TE AsylGH Erkenntnis 2010/6/17 D3 251034-5/2010

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Veröffentlicht am 17.06.2010
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Norm

AsylG 2005 §9 Abs2
AsylG 2005 §9 Abs2 Z3
AsylG 2005 §9 Abs4
  1. AsylG 2005 § 9 heute
  2. AsylG 2005 § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2010 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  6. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 9 heute
  2. AsylG 2005 § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
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Spruch

D3 251034-5/2010/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Ulrike SCHERZ als Beisitzerin im Beisein des Schriftführers Phillip STAHLLEDER über die Beschwerde des XXXX auch XXXX auch XXXX, StA. Georgien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.03.2010, Zl. 03 26.757-BAT, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Ulrike SCHERZ als Beisitzerin im Beisein des Schriftführers Phillip STAHLLEDER über die Beschwerde des römisch 40 auch römisch 40 auch römisch 40 , StA. Georgien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.03.2010, Zl. 03 26.757-BAT, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid wird gemäß § 9 Abs. 2 Z 3 und Abs. 4 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 122/2009, iVm. § 66 Abs. 4 AVG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides wie folgt lautet:Die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid wird gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3 und Absatz 4, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, in Verbindung mit Paragraph 66, Absatz 4, AVG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides wie folgt lautet:

"I. Gemäß § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 122/2009, wird XXXX auch XXXX auch XXXX der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt."I. Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, wird römisch 40 auch römisch 40 auch römisch 40 der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt.

Gemäß § 9 Abs. 4 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 122/2009, wird XXXX auch XXXX auch XXXX die Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter entzogen.Gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, wird römisch 40 auch römisch 40 auch römisch 40 die Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter entzogen.

Gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 122/2009, wird festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des XXXX auch XXXX auch XXXX in den Herkunftsstaat Georgien nicht zulässig ist."Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, wird festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des römisch 40 auch römisch 40 auch römisch 40 in den Herkunftsstaat Georgien nicht zulässig ist."

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Georgien, reiste am 02.09.2003 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 03.09.2003 einen Antrag auf Gewährung von Asyl.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Traiskirchen, vom 24.10.2006, Zl. 03 26.757-BAT, wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers unter Spruchteil I. gemäß § 7 AsylG abgewiesen, unter Spruchteil II. jedoch ausgesprochen, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Georgien gemäß § 8 Abs. 1 AsylG nicht zulässig ist und unter Spruchteil III. eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 26.03.2007 erteilt. Die Ablehnung des Asylantrages wurde insbesondere mit der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Antragstellers begründet, zu Spruchteil II. wurde - nach Darlegung der bezughabenden Rechtslage und Judikatur - ausgeführt, dass sich aufgrund des gesundheitlichen Zustandes des Beschwerdeführers die Unzulässigkeit der Abschiebung ergebe. Die Entscheidung zu Spruchteil III. wurde insbesondere damit begründet, dass wegen der Erkrankung des Beschwerdeführers im Juli 2006 mit einer Therapie begonnen worden sei, die zumindest 24 Wochen andauere.Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Traiskirchen, vom 24.10.2006, Zl. 03 26.757-BAT, wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers unter Spruchteil römisch eins. gemäß Paragraph 7, AsylG abgewiesen, unter Spruchteil römisch zwei. jedoch ausgesprochen, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Georgien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG nicht zulässig ist und unter Spruchteil römisch drei. eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 26.03.2007 erteilt. Die Ablehnung des Asylantrages wurde insbesondere mit der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Antragstellers begründet, zu Spruchteil römisch zwei. wurde - nach Darlegung der bezughabenden Rechtslage und Judikatur - ausgeführt, dass sich aufgrund des gesundheitlichen Zustandes des Beschwerdeführers die Unzulässigkeit der Abschiebung ergebe. Die Entscheidung zu Spruchteil römisch drei. wurde insbesondere damit begründet, dass wegen der Erkrankung des Beschwerdeführers im Juli 2006 mit einer Therapie begonnen worden sei, die zumindest 24 Wochen andauere.

Die dagegen erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 05.12.2006, Zl. 251034-5-IX/49/06, gemäß § 63 Abs. 5 als unzulässig zurückgewiesen.Die dagegen erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 05.12.2006, Zl. 251034-5-IX/49/06, gemäß Paragraph 63, Absatz 5, als unzulässig zurückgewiesen.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Traiskirchen, vom 29.08.2007 wurde eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 bis zum 30.08.2008 erteilt.Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Traiskirchen, vom 29.08.2007 wurde eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 bis zum 30.08.2008 erteilt.

Mit am 22.08.2008 eingelangter Eingabe beantragte der Beschwerdeführer die Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung für einen Zeitraum von drei Jahren. Am 22.10.2008 wurde der Beschwerdeführer dazu einvernommen, dabei gab er im Wesentlichen an, dass er an chronischer Hepatitis C leide und ihm im XXXX gesagt wurde, dass er einige Medikamente für seine Krankheit benötige. Er habe sich in XXXX einer Therapie unterzogen und habe ein Medikament namens Interperon (offenbar Interpheron) erhalten. Diese Therapie sei jedoch laut Angaben des Arztes abgeschlossen, ob er weitere Medikamente benötige, könne er erst sagen, wenn er am 07.11.2008 beim Arzt gewesen sei. Er habe dieses Medikament sechs Monate lang genommen. Die Diagnose Hepatitis C sei erst in Österreich erstellt worden. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert nach der Untersuchung vom 07.11.2008 aktuelle Befunde vorzulegen. Die Behörde I. Instanz brachte in Erfahrung, dass in XXXX eine Hepatitis C-Therapie durchgeführt worden sei, allerdings ohne Erfolg. Über Anfrage des Bundesasylamtes teilte der Beschwerdeführer mit, dass er vom XXXX bis XXXX in der Justizanstalt XXXX gearbeitet habe und er jetzt auf Arbeitssuche sei. Er habe keine Familienangehörigen in Österreich und habe in Österreich drei Deutschkurse besucht. Da keine weiteren Behandlungen durchgeführt wurden, wurde mit Schreiben vom 09.12.2008 dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass das Bundesasylamt beabsichtigte, den zuerkannten Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 abzuerkennen. Der Beschwerdeführer entgegnete daraufhin mit Schreiben vom 23.12.2008, dass nicht davon gesprochen werden könne, dass seine Hepatitis C-Erkrankung gar nicht mehr behandelt werde. Es seien im März 2009 neue Kontrollen im XXXX vorgesehen und lege er weiters eine Überweisung zur Neuro-Chirurgie vor.Mit am 22.08.2008 eingelangter Eingabe beantragte der Beschwerdeführer die Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung für einen Zeitraum von drei Jahren. Am 22.10.2008 wurde der Beschwerdeführer dazu einvernommen, dabei gab er im Wesentlichen an, dass er an chronischer Hepatitis C leide und ihm im römisch 40 gesagt wurde, dass er einige Medikamente für seine Krankheit benötige. Er habe sich in römisch 40 einer Therapie unterzogen und habe ein Medikament namens Interperon (offenbar Interpheron) erhalten. Diese Therapie sei jedoch laut Angaben des Arztes abgeschlossen, ob er weitere Medikamente benötige, könne er erst sagen, wenn er am 07.11.2008 beim Arzt gewesen sei. Er habe dieses Medikament sechs Monate lang genommen. Die Diagnose Hepatitis C sei erst in Österreich erstellt worden. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert nach der Untersuchung vom 07.11.2008 aktuelle Befunde vorzulegen. Die Behörde römisch eins. Instanz brachte in Erfahrung, dass in römisch 40 eine Hepatitis C-Therapie durchgeführt worden sei, allerdings ohne Erfolg. Über Anfrage des Bundesasylamtes teilte der Beschwerdeführer mit, dass er vom römisch 40 bis römisch 40 in der Justizanstalt römisch 40 gearbeitet habe und er jetzt auf Arbeitssuche sei. Er habe keine Familienangehörigen in Österreich und habe in Österreich drei Deutschkurse besucht. Da keine weiteren Behandlungen durchgeführt wurden, wurde mit Schreiben vom 09.12.2008 dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass das Bundesasylamt beabsichtigte, den zuerkannten Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 abzuerkennen. Der Beschwerdeführer entgegnete daraufhin mit Schreiben vom 23.12.2008, dass nicht davon gesprochen werden könne, dass seine Hepatitis C-Erkrankung gar nicht mehr behandelt werde. Es seien im März 2009 neue Kontrollen im römisch 40 vorgesehen und lege er weiters eine Überweisung zur Neuro-Chirurgie vor.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Traiskirchen, vom 23.01.2009, Zl. 03 26.757-BAT, wurde unter Spruchteil I. der mit Bescheid des vom Bundesasylamtes vom 24.10.2006, Zl. 03 26.757-BAT, zuerkannte Schutz des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 aberkannt, unter Spruchteils II. die mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.08.2007, Zl. 03 26.757-BAT, erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 9 Abs. 2 AsylG entzogen und unter Spruchteil III. gemäßMit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Traiskirchen, vom 23.01.2009, Zl. 03 26.757-BAT, wurde unter Spruchteil römisch eins. der mit Bescheid des vom Bundesasylamtes vom 24.10.2006, Zl. 03 26.757-BAT, zuerkannte Schutz des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 aberkannt, unter Spruchteils römisch zwei. die mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.08.2007, Zl. 03 26.757-BAT, erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG entzogen und unter Spruchteil römisch drei. gemäß

§ 10 Abs. 1 AsylG der Bescheidadressat aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen. Personenbezogen wurde insbesondere festgestellt, dass der Antragsteller an chronischer Hepatitis C leide, jedoch keine weiteren Behandlungen wegen der chronischen Hepatitis C-Erkrankung durchgeführt worden seien, dass er in der Justizanstalt XXXX gearbeitet habe und in Österreich insgesamt viermal inhaftiert worden sei und letztmals am 20.10.2008 straffällig geworden sei und im Übrigen ein "agiler junger Mann sei". In der Folge wurden Feststellungen zu Georgien getroffen, welche auch solche zur medizinischen Behandlung insbesondere zum Problemkreis HIV, Drogen und Hepatitis C enthielten. Darin wurde unter anderem ausgeführt, dass Hepatitis B und C in Georgien in speziellen Abteilungen behandelt werden könne und eine kostenlose Heilbehandlung von Hepatitis C-Kranken derzeit im Rahmen eines staatlichen Unterstützungsprogramms bei Hepatitis C-Erkrankungen bestehe. Bezug nehmend auf ein Gutachten des länderkundlichen Sachverständigen Dr. Siegfried Lammich wurde allerdings festgehalten, dass es sehr schwierig sei, in dieses Programm hineinzukommen und dass die Untersuchungen zwar kostenlos seien, die medikamentöse Behandlung aber viel Geld koste und Unterstützung nur in seltenen Fällen gewährt werde und dass es ein wichtiger Faktor sei, in dieses Programm übernommen zu werden, dass man über entsprechende "Beziehungen" verfüge. Voraussetzung für die Übernahme in das Programm sei überdies, dass die Krankheit noch nicht so fortgeschritten sei.Paragraph 10, Absatz eins, AsylG der Bescheidadressat aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen. Personenbezogen wurde insbesondere festgestellt, dass der Antragsteller an chronischer Hepatitis C leide, jedoch keine weiteren Behandlungen wegen der chronischen Hepatitis C-Erkrankung durchgeführt worden seien, dass er in der Justizanstalt römisch 40 gearbeitet habe und in Österreich insgesamt viermal inhaftiert worden sei und letztmals am 20.10.2008 straffällig geworden sei und im Übrigen ein "agiler junger Mann sei". In der Folge wurden Feststellungen zu Georgien getroffen, welche auch solche zur medizinischen Behandlung insbesondere zum Problemkreis HIV, Drogen und Hepatitis C enthielten. Darin wurde unter anderem ausgeführt, dass Hepatitis B und C in Georgien in speziellen Abteilungen behandelt werden könne und eine kostenlose Heilbehandlung von Hepatitis C-Kranken derzeit im Rahmen eines staatlichen Unterstützungsprogramms bei Hepatitis C-Erkrankungen bestehe. Bezug nehmend auf ein Gutachten des länderkundlichen Sachverständigen Dr. Siegfried Lammich wurde allerdings festgehalten, dass es sehr schwierig sei, in dieses Programm hineinzukommen und dass die Untersuchungen zwar kostenlos seien, die medikamentöse Behandlung aber viel Geld koste und Unterstützung nur in seltenen Fällen gewährt werde und dass es ein wichtiger Faktor sei, in dieses Programm übernommen zu werden, dass man über entsprechende "Beziehungen" verfüge. Voraussetzung für die Übernahme in das Programm sei überdies, dass die Krankheit noch nicht so fortgeschritten sei.

Nach der Beweiswürdigung wurde in der rechtlichen Beurteilung ausgeführt, dass laut Auskunft des Arztes keine weiteren Behandlungen hinsichtlich der chronischen Hepatitis C-Erkrankung durchgeführt worden seien und damit der Grund der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliege, weshalb dieser abzuerkennen gewesen sei. Überdies habe sich die Allgemeinsituation in Georgien entspannt und hätten sich die russischen Streitkräfte aus dem Großteil von Georgien zurückgezogen. Die Behörde sei daher zur Ansicht geneigt, dass keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestünden, dass der Antragsteller im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Gefahr liefe in Georgien einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden. Aus der Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten folge die Entziehung der bestehenden Aufenthaltsberechtigung sowie auch die Ausweisung, zumal keine besondere Integration oder ein Familienbezug zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden in Österreich vorliege.

Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller Beschwerde, in dieser wurde zunächst vorgebracht, dass unrichtig sei, dass seine Behandlung in seinem Fall abgeschlossen sei, vielmehr habe er auch nur auf die Standardtherapie nicht angesprochen und werde deswegen eine andere Therapieform überlegt und seien diesbezüglich neue Kontrollen im XXXX im März 2009 vorgesehen, wo entschieden werde, wie weiter therapiert werde. Er sei auch weder jung noch agil und könne er aufgrund seiner Krankheiten weder seine bisherige Tätigkeit in Georgien ausüben, noch wäre er aufgrund seiner Erkrankung in der Lage in der derzeitigen wirtschaftlichen Lage Georgiens eine Arbeit zu finden. Er sei auch am 20.10.2008 nicht straffällig geworden. Laut den Feststellungen der Behörde seien die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten bei Hepatitis C-Erkrankten aufgrund der hohen Kosten immer noch nicht zugänglich und sei es nur bei Vorhandensein von entsprechenden "Beziehungen" möglich in das Programm übernommen zu werden und sei dies überhaupt nicht mehr möglich, wenn die Krankheit schon weit fortgeschritten sei. Die Behörde hätte daher bei richtiger Beurteilung der Sachlage zu dem Schluss kommen müssen, dass für ihn eine Behandlungsmöglichkeit in seinem Heimatland nicht vorliege, weshalb die Vorraussetzung einer Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für subsidiär Schutzberechtigte weiterhin gegeben seien. Außerdem habe er sich in Österreich gut integriert, habe seit 2007 einen geänderten Lebenswandel und habe Deutsch und Alphabetisierungskurse besucht und neue Freunde gewonnen. Aufgrund seiner Erkrankung und seines wegen seiner Krankheit schwächlichen Zustandes sowie seines fortgeschrittenen Alters könnte er in Georgien nicht überleben und würde eine Abschiebung daher eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Artikel 3 EMRK darstellen. Es wurde daher beantragt den angefochtenen Bescheid zur Gänze zu beheben, ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung zum längstmöglichen Zeitpunkt und eine Karte für subsidiär Schutzberechtigte auszustellen.Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller Beschwerde, in dieser wurde zunächst vorgebracht, dass unrichtig sei, dass seine Behandlung in seinem Fall abgeschlossen sei, vielmehr habe er auch nur auf die Standardtherapie nicht angesprochen und werde deswegen eine andere Therapieform überlegt und seien diesbezüglich neue Kontrollen im römisch 40 im März 2009 vorgesehen, wo entschieden werde, wie weiter therapiert werde. Er sei auch weder jung noch agil und könne er aufgrund seiner Krankheiten weder seine bisherige Tätigkeit in Georgien ausüben, noch wäre er aufgrund seiner Erkrankung in der Lage in der derzeitigen wirtschaftlichen Lage Georgiens eine Arbeit zu finden. Er sei auch am 20.10.2008 nicht straffällig geworden. Laut den Feststellungen der Behörde seien die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten bei Hepatitis C-Erkrankten aufgrund der hohen Kosten immer noch nicht zugänglich und sei es nur bei Vorhandensein von entsprechenden "Beziehungen" möglich in das Programm übernommen zu werden und sei dies überhaupt nicht mehr möglich, wenn die Krankheit schon weit fortgeschritten sei. Die Behörde hätte daher bei richtiger Beurteilung der Sachlage zu dem Schluss kommen müssen, dass für ihn eine Behandlungsmöglichkeit in seinem Heimatland nicht vorliege, weshalb die Vorraussetzung einer Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für subsidiär Schutzberechtigte weiterhin gegeben seien. Außerdem habe er sich in Österreich gut integriert, habe seit 2007 einen geänderten Lebenswandel und habe Deutsch und Alphabetisierungskurse besucht und neue Freunde gewonnen. Aufgrund seiner Erkrankung und seines wegen seiner Krankheit schwächlichen Zustandes sowie seines fortgeschrittenen Alters könnte er in Georgien nicht überleben und würde eine Abschiebung daher eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Artikel 3 EMRK darstellen. Es wurde daher beantragt den angefochtenen Bescheid zur Gänze zu beheben, ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung zum längstmöglichen Zeitpunkt und eine Karte für subsidiär Schutzberechtigte auszustellen.

Der Beschwerdeführer schloss noch eine handschriftliche Ergänzung an, wo er um Zeit bat, um Beweisdokumente vorzulegen, dass er tatsächlich in Georgien Probleme habe. Mit Schreiben vom 03.02.2009 erfolgte eine Beschwerdeergänzung. Es wurde ein Befundbericht der klinischen Abteilung für biologische Psychiatrie vorgelegt, wonach der Beschwerdeführer seit 14.01.2009 an der Behandlung an der forensischen Drogenambulanz zur antidepressiven Therapie, wegen schwerer depressiver Episode nach einer Interferontherapie in Behandlung sei und eine weitere Behandlung vorgesehen sei, weiters habe er am 04.03.2009 einen weiteren Termin in der Pulmologischen Ambulanz und mit Schreiben vom 16.03.2009 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er am 19.03.2009 im XXXX in der internen Lungenabteilung zwecks weiterer Abklärung stationär aufgenommen werde.Der Beschwerdeführer schloss noch eine handschriftliche Ergänzung an, wo er um Zeit bat, um Beweisdokumente vorzulegen, dass er tatsächlich in Georgien Probleme habe. Mit Schreiben vom 03.02.2009 erfolgte eine Beschwerdeergänzung. Es wurde ein Befundbericht der klinischen Abteilung für biologische Psychiatrie vorgelegt, wonach der Beschwerdeführer seit 14.01.2009 an der Behandlung an der forensischen Drogenambulanz zur antidepressiven Therapie, wegen schwerer depressiver Episode nach einer Interferontherapie in Behandlung sei und eine weitere Behandlung vorgesehen sei, weiters habe er am 04.03.2009 einen weiteren Termin in der Pulmologischen Ambulanz und mit Schreiben vom 16.03.2009 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er am 19.03.2009 im römisch 40 in der internen Lungenabteilung zwecks weiterer Abklärung stationär aufgenommen werde.

Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 24.03.2009, GZ D3 251034-4/2009/5E, wurde in Erledigung der Beschwerde der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Traiskirchen, vom 23.01.2009, Zl. 03 26.757-BAT, gemäß § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos behoben.Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 24.03.2009, GZ D3 251034-4/2009/5E, wurde in Erledigung der Beschwerde der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Traiskirchen, vom 23.01.2009, Zl. 03 26.757-BAT, gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG ersatzlos behoben.

Begründend wurde im Erkenntnis ausgeführt, dass offenbar der gesundheitliche Gesamtzustand des Beschwerdeführers offenbar als zumindest schwer angeschlagen zu bezeichnen sei und könne jedenfalls nicht (auch nicht in Anbetracht seines Geburtsdatums) davon ausgegangen werden, dass es sich bei ihm um einen "agilen jungen Mann" handle, wie im angefochtenen Bescheid festgestellt worden sei. Vielmehr bedürfe der Beschwerdeführer nicht nur dauernder Behandlung der klinischen Abteilung für biologische Psychiatrie der XXXX, sondern wegen weiterer pulmologischer Probleme auch stationärer Behandlung auf der Internen Lungenabteilung des XXXX, was möglicherweise mit der aktenkundigen Erkrankung Penarterteritis Nodosa, welche ohne Behandlung lebensbedrohlich sei, zusammenhänge. Weitere Anzeigen aus jüngster Zeit seien zudem auch nicht aktenkundig und werde daher zusammenfassend festgehalten, dass bereits auf Grund der im erstinstanzlichen Akt enthaltenen länderspezifischen Feststellungen und des von mehrfachen schweren Erkrankungen geprägten Zustand des Beschwerdeführers nicht davon ausgegangen werden könne, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen würden, sondern bei dem Beschwerdeführer nach wie vor im Falle seines Refoulements nach Georgien die reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK (unmenschliche Behandlung) gegeben wäre.Begründend wurde im Erkenntnis ausgeführt, dass offenbar der gesundheitliche Gesamtzustand des Beschwerdeführers offenbar als zumindest schwer angeschlagen zu bezeichnen sei und könne jedenfalls nicht (auch nicht in Anbetracht seines Geburtsdatums) davon ausgegangen werden, dass es sich bei ihm um einen "agilen jungen Mann" handle, wie im angefochtenen Bescheid festgestellt worden sei. Vielmehr bedürfe der Beschwerdeführer nicht nur dauernder Behandlung der klinischen Abteilung für biologische Psychiatrie der römisch 40 , sondern wegen weiterer pulmologischer Probleme auch stationärer Behandlung auf der Internen Lungenabteilung des römisch 40 , was möglicherweise mit der aktenkundigen Erkrankung Penarterteritis Nodosa, welche ohne Behandlung lebensbedrohlich sei, zusammenhänge. Weitere Anzeigen aus jüngster Zeit seien zudem auch nicht aktenkundig und werde daher zusammenfassend festgehalten, dass bereits auf Grund der im erstinstanzlichen Akt enthaltenen länderspezifischen Feststellungen und des von mehrfachen schweren Erkrankungen geprägten Zustand des Beschwerdeführers nicht davon ausgegangen werden könne, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen würden, sondern bei dem Beschwerdeführer nach wie vor im Falle seines Refoulements nach Georgien die reale Gefahr einer Verletzung des Artikel 3, EMRK (unmenschliche Behandlung) gegeben wäre.

Die letztmalige Erteilung der befristeten Aufenthaltsberechtigung für den Beschwerdeführer erfolgte mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Traiskirchen, Zl. 03 26.757-BAT, bis zum 24.03.2010.

Die Bundespolizeidirektion Wien übermittelte der belangten Behörde am 04.06.2010 die mit XXXX datierte Strafkarte des Bezirksgerichts XXXX in welcher festgehalten wurde, dass der Beschwerdeführer am XXXX gemäß §§ 15, 127 StGB verurteilt worden ist und die Rechtskraft der Verurteilung am 12.05.2009 eingetreten ist. Zudem wurde angeführt, dass der Beschwerdeführer des Weiteren wegen drei auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen verurteilt wurde.Die Bundespolizeidirektion Wien übermittelte der belangten Behörde am 04.06.2010 die mit römisch 40 datierte Strafkarte des Bezirksgerichts römisch 40 in welcher festgehalten wurde, dass der Beschwerdeführer am römisch 40 gemäß Paragraphen 15, 127, StGB verurteilt worden ist und die Rechtskraft der Verurteilung am 12.05.2009 eingetreten ist. Zudem wurde angeführt, dass der Beschwerdeführer des Weiteren wegen drei auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen verurteilt wurde.

Am 16.02.2010 brachte der Beschwerdeführer erneut einen Verlängerungsantrag bei der belangten Behörde ein, dem ein ambulanter Patientenbrief der 2. Internen Lungenabteilung des XXXX vom 10.02.2010 beigelegt wurde mit der Diagnose, dass hinsichtlich der Hepatitis C-Erkrankung des Beschwerdeführers, eine Interferontherapie geplant sei und mit den Feststellungen, dass ein 0,6 cm großer Rundherd diagnostiziert wurde, dessen computertomographische Kontrolle dringend indiziert sei. Zusätzlich wurde ein Zertifikat über ein vom Beschwerdeführer bei der "ibis acam-BildungsGesellschaft" absolviertes Seminar vom 22.06.2009 bis zum 22.01.2010 mit dem Titel "Deutsch als Zweitsprache mit kommunikativer und kultureller Kompetenz" übermittelt.Am 16.02.2010 brachte der Beschwerdeführer erneut einen Verlängerungsantrag bei der belangten Behörde ein, dem ein ambulanter Patientenbrief der 2. Internen Lungenabteilung des römisch 40 vom 10.02.2010 beigelegt wurde mit der Diagnose, dass hinsichtlich der Hepatitis C-Erkrankung des Beschwerdeführers, eine Interferontherapie geplant sei und mit den Feststellungen, dass ein 0,6 cm großer Rundherd diagnostiziert wurde, dessen computertomographische Kontrolle dringend indiziert sei. Zusätzlich wurde ein Zertifikat über ein vom Beschwerdeführer bei der "ibis acam-BildungsGesellschaft" absolviertes Seminar vom 22.06.2009 bis zum 22.01.2010 mit dem Titel "Deutsch als Zweitsprache mit kommunikativer und kultureller Kompetenz" übermittelt.

Mittels Aktenvermerk vom 01.03.2010 wurde von der belangten Behörde festgehalten, dass für den Beschwerdeführer insgesamt folgende Verurteilungen im von der Bundespolizeidirektion Wien geführten Strafregister aufscheinen:

Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens gemäß §§ 15, 127, 130 (1.Fall) sowie wegen des Vergehens gemäß §§ 15, 105 Abs. 1,Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens gemäß Paragraphen 15, 127, 130, (1.Fall) sowie wegen des Vergehens gemäß Paragraphen 15, 105, Absatz eins,,

125 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, davon 10 Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, strafgerichtlich verurteilt. (Vollzugsdatum: XXXX, Widerruf der bedingten Nachsicht der Strafe mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX).125 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, davon 10 Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, strafgerichtlich verurteilt. (Vollzugsdatum: römisch 40 , Widerruf der bedingten Nachsicht der Strafe mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 ).

Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens gemäßMit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens gemäß

§§ 15, 127, 270 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt (Vollzugsdatum: XXXX, Widerruf der bedingten Entlassung aus der Freiheitsstrafe mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX).Paragraphen 15, 127, 270, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt (Vollzugsdatum: römisch 40 , Widerruf der bedingten Entlassung aus der Freiheitsstrafe mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 ).

Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens gemäßMit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens gemäß

§ 127 und §§ 15, 130 (1.Fall) StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt (Vollzugsdatum: XXXX).Paragraph 127 und Paragraphen 15, 130, (1.Fall) StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt (Vollzugsdatum: römisch 40 ).

Mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens gemäß §§ 15, 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Wochen bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren verurteilt.Mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens gemäß Paragraphen 15, 127, StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Wochen bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren verurteilt.

Mit Schreiben vom 01.03.2010 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass gemäß

§ 9 Abs. 2 Z. 3 AsylG 2005 beabsichtigt sei, den Status des subsidiären Schutzberechtigten von Amts wegen abzuerkennen, da der Beschwerdeführer wegen eines Verbrechens gemäßParagraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 beabsichtigt sei, den Status des subsidiären Schutzberechtigten von Amts wegen abzuerkennen, da der Beschwerdeführer wegen eines Verbrechens gemäß

§ 17 StGB rechtskräftig verurteilt worden sei. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit geboten innerhalb von einer Woche eine Stellungnahme einzubringen.Paragraph 17, StGB rechtskräftig verurteilt worden sei. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit geboten innerhalb von einer Woche eine Stellungnahme einzubringen.

Am 12.03.2010 langte bei der belangten Behörde die Stellungnahme des Beschwerdeführers ein, der im Anhang eine am 10.03.2010 unterzeichnete Vertretungsvollmacht an die Deserteurs- und Flüchtlingsberatung mit ausdrücklichem Ausschluss einer Zustellvollmacht beigelegt wurde. Seine bevollmächtigte Vertreterin, Frau XXXX, führte in der Stellungnahme aus, dass sich der Beschwerdeführer - seit seiner letzten Verurteilung, die bereits ca. vier Jahre zurückliege - nichts mehr habe zu Schulden kommen lassen. Er zeige sich zudem sehr integrationswillig und habe von 22.06.2009 bis 22.01.2010 einen Deutsch-Intensivkurs inklusive Bewerbungstraining bei der "ibis acam Bildungs-GmbH" absolviert. Nach eigenen Angaben sei er nunmehr nicht mehr alkoholabhängig, was eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes darstelle, da alle seine Verurteilungen im Zusammenhang mit seinem Alkoholmissbrauch gestanden seien. Auch habe sich der gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers nicht verbessert, aktuelle Befunde könnten laut Aussage des behandelnden Arztes jedoch erst in ein bis zwei Wochen nachgereicht werden. Aus vorzitierten Gründen sowie aufgrund der unveränderten Situation im Herkunftsland des Beschwerdeführers sei von der Aberkennung des subsidiären Schutzes abzusehen.Am 12.03.2010 langte bei der belangten Behörde die Stellungnahme des Beschwerdeführers ein, der im Anhang eine am 10.03.2010 unterzeichnete Vertretungsvollmacht an die Deserteurs- und Flüchtlingsberatung mit ausdrücklichem Ausschluss einer Zustellvollmacht beigelegt wurde. Seine bevollmächtigte Vertreterin, Frau römisch 40 , führte in der Stellungnahme aus, dass sich der Beschwerdeführer - seit seiner letzten Verurteilung, die bereits ca. vier Jahre zurückliege - nichts mehr habe zu Schulden kommen lassen. Er zeige sich zudem sehr integrationswillig und habe von 22.06.2009 bis 22.01.2010 einen Deutsch-Intensivkurs inklusive Bewerbungstraining bei der "ibis acam Bildungs-GmbH" absolviert. Nach eigenen Angaben sei er nunmehr nicht mehr alkoholabhängig, was eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes darstelle, da alle seine Verurteilungen im Zusammenhang mit seinem Alkoholmissbrauch gestanden seien. Auch habe sich der gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers nicht verbessert, aktuelle Befunde könnten laut Aussage des behandelnden Arztes jedoch erst in ein bis zwei Wochen nachgereicht werden. Aus vorzitierten Gründen sowie aufgrund der unveränderten Situation im Herkunftsland des Beschwerdeführers sei von der Aberkennung des subsidiären Schutzes abzusehen.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Traiskirchen, vom 29.03.2010, Zl. 03 26.757-BAT, wurde unter Spruchteil I. der mit Bescheid des vom Bundesasylamtes vom 24.10.2006, Zl. 03 26.757-BAT, zuerkannte Schutz des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF aberkannt, unter Spruchteils II. die mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.10.2006, Zl. 03 26.757-BAT, erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 9 Abs. 2 AsylG entzogen und unter Spruchteil III. gemäß § 9 Abs. 2 AsylG die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien für unzulässig erklärt.Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Traiskirchen, vom 29.03.2010, Zl. 03 26.757-BAT, wurde unter Spruchteil römisch eins. der mit Bescheid des vom Bundesasylamtes vom 24.10.2006, Zl. 03 26.757-BAT, zuerkannte Schutz des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF aberkannt, unter Spruchteils römisch zwei. die mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.10.2006, Zl. 03 26.757-BAT, erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG entzogen und unter Spruchteil römisch drei. gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien für unzulässig erklärt.

Personenbezogen wurde insbesondere festgestellt, dass der Antragsteller an chronischer Hepatitis C leide und der Beschwerdeführer am XXXX und am XXXX seitens des Landesgerichts XXXX wegen eines Verbrechens gemäß § 130 (1. Fall) rechtskräftig verurteilt worden sei. In der Folge wurden Feststellungen zu Georgien getroffen, welche auch solche zur medizinischen Behandlung, insbesondere zum Problemkreis psychische Erkrankungen, Hepatitis und HIV/Aids enthalten. Hepatitis C sei in Georgien am Institut für Infektionskrankheiten behandelbar, die Behandlung sei leicht zugänglich, jedoch müssten die Behandlungskosten von den Patienten selbst übernommen werden. Beim staatlichen Behandlungsprogramm der Infektionskrankheiten müssten Patienten im Alter von drei bis 60 Jahre für 50 % der Kosten selbst aufkommen.Personenbezogen wurde insbesondere festgestellt, dass der Antragsteller an chronischer Hepatitis C leide und der Beschwerdeführer am römisch 40 und am römisch 40 seitens des Landesgerichts römisch 40 wegen eines Verbrechens gemäß Paragraph 130, (1. Fall) rechtskräftig verurteilt worden sei. In der Folge wurden Feststellungen zu Georgien getroffen, welche auch solche zur medizinischen Behandlung, insbesondere zum Problemkreis psychische Erkrankungen, Hepatitis und HIV/Aids enthalten. Hepatitis C sei in Georgien am Institut für Infektionskrankheiten behandelbar, die Behandlung sei leicht zugänglich, jedoch müssten die Behandlungskosten von den Patienten selbst übernommen werden. Beim staatlichen Behandlungsprogramm der Infektionskrankheiten müssten Patienten im Alter von drei bis 60 Jahre für 50 % der Kosten selbst aufkommen.

Rechtlich wurde ausgeführt, dass eine Aberkennung gem. § 9 Abs. 1 AsylG nicht zulässig sei,Rechtlich wurde ausgeführt, dass eine Aberkennung gem. Paragraph 9, Absatz eins, AsylG nicht zulässig sei,

da im gegenständlichen Fall die Gründe, welche zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten führen würden, immer noch vorliegen würden. Wie dem Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 24.03.2009 zu entnehmen sei, gebe es keinerlei Hinweise, dass der Beschwerdeführer über ausreichende Geldmittel oder "Beziehungen" verfüge und überdies seine Hepatitis C-Erkrankung offenbar schon fortgeschritten sei. Sein Gesundheitszustand sei zumindest als schwer angeschlagen zu bezeichnen und bedürfe er ständiger medizinischer Behandlung bzw. Betreuung, sodass eine Außerlandesschaffung seiner Person ein Hindernis im Sinne des Art. 3 EMRK bedeuten würde. Dem Beschwerdeführer sei jedoch gem. § 9 Abs. 2 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen, da er zwei Mal vom Landesgericht XXXX wegen § 130 (1. Fall) rechtskräftig verurteilt worden sei. Die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten sei mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 sei die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten diesfalls mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig sei, da dies ein "real risk" darstellen würde. Gemäß § 10 Abs. 1 letzter Halbsatz AsylG 2005 sei eine Entscheidung nach § 9 Abs. 2 AsylG 2005 nicht mit einer Ausweisung zu verbinden.da im gegenständlichen Fall die Gründe, welche zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten führen würden, immer noch vorliegen würden. Wie dem Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 24.03.2009 zu entnehmen sei, gebe es keinerlei Hinweise, dass der Beschwerdeführer über ausreichende Geldmittel oder "Beziehungen" verfüge und überdies seine Hepatitis C-Erkrankung offenbar schon fortgeschritten sei. Sein Gesundheitszustand sei zumindest als schwer angeschlagen zu bezeichnen und bedürfe er ständiger medizinischer Behandlung bzw. Betreuung, sodass eine Außerlandesschaffung seiner Person ein Hindernis im Sinne des Artikel 3, EMRK bedeuten würde. Dem Beschwerdeführer sei jedoch gem. Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen, da er zwei Mal vom Landesgericht römisch 40 wegen Paragraph 130, (1. Fall) rechtskräftig verurteilt worden sei. Die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten sei mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 sei die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten diesfalls mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig sei, da dies ein "real risk" darstellen würde. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, letzter Halbsatz AsylG 2005 sei eine Entscheidung nach Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 nicht mit einer Ausweisung zu verbinden.

Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller Beschwerde, in dieser wurde zunächst bekanntgegeben, dass der Beschwerdeführer Mag. XXXX die Vertretungs- und Zustellvollmacht erteilt und alle bisherigen Vollmachten aufgelöst werden. Durch die ausgewiesene Vertreterin wurde nach Wiederholung des bisherigen Verfahrensganges im Wesentlichen vorgebracht, dass die Novellierung des § 9 AsylG erfolgt sei, um von den "europarechtlich vorgesehenen Aberkennungsmöglichkeiten" Gebrauch zu machen. Gemäß den Materialien würden die Abrkennungstatbestände den Art. 19 Abs. 3 iVm Art. 17 Abs. 1 Statusrichtlinie (RL 2004/83/EG des Rates) entsprechen. Im gegenständlichen Fall bedürfe nur Art. 19 Abs. 3a) der Statusrichtlinie einer eingehenderen Betrachtung, da keine Änderung der schutzbegründenden Umstände eingetreten seien, der Beschwerdeführer keine Täuschungshandlungen zur Erlangung seines Schutzstatus gesetzt und keine Straftaten im Herkunftsland begangen habe. Die Statusrichtlinie ermögliche eine Aberkennung des Statuts eines subsidiär Schutzberechtigten nur dann, wenn er nach der Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus gemäß Art. 17 Absätze 1 und 2 von der Gewährung subsidiären Schutzes hätte ausgeschlossen werden müssen oder ausgeschlossen werde. Im gegenständlichen Fall habe der Beschwerdeführer jedoch die Straftaten vor Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus begangen und seien auch die Verurteilungen davor erfolgt. Eine Aberkennung sei nur dann möglich - unabhängig davon, ob die Behörde von den Gründen Kenntnis habe oder nicht - wenn diese zum Zeitpunkt der Zuerkennungsentscheidung einen Ausschlussgrund dargestellt hätte. Aus der einfachgesetzlichen Systematik ergebe sich zudem, dass die Anwendung der neu eingeführten Aberkennungstatbestände gemäß § 9 Abs. 2 AsylG auf Straftaten, die bereits vor Zuerkennung des Schutzstatus begangen worden seien, nicht zulässig sei. Es sei zu unterscheiden, dass gemäß § 8 Abs 3a AsylG bei der Entscheidung über die Zuerkennung des Schutzstatus zur Anwendung komme und sich somit auf Sachverhalte, die davor verwirklicht wurden, beziehe, § 9 AsylG könne sich folglich nur mehr auf Sachverhalte beziehen, die nach der Zuerkennung des Schutzstatus verwirklicht wurden, beziehen. Die Novelle solle zwar in Zukunft Konsequenzen für Straftäter nach sich ziehen, nicht jedoch den Asylbehörden neue Möglichkeiten der Verfahrenswiederaufnahme eröffnen. Die belangte Behörde vollziehe im vorliegenden Fall somit keine "Aberkennung" im eigentlichen Sinn, sondern ändere (ohne dass sich der relevante Sachverhalt geändert hätte) die ursprüngliche Entscheidung über die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus und umgehe damit die Bestimmungen über die Wiederaufnahme. Eine amtswegige Wiederaufnahme gemäß § 68 AVG sei nach drei Jahren - wie im gegenständlichen Fall - nur mehr wegen Täuschung möglich und rechtfertige eine bloße Veränderung der Rechtslage in keinem Fall eine Wiederaufnahme. Auch eine verfassungskonforme Interpretation der einschlägigen einfachgesetzlichen Bestimmungen führe zu dem Ergebnis, dass eine Rückwirkung der novellierten Aberkennungstatbestände auf Straftaten, die bereits vor Zuerkennung des Schutzstatus begangen wurden, unzulässig sei, weil die gegen den verfassungsrechtlich verankerten Vertrauensgrundsatz verstoßen würde und widerspreche zudem dem Gleichbehandlungsgebot, das dem Fremden durch Art. I Abs. 1 des BVG gewährleistet werde. Außerdem würde die rückwirkende Regelung gegen Art. 7 EMRK ("nulla poena sine lege") verstoßen. Auch die Materialien zur AsylG-Novelle (BGBl. I 122/2009) würden darauf hinweisen, dass der Gesetzgeber keine Rückwirkung der Novelle auf Straftaten, die bereits vor Zuerkennung des Schutzstatus begangen wurden, bezwecke, da diese vom Gedanken der Abschreckungswirkung geprägt sei, weshalb diese Ausführungen nahelegen würden, dass ausschließlich Straftaten, die nach der Novelle begangen wurden, zur Aberkennung des Schutzstatus führen könnten. Der Begriff des "Verbrechens" in § 9 Abs. 2Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller Beschwerde, in dieser wurde zunächst bekanntgegeben, dass der Beschwerdeführer Mag. römisch 40 die Vertretungs- und Zustellvollmacht erteilt und alle bisherigen Vollmachten aufgelöst werden. Durch die ausgewiesene Vertreterin wurde nach Wiederholung des bisherigen Verfahrensganges im Wesentlichen vorgebracht, dass die Novellierung des Paragraph 9, AsylG erfolgt sei, um von den "europarechtlich vorgesehenen Aberkennungsmöglichkeiten" Gebrauch zu machen. Gemäß den Materialien würden die Abrkennungstatbestände den Artikel 19, Absatz 3, in Verbindung mit Artikel 17, Absatz eins, Statusrichtlinie (RL 2004/83/EG des Rates) entsprechen. Im gegenständlichen Fall bedürfe nur Artikel 19, Absatz 3 a,) der Statusrichtlinie einer eingehenderen Betrachtung, da keine Änderung der schutzbegründenden Umstände eingetreten seien, der Beschwerdeführer keine Täuschungshandlungen zur Erlangung seines Schutzstatus gesetzt und keine Straftaten im Herkunftsland begangen habe. Die Statusrichtlinie ermögliche eine Aberkennung des Statuts eines subsidiär Schutzberechtigten nur dann, wenn er nach der Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus gemäß Artikel 17, Absätze 1 und 2 von der Gewährung subsidiären Schutzes hätte ausgeschlossen werden müssen oder ausgeschlossen werde. Im gegenständlichen Fall habe der Beschwerdeführer jedoch die Straftaten vor Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus begangen und seien auch die Verurteilungen davor erfolgt. Eine Aberkennung sei nur dann möglich - unabhängig davon, ob die Behörde von den Gründen Kenntnis habe oder nicht - wenn diese zum Zeitpunkt der Zuerkennungsentscheidung einen Ausschlussgrund dargestellt hätte. Aus der einfachgesetzlichen Systematik ergebe sich zudem, dass die Anwendung der neu eingeführten Aberkennungstatbestände gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG auf Straftaten, die bereits vor Zuerkennung des Schutzstatus begangen worden seien, nicht zulässig sei. Es sei zu unterscheiden, dass gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG bei der Entscheidung über die Zuerkennung des Schutzstatus zur Anwendung komme und sich somit auf Sachverhalte, die davor verwirklicht wurden, beziehe, Paragraph 9, AsylG könne sich folglich nur mehr auf Sachverhalte beziehen, die nach der Zuerkennung des Schutzstatus verwirklicht wurden, beziehen. Die Novelle solle zwar in Zukunft Konsequenzen für Straftäter nach sich ziehen, nicht jedoch den Asylbehörden neue Möglichkeiten der Verfahrenswiederaufnahme eröffnen. Die belangte Behörde vollziehe im vorliegenden Fall somit keine "Aberkennung" im eigentlichen Sinn, sondern ändere (ohne dass sich der relevante Sachverhalt geändert hätte) die ursprüngliche Entscheidung über die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus und umgehe damit die Bestimmungen über die Wiederaufnahme. Eine amtswegige Wiederaufnahme gemäß Paragraph 68, AVG sei nach drei Jahren - wie im gegenständlichen Fall - nur mehr wegen Täuschung möglich und rechtfertige eine bloße Veränderung der Rechtslage in keinem Fall eine Wiederaufnahme. Auch eine verfassungskonforme Interpretation der einschlägigen einfachgesetzlichen Bestimmungen führe zu dem Ergebnis, dass eine Rückwirkung der novellierten Aberkennungstatbestände auf Straftaten, die bereits vor Zuerkennung des Schutzstatus begangen wurden, unzulässig sei, weil die gegen den verfassungsrechtlich verankerten Vertrauensgrundsatz verstoßen würde und widerspreche zudem dem Gleichbehandlungsgebot, das dem Fremden durch Artikel römisch eins, Absatz eins, des BVG gewährleistet werde. Außerdem würde die rückwirkende Regelung gegen Artikel 7, EMRK ("nulla poena sine lege") verstoßen. Auch die Materialien zur AsylG-Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2009,) würden darauf hinweisen, dass der Gesetzgeber keine Rückwirkung der Novelle auf Straftaten, die bereits vor Zuerkennung des Schutzstatus begangen wurden, bezwecke, da diese vom Gedanken der Abschreckungswirkung geprägt sei, weshalb diese Ausführungen nahelegen würden, dass ausschließlich Straftaten, die nach der Novelle begangen wurden, zur Aberkennung des Schutzstatus führen könnten. Der Begriff des "Verbrechens" in Paragraph 9, Absatz 2

Z 3 AsylG sei außerdem richtlinienkonform auszulegen und entspreche daher eine formalistische Bezugnahme auf den Verbrechensbegriff des § 17 StGB, der ausschließlich an des angedrohte Strafmaß anknüpfe, nicht den Vorgaben der Richtlinie, sondern müsse eine Güterabwägung erfolgen und Bezug auf die konkreten Umstände des Einzelfalls genommen werden. Bei einer Güterabwägung zwischen den Interessen des Beschwerdeführers und der Verwerflichkeit seiner Straftaten hätte die belangte Behörde feststellen müssen, dass alle Straftaten ausnahmslos in Zusammenhang mit der damaligen Alkoholabhängigkeit des Beschwerdeführers gestanden seien, es immer beim Versuch geblieben sei und sich der - nunmehr nicht mehr alkoholabhängige - Beschwerdeführer, der seinen Lebenswandel geändert habe und sich in ständiger psychiatrischer Behandlung befinde, seit der letzten Verurteilung am XXXX nichts mehr zuschulden habe kommen lassen. Da die relevante Gesetzesänderungen nach Einrichtung des Asylgerichtshofes erfolgt seien und somit keinerlei Verwaltungsgerichtshof-Judikatur zu den angesprochenen Rechtsfragen existiere, sei davon auszugehen, dass im vorliegenden Fall die Beantragung einer Grundsatzentscheidung durch einen verstärkten Senat geboten sei. Des Weiteren werde angesichts der europarechtlichen Fragestellungen angeregt, eine Vorabentscheidung beim Europäischen Gerichtshof einzuholen.Ziffer 3, AsylG sei außerdem richtlinienkonform auszulegen und entspreche daher eine formalistische Bezugnahme auf den Verbrechensbegriff des Paragraph 17, StGB, der ausschließlich an des angedrohte Strafmaß anknüpfe, nicht den Vorgaben der Richtlinie, sondern müsse eine Güterabwägung erfolgen und Bezug auf die konkreten Umstände des Einzelfalls genommen werden. Bei einer Güterabwägung zwischen den Interessen des Beschwerdeführers und der Verwerflichkeit seiner Straftaten hätte die belangte Behörde feststellen müssen, dass alle Straftaten ausnahmslos in Zusammenhang mit der damaligen Alkoholabhängigkeit des Beschwerdeführers gestanden seien, es immer beim Versuch geblieben sei und sich der - nunmehr nicht mehr alkoholabhängige - Beschwerdeführer, der seinen Lebenswandel geändert habe und sich in ständiger psychiatrischer Behandlung befinde, seit der letzten Verurteilung am römisch 40 nichts mehr zuschulden habe kommen lassen. Da die relevante Gesetzesänderungen nach Einrichtung des Asylgerichtshofes erfolgt seien und somit keinerlei Verwaltungsgerichtshof-Judikatur zu den angesprochenen Rechtsfragen existiere, sei davon auszugehen, dass im vorliegenden Fall die Beantragung einer Grundsatzentscheidung durch einen verstärkten Senat geboten sei. Des Weiteren werde angesichts der europarechtlichen Fragestellungen angeregt, eine Vorabentscheidung beim Europäischen Gerichtshof einzuholen.

Der Asylgerichtshof hat wie folgt festgestellt und erwogen:

Zur Person des Beschwerdeführers wird Folgendes festgestellt:

Er ist georgischer Staatsangehöriger und leidet an chronischer Hepatitis C im fortgeschrittenen Stadium. Auf eine konventionelle Hepatitis C-Therapie (Interferon) hat er nicht angesprochen und nach alternativen Therapien ist eine neue Interferontherapie für den Beschwerdeführer geplant. Er leidet weiters unter einer schweren depressiven Episode (nach der fehlgeschlagenen Interferontherapie) und bedarf laufender psychiatrischer Behandlung. Zudem wurde beim Beschwerdeführer ein 0,6 cm großer Rundherd diagnostiziert, dessen computertomographische Kontrolle dringend indiziert ist. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ist zusammengefasst als zumindest schwer angeschlagen zu bezeichnen und er benötigt ständige medizinische Behandlung bzw. Betreuung. Es gibt zudem keine Hinweise, dass der Beschwerdeführer über ausreichend Geldmittel oder "Beziehungen" verfügt.

Der Beschwerdeführer wurde rechtskräftig zu folgenden Strafen im österreichischen Bundesgebiet verurteilt:

Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens gemäß §§ 15, 127, 130 (1.Fall) sowie wegen des Vergehens gemäß §§ 15, 105 Abs. 1,Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens gemäß Paragraphen 15, 127, 130, (1.Fall) sowie wegen des Vergehens gemäß Paragraphen 15, 105, Absatz eins,,

125 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, davon 10 Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, strafgerichtlich verurteilt. (Vollzugsdatum: XXXX, Widerruf der bedingten Nachsicht der Strafe mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX).125 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, davon 10 Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, strafgerichtlich verurteilt. (Vollzugsdatum: römisch 40 , Widerruf der bedingten Nachsicht der Strafe mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 ).

Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens gemäßMit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens gemäß

§§ 15, 127, 270 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt (Vollzugsdatum: XXXX, Widerruf der bedingten Entlassung aus der Freiheitsstrafe mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX).Paragraphen 15, 127, 270, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt (Vollzugsdatum: römisch 40 , Widerruf der bedingten Entlassung aus der Freiheitsstrafe mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 ).

Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens gemäßMit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens gemäß

§ 127 und §§ 15, 130 (1.Fall) StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt (Vollzugsdatum: XXXX).Paragraph 127 und Paragraphen 15, 130, (1.Fall) StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt (Vollzugsdatum: römisch 40 ).

Mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens gemäß §§ 15, 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Wochen bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren verurteilt.Mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens gemäß Paragraphen 15, 127, StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Wochen bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren verurteilt.

Der Beschwerdeführer absolvierte bei der "ibis acam-BildungsGesellschaft" ein Seminar vom 22.06.2009 bis zum 22.01.2010 mit dem Titel "Deutsch als Zweitsprache mit kommunikativer und kultureller Kompetenz".

Auf Grund der aktuellen Länderfeststellungen des Bundesasylamtes war es auch nicht erforderlich, weitere Länderfeststellungen durch den Asylgerichtshof zu treffen. Bezüglich der aktuellen Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers werden die Berichte der belangten Behörde, welche die Situation in Georgien aktuell und objektiv wiedergeben, herangezogen und wird bezogen auf den konkreten Fall seitens des Asylgerichtshofes wie folgt festgestellt:

Grundversorgung/Wirtschaft

Die aktuelle wirtschaftliche Lage steht noch im Zeichen der Nachwirkungen des georgisch-russischen Krieges, mittlerweile aber mehr noch im Zeichen der Auswirkungen der globalen Wirtschafts- und Finanzkrise. Zwar hielten sich die unmittelbaren Kriegsschäden in einem überschaubaren Rahmen. Viel schwerer wiegen jedoch die indirekten Folgen, die sich in einem Einbruch der ausländischen Direktinvestitionen bemerkbar machen und von einem gewissen Vertrauensverlust in die Stabilität des georgischen Marktes zeugen. Die Monate und Jahre vor dem Krieg im August 2008 zeigten hingegen eine äußerst positive Entwicklung. Nach einem kräftigen realen Wirtschaftswachstum in Höhe von 9,4% im Jahr 2006 betrug es im Jahr 2007 sogar 12,4%.

(Auswärtiges Amt: Länder, Reisen, Sicherheit: Georgien - Wirtschaft, Stand April 2009,

http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/Georgien/Wirtschaft.html, Zugriff am 08.01.2010)

Die Sozialversicherung gilt für alle berufstätigen Georgier, Sozialhilfe können Alte und Behinderte empfangen. Eine Alterspension wird an Männer ab 65 und Frauen ab 60 Jahren ausbezahlt, die mindestens fünf Jahre berufstätig waren, und beträgt 70 Lari pro Monat. Behinderte Personen erhalten Ermäßigungen bei Krankenhausbesuchen und Medikamenten, und können um eine monatliche Pension zwischen 22 und 35 Lari ansuchen.

Mütter erhalten nach der Geburt ihres Kindes für 126 Tage 100% ihres durchschnittlichen Monatseinkommens (für 140 Tage bei Geburten mit Komplikationen oder Mehrlingsgeburten), unbezahlter Mutterschutz kann bis auf drei Jahre ausgeweitet werden. Zudem bekommen Mütter 200 Lari für medizinische Versorgung, bzw. 400 Lari, wenn es sich um eine Mutter aus einer Familie mit niedrigem Einkommen handelt.

Die Arbeitslosenversicherung gilt für berufstätige Personen ab 16 bis 65 oder 60 Jahre (Männer oder Frauen respektive) und beträgt ein durchschnittliches Monatsgehalt. Für bedürftige Familien gibt es eine Familienbeihilfe zwischen 22 und 35 Lari pro Monat.

(US Social Security Administration, Social Security Programs Throughout the World, März 2009)

Es gibt eine Unterstützung für Sozialfälle. Jemand der angibt ein Sozialfall zu sein, wird vom Sozialministerium untersucht. So die Person unter der Armutsgrenze liegt, gibt es verschiedene Unterstützungen wie z.B. Geld (geringes Taschengeld), Ermäßigungen bei Busfahrten, bei ärztlichen Untersuchungen usw. Darunter fallen auch Personen, die körperlich und geistig behindert sind sowie Kriegsinvaliden und -veteranen.

(Anfragebeantwortung des VB für Georgien, per Email am 24.06.2009 (übermittelt an Staatendokumentation durch BAL am 06.07.2009)

Im Jänner 2008 wurde für die Jahre 2008-2012 ein Regierungsprogramm "Georgien ohne Armut" verabschiedet. Dieses zielt darauf ab, die Armut durch einen Ausbau des sozialen Sicherheitsnetzes zu reduzieren. Das Pensionssystem soll reformiert, und der Zugang zu medizinischer Versorgung verbessert werden. Ein Drittel des staatlichen Budgets wurde 2008 in soziale Programme gesteckt, die einen Großteil der arbeitslosen Bevölkerung betreffen. Die Mindestpension wurde 2008 verdoppelt. Zudem gab es für bestimmte Bevölkerungsgruppen einmalige Unterstützungen, wie etwa Benzinzuschuss im Winter, 50 Kilogramm Mehl für jeden ländlichen Haushalt, oder 1000 GEL (ca. 380 Euro) für jedes Neugeborene in einer sozial bedürftigen Familie.

Des Weiteren wurde von der Regierung im Februar 2008 ein Programm zur "Beruflichen Aus- und Fortbildung" geschaffen, an dem laut Berichten 113.800 Arbeitssuchende und 1.400 Unternehmen teilnahmen. Die Effektivität des Programms wird jedoch in Frage gestellt, da es zu Wahlkampfzeiten eingeführt wurde.

Die offizielle Arbeitslosenrate liegt bei 13,3%, dürfte in der Praxis jedoch höher liegen.

(Europäische Kommission, ENP Progress Report; Georgia, 23.04.2009)

Aufgrund der von der Regierung Saakashvili durchgeführten Wirtschaftsreformen erzielte das Land ein hohes Wirtschaftswachstum und einen erheblichen Kapitalzufluss aus dem Ausland. Zwischen 2005 und 2007 wuchs das Bruttoinlandsprodukt (BIP) Georgiens jahresdurchschnittlich um über zehn Prozent. Im gleichen Zeitraum vervierfachten sich die ausländischen Direktinvestitionen, Kredite und Portfolioinvestitionen und erreichten schließlich 2,3 Milliarden US-Dollar oder 22,5 Prozent des BIP. Zugleich wurden in atemberaubendem Tempo die Staatsunternehmen privatisiert und die Märkte dereguliert. Kapitalimport, Deregulierung und Privatisierung führten zu hohen Wachstumsraten, machten die Wirtschaft jedoch zugleich anfällig für extern verursachte Konjunkturprobleme. Der Krieg gegen Russland und die zeitgleich einsetzende Weltwirtschaftskrise bereiteten dem Wirtschaftswachstum daher ein schnelles Ende. Dazu trugen die unmittelbaren Kriegsfolgen wie eine zerstörte Infrastruktur und Flüchtlingsströme ebenso bei wie das sich rapide verschlechternde Investitionsklima. Die ausländischen Direktinvestitionen sind um zwei Drittel auf 500 Millionen US-Dollar zurückgegangen. Weil die georgischen Banken in Kreditschwierigkeiten geraten sind, stehen weder den Unternehmen noch den Haushalten ausreichend Mittel für Investitionen und Konsum zur Verfügung. Unter normalen Bedingungen würde die georgische Wirtschaft im Jahr 2009 voraussichtlich zusammenbrechen. Ein 4,5 Milliarden US-Dollar großes Hilfspaket, das die internationale Gebergemeinschaft als Reaktion auf den Krieg im Oktober 2008 für Georgien verabschiedete, wird dies jedoch verhindern. Das Paket wird den Abschwung der georgischen Wirtschaft abfedern, ohne ihn gänzlich umzukehren.

(Friedrich Ebert Stiftung, Länderanalyse Südkaukasus: Krise und Kriegsgefahr?, April 2009)

Die Grundversorgung ist in Georgien gewährleistet. Es gibt keine Fälle von Hungernöten und damit in Zusammenhang stehenden Todesfällen. Für sehr arme Menschen gibt es staatliche Programme, die in ihrer finanziellen Ausstattung aber nur das Allernötigste abdecken können. In einem Pilotprojekt wurden 181.000 Personen durch staatliche Sozialleistungen abgedeckt. Um in das Sozialprogramm zu kommen, muss ein Antragsformular ausgefüllt werden und Sozialarbeiter entscheiden letztlich über den Zugang zu den Sozialleistungen. Für die Ärmsten der Armen gibt es auch von NGOs betriebene Tagesküchen. Das Netz an Geschäften mit Gütern für den täglichen Bedarf ist landesweit gut ausgebaut, die Versorgung wird in erster Linie durch Märkte oder sehr kleine Läden wahrgenommen.

Der wichtigste soziale Rückhalt in Georgien ist wie in anderen Kaukasusstaaten der Familienzusammenhalt. Sollte es zu einer Notlage aus sozialen oder medizinischen Gründen kommen, ist der Zusammenhalt innerhalb der Familien sehr groß und es wird alles unternommen, um die erforderlichen Mittel bereitstellen zu können.

(Bundesasylamt, Bericht zur Fact Finding Mission - Armenien, Georgien, Aserbaidschan, 01.11.2007)

Medizinische Versorgung

Der Europäische Kommission zufolge hat die Gesundheitsreform in Georgien Fortschritte gemacht: Verschiedenste Programme (Finanzierung, medizinische Unterstützung für sozial Schwache, stationäre Behandlung, Bereitstellung spezieller Medikamente, Verbesserung des Zugangs zu medizinischen Leistungen, sowie ein Plan für Krankenhäuser), sowie ein neues Gesetz für öffentliche Gesundheit wurden 2008 verabschiedet. Georgien will sich für medizinische Grundversorgung auch für Arme einsetzen, sowie für eine ausgeglichene Privatisierung und finanzielle Nachhaltigkeit des Gesundheitssektors. Übertragbare Krankheiten, einschließlich Tuberkulose, sind weiterhin eine Herausforderung. Eine allumfassende Strategie zur Gesundheitsversorgung existiert aber nicht. Georgien verfolgte eine Teilnahme im "EU Network of competent authorities in health information and knowledge" (EU Netzwerk der zuständigen Behörden für Informationen zur Gesundheit); außerdem wurden Maßnahmen gesetzt, um die gesundheitlichen Auswirkungen des bewaffneten Konflikts im August letzten Jahres zu lösen. Unter anderem entwickelte das Land einen Rehabilitationsplan für die zerstörte Infrastruktur, verstärkte die Gesundheitskontrolle in den betroffenen Gebieten, kümmerte sich um die psychosozialen Traumata der Personen und stellte Gesundheitseinrichtungen für intern Vertriebene bereit.

(Europäische Kommission, ENP Progress Report: Georgia, 23.4.2009)

Grundlegendste medizinische Notfallversorgung ist in Georgien für jedermann gewährleistet. Die Ausstattung von Krankenhäusern in Georgien entspricht vielfach jedoch nicht internationalen Standards. Dennoch können fast alle Erkrankungen wie in Westeuropa zufrieden stellend behandelt werden. Die Gesamtlage in qualitativer Hinsicht in Georgien hat sich im Vergleich zu früheren Jahren verbessert. Es gibt einen kostenlosen Krankennotruf und Kleinkinder bekommen über kostenlose staatliche Impfprogramme die notwendigen Impfungen.

Absolut erforderliche Notfallbehandlungen sind sichergestellt, ohne dies von den finanziellen Ressourcen der betroffenen Personen abhängig zu machen. Fast alle gängigen Nachsorgeuntersuchungen gehen jedoch zu Lasten des Patienten.

(Bundesasylamt, Bericht zur Fact Finding Mission - Armenien, Georgien, Aserbaidschan, 01.11.2007)

Psychische Erkrankungen

Fortlaufende, regelmäßige psychologische Behandlung ist in Georgien für georgische Staatsbürger im Fall der Diagnose einer Störung gewährleistet. Es ist sowohl ambulante, als auch stationäre Behandlung verfügbar. Der Zugang zu psychologischer Behandlung ist auf georgische Staatsbürger beschränkt. Wurde in Österreich die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung gestellt, so ist eine entsprechende psychische Behandlung in Georgien möglich, wenn dieselbe Diagnose von einem georgischen Arzt gestellt wird. Der Patient wird einen Termin bei einem Psychiater vereinbaren müssen. Der Staat trägt die Kosten für die Behandlung in staatlichen Kliniken. In Privatkliniken muss der Patient die Kosten tragen. Die Kosten in einer Privatklinik betragen zum Beispiel im "Sonocurmedi" Mental Health Center 25 GEL für ambulante Behandlung, während stationäre Behandlung 70 GEL pro Nacht kostet. Generell variieren die Bedingungen von Klinik zu Klinik. Die zwei wichtigsten staatlichen Kliniken in Tiflis sind das Forschungsinstitut für Psychiatrie in der Asatiani Str. und das Tbilisi Psycho-Neurological Dispensary. Es gibt "psycho-neurologische Apotheken" in den größeren Städten, wie Kutaisi, Batumi, Gori und Zugdidi.

(Anfragebeantwortung von IOM Tiflis per E-Mail vom 27.8.2009)

Posttraumatische Belastungsstörung (F43.1), Trichotillomanie (F63.3) und Somatisierungs-störung (F45) sind in Georgien behandelbar.

Bei der Kinderpsychologin Nato Meparishvili beispielsweise dauert eine Sitzung eine Stunde und die Kosten betragen 40 GEL. Die Ärztin beginnt die Behandlung, wofür sie eine abschließende Diagnose und eine Anamnese des neuropsychologischen Charakters braucht, um die Kognitive Störung zu behandeln.

Eine derartige Diagnose kann beim "Theoretical and Practical Centre for Controlling and Prevention of Epilepsy" gestellt werden. Eine Sitzung kostet hier 80 GEL. Für die Erstellung einer abschließenden Diagnose und einer Anamnese würden fünf Sitzungen benötigt werden, was auf 200 GEL kommen würde (5 mal 40 GEL). Für die neuropsychologische Diagnose betragen die Kosten 80 GEL.

Danach wird ein Psychologe entscheiden, ob der Patient zu anderen Ärzten überwiesen werden muss. Für weiterführende Behandlung lässt sich die genaue Art der Behandlung noch nicht bestimmen, doch aufgrund der übermittelten Diagnose wurde festgestellt, dass es sich um eine langwierige Behandlung handelt.

Im "Mentalvita" Mental Health Care Centre kostet die erste Konsultation 50 GEL. Wenn der Patient keine laufenden stationären Behandlungen benötigt, soll er nur für bestimmte Medikamente, die verschrieben werden, bezahlen. Für den Fall, dass der Patient stationäre Behandlung benötigt, verfügt Mentalvita über ein Day Department, in dem sich die Kosten auf 150 GEL belaufen und ein 24h Department in dem die Kosten 170 GEL pro Tag betragen. In diesem Fall ist mit einer Behandlung von drei bis vier Wochen zu rechnen.

Es gibt für Kinder und Jugendliche Psychosomatik-Therapiestationen, bzw. Therapieanstalten. Es gibt in Georgien keinen Kostenersatz für diese Behandlung (nur für Familien unter der Armutsgrenze).

(Anfragebeantwortung von IOM Georgien, per E-Mail vom 15.07.2009)

Die Behandlung von remittenter paranoider Schizophrenie ist in Georgien möglich. Im Forschungsinstitut für Psychiatrie ist die Behandlung sowohl ambulant als auch stationär kostenlos. In Privatkliniken muss die Behandlung bezahlt werden. Die Behandlung erfolgt mit einer Reihe von Neuroleptika (Risperidol, Ziprexa, Soliani) und Antidepressiva (Fevarin, Rexetin, Zolomax).

(Anfragebeantwortung von IOM Tiflis, per E-Mail vom 20.11.2009)

Als Reaktion auf die ansteigenden psychosozialen Bedürfnisse der vom Konflikt betroffenen Personen, hat IOM ein Projekt zu seelischer Gesundheit und psychosozialer Unterstützung im April 2009, finanziert von der polnischen Regierung, gestartet. Innerhalb dieses Projekts wurde ein Programm zur technischen Hilfe angeboten, mit dem Ziel, die Kapazitäten der medizinischen Grundversorgung bezüglich seelischer Gesundheit und psychosozialer Dienste in den Konfliktregionen zu verstärken. In das Projekt sollen auch NGOs und Gemeindeleiter involviert werden.

(IOM Georgia: Mental Health and Psychosocial Support to Conflict-Affected Populations, 18.5.2009;

http://www.iom.ge/index.php?releases&18_May Zugriff am 08.01.2010)

Hepatitis

Hepatitis C ist in Georgien am Institut für Infektionskrankheiten behandelbar. Die Behandlung ist leicht zugänglich, IOM Tiflis kann Kontaktinformationen zur Verfügung stellen. Die Kosten der Behandlung müssen vom Patienten selbst übernommen werden. Weder staatliche noch private Versicherungen übernehmen die Kosten. Eine sechsmonatige Behandlung kostet rund 5.600 Euro, vorausgehende Tests kosten bis zu 800 Euro. Jedoch hängen die Kosten vom Genotyp des Patienten ab. Einige Genotypen benötigen eine zwölfmonatige Behandlung, die dann dementsprechend 11.200 Euro kostet.

(Anfragebeantwortung durch IOM Georgien, per Email am 01.04.2009)

Das staatliche Programm der Behandlung der Infektionskrankheiten umfasst die stationäre Behandlung der Hepatitis B+C ohne spezifische Medikamente (Interferon, Ribavirin) und dessen mittlerer Tarif beträgt 386 GEL (ungefähr 169 Euro). Die Behandlungskosten müssen zu einem gewissen Anteil vom Patienten selbst getragen werden: Für Kinder bis 3 Jahren 20% bezahlt der Patient; Patienten im Alter von 3-60 Jahren bezahlen 50% der Kosten selbst; Patienten über 60 Jahre bezahlen 30% der Kosten selbst.

Das staatliche Programm der phthisiatrischen Behandlung wird vollständig vom Staat finanziert, sodass für die Patienten von Tuberkulose keine Kosten anfallen. Dieses Programm steht sowohl den georgischen Bürgern offen als auch den Ausländern, die sich auf dem Territorium Georgiens aufhalten. Die auf Territorium Georgiens positiv getesteten Personen, welche mit den säurehaltigen Bakterien (MGB+) infiziert sind, werden hier kostenlos behandelt, auch wenn es sich um staatenlose Bürger handelt.

(Anfragebeantwortung des VB für Georgien, per Email am 24.06.2009)

Die Behandlung von Hepatitis B und D wird sowohl im AIDS Zentrum, als auch im Institut für infektiöse Krankheiten angeboten. Die Behandlung wird mit Pegasys durchgeführt. Die Behandlungsdauer beträgt 48 Wochen. Beide Institutionen befinden sich in 16, Al. Kazbegi Ave. Die Kosten für die Vortests und die 48-wöchige Behandlung betragen etwa 12 000 Euro. Unglücklicherweise müssen die Patienten die Kosten für die Behandlung von Hepatitis D (und B) selbst tragen.

(Anfragebeantwortung von IOM Georgien, per E-Mail vom 25. Mai 2009)

HIV/AIDS

Programm der frühen Feststellung und Behandlung der AIF-Infektion/AIDS: Dieses Programm steht den Bürgern Georgiens offen, die sich an das heil-praktische Zentrum für Infektionspathologie, AIDS und klinische Immunologie wenden sollen

(Anfragebeantwortung des VB für Georgien, per Email am 24.06.2009; Antwort des georgischen Sozialministeriums).

Antiretrovirale Behandlung ist im AIDS Zentrum möglich. Die antiretrovirale Behandlung ist für georgische Staatsbürger gratis. Der Patient muss eine ID Card vorweisen um sich zu registrieren und die Behandlung zu erhalten.

(Anfragebeantwortung von IOM Georgien, per E-Mail vom 25. Mai 2009)

Die Versorgung von HIV-Patienten mit den erforderlichen Medikamenten, insbesondere für die Durchführung einer hochaktiven antiretroviralen Therapie (HAART) ist gesichert. Zugang zu der Behandlung haben alle georgischen Staatsbürger. Es gibt kostenlose Programme, Kostenübernahme erfolgt bei diesen zu 100%. Es gibt keine Berichte, denen zufolge es zu Diskriminierungen von Personen aufgrund ihrer HIV Infektion kommen würde.

Ein Methadon Ersatzprogramm existiert in Georgien, jedoch ist die Teilnehmerzahl an diesem Programm noch relativ gering im Vergleich zur Anzahl der Drogensüchtigen in Georgien. In der Zukunft ist eine Erweiterung dieses Programms geplant. Der Zugang zum Programm ist aufgrund der beschränkten Kapazität eingeschränkt. Die Teilnahme ist jedoch kostenlos. Es gibt abgesehen davon keine andere Drogenersatztherapie.

(Antwort des Arztes Dr. Mike Mc Carthy, Managing Director, International Project Support Services; übermittelt per E-Mail vom VB in Georgien am 16. Mai 2008)

Behandlung nach Rückkehr

Die International Organization for Migration (IOM) Georgia führt Rückkehr- und Reintegrationsprogramme durch, und zwar für Rückkehrende aus der Schweiz, aus Großbritannien und fallweise aus Tschechien, Polen, Irland und Belgien. Unterstützung für Rückkehrende aus Österreich wird nicht explizit erwähnt. Die Unterstützung bezieht sich auf das Generieren von Einkommen und finanzielle Unabhängigkeit.

(IOM Georgia - International Organization for Migration Georgia:

About IOM Georgia, ohne Datum,

http://www.iom.ge/index.php?about&georgia, Zugriff am 08.01.2010)

Probleme mit staatlichen Stellen aufgrund einer Asylantragsstellung im Ausland konnten in Georgien nicht beobachtet werden. Die Asylantragsstellung im Ausland ist jedenfalls nicht strafbar. Die meisten der rückkehrenden Georgier haben keine existenziellen Probleme zu befürchten, da der Großteil dieser Personengruppe erfahrungsgemäß mit mehr Besitz zurückkehrt, als vor der Ausreise.

Spezielle Feindseeligkeiten der Bevölkerung gegenüber Rückkehrern gibt es nicht. Dennoch herrscht ein gewisser Erwartungsdruck, dass Rückkehrer es im Ausland zu einem gewissen finanziellen Wohlstand gebracht haben und vielfach herrscht völlige Unkenntnis darüber, warum jemand wieder nach Georgien rückkehren musste. Das Hauptproblem von nach Georgien zurückkehrenden Personen liegt in erster Linie darin, dass viele Personen vor ihrer Ausreise, den Großteil der Besitztümer verkauft haben und ihre Ersparnisse für die Schleppung der Reise ausgegeben haben. Einige europäische Mitgliedstaaten führen ein gezieltes "Monitoring" von Abschiebefällen durch. Allfällige Probleme mit staatlichen Behörden sind hierbei nicht aufgetreten.

(Bundesasylamt: Bericht zur Fact Finding Mission - Armenien, Georgien, Aserbaidschan, 01.11.2007)

Nach georgischem Recht ist es nicht strafbar, aus einem anderen Land ausgewiesen oder abgeschoben zu werden. Auch die Stellung von Asylanträgen im Ausland wird nicht strafrechtlich verfolgt. Staatliche Unterstützungsprogramme gibt es vor allem für Vertriebene aus Abchasien und Südossetien, die sich - in Notunterkünften untergebracht - häufig in einer besonders schwierigen Lage befinden.

Sofern abzuschiebende oder auszuweisende Georgier nicht über reguläre Dokumente verfügen, erhalten sie von der georgischen Botschaft dieselben Reiseausweise, die Georgier erhalten, deren Dokumente ohne ihr Verschulden abhanden gekommen sind (Travel Certificate). Georgier im Besitz eines Reiseausweises werden bei der Einreise nach Georgien grundsätzlich nicht anders behandelt als Inhaber von Reisepässen, es sei denn, die im Zusammenhang mit der Ausstellung des Reiseausweises in der georgischen Botschaft durchgeführte Überprüfung der Personalien hat ergeben, dass die Person zur Fahndung oder Aufenthaltsermittlung ausgeschrieben ist. In diesem Fall werden die Grenzbehörden informiert und der zurückkehrende Georgier muss mit Befragung, ggf. Festnahme, rechnen.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien, 20.05.2005)

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Als Beweise wurden ua. der rechtskräftige Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Traiskirchen, vom 24.10.2006, Zl. 03 26.757-BAT, über die erstmalige Erteilung des subsidiären Schutzes, das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 24.03.2009, GZ D3 251034-4/2009/5E, über die ersatzlose Behebung des Bescheides des Bundesasylamtes, Außenstelle Traiskirchen, vom 23.01.2009, Zl. 03 26.757-BAT, mit welchem dem Beschwerdeführer der subsidiäre Schutz aberkannt worden war, der bekämpfte Bescheid des Bundesaslyamtes vom 29.03.2010, Zl. 03 26.757-BAT, die oa. Länderfeststellungen, welche auf den dort genannten Quellen basieren, sowie die Auskünfte aus dem Strafregister den Beschwerdeführer betreffend sowie die rechtskräftigen Urteile des Landesgerichtes XXXX vom XXXX, vom XXXX und vom XXXX sowie das rechtskräftige Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX herangezogen.Als Beweise wurden ua. der rechtskräftige Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Traiskirchen, vom 24.10.2006, Zl. 03 26.757-BAT, über die erstmalige Erteilung des subsidiären Schutzes, das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 24.03.2009, GZ D3 251034-4/2009/5E, über die ersatzlose Behebung des Bescheides des Bundesasylamtes, Außenstelle Traiskirchen, vom 23.01.2009, Zl. 03 26.757-BAT, mit welchem dem Beschwerdeführer der subsidiäre Schutz aberkannt worden war, der bekämpfte Bescheid des Bundesaslyamtes vom 29.03.2010, Zl. 03 26.757-BAT, die oa. Länderfeststellungen, welche auf den dort genannten Quellen basieren, sowie die Auskünfte aus dem Strafregister den Beschwerdeführer betreffend sowie die rechtskräftigen Urteile des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , vom römisch 40 und vom römisch 40 sowie das rechtskräftige Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom römisch 40 herangezogen.

Die Beweise wurden wie folgt gewürdigt:

Die Feststellungen zu Georgien, insbesondere zur dortigen medizinischen Versorgung sind dem erstinstanzlichen Bescheid entnommen. Da der Verfassungsgerichtshof jedoch Verweisungen in Erkenntnissen des Asylgerichtshofes auf Entscheidungen des Bundesasylamtes für nicht zulässig erklärt hat (VfGH vom 07.11.2008, Zl. U 67/08-9, VfGH vom 03.12.2008, Zl. U 31/08-13 u.a.), werden diese - der genannten Judikatur entsprechend - unter Anführung der Quellen wiederholt.

Dem Beschwerdeführer wurde vor dem Bundesasylamt hinlänglich Gelegenheit geboten, alle seiner Meinung nach seinen Standpunkt stützenden Argumente ins Treffen zu führen.

Die Feststellungen über die erstmalig erfolgte Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten an den Beschwerdeführer gründen auf den vorstehend genannten rechtskräftigen Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Traiskirchen, vom 24.10.2006, Zl. 03 26.757-BAT, welcher sich im bezughabenden Verwaltungsakt befindet.

Die Feststellungen darüber, dass im gegenständlichen Fall beim Beschwerdeführer die Gründe, die zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten führten, immer noch vorliegen, da dessen Gesundheitszustand als zumindest schwer angeschlagen zu bezeichnen ist und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeutet, sodass eine Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. § 9 Abs. 1 AsylG 2005 nicht zulässig ist, gründen auf den bekämpften Bescheid bzw. dem rechtskräftigen Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 24.03.2009, GZ D3 251034-4/2009/5E, welche sich im bezughabenden Verwaltungsakt befinden.Die Feststellungen darüber, dass im gegenständlichen Fall beim Beschwerdeführer die Gründe, die zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten führten, immer noch vorliegen, da dessen Gesundheitszustand als zumindest schwer angeschlagen zu bezeichnen ist und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeutet, sodass eine Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 nicht zulässig ist, gründen auf den bekämpften Bescheid bzw. dem rechtskräftigen Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 24.03.2009, GZ D3 251034-4/2009/5E, welche sich im bezughabenden Verwaltungsakt befinden.

Die Feststellungen über die erfolgten strafgerichtlichen Verurteilungen, aufgrund derer dem Beschwerdeführer die erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 9 Abs. 2 AsylG zu entziehen ist, basieren auf den bekämpften Bescheid, einem aktuellen Strafregisterauszug bzw. den vorzitierten Urteilen des Landesgerichtes XXXX vom XXXX, vom XXXX und vom XXXX sowie auf dem Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX. In diesem Zusammenhang ist den Ausführungen der Beschwerdeführervertreterin in der Beschwerde, dass der Beschwerdeführer seinen Lebenswandel geändert habe, da er sich seit XXXX nichts mehr zuschulden habe kommen lassen, entgegenzuhalten, dass dieser jedoch sehr wohl nach diesem Zeitpunkt, nämlich am XXXX, durch das Bezirksgericht XXXX wegen des Vergehens gemäß §§ 15, 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Wochen bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren rechtskräftig verurteilt wurde.Die Feststellungen über die erfolgten strafgerichtlichen Verurteilungen, aufgrund derer dem Beschwerdeführer die erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG zu entziehen ist, basieren auf den bekämpften Bescheid, einem aktuellen Strafregisterauszug bzw. den vorzitierten Urteilen des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , vom römisch 40 und vom römisch 40 sowie auf dem Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom römisch 40 . In diesem Zusammenhang ist den Ausführungen der Beschwerdeführervertreterin in der Beschwerde, dass der Beschwerdeführer seinen Lebenswandel geändert habe, da er sich seit römisch 40 nichts mehr zuschulden habe kommen lassen, entgegenzuhalten, dass dieser jedoch sehr wohl nach diesem Zeitpunkt, nämlich am römisch 40 , durch das Bezirksgericht römisch 40 wegen des Vergehens gemäß Paragraphen 15, 127, StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Wochen bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren rechtskräftig verurteilt wurde.

Rechtlich ergibt sich daraus Folgendes:

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997 in der Fassung BGBl. I. Nr. 100/2005, außer Kraft.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005,, außer Kraft.

Gemäß § 22 Abs. 1 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über Anträge auf internationalen Schutz in Bescheidform. Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst ergehen in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über Anträge auf internationalen Schutz in Bescheidform. Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst ergehen in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.

Der Asylgerichtshof entscheidet gemäß Art. 129c Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, in der Fassung BGBl. I Nr. 2/2008, in Verbindung mit § 61 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008 in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter überDer Asylgerichtshof entscheidet gemäß Artikel 129 c, Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.

Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen das Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 23 Abs. 2 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen das Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 23, Absatz 2, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.

Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2006 in Kraft. Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997 - AsylG), BGBl. I Nr. 76/1997 tritt mit Ausnahme des § 42 Abs. 1 mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft (§ 73 Abs. 2 AsylG 2005).Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2006 in Kraft. Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997 - AsylG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, tritt mit Ausnahme des Paragraph 42, Absatz eins, mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft (Paragraph 73, Absatz 2, AsylG 2005).

Gemäß § 73 Abs. 7 AsylG, idF BGBl. Nr. 135/2009, treten ua. die §§ 2 Abs. 3, § 8 Abs.3a und 4, § 9 Abs. 2-4, § 10 Abs. 1, 5 und 6 sowie § 75 Abs. 6 mit Wirkung vom 1.Jänner 2010 in Kraft.Gemäß Paragraph 73, Absatz 7, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 135 aus 2009,, treten ua. die Paragraphen 2, Absatz 3,, Paragraph 8, Absatz 3 a und 4, Paragraph 9, Absatz 2 -, 4,, Paragraph 10, Absatz eins, 5 und 6 sowie Paragraph 75, Absatz 6, mit Wirkung vom 1.Jänner 2010 in Kraft.

Gemäß § 75 Abs. 6 AsylG 2005 gilt einem Fremden, dem am oder nach dem 31.12.2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1991 oder des Asylgesetztes 1997 zugekommen ist oder zuerkannt wurde, der Status des subsidiär Schutzberechtigten als zuerkannt.Gemäß Paragraph 75, Absatz 6, AsylG 2005 gilt einem Fremden, dem am oder nach dem 31.12.2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1991 oder des Asylgesetztes 1997 zugekommen ist oder zuerkannt wurde, der Status des subsidiär Schutzberechtigten als zuerkannt.

Da der gegenständliche Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung am 16.02.2010 einlangte, ist im vorliegenden Fall jedenfalls das Asylgesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 122/2009 anzuwenden.Da der gegenständliche Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung am 16.02.2010 einlangte, ist im vorliegenden Fall jedenfalls das Asylgesetz 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, anzuwenden.

Gemäß § 75 Abs. 13 AsylG 2005 idgF stellen Änderungen der Rechtslage nach diesem Bundesgesetz keinen Grund für Zurückverweisungen gemäß § 66 AVG dar.Gemäß Paragraph 75, Absatz 13, AsylG 2005 idgF stellen Änderungen der Rechtslage nach diesem Bundesgesetz keinen Grund für Zurückverweisungen gemäß Paragraph 66, AVG dar.

Gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG, BGBl. Nr. 51, hat die Berufungsbehörde außer in dem in Abs. 2 erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzten und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, hat die Berufungsbehörde außer in dem in Absatz 2, erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzten und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides!Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides!

Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so ist einem Fremden gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach § 8 Abs. 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG 2005 zu verbinden. Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so ist einem Fremden gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, AsylG 2005 zu verbinden. Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht.

Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. VwGH v. 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR).Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche VwGH v. 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR).

§ 8 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragstellers. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, ist ein Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragstellers. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, ist ein Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.

Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 Asylgesetz 1997 iVm § 57 FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den/die Asylwerber/Asylwerberin betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH v. 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGHNach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 8, Asylgesetz 1997 in Verbindung mit Paragraph 57, FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den/die Asylwerber/Asylwerberin betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH v. 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH

v. 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der/die Antragsteller/ Antragstellerin das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH v. 26.06.1997, Zl. 95/18/1293; VwGH v. 17.07.1997, Zl. 97/18/0336). Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH v. 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; VwGH v. 26.02.2002, Zl. 99/20/0509; VwGH v. 22.08.2006, Zl. 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH v. 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) zu beachten (VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH v. 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der/die Antragsteller/ Antragstellerin das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH v. 26.06.1997, Zl. 95/18/1293; VwGH v. 17.07.1997, Zl. 97/18/0336). Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH v. 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; VwGH v. 26.02.2002, Zl. 99/20/0509; VwGH v. 22.08.2006, Zl. 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH v. 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des Paragraph 8, AsylG 1997 (nunmehr: Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005) zu beachten (VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH v. 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wennGemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn

1. die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

(§ 8 Abs. 1) nicht oder nicht mehr vorliegen;(Paragraph 8, Absatz eins,) nicht oder nicht mehr vorliegen;

2. er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat oder

3. er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.3. er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.

Gemäß § 9 Abs. 2 leg. cit. ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus Gründen des Abs. 1 abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wennGemäß Paragraph 9, Absatz 2, leg. cit. ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus Gründen des Absatz eins, abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn

1. einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;1. einer der in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;

2. der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder

3. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des3. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des

§ 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht.

In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 9 Abs. 3 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 122/2009, ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 oder 2 wahrscheinlich ist.Gemäß Paragraph 9, Absatz 3, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz eins, oder 2 wahrscheinlich ist.

Gemäß § 9 Abs. 4 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 122/2009, ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen.Gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen.

Wie bereits im hg. Erkenntnis zu GZ. C9 301052-1/2008/18E vom 14.04.2010 festgestellt, hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 22.10.2002, Zl. 2001/01/0256, zur Verlängerung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung und dem dabei ins Kalkül zu ziehenden Kriterium der Zumutbarkeit der Rückkehr in den Herkunftsstaat festgehalten:

"Wie sich aus § 15 Abs. 2 letzter Satz und Abs. 3 erster Satz AsylG ergibt, ist eine Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung vorgesehen. Dafür normiert das Gesetz keine spezifischen Voraussetzungen, woraus in der Literatur zum Teil gefolgert wird, dass für die Verlängerung die gleichen Regeln anzuwenden seien wie für die erstmalige Erteilung, weil es sich bei der Verlängerung nur um einen Unterfall der Erteilung handle (Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 1997 [2001], 267; Muzak, Rechtsfragen befristeter Aufenthaltsberechtigungen im Asylrecht, ZUV 2001/4, 13). Diesem Standpunkt kann indes nicht ohne weiteres beigepflichtet werden. Wie die belangte Behörde richtig erkannt hat, muss die Frage der Verlängerung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung nämlich im Zusammenhang mit der ausdrücklich geregelten Widerrufsmöglichkeit gesehen werden. Der Widerruf einer befristeten Aufenthaltsberechtigung hat jedoch - unter Beschränkung auf die hier interessierende Problematik im Zusammenhang mit Sachverhaltsänderungen im Herkunftsstaat - schon dann zu unterbleiben, wenn dem Fremden die Ausreise in den Herkunftsstaat nicht zugemutet werden kann. Dem Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 30. November 2001, B 719/01, folgend sind bei Beurteilung des Kriteriums der Zumutbarkeit der Ausreise neben einer allfälligen Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat auch mittlerweile gewonnene persönliche und soziale Bindungen im Aufenthaltsstaat im Verhältnis zur nunmehrigen Beziehung zum Herkunftsstaat zu beachten. Das ergibt sich einerseits schon aus der Diktion des § 15 Abs. 3 AsylG, weil dem Gesetzgeber zugesonnen werden muss, dass er mit Grund von der Verwendung der sonst eine Verfolgungsgefahr umschreibenden Wortfolge abgesehen hat (vgl. auch Rohrböck, Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl [1999], Rz 496). Andererseits war es (vgl. die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu § 12 Abs. 3 und 15 FrG; 686 BlgNR 20. GP 65) erklärte Absicht, im Fall der Unzulässigkeit der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes einen titellosen Inlandsaufenthalt weitgehend auszuschließen, sodass die Prüfung einer Art Aufenthaltsverfestigung schon in dieser Phase nur folgerichtig erscheint. Mithin sind die Voraussetzungen für die Verlängerung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung - gemessen an den Voraussetzungen für deren erstmalige Erteilung - unter dem eben erwähnten Aspekt weniger streng.""Wie sich aus Paragraph 15, Absatz 2, letzter Satz und Absatz 3, erster Satz AsylG ergibt, ist eine Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung vorgesehen. Dafür normiert das Gesetz keine spezifischen Voraussetzungen, woraus in der Literatur zum Teil gefolgert wird, dass für die Verlängerung die gleichen Regeln anzuwenden seien wie für die erstmalige Erteilung, weil es sich bei der Verlängerung nur um einen Unterfall der Erteilung handle (Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 1997 [2001], 267; Muzak, Rechtsfragen befristeter Aufenthaltsberechtigungen im Asylrecht, ZUV 2001/4, 13). Diesem Standpunkt kann indes nicht ohne weiteres beigepflichtet werden. Wie die belangte Behörde richtig erkannt hat, muss die Frage der Verlängerung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung nämlich im Zusammenhang mit der ausdrücklich geregelten Widerrufsmöglichkeit gesehen werden. Der Widerruf einer befristeten Aufenthaltsberechtigung hat jedoch - unter Beschränkung auf die hier interessierende Problematik im Zusammenhang mit Sachverhaltsänderungen im Herkunftsstaat - schon dann zu unterbleiben, wenn dem Fremden die Ausreise in den Herkunftsstaat nicht zugemutet werden kann. Dem Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 30. November 2001, B 719/01, folgend sind bei Beurteilung des Kriteriums der Zumutbarkeit der Ausreise neben einer allfälligen Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat auch mittlerweile gewonnene persönliche und soziale Bindungen im Aufenthaltsstaat im Verhältnis zur nunmehrigen Beziehung zum Herkunftsstaat zu beachten. Das ergibt sich einerseits schon aus der Diktion des Paragraph 15, Absatz 3, AsylG, weil dem Gesetzgeber zugesonnen werden muss, dass er mit Grund von der Verwendung der sonst eine Verfolgungsgefahr umschreibenden Wortfolge abgesehen hat vergleiche auch Rohrböck, Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl [1999], Rz 496). Andererseits war es vergleiche die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu Paragraph 12, Absatz 3 und 15 FrG; 686 BlgNR 20. Gesetzgebungsperiode 65) erklärte Absicht, im Fall der Unzulässigkeit der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes einen titellosen Inlandsaufenthalt weitgehend auszuschließen, sodass die Prüfung einer Art Aufenthaltsverfestigung schon in dieser Phase nur folgerichtig erscheint. Mithin sind die Voraussetzungen für die Verlängerung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung - gemessen an den Voraussetzungen für deren erstmalige Erteilung - unter dem eben erwähnten Aspekt weniger streng."

Die gleichen Kriterien zur Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung ergeben sich aus dem folgenden Erkenntnis des VwGH vom 07.10.2003, Zl. 2002/01/0379:

"Neuerlich ist auf das hg. Erkenntnis vom 22. Oktober 2002, Zl. 2001/01/0256 zu verweisen, in dem der Verwaltungsgerichtshof in diesbezüglicher Anknüpfung an die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes festhielt, dass bei der Frage der Verlängerung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung im Sinn der ausdrücklichen Regelung für den Widerruf in § 15"Neuerlich ist auf das hg. Erkenntnis vom 22. Oktober 2002, Zl. 2001/01/0256 zu verweisen, in dem der Verwaltungsgerichtshof in diesbezüglicher Anknüpfung an die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes festhielt, dass bei der Frage der Verlängerung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung im Sinn der ausdrücklichen Regelung für den Widerruf in Paragraph 15

Abs. 3 AsylG auch dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit einer Ausreise in den Herkunftsstaat Bedeutung zukommt, wobei insbesondere mittlerweile gewonnene persönliche und soziale Bindungen im Inland im Verhältnis zur nunmehrigen Beziehung zum Herkunftsstaat Beachtung zu finden haben (vgl. zuletzt auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 25. November 2002, B 156/02, und das hg. Erkenntnis vom 14. Jänner 2003, Zl. 2001/01/0017)."Absatz 3, AsylG auch dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit einer Ausreise in den Herkunftsstaat Bedeutung zukommt, wobei insbesondere mittlerweile gewonnene persönliche und soziale Bindungen im Inland im Verhältnis zur nunmehrigen Beziehung zum Herkunftsstaat Beachtung zu finden haben vergleiche zuletzt auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 25. November 2002, B 156/02, und das hg. Erkenntnis vom 14. Jänner 2003, Zl. 2001/01/0017)."

Die genannten Erkenntnisse des VwGH nehmen zwar auf die Regelung der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG 1997 Bezug, die Bestimmungen des AsylG 2005 bezüglich der befristeten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter und die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten sind jedoch im Wesentlichen inhaltsgleich mit jenen des AsylG 1997, weshalb die og. Erkenntnisse ebenso zur Auslegung des § 9 AsylG 2005 herangezogen werden können.Die genannten Erkenntnisse des VwGH nehmen zwar auf die Regelung der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG 1997 Bezug, die Bestimmungen des AsylG 2005 bezüglich der befristeten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter und die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten sind jedoch im Wesentlichen inhaltsgleich mit jenen des AsylG 1997, weshalb die og. Erkenntnisse ebenso zur Auslegung des Paragraph 9, AsylG 2005 herangezogen werden können.

Gemäß § 75 Abs. 6 AsylG 2005 gilt einem Fremden, dem am oder nach dem 31.12.2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1991 oder des Asylgesetzes 1997 zugekommen ist oder zuerkannt wurde, der Status des subsidiär Schutzberechtigten als zuerkannt.Gemäß Paragraph 75, Absatz 6, AsylG 2005 gilt einem Fremden, dem am oder nach dem 31.12.2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1991 oder des Asylgesetzes 1997 zugekommen ist oder zuerkannt wurde, der Status des subsidiär Schutzberechtigten als zuerkannt.

Gemäß § 9 Abs. 3 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 122/2009, ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 oder 2 wahrscheinlich ist.Gemäß Paragraph 9, Absatz 3, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz eins, oder 2 wahrscheinlich ist.

Gemäß § 2 Abs. 3 AsylG 2005 idgF ist ein Fremder im Sinne dieses Bundesgesetzes straffällig geworden, wenn erGemäß Paragraph 2, Absatz 3, AsylG 2005 idgF ist ein Fremder im Sinne dieses Bundesgesetzes straffällig geworden, wenn er

wegen einer vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die in die Zuständigkeit des Landesgerichtes fällt, oder

mehr als einmal wegen einer sonstigen vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die von Amts wegen zu verfolgen ist,

rechtskräftig verurteilt worden ist.

Diese Voraussetzungen der Straffälligkeit des Beschwerdeführers liegen im gegenständlichen Fall unter Hinweis auf die mehrfachen Verurteilungen vom Landesgericht und der einmaligen Verurteilung durch das Bezirksgericht jedenfalls vor.

Wie die belangte Behörde in den rechtlichen Ausführungen des angefochtenen Bescheides korrekt ausführt, liegen die Voraussetzungen für die Aberkennung des subsidiären Schutzes gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 unter Bedachtnahme auf die vorstehend wiedergegebenen Länderfeststellungen sowie die beim Beschwerdeführer bestehenden Erkrankungen nicht vor.Wie die belangte Behörde in den rechtlichen Ausführungen des angefochtenen Bescheides korrekt ausführt, liegen die Voraussetzungen für die Aberkennung des subsidiären Schutzes gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 unter Bedachtnahme auf die vorstehend wiedergegebenen Länderfeststellungen sowie die beim Beschwerdeführer bestehenden Erkrankungen nicht vor.

Jedoch besteht im Falle des Beschwerdeführers - wie von der belangten Behörde festgestellt - eine zweimalige rechtskräftige Verurteilung wegen eines Verbrechens im Sinne des

§ 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 122/2009, (vom XXXX gemäß §§ 15, 127, 130 (1.Fall) und vom XXXX gemäß § 127 und §§ 15, 130 (1.Fall) StGB wegen gewerbsmäßigem Diebstahls) vor, sodass die Voraussetzungen gegeben sind, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen abzuerkennen und die befristete Aufenthaltsberechtigung zu entziehen war:Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, (vom römisch 40 gemäß Paragraphen 15, 127, 130, (1.Fall) und vom römisch 40 gemäß Paragraph 127 und Paragraphen 15, 130, (1.Fall) StGB wegen gewerbsmäßigem Diebstahls) vor, sodass die Voraussetzungen gegeben sind, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen abzuerkennen und die befristete Aufenthaltsberechtigung zu entziehen war:

Gegen die Ausführungen in der Beschwerde, dass der Begriff des "Verbrechens" in § 9Gegen die Ausführungen in der Beschwerde, dass der Begriff des "Verbrechens" in Paragraph 9

Abs. 2 Z 3 AsylG außerdem richtlinienkonform auszulegen sei und die formalistische Bezugnahme auf den Verbrechensbegriff des § 17 StGB nicht den Vorgaben der Richtlinie entsprechen würde, muss auch entgegengehalten werden, dass der in Art. 17 Abs. 1 lit. b der Status-Richtlinie geregelte Aberkennungstatbestand der "schweren Straftat" im Sinne der österreichischen Strafrechtsterminologie mit der "rechtskräftigen Verurteilung zu einem Verbrechen (§ 17 StGB)" umgesetzt wird (ErläutRV 330 BlgNR 24. GP). Insbesondere wird in den Materialien zur AsylG-Novelle (BGBl I 122/2009) zu § 75 Abs. 10 ausdrücklich normiert, welche Bestimmungen dieser Novelle auch auf Verfahren, die am 1. Jänner 2010 nach dem Asylgesetz 1997 anhängig sind, anzuwenden sind. Dies folgt einerseits der sachgerechten Überlegung, dass es sich dabei um Bestimmungen handelt, die nicht unmittelbar in den Entscheidungsgegenstand eingreifen, sondern lediglich der ökonomischen Verfahrensführung dienen. Anderseits sind davon auch die §§ 8 Abs. 3a und 9 Abs. 2 umfasst, da es sachlich nicht gerechtfertigt wäre, jene Fremden von der neuen Ausschlussbestimmung des § 8 Abs. 3a auszunehmen, deren Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 geführt werden. In diesen Fällen ist sohin keine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 1997 zu erteilen. Selbstverständlich ist diesfalls ebenfalls auszusprechen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist und hat eine Ausweisung zu unterbleiben. Auch in den Materialien zur AsylG-Novelle (BGBl I 122/2009) zu Z 7 (§ 9 Abs. 2 und 3) wird ausgeführt - und sogar in der Beschwerde ausdrücklich darauf verwiesen - dass die geltende Rechtslage zu dem rechtspolitisch unbefriedigenden Ergebnis führt, dass Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten - samt den damit verbundenen Rechten (Arbeitsmarktzugang uä.) - nicht aberkannt werden kann, solange die Abschiebung in den Herkunftsstaat eine Menschenrechtsverletzung im Sinne der EMRK bedeuten würde. Dies gilt auch dann, wenn der Fremde in Österreich mittlerweile (auch schwerste) Straftaten begangen hat. Nunmehr (gemeint ist hier: durch die novellierte Fassung des AsylG, die im gegenständlichen Fall anzuwenden ist) soll dies möglich sein und damit ein Zeichen gesetzt werden, dass Straffälligkeit mit dem Verlust von Rechten einhergeht und die Rechtsposition dieser Fremden auf das notwendige Maß beschränkt werden.Absatz 2, Ziffer 3, AsylG außerdem richtlinienkonform auszulegen sei und die formalistische Bezugnahme auf den Verbrechensbegriff des Paragraph 17, StGB nicht den Vorgaben der Richtlinie entsprechen würde, muss auch entgegengehalten werden, dass der in Artikel 17, Absatz eins, Litera b, der Status-Richtlinie geregelte Aberkennungstatbestand der "schweren Straftat" im Sinne der österreichischen Strafrechtsterminologie mit der "rechtskräftigen Verurteilung zu einem Verbrechen (Paragraph 17, StGB)" umgesetzt wird (ErläutRV 330 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode Insbesondere wird in den Materialien zur AsylG-Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2009,) zu Paragraph 75, Absatz 10, ausdrücklich normiert, welche Bestimmungen dieser Novelle auch auf Verfahren, die am 1. Jänner 2010 nach dem Asylgesetz 1997 anhängig sind, anzuwenden sind. Dies folgt einerseits der sachgerechten Überlegung, dass es sich dabei um Bestimmungen handelt, die nicht unmittelbar in den Entscheidungsgegenstand eingreifen, sondern lediglich der ökonomischen Verfahrensführung dienen. Anderseits sind davon auch die Paragraphen 8, Absatz 3 a und 9 Absatz 2, umfasst, da es sachlich nicht gerechtfertigt wäre, jene Fremden von der neuen Ausschlussbestimmung des Paragraph 8, Absatz 3 a, auszunehmen, deren Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 geführt werden. In diesen Fällen ist sohin keine Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 3, AsylG 1997 zu erteilen. Selbstverständlich ist diesfalls ebenfalls auszusprechen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist und hat eine Ausweisung zu unterbleiben. Auch in den Materialien zur AsylG-Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2009,) zu Ziffer 7, (Paragraph 9, Absatz 2 und 3) wird ausgeführt - und sogar in der Beschwerde ausdrücklich darauf verwiesen - dass die geltende Rechtslage zu dem rechtspolitisch unbefriedigenden Ergebnis führt, dass Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten - samt den damit verbundenen Rechten (Arbeitsmarktzugang uä.) - nicht aberkannt werden kann, solange die Abschiebung in den Herkunftsstaat eine Menschenrechtsverletzung im Sinne der EMRK bedeuten würde. Dies gilt auch dann, wenn der Fremde in Österreich mittlerweile (auch schwerste) Straftaten begangen hat. Nunmehr (gemeint ist hier: durch die novellierte Fassung des AsylG, die im gegenständlichen Fall anzuwenden ist) soll dies möglich sein und damit ein Zeichen gesetzt werden, dass Straffälligkeit mit dem Verlust von Rechten einhergeht und die Rechtsposition dieser Fremden auf das notwendige Maß beschränkt werden.

Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass als Tatbestandsvoraussetzung für die Aberkennung des subsidiären Schutzes gemäß § 9 Abs. 2 AsylG Z 3 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 122/2009, im Gesetz lediglich gefordert wird, dass der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist, ein Zeitrahmen, in welchem diese Verurteilung erfolgt sein muss, ist jedoch an keiner Stelle des Gesetztes zu finden. Ebenso werden als Voraussetzungen für die "Straffälligkeit" in § 2 Abs. 3 AsylG 2005 idgF keinerlei zeitliche Angaben im Gesetz angeführt, in denen die rechtskräftigen Verurteilungen erfolgen müssen, woraus hervorgeht, dass man auch im gegenständlichen Fall alle Verurteilungen des Beschwerdeführers zu berücksichtigen hat und die Voraussetzungen für die Einleitung eines Aberkennungsverfahrens und in der Folge eine Aberkennung gemäß § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 idgF gegeben sind. Somit war auf die in der Beschwerde behauptete verfassungskonforme Interpretation, die gegen eine Rückwirkung der novellierten Aberkennungstatbestände auf Straftaten, die bereits vor Zuerkennung des Schutzstatus begangen wurden, spreche und sich daraus auch eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes und des verfassungsrechtlich verankerten Vertrauensgrundsatzes ergebe, aufgrund der klaren gesetzlichen Regelung des gegenständlichen Falles nicht im Detail einzugehen. Lediglich am Rande sei noch erwähnt, dass es wohl nicht vom Gesetzgeber bezweckt ist, dass man einer Person wie dem Beschwerdeführer, die in Österreich ab 2004 bis 2009 mehrmals und teilweise schwere Straftaten beging - wie in der Beschwerde gefordert - Schutz vor rückwirkenden Gesetzen zu gewähren hat, da ihm bei Begehung der Straftaten in jedem Fall der Unrechtsgehalt seines Handelns klar sein musste. Somit war der Rechtsansicht der belangten Behörde zu folgen und aufgrund der ausdrücklichen gesetzlichen Regelungen in Verbindung mit den Materialien zur AsylG-Novelle (BGBl I 122/2009) wegen der erfolgten strafgerichtlichen rechtskräftigen Verurteilungen dem Beschwerdeführer die erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 9 Abs. 2 AsylG zu entziehen. Der Vollständigkeit halber wird noch darauf hingewiesen, dass es sich im gegenständlichen Fall auch nicht - wie in der Beschwerde behauptet - eigentlich um einen Fall einer Wiederaufnahme handelt.Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass als Tatbestandsvoraussetzung für die Aberkennung des subsidiären Schutzes gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG Ziffer 3, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, im Gesetz lediglich gefordert wird, dass der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist, ein Zeitrahmen, in welchem diese Verurteilung erfolgt sein muss, ist jedoch an keiner Stelle des Gesetztes zu finden. Ebenso werden als Voraussetzungen für die "Straffälligkeit" in Paragraph 2, Absatz 3, AsylG 2005 idgF keinerlei zeitliche Angaben im Gesetz angeführt, in denen die rechtskräftigen Verurteilungen erfolgen müssen, woraus hervorgeht, dass man auch im gegenständlichen Fall alle Verurteilungen des Beschwerdeführers zu berücksichtigen hat und die Voraussetzungen für die Einleitung eines Aberkennungsverfahrens und in der Folge eine Aberkennung gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 idgF gegeben sind. Somit war auf die in der Beschwerde behauptete verfassungskonforme Interpretation, die gegen eine Rückwirkung der novellierten Aberkennungstatbestände auf Straftaten, die bereits vor Zuerkennung des Schutzstatus begangen wurden, spreche und sich daraus auch eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes und des verfassungsrechtlich verankerten Vertrauensgrundsatzes ergebe, aufgrund der klaren gesetzlichen Regelung des gegenständlichen Falles nicht im Detail einzugehen. Lediglich am Rande sei noch erwähnt, dass es wohl nicht vom Gesetzgeber bezweckt ist, dass man einer Person wie dem Beschwerdeführer, die in Österreich ab 2004 bis 2009 mehrmals und teilweise schwere Straftaten beging - wie in der Beschwerde gefordert - Schutz vor rückwirkenden Gesetzen zu gewähren hat, da ihm bei Begehung der Straftaten in jedem Fall der Unrechtsgehalt seines Handelns klar sein musste. Somit war der Rechtsansicht der belangten Behörde zu folgen und aufgrund der ausdrücklichen gesetzlichen Regelungen in Verbindung mit den Materialien zur AsylG-Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2009,) wegen der erfolgten strafgerichtlichen rechtskräftigen Verurteilungen dem Beschwerdeführer die erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG zu entziehen. Der Vollständigkeit halber wird noch darauf hingewiesen, dass es sich im gegenständlichen Fall auch nicht - wie in der Beschwerde behauptet - eigentlich um einen Fall einer Wiederaufnahme handelt.

Da dem Beschwerdeführer am bzw. nach dem 31.12.2005 eine befristete Aufenthalts-berechtigung gemäß § 8 Abs. 3 iVm. § 15 AsylG 1997 zugekommen ist, gilt ihm ab 01.01.2006 der Status des subsidiär Schutzberechtigten iSd. § 2 Abs. 1 Z 16 iVm. § 8 AsylG 2005 als zuerkannt.Da dem Beschwerdeführer am bzw. nach dem 31.12.2005 eine befristete Aufenthalts-berechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 15, AsylG 1997 zugekommen ist, gilt ihm ab 01.01.2006 der Status des subsidiär Schutzberechtigten iSd. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 16, in Verbindung mit Paragraph 8, AsylG 2005 als zuerkannt.

Wie bereits im angefochtenen Bescheid ausgeführt kann daher nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr nach Georgien einer realen Gefahr im Sinne des Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre, welche unter den derzeit vorherrschenden Bedingungen in Georgien und aufgrund des schlechten Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers mit hoher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung des Beschwerdeführers darstellen würde.Wie bereits im angefochtenen Bescheid ausgeführt kann daher nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr nach Georgien einer realen Gefahr im Sinne des Artikel 3, EMRK ausgesetzt wäre, welche unter den derzeit vorherrschenden Bedingungen in Georgien und aufgrund des schlechten Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers mit hoher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung des Beschwerdeführers darstellen würde.

Die Rückkehr des Beschwerdeführers nach Georgien erscheint daher derzeit unter den dargelegten Umständen als unzumutbar und unzulässig.

Wie bereits im hg. Erkenntnis zu GZ. C9 301052-1/2008/18E vom 14.04.2010 festgestellt, ergibt sich auf Grund der Übergangsbestimmungen des § 75 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 122/2009, dass die Bestimmung des § 9 Abs. 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 122/2009, auch auf alle bereits vor dem 01.01.2010 anhängige Verfahren nach dem AsylG 2005 anzuwenden ist. Das ergibt sich vor allem daraus, dass § 9 in der abschließenden Aufzählung in § 75 Abs. 9 AsylG 2005 nicht angeführt ist. Nur die dort aufgezählten Bestimmungen sind auf Verfahren nach dem AsylG 2005, die bereits vor dem 01.01.2010 anhängig gewesen sind, nicht anzuwenden. In gegenständlichen Verfahren ist daher § 9 Abs. 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 122/2009, anzuwenden.Wie bereits im hg. Erkenntnis zu GZ. C9 301052-1/2008/18E vom 14.04.2010 festgestellt, ergibt sich auf Grund der Übergangsbestimmungen des Paragraph 75, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, dass die Bestimmung des Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, auch auf alle bereits vor dem 01.01.2010 anhängige Verfahren nach dem AsylG 2005 anzuwenden ist. Das ergibt sich vor allem daraus, dass Paragraph 9, in der abschließenden Aufzählung in Paragraph 75, Absatz 9, AsylG 2005 nicht angeführt ist. Nur die dort aufgezählten Bestimmungen sind auf Verfahren nach dem AsylG 2005, die bereits vor dem 01.01.2010 anhängig gewesen sind, nicht anzuwenden. In gegenständlichen Verfahren ist daher Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, anzuwenden.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 122/2009, hat eine Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auch dann zu erfolgen, wenn der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht. Gemäß § 17 StGB sind Verbrechen vorsätzliche Handlungen, die mit lebenslanger oder mit mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht sind. Alle anderen strafbaren Handlungen sind Vergehen. Der in Art. 17 Abs. 1 lit. b der Status-Richtlinie geregelte Aberkennungstatbestand der "schweren Straftat" wird im Sinne der österreichischen Strafrechtsterminologie mit der "rechtskräftigen Verurteilung zu einem Verbrechen (§ 17 StGB)" umgesetzt (ErläutRV 330 BlgNR 24. GP).Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, hat eine Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auch dann zu erfolgen, wenn der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht. Gemäß Paragraph 17, StGB sind Verbrechen vorsätzliche Handlungen, die mit lebenslanger oder mit mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht sind. Alle anderen strafbaren Handlungen sind Vergehen. Der in Artikel 17, Absatz eins, Litera b, der Status-Richtlinie geregelte Aberkennungstatbestand der "schweren Straftat" wird im Sinne der österreichischen Strafrechtsterminologie mit der "rechtskräftigen Verurteilung zu einem Verbrechen (Paragraph 17, StGB)" umgesetzt (ErläutRV 330 BlgNR 24. GP).

Der Beschwerdeführer wurde zwei Mal rechtskräftig wegen eines Verbrechens im Sinne des

§ 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 122/2009, verurteilt (am XXXX gemäß §§ 15, 127, 130 (1.Fall) und am XXXX gemäß § 127 und §§ 15, 130 (1.Fall) StGB wegen gewerbsmäßigem Diebstahls), sodass die Voraussetzungen zur amtswegigen Aberkennung des Status des subsidiären Schutzes gegeben sind. Gemäß § 17 StGB sind Verbrechen vorsätzliche Handlungen, die mit lebenslanger oder mit mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht sind. Gemäß § 130 erster Satz StGB besteht eine Strafdrohung für gewerbsmäßigen Diebstahl von 6 Monaten bis zu fünf Jahren, womit es sich dabei um ein Verbrechen im Sinne des § 17 StGB handelt.Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, verurteilt (am römisch 40 gemäß Paragraphen 15, 127, 130, (1.Fall) und am römisch 40 gemäß Paragraph 127 und Paragraphen 15, 130, (1.Fall) StGB wegen gewerbsmäßigem Diebstahls), sodass die Voraussetzungen zur amtswegigen Aberkennung des Status des subsidiären Schutzes gegeben sind. Gemäß Paragraph 17, StGB sind Verbrechen vorsätzliche Handlungen, die mit lebenslanger oder mit mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht sind. Gemäß Paragraph 130, erster Satz StGB besteht eine Strafdrohung für gewerbsmäßigen Diebstahl von 6 Monaten bis zu fünf Jahren, womit es sich dabei um ein Verbrechen im Sinne des Paragraph 17, StGB handelt.

Der Vollständigkeit halber wird noch hinzugefügt, dass der Beschwerdeführer - wie bereits in den Feststellungen im Detail ausgeführt wurde - neben den Verurteilungen wegen begangener Verbrechen mit rechtskräftigen Urteilen des Landesgerichtes XXXX wegen Vergehen am XXXX gemäß §§ 15, 105 Abs. 1, 125 StGB, am XXXX gemäß §§ 15, 127, 270 Abs. 1 StGB sowie mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX gemäß §§ 15, 127 StGB verurteilt wurde.Der Vollständigkeit halber wird noch hinzugefügt, dass der Beschwerdeführer - wie bereits in den Feststellungen im Detail ausgeführt wurde - neben den Verurteilungen wegen begangener Verbrechen mit rechtskräftigen Urteilen des Landesgerichtes römisch 40 wegen Vergehen am römisch 40 gemäß Paragraphen 15, 105, Absatz eins, 125, StGB, am römisch 40 gemäß Paragraphen 15, 127, 270, Absatz eins, StGB sowie mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom römisch 40 gemäß Paragraphen 15, 127, StGB verurteilt wurde.

Somit war der Ansicht der belangten Behörde zu folgen und dem Beschwerdeführer gemäß

§ 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 122/2009, der bisherige Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen abzuerkennen und die Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu entziehen.Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, der bisherige Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen abzuerkennen und die Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu entziehen.

Zu Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides:Zu Spruchpunkt römisch drei des angefochtenen Bescheides:

Wie bereits dargelegt, war der Ansicht der belangten Behörde zu folgen, dass die Rückführung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Georgien eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur EMRK bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Wie bereits dargelegt, war der Ansicht der belangten Behörde zu folgen, dass die Rückführung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Georgien eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur EMRK bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Da dem Beschwerdeführer. gemäß § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 122/2009, der Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen abzuerkennen war, war die Aberkennung gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 122/2009, mit der Feststellung zu verbinden, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat Georgien nicht zulässig ist.Da dem Beschwerdeführer. gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, der Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen abzuerkennen war, war die Aberkennung gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, mit der Feststellung zu verbinden, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat Georgien nicht zulässig ist.

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 122/2009, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 122/2009, vorliegt.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, vorliegt.

Eine Ausweisung ist gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG in diesen Fällen somit nicht auszusprechen.Eine Ausweisung ist gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG in diesen Fällen somit nicht auszusprechen.

Die Entscheidung der belangten Behörde war daher zu bestätigen und die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I. bis III. abzuweisen. In diesem Zusammenhang wird noch angemerkt, dass lediglich im Spruch - nicht jedoch in den rechtlichen Ausführungen - des angefochtenen Bescheides die amtswegige Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auf § 9 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, anstatt korrekterweise (und wie in den rechtlichen Ausführungen des bekämpften ohnehin ausgeführt) auf § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 122/2009, gestützt wurde. Der Entzug der befristeten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter hat zudem gemäß § 9 Abs. 4 AsylG zu erfolgen. Diesbezüglich war die gegenständliche Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides den im Spruchpunkt I. bzw. II. dieses Erkenntnisses angeführten Wortlaut hat.Die Entscheidung der belangten Behörde war daher zu bestätigen und die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei. abzuweisen. In diesem Zusammenhang wird noch angemerkt, dass lediglich im Spruch - nicht jedoch in den rechtlichen Ausführungen - des angefochtenen Bescheides die amtswegige Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auf Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, anstatt korrekterweise (und wie in den rechtlichen Ausführungen des bekämpften ohnehin ausgeführt) auf Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, gestützt wurde. Der Entzug der befristeten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter hat zudem gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG zu erfolgen. Diesbezüglich war die gegenständliche Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides den im Spruchpunkt römisch eins. bzw. römisch zwei. dieses Erkenntnisses angeführten Wortlaut hat.

Da somit im vorliegenden Fall der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war, konnte gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 von einer Verhandlung Abstand genommen werden. Schließlich löst auch eine unschlüssige Beweiswürdigung der Behörde erster Instanz - ohne dass in der Berufung Neuerungen vorgebracht werden - eine Verhandlungspflicht der Berufungsbehörde aus (VwGH vom 24. Juni 2003, 2002/01/0579). Diese liegt aber im konkreten Fall nicht vor.Da somit im vorliegenden Fall der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war, konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 von einer Verhandlung Abstand genommen werden. Schließlich löst auch eine unschlüssige Beweiswürdigung der Behörde erster Instanz - ohne dass in der Berufung Neuerungen vorgebracht werden - eine Verhandlungspflicht der Berufungsbehörde aus (VwGH vom 24. Juni 2003, 2002/01/0579). Diese liegt aber im konkreten Fall nicht vor.

Schlagworte

Aberkennungstatbestand, gesundheitliche Beeinträchtigung, strafrechtliche Verurteilung, subsidiärer Schutz

Zuletzt aktualisiert am

06.07.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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