Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
S18 413.551-1/2010-4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.04.2010, Zl. 09 12.319-EAST Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.04.2010, Zl. 09 12.319-EAST Ost, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gem. §§ 5, 10 des Asylgesetzes 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gem. Paragraphen 5, 10, des Asylgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005) idgF als unbegründet abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I.1.1. Der Beschwerdeführer (BF) reiste am 05.10.2009 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 07.10.2009 - nach Festnahme wegen des Verdachtes der Verwaltungsübertretung gemäß § 120 FPG - einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG.römisch eins.1.1. Der Beschwerdeführer (BF) reiste am 05.10.2009 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 07.10.2009 - nach Festnahme wegen des Verdachtes der Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 120, FPG - einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13 AsylG.
I.1.2. Ein durchgeführter Abgleich seiner Fingerabdruckdaten in der Eurodac-Datenbank ergab einen Treffer (GR2....). Demnach wurden ihm im August 2008 in Griechenland/ MYTILINI als Folge eines illegalen Grenzübertritts aus einem Drittstaat - jedoch nicht als "Asylbewerber" - Fingerabdrücke abgenommen.römisch eins.1.2. Ein durchgeführter Abgleich seiner Fingerabdruckdaten in der Eurodac-Datenbank ergab einen Treffer (GR2....). Demnach wurden ihm im August 2008 in Griechenland/ MYTILINI als Folge eines illegalen Grenzübertritts aus einem Drittstaat - jedoch nicht als "Asylbewerber" - Fingerabdrücke abgenommen.
I.1.3. Im Rahmen der Erstbefragung am 07.10.2009 brachte der BF im Wesentlichen vor, dass er am XXXX in Afghanistan geboren worden sei. Er sei vor ca. vier Monaten siebzehn Jahre alt geworden.römisch eins.1.3. Im Rahmen der Erstbefragung am 07.10.2009 brachte der BF im Wesentlichen vor, dass er am römisch 40 in Afghanistan geboren worden sei. Er sei vor ca. vier Monaten siebzehn Jahre alt geworden.
Er sei Analphabet und hätte keinen Personalausweis bzw. keine Geburtsurkunde. Sein Freund H., der gemeinsam mit ihm hier in Österreich festgenommen worden sei, habe ihm dieses Geburtsdatum genannt, nachdem er ihm gesagt habe, dass er siebzehn Jahre alt sei.
Er sei mit zwei Freunden in Österreich eingereist. Diese habe er vor drei Tagen in Ungarn auf einem Bahnhof kennengelernt.
Auf Vorhalt, wonach einer dieser beiden Freunde bei seiner Einvernahme angegeben habe, dass er den BF bereits in der Türkei kennengelernt habe, entgegnete der BF: "Ich kannte den S. nicht, ich habe ihn vor ca. 2 Monaten in Griechenland, in A., K. (phonetisch) gesehen, aber kennengelernt habe ich ihn in Ungarn. Den H. habe ich auch vor 2 Monaten in Griechenland, in A., K. (phonetisch) kennen gelernt. Dort haben sie auf einer Landwirtschaft gearbeitet. Ich habe auch dort gearbeitet."
Er hätte keine Beschwerden oder Krankheiten, die ihn an dieser Einvernahme hindern. Er fühle sich gut und könne die Einvernahme machen.
Er verfüge über keine Familienangehörigen in Österreich oder einem EU-Staat.
Vor ca. vier Jahren und drei bis vier Monaten habe er seine Wohnadresse verlassen und sei mit Hilfe eines Schleppers in den Iran gefahren. Damals sei bereits 13 Jahre alt gewesen. Im Iran habe er sich 3 Jahre lang in Teheran aufgehalten, bevor er mit Hilfe eines Schleppers im 8 Monat des Jahres 2008 von Teheran aus in die Türkei gereist sei. Dort habe er sich vier Tage in Istanbul aufgehalten. Anschließend sei er mit ca. zwölf anderen Afghanen, nach einer Fahrzeit von ca. einer Nacht, von einem Schlepper bis zu einem Strand gebracht worden. Mit einem Schlauchboot seien sie bis zu einer griechischen Insel, den Namen der Insel wisse er aber nicht, gelangt. Auf dieser Insel sei er von der griechischen Polizei aufgegriffen worden. Ihm sei jedoch die Flucht gelungen und habe er sich dann für vier Tage nach Athen begeben. Anschließend habe er sich allein zur Insel T. (phonetisch) begeben, wo er ca. 6 oder 7 Monate in einer Landwirtschaft gearbeitet und Tomaten geerntet habe. Insgesamt sei er ca. 13 Monate in Griechenland gewesen. Von T. sei er nach A. (phonetisch) gefahren und hätte dort auf einer Orangenplantage gearbeitet. Vor ca. sieben Tagen sei er mit Hilfe eines Schleppers auf die Insel Mytilini oder Samos. Dort sei er allein im Laderaum eines LKW versteckt worden. Über welche Länder er gebracht worden sei, wisse er nicht. In Ungarn - Budapest - habe er diesen LKW aber heute vor drei Tagen wieder verlassen müssen. In Budapest habe er sich schließlich zum Bahnhof begeben, wo er noch am selben Tag den S. und den H. kennengelernt habe. Nach drei Tagen hätten sie sich dann gemeinsam am Bahnhof Zugtickets nach Wien gekauft. Dies sei heute vor drei Tagen gewesen. Noch am selben Tag hätten sie in Budapest einen Zug bestiegen und seien mit diesem direkt bis nach Wien gefahren.
Er hätte in keinem anderen Land um Asyl angesucht.
Er verfüge im EU-Raum (einschließlich Norwegen und Island) über keine Familienangehörigen.
In Griechenland sei er angehalten und untergebracht worden, er habe aber sofort davonlaufen können.
Er habe dort auf Plantagen als Helfer gearbeitet, allerdings keinen richtigen Job und auch keine Papiere erhalten. Die Sprache hätte er ebenfalls nicht gesprochen.
Er habe seinen Herkunftsstaat verlassen, da sein Bruder für die Amerikaner gearbeitet und diesen inoffiziell Verpflegung gebracht habe. Daher sei er von den Taliban ermordet worden. Die Taliban hätten auch ihn verdächtigt für die Amerikaner zu arbeiten. Außerdem hätte er in seinem Land keine Zukunft.
Das genaue Datum, wann sein Bruder ermordet wurde, wisse er nicht mehr. Aber er sei damals elf oder zwölf Jahre alt gewesen. Sein Bruder sei mit seinem Auto auf dem Weg von zu Hause nach G. gewesen. Dabei hätten ihn die Taliban mit einer Rakete ermordet. Er sei sehr schwer im Brust- und Bauchbereich verletzt worden. Sein rechter Fuß sei im Bereich des Schienbeines gebrochen gewesen. In L. wären auch viele Geistliche gewesen und man habe mehrmals Zettel in ihren Hof geschmissen, worauf gestanden sei, warum sie den Amerikanern helfen würden. Er hätte Angst um sein Leben gehabt, weil man ihn als Komplizen seines Bruders gesehen habe.
I.1.4. Laut Aktenvermerk des BAA vom 23.10.2009 hat der BF die ihm gem. § 15 AsylG auferlegten Mitwirkungspflichten erheblich verletzt, weil ihm bezüglich der Angaben zu seinem Alter kein Glauben geschenkt werden konnte. Der BF konnte zum gegenwärtigen Zeitpunkt seine Angaben zu seinem Lebensalter durch Beweismittel nicht belegen.römisch eins.1.4. Laut Aktenvermerk des BAA vom 23.10.2009 hat der BF die ihm gem. Paragraph 15, AsylG auferlegten Mitwirkungspflichten erheblich verletzt, weil ihm bezüglich der Angaben zu seinem Alter kein Glauben geschenkt werden konnte. Der BF konnte zum gegenwärtigen Zeitpunkt seine Angaben zu seinem Lebensalter durch Beweismittel nicht belegen.
Wegen dieses Sachverhalts gilt die Frist gem. § 28 Abs. 2 AsylG seit 23.10.2009 nicht mehr.Wegen dieses Sachverhalts gilt die Frist gem. Paragraph 28, Absatz 2, AsylG seit 23.10.2009 nicht mehr.
I.1.5. Vom Bundesasylamt wurde am 23.10.2009 gemäß Art. 21 der Dublin II VO ein Informationsersuchen an Ungarn und Griechenland gestellt. Das Führen von Konsultationen mit Ungarn und Griechenland wurde dem BF mit einer Verfahrensanordnung des BAA (Mitteilung gemäß § 28 Abs. 2 AsylG) am 29.10.2009 mitgeteilt.römisch eins.1.5. Vom Bundesasylamt wurde am 23.10.2009 gemäß Artikel 21, der Dublin römisch zwei VO ein Informationsersuchen an Ungarn und Griechenland gestellt. Das Führen von Konsultationen mit Ungarn und Griechenland wurde dem BF mit einer Verfahrensanordnung des BAA (Mitteilung gemäß Paragraph 28, Absatz 2, AsylG) am 29.10.2009 mitgeteilt.
I.1.6. In weiterer Folge wurde am 23.10.2009 eine zahnärztliche Untersuchung des BF eingeholt. Diese ergab ein Mindestalter des BF von 19 Jahren.römisch eins.1.6. In weiterer Folge wurde am 23.10.2009 eine zahnärztliche Untersuchung des BF eingeholt. Diese ergab ein Mindestalter des BF von 19 Jahren.
I.1.7. Mit Schreiben vom 16.11.2009 wurde von Seiten der ungarischen Dublinbehörde mitgeteilt, dass über den BF in Ungarn keine Informationen vorliegen.römisch eins.1.7. Mit Schreiben vom 16.11.2009 wurde von Seiten der ungarischen Dublinbehörde mitgeteilt, dass über den BF in Ungarn keine Informationen vorliegen.
I.1.8. Das Bundesasylamt holte weiters ein Gutachten zur Alterseingrenzung anhand der MRT-Untersuchung der Sternoclaviculargelenke ein. Diese Untersuchung ergab, dass das Stadium der Verknöcherung des inneren Schlüsselbeinendes beidseits auf Grund von offenbar ernährungsbedingter Deformierungen am medialen Schlüsselbeinende bds. (rechts stärker als links) nicht verlässlich bestimmbar ist. Am wahrscheinlichsten handle es sich um ein Stadium 4.römisch eins.1.8. Das Bundesasylamt holte weiters ein Gutachten zur Alterseingrenzung anhand der MRT-Untersuchung der Sternoclaviculargelenke ein. Diese Untersuchung ergab, dass das Stadium der Verknöcherung des inneren Schlüsselbeinendes beidseits auf Grund von offenbar ernährungsbedingter Deformierungen am medialen Schlüsselbeinende bds. (rechts stärker als links) nicht verlässlich bestimmbar ist. Am wahrscheinlichsten handle es sich um ein Stadium 4.
I.1.9. Letztlich wurde eine forensische Altersschätzung durch das Ludwig Boltzmann Institut veranlasst, welche eine Einbeziehung des unter I.1.6. und I.1.8. genannten Quellenmaterials, sowie einer Befragung und körperliche Untersuchung des BF im Ludwig Boltzmann Institut für Klinisch-Forensische Bildgebung in Graz umfasste.römisch eins.1.9. Letztlich wurde eine forensische Altersschätzung durch das Ludwig Boltzmann Institut veranlasst, welche eine Einbeziehung des unter römisch eins.1.6. und römisch eins.1.8. genannten Quellenmaterials, sowie einer Befragung und körperliche Untersuchung des BF im Ludwig Boltzmann Institut für Klinisch-Forensische Bildgebung in Graz umfasste.
Laut körperlicher Untersuchung entspreche die Ausprägung der Schambehaarung und die Ausprägung des Genitals einem Alter von mindestens 15,3 Jahren. Auch mache der BF den Eindruck eines erwachsenen Mannes. Die Beurteilung der MRT-Bilder beider Schlüsselbeine habe ein Lebensalter vom mindestens 23, 8 Jahren ergeben. Aus zahnärztlicher Sicht habe sich ein Lebensalter von mindestens 19 Jahren ergeben.
Zusammengefasst sei aufgrund der 3 genannten Erkenntnisquellen von einem Mindestalter von 20 Jahren auszugehen.
I.1.10. Das Bundesasylamt richtete am 22.01.2010 an Griechenland ein Aufnahmeersuchen gemäß Art. 10 Abs. 2 Dublin II-VO und ersuchte um Beantwortung bis spätestens 22.02.2010. Am 24.02.2010 teilte das BAA Griechenland in einem "Transfer request" mit, dass von einer Zustimmungsfiktion Griechenlands auf Grund von Verfristung gemäß Art 18 Abs. 7 Dublin II-VO ausgegangen werde, da nicht innerhalb der gesetzten Frist geantwortet wurde.römisch eins.1.10. Das Bundesasylamt richtete am 22.01.2010 an Griechenland ein Aufnahmeersuchen gemäß Artikel 10, Absatz 2, Dublin II-VO und ersuchte um Beantwortung bis spätestens 22.02.2010. Am 24.02.2010 teilte das BAA Griechenland in einem "Transfer request" mit, dass von einer Zustimmungsfiktion Griechenlands auf Grund von Verfristung gemäß Artikel 18, Absatz 7, Dublin II-VO ausgegangen werde, da nicht innerhalb der gesetzten Frist geantwortet wurde.
I.1.11. Bei der Einvernahme beim BAA am 15.04.2010 zur Wahrung des Parteiengehörs brachte der Beschwerdeführer bei gleichzeitiger Anwesenheit eines Rechtsberaters nach Hinweis auf die Belehrungen der Erstbefragung im Wesentlichen Folgendes vor.römisch eins.1.11. Bei der Einvernahme beim BAA am 15.04.2010 zur Wahrung des Parteiengehörs brachte der Beschwerdeführer bei gleichzeitiger Anwesenheit eines Rechtsberaters nach Hinweis auf die Belehrungen der Erstbefragung im Wesentlichen Folgendes vor.
Zunächst wurde dem BF vorgehalten, dass die Ergebnisse der klinischen Untersuchung bezüglich seiner Person, unter Berücksichtigung aller beeinflussenden Faktoren, einem Lebensalter von mindestens 20 Jahren entsprächen.
Der BF erklärte diesbezüglich, dass er keine Geburtsurkunde hätte und daher auch nicht sagen könne, wie alt er wirklich sei.
In weiterer Folge wurde dem BF mitgeteilt, dass er nun als volljährig gelte.
Der BF entgegnete, dass er dies akzeptieren würde. Er würde es eigenartig finden, dass hier im Lager Volljährige für minderjährig erklärt werden und umgekehrt.
Dem Rechtsberater wurde die Möglichkeit gegeben Fragen oder Anträge zu stellen. Dieser machte davon keinen Gebrauch.
Er hätte weder in der EU bzw. in Österreich aufhältige Eltern, Kinder oder sonstige Verwandte, noch lebe er mit einer sonstigen Person in einer Familiengemeinschaft oder in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft. Er würde seit zwei Monaten in B. arbeiten, wobei er Parkanlagen herrichten würde. Es sei eine Art Gartenarbeit.
Befragt, was einer Ausweisung seiner Person nach Griechenland entgegenstehe, erklärte der BF: "Ich möchte mich nicht dazu äußern."
Er sei 13 Monate in Griechenland aufhältig gewesen und hätte teilweise auf Plantagen geholfen.
Dem Rechtsberater wurde die Möglichkeit gegeben Fragen oder Anträge zu stellen. Dieser beantragte eine PSY III-Untersuchung aufgrund des labilen psychischen Zustandes.
I.2.1. Der Antrag des BF wurde mit im Spruch des gegenständlichen Erkenntnisses bezeichneten Bescheid des Bundesasylamtes (in weiterer Folge als "angefochtener Bescheid" bezeichnet) gem. 5 (1) AsylG zurückgewiesen. Für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz ist gemäß Artikel 10 (2) iVm Artikel 18 (7) Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates Griechenland zuständig (Spruchpunkt I). Weiters wurde der Beschwerdeführer gem. § 10 (1) 1 AsylG nach Griechenland ausgewiesen; demzufolge ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF gem. § 10 (4) AsylG nach Griechenland zulässig (Spruchpunkt II).römisch eins.2.1. Der Antrag des BF wurde mit im Spruch des gegenständlichen Erkenntnisses bezeichneten Bescheid des Bundesasylamtes (in weiterer Folge als "angefochtener Bescheid" bezeichnet) gem. 5 (1) AsylG zurückgewiesen. Für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz ist gemäß Artikel 10 (2) in Verbindung mit Artikel 18 (7) Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates Griechenland zuständig (Spruchpunkt römisch eins). Weiters wurde der Beschwerdeführer gem. Paragraph 10, (1) 1 AsylG nach Griechenland ausgewiesen; demzufolge ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF gem. Paragraph 10, (4) AsylG nach Griechenland zulässig (Spruchpunkt römisch zwei).
I.2.2. Das Bundesasylamt traf im angefochtenen Bescheid Feststellungen zum in Punkt I.2.1 genannten Artikel der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates zur Prüfung des gegenständlichen Asylverfahrens zuständigen Staat zu führenden Asylverfahren, zur Praxis des Non-Refoulement-Schutzes, der Ausweisung und zur Versorgung von Asylwerbern.römisch eins.2.2. Das Bundesasylamt traf im angefochtenen Bescheid Feststellungen zum in Punkt römisch eins.2.1 genannten Artikel der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates zur Prüfung des gegenständlichen Asylverfahrens zuständigen Staat zu führenden Asylverfahren, zur Praxis des Non-Refoulement-Schutzes, der Ausweisung und zur Versorgung von Asylwerbern.
I.2.3. Der angefochtene Bescheid enthält umfangreiche Feststellungen zur Lage von -insbesondere im Rahmen der Dublin II VO nach Griechenland überstellte Asylwerber, welche auf folgendesrömisch eins.2.3. Der angefochtene Bescheid enthält umfangreiche Feststellungen zur Lage von -insbesondere im Rahmen der Dublin römisch zwei VO nach Griechenland überstellte Asylwerber, welche auf folgendes
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AsylGH: Erkenntnis, GZ: S1 408.206-1/2009/2E, 10.09.2009
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HRW - Human Rights Watch: Stuck in a Revolving Door - Iraqis and other Asylum Seekers and Migrants at the Greece/Turkey Entrance to the European Union; V. The Dublin System and the Failure of International Burden Sharing, Nov. 2008HRW - Human Rights Watch: Stuck in a Revolving Door - Iraqis and other Asylum Seekers and Migrants at the Greece/Turkey Entrance to the European Union; römisch fünf. The Dublin System and the Failure of International Burden Sharing, Nov. 2008
Kommission der Europäischen Gemeinschaften: Bericht der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament über die Anwendung der Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylwerbern in den Mitgliedstaaten, Nov. 2007, [in Folge: Kommissionsbericht, Nov. 2007]
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Ministry of Interior, Greek Dublin Unit, E-Mail vom 15.07.2008
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NHC/NOAS/Aitima: Out the Back Door: The Dublin II Regulation and illegal deportations from Greece, Oktober 2009NHC/NOAS/Aitima: Out the Back Door: The Dublin römisch zwei Regulation and illegal deportations from Greece, Oktober 2009
Norwegian Ministry of Labour and Social Inclusion, Schreiben vom 21.07.2008
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ÖB Athen, Emailbericht vom 30.10.2008
Österreichische Botschaft Athen: E-Mail vom 16.07.2009
Österreichische Botschaft Athen: Email vom 31.07.2009
Österreichische Botschaft Athen: E-Mail vom 31.8.2009
Österreichische Botschaft Athen: Email vom 14.10.2009
Österreichische Botschaft Athen, E-Mail vom 21.1.2010
Österreichische Botschaft Athen, E-Mail vom 25.11.2009
Österreichische Botschaft Athen, E-Mail vom 20.1.2010
Österreichische Botschaft Athen, E-Mail vom 26.1.2010
Österreichische Botschaft Athen, E-Mail vom 27.1.2010
Österreichische Botschaft Athen, E-Mail vom 12.2.2010
Österreichische Botschaft Athen, E-Mail vom 11.2.2010
Österreichische Botschaft Athen, E-Mail vom 23.2.2010
ÖRK - Österreichisches Rotes Kreuz & Caritas Österreich: The Situation of Persons returned by Austria to Greece under the Dublin Regulation; Report on a joint Fact-Finding Mission to Greece; May 23rd - 28th 2009, 24.08.2009
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Spiegelonline Politik: Hafenstadt Patras, Griechische Behörden planieren Flüchtlingslager, 12.07.2009
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Telefonat griechisches Dublin Büro, 22.9.2009
Telefonat griechisches Dublin Büro, 24.9.2009
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UK Border Agency, Secretary of State for the Home Department v Javad Nasseri [2008] EWCA Civ 464
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Observations on Greece as a Country of Asylum, Dezember 2009
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VwGH, 2005/20/0095 vom 31.5.2005, UBAS 268.445/3-X/47/06 vom 15.03.2006
Basierend auf dieses Quellenmaterial enthält der angefochtene Bescheid eine ausführliche Darstellung zum griechischen Asylverfahren und zur (Versorgungs)Situation für Asylwerber in Griechenland in Recht und Praxis, indem ua. nachfolgende Kernausagen getroffen werden:
Unter anderem wird ausgeführt, dass sowohl bei der Ankunft am Flughafen als auch bei Antragstellung Flüchtlinge ein Merkblatt mit den Adressen der in Griechenland agierenden Flüchtlingshilfeorganisationen erhalten würden, an die sich der Asylwerber um Unterstützung wenden kann. Hier erfolge regelmäßig eine Rechtsberatung. Bei ihrer Rückkehr nach Griechenland würden Asylwerber ein offizielles Dokument ausgestellt erhalten, eine sog. "pink card". Asylwerber, die im Rahmen eines Aufnahmeverfahrens, somit Personen, die noch nie in Griechenland um Asyl angesucht haben, nach Griechenland überstellt werden, haben nach erfolgter Überstellung Zugang zum Asylverfahren.
Eine gem. der Dublin II VO berstellte erhält die Möglichkeit, einen Asylantrag zu stellen. Soweit ein Asylantrag gestellt wird, erfolgt eine Anhörung unter Zuziehung einer sprachkundigen Person. Wenn der Betreffende keinen Asylantrag stellen will, werde er in ein anderes Verfahren übergeführt. Es würden keine Asylwerber außer Landes gebracht werden, solange das Asylverfahren nicht nach den Bestimmungen des Art. 33 Abs. 1 GFK, nach Art. 3 ENMRK und anderer internationaler Abkommen beendet worden sei. Der faktische Zugang zum Asylverfahren in Griechenland ist für Rücküberstellte nach der Dublin II-Verordnung gegeben. Auch in jenen Fällen, in denen in Griechenland bereits ein Asylverfahren begonnen hatte oder abgeschlossen worden war, ist der Zugang weiterhin gewährleistet.Eine gem. der Dublin römisch zwei VO berstellte erhält die Möglichkeit, einen Asylantrag zu stellen. Soweit ein Asylantrag gestellt wird, erfolgt eine Anhörung unter Zuziehung einer sprachkundigen Person. Wenn der Betreffende keinen Asylantrag stellen will, werde er in ein anderes Verfahren übergeführt. Es würden keine Asylwerber außer Landes gebracht werden, solange das Asylverfahren nicht nach den Bestimmungen des Artikel 33, Absatz eins, GFK, nach Artikel 3, ENMRK und anderer internationaler Abkommen beendet worden sei. Der faktische Zugang zum Asylverfahren in Griechenland ist für Rücküberstellte nach der Dublin II-Verordnung gegeben. Auch in jenen Fällen, in denen in Griechenland bereits ein Asylverfahren begonnen hatte oder abgeschlossen worden war, ist der Zugang weiterhin gewährleistet.
Im Zuge eines Berufungsverfahrens am England and Wales Court of Appeal (Civil Division) werde seitens der berufenden Behörde (The Secretary of State for Home Department) durch Verweis auf Stellungnahmen griechischer Behörden, von Amnesty International und der Dublineinheit des Norwegian Directorate of Immigration angeführt, dass, trotz gewichtiger Bedenken über Mängel im griechischen Asylverfahren, es keinerlei Hinweise darauf gibt, dass Asylwerber nach ihrer Rückführung nach Griechenland in Länder wie Afghanistan, Irak, Iran, Somalia oder Sudan unter Verletzung der non-refoulement Bestimmungen abgeschoben werden bzw. dass die Rückführung von Asylwerbern unter der Dublin-Verordnung eine Verletzung oder gar einen Bruch der Bestimmungen des Artikels 3 der EMRK darstellten. In einem Verfahren am Europäischen Menschenrechtsgerichtshof (von England nach Griechenland abzuschiebender iranischer Staatsangehöriger) komme der Gerichtshof zum Schluss, dass, trotz vieler Bedenken bezüglich der Flüchtlingssituation, in Griechenland derzeit kein Risiko für rücküberstellte Flüchtlinge bestehe in Länder wie Afghanistan, Irak, Iran oder Somalia abgeschoben zu werden und diese der Gefahr einer dem Sinn des Artikels 3 der EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt wären. Weiters werde festgehalten, dass Asylwerber in Griechenland das Recht auf Berufung gegen jegliche Abschiebungsbeschlüsse hätten und es weiters keine Hinweise darauf gebe, dass ihnen die Möglichkeit seitens der griechischen Behörden verwehrt werde beim Europäischen Menschenrechtsgerichtshof um vorübergehende Maßnahmen im Falle einer drohenden Ausweisung "under Rule 39 of the Rules of the Court" einzufordern.
Niemand werde aus dem alleinigen Grund einer Asylantragsstellung inhaftiert. Jedes Ausweisungsverfahren, ob es nun Fremde oder Asylwerber betreffe, welche zuvor aufgrund illegaler Einreise inhaftiert gewesen seien, biete mehrere Möglichkeiten, Rechtsmittel einzulegen. So lange nicht alle Phasen/Instanzen des Asylverfahrens abgeschlossen seien, werde niemand ausgewiesen. Das "Non-refoulement"-Prinzip werde nicht nur bei der eigentlichen Asylentscheidung berücksichtigt, sondern auch nochmals unmittelbar bevor eine Abschiebung in den Herkunftsstaat vollzogen werde, einer umfassenden Prüfung unterzogen. Darüber hinaus könne der jeweilige Generalsekretär der Region eine Abschiebung jederzeit abbrechen, wenn Gefahr für das Leben oder Gesundheit des Abzuschiebenden bestehe. Eine direkte Gefahr eines Verstoßes gegen das "Non-refoulment"-Gebot seitens Griechenlands werde seitens des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge aufgrund einer durchgeführten Dienstreise vom 23.11. - 28.11.2008 nicht gesehen.
Polizeiübergriffe gegenüber Flüchtlingen können von diesen nach dem Strafgesetzbuch verfolgt werden. Betroffenen haben die Möglichkeit bei Verstößen seitens der Polizei entsprechend der Bestimmungen im Strafgesetzbuch vorzugehen. Ein systematisches gewaltbereites Vorgehen der griechischen Polizei gegen Personen, die nach der Dublin II-VO nach Griechenland rücküberstellt werden, sei nicht ersichtlich.
Am 13. November 2007 habe Griechenland einen Präsidialerlass angenommen, mit dem die rechtlichen Regelungen der Aufnahmerichtlinie umgesetzt wurden. Laut diesem Erlass solle der Staat Asylsuchenden Unterkunft und ein für die Befriedigung der Grundbedürfnisse ausreichendes Tagegeld zur Verfügung stellen. 2007 und 2008 wurden zusätzliche Aufnahmezentren eröffnet, die völlig neu errichtet wurden [Samos für 280 Personen (Dezember 2007), Kyprinos für 378 Personen (Juni 2007). Das Zentrum kann für eine Kapazität auf 500 Personen erweitert werden. Amygdaleza (Attica): Spezielles Aufnahmezentrum für Minderjährige für 40 Personen (April 2008). Das Zentrum kann auf 54 Personen erweitert werden. Sparta (Lakonia) für 60 Personen (ab Sommer 2008)]. Während des Asylverfahrens hat jeder Asylwerber Zugang zu öffentlicher medizinischer und gesundheitlicher Versorgung. Weiters darf er/sie legal während dieser Zeit einer Arbeit nachgehen, Kinder haben das Recht eine Schule und freie Sprach- und Ausbildungskurse zu besuchen. Soweit Überstellte nicht über Kontakte zu Freunden oder Verwandten verfügen, wird über das Gesundheitsministerium eine Unterkunft in einer Aufnahmeeinrichtung bzw. in Hotels oder Mietwohnungen für den Asylwerber gesucht. Der Überstellte erhält eine "rosa Karte", auf der entweder bereits eine Adresse eingetragen ist oder mit der er sich zu einer Registrierung einer Adresse innerhalb von fünf Tagen in der Petrou Ralli Str. melden muss. Diese Karte sei kein Aufenthaltstitel, berechtigt jedoch zur Ausbildungs- sowie Arbeitsaufnahme und begründet einen Fürsorgeanspruch. Das Präsidialdekret 668/18.05.2005 gewähre freie medizinische Versorgung für Asylwerber und Flüchtlinge, die nicht versichert sind oder die nicht über die Mittel verfügen diese Kosten selbst zu bestreiten.
Asylwerber hätten das Recht in den Aufnahmezentren eine Unterkunft zu erhalten. Durch die Ausstellung der "pink card" bestehe darüber hinaus voller Zugang zum griechischen Gesundheitssystem für Asylwerber.
Die Unterbringung von Familien erfolge zusammen in einem Zimmer. Einzelne Männer und Frauen würden getrennt untergebracht. Verpflegung werde ausreichend gewährt und sei individuell auf religiöse oder kulturelle Bedürfnisse abgestimmt.
Personen mit posttraumatischem Syndrom würden in speziellen Unterkünften mit entsprechenden Betreuungsmöglichkeiten untergebracht werden. Folteropfer würden darüber hinaus auch von der "Medical Rehabilitation Centre for Victims of Torture" betreut und bei Bedarf einer erforderlichen Therapie zugeführt.
Asylwerber könnten auch eine befristete Arbeitsbewilligung für die Dauer des Verfahrens beantragen und Asylwerbern unter 18 Jahren werde kostenlose Schulbildung ermöglicht. Asylwerber könnten sich während des Verfahrens frei im Land bewegen, vorausgesetzt die Behörden werden über den jeweiligen aktuellen Aufenthaltsort rechtszeitig informiert. Entsprechend dem Präsidialdekret 220, durch welche die Aufnahmerichtlinie in griechisches Recht umgesetzt wurde, seien alle Asylwerber auf Unterbringung anspruchsberechtigt, wenn sie danach fragen. Ein systematischer Ausschluss von Versorgungsleistungen liege nicht vor. Es bestünden zwar Probleme bei der Unterbringung, jedoch würden die griechischen Behörden und die Flüchtlingshilfeorganisationen diesbezüglich Abhilfe schaffen, was ihnen auch in einer nennenswerten Anzahl von Fällen gelinge.
Das BAA ging auf Mängel im griechischen Asylverfahren und von NGOs beschriebene Defizite in differnzierender Weise ein. Ebenso setzte sich die belangte Behörde mit den von der griechischen Regierung geplanten und teilweise bereits in Angriff genommenen Reform des griechischen Asylverfahrens auseinander.
I.2.4. Weiters führte das BAA aus, dass aufgrund der ärztlichen Gutachten, des Verhaltens des BF bei den Einvernahmen und des äußeren Erscheinungsbildes sowie der Art und Weise, wie sich der BF artikuliere, für die Behörde feststehe, dass er volljährig sei. Diesbezüglich habe sich der BF geäußert, dass er keine Geburtsurkunde hätte und daher auch nicht sagen könne, wie alt er wirklich wäre. Daher könne der BF der Behörde seine behauptete Minderjährigkeit nicht glaubhaft machen. Aus den ärztlichen Untersuchungen ergebe sich aber ein Alter von 20 Jahren, somit eindeutig älter als die Angaben des BF.römisch eins.2.4. Weiters führte das BAA aus, dass aufgrund der ärztlichen Gutachten, des Verhaltens des BF bei den Einvernahmen und des äußeren Erscheinungsbildes sowie der Art und Weise, wie sich der BF artikuliere, für die Behörde feststehe, dass er volljährig sei. Diesbezüglich habe sich der BF geäußert, dass er keine Geburtsurkunde hätte und daher auch nicht sagen könne, wie alt er wirklich wäre. Daher könne der BF der Behörde seine behauptete Minderjährigkeit nicht glaubhaft machen. Aus den ärztlichen Untersuchungen ergebe sich aber ein Alter von 20 Jahren, somit eindeutig älter als die Angaben des BF.
Insoweit der BF beim Parteiengehör am 15.04.2010 vorgebracht habe, wegen der negativen Entscheidung in seinem Asylverfahren psychische Probleme bekommen zu haben, so wurde vom BAA angemerkt, dass es durchaus verständlich sei, wenn der BF durch eine negative Entscheidung in seinem Asylverfahren betroffen sei und Gemütsregungen zeige, jedoch könne hier kein Grund dafür festgestellt werden, dass nun derart schwere psychische Probleme aufgetreten seien, die einer Überstellung nach Griechenland entgegenstehen würden. Dem Antrag des Rechtsberaters auf eine psychologische Untersuchung wurde daher nicht stattgegeben.
I.3. Gegen den angefochtenen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 07.05.2010 fristgerecht eine Beschwerde eingebracht.römisch eins.3. Gegen den angefochtenen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 07.05.2010 fristgerecht eine Beschwerde eingebracht.
Zunächst wiederholte der BF seinen Ausführungen zum Grund seiner Ausreise aus Afghanistan und zum Aufenthalt im Iran.
In Griechenland sei es sehr schwer für ihn gewesen. In den Nächten habe er in den Parks geschlafen, wobei er von der Polizei hin und her geschickt worden sei.
Er sei gezwungen gewesen als Straßenverkäufer zu arbeiten. Sowohl die Polizei als auch die Gemeindebediensteten hätten ihm jeden Tag die Sachen zum Verkauf weggenommen. Sie hätten ihn getreten und geschlagen. Einige Tage habe er hungrig bleiben müssen. Die griechischen Behörden hätten ihnen keinen Platz zum Schlafen und auch nichts zum Essen gegeben.
I.4. Am 01.06.2010 erfolgte durch den zuständigen Richter eine Sichtung des Aktes. Hierbei wurde festgestellt, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen ist. Über die hierfür maßgeblichen Erwägungen wurde ein AV angelegt, welcher im Akt aufliegt.römisch eins.4. Am 01.06.2010 erfolgte durch den zuständigen Richter eine Sichtung des Aktes. Hierbei wurde festgestellt, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen ist. Über die hierfür maßgeblichen Erwägungen wurde ein AV angelegt, welcher im Akt aufliegt.
I.5. Hinsichtlich des weiteren Verfahrensherganges und Vorbringens der Verfahrensparteien im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524).römisch eins.5. Hinsichtlich des weiteren Verfahrensherganges und Vorbringens der Verfahrensparteien im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524).
I.6. Das erkennende Gericht geht von folgendem erwiesenen Sachverhalt aus:römisch eins.6. Das erkennende Gericht geht von folgendem erwiesenen Sachverhalt aus:
I.6.1. Der BF ist StA von Afghanistan und seine Identität steht nicht fest. Er gab ausführlich und nachprüfbar an, dass er ca. im August 2008 illegal von der Türkei kommend nach Griechenland eingereist sei. Dort hatte er sich bis ca. Ende September 2009 (insgesamt 13 Monate) illegal aufgehalten und hatte in Griechenland zwei weitere Personen getroffen, mit denen er hier angekommen sei. Weiters wurde insbesondere durch medizinische Gutachten festgestellt, dass der BF - entgegen seinen Angaben - bereits volljährig ist. Es liegt daher die Zuständigkeit Griechenlands gemäß Art. 10 Abs. 2 der Dublin II VO wegen Aufenthaltes von mindestens fünf Monaten in diesem Mitgliedstaat vor. Seitens des BAA wurde am 22.01.2010 an die griechische Dublinbehörde ein Aufnahmegesuch gestellt, damit Griechenland den BF auf Grundlage des Art. 10/2 der Dublin II-VO übernimmt. Griechenland stimmte der Aufnahme des BF ex lege durch Verfristung gemäß Art. 18/7 der Dublin II-VO zu. Die griechische Dublinbehörde wurde seitens des BAA mit 24.02.2010 diesbezüglich in Kenntnis gesetzt.römisch eins.6.1. Der BF ist StA von Afghanistan und seine Identität steht nicht fest. Er gab ausführlich und nachprüfbar an, dass er ca. im August 2008 illegal von der Türkei kommend nach Griechenland eingereist sei. Dort hatte er sich bis ca. Ende September 2009 (insgesamt 13 Monate) illegal aufgehalten und hatte in Griechenland zwei weitere Personen getroffen, mit denen er hier angekommen sei. Weiters wurde insbesondere durch medizinische Gutachten festgestellt, dass der BF - entgegen seinen Angaben - bereits volljährig ist. Es liegt daher die Zuständigkeit Griechenlands gemäß Artikel 10, Absatz 2, der Dublin römisch zwei VO wegen Aufenthaltes von mindestens fünf Monaten in diesem Mitgliedstaat vor. Seitens des BAA wurde am 22.01.2010 an die griechische Dublinbehörde ein Aufnahmegesuch gestellt, damit Griechenland den BF auf Grundlage des Artikel 10 /, 2, der Dublin II-VO übernimmt. Griechenland stimmte der Aufnahme des BF ex lege durch Verfristung gemäß Artikel 18 /, 7, der Dublin II-VO zu. Die griechische Dublinbehörde wurde seitens des BAA mit 24.02.2010 diesbezüglich in Kenntnis gesetzt.
Ein die Zuständigkeit Griechenlands beendendes Sachverhaltsmerkmal kann nicht festgestellt werden bzw. hat sich ein solches im Zuge des Verfahrens nicht ergeben.
I.6.2. In Bezug auf Griechenland ist die Verordnung 2003/343/EG zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen gestellten Asylantrags in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist, ABl. L 50 vom 25.2.2003, S. 1 anwendbar.römisch eins.6.2. In Bezug auf Griechenland ist die Verordnung 2003/343/EG zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen gestellten Asylantrags in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist, Amtsblatt L 50 vom 25.2.2003, S. 1 anwendbar.
I.6.3.1 Ebenso sind in Bezug auf Griechenland anwendbar:römisch eins.6.3.1 Ebenso sind in Bezug auf Griechenland anwendbar:
I.6.3.2. Das Ziel der Statusrichtlinie ist die Festlegung von Mindestnormen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz (gem. Art. 2 lit a leg. cit ist als "internationaler Schutz" die Flüchtlingseigenschaft und der subsidiäre Schutzstatus zu verstehen) benötigen, sowie des Inhalts des zu gewährenden Schutzes (Art. 1) und enthält hierfür die entsprechenden rechtlichen Garantien.römisch eins.6.3.2. Das Ziel der Statusrichtlinie ist die Festlegung von Mindestnormen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz (gem. Artikel 2, Litera a, leg. cit ist als "internationaler Schutz" die Flüchtlingseigenschaft und der subsidiäre Schutzstatus zu verstehen) benötigen, sowie des Inhalts des zu gewährenden Schutzes (Artikel eins,) und enthält hierfür die entsprechenden rechtlichen Garantien.
I.6.3.3. Die Verfahrensrichtlinie stellt ua. sicher, dass die Asylbehörde ihre Entscheidung über einen Asylantrag nach angemessener Prüfung trifft. Zu diesem Zweck stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Anträge einzeln, objektiv und unparteiisch geprüft und entschieden werden (Art. 8 (2) a) und die Entscheidungen über Asylanträge schriftlich ergehen, dass bei der Ablehnung eines Antrags die sachlichen und rechtlichen Gründe dafür in der Entscheidung dargelegt werden und Asylwerber schriftlich darüber informiert werden, wie eine ablehnende Entscheidung angefochten werden kann (Art. 9 (1) u. (2)). Die Verfahrensrichtlinie stellt weiter sicher, dass Asylbewerber das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf vor einem Gericht oder Tribunal gegen eine Entscheidung über ihren Asylantrag ...haben (Art. 39 (1)).römisch eins.6.3.3. Die Verfahrensrichtlinie stellt ua. sicher, dass die Asylbehörde ihre Entscheidung über einen Asylantrag nach angemessener Prüfung trifft. Zu diesem Zweck stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Anträge einzeln, objektiv und unparteiisch geprüft und entschieden werden (Artikel 8, (2) a) und die Entscheidungen über Asylanträge schriftlich ergehen, dass bei der Ablehnung eines Antrags die sachlichen und rechtlichen Gründe dafür in der Entscheidung dargelegt werden und Asylwerber schriftlich darüber informiert werden, wie eine ablehnende Entscheidung angefochten werden kann (Artikel 9, (1) u. (2)). Die Verfahrensrichtlinie stellt weiter sicher, dass Asylbewerber das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf vor einem Gericht oder Tribunal gegen eine Entscheidung über ihren Asylantrag ...haben (Artikel 39, (1)).
I.6.3.4. Gem. den Artikeln 15 und 20 der Aufnahmerichtlinie ist der hier zuständige Partnerstaat verpflichtet, für eine ausreichende medizinische Versorgung von kranken Asylwerbern zu sorgen, sowie bei Opfern von Folter und Gewalt im Bedarfsfall eine Behandlung bereitzustellen, die für Schäden, die durch Folter, Vergewaltigung oder andere schwere Gewalttaten erlitten wurden, erforderlich ist.römisch eins.6.3.4. Gem. den Artikeln 15 und 20 der Aufnahmerichtlinie ist der hier zuständige Partnerstaat verpflichtet, für eine ausreichende medizinische Versorgung von kranken Asylwerbern zu sorgen, sowie bei Opfern von Folter und Gewalt im Bedarfsfall eine Behandlung bereitzustellen, die für Schäden, die durch Folter, Vergewaltigung oder andere schwere Gewalttaten erlitten wurden, erforderlich ist.
Ebenso ist der hier zuständige Partnerstaat nach der Aufnahmerichtlinie verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass Asylsuchende ab Antragstellung materielle Leistungen erhalten, die einem Lebensstandard entsprechen, welcher Gesundheit und Lebensunterhalt der Asylsuchenden gewährleistet (Artikel 13).
Nach dieser Richtlinie soll die Unterbringung das Familienleben schützen, sowie Kommunikation mit oder Zugang zu Rechtsberatern, UNHCR und NGOs ermöglichen. Die Mitgliedstaaten sind kraft der Richtlinie verpflichtet, Gewalt in Sammelunterkünften zu verhüten. Das in Einrichtungen eingesetzte Personal muss angemessen geschult sein, und die Asylsuchenden können an der Verwaltung der Unterbringungszentren beteiligt werden. Minderjährige sollten zusammen mit ihren Eltern oder Familienangehörigen untergebracht werden.
Gem. Art. 16 (3 ) und (4) der Aufnahmerichtlinie können die Mitgliedstaaten Sanktionen für grobe Verstöße gegen die Vorschriften der Unterbringungszentren und grob gewalttätiges Verhalten festlegen. Die Mitgliedstaaten gewährleisten in jedem Fall Zugang zur medizinischen Notversorgung.Gem. Artikel 16, (3 ) und (4) der Aufnahmerichtlinie können die Mitgliedstaaten Sanktionen für grobe Verstöße gegen die Vorschriften der Unterbringungszentren und grob gewalttätiges Verhalten festlegen. Die Mitgliedstaaten gewährleisten in jedem Fall Zugang zur medizinischen Notversorgung.
I.6.3.5 Aus den nicht widerlegten Feststellungen der belangten Behörde ergibt sich, dass Griechenland sowohl die Verfahrens-, als auch die Aufnahme und Statusrichtlinie in nationales Recht umsetzten.römisch eins.6.3.5 Aus den nicht widerlegten Feststellungen der belangten Behörde ergibt sich, dass Griechenland sowohl die Verfahrens-, als auch die Aufnahme und Statusrichtlinie in nationales Recht umsetzten.
I.6.3.6. Auch sonst sieht das erkennende Gericht keinen Anlass, die unter Punkt 1.2.3 wiedergegebenen Kernaussagen der Feststellungen der belangten Behörde in Zweifel zu ziehen und erhebt sie zu den Feststellungen des gegenständlichen Erkenntnisses.römisch eins.6.3.6. Auch sonst sieht das erkennende Gericht keinen Anlass, die unter Punkt 1.2.3 wiedergegebenen Kernaussagen der Feststellungen der belangten Behörde in Zweifel zu ziehen und erhebt sie zu den Feststellungen des gegenständlichen Erkenntnisses.
I.6.4. Gegen Griechenland hat die die Europäische Kommission aktuell kein Vertragsverletzungsverfahren wegen Verletzung der Status-, Verfahrens-, oder Aufnahmerichtlinie eingeleitet. Ebenso ist keine Klage eines Mitgliedsstaates gegen Griechenland wegen Verletzung der Status-, Verfahrens-, oder Aufnahmerichtlinie anhängig. In Zusammenschau mit der Zurückziehung der Klage der Europäischen Kommission gegen Griechenland vor dem Europäischen Gerichtshof (wegen der seinerzeitigen Unterbrechungspraxis) folgt für das erkennende Gericht, dass auch in Fällen, in denen in Griechenland bereits ein Asylverfahren begonnen hatte oder abgeschlossen worden war, der Zugang weiterhin im Allgemeinen gewährleistet ist (ho. Erk. S1 402.025-1/2008/13E, 16.01.2009).römisch eins.6.4. Gegen Griechenland hat die die Europäische Kommission aktuell kein Vertragsverletzungsverfahren wegen Verletzung der Status-, Verfahrens-, oder Aufnahmerichtlinie eingeleitet. Ebenso ist keine Klage eines Mitgliedsstaates gegen Griechenland wegen Verletzung der Status-, Verfahrens-, oder Aufnahmerichtlinie anhängig. In Zusammenschau mit der Zurückziehung der Klage der Europäischen Kommission gegen Griechenland vor dem Europäischen Gerichtshof (wegen der seinerzeitigen Unterbrechungspraxis) folgt für das erkennende Gericht, dass auch in Fällen, in denen in Griechenland bereits ein Asylverfahren begonnen hatte oder abgeschlossen worden war, der Zugang weiterhin im Allgemeinen gewährleistet ist (ho. Erk. S1 402.025-1/2008/13E, 16.01.2009).
I.6.5. Zusammengefasst ist festzustellen, dass in Griechenland von einer Beachtung des Non-Refoulements-Schutzes, der Existenz einer Grund- und Gesundheitsversorgung für Asylwerber, der Existenz von Versorgungs- und Unterbringungseinrichtungen, sowie einer unbedenklichen Sicherheitslage ausgegangen werden kann, wobei eingeräumt wird, dass in Bezug auf die Unterbringung von BF bei gewissen Fallkonstellationen Kapazitätsengpässe auftreten können. Ebenso vertritt Griechenland in Bezug auf die Auslegung der GFK, der Status-, Verfahrens- und Aufnahmerichtlinie, sowie der Beurteilung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat des BF keine relevanten Sonderpositionen innerhalb der Europäischen Union. Ebenso kann nicht festgestellt werden, dass Asylwerber im Falle einer Rückkehr nach Griechenland mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müssen, keinen Zugang zu einem Asylverfahren zu finden, welches den Antrag meritorisch prüft.römisch eins.6.5. Zusammengefasst ist festzustellen, dass in Griechenland von einer Beachtung des Non-Refoulements-Schutzes, der Existenz einer Grund- und Gesundheitsversorgung für Asylwerber, der Existenz von Versorgungs- und Unterbringungseinrichtungen, sowie einer unbedenklichen Sicherheitslage ausgegangen werden kann, wobei eingeräumt wird, dass in Bezug auf die Unterbringung von BF bei gewissen Fallkonstellationen Kapazitätsengpässe auftreten können. Ebenso vertritt Griechenland in Bezug auf die Auslegung der GFK, der Status-, Verfahrens- und Aufnahmerichtlinie, sowie der Beurteilung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat des BF keine relevanten Sonderpositionen innerhalb der Europäischen Union. Ebenso kann nicht festgestellt werden, dass Asylwerber im Falle einer Rückkehr nach Griechenland mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müssen, keinen Zugang zu einem Asylverfahren zu finden, welches den Antrag meritorisch prüft.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
II. 1. Beweiswürdigungrömisch zwei. 1. Beweiswürdigung
II.1.1. Der festgestellte Sachverhalt wird aufgrund der Einsichtnahme in den Verwaltungsakt als erwiesen angenommen. Der BF trat den Feststellungen des Bundesasylamtes, welche zusammengefasst ebenfalls zu den unter 1.6.5. getroffenen Feststellungen nicht im Widerspruch stehen, sondern dort ihre Bestätigung finden, nicht ausreichend konkret und substantiiert entgegen, um die Überzeugung des erkennenden Gerichts von deren Richtigkeit zu erschüttern.römisch zwei.1.1. Der festgestellte Sachverhalt wird aufgrund der Einsichtnahme in den Verwaltungsakt als erwiesen angenommen. Der BF trat den Feststellungen des Bundesasylamtes, welche zusammengefasst ebenfalls zu den unter 1.6.5. getroffenen Feststellungen nicht im Widerspruch stehen, sondern dort ihre Bestätigung finden, nicht ausreichend konkret und substantiiert entgegen, um die Überzeugung des erkennenden Gerichts von deren Richtigkeit zu erschüttern.
Die im angefochtenen Bescheid enthaltenen und unter Punkt 1.2.3 zusammengefasst wiedergegebenen Länderfeststellungen zu Griechenland stammen von der Staatendokumenta-tion des Bundesasylamtes, welche zur Objektivität verpflichtet ist und der Beobachtung eines Beirates unterliegt.
Der BF trat diesen Feststellungen weder auf gleichem fachlichem Niveau entgegen, noch zeigte er Unschlüssigkeiten oder Widersprüche in den Feststellungen des Bundesasylamtes auf.
Das erkennende Gericht sieht aufgrund der oa. Ausführungen die unter
1.6.5. getroffenen zusammengefassten Ausführungen als erwiesen an.
II.1.2. Zum Alter des BF ist folgendes festzustellen:römisch zwei.1.2. Zum Alter des BF ist folgendes festzustellen:
II.1.2.1. Hierzu ist auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Altersfeststellung hinzuweisen (siehe VwGH vom 16.04.2007, ZI. 2005/01/0463), wonach die Altersfeststellung eines Asylwerbers im Regelfall einer Untersuchung und Beurteilung durch geeignete (zumeist wohl medizinische) Sachverständige bedarf, soweit keine weiteren, nachvollziehbar dargestellten Umstände (etwa gravierende Widersprüche) vorliegen.römisch zwei.1.2.1. Hierzu ist auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Altersfeststellung hinzuweisen (siehe VwGH vom 16.04.2007, ZI. 2005/01/0463), wonach die Altersfeststellung eines Asylwerbers im Regelfall einer Untersuchung und Beurteilung durch geeignete (zumeist wohl medizinische) Sachverständige bedarf, soweit keine weiteren, nachvollziehbar dargestellten Umstände (etwa gravierende Widersprüche) vorliegen.
II.1.2.2. Nach den durch Dr. M., Dr. R. sowie das Ludwig Boltzmann Institut für klinisch-forensische Bildgebung erstellten, in der Gesamtschau schlüssigen Gutachten, ist das Überschreiten des 18. Lebensjahres in einer Gesamtbetrachtung aller drei Gutachten als sehr wahrscheinlich anzusehen. Entsprechend der Rechtsprechung des VwGH erfolgte die Untersuchung durch medizinische Sachverständige (Facharzt für Zahnmedizin, Facharzt für Radiologie, Fachärztin für Gerichtsmedizin).römisch zwei.1.2.2. Nach den durch Dr. M., Dr. R. sowie das Ludwig Boltzmann Institut für klinisch-forensische Bildgebung erstellten, in der Gesamtschau schlüssigen Gutachten, ist das Überschreiten des 18. Lebensjahres in einer Gesamtbetrachtung aller drei Gutachten als sehr wahrscheinlich anzusehen. Entsprechend der Rechtsprechung des VwGH erfolgte die Untersuchung durch medizinische Sachverständige (Facharzt für Zahnmedizin, Facharzt für Radiologie, Fachärztin für Gerichtsmedizin).
Es ist daher jedenfalls davon auszugehen, dass der BF sein wahres Alter vor den österreichischen Asylbehörden zu verbergen sucht, und das Motiv offenbar darin liegt, die eingetretene Volljährigkeit zu verbergen, um im Verfahren entsprechende bzw. vermeintliche Vorteile lukrieren zu können, was zu lasten seiner persönlichen Glaubwürdigkeit geht.
In Zusammenschau dieser Gutachten mit den dargestellten Erwägungen ist somit im Lichte der Judikatur des VwGH die Feststellung der Volljährigkeit durch das Bundesasylamt nach Ansicht des Asylgerichtshofes zu Recht erfolgt.
Auch wenn im Ergebnis den Ausführungen des Bundesasylamtes zugestimmt wird, wird hier dennoch darauf hingewiesen, dass die vom Ludwig Boltzmann Institut gezogene Conclusio, der BF weise ein Alter von mindestens 20 Jahren auf, nicht schlüssig und nachvollziehbar ist, zumal sämtliche 3 genannte Gutachten zwar von einem Mindestalter (15,3 Jahre, 19 Jahre, 23, 8 Jahre) ausgehen, jedoch kein Höchstalter benennen, welche die genannten Mindestalter ausschließen und das genannte Institut nicht nachvollziehbar darlegte, aufgrund welcher wissenschaftlich gesicherten Kenntnisse aufgrund der genannten Mindestalter von einem (an ein annähernd arithmetisches Mittel bzw. Median erinnerndes) Mindestalter von mindestens 20 Jahren ausgegangen wird. Mangels anderer, sich aus dem Gutachten ergebender nachvollziehbarer Hinweise -etwa in Bezug auf eine allfällige nicht gleich hohe Beweiskraft der verschiedenen Untersuchungsergebnisse- wäre das gemeinsame Mindestalter im gegenständlichen Fall -mangels Nennung eines Höchstalters- 23,8 Jahre.
Die im Vorabsatz angeführten Ausführungen sind im gegenständlichen Fall jedoch in Bezug auf die getroffene Entscheidung nicht kausal, sollten jedoch hinkünftig bedacht werden.
II.1.2.3. Der Asylgerichtshof geht daher davon aus, dass das die Volljährigkeit des Beschwerdeführers in einer Gesamtschau der vorliegenden Gutachten mit im gegenständlichen Zusammenhang hinreichender Sicherheit feststeht.römisch zwei.1.2.3. Der Asylgerichtshof geht daher davon aus, dass das die Volljährigkeit des Beschwerdeführers in einer Gesamtschau der vorliegenden Gutachten mit im gegenständlichen Zusammenhang hinreichender Sicherheit feststeht.
II.1.3. Mangels im Verfahren unterlassener Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments bzw. sonstigen Bescheinigungsmittels konnte die Identität des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden. Soweit dieser namentlich genannt wird, legt das Gericht auf die Feststellung wert, dass dies lediglich der Identifizierung des BF als Verfahrenspartei dient, nicht jedoch eine Feststellung der Identität im Sinne einer Vorfragebeurteilung im Sinne des § 38 AVG bedeutet.römisch zwei.1.3. Mangels im Verfahren unterlassener Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments bzw. sonstigen Bescheinigungsmittels konnte die Identität des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden. Soweit dieser namentlich genannt wird, legt das Gericht auf die Feststellung wert, dass dies lediglich der Identifizierung des BF als Verfahrenspartei dient, nicht jedoch eine Feststellung der Identität im Sinne einer Vorfragebeurteilung im Sinne des Paragraph 38, AVG bedeutet.
II.2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:römisch zwei.2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:
II.2.1. Zuständigkeitrömisch zwei.2.1. Zuständigkeit
Gemäß § 61 (1) AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idgF entscheidet derGemäß Paragraph 61, (1) AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF entscheidet der
Asylgerichtshof ... über... Beschwerden gegen Bescheide des
Bundesasylamtes, woraus sich im gegenständlichen Verfahren die Zuständigkeit des AsylGH ergibt.
II.2.2. Entscheidung durch den Einzelrichterrömisch zwei.2.2. Entscheidung durch den Einzelrichter
2. Gemäß § 61 (1) AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 4/2008 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über2. Gemäß Paragraph 61, (1) AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über
1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
2. [.....]
(2) [.....]
(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen
1. zurückweisende Bescheide
a)...
b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5
c)
2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung
(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.
Aufgrund der oben zitierten Bestimmung ist über die gegenständliche Beschwerde gem. § 61 Abs. 3 Z 1 lit. b und Z2 durch den Einzelrichter zu entscheiden.Aufgrund der oben zitierten Bestimmung ist über die gegenständliche Beschwerde gem. Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, Litera b und Z2 durch den Einzelrichter zu entscheiden.
II.2.3. Anzuwendendes Verfahrensrechtrömisch zwei.2.3. Anzuwendendes Verfahrensrecht
Gem. § 23 (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gem. Paragraph 23, (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die erkennende Gericht, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die erkennende Gericht, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Gem. §§ 74, 75 AsylG ist dieses Verfahren nach den Bestimmunen des Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 idgF zu führen zumal es am 31.12.2005 nicht anhängig war.Gem. Paragraphen 74, 75, AsylG ist dieses Verfahren nach den Bestimmunen des Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 idgF zu führen zumal es am 31.12.2005 nicht anhängig war.
II.2.4.1. § 5 AsylG lautet:römisch zwei.2.4.1. Paragraph 5, AsylG lautet:
"(1) Ein nicht gemäß § 4 erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin - Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Behörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist."(1) Ein nicht gemäß Paragraph 4, erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin - Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Behörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.
(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin - Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.(2) Gemäß Absatz eins, ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin - Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder bei der Behörde offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet."(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder bei der Behörde offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet."
§ 10 AsylG idgF lautet:Paragraph 10, AsylG idgF lautet:
"§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird;
2. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird;
3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.
(2) Ausweisungen nach Abs. 1 sind unzulässig, wenn(2) Ausweisungen nach Absatz eins, sind unzulässig, wenn
1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder
2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
d) der Grad der Integration;
e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;
f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.
(3) Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.(3) Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4) Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.(4) Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
...
Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist somit ein nicht gemäß § 4 AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.2.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist somit ein nicht gemäß Paragraph 4, AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18.2.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.
Aufgrund des aus dem Akteninhalt ersichtlichen Datums der Asylantragstellung bezieht sich in casu § 5 AsylG auf die Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.2.2003 (Dublin II), da gemäß Artikel 29 leg. cit. diese Verordnung auf Asylanträge anwendbar ist, die ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten - dies ist der 1.9.2003 - gestellt werden.Aufgrund des aus dem Akteninhalt ersichtlichen Datums der Asylantragstellung bezieht sich in casu Paragraph 5, AsylG auf die Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18.2.2003 (Dublin römisch zwei), da gemäß Artikel 29 leg. cit. diese Verordnung auf Asylanträge anwendbar ist, die ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten - dies ist der 1.9.2003 - gestellt werden.
Weiters ist gemäß § 10 Abs 1 Z1 AsylG die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der § 10 Abs 3 und Abs 4 AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden.Weiters ist gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Z1 AsylG die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der Paragraph 10, Absatz 3 und Absatz 4, AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden.
II.2.4.1. § 28 AsylG lautet:römisch zwei.2.4.1. Paragraph 28, AsylG lautet:
"(1) Ist der Antrag voraussichtlich nicht zurückzuweisen, ist das Verfahren zuzulassen, soweit das Verfahren nicht vor Zulassung inhaltlich entschieden wird. Die Zulassung erfolgt durch Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte (§ 51); eines Bescheides bedarf es dann nicht. Die Zulassung steht einer späteren zurückweisenden Entscheidung nicht entgegen."(1) Ist der Antrag voraussichtlich nicht zurückzuweisen, ist das Verfahren zuzulassen, soweit das Verfahren nicht vor Zulassung inhaltlich entschieden wird. Die Zulassung erfolgt durch Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte (Paragraph 51,); eines Bescheides bedarf es dann nicht. Die Zulassung steht einer späteren zurückweisenden Entscheidung nicht entgegen.
(2) Entscheidet das Bundesasylamt nicht binnen zwanzig Tagen nach Einbringen des Antrags auf internationalen Schutz, dass der Antrag zurückzuweisen ist, ist der Antrag zuzulassen, es sei denn es werden Konsultationen gemäß der Dublin - Verordnung oder eines Vertrages über die Zuständigkeit zur Prüfung eines Asylantrages oder eines Antrages auf internationalen Schutz geführt. Das Führen solcher Konsultationen ist dem Asylwerber innerhalb der 20-Tages-Frist mitzuteilen. Diesfalls gilt die 20-Tages-Frist nicht. Diese gilt überdies nicht, wenn eine Mitteilung gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 oder 6 erfolgt ist, dem Asylwerber ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt (§ 12a Abs. 1 oder 3), der Asylwerber am Verfahren nicht mitwirkt, dieses gegenstandslos wird oder er sich diesem entzieht. Ist der Asylwerber aus in seiner Person gelegenen Gründen nicht in der Lage, am Verfahren mitzuwirken, ist der Lauf der Frist nach Satz 1 gehemmt.(2) Entscheidet das Bundesasylamt nicht binnen zwanzig Tagen nach Einbringen des Antrags auf internationalen Schutz, dass der Antrag zurückzuweisen ist, ist der Antrag zuzulassen, es sei denn es werden Konsultationen gemäß der Dublin - Verordnung oder eines Vertrages über die Zuständigkeit zur Prüfung eines Asylantrages oder eines Antrages auf internationalen Schutz geführt. Das Führen solcher Konsultationen ist dem Asylwerber innerhalb der 20-Tages-Frist mitzuteilen. Diesfalls gilt die 20-Tages-Frist nicht. Diese gilt überdies nicht, wenn eine Mitteilung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, oder 6 erfolgt ist, dem Asylwerber ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt (Paragraph 12 a, Absatz eins, oder 3), der Asylwerber am Verfahren nicht mitwirkt, dieses gegenstandslos wird oder er sich diesem entzieht. Ist der Asylwerber aus in seiner Person gelegenen Gründen nicht in der Lage, am Verfahren mitzuwirken, ist der Lauf der Frist nach Satz 1 gehemmt.
(3) Eine Stattgebung oder Abweisung des Antrags im Zulassungsverfahren ersetzt die Zulassungsentscheidung (Abs. 1). Wird der Antrag im Zulassungsverfahren abgewiesen, gilt dieser Antrag als zugelassen, wenn oder sobald der Beschwerde gegen diese Entscheidung aufschiebende Wirkung zukommt.(3) Eine Stattgebung oder Abweisung des Antrags im Zulassungsverfahren ersetzt die Zulassungsentscheidung (Absatz eins,). Wird der Antrag im Zulassungsverfahren abgewiesen, gilt dieser Antrag als zugelassen, wenn oder sobald der Beschwerde gegen diese Entscheidung aufschiebende Wirkung zukommt.
(4) Dem Asylwerber in der Erstaufnahmestelle ist eine ärztliche Untersuchung zu ermöglichen."
§ 29 AsylG lautet:Paragraph 29, AsylG lautet:
"(1) Zulassungsverfahren sind mit Einbringen von Anträgen auf internationalen Schutz zu beginnen und in einer Erstaufnahmestelle des Bundesasylamtes zu führen, soweit sich aus diesem Bundesgesetz nichts anderes ergibt. § 17 Abs. 3 und 6 gilt. Unverzüglich nach Einbringung des Antrages ist dem Asylwerber eine Orientierungsinformation und eine Erstinformation über das Asylverfahren in einer ihm verständlichen Sprache zu geben."(1) Zulassungsverfahren sind mit Einbringen von Anträgen auf internationalen Schutz zu beginnen und in einer Erstaufnahmestelle des Bundesasylamtes zu führen, soweit sich aus diesem Bundesgesetz nichts anderes ergibt. Paragraph 17, Absatz 3 und 6 gilt. Unverzüglich nach Einbringung des Antrages ist dem Asylwerber eine Orientierungsinformation und eine Erstinformation über das Asylverfahren in einer ihm verständlichen Sprache zu geben.
(2) Nach Einbringung des Antrags auf internationalen Schutz hat binnen 48 - längstens jedoch nach 72 - Stunden eine Befragung des Asylwerbers durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes (§ 19 Abs. 1) zu erfolgen, soweit eine solche Befragung im ausreichenden Umfang nicht bereits im Rahmen der Vorführung erfolgt ist. Samstage, Sonntage und gesetzliche Feiertage hemmen die Frist gemäß Satz 1.(2) Nach Einbringung des Antrags auf internationalen Schutz hat binnen 48 - längstens jedoch nach 72 - Stunden eine Befragung des Asylwerbers durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Paragraph 19, Absatz eins,) zu erfolgen, soweit eine solche Befragung im ausreichenden Umfang nicht bereits im Rahmen der Vorführung erfolgt ist. Samstage, Sonntage und gesetzliche Feiertage hemmen die Frist gemäß Satz 1.
(3) Nach Durchführung der notwendigen Ermittlungen hat das Bundesasylamt je nach Stand des Ermittlungsverfahrens
1. dem Asylwerber eine Aufenthaltsberechtigungskarte (§ 51) auszufolgen;1. dem Asylwerber eine Aufenthaltsberechtigungskarte (Paragraph 51,) auszufolgen;
2. seinem Antrag auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten stattzugeben (§ 3);2. seinem Antrag auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten stattzugeben (Paragraph 3,);
3. dem Asylwerber mit Verfahrensanordnung (§ 63 Abs. 2 AVG) mitzuteilen, dass beabsichtigt ist, seinem Antrag auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) stattzugeben und bezüglich des Status des Asylberechtigten abzuweisen;3. dem Asylwerber mit Verfahrensanordnung (Paragraph 63, Absatz 2, AVG) mitzuteilen, dass beabsichtigt ist, seinem Antrag auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) stattzugeben und bezüglich des Status des Asylberechtigten abzuweisen;
4. dem Asylwerber mit Verfahrensanordnung (§ 63 Abs. 2 AVG) mitzuteilen, dass beabsichtigt ist, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen (§§ 4, 5 und § 68 Abs. 1 AVG);4. dem Asylwerber mit Verfahrensanordnung (Paragraph 63, Absatz 2, AVG) mitzuteilen, dass beabsichtigt ist, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen (Paragraphen 4, 5 und Paragraph 68, Absatz eins, AVG);
5. dem Asylwerber mit Verfahrensanordnung (§ 63 Abs. 2 AVG) mitzuteilen, dass beabsichtigt ist, seinen Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen oder5. dem Asylwerber mit Verfahrensanordnung (Paragraph 63, Absatz 2, AVG) mitzuteilen, dass beabsichtigt ist, seinen Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen oder
6. dem Asylwerber mit Verfahrensanordnung (§ 63 Abs. 2 AVG) mitzuteilen, dass beabsichtigt ist, seinen faktischen Abschiebeschutz aufzuheben (§ 12a Abs. 2).6. dem Asylwerber mit Verfahrensanordnung (Paragraph 63, Absatz 2, AVG) mitzuteilen, dass beabsichtigt ist, seinen faktischen Abschiebeschutz aufzuheben (Paragraph 12 a, Absatz 2,).
Eine Mitteilung gemäß Z 3 bis 6 hat nicht zu erfolgen, wenn der Asylwerber nicht mehr im Bundesgebiet aufhältig ist.Eine Mitteilung gemäß Ziffer 3 bis 6 hat nicht zu erfolgen, wenn der Asylwerber nicht mehr im Bundesgebiet aufhältig ist.
(4) Bei Mitteilungen nach Abs. 3 Z 3 bis 6 hat das Bundesasylamt den Asylwerber zu einem Rechtsberater (§ 64) zu verweisen. Dem Asylwerber ist eine Aktenabschrift auszuhändigen und eine 24 Stunden nicht zu unterschreitende Frist zur Vorbereitung einzuräumen. Der Asylwerber und der Rechtsberater (§ 64) sind unter einem zu einer Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs nach Verstreichen dieser Frist zu laden. In dieser Frist hat eine Rechtsberatung (§§ 64, 65) zu erfolgen; dem Rechtsberater (§ 64) ist unverzüglich eine Aktenabschrift, soweit diese nicht von der Akteneinsicht ausgenommen ist (§ 17 Abs. 3 AVG), zugänglich zu machen (§ 57 Abs. 1 Z 3). Die Rechtsberatung hat, wenn der Asylwerber in der Erstaufnahmestelle versorgt wird, in dieser stattzufinden. Wird der Asylwerber angehalten, kann die Rechtsberatung auch in den Hafträumen erfolgen.(4) Bei Mitteilungen nach Absatz 3, Ziffer 3 bis 6 hat das Bundesasylamt den Asylwerber zu einem Rechtsberater (Paragraph 64,) zu verweisen. Dem Asylwerber ist eine Aktenabschrift auszuhändigen und eine 24 Stunden nicht zu unterschreitende Frist zur Vorbereitung einzuräumen. Der Asylwerber und der Rechtsberater (Paragraph 64,) sind unter einem zu einer Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs nach Verstreichen dieser Frist zu laden. In dieser Frist hat eine Rechtsberatung (Paragraphen 64, 65,) zu erfolgen; dem Rechtsberater (Paragraph 64,) ist unverzüglich eine Aktenabschrift, soweit diese nicht von der Akteneinsicht ausgenommen ist (Paragraph 17, Absatz 3, AVG), zugänglich zu machen (Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 3,). Die Rechtsberatung hat, wenn der Asylwerber in der Erstaufnahmestelle versorgt wird, in dieser stattzufinden. Wird der Asylwerber angehalten, kann die Rechtsberatung auch in den Hafträumen erfolgen.
(5) Bei der Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs hat der Rechtsberater (§ 64) anwesend zu sein. Zu Beginn dieser Einvernahme ist dem Asylwerber das bisherige Beweisergebnis vorzuhalten. Der Asylwerber hat die Möglichkeit, weitere Tatsachen und Beweismittel anzuführen oder vorzulegen."(5) Bei der Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs hat der Rechtsberater (Paragraph 64,) anwesend zu sein. Zu Beginn dieser Einvernahme ist dem Asylwerber das bisherige Beweisergebnis vorzuhalten. Der Asylwerber hat die Möglichkeit, weitere Tatsachen und Beweismittel anzuführen oder vorzulegen."
Im gegenständlichen Fall ergeben sich keine Hinweise, dass durch das Bundesasylamt nicht gem. den Bestimmungen der §§ 28 und 29 AsylG vorgegangen wäre.Im gegenständlichen Fall ergeben sich keine Hinweise, dass durch das Bundesasylamt nicht gem. den Bestimmungen der Paragraphen 28 und 29 AsylG vorgegangen wäre.
II.2.4.3. Die Dublin II VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts im Anwendungsbereich der 1. Säule der Europäischen Union (vgl Art. 63 EGV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebensowenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.römisch zwei.2.4.3. Die Dublin römisch zwei VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts im Anwendungsbereich der 1. Säule der Europäischen Union vergleiche Artikel 63, EGV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebensowenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.
Es ist daher zunächst zu überprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Art. 5 Abs 1 Dublin II VO) Kriterien der Art. 6-12 bzw 14 und Art. 15 Dublin II VO zuständig ist oder die Zuständigkeit bei ihm selbst nach dem Auffangtatbestand des Art. 13 Dublin II VO (erste Asylantragstellung) liegt und sich so eine Verpflichtung zur Aufnahme bzw. Wiederaufnahme des BF gem. Art. 16 ff Dublin II VO eines Partnerstaates ergibt.Es ist daher zunächst zu überprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Artikel 5, Absatz eins, Dublin römisch zwei VO) Kriterien der Artikel 6 -, 12, bzw 14 und Artikel 15, Dublin römisch zwei VO zuständig ist oder die Zuständigkeit bei ihm selbst nach dem Auffangtatbestand des Artikel 13, Dublin römisch zwei VO (erste Asylantragstellung) liegt und sich so eine Verpflichtung zur Aufnahme bzw. Wiederaufnahme des BF gem. Artikel 16, ff Dublin römisch zwei VO eines Partnerstaates ergibt.
Die Dublin II-VO sieht in den Art. 6 bis 14 des Kapitels III Zuständigkeitskriterien vor, die gemäß Art. 5 Abs. 1 Dublin II-VO in der im Kapitel III genannten Reihenfolge Anwendung finden. Gemäß Art. 5 Abs. 2 Dublin II-VO wird bei der Bestimmung des nach diesen Kriterien zuständigen Mitgliedstaats von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Asylbewerber seinen Antrag zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt. Gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO kann jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der betreffende Mitgliedstaat wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat im Sinne dieser Verordnung und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen.Die Dublin II-VO sieht in den Artikel 6 bis 14 des Kapitels römisch drei Zuständigkeitskriterien vor, die gemäß Artikel 5, Absatz eins, Dublin II-VO in der im Kapitel römisch drei genannten Reihenfolge Anwendung finden. Gemäß Artikel 5, Absatz 2, Dublin II-VO wird bei der Bestimmung des nach diesen Kriterien zuständigen Mitgliedstaats von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Asylbewerber seinen Antrag zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt. Gemäß Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO kann jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der betreffende Mitgliedstaat wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat im Sinne dieser Verordnung und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen.
Im vorliegenden Fall ist das Bundesasylamt nach Durchführung von Konsultationen mit Griechenland und Ungarn nachvollziehbar von einer Zuständigkeit Griechenlands ausgegangen.
Der BF hatte am 07.10.2009 angegeben, dass er ca. im August 2008 illegal nach Griechenland eingereist sei. Dort habe er sich bis ca. Ende September 2009 illegal aufgehalten.
Durch medizinische Gutachten wurde festgestellt, dass der BF - entgegen seinen Angaben - bereits volljährig ist.
Am 22.01.2010 wurde ein Aufnahmegesuch gemäß Art. 10 Abs. 2 Dublin II VO an Griechenland gestellt, zumal der illegal in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten eingereiste Beschwerdeführer sich zum Zeitpunkt der Antragstellung zuvor während eines ununterbrochenen Zeitraumes von mindestens fünf Monaten dort aufgehalten hat.Am 22.01.2010 wurde ein Aufnahmegesuch gemäß Artikel 10, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO an Griechenland gestellt, zumal der illegal in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten eingereiste Beschwerdeführer sich zum Zeitpunkt der Antragstellung zuvor während eines ununterbrochenen Zeitraumes von mindestens fünf Monaten dort aufgehalten hat.
Griechenland wurde durch Verfristung gemäß Art. 18 Abs. 7 der Dublin II VO zuständig, weil eine Antwort nicht innerhalb der geforderten Monatsfrist erging. Das Bundesasylamt durfte vom Dringlichkeitsverfahren des Art. 17 Absatz 2 der Dublin II VO Gebrauch machen.Griechenland wurde durch Verfristung gemäß Artikel 18, Absatz 7, der Dublin römisch zwei VO zuständig, weil eine Antwort nicht innerhalb der geforderten Monatsfrist erging. Das Bundesasylamt durfte vom Dringlichkeitsverfahren des Artikel 17, Absatz 2 der Dublin römisch zwei VO Gebrauch machen.
Nachdem auch keine Umstände für das Eintreten von Erlöschenstatbeständen (vgl. Art 16 Abs 2-4 Dublin II-VO) hinsichtlich der Zuständigkeit Griechenlands sprechen, liegt hier der bei Zuständigkeit durch Verfristung grundsätzlich mögliche Fall, dass ein an sich unzuständiger Staat das materielle Asylverfahren zu prüfen hat, weil er die ansonsten rechtsrichtige Ablehnung nicht rechtzeitig versandt hat (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin II VO3, K15. zu Art 18 Dublin II VO), jedenfalls nicht vor.Nachdem auch keine Umstände für das Eintreten von Erlöschenstatbeständen vergleiche Artikel 16, Absatz 2 -, 4, Dublin II-VO) hinsichtlich der Zuständigkeit Griechenlands sprechen, liegt hier der bei Zuständigkeit durch Verfristung grundsätzlich mögliche Fall, dass ein an sich unzuständiger Staat das materielle Asylverfahren zu prüfen hat, weil er die ansonsten rechtsrichtige Ablehnung nicht rechtzeitig versandt hat vergleiche Filzwieser/Sprung, Dublin römisch zwei VO3, K15. zu Artikel 18, Dublin römisch zwei VO), jedenfalls nicht vor.
Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin II VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1/2007, 22ff; vgl auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006, Zl. 2005/20/0444). Das Konsultationsverfahren erfolgte mängelfrei. Das Bundesasylamt hat auch in der Begründung dieses Ersuchens nichts Wesentliches verschwiegen. Das Bundesasylamt hat auch dargelegt, warum es von der Zuständigkeit des hier zu prüfenden Partnerstaates ausgeht.Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin römisch zwei VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1 aus 2007,, 22ff; vergleiche auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006, Zl. 2005/20/0444). Das Konsultationsverfahren erfolgte mängelfrei. Das Bundesasylamt hat auch in der Begründung dieses Ersuchens nichts Wesentliches verschwiegen. Das Bundesasylamt hat auch dargelegt, warum es von der Zuständigkeit des hier zu prüfenden Partnerstaates ausgeht.
Im Lichte des Art. 7 VO 1560/2003 ergibt sich auch keine Verpflichtung seitens der beteiligten Mitgliedstaaten oder seitens der Regelungen der Dublin II VO, dass die Überstellung in einer Weise durchgeführt wird, die potentiell belastenden Zwangscharakter aufweist.Im Lichte des Artikel 7, VO 1560 aus 2003, ergibt sich auch keine Verpflichtung seitens der beteiligten Mitgliedstaaten oder seitens der Regelungen der Dublin römisch zwei VO, dass die Überstellung in einer Weise durchgeführt wird, die potentiell belastenden Zwangscharakter aufweist.
Hinweise auf weitere, die Zuständigkeit Griechenlands ausschließende Rechtsgrundlagen und Sachverhalte konnten bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht erkannt werden, wobei hier vom entscheidenden Mitglied bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit des erstinstanzlichen Bescheides auch Art. 15 Dublin II VO mitberücksichtigt wurde.Hinweise auf weitere, die Zuständigkeit Griechenlands ausschließende Rechtsgrundlagen und Sachverhalte konnten bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht erkannt werden, wobei hier vom entscheidenden Mitglied bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit des erstinstanzlichen Bescheides auch Artikel 15, Dublin römisch zwei VO mitberücksichtigt wurde.
Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs 2 Dublin II VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher - entsprechend den Ausführungen in der Beschwerde - noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre. Dazu vertrat der Verfassungsgerichtshof die Auffassung, dass Österreich, um Verletzungen der Art. 3 und 8 MRK zu vermeiden, von seinem Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen müsse (VfSlg. 16.122/2001; vgl. weiters VfSlg. 16.160/2001 sowie VfGH 11.6.2001, B 308/00;Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher - entsprechend den Ausführungen in der Beschwerde - noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre. Dazu vertrat der Verfassungsgerichtshof die Auffassung, dass Österreich, um Verletzungen der Artikel 3 und 8 MRK zu vermeiden, von seinem Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen müsse (VfSlg. 16.122 aus 2001,; vergleiche weiters VfSlg. 16.160 aus 2001, sowie VfGH 11.6.2001, B 308/00;
11.6.2001, B 1247/00; 11.6.2001, B 1351/00; 11.6.2001, B 1749/00;
26.11.2001, B 901/01). Dieser Rechtsansicht schloss sich der Verwaltungsgerichtshof an (VwGH 23.1.2003, 2000/01/0498 - verst. Sen. und die folgende stRsp., zuletzt VwGH 31.3.2005, 2002/20/0582;
30.6.2005, 2002/20/0276; 24.11.2005, 2002/20/0377). Nach Ansicht beider Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts gilt nichts anderes für das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-V (VfGH 15.10.2004, G 237/03 ua.; 17.6.2005, B 336/05; VwGH 31.5.2005, 2005/20/0095), sodass sich die Rechtsprechung zur alten auf die neue Rechtslage übertragen lässt (VwGH 31.5.2005, 2005/20/0095).30.6.2005, 2002/20/0276; 24.11.2005, 2002/20/0377). Nach Ansicht beider Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts gilt nichts anderes für das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin-V (VfGH 15.10.2004, G 237/03 ua.; 17.6.2005, B 336/05; VwGH 31.5.2005, 2005/20/0095), sodass sich die Rechtsprechung zur alten auf die neue Rechtslage übertragen lässt (VwGH 31.5.2005, 2005/20/0095).
II.2.4.4. Mögliche Verletzung des Art. 8 EMRKrömisch zwei.2.4.4. Mögliche Verletzung des Artikel 8, EMRK
Familiäre Bezüge in Österreich sind im Verfahren nicht hervorgekommen, ebenso wenig - schon aufgrund der relativ kurzen Aufenthaltsdauer - schützenswerte Aspekte des Privatlebens wie beispielsweise eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer (vgl. VfGH 26.02.2007, ZI 1802, 1803/06-11). Derartige Umstände sind auch vom BF zu keinem Zeitpunkt behauptet worden.Familiäre Bezüge in Österreich sind im Verfahren nicht hervorgekommen, ebenso wenig - schon aufgrund der relativ kurzen Aufenthaltsdauer - schützenswerte Aspekte des Privatlebens wie beispielsweise eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer vergleiche VfGH 26.02.2007, ZI 1802, 1803/06-11). Derartige Umstände sind auch vom BF zu keinem Zeitpunkt behauptet worden.
II.2.4.5. Prüfung der Sicherheit von Griechenland, mögliche Verletzung von Art. 3 EMRKrömisch zwei.2.4.5. Prüfung der Sicherheit von Griechenland, mögliche Verletzung von Artikel 3, EMRK
Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Gemeinschaftsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin II VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall gemeinschaftsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II VO zwingend geboten sei (vgl. hierzu jüngst auch Erk. d. VwGH vom 23.1.2007, 2006/01/0949).Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Gemeinschaftsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin römisch zwei VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall gemeinschaftsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO zwingend geboten sei vergleiche hierzu jüngst auch Erk. d. VwGH vom 23.1.2007, 2006/01/0949).
Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerweise an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl. auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). Maßgeblich ist, ob aufgrund eines solchen Vorbringens eine individuelle Gefahrenprognose zu treffen ist, wonach der Asylwerber in dem nach der Dublin II VO zuständigen Mitgliedstaat im Fall der Berechtigung seines Schutzbegehrens, also der Glaubhaftmachung des von ihm behaupteten Bedrohungsbildes der realen Gefahr einer unzulässigen Kettenabschiebung in den Herkunftsstaat ausgesetzt wäre.Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerweise an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vergleiche auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). Maßgeblich ist, ob aufgrund eines solchen Vorbringens eine individuelle Gefahrenprognose zu treffen ist, wonach der Asylwerber in dem nach der Dublin römisch zwei VO zuständigen Mitgliedstaat im Fall der Berechtigung seines Schutzbegehrens, also der Glaubhaftmachung des von ihm behaupteten Bedrohungsbildes der realen Gefahr einer unzulässigen Kettenabschiebung in den Herkunftsstaat ausgesetzt wäre.
Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Art. 16 Abs 1 lit. e Dublin II VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025).Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin römisch zwei VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025).
Weiterhin hatte das erkennende Gericht folgende Umstände zu berücksichtigen:
Bei entsprechender Häufung von Fällen, in denen in Folge Ausübung des Selbsteintrittsrechts die gemeinschaftsrechtliche Zuständigkeit nicht effektuiert werden kann, kann eine Gefährdung des "effet utile" Grundsatzes des Gemeinschaftsrechts entstehen.
Zur effektiven Umsetzung des Gemeinschaftsrechts sind alle staatlichen Organe kraft Gemeinschaftsrechts verpflichtet.
Der Verordnungsgeber der Dublin II VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte (vgl insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin II VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen hat.Der Verordnungsgeber der Dublin römisch zwei VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte vergleiche insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin römisch zwei VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen hat.
Die allfällige Rechtswidrigkeit von Gemeinschaftsrecht kann nur von den zuständigen gemeinschaftsrechtlichen Organen, nicht aber von Organen der Mitgliedstaaten rechtsgültig festgestellt werden. Der EGMR hat festgestellt, dass der Rechtsschutz des Gemeinschaftsrechts regelmäßig den Anforderungen der EMRK entspricht (Bosphorus Airlines v Irland, Rs 45036/98).
Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des § 5 Abs 3 AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Eine Rechtsprechung, die in bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls rechtswidrig.Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Eine Rechtsprechung, die in bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls rechtswidrig.
Im Erk. vom 23.1.2007, 2006/01/0949 führte der VwGH, auf welches dieser auch im Erk. vom 12.12.2007, Zl 2006/19/1022 verweist, konkret aus:
"...Zum anderen ging es dem Gesetzgeber darum, mit § 5 Abs. 3 AsylG 2005 eine "Beweisregel" zu schaffen, die es - im Hinblick auf die vom Rat der Europäischen Union vorgenommene normativeVergewisserung - grundsätzlich nicht notwendig macht, die Sicherheit des Asylwerbers vor "Verfolgung" in dem nach der Dublin- Verordnung zuständigen Mitgliedstaat (insbesondere gemeint im Sinne der Achtung der Grundsätze des Non-Refoulements durch diesen Staat) von Amts wegen in Zweifel zu ziehen. Die damit aufgestellte Sicherheitsvermutung ist jedoch widerlegt, wenn besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder bei der Behörde offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in diesem Mitgliedstaat sprechen."...Zum anderen ging es dem Gesetzgeber darum, mit Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 eine "Beweisregel" zu schaffen, die es - im Hinblick auf die vom Rat der Europäischen Union vorgenommene normativeVergewisserung - grundsätzlich nicht notwendig macht, die Sicherheit des Asylwerbers vor "Verfolgung" in dem nach der Dublin- Verordnung zuständigen Mitgliedstaat (insbesondere gemeint im Sinne der Achtung der Grundsätze des Non-Refoulements durch diesen Staat) von Amts wegen in Zweifel zu ziehen. Die damit aufgestellte Sicherheitsvermutung ist jedoch widerlegt, wenn besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder bei der Behörde offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in diesem Mitgliedstaat sprechen.
Die Wendung "in der Person des Asylwerbers gelegene besondere Gründe" gleicht schon ihrem Wortlaut nach dem § 4 Abs. 2 AsylG ("Sofern nicht besondere, in der Person des Asylwerbers gelegene Umstände ausnahmsweise für eine gegenteilige Annahme sprechen, ist Drittstaatssicherheit in Liechtenstein und der Schweiz jedenfalls gegeben."). Zu dieser letztgenannten Bestimmung hat der Verfassungsgerichtshof in dem Erkenntnis vom 15. Oktober 2004, G 237/03 u.a. (Punkt III.1.6.1 der Entscheidungsgründe), ausgeführt, die Regelung dürfe nicht eng ausgelegt werden und erfasse alle Umstände, die sich auf die besondere Situation des einzelnen Asylwerbers auswirken, daher auch solche, die durch die Änderung der Rechtslage oder der Behördenpraxis bewirkt werden.Die Wendung "in der Person des Asylwerbers gelegene besondere Gründe" gleicht schon ihrem Wortlaut nach dem Paragraph 4, Absatz 2, AsylG ("Sofern nicht besondere, in der Person des Asylwerbers gelegene Umstände ausnahmsweise für eine gegenteilige Annahme sprechen, ist Drittstaatssicherheit in Liechtenstein und der Schweiz jedenfalls gegeben."). Zu dieser letztgenannten Bestimmung hat der Verfassungsgerichtshof in dem Erkenntnis vom 15. Oktober 2004, G 237/03 u.a. (Punkt römisch drei.1.6.1 der Entscheidungsgründe), ausgeführt, die Regelung dürfe nicht eng ausgelegt werden und erfasse alle Umstände, die sich auf die besondere Situation des einzelnen Asylwerbers auswirken, daher auch solche, die durch die Änderung der Rechtslage oder der Behördenpraxis bewirkt werden.
Der Verwaltungsgerichtshof geht - mangels gegenteiliger Anhaltspunkte in den Materialien zum AsylG 2005 - davon aus, dass diese Auslegung auch für § 5 Abs. 3 AsylG 2005 maßgeblich ist.Der Verwaltungsgerichtshof geht - mangels gegenteiliger Anhaltspunkte in den Materialien zum AsylG 2005 - davon aus, dass diese Auslegung auch für Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 maßgeblich ist.
Was die Frage der "Beweislast" anbelangt, so ist vorweg klarzustellen, dass bei Vorliegen "offenkundiger" Gründe (zum Begriff der "Offenkundigkeit" vgl. § 45 Abs. 1 AVG und die dazu ergangene Judikatur, beispielsweise zitiert in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998), E 27 zu § 45 AVG) eine Mitwirkung des Asylwerbers zur Widerlegung der in § 5 Abs. 3 AsylG 2005 implizit aufgestellten Vermutung nicht erforderlich ist.Was die Frage der "Beweislast" anbelangt, so ist vorweg klarzustellen, dass bei Vorliegen "offenkundiger" Gründe (zum Begriff der "Offenkundigkeit" vergleiche Paragraph 45, Absatz eins, AVG und die dazu ergangene Judikatur, beispielsweise zitiert in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998), E 27 zu Paragraph 45, AVG) eine Mitwirkung des Asylwerbers zur Widerlegung der in Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 implizit aufgestellten Vermutung nicht erforderlich ist.
Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist. Es versteht sich von selbst, dass bei der Beurteilung, ob die geforderte "Glaubhaftmachung" gelungen ist, der besonderen Situation von Asylwerbern, die häufig keine Möglichkeit der Beischaffung von entsprechenden Beweisen haben (vgl. dazu auch Punkt III.2.4. der Entscheidungsgründe im bereits zitierte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 15. Oktober 2004), Rechnung getragen werden muss (in diesem Sinne auch Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, 226).Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist. Es versteht sich von selbst, dass bei der Beurteilung, ob die geforderte "Glaubhaftmachung" gelungen ist, der besonderen Situation von Asylwerbern, die häufig keine Möglichkeit der Beischaffung von entsprechenden Beweisen haben vergleiche dazu auch Punkt römisch drei.2.4. der Entscheidungsgründe im bereits zitierte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 15. Oktober 2004), Rechnung getragen werden muss (in diesem Sinne auch Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, 226).
Hat der Asylwerber die oben angesprochenen besonderen Gründe glaubhaft gemacht, ist die dem § 5 Abs. 3 AsylG 2005 immanente Vermutung der im zuständigen Mitgliedstaat gegebenen Sicherheit vor Verfolgung widerlegt. In diesem Fall sind die Asylbehörden gehalten, allenfalls erforderliche weitere Erhebungen (auch) von Amts wegen durchzuführen, um die (nach der Rechtsprechung des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes erforderliche) Prognose, der Asylwerber werde bei Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat der realen Gefahr ("real risk") einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt sein, erstellen zu können. Diese Ermittlungspflicht ergibt sich aus § 18 AsylG 2005, die insoweit von § 5 Abs 3 AsylG 2005 unberührt bleibt."Hat der Asylwerber die oben angesprochenen besonderen Gründe glaubhaft gemacht, ist die dem Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 immanente Vermutung der im zuständigen Mitgliedstaat gegebenen Sicherheit vor Verfolgung widerlegt. In diesem Fall sind die Asylbehörden gehalten, allenfalls erforderliche weitere Erhebungen (auch) von Amts wegen durchzuführen, um die (nach der Rechtsprechung des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes erforderliche) Prognose, der Asylwerber werde bei Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat der realen Gefahr ("real risk") einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt sein, erstellen zu können. Diese Ermittlungspflicht ergibt sich aus Paragraph 18, AsylG 2005, die insoweit von Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 unberührt bleibt."
Die oa. Ausführungen in Bezug auf die normative Vergewisserung der Sicherheit gelten im Grunde auch für Griechenland, auch wenn einzuräumen ist, dass in Bezug auf die Lage von Asylwerbern in Griechenland die beschriebenen Probleme bestehen. Es ist daher eine Prüfung des Vorbringens des BF im Lichte dieser bekannten Problemfelder geboten.
Im gegenständlichen Fall äußerte sich der BF in der in den Punkten I.1.3. , I.1.10. und I.3. beschriebenen Weise zur Lage in Griechenland.Im gegenständlichen Fall äußerte sich der BF in der in den Punkten römisch eins.1.3. , römisch eins.1.10. und römisch eins.3. beschriebenen Weise zur Lage in Griechenland.
Basierend auf die nachfolgenden Ausführungen wurde im Lichte des im Vorsatz geschilderten Vorbringens des BF und den unter Punkt I.6.3. getroffenen Feststellungen zur Lage in Griechenland im konkreten Fall nun ein entsprechend substantiiertes Vorbringen im Sinne des Erk. vom 23.1.2007, 2006/01/0949 in Bezug auf eine mögliche Verletzung der Art. 3 durch die Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat weder im erstinstanzlichen Verfahren (mit der Unterstützungsmöglichkeit durch einen Rechtsberater) noch in der Beschwerde bescheinigt.Basierend auf die nachfolgenden Ausführungen wurde im Lichte des im Vorsatz geschilderten Vorbringens des BF und den unter Punkt römisch eins.6.3. getroffenen Feststellungen zur Lage in Griechenland im konkreten Fall nun ein entsprechend substantiiertes Vorbringen im Sinne des Erk. vom 23.1.2007, 2006/01/0949 in Bezug auf eine mögliche Verletzung der Artikel 3, durch die Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat weder im erstinstanzlichen Verfahren (mit der Unterstützungsmöglichkeit durch einen Rechtsberater) noch in der Beschwerde bescheinigt.
Das Vorbringen des BF entspricht jedenfalls nicht einem entsprechend substantiierten Vorbringen.
Konkretisierend wird hierzu Folgendes ausgeführt:
Soweit der Beschwerdeführer die Versorgungssituation in Griechenland kritisiert, ist zunächst auf die diesbezüglichen Länderfeststellungen des Bundesasylamtes hinzuweisen, wonach Asylwerber mit der Asylantragstellung, welche ihnen bei einer Rücküberstellung am Flughafen ermöglicht wird, die "rosa Karte" erhalten, womit sie ein Recht auf Unterkunft und Verpflegung haben, legal einer Beschäftigung nachgehen können und vollen Zugang zur Gesundheitsversorgung erhalten. Den Feststellungen des Bundesasylamtes zufolge werden Asylwerber in Griechenland auch tatsächlich versorgt, wobei allerdings erhebliche Kapazitätsprobleme bestehen, sodass die tatsächliche Inanspruchnahme etwa einer Unterkunft mitunter nicht ohne längere Wartezeiten möglich ist. Zu berücksichtigen ist hierbei allerdings, dass neben staatlichen Versorgungseinrichtungen auch humanitäre Organisationen existieren, von denen mittellose Asylwerber ebenfalls Versorgung und Unterstützung erhalten.
Die Feststellungen des Bundesasylamtes erhalten auch Bestätigung durch den Bericht des Österreichischen Roten Kreuzes und der Caritas Österreich (The Situation of Persons returned by Austria to Greece under the Dublin Regulation; Report on a joint Fact-Finding Mission to Greece; May 23rd - 28th 2009, 17.08.2009), zumal sich daraus ergibt, dass von staatlicher Seite Anstrengungen zur Unterbringung von Dublin-Rückkehrern getroffen werden, wobei vulnerable Gruppen bzw. "sensible Fälle" prioritär behandelt werden, auch Familien staatlicherseits untergebracht und auch alleinstehende männliche Personen in griechischen Flüchtlingslagern versorgt werden und dass in anderen Fällen, in welchen keine (zeitnahe) staatliche Unterbringung erfolgt, Versorgungsmöglichkeiten durch (zum Teil staatlich geförderte) Hilfsorganisationen und private Unterbringungsmöglichkeiten vorhanden sind. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass Versorgungsleistungen völlig fehlen würden oder Asylwerber etwa systematisch davon ausgeschlossen wären und dass Asylwerber, welche nach der Dublin II-VO nach Griechenland rücküberstellt werden, in Griechenland allgemein in eine existenzielle Notlage geraten würden; auch aus den in der Beschwerde angesprochenen Berichten und auch aus dem UNHCR-Positionspapier zu Griechenland ergibt sich Solches nicht.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er in Griechenland auf der Straße habe leben müssen und nicht versorgt worden sei, ist nicht geeignet, die Länderfeststellungen des Bundesasylamtes zu erschüttern, weil sich dieses Vorbringen, auf seine Situation als Fremder, der in Griechenland keinen Asylantrag gestellt hatte, bezieht. Diese Angaben des Beschwerdeführers geben keine Auskunft zu der - fallbezogen nunmehr beachtlichen - Situation von Asylwerbern, die nach einer Rücküberstellung nach der Dublin II-VO in Griechenland einen Asylantrag stellen können und dergestalt Anspruch auf Unterkunft und Versorgung in Griechenland sowie Zugang zum Arbeitsmarkt haben. Aufgrund dieser Gegebenheiten besteht keine reale Gefahr, dass Asylwerber, die aufgrund der Dublin II-VO nach Griechenland überstellt werden, im Hinblick auf die Versorgungssituation in Griechenland allgemein eine Verletzung des Art. 3 EMRK zu gewärtigen hätten.Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er in Griechenland auf der Straße habe leben müssen und nicht versorgt worden sei, ist nicht geeignet, die Länderfeststellungen des Bundesasylamtes zu erschüttern, weil sich dieses Vorbringen, auf seine Situation als Fremder, der in Griechenland keinen Asylantrag gestellt hatte, bezieht. Diese Angaben des Beschwerdeführers geben keine Auskunft zu der - fallbezogen nunmehr beachtlichen - Situation von Asylwerbern, die nach einer Rücküberstellung nach der Dublin II-VO in Griechenland einen Asylantrag stellen können und dergestalt Anspruch auf Unterkunft und Versorgung in Griechenland sowie Zugang zum Arbeitsmarkt haben. Aufgrund dieser Gegebenheiten besteht keine reale Gefahr, dass Asylwerber, die aufgrund der Dublin II-VO nach Griechenland überstellt werden, im Hinblick auf die Versorgungssituation in Griechenland allgemein eine Verletzung des Artikel 3, EMRK zu gewärtigen hätten.
Die durch Kapazitätsprobleme bedingten mitunter auch längeren Wartezeiten bei der Inanspruchnahme von Unterkunft und Versorgung können jedoch im Einzellfall bei Asylwerbern, bei denen im Hinblick auf Gesundheitszustand, persönliche Merkmale oder Lebensumstände besondere individuelle Gründe für die Annahme einer speziellen Schutzbedürftigkeit bestehen (zB Personen mit Erkrankungen, Familien mit Kleinkindern oder schwangeren Frauen), zu einer Situation führen, in welcher die Rücküberstellung nach Griechenland im Widerspruch zu Art. 3 EMRK stehen kann (vgl. dazu die Entscheidungen des Asylgerichtshofes etwa vom 16.11.2009, S14 406.668-2/2009/4E oder vom 22.10.2009, S14 409.393-1/2009/3E).Die durch Kapazitätsprobleme bedingten mitunter auch längeren Wartezeiten bei der Inanspruchnahme von Unterkunft und Versorgung können jedoch im Einzellfall bei Asylwerbern, bei denen im Hinblick auf Gesundheitszustand, persönliche Merkmale oder Lebensumstände besondere individuelle Gründe für die Annahme einer speziellen Schutzbedürftigkeit bestehen (zB Personen mit Erkrankungen, Familien mit Kleinkindern oder schwangeren Frauen), zu einer Situation führen, in welcher die Rücküberstellung nach Griechenland im Widerspruch zu Artikel 3, EMRK stehen kann vergleiche dazu die Entscheidungen des Asylgerichtshofes etwa vom 16.11.2009, S14 406.668-2/2009/4E oder vom 22.10.2009, S14 409.393-1/2009/3E).
Es ist daher zu fragen, welche Folgen im Fall des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund dieser - auch mit Wartezeiten einhergehenden - Versorgungslage im Falle seiner Rücküberstellung nach Griechenland zu erwarten sind. Der Beschwerdeführer hätte als "Dublin-Rückkehrer" die Möglichkeit der Stellung eines Asylantrages am Ankunftsort und somit auch des unmittelbaren Zuganges zur "rosa Karte", die wiederum vollen Zugang zu den (medizinischen -siehe unten-) Versorgungseinrichtungen und zum Arbeitsmarkt gewährt. Dadurch sollte es dem Beschwerdeführer jedenfalls möglich sein, - gegebenenfalls durch Aufnahme einer legalen Beschäftigung - zumindest seinen notwendigen Lebensunterhalt zu bestreiten.
Zwar hat der Beschwerdeführer angegeben, er sei in Griechenland obdachlos gewesen, doch beziehen sich diese Angaben des Beschwerdeführers auf eine Zeit in Griechenland, in der der Beschwerdeführer mangels Asylantragstellung keinen Anspruch auf Unterkunft und Versorgung sowie Zugang zum Arbeitsmarkt gehabt hat.
Mit der Ermöglichung der Stellung eines Asylantrages in Griechenland bei einer Rücküberstellung nach Griechenland erhält der Beschwerdeführer jedoch einen Versorgungsanspruch und er kann in Griechenland auch legal einer Beschäftigung nachgehen und dergestalt seinen Lebensunterhalt in Griechenland bestreiten.
Es sei an dieser Stelle auch darauf hinzuweisen, dass der BF angab, bereits vor seiner Weiterreise nach Österreich in Griechenland aufhältig gewesen zu sein und war er hierbei offensichtlich in der Lage, seine dringendsten Lebensbedürfnisse zu decken. Weder brachte der BF gegenteiliges substantiiert hervor, noch ergeben sich sonst aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Akt, dass sich der BF nach seiner Einreise nach Österreich in einem dermaßen verwahrlosten Eindruck machte, der den Schluss zuließe, dass er vor seiner Reise nach Österreich eine Zeitlang Lebensumständen ausgesetzt war, in der der BF nicht in der Lage war, seine dringendsten Lebensbedürfnisse zu decken. Der BF führte insbesondere aus, Reisekosten iHv $ 150,-- (in den Iran), $ 1.500,-- (in die Türkei), $ 1.200,-- (nach Griechenland) und ¿ 800,-- (nach Ungarn) bestritten zu haben. Dies indiziert eindeutig eine gewisse finanzielle Ausstattung des BF, wobei dieser angab, das Geld durch Arbeit verdient zu haben.
Es ist daher davon auszugehen, dass vor dem Hintergrund der individuellen Überlebensfähigkeiten des BF und den in Griechenland vorzufindenden Verhältnissen der BF in der Lage ist seine dringendsten Lebensbedürfnisse so weit zu befriedigen, dass er nicht in eine dauerhaft ausweglose Lage gedrängt wird.
Vor diesem Hintergrund kommen Befürchtungen, der Beschwerdeführer könnte bei einer Rücküberstellung nach Griechenland in eine ausweglose Situation geraten, nicht auf. Mit einer - seine elementaren Lebensbedürfnisse abdeckenden - (Grund)Versorgung, sei es auch durch Hilfsorganisationen oder kirchliche Einrichtungen, kann der Beschwerdeführer bei einer Rücküberstellung nach Griechenland jedenfalls rechnen. Im Fall des Beschwerdeführers, bei dem im Hinblick auf Gesundheitszustand, persönliche Merkmale oder Lebensumstände besondere individuelle Gründe für die Annahme einer speziellen Schutzbedürftigkeit nicht bestehen, kann jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, dass in Griechenland seine elementarsten Grundbedürfnisse und allenfalls sogar sein Überleben in Frage gestellt wären. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rücküberstellung nach Griechenland die ihm dort zustehenden (medizinischen) Versorgungs- Unterkunfts- und Sozialleistungen, allenfalls unter Einhaltung einer dem Beschwerdeführer aber aufgrund seiner persönlichen Situation zumutbaren längeren Wartezeit, erhalten wird, wenn er sie in Anspruch nehmen will.
Auch (bzw. gerade für) rücküberstellte alleinstehende, junge und gesunde Männer - wie den Beschwerdeführer - bestehen in Griechenland nach dem Gesagten jedenfalls Möglichkeiten, ihre elementarsten Grundbedürfnisse, wie Nahrung und Unterkunft, zu decken. Fallbezogen kann daher aufgrund der persönlichen Situation des Beschwerdeführers kein "real risk" erkannt werden, dass der Beschwerdeführer im Hinblick auf die Versorgung und Unterbringung in Griechenland in eine Art. 3 EMRK widersprechende Situation geraten könnte (vgl. auch die Zulässigkeitsentscheidung des EGMR vom 2.12.2008 in der Rechtssache 32733/08 [K.R.S. gegen das Vereinigte Königreich], in welcher der EGMR die Überstellung eines iranischen Asylwerbers vom Vereinigten Königreich nach Griechenland als mit [Art. 3] der EMRK im Einklang stehend befunden hat, obwohl dem EGMR das UNHCR-Positionspapier vom 15.04.2008 vorgelegen hat, in welchem die Aufnahmebedingungen in Griechenland seitens des UNHCR als problematisch bewertet worden waren).Auch (bzw. gerade für) rücküberstellte alleinstehende, junge und gesunde Männer - wie den Beschwerdeführer - bestehen in Griechenland nach dem Gesagten jedenfalls Möglichkeiten, ihre elementarsten Grundbedürfnisse, wie Nahrung und Unterkunft, zu decken. Fallbezogen kann daher aufgrund der persönlichen Situation des Beschwerdeführers kein "real risk" erkannt werden, dass der Beschwerdeführer im Hinblick auf die Versorgung und Unterbringung in Griechenland in eine Artikel 3, EMRK widersprechende Situation geraten könnte vergleiche auch die Zulässigkeitsentscheidung des EGMR vom 2.12.2008 in der Rechtssache 32733/08 [K.R.S. gegen das Vereinigte Königreich], in welcher der EGMR die Überstellung eines iranischen Asylwerbers vom Vereinigten Königreich nach Griechenland als mit ["Art". 3] der EMRK im Einklang stehend befunden hat, obwohl dem EGMR das UNHCR-Positionspapier vom 15.04.2008 vorgelegen hat, in welchem die Aufnahmebedingungen in Griechenland seitens des UNHCR als problematisch bewertet worden waren).
Soweit verschiedene (verfahrensrechtliche) Aspekte des griechischen Asylverfahrens und der Entscheidungspraxis in Griechenland kritisiert werden, werden keine konkreten Anhaltspunkte aufgezeigt, die im vorliegenden Fall die Verfahrensgestaltung oder die Entscheidungspraxis unter Gesichtspunkten der EMRK oder des Gemeinschaftsrechtes bedenklich erscheinen lassen würden. Das Beschwerdevorbringen ist nicht geeignet, die umfassenden Feststellungen des Bundesasylamtes zum griechischen Asylverfahren in Frage zu stellen.
Soweit Probleme (Wartezeiten) beim Zugang zum Asylverfahren in Griechenland angesprochen werden, ist aufgrund der Feststellungen des Bundesasylamtes davon auszugehen, dass Asylwerber, welche - wie der Beschwerdeführer - im Rahmen der Dublin II-VO nach Griechenland überstellt werden, vollen Zugang zum griechischen Asylverfahren haben, zumal sie bei der Ankunft (am Flughafen) die Möglichkeit der Asylantragstellung mit Ausfolgung der "rosa Karte" erhalten (vgl. auch den bereits angesprochenen Bericht des Österreichischen Roten Kreuzes/Caritas Österreich vom 17.08.2009). Auch die Beschwerde geht selbst davon aus, dass der Beschwerdeführer als Rücküberstellter nach der Dublin II-VO nicht in der Situation wäre, einen Asylantrag bei der Athener Asylbehörde stellen zu müssen. Es ist daher zu erwarten, dass der Beschwerdeführer, der in Griechenland bisher noch keinen Asylantrag gestellt hat, von Problemen beim Zugang zum griechischen Asylverfahren nicht betroffen sein wird.Soweit Probleme (Wartezeiten) beim Zugang zum Asylverfahren in Griechenland angesprochen werden, ist aufgrund der Feststellungen des Bundesasylamtes davon auszugehen, dass Asylwerber, welche - wie der Beschwerdeführer - im Rahmen der Dublin II-VO nach Griechenland überstellt werden, vollen Zugang zum griechischen Asylverfahren haben, zumal sie bei der Ankunft (am Flughafen) die Möglichkeit der Asylantragstellung mit Ausfolgung der "rosa Karte" erhalten vergleiche auch den bereits angesprochenen Bericht des Österreichischen Roten Kreuzes/Caritas Österreich vom 17.08.2009). Auch die Beschwerde geht selbst davon aus, dass der Beschwerdeführer als Rücküberstellter nach der Dublin II-VO nicht in der Situation wäre, einen Asylantrag bei der Athener Asylbehörde stellen zu müssen. Es ist daher zu erwarten, dass der Beschwerdeführer, der in Griechenland bisher noch keinen Asylantrag gestellt hat, von Problemen beim Zugang zum griechischen Asylverfahren nicht betroffen sein wird.
Der Umstand, dass im vorliegenden Fall die Zustimmung Griechenlands nicht ausdrücklich, sondern durch Verfristung erfolgte, gibt keinen Grund zu der Annahme, dass Griechenland dem Beschwerdeführer rechtswidrigerweise den Zugang zum Asylverfahren verweigern könnte, zumal es einer zusätzlichen "ausdrücklichen Zustimmungserklärung" Griechenlands im Falle einer - wie fallbezogen - durch Verfristung eingetretenen Zuständigkeit für die Aufnahmeverpflichtung nicht bedarf. Die Möglichkeit der Einholung einer Bestätigung des zuständigen Mitgliedsstaates iSv Art. 10 Abs. 2 Durchführungsverordnung, wonach die sich aus der Überschreitung der Antwortfrist ergebende Verantwortung anerkannt wird, besteht zusätzlich und fakultativ und ändert nichts an der bereits eingetretenen Zuständigkeit und Aufnahmeverpflichtung.Der Umstand, dass im vorliegenden Fall die Zustimmung Griechenlands nicht ausdrücklich, sondern durch Verfristung erfolgte, gibt keinen Grund zu der Annahme, dass Griechenland dem Beschwerdeführer rechtswidrigerweise den Zugang zum Asylverfahren verweigern könnte, zumal es einer zusätzlichen "ausdrücklichen Zustimmungserklärung" Griechenlands im Falle einer - wie fallbezogen - durch Verfristung eingetretenen Zuständigkeit für die Aufnahmeverpflichtung nicht bedarf. Die Möglichkeit der Einholung einer Bestätigung des zuständigen Mitgliedsstaates iSv Artikel 10, Absatz 2, Durchführungsverordnung, wonach die sich aus der Überschreitung der Antwortfrist ergebende Verantwortung anerkannt wird, besteht zusätzlich und fakultativ und ändert nichts an der bereits eingetretenen Zuständigkeit und Aufnahmeverpflichtung.
Da der Beschwerdeführer in Griechenland noch keinen Asylantrag gestellt hat, stellen sich Überlegungen zu einem möglichen Verfahrensausgang und zu einer möglichen Abschiebung darüber hinaus auch als reine, durch nichts belegte Spekulationen dar, welche schon von daher nicht geeignet sind, ein reales Risiko einer Verletzung des Art. 3 EMRK aufzuzeigen. Soweit auf niedrige Asylanerkennungszahlen in Griechenland hingewiesen wird, ist dem entgegen zu halten, dass es in einem Fall wie dem vorliegendem nicht von Belang ist, ob und in welchem Umfang Asylwerbern allgemein bzw. im Speziellen Asylwerber mit der Staatsangehörigkeit bzw. Volksgruppenzugehörigkeit des BF von den griechischen Behörden Asyl gewährt wird, sondern nur, ob die österreichischen Behörden durch eine Rückstellung des Asylwerbers in den EU-Mitgliedstaat Griechenland eine Verletzung des Art. 3 EMRK begehen würden; dass Letzteres der Fall wäre, wird mit dem Hinweis, dass Asylverfahren negativ enden (könnten), aber nicht dargetan (vgl. VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673). Ob Griechenland seinen aus der Genfer Flüchtlingskonvention übernommenen Verpflichtungen (voll) nachkommt, ist aus der Sicht des Art. 3 EMRK im Übrigen nicht aufzugreifen. Es ist davon auszugehen, dass seitens Griechenlands die EMRK, insbesondere auch deren Art. 3, beachtet wird, zumal behauptete Verletzungen der EMRK durch Griechenland mit Beschwerde in Straßburg bekämpft werden können (so VfGH 4.10.1994, B986/94 u.a. Zlen).Da der Beschwerdeführer in Griechenland noch keinen Asylantrag gestellt hat, stellen sich Überlegungen zu einem möglichen Verfahrensausgang und zu einer möglichen Abschiebung darüber hinaus auch als reine, durch nichts belegte Spekulationen dar, welche schon von daher nicht geeignet sind, ein reales Risiko einer Verletzung des Artikel 3, EMRK aufzuzeigen. Soweit auf niedrige Asylanerkennungszahlen in Griechenland hingewiesen wird, ist dem entgegen zu halten, dass es in einem Fall wie dem vorliegendem nicht von Belang ist, ob und in welchem Umfang Asylwerbern allgemein bzw. im Speziellen Asylwerber mit der Staatsangehörigkeit bzw. Volksgruppenzugehörigkeit des BF von den griechischen Behörden Asyl gewährt wird, sondern nur, ob die österreichischen Behörden durch eine Rückstellung des Asylwerbers in den EU-Mitgliedstaat Griechenland eine Verletzung des Artikel 3, EMRK begehen würden; dass Letzteres der Fall wäre, wird mit dem Hinweis, dass Asylverfahren negativ enden (könnten), aber nicht dargetan vergleiche VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673). Ob Griechenland seinen aus der Genfer Flüchtlingskonvention übernommenen Verpflichtungen (voll) nachkommt, ist aus der Sicht des Artikel 3, EMRK im Übrigen nicht aufzugreifen. Es ist davon auszugehen, dass seitens Griechenlands die EMRK, insbesondere auch deren Artikel 3,, beachtet wird, zumal behauptete Verletzungen der EMRK durch Griechenland mit Beschwerde in Straßburg bekämpft werden können (so VfGH 4.10.1994, B986/94 u.a. Zlen).
Insoweit in der Beschwerde darauf hingewiesen wird, dass es zu Misshandlungen durch die griechische Polizei bzw. Gemeindebediensteten gekommen sei, ist festzuhalten, dass sich weder aus dem Beschwerdevorbringen noch aus anderen gerichtsnotorischen Quellen ein allgemeines, systematisches gewaltbereites Vorgehen (insbesondere der griechischen Polizei) gegen Asylwerber ergibt. Auch aus den diesbezüglichen Feststellungen des Bundesasylamtes folgt, dass es zwar zu Fehlverhalten griechischer Behördenorgane gegenüber Asylwerbern gekommen ist, dass aber keine systematischen Übergriffe auf Asylwerber in Griechenland erfolgen. Nichts deutet darauf hin, dass der Beschwerdeführer nach einer Rücküberstellung nach Griechenland nach der Dublin II-VO erneut konkret Opfer polizeilicher Übergriffe wird. Darüber hinaus besteht ein "real risk" einer Verletzung des Art. 3 EMRK auch deshalb nicht, weil der Beschwerdeführer jedenfalls die Möglichkeit hat, diesbezüglich den Rechtsweg zu beschreiten. Gegen etwaige Übergriffe der Polizei, wie sie auch der Beschwerdeführer behauptet hat, bestehen den Feststellungen des Bundesasylamtes (oben Punkt I.2.) zufolge entsprechende Rechtsschutzmöglichkeiten. Es sind auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass seitens griechischer Behörden und Gerichte effektiver Schutz nicht zur Verfügung gestellt würde bzw. die die Effektivität der (Rechts)Schutzeinrichtungen in Griechenland in Frage stellen könnten.Insoweit in der Beschwerde darauf hingewiesen wird, dass es zu Misshandlungen durch die griechische Polizei bzw. Gemeindebediensteten gekommen sei, ist festzuhalten, dass sich weder aus dem Beschwerdevorbringen noch aus anderen gerichtsnotorischen Quellen ein allgemeines, systematisches gewaltbereites Vorgehen (insbesondere der griechischen Polizei) gegen Asylwerber ergibt. Auch aus den diesbezüglichen Feststellungen des Bundesasylamtes folgt, dass es zwar zu Fehlverhalten griechischer Behördenorgane gegenüber Asylwerbern gekommen ist, dass aber keine systematischen Übergriffe auf Asylwerber in Griechenland erfolgen. Nichts deutet darauf hin, dass der Beschwerdeführer nach einer Rücküberstellung nach Griechenland nach der Dublin II-VO erneut konkret Opfer polizeilicher Übergriffe wird. Darüber hinaus besteht ein "real risk" einer Verletzung des Artikel 3, EMRK auch deshalb nicht, weil der Beschwerdeführer jedenfalls die Möglichkeit hat, diesbezüglich den Rechtsweg zu beschreiten. Gegen etwaige Übergriffe der Polizei, wie sie auch der Beschwerdeführer behauptet hat, bestehen den Feststellungen des Bundesasylamtes (oben Punkt römisch eins.2.) zufolge entsprechende Rechtsschutzmöglichkeiten. Es sind auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass seitens griechischer Behörden und Gerichte effektiver Schutz nicht zur Verfügung gestellt würde bzw. die die Effektivität der (Rechts)Schutzeinrichtungen in Griechenland in Frage stellen könnten.
Medizinische Krankheitszustände; Behandlung in Griechenland
Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Griechenland nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohte und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin II VO zwingend auszuüben wäre.Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 3, EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Griechenland nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohte und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin römisch zwei VO zwingend auszuüben wäre.
Es ergaben sich im Ermittlungsverfahren keine Hinweise, dass sich der Gesundheitszustand der BF so schlecht darstellen würde, dass eine Art. 3 EMRK konforme Überstellung nach Griechenland nicht möglich wäre (vgl. Paramasothy v. Netherlands 10.11.2005; Ramadan Ahjeredine v. Netherlands, 10.11.2005, Ovidienko v. Finland 31.5.2005; Hukic v. Sweden, 27.9.2005).Es ergaben sich im Ermittlungsverfahren keine Hinweise, dass sich der Gesundheitszustand der BF so schlecht darstellen würde, dass eine Artikel 3, EMRK konforme Überstellung nach Griechenland nicht möglich wäre vergleiche Paramasothy v. Netherlands 10.11.2005; Ramadan Ahjeredine v. Netherlands, 10.11.2005, Ovidienko v. Finland 31.5.2005; Hukic v. Sweden, 27.9.2005).
Der Vollständigkeit halber ist noch aufzuführen, dass die Feststellungen des Bundesasylamtes zur Situation in Griechenland auf verlässlichen und unzweifelhaften Quellen anerkannter staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen basieren. Für den Asylgerichtshof besteht somit kein Grund, an der Objektivität und Richtigkeit sowie der fallbezogenen Aktualität der Darstellung des Bundesasylamtes zu zweifeln, wobei solche Zweifel auch anhand des Vorbringens des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt und in der Beschwerde nicht entstanden sind. Da der Sachverhalt mit Blick auf die konkrete Situation des Beschwerdeführers ausreichend geklärt ist und Entscheidungsreife vorliegt, waren weitere Ermittlungen zur Situation in Griechenland nicht mehr zu führen.
Aufgrund der erfolgten normativen Vergewisserung der Sicherheit Griechenlands und der oa. Ausführungen ist auch davon auszugehen, dass die griechischen Behörden grundsätzlich generell willens und fähig sind, Personen, welche sich auf dem dortigen Hoheitsgebiet aufhalten, vor Übergriffen seitens Dritter wirksam und nachhaltig zu schützen. Der BF brachte keinen qualifizierten Sachverhalt vor, welcher den Schluss zuließe, dass die griechischen Behörden trotz dieses grundsätzlich generell vorhandenen Willens und der Fähigkeit, Schutz zu gewähren, gerade im gegenständlichen Fall über die die bloße Möglichkeit hinausgehend mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) nicht willens und/oder fähig wären, den BF vor den von ihm befürchteten Übergriffen zu schützen.
Letztlich wird nochmals darauf hingewiesen, dass dem erkennenden Gericht schließlich keine Hinweise auf eine allgemeine, systematische menschenrechtswidrige Behandlung von Asylwerbern in Griechenland vor, noch Hinweise darauf, dass das Asylverfahren in Griechenland mit der GFK in der Rechtspraxis im Widerspruch stehe bzw. die Status-, Verfahrens- oder Aufnahmerichtlinie der EU allgemein nicht umgesetzt würden.
Im Lichte der oben dargestellten rechtlichen Determinanten der Prüfung im gegenständlichen Zusammenhang ist daher von einem entscheidungsreifen Sachverhalt auszugehen und war festzustellen, dass die erstinstanzliche Entscheidung zu Recht ergangen ist.
Im Falle der generell nicht vorhandenen Sicherheit Griechenlands bzw. der gemeinschafsrechtswidrigen Auslegung und Anwendung der GFK bzw. der Status-, Verfahrens- oder Aufnahmerichtlinie wären die hierzu berechtigten Organe bzw. die Mitgliedstaaten der Europäischen Union -also auch Österreich- angehalten, gegen Griechenland ein Vertragsverletzungsverfahren anzustrengen (vgl. hierzu etwa auch Urteil des EuGH vom 30.4.2009 - Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland, Rechtssache C-256/08; Urteil des EuGH vom 14.5..2009 - Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich Schweden [beide Urteile wegen nicht fristgerechter Umsetzung der Statusrichtlinie]). Hinweise auf ein aktuelles derartiges Handeln der Kommission der der Mitgliedsstaaten hierzu liegen jedoch nicht vor, weshalb die Organ der Europäischen Union und deren Mitgliedstaaten -also auch Österreich- offenkundig davon ausgehen, dass Griechenland nicht einen generell unsicheren Staat darstellt. Es besteht für das entscheidende Senatsmitglied kein Anlass, eine den oa. Überlegungen widersprechende Ansicht zu vertreten.Im Falle der generell nicht vorhandenen Sicherheit Griechenlands bzw. der gemeinschafsrechtswidrigen Auslegung und Anwendung der GFK bzw. der Status-, Verfahrens- oder Aufnahmerichtlinie wären die hierzu berechtigten Organe bzw. die Mitgliedstaaten der Europäischen Union -also auch Österreich- angehalten, gegen Griechenland ein Vertragsverletzungsverfahren anzustrengen vergleiche hierzu etwa auch Urteil des EuGH vom 30.4.2009 - Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland, Rechtssache C-256/08; Urteil des EuGH vom 14.5..2009 - Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich Schweden [beide Urteile wegen nicht fristgerechter Umsetzung der Statusrichtlinie]). Hinweise auf ein aktuelles derartiges Handeln der Kommission der der Mitgliedsstaaten hierzu liegen jedoch nicht vor, weshalb die Organ der Europäischen Union und deren Mitgliedstaaten -also auch Österreich- offenkundig davon ausgehen, dass Griechenland nicht einen generell unsicheren Staat darstellt. Es besteht für das entscheidende Senatsmitglied kein Anlass, eine den oa. Überlegungen widersprechende Ansicht zu vertreten.
Das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall konnten im Lichte der bereits getätigten Ausführungen ebenfalls nicht festgestellt werden.
Im gegenständlichen Fall wird auch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Griechenland aufgrund der Dublin II Verordnung zur Übernahme des BF und somit europarechtlich zur Prüfung des Asylantrages verpflichtet ist. Ebenso hat Griechenland die Statusrichtlinie, die Verfahrensrichtlinie und die Aufnahmerichtlinie anzuwenden, ein den dort genannten Anforderungen entsprechendes Asylverfahren zu führen, beim Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen Schutz zu gewähren und für die Dauer des Verfahrens eine entsprechende Grundversorgung zu bieten. Der Asylwerber konnte nicht konkret und substantiiert vorbringen, warum Griechenland in seinem Fall seinen Asylantrag nicht unter Einhaltung der innerstaatlichen, völker- und europarechtlichen Bestimmungen prüfen und eine entsprechende Entscheidung treffen sollte, weshalb die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall nicht erschüttert werden konnte.Im gegenständlichen Fall wird auch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Griechenland aufgrund der Dublin römisch zwei Verordnung zur Übernahme des BF und somit europarechtlich zur Prüfung des Asylantrages verpflichtet ist. Ebenso hat Griechenland die Statusrichtlinie, die Verfahrensrichtlinie und die Aufnahmerichtlinie anzuwenden, ein den dort genannten Anforderungen entsprechendes Asylverfahren zu führen, beim Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen Schutz zu gewähren und für die Dauer des Verfahrens eine entsprechende Grundversorgung zu bieten. Der Asylwerber konnte nicht konkret und substantiiert vorbringen, warum Griechenland in seinem Fall seinen Asylantrag nicht unter Einhaltung der innerstaatlichen, völker- und europarechtlichen Bestimmungen prüfen und eine entsprechende Entscheidung treffen sollte, weshalb die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall nicht erschüttert werden konnte.
Zur Verneinung der Sicherheit Griechenlands wären im vorliegenden Zusammenhang schon bei einer Grobprüfung erkennbare grundsätzliche schwerwiegende Defizite im Asylverfahren des zuständigen Mitgliedstaates (also etwa: grundsätzliche Ablehnung aller Asylanträge oder solcher bestimmter Staatsangehöriger oder Angehöriger bestimmter Ethnien; kein Schutz vor Verfolgung "Dritter", kein Rechtsmittelverfahren) gewesen. Solche Mängel (die bei einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht vorausgesetzt werden können, sondern zunächst einmal mit einer aktuellen individualisierten Darlegung des Antragstellers plausibel zu machen sind, dies im Sinne der Regelung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005) sind schon auf Basis der erstinstanzlichen Feststellungen nicht erkennbar und überzeugen auch die Ausführungen in der Beschwerde nicht .Zur Verneinung der Sicherheit Griechenlands wären im vorliegenden Zusammenhang schon bei einer Grobprüfung erkennbare grundsätzliche schwerwiegende Defizite im Asylverfahren des zuständigen Mitgliedstaates (also etwa: grundsätzliche Ablehnung aller Asylanträge oder solcher bestimmter Staatsangehöriger oder Angehöriger bestimmter Ethnien; kein Schutz vor Verfolgung "Dritter", kein Rechtsmittelverfahren) gewesen. Solche Mängel (die bei einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht vorausgesetzt werden können, sondern zunächst einmal mit einer aktuellen individualisierten Darlegung des Antragstellers plausibel zu machen sind, dies im Sinne der Regelung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005) sind schon auf Basis der erstinstanzlichen Feststellungen nicht erkennbar und überzeugen auch die Ausführungen in der Beschwerde nicht .
Ein Vorbringen, das geeignet wäre, anzunehmen, dass Griechenland in Hinblick auf AsylwerberInnen mit der Staatsangehörigkeit des BF unzumutbare rechtliche Sonderpositionen vertreten würde, ist nicht erstattet worden. Hinweise auf konkrete individuelle Vulnerabilität im Verhältnis der griechischen Asylbehörde zu gerade diesem Beschwerdeführer sind weder aus der Aktenlage ersichtlich noch wurde diese im Beschwerdeschriftsatz substantiiert vorgebracht.
Der Beschwerdeführer konnte keine besonderen Gründe, die für eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK in Griechenland sprechen, glaubhaft machen, weshalb die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005, wonach ein Asylwerber in einem "Dublinstaat" Schutz vor Verfolgung findet, greift.Der Beschwerdeführer konnte keine besonderen Gründe, die für eine reale Gefahr einer Verletzung des Artikel 3, EMRK in Griechenland sprechen, glaubhaft machen, weshalb die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005, wonach ein Asylwerber in einem "Dublinstaat" Schutz vor Verfolgung findet, greift.
Aufgrund der oa. Darstellungen ist anzuführen, dass der Asylgerichtshof im Einklang mit der diesbezüglichen Sichtweise des Bundesasylamtes keinen Anlass sieht, Österreich zwingend zur Anwendung des Art 3 Abs 2 VO 343/2003 infolge drohender Verletzung von Art 3 oder Art 8 EMRK zu verpflichten.Aufgrund der oa. Darstellungen ist anzuführen, dass der Asylgerichtshof im Einklang mit der diesbezüglichen Sichtweise des Bundesasylamtes keinen Anlass sieht, Österreich zwingend zur Anwendung des Artikel 3, Absatz 2, VO 343 aus 2003, infolge drohender Verletzung von Artikel 3, oder Artikel 8, EMRK zu verpflichten.
Letztlich sei darauf hingewiesen, dass das erkennende Gericht auch in seiner bisherigen Rechtsprechung nicht von der generellen Unsicherheit Griechenlands ausging (z. B. Erk. GZ. S9 409985-1/2009, S7 410399-1/2009, S11 409762-1/2009, S10 409514-1/2009, S11 409761-1/2009, S6 407718-1/2009, S9 405585-1/2009, S14 407.908, S1 401.025, S18 410.883-1/2010, S18 410.994-1/2010, S18 411.366 - S18 411.369). Mangels eines hier vorliegenden qualifizierten Sachverhaltes sieht der erkennende Richter keinen Anlass von dieser Spruchpraxis abzugehen.
Ebenso gehen der VfGH und VwGH nicht von der generellen Unsicherheit Griechenlands aus (Beschluss des VfGH 26.02.2010, U 2620-2623/09-14, welchem dieser die Behandlung der Beschwerde gegen die Erk. des AsylGH GZ. S3 405.985-1/2009/4E, GZ. S3 405.987-1/2009/3E, GZ. S3 405.988-1/2009/4E, GZ. S3 405.985-1/2009/4E abgelehnt wurde. Hierbei handelte es sich um eine Familie, der ein erkranktes Kind und eine ältere Frau angehörten; Beschlüsse des VwGH hinsichtlich der Ablehnung der Behandlung der Beschwerde vom 24.3.2010 Zl. 2008/23/1378 zu Erk. d. AsylGH 317.453-1/2E-VIII/23/08 sowie Zl. 2008/23/0610-0614-11 (Familie) zu Erk. d. AsylGH 315.861-VIII/20/07 ua., jeweils vom 24.03.2010; ; vgl. auch Beschluss des VfGH vom 27.04.2010 (U 3053-3057/09-17) betreffend die Ablehnung der Behandlung der Beschwerden gegen die Erkenntnisse des AGH vom 03.11.2009 zu S3 406.808, 406 807, 406 806. 406 804 und 406 802 [Familie mit 3 minderjährigen Kindern - teilweise wurden im Verfahren Krankheiten vorgebracht]).).Ebenso gehen der VfGH und VwGH nicht von der generellen Unsicherheit Griechenlands aus (Beschluss des VfGH 26.02.2010, U 2620-2623/09-14, welchem dieser die Behandlung der Beschwerde gegen die Erk. des AsylGH GZ. S3 405.985-1/2009/4E, GZ. S3 405.987-1/2009/3E, GZ. S3 405.988-1/2009/4E, GZ. S3 405.985-1/2009/4E abgelehnt wurde. Hierbei handelte es sich um eine Familie, der ein erkranktes Kind und eine ältere Frau angehörten; Beschlüsse des VwGH hinsichtlich der Ablehnung der Behandlung der Beschwerde vom 24.3.2010 Zl. 2008/23/1378 zu Erk. d. AsylGH 317.453-1/2E-VIII/23/08 sowie Zl. 2008/23/0610-0614-11 (Familie) zu Erk. d. AsylGH 315.861-VIII/20/07 ua., jeweils vom 24.03.2010; ; vergleiche auch Beschluss des VfGH vom 27.04.2010 (U 3053-3057/09-17) betreffend die Ablehnung der Behandlung der Beschwerden gegen die Erkenntnisse des AGH vom 03.11.2009 zu S3 406.808, 406 807, 406 806. 406 804 und 406 802 [Familie mit 3 minderjährigen Kindern - teilweise wurden im Verfahren Krankheiten vorgebracht]).).
Es ergaben sich zusammengefasst keine von Amtswegen aufzugreifende Umstände, die es zwingend erforderlich machten, dass neben dem materiellen Asylverfahren in Griechenland ein weiteres materielles Asylverfahren in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, nämlich in Österreich, durchgeführt werden muss.
II.2.4.6. Gem. § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG war gegenständlicher Bescheid mit einer Ausweisung zu verbinden. Ein Sachverhalt, welcher unter § 10 Abs. 2 oder 3 bzw. Abs. 5 zu subsumieren wäre, kam im Ermittlungsverfahren nicht hervor. Weder kommt dem BF ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zu, noch liegt eine Verletzung des Art. 8 EMRK vor. Hier wird auf die bereits getätigten Ausführungen (insb. Punkt II.2.4.4. des gegenständlichen Erkenntnisses) verwiesen. Weiters kam bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Sachverhalt hervor, welcher den Schluss zuließe, dass die Durchführung der Ausweisung nach Griechenland eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen würde oder gem. Abs. 4 leg. cit. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Griechenland unzulässig erscheinen lassen würde. Der BF war daher aus dem Bundesgebiet nach Griechenland auszuweisen.römisch zwei.2.4.6. Gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG war gegenständlicher Bescheid mit einer Ausweisung zu verbinden. Ein Sachverhalt, welcher unter Paragraph 10, Absatz 2, oder 3 bzw. Absatz 5, zu subsumieren wäre, kam im Ermittlungsverfahren nicht hervor. Weder kommt dem BF ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zu, noch liegt eine Verletzung des Artikel 8, EMRK vor. Hier wird auf die bereits getätigten Ausführungen (insb. Punkt römisch zwei.2.4.4. des gegenständlichen Erkenntnisses) verwiesen. Weiters kam bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Sachverhalt hervor, welcher den Schluss zuließe, dass die Durchführung der Ausweisung nach Griechenland eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellen würde oder gem. Absatz 4, leg. cit. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Griechenland unzulässig erscheinen lassen würde. Der BF war daher aus dem Bundesgebiet nach Griechenland auszuweisen.
II.2.4.7. Soweit im Verfahren vor dem BAA das Parteiengehör verletzt wurde, wird angeführt, dass der BF die Gelegenheit hatte, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid Stellung zu nehmen. Aufgrund der im gegenständlichen, nicht verallgemeinerungsfähigen vorliegenden Sach- und Rechtslage ist daher davon auszugehen, dass eine allfällige Verletzung des Parteiengehörs in diesem Einzelfall durch die Möglichkeit der Einbringung der Beschwerde in diesem konkreten Fall als saniert anzusehen ist (vgl. für viele: VwGH vom 11.9.2003, 99/07/0062; VwGH vom 27.2.2003, 2000/18/0040; VwGH vom 26.2.2002, 98/21/0299), wodurch jedoch nicht gesagt ist, dass das Bundesasylamt generell von der Verpflichtung, Parteiengehör zu gewähren befreit ist und (insbesondere im Hinblick auf das Neuerungsverbot) nicht Fälle denkbar sind, in welchen eine solche Verpflichtung zur Behebung des erstinstanzlichen Bescheides gem. § 41/3 AsylG bzw. § 66 (4) AVG führen kann. Im Falle einer gehäuften Verletzung des Parteiengehörs durch das BAA und die daraus erwachsenden Konsequenzen aufgrund der Spezifika des Zulassungsverfahrens wird auf die im ho. Erk. Zl. S18 413.194-1/2010-3E vom 27.05.2010 getätigten Ausführungen verwiesen, wo die Verletzung des Parteiengehörs einen wesentlichen Verfahrensfehler, welcher zur Behebung des angefochtenen Bescheides führte, darstellte.römisch zwei.2.4.7. Soweit im Verfahren vor dem BAA das Parteiengehör verletzt wurde, wird angeführt, dass der BF die Gelegenheit hatte, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid Stellung zu nehmen. Aufgrund der im gegenständlichen, nicht verallgemeinerungsfähigen vorliegenden Sach- und Rechtslage ist daher davon auszugehen, dass eine allfällige Verletzung des Parteiengehörs in diesem Einzelfall durch die Möglichkeit der Einbringung der Beschwerde in diesem konkreten Fall als saniert anzusehen ist vergleiche für viele: VwGH vom 11.9.2003, 99/07/0062; VwGH vom 27.2.2003, 2000/18/0040; VwGH vom 26.2.2002, 98/21/0299), wodurch jedoch nicht gesagt ist, dass das Bundesasylamt generell von der Verpflichtung, Parteiengehör zu gewähren befreit ist und (insbesondere im Hinblick auf das Neuerungsverbot) nicht Fälle denkbar sind, in welchen eine solche Verpflichtung zur Behebung des erstinstanzlichen Bescheides gem. Paragraph 41 /, 3, AsylG bzw. Paragraph 66, (4) AVG führen kann. Im Falle einer gehäuften Verletzung des Parteiengehörs durch das BAA und die daraus erwachsenden Konsequenzen aufgrund der Spezifika des Zulassungsverfahrens wird auf die im ho. Erk. Zl. S18 413.194-1/2010-3E vom 27.05.2010 getätigten Ausführungen verwiesen, wo die Verletzung des Parteiengehörs einen wesentlichen Verfahrensfehler, welcher zur Behebung des angefochtenen Bescheides führte, darstellte.
II.2.4.8. Eine Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 37 Abs. 1 AsylG fiel bereits am 01.06.2010 (siehe Punkt I.4.).römisch zwei.2.4.8. Eine Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG fiel bereits am 01.06.2010 (siehe Punkt römisch eins.4.).
II.2.4.9. Gemäß § 41 Abs 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.römisch zwei.2.4.9. Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Altersfeststellung, Ausweisung, EMRK, Misshandlung, real risk, staatlicher Schutz, Unterkunft, Versorgungslage, Volljährigkeit, Zugang zum AsylverfahrenZuletzt aktualisiert am
06.07.2010