Norm
AsylG 2005 §10Spruch
B4 408.043-1/2009/9E
B4 408.044-1/2009/6E
B4 408.045-1/2009/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK !
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Florian NEWALD als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Karin WINTER als Beisitzerin über die Beschwerden (1.) der XXXX, (2.) der XXXX und (3.) des XXXX, alle kosovarische Staatsangehörige, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes jeweils vom 13.7.2009, Zlen. (1.) 09 03.609-BAI,Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Florian NEWALD als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Karin WINTER als Beisitzerin über die Beschwerden (1.) der römisch 40 , (2.) der römisch 40 und (3.) des römisch 40 , alle kosovarische Staatsangehörige, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes jeweils vom 13.7.2009, Zlen. (1.) 09 03.609-BAI,
(2.) 09 03.610-BAI und (3.) 09 03.612-BAI, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.5.2010 zu Recht erkannt:
Die Beschwerden werden gemäß §§ 3, 8 und 10 Asylgesetz 2005 (AsylG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerden werden gemäß Paragraphen 3, 8 und 10 Asylgesetz 2005 (AsylG) als unbegründet abgewiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführer, eine Frau und ihre beiden minderjährigen Kinder, sind kosovarische Staatsangehörige albanischer Volksgruppenzugehörigkeit und muslimischen Glaubens. Sie reisten nach Angaben der Erstbeschwerdeführerin zwischen dem 22. und dem 24.3.2009 nach Österreich ein und stellten am 24.3.2009 Anträge auf internationalen Schutz (in der Folge auch: Asylanträge); dabei legte die Erstbeschwerdeführerin ihre am XXXX in XXXX ausgestellte UNMIK-Geburtsurkunde und die für die Zweitbeschwerdeführerin und den Drittbeschwerdeführer jeweils am XXXX in XXXX ausgestellten UNMIK-Geburtsurkunden vor.1. Die Beschwerdeführer, eine Frau und ihre beiden minderjährigen Kinder, sind kosovarische Staatsangehörige albanischer Volksgruppenzugehörigkeit und muslimischen Glaubens. Sie reisten nach Angaben der Erstbeschwerdeführerin zwischen dem 22. und dem 24.3.2009 nach Österreich ein und stellten am 24.3.2009 Anträge auf internationalen Schutz (in der Folge auch: Asylanträge); dabei legte die Erstbeschwerdeführerin ihre am römisch 40 in römisch 40 ausgestellte UNMIK-Geburtsurkunde und die für die Zweitbeschwerdeführerin und den Drittbeschwerdeführer jeweils am römisch 40 in römisch 40 ausgestellten UNMIK-Geburtsurkunden vor.
2. Bei ihrer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Traiskirchen am 24.3.2009 brachte die Erstbeschwerdeführerin im Wesentlichen Folgendes vor:
Sie sei in XXXX geboren und in XXXX, Gemeinde XXXX aufgewachsen, habe XXXX im Jahre XXXX (traditionell) geheiratet und seither bei dessen Familie im Dorf XXXX, das ebenfalls in der Gemeinde XXXX liege, gelebt. Um die Zweitbeschwerdeführerin und den Drittbeschwerdeführer, die dieser Ehe entstammten, habe sich ihr Mann "nie" gekümmert; dessen Vater habe für die Beschwerdeführer gesorgt. Als dieser im Juli 2008 gestorben sei, sei die Erstbeschwerdeführerin von ihrem Schwager aufgefordert worden, das Haus mit ihren Kindern zu verlassen; da sich ihr Mann nicht um sie nicht kümmere, könne er dies auch nicht tun.Sie sei in römisch 40 geboren und in römisch 40 , Gemeinde römisch 40 aufgewachsen, habe römisch 40 im Jahre römisch 40 (traditionell) geheiratet und seither bei dessen Familie im Dorf römisch 40 , das ebenfalls in der Gemeinde römisch 40 liege, gelebt. Um die Zweitbeschwerdeführerin und den Drittbeschwerdeführer, die dieser Ehe entstammten, habe sich ihr Mann "nie" gekümmert; dessen Vater habe für die Beschwerdeführer gesorgt. Als dieser im Juli 2008 gestorben sei, sei die Erstbeschwerdeführerin von ihrem Schwager aufgefordert worden, das Haus mit ihren Kindern zu verlassen; da sich ihr Mann nicht um sie nicht kümmere, könne er dies auch nicht tun.
3. Nach Zulassung der Verfahren vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck, am 16.6.2009 einvernommen gab die Erstbeschwerdeführerin im Wesentlichen Folgendes an: Sie sei seit 14 Jahren mit XXXX (traditionell) verheiratet, der seit 17 Jahren in XXXX lebe. 14 Jahre lang habe sie auf ihn gewartet und in seinem Elternhaus gelebt. "Zum Schluss" habe er ihr gesagt, dass er eine andere Familie gegründet habe. Letztes Jahr sei der Schwiegervater verstorben und der Schwager habe sie von zuhause hinausgeworfen; deswegen sei sie nach Österreich gekommen. Sie habe gehofft, dass ihr Mann den Kindern helfen werde. Es sei sehr schwierig gewesen, alleine die Kinder groß zu ziehen. Probleme mit den Behörden im Kosovo habe sie nie gehabt. Den Kosovo habe sie wegen der Kinder verlassen, damit diese "eine bessere Zukunft" hätten und "etwas zum Essen". Der Vater der Kinder wolle von den Kindern nichts wissen, er rufe nicht einmal an; bereits im Kosovo habe er nie angerufen. In ihrem Herkunftsstaat habe sie keinen Platz, wo sie bleiben könne. Eine verlassene Frau könne im Kosovo nirgendwo hingehen. Beim Schwiegervater habe sie nur ein Zimmer gehabt; zu ihrem Vater könne sie sich nicht begeben, da er krank sei. Im Kosovo lebten ihre Eltern und ein Bruder. Der Vater habe ihr gesagt, dass sie bei ihm wohnen könne, nicht jedoch die Kinder, dies sei traditionell bedingt. Ihre Familie könne sie nicht finanziell unterstützen, es gebe auch keine Hilfe von staatlicher Seite. Sie sei nie berufstätig gewesen und habe von der Pension des Schwiegervaters gelebt, der früher Direktor einer Schule gewesen sei und etwas Landwirtschaft betrieben habe. Auf Vorhalt des Bundesasylamtes, es sei nicht nachvollziehbar, dass ihre Familie sie nicht aufnehmen und unterstützen würde und es im Kosovo Sozialhilfe gebe, meinte die Erstbeschwerdeführerin, ihr Vater würde ihre Kinder nicht unterstützen und akzeptieren, wenn schon deren eigener Vater dies nicht tue. Sie bekomme keine Sozialhilfe, weil man wisse, dass ihr Mann im Ausland sei. Auf Vorhalt des Bundesasylamtes, dass sie zuvor angegeben habe, dem Schlepper EUR 7.500,- bezahlt zu haben, gab die Erstbeschwerdeführerin an, sie habe das Geld von zwei Schwestern und dem Bruder erhalten, die jedoch auch gesagt hätten, sie könnten sie nicht "ein Leben lang" unterstützen. Sie wisse nicht, ob es im Kosovo Möglichkeiten gebe, Unterhaltszahlungen vom Kindesvater gerichtlich einzufordern, sie habe 14 Jahre lang "gehofft und gewartet". Sie sei gesund, habe jedoch "genug durchgemacht". Vor einer Rückkehr habe sie Angst, weil sie kein Haus und auch sonst nichts habe. In der Folge beabsichtigte das Bundesasylamt, der Erstbeschwerdeführerin vorläufige Sachverhaltsannahmen zur Situation in ihrem Herkunftsstaat zur Kenntnis zu bringen und ihr anschließend Möglichkeit zur Stellungnahme zu geben; sie gab jedoch an, die Lage im Kosovo zu kennen und deswegen keine Übersetzung oder schriftliche Version der vorläufigen Sachverhaltsannahmen zu benötigen; sie sei nur wegen der Kinder nach Österreich gekommen.3. Nach Zulassung der Verfahren vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck, am 16.6.2009 einvernommen gab die Erstbeschwerdeführerin im Wesentlichen Folgendes an: Sie sei seit 14 Jahren mit römisch 40 (traditionell) verheiratet, der seit 17 Jahren in römisch 40 lebe. 14 Jahre lang habe sie auf ihn gewartet und in seinem Elternhaus gelebt. "Zum Schluss" habe er ihr gesagt, dass er eine andere Familie gegründet habe. Letztes Jahr sei der Schwiegervater verstorben und der Schwager habe sie von zuhause hinausgeworfen; deswegen sei sie nach Österreich gekommen. Sie habe gehofft, dass ihr Mann den Kindern helfen werde. Es sei sehr schwierig gewesen, alleine die Kinder groß zu ziehen. Probleme mit den Behörden im Kosovo habe sie nie gehabt. Den Kosovo habe sie wegen der Kinder verlassen, damit diese "eine bessere Zukunft" hätten und "etwas zum Essen". Der Vater der Kinder wolle von den Kindern nichts wissen, er rufe nicht einmal an; bereits im Kosovo habe er nie angerufen. In ihrem Herkunftsstaat habe sie keinen Platz, wo sie bleiben könne. Eine verlassene Frau könne im Kosovo nirgendwo hingehen. Beim Schwiegervater habe sie nur ein Zimmer gehabt; zu ihrem Vater könne sie sich nicht begeben, da er krank sei. Im Kosovo lebten ihre Eltern und ein Bruder. Der Vater habe ihr gesagt, dass sie bei ihm wohnen könne, nicht jedoch die Kinder, dies sei traditionell bedingt. Ihre Familie könne sie nicht finanziell unterstützen, es gebe auch keine Hilfe von staatlicher Seite. Sie sei nie berufstätig gewesen und habe von der Pension des Schwiegervaters gelebt, der früher Direktor einer Schule gewesen sei und etwas Landwirtschaft betrieben habe. Auf Vorhalt des Bundesasylamtes, es sei nicht nachvollziehbar, dass ihre Familie sie nicht aufnehmen und unterstützen würde und es im Kosovo Sozialhilfe gebe, meinte die Erstbeschwerdeführerin, ihr Vater würde ihre Kinder nicht unterstützen und akzeptieren, wenn schon deren eigener Vater dies nicht tue. Sie bekomme keine Sozialhilfe, weil man wisse, dass ihr Mann im Ausland sei. Auf Vorhalt des Bundesasylamtes, dass sie zuvor angegeben habe, dem Schlepper EUR 7.500,- bezahlt zu haben, gab die Erstbeschwerdeführerin an, sie habe das Geld von zwei Schwestern und dem Bruder erhalten, die jedoch auch gesagt hätten, sie könnten sie nicht "ein Leben lang" unterstützen. Sie wisse nicht, ob es im Kosovo Möglichkeiten gebe, Unterhaltszahlungen vom Kindesvater gerichtlich einzufordern, sie habe 14 Jahre lang "gehofft und gewartet". Sie sei gesund, habe jedoch "genug durchgemacht". Vor einer Rückkehr habe sie Angst, weil sie kein Haus und auch sonst nichts habe. In der Folge beabsichtigte das Bundesasylamt, der Erstbeschwerdeführerin vorläufige Sachverhaltsannahmen zur Situation in ihrem Herkunftsstaat zur Kenntnis zu bringen und ihr anschließend Möglichkeit zur Stellungnahme zu geben; sie gab jedoch an, die Lage im Kosovo zu kennen und deswegen keine Übersetzung oder schriftliche Version der vorläufigen Sachverhaltsannahmen zu benötigen; sie sei nur wegen der Kinder nach Österreich gekommen.
4. Bei einer weiteren Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck, am 13.7.2009 gab die Erstbeschwerdeführerin im Wesentlichen Folgendes an: In den 14 Jahren, die sie mit ihrem Mann verheiratet sei, sei sie insgesamt nicht einmal zwei Monate mit ihm zusammen gewesen. Sie habe viel für dessen Familie gearbeitet; die Zustände seien "katastrophal", ihre Tochter sei drei Monate alt gewesen, als sie ihr Mann verlassen habe. Zuletzt habe sie ihren Mann am 6.7.2008 bei der Beerdigung des Schwiegervaters gesehen, damals sei er für eine Nacht in den Kosovo gekommen, habe mit ihr jedoch nicht gesprochen. Die Zweitbeschwerdeführerin sage, ihr Vater sei für sie gestorben.
5. Mit den angefochtenen Bescheiden wies das Bundesasylamt die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 AsylG (jeweils iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG) ab, erkannte ihnen weder den Status von Asylberechtigten noch jenen von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Republik Kosovo zu und wies sie gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem Bundesgebiet in die Republik Kosovo aus. Nach Wiedergabe des Verfahrensganges traf das Bundesasylamt zunächst umfangreiche Feststellungen zur Situation in der Republik Kosovo, darunter zur Grundversorgung und zur Behandlung im Falle einer Rückkehr. Diesen zufolge sei die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmittel gewährleistet; bedürftige Personen erhielten Unterstützung in Form von Sozialhilfe, die jedoch allein oft nicht zur Abdeckung der Grundbedürfnisse ausreiche. Der Zusammenhalt der Familien, verbunden mit Unterstützungszahlungen von Personen aus dem Ausland, sichere das wirtschaftliche Überleben; zusätzliche Einnahmequellen bestünden in der Landwirtschaft sowie in der Baubranche. Unterstandslosigkeit sei ein äußerst selten auftretendes Problem. Alleinstehende oder alleinerziehende Frauen, die keine Unterstützung durch Angehörige erhielten, gerieten wegen der hohen Arbeitslosigkeit zumeist unmittelbar in Abhängigkeit von Sozialhilfe bzw. von Hilfeleistungen von Nichtregierungsorganisationen. Die Möglichkeiten der Frauenorganisationen im Kosovo, hilfsbedürftige Frauen unterzubringen, seien sehr begrenzt, die Unterbringung sei in Pristina auf drei Wochen, in Gjakove und XXXX auf drei Monate begrenzt. In Einzelfällen könne die Unterbringung über diesen Zeitraum hinaus erfolgen. Es gebe Häuser für den Schutz von Jugendlichen und Müttern mit Kindern in Fällen von Misshandlungen oder Gewaltanwendungen, wobei der Schutz sechs Monate betrage und bei unveränderten Bedingungen oder Umfeld verlängert werden könne. Für spezielle Probleme und Anliegen von Kindern, Frauen und Minderheiten habe die Institution der Ombudsperson drei spezielle Anwaltsteams eingerichtet. Die Behandlung von psychischen Erkrankungen erfolge im öffentlichen Gesundheitssystem in acht "Zentren für geistige Gesundheit" sowie in fünf Regionalkrankenhäusern mit Abteilungen für stationäre Psychiatrie mit jeweils angeschlossener Ambulanz. Das Vorbringen zu den Gründen, aus denen die Beschwerdeführer den Kosovo verlassen hätten, erachtete das Bundesasylamt für glaubwürdig. Hingegen erachtete es die Behauptung der Erstbeschwerdeführerin, im Falle der Rückkehr nicht mit familiärer Unterstützung rechnen zu können und Gefahr zu laufen, in eine ausweglose Lage zu geraten, u.a. mit dem Hinweis darauf, dass nach Angaben der Erstbeschwerdeführer diese für die Reise nach Österreich von ihren Angehörigen EUR 7.500,- erhalten habe, sowie auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Sozialhilfe für unglaubwürdig. Die Nichtzuerkennung des Status von Asylberechtigten begründete das Bundesasylamt im Wesentlichen damit, dass das Vorliegen asylrelevanter Verfolgung nicht festgestellt werden könne. Zur Nichtzuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten führte es im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in den Kosovo staatliche Hilfe und auch die Hilfe von Familienmitgliedern in Anspruch nehmen könnten. Zusätzlich sei es der Erstbeschwerdeführerin zumutbar, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen, sodass nicht glaubhaft gemacht worden sei, dass eine Rückkehr in den Kosovo mit einer realen Gefährdung der Existenzgrundlage verbunden sei. Abschließend begründete das Bundesasylamt seine Ausweisungsentscheidungen, wobei es insbesondere darauf hinwies, dass die Beschwerdeführer zu XXXX keine Bindungen hätten.5. Mit den angefochtenen Bescheiden wies das Bundesasylamt die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins und Paragraph 8, Absatz eins, AsylG (jeweils in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG) ab, erkannte ihnen weder den Status von Asylberechtigten noch jenen von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Republik Kosovo zu und wies sie gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem Bundesgebiet in die Republik Kosovo aus. Nach Wiedergabe des Verfahrensganges traf das Bundesasylamt zunächst umfangreiche Feststellungen zur Situation in der Republik Kosovo, darunter zur Grundversorgung und zur Behandlung im Falle einer Rückkehr. Diesen zufolge sei die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmittel gewährleistet; bedürftige Personen erhielten Unterstützung in Form von Sozialhilfe, die jedoch allein oft nicht zur Abdeckung der Grundbedürfnisse ausreiche. Der Zusammenhalt der Familien, verbunden mit Unterstützungszahlungen von Personen aus dem Ausland, sichere das wirtschaftliche Überleben; zusätzliche Einnahmequellen bestünden in der Landwirtschaft sowie in der Baubranche. Unterstandslosigkeit sei ein äußerst selten auftretendes Problem. Alleinstehende oder alleinerziehende Frauen, die keine Unterstützung durch Angehörige erhielten, gerieten wegen der hohen Arbeitslosigkeit zumeist unmittelbar in Abhängigkeit von Sozialhilfe bzw. von Hilfeleistungen von Nichtregierungsorganisationen. Die Möglichkeiten der Frauenorganisationen im Kosovo, hilfsbedürftige Frauen unterzubringen, seien sehr begrenzt, die Unterbringung sei in Pristina auf drei Wochen, in Gjakove und römisch 40 auf drei Monate begrenzt. In Einzelfällen könne die Unterbringung über diesen Zeitraum hinaus erfolgen. Es gebe Häuser für den Schutz von Jugendlichen und Müttern mit Kindern in Fällen von Misshandlungen oder Gewaltanwendungen, wobei der Schutz sechs Monate betrage und bei unveränderten Bedingungen oder Umfeld verlängert werden könne. Für spezielle Probleme und Anliegen von Kindern, Frauen und Minderheiten habe die Institution der Ombudsperson drei spezielle Anwaltsteams eingerichtet. Die Behandlung von psychischen Erkrankungen erfolge im öffentlichen Gesundheitssystem in acht "Zentren für geistige Gesundheit" sowie in fünf Regionalkrankenhäusern mit Abteilungen für stationäre Psychiatrie mit jeweils angeschlossener Ambulanz. Das Vorbringen zu den Gründen, aus denen die Beschwerdeführer den Kosovo verlassen hätten, erachtete das Bundesasylamt für glaubwürdig. Hingegen erachtete es die Behauptung der Erstbeschwerdeführerin, im Falle der Rückkehr nicht mit familiärer Unterstützung rechnen zu können und Gefahr zu laufen, in eine ausweglose Lage zu geraten, u.a. mit dem Hinweis darauf, dass nach Angaben der Erstbeschwerdeführer diese für die Reise nach Österreich von ihren Angehörigen EUR 7.500,- erhalten habe, sowie auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Sozialhilfe für unglaubwürdig. Die Nichtzuerkennung des Status von Asylberechtigten begründete das Bundesasylamt im Wesentlichen damit, dass das Vorliegen asylrelevanter Verfolgung nicht festgestellt werden könne. Zur Nichtzuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten führte es im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in den Kosovo staatliche Hilfe und auch die Hilfe von Familienmitgliedern in Anspruch nehmen könnten. Zusätzlich sei es der Erstbeschwerdeführerin zumutbar, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen, sodass nicht glaubhaft gemacht worden sei, dass eine Rückkehr in den Kosovo mit einer realen Gefährdung der Existenzgrundlage verbunden sei. Abschließend begründete das Bundesasylamt seine Ausweisungsentscheidungen, wobei es insbesondere darauf hinwies, dass die Beschwerdeführer zu römisch 40 keine Bindungen hätten.
6. Gegen diese Bescheide richten sich die rechtzeitigen Beschwerden, in denen im Wesentlichen Folgendes ausgeführt wird: Das Bundesasylamt habe nur allgemeine Feststellungen zur Situation im Kosovo getroffen und es unterlassen, sich speziell mit der Situation von alleinstehenden Frauen im Kosovo auseinanderzusetzen. Aus dem vom Bundesasylamt zitierten Bericht des österreichische Verbindungsbeamten im Kosovo ergebe sich, dass dort die Sozialleistungen allein zur Abdeckung der Grundbedürfnisse nicht ausreichten und in solchen Fällen der Zusammenhalt der Familien das wirtschaftliche Überleben sichere. Die Erstbeschwerdeführerin habe jedoch dargelegt, dass sie von ihrer Familie keinerlei Hilfe mehr bekommen könne. Die Unterstützung der im Ausland lebenden Geschwister sei eine einmalige für die Flucht aus dem Kosovo gewesen. Aufgrund der unzureichenden staatlichen Unterstützungsleistungen und der mangelnden familiären Unterstützung sei eine ausreichende Existenzgrundlage nicht gegeben. Weiters wird auf Entscheidungen des unabhängigen Bundesasylsenates sowie des Verwaltungsgerichts Stuttgart verwiesen, wonach "alleinstehende geschiedene" bzw. "alleinstehende, ohne verwandtschaftliche Hilfe in den Kosovo zurückkehrende" Frauen dort in ihrer Existenzgrundlage gefährdet seien. Zusätzlich werde zum Beweis dafür, dass die Erstbeschwerdeführerin von ihrer Familie keine Hilfe erwarten könne und es ihr als alleinstehende Frau auch nicht möglich wäre, auf dem Arbeitsmarkt Fuß zu fassen, die Einholung eines länderkundlichen Sachverständigengutachtens beantragt. Im Übrigen sei die Ausweisung der Beschwerdeführer unzulässig, da keine öffentlichen Interessen ersichtlich seien, die einem weiteren Verbleib in Österreich entgegenstünden.
7. In einer schriftlichen Beschwerdeergänzung vom 18.5.2010 wird im Wesentlichen zusätzlich ausgeführt, dass die Beschwerdeführer in Österreich "gut" integriert seien, die Erstbeschwerdeführerin bereits drei Sprachkurse absolviert habe und bei der Nachbarschaftshilfe der Caritas beschäftigt sowie strafrechtlich unbescholten sei. Die Zweitbeschwerdeführerin und der Drittbeschwerdeführer besuchten in XXXX die Schule und seinen in ihren Klassen "sehr gut" integriert.7. In einer schriftlichen Beschwerdeergänzung vom 18.5.2010 wird im Wesentlichen zusätzlich ausgeführt, dass die Beschwerdeführer in Österreich "gut" integriert seien, die Erstbeschwerdeführerin bereits drei Sprachkurse absolviert habe und bei der Nachbarschaftshilfe der Caritas beschäftigt sowie strafrechtlich unbescholten sei. Die Zweitbeschwerdeführerin und der Drittbeschwerdeführer besuchten in römisch 40 die Schule und seinen in ihren Klassen "sehr gut" integriert.
8. Der Asylgerichtshof führte am 27.5.2010 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der die Erstbeschwerdeführerin ergänzend befragt und XXXX sowie dessen nunmehrige Lebensgefährtin8. Der Asylgerichtshof führte am 27.5.2010 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der die Erstbeschwerdeführerin ergänzend befragt und römisch 40 sowie dessen nunmehrige Lebensgefährtin
XXXX als Zeugen einvernommen wurden.römisch 40 als Zeugen einvernommen wurden.
Dabei wiederholte die Erstbeschwerdeführerin im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen und brachte überdies Folgendes vor: XXXX habe während seines kurzen Aufenthaltes im Kosovo nach dem Tod seines Vaters seine männlichen Familienangehörigen versammelt und ihnen erklärt, dass er die Erstbeschwerdeführerin verlasse. Es könne sein, dass er sage werde, er habe Geld geschickt; sie selbst oder ihre Kinder hätten dieses aber nicht erhalten. Dass er seinen Vater finanziell unterstützt habe, sei möglich. Sie habe ihren Kindern nicht sagen können, dass XXXX sie alle verlassen habe und habe ihnen die Hoffnung nicht nehmen wollen. Von August 2008 bis zur Ausreise aus dem Kosovo hätten sie von ihrem Mann keine Unterstützung erhalten. In dieser Zeit habe sie sich mit den Kindern bei ihren beiden Tanten mütterlicherseits sowie ihren Eltern aufgehalten; sie habe verhindern wollen, dass die Kinder "alles mitbekommen". Befragt, weshalb sie nach Österreich gekommen sei, meinte sie, sie habe gehofft, dass sich ihr Mann den Kindern "nähern" werde; dieser habe das aber bisher nicht einmal versucht. Ihr Vater sei Primärschullehrer und verdiene ca. EUR 200,- im Monat. Derzeit sei er krank - er leide an Rheuma - und könne nicht gehen, sein Gehalt beziehe er aber weiter. Ihr Bruder sei Wachbeamter und verdiene EUR 150,- bis 200,- im Monat. Im Kosovo hätten es Kinder schwer, in der Familie der Mutter akzeptiert zu werden; jedenfalls in ihrer Familie werde diese Tradition gepflegt. Dass ihr Mann erklärt habe, sie sei nun nicht mehr seine Frau, habe sie ihrem Vater nicht erzählt und auch ihre Geschwister ersucht, ihm davon nichts zu sagen, da er krank sei und sie ihm die Aufregung habe ersparen wollen. Erst als sie nach Österreich gekommen sei, habe sie dies getan. In Österreich habe sie für die Kinder eine Unterhaltsklage gegen ihren Mann eingebracht; im Kosovo habe sie dies nicht getan, da sie nicht gewusst habe, dass sie Anspruch auf solche Zahlungen habe. Befragt, weshalb sie annehme, sie würde im Kosovo keine Sozialhilfe erhalten, meinte sie, es wäre dort sehr schwer zu beweisen, dass die Kinder, deren Vater in Österreich arbeite, von diesem keine Unterstützung bekämen.Dabei wiederholte die Erstbeschwerdeführerin im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen und brachte überdies Folgendes vor: römisch 40 habe während seines kurzen Aufenthaltes im Kosovo nach dem Tod seines Vaters seine männlichen Familienangehörigen versammelt und ihnen erklärt, dass er die Erstbeschwerdeführerin verlasse. Es könne sein, dass er sage werde, er habe Geld geschickt; sie selbst oder ihre Kinder hätten dieses aber nicht erhalten. Dass er seinen Vater finanziell unterstützt habe, sei möglich. Sie habe ihren Kindern nicht sagen können, dass römisch 40 sie alle verlassen habe und habe ihnen die Hoffnung nicht nehmen wollen. Von August 2008 bis zur Ausreise aus dem Kosovo hätten sie von ihrem Mann keine Unterstützung erhalten. In dieser Zeit habe sie sich mit den Kindern bei ihren beiden Tanten mütterlicherseits sowie ihren Eltern aufgehalten; sie habe verhindern wollen, dass die Kinder "alles mitbekommen". Befragt, weshalb sie nach Österreich gekommen sei, meinte sie, sie habe gehofft, dass sich ihr Mann den Kindern "nähern" werde; dieser habe das aber bisher nicht einmal versucht. Ihr Vater sei Primärschullehrer und verdiene ca. EUR 200,- im Monat. Derzeit sei er krank - er leide an Rheuma - und könne nicht gehen, sein Gehalt beziehe er aber weiter. Ihr Bruder sei Wachbeamter und verdiene EUR 150,- bis 200,- im Monat. Im Kosovo hätten es Kinder schwer, in der Familie der Mutter akzeptiert zu werden; jedenfalls in ihrer Familie werde diese Tradition gepflegt. Dass ihr Mann erklärt habe, sie sei nun nicht mehr seine Frau, habe sie ihrem Vater nicht erzählt und auch ihre Geschwister ersucht, ihm davon nichts zu sagen, da er krank sei und sie ihm die Aufregung habe ersparen wollen. Erst als sie nach Österreich gekommen sei, habe sie dies getan. In Österreich habe sie für die Kinder eine Unterhaltsklage gegen ihren Mann eingebracht; im Kosovo habe sie dies nicht getan, da sie nicht gewusst habe, dass sie Anspruch auf solche Zahlungen habe. Befragt, weshalb sie annehme, sie würde im Kosovo keine Sozialhilfe erhalten, meinte sie, es wäre dort sehr schwer zu beweisen, dass die Kinder, deren Vater in Österreich arbeite, von diesem keine Unterstützung bekämen.
XXXX brachte im Wesentlichen Folgendes vor: Er sei der Vater der Zweitbeschwerdeführerin und des Drittbeschwerdeführers; von der Erstbeschwerdeführerin sei er seit 11 Jahren getrennt; etwa sechs Monate nach der Geburt des Drittbeschwerdeführers habe er ihr gesagt, dass er eine andere Frau habe und nicht mehr mit ihr zusammenleben wolle. Ihre Familien hätten aber die Hoffnung nicht aufgegeben, dass sie eines Tages wieder zusammenkommen würden. Die Erstbeschwerdeführerin habe ihn immer wieder angerufen und gefragt, wann er sie zu sich holen würde, er habe ihr aber immer eine "negative Antwort" gegeben; wiederholt habe er ihr gesagt, dass er die Zweitbeschwerdeführerin und den Drittbeschwerdeführer "sicher einmal" zu sich holen werde. Dass er diese nie finanziell unterstützt habe, entspreche nicht der Wahrheit; er habe die Familie zehn Jahre lang unterstützt, indem er seinem Vater Geld geschickt habe, der es als Oberhaupt der Familie dann verteilt und die Einkäufe erledigt habe. XXXX liebe die Zweitbeschwerdeführerin und den Drittbeschwerdeführer und sei bereit, "alles für sie zu tun". Auch habe er ihnen in Österreich Kleidung gekauft und "per Autobus" in den Kosovo geschickt. Die Erstbeschwerdeführerin lasse nicht zu, dass er mit den Kindern Kontakt aufnehme; er habe über einen Rechtsanwalt in Erfahrung gebracht, dass die Asylanträge in Innsbruck gestellt worden seien. Dass sein Bruder die Erstbeschwerdeführerin im August 2008 aufgefordert habe, das Haus zu verlassen, sei "eine Erfindung"; bis zur Aufteilung des Vermögens nach dem Tod des Vaters habe niemand das Recht, ihr Derartiges zu sagen. Sein Bruder sei arbeitslos und lebe von seiner finanziellen Unterstützung. XXXX beabsichtige, nach der Vermögensaufteilung im Kosovo ein leerstehendes Haus zu renovieren und es den Beschwerdeführern zur Verfügung zu stellen, bis er die Zweitbeschwerdeführerin und den Drittbeschwerdeführer - wenn "sie schon ein bisschen größer" seien - zu sich nach Österreich hole. Die Erstbeschwerdeführerin müsse sich dann selbst versorgen, "so wie jede andere". Sie habe gewusst, dass er nur die Zweitbeschwerdeführerin und den Drittbeschwerdeführer, nicht aber sie zu sich holen wolle und den Umstand, dass sein Vater gestorben sei, genutzt, um "ihre Interessen zu verwirklichen" und sei nach Österreich gekommen. Er sei bereit, die Zweitbeschwerdeführerin und den Drittbeschwerdeführer auch dann zu unterstützen, wenn sie im Kosovo nicht bei seiner Familie leben würden und für ihr Studium aufzukommen, bis sie "ganz selbstständig" seien. Auch sei er bereit, für sie Unterhalt für den Zeitraum zu zahlen, seitdem sie in Österreich seien; die Erstbeschwerdeführerin verlange aber für drei Jahre rückwirkend Unterhalt.römisch 40 brachte im Wesentlichen Folgendes vor: Er sei der Vater der Zweitbeschwerdeführerin und des Drittbeschwerdeführers; von der Erstbeschwerdeführerin sei er seit 11 Jahren getrennt; etwa sechs Monate nach der Geburt des Drittbeschwerdeführers habe er ihr gesagt, dass er eine andere Frau habe und nicht mehr mit ihr zusammenleben wolle. Ihre Familien hätten aber die Hoffnung nicht aufgegeben, dass sie eines Tages wieder zusammenkommen würden. Die Erstbeschwerdeführerin habe ihn immer wieder angerufen und gefragt, wann er sie zu sich holen würde, er habe ihr aber immer eine "negative Antwort" gegeben; wiederholt habe er ihr gesagt, dass er die Zweitbeschwerdeführerin und den Drittbeschwerdeführer "sicher einmal" zu sich holen werde. Dass er diese nie finanziell unterstützt habe, entspreche nicht der Wahrheit; er habe die Familie zehn Jahre lang unterstützt, indem er seinem Vater Geld geschickt habe, der es als Oberhaupt der Familie dann verteilt und die Einkäufe erledigt habe. römisch 40 liebe die Zweitbeschwerdeführerin und den Drittbeschwerdeführer und sei bereit, "alles für sie zu tun". Auch habe er ihnen in Österreich Kleidung gekauft und "per Autobus" in den Kosovo geschickt. Die Erstbeschwerdeführerin lasse nicht zu, dass er mit den Kindern Kontakt aufnehme; er habe über einen Rechtsanwalt in Erfahrung gebracht, dass die Asylanträge in Innsbruck gestellt worden seien. Dass sein Bruder die Erstbeschwerdeführerin im August 2008 aufgefordert habe, das Haus zu verlassen, sei "eine Erfindung"; bis zur Aufteilung des Vermögens nach dem Tod des Vaters habe niemand das Recht, ihr Derartiges zu sagen. Sein Bruder sei arbeitslos und lebe von seiner finanziellen Unterstützung. römisch 40 beabsichtige, nach der Vermögensaufteilung im Kosovo ein leerstehendes Haus zu renovieren und es den Beschwerdeführern zur Verfügung zu stellen, bis er die Zweitbeschwerdeführerin und den Drittbeschwerdeführer - wenn "sie schon ein bisschen größer" seien - zu sich nach Österreich hole. Die Erstbeschwerdeführerin müsse sich dann selbst versorgen, "so wie jede andere". Sie habe gewusst, dass er nur die Zweitbeschwerdeführerin und den Drittbeschwerdeführer, nicht aber sie zu sich holen wolle und den Umstand, dass sein Vater gestorben sei, genutzt, um "ihre Interessen zu verwirklichen" und sei nach Österreich gekommen. Er sei bereit, die Zweitbeschwerdeführerin und den Drittbeschwerdeführer auch dann zu unterstützen, wenn sie im Kosovo nicht bei seiner Familie leben würden und für ihr Studium aufzukommen, bis sie "ganz selbstständig" seien. Auch sei er bereit, für sie Unterhalt für den Zeitraum zu zahlen, seitdem sie in Österreich seien; die Erstbeschwerdeführerin verlange aber für drei Jahre rückwirkend Unterhalt.
XXXX gab im Wesentlichen Folgendes an: Sie sei mit XXXX seit elf Jahren zusammen, verheiratet seien sie nicht. Sie hätten gemeinsam einen dreijährigen Sohn. XXXX habe immer gewollt, dass die Zweitbeschwerdeführerin und der Drittbeschwerdeführer nach Österreich kämen und sie deswegen auch gefragt. Da sie jedoch auch ein Kind aus einer früheren Beziehung habe und fast 40 Stunden in der Woche arbeite, wäre es ihr mit vier Kindern "zu viel geworden"; sie habe mit XXXX ausgemacht, dass die Zweitbeschwerdeführerin und der Drittbeschwerdeführer zu ihnen kommen könnten, wenn sie "ein bisschen größer" seien, etwa zum Studieren. Nach Unterstützung der Genannten durch XXXX befragt, gab sie an, dieser habe ihnen fast jeden Monat eine Tasche z.B. mit Geld und Süßigkeiten in den Kosovo geschickt und immer wieder auch Geld. Sie selbst habe der Zweitbeschwerdeführerin und dem Drittbeschwerdeführer auch Geschenke geschickt, da sich XXXX sehr um ihr Kind aus der früheren Beziehung kümmere.römisch 40 gab im Wesentlichen Folgendes an: Sie sei mit römisch 40 seit elf Jahren zusammen, verheiratet seien sie nicht. Sie hätten gemeinsam einen dreijährigen Sohn. römisch 40 habe immer gewollt, dass die Zweitbeschwerdeführerin und der Drittbeschwerdeführer nach Österreich kämen und sie deswegen auch gefragt. Da sie jedoch auch ein Kind aus einer früheren Beziehung habe und fast 40 Stunden in der Woche arbeite, wäre es ihr mit vier Kindern "zu viel geworden"; sie habe mit römisch 40 ausgemacht, dass die Zweitbeschwerdeführerin und der Drittbeschwerdeführer zu ihnen kommen könnten, wenn sie "ein bisschen größer" seien, etwa zum Studieren. Nach Unterstützung der Genannten durch römisch 40 befragt, gab sie an, dieser habe ihnen fast jeden Monat eine Tasche z.B. mit Geld und Süßigkeiten in den Kosovo geschickt und immer wieder auch Geld. Sie selbst habe der Zweitbeschwerdeführerin und dem Drittbeschwerdeführer auch Geschenke geschickt, da sich römisch 40 sehr um ihr Kind aus der früheren Beziehung kümmere.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Festgestellt wird:
1.1. Die Erstbeschwerdeführerin ist in XXXX, Gemeinde XXXX, aufgewachsen und hat XXXX mit XXXX eine traditionelle Ehe geschlossen. Dieser Ehe entstammen die Zweitbeschwerdeführerin und der Drittbeschwerdeführer. Die Beschwerdeführer lebten bis August 2008 auf dem Hof der Familie von XXXX in XXXX und dann bis zu ihrer Ausreise aus dem Kosovo Ende März 2009 abwechselnd bei den Eltern der Erstbeschwerdeführerin in XXXX und bei deren beiden Tanten mütterlicherseits in XXXX bzw. ebenfalls in XXXX. XXXX lebt seit etwa 1992 in XXXX und führt seit etwa 1999 eine Lebensgemeinschaft mit XXXX, mit der er ein dreijähriges Kind hat; diese hat überdies ein Kind aus einer früheren Beziehung.1.1. Die Erstbeschwerdeführerin ist in römisch 40 , Gemeinde römisch 40 , aufgewachsen und hat römisch 40 mit römisch 40 eine traditionelle Ehe geschlossen. Dieser Ehe entstammen die Zweitbeschwerdeführerin und der Drittbeschwerdeführer. Die Beschwerdeführer lebten bis August 2008 auf dem Hof der Familie von römisch 40 in römisch 40 und dann bis zu ihrer Ausreise aus dem Kosovo Ende März 2009 abwechselnd bei den Eltern der Erstbeschwerdeführerin in römisch 40 und bei deren beiden Tanten mütterlicherseits in römisch 40 bzw. ebenfalls in römisch 40 . römisch 40 lebt seit etwa 1992 in römisch 40 und führt seit etwa 1999 eine Lebensgemeinschaft mit römisch 40 , mit der er ein dreijähriges Kind hat; diese hat überdies ein Kind aus einer früheren Beziehung.
1.2. Festgestellt wird, dass XXXX nicht bereit ist, für den Unterhalt der Erstbeschwerdeführerin aufzukommen; hingegen ist er willens und auch in Lage, die Zweitbeschwerdeführerin und die Drittbeschwerdeführerin finanziell zu unterstützen, und zwar auch dann, wenn sie bei der Erstbeschwerdeführerin und ihrer Familie leben.1.2. Festgestellt wird, dass römisch 40 nicht bereit ist, für den Unterhalt der Erstbeschwerdeführerin aufzukommen; hingegen ist er willens und auch in Lage, die Zweitbeschwerdeführerin und die Drittbeschwerdeführerin finanziell zu unterstützen, und zwar auch dann, wenn sie bei der Erstbeschwerdeführerin und ihrer Familie leben.
1.3. Was die Situation im Kosovo angeht, schließt sich der Asylgerichtshof den vom Bundesasylamt dazu getroffenen Feststellungen an.
2. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus folgender Beweiswürdigung:
2.1. Die zu Punkt 1.1. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den diesbezüglich glaubwürdigen Angaben der Erstbeschwerdeführerin, die in diesem Umfang auch in Einklang mit dem von XXXX als Zeuge in dieser Hinsicht ebenfalls glaubwürdig Ausgeführten stehen.2.1. Die zu Punkt 1.1. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den diesbezüglich glaubwürdigen Angaben der Erstbeschwerdeführerin, die in diesem Umfang auch in Einklang mit dem von römisch 40 als Zeuge in dieser Hinsicht ebenfalls glaubwürdig Ausgeführten stehen.
2.2. Die zu Punkt 1.2. getroffenen Feststellungen basieren auf nachstehenden Erwägungen: XXXX hat bei seiner Einvernahme deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er - anders als dies im Hinblick auf die Erstbeschwerdeführerin der Fall ist - am Wohlergehen und an der Zukunft der Zweitbeschwerdeführerin und des Drittbeschwerdeführers interessiert ist. Dies kommt insbesondere durch die Aussagen zu seinen Plänen, die Genannten in der Zukunft - ohne die Erstbeschwerdeführerin - zu sich nach Österreich zu holen, zum Ausdruck. Für die Glaubwürdigkeit dieser Pläne spricht nach Ansicht des Asylgerichtshofes insbesondere, dass XXXX als Zeugin nachvollziehbar dargelegt hat, sie habe sich gegen eine frühere Übersiedlung der Zweitbeschwerdeführerin und des Drittbeschwerdeführerin nach Österreich ausgesprochen, da ihr vier Kinder wegen ihrer Beschäftigung "zu viel" geworden wären. Vor diesem Hintergrund muss aber angenommen, dass XXXX tatsächlich willens ist, die Zweitbeschwerdeführerin und den Drittbeschwerdeführer finanziell zu unterstützen, und zwar auch für den Fall, dass die Kinder nicht bei seiner Familie leben, wofür zusätzlich seine Aussagen zum anhängigen Gerichtsverfahren über die Unterhaltsansprüche sprechen. Überdies wurde sein Vorbringen, er habe die Zweitbeschwerdeführerin und den Drittbeschwerdeführer über die Geldsendungen an seine Familie im Kosovo unterstützt, indirekt auch von der Erstbeschwerdeführerin bestätigt, indem diese in der Beschwerdeverhandlung ausführte, es sei möglich, dass XXXX seinem Vater Geld geschickt habe. Was die Übermittlung von Sachgütern wie Kleidung und Schulsachen angeht, ist auf die durchaus lebensnahen Schilderungen von XXXX zu verweisen, wonach auch sie den genannten Beschwerdeführern gerne Geschenke geschickt habe, da sich XXXX sehr um ihr Kind aus einer früheren Beziehung kümmere. Dass dieser in der Lage ist, die Zweitbeschwerdeführerin und den Drittbeschwerdeführer zu unterstützen, ergibt sich daraus, dass er - wie auch XXXX - in Österreich durch seine Arbeit ein Einkommen erzielt.2.2. Die zu Punkt 1.2. getroffenen Feststellungen basieren auf nachstehenden Erwägungen: römisch 40 hat bei seiner Einvernahme deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er - anders als dies im Hinblick auf die Erstbeschwerdeführerin der Fall ist - am Wohlergehen und an der Zukunft der Zweitbeschwerdeführerin und des Drittbeschwerdeführers interessiert ist. Dies kommt insbesondere durch die Aussagen zu seinen Plänen, die Genannten in der Zukunft - ohne die Erstbeschwerdeführerin - zu sich nach Österreich zu holen, zum Ausdruck. Für die Glaubwürdigkeit dieser Pläne spricht nach Ansicht des Asylgerichtshofes insbesondere, dass römisch 40 als Zeugin nachvollziehbar dargelegt hat, sie habe sich gegen eine frühere Übersiedlung der Zweitbeschwerdeführerin und des Drittbeschwerdeführerin nach Österreich ausgesprochen, da ihr vier Kinder wegen ihrer Beschäftigung "zu viel" geworden wären. Vor diesem Hintergrund muss aber angenommen, dass römisch 40 tatsächlich willens ist, die Zweitbeschwerdeführerin und den Drittbeschwerdeführer finanziell zu unterstützen, und zwar auch für den Fall, dass die Kinder nicht bei seiner Familie leben, wofür zusätzlich seine Aussagen zum anhängigen Gerichtsverfahren über die Unterhaltsansprüche sprechen. Überdies wurde sein Vorbringen, er habe die Zweitbeschwerdeführerin und den Drittbeschwerdeführer über die Geldsendungen an seine Familie im Kosovo unterstützt, indirekt auch von der Erstbeschwerdeführerin bestätigt, indem diese in der Beschwerdeverhandlung ausführte, es sei möglich, dass römisch 40 seinem Vater Geld geschickt habe. Was die Übermittlung von Sachgütern wie Kleidung und Schulsachen angeht, ist auf die durchaus lebensnahen Schilderungen von römisch 40 zu verweisen, wonach auch sie den genannten Beschwerdeführern gerne Geschenke geschickt habe, da sich römisch 40 sehr um ihr Kind aus einer früheren Beziehung kümmere. Dass dieser in der Lage ist, die Zweitbeschwerdeführerin und den Drittbeschwerdeführer zu unterstützen, ergibt sich daraus, dass er - wie auch römisch 40 - in Österreich durch seine Arbeit ein Einkommen erzielt.
2.3. Die vom Bundesasylamt zur Lage im Kosovo getroffenen Feststellungen basieren auf Berichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen; Umstände, die an der Richtigkeit dieser Berichte zweifeln ließen, wurden im Verfahren nicht substanziell aufgezeigt, und zwar auch nicht in der Beschwerde oder in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof. Soweit die Erstbeschwerdeführerin vorbringt, sie erhalte keine Sozialhilfe, weil bekannt sei, dass ihr Ehemann im Ausland sei und es sehr schwierig sei zu beweisen, dass dieser die Beschwerdeführer nicht unterstütze, ist auszuführen, dass Sozialhilfe nur zu leisten ist, wenn ein Bedarf an solcher besteht.
3. Rechtlich folgt:
3.1. Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (in der Folge: AsylGHG, Art. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz BGBl. I 4/2008 [in der Folge: AsylGH-EinrichtungsG]) idF der DienstRNov. 2008 BGBl. I 147 ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.3.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (in der Folge: AsylGHG, Artikel eins, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, [in der Folge: AsylGH-EinrichtungsG]) in der Fassung der DienstRNov. 2008 Bundesgesetzblatt römisch eins 147 ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2004 Nr. L 304/12 [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat.3.2.1. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG, die auf Artikel 9, der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2004 Nr. L 304/12 [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG) gesetzt hat.
Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) - deren Bestimmungen gemäß Paragraph 74, AsylG unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde vergleiche VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
3.2.2. Den Beschwerdeführern ist es nicht gelungen, wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus Gründen der GFK glaubhaft zu machen:
Zum einen haben sich keine Hinweise darauf ergeben, dass die Beschwerdeführer im Kosovo physischen Übergriffen ausgesetzt wären, und zwar auch unter Berücksichtigung des Aussage der Erstbeschwerdeführerin am Beginn der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof, sie habe Angst vor XXXX und könne mit ihm nicht in einem Raum sein; denn zum Grund ihrer Angst näher befragt gab sie an, dass sein Verhalten für sie unverständlich sei und er ihr Leben zerstört und sie 14 Jahre belogen habe, nannte aber keine Umstände, die ein Risiko von Gewaltanwendung nahelegen würden.Zum einen haben sich keine Hinweise darauf ergeben, dass die Beschwerdeführer im Kosovo physischen Übergriffen ausgesetzt wären, und zwar auch unter Berücksichtigung des Aussage der Erstbeschwerdeführerin am Beginn der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof, sie habe Angst vor römisch 40 und könne mit ihm nicht in einem Raum sein; denn zum Grund ihrer Angst näher befragt gab sie an, dass sein Verhalten für sie unverständlich sei und er ihr Leben zerstört und sie 14 Jahre belogen habe, nannte aber keine Umstände, die ein Risiko von Gewaltanwendung nahelegen würden.
Zum anderen kann auch nicht gesagt werden, dass es den Beschwerdeführer nach einer Rückkehr an der notwendigen Lebensgrundlage fehlen würde (was in Fällen, wo dies aus einem der in der GFK genannten Grunde erfolgt, ebenfalls als asylrelevante Verfolgung zu werten wäre): Denn vor dem Hintergrund der unter Punkt
1.2. getroffenen Feststellungen kann zunächst davon ausgegangen werden, dass die Zweitbeschwerdeführerin und der Drittbeschwerdeführer von XXXX finanziell unterstützt würden, wobei auf die gegenüber Österreich geringeren Lebenserhaltungskosten im Kosovo hinzuweisen ist; weiters ist es (wie bereits das Bundesasylamt zu Recht festgehalten hat) auch im Kosovo möglich, Unterhaltsansprüche geltend zu machen. Sollten die Beschwerdeführer weder bei der Familie des XXXX Unterkunft nehmen können (wogegen nach Ansicht des Asylgerichtshofes aber das nachvollziehbare Vorbringen des Genannten spricht, dass auch die Erstbeschwerdeführerin jedenfalls bis zur Vermögensaufteilung das Recht hat, dort zu bleiben) oder von der Familie der Erstbeschwerdeführerin tatsächlich nicht gemeinsam aufgenommen würden (wobei für den Asylgerichtshof aber der Eindruck entstanden ist, dass die Beschwerdeführer den Kosovo nicht deshalb verlassen hätten, da sie nicht weiter bei den Familienangehörigen der Erstbeschwerdeführerin wohnen hätten können, sondern weil diese die Hoffnung hegte, dass XXXX Kontakt zur Zweitbeschwerdeführerin und zum Drittbeschwerdeführer aufnehmen würde; vgl. weiters den Bericht des schweizerischen Bundesamtes für Migration [BMF] vom 8.3.2006, Kosovo; Lage der Frauen - Ehe, Familie und Scheidung, S 5, wonach es trotz der im Kosovo herrschenden Tradition, dass die Kinder nach einer Scheidung beim Vater bleiben, auch Fälle gebe, in denen eine geschiedene Frau mit den Kindern zu ihrer Familie zurückkehrt) müsste davon ausgegangen werden, dass es der Erstbeschwerdeführerin möglich ist, für sich und die übrigen Beschwerdeführer etwa in XXXX, wo sie im Hinblick auf ihre dort lebende Schwester einen familiären Anknüpfungspunkt hat, ein bescheidenes Quartier anzumieten, wobei anzunehmen ist, dass die anfallenden Lebenserhaltungskosten aus einem Zusammenspiel der genannten Unterhaltszahlungen des XXXX, der finanziellen Unterstützung der Familienangehörigen der Erstbeschwerdeführerin, insbesondere jener, die in Deutschland leben (vgl. dazu auch den zuvor genannten Bericht des BMF, S 3, wonach bei schwerwiegenden Ehestreitigkeiten und Scheidung die ursprüngliche Familie der Frau dieser gegenüber Verpflichtungen hat) und der Möglichkeit, bei Fehlen ausreichender sonstiger Unterstützung Sozialhilfe zu beziehen, bezahlt werden könnten. Darüber hinaus ist auch auf die (bereits im angefochtenen Bescheid festgestellten) - wenn auch begrenzten - Unterkunftsmöglichkeiten für hilfsbedürftige Frauen und Mütter mit ihren Kindern sowie darauf zu verweisen, dass sich im Kosovo bei Nichtunterstützung durch die Familie nach wie vor einzelne internationale und humanitäre Organisationen (wie etwa ¿Mutter Theresa' oder das Rotes Kreuz) finden, die humanitäre Hilfe leisten (vgl. die Auskunft des Spezialattachés im Kosovo, Mag. Wolfgang Hochmüller, vom 12.12.2007, Zl. 536/07). Wie der Vollständigkeit halber festzuhalten ist, könnte die Erstbeschwerdeführerin überdies uU durch eine Erwerbstätigkeit zusätzliche finanzielle Mittel erwirtschaften. Dabei ist festzuhalten, dass sie in der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof vorbrachte, sie habe bei die Familie des XXXX sowohl "alles im Haushalt gemacht" als auch "am Feld gearbeitet", und zwar sowohl "Frauenarbeit" als auch "Männerarbeit". Zusätzlich hat sich die Erstbeschwerdeführerin, die eine Bestätigung vorlegte, wonach sie im Rahmen eines Projektes der Caritas XXXX beschäftigt und "sehr zuverlässig, flexibel und fleißig" sei, in der Verhandlung als eine Person dargestellt, die größeren Alltagsproblemen nicht hilflos gegenüber steht, weshalb auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringen, die Erstbeschwerdeführerin leide an Schlafstörungen und Ängsten und werde deswegen psychologisch beraten, nicht angenommen werden kann, dass sie zur Aufnahme einer Arbeit gesundheitlich nicht in der Lage wäre. Schließlich ist darauf hinzuweisen, die Zweitbeschwerdeführerin und der Drittbeschwerdeführer nicht mehr in einem Alter sind, in dem sie der ständigen Betreuung etwa durch die Erstbeschwerdeführerin bedürften.1.2. getroffenen Feststellungen kann zunächst davon ausgegangen werden, dass die Zweitbeschwerdeführerin und der Drittbeschwerdeführer von römisch 40 finanziell unterstützt würden, wobei auf die gegenüber Österreich geringeren Lebenserhaltungskosten im Kosovo hinzuweisen ist; weiters ist es (wie bereits das Bundesasylamt zu Recht festgehalten hat) auch im Kosovo möglich, Unterhaltsansprüche geltend zu machen. Sollten die Beschwerdeführer weder bei der Familie des römisch 40 Unterkunft nehmen können (wogegen nach Ansicht des Asylgerichtshofes aber das nachvollziehbare Vorbringen des Genannten spricht, dass auch die Erstbeschwerdeführerin jedenfalls bis zur Vermögensaufteilung das Recht hat, dort zu bleiben) oder von der Familie der Erstbeschwerdeführerin tatsächlich nicht gemeinsam aufgenommen würden (wobei für den Asylgerichtshof aber der Eindruck entstanden ist, dass die Beschwerdeführer den Kosovo nicht deshalb verlassen hätten, da sie nicht weiter bei den Familienangehörigen der Erstbeschwerdeführerin wohnen hätten können, sondern weil diese die Hoffnung hegte, dass römisch 40 Kontakt zur Zweitbeschwerdeführerin und zum Drittbeschwerdeführer aufnehmen würde; vergleiche weiters den Bericht des schweizerischen Bundesamtes für Migration [BMF] vom 8.3.2006, Kosovo; Lage der Frauen - Ehe, Familie und Scheidung, S 5, wonach es trotz der im Kosovo herrschenden Tradition, dass die Kinder nach einer Scheidung beim Vater bleiben, auch Fälle gebe, in denen eine geschiedene Frau mit den Kindern zu ihrer Familie zurückkehrt) müsste davon ausgegangen werden, dass es der Erstbeschwerdeführerin möglich ist, für sich und die übrigen Beschwerdeführer etwa in römisch 40 , wo sie im Hinblick auf ihre dort lebende Schwester einen familiären Anknüpfungspunkt hat, ein bescheidenes Quartier anzumieten, wobei anzunehmen ist, dass die anfallenden Lebenserhaltungskosten aus einem Zusammenspiel der genannten Unterhaltszahlungen des römisch 40 , der finanziellen Unterstützung der Familienangehörigen der Erstbeschwerdeführerin, insbesondere jener, die in Deutschland leben vergleiche dazu auch den zuvor genannten Bericht des BMF, S 3, wonach bei schwerwiegenden Ehestreitigkeiten und Scheidung die ursprüngliche Familie der Frau dieser gegenüber Verpflichtungen hat) und der Möglichkeit, bei Fehlen ausreichender sonstiger Unterstützung Sozialhilfe zu beziehen, bezahlt werden könnten. Darüber hinaus ist auch auf die (bereits im angefochtenen Bescheid festgestellten) - wenn auch begrenzten - Unterkunftsmöglichkeiten für hilfsbedürftige Frauen und Mütter mit ihren Kindern sowie darauf zu verweisen, dass sich im Kosovo bei Nichtunterstützung durch die Familie nach wie vor einzelne internationale und humanitäre Organisationen (wie etwa ¿Mutter Theresa' oder das Rotes Kreuz) finden, die humanitäre Hilfe leisten vergleiche die Auskunft des Spezialattachés im Kosovo, Mag. Wolfgang Hochmüller, vom 12.12.2007, Zl. 536/07). Wie der Vollständigkeit halber festzuhalten ist, könnte die Erstbeschwerdeführerin überdies uU durch eine Erwerbstätigkeit zusätzliche finanzielle Mittel erwirtschaften. Dabei ist festzuhalten, dass sie in der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof vorbrachte, sie habe bei die Familie des römisch 40 sowohl "alles im Haushalt gemacht" als auch "am Feld gearbeitet", und zwar sowohl "Frauenarbeit" als auch "Männerarbeit". Zusätzlich hat sich die Erstbeschwerdeführerin, die eine Bestätigung vorlegte, wonach sie im Rahmen eines Projektes der Caritas römisch 40 beschäftigt und "sehr zuverlässig, flexibel und fleißig" sei, in der Verhandlung als eine Person dargestellt, die größeren Alltagsproblemen nicht hilflos gegenüber steht, weshalb auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringen, die Erstbeschwerdeführerin leide an Schlafstörungen und Ängsten und werde deswegen psychologisch beraten, nicht angenommen werden kann, dass sie zur Aufnahme einer Arbeit gesundheitlich nicht in der Lage wäre. Schließlich ist darauf hinzuweisen, die Zweitbeschwerdeführerin und der Drittbeschwerdeführer nicht mehr in einem Alter sind, in dem sie der ständigen Betreuung etwa durch die Erstbeschwerdeführerin bedürften.
3.4.1.1. Wird ein Asylantrag "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach § 8 Abs. 2 AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG zu verbinden.3.4.1.1. Wird ein Asylantrag "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist dem Asylwerber gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach Paragraph 8, Absatz 2, AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, AsylG zu verbinden.
Gemäß § 8 Abs. 3 und 6 AsylG ist der Asylantrag bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offensteht oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Daraus und aus mehreren anderen Vorschriften (§ 2 Abs. 1 Z 13, § 10 Abs. 1 Z 2, § 27 Abs. 2 und 4 und § 57 Abs. 11 Z 3 AsylG) ergibt sich, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Asylantrag auch in dieser Beziehung förmlich abzuweisen ist.Gemäß Paragraph 8, Absatz 3 und 6 AsylG ist der Asylantrag bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG) offensteht oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Daraus und aus mehreren anderen Vorschriften (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 27, Absatz 2 und 4 und Paragraph 57, Absatz 11, Ziffer 3, AsylG) ergibt sich, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Asylantrag auch in dieser Beziehung förmlich abzuweisen ist.
3.4.1.2. Die Voraussetzungen dafür, einem Asylwerber subsidiären Schutz zu gewähren, unterscheiden sich im Ergebnis nicht von jenen, nach denen dies nach § 8 Abs. 1 Asylgesetz 1997 BGBl. I 76 (in der Folge: AsylG 1997) idF der Asylgesetznovelle 2003 BGBl. I 101 (AsylGNov. 2003; entspricht § 8 AsylG 1997 in der Stammfassung) iVm § 57 Abs. 1 Fremdengesetz 1997 BGBl I 75 (in der Folge: FrG) zu geschehen hatte. (Dagegen gibt es in der neuen Rechtslage keine Entsprechung zu den Voraussetzungen nach § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF der AsylGNov. 2003 iVm § 57 Abs. 2 FrG, also dem zweiten Absatz dieser fremdengesetzlichen Bestimmung.) Diese Bestimmung lautete in ihrer Stammfassung: "Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, daß sie Gefahr liefen, dort einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden."3.4.1.2. Die Voraussetzungen dafür, einem Asylwerber subsidiären Schutz zu gewähren, unterscheiden sich im Ergebnis nicht von jenen, nach denen dies nach Paragraph 8, Absatz eins, Asylgesetz 1997 Bundesgesetzblatt römisch eins 76 (in der Folge: AsylG 1997) in der Fassung der Asylgesetznovelle 2003 Bundesgesetzblatt römisch eins 101 (AsylGNov. 2003; entspricht Paragraph 8, AsylG 1997 in der Stammfassung) in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, Fremdengesetz 1997 Bundesgesetzblatt römisch eins 75 (in der Folge: FrG) zu geschehen hatte. (Dagegen gibt es in der neuen Rechtslage keine Entsprechung zu den Voraussetzungen nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung der AsylGNov. 2003 in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz 2, FrG, also dem zweiten Absatz dieser fremdengesetzlichen Bestimmung.) Diese Bestimmung lautete in ihrer Stammfassung: "Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, daß sie Gefahr liefen, dort einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden."
Durch Art. 1 BG BGBl. I 126/2002 erhielt § 57 Abs. 1 FrG seine zuletzt geltende Fassung, die wie folgt lautete: "Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde."Durch Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 126 aus 2002, erhielt Paragraph 57, Absatz eins, FrG seine zuletzt geltende Fassung, die wie folgt lautete: "Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde."
Die Novellenfassung unterscheidet sich mithin von der Stammfassung dadurch, dass auf die Annahme stichhaltiger Gründe verzichtet wurde und dass an die Stelle der Formulierung "einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe" die Verweisung auf die entsprechenden Bestimmungen der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (in der Folge: EMRK) gesetzt wurde. Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage der Novelle motivieren die Änderung wie folgt (1172 BlgNR 21. GP, 35): "Die Änderungen in § 57 Abs. 1 tragen dem Erkenntnis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Causa Ahmed versus Österreich Rechnung, dienen der Umsetzung dieses Erkenntnisses und entsprechen den Intentionen des Gerichtshofes. Somit ist klargestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die Betroffenen Gefahr laufen, dort unmenschlicher Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden oder dies sonst eine unmenschliche Behandlung ist."Die Novellenfassung unterscheidet sich mithin von der Stammfassung dadurch, dass auf die Annahme stichhaltiger Gründe verzichtet wurde und dass an die Stelle der Formulierung "einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe" die Verweisung auf die entsprechenden Bestimmungen der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (in der Folge: EMRK) gesetzt wurde. Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage der Novelle motivieren die Änderung wie folgt (1172 BlgNR 21. GP, 35): "Die Änderungen in Paragraph 57, Absatz eins, tragen dem Erkenntnis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Causa Ahmed versus Österreich Rechnung, dienen der Umsetzung dieses Erkenntnisses und entsprechen den Intentionen des Gerichtshofes. Somit ist klargestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die Betroffenen Gefahr laufen, dort unmenschlicher Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden oder dies sonst eine unmenschliche Behandlung ist."
Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass der durch die Novelle geänderte Text des § 57 Abs. 1 FrG das unmittelbar zum Ausdruck bringe, was er schon zur Stammfassung judiziert hatte (VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059; 19.2.2004, 99/20/0573; 28.6.2005, 2005/01/0080), dass sich mithin am Inhalt nichts geändert habe. Das muss auch für die Frage gelten, ob etwa dadurch, dass die Novelle die Bedrohung mit der Todesstrafe im Gesetzestext durch den Hinweis auf das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. 138/1985, ersetzt, zu einer Minderung des Schutzes von Fremden führen sollte, erlaubt doch Art. 2 dieses Protokolls "die Todesstrafe für Taten [...], welche in Kriegszeiten oder bei unmittelbarer Kriegsgefahr begangen werden". Zweifellos war eine solche Minderung nicht beabsichtigt (vgl. Putzer/Rohrböck, Asylrecht. Leitfaden zur neuen Rechtslage nach dem AsylG 2005 [2007] Rz. 197 mwN).Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass der durch die Novelle geänderte Text des Paragraph 57, Absatz eins, FrG das unmittelbar zum Ausdruck bringe, was er schon zur Stammfassung judiziert hatte (VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059; 19.2.2004, 99/20/0573; 28.6.2005, 2005/01/0080), dass sich mithin am Inhalt nichts geändert habe. Das muss auch für die Frage gelten, ob etwa dadurch, dass die Novelle die Bedrohung mit der Todesstrafe im Gesetzestext durch den Hinweis auf das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe, Bundesgesetzblatt 138 aus 1985,, ersetzt, zu einer Minderung des Schutzes von Fremden führen sollte, erlaubt doch Artikel 2, dieses Protokolls "die Todesstrafe für Taten [...], welche in Kriegszeiten oder bei unmittelbarer Kriegsgefahr begangen werden". Zweifellos war eine solche Minderung nicht beabsichtigt vergleiche Putzer/Rohrböck, Asylrecht. Leitfaden zur neuen Rechtslage nach dem AsylG 2005 [2007] Rz. 197 mwN).
Vergleicht man nun den so verstandenen § 57 Abs. 1 FrG mit § 8 Abs. 1 AsylG, so zeigen sich zwei Unterschiede: Zum einen bezieht sich § 8 Abs. 1 AsylG auch auf das Protokoll Nr. 13 zur EMRK, BGBl. III 22/2005, zum anderen wird im zweiten Teil des § 8 Abs. 1 AsylG iW Art. 15 lit. c der Statusrichtlinie (dazu EuGH 17.2.2009, Elgafaji, C-465/07) wiederholt. Zum ersten Punkt ergibt sich schon aus dem zuvor Gesagten, dass der Schutz gegenüber § 57 Abs. 1 FrG nicht erweitert worden ist, da auch diese Bestimmung bei drohender Todesstrafe die Abschiebung untersagte (das Protokoll Nr. 13 erlaubt gegenüber dem Protokoll Nr. 6 die Todesstrafe auch nicht mehr ausnahmsweise). Zum zweiten Punkt ist festzuhalten, dass die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schon zu § 57 Abs. 1 FrG davon ausgegangen ist, eine extreme Gefahrenlage, die in einem Staat herrscht und durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, könne der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 26.6.1997, 95/21/0294;Vergleicht man nun den so verstandenen Paragraph 57, Absatz eins, FrG mit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG, so zeigen sich zwei Unterschiede: Zum einen bezieht sich Paragraph 8, Absatz eins, AsylG auch auf das Protokoll Nr. 13 zur EMRK, Bundesgesetzblatt Teil 3, 22 aus 2005,, zum anderen wird im zweiten Teil des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG iW Artikel 15, Litera c, der Statusrichtlinie (dazu EuGH 17.2.2009, Elgafaji, C-465/07) wiederholt. Zum ersten Punkt ergibt sich schon aus dem zuvor Gesagten, dass der Schutz gegenüber Paragraph 57, Absatz eins, FrG nicht erweitert worden ist, da auch diese Bestimmung bei drohender Todesstrafe die Abschiebung untersagte (das Protokoll Nr. 13 erlaubt gegenüber dem Protokoll Nr. 6 die Todesstrafe auch nicht mehr ausnahmsweise). Zum zweiten Punkt ist festzuhalten, dass die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schon zu Paragraph 57, Absatz eins, FrG davon ausgegangen ist, eine extreme Gefahrenlage, die in einem Staat herrscht und durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, könne der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 26.6.1997, 95/21/0294;
6.11.1998, 97/21/0504; 18.12.1998, 95/21/1028; 18.5.1999, 96/21/0037; 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 8.6.2000, 99/20/0586; 21.9.2000, 99/20/0373; 30.11.2000, 2000/20/0405;
25.1.2001, 2000/20/0367; 25.1.2001, 2000/20/0438; 25.1.2001, 2000/20/0480; 25.1.2001, 2000/20/0543; 21.6.2001, 99/20/0460;
16.4.2002, 2000/20/0131; 17.9.2008, 2008/23/0588; in diesem Sinne auch VwGH 12.2.1999, 95/21/1097; 12.4.1999, 95/21/1074; 12.4.1999, 95/21/1104; 10.5.2000, 97/18/0251; 5.10.2000, 98/21/0369; 22.3.2002, 98/21/0004; 14.1.2003, 2001/01/0432). Dies steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, der solche extreme Gefahrenlagen zumindest als wesentliches Element bei der Prüfung, ob die Rückführung zulässig ist, ansieht (zB EGMR 30.10.1991, Vilvarajah ua. gegen das Vereinigte Königreich, Z 108; 17.12.1996, Ahmed gegen Österreich, Z 44; 26.4.2005, Müslim gegen die Türkei, Z 66; 17.7.2008, NA gegen das Vereinigte Königreich, Z 113). Auf dieser Grundlage wird auch im Schrifttum die Ansicht vertreten, die erste Variante des § 8 Abs. 1 AsylG decke "immer auch jene Fälle ab [...], die unter die zweite Variante fallen"; die im zweiten Fall angesprochenen Sachverhalte würden vom Verwaltungsgerichtshof unter den Schutzbereich des Art. 3 EMRK subsumiert. Im Ergebnis seien Umstände, die unter den zweiten Fall fielen, immer auch vom ersten Tatbestand umfasst (Putzer/Rohrböck, Asylrecht, Rz. 199). Bei diesem Befund ist auf die Differenzierung, die der Europäische Gerichtshof im Urteil Elgafaji zwischen den Tatbeständen des Art. 15 lit. b (entspricht in seiner Textierung Art. 3 EMRK) und Art. 15 lit. c der Statusrichtlinie vorgenommen hat, nicht weiter einzugehen (vgl dazu AsylGH 11.5.2009, C5 309.519-1/2008/4E).16.4.2002, 2000/20/0131; 17.9.2008, 2008/23/0588; in diesem Sinne auch VwGH 12.2.1999, 95/21/1097; 12.4.1999, 95/21/1074; 12.4.1999, 95/21/1104; 10.5.2000, 97/18/0251; 5.10.2000, 98/21/0369; 22.3.2002, 98/21/0004; 14.1.2003, 2001/01/0432). Dies steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, der solche extreme Gefahrenlagen zumindest als wesentliches Element bei der Prüfung, ob die Rückführung zulässig ist, ansieht (zB EGMR 30.10.1991, Vilvarajah ua. gegen das Vereinigte Königreich, Ziffer 108,; 17.12.1996, Ahmed gegen Österreich, Ziffer 44,; 26.4.2005, Müslim gegen die Türkei, Ziffer 66,; 17.7.2008, NA gegen das Vereinigte Königreich, Ziffer 113,). Auf dieser Grundlage wird auch im Schrifttum die Ansicht vertreten, die erste Variante des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG decke "immer auch jene Fälle ab [...], die unter die zweite Variante fallen"; die im zweiten Fall angesprochenen Sachverhalte würden vom Verwaltungsgerichtshof unter den Schutzbereich des Artikel 3, EMRK subsumiert. Im Ergebnis seien Umstände, die unter den zweiten Fall fielen, immer auch vom ersten Tatbestand umfasst (Putzer/Rohrböck, Asylrecht, Rz. 199). Bei diesem Befund ist auf die Differenzierung, die der Europäische Gerichtshof im Urteil Elgafaji zwischen den Tatbeständen des Artikel 15, Litera b, (entspricht in seiner Textierung Artikel 3, EMRK) und Artikel 15, Litera c, der Statusrichtlinie vorgenommen hat, nicht weiter einzugehen vergleiche dazu AsylGH 11.5.2009, C5 309.519-1/2008/4E).
3.4.1.3. Da somit § 8 Abs. 1 AsylG inhaltlich dem § 8 AsylG 1997 iVm § 57 Abs. 1 FrG entspricht, kann zu seiner Auslegung insoweit die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu diesen Bestimmungen herangezogen werden. Die Rechtsprechung zu § 57 FrG knüpft an jene zum inhaltsgleichen § 37 Fremdengesetz BGBl. 838/1992 an. Für § 57 Abs. 1 FrG idF BG BGBl I 126/2002 kann auf die Rechtsprechung zur Stammfassung dieser Bestimmung (BGBl I 75/1997) zurückgegriffen werden (VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059; 19.2.2004, 99/20/0573), mit der sie sich inhaltlich deckt. Nach der Judikatur zu (§ 8 AsylG 1997 iVm) § 57 FrG ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).3.4.1.3. Da somit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG inhaltlich dem Paragraph 8, AsylG 1997 in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, FrG entspricht, kann zu seiner Auslegung insoweit die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu diesen Bestimmungen herangezogen werden. Die Rechtsprechung zu Paragraph 57, FrG knüpft an jene zum inhaltsgleichen Paragraph 37, Fremdengesetz Bundesgesetzblatt 838 aus 1992, an. Für Paragraph 57, Absatz eins, FrG in der Fassung BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 126 aus 2002, kann auf die Rechtsprechung zur Stammfassung dieser Bestimmung Bundesgesetzblatt Teil eins, 75 aus 1997,) zurückgegriffen werden (VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059; 19.2.2004, 99/20/0573), mit der sie sich inhaltlich deckt. Nach der Judikatur zu (Paragraph 8, AsylG 1997 in Verbindung mit Paragraph 57, FrG ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).
Gemäß § 8 Abs. 3 und § 11 Abs. 1 AsylG ist der Asylantrag auch in Bezug auf den subsidiären Schutz abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind (nach der Rechtslage nach dem AsylG 1997 musste sich die Gefahr auf das gesamte Staatsgebiet beziehen; zB VwGH 26.6.1997, 95/21/0294; 25.1.2001, 2000/20/0438; 30.5.2001, 97/21/0560).Gemäß Paragraph 8, Absatz 3 und Paragraph 11, Absatz eins, AsylG ist der Asylantrag auch in Bezug auf den subsidiären Schutz abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind (nach der Rechtslage nach dem AsylG 1997 musste sich die Gefahr auf das gesamte Staatsgebiet beziehen; zB VwGH 26.6.1997, 95/21/0294; 25.1.2001, 2000/20/0438; 30.5.2001, 97/21/0560).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (vgl. die vorhin wiedergegebene Rsp. des VwGH; vgl. die Formulierung des § 8 Abs. 1 AsylG und die oben erörterte Abgrenzung des Schutzumfanges des Art. 3 EMRK zu Art. 15 lit. c Statusrichtlinie). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028).Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten (oder anderer in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen vergleiche die vorhin wiedergegebene Rsp. des VwGH; vergleiche die Formulierung des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG und die oben erörterte Abgrenzung des Schutzumfanges des Artikel 3, EMRK zu Artikel 15, Litera c, Statusrichtlinie). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG, dies ist nun auf Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FrG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509; 22.8.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 57, FrG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509; 22.8.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des Paragraph 8, AsylG 1997 (nunmehr: Paragraph 8, Absatz eins, AsylG) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).
3.4.2. Wie bereits oben ausgeführt, bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit der Beschwerdeführer aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre. Zu prüfen bleibt, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführer in ihren Herkunftsstaat Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur EMRK verletzt würde. Wie sich aus dem bereits zuvor Ausgeführten ergibt, kann nicht angenommen werden, dass die Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Kosovo Gefahr liefen, in eine derart extreme wirtschaftliche Notlage zu geraten, dass ihre Rückverbringung Art. 3 EMRK verletzen würde (vgl. dazu auch VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059, wonach die Situation einer in einem beheizbaren Zelt von neun Quadratmetern untergebrachten fünfköpfigen Familie zwar als prekär, aber unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK als noch erträglich zu beurteilen sei).3.4.2. Wie bereits oben ausgeführt, bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit der Beschwerdeführer aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre. Zu prüfen bleibt, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführer in ihren Herkunftsstaat Artikel 2, oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur EMRK verletzt würde. Wie sich aus dem bereits zuvor Ausgeführten ergibt, kann nicht angenommen werden, dass die Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Kosovo Gefahr liefen, in eine derart extreme wirtschaftliche Notlage zu geraten, dass ihre Rückverbringung Artikel 3, EMRK verletzen würde vergleiche dazu auch VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059, wonach die Situation einer in einem beheizbaren Zelt von neun Quadratmetern untergebrachten fünfköpfigen Familie zwar als prekär, aber unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK als noch erträglich zu beurteilen sei).
Soweit die Erstbeschwerdeführerin vorbrachte, sie leide an Schlafstörungen und Ängsten und werde deswegen psychologisch behandelt, kann bereits nicht gesagt werden, dass sie an einer Erkrankung von jener besonderen Schwere (wie etwa AIDS im Endstadium) leiden würde, die nach der Rechtsprechung des EGMR vorliegen muss, um die Außerlandesschaffung eines Fremden in dieser Hinsicht als in Widerspruch zu Art. 3 EMRK stehend erscheinen zu lassen (vgl. dazu etwa dessen Entscheidung im Fall D. v Vereinigtes Königreich, 2.5.1997, Rs 30.240/96; sowie dessen Entscheidungen OVDIENKO v Finnland, 31.5.2005, Rs 1383/04, und NDANGOYA v Schweden, 22.6.2004, Rs 17868/03; vgl. überdies VfGH 6.3.2008, B 2400/07-9). Im Übrigen ergibt sich aus den Feststellungen, die schon das Bundesasylamt zur Situation im Kosovo getroffen hat, dass psychische Erkrankungen im dort existierenden öffentlichen Gesundheitssystem behandelt werden können.Soweit die Erstbeschwerdeführerin vorbrachte, sie leide an Schlafstörungen und Ängsten und werde deswegen psychologisch behandelt, kann bereits nicht gesagt werden, dass sie an einer Erkrankung von jener besonderen Schwere (wie etwa AIDS im Endstadium) leiden würde, die nach der Rechtsprechung des EGMR vorliegen muss, um die Außerlandesschaffung eines Fremden in dieser Hinsicht als in Widerspruch zu Artikel 3, EMRK stehend erscheinen zu lassen vergleiche dazu etwa dessen Entscheidung im Fall D. v Vereinigtes Königreich, 2.5.1997, Rs 30.240/96; sowie dessen Entscheidungen OVDIENKO v Finnland, 31.5.2005, Rs 1383/04, und NDANGOYA v Schweden, 22.6.2004, Rs 17868/03; vergleiche überdies VfGH 6.3.2008, B 2400/07-9). Im Übrigen ergibt sich aus den Feststellungen, die schon das Bundesasylamt zur Situation im Kosovo getroffen hat, dass psychische Erkrankungen im dort existierenden öffentlichen Gesundheitssystem behandelt werden können.
Schließlich kann aufgrund der getroffenen Feststellungen nicht gesagt werden, dass eine Rückkehr der Beschwerdeführer für diese als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Denn in der Republik Kosovo ist eine Zivilperson nicht allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt.
3.5.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Gemäß § 10 Abs. 2 Z 1 und 2 AsylG ist eine Ausweisung unzulässig, wenn dem Fremden ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder sie eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde. Bei Beantwortung der Frage, ob eine solche Verletzung von Art. 8 EMRK vorliegt, sind gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 lit. a bis h AsylG - insbesondere - zu berücksichtigten: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren. Würde die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen, so ist gemäß § 10 Abs. 3 AsylG die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.3.5.1. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins und 2 AsylG ist eine Ausweisung unzulässig, wenn dem Fremden ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder sie eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde. Bei Beantwortung der Frage, ob eine solche Verletzung von Artikel 8, EMRK vorliegt, sind gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a bis h AsylG - insbesondere - zu berücksichtigten: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren. Würde die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Artikel 3, EMRK verletzen, so ist gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
3.5.2.1. Zunächst kann nicht angenommen werden, dass eine gemeinsame Ausweisung der Beschwerdeführer in ihr durch Art. 8 EMRK geschütztes Recht auf Privatleben eingreifen würde. Dabei ist zunächst darauf hinzuweisen, dass beim Topos des Privatlebens die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle spielt, da - abseits familiärer Umstände - eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Ausgehend davon, dass der Verwaltungsgerichtshof bei einem dreieinhalbjährigen Aufenthalt im Allgemeinen von einer eher kürzeren Aufenthaltsdauer ausgeht (vgl. Chvosta, ÖJZ 2007/74 unter Hinweis auf die Erk. 8.3.2005, 2004/18/0354; 27.3.2007, 2005/21/0378), ist Derartiges auch im Fall der Beschwerdeführer anzunehmen, die erst im März 2009 nach Österreich eingereist sind.3.5.2.1. Zunächst kann nicht angenommen werden, dass eine gemeinsame Ausweisung der Beschwerdeführer in ihr durch Artikel 8, EMRK geschütztes Recht auf Privatleben eingreifen würde. Dabei ist zunächst darauf hinzuweisen, dass beim Topos des Privatlebens die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle spielt, da - abseits familiärer Umstände - eine von Artikel 8, EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist vergleiche Thym, EuGRZ 2006, 541). Ausgehend davon, dass der Verwaltungsgerichtshof bei einem dreieinhalbjährigen Aufenthalt im Allgemeinen von einer eher kürzeren Aufenthaltsdauer ausgeht vergleiche Chvosta, ÖJZ 2007/74 unter Hinweis auf die Erk. 8.3.2005, 2004/18/0354; 27.3.2007, 2005/21/0378), ist Derartiges auch im Fall der Beschwerdeführer anzunehmen, die erst im März 2009 nach Österreich eingereist sind.
3.5.2.2. Müsste weiters angenommen werden, dass die Beschwerdeführer (etwa die Zweitbeschwerdeführerin und der Drittbeschwerdeführer) trotz des Umstandes, dass sie zu XXXX keinen Kontakt haben, mit diesem ein Familienleben iSd Art. 8 Abs. 1 führen, wäre davon auszugehen dass ein solches Familienleben auch im Kosovo fortgesetzt werden könnte; überdies ist die Distanz zwischen dem Kosovo und Österreich nicht so groß ist, als dass ein Kontakt der Beschwerdeführer zum Genannten dadurch geradezu unmöglich würde (vgl. die Entscheidung des EGMR, USEINOV v Niederlande, 11.4.2006, Rs 61.292/00, die einen mazedonischen Staatangehörigen betraf).3.5.2.2. Müsste weiters angenommen werden, dass die Beschwerdeführer (etwa die Zweitbeschwerdeführerin und der Drittbeschwerdeführer) trotz des Umstandes, dass sie zu römisch 40 keinen Kontakt haben, mit diesem ein Familienleben iSd Artikel 8, Absatz eins, führen, wäre davon auszugehen dass ein solches Familienleben auch im Kosovo fortgesetzt werden könnte; überdies ist die Distanz zwischen dem Kosovo und Österreich nicht so groß ist, als dass ein Kontakt der Beschwerdeführer zum Genannten dadurch geradezu unmöglich würde vergleiche die Entscheidung des EGMR, USEINOV v Niederlande, 11.4.2006, Rs 61.292/00, die einen mazedonischen Staatangehörigen betraf).
3.5.2.3. Sollte aber - entgegen der Ansicht des Asylgerichtshofes - anzunehmen sein, dass die Ausweisung der Beschwerdeführer in ihr Recht auf Privat- oder Familienleben eingreifen würde, wäre ein solcher Eingriff jedenfalls insofern iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt, als das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung das Interesse der Beschwerdeführer an einem weiteren Verbleib in Österreich überwiegt: Denn die illegal (vgl. dazu VwGH 22.1.2009, 2008/21/0654) nach Österreich eingereisten Beschwerdeführer durften sich in Österreich bisher nur auf Grund ihrer Anträge auf internationalen Schutz aufhalten, die zu keinem Zeitpunkt berechtigt waren (vgl. mit ähnlichen Überlegungen zu Ausweisungen nach § 33 Abs. 1 FrG zB VwGH 20.2.2004, 2003/18/0347; 26.2.2004, 2004/21/0027; 27.4.2004, 2000/18/0257; sowie EGMR 8.4.2008, NNYANZI v Vereinigtes Königreich, Rs 21878/06, wonach ein vom Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrages im Aufnahmestaat aufhalten darf, begründetes Privatleben per se nicht geeignet ist, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes zu begründen). Vor diesem Hintergrund ist eine Verletzung des Art. 8 EMRK auch dann nicht anzunehmen, wenn man die bereits zuvor erwähnte Bestätigung der Erstbeschwerdeführerin (die freilich über keine zur Arbeitsaufnahme in Österreich berechtigende Berechtigung verfügt [vgl. Aktenvermerk vom 17.6.2010 über die Auskunft des AMS]) über eine Beschäftigung im Rahmen eines Projektes der Caritas, ihre Absolvierung von Sprachkursen und ihre Unbescholtenheit berücksichtigt. Was den Umstand angeht, dass die Zweitbeschwerdeführerin und der Drittbeschwerdeführer in Österreich die Schule besuchen, ist darauf hinzuweisen, dass sie in einem anpassungsfähigem Alter sind und in Begleitung ihrer Mutter in ihren Herkunftsstaat zurückkehren, wodurch ihnen die neuerliche Eingliederung in den Herkunftsstaat erleichtert wird (vgl. etwa VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 mit Hinweis auf EGMR 26.1,1999, SARUMI, Rs 43.279/98).3.5.2.3. Sollte aber - entgegen der Ansicht des Asylgerichtshofes - anzunehmen sein, dass die Ausweisung der Beschwerdeführer in ihr Recht auf Privat- oder Familienleben eingreifen würde, wäre ein solcher Eingriff jedenfalls insofern iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK gerechtfertigt, als das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung das Interesse der Beschwerdeführer an einem weiteren Verbleib in Österreich überwiegt: Denn die illegal vergleiche dazu VwGH 22.1.2009, 2008/21/0654) nach Österreich eingereisten Beschwerdeführer durften sich in Österreich bisher nur auf Grund ihrer Anträge auf internationalen Schutz aufhalten, die zu keinem Zeitpunkt berechtigt waren vergleiche mit ähnlichen Überlegungen zu Ausweisungen nach Paragraph 33, Absatz eins, FrG zB VwGH 20.2.2004, 2003/18/0347; 26.2.2004, 2004/21/0027; 27.4.2004, 2000/18/0257; sowie EGMR 8.4.2008, NNYANZI v Vereinigtes Königreich, Rs 21878/06, wonach ein vom Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrages im Aufnahmestaat aufhalten darf, begründetes Privatleben per se nicht geeignet ist, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes zu begründen). Vor diesem Hintergrund ist eine Verletzung des Artikel 8, EMRK auch dann nicht anzunehmen, wenn man die bereits zuvor erwähnte Bestätigung der Erstbeschwerdeführerin (die freilich über keine zur Arbeitsaufnahme in Österreich berechtigende Berechtigung verfügt [vgl. Aktenvermerk vom 17.6.2010 über die Auskunft des AMS]) über eine Beschäftigung im Rahmen eines Projektes der Caritas, ihre Absolvierung von Sprachkursen und ihre Unbescholtenheit berücksichtigt. Was den Umstand angeht, dass die Zweitbeschwerdeführerin und der Drittbeschwerdeführer in Österreich die Schule besuchen, ist darauf hinzuweisen, dass sie in einem anpassungsfähigem Alter sind und in Begleitung ihrer Mutter in ihren Herkunftsstaat zurückkehren, wodurch ihnen die neuerliche Eingliederung in den Herkunftsstaat erleichtert wird vergleiche etwa VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 mit Hinweis auf EGMR 26.1,1999, SARUMI, Rs 43.279/98).
3.5.2.4. Es kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass die Ausweisung der Beschwerdeführer gegen Art. 8 EMRK verstößt.3.5.2.4. Es kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass die Ausweisung der Beschwerdeführer gegen Artikel 8, EMRK verstößt.
3.5.2.5. Weiters kann weder gesagt werden, dass den Beschwerdeführern ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukäme noch dass sich Hinweise darauf ergeben hätten, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in den Personen der Beschwerdeführer liegen und nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzt.3.5.2.5. Weiters kann weder gesagt werden, dass den Beschwerdeführern ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukäme noch dass sich Hinweise darauf ergeben hätten, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in den Personen der Beschwerdeführer liegen und nicht von Dauer sind, Artikel 3, EMRK verletzt.
4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Von der Einholung des in der Beschwerde beantragten Sachverständigengutachtens konnte abgesehen werden, da (wie sich aus dem unter Punkt 3.2.2. Ausgeführten ergibt) auch dann nicht von einer Existenzgefährdung der Beschwerdeführer ausgegangen werden könnte, wenn die Umstände, die bewiesen werden sollen, zuträfen.
Schlagworte
alleinstehende Frau, Ausweisung, Lebensgrundlage, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, psychische Störung, soziale Verhältnisse, UnterkunftZuletzt aktualisiert am
30.06.2010