TE AsylGH Erkenntnis 2010/6/23 S21 412841-1/2010

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Veröffentlicht am 23.06.2010
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Norm

AsylG 2005 §41 Abs6
AsylG 2005 §5 Abs1

Spruch

S21 412.841-1/2010-4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. STEININGER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch Mag. Eva Widhalm, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.04.2010, Zl. 10 02.225-EAST-Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. STEININGER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch Mag. Eva Widhalm, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.04.2010, Zl. 10 02.225-EAST-Ost, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gem. § 5 des Asylgesetzes 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) idF BGBl I 29/2009 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gem. Paragraph 5, des Asylgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 29 aus 2009, als unbegründet abgewiesen.

Gem. § 41 Abs. 6 des Asylgesetzes 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) idF BGBl I 29/2009 wird festgestellt, dass die vom Bundesasylamt verfügte Ausweisung gem. 10 AsylG zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war.Gem. Paragraph 41, Absatz 6, des Asylgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 29 aus 2009, wird festgestellt, dass die vom Bundesasylamt verfügte Ausweisung gem. 10 AsylG zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war.

Text

Entscheidungsgründe:

I.1.1. Der Beschwerdeführer (BF) reiste am 11.3.2010 in das österreichische Bundesgebiet ein und brachte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG ein.römisch eins.1.1. Der Beschwerdeführer (BF) reiste am 11.3.2010 in das österreichische Bundesgebiet ein und brachte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13 AsylG ein.

I.1.2. Im Wesentlichen brachte der BF bei der am 12.3.2010 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes vor, dass er sein Heimatland nach Iran, Türkei und schließlich nach Österreich reiste. Wann und wo die Einreise in das Gebiet der EU erfolgt sei, vermochte der BF nicht anzugeben. Auch habe er in einem anderen Land nicht um Asyl angesucht (AS 13). Über Vorhalt des Eurodac Treffers: XXXX rechtfertigte der BF sich dahingehend, dass es ihm leid täte, gelogen zu haben und er sei vom Schlepper instruiert worden, was er zu sagen hätte. Der BF berichtigte daraufhin seine Aussage dahingehend, dass er von der Türkei aus nach Griechenland (Eurodac Treffer XXXX) und schließlich nach Italien reiste. Ihm seien lediglich die Fingerabdrücke abgenommen worden, einen Asylantrag habe er jedoch nicht eingebracht. Schließlich sei er von Italien nach Dänemark gereist, wo er sofort nach seiner Ankunft einen Antrag auf internationalen Schutz einbrachte (dies bestätigt der Eurodac Treffer XXXX). Am 2.3.2010 sei er aber wieder nach Italien abgeschoben worden. Letzten Endes begab sich der BF per Zug von Italien nach Österreich, wo er neuerlich einen Asylantrag einbrachte (AS 15).römisch eins.1.2. Im Wesentlichen brachte der BF bei der am 12.3.2010 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes vor, dass er sein Heimatland nach Iran, Türkei und schließlich nach Österreich reiste. Wann und wo die Einreise in das Gebiet der EU erfolgt sei, vermochte der BF nicht anzugeben. Auch habe er in einem anderen Land nicht um Asyl angesucht (AS 13). Über Vorhalt des Eurodac Treffers: römisch 40 rechtfertigte der BF sich dahingehend, dass es ihm leid täte, gelogen zu haben und er sei vom Schlepper instruiert worden, was er zu sagen hätte. Der BF berichtigte daraufhin seine Aussage dahingehend, dass er von der Türkei aus nach Griechenland (Eurodac Treffer römisch 40 ) und schließlich nach Italien reiste. Ihm seien lediglich die Fingerabdrücke abgenommen worden, einen Asylantrag habe er jedoch nicht eingebracht. Schließlich sei er von Italien nach Dänemark gereist, wo er sofort nach seiner Ankunft einen Antrag auf internationalen Schutz einbrachte (dies bestätigt der Eurodac Treffer römisch 40 ). Am 2.3.2010 sei er aber wieder nach Italien abgeschoben worden. Letzten Endes begab sich der BF per Zug von Italien nach Österreich, wo er neuerlich einen Asylantrag einbrachte (AS 15).

Über Nachfragen gab der BF zu Protokoll in Italien keinen Asylantrag eingebracht zu haben, da er dort nicht bleiben dürfte und dort auch nicht willkommen wäre (AS 19).

Im Rahmen der am 14.4.2010 durchgeführten niederschriftlichen Einvernahme gab der BF an, in Italien vom Schlepper in einem Kellerabteil mit drei weiteren Personen eingesperrt gewesen zu sein, da dieser nunmehr ¿ 10.000.-forderte und drohte, dass er alles mit ihnen anstellen könne. Dem BF und den anderen eingesperrten Flüchtlingen gelang es aus dem Kellerabteil zu flüchten, woraufhin sie sich nach Frankreich und schließlich weiter nach Dänemark begaben (AS 91).

I.2.1. Der Antrag des BF wurde mit im Spruch des gegenständlichen Erkenntnisses bezeichneten Bescheid des Bundesasylamtes (in weiterer Folge als "angefochtener Bescheid" bezeichnet) gem. § 5 Abs. 1 AsylG 2005 zurückgewiesen. Für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz ist gemäß Artikel 16(1)c iVm 10(1) Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates Italien zuständig (Spruchpunkt I). Weiters wurde der Beschwerdeführer gem. § 10 (1) 1 AsylG nach Italien ausgewiesen; demzufolge ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF gem. § 10 (4) AsylG nach Italien zulässig (Spruchpunkt II).römisch eins.2.1. Der Antrag des BF wurde mit im Spruch des gegenständlichen Erkenntnisses bezeichneten Bescheid des Bundesasylamtes (in weiterer Folge als "angefochtener Bescheid" bezeichnet) gem. Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 zurückgewiesen. Für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz ist gemäß Artikel 16(1)c in Verbindung mit 10(1) Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates Italien zuständig (Spruchpunkt römisch eins). Weiters wurde der Beschwerdeführer gem. Paragraph 10, (1) 1 AsylG nach Italien ausgewiesen; demzufolge ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF gem. Paragraph 10, (4) AsylG nach Italien zulässig (Spruchpunkt römisch zwei).

I.2.2. Das Bundesasylamt traf im angefochtenen Bescheid Feststellungen zum in Punkt I.2.1 genannten Artikel der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates zur Prüfung des gegenständlichen Asylverfahrens zuständigen Staat zu führenden Asylverfahren, zur Praxis des Non-Refoulement-Schutzes, der Ausweisung und zur Versorgung von Asylwerbern.römisch eins.2.2. Das Bundesasylamt traf im angefochtenen Bescheid Feststellungen zum in Punkt römisch eins.2.1 genannten Artikel der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates zur Prüfung des gegenständlichen Asylverfahrens zuständigen Staat zu führenden Asylverfahren, zur Praxis des Non-Refoulement-Schutzes, der Ausweisung und zur Versorgung von Asylwerbern.

I.2.3. Das Bundesasylamt führte weiters aus, dass der BF keine glaubhaften Bedenken hinsichtlich einer allfälligen Gefährdung im Fall einer Rückkehr in den unter 1.2.2 bezeichneten Staat geltend gemacht hätten.römisch eins.2.3. Das Bundesasylamt führte weiters aus, dass der BF keine glaubhaften Bedenken hinsichtlich einer allfälligen Gefährdung im Fall einer Rückkehr in den unter 1.2.2 bezeichneten Staat geltend gemacht hätten.

I.2.4. Zum Vorbringen des BF führte das BAA aus, dass mangels Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokumentes oder sonstiger Bescheinigungsmittel die Identität des BF nicht feststeht. Insofern der BF namentlich bezeichnet wird, diene dies lediglich der Individualisierung seiner Person als Verfahrenspartei, jedoch nicht der Feststellung der Identität. Angesichts der Angaben über das Herkunftsland wird dem BF Glauben geschenkt. Eigenen Angaben zu Folge leide der BF weder an einer schweren körperlichen oder ansteckenden Erkrankung oder einer psychischen Störung. Auch habe sich derartiges nicht im Verlauf des Verfahrens ergeben. Zudem stehe für die belangte Behörde angesichts der Ausführungen des BF und der vorliegenden Eurodac Treffer fest, dass der BF am 4.6.2009 in Italien einen Asylantrag eingebracht habe. Zudem ergebe sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt die Einleitung und der Abschluss des fehlerfreien Konsultationsverfahrens sowie der zuständigkeitsbegründende Sachverhalt. Familiäre oder private Bindungen brachte weder der BF vor noch konnten solche im Ermittlungsverfahren festgestellt werden. Aus den Angaben sind keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden, dass der BF tatsächlich konkret Gefahr liefe, in Italien Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihm eine Verletzung seiner durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte. Insoweit der BF vorbrachte von einem Schlepper, welcher ihn nach Kopenhagen bringen solle, in ein Kellerabteil gesperrt worden zu sein, erschien dieses der Erstbehörde als nicht glaubwürdig, zumal der behauptete Vorfall ein Jahr zurückliegt und wohl kein Schlepper ein Jahr lang auf einen Geschleppten warten und diesen suchen würde und von einem mittellosen Fremden keine Geldsummen erwartet werde können. Zudem handelt es sich bei den pauschal in den Raum gestellten Angaben um Befürchtungen, welche in keinster Weise geeignet sind, die Sicherheit in Italien oder auch die Sicherheit eines Mitgliedstaates im Allgemeinen in Zweifel zu ziehen. Überdies würde ein derartiges Verhalten und die befürchteten Übergriffe durch Dritte auch in Italien eine strafbare Handlung darstellen, die von den zuständigen Strafverfolgungsbehörden des Mitgliedstaates bei Kenntnis verfolgt und geahndet werden.römisch eins.2.4. Zum Vorbringen des BF führte das BAA aus, dass mangels Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokumentes oder sonstiger Bescheinigungsmittel die Identität des BF nicht feststeht. Insofern der BF namentlich bezeichnet wird, diene dies lediglich der Individualisierung seiner Person als Verfahrenspartei, jedoch nicht der Feststellung der Identität. Angesichts der Angaben über das Herkunftsland wird dem BF Glauben geschenkt. Eigenen Angaben zu Folge leide der BF weder an einer schweren körperlichen oder ansteckenden Erkrankung oder einer psychischen Störung. Auch habe sich derartiges nicht im Verlauf des Verfahrens ergeben. Zudem stehe für die belangte Behörde angesichts der Ausführungen des BF und der vorliegenden Eurodac Treffer fest, dass der BF am 4.6.2009 in Italien einen Asylantrag eingebracht habe. Zudem ergebe sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt die Einleitung und der Abschluss des fehlerfreien Konsultationsverfahrens sowie der zuständigkeitsbegründende Sachverhalt. Familiäre oder private Bindungen brachte weder der BF vor noch konnten solche im Ermittlungsverfahren festgestellt werden. Aus den Angaben sind keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden, dass der BF tatsächlich konkret Gefahr liefe, in Italien Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihm eine Verletzung seiner durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte. Insoweit der BF vorbrachte von einem Schlepper, welcher ihn nach Kopenhagen bringen solle, in ein Kellerabteil gesperrt worden zu sein, erschien dieses der Erstbehörde als nicht glaubwürdig, zumal der behauptete Vorfall ein Jahr zurückliegt und wohl kein Schlepper ein Jahr lang auf einen Geschleppten warten und diesen suchen würde und von einem mittellosen Fremden keine Geldsummen erwartet werde können. Zudem handelt es sich bei den pauschal in den Raum gestellten Angaben um Befürchtungen, welche in keinster Weise geeignet sind, die Sicherheit in Italien oder auch die Sicherheit eines Mitgliedstaates im Allgemeinen in Zweifel zu ziehen. Überdies würde ein derartiges Verhalten und die befürchteten Übergriffe durch Dritte auch in Italien eine strafbare Handlung darstellen, die von den zuständigen Strafverfolgungsbehörden des Mitgliedstaates bei Kenntnis verfolgt und geahndet werden.

Im Ergebnis gelangte die belangte Behörde zu dem Ergebnis, dass dieses nicht substantiierte und unbescheinigte Vorbringen lediglich dazu dient, die Bestimmungen der Dublin II VO zu unterlaufen.Im Ergebnis gelangte die belangte Behörde zu dem Ergebnis, dass dieses nicht substantiierte und unbescheinigte Vorbringen lediglich dazu dient, die Bestimmungen der Dublin römisch zwei VO zu unterlaufen.

I.3. Gegen den angefochtenen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 20.4.2010 eine Beschwerde eingebracht, in welcher im Wesentlichen vorgebracht wurde, dass bei der am 11.3.2010 durchgeführten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes kein gesetzlicher Vertreter hinzugezogen wurde und dem möglicherweise herangezogenen Argument, es wäre kein Rechtsberater verfügbar gewesen, da der 11.4.2010 auf einen Sonntag fiel, sei nicht zu folgen, da in Ansehung des § 29 Abs. 2 AsylG diese Befragung auch am darauffolgenden Montag erfolgen hätte können.römisch eins.3. Gegen den angefochtenen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 20.4.2010 eine Beschwerde eingebracht, in welcher im Wesentlichen vorgebracht wurde, dass bei der am 11.3.2010 durchgeführten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes kein gesetzlicher Vertreter hinzugezogen wurde und dem möglicherweise herangezogenen Argument, es wäre kein Rechtsberater verfügbar gewesen, da der 11.4.2010 auf einen Sonntag fiel, sei nicht zu folgen, da in Ansehung des Paragraph 29, Absatz 2, AsylG diese Befragung auch am darauffolgenden Montag erfolgen hätte können.

Zudem habe die belangte Behörde vom Selbsteintrittsrecht nicht Gebrauch gemacht und es wäre zu prüfen, ob von diesem im ggst. Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten ermessensfehlerfrei Gebrauch zu machen gewesen wäre.

Es sei anzunehmen, dass eine Verbringung von Minderjährigen in die Republik Italien eine reale Gefahr einer Verletzung der EMRK darstellen würde, weshalb die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt wird.

I.4. Am 29.4.2010 erfolgte durch den zuständigen Richter eine Sichtung des Aktes. Hierbei wurde festgestellt, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen ist. Über die hierfür maßgeblichen Erwägungen wurde ein AV angelegt, welcher im Akt aufliegt.römisch eins.4. Am 29.4.2010 erfolgte durch den zuständigen Richter eine Sichtung des Aktes. Hierbei wurde festgestellt, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen ist. Über die hierfür maßgeblichen Erwägungen wurde ein AV angelegt, welcher im Akt aufliegt.

I.4.1. Am 20.5.2010 wurde der BF durch die Fremdenpolizeibehörde erster Instanz nach Italien überstellt.römisch eins.4.1. Am 20.5.2010 wurde der BF durch die Fremdenpolizeibehörde erster Instanz nach Italien überstellt.

I.5. Hinsichtlich des weiteren Verfahrensherganges und Vorbringens der Verfahrensparteien im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524).römisch eins.5. Hinsichtlich des weiteren Verfahrensherganges und Vorbringens der Verfahrensparteien im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524).

I.6. Das erkennende Gericht geht von folgendem erwiesenen Sachverhalt aus:römisch eins.6. Das erkennende Gericht geht von folgendem erwiesenen Sachverhalt aus:

I.6.1 Der BF ist StA von Afghanistan. Mangels Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokumentes oder sonstiger Bescheinigungsmittel steht die Identität des BF nicht fest. Insofern der BF namentlich bezeichnet wird, diene dies lediglich der Individualisierung seiner Person als Verfahrenspartei, jedoch nicht der Feststellung der Identität. Angesichts der Angaben über das Herkunftsland wird dem BF Glauben geschenkt. Eigenen Angaben zu Folge leide der BF weder an einer schweren körperlichen oder ansteckenden Erkrankung oder einer psychischen Störung. Auch habe sich derartiges nicht im Verlauf des Verfahrens ergeben. Zudem stehe für die belangte Behörde angesichts der Ausführungen des BF und der vorliegenden Eurodac Treffer fest, dass der BF am 4.6.2009 erstmalig in Italien einen Asylantrag eingebrachte, während die in Griechenland am 6.11.2008 durchgeführte erkennungsdienstliche Behandlung aufgrund der illegalen Einreise und Aufenthaltes erfolgte. Zudem ergibt sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt die Einleitung und der Abschluss des fehlerfreien Konsultationsverfahrens sowie der zuständigkeitsbegründende Sachverhalt.römisch eins.6.1 Der BF ist StA von Afghanistan. Mangels Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokumentes oder sonstiger Bescheinigungsmittel steht die Identität des BF nicht fest. Insofern der BF namentlich bezeichnet wird, diene dies lediglich der Individualisierung seiner Person als Verfahrenspartei, jedoch nicht der Feststellung der Identität. Angesichts der Angaben über das Herkunftsland wird dem BF Glauben geschenkt. Eigenen Angaben zu Folge leide der BF weder an einer schweren körperlichen oder ansteckenden Erkrankung oder einer psychischen Störung. Auch habe sich derartiges nicht im Verlauf des Verfahrens ergeben. Zudem stehe für die belangte Behörde angesichts der Ausführungen des BF und der vorliegenden Eurodac Treffer fest, dass der BF am 4.6.2009 erstmalig in Italien einen Asylantrag eingebrachte, während die in Griechenland am 6.11.2008 durchgeführte erkennungsdienstliche Behandlung aufgrund der illegalen Einreise und Aufenthaltes erfolgte. Zudem ergibt sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt die Einleitung und der Abschluss des fehlerfreien Konsultationsverfahrens sowie der zuständigkeitsbegründende Sachverhalt.

I.6.2. In Bezug auf Italien ist die die Verordnung 2003/343/EG zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen gestellten Asylantrags in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist, ABl. L 50 vom 25.2.2003, S. 1 anwendbar.römisch eins.6.2. In Bezug auf Italien ist die die Verordnung 2003/343/EG zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen gestellten Asylantrags in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist, Amtsblatt L 50 vom 25.2.2003, S. 1 anwendbar.

I.6.3. Ebenso sind in Bezug auf Italien anwendbar:römisch eins.6.3. Ebenso sind in Bezug auf Italien anwendbar:

  • -Strichaufzählung
    die Richtlinie 2004/83/EG über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. L 304 vom 30.9.2004, S. 12 (Statusrichtlinie)die Richtlinie 2004/83/EG über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, Amtsblatt L 304 vom 30.9.2004, S. 12 (Statusrichtlinie)

  • -Strichaufzählung
    Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft, ABl. L 326, S 13 (Verfahrensrichtlinie)Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft, Amtsblatt L 326, S 13 (Verfahrensrichtlinie)

  • -Strichaufzählung
    Richtlinie 2003/9/EG zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylwerbern in den Mitgliedstaaten, ABl. 2003 L 31, S 18 (Aufnahmerichtlinie)Richtlinie 2003/9/EG zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylwerbern in den Mitgliedstaaten, Amtsblatt 2003 L 31, S 18 (Aufnahmerichtlinie)

I.6.3.1. Das Ziel der Statusrichtlinie ist die Festlegung von Mindestnormen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz (gem. Art. 2 lit a leg. cit ist als "internationaler Schutz" die Flüchtlingseigenschaft und der subsidiäre Schutzstatus zu verstehen) benötigen, sowie des Inhalts des zu gewährenden Schutzes (Art. 1) und enthält hierfür die entsprechenden rechtlichen Garantien.römisch eins.6.3.1. Das Ziel der Statusrichtlinie ist die Festlegung von Mindestnormen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz (gem. Artikel 2, Litera a, leg. cit ist als "internationaler Schutz" die Flüchtlingseigenschaft und der subsidiäre Schutzstatus zu verstehen) benötigen, sowie des Inhalts des zu gewährenden Schutzes (Artikel eins,) und enthält hierfür die entsprechenden rechtlichen Garantien.

I.6.3.2. Die Verfahrensrichtlinie stellt ua. sicher, dass die Asylbehörde ihre Entscheidung über einen Asylantrag nach angemessener Prüfung trifft. Zu diesem Zweck stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Anträge einzeln, objektiv und unparteiisch geprüft und entschieden werden (Art. 8 (2) a) und die Entscheidungen über Asylanträge schriftlich ergehen, dass bei der Ablehnung eines Antrags die sachlichen und rechtlichen Gründe dafür in der Entscheidung dargelegt werden und Asylwerber schriftlich darüber informiert werden, wie eine ablehnende Entscheidung angefochten werden kann (Art. 9 (1) u. (2)). Die Verfahrensrichtlinie stellt weiter sicher, dass Asylbewerber das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf vor einem Gericht oder Tribunal gegen eine Entscheidung über ihren Asylantrag ...haben (Art. 39 (1)).römisch eins.6.3.2. Die Verfahrensrichtlinie stellt ua. sicher, dass die Asylbehörde ihre Entscheidung über einen Asylantrag nach angemessener Prüfung trifft. Zu diesem Zweck stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Anträge einzeln, objektiv und unparteiisch geprüft und entschieden werden (Artikel 8, (2) a) und die Entscheidungen über Asylanträge schriftlich ergehen, dass bei der Ablehnung eines Antrags die sachlichen und rechtlichen Gründe dafür in der Entscheidung dargelegt werden und Asylwerber schriftlich darüber informiert werden, wie eine ablehnende Entscheidung angefochten werden kann (Artikel 9, (1) u. (2)). Die Verfahrensrichtlinie stellt weiter sicher, dass Asylbewerber das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf vor einem Gericht oder Tribunal gegen eine Entscheidung über ihren Asylantrag ...haben (Artikel 39, (1)).

I.6.3..3. Gem. den Artikeln 15 und 20 der Aufnahmerichtlinie ist der hier zuständige Partnerstaat verpflichtet, für eine ausreichende medizinische Versorgung von kranken Asylwerbern zu sorgen, sowie bei Opfern von Folter und Gewalt im Bedarfsfall eine Behandlung bereitzustellen, die für Schäden, die durch Folter, Vergewaltigung oder andere schwere Gewalttaten erlitten wurden, erforderlich ist.römisch eins.6.3..3. Gem. den Artikeln 15 und 20 der Aufnahmerichtlinie ist der hier zuständige Partnerstaat verpflichtet, für eine ausreichende medizinische Versorgung von kranken Asylwerbern zu sorgen, sowie bei Opfern von Folter und Gewalt im Bedarfsfall eine Behandlung bereitzustellen, die für Schäden, die durch Folter, Vergewaltigung oder andere schwere Gewalttaten erlitten wurden, erforderlich ist.

Ebenso ist der hier zuständige Partnerstaat nach der Aufnahmerichtlinie verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass Asylsuchende ab Antragstellung materielle Leistungen erhalten, die einem Lebensstandard entsprechen, welcher Gesundheit und Lebensunterhalt der Asylsuchenden gewährleistet (Artikel 13).

Nach dieser Richtlinie soll die Unterbringung das Familienleben schützen, sowie Kommunikation mit oder Zugang zu Rechtsberatern, UNHCR und NGOs ermöglichen. Die Mitgliedstaaten sind kraft der Richtlinie verpflichtet, Gewalt in Sammelunterkünften zu verhüten. Das in Einrichtungen eingesetzte Personal muss angemessen geschult sein, und die Asylsuchenden können an der Verwaltung der Unterbringungszentren beteiligt werden. Minderjährige sollten zusammen mit ihren Eltern oder Familienangehörigen untergebracht werden

Gem. Art. 16 (3) und (4) der Aufnahmerichtlinie können die Mitgliedstaaten Sanktionen für grobe Verstöße gegen die Vorschriften der Unterbringungszentren und grob gewalttätiges Verhalten festlegen. Die Mitgliedstaaten gewährleisten in jedem Fall Zugang zur medizinischen Notversorgung.Gem. Artikel 16, (3) und (4) der Aufnahmerichtlinie können die Mitgliedstaaten Sanktionen für grobe Verstöße gegen die Vorschriften der Unterbringungszentren und grob gewalttätiges Verhalten festlegen. Die Mitgliedstaaten gewährleisten in jedem Fall Zugang zur medizinischen Notversorgung.

I.6.4. Gegen Italien hat die die Europäische Kommission kein Vertragsverletzungsverfahren gemäß Art 226 des EG-Vertrages wegen Verletzung der Status-, Verfahrens-, oder Aufnahmerichtlinie eingeleitet.römisch eins.6.4. Gegen Italien hat die die Europäische Kommission kein Vertragsverletzungsverfahren gemäß Artikel 226, des EG-Vertrages wegen Verletzung der Status-, Verfahrens-, oder Aufnahmerichtlinie eingeleitet.

I.6.5. Zusammengefasst ist festzustellen, dass in Italien von einer unbedenklichen asylrechtlichen Praxis, der Beachtung des Non-Refoulements-Schutzes, der Existenz einer Grund- und Gesundheitsversorgung, sowie einer unbedenklichen Sicherheitslage ausgegangen werden kann. Ebenso vertritt Italien in Bezug auf die Auslegung der GFK, der Status-, Verfahrens- und Aufnahmerichtlinie, sowie der Beurteilung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat des BF keine relevanten Sonderpositionen innerhalb der Europäischen Union.römisch eins.6.5. Zusammengefasst ist festzustellen, dass in Italien von einer unbedenklichen asylrechtlichen Praxis, der Beachtung des Non-Refoulements-Schutzes, der Existenz einer Grund- und Gesundheitsversorgung, sowie einer unbedenklichen Sicherheitslage ausgegangen werden kann. Ebenso vertritt Italien in Bezug auf die Auslegung der GFK, der Status-, Verfahrens- und Aufnahmerichtlinie, sowie der Beurteilung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat des BF keine relevanten Sonderpositionen innerhalb der Europäischen Union.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

II. 1. Beweiswürdigungrömisch zwei. 1. Beweiswürdigung

Der festgestellte Sachverhalt wird aufgrund der Einsichtnahme in den Verwaltungsakt als erwiesen angenommen. Der BF trat den Feststellungen des Bundesasylamtes, welche zusammengefasst ebenfalls zu den unter 1.5.6. getroffenen Feststellungen nicht im Widerspruch stehen, sondern dort ihre Bestätigung finden, nicht ausreichend konkret und substantiiert entgegen, um die Überzeugung des erkennenden Gerichts von deren Richtigkeit zu erschüttern.

Das erkennende Gericht sieht aufgrund der oa. Ausführungen die unter

1.5.6. getroffenen zusammengefassten Ausführungen als erwiesen an.

Wenn die rechtfreundliche Vertreterin in der Beschwerdeschrift ausführt, dass im Zuge der Erstbefragung des BF kein Rechtsberater herangezogen worden sei, so erweist sich dieses Vorbringen schlichtweg als aktenwidrig, zumal die Erstbefragung des BF durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am Freitag, den 12.3.2010 - nicht wie von der rechtsfreundlichen Vertreterin widersprüchlich behauptet am Sonntag, den 11.4.2010 (AS 177) - im Beisein der Rechtsberaterin Mag. H. durchgeführt wurde (AS 9 und 21)

II.2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:römisch zwei.2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:

II.2.1. Zuständigkeitrömisch zwei.2.1. Zuständigkeit

Gemäß § 61 (1) AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idgF entscheidet derGemäß Paragraph 61, (1) AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF entscheidet der

Asylgerichtshof ... über... Beschwerden gegen Bescheide des

Bundesasylamtes, woraus sich im gegenständlichen Verfahren die Zuständigkeit des AsylGH ergibt.

II.2.2. Entscheidung durch den Einzelrichterrömisch zwei.2.2. Entscheidung durch den Einzelrichter

2. Gemäß § 61 (1) AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 4/2008 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über2. Gemäß Paragraph 61, (1) AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

2. [.....]

(2) [.....]

(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen

1. zurückweisende Bescheide

a)...

b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5

c)

2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung

(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.

Aufgrund der oben zitierten Bestimmung ist über die gegenständliche Beschwerde gem. § 61 Abs. 3 Z 1 lit. b und Z2 durch den Einzelrichter zu entscheiden.Aufgrund der oben zitierten Bestimmung ist über die gegenständliche Beschwerde gem. Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, Litera b und Z2 durch den Einzelrichter zu entscheiden.

II.2.3. Anzuwendendes Verfahrensrechtrömisch zwei.2.3. Anzuwendendes Verfahrensrecht

Gem. § 23 (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gem. Paragraph 23, (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die erkennende Gericht, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die erkennende Gericht, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Gem. § 73 (1) Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) tritt dieses Gesetz mit der Maßgabe des § 75 (1) und (8) leg. cit in Kraft, wonach alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen sind.Gem. Paragraph 73, (1) Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005) tritt dieses Gesetz mit der Maßgabe des Paragraph 75, (1) und (8) leg. cit in Kraft, wonach alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen sind.

§ 75 Abs. 1 und 8 AsylG idgF lauten:Paragraph 75, Absatz eins und 8 AsylG idgF lauten:

(1) Alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren sind nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, § 10 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt.(1) Alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren sind nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, Paragraph 10, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt.

...

(8) Auf Verfahren nach diesem Bundesgesetz, die vom Bundesasylamt vor dem 1. April 2009 entschieden worden sind, ist § 10 in der Fassung des BGBl. I Nr. 4/2008 anzuwenden, es sei denn, dass nach dem 1. April 2009 abermals eine Zuständigkeit des Bundesasylamtes für die Entscheidung über den Antrag entsteht."(8) Auf Verfahren nach diesem Bundesgesetz, die vom Bundesasylamt vor dem 1. April 2009 entschieden worden sind, ist Paragraph 10, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, anzuwenden, es sei denn, dass nach dem 1. April 2009 abermals eine Zuständigkeit des Bundesasylamtes für die Entscheidung über den Antrag entsteht."

Im gegenständlichen Fall war das Verfahren am 31.12.2005 nicht anhängig. Ebenso hat das Bundesasylamt mit am 14.4.2010 erlassenen Bescheid entschieden, weshalb das AsylG idF BGBl I Nr. 29/2009 anzuwenden ist.Im gegenständlichen Fall war das Verfahren am 31.12.2005 nicht anhängig. Ebenso hat das Bundesasylamt mit am 14.4.2010 erlassenen Bescheid entschieden, weshalb das AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, anzuwenden ist.

II.2.4.1. § 5 AsylG lautet:römisch zwei.2.4.1. Paragraph 5, AsylG lautet:

"(1) Ein nicht gemäß § 4 erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin - Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Behörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist."(1) Ein nicht gemäß Paragraph 4, erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin - Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Behörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.

(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin - Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.(2) Gemäß Absatz eins, ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin - Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.

(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder bei der Behörde offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet."(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder bei der Behörde offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet."

§ 10 AsylG idF BGBl I 29/2009 lautet:Paragraph 10, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 29 aus 2009, lautet:

"§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird;

2. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird;

3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird.

(2) Ausweisungen nach Abs. 1 sind unzulässig, wenn(2) Ausweisungen nach Absatz eins, sind unzulässig, wenn

1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder

2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:

a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

d) der Grad der Integration;

e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;

f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.

(3) Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.(3) Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

(4) Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.(4) Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

(5) Über die Zulässigkeit der Ausweisung ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre."(5) Über die Zulässigkeit der Ausweisung ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre."

Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist somit ein nicht gemäß § 4 AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.2.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist somit ein nicht gemäß Paragraph 4, AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18.2.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.

Aufgrund des aus dem Akteninhalt ersichtlichen Datums der Asylantragstellung bezieht sich in casu § 5 AsylG auf die Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.2.2003 (Dublin II), da gemäß Artikel 29 leg. cit. diese Verordnung auf Asylanträge anwendbar ist, die ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten - dies ist der 1.9.2003 - gestellt werden.Aufgrund des aus dem Akteninhalt ersichtlichen Datums der Asylantragstellung bezieht sich in casu Paragraph 5, AsylG auf die Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18.2.2003 (Dublin römisch zwei), da gemäß Artikel 29 leg. cit. diese Verordnung auf Asylanträge anwendbar ist, die ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten - dies ist der 1.9.2003 - gestellt werden.

Weiters ist gemäß § 10 Abs 1 Z1 AsylG die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der § 10 Abs 3 und Abs 4 AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden.Weiters ist gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Z1 AsylG die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der Paragraph 10, Absatz 3 und Absatz 4, AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden.

II.2.4.1. § 28 AsylG lautet:römisch zwei.2.4.1. Paragraph 28, AsylG lautet:

"(1) Ist der Antrag voraussichtlich nicht zurückzuweisen, ist das Verfahren zuzulassen, soweit das Verfahren nicht vor Zulassung inhaltlich entschieden wird. Die Zulassung erfolgt durch Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte (§ 51); eines Bescheides bedarf es dann nicht. Die Zulassung steht einer späteren zurückweisenden Entscheidung nicht entgegen."(1) Ist der Antrag voraussichtlich nicht zurückzuweisen, ist das Verfahren zuzulassen, soweit das Verfahren nicht vor Zulassung inhaltlich entschieden wird. Die Zulassung erfolgt durch Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte (Paragraph 51,); eines Bescheides bedarf es dann nicht. Die Zulassung steht einer späteren zurückweisenden Entscheidung nicht entgegen.

(2) Entscheidet das Bundesasylamt nicht binnen zwanzig Tagen nach Einbringen des Antrags auf internationalen Schutz, dass der Antrag zurückzuweisen ist, ist der Antrag zuzulassen, es sei denn es werden Konsultationen gemäß der Dublin - Verordnung oder eines Vertrages über die Zuständigkeit zur Prüfung eines Asylantrages oder eines Antrages auf internationalen Schutz geführt. Das Führen solcher Konsultationen ist dem Asylwerber innerhalb der 20-Tages-Frist mitzuteilen. Diesfalls gilt die 20-Tages-Frist nicht. Diese gilt überdies nicht, wenn der Asylwerber am Verfahren nicht mitwirkt, dieses gegenstandslos wird oder er sich diesem entzieht. Ist der Asylwerber aus in seiner Person gelegenen Gründen nicht in der Lage, am Verfahren mitzuwirken, ist der Lauf der Frist nach Satz 1 gehemmt.

(3) Eine Stattgebung oder Abweisung des Antrags im Zulassungsverfahren ersetzt die Zulassungsentscheidung (Abs. 1). Wird der Antrag im Zulassungsverfahren abgewiesen, gilt dieser Antrag als zugelassen, wenn oder sobald der Beschwerde gegen diese Entscheidung aufschiebende Wirkung zukommt.(3) Eine Stattgebung oder Abweisung des Antrags im Zulassungsverfahren ersetzt die Zulassungsentscheidung (Absatz eins,). Wird der Antrag im Zulassungsverfahren abgewiesen, gilt dieser Antrag als zugelassen, wenn oder sobald der Beschwerde gegen diese Entscheidung aufschiebende Wirkung zukommt.

(4) Dem Asylwerber in der Erstaufnahmestelle ist eine ärztliche Untersuchung zu ermöglichen."

§ 29 AsylG lautet:Paragraph 29, AsylG lautet:

"(1) Zulassungsverfahren sind mit Einbringen von Anträgen auf internationalen Schutz zu beginnen und in einer Erstaufnahmestelle des Bundesasylamtes zu führen, soweit sich aus diesem Bundesgesetz nichts anderes ergibt. § 17 Abs. 3 und 6 gilt. Unverzüglich nach Einbringung des Antrages ist dem Asylwerber eine Orientierungsinformation und eine Erstinformation über das Asylverfahren in einer ihm verständlichen Sprache zu geben."(1) Zulassungsverfahren sind mit Einbringen von Anträgen auf internationalen Schutz zu beginnen und in einer Erstaufnahmestelle des Bundesasylamtes zu führen, soweit sich aus diesem Bundesgesetz nichts anderes ergibt. Paragraph 17, Absatz 3 und 6 gilt. Unverzüglich nach Einbringung des Antrages ist dem Asylwerber eine Orientierungsinformation und eine Erstinformation über das Asylverfahren in einer ihm verständlichen Sprache zu geben.

(2) Nach Einbringung des Antrags auf internationalen Schutz hat binnen 48 - längstens jedoch nach 72 - Stunden eine Befragung des Asylwerbers durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes (§ 19 Abs. 1) zu erfolgen, soweit eine solche Befragung im ausreichenden Umfang nicht bereits im Rahmen der Vorführung erfolgt ist. Samstage, Sonntage und gesetzliche Feiertage hemmen die Frist gemäß Satz 1.(2) Nach Einbringung des Antrags auf internationalen Schutz hat binnen 48 - längstens jedoch nach 72 - Stunden eine Befragung des Asylwerbers durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Paragraph 19, Absatz eins,) zu erfolgen, soweit eine solche Befragung im ausreichenden Umfang nicht bereits im Rahmen der Vorführung erfolgt ist. Samstage, Sonntage und gesetzliche Feiertage hemmen die Frist gemäß Satz 1.

(3) Nach Durchführung der notwendigen Ermittlungen hat die Behörde je nach Stand des Ermittlungsverfahrens

1. dem Asylwerber eine Aufenthaltsberechtigungskarte (§ 51) auszufolgen;1. dem Asylwerber eine Aufenthaltsberechtigungskarte (Paragraph 51,) auszufolgen;

2. seinem Antrag auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten stattzugeben (§ 3);2. seinem Antrag auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten stattzugeben (Paragraph 3,);

3. dem Asylwerber mit Verfahrensanordnung (§ 63 Abs. 2 AVG) mitzuteilen, dass beabsichtigt ist, seinem Antrag auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) stattzugeben und bezüglich des Status des Asylberechtigten abzuweisen;3. dem Asylwerber mit Verfahrensanordnung (Paragraph 63, Absatz 2, AVG) mitzuteilen, dass beabsichtigt ist, seinem Antrag auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) stattzugeben und bezüglich des Status des Asylberechtigten abzuweisen;

4. dem Asylwerber mit Verfahrensanordnung (§ 63 Abs. 2 AVG) mitzuteilen, dass beabsichtigt ist, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen (§§ 4, 5 und § 68 Abs. 1 AVG) oder4. dem Asylwerber mit Verfahrensanordnung (Paragraph 63, Absatz 2, AVG) mitzuteilen, dass beabsichtigt ist, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen (Paragraphen 4, 5 und Paragraph 68, Absatz eins, AVG) oder

5. dem Asylwerber mit Verfahrensanordnung (§ 63 Abs. 2 AVG) mitzuteilen, dass beabsichtigt ist, seinen Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen.5. dem Asylwerber mit Verfahrensanordnung (Paragraph 63, Absatz 2, AVG) mitzuteilen, dass beabsichtigt ist, seinen Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen.

(4) Bei Mitteilungen nach Abs. 3 Z 3 bis 5 hat die Behörde den Asylwerber zu einem Rechtsberater zu verweisen. Dem Asylwerber ist eine Aktenabschrift auszuhändigen und eine 24 Stunden nicht zu unterschreitende Frist zur Vorbereitung einzuräumen. Der Asylwerber und der Rechtsberater sind unter einem zu einer Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs nach Verstreichen dieser Frist zu laden. In dieser Frist hat eine Rechtsberatung (§§ 64, 65) zu erfolgen; dem Rechtsberater ist unverzüglich eine Aktenabschrift, soweit diese nicht von der Akteneinsicht ausgenommen ist (§ 17 Abs. 3 AVG), zugänglich zu machen (§ 57 Abs. 1 Z 3). Die Rechtsberatung hat, wenn der Asylwerber in der Erstaufnahmestelle versorgt wird, in dieser stattzufinden. Wird der Asylwerber angehalten, kann die Rechtsberatung auch in den Hafträumen erfolgen.(4) Bei Mitteilungen nach Absatz 3, Ziffer 3 bis 5 hat die Behörde den Asylwerber zu einem Rechtsberater zu verweisen. Dem Asylwerber ist eine Aktenabschrift auszuhändigen und eine 24 Stunden nicht zu unterschreitende Frist zur Vorbereitung einzuräumen. Der Asylwerber und der Rechtsberater sind unter einem zu einer Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs nach Verstreichen dieser Frist zu laden. In dieser Frist hat eine Rechtsberatung (Paragraphen 64, 65,) zu erfolgen; dem Rechtsberater ist unverzüglich eine Aktenabschrift, soweit diese nicht von der Akteneinsicht ausgenommen ist (Paragraph 17, Absatz 3, AVG), zugänglich zu machen (Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 3,). Die Rechtsberatung hat, wenn der Asylwerber in der Erstaufnahmestelle versorgt wird, in dieser stattzufinden. Wird der Asylwerber angehalten, kann die Rechtsberatung auch in den Hafträumen erfolgen.

(5) Bei der Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs hat der Rechtsberater anwesend zu sein. Zu Beginn dieser Einvernahme ist dem Asylwerber das bisherige Beweisergebnis vorzuhalten. Der Asylwerber hat die Möglichkeit, weitere Tatsachen und Beweismittel anzuführen oder vorzulegen."

Im gegenständlichen Fall ergeben sich keine Hinweise, dass durch das Bundesasylamt nicht gem. den Bestimmungen der §§ 28 und 29 AsylG vorgegangen wäre.Im gegenständlichen Fall ergeben sich keine Hinweise, dass durch das Bundesasylamt nicht gem. den Bestimmungen der Paragraphen 28 und 29 AsylG vorgegangen wäre.

II.2.4.3. Die Dublin II VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts im Anwendungsbereich der 1. Säule der Europäischen Union (vgl Art. 63 EGV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebensowenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.römisch zwei.2.4.3. Die Dublin römisch zwei VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts im Anwendungsbereich der 1. Säule der Europäischen Union vergleiche Artikel 63, EGV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebensowenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.

Es ist daher zunächst zu überprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Art. 5 Abs 1 Dublin II VO) Kriterien der Art. 6-12 bzw 14 und Art. 15 Dublin II VO zuständig ist oder die Zuständigkeit bei ihm selbst nach dem Auffangtatbestand des Art. 13 Dublin II VO (erste Asylantragstellung) liegt und sich so eine Verpflichtung zur Aufnahme bzw. Wiederaufnahme des BF gem. Art. 16 ff Dublin II VO eines Partnerstaates ergibt.Es ist daher zunächst zu überprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Artikel 5, Absatz eins, Dublin römisch zwei VO) Kriterien der Artikel 6 -, 12, bzw 14 und Artikel 15, Dublin römisch zwei VO zuständig ist oder die Zuständigkeit bei ihm selbst nach dem Auffangtatbestand des Artikel 13, Dublin römisch zwei VO (erste Asylantragstellung) liegt und sich so eine Verpflichtung zur Aufnahme bzw. Wiederaufnahme des BF gem. Artikel 16, ff Dublin römisch zwei VO eines Partnerstaates ergibt.

Im vorliegenden Fall ist dem Bundesasylamt zuzustimmen, dass eine Zuständigkeit Italiens gemäß Art. 16(1)c iVm 10(1) Dublin II VO. Eine solche Zuständigkeit wurde von Italien wenn auch durch Verfristung anerkannt.Im vorliegenden Fall ist dem Bundesasylamt zuzustimmen, dass eine Zuständigkeit Italiens gemäß Artikel 16 (, eins,)c in Verbindung mit 10(1) Dublin römisch zwei VO. Eine solche Zuständigkeit wurde von Italien wenn auch durch Verfristung anerkannt.

Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin II VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1/2007, 22ff; vgl auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006, Zl. 2005/20/0444). Das Konsultationsverfahren erfolgte mängelfrei. Das Bundesasylamt hat auch in der Begründung dieses Ersuchens nichts Wesentliches verschwiegen. Das Bundesasylamt hat auch dargelegt, warum es von der Zuständigkeit des hier zu prüfenden Partnerstaates ausgeht.Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin römisch zwei VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1 aus 2007,, 22ff; vergleiche auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006, Zl. 2005/20/0444). Das Konsultationsverfahren erfolgte mängelfrei. Das Bundesasylamt hat auch in der Begründung dieses Ersuchens nichts Wesentliches verschwiegen. Das Bundesasylamt hat auch dargelegt, warum es von der Zuständigkeit des hier zu prüfenden Partnerstaates ausgeht.

Im Lichte des Art. 7 VO 1560/2003 ergibt sich auch keine Verpflichtung seitens der beteiligten Mitgliedstaaten oder seitens der Regelungen der Dublin II VO, dass die Überstellung in einer Weise durchgeführt wird, die potentiell belastenden Zwangscharakter aufweist.Im Lichte des Artikel 7, VO 1560 aus 2003, ergibt sich auch keine Verpflichtung seitens der beteiligten Mitgliedstaaten oder seitens der Regelungen der Dublin römisch zwei VO, dass die Überstellung in einer Weise durchgeführt wird, die potentiell belastenden Zwangscharakter aufweist.

Hinweise auf weitere, die Zuständigkeit Italien ausschließende Rechtsgrundlegen und Sachverhalte konnten bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht erkannt werden, wobei hier vom entscheidenden Mitglied bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit des erstinstanzlichen Bescheides auch Art. 15 Dublin II VO mitberücksichtigt wurde.Hinweise auf weitere, die Zuständigkeit Italien ausschließende Rechtsgrundlegen und Sachverhalte konnten bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht erkannt werden, wobei hier vom entscheidenden Mitglied bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit des erstinstanzlichen Bescheides auch Artikel 15, Dublin römisch zwei VO mitberücksichtigt wurde.

Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs 2 Dublin II VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher - entsprechend den Ausführungen in der Beschwerde - noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre. Dazu vertrat der Verfassungsgerichtshof die Auffassung, dass Österreich, um Verletzungen der Art. 3 und 8 MRK zu vermeiden, von seinem Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen müsse (VfSlg. 16.122/2001; vgl. weiters VfSlg. 16.160/2001 sowie VfGH 11.6.2001, B 308/00;Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher - entsprechend den Ausführungen in der Beschwerde - noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre. Dazu vertrat der Verfassungsgerichtshof die Auffassung, dass Österreich, um Verletzungen der Artikel 3 und 8 MRK zu vermeiden, von seinem Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen müsse (VfSlg. 16.122 aus 2001,; vergleiche weiters VfSlg. 16.160 aus 2001, sowie VfGH 11.6.2001, B 308/00;

11.6.2001, B 1247/00; 11.6.2001, B 1351/00; 11.6.2001, B 1749/00;

26.11.2001, B 901/01). Dieser Rechtsansicht schloss sich der Verwaltungsgerichtshof an (VwGH 23.1.2003, 2000/01/0498 - verst. Sen. und die folgende stRsp., zuletzt VwGH 31.3.2005, 2002/20/0582;

30.6.2005, 2002/20/0276; 24.11.2005, 2002/20/0377). Nach Ansicht beider Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts gilt nichts anderes für das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-V (VfGH 15.10.2004, G 237/03 ua.; 17.6.2005, B 336/05; VwGH 31.5.2005, 2005/20/0095), sodass sich die Rechtsprechung zur alten auf die neue Rechtslage übertragen lässt (VwGH 31.5.2005, 2005/20/0095).30.6.2005, 2002/20/0276; 24.11.2005, 2002/20/0377). Nach Ansicht beider Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts gilt nichts anderes für das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin-V (VfGH 15.10.2004, G 237/03 ua.; 17.6.2005, B 336/05; VwGH 31.5.2005, 2005/20/0095), sodass sich die Rechtsprechung zur alten auf die neue Rechtslage übertragen lässt (VwGH 31.5.2005, 2005/20/0095).

II.2.4.4. Mögliche Verletzung des Art. 8 EMRKrömisch zwei.2.4.4. Mögliche Verletzung des Artikel 8, EMRK

Familiäre Bezüge in Österreich sind im Verfahren weder hervorgekommen noch wurden diese durch den BF oder dessen rechtsfreundliche Vertreterin behauptet, ebenso wenig - schon aufgrund der relativ kurzen Aufenthaltsdauer - schützenswerte Aspekte des Privatlebens wie beispielsweise eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer (vgl. VfGH 26.02.2007, ZI 1802, 1803/06-11). Derartige Umstände sind auch von den Beschwerdeführern zu keinem Zeitpunkt behauptet worden. Eine Überstellung der fünf Beschwerdeführer kommt im Lichte des Art. 8 EMRK nur gemeinsam in Betracht.Familiäre Bezüge in Österreich sind im Verfahren weder hervorgekommen noch wurden diese durch den BF oder dessen rechtsfreundliche Vertreterin behauptet, ebenso wenig - schon aufgrund der relativ kurzen Aufenthaltsdauer - schützenswerte Aspekte des Privatlebens wie beispielsweise eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer vergleiche VfGH 26.02.2007, ZI 1802, 1803/06-11). Derartige Umstände sind auch von den Beschwerdeführern zu keinem Zeitpunkt behauptet worden. Eine Überstellung der fünf Beschwerdeführer kommt im Lichte des Artikel 8, EMRK nur gemeinsam in Betracht.

II.2.4.5. Prüfung der Sicherheit von Italien, mögliche Verletzung von Art. 3 EMRKrömisch zwei.2.4.5. Prüfung der Sicherheit von Italien, mögliche Verletzung von Artikel 3, EMRK

Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Gemeinschaftsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin II VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall gemeinschaftsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II VO zwingend geboten sei (vgl. hierzu jüngst auch Erk. d. VwGH vom 23.1.2007, 2006/01/0949).Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Gemeinschaftsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin römisch zwei VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall gemeinschaftsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO zwingend geboten sei vergleiche hierzu jüngst auch Erk. d. VwGH vom 23.1.2007, 2006/01/0949).

Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerweise an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl. auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). Maßgeblich ist, ob aufgrund eines solchen Vorbringens eine individuelle Gefahrenprognose zu treffen ist, wonach der Asylwerber in dem nach der Dublin II VO zuständigen Mitgliedstaat im Fall der Berechtigung seines Schutzbegehrens, also der Glaubhaftmachung des von ihm behaupteten Bedrohungsbildes der realen Gefahr einer unzulässigen Kettenabschiebung in den Herkunftsstaat ausgesetzt wäre.Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerweise an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vergleiche auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). Maßgeblich ist, ob aufgrund eines solchen Vorbringens eine individuelle Gefahrenprognose zu treffen ist, wonach der Asylwerber in dem nach der Dublin römisch zwei VO zuständigen Mitgliedstaat im Fall der Berechtigung seines Schutzbegehrens, also der Glaubhaftmachung des von ihm behaupteten Bedrohungsbildes der realen Gefahr einer unzulässigen Kettenabschiebung in den Herkunftsstaat ausgesetzt wäre.

Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Art. 16 Abs 1 lit. e Dublin II VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025).Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin römisch zwei VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025).

Weiterhin hatte das erkennende Gericht folgende Umstände zu berücksichtigen:

Bei entsprechender Häufung von Fällen, in denen in Folge Ausübung des Selbsteintrittsrechts die gemeinschaftsrechtliche Zuständigkeit nicht effektuiert werden kann, kann eine Gefährdung des "effet utile" Grundsatzes des Gemeinschaftsrechts entstehen.

Zur effektiven Umsetzung des Gemeinschaftsrechts sind alle staatlichen Organe kraft Gemeinschaftsrechts verpflichtet.

Der Verordnungsgeber der Dublin II VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte (vgl insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin II VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen hat.Der Verordnungsgeber der Dublin römisch zwei VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte vergleiche insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin römisch zwei VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen hat.

Die allfällige Rechtswidrigkeit von Gemeinschaftsrecht kann nur von den zuständigen gemeinschaftsrechtlichen Organen, nicht aber von Organen der Mitgliedstaaten rechtsgültig festgestellt werden. Der EGMR hat festgestellt, dass der Rechtsschutz des Gemeinschaftsrechts regelmäßig den Anforderungen der EMRK entspricht (Bosphorus Airlines v Irland, Rs 45036/98).

Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des § 5 Abs 3 AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Eine Rechtsprechung, die in bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls rechtswidrig.Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Eine Rechtsprechung, die in bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls rechtswidrig.

Im Erk. vom 23.1.2007, 2006/01/0949 führte der VwGH, auf welches dieser auch im Erk. vom 12.12.2007, Zl 2006/19/1022 verweist, konkret aus:

"...Zum anderen ging es dem Gesetzgeber darum, mit § 5 Abs. 3 AsylG 2005 eine "Beweisregel" zu schaffen, die es - im Hinblick auf die vom Rat der Europäischen Union vorgenommene normativeVergewisserung - grundsätzlich nicht notwendig macht, die Sicherheit des Asylwerbers vor "Verfolgung" in dem nach der Dublin- Verordnung zuständigen Mitgliedstaat (insbesondere gemeint im Sinne der Achtung der Grundsätze des Non-Refoulements durch diesen Staat) von Amts wegen in Zweifel zu ziehen. Die damit aufgestellte Sicherheitsvermutung ist jedoch widerlegt, wenn besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder bei der Behörde offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in diesem Mitgliedstaat sprechen."...Zum anderen ging es dem Gesetzgeber darum, mit Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 eine "Beweisregel" zu schaffen, die es - im Hinblick auf die vom Rat der Europäischen Union vorgenommene normativeVergewisserung - grundsätzlich nicht notwendig macht, die Sicherheit des Asylwerbers vor "Verfolgung" in dem nach der Dublin- Verordnung zuständigen Mitgliedstaat (insbesondere gemeint im Sinne der Achtung der Grundsätze des Non-Refoulements durch diesen Staat) von Amts wegen in Zweifel zu ziehen. Die damit aufgestellte Sicherheitsvermutung ist jedoch widerlegt, wenn besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder bei der Behörde offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in diesem Mitgliedstaat sprechen.

Die Wendung "in der Person des Asylwerbers gelegene besondere Gründe" gleicht schon ihrem Wortlaut nach dem § 4 Abs. 2 AsylG ("Sofern nicht besondere, in der Person des Asylwerbers gelegene Umstände ausnahmsweise für eine gegenteilige Annahme sprechen, ist Drittstaatssicherheit in Liechtenstein und der Schweiz jedenfalls gegeben."). Zu dieser letztgenannten Bestimmung hat der Verfassungsgerichtshof in dem Erkenntnis vom 15. Oktober 2004, G 237/03 u.a. (Punkt III.1.6.1 der Entscheidungsgründe), ausgeführt, die Regelung dürfe nicht eng ausgelegt werden und erfasse alle Umstände, die sich auf die besondere Situation des einzelnen Asylwerbers auswirken, daher auch solche, die durch die Änderung der Rechtslage oder der Behördenpraxis bewirkt werden.Die Wendung "in der Person des Asylwerbers gelegene besondere Gründe" gleicht schon ihrem Wortlaut nach dem Paragraph 4, Absatz 2, AsylG ("Sofern nicht besondere, in der Person des Asylwerbers gelegene Umstände ausnahmsweise für eine gegenteilige Annahme sprechen, ist Drittstaatssicherheit in Liechtenstein und der Schweiz jedenfalls gegeben."). Zu dieser letztgenannten Bestimmung hat der Verfassungsgerichtshof in dem Erkenntnis vom 15. Oktober 2004, G 237/03 u.a. (Punkt römisch drei.1.6.1 der Entscheidungsgründe), ausgeführt, die Regelung dürfe nicht eng ausgelegt werden und erfasse alle Umstände, die sich auf die besondere Situation des einzelnen Asylwerbers auswirken, daher auch solche, die durch die Änderung der Rechtslage oder der Behördenpraxis bewirkt werden.

Der Verwaltungsgerichtshof geht - mangels gegenteiliger Anhaltspunkte in den Materialien zum AsylG 2005 - davon aus, dass diese Auslegung auch für § 5 Abs. 3 AsylG 2005 maßgeblich ist.Der Verwaltungsgerichtshof geht - mangels gegenteiliger Anhaltspunkte in den Materialien zum AsylG 2005 - davon aus, dass diese Auslegung auch für Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 maßgeblich ist.

Was die Frage der "Beweislast" anbelangt, so ist vorweg klarzustellen, dass bei Vorliegen "offenkundiger" Gründe (zum Begriff der "Offenkundigkeit" vgl. § 45 Abs. 1 AVG und die dazu ergangene Judikatur, beispielsweise zitiert in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998), E 27 zu § 45 AVG) eine Mitwirkung des Asylwerbers zur Widerlegung der in § 5 Abs. 3 AsylG 2005 implizit aufgestellten Vermutung nicht erforderlich ist.Was die Frage der "Beweislast" anbelangt, so ist vorweg klarzustellen, dass bei Vorliegen "offenkundiger" Gründe (zum Begriff der "Offenkundigkeit" vergleiche Paragraph 45, Absatz eins, AVG und die dazu ergangene Judikatur, beispielsweise zitiert in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998), E 27 zu Paragraph 45, AVG) eine Mitwirkung des Asylwerbers zur Widerlegung der in Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 implizit aufgestellten Vermutung nicht erforderlich ist.

Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist. Es versteht sich von selbst, dass bei der Beurteilung, ob die geforderte "Glaubhaftmachung" gelungen ist, der besonderen Situation von Asylwerbern, die häufig keine Möglichkeit der Beischaffung von entsprechenden Beweisen haben (vgl. dazu auch Punkt III.2.4. der Entscheidungsgründe im bereits zitierte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 15. Oktober 2004), Rechnung getragen werden muss (in diesem Sinne auch Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, 226).Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist. Es versteht sich von selbst, dass bei der Beurteilung, ob die geforderte "Glaubhaftmachung" gelungen ist, der besonderen Situation von Asylwerbern, die häufig keine Möglichkeit der Beischaffung von entsprechenden Beweisen haben vergleiche dazu auch Punkt römisch drei.2.4. der Entscheidungsgründe im bereits zitierte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 15. Oktober 2004), Rechnung getragen werden muss (in diesem Sinne auch Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, 226).

Hat der Asylwerber die oben angesprochenen besonderen Gründe glaubhaft gemacht, ist die dem § 5 Abs. 3 AsylG 2005 immanente Vermutung der im zuständigen Mitgliedstaat gegebenen Sicherheit vor Verfolgung widerlegt. In diesem Fall sind die Asylbehörden gehalten, allenfalls erforderliche weitere Erhebungen (auch) von Amts wegen durchzuführen, um die (nach der Rechtsprechung des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes erforderliche) Prognose, der Asylwerber werde bei Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat der realen Gefahr ("real risk") einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt sein, erstellen zu können. Diese Ermittlungspflicht ergibt sich aus § 18 AsylG 2005, die insoweit von § 5 Abs 3 AsylG 2005 unberührt bleibt."Hat der Asylwerber die oben angesprochenen besonderen Gründe glaubhaft gemacht, ist die dem Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 immanente Vermutung der im zuständigen Mitgliedstaat gegebenen Sicherheit vor Verfolgung widerlegt. In diesem Fall sind die Asylbehörden gehalten, allenfalls erforderliche weitere Erhebungen (auch) von Amts wegen durchzuführen, um die (nach der Rechtsprechung des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes erforderliche) Prognose, der Asylwerber werde bei Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat der realen Gefahr ("real risk") einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt sein, erstellen zu können. Diese Ermittlungspflicht ergibt sich aus Paragraph 18, AsylG 2005, die insoweit von Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 unberührt bleibt."

Im konkreten Fall wurde nun ein entsprechend substantiiertes Vorbringen im Sinne des Erk. vom 23.1.2007, 2006/01/0949 in Bezug auf eine mögliche Verletzung der Art. 3 oder Art. 8 EMRK durch die Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat weder im erstinstanzlichen Verfahren (mit der Unterstützungsmöglichkeit durch einen Rechtsberater) noch in der Beschwerde bescheinigt.Im konkreten Fall wurde nun ein entsprechend substantiiertes Vorbringen im Sinne des Erk. vom 23.1.2007, 2006/01/0949 in Bezug auf eine mögliche Verletzung der Artikel 3, oder Artikel 8, EMRK durch die Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat weder im erstinstanzlichen Verfahren (mit der Unterstützungsmöglichkeit durch einen Rechtsberater) noch in der Beschwerde bescheinigt.

Das Vorbringen des BF, dass zu prüfen ist, ob vom Selbsteintrittsrecht im ggst. Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK ermessensfehlerfrei Gebrauch zu machen wäre und einer drohenden Menschenrechtsverletzung durch die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes entgegengetreten werden kann, entspricht jedenfalls nicht einem entsprechend substantiierten Vorbringen.

Aufgrund der erfolgten normativen Vergewisserung der Sicherheit von Italien ist davon auszugehen, dass die Behörden von Italien grundsätzlich generell willens und fähig sind, Personen, welche sich auf dem dortgigen Hoheitsgebiet aufhalten, vor Übergriffen seitens Dritter wirksam und nachhaltig zu schützen. Der BW brachte keinen qualifizierten Sachverhalt vor, welcher den Schluss zuließe, dass die italienischen Behörden trotz dieses grundsätzlich generell vorhandenen Willens und der Fähigkeit, Schutz zu gewähren, gerade im gegenständlichen Fall über die die bloße Möglichkeit hinausgehend mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) nicht willens und/oder fähig wären, den BW vor den von ihm befürchteten Übergriffen zu schützen.

Weder liegen schließlich dem erkennenden Gericht Hinweise auf eine allgemein menschenrechtswidrige Behandlung von Asylwerbern im zuständigen Mitgliedstaat vor, noch Hinweise darauf, dass das Asylverfahren in Italien mit der GFK bzw. der Status-, Verfahrens- oder Aufnahmerichtlinie der EU allgemein oder in der Rechtspraxis in Widerspruch stünden. Es liegen auch keine Informationen über Erkenntnisse von Gerichten anderer Mitgliedstaaten vor, wonach Überstellungen in den zuständigen Mitgliedstaat der EMRK widersprächen. Im Lichte der oben dargestellten rechtlichen Determinanten der Prüfung im gegenständlichen Zusammenhang ist daher von einem entscheidungsreifen Sachverhalt auszugehen und war festzustellen, dass die erstinstanzliche Entscheidung zu Recht ergangen ist.

Relevant wären im vorliegenden Zusammenhang schon bei einer Grobprüfung erkennbare grundsätzliche schwerwiegende Defizite im Asylverfahren des zuständigen Mitgliedstaates (also etwa:

grundsätzliche Ablehnung aller Asylanträge oder solcher bestimmter Staatsangehöriger oder Angehöriger bestimmter Ethnien; kein Schutz vor Verfolgung "Dritter", kein Rechtsmittelverfahren). Solche Mängel (die bei einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht vorausgesetzt werden können, sondern zunächst einmal mit einer aktuellen individualisierten Darlegung des Antragstellers plausibel zu machen sind, dies im Sinne der Regelung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005) sind schon auf Basis der erstinstanzlichen Feststellungen nicht erkennbar und überzeugen auch die Ausführungen in der Beschwerde nicht .grundsätzliche Ablehnung aller Asylanträge oder solcher bestimmter Staatsangehöriger oder Angehöriger bestimmter Ethnien; kein Schutz vor Verfolgung "Dritter", kein Rechtsmittelverfahren). Solche Mängel (die bei einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht vorausgesetzt werden können, sondern zunächst einmal mit einer aktuellen individualisierten Darlegung des Antragstellers plausibel zu machen sind, dies im Sinne der Regelung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005) sind schon auf Basis der erstinstanzlichen Feststellungen nicht erkennbar und überzeugen auch die Ausführungen in der Beschwerde nicht .

Ein Vorbringen, das geeignet wäre, anzunehmen, dass Italien in Hinblick auf AsylwerberInnen mit der Staatsangehörigkeit des BF unzumutbare rechtliche Sonderpositionen vertreten würde, ist nicht erstattet worden. Hinweise auf konkrete individuelle Vulnerabilität im Verhältnis der italienischen Asylbehörde zu gerade diesem BF sind weder aus der Aktenlage ersichtlich noch wurde diese im Beschwerdeschriftsatz substantiiert vorgebracht.

Dass in Italien schließlich eine Situation herrschen würde, in der im Zuge von rechtlichen Sonderpositionen Asylanträge zu Unrecht abgelehnt werden würden oder dass es keine Instanzenzüge gäbe, wurde nicht konkret behauptet und ergibt sich aus den Feststellungen ebenso wenig. Es bestehen somit keine Hinweise, dass in einem Fall wie dem vorliegenden eine Asylantragstellung nicht möglich wäre und es ist aus der Berichtslage eindeutig zu entnehmen, dass sowohl die Grundversorgung garantiert ist, als auch dass ein ordnungsgemäßes Verfahren zu erwarten ist. Klarstellend ist noch einmal darauf hinzuweisen, dass relevanter Prüfungsmaßstab hier die Situation von Personen ist, die einen Asylantrag gestellt haben und nicht jene von "illegalen Migranten".

Medizinische Krankheitszustände; Behandlung in Italien

Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Italien nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohte und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin II VO zwingend auszuüben wäre.Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 3, EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Italien nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohte und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin römisch zwei VO zwingend auszuüben wäre.

In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das jüngste diesbezügliche Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das jüngste diesbezügliche Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).

Zusammenfassend führt der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).Zusammenfassend führt der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).

Jüngste Rechtsprechung des EGMR (N vs UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2/2008, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung, wobei noch darauf hinzuweisen ist, dass EU-Staaten verpflichtet sind, die Aufnahmerichtlinie umzusetzen und sohin jedenfalls eine begründete Vermutung des Bestehens einer medizinischen Versorgung besteht.Jüngste Rechtsprechung des EGMR (N vs UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2 aus 2008,, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung, wobei noch darauf hinzuweisen ist, dass EU-Staaten verpflichtet sind, die Aufnahmerichtlinie umzusetzen und sohin jedenfalls eine begründete Vermutung des Bestehens einer medizinischen Versorgung besteht.

Aus diesen Judikaturlinien des EGMR ergibt sich jedenfalls der für das vorliegende Beschwerdeverfahren relevante Prüfungsmaßstab.

Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Art 3 EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde (siehe Feststellungen des Innenausschusses zu § 30 AsylG); dabei sind die von den Asylbehörden festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformation beachtlich, sodass es sich quasi um eine "erweiterte Prüfung der Transportfähigkeit" handelt.Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Artikel 3, EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde (siehe Feststellungen des Innenausschusses zu Paragraph 30, AsylG); dabei sind die von den Asylbehörden festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformation beachtlich, sodass es sich quasi um eine "erweiterte Prüfung der Transportfähigkeit" handelt.

Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Art. 3 EMRK-Relevanz einer psychischen Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien infolge von Einweisungen oder auch Freiwilligkeit, die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinisch-psychiatrischer Leistungen, die Möglichkeit einer wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat schlechteren medizinischen Versorgung im Zielstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien in Hinblick auf eine möglichst schonende Verbringung. Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, hat eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustands zumeist außer Betracht zu bleiben, geschweige denn vermag die Verursachung von überstellungsbedingtem mentalen Stress eine Abschiebung unzulässig machen.Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Artikel 3, EMRK-Relevanz einer psychischen Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien infolge von Einweisungen oder auch Freiwilligkeit, die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinisch-psychiatrischer Leistungen, die Möglichkeit einer wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat schlechteren medizinischen Versorgung im Zielstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien in Hinblick auf eine möglichst schonende Verbringung. Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, hat eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustands zumeist außer Betracht zu bleiben, geschweige denn vermag die Verursachung von überstellungsbedingtem mentalen Stress eine Abschiebung unzulässig machen.

Im vorliegenden Fall wurden seitens des BF keine akut existenzbedrohenden Krankheitszustände oder Hinweise einer unzumutbaren Verschlechterung der Krankheitszustände im Falle einer Überstellung nach Italien belegt bzw. die Notwendigkeit weitere Erhebungen seitens des Asylgerichtshofes begründet. Aus der Aktenlage sind keine Hinweise auf das Vorliegen (schwerer) Erkrankungen ersichtlich.

Letztlich ist anzuführen, dass der Asylgerichtshof im Einklang mit der diesbezüglichen Sichtweise des Bundesasylamtes keinen Anlass sieht, Österreich zwingend zur Anwendung des Art 3 Abs 2 VO 343/2003 infolge drohender Verletzung von Art 3 oder Art 8 EMRK zu verpflichten.Letztlich ist anzuführen, dass der Asylgerichtshof im Einklang mit der diesbezüglichen Sichtweise des Bundesasylamtes keinen Anlass sieht, Österreich zwingend zur Anwendung des Artikel 3, Absatz 2, VO 343 aus 2003, infolge drohender Verletzung von Artikel 3, oder Artikel 8, EMRK zu verpflichten.

Es ergaben sich zusammengefasst keine von Amtswegen aufzugreifende Umstände, die es zwingend erforderlich machten, dass neben dem materiellen Asylverfahren in Italien ein weiteres materielles Asylverfahren in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, nämlich in Österreich, durchgeführt werden muss.

II.2.4.6. Gem. § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG war gegenständlicher Bescheid mit einer Ausweisung zu Verbinden. Ein Sachverhalt, welcher unter § 10 Abs. 2 oder 3 bzw. Abs. 5 zu subsumieren wäre, kam im Ermittlungsverfahren nicht hervor. Weder kommt dem BF ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zu, noch liegt einer Verletzung des Art. 8 EMRK vor. Hier wird auf die bereits getätigten Ausführungen (insb. Punkt II.2.4.4. des gegenständlichen Erkenntnisses) verweisen. Weiters kam bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Sachverhalt hervor, welcher den Schluss zuließe, dass die Durchführung der Ausweisung nach Italien eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen würde oder gem. Abs. 4 leg. cit. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Italien unzulässig erscheinen lassen würde .Der BF war daher aus dem Bundesgebiet nach Italien auszuweisen.römisch zwei.2.4.6. Gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG war gegenständlicher Bescheid mit einer Ausweisung zu Verbinden. Ein Sachverhalt, welcher unter Paragraph 10, Absatz 2, oder 3 bzw. Absatz 5, zu subsumieren wäre, kam im Ermittlungsverfahren nicht hervor. Weder kommt dem BF ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zu, noch liegt einer Verletzung des Artikel 8, EMRK vor. Hier wird auf die bereits getätigten Ausführungen (insb. Punkt römisch zwei.2.4.4. des gegenständlichen Erkenntnisses) verweisen. Weiters kam bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Sachverhalt hervor, welcher den Schluss zuließe, dass die Durchführung der Ausweisung nach Italien eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellen würde oder gem. Absatz 4, leg. cit. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Italien unzulässig erscheinen lassen würde .Der BF war daher aus dem Bundesgebiet nach Italien auszuweisen.

II.2.4.7. Eine Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 37 Abs. 1 AsylG konnte aufgrund der getroffenen Entscheidung in der Hauptsachen entfallen.römisch zwei.2.4.7. Eine Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG konnte aufgrund der getroffenen Entscheidung in der Hauptsachen entfallen.

II.2.4.8. Gemäß § 41 Abs 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werdenrömisch zwei.2.4.8. Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden

Schlagworte

Ausweisung rechtmäßig, real risk

Zuletzt aktualisiert am

13.08.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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