Norm
AVG §71 Abs1Spruch
C14 405176-1/2009/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Neumann als Vorsitzende und den Richter Dr. Rosenauer als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX alias XXXX, StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.02.2009, FZ. 08 03.571-BAW WE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Neumann als Vorsitzende und den Richter Dr. Rosenauer als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 , StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.02.2009, FZ. 08 03.571-BAW WE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG als unbegründet abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Am 24.08.2005 stellte der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) nach illegalem Grenzübertritt einen Asylantrag nach dem AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 (in der Folge: AsylG 1997), wobei das Asylverfahren am 31.08.2005 gemäß § 30 Abs. 1 AsylG 1997 eingestellt wurde, da sich der Asylwerber ungerechtfertigt aus der Erstaufnahmestelle entfernt hatte und die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes im Zulassungsverfahren noch nicht erfolgen konnte.1. Am 24.08.2005 stellte der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) nach illegalem Grenzübertritt einen Asylantrag nach dem AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, (in der Folge: AsylG 1997), wobei das Asylverfahren am 31.08.2005 gemäß Paragraph 30, Absatz eins, AsylG 1997 eingestellt wurde, da sich der Asylwerber ungerechtfertigt aus der Erstaufnahmestelle entfernt hatte und die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes im Zulassungsverfahren noch nicht erfolgen konnte.
2. Nach Rücküberstellung des BF aus dem Vereinigten Königreich aufgrund von Art. 16 Abs. 1 lit. c der Dublin II-Verordnung am 22.04.2008 stellte der BF am selben Tag den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.2. Nach Rücküberstellung des BF aus dem Vereinigten Königreich aufgrund von Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Dublin II-Verordnung am 22.04.2008 stellte der BF am selben Tag den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Am 23.04.2008 fand die Erstbefragung, am 28.04.2008, am 22.08.2008 und am 27.11.2008 fanden jeweils niederschriftliche Einvernahmen vor dem Bundesasylamt statt, im Rahmen derer der BF zu seinen Fluchtgründen befragt im Wesentlichen angab, er fürchte, in seinem Heimatland inhaftiert zu werden, da man ihn beschuldigen würde, seine Schwägerin umgebracht zu haben, die jedoch Selbstmord begangen habe. Darüber hinaus erteilte das Bundesasylamt einen Rechercheauftrag an einen - namentlich bekannten - Sachverständigen für das Land Indien, dessen Ergebnis dem BF vorgehalten und ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt wurde.
Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 27.11.2008, FZ. 08 03.571-BAW, den Antrag auf internationalen Schutz des BF bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 idgF (in der Folge: AsylG), ab (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurde der Antrag auf internationalen Schutz des BF bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Indien gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen, und der BF unter Spruchpunkt III. dieses Bescheides gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen. In seiner Begründung wertete das Bundesasylamt das Fluchtvorbringen des BF als unglaubwürdig und kam zu dem Schluss, dass der Antrag aufgrund des Fehlens der Flüchtlingseigenschaft abzuweisen gewesen sei. Ferner habe sich weder ein Sachverhalt, der zur Gewährung von subsidiärem Schutz noch ein solcher, der zum Absehen von der Ausweisung führen würde, ergeben.Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 27.11.2008, FZ. 08 03.571-BAW, den Antrag auf internationalen Schutz des BF bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF (in der Folge: AsylG), ab (Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt römisch zwei. dieses Bescheides wurde der Antrag auf internationalen Schutz des BF bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Indien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen, und der BF unter Spruchpunkt römisch drei. dieses Bescheides gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen. In seiner Begründung wertete das Bundesasylamt das Fluchtvorbringen des BF als unglaubwürdig und kam zu dem Schluss, dass der Antrag aufgrund des Fehlens der Flüchtlingseigenschaft abzuweisen gewesen sei. Ferner habe sich weder ein Sachverhalt, der zur Gewährung von subsidiärem Schutz noch ein solcher, der zum Absehen von der Ausweisung führen würde, ergeben.
Dieser Bescheid wurde nach zwei Zustellversuchen an der im Zentralen Melderegister aufscheinenden Adresse des BF (vgl. ZMR vom 28.11.2008, AS 325) dem BF am 02.12.2008 durch Hinterlegung beim Postamt 1025 zugestellt. Da gegen diesen Bescheid ein Rechtsmittel nicht erhoben wurde, erwuchs dieser am 17.12.2008 in Rechtskraft.Dieser Bescheid wurde nach zwei Zustellversuchen an der im Zentralen Melderegister aufscheinenden Adresse des BF vergleiche ZMR vom 28.11.2008, AS 325) dem BF am 02.12.2008 durch Hinterlegung beim Postamt 1025 zugestellt. Da gegen diesen Bescheid ein Rechtsmittel nicht erhoben wurde, erwuchs dieser am 17.12.2008 in Rechtskraft.
3. Am 29.12.2008 (= Datum des Poststempels) stellte der BF durch seinen nunmehrigen rechtsfreundlichen Vertreter einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 AVG und verband diesen mit einer Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.11.2008, FZ. 08 03.571-BAW. Begründend wurde zum (ausschließlich hier relevanten) Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausgeführt, dass der Bescheid dem BF am 11.12.2008 ausgefolgt worden sei. Der BF sei von 11.12.2008 bis zum 15.12.2008 dispositionsunfähig erkrankt und dadurch an der fristgerechten Einbringung eines Rechtsmittels gehindert gewesen. Als Bescheinigungsmittel werde eine ärztliche Bescheinigung angeboten. Daher sei ein für den BF unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis vorgelegen, welches einen Wiedereinsetzungsgrund darstelle. Den BF treffe am Fristversäumnis kein Verschulden, da er sich amtlich gemeldet bzw. seine Zustellanschrift bekannt gegeben habe und damit den ihn treffenden Auflagen nachgekommen sei.3. Am 29.12.2008 (= Datum des Poststempels) stellte der BF durch seinen nunmehrigen rechtsfreundlichen Vertreter einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, AVG und verband diesen mit einer Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.11.2008, FZ. 08 03.571-BAW. Begründend wurde zum (ausschließlich hier relevanten) Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausgeführt, dass der Bescheid dem BF am 11.12.2008 ausgefolgt worden sei. Der BF sei von 11.12.2008 bis zum 15.12.2008 dispositionsunfähig erkrankt und dadurch an der fristgerechten Einbringung eines Rechtsmittels gehindert gewesen. Als Bescheinigungsmittel werde eine ärztliche Bescheinigung angeboten. Daher sei ein für den BF unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis vorgelegen, welches einen Wiedereinsetzungsgrund darstelle. Den BF treffe am Fristversäumnis kein Verschulden, da er sich amtlich gemeldet bzw. seine Zustellanschrift bekannt gegeben habe und damit den ihn treffenden Auflagen nachgekommen sei.
Das Bundesasylamt hat - einem Aktenvermerk vom 28.01.2009 zufolge - am 19.01.2009 telefonischen Kontakt mit dem Rechtsvertreter des BF aufgenommen, um die medizinischen Befunde zu erhalten bzw. den Namen des behandelnden Arztes zu erfahren. Der Rechtsvertreter gab hierbei an, die benötigten Dokumente zu faxen. Am 23.01.2009, am 26.01.2009 und am 27.01.2009 versuchte das Bundesasylamt erfolglos, den Rechtsvertreter telefonisch zu erreichen. Am 28.01.2009 gab der Rechtsanwalt des BF dem Bundesasylamt telefonisch bekannt, er habe vom BF noch keine Nachricht betreffend Befunde sowie den Namen des Arztes. Ferner könne er auch keine Auskünfte über die Krankheit des BF erteilen.
In der Folge wurde der BF mit Ladungsbescheid vom 03.02.2009 (zugestellt an den rechtsfreundlichen Vertreter am 06.02.2009) zur Einvernahme vor das Bundesasylamt für den 16.02.2009 geladen, dem er jedoch keine Folge leistete.
Mit Bescheid vom 19.02.2009, FZ. 08 03.571-BAW WE, wies das Bundesasylamt den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 29.12.2008 gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. 51/1991 idgF (in der Folge: AVG) ab. Begründend führte das Bundesasylamt aus, dass das angebotene Beweismittel nicht in Vorlage gebracht worden sei. Der nunmehrige Vertreter des BF sei am 19.01.2009, am 23.01.2009, am 26.01.2009, am 27.01.2009 und am 28.01.2009 telefonisch kontaktiert worden und habe dargelegt, dass keine Befunde oder eine Bekanntgabe eines Arztes vorliegen würden, obwohl dies zugesagt worden sei. Weiters sei gesagt worden, dass seitens des Rechtsanwaltes über die Krankheit des BF nichts gesagt werden könne. Der BF sei zu diesem Zweck auch geladen worden, habe es jedoch vorgezogen, zum Termin nicht zu erscheinen. Daher werde festgestellt, dass er im besagten Zeitraum dispositionsfähig gewesen sei. Im Rahmen der Beweiswürdigung führte das Bundesasylamt aus, der Antrag beziehe sich auf unkonkrete Hinderungsgründe einer nicht genau definierten, jedoch als leicht anzusehenden bzw. nur vorgeschobenen Krankheit. Der BF habe die für eine Wiedereinsetzungsstattgebung notwendige Dispositionsunfähigkeit nicht glaubhaft machen können, zumal er diese nicht einmal benennen konnte und keine weiteren Konkretisierungen angeführt habe, warum er nicht des Redens, Schreibens bzw. Telefonierens mächtig gewesen sei. Auch aus der Rücksprache mit dem Rechtsanwalt ergebe sich, dass seine Angaben über eine angebliche Krankheit unwahr seien. Es sei auch keine Beweismittelvorlage erfolgt, und er sei nicht zur Einvernahme erschienen. In rechtlicher Hinsicht folgerte das Bundesasylamt, dass die Voraussetzungen für die Stattgebung des Wiedereinsetzungsantrages nicht vorliegen würden, da der BF weder den Wiedereinsetzungsgrund glaubhaft gemacht noch taugliche Bescheinigungsmittel vorgelegt habe. Nachvollziehbare Gründe, dass ihm dieses Verhalten nicht zumutbar gewesen sei, habe er nicht glaubhaft vorgebracht und bleibe daher für die Annahme eines minderen Grades des Versehens kein Raum. Ungeachtet dessen könne eine Krankheit nur dann einen Wiedereinsetzungsgrund bilden, wenn infolge der Krankheit die Dispositionsfähigkeit der Partei ausgeschlossen werde. Dies liege dann vor, wenn jemand außerstande sei, als notwendig erkannte Handlungen fristgerecht zu setzen. Im Fall des BF sei selbst bei tatsächlichem Vorliegen einer Krankheit eine telefonische Kontaktaufnahme mit einem Verfahrenshelfer bzw. mit dem Amt zwecks Verfassung eines Rechtsmittels nach allgemeiner Lebenserfahrung zumutbar und möglich gewesen.Mit Bescheid vom 19.02.2009, FZ. 08 03.571-BAW WE, wies das Bundesasylamt den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 29.12.2008 gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt 51 aus 1991, idgF (in der Folge: AVG) ab. Begründend führte das Bundesasylamt aus, dass das angebotene Beweismittel nicht in Vorlage gebracht worden sei. Der nunmehrige Vertreter des BF sei am 19.01.2009, am 23.01.2009, am 26.01.2009, am 27.01.2009 und am 28.01.2009 telefonisch kontaktiert worden und habe dargelegt, dass keine Befunde oder eine Bekanntgabe eines Arztes vorliegen würden, obwohl dies zugesagt worden sei. Weiters sei gesagt worden, dass seitens des Rechtsanwaltes über die Krankheit des BF nichts gesagt werden könne. Der BF sei zu diesem Zweck auch geladen worden, habe es jedoch vorgezogen, zum Termin nicht zu erscheinen. Daher werde festgestellt, dass er im besagten Zeitraum dispositionsfähig gewesen sei. Im Rahmen der Beweiswürdigung führte das Bundesasylamt aus, der Antrag beziehe sich auf unkonkrete Hinderungsgründe einer nicht genau definierten, jedoch als leicht anzusehenden bzw. nur vorgeschobenen Krankheit. Der BF habe die für eine Wiedereinsetzungsstattgebung notwendige Dispositionsunfähigkeit nicht glaubhaft machen können, zumal er diese nicht einmal benennen konnte und keine weiteren Konkretisierungen angeführt habe, warum er nicht des Redens, Schreibens bzw. Telefonierens mächtig gewesen sei. Auch aus der Rücksprache mit dem Rechtsanwalt ergebe sich, dass seine Angaben über eine angebliche Krankheit unwahr seien. Es sei auch keine Beweismittelvorlage erfolgt, und er sei nicht zur Einvernahme erschienen. In rechtlicher Hinsicht folgerte das Bundesasylamt, dass die Voraussetzungen für die Stattgebung des Wiedereinsetzungsantrages nicht vorliegen würden, da der BF weder den Wiedereinsetzungsgrund glaubhaft gemacht noch taugliche Bescheinigungsmittel vorgelegt habe. Nachvollziehbare Gründe, dass ihm dieses Verhalten nicht zumutbar gewesen sei, habe er nicht glaubhaft vorgebracht und bleibe daher für die Annahme eines minderen Grades des Versehens kein Raum. Ungeachtet dessen könne eine Krankheit nur dann einen Wiedereinsetzungsgrund bilden, wenn infolge der Krankheit die Dispositionsfähigkeit der Partei ausgeschlossen werde. Dies liege dann vor, wenn jemand außerstande sei, als notwendig erkannte Handlungen fristgerecht zu setzen. Im Fall des BF sei selbst bei tatsächlichem Vorliegen einer Krankheit eine telefonische Kontaktaufnahme mit einem Verfahrenshelfer bzw. mit dem Amt zwecks Verfassung eines Rechtsmittels nach allgemeiner Lebenserfahrung zumutbar und möglich gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht durch den rechtsfreundlichen Vertreter des BF eingebrachte Beschwerde, in welcher ausgeführt wurde, dass der BF von 11.12.2008 bis 15.12.2008 dispositionsunfähig erkrankt gewesen sei. Die belangte Behörde habe mit dem ausgewiesenen Vertreter einmal Rücksprache gehalten, wobei der Rechtsfreund keine ärztliche Bestätigung habe vorlegen können, da eine solche vom BF nicht beigebracht worden sei. Es könne allerdings nicht ausgeschlossen werden, dass der BF aus Gründen "höherer Gewalt" an der Beistellung des erforderlichen Attestes gehindert gewesen sei. Wenn die Behörde feststelle, sie habe den BF zur Einvernahme geladen und sei dieser nicht erschienen und gleichzeitig feststelle, bei der Ladeanschrift des Vereins Ute Bock komme es erfahrungsgemäß zu Unzulänglichkeiten bei der Zustellung von Poststücken, wäre es angebracht gewesen, die Ladung durch die Polizei zuzustellen zu lassen. Daher könne nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass die Ladung den BF auch tatsächlich erreicht habe und wäre eine geeignete Form der Zustellung zu wählen gewesen. Die Befragung des BF zum Thema seiner Erkrankung sei durchaus entscheidungsrelevant gewesen und hätte der BF über Verlauf und Art der Erkrankung Auskunft geben können. Auch Schreiben des ausgewiesenen Vertreters seien mit dem Vermerk "verzogen" ungeöffnet zurückgekommen. Weiterreichende Möglichkeiten der Ausforschung von Personen stünden dem Rechtsfreund nicht zur Verfügung und wäre daher eine direkte Ladung des BF zum Zwecke seiner ergänzenden Befragung vorzunehmen gewesen. Dem Wiedereinsetzungswerber dürfe jedenfalls nicht die Beweislast für das Vorliegen des Hindernisses auferlegt werden (VwGH 23.10.1985, Zl. 85/05/0019). Gemäß § 71 Abs. 6 AVG werde der Antrag gestellt, dem Wiedereinsetzungsantrag die hemmende Wirkung zuzuerkennen.Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht durch den rechtsfreundlichen Vertreter des BF eingebrachte Beschwerde, in welcher ausgeführt wurde, dass der BF von 11.12.2008 bis 15.12.2008 dispositionsunfähig erkrankt gewesen sei. Die belangte Behörde habe mit dem ausgewiesenen Vertreter einmal Rücksprache gehalten, wobei der Rechtsfreund keine ärztliche Bestätigung habe vorlegen können, da eine solche vom BF nicht beigebracht worden sei. Es könne allerdings nicht ausgeschlossen werden, dass der BF aus Gründen "höherer Gewalt" an der Beistellung des erforderlichen Attestes gehindert gewesen sei. Wenn die Behörde feststelle, sie habe den BF zur Einvernahme geladen und sei dieser nicht erschienen und gleichzeitig feststelle, bei der Ladeanschrift des Vereins Ute Bock komme es erfahrungsgemäß zu Unzulänglichkeiten bei der Zustellung von Poststücken, wäre es angebracht gewesen, die Ladung durch die Polizei zuzustellen zu lassen. Daher könne nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass die Ladung den BF auch tatsächlich erreicht habe und wäre eine geeignete Form der Zustellung zu wählen gewesen. Die Befragung des BF zum Thema seiner Erkrankung sei durchaus entscheidungsrelevant gewesen und hätte der BF über Verlauf und Art der Erkrankung Auskunft geben können. Auch Schreiben des ausgewiesenen Vertreters seien mit dem Vermerk "verzogen" ungeöffnet zurückgekommen. Weiterreichende Möglichkeiten der Ausforschung von Personen stünden dem Rechtsfreund nicht zur Verfügung und wäre daher eine direkte Ladung des BF zum Zwecke seiner ergänzenden Befragung vorzunehmen gewesen. Dem Wiedereinsetzungswerber dürfe jedenfalls nicht die Beweislast für das Vorliegen des Hindernisses auferlegt werden (VwGH 23.10.1985, Zl. 85/05/0019). Gemäß Paragraph 71, Absatz 6, AVG werde der Antrag gestellt, dem Wiedereinsetzungsantrag die hemmende Wirkung zuzuerkennen.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Anzuwendendes Recht:
Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 135/2009).Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,).
Mit dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008, mit dem unter anderem das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 147/2008) erlassen und das AsylG 2005 und das Bundesverfassungsgesetz (B-VG) geändert worden sind, ist der Asylgerichtshof eingerichtet worden. Gemäß § 28 AsylGHG nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.Mit dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, mit dem unter anderem das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,) erlassen und das AsylG 2005 und das Bundesverfassungsgesetz (B-VG) geändert worden sind, ist der Asylgerichtshof eingerichtet worden. Gemäß Paragraph 28, AsylGHG nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.
Gemäß § 75 Abs. 9 AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 sind die §§ 12 Abs. 2, 12a, 22 Abs. 12, 25 Abs. 1 Z 1, 31 Abs. 4, 34 Abs. 6 und 35 AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 auf Verfahren, die bereits vor dem 01.01.2010 anhängig waren, nicht anzuwenden. Die §§ 12 Abs. 2, 25 Abs. 1 Z 1 und 35 AsylG 2005 sind in der am 31.12.2009 gültigen Fassung (= AsylG 2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009) auf alle an diesem Tag anhängigen, nach Maßgabe des § 75 Abs. 1 AsylG 2005 nach dem AsylG 2005 zu führenden Verfahren weiter anzuwenden.Gemäß Paragraph 75, Absatz 9, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 sind die Paragraphen 12, Absatz 2, 12 a, 22, Absatz 12, 25, Absatz eins, Ziffer eins, 31, Absatz 4, 34, Absatz 6 und 35 AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 auf Verfahren, die bereits vor dem 01.01.2010 anhängig waren, nicht anzuwenden. Die Paragraphen 12, Absatz 2, 25, Absatz eins, Ziffer eins und 35 AsylG 2005 sind in der am 31.12.2009 gültigen Fassung (= AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,) auf alle an diesem Tag anhängigen, nach Maßgabe des Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 nach dem AsylG 2005 zu führenden Verfahren weiter anzuwenden.
Gemäß § 23 AsylGHG idgF sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, sofern sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1930/1, dem AsylG 2005 und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 1985/10, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. 1991/51 (WV) idgF mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG idgF sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, sofern sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1930/1, dem AsylG 2005 und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 1985/10, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. 1991/51 (WV) idgF mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 15 Abs. 1 AsylGHG wird jede im Asylgerichtshof anfallende Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter oder Senat zugewiesen.Gemäß Paragraph 15, Absatz eins, AsylGHG wird jede im Asylgerichtshof anfallende Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter oder Senat zugewiesen.
Gemäß § 9 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 9, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.
Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
Da im gegenständlichen Verfahren weder eine Beschwerde gegen einen zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 AsylG (Drittstaatssicherheit) bzw. gemäß § 5 AsylG (Zuständigkeit eines anderen Staates) bzw. gemäß § 68 Abs. 1 AVG (entschiedene Sache) noch über eine mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung vorliegt, war im Senat zu entscheiden.Da im gegenständlichen Verfahren weder eine Beschwerde gegen einen zurückweisenden Bescheid gemäß Paragraph 4, AsylG (Drittstaatssicherheit) bzw. gemäß Paragraph 5, AsylG (Zuständigkeit eines anderen Staates) bzw. gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG (entschiedene Sache) noch über eine mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung vorliegt, war im Senat zu entscheiden.
Gemäß § 41 Abs. 4 iVm Abs. 7 AsylG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67d AVG.Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, in Verbindung mit Absatz 7, AsylG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67 d, AVG.
Im gegenständlichen Fall liegen die genannten Voraussetzungen des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 für den Entfall einer mündlichen Verhandlung vor.Im gegenständlichen Fall liegen die genannten Voraussetzungen des Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 für den Entfall einer mündlichen Verhandlung vor.
Nach ständiger Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u. a. VwGH vom 23.01.2003, Zl. 2002/20/0533, VwGH vom 02.03.2006, Zl. 2003/20/0317) kann nur dann angenommen werden, dass ein Sachverhalt nicht aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung (nunmehr Beschwerde) als geklärt anzusehen ist, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in einem entscheidenden Punkt nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will.Nach ständiger Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche u. a. VwGH vom 23.01.2003, Zl. 2002/20/0533, VwGH vom 02.03.2006, Zl. 2003/20/0317) kann nur dann angenommen werden, dass ein Sachverhalt nicht aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung (nunmehr Beschwerde) als geklärt anzusehen ist, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in einem entscheidenden Punkt nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will.
Der Asylgerichtshof erachtet diese Voraussetzungen als nicht erfüllt, da die Betrachtung des von der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens keinen Zweifel an der Unglaubwürdigkeit der Angaben des BF - insbesondere in Bezug auf seine "dispositionsunfähig machende Erkrankung" - aufkommen ließ und dieser auch im Beschwerdeschriftsatz keine Angaben machte, die geeignet gewesen wären, dieses Bild zu entkräften oder die Beurteilung der belangten Behörde als zweifelhaft erschienen lassen (vgl. VwGH 17.10.2006, 2005/20/0329; 23.11.2006, 2005/20/0406; 23.11.2006, 2005/20/0477; 23.11.2006, 2005/20/0517; 23.11.2006, 2005/20/0551; 23.11.2006, 2005/20/0579).Der Asylgerichtshof erachtet diese Voraussetzungen als nicht erfüllt, da die Betrachtung des von der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens keinen Zweifel an der Unglaubwürdigkeit der Angaben des BF - insbesondere in Bezug auf seine "dispositionsunfähig machende Erkrankung" - aufkommen ließ und dieser auch im Beschwerdeschriftsatz keine Angaben machte, die geeignet gewesen wären, dieses Bild zu entkräften oder die Beurteilung der belangten Behörde als zweifelhaft erschienen lassen vergleiche VwGH 17.10.2006, 2005/20/0329; 23.11.2006, 2005/20/0406; 23.11.2006, 2005/20/0477; 23.11.2006, 2005/20/0517; 23.11.2006, 2005/20/0551; 23.11.2006, 2005/20/0579).
Der Asylgerichtshof erachtet es des Weiteren im gegenständlichen Fall nicht für notwendig, die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes um zusätzliche (über bloße Zusatzbemerkungen oder Eventualausführungen hinausgehende) eigene Argumente zu ergänzen, insofern als auch keine rechtlich relevanten Neuerungen vorgetragen wurden.
2. Zum Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
2.1. Gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.2.1. Gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.
Gemäß § 71 Abs. 2 AVG muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.Gemäß Paragraph 71, Absatz 2, AVG muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.
2.2. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist als Ereignis im Sinne des § 71 Abs. 1 Z 1 AVG jedes Geschehen, ohne jede Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen (VwGH 26.06.1985, Zl. 83/03/0134). Ein Ereignis ist dann unabwendbar, wenn es durch einen Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden konnte. Es ist als unvorhergesehen zu werten, wenn die Partei es tatsächlich nicht miteingerechnet hat, und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten konnte (VwGH 17.02.1994, Zl. 93/16/0020). Das im Begriff der "Unvorhergesehenheit" gelegene Zumutbarkeitsmoment (Hinweis auf E VS 25.03.1976, Zl. 0265/75, VwSlg 9024 A/1976) ist dahin so zu verstehen, dass die erforderliche zumutbare Aufmerksamkeit dann noch gewahrt ist, wenn der Partei (ihrem Vertreter) in Ansehung der Wahrung der Frist nur ein "minderer Grad des Versehens" (§ 146 Abs. 1 ZPO idF des Art. IV Z 24 der Zivilverfahrens-Novelle 1983) unterläuft (Hinweis auf E VfGH 27.02.1985, Zl. G 53/83-13 u.a.) (VwGH 26.06.1985, Zl. 83/03/0134).2.2. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist als Ereignis im Sinne des Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG jedes Geschehen, ohne jede Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen (VwGH 26.06.1985, Zl. 83/03/0134). Ein Ereignis ist dann unabwendbar, wenn es durch einen Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden konnte. Es ist als unvorhergesehen zu werten, wenn die Partei es tatsächlich nicht miteingerechnet hat, und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten konnte (VwGH 17.02.1994, Zl. 93/16/0020). Das im Begriff der "Unvorhergesehenheit" gelegene Zumutbarkeitsmoment (Hinweis auf E VS 25.03.1976, Zl. 0265/75, VwSlg 9024 A/1976) ist dahin so zu verstehen, dass die erforderliche zumutbare Aufmerksamkeit dann noch gewahrt ist, wenn der Partei (ihrem Vertreter) in Ansehung der Wahrung der Frist nur ein "minderer Grad des Versehens" (Paragraph 146, Absatz eins, ZPO in der Fassung des Artikel römisch vier, Ziffer 24, der Zivilverfahrens-Novelle 1983) unterläuft (Hinweis auf E VfGH 27.02.1985, Zl. G 53/83-13 u.a.) (VwGH 26.06.1985, Zl. 83/03/0134).
Die Bewilligung der Wiedereinsetzung kommt sohin nur in Betracht, wenn der Partei kein Verschulden oder ein nur minderer Grad des Versehens angelastet werden kann, wobei der Begriff des minderen Grad des Versehens als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des § 1332 ABGB zu verstehen ist (VwGH 22.01.1992, Zl. 91/13/0254). Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht in besonders nachlässiger Weise außer Acht gelassen haben (VwGH 14.07.1993, Zl. 93/03/0136; VwGH 24.05.2005, Zl. 2004/01/0558). Dabei ist an berufliche rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige oder bisher noch nie an behördlichen oder gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen. Bei der Beurteilung, ob eine auffallende Sorglosigkeit vorliegt, ist also ein unterschiedlicher Maßstab anzulegen, wobei es insbesondere auf die Rechtskundigkeit und die Erfahrung im Umgang mit Behörden ankommt (VwGH 18.04.2002, Zl. 2001/01/0559; VwGH 29.01.2004, Zl. 2001/20/0425).Die Bewilligung der Wiedereinsetzung kommt sohin nur in Betracht, wenn der Partei kein Verschulden oder ein nur minderer Grad des Versehens angelastet werden kann, wobei der Begriff des minderen Grad des Versehens als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des Paragraph 1332, ABGB zu verstehen ist (VwGH 22.01.1992, Zl. 91/13/0254). Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht in besonders nachlässiger Weise außer Acht gelassen haben (VwGH 14.07.1993, Zl. 93/03/0136; VwGH 24.05.2005, Zl. 2004/01/0558). Dabei ist an berufliche rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige oder bisher noch nie an behördlichen oder gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen. Bei der Beurteilung, ob eine auffallende Sorglosigkeit vorliegt, ist also ein unterschiedlicher Maßstab anzulegen, wobei es insbesondere auf die Rechtskundigkeit und die Erfahrung im Umgang mit Behörden ankommt (VwGH 18.04.2002, Zl. 2001/01/0559; VwGH 29.01.2004, Zl. 2001/20/0425).
Die Partei hat aber nicht nur ihr eigenes Verschulden zu vertreten, sondern ihr ist auch das Verhalten ihres Vertreters zuzurechnen (siehe etwa die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, unter E 72 ff zu § 71 AVG zitierte Rechtsprechung, die auch auf die vergleichbare Bestimmung des § 46 VwGG angewendet wird; vgl. dazu unter vielen den Beschluss vom 28.03.2001, Zl. 2001/04/0005). Demnach bildet nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Untätigkeit eines Vertreters im Allgemeinen auch keinen Wiedereinsetzungsgrund, es sei denn, der Machthaber wäre seinerseits durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert gewesen, die Frist einzuhalten, und es träfe ihn kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens (vgl. z.B. die Erkenntnisse vom 26.03.1996, Zl. 95/19/1792; vom 04.12.1996, Zlen. 96/21/0914, 0915; vom 25.03.1999, Zl. 99/20/0099 und vom 03.12.1999, Zl. 97/19/0182).Die Partei hat aber nicht nur ihr eigenes Verschulden zu vertreten, sondern ihr ist auch das Verhalten ihres Vertreters zuzurechnen (siehe etwa die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, unter E 72 ff zu Paragraph 71, AVG zitierte Rechtsprechung, die auch auf die vergleichbare Bestimmung des Paragraph 46, VwGG angewendet wird; vergleiche dazu unter vielen den Beschluss vom 28.03.2001, Zl. 2001/04/0005). Demnach bildet nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Untätigkeit eines Vertreters im Allgemeinen auch keinen Wiedereinsetzungsgrund, es sei denn, der Machthaber wäre seinerseits durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert gewesen, die Frist einzuhalten, und es träfe ihn kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens vergleiche z.B. die Erkenntnisse vom 26.03.1996, Zl. 95/19/1792; vom 04.12.1996, Zlen. 96/21/0914, 0915; vom 25.03.1999, Zl. 99/20/0099 und vom 03.12.1999, Zl. 97/19/0182).
Diesbezüglich trifft aber den Wiedereinsetzungswerber trotz des im Verwaltungsverfahren herrschenden Grundsatzes der amtswegigen Ermittlung der materiellen Wahrheit die Pflicht, alle Wiedereinsetzungsgründe innerhalb der gesetzlichen Frist vorzubringen und glaubhaft zu machen. Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist daher nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers gesteckt ist (vgl. zu § 46 VwGG etwa den bereits zitierten Beschluss vom 25.03.1999, Zl. 99/20/0099, u.v.a.).Diesbezüglich trifft aber den Wiedereinsetzungswerber trotz des im Verwaltungsverfahren herrschenden Grundsatzes der amtswegigen Ermittlung der materiellen Wahrheit die Pflicht, alle Wiedereinsetzungsgründe innerhalb der gesetzlichen Frist vorzubringen und glaubhaft zu machen. Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist daher nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers gesteckt ist vergleiche zu Paragraph 46, VwGG etwa den bereits zitierten Beschluss vom 25.03.1999, Zl. 99/20/0099, u.v.a.).
2.3. Im gegenständlichen Fall ist es dem BF jedoch nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, fristgerecht Beschwerde zu erheben und ihn daran kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. Dies aus folgenden Gründen:
In seinem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand brachte der BF vor, der Bescheid sei ihm am 11.12.2008 ausgefolgt worden sowie, dass er von 11.12.2008 bis 15.12.2008 dispositionsunfähig erkrankt sei. Dies sei ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis, welches einen Wiedereinsetzungsgrund darstelle. Am Fristversäumnis treffe den BF kein Verschulden, da er seine Zustellanschrift bekannt gegeben habe. Eine ärztliche Bestätigung werde als Bescheinigungsmittel angeboten. Ergänzend wurde in der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes, mit welchem der Wiedereinsetzungsantrag abgewiesen wurde, vorgebracht, der rechtsfreundliche Vertreter des BF habe keine ärztliche Bestätigung vorlegen können, da eine solche vom BF nicht beigebracht worden sei. Es könne allerdings nicht ausgeschlossen werden, dass der BF aus Gründen "höherer Gewalt" an der Beistellung des erforderlichen Attestes gehindert gewesen sei.
Zunächst ist das diesbezügliche Vorbringen des BF auf seine Glaubwürdigkeit hin einer Überprüfung zu unterziehen. Wie das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid zutreffend ausgeführt hat, ist dem BF eine Glaubhaftmachung seines Wiedereinsetzungsgrundes nicht gelungen. Das Vorbringen, der BF sei zwischen 11.12.2008 und 15.12.2008 dispositionsunfähig erkrankt - und sohin an der fristgerechten Erhebung der Beschwerde verhindert - gewesen, stellt sowohl im Wiedereinsetzungsantrag selbst als auch in der gegen den, den Wiedereinsetzungsantrag abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes erhobenen Beschwerde lediglich eine unbewiesene bzw. unbescheinigte Behauptung dar, die darüber hinaus auch nicht substanziiert dargelegt wurde. Hierzu ist zunächst darauf zu verweisen, dass der BF in seinem Wiedereinsetzungsantrag eine ärztliche Bestätigung für seine Krankheit als Bescheinigungsmittel angeboten hat, die er jedoch in der Folge - auch nicht nach mehrfacher Aufforderung durch das Bundesasylamt - vorgelegt hat. Weiters wurde im Wiedereinsetzungsantrag lediglich unsubstantiiert vorgebracht, der BF sei "dispositionsunfähig erkrankt", ohne jedoch diese Erkrankung näher zu bezeichnen (z.B. Benennung des Krankheitsbildes, Diagnose, Therapie, häusliche Pflege oder Krankenhausaufenthalt, Name des behandelnden Arztes etc.) sowie die Umstände zu nennen, aufgrund derer sich ergibt, dass diese Erkrankung die Dispositionsfähigkeit des BF derart einschränkte bzw. verunmöglichte, dass er daran gehindert wurde, fristgerecht Beschwerde zu erheben. Im Zuge seines Ermittlungsverfahrens hat das Bundesasylamt den rechtsfreundlichen Vertreter des BF zunächst am 19.01.2009 telefonisch kontaktiert, um den Namen des Arztes des BF zu erfahren sowie um die - im Wiedereinsetzungsantrag angebotene - ärztliche Bestätigung zu erhalten, was ihm vom Vertreter bei diesem Telefonat zugesagt wurde. In der Folge versuchte das Bundesasylamt am 23.01.2009, am 26.01.2009 und am 27.01.2009, den Rechtsanwalt ohne Erfolg telefonisch zu erreichen und wurde dem Bundesasylamt letztlich am 28.01.2009 vom rechtsfreundlichen Vertreter des BF mitgeteilt, dass er vom BF noch keine Nachricht über Befunde und Bekanntgabe des Arztes habe. Eine Auskunft über die Krankheit des BF konnte sein Vertreter ebenfalls nicht erteilen (vgl. Aktenvermerk vom 28.01.2009, AS 357f). Auch in der Beschwerde wurde keine nähere Auskunft über die Erkrankung des BF angeführt, sondern lediglich vorgebracht, dass es nicht ausgeschlossen werden könne, dass der BF aus Gründen "höherer Gewalt" an der Beistellung des ärztlichen Attestes gehindert gewesen sei. Welche Gründe "höherer Gewalt" den BF an der Vorlage der ärztlichen Bestätigung gehindert haben sollen, wird hingegen nicht ausgeführt, sodass dieses Vorbringen lediglich als Schutzbehauptung zu werten ist. Festzuhalten ist somit, dass bis zum Entscheidungszeitpunkt dieses Erkenntnisses weder eine ärztliche Bestätigung vorgelegt noch ein substanziiertes Vorbringen betreffend die Erkrankung des BF und - damit einhergehend - die durch diese Erkrankung verursachte Dispositionsunfähigkeit (zur Erhebung der Beschwerde) erstattet wurde, sodass dem BF die Glaubhaftmachung des Eintritts eines unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses, welches die fristgerechte Erhebung der Beschwerde verhindert hat und den BF daran kein Verschulden bzw. nur ein minderer Grad des Versehens trifft, nicht gelungen ist. Am Rande ist hierzu noch anzumerken, dass - gemäß den eigenen Ausführungen des BF - seine Dispositionsunfähigkeit von 11.12.2008 bis zum 15.12.2008 andauerte; der Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.11.2008 allerdings erst am 17.12.2008 in Rechtskraft erwachsen ist, sodass der Beschwerdeführer zumindest einen Tag lang - am 16.12.2008 - noch die Möglichkeit gehabt hätte, mit dem Bundesasylamt oder einem Rechtsberater Kontakt aufzunehmen und fristwahrend eine vorerst unbegründete Beschwerde einzubringen. Aus welchen Gründen dies nicht erfolgt ist, wurde im gesamten Verfahren nicht dargetan.Zunächst ist das diesbezügliche Vorbringen des BF auf seine Glaubwürdigkeit hin einer Überprüfung zu unterziehen. Wie das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid zutreffend ausgeführt hat, ist dem BF eine Glaubhaftmachung seines Wiedereinsetzungsgrundes nicht gelungen. Das Vorbringen, der BF sei zwischen 11.12.2008 und 15.12.2008 dispositionsunfähig erkrankt - und sohin an der fristgerechten Erhebung der Beschwerde verhindert - gewesen, stellt sowohl im Wiedereinsetzungsantrag selbst als auch in der gegen den, den Wiedereinsetzungsantrag abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes erhobenen Beschwerde lediglich eine unbewiesene bzw. unbescheinigte Behauptung dar, die darüber hinaus auch nicht substanziiert dargelegt wurde. Hierzu ist zunächst darauf zu verweisen, dass der BF in seinem Wiedereinsetzungsantrag eine ärztliche Bestätigung für seine Krankheit als Bescheinigungsmittel angeboten hat, die er jedoch in der Folge - auch nicht nach mehrfacher Aufforderung durch das Bundesasylamt - vorgelegt hat. Weiters wurde im Wiedereinsetzungsantrag lediglich unsubstantiiert vorgebracht, der BF sei "dispositionsunfähig erkrankt", ohne jedoch diese Erkrankung näher zu bezeichnen (z.B. Benennung des Krankheitsbildes, Diagnose, Therapie, häusliche Pflege oder Krankenhausaufenthalt, Name des behandelnden Arztes etc.) sowie die Umstände zu nennen, aufgrund derer sich ergibt, dass diese Erkrankung die Dispositionsfähigkeit des BF derart einschränkte bzw. verunmöglichte, dass er daran gehindert wurde, fristgerecht Beschwerde zu erheben. Im Zuge seines Ermittlungsverfahrens hat das Bundesasylamt den rechtsfreundlichen Vertreter des BF zunächst am 19.01.2009 telefonisch kontaktiert, um den Namen des Arztes des BF zu erfahren sowie um die - im Wiedereinsetzungsantrag angebotene - ärztliche Bestätigung zu erhalten, was ihm vom Vertreter bei diesem Telefonat zugesagt wurde. In der Folge versuchte das Bundesasylamt am 23.01.2009, am 26.01.2009 und am 27.01.2009, den Rechtsanwalt ohne Erfolg telefonisch zu erreichen und wurde dem Bundesasylamt letztlich am 28.01.2009 vom rechtsfreundlichen Vertreter des BF mitgeteilt, dass er vom BF noch keine Nachricht über Befunde und Bekanntgabe des Arztes habe. Eine Auskunft über die Krankheit des BF konnte sein Vertreter ebenfalls nicht erteilen vergleiche Aktenvermerk vom 28.01.2009, AS 357f). Auch in der Beschwerde wurde keine nähere Auskunft über die Erkrankung des BF angeführt, sondern lediglich vorgebracht, dass es nicht ausgeschlossen werden könne, dass der BF aus Gründen "höherer Gewalt" an der Beistellung des ärztlichen Attestes gehindert gewesen sei. Welche Gründe "höherer Gewalt" den BF an der Vorlage der ärztlichen Bestätigung gehindert haben sollen, wird hingegen nicht ausgeführt, sodass dieses Vorbringen lediglich als Schutzbehauptung zu werten ist. Festzuhalten ist somit, dass bis zum Entscheidungszeitpunkt dieses Erkenntnisses weder eine ärztliche Bestätigung vorgelegt noch ein substanziiertes Vorbringen betreffend die Erkrankung des BF und - damit einhergehend - die durch diese Erkrankung verursachte Dispositionsunfähigkeit (zur Erhebung der Beschwerde) erstattet wurde, sodass dem BF die Glaubhaftmachung des Eintritts eines unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses, welches die fristgerechte Erhebung der Beschwerde verhindert hat und den BF daran kein Verschulden bzw. nur ein minderer Grad des Versehens trifft, nicht gelungen ist. Am Rande ist hierzu noch anzumerken, dass - gemäß den eigenen Ausführungen des BF - seine Dispositionsunfähigkeit von 11.12.2008 bis zum 15.12.2008 andauerte; der Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.11.2008 allerdings erst am 17.12.2008 in Rechtskraft erwachsen ist, sodass der Beschwerdeführer zumindest einen Tag lang - am 16.12.2008 - noch die Möglichkeit gehabt hätte, mit dem Bundesasylamt oder einem Rechtsberater Kontakt aufzunehmen und fristwahrend eine vorerst unbegründete Beschwerde einzubringen. Aus welchen Gründen dies nicht erfolgt ist, wurde im gesamten Verfahren nicht dargetan.
Ferner ist in diesem Zusammenhang noch darauf zu verweisen, dass der BF mit Ladungsbescheid vom 03.02.2009 zur Einvernahme am 16.02.2009 vor das Bundesasylamt geladen wurde, dem er jedoch keine Folge leistete. Nicht nachvollziehbar ist das diesbezügliche Beschwerdevorbringen, die Behörde habe festgestellt, der BF sei nicht zur Einvernahme erschienen und gleichzeitig festgestellt, bei der Ladeanschrift des Vereins Ute Bock komme es erfahrungsgemäß zu Unzulänglichkeiten bei der Zustellung von Poststücken und könne daher nicht davon ausgegangen werden, dass die Ladung den BF auch erreicht habe und hätte daher eine andere Form der Zustellung gewählt werden müssen. Hierzu ist auszuführen, dass das Bundesasylamt offensichtlich genau dies getan hat, da der Ladungsbescheid nicht dem BF direkt, sondern - zulässigerweise - seinem rechtsfreundlichen Vertreter zugestellt wurde, der diesen auch übernommen hat (vgl. Rückschein; AS 360). Wenn nunmehr in den Beschwerdeausführungen dargetan wird, dass der BF auch für seinen rechtsfreundlichen Vertreter nicht zu erreichen gewesen sei und Schriftstücke des Vertreters an den BF mit dem Vermerk "verzogen" zurückgekommen seien und diesbezüglich ausgeführt wurde, dass dem Rechtsfreund weiterreichende Möglichkeiten zur Personenausforschung nicht zur Verfügung stünden und daher eine direkte Ladung des BF zum Zwecke seiner ergänzenden Einvernahme vorzunehmen gewesen seien, ist dem entgegenzuhalten, dass der BF in seinem Wiedereinsetzungsantrag vom 29.12.2008 die Vollmachtserteilung an seinen rechtsfreundlichen Vertreter der Behörde bekannt gegeben hat (vgl. AS 385). Beruft sich ein Rechtsanwalt gemäß § 8 Abs. 1 RAO auf die ihm erteilte Vollmacht, so zeigt er damit der Behörde auch die für die betreffende Sache erteilte Zustellvollmacht an, ohne dass es noch einer besonderen Erwähnung oder eines urkundlichen Nachweises derselben bedürfte (vgl. VwGH 25.10.1994, Zl. 94/14/0104). Das Bundesasylamt hat den Ladungsbescheid vom 03.02.2009 sohin vollkommen zu Recht an den rechtsfreundlichen Vertreter zugestellt und geht sohin das diesbezügliche Beschwerdevorbringen ins Leere. Da der Zustellung eines Bescheides (sohin auch eines Ladungsbescheides) an den bevollmächtigten Vertreter von Rechts wegen die gleichen Wirkungen zukommt wie der Zustellung des Bescheides an die Partei selbst (vgl. Hauer/Leukauf "Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens", 6. Auflage, Rz 51 zu § 10 AVG), ist das Nichterscheinen des BF zur Einvernahme trotz ordnungsgemäßer Ladung diesem zuzuschreiben und kann eine etwaige Nichterreichbarkeit des BF durch seinen Rechtsvertreter nicht als Rechtfertigung gelten, zumal es auch am BF selbst liegt, in einem derartigen Fall von sich aus Kontakt zu seinem Rechtsanwalt aufzunehmen. Hinzu kommt, dass es wohl nicht die Aufgabe des Bundesasylamtes sein kann, für den Rechtsanwalt seinen Mandanten (den BF) ausfindig zu machen, zumal Rechtsanwälte üblicherweise ebenfalls Zugriff auf das Zentrale Melderegister haben.Ferner ist in diesem Zusammenhang noch darauf zu verweisen, dass der BF mit Ladungsbescheid vom 03.02.2009 zur Einvernahme am 16.02.2009 vor das Bundesasylamt geladen wurde, dem er jedoch keine Folge leistete. Nicht nachvollziehbar ist das diesbezügliche Beschwerdevorbringen, die Behörde habe festgestellt, der BF sei nicht zur Einvernahme erschienen und gleichzeitig festgestellt, bei der Ladeanschrift des Vereins Ute Bock komme es erfahrungsgemäß zu Unzulänglichkeiten bei der Zustellung von Poststücken und könne daher nicht davon ausgegangen werden, dass die Ladung den BF auch erreicht habe und hätte daher eine andere Form der Zustellung gewählt werden müssen. Hierzu ist auszuführen, dass das Bundesasylamt offensichtlich genau dies getan hat, da der Ladungsbescheid nicht dem BF direkt, sondern - zulässigerweise - seinem rechtsfreundlichen Vertreter zugestellt wurde, der diesen auch übernommen hat vergleiche Rückschein; AS 360). Wenn nunmehr in den Beschwerdeausführungen dargetan wird, dass der BF auch für seinen rechtsfreundlichen Vertreter nicht zu erreichen gewesen sei und Schriftstücke des Vertreters an den BF mit dem Vermerk "verzogen" zurückgekommen seien und diesbezüglich ausgeführt wurde, dass dem Rechtsfreund weiterreichende Möglichkeiten zur Personenausforschung nicht zur Verfügung stünden und daher eine direkte Ladung des BF zum Zwecke seiner ergänzenden Einvernahme vorzunehmen gewesen seien, ist dem entgegenzuhalten, dass der BF in seinem Wiedereinsetzungsantrag vom 29.12.2008 die Vollmachtserteilung an seinen rechtsfreundlichen Vertreter der Behörde bekannt gegeben hat vergleiche AS 385). Beruft sich ein Rechtsanwalt gemäß Paragraph 8, Absatz eins, RAO auf die ihm erteilte Vollmacht, so zeigt er damit der Behörde auch die für die betreffende Sache erteilte Zustellvollmacht an, ohne dass es noch einer besonderen Erwähnung oder eines urkundlichen Nachweises derselben bedürfte vergleiche VwGH 25.10.1994, Zl. 94/14/0104). Das Bundesasylamt hat den Ladungsbescheid vom 03.02.2009 sohin vollkommen zu Recht an den rechtsfreundlichen Vertreter zugestellt und geht sohin das diesbezügliche Beschwerdevorbringen ins Leere. Da der Zustellung eines Bescheides (sohin auch eines Ladungsbescheides) an den bevollmächtigten Vertreter von Rechts wegen die gleichen Wirkungen zukommt wie der Zustellung des Bescheides an die Partei selbst vergleiche Hauer/Leukauf "Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens", 6. Auflage, Rz 51 zu Paragraph 10, AVG), ist das Nichterscheinen des BF zur Einvernahme trotz ordnungsgemäßer Ladung diesem zuzuschreiben und kann eine etwaige Nichterreichbarkeit des BF durch seinen Rechtsvertreter nicht als Rechtfertigung gelten, zumal es auch am BF selbst liegt, in einem derartigen Fall von sich aus Kontakt zu seinem Rechtsanwalt aufzunehmen. Hinzu kommt, dass es wohl nicht die Aufgabe des Bundesasylamtes sein kann, für den Rechtsanwalt seinen Mandanten (den BF) ausfindig zu machen, zumal Rechtsanwälte üblicherweise ebenfalls Zugriff auf das Zentrale Melderegister haben.
Dem BF ist sohin eine Glaubhaftmachung, dass ihn tatsächlich ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis an der Erhebung der Beschwerde hinderte, an dem ihn kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, nicht gelungen. Allerdings ist der Vollständigkeit halber im gegenständlichen Fall noch darauf zu verweisen - wie das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid ebenfalls bereits zutreffend ausführte -, dass eine Krankheit nicht von vornherein als Wiedereinsetzungsgrund gewertet werden kann, sondern begründet nur eine die Dispositionsfähigkeit ausschließende Erkrankung eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Dieser Wiedereinsetzungsgrund ist dann gegeben, wenn die Erkrankung einen Zustand der Dispositionsunfähigkeit zur Folge hat und so plötzlich und so schwer auftritt, dass der Erkrankte nicht mehr in der Lage ist, die nach der Sachlage gebotenen Maßnahmen zu treffen (vgl. VwGH 26.07.2002, Zl. 2002/02/0093 u.a.). Im Allgemeinen wird eine Antwort darauf, ob Dispositionsunfähigkeit vorliegt, anhand medizinischer Befunde und hiervon abgeleiteter ärztlicher Schlussfolgerungen zu finden sein. Dabei genügt es zunächst, wenn der Wiedereinsetzungswerber den behandelnden Arzt namhaft macht und dieser die Dispositionsunfähigkeit bestätigt. Erscheint die ärztliche Aussage nicht schlüssig begründet, hat die Behörde dem Wiedereinsetzungswerber dies vorzuhalten und ihm so Gelegenheit zu geben, ein fundiertes Gutachten vorzulegen (vgl. VwGH 16.02.1994, Zl. 90/13/0004). Da der BF im gegenständlichen Fall - trotz mehrmaliger Aufforderung durch das Bundesasylamt - weder den behandelnden Arzt namhaft gemacht hat noch medizinische Befunde vorgelegt hat, hat er sohin das Vorliegen des Wiedereinsetzungsgrundes einer "dispositionsunfähig machenden Krankheit" nicht glaubhaft dargetan. Wenn nunmehr in der Beschwerde unter Berufung auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23.10.1985, Zl. 85/05/0019, ausgeführt wird, dass dem Wiedereinsetzungswerber jedenfalls nicht die Beweislast für das Vorliegen des Hindernisses auferlegt werden darf, ist ihm entgegenzuhalten, dass das zitierte Erkenntnis auf den gegenständlichen Fall nicht anzuwenden ist, da dieses besagt, dass wenn durch das Ermittlungsverfahren die durch eine Vernehmung des Arztes erbrachte Bescheinigung der Dispositionsunfähigkeit des [hier] Vertreters des BF nicht widerlegt werden kann, einem Wiedereinsetzungsantrag stattzugeben ist, weil dem Wiedereinsetzungswerber nicht die Beweislast für das Vorliegen des Hindernisses auferlegt werden darf (vgl. Hauer/Leukauf "Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens", 6. Auflage, Rz 23a zu § 71 AVG). Im gegenständlichen Fall erfolgte jedoch - mangels Namhaftmachung des behandelnden Arztes sowie mangels Vorlage von medizinischen Befunden als Bescheinigungsmittel durch den BF - weder eine Vernehmung des Arztes noch eine Bescheinigung der Dispositionsunfähigkeit (die unter Umständen hätte widerlegt werden können), sodass die im zitierten Erkenntnis angeführten Voraussetzungen für eine Stattgabe eines Wiedereinsetzungsantrages aufgrund einer Dispositionsunfähigkeit im gegenständlichen Fall nicht vorliegen und sohin das diesbezügliche Vorbringen ins Leere geht.Dem BF ist sohin eine Glaubhaftmachung, dass ihn tatsächlich ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis an der Erhebung der Beschwerde hinderte, an dem ihn kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, nicht gelungen. Allerdings ist der Vollständigkeit halber im gegenständlichen Fall noch darauf zu verweisen - wie das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid ebenfalls bereits zutreffend ausführte -, dass eine Krankheit nicht von vornherein als Wiedereinsetzungsgrund gewertet werden kann, sondern begründet nur eine die Dispositionsfähigkeit ausschließende Erkrankung eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Dieser Wiedereinsetzungsgrund ist dann gegeben, wenn die Erkrankung einen Zustand der Dispositionsunfähigkeit zur Folge hat und so plötzlich und so schwer auftritt, dass der Erkrankte nicht mehr in der Lage ist, die nach der Sachlage gebotenen Maßnahmen zu treffen vergleiche VwGH 26.07.2002, Zl. 2002/02/0093 u.a.). Im Allgemeinen wird eine Antwort darauf, ob Dispositionsunfähigkeit vorliegt, anhand medizinischer Befunde und hiervon abgeleiteter ärztlicher Schlussfolgerungen zu finden sein. Dabei genügt es zunächst, wenn der Wiedereinsetzungswerber den behandelnden Arzt namhaft macht und dieser die Dispositionsunfähigkeit bestätigt. Erscheint die ärztliche Aussage nicht schlüssig begründet, hat die Behörde dem Wiedereinsetzungswerber dies vorzuhalten und ihm so Gelegenheit zu geben, ein fundiertes Gutachten vorzulegen vergleiche VwGH 16.02.1994, Zl. 90/13/0004). Da der BF im gegenständlichen Fall - trotz mehrmaliger Aufforderung durch das Bundesasylamt - weder den behandelnden Arzt namhaft gemacht hat noch medizinische Befunde vorgelegt hat, hat er sohin das Vorliegen des Wiedereinsetzungsgrundes einer "dispositionsunfähig machenden Krankheit" nicht glaubhaft dargetan. Wenn nunmehr in der Beschwerde unter Berufung auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23.10.1985, Zl. 85/05/0019, ausgeführt wird, dass dem Wiedereinsetzungswerber jedenfalls nicht die Beweislast für das Vorliegen des Hindernisses auferlegt werden darf, ist ihm entgegenzuhalten, dass das zitierte Erkenntnis auf den gegenständlichen Fall nicht anzuwenden ist, da dieses besagt, dass wenn durch das Ermittlungsverfahren die durch eine Vernehmung des Arztes erbrachte Bescheinigung der Dispositionsunfähigkeit des [hier] Vertreters des BF nicht widerlegt werden kann, einem Wiedereinsetzungsantrag stattzugeben ist, weil dem Wiedereinsetzungswerber nicht die Beweislast für das Vorliegen des Hindernisses auferlegt werden darf vergleiche Hauer/Leukauf "Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens", 6. Auflage, Rz 23a zu Paragraph 71, AVG). Im gegenständlichen Fall erfolgte jedoch - mangels Namhaftmachung des behandelnden Arztes sowie mangels Vorlage von medizinischen Befunden als Bescheinigungsmittel durch den BF - weder eine Vernehmung des Arztes noch eine Bescheinigung der Dispositionsunfähigkeit (die unter Umständen hätte widerlegt werden können), sodass die im zitierten Erkenntnis angeführten Voraussetzungen für eine Stattgabe eines Wiedereinsetzungsantrages aufgrund einer Dispositionsunfähigkeit im gegenständlichen Fall nicht vorliegen und sohin das diesbezügliche Vorbringen ins Leere geht.
Letztlich ist noch auf die Ausführungen im Wiedereinsetzungsantrag, den BF treffe am Fristversäumnis kein Verschulden, da er seine Zustelladresse bekannt gegeben habe, zu verweisen und hierzu auszuführen, dass im gegenständlichen Fall kein Zustellmangel vorliegt und ein solcher auch vom BF nicht behauptet wurde. Der Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.11.2008, FZ. 08 03.571-BAW, wurde dem BF an die von ihm bekanntgegebene Zustelladresse durch Hinterlegung am 02.12.2008 ordnungsgemäß zugestellt und hat das Versäumnis der Frist zur Einbringung der Beschwerde mit der Bekanntgabe der Zustelladresse durch den BF bzw. mit der Zustellung an die vom BF genannte Adresse nichts zu tun.
2.4. Da demnach der BF nicht durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis, an dem ihn kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, gehindert war, die Frist zur Erhebung der Beschwerde einzuhalten, hat das Bundesasylamt den Wiedereinsetzungsantrag zu Recht abgewiesen und war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
2.5. Angesichts des Spruchinhaltes war dem Beschwerdeantrag, dem Wiedereinsetzungsantrag gemäß § 71 Abs. 6 AVG die hemmende [wohl gemeint: aufschiebende] Wirkung zuzuerkennen, nicht näher zu treten.2.5. Angesichts des Spruchinhaltes war dem Beschwerdeantrag, dem Wiedereinsetzungsantrag gemäß Paragraph 71, Absatz 6, AVG die hemmende [wohl gemeint: aufschiebende] Wirkung zuzuerkennen, nicht näher zu treten.
Schlagworte
Dispositionsunfähigkeit, gesundheitliche Beeinträchtigung, Glaubhaftmachung, Verschulden, WiedereinsetzungZuletzt aktualisiert am
22.10.2010