TE AsylGH Erkenntnis 2010/7/12 E11 247887-3/2010

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Veröffentlicht am 12.07.2010
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1
EMRK Art8 Abs1
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

E11 247.887-3/2010/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. KINZLBAUER, LL.M als Vorsitzenden und der Richterin Dr. ZOPF als Beisitzerin über die Beschwerde von XXXX alias XXXX, StA. Armenien, vertreten durch RA Dr. ENTHOFER, 4020 Linz, Promenade 16/11, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.12.2009, Zl. 08 02.950-BAL, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. KINZLBAUER, LL.M als Vorsitzenden und der Richterin Dr. ZOPF als Beisitzerin über die Beschwerde von römisch 40 alias römisch 40 , StA. Armenien, vertreten durch RA Dr. ENTHOFER, 4020 Linz, Promenade 16/11, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.12.2009, Zl. 08 02.950-BAL, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl I 100/2005 idgF, hinsichtlich des Spruchteils I. abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, idgF, hinsichtlich des Spruchteils römisch eins. abgewiesen.

II. Die Beschwerde wird gemäß § 8 Abs. 1 Zi. 1 AsylG hinsichtlich des Spruchteils II. abgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Zi. 1 AsylG hinsichtlich des Spruchteils römisch zwei. abgewiesen.

III. Die Beschwerde wird gemäß § 10 Abs. 1 Zi. 2 AsylG hinsichtlich des Spruchteils III. abgewiesen.römisch drei. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Zi. 2 AsylG hinsichtlich des Spruchteils römisch drei. abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden auch BF genannt), ein Staatsangehöriger von Armenien, reiste unter Umgehung der Grenzkontrolle in das österreichische Bundesgebiet ein und brachte am 18.01.2004 erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Dazu wurde er von einem Organwalter des Bundesasylamtes (im Folgenden auch BAA genannt) niederschriftlich einvernommen

1.2. Der Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde folglich mit Bescheid des BAA vom 18.02.2004, FZ. 04 00.973, gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Armenien gem. § 8 AsylG 1997 für zulässig erklärt.1.2. Der Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde folglich mit Bescheid des BAA vom 18.02.2004, FZ. 04 00.973, gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Armenien gem. Paragraph 8, AsylG 1997 für zulässig erklärt.

1.3. Als Begründung für das Verlassen des Herkunftsstaates im Jahr 2004 brachte er im Wesentlichen vor, dass er aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Mutterlandpartei HZOR von Mitgliedern der Regierungspartei verfolgt worden sei.

Dieses Vorbringen wurde vom Bundesaylamt wegen der Unglaubwürdigkeit nicht zur Gewährung von Asyl bzw. subsidiärem Schutz und dem Absehen von der Verfügung der Ausweisung geeignet erachtet.

1.4. Eine rechtzeitig eingebrachte Berufung wurde mit im Akt ersichtlichen Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 08.01.2007, Zahl: 247.887/0-VII/20/04, in allen Spruchpunkten abgewiesen. Mit Beschluss des VwGH vom 17.04.2007 wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und die Entscheidung erwuchs in Rechtskraft.

1.5. Mit Urteil des LG Linz vom 18.06.2004 wurde der BF wegen §§ 127, 130 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt.1.5. Mit Urteil des LG Linz vom 18.06.2004 wurde der BF wegen Paragraphen 127, 130, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt.

1.6. Die BPD Linz verhängte aufgrund der rechtskräftigen Verurteilung ein befristetes Aufenthaltsverbot über den BF.

1.7. Der Antrag auf Erteilung einer humanitären Aufenthaltsbewilligung wurde am 04.06.2008 vom Magistrat Linz abgelehnt.

1.8. Mit Bescheid der BPD Linz vom 20.12.2007 wurde die Ausweisung des BF aus Österreich verfügt.

1.9. Der Beschwerdeführer stellte am 31.03.2008 einen weiteren Antrag auf die Gewährung von internationalem Schutz. Dazu wurde er erstbefragt und zu den im Akt ersichtlichen Daten von einem Organwalter des BAA niederschriftlich einvernommen. Der Verlauf dieser Einvernahmen ist im angefochtenen Bescheid vollständig wieder gegeben, weshalb an dieser Stelle hierauf verwiesen wird.

Im Wesentlichen begründete der BF seinen nunmehrigen Antrag damit, dass er bezüglich der Fluchtgründe im ersten Asylverfahren die Unwahrheit gesagt habe und dass er nunmehr nach Österreich gekommen sei, weil seine in Österreich aufhältige Mutter und Schwester schwer krank seien und auf die Pflege und Unterstützung des BF angewiesen seien.

1.10. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.12.2008, FZ. 08 02.950-BAL (in weiterer Folge als "Zweitbescheid" bezeichnet), wurde der Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien verfügt (Spruchpunkt III.).1.10. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.12.2008, FZ. 08 02.950-BAL (in weiterer Folge als "Zweitbescheid" bezeichnet), wurde der Antrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien verfügt (Spruchpunkt römisch drei.).

Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die belangte Behörde das Vorbringen des BF als unglaubwürdig und führt dazu im Wesentlichen aus, dass die von ihm behauptete Hilfestellung unglaubwürdig wäre, da nicht festgestellt werden konnte, dass diese Personen einer dauernden Pflege und Obsorge bedürfen.

Im Rahmen der Refoulementprüfung führte die Erstbehörde begründend aus, dass im Falle des BF keine konkreten Anhaltspunkte vorlägen, die dafür sprechen würden, dass der BF bei einer Rückkehr nach Armenien einerseits Gefahr liefe, dort einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden, oder andererseits in eine derart extreme Notlage geraten würde, die eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Artikel 3 EMRK darstellen würde.

Betreffend der Ausweisung wurde festgestellt, dass im ggstl. Fall Anknüpfungspunkte zu Familienangehörigen vorliegen würden. Der BF lebt mit seiner Mutter in einer Lebensgemeinschaft. Weiters geht der BF einer Erwerbstätigkeit nach. In Abwägung der betroffenen Interessen des BF an einem Verbleib in Österreich, kam das BAA zu Ergebnis, dass das bisherige Verhalten des BF (Straftaten) eine erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit darstellt und daher die privaten und familiären Interessen zurückzutreten haben.

Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 22.12.2009 innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.

Im Wesentlichen wurden nach Darlegung allgemeiner rechtlicher und sonstiger Ausführungen auf die bereits vor dem Bundesasylamt vorgebrachten Angaben verwiesen und betont, dass der BF für die täglichen Erledigungen und Besorgungen für die Mutter zuständig wäre. Diese wäre für diese Angelegenheiten aufgrund ihres körperlichen Zustandes nicht in der Lage. Auch würde sie immer wieder auf die Einnahme von Medikamenten vergessen und sich nicht einmal ihre Wohnadresse merken können. Er würde diese Tätigkeiten für seine Mutter vornehmen, da er in der Lage wäre, von seinem Arbeitsplatz, der nur wenige Minuten entfernt wäre, öfters am Tage in die Wohnung zurückzukehren. Auch wäre das Gutachten über die Hilfsbedürftigkeit der Mutter falsch und unrichtig und es wird beantragt, ein neues Sachverständigengutachten über den körperlichen und geistigen Zustand einzuholen.

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens und des Verfahrensganges im Detail wird auf den Akteninhalt (AS 595ff) verwiesen.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 61 (1) AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 4/2008 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter überGemäß Paragraph 61, (1) AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

2. [.....]

(2) [.....]

(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen

1. zurückweisende Bescheide

[......]

2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.

Gem. § 23 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG), geändert durch BGBl. I, Nr. 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr.51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr.51, zur Anwendung gelangt.Gem. Paragraph 23, des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG), geändert durch Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr.51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr.51, zur Anwendung gelangt.

Gemäß § 66 Abs 4 AVG idgF hat der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], sofern die Beschwerde [Berufung] nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er [sie] ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) seine [ihre] Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG idgF hat der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], sofern die Beschwerde [Berufung] nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er [sie] ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) seine [ihre] Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Gem. § 73 (1) Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) tritt dieses Gesetz mit der Maßgabe des § 75 (1) leg. cit in Kraft, wonach alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen sind.Gem. Paragraph 73, (1) Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005) tritt dieses Gesetz mit der Maßgabe des Paragraph 75, (1) leg. cit in Kraft, wonach alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen sind.

Gegenständliches Verfahren war am 31.12.2005 nicht anhängig, weshalb es nach den Bestimmungen des AsylG 2005 idgF zu Ende zu führen war.

Das Bundesasylamt hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Die Erstbehörde hat sich sowohl mit dem individuellen Vorbringen als auch mit dem ärztlichen Gutachten auseinander gesetzt und auch ausführliche Sachverhaltsfeststellungen zur allgemeinen Situation in Armenien auf Grundlage ausreichend aktuellen und unbedenklichen Berichtsmaterials getroffen sowie in zutreffenden Zusammenhang mit der Situation des BF gebracht. Auch die rechtliche Beurteilung begegnet keinen Bedenken.

Der Asylgerichtshof ist überdies der Auffassung, dass die von der Erstbehörde vorgenommene Beweiswürdigung im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze in sich schlüssig und stimmig ist und auch im Einklang mit den vom Verwaltungsgerichtshof aufgestellten Kriterien für die Glaubhaftmachung steht. Demnach kann die Behörde einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen, wenn der Asylwerber während des Verfahrens im Wesentlichen gleich bleibende Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängten, dass sie nur der Asylerlangung um jeden Preis dienen sollten, der Wirklichkeit aber nicht entsprechen. Als glaubwürdig können Fluchtgründe im Allgemeinen somit nicht angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 6.3.1996, 95/20/0650). In Gesamtbetrachtung hat die Behörde das Vorbringen des BF als nicht glaubwürdig befunden.

Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für einer derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,

5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".5. Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".

Aus Sicht des Asylgerichtshofes ist unter Heranziehung dieser, von der höchstgerichtlichen Judikatur festgelegten Prämissen, für den Vorgang der freien Beweiswürdigung dem Bundesasylamt nicht entgegenzutreten, wenn es das fluchtkausale Vorbringen des Beschwerdeführers im Ergebnis als nicht asylrelevant qualifiziert

Dem BF ist es mit der Beschwerde nicht gelungen eine maßgebliche Unrichtigkeit der erstinstanzlichen Beweiswürdigung darzustellen. Auch der Asylgerichtshof sieht - unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens - keinen hinreichenden Grund diese als unschlüssig zu betrachten, womit nunmehr davon auszugehen ist, dass ihm die asylrelevante Verfolgung nicht gelungen ist. Überdies ist vom Asylgerichtshof anzumerken, dass die Verpflichtung der Behörde zur Ermittlungspflicht nicht so weit geht, dass sie in jeder denkbaren Richtung Ermittlungen durchzuführen hätte, sondern sie besteht nur insoweit, als konkrete Anhaltspunkte aus den Akten (etwa das Vorbringen der Partei, VwSlg 13.227 A/1990) dazu Veranlassung geben (VwGH 4.4.2002, 2002/08/0221), was aber im vorliegenden Fall nicht gegeben ist.

Es ist für den Asylgerichtshof nicht plausibel nachvollziehbar, wie der BF im ersten Verfahren als Fluchtgrund die Verfolgung wegen seiner Mitgliedschaft zur HZOR behaupten konnte, im zweiten Verfahren jedoch davon Abstand genommen hat und erklärte, dass das bisher Gesagte nicht der Wahrheit entsprechen würde und man alles "löschen" könne. Bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat würde ihm nichts passieren. Schon diese Vorgangsweise stellt für den Asylgerichtshof ein unstimmiges Verhalten des BF dar.

Es ist aber auch nicht nachvollziehbar, dass der BF in seiner EV am 10.04.2008 erklärte, dass der Grund warum er seine Heimat verlassen habe, darin liegt, dass ihn seine Schwester und seine Mutter zur Unterstützung brauchen würden. Diese wären wegen einer Nierentransplantation nicht in der Lage, für sich zu sorgen. So wird von der Schwester in der EV vom 13.10.2008 vorgebracht, dass ihr Mann sie im Haushalt unterstützen würde und sie beim WIFI einen Kurs besucht. Sie strebe eine Beschäftigung als Ordinationshilfe an. Den Haushalt führe sie selbst bzw. unterstütze sie ihr Mann, da dieser nicht berufstätig wäre. Es ist für den Gerichtshof nicht ersichtlich, inwiefern eine Betreuung durch den BF erfolgen sollte. Auch die Mutter des BF erklärt in der EV am 13.10.2008, dass ihr Sohn ihr lediglich die Füße massieren würde. In weiterer Folge wird von ihr auch beschrieben, welche Medikation sie täglich einzunehmen hat. Diese Aussage ist insofern glaubwürdig, da die Genannte sowohl Zeitpunkt als auch Anzahl der Medikamente genau beschreiben konnte. In weiterer Folge wird von ihr auch erklärt, dass es vorstellbar wäre, dass sie von der Tochter unterstützt werden könne, wenn sie eine Wohnung in deren Nähe hätte. Eine unbedingte Hilfestellung durch den BF bzw. Pflegebedürftigkeit der Mutter ist auch hierin nicht ersichtlich. Dem BF wurden am 12.12.2008 die Aussagen seiner Mutter und der Schwester vorgehalten. Dabei wurde von ihm lediglich vorgebracht, dass seine Mutter "alles falsch sagen würde". Warum wisse er auch nicht. Auch seine Schwester könne sich nicht um die Mutter kümmern, da sie selbst krank wäre und auch nicht bei ihr wohnen würde.

In der Beschwerdeschrift vom 23.12.2008 wird nunmehr vorgebracht, dass die Mutter des BF nicht in der Lage wäre, sich die Medikamente noch die Einnahmezeiten zu merken bzw. den Tagesablauf zu organisieren und daher auf den BF angewiesen wäre. Dem ist aus Sicht des Asylgerichtshofes dahingehend zu begegnen, dass die Mutter des BF bei ihrer EV am 13.10.2008 jedes Medikament und Zeitpunkt der Einnahme benennen konnte und weiters erklärte, dass sie auch ihren Haushalt führen würde. Auch ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass der BF in der EV am 23.9.2008 erklärte, dass er monatlich 140 bis 150 Stunden arbeiten würde. Weiters erklärte die Mutter des BF, dass er täglich um 11.00 Uhr die Wohnung verlasse und um 20.00 Uhr wieder nach Hause komme. Diese Aussage steht daher auch im Widerspruch zum Vorbringen des BF in der Beschwerdeschrift, dass er täglich im Ausmaß einer Halbtagsbeschäftigung für seine Mutter zur Verfügung stehen würde.

Wenn in der Beschwerde vorgebracht wird, dass die Aussage der Mutter hinsichtlich der genannten Medikamente unrichtig wäre, da es sich dabei um Medikamente handle, die entweder gar nicht oder in anderer Form einzunehmen sind, ist vom Gerichtshof festzustellen, dass genau diese Medikamente auch der BF in seiner EV am 6.10.2009 der Behörde benannt hat. Auch die Form der Eingabe der Medikamente geht mit den Angaben seiner Mutter gleich. Aber auch im medizinischen Gutachten vom 9.10.2009 werden die gemachten Angaben der Medikation im Wesentlichen bestätigt. Es ist daher nicht plausibel nachvollziehbar, warum die Mutter in ihrem Erinnerungsvermögen eingeschränkt sein sollte, machte sie doch gleichlautende Angaben wie der BF selbst.

Es ist aber auch für den Gerichtshof nicht nachvollziehbar, wenn in der Beschwerde weiters angeführt wird, dass der BF die Medikamenteneinnahme kontrolliere und überwache, wo er doch in einem Beschäftigungsverhältnis steht, indem auf "Zuruf" (Bestellung) reagiert werden muss. Dies wird auch noch zusätzlich dadurch bestärkt, dass die Zustellung eines Schriftstückes durch die Polizei am 8.4.2008 nicht möglich war, da der BF an genannter Adresse nicht angetroffen werden konnte. Erst um 18.00 Uhr wurde der BF vorstellig. Es ist nicht ersichtlich, inwieweit der BF dann seinen Haushaltsaufgaben und Kontrollterminen nachkommen hätte können. Es ist für den Asylgerichtshof aber auch bezeichnend, dass die - angeblich schwer kranke - Schwester zu diesem Abholtermin mitgekommen ist. Hat sie doch erklärt, dass aufgrund ihrer Wohnungslage derzeit die Betreuung der Mutter nicht möglich wäre. Für den Gerichtshof stellt sich die familiäre Situation derart dar, dass es der Schwester des BF sehr wohl zumutbar wäre, nach dem Zustand der Mutter zu sehen, wo sie doch den ganzen Tag zu Hause wäre und ihre Ausbildung im Wifi zur Apotheken-Assistentin bereits abgeschlossen habe. Diese Ausbildung würde garantieren, dass die fachliche Betreuung der Mutter gegeben wäre.

Im vorliegenden medizinischen Gutachten vom 9.10.2009 wird der Mutter des BF auch attestiert, dass diese keiner Pflegebedürftigkeit bedarf. Wenn nunmehr in ergangener Stellungnahme des rechtsfreundlichen Vertreters vom 1.12.2009 angeführt wird, dass der Sachverständige dieses Gutachten ohne Berücksichtigung der Vorbringen und Diagnose der Mutter des BF erstellt hätte, stellt dies eine unsachliche Unterstellung dar, die in keiner Weise haltbar ist. Im ggstl. Gutachten wurden Auszüge der wesentlichen Vorbringen sowie Arztbriefe genannt bzw. teilweise wiedergegeben und haben somit Eingang in die Entscheidungsfindung gefunden. Wenn in genannter Stellungnahme, entgegen dem Gutachten, wiederum vorgebracht wird, dass die Mutter des BF zeitlich und örtlich eingeschränkt belastbar wäre und die täglichen Angelegenheiten wie Einkaufen, Kochen, die Wohnung in Ordnung zu halten, zum Arzt zu gehen und die Medikation einzuhalten nicht in der Lage wäre, ist auf die bereits oa. Ausführungen zu verweisen. Demnach hat die Mutter des BF bereits vor der Behörde sehr deutlich gemacht, dass sie sehr wohl in der Lage ist ihre Medikation sowohl in zeitlicher, inhaltlicher und mengenmäßiger Hinsicht selbständig vorzunehmen. Aber auch die Angelegenheiten des täglichen Lebens werden von ihr, gemäß ihren Aussagen sowie dem Gutachten, selbständig vorgenommen. Es wäre aber auch der Schwester des BF zumutbar, verschiedene Tätigkeiten wie Wäsche, Einkaufen, Arztbesuche mit der Mutter vorzunehmen. Damit wäre sie auch nicht gezwungen, alleine die Wohnung zu verlassen. Wenn in der Stellungnahme noch angeführt wird, dass die Mutter des BF öfters vergessen würde, den Herd oder andere Elektrogeräte auszuschalten und daher auf die Hilfe des Sohnes angewiesen wäre, ist festzustellen, dass dies für den BF ohnehin nicht möglich wäre, da er ja den Großteil des Tages einer Tätigkeit nachgeht. Eine Hilfestellung wäre daher auch nicht dahingehend gegeben, dass er ab und zu bei seiner Mutter nachsehen würde.

Wenn nunmehr in der Stellungnahme auch erstmalig angeführt wird, dass der BF auch seine Schwester betreuen würde, sofern sie von ihrer Familie nicht betreut werden kann, ist vom Gerichtshof festzustellen, dass dies eine Steigerung seiner bisherigen Vorbringen bedeutet, die jedweder Glaubwürdigkeit entbehrt. So hat die Schwester lt. ihren eigenen Angaben einen Wifi-Kurs besucht, zwischenzeitlich als Putzkraft gearbeitet sowie strebt nunmehr eine Tätigkeit als Ordinationshilfe an und versorgt auch den Haushalt ihrer Familie. Die Mithilfe ihres Mannes, der auch Asylwerber ist, bestehe nur deshalb, da er keine Beschäftigung nachgehe. Nach ihren weiteren Angaben sitze sie zu Hause, gehe spazieren oder sehe fern. Es ist daher für den Gerichtshof mehr als befremdlich, wie der BF zur Aussage kommen kann, er würde auch seine Schwester betreuen. Wenn in der Stellungnahme abschließend noch festgestellt wird, dass das Krankheitsbild der Mutter und der Schwester gleichbleibend schlecht wäre, so ist aus Sicht des Gerichtshofes festzuhalten, dass weder die persönlichen Einvernahmen der Genannten noch das medizinische Gutachten ein Pflegebedürftigkeit durch den BF erkennen lassen, auch wenn dieser das Krankheitsbild subjektiv betrachtet als betreuungswürdig bezeichnet.

Der Asylgerichtshof sieht keine Veranlassung an den Feststellungen des medizinischen Gutachtens zu zweifeln, handelt es sich doch hiebei um einen äußerst versierten und korrekten Sachverständigen der über jeden Zweifel erhaben ist. Dem Ansinnen des Rechtsvertreters, dass sich der Sachverständige eigenmächtig über die Angaben der Mutter und Schwester des BF hinweg setzen würde, kann nicht beigetreten werden, da es hiezu keinerlei Anlass gäbe. Auch kann der Asylgerichtshof nicht erblicken, in welcher Weise ein neurologisches/fachpsychiatrisches Gutachten zu einem anderen Ergebnis führen würde, ist dem vorliegenden Gutachten der gesamtheitliche Gesundheitszustand der Mutter des BF zu entnehmen.

Zusammenfassend ist vom Asylgerichtshof festzustellen, dass den Angaben des BF zur Pflegebedürftigkeit der Mutter in vorgetragenem Sinne kein Glauben beigemessen werden kann.

Die Länderfeststellungen ergeben sich aus den zitierten, unbedenklichen Quellen. Bezüglich der vom erkennenden Asylgerichtshof getätigten Feststellungen zur allgemeinen Situation in Armenien ist festzuhalten, dass diese Kenntnisse - soweit nicht vorgetragen - als notorisch vorauszusetzen sind. Gemäß § 45 Abs. 1 AVG bedürfen nämlich Tatsachen, die bei der Behörde offenkundig sind (sogenannte notorische Tatsachen) keines Beweises. Entgegen den Ausführungen des BF ist davon auszugehen, dass die Feststellungen des Bundesasylamtes als Spezialbehörde (Erk. d. VwGHs vom 11.11.1998, GZ. 98/01/0283, 12.5.1999, GZ. 98/01/0365, 6.7.1999, GZ. 98/01/0602) auf aktuelle Quellen (vgl. Erk. d. VwGHs. vom 9. März 1999, Zl. 98/01/0287 und sinngemäß -im Zusammenhang mit Entscheidungen nach § 4 AsylG 1997- das E. vom 11.November 1998, 98/01/0284, bzw. auch E. vom 7. Juni 2000, Zl. 99/01/0210) basieren, welche den weiteren Ausführungen zu Grunde gelegt werden. Aus der zitierten Judikatur des VwGHs ist zu entnehmen, dass die Aktualität am konkreten Einzelfall zu prüfen ist. Im gegenständlichen Fall kamen keine Hinweise hervor, dass das Bundesasylamt nicht ausreichend aktuelle Quellen herangezogen hat, auch wenn es im Wesen der Sache liegt, dass gerade hinsichtlich der Herkunftsregion des BF, welche eine äußerst hohe Berichtsdichte aufweist, gegenwärtig und in absehbarer Zukunft davon auszugehen ist, dass irgendeine noch aktuellere Quelle existieren mag. Die Existenz einer derartigen Quelle vermag jedoch im gegenständlichen Fall nichts an den Feststellungen zur ausreichenden Aktualität der vom BAA herangezogenen Quellen ändern.Die Länderfeststellungen ergeben sich aus den zitierten, unbedenklichen Quellen. Bezüglich der vom erkennenden Asylgerichtshof getätigten Feststellungen zur allgemeinen Situation in Armenien ist festzuhalten, dass diese Kenntnisse - soweit nicht vorgetragen - als notorisch vorauszusetzen sind. Gemäß Paragraph 45, Absatz eins, AVG bedürfen nämlich Tatsachen, die bei der Behörde offenkundig sind (sogenannte notorische Tatsachen) keines Beweises. Entgegen den Ausführungen des BF ist davon auszugehen, dass die Feststellungen des Bundesasylamtes als Spezialbehörde (Erk. d. VwGHs vom 11.11.1998, GZ. 98/01/0283, 12.5.1999, GZ. 98/01/0365, 6.7.1999, GZ. 98/01/0602) auf aktuelle Quellen vergleiche Erk. d. VwGHs. vom 9. März 1999, Zl. 98/01/0287 und sinngemäß -im Zusammenhang mit Entscheidungen nach Paragraph 4, AsylG 1997- das E. vom 11.November 1998, 98/01/0284, bzw. auch E. vom 7. Juni 2000, Zl. 99/01/0210) basieren, welche den weiteren Ausführungen zu Grunde gelegt werden. Aus der zitierten Judikatur des VwGHs ist zu entnehmen, dass die Aktualität am konkreten Einzelfall zu prüfen ist. Im gegenständlichen Fall kamen keine Hinweise hervor, dass das Bundesasylamt nicht ausreichend aktuelle Quellen herangezogen hat, auch wenn es im Wesen der Sache liegt, dass gerade hinsichtlich der Herkunftsregion des BF, welche eine äußerst hohe Berichtsdichte aufweist, gegenwärtig und in absehbarer Zukunft davon auszugehen ist, dass irgendeine noch aktuellere Quelle existieren mag. Die Existenz einer derartigen Quelle vermag jedoch im gegenständlichen Fall nichts an den Feststellungen zur ausreichenden Aktualität der vom BAA herangezogenen Quellen ändern.

Der Asylgerichtshof geht daher davon aus, dass das Bundesasylamt Spruchpunkt I des bekämpften Bescheides zu Recht erlassen und zu Recht den Asylantrag des BF abgewiesen hat.Der Asylgerichtshof geht daher davon aus, dass das Bundesasylamt Spruchpunkt römisch eins des bekämpften Bescheides zu Recht erlassen und zu Recht den Asylantrag des BF abgewiesen hat.

Wenn ein Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen ist, hat die Behörde gemäß § 8 AsylG idF BGBL. I Nr. 100/2005 von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob dem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigen zukommt. Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist mit der abweisenden Entscheidung zu verbinden.Wenn ein Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen ist, hat die Behörde gemäß Paragraph 8, AsylG in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 100 aus 2005, von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob dem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigen zukommt. Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist mit der abweisenden Entscheidung zu verbinden.

Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden, dessen Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen wurde dann zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden, dessen Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen wurde dann zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Zur Auslegung des § 8 AsylG ist aus Sicht des entscheidenden Mitgliedes weiterhin die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 37 Fremdengesetz, BGBl. Nr. 838/1992 und § 57 Fremdengesetz, BGBl I Nr. 126/2002 BGBL, heranzuziehen. Danach erfordert die Feststellung nach dieser Bestimmung das Vorliegen einer konkreten, den Berufungswerber betreffenden, aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbaren Gefährdung bzw. Bedrohung. Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher ohne Hinzutreten besonderer Umstände, welche ihnen noch einen aktuellen Stellenwert geben, nicht geeignet, die begehrte Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen (vgl. VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122). Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028). Im Übrigen ist auch im Rahmen des § 8 AsylG zu beachten, dass mit konkreten, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerten Angaben das Bestehen einer aktuellen Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinne des § 57 Abs. 1 oder 2 FrG glaubhaft zu machen ist (vgl. VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).Zur Auslegung des Paragraph 8, AsylG ist aus Sicht des entscheidenden Mitgliedes weiterhin die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 37, Fremdengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 838 aus 1992, und Paragraph 57, Fremdengesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, BGBL, heranzuziehen. Danach erfordert die Feststellung nach dieser Bestimmung das Vorliegen einer konkreten, den Berufungswerber betreffenden, aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbaren Gefährdung bzw. Bedrohung. Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher ohne Hinzutreten besonderer Umstände, welche ihnen noch einen aktuellen Stellenwert geben, nicht geeignet, die begehrte Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen vergleiche VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122). Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028). Im Übrigen ist auch im Rahmen des Paragraph 8, AsylG zu beachten, dass mit konkreten, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerten Angaben das Bestehen einer aktuellen Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinne des Paragraph 57, Absatz eins, oder 2 FrG glaubhaft zu machen ist vergleiche VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

Bei der Entscheidungsfindung ist insgesamt die Rechtsprechung des EGMR zur Auslegung der EMRK, auch unter dem Aspekt eines durch die EMRK zu garantierenden einheitlichen europäischen Rechtsschutzsystems als relevanter Vergleichsmaßstab zu beachten. Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom und Henao v. The Netherlands, Unzulässigkeitsentscheidung vom 24.06.2003, Beschwerde Nr. 13669/03).Bei der Entscheidungsfindung ist insgesamt die Rechtsprechung des EGMR zur Auslegung der EMRK, auch unter dem Aspekt eines durch die EMRK zu garantierenden einheitlichen europäischen Rechtsschutzsystems als relevanter Vergleichsmaßstab zu beachten. Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Artikel 3, EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind vergleiche EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom und Henao v. The Netherlands, Unzulässigkeitsentscheidung vom 24.06.2003, Beschwerde Nr. 13669/03).

Wie bereits oben ausgeführt, gelang es dem BF nicht, eine Verfolgung im Sinne der GFK darzutun, daher bleibt zu prüfen, ob es im vorliegenden Fall begründete Anhaltspunkte dafür gibt, der BF liefe Gefahr, in Armenien einer Bedrohung im Sinne des § 50 Abs. 1 FPG unterworfen zu werden.Wie bereits oben ausgeführt, gelang es dem BF nicht, eine Verfolgung im Sinne der GFK darzutun, daher bleibt zu prüfen, ob es im vorliegenden Fall begründete Anhaltspunkte dafür gibt, der BF liefe Gefahr, in Armenien einer Bedrohung im Sinne des Paragraph 50, Absatz eins, FPG unterworfen zu werden.

Weder aus den Angaben des BF zu den Gründen die für die Ausreise maßgeblich gewesen sind, noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH E vom 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).Weder aus den Angaben des BF zu den Gründen die für die Ausreise maßgeblich gewesen sind, noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Artikel 3, EMRK erscheinen zu lassen (VwGH E vom 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).

Die seitens des BF geltend gemachten Fluchtgründe wurden mit näherer Begründung für nicht asylrelevant erachtet. Der BF hat - wie bereits ausgeführt - keine Fluchtgründe im Sinne der GFK glaubhaft gemacht.

In Armenien wurde die Todesstrafe abgeschafft, weshalb keine Gefahr im Sinne des Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe besteht. Ebenso ist das Lebens oder die Unversehrtheit des BF mangels willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes nicht gefährdet.In Armenien wurde die Todesstrafe abgeschafft, weshalb keine Gefahr im Sinne des Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe besteht. Ebenso ist das Lebens oder die Unversehrtheit des BF mangels willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes nicht gefährdet.

Auch wenn sich die Lage der Menschenrechte in Armenien teilweise als problematisch darstellt, kann nicht festgestellt werden, dass eine nicht sanktionierte ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechtsverletzungen (iSd VfSlg 13.897/1994, 14.119/1995) herrschen würde und praktisch jeder, der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhält schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthaltes aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, von einem unter § 50 FPG subsumierbaren Sachverhalt betroffen ist.Auch wenn sich die Lage der Menschenrechte in Armenien teilweise als problematisch darstellt, kann nicht festgestellt werden, dass eine nicht sanktionierte ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechtsverletzungen (iSd VfSlg 13.897 aus 1994,, 14.119 aus 1995,) herrschen würde und praktisch jeder, der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhält schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthaltes aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, von einem unter Paragraph 50, FPG subsumierbaren Sachverhalt betroffen ist.

Aus der sonstigen allgemeinen Lage, insbesondere aus der allgemeinen Wirtschaftslage, sowie der Versorgungslage kann bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ebenfalls kein Hinweis auf das Bestehen eines unter § 50 FPG subsumierbaren Sachverhalt abgeleitet werden.Aus der sonstigen allgemeinen Lage, insbesondere aus der allgemeinen Wirtschaftslage, sowie der Versorgungslage kann bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ebenfalls kein Hinweis auf das Bestehen eines unter Paragraph 50, FPG subsumierbaren Sachverhalt abgeleitet werden.

Wie sich aus den getroffenen Länderfeststellungen ergibt, würde dem BF im Falle seiner Rückkehr nach Armenien nicht in eine Existenz bedrohende Notlage geraten. Hinsichtlich der Rückkehr des BF nach Armenien, ist anzumerken, dass der BF schon vor seiner Ausreise aus Armenien bewiesen hat, dass er in der Lage ist, seine primären Lebensverhältnisse alleine bzw. mit Hilfe der Familie zu gestalten.

Es wäre ihm auch zumutbar, durch eigene und notfalls auch wenig attraktive und seiner Vorbildung nicht entsprechende Arbeit oder durch Zuwendungen von dritter Seite, zB. durch Verwandte, Hilfsorganisationen, religiös-karitativ tätige Organisationen - erforderlichenfalls unter Anbietung seiner gegebenen Arbeitskraft als Gegenleistung - jedenfalls auch nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten, beizutragen, um das zu seinem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen zu können. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können, auch soweit diese Arbeiten im Bereich einer 'Schatten- oder Nischenwirtschaft' stattfinden. Auf kriminelle Aktivitäten wird hiermit nicht verwiesen.

Dem BF würden im Falle seiner Rückkehr keine "außergewöhnlichen Umstände" wie etwa Hungertod, unzureichende medizinische Versorgung, eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar der Verlust des Lebens drohen und bestehen auch keine Hinweise dafür, dass er in eine aussichtslose Lage geraten würde. Der BF ist ein junger, arbeitsfähiger Mann und verfügt somit im Heimatland über die Möglichkeit, sich seine Lebensgrundlage zu sichern. Es ist daher davon auszugehen, dass er nicht als im Sinne der EMRK gefährdet anzusehen ist.

Der BF hat schließlich auch weder eine lebensbedrohende Erkrankung noch einen sonstigen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet oder bescheinigt, der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm § 8 Abs. 1 AsylG darstellen könnte.Der BF hat schließlich auch weder eine lebensbedrohende Erkrankung noch einen sonstigen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet oder bescheinigt, der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG darstellen könnte.

Der Asylgerichtshof verkennt auch nicht, dass die wirtschaftliche Lage des BF in seinem Herkunftsstaat unter Umständen wahrscheinlich schlechter sein wird als in Österreich; aus den getroffenen Ausführungen ergibt sich aber eindeutig, dass der Schutzbereich des Art. 3 EMRK nicht tangiert ist. Es sind im Verfahren keine außergewöhnlichen, exzeptionellen Umstände genannt worden, die den BF in eine qualifiziert schlechtere Lage im Schutzbereich der EMRK versetzen würde, als andere Staatsangehörige in Armenien.Der Asylgerichtshof verkennt auch nicht, dass die wirtschaftliche Lage des BF in seinem Herkunftsstaat unter Umständen wahrscheinlich schlechter sein wird als in Österreich; aus den getroffenen Ausführungen ergibt sich aber eindeutig, dass der Schutzbereich des Artikel 3, EMRK nicht tangiert ist. Es sind im Verfahren keine außergewöhnlichen, exzeptionellen Umstände genannt worden, die den BF in eine qualifiziert schlechtere Lage im Schutzbereich der EMRK versetzen würde, als andere Staatsangehörige in Armenien.

Ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm § 8 Abs. 1 AsylG liegt somit nicht vor und war daher im Sinne einer Gesamtschau auch die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt II des erstinstanzlichen Bescheides abzuweisen.Ein Abschiebungshindernis im Sinne von Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG liegt somit nicht vor und war daher im Sinne einer Gesamtschau auch die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei des erstinstanzlichen Bescheides abzuweisen.

Auch hinsichtlich der Ausweisung nach Armenien ist festzuhalten, dass das Bundesasylamt eine korrekte Überprüfung im Sinne der Rechtssprechung vorgenommen hat, familiäre Bezüge zu dauernd aufenthaltsberechtigten Angehörigen in Österreich oder zu sonstigen Angehörigen in Österreich, zu denen ein außergewöhnlich enger Bezug oder ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis bestünde, sind vor der Erstbehörde bzw. dem Asylgerichtshof bis zur Ausfertigung gegenständlichen Erkenntnisses nicht hervorgekommen. In Österreich leben seine Mutter, XXXX, und seine Schwester, XXXX, denen der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde.Auch hinsichtlich der Ausweisung nach Armenien ist festzuhalten, dass das Bundesasylamt eine korrekte Überprüfung im Sinne der Rechtssprechung vorgenommen hat, familiäre Bezüge zu dauernd aufenthaltsberechtigten Angehörigen in Österreich oder zu sonstigen Angehörigen in Österreich, zu denen ein außergewöhnlich enger Bezug oder ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis bestünde, sind vor der Erstbehörde bzw. dem Asylgerichtshof bis zur Ausfertigung gegenständlichen Erkenntnisses nicht hervorgekommen. In Österreich leben seine Mutter, römisch 40 , und seine Schwester, römisch 40 , denen der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde.

Bei Erlassung einer Ausweisung kann ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und/oder Familienleben vorliegen (Art. 8 Abs 1 EMRK). Ein unverhältnismäßiger Eingriff würde eine Ausweisung unzulässig machen.Bei Erlassung einer Ausweisung kann ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und/oder Familienleben vorliegen (Artikel 8, Absatz eins, EMRK). Ein unverhältnismäßiger Eingriff würde eine Ausweisung unzulässig machen.

Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR Kroon, VfGH 28.06.2003, G 78/00).Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR Kroon, VfGH 28.06.2003, G 78/00).

Der Begriff des Familienlebens ist jedoch nicht nur auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere "de facto Beziehungen" ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, X ua).Der Begriff des Familienlebens ist jedoch nicht nur auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere "de facto Beziehungen" ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, römisch zehn ua).

Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) nur dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. dazu auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 9. Juni 2006, B 1277/04, unter Hinweis auf die Judikatur des EGMR; des Weiteren auch das Erkenntnis des VwGH vom 26. Jänner 2006, Zl. 2002/20/0423 und die darauf aufbauende Folgejudikatur, etwa die Erkenntnisse vom 26. Jänner 2006, Zl. 2002/20/0235, vom 8. Juni 2006, Zl. 2003/01/0600, vom 22. August 2006, Zl. 2004/01/0220 und vom 29. März 2007, Zl. 2005/20/0040, vom 26. Juni 2007, 2007/01/0479).Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) nur dann unter den Schutz des Artikel 8, Absatz eins, EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen vergleiche dazu auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 9. Juni 2006, B 1277/04, unter Hinweis auf die Judikatur des EGMR; des Weiteren auch das Erkenntnis des VwGH vom 26. Jänner 2006, Zl. 2002/20/0423 und die darauf aufbauende Folgejudikatur, etwa die Erkenntnisse vom 26. Jänner 2006, Zl. 2002/20/0235, vom 8. Juni 2006, Zl. 2003/01/0600, vom 22. August 2006, Zl. 2004/01/0220 und vom 29. März 2007, Zl. 2005/20/0040, vom 26. Juni 2007, 2007/01/0479).

Die Beziehung der bereits volljährigen Kinder zu den Eltern ist vor allem dann als Familienleben zu qualifizieren, wenn jene auch nach Eintritt der Volljährigkeit im Haushalt der Eltern weiterleben, ohne dass sich ihr Naheverhältnis zu den Eltern wesentlich ändert (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007/74, 860 unter Hinweis auf Wiederin in Korinek/Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Art 8 EMRK Rz 76).Die Beziehung der bereits volljährigen Kinder zu den Eltern ist vor allem dann als Familienleben zu qualifizieren, wenn jene auch nach Eintritt der Volljährigkeit im Haushalt der Eltern weiterleben, ohne dass sich ihr Naheverhältnis zu den Eltern wesentlich ändert (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007/74, 860 unter Hinweis auf Wiederin in Korinek/Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Artikel 8, EMRK Rz 76).

Alle anderen verwandtschaftlichen Beziehungen (zB zwischen Enkel und Großeltern, erwachsenen Geschwistern [vgl. VwGH 22.08.2006, 2004/01/0220, mwN; 25.4.2008, 2007/20/0720 bis 0723-8], Cousinen [VwGH 15.01.1999, 97/21/0778; 26.6.2007, 2007/01/0479], Onkeln bzw. Tanten und Neffen bzw. Nichten) sind nur dann als Familienleben geschützt, wenn eine "hinreichend starke Nahebeziehung" besteht. Nach Ansicht der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ist für diese Wertung insbesondere die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung (vgl. VfSlg 17.457/2005). Dabei werden vor allem das Zusammenleben und die gegenseitige Unterhaltsgewährung zur Annahme eines Familienlebens iSd Art 8 EMRK führen, soweit nicht besondere Abhängigkeitsverhältnisse, wie die Pflege eines behinderten oder kranken Verwandten, vorliegen.Alle anderen verwandtschaftlichen Beziehungen (zB zwischen Enkel und Großeltern, erwachsenen Geschwistern [vgl. VwGH 22.08.2006, 2004/01/0220, mwN; 25.4.2008, 2007/20/0720 bis 0723-8], Cousinen [VwGH 15.01.1999, 97/21/0778; 26.6.2007, 2007/01/0479], Onkeln bzw. Tanten und Neffen bzw. Nichten) sind nur dann als Familienleben geschützt, wenn eine "hinreichend starke Nahebeziehung" besteht. Nach Ansicht der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ist für diese Wertung insbesondere die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung vergleiche VfSlg 17.457 aus 2005,). Dabei werden vor allem das Zusammenleben und die gegenseitige Unterhaltsgewährung zur Annahme eines Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK führen, soweit nicht besondere Abhängigkeitsverhältnisse, wie die Pflege eines behinderten oder kranken Verwandten, vorliegen.

Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, greift sie lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein; auch dann, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen (EGMR im Fall Cruz Varas gegen Schweden). In diesen Fällen ist nach der Judikatur des EGMR der Eingriff in das Privatleben gegebenenfalls separat zu prüfen (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007/74, 856 mwN).Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, greift sie lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein; auch dann, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen (EGMR im Fall Cruz Varas gegen Schweden). In diesen Fällen ist nach der Judikatur des EGMR der Eingriff in das Privatleben gegebenenfalls separat zu prüfen (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007/74, 856 mwN).

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat fallbezogen unterschiedliche Kriterien herausgearbeitet, die bei einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art 8 EMRK einer Ausweisung entgegensteht:Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat fallbezogen unterschiedliche Kriterien herausgearbeitet, die bei einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Artikel 8, EMRK einer Ausweisung entgegensteht:

Er hat etwa die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.9.2004, Fall Ghiban, Appl. 11.103/03, NVwZ 2005, 1046), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.5.1985, Fall Abdulaziz ua., Appl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567;

20.6.2002, Fall Al-Nashif, Appl. 50.963/99, ÖJZ 2003, 344;

22.4.1997, Fall X, Y und Z, Appl. 21.830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 2.8.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 5.7.2005, 2004/21/0124;22.4.1997, Fall römisch zehn, Y und Z, Appl. 21.830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 2.8.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert vergleiche EGMR 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vergleiche auch VwGH 5.7.2005, 2004/21/0124;

11.10.2005, 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 11.4.2006, Fall Useinov, Appl. 61.292/00) für maßgeblich erachtet.11.10.2005, 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung vergleiche zB EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 11.4.2006, Fall Useinov, Appl. 61.292/00) für maßgeblich erachtet.

Im Lichte der Rechtsprechung des EGMR zur Ausweisungs- und Abschiebungspraxis der Vertragsstaaten dürfte es für den Schutzbereich des Anspruches auf Achtung des Privatlebens nach Artikel 8 EMRK hingegen nicht ausschlaggebend sein, ob der Aufenthalt des Ausländers - im Sinne einer Art "Handreichung des Staates" - zumindest vorübergehend rechtmäßig war (vgl. Ghiban gg. Deutschland, 16.09.2004, 11103/03; Dragan gg. Deutschland, 07.10.2004, Bsw. Nr. 33743/03; SISOJEVA (aaO.)) bzw. inwieweit die Behörden durch ihr Verhalten dazu beigetragen haben, dass der Aufenthalt des Betreffenden bislang nicht beendet wurde. Der EGMR hat diese Frage zwar noch nicht abschließend entschieden, jedoch in Fallkonstellationen das Recht auf Privatleben erörtert, in denen ein legaler Aufenthalt der Beschwerdeführer nicht vorlag. Hat er in der Rechtssache GHIBAN (aaO.) zu einem rumänischen Staatsangehörigen, der wegen Staatenlosigkeit nicht abgeschoben werden konnte, die Frage letztlich noch offen gelassen ("Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Aufenthalt des Bf. unter diesen Umständen eine ausreichende Grundlage für die Annahme eines Privatlebens war..."), so nahm er in der bereits mehrfach zitierten Rechtssache Sisojeva (aaO.) einen Eingriff in das Privatleben an, obwohl die Beschwerdeführer in Lettland keinen rechtmäßigen Aufenthalt hatten.Im Lichte der Rechtsprechung des EGMR zur Ausweisungs- und Abschiebungspraxis der Vertragsstaaten dürfte es für den Schutzbereich des Anspruches auf Achtung des Privatlebens nach Artikel 8 EMRK hingegen nicht ausschlaggebend sein, ob der Aufenthalt des Ausländers - im Sinne einer Art "Handreichung des Staates" - zumindest vorübergehend rechtmäßig war vergleiche Ghiban gg. Deutschland, 16.09.2004, 11103/03; Dragan gg. Deutschland, 07.10.2004, Bsw. Nr. 33743/03; SISOJEVA (aaO.)) bzw. inwieweit die Behörden durch ihr Verhalten dazu beigetragen haben, dass der Aufenthalt des Betreffenden bislang nicht beendet wurde. Der EGMR hat diese Frage zwar noch nicht abschließend entschieden, jedoch in Fallkonstellationen das Recht auf Privatleben erörtert, in denen ein legaler Aufenthalt der Beschwerdeführer nicht vorlag. Hat er in der Rechtssache GHIBAN (aaO.) zu einem rumänischen Staatsangehörigen, der wegen Staatenlosigkeit nicht abgeschoben werden konnte, die Frage letztlich noch offen gelassen ("Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Aufenthalt des Bf. unter diesen Umständen eine ausreichende Grundlage für die Annahme eines Privatlebens war..."), so nahm er in der bereits mehrfach zitierten Rechtssache Sisojeva (aaO.) einen Eingriff in das Privatleben an, obwohl die Beschwerdeführer in Lettland keinen rechtmäßigen Aufenthalt hatten.

Wenn man - wie die aktuelle Judikaturentwicklung des EGMR auch erkennen lässt - dem Aufenthaltsstatus des Fremden für die Beurteilung des Vorliegens eines Eingriffes in das durch Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben keine Relevanz beimisst, so wird die Frage der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts jedenfalls im Rahmen der Schrankenprüfung nach Artikel 8 Absatz 2 EMRK Berücksichtigung zu finden haben

Der BF lebt mit seiner Mutter in einer Lebensgemeinschaft in Österreich. Die Schwester lebt in einem eigenen Haushalt bei ihrem Mann. Eine über das normale Ausmaß hinausgehende Beziehungsintensität zwischen den Familienmitgliedern ist nicht erkennbar. Zwar wird nicht bestritten, dass der BF im gemeinsamen Haushalt mit der Mutter alltägliche Arbeiten wie Einkaufen, Wäsche etc. erledigt, diese Tätigkeiten stellen jedoch eine Aufgabe dar, die jeder Einzelne in einer Lebensgemeinschaft zu leisten hat. Weitere Beziehungen zu in Österreich aufhältigen Angehörigen gibt es nicht. Es ist keine Abhängigkeit des BF zu seiner Mutter oder der Schwester gegeben. Auch eine gegenseitige finanzielle Unterstützung scheidet aus, werden diese aus öffentlichen Mitteln unterstützt. Es ist also kein Grund ersichtlich, dass die Angehörigen des BF ohne dessen Hilfe nicht überleben könnten.

Weiters bleibt noch zu prüfen, ob mit der Ausweisung ein Eingriff in das Privatleben des BF einhergeht und bejahendenfalls, ob dieser Eingriff eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist (Artikel 8 Absatz 2 EMRK).

Nach der Rechtssprechung des EGMR (vgl. aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u. a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vgl. dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993). Beim Privatleben spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da idR erst nach einigen Jahren eine Integration im Aufenthaltsstaat anzunehmen sein wird, die von Art 8 EMRK geschützt ist (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007/74, 857 mwN; vlg. zB VwGH vom 26.6.2007, 2007/01/0479-7).Nach der Rechtssprechung des EGMR vergleiche aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u. a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vergleiche dazu VfSlg 10.737 aus 1985,; VfSlg 13.660 aus 1993,). Beim Privatleben spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da idR erst nach einigen Jahren eine Integration im Aufenthaltsstaat anzunehmen sein wird, die von Artikel 8, EMRK geschützt ist (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007/74, 857 mwN; vlg. zB VwGH vom 26.6.2007, 2007/01/0479-7).

Der BF reiste im Jänner 2004 unter Umgehung der Grenzkontrolle illegal nach Österreich ein. Am 18.01.2004 stellte er einen unbegründeten Asylantrag mit einer nicht asylrelevanten Verfolgungsbehauptung, der vom Bundesasylamt abgewiesen wurde. In der Folge stellte der BF einen neuerlichen Asylantrag und erklärte, dass er beim ersten Antrag nicht die Wahrheit gesagt hätte und die Fluchtgründe nicht stimmen würden. Zum Entscheidungszeitpunkt hält sich der Beschwerdeführer insgesamt knapp 6 1/2 in Österreich auf. Der BF benötigt noch immer einen Dolmetsch für seine Behördenwege. Eine soziale Integration ist nicht feststellbar, ist diese doch auch durch die Begehung einer Straftat erschüttert. Auch kann der BF bis dato auf keine regelmäßige Erwerbsquelle bzw. Versicherungsschutz verweisen.

Zentral ist auch auf das jüngste Urteil des EGMR vom 8. April 2008, Nr. 21878/06 (NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich) zu verweisen, in welchem der EGMR im Rahmen der Interessensabwägung zum Ergebnis gelangt, dass grundsätzlich das öffentliche Interesse an einer effektiven Zuwanderungskontrolle bei erfolglosen Asylanträgen höher wiegen muss als ein während des Asylverfahrens begründetes Privatleben. Eine zwingende Aufenthaltsnahme in Österreich ist auch für die erkennende Behörde nicht ersichtlich. In der Rechtsprechung des EGMR ist klargestellt, dass Art. 8 EMRK nicht das Recht gewährt, den Ort zu wählen, der nach Ansicht der Betroffenen am besten geeignet ist, ein Familienleben aufzubauen (EGMR 28.11.1996, Ahmut v. Niederlande).Zentral ist auch auf das jüngste Urteil des EGMR vom 8. April 2008, Nr. 21878/06 (NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich) zu verweisen, in welchem der EGMR im Rahmen der Interessensabwägung zum Ergebnis gelangt, dass grundsätzlich das öffentliche Interesse an einer effektiven Zuwanderungskontrolle bei erfolglosen Asylanträgen höher wiegen muss als ein während des Asylverfahrens begründetes Privatleben. Eine zwingende Aufenthaltsnahme in Österreich ist auch für die erkennende Behörde nicht ersichtlich. In der Rechtsprechung des EGMR ist klargestellt, dass Artikel 8, EMRK nicht das Recht gewährt, den Ort zu wählen, der nach Ansicht der Betroffenen am besten geeignet ist, ein Familienleben aufzubauen (EGMR 28.11.1996, Ahmut v. Niederlande).

Der BF begründete seinen Aufenthalt in Österreich aufgrund eines unwahren Fluchtvorbringens zu seinem ersten Asylantrag. Auch nach Abschluss dieses Verfahrens war der BF weiterhin beharrlich im Bundesgebiet verblieben, obwohl er strafgerichtlich verurteilt und über ihn ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot verhängt wurde. Der BF schaffte sich in dieser Zeit das Familien- und Privatleben, obwohl ihm bekannt war, dass sein Aufenthalt ein illegaler bzw. nur vorübergehender ist.

Das Verhalten des BF (Einbruchsdiebstahl, Hehlerei) bewirkt eine erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit und ist derart schwerwiegend, dass auch stark ausgeprägte private und familiäre Interessen zurückzutreten haben. Bei der Beurteilung der in Ansehung des Fehlverhaltens des Fremden gegebenen Gefährdung von öffentlichen Interessen ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftat und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild des Fremden abzustellen (VwGH v. 13.3.2001, 2000/18/0097).

Auf Grund dieser Erwägungen gelangt der Asylgerichtshof zu der Rechtsansicht, dass der Eingriff in das Privat- und Familienleben des BF zulässig ist, weil das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, insbesondere an der Einhaltung der Einreise- und Aufenthaltsregelungen, deutlich überwiegt und dieser Eingriff zur Erreichung dieses Zieles notwendig ist. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vwGH 19.02.1997, 96/21/0201).Auf Grund dieser Erwägungen gelangt der Asylgerichtshof zu der Rechtsansicht, dass der Eingriff in das Privat- und Familienleben des BF zulässig ist, weil das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, insbesondere an der Einhaltung der Einreise- und Aufenthaltsregelungen, deutlich überwiegt und dieser Eingriff zur Erreichung dieses Zieles notwendig ist. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vwGH 19.02.1997, 96/21/0201).

Es ist für den Asylgerichtshof auch nicht erkennbar, weshalb sich der BF, der den Großteil seines Lebens in Armenien verbrachte, nicht wieder in die dortige Gesellschaft einfügen könnte. Beherrscht er doch die dortige Landessprache und kann auf eine familiäre Bande in Form von Onkel und Tanten zurückgreifen. Es ist ihm daher möglich, sein Privatleben auch in Armenien fortzuführen und sich wiederum zu integrieren. Der Gerichtshof gelangt daher im Rahmen einer Interessensabwägung zum Ergebnis, dass es keine gewichtigen Argumente gibt, die die privaten Interessen zu Gunsten des BF hervorheben würden.

Bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen können keine Hinweise vorgefunden werden, welche den Schluss zuließen, dass durch eine Ausweisung auf unzulässige Weise iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK eingegriffen werden würde.Bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen können keine Hinweise vorgefunden werden, welche den Schluss zuließen, dass durch eine Ausweisung auf unzulässige Weise iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK eingegriffen werden würde.

In diesem Sinne war somit spruchgemäß zu entscheiden und Spruchpunkt III abzuweisen.In diesem Sinne war somit spruchgemäß zu entscheiden und Spruchpunkt römisch drei abzuweisen.

Gemäß § 41 Abs 7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

Der Sachverhalt ist zusammengefasst, wie dargestellt, als geklärt anzusehen. Es ergab sich in der Beschwerde des BF kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem BF zu erörtern.

Im gegenständlichen Fall konnte der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt erachtet werden, da dieser nach einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde, nach schlüssiger Beweiswürdigung festgestellt und dieser in der Beschwerde auch nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Weder war der Sachverhalt ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden nicht vorgetragen.

Schlagworte

Aufenthaltsverbot, Ausweisung, EMRK, familiäre Situation, gesteigertes Vorbringen, Glaubwürdigkeit, Intensität, Interessensabwägung, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, soziale Verhältnisse, strafrechtliche Verurteilung

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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