Norm
AsylG 1997 §10Spruch
C5 255868-2/2009/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. SCHADEN als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn XXXX, StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.12.2008, 04 23.350-EAST Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. SCHADEN als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn römisch 40 , StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.12.2008, 04 23.350-EAST Ost, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 68 Abs. 1 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
1.1.1. Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, stellte am 7.12.2003 den Antrag, ihm Asyl zu gewähren. Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt (Außenstelle Traiskirchen) am 17.12.2003 gab er an, am 19.3.2003 seien drei Terroristen der Khalistan-Bewegung zu ihm gekommen und hätten bei ihm gegessen und sich erholt. Am nächsten Tag habe die Polizei ihn und seinen Bruder mitgenommen und geschlagen. Auf Intervention von Dorfbewohnern seien sie - gegen Zahlung von Bestechungsgeld - freigekommen; ihre Namen seien jedoch in eine Liste eingetragen worden. Einige Tage später, nach einem weiteren Vorfall, sei der Beschwerdeführer wieder verhaftet und eine Nacht angehalten und geschlagen worden. Er habe sich deshalb entschlossen, Indien zu verlassen. Überdies sei er der Polizei verdächtig, weil er ein frommer Sikh und Anhänger der Partei Akali Dal (Mann) sei.
1.1.2. Mit Bescheid vom 27.1.2004, 03 37.437-BAT, wies das Bundesasylamt den Asylantrag gemäß § 7 Asylgesetz 1997 BGBl. I 76 (in der Folge: AsylG 1997) idF BG BGBl. I 126/2002 (und der Kundmachung BGBl. I 105/2003) ab (Spruchpunkt I); gemäß § 8 AsylG 1997 erklärte es, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Indien sei zulässig (Spruchpunkt II). Das Bundesasylamt beurteilte das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht als glaubwürdig und begründete dies näher. Weiters verneinte es, dass der Beschwerdeführer iSd § 8 AsylG 1997 iVm § 57 Abs. 1 und 2 Fremdengesetz 1997 BGBl. I 75 bedroht oder gefährdet sei.1.1.2. Mit Bescheid vom 27.1.2004, 03 37.437-BAT, wies das Bundesasylamt den Asylantrag gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997 BGBl. römisch eins 76 (in der Folge: AsylG 1997) in der Fassung BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 126 aus 2002, (und der Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil eins, 105 aus 2003,) ab (Spruchpunkt römisch eins); gemäß Paragraph 8, AsylG 1997 erklärte es, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Indien sei zulässig (Spruchpunkt römisch zwei). Das Bundesasylamt beurteilte das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht als glaubwürdig und begründete dies näher. Weiters verneinte es, dass der Beschwerdeführer iSd Paragraph 8, AsylG 1997 in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins und 2 Fremdengesetz 1997 Bundesgesetzblatt römisch eins 75 bedroht oder gefährdet sei.
Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 3.2.2004 durch Hinterlegung beim Postamt zugestellt. Er behob die Sendung nicht und brachte gegen den Bescheid kein Rechtsmittel ein.
1.2.1. Am 17.11.2004 brachte der Beschwerdeführer einen weiteren Asylantrag ein. Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt (Erstaufnahmestelle Ost in Traiskirchen) am 26.11.2004 gab er an, seit er den ersten Antrag gestellt habe, sei er nicht in Indien gewesen; den zweiten Asylantrag habe er gestellt, weil er in Österreich bleiben wolle. An den Fluchtgründen habe sich nichts geändert. Zwischenzeitig habe ihm aber sein Vater ein Telefax geschickt, aus dem sich ergebe, dass er von der Polizei gesucht werde und dass ein Haftbefehl gegen ihn bestehe. Weshalb er gesucht werde, wisse er nicht; es sei ihm aber vorgeworfen worden, Freiheitskämpfer zu unterstützen. Eine Kopie dieser Telefaxnachricht - offenbar eines Haftbefehls, der mit XXXX datiert ist - liegt im Akt des Bundesasylamts ein.1.2.1. Am 17.11.2004 brachte der Beschwerdeführer einen weiteren Asylantrag ein. Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt (Erstaufnahmestelle Ost in Traiskirchen) am 26.11.2004 gab er an, seit er den ersten Antrag gestellt habe, sei er nicht in Indien gewesen; den zweiten Asylantrag habe er gestellt, weil er in Österreich bleiben wolle. An den Fluchtgründen habe sich nichts geändert. Zwischenzeitig habe ihm aber sein Vater ein Telefax geschickt, aus dem sich ergebe, dass er von der Polizei gesucht werde und dass ein Haftbefehl gegen ihn bestehe. Weshalb er gesucht werde, wisse er nicht; es sei ihm aber vorgeworfen worden, Freiheitskämpfer zu unterstützen. Eine Kopie dieser Telefaxnachricht - offenbar eines Haftbefehls, der mit römisch 40 datiert ist - liegt im Akt des Bundesasylamts ein.
Am 1.12.2004 wurde der Beschwerdeführer nochmals vom Bundesasylamt (Erstaufnahmestelle Ost) einvernommen; er gab an, gegen ihn bestehe in Indien ein Haftbefehl, und bat, ihn "hier wenigstens 1 Jahr leben [zu] lassen".
1.2.2. Mit Bescheid vom 6.12.2004, 04 23.350-EAST Ost, wies das Bundesasylamt diesen - zweiten - Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG "in Verbindung mit § 32 Absatz 8 Asylgesetz 1997, BGBl I Nr. 76/1997 (AsylG) idgF" wegen entschiedener Sache zurück. Begründend führte es - nach Wiedergabe der Einvernahmen - ua. aus, der Beschwerdeführer habe einen Haftbefehl aus Indien vorgelegt, "welcher per Fax eingelangt wird. Laut Aussage" des Beschwerdeführers "wird dieser im Original in cirka 4 Wochen nachgeschickt." Wann der Beschwerdeführer diese Aussage gemacht haben soll, war weder dem Bescheid noch dem Akt des Bundesasylamtes zu entnehmen. Der Rest der Bescheidbegründung ist für das vorliegende Verfahren nicht mehr von Bedeutung.1.2.2. Mit Bescheid vom 6.12.2004, 04 23.350-EAST Ost, wies das Bundesasylamt diesen - zweiten - Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG "in Verbindung mit Paragraph 32, Absatz 8 Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, (AsylG) idgF" wegen entschiedener Sache zurück. Begründend führte es - nach Wiedergabe der Einvernahmen - ua. aus, der Beschwerdeführer habe einen Haftbefehl aus Indien vorgelegt, "welcher per Fax eingelangt wird. Laut Aussage" des Beschwerdeführers "wird dieser im Original in cirka 4 Wochen nachgeschickt." Wann der Beschwerdeführer diese Aussage gemacht haben soll, war weder dem Bescheid noch dem Akt des Bundesasylamtes zu entnehmen. Der Rest der Bescheidbegründung ist für das vorliegende Verfahren nicht mehr von Bedeutung.
Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 7.12.2004 persönlich ausgefolgt und damit zugestellt.
1.2.3.1. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer eine Berufung, welche die Berufungsbehörde aus der Sprache Punjabi übersetzen ließ und in der vorgebracht wurde, der Beschwerdeführer habe noch immer die gleichen Probleme in Indien. Er führte ua. aus, er habe bei der Einvernahme eine Kopie seines Haftbefehls abgegeben; bei der Einvernahme habe man von ihm verlangt, er solle den Original-Haftbefehl schicken lassen. Das habe er auch getan und er wolle den Haftbefehl auch vorlegen.
Mit Schreiben vom 11.7.2005 forderte der unabhängige Bundesasylsenat den Beschwerdeführer auf, innerhalb zweier Wochen zur Zustellung des Bescheides des Bundesasylamtes vom 27.1.2004 Stellung zu nehmen; es sei beabsichtigt, von einer rechtswirksamen Zustellung auszugehen, da eine hinterlegte Sendung nach § 17 Abs. 3 Zustellgesetz als zugestellt gelte, auch wenn sie nicht behoben werde. Der Beschwerdeführer äußerte sich nicht dazu.Mit Schreiben vom 11.7.2005 forderte der unabhängige Bundesasylsenat den Beschwerdeführer auf, innerhalb zweier Wochen zur Zustellung des Bescheides des Bundesasylamtes vom 27.1.2004 Stellung zu nehmen; es sei beabsichtigt, von einer rechtswirksamen Zustellung auszugehen, da eine hinterlegte Sendung nach Paragraph 17, Absatz 3, Zustellgesetz als zugestellt gelte, auch wenn sie nicht behoben werde. Der Beschwerdeführer äußerte sich nicht dazu.
1.2.3.2. Mit Bescheid vom 19.6.2008, 255.868/0/6E-X/47/04, behob der unabhängige Bundesasylsenat den bekämpften Bescheid und verwies die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurück. Die Begründung dieses Bescheides ist für das vorliegende Verfahren nicht von Bedeutung.1.2.3.2. Mit Bescheid vom 19.6.2008, 255.868/0/6E-X/47/04, behob der unabhängige Bundesasylsenat den bekämpften Bescheid und verwies die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurück. Die Begründung dieses Bescheides ist für das vorliegende Verfahren nicht von Bedeutung.
Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 24.6.2008 persönlich zugestellt.
1.2.4. Am 18.12.2008 wurde der Beschwerdeführer neuerlich vom Bundesasylamt (Erstaufnahmestelle Ost) einvernommen. Er gab an, er habe bisher alles richtig angegeben, wolle aber einen Haftbefehl vorlegen; er legte ein Schreiben ("Warrant of Arrest") vom XXXX vor. Auf die Frage, wo sich das Original des Haftbefehls befinde, dessen Kopie er bei seiner Einvernahme am 26.11.2004 vorgelegt und dessen Vorlage innerhalb von vier Wochen er angekündigt habe, gab der Beschwerdeführer an, es befinde sich bei seinem Anwalt in Indien, sei aber auch nur die Kopie eines Haftbefehls; das Original verbleibe beim Gericht. Auf die Frage, was der Name XXXX auf dem heute vorgelegten Haftbefehl bedeute (der Asylgerichtshof konnte das Wort "Finance" auf der im Akt liegenden Kopie nicht entziffern), gab er an, dies sei ein Privatkreditgeber, dem er - samt Zinsen - etwa eine Million Rupien schuldig gewesen sei; er habe dieser Firma vor etwa acht Jahren, bevor er Indien verlassen habe, einen Scheck ausgestellt, auf seinem Konto habe sich aber kein Geld befunden. Auch der Haftbefehl, den er am 26.11.2004 vorgelegt habe, sei in dieser Sache, wegen seiner Schulden, ausgestellt worden. Er habe mit dem Geld ein Auto gekauft, es aber bei einem Verkehrsunfall im Winter 1999 total beschädigt; dabei seien drei Fahrzeuginsassen ums Leben gekommen, an deren Familien er Schadenersatz habe zahlen müssen. Die Angelegenheit sei seit 2001 bei Gericht anhängig; am XXXX habe eine Verhandlung stattgefunden, bei der er zugegeben habe, dass er einen ungedeckten Scheck übergeben habe. Da er nicht habe zahlen können, habe er, um nicht für einige Jahre eingesperrt zu werden, Indien verlassen. Auf Grund des Haftbefehls könne er in Indien weder ein Auto noch ein Haus kaufen. Den heute vorgelegten Haftbefehl habe ihm ein Freund aus Indien vor etwa einem Monat persönlich mitgebracht. Auf den Vorhalt, er habe zuvor angegeben, dass man in Indien bei Gericht nur die Kopie eines Haftbefehls erhalte, er habe aber heute ein Original vorgelegt, gab der Beschwerdefüher an, dies wisse nur sein Anwalt. Auf die weitere Frage, warum er sein heutiges Vorbringen nicht bereits in seinem ersten Asylverfahren erstattet habe, antwortete er, dieses Problem sei erst später im Jahr 2004 wieder aufgetreten. Damals habe es einen Verhandlungstermin gegeben; wäre er anwesend gewesen, so wäre er eingesperrt worden. Die von ihm vorgelegten Haftbefehle stünden in keinem Zusammenhang mit seinem Vorbringen im ersten Verfahren.1.2.4. Am 18.12.2008 wurde der Beschwerdeführer neuerlich vom Bundesasylamt (Erstaufnahmestelle Ost) einvernommen. Er gab an, er habe bisher alles richtig angegeben, wolle aber einen Haftbefehl vorlegen; er legte ein Schreiben ("Warrant of Arrest") vom römisch 40 vor. Auf die Frage, wo sich das Original des Haftbefehls befinde, dessen Kopie er bei seiner Einvernahme am 26.11.2004 vorgelegt und dessen Vorlage innerhalb von vier Wochen er angekündigt habe, gab der Beschwerdeführer an, es befinde sich bei seinem Anwalt in Indien, sei aber auch nur die Kopie eines Haftbefehls; das Original verbleibe beim Gericht. Auf die Frage, was der Name römisch 40 auf dem heute vorgelegten Haftbefehl bedeute (der Asylgerichtshof konnte das Wort "Finance" auf der im Akt liegenden Kopie nicht entziffern), gab er an, dies sei ein Privatkreditgeber, dem er - samt Zinsen - etwa eine Million Rupien schuldig gewesen sei; er habe dieser Firma vor etwa acht Jahren, bevor er Indien verlassen habe, einen Scheck ausgestellt, auf seinem Konto habe sich aber kein Geld befunden. Auch der Haftbefehl, den er am 26.11.2004 vorgelegt habe, sei in dieser Sache, wegen seiner Schulden, ausgestellt worden. Er habe mit dem Geld ein Auto gekauft, es aber bei einem Verkehrsunfall im Winter 1999 total beschädigt; dabei seien drei Fahrzeuginsassen ums Leben gekommen, an deren Familien er Schadenersatz habe zahlen müssen. Die Angelegenheit sei seit 2001 bei Gericht anhängig; am römisch 40 habe eine Verhandlung stattgefunden, bei der er zugegeben habe, dass er einen ungedeckten Scheck übergeben habe. Da er nicht habe zahlen können, habe er, um nicht für einige Jahre eingesperrt zu werden, Indien verlassen. Auf Grund des Haftbefehls könne er in Indien weder ein Auto noch ein Haus kaufen. Den heute vorgelegten Haftbefehl habe ihm ein Freund aus Indien vor etwa einem Monat persönlich mitgebracht. Auf den Vorhalt, er habe zuvor angegeben, dass man in Indien bei Gericht nur die Kopie eines Haftbefehls erhalte, er habe aber heute ein Original vorgelegt, gab der Beschwerdefüher an, dies wisse nur sein Anwalt. Auf die weitere Frage, warum er sein heutiges Vorbringen nicht bereits in seinem ersten Asylverfahren erstattet habe, antwortete er, dieses Problem sei erst später im Jahr 2004 wieder aufgetreten. Damals habe es einen Verhandlungstermin gegeben; wäre er anwesend gewesen, so wäre er eingesperrt worden. Die von ihm vorgelegten Haftbefehle stünden in keinem Zusammenhang mit seinem Vorbringen im ersten Verfahren.
1.2.5. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt diesen - zweiten - Asylantrag (nochmals) gemäß § 68 Abs. 1 AVG "in Verbindung mit § 32 Absatz 8 Asylgesetz 1997, BGBl I Nr. 76/1997 (AsylG) idgF" wegen entschiedener Sache zurück. Begründend führte es aus, der Asylantrag vom 7.12.2003 sei rechtskräftig abgewiesen worden. Das neue Vorbringen, der Beschwerdeführer sei wegen seiner Schulden aus Indien ausgereist, sei nicht glaubwürdig; dies wird vom Bundesasylamt näher begründet. Der Beschwerdeführer, so heißt es zusammenfassend, habe keinen neuen Sachverhalt glaubhaft vorgebracht. Seinem Vorbringen könne zudem "in keinster Weise" ein glaubhafter Kern "zugebilligt" werden. Es habe daher kein neuer Sachverhalt festgestellt werden können.1.2.5. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt diesen - zweiten - Asylantrag (nochmals) gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG "in Verbindung mit Paragraph 32, Absatz 8 Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, (AsylG) idgF" wegen entschiedener Sache zurück. Begründend führte es aus, der Asylantrag vom 7.12.2003 sei rechtskräftig abgewiesen worden. Das neue Vorbringen, der Beschwerdeführer sei wegen seiner Schulden aus Indien ausgereist, sei nicht glaubwürdig; dies wird vom Bundesasylamt näher begründet. Der Beschwerdeführer, so heißt es zusammenfassend, habe keinen neuen Sachverhalt glaubhaft vorgebracht. Seinem Vorbringen könne zudem "in keinster Weise" ein glaubhafter Kern "zugebilligt" werden. Es habe daher kein neuer Sachverhalt festgestellt werden können.
Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 15.2.2009 persönlich ausgefolgt und damit zugestellt.
1.2.6. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerechte Beschwerde vom 25.2.2009, in der iW auf eine noch folgende ausführliche Begründung verwiesen wird. Am 5.3.2009 brachte der Beschwerdeführer eine Beschwerdeergänzung ein, in der er sich gegen die Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides wendet.
2. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
2.1.1.1.1. Der Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.1.2004 wurde dem Beschwerdeführer am 3.2.2004 durch Hinterlegung zugestellt. Da er dagegen kein Rechtsmittel einbrachte, wurde dieser Bescheid rechtskräftig. Bedenken gegen die rechtswirksame Zustellung dieses Bescheides obwalten nicht, zumal da der Beschwerdeführer der entsprechenden Annahme des unabhängigen Bundesasylsenates nicht entgegengetreten war, der ihm dies im seinerzeitigen Berufungsverfahren vorgehalten hatte (so. Pt. 1.2.3.1).
2.1.1.1.2.1. Gemäß § 75 Abs. 1 erster und zweiter Satz Asylgesetz 2005 (Art. 2 BG BGBl. I 100/2005, in der Folge: AsylG 2005) idF Art. I Z 63 des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 BGBl. I 122 (in der Folge: FrÄG 2009) sind "[A]lle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren [...] nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, § 10 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. § 44 AsylG 1997 gilt."2.1.1.1.2.1. Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, erster und zweiter Satz Asylgesetz 2005 (Artikel 2, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,, in der Folge: AsylG 2005) in der Fassung Artikel römisch eins, Ziffer 63, des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 BGBl. römisch eins 122 (in der Folge: FrÄG 2009) sind "[A]lle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren [...] nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, Paragraph 10, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. Paragraph 44, AsylG 1997 gilt."
Gemäß § 44 Abs. 2 AsylG 1997 idF der AsylGNov. 2003 sind Verfahren über Asylanträge, die ab dem 1.5.2004 gestellt worden sind, nach den Bestimmungen des AsylG 1997 in der jeweils geltenden Fassung, di. nunmehr die Fassung der AsylGNov. 2003, zu führen.Gemäß Paragraph 44, Absatz 2, AsylG 1997 in der Fassung der AsylGNov. 2003 sind Verfahren über Asylanträge, die ab dem 1.5.2004 gestellt worden sind, nach den Bestimmungen des AsylG 1997 in der jeweils geltenden Fassung, di. nunmehr die Fassung der AsylGNov. 2003, zu führen.
2.1.1.1.2.2. Der Beschwerdeführer hat seinen Asylantrag nicht vor dem 1.5.2004 gestellt; das Verfahren war am 31.12.2005 anhängig; das Beschwerdeverfahren ist daher nach dem AsylG 1997 idF der AsylGNov. 2003 zu führen.2.1.1.1.2.2. Der Beschwerdeführer hat seinen Asylantrag nicht vor dem 1.5.2004 gestellt; das Verfahren war am 31.12.2005 anhängig; das Beschwerdeverfahren ist daher nach dem AsylG 1997 in der Fassung der AsylGNov. 2003 zu führen.
2.1.1.2.1. Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (in der Folge:2.1.1.2.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (in der Folge:
AsylGHG, Art. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz BGBl. I 4/2008 [in der Folge: AsylGH-EinrichtungsG]) idF der DienstRNov. 2008 BGBl. I 147 ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.AsylGHG, Artikel eins, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, [in der Folge: AsylGH-EinrichtungsG]) in der Fassung der DienstRNov. 2008 Bundesgesetzblatt römisch eins 147 ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
2.1.1.2.2. Die Zuständigkeit des Asylgerichtshofes stützt sich auf Art. 151 Abs. 39 Z 4 erster Satz B-VG und auf § 38 AsylG 1997. § 38 AsylG 1997 spricht zwar vom "unabhängigen Bundesasylsenat" und ist durch das AsylGH-EinrichtungsG nicht geändert worden; auch die Übergangsbestimmungen des AsylG 2005 ergeben insoweit nichts. Da jedoch gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 1 B-VG der unabhängige Bundesasylsenat am 1. Juli 2008 zum Asylgerichtshof geworden ist und dieses Gericht gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 4 B-VG die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängigen Verfahren weiterzuführen hat, ist davon auszugehen, dass sich § 38 AsylG 1997 nunmehr auf den Asylgerichtshof bezieht. Ebenso ist davon auszugehen, dass sich jene Bestimmungen des AsylG 1997, die von "Berufungen" sprechen, nunmehr auf Beschwerden beziehen.2.1.1.2.2. Die Zuständigkeit des Asylgerichtshofes stützt sich auf Artikel 151, Absatz 39, Ziffer 4, erster Satz B-VG und auf Paragraph 38, AsylG 1997. Paragraph 38, AsylG 1997 spricht zwar vom "unabhängigen Bundesasylsenat" und ist durch das AsylGH-EinrichtungsG nicht geändert worden; auch die Übergangsbestimmungen des AsylG 2005 ergeben insoweit nichts. Da jedoch gemäß Artikel 151, Absatz 39, Ziffer eins, B-VG der unabhängige Bundesasylsenat am 1. Juli 2008 zum Asylgerichtshof geworden ist und dieses Gericht gemäß Artikel 151, Absatz 39, Ziffer 4, B-VG die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängigen Verfahren weiterzuführen hat, ist davon auszugehen, dass sich Paragraph 38, AsylG 1997 nunmehr auf den Asylgerichtshof bezieht. Ebenso ist davon auszugehen, dass sich jene Bestimmungen des AsylG 1997, die von "Berufungen" sprechen, nunmehr auf Beschwerden beziehen.
2.1.1.2.3. Zur Entscheidung der vorliegenden Beschwerde ist der Einzelrichter zuständig (vgl. dazu AsylGH 12.8.2008, C5 251.212-0/2008/11E; 14.10.2008, C5 246.898-0/2008/3E; 28.11.2008, C5 227.408-8/2008/10E).2.1.1.2.3. Zur Entscheidung der vorliegenden Beschwerde ist der Einzelrichter zuständig vergleiche dazu AsylGH 12.8.2008, C5 251.212-0/2008/11E; 14.10.2008, C5 246.898-0/2008/3E; 28.11.2008, C5 227.408-8/2008/10E).
2.1.2.1. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 30.5.1995, 93/08/0207; 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321).2.1.2.1. Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 30.5.1995, 93/08/0207; 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321).
"Entschiedene Sache" iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913;"Entschiedene Sache" iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913;
27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235; 17.9.2008, 2008/23/0684; 11.11.2008, 2008/23/1251; 19.2.2009, 2008/01/0344;
6.11.2009, 2008/19/0783). Werden nur Nebenumstände modifiziert, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, so ändert dies nichts an der Identität der Sache. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. zB VwGH 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2007, 2004/20/0100; 17.9.2008, 2008/23/0684; 19.2.2009, 2008/01/0344; 6.11.2009, 2008/19/0783). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und hat sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht geändert, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen. Stützt sich ein Asylantrag auf einen Sachverhalt, der verwirklicht worden ist, bevor das Verfahren über einen (früheren) Antrag beendet worden ist, so steht diesem (späteren) Antrag die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266).6.11.2009, 2008/19/0783). Werden nur Nebenumstände modifiziert, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, so ändert dies nichts an der Identität der Sache. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen vergleiche zB VwGH 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2007, 2004/20/0100; 17.9.2008, 2008/23/0684; 19.2.2009, 2008/01/0344; 6.11.2009, 2008/19/0783). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und hat sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht geändert, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen. Stützt sich ein Asylantrag auf einen Sachverhalt, der verwirklicht worden ist, bevor das Verfahren über einen (früheren) Antrag beendet worden ist, so steht diesem (späteren) Antrag die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266).
Gegenüber neu entstandenen Tatsachen (novae causae supervenientes; vgl. VwGH 20.2.1992, 91/09/0196) fehlt es an der Identität der Sache; neu hervorgekommene Tatsachen (oder Beweismittel) rechtfertigen dagegen allenfalls eine Wiederaufnahme iSd § 69 Abs. 1 Z 2 AVG (wegen nova reperta; zur Abgrenzung vgl. zB VwGH 4.5.2000, 99/20/0192; 21.9.2000, 98/20/0564; 24.8.2004, 2003/01/0431; 4.11.2004, 2002/20/0391), bedeuten jedoch keine Änderung des Sachverhaltes iSd § 68 Abs. 1 AVG. Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes ausgeschlossen, sondern auch dann, wenn dasselbe Begehren auf Tatsachen und Beweismittel gestützt wird, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183 mwN; 24.8.2004, 2003/01/0431; 17.9.2008, 2008/23/0684).Gegenüber neu entstandenen Tatsachen (novae causae supervenientes; vergleiche VwGH 20.2.1992, 91/09/0196) fehlt es an der Identität der Sache; neu hervorgekommene Tatsachen (oder Beweismittel) rechtfertigen dagegen allenfalls eine Wiederaufnahme iSd Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG (wegen nova reperta; zur Abgrenzung vergleiche zB VwGH 4.5.2000, 99/20/0192; 21.9.2000, 98/20/0564; 24.8.2004, 2003/01/0431; 4.11.2004, 2002/20/0391), bedeuten jedoch keine Änderung des Sachverhaltes iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG. Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes ausgeschlossen, sondern auch dann, wenn dasselbe Begehren auf Tatsachen und Beweismittel gestützt wird, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183 mwN; 24.8.2004, 2003/01/0431; 17.9.2008, 2008/23/0684).
Zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen iSd § 28 AsylG 1997 - kann die Behörde jedoch nur durch eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes berechtigt und verpflichtet werden, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die - falls sie festgestellt werden kann - zu einem anderen Ergebnis als das erste Verfahren führen kann (VwGH 4.11.2004, 2002/20/0391 mwN; 17.9.2008, 2008/23/0684; weiters VwGH 6.11.2009, 2008/19/0783). Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den diese positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung, ob der (neuerliche) Asylantrag zulässig ist, mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Antragstellers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben ihre Ermittlungen, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (VwGH 21.10.1999, 98/20/0467; 24.2.2000, 99/20/0173; 19.7.2001, 99/20/0418; 21.11.2002, 2002/20/0315; vgl. auch VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 4.5.2000, 98/20/0578; 4.5.2000, 99/20/0193; 7.6.2000, 99/01/0321; 21.9.2000, 98/20/0564; 20.3.2003, 99/20/0480; 4.11.2004, 2002/20/0391; vgl. auch 19.10.2004, 2001/03/0329; 31.3.2005, 2003/20/0468; 30.6.2005, 2005/18/0197; 26.7.2005, 2005/20/0226; 29.9.2005, 2005/20/0365; 25.4.2007, 2004/20/0100; 17.9.2008, 2008/23/0684; 19.2.2009, 2008/01/0344). Wird in einem neuen Asylantrag eine Änderung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalts nicht einmal behauptet, geschweige denn nachgewiesen, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen und berechtigt die Behörde dazu, ihn zurückzuweisen (VwGH 4.5.2000, 99/20/0192).Zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen iSd Paragraph 28, AsylG 1997 - kann die Behörde jedoch nur durch eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes berechtigt und verpflichtet werden, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die - falls sie festgestellt werden kann - zu einem anderen Ergebnis als das erste Verfahren führen kann (VwGH 4.11.2004, 2002/20/0391 mwN; 17.9.2008, 2008/23/0684; weiters VwGH 6.11.2009, 2008/19/0783). Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den diese positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung, ob der (neuerliche) Asylantrag zulässig ist, mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Antragstellers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben ihre Ermittlungen, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen (VwGH 21.10.1999, 98/20/0467; 24.2.2000, 99/20/0173; 19.7.2001, 99/20/0418; 21.11.2002, 2002/20/0315; vergleiche auch VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 4.5.2000, 98/20/0578; 4.5.2000, 99/20/0193; 7.6.2000, 99/01/0321; 21.9.2000, 98/20/0564; 20.3.2003, 99/20/0480; 4.11.2004, 2002/20/0391; vergleiche auch 19.10.2004, 2001/03/0329; 31.3.2005, 2003/20/0468; 30.6.2005, 2005/18/0197; 26.7.2005, 2005/20/0226; 29.9.2005, 2005/20/0365; 25.4.2007, 2004/20/0100; 17.9.2008, 2008/23/0684; 19.2.2009, 2008/01/0344). Wird in einem neuen Asylantrag eine Änderung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalts nicht einmal behauptet, geschweige denn nachgewiesen, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen und berechtigt die Behörde dazu, ihn zurückzuweisen (VwGH 4.5.2000, 99/20/0192).
2.1.2.2. Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtskräftigen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Bei der Prüfung, ob Identität der Sache vorliegt, ist vom rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne seine sachliche Richtigkeit - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. zB VwGH 15.10.1999, 96/21/0097; 25.4.2002, 2000/07/0235).2.1.2.2. Aus Paragraph 68, AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtskräftigen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Bei der Prüfung, ob Identität der Sache vorliegt, ist vom rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne seine sachliche Richtigkeit - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf vergleiche zB VwGH 15.10.1999, 96/21/0097; 25.4.2002, 2000/07/0235).
Ob ein neuerlicher Antrag wegen geänderten Sachverhaltes zulässig ist, darf nur anhand jener Gründe geprüft werden, welche die Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht hat; in der Berufung (hier: Beschwerde) gegen den Zurückweisungsbescheid dürfen derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (vgl. zB VwSlg. 5642 A/1961; 23.5.1995, 94/04/0081; 15.10.1999, 96/21/0097; 4.4.2001, 98/09/0041; 25.4.2002, 2000/07/0235). Allgemein bekannte Tatsachen hat das Bundesasylamt jedoch als Spezialbehörde von Amts wegen zu berücksichtigen (vgl. VwGH 7.6.2000, 99/01/0321; 29.6.2000, 99/01/0400).Ob ein neuerlicher Antrag wegen geänderten Sachverhaltes zulässig ist, darf nur anhand jener Gründe geprüft werden, welche die Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht hat; in der Berufung (hier: Beschwerde) gegen den Zurückweisungsbescheid dürfen derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden vergleiche zB VwSlg. 5642 A/1961; 23.5.1995, 94/04/0081; 15.10.1999, 96/21/0097; 4.4.2001, 98/09/0041; 25.4.2002, 2000/07/0235). Allgemein bekannte Tatsachen hat das Bundesasylamt jedoch als Spezialbehörde von Amts wegen zu berücksichtigen vergleiche VwGH 7.6.2000, 99/01/0321; 29.6.2000, 99/01/0400).
Aus dem Neuerungsverbot im Berufungsverfahren (hier: Beschwerdeverfahren) folgt, dass die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) den bekämpften Bescheid in sachverhaltsmäßiger Hinsicht bezogen auf den Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides des Bundesasylamtes zu kontrollieren hat.
2.1.3. "Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.5.1995, 93/08/0207).
2.2.1. Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens iSd § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.2.2.1. Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens iSd Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat.
2.2.2. Der Beschwerdeführer hat bei seiner Einvernahme vom 26.11.2004 erklärt, er habe noch immer dieselben Probleme wie seinerzeit; es gebe einen polizeilichen Haftbefehl in Indien. Er wisse nicht, weshalb er gesucht werde; es werde ihm aber vorgeworfen, dass er Freiheitskämpfer unterstütze. Bei seiner Einvernahme vom 18.12.2008 erklärte er, der Haftbefehl (nämlich - auch - jener, dessen Kopie er am 26.11.2004 vorgelegt hatte und dessen Original er innerhalb von vier Wochen hatte vorlegen wollen, aber auch nach vier Jahren noch nicht vorlegen konnte, weil das Original bei Gericht bleibe) beziehe sich auf den Streit mit seinem Kreditgeber. Diesen Streit schilderte er vor dem Bundesasylamt; das Vorbringen ist oben wiedergegeben. Das Bundesasylamt wertete dieses Vorbringen als unglaubwürdig.
Es kann jedoch dahingestellt bleiben, ob dieses Vorbringen zutrifft oder nicht, da damit keine Verfolgung behauptet wird, die auf Konventionsgründen beruhen würde. Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK; idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 43 AsylG 1997 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren." Es ist nicht ersichtlich, zu welchem Konventionsgrund hier ein Zusammenhang bestehen sollte.Es kann jedoch dahingestellt bleiben, ob dieses Vorbringen zutrifft oder nicht, da damit keine Verfolgung behauptet wird, die auf Konventionsgründen beruhen würde. Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 55 aus 1955, (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK; in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) - deren Bestimmungen gemäß Paragraph 43, AsylG 1997 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren." Es ist nicht ersichtlich, zu welchem Konventionsgrund hier ein Zusammenhang bestehen sollte.
Voraussetzung einer neuen Sachentscheidung ist aber, wie oben dargelegt (so. Pt. 2.1.2.1) eine behauptete Änderung des Sachverhaltes, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Dies ist, wenn der behauptete neue Sachverhalt nicht unter die GFK zu subsumieren ist, nicht der Fall.
Anhaltspunkte für eine Änderung des Sachverhalts im Hinblick auf allgemein bekannte Tatsachen, die vom Bundesasylamt von Amts wegen zu berücksichtigen wären, liegen auch nicht vor, da sich die allgemeine Situation in Indien nicht wesentlich geändert hat.
2.2.3. Somit hat sich weder im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre des Beschwerdeführers gelegen ist, noch im Hinblick auf jenen, der von Amts wegen aufzugreifen ist, die maßgebliche Sachlage geändert. Das neue Begehren zielt auf dasselbe wie das ursprüngliche, nämlich darauf, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren. Auch die maßgebliche Rechtslage hat sich nicht geändert, da auf den zweiten Asylantrag - wie auf den ersten - § 7 AsylG 1997 anzuwenden ist (§ 44 Abs. 1 und 2 AsylG 1997 idF der AsylGNov. 2003 BGBl. I 101); § 8 AsylG 1997 ist zwar nunmehr idF der AsylGNov. 2003 anzuwenden (§ 44 Abs. 2 AsylG 1997 idF der AsylGNov. 2003), der hier allein relevante § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF der AsylGNov. 2003 ist jedoch mit § 8 AsylG 1997 idF BG BGBl. I 126/2002 wortgleich. Änderungen, die zu einer anderen Beurteilung des Refoulementschutzes führen könnten, wären nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Übrigen nicht von den Asylbehörden, sondern von den Fremdenpolizeibehörden wahrzunehmen (VwGH 22.10.2002, 2001/01/0256; 9.11.2004, 2004/01/0280; 19.2.2009, 2008/01/0344). Anders ist dies nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur bei Anträgen auf internationalen Schutz, die nicht - wie der vorliegende Asylantrag - unter das AsylG 1997, sondern unter das AsylG 2005 fallen (VwGH 19.2.2009, 2008/01/0344).2.2.3. Somit hat sich weder im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre des Beschwerdeführers gelegen ist, noch im Hinblick auf jenen, der von Amts wegen aufzugreifen ist, die maßgebliche Sachlage geändert. Das neue Begehren zielt auf dasselbe wie das ursprüngliche, nämlich darauf, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren. Auch die maßgebliche Rechtslage hat sich nicht geändert, da auf den zweiten Asylantrag - wie auf den ersten - Paragraph 7, AsylG 1997 anzuwenden ist (Paragraph 44, Absatz eins und 2 AsylG 1997 in der Fassung der AsylGNov. 2003 BGBl. römisch eins 101); Paragraph 8, AsylG 1997 ist zwar nunmehr in der Fassung der AsylGNov. 2003 anzuwenden (Paragraph 44, Absatz 2, AsylG 1997 in der Fassung der AsylGNov. 2003), der hier allein relevante Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung der AsylGNov. 2003 ist jedoch mit Paragraph 8, AsylG 1997 in der Fassung BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 126 aus 2002, wortgleich. Änderungen, die zu einer anderen Beurteilung des Refoulementschutzes führen könnten, wären nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Übrigen nicht von den Asylbehörden, sondern von den Fremdenpolizeibehörden wahrzunehmen (VwGH 22.10.2002, 2001/01/0256; 9.11.2004, 2004/01/0280; 19.2.2009, 2008/01/0344). Anders ist dies nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur bei Anträgen auf internationalen Schutz, die nicht - wie der vorliegende Asylantrag - unter das AsylG 1997, sondern unter das AsylG 2005 fallen (VwGH 19.2.2009, 2008/01/0344).
Mithin steht die Rechtskraft des Bescheides des Bundesasylamtes vom 27.1.2004 einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen. Das Bundesasylamt ist im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer mit seinem zweiten Asylantrag die Überprüfung eines der Berufung (bzw. Beschwerde) nicht mehr unterliegenden Bescheides begehrt hat.
2.2.4.1. Am 30.12.2009 stellte Frau XXXX, die Ehefrau des Beschwerdeführers, den Antrag, ihr internationalen Schutz zu gewähren (in der Folge auch als Asylantrag bezeichnet). Mit Bescheid vom 4.5.2010, 09 16.289-BAW, wies das Bundesasylamt diesen Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I); gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wies es diesen Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien ab (Spruchpunkt II); gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 (idF des FrÄG 2009) wies es sie aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien aus (Spruchpunkt III). Gegen diesen Bescheid erhob die Ehefrau des Beschwerdeführers am 19.5.2010 Beschwerde an den Asylgerichtshof.2.2.4.1. Am 30.12.2009 stellte Frau römisch 40 , die Ehefrau des Beschwerdeführers, den Antrag, ihr internationalen Schutz zu gewähren (in der Folge auch als Asylantrag bezeichnet). Mit Bescheid vom 4.5.2010, 09 16.289-BAW, wies das Bundesasylamt diesen Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins); gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 wies es diesen Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien ab (Spruchpunkt römisch zwei); gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 in der Fassung des FrÄG 2009) wies es sie aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien aus (Spruchpunkt römisch drei). Gegen diesen Bescheid erhob die Ehefrau des Beschwerdeführers am 19.5.2010 Beschwerde an den Asylgerichtshof.
2.2.4.2. § 1 Z 6 AsylG 1997 idF der AsylGNov. 2003 definiert als "Familienangehörigen": "wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind (Kernfamilie) eines Asylwerbers oder eines Asylberechtigten ist".2.2.4.2. Paragraph eins, Ziffer 6, AsylG 1997 in der Fassung der AsylGNov. 2003 definiert als "Familienangehörigen": "wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind (Kernfamilie) eines Asylwerbers oder eines Asylberechtigten ist".
§ 10 AsylG 1997 idF der AsylGNov. 2003 steht unter der Überschrift "Familienverfahren" und lautet auszugsweise:Paragraph 10, AsylG 1997 in der Fassung der AsylGNov. 2003 steht unter der Überschrift "Familienverfahren" und lautet auszugsweise:
"(1) Familienangehörige (§ 1 Z 6) eines"(1) Familienangehörige (Paragraph eins, Ziffer 6,) eines
1. Asylberechtigten;
2. subsidiär Schutzberechtigten (§§ 8 in Verbindung mit 15) oder2. subsidiär Schutzberechtigten (Paragraphen 8, in Verbindung mit 15) oder
3. Asylwerbers
stellen einen Antrag auf Gewährung desselben Schutzes. Für Ehegatten gilt dies überdies nur dann, wenn die Ehe spätestens innerhalb eines Jahres nach der Einreise des Fremden geschlossen wird, der den ersten Asylantrag eingebracht hat.
(5) Die Behörde hat Asylanträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Dies ist entweder die Gewährung von Asyl oder subsidiärem Schutz, wobei die Gewährung von Asyl vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Antragsteller erhält einen gesonderten Bescheid."
Es ist zu prüfen, ob nicht die Beschwerdeverfahren des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau unter dem Gesichtspunkt des § 10 Abs. 5 AsylG 1997 (bzw. der korrespondierenden Bestimmung des AsylG 2005, nämlich des § 34 Abs. 4 AsylG 2005) gemeinsam zu führen wären. Dass der Antrag der Ehefrau erst gestellt worden ist, nachdem das Verfahren des Beschwerdeführers in erster Instanz bereits entschieden war, steht dem nicht entgegen, ebenso wenig, dass die beiden Anträge nach verschiedenen, aber insoweit ähnlichen Rechtslagen zu behandeln sind (zB AsylGH 28.5.2009, C5 235.842-2/2008/3E, mwN). Der Asylgerichtshof ist jedoch der Ansicht, dass das oben (Pt. 2.1.2.2 am Schluss) erwähnte Neuerungsverbot bei Verfahren nach § 68 Abs. 1 AVG dem entgegensteht. Es wird von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes grundsätzlich auf Neuerungen im Rahmen der Berufung (hier: der Beschwerde) bezogen. Nichts anderes kann aber für Neuerungen gelten, die außerhalb des Vorbringens bekannt werden. Der erst später gestellte Asylantrag der Ehefrau bewirkt zwar keinen neuen Verfolgungsgrund, wohl aber - wäre er berechtigt - einen Grund für die Erlangung des Asyls auf Grund des Familienverfahrens, gewissermaßen einen neuen Asylgrund. Er kann aber nicht anders zu behandeln sein als etwa ein Nachfluchtgrund, der eintritt, nachdem der Asylwerber seine Beschwerde gegen den nach § 68 Abs. 1 AVG ergangenen Bescheid erhoben hat; auch in diesem Fall ist er darauf verwiesen, einen - in dieser Konstellation zulässigen - Folgeantrag zu stellen (vgl. zur Reichweite des § 23 Abs. 5 AsylG 1997 in Verfahren über Berufungen gegen Bescheide nach § 68 Abs. 1 AVG: UBAS 1.6.2005, 253.658/0-X/47/04). Auch aus der Antragstellung der Ehefrau des Beschwerdeführers ergibt sich somit nicht, dass die Beschwerde anders zu beurteilen wäre. Dies wäre nur der Fall, wenn das Bundesasylamt über den Antrag des Beschwerdeführers erst entschieden hätte, nachdem seine Ehefrau bereits ihren Antrag eingebracht hatte; dann wäre dies zu berücksichtigen gewesen (vgl. VwGH 11.11.2008, 2008/23/1251 zu einer vergleichbaren Sachlage: "Der Beschwerdeführer hatte seinen Antrag somit als Familienangehöriger einer Asylwerberin eingebracht. [Daher] wäre dieser Antrag daher jedenfalls unter dem Aspekt des § 10 AsylG [1997] zu prüfen gewesenEs ist zu prüfen, ob nicht die Beschwerdeverfahren des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 1997 (bzw. der korrespondierenden Bestimmung des AsylG 2005, nämlich des Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005) gemeinsam zu führen wären. Dass der Antrag der Ehefrau erst gestellt worden ist, nachdem das Verfahren des Beschwerdeführers in erster Instanz bereits entschieden war, steht dem nicht entgegen, ebenso wenig, dass die beiden Anträge nach verschiedenen, aber insoweit ähnlichen Rechtslagen zu behandeln sind (zB AsylGH 28.5.2009, C5 235.842-2/2008/3E, mwN). Der Asylgerichtshof ist jedoch der Ansicht, dass das oben (Pt. 2.1.2.2 am Schluss) erwähnte Neuerungsverbot bei Verfahren nach Paragraph 68, Absatz eins, AVG dem entgegensteht. Es wird von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes grundsätzlich auf Neuerungen im Rahmen der Berufung (hier: der Beschwerde) bezogen. Nichts anderes kann aber für Neuerungen gelten, die außerhalb des Vorbringens bekannt werden. Der erst später gestellte Asylantrag der Ehefrau bewirkt zwar keinen neuen Verfolgungsgrund, wohl aber - wäre er berechtigt - einen Grund für die Erlangung des Asyls auf Grund des Familienverfahrens, gewissermaßen einen neuen Asylgrund. Er kann aber nicht anders zu behandeln sein als etwa ein Nachfluchtgrund, der eintritt, nachdem der Asylwerber seine Beschwerde gegen den nach Paragraph 68, Absatz eins, AVG ergangenen Bescheid erhoben hat; auch in diesem Fall ist er darauf verwiesen, einen - in dieser Konstellation zulässigen - Folgeantrag zu stellen vergleiche zur Reichweite des Paragraph 23, Absatz 5, AsylG 1997 in Verfahren über Berufungen gegen Bescheide nach Paragraph 68, Absatz eins, AVG: UBAS 1.6.2005, 253.658/0-X/47/04). Auch aus der Antragstellung der Ehefrau des Beschwerdeführers ergibt sich somit nicht, dass die Beschwerde anders zu beurteilen wäre. Dies wäre nur der Fall, wenn das Bundesasylamt über den Antrag des Beschwerdeführers erst entschieden hätte, nachdem seine Ehefrau bereits ihren Antrag eingebracht hatte; dann wäre dies zu berücksichtigen gewesen vergleiche VwGH 11.11.2008, 2008/23/1251 zu einer vergleichbaren Sachlage: "Der Beschwerdeführer hatte seinen Antrag somit als Familienangehöriger einer Asylwerberin eingebracht. [Daher] wäre dieser Antrag daher jedenfalls unter dem Aspekt des Paragraph 10, AsylG [1997] zu prüfen gewesen
...").
Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
2.3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 32 Abs. 6 AsylG 1997 entfallen.2.3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 32, Absatz 6, AsylG 1997 entfallen.
Schlagworte
Familienverfahren, Prozesshindernis der entschiedenen SacheZuletzt aktualisiert am
17.09.2010