TE AsylGH Erkenntnis 2010/7/27 C14 266467-0/2008

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Veröffentlicht am 27.07.2010
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Norm

AsylG 1997 §10
AsylG 1997 §7
AsylG 1997 §8
AsylG 1997 §8 Abs2
AsylG 2005 §10
AVG §66 Abs4
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007

Spruch

C14 266.467-0/2008/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Neumann als Vorsitzende und den Richter Dr. Rosenauer als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX alias XXXX, StA: Mongolei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.11.2005, Zahl: 04 16.818-BAI, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.04.2010 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Neumann als Vorsitzende und den Richter Dr. Rosenauer als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 , StA: Mongolei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.11.2005, Zahl: 04 16.818-BAI, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.04.2010 zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. und II wird gemäß §§ 7 und 8 Asylgesetz 1997 als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei wird gemäß Paragraphen 7 und 8 Asylgesetz 1997 als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt III. wird stattgegeben und Spruchpunkt III. gemäß § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos behoben.römisch zwei. Der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. wird stattgegeben und Spruchpunkt römisch drei. gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG ersatzlos behoben.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Verfahrensgang und Sachverhalt:

I.1. Verfahrensgang:römisch eins.1. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin XXXX (in der Folge: BF2) stellte am 05.02.2004 nach erfolgtem unrechtmäßigen Grenzübertritt am selben Tag beim Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck, einen Antrag gemäß § 3 Asylgesetz 1997, BGBl. I. Nr. 76/1997 (AsylG 1997). Am 30.03.2004 fand vor dem Bundesasylamt eine niederschriftliche Einvernahme der BF2 im Asylverfahren statt. Zu ihren Fluchtgründen befragt, brachte die BF2 im Wesentlichen vor, dass ihr Leben durch die Verwandten ihres ehemaligen Geschäftspartners in Gefahr sei und ihr eine längere ungerechtfertigte Strafhaft drohe.Die Beschwerdeführerin römisch 40 (in der Folge: BF2) stellte am 05.02.2004 nach erfolgtem unrechtmäßigen Grenzübertritt am selben Tag beim Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck, einen Antrag gemäß Paragraph 3, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 76 aus 1997, (AsylG 1997). Am 30.03.2004 fand vor dem Bundesasylamt eine niederschriftliche Einvernahme der BF2 im Asylverfahren statt. Zu ihren Fluchtgründen befragt, brachte die BF2 im Wesentlichen vor, dass ihr Leben durch die Verwandten ihres ehemaligen Geschäftspartners in Gefahr sei und ihr eine längere ungerechtfertigte Strafhaft drohe.

Im Verfahren vor dem Bundesasylamt wurden seitens der BF2 keine Beweismittel für ihr Vorbringen und ihre Identität in Vorlage gebracht oder weitere Beweisanträge gestellt.

Das Bundesasylamt, Außenstelle Graz, wies mit Bescheid vom 30.03.2004, Zahl: 04.01.896-BAG, zugestellt am 01.04.2004, den Antrag gemäß §§ 7 und 8 Abs. 1 AsylG 1997 idgF ab und erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der BF2 in die Mongolei für zulässig. Eine asylrelevante Verfolgung liege nicht vor, das Vorbringen der BF2 sei unglaubwürdig. Im Falle der Rückkehr drohe ihr keine Gefahr, die die Erteilung einer befristeten Aufenthaltsbewilligung rechtfertigen würde.Das Bundesasylamt, Außenstelle Graz, wies mit Bescheid vom 30.03.2004, Zahl: 04.01.896-BAG, zugestellt am 01.04.2004, den Antrag gemäß Paragraphen 7 und 8 Absatz eins, AsylG 1997 idgF ab und erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der BF2 in die Mongolei für zulässig. Eine asylrelevante Verfolgung liege nicht vor, das Vorbringen der BF2 sei unglaubwürdig. Im Falle der Rückkehr drohe ihr keine Gefahr, die die Erteilung einer befristeten Aufenthaltsbewilligung rechtfertigen würde.

Gegen den obgenannten Bescheid des Bundesasylamtes richtet sich die fristgerecht per Fax eingebrachte Beschwerde vom 13.04.2004. Die BF2 beantragte:

ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen,

die Feststellung, dass ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Mongolei gemäß § 8 AsylG 1997 unzulässig sei,die Feststellung, dass ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Mongolei gemäß Paragraph 8, AsylG 1997 unzulässig sei,

eine Ergänzung des Ermittlungsverfahrens und

die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung.

In der handschriftlichen Beschwerde wurden die Fluchtgründe neuerlich ausgeführt und das Vorbringen um einige Gründe erweitert.

Die Beschwerde samt Verwaltungsakt langte am 21.04.2004 beim Unabhängigen Bundesasylsenat (in der Folge: UBAS) ein.

Die Beschwerdeführer (in der Folge: BF) XXXX alias XXXX und ihr Lebensgefährte XXXX alias XXXX stellten am 21.08.2004 nach erfolgtem unrechtmäßigen Grenzübertritt am selben Tag beim Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle (EAST) Ost, einen Antrag gemäß § 3 Asylgesetz 1997, BGBl. I. Nr. 76/1997 idgF (AsylG 1997).Die Beschwerdeführer (in der Folge: BF) römisch 40 alias römisch 40 und ihr Lebensgefährte römisch 40 alias römisch 40 stellten am 21.08.2004 nach erfolgtem unrechtmäßigen Grenzübertritt am selben Tag beim Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle (EAST) Ost, einen Antrag gemäß Paragraph 3, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 76 aus 1997, idgF (AsylG 1997).

Am 08.09.2004 und am 19.10.2005 fanden mit der BF1 vor dem Bundesasylamt niederschriftliche Einvernahmen zu ihren Fluchtgründen statt. Zu diesen befragt, brachte die BF1 im Wesentlichen vor, dass sie von der Mutter allein zurückgelassen worden sei und keine eigenen Fluchtgründe habe. Sie sei dem BF3 gefolgt.

Am 09.11.2005 wurde die Niederschrift der BF1 vom 19.10.2005 der BF2 als deren zu dieser Zeit gesetzlichen Vertreterin zur Kenntnis gebracht, die dies kommentarlos zur Kenntnis nahm.

Am 08.09.2004 und am 19.10.2005 fanden mit dem BF3 vor dem Bundesasylamt niederschriftliche Einvernahmen zu seinen Fluchtgründen statt. Zu diesen befragt, brachte der BF3 im Wesentlichen vor, dass er und seine Familie von seinem Bruder und von den Verwandten seiner Verlobten bedroht und misshandelt worden wären.

Am XXXX wurde die gemeinsame Tochter der BF1 und des BF3, XXXX alias XXXX (BF4) geboren und am XXXX durch den BF3 als gesetzlichen Vertreter ein Asylantrag für sie eingebracht. Am 23.09.2004 wurde die BF1 zu den Fluchtgründen der BF4 befragt und gab an, dass diese aufgrund der Geburt in Österreich keine eigenen hätte.Am römisch 40 wurde die gemeinsame Tochter der BF1 und des BF3, römisch 40 alias römisch 40 (BF4) geboren und am römisch 40 durch den BF3 als gesetzlichen Vertreter ein Asylantrag für sie eingebracht. Am 23.09.2004 wurde die BF1 zu den Fluchtgründen der BF4 befragt und gab an, dass diese aufgrund der Geburt in Österreich keine eigenen hätte.

Im Verfahren vor dem Bundesasylamt wurden seitens der BF keine Beweismittel für ihr Vorbringen in Vorlage gebracht oder weitere Beweisanträge gestellt.

Das Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck, wies mit Bescheiden vom 09.11.2005, Zahl: 04 16.818-BAI (BF3), zugestellt am 17.11.2005 und vom 29.11.2005, Zahlen: 04 16.816-BAI (BF1), und 04 19.347-BAI (BF4), an die jeweiligen gesetzlichen Vertreter zugestellt am 29.11.2005, die Anträge gemäß § 7 AsylG 1997 ab und erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der BF in die Mongolei gemäß § 8 AsylG 1997 für zulässig. Eine asylrelevante Verfolgung liege nicht vor, das Vorbringen der BF sei unglaubwürdig.Das Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck, wies mit Bescheiden vom 09.11.2005, Zahl: 04 16.818-BAI (BF3), zugestellt am 17.11.2005 und vom 29.11.2005, Zahlen: 04 16.816-BAI (BF1), und 04 19.347-BAI (BF4), an die jeweiligen gesetzlichen Vertreter zugestellt am 29.11.2005, die Anträge gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 ab und erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der BF in die Mongolei gemäß Paragraph 8, AsylG 1997 für zulässig. Eine asylrelevante Verfolgung liege nicht vor, das Vorbringen der BF sei unglaubwürdig.

Gegen die obgenannten Bescheide des Bundesasylamtes richten sich die fristgerecht eingebrachten, als Beschwerden geltenden Berufungen vom 15.12.2005 (BF1), Poststempel vom 19.12.2005, und vom 29.12.2005 (gemeint wohl 29.11.2005), Poststempel vom 30.11.2005. Letztere stammt vom BF3 und gilt gemäß § 36 Abs.3 auch für die BF4. Die BF beantragten zusammengefasst:Gegen die obgenannten Bescheide des Bundesasylamtes richten sich die fristgerecht eingebrachten, als Beschwerden geltenden Berufungen vom 15.12.2005 (BF1), Poststempel vom 19.12.2005, und vom 29.12.2005 (gemeint wohl 29.11.2005), Poststempel vom 30.11.2005. Letztere stammt vom BF3 und gilt gemäß Paragraph 36, Absatz 3, auch für die BF4. Die BF beantragten zusammengefasst:

festzustellen, dass sie Flüchtlinge im Sinne des § 7 AsylG 1997 und der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge seien,festzustellen, dass sie Flüchtlinge im Sinne des Paragraph 7, AsylG 1997 und der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge seien,

festzustellen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Mongolei gemäß § 8 AsylG 1997 unzulässig sei,festzustellen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Mongolei gemäß Paragraph 8, AsylG 1997 unzulässig sei,

die Feststellung, dass die Ausweisung in die Mongolei unzulässig sei,

eine Ergänzung des Ermittlungsverfahrens und

die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

In den Beschwerden wurde insbesondere inhaltliche Rechtswidrigkeit der Bescheide des Bundesasylamtes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften moniert, ohne darauf jedoch detaillierter einzugehen.

Die Beschwerden samt den zugehörigen Verwaltungsakten langten am 12.12.2005 (BF3) beziehungsweise am 04.01.2006 (BF1 und BF4) beim UBAS ein.

Mit 01.07.2008 führte der Asylgerichtshof die Verfahren des UBAS fort.

Am XXXX wurde der gemeinsame Sohn der BF1 und des BF3, XXXX alias XXXX (BF5), geboren.Am römisch 40 wurde der gemeinsame Sohn der BF1 und des BF3, römisch 40 alias römisch 40 (BF5), geboren.

Der von der BF1 als gesetzlicher Vertreterin am 05.11.2008 eingebrachte Antrag auf internationalen Schutz wurde vom Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck, mit Bescheid vom 27.11.2008, Zahl: 08 10.938-BAI, an die BF1 zugestellt am 03.12.2008, gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF5 in die Mongolei gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG für zulässig erklärt. Eine asylrelevante Verfolgung liege nicht vor, das Vorbringen für den BF5 sei unglaubwürdig. Im Falle der Rückkehr drohe ihm keine Gefahr, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würde, Abschiebungshindernis läge keines vor.Der von der BF1 als gesetzlicher Vertreterin am 05.11.2008 eingebrachte Antrag auf internationalen Schutz wurde vom Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck, mit Bescheid vom 27.11.2008, Zahl: 08 10.938-BAI, an die BF1 zugestellt am 03.12.2008, gemäß Paragraphen 3, Absatz eins und 8 Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF5 in die Mongolei gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG für zulässig erklärt. Eine asylrelevante Verfolgung liege nicht vor, das Vorbringen für den BF5 sei unglaubwürdig. Im Falle der Rückkehr drohe ihm keine Gefahr, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würde, Abschiebungshindernis läge keines vor.

Gegen den obgenannten Bescheid des Bundesasylamtes richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 02.12.2008, persönlich beim Bundesasylamt abgegeben am 03.12.2008.

Der BF5 beantragte:

festzustellen, dass er Flüchtling im Sinne des § 3 AsylG 2005 und der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge sei,festzustellen, dass er Flüchtling im Sinne des Paragraph 3, AsylG 2005 und der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge sei,

die Anerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG 2005 und die Feststellung, dass die Abschiebung in die Mongolei unzulässig sei,die Anerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, AsylG 2005 und die Feststellung, dass die Abschiebung in die Mongolei unzulässig sei,

die Feststellung, dass die Ausweisung in die Mongolei gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 unzulässig sei unddie Feststellung, dass die Ausweisung in die Mongolei gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 unzulässig sei und

eine Ergänzung des Ermittlungsverfahrens.

Die Beschwerde samt Verwaltungsakt langte am 09.12.2008 beim Asylgerichtshof ein.

I.2. Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens:römisch eins.2. Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens:

I.2.1. Beweisaufnahme:römisch eins.2.1. Beweisaufnahme:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:

  • -Strichaufzählung
    Einsicht in die dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakten des Bundesasylamtes, beinhaltend die Niederschriften der Einvernahmen der BF beziehungsweise deren gesetzlichen Vertreter vor dem Bundesasylamt,

  • -Strichaufzählung
    Einsicht in aktenkundliche Dokumentationsquellen betreffend den Herkunftsstaat der BF (aktuelle Ländeberichte vom Asylgerichtshof in der Verhandlung vom 28.04.2010 zur Stellungnahme vorgelegt),

  • -Strichaufzählung
    Einsicht in die Stellungnahme vom 17.05.2010,

  • -Strichaufzählung
    Einsicht in die von den BF vorgelegten Unterlagen (Geburtsurkunden der BF1, der BF4 und des BF5, Bestätigungen des Besuchs von Deutschkursen, diversen Schreiben, die ehrenamtliche Tätigkeiten der BF1 und des BF3 belegen).

Seitens der BF wurden trotz Aufforderung keine Beweismittel zu ihrer Identität (bis auf die Geburtsurkunden) und zu ihrem Fluchtvorbringen vorgelegt.

Im Zuge des Verfahrens wurden den BF seitens des Bundesasylamtes aktuelle Länderfeststellungen zum Teil erst im jeweiligen angefochtenen Bescheid vorgehalten. Da die BF im Rahmen der Einvernahmen kein relevantes Vorbringen erstatteten, welches darauf schließen ließ, dass eine Auseinandersetzung mit der aktuellen Lage in Mongolei über die Vorhalte und Fragen während der Einvernahmen hinausgehend erforderlich gewesen wäre, um weitere asylrelevante Sachverhaltselemente darzulegen, wird dies seitens des Asylgerichtshofes in den vorliegenden Fällen nicht zu einer Beanstandung führen, da ein umfassender Vorhalt der Länderfeststellungen in Zusammenschau mit dem Vorbringen der BF nicht zu anderen Bescheidergebnissen geführt hätte. Darüber hinaus wurden in der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof aktuelle Länderfeststellungen den BF zur Stellungnahme vorgelegt, die diese in den für sie aufgrund des festgestellten Sachverhaltes relevanten Punkten nicht substantiiert bestritten. Diese Länderfeststellungen entsprechen dem Amtswissen des Asylgerichtshofes, ohne dass eine weitere Ergänzung vonnöten wäre, und werden diesem Erkenntnis daher vollinhaltlich zugrunde gelegt.

I.2.2. Ermittlungsergebnis:römisch eins.2.2. Ermittlungsergebnis:

Der Asylgerichtshof geht auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus:

I.2.2.1. Zur Person der BF, zu ihren Fluchtgründen sowie zu ihrer Reiseroute:römisch eins.2.2.1. Zur Person der BF, zu ihren Fluchtgründen sowie zu ihrer Reiseroute:

Die BF führen die Namen XXXX alias XXXX, XXXX, XXXX alias XXXX, XXXX alias XXXX und XXXX alias XXXX und sind mongolische Staatsangehörige. Die BF sind nach eigenen Angaben in ihrem Herkunftsstaat nicht vorbestraft und hatten auch keine sonstigen Schwierigkeiten mit den Behörden. Sie waren nicht politisch aktiv und hatten auch sonst keine über das Antragsvorbringen hinausgehenden Probleme in ihrem Herkunftsstaat.Die BF führen die Namen römisch 40 alias römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 alias römisch 40 , römisch 40 alias römisch 40 und römisch 40 alias römisch 40 und sind mongolische Staatsangehörige. Die BF sind nach eigenen Angaben in ihrem Herkunftsstaat nicht vorbestraft und hatten auch keine sonstigen Schwierigkeiten mit den Behörden. Sie waren nicht politisch aktiv und hatten auch sonst keine über das Antragsvorbringen hinausgehenden Probleme in ihrem Herkunftsstaat.

Die Identität der BF steht nicht fest, die Namen dienen lediglich der Individualisierung der Personen als Verfahrensparteien.

Die Familien der BF leben zur Gänze in der Mongolei, in Österreich haben sie keine Verwandten oder näheren Bekannten und gehen keiner geregelten Beschäftigung nach.

Die Fluchtgründe der BF stellen sich nach ihren zuletzt gemachten Angaben wie folgt dar:

Das Leben der BF2 sei durch die Verwandten ihres ehemaligen Geschäftspartners in Gefahr, ihr drohe eine längere ungerechtfertigte Strafhaft.

Die BF1 sei von der BF2 allein zurückgelassen worden, habe keine eigenen Fluchtgründe und sei lediglich dem BF3 gefolgt, beziehungsweise sei sie (nach ihren Angaben später im Verfahren) von der Familie des BF3 und der Familie seiner Verlobten verfolgt und bedroht worden.

Der BF3 sei von seinem Bruder und von den Verwandten seiner Verlobten bedroht und misshandelt worden.

Die BF4 und der BF5 hätten keine eigenen Fluchtgründe, beziehungsweise wären deren Leben laut späteren Angaben der BF1 und des BF3 durch die Familie der Verlobten des BF3 bedroht.

Die Ausreisen aus der Mongolei erfolgten jeweils schlepperunterstützt über Moskau und weitere, den BF unbekannte Länder bis nach Österreich.

I.2.2.2. Zur Lage im Herkunftsstaat der BF:römisch eins.2.2.2. Zur Lage im Herkunftsstaat der BF:

Die im angefochtenen Bescheid getroffenen und zu dieser Zeit auch aktuellen Feststellungen zur Lage in der Mongolei decken sich mit dem Amtswissen des Asylgerichtshofes. Dieser brachte überdies in der Verhandlung vom 28.04.2010 aktuelle Feststellungen in das Verfahren ein. Diese Feststellungen gründen sich auf unbedenkliche, seriöse und aktuelle Quellen, sind schlüssig und widerspruchsfrei und werden nach erfolgter Würdigung unter Zugrundelegung des Vorbringens der BF vollinhaltlich diesem Erkenntnis zugrunde gelegt. Seitens der BF wurden sie nicht substantiiert bestritten.

I.3.: Sachverhaltsfeststellungen und Beweiswürdigung:römisch eins.3.: Sachverhaltsfeststellungen und Beweiswürdigung:

I.3.1. Der Verfahrensgang ergibt sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Akten des Bundesasylamtes, Außenstellen Graz und Innsbruck, des UBAS und des Asylgerichtshofes.römisch eins.3.1. Der Verfahrensgang ergibt sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Akten des Bundesasylamtes, Außenstellen Graz und Innsbruck, des UBAS und des Asylgerichtshofes.

I.3.2. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Herkunft der BF, sowie zu ihrem nächsten persönlichen Umfeld und ihren Lebensbedingungen ergeben sich aus den diesbezüglich glaubhaften - da im Gegensatz zu ihrem weiteren Vorbringen nicht widersprüchlich vorge-brachten - Angaben im Verfahren vor dem Bundesasylamt. Die Identität der BF konnte jedoch nicht abschließend geklärt werden, da sie keine unbedenklichen Identitätsdokumente oder sonstigen Bescheinigungsmittel vorlegen konnten oder wollten. Trotz Aufforderung durch das Bundesasylamt blieben sie jeglichen eindeutigen Nachweis ihrer Identität schuldig. Soweit in der Beschwerde moniert wird, dass das Bundesasylamt nicht seiner Ermittlungspflicht nachgekommen sei, ist dem entgegenzuhalten, dass die BF einerseits eine Mitwirkungspflicht gemäß § 15 AsylG trifft und andererseits weitere Erhebungen weder seitens des Asylgerichtshofes im konkreten Fall als erheblich angesehen werden, noch von den BF als erheblich glaubhaft gemacht wurden.römisch eins.3.2. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Herkunft der BF, sowie zu ihrem nächsten persönlichen Umfeld und ihren Lebensbedingungen ergeben sich aus den diesbezüglich glaubhaften - da im Gegensatz zu ihrem weiteren Vorbringen nicht widersprüchlich vorge-brachten - Angaben im Verfahren vor dem Bundesasylamt. Die Identität der BF konnte jedoch nicht abschließend geklärt werden, da sie keine unbedenklichen Identitätsdokumente oder sonstigen Bescheinigungsmittel vorlegen konnten oder wollten. Trotz Aufforderung durch das Bundesasylamt blieben sie jeglichen eindeutigen Nachweis ihrer Identität schuldig. Soweit in der Beschwerde moniert wird, dass das Bundesasylamt nicht seiner Ermittlungspflicht nachgekommen sei, ist dem entgegenzuhalten, dass die BF einerseits eine Mitwirkungspflicht gemäß Paragraph 15, AsylG trifft und andererseits weitere Erhebungen weder seitens des Asylgerichtshofes im konkreten Fall als erheblich angesehen werden, noch von den BF als erheblich glaubhaft gemacht wurden.

Die Geburtsurkunden der BF4 und des BF5 wurden aufgrund der nicht belegten Angaben der BF1 ausgestellt. Die Geburtsurkunde der BF1 kann dieser nicht eindeutig zugeordnet werden und kann daher nicht als eindeutiger Identitätsbeweis gelten.

Das Vorbringen der BF war in seiner Gesamtheit - wie noch auszuführen sein wird - nicht konkret oder glaubhaft genug, um die Notwendigkeit weiterer Erhebungen zu bedingen, in deren Zusammenhang oder zu deren Durchführung die korrekten Namen der BF notwendig gewesen wären. Zur Individualisierung im Verfahren waren die vorgebrachten Namen durchaus ausreichend.

I.3.3. Die BF haben eine Verfolgung durch staatliche Organe oder Privatpersonen nicht glaubhaft gemacht.römisch eins.3.3. Die BF haben eine Verfolgung durch staatliche Organe oder Privatpersonen nicht glaubhaft gemacht.

Die Angaben der BF zu den jeweiligen Fluchtgründen folgen zwar im Prinzip bestimmten Handlungsabläufen, bleiben jedoch in den Schilderung äußerst vage und oberflächlich. Darüber hinaus beziehen die Angaben der BF wechselseitig die anderen BF mit ein, die jedoch mit ihren eigenen Fluchtgründen jeweils davon abweichende Angaben machen, sodass sie damit das Vorbringen der anderen BF regelrecht "aushebeln". Dadurch werden die ohnehin bereits unschlüssigen und unbeholfen vorgebrachten Fluchtgeschichten gänzlich unglaubwürdig. Dass diese in den späteren schriftlichen Stellungnahmen durch die BF1 und den BF3 noch zu politischen und ethnischen Verfolgungen ausgebaut werden, ohne konkrete Verfolgungshandlungen gegen die BF darzulegen, entzieht den diversen Vorbringen endgültig den Boden.

In der Einvernahme am 30.03.2004 gab die BF2 an, dass sie eine Tochter (die spätere BF1) habe und im Bauwesen, später als Kindergärtnerin in Ulanbaatar gearbeitet habe. Sie sagte zu, sich ihre Geburtsurkunde und Schulzeugnisse von ihrer Tochter schicken zu lassen. Diese liegen bis dato jedoch nicht vor. Die angeblich der Berufung beigelegte Geburtsurkunde (Angabe der BF2 vom 28.04.2010) wurde vom Asylgerichtshof nicht vorgefunden und ist in der Berufung auch nicht erwähnt.

Die BF2 gab an, in der Mongolei einen Kredit bei einem öffentlichen Pfandhaus aufgenommen zu haben, den sie nicht hätte zurückzahlen können. Als Sicherheit habe sie die Wohnung ihrer Freundin angegeben.

Nach ihr werde von der Polizei gefahndet, sie habe einmal eine Gerichtsladung bekommen und sei am 06. oder 07.07.2003 für drei Tage festgenommen worden, da die Verwandten ihres Geschäftspartners Anzeige gegen sie erstattet hätten.

Sie habe in der Mongolei mit diesem Geschäftspartner einen Waffenhandel betrieben. Als der Partner im August 2002 ein Gewehr verkauft habe, welches er von der BF2 bekommen habe, habe sich ein Schuss gelöst und der Käufer sei tödlich getroffen worden. Der Partner sei von 20.08.bis 22.08.2002 in Untersuchungshaft gewesen, verurteilt worden und im Juli 2003 im Gefängnis an Herzproblemen verstorben.

Auf mehrfache Frage, welche persönlichen Probleme die BF2 nun habe, gab sie an, von den Verwandten des Partners verfolgt und geschlagen worden zu sein, da sie ihr die Schuld an dessen Tod gegeben hätten. Im Oktober 2003 hätten sie zwei bis drei Männer aus einer Bar geholt und geschlagen. Sie sei einen Monat im Unfallkrankenhaus gewesen, habe eine Schnittverletzung über einer Augenbraue und eine an der linken Hand, außerdem passe seit damals ihr Druck im Gehirn nicht mehr. Sie habe seither auch Herzprobleme und werde manchmal ohnmächtig. Befunde oder sonstige medizinische Unterlagen liegen bis dato nicht vor.

Auf die Frage, was die BF2 im Falle einer Rückkehr befürchte, gab sie an, dass ihre Tochter (die BF1) sie angerufen und ihr gesagt habe, dass die Verwandten nach ihr suchen würden und sie töten wollten. Sie hätten auch die BF1 umbringen wollen, sodass die BF1 die BF2 sogar gefragt habe, ob sie Selbstmord begehen solle.

In der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.04.2004 gab die BF2 an, in den Jahren 2000 bis 2002 auf die Wohnung ihrer Freundin einen Kredit aufgenommen und ein Geschäft begonnen zu haben. Dieses sei sehr gut gelaufen, bis sie 2002 die Kreditzinsen nicht mehr habe zurückzahlen können. Die Wohnung der Freundin sei beschlagnahmt worden und die BF2 habe eine gerichtliche Zahlungsaufforderung bekommen.

Danach habe sie wieder einen Kredit aufgenommen und sich mit dem Verkauf von Jagdwaffen beschäftigt, bis sich ein Kunde beim Ausprobieren einer Waffe selbst erschossen habe, da sich im Gewehrlauf noch eine Patrone befunden habe. Die BF2 sei im Juli 2003 wegen illegaler Waffengeschäfte in Untersuchungshaft gewesen. Während dieser Zeit sei sie von den Polizisten brutal misshandelt worden (dies hatte sie vor dem Bundesasylamt bisher nicht vorgebracht), man habe ihr verboten zu schlafen, zu essen und ihre Rechte wären verletzt worden. Die Hinterbliebenen ihres Geschäftspartners hätten sie und ihre Tochter mit dem Umbringen bedroht. Im Oktober 2003 wäre der jüngere Bruder des Partners mit zwei unbekannten Männern in eine Bar gekommen, wo sich die BF2 aufgehalten habe und habe sie aufgefordert, hinaus zu kommen. Sie hätten sie brutal misshandelt und den Zeigefinger der linken Hand verletzt (an dieser Stelle ist anzumerken, dass die Übersetzung "der Finger sei ihr abgeschnitten worden" in der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof korrigiert wurde). Sie wäre einen Monat im Krankenhaus stationär behandelt worden. Während des Krankenhausaufenthaltes habe sie von ihrer Tochter gehört, dass die Verwandten des Partners sie zu Hause gesucht hätten. Die Tochter habe ihr gesagt, sie dürften keinesfalls nach Hause zurückkehren, da diese Leute sie beide töten würden. Daraufhin hätten sie sich getrennt versteckt. Am 26.02.2004 habe die BF2 die Mongolei verlassen. Aus Geldmangel habe sie die Tochter nicht mitnehmen können und sie bei einer Freundin lassen müssen.

Am 28.12.2009 teilte die BF dem Asylgerichtshof schriftlich mit, dass sie von den mongolischen Behörden wegen "Beihilfe und Entziehung vor der Verantwortung" gesucht werde. Es drohe ihr eine Haftstrafe aufgrund des Todes des Kunden. Sie habe Angst vor den Verwandten des Partners. Auch die - bisher nicht erwähnten - Anzeigen hätten nichts Gutes gebracht, die "diese Menschen sie ständig in ihrer Kontrolle hielten".

Insgesamt waren die Angaben der BF2 oberflächlich und inkohärent. In der Beschwerde wurde das Vorbringen auf geradezu banale Weise ergänzt und gesteigert (zuvor mit keinem Wort angedeutete Misshandlung durch Polizei), sodass das Gesamtvorbringen bereits vor der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof als unglaubwürdig zu werten war.

Die BF1 stellte am 21.08.2004 einen Asylantrag mit der Begründung:

"Das Leben in der Mongolei ist hart".

In der Einvernahme am 08.09.2004 gab sie an, in der Mongolei als Kellnerin gearbeitet zu haben. Sie habe die Mongolei zusammen mit ihrem Lebensgefährten, dem BF3, mit den eigenen Reisepässen schlepperunterstützt verlassen.

Befragt über ihren Fluchtgrund gab sie an, dass sie von der Mutter in der Mongolei zurückgelassen worden sei. Als diese weggegangen sei, hätten sie die Leute, bei denen die BF1 gewohnt habe, auf die Straße gesetzt, wo sie ihren Lebensgefährten (den BF3) kennengelernt habe. Bei ihm zu Hause hätten sie jedoch auch keine Ruhe gehabt, da der ältere Bruder mit einer Heirat nicht einverstanden gewesen sei, da sie Kasachen wären, die BF1 hingegen Mongolin.

Mehr gab die BF1 nicht an, sodass davon aufzugehen war, dass sie von den "Fluchtgründen" der BF2 nicht in Kenntnis war.

Am XXXX wurde die gemeinsame Tochter der BF1 und des BF3, XXXX (BF4) geboren.Am römisch 40 wurde die gemeinsame Tochter der BF1 und des BF3, römisch 40 (BF4) geboren.

Am 23.09.2004 gab die BF1 als Vertreterin der BF4 an, dass diese in der Mongolei nicht verfolgt werde.

Am 19.10.2005 gab die BF1 an, dass sie nie persönlich bedroht worden sei, sie sei nur mit ihrem Lebensgefährten (BF3) mitgegangen. Die Bedrohungen habe sie von ihm erfahren. Nach Österreich wären sie gekommen, da ihre Mutter hier sei. Bei einer Rückkehr hätte der BF3 und damit auch sie Probleme mit der Familie der Verlobten des BF3 und mit seinem Bruder. Näheres führte sie nicht aus. Diese Niederschrift wurde der BF2 als gesetzlicher Vertreterin am 09.11.2009 zur Kenntnis gebracht, die dazu keine Angaben machte.

In der Beschwerde vom 15.12.2005 gab die BF1 handschriftlich an, dass die Mutter (BF2) wegen einer dringenden Sache fortgegangen sei und sie bei den Nachbarn zurückgelassen hätte. Der Nachbar und sein Sohn hätten sie ständig unter Druck gesetzt, sodass sie sich bei Freunden aufgehalten habe. Dort habe sie ihren Lebensgefährten (BF3) kennengelernt und sei mit ihm zusammengezogen. Als dessen Bruder dies erfahren habe, habe er begonnen, die BF1 regelmäßig zu schlagen und zu bedrohen. Da der BF3 nicht seine Verlobte geheiratet habe, habe seine Familie die BF1 beschimpft, bedroht und misshandelt. Sie hätten gedroht, sie und ihr ungeborenes Kind (BF4) zu töten. Es hätte zahlreiche Drohanrufe gegeben. Dann habe der BF3 vorgeschlagen, die Mongolei zu verlassen.

Gab die BF1 in der Niederschrift vom 19.10.2005 noch an, dass sie von den Leuten, bei denen sie gewohnt habe, auf die Straße gesetzt worden sei, gab sie nun an, sich freiwillig bei Freunden aufgehalten zu haben. Im Gegensatz zu ihren bisherigen Angaben, wonach nur der BF3 Probleme mit der Familie seiner Verlobten gehabt habe, gab sie nun an, sie sei von der Familie des BF3 misshandelt worden. Sie und die BF4 wären mit dem Umbringen bedroht worden.

Zusammengefasst ist festzuhalten, dass die BF1 damit nicht nur den Angaben zum angeblichen Fluchtgrund der BF2 widerspricht, sondern auch den "eigenen" Fluchtgrund und den des BF3 (damit auch die Gründe der BF4 und des BF5) in Frage stellt.

Auch der BF3 stellte am 21.08.2004 einen Asylantrag mit der Begründung: "Das Leben in der Mongolei ist hart".

Am 08.09.2004 gab der BF3 vor dem Bundesasylamt an, dass er in seiner Heimat Berufssoldat gewesen sei und später als Chauffeur gearbeitet habe. Er sei Kasache und habe von seinem Bruder erfahren, dass er als Kind einer Kasachin versprochen worden sei. Der Bruder sei nicht damit einverstanden gewesen, dass der BF3 nun mit der BF1 zusammen sei und sie heiraten wolle. Die Familie seiner Verlobten habe gedroht, der BF1 und der zur damaligen Zeit noch ungeborenen BF4 etwas anzutun. Der BF3 sei von den beiden Brüdern seiner Verlobten geschlagen worden. Einer der Brüder sei dafür 30 Tage in Haft gewesen. Weil die Mutter der BF1 angerufen und gesagt habe, dass sie in Österreich sei, hätten sie beschlossen, hierherzufahren.

Am 19.10.2005 gab der BF3 an, dass er im Mai 2004 von der Familie seiner Verlobten bedroht worden sei. Ende März 2004 sei er von ihren beiden Brüdern geschlagen worden. Der BF3 habe einer der Brüder bis zum Eintreffen der Polizei festhalten können, sodass dieser 30 Tage in Haft genommen worden sei.

Der BF3 sei vermutlich von Angehörigen seiner Verlobten telefonisch beschimpft und bedroht worden. Er habe Schande über die Familie gebracht, es sei gedroht worden, ihn und die BF1 umzubringen. Er habe sich nicht an die Polizei gewandt, da er kein Vertrauen in diese habe.

Probleme wegen seiner kasachischen Abstammung habe er nie gehabt.

Bei einer Rückkehr fürchte er um seine Sicherheit und um die Sicherheit seiner Familie.

Die Angaben des BF3 - des angeblich Hauptverfolgten - sind ebenso vage und flach wie die der BF1, die sich noch dazu nicht entscheiden konnte, ob sie bedroht und misshandelt worden sei und von wem. Aus dem Vorbringen des BF3 lässt sich - Wahrheitsgehalt der Geschichte vorausgesetzt - keine Bedrohung erkennen, die stark genug wäre, das Heimatland zu verlassen. Auch dass er der Polizei nicht vertraue, lässt sich nicht nachvollziehen, da diese angeblich nach der Schlägerei mit den Brüdern der Verlobten problemlos eingeschritten sei.

In der handschriftlichen Beilage der Beschwerde vom 29.12.2005 wiederholte der BF3 seine Fluchtgründe und führte näher aus, dass die beiden Brüder der Verlobten ihn mit einem Stein am Kopf verletzt hätten.

In einem ergänzenden Schreiben vom 28.12.2009 führten die BF Einzelheiten zur Volksgruppe der Kasachen an (obwohl der BF am 19.10.2005 angegeben hatte, keine Probleme aufgrund seiner Abstammung gehabt zu haben). Es habe sich in ihrem Fall um "religiöse Verfolgung durch Familie, islamische Gesellschaft und mongolische nationalistische Organisationen gehandelt, die auch von den Behörden geduldet worden sei. Die Familie sei mit ihren Problemen alleingelassen worden". Woher die BF nun diese Ausführungen nehmen und wie sie mit ihrem bisherigen Vorbringen in Einklang zu bringen sind, ist nicht nachvollziehbar. Sie hätten mit den Behörden schlechte Erfahrungen gemacht (auch dies wurde bisher nicht vorgebracht). Der BF3 sei kein aktives Parteimitglied "irgendeiner Partei", aber unterstütze deren Aktivität (in den bisherigen Einvernahmen war der BF3 nicht politisch tätig).

Darüber hinaus führte der BF3 an, dass die BF vor ihrer Ausreise auch von einer gewissen Bevölkerungsschicht, die kritisch gegenüber der islamischen Religion und Mischehen eingestellt sei, verfolgt, bedroht und schikaniert worden sei. Des Weiteren ergeht sich der BF3 in der Aufzählung diverser national eingestellter Organisationen und der Beschreibung ihres Tätigkeitsfeldes. Sie würden jedenfalls in der Mongolei wegen ihrer politischen Überzeugung, ethnischen Herkunft, Religion und Mischehe der Verfolgung ausgesetzt.

Diese Abhandlung widerspricht zur Gänze dem bisherigen Vorbringen des BF3 und der BF1, sodass deren bereits erschütterte Glaubwürdigkeit damit völlig zunichte gemacht wird.

In der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof am 28.04.2010 gab die BF1 zum Fluchtgrund der BF2 Folgendes an: Die BF2 habe ihr nicht genau erzählt, welche Probleme sie gehabt habe, die BF1 habe jedoch bemerkt, dass sie Schwierigkeiten habe. Die BF2 habe ihr jedoch erst in Österreich ein wenig darüber erzählt. Die BF1 sei jedoch nicht in diese Probleme involviert gewesen. Die BF1 habe selber keine Probleme, sie habe die Mongolei wegen des BF3 verlassen.

Erst auf Nachfrage gab die BF1 an, dass sie Probleme mit der Familie gehabt habe, bei der sie nach der Ausreise der Mutter gewohnt habe, das sei jedoch nicht der Hauptfluchtgrund gewesen. Überdies ist die BF nach eigenen Angaben dann zum BF3 gezogen, was die Probleme, sofern sie bestanden haben, wohl beendet haben dürfte.

Der Bruder des BF3 sei öfters betrunken zu ihnen nach Hause gekommen und habe gedroht, dem ungeborenen Kind wehzutun. Einmal habe er die BF1 zu Boden gestoßen, worauf sie Blutungen gehabt habe. Der BF3 habe daraufhin seine Arbeit gekündigt und sei bei ihr geblieben. Die BF1 habe nur einmal mit ihrer Mutter telefoniert, jedoch nicht über ihre Probleme gesprochen, damit sie sich keine Sorgen mache (dies widerspricht den Angaben der BF3, die geschildert hatte, das die BF1 von den Verfolgern der BF2 ebenfalls bedroht worden sei und sogar Selbstmord überlegte. Aus den Angaben der BF1 ist zu entnehmen, dass sie von der angeblichen Verfolgung der BF2 bis zu ihrer Ankunft in Österreich überhaupt nichts wusste).

Die BF1 gab an, von Unbekannten telefonisch beschimpft und bedroht worden zu sein, da sie die Ehre deren Familie beschmutze. Diese hätten gedroht, sie und das Kind zu töten. Über die Hintergründe wisse sie nichts. Der BF3 sei Ende März 2004 von zwei Personen am Kopf verletzt worden, einer sei von der Polizei gefasst worden. An andere Verletzungen könne sie sich nicht erinnern. Auf den Vorhalt, weshalb die BF1 am 19.10.2005 ausgesagt hätte, sie sei nie persönlich bedroht worden, behauptete sie, das nicht gesagt zu haben.

Die BF2 wiederholte in der Verhandlung im Wesentlichen ihre Fluchtgeschichte. Dabei konnte sie sich jedoch nicht mehr an die Daten des Vorfalles erinnern. Auch dass sie in Haft von der Polizei misshandelt worden sei, gab die BF trotz mehrerer Rückfragen, ob in der Haft etwas passiert sei, nicht mehr an. Sie schilderte lediglich die angeblichen Gründe ihrer Verhaftung.

Sie gab weiters an, von zwei Männern (nicht wie zuvor von drei) vor einer Bar misshandelt worden zu sein. Sie habe eine Kopfverletzung und starke Blutungen erlitten.

Auf Nachfrage gab sie an, das die BF1 von diesen Leuten bedroht worden sei, die vermutlich den Aufenthaltsort der BF2 wissen hätten wollen. Die BF1 hätte sie nach der Entlassung aus dem Krankenhaus gefragt, was geschehen sei. Dies steht in völligen Widerspruch zu den Angaben der BF1.

Auf mehrere Fragen, ob die BF1 nun bedroht worden sei, gab die BF2 unzusammenhängend an, dass ihre Freundin ihr dies erzählt habe. Die Tochter habe ihr das erzählt, als sie sich in Österreich wieder getroffen hätten.

Der BF1 wurden mehrere Widersprüche zu ihrer Beschwerdeschrift vorgehalten (darin habe sie den Kredit auf die Wohnung ihrer Freundin aufgenommen, nun habe sie angegeben, diesen auf die eigene Wohnung aufgenommen zu haben; sie habe nicht die angeblichen Misshandlungen in der Haft erwähnt, was eigentlich als einschneidendes Ereignis zu werten ist; sie sei einmal von drei, einmal von 2 Männern überfallen worden). Darauf gab sie an, am heutigen Tag die Wahrheit gesagt zu haben. Vor dem Bundesasylamt habe sie die Abläufe nicht gekannt und nur auf die gestellten Fragen beantwortet (wieso dies falsch, ist nicht nachvollziehbar). Diese Angaben können die Widersprüche gegenüber ihren früheren Aussagen und gegenüber den Angaben der BF1 nicht erklären.

Der BF3 wiederholte seine Fluchtgründe etwas detaillierter als vor dem Bundesasylamt, wobei er die angeblichen religiösen und ethnischen Aspekte (neu) betonte. Auch die BF1 und das ungeborene Kind wären telefonisch mit dem Umbringen bedroht worden. Auf den Vorhalt, weshalb die BF1 dem Bundesasylamt gegenüber ursprünglich gesagt habe, sie sei nicht bedroht oder belästigt worden, gab der BF3 an, dass er daran schuld sei, da er ihr gesagt habe, sie solle nicht viel sagen. Dies ist nun ziemlich unglaubwürdig, da der BF3 und auch die BF1 kaum Interesse daran haben können, eventuell asylrelevante Fluchtgründe zu verschweigen. Dem BF3 wurde weiters vorgehalten, dass er im Schreiben vom 28.12.2009 angegeben hatte, dass er und die BF1 von den XXXX verfolgt würden (wovon die BF1 offenbar auch nicht wusste). Der BF3 meinte, dies sei korrekt, er habe jedoch keine Beweise dafür.Der BF3 wiederholte seine Fluchtgründe etwas detaillierter als vor dem Bundesasylamt, wobei er die angeblichen religiösen und ethnischen Aspekte (neu) betonte. Auch die BF1 und das ungeborene Kind wären telefonisch mit dem Umbringen bedroht worden. Auf den Vorhalt, weshalb die BF1 dem Bundesasylamt gegenüber ursprünglich gesagt habe, sie sei nicht bedroht oder belästigt worden, gab der BF3 an, dass er daran schuld sei, da er ihr gesagt habe, sie solle nicht viel sagen. Dies ist nun ziemlich unglaubwürdig, da der BF3 und auch die BF1 kaum Interesse daran haben können, eventuell asylrelevante Fluchtgründe zu verschweigen. Dem BF3 wurde weiters vorgehalten, dass er im Schreiben vom 28.12.2009 angegeben hatte, dass er und die BF1 von den römisch 40 verfolgt würden (wovon die BF1 offenbar auch nicht wusste). Der BF3 meinte, dies sei korrekt, er habe jedoch keine Beweise dafür.

In einer Stellungnahme zu den vom Asylgerichtshof vorgelegten Länderfeststellungen vom 17.05.2010 führten die BF aus, diese wären realitätsfremd. Sie schilderten die Lage der Kasachen aus ihrer Sicht.

Dazu ist auszuführen, dass der BF3 (und indirekt auch die BF1) vor dem Bundesasylamt keine ethnischen Konflikte anführten und der BF3 die Frage, ob er als Kasache derartige Probleme gehabt habe, verneinte. Erst in einer späteren schriftliche Stellungnahme an den Asylgerichtshof tauchen nationalistische Verfolgungen auf, ohne dass diese näher beschrieben werden. Es ist davon auszugehen, dass der BF3 extern (schlecht) beraten wurde, seine Geschichte mit einer politischen und ethnischen Verfolgung zu unterfüttern. Insgesamt tragen diese unbelegten und formelhaften Äußerungen ohne persönlichen Hintergrund jedoch lediglich zur Unglaubwürdigkeit des Vorbringens bei.

Insgesamt konnten die BF somit keinen plausiblen konkreten Grund vorbringen, der auch nur annähernd für eine Verfolgung der BF spräche. Dies schlägt auch auf die BF4 und den BF5 durch, bei denen sich mangels glaubhafter Verfolgung der Eltern und mangels eigener Verfolgung keinen asylrelevanten Sachverhalt ergibt.

Den Beschwerden kann nicht gefolgt werden, wenn behauptet wird, dass die BF einen asylrelevanten Sachverhalt schlüssig und widerspruchsfrei vorgebracht hätten. Insgesamt war in Bezug auf die Fluchtgründe von bloßen Behauptungen auszugehen, sodass sich eine nähere Überprüfung dieser Angaben im Heimatland des BF seitens des Bundesasylamtes somit erübrigte.

Das Verwaltungsverfahren im Asylverfahren sieht neben der allgemeinen Manuduktionspflicht des AVG (§ 13a leg. cit.) eine Reihe weiterer verfahrenssichernder Maßnahmen vor, um einerseits der Verpflichtung nach § 37 AVG nachhaltig Rechnung zu tragen, sowie andererseits um die in einem solchen Verfahren oft schwierigen Beweisfragen zu klären. Daher ist die erkennende Behörde auch auf die Verwertung allgemeiner Erfahrungssätze angewiesen. Die Bildung von solchen Erfahrungssätzen ist aber nicht nur zu Gunsten des Asylwerbers möglich, sondern sie können auch gegen ein Asylvorbringen sprechen.Das Verwaltungsverfahren im Asylverfahren sieht neben der allgemeinen Manuduktionspflicht des AVG (Paragraph 13 a, leg. cit.) eine Reihe weiterer verfahrenssichernder Maßnahmen vor, um einerseits der Verpflichtung nach Paragraph 37, AVG nachhaltig Rechnung zu tragen, sowie andererseits um die in einem solchen Verfahren oft schwierigen Beweisfragen zu klären. Daher ist die erkennende Behörde auch auf die Verwertung allgemeiner Erfahrungssätze angewiesen. Die Bildung von solchen Erfahrungssätzen ist aber nicht nur zu Gunsten des Asylwerbers möglich, sondern sie können auch gegen ein Asylvorbringen sprechen.

Es entspricht der ständigen Judikatur des VwGH, wenn Gründe, die zum Verlassen des Heimatlandes bzw. Herkunftsstaates geführt haben, im Allgemeinen als nicht glaubwürdig angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens - niederschriftlichen Einvernahmen - unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen oder mit tatsächlichen Verhältnissen bzw. Ereignissen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 06.03.1996, 95/20/0650).

Von weiteren Erhebungen im Herkunftsland wurde daher auch seitens des Asylgerichtshofes Abstand genommen. Da weitere Fluchtgründe weder behauptet wurden, noch von Amts wegen hervorgekommen sind, weiters davon auszugehen war, dass die Fluchtgeschichten nicht der Wahrheit entsprachen, konnte eine Verfolgung nicht glaubhaft gemacht werden.

I.3.4. Die Feststellungen zur Reiseroute und zur Ausreise der BF aus Mongolei stützen sich auf deren eigene Angaben. Eine weitere Überprüfung erübrigt sich, da sie für das Fluchtvorbringen nicht relevant waren.römisch eins.3.4. Die Feststellungen zur Reiseroute und zur Ausreise der BF aus Mongolei stützen sich auf deren eigene Angaben. Eine weitere Überprüfung erübrigt sich, da sie für das Fluchtvorbringen nicht relevant waren.

I.3.5. Die getroffenen Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat der BF ergeben sich aus den obgenannten Erkenntnisquellen.römisch eins.3.5. Die getroffenen Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat der BF ergeben sich aus den obgenannten Erkenntnisquellen.

I.3.6. Im Falle der Verbringung der BF in deren Herkunftsstaat droht ihnen kein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 und 3 EMRK.römisch eins.3.6. Im Falle der Verbringung der BF in deren Herkunftsstaat droht ihnen kein reales Risiko einer Verletzung der Artikel 2 und 3 EMRK.

Die BF sind laut eigenen Angaben im Wesentlichen gesund, arbeitsfähig (BF1, BF2 und BF3) und nicht in Gefahr, aufgrund einer allenfalls unzureichenden medizinischen Behandlung in eine hoffnungslose, beziehungsweise unmenschliche Lage zu geraten. Sie können sich in ihrem Heimatland ein ausreichendes Einkommen sichern. Die BF4 und der BF5 können im Familienverband ausreichend erhalten werden. Dies ergibt sich aus ihren Aussagen und aus den Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat. Eine asylrelevante Verfolgung der BF, die das reale Risiko einer Verletzung der Rechte nach Art. 2 oder 3 EMRK darstellen würde, konnten diese nicht glaubhaft machen.Die BF sind laut eigenen Angaben im Wesentlichen gesund, arbeitsfähig (BF1, BF2 und BF3) und nicht in Gefahr, aufgrund einer allenfalls unzureichenden medizinischen Behandlung in eine hoffnungslose, beziehungsweise unmenschliche Lage zu geraten. Sie können sich in ihrem Heimatland ein ausreichendes Einkommen sichern. Die BF4 und der BF5 können im Familienverband ausreichend erhalten werden. Dies ergibt sich aus ihren Aussagen und aus den Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat. Eine asylrelevante Verfolgung der BF, die das reale Risiko einer Verletzung der Rechte nach Artikel 2, oder 3 EMRK darstellen würde, konnten diese nicht glaubhaft machen.

I.3.7. Es besteht kein reales Risiko, dass die BF in der Mongolei einer dem 6. oder 13. Zusatzprotokoll zur EMRK widerstreitenden Behandlung unterworfen werden. Dies wurde von den BF auch nicht vorgebracht, oder kam im Verfahren sonst wie zu Tage.römisch eins.3.7. Es besteht kein reales Risiko, dass die BF in der Mongolei einer dem 6. oder 13. Zusatzprotokoll zur EMRK widerstreitenden Behandlung unterworfen werden. Dies wurde von den BF auch nicht vorgebracht, oder kam im Verfahren sonst wie zu Tage.

I.3.8. Den BF steht laut eigener Aussage, einschlägigen Abfragen im Fremdeninformationssystem und den vorliegenden Verwaltungsakten in Österreich kein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylrechtes zu.römisch eins.3.8. Den BF steht laut eigener Aussage, einschlägigen Abfragen im Fremdeninformationssystem und den vorliegenden Verwaltungsakten in Österreich kein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylrechtes zu.

I.3.10. Das Vorbringen in der Beschwerde war - wie bereits ausgeführt - ebenfalls nicht geeignet, das bisherige Vorbringen der BF zu unterstützen.römisch eins.3.10. Das Vorbringen in der Beschwerde war - wie bereits ausgeführt - ebenfalls nicht geeignet, das bisherige Vorbringen der BF zu unterstützen.

Glaubwürdigkeit konnten die BF - aus den oben genannten Gründen - auch hier nicht erlangen. Soweit die allgemeine Menschenrechtssituation in Mongolei dargestellt wurde, verkennen die BF, dass die allgemeine Menschenrechtssituation in Mongolei nicht geeignet ist, ein konkretes asylrelevantes Vorbringen zu ersetzen, sondern allenfalls im Zusammenhang mit der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten Berücksichtigung finden könnte.

Auch dem Beschwerdevorbringen, die BF könnten nicht in ihren Herkunftsstaat zurückkehren, weil sie Gefahr liefen, unmenschlicher Behandlung unterworfen zu werden, kann aus obgenannten Gründen nicht gefolgt werden.

Eine Billigung der Verfolgung der BF durch staatliche Stellen wird zwar angeschnitten, jedoch nicht näher konkret ausgeführt. Aufgrund der Unglaubwürdigkeit der Grundvorbringen kann eine nähere Betrachtung unterbleiben. In den Einvernahmen ist jedenfalls kein Hinweis ersichtlich, dass die mongolischen Behörden nicht in der Lage oder nicht gewillt gewesen wären, Übergriffe wie die geschilderten zu verhindern oder abzustellen. Die bloße allgemeine Unterstellung allein reicht nicht aus.

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

II.1. Anzuwendendes Recht:römisch zwei.1. Anzuwendendes Recht:

Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 135/2009) in Kraft getreten.Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,) in Kraft getreten.

Der Asylantrag der BF2 wurde am 05.02.2004 nach dem AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 gestellt.Der Asylantrag der BF2 wurde am 05.02.2004 nach dem AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, gestellt.

Die Asylanträge der BF1 und des BF3 wurden am 21.08.2004, der der BF4 am XXXX nach dem AsylG 1997 idgF gestellt.Die Asylanträge der BF1 und des BF3 wurden am 21.08.2004, der der BF4 am römisch 40 nach dem AsylG 1997 idgF gestellt.

Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des AsylG 1997 zu Ende zu führen. § 44 AsylG 1997 idgF gilt.Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des AsylG 1997 zu Ende zu führen. Paragraph 44, AsylG 1997 idgF gilt.

Nachdem der Antrag des BF5 auf internationalen Schutz am 29.10.2008 gestellt wurde, kommt für ihn das AsylG 2005 idgF nach Maßgabe der Übergangsbestimmungen des § 75 AsylG 2005 zur Anwendung.Nachdem der Antrag des BF5 auf internationalen Schutz am 29.10.2008 gestellt wurde, kommt für ihn das AsylG 2005 idgF nach Maßgabe der Übergangsbestimmungen des Paragraph 75, AsylG 2005 zur Anwendung.

Gemäß § 75 Abs. 9 AsylG 2005 idF FrÄG 2009 sind die §§ 12 Abs. 2, 12a, 22 Abs. 12, 25 Abs. 1 Z 1, 31 Abs. 4, 34 Abs. 6 und 35 AsylG 2005 idF FrÄG 2009 auf Verfahren, die bereits vor dem 01.01.2010 anhängig waren, nicht anzuwenden. Die §§ 12 Abs. 2, 25 Abs. 1 Z 1 und 35 AsylG sind in der am 31.12.2009 gültigen Fassung (i.e. AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 29/2009) auf alle an diesem Tag anhängigen, nach Maßgabe des § 75 Abs. 1 AsylG 2005 nach dem AsylG 2005 zu führenden Verfahren weiter anzuwenden.Gemäß Paragraph 75, Absatz 9, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 sind die Paragraphen 12, Absatz 2, 12 a, 22, Absatz 12, 25, Absatz eins, Ziffer eins, 31, Absatz 4, 34, Absatz 6 und 35 AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 auf Verfahren, die bereits vor dem 01.01.2010 anhängig waren, nicht anzuwenden. Die Paragraphen 12, Absatz 2, 25, Absatz eins, Ziffer eins und 35 AsylG sind in der am 31.12.2009 gültigen Fassung (i.e. AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,) auf alle an diesem Tag anhängigen, nach Maßgabe des Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 nach dem AsylG 2005 zu führenden Verfahren weiter anzuwenden.

Gemäß § 75 Abs. 11 AsylG 2005 idF FrÄG 2009 ist auf Verfahren nach dem AsylG 2005 § 27 Abs. 3 AsylG 2005 idF FrÄG 2009 anzuwenden, wenn der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, vor dem 01.01.2010 verwirklicht wurde.Gemäß Paragraph 75, Absatz 11, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 ist auf Verfahren nach dem AsylG 2005 Paragraph 27, Absatz 3, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 anzuwenden, wenn der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, vor dem 01.01.2010 verwirklicht wurde.

§ 10 AsylG 2005 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2009 ist gemäß § 75 Abs. 8 AsylG 2005 idF FrÄG 2009 auf alle am oder nach dem 01.01.2010 anhängigen Verfahren nach dem AsylG 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 01.01.2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach § 10 AsylG 2005, die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997 als Zurückweisung nach § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 gilt.Paragraph 10, AsylG 2005 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, ist gemäß Paragraph 75, Absatz 8, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 auf alle am oder nach dem 01.01.2010 anhängigen Verfahren nach dem AsylG 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 01.01.2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach Paragraph 10, AsylG 2005, die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997 als Zurückweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 gilt.

Die §§ 2 Abs. 1 Z 25 und Abs. 3, 15 Abs. 1 Z 4 und 6, 18 Abs. 2 und 3, 22 Abs. 3, 11 Z 7, 23 Abs. 1, 7 und 8, 27 Abs. 4 und 5, 57 Abs. 10 und Abs. 11 Z 2 sowie 62 Abs. 3 AsylG 2005 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2009 sind auch auf alle am oder nach dem 01.01.2010 nach dem AsylG 1997 anhängigen Verfahren anzuwenden. Die §§ 8 Abs. 3a und 9 Abs. 2 AsylG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2009 sind auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass keine Aufenthaltsberechtigung nach § 8 Abs. 3 AsylG 1997 zu erteilen und festzustellen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Eine Ausweisung hat in diesen Fällen zu unterbleiben.Die Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer 25 und Absatz 3, 15, Absatz eins, Ziffer 4 und 6, 18 Absatz 2 und 3, 22 Absatz 3, 11, Ziffer 7, 23, Absatz eins, 7 und 8, 27 Absatz 4 und 5, 57 Absatz 10 und Absatz 11, Ziffer 2, sowie 62 Absatz 3, AsylG 2005 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, sind auch auf alle am oder nach dem 01.01.2010 nach dem AsylG 1997 anhängigen Verfahren anzuwenden. Die Paragraphen 8, Absatz 3 a und 9 Absatz 2, AsylG in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, sind auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass keine Aufenthaltsberechtigung nach Paragraph 8, Absatz 3, AsylG 1997 zu erteilen und festzustellen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Eine Ausweisung hat in diesen Fällen zu unterbleiben.

Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 2008/4, nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, BGBl. römisch eins Nr. 2008/4, nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.

Gemäß § 23 AsylGHG sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, sofern sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, dem AsylG, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, sofern sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, dem AsylG, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 9 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 9, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.

Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, - außer in dem im Abs. 2 angeführten Fall - immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, - außer in dem im Absatz 2, angeführten Fall - immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Gemäß § 15 AsylG 2005 hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.Gemäß Paragraph 15, AsylG 2005 hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.

Gemäß § 18 AsylG 2005 hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.Gemäß Paragraph 18, AsylG 2005 hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.

Die Verfahren waren in Anwendung des § 34 AsylG 2005 als Familienverfahren unter einem zu führen.Die Verfahren waren in Anwendung des Paragraph 34, AsylG 2005 als Familienverfahren unter einem zu führen.

II.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides:römisch zwei.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides:

II.2.1. Beschwerde des BF5römisch zwei.2.1. Beschwerde des BF5

Gem. § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht und soweit keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.Gem. Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht und soweit keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen, oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen, oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, 95/01/0454; 09.04.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl VwGH 18.04.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.02.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, 95/01/0454; 09.04.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH 18.04.1996, 95/20/0239; vergleiche auch VwGH 16.02.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.

Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 09.03.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183; 18.02.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche dazu VwGH 09.03.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183; 18.02.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).

Der BF konnte keine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende Verfolgung glaubhaft machen. Laut Angaben seiner gesetzlichen Vertreterin hat der BF5 keinen eigenen Fluchtgrund, ein solcher ist im Verfahren auch nicht hervorgekommen. Ebensowenig konnte der BF5 einen Fluchtgrund von den anderen BF ableiten.

II.2.2. Beschwerden der BF1 bis BF4römisch zwei.2.2. Beschwerden der BF1 bis BF4

Gemäß § 7 AsylG 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in Folge GFK), droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt (Ausführungen zur GFK siehe Punkt II.2.1.).Gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (in Folge GFK), droht und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt (Ausführungen zur GFK siehe Punkt römisch zwei.2.1.).

Die BF konnten keine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende Verfolgung glaubhaft machen. Eine solche ist auch nicht notorisch oder amtsbekannt. Die BF4 hat nach Angaben ihrer gesetzlichen Vertreterin keinen eigenen Fluchtgrund, ein solcher ist im Verfahren auch nicht hervorgekommen. Ebensowenig konnte die BF4 einen Fluchtgrund von den anderen BF ableiten.

II.2.3. Daher waren die Beschwerden gegen Spruchpunkt I abzuweisen.römisch zwei.2.3. Daher waren die Beschwerden gegen Spruchpunkt römisch eins abzuweisen.

II.3. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides:römisch zwei.3. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei des angefochtenen Bescheides:

II.3.1. Beschwerde des BF5römisch zwei.3.1. Beschwerde des BF5

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 3 und 6 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offensteht oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann.Gemäß Paragraph 8, Absatz 3 und 6 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offensteht oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann.

Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß § 8 Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Paragraph 8, Absatz eins, oder aus den Gründen des Absatz 3, oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß Paragraph 9, Absatz 2, vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.

Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Fall der Verbringung der BF in ihr Heimatland Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Fall der Verbringung der BF in ihr Heimatland Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtssprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen Bedrohung der relevanten Rechtsgüter, hinsichtlich derer der Staat nicht willens oder nicht in der Lage ist Schutz zu bieten, glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.06.1997, 95/18/1291; 17.07.1997, 97/18/0336). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).

Wie bereits ausgeführt, konnte der BF5 beziehungsweise seine gesetzlichen Vertreterin keine aktuelle Bedrohung im obgenannten Sinne auch nur annähernd glaubhaft machen.

Durch eine Rückführung in die Mongolei würde der BF5 nicht in seinen Rechten nach Art. 2 oder 3 EMRK oder den relevanten Zusatzprotokollen verletzt werden. Weder droht ihm in der Mongolei durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der obgenannten Rechte. Eine solche Gefahr wurde seitens des BF5 beziehungsweise seitens seiner Vertreterin weder glaubhaft gemacht, noch ist diese von Amts wegen hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt. Selbiges gilt für eine reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden.Durch eine Rückführung in die Mongolei würde der BF5 nicht in seinen Rechten nach Artikel 2, oder 3 EMRK oder den relevanten Zusatzprotokollen verletzt werden. Weder droht ihm in der Mongolei durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der obgenannten Rechte. Eine solche Gefahr wurde seitens des BF5 beziehungsweise seitens seiner Vertreterin weder glaubhaft gemacht, noch ist diese von Amts wegen hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt. Selbiges gilt für eine reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden.

II.3.2. Beschwerde der BF1 bis BF4römisch zwei.3.2. Beschwerde der BF1 bis BF4

Ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde gemäß § 8 AsylG 1997 von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, und diese Entscheidung mit der Abweisung des Asylantrags zu verbinden. Die Prüfung ist - im Falle der Abweisung des Asylantrags - von Amts wegen vorzunehmen.Ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde gemäß Paragraph 8, AsylG 1997 von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, und diese Entscheidung mit der Abweisung des Asylantrags zu verbinden. Die Prüfung ist - im Falle der Abweisung des Asylantrags - von Amts wegen vorzunehmen.

Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.

Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Fall der Verbringung des BF in sein Heimatland Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Fall der Verbringung des BF in sein Heimatland Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtssprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen Bedrohung der relevanten Rechtsgüter, hinsichtlich derer der Staat nicht willens oder nicht in der Lage ist Schutz zu bieten, glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.06.1997, 95/18/1291; 17.07.1997, 97/18/0336). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).

Wie bereits ausgeführt, konnten die BF keine aktuelle Bedrohung im obgenannten Sinne auch nur annähernd glaubhaft machen.

Durch eine Rückführung in die Mongolei würden die BF nicht in ihren Rechten nach Art. 2 oder 3 EMRK oder den relevanten Zusatzprotokollen verletzt werden. Weder droht ihnen in der Mongolei durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der obgenannten Rechte. Eine solche Gefahr wurde seitens der BF weder glaubhaft gemacht, noch ist diese von Amts wegen hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt. Selbiges gilt für eine reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden.Durch eine Rückführung in die Mongolei würden die BF nicht in ihren Rechten nach Artikel 2, oder 3 EMRK oder den relevanten Zusatzprotokollen verletzt werden. Weder droht ihnen in der Mongolei durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der obgenannten Rechte. Eine solche Gefahr wurde seitens der BF weder glaubhaft gemacht, noch ist diese von Amts wegen hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt. Selbiges gilt für eine reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden.

II.3.3. Daher waren die Beschwerden im Hinblick auf Spruchpunkt II abzuweisen.römisch zwei.3.3. Daher waren die Beschwerden im Hinblick auf Spruchpunkt römisch zwei abzuweisen.

II.4. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt III der angefochtenen Bescheiderömisch zwei.4. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei der angefochtenen Bescheide

Hinsichtlich des Spruchpunktes III. der angefochtenen Bescheide der BF1, des BF3, der BF4 und des BF5 (Ausweisung in die Mongolei) war Folgendes zu erwägen: Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach dem AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Asylantrag abgewiesen und dem Fremden weder Asyl noch subsidiärer Schutz gewährt wird.Hinsichtlich des Spruchpunktes römisch drei. der angefochtenen Bescheide der BF1, des BF3, der BF4 und des BF5 (Ausweisung in die Mongolei) war Folgendes zu erwägen: Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach dem AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Asylantrag abgewiesen und dem Fremden weder Asyl noch subsidiärer Schutz gewährt wird.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erk. vom 12.12.2007, Zl. 2007/19/1054-7, (zu den entsprechenden Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 idF BGBl. I 101/2003) ausgeführt hat, wollte der Gesetzgeber mit der Einführung des Familienverfahrens die Familieneinheit im Vergleich zur früheren Rechtslage (nach der etwa nur Asyl, nicht aber Refoulmentschutz "erstreckt" werden konnte) in der Weise stärken, dass alle Angehörigen einer "Kernfamilie" iSd § 1 Z 6 AsylG 1997 (das sind Elternteile eines minderjährigen Kindes, Ehegatten oder zum Zeitpunkt der Asylantragstellung unverheiratete minderjährige Kinder eines Asylwerbers oder Asylberechtigten) im Asylverfahren die gleiche Rechtsstellung zukommt. Damit sollte verhindert werden, dass es durch verschiedene rechtliche Behandlung einzelner Familienmitglieder - entgegen dem in Art. 8 Abs. 1 EMRK festgelegten Gebot der Achtung des Familienverbandes - zur Trennung von Familien kommen kann. Im Sinne der Wahrung der Familieneinheit wurde durch § 44 Abs. 3 AsylG 1997 sichergestellt, dass das Bundesasylamt nach dem 30.4.2004 in Fällen, in denen Asylanträge von Mitgliedern einer Familie zum Teil vor und zum Teil nach dem Inkrafttreten der Novelle 2003 gestellt wurden, auch im Hinblick auf die Ausweisung einheitlich entscheiden konnte. Wenn das Bundesasylamt jedoch für einzelne Familienmitglieder (mangels Zuständigkeit der Rechtslage vor der Asylgesetznovelle 2003) keine Ausweisung verfügt hat, so ist es nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes dem unabhängigen Bundesasylsenat und somit auch dem Asylgerichtshof verwehrt, für diese Angehörigen Ausweisungen "nachzutragen", um die Rechtsposition der Familie zu vereinheitlichen. In derartigen Fällen hätten über die Ausweisung die Fremdenbehörden zu entscheiden.Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erk. vom 12.12.2007, Zl. 2007/19/1054-7, (zu den entsprechenden Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 101 aus 2003,) ausgeführt hat, wollte der Gesetzgeber mit der Einführung des Familienverfahrens die Familieneinheit im Vergleich zur früheren Rechtslage (nach der etwa nur Asyl, nicht aber Refoulmentschutz "erstreckt" werden konnte) in der Weise stärken, dass alle Angehörigen einer "Kernfamilie" iSd Paragraph eins, Ziffer 6, AsylG 1997 (das sind Elternteile eines minderjährigen Kindes, Ehegatten oder zum Zeitpunkt der Asylantragstellung unverheiratete minderjährige Kinder eines Asylwerbers oder Asylberechtigten) im Asylverfahren die gleiche Rechtsstellung zukommt. Damit sollte verhindert werden, dass es durch verschiedene rechtliche Behandlung einzelner Familienmitglieder - entgegen dem in Artikel 8, Absatz eins, EMRK festgelegten Gebot der Achtung des Familienverbandes - zur Trennung von Familien kommen kann. Im Sinne der Wahrung der Familieneinheit wurde durch Paragraph 44, Absatz 3, AsylG 1997 sichergestellt, dass das Bundesasylamt nach dem 30.4.2004 in Fällen, in denen Asylanträge von Mitgliedern einer Familie zum Teil vor und zum Teil nach dem Inkrafttreten der Novelle 2003 gestellt wurden, auch im Hinblick auf die Ausweisung einheitlich entscheiden konnte. Wenn das Bundesasylamt jedoch für einzelne Familienmitglieder (mangels Zuständigkeit der Rechtslage vor der Asylgesetznovelle 2003) keine Ausweisung verfügt hat, so ist es nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes dem unabhängigen Bundesasylsenat und somit auch dem Asylgerichtshof verwehrt, für diese Angehörigen Ausweisungen "nachzutragen", um die Rechtsposition der Familie zu vereinheitlichen. In derartigen Fällen hätten über die Ausweisung die Fremdenbehörden zu entscheiden.

Für Fälle, in denen einzelne Mitglieder einer Kernfamilie nach der dargestellten Rechtslage von den Asylbehörden, andere aber von den Fremdenbehörden auszuweisen wären, hat der Gesetzgeber weder Vorkehrungen für ein koordiniertes Vorgehen noch für eine einheitliche Ausweisungsentscheidung getroffen. Auch § 38 AVG bietet dafür keine Lösung. Ein Ergebnis, wonach etwa ein minderjähriger BF auf Grund der asylrechtlichen Ausweisung das Bundesgebiet ohne seine Eltern zu verlassen hat, weil diese keine asylrechtliche Ausweisung erhalten haben, das also zu seiner Trennung von der Kernfamilie führen würde, würde den oben dargestellten Intentionen des Gesetzgebers bei Einführung des Familienverfahrens widersprechen und wäre ein Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Familienleben, für den - auch unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen - keine Rechtfertigung zu erkennen ist.Für Fälle, in denen einzelne Mitglieder einer Kernfamilie nach der dargestellten Rechtslage von den Asylbehörden, andere aber von den Fremdenbehörden auszuweisen wären, hat der Gesetzgeber weder Vorkehrungen für ein koordiniertes Vorgehen noch für eine einheitliche Ausweisungsentscheidung getroffen. Auch Paragraph 38, AVG bietet dafür keine Lösung. Ein Ergebnis, wonach etwa ein minderjähriger BF auf Grund der asylrechtlichen Ausweisung das Bundesgebiet ohne seine Eltern zu verlassen hat, weil diese keine asylrechtliche Ausweisung erhalten haben, das also zu seiner Trennung von der Kernfamilie führen würde, würde den oben dargestellten Intentionen des Gesetzgebers bei Einführung des Familienverfahrens widersprechen und wäre ein Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Recht auf Familienleben, für den - auch unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen - keine Rechtfertigung zu erkennen ist.

Um das vom Gesetzgeber intendierte und verfassungsrechtlich gebotene Ergebnis zu erzielen, ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes in einem Fall, in dem ein minderjähriger Asylwerber eine erstinstanzliche Ausweisungsentscheidung erhalten hat, nicht aber seine Eltern (auf Grund der früheren Rechtslage vor der Asylgesetznovelle 2003), die erstinstanzliche Ausweisung in Bezug auf den Minderjährigen ersatzlos zu beheben (vgl. idS auch VwGH 9.4.2008, 2008/19/0205; 16.4.2008, 2007/19/0037).Um das vom Gesetzgeber intendierte und verfassungsrechtlich gebotene Ergebnis zu erzielen, ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes in einem Fall, in dem ein minderjähriger Asylwerber eine erstinstanzliche Ausweisungsentscheidung erhalten hat, nicht aber seine Eltern (auf Grund der früheren Rechtslage vor der Asylgesetznovelle 2003), die erstinstanzliche Ausweisung in Bezug auf den Minderjährigen ersatzlos zu beheben vergleiche idS auch VwGH 9.4.2008, 2008/19/0205; 16.4.2008, 2007/19/0037).

Diese Erwägungen des Verwaltungsgerichtshofes sind im gegenständlichen Fall zu berücksichtigen, da die Durchführung der Ausweisung der BF - mangels Ausweisung der BF2 - zu einer mit Art. 8 EMRK in Widerspruch geratenden Trennung der Familie führen könnte, sodass der Spruchpunkt III. der erstbehördlichen Bescheide ersatzlos zu beheben war, wobei diese Entscheidung jedoch einer allfälligen Ausweisung iSd Fremdenpolizeigesetzes nicht entgegensteht.Diese Erwägungen des Verwaltungsgerichtshofes sind im gegenständlichen Fall zu berücksichtigen, da die Durchführung der Ausweisung der BF - mangels Ausweisung der BF2 - zu einer mit Artikel 8, EMRK in Widerspruch geratenden Trennung der Familie führen könnte, sodass der Spruchpunkt römisch drei. der erstbehördlichen Bescheide ersatzlos zu beheben war, wobei diese Entscheidung jedoch einer allfälligen Ausweisung iSd Fremdenpolizeigesetzes nicht entgegensteht.

Schlagworte

bestehendes Familienleben, EMRK, Familienverfahren, Glaubwürdigkeit, Identität, non refoulement, Spruchpunktbehebung-Ausweisung

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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