TE AsylGH Erkenntnis 2010/7/28 C14 408151-2/2009

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Veröffentlicht am 28.07.2010
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Norm

AVG §21
AVG §71 Abs1
ZustellG §17
  1. AVG § 71 heute
  2. AVG § 71 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 71 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 71 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 71 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 71 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Spruch

C14 408151-2/2009/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Neumann als Vorsitzende und den Richter Dr. Rosenauer als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX alias XXXX alias XXXX, StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.07.2009, FZ. 08 11.834-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Neumann als Vorsitzende und den Richter Dr. Rosenauer als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.07.2009, FZ. 08 11.834-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG und § 21 AVG iVm § 17 ZustellG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG und Paragraph 21, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, ZustellG als unbegründet abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Am 25.11.2008 stellte der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) nach illegalem Grenzübertritt einen Antrag auf internationalen Schutz.

Am 25.11.2008 fand die Erstbefragung und am 26.11.2008 die niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesasylamt statt, im Rahmen derer der BF zu seinen Fluchtgründen befragt im Wesentlichen angab, er habe sein Heimatland verlassen, da seine Familie einen Grundstücksstreit mit seinen Onkeln führe. Die Onkeln hätten gedroht, ihn umzubringen und hätten diese auch politischen Einfluss. Obwohl seine Familie ein gerichtliches Verfahren wegen der Besitzverhältnisse gewonnen habe, werde sie weiter bedroht. Eine Anzeige sei wegen der Bedrohungen erstattet worden, sei jedoch ohne Erfolg geblieben. Sein Onkel sei der jüngere Bruder seines Vaters und arbeite als Verwaltungsangestellter an der Universität. Mit diesem Onkel habe sein Vater seit zehn oder 15 Jahren einen Grundstücksstreit. Als ältester Sohn sei er in der Landwirtschaft seiner Eltern tätig gewesen, da sein Vater schon seit fünf oder sechs Jahren krank sei. Sein Großvater, der vor zwei Jahren verstorben sei, habe die Grundstücke zur Hälfte geteilt, wobei jedoch sein Onkel mehr Grundstücke für sich beansprucht und bestellt habe. Daraufhin habe sein Vater zivilrechtlich geklagt und sei das Grundstück wieder in den Besitz des Vaters übertragen worden. Im Jahr 2002 sei sein Vater krank geworden und habe sein Onkel den BF vertrieben und widerrechtlich die Grundstücke bestellt sowie die Ernteerträge beansprucht. Während dieser Zeit sei er auch mehrmals von der Schlägerbande seines Onkels geschlagen worden. Sein Onkel habe auch Anzeige gegen ihn erstattet, dass er in den Diebstahl eines PKWs und eines Motorrades verwickelt gewesen sei. Er sei dann vor ca. acht Monaten verhaftet worden, sei jedoch nach behördlichen Ermittlungen sofort wieder freigelassen worden, als sich seine Unschuld herausgestellt habe. Vor ca. fünf oder sechs Monaten sei er [von seinem Onkel] mit dem Tod bedroht worden. Bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland habe er Angst vor seinem Onkel.

2. Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 04.12.2008, FZ. 08 11.834-BAL den Antrag auf internationalen Schutz des BF bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 idgF (in der Folge: AsylG), ab (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurde der Antrag auf internationalen Schutz des BF bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Indien gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen, und der BF unter Spruchpunkt III. dieses Bescheides gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen. In seiner Begründung wertete das Bundesasylamt das Fluchtvorbringen des BF als unglaubwürdig und kam zu dem Schluss, dass die behaupteten Fluchtgründe nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden hätten können. Selbst wenn man davon ausgehe, dass er tatsächlich in Indien in seiner Heimatregion verfolgt worden sei, könne er durch einen einfachen Ortswechsel Schutz vor privaten Verfolgern sowie vor strafrechtlicher Verfolgung finden. Ferner habe sich weder ein Sachverhalt, der zur Gewährung von subsidiärem Schutz noch ein solcher, der zum Absehen von der Ausweisung führen würde, ergeben.2. Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 04.12.2008, FZ. 08 11.834-BAL den Antrag auf internationalen Schutz des BF bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF (in der Folge: AsylG), ab (Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt römisch zwei. dieses Bescheides wurde der Antrag auf internationalen Schutz des BF bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Indien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen, und der BF unter Spruchpunkt römisch drei. dieses Bescheides gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen. In seiner Begründung wertete das Bundesasylamt das Fluchtvorbringen des BF als unglaubwürdig und kam zu dem Schluss, dass die behaupteten Fluchtgründe nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden hätten können. Selbst wenn man davon ausgehe, dass er tatsächlich in Indien in seiner Heimatregion verfolgt worden sei, könne er durch einen einfachen Ortswechsel Schutz vor privaten Verfolgern sowie vor strafrechtlicher Verfolgung finden. Ferner habe sich weder ein Sachverhalt, der zur Gewährung von subsidiärem Schutz noch ein solcher, der zum Absehen von der Ausweisung führen würde, ergeben.

Dieser Bescheid wurde nach einem Zustellversuch an die im Zentralen Melderegister aufscheinende Adresse des BF (vgl. ZMR vom 03.12.2008; AS 125) dem BF am 09.12.2008 durch Hinterlegung beim Postamt XXXX zugestellt. Da gegen diesen Bescheid ein Rechtsmittel nicht erhoben wurde, erwuchs dieser am 24.12.2008 in Rechtskraft.Dieser Bescheid wurde nach einem Zustellversuch an die im Zentralen Melderegister aufscheinende Adresse des BF vergleiche ZMR vom 03.12.2008; AS 125) dem BF am 09.12.2008 durch Hinterlegung beim Postamt römisch 40 zugestellt. Da gegen diesen Bescheid ein Rechtsmittel nicht erhoben wurde, erwuchs dieser am 24.12.2008 in Rechtskraft.

3. Am 05.02.2009 (= Datum des Poststempels) stellte der BF durch seinen (damaligen) rechtsfreundlichen Vertreter einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 AVG und verband diesen mit einer Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.12.2008, FZ. 08 11.834-BAL. Weiters stellte er einen Antrag auf neuerliche Zustellung des oben angeführten Bescheides des Bundesasylamtes. Begründend wurde zum Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bzw. zum Antrag auf neuerliche Zustellung ausgeführt, dass der angefochtene Bescheid nie beim BF angekommen sei. Er habe seine Zustelladresse beim "Verein Ute BOCK, Große Sperlgasse 4, 1020 Wien". Dort sei ihm jedoch bis heute weder ein Schriftstück noch eine Benachrichtigung der Post ausgehändigt worden. Auf mehrmaliges Nachfragen sei ihm dies auch mitgeteilt worden. Aufgrund einer "Information über die notwendige Ausreise" der Fremdenpolizei, habe er sich an eine Rechtsberatungsstelle für AsylwerberInnen gewandt, und habe diese in Erfahrung gebracht, dass der oben angeführte Bescheid vorliege. Er sei sohin am 26.01.2009 erstmals über die Fristversäumnis und deren Folgen aufgeklärt worden und sei daher der Antrag auf Wiedereinsetzung fristgerecht eingebracht worden.3. Am 05.02.2009 (= Datum des Poststempels) stellte der BF durch seinen (damaligen) rechtsfreundlichen Vertreter einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, AVG und verband diesen mit einer Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.12.2008, FZ. 08 11.834-BAL. Weiters stellte er einen Antrag auf neuerliche Zustellung des oben angeführten Bescheides des Bundesasylamtes. Begründend wurde zum Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bzw. zum Antrag auf neuerliche Zustellung ausgeführt, dass der angefochtene Bescheid nie beim BF angekommen sei. Er habe seine Zustelladresse beim "Verein Ute BOCK, Große Sperlgasse 4, 1020 Wien". Dort sei ihm jedoch bis heute weder ein Schriftstück noch eine Benachrichtigung der Post ausgehändigt worden. Auf mehrmaliges Nachfragen sei ihm dies auch mitgeteilt worden. Aufgrund einer "Information über die notwendige Ausreise" der Fremdenpolizei, habe er sich an eine Rechtsberatungsstelle für AsylwerberInnen gewandt, und habe diese in Erfahrung gebracht, dass der oben angeführte Bescheid vorliege. Er sei sohin am 26.01.2009 erstmals über die Fristversäumnis und deren Folgen aufgeklärt worden und sei daher der Antrag auf Wiedereinsetzung fristgerecht eingebracht worden.

Das Bundesasylamt hat - einem Aktenvermerk vom 19.02.2009 zufolge - an diesem Tag telefonisch mit einem Mitarbeiter des Vereins Ute BOCK Rücksprache gehalten und teilte dieser mit, dass der BF am 03.12.2008 um Anmeldung ersucht habe, tatsächlich jedoch erst am 14.01.2009 angemeldet worden sei und keine Daten zwischen 03.12.2008 und 14.01.2009 in der Datenbank aufliegen würden. Der BF sei jedoch regelmäßig bei oben angeführtem Verein gewesen und zwar am 03.12.2008, am 15.01.2009, am 28.01.2009, am 30.01.2009, am 11.02.2009 und am 18.02.2009 (vgl. AS 207).Das Bundesasylamt hat - einem Aktenvermerk vom 19.02.2009 zufolge - an diesem Tag telefonisch mit einem Mitarbeiter des Vereins Ute BOCK Rücksprache gehalten und teilte dieser mit, dass der BF am 03.12.2008 um Anmeldung ersucht habe, tatsächlich jedoch erst am 14.01.2009 angemeldet worden sei und keine Daten zwischen 03.12.2008 und 14.01.2009 in der Datenbank aufliegen würden. Der BF sei jedoch regelmäßig bei oben angeführtem Verein gewesen und zwar am 03.12.2008, am 15.01.2009, am 28.01.2009, am 30.01.2009, am 11.02.2009 und am 18.02.2009 vergleiche AS 207).

Am 02.03.2009 (vgl. Aktenvermerk vom 12.03.2009; AS 209) nahm das Bundesasylamt neuerlich telefonischen Kontakt zu dem oben erwähnten Mitarbeiter des Vereins Ute BOCK auf und gab dieser bekannt, dass der BF am 25.02.2009 das letzte Mal dort gewesen sei. Betreffend die Übernahme der Hinterlegungsanzeigen der Post werde dies beim Verein Ute BOCK dahingehend gehandhabt, dass wenn eine solche Anzeige abgegeben werde, in der Datenbank nachgesehen werde, ob der Asylwerber innerhalb der letzten vier Wochen da gewesen sei. Wenn dies der Fall gewesen sei, werde die Hinterlegungsanzeige entgegengenommen und diese dem Asylwerber ausgehändigt, sofern dieser innerhalb der nächsten zwei Wochen beim Verein Ute BOCK erscheine. Betreffend den BF sei eine Hinterlegungsanzeige nicht übernommen worden. Es gebe eine neue Regelung; wenn der BF am 03.12.2008 komme und um Anmeldung ersuche, werde dieser - wenn er obdachlos sei - erst einen Monat später angemeldet. Die Post des BF sei erst ab 15.01.2008 übernommen worden.Am 02.03.2009 vergleiche Aktenvermerk vom 12.03.2009; AS 209) nahm das Bundesasylamt neuerlich telefonischen Kontakt zu dem oben erwähnten Mitarbeiter des Vereins Ute BOCK auf und gab dieser bekannt, dass der BF am 25.02.2009 das letzte Mal dort gewesen sei. Betreffend die Übernahme der Hinterlegungsanzeigen der Post werde dies beim Verein Ute BOCK dahingehend gehandhabt, dass wenn eine solche Anzeige abgegeben werde, in der Datenbank nachgesehen werde, ob der Asylwerber innerhalb der letzten vier Wochen da gewesen sei. Wenn dies der Fall gewesen sei, werde die Hinterlegungsanzeige entgegengenommen und diese dem Asylwerber ausgehändigt, sofern dieser innerhalb der nächsten zwei Wochen beim Verein Ute BOCK erscheine. Betreffend den BF sei eine Hinterlegungsanzeige nicht übernommen worden. Es gebe eine neue Regelung; wenn der BF am 03.12.2008 komme und um Anmeldung ersuche, werde dieser - wenn er obdachlos sei - erst einen Monat später angemeldet. Die Post des BF sei erst ab 15.01.2008 übernommen worden.

Eine Anfrage des Bundesasylamtes bei der Post, wo konkret im Fall des BF die Hinterlegungsanzeige abgegeben wurde, findet sich ein handschriftlicher Vermerk: "Lt. Zusteller im Büro abgegeben" mit dem Stempel der Österreichischen Post AG und einer (unleserlichen) Unterschrift (vgl. AS 217). Einem e-mail der Österreichischen Post AG vom 17.03.2009 ist zu entnehmen, dass die Abgabe der gegenständlichen Sendung nicht nachweisbar sei (vgl. AS 221).Eine Anfrage des Bundesasylamtes bei der Post, wo konkret im Fall des BF die Hinterlegungsanzeige abgegeben wurde, findet sich ein handschriftlicher Vermerk: "Lt. Zusteller im Büro abgegeben" mit dem Stempel der Österreichischen Post AG und einer (unleserlichen) Unterschrift vergleiche AS 217). Einem e-mail der Österreichischen Post AG vom 17.03.2009 ist zu entnehmen, dass die Abgabe der gegenständlichen Sendung nicht nachweisbar sei vergleiche AS 221).

Am 23.04.2009 erfolgte im Wiedereinsetzungsverfahren des BF eine Zeugeneinvernahme von Frau Ute BOCK vor dem Bundesasylamt und bestätigte diese zunächst die telefonischen Angaben ihres Mitarbeiters, dass der BF am 03.12.2008 bei ihrem Verein um Anmeldung ersucht habe, jedoch tatsächlich erst am 14.01.2009 angemeldet worden sei. Auf die Frage des Bundesasylamtes, wie es dann möglich sei, dass der BF am 03.12.2008 durch den Magistrat Wien an der Adresse [des Vereins Ute BOCK] angemeldet worden sei, gab die Zeugin an, der BF sei am 03.12.2008 zur zuständigen Meldebehörde gegangen und habe sich angemeldet. Er habe diese Anmeldung dem Verein Ute BOCK jedoch erst am 14.01.2009 bekannt gegeben und gelte daher erst ab diesem Datum dort gemeldet. Auf Vorhalt, am 05.12.2008 habe die Post versucht, ein Schreiben an den BF an der Adresse des Vereins Ute BOCK zuzustellen und sei die Hinterlegungsanzeige dort zurückgelassen worden; der Verein habe die Anzeige jedoch nicht übernommen, sondern sei die Post des BF erst ab dem 15.01.2009 vom Verein übernommen worden, gab die Zeugin an, in der Regel übernehme sie persönlich die Hinterlegungsanzeigen und trage diese in ihr System ein. Wenn sie sehe, dass der Asylwerber nicht bei ihr gemeldet sei, gebe sie die Hinterlegungsanzeige dem Postbeamten zurück und werde die Anzeige nicht in System eingetragen. Jeder Asylwerber werde bei ihr informiert, dass er nach der Anmeldung bei der Meldebehörde unverzüglich mit der Meldebestätigung zum Verein Ute BOCK kommen solle, damit die Meldebestätigung kopiert und der Asylwerber ins System eingetragen werden könne.

Die Zeugin legte dem Bundesasylamt eine Kopie aus ihrem System betreffend den BF vor, der zu entnehmen ist, dass der BF erst ab dem 15.01.2009 regelmäßig beim Verein Ute BOCK Nachschau hielt bzw. seine Post abholte. Ferner findet sich darin ein Vermerk:

"Erstanmeldung: 03.12.2008" bzw. "Meldestatus 14.01.2009 angemeldet" (vgl. AS 249)."Erstanmeldung: 03.12.2008" bzw. "Meldestatus 14.01.2009 angemeldet" vergleiche AS 249).

Am 08.05.2009 brachte der BF durch seinen (damaligen) rechtsfreundlichen Vertreter aufgrund behördlichen Auftrags eine Stellungnahme zum Ergebnis der Zeugeneinvernahme von Frau Ute BOCK ein, in welcher er ausführte, dass die Aussage der Zeugin bestätigt habe, dass er erst am 14.01.2009 ins System eingetragen worden sei und vor diesem Termin Zustellungen nicht ausgefolgt bekommen habe. Daher habe er vom gegenständlichen Bescheid erst nachträglich Kenntnis erlangt und sei an der fristgerechten Erhebung des Rechtsmittels gehindert gewesen. Die Hinterlegungsanzeige sei nicht übernommen worden und sei daher der Zustellvorgang nichtig. Da keine ordnungsgemäße Hinterlegung erfolgt sei und keine andere Form der Zustellung gewählt worden sei, erweise sich der Antrag auf Wiedereinsetzung als zutreffend.

Mit Bescheid vom 20.07.2009, FZ. 08 11.834-BAL, wies das Bundesasylamt den Antrag auf neuerliche Zustellung des Bescheides vom 04.12.2008, FZ. 08 11.834-BAL vom 05.02.2009 gemäß § 21 AVG iVm § 17 ZustellG ab (Spruchpunkt I.). In Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 05.02.2009 gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG abgewiesen. In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesasylamt zu Spruchpunkt I. aus, dass davon auszugehen sei, dass zum Zeitpunkt der entsprechenden Eintragung in das Melderegister die Voraussetzung, dass die Zustelladresse tatsächlich eine Kontaktstelle im Sinne des § 19a MeldeG sei, erfüllt gewesen sei. Den Aufzeichnungen im Melderegister sei zweifelsfrei zu entnehmen, dass die Anschrift des Obdachlosen ausdrücklich als Abgabestelle im Sinne des ZustellG ausgewiesen sei. Vor dem Hintergrund der zugunsten von Obdachlosen eingeführten Möglichkeit der Zustellung behördlicher Schriftstücke könne nicht zweifelhaft sein, dass ein behördliches Schriftstück an dieser Abgabestelle auch dann wirksam zugestellt werden könne, wenn der Empfänger im Zustellzeitpunkt von der Abgabestelle abwesend gewesen sei, sei doch eine solche Abwesenheit der Regelfall. Es sei daher von einer rechtswirksamen Zustellung auszugehen. Zu Spruchpunkt II. führte das Bundesasylamt im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung aus, dass durch das Vorbringen des BF, er habe über den Zustellversuch des Bescheides nicht Kenntnis erlangt, nicht aufgezeigt worden sei, welche Umstände ihn daran gehindert hätten, rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis zu erlangen bzw. weshalb ihm an der diesbezüglichen Unterlassung kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens treffe. Der Verein Ute BOCK habe ihn darauf hingewiesen, dass er seine amtliche Anmeldung als "Obdachloser" unverzüglich dem Verein bekannt geben müsse, sodass er in das interne Computersystem des Vereins aufgenommen werden hätte können. Dem sei er jedoch nicht nachgekommen, sodass der Zustellversuch bzw. die Hinterlegungsanzeige beim Verein nicht dokumentiert worden sei. Er habe keine Umstände vorgebracht, weshalb er dem Verein Ute BOCK seine Anmeldung nicht bekannt gegeben habe und habe er sohin aufgrund auffallender Sorglosigkeit vom Zustellvorgang keine Kenntnis erlangt.Mit Bescheid vom 20.07.2009, FZ. 08 11.834-BAL, wies das Bundesasylamt den Antrag auf neuerliche Zustellung des Bescheides vom 04.12.2008, FZ. 08 11.834-BAL vom 05.02.2009 gemäß Paragraph 21, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, ZustellG ab (Spruchpunkt römisch eins.). In Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 05.02.2009 gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG abgewiesen. In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesasylamt zu Spruchpunkt römisch eins. aus, dass davon auszugehen sei, dass zum Zeitpunkt der entsprechenden Eintragung in das Melderegister die Voraussetzung, dass die Zustelladresse tatsächlich eine Kontaktstelle im Sinne des Paragraph 19 a, MeldeG sei, erfüllt gewesen sei. Den Aufzeichnungen im Melderegister sei zweifelsfrei zu entnehmen, dass die Anschrift des Obdachlosen ausdrücklich als Abgabestelle im Sinne des ZustellG ausgewiesen sei. Vor dem Hintergrund der zugunsten von Obdachlosen eingeführten Möglichkeit der Zustellung behördlicher Schriftstücke könne nicht zweifelhaft sein, dass ein behördliches Schriftstück an dieser Abgabestelle auch dann wirksam zugestellt werden könne, wenn der Empfänger im Zustellzeitpunkt von der Abgabestelle abwesend gewesen sei, sei doch eine solche Abwesenheit der Regelfall. Es sei daher von einer rechtswirksamen Zustellung auszugehen. Zu Spruchpunkt römisch zwei. führte das Bundesasylamt im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung aus, dass durch das Vorbringen des BF, er habe über den Zustellversuch des Bescheides nicht Kenntnis erlangt, nicht aufgezeigt worden sei, welche Umstände ihn daran gehindert hätten, rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis zu erlangen bzw. weshalb ihm an der diesbezüglichen Unterlassung kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens treffe. Der Verein Ute BOCK habe ihn darauf hingewiesen, dass er seine amtliche Anmeldung als "Obdachloser" unverzüglich dem Verein bekannt geben müsse, sodass er in das interne Computersystem des Vereins aufgenommen werden hätte können. Dem sei er jedoch nicht nachgekommen, sodass der Zustellversuch bzw. die Hinterlegungsanzeige beim Verein nicht dokumentiert worden sei. Er habe keine Umstände vorgebracht, weshalb er dem Verein Ute BOCK seine Anmeldung nicht bekannt gegeben habe und habe er sohin aufgrund auffallender Sorglosigkeit vom Zustellvorgang keine Kenntnis erlangt.

Gegen beide Spruchpunkte dieses Bescheides richtet sich die fristgerecht durch den (damaligen) rechtsfreundlichen Vertreter des BF eingebrachte Beschwerde, in welcher sein bisheriges Vorbringen wiederholt und in der Folge ausgeführt wurde, dass die Zeugin ausgesagt habe, der BF habe von der Zustellung des Bescheides keine Kenntnis erlangt, und habe der BF vermutet, dass er mit behördlicher Anmeldung registriert sei und ihm die Bescheidzustellung zur Kenntnis gebracht werde. Daher habe er auch ab Anmeldung wöchentlich beim Verein als Abgabestelle nachgefragt. Den BF treffe sohin kein Verschulden an der nicht erfolgten Zustellung. Die belangte Behörde habe nicht dargestellt, worin das Verschulden des BF an der Versäumnis zu finden sei und habe den Sorgfaltsbegriff überspannt. Selbst wenn sich der BF hinsichtlich des Zustelldatums geirrt hätte, wäre dieser Umstand als "Ereignis" im Sinne des § 71 AVG zu werten gewesen. Über die Frage der Zustellung sowie deren Zeitpunkt hätte der BF persönlich befragt werden müssen. Dem Wiedereinsetzungswerber dürfe jedenfalls nicht die Beweislast für das Vorliegen des Hindernisses auferlegt werden (VwGH 23.10.1985, Zl. 85/05/0019). Gemäß § 71 Abs. 6 AVG werde der Antrag gestellt, dem Wiedereinsetzungsantrag die hemmende Wirkung zuzuerkennen.Gegen beide Spruchpunkte dieses Bescheides richtet sich die fristgerecht durch den (damaligen) rechtsfreundlichen Vertreter des BF eingebrachte Beschwerde, in welcher sein bisheriges Vorbringen wiederholt und in der Folge ausgeführt wurde, dass die Zeugin ausgesagt habe, der BF habe von der Zustellung des Bescheides keine Kenntnis erlangt, und habe der BF vermutet, dass er mit behördlicher Anmeldung registriert sei und ihm die Bescheidzustellung zur Kenntnis gebracht werde. Daher habe er auch ab Anmeldung wöchentlich beim Verein als Abgabestelle nachgefragt. Den BF treffe sohin kein Verschulden an der nicht erfolgten Zustellung. Die belangte Behörde habe nicht dargestellt, worin das Verschulden des BF an der Versäumnis zu finden sei und habe den Sorgfaltsbegriff überspannt. Selbst wenn sich der BF hinsichtlich des Zustelldatums geirrt hätte, wäre dieser Umstand als "Ereignis" im Sinne des Paragraph 71, AVG zu werten gewesen. Über die Frage der Zustellung sowie deren Zeitpunkt hätte der BF persönlich befragt werden müssen. Dem Wiedereinsetzungswerber dürfe jedenfalls nicht die Beweislast für das Vorliegen des Hindernisses auferlegt werden (VwGH 23.10.1985, Zl. 85/05/0019). Gemäß Paragraph 71, Absatz 6, AVG werde der Antrag gestellt, dem Wiedereinsetzungsantrag die hemmende Wirkung zuzuerkennen.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Anzuwendendes Recht:

Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 135/2009).Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,).

Mit dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008, mit dem unter anderem das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 147/2008) erlassen und das AsylG 2005 und das Bundesverfassungsgesetz (B-VG) geändert worden sind, ist der Asylgerichtshof eingerichtet worden. Gemäß § 28 AsylGHG nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.Mit dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, mit dem unter anderem das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,) erlassen und das AsylG 2005 und das Bundesverfassungsgesetz (B-VG) geändert worden sind, ist der Asylgerichtshof eingerichtet worden. Gemäß Paragraph 28, AsylGHG nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.

Gemäß § 75 Abs. 9 AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 sind die §§ 12 Abs. 2, 12a, 22 Abs. 12, 25 Abs. 1 Z 1, 31 Abs. 4, 34 Abs. 6 und 35 AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 auf Verfahren, die bereits vor dem 01.01.2010 anhängig waren, nicht anzuwenden. Die §§ 12 Abs. 2, 25 Abs. 1 Z 1 und 35 AsylG 2005 sind in der am 31.12.2009 gültigen Fassung (= AsylG 2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009) auf alle an diesem Tag anhängigen, nach Maßgabe des § 75 Abs. 1 AsylG 2005 nach dem AsylG 2005 zu führenden Verfahren weiter anzuwenden.Gemäß Paragraph 75, Absatz 9, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 sind die Paragraphen 12, Absatz 2, 12 a, 22, Absatz 12, 25, Absatz eins, Ziffer eins, 31, Absatz 4, 34, Absatz 6 und 35 AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 auf Verfahren, die bereits vor dem 01.01.2010 anhängig waren, nicht anzuwenden. Die Paragraphen 12, Absatz 2, 25, Absatz eins, Ziffer eins und 35 AsylG 2005 sind in der am 31.12.2009 gültigen Fassung (= AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,) auf alle an diesem Tag anhängigen, nach Maßgabe des Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 nach dem AsylG 2005 zu führenden Verfahren weiter anzuwenden.

Gemäß § 23 AsylGHG idgF sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, sofern sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1930/1, dem AsylG 2005 und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 1985/10, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. 1991/51 (WV) idgF mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG idgF sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, sofern sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1930/1, dem AsylG 2005 und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 1985/10, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. 1991/51 (WV) idgF mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 15 Abs. 1 AsylGHG wird jede im Asylgerichtshof anfallende Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter oder Senat zugewiesen.Gemäß Paragraph 15, Absatz eins, AsylGHG wird jede im Asylgerichtshof anfallende Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter oder Senat zugewiesen.

Gemäß § 9 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 9, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.

Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung. Gemäß Abs. 3a entscheidet der Asylgerichtshof weiters durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung. Gemäß Absatz 3 a, entscheidet der Asylgerichtshof weiters durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a,

Da im gegenständlichen Verfahren weder eine Beschwerde gegen einen zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 AsylG (Drittstaatssicherheit) bzw. gemäß § 5 AsylG (Zuständigkeit eines anderen Staates) bzw. gemäß § 68 Abs. 1 AVG (entschiedene Sache) noch über eine mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung vorliegt sowie auch keine Beschwerde über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a vorliegt , war im Senat zu entscheiden.Da im gegenständlichen Verfahren weder eine Beschwerde gegen einen zurückweisenden Bescheid gemäß Paragraph 4, AsylG (Drittstaatssicherheit) bzw. gemäß Paragraph 5, AsylG (Zuständigkeit eines anderen Staates) bzw. gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG (entschiedene Sache) noch über eine mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung vorliegt sowie auch keine Beschwerde über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, vorliegt , war im Senat zu entscheiden.

Gemäß § 41 Abs. 4 iVm Abs. 7 AsylG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67d AVG.Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, in Verbindung mit Absatz 7, AsylG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67 d, AVG.

Im gegenständlichen Fall liegen die genannten Voraussetzungen des § 41 Abs.7 AsylG 2005 für den Entfall einer mündlichen Verhandlung vor.Im gegenständlichen Fall liegen die genannten Voraussetzungen des Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 für den Entfall einer mündlichen Verhandlung vor.

Nach ständiger Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u. a. VwGH vom 23.01.2003, Zl. 2002/20/0533, VwGH vom 02.03.2006, Zl. 2003/20/0317) kann nur dann angenommen werden, dass ein Sachverhalt nicht aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung (nunmehr Beschwerde) als geklärt anzusehen ist, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in einem entscheidenden Punkt nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will.Nach ständiger Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche u. a. VwGH vom 23.01.2003, Zl. 2002/20/0533, VwGH vom 02.03.2006, Zl. 2003/20/0317) kann nur dann angenommen werden, dass ein Sachverhalt nicht aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung (nunmehr Beschwerde) als geklärt anzusehen ist, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in einem entscheidenden Punkt nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will.

Der Asylgerichtshof erachtet diese Voraussetzungen als nicht erfüllt, da die Betrachtung des von der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahren keinen Zweifel einerseits an der ordnungsgemäßen Zustellung durch Hinterlegung des Bescheides vom 04.12.2008, andererseits auch keinen Zweifel am Verschulden des BF am Fristversäumnis aufkommen ließ und dieser auch im Beschwerdeschriftsatz keine Angaben machte, die geeignet gewesen wären, dieses Bild zu entkräften oder die Beurteilung der belangten Behörde als zweifelhaft erscheinen zu lassen (vgl. VwGH 17.10.2006, 2005/20/0329; 23.11.2006, 2005/20/0406; 23.11.2006, 2005/20/0477; 23.11.2006, 2005/20/0517; 23.11.2006, 2005/20/0551; 23.11.2006, 2005/20/0579).Der Asylgerichtshof erachtet diese Voraussetzungen als nicht erfüllt, da die Betrachtung des von der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahren keinen Zweifel einerseits an der ordnungsgemäßen Zustellung durch Hinterlegung des Bescheides vom 04.12.2008, andererseits auch keinen Zweifel am Verschulden des BF am Fristversäumnis aufkommen ließ und dieser auch im Beschwerdeschriftsatz keine Angaben machte, die geeignet gewesen wären, dieses Bild zu entkräften oder die Beurteilung der belangten Behörde als zweifelhaft erscheinen zu lassen vergleiche VwGH 17.10.2006, 2005/20/0329; 23.11.2006, 2005/20/0406; 23.11.2006, 2005/20/0477; 23.11.2006, 2005/20/0517; 23.11.2006, 2005/20/0551; 23.11.2006, 2005/20/0579).

Der Asylgerichtshof erachtet es des Weiteren im gegenständlichen Fall nicht für notwendig, die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes um zusätzliche (über bloße Zusatzbemerkungen oder Eventualausführungen hinausgehende) eigene Argumente zu ergänzen, insofern als auch keine rechtlich relevanten Neuerungen vorgetragen wurden.

2. Zur Behauptung der mangelhaften Zustellung in Verbindung mit dem Wiedereinsetzungsantrag:

Diesbezüglich ist auszuführen, dass - soweit im Wiedereinsetzungsantrag bzw. in der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid vorgebracht wird, der BF habe von der Zustellung bzw. der Hinterlegungsanzeige keine Kenntnis erlangt, da diese vom Verein Ute BOCK nicht übernommen worden sei - auf Seiten des Wiedereinsetzungswerbers kein Wiedereinsetzungsgrund im Sinne des § 71 Abs. 1 Z 1 AVG vorliegen kann. Da die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung einer Frist voraussetzt, dass die Frist gegenüber der Partei, die durch die Säumnis einen Rechtsnachteil erleidet, zu laufen begonnen hat, kann nach ständiger Rechtsprechung eine Säumnis nicht eintreten, wenn mangels wirksamer Zustellung des Frist auslösenden Bescheides die Frist gar nicht zu laufen begonnen hat (vgl. VwGH vom 17.12.1981, Zl. 81/05/0013 u.a.).Diesbezüglich ist auszuführen, dass - soweit im Wiedereinsetzungsantrag bzw. in der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid vorgebracht wird, der BF habe von der Zustellung bzw. der Hinterlegungsanzeige keine Kenntnis erlangt, da diese vom Verein Ute BOCK nicht übernommen worden sei - auf Seiten des Wiedereinsetzungswerbers kein Wiedereinsetzungsgrund im Sinne des Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG vorliegen kann. Da die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung einer Frist voraussetzt, dass die Frist gegenüber der Partei, die durch die Säumnis einen Rechtsnachteil erleidet, zu laufen begonnen hat, kann nach ständiger Rechtsprechung eine Säumnis nicht eintreten, wenn mangels wirksamer Zustellung des Frist auslösenden Bescheides die Frist gar nicht zu laufen begonnen hat vergleiche VwGH vom 17.12.1981, Zl. 81/05/0013 u.a.).

Verneint der Wiedereinsetzungswerber sohin selbst, dass er säumig ist, weil der die Frist auslösende Bescheid noch gar nicht zugestellt worden ist, kommt schon deshalb die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht (vgl. VwGH vom 20.05.1999, Zl. 99/20/0069; VwGH vom 27.08.1996, Zl. 96/05/0055; VwGH vom 07.10.1993, Zl. 92/01/0864, VwGH vom 29.09.1993, Zl. 92/12/0018 u.a.). Soweit daher im Wiedereinsetzungsantrag die rechtswirksame Zustellung des Bescheides des Bundesasylamtes vom 04.12.2008, FZ. 08 11.834-BAL, bestritten wird, kann auf Seiten des BF keinesfalls ein Wiedereinsetzungsgrund im Sinne des § 71 Abs. 1 Z 1 AVG vorliegen.Verneint der Wiedereinsetzungswerber sohin selbst, dass er säumig ist, weil der die Frist auslösende Bescheid noch gar nicht zugestellt worden ist, kommt schon deshalb die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht vergleiche VwGH vom 20.05.1999, Zl. 99/20/0069; VwGH vom 27.08.1996, Zl. 96/05/0055; VwGH vom 07.10.1993, Zl. 92/01/0864, VwGH vom 29.09.1993, Zl. 92/12/0018 u.a.). Soweit daher im Wiedereinsetzungsantrag die rechtswirksame Zustellung des Bescheides des Bundesasylamtes vom 04.12.2008, FZ. 08 11.834-BAL, bestritten wird, kann auf Seiten des BF keinesfalls ein Wiedereinsetzungsgrund im Sinne des Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG vorliegen.

Nur die Unkenntnis von einer gesetzmäßigen Zustellung kann demnach einen Wiedereinsetzungsgrund bilden (vgl. VwGH vom 28.10.2003, Zl. 2003/11/0161).Nur die Unkenntnis von einer gesetzmäßigen Zustellung kann demnach einen Wiedereinsetzungsgrund bilden vergleiche VwGH vom 28.10.2003, Zl. 2003/11/0161).

3. Zur Zustellung des Bescheides des Bundesasylamtes vom 04.12.2008:

3.1. Gemäß § 21 AVG sind Zustellungen nach dem Zustellgesetz vorzunehmen.3.1. Gemäß Paragraph 21, AVG sind Zustellungen nach dem Zustellgesetz vorzunehmen.

Gemäß § 2 Z 3 ZustellG ist die "Zustelladresse" eine Abgabestelle (Z 4) oder eine elektronische Zustelladresse (Z 5). § 2 Z 4 ZustellG versteht unter einer "Abgabestelle" die Wohnung oder sonstige Unterkunft, die Betriebsstätte, den Sitz, den Geschäftsraum, die Kanzlei oder auch den Arbeitsplatz des Empfängers, im Falle einer Zustellung anlässlich einer Amtshandlung auch deren Ort, oder ein vom Empfänger der Behörde für die Zustellung in einem laufenden Verfahren angegebenen Ort.Gemäß Paragraph 2, Ziffer 3, ZustellG ist die "Zustelladresse" eine Abgabestelle (Ziffer 4,) oder eine elektronische Zustelladresse (Ziffer 5,). Paragraph 2, Ziffer 4, ZustellG versteht unter einer "Abgabestelle" die Wohnung oder sonstige Unterkunft, die Betriebsstätte, den Sitz, den Geschäftsraum, die Kanzlei oder auch den Arbeitsplatz des Empfängers, im Falle einer Zustellung anlässlich einer Amtshandlung auch deren Ort, oder ein vom Empfänger der Behörde für die Zustellung in einem laufenden Verfahren angegebenen Ort.

Die Meldebehörde hat gemäß § 19a Abs. 1 MeldeG einem Obdachlosen auf Antrag in zwei Ausfertigungen zu bestätigen, dass er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in dieser Gemeinde hat (Hauptwohnsitzbestätigung), wenn er 1. glaubhaft macht, dass er seit mindestens einem Monat den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen ausschließlich im Gebiet dieser Gemeinde hat, und 2. im Gebiet dieser Gemeinde eine Stelle bezeichnen kann, die er regelmäßig aufsucht (Kontaktstelle). Gemäß Abs. 2 leg. cit. gilt die Kontaktstelle als Abgabestelle im Sinne des Zustellgesetzes, sofern der Obdachlose hiezu die Zustimmung des für diese Stelle Verfügungsberechtigten nachweist.Die Meldebehörde hat gemäß Paragraph 19 a, Absatz eins, MeldeG einem Obdachlosen auf Antrag in zwei Ausfertigungen zu bestätigen, dass er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in dieser Gemeinde hat (Hauptwohnsitzbestätigung), wenn er 1. glaubhaft macht, dass er seit mindestens einem Monat den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen ausschließlich im Gebiet dieser Gemeinde hat, und 2. im Gebiet dieser Gemeinde eine Stelle bezeichnen kann, die er regelmäßig aufsucht (Kontaktstelle). Gemäß Absatz 2, leg. cit. gilt die Kontaktstelle als Abgabestelle im Sinne des Zustellgesetzes, sofern der Obdachlose hiezu die Zustimmung des für diese Stelle Verfügungsberechtigten nachweist.

Kann "das Dokument" an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zu der Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das "Dokument" gemäß § 17 Abs. 1 ZustellG im Fall der Zustellung "durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle", in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in der selben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.Kann "das Dokument" an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zu der Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das "Dokument" gemäß Paragraph 17, Absatz eins, ZustellG im Fall der Zustellung "durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle", in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in der selben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.

Dem Empfänger zu eigenen Handen - wie im vorliegenden Fall ("RSa-Schreiben") - zuzustellende Dokumente dürfen nicht an einen Ersatzempfänger zugestellt werden (§ 21 ZustellG).Dem Empfänger zu eigenen Handen - wie im vorliegenden Fall ("RSa-Schreiben") - zuzustellende Dokumente dürfen nicht an einen Ersatzempfänger zugestellt werden (Paragraph 21, ZustellG).

Gemäß § 17 Abs. 2 ZustellG ist der Empfänger von der Hinterlegung schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen. Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist gemäß § 17 Abs. 4 ZustellG auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.Gemäß Paragraph 17, Absatz 2, ZustellG ist der Empfänger von der Hinterlegung schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen. Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist gemäß Paragraph 17, Absatz 4, ZustellG auch dann gültig, wenn die im Absatz 2, genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.

3.2. Den obigen Gesetzesbestimmungen zufolge bedeutet dies - wenn die Zustellung durch Hinterlegung ordnungsgemäß vorgenommen wurde - dass grundsätzlich den Empfänger das Risiko der Beschädigung oder Entfernung der Verständigung trifft (vgl. OGH vom 08.09.1993, 9 Ob A 224/93). Allerdings ist nicht jedes Risiko in Zusammenhang mit dem "Verkommen" einer Hinterlegungsanzeige von vornherein dem Verschulden des Empfängers zuzurechnen. Der Regelung des § 17 Abs. 4 ZustellG kommt insoweit nur die Bedeutung zu, dass die Zustellung auch bei Verlust der Hinterlegungsanzeige als erfolgt und damit der Bescheid als erlassen gilt. Damit ist überhaupt erst Raum für einen allfälligen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (vgl. VwGH vom 13.12.1990, Zl. 90/09/0157).3.2. Den obigen Gesetzesbestimmungen zufolge bedeutet dies - wenn die Zustellung durch Hinterlegung ordnungsgemäß vorgenommen wurde - dass grundsätzlich den Empfänger das Risiko der Beschädigung oder Entfernung der Verständigung trifft vergleiche OGH vom 08.09.1993, 9 Ob A 224/93). Allerdings ist nicht jedes Risiko in Zusammenhang mit dem "Verkommen" einer Hinterlegungsanzeige von vornherein dem Verschulden des Empfängers zuzurechnen. Der Regelung des Paragraph 17, Absatz 4, ZustellG kommt insoweit nur die Bedeutung zu, dass die Zustellung auch bei Verlust der Hinterlegungsanzeige als erfolgt und damit der Bescheid als erlassen gilt. Damit ist überhaupt erst Raum für einen allfälligen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vergleiche VwGH vom 13.12.1990, Zl. 90/09/0157).

3.3. Ausweislich des diesbezüglich unbedenklichen Rückscheins (vgl. AS 123) war der Bescheid vom 04.12.2008 an den BF an dessen Adresse "Große Sperlgasse 4, 1020 Wien" gerichtet. Die Richtigkeit dieser Zustelladresse ergibt sich aus dem Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 03.12.2008, dem zum Einen zu entnehmen ist, dass der BF an der oben angeführten Adresse seit dem 03.12.2008 aufrecht gemeldet ist und zum Andern, dass es sich bei dieser Kontaktstelle um eine Abgabestelle im Sinne des Zustellgesetzes handelt. Ferner hat auch Frau Ute BOCK im Zuge ihrer Zeugeneinvernahme vom 23.04.2009 angegeben, dass sich der BF am 03.12.2008 bei der zuständigen Meldebehörde angemeldet habe (vgl. AS 245, unten). Am 05.12.2008 wurde ein Zustellversuch unternommen, eine Verständigung über die Hinterlegung an der Abgabestelle zurückgelassen und die Hinterlegung beim Postamt XXXX vorgenommen, wobei die Abholfrist mit 09.12.2008 zu laufen begann. Nachdem die Sendung innerhalb der Abholfrist nicht behoben wurde, wurde diese an das Bundesasylamt, Außenstelle Linz, zurückgestellt, wo sie am 30.12.2008 einlangte. Dies ergibt sich aus dem Rückschein (vgl. AS 123) sowie aus dem Eingangsstempel am Kuvert des zurückgesendeten Bescheides vom 04.12.2008 (vgl. AS 127).3.3. Ausweislich des diesbezüglich unbedenklichen Rückscheins vergleiche AS 123) war der Bescheid vom 04.12.2008 an den BF an dessen Adresse "Große Sperlgasse 4, 1020 Wien" gerichtet. Die Richtigkeit dieser Zustelladresse ergibt sich aus dem Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 03.12.2008, dem zum Einen zu entnehmen ist, dass der BF an der oben angeführten Adresse seit dem 03.12.2008 aufrecht gemeldet ist und zum Andern, dass es sich bei dieser Kontaktstelle um eine Abgabestelle im Sinne des Zustellgesetzes handelt. Ferner hat auch Frau Ute BOCK im Zuge ihrer Zeugeneinvernahme vom 23.04.2009 angegeben, dass sich der BF am 03.12.2008 bei der zuständigen Meldebehörde angemeldet habe vergleiche AS 245, unten). Am 05.12.2008 wurde ein Zustellversuch unternommen, eine Verständigung über die Hinterlegung an der Abgabestelle zurückgelassen und die Hinterlegung beim Postamt römisch 40 vorgenommen, wobei die Abholfrist mit 09.12.2008 zu laufen begann. Nachdem die Sendung innerhalb der Abholfrist nicht behoben wurde, wurde diese an das Bundesasylamt, Außenstelle Linz, zurückgestellt, wo sie am 30.12.2008 einlangte. Dies ergibt sich aus dem Rückschein vergleiche AS 123) sowie aus dem Eingangsstempel am Kuvert des zurückgesendeten Bescheides vom 04.12.2008 vergleiche AS 127).

Anzumerken ist ferner, dass es sich bei dem Rückschein um eine öffentliche Urkunde handelt, die gemäß § 47 AVG iVm § 292 ZPO die Vermutung der Richtigkeit für sich hat. Diese Vermutung ist zwar widerlegbar, wobei aber die Behauptung der Unrichtigkeit des Beurkundeten entsprechend zu begründen ist und Beweise dafür anzuführen sind, die geeignet sind, die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen. Der BF hat sich in seinem Vorbringen jedoch darauf beschränkt, auszuführen, dass er keine Kenntnis vom Zustellvorgang gehabt habe, da der Verein Ute BOCK die Hinterlegungsanzeige nicht angenommen habe. Dies ergibt sich auch aus den Angaben der Zeugin Ute BOCK vor dem Bundesasylamt sowie aus dem Telefonat mit einem ihrer Mitarbeiter (vgl. Aktenvermerk vom 12.03.2009; AS 209). Wenn ein Asylwerber im System des Vereins Ute BOCK nicht aufscheine - wie beim BF im Zustellungszeitraum unstrittig der Fall - werde die Hinterlegungsanzeige dem Postbeamten zurückgegeben. Aus dem handschriftlichen Vermerk der Anfrage des Bundesasylamtes an die Post ergibt sich, dass - laut Angaben des Zustellers - dieser die Hinterlegungsanzeige im Büro abgegeben habe (vgl. AS 217); nachgewiesen werden könne dies allerdings nicht (vgl. AS 221).Anzumerken ist ferner, dass es sich bei dem Rückschein um eine öffentliche Urkunde handelt, die gemäß Paragraph 47, AVG in Verbindung mit Paragraph 292, ZPO die Vermutung der Richtigkeit für sich hat. Diese Vermutung ist zwar widerlegbar, wobei aber die Behauptung der Unrichtigkeit des Beurkundeten entsprechend zu begründen ist und Beweise dafür anzuführen sind, die geeignet sind, die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen. Der BF hat sich in seinem Vorbringen jedoch darauf beschränkt, auszuführen, dass er keine Kenntnis vom Zustellvorgang gehabt habe, da der Verein Ute BOCK die Hinterlegungsanzeige nicht angenommen habe. Dies ergibt sich auch aus den Angaben der Zeugin Ute BOCK vor dem Bundesasylamt sowie aus dem Telefonat mit einem ihrer Mitarbeiter vergleiche Aktenvermerk vom 12.03.2009; AS 209). Wenn ein Asylwerber im System des Vereins Ute BOCK nicht aufscheine - wie beim BF im Zustellungszeitraum unstrittig der Fall - werde die Hinterlegungsanzeige dem Postbeamten zurückgegeben. Aus dem handschriftlichen Vermerk der Anfrage des Bundesasylamtes an die Post ergibt sich, dass - laut Angaben des Zustellers - dieser die Hinterlegungsanzeige im Büro abgegeben habe vergleiche AS 217); nachgewiesen werden könne dies allerdings nicht vergleiche AS 221).

Allerdings darf hierbei nicht übersehen werden, dass die Nichtannahme der Hinterlegungsanzeige durch Frau BOCK bzw. ihre Mitarbeiter nicht gleichzusetzen ist mit einer nicht erfolgten Zustellung. Weder dem Gesetzestext noch der Judikatur ist zu entnehmen, dass eine Hinterlegungsanzeige "persönlich" (im gegenständlichen Fall von Frau BOCK beziehungsweise einem ihrer Mitarbeiter) übernommen werden muss, sondern muss diese lediglich an der Abgabestelle (und um eine solche handelte es sich im gegenständlichen Fall zweifellos; vgl. hierzu die obigen Ausführungen betreffend "Kontaktstelle als Abgabestelle im Sinne des Zustellgesetzes" bzw. ZMR-Auszug vom 03.12.2008; AS 125) zurückgelassen werden. Sowohl aus den Angaben des Zustellers (vgl. AS 217) als auch aus dem unbedenklichen Rückschein (vgl. AS 123) ergibt sich, dass die Hinterlegungsanzeige an der Abgabestelle zurückgelassen wurde und ist das "Zurücklassen an der Abgabestelle" ausreichend für eine ordnungsgemäße Zustellung durch Hinterlegung gemäß § 17 Abs. 1 und Abs. 2 ZustellG. Ob diese Hinterlegungsanzeige von Frau BOCK oder einem ihrer Mitarbeiter persönlich übernommen wurde, oder nicht ist für die ordnungsgemäße Zustellung durch Hinterlegung irrelevant. Mit diesem Vorbringen vermag der BF sohin die Beurkundung über die erfolgte Hinterlegung an der Abgabestelle durch den Rückschein nicht zu widerlegen (vgl. VwGH vom 23.02.1994, Zl. 93/09/0462; VwGH vom 06.05.1997, Zl. 97/08/0022 u.v.a.). Zufolge dieser Ausführungen hegt der erkennende Senat keinen Zweifel daran, dass die Zustellung des Bescheides des Bundesasylamtes vom 04.12.2008 durch Hinterlegung mit Wirkung vom 09.12.2008 ordnungsgemäß erfolgt ist.Allerdings darf hierbei nicht übersehen werden, dass die Nichtannahme der Hinterlegungsanzeige durch Frau BOCK bzw. ihre Mitarbeiter nicht gleichzusetzen ist mit einer nicht erfolgten Zustellung. Weder dem Gesetzestext noch der Judikatur ist zu entnehmen, dass eine Hinterlegungsanzeige "persönlich" (im gegenständlichen Fall von Frau BOCK beziehungsweise einem ihrer Mitarbeiter) übernommen werden muss, sondern muss diese lediglich an der Abgabestelle (und um eine solche handelte es sich im gegenständlichen Fall zweifellos; vergleiche hierzu die obigen Ausführungen betreffend "Kontaktstelle als Abgabestelle im Sinne des Zustellgesetzes" bzw. ZMR-Auszug vom 03.12.2008; AS 125) zurückgelassen werden. Sowohl aus den Angaben des Zustellers vergleiche AS 217) als auch aus dem unbedenklichen Rückschein vergleiche AS 123) ergibt sich, dass die Hinterlegungsanzeige an der Abgabestelle zurückgelassen wurde und ist das "Zurücklassen an der Abgabestelle" ausreichend für eine ordnungsgemäße Zustellung durch Hinterlegung gemäß Paragraph 17, Absatz eins und Absatz 2, ZustellG. Ob diese Hinterlegungsanzeige von Frau BOCK oder einem ihrer Mitarbeiter persönlich übernommen wurde, oder nicht ist für die ordnungsgemäße Zustellung durch Hinterlegung irrelevant. Mit diesem Vorbringen vermag der BF sohin die Beurkundung über die erfolgte Hinterlegung an der Abgabestelle durch den Rückschein nicht zu widerlegen vergleiche VwGH vom 23.02.1994, Zl. 93/09/0462; VwGH vom 06.05.1997, Zl. 97/08/0022 u.v.a.). Zufolge dieser Ausführungen hegt der erkennende Senat keinen Zweifel daran, dass die Zustellung des Bescheides des Bundesasylamtes vom 04.12.2008 durch Hinterlegung mit Wirkung vom 09.12.2008 ordnungsgemäß erfolgt ist.

3.4. Da eine ordnungsgemäße und zulässige Zustellung des Bescheides vom 04.12.2008, FZ. 08 11.834-BAL, erfolgt ist, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.3.4. Da eine ordnungsgemäße und zulässige Zustellung des Bescheides vom 04.12.2008, FZ. 08 11.834-BAL, erfolgt ist, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.

4. Zum Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

4.1. Gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.4.1. Gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.

Gemäß § 71 Abs. 2 AVG muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.Gemäß Paragraph 71, Absatz 2, AVG muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.

4.2. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist als Ereignis im Sinne des § 71 Abs. 1 Z 1 AVG jedes Geschehen, ohne jede Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen (VwGH 26.06.1985, Zl. 83/03/0134). Ein Ereignis ist dann unabwendbar, wenn es durch einen Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden konnte. Es ist als unvorhergesehen zu werten, wenn die Partei es tatsächlich nicht miteingerechnet hat, und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten konnte (VwGH 17.02.1994, Zl. 93/16/0020). Das im Begriff der "Unvorhergesehenheit" gelegene Zumutbarkeitsmoment (Hinweis auf E VS 25.03.1976, Zl. 0265/75, VwSlg 9024 A/1976) ist dahin so zu verstehen, dass die erforderliche zumutbare Aufmerksamkeit dann noch gewahrt ist, wenn der Partei (ihrem Vertreter) in Ansehung der Wahrung der Frist nur ein "minderer Grad des Versehens" (§ 146 Abs. 1 ZPO idF des Art. IV Z 24 der Zivilverfahrens-Novelle 1983) unterläuft (Hinweis auf E VfGH 27.02.1985, Zl. G 53/83-13 u.a., VwGH 26.06.1985, Zl. 83/03/0134).4.2. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist als Ereignis im Sinne des Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG jedes Geschehen, ohne jede Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen (VwGH 26.06.1985, Zl. 83/03/0134). Ein Ereignis ist dann unabwendbar, wenn es durch einen Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden konnte. Es ist als unvorhergesehen zu werten, wenn die Partei es tatsächlich nicht miteingerechnet hat, und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten konnte (VwGH 17.02.1994, Zl. 93/16/0020). Das im Begriff der "Unvorhergesehenheit" gelegene Zumutbarkeitsmoment (Hinweis auf E VS 25.03.1976, Zl. 0265/75, VwSlg 9024 A/1976) ist dahin so zu verstehen, dass die erforderliche zumutbare Aufmerksamkeit dann noch gewahrt ist, wenn der Partei (ihrem Vertreter) in Ansehung der Wahrung der Frist nur ein "minderer Grad des Versehens" (Paragraph 146, Absatz eins, ZPO in der Fassung des Artikel römisch vier, Ziffer 24, der Zivilverfahrens-Novelle 1983) unterläuft (Hinweis auf E VfGH 27.02.1985, Zl. G 53/83-13 u.a., VwGH 26.06.1985, Zl. 83/03/0134).

Die Bewilligung der Wiedereinsetzung kommt sohin nur in Betracht, wenn der Partei kein Verschulden oder ein nur minderer Grad des Versehens angelastet werden kann, wobei der Begriff des minderen Grad des Versehens als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des § 1332 ABGB zu verstehen ist (VwGH 22.01.1992, Zl. 91/13/0254). Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht in besonders nachlässiger Weise außer Acht gelassen haben (VwGH 14.07.1993, Zl. 93/03/0136; VwGH 24.05.2005, Zl. 2004/01/0558). Dabei ist an berufliche rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige oder bisher noch nie an behördlichen oder gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen. Bei der Beurteilung, ob eine auffallende Sorglosigkeit vorliegt, ist also ein unterschiedlicher Maßstab anzulegen, wobei es insbesondere auf die Rechtskundigkeit und die Erfahrung im Umgang mit Behörden ankommt (VwGH 18.04.2002, Zl. 2001/01/0559; VwGH 29.01.2004, Zl. 2001/20/0425).Die Bewilligung der Wiedereinsetzung kommt sohin nur in Betracht, wenn der Partei kein Verschulden oder ein nur minderer Grad des Versehens angelastet werden kann, wobei der Begriff des minderen Grad des Versehens als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des Paragraph 1332, ABGB zu verstehen ist (VwGH 22.01.1992, Zl. 91/13/0254). Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht in besonders nachlässiger Weise außer Acht gelassen haben (VwGH 14.07.1993, Zl. 93/03/0136; VwGH 24.05.2005, Zl. 2004/01/0558). Dabei ist an berufliche rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige oder bisher noch nie an behördlichen oder gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen. Bei der Beurteilung, ob eine auffallende Sorglosigkeit vorliegt, ist also ein unterschiedlicher Maßstab anzulegen, wobei es insbesondere auf die Rechtskundigkeit und die Erfahrung im Umgang mit Behörden ankommt (VwGH 18.04.2002, Zl. 2001/01/0559; VwGH 29.01.2004, Zl. 2001/20/0425).

Die Partei hat aber nicht nur ihr eigenes Verschulden zu vertreten, sondern ihr ist auch das Verhalten ihres Vertreters zuzurechnen (siehe etwa die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, unter E 72 ff zu § 71 AVG zitierte Rechtsprechung, die auch auf die vergleichbare Bestimmung des § 46 VwGG angewendet wird; vgl. dazu unter vielen den Beschluss vom 28.03.2001, Zl. 2001/04/0005). Demnach bildet nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Untätigkeit eines Vertreters im Allgemeinen auch keinen Wiedereinsetzungsgrund, es sei denn, der Machthaber wäre seinerseits durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert gewesen, die Frist einzuhalten, und es träfe ihn kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens (vgl. z.B. die Erkenntnisse vom 26.03.1996, Zl. 95/19/1792; vom 04.12.1996, Zlen. 96/21/0914, 0915; vom 25.03.1999, Zl. 99/20/0099 und vom 03.12.1999, Zl. 97/19/0182).Die Partei hat aber nicht nur ihr eigenes Verschulden zu vertreten, sondern ihr ist auch das Verhalten ihres Vertreters zuzurechnen (siehe etwa die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, unter E 72 ff zu Paragraph 71, AVG zitierte Rechtsprechung, die auch auf die vergleichbare Bestimmung des Paragraph 46, VwGG angewendet wird; vergleiche dazu unter vielen den Beschluss vom 28.03.2001, Zl. 2001/04/0005). Demnach bildet nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Untätigkeit eines Vertreters im Allgemeinen auch keinen Wiedereinsetzungsgrund, es sei denn, der Machthaber wäre seinerseits durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert gewesen, die Frist einzuhalten, und es träfe ihn kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens vergleiche z.B. die Erkenntnisse vom 26.03.1996, Zl. 95/19/1792; vom 04.12.1996, Zlen. 96/21/0914, 0915; vom 25.03.1999, Zl. 99/20/0099 und vom 03.12.1999, Zl. 97/19/0182).

Diesbezüglich trifft aber den Wiedereinsetzungswerber trotz des im Verwaltungsverfahren herrschenden Grundsatzes der amtswegigen Ermittlung der materiellen Wahrheit die Pflicht, alle Wiedereinsetzungsgründe innerhalb der gesetzlichen Frist vorzubringen und glaubhaft zu machen. Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist daher nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers gesteckt ist (vgl. zu § 46 VwGG etwa den bereits zitierten Beschluss vom 25.03.1999, Zl. 99/20/0099, u.v.a.).Diesbezüglich trifft aber den Wiedereinsetzungswerber trotz des im Verwaltungsverfahren herrschenden Grundsatzes der amtswegigen Ermittlung der materiellen Wahrheit die Pflicht, alle Wiedereinsetzungsgründe innerhalb der gesetzlichen Frist vorzubringen und glaubhaft zu machen. Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist daher nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers gesteckt ist vergleiche zu Paragraph 46, VwGG etwa den bereits zitierten Beschluss vom 25.03.1999, Zl. 99/20/0099, u.v.a.).

4.3. Im gegenständlichen Fall ist es dem BF jedoch nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, fristgerecht Beschwerde zu erheben und ihn daran kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. Dies aus folgenden Gründen:

Wenn die Zustellung durch Hinterlegung - wie im gegenständlichen Fall; vgl. die Ausführungen unter Punkt II.3. dieses Erkenntnisses - ordnungsgemäß erfolgt ist, kommt es auf die Kenntnis des Empfängers von dieser Zustellung zwar grundsätzlich nicht an, doch kann die Unkenntnis - sofern sie nicht auf einem Verschulden beruht, welches den Grad minderen Versehens übersteigt - zur Grundlage eines Wiedereinsetzungsantrages gemacht werden (vgl. VwGH vom 29.01.1994, Zl. 2001/20/0425). Wenn nun im Wiedereinsetzungsantrag bzw. in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht wird, die Hinterlegungsanzeige sei dem BF nicht zur Kenntnis gelangt, vermag diese Behauptung zwar die Beweiskraft des Rückscheins als öffentliche Urkunde nicht zu erschüttern, doch wird damit zumindest eine Unkenntnis vom Zustellvorgang geltend gemacht (vgl. VwGH vom 02.10.2000, Zl. 98/19/0198).Wenn die Zustellung durch Hinterlegung - wie im gegenständlichen Fall; vergleiche die Ausführungen unter Punkt römisch zwei.3. dieses Erkenntnisses - ordnungsgemäß erfolgt ist, kommt es auf die Kenntnis des Empfängers von dieser Zustellung zwar grundsätzlich nicht an, doch kann die Unkenntnis - sofern sie nicht auf einem Verschulden beruht, welches den Grad minderen Versehens übersteigt - zur Grundlage eines Wiedereinsetzungsantrages gemacht werden vergleiche VwGH vom 29.01.1994, Zl. 2001/20/0425). Wenn nun im Wiedereinsetzungsantrag bzw. in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht wird, die Hinterlegungsanzeige sei dem BF nicht zur Kenntnis gelangt, vermag diese Behauptung zwar die Beweiskraft des Rückscheins als öffentliche Urkunde nicht zu erschüttern, doch wird damit zumindest eine Unkenntnis vom Zustellvorgang geltend gemacht vergleiche VwGH vom 02.10.2000, Zl. 98/19/0198).

Wenn der BF als Grund für das Fristversäumnis vorbringt, er habe die Hinterlegungsanzeige nicht erhalten und sohin keine Kenntnis von der Zustellung des Bescheides vom 04.12.2008 gehabt, ist hierzu anzuführen, dass der BF mit diesem Vorbringen keineswegs glaubhaft gemacht hat, dass er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis, an dem ihn kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, an der Wahrung der Frist zur Erhebung der Beschwerde gehindert war. Glaubhaftmachung bedeutet nämlich, dass die Partei jene Umstände, durch die sie an der Vornahme der Prozesshandlung gehindert war, konkret beschreiben muss (vgl. VwGH vom 22.01.1999, Zl. 98/19/0144). Die Behörde hat nur das Vorliegen des geltend gemachten Wiedereinsetzungsgrundes zu prüfen, eine amtswegige Prüfung, ob andere Gründe vorliegen, ist nicht vorgesehen (vgl. VwGH vom 30.09.1991, Zl. 90/19/0497 u.a.). Können die Umstände, durch die die Partei an der Vornahme der Prozesshandlung gehindert wurde, nicht glaubhaft gemacht werden, ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abzuweisen.Wenn der BF als Grund für das Fristversäumnis vorbringt, er habe die Hinterlegungsanzeige nicht erhalten und sohin keine Kenntnis von der Zustellung des Bescheides vom 04.12.2008 gehabt, ist hierzu anzuführen, dass der BF mit diesem Vorbringen keineswegs glaubhaft gemacht hat, dass er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis, an dem ihn kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, an der Wahrung der Frist zur Erhebung der Beschwerde gehindert war. Glaubhaftmachung bedeutet nämlich, dass die Partei jene Umstände, durch die sie an der Vornahme der Prozesshandlung gehindert war, konkret beschreiben muss vergleiche VwGH vom 22.01.1999, Zl. 98/19/0144). Die Behörde hat nur das Vorliegen des geltend gemachten Wiedereinsetzungsgrundes zu prüfen, eine amtswegige Prüfung, ob andere Gründe vorliegen, ist nicht vorgesehen vergleiche VwGH vom 30.09.1991, Zl. 90/19/0497 u.a.). Können die Umstände, durch die die Partei an der Vornahme der Prozesshandlung gehindert wurde, nicht glaubhaft gemacht werden, ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abzuweisen.

Im gegenständlichen Fall hat der BF am 03.12.2008 beim Verein Ute BOCK um Anmeldung angesucht und ging am selben Tag zur zuständigen Meldebehörde (Magistrat Wien), um sich an der Adresse "Verein Ute BOCK, Große Sperlgasse 4, 1020 Wien" behördlich anzumelden. Die Anmeldung wurde von der zuständigen Meldebehörde noch am selben Tag durchgeführt (vgl. ZMR Auszug vom 03.12.2008; AS 125). Aus der Zeugenaussage von Frau BOCK am 23.04.2009 ergibt sich, dass in ihrem Verein jeder Asylwerber dahingehend informiert werde, dass er nach der Anmeldung bei der Meldebehörde unverzüglich mit der Meldebestätigung bei dem Verein vorbeikommen solle, damit die Meldebestätigung kopiert werde und der Asylwerber als angemeldet in das System des Vereins Ute BOCK eingetragen werden könne (vgl. AS 247). Hinweise darauf, dass gerade im Fall des BF eine solche Information unterblieben wäre, finden sich im gesamten Vorbringen des BF nicht und sind auch der Aktenlage nicht zu entnehmen. Der BF hat es in der Folge unterlassen, - trotz dementsprechender Information - unverzüglich die Meldebestätigung beim Verein Ute BOCK vorzulegen, sondern hat diese erst am 14.01.2009 bekannt gegeben, sodass er erst ab diesem Datum ins System des Vereins eingetragen wurde. Wohl aus diesem Grund wurde dem BF - wie im Wiedereinsetzungsantrag ausgeführt - auf seine Nachfragen beim Verein mitgeteilt, dass keine Schriftstücke für ihn eingelangt seien. Wie bereits oben ausgeführt, hat die interne Organisation des Vereins Ute BOCK nichts damit zu tun, dass der Bescheid vom 04.12.2008 ordnungsgemäß zugestellt wurde, da die Hinterlegungsanzeige an der Abgabestelle zurückgelassen wurde, auch wenn diese nicht in das System des Vereins Ute BOCK eingetragen wurde.Im gegenständlichen Fall hat der BF am 03.12.2008 beim Verein Ute BOCK um Anmeldung angesucht und ging am selben Tag zur zuständigen Meldebehörde (Magistrat Wien), um sich an der Adresse "Verein Ute BOCK, Große Sperlgasse 4, 1020 Wien" behördlich anzumelden. Die Anmeldung wurde von der zuständigen Meldebehörde noch am selben Tag durchgeführt vergleiche ZMR Auszug vom 03.12.2008; AS 125). Aus der Zeugenaussage von Frau BOCK am 23.04.2009 ergibt sich, dass in ihrem Verein jeder Asylwerber dahingehend informiert werde, dass er nach der Anmeldung bei der Meldebehörde unverzüglich mit der Meldebestätigung bei dem Verein vorbeikommen solle, damit die Meldebestätigung kopiert werde und der Asylwerber als angemeldet in das System des Vereins Ute BOCK eingetragen werden könne vergleiche AS 247). Hinweise darauf, dass gerade im Fall des BF eine solche Information unterblieben wäre, finden sich im gesamten Vorbringen des BF nicht und sind auch der Aktenlage nicht zu entnehmen. Der BF hat es in der Folge unterlassen, - trotz dementsprechender Information - unverzüglich die Meldebestätigung beim Verein Ute BOCK vorzulegen, sondern hat diese erst am 14.01.2009 bekannt gegeben, sodass er erst ab diesem Datum ins System des Vereins eingetragen wurde. Wohl aus diesem Grund wurde dem BF - wie im Wiedereinsetzungsantrag ausgeführt - auf seine Nachfragen beim Verein mitgeteilt, dass keine Schriftstücke für ihn eingelangt seien. Wie bereits oben ausgeführt, hat die interne Organisation des Vereins Ute BOCK nichts damit zu tun, dass der Bescheid vom 04.12.2008 ordnungsgemäß zugestellt wurde, da die Hinterlegungsanzeige an der Abgabestelle zurückgelassen wurde, auch wenn diese nicht in das System des Vereins Ute BOCK eingetragen wurde.

Dass der BF sohin keine Kenntnis vom (ordnungsgemäßen) Zustellvorgang hatte, liegt sohin in seinem alleinigem Verschulden, welches jedenfalls einen minderen Grad des Versehens übersteigt. Dem BF ist in diesem Zusammenhang vorzuhalten, dass jede Verfahrenspartei eine erhöhte Sorgfaltspflicht bei der Wahrnehmung von Fristen trifft (vgl. VwGH vom 22.09.1989, Zl. 89/11/0184; VwGH vom 04.09.1992, Zl. 90/19/0741 u.a.). Der BF wusste spätestens nach seiner Einvernahme vom 26.11.2008, dass die Zustellung eines für ihn wichtigen Bescheides in Kürze bevorsteht. Der BF hat jedoch diesen Sachverhalt nicht mit der dafür notwendigen Sorgfalt beachtet, da er es unterlassen hat, - trotz diesbezüglicher Information durch den Verein Ute BOCK - mit der Meldebestätigung beim Verein unverzüglich nach Ausstellung vorstellig zu werden, um in das System eingetragen zu werden, sodass er auf seine telefonischen Anfragen hin die Information erhalten hätte, dass die Hinterlegungsanzeige (die ja in diesem Fall im System aufgeschienen wäre) an der Abgabestelle zurückgelassen worden wäre. Ein Vorbringen dahingehend, aus welchen Gründen der BF durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis daran gehindert wurde, die Meldebestätigung nicht unverzüglich am 03.12.2008 dem Verein Ute BOCK vorzulegen, sondern dies erst am 14.01.2009 - sohin sechs Wochen später - getan hat, wurde im gesamten Verfahren nicht erstattet.Dass der BF sohin keine Kenntnis vom (ordnungsgemäßen) Zustellvorgang hatte, liegt sohin in seinem alleinigem Verschulden, welches jedenfalls einen minderen Grad des Versehens übersteigt. Dem BF ist in diesem Zusammenhang vorzuhalten, dass jede Verfahrenspartei eine erhöhte Sorgfaltspflicht bei der Wahrnehmung von Fristen trifft vergleiche VwGH vom 22.09.1989, Zl. 89/11/0184; VwGH vom 04.09.1992, Zl. 90/19/0741 u.a.). Der BF wusste spätestens nach seiner Einvernahme vom 26.11.2008, dass die Zustellung eines für ihn wichtigen Bescheides in Kürze bevorsteht. Der BF hat jedoch diesen Sachverhalt nicht mit der dafür notwendigen Sorgfalt beachtet, da er es unterlassen hat, - trotz diesbezüglicher Information durch den Verein Ute BOCK - mit der Meldebestätigung beim Verein unverzüglich nach Ausstellung vorstellig zu werden, um in das System eingetragen zu werden, sodass er auf seine telefonischen Anfragen hin die Information erhalten hätte, dass die Hinterlegungsanzeige (die ja in diesem Fall im System aufgeschienen wäre) an der Abgabestelle zurückgelassen worden wäre. Ein Vorbringen dahingehend, aus welchen Gründen der BF durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis daran gehindert wurde, die Meldebestätigung nicht unverzüglich am 03.12.2008 dem Verein Ute BOCK vorzulegen, sondern dies erst am 14.01.2009 - sohin sechs Wochen später - getan hat, wurde im gesamten Verfahren nicht erstattet.

Wenn nunmehr in der Beschwerde ausgeführt wird, wenn sich der BF hinsichtlich des Zustelldatums geirrt haben sollte, wäre dies als Ereignis im Sinne des § 71 AVG zu werten, ist ihm entgegenzuhalten, dass ein Irrtum über die Zustellwirkung einer Hinterlegung einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht zu stützen vermag (vgl. VwGH vom 24.02.1992, Zl. 91/10/0251 sowie VwGH vom 02.07.1998, Zl. 97/06/0056). Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass selbst wenn der "Irrtum über das Zustelldatum" ein Ereignis im Sinne des § 71 AVG wäre, kein Vorbringen dahingehend erstattet wurde, aus welchen Gründen den BF an diesem Irrtum kein Verschulden bzw. nur ein minderer Grad des Versehens trifft.Wenn nunmehr in der Beschwerde ausgeführt wird, wenn sich der BF hinsichtlich des Zustelldatums geirrt haben sollte, wäre dies als Ereignis im Sinne des Paragraph 71, AVG zu werten, ist ihm entgegenzuhalten, dass ein Irrtum über die Zustellwirkung einer Hinterlegung einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht zu stützen vermag vergleiche VwGH vom 24.02.1992, Zl. 91/10/0251 sowie VwGH vom 02.07.1998, Zl. 97/06/0056). Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass selbst wenn der "Irrtum über das Zustelldatum" ein Ereignis im Sinne des Paragraph 71, AVG wäre, kein Vorbringen dahingehend erstattet wurde, aus welchen Gründen den BF an diesem Irrtum kein Verschulden bzw. nur ein minderer Grad des Versehens trifft.

Wenn nunmehr in der Beschwerde unter Berufung auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23.10.1985, Zl. 85/05/0019, ausgeführt wird, dass dem Wiedereinsetzungswerber jedenfalls nicht die Beweislast für das Vorliegen des Hindernisses auferlegt werden darf, ist ihm entgegenzuhalten, dass das zitierte Erkenntnis auf den gegenständlichen Fall nicht anzuwenden ist, da es in diesem Verfahren um eine "durch die Vernehmung des Arztes erbrachte Bescheinigung der Dispositionsunfähigkeit des Vertreters des BF" geht; sohin wurde im zitierten Erkenntnis eine dispositionsunfähig machende Krankheit des Vertreters des dortigen BF als Wiedereinsetzungsgrund geltend gemacht, was im gegenständlichen Verfahren nicht einmal ansatzweise vorgebracht wurde und sohin dem zitierten Erkenntnis ein vollkommen anderer Sachverhalt bzw. ein vollkommen anderer Wiedereinsetzungsgrund zugrunde lag (vgl. zum zitierten Erkenntnis: Hauer/Leukauf "Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens", 6. Auflage, Rz 23a zu § 71 AVG).Wenn nunmehr in der Beschwerde unter Berufung auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23.10.1985, Zl. 85/05/0019, ausgeführt wird, dass dem Wiedereinsetzungswerber jedenfalls nicht die Beweislast für das Vorliegen des Hindernisses auferlegt werden darf, ist ihm entgegenzuhalten, dass das zitierte Erkenntnis auf den gegenständlichen Fall nicht anzuwenden ist, da es in diesem Verfahren um eine "durch die Vernehmung des Arztes erbrachte Bescheinigung der Dispositionsunfähigkeit des Vertreters des BF" geht; sohin wurde im zitierten Erkenntnis eine dispositionsunfähig machende Krankheit des Vertreters des dortigen BF als Wiedereinsetzungsgrund geltend gemacht, was im gegenständlichen Verfahren nicht einmal ansatzweise vorgebracht wurde und sohin dem zitierten Erkenntnis ein vollkommen anderer Sachverhalt bzw. ein vollkommen anderer Wiedereinsetzungsgrund zugrunde lag vergleiche zum zitierten Erkenntnis: Hauer/Leukauf "Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens", 6. Auflage, Rz 23a zu Paragraph 71, AVG).

Zu dem in der Beschwerde erhobenen Einwand, der BF wäre über die Frage der Zustellung sowie des Erkennens derselben persönlich zu befragen gewesen, ist auszuführen, dass eine Einvernahme des BF zur "Frage der Zustellung sowie des Erkennens derselben" zu keinem anderen Ergebnis geführt hätte, da der erkennende Senat nicht daran zweifelt, dass der BF - wie von ihm behauptet - erst am 26.01.2009 vom Zustellvorgang bzw. vom Fristversäumnis Kenntnis erlangt hat, was jedoch - wie der ausführlichen rechtlichen Beurteilung dieses Erkenntnisses zu entnehmen ist - weder an der Frage der Zustellung noch am Erkennen derselben etwas ändert. Ferner ist das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers gedeckt ist (vgl. VwGH vom 23.05.1990, Zl. 90/17/0113 u.a.). Da im Wiedereinsetzungsantrag bzw. in der Beschwerde lediglich ausgeführt wurde, dass der BF keine Hinterlegungsanzeige erhalten habe bzw. eine solche von den Mitarbeitern des Vereins Ute BOCK nicht übernommen worden sei, ohne jedoch konkret auszuführen, inwieweit das Hindernis für den BF unvorhergesehen oder unabwendbar war (insbesondere in Bezug auf seine um sechs Wochen verspätete Vorlage der Meldebestätigung beim Verein Ute BOCK) oder worin hierbei der mindere Grad des Versehens lag, war eine persönliche Einvernahme des BF entbehrlich, zumal es dem Wiedereinsetzungswerber obliegt, sämtliche Wiedereinsetzungsgründe innerhalb der gesetzlichen Frist vorzubringen und glaubhaft zu machen, und es nicht Sache der Behörde ist, Umstände zu erheben, die einen Wiedereinsetzungsgrund bilden können (vgl. VwGH vom 16.06.1999; Zl. 99/01/0024).Zu dem in der Beschwerde erhobenen Einwand, der BF wäre über die Frage der Zustellung sowie des Erkennens derselben persönlich zu befragen gewesen, ist auszuführen, dass eine Einvernahme des BF zur "Frage der Zustellung sowie des Erkennens derselben" zu keinem anderen Ergebnis geführt hätte, da der erkennende Senat nicht daran zweifelt, dass der BF - wie von ihm behauptet - erst am 26.01.2009 vom Zustellvorgang bzw. vom Fristversäumnis Kenntnis erlangt hat, was jedoch - wie der ausführlichen rechtlichen Beurteilung dieses Erkenntnisses zu entnehmen ist - weder an der Frage der Zustellung noch am Erkennen derselben etwas ändert. Ferner ist das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers gedeckt ist vergleiche VwGH vom 23.05.1990, Zl. 90/17/0113 u.a.). Da im Wiedereinsetzungsantrag bzw. in der Beschwerde lediglich ausgeführt wurde, dass der BF keine Hinterlegungsanzeige erhalten habe bzw. eine solche von den Mitarbeitern des Vereins Ute BOCK nicht übernommen worden sei, ohne jedoch konkret auszuführen, inwieweit das Hindernis für den BF unvorhergesehen oder unabwendbar war (insbesondere in Bezug auf seine um sechs Wochen verspätete Vorlage der Meldebestätigung beim Verein Ute BOCK) oder worin hierbei der mindere Grad des Versehens lag, war eine persönliche Einvernahme des BF entbehrlich, zumal es dem Wiedereinsetzungswerber obliegt, sämtliche Wiedereinsetzungsgründe innerhalb der gesetzlichen Frist vorzubringen und glaubhaft zu machen, und es nicht Sache der Behörde ist, Umstände zu erheben, die einen Wiedereinsetzungsgrund bilden können vergleiche VwGH vom 16.06.1999; Zl. 99/01/0024).

Der BF hat sohin gegen die ihm zumutbare und nach der Sachlage gebotene Sorgfaltspflicht verstoßen und ist ihm dieser Verstoß jedenfalls zum Vorwurf zu machen. Ein Verschulden, das einem bloß minderen Grad des Versehens entspricht, liegt demnach nicht vor.

4.4. Da demnach der BF nicht durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis, an dem ihn kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, gehindert war, die Frist zur Erhebung der Beschwerde einzuhalten, hat das Bundesasylamt den Wiedereinsetzungsantrag zu Recht abgewiesen und war sohin auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.4.4. Da demnach der BF nicht durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis, an dem ihn kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, gehindert war, die Frist zur Erhebung der Beschwerde einzuhalten, hat das Bundesasylamt den Wiedereinsetzungsantrag zu Recht abgewiesen und war sohin auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.

4.5. Angesichts des Spruchinhaltes war dem Beschwerdeantrag, dem Wiedereinsetzungsantrag gemäß § 71 Abs. 6 AVG die hemmende [wohl gemeint: aufschiebende] Wirkung zuzuerkennen, nicht näher zu treten.4.5. Angesichts des Spruchinhaltes war dem Beschwerdeantrag, dem Wiedereinsetzungsantrag gemäß Paragraph 71, Absatz 6, AVG die hemmende [wohl gemeint: aufschiebende] Wirkung zuzuerkennen, nicht näher zu treten.

Schlagworte

Beweiswürdigung, Fristversäumung, Wiedereinsetzung, zumutbare Sorgfalt, Zustellung, Zustellwirkung

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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