Norm
AsylGHG §23 Abs1Spruch
C5 307.121-2/2008/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. SCHADEN als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn XXXX, StA. China, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.5.2007, 07 03.944-EAST Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. SCHADEN als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn römisch 40 , StA. China, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.5.2007, 07 03.944-EAST Ost, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 68 Abs. 1 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
1.1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Volksrepublik China, stellte am 14.2.2005 den Antrag, ihm Asyl zu gewähren. Begründend gab er dazu bei seinen Einvernahmen vor dem Bundesasylamt (Erstaufnahmestelle Ost in Traiskirchen und Außenstelle Wien) am 4.10.2005 und am 13.10.2006 an, er habe in China Obst und Gemüse verkauft und sei im Juni 2004 von einem Polizisten grundlos auf den Kopf geschlagen und verletzt worden. Da er Widerstand geleistet habe, sei er festgenommen und für fünfzehn Tage festgehalten worden, das Datum der Festnahme gab er auf Befragen mit dem 13.6.2004 an. Seine Eltern hätten die Polizisten bestochen, deshalb sei er wieder freigelassen worden. In China verhalte sich die Polizei wie die Mafia. Da eine Beschwerde erfolglos gewesen wäre, habe er sich auch nicht an die übergeordnete Polizeistelle gewandt. Er hätte nirgendwo anders in China leben können. Müsste er zurückkehren, so - dies gab er bei der ersten Einvernahme an - fürchte er um sein Leben bzw. wisse er - so bei der zweiten Einvernahme - nicht, was geschehen werde.
1.1.2. Mit Bescheid vom 16.10.2006, 05 02.066-BAG, wies das Bundesasylamt den Asylantrag gemäß § 7 Asylgesetz 1997 BGBl. I 76 (in der Folge: AsylG 1997) idF der Asylgesetznovelle 2003 BGBl. I 101 ab (Spruchpunkt I); gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 erklärte es, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers "in die VR China" sei zulässig (Spruchpunkt II); gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 wies es den Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet dorthin aus (Spruchpunkt III). Das Bundesasylamt beurteilte das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht als glaubwürdig und begründete dies näher. Weiters verneinte es, dass der Beschwerdeführer iSd § 8 Abs. 1 AsylG 1997 iVm § 57 Abs. 1 und 2 Fremdengesetz 1997 BGBl. I 75 (in der Folge: FrG) bedroht oder gefährdet sei, und begründete abschließend seine Ausweisungsentscheidung.1.1.2. Mit Bescheid vom 16.10.2006, 05 02.066-BAG, wies das Bundesasylamt den Asylantrag gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997 Bundesgesetzblatt römisch eins 76 (in der Folge: AsylG 1997) in der Fassung der Asylgesetznovelle 2003 Bundesgesetzblatt römisch eins 101 ab (Spruchpunkt römisch eins); gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 erklärte es, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers "in die VR China" sei zulässig (Spruchpunkt römisch zwei); gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 wies es den Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet dorthin aus (Spruchpunkt römisch drei). Das Bundesasylamt beurteilte das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht als glaubwürdig und begründete dies näher. Weiters verneinte es, dass der Beschwerdeführer iSd Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins und 2 Fremdengesetz 1997 Bundesgesetzblatt römisch eins 75 (in der Folge: FrG) bedroht oder gefährdet sei, und begründete abschließend seine Ausweisungsentscheidung.
Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 20.10.2006 durch Hinterlegung beim Postamt zugestellt.
1.1.3. Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer am 30.10.2006 eine Berufung ein, die der unabhängige Bundesasylsenat mit Bescheid vom 4.12.2006, 307.121-C1/E1-X/47/06, gemäß §§ 7, 8 Abs. 1 und 2 AsylG 1997 abwies. In der Begründung schloss er sich den Feststellungen des Bundesasylamtes zum Sachverhalt und der Beweiswürdigung an. Die Berufung nehme zur Beweiswürdigung nicht Stellung und versuche daher auch nicht, sie zu entkräften.1.1.3. Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer am 30.10.2006 eine Berufung ein, die der unabhängige Bundesasylsenat mit Bescheid vom 4.12.2006, 307.121-C1/E1-X/47/06, gemäß Paragraphen 7, 8, Absatz eins und 2 AsylG 1997 abwies. In der Begründung schloss er sich den Feststellungen des Bundesasylamtes zum Sachverhalt und der Beweiswürdigung an. Die Berufung nehme zur Beweiswürdigung nicht Stellung und versuche daher auch nicht, sie zu entkräften.
Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 6.12.2006 zu Handen seines rechtsfreundlichen Vertreters zugestellt. Er brachte dagegen eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof ein. Mit Beschluss vom 29.3.2007 erkannte der Verwaltungsgerichtshof dieser Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu; mit Beschluss vom 27.5.2010 lehnte er ihre Behandlung ab.
1.2.1. Bereits zuvor, nämlich am 25.4.2007, hatte der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz (in der Folge auch als Asylantrag bezeichnet) gestellt. Gleichzeitig übergab er eine schriftliche Eingabe, die erst der Asylgerichtshof aus dem Chinesischen ins Deutsche übersetzen ließ, in welcher der Beschwerdeführer sich aber nicht konkret zu seinen Fluchtgründen äußert, sondern nur allgemein zu seiner psychischen Situation und zur Lage von Ausländern Stellung nimmt.
Bei seiner Einvernahme vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 25.4.2007 gab der Beschwerdeführer an, er habe sich seit dem 14.2.2005 nur in Österreich aufgehalten. Die tatsächliche Situation (in China) sei noch schlimmer, als er es seinerzeit angegeben habe; konkretisieren könne er seine Angaben jedoch nicht. Der einzige Grund seines Asylantrages sei, dass er in Österreich bleiben wolle. In China hätten ihn "bösewichtähnliche Menschen" vor Jahren schon einmal schlecht behandelt. Er sei in seiner Heimatstadt Obsthändler gewesen; angebliche Stadtbedienstete hätten behauptet, der Obstverkauf sei dort verboten, hätten sein Obst beschlagnahmt und ihn tätlich angegriffen und am Kopf verletzt. Er sei sogar für 15 Tage in Verwaltungshaft genommen worden und habe umgerechnet etwa 700 Euro Strafe zahlen müssen. Er fürchte, dass dieselben Leute ihm wieder Schwierigkeiten machen würden, da sie ihn, so habe er gehört, bei einer Rückkehr anzeigen würden. Vor etwa fünf Wochen habe er in Österreich eine Frau namens XXXX geheiratet, aber nicht auf dem Standesamt, sondern vor Zeugen. Sie befinde sich derzeit auch "hier im Gefängnis" in Haft (der Beschwerdeführer wurde zu dieser Zeit in einem Polizeilichen Anhaltezentrum angehalten). Auf den Vorhalt, die Geschichte seiner Eheschließung klinge sehr unglaubwürdig, blieb er bei seinen Angaben.Bei seiner Einvernahme vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 25.4.2007 gab der Beschwerdeführer an, er habe sich seit dem 14.2.2005 nur in Österreich aufgehalten. Die tatsächliche Situation (in China) sei noch schlimmer, als er es seinerzeit angegeben habe; konkretisieren könne er seine Angaben jedoch nicht. Der einzige Grund seines Asylantrages sei, dass er in Österreich bleiben wolle. In China hätten ihn "bösewichtähnliche Menschen" vor Jahren schon einmal schlecht behandelt. Er sei in seiner Heimatstadt Obsthändler gewesen; angebliche Stadtbedienstete hätten behauptet, der Obstverkauf sei dort verboten, hätten sein Obst beschlagnahmt und ihn tätlich angegriffen und am Kopf verletzt. Er sei sogar für 15 Tage in Verwaltungshaft genommen worden und habe umgerechnet etwa 700 Euro Strafe zahlen müssen. Er fürchte, dass dieselben Leute ihm wieder Schwierigkeiten machen würden, da sie ihn, so habe er gehört, bei einer Rückkehr anzeigen würden. Vor etwa fünf Wochen habe er in Österreich eine Frau namens römisch 40 geheiratet, aber nicht auf dem Standesamt, sondern vor Zeugen. Sie befinde sich derzeit auch "hier im Gefängnis" in Haft (der Beschwerdeführer wurde zu dieser Zeit in einem Polizeilichen Anhaltezentrum angehalten). Auf den Vorhalt, die Geschichte seiner Eheschließung klinge sehr unglaubwürdig, blieb er bei seinen Angaben.
Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt (Erstaufnahmestelle Ost) am 9.5.2007 gab der Beschwerdeführer an, er lebe seit Mitte Jänner 2007 mit seiner Lebensgefährtin XXXX zusammen, die er bei seiner letzten Einvernahme als Ehefrau bezeichnet habe. Sie habe ihm gesagt, dass sie sich illegal in Österreich aufhalte. Die Frage, ob er sich erinnern könne, welche Fluchtgründe er bei seiner ersten Antragstellung vorgebracht habe, verneinte er. Er könne sich aber an die Fluchtgründe erinnern, die er am 25.4.2007 angegeben habe; es seien dieselben, die er schon 2005 angegeben habe.Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt (Erstaufnahmestelle Ost) am 9.5.2007 gab der Beschwerdeführer an, er lebe seit Mitte Jänner 2007 mit seiner Lebensgefährtin römisch 40 zusammen, die er bei seiner letzten Einvernahme als Ehefrau bezeichnet habe. Sie habe ihm gesagt, dass sie sich illegal in Österreich aufhalte. Die Frage, ob er sich erinnern könne, welche Fluchtgründe er bei seiner ersten Antragstellung vorgebracht habe, verneinte er. Er könne sich aber an die Fluchtgründe erinnern, die er am 25.4.2007 angegeben habe; es seien dieselben, die er schon 2005 angegeben habe.
Am Beginn einer weiteren Einvernahme vor dem Bundesasylamt (Erstaufnahmestelle Ost) am 15.5.2007 gab der Rechtsberater, der dabei anwesend war, eine Stellungnahme ab und wies darauf hin, dass der Verwaltungsgerichtshof der Beschwerde gegen den im ersten Asylverfahren ergangenen Berufungsbescheid die aufschiebende Wirkung zuerkannt habe (vgl. oben Pt. 1.1.2). Damit sei dem Beschwerdeführer die ursprüngliche Stellung eines Asylwerbers zuerkannt worden, sodass das erste Asylverfahren trotz einer rechtskräftigen Entscheidung nicht abgeschlossen, sondern wieder eröffnet sei. Das vorliegende Verfahren gehe völlig ins Leere und sei entweder zu unterbrechen oder an den Verwaltungsgerichtshof weiterzuleiten. Der Beschwerdeführer selbst wiederholte sodann bei der Einvernahme, er lebe mit XXXX in Lebensgemeinschaft, sie befinde sich derzeit wie er in Schubhaft. Die Gründe für seinen Asylantrag seien dieselben wie beim ersten Antrag. Zu seinem bisherigen Vorbringen ergänzte er, für ihn stehe fest, dass "diese Marktaufsicht" mit der Mafia unter einer Decke stecke.Am Beginn einer weiteren Einvernahme vor dem Bundesasylamt (Erstaufnahmestelle Ost) am 15.5.2007 gab der Rechtsberater, der dabei anwesend war, eine Stellungnahme ab und wies darauf hin, dass der Verwaltungsgerichtshof der Beschwerde gegen den im ersten Asylverfahren ergangenen Berufungsbescheid die aufschiebende Wirkung zuerkannt habe vergleiche oben Pt. 1.1.2). Damit sei dem Beschwerdeführer die ursprüngliche Stellung eines Asylwerbers zuerkannt worden, sodass das erste Asylverfahren trotz einer rechtskräftigen Entscheidung nicht abgeschlossen, sondern wieder eröffnet sei. Das vorliegende Verfahren gehe völlig ins Leere und sei entweder zu unterbrechen oder an den Verwaltungsgerichtshof weiterzuleiten. Der Beschwerdeführer selbst wiederholte sodann bei der Einvernahme, er lebe mit römisch 40 in Lebensgemeinschaft, sie befinde sich derzeit wie er in Schubhaft. Die Gründe für seinen Asylantrag seien dieselben wie beim ersten Antrag. Zu seinem bisherigen Vorbringen ergänzte er, für ihn stehe fest, dass "diese Marktaufsicht" mit der Mafia unter einer Decke stecke.
Mit Schreiben vom 16.5.2007 gab der Rechtsberater bekannt, er ziehe die am 15.5.2007 zu Protokoll gegebene Stellungnahme zurück.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt diesen - zweiten - Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück. Begründend führt es aus, das frühere Asylverfahren sei am 6.12.2006 rechtskräftig abgeschlossen worden; im Vorverfahren seien alle bis zur Entscheidung entstandenen Sachverhalte berücksichtigt worden, sodass darüber nicht mehr neuerlich zu entscheiden sei. In dieser Entscheidung sei auch "der Refoulementsachverhalt im Sinne des § 50 FrG berücksichtigt" worden. Der Verwaltungsgerichtshof habe einer gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Das Bundesasylamt könne keinen neuen entscheidungsrelevanten Sachverhalt feststellen. Die Begründung des neuen Antrages reiche nicht aus, einen gegenüber dem früheren Antrag wesentlich geänderten entscheidungsrelevanten Sachverhalt entstehen zu lassen. Vor dem Hintergrund der eigenen Angaben des Beschwerdeführers sei davon auszugehen, dass die nunmehr vorgebrachten Gründe schon bestanden hätten, als er seinen Herkunftsstaat verlassen habe. Er habe sie auch gekannt und vorgebracht. Der Beschwerdeführer habe keine neuen Flucht- bzw. Asylgründe geltend gemacht, dieser Umstand sei daher von vornherein nicht geeignet, eine neue Sachentscheidung herbei zu führen.Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt diesen - zweiten - Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück. Begründend führt es aus, das frühere Asylverfahren sei am 6.12.2006 rechtskräftig abgeschlossen worden; im Vorverfahren seien alle bis zur Entscheidung entstandenen Sachverhalte berücksichtigt worden, sodass darüber nicht mehr neuerlich zu entscheiden sei. In dieser Entscheidung sei auch "der Refoulementsachverhalt im Sinne des Paragraph 50, FrG berücksichtigt" worden. Der Verwaltungsgerichtshof habe einer gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Das Bundesasylamt könne keinen neuen entscheidungsrelevanten Sachverhalt feststellen. Die Begründung des neuen Antrages reiche nicht aus, einen gegenüber dem früheren Antrag wesentlich geänderten entscheidungsrelevanten Sachverhalt entstehen zu lassen. Vor dem Hintergrund der eigenen Angaben des Beschwerdeführers sei davon auszugehen, dass die nunmehr vorgebrachten Gründe schon bestanden hätten, als er seinen Herkunftsstaat verlassen habe. Er habe sie auch gekannt und vorgebracht. Der Beschwerdeführer habe keine neuen Flucht- bzw. Asylgründe geltend gemacht, dieser Umstand sei daher von vornherein nicht geeignet, eine neue Sachentscheidung herbei zu führen.
Eine Ausweisung wurde mit diesem Bescheid nicht ausgesprochen.
Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 8.6.2007 persönlich ausgefolgt und damit zugestellt.
1.2.2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerechte, nun als Beschwerde (vgl. Pt. 2.1.2.2) zu behandelnde (und daher in der Folge so bezeichnete) Berufung vom 11.6.2007, in der vorgebracht wird, da der Verwaltungsgerichtshof der Beschwerde gegen den Berufungsbescheid vom 4.12.2006 die aufschiebende Wirkung zuerkannt habe, sei dieser Berufungsbescheid nicht in Rechtskraft erwachsen, vielmehr sei jede Rechtswirkung sowie die Durchführung des Bescheides gehindert. Das "erste" Asylverfahren sei daher noch immer offen, deshalb hätte der weitere Asylantrag nicht zu einem weiteren Asylverfahren führen dürfen. Die Beschwerde verweist auf die Stellungnahme des Rechtsberaters bei der Einvernahme vom 15.5.2007. Da sohin das "erste" Asylverfahren noch immer anhängig sei, hätte der neuerliche Antrag als Berufungsergänzung gewertet werden müssen und nicht ein neuerliches Asylverfahren durchgeführt werden dürfen. Das Bundesasylamt sei auf diese Stellungnahme des Rechtsberaters nicht eingegangen, dies führe zu einer Mangelhaftigkeit des Bescheides. Weiters widerspreche sich die Behörde, wenn sie in ihren Feststellungen zunächst ausführe, der Beschwerde gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates sei die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden, wenn sie in ihrer Beweiswürdigung und rechtlichen Beurteilung dann aber immer von einem "formal und materiell rechtskräftigen" Bescheid ausgehe.1.2.2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerechte, nun als Beschwerde vergleiche Pt. 2.1.2.2) zu behandelnde (und daher in der Folge so bezeichnete) Berufung vom 11.6.2007, in der vorgebracht wird, da der Verwaltungsgerichtshof der Beschwerde gegen den Berufungsbescheid vom 4.12.2006 die aufschiebende Wirkung zuerkannt habe, sei dieser Berufungsbescheid nicht in Rechtskraft erwachsen, vielmehr sei jede Rechtswirkung sowie die Durchführung des Bescheides gehindert. Das "erste" Asylverfahren sei daher noch immer offen, deshalb hätte der weitere Asylantrag nicht zu einem weiteren Asylverfahren führen dürfen. Die Beschwerde verweist auf die Stellungnahme des Rechtsberaters bei der Einvernahme vom 15.5.2007. Da sohin das "erste" Asylverfahren noch immer anhängig sei, hätte der neuerliche Antrag als Berufungsergänzung gewertet werden müssen und nicht ein neuerliches Asylverfahren durchgeführt werden dürfen. Das Bundesasylamt sei auf diese Stellungnahme des Rechtsberaters nicht eingegangen, dies führe zu einer Mangelhaftigkeit des Bescheides. Weiters widerspreche sich die Behörde, wenn sie in ihren Feststellungen zunächst ausführe, der Beschwerde gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates sei die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden, wenn sie in ihrer Beweiswürdigung und rechtlichen Beurteilung dann aber immer von einem "formal und materiell rechtskräftigen" Bescheid ausgehe.
2. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
2.1.1. Der Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 4.12.2006 wurde dem Beschwerdeführer am 6.12.2006 zu Handen seines rechtsfreundlichen Vertreters zugestellt. Dieser Bescheid wurde mit der Zustellung rechtskräftig (zu den diesbezüglichen Einwänden der Beschwerde su. Pt. 2.2.2.4).
2.1.2.1. Gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 4 erster Satz B-VG sind Verfahren, die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig waren, vom Asylgerichtshof weiterzuführen.2.1.2.1. Gemäß Artikel 151, Absatz 39, Ziffer 4, erster Satz B-VG sind Verfahren, die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig waren, vom Asylgerichtshof weiterzuführen.
Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.
Das vorliegende Verfahren war am 31.12.2005 nicht anhängig; das Beschwerdeverfahren ist daher nach dem AsylG 2005 zu führen. Da es am 1.7.2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig war, ist es vom Asylgerichtshof weiterzuführen.
2.1.2.2. Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (in der Folge: AsylGHG, Art. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz BGBl. I 4/2008) idF der DienstRNov. 2008 BGBl. I 147 ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.2.1.2.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (in der Folge: AsylGHG, Artikel eins, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008,) in der Fassung der DienstRNov. 2008 Bundesgesetzblatt römisch eins 147 ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Die Zuständigkeit des Einzelrichters ergibt sich aus § 61 Abs. 3 Z 1 lit. c und Z 2 AsylG 2005.Die Zuständigkeit des Einzelrichters ergibt sich aus Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, Litera c und Ziffer 2, AsylG 2005.
2.2.1.1. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 30.5.1995, 93/08/0207; 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321).2.2.1.1. Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 30.5.1995, 93/08/0207; 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321).
"Entschiedene Sache" iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913;"Entschiedene Sache" iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913;
27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235; 17.9.2008, 2008/23/0684; 11.11.2008, 2008/23/1251; 19.2.2009, 2008/01/0344;
6.11.2009, 2008/19/0783). Werden nur Nebenumstände modifiziert, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, so ändert dies nichts an der Identität der Sache. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. zB VwGH 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2007, 2004/20/0100; 17.9.2008, 2008/23/0684; 19.2.2009, 2008/01/0344; 6.11.2009, 2008/19/0783). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und hat sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht geändert, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen. Stützt sich ein Asylantrag auf einen Sachverhalt, der verwirklicht worden ist, bevor das Verfahren über einen (früheren) Antrag beendet worden ist, so steht diesem (späteren) Antrag die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266).6.11.2009, 2008/19/0783). Werden nur Nebenumstände modifiziert, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, so ändert dies nichts an der Identität der Sache. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen vergleiche zB VwGH 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2007, 2004/20/0100; 17.9.2008, 2008/23/0684; 19.2.2009, 2008/01/0344; 6.11.2009, 2008/19/0783). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und hat sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht geändert, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen. Stützt sich ein Asylantrag auf einen Sachverhalt, der verwirklicht worden ist, bevor das Verfahren über einen (früheren) Antrag beendet worden ist, so steht diesem (späteren) Antrag die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266).
Gegenüber neu entstandenen Tatsachen (novae causae supervenientes; vgl. VwGH 20.2.1992, 91/09/0196) fehlt es an der Identität der Sache; neu hervorgekommene Tatsachen (oder Beweismittel) rechtfertigen dagegen allenfalls eine Wiederaufnahme iSd § 69 Abs. 1 Z 2 AVG (wegen nova reperta; zur Abgrenzung vgl. zB VwGH 4.5.2000, 99/20/0192; 21.9.2000, 98/20/0564; 24.8.2004, 2003/01/0431; 4.11.2004, 2002/20/0391), bedeuten jedoch keine Änderung des Sachverhaltes iSd § 68 Abs. 1 AVG. Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes ausgeschlossen, sondern auch dann, wenn dasselbe Begehren auf Tatsachen und Beweismittel gestützt wird, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183 mwN; 24.8.2004, 2003/01/0431; 17.9.2008, 2008/23/0684).Gegenüber neu entstandenen Tatsachen (novae causae supervenientes; vergleiche VwGH 20.2.1992, 91/09/0196) fehlt es an der Identität der Sache; neu hervorgekommene Tatsachen (oder Beweismittel) rechtfertigen dagegen allenfalls eine Wiederaufnahme iSd Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG (wegen nova reperta; zur Abgrenzung vergleiche zB VwGH 4.5.2000, 99/20/0192; 21.9.2000, 98/20/0564; 24.8.2004, 2003/01/0431; 4.11.2004, 2002/20/0391), bedeuten jedoch keine Änderung des Sachverhaltes iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG. Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes ausgeschlossen, sondern auch dann, wenn dasselbe Begehren auf Tatsachen und Beweismittel gestützt wird, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183 mwN; 24.8.2004, 2003/01/0431; 17.9.2008, 2008/23/0684).
Zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen iSd § 18 Abs. 1 AsylG 2005 - kann die Behörde jedoch nur durch eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes berechtigt und verpflichtet werden, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die - falls sie festgestellt werden kann - zu einem anderen Ergebnis als das erste Verfahren führen kann (VwGH 4.11.2004, 2002/20/0391, mwN zur gleichlautenden Vorgängerbestimmung des § 18 Abs. 1 AsylG 2005, nämlich § 28 AsylG 1997; 17.9.2008, 2008/23/0684; weiters VwGH 6.11.2009, 2008/19/0783). Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den diese positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung, ob der (neuerliche) Asylantrag zulässig ist, mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Antragstellers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben ihre Ermittlungen, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (VwGH 21.10.1999, 98/20/0467; 24.2.2000, 99/20/0173;Zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen iSd Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005 - kann die Behörde jedoch nur durch eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes berechtigt und verpflichtet werden, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die - falls sie festgestellt werden kann - zu einem anderen Ergebnis als das erste Verfahren führen kann (VwGH 4.11.2004, 2002/20/0391, mwN zur gleichlautenden Vorgängerbestimmung des Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005, nämlich Paragraph 28, AsylG 1997; 17.9.2008, 2008/23/0684; weiters VwGH 6.11.2009, 2008/19/0783). Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den diese positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung, ob der (neuerliche) Asylantrag zulässig ist, mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Antragstellers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben ihre Ermittlungen, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen (VwGH 21.10.1999, 98/20/0467; 24.2.2000, 99/20/0173;
19.7.2001, 99/20/0418; 21.11.2002, 2002/20/0315; vgl. auch VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 4.5.2000, 98/20/0578; 4.5.2000, 99/20/0193;19.7.2001, 99/20/0418; 21.11.2002, 2002/20/0315; vergleiche auch VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 4.5.2000, 98/20/0578; 4.5.2000, 99/20/0193;
7.6.2000, 99/01/0321; 21.9.2000, 98/20/0564; 20.3.2003, 99/20/0480;
4.11.2004, 2002/20/0391; vgl. auch 19.10.2004, 2001/03/0329;4.11.2004, 2002/20/0391; vergleiche auch 19.10.2004, 2001/03/0329;
31.3.2005, 2003/20/0468; 30.6.2005, 2005/18/0197; 26.7.2005, 2005/20/0226; 29.9.2005, 2005/20/0365; 25.4.2007, 2004/20/0100;
17.9.2008, 2008/23/0684; 19.2.2009, 2008/01/0344). Wird in einem neuen Asylantrag eine Änderung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalts nicht einmal behauptet, geschweige denn nachgewiesen, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen und berechtigt die Behörde dazu, ihn zurückzuweisen (VwGH 4.5.2000, 99/20/0192).
2.2.1.2. Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtskräftigen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Bei der Prüfung, ob Identität der Sache vorliegt, ist vom rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne seine sachliche Richtigkeit - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. zB VwGH 15.10.1999, 96/21/0097; 25.4.2002, 2000/07/0235).2.2.1.2. Aus Paragraph 68, AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtskräftigen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Bei der Prüfung, ob Identität der Sache vorliegt, ist vom rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne seine sachliche Richtigkeit - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf vergleiche zB VwGH 15.10.1999, 96/21/0097; 25.4.2002, 2000/07/0235).
Ob ein neuerlicher Antrag wegen geänderten Sachverhaltes zulässig ist, darf nur anhand jener Gründe geprüft werden, welche die Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht hat; in der Berufung (hier: Beschwerde) gegen den Zurückweisungsbescheid dürfen derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (vgl. zB VwSlg. 5642 A/1961; 23.5.1995, 94/04/0081; 15.10.1999, 96/21/0097; 4.4.2001, 98/09/0041; 25.4.2002, 2000/07/0235). Allgemein bekannte Tatsachen hat das Bundesasylamt jedoch als Spezialbehörde von Amts wegen zu berücksichtigen (vgl. VwGH 7.6.2000, 99/01/0321; 29.6.2000, 99/01/0400).Ob ein neuerlicher Antrag wegen geänderten Sachverhaltes zulässig ist, darf nur anhand jener Gründe geprüft werden, welche die Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht hat; in der Berufung (hier: Beschwerde) gegen den Zurückweisungsbescheid dürfen derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden vergleiche zB VwSlg. 5642 A/1961; 23.5.1995, 94/04/0081; 15.10.1999, 96/21/0097; 4.4.2001, 98/09/0041; 25.4.2002, 2000/07/0235). Allgemein bekannte Tatsachen hat das Bundesasylamt jedoch als Spezialbehörde von Amts wegen zu berücksichtigen vergleiche VwGH 7.6.2000, 99/01/0321; 29.6.2000, 99/01/0400).
Aus dem Neuerungsverbot im Berufungsverfahren (hier: Beschwerdeverfahren) folgt, dass die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) den bekämpften Bescheid in sachverhaltsmäßiger Hinsicht bezogen auf den Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides des Bundesasylamtes zu kontrollieren hat.
2.2.1.3. "Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.5.1995, 93/08/0207).
2.2.2.1. Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens iSd § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.2.2.2.1. Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens iSd Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat.
2.2.2.2. Der Beschwerdeführer hat im zweiten Asylverfahren ein Vorbringen erstattet, das jenem im ersten im Wesentlichen entspricht, im ersten hatte er davon gesprochen, er sei von Polizeibeamten bedrängt worden, im zweiten Asylverfahren war dagegen - bei ansonsten im Wesentlichen unveränderter Geschichte - von Leuten die Rede, die sich als Stadtbedienstete ausgäben. Später meinte er, die Marktaufsicht stecke mit der Mafia unter einer Decke. Er hat selbst erklärt, die Ereignisse, auf die er seinen Asylantrag stütze, hätten sich vor seiner Ausreise aus seinem Herkunftsstaat und somit auch vor der Rechtskraft des Bescheides über seinen ersten Asylantrag abgespielt. Wie oben (Pt. 2.2.1.1) ausgeführt, steht einem Asylantrag die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen, wenn er sich auf einen Sachverhalt stützt, der verwirklicht worden ist, bevor das Verfahren über einen früheren Antrag beendet worden ist. Das Bundesasylamt hat daher den Antrag zu Recht zurückgewiesen.
Anhaltspunkte für eine Änderung des Sachverhalts im Hinblick auf allgemein bekannte Tatsachen, die vom Bundesasylamt von Amts wegen zu berücksichtigen wären, liegen auch nicht vor, da sich die allgemeine Situation in der Volksrepublik China in der kurzen Zeit, bis der nunmehr angefochtene Bescheid erlassen wurde, nicht wesentlich geändert hat.
2.2.2.3. Somit hat sich weder im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre des Beschwerdeführers gelegen ist, noch im Hinblick auf jenen, der von Amts wegen aufzugreifen ist, die maßgebliche Sachlage geändert. Das neue Begehren zielt auf dasselbe wie das ursprüngliche, nämlich darauf, dem Beschwerdeführer Asyl (oder subsidiären Schutz) zu gewähren. Auch die maßgebliche Rechtslage hat sich nicht geändert, da durch § 75 Abs. 4 AsylG 2005 klargestellt ist, dass ua. abweisende Bescheide auf Grund des AsylG 1997 in derselben Sache in Verfahren nach dem AsylG 2005 den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache iSd § 68 AVG begründen. Änderungen, die zu einer anderen Beurteilung des Refoulementschutzes führen könnten, sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - anders als nach der Rechtslage nach dem AsylG 1997 (VwGH 22.10.2002, 2001/01/0256; 9.11.2004, 2004/01/0280) - von den Asylbehörden wahrzunehmen (VwGH 19.2.2009, 2008/01/0344). Es ist jedoch festzuhalten, dass der unabhängige Bundesasylsenat im ersten Verfahren den Refoulementsachverhalt nicht - wie es im angefochtenen Bescheid heißt - "im Sinne des § 50 FrG" geprüft hat, da dafür nur entweder § 8 Abs. 1 AsylG 1997 iVm § 57 FrG oder aber § 8 Abs. 1 AsylG 1997 iVm § 50 Fremdenpolizeigesetz 2005 (Art. 3 BG BGBl. I 100/2005; in der Folge: FPG) in Frage gekommen ist. (Im Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates wurde letztlich offengelassen, welche der beiden Alternativen anzuwenden sei, "da sich die Regelungsgehalte beider Vorschriften (§ 57 FrG und § 50 FPG) nicht in einer Weise unterscheiden, die für den vorliegenden Fall von Bedeutung wäre und da sich die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die sich - unmittelbar oder mittelbar - auf § 57 FrG bezieht, insoweit auch auf § 50 FPG übertragen ließe".)2.2.2.3. Somit hat sich weder im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre des Beschwerdeführers gelegen ist, noch im Hinblick auf jenen, der von Amts wegen aufzugreifen ist, die maßgebliche Sachlage geändert. Das neue Begehren zielt auf dasselbe wie das ursprüngliche, nämlich darauf, dem Beschwerdeführer Asyl (oder subsidiären Schutz) zu gewähren. Auch die maßgebliche Rechtslage hat sich nicht geändert, da durch Paragraph 75, Absatz 4, AsylG 2005 klargestellt ist, dass ua. abweisende Bescheide auf Grund des AsylG 1997 in derselben Sache in Verfahren nach dem AsylG 2005 den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache iSd Paragraph 68, AVG begründen. Änderungen, die zu einer anderen Beurteilung des Refoulementschutzes führen könnten, sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - anders als nach der Rechtslage nach dem AsylG 1997 (VwGH 22.10.2002, 2001/01/0256; 9.11.2004, 2004/01/0280) - von den Asylbehörden wahrzunehmen (VwGH 19.2.2009, 2008/01/0344). Es ist jedoch festzuhalten, dass der unabhängige Bundesasylsenat im ersten Verfahren den Refoulementsachverhalt nicht - wie es im angefochtenen Bescheid heißt - "im Sinne des Paragraph 50, FrG" geprüft hat, da dafür nur entweder Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in Verbindung mit Paragraph 57, FrG oder aber Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in Verbindung mit Paragraph 50, Fremdenpolizeigesetz 2005 (Artikel 3, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,; in der Folge: FPG) in Frage gekommen ist. (Im Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates wurde letztlich offengelassen, welche der beiden Alternativen anzuwenden sei, "da sich die Regelungsgehalte beider Vorschriften (Paragraph 57, FrG und Paragraph 50, FPG) nicht in einer Weise unterscheiden, die für den vorliegenden Fall von Bedeutung wäre und da sich die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die sich - unmittelbar oder mittelbar - auf Paragraph 57, FrG bezieht, insoweit auch auf Paragraph 50, FPG übertragen ließe".)
Der Beschwerdeführer hat behauptet, mit einer namentlich genannten Frau eine Lebensgemeinschaft zu führen. Da er selbst eingeräumt hat, mit ihr nicht verheiratet zu sein, erübrigen sich Überlegungen zu einem allfälligen Familienverfahren (sollte die Lebensgefährtin zB Asylwerberin sein), da eine Lebensgefährtin nicht Familienangehörige iSd § 2 Abs. 1 Z 22, § 34 Abs. 1 AsylG 2005 ist und somit die Voraussetzung für ein Familienverfahren nicht besteht.Der Beschwerdeführer hat behauptet, mit einer namentlich genannten Frau eine Lebensgemeinschaft zu führen. Da er selbst eingeräumt hat, mit ihr nicht verheiratet zu sein, erübrigen sich Überlegungen zu einem allfälligen Familienverfahren (sollte die Lebensgefährtin zB Asylwerberin sein), da eine Lebensgefährtin nicht Familienangehörige iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22,, Paragraph 34, Absatz eins, AsylG 2005 ist und somit die Voraussetzung für ein Familienverfahren nicht besteht.
Mithin steht die Rechtskraft des Bescheides des unabhängigen Bundesasylsenates vom 4.12.2006 einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen. Das Bundesasylamt ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer mit seinem zweiten Asylantrag die Überprüfung eines der Beschwerde nicht mehr unterliegenden Bescheides begehrt hat.
2.2.2.4. Die Beschwerde leitet daraus, dass der Verwaltungsgerichtshof einer Beschwerde gegen den seinerzeitigen Berufungsbescheid die aufschiebende Wirkung zuerkannt hatte, ab, dass dieser Bescheid nicht als rechtskräftig zu beurteilen sei, weshalb der vorliegende Antrag nicht als neuer Antrag, sondern als Ergänzung im Verfahren über den seinerzeitigen Antrag zu werten wäre. In der Tat ist nach § 23 Abs. 5 AsylG 1997 (der auf das erste Verfahren anzuwenden wäre) ein neuer Asylantrag, der während eines anhängigen Berufungsverfahrens gestellt oder eingebracht wird, im Rahmen dieses Berufungsverfahrens mitzubehandeln. Überdies gilt ein neuer Antrag nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als Ergänzung im laufenden Verfahren (VwGH 16.9.1999, 99/20/0310; 24.2.2000, 98/20/0590; 12.4.2005, 2004/01/0491).2.2.2.4. Die Beschwerde leitet daraus, dass der Verwaltungsgerichtshof einer Beschwerde gegen den seinerzeitigen Berufungsbescheid die aufschiebende Wirkung zuerkannt hatte, ab, dass dieser Bescheid nicht als rechtskräftig zu beurteilen sei, weshalb der vorliegende Antrag nicht als neuer Antrag, sondern als Ergänzung im Verfahren über den seinerzeitigen Antrag zu werten wäre. In der Tat ist nach Paragraph 23, Absatz 5, AsylG 1997 (der auf das erste Verfahren anzuwenden wäre) ein neuer Asylantrag, der während eines anhängigen Berufungsverfahrens gestellt oder eingebracht wird, im Rahmen dieses Berufungsverfahrens mitzubehandeln. Überdies gilt ein neuer Antrag nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als Ergänzung im laufenden Verfahren (VwGH 16.9.1999, 99/20/0310; 24.2.2000, 98/20/0590; 12.4.2005, 2004/01/0491).
Erkennt der Verwaltungsgerichtshof einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu, so sistiert er damit für die Dauer des Verfahrens die Wirkungen des bei ihm angefochtenen Bescheides. Wollte man allerdings annehmen, dass unter jene Bescheidwirkungen, die durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sistiert werden, auch die - formelle und materielle - Rechtskraft gehörte, und zwar mit der Wirkung, dass das Verwaltungsverfahren wieder offen und dort ein neues Vorbringen zulässig wäre, dann nähme man das Ergebnis des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vorweg. Dementsprechend hat der Verwaltungsgerichtshof in einem Fall, in dem der unabhängige Bundesasylsenat Asylanträge (wegen Zuständigkeit eines anderen Staates) zurückgewiesen und in dem der Verwaltungsgerichtshof den dagegen gerichteten Beschwerden die aufschiebende Wirkung zuerkannt hatte, entschieden, dass dieser Umstand dem Bundesasylamt nicht die Zuständigkeit nehme, über weitere Anträge der Asylwerber auf internationalen Schutz zu entscheiden (VwGH 9.10.2009, 2007/19/0909). Nicht anders liegt die Sache im vorliegenden Verfahren: Der Antrag war nicht als Ergänzung im Verfahren über die Berufung vom 30.10.2006 zu behandeln, sondern als neuer Antrag, daher hat das Bundesasylamt zu Recht bescheidmäßig über ihn entschieden.
Das Beschwerdevorbringen trifft daher nicht zu; die Beschwerde war somit abzuweisen.
2.3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 4 erster Satz AsylG 2005 entfallen.2.3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 4, erster Satz AsylG 2005 entfallen.
Schlagworte
Lebensgemeinschaft, Prozesshindernis der entschiedenen SacheZuletzt aktualisiert am
17.09.2010