TE AsylGH Erkenntnis 2010/8/3 S3 414063-1/2010

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Veröffentlicht am 03.08.2010
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §10 Abs4
AsylG 2005 §5 Abs1
EMRK Art3
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007

Spruch

S3 414.063-1/2010/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Pipal als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.06.2010, GZ 10 03.940-EAST-West, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Pipal als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.06.2010, GZ 10 03.940-EAST-West, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 5 und § 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 5 und Paragraph 10, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der Beschwerde liegt folgendes Verwaltungsverfahren zugrunde:

Die Beschwerdeführerin brachte nach der illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 09.05.2010 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz ein.

Eine EURODAC-Abfrage ergab, dass die Beschwerdeführerin bereits am 30.04.2010 in Lublin in Polen einen Asylantrag stellte.

Bei ihrer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 10.05.2010 gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, sie habe einen hohen Blutdruck sowie Leber- und Herzbeschwerden und nehme dagegen Medikamente ein. Ihr Sohn und ihre Tochter seien in Österreich. Sie habe ihre Heimat circa am 25.04.2010 verlassen und sei mit dem Zug von XXXX über Brest nach Polen gefahren. Gleich nach der Grenze sei sie von Uniformierten im Zug angehalten und anschließend erkennungsdienstlich behandelt worden. Nachdem sie entlassen worden sei, sei ihr Neffe gekommen und habe sie nach Warschau gebracht. Sie sei krank geworden und habe sich einige Tage bei ihrem Sohn in Warschau aufgehalten. Am Freitag sei sie dann in einen Minivan gestiegen, der sie zu einem unbekannten Bahnhof gebracht habe. Ihr Enkelsohn habe sie von dort abgeholt und in das Asyllager gebracht. Die Beschwerdeführerin gab an, sie wolle hier in Österreich bei ihren Kindern leben. Sie habe in Polen keinen Asylantrag gestellt, sie habe dort niemanden. Auf Vorhalt, dass sie in Polen einen Asylantrag gestellt habe, gab sie an, sie sei von den polnischen Behörden ohne Dolmetscher befragt worden, sie hätten russisch gesprochen und sie habe gesagt, wie es gewesen sei. Zu ihren Fluchtgründen führte sie aus, dass sie von den Behörden ständig befragt worden sei, wo sich ihre Söhne aufhielten, das letzte Mal Anfang des Jahres. Sie habe zu ihren Kindern gewollt und möchte in Ruhe mit ihren Kindern hier leben. Sie leide an zu hohem Blutdruck und wenn sie schon sterben solle, dann in der Nähe ihrer Kinder. Sie habe ihren Sohn schon seit vier Jahren und ihre Tochter seit acht Jahren nicht gesehen. Gegen Polen spreche, dass sie gerne bei ihren Kindern hier in Österreich bleiben würde. Im Fall einer Rückkehr in ihr Heimatland würde niemand sie umbringen, aber in Ruhe gelassen würde sie zuhause nicht.Bei ihrer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 10.05.2010 gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, sie habe einen hohen Blutdruck sowie Leber- und Herzbeschwerden und nehme dagegen Medikamente ein. Ihr Sohn und ihre Tochter seien in Österreich. Sie habe ihre Heimat circa am 25.04.2010 verlassen und sei mit dem Zug von römisch 40 über Brest nach Polen gefahren. Gleich nach der Grenze sei sie von Uniformierten im Zug angehalten und anschließend erkennungsdienstlich behandelt worden. Nachdem sie entlassen worden sei, sei ihr Neffe gekommen und habe sie nach Warschau gebracht. Sie sei krank geworden und habe sich einige Tage bei ihrem Sohn in Warschau aufgehalten. Am Freitag sei sie dann in einen Minivan gestiegen, der sie zu einem unbekannten Bahnhof gebracht habe. Ihr Enkelsohn habe sie von dort abgeholt und in das Asyllager gebracht. Die Beschwerdeführerin gab an, sie wolle hier in Österreich bei ihren Kindern leben. Sie habe in Polen keinen Asylantrag gestellt, sie habe dort niemanden. Auf Vorhalt, dass sie in Polen einen Asylantrag gestellt habe, gab sie an, sie sei von den polnischen Behörden ohne Dolmetscher befragt worden, sie hätten russisch gesprochen und sie habe gesagt, wie es gewesen sei. Zu ihren Fluchtgründen führte sie aus, dass sie von den Behörden ständig befragt worden sei, wo sich ihre Söhne aufhielten, das letzte Mal Anfang des Jahres. Sie habe zu ihren Kindern gewollt und möchte in Ruhe mit ihren Kindern hier leben. Sie leide an zu hohem Blutdruck und wenn sie schon sterben solle, dann in der Nähe ihrer Kinder. Sie habe ihren Sohn schon seit vier Jahren und ihre Tochter seit acht Jahren nicht gesehen. Gegen Polen spreche, dass sie gerne bei ihren Kindern hier in Österreich bleiben würde. Im Fall einer Rückkehr in ihr Heimatland würde niemand sie umbringen, aber in Ruhe gelassen würde sie zuhause nicht.

Das Bundesasylamt richtete am 11.05.2010 ein auf Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin-Verordnung gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Polen. Mit Schreiben vom 17.05.2010, eingelangt am 21.05.2010, stimmte Polen dem Wiederaufnahmeersuchen gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin-Verordnung ausdrücklich zu.Das Bundesasylamt richtete am 11.05.2010 ein auf Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin-Verordnung gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Polen. Mit Schreiben vom 17.05.2010, eingelangt am 21.05.2010, stimmte Polen dem Wiederaufnahmeersuchen gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin-Verordnung ausdrücklich zu.

Mit E-Mail vom 14.05.2010 wurde dem Bundesasylamt von der Polizeiinspektion St. Georgen im Attergau mitgeteilt, dass die Beschwerdeführerin am 13.05.2010 einen Herzinfarkt erlitten haben soll und sich im XXXX befinde.Mit E-Mail vom 14.05.2010 wurde dem Bundesasylamt von der Polizeiinspektion St. Georgen im Attergau mitgeteilt, dass die Beschwerdeführerin am 13.05.2010 einen Herzinfarkt erlitten haben soll und sich im römisch 40 befinde.

Am 17.05.2010 wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 29 Abs. 3 AsylG 2005 mitgeteilt, dass Konsultationen mit Polen geführt würden und aus diesem Grund beabsichtigt sei, den Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen.Am 17.05.2010 wurde der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG 2005 mitgeteilt, dass Konsultationen mit Polen geführt würden und aus diesem Grund beabsichtigt sei, den Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen.

Im Rahmen ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 31.05.2010 gab die Beschwerdeführerin nach erfolgter Rechtsberatung im Wesentlichen an, alles tue ihr weh, sie habe seit 2009 Herz-, Leber- und Bauchspeicheldrüsenkrankeiten. Sie nehme Blutdruckmedikamente und tschetschenische Naturheilmittel. Sie sei in XXXX vom 20.03.2010 bis 01.04.2010 wegen Bluthochdrucks und wegen Herzrhythmusstörungen im Krankenhaus gewesen, dazu legte sie eine Bestätigung des Krankenhauses XXXX vor. Sie sei in Österreich fünf Tage lang in einem Krankenhaus aufhältig gewesen. Die Beschwerdeführerin gab weiters an, dass zwei Söhne, zwei Brüder und zwei Schwestern in Russland leben. In Österreich leben eine Tochter und ein Sohn. Zu Hause habe sie ihren Lebensunterhalt durch eine staatliche Pension finanziert. Es bestehe zu niemandem im Bereich der EU ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis oder eine besonders enge Bindung. Sie wisse nicht, wie ihr Asylverfahren in Polen ausgegangen sei. Dort habe sie bei ihrem Neffen gewohnt. Dieser sei kein anerkannter Flüchtling, er wolle nach Hause fahren. Sie sei in Polen nicht in medizinischer Behandlung gewesen, sie habe ihre eigenen Medikamente mitgehabt. Sie sei in Polen auch nicht verfolgt oder bedroht worden. Sie habe in Polen auch nie eine Anzeige erstattet, sie habe nur einen Asylantrag gestellt und sei erkennungsdienstlich behandelt worden. Sie habe zu ihren Kindern gewollt. Anschließend gab die Beschwerdeführerin noch an, sie sei zuckerkrank, dies sei in Österreich festgestellt worden.Im Rahmen ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 31.05.2010 gab die Beschwerdeführerin nach erfolgter Rechtsberatung im Wesentlichen an, alles tue ihr weh, sie habe seit 2009 Herz-, Leber- und Bauchspeicheldrüsenkrankeiten. Sie nehme Blutdruckmedikamente und tschetschenische Naturheilmittel. Sie sei in römisch 40 vom 20.03.2010 bis 01.04.2010 wegen Bluthochdrucks und wegen Herzrhythmusstörungen im Krankenhaus gewesen, dazu legte sie eine Bestätigung des Krankenhauses römisch 40 vor. Sie sei in Österreich fünf Tage lang in einem Krankenhaus aufhältig gewesen. Die Beschwerdeführerin gab weiters an, dass zwei Söhne, zwei Brüder und zwei Schwestern in Russland leben. In Österreich leben eine Tochter und ein Sohn. Zu Hause habe sie ihren Lebensunterhalt durch eine staatliche Pension finanziert. Es bestehe zu niemandem im Bereich der EU ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis oder eine besonders enge Bindung. Sie wisse nicht, wie ihr Asylverfahren in Polen ausgegangen sei. Dort habe sie bei ihrem Neffen gewohnt. Dieser sei kein anerkannter Flüchtling, er wolle nach Hause fahren. Sie sei in Polen nicht in medizinischer Behandlung gewesen, sie habe ihre eigenen Medikamente mitgehabt. Sie sei in Polen auch nicht verfolgt oder bedroht worden. Sie habe in Polen auch nie eine Anzeige erstattet, sie habe nur einen Asylantrag gestellt und sei erkennungsdienstlich behandelt worden. Sie habe zu ihren Kindern gewollt. Anschließend gab die Beschwerdeführerin noch an, sie sei zuckerkrank, dies sei in Österreich festgestellt worden.

Laut einem Arztbrief des XXXX, I. Medizinische Abteilung, war die Beschwerdeführerin vom 15.05.2010 bis 18.05.2010 in stationärer Behandlung. Als Entlassungsdiagnosen werden angeführt: Spondylogener Thoraxschmerz bei degenerativen Wirbelsäulenveränderungen, arterielle Hypertonie (Entgleisung) - MR-angiographisch keine Nierenarterienstenose, Diabetes mellitus Typ II, Adipositas permagna, latente Hyperthyreose, Gastritis.Laut einem Arztbrief des römisch 40 , römisch eins. Medizinische Abteilung, war die Beschwerdeführerin vom 15.05.2010 bis 18.05.2010 in stationärer Behandlung. Als Entlassungsdiagnosen werden angeführt: Spondylogener Thoraxschmerz bei degenerativen Wirbelsäulenveränderungen, arterielle Hypertonie (Entgleisung) - MR-angiographisch keine Nierenarterienstenose, Diabetes mellitus Typ römisch zwei, Adipositas permagna, latente Hyperthyreose, Gastritis.

Am 17.06.2010 langte beim Bundesasylamt ein Verständigungsformular vom 11.06.2010 über die Erklärung der Beschwerdeführerin zu ihrer beabsichtigten freiwilligen Rückkehr ein.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde I. der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Polen gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin-Verordnung zur Prüfung dieses Antrages zuständig ist, sowie II. die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Polen gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 zulässig ist.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde römisch eins. der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Polen gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin-Verordnung zur Prüfung dieses Antrages zuständig ist, sowie römisch zwei. die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Polen gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 zulässig ist.

Dieser Bescheid legt in seiner Begründung insbesondere auch ausführlich dar, dass in Polen die Praxis der asylrechtlichen und subsidiären Schutzgewährung, die Grund- und Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage unbedenklich sind und den Grundsätzen des Unionsrechts genügen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, worin im Wesentlichen vorgebracht wird, die Beschwerdeführerin habe in ihrer Einvernahme mehrmals angegeben, dass ein weiterer Aufenthalt in ihrer Heimat unmöglich sei und ihr auch nicht zugemutet werden könne, nach Polen zurückzukehren. Sie habe dem Bundesasylamt auch die ärztlichen Unterlagen aus Tschetschenien vorgelegt. Sie hätte keine ausreichende medizinische Versorgung in Polen, dazu werde auf einen Bericht der FAZ vom 15.09.2007 mit dem Titel "In Polen medizinische Behandlung nicht gewährleistet - Tschetschenen droht Abschiebung" sowie den Jahresbericht 2008 von Amnesty International verwiesen. Aus diesen Berichten gehe hervor, dass nur "unumgängliche" Operationen und Behandlungen für Asylwerber zur Verfügung stünden. Dies stehe im Widerspruch zu den im Bescheid getroffenen Feststellungen, dass Asylwerbern die gleiche medizinische Behandlung wie polnischen Staatsbürgern zur Verfügung stehe. In Anbetracht der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin sei dies besonders problematisch. Dass das Bundesasylamt dazu weder ein medizinisches Gutachten über ihre Rückschiebbarkeit noch anderweitige Ermittlungen zur Behandelbarkeit ihrer Erkrankung in Polen angestellt habe, sei ein weiterer Verfahrensmangel. Darüber hinaus drohe Asylwerbern, die während eines laufenden Asylverfahrens Polen illegal verlassen hätten und im Zuge eines Dublin-Verfahrens von anderen EU-Mitgliedstaaten nach Polen zurückgeschoben würden, dort mit hoher Wahrscheinlichkeit die Schubhaft. Die Anhaltung in den dortigen geschlossenen Flüchtlingscamps bedeute eine mehrmonatige Unterbringung, nächtliches Einschließen in Zellen, keinerlei Betreuung und oft nicht einmal einen Ausgang in einen Hof. Missbrauch und Gewalt seien in diesen geschlossenen Anstalten weit verbreitet. Als alleinstehende Frau hätte sie daher das reale Risiko, Gewalt und Missbrauch ausgesetzt zu sein. Ihre Abschiebung stelle eine unmenschliche Behandlung im Sinn des Art. 3 EMRK dar und sei daher unzulässig. Zudem lebe ihre Tochter als anerkannter Flüchtling in Österreich. In Tschetschenien wäre sie ganz allein. Aus all diesen Gründen sei Österreich verpflichtet, von seinem Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-Verordnung Gebrauch zu machen.Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, worin im Wesentlichen vorgebracht wird, die Beschwerdeführerin habe in ihrer Einvernahme mehrmals angegeben, dass ein weiterer Aufenthalt in ihrer Heimat unmöglich sei und ihr auch nicht zugemutet werden könne, nach Polen zurückzukehren. Sie habe dem Bundesasylamt auch die ärztlichen Unterlagen aus Tschetschenien vorgelegt. Sie hätte keine ausreichende medizinische Versorgung in Polen, dazu werde auf einen Bericht der FAZ vom 15.09.2007 mit dem Titel "In Polen medizinische Behandlung nicht gewährleistet - Tschetschenen droht Abschiebung" sowie den Jahresbericht 2008 von Amnesty International verwiesen. Aus diesen Berichten gehe hervor, dass nur "unumgängliche" Operationen und Behandlungen für Asylwerber zur Verfügung stünden. Dies stehe im Widerspruch zu den im Bescheid getroffenen Feststellungen, dass Asylwerbern die gleiche medizinische Behandlung wie polnischen Staatsbürgern zur Verfügung stehe. In Anbetracht der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin sei dies besonders problematisch. Dass das Bundesasylamt dazu weder ein medizinisches Gutachten über ihre Rückschiebbarkeit noch anderweitige Ermittlungen zur Behandelbarkeit ihrer Erkrankung in Polen angestellt habe, sei ein weiterer Verfahrensmangel. Darüber hinaus drohe Asylwerbern, die während eines laufenden Asylverfahrens Polen illegal verlassen hätten und im Zuge eines Dublin-Verfahrens von anderen EU-Mitgliedstaaten nach Polen zurückgeschoben würden, dort mit hoher Wahrscheinlichkeit die Schubhaft. Die Anhaltung in den dortigen geschlossenen Flüchtlingscamps bedeute eine mehrmonatige Unterbringung, nächtliches Einschließen in Zellen, keinerlei Betreuung und oft nicht einmal einen Ausgang in einen Hof. Missbrauch und Gewalt seien in diesen geschlossenen Anstalten weit verbreitet. Als alleinstehende Frau hätte sie daher das reale Risiko, Gewalt und Missbrauch ausgesetzt zu sein. Ihre Abschiebung stelle eine unmenschliche Behandlung im Sinn des Artikel 3, EMRK dar und sei daher unzulässig. Zudem lebe ihre Tochter als anerkannter Flüchtling in Österreich. In Tschetschenien wäre sie ganz allein. Aus all diesen Gründen sei Österreich verpflichtet, von seinem Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin-Verordnung Gebrauch zu machen.

2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und der Beschwerde wird folgender Sachverhalt festgestellt:

Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Russischen Föderation. Sie stellte am 30.04.2010 in Polen einen Asylantrag, bevor sie illegal in das österreichische Bundesgebiet weiterreiste und am 09.05.2010 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz einbrachte. Es wird weiters festgestellt, dass das Bundesasylamt am 11.05.2010 ein auf Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin-Verordnung gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Polen richtete und Polen mit Schreiben vom 17.05.2010, eingelangt am 21.05.2010, der Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin-Verordnung ausdrücklich zustimmte.Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Russischen Föderation. Sie stellte am 30.04.2010 in Polen einen Asylantrag, bevor sie illegal in das österreichische Bundesgebiet weiterreiste und am 09.05.2010 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz einbrachte. Es wird weiters festgestellt, dass das Bundesasylamt am 11.05.2010 ein auf Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin-Verordnung gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Polen richtete und Polen mit Schreiben vom 17.05.2010, eingelangt am 21.05.2010, der Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin-Verordnung ausdrücklich zustimmte.

Besondere, in der Person der Beschwerdeführerin gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Polen sprechen, sind nicht glaubhaft.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009 ist ein nicht gemäß § 4 erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, ist ein nicht gemäß Paragraph 4, erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.

Nach § 5 Abs. 3 AsylG 2005 ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesasylamt oder beim Asylgerichtshof offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.Nach Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesasylamt oder beim Asylgerichtshof offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet.

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.

Nach § 10 Abs. 2 AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wennNach Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn

1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder

2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:

a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

d) der Grad der Integration;

e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;

f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.

Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

Nach § 10 Abs. 4 AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Nach Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

Gemäß § 10 Abs. 5 AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

Gemäß § 10 Abs. 6 AsylG 2005 bleiben Ausweisungen nach Abs. 1 binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.Gemäß Paragraph 10, Absatz 6, AsylG 2005 bleiben Ausweisungen nach Absatz eins, binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.

Laut Art. 3 Abs. 2 erster Satz Dublin-Verordnung kann jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist.Laut Artikel 3, Absatz 2, erster Satz Dublin-Verordnung kann jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist.

In den Art. 5ff Dublin-Verordnung werden die Kriterien aufgezählt, nach denen der zuständige Mitgliedstaat bestimmt wird.In den Artikel 5 f, f, Dublin-Verordnung werden die Kriterien aufgezählt, nach denen der zuständige Mitgliedstaat bestimmt wird.

Art. 10 Abs. 1 Dublin-Verordnung lautet: "Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Art. 18 Abs. 3 genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 festgestellt, dass ein Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts."Artikel 10, Absatz eins, Dublin-Verordnung lautet: "Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 18, Absatz 3, genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach Kapitel römisch drei der Verordnung (EG) Nr. 2725 aus 2000, festgestellt, dass ein Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts."

Art. 13 Dublin-Verordnung sieht für den Fall, dass sich anhand der Kriterien dieser Verordnung nicht bestimmen lässt, welchem Mitgliedstaat die Prüfung des Asylantrags obliegt, vor, dass der erste Mitgliedstaat, in dem der Asylantrag gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig ist.Artikel 13, Dublin-Verordnung sieht für den Fall, dass sich anhand der Kriterien dieser Verordnung nicht bestimmen lässt, welchem Mitgliedstaat die Prüfung des Asylantrags obliegt, vor, dass der erste Mitgliedstaat, in dem der Asylantrag gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig ist.

Gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin-Verordnung ist der Mitgliedstaat, der nach der vorliegenden Verordnung zur Prüfung des Asylantrags zuständig ist, gehalten, einen Antragsteller, der sich während der Prüfung seines Antrags unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe des Art. 20 wieder aufzunehmen.Gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin-Verordnung ist der Mitgliedstaat, der nach der vorliegenden Verordnung zur Prüfung des Asylantrags zuständig ist, gehalten, einen Antragsteller, der sich während der Prüfung seines Antrags unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe des Artikel 20, wieder aufzunehmen.

Die Beurteilung der Rechtsfrage ergab, dass die Beschwerde zu beiden Spruchpunkten abzuweisen ist:

Zur Frage der Unzuständigkeit Österreichs ist dem Bundesasylamt beizupflichten, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt die Zuständigkeit Polens ergibt, und zwar gemäß Art. 10, 13 und 16 Dublin-Verordnung.Zur Frage der Unzuständigkeit Österreichs ist dem Bundesasylamt beizupflichten, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt die Zuständigkeit Polens ergibt, und zwar gemäß Artikel 10, 13 und 16 Dublin-Verordnung.

Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise darauf ersichtlich, dass die Durchführung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, dass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des genannten Mitgliedstaates aus diesem Grund wegen Verletzung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundsätze ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte. Das Konsultationsverfahren erfolgte mängelfrei.

Zu einer Verpflichtung Österreichs, von seinem Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-Verordnung Gebrauch zu machen, wird bemerkt:Zu einer Verpflichtung Österreichs, von seinem Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin-Verordnung Gebrauch zu machen, wird bemerkt:

Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage betreffend das Fremdenrechtspaket 2005 führen zu § 5 Abs. 3 AsylG 2005 Folgendes aus (952 BlgNR, XXII. GP):Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage betreffend das Fremdenrechtspaket 2005 führen zu Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 Folgendes aus (952 BlgNR, römisch 22 . GP):

"Es ist davon auszugehen, dass diese Staaten Asylwerbern ein faires, den rechtsstaatlichen und völkerrechtlichen Vorschriften entsprechendes Asylverfahren einräumen. Im zweiten Erwägungsgrund der Präambel zur Dublin-Verordnung ist ausdrücklich festgehalten, dass sich die Mitgliedstaaten als "sichere Staaten" - insbesondere die Grundsätze des Non-Refoulements beachtend - für Drittstaatsangehörige ansehen. Daher normiert Abs. 3 eine Beweisregel, nach der der Asylwerber besondere Gründe vorbringen muss, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes sprechen. Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH 19.2.2004, 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Im Erkenntnis des VwGH vom 31.3.2005, 2002/20/0582, führt dieser - noch zum AsylG 1997 - aus, dass es für die Frage der Zulässigkeit einer Abschiebung in einen anderen Mitgliedstaat aufgrund des Dublin-Übereinkommens nicht darauf ankommt, dass dieser Mitgliedstaat dem Asylwerber alle Verfahrensrechte nach Art. 13 EMRK einräumt. Verlangt sei statt einer detaillierten Bewertung der diesbezüglichen Rechtslage des anderen Mitgliedstaats lediglich eine ganzheitliche Bewertung der möglichen Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK durch Österreich durch die Überstellung. Dabei ist auf die "real risk" - Judikatur des EGMR abzustellen. Die Gefahrenprognose hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen zu beziehen. Dies wird durch die neue Beweisregel des Abs. 3 für Verfahren nach § 5 hervorgehoben, wobei der Gesetzgeber davon ausgeht, dass die Behörde entweder notorisch von solchen Umständen - die nur nach einer entscheidenden Änderung zum jetzigen Zustand im jeweiligen Staat vorliegen können - weiß oder diese vom Asylwerber glaubhaft gemacht werden müssen.""Es ist davon auszugehen, dass diese Staaten Asylwerbern ein faires, den rechtsstaatlichen und völkerrechtlichen Vorschriften entsprechendes Asylverfahren einräumen. Im zweiten Erwägungsgrund der Präambel zur Dublin-Verordnung ist ausdrücklich festgehalten, dass sich die Mitgliedstaaten als "sichere Staaten" - insbesondere die Grundsätze des Non-Refoulements beachtend - für Drittstaatsangehörige ansehen. Daher normiert Absatz 3, eine Beweisregel, nach der der Asylwerber besondere Gründe vorbringen muss, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes sprechen. Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche etwa VwGH 19.2.2004, 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Im Erkenntnis des VwGH vom 31.3.2005, 2002/20/0582, führt dieser - noch zum AsylG 1997 - aus, dass es für die Frage der Zulässigkeit einer Abschiebung in einen anderen Mitgliedstaat aufgrund des Dublin-Übereinkommens nicht darauf ankommt, dass dieser Mitgliedstaat dem Asylwerber alle Verfahrensrechte nach Artikel 13, EMRK einräumt. Verlangt sei statt einer detaillierten Bewertung der diesbezüglichen Rechtslage des anderen Mitgliedstaats lediglich eine ganzheitliche Bewertung der möglichen Gefahr einer Verletzung des Artikel 3, EMRK durch Österreich durch die Überstellung. Dabei ist auf die "real risk" - Judikatur des EGMR abzustellen. Die Gefahrenprognose hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen zu beziehen. Dies wird durch die neue Beweisregel des Absatz 3, für Verfahren nach Paragraph 5, hervorgehoben, wobei der Gesetzgeber davon ausgeht, dass die Behörde entweder notorisch von solchen Umständen - die nur nach einer entscheidenden Änderung zum jetzigen Zustand im jeweiligen Staat vorliegen können - weiß oder diese vom Asylwerber glaubhaft gemacht werden müssen."

Nach der - zur Vorläuferbestimmung im Asylgesetz 1997 ergangenen - Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (VfGH 15.10.2004, G 237/03; 17.6.2005, B 336/05) sehe die Dublin-Verordnung vor, dass jeder Mitgliedstaat - auch wenn ein anderer Mitgliedstaat nach den Kriterien der Verordnung zuständig wäre - einen von einem Drittstaatsangehörigen eingebrachten Asylantrag selbst prüfen könne (Art. 3 Abs. 2). Er werde damit zum zuständigen Mitgliedstaat (sog. Selbsteintrittsrecht). Ein solches Selbsteintrittsrecht sei schon im - noch heute für das Verhältnis zu Dänemark geltenden - Dubliner Übereinkommen vorgesehen gewesen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte habe zum Dubliner Übereinkommen ausgesprochen, dass derartige Vereinbarungen die Mitgliedstaaten nicht von ihren Verpflichtungen aus der Konvention entbinden (7.3.2000, 3844/98, T. I./Vereinigtes Königreich; 12.1.1998, 32829/96, Iruretagoyena/Frankreich; 5.2.2002, 51564/99, Conka/Belgien). Im Erkenntnis VfSlg. 16.122/2001 hatte der Verfassungsgerichtshof aus Anlass der Anfechtung des § 5 AsylG in der Stammfassung im Hinblick auf das Dubliner Übereinkommen ausgeführt, dass das dort "in Art. 3 Abs. 4 festgelegte Eintrittsrecht Österreichs als Mitgliedstaat des Dubliner Übereinkommens zwingend zu berücksichtigen" sei. Dieses Eintrittsrecht schaffe "nicht etwa ein durch innerstaatliche Rechtsvorschriften ausschaltbares Recht österreichischer Staatsorgane, die betreffende Asylsache an sich zu ziehen, sondern verpflichtet die zuständige Asylbehörde unter bestimmten Voraussetzungen zur Sachentscheidung in der Asylsache und damit mittelbar dazu, keine Zuständigkeitsbestimmung i. S. d. § 5 vorzunehmen und von der Annahme einer negativen Prozessvoraussetzung in der Asylsache abzusehen." Eine "strikte, zu einer Grundrechtswidrigkeit führende Auslegung (und somit Handhabung) des § 5 Abs. 1 [sei] durch die Heranziehung des Art. 3 Abs. 4 des Dubliner Übereinkommens von der Asylbehörde zu vermeiden". Der Verfassungsgerichtshof ging im Hinblick auf die inhaltlich gleiche Regelung in der Dublin-Verordnung davon aus, dass diese zum Dubliner Übereinkommen angestellten Überlegungen auch für das Selbsteintrittsrecht des Art. 3 Abs. 2 Dublin-Verordnung zutreffen.Nach der - zur Vorläuferbestimmung im Asylgesetz 1997 ergangenen - Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (VfGH 15.10.2004, G 237/03; 17.6.2005, B 336/05) sehe die Dublin-Verordnung vor, dass jeder Mitgliedstaat - auch wenn ein anderer Mitgliedstaat nach den Kriterien der Verordnung zuständig wäre - einen von einem Drittstaatsangehörigen eingebrachten Asylantrag selbst prüfen könne (Artikel 3, Absatz 2,). Er werde damit zum zuständigen Mitgliedstaat (sog. Selbsteintrittsrecht). Ein solches Selbsteintrittsrecht sei schon im - noch heute für das Verhältnis zu Dänemark geltenden - Dubliner Übereinkommen vorgesehen gewesen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte habe zum Dubliner Übereinkommen ausgesprochen, dass derartige Vereinbarungen die Mitgliedstaaten nicht von ihren Verpflichtungen aus der Konvention entbinden (7.3.2000, 3844/98, T. römisch eins./Vereinigtes Königreich; 12.1.1998, 32829/96, Iruretagoyena/Frankreich; 5.2.2002, 51564/99, Conka/Belgien). Im Erkenntnis VfSlg. 16.122 aus 2001, hatte der Verfassungsgerichtshof aus Anlass der Anfechtung des Paragraph 5, AsylG in der Stammfassung im Hinblick auf das Dubliner Übereinkommen ausgeführt, dass das dort "in Artikel 3, Absatz 4, festgelegte Eintrittsrecht Österreichs als Mitgliedstaat des Dubliner Übereinkommens zwingend zu berücksichtigen" sei. Dieses Eintrittsrecht schaffe "nicht etwa ein durch innerstaatliche Rechtsvorschriften ausschaltbares Recht österreichischer Staatsorgane, die betreffende Asylsache an sich zu ziehen, sondern verpflichtet die zuständige Asylbehörde unter bestimmten Voraussetzungen zur Sachentscheidung in der Asylsache und damit mittelbar dazu, keine Zuständigkeitsbestimmung i. S. d. Paragraph 5, vorzunehmen und von der Annahme einer negativen Prozessvoraussetzung in der Asylsache abzusehen." Eine "strikte, zu einer Grundrechtswidrigkeit führende Auslegung (und somit Handhabung) des Paragraph 5, Absatz eins, [sei] durch die Heranziehung des Artikel 3, Absatz 4, des Dubliner Übereinkommens von der Asylbehörde zu vermeiden". Der Verfassungsgerichtshof ging im Hinblick auf die inhaltlich gleiche Regelung in der Dublin-Verordnung davon aus, dass diese zum Dubliner Übereinkommen angestellten Überlegungen auch für das Selbsteintrittsrecht des Artikel 3, Absatz 2, Dublin-Verordnung zutreffen.

Nach der einschlägigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (z. B. VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949; 26.7.2005, 2005/20/0224) zeigten die Erläuterungen zur Regierungsvorlage, dass sich die zur verfassungskonformen Auslegung des § 5 AsylG ergangene Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes auch auf die neue Rechtslage übertragen lasse. So habe der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 17.06.2005, B 336/05, bereits festgehalten, dass eine Nachprüfung durch die österreichischen Behörden, ob ein der Dublin-Verordnung unterliegender Mitgliedstaat für Asylwerber aus Drittstaaten generell sicher sei, nicht zu erfolgen habe, weil die entsprechende Vergewisserung durch den Rat der Europäischen Gemeinschaften ohnedies erfolgt sei. Insofern sei auch der Verfassungsgerichtshof an die gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben gebunden. Indem die Dublin-Verordnung den Asylbehörden der Mitgliedstaaten aber ein Eintrittsrecht einräume, sei eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung eines Asylwerbers in einen anderen Mitgliedstaat im Einzelfall auch gemeinschaftsrechtlich zulässig. Sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers etwa durch eine Kettenabschiebung bedroht sind, so sei aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Eintrittsrecht zwingend auszuüben. Die grundrechtskonforme Interpretation des Asylgesetzes mache eine Bedachtnahme auf die - in Österreich in Verfassungsrang stehenden - Bestimmungen der EMRK notwendig. Die Asylbehörden müssten bei Entscheidungen nach § 5 AsylG auch Art. 3 EMRK berücksichtigen, aus dieser Bestimmung ergebe sich - unbeschadet internationaler Vereinbarungen oder gemeinschaftsrechtlicher Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen - das Erfordernis, auf ein allfälliges Risiko einer Kettenabschiebung bei Überstellung eines Asylwerbers in einen anderen Mitgliedstaat Rücksicht zu nehmen. Maßgeblich für die Wahrnehmung des Eintrittsrechtes sei, ob eine Gefahrenprognose zu treffen ist, der zufolge ein - über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes - ausreichend substanziiertes "real risk" besteht, der auf Grund der Dublin-Verordnung in den zuständigen Mitgliedstaat ausgewiesener Asylwerber werde trotz Berechtigung seines Schutzbegehrens, also auch im Falle der Glaubhaftmachung des von ihm behaupteten Bedrohungsbildes im Zielstaat, der Gefahr einer - direkten oder indirekten - Abschiebung in den Herkunftsstaat ausgesetzt sein. Diese Grundsätze hätten auch für die Auslegung des § 5 AsylG 2005 weiterhin Beachtung zu finden (VwGH 25.04.2006, 2006/19/0673; 31.03.2005, 2002/20/0582). Dem Gesetzgeber sei es darum gegangen, mit § 5 Abs. 3 AsylG 2005 eine "Beweisregel" zu schaffen, die es - im Hinblick auf die vom Rat der Europäischen Union vorgenommene normative Vergewisserung - grundsätzlich nicht notwendig mache, die Sicherheit des Asylwerbers vor "Verfolgung" in dem nach der Dublin-Verordnung zuständigen Mitgliedstaat (insbesondere gemeint im Sinne der Achtung der Grundsätze des Non-Refoulements durch diesen Staat) von Amts wegen in Zweifel zu ziehen. Die damit aufgestellte Sicherheitsvermutung sei jedoch widerlegt, wenn besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen seien, glaubhaft gemacht würden oder bei der Behörde offenkundig seien, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in diesem Mitgliedstaat sprächen. Die Wendung "in der Person des Asylwerbers gelegene besondere Gründe" gleiche schon ihrem Wortlaut nach dem § 4 Abs. 2 AsylG. Zu dieser Bestimmung habe der Verfassungsgerichtshof in dem Erkenntnis vom 15.10.2004, G 237/03, ausgeführt, die Regelung dürfe nicht eng ausgelegt werden und erfasse alle Umstände, die sich auf die besondere Situation des einzelnen Asylwerbers auswirken, daher auch solche, die durch die Änderung der Rechtslage oder der Behördenpraxis bewirkt werden. Der Verwaltungsgerichtshof gehe - mangels gegenteiliger Anhaltspunkte in den Materialien zum AsylG 2005 - davon aus, dass diese Auslegung auch für § 5 Abs. 3 AsylG 2005 maßgeblich sei. Was die Frage der "Beweislast" anbelange, so sei vorweg klarzustellen, dass bei Vorliegen "offenkundiger" Gründe (vgl. § 45 Abs. 1 AVG; Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I², 1998, E 27 zu § 45 AVG) eine Mitwirkung des Asylwerbers zur Widerlegung der in § 5 Abs. 3 AsylG 2005 implizit aufgestellten Vermutung nicht erforderlich sei. Davon abgesehen liege es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu werde es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstatte, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeuge, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist. Es verstehe sich von selbst, dass bei der Beurteilung, ob die geforderte "Glaubhaftmachung" gelungen ist, der besonderen Situation von Asylwerbern, die häufig keine Möglichkeit der Beischaffung von entsprechenden Beweisen hätten, Rechnung getragen werden müsse. Habe der Asylwerber die oben angesprochenen besonderen Gründe glaubhaft gemacht, sei die dem § 5 Abs. 3 AsylG 2005 immanente Vermutung der im zuständigen Mitgliedstaat gegebenen Sicherheit vor Verfolgung widerlegt. In diesem Fall seien die Asylbehörden gehalten, allenfalls erforderliche weitere Erhebungen (auch) von Amts wegen durchzuführen, um die (nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes erforderliche) Prognose, der Asylwerber werde bei Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat der realen Gefahr ("real risk") einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt sein, erstellen zu können. Diese Ermittlungspflicht ergebe sich aus § 18 AsylG 2005, die insoweit von § 5 Abs. 3 AsylG 2005 unberührt bleibe.Nach der einschlägigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (z. B. VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949; 26.7.2005, 2005/20/0224) zeigten die Erläuterungen zur Regierungsvorlage, dass sich die zur verfassungskonformen Auslegung des Paragraph 5, AsylG ergangene Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes auch auf die neue Rechtslage übertragen lasse. So habe der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 17.06.2005, B 336/05, bereits festgehalten, dass eine Nachprüfung durch die österreichischen Behörden, ob ein der Dublin-Verordnung unterliegender Mitgliedstaat für Asylwerber aus Drittstaaten generell sicher sei, nicht zu erfolgen habe, weil die entsprechende Vergewisserung durch den Rat der Europäischen Gemeinschaften ohnedies erfolgt sei. Insofern sei auch der Verfassungsgerichtshof an die gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben gebunden. Indem die Dublin-Verordnung den Asylbehörden der Mitgliedstaaten aber ein Eintrittsrecht einräume, sei eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung eines Asylwerbers in einen anderen Mitgliedstaat im Einzelfall auch gemeinschaftsrechtlich zulässig. Sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers etwa durch eine Kettenabschiebung bedroht sind, so sei aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Eintrittsrecht zwingend auszuüben. Die grundrechtskonforme Interpretation des Asylgesetzes mache eine Bedachtnahme auf die - in Österreich in Verfassungsrang stehenden - Bestimmungen der EMRK notwendig. Die Asylbehörden müssten bei Entscheidungen nach Paragraph 5, AsylG auch Artikel 3, EMRK berücksichtigen, aus dieser Bestimmung ergebe sich - unbeschadet internationaler Vereinbarungen oder gemeinschaftsrechtlicher Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen - das Erfordernis, auf ein allfälliges Risiko einer Kettenabschiebung bei Überstellung eines Asylwerbers in einen anderen Mitgliedstaat Rücksicht zu nehmen. Maßgeblich für die Wahrnehmung des Eintrittsrechtes sei, ob eine Gefahrenprognose zu treffen ist, der zufolge ein - über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes - ausreichend substanziiertes "real risk" besteht, der auf Grund der Dublin-Verordnung in den zuständigen Mitgliedstaat ausgewiesener Asylwerber werde trotz Berechtigung seines Schutzbegehrens, also auch im Falle der Glaubhaftmachung des von ihm behaupteten Bedrohungsbildes im Zielstaat, der Gefahr einer - direkten oder indirekten - Abschiebung in den Herkunftsstaat ausgesetzt sein. Diese Grundsätze hätten auch für die Auslegung des Paragraph 5, AsylG 2005 weiterhin Beachtung zu finden (VwGH 25.04.2006, 2006/19/0673; 31.03.2005, 2002/20/0582). Dem Gesetzgeber sei es darum gegangen, mit Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 eine "Beweisregel" zu schaffen, die es - im Hinblick auf die vom Rat der Europäischen Union vorgenommene normative Vergewisserung - grundsätzlich nicht notwendig mache, die Sicherheit des Asylwerbers vor "Verfolgung" in dem nach der Dublin-Verordnung zuständigen Mitgliedstaat (insbesondere gemeint im Sinne der Achtung der Grundsätze des Non-Refoulements durch diesen Staat) von Amts wegen in Zweifel zu ziehen. Die damit aufgestellte Sicherheitsvermutung sei jedoch widerlegt, wenn besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen seien, glaubhaft gemacht würden oder bei der Behörde offenkundig seien, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in diesem Mitgliedstaat sprächen. Die Wendung "in der Person des Asylwerbers gelegene besondere Gründe" gleiche schon ihrem Wortlaut nach dem Paragraph 4, Absatz 2, AsylG. Zu dieser Bestimmung habe der Verfassungsgerichtshof in dem Erkenntnis vom 15.10.2004, G 237/03, ausgeführt, die Regelung dürfe nicht eng ausgelegt werden und erfasse alle Umstände, die sich auf die besondere Situation des einzelnen Asylwerbers auswirken, daher auch solche, die durch die Änderung der Rechtslage oder der Behördenpraxis bewirkt werden. Der Verwaltungsgerichtshof gehe - mangels gegenteiliger Anhaltspunkte in den Materialien zum AsylG 2005 - davon aus, dass diese Auslegung auch für Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 maßgeblich sei. Was die Frage der "Beweislast" anbelange, so sei vorweg klarzustellen, dass bei Vorliegen "offenkundiger" Gründe vergleiche Paragraph 45, Absatz eins, AVG; Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I², 1998, E 27 zu Paragraph 45, AVG) eine Mitwirkung des Asylwerbers zur Widerlegung der in Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 implizit aufgestellten Vermutung nicht erforderlich sei. Davon abgesehen liege es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu werde es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstatte, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeuge, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist. Es verstehe sich von selbst, dass bei der Beurteilung, ob die geforderte "Glaubhaftmachung" gelungen ist, der besonderen Situation von Asylwerbern, die häufig keine Möglichkeit der Beischaffung von entsprechenden Beweisen hätten, Rechnung getragen werden müsse. Habe der Asylwerber die oben angesprochenen besonderen Gründe glaubhaft gemacht, sei die dem Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 immanente Vermutung der im zuständigen Mitgliedstaat gegebenen Sicherheit vor Verfolgung widerlegt. In diesem Fall seien die Asylbehörden gehalten, allenfalls erforderliche weitere Erhebungen (auch) von Amts wegen durchzuführen, um die (nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes erforderliche) Prognose, der Asylwerber werde bei Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat der realen Gefahr ("real risk") einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt sein, erstellen zu können. Diese Ermittlungspflicht ergebe sich aus Paragraph 18, AsylG 2005, die insoweit von Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 unberührt bleibe.

Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.Gemäß Artikel 3, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Art. 3 EMRK im Zusammenhang mit der Abschiebung von Kranken habe im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leide oder selbstmordgefährdet sei. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver sei, sei unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gebe. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führe die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche lägen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Bei der Ausweisung und Abschiebung Fremder in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union werde auch zu berücksichtigen sein, dass dieser zur Umsetzung der Aufnahmerichtlinie verpflichtet sei. Gemäß Art. 15 dieser Richtlinie hätten die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass Asylwerber die erforderliche medizinische Versorgung erhalten, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten umfasst bzw. dass Asylwerber mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe erlangen. Dennoch könnte der Transport vorübergehend oder dauernd eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts (EGMR Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N./Vereinigtes Königreich, RN 42ff; EGMR 03.05.2007, 31246/06, Goncharova & Alekseytsev; 07.11.2006, 4701/05, Ayegh; 04.07.2006, 24171/05, Karim; 10.11.2005, 14492/03, Paramasothy; VfGH 21.09.2009, U 591/09; 06.03.2008, B 2400/07; VwGH 31.03.2010, 2008/01/0312; 23.09.2009, 2007/01/0515).Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Artikel 3, EMRK im Zusammenhang mit der Abschiebung von Kranken habe im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leide oder selbstmordgefährdet sei. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver sei, sei unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gebe. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führe die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche lägen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Bei der Ausweisung und Abschiebung Fremder in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union werde auch zu berücksichtigen sein, dass dieser zur Umsetzung der Aufnahmerichtlinie verpflichtet sei. Gemäß Artikel 15, dieser Richtlinie hätten die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass Asylwerber die erforderliche medizinische Versorgung erhalten, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten umfasst bzw. dass Asylwerber mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe erlangen. Dennoch könnte der Transport vorübergehend oder dauernd eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellen, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts (EGMR Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N./Vereinigtes Königreich, RN 42ff; EGMR 03.05.2007, 31246/06, Goncharova & Alekseytsev; 07.11.2006, 4701/05, Ayegh; 04.07.2006, 24171/05, Karim; 10.11.2005, 14492/03, Paramasothy; VfGH 21.09.2009, U 591/09; 06.03.2008, B 2400/07; VwGH 31.03.2010, 2008/01/0312; 23.09.2009, 2007/01/0515).

Im vorliegenden Fall wurden bei der Beschwerdeführerin laut dem vorgelegten Arztbrief des XXXX folgende Diagnosen gestellt:Im vorliegenden Fall wurden bei der Beschwerdeführerin laut dem vorgelegten Arztbrief des römisch 40 folgende Diagnosen gestellt:

Spondylogener Thoraxschmerz bei degenerativen Wirbelsäulenveränderungen, arterielle Hypertonie (Entgleisung) - MR-angiographisch keine Nierenarterienstenose, Diabetes mellitus Typ II, Adipositas permagna, latente Hyperthyreose sowie Gastritis.Spondylogener Thoraxschmerz bei degenerativen Wirbelsäulenveränderungen, arterielle Hypertonie (Entgleisung) - MR-angiographisch keine Nierenarterienstenose, Diabetes mellitus Typ römisch zwei, Adipositas permagna, latente Hyperthyreose sowie Gastritis.

Es liegen somit bei der Beschwerdeführerin keine gesundheitlichen Probleme jener besonderen Schwere vor, die nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Art. 3 EMRK eine Überstellung nach Polen als eine unmenschliche Behandlung erscheinen ließen. Es ist insbesondere nicht anzunehmen, dass sich die Beschwerdeführerin etwa in dauernder stationärer Behandlung befände oder nicht reisefähig wäre. Die allenfalls notwendigen Behandlungen können laut den Länderberichten auch in Polen erfolgen. In diesem Mitgliedstaat der Union sind alle Krankheiten uneingeschränkt behandelbar. Asylwerber haben das Recht auf medizinische Betreuung nach denselben Regeln wie polnische Staatsbürger (Österreichische Botschaft Warschau, Anfragebeantwortungen vom 31.01.2008, 04.04.2008 und 17.06.2008; ECRE, Anfragebeantwortung vom 04.02.2008).Es liegen somit bei der Beschwerdeführerin keine gesundheitlichen Probleme jener besonderen Schwere vor, die nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Artikel 3, EMRK eine Überstellung nach Polen als eine unmenschliche Behandlung erscheinen ließen. Es ist insbesondere nicht anzunehmen, dass sich die Beschwerdeführerin etwa in dauernder stationärer Behandlung befände oder nicht reisefähig wäre. Die allenfalls notwendigen Behandlungen können laut den Länderberichten auch in Polen erfolgen. In diesem Mitgliedstaat der Union sind alle Krankheiten uneingeschränkt behandelbar. Asylwerber haben das Recht auf medizinische Betreuung nach denselben Regeln wie polnische Staatsbürger (Österreichische Botschaft Warschau, Anfragebeantwortungen vom 31.01.2008, 04.04.2008 und 17.06.2008; ECRE, Anfragebeantwortung vom 04.02.2008).

Die in der Beschwerde aufgestellten gegenteiligen Behauptungen, wonach die Gesundheitsversorgung für Asylwerber in Polen unzureichend sei, blieben hingegen insofern unsubstanziiert, als die Beschwerdeführerin selbst angab, dass sie in Polen nie versucht habe, medizinische Unterstützung in Anspruch zu nehmen oder ein Krankenhaus aufzusuchen. Nicht einmal aus den vorgelegten älteren Berichten - denen im Übrigen die ausführlichen, aktuellen und die gesundheitlichen Beschwerden konkret betreffenden Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides gegenüberstehen - geht hervor, dass in Polen keine adäquate medizinische Versorgung erwartet werden könnte.

Betreffend den Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens ist auszuführen, dass die Aufnahme eines Sachverständigenbeweises dann erforderlich ist, wenn zum Zweck der Ermittlung des beweisbedürftigen und maßgeblichen Sachverhaltes Fragen zu klären sind, deren Beantwortung nicht schon auf Grund der allgemeinen Lebenserfahrung, sondern nur auf Grund besonderer Fachkenntnisse und Erfahrungen möglich ist (VwGH 25.04.2003, 2001/12/0195). Welcher Sachverhalt maßgeblich ist, kann nur aufgrund der im konkreten Fall anzuwendenden Verwaltungsvorschriften beantwortet werden (VwSlg 11.237A/1983). Wie sich aus der systematischen Stellung der Bestimmungen der §§ 52 ff AVG durch ihre Einbettung in den mit "Beweise" überschriebenen 2. Abschnitt des II. Teiles des AVG unzweifelhaft entnehmen lässt, ist das Gutachten eines Sachverständigen, so wie die Aussage eines Zeugen oder der Inhalt einer Urkunde, ein Beweismittel und nicht mehr (VwGH 21.11.1996, 94/07/0041). Unter Zugrundelegung der zitierten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Art. 3 EMRK war im gegebenen Zusammenhang unter Heranziehung sämtlicher Beweismittel im Sinn des § 46 AVG die Frage zu klären, ob im konkreten Fall die Beschwerdeführerin durch ihre Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt wäre, unter qualvollen Umständen zu sterben oder sonst einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung unterworfen zu werden. Da dies bereits aufgrund der vorliegenden Beweise jedenfalls zu verneinen war, konnte die Einholung eines Sachverständigengutachtens unterbleiben.Betreffend den Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens ist auszuführen, dass die Aufnahme eines Sachverständigenbeweises dann erforderlich ist, wenn zum Zweck der Ermittlung des beweisbedürftigen und maßgeblichen Sachverhaltes Fragen zu klären sind, deren Beantwortung nicht schon auf Grund der allgemeinen Lebenserfahrung, sondern nur auf Grund besonderer Fachkenntnisse und Erfahrungen möglich ist (VwGH 25.04.2003, 2001/12/0195). Welcher Sachverhalt maßgeblich ist, kann nur aufgrund der im konkreten Fall anzuwendenden Verwaltungsvorschriften beantwortet werden (VwSlg 11.237A/1983). Wie sich aus der systematischen Stellung der Bestimmungen der Paragraphen 52, ff AVG durch ihre Einbettung in den mit "Beweise" überschriebenen 2. Abschnitt des römisch zwei. Teiles des AVG unzweifelhaft entnehmen lässt, ist das Gutachten eines Sachverständigen, so wie die Aussage eines Zeugen oder der Inhalt einer Urkunde, ein Beweismittel und nicht mehr (VwGH 21.11.1996, 94/07/0041). Unter Zugrundelegung der zitierten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Artikel 3, EMRK war im gegebenen Zusammenhang unter Heranziehung sämtlicher Beweismittel im Sinn des Paragraph 46, AVG die Frage zu klären, ob im konkreten Fall die Beschwerdeführerin durch ihre Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt wäre, unter qualvollen Umständen zu sterben oder sonst einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung unterworfen zu werden. Da dies bereits aufgrund der vorliegenden Beweise jedenfalls zu verneinen war, konnte die Einholung eines Sachverständigengutachtens unterbleiben.

Im Übrigen sei auch darauf hingewiesen, dass die Fremdenpolizeibehörde bei der Durchführung der Überstellung im Fall von bekannten Erkrankungen durch geeignete Maßnahmen dem Gesundheitszustand Rechnung zu tragen hat. Insbesondere wird kranken Personen eine entsprechende Menge der verordneten Medikamente mitgegeben und die Behörde des Mitgliedstaats über den Gesundheitszustand des Dublin-Rückkehrers informiert. Anlässlich einer Überstellung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen die entsprechenden Maßnahmen gesetzt, etwa ein Abschiebungsaufschub gemäß § 46 Abs. 3 FPG.Im Übrigen sei auch darauf hingewiesen, dass die Fremdenpolizeibehörde bei der Durchführung der Überstellung im Fall von bekannten Erkrankungen durch geeignete Maßnahmen dem Gesundheitszustand Rechnung zu tragen hat. Insbesondere wird kranken Personen eine entsprechende Menge der verordneten Medikamente mitgegeben und die Behörde des Mitgliedstaats über den Gesundheitszustand des Dublin-Rückkehrers informiert. Anlässlich einer Überstellung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen die entsprechenden Maßnahmen gesetzt, etwa ein Abschiebungsaufschub gemäß Paragraph 46, Absatz 3, FPG.

Soweit mit den vorgelegten Berichten die schlechten allgemeinen Lebensbedingungen in Polen illustriert werden sollen, ist darauf hinzuweisen, dass nach den ausführlichen Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides die allgemeine Versorgung gewährleistet ist. Unabhängig davon lassen sich aber auch aus den vorgelegten Berichten keine dem Art. 3 EMRK widersprechenden Umstände in Polen ableiten. Da sich die Beschwerdeführerin nicht einmal in die Obhut der polnischen Behörden begab, sondern in Polen lediglich in der Wohnung ihres Neffen aufhältig war, bevor sie bereits nach kurzer Zeit illegal nach Österreich weiterreiste, ist auch ihr diesbezügliches Beschwerdevorbringen als spekulativ zu bewerten.Soweit mit den vorgelegten Berichten die schlechten allgemeinen Lebensbedingungen in Polen illustriert werden sollen, ist darauf hinzuweisen, dass nach den ausführlichen Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides die allgemeine Versorgung gewährleistet ist. Unabhängig davon lassen sich aber auch aus den vorgelegten Berichten keine dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Umstände in Polen ableiten. Da sich die Beschwerdeführerin nicht einmal in die Obhut der polnischen Behörden begab, sondern in Polen lediglich in der Wohnung ihres Neffen aufhältig war, bevor sie bereits nach kurzer Zeit illegal nach Österreich weiterreiste, ist auch ihr diesbezügliches Beschwerdevorbringen als spekulativ zu bewerten.

Die allgemeinen Behauptungen der Beschwerdeführerin, dass in Polen die Asylverfahren und die Versorgung der Asylwerber mangelhaft seien, können die Rechtsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 nicht entkräften. Der Asylgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die allgemeine Lage für nach Polen überstellte Asylwerber keineswegs die reale Gefahr einer gegen menschenrechtliche Bestimmungen verstoßenden Behandlung glaubhaft erscheinen lässt. Insbesondere sind die Praxis der asylrechtlichen und subsidiären Schutzgewährung, die Grund- und Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage unbedenklich und genügen den Grundsätzen des Unionsrechts (AsylGH 01.03.2010, S2 411.713-1/2010; 05.02.2009, S4 404.099-1/2009; 21.01.2009, S3 402.665-1/2008).Die allgemeinen Behauptungen der Beschwerdeführerin, dass in Polen die Asylverfahren und die Versorgung der Asylwerber mangelhaft seien, können die Rechtsvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 nicht entkräften. Der Asylgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die allgemeine Lage für nach Polen überstellte Asylwerber keineswegs die reale Gefahr einer gegen menschenrechtliche Bestimmungen verstoßenden Behandlung glaubhaft erscheinen lässt. Insbesondere sind die Praxis der asylrechtlichen und subsidiären Schutzgewährung, die Grund- und Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage unbedenklich und genügen den Grundsätzen des Unionsrechts (AsylGH 01.03.2010, S2 411.713-1/2010; 05.02.2009, S4 404.099-1/2009; 21.01.2009, S3 402.665-1/2008).

Auch sonst konnte die Beschwerdeführerin keine auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, die für eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK sprächen, glaubhaft machen, weshalb die Rechtsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet.Auch sonst konnte die Beschwerdeführerin keine auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, die für eine reale Gefahr einer Verletzung des Artikel 3, EMRK sprächen, glaubhaft machen, weshalb die Rechtsvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet.

Jedenfalls hat die Beschwerdeführerin auch die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen in ihren Rechten, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinn des Art. 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden in Polen und letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte geltend zu machen.Jedenfalls hat die Beschwerdeführerin auch die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen in ihren Rechten, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinn des Artikel 3, EMRK, bei den zuständigen Behörden in Polen und letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte geltend zu machen.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinn des Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinn des Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere folgende Kriterien zu berücksichtigen: die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, sowie die näheren Umstände der Zumutbarkeit der Übersiedlung des Partners in das Heimatland des Beschwerdeführers (EGMR 12.01.2010, 47486/06, A. W. Khan, RN 39; 24.11.2009, 1820/08, Omojudi, RN 41; VfGH 01.07.2009, U 992/08 und U 1104/08; 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 bis 0219).

Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte nur dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (EGMR 12.01.2010, 47486/06, A. W. Khan, RN 32; VfGH 09.06.2006, B 1277/04; VwGH 25.04.2008, 2007/20/0720 bis 0723).Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte nur dann unter den Schutz des Artikel 8, Absatz eins, EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (EGMR 12.01.2010, 47486/06, A. W. Khan, RN 32; VfGH 09.06.2006, B 1277/04; VwGH 25.04.2008, 2007/20/0720 bis 0723).

Im vorliegenden Fall liegt - mangels ausreichender Nahebeziehung der Beschwerdeführerin zur ihrer in Österreich lebenden Tochter - kein Eingriff in das Grundrecht nach Art. 8 Abs. 1 EMRK vor.Im vorliegenden Fall liegt - mangels ausreichender Nahebeziehung der Beschwerdeführerin zur ihrer in Österreich lebenden Tochter - kein Eingriff in das Grundrecht nach Artikel 8, Absatz eins, EMRK vor.

Aber auch im Fall eines Eingriffs in das Grundrecht ergäbe eine Interessenabwägung nach den Gesichtspunkten des Art. 8 Abs. 2 EMRK, insbesondere der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremden- und Asylwesens (vgl. VfGH 17.03.2005, G 78/04 ua; VwGH 08.09.2000, 2000/19/0043) sowie des wirtschaftlichen Wohles des Landes, dass dieser Eingriff notwendig und verhältnismäßig wäre.Aber auch im Fall eines Eingriffs in das Grundrecht ergäbe eine Interessenabwägung nach den Gesichtspunkten des Artikel 8, Absatz 2, EMRK, insbesondere der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremden- und Asylwesens vergleiche VfGH 17.03.2005, G 78/04 ua; VwGH 08.09.2000, 2000/19/0043) sowie des wirtschaftlichen Wohles des Landes, dass dieser Eingriff notwendig und verhältnismäßig wäre.

Denn die Beschwerdeführerin behauptete nicht einmal konkret eine besondere Intensität der Beziehung zu ihrer Tochter, etwa ein intensives Pflege- oder Betreuungsverhältnis oder ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis. Besondere, über die normalen Beziehungen zwischen erwachsenen Familienangehörigen hinausgehende Umstände wurden nicht dargetan. Auch ein gemeinsamer Haushalt im Herkunftsstaat bis zur Ausreise der Tochter wurde nicht behauptet. Zwar lebt die Beschwerdeführerin seit Mai 2010 mit ihrer Tochter im gemeinsamen Haushalt. Allein aufgrund eines familiären Bezugs oder einer gegenseitigen moralischen und psychischen Unterstützung samt kurzzeitigem gemeinsamem Haushalt kann jedoch noch nicht von einem hinreichend engen Familienbezug unter erwachsenen Verwandten gesprochen werden. Es liegen auch keine Hinweise auf eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration der Beschwerdeführerin in Österreich, etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer, vor (vgl. VfGH 26.02.2007, 1802, 1803/06). Vor allem aber reiste die Beschwerdeführerin erst Anfang Mai 2010 illegal in das Bundesgebiet ein und stützte sich ihr Aufenthalt in Österreich von Anfang an nur auf den vorliegenden unzulässigen Antrag auf internationalen Schutz. Zudem gab die Beschwerdeführerin am 11.06.2010 eine Erklärung betreffend die beabsichtigte freiwillige Rückkehr ab.Denn die Beschwerdeführerin behauptete nicht einmal konkret eine besondere Intensität der Beziehung zu ihrer Tochter, etwa ein intensives Pflege- oder Betreuungsverhältnis oder ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis. Besondere, über die normalen Beziehungen zwischen erwachsenen Familienangehörigen hinausgehende Umstände wurden nicht dargetan. Auch ein gemeinsamer Haushalt im Herkunftsstaat bis zur Ausreise der Tochter wurde nicht behauptet. Zwar lebt die Beschwerdeführerin seit Mai 2010 mit ihrer Tochter im gemeinsamen Haushalt. Allein aufgrund eines familiären Bezugs oder einer gegenseitigen moralischen und psychischen Unterstützung samt kurzzeitigem gemeinsamem Haushalt kann jedoch noch nicht von einem hinreichend engen Familienbezug unter erwachsenen Verwandten gesprochen werden. Es liegen auch keine Hinweise auf eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration der Beschwerdeführerin in Österreich, etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer, vor vergleiche VfGH 26.02.2007, 1802, 1803/06). Vor allem aber reiste die Beschwerdeführerin erst Anfang Mai 2010 illegal in das Bundesgebiet ein und stützte sich ihr Aufenthalt in Österreich von Anfang an nur auf den vorliegenden unzulässigen Antrag auf internationalen Schutz. Zudem gab die Beschwerdeführerin am 11.06.2010 eine Erklärung betreffend die beabsichtigte freiwillige Rückkehr ab.

Ergänzend ist hinsichtlich des Sohnes der Beschwerdeführerin, XXXX,Ergänzend ist hinsichtlich des Sohnes der Beschwerdeführerin, römisch 40 ,

  • -Strichaufzählung
    auch wenn in der Beschwerde auf ihn kein Bezug mehr genommen wird
  • -Strichaufzählung
    auszuführen, dass dessen Asylantrag mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 09.02.2010 rechtskräftig zurückgewiesen und dieser nach Polen ausgewiesen wurde.

Der Asylgerichtshof gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der EMRK zu befürchten ist. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Art. 3 Abs. 2 Dublin-Verordnung vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz vorzunehmen.Der Asylgerichtshof gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der EMRK zu befürchten ist. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Artikel 3, Absatz 2, Dublin-Verordnung vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz vorzunehmen.

Es sind auch keine Hinweise für eine Unzulässigkeit der Ausweisung im Sinn des § 10 Abs. 2 AsylG 2005 ersichtlich, zumal weder ein - nicht auf das Asylgesetz 2005 gestütztes - Aufenthaltsrecht aktenkundig ist noch die Ausweisung eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellt. Darüber hinaus liegen auch keine Gründe für einen Durchführungsaufschub gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 vor.Es sind auch keine Hinweise für eine Unzulässigkeit der Ausweisung im Sinn des Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 ersichtlich, zumal weder ein - nicht auf das Asylgesetz 2005 gestütztes - Aufenthaltsrecht aktenkundig ist noch die Ausweisung eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellt. Darüber hinaus liegen auch keine Gründe für einen Durchführungsaufschub gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 vor.

Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG 2005 konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Die öffentliche Verkündung des Erkenntnisses hatte gemäß § 41 Abs. 9 Z 2 AsylG 2005 zu entfallen.Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG 2005 konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Die öffentliche Verkündung des Erkenntnisses hatte gemäß Paragraph 41, Absatz 9, Ziffer 2, AsylG 2005 zu entfallen.

Schlagworte

Ausweisung, EMRK, familiäre Situation, gesundheitliche Beeinträchtigung, real risk, Überstellungsrisiko

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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