Norm
AsylG 2005 §41 Abs6Spruch
S3 317.027-3/2010/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Pipal als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX alias XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.06.2010, GZ 10 04.334-EAST Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Pipal als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 alias römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.06.2010, GZ 10 04.334-EAST Ost, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 41 Abs. 6 AsylG 2005 wird festgestellt, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.römisch zwei. Gemäß Paragraph 41, Absatz 6, AsylG 2005 wird festgestellt, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der Beschwerde liegt folgendes Verwaltungsverfahren zugrunde:
Die minderjährige Beschwerdeführerin brachte nach ihrer illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 31.10.2007 durch ihre gesetzliche Vertreterin einen (ersten) Asylantrag ein.
Bei ihrer Erstbefragung sowie ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 31.10.2007 bzw. 11.12.2007 gab die gesetzliche Vertreterin der Beschwerdeführerin zu ihrem Aufenthalt in Polen im Wesentlichen an, sie sei von Grosny über Moskau gemeinsam mit ihrem Mann und ihren drei minderjährigen Kindern mit dem Zug nach Polen gereist, wo sie von der polnischen Polizei angehalten und erkennungsdienstlich behandelt worden seien. Sie seien in ein Flüchtlingslager gebracht worden, wo sie circa drei Monate zusammen verbracht hätten. Sie habe in Polen einen Asylantrag gestellt. In Polen gebe es viele Russen, vor denen sie Angst habe. Es könnte sich nämlich um russische Sicherheitskräfte handeln. Die Leute, die sie in ihrer Heimat zusammengeschlagen hätten, seien in Polen. Mehr könne sie nicht über ihren Aufenthalt in Polen angeben. Sie wisse nicht, in welchem Stand sich ihr Verfahren in Polen befunden habe, als sie mit ihren Kindern am 30.10.2007 ohne ihren Mann ausgereist sei. Ein Mann habe sie in Warschau auf einem Markt angesprochen und ihr gedroht, dass man sie überall finden und zurückbringen würde. Sie habe niemandem davon erzählt und sei auch nicht zur Polizei gegangen, weil sie Angst gehabt habe. Sie habe weiters Angst, dass ihr bei einer Rückkehr nach Polen ihr Mann ihre Kinder wegnehme. Für ihre minderjährigen Kinder würden die gleichen Gründe gelten wie für sie, sie hätten keine eigenen Fluchtgründe.
Eine EURODAC-Abfrage ergab, dass die gesetzliche Vertreterin der Beschwerdeführerin am 01.07.2007 in Lublin in Polen einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
Das Bundesasylamt richtete am 05.11.2007 ein auf Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin-Verordnung gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Polen. Mit Schreiben vom 05.11.2007, eingelangt am 05.11.2007, stimmte Polen dem Wiederaufnahmeersuchen gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin-Verordnung ausdrücklich zu.Das Bundesasylamt richtete am 05.11.2007 ein auf Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin-Verordnung gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Polen. Mit Schreiben vom 05.11.2007, eingelangt am 05.11.2007, stimmte Polen dem Wiederaufnahmeersuchen gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin-Verordnung ausdrücklich zu.
Mit Bescheid vom 04.01.2008, Zl. 07 10.165-EAST Ost, wies das Bundesasylamt diesen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurück und erklärte für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art. 13 in Verbindung mit Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin-Verordnung Polen für zuständig (Spruchpunkt I.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 wurde die Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen sowie ausgesprochen, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Polen gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 zulässig ist (Spruchpunkt II.).Mit Bescheid vom 04.01.2008, Zl. 07 10.165-EAST Ost, wies das Bundesasylamt diesen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurück und erklärte für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Artikel 13, in Verbindung mit Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin-Verordnung Polen für zuständig (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 wurde die Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen sowie ausgesprochen, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Polen gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.).
Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 30.01.2008, Zl. 317.027-1/2E-VI/17/08, wurde der Berufung gemäß § 37 Abs. 1 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 30.01.2008, Zl. 317.027-1/2E-VI/17/08, wurde der Berufung gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
In einer Berufungsnachreichung wurde eine Ambulanzkarte des Landesklinikums XXXX vom 25.01.2008 mit folgendem Inhalt vorgelegt:In einer Berufungsnachreichung wurde eine Ambulanzkarte des Landesklinikums römisch 40 vom 25.01.2008 mit folgendem Inhalt vorgelegt:
"Befund: Seit längerem bestehende rechtsseitige Hernie. Schmerzen bei körperlicher Anstrengung. Gut tastbare und leicht reponierbare Leistenhernie rechts, im Bereich der linken Leiste ist kein eindeutiger Hinweis für eine Herniation. Weiter ad Sonographie:
Sonographisch lediglich bei Valsalva-Versuch Hernie ing. dext. feststellbar. Links derzeit nicht feststellbar. Therapie: Stationäre Aufnahme am 06.02.2008, 11 Uhr; Operation am 07.02.2008."
In Ergänzung der Berufung wurde schließlich ein Entlassungsbericht von OA Dr. XXXX, Landesklinikum XXXX, vom 09.02.2008 vorgelegt, wonach der postoperative Verlauf komplikationslos gewesen sei und die Beschwerdeführerin am 09.02.2008 mit liegenden Nähten und blanden Wundverhältnissen nach Hause habe entlassen werden können.In Ergänzung der Berufung wurde schließlich ein Entlassungsbericht von OA Dr. römisch 40 , Landesklinikum römisch 40 , vom 09.02.2008 vorgelegt, wonach der postoperative Verlauf komplikationslos gewesen sei und die Beschwerdeführerin am 09.02.2008 mit liegenden Nähten und blanden Wundverhältnissen nach Hause habe entlassen werden können.
Die Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 15.02.2008, Zl. 317.027-1/4E-VI/17/08, gemäß § 5 und § 10 AsylG 2005 abgewiesen. In der Begründung wurde insbesondere dargelegt, dass kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes bestehe, weil die Sicherheit der Beschwerdeführerin in Polen gewährleistet sei und weder eine besonders schwere Erkrankung im Sinn der Rechtsprechung zu Art. 3 EMRK noch eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK vorliege.Die Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 15.02.2008, Zl. 317.027-1/4E-VI/17/08, gemäß Paragraph 5 und Paragraph 10, AsylG 2005 abgewiesen. In der Begründung wurde insbesondere dargelegt, dass kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes bestehe, weil die Sicherheit der Beschwerdeführerin in Polen gewährleistet sei und weder eine besonders schwere Erkrankung im Sinn der Rechtsprechung zu Artikel 3, EMRK noch eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens nach Artikel 8, EMRK vorliege.
Mit Schreiben vom 13.03.2008 wurde den polnischen Behörden die Aussetzung der Überstellung wegen unbekannten Aufenthaltes mitgeteilt, weshalb sich die Frist für die Überstellung nach Art. 20 Abs. 2 Dublin-Verordnung auf 18 Monate verlängere.Mit Schreiben vom 13.03.2008 wurde den polnischen Behörden die Aussetzung der Überstellung wegen unbekannten Aufenthaltes mitgeteilt, weshalb sich die Frist für die Überstellung nach Artikel 20, Absatz 2, Dublin-Verordnung auf 18 Monate verlängere.
Der gegen den Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 15.02.2008 gerichteten Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wurde mit Beschluss vom 30.04.2008, Zl. AW 2008/19/0499-3, gemäß § 30 Abs. 2 VwGG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Der gegen den Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 15.02.2008 gerichteten Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wurde mit Beschluss vom 30.04.2008, Zl. AW 2008/19/0499-3, gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Das Bundesasylamt teilte der polnischen Dublin-Behörde mit Schreiben vom 31.07.2008 mit, dass der Beschwerde vom Verwaltungsgerichtshof die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde und daher für alle Familienangehörigen die Überstellungsfrist gemäß Art. 20 Abs. 1 lit. d Dublin-Verordnung erst mit der Entscheidung über diese Beschwerde neu zu laufen beginnt.Das Bundesasylamt teilte der polnischen Dublin-Behörde mit Schreiben vom 31.07.2008 mit, dass der Beschwerde vom Verwaltungsgerichtshof die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde und daher für alle Familienangehörigen die Überstellungsfrist gemäß Artikel 20, Absatz eins, Litera d, Dublin-Verordnung erst mit der Entscheidung über diese Beschwerde neu zu laufen beginnt.
Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.06.2009, Zl. 2008/19/0577-6, wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.
In weiterer Folge stellte die Beschwerdeführerin am 20.07.2009 durch ihre gesetzliche Vertreterin einen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz.
Bei der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 20.07.2009 gab die gesetzliche Vertreterin der Beschwerdeführerin an, sie befinde sich seit 31.10.2007 in Österreich und habe das Bundesgebiet seit dem rechtskräftigen Abschluss ihres Vorverfahrens nicht verlassen. Sie und ihre Kinder hätten keine neuen Antragsgründe. In Polen würden sie bedroht und sie habe Angst, die Namen der Personen zu nennen, die sie bedrohten. Weiters sei ihr Mann schwer krank.
Am 24.07.2009 wurde der gesetzlichen Vertreterin der Beschwerdeführerin gemäß § 29 Abs. 3 AsylG 2005 mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, den Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen.Am 24.07.2009 wurde der gesetzlichen Vertreterin der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG 2005 mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, den Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen.
Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesasylamt am 04.08.2009 gab die gesetzliche Vertreterin der Beschwerdeführerin nach erfolgter Rechtberatung im Wesentlichen an, sie fühle sich gut. Ein namentlich genannte Cousin dritten Grades ihrer Mutter sei in Österreich anerkannter Flüchtling, er habe ihren Mann einmal im Spital besucht. Es gebe auch noch entfernte Verwandte ihrer Mutter in Österreich, deren Namen sie nicht kenne. Diese würden ein- oder zweimal im Monat anrufen. Finanziell werde sie von niemandem unterstützt. Bezüglich der geplanten Abschiebung gab sie an, sie wolle nicht nach Polen, dort sei es gefährlich für sie. Sie habe noch nicht davon erzählt, dass sie in der Heimat von Leuten mitgenommen und vergewaltigt worden sei, die ihren Mann gesucht hätten. Einen dieser Männer habe sie in Polen auf einem Markt getroffen und er habe ihr gesagt, dass sie in Polen nicht in Sicherheit sei. Sie sei dann gleich mit ihren Kindern nach Österreich gefahren und in Polen nicht zur Polizei gegangen. Auf die Frage, warum sie zwar in ihrem Vorverfahren angegeben habe, von Männern auf dem Markt angesprochen worden zu sein, aber nicht erwähnt habe, einen erkannt zu haben, antwortete sie, dass sie Angst gehabt habe. Bei ihnen stelle dies eine Schande dar. Die Leute würden sie und ihre Tochter verfluchen. Einer Ausweisung nach Polen stehe konkret der Umstand entgegen, dass in Polen dieser Mann sei. Wenn dieser die Vergewaltigung herumerzählte, würde ihr Mann davon erfahren und sie verstoßen. Sie würde dann nach Hause fahren müssen und die Verwandten würden sie töten. Sie habe Angst, dass ihr Mann davon erfahre. Sie sei auch bereits seit über einem Jahr in psychologischer Behandlung. Die Psychologin besuche sie zweimal im Monat.
Bei ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 07.10.2009 sagte die gesetzliche Vertreterin der Beschwerdeführerin nach erfolgter Rechtberatung im Wesentlichen aus, sie fühle sich gut. Zur gutachterlichen Stellungnahme vom 07.10.2009 wolle sie nichts angeben. Sie habe den ganzen Tag Angst. Die Bilder der Vergewaltigung würden sie verfolgen. Sie könne niemandem davon erzählen. Wenn ihr Mann davon erführe, würde er ihr ihre Kinder wegnehmen. Für sie und auch für ihre Tochter sei die Vergewaltigung eine Schande, sofern dies bekannt würde.
Mit Bescheid vom 23.10.2009, Zl. 09 08.617-EAST Ost, wurde I. der (zweite) Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und II. die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen.Mit Bescheid vom 23.10.2009, Zl. 09 08.617-EAST Ost, wurde römisch eins. der (zweite) Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und römisch zwei. die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen.
Die Beschwerde der gesetzlichen Vertreterin richtete sich gegen alle im Familienverfahren ergangenen Bescheide. Darin wird vorgebracht, dass die 20-Tages-Frist des § 28 Abs. 2 AsylG 2005 abgelaufen sei, weil nicht innerhalb dieser Frist eine Entscheidung des Bundesasylamtes ergangen sei und sie am Verfahren mitgewirkt und sich diesem nie entzogen habe. Die Zulassung zu einem inhaltlichen Verfahren hätte also gemäß § 28 Abs. 2 AsylG 2005 ex lege erfolgen müssen. Weiters habe sie bei ihrer Einvernahme am 04.08.2009 angegeben, dass sie Opfer einer Vergewaltigung geworden sei. Bei ihrem ersten Antrag vom 31.10.2007 sei sie von einem Mann einvernommen worden. Gemäß § 20 Abs. 1 AsylG 2005 stehe es ihr jedoch zu, von einem Organwalter desselben Geschlechts einvernommen zu werden. Sie habe große Angst, über die Vergewaltigung zu sprechen, und es sei für sie eine große Schande. Es sei ihr zum Zeitpunkt der Einvernahme nicht möglich gewesen, gegenüber dem Einvernehmenden darüber zu sprechen. Dem Vorwurf, dass sie wissentlich den Umstand der Vergewaltigung zurückgehalten hätte, trete sie damit entgegen. Weiters wird vorgebracht, dass die gutachterliche Untersuchung gemäß § 10 AsylG 2005 vom 09.09.2009 aufgrund ihres Zustandes abgebrochen worden sei. Frau Dr. XXXX habe in ihrem Gutachten um eine weitere Untersuchung vor der nächsten geplanten Einvernahme gebeten, welche jedoch unterblieben sei. Die Feststellung des Bundesasylamtes, dass eine Überstellung nach Polen keine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes bewirken würde, könne aufgrund der abgebrochenen und nicht wiederholten gutachterlichen Untersuchung und der zusätzlich eingebrachten Befunde nicht nachvollzogen werden.Die Beschwerde der gesetzlichen Vertreterin richtete sich gegen alle im Familienverfahren ergangenen Bescheide. Darin wird vorgebracht, dass die 20-Tages-Frist des Paragraph 28, Absatz 2, AsylG 2005 abgelaufen sei, weil nicht innerhalb dieser Frist eine Entscheidung des Bundesasylamtes ergangen sei und sie am Verfahren mitgewirkt und sich diesem nie entzogen habe. Die Zulassung zu einem inhaltlichen Verfahren hätte also gemäß Paragraph 28, Absatz 2, AsylG 2005 ex lege erfolgen müssen. Weiters habe sie bei ihrer Einvernahme am 04.08.2009 angegeben, dass sie Opfer einer Vergewaltigung geworden sei. Bei ihrem ersten Antrag vom 31.10.2007 sei sie von einem Mann einvernommen worden. Gemäß Paragraph 20, Absatz eins, AsylG 2005 stehe es ihr jedoch zu, von einem Organwalter desselben Geschlechts einvernommen zu werden. Sie habe große Angst, über die Vergewaltigung zu sprechen, und es sei für sie eine große Schande. Es sei ihr zum Zeitpunkt der Einvernahme nicht möglich gewesen, gegenüber dem Einvernehmenden darüber zu sprechen. Dem Vorwurf, dass sie wissentlich den Umstand der Vergewaltigung zurückgehalten hätte, trete sie damit entgegen. Weiters wird vorgebracht, dass die gutachterliche Untersuchung gemäß Paragraph 10, AsylG 2005 vom 09.09.2009 aufgrund ihres Zustandes abgebrochen worden sei. Frau Dr. römisch 40 habe in ihrem Gutachten um eine weitere Untersuchung vor der nächsten geplanten Einvernahme gebeten, welche jedoch unterblieben sei. Die Feststellung des Bundesasylamtes, dass eine Überstellung nach Polen keine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes bewirken würde, könne aufgrund der abgebrochenen und nicht wiederholten gutachterlichen Untersuchung und der zusätzlich eingebrachten Befunde nicht nachvollzogen werden.
Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 24.11.2009, Zl. S3 317.317-2/2009/2Z, wurde der Beschwerde betreffend den Vater der Beschwerdeführerin gemäß § 37 Abs. 1 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Gemäß § 36 Abs. 3 AsylG 2005 kam demnach allen Beschwerden gegen Entscheidungen im Familienverfahren aufschiebende Wirkung zu.Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 24.11.2009, Zl. S3 317.317-2/2009/2Z, wurde der Beschwerde betreffend den Vater der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Gemäß Paragraph 36, Absatz 3, AsylG 2005 kam demnach allen Beschwerden gegen Entscheidungen im Familienverfahren aufschiebende Wirkung zu.
Die gegen diesen Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.10.2009 erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 07.01.2010, Zl. S3 317.027-2/2009/2E, gemäß § 68 Abs. 1 AVG und § 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die gegen diesen Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.10.2009 erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 07.01.2010, Zl. S3 317.027-2/2009/2E, gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und Paragraph 10, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin wurde mit ihrer Familie nach Polen überstellt und brachte nach ihrer erneuten illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 14.05.2010 durch ihre gesetzliche Vertreterin den gegenständlichen (dritten) Antrag auf internationalen Schutz ein.
Bei ihrer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 20.05.2010 führte die gesetzliche Vertreterin der Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, sie seien am 23.02.2010 nach Polen abgeschoben worden und hätten dort keine staatliche Unterkunft gehabt, sondern bei anderen Tschetschenen und an öffentlichen Orten übernachtet. Die Beschwerdeführerin habe keine eigenen Gründe.
Das Bundesasylamt richtete am 19.05.2010 ein auf Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin-Verordnung gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Polen. Mit Schreiben vom 20.05.2010, eingelangt am 21.05.2010, stimmte die polnische Dublin-Behörde dem Wiederaufnahmeersuchen gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin-Verordnung ausdrücklich zu und teilte mit, dass der Beschwerdeführerin am 14.01.2008 die Aufenthaltsduldung gewährt wurde.Das Bundesasylamt richtete am 19.05.2010 ein auf Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin-Verordnung gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Polen. Mit Schreiben vom 20.05.2010, eingelangt am 21.05.2010, stimmte die polnische Dublin-Behörde dem Wiederaufnahmeersuchen gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin-Verordnung ausdrücklich zu und teilte mit, dass der Beschwerdeführerin am 14.01.2008 die Aufenthaltsduldung gewährt wurde.
Am 26.05.2010 wurde der gesetzlichen Vertreterin der Beschwerdeführerin gemäß § 29 Abs. 3 AsylG 2005 mitgeteilt, dass Konsultationen mit Polen geführt würden und aus diesem Grund beabsichtigt sei, den Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen.Am 26.05.2010 wurde der gesetzlichen Vertreterin der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG 2005 mitgeteilt, dass Konsultationen mit Polen geführt würden und aus diesem Grund beabsichtigt sei, den Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen.
Am 09.06.2010 wurde die Beschwerdeführerin gemeinsam mit ihren Eltern und ihren zwei Geschwistern nach Polen überstellt.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde I. der (dritte) Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Polen gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin-Verordnung zur Prüfung des Antrages zuständig ist, sowie II. die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Polen gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 zulässig ist.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde römisch eins. der (dritte) Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Polen gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin-Verordnung zur Prüfung des Antrages zuständig ist, sowie römisch zwei. die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Polen gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 zulässig ist.
Dieser Bescheid legt in seiner Begründung insbesondere auch ausführlich dar, dass in Polen die Praxis der asylrechtlichen und subsidiären Schutzgewährung, die Grund- und Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage unbedenklich sind und den Grundsätzen des Unionsrechts genügen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Darin wird im Wesentlichen vorgebracht, es sei völlig unrichtig, wenn im angefochtenen Bescheid angedeutet werde, dass in Polen auch nur annähernd adäquate Einrichtungen bestünden, um schwerkranken und traumatisierten Menschen wie dem Vater der Beschwerdeführerin zu helfen. Zur Situation in Polen beschränke sich der angefochtene Bescheid auf allgemeine Textbausteine, in denen in Wirklichkeit nur Bestimmungen wiedergegeben würden, die darstellen, wie es sein sollte, aber nicht, wie es tatsächlich sei. Es müsse davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführer und viele andere Tschetschenen, die bereits in Polen gewesen seien, besser wüssten, dass einerseits weder eine adäquate Gesundheitsbetreuung und Versorgungslage existiere noch die Sicherheit vor der Verfolgung durch russische Agenten gegeben sei. Die Länderberichte in dem angefochtenen Bescheid seien nicht aktuell, wenn man berücksichtige, dass es sogar in Wien zur Ermordung asylwerbender Tschetschenen durch Agenten gekommen sei. In diesem Zusammenhang werde auf die Entscheidung (des UBAS) vom 25.10.2007, 308.533-3/5E-II/07, verwiesen, in der angeführt werde, dass bei jeder neuerlichen Antragstellung entsprechend der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der neuerlichen Entscheidung die Prüfung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung sowie der Ausweisung zu erfolgen habe. Es wäre auch neuerlich zu prüfen gewesen, ob eine Verletzung von Art. 3 EMRK vorliege. Es stelle eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens dar, dass die Behörde es verabsäumt habe, sich mit der konkreten Situation der Beschwerdeführer auseinanderzusetzen. Die Verpflichtung, ein amtswegiges Ermittlungsverfahren durchzuführen, bedeute, dass die konkrete und aktuelle Situation untersucht werde. Dies sei in diesem Fall insbesondere dadurch verabsäumt worden, dass dem Bundesasylamt als Spezialbehörde ausreichend Material vorliegen müsste, aus dem die Verfolgungssituation erkennbar sei.Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Darin wird im Wesentlichen vorgebracht, es sei völlig unrichtig, wenn im angefochtenen Bescheid angedeutet werde, dass in Polen auch nur annähernd adäquate Einrichtungen bestünden, um schwerkranken und traumatisierten Menschen wie dem Vater der Beschwerdeführerin zu helfen. Zur Situation in Polen beschränke sich der angefochtene Bescheid auf allgemeine Textbausteine, in denen in Wirklichkeit nur Bestimmungen wiedergegeben würden, die darstellen, wie es sein sollte, aber nicht, wie es tatsächlich sei. Es müsse davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführer und viele andere Tschetschenen, die bereits in Polen gewesen seien, besser wüssten, dass einerseits weder eine adäquate Gesundheitsbetreuung und Versorgungslage existiere noch die Sicherheit vor der Verfolgung durch russische Agenten gegeben sei. Die Länderberichte in dem angefochtenen Bescheid seien nicht aktuell, wenn man berücksichtige, dass es sogar in Wien zur Ermordung asylwerbender Tschetschenen durch Agenten gekommen sei. In diesem Zusammenhang werde auf die Entscheidung (des UBAS) vom 25.10.2007, 308.533-3/5E-II/07, verwiesen, in der angeführt werde, dass bei jeder neuerlichen Antragstellung entsprechend der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der neuerlichen Entscheidung die Prüfung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung sowie der Ausweisung zu erfolgen habe. Es wäre auch neuerlich zu prüfen gewesen, ob eine Verletzung von Artikel 3, EMRK vorliege. Es stelle eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens dar, dass die Behörde es verabsäumt habe, sich mit der konkreten Situation der Beschwerdeführer auseinanderzusetzen. Die Verpflichtung, ein amtswegiges Ermittlungsverfahren durchzuführen, bedeute, dass die konkrete und aktuelle Situation untersucht werde. Dies sei in diesem Fall insbesondere dadurch verabsäumt worden, dass dem Bundesasylamt als Spezialbehörde ausreichend Material vorliegen müsste, aus dem die Verfolgungssituation erkennbar sei.
2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und der Beschwerde wird folgender Sachverhalt festgestellt:
Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Russischen Föderation. Sie stellte am 01.07.2007 in Polen einen Asylantrag, bevor sie mehrmals illegal in das österreichische Bundesgebiet einreiste und zuletzt am 14.05.2010 den vorliegenden (dritten) Antrag auf internationalen Schutz einbrachte. Es wird weiters festgestellt, dass das Bundesasylamt am 19.05.2010 auf Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin-Verordnung gestützte Wiederaufnahmeersuchen an Polen richtete und Polen mit Schreiben vom 20.05.2010, eingelangt am 21.05.2010, der Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin-Verordnung ausdrücklich zustimmte.Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Russischen Föderation. Sie stellte am 01.07.2007 in Polen einen Asylantrag, bevor sie mehrmals illegal in das österreichische Bundesgebiet einreiste und zuletzt am 14.05.2010 den vorliegenden (dritten) Antrag auf internationalen Schutz einbrachte. Es wird weiters festgestellt, dass das Bundesasylamt am 19.05.2010 auf Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin-Verordnung gestützte Wiederaufnahmeersuchen an Polen richtete und Polen mit Schreiben vom 20.05.2010, eingelangt am 21.05.2010, der Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin-Verordnung ausdrücklich zustimmte.
Besondere, in der Person der Beschwerdeführerin gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Polen sprechen, sind nicht glaubhaft.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009 ist ein nicht gemäß § 4 erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, ist ein nicht gemäß Paragraph 4, erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.
Nach § 5 Abs. 3 AsylG 2005 ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesasylamt oder beim Asylgerichtshof offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.Nach Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesasylamt oder beim Asylgerichtshof offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.
Nach § 10 Abs. 2 AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wennNach Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn
1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder
2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
d) der Grad der Integration;
e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;
f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.
Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
Nach § 10 Abs. 4 AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Nach Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
Gemäß § 10 Abs. 5 AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
Gemäß § 10 Abs. 6 AsylG 2005 bleiben Ausweisungen nach Abs. 1 binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.Gemäß Paragraph 10, Absatz 6, AsylG 2005 bleiben Ausweisungen nach Absatz eins, binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.
Laut Art. 3 Abs. 2 erster Satz Dublin-Verordnung kann jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist.Laut Artikel 3, Absatz 2, erster Satz Dublin-Verordnung kann jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist.
In den Art. 5ff Dublin-Verordnung werden die Kriterien aufgezählt, nach denen der zuständige Mitgliedstaat bestimmt wird.In den Artikel 5 f, f, Dublin-Verordnung werden die Kriterien aufgezählt, nach denen der zuständige Mitgliedstaat bestimmt wird.
Art. 10 Abs. 1 Dublin-Verordnung lautet: "Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Art. 18 Abs. 3 genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 festgestellt, dass ein Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts."Artikel 10, Absatz eins, Dublin-Verordnung lautet: "Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 18, Absatz 3, genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach Kapitel römisch drei der Verordnung (EG) Nr. 2725 aus 2000, festgestellt, dass ein Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts."
Gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin-Verordnung ist der Mitgliedstaat, der nach der vorliegenden Verordnung zur Prüfung des Asylantrags zuständig ist, gehalten, einen Drittstaatsangehörigen, dessen Antrag er abgelehnt hat und der sich unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates aufhält, nach Maßgabe des Art. 20 wieder aufzunehmen.Gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin-Verordnung ist der Mitgliedstaat, der nach der vorliegenden Verordnung zur Prüfung des Asylantrags zuständig ist, gehalten, einen Drittstaatsangehörigen, dessen Antrag er abgelehnt hat und der sich unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates aufhält, nach Maßgabe des Artikel 20, wieder aufzunehmen.
Die Beurteilung der Rechtsfrage ergab, dass die Beschwerde zu beiden Spruchpunkten abzuweisen ist:
Zur Frage der Unzuständigkeit Österreichs ist dem Bundesasylamt beizupflichten, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt die Zuständigkeit Polens ergibt, und zwar gemäß Art. 10 und 16 Dublin-Verordnung.Zur Frage der Unzuständigkeit Österreichs ist dem Bundesasylamt beizupflichten, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt die Zuständigkeit Polens ergibt, und zwar gemäß Artikel 10 und 16 Dublin-Verordnung.
Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise darauf ersichtlich, dass die Durchführung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, dass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des genannten Mitgliedstaates aus diesem Grund wegen Verletzung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundsätze ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte. Das Konsultationsverfahren erfolgte mängelfrei.
Zu einer Verpflichtung Österreichs, von seinem Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-Verordnung Gebrauch zu machen, wird bemerkt:Zu einer Verpflichtung Österreichs, von seinem Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin-Verordnung Gebrauch zu machen, wird bemerkt:
Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage betreffend das Fremdenrechtspaket 2005 führen zu § 5 Abs. 3 AsylG 2005 Folgendes aus (952 BlgNR, XXII. GP):Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage betreffend das Fremdenrechtspaket 2005 führen zu Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 Folgendes aus (952 BlgNR, römisch 22 . GP):
"Es ist davon auszugehen, dass diese Staaten Asylwerbern ein faires, den rechtsstaatlichen und völkerrechtlichen Vorschriften entsprechendes Asylverfahren einräumen. Im zweiten Erwägungsgrund der Präambel zur Dublin-Verordnung ist ausdrücklich festgehalten, dass sich die Mitgliedstaaten als "sichere Staaten" - insbesondere die Grundsätze des Non-Refoulements beachtend - für Drittstaatsangehörige ansehen. Daher normiert Abs. 3 eine Beweisregel, nach der der Asylwerber besondere Gründe vorbringen muss, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes sprechen. Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH 19.2.2004, 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Im Erkenntnis des VwGH vom 31.3.2005, 2002/20/0582, führt dieser - noch zum AsylG 1997 - aus, dass es für die Frage der Zulässigkeit einer Abschiebung in einen anderen Mitgliedstaat aufgrund des Dublin-Übereinkommens nicht darauf ankommt, dass dieser Mitgliedstaat dem Asylwerber alle Verfahrensrechte nach Art. 13 EMRK einräumt. Verlangt sei statt einer detaillierten Bewertung der diesbezüglichen Rechtslage des anderen Mitgliedstaats lediglich eine ganzheitliche Bewertung der möglichen Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK durch Österreich durch die Überstellung. Dabei ist auf die "real risk" - Judikatur des EGMR abzustellen. Die Gefahrenprognose hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen zu beziehen. Dies wird durch die neue Beweisregel des Abs. 3 für Verfahren nach § 5 hervorgehoben, wobei der Gesetzgeber davon ausgeht, dass die Behörde entweder notorisch von solchen Umständen - die nur nach einer entscheidenden Änderung zum jetzigen Zustand im jeweiligen Staat vorliegen können - weiß oder diese vom Asylwerber glaubhaft gemacht werden müssen.""Es ist davon auszugehen, dass diese Staaten Asylwerbern ein faires, den rechtsstaatlichen und völkerrechtlichen Vorschriften entsprechendes Asylverfahren einräumen. Im zweiten Erwägungsgrund der Präambel zur Dublin-Verordnung ist ausdrücklich festgehalten, dass sich die Mitgliedstaaten als "sichere Staaten" - insbesondere die Grundsätze des Non-Refoulements beachtend - für Drittstaatsangehörige ansehen. Daher normiert Absatz 3, eine Beweisregel, nach der der Asylwerber besondere Gründe vorbringen muss, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes sprechen. Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche etwa VwGH 19.2.2004, 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Im Erkenntnis des VwGH vom 31.3.2005, 2002/20/0582, führt dieser - noch zum AsylG 1997 - aus, dass es für die Frage der Zulässigkeit einer Abschiebung in einen anderen Mitgliedstaat aufgrund des Dublin-Übereinkommens nicht darauf ankommt, dass dieser Mitgliedstaat dem Asylwerber alle Verfahrensrechte nach Artikel 13, EMRK einräumt. Verlangt sei statt einer detaillierten Bewertung der diesbezüglichen Rechtslage des anderen Mitgliedstaats lediglich eine ganzheitliche Bewertung der möglichen Gefahr einer Verletzung des Artikel 3, EMRK durch Österreich durch die Überstellung. Dabei ist auf die "real risk" - Judikatur des EGMR abzustellen. Die Gefahrenprognose hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen zu beziehen. Dies wird durch die neue Beweisregel des Absatz 3, für Verfahren nach Paragraph 5, hervorgehoben, wobei der Gesetzgeber davon ausgeht, dass die Behörde entweder notorisch von solchen Umständen - die nur nach einer entscheidenden Änderung zum jetzigen Zustand im jeweiligen Staat vorliegen können - weiß oder diese vom Asylwerber glaubhaft gemacht werden müssen."
Nach der - zur Vorläuferbestimmung im Asylgesetz 1997 ergangenen - Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (VfGH 15.10.2004, G 237/03; 17.6.2005, B 336/05) sehe die Dublin-Verordnung vor, dass jeder Mitgliedstaat - auch wenn ein anderer Mitgliedstaat nach den Kriterien der Verordnung zuständig wäre - einen von einem Drittstaatsangehörigen eingebrachten Asylantrag selbst prüfen könne (Art. 3 Abs. 2). Er werde damit zum zuständigen Mitgliedstaat (sog. Selbsteintrittsrecht). Ein solches Selbsteintrittsrecht sei schon im - noch heute für das Verhältnis zu Dänemark geltenden - Dubliner Übereinkommen vorgesehen gewesen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte habe zum Dubliner Übereinkommen ausgesprochen, dass derartige Vereinbarungen die Mitgliedstaaten nicht von ihren Verpflichtungen aus der Konvention entbinden (7.3.2000, 3844/98, T. I./Vereinigtes Königreich; 12.1.1998, 32829/96, Iruretagoyena/Frankreich; 5.2.2002, 51564/99, Conka/Belgien). Im Erkenntnis VfSlg. 16.122/2001 hatte der Verfassungsgerichtshof aus Anlass der Anfechtung des § 5 AsylG in der Stammfassung im Hinblick auf das Dubliner Übereinkommen ausgeführt, dass das dort "in Art. 3 Abs. 4 festgelegte Eintrittsrecht Österreichs als Mitgliedstaat des Dubliner Übereinkommens zwingend zu berücksichtigen" sei. Dieses Eintrittsrecht schaffe "nicht etwa ein durch innerstaatliche Rechtsvorschriften ausschaltbares Recht österreichischer Staatsorgane, die betreffende Asylsache an sich zu ziehen, sondern verpflichtet die zuständige Asylbehörde unter bestimmten Voraussetzungen zur Sachentscheidung in der Asylsache und damit mittelbar dazu, keine Zuständigkeitsbestimmung i. S. d. § 5 vorzunehmen und von der Annahme einer negativen Prozessvoraussetzung in der Asylsache abzusehen." Eine "strikte, zu einer Grundrechtswidrigkeit führende Auslegung (und somit Handhabung) des § 5 Abs. 1 [sei] durch die Heranziehung des Art. 3 Abs. 4 des Dubliner Übereinkommens von der Asylbehörde zu vermeiden". Der Verfassungsgerichtshof ging im Hinblick auf die inhaltlich gleiche Regelung in der Dublin-Verordnung davon aus, dass diese zum Dubliner Übereinkommen angestellten Überlegungen auch für das Selbsteintrittsrecht des Art. 3 Abs. 2 Dublin-Verordnung zutreffen.Nach der - zur Vorläuferbestimmung im Asylgesetz 1997 ergangenen - Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (VfGH 15.10.2004, G 237/03; 17.6.2005, B 336/05) sehe die Dublin-Verordnung vor, dass jeder Mitgliedstaat - auch wenn ein anderer Mitgliedstaat nach den Kriterien der Verordnung zuständig wäre - einen von einem Drittstaatsangehörigen eingebrachten Asylantrag selbst prüfen könne (Artikel 3, Absatz 2,). Er werde damit zum zuständigen Mitgliedstaat (sog. Selbsteintrittsrecht). Ein solches Selbsteintrittsrecht sei schon im - noch heute für das Verhältnis zu Dänemark geltenden - Dubliner Übereinkommen vorgesehen gewesen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte habe zum Dubliner Übereinkommen ausgesprochen, dass derartige Vereinbarungen die Mitgliedstaaten nicht von ihren Verpflichtungen aus der Konvention entbinden (7.3.2000, 3844/98, T. römisch eins./Vereinigtes Königreich; 12.1.1998, 32829/96, Iruretagoyena/Frankreich; 5.2.2002, 51564/99, Conka/Belgien). Im Erkenntnis VfSlg. 16.122 aus 2001, hatte der Verfassungsgerichtshof aus Anlass der Anfechtung des Paragraph 5, AsylG in der Stammfassung im Hinblick auf das Dubliner Übereinkommen ausgeführt, dass das dort "in Artikel 3, Absatz 4, festgelegte Eintrittsrecht Österreichs als Mitgliedstaat des Dubliner Übereinkommens zwingend zu berücksichtigen" sei. Dieses Eintrittsrecht schaffe "nicht etwa ein durch innerstaatliche Rechtsvorschriften ausschaltbares Recht österreichischer Staatsorgane, die betreffende Asylsache an sich zu ziehen, sondern verpflichtet die zuständige Asylbehörde unter bestimmten Voraussetzungen zur Sachentscheidung in der Asylsache und damit mittelbar dazu, keine Zuständigkeitsbestimmung i. S. d. Paragraph 5, vorzunehmen und von der Annahme einer negativen Prozessvoraussetzung in der Asylsache abzusehen." Eine "strikte, zu einer Grundrechtswidrigkeit führende Auslegung (und somit Handhabung) des Paragraph 5, Absatz eins, [sei] durch die Heranziehung des Artikel 3, Absatz 4, des Dubliner Übereinkommens von der Asylbehörde zu vermeiden". Der Verfassungsgerichtshof ging im Hinblick auf die inhaltlich gleiche Regelung in der Dublin-Verordnung davon aus, dass diese zum Dubliner Übereinkommen angestellten Überlegungen auch für das Selbsteintrittsrecht des Artikel 3, Absatz 2, Dublin-Verordnung zutreffen.
Nach der einschlägigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (z. B. VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949; 26.7.2005, 2005/20/0224) zeigten die Erläuterungen zur Regierungsvorlage, dass sich die zur verfassungskonformen Auslegung des § 5 AsylG ergangene Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes auch auf die neue Rechtslage übertragen lasse. So habe der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 17.06.2005, B 336/05, bereits festgehalten, dass eine Nachprüfung durch die österreichischen Behörden, ob ein der Dublin-Verordnung unterliegender Mitgliedstaat für Asylwerber aus Drittstaaten generell sicher sei, nicht zu erfolgen habe, weil die entsprechende Vergewisserung durch den Rat der Europäischen Gemeinschaften ohnedies erfolgt sei. Insofern sei auch der Verfassungsgerichtshof an die gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben gebunden. Indem die Dublin-Verordnung den Asylbehörden der Mitgliedstaaten aber ein Eintrittsrecht einräume, sei eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung eines Asylwerbers in einen anderen Mitgliedstaat im Einzelfall auch gemeinschaftsrechtlich zulässig. Sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers etwa durch eine Kettenabschiebung bedroht sind, so sei aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Eintrittsrecht zwingend auszuüben. Die grundrechtskonforme Interpretation des Asylgesetzes mache eine Bedachtnahme auf die - in Österreich in Verfassungsrang stehenden - Bestimmungen der EMRK notwendig. Die Asylbehörden müssten bei Entscheidungen nach § 5 AsylG auch Art. 3 EMRK berücksichtigen, aus dieser Bestimmung ergebe sich - unbeschadet internationaler Vereinbarungen oder gemeinschaftsrechtlicher Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen - das Erfordernis, auf ein allfälliges Risiko einer Kettenabschiebung bei Überstellung eines Asylwerbers in einen anderen Mitgliedstaat Rücksicht zu nehmen. Maßgeblich für die Wahrnehmung des Eintrittsrechtes sei, ob eine Gefahrenprognose zu treffen ist, der zufolge ein - über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes - ausreichend substanziiertes "real risk" besteht, der auf Grund der Dublin-Verordnung in den zuständigen Mitgliedstaat ausgewiesene Asylwerber werde trotz Berechtigung seines Schutzbegehrens, also auch im Falle der Glaubhaftmachung des von ihm behaupteten Bedrohungsbildes im Zielstaat, der Gefahr einer - direkten oder indirekten - Abschiebung in den Herkunftsstaat ausgesetzt sein. Diese Grundsätze hätten auch für die Auslegung des § 5 AsylG 2005 weiterhin Beachtung zu finden (VwGH 25.04.2006, 2006/19/0673; 31.03.2005, 2002/20/0582). Dem Gesetzgeber sei es darum gegangen, mit § 5 Abs. 3 AsylG 2005 eine "Beweisregel" zu schaffen, die es - im Hinblick auf die vom Rat der Europäischen Union vorgenommene normative Vergewisserung - grundsätzlich nicht notwendig mache, die Sicherheit des Asylwerbers vor "Verfolgung" in dem nach der Dublin-Verordnung zuständigen Mitgliedstaat (insbesondere gemeint im Sinne der Achtung der Grundsätze des Non-Refoulements durch diesen Staat) von Amts wegen in Zweifel zu ziehen. Die damit aufgestellte Sicherheitsvermutung sei jedoch widerlegt, wenn besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen seien, glaubhaft gemacht würden oder bei der Behörde offenkundig seien, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in diesem Mitgliedstaat sprächen. Die Wendung "in der Person des Asylwerbers gelegene besondere Gründe" gleiche schon ihrem Wortlaut nach dem § 4 Abs. 2 AsylG. Zu dieser Bestimmung habe der Verfassungsgerichtshof in dem Erkenntnis vom 15.10.2004, G 237/03, ausgeführt, die Regelung dürfe nicht eng ausgelegt werden und erfasse alle Umstände, die sich auf die besondere Situation des einzelnen Asylwerbers auswirken, daher auch solche, die durch die Änderung der Rechtslage oder der Behördenpraxis bewirkt werden. Der Verwaltungsgerichtshof gehe - mangels gegenteiliger Anhaltspunkte in den Materialien zum AsylG 2005 - davon aus, dass diese Auslegung auch für § 5 Abs. 3 AsylG 2005 maßgeblich sei. Was die Frage der "Beweislast" anbelange, so sei vorweg klarzustellen, dass bei Vorliegen "offenkundiger" Gründe (vgl. § 45 Abs. 1 AVG; Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I², 1998, E 27 zu § 45 AVG) eine Mitwirkung des Asylwerbers zur Widerlegung der in § 5 Abs. 3 AsylG 2005 implizit aufgestellten Vermutung nicht erforderlich sei. Davon abgesehen liege es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu werde es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstatte, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeuge, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist. Es verstehe sich von selbst, dass bei der Beurteilung, ob die geforderte "Glaubhaftmachung" gelungen ist, der besonderen Situation von Asylwerbern, die häufig keine Möglichkeit der Beischaffung von entsprechenden Beweisen hätten, Rechnung getragen werden müsse. Habe der Asylwerber die oben angesprochenen besonderen Gründe glaubhaft gemacht, sei die dem § 5 Abs. 3 AsylG 2005 immanente Vermutung der im zuständigen Mitgliedstaat gegebenen Sicherheit vor Verfolgung widerlegt. In diesem Fall seien die Asylbehörden gehalten, allenfalls erforderliche weitere Erhebungen (auch) von Amts wegen durchzuführen, um die (nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes erforderliche) Prognose, der Asylwerber werde bei Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat der realen Gefahr ("real risk") einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt sein, erstellen zu können. Diese Ermittlungspflicht ergebe sich aus § 18 AsylG 2005, die insoweit von § 5 Abs. 3 AsylG 2005 unberührt bleibe.Nach der einschlägigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (z. B. VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949; 26.7.2005, 2005/20/0224) zeigten die Erläuterungen zur Regierungsvorlage, dass sich die zur verfassungskonformen Auslegung des Paragraph 5, AsylG ergangene Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes auch auf die neue Rechtslage übertragen lasse. So habe der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 17.06.2005, B 336/05, bereits festgehalten, dass eine Nachprüfung durch die österreichischen Behörden, ob ein der Dublin-Verordnung unterliegender Mitgliedstaat für Asylwerber aus Drittstaaten generell sicher sei, nicht zu erfolgen habe, weil die entsprechende Vergewisserung durch den Rat der Europäischen Gemeinschaften ohnedies erfolgt sei. Insofern sei auch der Verfassungsgerichtshof an die gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben gebunden. Indem die Dublin-Verordnung den Asylbehörden der Mitgliedstaaten aber ein Eintrittsrecht einräume, sei eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung eines Asylwerbers in einen anderen Mitgliedstaat im Einzelfall auch gemeinschaftsrechtlich zulässig. Sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers etwa durch eine Kettenabschiebung bedroht sind, so sei aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Eintrittsrecht zwingend auszuüben. Die grundrechtskonforme Interpretation des Asylgesetzes mache eine Bedachtnahme auf die - in Österreich in Verfassungsrang stehenden - Bestimmungen der EMRK notwendig. Die Asylbehörden müssten bei Entscheidungen nach Paragraph 5, AsylG auch Artikel 3, EMRK berücksichtigen, aus dieser Bestimmung ergebe sich - unbeschadet internationaler Vereinbarungen oder gemeinschaftsrechtlicher Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen - das Erfordernis, auf ein allfälliges Risiko einer Kettenabschiebung bei Überstellung eines Asylwerbers in einen anderen Mitgliedstaat Rücksicht zu nehmen. Maßgeblich für die Wahrnehmung des Eintrittsrechtes sei, ob eine Gefahrenprognose zu treffen ist, der zufolge ein - über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes - ausreichend substanziiertes "real risk" besteht, der auf Grund der Dublin-Verordnung in den zuständigen Mitgliedstaat ausgewiesene Asylwerber werde trotz Berechtigung seines Schutzbegehrens, also auch im Falle der Glaubhaftmachung des von ihm behaupteten Bedrohungsbildes im Zielstaat, der Gefahr einer - direkten oder indirekten - Abschiebung in den Herkunftsstaat ausgesetzt sein. Diese Grundsätze hätten auch für die Auslegung des Paragraph 5, AsylG 2005 weiterhin Beachtung zu finden (VwGH 25.04.2006, 2006/19/0673; 31.03.2005, 2002/20/0582). Dem Gesetzgeber sei es darum gegangen, mit Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 eine "Beweisregel" zu schaffen, die es - im Hinblick auf die vom Rat der Europäischen Union vorgenommene normative Vergewisserung - grundsätzlich nicht notwendig mache, die Sicherheit des Asylwerbers vor "Verfolgung" in dem nach der Dublin-Verordnung zuständigen Mitgliedstaat (insbesondere gemeint im Sinne der Achtung der Grundsätze des Non-Refoulements durch diesen Staat) von Amts wegen in Zweifel zu ziehen. Die damit aufgestellte Sicherheitsvermutung sei jedoch widerlegt, wenn besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen seien, glaubhaft gemacht würden oder bei der Behörde offenkundig seien, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in diesem Mitgliedstaat sprächen. Die Wendung "in der Person des Asylwerbers gelegene besondere Gründe" gleiche schon ihrem Wortlaut nach dem Paragraph 4, Absatz 2, AsylG. Zu dieser Bestimmung habe der Verfassungsgerichtshof in dem Erkenntnis vom 15.10.2004, G 237/03, ausgeführt, die Regelung dürfe nicht eng ausgelegt werden und erfasse alle Umstände, die sich auf die besondere Situation des einzelnen Asylwerbers auswirken, daher auch solche, die durch die Änderung der Rechtslage oder der Behördenpraxis bewirkt werden. Der Verwaltungsgerichtshof gehe - mangels gegenteiliger Anhaltspunkte in den Materialien zum AsylG 2005 - davon aus, dass diese Auslegung auch für Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 maßgeblich sei. Was die Frage der "Beweislast" anbelange, so sei vorweg klarzustellen, dass bei Vorliegen "offenkundiger" Gründe vergleiche Paragraph 45, Absatz eins, AVG; Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I², 1998, E 27 zu Paragraph 45, AVG) eine Mitwirkung des Asylwerbers zur Widerlegung der in Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 implizit aufgestellten Vermutung nicht erforderlich sei. Davon abgesehen liege es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu werde es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstatte, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeuge, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist. Es verstehe sich von selbst, dass bei der Beurteilung, ob die geforderte "Glaubhaftmachung" gelungen ist, der besonderen Situation von Asylwerbern, die häufig keine Möglichkeit der Beischaffung von entsprechenden Beweisen hätten, Rechnung getragen werden müsse. Habe der Asylwerber die oben angesprochenen besonderen Gründe glaubhaft gemacht, sei die dem Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 immanente Vermutung der im zuständigen Mitgliedstaat gegebenen Sicherheit vor Verfolgung widerlegt. In diesem Fall seien die Asylbehörden gehalten, allenfalls erforderliche weitere Erhebungen (auch) von Amts wegen durchzuführen, um die (nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes erforderliche) Prognose, der Asylwerber werde bei Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat der realen Gefahr ("real risk") einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt sein, erstellen zu können. Diese Ermittlungspflicht ergebe sich aus Paragraph 18, AsylG 2005, die insoweit von Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 unberührt bleibe.
Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.Gemäß Artikel 3, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Zu der Beschwerdebehauptung, die Beschwerdeführerin wäre in Polen nicht sicher, wird bemerkt, dass deren Familie in Polen nach eigenen Angaben lediglich verbal bedroht worden sein soll, jedoch nicht einmal eine Anzeige erstattete. Der Vollständigkeit halber ist auch festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin allfälligen Angriffen in Polen nicht wehrlos ausgesetzt wäre, sondern ihrer Familie jedenfalls die Möglichkeit offenstünde, etwaige gegen sie gerichtete kriminelle Handlungen bei der Polizei zur Anzeige zu bringen und den staatlichen Schutz in Anspruch zu nehmen, sodass auch in dieser Hinsicht kein reales Risiko einer Verletzung der Rechte gemäß Art. 3 EMRK im Fall einer Überstellung nach Polen zu befürchten ist.Zu der Beschwerdebehauptung, die Beschwerdeführerin wäre in Polen nicht sicher, wird bemerkt, dass deren Familie in Polen nach eigenen Angaben lediglich verbal bedroht worden sein soll, jedoch nicht einmal eine Anzeige erstattete. Der Vollständigkeit halber ist auch festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin allfälligen Angriffen in Polen nicht wehrlos ausgesetzt wäre, sondern ihrer Familie jedenfalls die Möglichkeit offenstünde, etwaige gegen sie gerichtete kriminelle Handlungen bei der Polizei zur Anzeige zu bringen und den staatlichen Schutz in Anspruch zu nehmen, sodass auch in dieser Hinsicht kein reales Risiko einer Verletzung der Rechte gemäß Artikel 3, EMRK im Fall einer Überstellung nach Polen zu befürchten ist.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die allgemeinen Behauptungen der Beschwerdeführerin, wonach in Polen die Sicherheitslage und die Versorgung unzureichend seien, die Rechtsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 nicht entkräften können. Der Asylgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die allgemeine Lage für nach Polen überstellte Asylwerber keineswegs die reale Gefahr einer gegen menschenrechtliche Bestimmungen verstoßenden Behandlung glaubhaft erscheinen lässt. Insbesondere sind die Praxis der asylrechtlichen und subsidiären Schutzgewährung, die Grund- und Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage unbedenklich und genügen den Grundsätzen des Unionsrechts (AsylGH 01.03.2010, S2 411.713-1/2010; 05.02.2009, S4 404.099-1/2009; 21.01.2009, S3 402.665-1/2008).Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die allgemeinen Behauptungen der Beschwerdeführerin, wonach in Polen die Sicherheitslage und die Versorgung unzureichend seien, die Rechtsvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 nicht entkräften können. Der Asylgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die allgemeine Lage für nach Polen überstellte Asylwerber keineswegs die reale Gefahr einer gegen menschenrechtliche Bestimmungen verstoßenden Behandlung glaubhaft erscheinen lässt. Insbesondere sind die Praxis der asylrechtlichen und subsidiären Schutzgewährung, die Grund- und Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage unbedenklich und genügen den Grundsätzen des Unionsrechts (AsylGH 01.03.2010, S2 411.713-1/2010; 05.02.2009, S4 404.099-1/2009; 21.01.2009, S3 402.665-1/2008).
Auch sonst konnte die Beschwerdeführerin keine auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, die für eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK sprächen, glaubhaft machen, weshalb die Rechtsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet.Auch sonst konnte die Beschwerdeführerin keine auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, die für eine reale Gefahr einer Verletzung des Artikel 3, EMRK sprächen, glaubhaft machen, weshalb die Rechtsvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet.
Jedenfalls hat die Beschwerdeführerin auch die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen in ihren Rechten, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinn des Art. 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden in Polen und letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte geltend zu machen.Jedenfalls hat die Beschwerdeführerin auch die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen in ihren Rechten, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinn des Artikel 3, EMRK, bei den zuständigen Behörden in Polen und letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte geltend zu machen.
Zu einer möglichen Verletzung des Art. 8 EMRK wird ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin über keine relevanten familiären Anknüpfungspunkte in Österreich verfügt. Auch kamen im Zuge des Verfahrens - schon aufgrund der relativ kurzen Aufenthaltsdauer - keine schützenswerten Aspekte des Privatlebens hervor. Es ist daher nicht erkennbar, dass im Zusammenhang mit der Überstellung der Beschwerdeführerin ein Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht erfolgen könnte.Zu einer möglichen Verletzung des Artikel 8, EMRK wird ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin über keine relevanten familiären Anknüpfungspunkte in Österreich verfügt. Auch kamen im Zuge des Verfahrens - schon aufgrund der relativ kurzen Aufenthaltsdauer - keine schützenswerten Aspekte des Privatlebens hervor. Es ist daher nicht erkennbar, dass im Zusammenhang mit der Überstellung der Beschwerdeführerin ein Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Recht erfolgen könnte.
Der Asylgerichtshof gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der EMRK zu befürchten ist. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Art. 3 Abs. 2 Dublin-Verordnung vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz vorzunehmen.Der Asylgerichtshof gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der EMRK zu befürchten ist. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Artikel 3, Absatz 2, Dublin-Verordnung vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz vorzunehmen.
Es sind auch keine Hinweise für eine Unzulässigkeit der Ausweisung im Sinn des § 10 Abs. 2 AsylG 2005 ersichtlich, zumal weder ein - nicht auf das Asylgesetz 2005 gestütztes - Aufenthaltsrecht aktenkundig ist noch die Ausweisung eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellt. Darüber hinaus liegen auch keine Gründe für einen Durchführungsaufschub gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 vor.Es sind auch keine Hinweise für eine Unzulässigkeit der Ausweisung im Sinn des Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 ersichtlich, zumal weder ein - nicht auf das Asylgesetz 2005 gestütztes - Aufenthaltsrecht aktenkundig ist noch die Ausweisung eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellt. Darüber hinaus liegen auch keine Gründe für einen Durchführungsaufschub gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 vor.
Da die Beschwerdeführerin bereits abgeschoben wurde, war gemäß § 41 Abs. 6 AsylG 2005 festzustellen, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.Da die Beschwerdeführerin bereits abgeschoben wurde, war gemäß Paragraph 41, Absatz 6, AsylG 2005 festzustellen, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.
Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG 2005 konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Die öffentliche Verkündung des Erkenntnisses hatte gemäß § 41 Abs. 9 Z 2 AsylG 2005 zu entfallen.Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG 2005 konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Die öffentliche Verkündung des Erkenntnisses hatte gemäß Paragraph 41, Absatz 9, Ziffer 2, AsylG 2005 zu entfallen.
Schlagworte
Ausweisung rechtmäßig, Familienverfahren, real risk, Sicherheitslage, staatlicher SchutzZuletzt aktualisiert am
13.01.2011