TE AsylGH Beschluss 2010/8/3 B1 208817-5/2010

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Veröffentlicht am 03.08.2010
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Norm

AsylG 2005 §12a Abs2
AsylG 2005 §41a
  1. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 39/2026
  2. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 12a gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 12a gültig von 19.06.2015 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  8. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.07.2011 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  1. AsylG 2005 § 41a gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012

Spruch

B1 208.817-5/2010/ 2E

BESCHLUSS

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. RUSO als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, Staatsangehörigkeit: Republik Mazedonien, gegen den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.07.2010, Zl. 10 04.546 - EAST West, beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. RUSO als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Republik Mazedonien, gegen den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.07.2010, Zl. 10 04.546 - EAST West, beschlossen:

Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 iVm § 41a AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 122/2009, nicht rechtmäßig.Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 41 a, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, nicht rechtmäßig.

Der Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.07.2010, Zahl: 10 04.546 - EAST West, wird behoben.

Text

BEGRÜNDUNG :

I. Gang des Verfahrens und Sachverhalt:römisch eins. Gang des Verfahrens und Sachverhalt:

1.1 Die Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Republik Mazedonien und Angehöriger der albanischen Volksgruppe, beantragte erstmals am 31.12.1998 die Gewährung von Asyl.

Dieser Antrag wurde durch den Bescheid des Bundasylamtes vom 03.03.1999 gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen, wobei die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des nunmehrigen Beschwerdeführers nach der jugoslawischen Föderation gemäß § 8 AsylG 1997 für zulässig erklärt wurde. Ein auf Grund der rechtzeitig gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig gewordenes Verfahren wurde durch diesen mit 12.06.2001 gemäß § 30 Abs. 1 AsylG 1997 eingestellt.Dieser Antrag wurde durch den Bescheid des Bundasylamtes vom 03.03.1999 gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen, wobei die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des nunmehrigen Beschwerdeführers nach der jugoslawischen Föderation gemäß Paragraph 8, AsylG 1997 für zulässig erklärt wurde. Ein auf Grund der rechtzeitig gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig gewordenes Verfahren wurde durch diesen mit 12.06.2001 gemäß Paragraph 30, Absatz eins, AsylG 1997 eingestellt.

Mit Schreiben vom 18.11.2004 stellte der Beschwerdeführer neuerlich einen Asylantrag, zu dessen Begründung er vorbrachte, dass er im Herkunftsstaat Probleme mit einem Gläubiger habe, weil er für einen Verwandten als Bürge für den Kauf von Baumaterial eingetreten sei. Dieser Antrag wurde durch den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.02.2005 gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen, wobei gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Mazedonien für zulässig erklärt und dieser gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen wurde. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft und der Beschwerdeführer wurde laut einer im Verwaltungsakt enthaltenen Mitteilung des Amtes der XXXX Landesregierung an das Bundesasylamt vom 14.12.2005 am 08.11.2005 in seinen Herkunftsstaat abgeschoben.Mit Schreiben vom 18.11.2004 stellte der Beschwerdeführer neuerlich einen Asylantrag, zu dessen Begründung er vorbrachte, dass er im Herkunftsstaat Probleme mit einem Gläubiger habe, weil er für einen Verwandten als Bürge für den Kauf von Baumaterial eingetreten sei. Dieser Antrag wurde durch den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.02.2005 gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen, wobei gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Mazedonien für zulässig erklärt und dieser gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen wurde. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft und der Beschwerdeführer wurde laut einer im Verwaltungsakt enthaltenen Mitteilung des Amtes der römisch 40 Landesregierung an das Bundesasylamt vom 14.12.2005 am 08.11.2005 in seinen Herkunftsstaat abgeschoben.

Laut dem Inhalt eines Bescheides der BH XXXX vom 17.02.2006, womit gegen den Beschwerdeführer ein auf 4 Jahre befristetes Aufenthaltsverbot für das Bundesgebiet der Republik Österreich erlassen wurde, ist der Beschwerdeführer gemäß einer Anzeige der Polizeiinspektion XXXX am 17.02.2006 angehalten worden und hat bei einer Befragung angegeben, dass er nach erfolgter Abschiebung in den Herkunftsstaat bereits am 09.11.2005 unter Umgehung der Grenzkontrolle wieder nach Österreich eingereist sei. Am 18.02.2006 stellte der Beschwerdeführer neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz und gab bei der am selben Tag durchgeführten Erstbefragung an, dass er zirka 17 Jahre lange in der Schweiz gearbeitet habe und 1997 oder 1998 nach Österreich gekommen sei. Er habe Mazedonien seinerzeit verlassen, weil er familiäre Probleme sowie finanzielle Probleme mit einer Firma gehabt habe, wo er für einen Bekannten Bürge für Baumaterial gewesen sei. Weiters habe er in Österreich ein Kind mit einer früheren Lebensgefährtin, die beide österreichische Staatsbürger seien, und leide er an einer schweren Krankheit.Laut dem Inhalt eines Bescheides der BH römisch 40 vom 17.02.2006, womit gegen den Beschwerdeführer ein auf 4 Jahre befristetes Aufenthaltsverbot für das Bundesgebiet der Republik Österreich erlassen wurde, ist der Beschwerdeführer gemäß einer Anzeige der Polizeiinspektion römisch 40 am 17.02.2006 angehalten worden und hat bei einer Befragung angegeben, dass er nach erfolgter Abschiebung in den Herkunftsstaat bereits am 09.11.2005 unter Umgehung der Grenzkontrolle wieder nach Österreich eingereist sei. Am 18.02.2006 stellte der Beschwerdeführer neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz und gab bei der am selben Tag durchgeführten Erstbefragung an, dass er zirka 17 Jahre lange in der Schweiz gearbeitet habe und 1997 oder 1998 nach Österreich gekommen sei. Er habe Mazedonien seinerzeit verlassen, weil er familiäre Probleme sowie finanzielle Probleme mit einer Firma gehabt habe, wo er für einen Bekannten Bürge für Baumaterial gewesen sei. Weiters habe er in Österreich ein Kind mit einer früheren Lebensgefährtin, die beide österreichische Staatsbürger seien, und leide er an einer schweren Krankheit.

Bei der niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesasylamt am 02.03.2006 brachte der Beschwerdeführer vor, dass er seit dem vorigen Jahr von Kreditgebern oft angerufen und bedroht worden sei. Außerdem sei er seit zwei Jahren sehr krank und man könne ihn in Mazedonien nicht behandeln, weil dort die medizinischen Einrichtungen nicht bestehen. Nach der Rückkehr nach Mazedonien im Jahr 2005 sei er nur eine halbe Stunde zu Hause gewesen und habe von Verwandten gehört, dass der Gläubiger sehr aggressiv sei, und er sei gleich wieder weggelaufen. Der dritte Asylantrag des Beschwerdeführers wurde durch den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.03.2006 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs.1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Mazedonien ausgewiesen. Dieser Bescheid wurde auf Grund einer Berufung des Beschwerdeführers, die gemäß der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.05.2006 erfolgten Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen Versäumung der Berufungsfrist als rechtzeitig zu behandeln war, durch den Berufungsbescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 17.05.2006 gemäß § 41 Abs. 3 AsylG behoben und die Angelegenheit zur Durchführung des materiellen Verfahrens an das Bundesasylamt zurückverwiesen. Diese Entscheidung gründete sich im Wesentlichen auf den Umstand, dass das Bundesasylamt keine ausreichende Auseinandersetzung einerseits mit den Behauptungen des Beschwerdeführers, dass eine Intensivierung der Gefährdung durch den Gläubiger in Herkunftsstaat eingetreten sei, andererseits mit der behauptetermaßen neu eingetretenen Gefährdung durch gesundheitliche Beeinträchtigungen - trotz belegter Maßen erfolgten längeren Krankhausaufenthaltes - vorgenommen habe.Bei der niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesasylamt am 02.03.2006 brachte der Beschwerdeführer vor, dass er seit dem vorigen Jahr von Kreditgebern oft angerufen und bedroht worden sei. Außerdem sei er seit zwei Jahren sehr krank und man könne ihn in Mazedonien nicht behandeln, weil dort die medizinischen Einrichtungen nicht bestehen. Nach der Rückkehr nach Mazedonien im Jahr 2005 sei er nur eine halbe Stunde zu Hause gewesen und habe von Verwandten gehört, dass der Gläubiger sehr aggressiv sei, und er sei gleich wieder weggelaufen. Der dritte Asylantrag des Beschwerdeführers wurde durch den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.03.2006 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Mazedonien ausgewiesen. Dieser Bescheid wurde auf Grund einer Berufung des Beschwerdeführers, die gemäß der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.05.2006 erfolgten Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen Versäumung der Berufungsfrist als rechtzeitig zu behandeln war, durch den Berufungsbescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 17.05.2006 gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG behoben und die Angelegenheit zur Durchführung des materiellen Verfahrens an das Bundesasylamt zurückverwiesen. Diese Entscheidung gründete sich im Wesentlichen auf den Umstand, dass das Bundesasylamt keine ausreichende Auseinandersetzung einerseits mit den Behauptungen des Beschwerdeführers, dass eine Intensivierung der Gefährdung durch den Gläubiger in Herkunftsstaat eingetreten sei, andererseits mit der behauptetermaßen neu eingetretenen Gefährdung durch gesundheitliche Beeinträchtigungen - trotz belegter Maßen erfolgten längeren Krankhausaufenthaltes - vorgenommen habe.

Im fortgesetzten Verfahren wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers - nach einer weiteren Einvernahme durch das Bundesasylamtes am 18.12.2006, der Einholung eines fachärztlich-internistischen Gutachtens zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers durch den unabhängigen Bundesasylsenat vom 29.02.2008 und der Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof am 04.08.2008 - durch das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 08.10.2008 gemäß § 3, 8 und 10 AsylG 2005 abgewiesen. Das Erkenntnis ist nach eigenhändiger Zustellung an den Beschwerdeführer mit 21.10.2008 in Rechtskraft erwachsen. In dieser Entscheidung wurde über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und die für ihn bestehende Möglichkeit der Behandlung im Herkunftsstaat nachstehendes festgestellt:Im fortgesetzten Verfahren wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers - nach einer weiteren Einvernahme durch das Bundesasylamtes am 18.12.2006, der Einholung eines fachärztlich-internistischen Gutachtens zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers durch den unabhängigen Bundesasylsenat vom 29.02.2008 und der Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof am 04.08.2008 - durch das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 08.10.2008 gemäß Paragraph 3, 8 und 10 AsylG 2005 abgewiesen. Das Erkenntnis ist nach eigenhändiger Zustellung an den Beschwerdeführer mit 21.10.2008 in Rechtskraft erwachsen. In dieser Entscheidung wurde über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und die für ihn bestehende Möglichkeit der Behandlung im Herkunftsstaat nachstehendes festgestellt:

Der Berufungswerber leidet einerseits an einer behandlungsbedürftigen Zuckererkrankung, die mit Diät und Medikamenten behandelt werden muss; infolge dieser Erkrankung ist eine beträchtliche Gefäßverkalkung eingetreten als auch eine Fettleber mit deutlich erhöhten Leberwerten. Andererseits leidet der Berufungswerber an einem undichten Magenverschluss, der zu einem Säurerückfluss in die Speiseröhre führt, die dadurch verätzt wird und folglich zu Sodbrennen und Magenschmerzen führt. Auch besteht eine Vernarbung des Magenausgangsbereichs, was zu einer Verengung des Magenausgangs geführt hat. Sowohl die Zuckererkrankung als auch die Magenerkrankungen sind lebenslang, zumindest langfristig behandlungsbedürftig. Darüber hinaus sind unter Umständen mittelfristig eine Operation wegen der mit der Zuckererkrankung verbundenen Verkalkung der Bauch- und Halsschlagader notwendig und es besteht mittel- oder langfristig das Risiko des Entstehens eines Speiseröhrenkrebses.

Die Unterlassung der Zuckerbehandlung würde zu einer ernsten Gefahr der Gesundheit und letztlich des Lebens führen und es würde zu einem rascheren Voranschreiten der Gefäßschädigungen kommen. Die Unterlassung der Behandlung der Magenprobleme würde zu einer starken Zunahme der Magenprobleme führen. Eine kurzfristige Gefährdung des Berufungswerbers würde nicht bestehen, wenn man ihn auf dem Land- oder Luftweg nach Mazedonien abschieben würde, wenn er die nötigen Medikamente mitbekommen würde.

Dies ergibt sich aus dem Gutachten des medizinischen Sachverständigen.

Der Berufungswerber wäre in Mazedonien krankenversichert bzw. hätte die Möglichkeit, sich krankenversichern zu lassen.

Dies ergibt sich aus der mit Quellen unterlegten Anfragebeantwortung der Länderdokumentation, nach der jeder offiziell registrierte mazedonische Bürger - da der Berufungswerber einen Reisepass hat, ist er unstrittig ein offiziell als Bürger registrierter Mensch - der Sozialhilfe empfangen könnte, mit der eine Krankenversicherung verbunden ist.

Die akuten Erkrankungen des Berufungswerbers können in Mazedonien behandelt werden. Diese Behandlungen sind für den Falle der Anmeldung zur Krankenversicherung kostenlos oder mit geringen Selbstbehalten verbunden.

Ersteres ergibt sich aus der mit Quellen unterlegten Anfragebeantwortung der Länderdokumentation, nach der das klinische Zentrum in Skopje über die entsprechenden Einrichtungen verfügt. Siehe hiezu auch den vorgelegten Internetausdruck, der durch das sprachkundige Organ der Länderdokumentation des ehemaligen Unabhängigen Bundesasylsenates entsprechend bei der Anfragebeantwortung gewertet worden ist.

Letzteres ergibt sich auch aus der Anfragebeantwortung der Länderdokumentation.

1.2 Am 26.05.2010 stellte der Beschwerdeführer beim Bundesasylamt einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz.

Bei der niederschriftlichen Erstbefragung durch die Polizeiinspektion XXXX am 26.05.2010 gab der Beschwerdeführer an, dass er nach Rechtskraft der Entscheidung über seinen (letzten) Antrag auf internationalen Schutz in den Herkunftsstaat zurückgekehrt sei. Er sei nach Österreich gekommen, weil sein Sohn in Österreich lebe und dieser sonst nur von seiner Mutter erzogen würde, von der er getrennt lebe. Es gebe keine (seit der Rechtskraft des Vorverfahrens) eingetretene neue Gründe für den Asylantrag.Bei der niederschriftlichen Erstbefragung durch die Polizeiinspektion römisch 40 am 26.05.2010 gab der Beschwerdeführer an, dass er nach Rechtskraft der Entscheidung über seinen (letzten) Antrag auf internationalen Schutz in den Herkunftsstaat zurückgekehrt sei. Er sei nach Österreich gekommen, weil sein Sohn in Österreich lebe und dieser sonst nur von seiner Mutter erzogen würde, von der er getrennt lebe. Es gebe keine (seit der Rechtskraft des Vorverfahrens) eingetretene neue Gründe für den Asylantrag.

Laut einer Verfügung der Bezirkshauptmannschaft XXXX von 29.05.2010 an das XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen Haftunfähigkeit aus der Schubhaft entlassen. Nach einer Mitteilung der Bezirkshauptmannschaft XXXX an das Bundesasylamt vom 01.06.2010 wurde der Beschwerdeführer stationär im Landeskrankenhaus XXXX aufgenommen und unterblieb auf Grund der anhaltenden Notwendigkeit einer stationären Behandlung eine zunächst für 02.06.2010 vorgesehene Vorführung vor das Bundesasylamt. Laut einer Mitteilung BH XXXX vom 14.06.2010 wurde der Beschwerdeführer vom XXXX auf Anordnung der Amtsärztin der BH XXXX in das XXXX überstellt. Aus E-Mail-Nachrichten zwischen dem Amt der XXXX Landesregierung und dem Bundesasylamt vom 08.07.2010 ist ersichtlich, dass die Entlassung des Beschwerdeführers aus dem XXXX bevorstehe.Laut einer Verfügung der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 von 29.05.2010 an das römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen Haftunfähigkeit aus der Schubhaft entlassen. Nach einer Mitteilung der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 an das Bundesasylamt vom 01.06.2010 wurde der Beschwerdeführer stationär im Landeskrankenhaus römisch 40 aufgenommen und unterblieb auf Grund der anhaltenden Notwendigkeit einer stationären Behandlung eine zunächst für 02.06.2010 vorgesehene Vorführung vor das Bundesasylamt. Laut einer Mitteilung BH römisch 40 vom 14.06.2010 wurde der Beschwerdeführer vom römisch 40 auf Anordnung der Amtsärztin der BH römisch 40 in das römisch 40 überstellt. Aus E-Mail-Nachrichten zwischen dem Amt der römisch 40 Landesregierung und dem Bundesasylamt vom 08.07.2010 ist ersichtlich, dass die Entlassung des Beschwerdeführers aus dem römisch 40 bevorstehe.

Mit Bescheid der BH XXXX vom 15.07.2010 wurde gegenüber dem Beschwerdeführer das gelindere Mittel der Verpflichtung zur periodischen Meldung bei der Polizeiinspektion Schruns, beginnend mit 16.07.2010, verfügt.Mit Bescheid der BH römisch 40 vom 15.07.2010 wurde gegenüber dem Beschwerdeführer das gelindere Mittel der Verpflichtung zur periodischen Meldung bei der Polizeiinspektion Schruns, beginnend mit 16.07.2010, verfügt.

Mit Verfahrensanordnungen gemäß § 29 Abs. 3 AsylG 2005 vom 20.07.2010, die am 21.07.2010 zugestellt wurde, wurde der Beschwerdeführer in Kenntnis gesetzt, dass beabsichtigt sei, den Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da entschiedene Sache vorliege, und den faktischen Abschiebeschutz durch mündlichen Bescheid aufzuheben.Mit Verfahrensanordnungen gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG 2005 vom 20.07.2010, die am 21.07.2010 zugestellt wurde, wurde der Beschwerdeführer in Kenntnis gesetzt, dass beabsichtigt sei, den Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da entschiedene Sache vorliege, und den faktischen Abschiebeschutz durch mündlichen Bescheid aufzuheben.

Am 22.10.2010 erfolgte die Einvernahmen des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt im Beisein eines Rechtsberaters. Dabei gab der Beschwerdeführer an, dass er krank sei und Befunde vorzulegen habe. Er sei seit 5 Jahren krank, vor 4 Jahren habe er einen Hirnschlag gehabt und mit dem Herz vor 2 Jahren Probleme bekommen. Er sei auch in der Nervenklinik in XXXX gewesen und habe auch psychische Probleme und denke manchmal, sich das Leben zu nehmen. Weiter habe er mit Blutdruck und Zucker schon lange Probleme. Neben Laborbefunden und kardiologischen Vermessungsergebnissen des XXXX wurden eine Arztmitteilung des XXXX von 15.07.2010 betreffend einen stationären Aufenthalt von 30.06.2010 bis 15.07.2010 sowie ein Dekurs des XXXX vom 29.06.2010 über eine Behandlung in der Zeit vom 28.06.2010 bis 30.06.2010 vorgelegt. Aus der Arztmitteilung des XXXX vom 15.07.2010 gehen als Entlassungsdiagnosen im psychiatrischen Bereich eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode, sowie im somatischen Bereich unter anderem unspezifischer Thoraxschmerz, hypertensive Herzkrankheit, insulinpflichtiger Diabetes mellitus Typ II, und ösophageler Reflux hervor. Es wurde Entlassungsmedikation und Weiterbehandlung beim niedergelassenen Arzt empfohlen und ausgeführt, dass die Schwere der depressiven Symptomatik mit Suizidalität wesentlich durch die Perspektivelosigkeit und die somatischen Erkrankungen mitbedingt sei, wodurch eine Wiederherstellung des Wohlbefindens durch rein medikamentöse Therapie nicht zu erwarten sei. Die vorgelegten Arztschreiben enthalten keine Einschätzung darüber, ob eine Überstellung des Beschwerdeführers nach Mazedonien zu einer unzumutbaren Verschlechterung seines Gesundheitszustandes führen könnte.Am 22.10.2010 erfolgte die Einvernahmen des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt im Beisein eines Rechtsberaters. Dabei gab der Beschwerdeführer an, dass er krank sei und Befunde vorzulegen habe. Er sei seit 5 Jahren krank, vor 4 Jahren habe er einen Hirnschlag gehabt und mit dem Herz vor 2 Jahren Probleme bekommen. Er sei auch in der Nervenklinik in römisch 40 gewesen und habe auch psychische Probleme und denke manchmal, sich das Leben zu nehmen. Weiter habe er mit Blutdruck und Zucker schon lange Probleme. Neben Laborbefunden und kardiologischen Vermessungsergebnissen des römisch 40 wurden eine Arztmitteilung des römisch 40 von 15.07.2010 betreffend einen stationären Aufenthalt von 30.06.2010 bis 15.07.2010 sowie ein Dekurs des römisch 40 vom 29.06.2010 über eine Behandlung in der Zeit vom 28.06.2010 bis 30.06.2010 vorgelegt. Aus der Arztmitteilung des römisch 40 vom 15.07.2010 gehen als Entlassungsdiagnosen im psychiatrischen Bereich eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode, sowie im somatischen Bereich unter anderem unspezifischer Thoraxschmerz, hypertensive Herzkrankheit, insulinpflichtiger Diabetes mellitus Typ römisch zwei, und ösophageler Reflux hervor. Es wurde Entlassungsmedikation und Weiterbehandlung beim niedergelassenen Arzt empfohlen und ausgeführt, dass die Schwere der depressiven Symptomatik mit Suizidalität wesentlich durch die Perspektivelosigkeit und die somatischen Erkrankungen mitbedingt sei, wodurch eine Wiederherstellung des Wohlbefindens durch rein medikamentöse Therapie nicht zu erwarten sei. Die vorgelegten Arztschreiben enthalten keine Einschätzung darüber, ob eine Überstellung des Beschwerdeführers nach Mazedonien zu einer unzumutbaren Verschlechterung seines Gesundheitszustandes führen könnte.

1.3 Mit mündlich verkündeten Bescheiden des Bundesasylamtes vom 22.07.2010 wurde der faktische Abschiebeschutz des Genannten aufgrund von § 12 a Abs.2 AsylG 2005 idgF "aberkannt" und der mündlich verkündete Bescheid jeweils in der Niederschrift gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 und § 62 Abs. 2 AVG beurkundet. Begründend wurde ausgeführt, der neuerliche Antrag werde voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein. Der Beschwerdeführer habe keinen neuen Sachverhalt vorgebracht und sich auf schon behandelte Fluchtgründe bezogen und es habe sich auch die allgemeine Lage im Herkunftsland nicht entscheidungswesentlich verändert. Zum gesundheitlichen Zustand des Beschwerdeführers wurde unter anderem ausgeführt, dass sich bis zur Bescheiderlassung weder "eine schwere körperliche oder ansteckende Krankheit" ergab noch eine "schwere psychische Störung, die bei einer Überstellung / Abschiebung nach Mazedonien eine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes (des Beschwerdeführers) bewirken" würde. Das nunmehrige Vorbringen, insbesondere auch zum psychischen Zustand stütze sich auf bereits zum Zeitpunkt der Rechtskraft bzw. Beschwerdeabweisung bekannte Tatsachen oder baue auf ein solchen auf.1.3 Mit mündlich verkündeten Bescheiden des Bundesasylamtes vom 22.07.2010 wurde der faktische Abschiebeschutz des Genannten aufgrund von Paragraph 12, a Absatz 2, AsylG 2005 idgF "aberkannt" und der mündlich verkündete Bescheid jeweils in der Niederschrift gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 und Paragraph 62, Absatz 2, AVG beurkundet. Begründend wurde ausgeführt, der neuerliche Antrag werde voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein. Der Beschwerdeführer habe keinen neuen Sachverhalt vorgebracht und sich auf schon behandelte Fluchtgründe bezogen und es habe sich auch die allgemeine Lage im Herkunftsland nicht entscheidungswesentlich verändert. Zum gesundheitlichen Zustand des Beschwerdeführers wurde unter anderem ausgeführt, dass sich bis zur Bescheiderlassung weder "eine schwere körperliche oder ansteckende Krankheit" ergab noch eine "schwere psychische Störung, die bei einer Überstellung / Abschiebung nach Mazedonien eine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes (des Beschwerdeführers) bewirken" würde. Das nunmehrige Vorbringen, insbesondere auch zum psychischen Zustand stütze sich auf bereits zum Zeitpunkt der Rechtskraft bzw. Beschwerdeabweisung bekannte Tatsachen oder baue auf ein solchen auf.

Im angefochtenen Bescheid wird auch mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass die maßgebliche Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers seit der Rechtskraft der Entscheidung über den vorherigen Antrag auf internationalen Schutz (21.10.2008) im Wesentlichen unverändert sei. In dem angefochten Bescheid werden zur Lage im Herkunftsstaat keine Feststellung getroffen und wird im als "Beweiswürdigung" überschriebenen Abschnitt lediglich ausgeführt, dass sich Feststellungen zum Herkunftsland des Beschwerdeführers "aus dem unbedenklichen objektiven Zusammenstellungen und Auskünften der Staatendokumentation des BAA" ergeben und vom Beschwerdeführer gegenteiliges auch nicht behauptet worden sei. Als Quellen der "amtswegigen Feststellungen" wurden der Asylländerbericht Mazedonien der ÖB Skopje vom März 2009, ein nicht datierter Bericht von IOM Skopie über das Gesundheitsversorgungssystem in der früheren jugoslawischen Republik Mazedonien sowie der Fortschrittsbericht der Kommission der EG über die frühere jugoslawische Republik Mazedonien vom Oktober 2009 genannt. Die genannten Berichte sind im vorgelegten Verwaltungsakt nicht enthalten.

1.4 Die Verwaltungsakten langten am 30.07.2010 bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes (vollständig) ein, worüber das Bundesasylamt gemäß § 41a Abs. 2 AsylG 2005 mit Mitteilung vom selben Tag informiert wurde.1.4 Die Verwaltungsakten langten am 30.07.2010 bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes (vollständig) ein, worüber das Bundesasylamt gemäß Paragraph 41 a, Absatz 2, AsylG 2005 mit Mitteilung vom selben Tag informiert wurde.

II. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei. Rechtliche Beurteilung:

1.1 Am 01.01.2010 ist das AsylG 2005 idF der Novelle BGBl. 122/2009 in Kraft getreten. Gemäß § 75 Abs. 9 sind die §§12 a, 22 Abs.12, 31 Abs.4, 34 Abs.6 und 35 in der genannten Fassung auf Verfahren, die bereits vor dem 1.Jänner 2010 anhängig waren, nicht anzuwenden.1.1 Am 01.01.2010 ist das AsylG 2005 in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt 122 aus 2009, in Kraft getreten. Gemäß Paragraph 75, Absatz 9, sind die §§12 a, 22 Absatz 12, 31, Absatz 4, 34, Absatz 6 und 35 in der genannten Fassung auf Verfahren, die bereits vor dem 1.Jänner 2010 anhängig waren, nicht anzuwenden.

Der vorliegende Folgeantrag wurde am 26.05.2010 gestellt, wodurch die in § 75 Abs.9 genannten Bestimmungen auf ihn Anwendung finden.Der vorliegende Folgeantrag wurde am 26.05.2010 gestellt, wodurch die in Paragraph 75, Absatz 9, genannten Bestimmungen auf ihn Anwendung finden.

1.2 Gemäß § 61 Abs. 3 a AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41 a.1.2 Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, a AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41, a.

1.3 Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I Nr. 147/2008) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.1.3 Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

1.4 Gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 kann das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz eines Fremden, der einen Folgeantrag gemäß § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005 gestellt hat, aufheben, wenn1.4 Gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 kann das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz eines Fremden, der einen Folgeantrag gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005 gestellt hat, aufheben, wenn

1. gegen ihn eine aufrechte Ausweisung besteht,

2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eingetreten ist, und

3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Nach § 22 Abs. 10 AsylG 2005 sind Bescheide des Bundesasylamtes über die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nach § 12a Abs. 2 AsylG 2005 mündlich zu verkünden. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakten des Bundesasylamtes sind dem Asylgerichtshof unverzüglich von Amts wegen zur Überprüfung gemäß § 41a Abs. 1 AsylG 2005 zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an den Asylgerichtshof; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben.Nach Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 sind Bescheide des Bundesasylamtes über die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nach Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 mündlich zu verkünden. Die Beurkundung gemäß Paragraph 62, Absatz 2, AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß Paragraph 62, Absatz 3, AVG. Die Verwaltungsakten des Bundesasylamtes sind dem Asylgerichtshof unverzüglich von Amts wegen zur Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, AsylG 2005 zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an den Asylgerichtshof; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben.

Eine Entscheidung des Bundesasylamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden nach § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben wurde, ist gemäß § 41a Abs. 1 AsylG 2005 vom Asylgerichtshof unverzüglich zu überprüfen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 66 Abs. 2 AVG ist in diesem Verfahren nicht anzuwenden. Das Neuerungsverbot nach § 40 AsylG 2005 gilt sinngemäß.Eine Entscheidung des Bundesasylamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden nach Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 aufgehoben wurde, ist gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, AsylG 2005 vom Asylgerichtshof unverzüglich zu überprüfen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist in diesem Verfahren nicht anzuwenden. Das Neuerungsverbot nach Paragraph 40, AsylG 2005 gilt sinngemäß.

Gemäß § 10 Abs. 6 AsylG 2005 bleiben Ausweisungen nach Abs.1 binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.Gemäß Paragraph 10, Absatz 6, AsylG 2005 bleiben Ausweisungen nach Absatz eins, binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.

2.1 Im gegenständlichen Fall besteht nach der rechtskräftigen Ausweisung des Beschwerdeführers gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 durch das Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 08.10.2008 im Verfahren über den am 21.02.2006 gestellten Asylantrag eine aufrechte Ausweisung. Diese Entscheidung ist nach Zustellung am 21.10.2008 in Rechtskraft erwachsen. Es besteht gegen den Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt eine aufrechte Ausweisung, da er nach Erlassung der Ausweisung das Bundesgebiet am 05.02.2009 verlassen hat und seit diesem Zeitpunkt noch nicht 18 Monate abgelaufen sind.2.1 Im gegenständlichen Fall besteht nach der rechtskräftigen Ausweisung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 durch das Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 08.10.2008 im Verfahren über den am 21.02.2006 gestellten Asylantrag eine aufrechte Ausweisung. Diese Entscheidung ist nach Zustellung am 21.10.2008 in Rechtskraft erwachsen. Es besteht gegen den Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt eine aufrechte Ausweisung, da er nach Erlassung der Ausweisung das Bundesgebiet am 05.02.2009 verlassen hat und seit diesem Zeitpunkt noch nicht 18 Monate abgelaufen sind.

2.2 Da der Beschwerdeführer keine Verfolgungshandlungen seit Rechtskraft der Sachentscheidung behauptet, stützen er den neuerlichen Anträge auf einen Sachverhalt, der bereits vor Rechtskraft des Erkenntnisses des Asylgerichtshofs vom 08.10.2008 verwirklicht war. Einem weiteren Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des über den ersten Antrag absprechenden Bescheides entgegen (VwGH Zl. 96/20/0266 vom 10.06.1998 mit Hinweis auf E 24.3.1993, Zl. 92/12/0149).

2.3 In der Entscheidung über den ersten Asylantrag hat der Asylgerichtshof ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Herkunftsstaaten keiner realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wären oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde. Diese Entscheidung wurde auf umfassende Feststellungen über den gesundheitlichen Zustand des Beschwerdeführers gegründet, die sich aus dem Inhalt eines eingeholten Gutachtens eines im Verfahren herangezogenen medizinischen Sachverständigen ergaben. Die weiteren Feststellungen über den bestehenden Zugang zu erforderlichen medizinischen Behandlung wurden auf entsprechenden konkrete Feststellungen über die Situation im Herkunftsstaat gestützt.2.3 In der Entscheidung über den ersten Asylantrag hat der Asylgerichtshof ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Herkunftsstaaten keiner realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wären oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde. Diese Entscheidung wurde auf umfassende Feststellungen über den gesundheitlichen Zustand des Beschwerdeführers gegründet, die sich aus dem Inhalt eines eingeholten Gutachtens eines im Verfahren herangezogenen medizinischen Sachverständigen ergaben. Die weiteren Feststellungen über den bestehenden Zugang zu erforderlichen medizinischen Behandlung wurden auf entsprechenden konkrete Feststellungen über die Situation im Herkunftsstaat gestützt.

Im nunmehr angefochtenen Bescheid hat das Bundesasylamt hinsichtlich der gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers keine konkreten Feststellung getroffen, sondern in generalisierender Weise, näherhin in einer "Gesamtschau und Abwägung" zum Ausdruck gebracht, dass das entsprechende Vorbringen in Verbindung mit den vorgelegten Beweismitteln nicht geeignet sei, eine Entscheidungsänderung zu bewirken und sei auf die Rechtskraft bzw. Beschwerdeabweisung der Vorverfahren hinzuweisen. Damit hat die Behörde verkannt, dass im Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 08.10.2008 keine Feststellungen über die psychiatrische Entlassungsdiagnose einer rezidivierenden depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode, und auch keine Feststellung über die kardialen Beeinträchtigungen beim Beschwerdeführer getroffen hat. Ebenso ist eine medizinisch-fachlich begründete Einschätzung einer allfälligen Gefährdung des Beschwerdeführers durch eine Abschiebung sowie im Hinblick auf die erforderliche Fortführung von Behandlungen im Herkunftsstaat im angefochtenen Bescheid nicht getroffen worden. Die im angefochtenen Bescheid dazu enthaltenen Aussagen greifen zu kurz, da sie einerseits im Unterschied zur seinerzeitigen Beurteilung im Erkenntnis des Asylgerichtshofs nicht durch die sachverständige Aussage eines Mediziners gestützt werden und überdies auch im Hinblick auf erforderliche weitere Behandlung im Herkunftsstaat nicht durch aktuelle konkrete Länderfeststellung belegt werden.

Angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer unmittelbar nach der Stellung des Ansylantrages Ende Mai 2010 bis 15.07.2010 in drei unterschiedlichen Krankenanstalten in Österreich durchgehend in stationärer Behandlung war, kann auch nicht ohne weiteren Beleg von fachlicher Seite davon ausgegangen werden, dass die gesundheitlichen Beeinträchtigung des Beschwerdeführers jedenfalls nicht einen solchen Grad der Schwere erreichen, die die Eingriffschwelle des Art 3 EMRK übersteigen könnte.Angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer unmittelbar nach der Stellung des Ansylantrages Ende Mai 2010 bis 15.07.2010 in drei unterschiedlichen Krankenanstalten in Österreich durchgehend in stationärer Behandlung war, kann auch nicht ohne weiteren Beleg von fachlicher Seite davon ausgegangen werden, dass die gesundheitlichen Beeinträchtigung des Beschwerdeführers jedenfalls nicht einen solchen Grad der Schwere erreichen, die die Eingriffschwelle des Artikel 3, EMRK übersteigen könnte.

Wegen der dargestellten Feststellungsmängel kann der Bescheid die Beurteilung nicht tragen, dass der Folgeantrag des Beschwerdeführers voraussichtlich zurückzuweisen sei, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eingetreten sein, da eine solche Entscheidungsänderung zumindest im Hinblick auf Fragen des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht ausgeschlossen werden könnte.

2.4. Wie bereits dargestellt wurde, enthält der angefochtene Bescheid keine aktuellen Feststellungen über die Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers. Im Bescheid wurde zwar auf "amtswegige Feststellungen" hingewiesen, die auf näher genannten Quellen beruhen, jedoch können weder dem Bescheid noch sonst dem Verwaltungsakt der Inhalt dieser Feststellungen bzw. dieser Quellen entnommen werden.

Dazu ist festzuhalten, dass (auch) im Verfahren zur allfälligen Aberkennung vom Abschiebeschutz gemäß § 12 a Abs. 2 AsylG durch das Bundesasylamt ein Ermittlungsverfahren durchzuführen ist (vgl. § 18 AsylG 2005), wobei auch der Grundsatz der notwendigen Einräumung von rechtlichen Gehör (§ 37, 45 Abs. 3 AVG) zu beachten ist. Ebenso sind in der Begründung des Bescheides gemäß § 60 AVG die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgeblichen Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammen zu fassen.Dazu ist festzuhalten, dass (auch) im Verfahren zur allfälligen Aberkennung vom Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12, a Absatz 2, AsylG durch das Bundesasylamt ein Ermittlungsverfahren durchzuführen ist vergleiche Paragraph 18, AsylG 2005), wobei auch der Grundsatz der notwendigen Einräumung von rechtlichen Gehör (Paragraph 37, 45, Absatz 3, AVG) zu beachten ist. Ebenso sind in der Begründung des Bescheides gemäß Paragraph 60, AVG die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgeblichen Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammen zu fassen.

Der uneingeschränkten Verwirklichung dieser Grundsätze kommt gerade im Verfahren über die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes eines Fremden besondere Bedeutung zu, da die Rechtssprechung des VwGH (Nachweise in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I², E 538-539 zu § 45 AVG) vorgesehene Heilung derartiger Mängel in einem Rechtsmittelverfahren wegen der vorgesehenen mündlichen Verkündung des Bescheides und dem Fehlen einer für die Artikulation allfälliger Mängel ausreichend bemessenen Frist für den Betroffenen auf das Verfahren nach § 41a AsylG 2005 nicht übertragbar ist..Der uneingeschränkten Verwirklichung dieser Grundsätze kommt gerade im Verfahren über die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes eines Fremden besondere Bedeutung zu, da die Rechtssprechung des VwGH (Nachweise in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I², E 538-539 zu Paragraph 45, AVG) vorgesehene Heilung derartiger Mängel in einem Rechtsmittelverfahren wegen der vorgesehenen mündlichen Verkündung des Bescheides und dem Fehlen einer für die Artikulation allfälliger Mängel ausreichend bemessenen Frist für den Betroffenen auf das Verfahren nach Paragraph 41 a, AsylG 2005 nicht übertragbar ist..

Darüber hinaus kommt nach der aktuellen Rechtssprechung des Verfassungsgerichtshof (VfGH vom 25.06.2010, U 355/10 mit Hinweis auf VfGH vom 10.12.2008, U 80/08) aktuellen Feststellungen zu entscheidungsrelevanten Sachverhalten auch hinsichtlich der Revoulementprüfung unter dem Aspekt der Beachtung des verfassungsgesetzlichen gewährleisteten Rechtes auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander in der Ausformung als Sachlichkeitsgebot grundlegende Bedeutung zu. Es liegt - schon angesichts der in § 41 a Abs. 2 2. Satz vorgesehenen kurzen Frist von 3 Tagen - auf der Hand, dass der Gesetzgeber nicht davon ausgeht, dass etwaige Feststellungsmängel in Entscheidungen des Bundesasylamtes, mit denen der faktische Abschiebeschutz eines Fremden nach § 12 a Abs. 2 aufgehoben wurde, vom Asylgerichtshof im Rahmen des Überprüfungsverfahren nach 41 a AsylG 2005 beseitigt werden.Darüber hinaus kommt nach der aktuellen Rechtssprechung des Verfassungsgerichtshof (VfGH vom 25.06.2010, U 355/10 mit Hinweis auf VfGH vom 10.12.2008, U 80/08) aktuellen Feststellungen zu entscheidungsrelevanten Sachverhalten auch hinsichtlich der Revoulementprüfung unter dem Aspekt der Beachtung des verfassungsgesetzlichen gewährleisteten Rechtes auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander in der Ausformung als Sachlichkeitsgebot grundlegende Bedeutung zu. Es liegt - schon angesichts der in Paragraph 41, a Absatz 2, 2. Satz vorgesehenen kurzen Frist von 3 Tagen - auf der Hand, dass der Gesetzgeber nicht davon ausgeht, dass etwaige Feststellungsmängel in Entscheidungen des Bundesasylamtes, mit denen der faktische Abschiebeschutz eines Fremden nach Paragraph 12, a Absatz 2, aufgehoben wurde, vom Asylgerichtshof im Rahmen des Überprüfungsverfahren nach 41 a AsylG 2005 beseitigt werden.

Daher erweist sich der angefochtenen Bescheid auch im Hinblick auf das gänzliche Fehlen aktueller Feststellungen über die Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführer als nicht rechtmäßig.

2.5 Gemäß § 41a Abs. 1 zweiter Satz AsylG 2005 war das Verfahren ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.2.5 Gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, zweiter Satz AsylG 2005 war das Verfahren ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.

Schlagworte

aufrechte Ausweisung, faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung nicht rechtmäßig, gesundheitliche Beeinträchtigung

Zuletzt aktualisiert am

13.08.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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