Norm
AsylG 2005 §34Spruch
1) E13 413.176-1/2010-5E
2) E13 413.177-1/2010-5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
1) Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. M. STEININGER als Vorsitzenden und den Richter Dr. F. KINZLBAUER, LL.M. als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Armenien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.04.2010, Zl. 07 08.914/2-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:1) Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. M. STEININGER als Vorsitzenden und den Richter Dr. F. KINZLBAUER, LL.M. als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Armenien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.04.2010, Zl. 07 08.914/2-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gem. § 66 Abs. 2 AVG 1991, BGBl. I Nr. 51/1991 idgF zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gem. Paragraph 66, Absatz 2, AVG 1991, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991, idgF zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
2) Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. M. STEININGER als Vorsitzenden und den Richter Dr. F. KINZLBAUER, LL.M. als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, StA. Armenien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.04.2010, Zl. 07 08.915/2-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:2) Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. M. STEININGER als Vorsitzenden und den Richter Dr. F. KINZLBAUER, LL.M. als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Armenien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.04.2010, Zl. 07 08.915/2-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gem. § 66 Abs. 2 AVG 1991, BGBl. I Nr. 51/1991 idgF zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gem. Paragraph 66, Absatz 2, AVG 1991, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991, idgF zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Der Asylgerichtshof nimmt den nachfolgenden Sachverhalt als erwiesen an:römisch eins. Der Asylgerichtshof nimmt den nachfolgenden Sachverhalt als erwiesen an:
I.1. Bisheriger Verfahrenshergangrömisch eins.1. Bisheriger Verfahrenshergang
I.1.1. Die Beschwerdeführer (in weiterer Folge gemäß ihrer Nennung im Spruch als BF 1 und BF 2 bezeichnet), armenische Staatsangehörige, reisten am 26.09.2007 in das österreichische Bundesgebiet ein und brachten am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG ein. Im Zuge einer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vor der Polizeiinspektion St. Georgen im Attergau-EAST am 27.09.2007, brachte BF 1 brachte im Wesentlichen vor, dass ihm in Armenien die Dialyse verweigert worden sei und seine Gattin aus dem Grund ihre Anstellung als Diplomkrankenschwester verloren habe. (AS 41). Zum Beweis ihrer Identität brachten die BF nachfolgende Urkunden in Vorlage: einen nationalen Führerschein (AS 5, BF 1), Geburtsurkunde (AS 7, BF 1), Heiratsurkunde (AS 9, BF 1) sowie ein Diplom (AS 11, BF 1).römisch eins.1.1. Die Beschwerdeführer (in weiterer Folge gemäß ihrer Nennung im Spruch als BF 1 und BF 2 bezeichnet), armenische Staatsangehörige, reisten am 26.09.2007 in das österreichische Bundesgebiet ein und brachten am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13 AsylG ein. Im Zuge einer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vor der Polizeiinspektion St. Georgen im Attergau-EAST am 27.09.2007, brachte BF 1 brachte im Wesentlichen vor, dass ihm in Armenien die Dialyse verweigert worden sei und seine Gattin aus dem Grund ihre Anstellung als Diplomkrankenschwester verloren habe. (AS 41). Zum Beweis ihrer Identität brachten die BF nachfolgende Urkunden in Vorlage: einen nationalen Führerschein (AS 5, BF 1), Geburtsurkunde (AS 7, BF 1), Heiratsurkunde (AS 9, BF 1) sowie ein Diplom (AS 11, BF 1).
BF 2 brachte vor, dass ihr Gatte keinen Zugang zu einer medizinischen Versorgung gehabt hätte. Eine Rückkehr würde mangels Dialysemöglichkeiten den Tod für ihren Gatten bedeuten (AS 31).
Am 28.09.2007 wurden mit Tschechien seitens des Bundesasylamtes (im folgenden kurz "BAA") Konsultationen gemäß Art 21 der Dublin II-VO geführt (AS 47, BF1). Dies wurde den Beschwerdeführern unter Hinweis auf die Fristhemmung der im § 28 AsylG normierten 20-Tages-Frist mittels Mitteilung zur Kenntnis gebracht (AS 77, BF 1).Am 28.09.2007 wurden mit Tschechien seitens des Bundesasylamtes (im folgenden kurz "BAA") Konsultationen gemäß Artikel 21, der Dublin II-VO geführt (AS 47, BF1). Dies wurde den Beschwerdeführern unter Hinweis auf die Fristhemmung der im Paragraph 28, AsylG normierten 20-Tages-Frist mittels Mitteilung zur Kenntnis gebracht (AS 77, BF 1).
I.1.2. Im Rahmen des Verfahrens vor dem BAA am 09.11.2007 brachte BF 1 im Wesentlichen vor, wegen seines Gesundheitszustandes in Österreich innerhalb von dreizehn Tagen drei Mal operiert worden zu sein. Er habe Wasser in den Lungen, sei Dialysepatient, seine Zuckerwerte seien sehr hoch und darüber hinaus habe er einen Großteil seiner Sehrkraft eingebüsst (AS 99).römisch eins.1.2. Im Rahmen des Verfahrens vor dem BAA am 09.11.2007 brachte BF 1 im Wesentlichen vor, wegen seines Gesundheitszustandes in Österreich innerhalb von dreizehn Tagen drei Mal operiert worden zu sein. Er habe Wasser in den Lungen, sei Dialysepatient, seine Zuckerwerte seien sehr hoch und darüber hinaus habe er einen Großteil seiner Sehrkraft eingebüsst (AS 99).
I.1.2.1. BF 2 brachte im Wesentlichen vor, dass ihr Gatte Probleme mit der Niere und Zucker habe. Um sein Leben zu verlängern - nach der Meinung der armenischen Ärzte hätte ihr Gatte noch eine einmonatige Lebenserwartung gehabt - seien sie nach Europa gekommen (AS 87).römisch eins.1.2.1. BF 2 brachte im Wesentlichen vor, dass ihr Gatte Probleme mit der Niere und Zucker habe. Um sein Leben zu verlängern - nach der Meinung der armenischen Ärzte hätte ihr Gatte noch eine einmonatige Lebenserwartung gehabt - seien sie nach Europa gekommen (AS 87).
I.1.2.2. Am 11.02.2010 langten beim BAA diverse Dokumente (AS 139 ff, BF 1), in armenischer Sprache gehaltene ärztliche Verordnungen (AS 171 ff, BF 1) und in armenischer Sprache gehaltene ärztliche Befunde (AS 189 ff, BF 1) ein. Darüber hinaus langten am selben Tag ein österreichischer Dialysepass (AS 2097 ff, BF 1), ein österreichischer Allergie-Pass (AS 211 ff, BF 1) sowie diverse österreichische ärztliche Befunde und eine Bestätigung bezüglich erhaltener Diabetes-Teststreifen (AS 215 ff, BF 1) beim BAA ein.römisch eins.1.2.2. Am 11.02.2010 langten beim BAA diverse Dokumente (AS 139 ff, BF 1), in armenischer Sprache gehaltene ärztliche Verordnungen (AS 171 ff, BF 1) und in armenischer Sprache gehaltene ärztliche Befunde (AS 189 ff, BF 1) ein. Darüber hinaus langten am selben Tag ein österreichischer Dialysepass (AS 2097 ff, BF 1), ein österreichischer Allergie-Pass (AS 211 ff, BF 1) sowie diverse österreichische ärztliche Befunde und eine Bestätigung bezüglich erhaltener Diabetes-Teststreifen (AS 215 ff, BF 1) beim BAA ein.
I.1.3. Am 11.02.2008 wurden BF 1 und BF 2 vorm BAA einer neuerlichen Einvernahme unterzogen. Hierbei wiederholte BF 1 im Wesentlichen sein Krankheitsbild und dass ihm die Ärzte in Armenien mitgeteilt hätten, dass ihm nicht mehr geholfen werden könne. Bis 2005 sei er LKW Fahrer gewesen. Danach sei er aufgrund seiner Invalidität pensioniert worden. Seine Gattin sei berufstätig gewesen. Eine Niere sei überhaupt funktionsuntüchtig. Die zweite Niere arbeite nur in einem wesentlich eingeschränkten Bereich. Da in Armenien eine Nierenerkrankung medizinisch nicht ausreichend behandelt werden könne, würde eine Rückkehr seinen Tod bedeuten. Er habe zu keiner Zeit Insulin erhalten, weswegen er sein Augenlicht verloren habe. Mit seiner Pension - monatlich ¿ 25 - sei die medizinische Versorgung in Armenien nicht leistbar (AS 263).römisch eins.1.3. Am 11.02.2008 wurden BF 1 und BF 2 vorm BAA einer neuerlichen Einvernahme unterzogen. Hierbei wiederholte BF 1 im Wesentlichen sein Krankheitsbild und dass ihm die Ärzte in Armenien mitgeteilt hätten, dass ihm nicht mehr geholfen werden könne. Bis 2005 sei er LKW Fahrer gewesen. Danach sei er aufgrund seiner Invalidität pensioniert worden. Seine Gattin sei berufstätig gewesen. Eine Niere sei überhaupt funktionsuntüchtig. Die zweite Niere arbeite nur in einem wesentlich eingeschränkten Bereich. Da in Armenien eine Nierenerkrankung medizinisch nicht ausreichend behandelt werden könne, würde eine Rückkehr seinen Tod bedeuten. Er habe zu keiner Zeit Insulin erhalten, weswegen er sein Augenlicht verloren habe. Mit seiner Pension - monatlich ¿ 25 - sei die medizinische Versorgung in Armenien nicht leistbar (AS 263).
I.1.3.1. BF 2 führte zum Verlassen ihres Heimatstaates befragt die Diabetes ihres Gatten ins Treffen. Eine Verfolgung wegen den in der GFK angeführten Gründe hätte zu keiner Zeit statt gefunden. Sie hätte bei einer Rückkehr auch nichts zu befürchten (AS 167 ff).römisch eins.1.3.1. BF 2 führte zum Verlassen ihres Heimatstaates befragt die Diabetes ihres Gatten ins Treffen. Eine Verfolgung wegen den in der GFK angeführten Gründe hätte zu keiner Zeit statt gefunden. Sie hätte bei einer Rückkehr auch nichts zu befürchten (AS 167 ff).
I.1.4. Der Antrag der BF wurde mit im Spruch des gegenständlichen Erkenntnisses bezeichneten Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 (BF 1) und gem. §§ 8 Abs. 1 Z 1 iVm 34 Abs. 3 AsylG (BF 2) wurde der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien zuerkannt (Spruchpunkt II.) und in einem gem. § 8 Abs. 4 leg cit eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 20.02.2009 erteilt (Spruchpunkt III.).römisch eins.1.4. Der Antrag der BF wurde mit im Spruch des gegenständlichen Erkenntnisses bezeichneten Bescheid des Bundesasylamtes gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, (BF 1) und gem. Paragraphen 8, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit 34 Absatz 3, AsylG (BF 2) wurde der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und in einem gem. Paragraph 8, Absatz 4, leg cit eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 20.02.2009 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
I.1.4.1. Das Bundesasylamt begründete die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit dem Gesundheitszustand von BF 1. Aufgrund der Dialyse, Diabetes, Bluthochdruck, Schilddrüsenerkrankung und einem schweren Augenleiden könne bei einer Rückkehr davon ausgegangen werden, dass BF 1 einer im Sinne des Art. 3 EMRK unmenschlichen Behandlung ausgesetzt sein würde.römisch eins.1.4.1. Das Bundesasylamt begründete die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit dem Gesundheitszustand von BF 1. Aufgrund der Dialyse, Diabetes, Bluthochdruck, Schilddrüsenerkrankung und einem schweren Augenleiden könne bei einer Rückkehr davon ausgegangen werden, dass BF 1 einer im Sinne des Artikel 3, EMRK unmenschlichen Behandlung ausgesetzt sein würde.
Hinsichtlich BF 2 ging das BAA von einem zu führenden Familienverfahren aus, weshalb auch BF 2 der gleiche Schutzumfang wie BF 1 zukam.
I.1.4.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage insbesondere zur medizinischen Versorgung in Armenien traf das Bundesasylamt umfangreiche und aktuelle Feststellungen (z.B. AS 305 - 311, BF 1).römisch eins.1.4.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage insbesondere zur medizinischen Versorgung in Armenien traf das Bundesasylamt umfangreiche und aktuelle Feststellungen (z.B. AS 305 - 311, BF 1).
I.1.5. Mit Schreiben vom 02.07.2008 teilte die OÖ Volkshilfe, Linz, die Aufnahme der BF in ein Wohnprojekt und die daraus resultierende Adressänderung mit (AS 343, BF 1).römisch eins.1.5. Mit Schreiben vom 02.07.2008 teilte die OÖ Volkshilfe, Linz, die Aufnahme der BF in ein Wohnprojekt und die daraus resultierende Adressänderung mit (AS 343, BF 1).
I.1.6. Mit Schreiben vom 02.02.2009 beantragten die BF die Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung (AS 347, BF 1, AS 231, BF 2). Mit Bescheid des BAA vom 25.02.2009 wurde dem Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung auf ein weiteres Jahr statt gegeben (AS 405, BF1, AS 241, BF 2).römisch eins.1.6. Mit Schreiben vom 02.02.2009 beantragten die BF die Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung (AS 347, BF 1, AS 231, BF 2). Mit Bescheid des BAA vom 25.02.2009 wurde dem Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung auf ein weiteres Jahr statt gegeben (AS 405, BF1, AS 241, BF 2).
I.1.7. Mit Schreiben vom 28.01.2010 beantragten die BF eine nochmalige Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung [AS 315 (gemeint wohl 415, in Hinkunft Zl. neu), BF 1, AS 251, BF 2].römisch eins.1.7. Mit Schreiben vom 28.01.2010 beantragten die BF eine nochmalige Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung [AS 315 (gemeint wohl 415, in Hinkunft Zl. neu), BF 1, AS 251, BF 2].
I.1.7.1. Am 01.03.2010 fand vor dem BAA eine weitere niederschriftliche Einvernahme statt, in der BF 1 im Wesentlichen vorbrachte, dass seine Eltern und seine drei erwachsenen Kinder in der Stadt K. leben und sie in telefonischen Kontakt miteinander stünden (AS 349 neu, BF 1). Zu seinem Gesundheitszustand führte er aus, dass er dreimal in der Woche zur Dialyse müsse und bis jetzt keine Spenderniere erhalten habe. Er sei auch an Hepatitis erkrankt. Sein Blutdruck sei instabil. Er verfüge nur mehr über ein sechsprozentiges oder niedrigeres Sehvermögen. Aus gesundheitlichen Gründen sei er nicht in der Lage einer Beschäftigung nach zu gehen (AS 351 neu, BF 1).römisch eins.1.7.1. Am 01.03.2010 fand vor dem BAA eine weitere niederschriftliche Einvernahme statt, in der BF 1 im Wesentlichen vorbrachte, dass seine Eltern und seine drei erwachsenen Kinder in der Stadt K. leben und sie in telefonischen Kontakt miteinander stünden (AS 349 neu, BF 1). Zu seinem Gesundheitszustand führte er aus, dass er dreimal in der Woche zur Dialyse müsse und bis jetzt keine Spenderniere erhalten habe. Er sei auch an Hepatitis erkrankt. Sein Blutdruck sei instabil. Er verfüge nur mehr über ein sechsprozentiges oder niedrigeres Sehvermögen. Aus gesundheitlichen Gründen sei er nicht in der Lage einer Beschäftigung nach zu gehen (AS 351 neu, BF 1).
I.1.7.2. BF 2 brachte im Wesentlichen vor, telefonischen Kontakt mit ihren drei erwachsenen Kindern zu pflegen. Sie verstehe die deutsche Sprache, könne diese aber nicht sprechen. Sie arbeite als Putzfrau und besuche Deutschkurse. In Armenien sei sie zwanzig Jahre lang als Krankenschwester tätig gewesen (AS 269 ff).römisch eins.1.7.2. BF 2 brachte im Wesentlichen vor, telefonischen Kontakt mit ihren drei erwachsenen Kindern zu pflegen. Sie verstehe die deutsche Sprache, könne diese aber nicht sprechen. Sie arbeite als Putzfrau und besuche Deutschkurse. In Armenien sei sie zwanzig Jahre lang als Krankenschwester tätig gewesen (AS 269 ff).
I.1.7.3. Mit Schreiben vom 02.03.2010 wurden den BF im Rahmen des Parteiengehörs Länderfeststellungen zu Armenien übermittelt und den Parteien die Möglichkeit gegeben, dazu innerhalb einer Frist von zwei Wochen Stellung zu nehmen (AS 387 ff neu, BF1). Die Parteien ließen die Frist durch Verschweigung verstreichen.römisch eins.1.7.3. Mit Schreiben vom 02.03.2010 wurden den BF im Rahmen des Parteiengehörs Länderfeststellungen zu Armenien übermittelt und den Parteien die Möglichkeit gegeben, dazu innerhalb einer Frist von zwei Wochen Stellung zu nehmen (AS 387 ff neu, BF1). Die Parteien ließen die Frist durch Verschweigung verstreichen.
I.1.8. Mit im Spruch des gegenständlichen Erkenntnisses bezeichneten Bescheid des Bundesasylamtes wurde den BF der zuerkannte Status der subsidiär Schutzberechtigten gem. § 9 Abs. 1 AsylG von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I) und die mit Bescheid des BAA vom 25.02.2009 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte gem. § 9 Abs. 4 leg cit entzogen (Spruchpunkt II):römisch eins.1.8. Mit im Spruch des gegenständlichen Erkenntnisses bezeichneten Bescheid des Bundesasylamtes wurde den BF der zuerkannte Status der subsidiär Schutzberechtigten gem. Paragraph 9, Absatz eins, AsylG von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch eins) und die mit Bescheid des BAA vom 25.02.2009 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte gem. Paragraph 9, Absatz 4, leg cit entzogen (Spruchpunkt römisch zwei):
In einem wurden die BF gem. § 10 Abs. 1 Z 2 leg cit aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien ausgewiesen (Spruchpunkt III.).In einem wurden die BF gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, leg cit aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).
Die Entziehung der befristeten Aufenthaltsberechtigung begründete das BAA mit geänderten Länderfeststellungen, sowie der in Österreich erfolgten hinreichenden medizinischen Versorgung. Weiters stellte das BAA fest, dass keine stichhaltigen Gründe gegen eine Rückkehr der BF nach Armenien festgestellt werden konnten. Ebenso wenig konnte festgestellt werden, dass eine Rückkehr der BF vor dem Hintergrund der gesundheitlichen Beeinträchtigung von BF 1 einer unmenschlichen oder erniedrigen Behandlung gleich komme (AS 417 neu, BF 1).
I.1.3. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 03.05.2010 innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Hinsichtlich des Inhaltes der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.römisch eins.1.3. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 03.05.2010 innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Hinsichtlich des Inhaltes der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.
Im Wesentlichen wurde nach Darlegung allgemeiner rechtlicher und sonstiger Ausführungen gerügt, dass sich seit dem letzten Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung die Umstände nicht wesentlich geändert hätten. Aus den Länderfeststellungen sei dies jedenfalls nicht ersichtlich. Ermittlungen hinsichtlich der Finanzierung der Medikamente bzw. auf deren Zugriff seien vom BAA nicht getätigt worden, dies auch unter der Prämisse, dass BF 1 erwerbsunfähig sei. Aufgrund seines gegenwärtigen Gesundheitszustandes sei davon auszugehen, dass BF 1 im Falle einer Rückkehr zumindest unmenschlicher Behandlung im Sinne von Art 3 EMRK ausgesetzt sei. Er benötige eine Spenderniere. Der Beschwerde wurde ein vorläufiger Arztbrief vom 23.04.2010 des KH XX beigelegt. Inhalt dieses Schreibens ist ein "Check up" für eine Nierentransplantation. Die Freigabe zur Nierentransplantation erfolgte aufgrund der Sprachbarriere mit Vorbehalt (AS 471 neu, BF 1). Die Beschwerde von BF 2 war inhaltsgleich mit der Beschwerde von BF 1 weshalb nicht näher darauf einzugehen war.Im Wesentlichen wurde nach Darlegung allgemeiner rechtlicher und sonstiger Ausführungen gerügt, dass sich seit dem letzten Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung die Umstände nicht wesentlich geändert hätten. Aus den Länderfeststellungen sei dies jedenfalls nicht ersichtlich. Ermittlungen hinsichtlich der Finanzierung der Medikamente bzw. auf deren Zugriff seien vom BAA nicht getätigt worden, dies auch unter der Prämisse, dass BF 1 erwerbsunfähig sei. Aufgrund seines gegenwärtigen Gesundheitszustandes sei davon auszugehen, dass BF 1 im Falle einer Rückkehr zumindest unmenschlicher Behandlung im Sinne von Artikel 3, EMRK ausgesetzt sei. Er benötige eine Spenderniere. Der Beschwerde wurde ein vorläufiger Arztbrief vom 23.04.2010 des KH römisch zwanzig beigelegt. Inhalt dieses Schreibens ist ein "Check up" für eine Nierentransplantation. Die Freigabe zur Nierentransplantation erfolgte aufgrund der Sprachbarriere mit Vorbehalt (AS 471 neu, BF 1). Die Beschwerde von BF 2 war inhaltsgleich mit der Beschwerde von BF 1 weshalb nicht näher darauf einzugehen war.
I.1.9. Auf Grund des persönlichen und sachlichen Zusammenhanges werden diese Verfahren gem. § 39 Abs 2 AVG zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden (zur Zulässigkeit dieses Vorgehens vgl. auch zB. VwGH 19.3.2009, 2006/01/0930; 17.3.2009, 2006/21/0019; 20.2.2009, 2008/19/1198; 20.2.2009, 2007/19/0961; 21.1.2009, 2008/23/0956; ebenso Beschluss des VfGH v. 3.9.2009 U 1302/09-10, Ablehnung der Behandlung der Beschwerde, wobei ggst. Beschluss 6 Erkenntnisse des AsylGH zu Grunde lagen, welche ebenso gem. § 39 Abs. 2 AVG zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden wurden).römisch eins.1.9. Auf Grund des persönlichen und sachlichen Zusammenhanges werden diese Verfahren gem. Paragraph 39, Absatz 2, AVG zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden (zur Zulässigkeit dieses Vorgehens vergleiche auch zB. VwGH 19.3.2009, 2006/01/0930; 17.3.2009, 2006/21/0019; 20.2.2009, 2008/19/1198; 20.2.2009, 2007/19/0961; 21.1.2009, 2008/23/0956; ebenso Beschluss des VfGH v. 3.9.2009 U 1302/09-10, Ablehnung der Behandlung der Beschwerde, wobei ggst. Beschluss 6 Erkenntnisse des AsylGH zu Grunde lagen, welche ebenso gem. Paragraph 39, Absatz 2, AVG zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden wurden).
I.1.10.Hinsichtlich des Verfahrensherganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.römisch eins.1.10.Hinsichtlich des Verfahrensherganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Der AsylGH hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben. Der festgestellte Sachverhalt steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) fest.
III. Rechtliche Beurteilungrömisch drei. Rechtliche Beurteilung
III.1.1. Zuständigkeit:römisch drei.1.1. Zuständigkeit:
Artikel 151 Abs. 39 Z. 1 und 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) lauten:Artikel 151 Absatz 39, Ziffer eins und 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) lauten:
(39) Art. 10 Abs. 1 Z 1, 3, 6 und 14, Art. 78d Abs. 2, Art. 102 Abs. 2, Art. 129, Abschnitt B des (neuen) siebenten Hauptstückes, Art. 132a, Art. 135 Abs. 2 und 3, Art. 138 Abs. 1, Art. 140 Abs. 1erster Satz und Art. 144a in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I Nr. 2/2008 treten mit 1. Juli 2008 in Kraft. Für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt:(39) Artikel 10, Absatz eins, Ziffer eins, 3, 6 und 14, Artikel 78 d, Absatz 2,, Artikel 102, Absatz 2,, Artikel 129,, Abschnitt B des (neuen) siebenten Hauptstückes, Artikel 132 a,, Artikel 135, Absatz 2 und 3, Artikel 138, Absatz eins,, Artikel 140, Absatz eins e, r, s, t, e, r, Satz und Artikel 144 a, in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008, treten mit 1. Juli 2008 in Kraft. Für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt:
Z 1: Mit 1. Juli 2008 wird der bisherige unabhängige Bundesasylsenat zum Asylgerichtshof.Ziffer eins :, Mit 1. Juli 2008 wird der bisherige unabhängige Bundesasylsenat zum Asylgerichtshof.
Z 4: Am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren sind vom Asylgerichtshof weiterzuführen.Ziffer 4 :, Am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren sind vom Asylgerichtshof weiterzuführen.
III.1.2. Entscheidung im Senat:römisch drei.1.2. Entscheidung im Senat:
Gemäß § 61 (1) AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 4/2008 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter überGemäß Paragraph 61, (1) AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über
1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
2. [.....]
(2) [.....]
(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen
1. zurückweisende Bescheide
[......]
(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.
Aufgrund der oben zitierten Bestimmung ist über die gegenständliche Beschwerde im Senat zu entscheiden.
III.1.3. Anzuwendendes Verfahrensrecht:römisch drei.1.3. Anzuwendendes Verfahrensrecht:
Gem. § 23 (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF § sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gem. Paragraph 23, (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF Paragraph sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die erkennende Gericht, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die erkennende Gericht, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann der AsylGH [Berufungsbehörde] jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann der AsylGH [Berufungsbehörde] jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Auch der AsylGH ist zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG berechtigt (vgl. dazu VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084 zur Anwendbarkeit von § 66 (2) AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat). Eine kassatorische Entscheidung darf vom AsylGH nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Das erkennende Gericht hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihm vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung i.S.d. § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa VwGH v. 14.03.2001, Zl. 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" i. S.d. § 66 Abs. 2 AVG siehe VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084).Auch der AsylGH ist zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG berechtigt vergleiche dazu VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084 zur Anwendbarkeit von Paragraph 66, (2) AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat). Eine kassatorische Entscheidung darf vom AsylGH nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Das erkennende Gericht hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihm vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung i.S.d. Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa VwGH v. 14.03.2001, Zl. 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" i. S.d. Paragraph 66, Absatz 2, AVG siehe VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084).
Im Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, welches sich auf den Unabhängigen Bundesasylsenat bezog und aufgrund der identischen Interessenslage in Bezug auf den AsylGH ebenfalls seine Gültigkeit hat, führte der VwGH zur Frage der Gesetzmäßigkeit der Ermessungsübung im Sinne des § 66 Abs. 2 und 3 AVG folgendes aus:Im Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, welches sich auf den Unabhängigen Bundesasylsenat bezog und aufgrund der identischen Interessenslage in Bezug auf den AsylGH ebenfalls seine Gültigkeit hat, führte der VwGH zur Frage der Gesetzmäßigkeit der Ermessungsübung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG folgendes aus:
"Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet, wobei der belangten Behörde die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zukommt (Art. 129c Abs. 1 B-VG). In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und es ist gemäß § 27 Abs. 1 AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht."Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet, wobei der belangten Behörde die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zukommt (Artikel 129 c, Absatz eins, B-VG). In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und es ist gemäß Paragraph 27, Absatz eins, AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht.
Dieser Gesichtspunkt ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - freilich immer unter ausreichender Bedachtnahme auf das Interesse der Partei an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach § 66 Abs. 2 und 3 AVG auch einzubeziehen. Unter dem Blickwinkel einer Kostenersparnis für die Partei ist dabei vor allem auch zu beachten, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstelle in den Bundesländern erfolgt, während der unabhängige Bundesasylsenat - anders als bei den unabhängigen Verwaltungssenaten in den Ländern, für die Vergleichbares auf Landesebene gilt - als zentrale Bundesbehörde in Wien eingerichtet ist (vgl. auch zu das bereits erwähnte Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl.2000/20/0084)."Dieser Gesichtspunkt ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - freilich immer unter ausreichender Bedachtnahme auf das Interesse der Partei an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG auch einzubeziehen. Unter dem Blickwinkel einer Kostenersparnis für die Partei ist dabei vor allem auch zu beachten, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstelle in den Bundesländern erfolgt, während der unabhängige Bundesasylsenat - anders als bei den unabhängigen Verwaltungssenaten in den Ländern, für die Vergleichbares auf Landesebene gilt - als zentrale Bundesbehörde in Wien eingerichtet ist vergleiche auch zu das bereits erwähnte Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl.2000/20/0084)."
Auch wenn der AsylGH eine Außenstelle in Linz einrichtete, ist auszuführen, dass aufgrund des organisatorischen Aufbaues des AsylGH und des Bundesasylamtes, sowie aufgrund des Aufenthaltsortes der BF und der Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes eine Weiterführung des Verfahrens durch den AsylGH im Sinne des § 66 (3) AVG nicht mit einer Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Auch wenn der AsylGH eine Außenstelle in Linz einrichtete, ist auszuführen, dass aufgrund des organisatorischen Aufbaues des AsylGH und des Bundesasylamtes, sowie aufgrund des Aufenthaltsortes der BF und der Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes eine Weiterführung des Verfahrens durch den AsylGH im Sinne des Paragraph 66, (3) AVG nicht mit einer Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Im gegenständlichen Fall hat das BAA den Antrag der BF auf internationalen Schutz abgewiesen, aber aufgrund der Erkrankung von BF 1 den BF eine befristete Aufenthaltsberechtigung zugesprochen und diese sogar einmal verlängert. Dem zweiten Verlängerungsantrag hat das BAA lapidar mit der Begründung, dass es nunmehr nicht glaubhaft sei, dass BF 1 keine oder keine adäquate medizinische Behandlung zukomme, sodass der Tod eintreten könne, nicht entsprochen. Aus welchen Gründen das BAA zur Ansicht gelangte, dass es nunmehr nicht glaubhaft sei, dass BF 1 keine oder keine adäquate Behandlung zukomme, hat das BAA nicht dargelegt.
Ebensowenig vermag der AGH den Ausführungen des BAA zu folgen, dass die in Österreich durchgeführte medizinische Versorgung in Zusammenschau mit der Änderung der Länderfeststellungen die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten rechtfertigen würde. Der Gesundheitszustand des Erstbeschwerdeführers mag sich zwar gegenüber seiner Einreise gebessert haben, aber nicht in dem Ausmaß, dass er keiner medizinischen Behandlung mehr bedarf.
Der Erstbeschwerdeführer hat zu Recht in der Beschwerde moniert, dass aus den Länderberichten wie vom BAA auf AS 417 angesprochen, hinsichtlich der medizinischen Behandlung keine Änderung ersichtlich ist. Auch der AGH vermag eine Änderung in den Länderberichten nicht zu erkennen.
In Anlehnung an die EGMR Judikatur ist festzustellen, dass weder Diabetes, noch eine Dialyse, noch Hepatitis B oder ein instabiler Blutdruck isoliert betrachtet den Schutzbereich des Art 3 EMRK tangiert.In Anlehnung an die EGMR Judikatur ist festzustellen, dass weder Diabetes, noch eine Dialyse, noch Hepatitis B oder ein instabiler Blutdruck isoliert betrachtet den Schutzbereich des Artikel 3, EMRK tangiert.
Im gegenständlichen Fall jedoch hat der Erstbeschwerdeführer mehrere Krankheiten. Dem Akt liegen zahlreiche ärztliche Berichte inne, in denen beim Erstbeschwerdeführer - was auch vom BAA nicht bestritten wird - eine Niereninsuffizienz, Insulinpflichtigen Diabetes mellitus, Diabetische Nephropathie, Gangrän linke Großzehe, Art. Hypertonie, Z.n. Schilddrüsenop und abgelaufene Hepatitis A und B, sowie eine Anpassungsstörung F43.24 diagnostiziert wurde. Das Bundesasylamt hat auf eine entsprechende Abklärung des Gesundheitszustandes des Erstbeschwerdeführers, der wie aus dem Akt ersichtlich ein komplexes Krankheitsbild aufzuweisen scheint, verzichtet und o h n e Ermittlungstätigkeit den BF den Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt.Im gegenständlichen Fall jedoch hat der Erstbeschwerdeführer mehrere Krankheiten. Dem Akt liegen zahlreiche ärztliche Berichte inne, in denen beim Erstbeschwerdeführer - was auch vom BAA nicht bestritten wird - eine Niereninsuffizienz, Insulinpflichtigen Diabetes mellitus, Diabetische Nephropathie, Gangrän linke Großzehe, "Art". Hypertonie, Z.n. Schilddrüsenop und abgelaufene Hepatitis A und B, sowie eine Anpassungsstörung F43.24 diagnostiziert wurde. Das Bundesasylamt hat auf eine entsprechende Abklärung des Gesundheitszustandes des Erstbeschwerdeführers, der wie aus dem Akt ersichtlich ein komplexes Krankheitsbild aufzuweisen scheint, verzichtet und o h n e Ermittlungstätigkeit den BF den Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt.
Obwohl das BAA über die schweren oa Erkrankungen (der Erstbeschwerdeführer muss in Österreich drei Mal in der Woche zur Dialyse) des Beschwerdeführers Bescheid wusste, hat das BAA den aktuellen gesundheitlichen Zustand des Beschwerdeführers bei der Prüfung nicht umfassend erhoben. Es hätte genaue Ermittlungen zum aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers treffen müssen, ein fachärztliches Gutachten in Bezug auf den aktuellen gesundheitlichen Zustand des Erstbeschwerdeführers, sowohl hinsichtlich der Hepatitis B-Erkrankung, als auch hinsichtlich der Nierenerkrankung, sowie der Schilddrüse und der Diabetes einzuholen gehabt, um zu ermitteln, welches Stadium die Erkrankung erreicht hat, welche Behandlungen notwendig sind, inwiefern die Notwendigkeit einer Leber- oder/und Nierentransplantation gegeben ist; weiters inwiefern eine ständige Überwachung und regelmäßiger Dialysebehandlungen lebensnotwendig ist und ob bei nicht regelmäßiger Behandlung der Erstbeschwerdeführer in einen lebensbedrohlichen Zustand geraten könnte. Darüber hinaus wäre auch auf die Diabetes Bedacht zu nehmen gewesen und Erhebungen hinsichtlich der Notwendigkeit von Insulin zu treffen gewesen. Das BAA hätte Ermittlungen dahingehend treffen müssen, ob aus aktueller Sicht eine Überstellung überhaupt zumutbar ist und ob durch die Überstellung eine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes aus ärztlicher Sicht bewirkt werden könnte. Das BAA hätte somit insbesondere prüfen müssen, ob auf Grund des gesundheitlichen Zustands im Hinblick auf Art. 3 EMRK die Abschiebungsmaßnahme selbst möglich oder nicht möglich ist und ob durch die Überstellung eine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes eintreten könnte.Obwohl das BAA über die schweren oa Erkrankungen (der Erstbeschwerdeführer muss in Österreich drei Mal in der Woche zur Dialyse) des Beschwerdeführers Bescheid wusste, hat das BAA den aktuellen gesundheitlichen Zustand des Beschwerdeführers bei der Prüfung nicht umfassend erhoben. Es hätte genaue Ermittlungen zum aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers treffen müssen, ein fachärztliches Gutachten in Bezug auf den aktuellen gesundheitlichen Zustand des Erstbeschwerdeführers, sowohl hinsichtlich der Hepatitis B-Erkrankung, als auch hinsichtlich der Nierenerkrankung, sowie der Schilddrüse und der Diabetes einzuholen gehabt, um zu ermitteln, welches Stadium die Erkrankung erreicht hat, welche Behandlungen notwendig sind, inwiefern die Notwendigkeit einer Leber- oder/und Nierentransplantation gegeben ist; weiters inwiefern eine ständige Überwachung und regelmäßiger Dialysebehandlungen lebensnotwendig ist und ob bei nicht regelmäßiger Behandlung der Erstbeschwerdeführer in einen lebensbedrohlichen Zustand geraten könnte. Darüber hinaus wäre auch auf die Diabetes Bedacht zu nehmen gewesen und Erhebungen hinsichtlich der Notwendigkeit von Insulin zu treffen gewesen. Das BAA hätte Ermittlungen dahingehend treffen müssen, ob aus aktueller Sicht eine Überstellung überhaupt zumutbar ist und ob durch die Überstellung eine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes aus ärztlicher Sicht bewirkt werden könnte. Das BAA hätte somit insbesondere prüfen müssen, ob auf Grund des gesundheitlichen Zustands im Hinblick auf Artikel 3, EMRK die Abschiebungsmaßnahme selbst möglich oder nicht möglich ist und ob durch die Überstellung eine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes eintreten könnte.
Der dem Verfahren zugrunde gelegte Länderbericht widerspricht sich hinsichtlich der Kosten von medizinischen Behandlungen. Einerseits sei die Behandlung kostenlos, andererseits sei pro Sitzung Dialysebehandlung ca. US-$ 50 zu zahlen. Wie aus dem vorläufigen Arztbrief hervor geht, muss der Erstbeschwerdeführer sechzehn Medikamente zu sich nehmen. Aus dem Akteninhalt geht hervor, dass BF 1 im Monat $ 25 Invaliditätspension bekommt. Unter diesem Gesichtspunkt hätte das BAA Ermittlungen hinsichtlich der Verfügbarkeit und der Finanzierbarkeit der Medikamente sowie der Finanzierbarkeit der Dialyse tätigen müssen (VfGH vom 22.06.2009, U469/09).
Dem AGH ist klar, dass der Erstbeschwerdeführer keinen Rechtsanspruch auf eine Nierentransplantation hat. Nichts desto trotz ist beim Erstbeschwerdeführer bereits ein aktueller Check up in Österreich für eine Nierentransplantation durchgeführt worden und sind beim Erstbeschwerdeführer keine Kontraindikationen zur Nierentransplantation festgestellt worden (AS 465, BF 1). Im Hinblick auf die Länderfeststellungen - die die Möglichkeit einer Nierentransplantation in Armenien verneinen - hätte das BAA die Notwendigkeit einer Nierentransplantation mit dem behandelnden Arzt abzuklären gehabt. Nachdem es im gegenständlichen Fall nicht fern jeglicher Realität ist, dass bis zur Entscheidung des BAA beim BF bereits eine Nierentransplantation durchgeführt wurde, sind diesbezüglich Ermittlungen zu tätigen, ob es in Armenien eine geeignete Nachsorge gibt.
Das BAA hat den o.a. Bescheid mit schwerer Mangelhaftigkeit belastet, weil der durchaus bedenkliche Gesundheitszustand des Erstbeschwerdeführers nicht umfassend in das Ermittlungsverfahren einbezogen wurde und diesbezüglich keine ausreichenden Feststellungen im Bescheid getroffen wurden. Das Bundesasylamt hat es somit unterlassen, brauchbare Ermittlungsergebnisse in das Verfahren einzuführen. Das BAA wird sich daher im fortgesetzten Verfahren mit den o.a. Fragen auseinanderzusetzen haben, dementsprechende Ermittlungen zu führen und diese Ergebnisse unter anderem mit dem Erstbeschwerdeführer in einer Vernehmung zu erörtern haben, um den Sachverhalt weiter zu erhellen und schließlich die rechtliche Konsequenzen ziehen müssen.
Die fehlenden Ermittlungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und die dementsprechend mangelhaften Feststellungen sowie die Abklärung im Herkunftsstaat Armenien stellen im gegenständlichen Fall eine schwere Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Asylverfahrens dar. Die aufgezeigte Mangelhaftigkeit ist wesentlich, weil vorweg nicht ausgeschlossen werden kann, dass deren Vermeidung für den Beschwerdeführer zu einem günstigeren Ergebnis hätte führen können. Aus den dargelegten Gründen ist gemäß § 66 Abs. 2 AVG der o.a. Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung/Einvernahme und Erlassung eines neuen Bescheides an das BAA zurückzuverweisen.Die fehlenden Ermittlungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und die dementsprechend mangelhaften Feststellungen sowie die Abklärung im Herkunftsstaat Armenien stellen im gegenständlichen Fall eine schwere Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Asylverfahrens dar. Die aufgezeigte Mangelhaftigkeit ist wesentlich, weil vorweg nicht ausgeschlossen werden kann, dass deren Vermeidung für den Beschwerdeführer zu einem günstigeren Ergebnis hätte führen können. Aus den dargelegten Gründen ist gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG der o.a. Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung/Einvernahme und Erlassung eines neuen Bescheides an das BAA zurückzuverweisen.
Im gegenständlichen Fall ist in Bezug auf das Verfahren von BF 2 ein Familienverfahren zu führen, wobei diese Verfahren " unter einem" (§ 34 Abs. 4 AsylG) zu führen sind. Da der den Gatten der BF betreffende Bescheid gem. § 66 (2) behoben wurde, war auch der Bescheid der BF 2 gem. der zitierten Rechtsvorschrift zu beheben.Im gegenständlichen Fall ist in Bezug auf das Verfahren von BF 2 ein Familienverfahren zu führen, wobei diese Verfahren " unter einem" (Paragraph 34, Absatz 4, AsylG) zu führen sind. Da der den Gatten der BF betreffende Bescheid gem. Paragraph 66, (2) behoben wurde, war auch der Bescheid der BF 2 gem. der zitierten Rechtsvorschrift zu beheben.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Familienverfahren, gesundheitliche Beeinträchtigung, Kassation, mangelnde SachverhaltsfeststellungZuletzt aktualisiert am
25.08.2010