TE AsylGH Erkenntnis 2010/8/16 E11 246974-3/2010

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 16.08.2010
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Norm

AsylG 1997 §7
AsylG 1997 §8 Abs1
AsylG 2005 §10 Abs1
AVG §66 Abs4
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007

Spruch

E11 246.974-3/2010-3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. KINZLBAUER, LL.M als Vorsitzenden und der Richterin Dr. ZOPF als Beisitzerin über die Beschwerde von XXXX, StA. Armenien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.05.2010, Zl. 0315.357/2-BAE, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. KINZLBAUER, LL.M als Vorsitzenden und der Richterin Dr. ZOPF als Beisitzerin über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Armenien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.05.2010, Zl. 0315.357/2-BAE, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 7 AsylG 1997, BGBl I 76/1997 idF BGBl I 126/2002, hinsichtlich des Spruchteils I. abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 7, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 126 aus 2002,, hinsichtlich des Spruchteils römisch eins. abgewiesen.

II. Die Beschwerde wird gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997, BGBl I 76/1997 idF BGBl I 126/2002, hinsichtlich des Spruchteils II. abgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 126 aus 2002,, hinsichtlich des Spruchteils römisch zwei. abgewiesen.

III. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt III. stattgegeben und dieser Spruchpunkt gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, ersatzlos behoben.römisch drei. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. stattgegeben und dieser Spruchpunkt gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, ersatzlos behoben.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger Armeniens, reiste am 29.05.2003 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag beim Bundesasylamt einen Antrag auf internationalen Schutz.

Mit 20.06.2003 hat das Bundesasylamt das Asylverfahren formlos eingestellt, da die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wegen Abwesenheit des BF nicht mehr möglich war.

Am 29.09.2003 wurde der BF gemäß dem Dubliner Übereinkommen/Dublin II-VO von Deutschland nach Österreich rücküberstellt.

Das Bundesasylamt hat den Antrag auf internationalen Schutz des BF mit Bescheid vom 11.02.2004, Zl. 03 15.357-BAE, gemäß § 7 AsylG abgewiesen und dem BF den Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 AsylG wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Armenien als zulässig erachtet (Spruchpunkt II). Gemäß § 8 Absatz 2 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien verfügt (Spruchpunkt III).Das Bundesasylamt hat den Antrag auf internationalen Schutz des BF mit Bescheid vom 11.02.2004, Zl. 03 15.357-BAE, gemäß Paragraph 7, AsylG abgewiesen und dem BF den Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins). Gemäß Paragraph 8, AsylG wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Armenien als zulässig erachtet (Spruchpunkt römisch zwei). Gemäß Paragraph 8, Absatz 2 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien verfügt (Spruchpunkt römisch drei).

Gegen diesen Bescheid wurde am 16.02.2004 innerhalb offener Frist Berufung (nunmehr: Beschwerde) beim Bundesasylamt (BAA) erhoben.

Mit Bescheid des UBAS vom 10.01.2008, Zl.: 246.974/0/3E-VI/17/04, wurde der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.10.2008, Zl.: 03 15.357/1-BAE, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des BF gemäß § 7 AsylG abgewiesen und dem BF den Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 AsylG wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Armenien als zulässig erachtet (Spruchpunkt II). Gemäß § 8 Absatz 2 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien verfügt (Spruchpunkt III).Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.10.2008, Zl.: 03 15.357/1-BAE, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des BF gemäß Paragraph 7, AsylG abgewiesen und dem BF den Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins). Gemäß Paragraph 8, AsylG wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Armenien als zulässig erachtet (Spruchpunkt römisch zwei). Gemäß Paragraph 8, Absatz 2 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien verfügt (Spruchpunkt römisch drei).

Gegen diesen Bescheid wurde mit Schreiben vom 11.11.2008 innerhalb offener Frist Berufung (nunmehr: Beschwerde) beim Bundesasylamt (BAA) erhoben.

Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 30.03.2010, Zl.: E11 246.974-2/2008-4E, wurde die Beschwerde gemäß § 63 Abs. 5 AVG als unzulässig zurückgewiesen.Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 30.03.2010, Zl.: E11 246.974-2/2008-4E, wurde die Beschwerde gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG als unzulässig zurückgewiesen.

Das Bundesasylamt hat in der Folge den Antrag auf internationalen Schutz des BF mit Bescheid vom 7.5.2010, Zl. 0315.357/2-BAE, gemäß § 7 AsylG abgewiesen und dem BF den Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 AsylG wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Armenien als zulässig erachtet (Spruchpunkt II). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien verfügt (Spruchpunkt III).Das Bundesasylamt hat in der Folge den Antrag auf internationalen Schutz des BF mit Bescheid vom 7.5.2010, Zl. 0315.357/2-BAE, gemäß Paragraph 7, AsylG abgewiesen und dem BF den Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins). Gemäß Paragraph 8, AsylG wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Armenien als zulässig erachtet (Spruchpunkt römisch zwei). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien verfügt (Spruchpunkt römisch drei).

Im Zuge des Ermittlungsverfahrens brachte der BF (zusammengefasst dargestellt) als Fluchtgrund im Wesentlichen vor, dass sein Sohn, der sich vermutlich irgendwo in Europa aufhält, ein Verhältnis mit einer Kurdin hätte und die Verwandten der Kurdin dies nicht akzeptieren würden. Am 7.4.2003 wären diese zu ihm nach Hause gekommen und hätten den Sohn geschlagen. Am 22. Oder 23.4.2003 wären die Verwandten der Kurdin wiederum zu ihm nach Hause gekommen und erklärten, dass der Sohn mit dem Mädchen geflohen wäre. Der BF und seine Frau wären daraufhin von den Personen geschlagen worden. Nachbarn wären ihnen zu Hilfe gekommen. Es wurde Anzeige bei der Polizei erstattet. Diese teilte mit, dass auch von der Familie bereits Abgängigkeitsanzeige erstattet worden wäre. Der BF habe sich in der Folge an religiöse Führer gewandt, die mit der Familie des Mädchens Kontakt aufgenommen hätten. Diese hätten ihm dann erzählt, dass die Eltern des Mädchens Rache geschworen hätten. Sie hätten von ihm und seiner frau bis Ende Mai 2003 10.000,- US-Dollar verlangt. Wenn sie nicht bezahlen würden, würden sie getötet werden. Am 20.5.2003 wäre er deshalb geflohen.

Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die belangte Behörde das Vorbringen des BF als zweifelhaft, hat er seine Behauptungen nur allgemein in den Raum gestellt, ohne diese zu belegen oder durch konkrete Anhaltspunkte glaubhaft machen zu können. Weiters wird vorgebracht, dass der BF schon bei Abgabe seiner persönlichen Daten desöfteren die Unwahrheit gesagt und mehrere Namen verwendet hätte. Unabhängig davon, gelangt das Bundesasylamt zur Feststellung, dass die Angaben keine Deckung in der GFK finden würden. Die vom BF vorgebrachten Gründe einer Verfolgung würden von privater Seite ausgehen und könnte weder mittelbar noch unmittelbar dem Staat zugerechnet werden.

Im Rahmen der Refoulementprüfung führte die Erstbehörde begründend aus, dass im Falle des BF keine konkreten Anhaltspunkte vorlägen, die dafür sprechen würden, dass der BF bei einer Rückkehr nach Armenien einerseits Gefahr liefe, dort einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden, oder andererseits in eine derart extreme Notlage geraten würde, die eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Artikel 3 EMRK darstellen würde.

Im Zuge der Ausweisungsentscheidung wurde zwar berücksichtigt, dass der BF in Österreich mit seiner Ehefrau, die ebenfalls Asylwerber ist, aufhältig ist, diese jedoch über kein dauerndes Aufenthaltsrecht verfügt. Die Erstbehörde sah daher kein Vorliegen eines relevanten Familienlebens des BF. Hinsichtlich des Privatlebens wurde angeführt, dass der BF zwar schon seit 2003 in Österreich lebe, eine besonders schützenswerte Integration jedoch nicht gegeben wäre.

In der Beschwerdeschrift wurde nach Darlegung allgemeiner rechtlicher und sonstiger Ausführungen vorgebracht, dass es das BAA unterlassen hätte, jene Tatsachen anzuführen, welche es als erwiesen bzw. glaubhaft ansehe. Die Länderfeststellungen wären unzureichend und es würden einschlägige Feststellungen zur Lage der Jesiden, zur kurdischen Blutrache und zum Einschreiten der Polizei fehlen. Hätte die Behörde dem BF ein Parteiengehör eingeräumt, hätte er seine Angaben ergänzen können. So hätte die Mischehe durch seinen Sohn zur Folge, dass er in der jesidischen Gemeinde sein Ansehen verloren hätte. Es wird auf eine Accord Anfrage zu Mischehen von Jesiden in Armenien verwiesen. Auch könne er in sein Dorf nicht mehr zurückgehen, da er dort nicht mehr erwünscht wäre. Er hätte keine Existenzgrundlage mehr. Zu den Landeigentumsverhältnissen nach der Priovatisierung in Armenien wird auf einen Bericht von WRITNET vom Mai 2008 verwiesen. Auch wären die Jesiden noch immer Verfolgung ausgesetzt. Darüber hinaus wäre er zwischenzeitlich krank geworden und wurde bereits neun Mal operiert. In Armenien wäre seine Krankheit zwar behandelbar, aber die Behandlungskosten würden das gesamte Einkommen aus der sozialen Unterstützung in Anspruch nehmen und somit das Überleben von ihm und seiner frau gefährden. Er beantrage die Einholung eines länderkundlichen Sachverständigen.

Hinsichtlich der Refoulementprüfung durch die Behörde bemängelt der BF, dass verkannt wurde, dass er unmenschlicher Behandlung in Armenien ausgesetzt wäre.

Weiters wird auf beigelegte Unterstützungserklärungen von in Österreich lebenden Personen verwiesen, die seine Integration nachweisen sollen.

Hinsichtlich des Vorbringens und des Verfahrensganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen (AS 431ff).

Zum Herkunftsstaat Armenien:

Asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Armenien

Folgende Erkenntnisquellen wurden dem Berufungswerber am 3.5.2010 genannt, deren Inhalt erörtert und von ihm mit seiner Unterschrift abgezeichnet:

BMeiA - Bundesministerium für europäische und international

Angelegenheiten: Armenien, Stand September 2009

CRI - Conuntry of Retourn Information Project: Country Sheet Armenia, Juni 2009

AA - Auswärtiges Amt: Länder- und Reiseinformationen Armenien, Stand Oktober 2009

Berichte über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien des Auswärtigen Amt der Bundesrepublik Deutschland vom 11.08.2009

IOM - International Organisation for Migration:

Länderinformationsblatt Armenien 2009, letztes Update 30.11.2009

Anfragebeantwortungen von IOM Eriwan aus dem Jahre 2009

BAA - Bundesasylamt: Bericht zur Fact Finding Mission - Armenien 1.11.2007

Der BF trat diesen Ausführungen nur insofern entgegen, dass er erklärte, dass es schön wäre, wenn es tatsächlich so wäre, wie dargestellt. Konkret trat er den aktuellen Länderfeststellungen nicht entgegen.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 61 (1) AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 4/2008 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter überGemäß Paragraph 61, (1) AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

2. [.....]

(2) [.....]

(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen

1. zurückweisende Bescheide

[......]

2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.

Gem. § 23 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG), geändert durch BGBl. I, Nr. 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr.51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr.51, zur Anwendung gelangt.Gem. Paragraph 23, des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG), geändert durch Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr.51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr.51, zur Anwendung gelangt.

Gemäß § 66 Abs 4 AVG idgF hat der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], sofern die Beschwerde [Berufung] nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er [sie] ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) seine [ihre] Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG idgF hat der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], sofern die Beschwerde [Berufung] nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er [sie] ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) seine [ihre] Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Gem. § 73 (1) Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) tritt dieses Gesetz mit der Maßgabe des § 75 (1) leg. cit in Kraft, wonach alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen sind.Gem. Paragraph 73, (1) Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005) tritt dieses Gesetz mit der Maßgabe des Paragraph 75, (1) leg. cit in Kraft, wonach alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen sind.

Zu Spruchpunkt I.:Zu Spruchpunkt römisch eins.:

Gemäß § 7 AsylG hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Gemäß Paragraph 7, AsylG hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Flüchtling im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist eine Person, die aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder die sich als Staatenlose infolge solcher Ereignisse außerhalb des Landes befindet, in welchem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte, und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen der erwähnten Befürchtungen nicht dorthin zurückkehren will.Flüchtling im Sinne von Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK ist eine Person, die aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder die sich als Staatenlose infolge solcher Ereignisse außerhalb des Landes befindet, in welchem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte, und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen der erwähnten Befürchtungen nicht dorthin zurückkehren will.

Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern, ob eine vernunftbegabte Person nach objektiven Kriterien unter den geschilderten Umständen aus Konventionsgründen wohlbegründete Furcht erleiden würde (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380). Dies trifft auch nur dann zu, wenn die Verfolgung von der Staatsgewalt im gesamten Staatsgebiet ausgeht oder wenn die Verfolgung zwar nur von einem Teil der Bevölkerung ausgeübt, aber durch die Behörden und Regierung gebilligt wird, oder wenn die Behörde oder Regierung außerstande ist, die Verfolgten zu schützen (VwGH 4.11.1992, 92/01/0555 ua.).

Nach der auch hier anzuwendenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Verfolgung weiters ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 14.10.1998, Zl. 98/01/0262). Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194).

Verfolgung kann nur von einem Verfolger ausgehen. Verfolger können gemäß Art 6 Statusrichtlinie der Staat, den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschende Parteien oder Organisationen oder andere Akteure sein, wenn der Staat oder die das Staatsgebiet beherrschenden Parteien oder Organisationen nicht in der Lage oder nicht Willens sind, Schutz vor Verfolgung zu gewähren.Verfolgung kann nur von einem Verfolger ausgehen. Verfolger können gemäß Artikel 6, Statusrichtlinie der Staat, den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschende Parteien oder Organisationen oder andere Akteure sein, wenn der Staat oder die das Staatsgebiet beherrschenden Parteien oder Organisationen nicht in der Lage oder nicht Willens sind, Schutz vor Verfolgung zu gewähren.

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes müssen konkrete, den Asylwerber selbst betreffende Umstände behauptet und bescheinigt werden, aus denen die von der zitierten Konventionsbestimmung geforderte Furcht rechtlich ableitbar ist (vgl zB vom 8. 11. 1989, 89/01/0287 bis 0291 und vom 19. 9 1990, 90/01/0113). Der Hinweis eines Asylwerbers auf einen allgemeinen Bericht genügt dafür ebenso wenig wie der Hinweis auf die allgemeine Lage, zB. einer Volksgruppe, in seinem Herkunftsstaat (vgl VwGH 29. 11. 1989, 89/01/0362; 5. 12. 1990, 90/01/0202; 5. 6. 1991, 90/01/0198; 19. 9 1990, 90/01/0113).Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes müssen konkrete, den Asylwerber selbst betreffende Umstände behauptet und bescheinigt werden, aus denen die von der zitierten Konventionsbestimmung geforderte Furcht rechtlich ableitbar ist vergleiche zB vom 8. 11. 1989, 89/01/0287 bis 0291 und vom 19. 9 1990, 90/01/0113). Der Hinweis eines Asylwerbers auf einen allgemeinen Bericht genügt dafür ebenso wenig wie der Hinweis auf die allgemeine Lage, zB. einer Volksgruppe, in seinem Herkunftsstaat vergleiche VwGH 29. 11. 1989, 89/01/0362; 5. 12. 1990, 90/01/0202; 5. 6. 1991, 90/01/0198; 19. 9 1990, 90/01/0113).

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Konvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes befindet.

Das Bundesasylamt hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Die Erstbehörde hat sich sowohl mit dem individuellen Vorbringen auseinander gesetzt, als auch ausführliche Sachverhaltsfeststellungen zur allgemeinen Situation in Armenien auf Grundlage ausreichend aktuellen und unbedenklichen Berichtsmaterials getroffen und in zutreffenden Zusammenhang mit der Situation des BF gebracht. Auch die rechtliche Beurteilung begegnet keinen Bedenken.

Sofern in der Beschwerde seitens des Beschwerdeführers die Beweiswürdigung des BAA moniert wird, wird festgestellt, dass nach Ansicht des AsylGH wie bereits oben ausgeführt das Bundesasylamt ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst hat. Dem BF ist es nicht gelungen, der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes dermaßen konkret und substantiiert entgegen zu treten, dass Zweifel an der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes aufgekommen wären. Vom BF konnten keine nachvollziehbaren Ausführungen dargelegt werden, welche geeignet waren, vom Vorliegen einer mangelhaften Ermittlungstätigkeit durch das BAA auszugehen. Die Bekämpfung erfolgt im Wesentlichen dergestalt, dass das Ergebnis bloß bestritten wird. Auf die im umfassenden ordnungsgemäß durchgeführten erstinstanzlichen Ermittlungsverfahren aufgetretenen Widersprüche bzw. Unplausibilitäten wird nur dahingehend eingegangen, dass moniert wird, dass nicht zum Ausdruck käme, welche Tatsachen als erwiesen bzw. als glaubhaft angesehen werden. Dieser Versuch ist jedoch nicht dazu geeignet, die Glaubwürdigkeit des BF zu bestärken, da vom BAA sehr wohl angeführt wurde, dass die Behauptung des BF, dass er einer Blutrache ausgesetzt wäre, nur in den Raum gestellt und diese durch nichts glaubhaft machen konnte. Dies wird von der Behörde auch dahingehend begründet, dass nur der Sohn des BF in der Lage wäre, die verlorene Ehre wieder herzustellen. Der BF hätte auch niemals angeführt, dass er persönlich die Ehre der Familie verletzt hätte und somit Ziel einer Blutrache wäre. Eine plausible Erklärung konnte durch den BF nicht erfolgen. Nach der Judikatur ist ein bloßes - nicht näher substantiiertes - Behaupten bzw. Bestreiten von Umständen in einer Beschwerde, von vornherein nicht geeignet der Beweiswürdigung konkret und substantiiert entgegen zu treten und dadurch eine ergänzende Ermittlungspflicht der Berufungsbehörde auszulösen (vg. ZB. VwGH 30.1.2000, 2000/20/0356).

Zum weiteren Vorbringen des BF, wenn ihm das zustehende Parteiengehör eingeräumt worden wäre, er seine Angaben ergänzt und weitere Details seiner Fluchtgeschichte genannt hätte, ist vom Gerichtshof festzustellen, dass der BF zu seiner Fluchtgeschichte bereits am 5.2.2004, 25.2.2008, 7.4.2008 und 3.5.2010 einvernommen und ihm am 25.2.2008 und 3.5.2010 das Parteiengehör zu den aktuellen Länderfeststellungen eingeräumt worden wäre.

Die gesteigerte Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens in der Beschwerde und die bloße Behauptung, seine Fluchtgründe wären glaubhaft, ist nicht tauglich um die Pflicht des Asylgerichtshofes zur Durchführung eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens bzw. einer mündlichen Verhandlung zu begründen. Nach der Judikatur des VwGH reicht eine allgemeine Behauptung für eine Glaubhaftmachung nicht aus (VwGH 24.2.1993, 92/03/0011, 1.10.1997, 96/09/0007). Weder im erstinstanzlichen Verfahren noch in der Beschwerde wurden konkrete Beweisanbote erstattet bzw. konkrete Bescheinigungsmittel, aus denen sich ergibt, dass der BF die geschilderten fluchtkausalen Ereignisse, die er in wesentlichen Punkten derart vage und unsubstantiiert schilderte, dass ihm die Glaubhaftmachung folgerichtig versagt werden musste, tatsächlich selbst erlebt hätte.

Die Beschwerde versucht dem vagen und unsubstantiierten Vorbringen damit entgegen zu treten, dass der BF entscheidungsrelevante Details nicht ausdrücklich vorbrachte da er nicht befragt wurde.

Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass gerade derartig gravierende Ereignisse, die einen sogar zum Verlassen seines Heimatlandes motivieren, und wie sie der BF behauptetermaßen persönlich erlebt haben will, einprägsam sind und in den wesentlichen Punkten auch nach längerer Zeit substantiiert erzählt werden können. Dieser Erklärungsversuch ist im Ergebnis nicht dergestalt konkret und substantiiert, dass der Asylgerichtshof zu einem ergänzenden Ermittlungsverfahren verpflichtet wäre.

So ist es für den Asylgerichtshof nicht nachvollziehbar, wie der BF nunmehr behauptet, dass er in sein angestammtes Dorf nicht mehr zurückkehren könne, da seine Familie dort nicht mehr erwünscht wäre, berichtet der BF doch in seinen Einvernahmen, dass ihm die Nachbarn sowohl bei einem Angriff der Verwandten der Freundin seines Sohnes als auch bei einem Brandanschlag auf sein Haus geholfen hätten. Auch ist für den Gerichtshof nicht erkennbar, wie vom BF nunmehr behauptet werden kann, dass sein Sohn eine Mischehe eingegangen wäre und er in der jesidischen Gemeinde sein Ansehen verloren hätte. Der BF hat in seinen bisherigen Einvernahmen immer wieder davon gesprochen, dass er seinen Sohn im April 2003 das letzte Mal gesehen bzw. den letzten Kontakt gehabt hätte. Wie vom BF nunmehr davon ausgegangen werden kann, dass der Sohn eine Ehe mit seiner kurdischen Freundin eingegangen wäre bzw. dass er überhaupt mit dieser geflohen wäre, wurde bisher nicht nachgewiesen. Es ist aber auch nicht plausibel, wenn vom BF behauptet wird, dass von der Familie der Freundin des Sohnes Blutrache geschworen worden und 10.000,- Dollar Blutgeld gefordert worden wären. Vielmehr wird vom BF in der EV behauptet, dass er durch religiöse Führer erfahren hätte, dass er 10.000,- Dollar bis Ende Mai 2003 als Entschädigung leisten müsse. Wenn er diese nicht zahle, würde er getötet werden und deshalb wäre er geflohen. Von einer Blutrache gegenüber dem BF wurde nie Derartiges vorgetragen. Aber auch die Vermutung des BF, dass zwei Mal durch die Familie der Freundin des Sohnes Brandbeschleuniger gegen sein Haus geworfen worden wären, entbehren jeden Hinweises und sind auch nicht plausibel, wollte doch die Familie lt. BF Geld von ihm. Warum sollte sie dann bestrebt sein, dem BF materiellen Schaden zuzufügen.

Auch das weitere Vorbringen des BF in der Beschwerde, dass die Polizei die Übergriffe nicht verfolgt hätte, ist nicht nachvollziehbar, erklärte der BF doch, dass die Polizei in Erewan Kontakt mit der Polizei in Abovian aufgenommen hätte. Dabei wurde mitgeteilt, dass die Familie bereits Abgängigkeitsanzeige wegen der Tochter erstattet hätte. Die Polizei hätte auch mitgeteilt, dass es sich hiebei um familiäre Probleme handle und sie daher nichts tun könne. Es wäre daher dem BF frei gestanden, eventuell bei der vorgesetzten Behörde entsprechende Ermittlungen einzufordern. Es ist für den Asylgerichtshof aber auch die Vermutung des BF, dass die von ihm geforderten 10.000,- Dollar als Schweigegeld für die Polizei gewesen wären, um im Falle eines Mordes diesen zu verheimlichen, nicht nachvollziehbar, gibt es doch dafür überhaupt keine Hinweise bzw. Beweismittel.

Aber auch im Falle der tatsächlichen Übergriffe der Verwandtschaft der Freundin des Sohnes gegenüber dem BF, ist festzustellen, dass der armenische Staat grundsätzlich schutzfähig und schutzwillig ist. Auch sind demzufolge weder Jesiden noch andere Minderheiten Ziel systematischer und zielgerichteter staatlicher Repressionen. Im Falle von Straftaten gegen Angehörige von Minderheiten sind die Behörden schutzbereit. Strafanzeigen werden aufgenommen. Die Ermittlungen dauern zwar häufig sehr lange, aber dies ist grundsätzlich oft der Fall, auch bei Verfahren, die nur armenische Volkszugehörige betreffen.

Aufgrund der Feststellungen des Bundesasylamtes ist von auf ausreichend aktuelle Quellen (vgl. Erk. d. VwGHs. vom 9. März 1999, Zl. 98/01/0287 und sinngemäß im Zusammenhang mit Entscheidungen nach § 4 AsylG 1997 das E. vom 11. November 1998, 98/01/0284, bzw. auch das E. vom 7. Juni 2000, Zl. 99/01/0210) basierenden Feststellungen auszugehen, welche den weiteren Ausführungen zu Grunde gelegt werden. Es ist allgemein zu den Feststellungen auszuführen, dass es sich bei den herangezogenen Quellen zum Teil um staatliche bzw. staatsnahe Institutionen handelt, die zur Objektivität und Unparteilichkeit verpflichtet sind. Weiters finden in diese Feststellungen Berichte von NGO¿s Eingang, sodass von ausgewogenen Informationsquellen zwischen staatlichen und nicht staatlichen Organisationen hinsichtlich der aktuellen Lage in Armenien geschlossen werden kann. Es ist daher nicht nachvollziehbar, wie der BF vorbringen kann, dass die Länderfeststellungen unzureichend und mit seiner Gefährdungssituation nur peripher zu tun haben würden. Es wären keine einschlägigen Feststellungen zu Jesiden, Polizei, Blutrache, Existenzminimum und Mischehen gegeben. Gerade die dem BF vorgetragenen - und von ihm auch abgezeichneten und teils kommentierten - Länderfeststellungen befassen sich, mit Ausnahme der Blutrache und einer vollzogenen Mischehe, die als unglaubwürdig befunden wurden, mit diesen Themenbereichen. Es ist für den Gerichtshof aufgrund der genannten Berichte nicht feststellbar, dass Jesiden in Armenien einer systematischen Verfolgung unterworfen bzw. die Polizei unwillig und -fähig wäre, entsprechenden Schutz zu leisten und Anzeigen nachzugehen. Auch ist aus den Berichten erkennbar, dass Armenien über ein Sozialsystem verfügt, das entsprechendes Überleben garantiert. Wenn vom BF auf verschiedene Berichte von WRITNET und Accord hingewiesen sowie die Einholung eines Gutachtens eines Ländersachverständigen gefordert wird, ist festzustellen, dass der Asylgerichtshof aufgrund der aktuellen Länderfeststellungen der oa. Institutionen, in der Lage ist, die aktuelle Situation im Zusammenhang mit dem BF zu bewerten.Aufgrund der Feststellungen des Bundesasylamtes ist von auf ausreichend aktuelle Quellen vergleiche Erk. d. VwGHs. vom 9. März 1999, Zl. 98/01/0287 und sinngemäß im Zusammenhang mit Entscheidungen nach Paragraph 4, AsylG 1997 das E. vom 11. November 1998, 98/01/0284, bzw. auch das E. vom 7. Juni 2000, Zl. 99/01/0210) basierenden Feststellungen auszugehen, welche den weiteren Ausführungen zu Grunde gelegt werden. Es ist allgemein zu den Feststellungen auszuführen, dass es sich bei den herangezogenen Quellen zum Teil um staatliche bzw. staatsnahe Institutionen handelt, die zur Objektivität und Unparteilichkeit verpflichtet sind. Weiters finden in diese Feststellungen Berichte von NGO¿s Eingang, sodass von ausgewogenen Informationsquellen zwischen staatlichen und nicht staatlichen Organisationen hinsichtlich der aktuellen Lage in Armenien geschlossen werden kann. Es ist daher nicht nachvollziehbar, wie der BF vorbringen kann, dass die Länderfeststellungen unzureichend und mit seiner Gefährdungssituation nur peripher zu tun haben würden. Es wären keine einschlägigen Feststellungen zu Jesiden, Polizei, Blutrache, Existenzminimum und Mischehen gegeben. Gerade die dem BF vorgetragenen - und von ihm auch abgezeichneten und teils kommentierten - Länderfeststellungen befassen sich, mit Ausnahme der Blutrache und einer vollzogenen Mischehe, die als unglaubwürdig befunden wurden, mit diesen Themenbereichen. Es ist für den Gerichtshof aufgrund der genannten Berichte nicht feststellbar, dass Jesiden in Armenien einer systematischen Verfolgung unterworfen bzw. die Polizei unwillig und -fähig wäre, entsprechenden Schutz zu leisten und Anzeigen nachzugehen. Auch ist aus den Berichten erkennbar, dass Armenien über ein Sozialsystem verfügt, das entsprechendes Überleben garantiert. Wenn vom BF auf verschiedene Berichte von WRITNET und Accord hingewiesen sowie die Einholung eines Gutachtens eines Ländersachverständigen gefordert wird, ist festzustellen, dass der Asylgerichtshof aufgrund der aktuellen Länderfeststellungen der oa. Institutionen, in der Lage ist, die aktuelle Situation im Zusammenhang mit dem BF zu bewerten.

Es ist daher für den Gerichtshof auch nicht erkennbar, warum vom BF auf ein religiöses Existenzminimum hingewiesen wird, besteht doch keine Verfolgung von Jesiden und sind deren Minderheitenrechte in Armenien garantiert. Aber auch dem Vorbringen des BF, dass er in seiner Heimat kein Land mehr hätte und Existenz bedroht wäre, ist aus Sicht des Gerichtshofes festzuhalten, dass lt. dem BF dieser auch bereits vor seinem Verlassen Armeniens über kein eigenes Land verfügte und trotzdem seinen Lebensunterhalt besorgen konnte. Es wäre daher dem BF wiederum zumutbar, dass er sich auch künftig derartiges Land pachte.

Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,

5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".5. Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".

Die von der Erstbehörde vorgenommene Beweiswürdigung ist im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze in sich schlüssig und stimmig und steht auch im Einklang mit den vom Verwaltungsgerichtshof aufgestellten Kriterien für die Glaubhaftmachung. Demnach kann die Behörde einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen, wenn der Asylwerber während des Verfahrens im Wesentlichen gleich bleibende Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängten, dass sie nur der Asylerlangung um jeden Preis dienen sollten, der Wirklichkeit aber nicht entsprechen. Als glaubwürdig können Fluchtgründe im Allgemeinen somit nicht angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 6.3.1996, 95/20/0650).

Aus Sicht des Asylgerichtshofes ist unter Heranziehung dieser, von der höchstgerichtlichen Judikatur festgelegten Prämissen, für den Vorgang der freien Beweiswürdigung dem Bundesasylamt nicht entgegenzutreten, wenn es das fluchtkausale Vorbringen des Beschwerdeführers in weiten Teilen im Ergebnis als nicht glaubhaft qualifiziert und davon ausgeht, dass diese Angaben des Beschwerdeführers nicht den Tatsachen entsprechen. Aber auch im Falle der Verfolgung durch Private ist staatlicher Schutz gegeben und kann nicht davon ausgegangen werden, dass der armenische Staat nicht willig und fähig wäre, entsprechenden Schutz zu garantieren.

Dem BF ist es mit seiner Beschwerde nicht gelungen eine maßgebliche Unrichtigkeit der erstinstanzlichen Beweiswürdigung darzustellen. Auch der Asylgerichtshof sieht - unter Berücksichtigung seines Beschwerdevorbringens - keinen hinreichenden Grund diese als unschlüssig zu betrachten, womit nunmehr davon auszugehen ist, dass ihm die Glaubhaftmachung der dargestellten Bedrohung nicht gelungen ist. In seinen oa. Ausführungen gibt er nicht konkret kund, wodurch eine reale Gefahr des Eintrittes einer ihn persönlich treffenden Gefährdungslage gegeben sein sollte. Überdies ist anzumerken, dass die Verpflichtung der Behörde zur Ermittlungspflicht nicht so weit geht, dass sie in jeder denkbaren Richtung Ermittlungen durchzuführen hätte, sondern sie besteht nur insoweit, als konkrete Anhaltspunkte aus den Akten (etwa das Vorbringen der Partei, VwSlg 13.227 A/1990) dazu Veranlassung geben (VwGH 4.4.2002, 2002/08/0221), was aber im vorliegenden Fall nicht gegeben ist.

Zusammenfassend geht der Asylgerichtshof daher davon aus, dass das Bundesasylamt Spruchpunkt I des bekämpften Bescheides zu Recht erlassen hat und zu Recht den Asylantrag des BF abgewiesen hat.Zusammenfassend geht der Asylgerichtshof daher davon aus, dass das Bundesasylamt Spruchpunkt römisch eins des bekämpften Bescheides zu Recht erlassen hat und zu Recht den Asylantrag des BF abgewiesen hat.

Zu Spruchpunkt II.:Zu Spruchpunkt römisch zwei.:

Gem. § 8 AsylG hat die Behörde, im Falle einer Abweisung eines Asylantrages, von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist.Gem. Paragraph 8, AsylG hat die Behörde, im Falle einer Abweisung eines Asylantrages, von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist.

Eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat ist unzulässig, wenn eine "reale Gefahr" einer Verletzung von Art 2 EMRK (Recht auf Leben), Art 3 EMRK (Verbot der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung) oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 (Abschaffung der Todesstrafe) zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat ist unzulässig, wenn eine "reale Gefahr" einer Verletzung von Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung) oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 (Abschaffung der Todesstrafe) zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. VwGH 99/20/0573 v. 19.2.2004 mwN auf die Judikatur des EGMR)Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche VwGH 99/20/0573 v. 19.2.2004 mwN auf die Judikatur des EGMR)

§ 8 AsylG beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit grds. derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300).Paragraph 8, AsylG beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit grds. derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). So auch der EGMR in stRsp, welcher anführt, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt - so weit als möglich - Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht ( zB EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005).

Im gegenständlichen Fall ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen seine vorgebrachte Bedrohung bzw. Verfolgungsgefahr im Sinne des § 50 Abs. 2 FPG iVm § 8 Abs 1 AsylG 1997 im dargestellten Ausmaß glaubhaft zu machen, weshalb sich daraus auch kein zu berücksichtigender Sachverhalt ergibt, der gemäß § 50 Abs 1 iVm § 8 Abs 1 AsylG 1997 zur Unzulässigkeit der Abschiebung, Zurückschiebung oder Zurückweisung in den Herkunftsstaat führen könnte.Im gegenständlichen Fall ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen seine vorgebrachte Bedrohung bzw. Verfolgungsgefahr im Sinne des Paragraph 50, Absatz 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 im dargestellten Ausmaß glaubhaft zu machen, weshalb sich daraus auch kein zu berücksichtigender Sachverhalt ergibt, der gemäß Paragraph 50, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 zur Unzulässigkeit der Abschiebung, Zurückschiebung oder Zurückweisung in den Herkunftsstaat führen könnte.

Hinsichtlich dem Vorbringen des BF, dass im Falle einer Rückkehr ihm eine unmenschliche Behandlung drohen würde, wird neben der bereits vom Asylgerichtshof festgestellten Berichtslage zu Armenien, dass es eine extreme Gefahrenlage, losgelöst vom einzelnen Antragsteller, nicht gebe, welche eine zwangsweise Rückführung nach Armenien als bedenklich i.S.d. Ar. 3 EMRK erscheinen ließe, verwiesen. Weiters sind auf die aktuellen Länderfeststellungen zu Armenien im Verwaltungsakt zu verweisen, die dem BF hinreichend zur Kenntnis gebracht wurden. Die Länderfeststellungen ergeben sich aus den zitierten, unbedenklichen Quellen. Bezüglich der vom erkennenden Asylgerichtshof getätigten Feststellungen zur allgemeinen Situation in Armenien ist festzuhalten, dass diese Kenntnisse - soweit dem BF nicht vorgetragen - als notorisch vorauszusetzen sind. Gemäß § 45 Abs. 1 AVG bedürfen nämlich Tatsachen, die bei der Behörde offenkundig sind (sogenannte notorische Tatsachen) keines Beweises. Entgegen den Ausführungen des BF ist davon auszugehen, dass die Feststellungen des Bundesasylamtes als Spezialbehörde (Erk. d. VwGHs vom 11.11.1998, GZ. 98/01/0283, 12.5.1999, GZ. 98/01/0365, 6.7.1999, GZ. 98/01/0602) auf aktuelle Quellen (vgl. Erk. d. VwGHs. vom 9. März 1999, Zl. 98/01/0287 und sinngemäß -im Zusammenhang mit Entscheidungen nach § 4 AsylG 1997- das E. vom 11.November 1998, 98/01/0284, bzw. auch E. vom 7. Juni 2000, Zl. 99/01/0210) basieren, welche den weiteren Ausführungen zu Grunde gelegt werden. Aus der zitierten Judikatur des VwGHs ist zu entnehmen, dass die Aktualität am konkreten Einzelfall zu prüfen ist. Im gegenständlichen Fall kamen keine Hinweise hervor, dass das Bundesasylamt bzw. der Asylgerichtshof nicht ausreichend aktuelle Quellen herangezogen hatten, auch wenn es im Wesen der Sache liegt, dass gerade hinsichtlich der Herkunftsregion des BF, welche eine äußerst hohe Berichtsdichte aufweist, gegenwärtig und in absehbarer Zukunft davon auszugehen ist, dass irgendeine noch aktuellere Quelle existieren mag. Die Existenz einer derartigen Quelle vermag jedoch im gegenständlichen Fall nichts an den Feststellungen zur ausreichenden Aktualität der vom BAA/Asylgerichtshof herangezogenen Quellen ändern.Hinsichtlich dem Vorbringen des BF, dass im Falle einer Rückkehr ihm eine unmenschliche Behandlung drohen würde, wird neben der bereits vom Asylgerichtshof festgestellten Berichtslage zu Armenien, dass es eine extreme Gefahrenlage, losgelöst vom einzelnen Antragsteller, nicht gebe, welche eine zwangsweise Rückführung nach Armenien als bedenklich i.S.d. Ar. 3 EMRK erscheinen ließe, verwiesen. Weiters sind auf die aktuellen Länderfeststellungen zu Armenien im Verwaltungsakt zu verweisen, die dem BF hinreichend zur Kenntnis gebracht wurden. Die Länderfeststellungen ergeben sich aus den zitierten, unbedenklichen Quellen. Bezüglich der vom erkennenden Asylgerichtshof getätigten Feststellungen zur allgemeinen Situation in Armenien ist festzuhalten, dass diese Kenntnisse - soweit dem BF nicht vorgetragen - als notorisch vorauszusetzen sind. Gemäß Paragraph 45, Absatz eins, AVG bedürfen nämlich Tatsachen, die bei der Behörde offenkundig sind (sogenannte notorische Tatsachen) keines Beweises. Entgegen den Ausführungen des BF ist davon auszugehen, dass die Feststellungen des Bundesasylamtes als Spezialbehörde (Erk. d. VwGHs vom 11.11.1998, GZ. 98/01/0283, 12.5.1999, GZ. 98/01/0365, 6.7.1999, GZ. 98/01/0602) auf aktuelle Quellen vergleiche Erk. d. VwGHs. vom 9. März 1999, Zl. 98/01/0287 und sinngemäß -im Zusammenhang mit Entscheidungen nach Paragraph 4, AsylG 1997- das E. vom 11.November 1998, 98/01/0284, bzw. auch E. vom 7. Juni 2000, Zl. 99/01/0210) basieren, welche den weiteren Ausführungen zu Grunde gelegt werden. Aus der zitierten Judikatur des VwGHs ist zu entnehmen, dass die Aktualität am konkreten Einzelfall zu prüfen ist. Im gegenständlichen Fall kamen keine Hinweise hervor, dass das Bundesasylamt bzw. der Asylgerichtshof nicht ausreichend aktuelle Quellen herangezogen hatten, auch wenn es im Wesen der Sache liegt, dass gerade hinsichtlich der Herkunftsregion des BF, welche eine äußerst hohe Berichtsdichte aufweist, gegenwärtig und in absehbarer Zukunft davon auszugehen ist, dass irgendeine noch aktuellere Quelle existieren mag. Die Existenz einer derartigen Quelle vermag jedoch im gegenständlichen Fall nichts an den Feststellungen zur ausreichenden Aktualität der vom BAA/Asylgerichtshof herangezogenen Quellen ändern.

Der Beschwerdeführer lebt in Gemeinschaft mit seiner Familie. Die Familie hatte sich bis zum Verlassen Armeniens ihren Unterhalt in verschiedenen Dienstleistungsberufen verdient. Es wäre dem Beschwerdeführer auch zumutbar, durch eigene und notfalls auch wenig attraktive Arbeit oder durch Zuwendungen von dritter Seite - erforderlichenfalls unter Anbietung seiner gegebenen Arbeitskraft als Gegenleistung - jedenfalls auch nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten, beizutragen, um das zu seinem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen zu können. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können, auch soweit diese Arbeiten im Bereich einer 'Schatten- oder Nischenwirtschaft' stattfinden. Auf kriminelle Aktivitäten wird hiermit nicht verwiesen.

Ergänzend ist anzuführen, dass gemäß § 67 AsylG 2005 zB. auch eine finanzielle Rückkehrhilfe (über diese wird im erstinstanzlichen Verfahren schon informiert) als Startkapital für die Fortsetzung des bisherigen Lebens in Armenien gewährt werden kann. Im Rahmen der Rückkehrhilfe wird dabei der Neubeginn zu Hause unterstützt, Kontakt zu Hilfsorganisationen im Heimatland vermittelt, finanzielle Unterstützung geleistet und beim Zugang zu Wohn-, Ausbildungs- und Arbeitsmöglichkeiten geholfenErgänzend ist anzuführen, dass gemäß Paragraph 67, AsylG 2005 zB. auch eine finanzielle Rückkehrhilfe (über diese wird im erstinstanzlichen Verfahren schon informiert) als Startkapital für die Fortsetzung des bisherigen Lebens in Armenien gewährt werden kann. Im Rahmen der Rückkehrhilfe wird dabei der Neubeginn zu Hause unterstützt, Kontakt zu Hilfsorganisationen im Heimatland vermittelt, finanzielle Unterstützung geleistet und beim Zugang zu Wohn-, Ausbildungs- und Arbeitsmöglichkeiten geholfen

(http://www.caritas.at/hilfe-einrichtungen/fluechtlinge/beratung-und-vertretung/rueckkehrhilfe/).

Im Rahmen des Projekts ERSO (European Reintegration Support Organisations), einer Kooperation von zwölf europäischen NGOs, findet auch nach der Rückkehr ein entsprechendes Monitoring statt (www.erso-project.eu).

Eine lebensbedrohende Erkrankung oder einen sonstigen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand", welcher ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK darstellen könnte, hat der Beschwerdeführer ebenso wenig behauptet oder bescheinigt.Eine lebensbedrohende Erkrankung oder einen sonstigen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand", welcher ein Abschiebungshindernis im Sinne von Artikel 3, EMRK darstellen könnte, hat der Beschwerdeführer ebenso wenig behauptet oder bescheinigt.

Der BF leidet unter keiner Erkrankung, die ein Abschiebehindernis iSv Artikel 3 EMRK darstellen würde. Beim BF wurden während seines Aufenthaltes in Österreich bisher lediglich medizinische Eingriffe (Hodenoperationen) durchgeführt, bei denen es sich um keine lebensbedrohlichen Krankheiten iSd. Art. 3 EMRK handelt, die eine Abschiebung ins Heimatland unzulässig machen würden. Auch geht aus den aktuellen Länderfeststellungen hervor, dass die medizinische Grundversorgung in Armenien gewährleistet ist. Auch wurde vom BF zugestanden, dass seine Krankheit in Armenien behandelbar sei.Der BF leidet unter keiner Erkrankung, die ein Abschiebehindernis iSv Artikel 3 EMRK darstellen würde. Beim BF wurden während seines Aufenthaltes in Österreich bisher lediglich medizinische Eingriffe (Hodenoperationen) durchgeführt, bei denen es sich um keine lebensbedrohlichen Krankheiten iSd. Artikel 3, EMRK handelt, die eine Abschiebung ins Heimatland unzulässig machen würden. Auch geht aus den aktuellen Länderfeststellungen hervor, dass die medizinische Grundversorgung in Armenien gewährleistet ist. Auch wurde vom BF zugestanden, dass seine Krankheit in Armenien behandelbar sei.

Der BF erklärte bei seiner letzten EV, dass er Prostataprobleme und einen Abszess am Hoden hätte. Wenn nunmehr vom BF in der Beschwerdeschrift angeführt wird, dass die Behandlungskosten in Armenien seine gesamte soziale Unterstützung aufbrauchen würden, ist festzustellen, dass es nicht dem Fremden überlassen ist, den Aufenthalt derart zu wählen, der ihm eine kostenlose Behandlung seiner Krankheit erlaubt. Es ist aber auch darauf hinzuweisen, dass in Armenien grundsätzlich eine kostenlose Behandlung gegeben ist und der BF aufgrund seiner genannten Krankheit nicht in die Lage geraten würde, dass er deshalb derartige Kosten hätte, die seine Existenz bedrohen würden. Auch sei in diesem Zusammenhang auf die vor Ort agierenden NGO¿s verwiesen, die in derartigen Fällen Unterstützung leisten.

Auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ergibt sich somit kein "reales Risiko", dass es derzeit durch die Rückführung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde.Auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ergibt sich somit kein "reales Risiko", dass es derzeit durch die Rückführung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde.

Es kam im Verfahren nicht hervor, dass konkret für den Beschwerdeführer im Falle seiner Rückverbringung in seinen Herkunftsstaat die reale Gefahr bestünde, als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts ausgesetzt zu sein.

Aus dem Vorbringen des BF kann bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatschen kein Hinweis abgeleitet werden, dass dieser vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) in dessen Herkunftsstaat mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr ausgesetzt wäre.

Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände daher zu Recht, die Entscheidung des BAA im Ergebnis zu bestätigen und die Beschwerde somit hinsichtlich Spruchpunkt II. abzuweisen.Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände daher zu Recht, die Entscheidung des BAA im Ergebnis zu bestätigen und die Beschwerde somit hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. abzuweisen.

Zu Spruchpunkt III.:Zu Spruchpunkt römisch drei.:

Gemäß § 10 Abs. 1 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wennGemäß Paragraph 10, Absatz eins, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird;

2. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des/der Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des/der subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird;

3. einem/einer Fremden der Status des/der Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des/der subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. einem/einer Fremden der Status des/der subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.

Wie der Verwaltungsgerichtshof jedoch schon in seinem Erkenntnis vom 12. Dezember 2007, Zl. 2007/19/1054-7, ausgeführt hat, wollte der Gesetzgeber mit der Einführung des Familienverfahrens die Familieneinheit im Vergleich zur Rechtslage nach dem Asylgesetz 1997 in der Stammfassung in der Weise stärken, dass allen Angehörigen einer "Kernfamilie" (siehe § 1 Z 6 Asylgesetz 1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003) im Asylverfahren die gleiche Rechtsstellung zukommt. Damit sollte verhindert werden, dass es durch verschiedene rechtliche Behandlung einzelner Familienmitglieder - entgegen dem in Art. 8 Abs. 1 EMRK festgelegten Gebot der Achtung des Familienverbandes - zur Trennung von Familien kommen kann.Wie der Verwaltungsgerichtshof jedoch schon in seinem Erkenntnis vom 12. Dezember 2007, Zl. 2007/19/1054-7, ausgeführt hat, wollte der Gesetzgeber mit der Einführung des Familienverfahrens die Familieneinheit im Vergleich zur Rechtslage nach dem Asylgesetz 1997 in der Stammfassung in der Weise stärken, dass allen Angehörigen einer "Kernfamilie" (siehe Paragraph eins, Ziffer 6, Asylgesetz 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,) im Asylverfahren die gleiche Rechtsstellung zukommt. Damit sollte verhindert werden, dass es durch verschiedene rechtliche Behandlung einzelner Familienmitglieder - entgegen dem in Artikel 8, Absatz eins, EMRK festgelegten Gebot der Achtung des Familienverbandes - zur Trennung von Familien kommen kann.

Wenn das Bundesasylamt für einzelne Familienmitglieder keine Ausweisung verfügt hat, so ist es nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes der Berufungsinstanz (nunmehr: Beschwerdeinstanz) verwehrt, für Angehörige Ausweisungen "nachzutragen", um die Rechtsposition der Familie zu vereinheitlichen. In derartigen Fällen hätte über die Ausweisung die Fremdenbehörde zu entscheiden.

Für Fälle, in denen einzelne Mitglieder einer "Kernfamilie" von den Asylbehörden, andere aber von den Fremdenbehörden auszuweisen wären, hat der Gesetzgeber weder Vorkehrungen für ein koordiniertes Vorgehen noch für eine einheitliche Ausweisungsentscheidung getroffen. Auch § 38 AVG bietet dafür keine Lösung. Ein Ergebnis, wonach etwa ein minderjähriger Beschwerdeführer auf Grund der asylrechtlichen Ausweisung das Bundesgebiet ohne seine Eltern zu verlassen hat, weil diese keine asylrechtliche Ausweisung erhalten haben, das also zu seiner Trennung von der Kernfamilie führen würde, würde den oben dargestellten Intentionen des Gesetzgebers bei Einführung des Familienverfahrens widersprechen und wäre ein Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Familienleben, für den - auch unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen - keine Rechtfertigung zu erkennen ist.Für Fälle, in denen einzelne Mitglieder einer "Kernfamilie" von den Asylbehörden, andere aber von den Fremdenbehörden auszuweisen wären, hat der Gesetzgeber weder Vorkehrungen für ein koordiniertes Vorgehen noch für eine einheitliche Ausweisungsentscheidung getroffen. Auch Paragraph 38, AVG bietet dafür keine Lösung. Ein Ergebnis, wonach etwa ein minderjähriger Beschwerdeführer auf Grund der asylrechtlichen Ausweisung das Bundesgebiet ohne seine Eltern zu verlassen hat, weil diese keine asylrechtliche Ausweisung erhalten haben, das also zu seiner Trennung von der Kernfamilie führen würde, würde den oben dargestellten Intentionen des Gesetzgebers bei Einführung des Familienverfahrens widersprechen und wäre ein Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Recht auf Familienleben, für den - auch unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen - keine Rechtfertigung zu erkennen ist.

Um das vom Gesetzgeber intendierte und verfassungsrechtlich gebotene Ergebnis zu erzielen, ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes in einem Fall, in dem ein minderjähriger Asylwerber eine erstinstanzliche Ausweisungsentscheidung erhalten hat, nicht aber seine Eltern (auf Grund der Rechtslage vor der Asylgesetznovelle 2003), die erstinstanzliche Ausweisung in Bezug auf den Minderjährigen ersatzlos zu beheben (vgl. in diesem Sinn auch VwGH 16.01.2008, Zl. 2007/19/0851; VwGH 31.01.2008, Zl. 2007/01/1060 bis 1062-10; VwGH 09.04.2008, Zl. 2008/19/0205; 16.04.2008, Zl. 2007/19/0037).Um das vom Gesetzgeber intendierte und verfassungsrechtlich gebotene Ergebnis zu erzielen, ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes in einem Fall, in dem ein minderjähriger Asylwerber eine erstinstanzliche Ausweisungsentscheidung erhalten hat, nicht aber seine Eltern (auf Grund der Rechtslage vor der Asylgesetznovelle 2003), die erstinstanzliche Ausweisung in Bezug auf den Minderjährigen ersatzlos zu beheben vergleiche in diesem Sinn auch VwGH 16.01.2008, Zl. 2007/19/0851; VwGH 31.01.2008, Zl. 2007/01/1060 bis 1062-10; VwGH 09.04.2008, Zl. 2008/19/0205; 16.04.2008, Zl. 2007/19/0037).

Diese Erwägungen des Verwaltungsgerichtshofes gelten auch für die vorliegende Konstellation, in welcher hinsichtlich des Ehemannes aufgrund der Rechtslage nach dem Asylgesetz 1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003 eine Ausweisung ausgesprochen wurde, eine Ausweisungsentscheidung hinsichtlich der Ehefrau jedoch unterblieb.Diese Erwägungen des Verwaltungsgerichtshofes gelten auch für die vorliegende Konstellation, in welcher hinsichtlich des Ehemannes aufgrund der Rechtslage nach dem Asylgesetz 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, eine Ausweisung ausgesprochen wurde, eine Ausweisungsentscheidung hinsichtlich der Ehefrau jedoch unterblieb.

Wie der zuvor referierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entnommen werden kann, ist es dem Asylgerichtshof verwehrt, die (unterbliebene) Ausweisung einzelner Familienangehöriger (§ 1 Z 6 AsylG, BGBl. I Nr. 76 bzw. nunmehr § 2 Z 22 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009) mit Blick auf die Ausweisung der anderen Familienangehörigen "nachzutragen". Da die Durchführung der Ausweisung des Beschwerdeführers - mangels Ausweisung seiner Ehefrau - zu einer mit Art. 8 EMRK in Widerspruch geratenden Trennung der (Kern-)Familie führen würde, war der dritte Spruchpunkt des erstinstanzlichen Bescheides somit ersatzlos zu beheben.Wie der zuvor referierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entnommen werden kann, ist es dem Asylgerichtshof verwehrt, die (unterbliebene) Ausweisung einzelner Familienangehöriger (Paragraph eins, Ziffer 6, AsylG, BGBl. römisch eins Nr. 76 bzw. nunmehr Paragraph 2, Ziffer 22, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,) mit Blick auf die Ausweisung der anderen Familienangehörigen "nachzutragen". Da die Durchführung der Ausweisung des Beschwerdeführers - mangels Ausweisung seiner Ehefrau - zu einer mit Artikel 8, EMRK in Widerspruch geratenden Trennung der (Kern-)Familie führen würde, war der dritte Spruchpunkt des erstinstanzlichen Bescheides somit ersatzlos zu beheben.

Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Es ergibt sich aus § 23 AsylGHG, dass die dort als Rechtsfolge vorgesehene sinngemäße Anwendung des AVG 1991 unter dem Vorbehalt anderer Regelungsinhalte des B-VG, des AsylG 2005 und des VwGG steht. Derartige ausdrückliche andere Regelungen für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof sind, in den in der Erläuterung laut AB 371 XXIII.GP genannten §§ 20, 22 und 41 AsylG 2005 enthalten, wohl aber auch in den §§ 42, 61 und 62 AsylG 2005. Es ergibt sich aus § 23 AsylGHG somit die Anwendung von Verfahrensbestimmungen für den Asylgerichtshof in allen anhängigen Verfahren einschließlich der gemäß den Übergangsbestimmungen des AsylG 2005 nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führenden Verfahren, ohne dass es dafür einer Nennung dieser Bestimmungen (auch) im § 75 Abs. 1 AsylG 2005 bedürfte. § 41 Abs. 7 ist daher im gegenständlichen Verfahren anwendbar.Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Es ergibt sich aus Paragraph 23, AsylGHG, dass die dort als Rechtsfolge vorgesehene sinngemäße Anwendung des AVG 1991 unter dem Vorbehalt anderer Regelungsinhalte des B-VG, des AsylG 2005 und des VwGG steht. Derartige ausdrückliche andere Regelungen für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof sind, in den in der Erläuterung laut Ausschussbericht 371 römisch 23 .Gesetzgebungsperiode genannten Paragraphen 20, 22 und 41 AsylG 2005 enthalten, wohl aber auch in den Paragraphen 42, 61 und 62 AsylG 2005. Es ergibt sich aus Paragraph 23, AsylGHG somit die Anwendung von Verfahrensbestimmungen für den Asylgerichtshof in allen anhängigen Verfahren einschließlich der gemäß den Übergangsbestimmungen des AsylG 2005 nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führenden Verfahren, ohne dass es dafür einer Nennung dieser Bestimmungen (auch) im Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 bedürfte. Paragraph 41, Absatz 7, ist daher im gegenständlichen Verfahren anwendbar.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336). Gemäß dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war. Was das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Fluchtgründe des Beschwerdeführers. Auch tritt der Beschwerdeführer in der Beschwerde den seitens der Behörde erster Instanz getätigten Ausführungen nicht in ausreichend konkreter Weise entgegen.Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Artikel römisch zwei, Absatz 2, lit. D Ziffer 43 a, EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336). Gemäß dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war. Was das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Fluchtgründe des Beschwerdeführers. Auch tritt der Beschwerdeführer in der Beschwerde den seitens der Behörde erster Instanz getätigten Ausführungen nicht in ausreichend konkreter Weise entgegen.

Schlagworte

Familieneinheit (ab 08.04.2008), gesundheitliche Beeinträchtigung, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, Minderheiten-Zugehörigkeit, non refoulement, private Verfolgung, Spruchpunktbehebung-Ausweisung, staatlicher Schutz

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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