Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
E6 413.915-1/2010-13E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Habersack als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Kloibmüller als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX alias XXXX alias XXXX, StA. Türkei, vertreten durch RA Mag. SCHWENDINGER Bernhard und Mag. VONBANK Daniel, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.06.2010, Zl. 10 00.679-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Habersack als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Kloibmüller als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , StA. Türkei, vertreten durch RA Mag. SCHWENDINGER Bernhard und Mag. VONBANK Daniel, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.06.2010, Zl. 10 00.679-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, Absatz eins und Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I.1.Verfahrensgang:römisch eins.1.Verfahrensgang:
Der in Österreich geborene Beschwerdeführer stellte am 22.01.2010 erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
Zuvor erließ die Bezirkshauptmannschaft XXXX gemäß dem Fremdenpolizeigesetz 2005 mit Bescheid vom XXXX (AS 51) ein unbefristetes Aufenthaltsverbot für das Gebiet der Republik Österreich gegen den Beschwerdeführer, da er mehrere strafbare Handlungen begangen hat, für welche er von verschiedenen Gerichten in Österreich (elf rechtskräftige strafrechtliche Verurteilungen, davon fünf wegen Suchtmitteldelikten) verurteilt wurde.Zuvor erließ die Bezirkshauptmannschaft römisch 40 gemäß dem Fremdenpolizeigesetz 2005 mit Bescheid vom römisch 40 (AS 51) ein unbefristetes Aufenthaltsverbot für das Gebiet der Republik Österreich gegen den Beschwerdeführer, da er mehrere strafbare Handlungen begangen hat, für welche er von verschiedenen Gerichten in Österreich (elf rechtskräftige strafrechtliche Verurteilungen, davon fünf wegen Suchtmitteldelikten) verurteilt wurde.
Mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Vorarlberg vom XXXX wurde der Berufung gegen das Aufenthaltsverbot der Bezirkshauptmannschaft XXXX keine Folge gegeben.Mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Vorarlberg vom römisch 40 wurde der Berufung gegen das Aufenthaltsverbot der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 keine Folge gegeben.
Am XXXX wurde der Beschwerdeführer aus der Strafhaft entlassen, in Schubhaft überstellt und in die Türkei abgeschoben.Am römisch 40 wurde der Beschwerdeführer aus der Strafhaft entlassen, in Schubhaft überstellt und in die Türkei abgeschoben.
Zwei Wochen später ist der Beschwerdeführer wieder illegal in das Bundesgebiet eingereist, wobei von der Bezirkshauptmannschaft XXXX am XXXX ein Festnahmeauftrag gegen den Beschwerdeführer erlassen wurde. Am XXXX wurde der Beschwerdeführer im Zuge der Durchsuchung der Wohnung in XXXX festgenommen und wurde die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet.Zwei Wochen später ist der Beschwerdeführer wieder illegal in das Bundesgebiet eingereist, wobei von der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 am römisch 40 ein Festnahmeauftrag gegen den Beschwerdeführer erlassen wurde. Am römisch 40 wurde der Beschwerdeführer im Zuge der Durchsuchung der Wohnung in römisch 40 festgenommen und wurde die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet.
Am 22.01.2010 hat der Beschwerdeführer aus der zur Sicherung der Abschiebung verhängten Schubhaft heraus gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
Am selben Tage fand eine Erstbefragung nach dem AsylG durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Polizeiinspektion XXXX) statt. Hierbei gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen begründend an, dass er die PKK unterstützt habe.Am selben Tage fand eine Erstbefragung nach dem AsylG durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Polizeiinspektion römisch 40 ) statt. Hierbei gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen begründend an, dass er die PKK unterstützt habe.
Am 28.01.2010 wurde der Beschwerdeführer in der Erstaufnahmestelle West von einem Organwalter des Bundesasylamtes in der Sprache türkisch einvernommen. Befragt zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer an: "Ich bin links orientiert, ich bin Zeit meiner Kindheit mit kurdischen Leuten aufgewachsen, die ich liebe, die meine Brüder sind. Ich mag nicht kämpfen, in der Türkei müsste ich kämpfen, die PKK ist eine Terrororganisation in der Türkei, in Europa nicht und ich aber gehöre zu denen. In der Türkei bin ich ein toter Mann. Damals vor meiner Drogengeschichte habe ich Probleme mit Leuten, denen ich Geld schulde." Weiters gab der Beschwerdeführer an, dass er seine Drogentherapie in Österreich beenden und wieder ein normales Leben mit seiner österreichischen Freundin führen wolle.
Mit Schriftsatz vom 03.02.2010 wurde mitgeteilt, dass aufgrund eines Kanzleiversehens die beabsichtigte Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg (betreffend das Aufenthaltsverbot gegen den Beschwerdeführer) vom XXXX nicht ordnungsgemäß eingebracht worden sei.Mit Schriftsatz vom 03.02.2010 wurde mitgeteilt, dass aufgrund eines Kanzleiversehens die beabsichtigte Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg (betreffend das Aufenthaltsverbot gegen den Beschwerdeführer) vom römisch 40 nicht ordnungsgemäß eingebracht worden sei.
Am 22.01.2010 wurde die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nachgeholt und ein Antrag auf Wiedereinsetzung den vorigen Stand (B 950/09 und B 1260/09) beantragt.
Beigelegt wurde diesem Schriftsatz ein Schreiben des Vereins Menschenrechte und ein psychiatrisches Gutachten vom XXXX von Prim. Univ.- Prof. Dr. XXXX, FA für Psychiatrie und Neurologie, Psychotherapeut, welches im Zuge eines Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer eingeholt wurde.Beigelegt wurde diesem Schriftsatz ein Schreiben des Vereins Menschenrechte und ein psychiatrisches Gutachten vom römisch 40 von Prim. Univ.- Prof. Dr. römisch 40 , FA für Psychiatrie und Neurologie, Psychotherapeut, welches im Zuge eines Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer eingeholt wurde.
Am XXXX musste der Beschwerdeführer aufgrund des schlechten Allgemeinzustandes (Hungerstreik) wegen Haftunfähigkeit aus der Schubhaft entlassen werden.Am römisch 40 musste der Beschwerdeführer aufgrund des schlechten Allgemeinzustandes (Hungerstreik) wegen Haftunfähigkeit aus der Schubhaft entlassen werden.
Am XXXX wurde eine neue Wohnadresse des Beschwerdeführers, XXXX bekannt gegeben.Am römisch 40 wurde eine neue Wohnadresse des Beschwerdeführers, römisch 40 bekannt gegeben.
Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom XXXX wurde der Wiedereinsetzungsantrag des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Unabhängigen Veraltungssenates vom XXXX abgewiesen.Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom römisch 40 wurde der Wiedereinsetzungsantrag des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Unabhängigen Veraltungssenates vom römisch 40 abgewiesen.
Die vom Bundesasylamt aufgrund der Dublin-Verordnung durchgeführten Anfragen an Bulgarien und Rumänien blieben ohne Ergebnis.
Mit Schriftsatz vom XXXX legte der Beschwerdeführer einen Meldezettel und eine Faxbestätigung über die Anmeldung in der Marktgemeinde XXXX vor.Mit Schriftsatz vom römisch 40 legte der Beschwerdeführer einen Meldezettel und eine Faxbestätigung über die Anmeldung in der Marktgemeinde römisch 40 vor.
Mit Bescheid vom XXXX wurde von der Bezirkshauptmannschaft XXXX als gelinderes Mittel zur Schubhaft eine Unterkunftsanordnung mit Meldeverpflichtung ausgesprochen.Mit Bescheid vom römisch 40 wurde von der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 als gelinderes Mittel zur Schubhaft eine Unterkunftsanordnung mit Meldeverpflichtung ausgesprochen.
Am 04.05.2010 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck, auf seinen ausdrücklichen Wunsch hin in der Sprache Deutsch einvernommen.
Hier gab der Beschwerdeführer befragt zu seinen Fluchtgründen an:
"Ich habe mit dem Staat Probleme, weil als ich abgeschoben wurde ... Bei dieser Abschiebung war die Cobra dabei und hat dem türkischen Staat meinen gesamten Strafakt gegeben. Dieser Akt wurde ins türkische übersetzt. Der türkische Staat wollte mir etwas tun. Ich habe jetzt vor Gericht ein Verfahren in der Türkei. Ich wurde am Flughafen verhaftet und wurde erst 5 bis 6 Stunden später
entlassen.... Ich habe die Polizisten im Flugzeug gebeten mich nicht
der Polizei zu übergeben. Aber sie haben es trotzdem getan und ich wurde festgenommen. ...Der Staatsanwalt hat mich auf freiem Fuß angezeigt. Ich habe Schmiergeld gezahlt...
Ein weiterer Grund ist, dass ich Drogendealern in der Türkei Geld schulde. Es handelt sich um ¿ 70.000,--. ... Die wollen nicht das Geld von mir, sondern wollen mich fertig machen. Diese Personen befinden sich in der Türkei. Einer heißt XXXX, einer heißt XXXX. Diese Leute haben mich wieder nach Österreich geschickt. Sie haben zu mir gesagt, ich soll für diese Leute in die Berge gehen und für diese kämpfen. Sie haben mich aber nach Europa geschickt, weil es in Europa Ausbildungscamps gibt. Ich habe denen auch gesagt, ich möchte noch ein Mal meine Eltern sehen. Ich habe jetzt aber den Kontakt abgebrochen und jetzt sind sie noch mehr sauer auf mich. Ich kann nicht einen Tag ohne duschen. Was soll ich in den Bergen. Ich habe Angst um mein Leben. Das sind alle Gründe, warum ich nicht in die Türkei will."Ein weiterer Grund ist, dass ich Drogendealern in der Türkei Geld schulde. Es handelt sich um ¿ 70.000,--. ... Die wollen nicht das Geld von mir, sondern wollen mich fertig machen. Diese Personen befinden sich in der Türkei. Einer heißt römisch 40 , einer heißt römisch 40 . Diese Leute haben mich wieder nach Österreich geschickt. Sie haben zu mir gesagt, ich soll für diese Leute in die Berge gehen und für diese kämpfen. Sie haben mich aber nach Europa geschickt, weil es in Europa Ausbildungscamps gibt. Ich habe denen auch gesagt, ich möchte noch ein Mal meine Eltern sehen. Ich habe jetzt aber den Kontakt abgebrochen und jetzt sind sie noch mehr sauer auf mich. Ich kann nicht einen Tag ohne duschen. Was soll ich in den Bergen. Ich habe Angst um mein Leben. Das sind alle Gründe, warum ich nicht in die Türkei will."
Weiters führte der Beschwerdeführer im Zuge dieser Einvernahme aus, sein Anwalt würde versuchen, ihn in einem Zeugenschutzprogramm unterzubringen und wisse der Beschwerdeführer daher nicht, ob er alles sagen dürfe. Dies sei auch der Grund dafür gewesen, dass er die Einvernahme ohne türkischen Dolmetscher durchführen wollte. Er werde nicht politisch, sondern "ganz anders" verfolgt und bekomme auch Drohanrufe von den Drogendealern, welche mit dem türkischen Staat zusammenarbeiten würden. Auch sei seine gesamte Familie hier in Österreich.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.06.2010, Zl. 10 00.679-BAI, wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei abgewiesen. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen. Unter einem wurde der Berufung gegen den Bescheid gemäß § 38 Abs. 1 AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.06.2010, Zl. 10 00.679-BAI, wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abgewiesen. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei abgewiesen. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen. Unter einem wurde der Berufung gegen den Bescheid gemäß Paragraph 38, Absatz eins, AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Das Bundesasylamt ist in seiner Beweiswürdigung davon ausgegangen, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er einerseits Probleme mit dem türkischen Staat habe, weil er einmal, im Zuge der Abschiebung fünf bis sechs Stunden angehalten worden sei und andererseits Drogendealern Geld schulden würde, nicht asylrelevant bzw. nicht unter die in der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten taxativen Gründe subsumiert werden könne. Die Vermutung, dass er im Falle seiner Rückkehr mit den "PKK-Dealern" Probleme bekommen würde, weil er diesen Leuten Geld schulden würde, sei wiederum nicht glaubwürdig gewesen.
Weiters hätten sich keinerlei Hinweis bzw. Anknüpfungspunkte auf eine Verfolgungsgefährdung nach Art. 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und 13 der Konvention ergeben. Der Beschwerdeführer verfüge über ausreichende soziale und familiäre Beziehungen, insbesondere würden seine Großeltern in der Türkei leben und dort eine Pension beziehen. Es könne nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsland die Lebensgrundlage gänzlich entzogen wäre, oder dass er im Falle einer Rückkehr in eine die Existenz bedrohende oder medizinische Notlage gedrängt werden würde.Weiters hätten sich keinerlei Hinweis bzw. Anknüpfungspunkte auf eine Verfolgungsgefährdung nach Artikel 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und 13 der Konvention ergeben. Der Beschwerdeführer verfüge über ausreichende soziale und familiäre Beziehungen, insbesondere würden seine Großeltern in der Türkei leben und dort eine Pension beziehen. Es könne nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsland die Lebensgrundlage gänzlich entzogen wäre, oder dass er im Falle einer Rückkehr in eine die Existenz bedrohende oder medizinische Notlage gedrängt werden würde.
Auch die Ausweisung stelle keinen ungerechtfertigten Eingriff im Sinne des Art. 8 EMRK dar.Auch die Ausweisung stelle keinen ungerechtfertigten Eingriff im Sinne des Artikel 8, EMRK dar.
Dieser Bescheid wurde am 02.06.2010 dem rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers per Telefax übermittelt und dem Beschwerdeführer persönlich am 03.08.2010 zugestellt.
Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz des nunmehrigen rechtsfreundlichen Vertreters vom XXXX fristgerecht Beschwerde erhoben, in welcher im Wesentlichen das erstinstanzliche Vorbringen wiederholt wurde.Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz des nunmehrigen rechtsfreundlichen Vertreters vom römisch 40 fristgerecht Beschwerde erhoben, in welcher im Wesentlichen das erstinstanzliche Vorbringen wiederholt wurde.
Die Bezirkshauptmannschaft XXXX teilte mit Schreiben vom XXXX mit, dass die Ehegattin des Beschwerdeführers, XXXX, ungarische Staatsangehörige, nicht als niedergelassen im Sinne des österreichischen Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes angesehen werden könne. Gemäß § 51 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes würde sich die Gattin des Beschwerdeführers nicht rechtmäßig im österreichischen Bundesgebiet aufhalten.Die Bezirkshauptmannschaft römisch 40 teilte mit Schreiben vom römisch 40 mit, dass die Ehegattin des Beschwerdeführers, römisch 40 , ungarische Staatsangehörige, nicht als niedergelassen im Sinne des österreichischen Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes angesehen werden könne. Gemäß Paragraph 51, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes würde sich die Gattin des Beschwerdeführers nicht rechtmäßig im österreichischen Bundesgebiet aufhalten.
Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 22.07.2010, Zl. E6 413915-1/2010-5Z, zugestellt am 29.07.2010 wurde der Beschwerde gemäß § 38 Abs. 2 AsylG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 22.07.2010, Zl. E6 413915-1/2010-5Z, zugestellt am 29.07.2010 wurde der Beschwerde gemäß Paragraph 38, Absatz 2, AsylG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Mit Schreiben vom 29.07.2010 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, binnen zwei Wochen Unterlagen betreffend die Niederlassung seiner Ehegattin vorzulegen.
Mit Schriftsatz vom 11.08.2010 - am selben Tag beim Asylgerichtshof eingelangt - beantragte der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers, die aufgetragene Frist um zwei Wochen zu verlängern.
Bis dato sind hierzu keinerlei Stellungnahmen oder Unterlagen eingelangt.
I.2. Sachverhalt:römisch eins.2. Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Türkei und wurde in Österreich geboren, wo er auch die überwiegende Zeit - neben Aufenthalten in Deutschland und der Türkei - lebte. Der Beschwerdeführer hielt sich von September 1996 bis September 1997 und in den Jahren 2000 und 2006 für einen Urlaub sowie für zwei Wochen im Jahr 2009 nach seiner Abschiebung aus Österreich in der Türkei auf. In Deutschland lebte der Beschwerdeführer jedenfalls von XXXX bis XXXX, da er sich dort in diesem Zeitraum in Strafhaft befand. Der Beschwerdeführer hat erstmalig am 22.01.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich gestellt und hält sich seitdem ständig in Österreich auf.Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Türkei und wurde in Österreich geboren, wo er auch die überwiegende Zeit - neben Aufenthalten in Deutschland und der Türkei - lebte. Der Beschwerdeführer hielt sich von September 1996 bis September 1997 und in den Jahren 2000 und 2006 für einen Urlaub sowie für zwei Wochen im Jahr 2009 nach seiner Abschiebung aus Österreich in der Türkei auf. In Deutschland lebte der Beschwerdeführer jedenfalls von römisch 40 bis römisch 40 , da er sich dort in diesem Zeitraum in Strafhaft befand. Der Beschwerdeführer hat erstmalig am 22.01.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich gestellt und hält sich seitdem ständig in Österreich auf.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom XXXX wurde ein unbefristetes Aufenthaltsverbot gegen den Beschwerdeführer erlassen. Mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Vorarlberg vom XXXX wurde der Berufung gegen diesen Bescheid keine Folge gegeben und das Aufenthaltsverbot bestätigt. Am XXXX ist der Beschwerdeführer in die Türkei abgeschoben worden. Zwei Wochen später - nach einem Aufenthalt in der Türkei bei seiner Schwester - ist er wieder illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist. Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom XXXX wurde der Wiedereinsetzungsantrag des Beschwerdeführers betreffend den Bescheid des Unabhängigen Veraltungssenates vom XXXX abgewiesen.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 vom römisch 40 wurde ein unbefristetes Aufenthaltsverbot gegen den Beschwerdeführer erlassen. Mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Vorarlberg vom römisch 40 wurde der Berufung gegen diesen Bescheid keine Folge gegeben und das Aufenthaltsverbot bestätigt. Am römisch 40 ist der Beschwerdeführer in die Türkei abgeschoben worden. Zwei Wochen später - nach einem Aufenthalt in der Türkei bei seiner Schwester - ist er wieder illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist. Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom römisch 40 wurde der Wiedereinsetzungsantrag des Beschwerdeführers betreffend den Bescheid des Unabhängigen Veraltungssenates vom römisch 40 abgewiesen.
Ein Zwillingsbruder und zwei Schwestern des Beschwerdeführers leben in Österreich. Eine Schwester des Beschwerdeführers lebt in der Türkei in XXXX. Auch die Großeltern leben nach wie vor in der Türkei.Ein Zwillingsbruder und zwei Schwestern des Beschwerdeführers leben in Österreich. Eine Schwester des Beschwerdeführers lebt in der Türkei in römisch 40 . Auch die Großeltern leben nach wie vor in der Türkei.
Die in Österreich lebenden Eltern des Beschwerdeführers sowie die beiden Schwestern besitzen die österreichische Staatsbürgerschaft. Der Zwillingsbruder des Beschwerdeführers befindet sich in Graz in Strafhaft. Zu diesen in Österreich lebenden Familienmitgliedern besteht kein besonderes Verhältnis und lebt der Beschwerdeführer mit diesen auch nicht in einem gemeinsamen Haushalt zusammen.
Zu den beiden in Deutschland lebenden Kindern des Beschwerdeführers und deren Müttern bestehen keine nennenswerten familiären Beziehungen mehr.
Nach dem Besuch des Kindergartens besuchte der Beschwerdeführer die Sonderschule, anschließend war er bei verschiedenen Firmen in Österreich als Hilfsarbeiter beschäftigt, jedoch weist der Beschwerdeführer nur wenige Wochen an Sozialversicherungszeiten auf.
Der Beschwerdeführer weist eine einfache Bildung und niedrige Intelligenz auf. Seit der Kindheit liegt eine Störung des Sozialverhaltens unter Emotionen vor. Der Beschwerdeführer leidet an einer dissozialen Persönlichkeitsstörung (Kennzeichen dieser kaum therapierbaren Persönlichkeitsstörung sind Verantwortungslosigkeit und Missachtung sozialer Normen, Regeln und Verpflichtungen, fehlendes Schuldbewusstsein, eine geringe Frustrationstoleranz sowie geringes Einfühlungsvermögen in andere) und einer Polytoxikomanie einschließlich des Kokain- und Morphintyps. Die Suchtmittelgewöhnung - welche nur bei weiter Auslegung des Begriffes vorliegt - steht nicht im Mittelpunkt, sondern ist einer von mehreren Fakten des psychosozialen Störungsspektrums des Beschwerdeführers.
Der Beschwerdeführer nahm im XXXX Schmerz- und hustenstillende Medikamente sowie Medikamente gegen Schlafstörungen ein, von welchen er vor seiner Betreuerin des Vereins für Menschenrechte behauptete, diese müsse er im Rahmen eines Entzugsprogramms einnehmen (Codidol, Somnobene, Solbiden).Der Beschwerdeführer nahm im römisch 40 Schmerz- und hustenstillende Medikamente sowie Medikamente gegen Schlafstörungen ein, von welchen er vor seiner Betreuerin des Vereins für Menschenrechte behauptete, diese müsse er im Rahmen eines Entzugsprogramms einnehmen (Codidol, Somnobene, Solbiden).
Der Beschwerdeführer befand sich in Österreich und Deutschland insgesamt für sechseinhalb Jahre aufgrund verschiedener Verurteilungen wegen diversen strafbaren Handlungen in Haft (XXXX und XXXX JA XXXX; 1 Jahr und 8 Monate Jugendstrafe aufgrund des Urteils des Amtsgerichts XXXX vom XXXX; 3 Jahre Einheitsstrafe mit Urteil vom Amtsgericht XXXX vom XXXX).Der Beschwerdeführer befand sich in Österreich und Deutschland insgesamt für sechseinhalb Jahre aufgrund verschiedener Verurteilungen wegen diversen strafbaren Handlungen in Haft (römisch 40 und römisch 40 JA römisch 40 ; 1 Jahr und 8 Monate Jugendstrafe aufgrund des Urteils des Amtsgerichts römisch 40 vom römisch 40 ; 3 Jahre Einheitsstrafe mit Urteil vom Amtsgericht römisch 40 vom römisch 40 ).
Im Zeitraum XXXX bis XXXX wurde der Beschwerdeführer insgesamt elf Mal aufgrund einer Vielzahl von verschiedenen Straftaten, unter anderem wegen schweren Diebstahls, Hehlerei, Sachbeschädigung, gefährlicher Drohung, Körperverletzung, unerlaubten Umgang mit Suchtgiften etc. gerichtlich verurteilt. Zwischen XXXX und XXXX wurde der Beschwerdeführer insgesamt acht Mal rechtskräftig von verschiedenen Bezirkshauptmannschaften aufgrund diverser Verwaltungsübertretungen bestraft.Im Zeitraum römisch 40 bis römisch 40 wurde der Beschwerdeführer insgesamt elf Mal aufgrund einer Vielzahl von verschiedenen Straftaten, unter anderem wegen schweren Diebstahls, Hehlerei, Sachbeschädigung, gefährlicher Drohung, Körperverletzung, unerlaubten Umgang mit Suchtgiften etc. gerichtlich verurteilt. Zwischen römisch 40 und römisch 40 wurde der Beschwerdeführer insgesamt acht Mal rechtskräftig von verschiedenen Bezirkshauptmannschaften aufgrund diverser Verwaltungsübertretungen bestraft.
Das Landesgericht XXXX hat gegen den Beschwerdeführer mit Urteil vom XXXX aufgrund eines Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz eine Freiheitsstrafe in Höhe von zweieinhalb Jahren verhängt. Diese Haftstrafe hat der Beschwerdeführer auch verbüßt und wurde diese nicht gemäß § 39 StGB (zwecks Therapie) aufgeschoben.Das Landesgericht römisch 40 hat gegen den Beschwerdeführer mit Urteil vom römisch 40 aufgrund eines Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz eine Freiheitsstrafe in Höhe von zweieinhalb Jahren verhängt. Diese Haftstrafe hat der Beschwerdeführer auch verbüßt und wurde diese nicht gemäß Paragraph 39, StGB (zwecks Therapie) aufgeschoben.
Der Beschwerdeführer wurde bereits als Vierzehnjähriger das erste Mal straffällig und ließ sich auch keine Änderung seiner kriminellen Einstellung und eine damit verbundenen Gefährdung von öffentlichen Interessen feststellen. Der Beschwerdeführer verbrachte weiters ein Drittel seines Lebens in Haft, und hielt er sich insbesondere auch über mehrere Jahre hinweg in Deutschland sowie mehrmals in der Türkei auf.
Der Beschwerdeführer war von XXXX bis XXXX bei seiner damaligen österreichischen Lebensgefährtin XXXX gemeldet. Zu dieser sei er laut seinen Angaben nach seiner illegalen Wiedereinreise aus der Türkei gezogen, habe deren Kind "wie das Eigene" behandelt und habe diese auch heiraten wollen.Der Beschwerdeführer war von römisch 40 bis römisch 40 bei seiner damaligen österreichischen Lebensgefährtin römisch 40 gemeldet. Zu dieser sei er laut seinen Angaben nach seiner illegalen Wiedereinreise aus der Türkei gezogen, habe deren Kind "wie das Eigene" behandelt und habe diese auch heiraten wollen.
Seit XXXX ist der Beschwerdeführer an derselben Adresse wie XXXX gemeldet. Diese ist seit XXXX mit mehrmaligen Unterbrechungen immer wieder an verschiedenen Adressen, beispielsweise dreimal für weniger als einen Monat in der XXXX gemeldet. Für sie liegen auch zwischen XXXX und XXXX keine Versicherungszeiten auf, und ist nicht ersichtlich, dass sie über ausreichende Existenzmittel zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes und des Unterhaltes des Beschwerdeführers verfügt.Seit römisch 40 ist der Beschwerdeführer an derselben Adresse wie römisch 40 gemeldet. Diese ist seit römisch 40 mit mehrmaligen Unterbrechungen immer wieder an verschiedenen Adressen, beispielsweise dreimal für weniger als einen Monat in der römisch 40 gemeldet. Für sie liegen auch zwischen römisch 40 und römisch 40 keine Versicherungszeiten auf, und ist nicht ersichtlich, dass sie über ausreichende Existenzmittel zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes und des Unterhaltes des Beschwerdeführers verfügt.
Trotz des gegen ihn erlassenen unbefristeten Aufenthaltsverbotes, der ein Jahr zuvor erfolgten Abschiebung in die Türkei sowie der illegalen Wiedereinreise nach Österreich hat der Beschwerdeführer am XXXX XXXX, eine ungarische Staatsbürgerin, geheiratet, wobei sich der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt bereits seines unsicheren Aufenthaltsstatus in Österreich bewusst war und nicht mit der Fortsetzung eines Familienlebens im Gastland rechnen durfte. XXXX erwartet vom Beschwerdeführer ein Kind.Trotz des gegen ihn erlassenen unbefristeten Aufenthaltsverbotes, der ein Jahr zuvor erfolgten Abschiebung in die Türkei sowie der illegalen Wiedereinreise nach Österreich hat der Beschwerdeführer am römisch 40 römisch 40 , eine ungarische Staatsbürgerin, geheiratet, wobei sich der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt bereits seines unsicheren Aufenthaltsstatus in Österreich bewusst war und nicht mit der Fortsetzung eines Familienlebens im Gastland rechnen durfte. römisch 40 erwartet vom Beschwerdeführer ein Kind.
Der Beschwerdeführer spricht türkisch und deutsch.
Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer in der Türkei eine asylrelevante - oder sonstige - Verfolgung oder Strafe maßgeblicher Intensität oder die Todesstrafe droht oder dem Beschwerdeführer in der Türkei die Existenzgrundlage völlig entzogen wäre. Es ergaben sich auch nach Prüfung gemäß Art. 8 EMRK im vorliegenden Fall keine gegen die vorgesehene Ausweisung bestehenden Hinderungsgründe.Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer in der Türkei eine asylrelevante - oder sonstige - Verfolgung oder Strafe maßgeblicher Intensität oder die Todesstrafe droht oder dem Beschwerdeführer in der Türkei die Existenzgrundlage völlig entzogen wäre. Es ergaben sich auch nach Prüfung gemäß Artikel 8, EMRK im vorliegenden Fall keine gegen die vorgesehene Ausweisung bestehenden Hinderungsgründe.
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Akt unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor der Erstbehörde, den bekämpften Bescheid, die Beschwerde und weiteren Schriftsätze, das ärztliche Gutachten und die zur Heirat vorgelegten Dokumente.
I.4. Beweiswürdigend wird ausgeführt:römisch eins.4. Beweiswürdigend wird ausgeführt:
1.4.1. Das Bundesasylamt hat - wie oben unter I. umfassend dargestellt - den entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens erhoben und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens sowie die aus seiner Sicht bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen detailliert wiedergegeben.1.4.1. Das Bundesasylamt hat - wie oben unter römisch eins. umfassend dargestellt - den entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens erhoben und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens sowie die aus seiner Sicht bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen detailliert wiedergegeben.
Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers gründen sich auf folgende Beweiswürdigung:
Die Feststellungen hinsichtlich der Staatsangehörigkeit, der Identität des Beschwerdeführers sowie hinsichtlich seiner illegalen Einreise in das Bundesgebiet und des Datums seiner Asylantragstellung ergeben sich aus dem Akteninhalt. Der laut ZMR vorhandene Reispass stellt ein weiteres Indiz für die Richtigkeit der Personalien des Beschwerdeführers dar, wurde jedoch trotz mehrmaliger Aufforderung bis dato nicht vorgelegt.
Die Feststellungen zur Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie zu den familiären Verhältnissen des Beschwerdeführers gründen sich auf dessen in diesen Punkten glaubwürdigen Angaben im Asylverfahren sowie auf die vorgelegte Heiratsurkunde.
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers gründen sich auf das psychiatrische Gutachten vom XXXX von Prim. Univ.- Prof. Dr. XXXX, FA für Psychiatrie und Neurologie, Psychotherapeut.Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers gründen sich auf das psychiatrische Gutachten vom römisch 40 von Prim. Univ.- Prof. Dr. römisch 40 , FA für Psychiatrie und Neurologie, Psychotherapeut.
Die Feststellungen zum Aufenthalt des Beschwerdeführers (in der Türkei und in Deutschland und in Haftanstalten) gründen sich auf dessen eigene Angaben, auf die Feststellungen im Bescheid der Bezirkshauptmannschaft XXXX sowie den im Akt erliegenden Strafregisterauszug.Die Feststellungen zum Aufenthalt des Beschwerdeführers (in der Türkei und in Deutschland und in Haftanstalten) gründen sich auf dessen eigene Angaben, auf die Feststellungen im Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 sowie den im Akt erliegenden Strafregisterauszug.
Die Feststellungen zu den in Österreich begangenen Straftaten gründen sich auf den im Akt erliegenden Strafregisterauszug.
I.4.2. Was hingegen die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründe betrifft, so ist Folgendes auszuführen:römisch eins.4.2. Was hingegen die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründe betrifft, so ist Folgendes auszuführen:
Als Begründung für seinen Antrag auf internationalen Schutz brachte der Beschwerdeführer im Zuge seiner ersten Einvernahme lediglich vor, dass er verfolgt werden würde, weil er die türkische PKK unterstützt habe. Diese behauptete Unterstützung einer als terroristisch eingestuften Verbindung stellt an sich schon keinen relevanten Fluchtgrund dar.
Zudem steigerte der Beschwerdeführer während seiner Einvernahme am 28.01.2010 sein Vorbringen dann dahingehend, dass er zwar türkischer Abstammung, aber dennoch links orientiert sei. Er sei mit Kurden aufgewachsen, die er liebe und wolle er in der Türkei nicht kämpfen, was er dort aber müsse. Weiters habe er wegen seiner Drogenvergangenheit Probleme mit Leuten, denen er Geld schulde.
Auch im Zuge seiner Einvernahme am 04.05.2010 vor dem Bundesasylamt steigerte der Beschwerdeführer wiederum sein Vorbringen. So gab er erstmalig an, dass er bereits im Zuge seiner Abschiebung im Jahr 2009 am Flughafen verhaftet und für fünf bis sechs Stunden angehalten worden sei. Seinen Angaben zufolge sei er deshalb angehalten worden, weil er in Österreich mehrmals rechtskräftig verurteilt worden sei.
Demgemäß vermute der Beschwerdeführer eine Doppelbestrafung, was er jedoch nicht glaubhaft darzulegen vermochte. Insbesondere schilderte der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang, dass die Cobra bei der Abschiebung dabei gewesen sei und dem türkischen Staat den gesamten Strafakt übergeben habe, welcher ins türkische übersetzt worden sei. Davon abgesehen, dass es für Datenauskünfte betreffend in Österreich geführter Verfahren strikte Regelungen gibt und diesbezüglich ein bestimmter Verfahrensablauf einzuhalten ist, ist es nicht plausibel, dass im Zuge einer Abschiebung eines Fremden dessen gesamter Strafakt an ausländische Behörden übergeben wird.
Dazu ist weiters auszuführen, dass der türkische Staat im Falle einer beabsichtigten Strafverfolgung gegen den Beschwerdeführer, diesen einerseits nicht nach fünf bis sechs Stunden Anhaltung nach der Einreise wieder entlassen hätte und wäre ihm - wie dies dem Gerichtshof aus diversen anderen Verfahren, in welchen immer wieder Dokumente vorgelegt werden, bekannt ist - ein entsprechender Haftbefehl oder dergleichen ausgestellt worden. Der Beschwerdeführer hat jedoch - entgegen seiner Mitwirkungsverpflichtung - im gesamten Verfahren trotz entsprechender Aufforderung keine Dokumente (mit Ausnahme der Heiratsurkunde) vorgelegt. Nicht einmal den bereits erwähnten, im Zuge des Meldeverfahrens (siehe ZMR) vorgelegten und laut Angaben des Beschwerdeführers bei seinem Anwalt aufliegenden Reisepass hat der Beschwerdeführer im Asylverfahren vorgelegt. Vor allem hat sich der Beschwerdeführer auch nach seiner Abschiebung in die Türkei im Jahr 2009 zwei Wochen bei seiner Schwester in der Türkei aufgehalten, und ist anzunehmen, dass ihm dies nicht möglich gewesen wäre, wenn er tatsächlich bei Einreise festgenommen bzw. nach seiner Einreise ein Strafverfahren eingeleitet und er gesucht worden wäre. Schon die laut ZMR im XXXX erfolgte Ausstellung des türkischen Reisepasses wäre wohl nicht problemlos erfolgt, hätte der türkische Staat ein besonderes Interesse am Beschwerdeführer gehabt.Dazu ist weiters auszuführen, dass der türkische Staat im Falle einer beabsichtigten Strafverfolgung gegen den Beschwerdeführer, diesen einerseits nicht nach fünf bis sechs Stunden Anhaltung nach der Einreise wieder entlassen hätte und wäre ihm - wie dies dem Gerichtshof aus diversen anderen Verfahren, in welchen immer wieder Dokumente vorgelegt werden, bekannt ist - ein entsprechender Haftbefehl oder dergleichen ausgestellt worden. Der Beschwerdeführer hat jedoch - entgegen seiner Mitwirkungsverpflichtung - im gesamten Verfahren trotz entsprechender Aufforderung keine Dokumente (mit Ausnahme der Heiratsurkunde) vorgelegt. Nicht einmal den bereits erwähnten, im Zuge des Meldeverfahrens (siehe ZMR) vorgelegten und laut Angaben des Beschwerdeführers bei seinem Anwalt aufliegenden Reisepass hat der Beschwerdeführer im Asylverfahren vorgelegt. Vor allem hat sich der Beschwerdeführer auch nach seiner Abschiebung in die Türkei im Jahr 2009 zwei Wochen bei seiner Schwester in der Türkei aufgehalten, und ist anzunehmen, dass ihm dies nicht möglich gewesen wäre, wenn er tatsächlich bei Einreise festgenommen bzw. nach seiner Einreise ein Strafverfahren eingeleitet und er gesucht worden wäre. Schon die laut ZMR im römisch 40 erfolgte Ausstellung des türkischen Reisepasses wäre wohl nicht problemlos erfolgt, hätte der türkische Staat ein besonderes Interesse am Beschwerdeführer gehabt.
Weiters ist dazu festzuhalten, dass es - wie den im angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes getroffenen Länderfeststellungen zu entnehmen ist - in der Türkei keine Doppelbestrafung, auch nicht mehr bei Drogendelikten gibt. Damit kann auch bei Wahrunterstellung des Vorbringens, dass dem türkischen Staat die kriminelle Vergangenheit des Beschwerdeführers bekannt ist, daraus keine asylrelevante Verfolgung abgeleitet werden. Insbesondere hat der Beschwerdeführer auch selbst angegeben, in der Türkei keine Drogen konsumiert bzw. verkauft zu haben (vgl. Auskunft eines Richters im türkischen Justizministeriums, wonach es bei einem ausschließlich im Ausland begangenen Drogendelikt zu keiner weiteren Anklage oder Bestrafung in der Türkei kommt, Antwort des Verbindungsbeamten per E-Mail vom 12.12.2009).Weiters ist dazu festzuhalten, dass es - wie den im angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes getroffenen Länderfeststellungen zu entnehmen ist - in der Türkei keine Doppelbestrafung, auch nicht mehr bei Drogendelikten gibt. Damit kann auch bei Wahrunterstellung des Vorbringens, dass dem türkischen Staat die kriminelle Vergangenheit des Beschwerdeführers bekannt ist, daraus keine asylrelevante Verfolgung abgeleitet werden. Insbesondere hat der Beschwerdeführer auch selbst angegeben, in der Türkei keine Drogen konsumiert bzw. verkauft zu haben vergleiche Auskunft eines Richters im türkischen Justizministeriums, wonach es bei einem ausschließlich im Ausland begangenen Drogendelikt zu keiner weiteren Anklage oder Bestrafung in der Türkei kommt, Antwort des Verbindungsbeamten per E-Mail vom 12.12.2009).
In der Folge gab der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt an, Probleme mit Drogendealern in der Türkei gehabt zu haben, weil er diesen einen Betrag von 70.000,-- Euro schulden würde. Widersprüchlich dazu gab der Beschwerdeführer jedoch an, in der Türkei nie Drogendelikte gesetzt zu haben, wonach ein Kontakt zu Drogendealern wohl auch zu verneinen wäre. Weiters hat sich der Beschwerdeführer laut seinen Angaben immer nur zu Urlaubszwecken in der Türkei befunden, was der Annahme einer organisierten Drogenkriminalität seiner Person genau in dieser "kurzen" Zeit entgegensteht.
Vor allem ist das weitere, in diesem Zusammenhang erstattete Vorbringen, dass diese Drogendealer vom Beschwerdeführer nicht nur Geld verlangen würden, sondern er für diese in den Bergen kämpfen sollte, völlig unplausibel. Es ist für den Asylgerichtshof nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer einerseits als Angehöriger der türkischen Volksgruppe für die PKK kämpfen sollte, und überdies zur Ausbildung wieder nach Europa geschickt worden sei, andererseits ist wie ausgeführt schon alleine der Kontakt des Beschwerdeführers zur PKK aufgrund von Drogengeschäften schlichtweg unglaubwürdig.
Auch bei diesem Vorbringen handelt es sich offenbar um ein gesteigertes Vorbringen, welches der Beschwerdeführer nur vorgebracht hat, um seinen Angaben mehr Gewicht zu verleihen, zumal er auch diese "Drogenschulden" weder bei der Einvernahme vor der Polizei noch vor dem Bundesasylamt, EAST West, mit einem einzigen Wort erwähnt hat.
Auch auf die Frage, warum er die PKK unterstützt habe, konnte der Beschwerdeführer keine konkrete Antwort geben, sondern führte lediglich vage und unzusammenhängend aus, dass es Busse aus Holland gebe und er die Drogen auf Kommission erhalten habe. Warum der Beschwerdeführer überdies in Österreich in ein Zeugenschutzprogramm aufgenommen werden sollte, kann aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers nicht erschlossen werden. Diesbezüglich wurden auch keine Ausführungen des rechtsfreundlichen Vertreters des Beschwerdeführers getätigt.
Überdies handelt es sich bei diesen vom Beschwerdeführer angegebenen Verfolgern um einzelne kriminelle Drogenhändler, die auch der PKK nahe stehen würden. Dazu ist auszuführen, dass eine asylrelevante Verfolgung im Lichte der Genfer Flüchtlingskonvention und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann angenommen werden kann, wenn die Verfolgungshandlungen entweder vom Verfolgerstaat ausgehen oder ihm diese in Folge Billigung der Verfolgungshandlungen Dritter zuzurechnen ist (vgl VwGH 30.06.2005, Zl. 2002/20/0205), was im letzteren Fall dann Relevanz zeitigen könnte, wenn die staatlichen Behörden nicht schutzwillig oder schutzfähig gegenüber solchen - aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen erfolgenden - Angriffen Dritter sind. An der Schutzwilligkeit würde es dann fehlen, wenn der Staat nicht gewillt ist, von Privatpersonen ausgehende Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, sofern diesen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - Asylrelevanz zukommen sollte (vgl VwGH 23.07.1999, Zl. 99/20/0208; VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0226). An der Schutzfähigkeit würde es dann mangeln, wenn die von dritter Seite ausgehende Verfolgung von staatlichen Stellen in Folge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (vgl. VwGH v. 07.07.1999, Zl. 98/18/0037; VwGH 06.10.1999, Zl. 98/01/0311; VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256). Davon, dass der türkische Staat über keine ausreichend funktionierende Staatsgewalt verfügt oder dass der türkische Staat nicht schutzwillig oder schutzfähig sei, kann im Hinblick auf die getroffenen Länderfeststellungen keine Rede sein. Ebenso kann keine Rede davon sein, dass der türkische Staat nicht gegen Mitglieder der PKK vorgeht.Überdies handelt es sich bei diesen vom Beschwerdeführer angegebenen Verfolgern um einzelne kriminelle Drogenhändler, die auch der PKK nahe stehen würden. Dazu ist auszuführen, dass eine asylrelevante Verfolgung im Lichte der Genfer Flüchtlingskonvention und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann angenommen werden kann, wenn die Verfolgungshandlungen entweder vom Verfolgerstaat ausgehen oder ihm diese in Folge Billigung der Verfolgungshandlungen Dritter zuzurechnen ist vergleiche VwGH 30.06.2005, Zl. 2002/20/0205), was im letzteren Fall dann Relevanz zeitigen könnte, wenn die staatlichen Behörden nicht schutzwillig oder schutzfähig gegenüber solchen - aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen erfolgenden - Angriffen Dritter sind. An der Schutzwilligkeit würde es dann fehlen, wenn der Staat nicht gewillt ist, von Privatpersonen ausgehende Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, sofern diesen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - Asylrelevanz zukommen sollte vergleiche VwGH 23.07.1999, Zl. 99/20/0208; VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0226). An der Schutzfähigkeit würde es dann mangeln, wenn die von dritter Seite ausgehende Verfolgung von staatlichen Stellen in Folge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann vergleiche VwGH v. 07.07.1999, Zl. 98/18/0037; VwGH 06.10.1999, Zl. 98/01/0311; VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256). Davon, dass der türkische Staat über keine ausreichend funktionierende Staatsgewalt verfügt oder dass der türkische Staat nicht schutzwillig oder schutzfähig sei, kann im Hinblick auf die getroffenen Länderfeststellungen keine Rede sein. Ebenso kann keine Rede davon sein, dass der türkische Staat nicht gegen Mitglieder der PKK vorgeht.
Schließlich wird beispielhaft für die in den Aussagen aufgetretenen Widersprüche angeführt, dass der Beschwerdeführer vorerst angab, bei seiner verheirateten Schwester in XXXX nach seiner Ausweisung für zwei Wochen gelebt zu haben und dann (in Zusammenhang mit Anknüpfungspunkten in der Türkei) an späterer Stelle erklärt hat, dass lediglich seine Großeltern in der Heimat leben würden. Den Widerspruch vermochte der Beschwerdeführer über Vorhalt mit der wiederum widersprüchlichen und nicht zu den vorangegangenen Aussagen passenden Angabe, dass die Schwester dort lediglich auf Urlaub gewesen sei, nicht aufzuklären.Schließlich wird beispielhaft für die in den Aussagen aufgetretenen Widersprüche angeführt, dass der Beschwerdeführer vorerst angab, bei seiner verheirateten Schwester in römisch 40 nach seiner Ausweisung für zwei Wochen gelebt zu haben und dann (in Zusammenhang mit Anknüpfungspunkten in der Türkei) an späterer Stelle erklärt hat, dass lediglich seine Großeltern in der Heimat leben würden. Den Widerspruch vermochte der Beschwerdeführer über Vorhalt mit der wiederum widersprüchlichen und nicht zu den vorangegangenen Aussagen passenden Angabe, dass die Schwester dort lediglich auf Urlaub gewesen sei, nicht aufzuklären.
Zu den vom Beschwerdeführer geltend gemachten psychischen Problemen bzw. zu einer etwaige Drogenabhängigkeit ist auszuführen, dass dem Bundesasylamt im Ergebnis nicht entgegenzutreten ist, wenn es davon ausgeht, dass die gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers keinen derart exzeptionellen Umstand darstellen, der die Ausweisung des Beschwerdeführers als im Widerspruch zu Art. 3 EMRK stehend erscheinen ließe. Dies vor allem auch im Zusammenhang mit den bereits vom Bundesasylamt getroffenen Feststellungen zur Gesundheitsversorgung in der Türkei, aus denen deutlich hervorgeht, dass die medizinische Versorgung in der Türkei - auch bei psychischen Erkrankungen - flächendeckend gewährleistet ist.Zu den vom Beschwerdeführer geltend gemachten psychischen Problemen bzw. zu einer etwaige Drogenabhängigkeit ist auszuführen, dass dem Bundesasylamt im Ergebnis nicht entgegenzutreten ist, wenn es davon ausgeht, dass die gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers keinen derart exzeptionellen Umstand darstellen, der die Ausweisung des Beschwerdeführers als im Widerspruch zu Artikel 3, EMRK stehend erscheinen ließe. Dies vor allem auch im Zusammenhang mit den bereits vom Bundesasylamt getroffenen Feststellungen zur Gesundheitsversorgung in der Türkei, aus denen deutlich hervorgeht, dass die medizinische Versorgung in der Türkei - auch bei psychischen Erkrankungen - flächendeckend gewährleistet ist.
Das in Vorlage gebrachte medizinische Gutachten vom XXXX von Prim. Univ.-Prof. Dr. XXXX wurde vom Landesgericht XXXX in Auftrag gegeben, um festzustellen, ob im Falle der Verurteilung des Beschwerdeführers zu zweieinhalb Jahren Haft die Voraussetzungen für einen Aufschub des Vollzuges der Freiheitsstrafe bzw. überhaupt eine Gewöhnung an Suchtmittel gemäß § 39 SMG vorliegt. Letztlich wurde das Urteil jedoch sofort vollstreckt und befand sich der Beschwerdeführer auf Grundlage dieses Urteils (vom XXXX) von XXXX bis XXXX in "normaler" Strafhaft. An dieser Stelle sei auch vermerkt, dass die Angaben in der Beschwerde dazu, dass der Beschwerdeführer nicht abgeschoben werden könne, da der Beschwerdeführer noch nicht alle seine Strafen in Österreich verbüßt habe, ins Leere gehen. Auch eine noch nicht vollzogene Haftstrafe steht einer im Asylverfahren auszusprechenden Ausweisung nicht entgegen.Das in Vorlage gebrachte medizinische Gutachten vom römisch 40 von Prim. Univ.-Prof. Dr. römisch 40 wurde vom Landesgericht römisch 40 in Auftrag gegeben, um festzustellen, ob im Falle der Verurteilung des Beschwerdeführers zu zweieinhalb Jahren Haft die Voraussetzungen für einen Aufschub des Vollzuges der Freiheitsstrafe bzw. überhaupt eine Gewöhnung an Suchtmittel gemäß Paragraph 39, SMG vorliegt. Letztlich wurde das Urteil jedoch sofort vollstreckt und befand sich der Beschwerdeführer auf Grundlage dieses Urteils (vom römisch 40 ) von römisch 40 bis römisch 40 in "normaler" Strafhaft. An dieser Stelle sei auch vermerkt, dass die Angaben in der Beschwerde dazu, dass der Beschwerdeführer nicht abgeschoben werden könne, da der Beschwerdeführer noch nicht alle seine Strafen in Österreich verbüßt habe, ins Leere gehen. Auch eine noch nicht vollzogene Haftstrafe steht einer im Asylverfahren auszusprechenden Ausweisung nicht entgegen.
Die beim Beschwerdeführer festgestellten psychischen Beeinträchtigungen beruhen auf dem Gutachten von Dr. XXXX und wurde dieses Gutachten vom Beschwerdeführer auch nicht in Zweifel gezogen, vielmehr hat sich dieser selbst im Schriftsatz vom 03.02.2010 auf dieses Gutachten gestützt. Demnach weist der Beschwerdeführer eine einfache Bildung und niedrige Intelligenz auf. Seit der Kindheit liegt eine Störung des Sozialverhaltens unter Emotionen vor. Weiters leidet der Beschwerdeführer an einer dissozialen Persönlichkeitsstörung und einer Polytoxikomanie einschließlich des Kokain- und Morphintyps. Die Suchtmittelgewöhnung steht nicht im Mittelpunkt, sondern ist einer von mehreren Fakten des psychosozialen Störungsspektrums des Beschwerdeführers. Weiters war laut diesem Gutachten festzustellen, dass eine Suchtmittelgewöhnung nur bei weiter Auslegung dieses Begriffes anzunehmen ist.Die beim Beschwerdeführer festgestellten psychischen Beeinträchtigungen beruhen auf dem Gutachten von Dr. römisch 40 und wurde dieses Gutachten vom Beschwerdeführer auch nicht in Zweifel gezogen, vielmehr hat sich dieser selbst im Schriftsatz vom 03.02.2010 auf dieses Gutachten gestützt. Demnach weist der Beschwerdeführer eine einfache Bildung und niedrige Intelligenz auf. Seit der Kindheit liegt eine Störung des Sozialverhaltens unter Emotionen vor. Weiters leidet der Beschwerdeführer an einer dissozialen Persönlichkeitsstörung und einer Polytoxikomanie einschließlich des Kokain- und Morphintyps. Die Suchtmittelgewöhnung steht nicht im Mittelpunkt, sondern ist einer von mehreren Fakten des psychosozialen Störungsspektrums des Beschwerdeführers. Weiters war laut diesem Gutachten festzustellen, dass eine Suchtmittelgewöhnung nur bei weiter Auslegung dieses Begriffes anzunehmen ist.
Eine Behandlung des Beschwerdeführers müsse sich demnach besonders auf den Bereich der gestörten Persönlichkeit beziehen und käme nur eine mindestens achtmonatige stationäre Drogentherapie in einer Spezialstation in Frage, wobei fraglich ist, ob der Beschwerdeführer dieser gewachsen wäre. Anzuschließen sei laut Gutachten eine längerfristige Nachbehandlung und Kontrolle, von einer stationären Kurzzeittherapie oder ambulanten Behandlung ist laut Gutachter kein Erfolg zu erwarten. Die Indikationen für eine Substitutionstherapie lagen jedenfalls im Zeitpunkt der Gutachtenserstellung nicht vor. Als von großer Wichtigkeit wurde vom Gutachter erachtet, dass der Therapieantritt unmittelbar an die Inhaftierungszeit erfolgen sollte, da sonst mit sofortigen Sucht- und Kriminalrezidiven zu rechnen gewesen sei. Entgegen den Angaben des Beschwerdeführers lag schon zum damaligen Zeitpunkt keine Therapieplatzzusage für ihn vor, und hat dieser auch - wenn auch aufgrund der Abschiebung - eine Therapie nicht sofort nach Haftentlassung in Anspruch genommen. Nach illegaler Einreise wurde der Beschwerdeführer wieder in Schubhaft genommen, und wurde er aus dieser erst im XXXX wieder entlassen. Bis zu diesem Zeitpunkt konnte sich der Beschwerdeführer somit nicht in einem entsprechenden Entzugsprogramm befinden, und wurden von ihm auch keinerlei Unterlagen vorgelegt, welche eine solche Teilnahme belegen würden. Vielmehr ist aufgrund der Vorgeschichte davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer gerade keine Therapie gemacht hat bzw. nicht ernsthaft willens ist, eine Therapie zu machen, da er diesbezüglich schon beim Gespräch mit der Mitarbeiterin des Vereins für Menschenrechte falsche Angaben gemacht hat.Eine Behandlung des Beschwerdeführers müsse sich demnach besonders auf den Bereich der gestörten Persönlichkeit beziehen und käme nur eine mindestens achtmonatige stationäre Drogentherapie in einer Spezialstation in Frage, wobei fraglich ist, ob der Beschwerdeführer dieser gewachsen wäre. Anzuschließen sei laut Gutachten eine längerfristige Nachbehandlung und Kontrolle, von einer stationären Kurzzeittherapie oder ambulanten Behandlung ist laut Gutachter kein Erfolg zu erwarten. Die Indikationen für eine Substitutionstherapie lagen jedenfalls im Zeitpunkt der Gutachtenserstellung nicht vor. Als von großer Wichtigkeit wurde vom Gutachter erachtet, dass der Therapieantritt unmittelbar an die Inhaftierungszeit erfolgen sollte, da sonst mit sofortigen Sucht- und Kriminalrezidiven zu rechnen gewesen sei. Entgegen den Angaben des Beschwerdeführers lag schon zum damaligen Zeitpunkt keine Therapieplatzzusage für ihn vor, und hat dieser auch - wenn auch aufgrund der Abschiebung - eine Therapie nicht sofort nach Haftentlassung in Anspruch genommen. Nach illegaler Einreise wurde der Beschwerdeführer wieder in Schubhaft genommen, und wurde er aus dieser erst im römisch 40 wieder entlassen. Bis zu diesem Zeitpunkt konnte sich der Beschwerdeführer somit nicht in einem entsprechenden Entzugsprogramm befinden, und wurden von ihm auch keinerlei Unterlagen vorgelegt, welche eine solche Teilnahme belegen würden. Vielmehr ist aufgrund der Vorgeschichte davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer gerade keine Therapie gemacht hat bzw. nicht ernsthaft willens ist, eine Therapie zu machen, da er diesbezüglich schon beim Gespräch mit der Mitarbeiterin des Vereins für Menschenrechte falsche Angaben gemacht hat.
Letztlich wurde die Haft des Beschwerdeführers nicht aufgeschoben, da gemäß der Einschätzung des zuständigen Richters des Landesgerichtes im Verfahren zu XXXX aufgrund des Gutachtens die Voraussetzungen für die Anwendung des § 39 SMG nicht vorlagen.Letztlich wurde die Haft des Beschwerdeführers nicht aufgeschoben, da gemäß der Einschätzung des zuständigen Richters des Landesgerichtes im Verfahren zu römisch 40 aufgrund des Gutachtens die Voraussetzungen für die Anwendung des Paragraph 39, SMG nicht vorlagen.
Laut den vom Bundesasylamt getroffenen Länderfeststellungen zur Türkei als auch entsprechend der angeführten Anfragebeantwortung durch den Verbindungsbeamten der österreichischen Botschaft stehen sowohl staatliche als auch private medizinische Einrichtungen in der Türkei zu Verfügung. Personen, die nachgewiesenermaßen nicht in der Lage sind, für die Beiträge aufzukommen, können eine staatliche Beitragsdeckung beantragen (vgl. auch die Ausführungen zur "Grünen Karte" in den Länderfeststellungen). Auch Inhaber der "Grünen Karte" haben grundsätzlich Zugang zu allen medizinischen Versorgungen und können Medikamente in allen Apotheken beziehen. Rückkehrer aus dem Ausland unterliegen dem gleichen Prüfungsverfahren hinsichtlich ihrer Mittellosigkeit zum Erhalt der "grünen Karte" wie im Inland lebende türkische Staatsangehörige.Laut den vom Bundesasylamt getroffenen Länderfeststellungen zur Türkei als auch entsprechend der angeführten Anfragebeantwortung durch den Verbindungsbeamten der österreichischen Botschaft stehen sowohl staatliche als auch private medizinische Einrichtungen in der Türkei zu Verfügung. Personen, die nachgewiesenermaßen nicht in der Lage sind, für die Beiträge aufzukommen, können eine staatliche Beitragsdeckung beantragen vergleiche auch die Ausführungen zur "Grünen Karte" in den Länderfeststellungen). Auch Inhaber der "Grünen Karte" haben grundsätzlich Zugang zu allen medizinischen Versorgungen und können Medikamente in allen Apotheken beziehen. Rückkehrer aus dem Ausland unterliegen dem gleichen Prüfungsverfahren hinsichtlich ihrer Mittellosigkeit zum Erhalt der "grünen Karte" wie im Inland lebende türkische Staatsangehörige.
In der Türkei gibt es neben dem staatlichen Gesundheitssystem, das eine medizinische Grundversorgung garantiert, mehr und mehr leistungsfähige private Gesundheitseinrichtungen, die in jeglicher Hinsicht EU-Standards entsprechen. Auch das staatliche Gesundheitssystem hat sich in den letzten Jahren strukturell und qualitativ erheblich verbessert.
Zu den im Schriftsatz vom 03.02.2010 getätigten Ausführungen, dass eine Behandlung der psychischen Erkrankungen des Beschwerdeführers in der Türkei nicht möglich sei, da es dort weder entsprechende Behandlungsmöglichkeiten geben würde bzw. diese mangels Versicherung und finanzieller Möglichkeiten für den Beschwerdeführer nicht erreichbar seien, wurden keinerlei Beweismittel oder Quellenangaben gemacht. Die entgegenstehenden Länderfeststellungen basieren demgegenüber auf einer Vielzahl von Berichten, welchen keine Voreingenommenheit unterstellt werden kann. Somit ist davon auszugehen, dass eine medizinische Versorgung sowie die Behandlungsmöglichkeit psychischer Erkrankungen grundsätzlich landesweit gegeben ist und das Gesundheitswesen psychisch kranken Menschen umfassenden Zugang zu den Gesundheitsdiensten und Beratungsstellen garantiert. Auch wenn bestimmte Dauereinrichtungen für psychisch Kranke nur in begrenzter Kapazität vorhanden sind, so sind sie dennoch vorhanden, und wurde nicht angegeben, warum gerade dem Beschwerdeführer der Zugang verwehrt sein sollte (vgl. auch die rechtlichen Ausführungen betreffend Behandlungsmöglichkeiten unten).Zu den im Schriftsatz vom 03.02.2010 getätigten Ausführungen, dass eine Behandlung der psychischen Erkrankungen des Beschwerdeführers in der Türkei nicht möglich sei, da es dort weder entsprechende Behandlungsmöglichkeiten geben würde bzw. diese mangels Versicherung und finanzieller Möglichkeiten für den Beschwerdeführer nicht erreichbar seien, wurden keinerlei Beweismittel oder Quellenangaben gemacht. Die entgegenstehenden Länderfeststellungen basieren demgegenüber auf einer Vielzahl von Berichten, welchen keine Voreingenommenheit unterstellt werden kann. Somit ist davon auszugehen, dass eine medizinische Versorgung sowie die Behandlungsmöglichkeit psychischer Erkrankungen grundsätzlich landesweit gegeben ist und das Gesundheitswesen psychisch kranken Menschen umfassenden Zugang zu den Gesundheitsdiensten und Beratungsstellen garantiert. Auch wenn bestimmte Dauereinrichtungen für psychisch Kranke nur in begrenzter Kapazität vorhanden sind, so sind sie dennoch vorhanden, und wurde nicht angegeben, warum gerade dem Beschwerdeführer der Zugang verwehrt sein sollte vergleiche auch die rechtlichen Ausführungen betreffend Behandlungsmöglichkeiten unten).
Was eine eventuelle Behandlung des Beschwerdeführers betreffend seine Suchtmittelerkrankung in der Türkei betrifft ist - zusätzlich zum Gutachten, laut welchem eine Therapie an sich nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen Erfolg haben kann und demgemäß beim Beschwerdeführer primär die psychische Erkrankung zu behandeln ist, deren Ausfluss die geringfügig vorhandene Suchtmittelgewöhnung ist - aufgrund der Länderfeststellungen auszuführen, dass es entsprechende Suchtmittelbehandlungszentralen in der Türkei gibt. Die Drogenersatztherapien sind auf westlichem Standart, und haben zu den Therapien grundsätzlich alle Abhängigen, die das wünschen, Zugang. Landesweit werden insbesondere bei den Universitätskliniken verschiedenste Therapien angeboten.
In einer Gesamtschau kann dem Bundesasylamt nicht entgegengetreten werden, wenn es das Vorbringen des Beschwerdeführers, insbesondere auch im Hinblick auf dessen Vorgehensweise, dessen widersprüchliche Angaben im Verfahren, aufgrund der mangelnden Plausibilität und Nachvollziehbarkeit und wegen mehrmaliger Steigerung des Vorbringens als unglaubwürdig betrachtet. Es ist vielmehr festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mit den von ihm behaupteten Angaben zu den Gründen der Asylantragstellung eine Verfolgungsgefahr in der Heimat nicht glaubwürdig darzulegen vermochte.
Der Asylgerichtshof geht mit dem Bundesasylamt konform, wenn es aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers feststellt, dass dieser in seiner Heimat weder aufgrund der in Österreich begangenen Straftaten nochmals bestraft werden wird, noch von einer türkischen Behörde gesucht wird oder Probleme mit der türkischen Polizei, der PKK oder Drogenhändlern gehabt hat oder haben wird bzw. in seiner Heimat von staatlicher Seite aus keinem in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen verfolgt wurde bzw. wird.
Auch der Asylgerichtshof geht daher wie schon das Bundesasylamt in seiner Begründung in einer Gesamtbetrachtung davon aus, dass der Beschwerdeführer nach seiner Abschiebung und illegalen Wiedereinreise aus der Schubhaft gegenständlichen Antrag nur gestellt hat, um einer weiteren Abschiebung in seine Heimat zu entgehen und um einen Aufenthaltstitel für Österreich zu erlangen. Dies ergibt sich auch aus der Chronologie der Fakten betreffend den Ablauf des Verfahrens, insbesondere der späten Asylantragsstellung in Verbindung mit dem immer wieder gesteigerten Vorbringen und den widersprüchlichen und unplausiblen Angaben des Beschwerdeführers.
Vor dem Hintergrund obiger Ausführungen gelang es dem Beschwerdeführer nicht nur nicht, eine tatsächliche Verfolgung in der Türkei glaubhaft zu machen. Vielmehr muss aufgrund der Fakten, dass es dem Beschwerdeführer nicht wie seinen Eltern gelang, die österreichische Staatsbürgerschaft oder einen anderen Aufenthaltstitel zu erlangen bzw. einen bestehenden Aufenthaltstitel aufrecht zu erhalten (sondern er im Gegenteil sogar rechtskräftig nach einem entsprechenden Verfahren und der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes ausgewiesen wurde), davon ausgegangen werden, dass der Antrag auf internationalen Schutz nach Wiedereinreise lediglich aus dem Motiv heraus, den Aufenthalt in Österreich in irgend einer Weise zu begründen, rechtsmissbräuchlich gestellt wurde.
Der Asylgerichtshof geht weiters davon aus, dass der Beschwerdeführer gleich nach Wiedereinreise in Österreich versucht hat, durch das Zusammenleben mit einer österreichischen Staatsbürgerin Gründe für ein Aufenthaltsrecht in Österreich zu erwirken. Aus unbekannten Gründen zog der Beschwerdeführer es dann unvermittelt vor, nach drei Monaten gemeinsamen gemeldeten Wohnsitz (bis XXXX) bei seiner ehemaligen österreichischen Lebensgefährtin am XXXX und einer beabsichtigten Heirat, eine ungarische Staatsangehörige - mit welcher er am XXXX einen gemeinsamen Haushalt gegründet hat - kurzfristig am XXXX zu ehelichen. Vor diesem Hindergrund kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer durch diese Eheschließung danach gestrebt hat, einen Aufenthaltstitel für Österreich zu erlangen.Der Asylgerichtshof geht weiters davon aus, dass der Beschwerdeführer gleich nach Wiedereinreise in Österreich versucht hat, durch das Zusammenleben mit einer österreichischen Staatsbürgerin Gründe für ein Aufenthaltsrecht in Österreich zu erwirken. Aus unbekannten Gründen zog der Beschwerdeführer es dann unvermittelt vor, nach drei Monaten gemeinsamen gemeldeten Wohnsitz (bis römisch 40 ) bei seiner ehemaligen österreichischen Lebensgefährtin am römisch 40 und einer beabsichtigten Heirat, eine ungarische Staatsangehörige - mit welcher er am römisch 40 einen gemeinsamen Haushalt gegründet hat - kurzfristig am römisch 40 zu ehelichen. Vor diesem Hindergrund kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer durch diese Eheschließung danach gestrebt hat, einen Aufenthaltstitel für Österreich zu erlangen.
Hinzu kommt noch, dass der Behauptung in gegenständlicher Beschwerde nicht gefolgt werden kann, dass das Bundesasylamt das Vorbringen des Beschwerdeführers, welches eine Verfolgung des Beschwerdeführers belegen würde, nicht entsprechend gewürdigt habe. Das Bundesasylamt hat vielmehr das gesamte Vorbringen des Beschwerdeführers schlüssig und nachvollziehbar aufgrund der Widersprüchlichkeiten und mangels Nachvollziehbarkeit über große Passagen hinweg als unglaubwürdig gewertet. Insbesondere hat sich das Bundesasylamt mit den getroffenen Länderfeststellungen auseinandergesetzt, und ist entgegen der Ausführungen in der Beschwerde von einer Schutzfähigkeit des türkischen Staates im Falle behaupteter Übergriffe durch Dritte auszugehen. Davon abgesehen ist für den Asylgerichtshof nicht erkennbar, in welchem Zusammenhang die Situation von Dorfschützern in der Türkei und die Verhaftung von Personen aus PKK-nahen Organisationen (politische Parteien udgl) mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers stehen soll. Wie bereits erwähnt wird das Vorbringen betreffend die allgemeine Situation in der Türkei in der Beschwerde lediglich in den Raum gestellt, ohne irgendwelche Quellen oder Berichte hierzu anzuführen. Mit dieser unsubstantiierten Kritik an den vom Bundesasylamt getroffenen Länderfeststellungen in der Beschwerde vermochte der Beschwerdeführer den auf eine Vielzahl von angeführten Berichten gründenden Länderfeststellungen nicht substantiiert entgegenzutreten.
Der Begriff des Heimatlandes bzw. Herkunftsstaates ist in § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG eindeutig definiert und kann diesbezüglich beim Beschwerdeführer daher nicht wie in der Beschwerde ausgeführt Österreich als Heimatstaat angenommen werden.Der Begriff des Heimatlandes bzw. Herkunftsstaates ist in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, AsylG eindeutig definiert und kann diesbezüglich beim Beschwerdeführer daher nicht wie in der Beschwerde ausgeführt Österreich als Heimatstaat angenommen werden.
Das Bundesasylamt hat somit das Vorbringen des Beschwerdeführers zutreffend gewürdigt und festgestellt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubwürdig war. Der Bescheid des Bundesasylamtes basiert auf einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren und fasst in der Begründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammen. Das Bundesasylamt hat sich mit dem individuellen Vorbringen (mit Ausnahme der Heirat einer EU-Bürgerin, was dem Bundesasylamt erst einen Tag vor Abfertigung des Bescheides bekannt gegeben wurde) auseinander gesetzt und dieses in zutreffenden Zusammenhang mit der Situation des Beschwerdeführers gebracht. Auch die rechtliche Beurteilung begegnet grundsätzlich keinen Bedenken und hat das Bundesasylamt seiner Entscheidung die einschlägige Judikatur zugrunde gelegt.
Gegenständliche Beschwerde sowie die abschließende Stellungnahme des Beschwerdeführers enthielten keine maßgeblichen Argumente, welche die Beweiswürdigung der Erstbehörde wesentlich in Frage stellten oder den eben dargestellten Erwägungen des Asylgerichtshofes entscheidungswesentlich entgegenstünden. Die Angaben des Beschwerdeführers betreffend seine Eheschließung wurden grundsätzlich als wahr angenommen, weshalb auch diese nicht gesondert zu erörtern waren. Letztlich konnte in diesem Zusammenhang auch auf die in der Beschwerde beantragte Einvernahme der Ehegattin des Beschwerdeführers verzichtet werden. Der Beschwerdeführer ist weiters trotz Aufforderung, entsprechende Unterlagen zur Niederlassung der Ehegattin vorzulegen, untätig geblieben und hat insofern seine Mitwirkungspflichten verletzt. Mangels entsprechender Ausführungen durch den Beschwerdeführer zu diesem Punkt ist der Asylgerichtshof bezüglich der Niederlassung der Ehegattin von den Angaben der Bezirkshauptmannschaft XXXX ausgegangen.Gegenständliche Beschwerde sowie die abschließende Stellungnahme des Beschwerdeführers enthielten keine maßgeblichen Argumente, welche die Beweiswürdigung der Erstbehörde wesentlich in Frage stellten oder den eben dargestellten Erwägungen des Asylgerichtshofes entscheidungswesentlich entgegenstünden. Die Angaben des Beschwerdeführers betreffend seine Eheschließung wurden grundsätzlich als wahr angenommen, weshalb auch diese nicht gesondert zu erörtern waren. Letztlich konnte in diesem Zusammenhang auch auf die in der Beschwerde beantragte Einvernahme der Ehegattin des Beschwerdeführers verzichtet werden. Der Beschwerdeführer ist weiters trotz Aufforderung, entsprechende Unterlagen zur Niederlassung der Ehegattin vorzulegen, untätig geblieben und hat insofern seine Mitwirkungspflichten verletzt. Mangels entsprechender Ausführungen durch den Beschwerdeführer zu diesem Punkt ist der Asylgerichtshof bezüglich der Niederlassung der Ehegattin von den Angaben der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 ausgegangen.
Vor allem konnte der Beschwerdeführer nicht schlüssig darlegen, dass er im Gefolge einer Rückkehr in die Türkei mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus ethnischen oder persönlichen sowie sonstigen Gründen einer allenfalls asylrelevanten Ungleichbehandlung gegenüber anderen unterworfen wäre.
Im Hinblick auf das gesamte Vorbringen des Beschwerdeführers vermag der Asylgerichtshof daher eine aktuelle und individuelle Verfolgung des Beschwerdeführers aus einem in der GFK taxativ aufgezählten Grund nicht zu erkennen, weshalb von keiner Verfolgung im Heimatstaat ausgegangen werden kann.
Aus dem vom Beschwerdeführer behaupteten Sachverhalt war weiters nicht ableitbar, dass der Beschwerdeführer angesichts vor Ort gegebener Lebensumstände im Falle einer Rückkehr in eine ausweglose bzw. seine Existenz bedrohende Lage geraten würde. Der Asylgerichtshof schließt sich auch den diesbezüglichen Ausführungen des Bundesasylamtes im angefochtenen Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt II des bekämpften Bescheides vollinhaltlich an.Aus dem vom Beschwerdeführer behaupteten Sachverhalt war weiters nicht ableitbar, dass der Beschwerdeführer angesichts vor Ort gegebener Lebensumstände im Falle einer Rückkehr in eine ausweglose bzw. seine Existenz bedrohende Lage geraten würde. Der Asylgerichtshof schließt sich auch den diesbezüglichen Ausführungen des Bundesasylamtes im angefochtenen Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei des bekämpften Bescheides vollinhaltlich an.
Schon der Beschwerdeführer selbst hat nämlich nachvollziehbar ausgeführt, dass es sich bei ihm um einen grundsätzlich arbeitsfähigen und jungen Mann handelt, der in seinem Heimatstaat nach wie vor über verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte (Großeltern, Schwester) verfügt.
Weiters ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer wieder - zumindest anfänglich - bei seiner Schwester leben kann und auch in der Türkei von seinen in Österreich lebenden Verwandten finanziell unterstützt werden kann, weshalb dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auch vor diesem Hintergrund keine existentielle Gefährdung droht. Damit lässt sich auch das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde in Einklang bringen, wonach ein zumindest finanzielles Abhängigkeitsverhältnis des Beschwerdeführers zu seiner Familie bestünde, ansonsten der Beschwerdeführer nicht überleben hätte können. Auch mit der Unterstützung seiner Großeltern kann der Beschwerdeführer angesichts der familiären Strukturen in der Türkei rechnen. Vor allem hat sich der Beschwerdeführer auch selbst mehrmals unbehelligt in der Türkei aufgehalten, insbesondere einmal ein ganzes Jahr lang (2006/2007) und im Jahr 2009 für zumindest zwei Wochen. Diese Feststellungen ergeben sich schlüssig aus dem persönlichen Vorbringen des Beschwerdeführers sowie den Feststellungen im Bescheid der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom XXXX. Auch die allgemeinen Umstände im Herkunftsstaat sind nicht dergestalt, dass die Rückkehr eine Situation bewirken würde, die eine unmenschliche Behandlung iSd Art. 3 EMRK bedeuten würde.Weiters ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer wieder - zumindest anfänglich - bei seiner Schwester leben kann und auch in der Türkei von seinen in Österreich lebenden Verwandten finanziell unterstützt werden kann, weshalb dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auch vor diesem Hintergrund keine existentielle Gefährdung droht. Damit lässt sich auch das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde in Einklang bringen, wonach ein zumindest finanzielles Abhängigkeitsverhältnis des Beschwerdeführers zu seiner Familie bestünde, ansonsten der Beschwerdeführer nicht überleben hätte können. Auch mit der Unterstützung seiner Großeltern kann der Beschwerdeführer angesichts der familiären Strukturen in der Türkei rechnen. Vor allem hat sich der Beschwerdeführer auch selbst mehrmals unbehelligt in der Türkei aufgehalten, insbesondere einmal ein ganzes Jahr lang (2006 aus 2007,) und im Jahr 2009 für zumindest zwei Wochen. Diese Feststellungen ergeben sich schlüssig aus dem persönlichen Vorbringen des Beschwerdeführers sowie den Feststellungen im Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 vom römisch 40 . Auch die allgemeinen Umstände im Herkunftsstaat sind nicht dergestalt, dass die Rückkehr eine Situation bewirken würde, die eine unmenschliche Behandlung iSd Artikel 3, EMRK bedeuten würde.
Zuletzt war als notorisch festzustellen, dass im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers aktuell kein landesweiter bewaffneter Konflikt herrscht, der eine Gefährdung iSd § 8 Abs. 1 Z. 1 AsylG indizieren würde.Zuletzt war als notorisch festzustellen, dass im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers aktuell kein landesweiter bewaffneter Konflikt herrscht, der eine Gefährdung iSd Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG indizieren würde.
Die allgemeinen Feststellungen resultieren aus den durch das Bundesasylamt erhobenen Fakten aufgrund vorliegender Länderdokumentationsunterlagen. Die vom Bundesasylamt getroffenen Länderfeststellungen basieren auf mannigfaltigen Quellen, denen keine Voreingenommenheit unterstellt werden kann. Dass dem Beschwerdeführer konkret aus in seiner Person gelegenen Gründen jedenfalls mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche Behandlung im Gefängnis drohen würde (falls es tatsächlich - bei Wahrunterstellung des Vorbringens - zu einer Haftstrafe in der Türkei kommen würde), hat dieser nicht einmal selbst vorgebracht.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
II.1.1. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.römisch zwei.1.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm. § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Der Asylgerichtshof ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Der Asylgerichtshof ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
II.1.2. Die Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 idF des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 (FrÄG 2009), BGBl. I Nr. 122/2009, gelten gemäß § 73 AsylG für alle am oder nach dem 01.01.2010 anhängigen Verfahrenrömisch zwei.1.2. Die Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 in der Fassung des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 (FrÄG 2009), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, gelten gemäß Paragraph 73, AsylG für alle am oder nach dem 01.01.2010 anhängigen Verfahren
II.2.1. Flüchtling i.S.d. Asylgesetzes ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.römisch zwei.2.1. Flüchtling i.S.d. Asylgesetzes ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262).
Aus dem Begriff der Verfolgung wird geschlossen, dass die drohenden Nachteile eine bestimmte Intensität aufweisen müssen. Jedenfalls fallen eine Bedrohung des Lebens oder der Freiheit eines Menschen unter den Begriff der Verfolgung (Art 33 GFK). Minderschwere Eingriffe können in ihrer Gesamtheit einen schweren Eingriff darstellen. Die Verfolgungshandlungen müssen eine massive Bedrohung der Lebensgrundlage darstellen.Aus dem Begriff der Verfolgung wird geschlossen, dass die drohenden Nachteile eine bestimmte Intensität aufweisen müssen. Jedenfalls fallen eine Bedrohung des Lebens oder der Freiheit eines Menschen unter den Begriff der Verfolgung (Artikel 33, GFK). Minderschwere Eingriffe können in ihrer Gesamtheit einen schweren Eingriff darstellen. Die Verfolgungshandlungen müssen eine massive Bedrohung der Lebensgrundlage darstellen.
Der Flüchtlingsstatus des Beschwerdeführers ist daher nur dann zu bejahen, wenn der Beschwerdeführer in objektiv nachvollziehbarer Weise in ihrer speziellen Situation Grund hat, einen ungerechtfertigten Eingriff von erheblicher Intensität in ihre zu schützende persönliche Sphäre zu fürchten (VwGH 14.10.1998, 98/01/0259).
Umstände, die sich schon länger vor der Flucht ereignet haben, sind asylrechtlich nicht beachtlich, die Verfolgungsgefahr muss bis zur Ausreise andauern (zB VwGH vom 07.11.1995, 95/20/0025, VwGH vom 10.10.1996, 95/20/0150). Die vom Asylwerber vorgebrachten Eingriffe in seine vom Staat zu schützende Sphäre müssen in einem erkennbaren zeitlichen Zusammenhang zur Ausreise aus seinem Heimatland liegen. Die fluchtauslösende Verfolgungsgefahr bzw. Verfolgung muss daher aktuell sein (VwGH 26.06.1996, Zl. 96/20/0414). Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194).
Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (vgl. zur der Asylentscheidung immanenten Prognose VwGH 09.03.1999, 98/01/0318).Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist vergleiche zur der Asylentscheidung immanenten Prognose VwGH 09.03.1999, 98/01/0318).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtssprechung ausgeführt, dass als Fluchtgründe unter dem Gesichtspunkt der Schwere des Eingriffes nur solche Maßnahmen in Betracht kommen, die einen weiteren Verbleib im Heimatland aus objektiver Sicht unerträglich erscheinen lassen (VwGH vom 16.09.1992, 92/01/0544, VwGH vom 07.10.2003, 92/01/1015, 93/01/0929, u.a.).
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes befindet.
Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet.
II.2.2. Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Asylgerichtshofes die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund nicht gegeben. Der Beschwerdeführer vermochte nämlich eine asylrelevante Verfolgung zu keinem Zeitpunkt des Asylverfahrens vor dem Bundesasylamt bzw. dem Asylgerichtshof glaubhaft anzugeben.römisch zwei.2.2. Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Asylgerichtshofes die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund nicht gegeben. Der Beschwerdeführer vermochte nämlich eine asylrelevante Verfolgung zu keinem Zeitpunkt des Asylverfahrens vor dem Bundesasylamt bzw. dem Asylgerichtshof glaubhaft anzugeben.
Sonstige Gründe zum Verlassen des Herkunftsstaates hat der Beschwerdeführer nicht behauptet. Eine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eintretende Gefährdung im Sinn des Art. 3 EMRK kann demnach nicht erkannt werden.Sonstige Gründe zum Verlassen des Herkunftsstaates hat der Beschwerdeführer nicht behauptet. Eine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eintretende Gefährdung im Sinn des Artikel 3, EMRK kann demnach nicht erkannt werden.
II.2.3. Vor diesem Hintergrund war daher der Entscheidung des Bundesasylamtes zu folgen und die Beschwerde gegen Spruchteil I des angefochtenen Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.römisch zwei.2.3. Vor diesem Hintergrund war daher der Entscheidung des Bundesasylamtes zu folgen und die Beschwerde gegen Spruchteil römisch eins des angefochtenen Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.
II.3.1. Ist ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, so hat die Behörde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG dem Fremden den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 der Konvention bedeuten würde oder für den ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.römisch zwei.3.1. Ist ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, so hat die Behörde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG dem Fremden den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 der Konvention bedeuten würde oder für den ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.
Zur Auslegung des § 8 AsylG iVm § 50 FPG 2005 (Gemäß Art. 5 § 1 des Fremdenrechtspakets BGBl. I 100/2005 ist das FrG mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft getreten; am 1.1.2006 ist gemäß § 126 Abs. 1.Zur Auslegung des Paragraph 8, AsylG in Verbindung mit Paragraph 50, FPG 2005 (Gemäß Artikel 5, Paragraph eins, des Fremdenrechtspakets Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, ist das FrG mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft getreten; am 1.1.2006 ist gemäß Paragraph 126, Absatz eins,
Fremdenpolizeigesetz 2005 (Art. 3 BG BGBl. I 100/2005; in der Folge:Fremdenpolizeigesetz 2005 (Artikel 3, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,; in der Folge:
FPG) das FPG in Kraft getreten. Gemäß § 124 Abs. 2 FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG verweisen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Demnach ist die Verweisung des Art. 8 Abs. 1 AsylG auf § 57 FrG nunmehr auf die "entsprechenden Bestimmungen" des FPG zu beziehen, das ist § 50 FPG.) ist die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 37 Fremdengesetz, BGBl. Nr. 838/1992 und § 57 Fremdengesetz, BGBl I Nr. 126/2002 BGBl, heranzuziehen. Danach erfordert die Feststellung nach dieser Bestimmung das Vorliegen einer konkreten, den Beschwerdeführer betreffenden, aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbaren Gefährdung bzw. Bedrohung. Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher ohne Hinzutreten besonderer Umstände, welche ihnen noch einen aktuellen Stellenwert geben, nicht geeignet, die begehrte Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen (vgl. VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122). Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028). Im Übrigen ist auch im Rahmen des § 8 AsylG zu beachten, dass mit konkreten, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerten Angaben das Bestehen einer aktuellen Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinne des § 57 Abs. 1 oder 2 FrG glaubhaft zu machen ist (vgl. VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).FPG) das FPG in Kraft getreten. Gemäß Paragraph 124, Absatz 2, FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG verweisen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Demnach ist die Verweisung des Artikel 8, Absatz eins, AsylG auf Paragraph 57, FrG nunmehr auf die "entsprechenden Bestimmungen" des FPG zu beziehen, das ist Paragraph 50, FPG.) ist die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 37, Fremdengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 838 aus 1992, und Paragraph 57, Fremdengesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, BGBl, heranzuziehen. Danach erfordert die Feststellung nach dieser Bestimmung das Vorliegen einer konkreten, den Beschwerdeführer betreffenden, aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbaren Gefährdung bzw. Bedrohung. Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher ohne Hinzutreten besonderer Umstände, welche ihnen noch einen aktuellen Stellenwert geben, nicht geeignet, die begehrte Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen vergleiche VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122). Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028). Im Übrigen ist auch im Rahmen des Paragraph 8, AsylG zu beachten, dass mit konkreten, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerten Angaben das Bestehen einer aktuellen Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinne des Paragraph 57, Absatz eins, oder 2 FrG glaubhaft zu machen ist vergleiche VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).
Bei der Entscheidungsfindung ist insgesamt die Rechtsprechung des EGMR zur Auslegung der EMRK, auch unter dem Aspekt eines durch die EMRK zu garantierenden einheitlichen europäischen Rechtsschutzsystems als relevanter Vergleichsmaßstab zu beachten. Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom und Henao v. The Netherlands, Unzulässigkeitsentscheidung vom 24.06.2003, Beschwerde Nr. 13669/03).Bei der Entscheidungsfindung ist insgesamt die Rechtsprechung des EGMR zur Auslegung der EMRK, auch unter dem Aspekt eines durch die EMRK zu garantierenden einheitlichen europäischen Rechtsschutzsystems als relevanter Vergleichsmaßstab zu beachten. Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Artikel 3, EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind vergleiche EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom und Henao v. The Netherlands, Unzulässigkeitsentscheidung vom 24.06.2003, Beschwerde Nr. 13669/03).
§ 8 Abs. 3a AsylG 2005 idF FrÄG 2009 lautet:Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 lautet:
"(3a) Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.""(3a) Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Absatz eins, oder aus den Gründen des Absatz 3, oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß Paragraph 9, Absatz 2, vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist."
§ 9 Abs. 2 AsylG 2005 idF FrÄG 2009 lautet:Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 lautet:
"(2) Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Abs. 1 abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn"(2) Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Absatz eins, abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn
einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;einer der in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;
der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder
der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht.
In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde."In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde."
II.3.2. Wie bereits oben ausgeführt, gelang es dem Beschwerdeführer nicht, eine Verfolgung im Sinne der GFK darzutun, daher bleibt zu prüfen, ob es im vorliegenden Fall begründete Anhaltspunkte dafür gibt, der Beschwerdeführer liefe Gefahr, in der Türkei einer Bedrohung im Sinne des § 50 Abs. 1 FPG unterworfen zu werden.römisch zwei.3.2. Wie bereits oben ausgeführt, gelang es dem Beschwerdeführer nicht, eine Verfolgung im Sinne der GFK darzutun, daher bleibt zu prüfen, ob es im vorliegenden Fall begründete Anhaltspunkte dafür gibt, der Beschwerdeführer liefe Gefahr, in der Türkei einer Bedrohung im Sinne des Paragraph 50, Absatz eins, FPG unterworfen zu werden.
Es kann nicht erkannt werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Türkei die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (vgl. diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, 2003/01/0059, zur "Schwelle" des Art. 3 EMRK), hat doch der Beschwerdeführer selbst nicht ausreichend konkret vorgebracht, dass ihm im Falle einer Rückführung jegliche Existenzgrundlage - im Sinne des bereits zitierten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, 2003/01/0059 - fehlen würde und er in Ansehung existenzieller Grundbedürfnisse (wie etwa Versorgung mit Lebensmittel oder Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre, zumal die Großeltern und eine Schwester des Beschwerdeführers noch in der Türkei leben. Auch kann nicht davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer in der Türkei mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit jegliche Arbeitsmöglichkeit versagt bleiben würde, zumal es sich bei seiner Person um einen arbeitsfähigen jungen Mann handelt. Weiters hat er selbst ausgeführt, dass er zumindest zweimal, in den Jahren 2000 und 2006 offensichtlich ohne Probleme in der Türkei Urlaub machen konnte, und er auch nach seiner Abschiebung für zumindest zwei Wochen bei seiner Schwester in XXXX leben konnte.Es kann nicht erkannt werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Türkei die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre vergleiche diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, 2003/01/0059, zur "Schwelle" des Artikel 3, EMRK), hat doch der Beschwerdeführer selbst nicht ausreichend konkret vorgebracht, dass ihm im Falle einer Rückführung jegliche Existenzgrundlage - im Sinne des bereits zitierten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, 2003/01/0059 - fehlen würde und er in Ansehung existenzieller Grundbedürfnisse (wie etwa Versorgung mit Lebensmittel oder Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre, zumal die Großeltern und eine Schwester des Beschwerdeführers noch in der Türkei leben. Auch kann nicht davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer in der Türkei mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit jegliche Arbeitsmöglichkeit versagt bleiben würde, zumal es sich bei seiner Person um einen arbeitsfähigen jungen Mann handelt. Weiters hat er selbst ausgeführt, dass er zumindest zweimal, in den Jahren 2000 und 2006 offensichtlich ohne Probleme in der Türkei Urlaub machen konnte, und er auch nach seiner Abschiebung für zumindest zwei Wochen bei seiner Schwester in römisch 40 leben konnte.
Weder aus den Angaben des Beschwerdeführers zu den Gründen, die für die Ausreise maßgeblich gewesen sind, noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443).Weder aus den Angaben des Beschwerdeführers zu den Gründen, die für die Ausreise maßgeblich gewesen sind, noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Artikel 3, EMRK erscheinen zu lassen (VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443).
Der Beschwerdeführer hat weder eine lebensbedrohende Erkrankung noch einen sonstigen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet oder bescheinigt, der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm § 8 Abs. 1 Z. 1 AsylG darstellen könnte.Der Beschwerdeführer hat weder eine lebensbedrohende Erkrankung noch einen sonstigen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet oder bescheinigt, der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG darstellen könnte.
II.3.3. Betreffend das Vorbringen zum gesundheitlichen Zustand des Beschwerdeführers ist wie folgt auszuführen:römisch zwei.3.3. Betreffend das Vorbringen zum gesundheitlichen Zustand des Beschwerdeführers ist wie folgt auszuführen:
Zum Schreiben des Vereins für Menschenrechte, verfasst von einer Betreuerin, ist auszuführen, dass es sich hierbei lediglich um eine subjektive Einschätzung einer Person ohne medizinische Fachkenntnisse handelt, welche die Angaben des Beschwerdeführers wiedergegeben hat. Demnach nahm der Beschwerdeführer vor zwei Jahren schmerzstillende, hustenhemmende Medikamente und Medikamente gegen Schlafstörungen ein. Diese Erkrankungen vermögen keinesfalls den Grad der Schwere einer Erkrankung zu erreichen, welche gemäß der Judikatur des EGMR im Asylverfahren relevant werden könnten.
Zu den im psychiatrischen Gutachten vom XXXX von Prim. Univ.- Prof. Dr. XXXX, FA für Psychiatrie und Neurologie, Psychotherapeut, festgestellten psychischen Erkrankungen (vgl. oben) ist anzuführen, dass sich sowohl der VwGH und VfGH als auch der EGMR bereits wiederholt zur Thematik der psychischen Erkrankungen geäußert haben (hiezu VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443;VfGH 06.03.2008, B 2400/07 unter Anführung der einschlägigen EGMR Judikatur).Zu den im psychiatrischen Gutachten vom römisch 40 von Prim. Univ.- Prof. Dr. römisch 40 , FA für Psychiatrie und Neurologie, Psychotherapeut, festgestellten psychischen Erkrankungen vergleiche oben) ist anzuführen, dass sich sowohl der VwGH und VfGH als auch der EGMR bereits wiederholt zur Thematik der psychischen Erkrankungen geäußert haben (hiezu VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443;VfGH 06.03.2008, B 2400/07 unter Anführung der einschlägigen EGMR Judikatur).
Beurteilungskriterien gemäß VfGH und EGMR bei Vorliegen von Krankheiten in Zusammenhang mit Art. 3 EMRK:Beurteilungskriterien gemäß VfGH und EGMR bei Vorliegen von Krankheiten in Zusammenhang mit Artikel 3, EMRK:
Der Verfassungsgerichtshof hat seiner Entscheidung vom 06.03.2008, B 2400/07 - betreffend einen laut Gutachten an einer posttraumatischen Belastungsstörung leidenden, nach Polen zu Überstellenden russischen Beschwerdeführer - im Rahmen der Prüfung der Vereinbarkeit der Abschiebung psychisch kranker Personen mit Art. 3 EMRK nachstehende EGMR Judikatur zugrundegelegt (Begründend für die Ablehnung der Beschwerde führte der VfGH aus, dass der Unabhängige Bundesasylsenat klare Feststellungen zur medizinischen Behandlung von Traumatisierten in Polen getroffen habe und aufgrund der Aufnahmerichtlinie auch Polen verpflichtet sei, ausreichende medizinische Versorgung zu garantieren):Der Verfassungsgerichtshof hat seiner Entscheidung vom 06.03.2008, B 2400/07 - betreffend einen laut Gutachten an einer posttraumatischen Belastungsstörung leidenden, nach Polen zu Überstellenden russischen Beschwerdeführer - im Rahmen der Prüfung der Vereinbarkeit der Abschiebung psychisch kranker Personen mit Artikel 3, EMRK nachstehende EGMR Judikatur zugrundegelegt (Begründend für die Ablehnung der Beschwerde führte der VfGH aus, dass der Unabhängige Bundesasylsenat klare Feststellungen zur medizinischen Behandlung von Traumatisierten in Polen getroffen habe und aufgrund der Aufnahmerichtlinie auch Polen verpflichtet sei, ausreichende medizinische Versorgung zu garantieren):
"2.1 Im Fall D. v. the United Kingdom (EGMR 2.5.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997, 93) ging es um die Abschiebung eines an Aids im Endstadium erkrankten Staatsangehörigen von St. Kitts/Karibik, der bei der Einreise in das Vereinigte Königreich wegen Mitführens einer größeren Menge Kokain festgenommen und zu sechs Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden war. Der EGMR entschied in diesem Fall, dass zwar die Abschiebung Kranker nicht schlechthin unzulässig sei. Es seien die Besonderheiten jedes Einzelfalls zu berücksichtigen. Im konkreten Fall befand sich der Beschwerdeführer im fortgeschrittenen Stadium einer unheilbaren Krankheit, sodass eine Abschiebung nach St. Kitts den Beschwerdeführer einem realen Risiko aussetzen würde, unter äußerst schlimmen Umständen zu sterben. Der EGMR erkannte schließlich, dass unter diesen außergewöhnlichen Umständen eine Abschiebung als unmenschliche Behandlung iSd Art3 EMRK zu werten sei.
Der EGMR sah die unmenschliche Behandlung in diesem Fall nicht bloß in der Krankheit des Beschwerdeführers, sondern in den besonderen Umständen, mit denen der Beschwerdeführer im Fall der Abschiebung konfrontiert wäre, nämlich im Risiko eines Todes unter qualvollen Umständen.
2.2 Im Fall Bensaid (EGMR 6.2.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001, 26), einer an Schizophrenie erkrankten Person, sah der EGMR in der Abschiebung nach Algerien keine Verletzung in Art 3 EMRK. Er bestätigte zwar die Ernsthaftigkeit des Krankheitszustandes, erklärte jedoch, dass die Möglichkeit einer Behandlung in Algerien grundsätzlich gegeben sei. Die Tatsache, dass die Umstände der Behandlung in Algerien weniger günstig seien, als im Vereinigten Königreich, sei im Hinblick auf Art 3 EMRK nicht entscheidend. Weiters sah der EGMR diesen Fall nicht mit dem unter Pkt. 2.1 dargestellten Fall D. v. the United Kingdom vergleichbar. Der EGMR stellte auf die "hohe Schwelle" des Art 3 EMRK ab, wenn die Zufügung von Leid nicht in die direkte Verantwortung eines Vertragsstaates falle.2.2 Im Fall Bensaid (EGMR 6.2.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001, 26), einer an Schizophrenie erkrankten Person, sah der EGMR in der Abschiebung nach Algerien keine Verletzung in Artikel 3, EMRK. Er bestätigte zwar die Ernsthaftigkeit des Krankheitszustandes, erklärte jedoch, dass die Möglichkeit einer Behandlung in Algerien grundsätzlich gegeben sei. Die Tatsache, dass die Umstände der Behandlung in Algerien weniger günstig seien, als im Vereinigten Königreich, sei im Hinblick auf Artikel 3, EMRK nicht entscheidend. Weiters sah der EGMR diesen Fall nicht mit dem unter Pkt. 2.1 dargestellten Fall D. v. the United Kingdom vergleichbar. Der EGMR stellte auf die "hohe Schwelle" des Artikel 3, EMRK ab, wenn die Zufügung von Leid nicht in die direkte Verantwortung eines Vertragsstaates falle.
2.3 Ebenso wenig erkannte der EGMR im Fall Ndangoya (EGMR 22.6.2004, Appl. 17.868/03) eine Verletzung in Art 3 EMRK durch die Abschiebung einer mit HIV infizierten, noch nicht an Aids erkrankten Person. Der EGMR stellte fest, dass AIDS ohne Behandlung in etwa ein bis zwei Jahren ausbrechen dürfte, dass aber eine medizinische Behandlung im Herkunftsland (Tanzania) möglich sei. Dann fährt der EGMR fort, dass es wahr sei, dass eine Behandlung im Herkunftsland, - insbesondere an dem Ort, wo der Erkrankte leben wolle, - wahrscheinlich schwer zu erlangen sei, das Gericht habe aber anzumerken, dass es dem Asylwerber frei stehe, sich an einem Platz niederzulassen, an dem medizinische Versorgung gewährleistet sei.2.3 Ebenso wenig erkannte der EGMR im Fall Ndangoya (EGMR 22.6.2004, Appl. 17.868/03) eine Verletzung in Artikel 3, EMRK durch die Abschiebung einer mit HIV infizierten, noch nicht an Aids erkrankten Person. Der EGMR stellte fest, dass AIDS ohne Behandlung in etwa ein bis zwei Jahren ausbrechen dürfte, dass aber eine medizinische Behandlung im Herkunftsland (Tanzania) möglich sei. Dann fährt der EGMR fort, dass es wahr sei, dass eine Behandlung im Herkunftsland, - insbesondere an dem Ort, wo der Erkrankte leben wolle, - wahrscheinlich schwer zu erlangen sei, das Gericht habe aber anzumerken, dass es dem Asylwerber frei stehe, sich an einem Platz niederzulassen, an dem medizinische Versorgung gewährleistet sei.
2.4 Dem Fall Salkic and others (EGMR 29.6.2004, Appl. 7702/04) lag ein Sachverhalt zu Grunde, nach dem den Eltern nach ihrer Einreise in Schweden im Jahr 2002 ein posttraumatisches Belastungssyndrom diagnostiziert wurde und ein Gutachten dem 14 Jahre alten Sohn und der 8 Jahre alten Tochter ein sehr schweres Trauma attestierte. Der EGMR sah in der Abschiebung der Familie unter Verweis auf den o.a. Fall D. v. the United Kingdom keine Verletzung in Art 3 EMRK. Der EGMR merkte dazu an, das er die Ernsthaftigkeit des Gesundheitszustandes insbesondere in Anbetracht der Kinder anerkenne. Angesichts des hohen Schwellenwertes betreffend eines Eingriffes in Art. 3 EMRK seien diese geforderten außergewöhnlichen Umstände, welche eine Verantwortlichkeit des Vertragsstaates auslösen würden, nicht hervorgetreten.2.4 Dem Fall Salkic and others (EGMR 29.6.2004, Appl. 7702/04) lag ein Sachverhalt zu Grunde, nach dem den Eltern nach ihrer Einreise in Schweden im Jahr 2002 ein posttraumatisches Belastungssyndrom diagnostiziert wurde und ein Gutachten dem 14 Jahre alten Sohn und der 8 Jahre alten Tochter ein sehr schweres Trauma attestierte. Der EGMR sah in der Abschiebung der Familie unter Verweis auf den o.a. Fall D. v. the United Kingdom keine Verletzung in Artikel 3, EMRK. Der EGMR merkte dazu an, das er die Ernsthaftigkeit des Gesundheitszustandes insbesondere in Anbetracht der Kinder anerkenne. Angesichts des hohen Schwellenwertes betreffend eines Eingriffes in Artikel 3, EMRK seien diese geforderten außergewöhnlichen Umstände, welche eine Verantwortlichkeit des Vertragsstaates auslösen würden, nicht hervorgetreten.
2.5 Auch im Fall Ovdienko (EGMR 31.5.2005, Appl. 1383/04) lag nach der Entscheidung des EGMR keine Verletzung von Art 3 EMRK durch die Zurückschiebung einer an einem posttraumatischen Stresssyndrom und an Depressionen leidenden Person vor. Diese hatte sich seit 2002 in psychiatrischer Behandlung befunden, war selbstmordgefährdet und wurde teilweise in einer geschlossenen psychiatrischen Krankenanstalt behandelt. Der EGMR begründete seine Entscheidung neuerlich damit, dass der Beschwerdeführer nicht an einer unheilbaren Krankheit im Endstadium leide und verwies auf seine Entscheidung im Fall D. v. the United Kingdom.2.5 Auch im Fall Ovdienko (EGMR 31.5.2005, Appl. 1383/04) lag nach der Entscheidung des EGMR keine Verletzung von Artikel 3, EMRK durch die Zurückschiebung einer an einem posttraumatischen Stresssyndrom und an Depressionen leidenden Person vor. Diese hatte sich seit 2002 in psychiatrischer Behandlung befunden, war selbstmordgefährdet und wurde teilweise in einer geschlossenen psychiatrischen Krankenanstalt behandelt. Der EGMR begründete seine Entscheidung neuerlich damit, dass der Beschwerdeführer nicht an einer unheilbaren Krankheit im Endstadium leide und verwies auf seine Entscheidung im Fall D. v. the United Kingdom.
Dass sich der Gesundheitszustand durch die Abschiebung verschlechtert ("mentaler Stress" ist nicht entscheidend), ist vom Antragsteller konkret nachzuweisen, bloße Spekulationen über die Möglichkeit sind nicht ausreichend. Mentaler Stress durch eine Abschiebungsdrohung in die Ukraine bilde im Hinblick auf den hohen Eingriffsschwellenwert ("high treshold")kein ausreichendes "real risk" einer Verletzung von Art. 3 EMRK.Dass sich der Gesundheitszustand durch die Abschiebung verschlechtert ("mentaler Stress" ist nicht entscheidend), ist vom Antragsteller konkret nachzuweisen, bloße Spekulationen über die Möglichkeit sind nicht ausreichend. Mentaler Stress durch eine Abschiebungsdrohung in die Ukraine bilde im Hinblick auf den hohen Eingriffsschwellenwert ("high treshold")kein ausreichendes "real risk" einer Verletzung von Artikel 3, EMRK.
2.6 Auch im Fall Hukic (EGMR 29.9.2005, Appl. 17.416/05) sah der EGMR die Abschiebung einer am Down-Syndrom leidenden Person nach Bosnien-Herzegowina nicht als Verletzung von Art 3 EMRK. Er führte aus, dass es in Bosnien-Herzegowina Behandlungsmöglichkeiten gebe. Selbst wenn diese nicht denselben Standard wie in Schweden aufwiesen, nicht so leicht zu erhalten und kostenintensiver seien, würde eine Abschiebung nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände zu einer Verletzung von Art 3 EMRK führen.2.6 Auch im Fall Hukic (EGMR 29.9.2005, Appl. 17.416/05) sah der EGMR die Abschiebung einer am Down-Syndrom leidenden Person nach Bosnien-Herzegowina nicht als Verletzung von Artikel 3, EMRK. Er führte aus, dass es in Bosnien-Herzegowina Behandlungsmöglichkeiten gebe. Selbst wenn diese nicht denselben Standard wie in Schweden aufwiesen, nicht so leicht zu erhalten und kostenintensiver seien, würde eine Abschiebung nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK führen.
Im Übrigen hielt der Gerichtshof fest, dass ungeachtet der Ernsthaftigkeit eines Down-Syndroms, diese Erkrankung nicht mit den letzten Stadien einer tödlich verlaufenden Krankheit zu vergleichen sei.
2.7 Im Fall Ayegh (EGMR 7.11.2006, Appl. 4701/05) gegen Schweden drohte einem Beschwerdeführer, dem in zwei Gutachten eine schwere Traumatisierung, Depressionen, Angstzustände und die Gefahr, Selbstmord zu begehen, attestiert wurden, die Abschiebung in den Iran. Ein Gutachter war zu dem Ergebnis gekommen, dass für den Beschwerdeführer im Falle einer Abschiebung ein reales Risiko eines Selbstmordes bestand. Der EGMR begründete seine Entscheidung, die Beschwerde für unzulässig zu erklären, damit, dass schlechtere Behandlungsmöglichkeiten im Iran kein Abschiebehindernis seien und dass auch die Selbstmorddrohung für den Fall der Ausweisung den Staat nicht daran hindere, die Abschiebung zu vollziehen, vorausgesetzt, dass konkrete Maßnahmen zur Verhinderung des angedrohten Selbstmordes vom Staat ergriffen werden.
2.8 Die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Russland im Fall Goncharova & Alekseytsev gegen Schweden (EGMR 3.5.2007, Appl. 31.246/06) erkannte der EGMR nicht als Verletzung in Art 3 EMRK, obwohl der Zweitbeschwerdeführer schwer psychisch krank (von Gutachern einhellig eine schwere psychische Erkrankung ua. in Gestalt einer posttraumatischen Belastungsstörung sowie eine akute Selbstmordgefährdung bescheinigt) war, bereits zwei Selbstmordversuche hinter sich und gedroht hatte, sich im Falle der Abschiebung umzubringen. Der EGMR begründete seine Entscheidung erneut - unter Zitierung der Entscheidung D. v. United Kingdom - damit, dass nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände Art3 EMRK verletzt sein könnte. Der Zweitbeschwerdeführer sei jedoch nicht in einer geschlossenen Anstalt gewesen und habe auch nicht ständigen Kontakt mit einem Psychiater gehabt. Auch die Drohung, im Falle der Abschiebung Selbstmord zu begehen, hindere den Vertragsstaat nicht daran, die Abschiebung zu veranlassen. Auch diese Beschwerde wies der EGMR damit mit Hinweis auf Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat und Ausführungen, wonach ein Vertragsstaat nicht gehalten ist, im Falle von Selbstmorddrohungen von einer Abschiebung Abstand zu nehmen, zurück.2.8 Die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Russland im Fall Goncharova & Alekseytsev gegen Schweden (EGMR 3.5.2007, Appl. 31.246/06) erkannte der EGMR nicht als Verletzung in Artikel 3, EMRK, obwohl der Zweitbeschwerdeführer schwer psychisch krank (von Gutachern einhellig eine schwere psychische Erkrankung ua. in Gestalt einer posttraumatischen Belastungsstörung sowie eine akute Selbstmordgefährdung bescheinigt) war, bereits zwei Selbstmordversuche hinter sich und gedroht hatte, sich im Falle der Abschiebung umzubringen. Der EGMR begründete seine Entscheidung erneut - unter Zitierung der Entscheidung D. v. United Kingdom - damit, dass nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände Art3 EMRK verletzt sein könnte. Der Zweitbeschwerdeführer sei jedoch nicht in einer geschlossenen Anstalt gewesen und habe auch nicht ständigen Kontakt mit einem Psychiater gehabt. Auch die Drohung, im Falle der Abschiebung Selbstmord zu begehen, hindere den Vertragsstaat nicht daran, die Abschiebung zu veranlassen. Auch diese Beschwerde wies der EGMR damit mit Hinweis auf Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat und Ausführungen, wonach ein Vertragsstaat nicht gehalten ist, im Falle von Selbstmorddrohungen von einer Abschiebung Abstand zu nehmen, zurück.
Weiters hat sich der EGMR am 27.05.2008 in der Entscheidung N. gg. Vereinigtes Königreich, Appl. 26565/05 wiederum - aus Anlass einer Beschwerde einer an Aids im fortgeschrittenen Stadium erkrankten Beschwerdeführerin - mit der Frage beschäftigt, ob Gesundheitsgefahren ein Abschiebungsverbot nach Art. 3 EMRK begründen. Darin führte der EGMR aus, dass er bis zu dieser Entscheidung lediglich einmal (D. gg. Vereinigtes Königreich, 02.05.1997, Nr. 30240/96) eine Verletzung des Art. 3 EMRK im Zusammenhang mit der Ausweisung einer Person in einen Staat, in dem ihr nicht die gleiche medizinische Versorgung zur Verfügung stehen würde, festgestellt hat. Dies im Zusammenhang mit einer sehr schweren Aids-Erkrankung, fehlenden familiären Bindungen und damit zusammenhängenden Versorgungsmöglichkeiten im Heimatstaat und starken Bindungen zum Aufenthaltsstaat.Weiters hat sich der EGMR am 27.05.2008 in der Entscheidung N. gg. Vereinigtes Königreich, Appl. 26565/05 wiederum - aus Anlass einer Beschwerde einer an Aids im fortgeschrittenen Stadium erkrankten Beschwerdeführerin - mit der Frage beschäftigt, ob Gesundheitsgefahren ein Abschiebungsverbot nach Artikel 3, EMRK begründen. Darin führte der EGMR aus, dass er bis zu dieser Entscheidung lediglich einmal (D. gg. Vereinigtes Königreich, 02.05.1997, Nr. 30240/96) eine Verletzung des Artikel 3, EMRK im Zusammenhang mit der Ausweisung einer Person in einen Staat, in dem ihr nicht die gleiche medizinische Versorgung zur Verfügung stehen würde, festgestellt hat. Dies im Zusammenhang mit einer sehr schweren Aids-Erkrankung, fehlenden familiären Bindungen und damit zusammenhängenden Versorgungsmöglichkeiten im Heimatstaat und starken Bindungen zum Aufenthaltsstaat.
Im diesem Fall N. gg. Vereinigtes Königreich führte der EGMR aus, dass es gemäß ständiger Rechtsprechung - abgesehen von außerordentlichen Umständen - keinen Eingriff in die durch Artikel 3 EMRK garantierten Rechte darstellt, wenn mit der Ausweisung merklich schwierigere Lebensumstände und eine reduzierte Lebenserwartung verbunden sind. Weiters legte der EGMR dar, dass obwohl viele der in der Konvention enthaltenen Rechte zwar wirtschaftliche und soziale Auswirkungen haben, diese jedoch im Wesentlichen bürgerliche und politische Rechte schützt und es keine Verpflichtung der Mitgliedstaaten gibt, die schlechtere Gesundheitsvorsorge in den Zielstaaten der Abschiebung für Ausländer auszugleichen, die keinen gesicherten Aufenthaltsstatus haben.
Der EGMR stellte in dem konkreten Fall darauf ab, dass die Beschwerdeführerin reisefähig war und dass ihr Zustand solange stabil bleiben würde, wie sie die notwendige Grundbehandlung erhalten würde. Auch wenn die Beschwerdeführerin bereits neun Jahre behandelt worden ist, gibt es gemäß dem EGMR keine Verpflichtung, dass die Behandlung weiterzuführen ist. Dem stand für den EGMR auch nicht entgegen, dass die im entschiedenen Fall konkret benötigte Behandlung in Uganda nur ca. der Hälfte der an AIDS erkrankten Personen erteilt werden konnte und dass die Einschätzung der Situation der Beschwerdeführerin nach ihrer Rückkehr bis zu einem gewissen Grad auf Spekulationen beruhte. Unter diesen Prämissen nahm der Gerichtshof an, dass keine Verletzung des Art. 3 EMRK durch die Abschiebung vorlag.Der EGMR stellte in dem konkreten Fall darauf ab, dass die Beschwerdeführerin reisefähig war und dass ihr Zustand solange stabil bleiben würde, wie sie die notwendige Grundbehandlung erhalten würde. Auch wenn die Beschwerdeführerin bereits neun Jahre behandelt worden ist, gibt es gemäß dem EGMR keine Verpflichtung, dass die Behandlung weiterzuführen ist. Dem stand für den EGMR auch nicht entgegen, dass die im entschiedenen Fall konkret benötigte Behandlung in Uganda nur ca. der Hälfte der an AIDS erkrankten Personen erteilt werden konnte und dass die Einschätzung der Situation der Beschwerdeführerin nach ihrer Rückkehr bis zu einem gewissen Grad auf Spekulationen beruhte. Unter diesen Prämissen nahm der Gerichtshof an, dass keine Verletzung des Artikel 3, EMRK durch die Abschiebung vorlag.
Auch Abschiebungen psychisch kranker Personen nach mehreren Jahren des Aufenthalts im Aufenthaltsstaat können in Einzelfällen aus öffentlichen Interessen zulässig sein (vgl. PARAMSOTHY gg. Niederlande, 10.11.2005, Rs 14492/05; mit diesem Judikat des EGMR wurde präzisiert, dass die Behauptung der Verletzung von Art. 3 EMRK durch eine Abschiebung des Beschwerdeführers, welcher unter posttraumatischem Stresssyndrom leidet und bereits einen Selbstmordversuch hinter sich hat, nach neunjährigem Aufenthalt in den Niederlanden für offenkundig haltlos erklärt wurde, da spezielle Programme für Behandlungen von traumatisierten Personen und verschiedene therapeutische Medizin in Sri Lanka verfügbar sind, auch wenn sie nicht den selben Standard haben sollten wie in den Niederlanden).Auch Abschiebungen psychisch kranker Personen nach mehreren Jahren des Aufenthalts im Aufenthaltsstaat können in Einzelfällen aus öffentlichen Interessen zulässig sein vergleiche PARAMSOTHY gg. Niederlande, 10.11.2005, Rs 14492/05; mit diesem Judikat des EGMR wurde präzisiert, dass die Behauptung der Verletzung von Artikel 3, EMRK durch eine Abschiebung des Beschwerdeführers, welcher unter posttraumatischem Stresssyndrom leidet und bereits einen Selbstmordversuch hinter sich hat, nach neunjährigem Aufenthalt in den Niederlanden für offenkundig haltlos erklärt wurde, da spezielle Programme für Behandlungen von traumatisierten Personen und verschiedene therapeutische Medizin in Sri Lanka verfügbar sind, auch wenn sie nicht den selben Standard haben sollten wie in den Niederlanden).
In der Beschwerdesache AMEGNIGAN gg. Niederlande, 25.11.2004, Rs 25629/04, stellte der EGMR fest, dass in Togo eine grundsätzliche adäquate Behandlung der noch nicht ausgebrochenen AIDS-Erkrankung - wenn auch unter erheblichen Kosten - gegeben ist und erklärte die Behauptung der Verletzung von Art. 3 EMRK durch die Ausweisung des Beschwerdeführers für offenkundig haltlos.In der Beschwerdesache AMEGNIGAN gg. Niederlande, 25.11.2004, Rs 25629/04, stellte der EGMR fest, dass in Togo eine grundsätzliche adäquate Behandlung der noch nicht ausgebrochenen AIDS-Erkrankung - wenn auch unter erheblichen Kosten - gegeben ist und erklärte die Behauptung der Verletzung von Artikel 3, EMRK durch die Ausweisung des Beschwerdeführers für offenkundig haltlos.
II.3.4. Die dargestellten Entscheidungen zeigen deutlich, dass bei Vorliegen von Erkrankungen im Allgemeinen nur solche relevant sind, die bekanntermaßen zu einem lebensbedrohlichen Zustand führen und für welche grundsätzlich keine Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bestehen (Behandlungsmöglichkeiten beispielsweise für AIDS in Tansania sowie Togo, für Down-Syndrom in Bosnien-Herzegowina, für psychische Erkrankungen im Iran und in Russland bejaht).römisch zwei.3.4. Die dargestellten Entscheidungen zeigen deutlich, dass bei Vorliegen von Erkrankungen im Allgemeinen nur solche relevant sind, die bekanntermaßen zu einem lebensbedrohlichen Zustand führen und für welche grundsätzlich keine Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bestehen (Behandlungsmöglichkeiten beispielsweise für AIDS in Tansania sowie Togo, für Down-Syndrom in Bosnien-Herzegowina, für psychische Erkrankungen im Iran und in Russland bejaht).
Gemäß diesen Judikaturlinien des EGMR würden die psychischen Erkrankungen des Beschwerdeführers, gemessen am hohen Eingriffsschellenwert ("high threshold") von Artikel 3 EMRK, einer Überstellung in den Herkunftsstaat nicht einmal im Falle einer akuten Suizidalität des Beschwerdeführers entgegenstehen. Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Artikel 3 EMRK-Relevanz einer psychischen Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien infolge von Einweisungen oder auch Freiwilligkeit, die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinisch-psychiatrischer Leistungen, die Möglichkeit einer wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat schlechteren medizinischen Versorgung im Zielstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien in Hinblick auf eine möglichst schonende Verbringung. Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, hat eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustands außer Betracht zu bleiben, geschweige denn vermag die Verursachung von überstellungsbedingtem mentalen Stress eine Abschiebung unzulässig machen.
Abschiebungsschutz als Realisierung der Rechte aus Artikel 3 EMRK soll einem Fremden nicht jede Berechtigung zum Verbleib im Hoheitsgebiet des abschiebenden Staates sichern, um medizinische, soziale und andere Unterstützungsleistungen des abschiebenden Staates (weiter) in Anspruch zu nehmen. Diese Restriktion leuchtet nicht zuletzt aus der Absolutheit hervor, mit der Artikel 3 EMRK das Recht eines jeden, nicht gefoltert oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden, garantiert. Dadurch, dass der EGMR in seiner Judikatur zur Artikel 3 EMRK regelmäßig auf den hohen Eingriffschwellenwert ("high threshold") dieser Bestimmung hinweist (und deshalb letztlich auch viele Beschwerden verwirft), bringt er unmissverständlich zum Ausdruck, dass Artikel 3 EMRK lediglich einen - aber dafür absoluten und unverbrüchlichen - Mindestschutzstandard garantiert, den er trotz der Fortentwicklungen in den modernen Gesellschaften und sich ändernder sozialer Bedürfnisse offenkundig nicht erweitert.
Zusammenfassend ergibt sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR für den VfGH in seiner Entscheidung vom 06.03.2008, B 2400/07, dass "im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt (vgl. Pkt. 2.3 Fall Ndangoya). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).".Zusammenfassend ergibt sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR für den VfGH in seiner Entscheidung vom 06.03.2008, B 2400/07, dass "im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt vergleiche Pkt. 2.3 Fall Ndangoya). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).".
Weiters erreichen nach der Judikatur des EGMR schwere psychische Erkrankungen solange nicht die Erheblichkeitsschwelle, als es nicht zumindest einmal zu einer Zwangseinweisung in eine geschlossene Anstalt gekommen ist. Die lediglich fallweise oder aber auch regelmäßige Inanspruchnahme von psychiatrischen oder psychotherapeutischen Leistungen einschließlich freiwilliger Aufenthalte in offenen Bereichen psychiatrischer Kliniken reichen für ein Überstellungshindernis nicht aus wenn Psychhotherapie bzw. verschiedenste therapeutische Medizin im Herkunftsstaat verfügbar ist, wenn auch nicht dem Standart des Ausweisungslandes entsprechend (EGMR 10.11.2005, Appl. 35989/03 Ramadan vs. Netherlands).
Im Rahmen der Refoulemententscheidung ist der krankheitswertige Zustand des Beschwerdeführers zu berücksichtigen. Unter dem Gesichtspunkt des hiefür maßgeblichen Artikel 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention ist vor dem Hintergrund einer psychischen Erkrankung des Beschwerdeführers nach Maßgabe der einschlägigen Judikatur des EGMR zu prüfen, in wie weit Überstellung des Beschwerdeführers in die Türkei - insbesondere in Hinblick auf ihre Transportfähigkeit und eine medizinische Versorgung vor Ort - eine Verletzung dieser Konventionsbestimmung erwarten lässt.
Des Weiteren ist zu klären, welche Auswirkungen (physischer und psychischer Art) auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - mit der Rückkehr verbunden sind. Danach ist einzuschätzen, ob es für die Beurteilung des vorliegenden Falles auch noch einer detaillierten Darstellung der maßgebenden persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers (insbesondere zum familiären und sonstigen sozialen Umfeld, aber auch zur medizinischen Versorgungssituation), und zwar sowohl im Zielstaat der Abschiebung als auch in Österreich, bedarf (VwGH 21.8.2001, Zl. 2000/01/0443).
Da gemäß den vom Bundesasylamt getroffenen Länderfeststellungen eine Behandlungsmöglichkeit für psychische Erkrankungen und die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer Behandlung gewährleistet ist, kann eine unmenschliche Behandlung des Beschwerdeführers iSd Art 3 EMRK im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat ausgeschlossen werden.Da gemäß den vom Bundesasylamt getroffenen Länderfeststellungen eine Behandlungsmöglichkeit für psychische Erkrankungen und die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer Behandlung gewährleistet ist, kann eine unmenschliche Behandlung des Beschwerdeführers iSd Artikel 3, EMRK im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat ausgeschlossen werden.
Dieses Ergebnis wird dadurch bekräftigt, dass es sich bei dem Beschwerdeführer um eine Person handelt, die nach dem eigenen Vorbringen weder regelmäßig noch in intensiver Art und Weise medizinisch-psychiatrische Leistungen in Österreich in Anspruch genommen hat, noch dass dessen Erkrankung derzeit eine stationäre Behandlung notwendig macht.
Eine dringende Behandlungsbedürftigkeit - weder medikamentös noch im Wege einer Psychotherapie - wird damit nicht dargelegt und kann somit von einer dauerhaften oder dringenden Behandlungsbedürftigkeit keinesfalls ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer leidet damit in Bezug auf seine psychischen Probleme nicht an einer schweren, lebensbedrohenden Krankheit. Unter Bezugnahme auf die Möglichkeit einer Rückkehrhilfe können damit auch die entsprechenden von der Judikatur geforderten Maßnahmen ergriffen werden, um die Überstellung an sich (eine Suizidgefahr wurde laut Gutachten verneint) im Falle der Rückführung nicht den hohen Eingriffsschwellenwert ("high threshold") des Art. 3 EMRK zu erreichen.Eine dringende Behandlungsbedürftigkeit - weder medikamentös noch im Wege einer Psychotherapie - wird damit nicht dargelegt und kann somit von einer dauerhaften oder dringenden Behandlungsbedürftigkeit keinesfalls ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer leidet damit in Bezug auf seine psychischen Probleme nicht an einer schweren, lebensbedrohenden Krankheit. Unter Bezugnahme auf die Möglichkeit einer Rückkehrhilfe können damit auch die entsprechenden von der Judikatur geforderten Maßnahmen ergriffen werden, um die Überstellung an sich (eine Suizidgefahr wurde laut Gutachten verneint) im Falle der Rückführung nicht den hohen Eingriffsschwellenwert ("high threshold") des Artikel 3, EMRK zu erreichen.
Es ergibt sich aus dem gesundheitlichen Zustand des Beschwerdeführers kein Hindernis gegen eine Überstellung in den Herkunftsstaat. Der Beschwerdeführer bedarf keines unmittelbaren medizinischen lebensrettenden Eingriffes. Es ist darauf hinzuweisen, dass auch das Bestehen von psychischen Erkrankungen nach den dargestellten Judikaturlinien des EGMR einer Abschiebung eines Fremden nicht entgegensteht.
Aus den oben ausgeführten Grundsätzen des VwGH, des VfGH sowie des EGMR lässt sich daher zusammengefasst ableiten, dass der Beschwerdeführer trotz Vorliegens der bereits angeführten psychischen Erkrankungen in die Türkei überstellt werden kann.
Dies vor allem deshalb, da er noch in keiner Klinik zwangseingewiesen war, bis zum XXXX dieses Jahres offenbar keine psychotherapeutische Behandlung oder Suchtentwöhnung in Anspruch genommen hat, sich aus dem Gutachten von Dr. XXXX ergibt, dass ein Therapieantritt nur dann zielführend gewesen wäre, wenn dieser gleich nach der Entlassung aus dem Gefängnis erfolgt wäre, und von einer stationären Kurzzeittherapie oder einer rein ambulanten Maßnahme kein Erfolg zu erwarten ist.Dies vor allem deshalb, da er noch in keiner Klinik zwangseingewiesen war, bis zum römisch 40 dieses Jahres offenbar keine psychotherapeutische Behandlung oder Suchtentwöhnung in Anspruch genommen hat, sich aus dem Gutachten von Dr. römisch 40 ergibt, dass ein Therapieantritt nur dann zielführend gewesen wäre, wenn dieser gleich nach der Entlassung aus dem Gefängnis erfolgt wäre, und von einer stationären Kurzzeittherapie oder einer rein ambulanten Maßnahme kein Erfolg zu erwarten ist.
Wie sich aus den Länderfeststellungen ergibt, ist weiters eine Behandlung des Beschwerdeführers in der Türkei grundsätzlich, wenn auch quantitativ nur eingeschränkt möglich und ist insgesamt eine medizinische Grundversorgung gewährleistet, die eventuell höheren Kosten sind gemäß der Judikatur des EGMR nicht zu berücksichtigen und kommt es lediglich auf die Behandlungsmöglichkeiten an.
Insgesamt gesehen ergab sich, dass zwar an sich wohl eine Suchtmittelgewöhnung beim Beschwerdeführer vorliegt, welche wohl auch behandelt werden sollte. Weiters steht jedoch fest, dass er aber bis dato offenkundig in keiner gesundheitlichen Situation war, die von einer schwerwiegenden Beeinträchtigung durch eine allfällige Drogenerkrankung geprägt wäre, weshalb er auf die unbedingte - weil gesundheitserhaltende - Verabreichung eines Drogenersatzstoffes oder einer Therapie angewiesen wäre, in Ermangelung dessen er wiederum eventuell in eine lebensbedrohende Lage geraten könnte.
Da der Beschwerdeführer aktuell an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung leidet und in seinem Heimatland mit der Unterstützung von Familienmitgliedern rechnen kann, steht auch ein allenfalls zwischenzeitlich begonnener Therapieantritt (welcher grundsätzlich mangels Beginns unmittelbar anschließend an die Strafhaft und mangels stationärer Behandlung laut Gutachten der Erfolg zu versagen ist) einer Ausweisung nicht entgegen. Auch durch die Rückführung würde man keinen lebensbedrohlichen Zustand unter besonders berücksichtigungswürdigen Umständen beim Beschwerdeführer herbeiführen (vgl. zu dieser Thematik Premissl, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren", migralex 2008, 54; EGMR 31.05.2005,Appl.1383/04), vor allem weil dieser laut Gutachten nicht suizidgefährdet ist.Da der Beschwerdeführer aktuell an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung leidet und in seinem Heimatland mit der Unterstützung von Familienmitgliedern rechnen kann, steht auch ein allenfalls zwischenzeitlich begonnener Therapieantritt (welcher grundsätzlich mangels Beginns unmittelbar anschließend an die Strafhaft und mangels stationärer Behandlung laut Gutachten der Erfolg zu versagen ist) einer Ausweisung nicht entgegen. Auch durch die Rückführung würde man keinen lebensbedrohlichen Zustand unter besonders berücksichtigungswürdigen Umständen beim Beschwerdeführer herbeiführen vergleiche zu dieser Thematik Premissl, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren", migralex 2008, 54; EGMR 31.05.2005,Appl.1383/04), vor allem weil dieser laut Gutachten nicht suizidgefährdet ist.
Durch die Rückführung in die Türkei kann es zwar zu einer Unterbrechung einer eventuell kurzfristig begonnenen Suchtmitteltherapie kommen, was jedoch keinesfalls zu einer für den Beschwerdeführer lebensbedrohlichen Situation führen würde, auch wenn er nicht unmittelbar nach seiner Rückkehr eine Therapie erhalten würde.
Die Erheblichkeitsschwelle des Art 3 EMRK ist somit im gegenständlichen Fall nicht erreicht und lässt sich aus der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers unter Zugrundelegung der vom Bundesasylamt getroffenen Länderfeststellungen daher nicht das Erfordernis eines Abschiebeschutzes ableiten.Die Erheblichkeitsschwelle des Artikel 3, EMRK ist somit im gegenständlichen Fall nicht erreicht und lässt sich aus der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers unter Zugrundelegung der vom Bundesasylamt getroffenen Länderfeststellungen daher nicht das Erfordernis eines Abschiebeschutzes ableiten.
II. 3.5. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Annahme des Bundesasylamtes, es liegen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme einer Gefahr im Sinne des § 8 Abs. 1 Z.1 AsylG vor, als mit dem Gesetz in Einklang stehend, und geht auch der Asylgerichtshof in der Folge von der Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat aus.römisch zwei. 3.5. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Annahme des Bundesasylamtes, es liegen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme einer Gefahr im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG vor, als mit dem Gesetz in Einklang stehend, und geht auch der Asylgerichtshof in der Folge von der Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat aus.
Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.
II.4.1. Ist ein Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen und wurde festgestellt, dass dem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigen nicht zukommt, hat die Behörde diesen Bescheid mit der Ausweisung zu verbinden (§ 10 Abs. 1 AsylG). Der Gesetzgeber beabsichtigt durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern (VfGH 17.03.2005, G 78/04 u.a.). Bei einer Ausweisungsentscheidung nach § 10 Abs. 1 AsylG ist auf Art. 8 EMRK Bedacht zu nehmen (VfGH 15.10.2004, G 237/03; 17.03.2005, G 78/04 u. a.). Nach § 10 Abs 2 Z 2 AsylG ist eine Ausweisung unzulässig, wenn sie eine Verletzung von Art 8 EMRK darstellen würde.römisch zwei.4.1. Ist ein Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen und wurde festgestellt, dass dem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigen nicht zukommt, hat die Behörde diesen Bescheid mit der Ausweisung zu verbinden (Paragraph 10, Absatz eins, AsylG). Der Gesetzgeber beabsichtigt durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern (VfGH 17.03.2005, G 78/04 u.a.). Bei einer Ausweisungsentscheidung nach Paragraph 10, Absatz eins, AsylG ist auf Artikel 8, EMRK Bedacht zu nehmen (VfGH 15.10.2004, G 237/03; 17.03.2005, G 78/04 u. a.). Nach Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG ist eine Ausweisung unzulässig, wenn sie eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jede Person Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihres Briefverkehrs.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jede Person Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihres Briefverkehrs.
Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit ein Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit ein Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, wie sie eine Ausweisung eines Fremden darstellt, kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob die Ausweisung einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt:Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, wie sie eine Ausweisung eines Fremden darstellt, kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob die Ausweisung einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt:
Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern bzw. von verheirateten Ehegatten, sondern auch andere nahe verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine hinreichende Intensität für die Annahme einer familiären Beziehung iSd. Art. 8 EMRK erreichen. Der EGMR unterscheidet in seiner Rechtsprechung nicht zwischen einer ehelichen Familie (sog. "legitimate family" bzw. "famille légitime") oder einer unehelichen Familie ("illegitimate family" bzw. "famille naturelle"), sondern stellt auf das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens ab (siehe EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 454; 18.12.1986, Johnston u.a., EuGRZ 1987, 313; 26.05.1994, Keegan, EuGRZ 1995, 113; 12.07.2001 [GK], K. u. T., Zl. 25702/94; 20.01.2009, Serife Yigit, Zl. 03976/05). Als Kriterien für die Beurteilung, ob eine Beziehung im Einzelfall einem Familienleben iSd. Art. 8 EMRK entspricht, kommen tatsächliche Anhaltspunkte in Frage, wie etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Art und die Dauer der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander, etwa durch gemeinsame Kinder, oder andere Umstände, wie etwa die Gewährung von Unterhaltsleistungen (EGMR 22.04.1997, X., Y. und Z., Zl. 21830/93; 22.12.2004, Merger u. Cros, Zl. 68864/01). So verlangt der EGMR auch das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgeht (siehe Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention3 [2008] 197 ff.). In der bisherigen Spruchpraxis des EGMR wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Europäischen Kommission für Menschenrechte auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Artikel 8, EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem, dass das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt. Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern bzw. von verheirateten Ehegatten, sondern auch andere nahe verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine hinreichende Intensität für die Annahme einer familiären Beziehung iSd. Artikel 8, EMRK erreichen. Der EGMR unterscheidet in seiner Rechtsprechung nicht zwischen einer ehelichen Familie (sog. "legitimate family" bzw. "famille légitime") oder einer unehelichen Familie ("illegitimate family" bzw. "famille naturelle"), sondern stellt auf das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens ab (siehe EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 454; 18.12.1986, Johnston u.a., EuGRZ 1987, 313; 26.05.1994, Keegan, EuGRZ 1995, 113; 12.07.2001 [GK], K. u. T., Zl. 25702/94; 20.01.2009, Serife Yigit, Zl. 03976/05). Als Kriterien für die Beurteilung, ob eine Beziehung im Einzelfall einem Familienleben iSd. Artikel 8, EMRK entspricht, kommen tatsächliche Anhaltspunkte in Frage, wie etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Art und die Dauer der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander, etwa durch gemeinsame Kinder, oder andere Umstände, wie etwa die Gewährung von Unterhaltsleistungen (EGMR 22.04.1997, römisch zehn., Y. und Z., Zl. 21830/93; 22.12.2004, Merger u. Cros, Zl. 68864/01). So verlangt der EGMR auch das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgeht (siehe Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention3 [2008] 197 ff.). In der bisherigen Spruchpraxis des EGMR wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Europäischen Kommission für Menschenrechte auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).
Das Zusammenleben und die Bindung von Partnern, die auf einer gleichgeschlechtlichen Beziehung beruhen, fallen jedoch nicht unter den Begriff des Familienlebens iSd. Art. 8 EMRK (EGMR 10.05.2001, Mata Estevez, Zl. 56501/00).Das Zusammenleben und die Bindung von Partnern, die auf einer gleichgeschlechtlichen Beziehung beruhen, fallen jedoch nicht unter den Begriff des Familienlebens iSd. Artikel 8, EMRK (EGMR 10.05.2001, Mata Estevez, Zl. 56501/00).
Wie der Verfassungsgerichtshof (VfGH) bereits in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zl. B 328/07 und Zl. B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Art. 8 EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche - in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte - Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art. 8 EMRK einer Ausweisung entgegen steht:Wie der Verfassungsgerichtshof (VfGH) bereits in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zl. B 328/07 und Zl. B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Artikel 8, EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche - in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte - Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Artikel 8, EMRK einer Ausweisung entgegen steht:
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sind die Staaten im Hinblick auf das internationale Recht und ihre vertraglichen Verpflichtungen befugt, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu überwachen (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80 ua, EuGRZ 1985, 567; 21.10.1997, Boujlifa, Zl. 25404/94; 18.10.2006, Üner, Zl. 46410/99; 23.06.2008 [GK], Maslov, 1638/03; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07). Die EMRK garantiert Ausländern kein Recht auf Einreise, Aufenthalt und Einbürgerung in einem bestimmten Staat (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00).
In Ergänzung dazu verleiht weder die EMRK noch ihre Protokolle das Recht auf politisches Asyl (EGMR 30.10.1991, Vilvarajah ua., Zl. 13163/87 ua.; 17.12.1996, Ahmed, Zl. 25964/94; 28.02.2008 [GK] Saadi, Zl. 37201/06).
Hinsichtlich der Rechtfertigung eines Eingriffs in die nach Art. 8 EMRK garantierten Rechte muss der Staat ein Gleichgewicht zwischen den Interessen des Einzelnen und jenen der Gesellschaft schaffen, wobei er in beiden Fällen einen gewissen Ermessensspielraum hat. Art. 8 EMRK begründet keine generelle Verpflichtung für den Staat, Einwanderer in seinem Territorium zu akzeptieren und Familienzusammenführungen zuzulassen. Jedoch hängt in Fällen, die sowohl Familienleben als auch Einwanderung betreffen, die staatliche Verpflichtung, Familienangehörigen von im Staat Ansässigen Aufenthalt zu gewähren, von der jeweiligen Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse ab. Von Bedeutung sind dabei das Ausmaß des Eingriffs in das Familienleben, der Umfang der Beziehungen zum Konventionsstaat, weiters ob im Ursprungsstaat unüberwindbare Hindernisse für das Familienleben bestehen, sowie ob Gründe der Einwanderungskontrolle oder Erwägungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung für eine Ausweisung sprechen. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine Ausweisung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten (EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN).Hinsichtlich der Rechtfertigung eines Eingriffs in die nach Artikel 8, EMRK garantierten Rechte muss der Staat ein Gleichgewicht zwischen den Interessen des Einzelnen und jenen der Gesellschaft schaffen, wobei er in beiden Fällen einen gewissen Ermessensspielraum hat. Artikel 8, EMRK begründet keine generelle Verpflichtung für den Staat, Einwanderer in seinem Territorium zu akzeptieren und Familienzusammenführungen zuzulassen. Jedoch hängt in Fällen, die sowohl Familienleben als auch Einwanderung betreffen, die staatliche Verpflichtung, Familienangehörigen von im Staat Ansässigen Aufenthalt zu gewähren, von der jeweiligen Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse ab. Von Bedeutung sind dabei das Ausmaß des Eingriffs in das Familienleben, der Umfang der Beziehungen zum Konventionsstaat, weiters ob im Ursprungsstaat unüberwindbare Hindernisse für das Familienleben bestehen, sowie ob Gründe der Einwanderungskontrolle oder Erwägungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung für eine Ausweisung sprechen. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine Ausweisung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Artikel 8, EMRK bedeuten (EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN).
Die Ausweisung eines Fremden, dessen Aufenthalt lediglich auf Grund der Stellung von einem oder mehreren Asylanträgen oder Anträgen aus humanitären Gründen besteht, und der weder ein niedergelassener Migrant noch sonst zum Aufenthalt im Aufenthaltsstaat berechtigt ist, stellt in Abwägung zum berechtigten öffentlichen Interesse einer wirksamen Einwanderungskontrolle keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das Privatleben dieses Fremden dar, wenn dessen diesbezügliche Anträge abgelehnt werden, zumal der Aufenthaltsstatus eines solchen Fremden während der ganzen Zeit des Verfahrens als unsicher gilt (EGMR 08.04.2008, Nnyanzi, 21878/06).
II.4.2.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 idF FrÄG 2009 vorliegt.römisch zwei.4.2.1. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 vorliegt.
Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt (Z 1) oder diese eine Verletzung des Art. 8 EMRK darstellen würden (Z 2).Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt (Ziffer eins,) oder diese eine Verletzung des Artikel 8, EMRK darstellen würden (Ziffer 2,).
Gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 leg. cit. idF BGBl. I Nr. 29/2009 sind dabei insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war; das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens; die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; der Grad der Integration; die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden; die strafgerichtliche Unbescholtenheit; Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts; die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, leg. cit. in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, sind dabei insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war; das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens; die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; der Grad der Integration; die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden; die strafgerichtliche Unbescholtenheit; Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts; die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.
Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 ist die Durchführung einer Ausweisung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 ist die Durchführung einer Ausweisung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.
Gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
Gemäß § 10 Abs. 5 AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
Gemäß § 10 Abs. 6 AsylG 2005 bleiben Ausweisungen nach § 10 Abs. 1 AsylG 2005 binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.Gemäß Paragraph 10, Absatz 6, AsylG 2005 bleiben Ausweisungen nach Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.
II.4.2.2. Eine Ausweisung ist demnach gemäß § 10 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf das AsylG 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt. Es kommen hier Aufenthaltsrechte nach dem Fremdenpolizeigesetz, dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz oder Aufenthaltsrechte in Frage, die direkt vom Gemeinschaftsrecht (z.B. EU/VO, EU/RL bzw. Assoziationsabkommen der EU) abgeleitet werden können (vgl. Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, 4. Auflage, K20. zu § 10).römisch zwei.4.2.2. Eine Ausweisung ist demnach gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf das AsylG 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt. Es kommen hier Aufenthaltsrechte nach dem Fremdenpolizeigesetz, dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz oder Aufenthaltsrechte in Frage, die direkt vom Gemeinschaftsrecht (z.B. EU/VO, EU/RL bzw. Assoziationsabkommen der EU) abgeleitet werden können vergleiche Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, 4. Auflage, K20. zu Paragraph 10,).
Aus der Regierungsvorlage, RV 952 XXII. GP zu § 9 NAG ergibt sich, dass die zweite Kategorie der Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigungen neben den konstitutiven Aufenthaltstiteln die bereits bestehenden gemeinschaftsrechtlichen Aufenthalts- und Niederlassungsrechte von Unionsbürgern bzw. EWR-Bürgern und deren Angehörigen auf Grund des primären und sekundären Gemeinschaftsrecht darstellen. Das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht in diesen Fällen ergibt sich somit nicht aus einer nationalen gesetzlichen Berechtigung, sondern Kraft unmittelbar anwendbarem Gemeinschaftsrecht. Nach welchen Voraussetzungen ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthalts- und Niederlassungsrecht besteht, richtet sich ausschließlich nach EU-Recht, im Speziellen nach der Verordnung EWG 1612/68 und der Richtlinie 2004/38/EG (FreizügigkeitsRL, vgl. unten II.4.3.1).Aus der Regierungsvorlage, Regierungsvorlage 952 römisch 22 . Gesetzgebungsperiode zu Paragraph 9, NAG ergibt sich, dass die zweite Kategorie der Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigungen neben den konstitutiven Aufenthaltstiteln die bereits bestehenden gemeinschaftsrechtlichen Aufenthalts- und Niederlassungsrechte von Unionsbürgern bzw. EWR-Bürgern und deren Angehörigen auf Grund des primären und sekundären Gemeinschaftsrecht darstellen. Das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht in diesen Fällen ergibt sich somit nicht aus einer nationalen gesetzlichen Berechtigung, sondern Kraft unmittelbar anwendbarem Gemeinschaftsrecht. Nach welchen Voraussetzungen ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthalts- und Niederlassungsrecht besteht, richtet sich ausschließlich nach EU-Recht, im Speziellen nach der Verordnung EWG 1612/68 und der Richtlinie 2004/38/EG (FreizügigkeitsRL, vergleiche unten römisch zwei.4.3.1).
In gemeinschaftsrechtlicher Hinsicht sieht Art. 25 FreizügigkeitsRL vor, dass die Ausübung eines Rechts nicht vom Vorliegen einer Dokumentation abhängig gemacht werden darf, wenn das Recht durch ein anderes Beweismittel nachgewiesen werden kann. Diese bereits gemeinschaftsrechtlich bestehenden Rechte sind damit durch besondere Dokumente nachzuweisen, denen lediglich deklaratorische Wirkung zukommt und welche die Existenz des bestehenden subjektiven Rechts an sich nicht betrifft.In gemeinschaftsrechtlicher Hinsicht sieht Artikel 25, FreizügigkeitsRL vor, dass die Ausübung eines Rechts nicht vom Vorliegen einer Dokumentation abhängig gemacht werden darf, wenn das Recht durch ein anderes Beweismittel nachgewiesen werden kann. Diese bereits gemeinschaftsrechtlich bestehenden Rechte sind damit durch besondere Dokumente nachzuweisen, denen lediglich deklaratorische Wirkung zukommt und welche die Existenz des bestehenden subjektiven Rechts an sich nicht betrifft.
Es ist daher im Zusammenhang mit der Ausweisung gemäß § 10 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 zu berücksichtigen, ob drittstaatsangehörigen Familienangehörigen von Unionsbürgern, die von ihrem Freizügigkeitsrecht Gebrauch gemacht haben ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht nach der FreizügigkeitsRL zukommt.Es ist daher im Zusammenhang mit der Ausweisung gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 zu berücksichtigen, ob drittstaatsangehörigen Familienangehörigen von Unionsbürgern, die von ihrem Freizügigkeitsrecht Gebrauch gemacht haben ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht nach der FreizügigkeitsRL zukommt.
II.4.3.1. Im vorliegenden Fall ist daher wie ausgeführt auch auf die Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG (ABl. L 158, S. 77, berichtigte Fassungen: ABl. 2004, L 229, S. 35, und ABl. 2007, L 204, S. 28, - im Folgenden:römisch zwei.4.3.1. Im vorliegenden Fall ist daher wie ausgeführt auch auf die Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG Amtsblatt L 158, S. 77, berichtigte Fassungen: Amtsblatt 2004, L 229, S. 35, und Amtsblatt 2007, L 204, S. 28, - im Folgenden:
FreizügigkeitsRL) Bedacht zu nehmen. Diese Richtlinie wurde im Wesentlichen mit dem Fremdenrechtspaket 2005 bis zum Ende der Umsetzungsfrist am 30.04.2006 ins österreichische Recht eingegliedert.
Das Recht auf Freizügigkeit gründet sich auf Art. 18 und 43 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften, BGBl. III Nr. 86/1999 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 4/2003 (in Folge: EGV); demnach kommt jedem Unionsbürger das Recht zu, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vorbehaltlich der im EG-V und in den Durchführungsvorschriften vorgesehenen Beschränkungen frei zu bewegen und aufzuhalten; eine Beschränkung der freien Niederlassung von EWR-Bürgern im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates ist nach Maßgabe der Bestimmungen des EG-V verboten.Das Recht auf Freizügigkeit gründet sich auf Artikel 18 und 43 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 86 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 4 aus 2003, (in Folge: EGV); demnach kommt jedem Unionsbürger das Recht zu, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vorbehaltlich der im EG-V und in den Durchführungsvorschriften vorgesehenen Beschränkungen frei zu bewegen und aufzuhalten; eine Beschränkung der freien Niederlassung von EWR-Bürgern im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates ist nach Maßgabe der Bestimmungen des EG-V verboten.
Drittstaatsangehörige können sich nicht auf die Niederlassungsfreiheit berufen; sie können aber als Familienmitglieder eines die Niederlassung in Anspruch nehmenden Unionsbürgers begünstigt sein (EuGH 08.04.1976, 48/75 Royer, Slg 1976, 497; 07.07.1992, C-370/90 Singh, Slg 1992, I-4265). Auf die gemäß Art. 43 EGV eingeräumte Niederlassungsfreiheit kann sich nur berufen, wer seine Erwerbstätigkeit auf Dauer einrichtet (Mayer, Kommentar zum EGV, Art. 43 EGV Rz 12).Drittstaatsangehörige können sich nicht auf die Niederlassungsfreiheit berufen; sie können aber als Familienmitglieder eines die Niederlassung in Anspruch nehmenden Unionsbürgers begünstigt sein (EuGH 08.04.1976, 48/75 Royer, Slg 1976, 497; 07.07.1992, C-370/90 Singh, Slg 1992, I-4265). Auf die gemäß Artikel 43, EGV eingeräumte Niederlassungsfreiheit kann sich nur berufen, wer seine Erwerbstätigkeit auf Dauer einrichtet (Mayer, Kommentar zum EGV, Artikel 43, EGV Rz 12).
Da eine Ausweisung des Beschwerdeführers nur dann in Betracht kommt, wenn ihm auch kein "nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht" zukommt, ist im vorliegenden Fall vor Prüfung der Voraussetzungen für eine Ausweisung auch die Frage zu beantworten, ob der Beschwerdeführer aufgrund einer der FreizügigkeitsRL - allenfalls nach richtlinienkonformer Auslegung - entsprechenden österreichischen Rechtsvorschrift oder der unmittelbaren Anwendung der FreizügigkeitsRL zum Aufenthalt in Österreich berechtigt ist.
Dazu ist einerseits zu prüfen, ob die Ehegattin des Beschwerdeführers von ihrem Rechts auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat und in Österreich als niedergelassen angesehen werden kann, und andererseits darf das persönliche Verhalten des Beschwerdeführers in Österreich nicht die Grundinteressen der Gesellschaft in einer Weise berühren, die eine Ausweisung geboten erscheinen lässt.
II.4.3.2. Zunächst sind Feststellungen dahingehend zu treffen, ob der Ehegattin ein Recht auf Freizügigkeit iSd der FreizügigkeitsRL zukommt und - gegebenenfalls - ob sie jemals von diesem auch Gebrauch gemacht hat.römisch zwei.4.3.2. Zunächst sind Feststellungen dahingehend zu treffen, ob der Ehegattin ein Recht auf Freizügigkeit iSd der FreizügigkeitsRL zukommt und - gegebenenfalls - ob sie jemals von diesem auch Gebrauch gemacht hat.
Gemäß Art. 2 Z 2 der RL ist Familienangehöriger eines Unionsbürgers u. a. der Ehemann einer Unionsbürgerin.Gemäß Artikel 2, Ziffer 2, der RL ist Familienangehöriger eines Unionsbürgers u. a. der Ehemann einer Unionsbürgerin.
Gemäß Art. 3 Abs. 1 der RL gilt diese für jeden Unionsbürger, der sich in einen anderen als den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, begibt oder sich dort aufhält, sowie für seine Familienangehörigen im Sinn des Art. 2 Z 2 der RL, die ihn begleiten oder ihm nachziehen.Gemäß Artikel 3, Absatz eins, der RL gilt diese für jeden Unionsbürger, der sich in einen anderen als den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, begibt oder sich dort aufhält, sowie für seine Familienangehörigen im Sinn des Artikel 2, Ziffer 2, der RL, die ihn begleiten oder ihm nachziehen.
Betreffend die Ehegattin des Beschwerdeführers, welche als ungarische Staatsbürgerin somit Unionsbürgerin ist, scheinen seit XXXX mit zahlreichen längerfristigen Unterbrechungen immer wieder Hauptwohnsitzmeldungen in Österreich auf, und hat diese damit vom ihr zukommenden Recht auf Freizügigkeit durch Wohnsitznahme in Österreich - außerhalb ihres Heimatstaates Ungarn - Gebrauch gemacht. Jedenfalls seit 13.10.2009 ist die Beschwerdeführerin an der Adresse XXXX in XXXX durchgängig gemeldet.Betreffend die Ehegattin des Beschwerdeführers, welche als ungarische Staatsbürgerin somit Unionsbürgerin ist, scheinen seit römisch 40 mit zahlreichen längerfristigen Unterbrechungen immer wieder Hauptwohnsitzmeldungen in Österreich auf, und hat diese damit vom ihr zukommenden Recht auf Freizügigkeit durch Wohnsitznahme in Österreich - außerhalb ihres Heimatstaates Ungarn - Gebrauch gemacht. Jedenfalls seit 13.10.2009 ist die Beschwerdeführerin an der Adresse römisch 40 in römisch 40 durchgängig gemeldet.
In diesem Zusammenhang ist zunächst festzuhalten, dass der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 25. Juli 2008, Metock (C-127/08, Slg. 2008, I-06241), ausgesprochen hat, dass Art. 3 Abs. 1 FreizügigkeitsRL so auszulegen ist, dass es irrelevant ist, wann und wo die Ehe geschlossen wurde und wie der Drittstaatsangehörige in den Aufnahmestaat eingereist ist. Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen sich ein drittstaatszugehöriger Familienangehöriger eines Unionsbürgers auf die RL berufen kann, sprach der EuGH Folgendes aus: Ein Drittstaatsangehöriger, der mit einem Unionsbürger, der sich in einem Mitgliedstaat aufhält, dessen Staatsangehörigkeit er nicht besitzt, verheiratet ist, muss sich vor seiner Einreise in den Aufnahmemitgliedstaat nicht rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat aufgehalten haben, um sich auf die Bestimmungen der RL berufen zu können. Vielmehr kann sich der Drittstaatsangehörige, der mit einem Unionsbürger, der sich in einem Mitgliedstaat aufhält, dessen Staatsangehörigkeit er nicht besitzt, verheiratet ist und der diesen Unionsbürger begleitet oder ihm nachzieht, auf die Bestimmung der Richtlinie berufen, unabhängig davon, wo und wann die Ehe geschlossen wurde oder wie der betreffende Drittstaatangehörige in den Aufnahmemitgliedstaat eingereist ist.In diesem Zusammenhang ist zunächst festzuhalten, dass der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 25. Juli 2008, Metock (C-127/08, Slg. 2008, I-06241), ausgesprochen hat, dass Artikel 3, Absatz eins, FreizügigkeitsRL so auszulegen ist, dass es irrelevant ist, wann und wo die Ehe geschlossen wurde und wie der Drittstaatsangehörige in den Aufnahmestaat eingereist ist. Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen sich ein drittstaatszugehöriger Familienangehöriger eines Unionsbürgers auf die RL berufen kann, sprach der EuGH Folgendes aus: Ein Drittstaatsangehöriger, der mit einem Unionsbürger, der sich in einem Mitgliedstaat aufhält, dessen Staatsangehörigkeit er nicht besitzt, verheiratet ist, muss sich vor seiner Einreise in den Aufnahmemitgliedstaat nicht rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat aufgehalten haben, um sich auf die Bestimmungen der RL berufen zu können. Vielmehr kann sich der Drittstaatsangehörige, der mit einem Unionsbürger, der sich in einem Mitgliedstaat aufhält, dessen Staatsangehörigkeit er nicht besitzt, verheiratet ist und der diesen Unionsbürger begleitet oder ihm nachzieht, auf die Bestimmung der Richtlinie berufen, unabhängig davon, wo und wann die Ehe geschlossen wurde oder wie der betreffende Drittstaatangehörige in den Aufnahmemitgliedstaat eingereist ist.
Darüber hinaus präzisierte der EuGH im Beschluss vom 19. Dezember 2009, C-551/07, Sahin, die Voraussetzung, unter denen sich ein Drittstaatangehöriger auf die RL berufen kann, dahin gehend, dass die RL auch jene Familienangehörigen erfasst, die unabhängig vom Unionsbürger in den Aufnahmemitgliedstaat gelangt sind und erst dort die Angehörigkeitseigenschaft erworben oder das Familienleben mit diesem Unionsbürger begründet haben, wobei es keine Rolle spielt, dass sich der Familienangehörige zum Zeitpunkt des Erwerbs dieser Eigenschaft oder der Begründung des Familienlebens nach den asylgesetzlichen Bestimmungen des Aufnahmemitgliedstaates vorläufig in diesem Staat aufhält.
Dementsprechend führt der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 23.09.2009, Zl. 2006/01/0855, (welches ebenfalls ein Familienleben aufgrund einer Eheschließung zwischen einer Unionsbürgerin mit einem [drittstaatsangehörigen] Asylwerber betrifft) wie folgt aus (zuletzt bestätigt in VwGH 26.04.2010, 2008/01/0267; vgl. auch VfGH 16.12.2009, U 957/09-8; VwGH 03.04.2009, 2008/22/0439):Dementsprechend führt der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 23.09.2009, Zl. 2006/01/0855, (welches ebenfalls ein Familienleben aufgrund einer Eheschließung zwischen einer Unionsbürgerin mit einem [drittstaatsangehörigen] Asylwerber betrifft) wie folgt aus (zuletzt bestätigt in VwGH 26.04.2010, 2008/01/0267; vergleiche auch VfGH 16.12.2009, U 957/09-8; VwGH 03.04.2009, 2008/22/0439):
"Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) ist Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, ABl. L 158 vom 30. April 2004, 77, (im Folgenden: Richtlinie 2004/38) dahin gehend auszulegen, dass sich der mit einem Unionsbürger, der sich in einem Mitgliedstaat aufhält, dessen Staatsangehörigkeit er nicht besitzt, verheiratete Drittstaatsangehörige, der diesen Unionsbürger begleitet oder ihm nachzieht, auf die Bestimmungen der Richtlinie berufen kann, unabhängig davon, wo und wann ihre Ehe geschlossen wurde oder wie der betreffende Drittstaatangehörige in den Aufnahmemitgliedstaat eingereist ist (vgl. das Urteil des EuGH vom 25. Juli 2008 in der Rechtssache C-127/08, Metock und andere gegen Minister for Justice, Equality and Law Reform). Weiters sind die Art. 3 Abs. 1, 6 Abs. 2 sowie 7 Abs. 1 Buchstabe d und Abs. 2 der Richtlinie 2004/38 so auszulegen, dass sie auch die Familienangehörigen erfassen, die unabhängig vom Unionsbürger in den Aufnahmemitgliedstaat gelangt sind und erst dort die Angehörigeneigenschaft erworben oder das Familienleben mit diesem Unionsbürger begründet haben. Hierbei spielt es keine Rolle, dass sich der Familienangehörige zum Zeitpunkt des Erwerbs dieser Eigenschaft oder der Begründung des Familienlebens nach den asylgesetzlichen Bestimmungen des Aufnahmemitgliedstaats vorläufig in diesem Staat aufhält (vgl. den Beschluss des EuGH vom 19. Dezember 2008 in der Rechtssache C-551/07, Sahin gegen Bundesminister für Inneres).""Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) ist Artikel 3, Absatz eins, der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, Amtsblatt L 158 vom 30. April 2004, 77, (im Folgenden: Richtlinie 2004/38) dahin gehend auszulegen, dass sich der mit einem Unionsbürger, der sich in einem Mitgliedstaat aufhält, dessen Staatsangehörigkeit er nicht besitzt, verheiratete Drittstaatsangehörige, der diesen Unionsbürger begleitet oder ihm nachzieht, auf die Bestimmungen der Richtlinie berufen kann, unabhängig davon, wo und wann ihre Ehe geschlossen wurde oder wie der betreffende Drittstaatangehörige in den Aufnahmemitgliedstaat eingereist ist vergleiche das Urteil des EuGH vom 25. Juli 2008 in der Rechtssache C-127/08, Metock und andere gegen Minister for Justice, Equality and Law Reform). Weiters sind die Artikel 3, Absatz eins, 6, Absatz 2, sowie 7 Absatz eins, Buchstabe d und Absatz 2, der Richtlinie 2004/38 so auszulegen, dass sie auch die Familienangehörigen erfassen, die unabhängig vom Unionsbürger in den Aufnahmemitgliedstaat gelangt sind und erst dort die Angehörigeneigenschaft erworben oder das Familienleben mit diesem Unionsbürger begründet haben. Hierbei spielt es keine Rolle, dass sich der Familienangehörige zum Zeitpunkt des Erwerbs dieser Eigenschaft oder der Begründung des Familienlebens nach den asylgesetzlichen Bestimmungen des Aufnahmemitgliedstaats vorläufig in diesem Staat aufhält vergleiche den Beschluss des EuGH vom 19. Dezember 2008 in der Rechtssache C-551/07, Sahin gegen Bundesminister für Inneres)."
Im vorliegenden Beschwerdefall reiste der drittstaatsangehörige (Türkei) Beschwerdeführer illegal (und unabhängig von seiner späteren Ehegattin) nach Österreich ein, stellte einen Asylantrag und heiratete in weiterer Folge am XXXX die in Österreich aufhältige ungarische Staatsangehörige.Im vorliegenden Beschwerdefall reiste der drittstaatsangehörige (Türkei) Beschwerdeführer illegal (und unabhängig von seiner späteren Ehegattin) nach Österreich ein, stellte einen Asylantrag und heiratete in weiterer Folge am römisch 40 die in Österreich aufhältige ungarische Staatsangehörige.
II.4.3.3. Da der Beschwerdeführer laut angegebener Judikatur jedenfalls dennoch als Familienangehöriger einer EWR-Bürgerin im Sinne der FreizügigkeitsRL zu behandeln ist, stellt sich die Frage, ob diese EWR-Bürgerin selbst in Österreich als niedergelassen angesehen werden kann und sie in Österreich rechtmäßig ihr Recht auf Freizügigkeit in Anspruch genommen hat. Nur dann kann sich der Beschwerdeführer auf die RL berufen, deren Umsetzungsfrist zum Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung bereits abgelaufen war und die unmittelbar anwendbar ist (vgl. EuGH 04.12.1974, Rs. 41/74, van Duyn, Slg. 1974, 1337).römisch zwei.4.3.3. Da der Beschwerdeführer laut angegebener Judikatur jedenfalls dennoch als Familienangehöriger einer EWR-Bürgerin im Sinne der FreizügigkeitsRL zu behandeln ist, stellt sich die Frage, ob diese EWR-Bürgerin selbst in Österreich als niedergelassen angesehen werden kann und sie in Österreich rechtmäßig ihr Recht auf Freizügigkeit in Anspruch genommen hat. Nur dann kann sich der Beschwerdeführer auf die RL berufen, deren Umsetzungsfrist zum Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung bereits abgelaufen war und die unmittelbar anwendbar ist vergleiche EuGH 04.12.1974, Rs. 41/74, van Duyn, Slg. 1974, 1337).
Auch der Verfassungsgerichtshof geht seit der dargestellten Judikatur des EGMR (Fall Metock, Sahin) davon aus, dass im Fall eines Ehegatten eines EWR-Bürgers bereits der Bestand der Ehe mit diesem hinreichend ist, um die Voraussetzungen des NAG (auch wenn dem Ehegatten ein auf das Asylrecht gestütztes vorübergehendes Aufenthaltsrecht zukommt) zu erfüllen und somit in den Anwendungsbereich der §§ 51 bis 56 NAG zu gelangen. Für ein dem drittstaatsangehörigen Beschwerdeführer zuzubilligendes Aufenthaltsrecht ist jedoch zusätzlich erforderlich, dass der Ehegatte als EWR-Bürger in Österreich niedergelassen ist und hier die in § 51 Z 1 bis 3 NAG genannten - alternativen - Voraussetzungen erfüllt (VfGH 16.12.2009, G 244/09, vgl. auch VfGH 28.01.2010, U2369/09).Auch der Verfassungsgerichtshof geht seit der dargestellten Judikatur des EGMR (Fall Metock, Sahin) davon aus, dass im Fall eines Ehegatten eines EWR-Bürgers bereits der Bestand der Ehe mit diesem hinreichend ist, um die Voraussetzungen des NAG (auch wenn dem Ehegatten ein auf das Asylrecht gestütztes vorübergehendes Aufenthaltsrecht zukommt) zu erfüllen und somit in den Anwendungsbereich der Paragraphen 51 bis 56 NAG zu gelangen. Für ein dem drittstaatsangehörigen Beschwerdeführer zuzubilligendes Aufenthaltsrecht ist jedoch zusätzlich erforderlich, dass der Ehegatte als EWR-Bürger in Österreich niedergelassen ist und hier die in Paragraph 51, Ziffer eins bis 3 NAG genannten - alternativen - Voraussetzungen erfüllt (VfGH 16.12.2009, G 244/09, vergleiche auch VfGH 28.01.2010, U2369/09).
Die Ehegattin des Beschwerdeführers lebt in Österreich und ist seit dem 13.10.2009 durchgängig mit Hauptwohnsitz im österreichischen Bundesgebiet gemeldet.
Wie sich aus dem im Akt erliegenden Auszug aus der FI-Applikation und der entsprechenden Einsichtnahme in das Fremdeninformationssystem ergibt, wurde von der Ehegattin des Beschwerdeführers bislang keine Dokumentation ihres gemeinschaftsrechtlichen Aufenthaltsrechtes (seit 01.01.2010 wäre dies eine Aufenthaltskarte) beantragt.
Zwar genügt es gemäß Art 6 FreizügigkeitsRL für einen Aufenthalt bis zu drei Monaten, wenn der Unionsbürger im Besitz eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses ist. Gleiches gilt für drittstaatszugehörige Familienangehörige, sofern diese "den Unionsbürger begleiten oder ihm nachziehen" (vgl hierzu auch die erläuternden Bemerkungen in RV 952 XXII. GP zu § 51 NAG). Für einen Aufenthalt von mehr als drei Monaten ist jedoch Art 7 FreizügigkeitsRL maßgeblich, der verschiedene - alternativ zu erfüllende - Voraussetzungen statuiert.Zwar genügt es gemäß Artikel 6, FreizügigkeitsRL für einen Aufenthalt bis zu drei Monaten, wenn der Unionsbürger im Besitz eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses ist. Gleiches gilt für drittstaatszugehörige Familienangehörige, sofern diese "den Unionsbürger begleiten oder ihm nachziehen" vergleiche hierzu auch die erläuternden Bemerkungen in Regierungsvorlage 952 römisch 22 . Gesetzgebungsperiode zu Paragraph 51, NAG). Für einen Aufenthalt von mehr als drei Monaten ist jedoch Artikel 7, FreizügigkeitsRL maßgeblich, der verschiedene - alternativ zu erfüllende - Voraussetzungen statuiert.
Art. 7 FreizügigkeitsRL normiert:Artikel 7, FreizügigkeitsRL normiert:
(1) Jeder Unionsbürger hat das Recht auf Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats für einen Zeitraum von über drei Monaten, wenn er
a) Arbeitnehmer oder Selbstständiger im Aufnahmemitgliedstaat ist oder
b) für sich und seine Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel verfügt, so dass sie während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats in Anspruch nehmen müssen, und er und seine Familienangehörigen über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz im Aufnahmemitgliedstaat verfügen oder
c) - bei einer privaten oder öffentlichen Einrichtung, die von dem Aufnahmemitgliedstaat aufgrund seiner Rechtsvorschriften oder seiner Verwaltungspraxis anerkannt oder finanziert wird, zur Absolvierung einer Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung als Hauptzweck eingeschrieben ist und - über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz im Aufnahmemitgliedstaat verfügt und der zuständigen nationalen Behörde durch eine Erklärung oder durch jedes andere gleichwertige Mittel seiner Wahl glaubhaft macht, dass er für sich und seine Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel verfügt, so dass sie während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats in Anspruch nehmen müssen, oder
d) ein Familienangehöriger ist, der den Unionsbürger, der die Voraussetzungen des Buchstaben a, b oder c erfüllt, begleitet oder ihm nachzieht.
(2) Das Aufenthaltsrecht nach Absatz 1 gilt auch für Familienangehörige, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen und die den Unionsbürger in den Aufnahmemitgliedstaat begleiten oder ihm nachziehen, sofern der Unionsbürger die Voraussetzungen des Absatzes 1 Buchstabe a, b oder c erfüllt.
Als Umsetzung des Art. 7 FreizügigkeitsRL ist § 51 NAG zu sehen (siehe hierzu Ramin, MigraLex 2006, 13).Als Umsetzung des Artikel 7, FreizügigkeitsRL ist Paragraph 51, NAG zu sehen (siehe hierzu Ramin, MigraLex 2006, 13).
Gemäß § 2 NAG istGemäß Paragraph 2, NAG ist
Z 1. Fremder: wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt;Ziffer eins, Fremder: wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt;
Z 4. EWR-Bürger: ein Fremder, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist;Ziffer 4, EWR-Bürger: ein Fremder, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist;
Z 6. Drittstaatsangehöriger: ein Fremder, der nicht EWR-Bürger ist;Ziffer 6, Drittstaatsangehöriger: ein Fremder, der nicht EWR-Bürger ist;
Z 9. Familienangehöriger: wer Ehegatte oder unverheiratetes minderjähriges Kind, einschließlich Adoptiv- oder Stiefkind, ist (Kernfamilie), wobei die Ehegatten, ausgenommen Ehegatten von Österreichern, EWR-Bürgern und Schweizer Bürgern, das 18. Lebensjahr bereits vollendet haben müssen; lebt im Fall einer Mehrfachehe bereits ein Ehegatte gemeinsam mit dem Zusammenführenden im Bundesgebiet, so sind die weiteren Ehegatten keine anspruchsberechtigten Familienangehörigen zur Erlangung eines Aufenthaltstitels;Ziffer 9, Familienangehöriger: wer Ehegatte oder unverheiratetes minderjähriges Kind, einschließlich Adoptiv- oder Stiefkind, ist (Kernfamilie), wobei die Ehegatten, ausgenommen Ehegatten von Österreichern, EWR-Bürgern und Schweizer Bürgern, das 18. Lebensjahr bereits vollendet haben müssen; lebt im Fall einer Mehrfachehe bereits ein Ehegatte gemeinsam mit dem Zusammenführenden im Bundesgebiet, so sind die weiteren Ehegatten keine anspruchsberechtigten Familienangehörigen zur Erlangung eines Aufenthaltstitels;
Z 14. Recht auf Freizügigkeit: das gemeinschaftsrechtliche Recht eines EWR-Bürgers, sich in Österreich niederzulassen;Ziffer 14, Recht auf Freizügigkeit: das gemeinschaftsrechtliche Recht eines EWR-Bürgers, sich in Österreich niederzulassen;
§ 51 NAG:Paragraph 51, NAG:
Gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate
(1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie
1. in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;
2. für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfeleistungen in Anspruch nehmen müssen, oder
3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen.3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Ziffer 2, erfüllen.
(2) Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Abs. 1 Z 1 bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er(2) Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Absatz eins, Ziffer eins, bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er
1. wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist;
2. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt;
3. sich als Arbeitnehmer bei ordnungemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, wobei in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten bleibt, oder
4. eine Berufsausbildung beginnt, wobei die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft voraussetzt, dass zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betroffene hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren.
(3) Zur Wahrung seines Rechts hat der EWR-Bürger diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, längstens jedoch binnen einem Monat, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.(3) Zur Wahrung seines Rechts hat der EWR-Bürger diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, längstens jedoch binnen einem Monat, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung gemäß Absatz 2, Ziffer 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.
Nunmehr stand der Ehegattin des Beschwerdeführers somit für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts nach der letzten Wohnsitznahme ex-lege ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht gemäß Art. 6 FreizügigkeitsRL zu. Nach Ablauf dieser drei Monate hätte die Beschwerdeführerin sich aber um entsprechende Bescheinigungsdokumente (§§ 9, 53 NAG) kümmern bzw. für das Vorliegen der in Art. 7 normierten Voraussetzungen Sorge tragen müssen. Ein Recht wie ein gemeinschaftliches Aufenthaltsrecht kann nämlich an sich - auch wenn entsprechende Dokumente bloß deklaratorischen Charakter haben - nur dann tatsächlich bestehen, wenn die Voraussetzungen dafür erfüllt sind.Nunmehr stand der Ehegattin des Beschwerdeführers somit für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts nach der letzten Wohnsitznahme ex-lege ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht gemäß Artikel 6, FreizügigkeitsRL zu. Nach Ablauf dieser drei Monate hätte die Beschwerdeführerin sich aber um entsprechende Bescheinigungsdokumente (Paragraphen 9, 53, NAG) kümmern bzw. für das Vorliegen der in Artikel 7, normierten Voraussetzungen Sorge tragen müssen. Ein Recht wie ein gemeinschaftliches Aufenthaltsrecht kann nämlich an sich - auch wenn entsprechende Dokumente bloß deklaratorischen Charakter haben - nur dann tatsächlich bestehen, wenn die Voraussetzungen dafür erfüllt sind.
Nach dreimonatigem Aufenthalt müsste somit eine der alternativ in Art. 7 FreizügigkeitsRL normierten Varianten bzw. ein entsprechend in Umsetzung der Richtlinie in § 51 NAG vorgesehener Sachverhalt vorliegen. Vom Beschwerdeführer wurden zu den Voraussetzungen für eine allfällige rechtmäßige Niederlassung der Ehegattin iSd Bestimmungen trotz Aufforderung zur Stellungnahme durch den Asylgerichtshof keinerlei Angaben gemacht. Somit ist die diesbezügliche Auskunft der Bezirkshauptmannschaft XXXX heranzuziehen, wonach bis jedenfalls XXXX keinerlei Versicherungszeiten vorliegen und die Ehegattin des Beschwerdeführers auch nicht nachgewiesen hat, dass sie über ausreichende Existenzmittel zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts verfügt. Zu einer Ausbildung bzw. einer staatlichen Finanzierung der Beschwerdeführerin sind keinerlei Angaben gemacht worden und ist daher - sowie aus den Gesamtumständen des Falles - nicht von deren Vorliegen auszugehen.Nach dreimonatigem Aufenthalt müsste somit eine der alternativ in Artikel 7, FreizügigkeitsRL normierten Varianten bzw. ein entsprechend in Umsetzung der Richtlinie in Paragraph 51, NAG vorgesehener Sachverhalt vorliegen. Vom Beschwerdeführer wurden zu den Voraussetzungen für eine allfällige rechtmäßige Niederlassung der Ehegattin iSd Bestimmungen trotz Aufforderung zur Stellungnahme durch den Asylgerichtshof keinerlei Angaben gemacht. Somit ist die diesbezügliche Auskunft der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 heranzuziehen, wonach bis jedenfalls römisch 40 keinerlei Versicherungszeiten vorliegen und die Ehegattin des Beschwerdeführers auch nicht nachgewiesen hat, dass sie über ausreichende Existenzmittel zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts verfügt. Zu einer Ausbildung bzw. einer staatlichen Finanzierung der Beschwerdeführerin sind keinerlei Angaben gemacht worden und ist daher - sowie aus den Gesamtumständen des Falles - nicht von deren Vorliegen auszugehen.
Es ist daher - wie von der Bezirkshauptmannschaft XXXX ausgeführt - davon auszugehen, dass sich die Ehegattin des Beschwerdeführers selbst nicht rechtmäßig gemäß § 51 NAG im österreichischen Bundesgebiet aufhält und ihr daher mangels Erfüllung der Voraussetzungen des § 51 NAG das Aufenthaltsrecht gemäß § 55 NAG nicht mehr zukommt. § 55 NAG behandelt einerseits das Fehlen des Niederlassungsrechts, wenn das gemeinschaftsrechtliche Aufenthaltsrecht gar nicht vorliegt, und andererseits das Aberkennen des Niederlassungsrechtes wegen Gefährdung der öffentlichen Ordnung (vgl. Bichl/Schmid/Szymanski, Das Recht der Arbeitsmigration, S 521). § 55 NAG stellt damit die Kernbestimmung zur Umsetzung von Art. 35 FreizügigkeitsRL, insbesondere zur Bekämpfung von Rechtsmissbrauch dar. Aber auch die Einführung des dritten Absatzes zuEs ist daher - wie von der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 ausgeführt - davon auszugehen, dass sich die Ehegattin des Beschwerdeführers selbst nicht rechtmäßig gemäß Paragraph 51, NAG im österreichischen Bundesgebiet aufhält und ihr daher mangels Erfüllung der Voraussetzungen des Paragraph 51, NAG das Aufenthaltsrecht gemäß Paragraph 55, NAG nicht mehr zukommt. Paragraph 55, NAG behandelt einerseits das Fehlen des Niederlassungsrechts, wenn das gemeinschaftsrechtliche Aufenthaltsrecht gar nicht vorliegt, und andererseits das Aberkennen des Niederlassungsrechtes wegen Gefährdung der öffentlichen Ordnung vergleiche Bichl/Schmid/Szymanski, Das Recht der Arbeitsmigration, S 521). Paragraph 55, NAG stellt damit die Kernbestimmung zur Umsetzung von Artikel 35, FreizügigkeitsRL, insbesondere zur Bekämpfung von Rechtsmissbrauch dar. Aber auch die Einführung des dritten Absatzes zu
§ 51 NAG (Bekanntgabeverpflichtung) sollte der Umsetzung von Art. 35 FreizügigkeitsRL dienen und dadurch Rechtsmissbrauch (über dreimonatiger Verbleib in Österreich trotz Nichterfüllung der Voraussetzungen) verhindert werden.Paragraph 51, NAG (Bekanntgabeverpflichtung) sollte der Umsetzung von Artikel 35, FreizügigkeitsRL dienen und dadurch Rechtsmissbrauch (über dreimonatiger Verbleib in Österreich trotz Nichterfüllung der Voraussetzungen) verhindert werden.
Die Unrechtmäßigkeit des Aufenthaltes der Ehegattin des Beschwerdeführers ergibt sich aus § 31 FPG und ist grundsätzlich gemäß § 120 FPG strafbar.Die Unrechtmäßigkeit des Aufenthaltes der Ehegattin des Beschwerdeführers ergibt sich aus Paragraph 31, FPG und ist grundsätzlich gemäß Paragraph 120, FPG strafbar.
§ 31. FPG:Paragraph 31, FPG:
(1) Fremde halten sich rechtmäßig im Bundesgebiet auf,
1. wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthalts im Bundesgebiet die Befristungen oder Bedingungen des Einreisetitels oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben;
2. wenn sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder einer Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder auf Grund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind;
3. wenn sie Inhaber eines von einem Vertragsstaat ausgestellten Aufenthaltstitels sind;
4. solange ihnen ein Aufenthaltsrecht nach asylrechtlichen Bestimmungen zukommt;
5. soweit sie nicht auf Grund eines Rückübernahmeabkommens (§19 Abs4) oder internationaler Gepflogenheiten rückgenommen werden mussten oder nicht auf Grund einer Durchbeförderungserklärung, sonstiger zwischenstaatlicher Abkommen oder auf Ersuchen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union um Durchbeförderung (§48 Abs1) oder aufgrund einer Durchlieferungsbewilligung gemäß §67 ARHG eingereist sind;
6. wenn sie eine Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz mit einer Gültigkeitsdauer bis zu sechs Monaten, eine Entsendebewilligung, eine EU-Entsendebestätigung, eine Anzeigebestätigung gemäß §3 Abs5 AuslBG oder eine Anzeigebestätigung gemäß §18 Abs3 AuslBG mit einer Gültigkeitsdauer bis zu sechs Monaten, innehaben oder
7. soweit sich dies aus anderen bundesgesetzlichen Vorschriften ergibt.
Auch Art. 14 FreizügigkeitsRL normiert, dass Unionsbürgern und ihren Familienangehörigen das Aufenthaltsrecht nach Art. 7 der RL nur zukommt, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.Auch Artikel 14, FreizügigkeitsRL normiert, dass Unionsbürgern und ihren Familienangehörigen das Aufenthaltsrecht nach Artikel 7, der RL nur zukommt, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
Somit kann die Ehegattin des Beschwerdeführers für sich selbst aus den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften, insbesondere aus der FreizügigkeitsRL kein Recht auf Niederlassung ableiten. Zwar kennt diese Richtlinie neben dem Recht auf Aufenthalt bis zu drei Monaten (Art. 7 ff) ein Recht auf Daueraufenthalt (Art. 16ff, vg. Auch § 53a und § 54a NAG), dieses Recht kommt dem Unionsbürger oder seinen Familienangehörigen aber erst - von einzelnen, nicht vorliegenden Ausnahmen abgesehen - nach einem ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren zu. Die erste Meldung der Ehegattin des Beschwerdeführers datiert mit XXXX, und war sie auch nicht durchgängig gemeldet. Jedenfalls liegt somit kein ununterbrochener Aufenthalt von mehr als fünf Jahren vor und wurde vom Beschwerdeführer auch nichts anderes vorgebracht (siehe auch VwGH 02.07.2010, 2007/09/0194).Somit kann die Ehegattin des Beschwerdeführers für sich selbst aus den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften, insbesondere aus der FreizügigkeitsRL kein Recht auf Niederlassung ableiten. Zwar kennt diese Richtlinie neben dem Recht auf Aufenthalt bis zu drei Monaten (Artikel 7, ff) ein Recht auf Daueraufenthalt (Artikel 16 f, f,, vg. Auch Paragraph 53 a und Paragraph 54 a, NAG), dieses Recht kommt dem Unionsbürger oder seinen Familienangehörigen aber erst - von einzelnen, nicht vorliegenden Ausnahmen abgesehen - nach einem ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren zu. Die erste Meldung der Ehegattin des Beschwerdeführers datiert mit römisch 40 , und war sie auch nicht durchgängig gemeldet. Jedenfalls liegt somit kein ununterbrochener Aufenthalt von mehr als fünf Jahren vor und wurde vom Beschwerdeführer auch nichts anderes vorgebracht (siehe auch VwGH 02.07.2010, 2007/09/0194).
Dem Beschwerdeführer ist es somit nicht möglich, für sich - gestützt auf ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht der Ehegattin und Bezugsperson - ein Aufenthaltsrecht aus der FreizügigkeitsRL abzuleiten und ist auch nicht ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer aus anderen gemeinschaftsrechtlichen oder innerstaatlichen Vorschriften ein Aufenthaltsrecht zukäme. Insbesondere kann dem Beschwerdeführer mangels gemeinschaftsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger kein Aufenthaltrecht als Angehöriger gemäß § 52 NAG zukommen, wobei er die weitern Voraussetzungen für die Erteilung, die Vorlage eines gültigen Reisepasses (Personalausweises) und der Nachweis des Bestehens der Ehe, der familiären Beziehung bzw. der Unterhaltsgewährung eventuell nachweisen könnte.Dem Beschwerdeführer ist es somit nicht möglich, für sich - gestützt auf ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht der Ehegattin und Bezugsperson - ein Aufenthaltsrecht aus der FreizügigkeitsRL abzuleiten und ist auch nicht ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer aus anderen gemeinschaftsrechtlichen oder innerstaatlichen Vorschriften ein Aufenthaltsrecht zukäme. Insbesondere kann dem Beschwerdeführer mangels gemeinschaftsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger kein Aufenthaltrecht als Angehöriger gemäß Paragraph 52, NAG zukommen, wobei er die weitern Voraussetzungen für die Erteilung, die Vorlage eines gültigen Reisepasses (Personalausweises) und der Nachweis des Bestehens der Ehe, der familiären Beziehung bzw. der Unterhaltsgewährung eventuell nachweisen könnte.
II.4.3.4. Auch wenn man davon ausgehen würde, dass die Ehegattin des Beschwerdeführers in Österreich rechtmäßig niedergelassen bzw gemeinschaftsrechtlich aufenthaltsberechtigt ist, wäre noch zu prüfen, ob die Voraussetzungen des Art. 27 Abs. 2 der FreizügigkeitsRL vorliegen. Der Beschwerdeführer darf nur unter den Voraussetzungen des Art 27 Abs 2 der FreizügigkeitsRL ausgewiesen werden, und hat der Asylgerichtshof diese Bestimmung anzuwenden, da gerade das AsylG diesbezüglich als innerstaatliche gesetzliche Vorschrift den offenkundig unmittelbar anwendbaren Vorschriften des Gemeinschaftsrechts nicht entspricht.römisch zwei.4.3.4. Auch wenn man davon ausgehen würde, dass die Ehegattin des Beschwerdeführers in Österreich rechtmäßig niedergelassen bzw gemeinschaftsrechtlich aufenthaltsberechtigt ist, wäre noch zu prüfen, ob die Voraussetzungen des Artikel 27, Absatz 2, der FreizügigkeitsRL vorliegen. Der Beschwerdeführer darf nur unter den Voraussetzungen des Artikel 27, Absatz 2, der FreizügigkeitsRL ausgewiesen werden, und hat der Asylgerichtshof diese Bestimmung anzuwenden, da gerade das AsylG diesbezüglich als innerstaatliche gesetzliche Vorschrift den offenkundig unmittelbar anwendbaren Vorschriften des Gemeinschaftsrechts nicht entspricht.
So hat der Verfassungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom XXXXausgesprochen: "Da ein Familienangehöriger einer EWR-Bürgerin, die durch die Wohnsitznahme in Österreich ihr Recht auf Freizügigkeit in Anspruch genommen hat, nur unter den Voraussetzungen des Art 27 Abs 2 der RL ausgewiesen werden darf, hat der Asylgerichtshof eine innerstaatliche gesetzliche Vorschrift (§ 8 Abs 2 AsylG 1997) angewendet, die offenkundig unmittelbar anwendbaren Vorschriften des Gemeinschaftsrechtes widerspricht."So hat der Verfassungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom XXXXausgesprochen: "Da ein Familienangehöriger einer EWR-Bürgerin, die durch die Wohnsitznahme in Österreich ihr Recht auf Freizügigkeit in Anspruch genommen hat, nur unter den Voraussetzungen des Artikel 27, Absatz 2, der RL ausgewiesen werden darf, hat der Asylgerichtshof eine innerstaatliche gesetzliche Vorschrift (Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997) angewendet, die offenkundig unmittelbar anwendbaren Vorschriften des Gemeinschaftsrechtes widerspricht."
Demgegenüber normieren die Ausnahmebestimmungen der §§ 51 bis 57 NAG die Voraussetzungen für die Erteilung von Aufenthaltstiteln für drittstaatszugehörige Angehörige von EWR-Bürgern, Schweizern oder Österreichern, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht haben. Für einen Aufenthalt bis zu drei Monaten genügt es, dass der drittstaatszugehörige Familienangehörige über einen gültigen Reisepass verfügt. Da sich der Beschwerdeführer jedoch über drei Monate im Bundesgebiet aufhält, stünde ihm bei rechtmäßigem Aufenthalt der Ehegattin allein durch die Tatsache, dass er Ehegatte einer gemeinschaftsrechtlich Aufenthaltsberechtigten wäre, ein Aufenthaltsrecht zu. Mangels Vorlage wäre aber auch in diesem Falle davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer keine entsprechende Bescheinigung gemäß §§ 53 ff NAG beantragt hat.Demgegenüber normieren die Ausnahmebestimmungen der Paragraphen 51 bis 57 NAG die Voraussetzungen für die Erteilung von Aufenthaltstiteln für drittstaatszugehörige Angehörige von EWR-Bürgern, Schweizern oder Österreichern, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht haben. Für einen Aufenthalt bis zu drei Monaten genügt es, dass der drittstaatszugehörige Familienangehörige über einen gültigen Reisepass verfügt. Da sich der Beschwerdeführer jedoch über drei Monate im Bundesgebiet aufhält, stünde ihm bei rechtmäßigem Aufenthalt der Ehegattin allein durch die Tatsache, dass er Ehegatte einer gemeinschaftsrechtlich Aufenthaltsberechtigten wäre, ein Aufenthaltsrecht zu. Mangels Vorlage wäre aber auch in diesem Falle davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer keine entsprechende Bescheinigung gemäß Paragraphen 53, ff NAG beantragt hat.
Letztlich wäre jedoch jedenfalls für den Entzug einer Aufenthaltsberechtigung zu prüfen, ob der Beschwerdeführer gemäß den §§ 27ff NAG ausgewiesen werden kann. § 86 Abs. 1 FPG dient im Wesentlichen der Umsetzung der Art. 27ff der FreizügigkeitsRL.Letztlich wäre jedoch jedenfalls für den Entzug einer Aufenthaltsberechtigung zu prüfen, ob der Beschwerdeführer gemäß den Paragraphen 27 f, f, NAG ausgewiesen werden kann. Paragraph 86, Absatz eins, FPG dient im Wesentlichen der Umsetzung der Artikel 27 f, f, der FreizügigkeitsRL.
Gemäß den Ausführungen in der RV 952 XXII. GP, S 106 werden durch die FreizügigkeitsRL die Mitgliedstaaten ermächtigt, die Freizügigkeit eines Unionsbürgers und seiner Familienangehörigen im Sinne der Richtlinie aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit zu beschränken. Weiters heißt es: "Dabei ist die Verhältnismäßigkeit zu wahren und ausschließlich auf das persönliche Verhalten des Betroffenen abzustellen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. In diesem Zusammenhang wird auch auf die Rechtsprechung des EuGH verwiesen, worin der Heranziehung der Ordre-public-Klauseln als Grundlage einer den Aufenthalt beschränkenden Maßnahme klare Grenzen gesetzt werden. In seinem Urteil vom 27.10.1977, Rs 30/77 (Fall Boucherau) hat der Gerichtshof ausgeführt, dass die Berufung einer nationalen Behörde auf den Begriff der öffentlichen Ordnung, wenn er gewisse Beschränkungen der Freizügigkeit von dem Gemeinschaftsrecht unterliegenden Personen rechtfertigen soll, jedenfalls voraussetzt, dass außer der Störung der öffentlichen Ordnung, die jede Gesetzesverletzung darstellt, eine tatsächliche und hinreichende schwere Gefährdung vorliegt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Alleine eine strafrechtliche Verurteilung reicht nicht für die Ausweisung.Gemäß den Ausführungen in der Regierungsvorlage 952 römisch 22 . GP, S 106 werden durch die FreizügigkeitsRL die Mitgliedstaaten ermächtigt, die Freizügigkeit eines Unionsbürgers und seiner Familienangehörigen im Sinne der Richtlinie aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit zu beschränken. Weiters heißt es: "Dabei ist die Verhältnismäßigkeit zu wahren und ausschließlich auf das persönliche Verhalten des Betroffenen abzustellen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. In diesem Zusammenhang wird auch auf die Rechtsprechung des EuGH verwiesen, worin der Heranziehung der Ordre-public-Klauseln als Grundlage einer den Aufenthalt beschränkenden Maßnahme klare Grenzen gesetzt werden. In seinem Urteil vom 27.10.1977, Rs 30/77 (Fall Boucherau) hat der Gerichtshof ausgeführt, dass die Berufung einer nationalen Behörde auf den Begriff der öffentlichen Ordnung, wenn er gewisse Beschränkungen der Freizügigkeit von dem Gemeinschaftsrecht unterliegenden Personen rechtfertigen soll, jedenfalls voraussetzt, dass außer der Störung der öffentlichen Ordnung, die jede Gesetzesverletzung darstellt, eine tatsächliche und hinreichende schwere Gefährdung vorliegt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Alleine eine strafrechtliche Verurteilung reicht nicht für die Ausweisung.
Zunächst wird in § 86 Abs. 1 FPG klargestellt, dass auch gegenüber den aus Gemeinschaftsrecht fremdenrechtlich begünstigten Personengruppen der Entzug der Aufenthaltsberechtigung und damit die Aus- und Zurückweisung grundsätzlich möglich ist. Eine entsprechende Anordnung hat allerdings nur unter erschwerten Bedingungen sowie unter Beachtung des Rechts der EU und der Judikatur des EuGH zu erfolgen. Die betreffenden staatlichen Einschränkungsmöglichkeiten in Bezug auf die Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit legt der EuGH dabei äußerst eng aus, was der österreichische Gesetzgeber laut Ramin (migraLex, 2006,13) in ordentlicher Umsetzung des Art. 27 Abs. 2 FreizügigkeitsRL durch § 86 Abs. 1 FPG hinreichend deutlich werden lässt.Zunächst wird in Paragraph 86, Absatz eins, FPG klargestellt, dass auch gegenüber den aus Gemeinschaftsrecht fremdenrechtlich begünstigten Personengruppen der Entzug der Aufenthaltsberechtigung und damit die Aus- und Zurückweisung grundsätzlich möglich ist. Eine entsprechende Anordnung hat allerdings nur unter erschwerten Bedingungen sowie unter Beachtung des Rechts der EU und der Judikatur des EuGH zu erfolgen. Die betreffenden staatlichen Einschränkungsmöglichkeiten in Bezug auf die Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit legt der EuGH dabei äußerst eng aus, was der österreichische Gesetzgeber laut Ramin (migraLex, 2006,13) in ordentlicher Umsetzung des Artikel 27, Absatz 2, FreizügigkeitsRL durch Paragraph 86, Absatz eins, FPG hinreichend deutlich werden lässt.
Gemäß Art. 27 Abs. 1 der RL dürfen die Freizügigkeiten und das Aufenthaltsrecht eines Unionsbürgers oder seiner Familienangehörigkeit (im Sinn des Art. 2 Z 2 der RL), ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, ausschließlich aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit beschränkt werden.Gemäß Artikel 27, Absatz eins, der RL dürfen die Freizügigkeiten und das Aufenthaltsrecht eines Unionsbürgers oder seiner Familienangehörigkeit (im Sinn des Artikel 2, Ziffer 2, der RL), ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, ausschließlich aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit beschränkt werden.
Art. 27 Abs. 2 der RL legt fest, dass bei der Verhängung von (fremdenpolizeilichen) Maßnahmen aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren ist und ausschließlich das persönliche Verhalten des Betroffenen berücksichtigt werden darf; strafrechtliche Verurteilungen des Betroffenen allein können ohne Weiteres diese Maßnahmen nicht begründen.Artikel 27, Absatz 2, der RL legt fest, dass bei der Verhängung von (fremdenpolizeilichen) Maßnahmen aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren ist und ausschließlich das persönliche Verhalten des Betroffenen berücksichtigt werden darf; strafrechtliche Verurteilungen des Betroffenen allein können ohne Weiteres diese Maßnahmen nicht begründen.
Art. 28 Abs. 1 der RL normiert, dass der Aufnahmemitgliedstaat insbesondere die Dauer des Aufenthalts des Betroffenen im Hoheitsgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Aufnahmemitgliedstaat und das Ausmaß seiner Bindungen zum Herkunftsstaat berücksichtigt, bevor er eine Ausweisung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit verfügt.Artikel 28, Absatz eins, der RL normiert, dass der Aufnahmemitgliedstaat insbesondere die Dauer des Aufenthalts des Betroffenen im Hoheitsgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Aufnahmemitgliedstaat und das Ausmaß seiner Bindungen zum Herkunftsstaat berücksichtigt, bevor er eine Ausweisung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit verfügt.
Zudem dürfen die Mitgliedstaaten nach Art. 35 FreizügigkeitsRL die Maßnahmen erlassen, die notwendig sind, um die durch diese Richtlinie verliehenen Rechte im Falle von Rechtsmissbrauch oder Betrug - wie z.B. durch Eingehung von Scheinehen - zu verweigern, aufzuheben oder zu widerrufen, vorausgesetzt, dass solche Maßnahmen verhältnismäßig sind und den Verfahrensgarantien dieser Richtlinie unterliegen (vgl. Rdnrn. 73 bis 75 zum Urteil des EGMR im Fall Metock, zur individuellen Prüfung des Einzelfalls siehe insbes. auch EuGH 8.4.1976, Royer, 48/75, Slg. 1976, 497, Rdnrn. 47 und 48, sowie EuGH 25.7.2002, MRAX, C-459/99, Slg. 2002, I-6591, Rdnrn. 71 und 79). Daraus wird ersichtlich, dass nur echte Familienangehörige eines Unionsbürgers den Tatbestand des Art. 2 Nr. 2 FreizügigkeitsRL erfüllen, nicht aber etwa Personen, die die Ehe - rechtsmissbräuchlich - nur deshalb eingegangen sind, um dadurch ein Aufenthaltsrecht zu erlangen (zum Recht der Mitgliedstaaten, Rechtsmissbrauch oder Betrug zu verhindern siehe auch EuGH 9.3.1999, Centros, C-212/97, Slg. 1999, I-1459, Rdnr. 24, und EuGH 11.6.2002, Carpenter, C-60/00, Slg. 2002, I-6279, Rdnrn. 42 bis 44).Zudem dürfen die Mitgliedstaaten nach Artikel 35, FreizügigkeitsRL die Maßnahmen erlassen, die notwendig sind, um die durch diese Richtlinie verliehenen Rechte im Falle von Rechtsmissbrauch oder Betrug - wie z.B. durch Eingehung von Scheinehen - zu verweigern, aufzuheben oder zu widerrufen, vorausgesetzt, dass solche Maßnahmen verhältnismäßig sind und den Verfahrensgarantien dieser Richtlinie unterliegen vergleiche Rdnrn. 73 bis 75 zum Urteil des EGMR im Fall Metock, zur individuellen Prüfung des Einzelfalls siehe insbes. auch EuGH 8.4.1976, Royer, 48/75, Slg. 1976, 497, Rdnrn. 47 und 48, sowie EuGH 25.7.2002, MRAX, C-459/99, Slg. 2002, I-6591, Rdnrn. 71 und 79). Daraus wird ersichtlich, dass nur echte Familienangehörige eines Unionsbürgers den Tatbestand des Artikel 2, Nr. 2 FreizügigkeitsRL erfüllen, nicht aber etwa Personen, die die Ehe - rechtsmissbräuchlich - nur deshalb eingegangen sind, um dadurch ein Aufenthaltsrecht zu erlangen (zum Recht der Mitgliedstaaten, Rechtsmissbrauch oder Betrug zu verhindern siehe auch EuGH 9.3.1999, Centros, C-212/97, Slg. 1999, I-1459, Rdnr. 24, und EuGH 11.6.2002, Carpenter, C-60/00, Slg. 2002, I-6279, Rdnrn. 42 bis 44).
Praktisch wird damit gemäß § 28 Abs. 1 FreizügigkeitsRL eine ähnliche Interessensabwägung zwischen jenen des Staates aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und denen des Betroffenen zu fordern sein, wie dies schon in Art. 8 EMRK und damit auch in § 10 Abs. 2 AsylG 2005 bzw. § 8 Abs. 2 AsylG 1997 verankert ist (vgl. Gregor Heißl, Aufenthaltsverbote - Gemeinschaftsrechtliche Vorgaben und Regelungen des FPG 2005, migraLex 2008, 46)Praktisch wird damit gemäß Paragraph 28, Absatz eins, FreizügigkeitsRL eine ähnliche Interessensabwägung zwischen jenen des Staates aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und denen des Betroffenen zu fordern sein, wie dies schon in Artikel 8, EMRK und damit auch in Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 bzw. Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 verankert ist vergleiche Gregor Heißl, Aufenthaltsverbote - Gemeinschaftsrechtliche Vorgaben und Regelungen des FPG 2005, migraLex 2008, 46)
II.4.4. Dazu ist auszuführen, dass sich im Rahmen des durchgeführten Ermittlungsverfahrens keine Anhaltspunkte ergeben haben, die bei einer Interessenabwägung im Sinne des Art. 8 EMRK zur Annahme einer Verletzung des Privat- und Familienlebens und somit zu einer Unzulässigkeit der Ausweisung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat führen würden. Vielmehr gelangt der Asylgerichtshof im Sinne des § 27 Abs. 1 FreizügigkeitsRL zur Annahme, dass das Verhalten des Beschwerdeführers eine "tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr" darstellt und sein Verhalten das Grundinteresse der Gesellschaft, insbesondere die Erhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit berührt. Im Lichte der og. Judikatur des EGMR und des VfGH ist in der gegenständlichen Rechtssache der Eingriff in das Privat- und Familienleben durch die in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten öffentlichen Interessen und damit auch die Ausweisung im Sinne der FreizügigkeitsRL aus folgenden Erwägungen gerechtfertigt:römisch zwei.4.4. Dazu ist auszuführen, dass sich im Rahmen des durchgeführten Ermittlungsverfahrens keine Anhaltspunkte ergeben haben, die bei einer Interessenabwägung im Sinne des Artikel 8, EMRK zur Annahme einer Verletzung des Privat- und Familienlebens und somit zu einer Unzulässigkeit der Ausweisung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat führen würden. Vielmehr gelangt der Asylgerichtshof im Sinne des Paragraph 27, Absatz eins, FreizügigkeitsRL zur Annahme, dass das Verhalten des Beschwerdeführers eine "tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr" darstellt und sein Verhalten das Grundinteresse der Gesellschaft, insbesondere die Erhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit berührt. Im Lichte der og. Judikatur des EGMR und des VfGH ist in der gegenständlichen Rechtssache der Eingriff in das Privat- und Familienleben durch die in Artikel 8, Absatz 2, EMRK angeführten öffentlichen Interessen und damit auch die Ausweisung im Sinne der FreizügigkeitsRL aus folgenden Erwägungen gerechtfertigt:
Zunächst ist in diesem Zusammenhang auszuführen, dass den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Normen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung - und damit eines von Art. 8 Abs. 2 EMRK erfassten Interesses - nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. etwa VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251; 26.09.2007, 2006/21/0288 bis 0291). Überdies ist die bloße Aufenthaltsdauer freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist an Hand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Beschwerdeführer die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Die Kriterien für diese Interessensabwägung hat der Verwaltungsgerichtshof mit Verweis auf die Rechtssprechung des EGMR und des Verfassungsgerichtshofes (VfGH 29.09.2007, VfSlg. 18.224) in seinem Erkenntnis vom 23.09.2009 dargelegt (vgl. oben).Zunächst ist in diesem Zusammenhang auszuführen, dass den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Normen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung - und damit eines von Artikel 8, Absatz 2, EMRK erfassten Interesses - nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt vergleiche etwa VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251; 26.09.2007, 2006/21/0288 bis 0291). Überdies ist die bloße Aufenthaltsdauer freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist an Hand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Beschwerdeführer die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Die Kriterien für diese Interessensabwägung hat der Verwaltungsgerichtshof mit Verweis auf die Rechtssprechung des EGMR und des Verfassungsgerichtshofes (VfGH 29.09.2007, VfSlg. 18.224) in seinem Erkenntnis vom 23.09.2009 dargelegt vergleiche oben).
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte können selbst langjährig niedergelassene Fremde, die im Gastland geboren wurden oder aufgewachsen sind, aus Art. 8 EMRK kein Recht ableiten, nicht wegen ihrer Straffälligkeit abgeschoben (bzw ausgewiesen) zu werden. Es ist lediglich zu beachten, dass bei Verhängung der Ausweisung ein fairer Ausgleich zwischen dem Recht des Beschwerdeführers auf Achtung seines Privat- und Familienlebens auf der einen und dem öffentlichen Interesse an der Verhütung von Straftaten auf der anderen Seite getroffen wird. Dabei sind nach Ansicht des Asylgerichtshofes die Kriterien, welche der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte etwa im Fall Maslov gegen Österreich (Urteil vom 22.03.2007, Kammer I, Bsw. Nr. 1.638/03) ausgearbeitet hat, von wesentlicher Bedeutung. Diese sind: Die Art und Schwere der von einem Beschwerdeführer begangenen Straftaten; die Dauer seines Aufenthaltes in Österreich; die Zeit, die zwischen Begehung der Straftaten und der Verhängung des Aufenthaltsverbotes vergangen ist und das Verhalten des Beschwerdeführers in dieser Zeit und schließlich seine sozialen, kulturellen und familiären Beziehungen zu Österreich und zu seinem Herkunftsland.Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte können selbst langjährig niedergelassene Fremde, die im Gastland geboren wurden oder aufgewachsen sind, aus Artikel 8, EMRK kein Recht ableiten, nicht wegen ihrer Straffälligkeit abgeschoben (bzw ausgewiesen) zu werden. Es ist lediglich zu beachten, dass bei Verhängung der Ausweisung ein fairer Ausgleich zwischen dem Recht des Beschwerdeführers auf Achtung seines Privat- und Familienlebens auf der einen und dem öffentlichen Interesse an der Verhütung von Straftaten auf der anderen Seite getroffen wird. Dabei sind nach Ansicht des Asylgerichtshofes die Kriterien, welche der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte etwa im Fall Maslov gegen Österreich (Urteil vom 22.03.2007, Kammer römisch eins, Bsw. Nr. 1.638/03) ausgearbeitet hat, von wesentlicher Bedeutung. Diese sind: Die Art und Schwere der von einem Beschwerdeführer begangenen Straftaten; die Dauer seines Aufenthaltes in Österreich; die Zeit, die zwischen Begehung der Straftaten und der Verhängung des Aufenthaltsverbotes vergangen ist und das Verhalten des Beschwerdeführers in dieser Zeit und schließlich seine sozialen, kulturellen und familiären Beziehungen zu Österreich und zu seinem Herkunftsland.
Der EGMR nahm im Fall Maslov, eines im Alter von sechs Jahren nach Österreich gekommenen und 21 Jahre hier Aufhältigen an, dass die Straftaten von einer gewissen Schwere waren und er zu schweren Strafen, nämlich zu insgesamt zwei Jahren und neun Monaten unbedingter Haft, verurteilt wurde. Der EGMR nahm jedoch nicht an, dass die Straftaten ähnlich schwerwiegend wie Drogendelikte waren, weil sie zur Finanzierung der Drogensucht begangen wurden. Zwar hat der EGMR im Bereich des Drogenhandels Verständnis für die Härte der innerstaatlichen Behörden gegenüber jenen gezeigt, die aktiv an der Verbreitung dieser Plage beteiligt sind (EGMR 31.01.2006, Sezen gg Niederlande, NL 2006,28), doch hat er in Hinblick auf wegen Drogenkonsums Verurteilte einen anderen Zugang gewählt. Der EGMR kam - aufgrund der insbesondere nicht gewalttätigen Art der von Maslov als Minderjährigen begangenen Straftaten und der Pflicht des Staates zur Erleichterung der Resozialisierung, welche insofern gelang, als Maslov zwei Jahre nach seiner Enthaftung nicht mehr straffällig geworden ist, der Dauer seines Aufenthalts in Österreich, seiner familiären, sozialen und kulturellen Bindungen zu Österreich und dem Fehlen solcher Beziehungen zu seinem Herkunftsland - zu dem Ergebnis, dass die Verhängung eines Aufenthaltsverbots unverhältnismäßig zum verfolgten Ziel war und daher eine Verletzung von Art. 8 EMRK vorlag.Der EGMR nahm im Fall Maslov, eines im Alter von sechs Jahren nach Österreich gekommenen und 21 Jahre hier Aufhältigen an, dass die Straftaten von einer gewissen Schwere waren und er zu schweren Strafen, nämlich zu insgesamt zwei Jahren und neun Monaten unbedingter Haft, verurteilt wurde. Der EGMR nahm jedoch nicht an, dass die Straftaten ähnlich schwerwiegend wie Drogendelikte waren, weil sie zur Finanzierung der Drogensucht begangen wurden. Zwar hat der EGMR im Bereich des Drogenhandels Verständnis für die Härte der innerstaatlichen Behörden gegenüber jenen gezeigt, die aktiv an der Verbreitung dieser Plage beteiligt sind (EGMR 31.01.2006, Sezen gg Niederlande, NL 2006,28), doch hat er in Hinblick auf wegen Drogenkonsums Verurteilte einen anderen Zugang gewählt. Der EGMR kam - aufgrund der insbesondere nicht gewalttätigen Art der von Maslov als Minderjährigen begangenen Straftaten und der Pflicht des Staates zur Erleichterung der Resozialisierung, welche insofern gelang, als Maslov zwei Jahre nach seiner Enthaftung nicht mehr straffällig geworden ist, der Dauer seines Aufenthalts in Österreich, seiner familiären, sozialen und kulturellen Bindungen zu Österreich und dem Fehlen solcher Beziehungen zu seinem Herkunftsland - zu dem Ergebnis, dass die Verhängung eines Aufenthaltsverbots unverhältnismäßig zum verfolgten Ziel war und daher eine Verletzung von Artikel 8, EMRK vorlag.
Wesentliches Kriterium war damit im Fall Maslov die Straffälligkeit, und sind diesbezüglich insbesondere Natur und Schwere der Straftat und das Verhalten nach der Straftat zu berücksichtigen (vgl. hierzu auch EGMR 28.6.2007, Kaya, 31.753/02, NL 2007, 144; 18.10.2006, Üner, 46.410/99, NL 2006, 251; 22.04.2004, Radovanovic, Nr. 42.703/98).Wesentliches Kriterium war damit im Fall Maslov die Straffälligkeit, und sind diesbezüglich insbesondere Natur und Schwere der Straftat und das Verhalten nach der Straftat zu berücksichtigen vergleiche hierzu auch EGMR 28.6.2007, Kaya, 31.753/02, NL 2007, 144; 18.10.2006, Üner, 46.410/99, NL 2006, 251; 22.04.2004, Radovanovic, Nr. 42.703/98).
Der Verfassungsgerichtshof hat die Ausweisung im Falle eines seit seinem sechsten Lebensjahr für insgesamt fünfzehn Jahre in Österreich Aufhältigen, der wegen Raub zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten und wegen Verstoß gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu teilbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten - verurteilt wurde, als zulässig angesehen (VfSlg 17.851). Auch der Verwaltungsgerichtshof hat in einigen Entscheidungen die Ausweisung trotz langjährigem Aufenthalt in Österreich aufgrund der Begehung schwerer Straftaten als zulässig gewertet (VwGH 14.6.2007, 2004/18/0062: Aufenthalt seit 10. Lebensjahr [1992], Verurteilung wegen Verstoß gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von zwei Monaten und gegen gefährlicher Drohung und Nötigung zu bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von drei Monaten; VwGH 16.10.2007, 2007/18/0294 17-jähriger Aufenthalt, seit 3. Lebensjahr, Verurteilung wegen schweren Raubs zu Freiheitsstrafe von vier Jahren; VwGH 24.10.2007, 2007/21/0369, Aufenthalt seit 7. Lebensjahr, Verurteilung wegen schweren Raubes zu Freiheitsstrafe von sechs Jahren).
Zur Rechtfertigung der Ausweisung des Beschwerdeführers, der seine gesamte Kindheit und Jugend - abgesehen von Kurzurlauben in der Türkei - in Österreich verbracht hat, als junger Erwachsener auch in Deutschland für einige Jahre aufhältig war (jedenfalls drei Jahre Haft), insgesamt aber ca. zwanzig Jahre in Österreich aufhältig war, müssen daher sehr gewichtige Gründe vorliegen.
Das schwerwiegende kriminelle Verhalten, das der Beschwerdeführer seit 1998 und damit dem Erreichen der Strafmündigkeit (erste Verurteilung mit vierzehn Jahren) an den Tag gelegt hat, hat die öffentliche Ordnung und Sicherheit maßgeblich und nachhaltig gefährdet. Insbesondere wurde er in Österreich fünfmal und in Deutschland zweimal wegen verschiedenster Suchtmitteldelikte verurteilt. Gerade bei Suchtgiftkriminalität handelt es sich um eine Kriminalitätsform, der eine große Sozialschädlichkeit anhaftet. Weiters hat der Beschwerdeführer insgesamt acht teils schwerwiegende Verwaltungsübertretungen begangen. Schließlich hat der Beschwerdeführer vor Österreichischen Behörden falsche Angaben über seine Identität (Vortäuschen der Identität des Zwillingsbruders) gemacht, um dadurch eine Notvignette zu erhalten.
Aufgrund der Straftaten wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig verurteilt und verbüßte mehrere Haftstrafen im Ausmaß von insgesamt sechseinhalb Jahren. Schon durch diese Vielzahl von Verurteilungen sowie des langen Zeitraums, über welchen sich die Straftaten des Beschwerdeführers (zu denen neben den Suchtgiftdelikten auch schwere Eigentumsdelikte, das Verbrechen der Verleumdung, gefährliche Drohung, versuchte Nötigung, Betrug und Körperverletzung zählen) erstrecken, besteht eine ausreichende Grundlage dafür, dass aus dem Verhalten des Beschwerdeführers der Schluss gezogen werden muss, dass von ihm eine tatsächliche, gegenwärtig erhebliche Gefahr ausgeht, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Der Verwaltungsgerichtshof legt im Erkenntnis vom 18.03.2003, Zl. 2000/18/0074, das große öffentliche Interesse an der Verhinderung von Suchtgiftkriminalität und im Erkenntnis vom 21.01.2010, Zl 2009/18/0485, das große öffentliche Interesse an der Verhinderung von Gewalt- und Eigentumskriminalität dar. Wie die oben dargestellte Judikatur zeigt, kommt es im Rahmen der Ausweisung wesentlich auf die Dauer des Aufenthalts in Österreich und die Schwere der begangenen Straftaten an. Diesbezüglich ist auszuführen, dass sich der Beschwerdeführer zwar seit seiner Geburt ca. zwanzig Jahre in Österreich aufgehalten hat (zumindest ein Jahr davon in der Türkei und zumindest drei Jahre Deutschland), er davon aber auch dreieinhalb Jahre in Österreich (von insgesamt sechseinhalb Jahren) in Haft verbracht hat. Die lange Haftdauer im Zusammenhang mit der Vielzahl an schweren Straftaten, insbesondere der Suchtgiftkriminalität, aber auch der Gewalt- und Eigentumskriminalität ist mit der langen Aufenthaltsdauer in Österreich abzuwägen. Dabei wird davon auszugehen sein, dass je schwerwiegender die Straftaten sind, desto weniger auf die Dauer des Aufenthalts Rücksicht zu nehmen ist. Der seit der Entlassung des Beschwerdeführers aus der Haft (Juli 2009) verstrichene Zeitraum ist zu kurz, um auf einen Wegfall oder eine erhebliche Minderung der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit schließen zu können (VwGH 23.03.2010, 2010/18/0005). Auch in Haft verbrachte Zeiten können nicht als solche des Wohlverhaltens angesehen werden (VwGH 07.07.2009, 2009/18/0203). Der seit den Straftaten verstrichene Zeitraum steht einer Würdigung dieser Taten im Zusammenhang mit der Interessensabwägung damit nicht entgegen, wenn auch aufgrund Art. 27 FreizügigkeitsRL diesen Gründen kein derart gravierendes Gewicht beigemessen werden darf, dass allein dadurch die Interessensabwägung zu Ungunsten eines ansonsten voll integrierten Beschwerdeführers ausfallen würde. Grundsätzlich ist schon angesichts der Schwere und der Anzahl der vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten, seines immer wieder raschen Rückfalles und der Schwere der verhängten Strafen der Eingriff in seine gemäß Art. 8 EMRK geschützten Rechte verhältnismäßig, wobei eben nicht nur die bloße Tatsache der Verurteilung einer Straftat berücksichtigt wurde, sondern die Art und Schwere der zugrundeliegenden Delikte (Suchtmitteldelikte, Eigentumsdelikte, Körperverletzung) und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers (VwGH 19.02.2009, 2007/18/0470). Es treten jedoch noch mehrere Umstände hinzu, die im Rahmen einer Gesamtbetrachtung dazu führen, dass es zulässig ist, die Ausweisung gegen den Beschwerdeführer auszusprechen.Aufgrund der Straftaten wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig verurteilt und verbüßte mehrere Haftstrafen im Ausmaß von insgesamt sechseinhalb Jahren. Schon durch diese Vielzahl von Verurteilungen sowie des langen Zeitraums, über welchen sich die Straftaten des Beschwerdeführers (zu denen neben den Suchtgiftdelikten auch schwere Eigentumsdelikte, das Verbrechen der Verleumdung, gefährliche Drohung, versuchte Nötigung, Betrug und Körperverletzung zählen) erstrecken, besteht eine ausreichende Grundlage dafür, dass aus dem Verhalten des Beschwerdeführers der Schluss gezogen werden muss, dass von ihm eine tatsächliche, gegenwärtig erhebliche Gefahr ausgeht, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Der Verwaltungsgerichtshof legt im Erkenntnis vom 18.03.2003, Zl. 2000/18/0074, das große öffentliche Interesse an der Verhinderung von Suchtgiftkriminalität und im Erkenntnis vom 21.01.2010, Zl 2009/18/0485, das große öffentliche Interesse an der Verhinderung von Gewalt- und Eigentumskriminalität dar. Wie die oben dargestellte Judikatur zeigt, kommt es im Rahmen der Ausweisung wesentlich auf die Dauer des Aufenthalts in Österreich und die Schwere der begangenen Straftaten an. Diesbezüglich ist auszuführen, dass sich der Beschwerdeführer zwar seit seiner Geburt ca. zwanzig Jahre in Österreich aufgehalten hat (zumindest ein Jahr davon in der Türkei und zumindest drei Jahre Deutschland), er davon aber auch dreieinhalb Jahre in Österreich (von insgesamt sechseinhalb Jahren) in Haft verbracht hat. Die lange Haftdauer im Zusammenhang mit der Vielzahl an schweren Straftaten, insbesondere der Suchtgiftkriminalität, aber auch der Gewalt- und Eigentumskriminalität ist mit der langen Aufenthaltsdauer in Österreich abzuwägen. Dabei wird davon auszugehen sein, dass je schwerwiegender die Straftaten sind, desto weniger auf die Dauer des Aufenthalts Rücksicht zu nehmen ist. Der seit der Entlassung des Beschwerdeführers aus der Haft (Juli 2009) verstrichene Zeitraum ist zu kurz, um auf einen Wegfall oder eine erhebliche Minderung der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit schließen zu können (VwGH 23.03.2010, 2010/18/0005). Auch in Haft verbrachte Zeiten können nicht als solche des Wohlverhaltens angesehen werden (VwGH 07.07.2009, 2009/18/0203). Der seit den Straftaten verstrichene Zeitraum steht einer Würdigung dieser Taten im Zusammenhang mit der Interessensabwägung damit nicht entgegen, wenn auch aufgrund Artikel 27, FreizügigkeitsRL diesen Gründen kein derart gravierendes Gewicht beigemessen werden darf, dass allein dadurch die Interessensabwägung zu Ungunsten eines ansonsten voll integrierten Beschwerdeführers ausfallen würde. Grundsätzlich ist schon angesichts der Schwere und der Anzahl der vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten, seines immer wieder raschen Rückfalles und der Schwere der verhängten Strafen der Eingriff in seine gemäß Artikel 8, EMRK geschützten Rechte verhältnismäßig, wobei eben nicht nur die bloße Tatsache der Verurteilung einer Straftat berücksichtigt wurde, sondern die Art und Schwere der zugrundeliegenden Delikte (Suchtmitteldelikte, Eigentumsdelikte, Körperverletzung) und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers (VwGH 19.02.2009, 2007/18/0470). Es treten jedoch noch mehrere Umstände hinzu, die im Rahmen einer Gesamtbetrachtung dazu führen, dass es zulässig ist, die Ausweisung gegen den Beschwerdeführer auszusprechen.
Hinsichtlich seiner Bindungen in der Türkei ist auszuführen, dass dort eine Schwester lebt, welche ihn auch schon nach seiner Abschiebung im Jahr 2009 aufgenommen hat und er weiters dort Großeltern hat. Der Beschwerdeführer beherrscht weiters neben der deutschen auch die türkische Sprache und hat sich einmal für ein Jahr sowie mehrmals für Urlaube in der Türkei aufgehalten. Es bestehen somit auch wesentliche Bindungen zur Türkei und kann aufgrund dieser Türkeiaufenthalte sowie der Größe gerade der türkischen Gemeinschaft in Österreich auch davon ausgegangen werden, dass von einem gewissen Vertrautsein mit der türkischen Kultur und Sprache jedenfalls auszugehen ist.
Was die Festigkeit der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich betrifft, stellt der Asylgerichtshof fest, dass der Beschwerdeführer in Österreich geboren wurde, hier die Schule besucht hat und die Eltern und ein Teil der Geschwister hier leben.
Mit den Eltern und den Schwestern hat der Beschwerdeführer zwar noch Kontakt, doch sind auch diese Beziehungen aufgrund der Straftaten und Verurteilungen des Beschwerdeführers offenbar immer wieder unterbrochen worden. Damit besteht zwar nach wie vor ein Familienbezug zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten bzw. niedergelassenen Fremden in Österreich, dieses Verhältnis ist aber nicht von einer hohen Intensität, insbesondere wohnt der Beschwerdeführer mit diesen Personen auch nicht in einem gemeinsamen Haushalt. Der Beschwerdeführer machte auch kein spezielles Nahe- bzw. Abhängigkeitsverhältnis zu diesen Personen geltend, welches eine - im Lichte der Rechtsprechung des EGMR - ausreichende Beziehungsintensität begründen würde und im konkreten Einzelfall auch höher zu bewerten wäre als die entgegenstehenden öffentlichen Interessen. Der Beschwerdeführer brachte auch sonst keine konkreten Anhaltspunkte vor, welche auf eine besondere Verbundenheit bzw. Abhängigkeit von seinen in Österreich aufhältigen Verwandten hinweisen.
Mit seiner Ehegattin, mit welcher er seit Ende XXXX in einem gemeinsamen Haushalt lebt, führt der Beschwerdeführer jedoch ein schützenswertes von Art. 8 EMRK erfasstes Familienleben. Weiters ist auch aufgrund des langen Aufenthaltes in Österreich jedenfalls von einem Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers auszugehen.Mit seiner Ehegattin, mit welcher er seit Ende römisch 40 in einem gemeinsamen Haushalt lebt, führt der Beschwerdeführer jedoch ein schützenswertes von Artikel 8, EMRK erfasstes Familienleben. Weiters ist auch aufgrund des langen Aufenthaltes in Österreich jedenfalls von einem Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers auszugehen.
Die Ausweisung beeinträchtigt das Recht auf Privatsphäre eines Asylantragstellers dann in einem Maße, der sie als Eingriff erscheinen lässt, wenn über jemanden eine Ausweisung verhängt werden soll, der lange in einem Land lebt, eine Berufsausbildung absolviert, arbeitet und soziale Bindungen eingeht, ein Privatleben begründet, welches das Recht umfasst, Beziehungen zu anderen Menschen einschließlich solcher beruflicher und geschäftlicher Art zu begründen (Wiederin in Korinek/Holoubek, Bundesverfassungsrecht, 5. Lfg., 2002, Rz 52 zu Art 8 EMRK).Die Ausweisung beeinträchtigt das Recht auf Privatsphäre eines Asylantragstellers dann in einem Maße, der sie als Eingriff erscheinen lässt, wenn über jemanden eine Ausweisung verhängt werden soll, der lange in einem Land lebt, eine Berufsausbildung absolviert, arbeitet und soziale Bindungen eingeht, ein Privatleben begründet, welches das Recht umfasst, Beziehungen zu anderen Menschen einschließlich solcher beruflicher und geschäftlicher Art zu begründen (Wiederin in Korinek/Holoubek, Bundesverfassungsrecht, 5. Lfg., 2002, Rz 52 zu Artikel 8, EMRK).
Der Beschwerdeführer wurde zwar in Österreich geboren, ihm wurde jedoch trotz entsprechender Anträge - im Gegensatz zu seinen Eltern - keinerlei dauerhafter Aufenthaltstitel in Österreich, insbesondere auch keine Staatsbürgerschaft gewährt. Dies vor allem im Zusammenhang mit seinen wiederkehrenden, seit seinem vierzehnten Lebensjahr bestehenden Straffälligkeiten. Der Beschwerdeführer wurde im XXXX nach Abschluss eines rechtmäßigen Verfahrens über ein Aufenthaltsverbot, in welchem er auch ein Rechtsmittel erhoben hat, welches abgewiesen wurde, in die Türkei ausgewiesen und auch dorthin abgeschoben. Nach seiner Abschiebung aufgrund des Aufenthaltsverbotes reiste der Beschwerdeführer wieder illegal in das österreichische Bundesgebiet ein. Wie schon in der Beweiswürdigung angeführt, geht der Asylgerichtshof davon aus, dass der Beschwerdeführer seinen Asylantrag rechtsmissbräuchlich nach Erfolglosigkeit anderer Versuche, in Österreich rechtmäßig - insbesondere gemäß den fremdenrechtlichen und niederlassungsrechtlichen Bestimmungen - bleiben zu können, lediglich aus dem Grund gestellt hat, um ein Aufenthaltsrecht in Österreich zu erhalten. Ein Asylverfahren kann aber nicht dazu dienen, dem Beschwerdeführer mangels Erfolglosigkeit im Niederlassungsverfahren und dem Ausspruch eines im Instanzenzug ergangenen und rechtskräftigen Aufenthaltsverbotes nochmals Gelegenheit zu geben, seine Ausweisung neu prüfen zu lassen.Der Beschwerdeführer wurde zwar in Österreich geboren, ihm wurde jedoch trotz entsprechender Anträge - im Gegensatz zu seinen Eltern - keinerlei dauerhafter Aufenthaltstitel in Österreich, insbesondere auch keine Staatsbürgerschaft gewährt. Dies vor allem im Zusammenhang mit seinen wiederkehrenden, seit seinem vierzehnten Lebensjahr bestehenden Straffälligkeiten. Der Beschwerdeführer wurde im römisch 40 nach Abschluss eines rechtmäßigen Verfahrens über ein Aufenthaltsverbot, in welchem er auch ein Rechtsmittel erhoben hat, welches abgewiesen wurde, in die Türkei ausgewiesen und auch dorthin abgeschoben. Nach seiner Abschiebung aufgrund des Aufenthaltsverbotes reiste der Beschwerdeführer wieder illegal in das österreichische Bundesgebiet ein. Wie schon in der Beweiswürdigung angeführt, geht der Asylgerichtshof davon aus, dass der Beschwerdeführer seinen Asylantrag rechtsmissbräuchlich nach Erfolglosigkeit anderer Versuche, in Österreich rechtmäßig - insbesondere gemäß den fremdenrechtlichen und niederlassungsrechtlichen Bestimmungen - bleiben zu können, lediglich aus dem Grund gestellt hat, um ein Aufenthaltsrecht in Österreich zu erhalten. Ein Asylverfahren kann aber nicht dazu dienen, dem Beschwerdeführer mangels Erfolglosigkeit im Niederlassungsverfahren und dem Ausspruch eines im Instanzenzug ergangenen und rechtskräftigen Aufenthaltsverbotes nochmals Gelegenheit zu geben, seine Ausweisung neu prüfen zu lassen.
Gerade die Verhinderung des Rechtsmissbrauches ist der FreizügigkeitsRL immanent, wie sich dies gerade auch in Art. 35 FreizügigkeitsRL und dem 28ten Erwägungsgrund zur Richtlinie äußert. Demnach sollen die Mitgliedstaaten gerade zum Schutz gegen Rechtsmissbrauch oder Betrug, insbesondere wegen Scheinehen oder anderen Arten von Bindungen, die lediglich zum Zweck der Inanspruchnahme des Freizügigkeits- und Aufenthaltsrechts geschlossen werden, die Möglichkeit zum Erlass der erforderlichen Maßnahmen haben. Wie in der Beweiswürdigung dargelegt ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer gerade nicht nur seinen Asylantrag mangels offenstehender Alternativen rechtsmissbräuchlich gestellt hat, sondern auch, dass er die Ehe mit der ungarischen Staatsbürgerin nur eingegangen ist, um rechtsmissbräuchlich einen Aufenthaltsgrund zu erlangen. Dem steht nicht entgegen, dass die Ehegattin des Beschwerdeführers von diesem ein Kind erwartet, da nicht unterstellt wird, dass es sich um eine Scheinehe im engen Sinn handelt, sondern lediglich angenommen wird, dass diese im Mai geschlossene Ehe - kurz nach Einreise in Kenntnis des Aufenthaltsverbotes und der an sich nur vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung, nach Angaben bei seiner Einreise im XXXX, dass vielleicht seine damalige österreichische Freundin ein Kind von ihm erwarte (AS 125) - geschlossen wurde, um den Aufenthalt in Österreich zu verfestigen.Gerade die Verhinderung des Rechtsmissbrauches ist der FreizügigkeitsRL immanent, wie sich dies gerade auch in Artikel 35, FreizügigkeitsRL und dem 28ten Erwägungsgrund zur Richtlinie äußert. Demnach sollen die Mitgliedstaaten gerade zum Schutz gegen Rechtsmissbrauch oder Betrug, insbesondere wegen Scheinehen oder anderen Arten von Bindungen, die lediglich zum Zweck der Inanspruchnahme des Freizügigkeits- und Aufenthaltsrechts geschlossen werden, die Möglichkeit zum Erlass der erforderlichen Maßnahmen haben. Wie in der Beweiswürdigung dargelegt ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer gerade nicht nur seinen Asylantrag mangels offenstehender Alternativen rechtsmissbräuchlich gestellt hat, sondern auch, dass er die Ehe mit der ungarischen Staatsbürgerin nur eingegangen ist, um rechtsmissbräuchlich einen Aufenthaltsgrund zu erlangen. Dem steht nicht entgegen, dass die Ehegattin des Beschwerdeführers von diesem ein Kind erwartet, da nicht unterstellt wird, dass es sich um eine Scheinehe im engen Sinn handelt, sondern lediglich angenommen wird, dass diese im Mai geschlossene Ehe - kurz nach Einreise in Kenntnis des Aufenthaltsverbotes und der an sich nur vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung, nach Angaben bei seiner Einreise im römisch 40 , dass vielleicht seine damalige österreichische Freundin ein Kind von ihm erwarte (AS 125) - geschlossen wurde, um den Aufenthalt in Österreich zu verfestigen.
Der Beschwerdeführer nahm weiters lediglich sporadisch Erwerbstätigkeiten an und arbeitete für verschiedene, wechselnde Firmen in Österreich, wobei er lediglich über insgesamt zehn Monate Versicherungszeiten verfügt. Von einer besonderen beruflichen Integration kann daher mangels eines dauerhaft durchgehenden Arbeitsverhältnisses nicht gesprochen werden. Weiters hat der Beschwerdeführer dadurch, dass er seit seinem vierzehnten Lebensjahr immer wieder straffällig wurde, sechseinhalb Jahre, und damit fast ein drittel seiner Lebenszeit im Gefängnis verbracht. Auch wenn der Beschwerdeführer nunmehr seit nicht ganz einem Jahr nicht mehr straffällig geworden ist (er war seit seiner Einreise auch in Schubhaft), führt dies nicht automatisch (gerade bei Überwiegen der straffälligen Zeiten sowie der dauernden kriminellen Rückfälligkeit in Österreich) dazu, dass von einem nunmehrigen Wohlverhalten auszugehen wäre. In der Beschwerde wird lediglich ausgeführt, dass die Vergangenheit des Beschwerdeführers bekanntermaßen nicht den Verlauf eines Durchschnittsmenschen aufweist. Ausführungen zu einem weiteren Wohlverhalten, Plänen oder weiterer über die Familienmitglieder hinausgehende soziale Integration fehlen jedoch. Insgesamt können damit nur die aus den Einvernahmen bekannten Deutschkenntnisse sowie sein langjähriger Aufenthalt in Österreich für den Beschwerdeführer ins Treffen geführt werden.
Schließlich war zu berücksichtigen, dass das wesentliche, mit seiner Ehegattin begründete Familienleben in Österreich lediglich auf einer vorläufigen Berechtigung zum Aufenthalt während des anhängigen Asylverfahrens bzw. auf einen durch bewusste Angabe falscher Fakten erlangten vorläufigen Aufenthaltstitel beruht. Der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers war daher mit Rücksicht auf den Ausgang des Asylverfahrens während der ganzen Aufenthaltsdauer in Österreich seit seiner Wiedereinreise nach erfolgter Abschiebung unsicher. Damit kann auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer mit seiner schwangeren Ehefrau in einem gemeinsamen Haushalt lebt, zu keinem für den Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis führen, weil diesbezüglich zu berücksichtigen ist, dass diese Neuorientierung und Gründung eines Familienlebens in einen Zeitraum fällt, in dem er sich in Anbetracht des erlassenen Aufenthaltsverbotes und in Kenntnis des von vornherein unbegründeten Asylantrages der Unsicherheit seines weiteren rechtlichen Schicksals betreffend seine Aussichten, sich weiter in Österreich aufhalten zu dürfen, bewusst sein musste.
Werden - unter einem zugegebener Maßen erhöhten Schutz stehende - familiäre Beziehungen zu einem Zeitpunkt begründet, zu dem der Fremde nicht mit einem weiteren Verbleib im Inland rechnen konnte, so erfahren die aus dieser Beziehung abzuleitenden persönlichen Interessen des Fremden an einem Verbleib im Bundesgebiet eine wesentliche, die Interessensabwägung nachteilig beeinflussende Minderung (vgl. VwGH 27.02.2003, 2002/18/0207). Schließlich können Fremde, die bei Begründung ihres Familienlebens aufgrund ihres ungewissen Aufenthaltsstatus nicht mit dessen Fortsetzung rechnen durften, nach Ansicht des EGMR nur unter außergewöhnlichen Umständen den Schutz des Art 8 EMRK erlangen (vgl. EGMR 11.04.2006, Fall Useinov). Auch die Interessen und das Wohl des ungeborenen Kindes, ein fixes Prüfungskriterium seit dem Fall Boultif gegen die Schweiz - sind durch die Abschiebung des Vaters nicht verletzt, da noch keine konkrete Beziehung zum Kind aufgebaut werden konnte, und nichts dagegen spricht, dass der Beschwerdeführer sein Familienleben in der Türkei begründet. Weiters besteht das Familienleben erst seit kurzer Zeit, und besteht ein gemeinsamer Haushalt laut Auskunft aus dem ZMR jedenfalls erst seit dem XXXX. Ungeachtet der bereits getroffenen Ausführungen ist auch festzuhalten, dass im Verfahren nicht hervorgekommen ist, dass der Beschwerdeführer mit seiner Gattin ein Familienleben nicht auch außerhalb Österreichs, sondern in der Türkei, führen könnte. Der Beschwerdeführer verfügt in der Türkei auch noch über familiären Anschluss und wurden bereits wesentliche Bindungen zur Türkei festgestellt (vgl. oben). Die anzunehmende Lebensumstellung, der die Familienmitglieder des Beschwerdeführers wahrscheinlich in der Türkei begegnen, steht der Ausweisung nicht entgegen.Werden - unter einem zugegebener Maßen erhöhten Schutz stehende - familiäre Beziehungen zu einem Zeitpunkt begründet, zu dem der Fremde nicht mit einem weiteren Verbleib im Inland rechnen konnte, so erfahren die aus dieser Beziehung abzuleitenden persönlichen Interessen des Fremden an einem Verbleib im Bundesgebiet eine wesentliche, die Interessensabwägung nachteilig beeinflussende Minderung vergleiche VwGH 27.02.2003, 2002/18/0207). Schließlich können Fremde, die bei Begründung ihres Familienlebens aufgrund ihres ungewissen Aufenthaltsstatus nicht mit dessen Fortsetzung rechnen durften, nach Ansicht des EGMR nur unter außergewöhnlichen Umständen den Schutz des Artikel 8, EMRK erlangen vergleiche EGMR 11.04.2006, Fall Useinov). Auch die Interessen und das Wohl des ungeborenen Kindes, ein fixes Prüfungskriterium seit dem Fall Boultif gegen die Schweiz - sind durch die Abschiebung des Vaters nicht verletzt, da noch keine konkrete Beziehung zum Kind aufgebaut werden konnte, und nichts dagegen spricht, dass der Beschwerdeführer sein Familienleben in der Türkei begründet. Weiters besteht das Familienleben erst seit kurzer Zeit, und besteht ein gemeinsamer Haushalt laut Auskunft aus dem ZMR jedenfalls erst seit dem römisch 40 . Ungeachtet der bereits getroffenen Ausführungen ist auch festzuhalten, dass im Verfahren nicht hervorgekommen ist, dass der Beschwerdeführer mit seiner Gattin ein Familienleben nicht auch außerhalb Österreichs, sondern in der Türkei, führen könnte. Der Beschwerdeführer verfügt in der Türkei auch noch über familiären Anschluss und wurden bereits wesentliche Bindungen zur Türkei festgestellt vergleiche oben). Die anzunehmende Lebensumstellung, der die Familienmitglieder des Beschwerdeführers wahrscheinlich in der Türkei begegnen, steht der Ausweisung nicht entgegen.
Dadurch, dass sich auch die Ehegattin des Beschwerdeführers nicht rechtmäßig in Österreich aufhält, kann nicht davon ausgegangen werden, dass eine Fortsetzung des Familienlebens in Österreich - auch bei Verbleib des Beschwerdeführers - gesichert wäre. Es ist der jungen Familie (das Kind ist noch nicht geboren und kann daher selbst noch keine Verankerung aufweisen, vgl. EGMR 21.12.2001, Sen gegen die Niederlande) daher zumutbar, ihr gerade erst begonnenes Familienleben in der Türkei fortzusetzen und sind auch keine entgegenstehende Gründe ersichtlich, dass aufgrund der ungarischen Staatsbürgerschaft der Ehegattin das Familienleben auch in Ungarn fortgesetzt werden könnte (vgl. hierzu VwGH 21.01.2010, 2007/01/0703 mit Hinweis auf die bei der individuellen Abwägung zu berücksichtigenden Kritieren entsprechend der Urteile des EGMR vom 24. November 2009, Omojudi gegen das Vereinigte Königreich, Beschwerde Nr. 1820/08, Randnr. 41, sowie vom 12. Jänner 2010, A. W. Khan gegen das Vereinigte Königreich, Beschwerde Nr. 47.486/06, Randnr. 39ff, beide mwH auf die maßgebliche Rechtsprechung des EGMR).Dadurch, dass sich auch die Ehegattin des Beschwerdeführers nicht rechtmäßig in Österreich aufhält, kann nicht davon ausgegangen werden, dass eine Fortsetzung des Familienlebens in Österreich - auch bei Verbleib des Beschwerdeführers - gesichert wäre. Es ist der jungen Familie (das Kind ist noch nicht geboren und kann daher selbst noch keine Verankerung aufweisen, vergleiche EGMR 21.12.2001, Sen gegen die Niederlande) daher zumutbar, ihr gerade erst begonnenes Familienleben in der Türkei fortzusetzen und sind auch keine entgegenstehende Gründe ersichtlich, dass aufgrund der ungarischen Staatsbürgerschaft der Ehegattin das Familienleben auch in Ungarn fortgesetzt werden könnte vergleiche hierzu VwGH 21.01.2010, 2007/01/0703 mit Hinweis auf die bei der individuellen Abwägung zu berücksichtigenden Kritieren entsprechend der Urteile des EGMR vom 24. November 2009, Omojudi gegen das Vereinigte Königreich, Beschwerde Nr. 1820/08, Randnr. 41, sowie vom 12. Jänner 2010, A. W. Khan gegen das Vereinigte Königreich, Beschwerde Nr. 47.486/06, Randnr. 39ff, beide mwH auf die maßgebliche Rechtsprechung des EGMR).
Unter Berücksichtigung der diesbezüglichen Rechtsprechung des EGMR, insbesondere auch im Fall Nnyanzi, erscheint der Eingriff in das Privat- und Familienleben im Hinblick auf die vorliegenden öffentlichen Interessen nicht als unverhältnismäßig. Es war im gegenständlichen Fall vielmehr davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seinen Asylantrag nur zu dem einen Zweck gestellt hat, um sich nach illegaler Einreise in Österreich unter Umgehung der die Einreise und den Aufenthalt regelnden Vorschriften den weiteren Aufenthalt in Österreich zu ermöglichen.
Aus einer Gesamtschau und Abwägung dieser Umstände ist in der gegenständlichen Rechtssache ersichtlich, dass zum Entscheidungszeitpunkt die angeführten öffentlichen Interessen an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften und der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens zum Zweck des Schutzes der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch die Beendigung des Aufenthaltes in Österreich das Interesse des Beschwerdeführers an seinem Verbleib in Österreich im konkreten Fall überwiegen. Dies vor allem auch vor dem Hintergrund, dass die aus dem inländischen Aufenthalt des Beschwerdeführers resultierende Integration insofern entscheidend relativiert wurde, als die für jegliche Integration erforderliche soziale Komponente durch sein strafbares Verhalten erheblich beeinträchtigt war (VwGH 21.01.2010, 2009/18/0485).
Die in Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides angeordnete Ausweisung des Beschwerdeführers stellt somit keinen unzulässigen Eingriff in eine gemäß Art. 3 oder Art. 8 EMRK geschützte Rechtsposition dar. Die belangte Behörde hat eine den oben angeführten Kriterien entsprechende Abwägung der betroffenen Interessen vorgenommen und ist zu Recht von einem Überwiegen des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung im Verhältnis zu den betroffenen Interessen ausgegangen. Die Ausweisung erweist sich im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK daher als gerechtfertigt und zulässig.Die in Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides angeordnete Ausweisung des Beschwerdeführers stellt somit keinen unzulässigen Eingriff in eine gemäß Artikel 3, oder Artikel 8, EMRK geschützte Rechtsposition dar. Die belangte Behörde hat eine den oben angeführten Kriterien entsprechende Abwägung der betroffenen Interessen vorgenommen und ist zu Recht von einem Überwiegen des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung im Verhältnis zu den betroffenen Interessen ausgegangen. Die Ausweisung erweist sich im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK daher als gerechtfertigt und zulässig.
Bei dieser Beurteilung wurde ausschließlich das persönliche Verhalten des Beschwerdeführers bewertet, und führten nicht nur die strafrechtlichen Verurteilungen zur Ausweisung, sondern war das Gesamtverhalten des Beschwerdeführers in Österreich, insbesondere auch die mangelnde soziale und berufliche Integration in Zusammenschau mit den strafrechtlichen Verurteilungen für die Notwendigkeit der Ausweisung aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit maßgeblich. Allein die lange Aufenthaltsdauer war unter Berücksichtigung des Gesundheitszustandes, der familiären und wirtschaftliche Lage und des Alters des Beschwerdeführers nicht geeignet, die mangelnde soziale und kulturelle Integration in Österreich zu überwiegen, da insbesondere auch noch Bindungen zum Herkunftsstaat vorhanden sind.
Somit gelangt der Asylgerichtshof auch hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides des Bundesasylamtes im Ergebnis zu keinen von der erstinstanzlichen Entscheidung abweichenden rechtlichen Schlussfolgerungen.Somit gelangt der Asylgerichtshof auch hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides des Bundesasylamtes im Ergebnis zu keinen von der erstinstanzlichen Entscheidung abweichenden rechtlichen Schlussfolgerungen.
II. 5. Es erweist sich daher die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet in seinen Herkunftsstaat als rechtskonform und war daher auch Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids zu bestätigen.römisch zwei. 5. Es erweist sich daher die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet in seinen Herkunftsstaat als rechtskonform und war daher auch Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids zu bestätigen.
II. 6. Auf das Verfahren nach dem Asylgesetz findet gemäß § 23 AsylGHG das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) unter dem Vorbehalt anderer Regelungsinhalte desrömisch zwei. 6. Auf das Verfahren nach dem Asylgesetz findet gemäß Paragraph 23, AsylGHG das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) unter dem Vorbehalt anderer Regelungsinhalte des
B-VG, des AsylG 2005 und des VwGG Anwendung. Gemäß § 41 Abs 7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen giltB-VG, des AsylG 2005 und des VwGG Anwendung. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt
§ 67 d AVG, wonach eine mündliche Verhandlung dann unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.Paragraph 67, d AVG, wonach eine mündliche Verhandlung dann unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.
Als "geklärt" im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist der Sachverhalt dann anzusehen, wenn er nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und schlüssiger Beweiswürdigung der Behörde erster Instanz festgestellt wurde, und in der Beschwerde kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der Behörde erster Instanz entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt - erstmalig und mangels Bestehens eines Neuerungsverbotes zulässigerweise - neu und in konkreter Weise behauptet wird (vgl. dazu etwa VwGH 11. 11.1998, Zahl 98/01/0308, sowie VwGH 14.12.2000, Zahl 98/20/0556).Als "geklärt" im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist der Sachverhalt dann anzusehen, wenn er nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und schlüssiger Beweiswürdigung der Behörde erster Instanz festgestellt wurde, und in der Beschwerde kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der Behörde erster Instanz entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt - erstmalig und mangels Bestehens eines Neuerungsverbotes zulässigerweise - neu und in konkreter Weise behauptet wird vergleiche dazu etwa VwGH 11. 11.1998, Zahl 98/01/0308, sowie VwGH 14.12.2000, Zahl 98/20/0556).
Wird hingegen im Beschwerdeverfahren ein konkreter, neuer Sachverhalt zulässigerweise behauptet, so ist es dem Asylgerichtshof verwehrt, den Sachverhalt durch Würdigung der Beschwerdeangaben als unglaubwürdig - ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung und insbesondere ohne den Asylwerber selbst persönlich einzuvernehmen - als geklärt anzusehen (vgl. dazu etwa VwGH 22. 04.1999, Zl. 98/20/0411). Dies ergibt sich nicht zuletzt aus der Wichtigkeit des persönlichen Eindruckes des entscheidenden Organs der Behörde für die Bewertung der Glaubwürdigkeit der Angaben des Asylwerbers (vgl. dazu auch VwGH 11. 11.1998, Zahl 98/01/0308, sowie VwGH 21.01.1999, Zahl 98/20/0339).Wird hingegen im Beschwerdeverfahren ein konkreter, neuer Sachverhalt zulässigerweise behauptet, so ist es dem Asylgerichtshof verwehrt, den Sachverhalt durch Würdigung der Beschwerdeangaben als unglaubwürdig - ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung und insbesondere ohne den Asylwerber selbst persönlich einzuvernehmen - als geklärt anzusehen vergleiche dazu etwa VwGH 22. 04.1999, Zl. 98/20/0411). Dies ergibt sich nicht zuletzt aus der Wichtigkeit des persönlichen Eindruckes des entscheidenden Organs der Behörde für die Bewertung der Glaubwürdigkeit der Angaben des Asylwerbers vergleiche dazu auch VwGH 11. 11.1998, Zahl 98/01/0308, sowie VwGH 21.01.1999, Zahl 98/20/0339).
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wurde oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erschien, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen wurden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen wollte (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Artikel römisch zwei, Absatz 2, lit. D Ziffer 43 a, EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wurde oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erschien, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen wurden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen wollte (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336).
Gemessen an diesen vom Verwaltungsgerichtshof aufgestellten Kriterien ist der gegenständliche Sachverhalt als geklärt zu betrachten. Insbesondere ist der negativen Glaubwürdigkeitsbeurteilung der Angaben der beschwerdeführenden Partei durch das Bundesasylamt nicht entgegenzutreten, zumal das Vorbringen in ausführlicher und schlüssiger Weise dargelegt und gewürdigt wurde. Die bloße zusätzliche Erörterung von verfahrensgegenständlichen Beweismitteln oder Ermittlungsergebnissen sowie Rechtsfragen hätte auch keine anders lautende Entscheidung herbeigeführt. Die beschwerdeführende Partei ist der erstinstanzlichen Beweiswürdigung nicht substantiiert entgegengetreten. Eine mündliche Verhandlung konnte daher gemäß § 41 Abs 7 AsylG 2005 unterbleiben.Gemessen an diesen vom Verwaltungsgerichtshof aufgestellten Kriterien ist der gegenständliche Sachverhalt als geklärt zu betrachten. Insbesondere ist der negativen Glaubwürdigkeitsbeurteilung der Angaben der beschwerdeführenden Partei durch das Bundesasylamt nicht entgegenzutreten, zumal das Vorbringen in ausführlicher und schlüssiger Weise dargelegt und gewürdigt wurde. Die bloße zusätzliche Erörterung von verfahrensgegenständlichen Beweismitteln oder Ermittlungsergebnissen sowie Rechtsfragen hätte auch keine anders lautende Entscheidung herbeigeführt. Die beschwerdeführende Partei ist der erstinstanzlichen Beweiswürdigung nicht substantiiert entgegengetreten. Eine mündliche Verhandlung konnte daher gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 unterbleiben.
Was das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde betrifft, so findet sich kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Fluchtgründe der beschwerdeführenden Partei. Auch wird in der Beschwerde den seitens des Bundesasylamtes getätigten Ausführungen nicht in ausreichend konkreter Weise entgegen getreten. Es hat sich daher aus Sicht des Asylgerichtshofes auch daraus kein Hinweis auf eine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer näher zu erörtern (vgl. VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291).Was das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde betrifft, so findet sich kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Fluchtgründe der beschwerdeführenden Partei. Auch wird in der Beschwerde den seitens des Bundesasylamtes getätigten Ausführungen nicht in ausreichend konkreter Weise entgegen getreten. Es hat sich daher aus Sicht des Asylgerichtshofes auch daraus kein Hinweis auf eine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer näher zu erörtern vergleiche VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291).
II.7. Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.römisch zwei.7. Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Abschiebungshindernis, Ausweisung, Behandlungsmöglichkeiten, Doppelbestrafung, Ehe, EMRK, EU-Bürger, gesteigertes Vorbringen, Glaubwürdigkeit, Interessensabwägung, kriminelle Delikte, mangelnde Asylrelevanz, medizinische Versorgung, non refoulement, private Verfolgung, psychische Störung, Recht auf Freizügigkeit, Richtlinienkonformität, soziale Verhältnisse, staatlicher Schutz, strafrechtliche VerurteilungZuletzt aktualisiert am
23.09.2010