TE AsylGH Erkenntnis 2010/9/1 S3 414694-1/2010

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Veröffentlicht am 01.09.2010
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §10 Abs4
AsylG 2005 §5 Abs1
EMRK Art3
EMRK Art8 Abs1
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007

Spruch

S3 414.694-1/2010/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Pipal als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.07.2010, GZ 10 04.817-EAST Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Pipal als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.07.2010, GZ 10 04.817-EAST Ost, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 5 und § 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 5 und Paragraph 10, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Der Beschwerde liegt folgendes Verwaltungsverfahren zugrunde:römisch eins. Der Beschwerde liegt folgendes Verwaltungsverfahren zugrunde:

Der Beschwerdeführer brachte nach seiner illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 03.06.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz ein.

Bei seiner Erstbefragung am 03.06.2010 gab der Beschwerdeführer an, er habe Syrien Anfang Jänner 2010 verlassen und sei über Istanbul nach Rumänien gefahren, wo er von der Polizei aufgegriffen worden sei. Er habe drei bis vier Tage in Rumänien in Haft verbracht und sei anschließend in ein Flüchtlingslager gebracht worden, wo er einen Asylantrag gestellt habe. Dort habe er sich zehn Tage lang aufgehalten, bevor er über Ungarn nach Österreich gereist sei. Sein Bruder XXXX wohne in Wien. Über seinen Aufenthalt in Rumänien könne er nichts angeben, er sei zehn Tage lang in einem Asyllager gewesen. Gegen eine Rückkehr nach Rumänien spreche, dass sein Bruder in Österreich lebe und die Kurden in Österreich akzeptiert würden.Bei seiner Erstbefragung am 03.06.2010 gab der Beschwerdeführer an, er habe Syrien Anfang Jänner 2010 verlassen und sei über Istanbul nach Rumänien gefahren, wo er von der Polizei aufgegriffen worden sei. Er habe drei bis vier Tage in Rumänien in Haft verbracht und sei anschließend in ein Flüchtlingslager gebracht worden, wo er einen Asylantrag gestellt habe. Dort habe er sich zehn Tage lang aufgehalten, bevor er über Ungarn nach Österreich gereist sei. Sein Bruder römisch 40 wohne in Wien. Über seinen Aufenthalt in Rumänien könne er nichts angeben, er sei zehn Tage lang in einem Asyllager gewesen. Gegen eine Rückkehr nach Rumänien spreche, dass sein Bruder in Österreich lebe und die Kurden in Österreich akzeptiert würden.

Eine EURODAC-Abfrage ergab, dass der Beschwerdeführer am 12.04.2010 in Rumänien einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.

Das Bundesasylamt richtete am 08.06.2010 ein auf Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin-Verordnung gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Rumänien. Mit Schreiben vom 14.06.2010, eingelangt am selben Tag, stimmte Rumänien dem Wiederaufnahmeersuchen gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin-Verordnung ausdrücklich zu.Das Bundesasylamt richtete am 08.06.2010 ein auf Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin-Verordnung gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Rumänien. Mit Schreiben vom 14.06.2010, eingelangt am selben Tag, stimmte Rumänien dem Wiederaufnahmeersuchen gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin-Verordnung ausdrücklich zu.

Am 09.06.2010 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 29 Abs. 3 AsylG 2005 mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, den Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen.Am 09.06.2010 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG 2005 mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, den Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen.

Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesasylamt am 24.06.2010 legte der Beschwerdeführer nach erfolgter Rechtberatung mehrere ärztliche Befunde vor und gab an, sein Bruder wohne in Wien, sei anerkannter Flüchtling und werde in Kürze eingebürgert werden. Er erhalte von seinem Bruder finanzielle Unterstützung, indem dieser ihm regelmäßig Taschengeld gebe und ihm Essen und Trinken kaufe. Sein Bruder sei verheiratet und habe ein Kind. Er habe im Heimatland bis zur Ausreise des Bruders im Jahr 2004 mit diesem im gemeinsamen Haushalt gelebt und wohne auch jetzt mit ihm im gemeinsamen Haushalt, weil es sein gesundheitlicher Zustand nicht erlaube, im Lager zu leben. Er sei krank wegen Rumänien und habe Angstzustände, er leide unter Albträumen und bekomme immer wieder Nervenzusammenbrüche. Er sei deswegen in ärztlicher Behandlung und bekomme Medikamente. Auf Vorhalt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen und seitens der rumänischen Asylbehörde eine Zustimmung zur Übernahme und Führung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers vorliege und daher beabsichtigt sei, seine Ausweisung aus Österreich nach Rumänien zu veranlassen, gab der Beschwerdeführer an, er möchte auf keinen Fall nach Rumänien zurückgehen. Er habe dort niemanden und sein gesundheitlicher Zustand erlaube es ihm nicht, dort zu leben. Die Lebensbedingungen seien dort sehr schlecht. Die Ursache seines Gesundheitsproblems liege in Rumänien, er sei dort oft von der Polizei geschlagen und erniedrigt worden. Er habe dort bei der ärztlichen Untersuchung nicht einmal einen Dolmetscher gehabt und daher seine Probleme nicht schildern können. Er sei zehn Tage in dem Flüchtlingsheim gewesen, bis ihm die Flucht gelungen sei. Nach seiner Flucht habe er einen Selbstmordversuch unternommen, indem er vom Dach eines Hauses gesprungen sei, ihm sei dabei aber nichts passiert. Bei der Erstbefragung habe er nichts über die Probleme in Rumänien erzählt, weil er nicht die Möglichkeit dazu gehabt habe und diesbezüglich nicht befragt worden sei und sehr erschöpft gewesen sei. Gegen eine Ausweisung aus Österreich spreche der Umstand, dass es besser sei, nach Syrien zurückzukehren, wo ihn alle Probleme erwarten. Dort sei es besser als in Rumänien. Der Beschwerdeführer legte folgende medizinischen Unterlagen vor: ein Rezept ausgestellt auf seinen Namen; einen TBC-Vorsorge-Pass; eine Überweisung an die psychiatrische Abteilung des Krankenhauses XXXX; einen vorläufigen Arztbrief des Landesklinikums XXXX, Abteilung Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin, vom 05.06.2010 (Diagnose: posttraumatische Belastungsstörung F43.2), wonach der Beschwerdeführer vom 04.06.2010 bis 05.06.2010 stationär aufhältig war; einen vorläufigen Arztbrief des Landesklinikums XXXX, Abteilung Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin, vom 21.06.2010 (Diagnose: posttraumatische Belastungsstörung F43.2), wonach der Beschwerdeführer vom 18.06.2010 bis 21.06.2010 stationär aufhältig war.Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesasylamt am 24.06.2010 legte der Beschwerdeführer nach erfolgter Rechtberatung mehrere ärztliche Befunde vor und gab an, sein Bruder wohne in Wien, sei anerkannter Flüchtling und werde in Kürze eingebürgert werden. Er erhalte von seinem Bruder finanzielle Unterstützung, indem dieser ihm regelmäßig Taschengeld gebe und ihm Essen und Trinken kaufe. Sein Bruder sei verheiratet und habe ein Kind. Er habe im Heimatland bis zur Ausreise des Bruders im Jahr 2004 mit diesem im gemeinsamen Haushalt gelebt und wohne auch jetzt mit ihm im gemeinsamen Haushalt, weil es sein gesundheitlicher Zustand nicht erlaube, im Lager zu leben. Er sei krank wegen Rumänien und habe Angstzustände, er leide unter Albträumen und bekomme immer wieder Nervenzusammenbrüche. Er sei deswegen in ärztlicher Behandlung und bekomme Medikamente. Auf Vorhalt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen und seitens der rumänischen Asylbehörde eine Zustimmung zur Übernahme und Führung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers vorliege und daher beabsichtigt sei, seine Ausweisung aus Österreich nach Rumänien zu veranlassen, gab der Beschwerdeführer an, er möchte auf keinen Fall nach Rumänien zurückgehen. Er habe dort niemanden und sein gesundheitlicher Zustand erlaube es ihm nicht, dort zu leben. Die Lebensbedingungen seien dort sehr schlecht. Die Ursache seines Gesundheitsproblems liege in Rumänien, er sei dort oft von der Polizei geschlagen und erniedrigt worden. Er habe dort bei der ärztlichen Untersuchung nicht einmal einen Dolmetscher gehabt und daher seine Probleme nicht schildern können. Er sei zehn Tage in dem Flüchtlingsheim gewesen, bis ihm die Flucht gelungen sei. Nach seiner Flucht habe er einen Selbstmordversuch unternommen, indem er vom Dach eines Hauses gesprungen sei, ihm sei dabei aber nichts passiert. Bei der Erstbefragung habe er nichts über die Probleme in Rumänien erzählt, weil er nicht die Möglichkeit dazu gehabt habe und diesbezüglich nicht befragt worden sei und sehr erschöpft gewesen sei. Gegen eine Ausweisung aus Österreich spreche der Umstand, dass es besser sei, nach Syrien zurückzukehren, wo ihn alle Probleme erwarten. Dort sei es besser als in Rumänien. Der Beschwerdeführer legte folgende medizinischen Unterlagen vor: ein Rezept ausgestellt auf seinen Namen; einen TBC-Vorsorge-Pass; eine Überweisung an die psychiatrische Abteilung des Krankenhauses römisch 40 ; einen vorläufigen Arztbrief des Landesklinikums römisch 40 , Abteilung Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin, vom 05.06.2010 (Diagnose: posttraumatische Belastungsstörung F43.2), wonach der Beschwerdeführer vom 04.06.2010 bis 05.06.2010 stationär aufhältig war; einen vorläufigen Arztbrief des Landesklinikums römisch 40 , Abteilung Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin, vom 21.06.2010 (Diagnose: posttraumatische Belastungsstörung F43.2), wonach der Beschwerdeführer vom 18.06.2010 bis 21.06.2010 stationär aufhältig war.

Laut der gutachterlichen Stellungnahme einer Ärztin für Allgemeinmedizin und psychotherapeutische Medizin vom 29.06.2010 liegt beim Beschwerdeführer aus aktueller Sicht keine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung vor. Es liegen auch keine sonstigen psychischen Krankheitssymptome vor. Als Schlussfolgerung wird ausgeführt, dass zum heutigen Zeitpunkt keine Symptomatik einer belastungsabhängigen Störung festgestellt werden könne. Objektiv sei weder frei flottierende Angst noch depressive Verstimmung zu finden. Die Tagesfreizeit scheine adäquat, oftmals entstehe der Eindruck des Ausweichens auf die Fragen. Der Affekt sei in beiden Skalenbereichen gut modulierbar, der Antrieb gegeben. Eventuell liege eine Kollapsneigung vor. Für eine sonstige Störung sei gegenwärtig keine ausreichende Symptomatik gegeben.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde I. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Rumänien gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin-Verordnung zur Prüfung des Antrages zuständig ist, sowie II. der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Rumänien ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Rumänien gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 zulässig ist.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde römisch eins. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Rumänien gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin-Verordnung zur Prüfung des Antrages zuständig ist, sowie römisch zwei. der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Rumänien ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Rumänien gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 zulässig ist.

Dieser Bescheid legt in seiner Begründung insbesondere auch ausführlich dar, dass in Rumänien die Praxis der asylrechtlichen und subsidiären Schutzgewährung, die Grund- und Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage unbedenklich sind und den Grundsätzen des Unionsrechts genügen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Darin wird im Wesentlichen vorgebracht, dass das Prinzip des Parteiengehörs nicht eingehalten worden sei, weil dem Beschwerdeführer das Ergebnis der gutachterlichen Stellungnahme nicht vor der Bescheiderlassung zur Kenntnis gebracht worden sei. Auch habe er keine Möglichkeit erhalten, im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme zum Ergebnis der Begutachtung eine Stellungnahme abzugeben, und er habe auch sonst keine Informationen hinsichtlich des Untersuchungsergebnisses erhalten. Trotz der vom Beschwerdeführer vorgelegten Befunde aus dem Krankenhaus XXXX, wonach er an einer psychischen Störung leide, sei die Gutachterin hinsichtlich seines Gesundheitszustandes zu dem Ergebnis gekommen, dass er keinerlei Beeinträchtigungen habe. Als Beweis seines weiterhin schlechten Gesundheitszustandes lege er ein aktuelles Schreiben von XXXX, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin, vom 26.07.2010 vor, aus dem eindeutig hervorgehe, dass er sehr wohl an einer posttraumatischen Belastungsstörung und einer schweren depressiven Episode leide. Er sei in regelmäßiger fachärztlicher Behandlung. Dieser Befund zeige auch eindeutig, dass eine Überstellung nach Rumänien eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes zur Folge haben würde. Eine adäquate medizinische Betreuung würde er in Rumänien nicht erhalten, was aus dem aktuellen Bericht des U. S. Department of State, Human Rights Report 2009 - Romania, schlüssig hervorgehe. Im Bescheid sei angeführt, dass unter gewissen Umständen in Rumänien ein sogenanntes verkürztes Asylverfahren mit einer zweitägigen Rechtsmittelfrist durchgeführt werde. Dies entspreche keinesfalls den europäischen Richtlinien. Auch würde der Beschwerdeführer im Fall seiner Abschiebung nach Rumänien keinerlei entsprechende medizinische Versorgung erhalten. Die Inanspruchnahme des Selbsteintrittsrechts ergebe sich nicht nur aufgrund seines schlechten psychischen Zustandes, sondern auch aufgrund der Tatsache, dass sein Bruder in Österreich anerkannter Flüchtling sei und er nunmehr bei diesem lebe. Es sei nicht zutreffend, dass der Beschwerdeführer kein besonders enges Verhältnis zu seinem Bruder habe, weil er seit 29.06.2010 mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebe. Sein Bruder sei älter und kümmere sich sehr um ihn. Soweit es ihm möglich sei, begleite er ihn bei Arztbesuchen und helfe ihm im Alltag. Er versorge ihn und achte auf die regelmäßige Medikamenteneinnahme. Aufgrund seines Krankheitsbildes sei es enorm wichtig, dass Außenstehende seine Stimmungen genau beobachten, sodass im Fall von depressiven Episoden nötigenfalls sofort Hilfe geholt werden könne. Einem depressiven Menschen sei es nicht möglich, in einer Tiefphase die Gefahr zu erkennen und sich um Hilfe zu bemühen. Der Schutz des Familienlebens umfasse nicht nur die Kernfamilie, sondern auch besonders abhängige weitere Angehörige. Somit liege in seinem Fall aufgrund seiner derzeitigen Erkrankung jedenfalls der Schutzbereich des Art. 8 EMRK vor.Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Darin wird im Wesentlichen vorgebracht, dass das Prinzip des Parteiengehörs nicht eingehalten worden sei, weil dem Beschwerdeführer das Ergebnis der gutachterlichen Stellungnahme nicht vor der Bescheiderlassung zur Kenntnis gebracht worden sei. Auch habe er keine Möglichkeit erhalten, im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme zum Ergebnis der Begutachtung eine Stellungnahme abzugeben, und er habe auch sonst keine Informationen hinsichtlich des Untersuchungsergebnisses erhalten. Trotz der vom Beschwerdeführer vorgelegten Befunde aus dem Krankenhaus römisch 40 , wonach er an einer psychischen Störung leide, sei die Gutachterin hinsichtlich seines Gesundheitszustandes zu dem Ergebnis gekommen, dass er keinerlei Beeinträchtigungen habe. Als Beweis seines weiterhin schlechten Gesundheitszustandes lege er ein aktuelles Schreiben von römisch 40 , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin, vom 26.07.2010 vor, aus dem eindeutig hervorgehe, dass er sehr wohl an einer posttraumatischen Belastungsstörung und einer schweren depressiven Episode leide. Er sei in regelmäßiger fachärztlicher Behandlung. Dieser Befund zeige auch eindeutig, dass eine Überstellung nach Rumänien eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes zur Folge haben würde. Eine adäquate medizinische Betreuung würde er in Rumänien nicht erhalten, was aus dem aktuellen Bericht des U. S. Department of State, Human Rights Report 2009 - Romania, schlüssig hervorgehe. Im Bescheid sei angeführt, dass unter gewissen Umständen in Rumänien ein sogenanntes verkürztes Asylverfahren mit einer zweitägigen Rechtsmittelfrist durchgeführt werde. Dies entspreche keinesfalls den europäischen Richtlinien. Auch würde der Beschwerdeführer im Fall seiner Abschiebung nach Rumänien keinerlei entsprechende medizinische Versorgung erhalten. Die Inanspruchnahme des Selbsteintrittsrechts ergebe sich nicht nur aufgrund seines schlechten psychischen Zustandes, sondern auch aufgrund der Tatsache, dass sein Bruder in Österreich anerkannter Flüchtling sei und er nunmehr bei diesem lebe. Es sei nicht zutreffend, dass der Beschwerdeführer kein besonders enges Verhältnis zu seinem Bruder habe, weil er seit 29.06.2010 mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebe. Sein Bruder sei älter und kümmere sich sehr um ihn. Soweit es ihm möglich sei, begleite er ihn bei Arztbesuchen und helfe ihm im Alltag. Er versorge ihn und achte auf die regelmäßige Medikamenteneinnahme. Aufgrund seines Krankheitsbildes sei es enorm wichtig, dass Außenstehende seine Stimmungen genau beobachten, sodass im Fall von depressiven Episoden nötigenfalls sofort Hilfe geholt werden könne. Einem depressiven Menschen sei es nicht möglich, in einer Tiefphase die Gefahr zu erkennen und sich um Hilfe zu bemühen. Der Schutz des Familienlebens umfasse nicht nur die Kernfamilie, sondern auch besonders abhängige weitere Angehörige. Somit liege in seinem Fall aufgrund seiner derzeitigen Erkrankung jedenfalls der Schutzbereich des Artikel 8, EMRK vor.

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und der Beschwerde wird folgender Sachverhalt festgestellt:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Syrien. Er stellte am 12.04.2010 in Rumänien einen Asylantrag, bevor er illegal in das österreichische Bundesgebiet weiterreiste und am 03.06.2010 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz einbrachte. Es wird weiters festgestellt, dass das Bundesasylamt am 08.06.2010 ein auf Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin-Verordnung gestützte Wiederaufnahmeersuchen an Rumänien richtete und Rumänien mit Schreiben vom 14.06.2010, eingelangt am selben Tag, der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin-Verordnung ausdrücklich zustimmte.Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Syrien. Er stellte am 12.04.2010 in Rumänien einen Asylantrag, bevor er illegal in das österreichische Bundesgebiet weiterreiste und am 03.06.2010 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz einbrachte. Es wird weiters festgestellt, dass das Bundesasylamt am 08.06.2010 ein auf Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin-Verordnung gestützte Wiederaufnahmeersuchen an Rumänien richtete und Rumänien mit Schreiben vom 14.06.2010, eingelangt am selben Tag, der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin-Verordnung ausdrücklich zustimmte.

Besondere, in der Person des Beschwerdeführers gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Rumänien sprechen, sind nicht glaubhaft.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009 ist ein nicht gemäß § 4 erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, ist ein nicht gemäß Paragraph 4, erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.

Nach § 5 Abs. 3 AsylG 2005 ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesasylamt oder beim Asylgerichtshof offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.Nach Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesasylamt oder beim Asylgerichtshof offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet.

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.

Nach § 10 Abs. 2 AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wennNach Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn

1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder

2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:

a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

d) der Grad der Integration;

e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;

f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.

Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

Nach § 10 Abs. 4 AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Nach Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

Gemäß § 10 Abs. 5 AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

Gemäß § 10 Abs. 6 AsylG 2005 bleiben Ausweisungen nach Abs. 1 binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.Gemäß Paragraph 10, Absatz 6, AsylG 2005 bleiben Ausweisungen nach Absatz eins, binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.

Laut Art. 3 Abs. 2 erster Satz Dublin-Verordnung kann jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist.Laut Artikel 3, Absatz 2, erster Satz Dublin-Verordnung kann jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist.

In den Art. 5ff Dublin-Verordnung werden die Kriterien aufgezählt, nach denen der zuständige Mitgliedstaat bestimmt wird.In den Artikel 5 f, f, Dublin-Verordnung werden die Kriterien aufgezählt, nach denen der zuständige Mitgliedstaat bestimmt wird.

Art. 10 Abs. 1 Dublin-Verordnung lautet: "Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Art. 18 Abs. 3 genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 festgestellt, dass ein Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts."Artikel 10, Absatz eins, Dublin-Verordnung lautet: "Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 18, Absatz 3, genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach Kapitel römisch drei der Verordnung (EG) Nr. 2725 aus 2000, festgestellt, dass ein Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts."

Gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin-Verordnung ist der Mitgliedstaat, der nach der vorliegenden Verordnung zur Prüfung des Asylantrags zuständig ist, gehalten, einen Drittstaatsangehörigen, dessen Antrag er abgelehnt hat und der sich unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates aufhält, nach Maßgabe des Art. 20 wieder aufzunehmen.Gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin-Verordnung ist der Mitgliedstaat, der nach der vorliegenden Verordnung zur Prüfung des Asylantrags zuständig ist, gehalten, einen Drittstaatsangehörigen, dessen Antrag er abgelehnt hat und der sich unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates aufhält, nach Maßgabe des Artikel 20, wieder aufzunehmen.

Die Beurteilung der Rechtsfrage ergab, dass die Beschwerde zu beiden Spruchpunkten abzuweisen ist:

Zur Frage der Unzuständigkeit Österreichs ist dem Bundesasylamt beizupflichten, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt die Zuständigkeit Rumäniens ergibt, und zwar gemäß Art. 16 Dublin-Verordnung.Zur Frage der Unzuständigkeit Österreichs ist dem Bundesasylamt beizupflichten, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt die Zuständigkeit Rumäniens ergibt, und zwar gemäß Artikel 16, Dublin-Verordnung.

Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise darauf ersichtlich, dass die Durchführung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, dass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des genannten Mitgliedstaates aus diesem Grund wegen Verletzung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundsätze ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte. Das Konsultationsverfahren erfolgte mängelfrei.

Zu einer Verpflichtung Österreichs, von seinem Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-Verordnung Gebrauch zu machen, wird bemerkt:Zu einer Verpflichtung Österreichs, von seinem Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin-Verordnung Gebrauch zu machen, wird bemerkt:

Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage betreffend das Fremdenrechtspaket 2005 führen zu § 5 Abs. 3 AsylG 2005 Folgendes aus (952 BlgNR, XXII. GP):Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage betreffend das Fremdenrechtspaket 2005 führen zu Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 Folgendes aus (952 BlgNR, römisch 22 . GP):

"Es ist davon auszugehen, dass diese Staaten Asylwerbern ein faires, den rechtsstaatlichen und völkerrechtlichen Vorschriften entsprechendes Asylverfahren einräumen. Im zweiten Erwägungsgrund der Präambel zur Dublin-Verordnung ist ausdrücklich festgehalten, dass sich die Mitgliedstaaten als "sichere Staaten" - insbesondere die Grundsätze des Non-Refoulements beachtend - für Drittstaatsangehörige ansehen. Daher normiert Abs. 3 eine Beweisregel, nach der der Asylwerber besondere Gründe vorbringen muss, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes sprechen. Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH 19.2.2004, 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Im Erkenntnis des VwGH vom 31.3.2005, 2002/20/0582, führt dieser - noch zum AsylG 1997 - aus, dass es für die Frage der Zulässigkeit einer Abschiebung in einen anderen Mitgliedstaat aufgrund des Dublin-Übereinkommens nicht darauf ankommt, dass dieser Mitgliedstaat dem Asylwerber alle Verfahrensrechte nach Art. 13 EMRK einräumt. Verlangt sei statt einer detaillierten Bewertung der diesbezüglichen Rechtslage des anderen Mitgliedstaats lediglich eine ganzheitliche Bewertung der möglichen Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK durch Österreich durch die Überstellung. Dabei ist auf die "real risk" - Judikatur des EGMR abzustellen. Die Gefahrenprognose hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen zu beziehen. Dies wird durch die neue Beweisregel des Abs. 3 für Verfahren nach § 5 hervorgehoben, wobei der Gesetzgeber davon ausgeht, dass die Behörde entweder notorisch von solchen Umständen - die nur nach einer entscheidenden Änderung zum jetzigen Zustand im jeweiligen Staat vorliegen können - weiß oder diese vom Asylwerber glaubhaft gemacht werden müssen.""Es ist davon auszugehen, dass diese Staaten Asylwerbern ein faires, den rechtsstaatlichen und völkerrechtlichen Vorschriften entsprechendes Asylverfahren einräumen. Im zweiten Erwägungsgrund der Präambel zur Dublin-Verordnung ist ausdrücklich festgehalten, dass sich die Mitgliedstaaten als "sichere Staaten" - insbesondere die Grundsätze des Non-Refoulements beachtend - für Drittstaatsangehörige ansehen. Daher normiert Absatz 3, eine Beweisregel, nach der der Asylwerber besondere Gründe vorbringen muss, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes sprechen. Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche etwa VwGH 19.2.2004, 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Im Erkenntnis des VwGH vom 31.3.2005, 2002/20/0582, führt dieser - noch zum AsylG 1997 - aus, dass es für die Frage der Zulässigkeit einer Abschiebung in einen anderen Mitgliedstaat aufgrund des Dublin-Übereinkommens nicht darauf ankommt, dass dieser Mitgliedstaat dem Asylwerber alle Verfahrensrechte nach Artikel 13, EMRK einräumt. Verlangt sei statt einer detaillierten Bewertung der diesbezüglichen Rechtslage des anderen Mitgliedstaats lediglich eine ganzheitliche Bewertung der möglichen Gefahr einer Verletzung des Artikel 3, EMRK durch Österreich durch die Überstellung. Dabei ist auf die "real risk" - Judikatur des EGMR abzustellen. Die Gefahrenprognose hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen zu beziehen. Dies wird durch die neue Beweisregel des Absatz 3, für Verfahren nach Paragraph 5, hervorgehoben, wobei der Gesetzgeber davon ausgeht, dass die Behörde entweder notorisch von solchen Umständen - die nur nach einer entscheidenden Änderung zum jetzigen Zustand im jeweiligen Staat vorliegen können - weiß oder diese vom Asylwerber glaubhaft gemacht werden müssen."

Nach der - zur Vorläuferbestimmung im Asylgesetz 1997 ergangenen - Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (VfGH 15.10.2004, G 237/03; 17.6.2005, B 336/05) sehe die Dublin-Verordnung vor, dass jeder Mitgliedstaat - auch wenn ein anderer Mitgliedstaat nach den Kriterien der Verordnung zuständig wäre - einen von einem Drittstaatsangehörigen eingebrachten Asylantrag selbst prüfen könne (Art. 3 Abs. 2). Er werde damit zum zuständigen Mitgliedstaat (sog. Selbsteintrittsrecht). Ein solches Selbsteintrittsrecht sei schon im - noch heute für das Verhältnis zu Dänemark geltenden - Dubliner Übereinkommen vorgesehen gewesen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte habe zum Dubliner Übereinkommen ausgesprochen, dass derartige Vereinbarungen die Mitgliedstaaten nicht von ihren Verpflichtungen aus der Konvention entbinden (7.3.2000, 3844/98, T. I./Vereinigtes Königreich; 12.1.1998, 32829/96, Iruretagoyena/Frankreich; 5.2.2002, 51564/99, Conka/Belgien). Im Erkenntnis VfSlg. 16.122/2001 hatte der Verfassungsgerichtshof aus Anlass der Anfechtung des § 5 AsylG in der Stammfassung im Hinblick auf das Dubliner Übereinkommen ausgeführt, dass das dort "in Art. 3 Abs. 4 festgelegte Eintrittsrecht Österreichs als Mitgliedstaat des Dubliner Übereinkommens zwingend zu berücksichtigen" sei. Dieses Eintrittsrecht schaffe "nicht etwa ein durch innerstaatliche Rechtsvorschriften ausschaltbares Recht österreichischer Staatsorgane, die betreffende Asylsache an sich zu ziehen, sondern verpflichtet die zuständige Asylbehörde unter bestimmten Voraussetzungen zur Sachentscheidung in der Asylsache und damit mittelbar dazu, keine Zuständigkeitsbestimmung i. S. d. § 5 vorzunehmen und von der Annahme einer negativen Prozessvoraussetzung in der Asylsache abzusehen." Eine "strikte, zu einer Grundrechtswidrigkeit führende Auslegung (und somit Handhabung) des § 5 Abs. 1 [sei] durch die Heranziehung des Art. 3 Abs. 4 des Dubliner Übereinkommens von der Asylbehörde zu vermeiden". Der Verfassungsgerichtshof ging im Hinblick auf die inhaltlich gleiche Regelung in der Dublin-Verordnung davon aus, dass diese zum Dubliner Übereinkommen angestellten Überlegungen auch für das Selbsteintrittsrecht des Art. 3 Abs. 2 Dublin-Verordnung zutreffen.Nach der - zur Vorläuferbestimmung im Asylgesetz 1997 ergangenen - Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (VfGH 15.10.2004, G 237/03; 17.6.2005, B 336/05) sehe die Dublin-Verordnung vor, dass jeder Mitgliedstaat - auch wenn ein anderer Mitgliedstaat nach den Kriterien der Verordnung zuständig wäre - einen von einem Drittstaatsangehörigen eingebrachten Asylantrag selbst prüfen könne (Artikel 3, Absatz 2,). Er werde damit zum zuständigen Mitgliedstaat (sog. Selbsteintrittsrecht). Ein solches Selbsteintrittsrecht sei schon im - noch heute für das Verhältnis zu Dänemark geltenden - Dubliner Übereinkommen vorgesehen gewesen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte habe zum Dubliner Übereinkommen ausgesprochen, dass derartige Vereinbarungen die Mitgliedstaaten nicht von ihren Verpflichtungen aus der Konvention entbinden (7.3.2000, 3844/98, T. römisch eins./Vereinigtes Königreich; 12.1.1998, 32829/96, Iruretagoyena/Frankreich; 5.2.2002, 51564/99, Conka/Belgien). Im Erkenntnis VfSlg. 16.122 aus 2001, hatte der Verfassungsgerichtshof aus Anlass der Anfechtung des Paragraph 5, AsylG in der Stammfassung im Hinblick auf das Dubliner Übereinkommen ausgeführt, dass das dort "in Artikel 3, Absatz 4, festgelegte Eintrittsrecht Österreichs als Mitgliedstaat des Dubliner Übereinkommens zwingend zu berücksichtigen" sei. Dieses Eintrittsrecht schaffe "nicht etwa ein durch innerstaatliche Rechtsvorschriften ausschaltbares Recht österreichischer Staatsorgane, die betreffende Asylsache an sich zu ziehen, sondern verpflichtet die zuständige Asylbehörde unter bestimmten Voraussetzungen zur Sachentscheidung in der Asylsache und damit mittelbar dazu, keine Zuständigkeitsbestimmung i. S. d. Paragraph 5, vorzunehmen und von der Annahme einer negativen Prozessvoraussetzung in der Asylsache abzusehen." Eine "strikte, zu einer Grundrechtswidrigkeit führende Auslegung (und somit Handhabung) des Paragraph 5, Absatz eins, [sei] durch die Heranziehung des Artikel 3, Absatz 4, des Dubliner Übereinkommens von der Asylbehörde zu vermeiden". Der Verfassungsgerichtshof ging im Hinblick auf die inhaltlich gleiche Regelung in der Dublin-Verordnung davon aus, dass diese zum Dubliner Übereinkommen angestellten Überlegungen auch für das Selbsteintrittsrecht des Artikel 3, Absatz 2, Dublin-Verordnung zutreffen.

Nach der einschlägigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (z. B. VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949; 26.7.2005, 2005/20/0224) zeigten die Erläuterungen zur Regierungsvorlage, dass sich die zur verfassungskonformen Auslegung des § 5 AsylG ergangene Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes auch auf die neue Rechtslage übertragen lasse. So habe der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 17.06.2005, B 336/05, bereits festgehalten, dass eine Nachprüfung durch die österreichischen Behörden, ob ein der Dublin-Verordnung unterliegender Mitgliedstaat für Asylwerber aus Drittstaaten generell sicher sei, nicht zu erfolgen habe, weil die entsprechende Vergewisserung durch den Rat der Europäischen Gemeinschaften ohnedies erfolgt sei. Insofern sei auch der Verfassungsgerichtshof an die gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben gebunden. Indem die Dublin-Verordnung den Asylbehörden der Mitgliedstaaten aber ein Eintrittsrecht einräume, sei eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung eines Asylwerbers in einen anderen Mitgliedstaat im Einzelfall auch gemeinschaftsrechtlich zulässig. Sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers etwa durch eine Kettenabschiebung bedroht sind, so sei aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Eintrittsrecht zwingend auszuüben. Die grundrechtskonforme Interpretation des Asylgesetzes mache eine Bedachtnahme auf die - in Österreich in Verfassungsrang stehenden - Bestimmungen der EMRK notwendig. Die Asylbehörden müssten bei Entscheidungen nach § 5 AsylG auch Art. 3 EMRK berücksichtigen, aus dieser Bestimmung ergebe sich - unbeschadet internationaler Vereinbarungen oder gemeinschaftsrechtlicher Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen - das Erfordernis, auf ein allfälliges Risiko einer Kettenabschiebung bei Überstellung eines Asylwerbers in einen anderen Mitgliedstaat Rücksicht zu nehmen. Maßgeblich für die Wahrnehmung des Eintrittsrechtes sei, ob eine Gefahrenprognose zu treffen ist, der zufolge ein - über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes - ausreichend substanziiertes "real risk" besteht, der auf Grund der Dublin-Verordnung in den zuständigen Mitgliedstaat ausgewiesene Asylwerber werde trotz Berechtigung seines Schutzbegehrens, also auch im Falle der Glaubhaftmachung des von ihm behaupteten Bedrohungsbildes im Zielstaat, der Gefahr einer - direkten oder indirekten - Abschiebung in den Herkunftsstaat ausgesetzt sein. Diese Grundsätze hätten auch für die Auslegung des § 5 AsylG 2005 weiterhin Beachtung zu finden (VwGH 25.04.2006, 2006/19/0673; 31.03.2005, 2002/20/0582). Dem Gesetzgeber sei es darum gegangen, mit § 5 Abs. 3 AsylG 2005 eine "Beweisregel" zu schaffen, die es - im Hinblick auf die vom Rat der Europäischen Union vorgenommene normative Vergewisserung - grundsätzlich nicht notwendig mache, die Sicherheit des Asylwerbers vor "Verfolgung" in dem nach der Dublin-Verordnung zuständigen Mitgliedstaat (insbesondere gemeint im Sinne der Achtung der Grundsätze des Non-Refoulements durch diesen Staat) von Amts wegen in Zweifel zu ziehen. Die damit aufgestellte Sicherheitsvermutung sei jedoch widerlegt, wenn besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen seien, glaubhaft gemacht würden oder bei der Behörde offenkundig seien, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in diesem Mitgliedstaat sprächen. Die Wendung "in der Person des Asylwerbers gelegene besondere Gründe" gleiche schon ihrem Wortlaut nach dem § 4 Abs. 2 AsylG. Zu dieser Bestimmung habe der Verfassungsgerichtshof in dem Erkenntnis vom 15.10.2004, G 237/03, ausgeführt, die Regelung dürfe nicht eng ausgelegt werden und erfasse alle Umstände, die sich auf die besondere Situation des einzelnen Asylwerbers auswirken, daher auch solche, die durch die Änderung der Rechtslage oder der Behördenpraxis bewirkt werden. Der Verwaltungsgerichtshof gehe - mangels gegenteiliger Anhaltspunkte in den Materialien zum AsylG 2005 - davon aus, dass diese Auslegung auch für § 5 Abs. 3 AsylG 2005 maßgeblich sei. Was die Frage der "Beweislast" anbelange, so sei vorweg klarzustellen, dass bei Vorliegen "offenkundiger" Gründe (vgl. § 45 Abs. 1 AVG; Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I², 1998, E 27 zu § 45 AVG) eine Mitwirkung des Asylwerbers zur Widerlegung der in § 5 Abs. 3 AsylG 2005 implizit aufgestellten Vermutung nicht erforderlich sei. Davon abgesehen liege es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu werde es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstatte, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeuge, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist. Es verstehe sich von selbst, dass bei der Beurteilung, ob die geforderte "Glaubhaftmachung" gelungen ist, der besonderen Situation von Asylwerbern, die häufig keine Möglichkeit der Beischaffung von entsprechenden Beweisen hätten, Rechnung getragen werden müsse. Habe der Asylwerber die oben angesprochenen besonderen Gründe glaubhaft gemacht, sei die dem § 5 Abs. 3 AsylG 2005 immanente Vermutung der im zuständigen Mitgliedstaat gegebenen Sicherheit vor Verfolgung widerlegt. In diesem Fall seien die Asylbehörden gehalten, allenfalls erforderliche weitere Erhebungen (auch) von Amts wegen durchzuführen, um die (nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes erforderliche) Prognose, der Asylwerber werde bei Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat der realen Gefahr ("real risk") einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt sein, erstellen zu können. Diese Ermittlungspflicht ergebe sich aus § 18 AsylG 2005, die insoweit von § 5 Abs. 3 AsylG 2005 unberührt bleibe.Nach der einschlägigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (z. B. VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949; 26.7.2005, 2005/20/0224) zeigten die Erläuterungen zur Regierungsvorlage, dass sich die zur verfassungskonformen Auslegung des Paragraph 5, AsylG ergangene Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes auch auf die neue Rechtslage übertragen lasse. So habe der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 17.06.2005, B 336/05, bereits festgehalten, dass eine Nachprüfung durch die österreichischen Behörden, ob ein der Dublin-Verordnung unterliegender Mitgliedstaat für Asylwerber aus Drittstaaten generell sicher sei, nicht zu erfolgen habe, weil die entsprechende Vergewisserung durch den Rat der Europäischen Gemeinschaften ohnedies erfolgt sei. Insofern sei auch der Verfassungsgerichtshof an die gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben gebunden. Indem die Dublin-Verordnung den Asylbehörden der Mitgliedstaaten aber ein Eintrittsrecht einräume, sei eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung eines Asylwerbers in einen anderen Mitgliedstaat im Einzelfall auch gemeinschaftsrechtlich zulässig. Sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers etwa durch eine Kettenabschiebung bedroht sind, so sei aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Eintrittsrecht zwingend auszuüben. Die grundrechtskonforme Interpretation des Asylgesetzes mache eine Bedachtnahme auf die - in Österreich in Verfassungsrang stehenden - Bestimmungen der EMRK notwendig. Die Asylbehörden müssten bei Entscheidungen nach Paragraph 5, AsylG auch Artikel 3, EMRK berücksichtigen, aus dieser Bestimmung ergebe sich - unbeschadet internationaler Vereinbarungen oder gemeinschaftsrechtlicher Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen - das Erfordernis, auf ein allfälliges Risiko einer Kettenabschiebung bei Überstellung eines Asylwerbers in einen anderen Mitgliedstaat Rücksicht zu nehmen. Maßgeblich für die Wahrnehmung des Eintrittsrechtes sei, ob eine Gefahrenprognose zu treffen ist, der zufolge ein - über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes - ausreichend substanziiertes "real risk" besteht, der auf Grund der Dublin-Verordnung in den zuständigen Mitgliedstaat ausgewiesene Asylwerber werde trotz Berechtigung seines Schutzbegehrens, also auch im Falle der Glaubhaftmachung des von ihm behaupteten Bedrohungsbildes im Zielstaat, der Gefahr einer - direkten oder indirekten - Abschiebung in den Herkunftsstaat ausgesetzt sein. Diese Grundsätze hätten auch für die Auslegung des Paragraph 5, AsylG 2005 weiterhin Beachtung zu finden (VwGH 25.04.2006, 2006/19/0673; 31.03.2005, 2002/20/0582). Dem Gesetzgeber sei es darum gegangen, mit Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 eine "Beweisregel" zu schaffen, die es - im Hinblick auf die vom Rat der Europäischen Union vorgenommene normative Vergewisserung - grundsätzlich nicht notwendig mache, die Sicherheit des Asylwerbers vor "Verfolgung" in dem nach der Dublin-Verordnung zuständigen Mitgliedstaat (insbesondere gemeint im Sinne der Achtung der Grundsätze des Non-Refoulements durch diesen Staat) von Amts wegen in Zweifel zu ziehen. Die damit aufgestellte Sicherheitsvermutung sei jedoch widerlegt, wenn besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen seien, glaubhaft gemacht würden oder bei der Behörde offenkundig seien, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in diesem Mitgliedstaat sprächen. Die Wendung "in der Person des Asylwerbers gelegene besondere Gründe" gleiche schon ihrem Wortlaut nach dem Paragraph 4, Absatz 2, AsylG. Zu dieser Bestimmung habe der Verfassungsgerichtshof in dem Erkenntnis vom 15.10.2004, G 237/03, ausgeführt, die Regelung dürfe nicht eng ausgelegt werden und erfasse alle Umstände, die sich auf die besondere Situation des einzelnen Asylwerbers auswirken, daher auch solche, die durch die Änderung der Rechtslage oder der Behördenpraxis bewirkt werden. Der Verwaltungsgerichtshof gehe - mangels gegenteiliger Anhaltspunkte in den Materialien zum AsylG 2005 - davon aus, dass diese Auslegung auch für Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 maßgeblich sei. Was die Frage der "Beweislast" anbelange, so sei vorweg klarzustellen, dass bei Vorliegen "offenkundiger" Gründe vergleiche Paragraph 45, Absatz eins, AVG; Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I², 1998, E 27 zu Paragraph 45, AVG) eine Mitwirkung des Asylwerbers zur Widerlegung der in Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 implizit aufgestellten Vermutung nicht erforderlich sei. Davon abgesehen liege es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu werde es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstatte, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeuge, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist. Es verstehe sich von selbst, dass bei der Beurteilung, ob die geforderte "Glaubhaftmachung" gelungen ist, der besonderen Situation von Asylwerbern, die häufig keine Möglichkeit der Beischaffung von entsprechenden Beweisen hätten, Rechnung getragen werden müsse. Habe der Asylwerber die oben angesprochenen besonderen Gründe glaubhaft gemacht, sei die dem Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 immanente Vermutung der im zuständigen Mitgliedstaat gegebenen Sicherheit vor Verfolgung widerlegt. In diesem Fall seien die Asylbehörden gehalten, allenfalls erforderliche weitere Erhebungen (auch) von Amts wegen durchzuführen, um die (nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes erforderliche) Prognose, der Asylwerber werde bei Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat der realen Gefahr ("real risk") einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt sein, erstellen zu können. Diese Ermittlungspflicht ergebe sich aus Paragraph 18, AsylG 2005, die insoweit von Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 unberührt bleibe.

Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.Gemäß Artikel 3, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Art. 3 EMRK im Zusammenhang mit der Abschiebung von Kranken habe im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leide oder selbstmordgefährdet sei. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver sei, sei unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gebe. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führe die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche lägen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Bei der Ausweisung und Abschiebung Fremder in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union werde auch zu berücksichtigen sein, dass dieser zur Umsetzung der Aufnahmerichtlinie verpflichtet sei. Gemäß Art. 15 dieser Richtlinie hätten die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass Asylwerber die erforderliche medizinische Versorgung erhalten, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten umfasst bzw. dass Asylwerber mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe erlangen. Dennoch könnte der Transport vorübergehend oder dauernd eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts (EGMR Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N./Vereinigtes Königreich, RN 42ff; EGMR 03.05.2007, 31246/06, Goncharova & Alekseytsev; 07.11.2006, 4701/05, Ayegh; 04.07.2006, 24171/05, Karim; 10.11.2005, 14492/03, Paramasothy; VfGH 21.09.2009, U 591/09; 06.03.2008, B 2400/07; VwGH 31.03.2010, 2008/01/0312; 23.09.2009, 2007/01/0515).Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Artikel 3, EMRK im Zusammenhang mit der Abschiebung von Kranken habe im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leide oder selbstmordgefährdet sei. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver sei, sei unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gebe. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führe die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche lägen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Bei der Ausweisung und Abschiebung Fremder in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union werde auch zu berücksichtigen sein, dass dieser zur Umsetzung der Aufnahmerichtlinie verpflichtet sei. Gemäß Artikel 15, dieser Richtlinie hätten die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass Asylwerber die erforderliche medizinische Versorgung erhalten, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten umfasst bzw. dass Asylwerber mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe erlangen. Dennoch könnte der Transport vorübergehend oder dauernd eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellen, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts (EGMR Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N./Vereinigtes Königreich, RN 42ff; EGMR 03.05.2007, 31246/06, Goncharova & Alekseytsev; 07.11.2006, 4701/05, Ayegh; 04.07.2006, 24171/05, Karim; 10.11.2005, 14492/03, Paramasothy; VfGH 21.09.2009, U 591/09; 06.03.2008, B 2400/07; VwGH 31.03.2010, 2008/01/0312; 23.09.2009, 2007/01/0515).

Im vorliegenden Fall wurde beim Beschwerdeführer laut den vorgelegten ärztlichen Unterlagen eine posttraumatische Belastungsstörung samt schwerer depressiver Episode festgestellt.

Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde die Verletzung des Parteiengehörs rügt, wäre dieser Verfahrensmangel jedenfalls durch die im Beschwerdeverfahren bestehende Möglichkeit zur Stellungnahme zu den in den angefochtenen Bescheid aufgenommenen Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens geheilt worden. Hinsichtlich seines Gesundheitszustandes ging das Bundesasylamt trotz der gutachterlichen Stellungnahme vom 29.06.2010, wonach beim Beschwerdeführer weder eine krankheitswertige psychische Störung noch sonstige psychische Krankheitssymptome festgestellt wurden, aufgrund der vorgelegten Arztbriefe des Krankenhauses XXXX vom 05.06.2010 und 21.06.2010 ohnehin davon aus, dass der Beschwerdeführer an einer posttraumatischen Belastungsstörung leidet.Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde die Verletzung des Parteiengehörs rügt, wäre dieser Verfahrensmangel jedenfalls durch die im Beschwerdeverfahren bestehende Möglichkeit zur Stellungnahme zu den in den angefochtenen Bescheid aufgenommenen Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens geheilt worden. Hinsichtlich seines Gesundheitszustandes ging das Bundesasylamt trotz der gutachterlichen Stellungnahme vom 29.06.2010, wonach beim Beschwerdeführer weder eine krankheitswertige psychische Störung noch sonstige psychische Krankheitssymptome festgestellt wurden, aufgrund der vorgelegten Arztbriefe des Krankenhauses römisch 40 vom 05.06.2010 und 21.06.2010 ohnehin davon aus, dass der Beschwerdeführer an einer posttraumatischen Belastungsstörung leidet.

Diese gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers weisen insgesamt gesehen keinesfalls jene besondere Schwere auf, die nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Art. 3 EMRK eine Überstellung nach Rumänien als eine unmenschliche Behandlung erscheinen ließe. Nach den vorgelegten Befunden ist nicht anzunehmen, dass sich etwa der Beschwerdeführer in dauernder stationärer Behandlung befände oder nicht reisefähig wäre. Die notwendigen Therapien und begonnenen Behandlungen können auch in Rumänien erfolgen bzw. weitergeführt werden. In diesem Mitgliedstaat der Union sind alle Krankheiten uneingeschränkt behandelbar. Die gegenteilige Behauptung des Beschwerdeführers, wonach er in Rumänien nicht ausreichend behandelt würde und für Asylwerber allgemein die Gesundheitsversorgung unzureichend sei, blieb unsubstanziiert. Der in der Beschwerde zitierte Bericht des U. S. Department of State, Human Rights Report 2009 - Romania, erwähnt nur einzelne Schwierigkeiten, etwa im Bereich der Dolmetscher. Nach den einschlägigen Länderfeststellungen, insbesondere der Anfragebeantwortung der österreichischen Botschaft in Bukarest vom 16.04.2008, ist in Rumänien jedenfalls auch die Behandlung von psychischen Erkrankungen gewährleistet.Diese gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers weisen insgesamt gesehen keinesfalls jene besondere Schwere auf, die nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Artikel 3, EMRK eine Überstellung nach Rumänien als eine unmenschliche Behandlung erscheinen ließe. Nach den vorgelegten Befunden ist nicht anzunehmen, dass sich etwa der Beschwerdeführer in dauernder stationärer Behandlung befände oder nicht reisefähig wäre. Die notwendigen Therapien und begonnenen Behandlungen können auch in Rumänien erfolgen bzw. weitergeführt werden. In diesem Mitgliedstaat der Union sind alle Krankheiten uneingeschränkt behandelbar. Die gegenteilige Behauptung des Beschwerdeführers, wonach er in Rumänien nicht ausreichend behandelt würde und für Asylwerber allgemein die Gesundheitsversorgung unzureichend sei, blieb unsubstanziiert. Der in der Beschwerde zitierte Bericht des U. S. Department of State, Human Rights Report 2009 - Romania, erwähnt nur einzelne Schwierigkeiten, etwa im Bereich der Dolmetscher. Nach den einschlägigen Länderfeststellungen, insbesondere der Anfragebeantwortung der österreichischen Botschaft in Bukarest vom 16.04.2008, ist in Rumänien jedenfalls auch die Behandlung von psychischen Erkrankungen gewährleistet.

Im Übrigen sei auch darauf hingewiesen, dass die Fremdenpolizeibehörde bei der Durchführung der Überstellung im Fall von bekannten Erkrankungen durch geeignete Maßnahmen dem Gesundheitszustand Rechnung zu tragen hat. Insbesondere wird kranken Personen eine entsprechende Menge der verordneten Medikamente mitgegeben und die Behörde des Mitgliedstaats über den Gesundheitszustand des Dublin-Rückkehrers informiert. Anlässlich einer Überstellung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen die entsprechenden Maßnahmen gesetzt, etwa ein Abschiebungsaufschub gemäß § 46 Abs. 3 FPG.Im Übrigen sei auch darauf hingewiesen, dass die Fremdenpolizeibehörde bei der Durchführung der Überstellung im Fall von bekannten Erkrankungen durch geeignete Maßnahmen dem Gesundheitszustand Rechnung zu tragen hat. Insbesondere wird kranken Personen eine entsprechende Menge der verordneten Medikamente mitgegeben und die Behörde des Mitgliedstaats über den Gesundheitszustand des Dublin-Rückkehrers informiert. Anlässlich einer Überstellung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen die entsprechenden Maßnahmen gesetzt, etwa ein Abschiebungsaufschub gemäß Paragraph 46, Absatz 3, FPG.

Die gegenteilige Ansicht, wonach im Fall einer Abschiebung des

Beschwerdeführers nach Rumänien die Eingriffsschwelle des Art. 3

EMRK überschritten würde, ist mit dem Gesetz nicht in Einklang zu

bringen: Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte erkannte

auch in seiner jüngsten einschlägigen Entscheidung betreffend einen

Menschen, der schwer psychisch krank war, bereits zwei

Selbstmordversuche begangen und einen weiteren für den Fall seiner

Abschiebung angedroht hatte, die Abschiebung in die Russische

Föderation nicht als Verletzung des Art. 3 EMRK und begründete diese

Entscheidung erneut damit, dass nur bei Vorliegen außergewöhnlicher

Umstände Art. 3 EMRK verletzt sein könnte, der Beschwerdeführer

jedoch nicht in einer geschlossenen Anstalt gewesen sei und auch

nicht ständigen Kontakt mit einem Psychiater gehabt habe und dass

auch die Drohung, im Fall der Abschiebung Selbstmord zu begehen, den

Vertragsstaat nicht daran hindere, die Abschiebung zu veranlassen

(EGMR 03.05.2007, 31246/06, Goncharova & Alekseytsev): " ... aliens

who are subject to deportation cannot in principle claim any

entitlement to remain in the territory of a Contracting State in

order to continue to benefit from medical, social or other forms of

assistance provided by the deporting State. However, in exceptional

circumstances the implementation of a decision to remove an alien

may, owing to compelling humanitarian considerations, result in a

violation of Article 3 ... it observes that he has never been

committed to close psychiatric care or undergone specific treatment

... not been in regular contact with a psychiatrist ... In any

event, the fact that the second applicant's circumstances in Russia

will be less favourable than those enjoyed by him while in Sweden

cannot be regarded as decisive from the point of view of Article 3

... Furthermore, concerning the risk that the second applicant would

try to commit suicide if the deportation order were enforced, the

Court reiterates that the fact that a person, whose deportation has

been ordered, threatens to commit suicide does not require the

Contracting State to refrain from enforcing the deportation,

provided that concrete measures are taken to prevent the threat from

being realized ... In the present case, the Court observes that the

second applicant has tried to commit suicide twice ... and that a

doctor ... considered that there was a clear risk of suicide ... The

Court further takes note of the respondent Government's submission that a deportation would be carried out in such a way as to minimise the suffering of the second applicant, having regard to his medical condition."

Zu der Beschwerdebehauptung, der Beschwerdeführer sei in Rumänien von Polizisten geschlagen worden, wird ausgeführt, dass diese angeblich Misshandlung durch die Polizei in Rumänien vom Beschwerdeführer widersprüchlich dargestellt wurde, weshalb seinem diesbezüglichen Vorbringen keine Glaubwürdigkeit zukommt. Bei seiner Erstbefragung erwähnte der Beschwerdeführer noch nicht einmal etwaige Probleme mit der Polizei. Erst bei seiner Einvernahme am 24.06.2010 brachte er vor, dass er von der Polizei in Rumänien oft geschlagen und erniedrigt worden sei. In der Folge schilderte der Beschwerdeführer jedoch wiederum nur einen einzigen Vorfall und gab schließlich auch explizit an, dass es einen einzigen solchen Übergriff gegeben hätte.

Der Vollständigkeit halber ist auch festzuhalten, dass der Beschwerdeführer allfälligen Angriffen in Rumänien nicht wehrlos ausgesetzt wäre, sondern ihm jedenfalls die Möglichkeit offenstünde, etwaige gegen ihn gerichtete kriminelle Handlungen bei den zuständigen Behörden zur Anzeige zu bringen und den staatlichen Schutz in Anspruch zu nehmen, sodass auch in dieser Hinsicht kein reales Risiko einer Verletzung seiner Rechte nach Art. 3 EMRK im Fall einer Überstellung nach Rumänien zu befürchten ist. Auf eine Praxis von sanktionslosen Menschenrechtsverletzungen durch Polizeibeamte in Rumänien gibt es keinen Hinweis.Der Vollständigkeit halber ist auch festzuhalten, dass der Beschwerdeführer allfälligen Angriffen in Rumänien nicht wehrlos ausgesetzt wäre, sondern ihm jedenfalls die Möglichkeit offenstünde, etwaige gegen ihn gerichtete kriminelle Handlungen bei den zuständigen Behörden zur Anzeige zu bringen und den staatlichen Schutz in Anspruch zu nehmen, sodass auch in dieser Hinsicht kein reales Risiko einer Verletzung seiner Rechte nach Artikel 3, EMRK im Fall einer Überstellung nach Rumänien zu befürchten ist. Auf eine Praxis von sanktionslosen Menschenrechtsverletzungen durch Polizeibeamte in Rumänien gibt es keinen Hinweis.

Die allgemeinen Behauptungen des Beschwerdeführers, dass in Rumänien die Menschenrechtslage schlecht sei, können die Rechtsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 nicht entkräften. Der Asylgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die allgemeine Lage für nach Rumänien überstellte Asylwerber keineswegs die reale Gefahr einer gegen menschenrechtliche Bestimmungen verstoßenden Behandlung glaubhaft erscheinen lässt. Insbesondere sind die Praxis der asylrechtlichen und subsidiären Schutzgewährung, die Grund- und Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage unbedenklich und genügen den Grundsätzen des Unionsrechts (z. B. AsylGH 15.04.2009, S12 405.422-1/2009/3E; 06.04.2009, S4 405.450-1/2009/2E).Die allgemeinen Behauptungen des Beschwerdeführers, dass in Rumänien die Menschenrechtslage schlecht sei, können die Rechtsvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 nicht entkräften. Der Asylgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die allgemeine Lage für nach Rumänien überstellte Asylwerber keineswegs die reale Gefahr einer gegen menschenrechtliche Bestimmungen verstoßenden Behandlung glaubhaft erscheinen lässt. Insbesondere sind die Praxis der asylrechtlichen und subsidiären Schutzgewährung, die Grund- und Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage unbedenklich und genügen den Grundsätzen des Unionsrechts (z. B. AsylGH 15.04.2009, S12 405.422-1/2009/3E; 06.04.2009, S4 405.450-1/2009/2E).

Weder aus den Stellungnahmen des UNHCR noch aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ergeben sich irgendwelche Hinweise darauf, dass etwa Rumänien bei der Vollziehung der Dublin-Verordnung seine Verpflichtungen nach der GFK, der EMRK oder nach dem Unionsrecht missachten oder unvertretbare rechtliche Sonderpositionen vertreten würde. Nicht zuletzt ist es vor dem Hintergrund der europarechtlichen Vorgaben in Gestalt der Aufnahmerichtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27.01.2003 gänzlich unwahrscheinlich, dass in Rumänien Asylwerber infolge der Verweigerung staatlicher Unterstützung in eine Notlage geraten könnten. In den Art. 13ff der Aufnahmerichtlinie ist die Pflicht der Mitgliedstaaten statuiert, für ausreichende materielle Aufnahmebedingungen und eine medizinische Versorgung von kranken Asylwerbern zu sorgen. Es bestehen gegenwärtig keine Anzeichen dafür, dass etwa Rumänien seinen diesbezüglichen Verpflichtungen nicht nachkäme. Die gegenteiligen Behauptungen des Beschwerdeführers blieben unsubstanziiert. Rumänien stimmte jedenfalls mit Schreiben vom 14.06.2010 dem Wiederaufnahmeersuchen betreffend den Beschwerdeführer gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin-Verordnung ausdrücklich zu.Weder aus den Stellungnahmen des UNHCR noch aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ergeben sich irgendwelche Hinweise darauf, dass etwa Rumänien bei der Vollziehung der Dublin-Verordnung seine Verpflichtungen nach der GFK, der EMRK oder nach dem Unionsrecht missachten oder unvertretbare rechtliche Sonderpositionen vertreten würde. Nicht zuletzt ist es vor dem Hintergrund der europarechtlichen Vorgaben in Gestalt der Aufnahmerichtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27.01.2003 gänzlich unwahrscheinlich, dass in Rumänien Asylwerber infolge der Verweigerung staatlicher Unterstützung in eine Notlage geraten könnten. In den Artikel 13 f, f, der Aufnahmerichtlinie ist die Pflicht der Mitgliedstaaten statuiert, für ausreichende materielle Aufnahmebedingungen und eine medizinische Versorgung von kranken Asylwerbern zu sorgen. Es bestehen gegenwärtig keine Anzeichen dafür, dass etwa Rumänien seinen diesbezüglichen Verpflichtungen nicht nachkäme. Die gegenteiligen Behauptungen des Beschwerdeführers blieben unsubstanziiert. Rumänien stimmte jedenfalls mit Schreiben vom 14.06.2010 dem Wiederaufnahmeersuchen betreffend den Beschwerdeführer gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin-Verordnung ausdrücklich zu.

Jedenfalls hat der Beschwerdeführer auch die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen in seinen Rechten, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinn des Art. 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden in Rumänien und letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte geltend zu machen.Jedenfalls hat der Beschwerdeführer auch die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen in seinen Rechten, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinn des Artikel 3, EMRK, bei den zuständigen Behörden in Rumänien und letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte geltend zu machen.

Auch sonst konnte der Beschwerdeführer keine auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, die für eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK sprächen, glaubhaft machen, weshalb die Rechtsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet.Auch sonst konnte der Beschwerdeführer keine auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, die für eine reale Gefahr einer Verletzung des Artikel 3, EMRK sprächen, glaubhaft machen, weshalb die Rechtsvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinn des Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinn des Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere folgende Kriterien zu berücksichtigen: die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, sowie die näheren Umstände der Zumutbarkeit der Übersiedlung des Partners in das Heimatland des Beschwerdeführers (EGMR 12.01.2010, 47486/06, A. W. Khan, RN 39; 24.11.2009, 1820/08, Omojudi, RN 41; VfGH 01.07.2009, U 992/08 und U 1104/08; 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 bis 0219).

Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte nur dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (EGMR 12.01.2010, 47486/06, A. W. Khan, RN 32; VfGH 09.06.2006, B 1277/04; VwGH 25.04.2008, 2007/20/0720 bis 0723).Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte nur dann unter den Schutz des Artikel 8, Absatz eins, EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (EGMR 12.01.2010, 47486/06, A. W. Khan, RN 32; VfGH 09.06.2006, B 1277/04; VwGH 25.04.2008, 2007/20/0720 bis 0723).

Im vorliegenden Fall liegt - mangels ausreichender Nahebeziehung des Beschwerdeführers zu seinem in Österreich lebenden Bruder - kein Eingriff in das Grundrecht nach Art. 8 Abs. 1 EMRK vor.Im vorliegenden Fall liegt - mangels ausreichender Nahebeziehung des Beschwerdeführers zu seinem in Österreich lebenden Bruder - kein Eingriff in das Grundrecht nach Artikel 8, Absatz eins, EMRK vor.

Aber auch im Fall eines Eingriffs in das Grundrecht ergäbe eine Interessenabwägung nach den Gesichtspunkten des Art. 8 Abs. 2 EMRK, insbesondere der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremden- und Asylwesens (vgl. VfGH 17.03.2005, G 78/04 ua; VwGH 08.09.2000, 2000/19/0043) sowie des wirtschaftlichen Wohles des Landes, dass dieser Eingriff notwendig und verhältnismäßig wäre.Aber auch im Fall eines Eingriffs in das Grundrecht ergäbe eine Interessenabwägung nach den Gesichtspunkten des Artikel 8, Absatz 2, EMRK, insbesondere der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremden- und Asylwesens vergleiche VfGH 17.03.2005, G 78/04 ua; VwGH 08.09.2000, 2000/19/0043) sowie des wirtschaftlichen Wohles des Landes, dass dieser Eingriff notwendig und verhältnismäßig wäre.

Denn der Beschwerdeführer behauptete nicht einmal eine besondere Intensität der Beziehung zu seinem Bruder, etwa ein intensives Pflege- oder Betreuungsverhältnis oder ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis. Besondere, über die normalen Beziehungen zwischen erwachsenen Familienangehörigen hinausgehende Umstände wurden nicht dargetan. Insoweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass ihn sein Bruder mit Taschengeld finanziell unterstütze, ihm Essen und Trinken kaufe und ihm auch hinsichtlich seiner medizinischen Probleme Unterstützung biete sowie dass er nun in Österreich bei diesem wohne, ist dem entgegenzuhalten, dass diese Umstände noch keine ausreichend intensive Bindung darstellen. Der Beschwerdeführer lebt zwar seit 29.06.2010 mit seinem Bruder im gemeinsamen Haushalt, jedoch kann allein aufgrund eines familiären Bezugs oder der genannten Unterstützungsleistungen noch nicht von einem hinreichend engen Familienbezug unter erwachsenen Verwandten gesprochen werden. Es liegen auch keine Hinweise auf eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration des Beschwerdeführers in Österreich, etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer, vor (vgl. VfGH 26.02.2007, 1802, 1803/06). Vor allem aber reiste der Beschwerdeführer erst als 21-jähriger Erwachsener illegal in das Bundesgebiet ein und stützte sich sein Aufenthalt in Österreich von Anfang an lediglich auf den vorliegenden unzulässigen Antrag auf internationalen Schutz.Denn der Beschwerdeführer behauptete nicht einmal eine besondere Intensität der Beziehung zu seinem Bruder, etwa ein intensives Pflege- oder Betreuungsverhältnis oder ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis. Besondere, über die normalen Beziehungen zwischen erwachsenen Familienangehörigen hinausgehende Umstände wurden nicht dargetan. Insoweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass ihn sein Bruder mit Taschengeld finanziell unterstütze, ihm Essen und Trinken kaufe und ihm auch hinsichtlich seiner medizinischen Probleme Unterstützung biete sowie dass er nun in Österreich bei diesem wohne, ist dem entgegenzuhalten, dass diese Umstände noch keine ausreichend intensive Bindung darstellen. Der Beschwerdeführer lebt zwar seit 29.06.2010 mit seinem Bruder im gemeinsamen Haushalt, jedoch kann allein aufgrund eines familiären Bezugs oder der genannten Unterstützungsleistungen noch nicht von einem hinreichend engen Familienbezug unter erwachsenen Verwandten gesprochen werden. Es liegen auch keine Hinweise auf eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration des Beschwerdeführers in Österreich, etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer, vor vergleiche VfGH 26.02.2007, 1802, 1803/06). Vor allem aber reiste der Beschwerdeführer erst als 21-jähriger Erwachsener illegal in das Bundesgebiet ein und stützte sich sein Aufenthalt in Österreich von Anfang an lediglich auf den vorliegenden unzulässigen Antrag auf internationalen Schutz.

Der Asylgerichtshof gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der EMRK zu befürchten ist. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Art. 3 Abs. 2 Dublin-Verordnung vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz vorzunehmen.Der Asylgerichtshof gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der EMRK zu befürchten ist. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Artikel 3, Absatz 2, Dublin-Verordnung vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz vorzunehmen.

Es sind auch keine Hinweise für eine Unzulässigkeit der Ausweisung im Sinn des § 10 Abs. 2 AsylG 2005 ersichtlich, zumal weder ein - nicht auf das Asylgesetz 2005 gestütztes - Aufenthaltsrecht aktenkundig ist noch die Ausweisung eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellt. Darüber hinaus liegen auch keine Gründe für einen Durchführungsaufschub gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 vor.Es sind auch keine Hinweise für eine Unzulässigkeit der Ausweisung im Sinn des Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 ersichtlich, zumal weder ein - nicht auf das Asylgesetz 2005 gestütztes - Aufenthaltsrecht aktenkundig ist noch die Ausweisung eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellt. Darüber hinaus liegen auch keine Gründe für einen Durchführungsaufschub gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 vor.

Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG 2005 konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Die öffentliche Verkündung des Erkenntnisses hatte gemäß § 41 Abs. 9 Z 2 AsylG 2005 zu entfallen.Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG 2005 konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Die öffentliche Verkündung des Erkenntnisses hatte gemäß Paragraph 41, Absatz 9, Ziffer 2, AsylG 2005 zu entfallen.

Schlagworte

Ausweisung, EMRK, familiäre Situation, Glaubwürdigkeit, Misshandlung, psychische Störung, PTBS (posttraumatische Belastungsstörung), real risk, staatlicher Schutz, Überstellungsrisiko (ab 08.04.2008)

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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