Norm
AsylG 2005 §9 Abs1Spruch
C9 220922-3/2010/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter MMag. Dr. René BRUCKNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Daniel LEITNER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX alias XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch RA Mag. Nadja LORENZ, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.07.2010, Zl. 04 21.584-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter MMag. Dr. René BRUCKNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Daniel LEITNER als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch RA Mag. Nadja LORENZ, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.07.2010, Zl. 04 21.584-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 09.06.2009, Zl. C9 220922-7/2008/25E, wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers (im Folgenden: Bf.) gegen den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.11.2006, Zl. 04 21.584-BAT, hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 7 AsylG 1997 als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt I.), der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Bf. nach Afghanistan nicht zulässig ist (Spruchpunkt II.), und dem Bf. gemäß § 8 Abs. 3 iVm. § 15 Abs. 2 AsylG 1997 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 09.06.2010 erteilt (Spruchpunkt III.), sowie Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides betreffend die Ausweisung des Bf. gemäß § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos behoben (Spruchpunkt IV.).1. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 09.06.2009, Zl. C9 220922-7/2008/25E, wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers (im Folgenden: Bf.) gegen den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.11.2006, Zl. 04 21.584-BAT, hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Bf. nach Afghanistan nicht zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.), und dem Bf. gemäß Paragraph 8, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 2, AsylG 1997 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 09.06.2010 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), sowie Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides betreffend die Ausweisung des Bf. gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG ersatzlos behoben (Spruchpunkt römisch vier.).
2. Mit der am 02.06.2010 beim Bundesasylamt eingelangten Eingabe vom 01.06.2010 beantragte der Bf. die Verlängerung der mit dem oz. Erkenntnis des Asylgerichtshofes erteilten befristeten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter. Weiters stellte der Bf. den Antrag, sein Geburtsdatum entsprechend der in Kopie vorgelegten Geburtsurkunde auf XXXX zu berichtigen.2. Mit der am 02.06.2010 beim Bundesasylamt eingelangten Eingabe vom 01.06.2010 beantragte der Bf. die Verlängerung der mit dem oz. Erkenntnis des Asylgerichtshofes erteilten befristeten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter. Weiters stellte der Bf. den Antrag, sein Geburtsdatum entsprechend der in Kopie vorgelegten Geburtsurkunde auf römisch 40 zu berichtigen.
3. Der Bf. wurde in weiterer Folge am 01.07.2010 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen (im Folgenden: BAT), zu seinem Antrag betreffend Änderung des Geburtsdatums und betreffend Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung niederschriftlich einvernommen.
4. Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 13.07.2010, Zl. 04 21.584, zugestellt am 15.07.2010, den mit dem oz. Erkenntnis des Asylgerichtshofes zuerkannten Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.), die gleichzeitig erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 9 Abs. 4 AsylG 2005 entzogen (Spruchpunkt II.) und den Bf. gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.).4. Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 13.07.2010, Zl. 04 21.584, zugestellt am 15.07.2010, den mit dem oz. Erkenntnis des Asylgerichtshofes zuerkannten Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.), die gleichzeitig erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005 entzogen (Spruchpunkt römisch zwei.) und den Bf. gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).
5. Gegen den og. Bescheid des Bundesasylamtes richtet sich die beim Bundesasylamt am 29.07.2010 fristgerecht eingelangte und mit 26.07.2010 datierte Beschwerde des Bf. an den Asylgerichtshof. Darin wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid zu beheben; in eventu den angefochtenen Bescheid beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen; in eventu den Spruchpunkt III. zu beheben und festzustellen, dass eine Ausweisung des Bf. gemäß § 10 Abs. 5 iVm. Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 auf Dauer unzulässig ist.5. Gegen den og. Bescheid des Bundesasylamtes richtet sich die beim Bundesasylamt am 29.07.2010 fristgerecht eingelangte und mit 26.07.2010 datierte Beschwerde des Bf. an den Asylgerichtshof. Darin wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid zu beheben; in eventu den angefochtenen Bescheid beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen; in eventu den Spruchpunkt römisch drei. zu beheben und festzustellen, dass eine Ausweisung des Bf. gemäß Paragraph 10, Absatz 5, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 auf Dauer unzulässig ist.
Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem Asylgerichtshof am 03.08.2010 vom Bundesasylamt vorgelegt.
II. Beweiswürdigungrömisch zwei. Beweiswürdigung
Der Verfahrensgang und der oben festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt.
III. Rechtliche Beurteilungrömisch drei. Rechtliche Beurteilung
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
III.1. Anzuwendendes Rechtrömisch drei.1. Anzuwendendes Recht
1. In der gegenständlichen Rechtssache sind die Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung, anzuwenden.1. In der gegenständlichen Rechtssache sind die Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der geltenden Fassung, anzuwenden.
2. Weiters anzuwenden sind die Bestimmungen des Asylgerichtshofgesetzes (AsylGHG), BGBl. I Nr. 4/2008, und gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, sowie die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), BGBl. Nr. 200/1982, alle in der jeweils geltenden Fassung. Das AVG gilt gemäß § 23 Abs. 1 AVG mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.2. Weiters anzuwenden sind die Bestimmungen des Asylgerichtshofgesetzes (AsylGHG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, und gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, sowie die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, alle in der jeweils geltenden Fassung. Das AVG gilt gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AVG mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Bestimmungen über die Einrichtung des Asylgerichtshofes finden sich in den Art. 129c ff.Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Bestimmungen über die Einrichtung des Asylgerichtshofes finden sich in den Artikel 129 c, ff.
B-VG.
3. Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.3. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.
Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.
4. Da im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof kein Fall einer Einzelrichterzuständigkeit iSd. § 61 Abs. 3 oder 3a AsylG 2005 vorgelegen ist, war die gegenständliche Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat C9 zur Behandlung zuzuweisen.4. Da im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof kein Fall einer Einzelrichterzuständigkeit iSd. Paragraph 61, Absatz 3, oder 3a AsylG 2005 vorgelegen ist, war die gegenständliche Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat C9 zur Behandlung zuzuweisen.
5. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67d AVG.5. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67 d, AVG.
Im gegenständlichen Verfahren konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da der Asylgerichtshof die Voraussetzungen des § 67d Abs. 2 Z 1 AVG als gegeben erachtet, zumal der mit der gegenständlichen Beschwerde angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes aufzuheben war.Im gegenständlichen Verfahren konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da der Asylgerichtshof die Voraussetzungen des Paragraph 67 d, Absatz 2, Ziffer eins, AVG als gegeben erachtet, zumal der mit der gegenständlichen Beschwerde angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes aufzuheben war.
III.2. Zum Spruch (Behebung des angefochtenen Bescheides und Zurückverweisung)römisch drei.2. Zum Spruch (Behebung des angefochtenen Bescheides und Zurückverweisung)
1. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß § 66 Abs. 3 AVG kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.1. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Paragraph 66, Absatz 3, AVG kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG findet die Bestimmung des § 66 Abs. 2 und 3 AVG auch auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG findet die Bestimmung des Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG auch auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
2. Der Verwaltungsgerichtshof (im Folgenden: VwGH) hat mit Erkenntnissen vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den UBAS als Berufungsbehörde im Asylverfahren im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:2. Der Verwaltungsgerichtshof (im Folgenden: VwGH) hat mit Erkenntnissen vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den UBAS als Berufungsbehörde im Asylverfahren im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:
"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' (Art. 129c Abs. 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.""Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt vergleiche bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' (Artikel 129 c, Absatz eins, B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen."
In seinem Erkenntnis vom 17.10.2006, Zl. 2005/20/0459, hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach § 66 Abs. 2 AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung oder Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.In seinem Erkenntnis vom 17.10.2006, Zl. 2005/20/0459, hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung oder Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.
Der Asylgerichtshof erachtet diese Rechtsprechung des VwGH auch auf das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof für übertragbar und sinngemäß anwendbar, zumal die Funktion des Asylgerichtshofes als unabhängige und unparteiische Rechtsmittel- und Rechtsschutzinstanz gegenüber den erstinstanzlichen - und durch die gleichzeitige Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges nunmehr auch letztinstanzlichen - Entscheidungen des Bundesasylamtes der diesbezüglich gleich gelagerten Funktion des UBAS entspricht, wenngleich nicht verkannt wird, dass der Asylgerichtshof keine Verwaltungsbehörde, sondern ein spezialisiertes Verwaltungsgericht ist.
3. Der Verwaltungsgerichtshof hat nun zusammengefasst in ständiger Rechtsprechung betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des für die Entscheidung jeweils maßgebenden Sachverhaltes durch das Bundesasylamt als Asylbehörde erster und nunmehr auch letzter administrativbehördlicher Instanz durchzuführen ist.
Wie sich aus den folgenden Erwägungen ergibt, ist dies in der gegenständlichen Rechtssache vom Bundesasylamt jedoch in qualifizierter Weise unterlassen worden:
3.1. Es ist dem Einwand in der Beschwerde zu folgen, wonach es die belangte Behörde im Rahmen des von ihr durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere im Zuge der Einvernahme des Bf. am 01.07.2010, in unzulässiger Weise unterlassen hat, den Bf. nachweislich darüber in Kenntnis zu setzen, dass auf Grund der bisherigen Ermittlungsergebnisse der belangten Behörde nunmehr beabsichtigt wäre, dem Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung wahrscheinlich nicht zu entsprechen, sondern im Gegensatz dazu von Amts wegen ein Verfahren zur Aberkennung des rechtskräftig zuerkannten Status des subsidiär Schutzberechtigten einzuleiten. So kommt der belangten Behörde jedenfalls schon auf Grund der verfahrensrechtlichen Rechtsbelehrungspflicht gemäß § 13a AVG die Verpflichtung zu, gegenüber der nicht durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter vertretenen Partei die zur Vornahme ihrer Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen zu geben und sie über die mit diesen Handlungen oder Unterlassungen unmittelbar verbundenen Rechtsfolgen zu belehren.3.1. Es ist dem Einwand in der Beschwerde zu folgen, wonach es die belangte Behörde im Rahmen des von ihr durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere im Zuge der Einvernahme des Bf. am 01.07.2010, in unzulässiger Weise unterlassen hat, den Bf. nachweislich darüber in Kenntnis zu setzen, dass auf Grund der bisherigen Ermittlungsergebnisse der belangten Behörde nunmehr beabsichtigt wäre, dem Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung wahrscheinlich nicht zu entsprechen, sondern im Gegensatz dazu von Amts wegen ein Verfahren zur Aberkennung des rechtskräftig zuerkannten Status des subsidiär Schutzberechtigten einzuleiten. So kommt der belangten Behörde jedenfalls schon auf Grund der verfahrensrechtlichen Rechtsbelehrungspflicht gemäß Paragraph 13 a, AVG die Verpflichtung zu, gegenüber der nicht durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter vertretenen Partei die zur Vornahme ihrer Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen zu geben und sie über die mit diesen Handlungen oder Unterlassungen unmittelbar verbundenen Rechtsfolgen zu belehren.
Die belangte Behörde hat dadurch auch das dem Bf. zukommende Recht auf Wahrung des Parteiengehörs im Rahmen des behördlichen Ermittlungsverfahrens (§§ 37 und 45 Abs. 3 AVG) verletzt, zumal der Bf. in Unkenntnis des von der belangten Behörde von Amts wegen eingeleiteten Aberkennungsverfahrens gemäß § 9 AsylG 2005 und der Tragweite der Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gar nicht die Gelegenheit hatte, seine Rechte und rechtlichen Interessen allenfalls geltend zu machen.Die belangte Behörde hat dadurch auch das dem Bf. zukommende Recht auf Wahrung des Parteiengehörs im Rahmen des behördlichen Ermittlungsverfahrens (Paragraphen 37 und 45 Absatz 3, AVG) verletzt, zumal der Bf. in Unkenntnis des von der belangten Behörde von Amts wegen eingeleiteten Aberkennungsverfahrens gemäß Paragraph 9, AsylG 2005 und der Tragweite der Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gar nicht die Gelegenheit hatte, seine Rechte und rechtlichen Interessen allenfalls geltend zu machen.
Vielmehr wäre die belangte Behörde verpflichtet gewesen, den Bf. einerseits nachweislich (mündlich oder schriftlich) über die beabsichtigte Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Kenntnis zu setzen und andererseits ihm in Entsprechung des Grundsatzes des Parteiengehörs auch die Gelegenheit zur Stellungnahme einräumen müssen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass als Gegenstand der Einvernahme am 01.07.2010 auch die "Prüfung der Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung" angegeben wurde, zumal der Bf. im gesamten Verfahren offenbar nie darüber in Kenntnis gesetzt wurde, welche Rechtsfolgen eine mögliche Nichtverlängerung der Aufenthaltsberechtigung nach sich ziehen würde.
Weil die belangte Behörde dies unterlassen hat, liegt bereits ein wesentlicher Ermittlungsmangel der belangten Behörde vor.
3.2. Wie in der Beschwerde zu Recht vorgebracht wird, hat es die belangte Behörde - im Hinblick auf die bereits oben angeführte unterlassene Mitteilungsverpflichtung betreffend Einleitung eines Aberkennungsverfahrens - auch verabsäumt, dem Bf. ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat Afghanistan einzuräumen. Die belangte Behörde wird daher unter Zugrundelegung möglichst aktueller Berichte und Informationen zur derzeitigen Situation in Afghanistan neuerlich entsprechende Feststellungen zu treffen und dem Bf. im Rahmen des Parteiengehörs die Möglichkeit einer diesbezüglichen Stellungnahme einzuräumen haben.
Die belangte Behörde ist im Übrigen ihrer Ermittlungspflicht auch insoweit nicht ausreichend nachgekommen, als sie lediglich auf Grund der nicht weiter hinterfragten Tatsache, dass der Bf. offenbar nach wie vor über weitreichende familiäre Bande in Afghanistan verfügt, zum Schluss gelangt ist, dass dem Bf. bereits dadurch ausreichende Unterstützung zukommen würde. Die belangte Behörde hat den Bf. jedoch nicht näher dahingehend befragt, ob die zahlreichen in Afghanistan lebenden Familienangehörigen und Verwandten in der Lage wären, dem Bf. im Fall der Rückkehr nach Afghanistan angemessene Unterstützung zukommen zu lassen, insbesondere durch Bereitstellung von Unterkunft und Nahrung. Dabei wird die belangte Behörde aber nicht nur die Glaubhaftigkeit der Angaben des Bf., sondern auch die aktuelle Versorgungslage in Afghanistan und die spezielle Situation für Rückkehrer aus dem Ausland entsprechend zu berücksichtigen haben.
3.3. Wie in der Beschwerde ebenfalls zu Recht vorgebracht wird, hat die belangte Behörde im Zusammenhang mit der Prüfung der Zulässigkeit einer möglichen Rückführung des Bf. in seinen Herkunftsstaat nicht in ausreichendem Maß ermittelt, ob die Rückkehr des Bf. im Hinblick auf die allgemeine Lage in Afghanistan nicht nur möglich, sondern unter Berücksichtigung seiner persönlichen Verhältnisse auch zumutbar erscheint.
So wird die belangte Behörde im Fall der neuerlichen Prüfung, ob die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und der gleichzeitigen Entziehung der befristeten Aufenthaltsberechtigung vorliegen, nicht nur die - im Vergleich zur bisherigen Situation maßgeblich geänderten - allgemeinen Verhältnisse im Herkunftsstaat, sondern bei Beurteilung des Kriteriums der Zumutbarkeit der Ausreise aus Österreich neben einer allfälligen Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat auch mittlerweile gewonnene persönliche und soziale Bindungen in Österreich im Verhältnis zur nunmehrigen Beziehung zum Herkunftsstaat zu beachten haben.
Insofern war die Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes mangelhaft.
Kommt die belangte Behörde nach neuerlicher Durchführung des Ermittlungsverfahrens letztlich aber zum Schluss, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht vorliegen, so wird die belangte Behörde antragsgemäß die befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verlängern haben.
3.4. Es hätte im Sinne des § 45 Abs. 3 AVG auch einer Konfrontation der Partei mit dem (wie oben aufgezeigt) amtswegig zu ermittelnden Sachverhalt und den diesbezüglich allenfalls vorhandenen Beweismitteln bedurft. Den Parteien ist das Ergebnis der behördlichen Beweisaufnahme in förmlicher Weise zur Kenntnis zu bringen und ausdrücklich unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, zu diesen Ergebnissen Stellung zu nehmen (VwGH 05.09.1995, Zl. 95/08/0002). Gegenstand des Parteiengehörs sind sämtliche Ergebnisse der Beweisaufnahme. Auch soweit die Behörde bestimmte Tatsachen als offenkundig behandelt, ist dies der Partei bekannt zu geben (VwGH 17.10.1995, Zl. 94/08/0269). Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) ist die Verletzung des Parteiengehörs zwar saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Berufung (hier: Beschwerde) dagegen Stellung zu nehmen - Voraussetzung einer solchen Sanierung ist aber, dass in der erstinstanzlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH 25.03.2004, Zl. 2003/07/0062). Durch die oben dargestellte mangelhafte Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes ist dieses Erfordernis aber nicht erfüllt.3.4. Es hätte im Sinne des Paragraph 45, Absatz 3, AVG auch einer Konfrontation der Partei mit dem (wie oben aufgezeigt) amtswegig zu ermittelnden Sachverhalt und den diesbezüglich allenfalls vorhandenen Beweismitteln bedurft. Den Parteien ist das Ergebnis der behördlichen Beweisaufnahme in förmlicher Weise zur Kenntnis zu bringen und ausdrücklich unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, zu diesen Ergebnissen Stellung zu nehmen (VwGH 05.09.1995, Zl. 95/08/0002). Gegenstand des Parteiengehörs sind sämtliche Ergebnisse der Beweisaufnahme. Auch soweit die Behörde bestimmte Tatsachen als offenkundig behandelt, ist dies der Partei bekannt zu geben (VwGH 17.10.1995, Zl. 94/08/0269). Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) ist die Verletzung des Parteiengehörs zwar saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Berufung (hier: Beschwerde) dagegen Stellung zu nehmen - Voraussetzung einer solchen Sanierung ist aber, dass in der erstinstanzlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH 25.03.2004, Zl. 2003/07/0062). Durch die oben dargestellte mangelhafte Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes ist dieses Erfordernis aber nicht erfüllt.
3.5. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner ständigen Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389). Aufgrund des augenscheinlich mangelnden Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde hat diese jedenfalls eine solche ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht vorgenommen, da das Bundesasylamt dieses offensichtlich nicht anhand der konkret entscheidungsrelevanten aktuellen Situation gewürdigt hat.
4. Aus Sicht des Asylgerichtshofes verstößt das Vorgehen der belangten Behörde somit gegen die von § 18 AsylG 2005 determinierten Ermittlungspflichten. Der für den Umfang der Ermittlungspflicht maßgebliche § 18 AsylG 2005 bestimmt nämlich, dass das Bundesasylamt in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken hat, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt werden, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt oder überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus § 37 iVm. § 39 Abs. 2 AVG hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde darstellt, den maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen, hat die belangte Behörde in diesem Verfahren missachtet.4. Aus Sicht des Asylgerichtshofes verstößt das Vorgehen der belangten Behörde somit gegen die von Paragraph 18, AsylG 2005 determinierten Ermittlungspflichten. Der für den Umfang der Ermittlungspflicht maßgebliche Paragraph 18, AsylG 2005 bestimmt nämlich, dass das Bundesasylamt in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken hat, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt werden, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt oder überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus Paragraph 37, in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, AVG hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde darstellt, den maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen, hat die belangte Behörde in diesem Verfahren missachtet.
5. Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer Einvernahme unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren vor dem Bundesasylamt mit den oben dargestellten Mängeln behaftet. Sämtliche Erhebungen, welche grundsätzlich von der belangten Behörde durchzuführen sind, wären demnach durch den Asylgerichtshof zu tätigen, sohin verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten eine Heranziehung des § 66 Abs. 3 AVG. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des Asylgerichtshofes gegen eine Kassation des angefochtenen Bescheides sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.5. Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer Einvernahme unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren vor dem Bundesasylamt mit den oben dargestellten Mängeln behaftet. Sämtliche Erhebungen, welche grundsätzlich von der belangten Behörde durchzuführen sind, wären demnach durch den Asylgerichtshof zu tätigen, sohin verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten eine Heranziehung des Paragraph 66, Absatz 3, AVG. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des Asylgerichtshofes gegen eine Kassation des angefochtenen Bescheides sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.
6. Aus den dargelegten Gründen war daher spruchgemäß der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 66 Abs. 2 AVG zu beheben und die gegenständliche Rechtssache an das Bundesasylamt als belangte Behörde zur neuerlichen Einvernahme und Entscheidung zurückzuverweisen. Das Bundesasylamt wird im fortzusetzenden Verfahren die dargestellten Mängel zu verbessern haben.6. Aus den dargelegten Gründen war daher spruchgemäß der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zu beheben und die gegenständliche Rechtssache an das Bundesasylamt als belangte Behörde zur neuerlichen Einvernahme und Entscheidung zurückzuverweisen. Das Bundesasylamt wird im fortzusetzenden Verfahren die dargestellten Mängel zu verbessern haben.
Schlagworte
Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, ParteiengehörZuletzt aktualisiert am
12.10.2010