Norm
AsylG 2005 §41 Abs6Spruch
S3 412.678-1/2010/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Pipal als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Mongolei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.03.2010, GZ 10 01.915, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Pipal als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Mongolei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.03.2010, GZ 10 01.915, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 41 Abs. 6 AsylG 2005 wird festgestellt, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.römisch zwei. Gemäß Paragraph 41, Absatz 6, AsylG 2005 wird festgestellt, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Der Beschwerde liegt folgendes Verwaltungsverfahren zugrunde:römisch eins. Der Beschwerde liegt folgendes Verwaltungsverfahren zugrunde:
Der Beschwerdeführer wurde am XXXX in Österreich geboren und stellte durch seine Mutter und gesetzliche Vertreterin am 02.03.2010 einen Asylantrag.Der Beschwerdeführer wurde am römisch 40 in Österreich geboren und stellte durch seine Mutter und gesetzliche Vertreterin am 02.03.2010 einen Asylantrag.
Bei der Erstbefragung am 02.03.2010 gab die gesetzliche Vertreterin des Beschwerdeführers an, der Beschwerdeführer habe keine eigenen Fluchtgründe und es würden für ihn die gleichen Gründe wie für sie selbst gelten. Der Vater des Beschwerdeführers sei XXXX, ein österreichischer Staatsangehöriger. Sie würden zusammen leben und in einem Monat heiraten. Sie möchte, dass der Beschwerdeführer bei seinem Vater aufwachse.Bei der Erstbefragung am 02.03.2010 gab die gesetzliche Vertreterin des Beschwerdeführers an, der Beschwerdeführer habe keine eigenen Fluchtgründe und es würden für ihn die gleichen Gründe wie für sie selbst gelten. Der Vater des Beschwerdeführers sei römisch 40 , ein österreichischer Staatsangehöriger. Sie würden zusammen leben und in einem Monat heiraten. Sie möchte, dass der Beschwerdeführer bei seinem Vater aufwachse.
Das Bundesasylamt informierte mit Schreiben vom 03.03.2010 die tschechischen Behörden gemäß Art. 4 Abs. 3 Dublin-Verordnung über die Geburt des Beschwerdeführers.Das Bundesasylamt informierte mit Schreiben vom 03.03.2010 die tschechischen Behörden gemäß Artikel 4, Absatz 3, Dublin-Verordnung über die Geburt des Beschwerdeführers.
Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesasylamt am 08.03.2010 gab die Vertreterin des Beschwerdeführers nach erfolgter Rechtberatung im Wesentlichen an, sie hätten bis Jänner 2010 Probleme gehabt, weil ihr Mann eine afghanische Frau hätte heiraten sollen. Als sie schwanger geworden sei, habe ihr Mann für sie und ihr Kind auf die Heirat verzichtet. Sie gab auch an, dass im Juni 2009, als sie schwanger geworden sei und dies ihrem Mann mitgeteilt habe, dieser das Kind nicht gewollt und ihr gesagt habe, dass er eine andere heiraten werde. Jetzt wollen sie und ihr Mann jedoch heiraten. Ihre Schwester, XXXX, wohne seit drei Jahren in XXXX. Sie sei Asylwerberin gewesen, nun arbeite sie. Die Vertreterin des Beschwerdeführers nehme an, dass sie einen Aufenthaltsstatus bekommen habe, genau wisse sie es aber nicht. Sie stehe in ständigem telefonischem Kontakt mit ihrer Schwester. Finanzielle oder sonstige Unterstützung erhalte sie von ihrer Schwester nicht, weil sie dies nicht brauche, zumal ihr Mann ein gutes Einkommen habe und sie und ihr Kind mit allem versorge. Sie kenne ihren Mann bereits seit einem Besuch bei ihrer Schwester im März 2008 und lebe seit XXXX mit ihm in einer gemeinsamen Wohnung. Ihr Mann habe sie auch in Tschechien besucht und den Silvester 2008 hätten sie gemeinsam in Österreich verbracht. Auf Vorhalt, dass das Bundesasylamt beabsichtige, ihren Antrag und den Antrag ihres Kindes auf internationalen Schutz zurückzuweisen, und seitens der tschechischen Behörden eine Zustimmung für die Führung der Verfahren vorliege und daher beabsichtigt werde, sie und ihr Kind nach Tschechien auszuweisen, gab die Vertreterin des Beschwerdeführers an, sie und ihr Kind wollen nicht nach Tschechien, sie wollen eine Familie gründen. Ihr Freund wolle sie und das Kind bei sich haben. Sie hätten bereits einen Termin beim Standesamt beantragt und warteten auf ihre Heirat. Sie wollen zusammenleben und ihr Freund sei Österreicher und lebe hier. Er wolle die gesamte Verantwortung für sie übernehmen. Er habe Angst, dass sie von Tschechien in die Mongolei abgeschoben werden könnten. Sie wolle auch nicht mit ihrem Kind in die Mongolei. Nachdem sie nach Tschechien überstellt worden sei, sei sie zwar gefragt worden, ob sie einen Asylantrag stellen wolle, aber sie habe dies verneint. In Tschechien sei sie von Freunden unterstützt worden und habe dort gearbeitet. Ihr Freund habe sie in Tschechien nicht unterstützt, denn sie habe keine Unterstützung gebraucht. Gegen eine Ausweisung aus Österreich spreche, dass sie eine Familie gründen wolle. Der Rechtsberater stellte sodann den Antrag auf Zulassung des Verfahrens aufgrund von Art. 8 EMRK, weil der leibliche Vater des Kindes in Österreich sei und beabsichtige, die Mutter des Beschwerdeführers zu heiraten. Eine Ausweisung nach Tschechien würde das Recht auf Privat- und Familienleben verletzen. Auch die Rechte des Kindes würden dadurch verletzt, zumal auch das Kind einen Anspruch auf persönlichen Kontakt mit dem Vater habe.Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesasylamt am 08.03.2010 gab die Vertreterin des Beschwerdeführers nach erfolgter Rechtberatung im Wesentlichen an, sie hätten bis Jänner 2010 Probleme gehabt, weil ihr Mann eine afghanische Frau hätte heiraten sollen. Als sie schwanger geworden sei, habe ihr Mann für sie und ihr Kind auf die Heirat verzichtet. Sie gab auch an, dass im Juni 2009, als sie schwanger geworden sei und dies ihrem Mann mitgeteilt habe, dieser das Kind nicht gewollt und ihr gesagt habe, dass er eine andere heiraten werde. Jetzt wollen sie und ihr Mann jedoch heiraten. Ihre Schwester, römisch 40 , wohne seit drei Jahren in römisch 40 . Sie sei Asylwerberin gewesen, nun arbeite sie. Die Vertreterin des Beschwerdeführers nehme an, dass sie einen Aufenthaltsstatus bekommen habe, genau wisse sie es aber nicht. Sie stehe in ständigem telefonischem Kontakt mit ihrer Schwester. Finanzielle oder sonstige Unterstützung erhalte sie von ihrer Schwester nicht, weil sie dies nicht brauche, zumal ihr Mann ein gutes Einkommen habe und sie und ihr Kind mit allem versorge. Sie kenne ihren Mann bereits seit einem Besuch bei ihrer Schwester im März 2008 und lebe seit römisch 40 mit ihm in einer gemeinsamen Wohnung. Ihr Mann habe sie auch in Tschechien besucht und den Silvester 2008 hätten sie gemeinsam in Österreich verbracht. Auf Vorhalt, dass das Bundesasylamt beabsichtige, ihren Antrag und den Antrag ihres Kindes auf internationalen Schutz zurückzuweisen, und seitens der tschechischen Behörden eine Zustimmung für die Führung der Verfahren vorliege und daher beabsichtigt werde, sie und ihr Kind nach Tschechien auszuweisen, gab die Vertreterin des Beschwerdeführers an, sie und ihr Kind wollen nicht nach Tschechien, sie wollen eine Familie gründen. Ihr Freund wolle sie und das Kind bei sich haben. Sie hätten bereits einen Termin beim Standesamt beantragt und warteten auf ihre Heirat. Sie wollen zusammenleben und ihr Freund sei Österreicher und lebe hier. Er wolle die gesamte Verantwortung für sie übernehmen. Er habe Angst, dass sie von Tschechien in die Mongolei abgeschoben werden könnten. Sie wolle auch nicht mit ihrem Kind in die Mongolei. Nachdem sie nach Tschechien überstellt worden sei, sei sie zwar gefragt worden, ob sie einen Asylantrag stellen wolle, aber sie habe dies verneint. In Tschechien sei sie von Freunden unterstützt worden und habe dort gearbeitet. Ihr Freund habe sie in Tschechien nicht unterstützt, denn sie habe keine Unterstützung gebraucht. Gegen eine Ausweisung aus Österreich spreche, dass sie eine Familie gründen wolle. Der Rechtsberater stellte sodann den Antrag auf Zulassung des Verfahrens aufgrund von Artikel 8, EMRK, weil der leibliche Vater des Kindes in Österreich sei und beabsichtige, die Mutter des Beschwerdeführers zu heiraten. Eine Ausweisung nach Tschechien würde das Recht auf Privat- und Familienleben verletzen. Auch die Rechte des Kindes würden dadurch verletzt, zumal auch das Kind einen Anspruch auf persönlichen Kontakt mit dem Vater habe.
Am 06.03.2010 wurde der gesetzlichen Vertreterin des Beschwerdeführers gemäß § 29 Abs. 3 AsylG 2005 mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, den Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen.Am 06.03.2010 wurde der gesetzlichen Vertreterin des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG 2005 mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, den Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde I. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Tschechien gemäß Art. 4 Abs. 3 Dublin-Verordnung zur Prüfung des Antrages zuständig ist, sowie II. der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Tschechien ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Tschechien gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 zulässig ist. Der Bescheid wurde am 25.03.2010 der gesetzlichen Vertreterin des Beschwerdeführers persönlich ausgefolgt.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde römisch eins. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Tschechien gemäß Artikel 4, Absatz 3, Dublin-Verordnung zur Prüfung des Antrages zuständig ist, sowie römisch zwei. der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Tschechien ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Tschechien gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 zulässig ist. Der Bescheid wurde am 25.03.2010 der gesetzlichen Vertreterin des Beschwerdeführers persönlich ausgefolgt.
Dieser Bescheid legt in seiner Begründung insbesondere auch ausführlich dar, dass in Tschechien die Praxis der asylrechtlichen und subsidiären Schutzgewährung, die Grund- und Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage unbedenklich sind und den Grundsätzen des Unionsrechts genügen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Darin wird im Wesentlichen vorgebracht, dass der Beschwerdeführer noch nicht einmal zwei Monate alt sei und in diesem Alter jede räumliche Veränderung, vor allem im außerhäuslichen Bereich, ein gesundheitliches Risiko darstelle. Dazu habe die Behörde jedoch keine Feststellungen getroffen. Weiters sei sein Vater Österreicher, lebe bereits seit vielen Jahren in Österreich und gehe einer geregelten Arbeit als XXXX nach. Die Familie habe ihren Lebensmittelpunkt in Wien. Es sei für den Vater des Beschwerdeführers gar nicht möglich, das Land zu verlassen, ohne die Existenz seiner Familie in finanzieller Hinsicht schwer zu gefährden. Die Ausweisung stelle eine Verletzung von Art. 8 EMRK dar, zumal sein Vater österreichischer Staatsbürger und in Österreich insbesondere auch beruflich besonders stark integriert sei. Sein Vater leiste durch sein vorhandenes und ausreichendes Einkommen den Unterhalt für den Beschwerdeführer und seine Mutter. Dies sei im Fall einer Ausweisung nicht mehr so leicht möglich, sei es, weil seine Lebenserhaltungskosten sowie die seiner Mutter steigen würden, sei es, weil sein Vater in Tschechien keine Arbeit finden würde. Da in der Folge die Ausweisung nach Tschechien eine weitere Ausweisung in die Mongolei nach sich ziehen würde, sei auch die gegenständlich ausgesprochene Ausweisung aus diesem Grund eine Verletzung der Menschenrechte. Schließlich sei es ihm mit seinem islamischen Namen und seinem Vater als Moslem nicht zumutbar, in einem ganz überwiegend von überzeugten und teils extremen Buddhisten bewohnten Land zu leben, weshalb ein gemeinsamer dauernder Aufenthalt der Familie in der Mongolei undenkbar sei. Insgesamt werde durch den angefochtenen Bescheid jedenfalls in das aufrecht bestehende Familienleben mit seinen Eltern an der gemeinsamen Adresse eingegriffen und liege im Hinblick auf seinem Vater ein ungerechtfertigter Eingriff im Sinn des Art. 8 EMRK vor.Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Darin wird im Wesentlichen vorgebracht, dass der Beschwerdeführer noch nicht einmal zwei Monate alt sei und in diesem Alter jede räumliche Veränderung, vor allem im außerhäuslichen Bereich, ein gesundheitliches Risiko darstelle. Dazu habe die Behörde jedoch keine Feststellungen getroffen. Weiters sei sein Vater Österreicher, lebe bereits seit vielen Jahren in Österreich und gehe einer geregelten Arbeit als römisch 40 nach. Die Familie habe ihren Lebensmittelpunkt in Wien. Es sei für den Vater des Beschwerdeführers gar nicht möglich, das Land zu verlassen, ohne die Existenz seiner Familie in finanzieller Hinsicht schwer zu gefährden. Die Ausweisung stelle eine Verletzung von Artikel 8, EMRK dar, zumal sein Vater österreichischer Staatsbürger und in Österreich insbesondere auch beruflich besonders stark integriert sei. Sein Vater leiste durch sein vorhandenes und ausreichendes Einkommen den Unterhalt für den Beschwerdeführer und seine Mutter. Dies sei im Fall einer Ausweisung nicht mehr so leicht möglich, sei es, weil seine Lebenserhaltungskosten sowie die seiner Mutter steigen würden, sei es, weil sein Vater in Tschechien keine Arbeit finden würde. Da in der Folge die Ausweisung nach Tschechien eine weitere Ausweisung in die Mongolei nach sich ziehen würde, sei auch die gegenständlich ausgesprochene Ausweisung aus diesem Grund eine Verletzung der Menschenrechte. Schließlich sei es ihm mit seinem islamischen Namen und seinem Vater als Moslem nicht zumutbar, in einem ganz überwiegend von überzeugten und teils extremen Buddhisten bewohnten Land zu leben, weshalb ein gemeinsamer dauernder Aufenthalt der Familie in der Mongolei undenkbar sei. Insgesamt werde durch den angefochtenen Bescheid jedenfalls in das aufrecht bestehende Familienleben mit seinen Eltern an der gemeinsamen Adresse eingegriffen und liege im Hinblick auf seinem Vater ein ungerechtfertigter Eingriff im Sinn des Artikel 8, EMRK vor.
Diese am 02.04.2010 verspätet eingebrachte Beschwerde wurde mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 21.04.2010, Zl. S3 412.678-1/2010/3E, als unzulässig zurückgewiesen.
Am 20.04.2010 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.06.2010, Zl. 10 01.915-EAST-Ost, abgewiesen wurde.
Der Beschwerdeführer und seine Mutter wurden am 30.06.2010 nach Tschechien überstellt.
Der gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.06.2010, mit dem der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgewiesen wurde, erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 21.07.2010 stattgegeben und gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt.Der gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.06.2010, mit dem der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgewiesen wurde, erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 21.07.2010 stattgegeben und gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt.
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und der Beschwerde wird folgender Sachverhalt festgestellt:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Mongolei. Er wurde am XXXX in Österreich geboren und stellte durch seine gesetzliche Vertreterin am 02.03.2010 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz. Es wird weiters festgestellt, dass das Bundesasylamt am 03.03.2010 die tschechischen Behörden gemäß Art. 4 Abs. 3 Dublin-Verordnung über die Geburt des Beschwerdeführers informierte.Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Mongolei. Er wurde am römisch 40 in Österreich geboren und stellte durch seine gesetzliche Vertreterin am 02.03.2010 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz. Es wird weiters festgestellt, dass das Bundesasylamt am 03.03.2010 die tschechischen Behörden gemäß Artikel 4, Absatz 3, Dublin-Verordnung über die Geburt des Beschwerdeführers informierte.
Besondere, in der Person des Beschwerdeführers gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Tschechien sprechen, sind nicht glaubhaft.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009 ist ein nicht gemäß § 4 erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, ist ein nicht gemäß Paragraph 4, erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.
Nach § 5 Abs. 3 AsylG 2005 ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesasylamt oder beim Asylgerichtshof offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.Nach Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesasylamt oder beim Asylgerichtshof offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.
Nach § 10 Abs. 2 AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wennNach Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn
1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder
2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
d) der Grad der Integration;
e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;
f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.
Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
Nach § 10 Abs. 4 AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Nach Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
Gemäß § 10 Abs. 5 AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
Gemäß § 10 Abs. 6 AsylG 2005 bleiben Ausweisungen nach Abs. 1 binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.Gemäß Paragraph 10, Absatz 6, AsylG 2005 bleiben Ausweisungen nach Absatz eins, binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.
Laut Art. 3 Abs. 2 erster Satz Dublin-Verordnung kann jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist.Laut Artikel 3, Absatz 2, erster Satz Dublin-Verordnung kann jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist.
Nach Art. 4 Abs. 3 Dublin-Verordnung ist für die Zwecke dieser Verordnung die Situation eines mit dem Asylbewerber einreisenden Minderjährigen, der durch die Definition des Familienangehörigen in Art. 2 Z (gemeint: lit.) i) gedeckt ist, untrennbar mit der seines Elternteils oder seines Vormunds verbunden und fällt in die Zuständigkeit des Mitgliedstaats, der für die Prüfung des Asylantrags dieses Elternteils oder Vormunds zuständig ist, auch wenn der Minderjährige selbst kein Asylbewerber ist. Ebenso wird bei Kindern verfahren, die nach der Ankunft des Asylbewerbers im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten geboren werden, ohne dass ein neues Zuständigkeitsverfahren für diese eingeleitet werden muss.Nach Artikel 4, Absatz 3, Dublin-Verordnung ist für die Zwecke dieser Verordnung die Situation eines mit dem Asylbewerber einreisenden Minderjährigen, der durch die Definition des Familienangehörigen in Artikel 2, Z (gemeint: lit.) i) gedeckt ist, untrennbar mit der seines Elternteils oder seines Vormunds verbunden und fällt in die Zuständigkeit des Mitgliedstaats, der für die Prüfung des Asylantrags dieses Elternteils oder Vormunds zuständig ist, auch wenn der Minderjährige selbst kein Asylbewerber ist. Ebenso wird bei Kindern verfahren, die nach der Ankunft des Asylbewerbers im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten geboren werden, ohne dass ein neues Zuständigkeitsverfahren für diese eingeleitet werden muss.
Die Beurteilung der Rechtsfrage ergab, dass die Beschwerde zu beiden Spruchpunkten abzuweisen ist:
Zur Frage der Unzuständigkeit Österreichs ist dem Bundesasylamt beizupflichten, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt die Zuständigkeit Tschechiens ergibt, und zwar gemäß Art. 4 Abs. 3 Dublin-Verordnung.Zur Frage der Unzuständigkeit Österreichs ist dem Bundesasylamt beizupflichten, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt die Zuständigkeit Tschechiens ergibt, und zwar gemäß Artikel 4, Absatz 3, Dublin-Verordnung.
Zu einer Verpflichtung Österreichs, von seinem Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-Verordnung Gebrauch zu machen, wird bemerkt:Zu einer Verpflichtung Österreichs, von seinem Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin-Verordnung Gebrauch zu machen, wird bemerkt:
Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage betreffend das Fremdenrechtspaket 2005 führen zu § 5 Abs. 3 AsylG 2005 Folgendes aus (952 BlgNR, XXII. GP):Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage betreffend das Fremdenrechtspaket 2005 führen zu Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 Folgendes aus (952 BlgNR, römisch 22 . GP):
"Es ist davon auszugehen, dass diese Staaten Asylwerbern ein faires, den rechtsstaatlichen und völkerrechtlichen Vorschriften entsprechendes Asylverfahren einräumen. Im zweiten Erwägungsgrund der Präambel zur Dublin-Verordnung ist ausdrücklich festgehalten, dass sich die Mitgliedstaaten als "sichere Staaten" - insbesondere die Grundsätze des Non-Refoulements beachtend - für Drittstaatsangehörige ansehen. Daher normiert Abs. 3 eine Beweisregel, nach der der Asylwerber besondere Gründe vorbringen muss, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes sprechen. Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH 19.2.2004, 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Im Erkenntnis des VwGH vom 31.3.2005, 2002/20/0582, führt dieser - noch zum AsylG 1997 - aus, dass es für die Frage der Zulässigkeit einer Abschiebung in einen anderen Mitgliedstaat aufgrund des Dublin-Übereinkommens nicht darauf ankommt, dass dieser Mitgliedstaat dem Asylwerber alle Verfahrensrechte nach Art. 13 EMRK einräumt. Verlangt sei statt einer detaillierten Bewertung der diesbezüglichen Rechtslage des anderen Mitgliedstaats lediglich eine ganzheitliche Bewertung der möglichen Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK durch Österreich durch die Überstellung. Dabei ist auf die "real risk" - Judikatur des EGMR abzustellen. Die Gefahrenprognose hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen zu beziehen. Dies wird durch die neue Beweisregel des Abs. 3 für Verfahren nach § 5 hervorgehoben, wobei der Gesetzgeber davon ausgeht, dass die Behörde entweder notorisch von solchen Umständen - die nur nach einer entscheidenden Änderung zum jetzigen Zustand im jeweiligen Staat vorliegen können - weiß oder diese vom Asylwerber glaubhaft gemacht werden müssen.""Es ist davon auszugehen, dass diese Staaten Asylwerbern ein faires, den rechtsstaatlichen und völkerrechtlichen Vorschriften entsprechendes Asylverfahren einräumen. Im zweiten Erwägungsgrund der Präambel zur Dublin-Verordnung ist ausdrücklich festgehalten, dass sich die Mitgliedstaaten als "sichere Staaten" - insbesondere die Grundsätze des Non-Refoulements beachtend - für Drittstaatsangehörige ansehen. Daher normiert Absatz 3, eine Beweisregel, nach der der Asylwerber besondere Gründe vorbringen muss, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes sprechen. Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche etwa VwGH 19.2.2004, 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Im Erkenntnis des VwGH vom 31.3.2005, 2002/20/0582, führt dieser - noch zum AsylG 1997 - aus, dass es für die Frage der Zulässigkeit einer Abschiebung in einen anderen Mitgliedstaat aufgrund des Dublin-Übereinkommens nicht darauf ankommt, dass dieser Mitgliedstaat dem Asylwerber alle Verfahrensrechte nach Artikel 13, EMRK einräumt. Verlangt sei statt einer detaillierten Bewertung der diesbezüglichen Rechtslage des anderen Mitgliedstaats lediglich eine ganzheitliche Bewertung der möglichen Gefahr einer Verletzung des Artikel 3, EMRK durch Österreich durch die Überstellung. Dabei ist auf die "real risk" - Judikatur des EGMR abzustellen. Die Gefahrenprognose hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen zu beziehen. Dies wird durch die neue Beweisregel des Absatz 3, für Verfahren nach Paragraph 5, hervorgehoben, wobei der Gesetzgeber davon ausgeht, dass die Behörde entweder notorisch von solchen Umständen - die nur nach einer entscheidenden Änderung zum jetzigen Zustand im jeweiligen Staat vorliegen können - weiß oder diese vom Asylwerber glaubhaft gemacht werden müssen."
Nach der - zur Vorläuferbestimmung im Asylgesetz 1997 ergangenen - Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (VfGH 15.10.2004, G 237/03; 17.6.2005, B 336/05) sehe die Dublin-Verordnung vor, dass jeder Mitgliedstaat - auch wenn ein anderer Mitgliedstaat nach den Kriterien der Verordnung zuständig wäre - einen von einem Drittstaatsangehörigen eingebrachten Asylantrag selbst prüfen könne (Art. 3 Abs. 2). Er werde damit zum zuständigen Mitgliedstaat (sog. Selbsteintrittsrecht). Ein solches Selbsteintrittsrecht sei schon im - noch heute für das Verhältnis zu Dänemark geltenden - Dubliner Übereinkommen vorgesehen gewesen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte habe zum Dubliner Übereinkommen ausgesprochen, dass derartige Vereinbarungen die Mitgliedstaaten nicht von ihren Verpflichtungen aus der Konvention entbinden (7.3.2000, 3844/98, T. I./Vereinigtes Königreich; 12.1.1998, 32829/96, Iruretagoyena/Frankreich; 5.2.2002, 51564/99, Conka/Belgien). Im Erkenntnis VfSlg. 16.122/2001 hatte der Verfassungsgerichtshof aus Anlass der Anfechtung des § 5 AsylG in der Stammfassung im Hinblick auf das Dubliner Übereinkommen ausgeführt, dass das dort "in Art. 3 Abs. 4 festgelegte Eintrittsrecht Österreichs als Mitgliedstaat des Dubliner Übereinkommens zwingend zu berücksichtigen" sei. Dieses Eintrittsrecht schaffe "nicht etwa ein durch innerstaatliche Rechtsvorschriften ausschaltbares Recht österreichischer Staatsorgane, die betreffende Asylsache an sich zu ziehen, sondern verpflichtet die zuständige Asylbehörde unter bestimmten Voraussetzungen zur Sachentscheidung in der Asylsache und damit mittelbar dazu, keine Zuständigkeitsbestimmung i. S. d. § 5 vorzunehmen und von der Annahme einer negativen Prozessvoraussetzung in der Asylsache abzusehen." Eine "strikte, zu einer Grundrechtswidrigkeit führende Auslegung (und somit Handhabung) des § 5 Abs. 1 [sei] durch die Heranziehung des Art. 3 Abs. 4 des Dubliner Übereinkommens von der Asylbehörde zu vermeiden". Der Verfassungsgerichtshof ging im Hinblick auf die inhaltlich gleiche Regelung in der Dublin-Verordnung davon aus, dass diese zum Dubliner Übereinkommen angestellten Überlegungen auch für das Selbsteintrittsrecht des Art. 3 Abs. 2 Dublin-Verordnung zutreffen.Nach der - zur Vorläuferbestimmung im Asylgesetz 1997 ergangenen - Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (VfGH 15.10.2004, G 237/03; 17.6.2005, B 336/05) sehe die Dublin-Verordnung vor, dass jeder Mitgliedstaat - auch wenn ein anderer Mitgliedstaat nach den Kriterien der Verordnung zuständig wäre - einen von einem Drittstaatsangehörigen eingebrachten Asylantrag selbst prüfen könne (Artikel 3, Absatz 2,). Er werde damit zum zuständigen Mitgliedstaat (sog. Selbsteintrittsrecht). Ein solches Selbsteintrittsrecht sei schon im - noch heute für das Verhältnis zu Dänemark geltenden - Dubliner Übereinkommen vorgesehen gewesen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte habe zum Dubliner Übereinkommen ausgesprochen, dass derartige Vereinbarungen die Mitgliedstaaten nicht von ihren Verpflichtungen aus der Konvention entbinden (7.3.2000, 3844/98, T. römisch eins./Vereinigtes Königreich; 12.1.1998, 32829/96, Iruretagoyena/Frankreich; 5.2.2002, 51564/99, Conka/Belgien). Im Erkenntnis VfSlg. 16.122 aus 2001, hatte der Verfassungsgerichtshof aus Anlass der Anfechtung des Paragraph 5, AsylG in der Stammfassung im Hinblick auf das Dubliner Übereinkommen ausgeführt, dass das dort "in Artikel 3, Absatz 4, festgelegte Eintrittsrecht Österreichs als Mitgliedstaat des Dubliner Übereinkommens zwingend zu berücksichtigen" sei. Dieses Eintrittsrecht schaffe "nicht etwa ein durch innerstaatliche Rechtsvorschriften ausschaltbares Recht österreichischer Staatsorgane, die betreffende Asylsache an sich zu ziehen, sondern verpflichtet die zuständige Asylbehörde unter bestimmten Voraussetzungen zur Sachentscheidung in der Asylsache und damit mittelbar dazu, keine Zuständigkeitsbestimmung i. S. d. Paragraph 5, vorzunehmen und von der Annahme einer negativen Prozessvoraussetzung in der Asylsache abzusehen." Eine "strikte, zu einer Grundrechtswidrigkeit führende Auslegung (und somit Handhabung) des Paragraph 5, Absatz eins, [sei] durch die Heranziehung des Artikel 3, Absatz 4, des Dubliner Übereinkommens von der Asylbehörde zu vermeiden". Der Verfassungsgerichtshof ging im Hinblick auf die inhaltlich gleiche Regelung in der Dublin-Verordnung davon aus, dass diese zum Dubliner Übereinkommen angestellten Überlegungen auch für das Selbsteintrittsrecht des Artikel 3, Absatz 2, Dublin-Verordnung zutreffen.
Nach der einschlägigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (z. B. VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949; 26.7.2005, 2005/20/0224) zeigten die Erläuterungen zur Regierungsvorlage, dass sich die zur verfassungskonformen Auslegung des § 5 AsylG ergangene Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes auch auf die neue Rechtslage übertragen lasse. So habe der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 17.06.2005, B 336/05, bereits festgehalten, dass eine Nachprüfung durch die österreichischen Behörden, ob ein der Dublin-Verordnung unterliegender Mitgliedstaat für Asylwerber aus Drittstaaten generell sicher sei, nicht zu erfolgen habe, weil die entsprechende Vergewisserung durch den Rat der Europäischen Gemeinschaften ohnedies erfolgt sei. Insofern sei auch der Verfassungsgerichtshof an die gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben gebunden. Indem die Dublin-Verordnung den Asylbehörden der Mitgliedstaaten aber ein Eintrittsrecht einräume, sei eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung eines Asylwerbers in einen anderen Mitgliedstaat im Einzelfall auch gemeinschaftsrechtlich zulässig. Sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers etwa durch eine Kettenabschiebung bedroht sind, so sei aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Eintrittsrecht zwingend auszuüben. Die grundrechtskonforme Interpretation des Asylgesetzes mache eine Bedachtnahme auf die - in Österreich in Verfassungsrang stehenden - Bestimmungen der EMRK notwendig. Die Asylbehörden müssten bei Entscheidungen nach § 5 AsylG auch Art. 3 EMRK berücksichtigen, aus dieser Bestimmung ergebe sich - unbeschadet internationaler Vereinbarungen oder gemeinschaftsrechtlicher Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen - das Erfordernis, auf ein allfälliges Risiko einer Kettenabschiebung bei Überstellung eines Asylwerbers in einen anderen Mitgliedstaat Rücksicht zu nehmen. Maßgeblich für die Wahrnehmung des Eintrittsrechtes sei, ob eine Gefahrenprognose zu treffen ist, der zufolge ein - über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes - ausreichend substanziiertes "real risk" besteht, der auf Grund der Dublin-Verordnung in den zuständigen Mitgliedstaat ausgewiesene Asylwerber werde trotz Berechtigung seines Schutzbegehrens, also auch im Falle der Glaubhaftmachung des von ihm behaupteten Bedrohungsbildes im Zielstaat, der Gefahr einer - direkten oder indirekten - Abschiebung in den Herkunftsstaat ausgesetzt sein. Diese Grundsätze hätten auch für die Auslegung des § 5 AsylG 2005 weiterhin Beachtung zu finden (VwGH 25.04.2006, 2006/19/0673; 31.03.2005, 2002/20/0582). Dem Gesetzgeber sei es darum gegangen, mit § 5 Abs. 3 AsylG 2005 eine "Beweisregel" zu schaffen, die es - im Hinblick auf die vom Rat der Europäischen Union vorgenommene normative Vergewisserung - grundsätzlich nicht notwendig mache, die Sicherheit des Asylwerbers vor "Verfolgung" in dem nach der Dublin-Verordnung zuständigen Mitgliedstaat (insbesondere gemeint im Sinne der Achtung der Grundsätze des Non-Refoulements durch diesen Staat) von Amts wegen in Zweifel zu ziehen. Die damit aufgestellte Sicherheitsvermutung sei jedoch widerlegt, wenn besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen seien, glaubhaft gemacht würden oder bei der Behörde offenkundig seien, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in diesem Mitgliedstaat sprächen. Die Wendung "in der Person des Asylwerbers gelegene besondere Gründe" gleiche schon ihrem Wortlaut nach dem § 4 Abs. 2 AsylG. Zu dieser Bestimmung habe der Verfassungsgerichtshof in dem Erkenntnis vom 15.10.2004, G 237/03, ausgeführt, die Regelung dürfe nicht eng ausgelegt werden und erfasse alle Umstände, die sich auf die besondere Situation des einzelnen Asylwerbers auswirken, daher auch solche, die durch die Änderung der Rechtslage oder der Behördenpraxis bewirkt werden. Der Verwaltungsgerichtshof gehe - mangels gegenteiliger Anhaltspunkte in den Materialien zum AsylG 2005 - davon aus, dass diese Auslegung auch für § 5 Abs. 3 AsylG 2005 maßgeblich sei. Was die Frage der "Beweislast" anbelange, so sei vorweg klarzustellen, dass bei Vorliegen "offenkundiger" Gründe (vgl. § 45 Abs. 1 AVG; Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I², 1998, E 27 zu § 45 AVG) eine Mitwirkung des Asylwerbers zur Widerlegung der in § 5 Abs. 3 AsylG 2005 implizit aufgestellten Vermutung nicht erforderlich sei. Davon abgesehen liege es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu werde es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstatte, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeuge, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist. Es verstehe sich von selbst, dass bei der Beurteilung, ob die geforderte "Glaubhaftmachung" gelungen ist, der besonderen Situation von Asylwerbern, die häufig keine Möglichkeit der Beischaffung von entsprechenden Beweisen hätten, Rechnung getragen werden müsse. Habe der Asylwerber die oben angesprochenen besonderen Gründe glaubhaft gemacht, sei die dem § 5 Abs. 3 AsylG 2005 immanente Vermutung der im zuständigen Mitgliedstaat gegebenen Sicherheit vor Verfolgung widerlegt. In diesem Fall seien die Asylbehörden gehalten, allenfalls erforderliche weitere Erhebungen (auch) von Amts wegen durchzuführen, um die (nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes erforderliche) Prognose, der Asylwerber werde bei Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat der realen Gefahr ("real risk") einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt sein, erstellen zu können. Diese Ermittlungspflicht ergebe sich aus § 18 AsylG 2005, die insoweit von § 5 Abs. 3 AsylG 2005 unberührt bleibe.Nach der einschlägigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (z. B. VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949; 26.7.2005, 2005/20/0224) zeigten die Erläuterungen zur Regierungsvorlage, dass sich die zur verfassungskonformen Auslegung des Paragraph 5, AsylG ergangene Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes auch auf die neue Rechtslage übertragen lasse. So habe der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 17.06.2005, B 336/05, bereits festgehalten, dass eine Nachprüfung durch die österreichischen Behörden, ob ein der Dublin-Verordnung unterliegender Mitgliedstaat für Asylwerber aus Drittstaaten generell sicher sei, nicht zu erfolgen habe, weil die entsprechende Vergewisserung durch den Rat der Europäischen Gemeinschaften ohnedies erfolgt sei. Insofern sei auch der Verfassungsgerichtshof an die gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben gebunden. Indem die Dublin-Verordnung den Asylbehörden der Mitgliedstaaten aber ein Eintrittsrecht einräume, sei eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung eines Asylwerbers in einen anderen Mitgliedstaat im Einzelfall auch gemeinschaftsrechtlich zulässig. Sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers etwa durch eine Kettenabschiebung bedroht sind, so sei aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Eintrittsrecht zwingend auszuüben. Die grundrechtskonforme Interpretation des Asylgesetzes mache eine Bedachtnahme auf die - in Österreich in Verfassungsrang stehenden - Bestimmungen der EMRK notwendig. Die Asylbehörden müssten bei Entscheidungen nach Paragraph 5, AsylG auch Artikel 3, EMRK berücksichtigen, aus dieser Bestimmung ergebe sich - unbeschadet internationaler Vereinbarungen oder gemeinschaftsrechtlicher Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen - das Erfordernis, auf ein allfälliges Risiko einer Kettenabschiebung bei Überstellung eines Asylwerbers in einen anderen Mitgliedstaat Rücksicht zu nehmen. Maßgeblich für die Wahrnehmung des Eintrittsrechtes sei, ob eine Gefahrenprognose zu treffen ist, der zufolge ein - über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes - ausreichend substanziiertes "real risk" besteht, der auf Grund der Dublin-Verordnung in den zuständigen Mitgliedstaat ausgewiesene Asylwerber werde trotz Berechtigung seines Schutzbegehrens, also auch im Falle der Glaubhaftmachung des von ihm behaupteten Bedrohungsbildes im Zielstaat, der Gefahr einer - direkten oder indirekten - Abschiebung in den Herkunftsstaat ausgesetzt sein. Diese Grundsätze hätten auch für die Auslegung des Paragraph 5, AsylG 2005 weiterhin Beachtung zu finden (VwGH 25.04.2006, 2006/19/0673; 31.03.2005, 2002/20/0582). Dem Gesetzgeber sei es darum gegangen, mit Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 eine "Beweisregel" zu schaffen, die es - im Hinblick auf die vom Rat der Europäischen Union vorgenommene normative Vergewisserung - grundsätzlich nicht notwendig mache, die Sicherheit des Asylwerbers vor "Verfolgung" in dem nach der Dublin-Verordnung zuständigen Mitgliedstaat (insbesondere gemeint im Sinne der Achtung der Grundsätze des Non-Refoulements durch diesen Staat) von Amts wegen in Zweifel zu ziehen. Die damit aufgestellte Sicherheitsvermutung sei jedoch widerlegt, wenn besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen seien, glaubhaft gemacht würden oder bei der Behörde offenkundig seien, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in diesem Mitgliedstaat sprächen. Die Wendung "in der Person des Asylwerbers gelegene besondere Gründe" gleiche schon ihrem Wortlaut nach dem Paragraph 4, Absatz 2, AsylG. Zu dieser Bestimmung habe der Verfassungsgerichtshof in dem Erkenntnis vom 15.10.2004, G 237/03, ausgeführt, die Regelung dürfe nicht eng ausgelegt werden und erfasse alle Umstände, die sich auf die besondere Situation des einzelnen Asylwerbers auswirken, daher auch solche, die durch die Änderung der Rechtslage oder der Behördenpraxis bewirkt werden. Der Verwaltungsgerichtshof gehe - mangels gegenteiliger Anhaltspunkte in den Materialien zum AsylG 2005 - davon aus, dass diese Auslegung auch für Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 maßgeblich sei. Was die Frage der "Beweislast" anbelange, so sei vorweg klarzustellen, dass bei Vorliegen "offenkundiger" Gründe vergleiche Paragraph 45, Absatz eins, AVG; Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I², 1998, E 27 zu Paragraph 45, AVG) eine Mitwirkung des Asylwerbers zur Widerlegung der in Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 implizit aufgestellten Vermutung nicht erforderlich sei. Davon abgesehen liege es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu werde es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstatte, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeuge, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist. Es verstehe sich von selbst, dass bei der Beurteilung, ob die geforderte "Glaubhaftmachung" gelungen ist, der besonderen Situation von Asylwerbern, die häufig keine Möglichkeit der Beischaffung von entsprechenden Beweisen hätten, Rechnung getragen werden müsse. Habe der Asylwerber die oben angesprochenen besonderen Gründe glaubhaft gemacht, sei die dem Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 immanente Vermutung der im zuständigen Mitgliedstaat gegebenen Sicherheit vor Verfolgung widerlegt. In diesem Fall seien die Asylbehörden gehalten, allenfalls erforderliche weitere Erhebungen (auch) von Amts wegen durchzuführen, um die (nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes erforderliche) Prognose, der Asylwerber werde bei Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat der realen Gefahr ("real risk") einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt sein, erstellen zu können. Diese Ermittlungspflicht ergebe sich aus Paragraph 18, AsylG 2005, die insoweit von Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 unberührt bleibe.
Die allgemeinen Behauptungen des Beschwerdeführers, wonach er von Tschechien in die Mongolei abgeschoben werden würde, können die Rechtsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 nicht entkräften. Der Asylgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die allgemeine Lage für nach Tschechien überstellte Asylwerber keineswegs die reale Gefahr einer gegen menschenrechtliche Bestimmungen verstoßenden Behandlung glaubhaft erscheinen lässt. Insbesondere sind die Praxis der asylrechtlichen und subsidiären Schutzgewährung, die Grund- und Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage unbedenklich und genügen den Grundsätzen des Unionsrechts (AsylGH 09.03.2010, S16 410.640-1/2009-4E; 19.02.2010, S17 410.366-1/2009-4E; 17.02.2010, S2 267.417-2/2010/2E).Die allgemeinen Behauptungen des Beschwerdeführers, wonach er von Tschechien in die Mongolei abgeschoben werden würde, können die Rechtsvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 nicht entkräften. Der Asylgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die allgemeine Lage für nach Tschechien überstellte Asylwerber keineswegs die reale Gefahr einer gegen menschenrechtliche Bestimmungen verstoßenden Behandlung glaubhaft erscheinen lässt. Insbesondere sind die Praxis der asylrechtlichen und subsidiären Schutzgewährung, die Grund- und Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage unbedenklich und genügen den Grundsätzen des Unionsrechts (AsylGH 09.03.2010, S16 410.640-1/2009-4E; 19.02.2010, S17 410.366-1/2009-4E; 17.02.2010, S2 267.417-2/2010/2E).
Auch sonst konnte der Beschwerdeführer keine auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, die für eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK sprächen, glaubhaft machen, weshalb die Rechtsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet.Auch sonst konnte der Beschwerdeführer keine auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, die für eine reale Gefahr einer Verletzung des Artikel 3, EMRK sprächen, glaubhaft machen, weshalb die Rechtsvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet.
Jedenfalls hat der Beschwerdeführer auch die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen in seinen Rechten, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinn des Art. 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden in Tschechien und letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte geltend zu machen.Jedenfalls hat der Beschwerdeführer auch die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen in seinen Rechten, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinn des Artikel 3, EMRK, bei den zuständigen Behörden in Tschechien und letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte geltend zu machen.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinn des Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinn des Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere folgende Kriterien zu berücksichtigen: die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, sowie die näheren Umstände der Zumutbarkeit der Übersiedlung des Partners in das Heimatland des Beschwerdeführers (EGMR 12.01.2010, 47486/06, A. W. Khan, RN 39; 24.11.2009, 1820/08, Omojudi, RN 41; VfGH 01.07.2009, U 992/08 und U 1104/08; 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 bis 0219).
Im vorliegenden Fall liegt - hinsichtlich des in Österreich lebenden Vaters des Beschwerdeführers - im Zusammenhang mit der Ausweisung ein Eingriff in das Grundrecht nach Art. 8 Abs. 1 EMRK vor.Im vorliegenden Fall liegt - hinsichtlich des in Österreich lebenden Vaters des Beschwerdeführers - im Zusammenhang mit der Ausweisung ein Eingriff in das Grundrecht nach Artikel 8, Absatz eins, EMRK vor.
Jedoch führte die vorgenommene Interessenabwägung nach den Gesichtspunkten des Art. 8 Abs. 2 EMRK, insbesondere der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremden- und Asylwesens (vgl. VfGH 17.03.2005, G 78/04 ua; VwGH 08.09.2000, 2000/19/0043) sowie des wirtschaftlichen Wohles des Landes, zu dem Ergebnis, dass die öffentlichen Interessen überwiegen und dass dieser Eingriff in das Grundrecht notwendig und verhältnismäßig ist.Jedoch führte die vorgenommene Interessenabwägung nach den Gesichtspunkten des Artikel 8, Absatz 2, EMRK, insbesondere der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremden- und Asylwesens vergleiche VfGH 17.03.2005, G 78/04 ua; VwGH 08.09.2000, 2000/19/0043) sowie des wirtschaftlichen Wohles des Landes, zu dem Ergebnis, dass die öffentlichen Interessen überwiegen und dass dieser Eingriff in das Grundrecht notwendig und verhältnismäßig ist.
Denn der Beschwerdeführer wurde am XXXX in Österreich geboren. Seine Mutter verbrachte den Großteil ihres Lebens in der Mongolei. Als 26-jährige Erwachsene reiste sie zum ersten Mal illegal in das Bundesgebiet ein und lernte in der Folge XXXX kennen, der laut Geburtsurkunde der Vater des Beschwerdeführers ist. Herr XXXX lebt seit 2001 in Österreich und ist bereits österreichischer Staatsbürger. Laut Zentralem Melderegister besteht eine Haushaltsgemeinschaft der Mutter des Beschwerdeführers mit Herrn XXXX ab XXXX. Der Aufenthalt der Mutter des Beschwerdeführers bzw. des Beschwerdeführers in Österreich stützte sich von Anfang an nur auf fortgesetzte missbräuchliche Anträge auf internationalen Schutz, denen keinerlei Behauptung einer Verfolgungsgefahr oder sonstigen Schutzbedürftigkeit zugrunde lag. Die Lebensgemeinschaft der Mutter mit Herrn XXXX wurde erst nach einer rechtskräftigen negativen Entscheidung über ihren ersten Antrag auf internationalen Schutz und somit zu einem Zeitpunkt begründet, als beiden Beteiligten der bloß vorläufige Aufenthaltsstatus der Mutter des Beschwerdeführers bewusst gewesen sein musste. Die Mutter des Beschwerdeführers gab im Laufe des Verfahrens an, dass der Vater des Beschwerdeführers sie bereits nach ihrer ersten Überstellung am 14.10.2009 nach Tschechien mehrere Male dort besucht habe. Dem Vater des Beschwerdeführers wird es daher auch in Zukunft möglich und zumutbar sei, seinen Sohn in Tschechien zu besuchen. Gegenteiliges wurde nicht plausibel und substanziiert vorgebracht.Denn der Beschwerdeführer wurde am römisch 40 in Österreich geboren. Seine Mutter verbrachte den Großteil ihres Lebens in der Mongolei. Als 26-jährige Erwachsene reiste sie zum ersten Mal illegal in das Bundesgebiet ein und lernte in der Folge römisch 40 kennen, der laut Geburtsurkunde der Vater des Beschwerdeführers ist. Herr römisch 40 lebt seit 2001 in Österreich und ist bereits österreichischer Staatsbürger. Laut Zentralem Melderegister besteht eine Haushaltsgemeinschaft der Mutter des Beschwerdeführers mit Herrn römisch 40 ab römisch 40 . Der Aufenthalt der Mutter des Beschwerdeführers bzw. des Beschwerdeführers in Österreich stützte sich von Anfang an nur auf fortgesetzte missbräuchliche Anträge auf internationalen Schutz, denen keinerlei Behauptung einer Verfolgungsgefahr oder sonstigen Schutzbedürftigkeit zugrunde lag. Die Lebensgemeinschaft der Mutter mit Herrn römisch 40 wurde erst nach einer rechtskräftigen negativen Entscheidung über ihren ersten Antrag auf internationalen Schutz und somit zu einem Zeitpunkt begründet, als beiden Beteiligten der bloß vorläufige Aufenthaltsstatus der Mutter des Beschwerdeführers bewusst gewesen sein musste. Die Mutter des Beschwerdeführers gab im Laufe des Verfahrens an, dass der Vater des Beschwerdeführers sie bereits nach ihrer ersten Überstellung am 14.10.2009 nach Tschechien mehrere Male dort besucht habe. Dem Vater des Beschwerdeführers wird es daher auch in Zukunft möglich und zumutbar sei, seinen Sohn in Tschechien zu besuchen. Gegenteiliges wurde nicht plausibel und substanziiert vorgebracht.
Der Beschwerdeführer hat allerdings - wie jeder einwanderungswillige Ausländer - die Möglichkeit, nach den fremdenrechtlichen Bestimmungen einen Aufenthaltstitel zum Zweck der Familienzusammenführung zu erlangen. Gegen die Verfassungskonformität dieses Regelungssystems betreffend die Voraussetzungen für eine Einwanderung nach Österreich bestehen, insbesondere auch nach dem Maßstab des Art. I Abs. 1 Antidiskriminierungs-Bundesverfassungsgesetz, keine Bedenken (vgl. z. B. VfGH 13.10.2007, B 1462/06; 17.3.2005, G 78/04 ua). Auf diese Weise werden die Interessen des Beschwerdeführers an der Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens auf durchaus angemessene Weise im Gesetz berücksichtigt. In diesem Verfahren bei der Fremdenpolizeibehörde sind aber auch die öffentlichen Interessen entsprechend zu beachten (vgl. EGMR 31.07.2008, 265/07, Omoregie; 08.04.2008, 21878/06, Nnyanzi).Der Beschwerdeführer hat allerdings - wie jeder einwanderungswillige Ausländer - die Möglichkeit, nach den fremdenrechtlichen Bestimmungen einen Aufenthaltstitel zum Zweck der Familienzusammenführung zu erlangen. Gegen die Verfassungskonformität dieses Regelungssystems betreffend die Voraussetzungen für eine Einwanderung nach Österreich bestehen, insbesondere auch nach dem Maßstab des Artikel römisch eins, Absatz eins, Antidiskriminierungs-Bundesverfassungsgesetz, keine Bedenken vergleiche z. B. VfGH 13.10.2007, B 1462/06; 17.3.2005, G 78/04 ua). Auf diese Weise werden die Interessen des Beschwerdeführers an der Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens auf durchaus angemessene Weise im Gesetz berücksichtigt. In diesem Verfahren bei der Fremdenpolizeibehörde sind aber auch die öffentlichen Interessen entsprechend zu beachten vergleiche EGMR 31.07.2008, 265/07, Omoregie; 08.04.2008, 21878/06, Nnyanzi).
Der Asylgerichtshof gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der EMRK zu befürchten ist. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Art. 3 Abs. 2 Dublin-Verordnung vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz vorzunehmen.Der Asylgerichtshof gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der EMRK zu befürchten ist. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Artikel 3, Absatz 2, Dublin-Verordnung vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz vorzunehmen.
Es sind auch keine Hinweise für eine Unzulässigkeit der Ausweisung im Sinn des § 10 Abs. 2 AsylG 2005 ersichtlich, zumal weder ein - nicht auf das Asylgesetz 2005 gestütztes - Aufenthaltsrecht aktenkundig ist noch die Ausweisung eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellt. Darüber hinaus liegen auch keine Gründe für einen Durchführungsaufschub gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 vor.Es sind auch keine Hinweise für eine Unzulässigkeit der Ausweisung im Sinn des Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 ersichtlich, zumal weder ein - nicht auf das Asylgesetz 2005 gestütztes - Aufenthaltsrecht aktenkundig ist noch die Ausweisung eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellt. Darüber hinaus liegen auch keine Gründe für einen Durchführungsaufschub gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 vor.
Da der Beschwerdeführer bereits abgeschoben wurde, war gemäß § 41 Abs. 6 AsylG 2005 festzustellen, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.Da der Beschwerdeführer bereits abgeschoben wurde, war gemäß Paragraph 41, Absatz 6, AsylG 2005 festzustellen, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.
Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG 2005 konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Die öffentliche Verkündung des Erkenntnisses hatte gemäß § 41 Abs. 9 Z 2 AsylG 2005 zu entfallen.Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG 2005 konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Die öffentliche Verkündung des Erkenntnisses hatte gemäß Paragraph 41, Absatz 9, Ziffer 2, AsylG 2005 zu entfallen.
Schlagworte
Ausweisung rechtmäßig, familiäre Situation, Familienverfahren, real riskZuletzt aktualisiert am
08.11.2010