TE AsylGH Erkenntnis 2010/9/2 S3 409114-2/2010

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Veröffentlicht am 02.09.2010
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Norm

AsylG 2005 §41 Abs6
AsylG 2005 §5 Abs1
EMRK Art3

Spruch

S3 409.114-2/2010/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Pipal als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX alias XXXX, StA. Mongolei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.05.2010, GZ 10 00.090-EAST Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Pipal als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 alias römisch 40 , StA. Mongolei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.05.2010, GZ 10 00.090-EAST Ost, zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 41 Abs. 6 AsylG 2005 wird festgestellt, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.römisch zwei. Gemäß Paragraph 41, Absatz 6, AsylG 2005 wird festgestellt, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Der Beschwerde liegt folgendes Verwaltungsverfahren zugrunde:römisch eins. Der Beschwerde liegt folgendes Verwaltungsverfahren zugrunde:

Die Beschwerdeführerin brachte nach ihrer illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 17.08.2009 einen (ersten) Asylantrag ein.

Bei ihrer Erstbefragung am 18.08.2009 gab die Beschwerdeführerin an, sie sei schwanger. Sie habe bisher noch in keinem anderen Land einen Asylantrag gestellt. Sie habe seit Jänner 2008 bis zuletzt in Tschechien gewohnt und gearbeitet. Sie habe für dieses Land ein Visum, welches noch bis 31.11.2009 gültig sei. Die Arbeits- und Lebensbedingungen seien dort sehr hart gewesen. So seien in Tschechien die Arbeitszeiten sehr lang und die Wohnbedingungen sehr schwierig gewesen. Die Löhne seien niedrig und die Preise hoch. Sie habe die Mongolei verlassen, weil sie dort private und berufliche Probleme gehabt habe. In Tschechien habe sie nicht um Asyl ansuchen wollen, weil sie dies nur in einem deutschsprachigen Land habe machen wollen. Sie sei in Tschechien in XXXX. Auf Grund dessen, was sie in Tschechien erlebte habe, wolle sie dorthin nicht wieder zurück. In Tschechien würden die asiatischen Gastarbeiter von Polizisten ausgeraubt und geschlagen werden. Freunde von ihr hätten dies erlebt. Die Mongolen, welche sich in Tschechien als Asylwerber aufhielten, würden ihren Erzählungen nach dort keine europäischen Bedingungen für Asyl vorfinden. Hinsichtlich Familienangehöriger in der EU bzw. in Österreich brachte die Beschwerdeführerin vor, dass sie in Deutschland oder Österreich eine Schwester habe, deren genaue Adresse ihr aber unbekannt sei.Bei ihrer Erstbefragung am 18.08.2009 gab die Beschwerdeführerin an, sie sei schwanger. Sie habe bisher noch in keinem anderen Land einen Asylantrag gestellt. Sie habe seit Jänner 2008 bis zuletzt in Tschechien gewohnt und gearbeitet. Sie habe für dieses Land ein Visum, welches noch bis 31.11.2009 gültig sei. Die Arbeits- und Lebensbedingungen seien dort sehr hart gewesen. So seien in Tschechien die Arbeitszeiten sehr lang und die Wohnbedingungen sehr schwierig gewesen. Die Löhne seien niedrig und die Preise hoch. Sie habe die Mongolei verlassen, weil sie dort private und berufliche Probleme gehabt habe. In Tschechien habe sie nicht um Asyl ansuchen wollen, weil sie dies nur in einem deutschsprachigen Land habe machen wollen. Sie sei in Tschechien in römisch 40 . Auf Grund dessen, was sie in Tschechien erlebte habe, wolle sie dorthin nicht wieder zurück. In Tschechien würden die asiatischen Gastarbeiter von Polizisten ausgeraubt und geschlagen werden. Freunde von ihr hätten dies erlebt. Die Mongolen, welche sich in Tschechien als Asylwerber aufhielten, würden ihren Erzählungen nach dort keine europäischen Bedingungen für Asyl vorfinden. Hinsichtlich Familienangehöriger in der EU bzw. in Österreich brachte die Beschwerdeführerin vor, dass sie in Deutschland oder Österreich eine Schwester habe, deren genaue Adresse ihr aber unbekannt sei.

Eine EURODAC-Abfrage ergab keinen Treffer.

Das Bundesasylamt richtete aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin am 19.08.2009 ein auf Art. 9 Abs. 2 oder 3 Dublin-Verordnung gestütztes Aufnahmeersuchen an Tschechien. Mit Schreiben vom 08.09.2009, eingelangt am 09.09.2009, stimmte Tschechien dem Aufnahmeersuchen gemäß Art. 9 Abs. 2 Dublin-Verordnung ausdrücklich zu.Das Bundesasylamt richtete aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin am 19.08.2009 ein auf Artikel 9, Absatz 2, oder 3 Dublin-Verordnung gestütztes Aufnahmeersuchen an Tschechien. Mit Schreiben vom 08.09.2009, eingelangt am 09.09.2009, stimmte Tschechien dem Aufnahmeersuchen gemäß Artikel 9, Absatz 2, Dublin-Verordnung ausdrücklich zu.

Bei ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 14.09.2009 gab die Beschwerdeführerin an, sie sei im dritten oder vierten Monat schwanger, und legte einen Mutter-Kind-Pass vor. Ihr Ziel sei Deutschland oder Österreich gewesen. Sie wiederholte weiters, dass sie nicht nach Tschechien zurück wolle. Es sei dort sehr gefährlich und XXXX. Die Tschechen wollen alle Asiaten wieder in ihre Heimat bringen. Die dortigen Bedingungen seien für Asiaten nicht so gut. Wegen XXXX nicht bei der Polizei bzw. bei den tschechischen Behörden gewesen, um Schutz und Hilfe zu erlangen. Angehörige oder Verwandte, zu denen in Österreich ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis oder eine besonders enge Beziehung bestünde, habe sie nicht.Bei ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 14.09.2009 gab die Beschwerdeführerin an, sie sei im dritten oder vierten Monat schwanger, und legte einen Mutter-Kind-Pass vor. Ihr Ziel sei Deutschland oder Österreich gewesen. Sie wiederholte weiters, dass sie nicht nach Tschechien zurück wolle. Es sei dort sehr gefährlich und römisch 40 . Die Tschechen wollen alle Asiaten wieder in ihre Heimat bringen. Die dortigen Bedingungen seien für Asiaten nicht so gut. Wegen römisch 40 nicht bei der Polizei bzw. bei den tschechischen Behörden gewesen, um Schutz und Hilfe zu erlangen. Angehörige oder Verwandte, zu denen in Österreich ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis oder eine besonders enge Beziehung bestünde, habe sie nicht.

Mit Bescheid vom 15.09.2009, Zl. 09 09.847-EAST West, wies das Bundesasylamt diesen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurück und erklärte für die Prüfung des Antrages gemäß Art. 9 Abs. 2 Dublin-Verordnung die Tschechische Republik für zuständig (Spruchpunkt I.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 wurde die Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Tschechische Republik ausgewiesen sowie ausgesprochen, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Tschechische Republik gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 zulässig ist (Spruchpunkt II.).Mit Bescheid vom 15.09.2009, Zl. 09 09.847-EAST West, wies das Bundesasylamt diesen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurück und erklärte für die Prüfung des Antrages gemäß Artikel 9, Absatz 2, Dublin-Verordnung die Tschechische Republik für zuständig (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 wurde die Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Tschechische Republik ausgewiesen sowie ausgesprochen, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Tschechische Republik gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.).

Die gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.09.2009 erhobene Berufung wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 07.10.2009, Zl. S17 409.114-1/2009-2E, gemäß § 5 und § 10 AsylG 2005 abgewiesen. In der Begründung wurde insbesondere dargelegt, dass kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes bestehe, weil die Sicherheit der Beschwerdeführerin in Tschechien gewährleistet sei und weder eine besonders schwere Erkrankung im Sinn der Rechtsprechung zu Art. 3 EMRK noch eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK vorliege.Die gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.09.2009 erhobene Berufung wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 07.10.2009, Zl. S17 409.114-1/2009-2E, gemäß Paragraph 5 und Paragraph 10, AsylG 2005 abgewiesen. In der Begründung wurde insbesondere dargelegt, dass kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes bestehe, weil die Sicherheit der Beschwerdeführerin in Tschechien gewährleistet sei und weder eine besonders schwere Erkrankung im Sinn der Rechtsprechung zu Artikel 3, EMRK noch eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens nach Artikel 8, EMRK vorliege.

Die Beschwerdeführerin wurde am 14.10.2009 nach Tschechien überstellt und brachte nach ihrer erneuten illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 05.01.2010 den gegenständlichen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz ein.

Bei der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 05.01.2010 gab die Beschwerdeführerin an, sie sei im achten Monat schwanger. Sie stelle einen neuen Asylantrag, weil sie nicht nach Tschechien möchte und dort keinen Asylantrag gestellt habe. Außerdem würden ihre Schwester und ihr Freund in Österreich leben. Ihren Freund habe sie damals bei ihrer ersten Antragstellung noch nicht gehabt. Ihre Schwester lebe in XXXX und habe sie im August oder September in XXXX besucht. Ihr Freund XXXX sei Österreicher und wohne in Wien. Sie sei seit XXXX mit ihm zusammen. In Tschechien habe sie nach ihrer Abschiebung aus Österreich bei einem Freund gewohnt. Gegen eine Überstellung nach Tschechien spreche, dass sie im achten Monat schwanger sei und möchte, dass das Kind in Österreich geboren werde. Außerdem leben ihre Schwester und ihr Freund hier. Ihr tschechisches Visum sei am XXXX abgelaufen.Bei der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 05.01.2010 gab die Beschwerdeführerin an, sie sei im achten Monat schwanger. Sie stelle einen neuen Asylantrag, weil sie nicht nach Tschechien möchte und dort keinen Asylantrag gestellt habe. Außerdem würden ihre Schwester und ihr Freund in Österreich leben. Ihren Freund habe sie damals bei ihrer ersten Antragstellung noch nicht gehabt. Ihre Schwester lebe in römisch 40 und habe sie im August oder September in römisch 40 besucht. Ihr Freund römisch 40 sei Österreicher und wohne in Wien. Sie sei seit römisch 40 mit ihm zusammen. In Tschechien habe sie nach ihrer Abschiebung aus Österreich bei einem Freund gewohnt. Gegen eine Überstellung nach Tschechien spreche, dass sie im achten Monat schwanger sei und möchte, dass das Kind in Österreich geboren werde. Außerdem leben ihre Schwester und ihr Freund hier. Ihr tschechisches Visum sei am römisch 40 abgelaufen.

Am 20.01.2010 wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 29 Abs. 3 AsylG 2005 mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, den Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen.Am 20.01.2010 wurde der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG 2005 mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, den Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen.

Das Bundesasylamt richtete am 12.01.2010 ein auf Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin-Verordnung gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Tschechien. Mit Schreiben vom 15.02.2010, eingelangt am selben Tag, stimmte Tschechien dem Wiederaufnahmeersuchen gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. d Dublin-Verordnung ausdrücklich zu.Das Bundesasylamt richtete am 12.01.2010 ein auf Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin-Verordnung gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Tschechien. Mit Schreiben vom 15.02.2010, eingelangt am selben Tag, stimmte Tschechien dem Wiederaufnahmeersuchen gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera d, Dublin-Verordnung ausdrücklich zu.

Laut einer Aufenthaltsbestätigung des Krankenhauses XXXX war die Beschwerdeführerin wegen der Geburt ihres Kindes vom XXXX bis XXXX stationär aufhältig.Laut einer Aufenthaltsbestätigung des Krankenhauses römisch 40 war die Beschwerdeführerin wegen der Geburt ihres Kindes vom römisch 40 bis römisch 40 stationär aufhältig.

Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesasylamt am 08.03.2010 gab die Beschwerdeführerin nach erfolgter Rechtberatung im Wesentlichen an, sie hätten bis Jänner 2010 Probleme gehabt, weil ihr Mann eine afghanische Frau hätte heiraten sollen. Als sie schwanger geworden sei, habe ihr Mann für sie und ihr Kind auf die Heirat verzichtet. Die Beschwerdeführerin gab auch an, dass im Juni 2009, als sie schwanger geworden sei und dies ihrem Mann mitgeteilt habe, dieser das Kind nicht gewollt und ihr gesagt habe, dass er eine andere heiraten werde. Jetzt wollen sie und ihr Mann jedoch heiraten. Ihre Schwester, XXXX, wohne seit drei Jahren in XXXX. Sie sei Asylwerberin gewesen, nun arbeite sie. Die Beschwerdeführerin nehme an, dass sie einen Aufenthaltsstatus bekommen habe, genau wisse sie es aber nicht. Sie stehe in ständigem telefonischem Kontakt mit ihrer Schwester. Finanzielle oder sonstige Unterstützung erhalte sie von ihrer Schwester nicht, weil sie dies nicht brauche, zumal ihr Mann ein gutes Einkommen habe und sie und ihr Kind mit allem versorge. Sie kenne ihren Mann bereits seit einem Besuch bei ihrer Schwester im März 2008 und lebe seit XXXX mit ihm in einer gemeinsamen Wohnung. Ihr Mann habe sie auch in Tschechien besucht und den Silvester 2008 hätten sie gemeinsam in Österreich verbracht. Auf Vorhalt, dass das Bundesasylamt beabsichtige, ihren Antrag und den Antrag ihres Kindes auf internationalen Schutz zurückzuweisen, und seitens der tschechischen Behörden eine Zustimmung für die Führung der Verfahren vorliege und daher beabsichtigt werde, sie und ihr Kind nach Tschechien auszuweisen, gab die Beschwerdeführerin an, sie und ihr Kind wollen nicht nach Tschechien, sie wollen eine Familie gründen. Ihr Freund wolle sie und das Kind bei sich haben. Sie hätten bereits einen Termin beim Standesamt beantragt und warteten auf ihre Heirat. Sie wollen zusammenleben und ihr Freund sei Österreicher und lebe hier. Er wolle die gesamte Verantwortung für sie übernehmen. Er habe Angst, dass sie von Tschechien in die Mongolei abgeschoben werden könnten. Sie wolle auch nicht mit ihrem Kind in die Mongolei. Nachdem sie nach Tschechien überstellt worden sei, sei sie zwar gefragt worden, ob sie einen Asylantrag stellen wolle, aber sie habe dies verneint. In Tschechien sei sie von Freunden unterstützt worden und habe dort gearbeitet. Ihr Freund habe sie in Tschechien nicht unterstützt, denn sie habe keine Unterstützung gebraucht. Gegen eine Ausweisung aus Österreich spreche, dass sie eine Familie gründen wolle. Der Rechtsberater stellte sodann den Antrag auf Zulassung des Verfahrens aufgrund von Art. 8 EMRK, weil der leibliche Vater des Kindes in Österreich sei und beabsichtige, die Beschwerdeführerin zu heiraten. Eine Ausweisung nach Tschechien würde das Recht auf Privat- und Familienleben verletzen. Auch die Rechte des Kindes würden dadurch verletzt, zumal auch das Kind einen Anspruch auf persönlichen Kontakt mit dem Vater habe.Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesasylamt am 08.03.2010 gab die Beschwerdeführerin nach erfolgter Rechtberatung im Wesentlichen an, sie hätten bis Jänner 2010 Probleme gehabt, weil ihr Mann eine afghanische Frau hätte heiraten sollen. Als sie schwanger geworden sei, habe ihr Mann für sie und ihr Kind auf die Heirat verzichtet. Die Beschwerdeführerin gab auch an, dass im Juni 2009, als sie schwanger geworden sei und dies ihrem Mann mitgeteilt habe, dieser das Kind nicht gewollt und ihr gesagt habe, dass er eine andere heiraten werde. Jetzt wollen sie und ihr Mann jedoch heiraten. Ihre Schwester, römisch 40 , wohne seit drei Jahren in römisch 40 . Sie sei Asylwerberin gewesen, nun arbeite sie. Die Beschwerdeführerin nehme an, dass sie einen Aufenthaltsstatus bekommen habe, genau wisse sie es aber nicht. Sie stehe in ständigem telefonischem Kontakt mit ihrer Schwester. Finanzielle oder sonstige Unterstützung erhalte sie von ihrer Schwester nicht, weil sie dies nicht brauche, zumal ihr Mann ein gutes Einkommen habe und sie und ihr Kind mit allem versorge. Sie kenne ihren Mann bereits seit einem Besuch bei ihrer Schwester im März 2008 und lebe seit römisch 40 mit ihm in einer gemeinsamen Wohnung. Ihr Mann habe sie auch in Tschechien besucht und den Silvester 2008 hätten sie gemeinsam in Österreich verbracht. Auf Vorhalt, dass das Bundesasylamt beabsichtige, ihren Antrag und den Antrag ihres Kindes auf internationalen Schutz zurückzuweisen, und seitens der tschechischen Behörden eine Zustimmung für die Führung der Verfahren vorliege und daher beabsichtigt werde, sie und ihr Kind nach Tschechien auszuweisen, gab die Beschwerdeführerin an, sie und ihr Kind wollen nicht nach Tschechien, sie wollen eine Familie gründen. Ihr Freund wolle sie und das Kind bei sich haben. Sie hätten bereits einen Termin beim Standesamt beantragt und warteten auf ihre Heirat. Sie wollen zusammenleben und ihr Freund sei Österreicher und lebe hier. Er wolle die gesamte Verantwortung für sie übernehmen. Er habe Angst, dass sie von Tschechien in die Mongolei abgeschoben werden könnten. Sie wolle auch nicht mit ihrem Kind in die Mongolei. Nachdem sie nach Tschechien überstellt worden sei, sei sie zwar gefragt worden, ob sie einen Asylantrag stellen wolle, aber sie habe dies verneint. In Tschechien sei sie von Freunden unterstützt worden und habe dort gearbeitet. Ihr Freund habe sie in Tschechien nicht unterstützt, denn sie habe keine Unterstützung gebraucht. Gegen eine Ausweisung aus Österreich spreche, dass sie eine Familie gründen wolle. Der Rechtsberater stellte sodann den Antrag auf Zulassung des Verfahrens aufgrund von Artikel 8, EMRK, weil der leibliche Vater des Kindes in Österreich sei und beabsichtige, die Beschwerdeführerin zu heiraten. Eine Ausweisung nach Tschechien würde das Recht auf Privat- und Familienleben verletzen. Auch die Rechte des Kindes würden dadurch verletzt, zumal auch das Kind einen Anspruch auf persönlichen Kontakt mit dem Vater habe.

Anschließend wurde der Freund der Beschwerdeführerin, XXXX, niederschriftlich als Zeuge einvernommen. Dabei gab er an, er habe die Beschwerdeführerin im März 2008 in der Nähe von XXXX bei der Schwester der Beschwerdeführerin kennengelernt. Er lebe mit ihr seit XXXX zusammen. Sie sei zu Silvester 2008/2009 zwei Wochen und im Mai 2009 bei ihm in Österreich gewesen. Er arbeite als XXXX in Wien und habe sie während ihrer Zeit in Tschechien nicht finanziell unterstützt, sondern ihr lediglich ab und zu Geldgeschenke gemacht. Sie habe ihm im Juni 2009 mitgeteilt, dass sie schwanger sei. Sie hätten bereits einen Antrag auf Heirat gestellt, aber noch keinen Bescheid bekommen.Anschließend wurde der Freund der Beschwerdeführerin, römisch 40 , niederschriftlich als Zeuge einvernommen. Dabei gab er an, er habe die Beschwerdeführerin im März 2008 in der Nähe von römisch 40 bei der Schwester der Beschwerdeführerin kennengelernt. Er lebe mit ihr seit römisch 40 zusammen. Sie sei zu Silvester 2008 aus 2009, zwei Wochen und im Mai 2009 bei ihm in Österreich gewesen. Er arbeite als römisch 40 in Wien und habe sie während ihrer Zeit in Tschechien nicht finanziell unterstützt, sondern ihr lediglich ab und zu Geldgeschenke gemacht. Sie habe ihm im Juni 2009 mitgeteilt, dass sie schwanger sei. Sie hätten bereits einen Antrag auf Heirat gestellt, aber noch keinen Bescheid bekommen.

Am XXXX wurde vom Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 35, eine Mitteilung gemäß § 57 Abs. 5 AsylG 2005 über die beabsichtigte Eheschließung der Beschwerdeführerin mit XXXX übermittelt.Am römisch 40 wurde vom Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 35, eine Mitteilung gemäß Paragraph 57, Absatz 5, AsylG 2005 über die beabsichtigte Eheschließung der Beschwerdeführerin mit römisch 40 übermittelt.

Mit Schriftsatz vom 25.06.2010 stellte der Vertreter der Beschwerdeführerin einen Antrag auf internationalem Schutz und brachte darin vor, dass das Kind der Beschwerdeführerin erst nach der zweitinstanzlichen rechtskräftigen Entscheidung betreffend die Beschwerdeführerin zur Welt gekommen sei. Hinsichtlich ihres Kindes liege ein negativer rechtskräftiger Bescheid vor, ein Wiedereinsetzungsverfahren sei noch nicht rechtskräftig beendet. Inhaltlich sei das Vorbringen der Beschwerdeführerin zum Asylgrund bisher nicht geprüft worden. Nunmehr würden neue Tatsachen vorliegen, die früher nicht hätten berücksichtigt werden können und deren Nichtbeachtung bei Zurückweisung dieses Antrages auf internationalen Schutz zu einer Verletzung des Art. 8 EMRK führen würde. Es bestehe daher Anlass für den Selbsteintritt nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-Verordnung. Der Kindesvater sei Österreicher, lebe bereits seit vielen Jahren in Österreich und gehe einer geregelten Arbeit als XXXX nach. Die Familie habe ihren Lebensmittelpunkt in Wien. In Tschechien wäre die inzwischen offenbar psychisch äußerst labile Kindesmutter wahrscheinlich nicht in der Lage, sich um das noch sehr kleine Kind ausreichend zu kümmern. Der Kindesvater könne nur in Österreich durch sein hier vorhandenes ausreichendes Einkommen und seine Wohnung Unterhalt für die Beschwerdeführerin und ihr Kind leisten. Die Familiengemeinschaft wäre durch eine Zurückweisung dieses Antrages äußerst gefährdet. Das bestehende Familienleben und die Lebensgemeinschaft der Familie an der gemeinsamen Adresse seien bisher nicht berücksichtigt worden. Da dieses Familienleben bzw. die Lebensgemeinschaft der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes mit dem Kindesvater erst seit der Geburt des Kindes bestehe, wäre eine Zurückweisung dieses Antrages auf internationalen Schutz ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht nach Art. 8 EMRK. Bisher sei nur die Beschwerdeführerin als Bezugsperson ihres Sohnes in Österreich berücksichtigt worden, nicht jedoch die Existenz des Kindes und des Lebensgefährten und Kindesvaters hinsichtlich der Beschwerdeführerin. Bei der Beschwerdeführerin sei laut einem Arztbrief von MR Dr. XXXX, Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, vom 18.06.2010 eine Depression, verbunden mit Schlafstörung, Angst und Aggression, diagnostiziert worden. Dies erhöhe die Gefahr der Verletzung des Art. 8 EMRK. Gemeinsam mit dem Antrag wurden der Arztbrief vom 18.06.2010 sowie eine Arbeits- und Lohnbestätigung von XXXX vom 08.06.2010 vorgelegt.Mit Schriftsatz vom 25.06.2010 stellte der Vertreter der Beschwerdeführerin einen Antrag auf internationalem Schutz und brachte darin vor, dass das Kind der Beschwerdeführerin erst nach der zweitinstanzlichen rechtskräftigen Entscheidung betreffend die Beschwerdeführerin zur Welt gekommen sei. Hinsichtlich ihres Kindes liege ein negativer rechtskräftiger Bescheid vor, ein Wiedereinsetzungsverfahren sei noch nicht rechtskräftig beendet. Inhaltlich sei das Vorbringen der Beschwerdeführerin zum Asylgrund bisher nicht geprüft worden. Nunmehr würden neue Tatsachen vorliegen, die früher nicht hätten berücksichtigt werden können und deren Nichtbeachtung bei Zurückweisung dieses Antrages auf internationalen Schutz zu einer Verletzung des Artikel 8, EMRK führen würde. Es bestehe daher Anlass für den Selbsteintritt nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin-Verordnung. Der Kindesvater sei Österreicher, lebe bereits seit vielen Jahren in Österreich und gehe einer geregelten Arbeit als römisch 40 nach. Die Familie habe ihren Lebensmittelpunkt in Wien. In Tschechien wäre die inzwischen offenbar psychisch äußerst labile Kindesmutter wahrscheinlich nicht in der Lage, sich um das noch sehr kleine Kind ausreichend zu kümmern. Der Kindesvater könne nur in Österreich durch sein hier vorhandenes ausreichendes Einkommen und seine Wohnung Unterhalt für die Beschwerdeführerin und ihr Kind leisten. Die Familiengemeinschaft wäre durch eine Zurückweisung dieses Antrages äußerst gefährdet. Das bestehende Familienleben und die Lebensgemeinschaft der Familie an der gemeinsamen Adresse seien bisher nicht berücksichtigt worden. Da dieses Familienleben bzw. die Lebensgemeinschaft der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes mit dem Kindesvater erst seit der Geburt des Kindes bestehe, wäre eine Zurückweisung dieses Antrages auf internationalen Schutz ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht nach Artikel 8, EMRK. Bisher sei nur die Beschwerdeführerin als Bezugsperson ihres Sohnes in Österreich berücksichtigt worden, nicht jedoch die Existenz des Kindes und des Lebensgefährten und Kindesvaters hinsichtlich der Beschwerdeführerin. Bei der Beschwerdeführerin sei laut einem Arztbrief von MR Dr. römisch 40 , Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, vom 18.06.2010 eine Depression, verbunden mit Schlafstörung, Angst und Aggression, diagnostiziert worden. Dies erhöhe die Gefahr der Verletzung des Artikel 8, EMRK. Gemeinsam mit dem Antrag wurden der Arztbrief vom 18.06.2010 sowie eine Arbeits- und Lohnbestätigung von römisch 40 vom 08.06.2010 vorgelegt.

Die Beschwerdeführerin und ihr Kind wurden am 30.06.2010 nach Tschechien überstellt.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde I. der (zweite) Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Tschechien gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin-Verordnung zur Prüfung des Antrages zuständig ist, sowie II. die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Tschechien ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Tschechien gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 zulässig ist.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde römisch eins. der (zweite) Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Tschechien gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin-Verordnung zur Prüfung des Antrages zuständig ist, sowie römisch zwei. die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Tschechien ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Tschechien gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 zulässig ist.

Dieser Bescheid legt in seiner Begründung insbesondere auch ausführlich dar, dass in Tschechien die Praxis der asylrechtlichen und subsidiären Schutzgewährung, die Grund- und Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage unbedenklich sind und den Grundsätzen des Unionsrechts genügen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Darin wird im Wesentlichen vorgebracht, dass der Vater des Kindes der Beschwerdeführerin Österreicher sei, bereits seit vielen Jahren in Österreich lebe und einer geregelten Arbeit als XXXX nachgehe. Die Familie habe ihren Lebensmittelpunkt in Wien. In Tschechien wäre die inzwischen offenbar psychisch äußerst labile Kindesmutter wahrscheinlich nicht in der Lage, sich um das noch sehr kleine Kind ausreichend zu kümmern. Der Kindesvater könne nur in Österreich durch sein hier vorhandenes ausreichendes Einkommen und seine Wohnung Unterhalt für die Beschwerdeführerin und ihr Kind leisten. Die Familiengemeinschaft wäre durch eine Zurückweisung dieses Antrages äußerst gefährdet. Das bestehende Familienleben und die Lebensgemeinschaft der Familie an der gemeinsamen Adresse seien bisher nicht berücksichtigt worden. Da dieses Familienleben und die Lebensgemeinschaft der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes mit dem Kindesvater erst seit der Geburt des Kindes bestehe, sei eine Zurückweisung dieses Antrages auf internationalen Schutz ein ungerechtfertigter Eingriff im Sinn des Art. 8 EMRK. Eine Schubhaft sei für die Beschwerdeführerin psychisch höchst gefährlich. Die Beschwerdeführerin befinde sich derzeit in Tschechien auf Grund der kurzfristigen Abschiebung in Haft. Diese für die Beschwerdeführerin und das Kind unerträgliche Situation sei unverzüglich rückgängig zu machen und der Beschwerdeführerin während des Asylverfahrens der Aufenthalt in Österreich zu ermöglichen. Gemeinsam mit der Beschwerde wurden eine Arbeits- und Lohnbestätigung von XXXX vom 08.06.2010, ein Arztbrief von MR Dr. XXXX, Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, vom 18.06.2010 (Diagnose: Depression), ein Medikamentenplan betreffend die Beschwerdeführerin, eine Geburtsurkunde des Sohnes der Beschwerdeführerin, eine Kopie der E-Card von XXXX sowie ein Mietvertrag von XXXX vorgelegt.Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Darin wird im Wesentlichen vorgebracht, dass der Vater des Kindes der Beschwerdeführerin Österreicher sei, bereits seit vielen Jahren in Österreich lebe und einer geregelten Arbeit als römisch 40 nachgehe. Die Familie habe ihren Lebensmittelpunkt in Wien. In Tschechien wäre die inzwischen offenbar psychisch äußerst labile Kindesmutter wahrscheinlich nicht in der Lage, sich um das noch sehr kleine Kind ausreichend zu kümmern. Der Kindesvater könne nur in Österreich durch sein hier vorhandenes ausreichendes Einkommen und seine Wohnung Unterhalt für die Beschwerdeführerin und ihr Kind leisten. Die Familiengemeinschaft wäre durch eine Zurückweisung dieses Antrages äußerst gefährdet. Das bestehende Familienleben und die Lebensgemeinschaft der Familie an der gemeinsamen Adresse seien bisher nicht berücksichtigt worden. Da dieses Familienleben und die Lebensgemeinschaft der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes mit dem Kindesvater erst seit der Geburt des Kindes bestehe, sei eine Zurückweisung dieses Antrages auf internationalen Schutz ein ungerechtfertigter Eingriff im Sinn des Artikel 8, EMRK. Eine Schubhaft sei für die Beschwerdeführerin psychisch höchst gefährlich. Die Beschwerdeführerin befinde sich derzeit in Tschechien auf Grund der kurzfristigen Abschiebung in Haft. Diese für die Beschwerdeführerin und das Kind unerträgliche Situation sei unverzüglich rückgängig zu machen und der Beschwerdeführerin während des Asylverfahrens der Aufenthalt in Österreich zu ermöglichen. Gemeinsam mit der Beschwerde wurden eine Arbeits- und Lohnbestätigung von römisch 40 vom 08.06.2010, ein Arztbrief von MR Dr. römisch 40 , Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, vom 18.06.2010 (Diagnose: Depression), ein Medikamentenplan betreffend die Beschwerdeführerin, eine Geburtsurkunde des Sohnes der Beschwerdeführerin, eine Kopie der E-Card von römisch 40 sowie ein Mietvertrag von römisch 40 vorgelegt.

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und der Beschwerde wird folgender Sachverhalt festgestellt:

Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Mongolei. Sie reiste mit einem von der Republik Tschechien ausgestellten gültigen Visum nach Tschechien ein, bevor sie mehrmals illegal in das österreichische Bundesgebiet weiterreiste und zuletzt am 05.01.2010 den vorliegenden (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz einbrachte. Es wird weiters festgestellt, dass das Bundesasylamt am 12.01.2010 ein auf Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin-Verordnung gestützte Wiederaufnahmeersuchen an Tschechien richtete und Tschechien mit Schreiben vom 15.02.2010, eingelangt am selben Tag, der Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. d Dublin-Verordnung ausdrücklich zustimmte.Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Mongolei. Sie reiste mit einem von der Republik Tschechien ausgestellten gültigen Visum nach Tschechien ein, bevor sie mehrmals illegal in das österreichische Bundesgebiet weiterreiste und zuletzt am 05.01.2010 den vorliegenden (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz einbrachte. Es wird weiters festgestellt, dass das Bundesasylamt am 12.01.2010 ein auf Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin-Verordnung gestützte Wiederaufnahmeersuchen an Tschechien richtete und Tschechien mit Schreiben vom 15.02.2010, eingelangt am selben Tag, der Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera d, Dublin-Verordnung ausdrücklich zustimmte.

Besondere, in der Person der Beschwerdeführerin gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Tschechien sprechen, sind nicht glaubhaft.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009 ist ein nicht gemäß § 4 erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, ist ein nicht gemäß Paragraph 4, erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.

Nach § 5 Abs. 3 AsylG 2005 ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesasylamt oder beim Asylgerichtshof offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.Nach Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesasylamt oder beim Asylgerichtshof offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet.

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.

Nach § 10 Abs. 2 AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wennNach Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn

1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder

2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:

a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

d) der Grad der Integration;

e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;

f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.

Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

Nach § 10 Abs. 4 AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Nach Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

Gemäß § 10 Abs. 5 AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

Gemäß § 10 Abs. 6 AsylG 2005 bleiben Ausweisungen nach Abs. 1 binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.Gemäß Paragraph 10, Absatz 6, AsylG 2005 bleiben Ausweisungen nach Absatz eins, binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.

Laut Art. 3 Abs. 2 erster Satz Dublin-Verordnung kann jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist.Laut Artikel 3, Absatz 2, erster Satz Dublin-Verordnung kann jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist.

In den Art. 5ff Dublin-Verordnung werden die Kriterien aufgezählt, nach denen der zuständige Mitgliedstaat bestimmt wird.In den Artikel 5 f, f, Dublin-Verordnung werden die Kriterien aufgezählt, nach denen der zuständige Mitgliedstaat bestimmt wird.

Gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. d Dublin-Verordnung ist der Mitgliedstaat, der nach der vorliegenden Verordnung zur Prüfung des Asylantrags zuständig ist, gehalten, einen Asylwerber, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe des Art. 20 wieder aufzunehmen.Gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera d, Dublin-Verordnung ist der Mitgliedstaat, der nach der vorliegenden Verordnung zur Prüfung des Asylantrags zuständig ist, gehalten, einen Asylwerber, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe des Artikel 20, wieder aufzunehmen.

Die Beurteilung der Rechtsfrage ergab, dass die Beschwerde zu beiden Spruchpunkten abzuweisen ist:

Zur Frage der Unzuständigkeit Österreichs ist dem Bundesasylamt beizupflichten, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt die Zuständigkeit Tschechiens ergibt, und zwar gemäß Art. 16 Dublin-Verordnung.Zur Frage der Unzuständigkeit Österreichs ist dem Bundesasylamt beizupflichten, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt die Zuständigkeit Tschechiens ergibt, und zwar gemäß Artikel 16, Dublin-Verordnung.

Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise darauf ersichtlich, dass die Durchführung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, dass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des genannten Mitgliedstaates aus diesem Grund wegen Verletzung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundsätze ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte. Das Konsultationsverfahren erfolgte mängelfrei.

Zu einer Verpflichtung Österreichs, von seinem Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-Verordnung Gebrauch zu machen, wird bemerkt:Zu einer Verpflichtung Österreichs, von seinem Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin-Verordnung Gebrauch zu machen, wird bemerkt:

Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage betreffend das Fremdenrechtspaket 2005 führen zu § 5 Abs. 3 AsylG 2005 Folgendes aus (952 BlgNR, XXII. GP):Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage betreffend das Fremdenrechtspaket 2005 führen zu Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 Folgendes aus (952 BlgNR, römisch 22 . GP):

"Es ist davon auszugehen, dass diese Staaten Asylwerbern ein faires, den rechtsstaatlichen und völkerrechtlichen Vorschriften entsprechendes Asylverfahren einräumen. Im zweiten Erwägungsgrund der Präambel zur Dublin-Verordnung ist ausdrücklich festgehalten, dass sich die Mitgliedstaaten als "sichere Staaten" - insbesondere die Grundsätze des Non-Refoulements beachtend - für Drittstaatsangehörige ansehen. Daher normiert Abs. 3 eine Beweisregel, nach der der Asylwerber besondere Gründe vorbringen muss, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes sprechen. Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH 19.2.2004, 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Im Erkenntnis des VwGH vom 31.3.2005, 2002/20/0582, führt dieser - noch zum AsylG 1997 - aus, dass es für die Frage der Zulässigkeit einer Abschiebung in einen anderen Mitgliedstaat aufgrund des Dublin-Übereinkommens nicht darauf ankommt, dass dieser Mitgliedstaat dem Asylwerber alle Verfahrensrechte nach Art. 13 EMRK einräumt. Verlangt sei statt einer detaillierten Bewertung der diesbezüglichen Rechtslage des anderen Mitgliedstaats lediglich eine ganzheitliche Bewertung der möglichen Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK durch Österreich durch die Überstellung. Dabei ist auf die "real risk" - Judikatur des EGMR abzustellen. Die Gefahrenprognose hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen zu beziehen. Dies wird durch die neue Beweisregel des Abs. 3 für Verfahren nach § 5 hervorgehoben, wobei der Gesetzgeber davon ausgeht, dass die Behörde entweder notorisch von solchen Umständen - die nur nach einer entscheidenden Änderung zum jetzigen Zustand im jeweiligen Staat vorliegen können - weiß oder diese vom Asylwerber glaubhaft gemacht werden müssen.""Es ist davon auszugehen, dass diese Staaten Asylwerbern ein faires, den rechtsstaatlichen und völkerrechtlichen Vorschriften entsprechendes Asylverfahren einräumen. Im zweiten Erwägungsgrund der Präambel zur Dublin-Verordnung ist ausdrücklich festgehalten, dass sich die Mitgliedstaaten als "sichere Staaten" - insbesondere die Grundsätze des Non-Refoulements beachtend - für Drittstaatsangehörige ansehen. Daher normiert Absatz 3, eine Beweisregel, nach der der Asylwerber besondere Gründe vorbringen muss, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes sprechen. Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche etwa VwGH 19.2.2004, 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Im Erkenntnis des VwGH vom 31.3.2005, 2002/20/0582, führt dieser - noch zum AsylG 1997 - aus, dass es für die Frage der Zulässigkeit einer Abschiebung in einen anderen Mitgliedstaat aufgrund des Dublin-Übereinkommens nicht darauf ankommt, dass dieser Mitgliedstaat dem Asylwerber alle Verfahrensrechte nach Artikel 13, EMRK einräumt. Verlangt sei statt einer detaillierten Bewertung der diesbezüglichen Rechtslage des anderen Mitgliedstaats lediglich eine ganzheitliche Bewertung der möglichen Gefahr einer Verletzung des Artikel 3, EMRK durch Österreich durch die Überstellung. Dabei ist auf die "real risk" - Judikatur des EGMR abzustellen. Die Gefahrenprognose hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen zu beziehen. Dies wird durch die neue Beweisregel des Absatz 3, für Verfahren nach Paragraph 5, hervorgehoben, wobei der Gesetzgeber davon ausgeht, dass die Behörde entweder notorisch von solchen Umständen - die nur nach einer entscheidenden Änderung zum jetzigen Zustand im jeweiligen Staat vorliegen können - weiß oder diese vom Asylwerber glaubhaft gemacht werden müssen."

Nach der - zur Vorläuferbestimmung im Asylgesetz 1997 ergangenen - Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (VfGH 15.10.2004, G 237/03; 17.6.2005, B 336/05) sehe die Dublin-Verordnung vor, dass jeder Mitgliedstaat - auch wenn ein anderer Mitgliedstaat nach den Kriterien der Verordnung zuständig wäre - einen von einem Drittstaatsangehörigen eingebrachten Asylantrag selbst prüfen könne (Art. 3 Abs. 2). Er werde damit zum zuständigen Mitgliedstaat (sog. Selbsteintrittsrecht). Ein solches Selbsteintrittsrecht sei schon im - noch heute für das Verhältnis zu Dänemark geltenden - Dubliner Übereinkommen vorgesehen gewesen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte habe zum Dubliner Übereinkommen ausgesprochen, dass derartige Vereinbarungen die Mitgliedstaaten nicht von ihren Verpflichtungen aus der Konvention entbinden (7.3.2000, 3844/98, T. I./Vereinigtes Königreich; 12.1.1998, 32829/96, Iruretagoyena/Frankreich; 5.2.2002, 51564/99, Conka/Belgien). Im Erkenntnis VfSlg. 16.122/2001 hatte der Verfassungsgerichtshof aus Anlass der Anfechtung des § 5 AsylG in der Stammfassung im Hinblick auf das Dubliner Übereinkommen ausgeführt, dass das dort "in Art. 3 Abs. 4 festgelegte Eintrittsrecht Österreichs als Mitgliedstaat des Dubliner Übereinkommens zwingend zu berücksichtigen" sei. Dieses Eintrittsrecht schaffe "nicht etwa ein durch innerstaatliche Rechtsvorschriften ausschaltbares Recht österreichischer Staatsorgane, die betreffende Asylsache an sich zu ziehen, sondern verpflichtet die zuständige Asylbehörde unter bestimmten Voraussetzungen zur Sachentscheidung in der Asylsache und damit mittelbar dazu, keine Zuständigkeitsbestimmung i. S. d. § 5 vorzunehmen und von der Annahme einer negativen Prozessvoraussetzung in der Asylsache abzusehen." Eine "strikte, zu einer Grundrechtswidrigkeit führende Auslegung (und somit Handhabung) des § 5 Abs. 1 [sei] durch die Heranziehung des Art. 3 Abs. 4 des Dubliner Übereinkommens von der Asylbehörde zu vermeiden". Der Verfassungsgerichtshof ging im Hinblick auf die inhaltlich gleiche Regelung in der Dublin-Verordnung davon aus, dass diese zum Dubliner Übereinkommen angestellten Überlegungen auch für das Selbsteintrittsrecht des Art. 3 Abs. 2 Dublin-Verordnung zutreffen.Nach der - zur Vorläuferbestimmung im Asylgesetz 1997 ergangenen - Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (VfGH 15.10.2004, G 237/03; 17.6.2005, B 336/05) sehe die Dublin-Verordnung vor, dass jeder Mitgliedstaat - auch wenn ein anderer Mitgliedstaat nach den Kriterien der Verordnung zuständig wäre - einen von einem Drittstaatsangehörigen eingebrachten Asylantrag selbst prüfen könne (Artikel 3, Absatz 2,). Er werde damit zum zuständigen Mitgliedstaat (sog. Selbsteintrittsrecht). Ein solches Selbsteintrittsrecht sei schon im - noch heute für das Verhältnis zu Dänemark geltenden - Dubliner Übereinkommen vorgesehen gewesen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte habe zum Dubliner Übereinkommen ausgesprochen, dass derartige Vereinbarungen die Mitgliedstaaten nicht von ihren Verpflichtungen aus der Konvention entbinden (7.3.2000, 3844/98, T. römisch eins./Vereinigtes Königreich; 12.1.1998, 32829/96, Iruretagoyena/Frankreich; 5.2.2002, 51564/99, Conka/Belgien). Im Erkenntnis VfSlg. 16.122 aus 2001, hatte der Verfassungsgerichtshof aus Anlass der Anfechtung des Paragraph 5, AsylG in der Stammfassung im Hinblick auf das Dubliner Übereinkommen ausgeführt, dass das dort "in Artikel 3, Absatz 4, festgelegte Eintrittsrecht Österreichs als Mitgliedstaat des Dubliner Übereinkommens zwingend zu berücksichtigen" sei. Dieses Eintrittsrecht schaffe "nicht etwa ein durch innerstaatliche Rechtsvorschriften ausschaltbares Recht österreichischer Staatsorgane, die betreffende Asylsache an sich zu ziehen, sondern verpflichtet die zuständige Asylbehörde unter bestimmten Voraussetzungen zur Sachentscheidung in der Asylsache und damit mittelbar dazu, keine Zuständigkeitsbestimmung i. S. d. Paragraph 5, vorzunehmen und von der Annahme einer negativen Prozessvoraussetzung in der Asylsache abzusehen." Eine "strikte, zu einer Grundrechtswidrigkeit führende Auslegung (und somit Handhabung) des Paragraph 5, Absatz eins, [sei] durch die Heranziehung des Artikel 3, Absatz 4, des Dubliner Übereinkommens von der Asylbehörde zu vermeiden". Der Verfassungsgerichtshof ging im Hinblick auf die inhaltlich gleiche Regelung in der Dublin-Verordnung davon aus, dass diese zum Dubliner Übereinkommen angestellten Überlegungen auch für das Selbsteintrittsrecht des Artikel 3, Absatz 2, Dublin-Verordnung zutreffen.

Nach der einschlägigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (z. B. VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949; 26.7.2005, 2005/20/0224) zeigten die Erläuterungen zur Regierungsvorlage, dass sich die zur verfassungskonformen Auslegung des § 5 AsylG ergangene Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes auch auf die neue Rechtslage übertragen lasse. So habe der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 17.06.2005, B 336/05, bereits festgehalten, dass eine Nachprüfung durch die österreichischen Behörden, ob ein der Dublin-Verordnung unterliegender Mitgliedstaat für Asylwerber aus Drittstaaten generell sicher sei, nicht zu erfolgen habe, weil die entsprechende Vergewisserung durch den Rat der Europäischen Gemeinschaften ohnedies erfolgt sei. Insofern sei auch der Verfassungsgerichtshof an die gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben gebunden. Indem die Dublin-Verordnung den Asylbehörden der Mitgliedstaaten aber ein Eintrittsrecht einräume, sei eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung eines Asylwerbers in einen anderen Mitgliedstaat im Einzelfall auch gemeinschaftsrechtlich zulässig. Sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers etwa durch eine Kettenabschiebung bedroht sind, so sei aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Eintrittsrecht zwingend auszuüben. Die grundrechtskonforme Interpretation des Asylgesetzes mache eine Bedachtnahme auf die - in Österreich in Verfassungsrang stehenden - Bestimmungen der EMRK notwendig. Die Asylbehörden müssten bei Entscheidungen nach § 5 AsylG auch Art. 3 EMRK berücksichtigen, aus dieser Bestimmung ergebe sich - unbeschadet internationaler Vereinbarungen oder gemeinschaftsrechtlicher Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen - das Erfordernis, auf ein allfälliges Risiko einer Kettenabschiebung bei Überstellung eines Asylwerbers in einen anderen Mitgliedstaat Rücksicht zu nehmen. Maßgeblich für die Wahrnehmung des Eintrittsrechtes sei, ob eine Gefahrenprognose zu treffen ist, der zufolge ein - über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes - ausreichend substanziiertes "real risk" besteht, der auf Grund der Dublin-Verordnung in den zuständigen Mitgliedstaat ausgewiesene Asylwerber werde trotz Berechtigung seines Schutzbegehrens, also auch im Falle der Glaubhaftmachung des von ihm behaupteten Bedrohungsbildes im Zielstaat, der Gefahr einer - direkten oder indirekten - Abschiebung in den Herkunftsstaat ausgesetzt sein. Diese Grundsätze hätten auch für die Auslegung des § 5 AsylG 2005 weiterhin Beachtung zu finden (VwGH 25.04.2006, 2006/19/0673; 31.03.2005, 2002/20/0582). Dem Gesetzgeber sei es darum gegangen, mit § 5 Abs. 3 AsylG 2005 eine "Beweisregel" zu schaffen, die es - im Hinblick auf die vom Rat der Europäischen Union vorgenommene normative Vergewisserung - grundsätzlich nicht notwendig mache, die Sicherheit des Asylwerbers vor "Verfolgung" in dem nach der Dublin-Verordnung zuständigen Mitgliedstaat (insbesondere gemeint im Sinne der Achtung der Grundsätze des Non-Refoulements durch diesen Staat) von Amts wegen in Zweifel zu ziehen. Die damit aufgestellte Sicherheitsvermutung sei jedoch widerlegt, wenn besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen seien, glaubhaft gemacht würden oder bei der Behörde offenkundig seien, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in diesem Mitgliedstaat sprächen. Die Wendung "in der Person des Asylwerbers gelegene besondere Gründe" gleiche schon ihrem Wortlaut nach dem § 4 Abs. 2 AsylG. Zu dieser Bestimmung habe der Verfassungsgerichtshof in dem Erkenntnis vom 15.10.2004, G 237/03, ausgeführt, die Regelung dürfe nicht eng ausgelegt werden und erfasse alle Umstände, die sich auf die besondere Situation des einzelnen Asylwerbers auswirken, daher auch solche, die durch die Änderung der Rechtslage oder der Behördenpraxis bewirkt werden. Der Verwaltungsgerichtshof gehe - mangels gegenteiliger Anhaltspunkte in den Materialien zum AsylG 2005 - davon aus, dass diese Auslegung auch für § 5 Abs. 3 AsylG 2005 maßgeblich sei. Was die Frage der "Beweislast" anbelange, so sei vorweg klarzustellen, dass bei Vorliegen "offenkundiger" Gründe (vgl. § 45 Abs. 1 AVG; Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I², 1998, E 27 zu § 45 AVG) eine Mitwirkung des Asylwerbers zur Widerlegung der in § 5 Abs. 3 AsylG 2005 implizit aufgestellten Vermutung nicht erforderlich sei. Davon abgesehen liege es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu werde es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstatte, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeuge, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist. Es verstehe sich von selbst, dass bei der Beurteilung, ob die geforderte "Glaubhaftmachung" gelungen ist, der besonderen Situation von Asylwerbern, die häufig keine Möglichkeit der Beischaffung von entsprechenden Beweisen hätten, Rechnung getragen werden müsse. Habe der Asylwerber die oben angesprochenen besonderen Gründe glaubhaft gemacht, sei die dem § 5 Abs. 3 AsylG 2005 immanente Vermutung der im zuständigen Mitgliedstaat gegebenen Sicherheit vor Verfolgung widerlegt. In diesem Fall seien die Asylbehörden gehalten, allenfalls erforderliche weitere Erhebungen (auch) von Amts wegen durchzuführen, um die (nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes erforderliche) Prognose, der Asylwerber werde bei Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat der realen Gefahr ("real risk") einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt sein, erstellen zu können. Diese Ermittlungspflicht ergebe sich aus § 18 AsylG 2005, die insoweit von § 5 Abs. 3 AsylG 2005 unberührt bleibe.Nach der einschlägigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (z. B. VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949; 26.7.2005, 2005/20/0224) zeigten die Erläuterungen zur Regierungsvorlage, dass sich die zur verfassungskonformen Auslegung des Paragraph 5, AsylG ergangene Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes auch auf die neue Rechtslage übertragen lasse. So habe der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 17.06.2005, B 336/05, bereits festgehalten, dass eine Nachprüfung durch die österreichischen Behörden, ob ein der Dublin-Verordnung unterliegender Mitgliedstaat für Asylwerber aus Drittstaaten generell sicher sei, nicht zu erfolgen habe, weil die entsprechende Vergewisserung durch den Rat der Europäischen Gemeinschaften ohnedies erfolgt sei. Insofern sei auch der Verfassungsgerichtshof an die gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben gebunden. Indem die Dublin-Verordnung den Asylbehörden der Mitgliedstaaten aber ein Eintrittsrecht einräume, sei eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung eines Asylwerbers in einen anderen Mitgliedstaat im Einzelfall auch gemeinschaftsrechtlich zulässig. Sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers etwa durch eine Kettenabschiebung bedroht sind, so sei aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Eintrittsrecht zwingend auszuüben. Die grundrechtskonforme Interpretation des Asylgesetzes mache eine Bedachtnahme auf die - in Österreich in Verfassungsrang stehenden - Bestimmungen der EMRK notwendig. Die Asylbehörden müssten bei Entscheidungen nach Paragraph 5, AsylG auch Artikel 3, EMRK berücksichtigen, aus dieser Bestimmung ergebe sich - unbeschadet internationaler Vereinbarungen oder gemeinschaftsrechtlicher Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen - das Erfordernis, auf ein allfälliges Risiko einer Kettenabschiebung bei Überstellung eines Asylwerbers in einen anderen Mitgliedstaat Rücksicht zu nehmen. Maßgeblich für die Wahrnehmung des Eintrittsrechtes sei, ob eine Gefahrenprognose zu treffen ist, der zufolge ein - über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes - ausreichend substanziiertes "real risk" besteht, der auf Grund der Dublin-Verordnung in den zuständigen Mitgliedstaat ausgewiesene Asylwerber werde trotz Berechtigung seines Schutzbegehrens, also auch im Falle der Glaubhaftmachung des von ihm behaupteten Bedrohungsbildes im Zielstaat, der Gefahr einer - direkten oder indirekten - Abschiebung in den Herkunftsstaat ausgesetzt sein. Diese Grundsätze hätten auch für die Auslegung des Paragraph 5, AsylG 2005 weiterhin Beachtung zu finden (VwGH 25.04.2006, 2006/19/0673; 31.03.2005, 2002/20/0582). Dem Gesetzgeber sei es darum gegangen, mit Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 eine "Beweisregel" zu schaffen, die es - im Hinblick auf die vom Rat der Europäischen Union vorgenommene normative Vergewisserung - grundsätzlich nicht notwendig mache, die Sicherheit des Asylwerbers vor "Verfolgung" in dem nach der Dublin-Verordnung zuständigen Mitgliedstaat (insbesondere gemeint im Sinne der Achtung der Grundsätze des Non-Refoulements durch diesen Staat) von Amts wegen in Zweifel zu ziehen. Die damit aufgestellte Sicherheitsvermutung sei jedoch widerlegt, wenn besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen seien, glaubhaft gemacht würden oder bei der Behörde offenkundig seien, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in diesem Mitgliedstaat sprächen. Die Wendung "in der Person des Asylwerbers gelegene besondere Gründe" gleiche schon ihrem Wortlaut nach dem Paragraph 4, Absatz 2, AsylG. Zu dieser Bestimmung habe der Verfassungsgerichtshof in dem Erkenntnis vom 15.10.2004, G 237/03, ausgeführt, die Regelung dürfe nicht eng ausgelegt werden und erfasse alle Umstände, die sich auf die besondere Situation des einzelnen Asylwerbers auswirken, daher auch solche, die durch die Änderung der Rechtslage oder der Behördenpraxis bewirkt werden. Der Verwaltungsgerichtshof gehe - mangels gegenteiliger Anhaltspunkte in den Materialien zum AsylG 2005 - davon aus, dass diese Auslegung auch für Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 maßgeblich sei. Was die Frage der "Beweislast" anbelange, so sei vorweg klarzustellen, dass bei Vorliegen "offenkundiger" Gründe vergleiche Paragraph 45, Absatz eins, AVG; Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I², 1998, E 27 zu Paragraph 45, AVG) eine Mitwirkung des Asylwerbers zur Widerlegung der in Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 implizit aufgestellten Vermutung nicht erforderlich sei. Davon abgesehen liege es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu werde es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstatte, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeuge, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist. Es verstehe sich von selbst, dass bei der Beurteilung, ob die geforderte "Glaubhaftmachung" gelungen ist, der besonderen Situation von Asylwerbern, die häufig keine Möglichkeit der Beischaffung von entsprechenden Beweisen hätten, Rechnung getragen werden müsse. Habe der Asylwerber die oben angesprochenen besonderen Gründe glaubhaft gemacht, sei die dem Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 immanente Vermutung der im zuständigen Mitgliedstaat gegebenen Sicherheit vor Verfolgung widerlegt. In diesem Fall seien die Asylbehörden gehalten, allenfalls erforderliche weitere Erhebungen (auch) von Amts wegen durchzuführen, um die (nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes erforderliche) Prognose, der Asylwerber werde bei Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat der realen Gefahr ("real risk") einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt sein, erstellen zu können. Diese Ermittlungspflicht ergebe sich aus Paragraph 18, AsylG 2005, die insoweit von Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 unberührt bleibe.

Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.Gemäß Artikel 3, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Art. 3 EMRK im Zusammenhang mit der Abschiebung von Kranken habe im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leide oder selbstmordgefährdet sei. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver sei, sei unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gebe. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führe die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche lägen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Bei der Ausweisung und Abschiebung Fremder in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union werde auch zu berücksichtigen sein, dass dieser zur Umsetzung der Aufnahmerichtlinie verpflichtet sei. Gemäß Art. 15 dieser Richtlinie hätten die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass Asylwerber die erforderliche medizinische Versorgung erhalten, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten umfasst bzw. dass Asylwerber mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe erlangen. Dennoch könnte der Transport vorübergehend oder dauernd eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts (EGMR Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N./Vereinigtes Königreich, RN 42ff; EGMR 03.05.2007, 31246/06, Goncharova & Alekseytsev; 07.11.2006, 4701/05, Ayegh; 04.07.2006, 24171/05, Karim; 10.11.2005, 14492/03, Paramasothy; VfGH 21.09.2009, U 591/09; 06.03.2008, B 2400/07; VwGH 31.03.2010, 2008/01/0312; 23.09.2009, 2007/01/0515).Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Artikel 3, EMRK im Zusammenhang mit der Abschiebung von Kranken habe im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leide oder selbstmordgefährdet sei. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver sei, sei unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gebe. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führe die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche lägen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Bei der Ausweisung und Abschiebung Fremder in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union werde auch zu berücksichtigen sein, dass dieser zur Umsetzung der Aufnahmerichtlinie verpflichtet sei. Gemäß Artikel 15, dieser Richtlinie hätten die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass Asylwerber die erforderliche medizinische Versorgung erhalten, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten umfasst bzw. dass Asylwerber mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe erlangen. Dennoch könnte der Transport vorübergehend oder dauernd eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellen, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts (EGMR Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N./Vereinigtes Königreich, RN 42ff; EGMR 03.05.2007, 31246/06, Goncharova & Alekseytsev; 07.11.2006, 4701/05, Ayegh; 04.07.2006, 24171/05, Karim; 10.11.2005, 14492/03, Paramasothy; VfGH 21.09.2009, U 591/09; 06.03.2008, B 2400/07; VwGH 31.03.2010, 2008/01/0312; 23.09.2009, 2007/01/0515).

Im vorliegenden Fall leidet die Beschwerdeführerin laut dem Arztbrief vom 18.06.2010 an einer Depression.

Diese gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin weisen insgesamt gesehen keinesfalls jene besondere Schwere auf, die nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Art. 3 EMRK eine Überstellung nach Tschechien als eine unmenschliche Behandlung erscheinen ließe. Nach den vorgelegten Befunden ist nicht anzunehmen, dass sich etwa die Beschwerdeführerin in dauernder stationärer Behandlung befände oder nicht reisefähig wäre. Die notwendigen Therapien und begonnenen Behandlungen können laut den Länderberichten auch in Tschechien erfolgen bzw. weitergeführt werden. Eine schlechte gesundheitliche Versorgung für Asylwerber in Tschechien wurde im Verfahren nicht behauptet und kann auch nach den Länderfeststellungen und dem Amtswissen des Asylgerichtshofes nicht angenommen werden.Diese gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin weisen insgesamt gesehen keinesfalls jene besondere Schwere auf, die nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Artikel 3, EMRK eine Überstellung nach Tschechien als eine unmenschliche Behandlung erscheinen ließe. Nach den vorgelegten Befunden ist nicht anzunehmen, dass sich etwa die Beschwerdeführerin in dauernder stationärer Behandlung befände oder nicht reisefähig wäre. Die notwendigen Therapien und begonnenen Behandlungen können laut den Länderberichten auch in Tschechien erfolgen bzw. weitergeführt werden. Eine schlechte gesundheitliche Versorgung für Asylwerber in Tschechien wurde im Verfahren nicht behauptet und kann auch nach den Länderfeststellungen und dem Amtswissen des Asylgerichtshofes nicht angenommen werden.

Im Übrigen sei auch darauf hingewiesen, dass die Fremdenpolizeibehörde bei der Durchführung der Überstellung im Fall von bekannten Erkrankungen durch geeignete Maßnahmen dem Gesundheitszustand Rechnung zu tragen hat. Insbesondere wird kranken Personen eine entsprechende Menge der verordneten Medikamente mitgegeben und die Behörde des Mitgliedstaats über den Gesundheitszustand des Dublin-Rückkehrers informiert. Anlässlich einer Überstellung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen die entsprechenden Maßnahmen gesetzt, etwa ein Abschiebungsaufschub gemäß § 46 Abs. 3 FPG.Im Übrigen sei auch darauf hingewiesen, dass die Fremdenpolizeibehörde bei der Durchführung der Überstellung im Fall von bekannten Erkrankungen durch geeignete Maßnahmen dem Gesundheitszustand Rechnung zu tragen hat. Insbesondere wird kranken Personen eine entsprechende Menge der verordneten Medikamente mitgegeben und die Behörde des Mitgliedstaats über den Gesundheitszustand des Dublin-Rückkehrers informiert. Anlässlich einer Überstellung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen die entsprechenden Maßnahmen gesetzt, etwa ein Abschiebungsaufschub gemäß Paragraph 46, Absatz 3, FPG.

Die gegenteilige Ansicht, wonach im Fall einer Abschiebung der

Beschwerdeführerin nach Tschechien die Eingriffsschwelle des Art. 3

EMRK überschritten würde, ist mit dem Gesetz nicht in Einklang zu

bringen: Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte erkannte

auch in seiner jüngsten einschlägigen Entscheidung betreffend einen

Menschen, der schwer psychisch krank war, bereits zwei

Selbstmordversuche begangen und einen weiteren für den Fall seiner

Abschiebung angedroht hatte, die Abschiebung in die Russische

Föderation nicht als Verletzung des Art. 3 EMRK und begründete diese

Entscheidung erneut damit, dass nur bei Vorliegen außergewöhnlicher

Umstände Art. 3 EMRK verletzt sein könnte, der Beschwerdeführer

jedoch nicht in einer geschlossenen Anstalt gewesen sei und auch

nicht ständigen Kontakt mit einem Psychiater gehabt habe und dass

auch die Drohung, im Fall der Abschiebung Selbstmord zu begehen, den

Vertragsstaat nicht daran hindere, die Abschiebung zu veranlassen

(EGMR 03.05.2007, 31246/06, Goncharova & Alekseytsev): " ... aliens

who are subject to deportation cannot in principle claim any

entitlement to remain in the territory of a Contracting State in

order to continue to benefit from medical, social or other forms of

assistance provided by the deporting State. However, in exceptional

circumstances the implementation of a decision to remove an alien

may, owing to compelling humanitarian considerations, result in a

violation of Article 3 ... it observes that he has never been

committed to close psychiatric care or undergone specific treatment

... not been in regular contact with a psychiatrist ... In any

event, the fact that the second applicant's circumstances in Russia

will be less favourable than those enjoyed by him while in Sweden

cannot be regarded as decisive from the point of view of Article 3

... Furthermore, concerning the risk that the second applicant would

try to commit suicide if the deportation order were enforced, the

Court reiterates that the fact that a person, whose deportation has

been ordered, threatens to commit suicide does not require the

Contracting State to refrain from enforcing the deportation,

provided that concrete measures are taken to prevent the threat from

being realized ... In the present case, the Court observes that the

second applicant has tried to commit suicide twice ... and that a

doctor ... considered that there was a clear risk of suicide ... The

Court further takes note of the respondent Government's submission that a deportation would be carried out in such a way as to minimise the suffering of the second applicant, having regard to his medical condition."

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die allgemeinen Behauptungen der Beschwerdeführerin, wonach sie von Tschechien in die Mongolei abgeschoben werden würde, die Rechtsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 nicht entkräften können. Der Asylgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die allgemeine Lage für nach Tschechien überstellte Asylwerber keineswegs die reale Gefahr einer gegen menschenrechtliche Bestimmungen verstoßenden Behandlung glaubhaft erscheinen lässt. Insbesondere sind die Praxis der asylrechtlichen und subsidiären Schutzgewährung, die Grund- und Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage unbedenklich und genügen den Grundsätzen des Unionsrechts (AsylGH 09.03.2010, S16 410.640-1/2009-4E; 19.02.2010, S17 410.366-1/2009-4E; 17.02.2010, S2 267.417-2/2010/2E).Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die allgemeinen Behauptungen der Beschwerdeführerin, wonach sie von Tschechien in die Mongolei abgeschoben werden würde, die Rechtsvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 nicht entkräften können. Der Asylgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die allgemeine Lage für nach Tschechien überstellte Asylwerber keineswegs die reale Gefahr einer gegen menschenrechtliche Bestimmungen verstoßenden Behandlung glaubhaft erscheinen lässt. Insbesondere sind die Praxis der asylrechtlichen und subsidiären Schutzgewährung, die Grund- und Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage unbedenklich und genügen den Grundsätzen des Unionsrechts (AsylGH 09.03.2010, S16 410.640-1/2009-4E; 19.02.2010, S17 410.366-1/2009-4E; 17.02.2010, S2 267.417-2/2010/2E).

Auch sonst konnte die Beschwerdeführerin keine auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, die für eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK sprächen, glaubhaft machen, weshalb die Rechtsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet.Auch sonst konnte die Beschwerdeführerin keine auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, die für eine reale Gefahr einer Verletzung des Artikel 3, EMRK sprächen, glaubhaft machen, weshalb die Rechtsvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet.

Jedenfalls hat die Beschwerdeführerin auch die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen in ihren Rechten, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinn des Art. 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden in Tschechien und letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte geltend zu machen.Jedenfalls hat die Beschwerdeführerin auch die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen in ihren Rechten, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinn des Artikel 3, EMRK, bei den zuständigen Behörden in Tschechien und letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte geltend zu machen.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinn des Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinn des Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere folgende Kriterien zu berücksichtigen: die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, sowie die näheren Umstände der Zumutbarkeit der Übersiedlung des Partners in das Heimatland des Beschwerdeführers (EGMR 12.01.2010, 47486/06, A. W. Khan, RN 39; 24.11.2009, 1820/08, Omojudi, RN 41; VfGH 01.07.2009, U 992/08 und U 1104/08; 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 bis 0219).

Im vorliegenden Fall liegt - aufgrund der Lebensgemeinschaft der Beschwerdeführerin mit einem Österreicher - im Zusammenhang mit der Ausweisung ein Eingriff in das Grundrecht nach Art. 8 Abs. 1 EMRK vor.Im vorliegenden Fall liegt - aufgrund der Lebensgemeinschaft der Beschwerdeführerin mit einem Österreicher - im Zusammenhang mit der Ausweisung ein Eingriff in das Grundrecht nach Artikel 8, Absatz eins, EMRK vor.

Jedoch führte die vorgenommene Interessenabwägung nach den Gesichtspunkten des Art. 8 Abs. 2 EMRK, insbesondere der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremden- und Asylwesens (vgl. VfGH 17.03.2005, G 78/04 ua; VwGH 08.09.2000, 2000/19/0043) sowie des wirtschaftlichen Wohles des Landes, zu dem Ergebnis, dass die öffentlichen Interessen überwiegen und dass dieser Eingriff in das Grundrecht notwendig und verhältnismäßig ist.Jedoch führte die vorgenommene Interessenabwägung nach den Gesichtspunkten des Artikel 8, Absatz 2, EMRK, insbesondere der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremden- und Asylwesens vergleiche VfGH 17.03.2005, G 78/04 ua; VwGH 08.09.2000, 2000/19/0043) sowie des wirtschaftlichen Wohles des Landes, zu dem Ergebnis, dass die öffentlichen Interessen überwiegen und dass dieser Eingriff in das Grundrecht notwendig und verhältnismäßig ist.

Denn die Beschwerdeführerin verbrachte den Großteil ihres Lebens in der Mongolei. Als 26-jährige Erwachsene reiste zum ersten Mal illegal in das Bundesgebiet ein und lernte in der Folge XXXX kennen. Herr XXXX lebt seit 2001 in Österreich und ist bereits österreichischer Staatsbürger. Laut Zentralem Melderegister besteht eine Haushaltsgemeinschaft der Beschwerdeführerin mit Herrn XXXX ab XXXX. Der Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Österreich stützte sich von Anfang an nur auf ihre fortgesetzten missbräuchlichen Anträge auf internationalen Schutz, denen keinerlei Behauptung einer Verfolgungsgefahr oder sonstigen Schutzbedürftigkeit zugrunde lag. Die Lebensgemeinschaft der Beschwerdeführerin mit Herrn XXXX wurde erst nach einer rechtskräftigen negativen Entscheidung über ihren ersten Antrag auf internationalen Schutz und somit zu einem Zeitpunkt begründet, als beiden Beteiligten der bloß vorläufige Aufenthaltsstatus der Beschwerdeführerin bewusst gewesen sein musste. Es liegen auch keine Hinweise auf eine bereits erfolgte Integration der Beschwerdeführerin in Österreich, etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer, vor (vgl. VfGH 26.02.2007, 1802, 1803/06). Die Beschwerdeführerin gab im Laufe ihres Verfahrens an, dass Herr XXXX sie in Tschechien mehrmals besucht habe. Solche Besuche sind jedenfalls auch nach einer Überstellung der Beschwerdeführerin nach Tschechien weiterhin möglich und zumutbar. Gegenteiliges wurde von der Beschwerdeführerin nicht substanziiert vorgebracht.Denn die Beschwerdeführerin verbrachte den Großteil ihres Lebens in der Mongolei. Als 26-jährige Erwachsene reiste zum ersten Mal illegal in das Bundesgebiet ein und lernte in der Folge römisch 40 kennen. Herr römisch 40 lebt seit 2001 in Österreich und ist bereits österreichischer Staatsbürger. Laut Zentralem Melderegister besteht eine Haushaltsgemeinschaft der Beschwerdeführerin mit Herrn römisch 40 ab römisch 40 . Der Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Österreich stützte sich von Anfang an nur auf ihre fortgesetzten missbräuchlichen Anträge auf internationalen Schutz, denen keinerlei Behauptung einer Verfolgungsgefahr oder sonstigen Schutzbedürftigkeit zugrunde lag. Die Lebensgemeinschaft der Beschwerdeführerin mit Herrn römisch 40 wurde erst nach einer rechtskräftigen negativen Entscheidung über ihren ersten Antrag auf internationalen Schutz und somit zu einem Zeitpunkt begründet, als beiden Beteiligten der bloß vorläufige Aufenthaltsstatus der Beschwerdeführerin bewusst gewesen sein musste. Es liegen auch keine Hinweise auf eine bereits erfolgte Integration der Beschwerdeführerin in Österreich, etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer, vor vergleiche VfGH 26.02.2007, 1802, 1803/06). Die Beschwerdeführerin gab im Laufe ihres Verfahrens an, dass Herr römisch 40 sie in Tschechien mehrmals besucht habe. Solche Besuche sind jedenfalls auch nach einer Überstellung der Beschwerdeführerin nach Tschechien weiterhin möglich und zumutbar. Gegenteiliges wurde von der Beschwerdeführerin nicht substanziiert vorgebracht.

Die Beschwerdeführerin hat allerdings - wie jeder einwanderungswillige Ausländer - die Möglichkeit, nach den fremdenrechtlichen Bestimmungen einen Aufenthaltstitel zum Zweck der Familienzusammenführung zu erlangen. Gegen die Verfassungskonformität dieses Regelungssystems betreffend die Voraussetzungen für eine Einwanderung nach Österreich bestehen, insbesondere auch nach dem Maßstab des Art. I Abs. 1 Antidiskriminierungs-Bundesverfassungsgesetz, keine Bedenken (vgl. z. B. VfGH 13.10.2007, B 1462/06; 17.3.2005, G 78/04 ua). Auf diese Weise werden die Interessen der Beschwerdeführerin an der Fortsetzung ihres Privat- und Familienlebens auf durchaus angemessene Weise im Gesetz berücksichtigt. In diesem Verfahren bei der Fremdenpolizeibehörde sind aber auch die öffentlichen Interessen entsprechend zu beachten (vgl. EGMR 31.07.2008, 265/07, Omoregie; 08.04.2008, 21878/06, Nnyanzi). Die beharrliche Missachtung der Rechtsordnung der Republik Österreich durch fortgesetzte illegale Grenzübertritte sowie Einbringung von missbräuchlichen Asylanträgen stellt jedenfalls einen gravierenden Verstoß gegen die öffentliche Ordnung dar.Die Beschwerdeführerin hat allerdings - wie jeder einwanderungswillige Ausländer - die Möglichkeit, nach den fremdenrechtlichen Bestimmungen einen Aufenthaltstitel zum Zweck der Familienzusammenführung zu erlangen. Gegen die Verfassungskonformität dieses Regelungssystems betreffend die Voraussetzungen für eine Einwanderung nach Österreich bestehen, insbesondere auch nach dem Maßstab des Artikel römisch eins, Absatz eins, Antidiskriminierungs-Bundesverfassungsgesetz, keine Bedenken vergleiche z. B. VfGH 13.10.2007, B 1462/06; 17.3.2005, G 78/04 ua). Auf diese Weise werden die Interessen der Beschwerdeführerin an der Fortsetzung ihres Privat- und Familienlebens auf durchaus angemessene Weise im Gesetz berücksichtigt. In diesem Verfahren bei der Fremdenpolizeibehörde sind aber auch die öffentlichen Interessen entsprechend zu beachten vergleiche EGMR 31.07.2008, 265/07, Omoregie; 08.04.2008, 21878/06, Nnyanzi). Die beharrliche Missachtung der Rechtsordnung der Republik Österreich durch fortgesetzte illegale Grenzübertritte sowie Einbringung von missbräuchlichen Asylanträgen stellt jedenfalls einen gravierenden Verstoß gegen die öffentliche Ordnung dar.

Hinsichtlich der in Österreich lebenden Schwester der Beschwerdeführerin liegt - mangels ausreichender Nahebeziehung - kein Eingriff in das Grundrecht nach Art. 8 Abs. 1 EMRK vor. Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte nur dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (EGMR 12.01.2010, 47486/06, A. W. Khan, RN 32; VfGH 09.06.2006, B 1277/04; VwGH 25.04.2008, 2007/20/0720 bis 0723).Hinsichtlich der in Österreich lebenden Schwester der Beschwerdeführerin liegt - mangels ausreichender Nahebeziehung - kein Eingriff in das Grundrecht nach Artikel 8, Absatz eins, EMRK vor. Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte nur dann unter den Schutz des Artikel 8, Absatz eins, EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (EGMR 12.01.2010, 47486/06, A. W. Khan, RN 32; VfGH 09.06.2006, B 1277/04; VwGH 25.04.2008, 2007/20/0720 bis 0723).

Die Beschwerdeführerin behauptete nicht einmal eine besondere Intensität der Beziehung zu ihrer Schwester, etwa ein intensives Pflege- oder Betreuungsverhältnis, ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis oder das Bestehen eines gemeinsamen Haushaltes. Des Weiteren wurde der Asylantrag der Schwester der Beschwerdeführerin mittlerweile mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes rechtskräftig abgewiesen und diese reiste unter Inanspruchnahme der freiwilligen Rückkehrhilfe am 15.06.2010 aus dem österreichischen Bundesgebiet aus.

Der Asylgerichtshof gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der EMRK zu befürchten ist. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Art. 3 Abs. 2 Dublin-Verordnung vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz vorzunehmen.Der Asylgerichtshof gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der EMRK zu befürchten ist. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Artikel 3, Absatz 2, Dublin-Verordnung vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz vorzunehmen.

Es sind auch keine Hinweise für eine Unzulässigkeit der Ausweisung im Sinn des § 10 Abs. 2 AsylG 2005 ersichtlich, zumal weder ein - nicht auf das Asylgesetz 2005 gestütztes - Aufenthaltsrecht aktenkundig ist noch die Ausweisung eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellt. Darüber hinaus liegen auch keine Gründe für einen Durchführungsaufschub gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 vor.Es sind auch keine Hinweise für eine Unzulässigkeit der Ausweisung im Sinn des Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 ersichtlich, zumal weder ein - nicht auf das Asylgesetz 2005 gestütztes - Aufenthaltsrecht aktenkundig ist noch die Ausweisung eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellt. Darüber hinaus liegen auch keine Gründe für einen Durchführungsaufschub gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 vor.

Da die Beschwerdeführerin bereits abgeschoben wurde, war gemäß § 41 Abs. 6 AsylG 2005 festzustellen, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.Da die Beschwerdeführerin bereits abgeschoben wurde, war gemäß Paragraph 41, Absatz 6, AsylG 2005 festzustellen, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.

Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG 2005 konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Die öffentliche Verkündung des Erkenntnisses hatte gemäß § 41 Abs. 9 Z 2 AsylG 2005 zu entfallen.Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG 2005 konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Die öffentliche Verkündung des Erkenntnisses hatte gemäß Paragraph 41, Absatz 9, Ziffer 2, AsylG 2005 zu entfallen.

Schlagworte

Ausweisung rechtmäßig, EMRK, familiäre Situation, Lebensgemeinschaft, psychische Störung, real risk, Überstellungsrisiko, vorläufige Aufenthaltsberechtigung

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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