TE AsylGH Erkenntnis 2010/9/6 D3 264942-2/2010

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Veröffentlicht am 06.09.2010
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §7 Abs1
AsylG 2005 §7 Abs3
AsylG 2005 §7 Abs4
AsylG 2005 §8 Abs1
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  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

D3 264942-2/2010/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Vorsitzenden und den Richter Dr. Peter CHVOSTA als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Mag. Tanja FEICHTER über die Beschwerde des XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.06.2010,Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Vorsitzenden und den Richter Dr. Peter CHVOSTA als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Mag. Tanja FEICHTER über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.06.2010,

FZ: 05 14.017-BAW, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 iVm § 7 Abs 1 Z 2, § 7 Abs 4, § 8 Abs 1 sowie § 10 Abs 1 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idF. BGBl I Nr. 135/2009 mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Spruchpunkt I wie folgt zu lauten hat:Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 7, Absatz 4,, Paragraph 8, Absatz eins, sowie Paragraph 10, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Spruchpunkt römisch eins wie folgt zu lauten hat:

"Der XXXX, StA. Russische Föderation, mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.12.2006, Zl. 05 14.017-BAW, zuerkannte Status des Asylberechtigten wird gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) idgF, aberkannt. Gemäß § 7 Abs. 4 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX, die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt.""Der römisch 40 , StA. Russische Föderation, mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.12.2006, Zl. 05 14.017-BAW, zuerkannte Status des Asylberechtigten wird gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005) idgF, aberkannt. Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 , die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt."

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, gelangte am 03.09.2005 zusammen mit seiner Ehefrau XXXX (Zl. 05 14.018) sowie den drei minderjährigen Kindern XXXX und XXXX (Zl. 05 14.019, 05 14.020 und 05 14.021) unter Umgehung der Grenzkontrolle von Polen kommend nach Österreich und stellte am selben Tag einen Asylantrag.Der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, gelangte am 03.09.2005 zusammen mit seiner Ehefrau römisch 40 (Zl. 05 14.018) sowie den drei minderjährigen Kindern römisch 40 und römisch 40 (Zl. 05 14.019, 05 14.020 und 05 14.021) unter Umgehung der Grenzkontrolle von Polen kommend nach Österreich und stellte am selben Tag einen Asylantrag.

In der Folge wurde der Beschwerdeführer am 03.09.2005 vor der Grenzpolizeiinspektion Hainburg an der Donau, am 08.09.2005 vom Bundesasylamt Traiskirchen, am 13.09.2005 vom Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, sowie am 29.05.2006 vom Bundesasylamt, Außenstelle Wien, niederschriftlich einvernommen.

Zu seinem Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, sein Bruder, XXXX, sei XXXX gewesen und der Beschwerdeführer selbst der Leibwächter seines Bruders. Dieser Bruder sei zu Beginn des ersten Bürgerkrieges im XXXX getötet worden und nach Ausbruch des zweiten Bürgerkrieges hätten die Russen eine gezielte Säuberungsaktion gegen seine Familie gestartet, weshalb zwei andere Brüder des Beschwerdeführers 2002 verschleppt worden seien. Insgesamt seien Cousins und ein Bruder des Beschwerdeführers getötet worden und fünf Familienmitglieder spurlos verschwunden. XXXX sei der Beschwerdeführer, der selbst - im Gegensatz zu seinen Brüdern - nie gekämpft habe, jedoch die Kämpfer mit Kleidung und Lebensmitteln unterstützt habe, zwei Mal von maskierten russischen Soldaten festgenommen und misshandelt worden. Er sei vom Bürgermeister seiner Ortschaft darüber informiert worden, dass die Russen alle Mitglieder seiner Familie umbringen würden, worauf er den Herkunftsstaat verlassen habe.Zu seinem Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, sein Bruder, römisch 40 , sei römisch 40 gewesen und der Beschwerdeführer selbst der Leibwächter seines Bruders. Dieser Bruder sei zu Beginn des ersten Bürgerkrieges im römisch 40 getötet worden und nach Ausbruch des zweiten Bürgerkrieges hätten die Russen eine gezielte Säuberungsaktion gegen seine Familie gestartet, weshalb zwei andere Brüder des Beschwerdeführers 2002 verschleppt worden seien. Insgesamt seien Cousins und ein Bruder des Beschwerdeführers getötet worden und fünf Familienmitglieder spurlos verschwunden. römisch 40 sei der Beschwerdeführer, der selbst - im Gegensatz zu seinen Brüdern - nie gekämpft habe, jedoch die Kämpfer mit Kleidung und Lebensmitteln unterstützt habe, zwei Mal von maskierten russischen Soldaten festgenommen und misshandelt worden. Er sei vom Bürgermeister seiner Ortschaft darüber informiert worden, dass die Russen alle Mitglieder seiner Familie umbringen würden, worauf er den Herkunftsstaat verlassen habe.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Erstaufnahmestelle Ost, vom 05.10.2005, Zl. 05 14.017-EAST Ost, wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 1997 als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung des Asylantrages gemäß Art. 20 Abs. 1c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates Polen zuständig sei. Zudem wurde der Beschwerdeführer gemäß § 5a Abs. 1 iVm § 5a Abs. 4 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Erstaufnahmestelle Ost, vom 05.10.2005, Zl. 05 14.017-EAST Ost, wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 1997 als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung des Asylantrages gemäß Artikel 20, Absatz eins c, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates Polen zuständig sei. Zudem wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 5 a, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 5 a, Absatz 4, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen.

Auch hinsichtlich seiner Familienmitglieder ergingen am 05.10.2005 gleichlautende Entscheidungen.

Aufgrund der dagegen an den Unabhängigen Bundesasylsenat erhobenen Berufungen hat dieser mit Entscheidungen vom 18.11.2005 die Bescheide des Bundesasylamtes vom 05.10.2005 gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung neuer Bescheide an das Bundesasylamt zurückverwiesen.Aufgrund der dagegen an den Unabhängigen Bundesasylsenat erhobenen Berufungen hat dieser mit Entscheidungen vom 18.11.2005 die Bescheide des Bundesasylamtes vom 05.10.2005 gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung neuer Bescheide an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Mittels Stellungnahme vom 01.12.2005 wurde dem Bundesassylamt insbesondere mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer und dessen Frau sowie dessen Kinder Frau Mag. Julia Tesch-Kohlbeck von der Caritas Österreich mit deren Vertretung im Asylverfahren beauftragt haben.

Mit rechtskräftigem Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Wien, vom 06.12.2006,

Zl. 05 14.017-BAW, wurde dem Asylantrag des Beschwerdeführers vom 03.09.2005 gemäß

§ 7 AsylG 1997 stattgegeben, demselben in Österreich Asyl gewährt und gemäß § 12 AsylG festgestellt, dass dem Beschwerdeführer kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Paragraph 7, AsylG 1997 stattgegeben, demselben in Österreich Asyl gewährt und gemäß Paragraph 12, AsylG festgestellt, dass dem Beschwerdeführer kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Mit ebenfalls rechtskräftigen Bescheiden des Bundesasylamtes vom selben Tag wurden auch seiner Ehefrau und den gemeinsamen Kindern in Österreich Asyl gewährt.

Am 01.09.2009 langte beim Bundesasylamt, Außenstelle Wien, die Mitteilung der Internationalen Organisation für Migration (IOM) ein, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers, XXXX, zusammen mit den gemeinsamen Kindern unter Gewährung von Rückkehrhilfe am 31.08.2009 aus dem Bundesgebiet ausgereist ist. Betreffend den Beschwerdeführer langte keine derartige Mitteilung ein.Am 01.09.2009 langte beim Bundesasylamt, Außenstelle Wien, die Mitteilung der Internationalen Organisation für Migration (IOM) ein, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers, römisch 40 , zusammen mit den gemeinsamen Kindern unter Gewährung von Rückkehrhilfe am 31.08.2009 aus dem Bundesgebiet ausgereist ist. Betreffend den Beschwerdeführer langte keine derartige Mitteilung ein.

Am 03.09.2009 wurde über die MA 62 Erhebungs- und Vollstreckungsdienst die amtliche Abmeldung des Beschwerdeführers, seiner Ehefrau sowie dessen Kinder veranlasst und laut Mitteilung vom 07.09.2009 durchgeführt.

Am 12.11.2009 langte über die Caritas XXXX die Mitteilung ein, dass die vier österreichischen Konventionsreisepässe der Ehegattin und der Kinder des Beschwerdeführers vom Fremdenpolizeilichen Büro der BPD XXXX gegen Übernahmebestätigung am selben Tag übernommen wurden.Am 12.11.2009 langte über die Caritas römisch 40 die Mitteilung ein, dass die vier österreichischen Konventionsreisepässe der Ehegattin und der Kinder des Beschwerdeführers vom Fremdenpolizeilichen Büro der BPD römisch 40 gegen Übernahmebestätigung am selben Tag übernommen wurden.

Mit Schreiben vom 05.01.2010 wurde das zuständige Bezirksgericht XXXX der gegenständliche Sachverhalt zur Kenntnis gebracht und um Bestellung eines Abwesenheitskurators für die Ehegattin und für die Kinder des Beschwerdeführers zur Durchführung von Aberkennungsverfahren ersucht.Mit Schreiben vom 05.01.2010 wurde das zuständige Bezirksgericht römisch 40 der gegenständliche Sachverhalt zur Kenntnis gebracht und um Bestellung eines Abwesenheitskurators für die Ehegattin und für die Kinder des Beschwerdeführers zur Durchführung von Aberkennungsverfahren ersucht.

Mittels Beschlüssen (XXXX) des Bezirksgerichtes XXXX vom 25.01.2010 wurde Rechtsanwalt Dr. Wolfgang LANGEDER im Asylaber-kennungsverfahren der Ehegattin und der Kinder des Beschwerdeführers zum Abwesenheitskurator bestellt und diesem mit Schreiben vom 19.03.2010 im Rahmen des Parteiengehörs der gegenständliche Sachverhalt zur Kenntnis gebracht und Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme binnen einer Frist von zwei Wochen gegeben.Mittels Beschlüssen (römisch 40 ) des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 25.01.2010 wurde Rechtsanwalt Dr. Wolfgang LANGEDER im Asylaber-kennungsverfahren der Ehegattin und der Kinder des Beschwerdeführers zum Abwesenheitskurator bestellt und diesem mit Schreiben vom 19.03.2010 im Rahmen des Parteiengehörs der gegenständliche Sachverhalt zur Kenntnis gebracht und Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme binnen einer Frist von zwei Wochen gegeben.

Gleichzeitig wurde dieser ersucht, bezüglich des Verbleibs des Beschwerdeführers Auskunft zu geben, da dessen Aufenthalt unbekannt ist.

Mit Schreiben vom 23.03.2010 legte der Abwesenheitskurator eine weitere Bestätigung vom IOM vor, wonach nur die Ehegattin des Beschwerdeführers gemeinsam mit den drei Kindern am 31.08.2009 das Bundesgebiet verlassen hätte. Bezüglich des Verbleibs des Beschwerdeführers konnte der Kurator jedoch keine Angaben machen.

Mittels Schreiben des Bundesasylamtes, Außenstelle Wien, vom 26.03.2010 an das Bezirksgericht XXXX wurde zusammengefasst angeführt, dass keine Bestätigung über die mittels Rückkehrhilfe erfolgte Heimreise des Beschwerdeführers vorliege, weshalb zunächst kein Abwesenheitskurator für diesen bestellt worden sei. Im Zuge des weiteren Verfahrens sei jedoch festgestellt worden, dass dieser gleichzeitig mit seiner Familie amtlich abgemeldet worden sei und derzeit über keinen Wohnsitz im Bundesgebiet verfüge. Da daher anzunehmen sei, dass der Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Familie, jedoch ohne Inanspruchnahme der Rückkehrhilfe, die Heimreise angetreten habe, werde vom Bundesasylamt gemäß § 11 AVG 1991 die Bestellung eines Abwesenheitskurators für den Beschwerdeführer zur Durchführung des Asylaberkennungsverfahrens angeregt, da dessen Aufenthalt unbekannt sei.Mittels Schreiben des Bundesasylamtes, Außenstelle Wien, vom 26.03.2010 an das Bezirksgericht römisch 40 wurde zusammengefasst angeführt, dass keine Bestätigung über die mittels Rückkehrhilfe erfolgte Heimreise des Beschwerdeführers vorliege, weshalb zunächst kein Abwesenheitskurator für diesen bestellt worden sei. Im Zuge des weiteren Verfahrens sei jedoch festgestellt worden, dass dieser gleichzeitig mit seiner Familie amtlich abgemeldet worden sei und derzeit über keinen Wohnsitz im Bundesgebiet verfüge. Da daher anzunehmen sei, dass der Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Familie, jedoch ohne Inanspruchnahme der Rückkehrhilfe, die Heimreise angetreten habe, werde vom Bundesasylamt gemäß Paragraph 11, AVG 1991 die Bestellung eines Abwesenheitskurators für den Beschwerdeführer zur Durchführung des Asylaberkennungsverfahrens angeregt, da dessen Aufenthalt unbekannt sei.

Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 26.04.2010 wurden der Ehegattin des Beschwerdeführers, XXXX, (Zl. 05 14.018-BAW) sowie den drei minderjährigen Kindern, XXXX, XXXX und XXXX, (AZ: 05 14.019 bis 021-BAW) der zuerkannte Status von Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, aberkannt, weiters gemäß § 7 Abs. 3 AsylG festgestellt, dass diesen Kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukomme sowie diesen gemäß § 8 Absatz 1 Z 2 AsylG der Status der subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt werde. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG wurden dieselben aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 26.04.2010 wurden der Ehegattin des Beschwerdeführers, römisch 40 , (Zl. 05 14.018-BAW) sowie den drei minderjährigen Kindern, römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 , (AZ: 05 14.019 bis 021-BAW) der zuerkannte Status von Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, aberkannt, weiters gemäß Paragraph 7, Absatz 3, AsylG festgestellt, dass diesen Kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukomme sowie diesen gemäß Paragraph 8, Absatz 1 Ziffer 2, AsylG der Status der subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt werde. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG wurden dieselben aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.

Da gegen die Bescheide seitens des Abwesenheitskurators keine Beschwerde erhoben wurde, erwuchsen diese mit 15.05.2010 in Rechtkraft.

Mit Beschluss, XXXX wurde gleichfalls RechtsanwaltMit Beschluss, römisch 40 wurde gleichfalls Rechtsanwalt

Dr. Wolfgang LANGEDER zum Abwesenheitskurator des Beschwerdeführers bestellt und derselbe beauftragt, den Abwesenden auf dessen Gefahr und Kosten im Aberkennungsverfahren gem. § 7 AsylG vor dem Bundesasylamt zu vertreten, bis dieser einen Bevollmächtigten namhaft machen würde.Dr. Wolfgang LANGEDER zum Abwesenheitskurator des Beschwerdeführers bestellt und derselbe beauftragt, den Abwesenden auf dessen Gefahr und Kosten im Aberkennungsverfahren gem. Paragraph 7, AsylG vor dem Bundesasylamt zu vertreten, bis dieser einen Bevollmächtigten namhaft machen würde.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass beabsichtigt sei, ein Aberkennungsverfahren gemäß § 7 AsylG durchzuführen, da der Beschwerdeführer freiwillig mit seiner Familie in sein Heimatland zurückgekehrt sei.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass beabsichtigt sei, ein Aberkennungsverfahren gemäß Paragraph 7, AsylG durchzuführen, da der Beschwerdeführer freiwillig mit seiner Familie in sein Heimatland zurückgekehrt sei.

Mit Schreiben vom 21.05.2010 wurde dem Abwesenheitskurator des Beschwerdeführers der gegenständliche Sachverhalt zur Kenntnis gebracht und binnen einer Frist von zwei Wochen Gelegenheit zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme eingeräumt.

In der schriftlichen Stellungnahme des Abwesenheitskurators des Beschwerdeführers vom 01.06.2010 spricht sich dieser gegen die Aberkennung des Asylstatus des Beschwerdeführers aus, da anders als im Fall seiner Ehegattin und Kinder keinerlei Beweise oder Indizien vorliegen würden, dass der Beschwerdeführer tatsächlich aus dem Bundesgebiet ausgereist wäre und sich in sein Heimatland zurückbegeben bzw. unter dessen Schutz gestellt hätte. Alleine die Tatsache, dass keine aufrechte Meldung mehr im Bundesgebiet bestehe, lasse keinen ausreichenden Schluss in diese Richtung zu. Es müsse im Gegenteil davon ausgegangen werden, dass sich der Beschwerdeführer noch im Bundesgebiet aufhalte, da er andernfalls gemeinsam mit seiner Familie ausgereist wäre, weshalb die Einstellung des Aberkennungsverfahrens betreffend den Beschwerdeführer beantragt werde.

Die Einholung eines Versicherungsdatenauszugs ergab, dass für den Beschwerdeführer zuletzt bis 27.04.2007, dem Ende der Grundversorgung, eine Sozialversicherung bestand.

Aus der Eintragung im Grundversorgungsauszug ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer am 31.08.2009 aus der Grundversorgungsstelle privat verzogen ist.

Laut Auskunft des Integrationsfonds mittels Email vom 19.05.2010 sei der Beschwerdeführer mit seiner Familie bis zum August 2009 im XXXX wohnhaft gewesen. Nach dessen Schließung sei ihm ein Ersatzzimmer im XXXX angeboten worden, das er jedoch abgelehnt habe und nach unbekannt verzogen sei.Laut Auskunft des Integrationsfonds mittels Email vom 19.05.2010 sei der Beschwerdeführer mit seiner Familie bis zum August 2009 im römisch 40 wohnhaft gewesen. Nach dessen Schließung sei ihm ein Ersatzzimmer im römisch 40 angeboten worden, das er jedoch abgelehnt habe und nach unbekannt verzogen sei.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Wien, vom 17.06.2010, Zl. 05 14.017-BAW, wurde unter Spruchteil I. der zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Wien, vom 17.06.2010, Zl. 05 14.017-BAW, wurde unter Spruchteil römisch eins. der zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins

Z 2 AsylG 2005 aberkannt und gemäß § 7 Abs. 3 AsylG festgestellt, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukomme, unter Spruchteil II. gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation nicht zuerkannt und unter Spruchteil III. der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.Ziffer 2, AsylG 2005 aberkannt und gemäß Paragraph 7, Absatz 3, AsylG festgestellt, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukomme, unter Spruchteil römisch zwei. gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation nicht zuerkannt und unter Spruchteil römisch drei. der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.

In der Begründung des Bescheides wurde zunächst (kurz) der Verfahrensgang im Wesentlichen dargestellt sowie die Stellungnahme des Abwesenheitskurators zum Parteiengehör zusammengefasst wiedergegeben. Anschließend wurden Feststellungen zur Person sowie zur Lage in der Russischen Föderation, insbesondere auch hinsichtlich der allgemeinen Sicherheitslage und betreffend Rückkehrfragen, getroffen.

In der Beweiswürdigung und in der nachfolgenden rechtlichen Beurteilung wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seit dem Zeitpunkt der Ausreise der Ehefrau und der Kinder keinen neuen Wohnsitz im Bundesgebiet begründet habe, sodass nicht ersichtlich sei, dass er sich noch in Österreich aufhalte. Die belangte Behörde komme aufgrund der vorliegenden Umstände zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Ehefrau und den Kindern wieder in sein Heimatland zurückgekehrt sei, wo er sich dauerhaft niedergelassen habe. Aufgrund der dauerhaften und nachhaltigen Verbesserung der Sicherheitslage in Tschetschenien komme die belangte Behörde zum Ergebnis, dass im Fall des Beschwerdeführers die maßgebliche Verfolgungsgefahr weggefallen sei. Die in § 7 Abs. 2 AsylG 2005 normierte fünfjährige Frist sei noch nicht abgelaufen und die Bestimmung des § 7 Abs. 1 Ziffer 2 AsylG 2005 erfüllt, weshalb von Amts wegen Asyl abzuerkennen sei.In der Beweiswürdigung und in der nachfolgenden rechtlichen Beurteilung wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seit dem Zeitpunkt der Ausreise der Ehefrau und der Kinder keinen neuen Wohnsitz im Bundesgebiet begründet habe, sodass nicht ersichtlich sei, dass er sich noch in Österreich aufhalte. Die belangte Behörde komme aufgrund der vorliegenden Umstände zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Ehefrau und den Kindern wieder in sein Heimatland zurückgekehrt sei, wo er sich dauerhaft niedergelassen habe. Aufgrund der dauerhaften und nachhaltigen Verbesserung der Sicherheitslage in Tschetschenien komme die belangte Behörde zum Ergebnis, dass im Fall des Beschwerdeführers die maßgebliche Verfolgungsgefahr weggefallen sei. Die in Paragraph 7, Absatz 2, AsylG 2005 normierte fünfjährige Frist sei noch nicht abgelaufen und die Bestimmung des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2 AsylG 2005 erfüllt, weshalb von Amts wegen Asyl abzuerkennen sei.

Zu Spruchteil II. wurde ebenfalls die bezughabende Rechtslage und Rechtssprechung angeführt und festgehalten, dass sich aus den vorliegenden Bestätigungen über die von seiner Ehegattin gemeinsam mit den Kindern erfolgten Rückkehr in den Herkunftsstaat ergebe, dass für diese als auch für den Beschwerdeführer selbst dort keine Gefährdungssituation mehr bestehe, sodass auch von der belangten Behörde keine Gründe - wie etwa eine schwerwiegende Erkrankung des Beschwerdeführers, die die Gewährung von subsidiärem Schutz notwendig erscheinen lassen würde - erkannt werden könne. Ebenso würden sich aus den Länderfeststellungen zur allgemeinen Lage in Tschetschenien keine Gründe für eine amtswegige Feststellung der Unzulässigkeit der Rückkehr des Beschwerdeführers ableiten lassen.Zu Spruchteil römisch zwei. wurde ebenfalls die bezughabende Rechtslage und Rechtssprechung angeführt und festgehalten, dass sich aus den vorliegenden Bestätigungen über die von seiner Ehegattin gemeinsam mit den Kindern erfolgten Rückkehr in den Herkunftsstaat ergebe, dass für diese als auch für den Beschwerdeführer selbst dort keine Gefährdungssituation mehr bestehe, sodass auch von der belangten Behörde keine Gründe - wie etwa eine schwerwiegende Erkrankung des Beschwerdeführers, die die Gewährung von subsidiärem Schutz notwendig erscheinen lassen würde - erkannt werden könne. Ebenso würden sich aus den Länderfeststellungen zur allgemeinen Lage in Tschetschenien keine Gründe für eine amtswegige Feststellung der Unzulässigkeit der Rückkehr des Beschwerdeführers ableiten lassen.

Zu Spruchteil III. wurde ebenfalls zunächst die nationale und internationale Judikatur angeführt und eine Abwägung der betroffenen Interessen vorgenommen. Erneut wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde von einer freiwilligen Rückkehr des Beschwerdeführers gemeinsam mit seiner Familie ausgehe und sich somit keine weiteren Familienmitglieder mehr in Österreich aufhalten würden, weshalb durch die Ausweisung des Beschwerdeführers kein Eingriff in das Familienleben vorliege. Nachdem die Familie des Beschwerdeführers freiwillig in den Herkunftsstaat zurückgekehrt sei und auch der Beschwerdeführer über keinen aufrechten Wohnsitz im Bundesgebiet verfüge sowie dessen Ausreise in den Herkunftsstaat als wahrscheinlich erscheine, sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer kein weiteres Interesse am Verbleib in Österreich mehr habe. Die öffentlichen Interessen an der Durchsetzung der Ausweisung des Beschwerdeführers würden somit deutlich überwiegen und sei die Ausweisung für zulässig zu erklären.Zu Spruchteil römisch drei. wurde ebenfalls zunächst die nationale und internationale Judikatur angeführt und eine Abwägung der betroffenen Interessen vorgenommen. Erneut wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde von einer freiwilligen Rückkehr des Beschwerdeführers gemeinsam mit seiner Familie ausgehe und sich somit keine weiteren Familienmitglieder mehr in Österreich aufhalten würden, weshalb durch die Ausweisung des Beschwerdeführers kein Eingriff in das Familienleben vorliege. Nachdem die Familie des Beschwerdeführers freiwillig in den Herkunftsstaat zurückgekehrt sei und auch der Beschwerdeführer über keinen aufrechten Wohnsitz im Bundesgebiet verfüge sowie dessen Ausreise in den Herkunftsstaat als wahrscheinlich erscheine, sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer kein weiteres Interesse am Verbleib in Österreich mehr habe. Die öffentlichen Interessen an der Durchsetzung der Ausweisung des Beschwerdeführers würden somit deutlich überwiegen und sei die Ausweisung für zulässig zu erklären.

Gegen diesen Bescheid erhob der für den Beschwerdeführer als Abwesenheitskurator gemäß § 11 AVG bestellte RA Dr. Wolfgang Langeder fristgerecht Berufung, die als Beschwerde zu werten ist. Darin wurde insbesondere ausgeführt, dass die belangte Behörde unrichterweise von dem Sachverhalt ausgehe, dass der Beschwerdeführer das Bundesgebiet verlassen habe und somit ein Endigungsgrund nach § 7 AsylG verwirklicht sei, jedoch würden dafür keinerlei Beweise vorliegen. Der Beschwerdeführer könne bislang lediglich nicht aufgefunden werden, was jedoch nicht gleichbedeutend mit dessen Ausreise sei. Es bestünden keinerlei behördliche Spuren für die Ausreise des Beschwerdeführers, gerade die Tatsache, dass er an der Ausreise seiner Ehefrau und seiner Kinder nicht teilgenommen habe, lege eher den Verdacht nahe, dass er sich noch im Bundesgebiet aufhalte und auch nicht plane, es zu verlassen.Gegen diesen Bescheid erhob der für den Beschwerdeführer als Abwesenheitskurator gemäß Paragraph 11, AVG bestellte RA Dr. Wolfgang Langeder fristgerecht Berufung, die als Beschwerde zu werten ist. Darin wurde insbesondere ausgeführt, dass die belangte Behörde unrichterweise von dem Sachverhalt ausgehe, dass der Beschwerdeführer das Bundesgebiet verlassen habe und somit ein Endigungsgrund nach Paragraph 7, AsylG verwirklicht sei, jedoch würden dafür keinerlei Beweise vorliegen. Der Beschwerdeführer könne bislang lediglich nicht aufgefunden werden, was jedoch nicht gleichbedeutend mit dessen Ausreise sei. Es bestünden keinerlei behördliche Spuren für die Ausreise des Beschwerdeführers, gerade die Tatsache, dass er an der Ausreise seiner Ehefrau und seiner Kinder nicht teilgenommen habe, lege eher den Verdacht nahe, dass er sich noch im Bundesgebiet aufhalte und auch nicht plane, es zu verlassen.

Der Asylgerichtshof hat wie folgt festgestellt und erwogen:

Zur Person des Beschwerdeführers wird Folgendes festgestellt:

Der Beschwerdeführer ist Staatsbürger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe sowie Moslem. Er wurde am XXXX in XXXX, Russische Föderation, geboren, hat nach Besuch der Grundschule zwei Jahre den Militärdienst absolviert, ist bis 1999 diversen Tätigkeiten nachgegangen und war zuletzt im Herkunftsstaat in XXXX vor seiner Ausreise wohnhaft.Der Beschwerdeführer ist Staatsbürger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe sowie Moslem. Er wurde am römisch 40 in römisch 40 , Russische Föderation, geboren, hat nach Besuch der Grundschule zwei Jahre den Militärdienst absolviert, ist bis 1999 diversen Tätigkeiten nachgegangen und war zuletzt im Herkunftsstaat in römisch 40 vor seiner Ausreise wohnhaft.

Er gelangte am 03.09.2005 zusammen mit seiner Ehefrau XXXX (Zl. 05 14.018) sowie den drei minderjährigen Kindern XXXX, XXXX und XXXX (Zl. 05 14.019, 05 14.020 und 05 14.021) unter Umgehung der Grenzkontrolle von Polen kommend nach Österreich und stellte am selben Tag einen Asylantrag.Er gelangte am 03.09.2005 zusammen mit seiner Ehefrau römisch 40 (Zl. 05 14.018) sowie den drei minderjährigen Kindern römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 (Zl. 05 14.019, 05 14.020 und 05 14.021) unter Umgehung der Grenzkontrolle von Polen kommend nach Österreich und stellte am selben Tag einen Asylantrag.

Der Beschwerdeführer hatte als Fluchtgrund im Wesentlichen angegeben, sein Bruder, XXXX, sei XXXX gewesen und der Beschwerdeführer selbst dessen Leibwächter. Nachdem dieser XXXX getötet worden sei und nach Ausbruch des zweiten Bürgerkrieges hätten die Russen eine gezielte Säuberungsaktion gegen seine Familie gestartet. XXXX sei er zwei Mal von maskierten russischen Soldaten festgenommen und misshandelt worden und er sei vom Bürgermeister seiner Ortschaft darüber informiert worden, dass die Russen alle Mitglieder seiner Familie umbringen würden.Der Beschwerdeführer hatte als Fluchtgrund im Wesentlichen angegeben, sein Bruder, römisch 40 , sei römisch 40 gewesen und der Beschwerdeführer selbst dessen Leibwächter. Nachdem dieser römisch 40 getötet worden sei und nach Ausbruch des zweiten Bürgerkrieges hätten die Russen eine gezielte Säuberungsaktion gegen seine Familie gestartet. römisch 40 sei er zwei Mal von maskierten russischen Soldaten festgenommen und misshandelt worden und er sei vom Bürgermeister seiner Ortschaft darüber informiert worden, dass die Russen alle Mitglieder seiner Familie umbringen würden.

Der Beschwerdeführer war im Herkunftsstaat nie politisch tätig.

Mit Bescheiden des Bundesasylamtes, Außenstelle Wien, vom 06.12.2006 wurden den Asylanträgen des Beschwerdeführers und dessen Familie gemäß § 7 AsylG 1997 stattgegeben, denselben in Österreich Asyl gewährt und gemäß § 12 AsylG festgestellt, dass diesen kraft Gesetz die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Mit Bescheiden des Bundesasylamtes, Außenstelle Wien, vom 06.12.2006 wurden den Asylanträgen des Beschwerdeführers und dessen Familie gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 stattgegeben, denselben in Österreich Asyl gewährt und gemäß Paragraph 12, AsylG festgestellt, dass diesen kraft Gesetz die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Für den Beschwerdeführer bestand zuletzt bis 27.04.2007, dem Ende der Grundversorgung, eine Sozialversicherung.

Der Beschwerdeführer war mit seiner Familie bis zum 31. August 2009 im XXXX wohnhaft. Nach dessen Schließung lehnte er das Angebot eines Ersatzzimmers im XXXX ab und verzog unbekannt.Der Beschwerdeführer war mit seiner Familie bis zum 31. August 2009 im römisch 40 wohnhaft. Nach dessen Schließung lehnte er das Angebot eines Ersatzzimmers im römisch 40 ab und verzog unbekannt.

Am 31.08.2009 kehrte die Ehefrau des Beschwerdeführers, XXXX, zusammen mit den gemeinsamen Kindern unter Gewährung von Rückkehrhilfe in den Herkunftsstaat zurück.Am 31.08.2009 kehrte die Ehefrau des Beschwerdeführers, römisch 40 , zusammen mit den gemeinsamen Kindern unter Gewährung von Rückkehrhilfe in den Herkunftsstaat zurück.

Am 03.09.2009 wurde über die XXXX Erhebungs- und Vollstreckungsdienst die amtliche Abmeldung des Beschwerdeführers, seiner Ehefrau sowie dessen Kinder veranlasst und laut Mitteilung vom 07.09.2009 durchgeführt.Am 03.09.2009 wurde über die römisch 40 Erhebungs- und Vollstreckungsdienst die amtliche Abmeldung des Beschwerdeführers, seiner Ehefrau sowie dessen Kinder veranlasst und laut Mitteilung vom 07.09.2009 durchgeführt.

Die vier österreichischen Konventionsreisepässe der Ehegattin und der Kinder des Beschwerdeführers wurden am 12.11.2009 vom Fremdenpolizeilichen Büro der BPD XXXX gegen Übernahmebestätigung am selben Tag übernommen.Die vier österreichischen Konventionsreisepässe der Ehegattin und der Kinder des Beschwerdeführers wurden am 12.11.2009 vom Fremdenpolizeilichen Büro der BPD römisch 40 gegen Übernahmebestätigung am selben Tag übernommen.

Mittels Beschlüssen (XXXX) des Bezirksgerichts XXXX vom 25.01.2010 wurde Hr. Rechtsanwalt Dr. LANGEDER Wolfgang im Asylaberkennungsverfahren der Ehegattin und der Kinder des Beschwerdeführers zum Abwesenheitskurator bestellt.Mittels Beschlüssen (römisch 40 ) des Bezirksgerichts römisch 40 vom 25.01.2010 wurde Hr. Rechtsanwalt Dr. LANGEDER Wolfgang im Asylaberkennungsverfahren der Ehegattin und der Kinder des Beschwerdeführers zum Abwesenheitskurator bestellt.

Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 26.04.2010 wurden der Ehegattin des Beschwerdeführers, XXXX, (Zl. 05 14.018-BAW) sowie den drei minderjährigen Kindern, XXXX, XXXX und XXXX, (AZ: 05 14.019 bis 021-BAW) der zuerkannte Status von Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, aberkannt, weiters gemäß § 7 Abs. 3 AsylG festgestellt, dass diesen Kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukomme sowie gemäß § 8 Absatz 1 Z 2 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt werde. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG wurden diese aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 26.04.2010 wurden der Ehegattin des Beschwerdeführers, römisch 40 , (Zl. 05 14.018-BAW) sowie den drei minderjährigen Kindern, römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 , (AZ: 05 14.019 bis 021-BAW) der zuerkannte Status von Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, aberkannt, weiters gemäß Paragraph 7, Absatz 3, AsylG festgestellt, dass diesen Kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukomme sowie gemäß Paragraph 8, Absatz 1 Ziffer 2, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt werde. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG wurden diese aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.

Mit Beschluss, XXXX wurde gleichfalls Rechtsanwalt Dr. Wolfgang LANGEDER zum Abwesenheitskurator des Beschwerdeführers bestellt und derselbe beauftragt, den Abwesenden im Aberkennungsverfahren gem. § 7 AsylG vor dem Bundesasylamt zu vertreten.Mit Beschluss, römisch 40 wurde gleichfalls Rechtsanwalt Dr. Wolfgang LANGEDER zum Abwesenheitskurator des Beschwerdeführers bestellt und derselbe beauftragt, den Abwesenden im Aberkennungsverfahren gem. Paragraph 7, AsylG vor dem Bundesasylamt zu vertreten.

Der Beschwerdeführer hat Österreich verlassen und ist freiwillig in die Russische Föderation zurückgekehrt.

Zur Lage in Tschetschenien wird Folgendes festgestellt:

I. Allgemeine Lagerömisch eins. Allgemeine Lage

I.1. Politik/Wahlenrömisch eins.1. Politik/Wahlen

Die Tschetschenische Republik ist eines der 83 Föderationssubjekte der Russischen Föderation. Ihre historisch verwurzelten Unabhängigkeitsbestrebungen führten in jüngster Geschichte zu zwei Kriegen mit dem föderalen Zentrum Russland. Nach dem Kollaps der Sowjetunion rief der kurz zuvor gewählte Präsident Dschochar Dudajew 1991 die Unabhängigkeit Tschetscheniens aus. 1994 entsandte Russland Kräfte zur Zerschlagung der Unabhängigkeitsbewegung, der erste Tschetschenienkrieg begann. Dieser endete 1996 mit einem Waffenstillstandsabkommen, und einer de facto Unabhängigkeit der Teilrepublik unter Präsident Aslan Maschadow. Im Dezember 1999 begann vor dem Hintergrund einer sich verschärfenden Situation in und um Tschetschenien mit dem erneuten Einmarsch russischer Truppen der zweite Tschetschenienkrieg. Im Jahr 2000 wurde Achmad Kadyrow zum Chef der russischen Verwaltungsbehörde der Republik ernannt. Eine neue, nach einem Referendum im März 2003 verabschiedete Verfassung gesteht Tschetschenien mehr Autonomie zu, die Stellung der Republik als integraler Teil Russlands wurde jedoch ausdrücklich betont. Achmad Kadyrow wurde zum Präsidenten gewählt, im Jahr darauf wurde er durch einen Bombenanschlag ermordet.

2006 wurde sein Sohn Ramsan zum Premierminister, 2007 per Dekret zum Präsidenten Republik Tschetschenien ernannt.

Zwischen 2005 und 2007 wurden einige hochrangige Rebellenführer, wie Aslan Maschadow, Abdul Halim Sadullajew und Schamil Bassajew zum Teil unter Mitwirken russischer Kräfte getötet. (Auswärtiges Amt:

Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 04.04.2010 / BBC News: Regions and territories: Chechnya, Stand 10.02.2010, http://news.bbc.co.uk/1/hi/world/europe/country_profiles/2565049.stm, Zugriff 01.06.2010 / CIA World Factbook: Russia, Stand 11.05.2010, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/rs.html Zugriff 01.06.2010)

Präsident Medwedew erklärte am 16. April 2009 den seit zehn Jahren andauernden "Antiterrorkampf" in Tschetschenien offiziell für beendet. Seit der Regierung und Präsidentschaft Ramsan Kadyrows sind erhebliche Zeichen der Normalisierung festzustellen, jedoch finden noch weiterhin kleinere Kämpfe zwischen Rebellen und regionalen sowie föderalen Sicherheitskräften statt. Bei den aktiven Rebellen haben islamistische Kräfte die Oberhand gewonnen, die die Errichtung eines "Kaukasischen Emirates" im gesamten Nordkaukasus (Dagestan, Inguschetien, Kabardino Balkarien, Tschetschenien, Nordossetien, Karatschajewo-Tscherkessien, Gebiet Stawropol) anstreben und ihre Aktivitäten immer mehr in die Nachbarrepubliken, insbesondere Inguschetien und Dagestan, verlagert haben. Eine dauerhafte Befriedung der Lage in Tschetschenien ist noch nicht eingetreten. Im August und September 2009 kam es zu zwei Selbstmordanschlägen in Groznyj. Seit 1999 forderte der Konflikt erhebliche Opfer: u. a. 10.000 - 20.000 getötete Zivilisten (belastbare Angaben der russischen Menschenrechtsorganisation "Memorial"), 5.000 bis 7.000 getötete und ca. 18.000 verletzte Angehörige der Sicherheitskräfte (Zahlen des Verteidigungsministeriums, die teilweise widersprüchlich sind).

In Tschetschenien hat Präsident Ramsan Kadyrow ein repressives, stark auf seine Person zugeschnittenes Regime etabliert. Betätigungsmöglichkeiten für die Zivilgesellschaft sind auf ein Minimum reduziert. Trotz deutlicher Wiederaufbauerfolge ist die ökonomische Lage in Tschetschenien desolat, es gibt wenig Beschäftigungsmöglichkeiten außerhalb des staatlichen Sektors. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 04.04.2010)

Gemäß dem derzeitigen, seit 2004 gültigen System wird der Kandidat für die Präsidentschaft Tschetscheniens vom russischen Präsidenten ernannt, dieser muss im Anschluss vom tschetschenischen Parlament bestätigt werden. Offiziell beträgt eine Amtsperiode fünf Jahre, es gibt keine Einschränkungen wie viele Amtszeiten jemand im Amt bleiben kann. Der tschetschenische Präsident hängt jedoch vom Wohlwollen des russischen Präsidenten ab.

Mit den Parlamentswahlen im Oktober 2008 wurde das Zweikammerparlament durch ein Einkammerparlament ersetzt. In diesem sind - genauso wie in jenem zuvor - vor allem Anhänger Kadyrows vertreten. (Freedom House: Freedom in the World 2009: Chechnya (Russia), 16.07.2009)

Das tschetschenische Parlament hatte sich im Juni 2008 selbst aufgelöst. Bei den darauffolgenden Parlamentswahlen im Oktober 2008 traten sieben Parteien an, 589.687 Wähler waren registriert. Die Kreml-Partei "Einiges Russland" erhielt rund 85% der Wählerstimmen. Die Wahlbeteiligung lag Kadyrow zufolge bei beinahe 100%. (Radio Free Europe/Radio Liberty: Chechnya Prepares For Pre-Term, And Pre-Determined, Parliamentary Elections, 11.10.2009, http://www.rferl.org/Content/Chechnya_Prepares_ For_PreTerm_And_PreDetermined_Parliamentary_Elections/1328987.html, Zugriff 01.06.2010 / Ria Novosti: Kremlin-backed party leads in local polls - preliminary results, 13.10.2008, http://en.rian.ru/russia/20081013/117699476.html, Zugriff 01.06.2010)

Der Personenkult um Ramsan Kadyrow breitete sich in den letzten Jahren immer mehr aus. Seine Portraits und Transparente hängen in nahezu allen Straßen Tschetscheniens, Fanclubs wurden gegründet, es gibt zahlreiche Filme und Sendungen über ihn. (Jamestown Foundation:

North Caucasus Weekly, Volume X - Issue 10, Kadyrov Youth Group Makes Appearance in Chechnya, 13.03.2009)North Caucasus Weekly, Volume römisch zehn - Issue 10, Kadyrov Youth Group Makes Appearance in Chechnya, 13.03.2009)

Am 11.10.2009 fanden in Russland Kommunalwahlen statt. Die Regierungspartei "Einiges Russland" hat russlandweit klar gewonnen, die Opposition beklagte massive Wahlfälschungen und Behinderungen. Erstmals seit Zusammenbruch der Sowjetunion fanden auch in Tschetschenien Kommunalwahlen statt, die Wahlen verliefen friedlich. In XXXX wurde der amtierende Bürgermeister Muslim Chutschiew mit 87% der Wählerstimmen wiedergewählt. Die Wahlbeteiligung soll in der Hauptstadt bei 91,48% gelegen haben, in Tschetschenien insgesamt bei 86%. Einer Korrespondentin von Gazeta.ru zufolge, die als Wahlbeobachterin für die Kommunistische Partei in XXXX tätig war, ist die tatsächliche Wahlbeteiligung in ihrem Wahllokal erheblich unter den offiziellen Angaben gelegen. (Jamestown Foundation:Am 11.10.2009 fanden in Russland Kommunalwahlen statt. Die Regierungspartei "Einiges Russland" hat russlandweit klar gewonnen, die Opposition beklagte massive Wahlfälschungen und Behinderungen. Erstmals seit Zusammenbruch der Sowjetunion fanden auch in Tschetschenien Kommunalwahlen statt, die Wahlen verliefen friedlich. In römisch 40 wurde der amtierende Bürgermeister Muslim Chutschiew mit 87% der Wählerstimmen wiedergewählt. Die Wahlbeteiligung soll in der Hauptstadt bei 91,48% gelegen haben, in Tschetschenien insgesamt bei 86%. Einer Korrespondentin von Gazeta.ru zufolge, die als Wahlbeobachterin für die Kommunistische Partei in römisch 40 tätig war, ist die tatsächliche Wahlbeteiligung in ihrem Wahllokal erheblich unter den offiziellen Angaben gelegen. (Jamestown Foundation:

Eurasia Daily Monitor Volume 6 - Issue 187, 13.10.2009 / Die Presse:

Russland Regierungspartei dominiert Regionalwahlen, 12.10.2009, http://diepresse.com/home/politik/aussenpolitik/514362/index.do?_vl_backlink=/home/politik/aussenpolitik/index.do, Zugriff 01.06.2010)

Im Jänner 2010 wurde der Föderationskreis Nordkaukasus neu eingerichtet, Tschetschenien wurde mit den anderen Republiken des Nordkaukasus (außer Adygeya) und dem Gebiet Stawropol somit aus dem Föderationskreis Südliches Russland herausgelöst und administrativ in einer kleineren Einheit zusammengefasst. Zum präsidentiellen Gesandten wurde Alexandr Chloponin ernannt. In Tschetschenien wurde dies als Schritt gewertet, den "Sonderstatus" von Tschetschenien gegenüber dem föderalen Zentrum aufzuheben.

(RFE/RL: Chechen Legislators Target Federal Envoy, 02.04.2010, http://www.rferl.org/content/Chechen_Legislators_Target_Federal_Envoy/2001071.html, Zugriff 01.06.2010 / Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor Volume 7 - Issue 68, 08.04.2010)

I.2. Konflikt und allgemeine Sicherheitslagerömisch eins.2. Konflikt und allgemeine Sicherheitslage

Nach zwei Jahren mit deutlichen Fortschritten sowohl bei der Sicherheits- als auch bei der Menschenrechtslage hat sich die Situation in beiden Bereichen in den Jahren 2008 und 2009 insgesamt wieder verschlechtert. Berichtet wird von verstärktem Zulauf zu den in der Republik aktiven Rebellengruppen und erhöhter Anschlagstätigkeit (im gesamten Nordkaukasus soll es nach Angaben des FSB 600 - 700 aktive Rebellen geben). Nach glaubhaften Angaben von Menschenrechts-NRO haben die Behörden in einigen Fällen mit dem Abbrennen der Wohnhäuser der Familien von Personen, die sich den Rebellen angeschlossen haben, reagiert. Wieder angestiegen sind auch die Entführungszahlen: Memorial hat für die erste Jahreshälfte 2009 74 Entführungsfälle registriert (Gesamtjahr 2008: 42). Die Entführungen werden größtenteils den (v.a. republikinternen) Sicherheitskräften zugeschrieben. Weiterhin werden zahlreiche Fälle von Folter gemeldet. Unter Anwendung von Folter erlangte Geständnisse werden nach belastbaren Erkenntnissen von Memorial - auch außerhalb Tschetscheniens - regelmäßig in Gerichtsverfahren als Grundlage von Verurteilungen genutzt. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 04.04.2010)

Im Februar 2010 erklärte der Russische Oberste Gerichtshof das "Kaukasische Emirat" zu einer terroristischen Organisation und verbot diese offiziell. Die Anerkennung als terroristische Organisation erlaubt es den Exekutivbehörden, nicht nur aktive Kämpfer zu verfolgen, sondern auch Komplizen und Ideologen, die die Organisation etwa durch "informatorische Unterstützung" unterstützen. Die Generalstaatsanwalt versprach, dass Unterstützer des Kaukasus Emirats der Anti-Extremismus Gesetzgebung unterliegen würden. (Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor Volume 7 - Issue 41, 02.03.2010)

Laut Memorial ist die Anzahl von bei Terrorakten getöteten Sicherheitskräften in Tschetschenien seit dem Ende der Anti-Terror-Operation 2009 angestiegen: Zwischen April 2009 und Ende März 2010 seien 85 Exekutivbedienstete getötet und 168 verletzt worden, zwischen April 2008 und Ende März 2009 waren 50 Exekutivbedienstete getötet und 140 verletzt worden. Zudem seien 2009 93 Personen getötet und 192 verletzt worden, dies sei um eineinhalb Mal mehr als jene der 2008 Getöteten und Verletzten. (Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor Volume 7 - Issue 74, 16.04.2010)

Laut Caucasian Knot kamen bei Kämpfen zwischen Sicherheitskräften und Rebellen in den 300 Tagen nach dem 16. April 2009 (offizielle Beendigung der ATO) 291 Menschen ums Leben, in den 300 Tagen vor dem 16. April 2009 waren es 145 gewesen. 54 Sicherheitskräfte sind in den 300 Tagen nach der Beendigung der ATO getötet und 165 verletzt worden, in den 300 Tagen davor waren 45 getötet und 125 verletzt worden. Zudem kam es in den 300 Tagen nach dem 16. April im Vergleich zu den 300 Tagen davor zu einem Anstieg an Selbstmordanschlägen: Vorher war einer von 47 terroristischen Angriffen ein Selbstmordanschlag, danach waren es neun von insgesamt

53. In den 300 Tagen nach Aufhebung der ATO waren 177 vermeintliche Rebellen und Komplizen getötet, und 158 gefangen worden, neun davon hatten sich freiwillig ergeben. Vor der Aufhebung der ATO waren in 300 Tagen 81 Rebellen getötet worden. In den 300 Tagen nach dem Ende der ATO waren 18 Zivilisten getötet, 32 verletzt und 32 entführt worden, in den 300 Tagen davor waren 17 getötet, 15 verletzt und 14 entführt worden. (Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor Volume

7 - Issue 30, 12.02.2010)

2009 stieg laut Memorial die Anzahl an Entführten in Tschetschenien an: Zwischen Jänner und November waren 90 Personen entführt worden, 58 davon waren wieder freigelassen, 10 tot aufgefunden worden. 18 Personen sind weiterhin verschwunden, 4 Fälle werden noch untersucht. Im selben Zeitraum 2008 waren 28 Personen entführt worden, davon 15 wieder freigelassen, 9 weiterhin verschwunden, 5 Fälle in Untersuchung. (Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor Volume 7 - Issue 19, 28.01.2010 / U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2009 - Russia, 11.03.2010)

Entführungen laut Memorial:

2007: 35

2006: 187

2005: 325

(Länderanalysen.de: Russian Analytical Digest 70/09 - Chechnya After the Cancellation of Counter-Terrorist Operations, 21.12.2009)

Die Anzahl an extralegalen Tötungen und Fällen von Verschwundenen stieg 2009 merklich an, ebenso wie die Anzahl an Angriffen auf Exekutivbedienstete. Die Anzahl an durch Rebellen getötete Zivilisten und Soldaten stieg 2009 an. Trotz des Endes der ATO kam es über den Sommer 2009 zu einem Anstieg an Gewalt. Sowohl föderale Kräfte als auch ihre Opponenten verwenden weiterhin Antipersonenminen. Die Sicherheitskräfte unter dem Kommando Ramsan Kadyrows spielten eine zunehmende Rolle bei Entführungen, zum Teil in gemeinsamen Operationen mit den föderalen Kräften. Die Sicherheitskräfte sind Menschenrechtsorganisationen zufolge auch in Fälle von "Verschwinden" involviert.

(U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2009 - Russia, 11.03.2010)

Trotz der offiziellen Beendigung der Anti-Terror-Operation (ATO) im April 2009 finden immer wieder finden kleinere ATO auf tschetschenischem Territorium statt. Bei ATO ist bei der Verwendung von Waffen und Kampfgerät gesetzlich die Einhaltung von Proportionalität vorgesehen - der Einsatz hat proportional zu der jeweiligen Situation zu geschehen. Inwieweit dies bei Sondereinsätzen eingehalten wird, ist jedoch unklar. 2009 wurden weiter zusätzliche militärische Einheiten von Zentralrussland in den Nordkaukasus versetzt. Im November 2009 waren weiterhin rund 20.000 föderale Truppen permanent in Tschetschenien stationiert.

(Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor Volume 7 - Issue 5, 8.1.2010 / CoE - Commissioner for Human Rights: Report by Thomas Hammarberg Following his visit to the Russian Federation on 2 - 11 September 2009, 24.11.2009 / Jamestown Foundation: North Caucasus Analysis Volume: 10 Issue: 16 - Fighting in Chechnya Continues despite the Counter-Terrorist Operation's Completion, 24.04.2009 / RFE/RL: Russians expand Chechen counterterror effort, 24.04.2009, http://www.rferl.org/content/Russia_ In_Fresh_Hunt_For_Chechnya_Rebels/1615190.html, Zugriff 01.06.2010)

Die für eine Einschätzung der Situation bedeutsamen Entwicklungen in Tschetschenien betreffen vor allem den signifikanten Rückgang militärischer Aktivitäten, sowohl was deren Intensität als auch deren Umfang betrifft, sowie die allgemeine Verbesserung der Sicherheitslage. Groß angelegte Militäraktionen wurden tatsächlich beendet, die Zahl bewaffneter Auseinandersetzungen ist über die Jahre hinweg deutlich gesunken, und der allgemeine Umfang sowie die Intensität des Konfliktes sind rückläufig.

Dieser Umstand ermöglichte den teilweisen Rückzug russischer Truppen aus Tschetschenien. Die fortgesetzten Kämpfe beschränken sich hauptsächlich auf die spärlich bevölkerte Bergregion im Süden Tschetscheniens und können nicht mehr als wahllos bezeichnet werden. Die noch stattfindenden militärischen Aktivitäten führen zu keiner Vertreibung der Zivilbevölkerung. Die Verbesserung der allgemeinen Sicherheitslage verbunden mit den bereits erfolgten und laufenden föderalen und lokalen Wiederaufbauprogrammen ermöglichte die Rückkehr Binnenvertriebener in ihre Häuser. Auch wenn die Zahl der Binnenvertriebenen nach wie vor sehr hoch ist (79.000), schätzt UNHCR, dass seit dem Jahr 2002 Zehntausende nach Hause zurückkehren konnten. (UNHCR: Hinweise des UNHCR zur Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz von Asylsuchenden aus der russischen Teilrepublik Tschetschenien, 07.04.2009)

Die Sicherheitslage im gesamten Nordkaukasus hat sich über den Sommer 2009 verschlechtert, darunter auch in Tschetschenien. In Tschetschenien kam es zu einem Anstieg an Selbstmordattentaten, die sich primär gegen staatliche Einrichtungen und deren Vertreter richteten. Auch gemäßigte islamische Würdenträger werden gezielt Opfer von Mordanschlägen. Inwieweit die derzeitige Widerstandsbewegung von der lokalen Bevölkerung unterstützt wird kann nicht gesagt werden. (Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor 6/204, 05.11.2009 / NZZ: Der Nordkaukasus driftet von Moskau weg, 28.9.2009;

http://www.nzz.ch/nachrichten/international/der_nordkaukasus_driftet_von_moskau_weg_1.3692101.html?printview=true, Zugriff 01.06.2010)

I.3. Amnestienrömisch eins.3. Amnestien

Das russische Parlament erließ am 22. September 2006 den Beschluss "Über die Verkündung einer Amnestie für Personen, die Verbrechen begangen haben in der Periode, als konterterroristische Operationen durchgeführt wurden auf dem Territorium von Subjekten der Russischen Föderation im Südlichen Föderativen Kreis" sowie die dazugehörigen Ausführungsbestimmungen. Am folgenden Tag wurden sie im russischen Amtsblatt "Rossijskaja Gazeta" publiziert und traten damit in Kraft.

Zuvor waren schon mindestens dreimal Amnestien für Tschetschenien angeboten worden:

¿ im März 1997 für Verbrechen, die während des Ersten Tschetschenienkrieges begangen worden waren (9.12.1994-31.12.1996;

ca. 5'000 Personen);

¿ im Dezember 1999 für Personen, die in der Anfangszeit des Zweiten Tschetschenen-Krieges die Waffen niederlegten (1.8.-16.12. 1999; ca. 2'500 ergaben sich, 750 wurden amnestiert);

¿ am 6.6.2003 zur Feier der Annahme einer neuen tschetschenischen Verfassung für Verbrechen begangen zwischen dem 12.12.1993 und dem 1.8.2003.

Daneben begnadigten seit Jahren Achmatd Kadyrow, der unter Moskaus Aufsicht gewählte Präsident Tschetscheniens, sowie sein Sohn und Nachfolger, Ramsan Kadyrow, übergelaufene Freischärler. Nach übereinstimmender Schätzung der Menschenrechtsorganisation "Memorial" und offizieller tschetschenischer Quellen profitierten von dieser "grauen" Amnestie seit 2001 mindestens 7.000 Personen. Davon wurden nach offiziellen tschetschenischen Angaben gegen 5'000 in staatliche Strukturen und die Sicherheitskräfte integriert. (BFM: Focus Russland - Zur Amnestie in Tschetschenien, 19.03.2007)

Am 22.09.2006 beschloss die Duma eine neue Amnestieverordnung. Sie erfasst Vergehen, die zwischen dem 13.12.1999 und dem 23.09.2006 im Nordkaukasus begangen wurden. Die Amnestie gilt sowohl für Rebellen ("Mitglieder illegaler bewaffneter Formationen", sofernsie bis zum 15.01.2007 die Waffen niederlegen) als auch für Soldaten, erfasst aber keine schweren Verbrechen (u.a. nicht Mord, Vergewaltigung, Entführung, Geiselnahme, schwere Misshandlung, schwerer Raub; für Soldaten: Verkauf von Waffen an Rebellen). Nach Mitteilung des Nationalen Antiterror-Komitees haben sich bis zum Stichtag insgesamt 546 Rebellen gestellt. Etwa 200 Rebellen waren angeblich an Sabotage und Terroraktionen beteiligt, nahezu alle sollen einer illegalen bewaffneten Gruppe angehört haben. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 04.04.2010)

Kadyrow nutzte die Amnestien zur Auffüllung seiner Truppen, viele der Menschen die die Anmestien 2003 und 2007 in Anspruch genommen haben, arbeiten nun in der tschetschenischen Miliz und der Leibwache Kadyrows. Im Grunde war die Bedingung für eine Amnestierung die Zustimmung des Kämpfers, sich diesen Truppen anzuschließen. Von beiden Amnestien waren Personen ausgeschlossen, die "schwere Verbrechen" begangen hatten. In einer Reihe von Fällen wurde jedoch die Entscheidung über eine Befreiung von strafrechtlicher Verantwortung "unter Erwägung der Zweckdienlichkeit" getroffen. Unter den "Kadyrowzy" befinden sich also auch viele, die von Amnestien ausgenommen gewesen wären. Eine Rückkehr in ein nicht-militärisches Leben war im Rahmen der Amnestien kaum möglich. (BBC Russian: Kreml dopuskaet amnistiu Sakaewu, 17.02.2009, http://news.bbc.co.uk/hi/russian/russia/newsid_7894000/7894940.stm, Zugriff 31.03.2009/Accord / EJ - Jeschednewnyj Schurnal: Amnistii ne podleschat, 22.09.2006, http://www.ej.ru/?a=note&id=4860, Zugriff 31.03.2009/Accord / NEWSru.com: Amnistija w Tschetschne prowalilas - Kadyrow sanjat wyborami, 2.09.2003, http://txt.newsru.com/russia/02sep2003/amnisty.html, Zugriff 31.03.2009/Accord / NG - Nowaja Gaseta: Prinuditelnaja amnistija, 21.04.2003, http://www.novayagazeta.ru/data/2003/28/13.html, Zugriff 31.03.2009/Accord)

I. 4. Besondere Bedrohungrömisch eins. 4. Besondere Bedrohung

Im September 2008 begannen Menschenrechtsorganisationen und internationale Medien über eine Brandstiftungs-Kampagne der tschetschenischen Regierung in einigen Dörfern, um die Familien vermeintlicher Rebellen zu bestrafen. In vielen Fällen wurde erklärt, dass die Heime zur Bestrafung zerstört worden wären. Ramsan Kadyrow und der Bürgermeister von Grosnyj, Muslim Chutschijew sprachen explizit Drohungen aus. 2009 gab es zahlreiche Berichte über solche Fälle von Brandstiftung, jedoch ist über deren Ausmaß nichts Genaues bekannt.

Föderale und lokale Sicherheitskräfte, sowie die Privatmiliz von Ramsan Kadyrow, setzten Familien vermeintlicher Rebellen Repressalien aus, und begingen auch andere Missbräuche. Föderale und tschetschenische Kräfte waren Berichten zufolge in die Entführung von Verwandten von Rebellen involviert. (U.S. Department of State:

Country Reports on Human Rights Practices 2009 - Russia, 11.03.2010 / Caucasian Knot: Week in the Caucasus: review of main events of April 5-11, 12.04.2010,

http://chechnya.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/13071/, Zugriff 01.06.2010 / Human Rights Watch: What Your Children Do Will Touch Upon You, Juli 2009 / BBC News: Chechen Problem Far from Over, 16.04.2009, http://news.bbc.co.uk/2/hi/europe/7974652.stm, Zugriff 01.06.2010 / Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor Volume 6, Issue 191, 19.10.2009)

Zwischen Juli 2008 und Juli 2009 kam es zu rund 30 Fällen von Haus-Niederbrennungen, vermutlich durch tschetschenische Exekutivbehörden. Für gewöhnlich handelt es sich um Familien, deren Söhne oder Neffen vermeintlich in der Rebellenbewegung aktiv sind. Vor der Brandstiftung wurden die Familien meist von Behörden oder der Exekutive unter Druck gesetzt und bedroht, um ihre Familienangehörigen zur Aufgabe zu überreden. Bislang wurde niemand für die Brandstiftungen zur Rechenschaft gezogen. Seit Sommer 2009 erhielt Human Rights Watch weitere Berichte über Haus-Niederbrennungen, zuletzt im März 2010 in Schali. (Human Rights Watch: Human Rights in Russia Hearing May 6, 2010, 06.05.2010)

Besonderer Bedrohung sind Familienangehörige bekannter bzw. derzeit aktiver Rebellenkämpfer ausgesetzt. Familienangehörige aktueller Widerstandskämpfer werden durch die Machtorgane unter Druck gesetzt und verfolgt. Eines der Mittel der so genannten tschetschenischen Siloviki (Militärs, Sicherheits- und Geheimdienste) ist das Niederbrennen von Häusern von Verwandten von Rebellen, das insbesondere seit Sommer 2008 wieder verstärkt als Druckmittel eingesetzt wird. Zwischen Sommer 2008 und Frühling 2009 wurden von Human Rights Watch 25 solcher Fälle verzeichnet. (Jamestown

Foundation: Eurasia Daily Monitor Volume 6, Issue 190, 16.10.2009 /

Human Rights Watch: What Your Children Do Will Touch Upon You, Juli 2009 / Office for Foreigners (Poland)/CEDOCA, Documentation and Research Centre - Office of the Commissioner General for Refugees and Stateless Persons (Belgium)/Staatendokumentation des Bundesasylamtes (Austria): FFM Moscow 2008, 10.09.2009)

In einigen Fällen wurden Personen für die vermeintliche Unterstützung der und Kollaboration mit Rebellen verhaftet. (Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor Volume 7 - Issue 5, 08.01.2010 / Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor Volume 7 - Issue 9, 14.01.2010)

Es gibt Fälle, in denen Familienmitglieder erfolgreich in andere Teile der Russischen Föderation zogen. Eine besondere Bedrohung gilt des Weiteren für Personen, die durch Opposition zur Regierung von Kadyrow die Aufmerksamkeit der lokalen Behörden auf sich ziehen.

Ehemalige Kämpfer und deren Familienmitglieder sind im Allgemeinen nicht einer besonderen Bedrohung ausgesetzt, vor allem weil ein überwiegender Teil von ihnen heute für Kadyrow arbeitet. Es erscheint unwahrscheinlich, dass Personen die Rebellen während des ersten Tschetschenienkrieges nicht-militärisch/logistisch unterstützt haben verfolgt werden. Bei Personen, die die Rebellen während des zweiten Krieges oder aktuell unterstützt haben, könnte es sein, dass sie in einer gefährdeten Lage sind. Dies müsste im Einzelfall untersucht werden. (Office for Foreigners (Poland)/CEDOCA, Documentation and Research Centre - Office of the Commissioner General for Refugees and Stateless Persons (Belgium)/Staatendokumentation des Bundesasylamtes (Austria): FFM Moscow 2008, 10.09.2009 / Dr. Mikhail Roshchin - Institute for Eastern Studies, Vortrag für AsylGH am BMI, 26.03.2009)

Personen, die eine Klage beim EGMR in Strassburg eingebracht haben, können in Gefahr sein, viele der Personen leben aber trotz einer eingebrachten Klage unbehelligt in Tschetschenien oder anderen Teilen Russlands.

Der Moskau Helsinki Gruppe zufolge könne auch Muslime, die für Wahhabiten gehalten werden oder solche sind, gefährdet sein. Zudem geht die Gruppe davon aus, dass jene Personen, die Probleme mit Kadyrov haben, auch in anderen Teilen der Russischen Föderation gefährdet sind. (Office for Foreigners (Poland)/CEDOCA, Documentation and Research Centre - Office of the Commissioner General for Refugees and Stateless Persons (Belgium)/Staatendokumentation des Bundesasylamtes (Austria): FFM Moscow 2008, 10.09.2009)

Menschenrechtsaktivisten, die sich aktiv mit vergangenen und aktuellen Problemen in Tschetschenien auseinandersetzen bzw. diese aufzeigen zu versuchen, sind ebenfalls einer Bedrohung ausgesetzt. Es kam in den letzten Jahren zu mehreren Todesfällen.

(UNHCR: Hinweise des UNHCR zur Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz von Asylsuchenden aus der russischen Teilrepublik Tschetschenien, 07.04.2009 / Office for Foreigners (Poland)/CEDOCA, Documentation and Research Centre - Office of the Commissioner General for Refugees and Stateless Persons (Belgium)/Staatendokumentation des Bundesasylamtes (Austria): FFM Moscow 2008, 10.09.2009 / Amnesty International: Rule without law:

Human rights violations in the North Caucasus, 30.06.2009 / U.S.

Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2009 - Russia, 11.03.2010)

II. Menschenrechterömisch zwei. Menschenrechte

II.1. Allgemeinrömisch zwei.1. Allgemein

Im Nordkaukasus finden die schwersten Menschenrechtsverletzungen in der Russischen Föderation statt. Hierzu sind seit 2005 zahlreiche Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte gegen Russland ergangen, der insbesondere Verstöße gegen das Recht auf Leben festgestellt hat. Nichtregierungsorganisationen, internationale Organisationen und Presse berichten, dass sich auch nach dem von offizieller Seite festgestellten Abschluss des "politischen Prozesses" zur Überwindung des Tschetschenienkonflikts dort erhebliche Menschenrechtsverletzungen durch russische und pro-russische tschetschenische Sicherheitskräfte gegenüber der tschetschenischen Zivilbevölkerung fortgesetzt haben.

Nach zwei Jahren mit deutlichen Fortschritten sowohl bei der Sicherheits- als auch bei der Menschenrechtslage hat sich die Situation in beiden Bereichen in den Jahren 2008 und 2009 insgesamt wieder verschlechtert. Berichtet wird von verstärktem Zulauf zu den in der Republik aktiven Rebellengruppen und erhöhter Anschlagstätigkeit (im gesamten Nordkaukasus soll es nach Angaben des FSB 600-700 aktive Rebellen geben). Nach glaubhaften Angaben von Menschenrechts-NRO haben die Behörden in einigen Fällen mit dem Abbrennen der Wohnhäuser der Familien von Personen, die sich den Rebellen angeschlossen haben, reagiert. Wieder angestiegen sind auch die Entführungszahlen: Memorial hat für die erste Jahreshälfte 2009 74 Entführungsfälle registriert (Gesamtjahr 2008: 42). Die Entführungen werden größtenteils den (v.a. republikinternen) Sicherheitskräften zugeschrieben. Weiterhin werden zahlreiche Fälle von Folter gemeldet. Unter Anwendung von Folter erlangte Geständnisse werden nach belastbaren Erkenntnissen von Memorial - auch außerhalb Tschetscheniens - regelmäßig in Gerichtsverfahren als Grundlage von Verurteilungen genutzt. (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 04.04.2010)

Die russische Menschenrechtsverteidigerin Natalia Estemirowa wurde am 15.07.2009 nach Verlassen ihres Hauses von Unbekannten verschleppt und später nahe der Stadt Nasran (Inguschetien) tot aufgefunden. Nach Angaben der russischen Staatsanwaltschaft war sie mit mehreren Kopf- und Brustschüssen getötet worden. Seit dem zweiten Tschetschenienkrieg hatte die 50-jährige Lehrerin und Journalistin im Menschenrechtszentrum Memorial in Grosny gearbeitet und Menschenrechtsverletzungen wie Entführungen, Folter und Ermordungen in Tschetschenien dokumentiert. Präsident Medwedew äußerte sich empört über den Mord und hat die Moskauer Generalstaatsanwaltschaft mit den Ermittlungen beauftragt. Es gebe viele Anzeichen dafür, dass sie wegen ihres Einsatzes für die Menschenrechte in Tschetschenien getötet wurde.

Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist unzureichend. Bisher gibt es nur sehr wenige Verurteilungen. Im April 2006 verurteilte ein Gericht in Rostow den Vertragssoldaten Kriwoschenok zu 18 Jahren Haft wegen der Erschießung dreier tschetschenischer Zivilisten im November 2005. Im Juni 2007 verhängte dasselbe Gericht in der "Sache Ulman" Haftstrafen zwischen neun und 14 Jahren gegen vier Offiziere wegen der Erschießung von sechs tschetschenischen Zivilisten im Dezember 2002. Ulman und Mittäter waren zuvor zwischen 2002 und 2005 zweimal von Geschworenengerichten freigesprochen worden, bis der russische Verfassungsgerichtshof diese Freisprüche kassierte und eine erneute gerichtliche Prüfung des Falls anordnete. Drei der Verurteilten sind allerdings untergetaucht. Für Aufsehen sorgte die vorzeitige Entlassung von Ex-Oberst Budanow. Er war 2003 zu zehn Jahren Haft verurteilt worden, weil er im Jahr 2000 eine 18-jährige Tschetschenin getötet hatte, und ist im Januar 2009 vorzeitig aus der Haft entlassen worden. (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 04.04.2010)

Seit Ende 2008 ist nach einem Rückgang wiederum ein Anstieg von Entführungen und "Verschwinden" zu verzeichnen. Zudem berichten NRO über "Kurzzeit-Verschwinden" - Personen verschwinden und tauchen nach einigen Tagen wieder auf, oft nachdem sie Gewalt oder Folter ausgesetzt waren. Aus Angst würden diese nicht über die Repressalien sprechen. Obwohl die Entführer meist unbekannt bleiben, wurde oft die Beteiligung von Exekutivkräften unterstellt. In rund 20 Fällen geheimer Haft von Personen aus Wedeno wurden offizielle Untersuchungen eingeleitet. Die strafrechtliche Verfolgung in solchen Fällen ist dem CPT und PACE zufolge unzureichend.

2000 bis 2009: 3.074 Vermisste nach Schätzungen der Staatsanwaltschaft.

(CoE - Commissioner for Human Rights: Report by Thomas Hammarberg Following his visit to the Russian Federation on 2 - 11 September 2009, 24.11.2009)

Sicherheitskräfte in Tschetschenien verhaften Personen illegal und foltern sie, mit Straffreiheit für solche Missbräuche. Im Februar 2010 dokumentierte HRW vier Fälle von Verschwinden in der zweiten Hälfte 2009. In einem Fall wurde eine lokale Mitarbeiterin des Danish Refugee Council während eines Sondereinsatzes unter der persönlichen Leitung von Kadyrow in Grosny festgenommen und weggebracht. (Human Rights Watch: Human Rights in Russia Hearing May 6, 2010, 06.05.2010)

Fälle von Folter, illegalen Verhaftungen und außergerichtlichen Exekutionen kommen weiterhin vor, wenn auch weniger als früher. Die Täter sind meist Exekutiv- und Sicherheitskräfte unter der Kontrolle von Kadyrov. (Human Rights Watch: What Your Children Do Will Touch Upon You, Juli 2009)

Die Fälle von Verschwinden sind 2008 weiter zurückgegangen. Schon 2007 war die Anzahl der Verschwundenen stark zurückgegangen, dieser positive Trend setzte sich 2008 fort. Auch Berichte über Folter gehen - vor allem seit der Auflösung der berüchtigten Polizeieinheit ORB II - zurück, obgleich Fälle von Misshandlung und Folter auch in normalen Polizeiwachen weiterhin vorkommen können. Folter und Misshandlungen durch lokale Polizeikräfte kommen in Tschetschenien jedoch nicht mehr systematisch vor. (Office for Foreigners (Poland)/CEDOCA, Documentation and Research Centre - Office of the Commissioner General for Refugees and Stateless Persons (Belgium)/Staatendokumentation des Bundesasylamtes (Austria): FFM Moscow 2008, 10.09.2009)Die Fälle von Verschwinden sind 2008 weiter zurückgegangen. Schon 2007 war die Anzahl der Verschwundenen stark zurückgegangen, dieser positive Trend setzte sich 2008 fort. Auch Berichte über Folter gehen - vor allem seit der Auflösung der berüchtigten Polizeieinheit ORB römisch zwei - zurück, obgleich Fälle von Misshandlung und Folter auch in normalen Polizeiwachen weiterhin vorkommen können. Folter und Misshandlungen durch lokale Polizeikräfte kommen in Tschetschenien jedoch nicht mehr systematisch vor. (Office for Foreigners (Poland)/CEDOCA, Documentation and Research Centre - Office of the Commissioner General for Refugees and Stateless Persons (Belgium)/Staatendokumentation des Bundesasylamtes (Austria): FFM Moscow 2008, 10.09.2009)

Die Anzahl an extralegalen Tötungen und Fällen von Verschwundenen stieg 2009 merklich an, ebenso wie die Anzahl an Angriffen auf Exekutivbedienstete. Die Anzahl an durch Rebellen getötete Zivilisten und Soldaten stieg 2009 an. Trotz des Endes der ATO kam es über den Sommer 2009 zu einem Anstieg an Gewalt. Sowohl föderale Kräfte als auch ihre Opponenten verwenden weiterhin Antipersonenminen. Die Sicherheitskräfte unter dem Kommando Ramsan Kadyrows spielten eine zunehmende Rolle bei Entführungen, zum Teil in gemeinsamen Operationen mit den föderalen Kräften. Die Sicherheitskräfte sind Menschenrechtsorganisationen zufolge auch in Fälle von "Verschwinden" involviert. Föderale und lokale Sicherheitskräfte, sowie die Privatmiliz von Ramsan Kadyrow, setzten Familien vermeintlicher Rebellen Repressalien aus, und begingen auch andere Missbräuche.

(U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2009 - Russia, 11.03.2010)

Das UN-Menschenrechtskomitee drückte im Oktober 2009 seine Besorgnis über die andauernden Berichte über Folter, Misshandlungen, Verschwinden, willkürliche Verhaftungen, außergerichtliche Tötungen und geheime Anhaltungen durch Militär, Sicherheitskräfte und andere staatliche Akteure in Tschetschenien und anderen Teilen des Nordkaukasus. Die Täter solcher Verletzungen scheinen aufgrund des Mangels an systematischer effektiver Untersuchung und strafrechtlichen Verfolgung weitgehende Straffreiheit zu genießen. Insbesondere zeigte sich das Komitee besorgt über den Anstieg an Verschwundenen und Entführten zwischen 2008 und 2009. (UN General Assembly: Joint study on global practices in relation to secret detention in the context of countering terrorism of the Special Rapporteur on the promotion and protection of human rights and fundamental freedoms while countering terrorism, the Special Rapporteur on torture and other cruel, inhuman or degrading treatment or punishment, the Working Group on Arbitrary Detention and the Working Group on Enforced or Involuntary Disappearances, 19.02.2010,

http://www2.ohchr.org/english/bodies/hrcouncil/docs/13session/A-HRC-13-42.pdf, Zugriff 01.06.2010)

III. Rechtsschutzrömisch drei. Rechtsschutz

III.1. Justizrömisch drei.1. Justiz

Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist unzureichend. Bisher gibt es nur sehr wenige Verurteilungen. Im April 2006 verurteilte ein Gericht in Rostow den Vertragssoldaten Kriwoschenok zu 18 Jahren Haft wegen der Erschießung dreier tschetschenischer Zivilisten im November 2005. Im Juni 2007 verhängte dasselbe Gericht in der "Sache Ulman" Haftstrafen zwischen neun und 14 Jahren gegen vier Offiziere wegen der Erschießung von sechs tschetschenischen Zivilisten im Dezember 2002. Ulman und Mittäter waren zuvor zwischen 2002 und 2005 zweimal von Geschworenengerichten freigesprochen worden, bis der russische Verfassungsgerichtshof diese Freisprüche kassierte und eine erneute gerichtliche Prüfung des Falls anordnete. Drei der Verurteilten sind allerdings untergetaucht. Für Aufsehen sorgte die vorzeitige Entlassung von Ex-Oberst Budanow. Er war 2003 zu zehn Jahren Haft verurteilt worden, weil er im Jahr 2000 eine 18-jährige Tschetschenin getötet hatte, und ist im Januar 2009 vorzeitig aus der Haft entlassen worden.

Menschenrechtsorganisationen berichten glaubwürdig über Strafprozesse auf der Grundlage fingierten Materials gegen angebliche Terroristen aus dem Nordkaukasus, vor allem Tschetschenen, die aufgrund von unter Folter erlangten Geständnissen oder gefälschten Beweisen zu hohen Haftstrafen verurteilt worden seien.

Am 01.01.2010 nahmen in Tschetschenien Geschworenengerichte ihre Arbeit auf. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 04.04.2010)

Die Tschetschenin Zara Murtazaliyeva war zum Jahresende 2009 weiterhin in Haft, nachdem sie 2004 zu einer 9jährigen Haftstrafe für die vermeintliche Vorbereitung eines terroristischen Angriffs in Moskau verurteilt worden war. Ihrem Verteidiger zufolge waren die Anklagen fingiert, einige betrachten sie als politische Gefangene. (U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2009 - Russia, 11.03.2010)

Gefangene Rebellen haben keine Chance auf ein faires demokratisches Gerichtsverfahren.

(Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitore Volume 7 - Issue 48, 11.03.2010)

Dem Präsidenten des Obersten Gerichtshofes und dem Staatsanwalt in Tschetschenien zufolge wurden 2008 164 Strafanzeigen gegen Handlungen von Sicherheitskräften eingebracht, 111 davon wurden zuglassen. In der ersten Hälfte 2009 wurden 52 Anzeigen eingebracht, von denen 18 zugelassen wurden.

Für ein Zeugenschutzprogramm 2009 - 2013, das zum Schutze einer Person deren Evakuierung in einen anderen Teil der Russischen Föderation vorsieht, wurden 36 Millionen Euro vorgesehen, um die Sicherheitsmaßnahmen für Opfer, Zeugen und andere Teilnehmer in strafrechtlichen Prozessen umsetzen zu können. (CoE - Commissioner for Human Rights: Report by Thomas Hammarberg Following his visit to the Russian Federation on 2 - 11 September 2009, 24.11.2009)

In allen russischen Regionen außer in Tschetschenien sind Friedensrichter tätig. Die Vergehen von Sicherheitskräften gegen Zivilisten blieben meist unbestraft, die gelegentlichen Bemühungen der Behörden Verantwortlichkeit einzuführen misslangen. (U.S.

Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2009 - Russia, 11.03.2010)

Fingierte Straffälle kommen in der Russischen Föderation (auch in Tschetschenien) vor, obgleich es schwierig ist, genaue Auskünfte über ihre Anzahl zu geben, oder diese zu beurteilen. Viele dieser fingierten Fälle wurden vor den EGMR gebracht.

Theoretisch gibt es Beschwerdeinstanzen, jedoch sind diese aufgrund der Korruption bei Polizei und Justizsystem ineffektiv. In Tschetschenien selbst ist es heutzutage zwar möglich Beschwerden gegen Verbrechen der föderalen Truppen vor 2000 einzubringen, jedoch ist es nicht möglich Beschwerden gegen derzeitige tschetschenische Exekutivbehörden einzubringen. Fingierte Prozesse werden vor allem gegen Anhänger nicht-traditioneller Formen des Islam initiiert, wobei dies aber unabhängig von ihrem ethnischen Ursprung ist.

Das Justizsystem und die Arbeit der Exekutivbehörden sind eher ineffizient.

(Office for Foreigners (Poland)/CEDOCA, Documentation and Research Centre - Office of the Commissioner General for Refugees and Stateless Persons (Belgium)/Staatendokumentation des Bundesasylamtes (Austria): FFM Moscow 2008, 10.09.2009)

Verdächtige, gegen die ein Prozess wegen terroristischer Anschläge (Artikel 205 russisches Strafgesetzbuch), Machtergreifung (Artikel 278) oder bewaffneten Aufstands (Artikel 279) geführt wird, haben nach russischem Recht keinen Anspruch auf Entscheidung durch Geschworene. Stattdessen entscheidet seit einer Novellierung 2008 über solche Anklagen ein Senat aus drei Berufsrichtern. Eine Reihe von Personen, die in Russland wegen terroristischer Akte vor Gericht stehen, wandte sich hiergegen an den Verfassungsgerichtshof. Das Höchstgericht entschied jedoch, dass dies nicht gegen die Verfassung verstößt. (Juridicum Journal: Russische Terrorprozesse weiterhin ohne Geschworene, 22.04.2010,

http://journal.juridicum.at/?c=144&a=2549, Zugriff 01.06.2010 / CoE - Commissioner for Human Rights: Report by Thomas Hammarberg Following his visit to the Russian Federation on 2 - 11 September 2009, 24.11.2009)

UNCHR betreibt 11 Rechtberatungszentren in Tschetschenien, Inguschetien und Dagestan. Im Jahr 2007 wurde insgesamt bis jetzt in 4305 Fällen Rechtberatung geleistet. Die meisten Fälle betrafen Wohnungsangelegenheiten und Kompensation für materielle und moralische Schäden. 3955 Fälle wurde seitens der Anwälte vor Behörden, 2695 Fälle wurden seitens der Anwälte vor erstinstanzliche Gerichte, 164 vor zweitinstanzliche Gerichte/Höchstgerichte getragen. (UNHCR - OCHA, Information Bulletin August 2007; UNHCR - OCHA, Information Bulletin Februar 2007 - August 2007)

VESTA führte im Februar 2008 insgesamt 108 Rechtsberatungen, wobei es hauptsächlich um zivilrechtliche Fragen geht: 20 der Beratungen waren zu Gerichten, acht zu Rechtsorganen, 32 zu Administration und Immigrationsdienste, sieben zu Gerichtsverhandlungsteilnahme. Seit zwei bis drei Jahren stehen Wohnstreitigkeiten an erster Stelle. Aber auch Klagen gegen Behörden oder Mitglieder der Immigrationsbehörde sind häufig. (Interregionale Nichtregierungsorganisation VESTA (Inguschetien, Tschetschenien und Dagestan), Besuch beim UBAS, 31.3.2008)

III. 2. Urteile vor dem EGMRrömisch drei. 2. Urteile vor dem EGMR

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte stellt für Tschetschenen eine alternative Möglichkeit dar, Gerechtigkeit einzufordern. Das Gericht hat wiederholt gegen Russlands Handlungen geurteilt, da Zivilisten willkürlich getötet worden waren. Im Juli 2006 wurde in Strassburg das erste Urteil gefällt, ein russischer General wurde für das Verschwinden lassen eines Soldaten in Tschetschenien verurteilt. Im Oktober 2007 versuchte der EGMR die Prozesse zu beschleunigen, indem Bewohner der Nordkaukasus auch Beschwerden einreichen konnten, ohne vorher alle legalen Mittel in Russland ausgeschöpft zu haben. Die russischen Behörden versuchen solche Beschwerden zu verhindern und an russische Gerichte zu verweisen. (Freedom House: Freedom in the World 2008: Chechnya (Russia), 02.07.2008 / Freedom House: Freedom in the World 2009:

Chechnya (Russia), 16.07.2009)

Die Urteile des EGMR werden nicht voll umgesetzt, was zu einem Klima der Straffreiheit beiträgt. Bis Anfang Mai 2010 waren 137 Urteile des EGMR in Bezug auf Tschetschenien ergangen, in denen Russland für Verletzungen gegen das Recht auf Leben, das Folterverbot oder andere grundlegende Verpflichtungen unter der EMRK schuldig befunden wurde. Die Urteile betreffen Vergehen durch föderale Sicherheitskräfte in den ersten Jahren des zweiten Tschetschenienkrieges. Die russische Regierung bezahlt den Opfern die durch das Gericht festgelegte finanzielle Kompensation. Die Regierung verabsäumt es jedoch, die Täter zur Verantwortung zu ziehen, selbst in jenen Fällen, in denen die Identität der Täter feststeht. Zudem werden keine Maßnahmen gesetzt, um ähnliche Missbräuche zu verhindern. Die Exekutiv- und Sicherheitsbehörden unter der de-facto Kontrolle von Ramsan Kadyrow erhalten dadurch die Botschaft, dass sie für begangene Menschenrechtsverletzungen nicht zur Verantwortung gezogen werden. Neue Beschwerden von Tschetschenen werden beim EGMR eingebracht, was den ohnehin schon großen Rückstau an Fällen weiter erhöht.

(Human Rights Watch: Human Rights in Russia Hearing May 6, 2010, 06.05.2010 / U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2009 - Russia, 11.03.2010)

Einige Personen, die sich an den EGMR gewandt hatten, wurden von Regierungskräften schikaniert, Menschenrechtsorganisationen berichteten über Tötungen, Verschwinden und Einschüchterungen. (U.S.

Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2009 - Russia, 11.03.2010)

Die meisten Fälle vor dem EGMR betreffen das Verschwinden von Personen. Die meisten der Personen, die Beschwerde einlegten, wohnen in der Russischen Föderation, die Mehrheit hiervon wiederum in Tschetschenien. Die große Mehrheit der Beschwerdeführer lebt unbehelligt, in einigen wenigen Fällen führt die Beschwerde jedoch zu Problemen. Zu diesen Problemen zählen beispielsweise Personenkontrollen, Hausdurchsuchungen oder Vorladungen zur Staatsanwaltschaft. Obwohl Schikanen aufgrund einer Beschwerde beim EGMR nicht zurückgingen, kann festgestellt werden, dass die Intensität der Schikanen weniger wurde. Die Beschwerden beziehen sich eher auf Fälle, die vor dem Jahr 2000 stattfanden. Klagen über Fälle nach 2000 gelten eher noch als Tabu, da zu dieser Zeit auch tschetschenische Kräfte selbst in die Verbrechen verwickelt waren.(Office for Foreigners (Poland)/CEDOCA, Documentation and Research Centre - Office of the Commissioner General for Refugees and Stateless Persons (Belgium)/Staatendokumentation des Bundesasylamtes (Austria): FFM Moscow 2008, 10.09.2009)

Einem relativ neuen Urteil des EGMR zufolge muss Russland den Familien zweier spurlos verschwundener Tschetschenen 120 000 Euro Schmerzensgeld zahlen. Die 30 und 48 Jahre alten Männer waren nach Angaben ihrer Angehörigen 2002 von russischen Militärs entführt worden und seitdem nie wieder aufgetaucht. Die Ermittlungen der russischen Justiz seien ergebnislos geblieben, hieß es in der Urteilsbegründung in Straßburg. Außerdem stuften die Richter die Ungewissheit und das Leiden der Angehörigen als Verstoß gegen das Verbot menschenunwürdiger Behandlung ein. Bemängelt wurde zudem eine fehlende Bereitschaft der russischen Behörden zur Zusammenarbeit. (Welt.de: Moskau muss Tschetschenen entschädigen; 19.02.2010, http://www.welt.de/die-welt/politik/article6461814/Moskau-muss-Tschetschenen-entschaedigen.html, Zugriff 04.06.2010)

III. 3. Sicherheitsbehördenrömisch drei. 3. Sicherheitsbehörden

Die Sicherheitskräfte unter dem Kommando Ramsan Kadyrows spielten eine zunehmende Rolle bei Entführungen, zum Teil in gemeinsamen Operationen mit den föderalen Kräften. Die Sicherheitskräfte sind Menschenrechtsorganisationen zufolge auch in Fälle von "Verschwinden" involviert. Föderale und lokale Sicherheitskräfte, sowie die Privatmiliz von Ramsan Kadyrow, setzten Familien vermeintlicher Rebellen Repressalien aus, und begingen auch andere Missbräuche. Föderale und tschetschenische Kräfte waren Berichten zufolge in die Entführung von Verwandten von Rebellen involviert. (U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2009 - Russia, 11.03.2010)

Memorial hat für die erste Jahreshälfte 2009 74 Entführungsfälle registriert (Gesamtjahr 2008: 42). Die Entführungen werden größtenteils den (v. a. republikinternen) Sicherheitskräften zugeschrieben. Weiterhin werden zahlreiche Fälle von Folter gemeldet. Unter Anwendung von Folter erlangte Geständnisse werden nach belastbaren Erkenntnissen von Memorial - auch außerhalb Tschetscheniens - regelmäßig in Gerichtsverfahren als Grundlage von Verurteilungen genutzt. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 04.04.2010)

Mitglieder von Kadyrows Sicherheitskräften, die so genannten Kadyrowzy, wurden beschuldigt, an Entführungen, Fällen von "Verschwinden lassen", Handel mit Schmuggelware und Erpressung beteiligt gewesen zu sein, sowie nicht genehmigte Gefängnisse und Folterkeller aufrechtzuerhalten. Die Kadyrowzy stellen die wichtigste politische Macht in der Republik dar und kontrollieren den Großteil des tschetschenischen Territoriums. (Freedom House:

Freedom in the World 2009: Chechnya (Russia), 16.07.2009)

III. 4. Polizeigewalt/Folterrömisch drei. 4. Polizeigewalt/Folter

Es gab Berichte über Folter durch Regierungskräfte. (U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2009 - Russia, 11.03.2010)

Im Februar 2010 kritisierte Russland einen UN-Bericht über geheime Gefängnisse im Nordkaukasus und verlangte, diesen von der offiziellen UN Website zu nehmen. Dieser war von einer Gruppe unabhängiger Menschenrechtsexperten erstellt worden. Darin wurde von Interviews mit anonymen Tschetschenen berichtet, die in Geheimgefängnissen (etwa in Zenteroi, Gudermes, Goity, sowie in der Umgebung von Schali und Urus-Martan) gefoltert worden sein sollen. (Caucasian Knot: Russia demands to ban publication of UN report on secret prisons in Northern Caucasus, 19.02.2010, http://rostov.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/12540/, Zugriff 01.06.2010)

Das UN - Menschenrechtskomitee drückte im Oktober 2009 seine Besorgnis über die andauernden Berichte über Folter, Misshandlungen, Verschwinden, willkürliche Verhaftungen, außergerichtliche Tötungen und geheime Anhaltungen durch Militär, Sicherheitskräfte und andere staatliche Akteure in Tschetschenien und anderen Teilen des Nordkaukasus. Die Täter solcher Verletzungen scheinen aufgrund des Mangels an systematischer effektiver Untersuchung und strafrechtlichen Verfolgung weitgehende Straffreiheit zu genießen. Insbesondere zeigte sich das Komitee besorgt über den Anstieg an Verschwundenen und Entführten zwischen 2008 und 2009. (UN General Assembly: Joint study on global practices in relation to secret detention in the context of countering terrorism of the Special Rapporteur on the promotion and protection of human rights and fundamental freedoms while countering terrorism, the Special Rapporteur on torture and other cruel, inhuman or degrading treatment or punishment, the Working Group on Arbitrary Detention and the Working Group on Enforced or Involuntary Disappearances, 19.02.2010,

http://www2.ohchr.org/english/bodies/hrcouncil/docs/13session/A-HRC-13-42.pdf, Zugriff 01.06.2010)

Fälle von Folter, illegalen Verhaftungen und außergerichtlichen Exekutionen kommen weiterhin vor, wenn auch weniger als früher. Die Täter sind meist Exekutiv- und Sicherheitskräfte unter der Kontrolle von Kadyrow. (Human Rights Watch: What Your Children Do Will Touch Upon You, Juli 2009)

Berichte über Folter gehen - vor allem seit der Auflösung der berüchtigten Polizeieinheit ORB II - zurück, obgleich Fälle von Misshandlung und Folter auch in normalen Polizeiwachen weiterhin vorkommen können. Folter und Misshandlungen durch lokale Polizeikräfte kommen in Tschetschenien jedoch nicht mehr systematisch vor. (Office for Foreigners (Poland)/CEDOCA, Documentation and Research Centre - Office of the Commissioner General for Refugees and Stateless Persons (Belgium)/Staatendokumentation des Bundesasylamtes (Austria): FFM Moscow 2008, 10.09.2009)Berichte über Folter gehen - vor allem seit der Auflösung der berüchtigten Polizeieinheit ORB römisch zwei - zurück, obgleich Fälle von Misshandlung und Folter auch in normalen Polizeiwachen weiterhin vorkommen können. Folter und Misshandlungen durch lokale Polizeikräfte kommen in Tschetschenien jedoch nicht mehr systematisch vor. (Office for Foreigners (Poland)/CEDOCA, Documentation and Research Centre - Office of the Commissioner General for Refugees and Stateless Persons (Belgium)/Staatendokumentation des Bundesasylamtes (Austria): FFM Moscow 2008, 10.09.2009)

III. 5. Korruptionrömisch drei. 5. Korruption

Im Jänner 2010 nannte Präsident Medwedew das Level an Korruption im Nordkaukasus "unerhört hoch". Korruption ist im gesamten Nordkaukasus weit verbreitet, dies soll neben anderen Faktoren auch dazu beitragen, dass sich junge Menschen dem Widerstand anschließen. (Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor Volume 7 - Issue 20, 29.1.2010 / Reliefweb: Suicide bomber kills 2 police in Russia's Ingushetia, 05.04.2010,

http://www.reliefweb.int/rw/rwb.nsf/db900SID/AZHU-848SDY?OpenDocument&RSS20=02-P, Zugriff 01.06.2010)

Korruption ist weit verbreitet. Kadyrows Kritiker werfen ihm vor, dass der Wiederaufbau von Grosny mit Bestechung einhergeht. Die wieder aufgebauten Wohnungen würden nicht gerecht verteilt werden, und zahlreiche Bauarbeiter wären nicht bezahlt worden. Zudem ist unklar, wie viel der Einnahmen aus der tschetschenischen Ölproduktion veruntreut wird.

(Freedom House: Freedom in the World 2009: Chechnya (Russia), 16.07.2009)

Die Infrastruktur (Strom, Heizung, fließendes Wasser, etc.) und das Gesundheitssystem waren nahezu vollständig zusammengebrochen, doch zeigen Wiederaufbauprogramme und die Kompensationszahlungen Erfolge. Missmanagement, Kompetenzgemenge und Korruption verhindern jedoch in vielen Fällen, dass die Gelder für den Wiederaufbau sachgerecht verwendet werden. (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 04.04.2010)

Korruption gibt es im ganzen Kaukasus, in Tschetschenien ist Korruption weit verbreitet und omnipräsent. Vor allem in Moskau kann man Dokumente auch ohne das Bezahlen von Bestechungsgeldern bekommen, jedoch führen Bestechungsgelder zu kürzeren Wartezeiten. Auch für die in Russland notwendige Registrierung an einem festen Wohnsitz sind Bestechungsgelder von Vorteil.

Pensionen und andere sozialstaatliche Leistungen werden ausbezahlt, es besteht jedoch das System des "otkat", was bedeutet, dass auf jeder erdenklichen Ebene Geld "verschwindet", weshalb der Empfänger im Endeffekt immer viel weniger bekommt als ihm zustünde. (Office for Foreigners (Poland)/CEDOCA, Documentation and Research Centre - Office of the Commissioner General for Refugees and Stateless Persons (Belgium)/Staatendokumentation des Bundesasylamtes (Austria): FFM Moscow 2008, 10.09.2009)

III. 6. Nichtregierungsorganisationenrömisch drei. 6. Nichtregierungsorganisationen

2009 machten einige hochrangige Beamte Aussagen die das Misstrauen gegen NRO reflektieren, und weiter dazu beitrugen. Kadyrow und andere beschuldigten lokale NRO, von ausländischen Geheimdiensten finanziert zu werden. Medwedews Stabschef Wladislaw Surkow stellte die Loyalität einiger NRO, die Menschenrechtsthemen behandelten oder durch ausländisches Geld finanziert wurden, in Frage. Der tschetschenische Ombudsmann Nuchaschijew kooperierte weiterhin nicht mit der NRO Memorial, Kadyrow sprach sich öffentlich gegen die NRO aus.

Einige internationale NRO hatten kleine Büros mit lokalen Angestellten in Tschetschenien. Die Hauptquartiere befanden sich jedoch alle außerhalb Tschetscheniens. Nach dem Tod von Natalia Estemirowa verließen viele NRO Tschetschenien oder unterließen ihre Tätigkeiten vorübergehend. (U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2009 - Russia, 11.03.2010)

Hochrangige tschetschenische Beamte beschuldigten NRO mit den Rebellen zusammenzuarbeiten.(Human Rights Watch: World Report 2010, 20.01.2010)

Die meisten internationalen NRO die in Tschetschenien arbeiten haben aufgrund von Sicherheitsbedenken ihren Hauptsitz außerhalb der Republik. UNHCR musste jedoch aufgrund der sich verschlechternden Sicherheitslage in Inguschetien ihre dortigen Einrichtungen 2007 schließen. Zurzeit stellen internationale Gruppen humanitäre Hilfe zur Verfügung. Zusätzlich zu dem Druck von der tschetschenischen Regierung wird die Arbeit der Organisationen vor allem seit 2006 zunehmend mit Auflagen der russischen Regierung, wie strengen Registrierungsvorgaben, extensiven Berichtspflichten oder der Aufhebung von Steuererleichterungen, erschwert. (Freedom House:

Freedom in the World 2009: Chechnya (Russia), 16.07.2009 / UK Home

Office: Operational Guidance Note: Russian Federation, 17.11.2008 /

Human Rights Watch: World Report 2009, 14.01.2009)

Mitarbeiter von Nichtregierungsorganisationen und insbesondere Menschenrechtsaktivisten sind der Gefahr ausgesetzt schikaniert und bedroht zu werden. Einigen wird vonseiten der Regierung vorgeworfen, "Extremismus" zu unterstützen und für ausländische Geheimdienste zu arbeiten. Die Mitarbeiter von Memorial, aber auch von anderen NRO arbeiten unter Druck und Bedrohungen, es kam zu gelegentlichen Fällen von "Verschwinden" von Menschenrechtsaktivisten. (UNHCR:

Hinweise des UNHCR zur Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz von Asylsuchenden aus der russischen Teilrepublik Tschetschenien, 07.04.2009 / Office for Foreigners (Poland)/CEDOCA, Documentation and Research Centre - Office of the Commissioner General for Refugees and Stateless Persons (Belgium)/Staatendokumentation des Bundesasylamtes (Austria): FFM Moscow 2008, 10.09.2009 / Amnesty International: Rule without law:

Human rights violations in the North Caucasus, 30.06.2009)

Am 15. Juli 2009 wurde Natalia Estemirowa, eine Mitarbeiterin von Memorial in Tschetschenien, nach Inguschetien verschleppt und erschossen. Bereits im Jänner 2009 waren in Moskau auf offener Straße der Rechtsanwalt Stanislav Markelow und Anastasia Baburow, eine junge Praktikantin für die Zeitung "Novaya Gazeta", erschossen worden. Im August 2008 starb der inguschetische Journalist und Anwalt Magomed Jewloew in einem Polizeiauto, nachdem er für eine Einvernahme festgenommen worden war. Ebenfalls im August 2008 war Mochmadsalach Masajew, ein Klient von Markelow, in Grosny entführt worden und gilt seitdem als vermisst. Im Oktober 2006 wurde die Journalistin Anna Politkowskaja in ihrem Wohnhaus in Moskau erschossen, der Mordfall ist bis dato ungeklärt. Sie hatte über Menschenrechtsverbrechen durch föderale und lokale Kräfte in Tschetschenien berichtet. (The Independent: Purges strike fear in new Chechnya, 17.08.2009,

http://www.independent.co.uk/news/world/europe/purges-strike-fear-in-new-chechnya-1773107.html Zugriff 01.06.2010 / Radio Free Europe/Radio Liberty: A String Of Silenced Voices On Chechnya, 16.07.2009, http://www.rferl.org/articleprintview/1778554.html, Zugriff 01.06.2010)

Zurzeit stellen einige internationale Gruppen humanitäre Hilfe zur Verfügung, andere wiederum verlagern in Anbetracht der sich verbessernden sozioökonomischen und Sicherheitslage ihre Aktivitäten weg von Nothilfe hin zu Programmen, die Wiederherstellung und Nachhaltigkeit zum Ziel haben. (ICRC: Russian Federation: ICRC activities from July to December 2008, 24.03.2009, http://www.icrc.org/web/eng/siteeng0.nsf/html/russia-update-240309, Zugriff 01.07.2009 / Europäische Kommission: Aid in Action - The Northern Caucasus, 08.04.2009,

http://ec.europa.eu/echo/aid/europe_caucasus/russia_en.htm, Zugriff 30.06.2009 / UNHCR: Progress on Mainstreaming IDP Issues in UNHCR and Global Work Plan for IDP Operations, 02.06.2008, http://www.unhcr.org/cgi-bin/texis/vtx/search?page=search&docid=484515592&query=chechnya, Zugriff 30.06.2009)

Nach seinem Besuch in Tschetschenien im Februar 2010 lobte der ehemalige CoE-PACE Berichterstatter Lord Judd die Arbeit der tschetschenischen NRO, die Fälle von Verschinden und Entführungen untersuchen. (RFE/RL: British Lawmaker Praises Human Rights Groups

In Chechnya, 17.2.2010:

http://www.rferl.org/content/British_Parliamentarian_Praises_Human_Rights_Groups_In_Chechnya/1960722.html, Zugriff 04.06.2010)

III. 7. Ombudsmannrömisch drei. 7. Ombudsmann

Der tschetschenische Ombudsmann Nuchaschijew kooperierte weiterhin nicht mit der NRO Memorial. (U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2009 - Russia, 11.03.2010)

Der tschetschenische Ombudsmann für Menschenrechte Nurdi Nuchaschijew erstellte eine Datenbank von ungefähr 5.000 Einwohnern der Republik, die entführt wurden oder spurlos verschwunden sind. (North Caucasus Weekly, Volume X - Issue 10, Strasbourg Court Again Rules Against Russia in Chechen Case, 13.03.2009)Der tschetschenische Ombudsmann für Menschenrechte Nurdi Nuchaschijew erstellte eine Datenbank von ungefähr 5.000 Einwohnern der Republik, die entführt wurden oder spurlos verschwunden sind. (North Caucasus Weekly, Volume römisch zehn - Issue 10, Strasbourg Court Again Rules Against Russia in Chechen Case, 13.03.2009)

Die Anzahl an Verschwundenen belief sich laut Nuchaschiew mit 1. Oktober 2007 auf 2.826. Der Ombudsmann setzt sich weiterhin für eine föderale interministerielle Kommission zur Untersuchung dieser Fälle ein. Laut Nuchaschiew legte die tschetschenische Regierung 47 Millionen Rubel zur Entwicklung forensischer Einrichtungen zur Seite, um Massengräber in Tschetschenien zu untersuchen. Die föderalen Behörden verweigerten dies Ende 2008, da es an qualifizierten Spezialisten hierfür fehle. Bis heute gibt es keine offizielle und aktuelle Datenbank von Vermissten und nicht identifizierten Körpern. Der Ombudsmann begann eine Liste von Vermissten auf seine Homepage, die aber nicht komplett ist. An ihrer Komplettierung wird gearbeitet.

In dem im Dezember 2007 verlautbarten präsidentiellen Dekret Nr. 451 ("Über zusätzliche Maßnahmen die Rechte und Freiheiten der Menschen und Bürger der in der Republik Tschetschenien zu sichern") werden dem tschetschenischen Ombudsmann folgende Empfehlungen gegeben: Er solle die Menschen unterstützen, ihrer Verfassungsrechte umzusetzen; sich regelmäßig mit NRO treffen; die Menschenrechte überwachen und seine Ergebnisse in den tschetschenischen Medien veröffentliche. (Amnesty International: Russian Federation: Rule without law: Human rights violations in the North Caucasus, 30.6.2009)

Im Juli 2009 nannte der von der tschetschenischen Regierung gestützte Nuchaschiew westliche und russische Menschenrechtsgruppen, darunter auch Memorial, Werkzeuge der Feinde Russlands. Es scheine, dass die Organisationen Instabilität und Gewalt in Tschetschenien wie Luft bräuchten. (The New York Times: Chechen Rights Campaigner Is Killed, 15.7.2009)Im Juli 2009 nannte der von der tschetschenischen Regierung gestützte Nuchaschiew westliche und russische Menschenrechtsgruppen, darunter auch Memorial, Werkzeuge der Feinde Russlands. Es scheine, dass die Organisationen Instabilität und Gewalt in Tschetschenien wie Luft bräuchten. (The New York Times: Chechen Rights Campaigner römisch eins s Killed, 15.7.2009)

In Bezug auf die vorgefallenen Niederbrennungen von Häusern 2008/2009 sagte Nuchaschiew, dass Soldaten involviert seien, diese aber privat tätig würden um Rache für Verwandte und Kollegen zu nehmen. Diese Personen würden sich strafbar machen, die Taten nannte er ungesetzlich und inakzeptabel. Aussagen Kadyrows über "Traditionen" könnten laut Nuchaschiew zwar insofern missverstanden werden, dass solche Handlungen straffrei gestellt seien, sie wären aber keinesfalls tatsächlich so zu interpretieren, was Kadyrov ihm persönlich im Herbst 2008 versichert hätte. (Human Rights Watch: What Your Children Do Will Touch Upon You, Juli 2009)In Bezug auf die vorgefallenen Niederbrennungen von Häusern 2008 aus 2009, sagte Nuchaschiew, dass Soldaten involviert seien, diese aber privat tätig würden um Rache für Verwandte und Kollegen zu nehmen. Diese Personen würden sich strafbar machen, die Taten nannte er ungesetzlich und inakzeptabel. Aussagen Kadyrows über "Traditionen" könnten laut Nuchaschiew zwar insofern missverstanden werden, dass solche Handlungen straffrei gestellt seien, sie wären aber keinesfalls tatsächlich so zu interpretieren, was Kadyrov ihm persönlich im Herbst 2008 versichert hätte. (Human Rights Watch: What Your Children Do Will Touch Upon You, Juli 2009)

Im Jänner 2010 beschuldigte Nuchaschijew die NRO Memorial, dass sie Tatsachen über Menschenrechtsverletzungen verwenden würde, um die Situation in Tschetschenien zu destabilisieren. Die NRO würde davon profitieren, eine höhere Anzahl von Fällen zu berichten.(Freedom House: Ombudsman Statements Reflect Culture of Intimidation in Chechnya, 15.01.2010,

http://www.freedomhouse.org/template.cfm?page=70&release=1124, Zugriff 04.06.2010)

Offizielle Homepage des Ombudsmannes:

http://www.chechenombudsman.ru/ (Zugriff 01.06.2010)

IV. Lage von Tschetschenen in der Russischen Föderationrömisch vier. Lage von Tschetschenen in der Russischen Föderation

Laut der offiziellen Volkszählung im Jahr 2002 leben in der ganzen Russischen Föderation 1.360.253 Tschetschenen.

(Accord-Anfragebeantwortung an das BAA, 13. September 2005)

Die tschetschenische Diaspora lebt vor allem in Moskau. St. Petersburg, Jaroslavl, Nizhnij Novgord und Wolgograd. Es gibt keine offiziellen Statistiken darüber, wie viele Tschetschenen in diesen Städten leben. Auch im einigen kleineren Städten im Ural und Sibirien leben einige Tschetschenen sehr gut.

Während des Konflikts gab eine besondere Aufmerksamkeit gegenüber Tschetschenen, die sich etwa in vermehrten Personenkontrollen bemerkbar machte. Seit sich die Lage in Tschetschenien verbessert hat, ist auch die Situation für Tschetschenen im Rest der Russischen Föderation besser. Für eine legale Arbeit ist eine Registrierung notwendig, viele arbeiten jedoch auch ohne Registrierung. Da die Familien- und Dorfbände sehr stark sind, kann man hier als Neuankömmling Hilfe erwarten, wenn bereits Familien- oder Dorfmitglieder in einer Stadt wohnen. (Dr. Mikhail Roshchin - Insitute for Eastern Studies, Vortrag für AsylGH am BMI, 26.03.2009)

Der Tschetschenische Verein schätzt die Anzahl der in der Russischen Föderation aber außerhalb Tschetscheniens lebenden Tschetschenen auf 560.000. Schätzungen zufolge leben davon etwa 150.000 bis 200.000 im Oblast Moskau, weitere größere Gruppen der tschetschenischen Diaspora gebe es in den Regionen Krasnodar, Stavropol und Rostov, sowie in den Oblasts Astrakhanskiy und Volgogradskaya. Viele der Migranten würden illegal im Oblast Moskau leben.

Die Situation für Tschetschenen in anderen Teilen der Russischen Föderation hat sich vor allem in den letzten beiden Jahren verbessert. Die Situation hängt aber auch immer von der gesellschaftlichen Stellung und den einer Person/Familie zur Verfügung stehenden finanziellen Mitteln ab. In Moskau hat sich die Lage bezüglich Diskriminierung aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit verbessert. Obwohl Rassismus und Xenophobie in der Russischen Föderation - vor allem Moskau und St. Petersburg - im Allgemeinen anwachsen, sind nunmehr insbesondere Personen aus Zentralasien vorrangiges Ziel diskriminierender Praktiken. Auch wenn die derzeitigen Gegenmaßnahmen der Regierung noch nicht fruchten, so gibt es jedoch erste Anzeichen, dass solche zumindest umgesetzt werden. Die Strafverfolgungsrate rassistischer Vorfälle liegt unter jener von anderen Hassverbrechen. Viele Tschetschenen können in Moskau ein durchaus normales Leben führen. (Office for Foreigners (Poland)/CEDOCA, Documentation and Research Centre - Office of the Commissioner General for Refugees and Stateless Persons (Belgium)/Staatendokumentation des Bundesasylamtes (Austria): FFM Moscow 2008, 10.09.2009)

IV.1. Praktische Relokationsmöglichkeitrömisch vier.1. Praktische Relokationsmöglichkeit

Um einer Bedrohung durch staatliche Behörden zu entgehen, ist eine Umsiedlung innerhalb des Landes nicht möglich. Für jene Tschetschenen, die nicht von den Behörden gesucht werden, ist eine interne Relokation eine Möglichkeit. Es gibt in einigen Fällen gesellschaftliche Diskriminierung und Probleme, Unterkunft und Arbeit zu finden. Diese Probleme machen einen innerstaatlichen Umzug jedoch nicht unverhältnismäßig schwierig.

(UK Home Office, Operational Guidance Note: Russian Federation, 17.11.2008)

Nichtregistrierte Tschetschenen können innerhalb Russlands allenfalls in der tschetschenischen Diaspora untertauchen und dort überleben. Ihr Lebensstandard hängt stark davon ab, ob sie über Geld, Familienanschluss, Ausbildung und russische Sprachkenntnisse verfügen. Es kommt immer wieder zu Festnahmen wegen fehlender Registrierung oder aufgrund manipulierter Ermittlungsverfahren. (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 04.04.2010)

V. Rückkehrfragenrömisch fünf. Rückkehrfragen

V.1. Grundversorgung/Wirtschaftrömisch fünf.1. Grundversorgung/Wirtschaft

Die Lebensumstände für die Mehrheit der tschetschenischen Bevölkerung haben sich nach Angaben von internationalen Hilfsorganisationen in den Jahren seit 2007 deutlich verbessert. Einige Indizien hierfür liefern die offiziellen, belastbaren Statistiken: Die Durchschnittslöhne in Tschetschenien liegen spürbar über denen in den Nachbarrepubliken. Das laufende föderale Hilfsprogramm zum Aufbau Tschetscheniens sieht 111 Mrd. Rubel (2,5 Mrd. ¿) für die Jahre 2008-2011 vor. Damit sind die Staatsausgaben in Tschetschenien pro Einwohner doppelt so hoch wie im Durchschnitt des Südlichen Föderalen Bezirks.

Wichtigstes soziales Problem ist die Arbeitslosigkeit und große Armut weiter Teile der Bevölkerung. Nach Schätzungen der UN waren 2008 ca. 80% der tschetschenischen Bevölkerung arbeitslos und verfügen über Einkünfte unterhalb der Armutsgrenze (in Höhe von 2,25 USD/Tag). Haupteinkommensquelle ist der Handel. Andere legale Einkommensmöglichkeiten gibt es kaum, weil die Industrie überwiegend zerstört ist. Minen verhindern die Entwicklung landwirtschaftlicher Aktivitäten. Geld wird mit illegalem Verkauf von Erdöl und Benzin verdient; zahlreiche Familien leben von Geldern, die ein Ernährer aus dem Ausland schickt. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 04.04.2010)

Im Jänner 2010 galten 43% der tschetschenischen Bevölkerung nach Definition der ILO als arbeitslos (Universität Bremen - Forschungsstelle Osteuropa: Russlandanalysen Nr. 200, 07.05.2010)

Obwohl sich die humanitäre Situation in den letzten Jahren schrittweise verbessert hat und es zu einem wirtschaftlichen Aufschwung kam, bleibt die Realität für viele Menschen hart. Jedoch handelt es sich im Nordkaukasus derzeit trotz dem Anstieg an Gewalt um keinen umfangreichen [large-scale, Anm.] humanitären Notfall im Nordkaukasus.

International Medical Corps führt im Kaukasus seit vier Jahren Aktivitäten zur Einkommensförderung (income-generating activities) durch. Teilnehmer müssen einen Geschäftsplan aufstellen, der dann mithilfe der NRO (gefördert durch Gelder der Europäischen Kommission/ECHO) umgesetzt wird. Bislang konnten so 370 kleine Unternehmen starten. Für 2010 ist geplant 160 Projekte zu unterstützen. (International Medical Corps: Stitching Broken Dreams, 31.12.2009, http://www.imcworldwide.org/Page.aspx?pid=1014, Zugriff 02.06.2010)

Russlands Regierung will 2010 umgerechnet 215,5 Millionen Euro - um 13 Prozent mehr als im Vorjahr - für die Schaffung neuer Arbeitsplätze im Nordkaukasus bereitstellen. Nach der Methode der Internationalen Arbeitsorganisation sind heute fast 20 Prozent der Einwohner der Region (rund 820 000 Nordkaukasier) arbeitslos. 2009 wurden mehr als 7,5 Milliarden Rubel für das Anti-Krisen-Programm im Nordkaukasus bereitgestellt, 2010 sollen es mehr als 8,5 Milliarden Rubel (umgerechnet 215,571 Millionen Euro) sein. Alexandr Chloponin (Bevollmächtigter des russischen Präsidenten im Nordkaukasus) verwies darauf, dass angesichts des Wirtschaftswachstums in Russland die staatliche Finanzierung der Anti-Krisen-Programme im Großen und Ganzen zurückgehe. Für den Föderalbezirk Nordkaukasus werden jedoch größere Haushaltsausgaben vorgesehen.

Laut dem Vizeminister für Gesundheitswesen und Soziales, Maxim Topilin, besteht im Nordkaukasus eine paradoxe Situation: Einerseits setzt Russland umfangreiche Programme um, um die Geburtenhäufigkeit im Lande zu erhöhen, andererseits trägt der objektive Vorteil der Region in diesem Bereich zur Arbeitslosigkeit im Nordkaukasus bei.

(Ria Novosti: Russland stellt mehr Haushaltsmittel für neue Arbeitsplätze im Nordkaukasus bereit, 15.04.2010, http://de.rian.ru/business/20100415/125928594.html, Zugriff 01.06.2010)

Die Chancengleichheit ist durch die Korruption und die Zerstörung der Wirtschaft während des Krieges eingeschränkt. Bewohner die Arbeit finden arbeiten zumeist bei der lokalen Polizei, in der Verwaltung, dem Öl- oder Bausektor, oder in kleinen Unternehmen. Trotz der zahlreichen Probleme hat sich die wirtschaftliche Situation durch die Wiederaufbaumaßnahmen von Kadyrov verbessert, lokale Geschäftsaktivitäten erholen sich. Die meisten der ethnischen Tschetschenen, die während des Krieges geflüchtet sind, sind bereits wieder nach Hauser zurückgekehrt, obwohl viele von ihnen unter schlechten Wohnbedingungen leben. (Freedom House, Freedom in the World 2009: Chechnya (Russia), 16.07.2009)

In Tschetschenien ist ein im Verhältnis zu anderen Regionen der Russischen Föderation übermäßig hoher Anteil der Bevölkerung im semi-formalen und informellen Sektor tätig. Im Zeitraum zwischen 2006 und 2008 ist jedoch bereits ein Anstieg an legalen Kleinunternehmen zu beobachten. Dem föderalen Statistikamt zufolge waren zwischen Februar und November 2002 49,2% der Bevölkerung im informellen Sektor tätig, und bezogen einen Großteil ihres Einkommens aus diesen Tätigkeiten. Des Weiteren sind die so genannten "Arbeiten im Haushalt" - Produktion entweder für den Eigenverbrauch oder zum Verkauf auf dem Markt - weit verbreitet. Diese Art der Beschäftigung steht den föderalen Statistiken zufolge in Tschetschenien an dritter Stelle. (IOM - International Organistion for Migration: Study on the Situation and Status of Russian Nationals from the Chechen Republic receiving Basic Welfare Support in Austria, 2009)

Viele internationale Organisationen, wie etwa UNHCR, UNICEF, WHO oder IKRK haben in den letzten drei Jahren ihre Aktivitäten weg von Nothilfe und humanitären Programmen, immer mehr hin zu nachhaltigen Wiederaufbau- und Entwicklungsmaßnahmen verlagert, wie etwa Schulungen im medizinischen und Bildungsbereich oder Förderung von mikroökonomischen Projekten zur Schaffung von Einkommen. Die Europäische Union verringert aufgrund der sich verbessernden sozioökonomischen Situation ebenfalls ihre humanitären Programme. (UNHCR, Progress on Mainstreaming IDP Issues in UNHCR and Global Work Plan for IDP Operations, 02.06.2008, http://www.unhcr.org/cgi-bin/texis/vtx/search?page=search&docid=484 515592&query=chechnya, Zugriff 27.10.2009 / Europäische Kommission:

Aid in Action - The Northern Caucasus, 08.04.2009, http://ec.europa.eu/echo/aid/europe_caucasus/russia_en.htm, Zugriff 27.10.2009 / WHO - Regional Office for Europe, Press Release - Recovery in the North Caucasus, 09.01.2008, http://www.euro.who.int/emergencies/fieldwork/20080109_4, Zugriff 27.10.2009 / ICRC: Russian Federation: ICRC activities from July to December 2008, 24.03.2009,

http://www.icrc.org/web/eng/siteeng0.nsf/html/russia-update-240309, Zugriff 01.07.2009 / ICRC: The Russian Federation: ICRC activities from April to June 2008, 24.07.2008, http://www.icrc.org/web/eng/siteeng0.nsf/html/russia-update-240708, Zugriff 01.07.2009 / ICRC: Russian Federation: ICRC activities from January to March 2008, 29.04.2008, http://www.icrc.org/web/eng/siteeng0.nsf/html/russia-update-290408, Zugriff 01.07.2009 / OCHA Russian Federation, Information Bulletin August 2007 / WHO, Joint initiative for the North Caucasus, 2007 http://www.euro.who.int/Document/EHA/DPR_news_jan_mar07.pdf, Zugriff 27.10.2009)

Wiederaufbau

Die ehemals zerstörte Hauptstadt Tschetscheniens Grosny ist inzwischen fast vollständig wieder aufgebaut - dort gibt es mittlerweile auch wieder einen Flughafen. Nach Angaben der EU-Kommission findet der Wiederaufbau überall in der Republik, insbesondere in Gudermes, Argun und Schali statt. Mitarbeiter von Hilfsorganisationen melden, dass selbst in kleinen Dörfern Schulen und Krankenhäuser aufgebaut werden. Die Infrastruktur (Strom, Heizung, fließendes Wasser, etc.) und das Gesundheitssystem waren nahezu vollständig zusammengebrochen, doch zeigen Wiederaufbauprogramme und die Kompensationszahlungen Erfolge. Missmanagement, Kompetenzgemenge und Korruption verhindern jedoch in vielen Fällen, dass die Gelder für den Wiederaufbau sachgerecht verwendet werden. Die humanitären Organisationen reduzieren langsam ihre Hilfstätigkeiten; sie konstatieren keine humanitäre Notlage, immer noch aber erhebliche Entwicklungsprobleme.

Wohnraum bleibt ein großes Problem. Nach Schätzungen der VN wurden während der kriegerischen Auseinandersetzungen seit 1994 über 150.000 private Häuser sowie ca. 73.000 Wohnungen zerstört. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 04.04.2010)

In den letzten Jahren kam es zu beachtlichen Verbesserungen der wirtschaftlichen und sozialen Situation, die Infrastruktur (Wohnbau, Krankenhäuser, Schulen, Gas- und Elektrizitätsversorgung, Straßen und Brücken) wird wieder aufgebaut. (Amnesty International: Russian Federation: Rule without law: Human rights violations in the North Caucasus. 30.6.2009)

Im September 2009 wurde Grozny von UN HABITAT in die diesjährige Ehrenliste für die Leistungen der Stadt im Wiederaufbau und die Bereitstellung neuer Heime für tausende Menschen aufgenommen. Ausgezeichnet wurde die Stadt für die Durchführung des 2006 begonnenen Programms "Grozny ohne Anzeichen von Krieg". Im Rahmen des Programms sind 3.700 vertriebene Familien in neuen Unterkünften untergebracht worden. 870 Geschäfte, acht Märkte, 230 Konsumentendienststellen, und 78 Apotheken sind renoviert worden, genauso wie dutzende Schulen und andere Bildungs- und Gesundheitseinrichtungen. Des Weiteren sind Abwassersysteme, Heizleitungen, Elektrizitätskabel und Wasseranlagen repariert worden, ebenso wie 250 km Straßen und 13 Brücken. (UN HABITAT: The 2009 Scroll of Honour Award Winners, September 2009, http://www.unhabitat.org/content.asp?typeid=19&catid=588&cid=7291, Zugriff 02.06.2010)

V. 2. Sozialstaatliche Leistungenrömisch fünf. 2. Sozialstaatliche Leistungen

Pensionen und andere sozialstaatliche Leistungen werden ausbezahlt, es besteht jedoch das System des "otkat", was bedeutet, dass auf jeder erdenklichen Ebene Geld "verschwindet", weshalb der Empfänger im Endeffekt immer viel weniger bekommt als ihm zustünde. (Office for Foreigners (Poland)/CEDOCA, Documentation and Research Centre - Office of the Commissioner General for Refugees and Stateless Persons (Belgium)/Staatendokumentation des Bundesasylamtes (Austria): FFM Moscow 2008, 10.09.2009)

Es gibt Probleme mit dem Sozialversicherungssystem. Diese bestehen allerdings nicht nur für Menschen aus dem Nordkaukasus, sondern für alle Bewohner der Russischen Föderation. (Dr. Mikhail Roshchin - Insitute for Eastern Studies, Vortrag für AsylGH am BMI, 26.03.2009)

Laut IOM stellen sozialstaatliche Leistungen einen beträchtlichen Teil des Einkommens eines durchschnittlichen tschetschenischen Haushaltes, insbesondere bei den schwächsten sozialen Gruppen, dar. Abhängig von der Lage der Familie machten 2008 staatliche Unterstützungsleistungen bis zu einem Drittel der Haushaltseinkommen aus. Das Subsistenzminimum lag im ersten Quartal 2009 bei 4.630 Rubel.

Während das Sozialversicherungssystem (Pensionen, Krankheit, Mutterschaft, Arbeitslosigkeit) föderal reguliert wird, werden die meisten der beitragsfreien Leistungen ("leistungsabhängige" Beihilfen beispielsweise für Invalide, Jugendliche, Obdachlose, Kindergeld) regional umgesetzt. Die durchschnittliche Höhe dieser Unterstützungsleistungen belief sich 2008 auf 300 Rubel.

Leistungsabhängige Beihilfen wurden 2008 an insgesamt 134.647 Personen ausgezahlt, die drei größten Gruppen waren die folgenden:

68.200 Invalide, 33.350 behinderte/kranke Kinder, 28.605 Kriegsveteranen.

Dem russischen Pensionsfonds zufolge betrug In den ersten drei Monaten des Jahres 2009 die Höhe einer durchschnittlichen monatlichen Pension in Tschetschenien 4.159 Rubel. Insgesamt waren 2008 in Tschetschenien 268.000 Personen als Pensionisten gemeldet.

Arbeitslosengeld wurde Ende 2008 von 298.000 Personen beantragt. Zu dieser Zeit kamen beinahe 3.500 Arbeitssuchende auf eine freie Stelle im Staatsdienst. Beinahe die Hälfte der registrierten Arbeitslosen erhielt Arbeitslosengeld. Die Untergrenze des Arbeitslosengeldes liegt bei 850 Rubel, die Obergrenze bei 4.900. (IOM - International Organistion for Migration: Study on the Situation and Status of Russian Nationals from the Chechen Republic receiving Basic Welfare Support in Austria, 2009)

Kompensationszahlungen

Über 5.000 tschetschenische Familien haben bisher noch keine Kompensationszahlungen erhalten, die von der russischen Regierung für jene vorgesehen wurden, die ihre Heime und ihr Eigentum während des Krieges verloren. Im April 2010 versprach das tschetschenische Finanzministerium, dass diese Zahlungen bis Ende 2010 abgeschlossen würden, es ist jedoch unklar, ob dies möglich sein wird. Das Ministerium nannte viele Missbrauchsversuche, die dazu führten, die Auszahlungen sehr vorsichtig zu tätigen. Laut dem tschetschenischen Ministerium stellte die föderale Regierung 100 Millionen US$ für Kompensationszahlungen 2010 zur Verfügung.

Seit 2003 ist die Höhe der Zahlungen gleich geblieben. Für ein verlorenes Heim werden 10.000US$ bezahlt, für anderes verlorenes Eigentum weniger als 2.000 US$. Im Frühling 2008 kostete eine Zweizimmerwohnung am Stadtrand von Grosny durchschnittlich 50.000 - 60.000 US$, der Durchschnittspreis pro Quadratmeter lag bei 500 US$. In zwei Fällen wurden Banken und Staatsbedienstete in Bezug auf Kompensationszahlungen Betrug vorgeworfen, eine Person wurde deshalb zu einem halben Jahr Gefängnis verurteilt, eine andere Gruppe wurde nicht verurteilt. (Jamestown Foundation: Eurasian Daily Monitor Volume 7 - Issue 78, 22.04.2010)

Die Auszahlung von Kompensationsleistungen für kriegszerstörtes Eigentum ist noch nicht abgeschlossen. Nichtregierungsorganisationen berichten, dass nur rund ein Drittel der Vertriebenen eine Bestätigung der Kompensationsberechtigung erhalte. Viele Rückkehrer bekämen bei ihrer Ankunft in Grosny keine Entschädigung, weil die Behörden sich weigerten, ihre Dokumente zu bearbeiten, oder weil ihre Namen von der Liste der Berechtigten verschwunden seien. Verschiedene Schätzungen, u.a. des ehemaligen Menschenrechtsbeauftragten des Europarates Gil Robles, gehen davon aus, dass 30-50% der Kompensationssummen als Schmiergelder gezahlt werden müssen. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 04.04.2010)

Das System der Kompensationszahlungen funktioniert, jedoch muss ein Teil des Gesamtbetrages wieder zurückgegeben werden. Laut der Chechen Social and Cultural Association reichen aufgrund der Preiserhöhungen die Kompensationszahlungen nicht aus, um ein ganzes Haus wieder aufzubauen. (Office for Foreigners (Poland)/CEDOCA, Documentation and Research Centre - Office of the Commissioner General for Refugees and Stateless Persons (Belgium)/Staatendokumentation des Bundesasylamtes (Austria): FFM Moscow 2008, 10.09.2009)

V. 4. Behandlung nach Rückkehrrömisch fünf. 4. Behandlung nach Rückkehr

Die Anzahl freiwilliger tschetschenischer Rückkehrer aus Europa in die Russische Föderation ist 2008 signifikant angestiegen: 2008 kehrten in den ersten zehn Monaten 1.196 Personen zurück (Hiervon 173 aus Österreich), während es zwischen 2003 und 2007 insgesamt

1.485 Personen waren. Hierbei handelt es sich allerdings nur um mit der Unterstützung der IOM (International Organisation for Migration) zurückgekehrte Personen, die tatsächliche Gesamtzahl ist vermutlich viel höher. 75% der Rückkehrer 2008 kehrten nach Tschetschenien zurück 17% gingen nach Dagestan, 3% nach Inguschetien. Laut IOM hätten die Rückkehrer keine Bedenken in Bezug auf die Sicherheitslage, andererseits würden sie nicht zurückkehren. Jedoch müsste hier eine individuelle Prüfung vorgenommen werden, da eine mögliche Gefährdung von individuellen Gegebenheiten abhängt. IOM unterstützt Rückkehrer etwa durch Berufs bildende Maßnahmen, beim Aufbau kleiner Unternehmen, medizinische Versorgung und Wohnbedürfnissen.

Tschetschenen kehren derzeit aus Moskau und anderen Teilen der Russischen Föderation nach Tschetschenien zurück.(Office for Foreigners (Poland)/CEDOCA, Documentation and Research Centre - Office of the Commissioner General for Refugees and Stateless Persons (Belgium)/Staatendokumentation des Bundesasylamtes (Austria): FFM Moscow 2008, 10.09.2009)

Am 17.3.2009 kam unter der Zahl 21 eine Verordnung der Regierung der Tschetschenischen Republik "Über die zwischenbehördliche Republikskommission für die Ausarbeitung und die Kontrolle der Realisierung des Programms der Tschetschenischen Republik zwecks Gewährleistung von Hilfe bei der freiwilligen Übersiedlung in die Russische Föderation von Landsleuten, die im Ausland leben" heraus. Im Rahmen dieses Programms ist eine Hilfestellung für Repatriierte bei Erledigung und Erhalt von Dokumenten vorgesehen, die für Umsiedlung, Umschulung, Integration notwendig sind; zu deren Aufgaben zählen auch Hilfe bei Arbeitseingliederung, professioneller Adaptierung und Umbau auf dem Gebiet der Ansiedlung, bei Adaptierung und Integration in die Gesellschaft. (Verordnung Nr. 21, Pkt. 1, Seite 3).

Bei einer Ankunft im Falle eines fehlenden Wohnraums können sie bei Verwandten oder in einem Heim (PBR) unterkommen, falls es freie Plätze gibt, oder einen Wohnraum mieten. Auch können die Juristen von VESTA beim Aufsetzen von Anträgen an die entsprechenden staatlichen Strukturen helfen, zwecks Erhalts von Hilfe. (Anfragebeantwortung durch die NRO Vesta, per Post am 12.10.2009 (Übersetzung durch Dr. Stuchlik, per Email am 21.10.2009)

Dem Auswärtigen Amt sind keine Fälle bekannt, in denen russische Staatsangehörige bei ihrer Rückkehr nach Russland allein deshalb staatlich verfolgt wurden, weil sie zuvor im Ausland einen Asylantrag gestellt hatten. Ebenso liegen dem Auswärtigen Amt keine gesicherten Erkenntnisse darüber vor, ob Russen mit tschetschenischer Volkszugehörigkeit nach ihrer Rückführung besonderen Repressionen ausgesetzt sind. Solange der Tschetschenien-Konflikt nicht endgültig gelöst ist, ist davon auszugehen, dass abgeschobene Tschetschenen besondere Aufmerksamkeit durch russische Behörden erfahren. Dies gilt insbesondere für solche Personen, die sich gegen die gegenwärtigen Machthaber engagiert haben bzw. denen die russischen Behörden ein solches Engagement unterstellen, oder die im Verdacht stehen, einen fundamentalistischen Islam zu propagieren. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 04.04.2010)

Beweis wurde erhoben durch Auskunft des Integrationsfonds mittels Email vom 19.05.2010, durch Einholung eines Sozialversicherungs- bzw. eines Grundversorgungsauszuges sowie einer Auskunft des ZMR betreffend den Beschwerdeführer, durch Einsichtnahme in die vorliegenden Ausreisebestätigungen der Ehefrau des Beschwerdeführers und dessen Kinder von der IOM und in die Mitteilung der Caritas vom 12.11.2009 über die Rückgabe der österreichischen Konventionsreisepässe der Ehefrau und der Kinder mit Übernahmebestätigung durch das FrB XXXX sowie durch Einsicht in das Schreiben vom 23.03.2010 des Abwesenheitskurators für die Ehegattin und die Kinder des Beschwerdeführers. Des Weiteren durch Einsicht in die Beschlüsse des Bezirksgerichts XXXX über die Bestellung eines Abwesenheitskurators für seine Familie und den Beschwerdeführer selbst, Einsicht in die Bescheide über die Asylaberkennung betreffend seine Ehefrau und Kinder vom 26.04.2010 sowie Einsicht in die Stellungnahme vom 01.06.2010 und die gegenständliche Beschwerde verfasst vom für den Beschwerdeführer bestellten Abwesenheitskurator sowie Einsicht in oben näher bezeichnete länderkundliche Dokumentation.Beweis wurde erhoben durch Auskunft des Integrationsfonds mittels Email vom 19.05.2010, durch Einholung eines Sozialversicherungs- bzw. eines Grundversorgungsauszuges sowie einer Auskunft des ZMR betreffend den Beschwerdeführer, durch Einsichtnahme in die vorliegenden Ausreisebestätigungen der Ehefrau des Beschwerdeführers und dessen Kinder von der IOM und in die Mitteilung der Caritas vom 12.11.2009 über die Rückgabe der österreichischen Konventionsreisepässe der Ehefrau und der Kinder mit Übernahmebestätigung durch das FrB römisch 40 sowie durch Einsicht in das Schreiben vom 23.03.2010 des Abwesenheitskurators für die Ehegattin und die Kinder des Beschwerdeführers. Des Weiteren durch Einsicht in die Beschlüsse des Bezirksgerichts römisch 40 über die Bestellung eines Abwesenheitskurators für seine Familie und den Beschwerdeführer selbst, Einsicht in die Bescheide über die Asylaberkennung betreffend seine Ehefrau und Kinder vom 26.04.2010 sowie Einsicht in die Stellungnahme vom 01.06.2010 und die gegenständliche Beschwerde verfasst vom für den Beschwerdeführer bestellten Abwesenheitskurator sowie Einsicht in oben näher bezeichnete länderkundliche Dokumentation.

Die Beweise werden wie folgt gewürdigt:

Die Feststellungen zu Tschetschenien wurden bereits dem angefochtenen Bescheid zu Grunde gelegt und basieren auf den darin angeführten Quellen. Sie wurden dem für den Beschwerdeführer bestellten Abwesenheitskurator durch Zustellung des Bescheides zur Kenntnis gebracht, denen keine substantiierten Einwendungen entgegengehalten wurden.

Die Feststellung betreffend die Staatsbürgerschaft, die Volksgruppenzugehörigkeit und sein Geburtsdatum ergeben sich aus dem vorgelegten Reisepass und Personalausweis des Beschwerdeführers bei seiner Asylantragstellung. Die Feststellungen über seine Ausbildung und bisherige Berufstätigkeit gründen sich auf seine nachvollziehbaren Angaben im Verfahren hinsichtlich seiner Asylantragstellung, ebenso seine Angaben, sich in der Russischen Föderation nie politisch betätigt zu haben. Die Feststellung über die Gewährung von Asyl ergibt sich aus dem genannten Bescheid. Dass die Ehefrau und die Kinder des Beschwerdeführers am 31.08.2009 freiwillig unter Inanspruchnahme der Rückkehrhilfe in deren Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, ergibt sich aus der Mitteilung der IOM, die Rückgabe der Konventionsreisepässe ergibt sich aus dem Schreiben der Caritas XXXX vom 12.11.2009.Die Feststellung betreffend die Staatsbürgerschaft, die Volksgruppenzugehörigkeit und sein Geburtsdatum ergeben sich aus dem vorgelegten Reisepass und Personalausweis des Beschwerdeführers bei seiner Asylantragstellung. Die Feststellungen über seine Ausbildung und bisherige Berufstätigkeit gründen sich auf seine nachvollziehbaren Angaben im Verfahren hinsichtlich seiner Asylantragstellung, ebenso seine Angaben, sich in der Russischen Föderation nie politisch betätigt zu haben. Die Feststellung über die Gewährung von Asyl ergibt sich aus dem genannten Bescheid. Dass die Ehefrau und die Kinder des Beschwerdeführers am 31.08.2009 freiwillig unter Inanspruchnahme der Rückkehrhilfe in deren Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, ergibt sich aus der Mitteilung der IOM, die Rückgabe der Konventionsreisepässe ergibt sich aus dem Schreiben der Caritas römisch 40 vom 12.11.2009.

Dass für den Beschwerdeführer zuletzt bis 27.04.2007, somit bis zum Ende der Grundversorgung, eine Sozialversicherung bestand, ergibt sich aufgrund der Einholung eines Versicherungsdatenauszuges. Der Auszug des Beschwerdeführers aus der Grundver-sorgungsstelle am 31.08.2009 - somit am selben Tag, an dem seine Familienmitglieder offiziell in den Herkunftsstaat zurückgekehrt sind - ergibt sich aus den Eintragungen im Grundversorgungsauszug. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer bis zum August 2009 im XXXX mit seiner Familie wohnhaft war und dieser nach dessen Schließung ein Ersatzzimmer im XXXX ablehnte sowie unbekannt verzogen ist, ergibt sich aus der Emailauskunft des Integrationsfonds vom 19.05.2010. Die offizielle Abmeldung des Beschwerdeführers und seiner Familienmitglieder von deren letzten angemeldeten Wohnsitz in Österreich am 07.09.2009 ergibt sich aus dem eingeholten ZMR-Auszug.Dass für den Beschwerdeführer zuletzt bis 27.04.2007, somit bis zum Ende der Grundversorgung, eine Sozialversicherung bestand, ergibt sich aufgrund der Einholung eines Versicherungsdatenauszuges. Der Auszug des Beschwerdeführers aus der Grundver-sorgungsstelle am 31.08.2009 - somit am selben Tag, an dem seine Familienmitglieder offiziell in den Herkunftsstaat zurückgekehrt sind - ergibt sich aus den Eintragungen im Grundversorgungsauszug. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer bis zum August 2009 im römisch 40 mit seiner Familie wohnhaft war und dieser nach dessen Schließung ein Ersatzzimmer im römisch 40 ablehnte sowie unbekannt verzogen ist, ergibt sich aus der Emailauskunft des Integrationsfonds vom 19.05.2010. Die offizielle Abmeldung des Beschwerdeführers und seiner Familienmitglieder von deren letzten angemeldeten Wohnsitz in Österreich am 07.09.2009 ergibt sich aus dem eingeholten ZMR-Auszug.

Wie bereits die belangte Behörde geht auch der erkennende Senat anhand der vorzitierten Mitteilungen und Meldeauskünfte davon aus, dass sich der Beschwerdeführer nicht mehr in Österreich aufhält, sondern mit seiner Familie in den Herkunftsstaat zurückgekehrt ist.

Insbesondere vor dem Hintergrund der vorgelegten Bestätigung vom IOM, wonach die Ehegattin des Beschwerdeführers gemeinsam mit den drei gemeinsamen Kindern am 31.08.2009 unter Gewährung von Rückkehrhilfe aus dem Bundesgebiet ausgereist sei, und der Beschwerdeführer genau an diesem Tag aus der Grundversorgungsstelle nach unbekannt verzogen ist, erscheint die Einschätzung der belangten Behörde eindeutig nachvollziehbar, dass auch der Beschwerdeführer zusammen mit seiner Familie in den Herkunftsstaat zurückgekehrt ist, vor allem, da eine Trennung des Beschwerdeführers von seiner Ehefrau nicht bekannt ist.

Vor allem die Rückgabe der Konventionsreisepässe der Ehegattin und der Kinder des Beschwerdeführers beim Fremdenpolizeilichen Büro der BPD XXXX legen eindeutig dar, dass diese sich dauerhaft im Herkunftsstaat niedergelassen haben. Wie bereits die belangte Behörde, kommt auch der erkennende Senat zum Ergebnis, dass sich folglich auch der Beschwerdeführer - um die Familieneinheit zu wahren - dauerhaft im Herkunftsstaat zusammen mit seiner Familie niedergelassen hat.Vor allem die Rückgabe der Konventionsreisepässe der Ehegattin und der Kinder des Beschwerdeführers beim Fremdenpolizeilichen Büro der BPD römisch 40 legen eindeutig dar, dass diese sich dauerhaft im Herkunftsstaat niedergelassen haben. Wie bereits die belangte Behörde, kommt auch der erkennende Senat zum Ergebnis, dass sich folglich auch der Beschwerdeführer - um die Familieneinheit zu wahren - dauerhaft im Herkunftsstaat zusammen mit seiner Familie niedergelassen hat.

Dem für den Beschwerdeführer mittels Beschluss des Bezirksgerichts XXXX bestellten Abwesenheitskurator wurde vom Bundesasylamt hinlänglich Gelegenheit geboten, alle seiner Meinung nach den Standpunkt des Beschwerdeführers stützenden Argumente ins Treffen zu führen. Seine Ausführungen in dessen Stellungnahme und in der Beschwerdeschrift, es würden keinerlei Beweise oder Indizien dafür vorliegen, dass sich der Beschwerdeführer nicht mehr im Bundesgebiet aufhalten würde, können unter Verweis auf die im Rahmen der Ermittlungstätigkeiten der belangten Behörde eingeholten Bestätigungen und Meldeauskünfte betreffend den Beschwerdeführer nicht nachvollzogen werden. Laut Stellungnahme des Abwesenheitskurators würde auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer derzeit nicht aufrecht im Bundesgebiet gemeldet sei, keinen ausreichenden Schluss in diese Richtung zulassen und müsse man ganz im Gegenteil davon ausgehen, dass sich der Beschwerdeführer noch im Bundesgebiet aufhalte. Diese Ausführungen des Abwesenheitskurators erscheinen jedoch höchst unplausibel. Für den erkennenden Senat kann insbesondere nicht nachvollzogen werden, warum der Abwesenheitskurator den Aufenthalt des Beschwerdeführers im österreichischen Bundesgebiet behauptet, obwohl diesem - wie er in seiner Stellungnahme vom 23.03.2010 ausführte - der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers ebenfalls nicht bekannt ist und seit August 2009 jede Spur vom Beschwerdeführer im österreichischen Bundesgebiet fehlt.Dem für den Beschwerdeführer mittels Beschluss des Bezirksgerichts römisch 40 bestellten Abwesenheitskurator wurde vom Bundesasylamt hinlänglich Gelegenheit geboten, alle seiner Meinung nach den Standpunkt des Beschwerdeführers stützenden Argumente ins Treffen zu führen. Seine Ausführungen in dessen Stellungnahme und in der Beschwerdeschrift, es würden keinerlei Beweise oder Indizien dafür vorliegen, dass sich der Beschwerdeführer nicht mehr im Bundesgebiet aufhalten würde, können unter Verweis auf die im Rahmen der Ermittlungstätigkeiten der belangten Behörde eingeholten Bestätigungen und Meldeauskünfte betreffend den Beschwerdeführer nicht nachvollzogen werden. Laut Stellungnahme des Abwesenheitskurators würde auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer derzeit nicht aufrecht im Bundesgebiet gemeldet sei, keinen ausreichenden Schluss in diese Richtung zulassen und müsse man ganz im Gegenteil davon ausgehen, dass sich der Beschwerdeführer noch im Bundesgebiet aufhalte. Diese Ausführungen des Abwesenheitskurators erscheinen jedoch höchst unplausibel. Für den erkennenden Senat kann insbesondere nicht nachvollzogen werden, warum der Abwesenheitskurator den Aufenthalt des Beschwerdeführers im österreichischen Bundesgebiet behauptet, obwohl diesem - wie er in seiner Stellungnahme vom 23.03.2010 ausführte - der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers ebenfalls nicht bekannt ist und seit August 2009 jede Spur vom Beschwerdeführer im österreichischen Bundesgebiet fehlt.

Es ist daher zusammenfassend davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz seit September 2009 außerhalb Österreichs hat. Es ist ferner davon auszugehen, dass er freiwillig in seinen Herkunftsstaat zurückkehrte, zumal - wie bereits ausgeführt - seine Ehefrau und seine drei Kinder Rückkehrhilfe in Anspruch genommen haben und er zum Zeitpunkt der Ausreise seiner Familie das letzte Mal an einer Adresse in Österreich angemeldet war.

Wie sich aus den Feststellungen der Staatendokumentation ergibt und bereits die belangte Behörde zu Recht festgestellt hatte, hat sich die Situation im Heimatland des Beschwerdeführers gegenüber dem Zeitpunkt, zu dem er mit seiner Ehefrau und den Kindern nach Österreich gekommen ist, derartig verbessert, dass anscheinend keine weiteren Gründe für einen Verbleib in Österreich mehr bestehen. Obwohl der Beschwerdeführer bei seiner Asylantragstellung behauptete, dass er vom Bürgermeister seiner Ortschaft darüber informiert worden sei, dass Russen alle Mitglieder seiner Familie umbringen würden, ist seine Frau und die gemeinsamen Kinder im August 2009 freiwillig in das Heimatland zurückgekehrt und benötigten diese offensichtlich nicht mehr den Schutz Österreichs, sondern stellten sich wieder unter den des Heimatstaates. Dies ergibt sich schlüssig aus den Umständen der bestätigten Ausreise der Familie des Beschwerdeführers und aus der erfolgten Rückgabe der österreichischen Konventionsreisepässe.

Eine erneute Verfolgung der gesamten Familie des Beschwerdeführers - wie bei ursprünglicher Asylantragstellung behauptet - erscheint somit nicht mehr glaubwürdig, da sich ja die Familie des Beschwerdeführers vor einem Jahr zur freiwilligen Rückkehr entschlossen hatte und auch davon auszugehen ist, dass sich seither der Beschwerdeführer wieder im Herkunftsstaat befindet.

Hinsichtlich der Frage des Vorliegens der sich aus § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG iVm mit Art 1 Abschnitt C GFK ergebenden Voraussetzungen für die Aberkennung von Asyl sei an dieser Stelle auf die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen verwiesen.Hinsichtlich der Frage des Vorliegens der sich aus Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG in Verbindung mit mit Artikel eins, Abschnitt C GFK ergebenden Voraussetzungen für die Aberkennung von Asyl sei an dieser Stelle auf die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen verwiesen.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 73 Abs 1 AsylG 2005 tritt dieses Gesetz am 01.01.2006 in Kraft; es ist gemäß § 75 Abs 1 erster Satz auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Das vorliegende Verfahren war am 31.12.2005 noch nicht anhängig; das Beschwerdeverfahren ist daher nach dem AsylG 2005 zu führen.Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 tritt dieses Gesetz am 01.01.2006 in Kraft; es ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, erster Satz auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Das vorliegende Verfahren war am 31.12.2005 noch nicht anhängig; das Beschwerdeverfahren ist daher nach dem AsylG 2005 zu führen.

Gemäß § 23 Abs 1 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG), BGBl I Nr. 4/2008 idF. BGBl I Nr. 147/2008 sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl I Nr. 100/2005 nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl Nr. 51/1991, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Zu Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheids:Zu Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheids:

§ 7 AsylG 2005 idgF lautet:Paragraph 7, AsylG 2005 idgF lautet:

"§ 7 (1) Der Status des Asylberechtigten ist einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn

1. ein Asylausschlussgrund nach § 6 vorliegt;1. ein Asylausschlussgrund nach Paragraph 6, vorliegt;

2. einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder2. einer der in Artikel eins, Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder

3. der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat.

(2) Ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten ist jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 wahrscheinlich ist.(2) Ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten ist jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz eins, wahrscheinlich ist.

(3) Das Bundesasylamt kann einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3), den Status eines Asylberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesasylamt - wenn auch nicht rechtskräftig - nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Kann nach dem ersten Satz nicht aberkannt werden, hat das Bundesasylamt die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, zuständige Aufenthaltsbehörde vom Sachverhalt zu verständigen. Teilt diese dem Bundesasylamt mit, dass sie dem Fremden einen Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt hat, kann auch einem solchen Fremden der Status eines Asylberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 aberkannt werden.(3) Das Bundesasylamt kann einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,), den Status eines Asylberechtigten gemäß Absatz eins, Ziffer 2, nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesasylamt - wenn auch nicht rechtskräftig - nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Kann nach dem ersten Satz nicht aberkannt werden, hat das Bundesasylamt die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuständige Aufenthaltsbehörde vom Sachverhalt zu verständigen. Teilt diese dem Bundesasylamt mit, dass sie dem Fremden einen Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt hat, kann auch einem solchen Fremden der Status eines Asylberechtigten gemäß Absatz eins, Ziffer 2, aberkannt werden.

(4) Die Aberkennung nach Abs. 1 Z 1 und 2 ist mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen."(4) Die Aberkennung nach Absatz eins, Ziffer eins und 2 ist mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen."

Gemäß § 7 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 idgF ist der Status des Asylberechtigten einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 idgF ist der Status des Asylberechtigten einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn einer der in Artikel eins, Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist.

Art 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention lautet:Artikel eins, Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention lautet:

"C. Dieses Abkommen wird auf eine Person, die unter die Bestimmungen des Abschnittes A fällt, nicht mehr angewendet werden, wenn sie

1. sich freiwillig wieder unter den Schutz ihres Heimatlandes gestellt hat; oder

2. die verlorene Staatsangehörigkeit freiwillig wieder erworben hat; oder

3. eine andere Staatsangehörigkeit erworben hat und den Schutz ihres neuen Heimatlandes genießt; oder

4. sich freiwillig in dem Staat, den sie aus Furcht vor Verfolgung verlassen oder nicht betreten hat, niedergelassen hat; oder

5. wenn die Umstände, auf Grund deren sie als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen und sie es daher nicht weiterhin ablehnen kann, sich unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen.

Die Bestimmungen der Ziffer 5 sind nicht auf die in Ziffer 1 des Abschnittes A dieses Artikels genannten Flüchtlinge anzuwenden, wenn sie die Inanspruchnahme des Schutzes durch ihr Heimatland aus triftigen Gründen, die auf frühere Verfolgungen zurückgehen, ablehnen;

6. staatenlos ist und die Umstände, auf Grund deren sie als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen, sie daher in der Lage ist, in ihr früheres Aufenthaltsland zurückzukehren.

Die Bestimmungen der Ziffer 6 sind jedoch auf die in Ziffer 1 des Abschnittes A dieses Artikels genannten Personen nicht anzuwenden, wenn sie die Inanspruchnahme des Schutzes durch ihr früheres Aufenthaltsland aus triftigen Gründen, die auf frühere Verfolgungen zurückgehen, ablehnen."

Gemäß § 7 Abs. 4 AsylG 2005 ist die Aberkennung nach Abs. 1 Z 1 und 2 mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen.Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AsylG 2005 ist die Aberkennung nach Absatz eins, Ziffer eins und 2 mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen.

Im vorliegenden Fall einer Entscheidung gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG sind die Beendigungstatbestände nach Art 1 Abschnitt C der GFK heranzuziehen. Dazu lässt sich der Rechtssprechung zum in diesem Punkt gleichgelagerten AsylG 1997 Folgendes entnehmen:Im vorliegenden Fall einer Entscheidung gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG sind die Beendigungstatbestände nach Artikel eins, Abschnitt C der GFK heranzuziehen. Dazu lässt sich der Rechtssprechung zum in diesem Punkt gleichgelagerten AsylG 1997 Folgendes entnehmen:

In seinem Erkenntnis vom 03.12.2003, Zl. 2001/01/0547 gelangt der VwGH zum Ergebnis, dass der Rückkehr in den Heimatstaat nicht nach Art. 1 Abschnitt C Z 1 GFK, sondern ausschließlich nach Art. 1 Abschnitt C Z 4 GFK Bedeutung zukommt.In seinem Erkenntnis vom 03.12.2003, Zl. 2001/01/0547 gelangt der VwGH zum Ergebnis, dass der Rückkehr in den Heimatstaat nicht nach Artikel eins, Abschnitt C Ziffer eins, GFK, sondern ausschließlich nach Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 4, GFK Bedeutung zukommt.

Gemäß Abs. 125 des UNHCR-Handbuches sind jedoch Fälle dieser Art nach den jeweiligen Umständen zu beurteilen. Der Besuch eines alten oder kranken Elternteils ist, was das Verhältnis des Flüchtlings zu seinem früheren Heimatland angelangt, etwas anderes als regelmäßige Ferienaufenthalte oder Besuche mit dem Ziel, Geschäftsverbindungen herzustellen (vgl. auch E 18 Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, 4., überarbeitete Auflage).Gemäß Absatz 125, des UNHCR-Handbuches sind jedoch Fälle dieser Art nach den jeweiligen Umständen zu beurteilen. Der Besuch eines alten oder kranken Elternteils ist, was das Verhältnis des Flüchtlings zu seinem früheren Heimatland angelangt, etwas anderes als regelmäßige Ferienaufenthalte oder Besuche mit dem Ziel, Geschäftsverbindungen herzustellen vergleiche auch E 18 Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, 4., überarbeitete Auflage).

Besucht ein Flüchtling vorübergehend sein ehemaliges Heimatland und bedient sich dabei nicht eines Passes dieses Landes, sondern benutzt zB einen Reiseausweis, der ihm von dem Land seines Aufenthaltes ausgestellt wurde, so stellt dies keine Rückkehr und Niederlassung dar und hat nicht den Verlust der Flüchtlingseigenschaft im Sinne der Z 4 zur Folge (Abs. 135 des UNHCR-Handbuches).Besucht ein Flüchtling vorübergehend sein ehemaliges Heimatland und bedient sich dabei nicht eines Passes dieses Landes, sondern benutzt zB einen Reiseausweis, der ihm von dem Land seines Aufenthaltes ausgestellt wurde, so stellt dies keine Rückkehr und Niederlassung dar und hat nicht den Verlust der Flüchtlingseigenschaft im Sinne der Ziffer 4, zur Folge (Absatz 135, des UNHCR-Handbuches).

Die freiwillige Niederlassung im bisherigen Verfolgerstaat verlangt einen auf Dauer angelegten Aufenthalt, eine auf Dauer angelegte Wohnsitznahme und den Entfall der Schutzbedürftigkeit. Die Rückkehr in den Heimatstaat muss freiwillig erfolgen. Auch kurze Besuche im Heimatstaat - etwa aus familiären, politischen oder wirtschaftlichen Gründen oder zur Sammlung von Informationen über allfällige Rückkehrmöglichkeiten- erfüllen, selbst wenn sie wiederholt vorkommen, und der Hauptwohnsitz im Asylstaat bleibt, nicht die Voraussetzungen. Die Flüchtlingseigenschaft kann wiederaufleben, wenn die freiwillige Niederlassung wieder aufgegeben wird und die Verfolgungsgefahr noch besteht oder neu entsteht.

(Feßl/Holzschuster, Kommentar Asylgesetz 2005, S 262)

Gemäß § 7 Abs. 3 AsylG kann die Behörde einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist, den Status eines Asylberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesasylamt - wenn auch nicht rechtskräftig - nicht innerhalb von 5 Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat.Gemäß Paragraph 7, Absatz 3, AsylG kann die Behörde einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist, den Status eines Asylberechtigten gemäß Absatz eins, Ziffer 2, nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesasylamt - wenn auch nicht rechtskräftig - nicht innerhalb von 5 Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat.

Aus den erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage zu § 7 AsylG 2005, 259/ME XXII. GP, ergibt sich dazu, dass die soziale Verfestigung bereits nach einer Dauer von fünf Jahren unwiderleglich vermutet wird, was der Verfestigung im Niederlassungswesen entspricht. Durch diese Bestimmung und die damit verbundene Überleitung von lange im Bundesgebiet aufhältigen Asylberechtigten wird dem Beschluss des UNHCR-Exekutivkomitees Nr. 69 (XLIII) aus 1992 Rechnung getragen, womit den Staaten empfohlen wird, angemessene Maßnahmen für Personen zu erwägen, von denen wegen ihres langen Aufenthaltes, der zu starken familiären, sozialen und wirtschaftlichen Bindungen geführt hat, eine Ausreise aus ihrem Asylland nicht erwartet werden kann (vgl. Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005 Kommentar, S. 266).Aus den erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage zu Paragraph 7, AsylG 2005, 259/ME römisch 22 . GP, ergibt sich dazu, dass die soziale Verfestigung bereits nach einer Dauer von fünf Jahren unwiderleglich vermutet wird, was der Verfestigung im Niederlassungswesen entspricht. Durch diese Bestimmung und die damit verbundene Überleitung von lange im Bundesgebiet aufhältigen Asylberechtigten wird dem Beschluss des UNHCR-Exekutivkomitees Nr. 69 (XLIII) aus 1992 Rechnung getragen, womit den Staaten empfohlen wird, angemessene Maßnahmen für Personen zu erwägen, von denen wegen ihres langen Aufenthaltes, der zu starken familiären, sozialen und wirtschaftlichen Bindungen geführt hat, eine Ausreise aus ihrem Asylland nicht erwartet werden kann vergleiche Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005 Kommentar, S. 266).

Da Familienangehörige denselben Schutz und dieselben Rechtsstellung wie die Bezugsperson erlangen, gelten alle Verlusttatbestände für alle Familienangehörige gleichermaßen. Allerdings ist, anders als bei der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, bei der Aberkennung keine Familiengleichbehandlung vorgesehen, sodass auch die Aberkennung lediglich einzelner Familienmitglieder, bezüglich derer ein Verlusttatbestand eingetreten ist, in Frage kommt (vgl. Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005 Kommentar, K 1., S 259).Da Familienangehörige denselben Schutz und dieselben Rechtsstellung wie die Bezugsperson erlangen, gelten alle Verlusttatbestände für alle Familienangehörige gleichermaßen. Allerdings ist, anders als bei der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, bei der Aberkennung keine Familiengleichbehandlung vorgesehen, sodass auch die Aberkennung lediglich einzelner Familienmitglieder, bezüglich derer ein Verlusttatbestand eingetreten ist, in Frage kommt vergleiche Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005 Kommentar, K 1., S 259).

Im vorliegenden Beschwerdefall ist vom Eintritt des Asylaberkennungsgrundes gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 auszugehen, primär deshalb, weil der Beschwerdeführer - der im Übrigen nicht straffällig geworden ist - offiziell seit 07.09.2009 über keinen aufrechten polizeilich gemeldeten Wohnsitz im Bundesgebiet verfügt. Zudem erfolgte die ursprüngliche Zuerkennung des Asylstatus betreffend den Beschwerdeführer mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.12.2006 - somit vor weniger als fünf Jahren, weshalb eine soziale Verfestigung des Beschwerdeführers nicht unwiderleglich vermutet wird und somit auch kein Grund gemäß § 7 Abs. 3 AsylG der Asylaberkennung des Beschwerdeführers entgegensteht.Im vorliegenden Beschwerdefall ist vom Eintritt des Asylaberkennungsgrundes gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 auszugehen, primär deshalb, weil der Beschwerdeführer - der im Übrigen nicht straffällig geworden ist - offiziell seit 07.09.2009 über keinen aufrechten polizeilich gemeldeten Wohnsitz im Bundesgebiet verfügt. Zudem erfolgte die ursprüngliche Zuerkennung des Asylstatus betreffend den Beschwerdeführer mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.12.2006 - somit vor weniger als fünf Jahren, weshalb eine soziale Verfestigung des Beschwerdeführers nicht unwiderleglich vermutet wird und somit auch kein Grund gemäß Paragraph 7, Absatz 3, AsylG der Asylaberkennung des Beschwerdeführers entgegensteht.

Es wurde zudem bereits beweiswürdigend dargelegt, dass die Ehefrau und die Kinder des Beschwerdeführers nachweislich vor einem Jahr unter Inanspruchnahme der Rückkehrhilfe freiwillig in den Herkunftsstaat ausgereist sind und offenkundig nicht nur vorübergehend dort bleiben werden. Zudem ist davon auszugehen, dass auch der Beschwerdeführer zusammen mit seiner Familie freiwillig in den Herkunftsstaat zurückgekehrt ist, um sich mit seiner Familie dort - offensichtlich auf Dauer - niederzulassen. Ein (Weiter)Bestehen der Fluchtgründe des Beschwerdeführers bzw. seiner gesamten Familienmitglieder ist in Anbetracht der Bestätigung über die freiwillige Rückkehr seiner Ehefrau und Kinder sowie der sehr wahrscheinlichen Mitreise des Beschwerdeführers und seiner dauerhaften Niederlassung im Herkunftsstaat nicht glaubhaft.

Nach dem Ergebnis der durchgeführten Ermittlungen hat der Beschwerdeführer den Tatbestand des unter Art.1 Abschnitt C Z 4 GFK angeführten Endigungsgrundes verwirklicht, sodass die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 vorliegen.Nach dem Ergebnis der durchgeführten Ermittlungen hat der Beschwerdeführer den Tatbestand des unter Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 4, GFK angeführten Endigungsgrundes verwirklicht, sodass die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 vorliegen.

Hinsichtlich des für den Beschwerdeführer durch das zuständige Bezirksgericht gemäß

§ 11 AVG bestellten Abwesenheitskurator für das gegenständliche Asylaberkennungs-verfahren ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass folgende Vorschriften zu beachten waren:Paragraph 11, AVG bestellten Abwesenheitskurator für das gegenständliche Asylaberkennungs-verfahren ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass folgende Vorschriften zu beachten waren:

Soll von Amts wegen oder auf Antrag gegen einen handlungsunfähigen Beteiligten, der eines gesetzlichen Vertreters entbehrt, oder gegen eine Person, deren Aufenthalt unbekannt ist, eine Amtshandlung vorgenommen werden, so kann die Behörde, wenn die Wichtigkeit der Sache es erfordert, die Betrauung einer Person mit der Obsorge oder die Bestellung eines Sachwalters oder Kurators beim zuständigen Gericht (§ 109 JN) veranlassen.Soll von Amts wegen oder auf Antrag gegen einen handlungsunfähigen Beteiligten, der eines gesetzlichen Vertreters entbehrt, oder gegen eine Person, deren Aufenthalt unbekannt ist, eine Amtshandlung vorgenommen werden, so kann die Behörde, wenn die Wichtigkeit der Sache es erfordert, die Betrauung einer Person mit der Obsorge oder die Bestellung eines Sachwalters oder Kurators beim zuständigen Gericht (Paragraph 109, JN) veranlassen.

Die Bestellung eines Prozesskurators erfolgt sohin - anders als nach § 116 ZPO - nicht durch die Behörde selbst, welche nur ein "qualifiziertes Antragsrecht" hat, sondern durch das Gericht (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, Rz 2 zu § 11 AVG).Die Bestellung eines Prozesskurators erfolgt sohin - anders als nach Paragraph 116, ZPO - nicht durch die Behörde selbst, welche nur ein "qualifiziertes Antragsrecht" hat, sondern durch das Gericht vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG, Rz 2 zu Paragraph 11, AVG).

Ist der Aufenthalt eines Beteiligten, gegen den die Amtshandlung gerichtet ist, unbekannt, so kann die Behörde gemäß § 11 zweiter Fall AVG die Bestellung eines Kurators veranlassen. Unbekannt ist der Aufenthalt einer Person dann, wenn der Aufenthalt auch jenen Personen nicht bekannt ist, bei denen eine Kenntnis darüber vorausgesetzt werden kann (nahe Angehörige, Dienstgeber oder andere Personen, die in engem persönlichem oder geschäftlichen Kontakt mit der Person stehen). Die Behörde hat also zunächst alle zumutbaren Ermittlungsschritte zur Erforschung des Aufenthalts zu setzen (vgl. Hengstschläger/Leeb, aaO, Rz 5 zu § 11 AVG mit Hinweisen auf die Judikatur des VwGH).Ist der Aufenthalt eines Beteiligten, gegen den die Amtshandlung gerichtet ist, unbekannt, so kann die Behörde gemäß Paragraph 11, zweiter Fall AVG die Bestellung eines Kurators veranlassen. Unbekannt ist der Aufenthalt einer Person dann, wenn der Aufenthalt auch jenen Personen nicht bekannt ist, bei denen eine Kenntnis darüber vorausgesetzt werden kann (nahe Angehörige, Dienstgeber oder andere Personen, die in engem persönlichem oder geschäftlichen Kontakt mit der Person stehen). Die Behörde hat also zunächst alle zumutbaren Ermittlungsschritte zur Erforschung des Aufenthalts zu setzen vergleiche Hengstschläger/Leeb, aaO, Rz 5 zu Paragraph 11, AVG mit Hinweisen auf die Judikatur des VwGH).

Im gegenständlichen Fall ist die belangte Behörde aufgrund der Tatsache, dass die Ehefrau und die drei Kinder des Beschwerdeführers am 31.08.2009 freiwillig unter Gewährung von Rückkehrhilfe in den Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, laut Auskunft des Integrationsfonds darüber informiert worden, dass auch der Beschwerdeführer an diesem Tag von dieser Unterkunft verzogen war ohne ein angebotenes Ersatzzimmer des Integrationswohnhauses in Anspruch zu nehmen sowie laut Meldeauskunft - ebenso wie seine Familienmitglieder - am 07.09.2009 offiziell von seinem letzten Wohnsitz abgemeldet hat. Die Einholung eines Versicherungsdatenauszugs ergab zudem, dass für den Beschwerdeführer zuletzt bis 27.04.2007 - dem Ende der Grundversorgung, eine Sozialversicherung bestand. Aufgrund der schriftlichen Anregung der belangten Behörde vom 26.03.2010 wurde zur Durchführung des gegenständlichen Asylaberkennungsverfahrens mit Beschluss des zuständigen Bezirksgerichts ein Abwesenheitskurator des Beschwerdeführers bestellt, diese Bestellung wurde damit begründet, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers unbekannt sei. Auch der Abwesenheitskurator, der diese Funktion bereits im Asylaberkennungsverfahren der Ehefrau und der Kinder des Beschwerdeführers inne hatte, räumte im Schreiben vom 23.03.2010 an die belangte Behörde ein, bezüglich des Verbleibs des Beschwerdeführers keine Angaben tätigen zu können.

Der Asylgerichtshof geht daher davon aus, dass die Erstbehörde alle erforderlichen und zumutbaren Ermittlungsschritte zur Erforschung des Aufenthaltes des Beschwerdeführers unternommen hat und die Bestellung eines Abwesenheitskurators daher im gegenständlichen Fall zu Recht erfolgte.

In diesem Zusammenhang ist nochmals darauf zu verweisen, dass die Behörde zwar den Kurator nicht selbst bestellt (sondern eben das Gericht), ihr aber ein "qualifiziertes Antragsrecht" zukommt, das nicht nur für eine Bestellung eines Kurators, sondern auch für dessen Enthebung zum Tragen kommt.

Dabei ist auch der Zweck der Bestimmungen zu berücksichtigen, welche die Bestellung eines Kurators für nicht handlungsfähige oder abwesende Personen regeln; diese dienen nämlich dem Schutz der betroffenen Personen. Um diesem Schutzzweck gerecht zu werden, besteht nach der Judikatur des Obersten Gerichtshofs (vgl. 4 Ob 2351/96f ua) auch die Befugnis des Abwesenheitskurators, für den von ihm zu Vertretenden einzuschreiten, solange der Bestellungsbeschluss aufrecht ist; dies auch dann, wenn der Kurator zu Unrecht bestellt worden ist.Dabei ist auch der Zweck der Bestimmungen zu berücksichtigen, welche die Bestellung eines Kurators für nicht handlungsfähige oder abwesende Personen regeln; diese dienen nämlich dem Schutz der betroffenen Personen. Um diesem Schutzzweck gerecht zu werden, besteht nach der Judikatur des Obersten Gerichtshofs vergleiche 4 Ob 2351/96f ua) auch die Befugnis des Abwesenheitskurators, für den von ihm zu Vertretenden einzuschreiten, solange der Bestellungsbeschluss aufrecht ist; dies auch dann, wenn der Kurator zu Unrecht bestellt worden ist.

Legt man dies auf den vorliegenden Fall um, so ist ersichtlich, dass der Abwesenheitskurator zu Recht bestellt wurde und die an den Abwesenheitskurator vorgenommene Zustellung des angefochtenen Bescheides wirksam war.

Wie das Bundesasylamt in der angefochtenen Entscheidung durchaus zutreffend ausführt, haben sich auf notorische Weise seit der Ausreise des Beschwerdeführers im Jahre 2005 auch die allgemeinen Verhältnisse in Tschetschenien erheblich geändert. Insbesondere die Sicherheitslage hat sich im Gegensatz zu den Nachbarrepubliken dauerhaft und nachhaltig verbessert. Wie bereits in der Beweiswürdigung ausgeführt wurde, ist erneut auf die freiwillige Rückkehr seiner Ehefrau und der gemeinsamen Kinder sowie auf die als sehr wahrscheinlich anzunehmende Rückkehr des Beschwerdeführers zu verweisen, weshalb die bei Asylantragstellung behaupteten fluchtrelevanten Gründe des Beschwerdeführers nunmehr unglaubwürdig erscheinen bzw. offensichtlich aktuell im Herkunftsstaat nicht mehr vorhanden sind. Es ist des Weiteren davon auszugehen, dass der Familie des Beschwerdeführers sowie dem Beschwerdeführer selbst sehr wohl bewusst war, dass eine Rückkehr und eine dauerhafte Niederlassung im Herkunftsstaat gleichzeitig bedeutet, dass der Schutz Österreichs nicht mehr benötigt wird und somit die weitere Gewährung eines Asylstatus im Bundesgebiet nicht mehr erforderlich ist.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes war daher abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesasylamtes war daher abzuweisen.

Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides:

Wird einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt, so ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs 1 Z 2 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach § 8 Abs 2 AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 AsylG zu verbinden.Wird einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt, so ist dem Asylwerber gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach Paragraph 8, Absatz 2, AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, AsylG zu verbinden.

Gemäß § 8 Abs. 3 und 6 AsylG ist der Asylantrag bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offensteht oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Daraus und aus mehreren anderen Vorschriften (§ 2 Abs. 1 Z 13, § 10 Abs. 1 Z 2, § 27 Abs. 2 und 4 und § 57 Abs. 11 Z 3 AsylG) ergibt sich, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Asylantrag auch in dieser Beziehung förmlich abzuweisen ist.Gemäß Paragraph 8, Absatz 3 und 6 AsylG ist der Asylantrag bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG) offensteht oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Daraus und aus mehreren anderen Vorschriften (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 27, Absatz 2 und 4 und Paragraph 57, Absatz 11, Ziffer 3, AsylG) ergibt sich, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Asylantrag auch in dieser Beziehung förmlich abzuweisen ist.

Gemäß § 50 Fremdenpolizeigesetz ist die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.Gemäß Paragraph 50, Fremdenpolizeigesetz ist die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

Zu Folge Abs. 2 leg.cit. ist die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).Zu Folge Absatz 2, leg.cit. ist die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005).

Gemäß § 50 Abs. 3 leg.cit. dürfen Fremde, die sich auf eine der in Abs. 1 oder 2 genannten Gefahren berufen, erst zurückgewiesen oder zurückgeschoben werden, nachdem sie Gelegenheit hatten, entgegenstehende Gründe darzulegen. Die Fremdenpolizeibehörde ist in diesen Fällen vor der Zurückweisung vom Sachverhalt in Kenntnis zu setzen und hat dann über die Zurückweisung zu entscheiden. Gemäß Abs. 4 leg.cit. ist die Abschiebung Fremder in einen Staat, in dem sie zwar im Sinn des Abs. 2 jedoch nicht im Sinn des Abs. 1 bedroht sind, nur zulässig, wenn sie aus gewichtigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit der Republik darstellen oder wenn sie von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden sind und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeuten (Art. 33 Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge).Gemäß Paragraph 50, Absatz 3, leg.cit. dürfen Fremde, die sich auf eine der in Absatz eins, oder 2 genannten Gefahren berufen, erst zurückgewiesen oder zurückgeschoben werden, nachdem sie Gelegenheit hatten, entgegenstehende Gründe darzulegen. Die Fremdenpolizeibehörde ist in diesen Fällen vor der Zurückweisung vom Sachverhalt in Kenntnis zu setzen und hat dann über die Zurückweisung zu entscheiden. Gemäß Absatz 4, leg.cit. ist die Abschiebung Fremder in einen Staat, in dem sie zwar im Sinn des Absatz 2, jedoch nicht im Sinn des Absatz eins, bedroht sind, nur zulässig, wenn sie aus gewichtigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit der Republik darstellen oder wenn sie von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden sind und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeuten (Artikel 33, Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge).

Gemäß Abs. 5 leg.cit. ist das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 4 mit Bescheid festzustellen. Dies obliegt in jenen Fällen, in denen ein Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen wird oder in denen Asyl aberkannt wird, den Asylbehörden, sonst der Sicherheitsdirektion.Gemäß Absatz 5, leg.cit. ist das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz 4, mit Bescheid festzustellen. Dies obliegt in jenen Fällen, in denen ein Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen wird oder in denen Asyl aberkannt wird, den Asylbehörden, sonst der Sicherheitsdirektion.

Gemäß Abs. 6 leg.cit. ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung für die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.Gemäß Absatz 6, leg.cit. ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung für die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

Erweist sich gemäß Abs. 7 leg.cit. die Zurückweisung, die Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder, deren Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 wegen der Unzuständigkeit Österreichs zurückgewiesen worden ist, in den Drittstaat als nicht möglich, so ist hievon das Bundesasylamt unverzüglich in Kenntnis zu setzen.Erweist sich gemäß Absatz 7, leg.cit. die Zurückweisung, die Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder, deren Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 wegen der Unzuständigkeit Österreichs zurückgewiesen worden ist, in den Drittstaat als nicht möglich, so ist hievon das Bundesasylamt unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

Gemäß Abs. 8 leg.cit. gilt § 51 Abs. 3, 1. Satz.Gemäß Absatz 8, leg.cit. gilt Paragraph 51, Absatz 3, eins, Satz.

Hinsichtlich § 57 Abs. 1 FrG (in der alten Fassung) wird in VwGH 26.06.1997, 95/21/0294, ausgeführt: "Führt eine in einem Land gegebene Bürgerkriegssituation dazu, dass keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht mehr vorhanden und damit zu rechnen ist, dass ein dorthin abgeschobener Fremder - auch ohne Zugehörigkeit zu einer bestimmten Bürgerkriegspartei oder verfolgten Bevölkerungsgruppe - mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der im § 37 Abs. 1 FrG 1992 umschriebenen Gefahr (im gesamten Staatsgebiet) unmittelbar ausgesetzt wird, so ist dies im Rahmen eines Antrages gemäß § 54 FrG 1992 beachtlich. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn auf Grund der bewaffneten Auseinandersetzungen eine derart extreme Gefahrenlage besteht, dass praktisch jedem, der in diesen Staat abgeschoben wird, Gefahr für Leib und Leben in einem Masse drohen, dass die Abschiebung im Lichte des Art 3 MRK unzulässig erschiene." (vgl. bereits VwGH 11.03.1993, 93/18/0083). Diese Sichtweise entspricht auch der Jud des EGMR (vgl. etwa EGMR 29.04.1997 H. L. R., ÖJZ 1998, 309; dazu auch Rohrböck, Asylgesetz Rz 328).Hinsichtlich Paragraph 57, Absatz eins, FrG (in der alten Fassung) wird in VwGH 26.06.1997, 95/21/0294, ausgeführt: "Führt eine in einem Land gegebene Bürgerkriegssituation dazu, dass keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht mehr vorhanden und damit zu rechnen ist, dass ein dorthin abgeschobener Fremder - auch ohne Zugehörigkeit zu einer bestimmten Bürgerkriegspartei oder verfolgten Bevölkerungsgruppe - mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der im Paragraph 37, Absatz eins, FrG 1992 umschriebenen Gefahr (im gesamten Staatsgebiet) unmittelbar ausgesetzt wird, so ist dies im Rahmen eines Antrages gemäß Paragraph 54, FrG 1992 beachtlich. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn auf Grund der bewaffneten Auseinandersetzungen eine derart extreme Gefahrenlage besteht, dass praktisch jedem, der in diesen Staat abgeschoben wird, Gefahr für Leib und Leben in einem Masse drohen, dass die Abschiebung im Lichte des Artikel 3, MRK unzulässig erschiene." vergleiche bereits VwGH 11.03.1993, 93/18/0083). Diese Sichtweise entspricht auch der Jud des EGMR vergleiche etwa EGMR 29.04.1997 H. L. R., ÖJZ 1998, 309; dazu auch Rohrböck, Asylgesetz Rz 328).

Nach den obigen Feststellungen herrscht in Tschetschenien derzeit keine Bürgerkriegssituation mehr und droht auch nicht jedem, der in diesen Staat abgeschoben wird (automatisch) eine Gefahr für Leib und Leben in einem Maße, die eine Abschiebung im Lichte des Art. 3 EMRK von vorn herein als unzulässig erscheinen würde (vgl. auch AsylGH v. 03.06.2009, Zl. D3 307975-1/2008/20E, AsylGH v. 26.05.2009, Zl. D3 266048-2/2008/11E, AsylGH v. 03.06.2009, Zl. D11 265-0/2008/4E, AsylGH v. 21.10.2008, Zl. C5 251069-0/2008/25E u.a.).Nach den obigen Feststellungen herrscht in Tschetschenien derzeit keine Bürgerkriegssituation mehr und droht auch nicht jedem, der in diesen Staat abgeschoben wird (automatisch) eine Gefahr für Leib und Leben in einem Maße, die eine Abschiebung im Lichte des Artikel 3, EMRK von vorn herein als unzulässig erscheinen würde vergleiche auch AsylGH v. 03.06.2009, Zl. D3 307975-1/2008/20E, AsylGH v. 26.05.2009, Zl. D3 266048-2/2008/11E, AsylGH v. 03.06.2009, Zl. D11 265-0/2008/4E, AsylGH v. 21.10.2008, Zl. C5 251069-0/2008/25E u.a.).

Eine aktuelle Gefahr iS des § 50 Abs. 2 FPG den Beschwerdeführer selbst betreffend wurde bereits unter Spruchpunkt I. geprüft und verneint.Eine aktuelle Gefahr iS des Paragraph 50, Absatz 2, FPG den Beschwerdeführer selbst betreffend wurde bereits unter Spruchpunkt römisch eins. geprüft und verneint.

Nach ständiger Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes war die im Lichte des § 8 zu beurteilende Bedrohungssituation nach § 57 Fremdengesetz (nunmehr § 50 FPG) durch ein konkretes, personenbezogenes, glaubwürdiges und mit allfälligen Bescheinigungsmitteln untermauertes Vorbringen darzutun.Nach ständiger Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes war die im Lichte des Paragraph 8, zu beurteilende Bedrohungssituation nach Paragraph 57, Fremdengesetz (nunmehr Paragraph 50, FPG) durch ein konkretes, personenbezogenes, glaubwürdiges und mit allfälligen Bescheinigungsmitteln untermauertes Vorbringen darzutun.

Der Unabhängige Bundesasylsenat hat mehrfach ausgesprochen, dass das Fehlen der Voraussetzungen für eine eigenverantwortliche Lebensgestaltung und das Fehlen der Sicherstellung des überlebensnotwendigen Existenzminimums (siehe UBAS vom 15.12.1999, 208.320/0-IX/25/99; UBAS vom 17.07.2000, 212.800/0-VIII/22/99; UBAS vom 12.06.2002, 216.594/0-VIII/22/02, UBAS vom 22.10.2004, 227.507/0-VIII/22/02, u.a.) für ein Refoulementverbot spricht.

Der Beschwerdeführer hat keinerlei schwerwiegende gesundheitliche Probleme im Verfahren dargetan, die eine Gewährung von subsidiärem Schutz notwendig erscheinen ließen und ist daher davon auszugehen, dass es sich bei ihm um einen im Wesentlichen gesunden und arbeitsfähigen Mann handelt, der auch in Tschetschenien in verschiedenen Bereichen berufstätig war (Fuhrwerksunternehmer, Kraftfahrer, Öffentliches Sicherheitsorgan, Landwirt), sodass keinerlei Umstände dafür sprechen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in Tschetschenien nicht in der Lage wäre, das überlebensnotwendige Existenzminimum durch Erwerbsarbeit zu erwirtschaften, wo er überdies auch noch über Familienangehörige (ua. seine Ehefrau und seine Kinder) in Tschetschenien verfügt.

Somit war auch die Beschwerde gegen Spruchteil II. des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.Somit war auch die Beschwerde gegen Spruchteil römisch zwei. des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.

Zu Spruchpunkt III: des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt.

Der Gesetzgeber beabsichtigt durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern (VfGH 17.03.2005, G 78/04 ua.).

Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005, idgF BGBl. I Nr.29/2009, sind Ausweisungen unzulässig, wennGemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005, idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.29 aus 2009,, sind Ausweisungen unzulässig, wenn

1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder

2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:

a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

b) das tatsächliche Bestehen des Familienlebens;

c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

d) der Grad der Integration;

e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;

f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.

Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

Nach § 10 Abs. 4 AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Nach Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

Gemäß § 10 Abs. 5 AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens. Der Eingriff in dieses Recht ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft ua. für die öffentliche Ruhe und Ordnung sowie das wirtschaftliche Wohl des Landes notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens. Der Eingriff in dieses Recht ist gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft ua. für die öffentliche Ruhe und Ordnung sowie das wirtschaftliche Wohl des Landes notwendig ist.

Bei der Setzung einer solchen aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienleben vorliegen (Art. 8 Abs. 1 EMRK).Bei der Setzung einer solchen aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienleben vorliegen (Artikel 8, Absatz eins, EMRK).

Das Recht auf Achtung des Privatlebens i.S.d. Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundene Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben, das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR Kroon, VfGH 28.06.2003, G 78/00). Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, X u.a.). Bei dem Begriff "Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK" handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention.Das Recht auf Achtung des Privatlebens i.S.d. Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundene Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben, das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR Kroon, VfGH 28.06.2003, G 78/00). Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, römisch zehn u.a.). Bei dem Begriff "Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK" handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention.

Eingriffe in das Recht auf Privat- und Familienleben sind nur unter den Bedingungen des

Art. 8 Abs. 2 EMRK zulässig, d.h., sie müssen gesetzlich vorgesehen und zur Erreichung eines der genannten Ziele geboten sein.Artikel 8, Absatz 2, EMRK zulässig, d.h., sie müssen gesetzlich vorgesehen und zur Erreichung eines der genannten Ziele geboten sein.

Bei der Beendigung des Aufenthaltes muss ein faires Gleichgewicht zwischen den berührten öffentlichen Interessen und den Belangen des Familienlebens gewahrt werden (EGMR in Boujifa ff Frankreich).

Ausgangspunkt der Abwägung ist die Verankerung im Aufenthaltsstaat und die Konsequenzen der Ausweisung für die familiären Bindungen.

Bei der Setzung einer solchen aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens vorliegen (Art. 8 Abs. 1 EMRK). In seinem Erkenntnis vom 29. September 2007, Zahl B 1150/07-9, zur Bestimmung des § 10 (in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2005) erging und auf die nunmehr anzuwendende Fassung desBei der Setzung einer solchen aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens vorliegen (Artikel 8, Absatz eins, EMRK). In seinem Erkenntnis vom 29. September 2007, Zahl B 1150/07-9, zur Bestimmung des Paragraph 10, (in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) erging und auf die nunmehr anzuwendende Fassung des

§ 10 Abs. 2 AsylG 2005 wegen des inhaltsgleichen Kriterienkataloges übertragbar ist, führte der Verfassungsgerichtshof aus, dass das öffentliche Interesse an einer Ausweisung höher wiege, als das Interesse eines Fremden an der Fortsetzung seines Privatlebens, wenn dieses sich bloß auf die lange Aufenthaltsdauer, verursacht durch rechtswidrigen Aufenthalt bzw. aussichtslose Anträge, stütze. Eine Verletzung von Art 8 MRK sei nicht denkbar, wenn die belangte Behörde das Interesse an einer geregelten Einreise und der Befolgung österreichischer Gesetze höher bewerte, als den langjährigen tatsächlichen Aufenthalt im Inland.Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 wegen des inhaltsgleichen Kriterienkataloges übertragbar ist, führte der Verfassungsgerichtshof aus, dass das öffentliche Interesse an einer Ausweisung höher wiege, als das Interesse eines Fremden an der Fortsetzung seines Privatlebens, wenn dieses sich bloß auf die lange Aufenthaltsdauer, verursacht durch rechtswidrigen Aufenthalt bzw. aussichtslose Anträge, stütze. Eine Verletzung von Artikel 8, MRK sei nicht denkbar, wenn die belangte Behörde das Interesse an einer geregelten Einreise und der Befolgung österreichischer Gesetze höher bewerte, als den langjährigen tatsächlichen Aufenthalt im Inland.

Nachdem dem Beschwerdeführer und seinen vorzitieren Familienmitgliedern mit Bescheiden des Bundesasylsenates vom 06.12.2006 Asyl gewährt wurde, lebte der Beschwerdeführer wohl ca. 4 Jahre - bis August 2009 - zusammen mit seiner Ehefrau und den drei Kindern nachweislich und offiziell gemeldet in Österreich. Am 31.08.2009 erfolgte die freiwillige Rückkehr der Ehefrau des Beschwerdeführers zusammen mit den gemeinsamen Kindern unter Gewährung von Rückkehrhilfe in den Herkunftsstaat.

Insbesondere ist darauf zu verweisen, dass bereits der Ehegattin des Beschwerdeführers sowie seinen Kindern mit Bescheiden der belangten Behörde vom 26.04.2010 der zuerkannte Asylstatus aberkannt wurde, festgestellt wurde, dass ihnen die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt sowie der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt wurde. Seine Familienangehörigen wurden zudem mit denselben Bescheiden gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.Insbesondere ist darauf zu verweisen, dass bereits der Ehegattin des Beschwerdeführers sowie seinen Kindern mit Bescheiden der belangten Behörde vom 26.04.2010 der zuerkannte Asylstatus aberkannt wurde, festgestellt wurde, dass ihnen die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt sowie der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt wurde. Seine Familienangehörigen wurden zudem mit denselben Bescheiden gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.

Wie bereits ausgeführt wurde, folgt der Asylgerichtshof der Einschätzung der belangten Behörde, dass der Beschwerdeführer freiwillig gemeinsam mit seiner Familie das Land verlassen hat, weshalb der Ausspruch der Ausweisung keinen Eingriff in das Familienleben des Beschwerdeführers darstellt.

Da der Beschwerdeführer über keinen aufrechten Wohnsitz im Bundesgebiet verfügt, somit offensichtlich freiwillig gemeinsam mit seinen Kindern und seiner Ehegattin aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgereist ist, war auch der Ansicht der belangten Behörde zu folgen, die davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer offensichtlich kein weiteres Interesse am Verbleib in Österreich mehr hat, wobei auch keine von Amts wegen zu berücksichtigenden entgegenstehende Gründe vorliegen, somit die öffentlichen Interessen an der Durchsetzung der Ausweisung deutlich überwiegen und somit die Ausweisung für zulässig zu erklären ist.

Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände und unter Zugrundelegung der oben angeführten Judikatur der Höchstgerichte überwiegt das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung eines geregelten Fremdenwesens über die privaten Interessen des Beschwerdeführers.

Aus § 23 AsylGHG ergibt sich, dass der AsylGH unter Vorbehalt anderer Regelungen im AsylG 2005 das AVG anzuwenden hat. Hinsichtlich der Verhandlungspflicht des AsylGH sieht § 41 Abs 7 AsylG eine vom AVG abweichende Regelung vor. Gemäß § 41 Abs 7 AsylG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen wird die Geltung von § 76d AVG angeordnet.Aus Paragraph 23, AsylGHG ergibt sich, dass der AsylGH unter Vorbehalt anderer Regelungen im AsylG 2005 das AVG anzuwenden hat. Hinsichtlich der Verhandlungspflicht des AsylGH sieht Paragraph 41, Absatz 7, AsylG eine vom AVG abweichende Regelung vor. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen wird die Geltung von Paragraph 76 d, AVG angeordnet.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu vorhergehenden Bestimmung des Art II Abs 2 Z 43a EGVG, welcher die Verhandlungspflicht des Unabhängigen Bundesasylsenates regelte und der in § 41 Abs 7 1. Fall AsylG 2005 übernommen wurde, kann eine mündliche Verhandlung dann unterbleiben, wenn nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und schlüssiger Beweiswürdigung der Behörde erster Instanz in der Berufung kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der Behörde erster Instanz entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt - erstmalig und mangels Bestehens eines Neuerungsverbotes zulässigerweise - neu und in konkreter Weise behauptet wird (z.B. VwGH vom 11.11.1998, 98/01/0308, VwGH vom 08.06.2000, 98/20/0510, uvam). Bei einer inhaltsleeren Berufung besteht jedoch keine Verhandlungspflicht (z.B. VwGH vom 21.10.1999, 98/20/0455).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu vorhergehenden Bestimmung des Artikel römisch zwei, Absatz 2, Ziffer 43 a, EGVG, welcher die Verhandlungspflicht des Unabhängigen Bundesasylsenates regelte und der in Paragraph 41, Absatz 7, 1. Fall AsylG 2005 übernommen wurde, kann eine mündliche Verhandlung dann unterbleiben, wenn nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und schlüssiger Beweiswürdigung der Behörde erster Instanz in der Berufung kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der Behörde erster Instanz entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt - erstmalig und mangels Bestehens eines Neuerungsverbotes zulässigerweise - neu und in konkreter Weise behauptet wird (z.B. VwGH vom 11.11.1998, 98/01/0308, VwGH vom 08.06.2000, 98/20/0510, uvam). Bei einer inhaltsleeren Berufung besteht jedoch keine Verhandlungspflicht (z.B. VwGH vom 21.10.1999, 98/20/0455).

Im gegenständlichen Fall erfolgten in der durch den Abwesenheitskurator verfassten Beschwerde - wie bereits zuvor in der Beweiswürdigung ausgeführt - keine substantiierten Einwendungen gegen den angefochtenen Bescheid.

Da somit im vorliegenden Fall der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war, konnte von einer Verhandlung Abstand genommen werden. Schließlich löst auch eine unschlüssige Beweiswürdigung der Behörde erster Instanz - ohne dass in der Berufung Neuerungen vorgebracht werden - eine Verhandlungspflicht der Berufungsbehörde aus (VwGH vom 24. Juni 2003, 2002/01/0579). Diese liegt aber im konkreten Fall nicht vor.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Aberkennungstatbestand, Asylaberkennung, Asylendigungsgründe, Ausweisung, non refoulement, soziale Verhältnisse, Unterkunft

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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