TE AsylGH Erkenntnis 2010/9/8 D3 307975-2/2010

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Veröffentlicht am 08.09.2010
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Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §8 Abs1
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

D3 307975-2/2010/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Vorsitzenden und den Richter Dr. Peter Chvosta als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.06.2010, Zl. 10.03.370-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Vorsitzenden und den Richter Dr. Peter Chvosta als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.06.2010, Zl. 10.03.370-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 und 10 Asylgesetz 2005 idF. BGBl I Nr. 135/2009 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8 und 10 Asylgesetz 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, als unbegründet abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, gelangte am 21.10.2005 in Begleitung seiner Ehegattin XXXX und des gemeinsamen Sohnes mj. XXXX unter Umgehung der Grenzkontrolle (das erste Mal) nach Österreich und stellte am 22.10.2005 einen (ersten) Asylantrag.Der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, gelangte am 21.10.2005 in Begleitung seiner Ehegattin römisch 40 und des gemeinsamen Sohnes mj. römisch 40 unter Umgehung der Grenzkontrolle (das erste Mal) nach Österreich und stellte am 22.10.2005 einen (ersten) Asylantrag.

Am 27.10.2005 wurde er von der Erstaufnahmestelle Ost hiezu einvernommen, weil sich auf Grund des Fluchtweges Hinweise auf eine Zuständigkeit Polens zur Führung des Asylverfahrens ergaben. Zum fluchtauslösenden Ereignis führte er aus, dass sein Bruder XXXX Untergrundkämpfer gewesen sei, dieser seit dem Jahre 2000 von den Russen gefangen gehalten werde und er vom russischen Geheimdienst ebenfalls bezichtigt werde, mit den tschetschenischen Freiheitskämpfern in Verbindung zu stehen. Deshalb sei er im Zeitraum von 2000 bis April 2005 insgesamt fünfmal von russischen Besatzungssoldaten in Tschetschenien festgenommen und misshandelt worden, wobei ihm im Jahr 2000 auch das Nasenbein gebrochen worden sei, auch acht Zähne seien ihm von russischen Soldaten am 23.03.2000 ausgeschlagen worden. Zuletzt sei er im April 2005 von russischen Soldaten festgenommen und schwer misshandelt worden, wobei ihm auch innere Verletzungen zugefügt worden seien. Einige Tage nach der Freilassung sei er operiert worden, wobei ihm laut Auskunft der Ärzte 30% des Magens entfernt worden seien und habe er auch eine Darmoperation gehabt. Diese Operation sei im Krankenhaus XXXX in XXXX durchgeführt worden. Er sei im April 2005 in XXXX von maskierten Soldaten direkt von der Straße verschleppt und zwei Tage lang in einem Keller festgehalten worden. Sie hätten ihm einen Sack über den Kopf gestülpt, er habe nicht gesehen, wie und womit er geschlagen worden sei. Er sei ohnmächtig geworden und sei dann auf die Straße geworfen worden. Als er zu sich gekommen sei, habe er sich mit eigenen Kräften ins Krankenhaus schleppen können. Bei einer Untersuchung der vorgelegten Dokumente (Führerschein, Inlandsreisepass) durch die Polizeiinspektion Traiskirchen hätten sich keine Hinweise auf eine Verfälschung ergeben.Am 27.10.2005 wurde er von der Erstaufnahmestelle Ost hiezu einvernommen, weil sich auf Grund des Fluchtweges Hinweise auf eine Zuständigkeit Polens zur Führung des Asylverfahrens ergaben. Zum fluchtauslösenden Ereignis führte er aus, dass sein Bruder römisch 40 Untergrundkämpfer gewesen sei, dieser seit dem Jahre 2000 von den Russen gefangen gehalten werde und er vom russischen Geheimdienst ebenfalls bezichtigt werde, mit den tschetschenischen Freiheitskämpfern in Verbindung zu stehen. Deshalb sei er im Zeitraum von 2000 bis April 2005 insgesamt fünfmal von russischen Besatzungssoldaten in Tschetschenien festgenommen und misshandelt worden, wobei ihm im Jahr 2000 auch das Nasenbein gebrochen worden sei, auch acht Zähne seien ihm von russischen Soldaten am 23.03.2000 ausgeschlagen worden. Zuletzt sei er im April 2005 von russischen Soldaten festgenommen und schwer misshandelt worden, wobei ihm auch innere Verletzungen zugefügt worden seien. Einige Tage nach der Freilassung sei er operiert worden, wobei ihm laut Auskunft der Ärzte 30% des Magens entfernt worden seien und habe er auch eine Darmoperation gehabt. Diese Operation sei im Krankenhaus römisch 40 in römisch 40 durchgeführt worden. Er sei im April 2005 in römisch 40 von maskierten Soldaten direkt von der Straße verschleppt und zwei Tage lang in einem Keller festgehalten worden. Sie hätten ihm einen Sack über den Kopf gestülpt, er habe nicht gesehen, wie und womit er geschlagen worden sei. Er sei ohnmächtig geworden und sei dann auf die Straße geworfen worden. Als er zu sich gekommen sei, habe er sich mit eigenen Kräften ins Krankenhaus schleppen können. Bei einer Untersuchung der vorgelegten Dokumente (Führerschein, Inlandsreisepass) durch die Polizeiinspektion Traiskirchen hätten sich keine Hinweise auf eine Verfälschung ergeben.

Am 03.11.2005 fand eine zweite Einvernahme auf der Erstaufnahmestelle Ost, die allerdings nur die Zuständigkeit Polens für die Führung des Asylverfahrens zum Inhalt hatte, statt. Am 28.10.2005 erfolgte eine ärztliche Untersuchung im Zulassungsverfahren, die keine psychischen Störungen und auch keine traumatischen Symptome ergeben hatte. Die Familie des Beschwerdeführers wurde jedoch zum Verfahren zugelassen und am 15.11.2006 wurde der Beschwerdeführer am Bundesasylamt, Außenstelle Graz, einvernommen, dabei konnte er einige Sätze von der tschetschenischen Sprache ins Russische übersetzen. Der nunmehrige Beschwerdeführer gab an, dass er bis zu seiner Ausreise ständig in XXXX gelebt und dort auch zwei Adressen gehabt habe. Bei seiner Ausreise habe er keinerlei Schwierigkeiten gehabt. Er sei früher in Inguschetien und Dagestan gewesen, aber auch in XXXX, dort habe er Bekannte, mit denen er aufgewachsen sei. Zuletzt sei er 2003 oder 2004 dort gewesen. Er habe sich lediglich 2 oder 3 Wochen dort aufgehalten. Sie hätten ihn nicht unterstützen können und er sei dann freiwillig nach Tschetschenien zurückgekehrt. Er habe niemals an Kampfhandlungen teilgenommen und es sei gegen ihn auch kein Gerichtsverfahren anhängig. Im Jahr 2003 habe er geheiratet, den Hochzeitstag könne er nicht mehr angeben, gearbeitet habe er als Gelegenheitsarbeiter am Bau. Er sei in seiner Heimat vier oder fünf Mal mitgenommen und misshandelt worden. Über nähere Nachfrage korrigierte er, dass er fünf Mal mitgenommen worden sei. Beim ersten Mal - er habe einen Freund in Inguschetien besuchen wollen - habe bei einem Kontrollposten aussteigen müssen und es habe ihn der Kommandant befragt, ob er über Kämpfer Bescheid wisse, dabei sei er auch geschlagen worden. Als er am nächsten Tag wieder aufgewacht sei, sei er irgendwo in einem Wald gelegen, und es habe ihn dann ein Inguschete in ein Krankenhaus gebracht. Bei den Misshandlungen sei auch seine Nase gebrochen worden. Er wisse nicht, wie viele Tage er im Krankenhaus verblieben sei. Das zweite Mal sei er dann im Jahre 2001 festgenommen worden. Sein Bruder XXXX sei zu dieser Zeit schon in Haft gewesen und sei er verdächtigt worden, als Kämpfer tätig zu sein. Er sei damals ein paar Stunden angehalten worden und nach seinem Bruder befragt worden, am Nachmittag habe er wieder gehen können. Wann die zweite Festnahme gewesen sei, könne er sich nicht mehr erinnern, die erste sei am 23.03.2000 gewesen.Am 03.11.2005 fand eine zweite Einvernahme auf der Erstaufnahmestelle Ost, die allerdings nur die Zuständigkeit Polens für die Führung des Asylverfahrens zum Inhalt hatte, statt. Am 28.10.2005 erfolgte eine ärztliche Untersuchung im Zulassungsverfahren, die keine psychischen Störungen und auch keine traumatischen Symptome ergeben hatte. Die Familie des Beschwerdeführers wurde jedoch zum Verfahren zugelassen und am 15.11.2006 wurde der Beschwerdeführer am Bundesasylamt, Außenstelle Graz, einvernommen, dabei konnte er einige Sätze von der tschetschenischen Sprache ins Russische übersetzen. Der nunmehrige Beschwerdeführer gab an, dass er bis zu seiner Ausreise ständig in römisch 40 gelebt und dort auch zwei Adressen gehabt habe. Bei seiner Ausreise habe er keinerlei Schwierigkeiten gehabt. Er sei früher in Inguschetien und Dagestan gewesen, aber auch in römisch 40 , dort habe er Bekannte, mit denen er aufgewachsen sei. Zuletzt sei er 2003 oder 2004 dort gewesen. Er habe sich lediglich 2 oder 3 Wochen dort aufgehalten. Sie hätten ihn nicht unterstützen können und er sei dann freiwillig nach Tschetschenien zurückgekehrt. Er habe niemals an Kampfhandlungen teilgenommen und es sei gegen ihn auch kein Gerichtsverfahren anhängig. Im Jahr 2003 habe er geheiratet, den Hochzeitstag könne er nicht mehr angeben, gearbeitet habe er als Gelegenheitsarbeiter am Bau. Er sei in seiner Heimat vier oder fünf Mal mitgenommen und misshandelt worden. Über nähere Nachfrage korrigierte er, dass er fünf Mal mitgenommen worden sei. Beim ersten Mal - er habe einen Freund in Inguschetien besuchen wollen - habe bei einem Kontrollposten aussteigen müssen und es habe ihn der Kommandant befragt, ob er über Kämpfer Bescheid wisse, dabei sei er auch geschlagen worden. Als er am nächsten Tag wieder aufgewacht sei, sei er irgendwo in einem Wald gelegen, und es habe ihn dann ein Inguschete in ein Krankenhaus gebracht. Bei den Misshandlungen sei auch seine Nase gebrochen worden. Er wisse nicht, wie viele Tage er im Krankenhaus verblieben sei. Das zweite Mal sei er dann im Jahre 2001 festgenommen worden. Sein Bruder römisch 40 sei zu dieser Zeit schon in Haft gewesen und sei er verdächtigt worden, als Kämpfer tätig zu sein. Er sei damals ein paar Stunden angehalten worden und nach seinem Bruder befragt worden, am Nachmittag habe er wieder gehen können. Wann die zweite Festnahme gewesen sei, könne er sich nicht mehr erinnern, die erste sei am 23.03.2000 gewesen.

Anfang 2003 sei er in seinem Dorf festgenommen worden und zwar von maskierten Personen in einem Militärfahrzeug zur XXXX nach XXXX gebracht worden. Dort sei er zwei Tage angehalten worden. Seine Verwandten hätten ihn dann anschließend abgeholt. Für seine Freilassung sei jedoch kein Lösegeld bezahlt worden, sondern ein Cousin seiner Mutter, der Beziehungen zu XXXX gehabt habe, hätte sich für seine Freilassung eingesetzt. Bis zum Jahre 2003 sei er dann zu Hause gewesen und habe zwischendurch gearbeitet. Im Jahre 2003 (ein genaueres Datum könne er nicht angeben) sei er im Zuge einer Säuberungsaktion ein viertes Mal festgenommen worden und hätten ihn mehrere Männer in die Milizabteilung in XXXX gebracht. Dort sei er ein bis zwei Stunden angehalten worden, dann habe man ihn ohne Probleme wieder gehen lassen. Sie hätten ihm unbekannte Personen gegenüber gestellt. Es seien Russen gewesen, die ihn mitgenommen hätten. Das letzte Mal sei er von vier maskierten Personen, die sein Fahrzeug anhielten, befragt worden. Diese hätten behauptet, sein Bruder sei ein Kämpfer und hätten ihn dann zusammengeschlagen. Er habe sich aufraffen können und sei zu Fuß nach XXXX gegangen. Am nächsten Tag habe er operiert werden müssen. Er habe jedoch schon zuvor Probleme mit dem Magen gehabt. Über die Frage, warum seine Brüder weiterhin in Tschetschenien leben könnten, führte er aus, dass er dies nicht wisse und dass diese auch kontrolliert würden. Er wisse auch nicht, warum er wieder freigelassen worden sei, obwohl er verdächtigt worden sei, seinen Bruder unterstützt zu haben. Er habe jedenfalls nichts unterschrieben, sonst hätte man ihn länger eingesperrt. Über Vorhalt, dass er der Ärztin im Zulassungsverfahren nur von zwei Mitnahmen erzählt habe, jedoch in Traiskirchen von fünf Festnahmen gesprochen habe, gab er an, dass er gefragt worden sei, wie oft er Angst gehabt hätte und dies sei nur zweimal gewesen. Auf die Frage, warum er nicht früher ausgereist sei, gab er an, dass er seinen Auslandspass erst 2004 erhalten habe, aber jedoch erst 2005 ausreisen hätte können, weil er nicht so schnell sein Haus habe belehnen können. Über Vorhalt, dass er im Jahre 2004 eine Familie gegründet habe, obwohl er sich verfolgt gefühlt habe, führte er aus, dass Kontrollen und Säuberungsaktionen in Tschetschenien ohnehin Alltag seien und alle Tschetschenen beträfen. Seine Mutter, drei Brüder, drei Schwestern, zwei Neffen, eine Nichte und die Kinder seines Onkels lebten nach wie vor in Tschetschenien. In anderen Teilen der Russischen Föderation lebten jedoch keine nahen Verwandten. Über Vorhalt der Tschetschenienfeststellungen des Bundesasylamtes stimmte er diesen im Wesentlichen zu, behauptete jedoch, dass er trotzdem in Tschetschenien nicht leben könne und in ganz Russland Krieg herrsche. Bei einer Rückkehr würde er entweder lange ins Gefängnis kommen oder gleich umgebracht werden. Über Vorhalt, dass er ein Betroffener der allgemeinen Situation in seiner Heimat sei und wegen der kriegs- oder bürgerkriegsähnlichen Situation geflüchtet sei, eine individuelle Verfolgung seiner Person jedoch nicht ersichtlich sei, nahm er dies zur Kenntnis. Auf die Frage, was gegen eine Ausweisung spreche, brachte er vor, dass es in Österreich eine Rechtsordnung gäbe und auch die ärztliche Versorgung hier viel besser sei.Anfang 2003 sei er in seinem Dorf festgenommen worden und zwar von maskierten Personen in einem Militärfahrzeug zur römisch 40 nach römisch 40 gebracht worden. Dort sei er zwei Tage angehalten worden. Seine Verwandten hätten ihn dann anschließend abgeholt. Für seine Freilassung sei jedoch kein Lösegeld bezahlt worden, sondern ein Cousin seiner Mutter, der Beziehungen zu römisch 40 gehabt habe, hätte sich für seine Freilassung eingesetzt. Bis zum Jahre 2003 sei er dann zu Hause gewesen und habe zwischendurch gearbeitet. Im Jahre 2003 (ein genaueres Datum könne er nicht angeben) sei er im Zuge einer Säuberungsaktion ein viertes Mal festgenommen worden und hätten ihn mehrere Männer in die Milizabteilung in römisch 40 gebracht. Dort sei er ein bis zwei Stunden angehalten worden, dann habe man ihn ohne Probleme wieder gehen lassen. Sie hätten ihm unbekannte Personen gegenüber gestellt. Es seien Russen gewesen, die ihn mitgenommen hätten. Das letzte Mal sei er von vier maskierten Personen, die sein Fahrzeug anhielten, befragt worden. Diese hätten behauptet, sein Bruder sei ein Kämpfer und hätten ihn dann zusammengeschlagen. Er habe sich aufraffen können und sei zu Fuß nach römisch 40 gegangen. Am nächsten Tag habe er operiert werden müssen. Er habe jedoch schon zuvor Probleme mit dem Magen gehabt. Über die Frage, warum seine Brüder weiterhin in Tschetschenien leben könnten, führte er aus, dass er dies nicht wisse und dass diese auch kontrolliert würden. Er wisse auch nicht, warum er wieder freigelassen worden sei, obwohl er verdächtigt worden sei, seinen Bruder unterstützt zu haben. Er habe jedenfalls nichts unterschrieben, sonst hätte man ihn länger eingesperrt. Über Vorhalt, dass er der Ärztin im Zulassungsverfahren nur von zwei Mitnahmen erzählt habe, jedoch in Traiskirchen von fünf Festnahmen gesprochen habe, gab er an, dass er gefragt worden sei, wie oft er Angst gehabt hätte und dies sei nur zweimal gewesen. Auf die Frage, warum er nicht früher ausgereist sei, gab er an, dass er seinen Auslandspass erst 2004 erhalten habe, aber jedoch erst 2005 ausreisen hätte können, weil er nicht so schnell sein Haus habe belehnen können. Über Vorhalt, dass er im Jahre 2004 eine Familie gegründet habe, obwohl er sich verfolgt gefühlt habe, führte er aus, dass Kontrollen und Säuberungsaktionen in Tschetschenien ohnehin Alltag seien und alle Tschetschenen beträfen. Seine Mutter, drei Brüder, drei Schwestern, zwei Neffen, eine Nichte und die Kinder seines Onkels lebten nach wie vor in Tschetschenien. In anderen Teilen der Russischen Föderation lebten jedoch keine nahen Verwandten. Über Vorhalt der Tschetschenienfeststellungen des Bundesasylamtes stimmte er diesen im Wesentlichen zu, behauptete jedoch, dass er trotzdem in Tschetschenien nicht leben könne und in ganz Russland Krieg herrsche. Bei einer Rückkehr würde er entweder lange ins Gefängnis kommen oder gleich umgebracht werden. Über Vorhalt, dass er ein Betroffener der allgemeinen Situation in seiner Heimat sei und wegen der kriegs- oder bürgerkriegsähnlichen Situation geflüchtet sei, eine individuelle Verfolgung seiner Person jedoch nicht ersichtlich sei, nahm er dies zur Kenntnis. Auf die Frage, was gegen eine Ausweisung spreche, brachte er vor, dass es in Österreich eine Rechtsordnung gäbe und auch die ärztliche Versorgung hier viel besser sei.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Graz, vom 17.11.2006, Zahl: 05 17.736-BAG, wurde im Spruchteil I. der Asylantrag vom 22.10.2005 gemäß § 7 AsylG abgewiesen, unter Spruchteil II. die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Antragsstellers in die Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ausgesprochen und unter Spruchteil III. gemäß § 8 Abs. 2 AsylG der Antragstellers aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Graz, vom 17.11.2006, Zahl: 05 17.736-BAG, wurde im Spruchteil römisch eins. der Asylantrag vom 22.10.2005 gemäß Paragraph 7, AsylG abgewiesen, unter Spruchteil römisch zwei. die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Antragsstellers in die Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ausgesprochen und unter Spruchteil römisch drei. gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG der Antragstellers aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.

In der Begründung des Bescheides wurden die beiden bereits oben wiedergegebenen Einvernahmen dargestellt und anschließend festgehalten, dass zur Kernfamilie des Antragstellers seine Ehefrau XXXX und der Sohn XXXX gehörten. Sodann wurden Feststellungen zu den Tschetschenen in der Russischen Föderation getroffen. Beweiswürdigend wurde anschließend ausgeführt, dass die Angaben des Antragstellers, dass er Tschetschenien wegen der dortigen Kämpfe bzw. Bürgerkriegssituation verlassen habe, plausibel und nachvollziehbar sei. Nicht glaubhaft seien jedoch auf Grund der vagen und allgemein gehaltenen Angaben die Behauptungen hinsichtlich des Vorliegens einer individuellen Bedrohungssituation. Vor allem seien die Aussagen der Ehefrau, sie könne zu den Misshandlungen keinerlei Angaben machen, eher verwunderlich und wenig glaubhaft. Auch der Umstand, dass er stets von den Behörden freigelassen worden sei, sei ein Hinweis dafür, dass die Behörde keinerlei Verfolgungsabsichten gehegt habe. Auch stelle die legale Ausreise mit seinem eigenen russischen Pass einen weiteren Hinweis auf das Fehlen einer Verfolgungsgefahr dar. Zudem sei es den restlichen Familienmitgliedern und Angehörigen offenbar wohl möglich gewesen, weiterhin im Heimatland zu leben, was auch der Antragsteller nicht bestreiten habe können. Probleme, mit denen der Antragsteller in Tschetschenien konfrontiert gewesen sei, seien offensichtlich auf Missbrauch durch Militärangehörige aus Bereicherungsabsicht oder die allgemeinen Nachwirkungen der Bürgerkriegssituation zurückzuführen, nicht jedoch auf eine gezielte, relevante, individuelle, insbesondere landesweit vorliegende, Verfolgung.In der Begründung des Bescheides wurden die beiden bereits oben wiedergegebenen Einvernahmen dargestellt und anschließend festgehalten, dass zur Kernfamilie des Antragstellers seine Ehefrau römisch 40 und der Sohn römisch 40 gehörten. Sodann wurden Feststellungen zu den Tschetschenen in der Russischen Föderation getroffen. Beweiswürdigend wurde anschließend ausgeführt, dass die Angaben des Antragstellers, dass er Tschetschenien wegen der dortigen Kämpfe bzw. Bürgerkriegssituation verlassen habe, plausibel und nachvollziehbar sei. Nicht glaubhaft seien jedoch auf Grund der vagen und allgemein gehaltenen Angaben die Behauptungen hinsichtlich des Vorliegens einer individuellen Bedrohungssituation. Vor allem seien die Aussagen der Ehefrau, sie könne zu den Misshandlungen keinerlei Angaben machen, eher verwunderlich und wenig glaubhaft. Auch der Umstand, dass er stets von den Behörden freigelassen worden sei, sei ein Hinweis dafür, dass die Behörde keinerlei Verfolgungsabsichten gehegt habe. Auch stelle die legale Ausreise mit seinem eigenen russischen Pass einen weiteren Hinweis auf das Fehlen einer Verfolgungsgefahr dar. Zudem sei es den restlichen Familienmitgliedern und Angehörigen offenbar wohl möglich gewesen, weiterhin im Heimatland zu leben, was auch der Antragsteller nicht bestreiten habe können. Probleme, mit denen der Antragsteller in Tschetschenien konfrontiert gewesen sei, seien offensichtlich auf Missbrauch durch Militärangehörige aus Bereicherungsabsicht oder die allgemeinen Nachwirkungen der Bürgerkriegssituation zurückzuführen, nicht jedoch auf eine gezielte, relevante, individuelle, insbesondere landesweit vorliegende, Verfolgung.

Bei der rechtlichen Begründung wurde nochmals festgehalten, dass ein Familienverfahren gemäß § 10 AsylG vorliege und zu Spruchteil I. insbesondere, dass die im Heimatstaat des Antragstellers allgemein herrschenden, politischen wie sozialen Verhältnisse die Asylgewährung nicht tragen könnten. Da diesen allgemeinen Gegebenheiten grundsätzlich alle Einwohner der betreffenden Region gleichermaßen ausgesetzt seien und das Asylrecht nicht die Aufgabe habe, vor allgemeinen Unglücksfolgen zu bewahren, die aus Krieg, Bürgerkrieg, Revolution oder sonstigen Unruhen hervorgingen. Umstände, dass die Vertreter staatlichen bzw. quasi staatlich agierender Autoritäten als bürgerkriegsführende Gruppe ein individuelles, sich gegen die Person des Antragstellers richtendes Interesse an einer Verfolgung aus einem der GFK genannten Gründe gehabt hätten, hätten nicht festgestellt werden können. Selbst wenn man bei Bewertung des Vorbringens zu dem Schluss kommen würde, dass dieses asylrelevant sei, so sei festzustellen, dass dieser die Möglichkeit gehabt hätte eine innerstaatliche Fluchtalternative in der Russischen Föderation außerhalb der Republik Tschetschenien in Anspruch zu nehmen.Bei der rechtlichen Begründung wurde nochmals festgehalten, dass ein Familienverfahren gemäß Paragraph 10, AsylG vorliege und zu Spruchteil römisch eins. insbesondere, dass die im Heimatstaat des Antragstellers allgemein herrschenden, politischen wie sozialen Verhältnisse die Asylgewährung nicht tragen könnten. Da diesen allgemeinen Gegebenheiten grundsätzlich alle Einwohner der betreffenden Region gleichermaßen ausgesetzt seien und das Asylrecht nicht die Aufgabe habe, vor allgemeinen Unglücksfolgen zu bewahren, die aus Krieg, Bürgerkrieg, Revolution oder sonstigen Unruhen hervorgingen. Umstände, dass die Vertreter staatlichen bzw. quasi staatlich agierender Autoritäten als bürgerkriegsführende Gruppe ein individuelles, sich gegen die Person des Antragstellers richtendes Interesse an einer Verfolgung aus einem der GFK genannten Gründe gehabt hätten, hätten nicht festgestellt werden können. Selbst wenn man bei Bewertung des Vorbringens zu dem Schluss kommen würde, dass dieses asylrelevant sei, so sei festzustellen, dass dieser die Möglichkeit gehabt hätte eine innerstaatliche Fluchtalternative in der Russischen Föderation außerhalb der Republik Tschetschenien in Anspruch zu nehmen.

Zu Spruchteil II. wurde zunächst die bezughabende Rechtslage und Judikatur dargestellt und anschließend festgehalten, dass sich die erkennende Behörde bei ihrer Entscheidung maßgeblich durch den Umstand habe leiten lassen, dass der Antragsteller während des gesamten asylrechtlichen Verfahrens keinerlei glaubhafte Indizien oder Anhaltspunkte habe aufzeigen können, welche die Annahme rechtfertigen könnten, dass er mit hoher Wahrscheinlichkeit konkret Gefahr liefe, für den Fall einer Rückkehr in seine Heimat einer unmenschlichen Behandlung, Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden. Das Bundesasylamt vertrete die Auffassung, dass sich für den Antragsteller gegenwärtig kein Abschiebungshindernis in die Russische Föderation ergäbe, weil eine landesweite allgemeine extreme Gefährdungslage, in der jeder Antragsteller im Falle seiner Abschiebung dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert werden würde, nicht gegeben sei. Wie sich aus den Länderfeststellungen ergäbe, sei auch die medizinische Versorgung in der Russischen Föderation gegeben und liege durch den individuellen persönlichen Zustand des Antragstellers keine Gefährdung im Sinne des § 50 FPG vor.Zu Spruchteil römisch zwei. wurde zunächst die bezughabende Rechtslage und Judikatur dargestellt und anschließend festgehalten, dass sich die erkennende Behörde bei ihrer Entscheidung maßgeblich durch den Umstand habe leiten lassen, dass der Antragsteller während des gesamten asylrechtlichen Verfahrens keinerlei glaubhafte Indizien oder Anhaltspunkte habe aufzeigen können, welche die Annahme rechtfertigen könnten, dass er mit hoher Wahrscheinlichkeit konkret Gefahr liefe, für den Fall einer Rückkehr in seine Heimat einer unmenschlichen Behandlung, Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden. Das Bundesasylamt vertrete die Auffassung, dass sich für den Antragsteller gegenwärtig kein Abschiebungshindernis in die Russische Föderation ergäbe, weil eine landesweite allgemeine extreme Gefährdungslage, in der jeder Antragsteller im Falle seiner Abschiebung dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert werden würde, nicht gegeben sei. Wie sich aus den Länderfeststellungen ergäbe, sei auch die medizinische Versorgung in der Russischen Föderation gegeben und liege durch den individuellen persönlichen Zustand des Antragstellers keine Gefährdung im Sinne des Paragraph 50, FPG vor.

Zu Spruchteil III. wurde insbesondere festgehalten, dass kein Familienbezug (Kernfamilie) zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden in Österreich vorliege, und daher die Ausweisung keinen Eingriff in den Artikel 8 EMRK darstelle.Zu Spruchteil römisch drei. wurde insbesondere festgehalten, dass kein Familienbezug (Kernfamilie) zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden in Österreich vorliege, und daher die Ausweisung keinen Eingriff in den Artikel 8 EMRK darstelle.

Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller fristgerecht Berufung, welche als Beschwerde vor dem Asylgerichtshof zu werten war.

Am XXXX erfolgte eine Anzeige der PI XXXX, wegen Verdachts eines Vergehens nach dem Fremdengesetz, des Verdachts der schweren Nötigung, der gefährlichen Drohungen sowie eines Vergehens nach dem Suchtmittelgesetz.Am römisch 40 erfolgte eine Anzeige der PI römisch 40 , wegen Verdachts eines Vergehens nach dem Fremdengesetz, des Verdachts der schweren Nötigung, der gefährlichen Drohungen sowie eines Vergehens nach dem Suchtmittelgesetz.

Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen § 146 StGB (Betrug) und § 229 StGB (Urkundenunterdrückung) zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten bedingt, auf eine Probezeit von drei Jahren verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraph 146, StGB (Betrug) und Paragraph 229, StGB (Urkundenunterdrückung) zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten bedingt, auf eine Probezeit von drei Jahren verurteilt.

Am XXXX erfolgte eine weitere Anzeige, diesmal des Stadtpolizeikommandos XXXX wegen Verdachts des gewerbsmäßigen Diebstahls und des Diebstahls im Rahmen einer kriminellen Vereinigung. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen § 127 iVm § 15 sowie § 130 erster Fall (gewerbsmäßiger Diebstahl bzw. Diebstahl im Rahmen einer kriminellen Vereinigung) zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten unbedingt, verurteilt.Am römisch 40 erfolgte eine weitere Anzeige, diesmal des Stadtpolizeikommandos römisch 40 wegen Verdachts des gewerbsmäßigen Diebstahls und des Diebstahls im Rahmen einer kriminellen Vereinigung. Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraph 127, in Verbindung mit Paragraph 15, sowie Paragraph 130, erster Fall (gewerbsmäßiger Diebstahl bzw. Diebstahl im Rahmen einer kriminellen Vereinigung) zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten unbedingt, verurteilt.

Mit rechtskräftigem Bescheid der BPD XXXX vom XXXX wurde gegen den Beschwerdeführer ein unbefristetes Rückkehrverbot ausgesprochen.Mit rechtskräftigem Bescheid der BPD römisch 40 vom römisch 40 wurde gegen den Beschwerdeführer ein unbefristetes Rückkehrverbot ausgesprochen.

Der Asylgerichtshof beraumte eine öffentlich-mündliche Beschwerdeverhandlung für den 27.04.2009 an, und gewährte auch zu Feststellungen zur Lage in Tschetschenien und zur inländischen Fluchtalternative von Tschetschenien in Russland (Stand: September 2008) das Parteiengehör. Der Beschwerdeführer gab dazu im Rahmen der öffentlich-mündlichen Beschwerdeverhandlung keine Stellungnahme ab und brachte vor, dass er nicht so wie seine Frau und sein Sohn freiwillig zurückkehren möchte. Sodann führte er über Befragen durch den vorsitzenden Richter und der beisitzenden Richterin an, aus dem Dorf XXXX in Tschetschenien zu stammen und dort die meiste Zeit gelebt zu haben. In XXXX lebe ein Onkel und sein Bruder sei in XXXX im Gefängnis, weil er wegen der Beteiligung an der Widerstandsbewegung im Jahr 2000 festgenommen und verurteilt wurde. Er gab an, nur sieben Klassen Schulausbildung zu haben, weil dann die Schule zerstört worden sei, worauf ihm vorgehalten wurde, dass er bei Beginn des ersten Tschetschenienkrieges bereits 17 Jahre alt gewesen sei. Auf die Frage, wovon er in Tschetschenien seinen Lebensunterhalt bestritten habe, konnte er dies nicht erklären. Er gab an, bei den Eltern gelebt und von diesen unterstützt worden zu sein. Er habe auch Ziegel eingesammelt und verkauft. Auch nach der Eheschließung habe er nach dem Tod des Vaters bei der Mutter gelebt. Er habe sich nicht politisch betätigt und auch nicht im ersten Tschetschenienkrieg gekämpft. Sein Bruder Aslanbek habe im zweiten Krieg als einfacher Kämpfer gekämpft und sitze deswegen nun im Gefängnis. Er selbst habe seinen Bruder und seine Freunde unterstützt und diese mit PKWs transportiert. An die Zeiträume und Ziele könne er sich nicht mehr erinnern, es sei schon lange her. Auf die Frage, ob er selbst Probleme mit russischen oder verbündeten Kräften gehabt habe, gab er an, darüber eigentlich nicht reden zu wollen. Falls er kein Asyl bekomme, werde er woanders hingehen, zurückkehren könne er nicht. Nach ausdrücklicher Belehrung über die Sach- und Rechtslage durch den Vorsitzenden Richter gab er an, über seine Probleme bereits gesprochen zu haben und nichts mehr dazu zu sagen zu haben. Es seien alle, welche gekämpft hätten, bekannt und auch in Österreich sei bereits begonnen worden, ehemalige Kämpfer zu töten. Befragt, wie er trotz der zahlreichen Festnahmen einen Pass ausgestellt erhalten konnte, gab er an, nicht föderationsweit gesucht zu werden und gegen Dollar 250.- könne man einen Reisepass bekommen. Dies sei bei ihm auch so gewesen. Der unmittelbare Anlass für seine Ausreise sei gewesen, dass er Probleme wegen seines Bruders gehabt habe und ihm vorgeworfen worden sei, dass er Rebellen transportiert habe. Insgesamt sei er vier- oder fünfmal festgenommen worden, im Jahr 2000 einmal. Auf die Frage, wann er aus Tschetschenien ausgereist sei, gab er an, im Jahr 2005, er glaube im August oder September. Zur Frage, ob er legal oder illegal ausgereist sei, antwortete er, es sei auf jeden Fall geheim gewesen, zuerst nach Moskau und dann nach Polen, dabei sei er in Moskau auf dem Bahnhof kontrolliert worden. Auf Nachfrage, ob er problemlos habe passieren können, gab er an, eigentlich mit den Russen keine Probleme zu haben, sondern mit den Tschetschenen. Auf die Frage, mit welchen Tschetschenen er Probleme gehabt habe, entgegnete er, es gebe keine anderen Tschetschenen. Auf die erneute Nachfrage, führte er aus, es gebe verschiedene Tschetschenen, einige seien auf der Seite KADYROVS und andere auf der Gegenseite. Zum Vorhalt, dass er vor der ersten Instanz Probleme mit der XXXX vorgebracht habe, bestätigte er, einmal von der XXXX festgenommen worden zu sein. Der Bürgermeister habe sich für ihn eingesetzt und der XXXX einen Computer gespendet. Auf die Frage, ob noch Verwandte in Tschetschenien leben würden, bejahte er dies und führte aus, seine Mutter, seine Brüder und weiters Verwandte väterlicherseits, alle außer ihm. Die Frage, ob diese irgendwelche Probleme hätten, verneinte er. Auf die Frage, ob er Kontakt zu seiner Ehefrau und zu seinem Sohn habe, bejahte er und führte aus, er telefoniere mit seiner Mutter, zuletzt vor zwei Tagen. Mit seiner Frau habe er seit seinem Gefängnisaufenthalt nicht mehr gesprochen. Er wolle gerne nach Hause zurückkehren, aber seine Mutter sage, dass er dies nicht tun solle. Die Gründe dafür kenne er nicht. Auf die Frage, wieso er in Österreich in Haft sei, gab er an, in einem Geschäft etwas gestohlen zu haben. Wegen 149.- Euro sei er zu acht Monaten (Haft) verurteilt worden. Gesundheitliche Probleme habe er nicht, er sei hier an der Nase operiert worden. Bei einer Rückkehr nach Tschetschenien werde er höchstwahrscheinlich ermordet werden oder ins Gefängnis kommen. Auf den Vorhalt, dass auch seine Brüder und seine Ehefrau in Tschetschenien leben würden, antwortete er, jeder habe eigene Probleme. Auf den Vorhalt, dass er zum Onkel nach XXXX fahren könne, gab er an, wenn ihm das möglich wäre, würde er nicht hier sein. Auf die Frage, wieso ihm dies nicht möglich sei, gab er an, er habe an und für sich alles gehabt, was er sich gewünscht habe. Er sei nicht aus wirtschaftlichen Gründen hier. Es sei nicht leicht, die Heimat zu verlassen und sich von den Verwandten zu trennen.Der Asylgerichtshof beraumte eine öffentlich-mündliche Beschwerdeverhandlung für den 27.04.2009 an, und gewährte auch zu Feststellungen zur Lage in Tschetschenien und zur inländischen Fluchtalternative von Tschetschenien in Russland (Stand: September 2008) das Parteiengehör. Der Beschwerdeführer gab dazu im Rahmen der öffentlich-mündlichen Beschwerdeverhandlung keine Stellungnahme ab und brachte vor, dass er nicht so wie seine Frau und sein Sohn freiwillig zurückkehren möchte. Sodann führte er über Befragen durch den vorsitzenden Richter und der beisitzenden Richterin an, aus dem Dorf römisch 40 in Tschetschenien zu stammen und dort die meiste Zeit gelebt zu haben. In römisch 40 lebe ein Onkel und sein Bruder sei in römisch 40 im Gefängnis, weil er wegen der Beteiligung an der Widerstandsbewegung im Jahr 2000 festgenommen und verurteilt wurde. Er gab an, nur sieben Klassen Schulausbildung zu haben, weil dann die Schule zerstört worden sei, worauf ihm vorgehalten wurde, dass er bei Beginn des ersten Tschetschenienkrieges bereits 17 Jahre alt gewesen sei. Auf die Frage, wovon er in Tschetschenien seinen Lebensunterhalt bestritten habe, konnte er dies nicht erklären. Er gab an, bei den Eltern gelebt und von diesen unterstützt worden zu sein. Er habe auch Ziegel eingesammelt und verkauft. Auch nach der Eheschließung habe er nach dem Tod des Vaters bei der Mutter gelebt. Er habe sich nicht politisch betätigt und auch nicht im ersten Tschetschenienkrieg gekämpft. Sein Bruder Aslanbek habe im zweiten Krieg als einfacher Kämpfer gekämpft und sitze deswegen nun im Gefängnis. Er selbst habe seinen Bruder und seine Freunde unterstützt und diese mit PKWs transportiert. An die Zeiträume und Ziele könne er sich nicht mehr erinnern, es sei schon lange her. Auf die Frage, ob er selbst Probleme mit russischen oder verbündeten Kräften gehabt habe, gab er an, darüber eigentlich nicht reden zu wollen. Falls er kein Asyl bekomme, werde er woanders hingehen, zurückkehren könne er nicht. Nach ausdrücklicher Belehrung über die Sach- und Rechtslage durch den Vorsitzenden Richter gab er an, über seine Probleme bereits gesprochen zu haben und nichts mehr dazu zu sagen zu haben. Es seien alle, welche gekämpft hätten, bekannt und auch in Österreich sei bereits begonnen worden, ehemalige Kämpfer zu töten. Befragt, wie er trotz der zahlreichen Festnahmen einen Pass ausgestellt erhalten konnte, gab er an, nicht föderationsweit gesucht zu werden und gegen Dollar 250.- könne man einen Reisepass bekommen. Dies sei bei ihm auch so gewesen. Der unmittelbare Anlass für seine Ausreise sei gewesen, dass er Probleme wegen seines Bruders gehabt habe und ihm vorgeworfen worden sei, dass er Rebellen transportiert habe. Insgesamt sei er vier- oder fünfmal festgenommen worden, im Jahr 2000 einmal. Auf die Frage, wann er aus Tschetschenien ausgereist sei, gab er an, im Jahr 2005, er glaube im August oder September. Zur Frage, ob er legal oder illegal ausgereist sei, antwortete er, es sei auf jeden Fall geheim gewesen, zuerst nach Moskau und dann nach Polen, dabei sei er in Moskau auf dem Bahnhof kontrolliert worden. Auf Nachfrage, ob er problemlos habe passieren können, gab er an, eigentlich mit den Russen keine Probleme zu haben, sondern mit den Tschetschenen. Auf die Frage, mit welchen Tschetschenen er Probleme gehabt habe, entgegnete er, es gebe keine anderen Tschetschenen. Auf die erneute Nachfrage, führte er aus, es gebe verschiedene Tschetschenen, einige seien auf der Seite KADYROVS und andere auf der Gegenseite. Zum Vorhalt, dass er vor der ersten Instanz Probleme mit der römisch 40 vorgebracht habe, bestätigte er, einmal von der römisch 40 festgenommen worden zu sein. Der Bürgermeister habe sich für ihn eingesetzt und der römisch 40 einen Computer gespendet. Auf die Frage, ob noch Verwandte in Tschetschenien leben würden, bejahte er dies und führte aus, seine Mutter, seine Brüder und weiters Verwandte väterlicherseits, alle außer ihm. Die Frage, ob diese irgendwelche Probleme hätten, verneinte er. Auf die Frage, ob er Kontakt zu seiner Ehefrau und zu seinem Sohn habe, bejahte er und führte aus, er telefoniere mit seiner Mutter, zuletzt vor zwei Tagen. Mit seiner Frau habe er seit seinem Gefängnisaufenthalt nicht mehr gesprochen. Er wolle gerne nach Hause zurückkehren, aber seine Mutter sage, dass er dies nicht tun solle. Die Gründe dafür kenne er nicht. Auf die Frage, wieso er in Österreich in Haft sei, gab er an, in einem Geschäft etwas gestohlen zu haben. Wegen 149.- Euro sei er zu acht Monaten (Haft) verurteilt worden. Gesundheitliche Probleme habe er nicht, er sei hier an der Nase operiert worden. Bei einer Rückkehr nach Tschetschenien werde er höchstwahrscheinlich ermordet werden oder ins Gefängnis kommen. Auf den Vorhalt, dass auch seine Brüder und seine Ehefrau in Tschetschenien leben würden, antwortete er, jeder habe eigene Probleme. Auf den Vorhalt, dass er zum Onkel nach römisch 40 fahren könne, gab er an, wenn ihm das möglich wäre, würde er nicht hier sein. Auf die Frage, wieso ihm dies nicht möglich sei, gab er an, er habe an und für sich alles gehabt, was er sich gewünscht habe. Er sei nicht aus wirtschaftlichen Gründen hier. Es sei nicht leicht, die Heimat zu verlassen und sich von den Verwandten zu trennen.

Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 03.06.2009, Zl. D3 307975-1/2008/20E, wurde die Beschwerde gemäß §§ 7 und 8 AsylG 1997 schließlich als unbegründet abgewiesen und begründend ausgeführt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers äußerst vage, oberflächlich und wenig konkret und detailliert gewesen sei. Trotz ausdrücklicher Belehrung durch den vorsitzenden Richter habe er von der Gelegenheit, ein konkretes und detailliertes Vorbringen zu erstatten, keinen Gebrauch gemacht, sondern ausdrücklich ausgesprochen, dass er über seine Probleme bereits gesprochen und dazu nichts mehr zu sagen habe, was umso schwerer wiege, als in der Beschwerde vorgebracht wurde, es sei ihm vor der Erstinstanz nicht ausreichend Gelegenheit hiezu geboten worden. Auch habe er auf die konkrete Frage, wie er ausgereist sei, ausweichend geantwortet, es sei jedenfalls geheim gewesen. Auf die Frage, mit welchen Tschetschenen er Probleme gehabt habe, sei von ihm die unpassende Antwort erstattet worden, es gebe keine anderen Tschetschenen, um im nächsten Satz auszuführen, es gebe verschiedene Tschetschenen. Auch bezüglich seines Wohnsitzes hätten sich widersprüchliche Angaben ergeben. Schon auf die Frage, wovon er in Tschetschenien gelebt habe, habe er ausweichend geantwortet. Auch habe er keine näheren Ausführungen zu den behaupteten Unterstützungsleistungen für tschetschenische Kämpfer erstatten können. Er habe jedenfalls sehr deutlich mangelndes Interesse am Verfahrensablauf gezeigt und die nötige Mitwirkung verweigert, indem er sich in der Beschwerdeverhandlung geweigert habe, näher über seine Probleme zu sprechen und auch behauptet habe, nicht erklären zu können, wovon er in Tschetschenien gelebt habe. Auch als Person habe er einen wenig engagierten und wenig glaubwürdigen Eindruck gemacht. Insgesamt wurde damit auch seitens des Asylgerichtshofes dem Beschwerdeführer die Glaubwürdigkeit seiner Fluchtgründe abgesprochen. Die Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl wurden - auch wegen des Vorliegens einer innerstaatlichen Fluchtalternative in XXXX - ebenso wie für die Gewährung von subsidiärem Schutz als nicht gegeben erachtet und letztlich die Ausweisung des Beschwerdeführers ausgesprochen.Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 03.06.2009, Zl. D3 307975-1/2008/20E, wurde die Beschwerde gemäß Paragraphen 7 und 8 AsylG 1997 schließlich als unbegründet abgewiesen und begründend ausgeführt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers äußerst vage, oberflächlich und wenig konkret und detailliert gewesen sei. Trotz ausdrücklicher Belehrung durch den vorsitzenden Richter habe er von der Gelegenheit, ein konkretes und detailliertes Vorbringen zu erstatten, keinen Gebrauch gemacht, sondern ausdrücklich ausgesprochen, dass er über seine Probleme bereits gesprochen und dazu nichts mehr zu sagen habe, was umso schwerer wiege, als in der Beschwerde vorgebracht wurde, es sei ihm vor der Erstinstanz nicht ausreichend Gelegenheit hiezu geboten worden. Auch habe er auf die konkrete Frage, wie er ausgereist sei, ausweichend geantwortet, es sei jedenfalls geheim gewesen. Auf die Frage, mit welchen Tschetschenen er Probleme gehabt habe, sei von ihm die unpassende Antwort erstattet worden, es gebe keine anderen Tschetschenen, um im nächsten Satz auszuführen, es gebe verschiedene Tschetschenen. Auch bezüglich seines Wohnsitzes hätten sich widersprüchliche Angaben ergeben. Schon auf die Frage, wovon er in Tschetschenien gelebt habe, habe er ausweichend geantwortet. Auch habe er keine näheren Ausführungen zu den behaupteten Unterstützungsleistungen für tschetschenische Kämpfer erstatten können. Er habe jedenfalls sehr deutlich mangelndes Interesse am Verfahrensablauf gezeigt und die nötige Mitwirkung verweigert, indem er sich in der Beschwerdeverhandlung geweigert habe, näher über seine Probleme zu sprechen und auch behauptet habe, nicht erklären zu können, wovon er in Tschetschenien gelebt habe. Auch als Person habe er einen wenig engagierten und wenig glaubwürdigen Eindruck gemacht. Insgesamt wurde damit auch seitens des Asylgerichtshofes dem Beschwerdeführer die Glaubwürdigkeit seiner Fluchtgründe abgesprochen. Die Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl wurden - auch wegen des Vorliegens einer innerstaatlichen Fluchtalternative in römisch 40 - ebenso wie für die Gewährung von subsidiärem Schutz als nicht gegeben erachtet und letztlich die Ausweisung des Beschwerdeführers ausgesprochen.

Mit rechtskräftigem Urteil des LG XXXX vom XXXX wurde der Beschwerdeführer erneut, und zwar wegen § 146 und § 15 Abs. 1 und § 127 StGB verurteilt, jedoch unter Bedachtnahme auf die letzte Verurteilung gemäß § 31 und 40 StGB keine Zusatzstrafe verhängt.Mit rechtskräftigem Urteil des LG römisch 40 vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer erneut, und zwar wegen Paragraph 146 und Paragraph 15, Absatz eins und Paragraph 127, StGB verurteilt, jedoch unter Bedachtnahme auf die letzte Verurteilung gemäß Paragraph 31 und 40 StGB keine Zusatzstrafe verhängt.

Schließlich wurde der Beschwerdeführer am XXXX in seinen Herkunftsstaat abgeschoben.Schließlich wurde der Beschwerdeführer am römisch 40 in seinen Herkunftsstaat abgeschoben.

Unter Vorlage einer Vollmacht für Frau Mag. Judith RUDERSTALLER von XXXX stellte er nach erneuter illegaler Einreise am 13.04.2010 am 19.04.2010 einen zweiten Asylantrag, wobei er ua. angab, geschieden zu sein und dass seine Kinder, seine Mutter sowie seine Schwestern und Brüder im Herkunftsstaat leben würden. Er brachte vor, nach seiner Abschiebung mit dem Flugzeug nach Moskau etwa 4-5 Monate in Tschetschenien gelebt zu haben und Mitte März 2010 Tschetschenien in Richtung Ukraine wieder verlassen zu haben. Er wisse nicht, wieso er abgeschoben worden sei, er habe hier leben wollen und sei deshalb wieder zurückgekommen. Zu seinen Fluchtgründen brachte er anschließend vor, Anfang März 2010 seien seine Nachbarn zu ihm gekommen und hätten ihn zum Kämpfen aufgefordert. Auch die Soldaten in Tschetschenien hätten dies gesagt. Sein Bruder "sitze" in der Russischen Föderation im Gefängnis. Im Februar 2010 hätten ihn Leute von KADYROV angehalten und mitgenommen, damit er für sie arbeite, und hätten ihm gedroht, anderenfalls komme er ebenfalls in Gefängnis. Er sei 3-4 Stunden nachts festgehalten worden. Im Falle der Rückkehr drohe ihm Gefängnis oder die Ermordung. Abschließend gab er an, bei seiner Mutter und verschiedenen Bekannten gelebt, Mitte März 2010 XXXX verlassen zu haben und in die Ukraine gefahren zu sein, von wo er am 07. oder 08.04.2010 auf einem LKW versteckt nach Österreich aufgebrochen sei.Unter Vorlage einer Vollmacht für Frau Mag. Judith RUDERSTALLER von römisch 40 stellte er nach erneuter illegaler Einreise am 13.04.2010 am 19.04.2010 einen zweiten Asylantrag, wobei er ua. angab, geschieden zu sein und dass seine Kinder, seine Mutter sowie seine Schwestern und Brüder im Herkunftsstaat leben würden. Er brachte vor, nach seiner Abschiebung mit dem Flugzeug nach Moskau etwa 4-5 Monate in Tschetschenien gelebt zu haben und Mitte März 2010 Tschetschenien in Richtung Ukraine wieder verlassen zu haben. Er wisse nicht, wieso er abgeschoben worden sei, er habe hier leben wollen und sei deshalb wieder zurückgekommen. Zu seinen Fluchtgründen brachte er anschließend vor, Anfang März 2010 seien seine Nachbarn zu ihm gekommen und hätten ihn zum Kämpfen aufgefordert. Auch die Soldaten in Tschetschenien hätten dies gesagt. Sein Bruder "sitze" in der Russischen Föderation im Gefängnis. Im Februar 2010 hätten ihn Leute von KADYROV angehalten und mitgenommen, damit er für sie arbeite, und hätten ihm gedroht, anderenfalls komme er ebenfalls in Gefängnis. Er sei 3-4 Stunden nachts festgehalten worden. Im Falle der Rückkehr drohe ihm Gefängnis oder die Ermordung. Abschließend gab er an, bei seiner Mutter und verschiedenen Bekannten gelebt, Mitte März 2010 römisch 40 verlassen zu haben und in die Ukraine gefahren zu sein, von wo er am 07. oder 08.04.2010 auf einem LKW versteckt nach Österreich aufgebrochen sei.

Mit Schreiben vom 20.04.2010 wurde ihm die beabsichtigte zurückweisende Entscheidung mitgeteilt.

Anlässlich der Einvernahme im PAZ XXXX am 28.04.2010 gab der Beschwerdeführer nach ausführlicher Belehrung an, körperlich und geistig zur Einvernahme in der Lage zu sein und an keinen Krankheiten zu leiden. Identitätsbezeugende Dokumente oder Beweismittel könne er nicht vorlegen. Seinen russischen Reisepass habe er in Tschetschenien zurückgelassen. Er habe sich nach seiner Rückkehr bei seiner Mutter aufgehalten. Seine Fluchtgründe aus dem ersten Verfahren würden noch vorliegen, außerdem habe er neue Gründe. Er sei gezwungen worden, von zu Hause mit "ihnen" mitzugehen und hätte mit "ihnen" zusammenarbeiten, und Menschen töten sollen. Da er dies nicht gewollt habe, habe er nur die Wahl gehabt, auszureisen. Seine Mutter sei ebenfalls nicht damit einverstanden gewesen und hätte ihm gesagt, dass er ausreisen müsse. Am 04.03.2010 oder 05.03.2010 habe er Tschetschenien wieder verlassen und sei nach Kiew gereist, wo er zwei Wochen geblieben und anschließend mit einem LKW nach Österreich gereist sei. Auf Nachfrage gab er an, er sei von Personen des Militärs aufgefordert worden, mit ihnen zusammenzuarbeiten. Auf die Frage, wieso er nicht in Moskau geblieben sei, gab er an, er sei dort erkannt worden und man könne ihn überall und jederzeit finden. Er habe sich cirka 4 Monate in Tschetschenien aufgehalten. Er sei von den Militärangehörigen nur einmal aufgefordert worden, mit ihnen zusammenzuarbeiten. Auf entsprechende Nachfrage gab er an, nach 15 XXXX gebracht worden zu sein, wo sich KADYROVS Leute befänden. Auf die Frage, wie diese erfahren hätten, dass er nach Hause zurückgekehrt sei, gab er an, dies wisse er nicht. Er könne nicht das ganze Leben in einem Zimmer eingesperrt sein. Das Geld für die Reise nach Österreich habe er mit den Ersparnissen seiner Mutter finanziert. Ein Onkel wohne in Deutschland. In Wien habe er eine Freundin, die er im Jahr 2007 oder 2008 in Österreich kennengelernt habe.Anlässlich der Einvernahme im PAZ römisch 40 am 28.04.2010 gab der Beschwerdeführer nach ausführlicher Belehrung an, körperlich und geistig zur Einvernahme in der Lage zu sein und an keinen Krankheiten zu leiden. Identitätsbezeugende Dokumente oder Beweismittel könne er nicht vorlegen. Seinen russischen Reisepass habe er in Tschetschenien zurückgelassen. Er habe sich nach seiner Rückkehr bei seiner Mutter aufgehalten. Seine Fluchtgründe aus dem ersten Verfahren würden noch vorliegen, außerdem habe er neue Gründe. Er sei gezwungen worden, von zu Hause mit "ihnen" mitzugehen und hätte mit "ihnen" zusammenarbeiten, und Menschen töten sollen. Da er dies nicht gewollt habe, habe er nur die Wahl gehabt, auszureisen. Seine Mutter sei ebenfalls nicht damit einverstanden gewesen und hätte ihm gesagt, dass er ausreisen müsse. Am 04.03.2010 oder 05.03.2010 habe er Tschetschenien wieder verlassen und sei nach Kiew gereist, wo er zwei Wochen geblieben und anschließend mit einem LKW nach Österreich gereist sei. Auf Nachfrage gab er an, er sei von Personen des Militärs aufgefordert worden, mit ihnen zusammenzuarbeiten. Auf die Frage, wieso er nicht in Moskau geblieben sei, gab er an, er sei dort erkannt worden und man könne ihn überall und jederzeit finden. Er habe sich cirka 4 Monate in Tschetschenien aufgehalten. Er sei von den Militärangehörigen nur einmal aufgefordert worden, mit ihnen zusammenzuarbeiten. Auf entsprechende Nachfrage gab er an, nach 15 römisch 40 gebracht worden zu sein, wo sich KADYROVS Leute befänden. Auf die Frage, wie diese erfahren hätten, dass er nach Hause zurückgekehrt sei, gab er an, dies wisse er nicht. Er könne nicht das ganze Leben in einem Zimmer eingesperrt sein. Das Geld für die Reise nach Österreich habe er mit den Ersparnissen seiner Mutter finanziert. Ein Onkel wohne in Deutschland. In Wien habe er eine Freundin, die er im Jahr 2007 oder 2008 in Österreich kennengelernt habe.

Nach Zulassung des Verfahrens wurde er durch das Bundesasylamt, Außenstelle Graz, am 09.06.2010 einvernommen, wobei er nach Belehrung ua. angab, gesund zu sein und seine bisherigen Angaben aufrecht zu halten und nichts korrigieren zu wollen. Nach seiner Abschiebung bis zur erneuten Ausreise habe er bei seiner Mutter gelebt. Sein jüngster Bruder lebe derzeit noch dort, die anderen Geschwister seien verheiratet und hätten andere Adressen. Er habe sich nach seiner Abschiebung fast sechs Monate lang im Heimatland aufgehalten. Ende März (2010) sei er mitgenommen worden. Seine Mutter habe ihn so gegen drei Uhr Früh geweckt und gesagt, dass das Militär im Haus sei. Es habe eine Passkontrolle stattgefunden und es sei ihm gesagt, worden, dass er gesucht werde und ihn mitgenommen. Dabei sei ihm eine Maske über den Kopf gestülpt worden und man habe ihn in den 15. Bezirk gebracht. Dort hätten ihm drei bis vier unbekannte Personen gesagt, dass sie von der Inhaftierung seines Bruders wüssten und sie ihn auch dorthin bringen würden, falls er nicht mit ihnen zusammenarbeite. Auf den Vorhalt, wieso er wisse, dass er in den 15. Bezirk gebracht worden sei, wenn er eine Maske getragen habe, antwortete er, er habe einen der Männer erkannt, sein Name sei XXXX. Soweit er informiert sei, habe sich dieser in Österreich aufgehalten, als ein Tschetschene ermordet worden sei. Er sei nur drei, vier Stunden festgehalten worden und nachdem er seine Mitarbeit zugesichert habe, sei er freigelassen worden. Er sei nur einmal mitgenommen worden, vorher habe niemand gewusst, dass er zu Hause sei. Zum Vorhalt, dass er im Zuge der Erstbefragung angegeben habe, Tschetschenien Mitte März in Richtung Ukraine verlassen zu haben und wie er den zeitlichen Widerspruch erkläre, gab er an, auch bei der ersten Einvernahme Ende März gesagt zu haben. Er habe damals die gleichen Angaben gemacht. Auf den weiteren Vorhalt, wieso er dies nach Rückübersetzung nicht korrigiert habe, gab er an, nicht zu wissen, warum dies so festgehalten worden sei und räumte ein, er glaube nach dem 20. März 2010 in die Ukraine gefahren zu sein, genau wisse er das nicht.Nach Zulassung des Verfahrens wurde er durch das Bundesasylamt, Außenstelle Graz, am 09.06.2010 einvernommen, wobei er nach Belehrung ua. angab, gesund zu sein und seine bisherigen Angaben aufrecht zu halten und nichts korrigieren zu wollen. Nach seiner Abschiebung bis zur erneuten Ausreise habe er bei seiner Mutter gelebt. Sein jüngster Bruder lebe derzeit noch dort, die anderen Geschwister seien verheiratet und hätten andere Adressen. Er habe sich nach seiner Abschiebung fast sechs Monate lang im Heimatland aufgehalten. Ende März (2010) sei er mitgenommen worden. Seine Mutter habe ihn so gegen drei Uhr Früh geweckt und gesagt, dass das Militär im Haus sei. Es habe eine Passkontrolle stattgefunden und es sei ihm gesagt, worden, dass er gesucht werde und ihn mitgenommen. Dabei sei ihm eine Maske über den Kopf gestülpt worden und man habe ihn in den 15. Bezirk gebracht. Dort hätten ihm drei bis vier unbekannte Personen gesagt, dass sie von der Inhaftierung seines Bruders wüssten und sie ihn auch dorthin bringen würden, falls er nicht mit ihnen zusammenarbeite. Auf den Vorhalt, wieso er wisse, dass er in den 15. Bezirk gebracht worden sei, wenn er eine Maske getragen habe, antwortete er, er habe einen der Männer erkannt, sein Name sei römisch 40 . Soweit er informiert sei, habe sich dieser in Österreich aufgehalten, als ein Tschetschene ermordet worden sei. Er sei nur drei, vier Stunden festgehalten worden und nachdem er seine Mitarbeit zugesichert habe, sei er freigelassen worden. Er sei nur einmal mitgenommen worden, vorher habe niemand gewusst, dass er zu Hause sei. Zum Vorhalt, dass er im Zuge der Erstbefragung angegeben habe, Tschetschenien Mitte März in Richtung Ukraine verlassen zu haben und wie er den zeitlichen Widerspruch erkläre, gab er an, auch bei der ersten Einvernahme Ende März gesagt zu haben. Er habe damals die gleichen Angaben gemacht. Auf den weiteren Vorhalt, wieso er dies nach Rückübersetzung nicht korrigiert habe, gab er an, nicht zu wissen, warum dies so festgehalten worden sei und räumte ein, er glaube nach dem 20. März 2010 in die Ukraine gefahren zu sein, genau wisse er das nicht.

Auf den weiteren Vorhalt, dass er anlässlich der Erstbefragung angegeben hatte, im Februar 2010 von den KADYROV-Leuten mitgenommen worden zu sein und er dies nun auf Nachfrage unmissverständlich verneint habe, beharrte er darauf, immer von März gesprochen zu haben. Im Februar habe noch keiner gewusst, dass er zu Hause sei und er habe im Februar noch keine Probleme gehabt. Auf die Nachfrage, wieso er drei, vier Monate keine Probleme gehabt habe, gab er an, er habe drei Monate lang das Haus nicht verlassen. Er sei aber schon im Hof mit dem Gemüsegarten gewesen. Zur Frage, was von ihm konkret verlangt worden sei, gab er an, dass er mit ihnen zusammenarbeite. Auf die weitere Frage, was er damit meine, gab er an, man solle Menschen töten. Auf die Frage, wieso er Menschen töten solle, sagte er, es gebe in Tschetschenien Militär und Kämpfer, die einen würden die anderen bekämpfen. Auf die Frage, ob er dazu sonst noch etwas schildern könne, verneinte er dies.

Auf den weiteren Vorhalt, dass er anlässlich der Einvernahme vom 28.04.2010 angegeben hatte, am 04.03.2010 oder am 05.03.2010 Tschetschenien in Richtung Kiew verlassen zu haben, brachte er vor, er wisse nicht, warum auch in dieser weiteren Einvernahme diese Zeiten festgehalten worden seien. Auch dort habe er das nicht so angegeben. Zum weiteren Vorhalt, dass er im ersten Asylverfahren angegeben habe, verheiratet zu sein und er nun angebe, geschieden zu sein, gab er an, er sei mit seiner Familie hier gewesen, welche 2007 oder 2008 zurückgekehrt sei. Er hätte sich in Österreich scheiden lassen, am Bezirksgericht XXXX. Einen schriftlichen Nachweis habe er nicht. Auf die Frage, wieso seine Angehörigen weiterhin im Herkunftsstaat leben könnten, gab er an, nicht zu wissen warum, aber sie hätten noch keine Probleme. Er könne dort nicht leben, er solle dort Menschen töten. Es würden noch seine Mutter, seine drei Schwestern und vier Brüder, wovon einer in Haft sei, im Herkunftsstaat leben, weitere Verwandte wie Onkel und Tanten und Cousins. Befragt, ob er nicht in einem anderen Teil des Heimatlandes leben könnte, gab er an, sie würden ihn überall finden. Zu den ihm vorgehaltenen Länderfeststellungen betreffend Tschetschenien gab er ua. an, viele seiner Angehörigen seien arbeitslos und würden von der Rente der Mutter leben. Für 800 Rubel Arbeitslosengeld würde man nicht einmal einen Sack Mehl kaufen können. Im Fall seiner Rückkehr würde er ins Gefängnis kommen oder er müsse für die Miliz arbeiten und Menschen töten. In Tschetschenien herrsche Bürgerkrieg, die einen würden die anderen bekämpfen. Beweismittel könne er nicht vorlegen. Gründe, die gegen seine Ausweisung sprechen würden, seien der Umstand, dass man hier ruhig leben könne, er schon ein wenig Deutsch könne und dass er auch gut medizinisch versorgt worden sei. In Österreich habe er keine Verwandten, ein Onkel lebe schon seit 20 Jahren in Deutschland. Seinen Lebensunterhalt bestreite er durch die Grundversorgung, er habe keine Verwandten in der EU, welche für ihn sorgen könnten. Zum Vorhalt seiner drei strafgerichtlichen Verurteilungen in Österreich, gab er an, nur einmal einen Joint geraucht zu haben und ansonsten mit Drogen nichts zu tun zu haben. Er habe auch vier Monate ohne soziale Unterstützung leben müssen.Auf den weiteren Vorhalt, dass er anlässlich der Einvernahme vom 28.04.2010 angegeben hatte, am 04.03.2010 oder am 05.03.2010 Tschetschenien in Richtung Kiew verlassen zu haben, brachte er vor, er wisse nicht, warum auch in dieser weiteren Einvernahme diese Zeiten festgehalten worden seien. Auch dort habe er das nicht so angegeben. Zum weiteren Vorhalt, dass er im ersten Asylverfahren angegeben habe, verheiratet zu sein und er nun angebe, geschieden zu sein, gab er an, er sei mit seiner Familie hier gewesen, welche 2007 oder 2008 zurückgekehrt sei. Er hätte sich in Österreich scheiden lassen, am Bezirksgericht römisch 40 . Einen schriftlichen Nachweis habe er nicht. Auf die Frage, wieso seine Angehörigen weiterhin im Herkunftsstaat leben könnten, gab er an, nicht zu wissen warum, aber sie hätten noch keine Probleme. Er könne dort nicht leben, er solle dort Menschen töten. Es würden noch seine Mutter, seine drei Schwestern und vier Brüder, wovon einer in Haft sei, im Herkunftsstaat leben, weitere Verwandte wie Onkel und Tanten und Cousins. Befragt, ob er nicht in einem anderen Teil des Heimatlandes leben könnte, gab er an, sie würden ihn überall finden. Zu den ihm vorgehaltenen Länderfeststellungen betreffend Tschetschenien gab er ua. an, viele seiner Angehörigen seien arbeitslos und würden von der Rente der Mutter leben. Für 800 Rubel Arbeitslosengeld würde man nicht einmal einen Sack Mehl kaufen können. Im Fall seiner Rückkehr würde er ins Gefängnis kommen oder er müsse für die Miliz arbeiten und Menschen töten. In Tschetschenien herrsche Bürgerkrieg, die einen würden die anderen bekämpfen. Beweismittel könne er nicht vorlegen. Gründe, die gegen seine Ausweisung sprechen würden, seien der Umstand, dass man hier ruhig leben könne, er schon ein wenig Deutsch könne und dass er auch gut medizinisch versorgt worden sei. In Österreich habe er keine Verwandten, ein Onkel lebe schon seit 20 Jahren in Deutschland. Seinen Lebensunterhalt bestreite er durch die Grundversorgung, er habe keine Verwandten in der EU, welche für ihn sorgen könnten. Zum Vorhalt seiner drei strafgerichtlichen Verurteilungen in Österreich, gab er an, nur einmal einen Joint geraucht zu haben und ansonsten mit Drogen nichts zu tun zu haben. Er habe auch vier Monate ohne soziale Unterstützung leben müssen.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Graz, vom 15.06.2010, Zl. 10 03.370-BAG, wurde der Antrag vom 19.04.2010 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG 2005 (Spruchteil I.) und gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf die Russische Föderation abgewiesen (Spruchteil II.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchteil III.).Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Graz, vom 15.06.2010, Zl. 10 03.370-BAG, wurde der Antrag vom 19.04.2010 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 (Spruchteil römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf die Russische Föderation abgewiesen (Spruchteil römisch zwei.) und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchteil römisch drei.).

In der Begründung wurden nach Darstellung des Verfahrensganges und der oben wiedergegebenen Einvernahmen Länderfeststellungen betreffend Tschetschenien getroffen und beweiswürdigend ausgeführt, dass die bisherigen Fluchtgründe des Beschwerdeführers bereits im ersten Asylverfahren als tatsachenwidrig erachtet worden seien und auch die neuen Fluchtgründe wegen der Widersprüche in den Zeitangaben über seine erneute Mitnahme und Ausreise aus Tschetschenien sowie seine oberflächlichen Angaben betreffend die geforderte Zusammenarbeit als nicht glaubhaft erachtet würden.

Zu Spruchteil I. wurde nach Darlegung der Rechtslage und Judikatur ausgeführt, dass die Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl mangels glaubhaft gemachter Gefahr auch pro futuro nicht vorlägen.Zu Spruchteil römisch eins. wurde nach Darlegung der Rechtslage und Judikatur ausgeführt, dass die Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl mangels glaubhaft gemachter Gefahr auch pro futuro nicht vorlägen.

Betreffend Spruchteil II. wurde ebenfalls nach Darlegung der Rechtslage und Judikatur ausgeführt, dass im gesamten asylrechtlichen Verfahren keinerlei glaubhafte Indizien für die Annahme, dass er mit hoher Wahrscheinlichkeit konkret Gefahr laufe, im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat einer unmenschlichen Behandlung, oder Strafe oder Todesstrafe unterworfen zu werden, hervorgekommen seien. Auch seine Angehörigen würden offensichtlich ohne relevante Probleme in der Russischen Föderation leben und er habe von einer existenzbedrohenden Situation seiner Verwandten nichts berichtet. Auch leide er an keiner lebensbedrohenden Erkrankung, sei kein Abschiebungshindernis bekannt geworden und ihm zumutbar, seinen Lebensunterhalt durch Erwerbstätigkeit allenfalls auch durch Gelegenheitsarbeiten oder durch Zuwendungen Dritter, wie etwa Hilfsorganisationen, zu sichern. Eine landesweite, allgemeine Gefährdungslage, in der jeder Antragsteller im Fall seiner Abschiebung dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert werden würde, sei in seinem Herkunftsstaat nicht gegeben.Betreffend Spruchteil römisch zwei. wurde ebenfalls nach Darlegung der Rechtslage und Judikatur ausgeführt, dass im gesamten asylrechtlichen Verfahren keinerlei glaubhafte Indizien für die Annahme, dass er mit hoher Wahrscheinlichkeit konkret Gefahr laufe, im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat einer unmenschlichen Behandlung, oder Strafe oder Todesstrafe unterworfen zu werden, hervorgekommen seien. Auch seine Angehörigen würden offensichtlich ohne relevante Probleme in der Russischen Föderation leben und er habe von einer existenzbedrohenden Situation seiner Verwandten nichts berichtet. Auch leide er an keiner lebensbedrohenden Erkrankung, sei kein Abschiebungshindernis bekannt geworden und ihm zumutbar, seinen Lebensunterhalt durch Erwerbstätigkeit allenfalls auch durch Gelegenheitsarbeiten oder durch Zuwendungen Dritter, wie etwa Hilfsorganisationen, zu sichern. Eine landesweite, allgemeine Gefährdungslage, in der jeder Antragsteller im Fall seiner Abschiebung dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert werden würde, sei in seinem Herkunftsstaat nicht gegeben.

Zu Spruchteil III. wurde ebenfalls nach Widergabe der Rechtslage und Judikatur ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keine Verwandten bzw. weiteren Anknüpfungspunkte in Österreich behauptet habe. Seine übrigen Familienmitglieder (Mutter, Schwestern, Brüder, Onkel, Tanten, Cousins) würden weiterhin in Tschetschenien leben, sodass kein schützenswertes Familienleben iS des Art. 8 EMRK in Österreich vorliege. Auch bezüglich seines Privatlebens wurde im Hinblick auf seine illegale Einreise und seine mehrfachen strafgerichtlichen Verurteilungen und mangels besonderer sozialer oder wirtschaftlicher Kontakte kein ungerechtfertigter Eingriff iS des Art. 8 Abs. 2 EMRK erblickt.Zu Spruchteil römisch drei. wurde ebenfalls nach Widergabe der Rechtslage und Judikatur ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keine Verwandten bzw. weiteren Anknüpfungspunkte in Österreich behauptet habe. Seine übrigen Familienmitglieder (Mutter, Schwestern, Brüder, Onkel, Tanten, Cousins) würden weiterhin in Tschetschenien leben, sodass kein schützenswertes Familienleben iS des Artikel 8, EMRK in Österreich vorliege. Auch bezüglich seines Privatlebens wurde im Hinblick auf seine illegale Einreise und seine mehrfachen strafgerichtlichen Verurteilungen und mangels besonderer sozialer oder wirtschaftlicher Kontakte kein ungerechtfertigter Eingriff iS des Artikel 8, Absatz 2, EMRK erblickt.

In der dagegen durch die Vertreterin erhobenen Beschwerde wurde vorgebracht, dass er nicht wisse, warum im ersten Protokoll ein unrichtiges Datum vermerkt sei. Er könne sich nicht erinnern, dies jemals so gesagt zu haben, sondern sei davon überzeugt, dass er immer angegeben habe, dass all diese Vorfälle im März stattgefunden und sich so abgespielt hätten, wie er es in der Einvernahme vom 09.06.2010 angegeben habe. Es entspreche nicht den Tatsachen, dass seine Familie ohne Probleme in Tschetschenien lebe. Er habe sich scheiden lassen und ein Bruder sei im Gefängnis, habe also durchaus Probleme mit den Behörden. Das Ermittlungsverfahren habe nicht den gesamten Hintergrund geklärt, wozu auch die Motive der Verfolger und die Gründe, warum sein Bruder im Gefängnis sei, zählen würden. Auch sei kein Konnex zu den Fluchtgründen des ersten Asylantrages hergestellt worden, auf die Gründe aus dem Erstverfahren sei mit keinem Wort eingegangen worden. Bezüglich der Non-Refoulement-Prüfung werde auf die allgemeine schlechte Sicherheitslage in Tschetschenien verwiesen, welche sich aus den aktuellen Länderberichten des Asylgerichtshofs (Stand Februar 2010) ergebe sowie auf die Gefahr, welche sich aufgrund seines langen Aufenthalts in Österreich ergebe. Daneben bestehe eine schlechte individuelle wirtschaftliche Situation. Seine Familie habe kaum genug zu essen für sich selbst, die Pension reiche gerade für einen Sack Mehl und die Arbeitslosigkeit sei sehr hoch, sodass im Fall seiner Rückkehr eine maßgebliche Gefahr bestehe, dass er in eine Art. 3 EMRK widersprechende Lage komme. Hinsichtlich der Ausweisungsentscheidung brachte er vor, Frau XXXX geheiratet zu haben, welche sich als Asylwerberin in Österreich aufhalte und mit welcher er nun gemeinsam in Wien lebe. Es handle sich dabei um jene anlässlich der Einvernahme vom 28.04.2010 angegebene Freundin.In der dagegen durch die Vertreterin erhobenen Beschwerde wurde vorgebracht, dass er nicht wisse, warum im ersten Protokoll ein unrichtiges Datum vermerkt sei. Er könne sich nicht erinnern, dies jemals so gesagt zu haben, sondern sei davon überzeugt, dass er immer angegeben habe, dass all diese Vorfälle im März stattgefunden und sich so abgespielt hätten, wie er es in der Einvernahme vom 09.06.2010 angegeben habe. Es entspreche nicht den Tatsachen, dass seine Familie ohne Probleme in Tschetschenien lebe. Er habe sich scheiden lassen und ein Bruder sei im Gefängnis, habe also durchaus Probleme mit den Behörden. Das Ermittlungsverfahren habe nicht den gesamten Hintergrund geklärt, wozu auch die Motive der Verfolger und die Gründe, warum sein Bruder im Gefängnis sei, zählen würden. Auch sei kein Konnex zu den Fluchtgründen des ersten Asylantrages hergestellt worden, auf die Gründe aus dem Erstverfahren sei mit keinem Wort eingegangen worden. Bezüglich der Non-Refoulement-Prüfung werde auf die allgemeine schlechte Sicherheitslage in Tschetschenien verwiesen, welche sich aus den aktuellen Länderberichten des Asylgerichtshofs (Stand Februar 2010) ergebe sowie auf die Gefahr, welche sich aufgrund seines langen Aufenthalts in Österreich ergebe. Daneben bestehe eine schlechte individuelle wirtschaftliche Situation. Seine Familie habe kaum genug zu essen für sich selbst, die Pension reiche gerade für einen Sack Mehl und die Arbeitslosigkeit sei sehr hoch, sodass im Fall seiner Rückkehr eine maßgebliche Gefahr bestehe, dass er in eine Artikel 3, EMRK widersprechende Lage komme. Hinsichtlich der Ausweisungsentscheidung brachte er vor, Frau römisch 40 geheiratet zu haben, welche sich als Asylwerberin in Österreich aufhalte und mit welcher er nun gemeinsam in Wien lebe. Es handle sich dabei um jene anlässlich der Einvernahme vom 28.04.2010 angegebene Freundin.

II. Der Asylgerichtshof hat wie folgt festgestellt und erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat wie folgt festgestellt und erwogen:

Zur Person des Beschwerdeführers wird Folgendes festgestellt:

Er ist russischer Staatsangehöriger und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe muslimischen Glaubens und gelangte erstmals am 21.10.2005 illegal in das Bundesgebiet. Sein erster Asylantrag vom 22.10.2005 wurde letztlich mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 03.06.2009, Zl. D3 307975-1/2008/20E, mangels glaubhaften Fluchtgründen sowie dem Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative bei einem Onkel in XXXX hinsichtlich der Asylfrage abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation sowie seine Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet dorthin ausgesprochen. Am XXXX wurde er abgeschoben. Am 13.04.2010 gelangte er erneut illegal in das Bundesgebiet und stellte am 19.04.2010 einen erneuten Antrag auf internationalen Schutz. Über die neuen Fluchtgründe können mangels glaubhafter Angaben ebenfalls keine Feststellungen getroffen werden. Gegen den Beschwerdeführer liegen in Österreich mehrere rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilungen sowie ein unbefristetes Rückkehrverbot vor. Die Mutter, seine Schwestern, Brüder und weitere Verwandte leben nach wie vor im Herkunftsstaat, auch ein Onkel in XXXX. Eine konkrete (akute) Erkrankung oder Behandlung des Beschwerdeführers ist nicht bekannt. Über die Scheidung von seiner bereits vor ihm in den Herkunftsstaat zurückgekehrten Frau und die nunmehrige Eheschließung in Österreich mit einer langjährigen Freundin, einer Asylwerberin, können mangels entsprechenden Nachweisen keine Feststellungen getroffen werden. Eine gemeinsame Wohnsitzmeldung mit dieser besteht entgegen seinen Angaben über ein gemeinsames Leben in Wien jedenfalls nicht.Er ist russischer Staatsangehöriger und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe muslimischen Glaubens und gelangte erstmals am 21.10.2005 illegal in das Bundesgebiet. Sein erster Asylantrag vom 22.10.2005 wurde letztlich mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 03.06.2009, Zl. D3 307975-1/2008/20E, mangels glaubhaften Fluchtgründen sowie dem Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative bei einem Onkel in römisch 40 hinsichtlich der Asylfrage abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation sowie seine Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet dorthin ausgesprochen. Am römisch 40 wurde er abgeschoben. Am 13.04.2010 gelangte er erneut illegal in das Bundesgebiet und stellte am 19.04.2010 einen erneuten Antrag auf internationalen Schutz. Über die neuen Fluchtgründe können mangels glaubhafter Angaben ebenfalls keine Feststellungen getroffen werden. Gegen den Beschwerdeführer liegen in Österreich mehrere rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilungen sowie ein unbefristetes Rückkehrverbot vor. Die Mutter, seine Schwestern, Brüder und weitere Verwandte leben nach wie vor im Herkunftsstaat, auch ein Onkel in römisch 40 . Eine konkrete (akute) Erkrankung oder Behandlung des Beschwerdeführers ist nicht bekannt. Über die Scheidung von seiner bereits vor ihm in den Herkunftsstaat zurückgekehrten Frau und die nunmehrige Eheschließung in Österreich mit einer langjährigen Freundin, einer Asylwerberin, können mangels entsprechenden Nachweisen keine Feststellungen getroffen werden. Eine gemeinsame Wohnsitzmeldung mit dieser besteht entgegen seinen Angaben über ein gemeinsames Leben in Wien jedenfalls nicht.

Zu Tschetschenien wird Folgendes festgestellt:

Grundversorgung/Wirtschaft

Die Lebensumstände für die Mehrheit der tschetschenischen Bevölkerung haben sich nach Angaben von internationalen Hilfsorganisationen in den Jahren seit 2007 deutlich verbessert. Einige Indizien hierfür liefern die offiziellen, belastbaren Statistiken: Die Durchschnittslöhne in Tschetschenien liegen spürbar über denen in den Nachbarrepubliken. Das laufende föderale Hilfsprogramm zum Aufbau Tschetscheniens sieht 111 Mrd. Rubel (2,5 Mrd. ¿) für die Jahre 2008-2011 vor. Damit sind die Staatsausgaben in Tschetschenien pro Einwohner doppelt so hoch wie im Durchschnitt des Südlichen Föderalen Bezirks.

Wichtigstes soziales Problem ist die Arbeitslosigkeit und große Armut weiter Teile der Bevölkerung. Nach Schätzungen der UN waren 2008 ca. 80% der tschetschenischen Bevölkerung arbeitslos und verfügen über Einkünfte unterhalb der Armutsgrenze (in Höhe von 2,25 USD/Tag). Haupteinkommensquelle ist der Handel. Andere legale Einkommensmöglichkeiten gibt es kaum, weil die Industrie überwiegend zerstört ist. Minen verhindern die Entwicklung landwirtschaftlicher Aktivitäten. Geld wird mit illegalem Verkauf von Erdöl und Benzin verdient; zahlreiche Familien leben von Geldern, die ein Ernährer aus dem Ausland schickt.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 04.04.2010)

Im Jänner 2010 galten 43% der tschetschenischen Bevölkerung nach Definition der ILO als arbeitslos. (Universität Bremen - Forschungsstelle Osteuropa: Russlandanalysen Nr. 200, 07.05.2010)

Obwohl sich die humanitäre Situation in den letzten Jahren schrittweise verbessert hat und es zu einem wirtschaftlichen Aufschwung kam, bleibt die Realität für viele Menschen hart. Jedoch handelt es sich im Nordkaukasus derzeit trotz dem Anstieg an Gewalt um keinen umfangreichen [large-scale, Anm.] humanitären Notfall im Nordkaukasus.

International Medical Corps führt im Kaukasus seit vier Jahren Aktivitäten zur Einkommensförderung (income-generating activities) durch. Teilnehmer müssen einen Geschäftsplan aufstellen, der dann mithilfe der NRO (gefördert durch Gelder der Europäischen Kommission/ECHO) umgesetzt wird. Bislang konnten so 370 kleine Unternehmen starten. Für 2010 ist geplant 160 Projekte zu unterstützen.

(International Medical Corps: Stitching Broken Dreams, 31.12.2009, http://www.imcworldwide.org/Page.aspx?pid=1014, Zugriff 02.06.2010)

Russlands Regierung will 2010 umgerechnet 215,5 Millionen Euro - um 13 Prozent mehr als im Vorjahr - für die Schaffung neuer Arbeitsplätze im Nordkaukasus bereitstellen. Nach der Methode der Internationalen Arbeitsorganisation sind heute fast 20 Prozent der Einwohner der Region (rund 820 000 Nordkaukasier) arbeitslos. 2009 wurden mehr als 7,5 Milliarden Rubel für das Anti-Krisen-Programm im Nordkaukasus bereitgestellt, 2010 sollen es mehr als 8,5 Milliarden Rubel (umgerechnet 215,571 Millionen Euro) sein. Alexandr Chloponin (Bevollmächtigter des russischen Präsidenten im Nordkaukasus) verwies darauf, dass angesichts des Wirtschaftswachstums in Russland die staatliche Finanzierung der Anti-Krisen-Programme im Großen und Ganzen zurückgehe. Für den Föderalbezirk Nordkaukasus werden jedoch größere Haushaltsausgaben vorgesehen.

Laut dem Vizeminister für Gesundheitswesen und Soziales, Maxim Topilin, besteht im Nordkaukasus eine paradoxe Situation: Einerseits setzt Russland umfangreiche Programme um, um die Geburtenhäufigkeit im Lande zu erhöhen, andererseits trägt der objektive Vorteil der Region in diesem Bereich zur Arbeitslosigkeit im Nordkaukasus bei.

(Ria Novosti: Russland stellt mehr Haushaltsmittel für neue Arbeitsplätze im Nordkaukasus bereit, 15.04.2010, http://de.rian.ru/business/20100415/125928594.html, Zugriff 01.06.2010)

Die Chancengleichheit ist durch die Korruption und die Zerstörung der Wirtschaft während des Krieges eingeschränkt. Bewohner die Arbeit finden arbeiten zumeist bei der lokalen Polizei, in der Verwaltung, dem Öl- oder Bausektor, oder in kleinen Unternehmen. Trotz der zahlreichen Probleme hat sich die wirtschaftliche Situation durch die Wiederaufbaumaßnahmen von Kadyrov verbessert, lokale Geschäftsaktivitäten erholen sich. Die meisten der ethnischen Tschetschenen, die während des Krieges geflüchtet sind, sind bereits wieder nach Hauser zurückgekehrt, obwohl viele von ihnen unter schlechten Wohnbedingungen leben.

(Freedom House, Freedom in the World 2009: Chechnya (Russia), 16.07.2009)

In Tschetschenien ist ein im Verhältnis zu anderen Regionen der Russischen Föderation übermäßig hoher Anteil der Bevölkerung im semi-formalen und informellen Sektor tätig. Im Zeitraum zwischen 2006 und 2008 ist jedoch bereits ein Anstieg an legalen Kleinunternehmen zu beobachten. Dem föderalen Statistikamt zufolge waren zwischen Februar und November 2002 49,2% der Bevölkerung im informellen Sektor tätig, und bezogen einen Großteil ihres Einkommens aus diesen Tätigkeiten. Des Weiteren sind die so genannten "Arbeiten im Haushalt" - Produktion entweder für den Eigenverbrauch oder zum Verkauf auf dem Markt - weit verbreitet. Diese Art der Beschäftigung steht den föderalen Statistiken zufolge in Tschetschenien an dritter Stelle.

(IOM - International Organistion for Migration: Study on the Situation and Status of Russian Nationals from the Chechen Republic receiving Basic Welfare Support in Austria, 2009)

Viele internationale Organisationen, wie etwa UNHCR, UNICEF, WHO oder IKRK haben in den letzten drei Jahren ihre Aktivitäten weg von Nothilfe und humanitären Programmen, immer mehr hin zu nachhaltigen Wiederaufbau- und Entwicklungsmaßnahmen verlagert, wie etwa Schulungen im medizinischen und Bildungsbereich oder Förderung von mikroökonomischen Projekten zur Schaffung von Einkommen. Die Europäische Union verringert aufgrund der sich verbessernden sozioökonomischen Situation ebenfalls ihre humanitären Programme.

(UNHCR, Progress on Mainstreaming IDP Issues in UNHCR and Global Work Plan for IDP Operations, 02.06.2008, http://www.unhcr.org/cgi-bin/texis/vtx/search?page=search&docid=484 515592&query=chechnya, Zugriff 27.10.2009 / Europäische Kommission:

Aid in Action - The Northern Caucasus, 08.04.2009, http://ec.europa.eu/echo/aid/europe_caucasus/russia_en.htm, Zugriff 27.10.2009 / WHO - Regional Office for Europe, Press Release - Recovery in the North Caucasus, 09.01.2008, http://www.euro.who.int/emergencies/fieldwork/20080109_4, Zugriff 27.10.2009 / ICRC: Russian Federation: ICRC activities from July to December 2008, 24.03.2009,

http://www.icrc.org/web/eng/siteeng0.nsf/html/russia-update-240309, Zugriff 01.07.2009 / ICRC: The Russian Federation: ICRC activities from April to June 2008, 24.07.2008, http://www.icrc.org/web/eng/siteeng0.nsf/html/russia-update-240708, Zugriff 01.07.2009 / ICRC: Russian Federation: ICRC activities from January to March 2008, 29.04.2008, http://www.icrc.org/web/eng/siteeng0.nsf/html/russia-update-290408, Zugriff 01.07.2009 / OCHA Russian Federation, Information Bulletin August 2007 / WHO, Joint initiative for the North Caucasus, 2007 http://www.euro.who.int/Document/EHA/DPR_news_jan_mar07.pdf, Zugriff 27.10.2009)

Seit 10.11.2009 hat der Flughafen Grosny wieder internationalen Status.

Wiederaufbau

Die ehemals zerstörte Hauptstadt Tschetscheniens Grosny ist inzwischen fast vollständig wieder aufgebaut - dort gibt es mittlerweile auch wieder einen Flughafen. Nach Angaben der EU-Kommission findet der Wiederaufbau überall in der Republik, insbesondere in Gudermes, Argun und Schali statt. Mitarbeiter von Hilfsorganisationen melden, dass selbst in kleinen Dörfern Schulen und Krankenhäuser aufgebaut werden. Die Infrastruktur (Strom, Heizung, fließendes Wasser, etc.) und das Gesundheitssystem waren nahezu vollständig zusammengebrochen, doch zeigen Wiederaufbauprogramme und die Kompensationszahlungen Erfolge. Missmanagement, Kompetenzgemenge und Korruption verhindern jedoch in vielen Fällen, dass die Gelder für den Wiederaufbau sachgerecht verwendet werden. Die humanitären Organisationen reduzieren langsam ihre Hilfstätigkeiten; sie konstatieren keine humanitäre Notlage, immer noch aber erhebliche Entwicklungsprobleme.

Wohnraum bleibt ein großes Problem. Nach Schätzungen der VN wurden während der kriegerischen Auseinandersetzungen seit 1994 über 150.000 private Häuser sowie ca. 73.000 Wohnungen zerstört.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 04.04.2010)

In den letzten Jahren kam es zu beachtlichen Verbesserungen der wirtschaftlichen und sozialen Situation, die Infrastruktur (Wohnbau, Krankenhäuser, Schulen, Gas- und Elektrizitätsversorgung, Straßen und Brücken) wird wieder aufgebaut.

(Amnesty International: Russian Federation: Rule without law: Human rights violations in the North Caucasus. 30.6.2009)

Im September 2009 wurde Grozny von UN HABITAT in die diesjährige Ehrenliste für die Leistungen der Stadt im Wiederaufbau und die Bereitstellung neuer Heime für tausende Menschen aufgenommen. Ausgezeichnet wurde die Stadt für die Durchführung des 2006 begonnenen Programms "Grozny ohne Anzeichen von Krieg". Im Rahmen des Programms sind 3.700 vertriebene Familien in neuen Unterkünften untergebracht worden. 870 Geschäfte, acht Märkte, 230 Konsumentendienststellen, und 78 Apotheken sind renoviert worden, genauso wie dutzende Schulen und andere Bildungs- und Gesundheitseinrichtungen. Des Weiteren sind Abwassersysteme, Heizleitungen, Elektrizitätskabel und Wasseranlagen repariert worden, ebenso wie 250 km Straßen und 13 Brücken.

(UN HABITAT: The 2009 Scroll of Honour Award Winners, September 2009,

http://www.unhabitat.org/content.asp?typeid=19&catid=588&cid=7291, Zugriff 02.06.2010)

Sozialstaatliche Leistungen

Pensionen und andere sozialstaatliche Leistungen werden ausbezahlt, es besteht jedoch das System des "otkat", was bedeutet, dass auf jeder erdenklichen Ebene Geld "verschwindet", weshalb der Empfänger im Endeffekt immer viel weniger bekommt als ihm zustünde.

(Office for Foreigners (Poland)/CEDOCA, Documentation and Research Centre - Office of the Commissioner General for Refugees and Stateless Persons (Belgium)/Staatendokumentation des Bundesasylamtes (Austria): FFM Moscow 2008, 10.09.2009)

Es gibt Probleme mit dem Sozialversicherungssystem. Diese bestehen allerdings nicht nur für Menschen aus dem Nordkaukasus, sondern für alle Bewohner der Russischen Föderation.

(Dr. Mikhail Roshchin - Insitute for Eastern Studies, Vortrag für AsylGH am BMI, 26.03.2009)

Laut IOM stellen sozialstaatliche Leistungen einen beträchtlichen Teil des Einkommens eines durchschnittlichen tschetschenischen Haushaltes, insbesondere bei den schwächsten sozialen Gruppen, dar. Abhängig von der Lage der Familie machten 2008 staatliche Unterstützungsleistungen bis zu einem Drittel der Haushaltseinkommen aus. Das Subsistenzminimum lag im ersten Quartal 2009 bei 4.630 Rubel.

Während das Sozialversicherungssystem (Pensionen, Krankheit, Mutterschaft, Arbeitslosigkeit) föderal reguliert wird, werden die meisten der beitragsfreien Leistungen ("leistungsabhängige" Beihilfen beispielsweise für Invalide, Jugendliche, Obdachlose, Kindergeld) regional umgesetzt. Die durchschnittliche Höhe dieser Unterstützungsleistungen belief sich 2008 auf 300 Rubel.

Leistungsabhängige Beihilfen wurden 2008 an insgesamt 134.647 Personen ausgezahlt, die drei größten Gruppen waren die folgenden:

68.200 Invalide, 33.350 behinderte/kranke Kinder, 28.605 Kriegsveteranen.

Dem russischen Pensionsfonds zufolge betrug In den ersten drei Monaten des Jahres 2009 die Höhe einer durchschnittlichen monatlichen Pension in Tschetschenien 4.159 Rubel. Insgesamt waren 2008 in Tschetschenien 268.000 Personen als Pensionisten gemeldet.

Arbeitslosengeld wurde Ende 2008 von 298.000 Personen beantragt. Zu dieser Zeit kamen beinahe 3.500 Arbeitssuchende auf eine freie Stelle im Staatsdienst. Beinahe die Hälfte der registrierten Arbeitslosen erhielt Arbeitslosengeld. Die Untergrenze des Arbeitslosengeldes liegt bei 850 Rubel, die Obergrenze bei 4.900.

(IOM - International Organistion for Migration: Study on the Situation and Status of Russian Nationals from the Chechen Republic receiving Basic Welfare Support in Austria, 2009)

Behandlung nach Rückkehr

Die Anzahl freiwilliger tschetschenischer Rückkehrer aus Europa in die Russische Föderation ist 2008 signifikant angestiegen: 2008 kehrten in den ersten zehn Monaten 1.196 Personen zurück (Hiervon 173 aus Österreich), während es zwischen 2003 und 2007 insgesamt

1.485 Personen waren. Hierbei handelt es sich allerdings nur um mit der Unterstützung der IOM (International Organisation for Migration) zurückgekehrte Personen, die tatsächliche Gesamtzahl ist vermutlich viel höher. 75% der Rückkehrer 2008 kehrten nach Tschetschenien zurück 17% gingen nach Dagestan, 3% nach Inguschetien. Laut IOM hätten die Rückkehrer keine Bedenken in Bezug auf die Sicherheitslage, andererseits würden sie nicht zurückkehren. Jedoch müsste hier eine individuelle Prüfung vorgenommen werden, da eine mögliche Gefährdung von individuellen Gegebenheiten abhängt. IOM unterstützt Rückkehrer etwa durch Berufs bildende Maßnahmen, beim Aufbau kleiner Unternehmen, medizinische Versorgung und Wohnbedürfnissen.

Tschetschenen kehren derzeit aus Moskau und anderen Teilen der Russischen Föderation nach Tschetschenien zurück.

(Office for Foreigners (Poland)/CEDOCA, Documentation and Research Centre - Office of the Commissioner General for Refugees and Stateless Persons (Belgium)/Staatendokumentation des Bundesasylamtes (Austria): FFM Moscow 2008, 10.09.2009)

Am 17.3.2009 kam unter der Zahl 21 eine Verordnung der Regierung der Tschetschenischen Republik "Über die zwischenbehördliche Republikskommission für die Ausarbeitung und die Kontrolle der Realisierung des Programms der Tschetschenischen Republik zwecks Gewährleistung von Hilfe bei der freiwilligen Übersiedlung in die Russische Föderation von Landsleuten, die im Ausland leben" heraus. Im Rahmen dieses Programms ist eine Hilfestellung für Repatriierte bei Erledigung und Erhalt von Dokumenten vorgesehen, die für Umsiedlung, Umschulung, Integration notwendig sind; zu deren Aufgaben zählen auch Hilfe bei Arbeitseingliederung, professioneller Adaptierung und Umbau auf dem Gebiet der Ansiedlung, bei Adaptierung und Integration in die Gesellschaft. (Verordnung Nr. 21, Pkt. 1, Seite 3).

Bei einer Ankunft im Falle eines fehlenden Wohnraums können sie bei Verwandten oder in einem Heim (PBR) unterkommen, falls es freie Plätze gibt, oder einen Wohnraum mieten. Auch können die Juristen von VESTA beim Aufsetzen von Anträgen an die entsprechenden staatlichen Strukturen helfen, zwecks Erhalts von Hilfe.

(Anfragebeantwortung durch die NRO Vesta, per Post am 12.10.2009 (Übersetzung durch Dr. Stuchlik, per Email am 21.10.2009)

Dem Auswärtigen Amt sind keine Fälle bekannt, in denen russische Staatsangehörige bei ihrer Rückkehr nach Russland allein deshalb staatlich verfolgt wurden, weil sie zuvor im Ausland einen Asylantrag gestellt hatten. Ebenso liegen dem Auswärtigen Amt keine gesicherten Erkenntnisse darüber vor, ob Russen mit tschetschenischer Volkszugehörigkeit nach ihrer Rückführung besonderen Repressionen ausgesetzt sind. Solange der Tschetschenien-Konflikt nicht endgültig gelöst ist, ist davon auszugehen, dass abgeschobene Tschetschenen besondere Aufmerksamkeit durch russische Behörden erfahren. Dies gilt insbesondere für solche Personen, die sich gegen die gegenwärtigen Machthaber engagiert haben bzw. denen die russischen Behörden ein solches Engagement unterstellen, oder die im Verdacht stehen, einen fundamentalistischen Islam zu propagieren.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 04.04.2010)

Rechtsschutz

Justiz

Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist unzureichend. Bisher gibt es nur sehr wenige Verurteilungen. Im April 2006 verurteilte ein Gericht in Rostow den Vertragssoldaten Kriwoschenok zu 18 Jahren Haft wegen der Erschießung dreier tschetschenischer Zivilisten im November 2005. Im Juni 2007 verhängte dasselbe Gericht in der "Sache Ulman" Haftstrafen zwischen neun und 14 Jahren gegen vier Offiziere wegen der Erschießung von sechs tschetschenischen Zivilisten im Dezember 2002. Ulman und Mittäter waren zuvor zwischen 2002 und 2005 zweimal von Geschworenengerichten freigesprochen worden, bis der russische Verfassungsgerichtshof diese Freisprüche kassierte und eine erneute gerichtliche Prüfung des Falls anordnete. Drei der Verurteilten sind allerdings untergetaucht. Für Aufsehen sorgte die vorzeitige Entlassung von Ex-Oberst Budanow. Er war 2003 zu zehn Jahren Haft verurteilt worden, weil er im Jahr 2000 eine 18-jährige Tschetschenin getötet hatte, und ist im Januar 2009 vorzeitig aus der Haft entlassen worden.

Menschenrechtsorganisationen berichten glaubwürdig über Strafprozesse auf der Grundlage fingierten Materials gegen angebliche Terroristen aus dem Nordkaukasus, vor allem Tschetschenen, die aufgrund von unter Folter erlangten Geständnissen oder gefälschten Beweisen zu hohen Haftstrafen verurteilt worden seien.

Am 01.01.2010 nahmen in Tschetschenien Geschworenengerichte ihre Arbeit auf.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 04.04.2010)

Die Tschetschenin Zara Murtazaliyeva war zum Jahresende 2009 weiterhin in Haft, nachdem sie 2004 zu einer 9jährigen Haftstrafe für die vermeintliche Vorbereitung eines terroristischen Angriffs in Moskau verurteilt worden war. Ihrem Verteidiger zufolge waren die Anklagen fingiert, einige betrachten sie als politische Gefangene.

(U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2009 - Russia, 11.03.2010)

Gefangene Rebellen haben keine Chance auf ein faires demokratisches Gerichtsverfahren.

(Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitore Volume 7 - Issue 48, 11.03.2010)

Dem Präsidenten des Obersten Gerichtshofes und dem Staatsanwalt in Tschetschenien zufolge wurden 2008 164 Strafanzeigen gegen Handlungen von Sicherheitskräften eingebracht, 111 davon wurden zuglassen. In der ersten Hälfte 2009 wurden 52 Anzeigen eingebracht, von denen 18 zugelassen wurden.

Für ein Zeugenschutzprogramm 2009 - 2013, das zum Schutze einer Person deren Evakuierung in einen anderen Teil der Russischen Föderation vorsieht, wurden 36 Millionen Euro vorgesehen, um die Sicherheitsmaßnahmen für Opfer, Zeugen und andere Teilnehmer in strafrechtlichen Prozessen umsetzen zu können.

(CoE - Commissioner for Human Rights: Report by Thomas Hammarberg Following his visit to the Russian Federation on 2 - 11 September 2009, 24.11.2009)

In allen russischen Regionen außer in Tschetschenien sind Friedensrichter tätig. Die Vergehen von Sicherheitskräften gegen Zivilisten blieben meist unbestraft, die gelegentlichen Bemühungen der Behörden Verantwortlichkeit einzuführen misslangen.

(U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2009 - Russia, 11.03.2010)

Fingierte Straffälle kommen in der Russischen Föderation (auch in Tschetschenien) vor, obgleich es schwierig ist, genaue Auskünfte über ihre Anzahl zu geben, oder diese zu beurteilen. Viele dieser fingierten Fälle wurden vor den EGMR gebracht.

Theoretisch gibt es Beschwerdeinstanzen, jedoch sind diese aufgrund der Korruption bei Polizei und Justizsystem ineffektiv. In Tschetschenien selbst ist es heutzutage zwar möglich Beschwerden gegen Verbrechen der föderalen Truppen vor 2000 einzubringen, jedoch ist es nicht möglich Beschwerden gegen derzeitige tschetschenische Exekutivbehörden einzubringen. Fingierte Prozesse werden vor allem gegen Anhänger nicht-traditioneller Formen des Islam initiiert, wobei dies aber unabhängig von ihrem ethnischen Ursprung ist.

Das Justizsystem und die Arbeit der Exekutivbehörden sind eher ineffizient.

(Office for Foreigners (Poland)/CEDOCA, Documentation and Research Centre - Office of the Commissioner General for Refugees and Stateless Persons (Belgium)/Staatendokumentation des Bundesasylamtes (Austria): FFM Moscow 2008, 10.09.2009)

Verdächtige, gegen die ein Prozess wegen terroristischer Anschläge (Artikel 205 russisches Strafgesetzbuch), Machtergreifung (Artikel 278) oder bewaffneten Aufstands (Artikel 279) geführt wird, haben nach russischem Recht keinen Anspruch auf Entscheidung durch Geschworene. Stattdessen entscheidet seit einer Novellierung 2008 über solche Anklagen ein Senat aus drei Berufsrichtern. Eine Reihe von Personen, die in Russland wegen terroristischer Akte vor Gericht stehen, wandte sich hiergegen an den Verfassungsgerichtshof. Das Höchstgericht entschied jedoch, dass dies nicht gegen die Verfassung verstößt.

(Juridicum Journal: Russische Terrorprozesse weiterhin ohne Geschworene, 22.04.2010, http://journal.juridicum.at/?c=144&a=2549, Zugriff 01.06.2010 / CoE - Commissioner for Human Rights: Report by Thomas Hammarberg Following his visit to the Russian Federation on 2 - 11 September 2009, 24.11.2009)

UNCHR betreibt 11 Rechtberatungszentren in Tschetschenien, Inguschetien und Dagestan. Im Jahr 2007 wurde insgesamt bis jetzt in 4305 Fällen Rechtberatung geleistet. Die meisten Fälle betrafen Wohnungsangelegenheiten und Kompensation für materielle und moralische Schäden. 3955 Fälle wurde seitens der Anwälte vor Behörden, 2695 Fälle wurden seitens der Anwälte vor erstinstanzliche Gerichte, 164 vor zweitinstanzliche Gerichte/Höchstgerichte getragen.

(UNHCR - OCHA, Information Bulletin August 2007; UNHCR - OCHA, Information Bulletin Februar 2007 - August 2007)

VESTA führte im Februar 2008 insgesamt 108 Rechtsberatungen, wobei es hauptsächlich um zivilrechtliche Fragen geht: 20 der Beratungen waren zu Gerichten, acht zu Rechtsorganen, 32 zu Administration und Immigrationsdienste, sieben zu Gerichtsverhandlungsteilnahme. Seit zwei bis drei Jahren stehen Wohnstreitigkeiten an erster Stelle. Aber auch Klagen gegen Behörden oder Mitglieder der Immigrationsbehörde sind häufig.

(Interregionale Nichtregierungsorganisation VESTA (Inguschetien, Tschetschenien und Dagestan), Besuch beim UBAS, 31.3.2008)

Urteile vor dem EGMR

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte stellt für Tschetschenen eine alternative Möglichkeit dar, Gerechtigkeit einzufordern. Das Gericht hat wiederholt gegen Russlands Handlungen geurteilt, da Zivilisten willkürlich getötet worden waren. Im Juli 2006 wurde in Strassburg das erste Urteil gefällt, ein russischer General wurde für das Verschwinden lassen eines Soldaten in Tschetschenien verurteilt. Im Oktober 2007 versuchte der EGMR die Prozesse zu beschleunigen, indem Bewohner der Nordkaukasus auch Beschwerden einreichen konnten, ohne vorher alle legalen Mittel in Russland ausgeschöpft zu haben. Die russischen Behörden versuchen solche Beschwerden zu verhindern und an russische Gerichte zu verweisen.

(Freedom House: Freedom in the World 2008: Chechnya (Russia), 02.07.2008 / Freedom House: Freedom in the World 2009: Chechnya (Russia), 16.07.2009)

Die Urteile des EGMR werden nicht voll umgesetzt, was zu einem Klima der Straffreiheit beiträgt. Bis Anfang Mai 2010 waren 137 Urteile des EGMR in Bezug auf Tschetschenien ergangen, in denen Russland für Verletzungen gegen das Recht auf Leben, das Folterverbot oder andere grundlegende Verpflichtungen unter der EMRK schuldig befunden wurde. Die Urteile betreffen Vergehen durch föderale Sicherheitskräfte in den ersten Jahren des zweiten Tschetschenienkrieges. Die russische Regierung bezahlt den Opfern die durch das Gericht festgelegte finanzielle Kompensation. Die Regierung verabsäumt es jedoch, die Täter zur Verantwortung zu ziehen, selbst in jenen Fällen, in denen die Identität der Täter feststeht. Zudem werden keine Maßnahmen gesetzt, um ähnliche Missbräuche zu verhindern. Die Exekutiv- und Sicherheitsbehörden unter der de-facto Kontrolle von Ramsan Kadyrow erhalten dadurch die Botschaft, dass sie für begangene Menschenrechtsverletzungen nicht zur Verantwortung gezogen werden. Neue Beschwerden von Tschetschenen werden beim EGMR eingebracht, was den ohnehin schon großen Rückstau an Fällen weiter erhöht.

(Human Rights Watch: Human Rights in Russia Hearing May 6, 2010, 06.05.2010 / U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2009 - Russia, 11.03.2010)

Einige Personen, die sich an den EGMR gewandt hatten, wurden von Regierungskräften schikaniert, Menschenrechtsorganisationen berichteten über Tötungen, Verschwinden und Einschüchterungen.

(U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2009 - Russia, 11.03.2010)

Die meisten Fälle vor dem EGMR betreffen das Verschwinden von Personen. Die meisten der Personen, die Beschwerde einlegten, wohnen in der Russischen Föderation, die Mehrheit hiervon wiederum in Tschetschenien. Die große Mehrheit der Beschwerdeführer lebt unbehelligt, in einigen wenigen Fällen führt die Beschwerde jedoch zu Problemen. Zu diesen Problemen zählen beispielsweise Personenkontrollen, Hausdurchsuchungen oder Vorladungen zur Staatsanwaltschaft. Obwohl Schikanen aufgrund einer Beschwerde beim EGMR nicht zurückgingen, kann festgestellt werden, dass die Intensität der Schikanen weniger wurde. Die Beschwerden beziehen sich eher auf Fälle, die vor dem Jahr 2000 stattfanden. Klagen über Fälle nach 2000 gelten eher noch als Tabu, da zu dieser Zeit auch tschetschenische Kräfte selbst in die Verbrechen verwickelt waren.

(Office for Foreigners (Poland)/CEDOCA, Documentation and Research Centre - Office of the Commissioner General for Refugees and Stateless Persons (Belgium)/Staatendokumentation des Bundesasylamtes (Austria): FFM Moscow 2008, 10.09.2009)

Einem relativ neuen Urteil des EGMR zufolge muss Russland den Familien zweier spurlos verschwundener Tschetschenen 120 000 Euro Schmerzensgeld zahlen. Die 30 und 48 Jahre alten Männer waren nach Angaben ihrer Angehörigen 2002 von russischen Militärs entführt worden und seitdem nie wieder aufgetaucht. Die Ermittlungen der russischen Justiz seien ergebnislos geblieben, hieß es in der Urteilsbegründung in Straßburg. Außerdem stuften die Richter die Ungewissheit und das Leiden der Angehörigen als Verstoß gegen das Verbot menschenunwürdiger Behandlung ein. Bemängelt wurde zudem eine fehlende Bereitschaft der russischen Behörden zur Zusammenarbeit.

(Welt.de: Moskau muss Tschetschenen entschädigen; 19.02.2010, http://www.welt.de/die-welt/politik/article6461814/Moskau-muss-Tschetschenen-entschaedigen.html, Zugriff 04.06.2010)

Sicherheitsbehörden

Die Sicherheitskräfte unter dem Kommando Ramsan Kadyrows spielten eine zunehmende Rolle bei Entführungen, zum Teil in gemeinsamen Operationen mit den föderalen Kräften. Die Sicherheitskräfte sind Menschenrechtsorganisationen zufolge auch in Fälle von "Verschwinden" involviert. Föderale und lokale Sicherheitskräfte, sowie die Privatmiliz von Ramsan Kadyrow, setzten Familien vermeintlicher Rebellen Repressalien aus, und begingen auch andere Missbräuche. Föderale und tschetschenische Kräfte waren Berichten zufolge in die Entführung von Verwandten von Rebellen involviert.

(U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2009 - Russia, 11.03.2010)

Memorial hat für die erste Jahreshälfte 2009 74 Entführungsfälle registriert (Gesamtjahr 2008: 42). Die Entführungen werden größtenteils den (v. a. republikinternen) Sicherheitskräften zugeschrieben. Weiterhin werden zahlreiche Fälle von Folter gemeldet. Unter Anwendung von Folter erlangte Geständnisse werden nach belastbaren Erkenntnissen von Memorial - auch außerhalb Tschetscheniens - regelmäßig in Gerichtsverfahren als Grundlage von Verurteilungen genutzt.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 04.04.2010)

Mitglieder von Kadyrows Sicherheitskräften, die so genannten Kadyrowzy, wurden beschuldigt, an Entführungen, Fällen von "Verschwinden lassen", Handel mit Schmuggelware und Erpressung beteiligt gewesen zu sein, sowie nicht genehmigte Gefängnisse und Folterkeller aufrechtzuerhalten. Die Kadyrowzy stellen die wichtigste politische Macht in der Republik dar und kontrollieren den Großteil des tschetschenischen Territoriums.

(Freedom House: Freedom in the World 2009: Chechnya (Russia), 16.07.2009)

Polizeigewalt / Folter

Es gab Berichte über Folter durch Regierungskräfte.

(U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2009 - Russia, 11.03.2010)

Im Februar 2010 kritisierte Russland einen UN-Bericht über geheime Gefängnisse im Nordkaukasus und verlangte, diesen von der offiziellen UN Website zu nehmen. Dieser war von einer Gruppe unabhängiger Menschenrechtsexperten erstellt worden. Darin wurde von Interviews mit anonymen Tschetschenen berichtet, die in Geheimgefängnissen (etwa in Zenteroi, Gudermes, Goity, sowie in der Umgebung von Schali und Urus-Martan) gefoltert worden sein sollen.

(Caucasian Knot: Russia demands to ban publication of UN report on secret prisons in Northern Caucasus, 19.02.2010, http://rostov.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/12540/, Zugriff 01.06.2010)

Das UN - Menschenrechtskomitee drückte im Oktober 2009 seine Besorgnis über die andauernden Berichte über Folter, Misshandlungen, Verschwinden, willkürliche Verhaftungen, außergerichtliche Tötungen und geheime Anhaltungen durch Militär, Sicherheitskräfte und andere staatliche Akteure in Tschetschenien und anderen Teilen des Nordkaukasus. Die Täter solcher Verletzungen scheinen aufgrund des Mangels an systematischer effektiver Untersuchung und strafrechtlichen Verfolgung weitgehende Straffreiheit zu genießen. Insbesondere zeigte sich das Komitee besorgt über den Anstieg an Verschwundenen und Entführten zwischen 2008 und 2009.

(UN General Assembly: Joint study on global practices in relation to secret detention in the context of countering terrorism of the Special Rapporteur on the promotion and protection of human rights and fundamental freedoms while countering terrorism, the Special Rapporteur on torture and other cruel, inhuman or degrading treatment or punishment, the Working Group on Arbitrary Detention and the Working Group on Enforced or Involuntary Disappearances, 19.02.2010,

http://www2.ohchr.org/english/bodies/hrcouncil/docs/13session/A-HRC-13-42.pdf, Zugriff 01.06.2010)

Fälle von Folter, illegalen Verhaftungen und außergerichtlichen Exekutionen kommen weiterhin vor, wenn auch weniger als früher. Die Täter sind meist Exekutiv- und Sicherheitskräfte unter der Kontrolle von Kadyrow.

(Human Rights Watch: What Your Children Do Will Touch Upon You, Juli 2009)

Berichte über Folter gehen - vor allem seit der Auflösung der berüchtigten Polizeieinheit ORB II - zurück, obgleich Fälle von Misshandlung und Folter auch in normalen Polizeiwachen weiterhin vorkommen können. Folter und Misshandlungen durch lokale Polizeikräfte kommen in Tschetschenien jedoch nicht mehr systematisch vor.Berichte über Folter gehen - vor allem seit der Auflösung der berüchtigten Polizeieinheit ORB römisch zwei - zurück, obgleich Fälle von Misshandlung und Folter auch in normalen Polizeiwachen weiterhin vorkommen können. Folter und Misshandlungen durch lokale Polizeikräfte kommen in Tschetschenien jedoch nicht mehr systematisch vor.

(Office for Foreigners (Poland)/CEDOCA, Documentation and Research Centre - Office of the Commissioner General for Refugees and Stateless Persons (Belgium)/Staatendokumentation des Bundesasylamtes (Austria): FFM Moscow 2008, 10.09.2009)

Korruption

Im Jänner 2010 nannte Präsident Medwedew das Level an Korruption im Nordkaukasus "unerhört hoch". Korruption ist im gesamten Nordkaukasus weit verbreitet, dies soll neben anderen Faktoren auch dazu beitragen, dass sich junge Menschen dem Widerstand anschließen.

(Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor Volume 7 - Issue 20, 29.1.2010 / Reliefweb: Suicide bomber kills 2 police in Russia's Ingushetia, 05.04.2010,

http://www.reliefweb.int/rw/rwb.nsf/db900SID/AZHU-848SDY?OpenDocument&RSS20=02-P, Zugriff 01.06.2010)

Korruption ist weit verbreitet. Kadyrows Kritiker werfen ihm vor, dass der Wiederaufbau von Grosny mit Bestechung einhergeht. Die wieder aufgebauten Wohnungen würden nicht gerecht verteilt werden, und zahlreiche Bauarbeiter wären nicht bezahlt worden. Zudem ist unklar, wie viel der Einnahmen aus der tschetschenischen Ölproduktion veruntreut wird.

(Freedom House: Freedom in the World 2009: Chechnya (Russia), 16.07.2009)

Die Infrastruktur (Strom, Heizung, fließendes Wasser, etc.) und das Gesundheitssystem waren nahezu vollständig zusammengebrochen, doch zeigen Wiederaufbauprogramme und die Kompensationszahlungen Erfolge. Missmanagement, Kompetenzgemenge und Korruption verhindern jedoch in vielen Fällen, dass die Gelder für den Wiederaufbau sachgerecht verwendet werden.

(Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 04.04.2010)

Korruption gibt es im ganzen Kaukasus, in Tschetschenien ist Korruption weit verbreitet und omnipräsent. Vor allem in Moskau kann man Dokumente auch ohne das Bezahlen von Bestechungsgeldern bekommen, jedoch führen Bestechungsgelder zu kürzeren Wartezeiten. Auch für die in Russland notwendige Registrierung an einem festen Wohnsitz sind Bestechungsgelder von Vorteil.

Pensionen und andere sozialstaatliche Leistungen werden ausbezahlt, es besteht jedoch das System des "otkat", was bedeutet, dass auf jeder erdenklichen Ebene Geld "verschwindet", weshalb der Empfänger im Endeffekt immer viel weniger bekommt als ihm zustünde.

(Office for Foreigners (Poland)/CEDOCA, Documentation and Research Centre - Office of the Commissioner General for Refugees and Stateless Persons (Belgium)/Staatendokumentation des Bundesasylamtes (Austria): FFM Moscow 2008, 10.09.2009)

Nichtregierungsorganisationen

2009 machten einige hochrangige Beamte Aussagen die das Misstrauen gegen NRO reflektieren, und weiter dazu beitrugen. Kadyrow und andere beschuldigten lokale NRO, von ausländischen Geheimdiensten finanziert zu werden. Medwedews Stabschef Wladislaw Surkow stellte die Loyalität einiger NRO, die Menschenrechtsthemen behandelten oder durch ausländisches Geld finanziert wurden, in Frage. Der tschetschenische Ombudsmann Nuchaschijew kooperierte weiterhin nicht mit der NRO Memorial, Kadyrow sprach sich öffentlich gegen die NRO aus.

Einige internationale NRO hatten kleine Büros mit lokalen Angestellten in Tschetschenien. Die Hauptquartiere befanden sich jedoch alle außerhalb Tschetscheniens. Nach dem Tod von Natalia Estemirowa verließen viele NRO Tschetschenien oder unterließen ihre Tätigkeiten vorübergehend. (U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2009 - Russia, 11.03.2010)

Hochrangige tschetschenische Beamte beschuldigten NRO mit den Rebellen zusammenzuarbeiten. (Human Rights Watch: World Report 2010, 20.01.2010)

Die meisten internationalen NRO die in Tschetschenien arbeiten haben aufgrund von Sicherheitsbedenken ihren Hauptsitz außerhalb der Republik. UNHCR musste jedoch aufgrund der sich verschlechternden Sicherheitslage in Inguschetien ihre dortigen Einrichtungen 2007 schließen. Zurzeit stellen internationale Gruppen humanitäre Hilfe zur Verfügung. Zusätzlich zu dem Druck von der tschetschenischen Regierung wird die Arbeit der Organisationen vor allem seit 2006 zunehmend mit Auflagen der russischen Regierung, wie strengen Registrierungsvorgaben, extensiven Berichtspflichten oder der Aufhebung von Steuererleichterungen, erschwert.

(Freedom House: Freedom in the World 2009: Chechnya (Russia), 16.07.2009 / UK Home Office: Operational Guidance Note: Russian Federation, 17.11.2008 / Human Rights Watch: World Report 2009, 14.01.2009)

Mitarbeiter von Nichtregierungsorganisationen und insbesondere Menschenrechtsaktivisten sind der Gefahr ausgesetzt schikaniert und bedroht zu werden. Einigen wird vonseiten der Regierung vorgeworfen, "Extremismus" zu unterstützen und für ausländische Geheimdienste zu arbeiten. Die Mitarbeiter von Memorial, aber auch von anderen NRO arbeiten unter Druck und Bedrohungen, es kam zu gelegentlichen Fällen von "Verschwinden" von Menschenrechtsaktivisten.

(UNHCR: Hinweise des UNHCR zur Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz von Asylsuchenden aus der russischen Teilrepublik Tschetschenien, 07.04.2009 / Office for Foreigners (Poland)/CEDOCA, Documentation and Research Centre - Office of the Commissioner General for Refugees and Stateless Persons (Belgium)/Staatendokumentation des Bundesasylamtes (Austria): FFM Moscow 2008, 10.09.2009 / Amnesty International: Rule without law:

Human rights violations in the North Caucasus, 30.06.2009)

Am 15. Juli 2009 wurde Natalia Estemirowa, eine Mitarbeiterin von Memorial in Tschetschenien, nach Inguschetien verschleppt und erschossen. Bereits im Jänner 2009 waren in Moskau auf offener Straße der Rechtsanwalt Stanislav Markelow und Anastasia Baburow, eine junge Praktikantin für die Zeitung "Novaya Gazeta", erschossen worden. Im August 2008 starb der inguschetische Journalist und Anwalt Magomed Jewloew in einem Polizeiauto, nachdem er für eine Einvernahme festgenommen worden war. Ebenfalls im August 2008 war Mochmadsalach Masajew, ein Klient von Markelow, in Grosny entführt worden und gilt seitdem als vermisst. Im Oktober 2006 wurde die Journalistin Anna Politkowskaja in ihrem Wohnhaus in Moskau erschossen, der Mordfall ist bis dato ungeklärt. Sie hatte über Menschenrechtsverbrechen durch föderale und lokale Kräfte in Tschetschenien berichtet.

(The Independent: Purges strike fear in new Chechnya, 17.08.2009, http://www.independent.co.uk/news/world/europe/purges-strike-fear-in-new-chechnya-1773107.html Zugriff 01.06.2010 / Radio Free Europe/Radio Liberty: A String Of Silenced Voices On Chechnya, 16.07.2009, http://www.rferl.org/articleprintview/1778554.html, Zugriff 01.06.2010)

Zurzeit stellen einige internationale Gruppen humanitäre Hilfe zur Verfügung, andere wiederum verlagern in Anbetracht der sich verbessernden sozioökonomischen und Sicherheitslage ihre Aktivitäten weg von Nothilfe hin zu Programmen, die Wiederherstellung und Nachhaltigkeit zum Ziel haben.

(ICRC: Russian Federation: ICRC activities from July to December 2008, 24.03.2009,

http://www.icrc.org/web/eng/siteeng0.nsf/html/russia-update-240309, Zugriff 01.07.2009 / Europäische Kommission: Aid in Action - The Northern Caucasus, 08.04.2009,

http://ec.europa.eu/echo/aid/europe_caucasus/russia_en.htm, Zugriff 30.06.2009 / UNHCR: Progress on Mainstreaming IDP Issues in UNHCR and Global Work Plan for IDP Operations, 02.06.2008, http://www.unhcr.org/cgi-bin/texis/vtx/search?page=search&docid=484515592&query=chechnya, Zugriff 30.06.2009)

Nach seinem Besuch in Tschetschenien im Februar 2010 lobte der ehemalige CoE-PACE Berichterstatter Lord Judd die Arbeit der tschetschenischen NRO, die Fälle von Verschinden und Entführungen untersuchen.

(RFE/RL: British Lawmaker Praises Human Rights Groups In Chechnya, 17.2.2010:

http://www.rferl.org/content/British_Parliamentarian_Praises_Human_Rights_Groups_In_Chechnya/1960722.html, Zugriff 04.06.2010)

Ombudsmann

Der tschetschenische Ombudsmann Nuchaschijew kooperierte weiterhin nicht mit der NRO Memorial. (U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2009 - Russia, 11.03.2010)

Der tschetschenische Ombudsmann für Menschenrechte Nurdi Nuchaschijew erstellte eine Datenbank von ungefähr 5.000 Einwohnern der Republik, die entführt wurden oder spurlos verschwunden sind.

(North Caucasus Weekly, Volume X - Issue 10, Strasbourg Court Again Rules Against Russia in Chechen Case, 13.03.2009)(North Caucasus Weekly, Volume römisch zehn - Issue 10, Strasbourg Court Again Rules Against Russia in Chechen Case, 13.03.2009)

Die Anzahl an Verschwundenen belief sich laut Nuchaschiew mit 1. Oktober 2007 auf 2.826. Der Ombudsmann setzt sich weiterhin für eine föderale interministerielle Kommission zur Untersuchung dieser Fälle ein. Laut Nuchaschiew legte die tschetschenische Regierung 47 Millionen Rubel zur Entwicklung forensischer Einrichtungen zur Seite, um Massengräber in Tschetschenien zu untersuchen. Die föderalen Behörden verweigerten dies Ende 2008, da es an qualifizierten Spezialisten hierfür fehle. Bis heute gibt es keine offizielle und aktuelle Datenbank von Vermissten und nicht identifizierten Körpern. Der Ombudsmann begann eine Liste von Vermissten auf seine Homepage, die aber nicht komplett ist. An ihrer Komplettierung wird gearbeitet.

In dem im Dezember 2007 verlautbarten präsidentiellen Dekret Nr. 451 ("Über zusätzliche Maßnahmen die Rechte und Freiheiten der Menschen und Bürger der in der Republik Tschetschenien zu sichern") werden dem tschetschenischen Ombudsmann folgende Empfehlungen gegeben: Er solle die Menschen unterstützen, ihrer Verfassungsrechte umzusetzen; sich regelmäßig mit NRO treffen; die Menschenrechte überwachen und seine Ergebnisse in den tschetschenischen Medien veröffentliche.

(Amnesty International: Russian Federation: Rule without law: Human rights violations in the North Caucasus, 30.6.2009)

Im Juli 2009 nannte der von der tschetschenischen Regierung gestützte Nuchaschiew westliche und russische Menschenrechtsgruppen, darunter auch Memorial, Werkzeuge der Feinde Russlands. Es scheine, dass die Organisationen Instabilität und Gewalt in Tschetschenien wie Luft bräuchten. (The New York Times: Chechen Rights Campaigner Is Killed, 15.7.2009)Im Juli 2009 nannte der von der tschetschenischen Regierung gestützte Nuchaschiew westliche und russische Menschenrechtsgruppen, darunter auch Memorial, Werkzeuge der Feinde Russlands. Es scheine, dass die Organisationen Instabilität und Gewalt in Tschetschenien wie Luft bräuchten. (The New York Times: Chechen Rights Campaigner römisch eins s Killed, 15.7.2009)

In Bezug auf die vorgefallenen Niederbrennungen von Häusern 2008/2009 sagte Nuchaschiew, dass Soldaten involviert seien, diese aber privat tätig würden um Rache für Verwandte und Kollegen zu nehmen. Diese Personen würden sich strafbar machen, die Taten nannte er ungesetzlich und inakzeptabel. Aussagen Kadyrows über "Traditionen" könnten laut Nuchaschiew zwar insofern missverstanden werden, dass solche Handlungen straffrei gestellt seien, sie wären aber keinesfalls tatsächlich so zu interpretieren, was Kadyrov ihm persönlich im Herbst 2008 versichert hätte. (Human Rights Watch: What Your Children Do Will Touch Upon You, Juli 2009)In Bezug auf die vorgefallenen Niederbrennungen von Häusern 2008 aus 2009, sagte Nuchaschiew, dass Soldaten involviert seien, diese aber privat tätig würden um Rache für Verwandte und Kollegen zu nehmen. Diese Personen würden sich strafbar machen, die Taten nannte er ungesetzlich und inakzeptabel. Aussagen Kadyrows über "Traditionen" könnten laut Nuchaschiew zwar insofern missverstanden werden, dass solche Handlungen straffrei gestellt seien, sie wären aber keinesfalls tatsächlich so zu interpretieren, was Kadyrov ihm persönlich im Herbst 2008 versichert hätte. (Human Rights Watch: What Your Children Do Will Touch Upon You, Juli 2009)

Im Jänner 2010 beschuldigte Nuchaschijew die NRO Memorial, dass sie Tatsachen über Menschenrechtsverletzungen verwenden würde, um die Situation in Tschetschenien zu destabilisieren. Die NRO würde davon profitieren, eine höhere Anzahl von Fällen zu berichten.

(Freedom House: Ombudsman Statements Reflect Culture of Intimidation in Chechnya, 15.01.2010,

http://www.freedomhouse.org/template.cfm?page=70&release=1124, Zugriff 04.06.2010)

Offizielle Homepage des Ombudsmannes:

http://www.chechenombudsman.ru/ (Zugriff 01.06.2010)

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Beweis wurde erhoben durch die Einvernahmen des Beschwerdeführers am 19.04.2010 und durch das Bundesasylamt am 28.04.2010 und 09.06.2010, durch den Akteninhalt in Bezug auf das erste Asylverfahren, die strafgerichtliche Verurteilung und das bestehende Rückkehrverbot sowie die Wohnsitzmeldungen des Beschwerdeführers und seiner Freundin sowie durch die oben wiedergegebenen Länderfeststellungen. Der Beschwerdeführer hat keine Beweismittel vorgelegt.

Die Beweise werden wie folgt gewürdigt:

Die Feststellungen zu Tschetschenien sind dem erstinstanzlichen Bescheid entnommen und der Antragsteller hat dazu keine substantiierte Stellungnahme abgegeben, welche geeignet wäre, deren Zutreffen in Zweifel zu ziehen. Da der Verfassungsgerichtshof jedoch Verweisungen in Erkenntnissen des Asylgerichtshofes auf Entscheidungen des Bundesasylamtes für nicht zulässig erklärt hat (VfGH vom 07.11.2008, Zl. U 67/08-9, VfGH vom 03.12.2008, Zl. U 31/08-13 u.a.), werden diese - der genannten Judikatur entsprechend - unter Anführung der Quellen wiederholt.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers wird wie folgt gewürdigt:

Das Vorbringen eines Asylwerbers ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV270 Blg Nr XVIII GP; AB 328 Blg Nr XVIII GP] zu verweisen, die wiederum der VwGH-Judikatur entnommen wurden).Das Vorbringen eines Asylwerbers ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV270 Blg Nr römisch achtzehn GP; Ausschussbericht 328 Blg Nr römisch achtzehn GP] zu verweisen, die wiederum der VwGH-Judikatur entnommen wurden).

1. Das Vorbringen des Asylwerbers ist genügend substantiiert. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen.

2. Das Vorbringen muss, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Der Asylwerber darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.

3. Das Vorbringen muss plausibel sein, d.h. mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist u. a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen und

4. der Asylwerber muss persönlich glaubwürdig sein. Das wird dann nicht der Fall sein, wenn sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt ist, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet einsilbig und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in zahlreichen Erkenntnissen betont, wie wichtig der persönliche Eindruck, den das zur Entscheidung berufene Mitglied der Berufungsbehörde im Rahmen der Berufungsverhandlung von dem Berufungswerber gewinnt, ist (siehe z. B. VwGH vom 24.06.1999, 98/20/0435, VwGH vom 20.05.1999, 98/20/0505, u.v.a.m.).

Es ist darauf hinzuweisen, dass auch nach der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes es den Behörden nicht verwehrt ist, auch die Plausibilität eines Vorbringens als ein Kriterium der Glaubwürdigkeit im Rahmen der ihr zustehenden freien Beweiswürdigung anzuwenden (siehe z.B. VwGH vom 29.06.2000, 2000/01/0093), wie dies auch regelmäßig bei der Beweiswürdigung durch das Schweizerische Bundesamt für Flüchtlinge erfolgt.

Dem Beschwerdeführer wurde im erstinstanzlichen Verfahren hinlänglich Gelegenheit geboten, alle seiner Meinung nach seinen Antrag stützenden Argumente ins Treffen zu führen und wurden diese im bekämpften Bescheid als unglaubwürdig eingestuft. Hauptgrundlage für die Einschätzung der belangten Behörde bildeten im Wesentlichen die Umstände, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich der zeitlichen Angaben über seine Mitnahme durch Angehörige der Armee KADYROVS und das erneute Verlassen seines Herkunftsstaates keine gleichbleibenden Angaben machen konnte und dass seine oberflächlichen Angaben betreffend die von ihm geforderte Zusammenarbeit nicht als glaubhaft erachtet wurden.

So hat der Beschwerdeführer anlässlich der Antragstellung behauptet, im Februar 2010 von den KADYROVZYs angehalten und mitgenommen worden zu sein und Mitte März XXXX verlassen zu haben. Hingegen gab er am 28.04.2010 vor dem Bundesasylamt an, gezwungen worden zu sein, von zu Hause aus mit ihnen mitzugehen und am 04.03.2010 oder am 05.03.2010 Tschetschenien wieder verlassen zu haben. Am 09.06.2010 gab er abweichend davon jedoch an, er sei Ende März (2010) von zu Hause mitgenommen worden. Auf die entsprechenden Vorhalte gab er an, auch bei der ersten Einvernahme von März 2010 gesprochen zu haben und dass er damals die gleichen Angaben gemacht habe. Auf den weiteren Vorhalt, wieso er bei der Rückübersetzung keine Korrektur veranlasst habe, gab er an, nicht zu wissen, warum dies so festgehalten worden sei und fügte hinzu, er glaube, nach dem 20.03.2010 in die Ukraine gefahren zu sein, genau wisse er es nicht. Zum Vorhalt, dass er anlässlich der Antragstellung angegeben hatte, im Februar 2010 von den KADYROVZYs mitgenommen worden zu sein und dies auf Nachfrage nun unmissverständlich verneint habe, beharrte er darauf, dass er immer von März gesprochen habe. Dem ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer versuchte, Ausflüchte zu gebrauchen, welche jedoch im Widerspruch zum Wortlaut der entsprechenden Protokolle stehen, weshalb auch den Erklärungsversuchen des Beschwerdeführers nicht gefolgt werden kann und der Einschätzung des Bundesasylamtes beizupflichten ist, dass seine Angaben über eine (erneute) Verhaftung nicht glaubwürdig sind. Auch die in der Beschwerde gemachten Angaben zu den zeitlichen Widersprüchen finden demnach in den wiedergegebenen Protokollen keine Deckung.So hat der Beschwerdeführer anlässlich der Antragstellung behauptet, im Februar 2010 von den KADYROVZYs angehalten und mitgenommen worden zu sein und Mitte März römisch 40 verlassen zu haben. Hingegen gab er am 28.04.2010 vor dem Bundesasylamt an, gezwungen worden zu sein, von zu Hause aus mit ihnen mitzugehen und am 04.03.2010 oder am 05.03.2010 Tschetschenien wieder verlassen zu haben. Am 09.06.2010 gab er abweichend davon jedoch an, er sei Ende März (2010) von zu Hause mitgenommen worden. Auf die entsprechenden Vorhalte gab er an, auch bei der ersten Einvernahme von März 2010 gesprochen zu haben und dass er damals die gleichen Angaben gemacht habe. Auf den weiteren Vorhalt, wieso er bei der Rückübersetzung keine Korrektur veranlasst habe, gab er an, nicht zu wissen, warum dies so festgehalten worden sei und fügte hinzu, er glaube, nach dem 20.03.2010 in die Ukraine gefahren zu sein, genau wisse er es nicht. Zum Vorhalt, dass er anlässlich der Antragstellung angegeben hatte, im Februar 2010 von den KADYROVZYs mitgenommen worden zu sein und dies auf Nachfrage nun unmissverständlich verneint habe, beharrte er darauf, dass er immer von März gesprochen habe. Dem ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer versuchte, Ausflüchte zu gebrauchen, welche jedoch im Widerspruch zum Wortlaut der entsprechenden Protokolle stehen, weshalb auch den Erklärungsversuchen des Beschwerdeführers nicht gefolgt werden kann und der Einschätzung des Bundesasylamtes beizupflichten ist, dass seine Angaben über eine (erneute) Verhaftung nicht glaubwürdig sind. Auch die in der Beschwerde gemachten Angaben zu den zeitlichen Widersprüchen finden demnach in den wiedergegebenen Protokollen keine Deckung.

Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer auch nicht in der Lage war, gleichbleibend anzugeben, wie lange er sich in Tschetschenien aufgehalten hat. So gab er ursprünglich an, etwa 4-5 Monate, dann cirka 4 Monate in Tschetschenien gelebt zu haben und zuletzt brachte er vor, sich fast 6 Monate lang im Heimatland aufgehalten zu haben, was ebenfalls nicht auf das Zutreffen seiner vorgenannten zeitlichen Angaben hindeutet.

Weiters hat bereits das Bundesasylamt zutreffend festgestellt, dass der Beschwerdeführer in Bezug auf die von ihm vorgebrachte Aufforderung zur Zusammenarbeit durch die KADYROVZYs nur sehr oberflächliche und einsilbige Angaben machen konnte, und ist deshalb auch nicht von der Glaubwürdigkeit dieses Vorbringens ausgegangen. Zu bemerken ist dazu auch noch, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Antragstellung angab, er sei angehalten und mitgenommen worden, in den Einvernahmen vor dem Bundesasylamt hingegen gab er an, er sei von zu Hause abgeholt worden. Diese uneinheitliche Schilderung lässt jedoch ebenfalls den Schluss zu, dass der vom Beschwerdeführer behauptete Fluchtgrund nicht den Tatsachen entspricht. Es ist darüberhinaus auch unschlüssig bzw. widersprüchlich, wenn der Beschwerdeführer zunächst vorbringt, er sei von drei bis vier unbekannten Personen befragt worden und auf den Vorhalt, wieso er trotz Maske habe erkennen können, wohin er gebracht worden sei, (in unpassender Weise) angibt, er habe einen der Männer erkannt.

Zum Beschwerdevorbringen, dass nicht der gesamte Hintergrund des Fluchtvorbringens geklärt worden sei, ist zu bemerken, dass es diesem Vorbringen infolge der oben dargestellten Abweichungen, Widersprüche und Unplausibilitäten schon an einer glaubhaften Grundlage fehlt. Damit können aber auch dafür maßgebliche Motive oder Zusammenhänge mit den früher vorgebrachten (und bereits früher als unglaubwürdig erachteten) Fluchtgründen bzw. behauptete Zusammenhänge mit der behaupteten Inhaftierung seines Bruders dahingestellt bleiben.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass auch der Asylgerichtshof von einer Unglaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers, insbesondere zu seinen Asylgründen, ausgeht.

Die Feststellungen über die Staatsangehörigkeit und die persönlichen Daten werden mangels entsprechenden Nachweisen auf Grund der diesbezüglich plausibel erscheinenden Angaben des Beschwerdeführers getroffen, zumal er auch die Landessprache spricht. Feststellungen über seine Scheidung und neuerliche Eheschließung konnten mangels Vorlage entsprechender Nachweise nicht getroffen werden, auch das Bestehen einer Lebensgemeinschaft mit der genannten Asylwerberin konnte nach den eingeholten Meldedaten nicht eruiert werden.

Die Feststellungen über die rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilungen und das bestehende Rückkehrverbot basieren auf dem diesbezüglichen Akteninhalt.

Dass der Beschwerdeführer an einer behandlungsbedürftigen Krankheit leide, hat er selbst nicht vorgebracht und ist auch Derartiges nicht bekannt geworden. Die Mutter, Schwestern, Brüder sowie Onkel, Tanten und Cousinen des Beschwerdeführers leben nach seinen Angaben im Herkunftsstaat und besteht auch kein Grund, daran zu zweifeln. Dass seine Familienangehörigen keine Probleme in Tschetschenien hätten, wurde im angefochtenen Bescheid nicht allein ausgeführt, sondern vielmehr dazu bemerkt, dass nicht von einer existenzgefährdenden Situation der Angehörigen berichtet worden ist. Dass der Beschwerdeführer Probleme wegen der Inhaftierung seines Bruders gehabt habe, ist schon aufgrund der vorstehenden Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung nicht glaubhaft und hat seinem eigenen Vorbringen nach auch keiner seiner übrigen Brüder, welche noch in Tschetschenien leben, dadurch Schwierigkeiten.

Rechtlich ergibt sich daraus:

Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (Art. 1 BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I 147/2008; im Folgenden: AsylGHG) sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Artikel eins, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 147 aus 2008,; im Folgenden: AsylGHG) sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 75 Abs. 1 erster Satz AsylG 2005 idF BGBl. I 29/2009 ist das AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die - wie im vorliegenden Fall - am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, erster Satz AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 29 aus 2009, ist das AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die - wie im vorliegenden Fall - am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 55 aus 1955, (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG 2005) gesetzt hat.

Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) - deren Bestimmungen gemäß Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

Gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 zB VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen).Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins und Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK vorliegen kann vergleiche zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 zB VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen).

Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 21.9.2000, 99/20/0373; 17.9.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 mwN). Von mangelnder Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, kommt es darauf an, ob eine von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgte Person trotz staatlichem Schutz einen Nachteil von asylrelevanter Intensität aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. z.B. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191).Nach ständiger Rechtsprechung vergleiche VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 21.9.2000, 99/20/0373; 17.9.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 mwN). Von mangelnder Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, kommt es darauf an, ob eine von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgte Person trotz staatlichem Schutz einen Nachteil von asylrelevanter Intensität aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat vergleiche z.B. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191).

Wie in der obigen Beweiswürdigung ausgeführt, fehlt es den (früheren und den nunmehrigen) fluchtrelevanten Angaben des Beschwerdeführers an der Glaubwürdigkeit.

Aber selbst wenn man diesen Gründen Glaubwürdigkeit zubilligen würde, ist eine Asylgewährung ausgeschlossen:

Nach den Angaben des Beschwerdeführers in seinem ersten Asylverfahren verfügt er über einen Onkel in XXXX, zu welchem der Beschwerdeführer auch außerhalb Tschetscheniens Zuflucht nehmen könnte, sodass auch für den Fall der Glaubwürdigkeit der vorgebrachten Übergriffe diese nicht zur Asylgewährung führen können.Nach den Angaben des Beschwerdeführers in seinem ersten Asylverfahren verfügt er über einen Onkel in römisch 40 , zu welchem der Beschwerdeführer auch außerhalb Tschetscheniens Zuflucht nehmen könnte, sodass auch für den Fall der Glaubwürdigkeit der vorgebrachten Übergriffe diese nicht zur Asylgewährung führen können.

Die Entscheidung zu Spruchteil I. war daher zu bestätigen.Die Entscheidung zu Spruchteil römisch eins. war daher zu bestätigen.

Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 zu verbinden (Abs. 2 leg. cit.).Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, ist dem Asylwerber gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, zu verbinden (Absatz 2, leg. cit.).

§ 8 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300).Paragraph 8, AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300).

Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 AsylG 1997 iVm § 57 FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 8, AsylG 1997 in Verbindung mit Paragraph 57, FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).

Gemäß § 8 Abs. 3 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz auch in Bezug auf den subsidiären Schutz abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind (nach der Rechtslage nach dem AsylG 1997 musste sich die Gefahr auf das gesamte Staatsgebiet beziehen; zB VwGH 26.6.1997, 95/21/0294; 25.1.2001, 2000/20/0438; 30.5.2001, 97/21/0560).Gemäß Paragraph 8, Absatz 3 und Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz auch in Bezug auf den subsidiären Schutz abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind (nach der Rechtslage nach dem AsylG 1997 musste sich die Gefahr auf das gesamte Staatsgebiet beziehen; zB VwGH 26.6.1997, 95/21/0294; 25.1.2001, 2000/20/0438; 30.5.2001, 97/21/0560).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000;Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten (oder anderer in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000;

VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 8.6.2000, 99/20/0586; 21.9.2000, 99/20/0373; 25.1.2001, 2000/20/0367;

25.1.2001, 2000/20/0438; 25.1.2001, 2000/20/0480; 16.4.2002, 2000/20/0131). Diese in der Rechtsprechung zum AsylG 1997 erwähnten Fälle sind nun zT durch andere in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FremdenG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028).25.1.2001, 2000/20/0438; 25.1.2001, 2000/20/0480; 16.4.2002, 2000/20/0131). Diese in der Rechtsprechung zum AsylG 1997 erwähnten Fälle sind nun zT durch andere in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FremdenG, dies ist nun auf Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FremdenG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509; 22.8.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 57, FremdenG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509; 22.8.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des Paragraph 8, AsylG 1997 (nunmehr: Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).

Im gegenständlichen Fall liegt die vorgebrachte Bedrohung iSd § 8 Abs. 1 AsylG 2005 schon deshalb nicht vor, weil der Beschwerdeführer seinen behaupteten Fluchtgrund nicht glaubhaft machen konnte und darüber hinaus eine innerstaatliche Fluchtalternative bestehen würde. Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden.Im gegenständlichen Fall liegt die vorgebrachte Bedrohung iSd Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 schon deshalb nicht vor, weil der Beschwerdeführer seinen behaupteten Fluchtgrund nicht glaubhaft machen konnte und darüber hinaus eine innerstaatliche Fluchtalternative bestehen würde. Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann ein "reales Risiko" einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden.

Es sind keine Umstände gerichtsbekannt, dass in Tschetschenien eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre.Es sind keine Umstände gerichtsbekannt, dass in Tschetschenien eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre.

Da es sich beim Beschwerdeführer um einen Mann ohne erkennbare Einschränkung der Erwerbsfähigkeit handelt, ist nicht ersichtlich, dass er in eine Existenz gefährdende Notlage geraten könnte. Vielmehr kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat nach seiner Rückkehr einer Erwerbstätigkeit nachgehen können wird, die ihm die Bestreitung seines Lebensunterhalts ermöglicht. Daneben besteht die Möglichkeit, wieder bei seiner Mutter zu wohnen und durch Mitarbeit im Gemüsegarten und allenfalls auch durch Handel mit Lebensmitteln zum Lebensunterhalt beizutragen. Darüber hinaus leben zahlreiche Verwandte des Beschwerdeführers nach wie vor in Tschetschenien, welche ihn ebenfalls unterstützen können. In diesem Zusammenhang wird auch auf die in den Länderfeststellungen des Bundesasylamtes konstatierte Gewährleistung der Grundversorgung und sozialstaatliche Leistungen in Tschetschenien sowie auf die von der Rechtsprechung des Gerichtshofes für Menschenrechte (für die Unzumutbarkeit der Abschiebung von Fremden in ihren Herkunftsstaat) angenommene "hohe Schwelle" des Art. 3 EMRK hingewiesen (vgl. dazu z. B. VfGH 6.3.2008, B 2004/07 mwN).Da es sich beim Beschwerdeführer um einen Mann ohne erkennbare Einschränkung der Erwerbsfähigkeit handelt, ist nicht ersichtlich, dass er in eine Existenz gefährdende Notlage geraten könnte. Vielmehr kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat nach seiner Rückkehr einer Erwerbstätigkeit nachgehen können wird, die ihm die Bestreitung seines Lebensunterhalts ermöglicht. Daneben besteht die Möglichkeit, wieder bei seiner Mutter zu wohnen und durch Mitarbeit im Gemüsegarten und allenfalls auch durch Handel mit Lebensmitteln zum Lebensunterhalt beizutragen. Darüber hinaus leben zahlreiche Verwandte des Beschwerdeführers nach wie vor in Tschetschenien, welche ihn ebenfalls unterstützen können. In diesem Zusammenhang wird auch auf die in den Länderfeststellungen des Bundesasylamtes konstatierte Gewährleistung der Grundversorgung und sozialstaatliche Leistungen in Tschetschenien sowie auf die von der Rechtsprechung des Gerichtshofes für Menschenrechte (für die Unzumutbarkeit der Abschiebung von Fremden in ihren Herkunftsstaat) angenommene "hohe Schwelle" des Artikel 3, EMRK hingewiesen vergleiche dazu z. B. VfGH 6.3.2008, B 2004/07 mwN).

Seinen eigenen Angaben zufolge befindet sich der Beschwerdeführer weder in ärztlicher Behandlung, noch benötigt er Medikamente, sodass auch seine gesundheitliche Verfassung einer Abschiebung nicht entgegen steht.

Die Entscheidung des Bundesasylamtes in Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides ist daher nicht zu beanstanden.Die Entscheidung des Bundesasylamtes in Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides ist daher nicht zu beanstanden.

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 idF BGBl. I 122/2009 ist eine Entscheidung nach dem AsylG 2005 mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Asylantrag abgewiesen und dem Fremden weder Asyl noch subsidiärer Schutz gewährt wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2009, ist eine Entscheidung nach dem AsylG 2005 mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Asylantrag abgewiesen und dem Fremden weder Asyl noch subsidiärer Schutz gewährt wird.

Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005, idgF BGBl. I Nr. 29/2009, sind Ausweisungen unzulässig, wennGemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005, idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,, sind Ausweisungen unzulässig, wenn

1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder

2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:

a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

b) das tatsächliche Bestehen des Familienlebens;

c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

d) der Grad der Integration;

e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;

f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.

Würde ihre Durchführung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen, so ist gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.Würde ihre Durchführung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Artikel 3, EMRK verletzen, so ist gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.

Gemäß § 10 Abs. 5 AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 idF BGBl. I 29/2009 unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts sowie die Frage zu berücksichtigen, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (vgl. VfGH 29.9.2007, B 1150/07; 12.6.2007, B 2126/06; VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479; 26.1.2006, 2002/20/0423).Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 29 aus 2009, unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts sowie die Frage zu berücksichtigen, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren vergleiche VfGH 29.9.2007, B 1150/07; 12.6.2007, B 2126/06; VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479; 26.1.2006, 2002/20/0423).

Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer zwar seinen eigenen Angaben zufolge eine Ehefrau in Österreich, welche ebenfalls Asylwerberin ist, er hat diesen Umstand aber nicht durch entsprechende Nachweise belegt und konnte auch der von ihm behauptete gemeinsame Haushalt in Wien nicht eruiert werden, weshalb nicht vom Vorliegen eines Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK in Österreich ausgegangen werden kann und die in Rede stehende Ausweisung den Beschwerdeführer nicht in seinem Recht auf Achtung des Familienlebens gemäß Art. 8 EMRK verletzen würde.Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer zwar seinen eigenen Angaben zufolge eine Ehefrau in Österreich, welche ebenfalls Asylwerberin ist, er hat diesen Umstand aber nicht durch entsprechende Nachweise belegt und konnte auch der von ihm behauptete gemeinsame Haushalt in Wien nicht eruiert werden, weshalb nicht vom Vorliegen eines Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK in Österreich ausgegangen werden kann und die in Rede stehende Ausweisung den Beschwerdeführer nicht in seinem Recht auf Achtung des Familienlebens gemäß Artikel 8, EMRK verletzen würde.

Selbst bei Vorliegen einer Lebensgemeinschaft zwischen dem Beschwerdeführer mit der genannten Asylwerberin in Österreich ist darauf hinzuweisen, dass diese Lebensgemeinschaft nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers erst nach seiner erneuten illegalen Einreise im April 2010 in Österreich begründet worden sein soll und sich daher beide Partner ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein mussten, sodass die in Rede stehende Ausweisung auch in diesem Fall keinen ungerechtfertigten Eingriff in das Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK darstellen würde (vgl. dazu Urteil des EGMR NNyanzi gegen das Vereinigte Königreich vom 08.04.2008 bzw. Urteil vom 31.07.2008 D.OMOREGIE gegen Norwegen).Selbst bei Vorliegen einer Lebensgemeinschaft zwischen dem Beschwerdeführer mit der genannten Asylwerberin in Österreich ist darauf hinzuweisen, dass diese Lebensgemeinschaft nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers erst nach seiner erneuten illegalen Einreise im April 2010 in Österreich begründet worden sein soll und sich daher beide Partner ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein mussten, sodass die in Rede stehende Ausweisung auch in diesem Fall keinen ungerechtfertigten Eingriff in das Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK darstellen würde vergleiche dazu Urteil des EGMR NNyanzi gegen das Vereinigte Königreich vom 08.04.2008 bzw. Urteil vom 31.07.2008 D.OMOREGIE gegen Norwegen).

Im Hinblick auf den (aufgrund des erst mehrmonatigen Aufenthaltes im Bundesgebiet) bestehenden Eingriff in das Privatleben des bereits mehrfach strafgerichtlich verurteilten Beschwerdeführers, gegen welchen zudem ein unbefristetes Rückkehrverbot besteht, ist zu berücksichtigen, dass sich der Beschwerdeführer (nach der im Oktober 2009 erfolgten Abschiebung) erst seit April 2010 wieder in Österreich befindet. Dieser relativ kurze Aufenthalt - nach überdies illegaler Einreise - hat sich nur auf ein auf das Asylverfahren beschränktes Aufenthaltsrecht nach dem Asylgesetz gestützt. Der Beschwerdeführer verbrachte den größten Teil seines Lebens in der Russischen Föderation, wo er auch seine Schulbildung erhalten hat. Nach den Angaben des Beschwerdeführers verfügt er auch nicht über (weitere) Freunde in Österreich. Dieser Umstand vermag jedoch - insbesondere angesichts der illegalen Einreise des Beschwerdeführers, des sehr kurzen Aufenthaltes, der Schilderung von Fluchtgründen, denen (wiederum) keinerlei Glaubwürdigkeit zugebilligt werden konnte sowie der nach wie vor als intensiv anzusehenden Bindungen zum Heimatstaat - keinen entscheidenden Ausschlag zu geben.

Nach Ansicht des Asylgerichtshofes überwiegen daher die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, wie insbesondere das Interesse an der Aufrechterhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften sowie der öffentlichen Ordnung, die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet (vgl. dazu VfSlg. 17.516/2005 sowie ferner VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479).Nach Ansicht des Asylgerichtshofes überwiegen daher die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, wie insbesondere das Interesse an der Aufrechterhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften sowie der öffentlichen Ordnung, die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet vergleiche dazu VfSlg. 17.516 aus 2005, sowie ferner VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479).

Die von der belangten Behörde verfügte Ausweisung ist nach Abwägung der öffentlichen Interessen mit den privaten Interessen des Beschwerdeführers aus dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zulässig.Die von der belangten Behörde verfügte Ausweisung ist nach Abwägung der öffentlichen Interessen mit den privaten Interessen des Beschwerdeführers aus dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zulässig.

Dem Beschwerdeführer kommt auch kein - auf einer anderen Rechtsgrundlage als dem AsylG 2005 gestütztes - Aufenthaltsrecht zu; es gibt weiters keine Hinweise darauf, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in seiner Person liegen und die nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen könnte.Dem Beschwerdeführer kommt auch kein - auf einer anderen Rechtsgrundlage als dem AsylG 2005 gestütztes - Aufenthaltsrecht zu; es gibt weiters keine Hinweise darauf, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in seiner Person liegen und die nicht von Dauer sind, Artikel 3, EMRK verletzen könnte.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG war der Sachverhalt nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 2.3.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 12.6.2003, 2002/20/0336). Gemäß dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben: Der Beschwerdeführer hatte im Rahmen einer umfassenden Einvernahme Gelegenheit zur Darlegung und Konkretisierung seiner Fluchtgründe. Der maßgebliche Sachverhalt erscheint aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt; anhand der Beschwerde, die auch der erstinstanzlichen Beweiswürdigung nicht substantiiert entgegen getreten ist, ergab sich kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern.Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Artikel römisch zwei, Absatz 2, lit. D Ziffer 43 a, EGVG war der Sachverhalt nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 2.3.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 12.6.2003, 2002/20/0336). Gemäß dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben: Der Beschwerdeführer hatte im Rahmen einer umfassenden Einvernahme Gelegenheit zur Darlegung und Konkretisierung seiner Fluchtgründe. Der maßgebliche Sachverhalt erscheint aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt; anhand der Beschwerde, die auch der erstinstanzlichen Beweiswürdigung nicht substantiiert entgegen getreten ist, ergab sich kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern.

Schlagworte

Ausweisung, Glaubwürdigkeit, Interessensabwägung, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, Rückkehrverbot, soziale Verhältnisse, strafrechtliche Verurteilung

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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