Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
B1 415.101-1/2010/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat gemäß §§ 61 Abs. 1, 75 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) iVm § 66 Abs. 4 AVG 1991 durch den Richter Dr. RUSO als Vorsitzenden und die Richterin Mag. WINTER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, Staatsangehörigkeit:Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraphen 61, Absatz eins, 75, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) in Verbindung mit Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1991 durch den Richter Dr. RUSO als Vorsitzenden und die Richterin Mag. WINTER als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , Staatsangehörigkeit:
Republik Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.08.2010, Zl. 10 06.193-BAT, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird mit der Maßgabe gemäß §§ 3, 8, 10, 38 Abs. 1 Z 1 AsylG als unbegründet abgewiesen, dass der Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides zu lauten hat:Die Beschwerde wird mit der Maßgabe gemäß Paragraphen 3, 8, 10, 38, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG als unbegründet abgewiesen, dass der Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides zu lauten hat:
"Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 14.07.2010 wird bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) abgewiesen.""Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 14.07.2010 wird bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) abgewiesen."
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
I. Gang des Verfahrens und Sachverhalt:römisch eins. Gang des Verfahrens und Sachverhalt:
1.1 Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Republik Kosovo und Angehöriger der albanischen Volksgruppe, beantragte am 14.07.2010 die Gewährung von internationalem Schutz. Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab der Beschwerdeführer an, er habe seinen damaligen Herkunftsstaat im Jahr 1989 vom Kosovo aus verlassen, weil er mit der damaligen Politik nicht einverstanden gewesen wäre. Im Falle einer Rückkehr in die Heimat fürchte er getötet zu werden, weil er während seiner Arbeit für den jugoslawischen staatlichen Sicherheitsdienst einen Polizistenmörder gefasst habe, der zum Tode verurteilt und hingerichtet worden sei. Dessen Familie bedrohe das Leben des Beschwerdeführers.
Laut einer Mitteilung der Sicherheitsdirektion XXXX an das Bundesasylamt vom 30.07.2010 wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX wegen § 75 StGB zu einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe verurteilt und gegen ihn mit Bescheid des Magistrats XXXX vom 09.06.1997 ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen.Laut einer Mitteilung der Sicherheitsdirektion römisch 40 an das Bundesasylamt vom 30.07.2010 wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 wegen Paragraph 75, StGB zu einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe verurteilt und gegen ihn mit Bescheid des Magistrats römisch 40 vom 09.06.1997 ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen.
Der Beschwerdeführer wurde am 01.07.2010 aus der Strafhaft bedingt entlassen. Eine Ausfertigung des genannten Strafurteils wurde dem Bundesasylamt durch das Landesgericht XXXX auf Ersuchen übermittelt.Der Beschwerdeführer wurde am 01.07.2010 aus der Strafhaft bedingt entlassen. Eine Ausfertigung des genannten Strafurteils wurde dem Bundesasylamt durch das Landesgericht römisch 40 auf Ersuchen übermittelt.
Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 17.08.2010 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er das damalige Jugoslawien 1989 aus politischen Gründen verlassen habe. Zuletzt sei er im Elternhaus in der Großgemeinde XXXX aufhältig gewesen. Er habe von 1982 bis 1986 als uniformierter Polizist sowie im Bereich der Staatssicherheit gearbeitet und dann die Heimat in Richtung Deutschland verlassen. Auf Nachfrage räumte der Beschwerdeführer ein, dass er in Deutschland wegen schwerer Körperverletzung 27 Monate in Strafhaft angehalten worden ist. Er sei dann nach Slowenien gekommen und von dort 1989 nach Österreich gereist und habe einen Asylantrag gestellt, der abgelehnt worden sei. Danach habe ihm die jugoslawische Botschaft kein Reisedokument ausgestellt und er habe in weiterer Folge in Österreich einen Fremdenpass erhalten und geheiratet. 1992 sei er in Haft gekommen und sei zwischenzeitlich geschieden. Zwei Schwestern und zwei Brüder des Beschwerdeführers, die 1992 bzw. 1993 nach Österreich eingereist seien, seien mittlerweile österreichische Staatsbürger. Im Jahr 2000 sei eine uneheliche Tochter des Beschwerdeführers aus Jugoslawien nach Österreich gekommen und habe nach Stellung eines Asylantrages Schutz erhalten.Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 17.08.2010 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er das damalige Jugoslawien 1989 aus politischen Gründen verlassen habe. Zuletzt sei er im Elternhaus in der Großgemeinde römisch 40 aufhältig gewesen. Er habe von 1982 bis 1986 als uniformierter Polizist sowie im Bereich der Staatssicherheit gearbeitet und dann die Heimat in Richtung Deutschland verlassen. Auf Nachfrage räumte der Beschwerdeführer ein, dass er in Deutschland wegen schwerer Körperverletzung 27 Monate in Strafhaft angehalten worden ist. Er sei dann nach Slowenien gekommen und von dort 1989 nach Österreich gereist und habe einen Asylantrag gestellt, der abgelehnt worden sei. Danach habe ihm die jugoslawische Botschaft kein Reisedokument ausgestellt und er habe in weiterer Folge in Österreich einen Fremdenpass erhalten und geheiratet. 1992 sei er in Haft gekommen und sei zwischenzeitlich geschieden. Zwei Schwestern und zwei Brüder des Beschwerdeführers, die 1992 bzw. 1993 nach Österreich eingereist seien, seien mittlerweile österreichische Staatsbürger. Im Jahr 2000 sei eine uneheliche Tochter des Beschwerdeführers aus Jugoslawien nach Österreich gekommen und habe nach Stellung eines Asylantrages Schutz erhalten.
Im Falle einer Ausweisung in den Kosovo fürchte der Beschwerdeführer aufgrund von Blutrache durch Familienangehörige eines Straftäters getötet zu werden, den der Beschwerdeführer 1983 oder 1984 festgenommen habe und an dem aufgrund der Entscheidung eines Strafgerichtes die Todesstrafe vollstreckt worden sei. Derartige Drohungen seien erstmals nach Beendigung des Kosovokrieges gegenüber Nachbarn im Herkunftsort des Beschwerdeführers geäußert worden. Der vom Beschwerdeführer seinerzeit festgenommene Straftäter sei nach der Bildung der UCK als Held dargestellt worden, der zwei feindliche (serbische) Polizisten getötet habe. Es bestehe für den Beschwerdeführer auch deshalb ein Problem, weil er alle führenden Persönlichkeiten des Kosovo, wie Hasim Thaci und Ramush Haradinaj, und deren Vergangenheit kenne und für diese als gefährlich angesehen werde. Weiters habe der Beschwerdeführer in Österreich einen Kosovoalbaner erschossen, dessen Familie in der Nähe seines Heimatdorfes lebe, und sei auch deshalb gefährdet.
Der Beschwerdeführer gehe in Österreich keiner Beschäftigung nach, sei nicht verheiratet und habe keine sonstigen Kontakte. Zu ihm mitgeteilten vorläufigen Feststellungen über die Lage im Herkunftsstaat gab der Beschwerdeführer an, es sei zwar zutreffend, dass Blutrache zurückgegangen sei, eine Schutzgewährung sei aber nicht möglich. Der Beschwerdeführer habe in Österreich die genannten Verwandten und im Gefängnis Besuche gehabt; sonst habe er keine sozialen Kontakte, die ihn an Österreich binden würden. Im Heimatland befinde sich seine Mutter und er habe mütterlicherseits zahlreiche Onkel und Cousins in Bosnien.
1.2 Das Bundesasylamt hat mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 3 Z 2 iVm. § 2 Z 13 und § 6 Abs. 1 AsylG (Spruchpunkt I) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Republik Kosovo abgewiesen (Spruchpunkt II). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo ausgewiesen (Spruchpunkt III). Einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gemäß § 38 Abs. 1 Z 1 AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt.1.2 Das Bundesasylamt hat mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Ziffer 13 und Paragraph 6, Absatz eins, AsylG (Spruchpunkt römisch eins) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Republik Kosovo abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei). Einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Begründend führte die Behörde aus, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Bedrohung durch Blutrache nicht glaubhaft sei, da die nach den Regeln des Kanun vorgesehene zeitnahe Ankündigung solcher Maßnahmen schon nach Darstellung des Beschwerdeführers nicht erfolgt sei. Gegen die Glaubhaftigkeit spreche weiters der Umstand, dass der Beschwerdeführer eine derartige Bedrohung erst nach Entlassung aus der Strafhaft und Vorliegen der Zustimmung des Herkunftsstaates zur Übernahme seiner Person behauptet habe. Der Beschwerdeführer habe auch bei Zugrundelegung des Bestehens einer derartigen Bedrohungssituation die Möglichkeit, bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat in einen Teil des Kosovo außerhalb seiner Herkunftsregion zu ziehen, aber auch Schutz und Hilfe durch die Behörden des Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, die willens und in der Lage seien, strafbare Übergriffe durch dritte Personen zu verhindern.
Aus mehreren strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers sei ersichtlich, dass dieser iSd § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeute, wodurch er vom Ausschluss von der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten betroffen sei.Aus mehreren strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers sei ersichtlich, dass dieser iSd Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeute, wodurch er vom Ausschluss von der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten betroffen sei.
Es sei weder aufgrund der Lage im Herkunftsstaat, noch aus in der Person des Beschwerdeführers gelegenen Gründen eine refoulementschutzrechtlich relevante Gefährdung gegeben und wurden keine Hinderungsgründe gegen die Zulässigkeit der Ausweisung des Beschwerdeführers festgestellt. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde wurde mit dem Vorliegen eines sicheren Herkunftsstaates und dem Bestehen eines durchsetzbaren Aufenthaltsverbotes vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz begründet.
1.3 Gegen diesen Bescheid wurde mit Eingabe vom 28.08.2010 fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin wird vorgebracht, dass das Bundesasylamt den Antrag ohne jegliche Überprüfung der angegebenen Gründe abgelehnt habe. Die Angaben seien als unglaubwürdig dargestellt worden, was auf einem Vorurteil wegen der durch den Beschwerdeführer begangenen Straftat basiere. Es sei ein fataler Fehler gewesen, mit Albanern in Streit zu geraten und der Beschwerdeführer empfinde es als unrecht, dass ihm nach der Verurteilung noch weitere Strafen auferlegt würden. Der Beschwerdeführer habe seit mehr als zwei Jahren als Freigänger in einem Therapiezentrum für Drogenabhängige gearbeitet und sich in der Gesellschaft bewegt. Er habe dabei seine Freundin kennengelernt, mit der er seit zwei Jahren liiert sei und seit seiner Entlassung in einem gemeinsamen Haushalt lebe. Der Beschwerdeführer befinde sich nicht in Bundesbetreuung und lebe von Rücklagen. Er habe eine Arbeitsplatzzusage des genannten Therapiezentrums. Zur Lage im Herkunftsstaat wurde angegeben, dass die gesetzliche Lage für den Beschwerdeführer irrelevant sei, wenn an ihm Rache geübt werde und er aus dem Leben scheide. Tatsache sei, dass kein Land permanenten Personenschutz bieten könne, auch nicht Österreich.
2. Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens:
2.1 Zur Person des Beschwerdeführers wird folgender Sachverhalt festgestellt:
Der Beschwerdeführer ist ein Staatsangehöriger der Republik Kosovo und Angehöriger der albanischen Volksgruppe. Der Beschwerdeführer war von 1982 bis 1986 als uniformierter Polizist der SFRJ auf dem Gebiet des Kosovo tätig. Von 1986 bis 1989 hielt sich der Beschwerdeführer ca. zweieinhalb Jahre lang in Deutschland auf, wo er eine Haftstrafe wegen des Deliktes der schweren Körperverletzung im Ausmaß von 27 Monaten verbüßte und danach nach Jugoslawien zurückkehrte. 1989 reiste der Beschwerdeführer nach Österreich und stellte einen ersten Asylantrag, der abgewiesen wurde. In weiterer Folge wurde für den Beschwerdeführer ein österreichischer Fremdenpass ausgestellt und ihm ein Sichtvermerk mit Gültigkeit vom XXXX bis XXXX erteilt.Der Beschwerdeführer ist ein Staatsangehöriger der Republik Kosovo und Angehöriger der albanischen Volksgruppe. Der Beschwerdeführer war von 1982 bis 1986 als uniformierter Polizist der SFRJ auf dem Gebiet des Kosovo tätig. Von 1986 bis 1989 hielt sich der Beschwerdeführer ca. zweieinhalb Jahre lang in Deutschland auf, wo er eine Haftstrafe wegen des Deliktes der schweren Körperverletzung im Ausmaß von 27 Monaten verbüßte und danach nach Jugoslawien zurückkehrte. 1989 reiste der Beschwerdeführer nach Österreich und stellte einen ersten Asylantrag, der abgewiesen wurde. In weiterer Folge wurde für den Beschwerdeführer ein österreichischer Fremdenpass ausgestellt und ihm ein Sichtvermerk mit Gültigkeit vom römisch 40 bis römisch 40 erteilt.
Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Jugendgerichtshofes XXXX vom XXXX wegen § 287 Abs. 1 (§§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 1 StGB) StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von einem Monat unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt.Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Jugendgerichtshofes römisch 40 vom römisch 40 wegen Paragraph 287, Absatz eins, (Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz eins, StGB) StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von einem Monat unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt.
Er wurde mit Urteil des BG XXXX vom XXXX nach § 36 Abs. 1 Z 1 WaffenG zu einer Geldstrafe verurteilt.Er wurde mit Urteil des BG römisch 40 vom römisch 40 nach Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, WaffenG zu einer Geldstrafe verurteilt.
Er wurde mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX nach § 75 StGB und § 36 Abs. 1 Z 1 WaffenG zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt, weil er am XXXX einen Menschen dadurch, dass er ihn in den Kopf schoss, vorsätzlich getötet hatte. Im zuletzt genannten Urteil wurden im Rahmen der Strafbemessung das Teilgeständnis zum Vergehen nach dem Waffengesetz und als erschwerend drei auf der gleichen schädlichen Neigung beruhende Vorstrafen, der rasche Rückfall nach einer Verurteilung nach dem Waffengesetz sowie das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen berücksichtigt und ausgeführt, dass die Verhängung einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe schuld- und tatangemessen sei, zumal der einzige Milderungsgrund dem Gewicht nach nur eine zu vernachlässigende Bedeutung habe.Er wurde mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 nach Paragraph 75, StGB und Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, WaffenG zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt, weil er am römisch 40 einen Menschen dadurch, dass er ihn in den Kopf schoss, vorsätzlich getötet hatte. Im zuletzt genannten Urteil wurden im Rahmen der Strafbemessung das Teilgeständnis zum Vergehen nach dem Waffengesetz und als erschwerend drei auf der gleichen schädlichen Neigung beruhende Vorstrafen, der rasche Rückfall nach einer Verurteilung nach dem Waffengesetz sowie das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen berücksichtigt und ausgeführt, dass die Verhängung einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe schuld- und tatangemessen sei, zumal der einzige Milderungsgrund dem Gewicht nach nur eine zu vernachlässigende Bedeutung habe.
Gegen den Beschwerdeführer wurde durch den Magistrat XXXX mit Bescheid vom 09.06.1997 aus Anlass der rechtskräftigen Verurteilung ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen.Gegen den Beschwerdeführer wurde durch den Magistrat römisch 40 mit Bescheid vom 09.06.1997 aus Anlass der rechtskräftigen Verurteilung ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen.
Es wird nicht festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat wegen Blutrachephänomenen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit am Leben bedroht sei, weil er als Polizist im Kosovo einen Straftäter festgenommen habe, der in weiterer Folge wegen der Tötung von zwei Polizeiangehörigen aufgrund eines Todesurteils hingerichtet wurde, oder weil er in Österreich einen Menschen getötet hat.
Der Beschwerdeführer wurde am 01.07.2010 bedingt für eine Probezeit von 10 Jahren unter Anordnung der Bewährungshilfe aus der Strafhaft entlassen und stellte den vorliegenden Asylantrag.
In Österreich sind Geschwister und eine uneheliche Tochter des Beschwerdeführers niedergelassen. Der Beschwerdeführer lebt seit der bedingten Entlassung im gemeinsamen Haushalt mit einer Freundin. Am 24.08.2010 teilte der Standesamtsverband XXXX dem Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf Verehelichung mit dieser Freundin mit. Im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers lebt dessen Mutter im Elternhaus.In Österreich sind Geschwister und eine uneheliche Tochter des Beschwerdeführers niedergelassen. Der Beschwerdeführer lebt seit der bedingten Entlassung im gemeinsamen Haushalt mit einer Freundin. Am 24.08.2010 teilte der Standesamtsverband römisch 40 dem Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf Verehelichung mit dieser Freundin mit. Im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers lebt dessen Mutter im Elternhaus.
2.2 Über die Situation im Kosovo wird festgestellt:
Politik/Wahlen
Bei den am 15.11.2009 durchgeführten Kommunalwahlen, hat die Demokratische Partei von Ministerpräsident Thaci in 17 von 33 Kommunen die Mehrheit der Stimmen erhalten. Es waren die ersten Wahlen seit sich der Kosovo für unabhängig erklärt hat. Die mitregierende Demokratische Liga (LDK) von Präsident Fatmir Sejdiu verbuchte Siege in sechs Kommunen, darunter die Hauptstadt Prishtina (serbisch: Pristina). Die oppositionelle Allianz für die Zukunft des Kosovo (AAK) von Ex-Premier Ramush Haradinaj wurde in vier Gemeinden im Westen des Kosovo stärkste Kraft.
Belgrad, das die Unabhängigkeit seiner früheren Provinz nicht anerkennt, hatte die Kosovo-Serben zum Boykott der Wahl aufgerufen. Allerdings folgten lediglich die Serben im Norden des Kosovo dem Aufruf so gut wie geschlossen, in anderen Landesteilen beteiligten sie sich an der Wahl mit bis zu 25 Prozent und bekamen die Mehrheit der Stimmen in drei Gemeinden.
Die Serbische Liberale Partei (SLS) siegte laut Wahlkommission in drei mehrheitlich von Serben bewohnten Gemeinden: in Gracanica und Klokot mit absoluter, in Strpce mit relativer Mehrheit. Eine lokale serbische Partei errang in Ranilug die absolute Mehrheit.
Die Gemeinden Gracanica bei Prishtina, Klokot und Ranilug wurden erst auf Grundlage des Status-Plans des UNO-Vermittlers Martti Ahtisaari neu geschaffen. Im kommenden Jahr (2010) sollen durch die Teilung von Mitrovica in das albanische Mitrovica Süd und das mehrheitlich serbische Mitrovica Nord sowie Partes zwei weitere serbische Gemeinden entstehen. (Die Presse.com: Kosovo: Partei von Regierungschef Thaci gewinnt Wahl, 18.11.2009;
http://diepresse.com/home/politik/aussenpolitik/522399/index.do?from=suche.intern.portal, Zugriff 16.02.2010)
Es waren die ersten Wahlen, die in Verantwortung der kosovarischen Selbstverwaltung stattfanden. Sie verliefen weitgehend ruhig, ohne solche Vorkommnisse, die diese Wahlen in Zweifel ziehen könnten. Zudem ist die höhere Wahlbeteiligung ein gutes Zeichen. Sowohl der Präsident Sejdiu (LDK) als auch der Ministerpräsident Thaci äußerten sich über den Wahlverlauf sehr zufrieden. Dabei bezogen sie sich nicht zu letzt auf die Wahlbeteiligung der serbischen Minderheit, die in Zentralkosovo sichtbar gestiegen ist. Die kosovarischen Politiker sehen in diesem Ergebnis generell eine positive Entwicklung, da anscheinend Belgrad nicht mehr alle Serben im Kosovo hinter sich scharren kann. Ganz anders das Urteil im politischen Belgrad. Man sprach von einem "Riss" in den Beziehungen zu den Serben in Zentralkosovo und machte deutlich, dass diese gewählten serbischen Vertreter nicht auf die Unterstützung der serbischen Verwaltung bauen können. (Konrad Adenauer Stiftung: Test gut bestanden, 20.11.2009;
http://www.kas.de/proj/home/pub/45/1/-/dokument_id-18192/index.html, Zugriff 16.02.10)
Das kosovarische Statistikamt hat für April 2011 die erste Volkszählung im jüngsten Land Europas angekündigt. Dies werde ein wichtiges Instrument für die Errichtung neuer Arbeitsplätze, den Ausbau der Infrastruktur und die Sicherung von passenden Dienstleistungen dort sein, wo sie am notwendigsten seien, teilte das Statistikamt in einer Aussendung mit. Die Volkszählung werde "genaue und wichtige Informationen über die Bevölkerungszahl und die Lebensbedingungen auf lokaler, regionaler und zentraler Ebene" sichern. (derStandard.at: Erste Volkszählung im April 2011, 12.02.2010)
Allgemeine Sicherheitslage
Die innere Sicherheit der Republik Kosovo beruht weiterhin auf drei Komponenten: der KP (Kosovo Police), den internationalen Polizeikräften und den KFOR-Truppen. Die KFOR wird nach wie vor von allen Beteiligten anerkannt. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo, Stand:
September 2009, Okt. 2009)
Generell wird die individuelle Sicherheitslage im Kosovo als gut bezeichnet. Probleme gibt es in der Bekämpfung der Organisierten Kriminalität und der Aufarbeitung von Kriegsverbrechen. Es existiert ein Zeugenschutzprogramm, welches einer entsprechenden Unterstützung aus dem Ausland für eine Steigerung der Effizienz nötig hätte.
(Polizeiattaché an der ÖB Pristina: Kosovo Länderbericht II/2009, Sept. 2009)
Trotz aller anfänglicher Demonstrationen und Ausschreitungen verlief die Phase seit der Ausrufung der einseitigen Unabhängigkeit durch den Kosovo überraschend ruhig. Demonstrationen fanden zwar auch im Südkosovo immer wieder in den serbischen Enklaven statt, allerdings ohne relevante gewaltsame Vorfälle. Auch die befürchteten Pogrome gegen Serben und Aufstände von Albanern in den Nachbarländern blieben aus. Die Furcht vor einem Massenexodus aus den serbischen Enklaven, dem angedrohten wirtschaftlichen Boykott seitens der serbischen Regierung oder gar vor einer militärischen Aktion serbischer Streitkräfte erwies sich als unbegründet. (International Crisis Group, Kosovo's First Month, 18 March 2008, http://www.crisisgroup.org/home/index.cfm?id=5335&1=1, Zugriff am 29.09.2008)
Die internationale Präsenz in Kosovo hat sich in den letzten Monaten grundlegend gewandelt. Die durch Resolution 1244/99 in Kosovo eingerichtete UN-Mission UNMIK hat ihre Rekonfiguration nahezu abgeschlossen. Lediglich 10% (ca. 500 Personen) des vormaligen Personalbestandes von UNMIK sind noch im Einsatz. Die Mission nimmt noch Residualfunktionen wahr. Ihre wesentlichen früheren Tätigkeitsbereiche im Bereich Polizei, Justiz und Zoll werden jetzt durch kosovarische Regierungsstellen bzw. durch EULEX ausgeübt.
EULEX hat am 9. Dezember 2008 die operative Arbeit im gesamten Land aufgenommen und
am 6. April 2009 volle Einsatzfähigkeit erreicht. Neben Beratungsfunktionen beim Aufbau der Polizei, der Justiz, dem Zoll und der Verwaltung haben die Mitarbeiter auch exekutive Funktionen, z. B. bei der Verfolgung organisierter Kriminalität, Korruption, interethnischer Kriminalität, Kriegsverbrechen sowie bei der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit. EULEX hat derzeit ca. 1.650 internationale und ca. 950 lokale Beschäftigte. Davon sind ca. 1.200 Vollzugsbeamte der Polizei; ca. 350 bis 400 der Beamten sind in geschlossen Einheiten ("Formed Police Units" (FPU)) eingesetzt, die zur Kontrolle von Menschenansammlungen bzw. in aufruhrähnlichen Situationen oder Unruhen eingesetzt werden können.
Die Sicherheitslage im Kosovo ist weitgehend stabil, in Teilgebieten, insbesondere im Norden, aber weiterhin angespannt. Seit den Ausschreitungen im März 2004 gab es keine landesweiten Unruhen mehr. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo, Stand: September 2009, Okt. 2009)
Der neu ernannte NATO-Generalsekretär Anders Fogh Rasmussen erklärte in seiner Antrittsrede, dass die KFOR-Truppen mittelfristig auf eine schnelle Eingreiftruppe von ca. 2.500 Mann reduziert werden bzw. überhaupt zur Gänze den Kosovo verlassen könnten. Auch der Chef des NATO-Kommandos Süd im Kosovo hält eine mögliche Reduktion der KFOR-Truppen auf ca. 2.500 Mann in den nächsten zwei Jahren für möglich. (BalkanInsight.com: Serbia: Conditions Not Right for KFOR Withdrawal, 06.08.2009)
Trotz gelegentlicher Zwischenfälle ist die Sicherheitslage ein Jahr nach der Unabhängigkeit ziemlich entspannt. Tatsächlich hat sich die Sicherheitssituation auch für die serbische Minderheit im vergangenen Jahr verbessert. Sie können sich im ganzen Land ohne Gefahr bewegen. Das heißt, dass sich auch die Enklaven öffnen. Die KFOR habe bereits einige Posten aufgelöst, auch Schutzzäune um Kirchen wurden entfernt. Geplant seien nun "Entwicklungszonen" in Gebieten mit verschiedenen ethnischen Gemeinschaften, wo die KFOR, NGOs und Institutionen des Kosovo Toleranz fördern sollen. Die KFOR steht auch im Kontakt zu den serbischen Streitkräften. (derStandard.at: Kosovo: Die Enklaven öffnen sich, 15. Feb. 2009)
Die Oberhoheit im Kosovo wird von einem Internationalen Zivilen Repräsentanten (ICR) ausgeübt, der gleichzeitig die Funktion eines EU-Sonderbeauftragten (EUSR) bekleidet und von der Internationalen Lenkungsgruppe (ISG) ernannt wird. Der ICR hat die Vollmacht, den Ahtisaari-Plan durchzusetzen, und kann dafür auch von den Institutionen des Kosovos erlassene Gesetze aufheben, die Ernennung von Beamten ratifizieren oder sie absetzen. Zusätzlich wird der ICR bestimmte Staatsbeamte in jedem Fall direkt ernennen, so den Chef des Rechnungshofs, den Generaldirektor der Zollbehörde, den Direktor des Finanzamts, den Direktor des Finanzministeriums und den Verwaltungsdirektor der Zentralbank. (World Socialist Web Site: Das "unabhängige" Kosovo: Anatomie eines westlichen Protektorats, http://www.wsws.org/de/2008/mar2008/koso-m05.shtml, Zugriff am 15.2.2010)
Seit Jänner 2009 hat der Kosovo eine eigene Armee. Die "Sicherheitskräfte", wie sie offiziell heißen, zählen 2500 aktive Soldaten und 800 Reservisten. Sie sind mit Handfeuerwaffen ausgerüstet, die sie nur bei direkter Lebensgefahr verwenden dürfen. Die kosovarischen Sicherheitskräfte werden von britischen Armeeoffizieren ausgebildet, die Uniformen kommen aus den USA und die Fahrzeuge aus Deutschland. Die Sicherheitskräfte sind dem im Vorjahr gegründeten Verteidigungsministerium untergeordnet und sollten mindestens zehn Prozent nicht-albanische Mitglieder aufnehmen. Erster Befehlshaber der "Kosovo-Armee" ist Sulejman Selimi, ehemaliger Kommandant der "Kosovo-Befreiungsarmee" (UÇK) und des formal aufgelösten Kosovo-Schutzkorps. (derStandard.at: Kosovaren haben eine eigene Armee, 21.01.2009)
Rechtsschutz
Sicherheitsbehörden
Die Polizei (Kosovo Police, KP - ehemals Kosovo Police Service, KPS) hat derzeit eine Stärke von ca. 8.800 Personen und ist im ganzen Land vertreten. Der Frauenanteil in der KP
beträgt mit 958 Beamtinnen 13,53 %, 84,5% der KP-Beamten sind Kosovo-Albaner, etwa 15,5% sind Angehörige von Minderheiten. EULEX-Polizisten beraten und unterstützen Polizeidienststellen im gesamten Land. Die kosovo-serbischen Polizeistrukturen im Norden lassen sich schwer in die zentralen Kommandostrukturen der KP integrieren. Derzeit berichten die Polizeistationen im Norden unmittelbar an die Operationszentrale von EULEX, die sodann die KP unterrichtet. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo, Stand: September 2009, Okt. 2009)
Ein großer Teil der alltäglichen Polizeiarbeit wird bereits von den Kräften der KP absolviert, deren Aufbau je nach Gebiet multiethnisch ist und die bei der Bevölkerung mittlerweile ein gewisses Maß an Vertrauen in ihrer Arbeit erfahren hat. Jedenfalls ist es bestimmt so, dass sich jeder Einwohner des Kosovos vertrauensvoll, im Falle eines Falles, an diese Polizeitruppe wenden kann, da diese absolut verpflichtet ist, jeder Anzeige eines Bürgers nachzugehen.
Kosovo Police wird darüber hinaus von EULEX-Police und auch KFOR beraten und unterstützt. Spannungen bestehen vor allem im Nordkosovo, wo der politische Einfluss der serbischen Regierung und der Radikalisierungsgrad am höchsten ist. In den südlichen serbischen Enklaven besteht wesentlich geringerer Einfluss. Durch die serbische Parallelverwaltung kommt es auch im Sicherheitsbereich zu Problemen bei fehlender Zusammenarbeit der (serbischen) Bevölkerung mit Kosovo Police. (Polizeiattaché an der ÖB Pristina: Kosovobericht, März 2009)
Die Arbeit der Kosovo Police betreffend Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und der Bekämpfung der Kleinkriminalität ist in den albanischen Mehrheitsgebieten zufrieden stellend. Gesetze über die Polizei und ein Polizeiinspektorat wurden im Februar 2008 angenommen. Das Kosovo Centre for Public Security, Education and Development wurde zu einer Exekutivabteilung im Innenministerium umgewandelt. Die Zusammenarbeit mit der Staatsanwaltschaft blieb weiterhin schwierig. Die Untersuchungs- und Kontrollkapazitäten innerhalb der Polizei bedürfen weiteren Ausbaus. (Commission of the European Communities: Kosovo (Under UNSCR 1244/99) 2008 Progress Report, Nov. 2008)
Die Polizei hat sich bislang als gute Stütze der demokratischen Strukturen etabliert und wird in ihrer Arbeit durch die EULEX-Mission unterstützt. Die Umsetzung des Strategieplans 2008-2010 wurde fortgesetzt. Das Innenministerium richtete sog. "Gemeinderäte für die Sicherheit in den Kommunen" ein, die zu einer Verbesserung der Beziehungen zwischen der Polizei, den Behörden und den lokalen Kommunen führen sollen.
In Nord-Mitrovica wurde eine Polizeieinheit bestehend aus Kosovo-Serben, Kosovo-Albanern und Kosovo-Bosniaken aufgestellt, die sowohl Patrouillen- als auch Ermittlungstätigkeiten durchführt. Dies hat zu einer Verringerung von Verbrechen in diesem Gebiet geführt. (Commission of the European Communities: Kosovo (Under UNSCR 1244/99) 2009 Progress Report, Nov. 2009)
In Kosovo sind gegenwärtig (Stand: September 2009) insgesamt ca.
13.500 KFOR-Soldaten stationiert. Es ist aufgrund der verbesserten Sicherheitslage geplant, die Stärke der KFOR-Truppe schrittweise zu reduzieren. In einem ersten Schritt soll die Truppe bis Anfang 2010 auf ca. 10.000 Soldaten reduziert werden. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo, Stand: September 2009, Okt. 2009)
Allgemeines zur Blutrache
Bei einem Gesetzesvakuum wie der Kosovo immer wieder erleben musste, besann sich die Bevölkerung auf ihre Traditionen, die ein geregeltes Zusammenleben ermöglichten. Dies war der eigentliche Sinn des Kanun (das albanische Gewohnheitsrecht), der jeden gesellschaftlichen Bereich regelte und eigentlich auf die reinen Bergvölker anzuwenden war, die abseits jeder Zivilisation eine Gesellschaftsordnung entwickeln mussten. (Österreichische Botschaft, Außenstelle Prishtina, Kosovobericht 1. April 2006)
Die kosovo-albanische Tradition kennt die echte "Blutrache nach den Regeln des Kanun". Die Regeln des Kanun sind maßgeblich für die mögliche Auslösung, Eröffnung, Ablauf und Beendigung einer tatsächlichen traditionellen Blutrache. Diese ist aber im Kosovo so gut wie nicht mehr anzutreffen. Allerdings sind insbesondere außerhalb der größeren Städte des Kosovo nicht selten Racheaktionen aus allen erdenklichen Gründen festzustellen. Dies wird im Kosovo landläufig als Blutrache bezeichnet und ohne Beachtung der einschränkenden Regeln des Kanun vergleichbar beharrlich betrieben, zum Teil mit blutigen beziehungsweise tödlichen Folgen. Hier wird oft mit niedriger Hemmschwelle zur Schusswaffe gegriffen. (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien (Kosovo), Feb. 2007)
Behauptungen einer Blutrache sind von vornherein als unglaubwürdig zu erkennen, wenn folgende Voraussetzungen nicht zutreffen. Eine Blutrache außerhalb dieser Regelungen hat und wird es niemals geben. Die prinzipielle Grundstruktur ist, dass ein Mord mit einem anderen Mord gesühnt wird, sollte es nicht wieder einen neuerlichen Gegenmord geben. Sollte dies jedoch nicht der Fall sein, so war die Tat gesühnt und hat keine weiteren Auswirkungen auf die Familie. (Österreichische Botschaft, Außenstelle Prishtina, Kosovobericht 1. April 2006)
Gesetze des Kanun treffen ausschließlich auf Kosovo Albaner zu und unterschieden sich schon immer im Hinblick auf den Wohnort der Familien. So wurden die Gesetze der Blutrache innerhalb von Städten nicht so ernst genommen wie etwa beispielsweise im ländlichen Raum.
Verletzung der Ehre: Grundsätzlich ist dem Gesetz der Blutrache der Ehrverlust zugrunde zu legen. Die Familie hat sozusagen ihre Ehre verloren und kann diese nur wieder herstellen, wenn der Täter (Mörder eines Familienmitgliedes) ebenfalls getötet wird. Es bestand jedoch immer die Möglichkeit für die Familien eine Person von allgemeinem Ansehen (Vermittler) einzusetzen, der die Bedingungen (Blutgeld) aushandeln konnte. Als Spezialfall kann wohl die Tötung eines KA durch einen Angehörigen einer nicht geachteten Minderheiten (Roma) gesehen werden. Hier war wohl keine Möglichkeit, einen Vermittler einzusetzen, da dies einen besonders großen Ehrverlust darstellt.
Frau. Wenn man nun dem Hintergrund der Blutrache folgt, lässt sich der logische Schluss ziehen, dass eine Frau oder ein Kind niemals Ziel für die Blutrache sein, da der wesentliche Zweck der Wiederherstellung der Ehre dadurch nicht erreicht werden kann. Der Tod der Frau des eigentlichen Zieles der Blutrache wird jedoch als Kollateralschaden in Kauf genommen. (die Frau oder auch die Kinder stehen neben dem Ziel).
Kinder stellen kein primäres Ziel d. Blutrache dar. Beim männlichen Nachkommen, sollte er Erwachsen sein, besteht zumindest die Möglichkeit, dass er Ziel sein kann.
Blutrache findet auch außerhalb d. Kosovo Anwendung: Wenn man wiederum ausschließlich die Gesetze des Kanun anwendet, dann darf die Familie nicht ruhen, bis ihre Ehre wieder hergestellt ist. Andernfalls würde dies gesellschaftliche Ächtung bedeuten. Das Opfer wird also überall gesucht und ist nirgendwo sicher. Die Behauptung, der Blutrache durch Flucht in das Ausland entgehen zu können ist schlichtweg nicht richtig. (Österreichische Botschaft, Außenstelle Prishtina, Kosovobericht 1. April 2006)
Rechtsschutz
Blutrache ist noch immer ein existierendes Phänomen im Kosovo und basiert neben dem Kanun heute in erster Line auf mangelndem Vertrauen in staatliche Einrichtungen und das Justizsystem im Kosovo. In den 90er Jahren wurde die Blutrache im Rahmen zahlreicher Kampagnen der Regierung und der Zivilverwaltung erfolgreich bekämpft. Die Anzahl der Fälle von Blutrache ist merklich zurückgegangen, auch wenn es sie noch immer gibt. Die Gesellschaft toleriert Blutrache grundsätzlich nicht mehr. Frauen und Kinder sind von Blutrache grundsätzlich nicht betroffen, da gemäß den Vorschriften des Kanun die Ehre durch die Tötung von Frauen und Kindern nicht wiederhergestellt werden kann. Blutrache spielte vor 1990 eine wesentlich größere Rolle im Alltagsleben des Kosovo. Nach Ende des Krieges ist Blutrache kein Problem mehr. Besonders Rugova war bemüht, verfeindete Familien auszusöhnen und oft ist dies auch gelungen. (Bericht zur Fact Finding Mission in den Kosovo 14.-19.5.2006, 06.2006)
Gesetzt den Fall, dass eine Person nichtstaatlicher Verfolgung durch einen anderen Familienclan in Hinblick auf Blutrache unterliegt, sind die nationalen und internationalen Sicherheitskräfte im Kosovo (UNMIK Polizei, KFOR, KPS, KPC) in der Lage effektiven Schutz zu bieten. Angehörige aller Volksgruppen können sich bei drohender Blutrache an die UNMIK Polizei wenden. Entsprechende Anzeigen werden von der UNMIK Polizei verfolgt und sanktioniert. (siehe Österreichische Botschaft, Außenstelle Prishtina, Kosovobericht, 04.2006; UK Home Office, Operational Guidance Note, Republic of Serbia (including Kosovo), Feb. 2007; Bericht zur Fact Finding Mission in den Kosovo 14.-19.5.2006, 06.2006)
Rückkehr
Grundversorgung/Wirtschaft
Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Die Bevölkerung Kosovos ist bis auf wenige Ausnahmen (z.B. die sozial schwachen Bewohner der Enklaven) nicht mehr auf die Lebensmittelversorgung durch internationale Hilfsorganisationen angewiesen.
Staatliche Sozialleistungen sind bei der jeweiligen Gemeindeverwaltung zu beantragen und werden für die Dauer von bis zu 6 Monaten bewilligt. Bedürftige Personen erhalten Unterstützung in Form von Sozialhilfe nach dem Gesetz No. 2003/15. Nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes ist ein neuer Antrag zu stellen. Das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen wird durch Mitarbeiter des Sozialministeriums (Ministry of Social Welfare) überprüft. Jede Gemeinde verfügt über ein Zentrum für Sozialarbeit. Angehörige der Minderheiten werden zusätzlich von den in jeder Gemeinde eingerichteten Büros für Minderheitenangelegenheiten betreut. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo, Stand: September 2009, Okt. 2009)
Die Sozialleistungen reichen alleine oft nicht zur Abdeckung der Grundbedürfnisse. Der Zusammenhalt der Familien besonders im ländlichen aber auch im städtischen Bereich sichert das wirtschaftliche Überleben, verbunden mit Unterstützungszahlungen von Verwandten aus dem Ausland. Zusätzliche Einnahmequellen bestehen in der Landwirtschaft bzw. durch die Erledigung von Gelegenheitsarbeiten vor allem in der Baubranche. (Polizeiattaché an der ÖB Pristina: Kosovo Länderbericht II/2009, Sept. 2009)
Jede Gemeinde im Kosovo hat ein Zentrum für Sozialarbeit, in einigen Gemeinden gibt es zusätzliche Servicestellen für Minderheiten. Die Kriterien für die Sozialhilfe sind entsprechend geregelt und auch im Verwaltungsweg durchsetzbar.
Kategorie I: Alle Familienmitglieder sind Abhängige (eingestuft als nicht arbeitsfähig oder für Arbeit nicht verfügbar und tatsächlich nicht arbeitstätig): Personen über 18 Jahre mit dauernder oder schwerer Behinderung und damit verbundener Arbeitsunfähigkeit; Personen mit 65 Jahren oder älter; Personen mit Behinderung, mit 65 Jahren oder älter oder Kinder unter 5 Jahren, welche eine Vollaufsicht benötigen; Kinder bis zu 14 Jahren; Personen zwischen dem 15. und 18. Lebensjahr (inklusive), welche eine höhere Schule besuchen; Elternteile mit Kindern unter 15 Jahren;
Kategorie II: Zumindest ein Familienmitglied ist arbeitsfähig und beim Arbeitsamt ("Entin e Punsimit") als "arbeitslos" gemeldet und die restlichen Familienmitglieder sind "Abhängige" (siehe Kategorie I) oder auch als arbeitslos gemeldet: zumindest ein Kind unter 5 Jahren od. ein Vollwaisenkind unter 15 Jahren mit Vollaufsicht; Grundbesitz nicht über 50 Ar (1/2 Hektar).Kategorie II: Zumindest ein Familienmitglied ist arbeitsfähig und beim Arbeitsamt ("Entin e Punsimit") als "arbeitslos" gemeldet und die restlichen Familienmitglieder sind "Abhängige" (siehe Kategorie römisch eins) oder auch als arbeitslos gemeldet: zumindest ein Kind unter 5 Jahren od. ein Vollwaisenkind unter 15 Jahren mit Vollaufsicht; Grundbesitz nicht über 50 Ar (1/2 Hektar).
Generell wird Sozialhilfe auf die Dauer von bis zu sechs Monaten bewilligt und bedarf dann eines neuen Antrags. Überprüfungen der Fakten werden durch Bedienstete des Ministeriums für Soziales und Arbeit vor Ort durchgeführt. Bei bestimmten Kriterien wie Eigentum (Qualität des Hauses, Fahrzeuge, Arbeitstätigkeit im Ausland, etc) kann aufgrund der gesetzlichen Kriterien der Anspruch gestrichen werden. Es gibt die Möglichkeit einer Berufung, wenn Sozialhilfe nicht gewährt wird. Personen in Heimen, Gefängnissen, etc. sind von der Sozialhilfe ausgeschlossen. (Polizeiattaché an der ÖB Pristina: Kosovo Länderbericht II/2009, Sept. 2009)
Das durchschnittliche monatliche Brutto-Arbeitseinkommen liegt derzeit bei ca. 230 Euro. Die staatliche Statistik weist für das Jahr 2008 eine Arbeitslosenquote von 43,6 % aus. Im Jahr 2008 waren insgesamt 335.942 Personen als Arbeitssuchende registriert. Diese offiziellen Zahlen berücksichtigen nicht die weit verbreitete Schwarzarbeit einschließlich der Beschäftigung in Strukturen der organisierten Kriminalität. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo, Stand:
September 2009, Okt. 2009)
2.3 Es wird nicht festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Republik Kosovo in seinem Recht auf das Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht wäre.
3. Beweiswürdigung:
3.1 Die Identität und Herkunft des Beschwerdeführers sowie seine familiären und persönlichen Verhältnisse im Herkunftsstaat und in Österreich ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers im bisherigen Verfahren und den vorgelegten Dokumenten. Die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers zur Republik Kosovo ist zufolge eines Schreibens der BH XXXX an das Bundesasylamt vom 23.07.2010 durch eine Mitteilung des Innenministeriums der Republik Kosovo bestätigt worden, worin einer Übernahme des Beschwerdeführers zugestimmt wurde.3.1 Die Identität und Herkunft des Beschwerdeführers sowie seine familiären und persönlichen Verhältnisse im Herkunftsstaat und in Österreich ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers im bisherigen Verfahren und den vorgelegten Dokumenten. Die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers zur Republik Kosovo ist zufolge eines Schreibens der BH römisch 40 an das Bundesasylamt vom 23.07.2010 durch eine Mitteilung des Innenministeriums der Republik Kosovo bestätigt worden, worin einer Übernahme des Beschwerdeführers zugestimmt wurde.
Die erfolgten strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus einer Einsichtnahme in das Strafregister, aus dem Inhalt des Urteils des Landesgerichtes XXXX vom XXXX sowie den eigenen Angaben des Beschwerdeführers. Die erfolgte Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes gegen den Beschwerdeführer durch den Bescheid des Magistrates XXXX vom 09.06.1997 ergibt sich aus der Mitteilung der Sicherheitsdirektion XXXX an das Bundesasylamt vom 30.07.2010. Der Beschwerdeführer ist dem Vorliegen der entsprechenden Entscheidungen und Verfügungen auch nicht entgegengetreten.Die erfolgten strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus einer Einsichtnahme in das Strafregister, aus dem Inhalt des Urteils des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 sowie den eigenen Angaben des Beschwerdeführers. Die erfolgte Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes gegen den Beschwerdeführer durch den Bescheid des Magistrates römisch 40 vom 09.06.1997 ergibt sich aus der Mitteilung der Sicherheitsdirektion römisch 40 an das Bundesasylamt vom 30.07.2010. Der Beschwerdeführer ist dem Vorliegen der entsprechenden Entscheidungen und Verfügungen auch nicht entgegengetreten.
Die vom Beschwerdeführer behauptete Gefährdung durch Blutrachekonstellationen im Herkunftsstaat ist nicht glaubhaft. Der Beschwerdeführer ist den bereits im angefochtenen Bescheid herangezogenen beweiswürdigenden Elementen, wonach die nach den traditionellen Regelungen des Kanun übliche Ankündigung von Blutrachemaßnahmen ihm gegenüber im Falle der behaupteten Festnahme eines später hingerichteten Straftäters im Kosovo nicht im zeitlichen Naheverhältnis zur Handlung des Beschwerdeführers stehe sowie im Falle des von ihm in Österreich begangenen Tötungsdeliktes überhaupt nicht erfolgt sei, woraus ersehen werden könne, dass eine Gefährdung durch Blutrache tatsächlich nicht gegeben ist, in der Beschwerde nicht entgegengetreten. Weiters hat der Beschwerdeführer es in der Beschwerde auch nicht unternommen, nachvollziehbar zu erklären, weshalb er die behauptete Bedrohung erst nach der bedingten Entlassung aus der Haft im Juli 2010 im Rahmen der Stellung des vorliegenden Antrages auf internationalen Schutz geltend gemacht hat, und nicht bereits nach seiner Einreise nach Österreich oder nach dem behaupteten Bekanntwerden von gegenihn gerichteten Drohungen.
Dem gegenüber gehen allerdings die Beschwerdebehauptungen, dass die Angaben des Beschwerdeführers aufgrund der von ihm in Österreich begangenen Delikte als unglaubwürdig beurteilt worden seien, völlig ins Leere, da die Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides solche Erwägungen tatsächlich nicht enthält.
Selbst wenn allerdings vom Bestehen einer Bedrohungssituation der vom Beschwerdeführer behaupteten Art auszugehen sein sollte, bleibt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer tatsächlich nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit einer Gefährdung seines Lebens oder seiner körperlichen Integrität rechnen müsste, da nach den Feststellungen über die Lage im Herkunftsstaat die zuständigen Behörden dazu bereit und in der Lage sind, dem Beschwerdeführer erforderlichenfalls wirksamen Schutz zu leisten. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde ausführt, dass die Blutrache im Herkunftsstaat zwar gesetzlich strafbar sei, ihm aber kein Land permanenten Personenschutz bieten könne, übersieht er dabei, dass nach den Feststellungen über die Lage im Kosovo die Arbeit der Kosovo-Polizei als zufriedenstellend bewertet wurde und auch ein gewisses Maß an Vertrauen der Bevölkerung in die Tätigkeit besteht, sowie dass im Falle einer Verfolgung durch einen Familienclan im Hinblick auf Blutrache die nationalen und internationalen Sicherheitskräfte effektiven Schutz bieten können.
Die Behauptungen des Beschwerdeführers, er sei im Herkunftsstaat wegen nicht näher bezeichneter Kenntnisse über Hasim Thaci und Ramush Haradinaj bedroht, machen keine Verfolgungsgefahr nachvollziehbar, zumal der Beschwerdeführer auch dem Umstand, dass eine solche im angefochtenen Bescheid nicht festgestellt wurde, in der Beschwerde nicht entgegengetreten ist.
Die Feststellungen über die Lebensumstände des Beschwerdeführers seit seiner bedingten Entlassung aus der Strafhaft beruhen auf seinen Angaben und auf dem Inhalt der Mitteilung des Standesamtsverbandes XXXX an das Bundesasylamt vom 24.08.2010.Die Feststellungen über die Lebensumstände des Beschwerdeführers seit seiner bedingten Entlassung aus der Strafhaft beruhen auf seinen Angaben und auf dem Inhalt der Mitteilung des Standesamtsverbandes römisch 40 an das Bundesasylamt vom 24.08.2010.
3.2 Die Feststellungen über die Lage im Herkunftsstaat wurden bereits im angefochtenen Bescheid zugrunde gelegt; der Beschwerdeführer ist ihnen in der Beschwerde nicht auf entsprechendem fachlichem Niveau in einer Weise entgegengetreten, aus der sich Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Feststellung ergeben hätten.
3.3 Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers hat sich nicht ergeben, dass er im Falle einer Rückkehr in den Kosovo am Leben bedroht oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen wäre. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass er in der Heimat in eine ausweglose Lebenssituation geraten würde. Es ist die Grundversorgung mit Nahrungsmittel im Kosovo gewährleistet, es besteht ein Sozialhilfesystem auf niedrigem Niveau und es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch Unterstützung durch seine im Ausland sowie im Herkunftsstaat aufhältige Familie erhalten und im Elternhaus Unterkunft nehmen kann.
II. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei. Rechtliche Beurteilung:
1.1 Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 AsylG idF BGBl. 122/2009 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.1.1 Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt 122 aus 2009, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.
Da der dem vorliegenden Verfahren zugrunde liegende Antrag auf internationalen Schutz nach dem 31.12.2005 eingebracht wurde, ist das Verfahren gemäß §§ 73, 75 Abs. 1 AsylG nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 zu führen.Da der dem vorliegenden Verfahren zugrunde liegende Antrag auf internationalen Schutz nach dem 31.12.2005 eingebracht wurde, ist das Verfahren gemäß Paragraphen 73, 75, Absatz eins, AsylG nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 zu führen.
1.2 Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I Nr. 147/2008) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.1.2 Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
1.3 Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.1.3 Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
2. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht. Eine Verfolgung kann gemäß § 3 Abs. 2 AsylG auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe), oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, insbesondere, wenn diese Ausdruck einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG ist der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder er einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (§ 6).2. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht. Eine Verfolgung kann gemäß Paragraph 3, Absatz 2, AsylG auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe), oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, insbesondere, wenn diese Ausdruck einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG ist der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder er einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (Paragraph 6,).
Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr.78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr.78 aus 1974,, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.2.2000, 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233). Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH 24.3.1999, 98/01/0352). Das einer "inländischen Fluchtalternative" innewohnende Zumutbarkeitskalkül setzt voraus, dass der Asylwerber im in Frage kommenden Gebiet nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vergleiche auch VwGH 16.2.2000, 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233). Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt vergleiche VwGH 24.3.1999, 98/01/0352). Das einer "inländischen Fluchtalternative" innewohnende Zumutbarkeitskalkül setzt voraus, dass der Asylwerber im in Frage kommenden Gebiet nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).
Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich nicht, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat Verfolgung droht.
Vielmehr ist davon auszugehen, dass bei Wahrunterstellung der behaupteten Bedrohungssituation durch Blutrachekonstellationen eine kriminelle Bedrohung von (privater) dritter Seite vorliegt und der Beschwerdeführer im Kosovo wirksamen Schutz der Behörden des Herkunftsstaats in Anspruch nehmen kann. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass ihm die kosovarischen Behörden den erforderlichen Schutz verweigern sollten. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden Verfolgung nur dann Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten. Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage sei, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite aus den in der Flüchtlingskonvention genannten Gründen Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Aus den Feststellungen über die Lage im Kosovo ist ersichtlich, dass die Kosovo-Polizei ihre Aufgaben zufriedenstellend erfüllt und eine ausreichende Schutzfähigkeit auch bei nichtstaatlicher Verfolgung durch einen Familienclan im Hinblick auf Blutrache gegeben ist.
Unabhängig davon kommt den Verfolgungsbehauptungen des Beschwerdeführers auch schon allein deshalb keine Asylrelevanz zu, da diese nicht auf Verfolgungsgründe der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung zurückgeführt werden können, sondern sich die angegebene Bedrohung als rein kriminell motiviert darstellt. Da der Beschwerdeführer nach seinen Behauptungen selbst jene Handlungen gesetzt habe, die eine Bedrohung durch Familienangehörige der von ihm im Herkunftsstaat festgenommenen Person oder der von ihm in Österreich getöteten Person behauptetermaßen auslösen soll, käme einer allfälligen Verfolgungsgefahr aus diesem Grund auch nicht unter dem Aspekt einer Familienzugehörigkeit des Beschwerdeführers Asylrelevanz im Hinblick auf die Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe zu.
Daneben hat sich aus den Angaben des Beschwerdeführers keinerlei Hinweis darauf ergeben, dass ihm gegebenenfalls benötigter Schutz vor der behaupteten Bedrohung durch die Behörden des Herkunftsstaates aus asylrelevanten Gründen verweigert werden sollten.
Der Beschwerdeführer ist auch im Hinblick auf das bei seinen Einvernahmen genannte Motiv für das 1989 erfolgte Verlassen des Herkunftsstaates, er sei mit der damaligen Politik nicht zufrieden gewesen und unter Observation gestellt worden, keiner Bedrohung ausgesetzt. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass nach der ständigen Rechtssprechung des VwGH (03.05.2000, Zl.: 99/01/0359) mit dem Abschluss des Rückzuges der serbischen Verbände (aus der Provinz Kosovo) am 20. Juni 1999 der (damaligen) Bundesrepublik Jugoslawien in der Provinz Kosovo kein effektiver Machtapparat mehr zur Verfügung stand und es daher zu einer wesentlichen Änderung gekommen ist. Der vollständige Abzug der serbischen Verbände, die Präsenz der KFOR und das UN-Sicherheitsratsmandat haben ab diesem Zeitpunkt die Verfolgung von Angehörigen der albanischen Volksgruppe im Kosovo durch Serbien bzw. die Bundesrepublik Jugoslawien als nachhaltig unwahrscheinlich erscheinen lassen, womit die für die Ansehung als Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK in der Vergangenheit vorgelegenen Umstände nicht näher bestanden.Der Beschwerdeführer ist auch im Hinblick auf das bei seinen Einvernahmen genannte Motiv für das 1989 erfolgte Verlassen des Herkunftsstaates, er sei mit der damaligen Politik nicht zufrieden gewesen und unter Observation gestellt worden, keiner Bedrohung ausgesetzt. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass nach der ständigen Rechtssprechung des VwGH (03.05.2000, Zl.: 99/01/0359) mit dem Abschluss des Rückzuges der serbischen Verbände (aus der Provinz Kosovo) am 20. Juni 1999 der (damaligen) Bundesrepublik Jugoslawien in der Provinz Kosovo kein effektiver Machtapparat mehr zur Verfügung stand und es daher zu einer wesentlichen Änderung gekommen ist. Der vollständige Abzug der serbischen Verbände, die Präsenz der KFOR und das UN-Sicherheitsratsmandat haben ab diesem Zeitpunkt die Verfolgung von Angehörigen der albanischen Volksgruppe im Kosovo durch Serbien bzw. die Bundesrepublik Jugoslawien als nachhaltig unwahrscheinlich erscheinen lassen, womit die für die Ansehung als Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Vergangenheit vorgelegenen Umstände nicht näher bestanden.
3. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, sofern dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.3. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, sofern dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht.
Art. 2 EMRK lautet:Artikel 2, EMRK lautet:
"(1) Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden.
(2) Die Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt:
a) um die Verteidigung eines Menschen gegenüber rechtswidriger Gewaltanwendung sicherzustellen;
b) um eine ordnungsgemäße Festnahme durchzuführen oder das Entkommen einer ordnungsgemäß festgehaltenen Person zu verhindern;
c) um im Rahmen der Gesetze einen Aufruhr oder einen Aufstand zu unterdrücken."
Art. 3 EMRK lautet:Artikel 3, EMRK lautet:
"Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden."
Art. 1 und 2 des Protokolls Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe lauten:Artikel eins und 2 des Protokolls Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe lauten:
"Artikel 1 - Abschaffung der Todesstrafe
Die Todesstrafe ist abgeschafft. Niemand darf zu dieser Strafe verurteilt oder hingerichtet werden.
Artikel 2 - Todesstrafe in Kriegszeiten
Ein Staat kann durch Gesetz die Todesstrafe für Taten vorsehen, welche in Kriegszeiten oder bei unmittelbarer Kriegsgefahr begangen werden; diese Strafe darf nur in den Fällen, die im Gesetz vorgesehen sind und in Übereinstimmung mit dessen Bestimmungen angewendet werden. Der Staat übermittelt dem Generalsekretär des Europarates die einschlägigen Rechtsvorschriften."
Art. 1 bis 3 des Protokoll Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe lauten:Artikel eins bis 3 des Protokoll Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe lauten:
"Artikel 1 - Abschaffung der Todesstrafe
Die Todesstrafe ist abgeschafft, niemand darf zu dieser Strafe verurteilt oder hingerichtet werden.
Artikel 2 - Verbot des Abweichens
Von diesem Protokoll darf nicht nach Artikel 15 der Konvention abgewichen werden.
Artikel 3 - Verbot von Vorbehalten
Vorbehalte nach Artikel 57 der Konvention zu diesem Protokoll sind nicht zulässig."
Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiantly real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiantly real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche etwa VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.
Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist im Zeitpunkt der Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen. Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, 2002/20/0582, 2005/20/0095).Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist im Zeitpunkt der Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen. Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche VwGH vom 31.03.2005, 2002/20/0582, 2005/20/0095).
Wie festgestellt wurde, ist im Herkunftsstaat keine Bedrohung des Beschwerdeführers gegeben.
Die konkrete individuelle Lebenssituation des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der festgestellten wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse im Herkunftsstaat führt nicht dazu, dass eine allfällige Abschiebung den Beschwerdeführer in eine "unmenschliche Lage" im Sinne von Art. 3 EMRK bringen würde.Die konkrete individuelle Lebenssituation des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der festgestellten wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse im Herkunftsstaat führt nicht dazu, dass eine allfällige Abschiebung den Beschwerdeführer in eine "unmenschliche Lage" im Sinne von Artikel 3, EMRK bringen würde.
Es ist angesichts der persönlichen Situation des Beschwerdeführers nicht zu ersehen, dass er bei einer Rückkehr in den Kosovo nicht in der Lage sein sollte, sich allenfalls mit Unterstützung von im Herkunftsstaat und im Ausland lebenden Verwandten zumindest die notdürftigste Lebensgrundlage zu sichern.
Es steht ihm die Möglichkeit offen, so wie vor seiner Ausreise in seinem Elternhaus, Aufnahme zu finden. Vor dem Hintergrund der im Herkunftsstaat bestehenden Einrichtungen für Sozialhilfe und humanitäre Hilfe ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer von derart außergewöhnlichen Umständen betroffen sein würde, die die hohe Eingriffsschwelle des Art 3 EMRK übersteigen und eine massive Bedrohung seiner Lebensgrundlage bilden könnten, zumal es sich beim Beschwerdeführer um einen grundsätzlich arbeitsfähigen 49-jährigen Mann handelt. Für eine Gefährdung iSd § 8 Abs. 1 AsylG (Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe) ergibt sich somit kein Anhaltspunkt. Unter Bedachtnahme darauf, dass der Beschwerdeführer in seinem Elternhaus leben könnte, stellt sich die Unterkunftssituation als weit besser gesichert dar, als die laut dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, 2003/01/0059 als zwar prekär aber unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK noch erträglich beurteilte Situation der Unterbringung einer fünfköpfigen Familie in einem beheizbaren Zelt in der Größe von neun Quadratmetern.Es steht ihm die Möglichkeit offen, so wie vor seiner Ausreise in seinem Elternhaus, Aufnahme zu finden. Vor dem Hintergrund der im Herkunftsstaat bestehenden Einrichtungen für Sozialhilfe und humanitäre Hilfe ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer von derart außergewöhnlichen Umständen betroffen sein würde, die die hohe Eingriffsschwelle des Artikel 3, EMRK übersteigen und eine massive Bedrohung seiner Lebensgrundlage bilden könnten, zumal es sich beim Beschwerdeführer um einen grundsätzlich arbeitsfähigen 49-jährigen Mann handelt. Für eine Gefährdung iSd Paragraph 8, Absatz eins, AsylG (Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe) ergibt sich somit kein Anhaltspunkt. Unter Bedachtnahme darauf, dass der Beschwerdeführer in seinem Elternhaus leben könnte, stellt sich die Unterkunftssituation als weit besser gesichert dar, als die laut dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, 2003/01/0059 als zwar prekär aber unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK noch erträglich beurteilte Situation der Unterbringung einer fünfköpfigen Familie in einem beheizbaren Zelt in der Größe von neun Quadratmetern.
Aufgrund der Situation im Herkunftsstaat ergibt sich auch nicht, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.
4. Das Bundesasylamt hat die Abweisung des Asylantrages auch auf das Vorliegen des Ausschlussgrundes nach § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG gestützt. Da der vorliegende Antrag auf internationalen Schutz allerdings - auch zufolge der Begründung des angefochtenen Bescheids - auch unabhängig vom allfälligen Vorliegen eines Ausschlussgrundes sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiäer Schutzberechtigten abzuweisen ist, kann dahingestellt bleiben, ob diese Voraussetzungen vorliegen und wird daher die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (nur) auf § 3 Abs. 1 AsylG gestützt.4. Das Bundesasylamt hat die Abweisung des Asylantrages auch auf das Vorliegen des Ausschlussgrundes nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG gestützt. Da der vorliegende Antrag auf internationalen Schutz allerdings - auch zufolge der Begründung des angefochtenen Bescheids - auch unabhängig vom allfälligen Vorliegen eines Ausschlussgrundes sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiäer Schutzberechtigten abzuweisen ist, kann dahingestellt bleiben, ob diese Voraussetzungen vorliegen und wird daher die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (nur) auf Paragraph 3, Absatz eins, AsylG gestützt.
5. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Gemäß § 10 Abs. 2 Z 1 und 2 AsylG ist eine Ausweisung unzulässig, wenn dem Fremden ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder sie eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde. Für die Frage, ob eine solche Verletzung von Art. 8 EMRK vorliegt, sind dabei gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 lit. a bis h AsylG - insbesondere - zu berücksichtigten: Die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;5. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins und 2 AsylG ist eine Ausweisung unzulässig, wenn dem Fremden ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder sie eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde. Für die Frage, ob eine solche Verletzung von Artikel 8, EMRK vorliegt, sind dabei gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a bis h AsylG - insbesondere - zu berücksichtigten: Die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens; die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; der Grad der Integration; die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden; die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren. Würde die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen, so ist gemäß § 10 Abs. 3 AsylG die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren. Würde die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Artikel 3, EMRK verletzen, so ist gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
Das Bundesasylamt hat die durch Art. 8 Abs. 2 EMRK vorgeschriebene Interessenabwägung im Ergebnis mängelfrei vorgenommen. In diesem Zusammenhang sei zunächst darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer bisher nur auf Grund eines Asylantrages zum Aufenthalt berechtigt war, der sich letztlich als nicht begründet erwiesen hat (vgl. mit ähnlichen Überlegungen zu Ausweisungen nach § 33 Abs. 1 FrG zB VwGH 20.12.1999, 99/18/0409; 17.12.2001, 2001/18/0234; 17.12.2001, 2001/18/0142; 17.12.2001, 2001/18/0162;Das Bundesasylamt hat die durch Artikel 8, Absatz 2, EMRK vorgeschriebene Interessenabwägung im Ergebnis mängelfrei vorgenommen. In diesem Zusammenhang sei zunächst darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer bisher nur auf Grund eines Asylantrages zum Aufenthalt berechtigt war, der sich letztlich als nicht begründet erwiesen hat vergleiche mit ähnlichen Überlegungen zu Ausweisungen nach Paragraph 33, Absatz eins, FrG zB VwGH 20.12.1999, 99/18/0409; 17.12.2001, 2001/18/0234; 17.12.2001, 2001/18/0142; 17.12.2001, 2001/18/0162;
31.10.2002, 2002/18/0217; 27.2.2003, 2003/18/0020; 26.6.2003, 2003/18/0141; 10.9.2003, 2003/18/0147; 20.2.2004, 2003/18/0347;
26.2.2004, 2004/21/0027; 27.4.2004, 2000/18/0257).
Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt (vgl. dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt vergleiche dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Artikel 8,; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vergleiche auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).
Nach ständiger Rechtssprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhalterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art 8 Abs 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).Nach ständiger Rechtssprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhalterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).
Der Beschwerdeführer befindet sich seit 1989 in Österreich und verfügte nach zunächst erfolgter Abweisung seines ersten Asylantrags über einen Fremdenpass und einen Sichtvermerk mit Befristung bis XXXX. Eine seinerzeit bestandene Ehe des Beschwerdeführers wurde geschieden und es besteht mit der früheren Gattin kein Familienleben. Der Beschwerdeführer befand sich seit August 1992 bis zur bedingten Entlassung am XXXX in Verwahrungs- und Untersuchungshaft bzw. in Strafhaft. Er hatte in dieser Zeit Besuchskontakte zu seinen in Österreich niedergelassenen Geschwistern und seiner Tochter, führt mit diesen jedoch kein Familienleben und steht zu diesen in keinem Abhängigkeitsverhältnis.Der Beschwerdeführer befindet sich seit 1989 in Österreich und verfügte nach zunächst erfolgter Abweisung seines ersten Asylantrags über einen Fremdenpass und einen Sichtvermerk mit Befristung bis römisch 40 . Eine seinerzeit bestandene Ehe des Beschwerdeführers wurde geschieden und es besteht mit der früheren Gattin kein Familienleben. Der Beschwerdeführer befand sich seit August 1992 bis zur bedingten Entlassung am römisch 40 in Verwahrungs- und Untersuchungshaft bzw. in Strafhaft. Er hatte in dieser Zeit Besuchskontakte zu seinen in Österreich niedergelassenen Geschwistern und seiner Tochter, führt mit diesen jedoch kein Familienleben und steht zu diesen in keinem Abhängigkeitsverhältnis.
Im Zuge von Ausgängen vor der bedingten Entlassung aus der Strafhaft hat der Beschwerdeführer seine nunmehrige Lebensgefährtin und Verlobte kennen gelernt. Die Begründung des Familienlebens mit seiner nunmehrigen Lebensgefährtin und Verlobten ist somit zu einer Zeit erfolgt, als sich der Beschwerdeführer und auch seine nunmehrige Verlobte bewusst sein mussten, dass gegen den Beschwerdeführer ein rechtskräftiges unbefristetes Aufenthaltsverbot besteht.
Das durch Art. 8 EMRK geschützte Familienleben zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Lebensgefährtin und Verlobten ist hinsichtlich der Intensität derartiger familiärer Bindungen nicht als stärker ausgeprägt anzusehen als jenes zwischen einem Ehegatten (und früheren Lebensgefährten) zu seiner Partnerin und einem der Ehe entstammenden fünfjährigen Kind, die nach der Rechtsprechung des EGMR (Darren Omoregie gegen Norwegen vom 31.07.2008, Nr. 265/07) als einer Ausweisung eines Asylwerbers nicht entgegenstehend beurteilt wurden. Ein Eingriff in das Recht auf Familienleben ist auf Grund des vom Beschwerdeführer begangenen schweren Verbrechens zur Verhinderung strafbarer Handlungen zulässig und notwendig. Auch eine Aufrechterhaltung des Familienlebens des Beschwerdeführers mit seiner künftigen Gattin durch Besuche der Ehegattin im Herkunftsstaat erscheint möglich und zumutbar.Das durch Artikel 8, EMRK geschützte Familienleben zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Lebensgefährtin und Verlobten ist hinsichtlich der Intensität derartiger familiärer Bindungen nicht als stärker ausgeprägt anzusehen als jenes zwischen einem Ehegatten (und früheren Lebensgefährten) zu seiner Partnerin und einem der Ehe entstammenden fünfjährigen Kind, die nach der Rechtsprechung des EGMR (Darren Omoregie gegen Norwegen vom 31.07.2008, Nr. 265/07) als einer Ausweisung eines Asylwerbers nicht entgegenstehend beurteilt wurden. Ein Eingriff in das Recht auf Familienleben ist auf Grund des vom Beschwerdeführer begangenen schweren Verbrechens zur Verhinderung strafbarer Handlungen zulässig und notwendig. Auch eine Aufrechterhaltung des Familienlebens des Beschwerdeführers mit seiner künftigen Gattin durch Besuche der Ehegattin im Herkunftsstaat erscheint möglich und zumutbar.
Im Falle einer bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts wurde in einer rezenten Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom vom 27.05.2008, Nr. 26565/05) auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Art. 8 EMRK thematisiert.Im Falle einer bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts wurde in einer rezenten Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom vom 27.05.2008, Nr. 26565/05) auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Artikel 8, EMRK thematisiert.
In seiner davor erfolgten Entscheidung Nnyanzi gegen United Kingdom vom 08.04.2008 (Nr. 21878/06) kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessensabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Status als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylweber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Art 8 Abs 2 EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt, sozial integriert ist, und schon 10 Jahre im Aufnahmestaat lebte.In seiner davor erfolgten Entscheidung Nnyanzi gegen United Kingdom vom 08.04.2008 (Nr. 21878/06) kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessensabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Status als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylweber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Artikel 8, Absatz 2, EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt, sozial integriert ist, und schon 10 Jahre im Aufnahmestaat lebte.
Der Beschwerdeführer beherrscht die deutsche Sprache. Die Dauer seines Aufenthalts in Österreich ist zwar als lange zu bezeichnen, diese Aufenthaltsdauer hat sich jedoch überwiegend aus dem Umstand ergeben, dass der Beschwerdeführer eine lebenslang verhängte Freiheitsstrafe zu verbüßen hatte. Während der Strafhaft und insbesondere nach der Rechtskraft des gegen den Beschwerdeführer verhängten Aufenthaltsverbots ist nicht davon auszugehen, dass gewichtige Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet entstehen konnten.
Der Beschwerdeführer übt in Österreich keine erlaubte Beschäftigung aus. Daneben haben sich auch keine Anhaltspunkte für eine sonstige tiefer gehende Integration des Beschwerdeführers in Österreich ergeben.
Der Beschwerdeführer hat keine Möglichkeit, eine Legalisierung seines Aufenthaltes im Inland vorzunehmen.
Daher ist davon auszugehen, dass die Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet zwar nicht gänzlich ohne Gewicht sind, aber gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Verhinderung strafbarer Handlungen und an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, jedenfalls in den Hintergrund treten. Die Verfügung der Ausweisung ist daher im vorliegenden Fall dringend geboten und erscheint auch nicht unverhältnismäßig, zumal gegen den Beschwerdeführer bereits vor Antragstellung ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot bestand.
Die nachteiligen Folgen einer Abstandnahme von einer Ausweisung des Beschwerdeführers wiegen demgemäß schwerer als deren Auswirkungen auf dessen Lebenssituation.
5. Gemäß § 38 Abs. 1 Z 1 AsylG kann das Bundesasylamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz und der damit verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 39) stammt. Gemäß § 38 Abs. 1 Z 6 AsylG kann dies erfolgen, wenn gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist.5. Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG kann das Bundesasylamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz und der damit verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 39,) stammt. Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 6, AsylG kann dies erfolgen, wenn gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist.
Gemäß § 39 Abs. 5 Z 2 AsylG ist die Bundesregierung ermächtigt, mit Verordnung festzulegen, dass andere als in Abs. 4 genannte Staaten als sichere Herkunftsstaaten gelten.Gemäß Paragraph 39, Absatz 5, Ziffer 2, AsylG ist die Bundesregierung ermächtigt, mit Verordnung festzulegen, dass andere als in Absatz 4, genannte Staaten als sichere Herkunftsstaaten gelten.
Gemäß § 1 Z 2 Herkunftstaaten-Verordnung-HStV, BGBl. II Nr. 177/2009 gilt Kosovo als sicherer Herkunftsstaat.Gemäß Paragraph eins, Ziffer 2, Herkunftstaaten-Verordnung-HStV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009, gilt Kosovo als sicherer Herkunftsstaat.
Weiters besteht gegen den Beschwerdeführer das mit Bescheid des Magistrats XXXX vom 09.06.1997 erlassene Aufenthaltsverbot.Weiters besteht gegen den Beschwerdeführer das mit Bescheid des Magistrats römisch 40 vom 09.06.1997 erlassene Aufenthaltsverbot.
Die Voraussetzungen für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde nach diesen Bestimmungen sind im vorliegenden Fall gegeben. Es bestehen keine Gründe für die Abstandnahme von einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, zumal der Beschwerdeführer in Österreich einen im Ergebnis nicht berechtigten Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ein Asylausschlussgrund vorliegt und sich auch keine Gründe für die Einräumung von subsidiärem Schutz oder Hinderungsgründe gegen die Ausweisung ergeben haben. Im gegenständlichen Fall liegen die Voraussetzungen des § 38 Abs. 1 Z 1 und Z 6 AsylG unstrittig vor; dem wurde auch in der Beschwerde nicht substantiell entgegengetreten.Die Voraussetzungen für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde nach diesen Bestimmungen sind im vorliegenden Fall gegeben. Es bestehen keine Gründe für die Abstandnahme von einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, zumal der Beschwerdeführer in Österreich einen im Ergebnis nicht berechtigten Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ein Asylausschlussgrund vorliegt und sich auch keine Gründe für die Einräumung von subsidiärem Schutz oder Hinderungsgründe gegen die Ausweisung ergeben haben. Im gegenständlichen Fall liegen die Voraussetzungen des Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 6, AsylG unstrittig vor; dem wurde auch in der Beschwerde nicht substantiell entgegengetreten.
Allerdings stützt sich der angefochtene Bescheid - entgegen weitergehenden Ausführungen der Begründung - im Spruch bloß auf § 38 Abs. 1 Z 1 AsylG.Allerdings stützt sich der angefochtene Bescheid - entgegen weitergehenden Ausführungen der Begründung - im Spruch bloß auf Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG.
6. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336).6. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Artikel römisch zwei, Absatz 2, lit. D Ziffer 43 a, EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336).
Gemäß dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war. Was das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Fluchtgründe des Beschwerdeführers. Auch tritt der Beschwerdeführer in der Beschwerde den seitens der Behörde getätigten beweiswürdigenden Ausführungen nicht in ausreichend konkreter Weise entgegen.
Schlagworte
Aufenthaltsverbot, aufschiebende Wirkung, Ausweisung, bestehendes Familienleben, Blutrache, Interessensabwägung, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, private Verfolgung, soziale Verhältnisse, staatlicher Schutz, strafrechtliche Verurteilung, UnterkunftZuletzt aktualisiert am
29.09.2010