TE AsylGH Beschluss 2010/9/20 D11 265125-3/2010

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Veröffentlicht am 20.09.2010
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Norm

AsylG 2005 §12a Abs2
AsylG 2005 §41a
  1. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 39/2026
  2. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 12a gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 12a gültig von 19.06.2015 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  8. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.07.2011 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  1. AsylG 2005 § 41a gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012

Spruch

D11 265125-3/2010/2E

BESCHLUSS

In dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.09.2010, FZ. 10 07.991-EAST-Ost, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX, StA. Russische Föderation, hat der Asylgerichtshof durch DDr. Markus GERHOLD als Einzelrichter beschlossen:In dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.09.2010, FZ. 10 07.991-EAST-Ost, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend römisch 40 , StA. Russische Föderation, hat der Asylgerichtshof durch DDr. Markus GERHOLD als Einzelrichter beschlossen:

Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 iVm. § 41a Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, rechtmäßig.Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 41 a, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, rechtmäßig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Sachverhalt und Verfahrensgang:römisch eins. Sachverhalt und Verfahrensgang:

Der Antragsteller, XXXX (in weiterer Folge "BF1" oder "Antragsteller" genannt), Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, reiste am 06.09.2005 via Polen und Slowakei in Begleitung seiner Ehefrau, XXXX (in weiterer Folge BF2 genannt) und seinen beiden minderjährigen Töchtern XXXX (in weiterer Folge BF3 genannt) und XXXX (in weiterer Folge BF4 genannt) illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stelle am selben Tag gegenständlichen Asylantrag.Der Antragsteller, römisch 40 (in weiterer Folge "BF1" oder "Antragsteller" genannt), Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, reiste am 06.09.2005 via Polen und Slowakei in Begleitung seiner Ehefrau, römisch 40 (in weiterer Folge BF2 genannt) und seinen beiden minderjährigen Töchtern römisch 40 (in weiterer Folge BF3 genannt) und römisch 40 (in weiterer Folge BF4 genannt) illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stelle am selben Tag gegenständlichen Asylantrag.

BF1 wurde am 12.09.2005 im Zulassungsverfahren von einem Organwalter des Bundesasylamtes, Erstaufnahmestelle Ost Traiskirchen, im Beisein eines Dolmetschers der Sprache Russisch zu seiner Person, seinem Reiseweg und seinen Fluchtgründen einvernommen. Dazu gab er an, dass er am 16.10.2004 gemeinsam mit seiner Ehefrau und den beiden Kindern sein Heimatdorf XXXX verlassen und nach Brest gereist sei. Die Ausreise sei mit einem im Oktober 2004 ausgestellten Reisepass möglich gewesen, wobei er diesen über Bekannte erhalten habe. Glaublich sei sein Reisepass in Stavropol ausgestellt worden, dieser sei bei den polnischen Behörden verblieben.BF1 wurde am 12.09.2005 im Zulassungsverfahren von einem Organwalter des Bundesasylamtes, Erstaufnahmestelle Ost Traiskirchen, im Beisein eines Dolmetschers der Sprache Russisch zu seiner Person, seinem Reiseweg und seinen Fluchtgründen einvernommen. Dazu gab er an, dass er am 16.10.2004 gemeinsam mit seiner Ehefrau und den beiden Kindern sein Heimatdorf römisch 40 verlassen und nach Brest gereist sei. Die Ausreise sei mit einem im Oktober 2004 ausgestellten Reisepass möglich gewesen, wobei er diesen über Bekannte erhalten habe. Glaublich sei sein Reisepass in Stavropol ausgestellt worden, dieser sei bei den polnischen Behörden verblieben.

Weiters gab er an, dass er tschetschenischen Widerstandskämpfern geholfen habe und daher im Jahr 2000 eine Flucht nach Baku, Aserbaidschan, notwendig gewesen sei. Am 06.08.2004 sei er nach Tschetschenien zurückgekehrt, wobei er nicht in seinem Haus, sondern bei Verwandten im Dorf XXXX gelebt bzw. sich versteckt habe. Im September 2004 sei er vom russischen Militär mitgenommen, geschlagen und mit Strom gefoltert worden. Einige Tage später sei er von Verwandten freigekauft worden, woraufhin er sich zur Ausreise aus der Russischen Föderation entschlossen habe.Weiters gab er an, dass er tschetschenischen Widerstandskämpfern geholfen habe und daher im Jahr 2000 eine Flucht nach Baku, Aserbaidschan, notwendig gewesen sei. Am 06.08.2004 sei er nach Tschetschenien zurückgekehrt, wobei er nicht in seinem Haus, sondern bei Verwandten im Dorf römisch 40 gelebt bzw. sich versteckt habe. Im September 2004 sei er vom russischen Militär mitgenommen, geschlagen und mit Strom gefoltert worden. Einige Tage später sei er von Verwandten freigekauft worden, woraufhin er sich zur Ausreise aus der Russischen Föderation entschlossen habe.

Ebenfalls am 12.09.2005 wurde die BF2 im Zulassungsverfahren erstbefragt und gab an, ihr Vater habe gegen die Russen gekämpft, deswegen habe sie bspw. Probleme während der Kontrollen in Tschetschenien bekommen, da sie immer wieder danach gefragt worden sei, ob sie die Tochter oder Verwandte des XXXX sei. Aber sie sei auch wegen der Probleme ihres Ehemannes ausgereist.Ebenfalls am 12.09.2005 wurde die BF2 im Zulassungsverfahren erstbefragt und gab an, ihr Vater habe gegen die Russen gekämpft, deswegen habe sie bspw. Probleme während der Kontrollen in Tschetschenien bekommen, da sie immer wieder danach gefragt worden sei, ob sie die Tochter oder Verwandte des römisch 40 sei. Aber sie sei auch wegen der Probleme ihres Ehemannes ausgereist.

Für BF3 und BF4 wurden seitens der Eltern keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht.

Am 15.09.2009 wurden BF1 und BF2 erneut im Zulassungsverfahren einvernommen und ersuchten um Zulassung des Verfahrens in Österreich.

Abschließend legte BF1 seinen Inlandsreisepass XXXX, seine Geburtsurkunde XXXX und seine Heiratsurkunde XXXX vor.Abschließend legte BF1 seinen Inlandsreisepass römisch 40 , seine Geburtsurkunde römisch 40 und seine Heiratsurkunde römisch 40 vor.

Die BF2 legte ihren Inlandsreisepass XXXX und ihre Geburtsurkunde XXXX vor.Die BF2 legte ihren Inlandsreisepass römisch 40 und ihre Geburtsurkunde römisch 40 vor.

Im Rahmen einer gutachterlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren stellte Dr. XXXX keine krankheitswertige psychische Störung des BF1 fest. Ebenfalls stellte Dr. XXXX bei der BF2 keine krankheitswertige psychische Störung fest.Im Rahmen einer gutachterlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren stellte Dr. römisch 40 keine krankheitswertige psychische Störung des BF1 fest. Ebenfalls stellte Dr. römisch 40 bei der BF2 keine krankheitswertige psychische Störung fest.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.09.2005, FZ. 05 14.258 EAST-Ost, wurde der Asylantrag des BF1, ohne in die Sache einzutreten, aufgrund der Zuständigkeit Polens zurückgewiesen und BF1 nach Polen ausgewiesen. Mit Bescheid vom selben Tag, FZ 05

14.259 EAST-Ost (BF2), 05 14.261 EAST-Ost (BF3) und 05 14.260 EAST-Ost (BF4), wurde in gleicher Weise über die Anträge der BF2, BF3 und BF4 entschieden.

Gegen ihre jeweiligen zurückweisenden Bescheide erhoben BF1, BF2, BF3 und BF4 (diese vertreten durch BF2) fristgerecht das Rechtsmittel der (nach damaliger Terminologie) Berufung.

Im Hinblick auf das Berufungsvorbringen des Beschwerdeführers holte der Unabhängige Bundesasylsenat ein fachärztliches unfallchirurgisches Gutachten und ein psychiatrisch-neurologisches Gutachten ein. Aus dem unfallchirurgischen Gutachten ergebe sich zwar kein Beleg für die behaupteten Folterungen, doch wurde im psychiatrisch neurologischen Gutachten ausgeführt, dass die Möglichkeit des Vorliegens einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10: F 43.21) nicht völlig auszuschließen sei.

In weiterer Folge gab der Unabhängige Bundesasylsenat mit Bescheid vom 16.03.2006, GZ. 265.125/0-XII/36/05 (BF1), 265.121/0-XII/36/05 (BF2), 265.133/0-XII/36/05 (BF3) und 265.130/0-XII/36/05 (BF4) den jeweiligen Berufungen statt, ließ den jeweiligen Asylantrag zu und behob den jeweiligen bekämpften Bescheid.

Nach Zulassung des Verfahrens wurde BF1 am 27.04.2006 von einem Organwalter des Bundesasylamtes einvernommen und gab auf die Frage, aus welchen Gründen er aus seinem Herkunftsstaat ausgereist sei, an, er habe einmal einem verletzten Kämpfer geholfen, woraufhin seine Probleme begonnen hätten. Anfang September 2004 sei er von maskierten Männern von zu Hause abgeholt und mitgenommen worden. An einem Tag sei er verprügelt worden und hätten sich die Männer nach dem (damaligen) Verletzten erkundigt, dem er einen Monat zuvor geholfen habe. Am zweiten Tag sei er gegen Bezahlung von US $ 1.500,- wieder freigelassen worden, wobei der Betrag von den Verwandten beglichen worden sei.

Auf die Frage, ob er seinen Herkunftsstaat früher schon einmal verlassen habe, antwortete BF1, er sei im Jahr 2000 nach Baku, Aserbaidschan, gereist. Dort habe er bis 2002 "nichts gemacht", er habe "einfach nur gelebt". Dort sei er von einer Organisation für Menschenrechte namens Oon versorgt worden. In Baku sei er gemeinsam mit seiner Familie gewesen, dort habe er auch geheiratet. Nachdem die Unterstützung im Jahr 2002 beendet worden sei, sei er gemeinsam mit seiner Familie in die Türkei gereist. In der Türkei habe er gemeinsam mit seiner Familie in einem Flüchtlingslager gewohnt und hätten sie sich bis 2004 in der Türkei aufgehalten. Auf die Frage, ob er sich jemals um eine Arbeit bemüht habe, meinte BF1, es habe keine Arbeit gegeben. In der Türkei sei er aber bei der Schwarzarbeit erwischt worden, daher seien sie nach XXXX (Karbadino-Balkarien) abgeschoben worden. Von XXXX seien sie in den Bezirk XXXX gereist, wo sie bis zur Ausreise gelebt hätten.Auf die Frage, ob er seinen Herkunftsstaat früher schon einmal verlassen habe, antwortete BF1, er sei im Jahr 2000 nach Baku, Aserbaidschan, gereist. Dort habe er bis 2002 "nichts gemacht", er habe "einfach nur gelebt". Dort sei er von einer Organisation für Menschenrechte namens Oon versorgt worden. In Baku sei er gemeinsam mit seiner Familie gewesen, dort habe er auch geheiratet. Nachdem die Unterstützung im Jahr 2002 beendet worden sei, sei er gemeinsam mit seiner Familie in die Türkei gereist. In der Türkei habe er gemeinsam mit seiner Familie in einem Flüchtlingslager gewohnt und hätten sie sich bis 2004 in der Türkei aufgehalten. Auf die Frage, ob er sich jemals um eine Arbeit bemüht habe, meinte BF1, es habe keine Arbeit gegeben. In der Türkei sei er aber bei der Schwarzarbeit erwischt worden, daher seien sie nach römisch 40 (Karbadino-Balkarien) abgeschoben worden. Von römisch 40 seien sie in den Bezirk römisch 40 gereist, wo sie bis zur Ausreise gelebt hätten.

Auf Vorhalt, er habe im Rahmen der Begutachtung vom 12.12.2005 erstmals behauptet, eine halbe Stunde von Fußtritten und Faustschlägen, ja sogar mit einer Metallstange malträtiert worden zu sein, erwiderte BF1, er habe Angst gehabt und gab an, er wisse nicht, ob er übertrieben habe.

Auf weiteren Vorhalt, er habe im Rahmen der ersten Einvernahme auch seinen - im Rahmen der Begutachtung vom 24.02.2006 - genannten Türkeiaufenthalt nicht genannt, behauptete BF1, er sei nicht danach gefragt worden.

Weiters merkte der Organwalter an, er mache heute nur teilweise Angaben, im Zuge der ersten Einvernahme habe der detaillierte Angaben hinsichtlich eines Vorfalls im Jahr 2000 gemacht, worauf BF1 antwortete, es habe sich um einen anderen Vorfall gehandelt, damals habe er Widerstandskämpfer geholfen. Nochmals nachgefragt, warum er den heute genannten (fluchtauslösenden) Vorfall im Rahmen der ersten Einvernahme nicht genannt habe, gab er an, er sei nur allgemein befragt worden. Nach Wiederholung der Frage behauptete BF1, seine heutigen Schilderungen hätten sich (auch) zugetragen.

Auf die Frage, warum er seinen Herkunftsstaat genau am 16(17).10.2004 verlassen habe, antwortete BF1, es habe sich so ergeben. Nochmals nachgefragt, welche Probleme sich im Jahr 2000 ergeben hätten, meinte er, es sei ihm nichts passiert und er sei in keiner Weise bedroht worden. Er sei eben für sein Volk gewesen.

Auf Vorhalt, er habe im Jahr 2004 einer unbekannten Person geholfen, warum solle daher an seiner Person ein Interesse bestehen, behauptete BF1, darauf wisse er keine Antwort.

In seinem Herkunftsstaat leben noch seine Mutter, zwei Brüder und mehrere Onkel und Tanten. Diese hätten keine Probleme.

Nachgefragt, an welcher Krankheit seine Ehefrau leide, antwortete BF1, seine Ehefrau sei in Österreich wegen ihrer Erkrankung noch nicht beim Arzt gewesen, worauf der Organwalter anmerkte, dann könne es sich nicht um eine schlimme Erkrankung handeln, denn mittlerweile seien sie bereits seit vielen Monaten in Österreich. Dazu merkte BF1 an, die Kinder seien abwechselnd krank geworden und sie hätten auf einen positiven Bescheid warten wollen, damit seine Ehefrau eine gute Behandlung bekomme.

Auf die abschließende Frage, welche Ausreisegründe seine Ehefrau habe, antwortete BF1, auch seine Ehefrau sei von seinen Problemen betroffen gewesen. Darüber hinaus sei ihr Vater im ersten Krieg (1994-1996) umgebracht worden.

Ebenfalls nach Zulassung des Verfahrens wurde die BF2 am 27.04.2006 von einem Organwalter des Bundesasylamtes einvernommen. Diese gab zunächst an, sie sei in keiner Behandlung und nehme auch keine Medikamente ein. Weiters gab sie an, sie habe ihre Wohnadresse Mitte Oktober 2004 verlassen und sei mit einem Pass, welcher Ende 2003/Anfang 2004 in Nasran ausgestellt worden sei, ausgereist. Den Pass ihres Ehemannes habe sie eine Woche vor der Ausreise in Grosny ausstellen lassen. Auf Vorhalt, ihr Ehemann habe behauptet, sein Reisepass sei ca. einen Monat vor seiner Ausreise in Stavropol ausgestellte worden, erwiderte die BF2, sie könne dazu keine Angaben machen und gab weiters an, dass sich im Pass kein Visum befunden habe.

Auf die Frage, ob sie früher schon einmal ihren Herkunftsstaat verlassen habe, antwortete die BF2 bejahend und gab an, dass sie Anfang Februar 2001 nach Baku, Aserbaidschan, gereist seien, dort seien sie genau ein Jahr geblieben. Im März 2002 seien sie in die Türkei weitergereist. Dort seien sie in etwa zwei Jahre geblieben, bis etwa Mai 2004. Sie hätten in Baku "einfach nur gelebt", da ihr Ehemann keine Arbeit gefunden habe. Aus diesem Grund seien sie auch in die Türkei weitergezogen. Dort seien sie aufgrund ihres illegalen Aufenthaltes abgeschoben worden. Auf weiteren Vorhalt, ihr Ehemann habe behauptet, dass sie erst am 06.08.2004 nach Tschetschenien zurückgekehrt seien, erwiderte die BF2, sie könne dies nicht erklären, vielleicht sei ihrem Ehemann eine Verwechslung passiert.

Weiters befragt, wovon sie bis dato gelebt hätten, gab die BF2 an, ihr Ehemann habe in der Türkei Geld verdient, davon hätten sie in den ersten vier Monaten in Tschetschenien gelebt. Nochmals nachgefragt, ob das "Ausgehen des Geldes" der Ausreisegrund gewesen sei, antwortete die BF2, sie hätten endlich ein geregeltes Leben führen wollen, darüber hinaus sei es in Tschetschenien nicht ungefährlich.

Aufgefordert, ihre Flucht- und Asylgründe zu schildern, gab die BF2 an, ihr Ehemann sei mitgenommen worden und sie hätten ihn gegen Bezahlung von US $ 1.500,- freikaufen müssen. Nach weiteren Details befragt, antwortete sie, sie sei zu jenem Zeitpunkt nicht zu Hause gewesen und könne daher darüber nicht berichten. Dazu merkte der Organwalter an, dies sei nicht glaubwürdig, sie werde doch mit ihrem Ehemann über den Vorfall gesprochen haben, worauf die BF2 erwiderte, ihr Ehemann sei nicht sehr gesprächig. Sie seien, damit meine sie das gesamte Dorf, hingefahren und hätten ihren Ehemann freigekauft. Ihr Ehemann sei nur einen Tag weggewesen, von der Früh bis am Abend. Sie hätten ihn am selben Abend freigekauft.

Auf die Frage, warum sie am 16.10.2005 ihren Herkunftsstaat verlassen mussten, antwortete die BF2, sie seien ausgereist, nachdem es für sie möglich gewesen sei. Nochmals nachgefragt, wann die Mitnahme ihres Ehemannes gewesen sei, antwortete die BF2, diese sei Mitte oder Ende September 2004 gewesen.

In ihrem Herkunftsstaat leben noch zwei Schwestern, ein Bruder und mehrere Onkel und Tanten. Diese hätten keine Probleme.

Auf die Frage, ob ihr im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat Verfolgung, unmenschliche Behandlung oder die Todesstrafe drohe, antwortete die BF2 verneinend und gab an, ihr persönlich werde nichts passieren.

Abschließend befragt, ob sie zu ihren Angaben noch etwas hinzufügen wolle, gab die BF2 an, sie sei einmal genauer kontrolliert worden, weil ihr Vater gegen die Russen gekämpft habe. Im Jahr 1995 sei ein Militärflugzeug abgestürzt, wobei ihr Vater - der das abgestürzte Flugzeug begutachten habe wollen - getötet worden sei. Ihr Vater sei getötet worden, weil angenommen worden sei, dass er etwas mit dem abgestürzten Flugzeug zu tun gehabt habe. Bei der genannten Kontrolle habe es sich um einen einmaligen Vorfall gehandelt, danach sei sie deswegen nicht mehr kontrolliert worden. Auf Vorhalt, im Zuge der ersten Einvernahme habe sie behauptet, ständig nach ihrem Vater gefragt bzw. deswegen kontrolliert worden zu sein, erwiderte sie, sie habe dies niemals behauptet.

Das Bundesasylamt wies den Antrag des BF1 mit Bescheid vom 28.04.2006, FZ. 05 14.258-BAG, gemäß § 7 AsylG 1997, BGBl. I 1997/76 idgF ab (Spruchpunkt I.), stellte fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 zulässig ist (Spruchpunkt II.) und wies BF1 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt III.) Das Vorbringen des BF1 sei unglaubwürdig, es könne keine asylrelevante Verfolgung festgestellt werden. Eine refoulementrelevante Gefährdung sei nicht gegeben, die Ausweisung stelle keinen Eingriff in Art. 8 EMRK dar.Das Bundesasylamt wies den Antrag des BF1 mit Bescheid vom 28.04.2006, FZ. 05 14.258-BAG, gemäß Paragraph 7, AsylG 1997, BGBl. römisch eins 1997/76 idgF ab (Spruchpunkt römisch eins.), stellte fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.) und wies BF1 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt römisch drei.) Das Vorbringen des BF1 sei unglaubwürdig, es könne keine asylrelevante Verfolgung festgestellt werden. Eine refoulementrelevante Gefährdung sei nicht gegeben, die Ausweisung stelle keinen Eingriff in Artikel 8, EMRK dar.

Mit jeweiligem Bescheid vom selben Tag, FZ. 05 14.259-BAG (BF2), 05 14.261-BAG (BF3) und 05 14.260-BAG (BF4), wurde in gleicher Weise über die Anträge der BF2, der BF3 und der BF4 entschieden.

Gegen ihre jeweiligen Bescheide brachten BF1, BF2, BF3 und BF4 fristgerecht Beschwerde ein. Es wurde sinngemäß und zusammengefasst ausgeführt, dass im Falle einer Rückkehr auf Grund der gegenwärtigen Lage in Tschetschenien zumindest davon auszugehen sei, einer unmenschlichen Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK ausgesetzt zu sein. Die Inanspruchnahme einer inländischen Fluchtalternative und die Rückkehr in die Russische Föderation (außerhalb von Tschetschenien) seien derzeit nicht möglich. Die allgemeinen Zustände in Tschetschenien seien katastrophal.Gegen ihre jeweiligen Bescheide brachten BF1, BF2, BF3 und BF4 fristgerecht Beschwerde ein. Es wurde sinngemäß und zusammengefasst ausgeführt, dass im Falle einer Rückkehr auf Grund der gegenwärtigen Lage in Tschetschenien zumindest davon auszugehen sei, einer unmenschlichen Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK ausgesetzt zu sein. Die Inanspruchnahme einer inländischen Fluchtalternative und die Rückkehr in die Russische Föderation (außerhalb von Tschetschenien) seien derzeit nicht möglich. Die allgemeinen Zustände in Tschetschenien seien katastrophal.

Am XXXX wurde XXXX (in weiterer Folge BF5 genannt) als drittes Kind des BF1 und der BF2 auf österreichischem Bundesgebiet geboren. Mit Schreiben vom 16.07.2007 wurde die Durchführung eines Familienverfahrens gemäß § 34 AsylG 2005 und die Gewährung von Asyl im Rahmen des Familienverfahrens beantragt, mit Schreiben vom 23.07.2007 teilte BF5, vertreten durch BF2 mit, dass er keine eigenen Fluchtgründe habe.Am römisch 40 wurde römisch 40 (in weiterer Folge BF5 genannt) als drittes Kind des BF1 und der BF2 auf österreichischem Bundesgebiet geboren. Mit Schreiben vom 16.07.2007 wurde die Durchführung eines Familienverfahrens gemäß Paragraph 34, AsylG 2005 und die Gewährung von Asyl im Rahmen des Familienverfahrens beantragt, mit Schreiben vom 23.07.2007 teilte BF5, vertreten durch BF2 mit, dass er keine eigenen Fluchtgründe habe.

Das Bundesasylamt wies den Antrag auf internationalen Schutz des BF5 mit Bescheid vom 24.07.2007, FZ. 07 06.572-BAG, gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ab und erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt I.), erkannte gemäß § 8 As. 1 Z 1 AsylG 2005 auch den Status des subsidiär Schutzberechtigen (in Bezug auf die Russische Föderation) nicht zu (Spruchpunkt II.) und wies BF5 gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt III.). Der Antragsteller sei in Österreich geboren und sei keinen Verfolgungen ausgesetzt gewesen.Das Bundesasylamt wies den Antrag auf internationalen Schutz des BF5 mit Bescheid vom 24.07.2007, FZ. 07 06.572-BAG, gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ab und erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte gemäß Paragraph 8, As. 1 Ziffer eins, AsylG 2005 auch den Status des subsidiär Schutzberechtigen (in Bezug auf die Russische Föderation) nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und wies BF5 gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt römisch drei.). Der Antragsteller sei in Österreich geboren und sei keinen Verfolgungen ausgesetzt gewesen.

Mit Schreiben vom 06.12.2007 langte beim Unabhängigen Bundesasylsenat die Vollmacht der rechtsfreundlichen Vertretung der Beschwerdeführer ein.

Am 14.11.2008 übermittelte die rechtsfreundliche Vertretung einen Befund des Vereins für psychische und soziale Lebensberatung vom 18.04.2007 und eine Stellungnahme des Vereins für psychische und soziale Lebensberatung vom 07.11.2008 zum Nachweis dafür, dass die BF2 an einer posttraumatischen Belastungsstörung leide.

Weiters langte am 01.12.2008 beim Asylgerichtshof die Therapiebestätigung der Psychotherapeutin XXXX vom 24.11.2008 ein, wonach der BF1 an einer posttraumatischen Belastungsstörung leide und das Psychotherapieangebot des Vereines "XXXX" seit Mai 2008 regelmäßig in Anspruch nehme.Weiters langte am 01.12.2008 beim Asylgerichtshof die Therapiebestätigung der Psychotherapeutin römisch 40 vom 24.11.2008 ein, wonach der BF1 an einer posttraumatischen Belastungsstörung leide und das Psychotherapieangebot des Vereines "XXXX" seit Mai 2008 regelmäßig in Anspruch nehme.

Am 29.05.2009 legte die rechtsfreundliche Vertretung der BF2 eine weitere psychologische Stellungnahme des Beratungszentrum XXXX vom 25.05.2009 zum Beweis dafür vor, dass die BF2 an einer posttraumatischen Belastungsstörung leide.Am 29.05.2009 legte die rechtsfreundliche Vertretung der BF2 eine weitere psychologische Stellungnahme des Beratungszentrum römisch 40 vom 25.05.2009 zum Beweis dafür vor, dass die BF2 an einer posttraumatischen Belastungsstörung leide.

Der Asylgerichtshof führte am 24.06.2009 im Besein des BF1 und seines gewillkürten Vertreters eine - mit dem Beschwerdeverfahren der BF2 und der minderjährigen BF3, BF4 und des BF5 gemäß § 39 Abs. 2 AVG verbundene - öffentliche mündliche Verhandlung durch. Ein Vertreter des Bundesasylamtes blieb der Verhandlung entschuldigt fern.Der Asylgerichtshof führte am 24.06.2009 im Besein des BF1 und seines gewillkürten Vertreters eine - mit dem Beschwerdeverfahren der BF2 und der minderjährigen BF3, BF4 und des BF5 gemäß Paragraph 39, Absatz 2, AVG verbundene - öffentliche mündliche Verhandlung durch. Ein Vertreter des Bundesasylamtes blieb der Verhandlung entschuldigt fern.

BF1 gab zunächst an, er habe ein psychisches Leiden und gehe gemeinsam mit seiner Ehefrau zum Psychologen. Die BF2 gab an, sie selbst sei zuletzt am 25.06.2009 beim Psychologen gewesen, ihr Ehemann am 22.06.2009. Weiters gab die BF2 an, dass sie an Schmerzen im Bein leide, da während der Geburt ein Nerv beschädigt worden sei. Ein konsultierter Arzt habe in Aussicht gestellt, dass diese Schmerzen nicht heilbar wären. Für ihre jüngeren Kinder gab die BF2 an, dass diese gesund seien. Ihre älteste Tochter XXXX habe sich einer Harnwegsoperation unterziehen müssen, dabei seien ihr künstliche Teile eingesetzt worden. Sie stehe unter intensiver regelmäßiger Kontrolle. Möglicherweise müsse ihre Tochter während der Pubertät öfters operiert werden, entsprechende Befunde werde sie in den nächsten 14 Tagen in Vorlage bringen.BF1 gab zunächst an, er habe ein psychisches Leiden und gehe gemeinsam mit seiner Ehefrau zum Psychologen. Die BF2 gab an, sie selbst sei zuletzt am 25.06.2009 beim Psychologen gewesen, ihr Ehemann am 22.06.2009. Weiters gab die BF2 an, dass sie an Schmerzen im Bein leide, da während der Geburt ein Nerv beschädigt worden sei. Ein konsultierter Arzt habe in Aussicht gestellt, dass diese Schmerzen nicht heilbar wären. Für ihre jüngeren Kinder gab die BF2 an, dass diese gesund seien. Ihre älteste Tochter römisch 40 habe sich einer Harnwegsoperation unterziehen müssen, dabei seien ihr künstliche Teile eingesetzt worden. Sie stehe unter intensiver regelmäßiger Kontrolle. Möglicherweise müsse ihre Tochter während der Pubertät öfters operiert werden, entsprechende Befunde werde sie in den nächsten 14 Tagen in Vorlage bringen.

Weiters gab BF1 an, dass er zu den im erstinstanzlichen Verfahren bzw. der Beschwerdeschrift getätigten Angaben keine Erklärung oder Richtigstellung vornehmen wolle, sämtliche Ausführungen entsprechen der Wahrheit. Zu seinen Personalien gab er an, er heiße XXXX und sei am XXXX in der Stadt XXXX in Tschetschenien geboren. Er sei sowohl nach islamischen als auch nach standesamtlichem Recht verheiratet und sei Vater von drei Kindern.Weiters gab BF1 an, dass er zu den im erstinstanzlichen Verfahren bzw. der Beschwerdeschrift getätigten Angaben keine Erklärung oder Richtigstellung vornehmen wolle, sämtliche Ausführungen entsprechen der Wahrheit. Zu seinen Personalien gab er an, er heiße römisch 40 und sei am römisch 40 in der Stadt römisch 40 in Tschetschenien geboren. Er sei sowohl nach islamischen als auch nach standesamtlichem Recht verheiratet und sei Vater von drei Kindern.

Sein Vater sei bereits verstorben. Seine Mutter lebe in XXXX, zwei Brüder leben in Tschetschenien.Sein Vater sei bereits verstorben. Seine Mutter lebe in römisch 40 , zwei Brüder leben in Tschetschenien.

Er sei Staatsbürger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe. Er gehöre dem Islam an.

Er habe neun Klassen Grundschule absolviert, danach habe er eine 3-jährige Berufsschule gemacht und sei ausgebildeter Autoschlosser. In seinem Herkunftsstaat habe er nicht als Autoschlosser gearbeitet, vielmehr habe er von diversen kurzfristigen Hilfsarbeiten gelebt. Seinen Wehrdienst habe er nicht absolviert.

Er sei in XXXX geboren und habe immer in XXXX gelebt. Während des ersten Krieges sei er Flüchtling gewesen und habe in Dagestan gelebt. Danach sei er nach XXXX zurückgekehrt, wo er bis zur Ausreise gelebt habe. Auf die Frage, ob er XXXX nie verlassen habe, antwortete BF1 nach einer Nachdenkpause, er habe nur dort gelebt. Nochmals nachgefragt, wann er ausgereist sei, gab er an, er habe im Jahr 2000 Tschetschenien verlassen und sei nach Aserbaidschan gezogen, wo er bis 2002 gelebt habe. In weiterer Folge habe er sich bis 2004 in der Türkei aufgehalten, von dort sei er nach XXXX abgeschoben worden.Er sei in römisch 40 geboren und habe immer in römisch 40 gelebt. Während des ersten Krieges sei er Flüchtling gewesen und habe in Dagestan gelebt. Danach sei er nach römisch 40 zurückgekehrt, wo er bis zur Ausreise gelebt habe. Auf die Frage, ob er römisch 40 nie verlassen habe, antwortete BF1 nach einer Nachdenkpause, er habe nur dort gelebt. Nochmals nachgefragt, wann er ausgereist sei, gab er an, er habe im Jahr 2000 Tschetschenien verlassen und sei nach Aserbaidschan gezogen, wo er bis 2002 gelebt habe. In weiterer Folge habe er sich bis 2004 in der Türkei aufgehalten, von dort sei er nach römisch 40 abgeschoben worden.

Danach habe er sich in Tschetschenien versteckt. Er sei zwar in XXXX gemeldet gewesen, habe aber einmal da und dort gelebt. Nochmals nachgefragt, wann genau er nach Tschetschenien zurückgekehrt sei, nannte BF1 das Datum vom 06.08.2004. Aufgefordert, detailliert zu schildern, wann er wo gelebt habe, gab BF1 an, er könne sich nicht erinnern.Danach habe er sich in Tschetschenien versteckt. Er sei zwar in römisch 40 gemeldet gewesen, habe aber einmal da und dort gelebt. Nochmals nachgefragt, wann genau er nach Tschetschenien zurückgekehrt sei, nannte BF1 das Datum vom 06.08.2004. Aufgefordert, detailliert zu schildern, wann er wo gelebt habe, gab BF1 an, er könne sich nicht erinnern.

Auf die Frage, ob er im Herkunftsstaat noch über nennenswertes Vermögen verfüge, antwortete BF1, er habe nichts mehr. Nach den Gebräuchen in seinem Heimatland erbe er als jüngster Sohn das Haus seiner Mutter. Diese lebe derzeit alleine dort.

Wie bereits erwähnt habe er sich auch in der Türkei und in Aserbaidschan aufgehalten. In Aserbaidschan sei er bei der UNO gewesen, in Tschechien habe er sein Asylverfahren am zweiten Tag einstellen lassen. Nach einem Monat sei er mit seiner Familie nach Polen abgeschoben worden.

Auf die Frage, ob er in der Russischen Föderation jemals in Haft gewesen sei, antwortete BF1, er sei zwar nicht im Gefängnis gewesen, sei aber einmal mitgenommen worden, dies habe sich in etwa ein Monat vor seiner Ausreise zugetragen. An das genaue Datum könne er sich nicht mehr erinnern. Er sei im Oktober 2004 ausgereist, daher müsse sich der Vorfall in etwa ein Monat davor zugetragen haben. Am zweiten Tag sei er wieder freigelassen worden.

Auf die weitere Frage, ob er aufgrund seiner Rasse, Nationalität bzw. Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt worden sei, gab er an, er sei als Gegner der russischen Invasion verfolgt worden. Weiters behauptete er, er sei auch aus religiösen Gründen verfolgt worden, da er sich intensiv mit der Religion des Islam beschäftigt habe.

Über Befragen, was die unmittelbar auslösenden Beweggründe für seine Flucht gewesen seien, gab BF1 an, er habe Angst um sein Leben gehabt, deswegen habe er sein Heimatland verlassen. Er würde so gerne zu Hause leben und mit seiner Mutter zusammen sein. Aufgefordert, alle Verfolgungshandlungen und die Gründe dafür im Detail zu schildern, führte er aus, bis zum Beginn des zweiten Krieges habe er sich intensiv mit dem Islam beschäftigt. In XXXX habe es einen militärischen Stützpunkt gegeben, wo es viele Freiwillige gegeben habe. Er habe sich diesen Freiwilligen angeschlossen und habe geholfen. Nochmals nachgefragt, wie er geholfen habe, gab er an, er habe bis Ende 1999 geholfen. Danach hätten die Russen XXXX eingenommen und es habe ihn der Mut verlassen. Deswegen habe er auch Angst um sein Leben. Während jener genannten Zeit habe er Verwundete transportiert. In der Folge habe es Säuberungsaktionen gegeben, woraufhin er im Jahr 2000 Tschetschenien verlassen habe. Seine Probleme bestehen nach wie vor.Über Befragen, was die unmittelbar auslösenden Beweggründe für seine Flucht gewesen seien, gab BF1 an, er habe Angst um sein Leben gehabt, deswegen habe er sein Heimatland verlassen. Er würde so gerne zu Hause leben und mit seiner Mutter zusammen sein. Aufgefordert, alle Verfolgungshandlungen und die Gründe dafür im Detail zu schildern, führte er aus, bis zum Beginn des zweiten Krieges habe er sich intensiv mit dem Islam beschäftigt. In römisch 40 habe es einen militärischen Stützpunkt gegeben, wo es viele Freiwillige gegeben habe. Er habe sich diesen Freiwilligen angeschlossen und habe geholfen. Nochmals nachgefragt, wie er geholfen habe, gab er an, er habe bis Ende 1999 geholfen. Danach hätten die Russen römisch 40 eingenommen und es habe ihn der Mut verlassen. Deswegen habe er auch Angst um sein Leben. Während jener genannten Zeit habe er Verwundete transportiert. In der Folge habe es Säuberungsaktionen gegeben, woraufhin er im Jahr 2000 Tschetschenien verlassen habe. Seine Probleme bestehen nach wie vor.

Auf die Frage, welche Probleme es nach seine Rückkehr gegeben habe, antwortete BF1, er habe zurückkehren müssen. Nach Wiederholung der Frage behauptete BF1, er sei einmal mitgenommen worden, davon habe er bereits berichtet. Wiederum aufgefordert, nochmals detaillierter zu schildern, führte er aus, jener Vorfall habe sich an der Adresse zugetragen, wo er gemeldet gewesen sei. Dort habe er mit seiner Familie gelebt. In der Früh seien maskierte Männer gekommen, wobei diese die Tür aufgebrochen haben. Daraufhin sei das Schloss kaputt gewesen. Wer das Schloss repariert habe, könne er nicht beantworten. Auf Vorhalt, er werde doch nicht in einer Wohnung mit kaputtem Schloss gelebt haben, erwiderte BF1, er habe sich nach dem Vorfall versteckt.

Nochmals nachgefragt, ob er also unmittelbar nach seiner Rückkehr die Wohnung aufgegeben habe, antwortete BF1, seine Familie habe noch in der Wohnung gelebt. Daher wisse er nicht, ob seine Ehefrau das kaputte Schloss habe reparieren lassen. Außerdem wisse er nicht, wie die maskierten Männer eingedrungen seien. Dazu merkte der vorsitzende Richter an, dann verstehe er nicht, warum er behaupte, dass das Schloss kaputt gewesen sei, woraufhin BF1 entgegnete, er habe zum Ausdruck bringen wollen, dass die Tür kaputt gewesen sei.

Auf die Frage, wie viele Leute eingedrungen seien, antwortete er, dies könne er nicht beantworten. Nochmals nachgefragt, ob ihm eine ungefähre Angabe möglich sei, behauptete BF1, er könne es nicht sagen, einige seien auf der Straße gestanden. Weiters befragt, wie spät es gewesen sei, führte er aus, es sei zeitig in der Früh gewesen, er habe noch geschlafen. Er sei alleine im Schlafzimmer gewesen, sie hätten ihn mitgenommen, ohne das er sich etwas anziehen habe können. Man habe ihm einen Sack über den Kopf gestülpt und mit einem Auto weggebracht.

Auf die nächste Frage, wie es weitergegangen sei, behauptete BF1, sie hätten ihn in irgendeine Zelle gebracht, dort sei er zusammen geschlagen worden. Nachgefragt, ob es auch weitere Vorfälle gegeben habe, gab er an, er sei auch nach bestimmten Personen gefragt worden. Nochmals nachgefragt, ob er noch weitere Details erzählen könne, führte BF1 aus, er sei zusammengeschlagen und gefoltert worden, weiters habe man ihm Fragen gestellt. Aufgefordert, die Folterhandlungen im Detail zu schildern, gab er an, er sei zusammengeschlagen worden. Diesbezüglich nochmals aufgefordert, ob er Genaueres schildern könne, antwortete BF1, er sei nicht nur mit den Händen, sondern auch mit Eisengegenständen und mit den Füßen geschlagen und getreten worden. Auf die Frage, ob sich sonst noch etwas zugetragen habe, behauptete BF1, er sei auch mit Strom gefoltert worden. Nochmals nachgefragt, auf welche Weise dies geschehen sei, stellte BF1 die Frage, wie dies gemeint sei. Der vorsitzende Richter erklärte dazu, er wolle hören, auf welche Weise er unter Strom gesetzt worden sei, woraufhin BF1 zögerlich antwortete, man habe den Strom an seine Finger angeschlossen. Nochmals nachgefragt, wie genau vorgegangen worden sei, gab er an, sie hätten seinen Daumen angeschlossen und behauptete nach einer weiteren Frage, dass nur ein Daumen angeschlossen worden sei.

Auf die Frage, ob sich dies in der Zelle zugetragen habe bzw. ob sich noch jemand in der Zelle aufgehalten habe, antwortete BF1, er sei in der Zelle festgehalten worden. Auf die nächste Frage, wie lange diese Folterhandlungen angedauert hätten bzw. ob diese wiederholt worden seien, behauptete BF1, es habe sich um einen "einzigen Vorfall" gehandelt. An die Dauer bzw. Länge der Folterhandlungen könne er sich nicht mehr erinnern. Vielleicht habe es eine halbe Stunde gedauert. Dazu merkte der vorsitzende Richter an, dies habe er auch beim Gutachter gesagt, allerdings habe er dort die Folter mit Strom anders dargestellt (AS 141), woraufhin BF1 erwiderte, er vergesse so vieles, sein Gedächtnis sei sehr schlecht.

Weiters hielt der vorsitzende Richter vor, er habe heute die Folter detailliert geschildert, daher sei kein plausibler Grund erkennbar, warum er diese Details heute anders geschildert habe als damals, worauf BF1 entgegnete, er wolle ehrlich zugeben, dass er doch nicht mit Strom gefoltert worden sei. Auf diese Weise sei sein Bruder gefoltert worden, diesem habe man auch die Rippen gebrochen. Sein Bruder sei ohne Kleidung mitgenommen und nach seinem "Bruder, der in Österreich lebe" befragt worden.

Auf die Frage, wie es weitergegangen sei bzw. ob er überhaupt inhaftiert gewesen sei, antwortete BF1, er wolle zugeben, dass er (auch) nicht angehalten worden sei. Er habe jedoch Angst, dass ihm etwas zustoßen könnte. Er habe versucht, nirgends in Erscheinung zu treten und unauffällig zu bleiben. Seine Familie sei sehr verängstigt gewesen, vor allem seine jüngere Tochter. Es habe immer wieder Schießereien gegeben.

Auf die weitere Frage, was er für den Fall seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat befürchte, gab BF1 an, die Situation sei noch schlechter geworden. Er habe Angst um sein Leben, er könne mitgenommen oder inhaftiert werden. Dazu merkte der vorsitzende Richter an, diese Befürchtung sei sehr allgemein und vage gehalten, worauf BF1 erwiderte, er wisse nicht aus welchem Grund, aber er befürchte, dass er zu Hause verfolgt werde. Wenn er eine Garantie hätte, zu Hause nicht verfolgt zu werden, dann würde er in seinen Herkunftsstaat zurückkehren. Nach wie vor würden Gegner Russlands verfolgt werden. Diesbezüglich hielt der vorsitzende Richter nochmals vor, er habe doch gerade berichtet, unauffällig gelebt zu haben, worauf BF1 entgegnete, seine Angaben, dass er Verwundeten geholfen habe, seien richtig. Außerdem habe man seinen Bruder nach ihm befragt. Auch der Bruder, der nunmehr in Frankreich lebe, sei befragt worden. Weiters sei verlangt worden, dass er ein Foto schicke und ein Telefongespräch führe.

BF1 gab anlässlich der Rückübersetzung hinsichtlich seiner Angaben, dass er Verwundeten geholfen habe, an, dass er Mitglied einer Widerstandsgruppe gewesen sei. Auf die Frage des vorsitzenden Richters, was seine Aufgaben gewesen seien, antwortete BF1 anfänglich wiederum mit einer Gegenfrage und führte danach aus, er sei Freiwilliger gewesen. Nach Wiederholung der Frage gab er an, er habe Wachtätigkeiten übernommen, jedoch keine Menschen getötet. Weiters behauptete er, dass er den Stützpunkt bewacht habe. Auf die Frage, ob er dies mit einer Waffe getan habe, antwortete BF1 bejahend. Nochmals nachgefragt, ob er Kämpfer gewesen sei, antwortete BF1 wiederum verneinend. Dazu merkte der vorsitzende Richter an, wenn er bewaffnet einen Stützpunkt bewacht habe, dann sei er eindeutig ein Kämpfer gewesen, worauf BF1 erwiderte, er habe sich nicht an Kampfhandlungen beteiligt. In weiterer Folge führte die Beschwerdeführervertreterin aus, diese Angaben seien ihr gestern ganz genauso geschildert worden. Nach Beginn des Krieges habe BF1 der Mut verlassen. Er habe sich nicht aktiv an Kampfhandlungen beteiligt, daher sehe er sich nicht als Kämpfer. Dazu hielt der vorsitzende Richter fest, dass er darin keine Verfolgungshandlungen sehe, noch dazu habe er bis dato nicht davon berichtet. BF1 gab dazu an, er wolle auf den Amnesty-International Bericht vom 11. Juni 2009 zur Russischen Föderation verweisen. Es gebe weiterhin Verschleppungen von Personen, auch wenn die Anzahl der genannten Verschleppungen offiziell rückgängig sei. Dabei handle es sich um eine offizielle Angabe, inoffiziell seien die Zahlen der Verschleppungen wieder steigend. Mehrere beunruhigende Fakten seien in einem Memorandum an Präsident Medwedew mitgeteilt worden. Die Sicherheitsorgane würden Menschenrechtsverletzungen verüben und würden dafür nicht bestraft werden. Es gebe Folter und andere Arten von grober Behandlung, Verschleppung, Morde und anderes. Die meisten Überfälle der Vertreter der staatlichen Behörden und privaten Personen auf Rechtsschutzaktivisten und Journalisten, Anwälte und Aktivisten der zivilen Bevölkerung würden unbestraft bleiben. Gemäß den Informationen der russischen Rechtsschutzorganisationen in den vergangenen Monaten seien infolge des Überfalls aufgrund der Rasse bereits 23 Personen umgebracht worden. Obwohl die staatlichen Orange zugeben, dass dies ein wichtiges Problem sei, gebe es bis dato kein umfassendes Programm für den Kampf gegen Rassismus und Diskriminierung. Die problematische Region in Russland bezüglich der Verletzung der Menschenrechte sei der Nordkaukasus. Viele Leute hätten einfach Angst, Anzeige zu erstatten, wenn es zu Menschenrechtsverletzungen gekommen sei, z.B. wenn Verwandte verschwunden seien. Abgesehen davon werde in Tschetschenien die ganze Familie bestraft, wenn jemand beschuldigt werde, sich den Kämpfern angeschlossen zu haben. Aufgrund dessen seien Häuser verbrannt worden, obwohl nicht immer klar gewesen sei, wer für diese Taten verantwortlich gewesen sei. Russland wolle nicht, dass Kontrollen stattfinden, und auch nicht dass es diesbezüglich Berichterstatter in Tschetschenien gebe, da es dort nach wie vor zu Verletzungen der Menschenrechte komme. Deswegen sei im Juni 2008, bei der Sitzung des Europarates beschlossen worden, weiterhin einen Monitoring-Prozess in Tschetschenien durchzuführen. Weiters legte BF1 Statistiken von Memorial vor, wonach in den Jahren 2006, 2007 und 2008 zahlreiche Menschen ermordet und verschleppt worden seien.

Danach übergab der vorsitzende Richter den aktuellen Ländervorhalt zur Lage in Tschetschenien und räumte eine 14-tägige Frist zur Stellungnahme ein.

Befragt zu Integration gab BF1 an, er habe bislang keine Berufstätigkeit oder ehrenamtliche Tätigkeit ausgeübt, habe aber privaten Personen geholfen. Er habe einen Deutschkurs besucht und spreche ein wenig Deutsch. Eine Kursbesuchsbestätigung werde er in Vorlage bringen. Weiters gab er an, dass er in Österreich kein Mitglied einer Organisation oder eines Vereins sei und führte dazu an, er habe leider nichts finden können, was seinen Interessen entsprochen hätte. Seine älteste Tochter gehe in die Schule, die mittlere Tochter besuche den Kindergarten.

Zu Abschluss hielt die Beschwerdeführervertreterin fest, dass der BF1 ganz zu Beginn des zweiten Krieges Unterstützungshandlungen getätigt habe und in unmittelbaren Kontakt zu den Kämpfern gestanden sei. Nach Ausbruch des zweiten Tschetschenienkrieges habe der BF1 die Russische Föderation verlassen, weil ihn - wie er im Zuge der mündlichen Verhandlung selbst angegeben habe - "der Mut zum Kämpfen" verlassen habe. Während jener Zeit sei er zwischenzeitlich lediglich für den Zeitraum von zwei Monaten zurückgekehrt, in denen er sich versteckt gehalten und seine neuerliche Ausreise organisiert habe. Es sei wahrscheinlich, dass der BF1 aufgrund seiner langjährigen Abwesenheit für einen Kämpfer gehalten werde, dies verstärke sich aufgrund des Umstandes, dass er zuvor Kontakt zu den Kämpfern gehabt habe. Es entspreche den Länderfeststellungen des Asylgerichtshofes, dass Kämpfer bzw. Personen die für solche gehalten werden, zu einer gefährdeten Gruppe zählen. Zudem sei die Familie des BF1 Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen. Einem Bruder des BF1 sei in Österreich Asyl gewährt worden, ein weiterer Bruder sei nach der Ausreise des BF1 mitgenommen und gefoltert worden. Der BF1 liefe daher auch Gefahr, aufgrund seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie Verfolgungshandlungen ausgesetzt zu sein. Aufgrund der Kumulation beider Gründe, nämlich einer ihm möglicherweise unterstellten Beteiligung am tschetschenischen Widerstand und der bestehenden Verfolgung seiner Kernfamilie, sei jedenfalls davon auszugehen, dass eine Gefährdung des BF1 nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden könne.

Der Vollständigkeit halber werde noch angemerkt, dass die den Beschwerdeführern vom Bundesasylamt vorgeworfenen Widersprüchlichkeiten auf Missverständnisse zurückzuführen seien. So halte das Bundesasylamt den Beschwerdeführern unterschiedliche Datumsangaben bei der Einreise nach Aserbaidschan bzw. bei der Ausreise aus der Türkei vor und übersehe dabei, dass die Beschwerdeführer getrennt von einander eingereist und getrennt von einander ausgereist seien.

In weiterer Folge wurde mit der Befragung der BF2 fortgesetzt. Diese gab an, sie wolle nach Rücksprache mit ihrem Ehemann klar stellen, dass dieser nicht mitgenommen worden sei. Dies sei die einzige Unwahrheit.

Zu den Personalien gab die BF2 an, sie heiße XXXX und sei am XXXX in der Nähe von XXXX geboren. Sie sei verheiratet und Mutter von drei Kindern. In ihrem Herkunftsstaat verfüge sie noch über zwei Schwestern, einen Bruder und mehrere Onkel und Tanten. Diese leben größtenteils in Tschetschenien. Des Weiteren leben ihre Schwiegermutter sowie zwei Brüder ihres Ehemannes in Tschetschenien.Zu den Personalien gab die BF2 an, sie heiße römisch 40 und sei am römisch 40 in der Nähe von römisch 40 geboren. Sie sei verheiratet und Mutter von drei Kindern. In ihrem Herkunftsstaat verfüge sie noch über zwei Schwestern, einen Bruder und mehrere Onkel und Tanten. Diese leben größtenteils in Tschetschenien. Des Weiteren leben ihre Schwiegermutter sowie zwei Brüder ihres Ehemannes in Tschetschenien.

Sie sei Staatsbürgerin der Russischen Föderation und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe. Sie sei Muslimin.

Sie habe neun Jahre Grundschule absolviert, danach habe sie in ihrem Herkunftsstaat kleinere Hilfstätigkeiten ausgeübt. Weiters gab sie an, dass sie von 2000 bis 2001 in XXXX gelebt habe, Anfang Februar 2001 sei sie mit ihrer Mutter nach Aserbaidschan gereist. Dort habe sie ihren Ehemann kennengelernt, einen Monat später hätten sie bereits geheiratet. Im Jahr 2002 seien sie in die Türkei gereist und seien Ende Mai oder Anfang Juni wieder zurückgekehrt. Danach habe sie an derselben Meldeadresse wie ihr Ehemann gewohnt. Dies sei in XXXX gewesen. In XXXX habe auch ihre Schwiegermutter gelebt. Auf die Frage, wie lange sie in XXXX gelebt habe, gab die BF2 in etwa vier Monate an, ihr Ehemann habe in etwa zwei Monate an der genannten Adresse gelebt. Dieser sei immer wieder weggefahren, da er Angst gehabt habe, mitgenommen zu werden. Während jener Zeit habe er bei Tanten gelebt. Auf die nächste Frage, um welche Tanten es sich gehandelt habe, antwortete die BF2, man könne nicht sagen, dass er bei einer Tante gelebt habe. Dazu merkte der vorsitzende Richter an, dies widerspreche ihrer vorigen Aussage, worauf die BF2 erwiderte, eine Tante heiße XXXX, den Vornamen der anderen Tante kenne sie nicht. Diese dürfe sie nicht mit dem Vornamen ansprechen. Weiters befragt, wo sich ihr Ehemann noch versteckt habe, nannte die BF2 verschiedene Verwandte, diese seien ihr aber nur teilweise bekannt, da sie nicht lange in Tschetschenien gelebt hätten. Über Befragen, wie oft ihr Ehemann bei ihr zu Hause gewesen sei, gab sie an, dieser sei nur wenige Tage bei ihr gewesen, insbesondere dann, wenn er keine Schlafstelle gefunden habe. Ihr Ehemann sei immer in der Nacht oder zeitig in der Früh gekommen, um von niemandem gesehen zu werden.Sie habe neun Jahre Grundschule absolviert, danach habe sie in ihrem Herkunftsstaat kleinere Hilfstätigkeiten ausgeübt. Weiters gab sie an, dass sie von 2000 bis 2001 in römisch 40 gelebt habe, Anfang Februar 2001 sei sie mit ihrer Mutter nach Aserbaidschan gereist. Dort habe sie ihren Ehemann kennengelernt, einen Monat später hätten sie bereits geheiratet. Im Jahr 2002 seien sie in die Türkei gereist und seien Ende Mai oder Anfang Juni wieder zurückgekehrt. Danach habe sie an derselben Meldeadresse wie ihr Ehemann gewohnt. Dies sei in römisch 40 gewesen. In römisch 40 habe auch ihre Schwiegermutter gelebt. Auf die Frage, wie lange sie in römisch 40 gelebt habe, gab die BF2 in etwa vier Monate an, ihr Ehemann habe in etwa zwei Monate an der genannten Adresse gelebt. Dieser sei immer wieder weggefahren, da er Angst gehabt habe, mitgenommen zu werden. Während jener Zeit habe er bei Tanten gelebt. Auf die nächste Frage, um welche Tanten es sich gehandelt habe, antwortete die BF2, man könne nicht sagen, dass er bei einer Tante gelebt habe. Dazu merkte der vorsitzende Richter an, dies widerspreche ihrer vorigen Aussage, worauf die BF2 erwiderte, eine Tante heiße römisch 40 , den Vornamen der anderen Tante kenne sie nicht. Diese dürfe sie nicht mit dem Vornamen ansprechen. Weiters befragt, wo sich ihr Ehemann noch versteckt habe, nannte die BF2 verschiedene Verwandte, diese seien ihr aber nur teilweise bekannt, da sie nicht lange in Tschetschenien gelebt hätten. Über Befragen, wie oft ihr Ehemann bei ihr zu Hause gewesen sei, gab sie an, dieser sei nur wenige Tage bei ihr gewesen, insbesondere dann, wenn er keine Schlafstelle gefunden habe. Ihr Ehemann sei immer in der Nacht oder zeitig in der Früh gekommen, um von niemandem gesehen zu werden.

Aufgefordert, die unmittelbar auslösenden Beweggründe für ihre Flucht zu schildern, gab die BF2 an, sie habe Angst gehabt. Angst um ihren Ehemann, dass dieser mitgenommen und umgebracht werde. Auf die Frage, warum sie diese Angst um ihren Ehemann gehabt habe, führte sie aus, ihr Ehemann habe erzählt, dass er irgendjemanden unterstützt und geholfen habe. Genaueres habe er nicht berichtet.

Auf die Frage, was sie für den Fall ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat befürchte, antwortete sie, sie habe Angst, dass es wieder passiere. Diesbezüglich frage der vorsitzende Richter nach, was "wieder" passieren solle, worauf sie antwortete, dass sich ihr Ehemann weiterhin verstecken müsse. Dieser werde sich vor Tschetschenen verstecken müssen. Nochmals nachgefragt, wer Interesse an ihrem Ehemann haben solle, gab sie an, die Situation sei generell schlecht, man könne nicht frei seine Meinung sagen.

Befragt zur Integration gab die BF2 an, sie habe bislang keine Berufstätigkeit ausgeübt, aber sie helfe ehrenamtlich. Sie unterstützte zwei Frauen, wobei sie einer nur bei Bedarf helfe. Eine entsprechende Bestätigung werde sie in den nächsten Tagen in Vorlage bringen. Weiters habe sie einen Deutschkurs besucht. Sie sei in Österreich kein Mitglied einer Organisation oder eines Vereins. Ihre älteste Tochter gehe in die Schule, ihre mittlere Tochter besuche den Kindergarten.

Zum Abschluss übergab der vorsitzende Richter den Beschwerdeführern und der Beschwerdeführervertreterin einen Bericht bzw. Beurteilung zur menschenrechtlichen sowie sozialen und politischen Situation im Herkunftsland mit der Aufforderung hierzu gegebenenfalls binnen 14 Tagen schriftlich Stellung zu nehmen.

Am 07.07.2009 langte beim Asylgerichtshof eine Stellungnahme zu den vom vorsitzenden Richter übergebenen Länderfeststellungen ein, worin zum einen die vom BF1 genannten Fluchtgründe im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung wiederholt wurden, zum anderen hielten die Beschwerdeführer fest, dass - wie auch den übergebenen Länderfeststellungen entnommen werden könne - die Situation in Tschetschenien nach wie vor katastrophal sei und schwere Menschenrechtsverletzungen stattfinden würden. Aufgrund der Unterstützung des tschetschenischen Widerstandes zu Beginn des ersten Tschetschenienkrieges liege es nahe, dass dem BF1 aufgrund dieser Kontakte eine Teilnahme an aktiven Kampfhandlungen unterstellt werde, dies werde auch durch die langjährige Abwesenheit des BF1 verstärkt.

Weites wurde ausgeführt, dass sich BF1 und BF2 in regelmäßiger psychologischer Behandlung beim Verein für psychisch und soziale Lebensberatung, Beratungszentrum XXXX befinden würden. Laut Befund vom 18.04.2007 weise die BF2 diverse Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung auf.Weites wurde ausgeführt, dass sich BF1 und BF2 in regelmäßiger psychologischer Behandlung beim Verein für psychisch und soziale Lebensberatung, Beratungszentrum römisch 40 befinden würden. Laut Befund vom 18.04.2007 weise die BF2 diverse Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung auf.

Bei der BF3 sei im November 2006 eine Ureterneueinpflanzung bds. wg. rez. Harnwegsinfekte durchgeführt worden. Weitere Kontrollen seien laut der ärztlichen Bestätigung von Dr. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, vom 29.06.2009 unbedingt notwendig.Bei der BF3 sei im November 2006 eine Ureterneueinpflanzung bds. wg. rez. Harnwegsinfekte durchgeführt worden. Weitere Kontrollen seien laut der ärztlichen Bestätigung von Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, vom 29.06.2009 unbedingt notwendig.

Abschließend wurde festgehalten, dass der BF1 und die BF2 weder über entsprechende finanzielle Mittel noch über Familienanschluss in der Russischen Föderation verfügen würden. Beide seien psychisch krank und auf psychiatrische und psychotherapeutische Behandlung angewiesen. Des Weiteren könne weder in Tschetschenien noch in der Russischen Föderation mit erforderlicher Wahrscheinlichkeit eine entsprechende medizinische Versorgung der BF3 garantiert werden. Darüber hinaus wäre BF1 und BF2 angesichts ihrer Erkrankung und fehlender familiärer Unterstützung in der Russischen Föderation die Schaffung einer entsprechenden Lebensgrundlage nicht möglich.

Beiliegend wurden folgende Beweismittel in Vorlage gebracht:

Pädiatrischer Abschlussbericht des XXXX vom 04.10.2006, betreffend BF3, ärztliche Bestätigung von Dr. XXXX vom 29.06.2009, betreffend BF3, Kursbesuchsbestätigung von XXXX vom 30.06.209, betreffend BF1 und BF2, Kursbesuchsbestätigung XXXX, betreffend BF2, Bestätigung der regionalen Flüchtlingsbetreuung vom 01.07.2009, betreffend BF2, Schulbesuchsbestätigung der Volksschule XXXX vom 13.02.2009 sowie Bestätigung der Volksschule XXXX vom 02.07.2009, betreffend BF3 und Bestätigung des Kinderhauses/Kindergartens XXXX vom 30.06.2009, betreffend BF4.Pädiatrischer Abschlussbericht des römisch 40 vom 04.10.2006, betreffend BF3, ärztliche Bestätigung von Dr. römisch 40 vom 29.06.2009, betreffend BF3, Kursbesuchsbestätigung von römisch 40 vom 30.06.209, betreffend BF1 und BF2, Kursbesuchsbestätigung römisch 40 , betreffend BF2, Bestätigung der regionalen Flüchtlingsbetreuung vom 01.07.2009, betreffend BF2, Schulbesuchsbestätigung der Volksschule römisch 40 vom 13.02.2009 sowie Bestätigung der Volksschule römisch 40 vom 02.07.2009, betreffend BF3 und Bestätigung des Kinderhauses/Kindergartens römisch 40 vom 30.06.2009, betreffend BF4.

Am 24.09.2009 erstatte Dr. XXXX im Auftrag des Asylgerichtshofes folgendes Gutachten (in Zusammenfassung):Am 24.09.2009 erstatte Dr. römisch 40 im Auftrag des Asylgerichtshofes folgendes Gutachten (in Zusammenfassung):

Bei der BF2 würden sich Hinweise auf eine Anpassungsstörung finden, die an sich noch nicht den Schweregrad einer eigenständigen Krankheit aufweisen. Hinweise auf eine (wenig exakt vordiagnostizierte) posttraumatische Belastungsstörung und Anorexia nervosa würden sich weder in den psychiatrisch klinischen noch in den projektiven Testuntersuchungen finden. Eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde mit höherer Wahrscheinlichkeit eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes bedeuten, zumal die BF2 große Angst vor allfälligen Folgen (Inhaftierung, Folter Verschleppung) habe und jedenfalls von einer wie immer gearteten sehr massiven Bedrohung ihrer selbst wie auch derjenigen ihrer Familie ausgehe.

Die aktuelle psychische Symptomatik der BF2 sei eher mit dem schwebenden Asylverfahren als mit schweren traumatischen Vorerfahrungen in unmittelbaren Zusammenhang zu bringen. Eine Stimmungsstabilisierende und Spannungslösende Medikation, die auch derzeit schon eingenommen werde, sei sinnvoll zwecks Erhöhung der Belastbarkeit und Minderung von Angst und psychovegetativen Beschwerden.

Mit Verfahrensanordnung vom 13.10.2009 wurde der BF2, vertreten durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter, das psychiatrisch neurologische Gutachten von Dr. XXXX vom 05.03.2010 zur Wahrung des Parteiengehörs übermittelt und Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt.Mit Verfahrensanordnung vom 13.10.2009 wurde der BF2, vertreten durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter, das psychiatrisch neurologische Gutachten von Dr. römisch 40 vom 05.03.2010 zur Wahrung des Parteiengehörs übermittelt und Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt.

Am 19.11.2009 übermittelte die rechtsfreundliche Vertretung der Beschwerdeführer ein Schreiben der Caritas Obersteiermark vom 16.11.2009 zum Nachweis der Integration der Beschwerdeführer.

Bezugnehmend auf die Anfrage betreffend die Krankengeschichte der BF3 übermittelte das Landeskrankenhaus XXXX die Befundberichte der genannten Patienten und hielt Folgendes ergänzend fest: Die BF3 stehe nicht in laufender Behandlung, es werde lediglich wegen zurückliegender Operation an der Harnblase im Jahr 2006 im Abstand von etwa 6 Monaten eine Ultraschallverlaufskontrolle durchgeführt. Wie aus den Arztbriefen hervorgehe, sei im Dezember 2006 eine Ureterneueinpflanzung in die Harnblase vorgenommen worden. Der Verlauf der Operation habe sich als komplikationslos erwiesen, weitere Operationen seien nicht geplant. Weitere medikamentöse oder sonstige Therapien seien derzeit nicht erforderlich. Eine Abschiebung von BF3 in das Herkunftsland würde den Gesundheitszustand voraussichtlich nicht verändern, sonografische Verlaufskontrollen sollten nach Möglichkeit gewährleistet sein.Bezugnehmend auf die Anfrage betreffend die Krankengeschichte der BF3 übermittelte das Landeskrankenhaus römisch 40 die Befundberichte der genannten Patienten und hielt Folgendes ergänzend fest: Die BF3 stehe nicht in laufender Behandlung, es werde lediglich wegen zurückliegender Operation an der Harnblase im Jahr 2006 im Abstand von etwa 6 Monaten eine Ultraschallverlaufskontrolle durchgeführt. Wie aus den Arztbriefen hervorgehe, sei im Dezember 2006 eine Ureterneueinpflanzung in die Harnblase vorgenommen worden. Der Verlauf der Operation habe sich als komplikationslos erwiesen, weitere Operationen seien nicht geplant. Weitere medikamentöse oder sonstige Therapien seien derzeit nicht erforderlich. Eine Abschiebung von BF3 in das Herkunftsland würde den Gesundheitszustand voraussichtlich nicht verändern, sonografische Verlaufskontrollen sollten nach Möglichkeit gewährleistet sein.

Zur Wahrung des Parteiengehörs wurde den Beschwerdeführern und deren rechtsfreundlichen Vertretung das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis gebracht und Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt.

Am 11.03.2010 erstatte Dr. XXXX im Auftrag des Asylgerichtshofes folgendes Gutachten (in Zusammenfassung):Am 11.03.2010 erstatte Dr. römisch 40 im Auftrag des Asylgerichtshofes folgendes Gutachten (in Zusammenfassung):

Beim BF1 liege derzeit keine krankheitswertige psychische Störung vor. Es lasse sich eine Anpassungsstörung mit erhöhter Ängstlichkeit, Unsicherheit und zeitweise auftretenden Schlafstörungen in Erfahrung bringen, wie sie naturgemäß in der gegenständlichen Situation als nachvollziehbar erachtet werden. Ebenfalls nachvollziehbar seien Ängste und Sorgen vor einer Abschiebung in das Heimatland und Erinnerungen an Kämpfe und an die Kriegsstimmung inklusive der damals erlittenen Ängste. Im Falle einer Abschiebung in den Herkunftsstaat lassen sich aus rein psychiatrischer Sicht keine gesundheitsgefährdeten Folgen erwarten.

Mit Verfahrensanordnung vom 12.03.2010 wurde dem BF1, vertreten durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter, das psychiatrisch neurologische Gutachten von Dr. XXXX vom 05.03.2010 zur Wahrung des Parteiengehörs übermittelt und Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt.Mit Verfahrensanordnung vom 12.03.2010 wurde dem BF1, vertreten durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter, das psychiatrisch neurologische Gutachten von Dr. römisch 40 vom 05.03.2010 zur Wahrung des Parteiengehörs übermittelt und Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt.

Am 29.03.2010 langte beim Asylgerichtshof seitens der rechtsfreundlichen Vertretung ein Antrag auf Fristverlängerung ein. Mit Schriftsatz vom 21.04.2010 legte die rechtsfreundliche Vertretung der Beschwerdeführer einen Kurzarztbrief des XXXX, den Bericht des Primar Dr. XXXX vom 24.03.2010 und den Einsatzbericht von Dr. XXXX vom 24.03.2010 zum Nachweis für den Suizidversuch der BF2 vom 22.03.2010 vor. Eine dringende psychiatrische und psychotherapeutische Behandlung werde empfohlen. Weiters stellte die rechtsfreundliche Vertretung der BF2 den Antrag auf Einholung eines weiteren Sachverständigen-Gutachens aus dem Fachgebiet der Psychiatrie.Am 29.03.2010 langte beim Asylgerichtshof seitens der rechtsfreundlichen Vertretung ein Antrag auf Fristverlängerung ein. Mit Schriftsatz vom 21.04.2010 legte die rechtsfreundliche Vertretung der Beschwerdeführer einen Kurzarztbrief des römisch 40 , den Bericht des Primar Dr. römisch 40 vom 24.03.2010 und den Einsatzbericht von Dr. römisch 40 vom 24.03.2010 zum Nachweis für den Suizidversuch der BF2 vom 22.03.2010 vor. Eine dringende psychiatrische und psychotherapeutische Behandlung werde empfohlen. Weiters stellte die rechtsfreundliche Vertretung der BF2 den Antrag auf Einholung eines weiteren Sachverständigen-Gutachens aus dem Fachgebiet der Psychiatrie.

Mit Schriftsatz vom 26.04.2010 übermittelte die rechtsfreundliche Vertretung der BF2 noch einmal die Arztbriefe des XXXX zum Nachweis dafür, dass die BF2 am 22.03.2010 mit Medikamenten einen Suizidversuch unternommen habe und an schweren psychiatrischen Symptomen leide. Weiters wurde eine Bestätigung über die Absolvierung eines Deutschkurses vom 25.03.2010 der BF2 vorgelegt.Mit Schriftsatz vom 26.04.2010 übermittelte die rechtsfreundliche Vertretung der BF2 noch einmal die Arztbriefe des römisch 40 zum Nachweis dafür, dass die BF2 am 22.03.2010 mit Medikamenten einen Suizidversuch unternommen habe und an schweren psychiatrischen Symptomen leide. Weiters wurde eine Bestätigung über die Absolvierung eines Deutschkurses vom 25.03.2010 der BF2 vorgelegt.

Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 26.07.2010, GZ D11 265125-13/2008/35E wurde die Beschwerde des Antragstellers (BF1) abgewiesen. Das Vorbringen des BF1 sei massiv widersprüchlich und unglaubwürdig. BF1 selbst habe in der mündlichen Beschwerdeverhandlung eingeräumt, dass sein bisheriges Fluchtvorbringen unrichtig und dass er weder mit Strom gefoltert noch angehalten worden sei, Erst bei der Rückübersetzung der Verhandlungsschrift sei vage behauptet worden, dass BF1 Mitglied einer Widerstandsgruppe gewesen und bis Ende 1999 bewaffnet einen Stützpunkt bewacht habe. Darüber hinaus habe BF1 in der mündlichen Beschwerdeverhandlung einen desinteressierten Eindruck erweckt. Der Beschwerdeführer leide an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung und sei im erwerbsfähigen Alter, weitere refoulement-relevante Indizien seien nicht zu Tage getreten oder vorgebracht worden. Die Ausweisung erfolge im überwiegenden öffentlichen Interesse.

Das Erkenntnis erwuchs durch Zustellung am 27.07.2010 in Rechtskraft.

Am 30.08.2010 stellte der Antragsteller erneut einen (zweiten) Antrag auf Internationalen Schutz. Er habe sich seit der rechtskräftig negativen Entscheidung im ersten Rechtsgang weiterhin in Österreich aufgehalten. Nun habe er neue Dokumente von Amnesty International, die er nicht früher habe vorlegen können. Seine Gründe seien nach wie vor aktuell.

Mit Bescheid der BH XXXX, wurde über den Antragsteller die Schubhaft verhängt, da der Antragsteller weder seinen Meldepflichten nach dem Asylgesetz noch einer Ladung vor die BH XXXX nachgekommen sei.Mit Bescheid der BH römisch 40 , wurde über den Antragsteller die Schubhaft verhängt, da der Antragsteller weder seinen Meldepflichten nach dem Asylgesetz noch einer Ladung vor die BH römisch 40 nachgekommen sei.

Am 14.09.2010 wurde der Antragsteller niederschriftlich vor dem Bundesasylamt einvernommen. Er gab an, nicht in ärztlicher Behandlung zu stehen und keine Medikamente einzunehmen. Befragt zu den Fluchtgründen gab der Antragsteller zu Protokoll, er habe bereits schon einmal angegeben, dass er nicht die Wahrheit gesagt habe, und dies auch begründet. Einige Gründe entsprächen der Wahrheit, andere nicht. Da sein Leben gefährdet sei, habe er die Meinung vertreten, er müsse noch Fluchtgründe hinzufügen.

Sein Leben sei nach wie vor in Gefahr. Er habe Ladungen an die alte Adresse erhalten, er werde versuchen, sich das weiterleiten zu lassen. Er sei "schon zehn Jahre" von zu Hause weg und "auch schon fünf Jahre" in Österreich. Er habe auch ein Schreiben von Amnesty International, welches er aus den USA erhalten habe. Die in Kalifornien lebende Verfasserin sei von seinem Bruder kontaktiert worden und dieser habe ihr die Situation erklärt. Er wisse, dass die Verfasserin mehrmals in Tschetschenien war. Gemäß dieser schriftlichen Bestätigung vom 15.08.2010 werde bestätigt, dass er die tschetschenischen Widerstandskämpfer in XXXX mit Nahrungsmitteln und lebensnotwendigen Bedarfsgütern unterstützt habe.Sein Leben sei nach wie vor in Gefahr. Er habe Ladungen an die alte Adresse erhalten, er werde versuchen, sich das weiterleiten zu lassen. Er sei "schon zehn Jahre" von zu Hause weg und "auch schon fünf Jahre" in Österreich. Er habe auch ein Schreiben von Amnesty International, welches er aus den USA erhalten habe. Die in Kalifornien lebende Verfasserin sei von seinem Bruder kontaktiert worden und dieser habe ihr die Situation erklärt. Er wisse, dass die Verfasserin mehrmals in Tschetschenien war. Gemäß dieser schriftlichen Bestätigung vom 15.08.2010 werde bestätigt, dass er die tschetschenischen Widerstandskämpfer in römisch 40 mit Nahrungsmitteln und lebensnotwendigen Bedarfsgütern unterstützt habe.

In Österreich seien seine geschiedene Ehefrau und seine Kinder, außerdem der zuvor genannte Bruder. Er sei offiziell geschieden, die Kinder lebten bei der Mutter. Er habe einmal in der Woche für eine Stunde einen Deutschkurs besucht und sei unbescholten.

Im Anschluss an diese Einvernahme verkündete die Referentin des Bundesasylamtes den angefochten Bescheid und hob den faktischen Abschiebeschutz nach § 12 AsylG 2005 gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 auf. In der Begründung des Bescheides wird zunächst der Verfahrensgang wiedergegeben. Das Bundesasylamt stellte fest, gegen den Antragsteller bestehe eine rechtskräftige Ausweisungsentscheidung. Der Antragsteller habe keine glaubwürdigen asylrelevanten Gründe vorgebracht, der maßgebliche Sachverhalt habe sich seit der Rechtskraft des Vorverfahrens nicht geändert; der neue Asylantrag werde voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein. BF1 sei im Falle einer Abschiebung nicht refoulement-relevant gefährdet, die Ausweisung stelle keine Verletzung des Art 8 MRK dar.Im Anschluss an diese Einvernahme verkündete die Referentin des Bundesasylamtes den angefochten Bescheid und hob den faktischen Abschiebeschutz nach Paragraph 12, AsylG 2005 gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 auf. In der Begründung des Bescheides wird zunächst der Verfahrensgang wiedergegeben. Das Bundesasylamt stellte fest, gegen den Antragsteller bestehe eine rechtskräftige Ausweisungsentscheidung. Der Antragsteller habe keine glaubwürdigen asylrelevanten Gründe vorgebracht, der maßgebliche Sachverhalt habe sich seit der Rechtskraft des Vorverfahrens nicht geändert; der neue Asylantrag werde voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein. BF1 sei im Falle einer Abschiebung nicht refoulement-relevant gefährdet, die Ausweisung stelle keine Verletzung des Artikel 8, MRK dar.

Rechtlich führte das Bundesasylamt aus, dass nach § 12a Abs. 2 AsylG 2005 das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz aufheben könne, wenn bestimmte, näher dargestellte gesetzliche Voraussetzungen vorlägen; so müsse gegen den Antragsteller eine aufrechte Ausweisung bestehen und der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen sein (weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eingetreten sei). Diese Voraussetzungen lägen vor. Die gegen den Antragsteller ausgesprochene Ausweisung sei aufrecht, sein nunmehriger Antrag sei "voraussichtlich zurückzuweisen", da nicht glaubwürdig weitere asylrelevante Gründe vorgebracht worden seien, wodurch dem Vorbringen die Glaubwürdigkeit zu versagen gewesen sei und sich kein neuer objektiver Sachverhalt ergeben habe. Eine Verletzung, wie sie in § 12a Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 beschrieben werde, drohe nicht.Rechtlich führte das Bundesasylamt aus, dass nach Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz aufheben könne, wenn bestimmte, näher dargestellte gesetzliche Voraussetzungen vorlägen; so müsse gegen den Antragsteller eine aufrechte Ausweisung bestehen und der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen sein (weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eingetreten sei). Diese Voraussetzungen lägen vor. Die gegen den Antragsteller ausgesprochene Ausweisung sei aufrecht, sein nunmehriger Antrag sei "voraussichtlich zurückzuweisen", da nicht glaubwürdig weitere asylrelevante Gründe vorgebracht worden seien, wodurch dem Vorbringen die Glaubwürdigkeit zu versagen gewesen sei und sich kein neuer objektiver Sachverhalt ergeben habe. Eine Verletzung, wie sie in Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 beschrieben werde, drohe nicht.

Mit Mitteilung vom 14.09.2010 legte das Bundesasylamt die Verwaltungsakten dem Asylgerichtshof vor; am 17.09.2010 langten sie bei der zuständigen Gerichtsabteilung dieses Gerichtes ein.

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Gemäß § 75 Abs. 9 AsylG 2005 idF FrÄG 2009 ist u.a. § 12 a AsylG 2005 idF des FrÄG 2009 auf Verfahren, die bereits vor dem 1.1.2010 anhängig waren, nicht anzuwenden.1. Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Gemäß Paragraph 75, Absatz 9, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 ist u.a. Paragraph 12, a AsylG 2005 in der Fassung des FrÄG 2009 auf Verfahren, die bereits vor dem 1.1.2010 anhängig waren, nicht anzuwenden.

Das vorliegende Verfahren war am 31.12.2005 nicht anhängig; das Beschwerdeverfahren ist daher nach dem AsylG 2005 zu führen. Da es am 1.1.2010 noch nicht anhängig war, ist § 12 a AsylG 2005 idF des FrÄG 2009 anzuwenden.Das vorliegende Verfahren war am 31.12.2005 nicht anhängig; das Beschwerdeverfahren ist daher nach dem AsylG 2005 zu führen. Da es am 1.1.2010 noch nicht anhängig war, ist Paragraph 12, a AsylG 2005 in der Fassung des FrÄG 2009 anzuwenden.

2. Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (Art. 1 BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I 147/2008) sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Artikel eins, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 147 aus 2008,) sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Die Zuständigkeit des Einzelrichters ergibt sich aus § 61 Abs. 3 a AsylG 2005 idF FrÄG 2009.Die Zuständigkeit des Einzelrichters ergibt sich aus Paragraph 61, Absatz 3, a AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009.

3. Gemäß § 12 Abs. 1 AsylG 2005 idF FrÄG 2009 kann ein Fremder, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, - außer in den Fällen des § 12 a idF FrÄG 2009 - bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung nicht zurückgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben werden ("faktischer Abschiebeschutz").3. Gemäß Paragraph 12, Absatz eins, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 kann ein Fremder, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, - außer in den Fällen des Paragraph 12, a in der Fassung FrÄG 2009 - bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung nicht zurückgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben werden ("faktischer Abschiebeschutz").

§ 12a Abs. 2 AsylG 2005 idF FrÄG 2009 (der unter der Überschrift "Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen" steht) lautet:Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 (der unter der Überschrift "Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen" steht) lautet:

"Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn"Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) gestellt und liegt kein Fall des Absatz eins, vor, kann das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn

1. gegen ihn eine aufrechte Ausweisung besteht,

2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und

3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde."3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde."

§ 22 Abs. 10 AsylG 2005 idF des FrÄG 2009 lautet:Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 in der Fassung des FrÄG 2009 lautet:

"Entscheidungen des Bundesasylamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Asylgerichtshof unverzüglich von Amts wegen zur Überprüfung gemäß § 41a zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an den Asylgerichtshof; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat der Asylgerichtshof im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41 a mit Beschluss zu entscheiden.""Entscheidungen des Bundesasylamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß Paragraph 62, Absatz 2, AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß Paragraph 62, Absatz 3, AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Asylgerichtshof unverzüglich von Amts wegen zur Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an den Asylgerichtshof; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat der Asylgerichtshof im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41, a mit Beschluss zu entscheiden."

Eine Entscheidung des Bundesasylamtes, mit welcher der faktische Abschiebeschutz aufgehoben worden ist, ist gemäß § 41a Abs. 1 erster Satz AsylG 2005 vom Asylgerichtshof unverzüglich "einer Überprüfung zu unterziehen". § 66 Abs. 2 AVG ist nicht anzuwenden (§ 41a Abs. 1 vierter Satz AsylG 2005).Eine Entscheidung des Bundesasylamtes, mit welcher der faktische Abschiebeschutz aufgehoben worden ist, ist gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, erster Satz AsylG 2005 vom Asylgerichtshof unverzüglich "einer Überprüfung zu unterziehen". Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist nicht anzuwenden (Paragraph 41 a, Absatz eins, vierter Satz AsylG 2005).

4. Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit eines Bescheides, mit dem der faktische Abschiebeschutz aufgehoben wird, sind daher u.a., dass gegen den Asylwerber eine aufrechte Ausweisung besteht und dass der Asylantrag voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein wird.

4.1 Voraussetzung für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist nach § 12 a Abs. 2 Z 1 AsylG 2005, dass gegen den Asylwerber "eine aufrechte Ausweisung besteht". Die Erläut. zur RV des FrÄG 2009 verweisen zu § 12 a Abs. 2 AsylG 2005 auf jene zu § 12 a Abs. 1 AsylG 2005; wörtlich heißt es dort (330 BlgNR 24. GP, 12):4.1 Voraussetzung für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist nach Paragraph 12, a Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005, dass gegen den Asylwerber "eine aufrechte Ausweisung besteht". Die Erläut. zur Regierungsvorlage des FrÄG 2009 verweisen zu Paragraph 12, a Absatz 2, AsylG 2005 auf jene zu Paragraph 12, a Absatz eins, AsylG 2005; wörtlich heißt es dort (330 BlgNR 24. GP, 12):

"Gemäß Z 1 muss gegen den Fremden eine aufrechte Ausweisung bestehen. Dabei ist es unbeachtlich, ob es sich um eine Ausweisung nach dem AsylG 2005 oder früheren asylrechtlichen Bestimmungen handelt. Auch eine Ausweisung, die gemäß den fremdenpolizeilichen oder früheren fremdenrechtlichen Bestimmungen (insbesondere Fremdengesetz 1997) erlassen wurde, kommt dafür in Betracht. Eine aufrechte Ausweisung besteht jedenfalls dann, wenn der Fremde seit der Ausweisungsentscheidung das Bundesgebiet nicht verlassen hat, die Ausweisung also nicht konsumiert wurde; eine Ausweisung gemäß § 10 iVm der vorgeschlagenen Bestimmung des neuen Abs. 6, aber auch dann, wenn der Fremde zwischenzeitlich ausgereist ist und zwar 18 Monate ab dieser Ausreise. Dies gilt auch für Ausweisungen, die vor In-Kraft-Treten dieser Bestimmung erlassen wurden. Dabei ist es unbeachtlich, ob die Ausreise freiwillig erfolgte oder zwangsweise durchgesetzt wurde (siehe dazu auch § 10 Abs. 6).""Gemäß Ziffer eins, muss gegen den Fremden eine aufrechte Ausweisung bestehen. Dabei ist es unbeachtlich, ob es sich um eine Ausweisung nach dem AsylG 2005 oder früheren asylrechtlichen Bestimmungen handelt. Auch eine Ausweisung, die gemäß den fremdenpolizeilichen oder früheren fremdenrechtlichen Bestimmungen (insbesondere Fremdengesetz 1997) erlassen wurde, kommt dafür in Betracht. Eine aufrechte Ausweisung besteht jedenfalls dann, wenn der Fremde seit der Ausweisungsentscheidung das Bundesgebiet nicht verlassen hat, die Ausweisung also nicht konsumiert wurde; eine Ausweisung gemäß Paragraph 10, in Verbindung mit der vorgeschlagenen Bestimmung des neuen Absatz 6,, aber auch dann, wenn der Fremde zwischenzeitlich ausgereist ist und zwar 18 Monate ab dieser Ausreise. Dies gilt auch für Ausweisungen, die vor In-Kraft-Treten dieser Bestimmung erlassen wurden. Dabei ist es unbeachtlich, ob die Ausreise freiwillig erfolgte oder zwangsweise durchgesetzt wurde (siehe dazu auch Paragraph 10, Absatz 6,)."

Auch in § 10 Abs. 6 AsylG 2005 ist von einer "aufrechten" Ausweisung die Rede; diese Bestimmung lautet: "Ausweisungen nach Abs. 1 bleiben binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht."Auch in Paragraph 10, Absatz 6, AsylG 2005 ist von einer "aufrechten" Ausweisung die Rede; diese Bestimmung lautet: "Ausweisungen nach Absatz eins, bleiben binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht."

Die Erläut. zur RV des FrÄG 2009 (330 BlgNR 24. GP, 10) sagen dazu:Die Erläut. zur Regierungsvorlage des FrÄG 2009 (330 BlgNR 24. GP, 10) sagen dazu:

"Durch die Ausreise des Fremden aus dem Bundesgebiet wird eine asylrechtliche Ausweisung nicht mehr sofort konsumiert. Damit wird der zielstaatsbezogenen Ausweisung gemäß § 10 mehr Nachdruck verliehen und eine aus systematischen Gründen sachlich gerechtfertigte Abgrenzung zur fremdenpolizeilichen Ausweisung vorgenommen, welche lediglich den Auftrag enthält, das Bundesgebiet zu verlassen und sich auf keinen bestimmten Staat bezieht. Die Ausweisung soll demnach 18 Monate ab Ausreise aufrecht bleiben und erst dann als konsumiert gelten. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Ausreise freiwillig oder im Rahmen einer Abschiebung erfolgt ist. Weiters ist unbeachtlich, ob der Fremde nur einmal oder mehrmals ausgereist und wieder nach Österreich zurückgekehrt ist. Auch ein zwischenzeitlicher Aufenthalt im Herkunftsstaat schadet nicht. Selbstverständlich bleiben Ausweisungen weiterhin ohne Befristung gültig, wenn der Fremde seit Erlassung der Ausweisungsentscheidung das Bundesgebiet nicht verlassen hat. [...] Die neue Regelung des Abs. 6 gilt naturgemäß auch für Ausweisungen, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Bestimmung schon erlassen waren, auch wenn der Fremde zwischenzeitlich ausgereist ist.""Durch die Ausreise des Fremden aus dem Bundesgebiet wird eine asylrechtliche Ausweisung nicht mehr sofort konsumiert. Damit wird der zielstaatsbezogenen Ausweisung gemäß Paragraph 10, mehr Nachdruck verliehen und eine aus systematischen Gründen sachlich gerechtfertigte Abgrenzung zur fremdenpolizeilichen Ausweisung vorgenommen, welche lediglich den Auftrag enthält, das Bundesgebiet zu verlassen und sich auf keinen bestimmten Staat bezieht. Die Ausweisung soll demnach 18 Monate ab Ausreise aufrecht bleiben und erst dann als konsumiert gelten. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Ausreise freiwillig oder im Rahmen einer Abschiebung erfolgt ist. Weiters ist unbeachtlich, ob der Fremde nur einmal oder mehrmals ausgereist und wieder nach Österreich zurückgekehrt ist. Auch ein zwischenzeitlicher Aufenthalt im Herkunftsstaat schadet nicht. Selbstverständlich bleiben Ausweisungen weiterhin ohne Befristung gültig, wenn der Fremde seit Erlassung der Ausweisungsentscheidung das Bundesgebiet nicht verlassen hat. [...] Die neue Regelung des Absatz 6, gilt naturgemäß auch für Ausweisungen, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Bestimmung schon erlassen waren, auch wenn der Fremde zwischenzeitlich ausgereist ist."

Die Erläut. zur RV weisen ausdrücklich darauf hin, dass, was die achtzehnmonatige Frist betrifft, auch ein Aufenthalt im Herkunftsstaat des Ausgewiesenen den Lauf dieser Frist nicht unterbricht; sie sprechen auch sonst nur von der Ausreise aus dem Bundesgebiet und machen somit ausreichend klar, dass nicht nur eine Ausreise in das - spruchmäßig festgelegte (vgl. die Rsp. des VwGH zu § 8 Abs. 2 AsylG 1997: VwGH 30.6.2005, 2005/20/0108; 13.12.2005, 2004/01/0610; 8.9.2009, 2008/23/0316; 28.10.2009, 2007/01/0210; 21.1.2010, 2008/01/0637, uva.; zum gleichgelagerten § 6 Abs. 3 AsylG 1997 VwGH 6.5.2008, 2005/01/0438; 6.5.2008, 2005/01/0799; zu § 10 AsylG 2005 VwGH 15.1.2009, 2007/01/0443) - Zielland, sondern jede Ausreise aus dem Bundesgebiet den Lauf dieser Frist in Gang setzt. Achtzehn Monate nach dieser Ausreise ist die Ausweisung somit nicht mehr "aufrecht".Die Erläut. zur Regierungsvorlage weisen ausdrücklich darauf hin, dass, was die achtzehnmonatige Frist betrifft, auch ein Aufenthalt im Herkunftsstaat des Ausgewiesenen den Lauf dieser Frist nicht unterbricht; sie sprechen auch sonst nur von der Ausreise aus dem Bundesgebiet und machen somit ausreichend klar, dass nicht nur eine Ausreise in das - spruchmäßig festgelegte vergleiche die Rsp. des VwGH zu Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997: VwGH 30.6.2005, 2005/20/0108; 13.12.2005, 2004/01/0610; 8.9.2009, 2008/23/0316; 28.10.2009, 2007/01/0210; 21.1.2010, 2008/01/0637, uva.; zum gleichgelagerten Paragraph 6, Absatz 3, AsylG 1997 VwGH 6.5.2008, 2005/01/0438; 6.5.2008, 2005/01/0799; zu Paragraph 10, AsylG 2005 VwGH 15.1.2009, 2007/01/0443) - Zielland, sondern jede Ausreise aus dem Bundesgebiet den Lauf dieser Frist in Gang setzt. Achtzehn Monate nach dieser Ausreise ist die Ausweisung somit nicht mehr "aufrecht".

Der Antragsteller brachte vor, nach der Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 26.07.2010 (Rechtskraft: 27.07.2010) Österreich nicht verlassen zu haben. Es besteht daher gegen den Antragsteller eine aufrechte Ausweisung, da er nach Erlassung der Ausweisung durch das Erkenntnis des Asylgerichtshofes das Bundesgebiet nicht verlassen hat.

5. Voraussetzung für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist nach § 12 a Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 weiters, dass der Asylantrag voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein wird.5. Voraussetzung für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist nach Paragraph 12, a Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 weiters, dass der Asylantrag voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein wird.

Für die Zurückweisung wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG gilt ua.:Für die Zurückweisung wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG gilt ua.:

Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 30.5.1995, 93/08/0207; 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321).Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 30.5.1995, 93/08/0207; 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321).

Entschiedene Sache iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235). Werden nur Nebenumstände modifiziert, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, so ändert dies nichts an der Identität der Sache. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. zB VwGH 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2007, 2004/20/0100). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und hat sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht geändert, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen. Stützt sich ein Asylantrag auf einen Sachverhalt, der verwirklicht worden ist, bevor das Verfahren über einen (früheren) Antrag beendet worden ist, so steht diesem (zweiten) Antrag die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266).Entschiedene Sache iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235). Werden nur Nebenumstände modifiziert, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, so ändert dies nichts an der Identität der Sache. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen vergleiche zB VwGH 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2007, 2004/20/0100). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und hat sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht geändert, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen. Stützt sich ein Asylantrag auf einen Sachverhalt, der verwirklicht worden ist, bevor das Verfahren über einen (früheren) Antrag beendet worden ist, so steht diesem (zweiten) Antrag die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266).

Gegenüber neu entstandenen Tatsachen (novae causae supervenientes) fehlt es an der Identität der Sache; neu hervorgekommene Tatsachen (oder Beweismittel) rechtfertigen dagegen allenfalls eine Wiederaufnahme iSd § 69 Abs. 1 Z 2 AVG (wegen nova reperta; zur Abgrenzung vgl. zB VwGH 4.5.2000, 99/20/0192; 24.8.2004, 2003/01/0431; 4.11.2004, 2002/20/0391), bedeuten jedoch keine Änderung des Sachverhaltes iSd § 68 Abs. 1 AVG. Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund des selben Sachverhaltes ausgeschlossen, sondern auch dann, wenn das selbe Begehren auf Tatsachen und Beweismittel gestützt wird, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183 mwN; 24.8.2004, 2003/01/0431).Gegenüber neu entstandenen Tatsachen (novae causae supervenientes) fehlt es an der Identität der Sache; neu hervorgekommene Tatsachen (oder Beweismittel) rechtfertigen dagegen allenfalls eine Wiederaufnahme iSd Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG (wegen nova reperta; zur Abgrenzung vergleiche zB VwGH 4.5.2000, 99/20/0192; 24.8.2004, 2003/01/0431; 4.11.2004, 2002/20/0391), bedeuten jedoch keine Änderung des Sachverhaltes iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG. Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund des selben Sachverhaltes ausgeschlossen, sondern auch dann, wenn das selbe Begehren auf Tatsachen und Beweismittel gestützt wird, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183 mwN; 24.8.2004, 2003/01/0431).

Zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen iSd § 18 Abs. 1 AsylG 2005 - kann die Behörde nur durch eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes berechtigt und verpflichtet werden, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die - falls sie festgestellt werden kann - zu einem anderen Ergebnis als das erste Verfahren führen kann (VwGH 4.11.2004, 2002/20/0391 mwN zur gleichlautenden Vorgängerbestimmung des § 18 Abs. 1 AsylG 2005, nämlich § 28 AsylG 1997). Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den diese positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung, ob der (neuerliche) Asylantrag zulässig ist, mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Antragstellers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben ihre Ermittlungen, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (VwGH 21.10.1999, 98/20/0467; 19.7.2001, 99/20/0418; 21.11.2002, 2002/20/0315; vgl. auch VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 4.5.2000, 98/20/0578; 99/20/0193; 7.6.2000, 99/01/0321; 21.9.2000, 98/20/0564; 20.3.2003, 99/20/0480; 4.11.2004, 2002/20/0391; 29.9.2005, 2005/20/0365; 25.4.2007, 2004/20/0100). Wird in einem neuen Asylantrag eine Änderung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalts nicht einmal behauptet, geschweige denn nachgewiesen, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen und berechtigt die Behörde dazu, ihn zurückzuweisen (VwGH 4.5.2000, 99/20/0192).Zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen iSd Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005 - kann die Behörde nur durch eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes berechtigt und verpflichtet werden, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die - falls sie festgestellt werden kann - zu einem anderen Ergebnis als das erste Verfahren führen kann (VwGH 4.11.2004, 2002/20/0391 mwN zur gleichlautenden Vorgängerbestimmung des Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005, nämlich Paragraph 28, AsylG 1997). Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den diese positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung, ob der (neuerliche) Asylantrag zulässig ist, mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Antragstellers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben ihre Ermittlungen, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen (VwGH 21.10.1999, 98/20/0467; 19.7.2001, 99/20/0418; 21.11.2002, 2002/20/0315; vergleiche auch VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 4.5.2000, 98/20/0578; 99/20/0193; 7.6.2000, 99/01/0321; 21.9.2000, 98/20/0564; 20.3.2003, 99/20/0480; 4.11.2004, 2002/20/0391; 29.9.2005, 2005/20/0365; 25.4.2007, 2004/20/0100). Wird in einem neuen Asylantrag eine Änderung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalts nicht einmal behauptet, geschweige denn nachgewiesen, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen und berechtigt die Behörde dazu, ihn zurückzuweisen (VwGH 4.5.2000, 99/20/0192).

Auch wenn das Vorbringen des Folgeantrages in einem inhaltlichen Zusammenhang mit den Behauptungen steht, die im vorangegangenen Verfahren nicht als glaubwürdig beurteilt worden sind, schließt dies nicht aus, dass es sich um ein asylrelevantes neues Vorbringen handelt, das auf seinen "glaubhaften Kern" zu beurteilen ist. Ein solcher Zusammenhang kann für die Beweiswürdigung der neu behaupteten Tatsachen von Bedeutung sein, macht eine neue Beweiswürdigung aber nicht von vornherein entbehrlich oder gar unzulässig, etwa in dem Sinn, mit der seinerzeitigen Beweiswürdigung unvereinbare neue Tatsachen dürften im Folgeverfahren nicht angenommen werden. Könnten die behaupteten neuen Tatsachen - gemessen an der dem rechtskräftigen Bescheid zugrunde liegenden Rechtsanschauung - zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, bedarf es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit (VwGH 29.9.2005, 2005/20/0365; 16.2.2006, 2006/19/0380; vgl. auch VwGH 4.11.2004, 2002/20/0391; 21.9.2006, 2006/19/0200; 25.4.2007, 2005/20/0300).Auch wenn das Vorbringen des Folgeantrages in einem inhaltlichen Zusammenhang mit den Behauptungen steht, die im vorangegangenen Verfahren nicht als glaubwürdig beurteilt worden sind, schließt dies nicht aus, dass es sich um ein asylrelevantes neues Vorbringen handelt, das auf seinen "glaubhaften Kern" zu beurteilen ist. Ein solcher Zusammenhang kann für die Beweiswürdigung der neu behaupteten Tatsachen von Bedeutung sein, macht eine neue Beweiswürdigung aber nicht von vornherein entbehrlich oder gar unzulässig, etwa in dem Sinn, mit der seinerzeitigen Beweiswürdigung unvereinbare neue Tatsachen dürften im Folgeverfahren nicht angenommen werden. Könnten die behaupteten neuen Tatsachen - gemessen an der dem rechtskräftigen Bescheid zugrunde liegenden Rechtsanschauung - zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, bedarf es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit (VwGH 29.9.2005, 2005/20/0365; 16.2.2006, 2006/19/0380; vergleiche auch VwGH 4.11.2004, 2002/20/0391; 21.9.2006, 2006/19/0200; 25.4.2007, 2005/20/0300).

Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtskräftigen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Bei der Prüfung, ob Identität der Sache vorliegt, ist vom rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne seine sachliche Richtigkeit - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. zB VwGH 15.10.1999, 96/21/0097; 25.4.2002, 2000/07/0235).Aus Paragraph 68, AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtskräftigen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Bei der Prüfung, ob Identität der Sache vorliegt, ist vom rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne seine sachliche Richtigkeit - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf vergleiche zB VwGH 15.10.1999, 96/21/0097; 25.4.2002, 2000/07/0235).

Ob ein neuerlicher Antrag wegen geänderten Sachverhaltes zulässig ist, darf nur anhand jener Gründe geprüft werden, welche die Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht hat; in der Berufung (hier: Beschwerde) gegen den Zurückweisungsbescheid dürfen derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (vgl. zB VwSlg. 5642 A/1961; 23.5.1995, 94/04/0081; 4.4.2001, 98/09/0041; 25.4.2002, 2000/07/0235). Allgemein bekannte Tatsachen hat das Bundesasylamt jedoch als Spezialbehörde von Amts wegen zu berücksichtigen (vgl. VwGH 7.6.2000, 99/01/0321; 29.6.2000, 99/01/0400). Aus dem Neuerungsverbot im Beschwerdeverfahren folgt, dass der Asylgerichtshof den bekämpften Bescheid in sachverhaltsmäßiger Hinsicht bezogen auf den Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides des Bundesasylamtes zu kontrollieren hat.Ob ein neuerlicher Antrag wegen geänderten Sachverhaltes zulässig ist, darf nur anhand jener Gründe geprüft werden, welche die Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht hat; in der Berufung (hier: Beschwerde) gegen den Zurückweisungsbescheid dürfen derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden vergleiche zB VwSlg. 5642 A/1961; 23.5.1995, 94/04/0081; 4.4.2001, 98/09/0041; 25.4.2002, 2000/07/0235). Allgemein bekannte Tatsachen hat das Bundesasylamt jedoch als Spezialbehörde von Amts wegen zu berücksichtigen vergleiche VwGH 7.6.2000, 99/01/0321; 29.6.2000, 99/01/0400). Aus dem Neuerungsverbot im Beschwerdeverfahren folgt, dass der Asylgerichtshof den bekämpften Bescheid in sachverhaltsmäßiger Hinsicht bezogen auf den Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides des Bundesasylamtes zu kontrollieren hat.

Voraussetzung dafür, den faktischen Abschiebeschutz aufzuheben, ist ua., dass der Asylantrag voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein wird. Dies erfordert eine Prognose (vgl. die Erl. zur RV des FrÄG 2009, 330 BlgNR 24. GP, 13: "Die Z 2 stellt eine Grobprüfung in Form einer Prognose über die Zulässigkeit des Antrags dar."). Es kann daher der Fall eintreten, dass die Prognose, der Antrag werde zurückzuweisen sein, nicht zutrifft und sich im Laufe des Verfahrens herausstellt, dass eine inhaltliche Entscheidung über den Antrag zu treffen sein wird (vgl. nochmals die Erl. zur RV des FrÄG 2009, 330 BlgNR 24. GP, 13: "In keinem Fall wird mit der Aufhebung des Abschiebeschutzes die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz selbst vorweggenommen, auch wenn in der Praxis wohl regelmäßig eine zurückweisende Entscheidung gemäß § 68 AVG folgen wird. Vielmehr handelt es sich um eine der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz vorgelagerte Prüfung im Rahmen des Zulassungsverfahrens."). Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes kann in diesen Fällen dazu führen, dass der Asylwerber trotzdem - vor der inhaltlichen Entscheidung über den Antrag - außer Landes gebracht wird und dass dies uU mit Folgen verbunden ist, vor denen das Asylrecht gerade schützen will. An eine solche Prognose sind daher strengere Maßstäbe anzulegen als in vergleichbaren Fällen (etwa der Beschleunigung eines Verfahrens gemäß § 27 Abs. 4 AsylG 2005 auf Grund der irrigen Prognose, der Asylantrag werde abzuweisen sein). Umgekehrt steht der Verzicht auf die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes der Zurückweisung des Asylantrages gemäß § 68 Abs. 1 AVG selbstverständlich nicht entgegen. In diesem Zusammenhang hat es auch Bedeutung, dass das Bundesasylamt auch dann, wenn die Voraussetzungen vorliegen, den faktischen Abschiebeschutz nicht aufheben muss, sondern dass ihm das Gesetz Ermessen einräumt (verbo "kann" in § 12 a Abs. 2 AsylG 2005); die Ermessensübung ist im Bescheid zu begründen. In Frage werden bei der notwendigen Abwägung zB Umstände kommen wie jener, wie lange Zeit seit der Rechtskraft des Vorbescheides verstrichen ist, wenn der neue Antrag gestellt wird, oder wie häufig der Asylwerber Asylanträge stellt.Voraussetzung dafür, den faktischen Abschiebeschutz aufzuheben, ist ua., dass der Asylantrag voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein wird. Dies erfordert eine Prognose vergleiche die Erl. zur Regierungsvorlage des FrÄG 2009, 330 BlgNR 24. GP, 13: "Die Ziffer 2, stellt eine Grobprüfung in Form einer Prognose über die Zulässigkeit des Antrags dar."). Es kann daher der Fall eintreten, dass die Prognose, der Antrag werde zurückzuweisen sein, nicht zutrifft und sich im Laufe des Verfahrens herausstellt, dass eine inhaltliche Entscheidung über den Antrag zu treffen sein wird vergleiche nochmals die Erl. zur Regierungsvorlage des FrÄG 2009, 330 BlgNR 24. GP, 13: "In keinem Fall wird mit der Aufhebung des Abschiebeschutzes die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz selbst vorweggenommen, auch wenn in der Praxis wohl regelmäßig eine zurückweisende Entscheidung gemäß Paragraph 68, AVG folgen wird. Vielmehr handelt es sich um eine der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz vorgelagerte Prüfung im Rahmen des Zulassungsverfahrens."). Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes kann in diesen Fällen dazu führen, dass der Asylwerber trotzdem - vor der inhaltlichen Entscheidung über den Antrag - außer Landes gebracht wird und dass dies uU mit Folgen verbunden ist, vor denen das Asylrecht gerade schützen will. An eine solche Prognose sind daher strengere Maßstäbe anzulegen als in vergleichbaren Fällen (etwa der Beschleunigung eines Verfahrens gemäß Paragraph 27, Absatz 4, AsylG 2005 auf Grund der irrigen Prognose, der Asylantrag werde abzuweisen sein). Umgekehrt steht der Verzicht auf die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes der Zurückweisung des Asylantrages gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG selbstverständlich nicht entgegen. In diesem Zusammenhang hat es auch Bedeutung, dass das Bundesasylamt auch dann, wenn die Voraussetzungen vorliegen, den faktischen Abschiebeschutz nicht aufheben muss, sondern dass ihm das Gesetz Ermessen einräumt (verbo "kann" in Paragraph 12, a Absatz 2, AsylG 2005); die Ermessensübung ist im Bescheid zu begründen. In Frage werden bei der notwendigen Abwägung zB Umstände kommen wie jener, wie lange Zeit seit der Rechtskraft des Vorbescheides verstrichen ist, wenn der neue Antrag gestellt wird, oder wie häufig der Asylwerber Asylanträge stellt.

Auch der Asylgerichtshof geht angesichts des dargestellten Verfahrensganges in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt davon aus, dass der Antragsteller kein neues asylrelevantes Vorbringen erstattet hat. Zum einen legte er nur vage dar, weiterhin lebensbedrohlicher Verfolgungsgefahr ausgesetzt zu sein, ohne dies konkret zu begründen, zum anderen räumte er auch im gegenständlichen Verfahren ein, im ersten Verfahrensgang zum Teil die Unwahrheit gesagt und sein Vorbringen gesteigert zu haben. Hinsichtlich der Verfolgungsgefahr legte er eine Bestätigung von Amnesty International vor und gab an, die in Kalifornien lebende Verfasserin sei von seinem Bruder kontaktiert worden und habe die Bestätigung aufgrund der Angaben des Bruders verfasst.

Angesichts dieses Vorbringens ist die Einschätzung des Bundesasylamtes, wonach dieses Schreiben keine Gefährdung des Antragstellers belegen könne, zu teilen, da es von einer Person verfasst wurde, die sich kein eigenes Bild über die konkrete Situation des Beschwerdeführers verschaffen konnte. Darüber hinaus "bestätigt" das Schreiben lediglich eine rein unterstützende Tätigkeit des Antragstellers, nämlich die Lieferung von Nahrungsmitteln und Bedarfsgütern für die tschetschenische Widerstandsbewegung, was einen weiteren Beleg für die Unglaubwürdigkeit der - im Erstverfahren in letzter Sekunde vorgebrachten und daher bereits im Erstverfahren als unglaubwürdig qualifizierten - angeblichen Widerstandstätigkeit des Antragstellers darstellt. Hätte der Antragsteller, wie im Erstverfahren vor dem Asylgerichtshof vorgebracht, tatsächlich bewaffnet ein Lager des Widerstands bewacht, so hätte er zweifelsohne Sorge getragen, dass die Bestätigung von Amnesty International auf diesen - weitaus gravierenderen - Punkt eingeht und nicht "nur" die Lieferung von Lebensmitteln und Versorgungsgütern erwähnt.

Da sich das Gesamtvorbringen des Antragstellers erneut als völlig unglaubwürdig darstellt, ist auch die weitere Voraussetzung gegeben, dass nämlich der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des Sachverhaltes eingetreten ist.

In der Entscheidung über den zweiten Antrag auf internationalen Schutz hat das Bundesasylamt ausgesprochen, dass der Antragsteller bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde. Auch im dritten Verfahren vor dem Bundesasylamt ist keine derartige Bedrohung hervorgekommen. Der Antragsteller ist arbeitsfähig und leidet an keinen lebensbedrohlichen Krankheiten. Auch die Lage im Herkunftsstaat bildet keine derartige Bedrohung.In der Entscheidung über den zweiten Antrag auf internationalen Schutz hat das Bundesasylamt ausgesprochen, dass der Antragsteller bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde. Auch im dritten Verfahren vor dem Bundesasylamt ist keine derartige Bedrohung hervorgekommen. Der Antragsteller ist arbeitsfähig und leidet an keinen lebensbedrohlichen Krankheiten. Auch die Lage im Herkunftsstaat bildet keine derartige Bedrohung.

Der Antragsteller hat nicht vorgebracht, über maßgebliche verwandtschaftliche Beziehungen in Österreich zu verfügen bzw. mit jemandem in einer Familie oder einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft zu leben. Die getrennt vom Antragsteller lebende geschiedene Frau sowie die bei der Frau lebenden gemeinsamen Kinder wurden wie der Antragsteller mit jeweils rechtskräftigem Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 26.07.2010 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.

Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Antragstellers in seinen Herkunftsstaat stellt für ihn somit keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention. Es besteht für ihn als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung seines Lebens und seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Antragstellers in seinen Herkunftsstaat stellt für ihn somit keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention. Es besteht für ihn als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung seines Lebens und seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.

Da die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 iVm § 41a AsylG 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der dazu mündlich verkündete Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.09.2010 rechtmäßig.Da die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 41 a, AsylG 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der dazu mündlich verkündete Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.09.2010 rechtmäßig.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 a Abs. 1 zweiter Satz AsylG 2005 entfallen.Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, a Absatz eins, zweiter Satz AsylG 2005 entfallen.

Schlagworte

aufrechte Ausweisung, faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung rechtmäßig, parlamentarische Materialien

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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