TE AsylGH Erkenntnis 2010/9/29 E12 315384-1/2008

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 29.09.2010
beobachten
merken

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1
AVG §66 Abs4
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

E12 315.384-1/2008-12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Isabella ZOPF als Vorsitzende und den Richter Dr. Markus STEININGER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Türkei, vertreten durch Dr. Peter Lechenauer, Dr. Margit Swozil, Rechtsanwälte, Hubert-Sattler-Gasse 10, 5020 Salzburg, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.10.2007, Zl. 06 03.008-BAS, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Isabella ZOPF als Vorsitzende und den Richter Dr. Markus STEININGER als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Türkei, vertreten durch Dr. Peter Lechenauer, Dr. Margit Swozil, Rechtsanwälte, Hubert-Sattler-Gasse 10, 5020 Salzburg, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.10.2007, Zl. 06 03.008-BAS, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. gemäß §§ 3 und 8 Abs. 1 Z. 1 Asylgesetz 2005, BGBl I 2005/100 idgF, als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. gemäß Paragraphen 3 und 8 Absatz eins, Ziffer eins, Asylgesetz 2005, BGBl römisch eins 2005/100 idgF, als unbegründet abgewiesen.

II. Spruchpunkt III. wird gemäß § 10 Abs. 1 Z.2 Asylgesetz 2005, BGBl. I. Nr. 2005/100 idgF iVm. § 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes-AVG, BGBl. I. Nr. 1991/51 idgF. behoben.römisch zwei. Spruchpunkt römisch drei. wird gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, Asylgesetz 2005, BGBl. römisch eins. Nr. 2005/100 idgF in Verbindung mit Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes-AVG, BGBl. römisch eins. Nr. 1991/51 idgF. behoben.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Der Asylgerichtshof nimmt den nachfolgenden Sachverhalt als erwiesen an:römisch eins. Der Asylgerichtshof nimmt den nachfolgenden Sachverhalt als erwiesen an:

Bisheriger Verfahrenshergang

Der Beschwerdeführer (im Folgenden auch: BF), ein Staatsangehöriger der Türkei, brachte am 14.3.2006 einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Dazu wurde er am selben Tag erstbefragt (AS 25ff) und zu den im Akt ersichtlichen Daten von einem Organwalter des BAA am 20.3.2006 (AS 43ff) und am 12.6.2007 (AS 135f) niederschriftlich einvernommen.

Als Begründung für das Verlassen des Herkunftsstaates gab er im Wesentlichen an, dass er bei der DEHAP-Jugendbewegung mitgewirkt habe und kurdischer Alevit sei. Deswegen sei er immer wieder von der Hisbollah bedroht worden. Er sei insgesamt 4 bis 5 Mal festgenommen worden, das letzte Mal vor 3 bis 4 Monaten. Das erste Mal sei 2005 gewesen. Überdies sei sein Bruder bei der PKK und habe die Familie deshalb seit 1991 Probleme. Ein Bruder sei seit 1991 verschwunden. Die Polizei würde in der Türkei nach ihm suchen, einen Haftbefehl gäbe es aber nicht. Er sei von der Polizei auch geschlagen und gefoltert worden, weil er an kurdischen Aktivitäten teilgenommen habe. Außerdem habe man ihn ständig beobachtet. Zwischen 2003 und 2005 habe er versteckt leben müssen. Die Polizei habe von ihm auch verlangt Freunde zu verraten, damit er freigelassen werde. Obwohl er das nicht getan habe, habe man ihn freigelassen. Einen Haftbefehl gäbe es nicht, die Polizei würde ihn aber nach wie vor suchen. Seine Familie lebe noch in der Türkei.

Der Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde folglich mit Bescheid des BAA vom 8.10.2007, FZ: 06 03.008-BAS, gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei verfügt (Spruchpunkt III.).Der Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde folglich mit Bescheid des BAA vom 8.10.2007, FZ: 06 03.008-BAS, gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei verfügt (Spruchpunkt römisch drei.).

Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die belangte Behörde das Vorbringen des BF zu seinen Fluchtgründen aus folgenden Gründen als nicht glaubwürdig:

Der BF habe bei seiner 1. Befragung angegeben, kurdischen Unterricht erhalten zu haben und dabei von der Polizei erwischt worden zu sein. Bei seinen weiteren Einvernahmen habe er hingegen vorgebracht, beim Plakatieren verbotener transparente und bei verbotenen Versammlungen von der Polizei beobachtet worden zu sein, weshalb er sich verstecken musste.

Der BF habe angegeben, dass er seit 2003 immer wieder festgenommen und beobachtet worden sei. Dann behauptete er, erstmals 2005 festgenommen worden zu sein. Es sollte jedoch bei wahrheitsgemäßen Angaben genau in Erinnerung sein, ob man über einen Zeitraum von 3 oder 1 Jahr bis zu seiner Ausreise festgenommen wurde. Auch dass die Polizei den BF seit 2003 ständig festgenommen und beobachtet habe, sei nicht glaubhaft, habe der BF doch angegeben, dass er vor 2005 nie von der Polizei festgehalten wurde. Wenn jedoch die Person des BF den Behörden als Sympathisant der PKK nicht bekannt ist, könne weder eine Verfolgung noch eine Beobachtung stattgefunden haben. Außerdem hätte sich der BF nicht verstecken müssen.

Dass auch keine sonstige behördliche Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zur kurdischen Volksgruppe stattgefunden habe, manifestiere sich auch darin, dass der ebenfalls kurdische Bruder des BF in dieser Zeit ungehindert einer Erwerbstätigkeit nachgehen konnte und damit so viel Geld verdiente, dass er sogar die Eltern und den BF noch finanziell versorgen konnte und er auch ohne Benachteiligungen in der Türkei leben konnte. Auch führte der BF die gute finanzielle Situierung der Familie an, was bei Verfolgung und damit natürlich einhergehender Erwerbsbeeinträchtigung nicht möglich wäre.

Auch die vorgebrachten Drohungen durch die Polizei seien nicht glaubhaft, zumal in diesem Fall der BF nicht immer wieder auf freien Fuß gesetzt und ihm andererseits angedroht worden wäre, dass er von der Polizei schon gefunden, festgenommen und im Anschluss getötet würde.

Nicht glaubhaft sei auch, dass der BF seit 2003 in ständiger Angst gelebt haben will, aber erst im Jänner 2006 seinen Ausreiseentschluss gefasst haben will. Selbst wenn die Behörden den BF wegen der angeblichen PKK-Zugehörigkeit überprüft hätten, sei dadurch nicht gewonnen, zumal es Recht und Pflicht jedes Rechtsstaates ist, beim verdacht des Kontaktes zu einer Terrororganisation entsprechende Ermittlungen zu tätigen.

Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Türkei traf das Bundesasylamt Feststellungen zur PKK, Menschenrechten, Grundversorgung und medizinischer Versorgung.

Rechtlich führte das Bundesasylamt aus, dass der Antragsteller mit seinem Fluchtvorbringen Verfolgung oder drohende Verfolgung aus Gründen, wie in der Genfer Flüchtlingskonvention taxativ aufgezählt, ebenso wenig glaubhaft zu machen vermochte, wie wohlbegründete Furcht vor Verfolgung im Sinne der Grundaussage dieser internationalen Norm. Der vom Antragsteller vorgebrachte Sachverhalt biete daher keine Grundlage für eine Subsumierung unter den Tatbestand des § 3 AsylG 2005.Rechtlich führte das Bundesasylamt aus, dass der Antragsteller mit seinem Fluchtvorbringen Verfolgung oder drohende Verfolgung aus Gründen, wie in der Genfer Flüchtlingskonvention taxativ aufgezählt, ebenso wenig glaubhaft zu machen vermochte, wie wohlbegründete Furcht vor Verfolgung im Sinne der Grundaussage dieser internationalen Norm. Der vom Antragsteller vorgebrachte Sachverhalt biete daher keine Grundlage für eine Subsumierung unter den Tatbestand des Paragraph 3, AsylG 2005.

Im Hinblick auf Spruchpunkt II wurde ausgeführt, dass der Antragsteller mit seinen Rückkehrbefürchtungen nicht glaubhaft darzulegen vermochte, dass er für den Fall seiner Abschiebung in die Türkei einer Bedrohung oder drohenden Gefahr im Sinne des § 50 Abs. 1 FrG ausgesetzt wäre. In der Türkei ergebe sich gegenwärtig kein Abschiebungshindernis, weil eine landesweite allgemeine, extreme Gefährdungslage, in der jeder Antragsteller im Fall seiner Abschiebung dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert werden würde, nicht gegeben sei.Im Hinblick auf Spruchpunkt römisch zwei wurde ausgeführt, dass der Antragsteller mit seinen Rückkehrbefürchtungen nicht glaubhaft darzulegen vermochte, dass er für den Fall seiner Abschiebung in die Türkei einer Bedrohung oder drohenden Gefahr im Sinne des Paragraph 50, Absatz eins, FrG ausgesetzt wäre. In der Türkei ergebe sich gegenwärtig kein Abschiebungshindernis, weil eine landesweite allgemeine, extreme Gefährdungslage, in der jeder Antragsteller im Fall seiner Abschiebung dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert werden würde, nicht gegeben sei.

Es bestünden keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass der Antragsteller im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Gefahr liefe, in der Türkei einer unmenschlichen Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden, womit festzustellen gewesen sei, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung zulässig sei.

Zu Spruchpunkt III. wurde festgestellt, dass die Ausweisung zwar einen Eingriff in das Familienleben des BF darstelle. Zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele sei sie allerdings dringend geboten.Zu Spruchpunkt römisch drei. wurde festgestellt, dass die Ausweisung zwar einen Eingriff in das Familienleben des BF darstelle. Zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele sei sie allerdings dringend geboten.

Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schriftsatz vom 24.10.2010 innerhalb offener Frist Beschwerde. Hinsichtlich des Inhaltes der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.

Neben allgemeinen Ausführungen brachte der BF im Wesentlichen vor, dass 2 Brüder wegen der derzeitigen politischen Situation in Istanbul in U-Haft wären, obwohl sie sich nicht politisch betätigt hätten. Somit würde der BF im Fall einer Rückkehr erst recht sofort verhaftet werden. Für den BF gäbe es keine innerstaatliche Fluchtalternative. Eine Abschiebung würde einen unzulässigen Eingriff in die Privatsphäre des BF bedeuten. Die Asylbehörde möge die derzeitige Lage anhand der vorgelegten aktuellen kurdischen Zeitung beurteilen. Der BF sei nicht zu seinem religiösen Hintergrund befragt worden. Im Fall einer Rückkehr würde er sich weigern, als Kurde gegen Kurden zu kämpfen.

Mit Schreiben des nunmehr zuständigen Senates des Asylgerichtshofes vom 17.8.2010 wurden den Verfahrensparteien die aktuellen Berichte zur asyl- und abschieberelevanten Lage in der Türkei übermittelt und ihnen die Gelegenheit eingeräumt, dazu binnen 2 Wochen schriftlich Stellung zu nehmen. Das BAA gab keine Stellungnahme ab.

Mit Schriftsatz vom 1.9.2010 führte der BF ergänzend aus, dass der BF aufgrund seines religiösen Minderheitsstatus mit Einschränkungen zu kämpfen habe. Die Nichtanerkennung des Alevismus als eigene Konfession sei vom EGMR in mehreren Urteilungen als Verletzung des Rechtes auf Glaubensfreiheit gewertet worden. Der BF sei bekennender Sympathisant der PKK, die in der EU seit einiger Zeit nicht mehr als Terrororganisation gewertet werde. Im Rahmen der Meinungsfreiheit sei es daher rechtmäßig, wenn der BF in der Öffentlichkeit PKK-Parolen von sich gäbe und Plakate aufhängt. Dass Kurdisch nach wie vor nicht als Amtssprache anerkannt sei, stelle eine starke Diskriminierung dar. Überdies gäbe es immer noch Kampfhandlungen zwischen Türken und Kurden.

Hinsichtlich des detaillierten Verfahrensganges wird auf den Akteninhalt verwiesen.

Basierend auf dem Ergebnis des Beweisverfahrens sind folgende

Feststellungen zu treffen:

Der Beschwerdeführer:

Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen türkischen Staatsangehörigen, der zur kurdischen Volksgruppe gehört und sich zum Alevismus bekennt. Der Beschwerdeführer ist ein mobiler, gesunder und arbeitsfähiger 29-jähriger Mann mit bestehenden familiären Anknüpfungspunkten in dessen Herkunftsstaat und einer - wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich - gesicherten Existenzgrundlage.

In Österreich leben die Ehefrau des BF und das gemeinsame mj. Kind, beide ebenfalls Asylwerber sowie ein Onkel. Sonstige Anknüpfungspunkte familiärer oder privater Natur bestehen nicht.

Der BF bezieht Grundversorgung und verfügt über keine Deutschkenntnisse.

Die Identität des Beschwerdeführers steht fest.

Die Lage im Herkunftsstaat Türkei:

Staatsaufbau

Die Türkei ist eine konstitutionelle Republik mit einem parlamentarischen Mehrparteiensystem. Das Land hat einen Präsidenten mit limitierten Machtbefugnissen. Seit dem Referendum vom Oktober 2007 kann der Präsident maximal zweimal für eine Periode von fünf Jahren vom Volk gewählt werden. Präsident Abdullah Gül wurde im August 2007 von einem Ein-Kammer Parlament, der großen türkischen Nationalversammlung gewählt. Die Wahlen liefen grundsätzlich fair und frei ab. Die Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung (AKP) gewann im Juli 2007 die Mehrheit der Sitze im Parlament und bildete eine Alleinregierung unter Premiereminister Recep Tayyip Erdogan. Sechs Oppositionsparteien sind im Parlament vertreten, ebenso fünf unabhängige Kandidaten. Zivile Behörden wahrten grundsätzliche effektive Kontrolle über die Sicherheitskräfte.

(US DOS - United States Department of State: Turkey - Country Reports on Human Rights Practices 2008; 25.02.2009)

Die Republik Türkei ist eine parlamentarische Republik und definiert sich in ihrer Verfassung (Art. 2) als demokratischen, säkularen und sozialen Rechtsstaat auf der Grundlage der Ideen des öffentlichen Friedens, nationaler Solidarität und Gerechtigkeit sowie der Menschenrechte und als besonders verpflichtet den Grundsätzen ihres Gründers Atatürk. Staatsoberhaupt mit weitgehend repräsentativer Funktion ist der Staatspräsident, die politischen Geschäfte führt der Premierminister. Durch Referendum vom 21.10.2007 wurde die Verfassung dahingehend geändert, dass der Staatspräsident künftig nicht mehr vom Parlament, sondern vom Volk gewählt wird.Die Republik Türkei ist eine parlamentarische Republik und definiert sich in ihrer Verfassung (Artikel 2,) als demokratischen, säkularen und sozialen Rechtsstaat auf der Grundlage der Ideen des öffentlichen Friedens, nationaler Solidarität und Gerechtigkeit sowie der Menschenrechte und als besonders verpflichtet den Grundsätzen ihres Gründers Atatürk. Staatsoberhaupt mit weitgehend repräsentativer Funktion ist der Staatspräsident, die politischen Geschäfte führt der Premierminister. Durch Referendum vom 21.10.2007 wurde die Verfassung dahingehend geändert, dass der Staatspräsident künftig nicht mehr vom Parlament, sondern vom Volk gewählt wird.

Das seit 1950 bestehende Mehrparteiensystem ist in Art. 68 der Verfassung festgeschrieben. Die letzte Parlamentswahl vom 22.07.2007, die als frei und fair galt, brachte der "Partei für Gerechtigkeit und Aufschwung" (AKP) von Premierminister Erdogan die absolute Mehrheit der Mandate.Das seit 1950 bestehende Mehrparteiensystem ist in Artikel 68, der Verfassung festgeschrieben. Die letzte Parlamentswahl vom 22.07.2007, die als frei und fair galt, brachte der "Partei für Gerechtigkeit und Aufschwung" (AKP) von Premierminister Erdogan die absolute Mehrheit der Mandate.

Die Gewaltenteilung wird in der Verfassung durch die Art. 7 (Legislative), 8 (Exekutive) und 9 (Judikative) festgelegt. Art. 9 sieht vor, dass die Rechtsprechung durch unabhängige Gerichte "im Namen der türkischen Nation" erfolgt.Die Gewaltenteilung wird in der Verfassung durch die Artikel 7, (Legislative), 8 (Exekutive) und 9 (Judikative) festgelegt. Artikel 9, sieht vor, dass die Rechtsprechung durch unabhängige Gerichte "im Namen der türkischen Nation" erfolgt.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, Stand Mai 2009, 29.6.2009)

Die Türkei ist - gemäß ihrer Verfassung von 1982 - eine demokratische, laizistische, soziale und rechtsstaatliche Republik. Oberhaupt des Staates ist der Staatspräsident. Ministerpräsident und von ihm bestimmte Minister bzw. Staatsminister bilden gemeinsam den Ministerrat, der die Regierungsgeschäfte führt. Die türkische Verwaltung ist zentralistisch. Das Territorium ist in 81 Provinzen, diese wiederum sind in Landkreise unterteilt, an deren Spitze jeweils ein Gouverneur bzw. ein Landrat als Repräsentant der Zentralregierung in Ankara steht. Daneben gibt es auf der Ebene der Städte und Gemeinden lokale Verwaltungen, deren Leitung von der örtlichen Bevölkerung direkt und mit absoluter Stimmenmehrheit alle fünf Jahre gewählt wird. Mitglieder der Provinz- und Stadträte werden dagegen über Parteilisten mit relativer Mehrheit gewählt, sofern die Partei die Zehn-Prozent-Schwelle überschreitet. Die Kompetenzen sind strikt getrennt. Städte und Gemeinden verfügen nur in relativ geringem Umfang über eigene Einnahmen und sind daher finanziell auf Zuwendungen der Zentralregierung angewiesen.

Die Türkei verbindet Elemente einer modernen, westlichen, demokratisch strukturierten Industrie- und Dienstleistungsgesellschaft mit einem lebendigen und in der türkischen Gesellschaft tief verwurzelten Islam sowie mit einem teilweise ausgeprägten Nationalismus. Sie ist geprägt von starken politischen, wirtschaftlichen und sozialen Gegensätzen, die das politische System immer wieder auf eine harte Belastungsprobe stellen. Das gemeinsame Erbe aus rund 700 Jahren osmanischer und 80 Jahren türkischer Geschichte ist eine ausgeprägt starke Rolle des Staates, gegenüber dem Rechte des Einzelnen häufig zurückstehen.

Die Türkei betrachtet sich als Modell eines laizistischen Staates (Trennung von Staat und Religion) mit mehrheitlich muslimischer Bevölkerung. Der Laizismus zählt zu den vier Grundprinzipien der Republik. Gleichzeitig übt der Staat durch das Amt für Religiöse Angelegenheiten (Diyanet) die Kontrolle über den (sunnitischen) Islam, der weite Teile des öffentlichen Lebens in der Türkei prägt, aus. Handlungen und Meinungsäußerungen, die einen Einfluss des Islam auf das staatliche oder gesellschaftliche Leben fordern, können strafrechtlich verfolgt werden. Die Auseinandersetzung um das Laizismusprinzip bestimmt die innenpolitische Auseinandersetzung zum Teil mit erheblicher Schärfe. Innenpolitische Gegner der AK Partei unterstellen ihr eine schleichende Islamisierungspolitik; die AK Partei selbst sich jedoch als reformorientierte konservative Volkspartei und lehnt das Attribut "islamisch" ab. Höhepunkt der Auseinandersetzung war das im Sommer 2008 nur knapp gescheiterte Parteischließungsverfahren gegen die AK Partei.

Die Westorientierung ist Staatsprogramm der modernen Türkei. Die türkische Regierung hat den Beitritt zur EU als prioritäres Ziel ihrer Politik formuliert. Nach einer Phase der Stagnation haben sowohl Staatspräsident Gül als auch Ministerpräsident Erdogan in diesem Jahr das Bekenntnis der türkischen Regierung zur Reformpolitik, die dem Wohl des Landes diene, mehrfach erneuert. Sie werden darin von der Mehrheit der Bevölkerung unterstützt. Im Dezember 2008 hat die türkische Regierung ein neues Nationales Programm zur Umsetzung der Beitrittspartnerschaft verabschiedet, das einen detaillierten Fahrplan zur Anpassung an den EU-Acquis in allen 35 Verhandlungskapiteln enthält. Die erstmalige Ernennung eines hauptamtlichen EU-Chefunterhändlers und Staatsministers für Europafragen sowie der Ausbau des EU-Generalsekretariats sollen die Umsetzung der notwendigen Reformen beschleunigen.

(Auswärtiges Amt: Innenpolitik; Stand Oktober 2009; http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/Tuerkei/Innenpolitik.html, Zugriff 30.11.2009)

Kurden und Wehrdienst

Kurdischstämmige Wehrdienstleistende sind keinen Nachteilen aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit ausgesetzt. Der Wehrpflicht unterliegt jeder männliche türkische Staatsangehörige unabhängig von seiner Volkszugehörigkeit.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, Stand Mai 2009, 29.6.2009)

Auf den militärischen Einsatz von Kurden gegen Kurden im Rahmen der Militäroperationen im Südosten der Türkei gibt es gemäß unserem Verbindungsbeamten keine Hinweise. Grundsätzlich werden Personen nicht in ihren Heimatprovinzen zur Wehrdienstleistung herangezogen.

(Anfragebeantwortung des VB in der Türkei per E-Mail vom 14. Februar 2008)

Im Allgemeinen werden Wehrpflichtige in Kasernen in die Nähe ihrer Wohnsitze berufen. Das ist allerdings kein Gesetz. (...) Für Kurden gilt hier allerdings etwas anderes, soweit sie aus dem Südosten der Türkei kommen. Diese setzt man im Allgemeinen nicht im Südosten der Türkei ein. (...) Der Grund liegt darin, dass die Kurden nicht in die Situation gelangen sollen, ihre Loyalität zwischen dem türkischen Militär und der kurdischen Nationalbewegung "aufzuspalten". (...) Hinzu kommt, dass sie bei einem Einsatz im Südosten der Türkei möglicherweise von ihren eigenen Leuten als Verräter gesehen würden.

Es gibt einzelne Berichte von Diskriminierungen gegenüber Kurden, es lässt sich indes nicht belegen, dass diese flächendeckend alle Kurden betreffen.

(GIGA Institut: Gutachten für den AsylGH von Uwe Brocks; 10.09.2007)

Exilpolitische Aktivitäten

Nur türkische Staatsangehörige, die im Ausland in herausgehobener oder erkennbar führender Position für eine in der Türkei verbotene Organisation tätig sind und sich nach türkischen Gesetzen strafbar gemacht haben, laufen Gefahr, dass sich die türkischen Sicherheitsbehörden und die Justiz mit ihnen befassen, wenn sie in die Türkei einreisen. Insbesondere Personen, die als Auslöser von als separatistisch oder terroristisch erachteten Aktivitäten und als Anstifter oder Aufwiegler angesehen werden, müssen mit strafrechtlicher Verfolgung durch den türkischen Staat rechnen.

Öffentliche Äußerungen, auch in Zeitungsannoncen oder -artikeln, sowie Beteiligung an Demonstrationen, Kongressen, Konzerten etc. im Ausland zur Unterstützung kurdischer Belange sind nach türkischem Recht nur dann strafbar, wenn sie als Anstiftung zu konkret separatistischen und terroristischen Aktionen in der Türkei oder als Unterstützung illegaler Organisationen nach dem türkischen Strafgesetzbuch gewertet werden können.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, Stand Mai 2009, 29.6.2009)

Minderheiten in der Türkei

Von den, je nach Quelle zwischen 70,5 und 76,8 Millionen, Einwohnern sind etwa 80% ethnische Türken und 20% ethnische Kurden. Amtssprache ist ausschließlich Türkisch, weitere gesprochene Sprachen sind Kurdisch, Dimli (Zaza), Aseri und Kabardisch.

(CIA World Factbook: Turkey, 27.11.2009;

https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/tu.html;

Zugriff 11.12.2009 / Auswärtiges Amt: Türkei; Stand Oktober 2009, http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/01-Laender/Tuerkei.html, Zugriff 11.12.2009)

Die Türkei erkennt Minderheiten als Gruppen mit rechtlichem Sonderstatus grundsätzlich nur unter den Voraussetzungen des Lausanner Vertrags von 1923 an, der "türkischen Staatsangehörigen, die nichtmuslimischen Minderheiten angehören, (...) die gleichen gesellschaftlichen und politischen Rechte wie Muslimen" (Art. 39) garantiert. Weiterhin sichert er den nichtmuslimischen Minderheiten das Recht zur "Gründung, Verwaltung und Kontrolle (...) karitativer, religiöser und sozialer Institutionen und Schulen sowie anderer Einrichtungen zur Unterweisung und Erziehung" zu (Art. 40). Nach offizieller türkischer Lesart beschränkt sich der in Art. 37 bis 44 des Lausanner Vertrages niedergelegte, aber nicht auf bestimmte Gruppen festgeschriebene Schutz allerdings nur auf drei Religionsgemeinschaften: die griechisch-orthodoxe (ca.16.000) und die armenisch-apostolische Kirche (ca. 60.000) sowie die jüdische Gemeinschaft (ca. 23.000).Die Türkei erkennt Minderheiten als Gruppen mit rechtlichem Sonderstatus grundsätzlich nur unter den Voraussetzungen des Lausanner Vertrags von 1923 an, der "türkischen Staatsangehörigen, die nichtmuslimischen Minderheiten angehören, (...) die gleichen gesellschaftlichen und politischen Rechte wie Muslimen" (Artikel 39,) garantiert. Weiterhin sichert er den nichtmuslimischen Minderheiten das Recht zur "Gründung, Verwaltung und Kontrolle (...) karitativer, religiöser und sozialer Institutionen und Schulen sowie anderer Einrichtungen zur Unterweisung und Erziehung" zu (Artikel 40,). Nach offizieller türkischer Lesart beschränkt sich der in Artikel 37 bis 44 des Lausanner Vertrages niedergelegte, aber nicht auf bestimmte Gruppen festgeschriebene Schutz allerdings nur auf drei Religionsgemeinschaften: die griechisch-orthodoxe (ca.16.000) und die armenisch-apostolische Kirche (ca. 60.000) sowie die jüdische Gemeinschaft (ca. 23.000).

Neben den offiziell anerkannten religiösen Minderheiten gibt es folgende ethnische Gruppen: Kurden (ca. 13-15 Mio.), Kaukasier (6 Mio, davon 90% Tscherkessen), Lasen (zwischen 750.000 - 1,5 Mio.), Roma (ca. 2 Mio.) und andere Gruppen in kleiner und unbestimmter Anzahl (Araber, Bulgaren, Bosnier, Pomaken und Albanier). Türkische Staatsbürger kurdischer und anderer Volkszugehörigkeit sind aufgrund ihrer Abstammung keinen staatlichen Repressionen unterworfen.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, Stand Mai 2009, 29.6.2009)

Kurden allgemein

Türkische Staatsbürger kurdischer und anderer Volkszugehörigkeit sind aufgrund ihrer Abstammung keinen staatlichen Repressionen unterworfen.

Aus den Ausweispapieren, auch aus Vor- oder Nachnamen, geht in der Regel nicht hervor, ob ein türkischer Staatsbürger kurdischer Abstammung ist (Ausnahme: Kleinkindern dürfen seit 2003 kurdische Vornamen gegeben werden).

Eine positive Entwicklung ist der neu geschaffene staatliche TV-Sender TRT 6, der seit Anfang 2009 ein 24-Stunden-Programm in kurdischer Sprache sendet. Eine weitere Öffnung ist die Lehre der kurdischen Sprache und Literatur an türkischen Universitäten, die u. a. an der Bilgi Universität Istanbul ab Frühjahr 2009 vorgesehen ist. Laut Presseberichten wird an der Einrichtung weiterer TV-Kanäle für Minderheitensprachen gearbeitet.

Weiterhin sind Spannungen in den kurdisch geprägten Regionen im Südosten des Landes zu verzeichnen. Die türkischen Militäroperationen gegen PKK-Einrichtungen im Nordirak dauern an; sie stützen sich inzwischen auf eine Kooperation zwischen Türkei, USA und Irak. Türkische Streitkräfte und die Regierung weisen häufiger darauf hin, dass die PKK Rekrutierungsschwierigkeiten habe und den Rückhalt in der Bevölkerung verliere. Beides lässt sich bisher jedoch nicht mit konkreten Zahlen belegen. PKK-interne Opposition (Ungehorsam, Befehlsverweigerung etc.) und Abfall (Desertion) von der PKK werden von dieser konsequent sanktioniert. Es gibt Hinweise auf Zwangsrekrutierungen durch die PKK, die allerdings nicht zu nachzuweisen sind.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, Stand Mai 2009, 29.6.2009)

Es ist unwahrscheinlich, dass ein Kurde in der Türkei nur aufgrund seiner ethnischen Zugehörigkeit verfolgt wird. Interne Fluchtmöglichkeit ist zumutbar, sollte die ethnische Zugehörigkeit der einzige angegebene Fluchtgrund sein. Es ist unwahrscheinlich dass eine Person aufgrund ethnischer Zugehörigkeit Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt ist. Im Falle der zusätzlichen Wehrdienstverweigerung oder politischer Aktivitäten (z.B. bei Kurden) sollte die Zumutbarkeit genauer rechtlich abgewogen werden.

(UK Home Office: Turkey OGN v5.0; 2.10.2008)

Der Premier hat die Pläne seiner Regierung zur friedlichen Beilegung des Kurdenkonflikts gegen die Kritik der Nationalisten im Parlament verteidigt Vor dem türkischen Parlament hat Ministerpräsident Tayyip Erdogan am Freitag angekündigt, seine Regierung werde entschlossen gegen die ethnischen Gräben angehen und insbesondere im Verhältnis zur kurdischen Minderheit ein neues Kapitel aufschlagen.

In seiner lange erwarteten Rede, in der erstmals die Details der neuen Kurdenpolitik vorgestellt wurden, blieb Erdogan jedoch weiterhin eher vage. Mehr Sensibilität und Verständnis für kurdische Sorgen wolle man zeigen, mehr Geld in Projekte im kurdisch besiedelten Osten investieren und insbesondere die unterentwickelten Dörfer unterstützen. Erdogan versuchte mit seiner Rede insbesondere die Oppositionsparteien CHP und MHP davon zu überzeugen, sich einer solchen Politik nicht zu verschließen, sondern sich der neuen Zeit anzuschließen.

Unter dem Motto "Mehr Freiheit für alle" soll den Kurden erlaubt werden, ihre Sprache künftig auch im öffentlichen Leben, in Wahlkämpfen und in der Arbeit der Kommunen zu benutzen. Dörfer und Städte könnten ihre alten kurdischen Namen zurückbekommen und außerdem soll eine unabhängige Behörde künftig Beschwerden über Diskriminierungen annehmen. Vor allem aber will die Regierung eine neue Verfassung, in der die Freiheitsrechte für alle in einem Grundrechtskatalog verankert werden soll, der bisher fehlt.

Neben der erwarteten Kritik aus dem nationalistischen Lager, machte aber auch Ahmet Türk, der Vorsitzende der kurdischen DTP, in seiner Rede deutlich, dass die bisherigen Ankündigungen der AKP-Regierung noch weit davon entfernt sind, für die Kurden eine Lösung zu sein. Er nutzte seinen Auftritt, um im Parlament an die Verbrechen der türkischen Politik gegenüber den Kurden in den letzten sieben Jahrzehnten zu erinnern. Türk bekräftigte, dass auch die Kurden eine Lösung innerhalb der bestehenden Grenzen wünschen. "Die Kurdenfrage ist keine Frage der Fahne" war seine eher versöhnliche Botschaft.

(Der Standard: Erdogan kündigt Zeitenwende an, 13.11.2009; http://derstandard.at/1256744800995/Erdogan-kuendigt-Zeitenwende-an Zugriff 11.12.2009)

Im Südosten der Türkei sind die ersten Schilder aufgestellt worden, die Ortschaften nicht nur auf Türkisch, sondern auch auf Kurdisch benennen. Nach Angaben aus der Stadtverwaltung von Diyarbakir gelten die Straßenschilder für 82 Ortschaften im Umkreis. Vor zwei Wochen hatte die türkische Regierung im Parlament einen Plan vorgelegt, der mehr Rechte für die zwölf Millionen Kurden in der Türkei vorsieht. Ein Punkt war das Recht für kurdische Städte und Dörfer, ihre ursprünglichen Namen wieder einzusetzen, die in den vergangenen Jahrzehnten durch türkische Namen ersetzt worden waren.

(Der Standard: Erste türkisch-kurdische Ortstafeln aufgestellt, 26.11.2009;

http://derstandard.at/1256745719554/Suedost-Tuerkei-Erste-tuerkisch-kurdische-Ortstafeln-aufgestellt Zugriff 11.12.2009)

Kurden - politische Organisationen

Demokratik Halk Partisi - DEHAP

Die 1997 gegründete prokurdische Demokratische Partei des Volkes (DEHAP) ist Nachfolgepartei der im März 2003 verbotenen Halkin Demokrasi Partisi (HADEP). Nach Einleitung des Parteiverbotsverfahrens gegen die HADEP wurde bereits im November 1997 vorsorglich die DEHAP als Nachfolgepartei gegründet, die aber bis 2003 kaum in Erscheinung trat. Die Partei hatte nach eigenen Angaben über 30.000 Mitglieder. Wie gegen ihre Vorgängerparteien (DEP, ÖZDEP und HADEP) wurde auch gegen die DEHAP wegen angeblicher Verbindungen zur Partiya Karkerên Kurdistan (PKK) ein Verbotsverfahren eingeleitet. Aufgrund des laufenden Parteiverbotsverfahrens beschloss die DEHAP im August 2005 ihre Selbstauflösung, die sie am 19.11.2005 auf dem 3. Parteitag vollzog. Die DEHAP-Vertreter traten nahezu vollzählig in die im Oktober 2005 gegründete Demokratik Toplum Partisi (DTP) über, so dass von einer Gesamtnachfolge ausgegangen werden kann.

Demokratik Toplum Partisi - DTP

Im Oktober 2005 fand die Gründungsversammlung der Partei der demokratischen Gesellschaft (DTP) als Nachfolgepartei der Demokratik Halk Partisi (DEHAP) statt, die heute den politischen Arm des kurdischen Nationalismus in der Türkei bildet. Bei den Parlamentswahlen am 22. Juli 2007 konnte die DTP aus wahltechnischen Gründen nicht selbst antreten, sondern unterstützte die Wahl "unabhängiger Direktkandidaten", denen teilweise der Einzug ins Parlament gelang. Zwanzig dieser direkt gewählten Abgeordneten schlossen sich nach den Wahlen wieder der DTP an und bildeten eine eigene Parlamentsfraktion. Im Unterschied zu den Parlamentswahlen von 2002 (mit der Vorgängerpartei DEHAP) konnten die von der DTP unterstützten Kandidaten aber nur noch in sechs Provinzen im Südosten der Türkei eine Mehrheit erringen (Verlust von 7 Provinzen). In den anderen Provinzen der Region siegte die Adalet ve Kalkinma Partisi (AKP), die im Südosten der Türkei erstmals stärkste Partei wurde und fast doppelt so viele Stimmen erhielt wie die von der DTP unterstützten Kandidaten. Die DTP stellt jedoch weiterhin mehr als 50 Bürgermeister im Südosten der Türkei, u.a. in der Millionenstadt Diyarbakir. Im November 2007 wurde ein Verbotsverfahren gegen die DTP wegen ihrer Nähe zur Partiya Karkerên Kurdistan (PKK) eingeleitet. Die DTP wurde am 11.12.2009 verboten.

(BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Glossar - Islamische Länder Band 23 Türkei, Februar 2009 / Reuters:

ANALYSIS-Turkey's courts seen as conservatives' last bastion, 13.12.2009; http://www.alertnet.org/thenews/newsdesk/LDE5BC03A.htm Zugriff 14.12.2009)

PKK

Partiya Karkerên Kurdistan - PKK

Die 1978 gegründete Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) änderte ihre offizielle Bezeichnung mehrfach. Sie nannte sich Kongreya Azadî û Demokrasiya Kurdistanê (Kongress für Freiheit und Demokratie Kurdistans - KADEK - April 2002 bis November 2003), Kongre Gele Kürdistan (Volkskongress Kurdistans - KONGRA-GEL - bis 2003), Koma Komalen Kurdistan (Demokratische Konföderation Kurdistans - KKK - ab 2005), Koma Civakên Kurdistan (Gemeinschaft der Gesellschaften Kurdistans - KCK - seit 2007).

In den Medien ist weiterhin die Bezeichnung PKK gebräuchlich. Die Stärke der PKK wird derzeit auf ca. 5.000 Mitglieder geschätzt, davon 70 % im Ausland, vor allem im Nordirak. Der seit 1984 geführte Kampf zwischen der von Abdullah Öcalan gegründeten PKK und den türkischen Sicherheitskräften im Südosten der Türkei forderte über 30.000 Menschenleben. Mit der Verhaftung Öcalans Anfang 1999 beruhigte sich die Lage. Die PKK war auf dem türkischen Territorium weitgehend militärisch geschlagen. Der bewaffnete Arm der PKK, die Hêzên Parastian Gel (Volksverteidigungskräfte, HPG), verkündeten mehrfach "einseitige Waffenstillstände", die aber de facto nie eingehalten wurden. Zwischen 1998 und 2004 flauten die militärischen Aktivitäten auf türkischem Gebiet merklich ab. Zum 01.06.2004 kündigten die HPG den einseitigen Waffenstillstand auf. Im Südosten der Türkei kam es seitdem wieder zu gewaltsamen Zusammenstößen mit den türkischen Sicherheitskräften. In den Jahren 2004 bis 2006 verübten die ebenfalls der PKK zuzurechnenden Azadiya Kurdistan (Freiheitsfalken Kurdistans, TAK) mehrere Anschläge in Großstädten und Touristenzentren der Westtürkei. Hauptziel der PKK-Anschläge sind Einrichtungen und Fahrzeuge der Sicherheitskräfte. Am 22.05.2007 kam es bei einem von türkischen Sicherheitsbehörden der PKK zugerechneten Bombenanschlag im Zentrum Ankaras zu mehreren Todesopfern und zahlreichen Verletzten. Weitere Terroranschläge auf Sicherheitskräfte, vorwiegend im Südosten der Türkei, führten vor den türkischen Wahlen zu einer zusätzlichen Anspannung der innenpolitischen Situation. Auch im Jahr 2008 wurden der PKK mehrere Bombenanschläge zugeschrieben. Der folgenschwerste Terroranschlag der letzten fünf Jahre ereignete sich am 27.07.2008 in Istanbul. Dabei wurden 17 Menschen getötet und über 150 verletzt. Die türkische Regierung vermutete, dass die PKK dafür verantwortlich sei. Diese bestreitet eine Beteiligung. Im Herbst 2007 eskalierte die Situation mit einem PKK-Überfall auf einen Gendarmerieposten in Daglica, in der Grenzprovinz Hakkari, und der Entführung von mehreren Soldaten auf irakisches Territorium. Im Oktober 2007 erteilte das Parlament die auf ein Jahr befristete Zustimmung für grenzüberschreitende Militäroperationen in den Nordirak. Seit Dezember 2007 wurden mehrfach Luftangriffe auf PKK-Basen im Nordirak und das ca. 100 km von der türkischen Grenze entfernte PKK-Hauptquartier in den Kandil-Bergen im Grenzdreieck Türkei-Irak-Iran geflogen. Im Februar drangen ca. 10.000 Angehörige von Spezialeinheiten der Armee und der Gendarmerie sowie Dorfschützer bis etwa 40 km tief auf nordirakisches Territorium vor. Die unmittelbare Grenzregion liegt häufig unter Beschuss der türkischen Artillerie, um ein Einsickern von PKK-Gruppen zu verhindern. In der Türkei konzentrieren sich die militärischen Auseinandersetzungen mit der PKK auf Bergregionen in den Grenzprovinzen Sirnak, Hakkari und Van sowie auf schwer zugängliche Bergregionen der Provinzen Tunceli, Bingöl und Diyarbakir.

Nach erneuten Angriffen auf Gendarmerieposten in der Provinz Hakkari verlängerte das Parlament im Oktober 2008 die Genehmigung für grenzüberschreitende Militäroperationen in den Nordirak um ein weiteres Jahr. Neben den militärischen Maßnahmen rückt die Regierung inzwischen stärker soziale, politische und wirtschaftliche Maßnahmen zur Lösung der Kurdenfrage in den Vordergrund. Die Wirtschaftsförderung im Südosten soll neue Priorität erhalten; es wurden Investitionsprogramme für den Südosten und die Garantien kultureller Rechte angekündigt. So sollen bis 2012 ca. 12 Mrd. Dollar im Rahmen des "Südost-Anatolien-Projekts" (GAP) im kurdischen Siedlungsgebiet investiert werden. Eine Reihe von PKK-Mitgliedern konnte inzwischen auch von den Amnestiegesetzen und Reuebestimmungen profitieren.

Das in Deutschland und der EU bestehende Verbot der Terrororganisation PKK erstreckt sich auch auf deren Nachfolgeorganisationen unter anderem Namen. In Westeuropa erhält die PKK über den Volkskongress Kurdistans (KONGRA-GEL) umfangreiche materielle, logistische und ideologische Unterstützung. Bei groß angelegten Razzien in Frankreich und Belgien wurden im Februar 2007 mehrere hochrangige PKK-Funktionäre vorübergehend festgenommen. Ihnen drohten u.a. Verfahren wegen Unterstützung terroristischer Vereinigungen, Menschenhandel und Drogenkriminalität. Fast alle sind inzwischen wieder auf freiem Fuß. Einige haben sich in den Nordirak abgesetzt.

(BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Glossar - Islamische Länder Band 23 Türkei, Februar 2009)

Lage in den Kurdengebieten im Südosten

Weiterhin sind Spannungen in den kurdisch geprägten Regionen im Südosten des Landes zu verzeichnen. Die türkischen Militäroperationen gegen PKK-Einrichtungen im Nordirak dauern an; sie stützen sich inzwischen auf eine Kooperation zwischen Türkei, USA und Irak. Türkische Streitkräfte und die Regierung weisen häufiger darauf hin, dass die PKK Rekrutierungsschwierigkeiten habe und den Rückhalt in der Bevölkerung verliere. Beides lässt sich bisher jedoch nicht mit konkreten Zahlen belegen. PKK-interne Opposition (Ungehorsam, Befehlsverweigerung etc.) und Abfall (Desertion) von der PKK werden von dieser konsequent sanktioniert. Es gibt Hinweise auf Zwangsrekrutierungen durch die PKK, die allerdings nicht zu nachzuweisen sind.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, Stand Mai 2009, 29.6.2009)

Im Osten und Südosten der Türkei kommt es weiterhin zu bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK und türkischen Sicherheitskräften. Seit Dezember 2007 unternimmt das türkische Militär auch grenzüberschreitende Militäroperationen gegen PKK-Stellungen im Nordirak. Im Osten und Südosten der Türkei ist mit Behinderungen aufgrund von Straßenkontrollen und verstärkten Militärbewegungen zu rechnen. Der türkische Generalstab hat sechs Gebiete in den Provinzen Siirt, Sirnak, Mardin und Hakkari - insbesondere das Gebiet südöstlich von Hakkari entlang der Grenze zum Irak (in den Bergen), südöstlich der Ortschaft Cizre (Dreiländereck Türkei - Syrien - Irak) - zu zeitweiligen Sicherheitszonen und militärischen Sperrgebieten erklärt, deren Betreten bis auf Weiteres grundsätzlich verboten ist und die einer strengen Kontrolle unterliegen. (Auswärtiges Amt: Länder und Reiseinformationen: Türkei, Stand 11.12.2009;

http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/Tuerkei/Sicherheitshinweise.html;

Zugriff 11.12.2009)

Aleviten

Mit schätzungsweise 15 Millionen Anhängern bilden die Aleviten nach den Sunniten die zweitgrößte Glaubensgemeinschaft. Sie werden nicht als separate Konfession bzw. Glaubensgemeinschaft anerkannt, können sich aber als Verein organisieren. Die Situation in Bezug auf die Errichtung religiöser Stätten hat sich verbessert. 2008 haben verschiedene Stadtverwaltungen den alevitischen Cem-Evi die Gleichstellung mit Moscheen (insbesondere verminderte Wasser- und Stromkosten) ermöglicht. Nicht alle Stadtverwaltungen erkennen aber die alevitischen Gotteshäuser als religiöse Stätten an; dies entspricht ebenso der Auffassung der Religionsbehörde Diyanet.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, Stand Mai 2009, 29.6.2009)

Religionsfreiheit

Die Verfassung gewährleistet Religionsfreiheit, und andere Gesetze trugen zur freien Religionsausübung bei. Jedoch schränkten konstitutionelle Vorgaben, welche die Integrität des säkularen Staates sichern, dieses Recht ein. Auch in der Praxis gewährleistete die Regierung dieses Recht im Allgemeinen, jedoch waren islamische und andere Gruppen Einschränkungen zu Gunsten des säkularen Staates in Behörden und staatlichen Institutionen, unter anderem auch Universitäten, ausgesetzt. Im Februar 2008 hob die Regierung das Kopftuchverbot an Universitäten auf, diese Änderung wurde im Juni 2008 vom Verfassungsgericht für ungültig erklärt.

Die Einschränkungen der Religionsfreiheit verweigern nicht-muslimischen Religionsgemeinschaften das Recht auf Besitz und Eigentum, Ausbildung des Klerus und religiöse Erziehung. Aufgrund dieser Probleme bezüglich der Religionsfreiheit, hat die Kommission dieses Jahr beschlossen, die Türkei auf ihre "Watch List" zu setzen.

(US DOS - United States Department of State: International Religious Freedom Report 2009, Turkey, 26.10.2009)

Das im Februar 2008 adaptierte Stiftungsgesetz regelt unter anderem Eigentum von nicht-muslimischen Minderheiten. Es gab Fortschritte bei der Ausstellung der Arbeitserlaubnis für ausländische Geistliche, die im Dezember 2008 positive Antworten erhielten.

In einigen Provinzen wurde von Angriffen auf nicht-muslimische Geistliche sowie Gebetshäuser berichtet. Missionare werden weiterhin als Gefahr für die staatliche und muslimische Integrität gesehen. Nicht muslimische Gemeinden sehen sich auch im personellen Bereich Problemen gegenüber. Die Ausbildung von Geistlichen ist beschränkt.

(Europäische Kommission: Türkei - Fortschrittsbericht 2009; 14.10.2009)

Die Verfassung sieht die positive und negative Religions- und Gewissensfreiheit vor (Art. 24).Die Verfassung sieht die positive und negative Religions- und Gewissensfreiheit vor (Artikel 24,).

Sie gilt - wie alle Grundrechte - in Verbindung mit Art. 14, der den Missbrauch der Grundrechte regelt (insbesondere "Gefährdung der unteilbaren Einheit von Staatgebiet und Staatsvolk, des Laizismus oder der Demokratie"). Die individuelle Religionsfreiheit ist in der Türkei weitgehend gewährt. Das Kopftuchverbot an Universitäten, Schulen sowie generell für Staatsbedienstete besteht jedoch fort.Sie gilt - wie alle Grundrechte - in Verbindung mit Artikel 14,, der den Missbrauch der Grundrechte regelt (insbesondere "Gefährdung der unteilbaren Einheit von Staatgebiet und Staatsvolk, des Laizismus oder der Demokratie"). Die individuelle Religionsfreiheit ist in der Türkei weitgehend gewährt. Das Kopftuchverbot an Universitäten, Schulen sowie generell für Staatsbedienstete besteht jedoch fort.

Individuelle nicht-staatliche Repressionsmaßnahmen kommen vereinzelt vor. Insbesondere christliche Minderheiten (Kirchen sowie ihre Mitglieder) waren seit dem Mord an dem katholischen Priester Andrea Santoro in Trabzon (05.02.2006) verstärkt Sachbeschädigungen, Drohungen und Übergriffen durch nationalistische Gruppen ausgesetzt. Die Lage hat sich 2008 - nicht zuletzt aufgrund großer Anstrengungen der Polizei - wieder etwas beruhigt zu haben.

Fälle von Muslimen, die zum Christentum konvertiert sind, sind besonders aus den großen Städten der Türkei bekannt. Rechtliche Hindernisse beim Konvertieren bestehen nicht. Allerdings begegnet die große muslimische Mehrheit sowohl der Hinwendung zu einem anderen als dem muslimischen Glauben als auch jeglicher Missionierungstätigkeit mit großem Misstrauen und Intoleranz.

Die nach türkischer Lesart nicht vom Lausanner Vertrag erfassten religiösen Gemeinschaften, darunter auch römisch-katholische und protestantische Christen, haben in der Türkei keinen eigenen Rechtsstatus. Sie können sich als Verein, nach umstrittener Auslegung des 2008 verabschiedeten Stiftungsgesetzes auch in Form einer Stiftung organisieren. Eigentumserwerb ist in den genannten Rechtsformen möglich. Eigentumsrechte aller Minderheiten sind in der Vergangenheit, insbesondere den 60er Jahren, oftmals von staatlicher Seite entzogen worden. Sie können heute auf Grundlage von Entschädigungsbestimmungen im Stiftungsgesetz unter bestimmten Voraussetzungen zurückgefordert werden.

Mit der Verabschiedung des Stiftungsgesetzes am 20.02.2008 hat die Türkei einen Schritt zur Erleichterung der Situation von religiösen Minderheiten getan. Das Gesetz ermöglicht u. a. die Rückgabe von Teilen der seit 1974 enteigneten Immobilien und Grundstücke an die Stiftungen der von der Türkei anerkannten nicht-muslimischen Minderheiten. Im Mai 2009 haben 20 Stiftungen entsprechende Anträge gestellt (bzgl. insgesamt 172 Immobilien).

Alle nicht-muslimischen religiösen Gemeinschaften, also auch die von der Türkei anerkannten religiösen Minderheiten, können - trotz entsprechender Rechte im Lausanner Vertrag - de facto in der Türkei keine Geistlichen ausbilden.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, Stand Mai 2009, 29.6.2009)

Religiöse Gruppen

Seit osmanischer Zeit mehrheitlich Muslime mit wachsendem Anteil (heute ca. 99%), mehrheitlich Hanefiten (sunnitische, "orthodoxe" Ausrichtung des Islam), daneben ca. 15 Mio. Aleviten ("heterodoxe" Ausrichtung des Islam). Laizistisches Staatsverständnis, d.h. strikte Trennung zwischen Staat und Religion (Islam), jedoch Kontrolle der religiösen Angelegenheiten durch das staatliche Amt für Religiöse Angelegenheiten. In türkischer Interpretation des Vertrags von Lausanne (1923) besondere Rechte für einige (Griechisch-Orthodoxe, Armenisch-Apostolische Kirche, Jüdische Gemeinschaft) der nicht-muslimischen Minderheiten. Nach inoffiziellen Schätzungen ca. 60.000-65.000 armenische Christen, ca. 23.000 Juden, 15.000 Syrisch-Orthodoxe, 10.000 Baha'i, ca. 3.500-4.000 griechisch-orthodoxe Christen; 2.000-5.000 Jeziden, je ca. 2.500 Protestanten verschiedener Denominationen und Angehörige der Römisch-katholischen Kirche.

(US DOS - United States Department of State: International Religious Freedom Report 2009, Turkey, 26.10.2009 / AA - Auswärtiges Amt:

Länder und Reiseinformationen: Türkei, Oktober 2009;

http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/01-Laender/Tuerkei.html;

Zugriff 2.12.2009)

Die Türkei erkennt Minderheiten als Gruppen mit rechtlichem Sonderstatus grundsätzlich nur unter den Voraussetzungen des Lausanner Vertrags von 1923 an, der "türkischen Staatsangehörigen, die nichtmuslimischen Minderheiten angehören, (...) die gleichen gesellschaftlichen und politischen Rechte wie Muslimen" (Art. 39) garantiert. Weiterhin sichert er den nichtmuslimischen Minderheiten das Recht zur "Gründung, Verwaltung und Kontrolle (...) karitativer, religiöser und sozialer Institutionen und Schulen sowie anderer Einrichtungen zur Unterweisung und Erziehung" zu (Art. 40). Nach offizieller türkischer Lesart beschränkt sich der in Art. 37 bis 44 des Lausanner Vertrages niedergelegte, aber nicht auf bestimmte Gruppen festgeschriebene Schutz allerdings nur auf drei Religionsgemeinschaften: die griechisch-orthodoxe (ca.16.000) und die armenisch-apostolische Kirche (ca. 60.000) sowie die jüdische Gemeinschaft (ca. 23.000).Die Türkei erkennt Minderheiten als Gruppen mit rechtlichem Sonderstatus grundsätzlich nur unter den Voraussetzungen des Lausanner Vertrags von 1923 an, der "türkischen Staatsangehörigen, die nichtmuslimischen Minderheiten angehören, (...) die gleichen gesellschaftlichen und politischen Rechte wie Muslimen" (Artikel 39,) garantiert. Weiterhin sichert er den nichtmuslimischen Minderheiten das Recht zur "Gründung, Verwaltung und Kontrolle (...) karitativer, religiöser und sozialer Institutionen und Schulen sowie anderer Einrichtungen zur Unterweisung und Erziehung" zu (Artikel 40,). Nach offizieller türkischer Lesart beschränkt sich der in Artikel 37 bis 44 des Lausanner Vertrages niedergelegte, aber nicht auf bestimmte Gruppen festgeschriebene Schutz allerdings nur auf drei Religionsgemeinschaften: die griechisch-orthodoxe (ca.16.000) und die armenisch-apostolische Kirche (ca. 60.000) sowie die jüdische Gemeinschaft (ca. 23.000).

Mit der Verabschiedung des Stiftungsgesetzes am 20.02.2008 hat die Türkei einen Schritt zur Erleichterung der Situation von religiösen Minderheiten getan. Das Gesetz ermöglicht u. a. die Rückgabe von Teilen der seit 1974 enteigneten Immobilien und Grundstücke an die Stiftungen der von der Türkei anerkannten nicht-muslimischen Minderheiten. Im Mai 2009 haben 20 Stiftungen entsprechende Anträge gestellt (bzgl. insgesamt 172 Immobilien).

Alle nicht-muslimischen religiösen Gemeinschaften, also auch die von der Türkei anerkannten religiösen Minderheiten, können - trotz entsprechender Rechte im Lausanner Vertrag - de facto in der Türkei keine Geistlichen ausbilden.

Mit schätzungsweise 15 Millionen Anhängern bilden die Aleviten nach den Sunniten die zweitgrößte Glaubensgemeinschaft. Sie werden nicht als separate Konfession bzw. Glaubensgemeinschaft anerkannt, können sich aber als Verein organisieren. Die Situation in Bezug auf die Errichtung religiöser Stätten hat sich verbessert. 2008 haben verschiedene Stadtverwaltungen den alevitischen Cem-Evi die Gleichstellung mit Moscheen (insbesondere verminderte Wasser- und Stromkosten) ermöglicht. Nicht alle Stadtverwaltungen erkennen aber die alevitischen Gotteshäuser als religiöse Stätten an; dies entspricht ebenso der Auffassung der Religionsbehörde Diyanet.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, Stand Mai 2009, 29.6.2009)

Im Dezember 2008 nahm der türkische Kulturminister bei der Eröffnung des ersten "alevitischen Institutes" teil und entschuldigte sich für den Staat verursachte Leiden. Im Jänner 2009 besuchte der Premiereminister eine alevitische Zeremonie. Weiters hielt die Regierung Workshops ab, mit dem Ziel, Probleme anzusprechen und die Erwartungen der Aleviten zu hören. Die alevitische Gemeinde reagierte positiv auf diese Bemühung. Ein öffentlicher Fernsehsender strahlte Sendungen über alevitische Feierlichkeiten aus. Eine weitere symbolische Geste wurde vom Kulturministerium getätigt: es gibt Gespräche über ein Kulturzentrum in Sivas in Erinnerung an die Opfer der Ereignisse von 1993. Drei Stadtgerichte akzeptierten Cem Häuser, und garantierten dieselben finanziellen Vorteile wie für Moscheen. Verwaltungsgerichtshöfe in Ankara, Antalya und Istanbul urteilten, dass alevitische Studenten nicht in vorgeschriebene religiöse und ethische Vorlesungen gehen müssen.

Türkische Behörden, darunter Repräsentanten des Außen- und Innenministeriums besuchten im Frühjahr 2009 nicht-muslimische Gemeinden, um die Probleme dieser

Gemeinden zu diskutieren. Im darauffolgenden Sommer trafen sich Vertreter aus diesen Gemeinden mit dem Premiereminister.

(Europäische Kommission: Türkei - Fortschrittsbericht 2009; 14.10.2009)

Die ehemals rund 60.000 kurdisch-stämmigen Yeziden waren in ihren Heimatregionen insbesondere in den achtziger und neunziger Jahren aufgrund ihrer Religion Übergriffen muslimischer Nachbarn ausgesetzt. Die türkischen Behörden gewährten diesbezüglich keinen ausreichenden Schutz. Aus der jüngsten Vergangenheit sind dem Auswärtigen Amt keine Fälle von an die Religion anknüpfenden Rechtsgutverletzungen bekannt, in denen der türkische Staat den Betroffenen keinen Schutz gewährt hat. Bei Yeziden kommt es in Einzelfällen zu Schwierigkeiten, wenn sie versuchen, in der Vergangenheit zurückgelassenes oder erstmals katastermäßig erfasstes Land als Eigentum zu registrieren.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, Stand Mai 2009, 29.6.2009)

Grundversorgung

Die Türkei kennt bisher keine staatliche Sozialhilfe nach EU-Standard. Sozialleistungen für Bedürftige werden auf der Grundlage der Gesetze Nr. 3294 über den Förderungsfonds für Sozialhilfe und Solidarität (Sosyal Yardimlasma ve Dayanismayi Tesvik Kanunu) und Nr. 5263, Gesetz über Organisation und Aufgaben der Generaldirektion für Sozialhilfe und Solidarität (Sosyal Yardimlasma ve Dayanisma Genel Müdürlügü Teskilat ve Görevleri Hakkinda Kanun) gewährt. Die Sozialhilfeprogramme werden von den in 81 Provinzen und 850 Kreisstädten vertretenen Stiftungen für Sozialhilfe und Solidarität (Sosyal Yardimlasma ve Dayanisma Vakfi) ausgeführt und sind den Gouverneuren unterstellt.

Anspruchsberechtigt nach Art. 2 des Gesetzes Nr. 3294 sind bedürftige Staatsangehörige, die sich in Armut und Not befinden, nicht gesetzlich sozialversichert sind und von keiner Einrichtung der Sozialsicherheit ein Einkommen oder eine Zuwendung beziehen, sowie Personen, die durch eine kleine Unterstützung oder durch Gewährleistung einer Ausbildungsmöglichkeit gemeinnützig und produktiv werden können. Die Voraussetzungen für die Leistungsgewährung werden von Amts wegen geprüft. Leistungen werden gewährt in Form von Unterstützung der Familie (Nahrungsmittel, Heizmaterial, Unterkunft), Hilfen für die Ausbildung (Schülerbedarfsartikel, Unterkunft), Krankenhilfe, Behindertenhilfe sowie besondere Hilfeleistungen wie Katastrophenhilfe oder die Volksküchen.Anspruchsberechtigt nach Artikel 2, des Gesetzes Nr. 3294 sind bedürftige Staatsangehörige, die sich in Armut und Not befinden, nicht gesetzlich sozialversichert sind und von keiner Einrichtung der Sozialsicherheit ein Einkommen oder eine Zuwendung beziehen, sowie Personen, die durch eine kleine Unterstützung oder durch Gewährleistung einer Ausbildungsmöglichkeit gemeinnützig und produktiv werden können. Die Voraussetzungen für die Leistungsgewährung werden von Amts wegen geprüft. Leistungen werden gewährt in Form von Unterstützung der Familie (Nahrungsmittel, Heizmaterial, Unterkunft), Hilfen für die Ausbildung (Schülerbedarfsartikel, Unterkunft), Krankenhilfe, Behindertenhilfe sowie besondere Hilfeleistungen wie Katastrophenhilfe oder die Volksküchen.

In einem im Jahr 2008 begonnenen Projekt sollen erstmals Bedürftigkeitskriterien für die einzelnen Leistungsarten entwickelt werden. Die Leistungen werden in der Regel als zweckgebundene Geldleistungen für neun bis zwölf Monate gewährt; in Einzelfällen entscheidet der Vorstand der Stiftung. In der Türkei existieren darüber hinaus weitere soziale Einrichtungen, die ihre eigenen Sozialhilfeprogramme haben.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, Stand Mai 2009, 29.6.2009)

Medizinische Versorgung

Das Gesundheitssystem in der Türkei beinhaltet sowohl staatliche als auch private medizinische Einrichtungen. Personen, die im Rahmen des SSK, Bag-kur oder des Pensionsfonds registriert sind, können die öffentlichen Einrichtungen kostenlos konsultieren. Private Krankenhäuser sind verhältnismäßig teuer; eine entsprechende private Versicherung kann diese Kosten gegebenenfalls übernehmen.

Apotheken (Eczane) sind landesweit zu finden, vor allem in der Nähe von Krankenhäusern. Einige Medikamente werden zur besseren Kontrolle des Arzneimittelverkaufs durch das Ministerium gegen ein grünes oder rotes Rezept herausgegeben. Die Zuzahlungen liegen bei etwa 20% (Rentner 10%). Viele Medikamente können auch ohne Vorlage eines Rezeptes gekauft werden.

Die Kosten der allgemeinen Krankenversicherung liegen in der Regel bei 12 % des Einkommens (5% bzw. 7% Arbeitnehmer-/Arbeitgeberanteil). Personen, die nicht im Rahmen einer der weiter oben genannten Sozialversicherungsinstitutionen (SSK, Bag-kur, Pensionsfonds ) versichert sind, erhalten einen Versicherungsschutz durch die Entrichtung der entsprechenden Beiträge. Personen, die nachgewiesenermaßen nicht in der Lage sind, für die Beiträge aufzukommen, können eine staatliche Beitragsdeckung beantragen. Das Versicherungspflichtsystem ist zum 1.10.2008 in Kraft getreten. Die monatlichen Prämien betragen 23,34 YTL, 73 YTL bzw. 146 YTL.

(IOM: LÄNDERINFORMATIONSBLATT TÜRKEI, August 2009)

In der Türkei gibt es neben dem staatlichen Gesundheitssystem, das eine medizinische Grundversorgung garantiert, mehr und mehr leistungsfähige private Gesundheitseinrichtungen, die in jeglicher Hinsicht EU-Standards entsprechen. Auch das staatliche Gesundheitssystem hat sich in den letzten Jahren strukturell und qualitativ erheblich verbessert. Die staatlichen Ausgaben sind laut Gesundheitsministerium von 28,6 im Jahr 2003 auf 38,3 Milliarden Türkische Lira (ca. 14,3 bzw.19,2 Mrd. ¿) im Jahr 2007 gestiegen. Gleichzeitig wurden deutliche Fortschritte beim Kostenmanagement erzielt. Versorgungsdefizite - vor allem in den ländlichen Provinzen - bestehen aber noch bei der medizinischen Ausstattung, bei Ärzten und Krankenpflegern. In diesen Fällen besteht die Möglichkeit, die Patienten in Behandlungszentren der nächstgelegenen größeren Städte zu überweisen.

Am 1. Oktober 2008 trat das zweite Gesetz zur Sozialversicherungsreform (Gesetz Nr. 5510) in Kraft. Danach wird die gesetzliche Krankenversicherung auf alle Personengruppen ausgedehnt. Ziel ist die Sicherstellung einer einheitlichen gesundheitlichen Versorgung aller Bürgerinnen und Bürger, indem die gleichen Voraussetzungen und Leistungsansprüche für Angestellte, Rentner und Selbständige herstellt und auch bislang unversicherte Mittellose, die allerdings noch in einer Übergangszeit von zwei Jahren nach Inkrafttreten des Reformgesetzes über die so genannte "Grüne Karte", die zur kostenlosen medizinischen Versorgung im staatlichen Gesundheitssystem berechtigt (s.u. in diesem Abschnitt), einbezogen werden. Die Beiträge der ärmeren Bevölkerungsgruppen wird der Staat zum großen Teil weiter entrichten, dabei werden aber für einen Teil dieser Gruppe nach Leistungsfähigkeit gestaffelt finanzielle Beteiligungen eingeführt. Außerdem soll nur derjenige Leistungen erhalten, der die Beiträge tatsächlich gezahlt hat.

Das Hausarztsystem, das bislang in 33 Provinzen eingeführt wurde, soll bis 2010 flächendeckend auf alle Provinzen ausgedehnt werden. Patienten müssen nun beim Arztbesuch oder Krankenhausaufenthalt einen geringen Eigenanteil ähnlich der deutschen Praxisgebühr) in Höhe von 10 TL (ca. 5 ¿) pro Erkrankung entrichten, wobei das Hausarztsystem allerdings ausgenommen ist. Diese Änderungen gelten für alle gesetzlich Versicherten. In der staatlichen Krankenversicherung sind Erwerbstätige und ihre Familienangehörigen versichert. Der Abschluss einer privaten Krankenversicherung ist weiterhin möglich; diese leistet Zuzahlungen in Privatkliniken und übernimmt die Zahlungen in Privatpraxen.

Die Behandlung in 1.150 staatlichen Krankenhäusern mit ca. 175.000 Betten (davon ca. 6.650 in Intensivstationen) bleibt für die bei der staatlichen Krankenversicherung Versicherten mit Ausnahme der " Praxisgebühr" unentgeltlich. Wird eine staatlich anerkannte Privatklinik in Anspruch genommen, wird in der Regel pro Erkrankung eine Zuzahlung erforderlich (die allerdings bei 30 % der staatlichen Kostenübernahme für eine vergleichbare Behandlung gedeckelt ist), wobei Laborkosten und weitere zusätzlich anfallende Untersuchungen extra liquidiert werden. Sofern eine Überweisung des Patienten an eine staatlich anerkannte Privatklinik vorgenommen wird, trägt die Krankenversicherung weiterhin nur einen Teil der Behandlungskosten, der Rest ist privat zu entrichten bzw. muss über eine private Zusatzversicherung abgerechnet werden.

Medikamente sind in der Türkei meist erheblich preiswerter als in Deutschland - für manche werden die Kosten teilweise von den Versicherten getragen (20 % bei Versicherten und deren Familienangehörigen, 10 % bei Rentnern und deren Familienangehörigen). Die Behandlung in den staatlichen "Zentren für Mutter und Kind sowie Familienplanung" ist generell unentgeltlich. Sowohl staatliche als auch private Krankenhäuser werben mit Erfolg im Ausland für Behandlungen in der Türkei. Die stationären Kosten liegen oft nur bei 25 % der Kosten in westlichen Industrieländern, sind aber in Relation zu den türkischen Einkommensverhältnissen höher als dort.

Bedürftige können innerhalb der Übergangsfrist weiterhin eine "Grüne Karte" (Yesil Kart) bei der Gesundheitsverwaltung beantragen, die zur kostenlosen medizinischen Versorgung im staatlichen Gesundheitssystem berechtigt. Die Voraussetzungen, unter denen mittellose Personen in der Türkei die Grüne Karte erhalten, ergeben sich aus dem Gesetz Nr. 3816 vom 18.06.1992 und aus dem Änderungsgesetz Nr. 5222 vom 14.07.2004. Als mittellos gilt, wer einerseits nicht in einer Sozialversicherungsanstalt versichert ist, andererseits über ein monatliches Einkommen bzw. über einen Anteil am Familieneinkommen verfügt, der nach Abzug von Steuern und Versicherungen weniger als ein Drittel des staatlich festgesetzten Mindestlohns beträgt. Für über 16-jährige ist dieser ab 01.01.2009 666,-TL (ca. 333,- ¿), ab 01.07.2009 693 TL (ca. 346,50 ¿). Weiteres Vermögen, z. B. Kfz, Bankguthaben oder Immobilien werden angerechnet. Rückkehrer aus dem Ausland unterliegen dem gleichen Prüfungsverfahren hinsichtlich ihrer Mittellosigkeit wie im Inland lebende türkische Staatsangehörige.

Nach Angaben der zuständigen Stellen gibt es in der Türkei ca. zwölf Millionen Inhaber einer "Grünen Karte". Sie kann nur in der Türkei beantragt werden. Die Mittellosigkeit des Antragstellers wird seit dem 06.12.2006 unter Beteiligung verschiedener Behörden festgestellt. Die zuständige Kommission des Landratsamtes entscheidet über die Anträge, wobei sich die Bearbeitungszeiten erheblich verkürzt haben. Inhaber der "Grünen Karte" haben grundsätzlich Zugang zu allen Formen der medizinischen Versorgung und können Medikamente in allen Apotheken beziehen. In der Übergangszeit zwischen Beantragung und Ausstellung der "Grünen Karte" werden bei einer Notfallerkrankung sämtliche stationären Behandlungskosten und alle weiteren damit zusammenhängenden Ausgaben übernommen. Stationäre Behandlung von Inhabern der "Grünen Karte" umfasst die Behandlungskosten sowie Medikamentenkosten in Höhe von 100 %. Für Leistungen, die nicht über die "Grüne Karte" abgedeckt sind oder wenn der Mittellose kein Anrecht auf die "Grüne Karte" hat, stehen ergänzend Mittel aus dem jeweils örtlichen Solidaritätsfonds zur Verfügung (Sosyal Yardim ve Dayanisma Fonu).

Eine medizinische Versorgung sowie die Behandlungsmöglichkeit psychischer Erkrankungen ist grundsätzlich landesweit gegeben. In ländlichen Regionen müssen Patienten unter Umständen in Behandlungszentren größerer Städte überwiesen werden. Das Gesundheitswesen garantiert psychisch kranken Menschen umfassenden Zugang zu Gesundheitsdiensten und Beratungsstellen. Dauereinrichtungen für psychisch Kranke wie offene oder geschlossene Psychiatrien oder betreute Wohnheime gibt es jedoch nur in begrenzter Kapazität für chronische Fälle, in denen familiäre Unterstützung nicht gewährleistet ist oder die eine Gefahr für die Öffentlichkeit darstellen. Auch bei der Behandlung psychischer Erkrankungen ist ein ständig steigender Standard festzustellen.

Eine AIDS-Behandlung - zu deren Bezahlung die "Grüne Karte" grundsätzlich auch berechtigt - kann nach Angaben des Gesundheitsministeriums in allen Provinzen, in denen sich Universitätskrankenhäuser befinden, durchgeführt werden. In Istanbul stehen drei, in Ankara und Izmir jeweils zwei private Krankenhäuser für eine AIDS-Behandlung zur Verfügung.

Landesweit ist eine Vielzahl von Krankenhäusern bevollmächtigt, Gesundheitszeugnisse über behinderte oder psychisch kranke Menschen auszustellen, die für die Beantragung staatlicher finanzieller oder sonstiger Maßnahmen sowie von Rehabilitationsmaßnahmen für Kinder und Jugendliche benötigt werden. Basierend auf einem solchen Zeugnis stellt das Amt des Behindertenbeauftragten auch die "Behindertenkarte" aus.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, Stand Mai 2009, 29.6.2009)

Es gibt in der Türkei, insbesondere in den Ballungsräumen, eine Vielzahl von privaten und mehrere staatliche Betreuungs- und Fortbildungseinrichtungen für gehörlose Behinderte (auch mit Unterbringungsmöglichkeit).

(Anfragebeantwortung des VB in der Türkei per E-Mail vom 9.3.2009)

Im Bereich der Gesundheitsversorgung gab es Fortschritte in der Türkei, z.B. im Bereich der Infektionskrankheiten und bei der Verbesserung des strategischen Plans 2009 - 2013 zur Anpassung und Reform der institutionellen Rahmenbedingungen.

Im Bereich der psychischen Gesundheit kann nur ein geringer Fortschritt festgestellt werden. Um die Versorgung auf Gemeindeebene weiterzuentwickeln, wurde eine Arbeitsgruppe eingerichtet, die mit der WHO zusammenarbeitet. Die Ressourcen in diesem Bereich sind gering und der nationale Aktionsplan muss finalisiert werden.

Im Bereich der sozioökonomischen Faktoren ist ein gewisser Fortschritt zu verzeichnen, ebenso in der Behandlung und Prävention von Krebs.

(Europäische Kommission: Türkei - Fortschrittsbericht 2009; 14.10.2009)

Wir teilen Ihnen mit, dass Österreich derzeit bilaterale Abkommen mit Bosnien-Herzegowina, Kroatien, Mazedonien, Montenegro, Serbien und der Türkei hat, welche die aushilfsweise Sachleistungsgewährung regeln. Personen, die in diesen Staaten versichert bzw. anspruchsberechtigt sind, können bei einem vorübergehenden Aufenthalt in Österreich bei ihrem zuständigen Krankenversicherungsträger die Ausstellung einer Anspruchsbescheinigung (zB HR/A 3 für Kroatien) beantragen und diese dann im Leistungsfall bei der örtlich in Betracht kommenden österreichischen Gebietskrankenkasse vorlegen, welche die vorgenannte Anspruchsbescheinigung gegen einen inländischen Krankenschein umtauscht. Mit diesem können dann die Personen jede Vertragseinrichtung aufsuchen und alle dringend erforderlichen Sachleistungen in Anspruch nehmen. Art und Umfang der erforderlichen Leistungen richten sich dabei nach den österreichischen Rechtsvorschriften. Liegt jedoch eine Einreis zwecks gezielter Behandlung in Österreich vor, muss der Patient vorher die Zustimmung seines zuständigen Krankenversicherungsträgers einholen.

(Hauptverband der österreichischen Sozialversicherung, E-Mail vom 7.5.2009)

Behandlung nach Rückkehr

Dem Auswärtigen Amt ist in den letzten Jahren kein Fall bekannt geworden, in dem ein aus der Bundesrepublik Deutschland in die Türkei zurückgekehrter Asylbewerber im Zusammenhang mit früheren Aktivitäten - dies gilt auch für exponierte Mitglieder und führende Persönlichkeiten terroristischer Organisationen - gefoltert oder misshandelt worden ist. Auch seitens türkischer Menschenrechtsorganisationen wurde kein Fall genannt, in dem politisch nicht in Erscheinung getretene Rückkehrer oder exponierte Mitglieder und führende Persönlichkeiten terroristischer Organisationen menschenrechtswidriger Behandlung durch staatliche Stellen ausgesetzt war. Nach Auskunft von EU-Mitgliedstaaten (Dänemark, Schweden, Niederlande, Frankreich, England, auch der Kommission) sowie Norwegen, der Schweiz und den USA ist auch diesen aus jüngerer Zeit kein Fall bekannt, in dem exponierte Mitglieder, führende Persönlichkeiten terroristischer Organisationen sowie als solche eingestufte Rückkehrer menschenrechtswidriger Behandlung ausgesetzt waren.

Aufgrund eines Runderlasses des Innenministeriums vom 18.12.2004 dürfen keine Suchvermerke mehr ins Personenstandsregister eingetragen werden. Angaben türkischer Behörden zufolge wurden Mitte Februar 2005 alle bestehenden Suchvermerke in den Personenstandsregistern gelöscht. Es besteht für das Auswärtige Amt somit keine Möglichkeit mehr, das Bestehen von Suchvermerken zu verifizieren, auch nicht über die bisher damit befassten Vertrauensanwälte.

Seit 2005 müssen Kommunen mit mehr als 50.000 Einwohnern, soweit es ihre finanzielle Kapazität erlaubt, Frauenhäuser einrichten. Das Gesetz sieht vor, dass Frauen dort bis zu sechs Monaten Schutz finden können. Nach Auskunft der türkischen Generaldirektion für soziale Angelegenheiten und Kinderschutz existieren derzeit 49 staatlich betriebene sowie 3 privat betriebene Frauenhäuser mit einem vergleichbaren Aufgabenbereich wie in Deutschland; außerdem gibt es in Konya eine privat betriebene entsprechende Einrichtung für Männer. Nach Aussage staatlicher Stellen stehen diese Einrichtungen auch Rückkehrern zur Verfügung.

Unbegleitet zurückkehrende Minderjährige finden in der Regel Aufnahme bei näheren oder ferneren Verwandten. Für die sehr seltenen Fälle, in denen sich nach Rückkehr in die Türkei kein Verwandter oder Bekannter bereit erklärt, die Rückkehrenden zumindest übergangsweise aufzunehmen, stehen Plätze in Waisenhäusern oder Kinderheimen zur Aufnahme bereit. Es ist empfehlenswert, in solchen Fällen über den Internationalen Sozialdienst (ISD) die türkische Generaldirektion für Soziale Angelegenheiten und Kinderschutz zu kontaktieren.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, Stand Mai 2009, 29.6.2009)

Behauptete Ausreisegründe aus dem Herkunftsstaat

Es kann nicht festgestellt werden dass der BF in seinem Herkunftsland einer asylrelevanten Bedrohung ausgesetzt war oder bei einer Rückkehr ausgesetzt sein werde.

Weitere Ausreisegründe und/oder Rückkehrhindernisse kamen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht hervor.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Beweiswürdigung

Der AsylGH hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest.

Die Identität des BF konnte aufgrund des anlässlich der Eheschließung vorgelegten Staatsbürgerschaftsnachweises festgestellt werden.

Zu den zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei aus der Sicht des AsylGH um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat machen zu können. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um Sachverhalte geht, für die ausländische Regierungen verantwortlich zeichnen, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteiennahme weder für den potentiellen Verfolgerstaat, noch für die behauptetermaßen Verfolgten unterstellt werden kann. Hingegen findet sich hinsichtlich der Überlegungen zur diplomatischen Zurückhaltung bei Menschenrechtsorganisationen im Allgemeinen das gegenteilige Verhalten wie bei den oa. Quellen nationalen Ursprunges.

Auch kommt den Quellen Aktualität zu (vgl. Erk. d. VwGHs. vom 9. März 1999, Zl. 98/01/0287 und sinngemäß im Zusammenhang mit Entscheidungen nach § 4 AsylG 1997 das E. vom 11. November 1998, 98/01/0284, bzw. auch das E. vom 7. Juni 2000, Zl. 99/01/0210). Quellen neueren Datums zeigen jedenfalls keine Verschlechterung der Situation. Der BF trat den Quellen und deren Kernaussagen in seiner Beschwerde im Übrigen auch nicht konkret und substantiiert entgegen. Soweit sich der BF auf eine vorgelegte kurdische Zeitung aus dem Jahr 2007 stützt, kommt dieser keine Aktualität mehr zu. Im Übrigen verfolgen Zeitungen gerade bei politischen Kommentaren eine bestimmte Richtung und kommt ihnen schon aus diesem Grund keine Objektivität zu. Der BF unterließ in seiner Beschwerde auch, einen konkreten Zusammenhang zwischen Zeitungsinhalt und seinem konkreten Fall herzustellen.Auch kommt den Quellen Aktualität zu vergleiche Erk. d. VwGHs. vom 9. März 1999, Zl. 98/01/0287 und sinngemäß im Zusammenhang mit Entscheidungen nach Paragraph 4, AsylG 1997 das E. vom 11. November 1998, 98/01/0284, bzw. auch das E. vom 7. Juni 2000, Zl. 99/01/0210). Quellen neueren Datums zeigen jedenfalls keine Verschlechterung der Situation. Der BF trat den Quellen und deren Kernaussagen in seiner Beschwerde im Übrigen auch nicht konkret und substantiiert entgegen. Soweit sich der BF auf eine vorgelegte kurdische Zeitung aus dem Jahr 2007 stützt, kommt dieser keine Aktualität mehr zu. Im Übrigen verfolgen Zeitungen gerade bei politischen Kommentaren eine bestimmte Richtung und kommt ihnen schon aus diesem Grund keine Objektivität zu. Der BF unterließ in seiner Beschwerde auch, einen konkreten Zusammenhang zwischen Zeitungsinhalt und seinem konkreten Fall herzustellen.

In Bezug auf den weiteren festgestellten Sachverhalt ist anzuführen, dass die vom BAA vorgenommene Beweiswürdigung im hier dargestellten Rahmen im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze in sich schlüssig und stimmig ist.

Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,

5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 19.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".5. Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 19.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".

Aus Sicht des Asylgerichtshofes ist unter Heranziehung dieser, von der höchstgerichtlichen Judikatur festgelegten, Prämissen für den Vorgang der freien Beweiswürdigung dem Bundesasylamt nicht entgegenzutreten, wenn es das ausreisekausale Vorbringen im dargestellten Ausmaß als nicht glaubhaft qualifiziert.

Im Rahmen der oa. Ausführungen ist durch das erkennende Gericht anhand der Darstellung der persönlichen Bedrohungssituation des Beschwerdeführer und den dabei allenfalls auftretenden Ungereimtheiten - z. B. gehäufte und eklatante Widersprüche ( z. B. VwGH 25.1.2001, 2000/20/0544) oder fehlendes Allgemein- und Detailwissen (z. B. VwGH 22.2.2001, 2000/20/0461) - zu beurteilen, ob Schilderungen eines Asylwerbers mit der Tatsachenwelt im Einklang stehen oder nicht.

Auch wurde vom Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass es der Verwaltungsbehörde [nunmehr dem erkennenden Gericht] nicht verwehrt ist, auch die Plausibilität eines Vorbringens als ein Kriterium der Glaubwürdigkeit im Rahmen der ihr zustehenden freien Beweiswürdigung anzuwenden. (VwGH v. 29.6.2000, 2000/01/0093).

Auch ist eine abweisende Entscheidung im Verfahren nach § 7 AsylG bereits dann möglich, wenn es als wahrscheinlich angesehen wird, dass eine Verfolgungsgefahr nicht vorliegt, das heißt, mehr Gründe für als gegen diese Annahme sprechen (vgl zum Bericht der Glaubhaftmachung: Ackermann, Hausmann, Handbuch des Asylrechts (1991) 137 f; s.a. VwGH 11.11.1987, 87/01/0191¿ Rohrböck AsylG 1997, Rz 314, 524).Auch ist eine abweisende Entscheidung im Verfahren nach Paragraph 7, AsylG bereits dann möglich, wenn es als wahrscheinlich angesehen wird, dass eine Verfolgungsgefahr nicht vorliegt, das heißt, mehr Gründe für als gegen diese Annahme sprechen vergleiche zum Bericht der Glaubhaftmachung: Ackermann, Hausmann, Handbuch des Asylrechts (1991) 137 f; s.a. VwGH 11.11.1987, 87/01/0191¿ Rohrböck AsylG 1997, Rz 314, 524).

Dem Bundesasylamt ist zuzustimmen, wenn dieses anführt, die Angaben des BF zu seinem Fluchtgrund seien nicht glaubhaft. Die vom BAA in seiner Beweiswürdigung umfassend aufgezählten Indizien (Steigerung des Vorbringens, eklatante Widersprüche, etc.) sprechen auch aus der Sicht des Asylgerichtshofes eindeutig gegen jedwede Verfolgung des BF in seinem Herkunftsstaat.

Erstes Indiz für die persönliche Unglaubwürdigkeit des BF ist der Umstand, dass der BF versuchte seinen Reiseweg zu verschleiern. So machte er weder Angaben über die Reiseroute noch über Ort oder Zeit der Einreise in die EU. Es widerspricht allerdings völlig der allgemeinen Lebenserfahrung, dass ein Flüchtender dazu keine Angaben machen kann, weil genau dieser Personenkreis besonders misstrauisch und auf der Hut vor Entdeckung ist und daher sehr genaue Beobachtungen der Umgebung vornimmt.

Unglaubwürdig ist in diesem Zusammenhang weiters die Behauptung des BF, dass er nie einen Reisepass beantragen konnte, weil er mit dem türkischen Staat Probleme hatte. Umgekehrt hat er aber bei der türkischen Botschaft in Österreich anlässlich seiner Eheschließung offenbar problemlos einen Staatsbürgerschaftsnachweis erhalten.

Völlig unglaubwürdig sind auch die Schilderungen des BF in seiner Erstbefragung, wonach er sich schon seit 1989 (der BF war zu dieser Zeit ein 8-jähriges Kind!) einiges mitgemacht habe und vermehrt seit 1991, weil zu diesem Zeitpunkt sein Bruder zur PKK gegangen sei. Hätte man den BF tatsächlich einen derart langen Zeitraum in der von ihm behaupteten Intensität verfolgt, ist es völlig unglaubwürdig, dass er sein Heimatland nicht bereits zu einem wesentlich früheren Zeitpunkt und nicht erst 2006, sohin 17 Jahre nach Beginn staatlicher Repressalien verlassen hat.

Völlig unglaubwürdig sind auch die Angaben des BF zu seinen Brüdern. So gab er bei der Einvernahme am 20.3.2006 an, 3 Brüder namens Mahmut, Fevzullah und Ferhat zu haben. Mahmut sei bei der PKK in den Bergen. Gleichzeitig legte er ein Zeitungsinserat vom 2.2.1992 vor, das der Vater aufgegeben hat und woraus hervorgeht dass der Bruder verschwunden ist und dass sich Personen, die ihn sehen bei der nächsten Polizeistation melden sollten. Gleichzeitig gab er an, dass die Familie seit 1991 unter Druck gesetzt worden sei. Es ist völlig unlogisch, dass der Vater dieses Zeitungsinserat aufgegeben hat, wenn die Familie wusste, dass der Bruder bei der PKK ist und selbst bereits unter Druck stand. Die Unglaubwürdigkeit wird noch dadurch untermauert, dass allfällige Hinweise an die Polizei erfolgen sollten, die die Familie laut Angaben des BF ohnedies bereits im Visier hatte. Durch das Inserat hätte der eigene Vater den Sohn gleichsam der Polizei ausgeliefert.

Ebenso wenig ist glaubwürdig, wenn der BF nunmehr behauptet, wegen seiner Religion Probleme gehabt zu haben. Dazu konnte trotz eingehenden Befragens keinen einzigen konkreten Vorfall schildern. Vielmehr gab er auf die Frage nach Problemen wegen seiner Religion bei der Einvernahme am 20.3.2006 an, "da wir Aleviten sind, hat die Hisbollah uns Probleme gemacht." Über Nachfrage nach der Art der Probleme gab er an: "da wir Aleviten waren, nicht in die Moschee gingen, nicht fasteten, wurden wir in der Gesellschaft ausgeschlossen."

Weiters gab er an, auf der Strasse bedroht worden zu sein Dies seien 10 bis 15 Personen gewesen, letztmals 5 bis 6 Monate vor der Ausreise. Sämtliche dieser vagen Angaben machte der BF allerdings nur über ständiges Nachfragen des Einvernehmenden. Bei der Einvernahme am 12.6.2007 gab der BF hingegen auf die Frage nach Problemen im Herkunftsstaat aufgrund der Religion dezidiert an, dass er deswegen keine Probleme hatte. Aufgrund der geschilderten vagen Angaben und der aufgetretenen Widersprüche, konnte dem diesbezüglichen Vorbringen daher keine Glaubwürdigkeit zugemessen werden.

Ebenso geht der erkennende Senat wie das BAA davon aus, dass der BF wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit keiner im Sinne der GFK asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt war bzw. im Fall der Rückkehr sein würde, da seine Schilderungen in diesem Punkt gravierende Widersprüche aufweist und daher völlig unglaubwürdig ist. Abweichend von den an gaben in der Erstbefragung gab der BF am 20.3.2006 an, dass die 1. Bedrohung 2005 erfolgt sei und er in diesem Jahr auch das 1. Mal in Haft gewesen sei. Konkrete Vorfälle zwischen 1989 bzw. 1991 konnte er nicht schildern. Unglaubwürdig ist auch, dass die gesamte Familie seit dem Verschwinden des Bruders Probleme gehabt haben soll, der Bruder, der den BF zwischen 2003 und 2005 unterhielt, aber problemlos einer Erwerbstätigkeit nachgehen konnte und der Vater des BF dies sogar heute noch kann. Ein weiterer gravierender Widerspruch zeigte sich bei der Frage nach einem Haftbefehl. Während der BF zunächst behauptete, dass es einen gäbe, musste er nach mehrmaligem Nachfragen hingegen eingestehen, dass es doch keinen gibt. Unglaubwürdig ist auch die Behauptung des BF, dass ihn die Polizei als Spitzel anheuern wollte. Da die Polizei nach den Angaben des BF die Familie offenbar wegen zumindest einer gewissen Sympathie für die PKK im Visier hatte und der BF auch mehrmals bei politischen Aktivitäten betreten wurde, ist es völlig unglaubwürdig, dass gerade er als Spitzel angeworben werden sollte. Die Polizei hätte in diesem Fall nämlich damit rechnen müssen, dass sie dem BF keinesfalls trauen kann und er möglicherweise sogar gegen die Polizei arbeitet. Hätte der BF tatsächlich an PKK-Aktivitäten teilgenommen, wäre er mit Sicherheit auch nicht nach jeder seiner Festnahmen wieder in die Freiheit entlassen worden, sondern wäre er durchgehend inhaftiert gewesen. Überdies sind auch die Angaben des BF zu seinen angeblichen Festnahmen selbst widersprüchlich und damit unglaubwürdig. Währen er zunächst behauptete, 4 bis 5 Mal festgenommen worden zu sein, gab er im Zuge der Einvernahme vom 12.6.2007 an, zwischen 2003 und 2005 nie angehalten worden zu sein, weil er sich versteckt habe, wenn er die Polizei gesehen habe. Umso unerklärlicher und unglaubwürdiger wird dadurch, dass der BF überhaupt jemals polizeibekannt geworden sein soll.

Aufgrund der nur vagen und allgemein gehaltenen Angaben sowie der eklatanten Widersprüche des BF in seiner Fluchtgeschichte musste der erkennende Senat ebenso wie das BAA von dessen völliger Unglaubwürdigkeit ausgehen.

Soweit der BF in seiner Beschwerde vorbrachte, dass 2 seiner Brüder in U-Haft wären, stellt diese Behauptung eine Steigerung des Vorbringens des BF dar, die durch nichts belegt wurde und die offenbar nur dazu diesen soll, den Aufenthalt des BF in Österreich weiter missbräuchlich zu verlängern. Außerdem ist unglaubwürdig, dass die Brüder des BF erst jetzt verhaftet worden sein sollen, wenn die Familie schon seit Beginn der 90er-Jahre im Visier des türkischen Staates stehen sollte. Besonders auffällig in diesem Zusammenhang ist, dass der BF davon just am Tag der Verfassung der Beschwerde davon erfahren haben will.

Was den Militärdienst betrifft, wurde dieser vom BF laut eigener Angabe bereits abgeleistet. Laut einhelliger Berichtslage gibt es auch keine systematische Diskriminierung kurdischer Wehrdienstleistender aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit.

Die PKK ist entgegen den Ausführungen im Schriftsatz vom1.9.2010 in Europa sehr wohl als terroristische Verbindung eingestuft und ist auch nicht ersichtlich, dass sich an diesem Umstand in näherer zeit etwas ändern würde. Eine Zugehörigkeit zu dieser Gruppierung stellt daher einen strafgerichtlichen Tatbestand dar und besteht in Österreich wie in der Türkei eine Verpflichtung der Behörden zum Einschreiten bei entsprechender Betätigung einer Person.

Für den Asylgerichtshof ist entgegen der Ansicht des BF in seiner Beschwerde nicht ersichtlich, inwieweit das BAA seine Ermittlungspflichten verletzt haben soll. Dieses hat vielmehr ein umfangreiches Ermittlungsverfahren durchgeführt. Der BF verabsäumt in der Beschwerde auch, anzugeben, was das BAA noch ermitteln hätte sollen.

Der Antragsteller hat sich bereits bei den Kernaussagen seines Fluchtvorbringens selbst widersprochen und war ihm schon aus diesem Grund die Glaubwürdigkeit abzusprechen. Dazu kommen noch die bereits vom BAA aufgezeigten Widersprüche in seinen einzelnen Einvernahmen.

Im Übrigen wird die Beweiswürdigung des BAA in der Beschwerde auch nicht substantiiert bekämpft, weshalb der Asylgerichtshof nicht veranlasst war das Ermittlungsverfahren zu wiederholen bzw. zu ergänzen (vgl. zB. VwGH 20.1.1993, 92/01/0950; 14.12.1995, 95/19/1046; 30.1.2000, 2000/20/0356; 23.11.2006, 2005/20/0551 ua.). Im Gegenteil zu den Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz erweist sich das Vorbringen des BF weder als "gut möglich", noch "überwiegend wahrscheinlich", sondern stellt es sich als völlig unglaubwürdig dar.Im Übrigen wird die Beweiswürdigung des BAA in der Beschwerde auch nicht substantiiert bekämpft, weshalb der Asylgerichtshof nicht veranlasst war das Ermittlungsverfahren zu wiederholen bzw. zu ergänzen vergleiche zB. VwGH 20.1.1993, 92/01/0950; 14.12.1995, 95/19/1046; 30.1.2000, 2000/20/0356; 23.11.2006, 2005/20/0551 ua.). Im Gegenteil zu den Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz erweist sich das Vorbringen des BF weder als "gut möglich", noch "überwiegend wahrscheinlich", sondern stellt es sich als völlig unglaubwürdig dar.

Sofern in der Beschwerde seitens des Beschwerdeführers moniert wird, dass die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes unschlüssig sei, wird festgestellt, dass nach Ansicht des AsylGH wie bereits oben ausgeführt das Bundesasylamt ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst hat. Dem BF ist es nicht gelungen, der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes dermaßen konkret und substantiiert entgegen zu treten, dass Zweifel an der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes aufgekommen wären. Vom BF wurde es unterlassen, durch klare, konkrete und substantiierte Ausführungen darzulegen, warum er vom Vorliegen einer mangelhaften Ermittlungstätigkeit durch das Bundesasylamt ausgeht. Da somit weder aus dem amtswegigen Ermittlungsergebnis im Beschwerdeverfahren noch aus den Ausführungen des BF ein substantiierter Hinweis auf einen derartigen Mangel vorliegt, kann ein solcher nicht festgestellt werden.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat das erkennende Gericht, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Es ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat das erkennende Gericht, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Es ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Verweise, Wiederholungen

Das erkennende ist Gericht berechtigt, auf die außer Zweifel stehende Aktenlage (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) zu verweisen, weshalb auch hierauf im gegenständlichen Umfang verwiesen wird.

Ebenso ist es nicht unzulässig, Teile der Begründung der Bescheide der Verwaltungsbehörde wörtlich wiederzugeben. Es widerspricht aber grundlegenden rechtsstaatlichen Anforderungen an die Begründung von Entscheidungen eines (insoweit erstinstanzlich entscheidenden) Gerichts, wenn sich der Sachverhalt, Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung nicht aus der Gerichtsentscheidung selbst, sondern erst aus einer Zusammenschau mit der Begründung der Bescheide ergibt. Die für die bekämpfte Entscheidung maßgeblichen Erwägungen müssen aus der Begründung der Entscheidung hervorgehen, da nur auf diese Weise die rechtsstaatlich gebotene Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof möglich ist (Erk. d. VfGH v. 7.11.2008, U67/08-9 mwN).

Grundsätzlich ist im gegenständlichen Fall anzuführen, dass das Bundesasylamt ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchführte und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenfasste. Die Erstbehörde hat sich sowohl mit dem individuellen Vorbringen auseinander gesetzt, als auch ausführliche Sachverhaltsfeststellungen zur allgemeinen Situation in der Türkei auf Grundlage ausreichend aktuellen und unbedenklichen Berichtsmaterials getroffen und in zutreffenden Zusammenhang mit der Situation des BF gebracht. Auch die rechtliche Beurteilung begegnet keinen Bedenken.

Im Lichte der oa. Judikatur wiederholte das erkennende Gericht die Ausführungen des Bundesasylamtes und konkretisiert diese wie folgt:

Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten

Die hier maßgeblichen Bestimmungen des § 3 AsylG lauten:Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Paragraph 3, AsylG lauten:

"§ 3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht."§ 3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.

(2) ...

(3) Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn

1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder

2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6,) gesetzt hat.

(4) ...

(5) Die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrags auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, ist mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt."

Gegenständlicher Antrag war nicht wegen Drittstaatsicherheit (§ 4 AsylG) oder Zuständigkeit eines anderen Staates (§ 5 AsylG) zurückzuweisen. Ebenso liegen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Asylausschlussgründe vor, weshalb der Antrag des Berufungswerbers inhaltlich zu prüfen ist.Gegenständlicher Antrag war nicht wegen Drittstaatsicherheit (Paragraph 4, AsylG) oder Zuständigkeit eines anderen Staates (Paragraph 5, AsylG) zurückzuweisen. Ebenso liegen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Asylausschlussgründe vor, weshalb der Antrag des Berufungswerbers inhaltlich zu prüfen ist.

Flüchtling im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.Flüchtling im Sinne von Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262). Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194)

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Konvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes befindet.

Wie im gegenständlichen Fall bereits in der Beweiswürdigung ausführlich erörtert wurde, war dem Vorbringen des Beschwerdeführers zum behaupteten Ausreisegrund insgesamt die Glaubwürdigkeit abzusprechen, weshalb die Glaubhaftmachung eines Asylgrundes von vornherein ausgeschlossen werden kann. Es sei an dieser Stelle betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung einnimmt (vgl. VwGH v. 20.6.1990, Zl. 90/01/0041).Wie im gegenständlichen Fall bereits in der Beweiswürdigung ausführlich erörtert wurde, war dem Vorbringen des Beschwerdeführers zum behaupteten Ausreisegrund insgesamt die Glaubwürdigkeit abzusprechen, weshalb die Glaubhaftmachung eines Asylgrundes von vornherein ausgeschlossen werden kann. Es sei an dieser Stelle betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung einnimmt vergleiche VwGH v. 20.6.1990, Zl. 90/01/0041).

Im gegenständlichen Fall erachtet das erkennende Gericht im dem im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegten Umfang die Angaben als unwahr, sodass die vom Beschwerdeführer behaupteten Fluchtgründe nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden können, und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohl begründeter Furcht vor Verfolgung nicht näher zu beurteilen (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380).

Da sich auch im Rahmen des sonstigen Ermittlungsergebnisses bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen der Gefahr einer Verfolgung aus einem in Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genanten Grund ergaben, scheidet die Gewährung von Asyl somit aus.Da sich auch im Rahmen des sonstigen Ermittlungsergebnisses bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen der Gefahr einer Verfolgung aus einem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genanten Grund ergaben, scheidet die Gewährung von Asyl somit aus.

Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat

Die hier maßgeblichen Bestimmungen des § 8 AsylG lauten:Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Paragraph 8, AsylG lauten:

"§ 8. (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,

1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

2. ...

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist mit der abweisenden Entscheidung

nach § 3 ... zu verbinden.nach Paragraph 3, ... zu verbinden.

(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht.

(4) ...

(5) ...

(6) ...

(7) ...

Bereits § 8 AsylG 1997 beschränkte den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies war dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen war, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300). Diese Grundsätze sind auf die hier anzuwendende Rechtsmaterie insoweit zu übertragen, als dass auch hier der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Hinblick auf den Herkunftsstaat nicht zuzuerkennen ist.Bereits Paragraph 8, AsylG 1997 beschränkte den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies war dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen war, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300). Diese Grundsätze sind auf die hier anzuwendende Rechtsmaterie insoweit zu übertragen, als dass auch hier der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Hinblick auf den Herkunftsstaat nicht zuzuerkennen ist.

Art. 2 EMRK lautet:Artikel 2, EMRK lautet:

"(1) Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden.

(2) Die Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt:

a) um die Verteidigung eines Menschen gegenüber rechtswidriger Gewaltanwendung sicherzustellen;

b) um eine ordnungsgemäße Festnahme durchzuführen oder das Entkommen einer ordnungsgemäß festgehaltenen Person zu verhindern;

c) um im Rahmen der Gesetze einen Aufruhr oder einen Aufstand zu unterdrücken."

Während durch das 6. ZPEMRK die Todesstrafe weitestgehend abgeschafft wurde, erklärt das 13. ZPEMRK die Todesstrafe als vollständig abgeschafft.

Art. 3 EMRK lautet:Artikel 3, EMRK lautet:

"Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden."

Folter bezeichnet jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind (Art. 1 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984).Folter bezeichnet jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind (Artikel eins, des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984).

Unter unmenschlicher Behandlung ist die vorsätzliche Verursachung intensiven Leides unterhalb der Stufe der Folter zu verstehen (Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht 10. Aufl. (2007), RZ 1394).

Unter einer erniedrigenden Behandlung ist die Zufügung einer Demütigung oder Entwürdigung von besonderem Grad zu verstehen (Näher Tomasovsky, FS Funk (2003) 579; Grabenwarter, Menschenrechtskonvention 134f).

Art. 3 EMRK enthält keinen Gesetzesvorbehalt und umfasst jede physische Person (auch Fremde), welche sich im Bundesgebiet aufhält.Artikel 3, EMRK enthält keinen Gesetzesvorbehalt und umfasst jede physische Person (auch Fremde), welche sich im Bundesgebiet aufhält.

Der EGMR geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass die EMRK kein Recht auf politisches Asyl garantiert. Die Ausweisung eines Fremden kann jedoch eine Verantwortlichkeit des ausweisenden Staates nach Art. 3 EMRK begründen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die betroffene Person im Falle ihrer Ausweisung einem realen Risiko ausgesetzt würde, im Empfangsstaat einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden (vgl. etwa EGMR, Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).Der EGMR geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass die EMRK kein Recht auf politisches Asyl garantiert. Die Ausweisung eines Fremden kann jedoch eine Verantwortlichkeit des ausweisenden Staates nach Artikel 3, EMRK begründen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die betroffene Person im Falle ihrer Ausweisung einem realen Risiko ausgesetzt würde, im Empfangsstaat einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden vergleiche etwa EGMR, Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).

Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verletzt Art. 3 EMRK auch dann, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Fremde im Zielland gefoltert oder unmenschlich behandelt wird (für viele:Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verletzt Artikel 3, EMRK auch dann, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Fremde im Zielland gefoltert oder unmenschlich behandelt wird (für viele:

VfSlg 13.314; EGMR 7.7.1989, Soering, EuGRZ 1989, 314). Die Asylbehörde hat daher auch Umstände im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers zu berücksichtigen, auch wenn diese nicht in die unmittelbare Verantwortlichkeit Österreichs fallen. Als Ausgleich für diesen weiten Prüfungsansatz und der absoluten Geltung dieses Grundrechts reduziert der EGMR jedoch die Verantwortlichkeit des Staates (hier: Österreich) dahingehend, dass er für ein "ausreichend reales Risiko" für eine Verletzung des Art. 3 EMRK eingedenk des hohen Eingriffschwellenwertes ("high threshold") dieser Fundamentalnorm strenge Kriterien heranzieht, wenn dem Beschwerdefall nicht die unmittelbare Verantwortung des Vertragstaates für einen möglichen Schaden des Betroffenen zu Grunde liegt (vgl. Karl Premissl in Migralex "Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren"", derselbe in Migralex:VfSlg 13.314; EGMR 7.7.1989, Soering, EuGRZ 1989, 314). Die Asylbehörde hat daher auch Umstände im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers zu berücksichtigen, auch wenn diese nicht in die unmittelbare Verantwortlichkeit Österreichs fallen. Als Ausgleich für diesen weiten Prüfungsansatz und der absoluten Geltung dieses Grundrechts reduziert der EGMR jedoch die Verantwortlichkeit des Staates (hier: Österreich) dahingehend, dass er für ein "ausreichend reales Risiko" für eine Verletzung des Artikel 3, EMRK eingedenk des hohen Eingriffschwellenwertes ("high threshold") dieser Fundamentalnorm strenge Kriterien heranzieht, wenn dem Beschwerdefall nicht die unmittelbare Verantwortung des Vertragstaates für einen möglichen Schaden des Betroffenen zu Grunde liegt vergleiche Karl Premissl in Migralex "Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren"", derselbe in Migralex:

"Abschiebeschutz von Traumatisieren"; EGMR: Ovidenko vs. Finnland; Hukic vs. Schweden, Karim, vs. Schweden, 4.7.2006, Appilic 24171/05, Goncharova & Alekseytev vs. Schweden, 3.5.2007, Appilic 31246/06.

Der EGMR geht weiters allgemein davon aus, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet (vgl für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964, oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).Der EGMR geht weiters allgemein davon aus, dass aus Artikel 3, EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet vergleiche für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964, oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).

Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen {EGMR 02.05.1997 -146/1996/767/964 ("St. Kitts-Fall"), Europ. Kommission für Menschenrechte: B.B. gegen Frankreich, 9.3.1998, Nr. 30930/96; In seiner sonstigen, dem in die Literatur unter der "St. Kitts-Fall" bekannten Fall nachfolgenden Rechtsprechung hat der EGMR (unter Berücksichtigung der jeweils gegebenen konkreten Umstände) -bezogen auf eine Erkrankung des Beschwerdeführers- in keinem Fall eine derart außergewöhnliche - und damit vergleichbare - Situation angenommen (vgl. z.B. (S.C.C. gegen Schweden, Nr. 46553 /99 [HIV-Infektion beim Vorhandensein von Verwandten und grundsätzlicher Behandelbarkeit im Herkunftsstaat], EGMR 10.11.2005, Paramsothy gegen die Niederlande [Erkrankung an Posttraumatischem Stresssyndrom], EGMR 10.11.2005, Ramadan gegen die Niederlande, Nr. 35989/03 [Erkrankung an Depression, teils mit psychotischer Charakteristik], EGMR 27.09.2005, Hukic gegen Schweden, Nr. 17416/05 [Erkrankung am Down-Syndrom], EGMR 22.09.2005, Kaldik gegen Deutschland, Nr. 28526 [Erkrankung an Posttraumatischem Stresssyndrom mit Selbstmordgefahr], EGMR 31.05.2005, Ovdienko gegen Finnland, Nr. 1383/04 [Erkrankung an schwerer Depression mit Selbstmordgefahr], EGMR 25.11.2004, Amegnigan gegen die Niederlande, Nr. 25629/04 [HIV-Infektion], EGMR 29.06.2004, Salkic gegen Schweden, Nr. 7702/04 [psychische Beeinträchtigungen bzw. Erkrankungen], EGMR 22.06.2004, Ndangoya gegen Schweden, Nr. 17868/03 [HIV-Infektion], EGMR 06.02.2001, Bensaid gegen Vereinigtes Königreich [Erkrankung an Schizophrenie]) und zeigt somit -auch über den Themenbereich der Erkrankung des Beschwerdeführers hinaus die hohe Eintrittsschwelle von Art. 3 EMRK in jenen Fällen, in denen keine unmittelbare Verantwortung des Abschiebestaates vorliegt}.Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Artikel 3, EMRK führen {EGMR 02.05.1997 -146/1996/767/964 ("St. Kitts-Fall"), Europ. Kommission für Menschenrechte: B.B. gegen Frankreich, 9.3.1998, Nr. 30930/96; In seiner sonstigen, dem in die Literatur unter der "St. Kitts-Fall" bekannten Fall nachfolgenden Rechtsprechung hat der EGMR (unter Berücksichtigung der jeweils gegebenen konkreten Umstände) -bezogen auf eine Erkrankung des Beschwerdeführers- in keinem Fall eine derart außergewöhnliche - und damit vergleichbare - Situation angenommen vergleiche z.B. (S.C.C. gegen Schweden, Nr. 46553 /99 [HIV-Infektion beim Vorhandensein von Verwandten und grundsätzlicher Behandelbarkeit im Herkunftsstaat], EGMR 10.11.2005, Paramsothy gegen die Niederlande [Erkrankung an Posttraumatischem Stresssyndrom], EGMR 10.11.2005, Ramadan gegen die Niederlande, Nr. 35989/03 [Erkrankung an Depression, teils mit psychotischer Charakteristik], EGMR 27.09.2005, Hukic gegen Schweden, Nr. 17416/05 [Erkrankung am Down-Syndrom], EGMR 22.09.2005, Kaldik gegen Deutschland, Nr. 28526 [Erkrankung an Posttraumatischem Stresssyndrom mit Selbstmordgefahr], EGMR 31.05.2005, Ovdienko gegen Finnland, Nr. 1383/04 [Erkrankung an schwerer Depression mit Selbstmordgefahr], EGMR 25.11.2004, Amegnigan gegen die Niederlande, Nr. 25629/04 [HIV-Infektion], EGMR 29.06.2004, Salkic gegen Schweden, Nr. 7702/04 [psychische Beeinträchtigungen bzw. Erkrankungen], EGMR 22.06.2004, Ndangoya gegen Schweden, Nr. 17868/03 [HIV-Infektion], EGMR 06.02.2001, Bensaid gegen Vereinigtes Königreich [Erkrankung an Schizophrenie]) und zeigt somit -auch über den Themenbereich der Erkrankung des Beschwerdeführers hinaus die hohe Eintrittsschwelle von Artikel 3, EMRK in jenen Fällen, in denen keine unmittelbare Verantwortung des Abschiebestaates vorliegt}.

Soweit der BF vage seinen Gesundheitszustand (Psychische Probleme) thematisiert, konnte er dafür weder Nachweise in Form von Befunden odgl. erbringen noch befindet er sich deswegen in Therapie oder muss er Medikamente deswegen einnehmen. Die Schwelle des Art. 3 EMRK wird daher bei einer Rückführung in den Herkunftsstaat keinesfalls erreicht.Soweit der BF vage seinen Gesundheitszustand (Psychische Probleme) thematisiert, konnte er dafür weder Nachweise in Form von Befunden odgl. erbringen noch befindet er sich deswegen in Therapie oder muss er Medikamente deswegen einnehmen. Die Schwelle des Artikel 3, EMRK wird daher bei einer Rückführung in den Herkunftsstaat keinesfalls erreicht.

Gem. der Judikatur des EGMR muss der Beschwerdeführer die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darstellen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 7.7.1987, Nr. 12877/87 - Kalema gg. Frankreich, DR 53, S. 254, 264). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden.Gem. der Judikatur des EGMR muss der Beschwerdeführer die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darstellen vergleiche EKMR, Entsch. Vom 7.7.1987, Nr. 12877/87 - Kalema gg. Frankreich, DR 53, S. 254, 264). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden.

Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus (vgl. EKMR, Entsch. Vom 12.3.1980, Nr. 8897/80: X u. Y gg. Vereinigtes Königreich), wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 17.10.1986, Nr. 12364/86: Kilic gg. Schweiz, DR 50, S. 280, 289).Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus vergleiche EKMR, Entsch. Vom 12.3.1980, Nr. 8897/80: römisch zehn u. Y gg. Vereinigtes Königreich), wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen vergleiche EKMR, Entsch. Vom 17.10.1986, Nr. 12364/86: Kilic gg. Schweiz, DR 50, S. 280, 289).

Auch nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, VwGH 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). So auch der EGMR in stRsp, welcher anführt, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt -so weit als möglich- Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht ( z. B. EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005)

Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre (VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua), gesundheitliche (VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601) oder finanzielle (vgl VwGH 15.11.1994, 94/07/0099) Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann (vgl auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279).Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre (VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua), gesundheitliche (VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601) oder finanzielle vergleiche VwGH 15.11.1994, 94/07/0099) Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann vergleiche auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279).

Voraussetzung für das Vorliegen einer relevanten Bedrohung ist sohin auch in diesem Fall, dass eine von staatlichen Stellen zumindest gebilligte oder nicht effektiv verhinderbare Bedrohung der relevanten Rechtsgüter vorliegt oder dass im Heimatstaat des Asylwerbers keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht (mehr) vorhanden ist und damit zu rechnen wäre, dass jeder dorthin abgeschobene Fremde mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der in § 50 Abs. 1 FPG umschriebenen Gefahr unmittelbar ausgesetzt wäre (vgl. VwGH 26.6.1997, 95/21/0294).Voraussetzung für das Vorliegen einer relevanten Bedrohung ist sohin auch in diesem Fall, dass eine von staatlichen Stellen zumindest gebilligte oder nicht effektiv verhinderbare Bedrohung der relevanten Rechtsgüter vorliegt oder dass im Heimatstaat des Asylwerbers keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht (mehr) vorhanden ist und damit zu rechnen wäre, dass jeder dorthin abgeschobene Fremde mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der in Paragraph 50, Absatz eins, FPG umschriebenen Gefahr unmittelbar ausgesetzt wäre vergleiche VwGH 26.6.1997, 95/21/0294).

Der VwGH geht davon aus, dass der Beschwerdeführer vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen muss, in dessen Herkunftsstaat (Abschiebestaat) mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit von einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr betroffen zu sein. Wird dieses Wahrscheinlichkeitskalkül nicht erreicht, scheidet die Gewährung von subsidiärem Schutz somit aus.

Hinweise auf das sonstige Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige Elementarereignisse) liegen ebenfalls nicht vor, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.Hinweise auf das sonstige Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige Elementarereignisse) liegen ebenfalls nicht vor, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Artikel 2, und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.

Aufgrund der Ausgestaltung des Strafrechts des Herkunftsstaates des BF (die Todesstrafe wurde abgeschafft) scheidet das Vorliegen einer Gefahr im Sinne des Art. 2 EMRK, oder des Protokolls Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe aus.Aufgrund der Ausgestaltung des Strafrechts des Herkunftsstaates des BF (die Todesstrafe wurde abgeschafft) scheidet das Vorliegen einer Gefahr im Sinne des Artikel 2, EMRK, oder des Protokolls Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe aus.

Da sich der Herkunftsstaat des Beschwerdeführers nicht im Zustand willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes befindet, kann bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht festgestellt werden, dass für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines solchen internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht.

Auch wenn sich die Lage der Menschenrechte im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers in manchen Bereichen als problematisch darstellt, kann nicht festgestellt werden, dass eine nicht sanktionierte ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechts-verletzungen (iSd VfSlg 13.897/1994, 14.119/1995, vgl. auch Art. 3 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984) herrschen würde und praktisch, jeder der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhält schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthaltes aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, von einem unter § 50 FPG subsumierbaren Sachverhalt betroffen ist.Auch wenn sich die Lage der Menschenrechte im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers in manchen Bereichen als problematisch darstellt, kann nicht festgestellt werden, dass eine nicht sanktionierte ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechts-verletzungen (iSd VfSlg 13.897 aus 1994,, 14.119 aus 1995,, vergleiche auch Artikel 3, des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984) herrschen würde und praktisch, jeder der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhält schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthaltes aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, von einem unter Paragraph 50, FPG subsumierbaren Sachverhalt betroffen ist.

Aus der sonstigen allgemeinen Lage kann ebenfalls bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ebenfalls kein Hinweis auf das Bestehen eines unter § 50 FPG subsumierbaren Sachverhalt abgeleitet werden.Aus der sonstigen allgemeinen Lage kann ebenfalls bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ebenfalls kein Hinweis auf das Bestehen eines unter Paragraph 50, FPG subsumierbaren Sachverhalt abgeleitet werden.

Weitere, in der Person des Beschwerdeführers begründete Rückkehrhindernisse können bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ebenfalls nicht festgestellt werden.

Zur individuellen Situation des Beschwerdeführers wird weiters festgestellt, dass dieser im Herkunftsstaat über eine hinreichende Existenzgrundlage verfügt. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen, gesunden, arbeitsfähigen Mann. Einerseits stammt der Beschwerdeführer aus einem Staat, auf dessen Territorium die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet ist und andererseits gehört der Beschwerdeführer keinem Personenkreis an, von welchem anzunehmen ist, dass er sich in Bezug auf seine individuelle Versorgungslage schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung, welche ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann. Ebenso steht es dem BF frei, eine Beschäftigung bzw. zumindest Gelegenheitsarbeiten anzunehmen. Darüber hinaus war der BF schon bisher in der Lage, für seinen Unterhalt seiner Familie zu sorgen. Außerdem geht es der in der Türkei lebenden Familie des BF laut dessen Angaben finanziell nicht schlecht.

Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung ist jedenfalls davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Aserbaidschan in der Lage ist, seine dringendsten Lebensbedürfnisse zu befriedigen und nicht über anfängliche Schwierigkeiten hinaus in eine dauerhaft aussichtslose Lage gerät.

Im Hinblick auf die Richtlinie 2004/83/EG über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Status- bzw- Qualifikationsrichtlinie) wird im Zusammenhang mit dem Bestehen einer zumutbaren Existenzgrundlage aus der nachstehenden deutschen Judikatur auszugsweise zitiert, welcher sich das erkennende Gericht vollinhaltlich anschließt:

"Nach den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts, denen der Senat folgt, bietet ein verfolgungssicherer Ort erwerbsfähigen Personen das wirtschaftliche Existenzminimum grundsätzlich dann, wenn sie dort - was grundsätzlich zumutbar ist - durch eigene und notfalls auch weniger attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende Arbeit oder durch Zuwendungen von dritter Seite jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen können. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern, und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können, auch soweit diese Arbeiten im Bereich einer 'Schatten- oder Nischenwirtschaft' stattfinden. Der Verweis auf eine entwürdigende oder eine kriminelle Arbeit - etwa durch Beteiligung an Straftaten im Rahmen 'mafiöser' Strukturen - ist dagegen nicht zumutbar (BVerwG, Beschluss vom 17.05.2005 - 1 B 100/05 - ). Maßgeblich ist grundsätzlich auch nicht, ob der Staat den Flüchtlingen einen durchgehend legalen Aufenthaltsstatus gewähren würde, vielmehr ist in tatsächlicher Hinsicht zu fragen, ob das wirtschaftliche Existenzminimum zur Verfügung steht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31.08.2006 - 1 B 96/06 - a. a. O.; a. A. OVG Magdeburg, Urteil v. 31.03.2006 - 2 L 40/06 - [35 S., M8244]), d. h. ob mit den erlangten Mitteln auch die notwendigsten Aufwendungen für Leben und Gesundheit aufgebracht werden können.""Nach den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts, denen der Senat folgt, bietet ein verfolgungssicherer Ort erwerbsfähigen Personen das wirtschaftliche Existenzminimum grundsätzlich dann, wenn sie dort - was grundsätzlich zumutbar ist - durch eigene und notfalls auch weniger attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende Arbeit oder durch Zuwendungen von dritter Seite jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen können. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern, und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können, auch soweit diese Arbeiten im Bereich einer 'Schatten- oder Nischenwirtschaft' stattfinden. Der Verweis auf eine entwürdigende oder eine kriminelle Arbeit - etwa durch Beteiligung an Straftaten im Rahmen 'mafiöser' Strukturen - ist dagegen nicht zumutbar (BVerwG, Beschluss vom 17.05.2005 - 1 B 100/05 - ). Maßgeblich ist grundsätzlich auch nicht, ob der Staat den Flüchtlingen einen durchgehend legalen Aufenthaltsstatus gewähren würde, vielmehr ist in tatsächlicher Hinsicht zu fragen, ob das wirtschaftliche Existenzminimum zur Verfügung steht vergleiche BVerwG, Beschluss vom 31.08.2006 - 1 B 96/06 - a. a. O.; a. A. OVG Magdeburg, Urteil v. 31.03.2006 - 2 L 40/06 - [35 S., M8244]), d. h. ob mit den erlangten Mitteln auch die notwendigsten Aufwendungen für Leben und Gesundheit aufgebracht werden können."

Quelle: VGH Ba-Wü: Zum internen Schutz nach der Qualifikationsrichtlinie

Urteil vom 25.10.2006 - A 3 S 46/06

Aufgrund der getroffenen Ausführungen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer vernünftiger Weise nicht damit rechnen muss, in dessen Herkunftsstaat (Abschiebestaat) mit einer über die bloße Möglichkeit hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit von einer aktuellen Gefahr betroffen zu sein, weshalb die Gewährung von subsidiären Schutz ausscheidet.

Sein Vorbringen wurde als völlig unglaubwürdig erkannt, daher scheidet auch eine Gefährdungssituation - wie von ihm vorgebracht - aus.

Ausweisung in den Herkunftsstaat

§ 10 AsylG idgF lautet:

§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer

Ausweisung zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird;

2. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird;

3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird.

(2) Ausweisungen nach Abs. 1 sind unzulässig, wenn(2) Ausweisungen nach Absatz eins, sind unzulässig, wenn

1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder

2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden.2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden.

(3) Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.(3) Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

(4) Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.(4) Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

Der gegenständliche Asylantrag war abzuweisen und es war weder internationaler, noch subsidiärer Schutz zu gewähren. Es liegt daher bei Erlassung dieses Bescheides kein rechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet mehr vor.

Im gegenständlichen Fall kommt dem Berufungswerber kein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zu.

Bei Ausspruch der Ausweisung kann ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienleben vorliegen (Art. 8 Abs 1 EMRK).Bei Ausspruch der Ausweisung kann ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienleben vorliegen (Artikel 8, Absatz eins, EMRK).

Außer dem BF leben im Bundesgebiet dessen Ehefrau und der gemeinsame 3 1/2 jährige Sohn, sowie ein Onkel des BF, zu dem nur ein sehr loser Kontakt besteht.

Der BF möchte offensichtlich sein künftiges Leben in Österreich gestalten und hält sich seit ca. 4 1/2 Jahren im Bundesgebiet auf. Er reiste unter Umgehung der Grenzkontrolle und mit Hilfe einer Schlepperorganisation in das Bundesgebiet ein.

Die Ausweisung stellt einen Eingriff in das Familienleben des BF dar. Im Verfahren der Ehegattin, welches vom erkennenden Senat ebenfalls mit Erkenntnis vom heutigen Tag abgeschlossen wurde, war aufgrund der anzuwendenden Rechtslage nicht über eine Ausweisung abzusprechen. Da nunmehr somit die Gefahr bestünde, dass eine getrennte Abschiebung von Vater und Sohn ohne die Mutter erfolgen würde und eine separierte Ausweisung von derart engen Familienangehörigen nach der höchstgerichtlichen Judikatur nicht zulässig ist, war ggst. Ausweisungsentscheidung zu beheben. Über eine gemeinsame Ausweisung der gesamten Familie wird daher die örtlich und sachlich zuständige Fremdenpolizeibehörde zu entscheiden haben.

Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde zum Beweis der darin vorgebrachten Umstände eine mündliche Beschwerdeverhandlung, um darin weitere Ausführungen zu seiner Fluchtgeschichte darzulegen und damit die (nochmalige) persönliche Einvernahme beantragt, wird festgestellt, dass in der Beschwerde nicht angeführt wird, was bei einer solchen - inzwischen schon wiederholt stattgefundenen persönlichen Einvernahmen (das in diesen Einvernahmen erstattete Vorbringen, sowie der Verlauf der Einvernahmen wurde in entsprechenden Niederschriften, denen die Beweiskraft des § 15 AVG unwiderlegt zukommt, festgehalten) - konkret an entscheidungsrelevantem und zu berücksichtigendem Sachverhalt noch hervorkommen hätte können, insbesondere, womit er die aufgetretenen und für die Entscheidung maßgeblichen Widersprüche und Unplausibilitäten, die zur Nichtglaubhaftmachung seiner ausreisekausalen Gründe führten, aufzuklären beabsichtige. So argumentiert auch der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass schon in der Beschwerde darzulegen ist, was seine ergänzende Einvernahme an diesen Widersprüchen hätte ändern können bzw. welche wesentlichen Umstände (Relevanzdarstellung) dadurch hervorgekommen wären. (zB. VwGH 4.7.1994, 94/19/0337). Wird dies unterlassen, so besteht keine Verpflichtung zur neuerlichen Einvernahme, da damit der erstinstanzlichen Beweiswürdigung, der sich der Asylgerichtshof anschließt, nicht substantiiert entgegen getreten wird.Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde zum Beweis der darin vorgebrachten Umstände eine mündliche Beschwerdeverhandlung, um darin weitere Ausführungen zu seiner Fluchtgeschichte darzulegen und damit die (nochmalige) persönliche Einvernahme beantragt, wird festgestellt, dass in der Beschwerde nicht angeführt wird, was bei einer solchen - inzwischen schon wiederholt stattgefundenen persönlichen Einvernahmen (das in diesen Einvernahmen erstattete Vorbringen, sowie der Verlauf der Einvernahmen wurde in entsprechenden Niederschriften, denen die Beweiskraft des Paragraph 15, AVG unwiderlegt zukommt, festgehalten) - konkret an entscheidungsrelevantem und zu berücksichtigendem Sachverhalt noch hervorkommen hätte können, insbesondere, womit er die aufgetretenen und für die Entscheidung maßgeblichen Widersprüche und Unplausibilitäten, die zur Nichtglaubhaftmachung seiner ausreisekausalen Gründe führten, aufzuklären beabsichtige. So argumentiert auch der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass schon in der Beschwerde darzulegen ist, was seine ergänzende Einvernahme an diesen Widersprüchen hätte ändern können bzw. welche wesentlichen Umstände (Relevanzdarstellung) dadurch hervorgekommen wären. (zB. VwGH 4.7.1994, 94/19/0337). Wird dies unterlassen, so besteht keine Verpflichtung zur neuerlichen Einvernahme, da damit der erstinstanzlichen Beweiswürdigung, der sich der Asylgerichtshof anschließt, nicht substantiiert entgegen getreten wird.

Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336). Gemäß dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war. Was das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Fluchtgründe des Beschwerdeführers. Auch tritt der Beschwerdeführer in der Beschwerde den seitens der Behörde erster Instanz getätigten Ausführungen nicht in ausreichend konkreter Weise entgegen.Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Artikel römisch zwei, Absatz 2, lit. D Ziffer 43 a, EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336). Gemäß dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war. Was das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Fluchtgründe des Beschwerdeführers. Auch tritt der Beschwerdeführer in der Beschwerde den seitens der Behörde erster Instanz getätigten Ausführungen nicht in ausreichend konkreter Weise entgegen.

Schlagworte

Diskriminierung, Familieneinheit, gesteigertes Vorbringen, Glaubwürdigkeit, non refoulement, politische Aktivität, Religion, Spruchpunktbehebung-Ausweisung, Volksgruppenzugehörigkeit

Zuletzt aktualisiert am

03.11.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten