TE AsylGH Erkenntnis 2010/10/14 C13 268518-2/2010

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Veröffentlicht am 14.10.2010
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Norm

AVG §69 Abs1
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Spruch

C13 268.518-2/2010/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Rosenauer als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Neumann als Beisitzerin über den Antrag von Herrn XXXX, Staatsangehörigkeit Indien, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Mag. Wolfgang AUNER, Parkstraße 1/I, 8700 Leoben, auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes, GZ: C13 268.518-0/2008/7E, abgeschlossenen Verfahrens des Bundesasylamtes, Zahl: 04 02.405-BAW, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Rosenauer als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Neumann als Beisitzerin über den Antrag von Herrn römisch 40 , Staatsangehörigkeit Indien, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Mag. Wolfgang AUNER, Parkstraße 1/I, 8700 Leoben, auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes, GZ: C13 268.518-0/2008/7E, abgeschlossenen Verfahrens des Bundesasylamtes, Zahl: 04 02.405-BAW, zu Recht erkannt:

Der Antrag von Herrn XXXX vom 20.09.2010 auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG als unbegründet abgewiesen.Der Antrag von Herrn römisch 40 vom 20.09.2010 auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG als unbegründet abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

1. Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF) reiste illegal und schlepperunterstützt in Österreich ein und stellte mit einem mit 11.02.2004 datierten Schreiben einen Asylantrag im Sinne des § 3 Asylgesetz 1997 (in der Folge: AsylG 1997), in dem er im Wesentlichen lediglich vorbrachte: "In meinem Heimatland bin ich von asylrelevanter Verfolgung bedroht, und ich habe in keinem anderen Land Schutz vor Verfolgung gefunden." Dieses Schreiben langte am 12.02.2004 beim Bundesasylamt, Außenstelle Wien ein.1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF) reiste illegal und schlepperunterstützt in Österreich ein und stellte mit einem mit 11.02.2004 datierten Schreiben einen Asylantrag im Sinne des Paragraph 3, Asylgesetz 1997 (in der Folge: AsylG 1997), in dem er im Wesentlichen lediglich vorbrachte: "In meinem Heimatland bin ich von asylrelevanter Verfolgung bedroht, und ich habe in keinem anderen Land Schutz vor Verfolgung gefunden." Dieses Schreiben langte am 12.02.2004 beim Bundesasylamt, Außenstelle Wien ein.

Mit Datum 12.02.2004 füllte der BF ein Formular aus, mit dem er einen Asylantrag stellte (und das ebenfalls am 12.02.2004 beim Bundesasylamt einlangte), und in dem er nach Übersetzung durch einen von der Erstbehörde beauftragten Dolmetsch angab: "Die Terroristen haben uns Schwierigkeiten gemacht. Sie wollten mich mitnehmen. Sie haben gesagt, dass, wenn ich nicht mitkomme, sie die ganze Familie umbringen werden. Deshalb hat mich jemand nach Österreich gebracht."

1.2. Bei seiner Einvernahme am 20.04.2004 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Wien im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Punjabi und eines Mitarbeiters des Amtes für Jugend und Familie, Magistrat der Stadt XXXX (als gesetzlicher Vertreter) gab der BF im Wesentlichen Folgendes an:1.2. Bei seiner Einvernahme am 20.04.2004 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Wien im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Punjabi und eines Mitarbeiters des Amtes für Jugend und Familie, Magistrat der Stadt römisch 40 (als gesetzlicher Vertreter) gab der BF im Wesentlichen Folgendes an:

Er hätte am 05.02.2004 seinen Heimatort XXXX verlassen und sei nach Delhi gefahren. Nach zwei bis drei Tagen Aufenthalt sei er nach Bombay und von dort schlepperbegleitet am 10.02.2004 nach Frankreich geflogen. Von Frankreich sei er mit der Bahn am 11.02.2004 illegal nach Österreich eingereist.Er hätte am 05.02.2004 seinen Heimatort römisch 40 verlassen und sei nach Delhi gefahren. Nach zwei bis drei Tagen Aufenthalt sei er nach Bombay und von dort schlepperbegleitet am 10.02.2004 nach Frankreich geflogen. Von Frankreich sei er mit der Bahn am 11.02.2004 illegal nach Österreich eingereist.

Zu seinem Fluchtgrund befragt gab der BF nun an, er hätte seit Beginn der Volksschule eine Liebesbeziehung mit einem Mädchen namens XXXX gehabt. Als die Familie des Mädchens davon erfahren hätte, sei der BF ungefähr einen Monat vor seiner Abreise aus seinem Heimatort auf der Straße am Weg von der Schule nach Hause von zwei älteren Brüdern des Mädchens angehalten und misshandelt worden. Sie hätten ihm gedroht, dass sie ihn für den Fall der Fortsetzung der Beziehung umbringen würden. Der BF habe diesen Vorfall seinem Vater erzählt, der ihn - weil die Familie des Mädchens sehr reich und einflussreich sei - zu den Großeltern im ungefähr fünf Kilometer entfernten Dorf XXXX gebracht hätte. Er sei das einzige Kind seiner Eltern, die daher um ihn besonders besorgt seien.Zu seinem Fluchtgrund befragt gab der BF nun an, er hätte seit Beginn der Volksschule eine Liebesbeziehung mit einem Mädchen namens römisch 40 gehabt. Als die Familie des Mädchens davon erfahren hätte, sei der BF ungefähr einen Monat vor seiner Abreise aus seinem Heimatort auf der Straße am Weg von der Schule nach Hause von zwei älteren Brüdern des Mädchens angehalten und misshandelt worden. Sie hätten ihm gedroht, dass sie ihn für den Fall der Fortsetzung der Beziehung umbringen würden. Der BF habe diesen Vorfall seinem Vater erzählt, der ihn - weil die Familie des Mädchens sehr reich und einflussreich sei - zu den Großeltern im ungefähr fünf Kilometer entfernten Dorf römisch 40 gebracht hätte. Er sei das einzige Kind seiner Eltern, die daher um ihn besonders besorgt seien.

Anzeige bei der Polizei habe er nicht erstattet, weil es üblich sei, in so einem Fall geschlagen zu werden. Für den Fall der Fortsetzung der Beziehung könne man auch umgebracht werden. Die Familie habe Einfluss auch auf die Polizei. Eine Anzeige bei der Staatsanwaltschaft oder bei Gericht habe er nicht erstattet.

Auf die Frage, ob er sich vorstellen könne, an einem anderen Ort in Indien zu leben und zu arbeiten, sagte der BF: "Ja. Aber mein Vater hat es so entschieden. Ich bin das einzige Kind."

Der Vertreter der Jugendwohlfahrtsbehörde stellte keine Fragen und Anträge und gab keine Stellungnahmen ab.

1.3. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das Bundesasylamt mit Bescheid vom 21.02.2006 den Asylantrag des BF vom 12.02.2004 gemäß § 7 AsylG 1997 ab (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig erklärte es die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF nach Indien gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 für zulässig (Spruchpunkt II.) und verband diese Entscheidung gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 mit einer Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet (Spruchpunkt III.).1.3. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das Bundesasylamt mit Bescheid vom 21.02.2006 den Asylantrag des BF vom 12.02.2004 gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 ab (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig erklärte es die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF nach Indien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 für zulässig (Spruchpunkt römisch zwei.) und verband diese Entscheidung gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 mit einer Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet (Spruchpunkt römisch drei.).

Eine asylrelevante Verfolgung liege nicht vor, das Vorbringen des BF sei unglaubwürdig. Im Falle der Rückkehr drohe ihm keine Gefahr im Sinne des § 57 Abs. 1 oder 2 Fremdengesetz (FrG) bzw. § 50 Fremdenpolizeigesetz (FPG) 2005. Abschiebungshindernis läge keines vor.Eine asylrelevante Verfolgung liege nicht vor, das Vorbringen des BF sei unglaubwürdig. Im Falle der Rückkehr drohe ihm keine Gefahr im Sinne des Paragraph 57, Absatz eins, oder 2 Fremdengesetz (FrG) bzw. Paragraph 50, Fremdenpolizeigesetz (FPG) 2005. Abschiebungshindernis läge keines vor.

1.4. Gegen diesen Bescheid richtete sich das mit Schreiben vom 27.02.2006, per Telefax am 28.02.2006 vom Land XXXX als gesetzlicher Vertreter des nach seiner Angabe noch nicht ganz achtzehnjährigen BF, fristgerecht eingebrachte Rechtsmittel der Berufung, mit dem der Bescheid gesamtinhaltlich angefochten wurde.1.4. Gegen diesen Bescheid richtete sich das mit Schreiben vom 27.02.2006, per Telefax am 28.02.2006 vom Land römisch 40 als gesetzlicher Vertreter des nach seiner Angabe noch nicht ganz achtzehnjährigen BF, fristgerecht eingebrachte Rechtsmittel der Berufung, mit dem der Bescheid gesamtinhaltlich angefochten wurde.

Beantragt wurde

die Abänderung des Bescheides dahingehend, dass dem Asylbegehren vollinhaltlich stattgegeben werde, in eventu

dass das Verfahren zur Ergänzung des mangelhaft gebliebenen Ermittlungsverfahrens an die 1. Instanz zurückverwiesen werde, in eventu

dass eine mündliche Berufungsverhandlung anberaumt werde, in eventu

dass zumindest Spruchpunkt II. dahingehend abgeändert werde, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF in sein Heimatland für unzulässig festgestellt werde und jedenfalls,dass zumindest Spruchpunkt römisch zwei. dahingehend abgeändert werde, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF in sein Heimatland für unzulässig festgestellt werde und jedenfalls,

dass der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert werde, dass von einer Ausweisung des BF aus dem österreichischen Bundesgebiet Abstand genommen werde.

In den Berufungsausführungen wurden zunächst die Angaben des BF und der Verfahrensablauf wiederholt, sodann Anmerkungen über vermutete Entscheidungsgründe der Erstbehörde angebracht und angebliche Verfahrensfehler im Ermittlungsverfahren moniert und diverse Ausschnitte aus Rechtsvorschriften, Richtlinien und Berichten zitiert. Schließlich wurden die "katastrophalen Lebensumstände der indischen Bevölkerung (...) mit Hilfe einer Gegenüberstellung ausgewählter soziökonomischer Daten anschaulich gemacht" und unzutreffende Anmerkungen zu Bescheidausführungen betreffend den mangelnden Aufenthaltstitel des BF außerhalb des Asylrechts gemacht.

1.5. Die Berufung samt Verwaltungsakt langte am 03.03.2006 beim Unabhängigen Bundesasylsenat (in der Folge UBAS) ein.

1.6. Laut Aktenvermerk der Bundespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat XXXX vom 14.02.2008 wurde im Rahmen einer Kontrolle einer Baustelle in XXXX betreffend "Schwarzarbeiter" ermittelt, dass einer von den dort betretenen Personen der BF war, der an der Adresse XXXX angetroffen wurde. Der BF sei "einigermaßen der deutschen Sprache mächtig" gewesen und habe angegeben, dass er dort vor zwei Tagen eingezogen sei. Er wurde angewiesen, sich unverzüglich an der neuen Adresse an- bzw. von seiner alten Adresse XXXX abzumelden, was er am 22.02.2008 auch tat.1.6. Laut Aktenvermerk der Bundespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat römisch 40 vom 14.02.2008 wurde im Rahmen einer Kontrolle einer Baustelle in römisch 40 betreffend "Schwarzarbeiter" ermittelt, dass einer von den dort betretenen Personen der BF war, der an der Adresse römisch 40 angetroffen wurde. Der BF sei "einigermaßen der deutschen Sprache mächtig" gewesen und habe angegeben, dass er dort vor zwei Tagen eingezogen sei. Er wurde angewiesen, sich unverzüglich an der neuen Adresse an- bzw. von seiner alten Adresse römisch 40 abzumelden, was er am 22.02.2008 auch tat.

1.7. Mit Wirksamkeit 01.07.2008 wurde der nunmehr zur Behandlung der als Beschwerde geltenden Berufung zuständige Asylgerichtshof eingerichtet.

1.8. Vor dem Asylgerichtshof wurde durch die erkennenden Richter in der gegenständlichen Rechtssache am 23.06.2010 eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Punjabi durchgeführt, zu der der BF unentschuldigt nicht erschien. Die Erstbehörde entschuldigte ihr Fernbleiben.

Das erkennende Gericht brachte aktuelle Länderfeststellungen zu Indien in das Verfahren ein. Aufgrund des Nichterscheinens beider Verfahrensparteien und des Nichtvorliegens von ergänzenden Parteivorbringen oder Anträgen schloss das erkennende Gericht sodann das Verfahren. Die Verhandlungsschrift wurde der Erstbehörde auf deren Ersuchen übermittelt.

1.9. Mit Erkenntnis vom 13.08.2010, GZ: C13 268.518-0/2008/7E wies der Asylgerichtshof die Beschwerde gemäß §§ 7 und 8 AsylG 1997 ab und wies den BF gemäß § 8 Abs. 2 Asylgesetz 1997 in Verbindung mit § 10 AsylG 2005 nach Indien aus.1.9. Mit Erkenntnis vom 13.08.2010, GZ: C13 268.518-0/2008/7E wies der Asylgerichtshof die Beschwerde gemäß Paragraphen 7 und 8 AsylG 1997 ab und wies den BF gemäß Paragraph 8, Absatz 2, Asylgesetz 1997 in Verbindung mit Paragraph 10, AsylG 2005 nach Indien aus.

In der Begründung führte der Asylgerichtshof unter anderem Folgendes aus:

"3.4. Der BF hat eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Gesinnung durch staatliche Organe oder durch Privatpersonen nicht glaubhaft gemacht.

Als fluchtauslösendes Ereignis brachte der BF vor, dass er von zwei älteren Brüdern seiner Jugendliebe aus Volksschulzeiten misshandelt und für den Fall der Fortsetzung ihrer Beziehung mit dem Umbringen bedroht worden sei.

Abgesehen davon, dass es sich dabei um eine Bedrohung durch Privatpersonen handelte, die eine asylrechtlich relevante Verfolgung nur dann darstellen würde, wenn sie durch staatliche Stellen gebilligt würde bzw. nicht wirksam verhindert werden könnte, aus den Länderfeststellungen zu Indien (siehe Punkt 2.) aber hervorgeht, dass der indische Staat grundsätzlich fähig und gewillt ist, seine Bürger vor rechtswidriger Verfolgung zu schützen (siehe auch Punkte 3.5., 4.2.3.1.2 und 4.2.3.1.3.) und der BF selbst angegeben hat, dass er keinerlei Anzeige bei der Polizei, der Staatsanwaltschaft oder einem Gericht erstattet hat, ist dieses Vorbringen widersprüchlich erstattet worden, mit keinerlei Beweismitteln belegt worden und auch nicht stimmig.

Schon alleine das eigenschriftliche Vorbringen des BF in seinem schriftlichen Asylantrag vom 12.02.2004 laut Übersetzung:

"Die Terroristen haben uns Schwierigkeiten gemacht. Sie wollten mich mitnehmen. Sie haben gesagt, dass, wenn ich nicht mitkomme, sie die ganze Familie umbringen werden. Deshalb hat mich jemand nach Österreich gebracht."

steht zu seinem sonstigen Vorbringen im Verfahren in krassem Widerspruch und macht es unglaubwürdig.

Aber auch für den Fall, dass man seinem Fluchtvorbringen Wahrheitsgehalt unterstellen würde, läge gar keine relevante Verfolgungsgefahr vor, da der BF ja nur dann verfolgt würde, wenn er die Beziehung fortsetzte. Durch seine Ausreise nach Österreich hat er diese Beziehung nunmehr augenscheinlich sechs Jahre lang nicht fortgesetzt. Dass seine Freundin ihm nach Österreich nachgefolgt wäre, hat der BF nicht angegeben und liegen dafür auch keinerlei Hinweise vor (zumal eine slowakische Freundin nach dem Ergebnis von polizeilichen Erhebungen zuweilen bei ihm zuhause wohnt). Diese Folge, dass er bei Trennung nicht mehr von den Brüdern verfolgt würde, hätte der BF aber auch bei Nichtfortsetzen der Beziehung in seinem Heimatort oder bei Übersiedlung in irgendeinen anderen Ort in Indien erzielen können. Auch eine innerstaatliche Flucht- bzw. Schutzalternative stünde ihm zur Verfügung (siehe dazu Punkte 3.9. und 4.2.3.1.).

Die Ausführungen in der vom Jugendwohlfahrtsträger Land XXXX als seinem gesetzlichen Vertreter im Jahr 2004 (inzwischen ist der BF längst volljährig) eingebrachten Berufung (siehe Punkt 1.4.) gehen an dieser grundsätzlichen Problematik völlig vorbei und waren daher unbeachtlich.Die Ausführungen in der vom Jugendwohlfahrtsträger Land römisch 40 als seinem gesetzlichen Vertreter im Jahr 2004 (inzwischen ist der BF längst volljährig) eingebrachten Berufung (siehe Punkt 1.4.) gehen an dieser grundsätzlichen Problematik völlig vorbei und waren daher unbeachtlich.

...

Die Behörde ist nicht dazu verpflichtet, derart mangelhafte und bereits als objektiv unglaubwürdig einzustufende Angaben durch weitere Erhebungen zu überprüfen, zumal sich der BF am Verfahren kaum beteiligt hat und sein Verhalten eher den Eindruck erweckt hat, dass er nicht an einem Abschluss des Asylverfahrens interessiert war, sondern lediglich möglichst lange sein Leben mit dem Aufenthaltstitel des laufenden Asylverfahrens in Österreich verbringen wollte. Insgesamt war in Bezug auf die Fluchtgründe von bloßen Behauptungen auszugehen, sodass sich eine nähere Überprüfung dieser Angaben im Heimatland des BF somit erübrigte.

...

Da weitere Fluchtgründe weder behauptet wurden, noch von Amts wegen hervorgekommen sind, weiters davon auszugehen war, dass die konkret vorgebrachte Fluchtgeschichte nicht der Wahrheit entsprach, konnte eine Verfolgung nicht glaubhaft gemacht werden."

Weiters führte der Asylgerichtshof aus:

"Da der BF seine im Zuge der Zustellung an ihn an seiner aufrechten Meldeadresse hinterlegte Ladung zur Verhandlung bei der Post nicht behoben hatte, stellte der Asylgerichtshof Erhebungen zur Frage an, ob die Zustellung wirksam zustandegekommen war. Im Zuge eines diesbezüglich erfolgten Schriftverkehrs mit Dienststellen der Sicherheitsbehörden und der zuständigen Hausverwaltung für die Adresse, an der der BF aufrecht gemeldet ist, ergab sich, dass der BF (nach Auskunft der zuständigen Hausverwaltung) noch über einen für ca. eineinhalb Jahre befristeten Mietvertrag für diese Wohnung verfügte. Die zuständige Polizeidienststelle übermittelte dem Asylgerichtshof am 22.06.2010 eine e-Mail mit folgendem Text:

"Waren am heutigen Tag noch einmal an der Wohnadresse des XXXX. Dort wurde uns von der XXXX Slowakei geb. geöffnet. Diese gab an, dass sie mit XXXX befreundet ist und wenn sie in Österreich zu Besuch ist, bei ihm in der Wohnung wohnt. Weiters konnte durch sie in Erfahrung gebracht werden, dass XXXX als Zeitungsverkäufer arbeitet und wochentags erst ab ca. 14:00 Uhr zu Hause ist. In weiterer Folge konnte die Telefonnummer des Chefs der Zeitungszusteller (...) eruiert werden. Mit diesem wurde Kontakt aufgenommen. Ca. 10 Minuten später kam XXXX gemeinsam mit XXXX an seine Wohnadresse. Da XXXX kaum Deutsch spricht, fungierte XXXX als Dolmetscher. XXXX gab an, dass er an der genannten Adresse aufhältig ist und auch regelmäßig seine Post leert ...""Waren am heutigen Tag noch einmal an der Wohnadresse des römisch 40 . Dort wurde uns von der römisch 40 Slowakei geb. geöffnet. Diese gab an, dass sie mit römisch 40 befreundet ist und wenn sie in Österreich zu Besuch ist, bei ihm in der Wohnung wohnt. Weiters konnte durch sie in Erfahrung gebracht werden, dass römisch 40 als Zeitungsverkäufer arbeitet und wochentags erst ab ca. 14:00 Uhr zu Hause ist. In weiterer Folge konnte die Telefonnummer des Chefs der Zeitungszusteller (...) eruiert werden. Mit diesem wurde Kontakt aufgenommen. Ca. 10 Minuten später kam römisch 40 gemeinsam mit römisch 40 an seine Wohnadresse. Da römisch 40 kaum Deutsch spricht, fungierte römisch 40 als Dolmetscher. römisch 40 gab an, dass er an der genannten Adresse aufhältig ist und auch regelmäßig seine Post leert ..."

Der BF hat auch diesen Vorfall nicht zum Anlass genommen, Eingaben oder Nachfragen in seinem Verfahren zu tätigen, irgendwelche Beweismittel oder Belege nachzubringen oder Akteneinsicht zu nehmen."

2. Beweisaufnahme:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:

Einsicht in die dem Asylgerichtshof vorliegenden Akten des Bundesasylamtes

Einsicht in die Akten des Asylgerichtshofes betreffend das Vorverfahren

Einsicht in die vom BF mit dem Wiederaufnahmeantrag neu vorgelegten Beweismittel (zwei per Telefax übermittelte "Affidavit", Datum - und teilweise Text - nicht bzw. kaum erkennbar).

Der BF hat im Laufe des Verfahrens vor dem Bundesasylamt, dem UBAS und dem Asylgerichtshof ansonsten keinerlei Beweismittel oder sonstige Belege für sein Fluchtvorbringen oder seine angegebene Identität vorgelegt.

3. Sachverhaltsfeststellungen und Beweiswürdigung:

Es werden nach Maßgabe unten dargestellter Erwägungen folgende entscheidungswesentlichen Feststellungen getroffen:

3.1. Zur Person des BF:

Der BF führt den Namen XXXX und ist indischer Staatsangehöriger. Die Identität des BF steht nicht fest. Die von ihm angegebenen Personalia dienen lediglich der Individualisierung des BF im Verfahren.Der BF führt den Namen römisch 40 und ist indischer Staatsangehöriger. Die Identität des BF steht nicht fest. Die von ihm angegebenen Personalia dienen lediglich der Individualisierung des BF im Verfahren.

Dem BF steht laut eigener Aussage, einschlägigen Abfragen im Fremdeninformationssystem und dem vorliegenden Verwaltungsakt in Österreich kein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylrechtes zu.

3.2. In Anbetracht der gesamten Beweiswürdigung im Vorverfahren zur Frage der Glaubwürdigkeit des BF bezüglich seines Fluchtvorbringens bewirkt die nunmehrige Vorlage dieser Urkunden kein Abgehen der erkennenden Behörde von den bereits hierzu getroffenen Feststellungen.

Die Prozessvoraussetzung einer wahrscheinlich bzw. voraussichtlich anders lautenden Entscheidung im Vorverfahren bei rechtzeitiger Vorlage dieser Urkunden für die Wiederaufnahme des gemäß §§ 7 und 8 AsylG 1997 bereits abgeschlossenen Verfahrens ist nicht gegeben, zumal dem BF - wie auch schon im Vorverfahren festgehalten - in seinem Herkunftsstaat sogar bei Wahrheitsunterstellung seines Vorbringens jedenfalls eine innerstaatliche Flucht- bzw. Schutzalternative offenstehen würde.Die Prozessvoraussetzung einer wahrscheinlich bzw. voraussichtlich anders lautenden Entscheidung im Vorverfahren bei rechtzeitiger Vorlage dieser Urkunden für die Wiederaufnahme des gemäß Paragraphen 7 und 8 AsylG 1997 bereits abgeschlossenen Verfahrens ist nicht gegeben, zumal dem BF - wie auch schon im Vorverfahren festgehalten - in seinem Herkunftsstaat sogar bei Wahrheitsunterstellung seines Vorbringens jedenfalls eine innerstaatliche Flucht- bzw. Schutzalternative offenstehen würde.

Der BF, der schon im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren seine vorgebrachten Asylgründe nicht glaubhaft machen konnte - auch mangels persönlicher Glaubwürdigkeit, zumal er weder seine Identität noch sein Fluchtvorbringen belegt hatte - kann auch im gegenständlichen Verfahren keine Glaubwürdigkeit seines Vorbringens bewirken

Zu diesem Ergebnis gelangt das erkennende Gericht nach folgenden

Erwägungen:

Der Antrag enthielt im Wesentlichen lediglich folgenden Text:

"In Kenntnis dieser Beweise/Sachlage hätte die Behörde, nach Ansicht des Antragstellers eine inhaltlich andere Entscheidung treffen müssen." (Schreibfehler zitiert)

Beigelegt waren dem Antrag kommentarlos zwei Urkunden in Kopie, denenzufolge angeblich der Vater des BF sowie eine "Prominent person" aus dem angeblichen Heimatdorf des BF (weder Name noch Geburtsdatum oder sonstige Personalia dieser Personen sind ausgewiesen) vor einer lokalen Behörde Eidesstattliche Erklärungen abgegeben hätten, wonach das bisherige knappe, unkonkrete und vage Fluchtvorbringen des BF - neuerlich ohne jegliche nachvollziehbare Daten - in englischer Sprache knapp wiederholt wird.

Weiters sprechen folgende weiteren schwerwiegenden Argumente gegen die Echtheit und somit auch die Richtigkeit der vorgelegten Urkunden: Wie das auswärtige Amt in Deutschland in einem Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Indien im August 2008 ausgeführt hat, ist bekannt, dass die indischen Gerichte keine einheitlichen Formulare verwenden. Vorgelegte Dokumente ("Warrant of Arrest", "First Investigation Report" - FIR, Bestätigungsschreiben von Rechtsanwälten, "Affidavits" von Dorfvorstehern oder Angehörigen) stellen sich bei Überprüfung sehr häufig als gefälscht heraus. Auch im vorliegenden Fall sind die Hinweise auf Fälschungen (wie beispielsweise fehlende Behörden-Angaben, fehlende Adress-Angaben und fehlende Aktenzeichen-Angaben jeweils im Briefkopf, fehlende Datum-Angaben) umfangreich. Dazu kommt, dass die Herkunft der Schriftstücke völlig offen blieb, der Text schwer lesbar war und eine Datierung der Schriftstücke nicht erkennbar war.

Den österreichischen Behörden nicht bekannte (und nicht ausgewiesene) Personen mit höchst mangelhaft angegebenen Personaldaten haben angeblich Eidesstattliche Erklärungen vor irgendwelchen Behörden abgegeben. Eine Gesamtschau von Inhalt, Form, Art und Zeit der Urkunden bzw. ihrer Einbringung legt die Annahme nahe, dass es sich dabei um keine Unterlagen handelt, die geeignet wären, die vorgebrachte Fluchtgeschichte zu belegen. Es kommt ihnen diesbezüglich daher kaum relevante Beweiskraft zu, sondern sie legen geradezu im Gegenteil vielmehr den Schluss nahe, dass die vorgebrachten Geschichten nicht stimmen.

Diese Beurteilung stimmt auch mit dem Verhalten des BF im bisherigen Verfahren überein, in dem er weder bezüglich seiner Identität noch für sein Fluchtvorbringen irgendwelche Beweismittel vorgelegt hatte und auch zur mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof ohne jegliche Angabe von Gründen unentschuldigt nicht erschienen ist. Auch die Zustellung des Erkenntnisses sowie die Erhebungen zu seiner Abgabestelle nahm er nicht zum Anlass, irgendwelche Erklärungen abzugeben. Auch der vorliegende Antrag enthält ein kaum rudimentär zu nennendes Vorbringen.

Den BF trifft eine Mitwirkungspflicht im Asylverfahren. Der VwGH hat in ständiger Judikatur erkannt, dass es für die Glaubhaftmachung der Angaben erforderlich ist, dass der BF die für die ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert und dass diese Gründe objektivierbar sind, wobei zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals des "Glaubhaft-Seins" der Aussage des Asylwerbers selbst wesentliche Bedeutung zukommt. Damit ist die Pflicht des Antragstellers verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen und für eine Asylgewährung spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzungen liefern. Insoweit trifft den Antragsteller eine erhöhte Mitwirkungspflicht (VwGH 11.11.1991, 91/12/0143, 13.04.1988, 86/01/0268). Der Antragsteller hat daher das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (u.a. VwGH 26.06.2997, 95/18/1291, 17.07.1997, 97/18/0336, 05.04.1995, 93/180289). Die Mitwirkungspflicht bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amtswegen verschaffen kann.

Das Verwaltungsverfahren im Asylverfahren sieht neben der allgemeinen Manuduktionspflicht des AVG (§ 13a leg. cit.) eine Reihe weiterer verfahrenssichernder Maßnahmen vor, um einerseits der Verpflichtung nach § 37 AVG nachhaltig Rechnung zu tragen, sowie andererseits um die in einem solchen Verfahren oft schwierigen Beweisfragen zu klären. Daher ist die erkennende Behörde auch auf die Verwertung allgemeiner Erfahrungssätze angewiesen. Die Bildung von solchen Erfahrungssätzen ist aber nicht nur zu Gunsten des Asylwerbers möglich, sondern sie können auch gegen ein Asylvorbringen sprechen.Das Verwaltungsverfahren im Asylverfahren sieht neben der allgemeinen Manuduktionspflicht des AVG (Paragraph 13 a, leg. cit.) eine Reihe weiterer verfahrenssichernder Maßnahmen vor, um einerseits der Verpflichtung nach Paragraph 37, AVG nachhaltig Rechnung zu tragen, sowie andererseits um die in einem solchen Verfahren oft schwierigen Beweisfragen zu klären. Daher ist die erkennende Behörde auch auf die Verwertung allgemeiner Erfahrungssätze angewiesen. Die Bildung von solchen Erfahrungssätzen ist aber nicht nur zu Gunsten des Asylwerbers möglich, sondern sie können auch gegen ein Asylvorbringen sprechen.

Es entspricht der ständigen Judikatur des VwGH, wenn Gründe, die zum Verlassen des Heimatlandes bzw. Herkunftsstaates geführt haben, im Allgemeinen als nicht glaubwürdig angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens - niederschriftlichen Einvernahmen - unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen oder mit tatsächlichen Verhältnissen bzw. Ereignissen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen, oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 06.03.1996, 95/20/0650).

Da dies auf die Angaben des BF zutrifft, wurde von weiteren Erhebungen im Herkunftsland Abstand genommen und waren die im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens vorgelegten Urkunden nicht geeignet, eine Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens zu bewirken, da sie somit keine Beweismittel darstellen, die vom BF im Vorverfahren ohne Verschulden nicht geltend gemacht werden hätten können und alleine oder in Verbindung mit dem sonstigen Verfahrensergebnis voraussichtlich einen anders lautenden Bescheid der Behörde in der Rechtssache des BF herbeigeführt hätten.

3.3. Das weitere Beweisvorbringen im Antrag auf Wiederaufnahme, nämlich die Einvernahme des BF (der auf die Ladung zu seiner Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Jahr 2010 unentschuldigt nicht erschienen ist und bis heute keinerlei Grund dafür angeführt hat), vermag ebenfalls keine Voraussetzung im Sinne des § 69 Abs. 1 AVG zu bilden.3.3. Das weitere Beweisvorbringen im Antrag auf Wiederaufnahme, nämlich die Einvernahme des BF (der auf die Ladung zu seiner Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Jahr 2010 unentschuldigt nicht erschienen ist und bis heute keinerlei Grund dafür angeführt hat), vermag ebenfalls keine Voraussetzung im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, AVG zu bilden.

4. Rechtliche Beurteilung:

4.1. Anzuwendendes Recht:

Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 135/2009) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.

Mit dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008, mit dem unter anderem das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 147/2008) erlassen und das AsylG 2005 und das Bundesverfassungsgesetz (B-VG) geändert worden sind, ist der Asylgerichtshof eingerichtet worden. Gemäß § 28 AsylGHG nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.Mit dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, mit dem unter anderem das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,) erlassen und das AsylG 2005 und das Bundesverfassungsgesetz (B-VG) geändert worden sind, ist der Asylgerichtshof eingerichtet worden. Gemäß Paragraph 28, AsylGHG nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.

Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem B-VG, dem AsylG und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Anzuwenden sind weiters die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind, soweit sich aus dem B-VG, dem AsylG und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Anzuwenden sind weiters die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der geltenden Fassung.

Gemäß § 15 Abs. 1 AsylGHG wird jede im Asylgerichtshof anfallende Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter oder Senat zugewiesen.Gemäß Paragraph 15, Absatz eins, AsylGHG wird jede im Asylgerichtshof anfallende Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter oder Senat zugewiesen.

Gemäß § 61 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, soweit nicht etwas anderes in § 61 Abs. 3 AsylG vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 61, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, soweit nicht etwas anderes in Paragraph 61, Absatz 3, AsylG vorgesehen ist.

Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen 1. zurückweisende Bescheide a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4; b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5; c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG, und 2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen 1. zurückweisende Bescheide a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,; b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5,; c) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, und 2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

Da im gegenständlichen Verfahren weder eine Beschwerde gegen einen zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 AsylG (Drittstaatssicherheit) bzw. gemäß § 5 AsylG (Zuständigkeit eines anderen Staates) bzw. gemäß § 68 Abs. 1 AVG (entschiedene Sache) noch über eine mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung vorliegt, war im Senat zu entscheiden.Da im gegenständlichen Verfahren weder eine Beschwerde gegen einen zurückweisenden Bescheid gemäß Paragraph 4, AsylG (Drittstaatssicherheit) bzw. gemäß Paragraph 5, AsylG (Zuständigkeit eines anderen Staates) bzw. gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG (entschiedene Sache) noch über eine mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung vorliegt, war im Senat zu entscheiden.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, - außer in dem im Abs. 2 angeführten Fall - immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, - außer in dem im Absatz 2, angeführten Fall - immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Gemäß § 15 AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.Gemäß Paragraph 15, AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.

Gemäß § 18 AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.Gemäß Paragraph 18, AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.

Gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten.Gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten.

Gemäß § 69 Abs. 2 AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat, wobei die Frist mit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme von dem Wiederaufnahmegrund zu laufen beginnt.Gemäß Paragraph 69, Absatz 2, AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat, wobei die Frist mit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme von dem Wiederaufnahmegrund zu laufen beginnt.

Gemäß § 69 Abs. 4 AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entscheiden hat, diesem.Gemäß Paragraph 69, Absatz 4, AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entscheiden hat, diesem.

4.2. Rechtlich folgt daraus:

Unter Anwendung der zitierten Bestimmungen des § 69 AVG geht die erkennende Behörde davon aus, dass der gegenständliche Wiederaufnahmeantrag inhaltlich nicht berechtigt ist. Mangels nachvollziehbaren Datums der vorgelegten Urkunden sowie wegen des Fehlens jeglicher Ausführungen, die die Rechtzeitigkeit der Einbringung des Antrages behaupten und belegen, ist auch diese fraglich, was jedoch angesichts der inhaltlichen Unbegründetheit des Antrags dahingestellt bleiben kann.Unter Anwendung der zitierten Bestimmungen des Paragraph 69, AVG geht die erkennende Behörde davon aus, dass der gegenständliche Wiederaufnahmeantrag inhaltlich nicht berechtigt ist. Mangels nachvollziehbaren Datums der vorgelegten Urkunden sowie wegen des Fehlens jeglicher Ausführungen, die die Rechtzeitigkeit der Einbringung des Antrages behaupten und belegen, ist auch diese fraglich, was jedoch angesichts der inhaltlichen Unbegründetheit des Antrags dahingestellt bleiben kann.

Gemäß der zitierten Bestimmung des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ist Voraussetzung der Wiederaufnahme, dass die neu hervorgekommenen Tatsachen oder Beweismittel "allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten".Gemäß der zitierten Bestimmung des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ist Voraussetzung der Wiederaufnahme, dass die neu hervorgekommenen Tatsachen oder Beweismittel "allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten".

Der Inhalt der vorgelegten Urkunden ("Affidavit"), denenzufolge angeblich der Vater des BF sowie eine "Prominent person" aus dem angeblichen Heimatdorf des BF (weder Name noch Geburtsdatum oder sonstige Personalia dieser Personen sind ausgewiesen) vor einer lokalen Behörde Eidesstattliche Erklärungen abgegeben hätten, sind in keiner Weise geeignet, das bisherige Fluchtvorbringen des BF nun doch glaubhaft zu machen. Laut dem Inhalt dieser Urkunden wird das bisherige knappe, unkonkrete und vage Fluchtvorbringen des BF - neuerlich ohne jegliche nachvollziehbare Daten - in englischer Sprache knapp wiederholt.

Aus den oben unter Punkt 3.2. dieses Erkenntnisses dargelegten Gründen ist der gegenständliche Antrag unter Vorlage der genannten Urkunden nicht geeignet, eine Wiederaufnahme des bereits abgeschlossenen Verfahrens gemäß §§ 3 und 7 AsylG 1997 herbeizuführen, da auch die Vorlage dieser Urkunden im bereits abgeschlossenen Verfahren - soferne der BF über diese zum damaligen Zeitpunkt schon verfügt hätte - weder alleine noch in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte, zumal sich dessen Begründung auf die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens stützte, welcher der BF auch in seiner Beschwerde nicht entgegentreten konnte, und dem BF sogar bei Wahrheitsunterstellung - wie im rechtskräftigen Bescheid dargelegt - in Indien eine innerstaatliche Flucht- bzw. Schutzalternative offenstünde und sein Antrag auf internationalen Schutz somit jedenfalls abzuweisen gewesen wäre.Aus den oben unter Punkt 3.2. dieses Erkenntnisses dargelegten Gründen ist der gegenständliche Antrag unter Vorlage der genannten Urkunden nicht geeignet, eine Wiederaufnahme des bereits abgeschlossenen Verfahrens gemäß Paragraphen 3 und 7 AsylG 1997 herbeizuführen, da auch die Vorlage dieser Urkunden im bereits abgeschlossenen Verfahren - soferne der BF über diese zum damaligen Zeitpunkt schon verfügt hätte - weder alleine noch in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte, zumal sich dessen Begründung auf die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens stützte, welcher der BF auch in seiner Beschwerde nicht entgegentreten konnte, und dem BF sogar bei Wahrheitsunterstellung - wie im rechtskräftigen Bescheid dargelegt - in Indien eine innerstaatliche Flucht- bzw. Schutzalternative offenstünde und sein Antrag auf internationalen Schutz somit jedenfalls abzuweisen gewesen wäre.

Die fortgesetzte Einbringung von Anträgen ohne fundierte Begründung kommt einer beinahe inhaltsleeren und sinnlosen Beschäftigung der Asylbehörden mit offenkundig aussichtslosen Vorbringen nahe. Diese Vorgangsweise führt lediglich zu Verfahrensverzögerungen und ist - wenn sie die jeweils Betroffenen schon nicht in ihren Rechten beeinträchtigt - nicht geeignet, das jeweilige Vorbringen der Betroffenen rechtlich zu unterstützen.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde abgesehen. Dem Asylgerichtshof liegt kein Vorbringen vor, das mit dem BF mündlich erörtert hätte werden müssen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Wiederaufnahme

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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