Norm
AsylG 1997 §7Spruch
E9 258.937-0/2008/29E
E9 259.760-0/2008/27E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. R. Engel als Vorsitzenden und den Richter Mag. H. Leitner als Beisitzer über die Beschwerde der
1. XXXX auch XXXX auch XXXX, StA. Armenien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.02.2005, Zl. 04 22.026-BAI;1. römisch 40 auch römisch 40 auch römisch 40 , StA. Armenien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.02.2005, Zl. 04 22.026-BAI;
2. XXXX auch XXXX, StA. Armenien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.03.2005, Zl. 04 22.025-BAI;2. römisch 40 auch römisch 40 , StA. Armenien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.03.2005, Zl. 04 22.025-BAI;
vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Dellasega & Dr. Kapferer, Schmerlingstraße 2/2, 6020 Innsbruck, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.07.2010 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 7, 8 Abs 1 AsylG 1997 BGBl I Nr. 76/1997 idF BGBl I Nr. I 101/2003, §§ 10 Abs. 1 Z 2, 75 Abs 8 AsylG 2005 BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009 mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt III. insoweit abgeändert wird, dass die Ausweisung "aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien" erfolgt.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 7, 8, Absatz eins, AsylG 1997 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. römisch eins 101 aus 2003,, Paragraphen 10, Absatz eins, Ziffer 2, 75, Absatz 8, AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt römisch drei. insoweit abgeändert wird, dass die Ausweisung "aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien" erfolgt.
Text
Entscheidungsgründe:
I. 1. Der Erst- und Zweitbeschwerdeführer sind Brüder und sie reisten am 24.10.2004 über Ungarn in Österreich ein. Im Asylantragsformular und bei der Datenaufnahme bekannten sie sich zur armenischen Volksgruppe und sie seien auch armenische Staatsangehörige. Am 27.10.2004 stellten sie einen Asylantrag.römisch eins. 1. Der Erst- und Zweitbeschwerdeführer sind Brüder und sie reisten am 24.10.2004 über Ungarn in Österreich ein. Im Asylantragsformular und bei der Datenaufnahme bekannten sie sich zur armenischen Volksgruppe und sie seien auch armenische Staatsangehörige. Am 27.10.2004 stellten sie einen Asylantrag.
Zur Begründung ihres Asylantrages brachten sie beim Bundesasylamt (BAA) im Wesentlichen vor, dass sie einer gemischt ethnischen Beziehung entstammen würden. Der Vater sei Aserbaidschaner und Moslem gewesen, die Mutter sei Armenierin. Bis 1998 hätten sie in Jerewan gelebt. Dann habe sie ihr Vater nach Baku geholt. Sie hätten dann die folgenden vier Jahre in Russland gelebt. Als ihr Vater verstarb, seien sie im Dezember 2002 von der Polizei nach Armenien zurückgeschickt worden. Die armenischen Behörden hätten die Tante gesucht, da ihre Mutter selbst nicht mehr im Land gewesen sei. Bis Februar 2003 hätten sie in Jerewan bei dieser Tante gelebt. Dann hätten sie sich ca. ein Jahr in Georgien aufgehalten. Danach seien sie in die Ukraine geflogen, wo sie "einen, zwei oder drei" Monate verblieben. Anschließend seien sie nach Ungarn, wo sie im September 2004 um Asyl ansuchten. Es sei ihnen dort mitgeteilt worden, dass ihr Verfahren abgeschlossen sei und sie mit ihrer in Österreich [als Asylwerberin] aufhältigen Mutter Kontakt aufnehmen sollen.
Sie wollen in Armenien den Militärdienst nicht ableisten. Außerdem könnten sie umgebracht werden, wenn bekannt würde, dass ihr Vater Moslem gewesen sei. Als Kind seien sie in der Schule deswegen auch beschimpft worden.
Die Asylwerberin R.H. (E9 234.002) erklärte in diesen Verfahren - mit den Angaben der Erst- und Zweitbeschwerdeführer übereinstimmend - dass sie deren leibliche Mutter sei. Sie vertrat im Folgenden den zur Antragstellung noch minderjährigen Zweitbeschwerdeführer als dessen gesetzliche Vertreterin.
Der Antrag der beiden Beschwerdeführer wurde vom BAA folglich gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 AsylG wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Armenien für zulässig erklärt (Spruchpunkt II.). Gemäß § 8 Abs 2 AsylG wurde die Ausweisung "aus dem österreichischen Bundesgebiet" verfügt (Spruchpunkt III.).Der Antrag der beiden Beschwerdeführer wurde vom BAA folglich gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Armenien für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG wurde die Ausweisung "aus dem österreichischen Bundesgebiet" verfügt (Spruchpunkt römisch drei.).
Der Asylerstreckungsantrag ihrer Mutter - sie stellte diesen in Bezug auf das Verfahren auf ihren nunmehrigen vorgeblichen "Ehegatten" (E9 234.003) - wurde vom BAA als unbegründet abgewiesen und wurde dagegen Berufung erhoben.
Im Verfahren der beiden Beschwerdeführer erachtete das BAA die vorgebrachte Identität und armenische Nationalität als glaubhaft. Ihre vorgebrachten Fluchtgründe wurden auf Grund von widersprüchlichen Angaben und Unplausibilitäten als nicht glaubhaft gewertet.
Spruchpunkt I. wurde im Wesentlichen damit begründet, dass eine Verfolgungsgefahr nicht glaubhaft gemacht werden konnte. Hinsichtlich Spruchpunkt II. wurde im Wesentlichen argumentiert, dass sich aus ihrem Vorbringen und der allgemeinen Lage keine glaubhafte reale Gefahr einer Verletzung der hier maßgeblichen Rechtsgüter ergebe. Zu Spruchpunkt III. wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass kein relevantes Privat- und Familienleben in Österreich bestehe und daher durch die Ausweisung kein unzulässiger Eingriff in diese verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte vorliege.Spruchpunkt römisch eins. wurde im Wesentlichen damit begründet, dass eine Verfolgungsgefahr nicht glaubhaft gemacht werden konnte. Hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. wurde im Wesentlichen argumentiert, dass sich aus ihrem Vorbringen und der allgemeinen Lage keine glaubhafte reale Gefahr einer Verletzung der hier maßgeblichen Rechtsgüter ergebe. Zu Spruchpunkt römisch drei. wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass kein relevantes Privat- und Familienleben in Österreich bestehe und daher durch die Ausweisung kein unzulässiger Eingriff in diese verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte vorliege.
Gegen diese Bescheide haben die beiden Beschwerdeführer durch ihren Rechtsfreund innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.
Der AsylGH hat die beiden Verfahren auf Grund des sachlichen und persönlichen Zusammenhanges gemäß § 39 Abs 2 AVG zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. Mit Zustellung der Ladung zur Verhandlung wurden die anwaltlich vertretenen - nunmehr volljährigen - Beschwerdeführer aufgefordert Bemühungen zu unternehmen, damit sie in der Verhandlung in der Lage sind ihre Identität und Herkunft sowie ihre Fluchtgründe bzw. Rückkehrbefürchtungen durch geeignete Bescheinigungsmittel glaubhaft machen können, wobei eine umfassende aber demonstrativ bleibende Aufzählung von grds. als geeignet erscheinenden Nachweisen erfolgte.Der AsylGH hat die beiden Verfahren auf Grund des sachlichen und persönlichen Zusammenhanges gemäß Paragraph 39, Absatz 2, AVG zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. Mit Zustellung der Ladung zur Verhandlung wurden die anwaltlich vertretenen - nunmehr volljährigen - Beschwerdeführer aufgefordert Bemühungen zu unternehmen, damit sie in der Verhandlung in der Lage sind ihre Identität und Herkunft sowie ihre Fluchtgründe bzw. Rückkehrbefürchtungen durch geeignete Bescheinigungsmittel glaubhaft machen können, wobei eine umfassende aber demonstrativ bleibende Aufzählung von grds. als geeignet erscheinenden Nachweisen erfolgte.
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens werden folgende Feststellungen getroffen:
1. Zur Person des Erstbeschwerdeführers:
1.1. Die Identität steht fest. Er ist ein vierundzwanzigjähriger Staatsangehöriger von Armenien und entstammt einer gemischt ethnischen Beziehung zwischen einem Aserbaidschaner und einer Armenierin. Bis ca. 1998 lebte er in Armenien. Anschließend lebte er beim Vater nach zweimonatigem Aufenthalt in Baku/Aserbaidschan in Moskau/Russland. Nachdem sein Vater 2002 verstarb wurde er von der russischen Polizei in Zusammenarbeit mit armenischen Behörden nach Armenien überstellt und nach Ankunft Dezember 2002 in die Obhut seiner Tante übergeben. Im Februar 2003 reiste er mit seinem Bruder nach Georgien wo er ca. 1 Jahr lebte und arbeitete. Nach mehrmonatigem Aufenthalt in der Ukraine reiste er nach Ungarn wo er einen Asylantrag unter einer falschen Identität stellte. Den Ausgang des Verfahrens nicht abwartend reiste er weiter nach Österreich in dem seine Mutter seit 2002 als Asylwerberin aufhältig war. In Armenien lebt zumindest noch eine Tante, die sie in der Vergangenheit auch unterstützte.
1.2. Der Beschwerdeführer wird in Armenien wegen Verstoß gegen § 327 Abs 1 des armenischen Strafgesetzbuches gesucht.1.2. Der Beschwerdeführer wird in Armenien wegen Verstoß gegen Paragraph 327, Absatz eins, des armenischen Strafgesetzbuches gesucht.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF in Armenien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr ausgesetzt wäre.
Das Bestehen einer über die bloße Möglichkeit hinausgehenden entscheidungsrelevanten Gefährdung seines Leibes und/oder Lebens im Falle der Rückkehr nach Armenien kann nicht festgestellt werden.
Ein relevantes Privat- und Familienleben in Österreich wird festgestellt.
Im österreichischen Strafregister scheinen folgende rechtskräftige Verurteilungen auf:
1. Urteil vom 26.8.2008 wegen Körperverletzung, Datum der letzten Tat 15.8.2007, Geldstrafe von 120 Tagessätzen, im Nichteinbringungsfall 60 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, Probezeit 3 Jahre (junger Erwachsener);
2. Urteil vom 16.4.2009 wegen versuchtem gewerbsmäßigen Diebstahl (Datum der letzten Tat 30.10.2008), Verurteilung zu Geldstrafe von 360 Tagessätzen, im Nichteinbringungsfall 180 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, davon Geldstrafe von 260 Tagessätzen, Probezeit 3 Jahre, unbedingter Teil der Geldstrafe 9.6.2010 vollzogen.
Im österreichischen. Betreuungsinformationssystem scheint er als aktiv auf.
2. Zur Person des Zweitbeschwerdeführers:
2.1. Die Identität steht fest. Er ist ein zweiundzwanzigjähriger Staatsangehöriger von Armenien und entstammt einer gemischt ethnischen Beziehung zwischen einem Aserbaidschaner und einer Armenierin. Bis ca. 1998 lebte er in Armenien. Anschließend lebte er beim Vater nach zweimonatigem Aufenthalt in Baku/Aserbaidschan in Moskau/Russland. Nachdem sein Vater 2002 verstarb wurde er von der russischen Polizei in Zusammenarbeit mit armenischen Behörden nach Armenien überstellt und nach Ankunft Dezember 2002 in die Obhut seiner Tante übergeben. Im Februar 2003 reiste er mit seinem Bruder nach Georgien wo er ca. 1 Jahr lebte. Nach mehrmonatigem Aufenthalt in der Ukraine reiste er nach Ungarn wo er einen Asylantrag unter einer falschen Identität stellte. Den Ausgang des Verfahrens nicht abwartend reiste er weiter nach Österreich in dem seine Mutter seit 2002 als Asylwerberin aufhältig war. In Armenien lebt zumindest noch eine Tante, die sie in der Vergangenheit auch unterstützte.
2.2. Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF in Armenien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit wegen seiner Abstammung einer asylrelevanten Verfolgung oder sonstigen realen entscheidungsrelevanten Gefährdung seines Leib und/oder Lebens im Falle der Rückkehr nach Armenien ausgesetzt wäre.
Ein relevantes Privat- und Familienleben in Österreich wird festgestellt.
Im österreichischen Strafregister scheinen folgende rechtskräftige Verurteilungen auf:
1. Urteil vom 21.4.2009 wegen versuchtem gewerbsmäßigen Diebstahl (Datum der letzten Tat 30.10.2008), Verurteilung zu Geldstrafe von 300 Tagessätzen, im Nichteinbringungsfall 150 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, davon Geldstrafe von 200 Tagessätzen, Probezeit 3 Jahre, junger Erwachsener; am 12.5.2010 Probezeit auf 5 Jahre verlängert;
2. Urteil vom 12.5.2010 wegen Unterlassung der Verhinderung einer mit Strafe bedrohten Handlung (§ 286 Abs 1 StGB), Geldstrafe 200 Tagessätze, im Nichteinbringungsfall 100 Tage Ersatzfreiheitsstrafe.2. Urteil vom 12.5.2010 wegen Unterlassung der Verhinderung einer mit Strafe bedrohten Handlung (Paragraph 286, Absatz eins, StGB), Geldstrafe 200 Tagessätze, im Nichteinbringungsfall 100 Tage Ersatzfreiheitsstrafe.
Im österreichischen. Betreuungsinformationssystem scheint er als aktiv auf.
3. Zum Herkunftsstaat Armenien:
The Functioning of Democratic Institutions in Armenia (Council of Europe, Parliamantary Assembly, Doc. 11962, 22.6.2009)
Special Mission to Armenia, Council of Europe Comissioner for Human Rights Thomas Hamarberg (20.3.2008)
USDOS, 2009 Human Rights Report: Armenia, 11.03.2010
Berichte über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien des Auswärtigen Amt der Bundesrepublik Deutschland vom 02.02.2006, 20.3.2007, 18.6.2008, 11.8.2009)
Amnesty International Report Armenia 2009
Auswärtiges Amt Berlin an das VG Düsseldorf vom 8.6.2006, GZ. 508.516.80/44613
BAA Staatendokumentation: Bericht FFM Armenien, Georgien, Aserbaidschan vom 1.11.2007
USDOS, Trafficking in Persons Report 2009 -Armenia- 24.6.2009
Dr. A., Expert Opinion, jeweils v. 21.5.2009 zu Zlen.: E19 242.537
u. E10 316.310
OSCE, ... violence against journalists in Armenia, 30.4.2009
IOM, Anfragebeantwortung zu E9 304.620 v. 12.5.2009
IOM, Anfragebeantwortung vom 8.3.2007 an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zur Rückkehrsituation einer 73jährigen Frau
http://www.devdir.org/asia_middle_east.htm, Directory of Development Organizations, Edition 2010
Country of Return Information Project, Country Sheet Armenia, Feb. 2009
Staatendokumentation, Analyse der Situation von gemischtethnischen Paaren in
Armenien, 4.2.2010
Politik und Menschenrechtslage
Armenien hat seit seiner Aufnahme in den Europarat wichtige Reformvorhaben im gesetzgeberischen Bereich verwirklicht und insofern Fortschritte bei der Erfüllung seiner Europaratsverpflichtungen gemacht. Die praktische Umsetzung dieser Rechtsvorschriften geht aber nur langsam voran. Nicht zuletzt aufgrund der geringen Gehälter der Staatsbediensteten gibt es häufig Korruption. Seit der Amtsübernahme von Präsident Kotscharian wird diese aber verstärkt strafrechtlich verfolgt. Es wurde mit finanzieller Unterstützung von Weltbank und der USA eine Kommission beim Präsidenten zur Bekämpfung der Korruption eingerichtet. Ende 2003 wurde ein Korruptionsbekämpfungsprogramm verabschiedet, das mit Hilfe internationaler Experten und der OSZE erarbeitet worden war. (Auswärtiges Amt vom 02.02.2006; ähnlich BAA Staatendokumentation:
Bericht FFM Armenien, Georgien, Aserbaidschan vom 1.11.2007).
Der Präsident Armeniens ist seit 9.4.2008 Serge Sarkisian.
Bisher wurden alle Wahlen in Armenien wegen zahlreicher Manipulationen und Wahlfälschungen von der internationalen Gemeinschaft kritisiert. Die Präsidentenwahl 2008 wurde trotz positiven Tenors ("mostly in line") deutlich kritischer bewertet als die Parlamentswahl 2007.
Levon Ter-Petrossian, der bis 1998 Staatspräsident war, unterlag mit 21,5 % der Stimmen und erkannte das Wahlergebnis nicht an. Im Anschluss an die Präsidentschaftswahlen kam es auf dem Freiheitsplatz im Zentrum Eriwans zu tagelangen Protestdemonstrationen unter seiner Führung, die am 01.03.2008 von Sicherheitskräften gewaltsam aufgelöst wurden. Bei anschließenden Zusammenstößen zwischen Demonstranten und Sicherheitskräften gab es nach
amtlichen Angaben 10 Todesopfer, 210 Polizeikräfte und 55 Zivilisten wurden verletzt. Der(damalige) Präsident Kotscharjan rief daraufhin einen auf 20 Tage befristeten Ausnahmezustand für die Stadt Eriwan aus.
Mehr als hundert Personen, überwiegend Anhänger von Ter-Petrossian, wurden verhaftet. Derzeit findet der Prozess gegen 7 prominente Angeklagte statt, darunter 3 Abgeordnete, denen am 04.03.2008 die Immunität entzogen worden war.
Nach Änderungen des Strafgesetzbuches im März 2009 waren einige Anklagepunkte (Vorwurf des geplanten Staatsstreichs) fallen gelassen sowie das bisher gemeinsame Verfahren in Einzelverfahren aufgeteilt worden. In den bisher abgeschlossenen Gerichtsverfahren wurden bis Mai 2009 5 Personen zu Geldstrafen verurteilt, 38 auf Bewährung freigelassen und 54 zu Haftstrafen verurteilt. 28 Personen wurden inzwischen per Präsidialdekret begnadigt.
Am 19.06.2009 hat das Parlament eine Amnestie beschlossen, in deren Zuge auch die meisten der wegen der Märzereignisse verurteilten Personen frei gelassen worden sind. (Stand 8.7.2009: 384 Freilassungen oder Reduzierungen der Haftzeit). Dennoch befinden sich weiterhin einige Oppositionelle in Haft, weil ihre Gesamtstrafe 5 Jahre übersteigt oder sie wegen Vorschriften verurteilt worden sind, die nicht unter die Regelungen der Amnestie fallen. (Auswärtiges Amt vom 11.8.2009; The Functioning of Democratic Institutions in Armenia; Council of Europe, Parliamantary Assembly, Doc. 11962, 22.6.2009)
Der Waffenstillstand zwischen Armenien und Aserbaidschan hinsichtlich des Status von Berg-Karabach wird im Grundsatz respektiert. An der Waffenstillstandslinie kommt es gleichwohl regelmäßig zu lokalen Schusswechseln mit zivilen und militärischen Opfern auf armenischer wie aserbaidschanischer Seite (bis zu 25 Tote pro Jahr). Außerdem gibt es gelegentlich noch Minenopfer.
Versorgungslage
In Armenien ist ein breites Warenangebot in- und ausländischer Herkunft vorhanden. Auch umfangreiche ausländische Hilfsprogramme tragen zu Verbesserungen der Lebenssituation bei. Die Gas-, Strom- und Wasserversorgung ist grds. gewährleistet.
Ein Teil der Bevölkerung ist finanziell nicht in der Lage, seine Versorgung mit den zum Leben notwendigen Gütern ohne Unterstützung durch internationale humanitäre Organisationen sicherzustellen. Durch die traditionelle starke Familienbande der Armenier werden Versorgungsschwierigkeiten weitgehend überwunden. Ein Großteil der Bevölkerung wird finanziell und durch Warensendungen von Verwandten im Ausland unterstützt.
Das (statistische) Existenzminimum beträgt in Armenien (wie auch in Berg-Karabach) 36.000 Dram (derzeit ca. 75 Euro), der offizielle Mindestlohn 25.000 Dram im Monat. Das durchschnittliche Familieneinkommen ist dagegen mangels zuverlässiger Daten nur schwer einzuschätzen. Der Großteil der Armenier geht mehreren Erwerbstätigkeiten, dazu privaten Geschäften und Gelegenheitsjobs nach. Die sprichwörtliche Geschäftstüchtigkeit der Armenier ermöglicht es vielen, sich ein Zubrot zu verdienen. Die dabei erzielten Einkünfte lassen sich schwer beziffern, da sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer die Beträge niedriger angeben, als sie tatsächlich sind, um Steuerzahlungen zu umgehen. Die wirtschaftliche Lage führt nach wie vor dazu, dass viele Armenier das Land verlassen wollen.
Der Migrationsdruck hält an, da ein Angleichen des Lebensstandards an westeuropäisches Niveau trotz hoher Wirtschaftswachstumsraten in Kürze nicht zu erwarten ist. Nach einem Bericht der schwedischen Migrationsbehörde sollen von 1991 bis 2007 ca. 800.000 bis 1.000.000 Armenier, meist als Arbeitsmigranten, ihr Land verlassen haben.
Zur Bekämpfung der Armut wird auch in Armenien das System der Mikrokredite eingesetzt. Zahlreiche Banken aber auch Hilfsorganisationen vergeben solche zur Gründung von Klein- bzw. Kleinstunternehmungen (http://www.devdir.org/asia_middle_east.htm, Directory of Development Organizations, Edition 2010)
Das soziale Sicherungssystem Armeniens umfasst derzeit die folgenden Elemente:
¿ Staatliche soziale Unterstützungsprogramme wie etwa Familienbeihilfe, Berufsunfähigkeitsrente, Altersrente und andere soziale Beihilfen, einmalige Kindesprämien und Kindergeld (bis zum Alter von 2 Jahren).
¿ Soziale Unterstützungsprogramme für behinderte Mitbürger, Veteranen und Kinder;
insbesondere medizinische und soziale Rehabilitationsprogramme, häusliche Alten- und Behindertenpflege, Heime, Waisenhäuser und Internate.
¿ Staatliche Sozialversicherungsprogramme, bestehend aus Alters- und Berufsunfähigkeitsrente sowie Beihilfen bei vorübergehender Berufsunfähigkeit und Schwangerschaft.
¿ Beschäftigungsprogramme einschließlich Arbeitslosenunterstützung, berufliche Weiterbildung für Arbeitslose und öffentliche (oder vergleichbare) Arbeiten.
¿ Ein System mit Privilegien für bestimmte Bevölkerungsgruppen, die 1999 unter besonders problematischen Lebensbedingungen zu leiden hatten. Dieses System umfasst derzeit einige Privilegien; vornehmlich für Veteranen des 2. Weltkriegs (und vergleichbare Gruppen) im Rahmen der (internationalen) GUS-Abkommen. In der Mehrzahl kommen Dienstleister in den Genuss dieser Privilegien. Für den Zeitraum von 2006 bis 2015 sind keine weiteren Privilegien geplant.
(IOM - International Organisation for Migration: Länderinformationsblatt Armenien 2009, letztes Update 30.11.2009)
Gesundheitswesen
Die medizinische Versorgung ist in Armenien flächendeckend grundsätzlich gewährleistet. Es kann davon ausgegangen werden, dass alle gängigen Erkrankungen, ausgenommen etwa komplizierte Transplantationen, behandelbar sind (BAA Staatendokumentation: Bericht FFM Armenien, Georgien, Aserbaidschan vom 1.11.2007)
Ein Gesetz über die kostenlose medizinische Behandlung im Gesundheitswesen besteht. Das Gesetz regelt den Umfang der kostenlosen ambulanten oder stationären Behandlung bei bestimmten Krankheiten und Medikamenten, sowie zusätzlich auch für bestimmte sozial bedürftige Gruppen (inkl. Kinder, Flüchtlinge, Invaliden u. a.) und gilt (außer bzgl. der Flüchtlinge) ausschließlich für armenische Staatsangehörige. Die Einzelheiten werden jedes Jahr per Gesetz festgelegt. Die Behandlung in der Poliklinik des Wohnbezirkes ist grds. kostenlos.
Im Staatshaushalt sind für die medizinische Versorgung Mittel vorhanden, die auch kontinuierlich aufgestockt werden. Die Beträge, die den Kliniken zur Verfügung gestellt werden, reichen für deren Betrieb und die Ausgabe von Medikamenten gleichwohl nicht aus. Daher sind die Kliniken idR gezwungen, von den Patienten Geld zu nehmen. Da dies ungesetzlich ist, erhalten die Patienten jedoch keine Rechnungen. Im Einzelfall kann deswegen Bereicherung seitens des Klinikpersonals nicht ausgeschlossen werden - ist aber wohl nicht die Regel.
Es ist in der Bevölkerung bisher nicht allgemein bekannt, in welchen Fällen das Recht auf kostenlose Behandlung besteht. Die entsprechenden Vorschriften werden de facto unter Verschluss gehalten. Sie sind zwar im Prinzip öffentlich, aber schwierig zu erhalten. Auch die Kliniken erhalten jeweils nur Auszüge aus den Vorschriften. In letzter Zeit erschienen aber in der Presse Artikel mit Informationen über die kostenlose Behandlung, und immer mehr Patienten bestehen erfolgreich auf ihrem Recht auf kostenlose Behandlung.
Es besteht die Möglichkeit, eine private Krankenversicherung abzuschließen. Der Großteil der armenischen Bevölkerung macht hiervon jedoch keinen Gebrauch, weil das Vertrauen fehlt. Nur wenige, in der Regel ausländische Arbeitgeber schließen für ihre Mitarbeiter Krankenversicherungen ab. Die Versicherungen arbeiten nur mit bestimmten Kliniken zusammen, und trotz Versicherung sind noch inoffizielle Zuzahlungen seitens der Patienten erforderlich.
Der Ausbildungsstand des medizinischen Personals ist zufriedenstellend. Die Ausstattung der Krankenhäuser und das technische Gerät ist zwar zum Teil mangelhaft, eine medizinische Grundversorgung ist gleichwohl gewährleistet. Es stehen in einzelnen klinischen Einrichtungen auch moderne Untersuchungsmethoden wie Ultraschall, Mammographie und Computertomographie zur Verfügung. Diese Geräte stammen in der Regel aus Spenden humanitärer Organisationen bzw. der armenischen Auslandsbevölkerung (Diaspora) oder befinden sich in Privatkliniken.
Die Behandlung von posttraumatischem Belastungssyndrom (PTBS) und Depressionen ist in Armenien auf gutem Standard gewährleistet und erfolgt kostenlos. In der Republik Armenien gibt es psychiatrischen Abteilungen in den Krankenhäusern. Fachpersonal steht zur Verfügung.
Problematisch ist die Verfügbarkeit der Medikamente: Es sind nicht immer dieselben Präparate vorhanden. Die gängigen Medikamente sind in privaten und staatlichen Apotheken gegen entsprechende Bezahlung erhältlich. Für die Einfuhr von Medikamenten ist eine Genehmigung durch das Gesundheitsministerium erforderlich. Viele Medikamente werden in Armenien in guter Qualität hergestellt und zu einem Bruchteil der in Deutschland geforderten Preise verkauft. Importierte Medikamente, z. B. von Pharmafirmen wie Bayer (Deutschland), Gedeon Richter (Ungarn), Solvay (Belgien), sind überall erhältlich. Diese sind immer noch wesentlich billiger als identische Produkte derselben Hersteller in Deutschland (Auswärtiges Amt vom 02.02.2006, Seite 23f, dieselbe Quelle vom 20.3.2007, 11.8.2009).
Wenn es sich beim Patienten um eine mittellose Person handelt, wird die Behandlung im öffentlichen Gesundheitssystem in Armenien nicht verweigert. Der Patient kann beim Gesundheitsministerium der Republik Armenien einen Antrag stellen und das Ministerium wird ihm darauf folgend in ein entsprechendes Krankenhaus oder ein Gesundheitszentrum verweisen, damit dieser dort eine kostenlose Behandlung im Rahmen des staatlich vorgesehenen Programms, erhält. (IOM, Anfragebeantwortung zu E9 304.620 v. 12.5.2009)
In Armenien existieren auch staatliche und private Pflegeheime. Für die staatlichen Pflegeheime ist ein monatlicher Betrag von ca. 10 Euro zu entrichten. Private kosten ca. 105 Euro monatlich.
Das "State Center of Social Attendance" bietet eine Art ambulanten Pflegedienst an. Grundvoraussetzung für eine Versorgung ist, dass die zu betreuende Person keine in Armenien lebenden Kinder hat und offiziell pflegebedürftig ist. Das Angebot umfasst ua. Gesundheitsdienst, prophylaktische Hausbesuche, Gesundheitsvorsorge, Bereitstellung von Hygienebedarf, Rufdienst, ggfls. Regelung von Angelegenheiten im Zusammenhang mit Krankenhausdiensten etc. (IOM, Anfragebeantwortung vom 8.3.2007 an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zur Rückkehrsituation einer 73jährigen Frau).
Schutzmechanismen
Zur Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des armenischen Staates schildert das Auswärtige Amt Berlin im genannten Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien vom Februar 2006 Fälle, in denen der Staat nicht willens war, Schutz zu gewähren. In der Auskunft des Auswärtigen Amtes Berlin an das VG Düsseldorf vom 8.6.2006, GZ. 508.516.80/44613 geht dieses jedoch nicht von einer generellen Schutzunwilligkeit und Schutzunfähigkeit des armenischen Staates aus. USDOS berichtet im Country Report on Human Rights Practices 2006 vom März 2007 von Modernisierungen innerhalb des Polizeiapparates, berichtet jedoch ebenfalls über Fälle, in denen der Staat nicht den erforderlichen Schutz bot. Im Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage vom März 2007, wird berichtet, dass in jüngerer Zeit keine von staatlicher Seite geduldeten Repressalien Dritter beobachtet wurden. Im jüngsten Bericht räumt das Auswärtige Amt wiederum ein, dass im Rahmen von Demonstrationen oppositioneller Gruppen die Ordnungskräfte gegen Übergriffe auf die Demonstranten nicht energisch genug vorgingen. Übereinstimmend wird in den Quellen die kursierende Korruption noch immer als ein erhebliches Problem genannt, wenngleich Bemühungen zur Bekämpfung unternommen werden. Seit 2006 werden alle Anrufe zur Polizei aufgezeichnet und die Anrufe sind kostenfrei. Im Rahmen der genannten FFM konnte festgestellt werden, dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass in Armenien seitens der Sicherheitsbehörden ein genereller Unwille herrscht, Schutz zu gewähren. Die Fähigkeit und der Wille Schutz zu gewähren ist grundsätzlich gegeben.
Eine gefährdete Person kann die Strukturen zur Strafverfolgung in Armenien in Anspruch nehmen. Sie kann sich zB. an die Polizei aber auch an die Staatsanwaltschaft wenden. Wenn es Probleme mit derartigen lokalen Strukturen gibt, kann man sich auch an höhere Instanzen wenden. Es können auch Beschwerden beim Gericht erhoben werden. (Dr. A., Expert Opinion, jeweils v. 21.5.2009 zu Zlen.: E19 242.537 u. E10 316.310)
Gegen Verfehlungen staatlicher Organe existiert ein breites Spektrum an Rechtsschutz- und Beschwerdemöglichkeiten. Auch hier kann nicht per se festgestellt werden, dass diese Rechtsbehelfe generell ineffektiv sind. Das armenische Rechtssystem kennt das Rechtsinstitut der Verfahrenshilfe (Bericht FFM vom 1.11.2007). Die nationalen Einrichtungen zum Schutze der Menschenrechte sind Gerichte und die Ombudsperson für Menschenrechte. Nach den 2005 erfolgten Verfassungsänderungen kann auch jeder Bürger Fälle, die höchstinstanzlich entschieden wurden, vor das Verfassungsgericht bringen. Das Institut einer Ombudsperson für Menschenrechte wurde durch die Verfassungsänderung im November 2005 eingeführt. Sowohl der derzeitige Ombudsmann als auch seine Vorgängerin haben sich das Vertrauen der Bevölkerung erworben und konnten viele Fälle erfolgreich bearbeiten. Der derzeitige Ombudsmann sieht sich aufgrund seines Bemühens um Objektivität und der Tatsache, dass er sowohl Fehler und Missstände seitens Regierung als auch Opposition für ihr Verhalten kritisiert, teilweise heftiger Kritik von beiden Seiten ausgesetzt. (Auswärtiges Amt vom 11.8.2009)
Armenien bietet aufgrund seines zentralistischen Staatsaufbaus und seiner geringen territorialen Ausdehnung kaum Ausweichmöglichkeiten bei einer hypothetischen Verfolgung durch zentrale Stellen. Bei Problemen mit lokalen Behörden oder mit Dritten kann jedoch ein Umzug Abhilfe schaffen. (Auswärtiges Amt vom 11.8.2009)
Extralegale Tötungen, Fälle von Verschwindenlassen, unmenschliche oder erniedrigende Strafen, Strafen, die gemessen am begangenen Delikt als extrem unverhältnismäßig anzusehen sind, lang andauernde Haft ohne Anklage oder Urteil bzw. Verurteilungen wegen konstruierter oder vorgeschobener Straftaten sind nicht bekannt. Menschenrechtsorganisationen berichten allerdings von Fällen willkürlicher Festnahmen. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass Angehörige der Sicherheitsbehörden in Einzelfällen ihre Machtposition in privaten Streitigkeiten ausnutzen. Zwangsarbeit existiert nicht. Die Haftbedingungen entsprechen nicht westlichem Standard. Insbesondere bestehen Probleme mit den hygienischen Bedingungen, Überbelegung der Gefängnisse und der ärztlichen Versorgung der Gefangenen. Menschenrechtsorganisationen haben Zutritt zu den Gefängnissen.
Folterähnliche Übergriffe sind seit der Unabhängigkeit Armeniens stark zurückgegangen. Folteropfer können den Rechtsweg nutzen. Einzelfälle können nicht ausgeschlossen werden. (Auswärtiges Amt vom 18.6.2008; ). Die Todesstrafe wurde abgeschafft.
Sippenhaft, d.h. die Anwendung staatlicher Repressionen gegenüber Angehörigen oder sonstigen nahe stehenden Personen eines Beschuldigten oder Gesuchten, gibt es in Armenien nach Erkenntnissen des Auswärtigen Amts nicht (Auswärtiges Amt vom 18.6.2008, 11.8.2009; BAA Staatendokumentation: Bericht FFM Armenien, Georgien, Aserbaidschan vom 1.11.2007).
Rückkehrsituation
Die Stellung eines Asylantrages im Ausland ist nicht strafbar. Rückkehrer werden nach Ankunft in Armenien in die Gesellschaft integriert und nutzen häufig die erworbenen Deutschkenntnisse bzw. ihre im Aufenthaltsstaat geknüpften Kontakte. Sie haben Zugang zu allen Berufsgruppen (auch Staatsdienst). Wegen der steigenden Auswandererzahlen haben sie überdurchschnittliche Chancen, Arbeit zu finden. Fälle, in denen Rückkehrer festgenommen oder misshandelt wurden sind dem deutschen auswärtigen Amt nicht bekannt (Bericht vom 11.8.2009).
Für Rückkehrer nach Armenien besteht Unterstützung durch einige Organisationen. GRINGO ist ein Netzwerk aller Organisationen die Rückkehrer in Armenien unterstützen, welches vom "Danish Refugee Council" betreut wird. Rückkehrer haben sich mehrfach an NGOs gewandt, wobei in erster Linie um soziale Unterstützung angesucht wurde. Probleme mit Behörden wurden keine gemeldet. Es gibt mit einigen EU Mitgliedstaaten eigene Rückkehrprogramme im Rahmen derer Rückkehrer besonders unterstützt werden, was zu einer Senkung der "Rückfallsquote" geführt hat. Es existieren auch einige Präventionsprogramme gegen Auswanderung. Dazu gehört ein spezielles Programm von IOM. Rückkehrer werden von IOM ebenfalls im Rahmen eines Informationsprojekts bei Existenzgründung unterstützt.
Armenien betreibt seit 1.1.2007 ein von der Europäischen Union unterstütztes bzw. finanziertes Rückkehrförderungsprogramm (siehe www.backtoarmenia.com) ua. zur Unterstützung bei der Wiedereingliederung in Armenien.
Die Armut in Armenien ist noch immer groß. Geschätzte 37% der Armenier leben unter der Armutsgrenze. Dies betrifft auch häufig Rückkehrer aus Europa. Dennoch treffen die sozialen Probleme alle Armenier gleich, unabhängig von ihrer Ethnie und Herkunft. Es gibt Unterstützungsprogramme seitens des Staates und NGOs, wobei die staatlichen Programme mit hohem bürokratischem Aufwand verbunden sind.
Es ist davon auszugehen, dass idR immer eine Möglichkeit besteht die grundlegende Existenz zum Leben zu sichern, sei es auch durch den Familienverband oder Unterstützung durch andere Stellen in besonders schwierigen Fällen. (BAA Staatendokumentation: Bericht FFM Armenien, Georgien, Aserbaidschan vom 1.11.2007)
Dokumente
Es ist bekannt, dass zahlreiche Asylwerber aus Armenien gültige Reisepässe besitzen, diese jedoch vor den Behörden im Asylantragstaat verheimlichen.
Nach Angaben des deutschen Auswärtigen Amtes werden im Asylverfahren häufig echte Dokumente unwahren Inhalts vorgelegt. Hierzu gehören u. a. Haftbefehle, Vorladungen zu Polizei, Behörden, Gerichten etc. Gegen entsprechende Bezahlung können häufig von Angestellten der Behörden Briefbögen mit Siegeln und Stempeln erlangt werden. Diese werden in der Regel durch Dritte mit dem gewünschten Inhalt versehen. Es sind auch Fälle bekannt, in denen Staatsangestellte beim Ausscheiden aus dem Dienst Briefbögen, Stempel und Siegel, Blankovordrucke usw. mitnehmen. Auch werden regelmäßig Gefälligkeitsbescheinigungen erstellt, die einer Überprüfung nicht standhalten.
Es ist in Armenien grundsätzlich problemlos möglich, gefälschte Dokumente zu beschaffen. Gefälschte Reisedokumente sind nur selten anzutreffen. Ge- und verfälschte Personenstandsurkunden, Vorladungen, Haftbefehle, Gerichtsurteile oder sonstige Bescheinigungen kommen jedoch häufig vor.
Zur Lage von in Armenien lebenden ethnischen Aserbaidschanern oder Abkömmlingen von gemischtethnischen Beziehungen
Es gibt keine aktuellen offiziellen Statistiken über die Zahl der in Armenien verbliebenen Aseris. Bei der letzten Volkszählung im Jahre 1989 wurden rund 85.000 ethnische Aseris in Armenien gezählt. Nach Einschätzung von UNHCR, die auch von lokalen Nichtregierungsorganisationen geteilt wird, dürften zum momentanen Zeitpunkt nur mehr rund 200 ethnische Aseris in Armenien wohnen. Dabei dürfte es sich vor allem um Frauen, die mit ethnischen Armeniern verheiratet sind, handeln. Aseris sind in Armenien nicht als Minderheit registriert. Nach Auskunft von Seiten der armenischen Regierung werden Aseris in Armenien weder verfolgt noch diskriminiert.
Auch UNHCR hat in letzter Zeit keine Berichte von Diskriminierung, Schikanierung oder Verfolgung ethnischer Aseris erhalten. Dies kann aber auf die relativ geringe Zahl der in Armenien verbliebenen Aseris und darauf, dass diese ihre ethnische Zugehörigkeit aufgrund der prekären Situation meist verbergen, zurückzuführen sein. Das nahezu völlige Fehlen von entsprechenden Berichten sollte deshalb nicht zu dem Schluss führen, dass es weder Diskriminierung noch Schikanierung oder Verfolgung von ethnischen Aseris in Armenien gibt.
(UNHCR, Anfragebeantwortung an den UBAS, 29.5.2002)
UN High Commissioner for Refugees (UNHCR) schreibt in einer Stellungnahme zur Schutzbedürftigkeit von Flüchtlingen armenischer Volkszugehörigkeit aus Aserbaidschan in Deutschland vom März 2004 folgendes:
"UNHCR sind keine Fälle von gesetzlichen Diskriminierungen oder schwer wiegende Diskriminierungs- oder Verfolgungshandlungen gegen aserische Volkszugehörige von dritter Seite bekannt geworden. Diese fühlen sich jedoch in einer zu 97 Prozent monoethnischen Gesellschaft der armenischen Mehrheit unterlegen. Besonders bei aserischen Volkszugehörigen mit armenischen Ehepartnern, die vorher nicht dauerhaft in Armenien gelebt haben, kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass sie in Armenien Schutz und dauerhaften Aufenthalt finden werden. Hierfür spricht auch die Tatsache, dass nahezu alle in Armenien lebenden Aseris das Land zwischen 1988 und 1992 verlassen haben. Die im Land Verbliebenen sind nicht offiziell als Minderheit registriert. Diese Gruppe bemüht sich, nicht aufzufallen und geht in diesem Bemühen so weit, ihre Namen zu ändern, um so ihre Volkszugehörigkeit zu verschleiern. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass aserische Flüchtlinge, selbst wenn sie mit einem/r armenischen Volkszugehörigen verheiratet sind, in gleicher Weise wie ihre Ehegatten die gleichen Rechte und soziale Akzeptanz wie armenische Staatsangehörige genießen." (UNHCR, März 2004, S. 9)
Ähnlich äußerte sich UNHCR auch in einer Stellungnahme vom April 2003, über die mögliche Ansiedelung von armenisch-aserischen Ehepaaren aus Aserbaidschan in Armenien: Die meisten in Armenien verblieben Aseris hätten einen gemischten armenisch-aserischen Hintergrund. Diese Aseris würden nicht auffallen, sie würden sich relativ sicher fühlen, solange sie in ihrer eigenen Gemeinschaft blieben. Die Nachbarn würden den ethnischen Hintergrund dieser Personen zwar kennen, es würde aber normalerweise zu keinen Problemen kommen, da sie Armenien seit Beginn des Konfliktes nicht verlassen hätten und daher als Teil der Gemeinschaft akzeptiert seien. Es gebe aber keine Garantie, dass ein Aseri, der nach mehreren Jahren Abwesenheit zurückkehre, gleichermaßen akzeptiert würde. UNHCR sei in den letzten Jahren keine Verfolgung von ethnischen Aseris bekannt geworden, das schließe aber nicht aus, dass für ethnische Aseris kein Sicherheitsrisiko bestünde. Die verbliebenen Aseris würden sich wegen ihrer Ethnizität zurückhalten, es könne sein, dass sie nicht auffallen wollten und daher Misshandlungen durch Armenier nicht melden würden. Daher könne - im Gegensatz zu Aseris, die in Armenien geblieben sind - bei ethnischen Aseris, die nach vielen Jahren der Abwesenheit nach Armenien zurückkehren, ein erhöhtes Risiko nicht ausgeschlossen werden, auch wenn einen armenischen Ehepartner hätten.
(Accord Anfragebeantwortung v. 19.4.2006, a-4861, Zl. ACC-ARM-4861)
Selbst wenn man von achttausend Personen in Armenien ausgeht, die aserischer oder binationaler Abstammung sind, ist diese Zahl zu gering, um irgendwie empirisch gesicherte Schlussfolgerungen zuzulassen, zumal viele der Betroffenen ihre Namen geändert bzw. armenisiert haben. Vermutlich handelt es sich bei den noch in Armenien verbliebenen Aseris überwiegend um alte Menschen (meist mit Armeniern verheiratete Frauen) oder Abkömmlinge aus binationalen Ehen. Ähnlich wie die geringe Minderheit der noch in Aserbaidschan verbliebenen Armenier sind auch die Aseris in Armenien mehrheitlich bemüht,
ihre ethnische bzw. religiöse Identität nicht preiszugeben.
Hranusch Charatjan, die Leiterin der Abteilung für nationale Minderheiten und Religionsangelegenheiten der Regierung Armeniens, erklärte in einem Interview Anfang des Jahres 2007:
"Ja, ethnische Aserbaidschaner leben in Armenien. Ich kenne viele, aber ich darf keine Zahlen nennen. Armenien hat eine UN-Konvention unterzeichnet, womit sich die Unterzeichner verpflichten, kein statistisches Material über bedrohte Gruppen oder Gruppen, die sich bedroht fühlen, zu veröffentlichen, falls diese Gruppen klein sind und ihnen aus der Veröffentlichung Probleme entstehen könnten. Während der Volkszählung haben sich einige Personen als Aserbaidschaner bezeichnet. Ich kenne einige Aserbaidschaner, die zusammen mit ihren Ehefrauen und Ehemännern hierher kamen. Einige ziehen es vor, nicht über ihre ethnische Zugehörigkeit zu sprechen; andere nehmen es leichter. Wir sprachen mit einigen bekannten Aserbaidschanern, die in Armenien leben, aber sie haben noch kein Interesse bekundet, eine ethnische Gemeinschaft zu bilden.
Der jährliche Menschenrechtsbericht für Armenien des US Department of State bestätigte bis zum Jahr 2004 (einschließlich), dass als Folge des bewaffneten Konflikts in und um Berg-Karabach die in Armenien lebenden Aseris ihre Identität zu verstecken versuchen:
„Asa result Ofthe Nagorno-Karabakh conflict with Azerbaijan, most ofthe country's Muslim Azeri population had left by 1991. The few remaining Muslims in the country kept a low profile. There was no formally operating mosque, although one surviving 18th century mosque in the capital remained open for Friday prayers. Although it was not registered as a religious facility, the Government did not create any obstacles for Muslims who wished to praythere. Approximately 1,000 Muslims resided in the capital."
Der UNHCR hatte bereits im Oktober 1999 in einem Hintergrundpapier festgestellt: ''The UNHCR was not aware of attacks by the authorities. The UNHCR feIt that the Azeris did not really have any problems but might do so if they actively expressed their ethnic identity".
Zu ähnlichen Ergebnissen kamen nationale Behörden und NGOs: Im Jahr 2000 bestätigte die dänische Einwanderungsbehörde nach einer Untersuchungsreise nach Armenien, dass es keine Anzeichen für eine staatliche Verfolgung der dort lebenden Aseris gebe, und der Norwegische Flüchtlingsrat kam nach einer Armenienreise im Juni 2000 zu dem Ergebnis, dass eine feindselige Haltung der Mehrheitsbevölkerung nicht feststellbar sei.
Die mir zugänglichen armenischen, ausländischen bzw. internationalen Quellen berichten auch keine Fälle der verweigerten Ausstellung von Identifikationspapieren und Reisepässen für Aserbaidschaner aus bzw. in Armenien. Ebenso sind keine Fälle berichtet worden, in denen staatliche Einrichtungen nicht ihrer Schutzverpflichtung nachkamen. Angesichts des hohen Interesses internationaler Organisationen, ausländischer diplomatischer Vertretungen
sowie der kritischen Medien und Menschenrechtsorganisationen in Armenien ist es auch nicht vorstellbar, dass solche Vorfälle unregistriert geblieben sind.
(XXXX, Gutachten an den Unabhängigen Bundesasylsenat vom 13.6.2007)(römisch 40 , Gutachten an den Unabhängigen Bundesasylsenat vom 13.6.2007)
Schätzungen zu Folge leben derzeit noch etwa 6.000 Azeris in Armenien. Die Zahl ist jedoch nicht genau bekannt, nachdem viele dieser Personen ihre Namen in der Zwischenzeit geändert haben und gut integriert in Armenien leben. NGOs besuchen jedoch regelmäßig bekannte Fälle von Azeris in Armenien.
Aktuelle Problemstellungen speziell für Azeris oder Angehörige von Mischehen in Armenien sind nicht bekannt geworden. Grundlegend hat das Thema nach übereinstimmenden Aussagen seit einigen Jahren seine Aktualität verloren. In den letzten Jahren konnte beobachtet werden, dass sich die Situation gegenüber Angehörigen von Mischehen entspannt hat. Die Bevölkerung hegt jedoch nach wie vor ein gewisses Misstrauen gegenüber Azeris, egal ob in einer Mischehe lebend oder nicht. Jedoch ist die Einstellung der Bevölkerung hier einem gewissen Wandel unterworfen, besonders was die Einstellung zu Azeris betrifft, die selbst in Armenien leben. Übergriffe sind seit Jahren keine mehr bekannt geworden.
Auch alle internationalen Organisationen in Armenien bestätigten, dass Mischehen schlicht kein Thema mehr in Armenien sind und keine diesbezüglichen Probleme seit Jahren registriert werden konnten, die in Richtung öffentliche Bedrohung oder körperliche Unversehrtheit gehen würden.
Im Rahmen der Erstellung einer jüngeren Studie konnten noch 20 "gemischte Familien" ausgeforscht werden. In all diesen Fällen konnten nach Rücksprache mit den Betroffenen keine wie auch immer gearteten besonderen Probleme mit Behörden oder im Alltagsleben wahrgenommen werden. Diskriminierungen im Alltagsleben können aber konsequenterweise nicht ausgeschlossen werden.
Es gibt in Armenien aber noch einige "versteckte" Mischehen. In einem weiteren speziellen Projekt von "Our Home Armenia" konnten etwa 60 Azeris in Armenien ausgeforscht werden. Keine dieser Personen hat von besonderen Problemen in Armenien berichtet und über eine spezielle Sicherheitsgefährdung ist derzeit nichts bekannt.
(BAA - Bundesasylamt: Bericht zur Fact Finding Mission - Armenien, Georgien, Aserbaidschan, 1.11.2007)
Es gibt zwar immer wieder Berichte von Angehörigen der jesidischen Minderheit über Diskriminierungen, aber nach Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes sind weder Jesiden noch andere Minderheiten Ziel systematischer und zielgerichteter staatlicher Repressionen. Im Falle von Straftaten gegen Angehörige von Minderheiten sind die Behörden schutzbereit. Strafanzeigen werden aufgenommen. Die Ermittlungen dauern zwar häufig sehr lange, aber dies gilt auch für Verfahren, die nur armenische Volkszugehörige betreffen.
Nach gewaltsamen Ausschreitungen gegen Armenier in Aserbaidschan im zeitlichen Zusammenhang mit dem Berg-Karabach-Konflikt und dem Zerfall der Sowjetunion flüchteten
bis Ende 1988 praktisch alle armenischen Volkszugehörigen aus Aserbaidschan. Behauptungen von Asylbewerbern, nach diesem Zeitpunkt aus Aserbaidschan geflüchtet zu sein, haben sich nach Kenntnis des Auswärtigen Amtes durchweg als falsch herausgestellt. Die in Armenien lebenden Aserbaidschaner flüchteten ebenfalls aus ihrem Geburtsland. Heute
leben nur wenige aserbaidschanische Volkszugehörige in Armenien, meist Ehepartner von Armeniern oder Abkömmlinge gemischter Ehen. Alle von ihnen besitzen die armenische Staatsangehörigkeit; die Mehrzahl hat auch armenische Familiennamen angenommen. Glaubhafte Berichte über staatliche Repressionen liegen nicht vor.
Die Volkszugehörigkeit wird in armenischen Reisepässen nur eingetragen, wenn der Passinhaber dies von sich aus beantragt.
(Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien, 11.08.2009)
In einem Gutachten (für den Unabhängigen Bundesasylsenat der Republik Österreich von Frau Dr. XXXX; Bezug: 222 694/16-VIII/22/02 vom 7.5.2003) [...] in Zusammenhang mit ethnisch aserischen Armeniern findet sich immer wieder die Aussage, dass sich Aseris nicht als Aseris identifizieren würden, sondern über ihre spezifische örtliche Gemeinschaft. So würden sie sich relativ sicher fühlen, solange sie in ihren Gemeinschaften blieben. Aber sobald sie ihre örtlichen Gemeinschaften und Dörfer verlassen, könnten sie nicht wissen, wie Fremde reagieren werden. Es liegen allerdings keinerlei Berichte über gezielte Diskriminierung oder Angriffe gegen Aseris vor. Einige hätten immer noch Arbeit, andere nicht. Um das Risiko der Rückkehr ethnischer oder gemischtethnischer Aseris (Anm.:In einem Gutachten (für den Unabhängigen Bundesasylsenat der Republik Österreich von Frau Dr. römisch 40 ; Bezug: 222 694/16-VIII/22/02 vom 7.5.2003) [...] in Zusammenhang mit ethnisch aserischen Armeniern findet sich immer wieder die Aussage, dass sich Aseris nicht als Aseris identifizieren würden, sondern über ihre spezifische örtliche Gemeinschaft. So würden sie sich relativ sicher fühlen, solange sie in ihren Gemeinschaften blieben. Aber sobald sie ihre örtlichen Gemeinschaften und Dörfer verlassen, könnten sie nicht wissen, wie Fremde reagieren werden. Es liegen allerdings keinerlei Berichte über gezielte Diskriminierung oder Angriffe gegen Aseris vor. Einige hätten immer noch Arbeit, andere nicht. Um das Risiko der Rückkehr ethnischer oder gemischtethnischer Aseris (Anm.:
hier ist z.B. ein Kind aus einer gemischtethnischen Beziehung gemeint) abzuschätzen, deren Asylantrag abgelehnt wurde, würde die Schlüsselfrage lauten: Wann sind sie ausgereist? Ausgehend von dem vorher schon erwähntem Konzept der Gemeinschaft, stelle sich die Lage als nicht zu schwierig dar, falls die Rückkehrer vor relativ kurzem ausgereist sind, weil ihre Gemeinschaft sie dann noch kennen würde. Falls aber ein ethnischer oder ein gemischtethnischer Aseri vor z.B. fünf Jahren ausgereist sei und falls sie oder er für längere Zeit in Russland gelebt habe, bevor er/sie nach Europa weiterreiste, um Asyl zu beantragen, könnte die Rückkehr nach Armenien riskant sein, weil sich diese Person gegenüber ihrer Gemeinschaft nicht länger ausweisen könne und umgekehrt. Das Hauptkriterium wäre also, zu welcher örtlichen Gemeinschaft die Rückkehrer gehörten, wo sie sich sicher fühlen könnten, wo ihre Zugehörigkeiten lagen usw.
Diese Aussage stammt aus einer im Jahr 2001 publizierten Fallstudie der Armenischen Soziologischen Vereinigung. Es wurden - je nach Quellenangabe - zwischen 15 und 35 ethnische Aseris befragt. Leider ist die Originalfallstudie nicht mehr lieferbar und konnte auch nach intensiver Recherche nicht mehr aufgefunden werden.
Es gibt zu dieser Passage aber einige kritische Anmerkungen, die nicht außer Acht gelassen werden sollten:
Es ist nachdrücklich auf das alte Erscheinungsdatum dieser Studie (2001) hinzuweisen.
Weiters soll das Augenmerk auch auf die wenig repräsentative Anzahl der Befragten gelegt werden - auch wenn nur mehr sehr wenig Aseris in Armenien wohnen.
In der Studie selbst wird ausdrücklich erwähnt, dass keinerlei Berichte über gezielte Diskriminierung oder Angriffe gegen Aseris vorliegen.
Außerdem ist diese Fallstudie die einzige Quelle, die sich auf den Ausreisezeitpunkt und auf die persönliche Bekanntschaft von Aseris und ihrer Gemeinschaft bezieht.
Hier ist unbedingt noch anzuführen, dass alle anderen Quellen, die sich auf den Ausreisezeitpunkt und den persönlichen Kontakt beziehen, sich einzig und allein auf diese Fallstudie stützen. Der Grund dafür ist einfach: es gibt weder in staatlichen Berichten noch in jenen von Nichtregierungsorganisationen Informationen über Diskriminierung, Verfolgung oder Übergriffe gegenüber Aseris.
In diesem Gutachten wird weiters davon gesprochen, dass Aseris ihre Herkunft verschweigen, oder nur ungern darüber sprechen. Dies muss aber nicht unbedingt heißen, dass sie sich selbst verleugnen, sondern das Annehmen eines armenischen Familiennamens könnte auch als Zeichen von Integration gedeutet werden. In Armenien ist es außerdem möglich, bei einer Heirat entweder den Namen des Ehepartners anzunehmen, oder den eigenen zu behalten, beide Versionen sind gängig. Insofern ist also die Annahme eines armenischen Familiennamens nichts Außergewöhnliches.
Es ist auch durchaus verständlich, dass Aseris nicht gern auf ihre Herkunft angesprochen werden, da sich Armenien und Aserbaidschan auf politischer Ebene noch immer um Berg Karabach streiten. Doch dahinter muss nicht immer Angst vor Repressalien stehen:
es könnte durchaus sein, dass ethnische Aseris mit der Politik ihres Herkunftslandes unzufrieden sind, es könnte auch der Fall sein, dass sich verheiratete aserische Volkszugehörige nach jahrelangem Aufenthalt und Integration in Armenien als Armenier fühlen und deshalb ihre ursprüngliche Volkszugehörigkeit nicht (mehr) erwähnen, ebenso könnte die ethnische Herkunft für die in Armenien verbliebenen Aseris, wie in einem Artikel vom Institute of War and Peace Reporting angedeutet, einfach nicht mehr wichtig sein.
Zu dieser kritischen Auseinandersetzung mit der Fallstudie passt auch die aktuelle Beurteilung der Lage von Aseris, die nach langjährigem Aufenthalt im Ausland nach Armenien zurückkehren, durch einen Sachverständigen für Armenien:
Eine Rückkehr nach langer Absenz ist weder für Angehörige der ethnischen Mehrheit, noch für Angehörige der ethnischen Minderheit einfach. Noch schwieriger ist es natürlich, wenn die ethnische Mehrheit (hier die Armenier) sich im Krieg mit dem Mutterstaat der Minderheit (Aserbaidschan) befindet. Wie gesagt, die Situation ist sicherlich nicht einfach, jedoch sollte man auf keinen Fall die individuellen Faktoren außer Acht lassen. Eine mehr oder weniger reibungslose Reintegration hängt unter anderem ab von:
der Umgebung in die eine Person zurückkehrt,
der Haltung und der Entschlossenheit der Verwandten eine rückgeführte Person zu akzeptieren und zu schützen und
dem kulturellem Niveau der Nachbarschaft und ihrem Willen, diese Person zu akzeptieren
Eines kann jedoch mit großer Gewissheit gesagt werden: das Leben der rückgeführten Person ist außer Gefahr. Trotzdem muss die reale Situation im Einzelfall geprüft werden.
Das Jahr der Ausreise spielt in Bezug auf die Behandlung und Reintegration eines rückgeführten ethnischen Aseris nach Armenien keine große Rolle. Wer kann mit Sicherheit sagen, dass eine Person, die nach einem halben Jahr zurückkehrt, weniger Hindernisse vorfindet, als jemand, der nach fünf Jahren zurückkommt? Anders gesagt: es ist unmöglich zu behaupten, dass eine Person, die nach fünf Jahren zurückkehrt, nicht imstande sein soll, sich in der Gesellschaft oder lokalen Gemeinschaft zu reintegrieren, im Vergleich zu einer Person, die "nur" ein Jahr fort war. Auch hier sind wiederum die oben genannten individuellen Faktoren ausschlaggebend, wie z.B. die Umgebung, die Anpassungsbereitschaft der Rückkehrer an ihr Umfeld (z.B. Sprache), die Schutzwilligkeit der Verwandtschaft, ebenso die Schutzwilligkeit des Ehemannes (meistens gehören die Frauen der ethnischen Minderheit an), die vorhandene Akzeptanz der Nachbarschaft, und natürlich auch die soziale Situation des Rückkehrers und sein Ansehen.
Laut dieser Expertenmeinung ist es wohl weniger ein Problem, ob man sich noch persönlich kennt. Wichtiger erscheint die Tatsache, wie sehr man sich selbst anpassen und reintegrieren will. Der umgekehrte Fall ist natürlich mindestens genau so wichtig, nämlich der gute Wille der armenischen Bevölkerung, Rückkehrer zu akzeptieren. Hier kommt es auch stark auf das kulturelle Umfeld der Nachbarschaft an. In einem sehr entlegenen Ort könnte sich eine Rückkehr vielleicht als schwierigeres Unterfangen herausstellen, als z.B. in der Anonymität der Hauptstadt Eriwan, da man traditionell davon ausgeht, dass die Stadtbevölkerung toleranter mit fremden Kulturen, Völkern, usw umgeht als die Landbevölkerung. Aber auch hier ist es unmöglich, kategorisch für alle Armenier zu sprechen - die individuellen Verhaltensweisen gegenüber unbekannten Personen sind nicht zu prognostizieren.
Aufgrund der dargelegten Argumente, der nichtvorhandenen Berichte seitens staatlicher Behörden oder Nichtregierungsorganisationen und der aktuellen Meinung des Sachverständigen, kann davon ausgegangen werden, dass diese Studie einen mittlerweile veralteten Sachverhalt darlegt und es erscheint deshalb sehr unwahrscheinlich, dass aserische Volkszugehörige in Armenien verfolgt werden.
Conclusio
Nach Ausbruch des Konflikts um Berg Karabach haben so gut wie alle Aseris Armenien verlassen. Personen, die im Land blieben, sind hauptsächlich alte Menschen oder Eheleute in Mischehen. Vor allem die älteren Aseris verblieben mehrheitlich aus gesundheitlichen Gründen - weil sie nicht mehr mobil genug waren - oder weil sie schon ihr gesamtes Leben in Armenien verbracht haben. Sie erhalten genauso ihre Pensionen wie ethnische Armenier. Diese Menschen leben vollkommen angepasst in Armenien und haben zum Teil auch armenische Familien- und/oder Vornamen angenommen. Eine internationale Organisation in Armenien behauptete schon im Jahr 2002, dass
Muslime allgemein in Armenien keine Probleme [hätten], da der Krieg mit den Aserbaidschanern um Berg Karabach ein politischer und kein religiöser gewesen [sei]. Darüber hinaus seien die wirtschaftlichen Beziehungen zum islamischen Staat Iran sehr intensiv.
Im selben Jahr wurde berichtet, dass seit drei bis vier Jahren, keine Fälle von Diskriminierung oder Verfolgung gegenüber Aseris bekannt wurden. Am Beginn des Konflikts gab es zwar große Spannungen zwischen den Ethnien, jedoch ist diese Situation mit der heutigen in keinster Weise mehr zu vergleichen.
Die eingangs erwähnten, im Rahmen der Analyse untersuchten Quellen sind sich einig, dass es zumindest in den letzten zehn Jahren weder einen Bericht über systematische Diskriminierung seitens des Staates, noch über tätliche Angriffe oder Verfolgung durch Dritte gab. Hier decken sich die Berichte von staatlichen Institutionen mit jenen von Nichtregierungsorganisationen, sowie mit den Aussagen der befragten Sachverständigen.
Laut einem der Sachverständigen ist das Leben eines aserisch-stämmigen Rückkehrers außer Gefahr.
Schon 2007 publizierte das Bundesasylamt den Bericht zur Fact Finding Mission in Armenien, Aserbaidschan und Georgien, in dem zu lesen ist, dass "aktuelle Problemstellungen speziell für Aseris oder Angehörige von Mischehen in Armenien nicht bekannt geworden sind. Grundlegend hat das Thema nach übereinstimmenden Aussagen seit einigen Jahren seine Aktualität verloren.
Aufgrund der dargelegten, aktuellen Quellenlage kann man davon ausgehen, dass diese Thematik nicht mehr wichtig ist. Ebenso erscheint es unwahrscheinlich, dass die wenigen ethnischen Aseris, die noch in Armenien leben, verfolgt werden, da nicht einmal die gängigen Nichtregierungsorganisationen wie z.B. Amnesty International, Human Rights Watch, Freedom House und andere von derartigen Vorfällen berichten.
(BAA, Analyse der Staatendokumentation zur Situation von gemischtethnischen Paaren in Armenien, vom 4.2.2010)
Haftbedingungen
Extralegale Tötungen, Fälle von Verschwindenlassen, unmenschliche oder erniedrigende Strafen, Strafen, die gemessen am begangenen Delikt als extrem unverhältnismäßig anzusehen sind, lang andauernde Haft ohne Anklage oder Urteil bzw. Verurteilungen wegen konstruierter oder vorgeschobener Straftaten sind nicht bekannt.
Menschenrechtsorganisationen berichten allerdings von Fällen willkürlicher Festnahmen. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass Angehörige der Sicherheitsbehörden in Einzelfällen ihre Machtposition in privaten Streitigkeiten ausnutzen. Zwangsarbeit existiert nicht. Die Haftbedingungen entsprechen nicht westlichem Standard. Insbesondere bestehen Probleme mit den hygienischen Bedingungen, Überbelegung der Gefängnisse und der ärztlichen Versorgung der Gefangenen. Menschenrechtsorganisationen haben Zutritt zu den Gefängnissen.
(AUSWÄRTIGES AMT Berlin, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien, 11.8.2009)
Trotz Fortschritten bei Renovierung und Neubau von Gefängnissen bleiben die Haftbedingungen schlecht und gefährden die Gesundheit der Insassen. Probleme gibt es weiterhin bei der Überbelegung von Zellen, Hygiene, zu wenig medizinisches Personal und schlechte Nahrungsmittelqualität.
(US DOS - US Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2009 Armenia, 11.3.2010)
Im aktuellen Bericht von Amnesty International finden sich keine Kritikpunkte zum Thema Haftbedingungen.
(AI, Amnesty International Report 2010 - Armenien
Wehrdienst
In Armenien unterliegen alle Männer armenischer Staatsbürgerschaft vom 18. bis 27. Lebensjahr der allgemeinen Wehrpflicht (24 Monate). Die Einberufung der Wehrdienstleistenden wird jeweils im Frühjahr und Herbst auf Basis eines Dekrets des Präsidenten nebst Regierungserlass durchgeführt. Es besteht die Möglichkeit der Rückstellung wegen sozialer Gründe (Hochschulstudium, pflegebedürftige Eltern, ab 2 Kindern etc.). Die Einberufung zu einmal jährlichen Reserveübungen ist möglich.
Männliche Armenier ab 16 Jahren sind zur Wehrregistrierung verpflichtet. Sofern sie sich im Ausland aufhalten und sich nicht vor dem Erreichen des 16. Lebensjahrs aus Armenien abgemeldet haben, müssen sie zur Musterung nach Armenien zurückkehren; andernfalls darf ihnen kein Reisepass ausgestellt werden. Nach der Musterung kann die Rückkehr ins Ausland erfolgen. Ab dem 18. Lebensjahr muss entweder der Wehrdienst abgeleistet werden oder eine Rückstellung erfolgen. Um eine Rückstellung zu erreichen ist eine Reise nach Armenien erforderlich.
Misshandlungen unter Soldaten oder durch Vorgesetzte kommen vor. Werden sie bekannt, so werden gegen die Täter in der Regel dienst- und strafrechtliche Maßnahmen ergriffen.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien; 11.8.2009 / CRI - Country of Return Information Project: Country Sheet Armenia, Juni 2009; http://www.cri-project.eu/cs/cs-armenia-en.pdf Zugriff 22.12.2009; RadioFreeEurope, Armenian Officer prosecuted over hazing video, 23.09.2010)
Die Erlaubnis, das Land dauerhaft zu verlassen, kann wehrpflichtigen Personen verweigert werden, die ihren Militärdienst noch nicht abgeleistet haben. Wenn diese Personen ins Ausland reisen wollen, so ist dies mit erheblichem bürokratischem Aufwand, und unter Umständen mit der Zahlung von Bestechungsgeldern verbunden.
Homosexuelle sind vom Wehrdienst ausgenommen, jedoch auf der gesetzlichen Grundlage, dass Homosexualität eine geistige Behinderung darstellt, was auch im Pass vermerkt wird.
(US DOS - US Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2008 Armenia, 25.2.2009)
In Armenien besteht ein Ersatzdienst für Kriegsdienstverweigerer. Obwohl im Gesetz sowohl ein 36-monatiger Ersatzdienst innerhalb der Streitkräfte (ohne Waffen, d.h. in der Regel hauswirtschaftliche Tätigkeiten) und ein 42-monatiger Ersatzdienst außerhalb der Streitkräfte vorgesehen ist, wird derzeit nur der Ersatzdienst innerhalb der Streitkräfte angeboten. Die Anzahl der Wehrdienstverweigerer ist gering.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien; 11.8.2009 / CRI - Country of Return Information Project: Country Sheet Armenia, Juni 2009; http://www.cri-project.eu/cs/cs-armenia-en.pdf Zugriff 22.12.2009)
Die Gesetzgebung beinhaltet eine Maßnahme, dass Wehrdienstverweigerer eine Alternative zum Wehrdienst ableisten können. Die Alternative zum Wehrdienst dürfte nach den Kriterien des Rates des War and Peace Institutes nicht unter Kontrolle, Herrschaft oder Aufsicht des Militärs sein. Zeugen Jehovas berichten aber, dass sie trotz dieser neuen Gesetzgebung in einer militarisierten Atmosphäre, unter der Militärpolizei arbeiten und militärische Befehle ausführen müssen.
(IWPR - Institute for War and Peace Reporting: Caucasus Reporting Service, Armenian Religious Minorities Complain of Discrimination, 13.2.2009)
"Das Militärstrafrecht im engeren Sinne ist zusammengefasst im Strafgesetzbuch / AmStGB
vom 29. 4. 2003 (AL-528, mit zahlreichen Änderungen, zuletzt geändert soweit hier ersichtlich am 9. 4. 2007) in Abteilung 12 "Militärdienst-Straftaten" unter Kapitel 32 "Militärdienst-Straftaten" in den §§ 356 - 383. Diese Straftaten sind zu verwirklichen nur von solchen Personen, die - juristisch - bereits Militärdienstleistende sind. Hingegen findet sich in § 327 AmStGB eine Regelung wegen Militärdienstentzuges noch nicht - juristisch - Militärdienstleistender aber Militärdienstleistenmüssender, § 327 lautet in hiesiger Übersetzung:vom 29. 4. 2003 (AL-528, mit zahlreichen Änderungen, zuletzt geändert soweit hier ersichtlich am 9. 4. 2007) in Abteilung 12 "Militärdienst-Straftaten" unter Kapitel 32 "Militärdienst-Straftaten" in den Paragraphen 356, - 383. Diese Straftaten sind zu verwirklichen nur von solchen Personen, die - juristisch - bereits Militärdienstleistende sind. Hingegen findet sich in Paragraph 327, AmStGB eine Regelung wegen Militärdienstentzuges noch nicht - juristisch - Militärdienstleistender aber Militärdienstleistenmüssender, Paragraph 327, lautet in hiesiger Übersetzung:
§ 327 Entzug dem regulären Militärdienst oder einer Übung 1. Das Sichentziehen der regulären Einberufung oder einer Übung ohne gesetzliche Berechtigung hierfür wird bestraft mit einer Geldstrafe in Höhe von 300 bis 500 gesetzlichen Mindesteinkommen oder mit einer Besserungshaftstrafe für einen Zeitraum bis zu 2 Monaten oder mit einer Gefängnishaftstrafe für einen Zeitraum bis zu 2 Jahren. 2. Wird solches Sichentziehen begangen 2.1 unter Selbstverletzung des Körpers oder Simulieren von Krankheit, 2.2 unter Dokumentenfälschung oder mittels Täuschung wird die Tat bestraft mit einer Besserungshaftstrafe für einen Zeitraum von 1 bis 3 Monaten oder mit einer Gefängnishaftstrafe von 1 bis 5 Jahren. 3. Wird solches Sichentziehen nach § 327 Absatz 1 oder 2 unter Kriegsrecht begangen, unter Kriegsumständen oder während militärischer Unternehmungen, wird die Tat bestraft mit einer Gefängnishaftstrafe für einen Zeitraum von 4 bis 8 Jahren. [...]Paragraph 327, Entzug dem regulären Militärdienst oder einer Übung 1. Das Sichentziehen der regulären Einberufung oder einer Übung ohne gesetzliche Berechtigung hierfür wird bestraft mit einer Geldstrafe in Höhe von 300 bis 500 gesetzlichen Mindesteinkommen oder mit einer Besserungshaftstrafe für einen Zeitraum bis zu 2 Monaten oder mit einer Gefängnishaftstrafe für einen Zeitraum bis zu 2 Jahren. 2. Wird solches Sichentziehen begangen 2.1 unter Selbstverletzung des Körpers oder Simulieren von Krankheit, 2.2 unter Dokumentenfälschung oder mittels Täuschung wird die Tat bestraft mit einer Besserungshaftstrafe für einen Zeitraum von 1 bis 3 Monaten oder mit einer Gefängnishaftstrafe von 1 bis 5 Jahren. 3. Wird solches Sichentziehen nach Paragraph 327, Absatz 1 oder 2 unter Kriegsrecht begangen, unter Kriegsumständen oder während militärischer Unternehmungen, wird die Tat bestraft mit einer Gefängnishaftstrafe für einen Zeitraum von 4 bis 8 Jahren. [...]
(Accord Anfragebeantwortung v. 23.4.2008)
Laut Gesetz können Männer über 27 Jahren, die sich der Wehrpflicht entzogen haben, gegen Zahlung einer Geldbuße die Einstellung der strafrechtlichen Verfolgung erreichen.
Zur Zeit haben alle Wehrpflichtigen, die sich zunächst ihrer Wehrpflicht entzogen haben, trotz vorhandener Strafvorschriften grundsätzlich nicht mit einer Bestrafung zu rechnen, wenn sie sich nach Rückkehr in die Republik Armenien bei ihrer zuständigen Einberufungsbehörde melden. Selbst in der Zwischenzeit eingeleitete Ermittlungsverfahren wegen Wehrdienstentzugs werden in solchen Fällen eingestellt. Dies gilt insbesondere für diejenigen, deren Vergehen wegen einer der erlassenen Amnestien nicht mehr bestraft werden können. Die letzten Amnestien erfolgte 2009.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien; 11.8.2009)
Durch die Novelle vom 28.11.2007 wurde die Regelung der Einstellung des Strafverfahrens gegen Zahlung einer Geldbuße auf jene erstreckt die zwischen der Herbsteinberufung von 1992 bis 2007 die Wehrpflicht verletzt haben und die schon 27 Jahre alt sind oder auch noch nicht das 27. Lebensjahr erreicht haben.
Die Ableistung eines Alternativdienstes genügt der Erfüllung der Wehrpflicht.
(Auskunft des Deutschen Auswärtiges Amt an das Verwaltungsgericht Wiesbaden, 20.01.2010, AS 50)
Im Vergleich zum vorigen Berichtsjahr wurden Zeugen Jehovas zu geringeren Haftstrafen aufgrund Wehrdienstverweigerung verurteilt. Repräsentanten der Zeugen Jehovas gaben an, dass allen Inhaftierten die Möglichkeit gegeben wurde, einen Wehrersatzdienst zu leisten, jedoch lehnten diese ab, weil das Militär auch die Aufsicht über diese Einrichtungen innnehat.
(US DOS - US Department of State: International Religious Freedom Report 2009 Armenia, 26.10.2009)
Im aktuellen AI Bericht finden sich keine Kritikpunkte im Zusammenhang mit dem Wehrdienst.
(AI, Amnesty International Report 2010 - Armenien)
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Beweis wurde erhoben durch den Inhalt der vorliegenden erstinstanzlichen Verwaltungsakte der beiden Beschwerdeführer sowie durch die im Rahmen der verbundenen Verhandlung erörterten bzw. gegenständlichen Ermittlungsergebnisse.
Weiters wurden den Verfahrensparteien mit Schriftsatz vom 12.7.2010 nach der Verhandlung ergänzende Berichte zur Wahrung des rechtlichen Gehörs mit der Möglichkeit zur Stellungnahme übermittelt.
Ad I.1.1.1. Die Identität ergibt sich glaubhaft aus dem Ergebnis der vorliegenden Identitätsprüfung die von den Sicherheitsbehörden auf Grund seiner Straffälligkeit durchgeführt wurde. Sie stimmen im Wesentlichen mit den Angaben des Beschwerdeführers in seinem Asylverfahren überein.Ad römisch eins.1.1.1. Die Identität ergibt sich glaubhaft aus dem Ergebnis der vorliegenden Identitätsprüfung die von den Sicherheitsbehörden auf Grund seiner Straffälligkeit durchgeführt wurde. Sie stimmen im Wesentlichen mit den Angaben des Beschwerdeführers in seinem Asylverfahren überein.
Die armenische Staatsangehörigkeit ergibt sich aus seinen ersten eigenen Angaben. Weiters ergibt sich dies schlüssig im Zusammenhang mit der Wehrdienstverpflichtung, die der Berichtslage nach die armenische Staatsangehörigkeit bzw. Staatsbürgerschaft voraussetzt. Auch lässt sich dies aus Art 11 des armenischen Staatsangehörigkeitsgesetzes nachvollziehen, da er jedenfalls Kind einer armenischen Staatsangehörigen ist.Die armenische Staatsangehörigkeit ergibt sich aus seinen ersten eigenen Angaben. Weiters ergibt sich dies schlüssig im Zusammenhang mit der Wehrdienstverpflichtung, die der Berichtslage nach die armenische Staatsangehörigkeit bzw. Staatsbürgerschaft voraussetzt. Auch lässt sich dies aus Artikel 11, des armenischen Staatsangehörigkeitsgesetzes nachvollziehen, da er jedenfalls Kind einer armenischen Staatsangehörigen ist.
Seine Abstammung aus einer gemischt-ethnischen Beziehung ergibt sich glaubhaft aus den im Verfahren der beiden BF gleichbleibenden Angaben. Sie stimmen auch im Wesentlichen mit den diesbezüglichen Angaben ihrer Mutter aus deren Asylverfahren überein.
Die Feststellung ihrer Aufenthalte nach 1998 ergeben sich aus den im Wesentlichen gleichbleibenden und mit dem Bruder [der Zweitbeschwerdeführer] übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers.
Ad I.2.2.1 Die Identität ergibt sich glaubhaft aus den im Wesentlichen diesbezüglich im österreichischen Verfahren gleichbleibenden Angaben des Zweitbeschwerdeführers sowie seiner Familienangehörigen.Ad römisch eins.2.2.1 Die Identität ergibt sich glaubhaft aus den im Wesentlichen diesbezüglich im österreichischen Verfahren gleichbleibenden Angaben des Zweitbeschwerdeführers sowie seiner Familienangehörigen.
Die armenische Staatsangehörigkeit ergibt sich aus seinen ersten eigenen Angaben. Weiters ergibt sich dies schlüssig im Zusammenhang mit der Wehrdienstverpflichtung, die der Berichtslage nach die armenische Staatsangehörigkeit bzw. Staatsbürgerschaft voraussetzt. Auch lässt sich dies aus Art 11 des armenischen Staatsangehörigkeitsgesetzes nachvollziehen, da er jedenfalls Kind einer armenischen Staatsangehörigen ist.Die armenische Staatsangehörigkeit ergibt sich aus seinen ersten eigenen Angaben. Weiters ergibt sich dies schlüssig im Zusammenhang mit der Wehrdienstverpflichtung, die der Berichtslage nach die armenische Staatsangehörigkeit bzw. Staatsbürgerschaft voraussetzt. Auch lässt sich dies aus Artikel 11, des armenischen Staatsangehörigkeitsgesetzes nachvollziehen, da er jedenfalls Kind einer armenischen Staatsangehörigen ist.
Seine Abstammung aus einer gemischt-ethnischen Beziehung ergibt sich glaubhaft aus den im Verfahren der beiden Beschwerdeführer gleichbleibenden Angaben. Sie stimmen auch im Wesentlichen mit den diesbezüglichen Angaben ihrer Mutter aus deren Asylverfahren überein.
Die Feststellung ihrer Aufenthalte nach 1998 ergibt sich aus den im Wesentlichen gleichbleibenden und mit dem Bruder [der Zweitbeschwerdeführer] übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers.
Ad I.1.1.2., ad I.2.2.1. u. ad I.3Ad römisch eins.1.1.2., ad römisch eins.2.2.1. u. ad römisch eins.3
Die Feststellung wonach der Erstbeschwerdeführer in Armenien wegen § 327 Abs 1 des armenischen Strafgesetzbuches gesucht wird ergibt sich glaubhaft aus dem Ermittlungsergebnis des Bundeskriminalamtes und den Angaben des BF.Die Feststellung wonach der Erstbeschwerdeführer in Armenien wegen Paragraph 327, Absatz eins, des armenischen Strafgesetzbuches gesucht wird ergibt sich glaubhaft aus dem Ermittlungsergebnis des Bundeskriminalamtes und den Angaben des BF.
Die Verurteilungen in Österreich ergeben sich zweifelsfrei aus dem österreichischen Strafregister. Die privaten und familiären Anknüpfungspunkte ergeben sich glaubhaft aus den lebensnahen Angaben der Beschwerdeführer in der Verhandlung.
Der Asylgerichtshof hat durch die dargelegten Berichte bzw. Quellen zur Ermittlung der für diesen Fall relevanten Lage im Herkunftsstaat Beweis erhoben. Die Berichte verschiedenen Ursprungs ergeben zu den maßgeblichen Beweisthemen ein im Wesentlichen übereinstimmendes Bild. Im Rahmen des gewahrten rechtlichen Gehörs zu den Ermittlungsergebnissen wurde diesen nicht konkret und substantiiert entgegen getreten. Soweit auch aus Quellen älteren Datums zitiert wurden, geben jüngere, ebenfalls genannte Quellen im Wesentlichen das gleiche Bild bzw. dienen diese dazu einen chronologischen Ablauf von relevanten Situationen darzustellen. Die hier dargestellte Lage wird daher als erwiesen angesehen und wurden auch von den Beschwerdeführern keine Bescheinigungsmittel vorgelegt, die eine andere Lagebeurteilung aufdrängen würde.
2. Gemäß § 38 Abs 1 AsylG 1997 BGBl I Nr. 76/1997 entschied über Rechtsmittel gegen Bescheide des Bundesasylamtes der unabhängige Bundesasylsenat. Gemäß § 75 Abs 7 AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 4/2008 sind am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:2. Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, AsylG 1997 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, entschied über Rechtsmittel gegen Bescheide des Bundesasylamtes der unabhängige Bundesasylsenat. Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, sind am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:
1. Mitglieder des unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.
2. Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.
3. Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen."
Gemäß § 75 Abs 1 AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 135/2009 sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, § 10 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. § 44 AsylG 1997 gilt. Die §§ 24, 26, 54 bis 57 und 60 dieses Bundesgesetzes sind auf diese Verfahren anzuwenden. § 27 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2009 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Bundesasylamt oder der Asylgerichtshof zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurde. § 57 Abs. 5 und 6 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Sachverhalte, die nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurden, zur Anwendung dieser Bestimmungen führen.Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, Paragraph 10, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. Paragraph 44, AsylG 1997 gilt. Die Paragraphen 24, 26, 54 bis 57 und 60 dieses Bundesgesetzes sind auf diese Verfahren anzuwenden. Paragraph 27, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Bundesasylamt oder der Asylgerichtshof zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurde. Paragraph 57, Absatz 5 und 6 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Sachverhalte, die nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurden, zur Anwendung dieser Bestimmungen führen.
Gemäß § 44 Abs 1 AsylG 1997, BGBl I Nr. 76/1997, werden Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30. April 2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des AsylG 1997, BGBl I Nr. 76/1997, idF BGBl I Nr. 126/2002 geführt. Gemäß Abs 2 leg cit werden Asylanträge, die ab dem 1. Mai 2004 gestellt werden, nach den Bestimmungen des AsylG 1997, BGBl I Nr. 76/1997 in der jeweils geltenden Fassung geführt. Gem. Abs 3 leg cit sind auch auf Verfahren gem. Abs 1 leg cit die §§ 8, 15, 22, 23 Abs.3,5 u. 6, 36, 40 u. 40a idF BGBl I Nr. 101/2003 anzuwenden.Gemäß Paragraph 44, Absatz eins, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997,, werden Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30. April 2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, geführt. Gemäß Absatz 2, leg cit werden Asylanträge, die ab dem 1. Mai 2004 gestellt werden, nach den Bestimmungen des AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der jeweils geltenden Fassung geführt. Gem. Absatz 3, leg cit sind auch auf Verfahren gem. Absatz eins, leg cit die Paragraphen 8, 15, 22, 23, Absatz 3,,5 u. 6, 36, 40 u. 40a in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, anzuwenden.
Gemäß § 75 Abs 8 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 135/2009 ist § 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2009 auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 1. Jänner 2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach § 10, die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997 als Zurückweisung nach § 10 Abs. 1 Z 1 und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach § 10 Abs. 1 Z 2 gilt.Gemäß Paragraph 75, Absatz 8, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, ist Paragraph 10, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 1. Jänner 2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach Paragraph 10,, die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997 als Zurückweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, gilt.
Gegenständliche Asylanträge wurde am 27.10.2004 und somit nach Inkrafttreten des AsylG 1997 BGBl I Nr. 76/1997 und vor Inkrafttreten des AsylG 2005 gestellt, weshalb sich gem. § 75 Abs 1Gegenständliche Asylanträge wurde am 27.10.2004 und somit nach Inkrafttreten des AsylG 1997 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, und vor Inkrafttreten des AsylG 2005 gestellt, weshalb sich gem. Paragraph 75, Absatz eins
u. 8 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 135/2009 die Anwendung des im Spruch zitierten AsylG 1997 nach Maßgabe der Übergangsbestimmungen ergibt.u. 8 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, die Anwendung des im Spruch zitierten AsylG 1997 nach Maßgabe der Übergangsbestimmungen ergibt.
Soweit sich aus AsylG 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, nicht anderes ergibt, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof gem. § 23 Abs 1 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Soweit sich aus AsylG 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, nicht anderes ergibt, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof gem. Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs 4 AVG idgF hat der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], sofern die Beschwerde [Berufung] nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er [sie] ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) seine [ihre] Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG idgF hat der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], sofern die Beschwerde [Berufung] nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er [sie] ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) seine [ihre] Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Zu Spruchpunkt I.:Zu Spruchpunkt römisch eins.:
1. Gemäß § 7 AsylG hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.1. Gemäß Paragraph 7, AsylG hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Flüchtling im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist eine Person, die aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder die sich als Staatenlose infolge solcher Ereignisse außerhalb des Landes befindet, in welchem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte, und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen der erwähnten Befürchtungen nicht dorthin zurückkehren will.Flüchtling im Sinne von Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK ist eine Person, die aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder die sich als Staatenlose infolge solcher Ereignisse außerhalb des Landes befindet, in welchem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte, und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen der erwähnten Befürchtungen nicht dorthin zurückkehren will.
Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern, ob eine vernunftbegabte Person nach objektiven Kriterien unter den geschilderten Umständen aus Konventionsgründen wohlbegründete Furcht erleiden würde (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380). Dies trifft auch nur dann zu, wenn die Verfolgung von der Staatsgewalt im gesamten Staatsgebiet ausgeht oder wenn die Verfolgung zwar nur von einem Teil der Bevölkerung ausgeübt, aber durch die Behörden und Regierung gebilligt wird, oder wenn die Behörde oder Regierung außerstande ist, die Verfolgten zu schützen (VwGH 4.11.1992, 92/01/0555 ua.).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 14.10.1998, Zl. 98/01/0262). Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194).
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes müssen konkrete, den Asylwerber selbst betreffende Umstände behauptet und bescheinigt werden, aus denen die von der zitierten Konventionsbestimmung geforderte Furcht rechtlich ableitbar ist (vgl zB vom 8. 11. 1989, 89/01/0287 bis 0291 und vom 19. 9 1990, 90/01/0113). Der Hinweis eines Asylwerbers auf einen allgemeinen Bericht genügt dafür ebenso wenig wie der Hinweis auf die allgemeine Lage, zB. einer Volksgruppe, in seinem Herkunftsstaat (vgl VwGH 29. 11. 1989, 89/01/0362; 5. 12. 1990, 90/01/0202; 5. 6. 1991, 90/01/0198; 19. 9 1990, 90/01/0113).Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes müssen konkrete, den Asylwerber selbst betreffende Umstände behauptet und bescheinigt werden, aus denen die von der zitierten Konventionsbestimmung geforderte Furcht rechtlich ableitbar ist vergleiche zB vom 8. 11. 1989, 89/01/0287 bis 0291 und vom 19. 9 1990, 90/01/0113). Der Hinweis eines Asylwerbers auf einen allgemeinen Bericht genügt dafür ebenso wenig wie der Hinweis auf die allgemeine Lage, zB. einer Volksgruppe, in seinem Herkunftsstaat vergleiche VwGH 29. 11. 1989, 89/01/0362; 5. 12. 1990, 90/01/0202; 5. 6. 1991, 90/01/0198; 19. 9 1990, 90/01/0113).
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Konvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes befindet.
2. Die beiden Beschwerdeführer bringen vor, dass sie im Falle einer Rückkehr in Armenien auf Grund ihrer gemischt ethnischen Abstammung einer Verfolgungsgefahr unterliegen würden. Sie sprechen damit ein Verfolgungsmotiv an, welches an sich unter die GFK subsumiert werden kann.
Den Ermittlungsergebnissen ist zu entnehmen, dass die Mutter bereits früh dafür gesorgt hat, dass die beiden Beschwerdeführer - wie auch sie selbst - in den amtlichen armenischen Registern mit armenischen personenbezogenen Daten aufscheinen und die aserbaidschanischen "Spuren" gelöscht wurden. Eine derartige offensichtlich erfolgreiche Vorgehensweise findet auch in der Berichtslage Deckung. Den Erkenntnisquellen ist nicht zu entnehmen, dass jene, welche ihre personenbezogenen Daten "armenisierten" im Folgenden aufgedeckt worden wären oder im Folgenden bzw. aktuell sonst hier relevante Probleme wegen der tatsächlichen Abstammung gehabt hätten.
Allgemein kann den Berichten nicht entnommen werden, dass eine solche gemischt ethnische Abstammung in Armenien aktuell mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu Verfolgungshandlungen seitens nichtstaatlicher oder staatlicher Organe bzw. Behörden führen würde.
Den Berichten nach kann auch nicht davon gesprochen werden, dass der Staat diesem Personenkreis bei Problemen mit nichtstaatlichen Akteuren wegen ihrer Abstammung oder aus sonstigen asylrelevanten Motiven mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keinen Schutz gewähren würde.
Dass die beiden Beschwerdeführer während des letzten Aufenthaltes in Armenien, den sie ihren unbescheinigt gebliebenen Angaben am Wohnsitz der Tante verbracht haben sollen, die von ihnen geschilderten Probleme wegen ihrer ethnischen Abstammung hatten, wird angezweifelt, zumal es auch von ihnen nicht hinreichend aufgeklärte Widersprüche hinsichtlich der tatsächlichen Wohnsitznahme der beiden in Armenien gab. Nicht schlüssig ist ihr Vorbringen zB dahin gehend, dass einerseits die armenischen Behörden bzw. die Polizei ihre Tante in Armenien als Verwandte ausfindig machten und sie in deren Obhut gaben und die Polizei dann aber anlässlich vorgeblich durch die Nachbarin herbeigerufenen Kontrollen nicht herausfinden hätten können, dass sie sich dort aufhalten.
Wenngleich ihr Vorbringen, nämlich ihre Abstammung und die Nichtableistung des Wehrdienstes, glaubhaft gemacht wurde, so ergibt sich bei Gesamtbetrachtung ihrer Aussagen, insbesondere unter Berücksichtigung ihrer Angaben zum ungarischen Asylverfahren, dass sie gewillt und in der Lage sind vor den maßgeblichen Asylbehörden auch nicht den Tatsachen entsprechende Angaben zu machen, was nicht für ihre generelle Glaubwürdigkeit spricht. Auch der Umstand ihrer wiederholten Straffälligkeit in Österreich, wo sie gerade jenen Staat schädigen von dem sie vorgeblich Schutz vor Verfolgung benötigen, ist kein Indiz dafür, dass sie aus ihrer subjektiven Sicht selbst der Ansicht sind einen solchen tatsächlich zu benötigen. Letzteres spricht somit auch gegen die generelle Glaubwürdigkeit beider Beschwerdeführer.
3. Die Einberufung zur Militärdienstleistung im Allgemeinen stellt keine asylrechtlich relevante Verfolgung dar (vgl zB. VwGH 19. September 1990, Zl 90/01/0108, vom 17. Juni 1992, Zl 92/01/0096, vom 16. Dezember 1992, Zl 92/01/0734, und vom 21. April 1993, Zlen 92/01/1121, 1122). Die Furcht vor der Ableistung des Militärdienstes stellt grundsätzlich keinen Grund für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft dar, da die Militärdienstpflicht alle in einem entsprechenden Alter befindlichen männlichen Staatsbürger in gleicher Weise trifft (vgl zB VwGH 4. Oktober 1989, Zl 89/01/0230, und die dort zitierte Vorjudikatur). Eine wegen der Verweigerung der Ableistung des Militärdienstes bzw wegen Desertion drohende, auch strenge Bestrafung wird in diesem Sinne grundsätzlich nicht als Verfolgung im Sinne der Flüchtlingskonvention angesehen (vgl dazu für viele zB die Erkenntnisse des VwGH vom 30. November 1992, Zl 92/01/0718, und vom 21. April 1993, Zlen 92/01/1121, 1122). Der Verwaltungsgerichtshof hat diese Auffassung auch in Fällen vertreten, in denen in den betroffenen Heimatstaaten Bürgerkrieg, Revolten oder bürgerkriegsähnliche Auseinandersetzungen stattgefunden haben (vgl etwa die hg Erkenntnisse vom 30. November 1992, Zl 92/01/0789, betreffend Somalia, und Zl 92/01/0718, betreffend Äthiopien, vom 8. April 1992, Zl 92/01/0243, vom 16. Dezember 1992, Zl 92/01/0734, und vom 17. Februar 1993, Zl 92/01/0784, alle betreffend die frühere Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien). (VwGH 29. 6. 1994, 93/01/0377=VwSlg 14.089 A; vgl dazu auch VwGH B 22. 4. 1999, 98/20/0419).3. Die Einberufung zur Militärdienstleistung im Allgemeinen stellt keine asylrechtlich relevante Verfolgung dar vergleiche zB. VwGH 19. September 1990, Zl 90/01/0108, vom 17. Juni 1992, Zl 92/01/0096, vom 16. Dezember 1992, Zl 92/01/0734, und vom 21. April 1993, Zlen 92/01/1121, 1122). Die Furcht vor der Ableistung des Militärdienstes stellt grundsätzlich keinen Grund für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft dar, da die Militärdienstpflicht alle in einem entsprechenden Alter befindlichen männlichen Staatsbürger in gleicher Weise trifft vergleiche zB VwGH 4. Oktober 1989, Zl 89/01/0230, und die dort zitierte Vorjudikatur). Eine wegen der Verweigerung der Ableistung des Militärdienstes bzw wegen Desertion drohende, auch strenge Bestrafung wird in diesem Sinne grundsätzlich nicht als Verfolgung im Sinne der Flüchtlingskonvention angesehen vergleiche dazu für viele zB die Erkenntnisse des VwGH vom 30. November 1992, Zl 92/01/0718, und vom 21. April 1993, Zlen 92/01/1121, 1122). Der Verwaltungsgerichtshof hat diese Auffassung auch in Fällen vertreten, in denen in den betroffenen Heimatstaaten Bürgerkrieg, Revolten oder bürgerkriegsähnliche Auseinandersetzungen stattgefunden haben vergleiche etwa die hg Erkenntnisse vom 30. November 1992, Zl 92/01/0789, betreffend Somalia, und Zl 92/01/0718, betreffend Äthiopien, vom 8. April 1992, Zl 92/01/0243, vom 16. Dezember 1992, Zl 92/01/0734, und vom 17. Februar 1993, Zl 92/01/0784, alle betreffend die frühere Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien). (VwGH 29. 6. 1994, 93/01/0377=VwSlg 14.089 A; vergleiche dazu auch VwGH B 22. 4. 1999, 98/20/0419).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 21. März 2002, Zl. 99/20/0401, (in Auseinandersetzung mit der zu früheren Asylgesetzen ergangenen Vorjudikatur) dargelegt, dass der Gefahr einer allen Wehrdienstverweigerern bzw. Deserteuren im Herkunftsstaat gleichermaßen drohenden Bestrafung dann asylrechtliche Bedeutung zukommen kann, wenn das Verhalten des Betroffenen auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht oder dem Betroffenen wegen dieses Verhaltens vom Staat eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird und den Sanktionen - wie etwa der Anwendung von Folter - jede Verhältnismäßigkeit fehlt. Weiters könne unter dem Gesichtspunkt des Zwanges zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen auch eine "bloße" Gefängnisstrafe asylrelevante Verfolgung sein (vgl. daran anschließend auch die hg. Erkenntnisse vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0604, vom 21. November 2002, Zl. 2000/20/0475, sowie vom heutigen Tag, Zl. 2003/20/0111; zur Möglichkeit der Asylrelevanz des Zwanges zum Vorgehen gegen Mitglieder der eigenen Volksgruppe vgl. auch das Erkenntnis vom 8. April 2003, Zl. 2001/01/0435).Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 21. März 2002, Zl. 99/20/0401, (in Auseinandersetzung mit der zu früheren Asylgesetzen ergangenen Vorjudikatur) dargelegt, dass der Gefahr einer allen Wehrdienstverweigerern bzw. Deserteuren im Herkunftsstaat gleichermaßen drohenden Bestrafung dann asylrechtliche Bedeutung zukommen kann, wenn das Verhalten des Betroffenen auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht oder dem Betroffenen wegen dieses Verhaltens vom Staat eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird und den Sanktionen - wie etwa der Anwendung von Folter - jede Verhältnismäßigkeit fehlt. Weiters könne unter dem Gesichtspunkt des Zwanges zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen auch eine "bloße" Gefängnisstrafe asylrelevante Verfolgung sein vergleiche daran anschließend auch die hg. Erkenntnisse vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0604, vom 21. November 2002, Zl. 2000/20/0475, sowie vom heutigen Tag, Zl. 2003/20/0111; zur Möglichkeit der Asylrelevanz des Zwanges zum Vorgehen gegen Mitglieder der eigenen Volksgruppe vergleiche auch das Erkenntnis vom 8. April 2003, Zl. 2001/01/0435).
Fallbezogen bedeutet dies, dass der herangezogenen maßgeblichen Berichtslage nicht entnommen werden kann, dass Personen vom Profil der beiden Beschwerdeführer in Bezug auf den Militärdienst in Armenien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine asylrechtlich relevante Verfolgung drohen würde. Ihre in Bezug auf den Militärdienst im Wesentlichen einzig geäußerte Befürchtung, dass man dort herausfinden könnte, dass sie gemischt ethnischer Abstammung sind und sie folglich schlecht behandelt würde ist äußerst spekulativ und kann der Berichtslage nicht entnommen werden, dass es in solchen Fällen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit beim Militär zu asylrelevanten Verfolgungshandlung kommen würde oder derartige seitens des Staates tatenlos hingenommen würden.
Soweit der Erstbeschwerdeführer wegen § 327 Abs 1 des armenischen Strafgesetzbuches in Armenien gesucht wird ist anzuführen, dass die für dieses Delikt vorgesehenen Strafen von Geldstrafe bis Freiheitsstrafe im Verhältnis zum Tatvorwurf nicht als unverhältnismäßig angesehen werden können und der Berichtslage auch nicht entnommen werden kann, dass die ethnische Abstammung bei der Bestrafung eine Rolle spielen würde. Abgesehen davon sind der Berichtslage auch reale Wege zu entnehmen um der Bestrafung zu entgehen.Soweit der Erstbeschwerdeführer wegen Paragraph 327, Absatz eins, des armenischen Strafgesetzbuches in Armenien gesucht wird ist anzuführen, dass die für dieses Delikt vorgesehenen Strafen von Geldstrafe bis Freiheitsstrafe im Verhältnis zum Tatvorwurf nicht als unverhältnismäßig angesehen werden können und der Berichtslage auch nicht entnommen werden kann, dass die ethnische Abstammung bei der Bestrafung eine Rolle spielen würde. Abgesehen davon sind der Berichtslage auch reale Wege zu entnehmen um der Bestrafung zu entgehen.
Es den Beschwerdeführern der Berichtslage nach grundsätzlich auch frei anstatt des Wehrdienstes einen Wehrersatzdienst abzuleisten.
Im gegenständlichen Fall sind somit nach Ansicht des Asylgerichtshofes die dargestellten Voraussetzungen für die Zuerkennung von Asyl, nämlich eine glaubhafte Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat aus einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK angeführten Grund nicht gegeben. Auch die allgemeine Lage ist in Armenien nicht dergestalt, dass sich konkret für die Beschwerdeführer eine begründete Furcht vor einer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohenden asylrelevanten Verfolgung ergeben würde.Im gegenständlichen Fall sind somit nach Ansicht des Asylgerichtshofes die dargestellten Voraussetzungen für die Zuerkennung von Asyl, nämlich eine glaubhafte Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat aus einem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK angeführten Grund nicht gegeben. Auch die allgemeine Lage ist in Armenien nicht dergestalt, dass sich konkret für die Beschwerdeführer eine begründete Furcht vor einer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohenden asylrelevanten Verfolgung ergeben würde.
Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände daher zu Recht kein Asyl zu gewähren, die Entscheidung des BAA im Ergebnis zu bestätigen und die Beschwerde somit hinsichtlich Spruchpunkt I. abzuweisen.Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände daher zu Recht kein Asyl zu gewähren, die Entscheidung des BAA im Ergebnis zu bestätigen und die Beschwerde somit hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. abzuweisen.
Zu Spruchpunkt II.:Zu Spruchpunkt römisch zwei.:
Gem. § 8 Abs 1 AsylG 1997 hat die Behörde im Falle einer Abweisung eines Asylantrages von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat zulässig ist; diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.Gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 hat die Behörde im Falle einer Abweisung eines Asylantrages von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat zulässig ist; diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.
§ 8 AsylG 1997 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Gemäß § 1 Z 4 leg cit ist Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines gewöhnlichen Aufenthaltes. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300).Paragraph 8, AsylG 1997 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Gemäß Paragraph eins, Ziffer 4, leg cit ist Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines gewöhnlichen Aufenthaltes. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300).
Gemäß Art. 5 § 1 des Fremdenrechtspakets BGBl. I 100/2005 ist das FrG mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft getreten. Am 1.1.2006 ist gemäß § 126 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (Art. 3 BG BGBl. I 100/2005; in der Folge: FPG) das FPG in Kraft getreten. Gemäß § 124 Abs. 2 FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG verwiesen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Demnach ist die Verweisung des § 8 Abs. 1 AsylG auf § 57 FrG nunmehr auf die "entsprechende Bestimmung" des FPG zu beziehen und das ist nun § 50 FPG. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die sich - unmittelbar oder mittelbar - auf § 57 FrG bezieht, lässt sich insoweit auch auf § 50 FPG übertragen.Gemäß Artikel 5, Paragraph eins, des Fremdenrechtspakets Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, ist das FrG mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft getreten. Am 1.1.2006 ist gemäß Paragraph 126, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 (Artikel 3, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,; in der Folge: FPG) das FPG in Kraft getreten. Gemäß Paragraph 124, Absatz 2, FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG verwiesen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Demnach ist die Verweisung des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG auf Paragraph 57, FrG nunmehr auf die "entsprechende Bestimmung" des FPG zu beziehen und das ist nun Paragraph 50, FPG. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die sich - unmittelbar oder mittelbar - auf Paragraph 57, FrG bezieht, lässt sich insoweit auch auf Paragraph 50, FPG übertragen.
Die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist demnach unzulässig, wenn dadurch Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre (§ 8 Abs 1 AsylG 1997 iVm § 50 Abs. 1 FPG) bzw. dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der GFK iVm § 50 Abs. 2 FPG und § 8 Abs 1 AsylG 1997), es sei denn, es bestehe eine inländische Fluchtalternative.Die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist demnach unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre (Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz eins, FPG) bzw. dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der GFK in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz 2, FPG und Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997), es sei denn, es bestehe eine inländische Fluchtalternative.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). So auch der EGMR in stRsp, welcher anführt, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt - so weit als möglich - Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht ( zB EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005)
Im gegenständlichen Fall ist es den Beschwerdeführer nicht gelungen eine relevante Bedrohung bzw. Verfolgungsgefahr im Sinne des § 50 Abs. 2 FPG iVm § 8 Abs 1 AsylG 1997 im dargestellten Ausmaß glaubhaft zu machen, weshalb sich daraus auch kein zu berücksichtigender Sachverhalt ergibt, der gemäß § 50 Abs 1 iVm § 8 Abs 1 AsylG 1997 zur Unzulässigkeit der Abschiebung, Zurückschiebung oder Zurückweisung in den Herkunftsstaat führen könnte.Im gegenständlichen Fall ist es den Beschwerdeführer nicht gelungen eine relevante Bedrohung bzw. Verfolgungsgefahr im Sinne des Paragraph 50, Absatz 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 im dargestellten Ausmaß glaubhaft zu machen, weshalb sich daraus auch kein zu berücksichtigender Sachverhalt ergibt, der gemäß Paragraph 50, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 zur Unzulässigkeit der Abschiebung, Zurückschiebung oder Zurückweisung in den Herkunftsstaat führen könnte.
Im Rahmen der Refoulemententscheidung ist unter anderem zu prüfen, ob der Abschiebung des Asylwerbers ein über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes "real risk" einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK entgegen steht, das sich auch im Zusammenhang mit einer Erkrankung ergeben kann.Im Rahmen der Refoulemententscheidung ist unter anderem zu prüfen, ob der Abschiebung des Asylwerbers ein über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes "real risk" einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK entgegen steht, das sich auch im Zusammenhang mit einer Erkrankung ergeben kann.
Im Verfahren wurden zur Glaubhaftmachung einer behandlungsbedürftigen Erkrankung keine Bescheinigungsmittel vorgelegt, weshalb davon ausgegangen wird, dass die Beschwerdeführer im Wesentlichen als gesund zu betrachten sind.
Selbst wenn man die unbescheinigt gebliebene Behauptung des Erstbeschwerdeführers, wonach er einen Ausschlag hat und dagegen eine Salbe und auch Antibiotika nimmt, der rechtlichen Beurteilung zugrunde legt, ergibt sich daraus iSd Art 3 EMRK kein relevantes Abschiebehindernis:Selbst wenn man die unbescheinigt gebliebene Behauptung des Erstbeschwerdeführers, wonach er einen Ausschlag hat und dagegen eine Salbe und auch Antibiotika nimmt, der rechtlichen Beurteilung zugrunde legt, ergibt sich daraus iSd Artikel 3, EMRK kein relevantes Abschiebehindernis:
Zur Vereinbarkeit der Abschiebung kranker Personen in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK ist va. auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 6. März 2008, B 2400/07, hinzuweisen, in dem ausgehend vom Urteil des EGMR vom 2. Mai 1997, D. v. The United Kingdom, Nr. 30.240/96, ausführlich auf Rechtsprechung des EGMR verwiesen wird, nach der im Falle der Abschiebung einer kranken Person nur besondere Umstände ("exceptional circumstances") eine Verletzung von Art. 3 ERMK begründen können. Der Verfassungsgerichtshof fasst darin im Wesentlichen zusammen, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielstaat nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung des Art 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom). Im jüngeren Urteil des EGMR (Große Kammer) vom 27. Mai 2008, N. v. The United Kingdom, Nr. 26.565/05, hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte seine Rechtsprechung in Bezug auf Krankheiten und Art 3 EMRK zusammengefasst und neben dem Urteil D.Zur Vereinbarkeit der Abschiebung kranker Personen in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK ist va. auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 6. März 2008, B 2400/07, hinzuweisen, in dem ausgehend vom Urteil des EGMR vom 2. Mai 1997, D. v. The United Kingdom, Nr. 30.240/96, ausführlich auf Rechtsprechung des EGMR verwiesen wird, nach der im Falle der Abschiebung einer kranken Person nur besondere Umstände ("exceptional circumstances") eine Verletzung von Artikel 3, ERMK begründen können. Der Verfassungsgerichtshof fasst darin im Wesentlichen zusammen, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielstaat nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung des Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom). Im jüngeren Urteil des EGMR (Große Kammer) vom 27. Mai 2008, N. v. The United Kingdom, Nr. 26.565/05, hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte seine Rechtsprechung in Bezug auf Krankheiten und Artikel 3, EMRK zusammengefasst und neben dem Urteil D.
v. The United Kingdom auf die Entscheidungen B.B. v. France, Nr. 30.930/96, Karara v. Finland, Nr. 40.900/98, S.C.C. v. Sweden, Nr. 46.553/99, Bensaid v. The United Kingdom, Nr. 44.599/98, Arcila Henao v. The Netherlands, Nr. 13.669/03, Ndangoya v. Sweden, Nr. 17.868/03, sowie Amegnigan v. The Netherlands, Nr. 25.629/04 verwiesen (Randnrn. 35 bis 41 des Urteils N. v. The United Kingdom).
Im konkreten Fall N. v. The United Kingdom lag die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Abschiebung einer an Aids Erkrankten nach Uganda zugrunde. Nach Informationen der WHO ist antiretrovirale Medikamentation in Uganda erhältlich, auch wenn wegen mangelnder Ressourcen nur die Hälfte jener Personen, die sie benötigen, in den Genuss dieser Behandlung kommt. Die Bf. behauptete, sie könne sich die Behandlung nicht leisten und diese wäre in der ländlichen Gegend, aus der sie stamme, gar nicht erhältlich. Der Gerichtshof führte aus, dass es scheint, dass sie Familienmitglieder in Uganda hat, auch wenn sie behauptet, dass diese nicht gewillt oder nicht in der Lage wären, sich um sie zu kümmern.
Das Vereinigte Königreich hat der Bf. während des Asylverfahrens und der folgenden Verfahren über die Zulässigkeit ihrer Ausweisung neun Jahre lang auf öffentliche Kosten medizinische und soziale Unterstützung gewährt. Dies begründet jedoch keine Verpflichtung seitens des belangten Staates, weiterhin für sie zu sorgen.
Der GH anerkennt, dass die Lebensqualität der Bf. und ihre Lebenserwartung im Falle ihrer Abschiebung nach Uganda beeinträchtigt würde. Sie ist im Moment jedoch nicht todkrank. Wie rasch sich ihr Zustand verschlechtern würde und in welchem Ausmaß sie in der Lage wäre, Zugang zu medizinischer Behandlung, Unterstützung und Pflege, einschließlich der Hilfe durch Verwandte, zu erhalten, ist bis zu einem gewissen Grad spekulativ, insbesondere angesichts der sich stetig fortentwickelnden Situation was die Behandlung von AIDS und HIV weltweit betrifft. Der EGMR erkannte in diesem Fall, dass keine Verletzung des Art 3 EMRK vorlag.Der GH anerkennt, dass die Lebensqualität der Bf. und ihre Lebenserwartung im Falle ihrer Abschiebung nach Uganda beeinträchtigt würde. Sie ist im Moment jedoch nicht todkrank. Wie rasch sich ihr Zustand verschlechtern würde und in welchem Ausmaß sie in der Lage wäre, Zugang zu medizinischer Behandlung, Unterstützung und Pflege, einschließlich der Hilfe durch Verwandte, zu erhalten, ist bis zu einem gewissen Grad spekulativ, insbesondere angesichts der sich stetig fortentwickelnden Situation was die Behandlung von AIDS und HIV weltweit betrifft. Der EGMR erkannte in diesem Fall, dass keine Verletzung des Artikel 3, EMRK vorlag.
Der EGMR stellte in diesem Verfahren die aus seiner bisherigen Rechtsprechung abzuleitenden Grundsätze zusammenfassend wie folgt dar (Randnrn. 42 ff des Urteils N. v. The United Kingdom):
Fremde, gegen die eine Ausweisung verhängt wird, können grundsätzlich keinen Anspruch geltend machen, im Territorium eines Konventionsstaates zu bleiben, um weiterhin in den Genuss von medizinischer, sozialer oder sonstiger Unterstützung und Leistungen zu kommen, die vom ausweisenden Staat gewährt werden. Die Tatsache, dass die Lebenserwartung eines Beschwerdeführers im Falle seiner Ausweisung deutlich herabgesetzt würde, reicht für sich genommen nicht aus, um eine Verletzung von Art. 3 EMRK zu begründen. Die Entscheidung, einen an einer schweren mentalen oder körperlichen Krankheit leidenden Fremden in ein Land abzuschieben, wo die Einrichtungen zur Behandlung dieser Krankheit den im Konventionsstaat verfügbaren unterlegen sind, kann ein Problem unter Art. 3 EMRK aufwerfen, allerdings nur in einem sehr außergewöhnlichen Fall ("very exceptional case"), in dem die gegen die Abschiebung sprechenden humanitären Gründe zwingend sind. Im Fall D. v. The United Kingdom bestanden die sehr außergewöhnlichen Umstände ("very exceptional circumstances") darin, dass der Beschwerdeführer todkrank war, ihm in seinem Heimatland keine Pflege oder medizinische Versorgung garantiert war und er dort keine Familie hatte, die ihn hätte pflegen oder ihn mit den nötigsten Dingen wie Essen, Unterkunft und sozialer Unterstützung versorgen hätte können (Randnr. 42 des Urteils N. v. The United Kingdom).Fremde, gegen die eine Ausweisung verhängt wird, können grundsätzlich keinen Anspruch geltend machen, im Territorium eines Konventionsstaates zu bleiben, um weiterhin in den Genuss von medizinischer, sozialer oder sonstiger Unterstützung und Leistungen zu kommen, die vom ausweisenden Staat gewährt werden. Die Tatsache, dass die Lebenserwartung eines Beschwerdeführers im Falle seiner Ausweisung deutlich herabgesetzt würde, reicht für sich genommen nicht aus, um eine Verletzung von Artikel 3, EMRK zu begründen. Die Entscheidung, einen an einer schweren mentalen oder körperlichen Krankheit leidenden Fremden in ein Land abzuschieben, wo die Einrichtungen zur Behandlung dieser Krankheit den im Konventionsstaat verfügbaren unterlegen sind, kann ein Problem unter Artikel 3, EMRK aufwerfen, allerdings nur in einem sehr außergewöhnlichen Fall ("very exceptional case"), in dem die gegen die Abschiebung sprechenden humanitären Gründe zwingend sind. Im Fall D. v. The United Kingdom bestanden die sehr außergewöhnlichen Umstände ("very exceptional circumstances") darin, dass der Beschwerdeführer todkrank war, ihm in seinem Heimatland keine Pflege oder medizinische Versorgung garantiert war und er dort keine Familie hatte, die ihn hätte pflegen oder ihn mit den nötigsten Dingen wie Essen, Unterkunft und sozialer Unterstützung versorgen hätte können (Randnr. 42 des Urteils N. v. The United Kingdom).
Der EGMR schließt nicht aus, dass es andere sehr außergewöhnliche Fälle geben kann, wo die humanitären Erwägungen ähnlich zwingend sind. Er hält es jedoch für geboten, die im Fall D. v. The United Kingdom festgelegte und in der späteren Rechtsprechung angewendete hohe Schwelle ("high threshold") beizubehalten. Der EGMR erachtet diese Schwelle für richtig, da der behauptete drohende Schaden nicht aus den absichtlichen Handlungen oder Unterlassungen staatlicher Behörden oder nichtstaatlicher Akteure resultiert, sondern stattdessen aus einer natürlich auftretenden Krankheit und dem Fehlen ausreichender Ressourcen für ihre Behandlung im Empfangsstaat (Randnr. 43 des Urteils N. v. The United Kingdom).
Obwohl viele der in ihr enthaltenen Rechte soziale und wirtschaftliche Implikationen haben -so der EGMR weiter -, zielt die EMRK im Wesentlichen auf den Schutz der bürgerlichen und politischen Rechte ab. Überdies wohnt der EMRK als Ganzer die Suche nach einem fairen Ausgleich zwischen den Anforderungen des allgemeinen Interesses der Gemeinschaft und den Erfordernissen des Schutzes der Grundrechte des Einzelnen inne. Fortschritte der medizinischen Forschung zusammen mit sozialen und wirtschaftlichen Unterschieden zwischen verschiedenen Ländern bringen es mit sich, dass sich das Niveau der im Konventionsstaat verfügbaren Behandlung deutlich von jener im Herkunftsstaat unterscheiden kann. Während es angesichts der grundlegenden Bedeutung von Art. 3 EMRK im System der Konvention notwendig ist, dass sich der EGMR ein gewisses Maß an Flexibilität bewahrt, um Ausweisungen in Ausnahmefällen zu verhindern, verpflichtet Art. 3 EMRK einen Vertragsstaat nicht dazu, solche Ungleichheiten durch die Gewährung von kostenloser und unbeschränkter Gesundheitsversorgung für alle Fremden ohne Aufenthaltsrecht in seinem Gebiet zu mildern. Das Gegenteil festzustellen, würde den Konventionsstaaten eine zu große Bürde auferlegen (Randnr. 44 des Urteils N. v. The United Kingdom).Obwohl viele der in ihr enthaltenen Rechte soziale und wirtschaftliche Implikationen haben -so der EGMR weiter -, zielt die EMRK im Wesentlichen auf den Schutz der bürgerlichen und politischen Rechte ab. Überdies wohnt der EMRK als Ganzer die Suche nach einem fairen Ausgleich zwischen den Anforderungen des allgemeinen Interesses der Gemeinschaft und den Erfordernissen des Schutzes der Grundrechte des Einzelnen inne. Fortschritte der medizinischen Forschung zusammen mit sozialen und wirtschaftlichen Unterschieden zwischen verschiedenen Ländern bringen es mit sich, dass sich das Niveau der im Konventionsstaat verfügbaren Behandlung deutlich von jener im Herkunftsstaat unterscheiden kann. Während es angesichts der grundlegenden Bedeutung von Artikel 3, EMRK im System der Konvention notwendig ist, dass sich der EGMR ein gewisses Maß an Flexibilität bewahrt, um Ausweisungen in Ausnahmefällen zu verhindern, verpflichtet Artikel 3, EMRK einen Vertragsstaat nicht dazu, solche Ungleichheiten durch die Gewährung von kostenloser und unbeschränkter Gesundheitsversorgung für alle Fremden ohne Aufenthaltsrecht in seinem Gebiet zu mildern. Das Gegenteil festzustellen, würde den Konventionsstaaten eine zu große Bürde auferlegen (Randnr. 44 des Urteils N. v. The United Kingdom).
Schließlich stellt der EGMR fest, dass dieselben Grundsätze in Hinblick auf die Ausweisung jeder Person gelten müssen, die an irgendeiner schweren, natürlich aufgetretenen mentalen oder körperlichen Krankheit leidet, die Leid, Schmerz und eine verringerte Lebenserwartung verursacht und eine spezielle Behandlung erfordert, die im Herkunftsland der Person nicht ohne weiteres oder nur zu beträchtlichen Kosten erhältlich ist (Randnr. 45 des Urteils N. v. The United Kingdom).
Der Verwaltungsgerichtshof folgte in seinem Erkenntnis vom 23.9.2009, Zl 2007/01/0515-10, dieser Ansicht.
Fallbezogen bedeutet dies gegenständlich Folgendes:
In Bezug auf den Gesundheitszustand der beschwerdeführenden Partei ergibt sich vor dem Hintergrund der dargestellten Rechtsprechung des EGMR nicht, dass hier sehr außergewöhnliche Umstände ("very exceptional circumstances") gegeben wären, die eine Rückkehr in den Heimatstaat/Zielstaat - unbeschadet des möglichen Umstandes, dass dort eine mit österreichischen Verhältnissen vergleichbare qualitativ hochwertige medizinische Behandlung nicht zu erwarten ist - ausschließen würden. Wie sich aus der dargestellten Rechtsprechung des EGMR ergibt, ist nämlich der Umstand allein, dass ein vergleichbarer Standard in der medizinischen Behandlung nicht besteht, nicht geeignet, einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK zu begründen. Fallbezogen erreicht die behauptete Gesundheitsbeeinträchtigung der beschwerdeführenden Partei der allgemeinen Lebenserfahrung nach auch nicht jenes sehr außergewöhnliche Ausmaß an Leidenszuständen, wie es in der Rechtsprechung des EGMR für das Vorliegen eines Abschiebehindernisses nach Art. 3 EMRK gefordert wird. Auch wurde seitens der beschwerdeführenden Partei nicht behauptet oder gar belegt und kann auch auf Grund der getroffenen Feststellungen nicht davon ausgegangen werden, dass die reale Gefahr (vlg. zum "real risk" betreffend Zugang insbesondere EGMR, Fall N. v. the United Kingdom) bestünde, dass die Partei keinen Zugang zur Gesundheitsversorgung in Armenien hat.In Bezug auf den Gesundheitszustand der beschwerdeführenden Partei ergibt sich vor dem Hintergrund der dargestellten Rechtsprechung des EGMR nicht, dass hier sehr außergewöhnliche Umstände ("very exceptional circumstances") gegeben wären, die eine Rückkehr in den Heimatstaat/Zielstaat - unbeschadet des möglichen Umstandes, dass dort eine mit österreichischen Verhältnissen vergleichbare qualitativ hochwertige medizinische Behandlung nicht zu erwarten ist - ausschließen würden. Wie sich aus der dargestellten Rechtsprechung des EGMR ergibt, ist nämlich der Umstand allein, dass ein vergleichbarer Standard in der medizinischen Behandlung nicht besteht, nicht geeignet, einen Verstoß gegen Artikel 3, EMRK zu begründen. Fallbezogen erreicht die behauptete Gesundheitsbeeinträchtigung der beschwerdeführenden Partei der allgemeinen Lebenserfahrung nach auch nicht jenes sehr außergewöhnliche Ausmaß an Leidenszuständen, wie es in der Rechtsprechung des EGMR für das Vorliegen eines Abschiebehindernisses nach Artikel 3, EMRK gefordert wird. Auch wurde seitens der beschwerdeführenden Partei nicht behauptet oder gar belegt und kann auch auf Grund der getroffenen Feststellungen nicht davon ausgegangen werden, dass die reale Gefahr (vlg. zum "real risk" betreffend Zugang insbesondere EGMR, Fall N. v. the United Kingdom) bestünde, dass die Partei keinen Zugang zur Gesundheitsversorgung in Armenien hat.
In einer Gesamtbetrachtung, unter Berücksichtigung der individuellen Situation der Beschwerdeführer und der fallbezogenen Berichtslage, ist festzuhalten, dass von einer lebensbedrohenden Notlage in ihrem Herkunftsstaat, welche bei einer Rückkehr eine über die bloße Möglichkeit hinausgehende "reale Gefahr" ("das ist. eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat"; vgl zB VwGH 19.2.2004, 99/20/0573 mwN) einer unmenschlichen Behandlung des Beschwerdeführers iSd Art 3 EMRK indizieren würde, aus Sicht des Asylgerichtshofes nicht gesprochen werden kann.In einer Gesamtbetrachtung, unter Berücksichtigung der individuellen Situation der Beschwerdeführer und der fallbezogenen Berichtslage, ist festzuhalten, dass von einer lebensbedrohenden Notlage in ihrem Herkunftsstaat, welche bei einer Rückkehr eine über die bloße Möglichkeit hinausgehende "reale Gefahr" ("das ist. eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat"; vergleiche zB VwGH 19.2.2004, 99/20/0573 mwN) einer unmenschlichen Behandlung des Beschwerdeführers iSd Artikel 3, EMRK indizieren würde, aus Sicht des Asylgerichtshofes nicht gesprochen werden kann.
Die beiden volljährigen Beschwerdeführer sind im Wesentlichen gesund und es kam nicht hervor, dass sie nicht durch eigene Arbeit zu ihrem Lebensunterhalt in Armenien beitragen könnten. Sie sprechen auch die Sprache der armenischen Majoritätsbevölkerung. Ihren Angaben nach verfügen sie dort auch noch zumindest über eine Verwandte, welche sie schon in der Vergangenheit unterstützte. Auch verwiesen sie selbst auf einen Freund des Vaters der sie nach dem Tod des Vaters in Armenien unterstützte. Es wäre den Beschwerdeführern zumutbar erforderlichenfalls sich wieder an diese Personen zu wenden. Es kann der allgemeinen Lebenserfahrung und der Berichtslage nach auch davon ausgegangen werden, dass die in Österreich gesammelten Erfahrung bzw. Schulungen ihnen bei einer Integration am armenischen Arbeitsmarkt nützlich sein können.
Ergänzend ist anzuführen, dass gemäß § 40a AsylG 1997 zB. auch eine finanzielle Rückkehrhilfe (über diese wird im erstinstanzlichen Verfahren schon informiert) als Startkapital für ihr Leben in Armenien gewährt werden kann. Durch das vom Europäischen Flüchtlingsfonds und Bundesministerium für Inneres kofinanzierte System wird der Neubeginn zu Hause erleichtert. Es wird zu Hilfsorganisationen im Heimatland vermittelt, finanzielle Unterstützung gewährt, und beim Zugang zu Wohn-, Ausbildungs- und Arbeitsmöglichkeiten im Herkunftsstaat unterstützt. (http://www.caritas.at/hilfe-einrichtungen/fluechtlinge/beratung-und-vertretung/rueckkehrhilfe/).Ergänzend ist anzuführen, dass gemäß Paragraph 40 a, AsylG 1997 zB. auch eine finanzielle Rückkehrhilfe (über diese wird im erstinstanzlichen Verfahren schon informiert) als Startkapital für ihr Leben in Armenien gewährt werden kann. Durch das vom Europäischen Flüchtlingsfonds und Bundesministerium für Inneres kofinanzierte System wird der Neubeginn zu Hause erleichtert. Es wird zu Hilfsorganisationen im Heimatland vermittelt, finanzielle Unterstützung gewährt, und beim Zugang zu Wohn-, Ausbildungs- und Arbeitsmöglichkeiten im Herkunftsstaat unterstützt. (http://www.caritas.at/hilfe-einrichtungen/fluechtlinge/beratung-und-vertretung/rueckkehrhilfe/).
Auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ergibt sich somit kein "reales Risiko", dass es derzeit durch die Rückführung der Beschwerdeführer in ihren Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde.Auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ergibt sich somit kein "reales Risiko", dass es derzeit durch die Rückführung der Beschwerdeführer in ihren Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde.
Es kam im Verfahren nicht hervor, dass konkret für die Beschwerdeführer im Falle einer Rückverbringung in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr bestünde, als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts ausgesetzt zu sein.
Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände daher zu Recht kein subsidiärer Schutz zu gewähren, die Entscheidung des BAA im Ergebnis zu bestätigen und die Beschwerde somit hinsichtlich Spruchpunkt II. abzuweisen.Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände daher zu Recht kein subsidiärer Schutz zu gewähren, die Entscheidung des BAA im Ergebnis zu bestätigen und die Beschwerde somit hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. abzuweisen.
Zu Spruchpunkt III.:Zu Spruchpunkt römisch drei.:
1. Verbindung mit einer Ausweisung; § 10 AsylG 2005 iVm § 75 Abs 8 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 135/2009:1. Verbindung mit einer Ausweisung; Paragraph 10, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz 8, AsylG 2005 in der Fassung BGBl römisch eins Nr. 135/2009:
(1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird
(2) Ausweisungen nach Abs 1 sind unzulässig, wenn(2) Ausweisungen nach Absatz eins, sind unzulässig, wenn
1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder
2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu
berücksichtigen:
a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt
des Fremden rechtswidrig war;
b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
d) der Grad der Integration;
e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;
f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-,
Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.
(3) Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.(3) Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4) Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.(4) Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
(5) Über die Zulässigkeit der Ausweisung ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.(5) Über die Zulässigkeit der Ausweisung ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
(6) Ausweisungen nach Abs. 1 bleiben binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.(6) Ausweisungen nach Absatz eins, bleiben binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.
2. Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:
2.1 Den beschwerdeführenden Parteien war weder der Status eines Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) noch jener eines subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) zuzuerkennen. Folglich ist diese Entscheidung mit einer Ausweisung zu verbinden, sofern sie aus nachfolgenden Gründen nicht unzulässig ist.2.1 Den beschwerdeführenden Parteien war weder der Status eines Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) noch jener eines subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.) zuzuerkennen. Folglich ist diese Entscheidung mit einer Ausweisung zu verbinden, sofern sie aus nachfolgenden Gründen nicht unzulässig ist.
2.2. Ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht für das Bundesgebiet wurde von den beschwerdeführenden Parteien nicht dargetan und konnte auch amtswegig nicht festgestellt werden. Daraus ergibt sich somit kein Ausweisungshindernis.
2.3. Eine Ausweisung ist weiters nur dann zulässig, wenn es dadurch zu keiner Verletzung des Art 8 EMRK kommt. Bei Erlassung einer Ausweisung kann ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienleben vorliegen (Art. 8 Abs 1 EMRK). Nur ein unverhältnismäßiger Eingriff würde eine Ausweisung unzulässig machen.2.3. Eine Ausweisung ist weiters nur dann zulässig, wenn es dadurch zu keiner Verletzung des Artikel 8, EMRK kommt. Bei Erlassung einer Ausweisung kann ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienleben vorliegen (Artikel 8, Absatz eins, EMRK). Nur ein unverhältnismäßiger Eingriff würde eine Ausweisung unzulässig machen.
2.3.1. Für die Beurteilung ob ein relevantes Privat- oder Familienleben iSd Art 8 EMRK vorliegt sind insbesondere nachfolgende Umstände beachtlich:2.3.1. Für die Beurteilung ob ein relevantes Privat- oder Familienleben iSd Artikel 8, EMRK vorliegt sind insbesondere nachfolgende Umstände beachtlich:
Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben;Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben;
das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR Kroon, VfGH 28.06.2003, G 78/00); etwa bei Zutreffen anderer Faktoren aus denen sich ergibt, dass eine Beziehung genügend Konstanz aufweist, um de facto familiäre Bindungen zu erzeugen: zB Natur und Dauer der Beziehung der Eltern und insbesondere, ob sie geplant haben ein gemeinsames Kind zu haben; ob der Vater das Kind als eigenes anerkannt hat; ob Unterhaltszahlungen für die Pflege und Erziehung des Kindes geleistet wurden; und die Intensität und Regelmäßigkeit des Umgans (EGMR v. 8.1.2009, Zl 10606/07, Fall Grant gg. Vereinigtes Königreich).
Kinder werden erst vom Moment ihrer Geburt an rechtlich Teil der Familie. Zu noch ungeborenen Kindern liegt somit bis dahin (noch) kein schützenswertes Familienleben iSd Art 8 EMRK vor (vgl. zB VfGH 24.02.2003, B 1670/01; EGMR 19.02.1996, GÜL vs Switzerland).Kinder werden erst vom Moment ihrer Geburt an rechtlich Teil der Familie. Zu noch ungeborenen Kindern liegt somit bis dahin (noch) kein schützenswertes Familienleben iSd Artikel 8, EMRK vor vergleiche zB VfGH 24.02.2003, B 1670/01; EGMR 19.02.1996, GÜL vs Switzerland).
Der Begriff des Familienlebens ist jedoch nicht nur auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere "de facto Beziehungen" ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, X ua).Der Begriff des Familienlebens ist jedoch nicht nur auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere "de facto Beziehungen" ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, römisch zehn ua).
Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) nur dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. dazu auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 9. Juni 2006, B 1277/04, unter Hinweis auf die Judikatur des EGMR; des Weiteren auch das Erkenntnis des VwGH vom 26. Jänner 2006, Zl. 2002/20/0423 und die darauf aufbauende Folgejudikatur, etwa die Erkenntnisse vom 26. Jänner 2006, Zl. 2002/20/0235, vom 8. Juni 2006, Zl. 2003/01/0600, vom 22. August 2006, Zl. 2004/01/0220 und vom 29. März 2007, Zl. 2005/20/0040, vom 26. Juni 2007, 2007/01/0479).Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) nur dann unter den Schutz des Artikel 8, Absatz eins, EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen vergleiche dazu auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 9. Juni 2006, B 1277/04, unter Hinweis auf die Judikatur des EGMR; des Weiteren auch das Erkenntnis des VwGH vom 26. Jänner 2006, Zl. 2002/20/0423 und die darauf aufbauende Folgejudikatur, etwa die Erkenntnisse vom 26. Jänner 2006, Zl. 2002/20/0235, vom 8. Juni 2006, Zl. 2003/01/0600, vom 22. August 2006, Zl. 2004/01/0220 und vom 29. März 2007, Zl. 2005/20/0040, vom 26. Juni 2007, 2007/01/0479).
Die Beziehung der bereits volljährigen Kinder zu den Eltern ist vor allem dann als Familienleben zu qualifizieren, wenn jene auch nach Eintritt der Volljährigkeit im Haushalt der Eltern weiterleben, ohne dass sich ihr Naheverhältnis zu den Eltern wesentlich ändert (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007/74, 860 unter Hinweis auf Wiederin in Korinek/Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Art 8 EMRK Rz 76).Die Beziehung der bereits volljährigen Kinder zu den Eltern ist vor allem dann als Familienleben zu qualifizieren, wenn jene auch nach Eintritt der Volljährigkeit im Haushalt der Eltern weiterleben, ohne dass sich ihr Naheverhältnis zu den Eltern wesentlich ändert (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007/74, 860 unter Hinweis auf Wiederin in Korinek/Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Artikel 8, EMRK Rz 76).
Alle anderen verwandtschaftlichen Beziehungen (zB zwischen Enkel und Großeltern, erwachsenen Geschwistern [vgl. VwGH 22.08.2006, 2004/01/0220, mwN; 25.4.2008, 2007/20/0720 bis 0723-8], Cousinen [VwGH 15.01.1999, 97/21/0778; 26.6.2007, 2007/01/0479], Onkeln bzw. Tanten und Neffen bzw. Nichten) sind nur dann als Familienleben geschützt, wenn eine "hinreichend starke Nahebeziehung" besteht. Nach Ansicht der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ist für diese Wertung insbesondere die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung (vgl. VfSlg 17.457/2005). Dabei werden vor allem das Zusammenleben und die gegenseitige Unterhaltsgewährung zur Annahme eines Familienlebens iSd Art 8 EMRK führen, soweit nicht besondere Abhängigkeitsverhältnisse, wie die Pflege eines behinderten oder kranken Verwandten, vorliegen.Alle anderen verwandtschaftlichen Beziehungen (zB zwischen Enkel und Großeltern, erwachsenen Geschwistern [vgl. VwGH 22.08.2006, 2004/01/0220, mwN; 25.4.2008, 2007/20/0720 bis 0723-8], Cousinen [VwGH 15.01.1999, 97/21/0778; 26.6.2007, 2007/01/0479], Onkeln bzw. Tanten und Neffen bzw. Nichten) sind nur dann als Familienleben geschützt, wenn eine "hinreichend starke Nahebeziehung" besteht. Nach Ansicht der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ist für diese Wertung insbesondere die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung vergleiche VfSlg 17.457 aus 2005,). Dabei werden vor allem das Zusammenleben und die gegenseitige Unterhaltsgewährung zur Annahme eines Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK führen, soweit nicht besondere Abhängigkeitsverhältnisse, wie die Pflege eines behinderten oder kranken Verwandten, vorliegen.
Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, greift sie lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein; auch dann, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen (EGMR im Fall Cruz Varas gegen Schweden). In diesen Fällen ist nach der Judikatur des EGMR der Eingriff in das Privatleben gegebenenfalls separat zu prüfen (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007/74, 856 mwN).Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, greift sie lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein; auch dann, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen (EGMR im Fall Cruz Varas gegen Schweden). In diesen Fällen ist nach der Judikatur des EGMR der Eingriff in das Privatleben gegebenenfalls separat zu prüfen (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007/74, 856 mwN).
Nach der Rechtsprechung des EGMR (vgl. aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u. a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vgl. dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).Nach der Rechtsprechung des EGMR vergleiche aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u. a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vergleiche dazu VfSlg 10.737 aus 1985,; VfSlg 13.660 aus 1993,).
2.4. Die beiden Beschwerdeführer leben im gemeinsamen Haushalt mit ihrer Mutter und der Halbschwester. Mit Entscheidung des AsylGH mit Erkenntnissen vom heutigen Tag kommt keinem der Familienangehörigen der beiden Beschwerdeführer in Österreich ein Aufenthaltsrecht zu. Sie sind folglich bei Verbleiben im Bundesgebiet fortan nicht rechtmäßig aufhältig.
Die beiden Beschwerdeführer befinden sich seit rund 6 Jahren in Österreich und haben hier unzweifelhaft private Anknüpfungspunkte, die zur Annahme eines grds. relevanten Privatlebens iSd Art 8 EMRK führen, wodurch eine Ausweisung in dieses verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht eingreift.Die beiden Beschwerdeführer befinden sich seit rund 6 Jahren in Österreich und haben hier unzweifelhaft private Anknüpfungspunkte, die zur Annahme eines grds. relevanten Privatlebens iSd Artikel 8, EMRK führen, wodurch eine Ausweisung in dieses verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht eingreift.
3. Ob ein Eingriff in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Privatleben durch die asylrechtliche Ausweisung iSd Art 8 Abs 2 EMRK notwendig ist, bedarf einer Abwägung der öffentlichen Interessen im Verhältnis zu den Interessen des Fremden.3. Ob ein Eingriff in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Privatleben durch die asylrechtliche Ausweisung iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK notwendig ist, bedarf einer Abwägung der öffentlichen Interessen im Verhältnis zu den Interessen des Fremden.
Art 8 Abs 2 EMRK lautet:Artikel 8, Absatz 2, EMRK lautet:
"Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist."
3. 1. Der Gesetzgeber hat im § 10 Abs 2 Z 2 AsylG 2005 auf Grundlage der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (B 1150/07 und B 328/07) maßgebliche Abwägungskriterien aufgenommen, wobei die aufgezählten Kriterien aber im Sinne einer verfassungskonformen Einzelfallprüfung und einer dynamischen Weiterentwicklung des Art 8 EMRK durch Höchstgerichte und den EGMR nicht abschließend (arg. "jedenfalls") anzusehen sind (12/ME XXIV.GP-Ministerialentwurf-Materialien-Vorblatt und Erläuterung zu § 10 Abs 2 Z 2).3. 1. Der Gesetzgeber hat im Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 auf Grundlage der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (B 1150/07 und B 328/07) maßgebliche Abwägungskriterien aufgenommen, wobei die aufgezählten Kriterien aber im Sinne einer verfassungskonformen Einzelfallprüfung und einer dynamischen Weiterentwicklung des Artikel 8, EMRK durch Höchstgerichte und den EGMR nicht abschließend (arg. "jedenfalls") anzusehen sind (12/ME römisch 24 .GP-Ministerialentwurf-Materialien-Vorblatt und Erläuterung zu Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2,).
In diesem Sinne wird - die in § 10 Abs 2 Z 2 AsylG 2005 angeführten Kriterien teils konkretisierend oder ergänzend - insbesondere auch noch Folgendes beachtlich sein:In diesem Sinne wird - die in Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 angeführten Kriterien teils konkretisierend oder ergänzend - insbesondere auch noch Folgendes beachtlich sein:
Hinsichtlich des Vergleiches der öffentlichen Interessen mit jenen der beschwerdeführenden Partei ist der Verfassungsgerichtshof der Auffassung, dass Asylwerber und sonstige Fremde nicht schlechthin gleichzusetzen sind. Asylwerber hätten idR ohne Geltendmachung von Asylgründen keine rechtliche Möglichkeit, legal nach Österreich einzureisen. Soweit die Einreise nicht ohnehin unter Umgehung der Grenzkontrolle oder mit einem Touristenvisum stattgefunden hat, ist Asylwerbern der Aufenthalt bloß erlaubt, weil sie einen Asylantrag gestellt und Asylgründe geltend gemacht haben. Sie dürfen zwar bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung weder zurückgewiesen, zurückgeschoben noch abgeschoben werden, ein über diesen faktischen Abschiebeschutz hinausgehendes Aufenthaltsrecht erlangen Asylwerber jedoch lediglich bei Zulassung ihres Asylverfahrens sowie bis zum rechtskräftigen Abschluss oder bis zur Einstellung des Verfahrens. Der Gesetzgeber beabsichtigt durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern. Es kann dem Gesetzgeber nicht entgegen getreten werden, wenn er auf Grund dieser Besonderheit Asylwerber und andere Fremde unterschiedlich behandelt (VfGH 17. 3. 2005, G 78/04 ua).
Neben dem im § 10 geforderten tatsächlichen Bestehen eines Familienlebens kommt es auch auf dessen Intensität an (EGMR 2.8.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00).Neben dem im Paragraph 10, geforderten tatsächlichen Bestehen eines Familienlebens kommt es auch auf dessen Intensität an (EGMR 2.8.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00).
Die Eingriffsintensität in das Familienleben zu Kindern wird gemindert, wenn es kein Zusammenleben mit dem Kind gab ( EGMR, Fall Grant gg. Vereinigtes Königreich v. 8.1.2009, 10606/07).
Es hat nach der Rechtsprechung des EGMR grds. in die Abwägung miteinzufließen, ob bzw. dass familiäre Kontakte auch durch Besuche, per Telefon oder E-Mail aufrecht erhalten werden können (vgl. EGMR 11.04.2006, Fall USEINOV, Appl. 61.292/00; Fall Darren Omoregie u.a. gg. Norwegen; Fall Grant gg. Vereinigtes Königreich v. 8.1.2009).Es hat nach der Rechtsprechung des EGMR grds. in die Abwägung miteinzufließen, ob bzw. dass familiäre Kontakte auch durch Besuche, per Telefon oder E-Mail aufrecht erhalten werden können vergleiche EGMR 11.04.2006, Fall USEINOV, Appl. 61.292/00; Fall Darren Omoregie u.a. gg. Norwegen; Fall Grant gg. Vereinigtes Königreich v. 8.1.2009).
Fremde ohne gesicherten Aufenthalt in Österreich können grds. keine Ankerpersonen für eine Familienzusammenführung sein (VfGH 7.11.2008, U48/08).
Bei der Schutzwürdigkeit des Privatlebens manifestiert sich der Grad der Integration des Fremden insbesondere an intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen (vgl. EGMR 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 5.7.2005, 2004/21/0124; 11.10.2005, 2002/21/0124).Bei der Schutzwürdigkeit des Privatlebens manifestiert sich der Grad der Integration des Fremden insbesondere an intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen vergleiche EGMR 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vergleiche auch VwGH 5.7.2005, 2004/21/0124; 11.10.2005, 2002/21/0124).
Wenn das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein mussten, ist dies bei der Abwägung gegebenenfalls als die persönlichen Interessen mindernd in Betracht zu ziehen (EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 5.9.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562, Fall Nnyanzi gg. Vereinigtes Königreich, Fall Darren Omoregie u.a. gg. Norwegen).
Privatleben iSd Art 8 Abs 1 kann grundsätzlich nur im Rahmen eines legalen Aufenthaltes entstehen. Eine während des laufenden Asylverfahrens bloß vorläufige Aufenthaltsberechtigung ist nicht geeignet berechtigterweise schon die Erwartung hervorzurufen, in Österreich bleiben zu dürfen (EGMR in den Sachen Ghiban v. 7.10.04, 33743/03 und Dragan NVwZ 2005, 1043, Nnyanzi gg. Norwegen).Privatleben iSd Artikel 8, Absatz eins, kann grundsätzlich nur im Rahmen eines legalen Aufenthaltes entstehen. Eine während des laufenden Asylverfahrens bloß vorläufige Aufenthaltsberechtigung ist nicht geeignet berechtigterweise schon die Erwartung hervorzurufen, in Österreich bleiben zu dürfen (EGMR in den Sachen Ghiban v. 7.10.04, 33743/03 und Dragan NVwZ 2005, 1043, Nnyanzi gg. Norwegen).
Der Asylwerber kann während seines Asylverfahrens nicht darauf vertrauen, dass ein in dieser Zeit entstehendes Privat- bzw. Familienleben auch nach der Erledigung seines Asylantrages fortgesetzt werden kann. Die Rechte aus der GFK dürfen nicht dazu dienen, die Einwanderungsregeln zu umgehen (ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 EMRK, S 857 mwN).Der Asylwerber kann während seines Asylverfahrens nicht darauf vertrauen, dass ein in dieser Zeit entstehendes Privat- bzw. Familienleben auch nach der Erledigung seines Asylantrages fortgesetzt werden kann. Die Rechte aus der GFK dürfen nicht dazu dienen, die Einwanderungsregeln zu umgehen (ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, EMRK, S 857 mwN).
Verfügt die beschwerdeführende Partei über einen gesicherten Aufenthalt und ist sie nicht straffällig geworden, so bewirken diese Umstände keine relevante Verstärkung ihrer persönlichen Interessen (Hinweis E 24. Juli 2002, 2002/18/0112; 31.10.2002, 2002/18/0190).
Das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration ist weiters dann gemindert, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf einen unberechtigten Asylantrag zurückzuführen ist (VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479 mwN). Beruht der bisherige Aufenthalt auf rechtsmissbräuchlichem Verhalten (insbesondere bei Vortäuschung eines Asylgrundes [vgl VwGH 2.10.1996, 95/21/0169]), relativiert dies die ableitbaren Interessen des Asylwerbers wesentlich [vgl. die Erkenntnisse vom 28. Juni 2007, Zl. 2006/21/0114, und vom 30. August 2007, Zl. 2006/21/0246] (VwGH 20.12.2007, 2006/21/0168).
Bei der Abwägung der Interessen ist auch zu berücksichtigen, dass es der beschwerdeführenden Partei bei der asylrechtlichen Ausweisung grds. nicht verwehrt ist, bei Erfüllung der allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Regelungen des FPG bzw. NAG wieder in das Bundesgebiet zurückzukehren (vgl. ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 EMRK, S 861, mwN).Bei der Abwägung der Interessen ist auch zu berücksichtigen, dass es der beschwerdeführenden Partei bei der asylrechtlichen Ausweisung grds. nicht verwehrt ist, bei Erfüllung der allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Regelungen des FPG bzw. NAG wieder in das Bundesgebiet zurückzukehren vergleiche ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, EMRK, S 861, mwN).
In der bereits ziterten Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (Fall NNYANZI gg. das Vereinigte Königreich vom 8.4.2008) zeigt der Gerichtshof zum Privatleben einer Asylwerberin die maßgeblichen Kritierien im Rahmen der gegenständlichen Aufenthaltsbeendigung auf. Es war davon auszugehen, dass deren Verfahren bereits insgesamt rund 10 Jahre dauerte. Die Beschwerdeführerin hatte in dieser Zeit einen Beruf erlernt, beteiligte sich an der Kirchengemeinschaft, hatte Freunde, darunter eine Beziehung zu einem Mann. Der EGMR erachtete es nicht als notwendig zu entscheiden, ob die Beziehungen, welche die Beschwerdeführerin während ihres beinahe zehnjährigen Aufenthalts im Vereinigten Königreich begründet hat, Privatleben iSv. Art. 8 EMRK darzustellen geeignet sind. Selbst unter der Annahme, dass dem so wäre, sei die in Aussicht genommene Abschiebung nach Uganda gesetzlich vorgesehen und durch ein legitimes Ziel motiviert, nämlich die "Aufrechterhaltung und Stärkung der Einwanderungskontrolle". Jedes von der Beschwerdeführerin während ihres Aufenthalts im Vereinigten Königreich etablierte Privatleben würde ihre Abschiebung bei einer Abwägung gegen das legitime öffentliche Interesse an einer wirksamen Einwanderungskontrolle nicht zu einem unverhältnismäßigen Eingriff machen. Anders als im Fall Üner/NL sei die Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall kein niedergelassener Einwanderer. Ihr wäre nie ein Bleiberecht im belangten Staat erteilt worden. Ihr Aufenthalt im Vereinigten Königreich während der Anhängigkeit ihrer verschiedenen Asylanträge und Menschenrechtsbeschwerden sei immer prekär gewesen und ihre Abschiebung aufgrund der Abweisung dieser Anträge werde durch eine behauptete Verzögerung ihrer Erledigung durch die Behörden nicht unverhältnismäßig. Die Abschiebung der BF nach Uganda würde daher keine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen.In der bereits ziterten Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (Fall NNYANZI gg. das Vereinigte Königreich vom 8.4.2008) zeigt der Gerichtshof zum Privatleben einer Asylwerberin die maßgeblichen Kritierien im Rahmen der gegenständlichen Aufenthaltsbeendigung auf. Es war davon auszugehen, dass deren Verfahren bereits insgesamt rund 10 Jahre dauerte. Die Beschwerdeführerin hatte in dieser Zeit einen Beruf erlernt, beteiligte sich an der Kirchengemeinschaft, hatte Freunde, darunter eine Beziehung zu einem Mann. Der EGMR erachtete es nicht als notwendig zu entscheiden, ob die Beziehungen, welche die Beschwerdeführerin während ihres beinahe zehnjährigen Aufenthalts im Vereinigten Königreich begründet hat, Privatleben iSv. Artikel 8, EMRK darzustellen geeignet sind. Selbst unter der Annahme, dass dem so wäre, sei die in Aussicht genommene Abschiebung nach Uganda gesetzlich vorgesehen und durch ein legitimes Ziel motiviert, nämlich die "Aufrechterhaltung und Stärkung der Einwanderungskontrolle". Jedes von der Beschwerdeführerin während ihres Aufenthalts im Vereinigten Königreich etablierte Privatleben würde ihre Abschiebung bei einer Abwägung gegen das legitime öffentliche Interesse an einer wirksamen Einwanderungskontrolle nicht zu einem unverhältnismäßigen Eingriff machen. Anders als im Fall Üner/NL sei die Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall kein niedergelassener Einwanderer. Ihr wäre nie ein Bleiberecht im belangten Staat erteilt worden. Ihr Aufenthalt im Vereinigten Königreich während der Anhängigkeit ihrer verschiedenen Asylanträge und Menschenrechtsbeschwerden sei immer prekär gewesen und ihre Abschiebung aufgrund der Abweisung dieser Anträge werde durch eine behauptete Verzögerung ihrer Erledigung durch die Behörden nicht unverhältnismäßig. Die Abschiebung der BF nach Uganda würde daher keine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen.
In einer weiteren bereits zitierten Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (Fall Darren Omoregie u.a. gg. Norwegen vom 31.7.2008) zeigt der Gerichtshof zum Familienleben eines Asylwerbers maßgebliche Kriterien im Rahmen der gegenständlichen Aufenthaltsbeendigung auf. Ein nigerianischer Staatsangehöriger hatte nach der Flucht aus seinem Herkunftsstaat am 25.8.2001 in Norwegen einen Asylantrag gestellt. Während des ungesicherten Aufenthaltes in Norwegen hat er eine norwegische Staatsangehörige geehelicht und mit dieser ein Kind gezeugt. Ein Antrag auf Arbeitserlaubnis bzw. Aufenthaltserlaubnis wurde abgewiesen und der BF zur Ausreise aufgefordert. Da er dieser Aufforderung nicht nachkam wurde nach vorangegangener Ankündigung eine Ausweisung mit fünfjährigem Einreiseverbot verfügt. Nach Entscheidung der Berufungsbehörde wurde er zur fristgerechten Ausreise angehalten und sein weiterer Aufenthalt war nach Fristablauf daher unrechtmäßig. Der Gerichtshof stellte fest, dass die Aufenthaltsbeendigung legitimen Zielen dient, nämlich der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verhinderung von Straftaten sowie dem wirtschaftlichen Wohl des Landes. Der EGMR erachtete es jedenfalls als gegeben, dass der Beschwerdeführer in Norwegen ein relevantes Familienleben iSd Art 8 EMRK führen würde. Die Aufenthaltsbeendigung sei jedoch dessen ungeachtet nicht als unverhältnismäßig zu erachten, weil diesem zu keiner Zeit ein Bleiberecht zukam und dieses Familienleben zu einem Zeitpunkt begründet wurde, wo sein fremdenrechtlicher Aufenthaltsstatus ungewiss war, wobei er sich des ungewissen Aufenthaltes bewusst sein musste. Zum Zeitpunkt der Asylantragstellung hatte er keine Beziehungen zu Norwegen und diese sind erst später entstanden. Auch die Geburt des gemeinsamen Kindes stellt für sich alleine keinen Grund für ein Bleiberecht dar. Zu bedenken ist auch, dass er den Großteil seines Lebens in Nigeria verbrachte. Es sind im Verfahren auch keine unüberwindbaren Hindernisse hervorgekommen, die einem Familienleben in Nigeria entgegen stünden. Zudem sollte es kein Problem sein die familiäre Beziehung auch durch zeitweise Besuche des BF durch die Gattin und des Kindes in Nigeria aufrecht zu halten. Der EGMR stellte im Ergebnis ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Aufenthaltsbeendigung fest und erachtete die Ausweisung mit einem fünfjährigen Einreiseverbot hier notwendig und nicht als unverhältnismäßig. Es lagen keine außergewöhnlichen Umstände vor, die ein Bleiberecht zur Aufrechterhaltung des Familienlebens in Norwegen erforderlich machten.In einer weiteren bereits zitierten Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (Fall Darren Omoregie u.a. gg. Norwegen vom 31.7.2008) zeigt der Gerichtshof zum Familienleben eines Asylwerbers maßgebliche Kriterien im Rahmen der gegenständlichen Aufenthaltsbeendigung auf. Ein nigerianischer Staatsangehöriger hatte nach der Flucht aus seinem Herkunftsstaat am 25.8.2001 in Norwegen einen Asylantrag gestellt. Während des ungesicherten Aufenthaltes in Norwegen hat er eine norwegische Staatsangehörige geehelicht und mit dieser ein Kind gezeugt. Ein Antrag auf Arbeitserlaubnis bzw. Aufenthaltserlaubnis wurde abgewiesen und der BF zur Ausreise aufgefordert. Da er dieser Aufforderung nicht nachkam wurde nach vorangegangener Ankündigung eine Ausweisung mit fünfjährigem Einreiseverbot verfügt. Nach Entscheidung der Berufungsbehörde wurde er zur fristgerechten Ausreise angehalten und sein weiterer Aufenthalt war nach Fristablauf daher unrechtmäßig. Der Gerichtshof stellte fest, dass die Aufenthaltsbeendigung legitimen Zielen dient, nämlich der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verhinderung von Straftaten sowie dem wirtschaftlichen Wohl des Landes. Der EGMR erachtete es jedenfalls als gegeben, dass der Beschwerdeführer in Norwegen ein relevantes Familienleben iSd Artikel 8, EMRK führen würde. Die Aufenthaltsbeendigung sei jedoch dessen ungeachtet nicht als unverhältnismäßig zu erachten, weil diesem zu keiner Zeit ein Bleiberecht zukam und dieses Familienleben zu einem Zeitpunkt begründet wurde, wo sein fremdenrechtlicher Aufenthaltsstatus ungewiss war, wobei er sich des ungewissen Aufenthaltes bewusst sein musste. Zum Zeitpunkt der Asylantragstellung hatte er keine Beziehungen zu Norwegen und diese sind erst später entstanden. Auch die Geburt des gemeinsamen Kindes stellt für sich alleine keinen Grund für ein Bleiberecht dar. Zu bedenken ist auch, dass er den Großteil seines Lebens in Nigeria verbrachte. Es sind im Verfahren auch keine unüberwindbaren Hindernisse hervorgekommen, die einem Familienleben in Nigeria entgegen stünden. Zudem sollte es kein Problem sein die familiäre Beziehung auch durch zeitweise Besuche des BF durch die Gattin und des Kindes in Nigeria aufrecht zu halten. Der EGMR stellte im Ergebnis ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Aufenthaltsbeendigung fest und erachtete die Ausweisung mit einem fünfjährigen Einreiseverbot hier notwendig und nicht als unverhältnismäßig. Es lagen keine außergewöhnlichen Umstände vor, die ein Bleiberecht zur Aufrechterhaltung des Familienlebens in Norwegen erforderlich machten.
4. Im vorliegenden Fall ist der Eingriff in das Recht auf Privatleben gesetzlich vorgesehen und verfolgt gem. Art 8 Abs 2 EMRK legitime Ziele, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung - worunter auch die geschriebene Rechtsordnung zu subsumieren ist -, das wirtschaftliche Wohl des Landes sowie zur Verhinderung von strafbaren Handlungen.4. Im vorliegenden Fall ist der Eingriff in das Recht auf Privatleben gesetzlich vorgesehen und verfolgt gem. Artikel 8, Absatz 2, EMRK legitime Ziele, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung - worunter auch die geschriebene Rechtsordnung zu subsumieren ist -, das wirtschaftliche Wohl des Landes sowie zur Verhinderung von strafbaren Handlungen.
Zu prüfen ist, ob der Eingriff in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist:
Nach dem Urteil des EGMR im Fall Moustaquim ist eine Maßnahme dann in einer demokratischen Gesellschaft notwendig, wenn sie einem dringenden sozialen Bedürfnis entspricht und zum verfolgten legitimen Ziel verhältnismäßig ist. Das bedeutet, dass die Interessen des Staates, insbesondere unter Berücksichtung der Souveränität hinsichtlich der Einwanderungs- und Niederlassungspolitik, gegen jene des Beschwerdeführers abzuwägen sind.
4.1. Der EGMR geht davon aus, dass die Konvention kein Recht auf Aufenthalt in einem bestimmten Staat garantiert. Der EGMR erkennt in stRsp weiters, dass die Konventionsstaaten nach völkerrechtlichen Bestimmungen berechtigt sind, Einreise, Ausweisung und Aufenthalt von Fremden ihrer Kontrolle zu unterwerfen, soweit ihre vertraglichen Verpflichtungen dem nicht entgegenstehen (vgl. uva. zB. Urteil Vilvarajah/GB, A/215 § 102 = NL 92/1/07 und NL 92/1/27f.). Die Schaffung eines Ordnungssystems mit dem die Einreise und der Aufenthalt von Fremden geregelt wird, ist auch im Lichte der Entwicklungen auf europäischer Ebene notwendig. Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art 8 Abs 2 EMRK) daher ein hoher Stellenwert zu (VfGH 29.9.2007, B 328/07, VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251 uva.). Die öffentliche Ordnung, hier va. das Interesse an einer geordneten Zuwanderung, erfordert es daher, dass Fremde, die nach Österreich einwandern wollen, die dabei zu beachtenden Vorschriften einhalten. Die öffentliche Ordnung wird zB. schwerwiegend beeinträchtigt, wenn einwanderungswillige Fremde, ohne das betreffende Verfahren abzuwarten, sich unerlaubt nach Österreich begeben, um damit die österreichischen Behörden vor vollendete Tatsachen zu stellen. Die Ausweisung kann in solchen Fällen trotz eines vielleicht damit verbundenen Eingriffs in das Privatleben und Familienleben erforderlich sein, um jenen Zustand herzustellen, der bestünde, wenn sich der Fremde gesetzestreu verhalten hätte (VwGH 21.2.1996, 95/21/1256). Dies insbesondere auch deshalb, weil als allgemein anerkannter Rechtsgrundsatz grds. gilt, dass aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen. (VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007). Der VwGH hat weiters festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190). Aus Art 8 EMRK ist zudem kein Recht auf Wahl des Familienwohnsitzes ableitbar (VfGH 13.10.2007, B1462/06 mwN).4.1. Der EGMR geht davon aus, dass die Konvention kein Recht auf Aufenthalt in einem bestimmten Staat garantiert. Der EGMR erkennt in stRsp weiters, dass die Konventionsstaaten nach völkerrechtlichen Bestimmungen berechtigt sind, Einreise, Ausweisung und Aufenthalt von Fremden ihrer Kontrolle zu unterwerfen, soweit ihre vertraglichen Verpflichtungen dem nicht entgegenstehen vergleiche uva. zB. Urteil Vilvarajah/GB, A/215 Paragraph 102, = NL 92/1/07 und NL 92/1/27f.). Die Schaffung eines Ordnungssystems mit dem die Einreise und der Aufenthalt von Fremden geregelt wird, ist auch im Lichte der Entwicklungen auf europäischer Ebene notwendig. Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) daher ein hoher Stellenwert zu (VfGH 29.9.2007, B 328/07, VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251 uva.). Die öffentliche Ordnung, hier va. das Interesse an einer geordneten Zuwanderung, erfordert es daher, dass Fremde, die nach Österreich einwandern wollen, die dabei zu beachtenden Vorschriften einhalten. Die öffentliche Ordnung wird zB. schwerwiegend beeinträchtigt, wenn einwanderungswillige Fremde, ohne das betreffende Verfahren abzuwarten, sich unerlaubt nach Österreich begeben, um damit die österreichischen Behörden vor vollendete Tatsachen zu stellen. Die Ausweisung kann in solchen Fällen trotz eines vielleicht damit verbundenen Eingriffs in das Privatleben und Familienleben erforderlich sein, um jenen Zustand herzustellen, der bestünde, wenn sich der Fremde gesetzestreu verhalten hätte (VwGH 21.2.1996, 95/21/1256). Dies insbesondere auch deshalb, weil als allgemein anerkannter Rechtsgrundsatz grds. gilt, dass aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen. (VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007). Der VwGH hat weiters festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190). Aus Artikel 8, EMRK ist zudem kein Recht auf Wahl des Familienwohnsitzes ableitbar (VfGH 13.10.2007, B1462/06 mwN).
4.2. Die geordnete Zuwanderung von Fremden ist auch für das wirtschaftliche Wohl des Landes (vgl zB EGMR 31.7.2008, Darren Omoregie u.a. gg. Norwegen) von besonderer Bedeutung, da diese sowohl für den Arbeitsmarkt als auch für das Sozial- und Gesundheitssystem gravierende Auswirkung hat.4.2. Die geordnete Zuwanderung von Fremden ist auch für das wirtschaftliche Wohl des Landes vergleiche zB EGMR 31.7.2008, Darren Omoregie u.a. gg. Norwegen) von besonderer Bedeutung, da diese sowohl für den Arbeitsmarkt als auch für das Sozial- und Gesundheitssystem gravierende Auswirkung hat.
4.3. Die beschwerdeführende Partei verfügt mit rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahren über keinen Aufenthaltstitel in Österreich. Ein weiterer nicht rechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet stellt grundsätzlich eine Verwaltungsübertretung gem. § 120 FPG dar. Im darin enthaltenen Strafrahmen von 1000 bis 5000 Euro oder im Falle der Uneinbringlichkeit eine Freiheitsstrafe von bis zu 3 Wochen, lässt der Gesetzgeber das hohe öffentliche Interesse an der Verhinderung bzw. Bekämpfung des nicht rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet deutlich erkennen. Die Erlassung einer Ausweisung stellt daher ein Instrument zur Verhinderung eines derartigen unter Strafe gestellten Verhaltens bzw. Unterlassens dar. Die allgemeine Lebenserfahrung zeigt, dass die Mehrzahl der Fremden nach rechtskräftigem Abschluss ihres Asylverfahrens der durch die Ausweisung bestehenden Ausreiseverpflichtung nicht freiwillig nachkommen Nur für den Fall der Erlassung eines den Aufenthalt des Fremden beendenden Titels besteht (unbeschadet der Zuständigkeit der Sicherheitsbehörde für Aufenthaltsbeendigungen von Fremden) für diesen Fremden nach Abschluss seines Asylverfahrens die gesetzliche Verpflichtung Österreich grds. unverzüglich zu verlassen und können Organe des öffentlichen Sicherheitsdienste nur diesfalls im Falle der Weigerung im Auftrage der Sicherheitsbehörde diese im öffentlichen Interesse notwendige Aufenthaltsbeendigung auch mit behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (§ 46 FPG) durchführen.4.3. Die beschwerdeführende Partei verfügt mit rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahren über keinen Aufenthaltstitel in Österreich. Ein weiterer nicht rechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet stellt grundsätzlich eine Verwaltungsübertretung gem. Paragraph 120, FPG dar. Im darin enthaltenen Strafrahmen von 1000 bis 5000 Euro oder im Falle der Uneinbringlichkeit eine Freiheitsstrafe von bis zu 3 Wochen, lässt der Gesetzgeber das hohe öffentliche Interesse an der Verhinderung bzw. Bekämpfung des nicht rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet deutlich erkennen. Die Erlassung einer Ausweisung stellt daher ein Instrument zur Verhinderung eines derartigen unter Strafe gestellten Verhaltens bzw. Unterlassens dar. Die allgemeine Lebenserfahrung zeigt, dass die Mehrzahl der Fremden nach rechtskräftigem Abschluss ihres Asylverfahrens der durch die Ausweisung bestehenden Ausreiseverpflichtung nicht freiwillig nachkommen Nur für den Fall der Erlassung eines den Aufenthalt des Fremden beendenden Titels besteht (unbeschadet der Zuständigkeit der Sicherheitsbehörde für Aufenthaltsbeendigungen von Fremden) für diesen Fremden nach Abschluss seines Asylverfahrens die gesetzliche Verpflichtung Österreich grds. unverzüglich zu verlassen und können Organe des öffentlichen Sicherheitsdienste nur diesfalls im Falle der Weigerung im Auftrage der Sicherheitsbehörde diese im öffentlichen Interesse notwendige Aufenthaltsbeendigung auch mit behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Paragraph 46, FPG) durchführen.
4.4. Die beiden Beschwerdeführer wurden in Österreich bereits wiederholt gerichtlich verurteilt. Bereits verhängte Strafen konnten sie nicht abgehalten weitere gerichtlich strafbare Handlungen zu begehen.
5. Die beiden Beschwerdeführer kamen im Wesentlichen deshalb nach Österreich weil ihre Mutter sich hier befand und leben mit dieser im gemeinsamen Haushalt, wenngleich den Angaben entnommen werden kann, dass seitens der BF getrennte Haushalte angestrebt werden, dies aber vor allem an finanziellen Hürden liegt. Die Bestrebungen sich in Österreich zu integrieren sind seitens des Erstbeschwerdeführers eher gegeben als durch den Zweitbeschwerdeführer, was die vom Erstbeschwerdeführer vorgelegten Bescheinigungsmittel, zB über den Schulbesuch, belegen.
Ungeachtet der zum Teil gezeigten Bemühungen sich in Österreich positiv zu integrieren, sind sie aber offensichtlich nicht bereit für das Zusammenleben in der Gesellschaft maßgebliche Normen zu beachten und konnten sie auch rechtskräftige Strafen nicht vor weiterer Begehung von gerichtlichen Straftaten abhalten, obwohl davon ausgegangen werden kann, dass ihnen bewusst war, dass dies für ihr weiters Leben in Österreich abträglich sein kann.
Hinsichtlich ihrer Anknüpfungspunkte zu ihrer Mutter bzw. zur Halbschwester ist anzuführen, dass diese erst durch die nicht rechtmäßige Einreise und die Stellung eines als unbegründet zu erachtenden Asylantrages (wieder) ermöglicht wurde, was die persönlichen Interessen relativiert. Auch verfügen diese Personen durch die heutige Entscheidung in ihren Verfahren mit deren Erlassung selbst auch über keinen Aufenthaltstitel für Österreich und kam nicht hervor, dass die beiden Beschwerdeführer mit diesen Familienangehörigen nicht auch in ihrem gemeinsamen Herkunftsstaat Armenien diese Kontakte pflegen könnten. Dass zwischen der Mutter bzw. der Halbschwester und den erwachsenen Beschwerdeführern aktuell eine über die übliche Beziehung zwischen derartigen Familienangehörigen hinausgehende Verbindung bestünde, kam im Verfahren nicht hervor.
Die Verbindung zu seiner Freundin in Österreich hat der Erstbeschwerdeführer auch während des Zeitraumes begründet, wo er sich dessen bewusst sein musste, dass sein Aufenthaltsstatus ungewiss ist, und konnten die Beschwerdeführer schon seit der Entscheidung des BAA im Jahre 2005 nicht berechtigt auf einen dauerhaften Verbleib in Österreich vertrauen.
6. Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände und unter Einbeziehung der oa. Judikatur der Höchstgerichte ist gegenständlich ein überwiegendes öffentliches Interesse - nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, konkret das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung und Stärkung der Einwanderungskontrolle, das wirtschaftliche Wohl des Landes sowie zur Verhinderung von strafbaren Handlungen an der Aufenthaltsbeendigung der beiden Beschwerdeführer festzustellen, das die Interessen der beschwerdeführenden Parteien an einem Verbleib in Österreich überwiegt. Die Ausweisung ist daher als notwendig und nicht unverhältnismäßig zu erachten.
Anzumerken ist, dass trotz dieser Verpflichtung Österreich zu verlassen, es den über kein Aufenthaltsrecht in Österreich verfügenden beschwerdeführenden Parteien frei steht - wie anderen Fremden auch - auf gesetzeskonforme Weise vom Ausland aus einen Antrag auf einen Einreise- bzw. Aufenthaltstitel zu stellen, die Entscheidung darüber dort abzuwarten und Österreich damit in die Lage zu versetzen eine im öffentlichen Interesse notwendige und wirksame Zuwanderungskontrolle zu vollziehen. Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände lassen die persönlichen Bindungen der Beschwerdeführer zu Österreich keine besonderen Umstände iSd Art 8 EMRK erkennen, die es ihnen unzumutbar machen würde, auch nur für die Dauer eines ordnungsgemäß geführten Einreise- bzw. Niederlassungsverfahrens in ihr Heimatland zurückzukehren (vgl. uva. zB VwGH 21.01.2010, 2009/18/0503).Anzumerken ist, dass trotz dieser Verpflichtung Österreich zu verlassen, es den über kein Aufenthaltsrecht in Österreich verfügenden beschwerdeführenden Parteien frei steht - wie anderen Fremden auch - auf gesetzeskonforme Weise vom Ausland aus einen Antrag auf einen Einreise- bzw. Aufenthaltstitel zu stellen, die Entscheidung darüber dort abzuwarten und Österreich damit in die Lage zu versetzen eine im öffentlichen Interesse notwendige und wirksame Zuwanderungskontrolle zu vollziehen. Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände lassen die persönlichen Bindungen der Beschwerdeführer zu Österreich keine besonderen Umstände iSd Artikel 8, EMRK erkennen, die es ihnen unzumutbar machen würde, auch nur für die Dauer eines ordnungsgemäß geführten Einreise- bzw. Niederlassungsverfahrens in ihr Heimatland zurückzukehren vergleiche uva. zB VwGH 21.01.2010, 2009/18/0503).
Die Ausweisung ist - durch diese grds. gegebene Rückkehrmöglichkeit - in ihrer Intensität auch kein so gravierender Eingriff wie etwa ein befristetes oder gar unbefristetes (fremdenpolizeiliches ) Aufenthaltsverbot.
7. Es ergaben sich im Verfahren keine begründeten und glaubhaften Hinweise auf die Notwendigkeit eines Aufschubs, weil etwa die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person der beschwerdeführenden Partei liegen, eine Verletzung von Art 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer wären. (§ 10 Abs 3 AsylG 2005). Es entspricht dem Amtswissen, dass Abschiebungen auf dem Landweg unter Beziehung besonders geschulter Organe erfolgt. Im Zuge der Vorbereitung der Abschiebung auf dem Luftweg erfolgt überdies grds. eine Flugtauglichkeitsuntersuchung durch einen Amtsarzt (BMI-EE2300/0054-II/2/b/07).7. Es ergaben sich im Verfahren keine begründeten und glaubhaften Hinweise auf die Notwendigkeit eines Aufschubs, weil etwa die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person der beschwerdeführenden Partei liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer wären. (Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005). Es entspricht dem Amtswissen, dass Abschiebungen auf dem Landweg unter Beziehung besonders geschulter Organe erfolgt. Im Zuge der Vorbereitung der Abschiebung auf dem Luftweg erfolgt überdies grds. eine Flugtauglichkeitsuntersuchung durch einen Amtsarzt (BMI-EE2300/0054-II/2/b/07).
Es kann davon ausgegangen werden, dass bei medizinischen Problemabschiebungen von Beginn an bis zur Übergabe bzw. Ankunft im Zielstaat durch Österreich eine medizinische Versorgung gewährleistet werden kann (Auskunft des BMI, Abteilung II/3/C, Fremdenpolizeiliche Zwangsmaßnahmen, vom 22.9.2009; vgl. AsylGH vom 12.03.2010, B7 232.141-3/2009/3E).Es kann davon ausgegangen werden, dass bei medizinischen Problemabschiebungen von Beginn an bis zur Übergabe bzw. Ankunft im Zielstaat durch Österreich eine medizinische Versorgung gewährleistet werden kann (Auskunft des BMI, Abteilung II/3/C, Fremdenpolizeiliche Zwangsmaßnahmen, vom 22.9.2009; vergleiche AsylGH vom 12.03.2010, B7 232.141-3/2009/3E).
8. Das BAA erkannte im Spruchpunkt III., dass die Ausweisung "aus dem österreichischen Bundesgebiet" zu erfolgen habe, ohne einen Zielstaat zu benennen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 30.6.2005, 2005/20/0108) hat eine solche jedoch "zielstaatsbezogen" auf jenen Staat zu erfolgen, hinsichtlich dessen die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Prüfung als zulässig erklärt wurde. Diesbezüglich war daher der Spruch im Rahmen der Abänderungsbefugnis des § 66 Abs 4 AVG auf den Zielstaat "Armenien" abzuändern.8. Das BAA erkannte im Spruchpunkt römisch drei., dass die Ausweisung "aus dem österreichischen Bundesgebiet" zu erfolgen habe, ohne einen Zielstaat zu benennen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 30.6.2005, 2005/20/0108) hat eine solche jedoch "zielstaatsbezogen" auf jenen Staat zu erfolgen, hinsichtlich dessen die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Prüfung als zulässig erklärt wurde. Diesbezüglich war daher der Spruch im Rahmen der Abänderungsbefugnis des Paragraph 66, Absatz 4, AVG auf den Zielstaat "Armenien" abzuändern.
9. Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände daher zu Recht eine Ausweisung zu verfügen, die Entscheidung des BAA mit dieser Maßgabe zu bestätigen und die Beschwerde somit hinsichtlich Spruchpunkt III. abzuweisen.9. Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände daher zu Recht eine Ausweisung zu verfügen, die Entscheidung des BAA mit dieser Maßgabe zu bestätigen und die Beschwerde somit hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. abzuweisen.
Schlagworte
Abschiebungshindernis, Ausweisung, EMRK, familiäre Situation, gemischte ethnische Herkunft, gesundheitliche Beeinträchtigung, mangelnde Asylrelevanz, Militärdienst, non refoulement, soziale Verhältnisse, strafrechtliche VerurteilungZuletzt aktualisiert am
08.11.2010