Norm
AsylG 2005 §10Spruch
A13 246.252-4/2009/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SINGER als Vorsitzende und die Richterin Dr. LASSMANN als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX alias XXXX, StA. Ghana alias Liberia, vertreten durch RA. Mag. Lothar Korn, Hessenplatz 8, 4020 Linz, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.07.2009, Zl. 07 10.588-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SINGER als Vorsitzende und die Richterin Dr. LASSMANN als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 , StA. Ghana alias Liberia, vertreten durch RA. Mag. Lothar Korn, Hessenplatz 8, 4020 Linz, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.07.2009, Zl. 07 10.588-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8, 10 AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 135/2009 abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, 10, AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, abgewiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom 08.07.2009, Zl. 07 10.588-BAL, hat das Bundesasylamt den zweiten Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 14.11.2007 gemäß § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 idgF abgewiesen und damit dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten ebenso wie den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Heimatstaat Ghana nicht zuerkannt und diese Entscheidung gemäß § 10 Abs. 1 AsylG mit einer Ausweisung verbunden.1. Mit Bescheid vom 08.07.2009, Zl. 07 10.588-BAL, hat das Bundesasylamt den zweiten Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 14.11.2007 gemäß Paragraph 3, Absatz eins und Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 idgF abgewiesen und damit dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten ebenso wie den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Heimatstaat Ghana nicht zuerkannt und diese Entscheidung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG mit einer Ausweisung verbunden.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die am 21.07.2009 rechtzeitig eingebrachte Beschwerde. Die gegenständliche Beschwerdeangelegenheit wurde dem nunmehr erkennenden Senat des Asylgerichtshofes per 30.07.2009 zur Entscheidung zugewiesen.
3. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gem. § 41 Abs. 7 AsylG 2005 aufgrund des aus der Aktenlage als geklärt anzusehenden Sachverhaltes Abstand genommen.3. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gem. Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 aufgrund des aus der Aktenlage als geklärt anzusehenden Sachverhaltes Abstand genommen.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zugrunde gelegt:
1.1. Der Beschwerdeführer trägt die im Spruch angeführten Namen und ist Staatsangehöriger von Ghana. Er reiste am 06.09.2003 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein.
Der Beschwerdeführer ist seit XXXX mit Frau XXXX, vormals XXXX, österreichische Staatsbürgerin, in aufrechter Ehe verheiratet und hat mit dieser den am XXXX in Österreich geborenen Sohn XXXX(siehe Heiratsurkunde der Stadtgemeinde XXXX, Geburtsurkunde von XXXX der Landeshauptstadt XXXX).Der Beschwerdeführer ist seit römisch 40 mit Frau römisch 40 , vormals römisch 40 , österreichische Staatsbürgerin, in aufrechter Ehe verheiratet und hat mit dieser den am römisch 40 in Österreich geborenen Sohn XXXX(siehe Heiratsurkunde der Stadtgemeinde römisch 40 , Geburtsurkunde von römisch 40 der Landeshauptstadt römisch 40 ).
Der Beschwerdeführer lebt mit seiner Ehegattin seit XXXX und mit dem gemeinsamen Sohn seit dessen Geburt im gemeinsamen Haushalt (siehe ZMR-Abfragen vom 24.09.2010).Der Beschwerdeführer lebt mit seiner Ehegattin seit römisch 40 und mit dem gemeinsamen Sohn seit dessen Geburt im gemeinsamen Haushalt (siehe ZMR-Abfragen vom 24.09.2010).
Der Beschwerdeführer bezog seit seiner Einreise im Jahr 2003 bis Februar 2010 volle staatliche Grundversorgung in Österreich, seit diesem Zeitpunkt nur mehr Verpflegungskosten. Er ist unbescholten und verfügt über keine Beschäftigungsbewilligung in Österreich (siehe AMS-Auskunft vom 12.10.2010, SA-Ausdruck vom 24.09.2010, GVS-Auszug vom 12.10.2010).
Er hat mit Vaterschaftsanerkenntnis vom XXXX die Vaterschaft zu der minderjährigen XXXX in XXXX, Staatsangehörigkeit Ghana, anerkannt.Er hat mit Vaterschaftsanerkenntnis vom römisch 40 die Vaterschaft zu der minderjährigen römisch 40 in römisch 40 , Staatsangehörigkeit Ghana, anerkannt.
1.2. Der Beschwerdeführer reiste am 06.09.2003 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 08.09.2003 seinen ersten Asylantrag in Österreich. Er gab an, den Namen XXXX zu führen, am XXXX geboren, also minderjährig, und liberianischer Staatsangehöriger zu sein. Er führte Gründe an, weshalb er Liberia verlassen habe und nicht mehr zurückkehren könne.1.2. Der Beschwerdeführer reiste am 06.09.2003 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 08.09.2003 seinen ersten Asylantrag in Österreich. Er gab an, den Namen römisch 40 zu führen, am römisch 40 geboren, also minderjährig, und liberianischer Staatsangehöriger zu sein. Er führte Gründe an, weshalb er Liberia verlassen habe und nicht mehr zurückkehren könne.
Nach aufgetretenen massiven Zweifeln an seiner behaupteten Herkunft wurde ein Sprachgutachten eingeholt, welches zum Ergebnis hatte, dass der Herkunftsstaat des Beschwerdeführers vermutlich Ghana wäre.
Sein Asylantrag wurde daraufhin vom Bundesasylamt mit Bescheid Zl. 03 27.130-BAS vom 13.01.2004 gemäß § 6 Z 3 AsylG 1997, BGBl I 1997/76 idgF als offensichtlich unbegründet abgewiesen und wurde in Spruchpunkt II. seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Liberia gemäß § 8 AsylG für zulässig erklärt.Sein Asylantrag wurde daraufhin vom Bundesasylamt mit Bescheid Zl. 03 27.130-BAS vom 13.01.2004 gemäß Paragraph 6, Ziffer 3, AsylG 1997, BGBl römisch eins 1997/76 idgF als offensichtlich unbegründet abgewiesen und wurde in Spruchpunkt römisch zwei. seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Liberia gemäß Paragraph 8, AsylG für zulässig erklärt.
1.3. Der gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 30.01.2004, Zl. 246.252/0-III/07/04 stattgegeben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung und Erlassung eines Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen. Begründend wurde angeführt, dass zwar Zweifel an der behaupteten liberianischen Herkunft (und folglich auch der ins Treffen geführten Bedrohungssituation) aufgrund der Ergebnisse der Sprachanalyse sehr wohl bestünden, dennoch sein Vorbringen nicht offensichtlich unbegründet erscheine, da der Asylwerber behaupte, von Rebellen in ein Camp geschleppt worden zu sein und von dort geflüchtet zu sein.
1.4. Mit Bescheid vom 25.06.2004, Zl. 03 27.130-BAS wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers gem. § 7 AsylG 1997, BGBl I Nr. 76/1997 idF BGBl I Nr. 126/2002 neuerlich ab. Weiters wurde seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Liberia gem. § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idgF für zulässig erklärt und wurde gem. § 8 Abs. 2 leg.cit aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen.1.4. Mit Bescheid vom 25.06.2004, Zl. 03 27.130-BAS wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers gem. Paragraph 7, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, neuerlich ab. Weiters wurde seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Liberia gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 idgF für zulässig erklärt und wurde gem. Paragraph 8, Absatz 2, leg.cit aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen.
Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass aufgrund eines neuerlich durchgeführten Spracherkennungstests seine Herkunft aus Liberia und seine in diesem Zusammenhang vorgebrachte Fluchtgeschichte für gänzlich unglaubwürdig eingestuft werde und habe auch die kriminaltechnische Überprüfung der vom Antragsteller vorgelegten angeblichen Geburtsurkunde ergeben, dass die festgestellten Merkmale für eine Totalfälschung sprechen würden.
1.5. Die gegen diesen Bescheid eingebrachte Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates, Zl. 246.252/1/6E-III/07/04, vom 25.04.2007, in allen drei Spruchpunkten abgewiesen und erwuchs der Bescheid des Bundesasylamtes somit in Rechtskraft.
1.6. Eine beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachte Beschwerde wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes, Zl. 2007/01/0601-3 vom 05.06.2007 abgelehnt.
1.7. Am 14.11.2007 stellte der - mittlerweile volljährige - Beschwerdeführer den nunmehr zweiten, den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gem. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 und gab neuerlich an, den Namen XXXX zu führen, am XXXX geboren und Staatsangehöriger von Liberia zu sein.1.7. Am 14.11.2007 stellte der - mittlerweile volljährige - Beschwerdeführer den nunmehr zweiten, den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gem. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 und gab neuerlich an, den Namen römisch 40 zu führen, am römisch 40 geboren und Staatsangehöriger von Liberia zu sein.
Bei der niederschriftlichen Erstbefragung am 22.11.2007 wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen seine bereits getätigten Fluchtgründe, weshalb er Liberia verlassen habe, korrespondierend zu seinem ersten, rechtskräftig abgeschlossenen ersten Asylverfahren. Als weiteren Grund für die Stellung eines neuen Asylantrages gab der Beschwerdeführer an, dass er in Österreich eine Tochter gezeugt habe und er nicht von seiner Tochter und deren Mutter, XXXX, Asylwerberin aus Ghana, getrennt werden wolle. Er habe keine Vaterschaftserklärung für seine Tochter XXXXunterschrieben, da ihm gesagt worden wäre, dass sie sonst keine staatliche Unterstützung bekommen würden, außerdem würde er von der Familie der Kindesmutter spirituell verfolgt werden. Im Berufungsverfahren seines ersten Asylverfahrens habe er seine Vaterschaft nicht erwähnt, da er befürchtet habe, dadurch seine Lebensgefährtin XXXX und seine Tochter XXXX zu verlieren.Bei der niederschriftlichen Erstbefragung am 22.11.2007 wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen seine bereits getätigten Fluchtgründe, weshalb er Liberia verlassen habe, korrespondierend zu seinem ersten, rechtskräftig abgeschlossenen ersten Asylverfahren. Als weiteren Grund für die Stellung eines neuen Asylantrages gab der Beschwerdeführer an, dass er in Österreich eine Tochter gezeugt habe und er nicht von seiner Tochter und deren Mutter, römisch 40 , Asylwerberin aus Ghana, getrennt werden wolle. Er habe keine Vaterschaftserklärung für seine Tochter XXXXunterschrieben, da ihm gesagt worden wäre, dass sie sonst keine staatliche Unterstützung bekommen würden, außerdem würde er von der Familie der Kindesmutter spirituell verfolgt werden. Im Berufungsverfahren seines ersten Asylverfahrens habe er seine Vaterschaft nicht erwähnt, da er befürchtet habe, dadurch seine Lebensgefährtin römisch 40 und seine Tochter römisch 40 zu verlieren.
1.8. Das Bundesasylamt wies den zweiten Asylantrag des Beschwerdeführers mit Bescheid vom 03.12.2007, Zl. 07 10.588-EWEST, gem. § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück. Gem. § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 wurde er aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Liberia ausgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass es nicht glaubhaft wäre, dass er der leibliche Vater von XXXX wäre, da die Kindesmutter vorgebracht hätte, schon in Ghana noch vor ihrem Fluchtantritt nach Europa mit dem Kind schwanger gewesen zu sein.1.8. Das Bundesasylamt wies den zweiten Asylantrag des Beschwerdeführers mit Bescheid vom 03.12.2007, Zl. 07 10.588-EWEST, gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück. Gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 wurde er aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Liberia ausgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass es nicht glaubhaft wäre, dass er der leibliche Vater von römisch 40 wäre, da die Kindesmutter vorgebracht hätte, schon in Ghana noch vor ihrem Fluchtantritt nach Europa mit dem Kind schwanger gewesen zu sein.
1.9. Der wiederum gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 17.12.2007, Zl. 246.252-3/2E-III/07/07 stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und der Asylantrag zugelassen. Begründend wurde angeführt, dass seine Angaben zur behaupteten Vaterschaft zur minderjährigen XXXX zweifelhaft seien, trotzdem wäre das Bundesasylamt gehalten gewesen, das Gewissheit bringende Beweismittel, nämlich die Einholung eines DNA-Gutachtens über die Vaterschaft zu veranlassen.1.9. Der wiederum gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 17.12.2007, Zl. 246.252-3/2E-III/07/07 stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und der Asylantrag zugelassen. Begründend wurde angeführt, dass seine Angaben zur behaupteten Vaterschaft zur minderjährigen römisch 40 zweifelhaft seien, trotzdem wäre das Bundesasylamt gehalten gewesen, das Gewissheit bringende Beweismittel, nämlich die Einholung eines DNA-Gutachtens über die Vaterschaft zu veranlassen.
1.10. Trotz nachfolgender mehrmaliger Aufforderung wurde ein solcher DNA-Test seitens des Beschwerdeführers nie durchgeführt; stattdessen wandte sich der Beschwerdeführer an das Magistrat XXXX, wo er unter seiner behaupteten liberianischen Identität die Vaterschaft für das minderjährige Kind XXXX, Staatsangehörigkeit Ghana, am XXXX anerkannte.1.10. Trotz nachfolgender mehrmaliger Aufforderung wurde ein solcher DNA-Test seitens des Beschwerdeführers nie durchgeführt; stattdessen wandte sich der Beschwerdeführer an das Magistrat römisch 40 , wo er unter seiner behaupteten liberianischen Identität die Vaterschaft für das minderjährige Kind römisch 40 , Staatsangehörigkeit Ghana, am römisch 40 anerkannte.
1.11. Ein neuerliches linguistisches Gutachten vom 30.10.2008 ergab weiters, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger von Ghana sei und selbst ein mehrmonatiger Aufenthalt in Liberia in Anbetracht der geringen Kenntnisse nur wenig wahrscheinlich sei. Im Zuge des Gespräches mit dem Sprachgutachter gab der Beschwerdeführer zu, dass sein wahrer Name XXXX sei, er am XXXX geboren sei, das heißt 10,5 Jahre älter sei als bisher vorgebracht und er aus Ghana stammen würde.1.11. Ein neuerliches linguistisches Gutachten vom 30.10.2008 ergab weiters, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger von Ghana sei und selbst ein mehrmonatiger Aufenthalt in Liberia in Anbetracht der geringen Kenntnisse nur wenig wahrscheinlich sei. Im Zuge des Gespräches mit dem Sprachgutachter gab der Beschwerdeführer zu, dass sein wahrer Name römisch 40 sei, er am römisch 40 geboren sei, das heißt 10,5 Jahre älter sei als bisher vorgebracht und er aus Ghana stammen würde.
1.12. In der am 10.03.2009 durchgeführten niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt gab der Beschwerdeführer an, dass er Leute getroffen hätte, die ihm empfohlen hätten, Liberia als Herkunftsstaat anzugeben Er habe ein Stammesproblem in Ghana gehabt und aus diesem Grund hätte er es für gut gehalten, seine Identität zu ändern. Er halte seine bisher vorgebrachten Gründe seines Asylantrages nicht aufrecht und habe er für seine Fluchtgeschichte aus Liberia und für seine ID-Card Geld bezahlt.
In Ghana habe er einen Sohn, er habe jedoch keinen Kontakt zu seinem Kind. In Ghana habe er zumindest sieben Stiefgeschwister und habe er im Alter von 15 bis 19 Jahren eine Ausbildung zum Elektroinstallateur absolviert.
Er sei der Vater von der in Österreich geborenen XXXX und die Kindesmutter XXXX sei seine Lebensgefährtin. Auf Vorhalt, dass die Angaben von XXXX in deren Asylverfahren sich nicht damit in Einklang bringen ließen, dass er mit ihr im Sommer 2006 ein Kind gezeugt habe, gab der Beschwerdeführer an, dass die Kindesmutter schon früher als von ihr angegeben nach Österreich gereist wäre und bei ihm gelebt habe, bevor sie ihren Asylantrag gestellt habe.Er sei der Vater von der in Österreich geborenen römisch 40 und die Kindesmutter römisch 40 sei seine Lebensgefährtin. Auf Vorhalt, dass die Angaben von römisch 40 in deren Asylverfahren sich nicht damit in Einklang bringen ließen, dass er mit ihr im Sommer 2006 ein Kind gezeugt habe, gab der Beschwerdeführer an, dass die Kindesmutter schon früher als von ihr angegeben nach Österreich gereist wäre und bei ihm gelebt habe, bevor sie ihren Asylantrag gestellt habe.
Ghana habe er verlassen, da es zu einem Stammeskampf gekommen wäre. Im Jahr 1994 wäre es zu einer Auseinandersetzung zwischen Nanumba und Konkomba gekommen und hätten sich in der Folge die Stämme Dagomba und Nawuri den Nanumba angeschlossen und hätten sich die Bassari, dessen Stamm der Beschwerdeführer angehöre, den Konkomba angeschlossen. Er habe an seinem Arbeitsplatz ein Mädchen, dem Stamm der Dagomba zugehörig, kennengelernt, deren Eltern sie zwingen wollten, jemanden zu heiraten. Er habe ihr geholfen und habe sie in sein Dorf mitgenommen. Die Familie des Mädchens wäre aber zu ihm gekommen und wäre der Konflikt auf Stammesebene nunmehr zu einer persönlichen Auseinandersetzung geworden. Er selbst wäre nicht anwesend gewesen, als die Familie des Mädchens die Farm, auf der er gelebt habe, niedergebrannt hätte. Ein Familienmitglied des Mädchens, ebenfalls ein Dagomba, wie das Mädchen selbst, habe ihn auf dem Markt in Accra mit einem Messer niederstechen wollen, welcher Vorfall zu einem weiteren Konflikt zwischen den Dagomba und den Konkomba-Bassari in diesem Stadtteil geführt hätte. Er sei daraufhin nach Liberia gegangen, doch schließlich wieder nach Ghana zurückgekehrt. Er wäre daraufhin jedoch von der Verwandtschaft des Mädchens gleich wieder verletzt worden, woraufhin er wieder nach Liberia zurückgekehrt wäre. Im Jahr 2000 wäre er jedoch erneut nach Ghana gekommen, er wäre jedoch auch dabei angegriffen worden. Er wäre wieder nach Liberia gegangen, dann wieder zurück nach Ghana und hätte im Jahr 2003 wiederum ein Problem mit der Familie des Mädchens gehabt. Wann immer er nach Ghana gekommen sei, hätten sie herausgefunden, wo er sich aufhalte. Schließlich sei er wegen dieses Stammeskonfliktes nach Europa geflüchtet.
Er sei ein Mitglied der Black Comunity in Österreich, gehe keiner Beschäftigung nach, mache auch keine Ausbildung und habe außer seiner Beziehung zur ghanaischen Asylwerberin XXXX und der gemeinsamen Tochter keine familiäre und private Bindung in Österreich. Er gehe in Deutschkurse und vermisse Ghana speziell zu Weihnachten.Er sei ein Mitglied der Black Comunity in Österreich, gehe keiner Beschäftigung nach, mache auch keine Ausbildung und habe außer seiner Beziehung zur ghanaischen Asylwerberin römisch 40 und der gemeinsamen Tochter keine familiäre und private Bindung in Österreich. Er gehe in Deutschkurse und vermisse Ghana speziell zu Weihnachten.
2. Die belangte Behörde wies den Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von internationalem Schutz neuerlich ab und begründete ihre Entscheidung zusammengefasst mit der fehlenden Glaubwürdigkeit der Angaben.
Zu Spruchpunkt II. führte das Bundesasylamt aus, dass mangels Vorbringens einer glaubhaften Gefährdungssituation im Heimatstaat Ghana die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten ebenso ausgeschlossen wäre und in Ghana keine derart extreme Gefahrensituation herrsche, dass gleichsam jeder einer Gefahr iSd § 8 AsylG ausgesetzt wäre. Bezugnehmend auf Spruchpunkt III. verwies die belangte Behörde darauf, dass unter Berücksichtigung aller bekannten Tatsachen keine Hinweise auf familiäre Beziehungen oder ein Privatleben begründende Anknüpfungspunkte bestünden, sodass die Ausweisung daher keine Verletzung des Art. 8 EMRK darstelle. Er sei arbeitslos, absolviere in Österreich keine Ausbildung, spreche schlechtes Deutsch, und würde sich sein Kind, dessen Vaterschaft er anerkannt habe, sowie auch die Kindesmutter, mit welchen er in gemeinsamem Haushalt lebe, ebenfalls in laufenden Asylverfahren befinden und seien die erfolgten Berufungen derzeit beim Asylgerichtshof anhängig.Zu Spruchpunkt römisch zwei. führte das Bundesasylamt aus, dass mangels Vorbringens einer glaubhaften Gefährdungssituation im Heimatstaat Ghana die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten ebenso ausgeschlossen wäre und in Ghana keine derart extreme Gefahrensituation herrsche, dass gleichsam jeder einer Gefahr iSd Paragraph 8, AsylG ausgesetzt wäre. Bezugnehmend auf Spruchpunkt römisch drei. verwies die belangte Behörde darauf, dass unter Berücksichtigung aller bekannten Tatsachen keine Hinweise auf familiäre Beziehungen oder ein Privatleben begründende Anknüpfungspunkte bestünden, sodass die Ausweisung daher keine Verletzung des Artikel 8, EMRK darstelle. Er sei arbeitslos, absolviere in Österreich keine Ausbildung, spreche schlechtes Deutsch, und würde sich sein Kind, dessen Vaterschaft er anerkannt habe, sowie auch die Kindesmutter, mit welchen er in gemeinsamem Haushalt lebe, ebenfalls in laufenden Asylverfahren befinden und seien die erfolgten Berufungen derzeit beim Asylgerichtshof anhängig.
3. Der Beschwerdeführer erhob gegen diese Entscheidung fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Es werde unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht, da die Erstbehörde verkenne, dass gem. § 34 AsylG dem Beschwerdeführer derselbe Schutz wie seiner Tochter3. Der Beschwerdeführer erhob gegen diese Entscheidung fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Es werde unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht, da die Erstbehörde verkenne, dass gem. Paragraph 34, AsylG dem Beschwerdeführer derselbe Schutz wie seiner Tochter
XXXX zuzuerkennen sei, beide Verfahren unter einem zu führen seien und alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang erhalten würden. Die Erstbehörde sei daher nicht berechtigt, über den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers zu entscheiden, solange nicht rechtskräftig über das Asylverfahren seiner Tochter entschieden wäre.römisch 40 zuzuerkennen sei, beide Verfahren unter einem zu führen seien und alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang erhalten würden. Die Erstbehörde sei daher nicht berechtigt, über den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers zu entscheiden, solange nicht rechtskräftig über das Asylverfahren seiner Tochter entschieden wäre.
Weiters hätte die Erstbehörde erheben müssen, welche Sprachkenntnisse er während seines fünfjährigen Aufenthaltes in Österreich erworben habe, welche sonstigen privaten Bindungen der Beschwerdeführer geknüpft und welche Beziehungen der Beschwerdeführer noch zu seinem Heimatstaat habe.
4. Mit Schreiben vom 11.03.2010 gibt der Beschwerdeführer bekannt, dass es ihm gelungen sei, einen Reisepass seines Heimatlandes zum Zwecke der Eheschließung zu beschaffen. Er habe die österreichische Staatsbürgerin XXXX XXXX, geheiratet und lebe mit ihr in einem gemeinsamen Haushalt.4. Mit Schreiben vom 11.03.2010 gibt der Beschwerdeführer bekannt, dass es ihm gelungen sei, einen Reisepass seines Heimatlandes zum Zwecke der Eheschließung zu beschaffen. Er habe die österreichische Staatsbürgerin römisch 40 römisch 40 , geheiratet und lebe mit ihr in einem gemeinsamen Haushalt.
5. Mit Schreiben vom 19.04.2010 legt der Beschwerdeführer die Geburtsurkunde seines am XXXX in XXXX geborenen Sohnes XXXX vor, welcher österreichischer Staatsbürger sei und mit ihm und seiner Ehefrau (der Kindesmutter) im gemeinsamen Haushalt lebe.5. Mit Schreiben vom 19.04.2010 legt der Beschwerdeführer die Geburtsurkunde seines am römisch 40 in römisch 40 geborenen Sohnes römisch 40 vor, welcher österreichischer Staatsbürger sei und mit ihm und seiner Ehefrau (der Kindesmutter) im gemeinsamen Haushalt lebe.
6. Zur Lage in Ghana:
Die belangte Behörde traf Feststellungen zur Lage in Ghana, insbesondere zur politischen Situation, den Menschenrechten, der Versorgungslange, insbesondere auch medizinischen Versorgung, zur Situation für Rückkehrer, sowie zur Bewegungsfreiheit.
Demnach kann sich in Ghana jeder frei bewegen und ist eine Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet. Die Stellung eines Asylantrags im Ausland führt bei der Rückkehr nach Ghana nicht zu staatlichen Repressionen. Staatsbürger von Ghana können jederzeit in jede Region von Ghana zurückkehren.
7. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:
7.1. Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl.I Nr. 2008/4 nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.7.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, BGBl.I Nr. 2008/4 nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.
Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF BGBl. I. Nr. 147/2008 sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, sofern sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 147 aus 2008, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, sofern sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 9, leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.
Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
Gemäß § 41 Abs.7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67d AVG.Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67 d, AVG.
Gemäß § 18 Abs. 1 AsylG 2005 haben das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amtswegen beizuschaffen. Gemäß Abs. 2 ist im Rahmen der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens eines Asylwerbers auf die Mitwirkung im Verfahren Bedacht zu nehmen.Gemäß Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005 haben das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amtswegen beizuschaffen. Gemäß Absatz 2, ist im Rahmen der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens eines Asylwerbers auf die Mitwirkung im Verfahren Bedacht zu nehmen.
Gemäß § 15 AsylG 2005 hat ein Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken; insbesondere hat er ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Weiters hat er bei Verfahrenshandlungen und Untersuchungen durch einen Sachverständigen persönlich und rechtzeitig zu erscheinen, und an diesen mitzuwirken sowie unter anderen auch dem Bundesasylamt oder dem Asylgerichtshof alle ihm zur Verfügung stehenden Dokumente und Gegenstände am Beginn des Verfahrens, oder soweit diese erst während des Verfahrens hervorkommen oder zugänglich werden, unverzüglich zu übergeben, soweit diese für das Verfahren relevant sind.Gemäß Paragraph 15, AsylG 2005 hat ein Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken; insbesondere hat er ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Weiters hat er bei Verfahrenshandlungen und Untersuchungen durch einen Sachverständigen persönlich und rechtzeitig zu erscheinen, und an diesen mitzuwirken sowie unter anderen auch dem Bundesasylamt oder dem Asylgerichtshof alle ihm zur Verfügung stehenden Dokumente und Gegenstände am Beginn des Verfahrens, oder soweit diese erst während des Verfahrens hervorkommen oder zugänglich werden, unverzüglich zu übergeben, soweit diese für das Verfahren relevant sind.
7.2. Im gegenständlichen Fall liegen die genannten Voraussetzungen des § 41 Abs.7 AsylG 2005 für den Entfall einer mündlichen Verhandlung vor. Das Bundesasylamt hat ein im beschriebenen Sinne ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und enthält der Beschwerdeschriftsatz zudem kein Vorbringen, das geeignet wäre, die in der schlüssigen Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheids zum Ausdruck kommende Beurteilung der belangten Behörde zu entkräften oder in Zweifel zu ziehen. Der verfahrensrelevante Sachverhalt ist daher nach dem Dafürhalten des Asylgerichtshofes als aus der Aktenlage geklärt anzusehen.7.2. Im gegenständlichen Fall liegen die genannten Voraussetzungen des Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 für den Entfall einer mündlichen Verhandlung vor. Das Bundesasylamt hat ein im beschriebenen Sinne ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und enthält der Beschwerdeschriftsatz zudem kein Vorbringen, das geeignet wäre, die in der schlüssigen Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheids zum Ausdruck kommende Beurteilung der belangten Behörde zu entkräften oder in Zweifel zu ziehen. Der verfahrensrelevante Sachverhalt ist daher nach dem Dafürhalten des Asylgerichtshofes als aus der Aktenlage geklärt anzusehen.
Nach ständiger Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u. a. VwGH vom 23.1.2003, Zl. 2002/20/0533, VwGH vom 2.3.2006, Zl. 2003/20/0317, kann nur dann angenommen werden, dass ein Sachverhalt nicht aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung (nunmehr Beschwerde) als geklärt anzusehen ist, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in einem entscheidenden Punkt nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will.Nach ständiger Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche u. a. VwGH vom 23.1.2003, Zl. 2002/20/0533, VwGH vom 2.3.2006, Zl. 2003/20/0317, kann nur dann angenommen werden, dass ein Sachverhalt nicht aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung (nunmehr Beschwerde) als geklärt anzusehen ist, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in einem entscheidenden Punkt nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will.
Diese Voraussetzungen liegen im Fall des Beschwerdeführers nicht vor.
Der Asylgerichtshof erachtet es des Weiteren im gegenständlichen Fall nicht für notwendig, die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes um zusätzliche (über bloße Zusatzbemerkungen oder Eventualausführungen hinausgehende) eigene Argumente zu ergänzen.
Nach der Rechtssprechung des VwGH widerspräche lediglich diese Notwendigkeit der Annahme eines hinreichend geklärten Sachverhaltes mit der Folge, dass von einer mündlichen Verhandlung nicht Abstand genommen werden dürfte (vgl. VwGH vom 30.9.2004, Zl 2001/20/0140).Nach der Rechtssprechung des VwGH widerspräche lediglich diese Notwendigkeit der Annahme eines hinreichend geklärten Sachverhaltes mit der Folge, dass von einer mündlichen Verhandlung nicht Abstand genommen werden dürfte vergleiche VwGH vom 30.9.2004, Zl 2001/20/0140).
Gemäß § 66 Abs.4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Der Beschwerdeführer hat den Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz am 14.11.2007 gestellt. Daher gelangen im gegenständlichen Verfahren die Bestimmungen des AsylG 2005 idgF vollumfänglich zur Anwendung.
7.3. Zu Spruchpunkt I:
Gemäß § 3 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Gemäß Paragraph 3, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK (idF des Art. 1 Abs.2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4. 1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr -Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.2.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4. 1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr -Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vergleiche auch VwGH 16.2.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.
Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468).Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl schon Steiner, Österreichisches Asylrecht (1990) 30; aus jüngerer Zeit etwa E 27.6.1995, 94/20/0836; E 24.10.1996, 95/20/0231 und E 28.3.1995, 95/19/0041) liegt eine dem Staat zuzurechnende Verfolgungshandlung nicht nur dann vor, wenn diese unmittelbar von staatlichen Organen aus Gründen der Konvention gesetzt wird, sondern es kann eine dem Staat zuzurechnende asylrelevante Verfolgungssituation auch dann gegeben sein, wenn der Staat nicht gewillt oder - wie es in der bisherigen Rechtsprechung ausgedrückt wurde - nicht in der Lage ist, von Privatpersonen ausgehende Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, sofern diesen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - Asylrelevanz zukommen sollte. Ein lückenloser Schutz vor privater Verfolgung kann von staatlichen Organen naturgemäß nicht gewährleistet werden, weshalb dem Fehlen eines solchen auch keine Asylrelevanz zukommt. (VwGH 04.05.2000, 99/20/0177)Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche schon Steiner, Österreichisches Asylrecht (1990) 30; aus jüngerer Zeit etwa E 27.6.1995, 94/20/0836; E 24.10.1996, 95/20/0231 und E 28.3.1995, 95/19/0041) liegt eine dem Staat zuzurechnende Verfolgungshandlung nicht nur dann vor, wenn diese unmittelbar von staatlichen Organen aus Gründen der Konvention gesetzt wird, sondern es kann eine dem Staat zuzurechnende asylrelevante Verfolgungssituation auch dann gegeben sein, wenn der Staat nicht gewillt oder - wie es in der bisherigen Rechtsprechung ausgedrückt wurde - nicht in der Lage ist, von Privatpersonen ausgehende Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, sofern diesen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - Asylrelevanz zukommen sollte. Ein lückenloser Schutz vor privater Verfolgung kann von staatlichen Organen naturgemäß nicht gewährleistet werden, weshalb dem Fehlen eines solchen auch keine Asylrelevanz zukommt. (VwGH 04.05.2000, 99/20/0177)
Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).
Der Asylgerichtshof schließt sich mit Abstandnahme einer mündlichen Verhandlung der Beurteilung der belangten Behörde an und kommt zu dem Ergebnis, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers bereits aufgrund der fehlenden Glaubwürdigkeit der Angaben die Asylrelevanz zu versagen ist.
Das Bundesasylamt hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und hat in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Der Asylgerichtshof sieht keine Gründe, von der Beweiswürdigung der erstinstanzlichen Behörde abzuweichen. Auch die Beschwerde ist nicht geeignet, Zweifel an der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes und der daran geknüpften rechtlichen Beurteilung zu wecken.
Völlig zu Recht stellt das Bundesasylamt fest, dass der Beschwerdeführer über Jahre hindurch alle in Österreich befassten Organe und Behörden sowie auch seine Rechtsvertretung über seine wahre Herkunft getäuscht und somit auch zu einer massiven Verfahrensverzögerung beigetragen hat.
Es steht außer Zweifel und hat der Beschwerdeführer auch zugestanden, dass er seine ursprünglich vorgetragene Fluchtgeschichte mangels liberianischer Staatsangehörigkeit nie erlebt hat, sondern diese einzig seiner Fantasie entstammt.
Doch auch seine weitere Fluchtgeschichte, nachdem er am 30.10.2008 zugegeben hat, aus Ghana zu stammen, entbehrt jeder Glaubwürdigkeit und wirkt völlig konstruiert.
Bei genauer Durchsicht der Einvernahme vom 10.03.2009 wird deutlich, dass sich sein Vorbringen über einen Stammeskonflikt, wonach er wegen seiner Stammeszugehörigkeit von Familienmitgliedern seiner Freundin verfolgt worden wäre, als reines Lügengebilde darstellt.
So steht dem Vorbringen schon die klare Feststellung des jüngsten linguistischen Gutachtens vom 30.10.2008 entgegen, wonach nicht nur ein mehrjähriger Aufenthalt seiner Person in Liberia auszuschließen sei, sondern jedenfalls auch ein mehrmonatiger. Würde man seiner Fluchtgeschichte Glauben schenken, so wäre er wegen seiner Probleme in Ghana mehrmals über einen Zeitraum von insgesamt mehreren Jahren in Liberia aufhältig gewesen. Genau dies schließt das Gutachten jedoch aus.
Den diesbezüglichen Ausführungen im angefochtenen Bescheid wurde auch in der Beschwerde nichts entgegengesetzt.
Es ist auch klar festzuhalten, dass nach der allgemeinen Lebenserfahrung davon ausgegangen werden kann, dass eine Person, die wegen drohender Verfolgung bzw. einer realen Gefährdung ihrer Rechtsgüter ihren Heimatstaat verlässt, dies wohl schon früher bekannt geben würde, auch dann, wenn ihn vielleicht tatsächlich von anderen Personen geraten worden wäre, eine andere Fluchtgeschichte zu präsentieren.
Außerdem ist davon auszugehen, dass eine Person, der Verfolgung droht, sich bemüht, während ihres Aufenthaltes im ausgewählten Schutzstaat durch sozialadäquates Verhalten, gerade wenn sie lediglich ein vorläufiges Aufenthaltsrecht besitzt, sich in die Gesellschaft zu integrieren und alles unterlässt, was für den Schutzstaat bzw. dessen Bevölkerung abträglich sein könnte. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer über fünf Jahre hindurch alle Behörden, Organe und Gutachter über seine wahre Identität, Herkunft und Fluchtgeschichte getäuscht hat, zeigt, dass dieser von vorneherein die Absicht hatte, unter Vortäuschung einer falschen Identität bzw. unter Präsentierung einer nicht den Tatsachen entsprechenden Fluchtgeschichte widerrechtlich den Asylstatus in Österreich zu erlangen. Eine solche Vorgehensweise widerspricht nicht nur den in Österreich geltenden Gesetzen, sondern zeigt auch, dass es sich beim Beschwerdeführer um keinen mit den rechtlichen Werten verbundenen Menschen handelt. Ein tatsächlich Schutzsuchender würde tunlichst alles unterlassen, was dem, dessen Hilfe er angeblich braucht und die er in Anspruch nehmen will bzw. nimmt, schaden könnte.
Darüber hinaus hat auch der VwGH bereits mehrmals ausgesprochen, dass ein spätes, gesteigertes Vorbringen als unglaubwürdig qualifiziert werden kann. Denn kein Asylwerber würde wohl eine sich bietende Gelegenheit, zentral entscheidungsrelvantes Vorbringen zu erstatten, ungenützt vorübergehen lassen (VwGH 07.06.2000, 2000/01/0250).
Das erkennende Gericht gelangt daher zur Ansicht, dass der Beschwerdeführer auch nunmehr, nachdem er nach fünf Jahren zugegeben hat, aus Ghana zu stammen, nur eine Fluchtgeschichte konstruiert hat, um einen Aufenthaltstitel in Österreich, unter Umgehung der einschlägigen für Fremde maßgeblichen Normen, zu erlangen.
Auch in der Beschwerde wird die diesbezügliche Beweiswürdigung des Bundesasylamtes in keinem Punkt angegriffen, sondern beziehen sich die Beschwerdeausführungen ausschließlich auf den Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides (siehe unten Punkt 7.5.).Auch in der Beschwerde wird die diesbezügliche Beweiswürdigung des Bundesasylamtes in keinem Punkt angegriffen, sondern beziehen sich die Beschwerdeausführungen ausschließlich auf den Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides (siehe unten Punkt 7.5.).
7.4. Zu Spruchpunkt II7.4. Zu Spruchpunkt römisch zwei
Gemäß § 8 Abs.1 AsylG ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung oder Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung oder Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Beschwerdeführers in sein Heimatland Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Beschwerdeführers in sein Heimatland Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtssprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen Bedrohung der relevanten Rechtsgüter, hinsichtlich derer der Staat nicht willens oder nicht in der Lage ist, Schutz zu bieten, glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, 95/18/1291; 17.7.1997, 97/18/0336). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).
Im Sinne der Judikatur des EGMR und jener des darauf in seiner Rechtssprechung Bezug nehmenden VwGH - vgl. etwa VwGH vom 23.09.2004, Zl. 2004/21/0134 mit weiteren Nachweisen - hat die entsprechende Prüfung von Refoulementschutz dahingehend zu erfolgen, ob im Herkunftsstaat des Antragstellers eine derart extreme Gefahrenlage herrscht, dass praktisch jedem, der in diesen Staat abgeschoben wird, Gefahr für Leib und Leben in einem Maße droht, sodass die Abschiebung im Lichte des Art. 3 EMRK unzulässig erschiene.Im Sinne der Judikatur des EGMR und jener des darauf in seiner Rechtssprechung Bezug nehmenden VwGH - vergleiche etwa VwGH vom 23.09.2004, Zl. 2004/21/0134 mit weiteren Nachweisen - hat die entsprechende Prüfung von Refoulementschutz dahingehend zu erfolgen, ob im Herkunftsstaat des Antragstellers eine derart extreme Gefahrenlage herrscht, dass praktisch jedem, der in diesen Staat abgeschoben wird, Gefahr für Leib und Leben in einem Maße droht, sodass die Abschiebung im Lichte des Artikel 3, EMRK unzulässig erschiene.
Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den der Fremde abgeschoben werden soll, genügt nach der ständigen Rechtssprechung des VwGH (vgl. E. vom 01.07.1999, Zl. 97/21/0804; E. vom 09.05.2003, Zl. 1998/18/0317) nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde.Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den der Fremde abgeschoben werden soll, genügt nach der ständigen Rechtssprechung des VwGH vergleiche E. vom 01.07.1999, Zl. 97/21/0804; E. vom 09.05.2003, Zl. 1998/18/0317) nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde.
Im Fall des Beschwerdeführers konnten schließlich keine derart exzeptionellen Umstände festgestellt werden, dass von einer für jeden gleichermaßen extremen Gefahrenlage auszugehen wäre, die für sich allein genommen mit der Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK gleichzusetzen wäre. Auch konnte der Beschwerdeführer - wie bereits zu Spruchpunkt I. dargelegt - keine speziell ihn betreffende Gefahr glaubhaft machen, die eine Verletzung des Art. 3 EMRK befürchten ließe.Im Fall des Beschwerdeführers konnten schließlich keine derart exzeptionellen Umstände festgestellt werden, dass von einer für jeden gleichermaßen extremen Gefahrenlage auszugehen wäre, die für sich allein genommen mit der Gefahr einer Verletzung des Artikel 3, EMRK gleichzusetzen wäre. Auch konnte der Beschwerdeführer - wie bereits zu Spruchpunkt römisch eins. dargelegt - keine speziell ihn betreffende Gefahr glaubhaft machen, die eine Verletzung des Artikel 3, EMRK befürchten ließe.
Der Beschwerdeführer ist ein 35-jähriger gesunder arbeitsfähiger Mann, der zuletzt als Elektromechaniker in seinem Heimatland tätig war und zumindest sieben Stiefgeschwister hat, sodass ihm die Rückkehr nach Ghana durchaus zumutbar ist.
7.5. Zu Spruchpunkt III7.5. Zu Spruchpunkt römisch drei
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Gemäß Abs. 2 leg. cit. sind Ausweisungen unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden.Gemäß Absatz 2, leg. cit. sind Ausweisungen unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden.
Im konkreten Fall kommt dem Beschwerdeführer weder ein solches Aufenthaltsrecht zu, noch konnte festgestellt werden, dass der Genannte im Fall seiner Ausweisung in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Privat- bzw. Familienleben iSd Art. 8 EMRK verletzt würde.Im konkreten Fall kommt dem Beschwerdeführer weder ein solches Aufenthaltsrecht zu, noch konnte festgestellt werden, dass der Genannte im Fall seiner Ausweisung in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Privat- bzw. Familienleben iSd Artikel 8, EMRK verletzt würde.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinn des Art. 8 EMRK vorliegt, hängt gem. § 10 Abs. 2 Z 2 lit a-h AsylG 2005 und nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinn des Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt gem. Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, lit a-h AsylG 2005 und nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere folgende Kriterien zu berücksichtigen: die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR 31.07.2008, 265/07, Omoregie; 08.04.2008, 21878/06, Nnyanzi; VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 20.06.2008, 2008/01/0060; 17.12.2007, 2006/01/0216 bis 0219; 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423;
Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention², 194;
Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 2005, 5. Auflage, S. 360ff).
Im vorliegenden Fall stellt die Ausweisung des Beschwerdeführers nach Ghana - angesichts seiner Eheschließung mit einer österreichischen Staatsbürgerin und der gemeinsamen Tochter - einen Eingriff in das Grundrecht nach Art. 8 Abs. 1 EMRK dar.Im vorliegenden Fall stellt die Ausweisung des Beschwerdeführers nach Ghana - angesichts seiner Eheschließung mit einer österreichischen Staatsbürgerin und der gemeinsamen Tochter - einen Eingriff in das Grundrecht nach Artikel 8, Absatz eins, EMRK dar.
Jedoch führt die vorgenommene Interessenabwägung nach den Gesichtspunkten des Art. 8 Abs. 2 EMRK, insbesondere der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremden- und Asylwesens (vgl. VfGH 17.3.2005, G 78/04 ua; VwGH 08.09.2000, 2000/19/0043), zu dem Ergebnis, dass die öffentlichen Interessen überwiegen und dass dieser Eingriff in das Grundrecht notwendig und verhältnismäßig ist:Jedoch führt die vorgenommene Interessenabwägung nach den Gesichtspunkten des Artikel 8, Absatz 2, EMRK, insbesondere der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremden- und Asylwesens vergleiche VfGH 17.3.2005, G 78/04 ua; VwGH 08.09.2000, 2000/19/0043), zu dem Ergebnis, dass die öffentlichen Interessen überwiegen und dass dieser Eingriff in das Grundrecht notwendig und verhältnismäßig ist:
Der Beschwerdeführer war in Österreich nur als Asylwerber aufhältig und musste deshalb - für den Fall eines negativen Abschlusses - mit einer Aufenthaltsbeendigung rechnen.
Er ist die Ehe mit der österreichischen Staatsbügerin XXXX zu einem Zeitpunkt eingegangen, als er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst gewesen ist bzw. zumindest sein musste. Es ist klar darauf hinzuweisen, dass sein erstes Asylverfahren in Österreich, welches mit seinem Asylantrag vom 08.09.2003 begann, durch alle Instanzen hindurch negativ entschieden wurde und auch der Verwaltungsgerichtshof am 05.06.2007 die Ablehnung der Beschwerde aussprach. Nichtsdestotrotz verließ der Beschwerdeführer das österreichische Bundesgebiet nicht, sondern stellte am 14.11.2007 einen neuerlichen Asylantrag, welcher sich genauso haltlos erwies wie der erste. Im Zeitpunkt der Eheschließung am XXXX und der Geburt seines Sohnes am XXXX lag somit ein bereits in allen Instanzen negativ abgeschlossenes Asylverfahren vor und hatte das Bundesasylamt auch seinen zweiten Asylantrag bereits abgewiesen (angefochtener Bescheid vom 08.07.2009).Er ist die Ehe mit der österreichischen Staatsbügerin römisch 40 zu einem Zeitpunkt eingegangen, als er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst gewesen ist bzw. zumindest sein musste. Es ist klar darauf hinzuweisen, dass sein erstes Asylverfahren in Österreich, welches mit seinem Asylantrag vom 08.09.2003 begann, durch alle Instanzen hindurch negativ entschieden wurde und auch der Verwaltungsgerichtshof am 05.06.2007 die Ablehnung der Beschwerde aussprach. Nichtsdestotrotz verließ der Beschwerdeführer das österreichische Bundesgebiet nicht, sondern stellte am 14.11.2007 einen neuerlichen Asylantrag, welcher sich genauso haltlos erwies wie der erste. Im Zeitpunkt der Eheschließung am römisch 40 und der Geburt seines Sohnes am römisch 40 lag somit ein bereits in allen Instanzen negativ abgeschlossenes Asylverfahren vor und hatte das Bundesasylamt auch seinen zweiten Asylantrag bereits abgewiesen (angefochtener Bescheid vom 08.07.2009).
Weiters ist darauf hinzuweisen, dass das Familienleben auch insofern eine Schmälerung erfährt, als der Beschwerdeführer erst am XXXX mit der österreichischen Staatsbürgerin die Ehe schloss und er mit dieser erst seit XXXX in gemeinsamem Haushalt lebt, insgesamt daher ein Familienleben erst seit neun Monaten, somit sehr kurz, besteht.Weiters ist darauf hinzuweisen, dass das Familienleben auch insofern eine Schmälerung erfährt, als der Beschwerdeführer erst am römisch 40 mit der österreichischen Staatsbürgerin die Ehe schloss und er mit dieser erst seit römisch 40 in gemeinsamem Haushalt lebt, insgesamt daher ein Familienleben erst seit neun Monaten, somit sehr kurz, besteht.
Vor der Heirat lebte der Beschwerdeführer für den Zeitraum von zwei Jahren mit seiner früheren Lebensgefährtin XXXX, Staatsangehörigkeit Ghana, im gemeinsamen Haushalt, und anerkannte er die Vaterschaft zu deren Tochter XXXX.Vor der Heirat lebte der Beschwerdeführer für den Zeitraum von zwei Jahren mit seiner früheren Lebensgefährtin römisch 40 , Staatsangehörigkeit Ghana, im gemeinsamen Haushalt, und anerkannte er die Vaterschaft zu deren Tochter römisch 40 .
Bei genauer Aktendurchsicht kann sich der Asylgerichtshof des Eindrucks nicht erwehren, dass er dieses Vaterschaftsanerkenntnis nur aus dem Grund abgab, um sich Vorteile in seinem Asylverfahren im Rahmen eines Familienverfahrens gem. § 34 AsylG 2005 zu verschaffen, zumal die Durchführung eines DNA-Tests zur eindeutigen Feststellung seiner Vaterschaft sowohl seitens des Bundesasylamtes als auch des Unabhängigen Bundesasylsenates mehrmals angeregt, jedoch vom Beschwerdeführer niemals verwirklicht wurde und die Gründe, welche er im Zuge der zweiten Asylantragstellung am 14.11.2007 zu Protokoll gab, warum er bisher keine Tochter erwähnt hätte (er habe befürchtet, seine Tochter und die Kindesmutter dadurch zu verlieren, keine staatliche Unterstützung mehr zu bekommen, er würde von der Familie der Kindesmutter spirituell verfolgt werden) gänzlich konstruiert wirken. Weiters fällt die Aussage der Kindesmutter auf, die in ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt vom 06.12.2006 davon gesprochen hat, dass sie glaube, bereits im August 2005 schwanger geworden zu sein, zu einem Zeitpunkt, zu dem sie sich noch in Ghana aufgehalten habe.Bei genauer Aktendurchsicht kann sich der Asylgerichtshof des Eindrucks nicht erwehren, dass er dieses Vaterschaftsanerkenntnis nur aus dem Grund abgab, um sich Vorteile in seinem Asylverfahren im Rahmen eines Familienverfahrens gem. Paragraph 34, AsylG 2005 zu verschaffen, zumal die Durchführung eines DNA-Tests zur eindeutigen Feststellung seiner Vaterschaft sowohl seitens des Bundesasylamtes als auch des Unabhängigen Bundesasylsenates mehrmals angeregt, jedoch vom Beschwerdeführer niemals verwirklicht wurde und die Gründe, welche er im Zuge der zweiten Asylantragstellung am 14.11.2007 zu Protokoll gab, warum er bisher keine Tochter erwähnt hätte (er habe befürchtet, seine Tochter und die Kindesmutter dadurch zu verlieren, keine staatliche Unterstützung mehr zu bekommen, er würde von der Familie der Kindesmutter spirituell verfolgt werden) gänzlich konstruiert wirken. Weiters fällt die Aussage der Kindesmutter auf, die in ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt vom 06.12.2006 davon gesprochen hat, dass sie glaube, bereits im August 2005 schwanger geworden zu sein, zu einem Zeitpunkt, zu dem sie sich noch in Ghana aufgehalten habe.
Nachdem mit Erkenntnis Zl. A13 308.734-1/2008/4E vom heutigen Tage das Asylverfahren seiner anerkannten Tochter XXXX ebenfalls negativ beendet wurde, ist für den Beschwerdeführer aus den asylrechtlichen Bestimmungen des Familienverfahrens jedoch in keinem Fall etwas zu gewinnen.Nachdem mit Erkenntnis Zl. A13 308.734-1/2008/4E vom heutigen Tage das Asylverfahren seiner anerkannten Tochter römisch 40 ebenfalls negativ beendet wurde, ist für den Beschwerdeführer aus den asylrechtlichen Bestimmungen des Familienverfahrens jedoch in keinem Fall etwas zu gewinnen.
Es ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer mit gegenständlichem Erkenntnis nun somit zwar von seinem am XXXX geborenen Sohn, XXXX, jedoch nicht von seiner am XXXX geborenen anerkannten Tochter, XXXX, welche mit der Kindesmutter nach Ghana ausgewiesen wird, getrennt wird.Es ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer mit gegenständlichem Erkenntnis nun somit zwar von seinem am römisch 40 geborenen Sohn, römisch 40 , jedoch nicht von seiner am römisch 40 geborenen anerkannten Tochter, römisch 40 , welche mit der Kindesmutter nach Ghana ausgewiesen wird, getrennt wird.
Der EGMR bringt im Urteil vom 31.07.2008, Zl. 265/07 (OMOREGIE gegen Norwegen) zum Ausdruck, dass es bei der Prüfung der Zulässigkeit der Ausweisung stets auch um die Frage der Bindungen des Genannten zu seinem Heimatland im Vergleich zu jenen im Gastland geht.
In diesem Zusammenhang ist beachtlich, dass einem sieben Jahre währenden Aufenthalt im österreichischen Bundesgebiet ein mehr als 28-jähriger Aufenthalt in Ghana verbunden mit verwandtschaftlichen Beziehungen, einer Schulausbildung und Berufsausbildung als Elektrotechniker gegenübersteht. Seine Situation ist jedenfalls nicht mit jenen Fällen von Fremden gleichzusetzen, die als Kleinkinder aus ihrem Geburtsland weggezogen sind und keinerlei Bezugspunkt zu ihrem Heimatland haben (vgl. dazu etwa VfGH vom 11.12.2003,In diesem Zusammenhang ist beachtlich, dass einem sieben Jahre währenden Aufenthalt im österreichischen Bundesgebiet ein mehr als 28-jähriger Aufenthalt in Ghana verbunden mit verwandtschaftlichen Beziehungen, einer Schulausbildung und Berufsausbildung als Elektrotechniker gegenübersteht. Seine Situation ist jedenfalls nicht mit jenen Fällen von Fremden gleichzusetzen, die als Kleinkinder aus ihrem Geburtsland weggezogen sind und keinerlei Bezugspunkt zu ihrem Heimatland haben vergleiche dazu etwa VfGH vom 11.12.2003,
B 1228/01). Abgesehen von der im Jänner 2010 erfolgten Familiengründung konnten keine darüber hinausgehenden Verfestigungs- und Integrationstatbestände des Beschwerdeführers in Österreich festgestellt werden: So hat der Beschwerdeführer bis einschließlich Februar 2010 volle staatliche Grundversorgung bezogen, nunmehr noch Verpflegungskosten, geht auch derzeit keiner Arbeit oder Ausbildung nach, wodurch von keiner Selbsterhaltungsfähigkeit gesprochen werden kann und mag er auch Deutschkurse besucht haben, so wurde seine letzte Einvernahme am 10.03.2009 vor dem Bundesasylamt nicht ohne englischen Dolmetsch durchgeführt und vermerkt die erstinstanzliche Behörde im angefochtenen Erkenntnis ausdrücklich, dass der Beschwerdeführer nur schlecht Deutsch spreche. In ebengenannter Einvernahme gibt der Beschwerdeführer auf die Frage, ob er in Österreich bei Vereinen oder anderen Organisationen tätig sei, auch nur an, Mitglied der "Black Community" zu sein. Er gibt auch weiters an, Ghana zu vermissen, im Speziellen wenn es Weihnachten wäre (AS 453).
Das Gewicht des mehrjährigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers in Österreich seit September 2003 ist jedenfalls auch dadurch gemindert, dass dieser Aufenthalt letztlich auf zwei - wie oben ausgeführt - unberechtigte Asylanträge gestützt wurde.
Der Beschwerdeführer ist zwar gerichtlich unbescholten, durch die Jahre währende vorsätzliche Täuschung sämtlicher in seinen Asylverfahren tätigen Behörden und Organen (sogar die Vaterschaftsanerkennung ließ er unter falscher Identität durchführen!) hat der Beschwerdeführer jedoch eindeutig erkennen lassen, dass er eine Aufenthaltsbeendigung zu verhindern bzw. zu erschweren sucht. Der Beschwerdeführer legte einen auf seinen Namen lautenden Reisepass dem Asylgerichtshof erst am 11.03.2010 und auch nur deshalb vor, da das Dokument zum Zwecke seiner Eheschließung erforderlich war.
Der Umstand, dass der Beschwerdeführer gerichtlich nicht straffällig geworden ist, bewirkt keine relevante Verstärkung der persönlichen Interessen, vielmehr stellen das Fehlen ausreichender Unterhaltsmittel und die Begehung von Straftaten eigene Gründe für die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen dar (VwGH 24.07.2002, 2002/18/0112).
Die Aufenthaltsbeendigung ist zur Verteidigung der Ordnung und zum wirtschaftlichen Wohl des Landes (Verhinderung ungeordneter Zuwanderung) dringend geboten. Das erst seit 2010 andauernde Familienleben mit der nunmehrigen Ehefrau und dem gemeinsamen Sohn können die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung nicht aufwiegen; die Aufenthaltsbeendigung kann nur durch die gegenständliche Ausweisung erreicht werden.
Einer späteren Familienzusammenführung im Wege des Niederlassungsrechts steht diese Entscheidung nicht entgegen.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ausweisung, Ehe, familiäre Situation, Glaubwürdigkeit, Interessensabwägung, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, soziale Verhältnisse, Zeitpunkt der EheschließungZuletzt aktualisiert am
24.11.2010