TE AsylGH Erkenntnis 2010/10/20 B6 404999-3/2010

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Veröffentlicht am 20.10.2010
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1
EMRK Art8 Abs2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

B6 404.999-3/2010/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ als Vorsitzenden und den Richter Dr. Elmar SAMSINGER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, StA. Republik Mazedonien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.09.2010, FZ. 10 02.809-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ als Vorsitzenden und den Richter Dr. Elmar SAMSINGER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Republik Mazedonien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.09.2010, FZ. 10 02.809-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Z 1 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 BGBL. I Nr. 100 i.d.g.F. als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, Ziffer eins und 10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 BGBL. römisch eins Nr. 100 i.d.g.F. als unbegründet abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

1.1. Der Beschwerdeführer führt nach eigenen Angaben den im Spruch genannten Namen, ist Staatsangehöriger von Mazedonien, gehört der albanischen Volksgruppe an, ist muslimischen Bekenntnisses und lebt seit seiner Geburt in Wien. Aus Anlass der zweiten rechtskräftigen Verurteilung des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX vom XXXX gegen diesen ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Die dagegen erhobene Berufung wurde mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland XXXX vom XXXX abgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.06.2008, Zl. 2007/18/0213-7, als unbegründet abgewiesen. Am 24.09.2008 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz.1.1. Der Beschwerdeführer führt nach eigenen Angaben den im Spruch genannten Namen, ist Staatsangehöriger von Mazedonien, gehört der albanischen Volksgruppe an, ist muslimischen Bekenntnisses und lebt seit seiner Geburt in Wien. Aus Anlass der zweiten rechtskräftigen Verurteilung des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid der Bundespolizeidirektion römisch 40 vom römisch 40 gegen diesen ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Die dagegen erhobene Berufung wurde mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland römisch 40 vom römisch 40 abgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.06.2008, Zl. 2007/18/0213-7, als unbegründet abgewiesen. Am 24.09.2008 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz.

In einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 24.09.2008 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er in Österreich geboren sei und nie in Mazedonien gelebt habe. Er würde in Mazedonien große Probleme bekommen, da er dort nie gewesen sei, die Sprache nicht beherrsche und über die (muslimische) Religion keine Ahnung habe. Aufgrund seiner Verurteilung wäre er in Mazedonien sofort ein Außenseiter und würde man ihn dafür verantwortlich machen, wenn irgendeine Kleinigkeit geschehen würde, da er in deren Augen ein Dieb sei und bleibe.

Vom Bundesasylamt, Außenstelle Wien, am 21.11.2008 im Beisein einer rechtsfreundlichen Vertreterin einvernommen, gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er nicht nach Mazedonien zurückkehren könne, da er ein Muslim sei, sich aber mit der Religion nicht auskenne. Außerdem würde er als Dieb diskriminiert werden. In Wien lebe er schon seit zweieinhalb bis drei Jahren mit seiner Verlobten bei seinen Eltern zusammen. Sie würde nicht mitkommen können, da sie keine Muslimin sei. Er müsste dort eine andere Frau heiraten, die er nicht wolle. Wenn jemand straffällig werde, so werde er üblicherweise verheiratet, damit er sich beruhige und anpasse. Die wiederholt gestellte Frage, wann er sich zum letzten Mal in Mazedonien aufgehalten habe, beantwortete der Beschwerdeführer letztlich damit, dass er "zumindest seit fünf Jahren" nicht mehr dort gewesen wäre (vgl. As 95). Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert seinen im Akt kopierten Reisepass vorzulegen, der mazedonische Stempel bzw. serbische Stempel mit der Aufschrift XXXX aus dem Jahr 2000 bis 2005 enthält.Vom Bundesasylamt, Außenstelle Wien, am 21.11.2008 im Beisein einer rechtsfreundlichen Vertreterin einvernommen, gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er nicht nach Mazedonien zurückkehren könne, da er ein Muslim sei, sich aber mit der Religion nicht auskenne. Außerdem würde er als Dieb diskriminiert werden. In Wien lebe er schon seit zweieinhalb bis drei Jahren mit seiner Verlobten bei seinen Eltern zusammen. Sie würde nicht mitkommen können, da sie keine Muslimin sei. Er müsste dort eine andere Frau heiraten, die er nicht wolle. Wenn jemand straffällig werde, so werde er üblicherweise verheiratet, damit er sich beruhige und anpasse. Die wiederholt gestellte Frage, wann er sich zum letzten Mal in Mazedonien aufgehalten habe, beantwortete der Beschwerdeführer letztlich damit, dass er "zumindest seit fünf Jahren" nicht mehr dort gewesen wäre vergleiche As 95). Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert seinen im Akt kopierten Reisepass vorzulegen, der mazedonische Stempel bzw. serbische Stempel mit der Aufschrift römisch 40 aus dem Jahr 2000 bis 2005 enthält.

Mit Schriftsatz des Bundesasylamts vom 21.11.2008 wurde ein Vertrauensanwalt beauftragt, hinsichtlich der verwandtschaftlichen Anbindungen des Beschwerdeführers in Mazedonien vor Ort zu recherchieren. Mit Schriftsatz vom 31.12.2008 kam der Anwalt aufgrund der Befragung des Onkels des Beschwerdeführers unter anderem zum Ergebnis, dass die Familie seines in Wien lebenden Bruders mindestens einmal im Jahr nach G in Mazedonien komme, wobei der Beschwerdeführer wegen seines Gefängnisaufenthalts zuletzt 2008 nicht gekommen sei. Die Familie hätte dort ein eigenes großes Haus aufgebaut. Der Onkel habe auch keine Sprachprobleme mit dem Beschwerdeführer. Laut Angaben der Nachbarn würde der Beschwerdeführer genauso gut Albanisch sprechen, wie ihre eigenen Kinder. Laut Angaben des Onkels XXXX würde sich der Beschwerdeführer mit allen Familiemitgliedern und den Nachbarn gut verstehen.Mit Schriftsatz des Bundesasylamts vom 21.11.2008 wurde ein Vertrauensanwalt beauftragt, hinsichtlich der verwandtschaftlichen Anbindungen des Beschwerdeführers in Mazedonien vor Ort zu recherchieren. Mit Schriftsatz vom 31.12.2008 kam der Anwalt aufgrund der Befragung des Onkels des Beschwerdeführers unter anderem zum Ergebnis, dass die Familie seines in Wien lebenden Bruders mindestens einmal im Jahr nach G in Mazedonien komme, wobei der Beschwerdeführer wegen seines Gefängnisaufenthalts zuletzt 2008 nicht gekommen sei. Die Familie hätte dort ein eigenes großes Haus aufgebaut. Der Onkel habe auch keine Sprachprobleme mit dem Beschwerdeführer. Laut Angaben der Nachbarn würde der Beschwerdeführer genauso gut Albanisch sprechen, wie ihre eigenen Kinder. Laut Angaben des Onkels römisch 40 würde sich der Beschwerdeführer mit allen Familiemitgliedern und den Nachbarn gut verstehen.

In einer neuerlichen Einvernahme am 04.02.2009 beim Bundesasylamt, Außenstelle Wien, wurde dem Beschwerdeführer im Beisein seiner rechtsfreundlichen Vertreterin das Ermittlungsergebnis des Vertrauensanwaltes sowie Länderfeststellungen zu Mazedonien vorgehalten. Der Beschwerdeführer führte dazu aus, dass es ihn nicht interessieren würde, ob seine Familie über ein Haus in G verfüge, wobei das Haus seinem Vater und nicht ihm gehören würde. Er kenne seine Familie in Mazedonien kaum.

In einer Stellungnahme der rechtsfreundlichen Vertreterin des Beschwerdeführers vom 11.02.2009 bemängelte diese die Erhebungen des Vertrauensanwaltes. Der Beschwerdeführer sei unter anderem aufgrund des Umstands, dass polizeiliche Schikanen gegenüber ethnischen Minderheiten existieren würden und er nicht mit den Sitten und Gebräuchen sowie insbesondere mit der Art der Religionsausübung in seiner Heimat vertraut sei, gefährdet, was auch der Umstand beweise, dass er in seiner Heimat Opfer von Übergriffen in Mazedonien lebender Jugendlichen gewesen sei. Auch sei der Beschwerdeführer in Mazedonien nicht hinreichend geschützt, da eine Anzeigenerstattung gegen Täter grundsätzlich nicht möglich bzw. wegen der übertriebenen Anwendung von Gewalt bei Festnahmen durch die Polizei und Übergriffe an Gefangenen, insbesondere weil die Polizei mehrheitlich von Mazedoniern besetzt sei, nicht zielführend sei.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.02.2009, FZ. 08 09.039-BAW, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gem. § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 leg.cit. der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Mazedonien nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.), wobei gleichzeitig dessen Ausweisung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG. ausgesprochen (Spruchpunkt III.) wurde. Weiters wurde einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 38 Abs. 1 AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.).Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.02.2009, FZ. 08 09.039-BAW, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gem. Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, leg.cit. der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Mazedonien nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.), wobei gleichzeitig dessen Ausweisung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG. ausgesprochen (Spruchpunkt römisch drei.) wurde. Weiters wurde einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß Paragraph 38, Absatz eins, AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.).

Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 19.03.2009, Zl. B6 404.999-1/2009/2E, in allen Spruchpunkten rechtskräftig abgewiesen. Die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 19.06.2009, Zl. U 1278/09-3 abgelehnt.

1.2. Am 31.03.2010 stellte der Beschwerdeführer einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. In einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag, begründete er seinen Antrag wie bisher und weiter, dass er per SMS Morddrohungen aus Mazedonien erhalten habe. Er habe im Sommer 2009 zwei SMS erhalten, die noch auf seinem Mobiltelefon samt Telefonnummer gespeichert seien. Im Jahr 2005 sei er in Mazedonien zusammengeschlagen worden, weil er dort ein Fremder sei. Er sei bedroht worden, weil er in Mazedonien eine kurze Beziehung gehabt und diese beendet habe. Derjenige, der ihm die SMS geschrieben habe, betrachte dies als Rache für seine Tochter. Der Beschwerdeführer sei seit dem XXXX mit einer Österreicherin verheiratet und wohne mit dieser bei seinen Eltern zusammen. In Mazedonien werde er als Dieb bezeichnet, weil er in Österreich im Gefängnis gewesen sei. Seine Eltern hätten auch von Verwandten eine Warnung erhalten, dass das Leben des Beschwerdeführers in Gefahr sei. Der Beschwerdeführer habe erst jetzt einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, weil er seinen Abschiebetermin im April 2010 erst vor wenigen Tagen erfahren habe.1.2. Am 31.03.2010 stellte der Beschwerdeführer einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. In einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag, begründete er seinen Antrag wie bisher und weiter, dass er per SMS Morddrohungen aus Mazedonien erhalten habe. Er habe im Sommer 2009 zwei SMS erhalten, die noch auf seinem Mobiltelefon samt Telefonnummer gespeichert seien. Im Jahr 2005 sei er in Mazedonien zusammengeschlagen worden, weil er dort ein Fremder sei. Er sei bedroht worden, weil er in Mazedonien eine kurze Beziehung gehabt und diese beendet habe. Derjenige, der ihm die SMS geschrieben habe, betrachte dies als Rache für seine Tochter. Der Beschwerdeführer sei seit dem römisch 40 mit einer Österreicherin verheiratet und wohne mit dieser bei seinen Eltern zusammen. In Mazedonien werde er als Dieb bezeichnet, weil er in Österreich im Gefängnis gewesen sei. Seine Eltern hätten auch von Verwandten eine Warnung erhalten, dass das Leben des Beschwerdeführers in Gefahr sei. Der Beschwerdeführer habe erst jetzt einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, weil er seinen Abschiebetermin im April 2010 erst vor wenigen Tagen erfahren habe.

Vom Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, am 07.04.2010 einvernommen, brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen wie bisher vor, wobei er neben der Einvernahme seines Onkels sowie seines Cousins aus G auch die Einvernahme seiner Eltern beantragte. Etwa im August 2009 sei sein Vater zusammen mit dem Onkel und dem Cousin, der Polizist sei, zur Polizei in G gegangen, um wegen der SMS Anzeige zu erstatten, damit dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Mazedonien nichts passiere. Als der Vater dem Polizisten die SMS gezeigt habe, habe dieser lediglich gelacht und gesagt: "Ein Hund, der belle, beiße nicht." Dieser Polizist habe dann gefragt, was er machen solle; den Täter würde man nicht finden. Er habe keine Anzeige aufgenommen und auch sonst nichts unternommen. Ergänzend befragt gab der Beschwerdeführer an, dass er die SMS am XXXX erhalten habe, wobei er in weiterer Folge nach einem Anruf bei seinem Vater auch die Rufnummer, von der die Drohung als SMS ausgesandt worden sei, nennen konnte. Dazu führte er zuvor begründend aus, dass das Handy, auf welchem er die SMS bekommen habe, zu Hause sei. Der Beschwerdeführer habe nur "eine" derartige SMS erhalten. Drohanrufe habe er nicht erhalten. Zuletzt sei er 2005 in Mazedonien gewesen, wo er geschlagen worden sei. Er habe nicht schon im Juli 2009 nach Erhalt der SMS, sondern erst am 31.03.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, da er nicht gewusst habe, dass man nach drei Monaten wieder einen Antrag stellen könne. Als ihm klar geworden sei, dass er wirklich abgeschoben und in Mazedonien getötet werde, habe er dies seiner Anwältin erzählt, die ihn aufgefordert habe, die Vorfälle sofort den Asylbehören zu schildern. Bei einer Rückkehr nach Mazedonien befürchte der Beschwerdeführer, von dem SMS-Verfasser getötet zu werden. Er befürchte auch, dass er in Mazedonien ausgestoßen werde, da er in Österreich aufgewachsen sei. Er habe weder mit der mazedonischen orthodoxen Religion noch mit albanischen Islamisten etwas zu tun. Er feiere Ostern und Weihnachten. Er sei tätowiert, was man in Mazedonien nicht sein dürfe. Am 23.11.2009 sei er durch ein Landesgericht freigesprochen worden. Von 01.03.2010 bis 25.03.2010 sei er als "Restaurantfachmann" in einem Restaurant beschäftigt gewesen, habe diese Anstellung jedoch wegen seiner Abholung durch die Polizei, die die Abschiebung einleiten hätten wollen, verloren. Der Beschwerdeführer sei nunmehr seit 06.04.2010 geringfügig bei einer Reinigungsfirma beschäftigt.Vom Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, am 07.04.2010 einvernommen, brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen wie bisher vor, wobei er neben der Einvernahme seines Onkels sowie seines Cousins aus G auch die Einvernahme seiner Eltern beantragte. Etwa im August 2009 sei sein Vater zusammen mit dem Onkel und dem Cousin, der Polizist sei, zur Polizei in G gegangen, um wegen der SMS Anzeige zu erstatten, damit dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Mazedonien nichts passiere. Als der Vater dem Polizisten die SMS gezeigt habe, habe dieser lediglich gelacht und gesagt: "Ein Hund, der belle, beiße nicht." Dieser Polizist habe dann gefragt, was er machen solle; den Täter würde man nicht finden. Er habe keine Anzeige aufgenommen und auch sonst nichts unternommen. Ergänzend befragt gab der Beschwerdeführer an, dass er die SMS am römisch 40 erhalten habe, wobei er in weiterer Folge nach einem Anruf bei seinem Vater auch die Rufnummer, von der die Drohung als SMS ausgesandt worden sei, nennen konnte. Dazu führte er zuvor begründend aus, dass das Handy, auf welchem er die SMS bekommen habe, zu Hause sei. Der Beschwerdeführer habe nur "eine" derartige SMS erhalten. Drohanrufe habe er nicht erhalten. Zuletzt sei er 2005 in Mazedonien gewesen, wo er geschlagen worden sei. Er habe nicht schon im Juli 2009 nach Erhalt der SMS, sondern erst am 31.03.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, da er nicht gewusst habe, dass man nach drei Monaten wieder einen Antrag stellen könne. Als ihm klar geworden sei, dass er wirklich abgeschoben und in Mazedonien getötet werde, habe er dies seiner Anwältin erzählt, die ihn aufgefordert habe, die Vorfälle sofort den Asylbehören zu schildern. Bei einer Rückkehr nach Mazedonien befürchte der Beschwerdeführer, von dem SMS-Verfasser getötet zu werden. Er befürchte auch, dass er in Mazedonien ausgestoßen werde, da er in Österreich aufgewachsen sei. Er habe weder mit der mazedonischen orthodoxen Religion noch mit albanischen Islamisten etwas zu tun. Er feiere Ostern und Weihnachten. Er sei tätowiert, was man in Mazedonien nicht sein dürfe. Am 23.11.2009 sei er durch ein Landesgericht freigesprochen worden. Von 01.03.2010 bis 25.03.2010 sei er als "Restaurantfachmann" in einem Restaurant beschäftigt gewesen, habe diese Anstellung jedoch wegen seiner Abholung durch die Polizei, die die Abschiebung einleiten hätten wollen, verloren. Der Beschwerdeführer sei nunmehr seit 06.04.2010 geringfügig bei einer Reinigungsfirma beschäftigt.

Im Akt findet sich eine beglaubigte Übersetzung des Inhalts der Droh-SMS vom XXXX, die offenbar an dem Vater des Beschwerdeführers adressiert ist. Diese lautet: " Ich habe gehört, dass der Junge nach G kommen wird. Es ist gut, dass er kommt, weil ich auf ihn warte. Ich werde ihn auf der Stelle töten. Es ist besser, wenn er da bleibt und nicht kommt. Man wird mich im Gefängnis einsperren, aber auch er wird tot sein. Mit dem ganzen Herzen wart ich auf ihn, damit er das Leben in G [...] beendet."Im Akt findet sich eine beglaubigte Übersetzung des Inhalts der Droh-SMS vom römisch 40 , die offenbar an dem Vater des Beschwerdeführers adressiert ist. Diese lautet: " Ich habe gehört, dass der Junge nach G kommen wird. Es ist gut, dass er kommt, weil ich auf ihn warte. Ich werde ihn auf der Stelle töten. Es ist besser, wenn er da bleibt und nicht kommt. Man wird mich im Gefängnis einsperren, aber auch er wird tot sein. Mit dem ganzen Herzen wart ich auf ihn, damit er das Leben in G [...] beendet."

Das Verfahren wurde zugelassen und dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigungskarte gem. § 51 AsylG ausgehändigt.Das Verfahren wurde zugelassen und dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigungskarte gem. Paragraph 51, AsylG ausgehändigt.

In einer Einvernahme am 01.06.2010 beim Bundesasylamt, Außenstelle Wien, brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er den neuerlichen Antrag gestellt habe, weil er per SMS bedroht worden sei. Das Mobiltelefon gehöre seinem Vater. Dieser habe die SMS in Wien erhalten und sei dann unter anderem auch wegen der Droh-SMS nach G gefahren. Er habe durch eine Anzeige die lokale Polizei zu Ermittlungen bewegen wollen, da die Rückkehr des Beschwerdeführers nach G bevorgestanden wäre. Die Anzeige sei aber von der lokalen Polizei nicht ernst genommen worden. Dies könnte auch vom Onkel und Cousin des Beschwerdeführers in G bestätigt werden. Sein Vater habe gegen die Untätigkeit der Polizei nichts unternommen. Sein Cousin sei zwar bei der Polizei, habe diesbezüglich aber nichts machen können, da die anderen Polizisten "höher" gewesen seien. Der Beschwerdeführer habe nach drei Tagen die Telefonnummer, von der die Droh-SMS gekommen sei, aus einer Telefonzelle angerufen und es habe sich jemand mit "Hallo" gemeldet. Der Beschwerdeführer habe aber nicht mit dieser Person gesprochen oder sie etwas gefragt. Der Beschwerdeführer wisse nicht, von wem die Bedrohung ausgehe. Er habe an den Vater eines Mädchens gedacht, mit der er eine kurze Beziehung gehabt habe. Dies sei aber nur eine Vermutung gewesen. Diesen Verdacht habe sein Vater auch der Polizei genannt, doch hätte sich diese darüber nur lustig gemacht. Der Beschwerdeführer sei zuletzt 2005 in Mazedonien gewesen, und sei dort angegriffen worden, weil er ein Ausländer sei. Auf die Frage, ob sich bei seinen persönlichen Daten etwas verändert habe, erklärte der Beschwerdeführer, dass er seit XXXX mit seiner Lebensgefährtin, die er im Mai 2008 kennengelernt habe, nunmehr standesamtlich verheiratet sei. Sie würden zusammen bei seinen Eltern wohnen. Seine Gattin sei nicht schwanger. In Mazedonien habe der Beschwerdeführer keine Chance, da dort 50 Prozent Arbeitslosigkeit herrsche und er zudem ein Fremder sei, der seine dortige Familie kaum kenne. Es sei nicht sein Land. Er sei in Österreich geboren, aufgewachsen und verwurzelt. Er habe zu vielen Östereichern Kontakt, trainiere mit Österreichern und gehe nicht in "Jugo-Lokale". Dem Beschwerdeführer wurden Länderfeststellungen zur Situation in Mazedonien vorgehalten, aus denen hervorgehe, dass die Behörden in Mazedonien schutzwillig und -fähig seien und es auch ausreichende Möglichkeiten des Rechtschutzes im Falle von Untätigkeit gebe.In einer Einvernahme am 01.06.2010 beim Bundesasylamt, Außenstelle Wien, brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er den neuerlichen Antrag gestellt habe, weil er per SMS bedroht worden sei. Das Mobiltelefon gehöre seinem Vater. Dieser habe die SMS in Wien erhalten und sei dann unter anderem auch wegen der Droh-SMS nach G gefahren. Er habe durch eine Anzeige die lokale Polizei zu Ermittlungen bewegen wollen, da die Rückkehr des Beschwerdeführers nach G bevorgestanden wäre. Die Anzeige sei aber von der lokalen Polizei nicht ernst genommen worden. Dies könnte auch vom Onkel und Cousin des Beschwerdeführers in G bestätigt werden. Sein Vater habe gegen die Untätigkeit der Polizei nichts unternommen. Sein Cousin sei zwar bei der Polizei, habe diesbezüglich aber nichts machen können, da die anderen Polizisten "höher" gewesen seien. Der Beschwerdeführer habe nach drei Tagen die Telefonnummer, von der die Droh-SMS gekommen sei, aus einer Telefonzelle angerufen und es habe sich jemand mit "Hallo" gemeldet. Der Beschwerdeführer habe aber nicht mit dieser Person gesprochen oder sie etwas gefragt. Der Beschwerdeführer wisse nicht, von wem die Bedrohung ausgehe. Er habe an den Vater eines Mädchens gedacht, mit der er eine kurze Beziehung gehabt habe. Dies sei aber nur eine Vermutung gewesen. Diesen Verdacht habe sein Vater auch der Polizei genannt, doch hätte sich diese darüber nur lustig gemacht. Der Beschwerdeführer sei zuletzt 2005 in Mazedonien gewesen, und sei dort angegriffen worden, weil er ein Ausländer sei. Auf die Frage, ob sich bei seinen persönlichen Daten etwas verändert habe, erklärte der Beschwerdeführer, dass er seit römisch 40 mit seiner Lebensgefährtin, die er im Mai 2008 kennengelernt habe, nunmehr standesamtlich verheiratet sei. Sie würden zusammen bei seinen Eltern wohnen. Seine Gattin sei nicht schwanger. In Mazedonien habe der Beschwerdeführer keine Chance, da dort 50 Prozent Arbeitslosigkeit herrsche und er zudem ein Fremder sei, der seine dortige Familie kaum kenne. Es sei nicht sein Land. Er sei in Österreich geboren, aufgewachsen und verwurzelt. Er habe zu vielen Östereichern Kontakt, trainiere mit Österreichern und gehe nicht in "Jugo-Lokale". Dem Beschwerdeführer wurden Länderfeststellungen zur Situation in Mazedonien vorgehalten, aus denen hervorgehe, dass die Behörden in Mazedonien schutzwillig und -fähig seien und es auch ausreichende Möglichkeiten des Rechtschutzes im Falle von Untätigkeit gebe.

In einer Stellungnahme der rechtsfreundlichen Vertreterin des Beschwerdeführers vom 16.06.2010 wurde im Wesentlichen darauf hingewiesen, dass in dem vom Bundesasylamt herangezogenen Bericht zwar ausgeführt werde, dass sich das Polizeiverhalten in Mazedonien in den letzten Jahren durch das neue Polizeigesetz 2006 verbessert habe. Allein die Formulierung "verbessert", lasse erkennen, dass es nach wie vor entsprechende Übergriffe geben könne bzw. wie im folgenden Fall keine entsprechenden Aufnahmen von Anzeigen erfolgen würden. Beschwerden über polizeiliches Fehlverhalten könnten zwar beim Staatsanwalt eingebracht werden, doch würden diese letztlich zu keiner Änderung im aktuellen Polizeigeschehen führen. Zudem werde das System im Bericht als zu passiv kritisiert. Es gebe auch Kommunikationsprobleme zwischen der Staatsanwaltschaft und dem SCIPS, was zu Verzögerungen und Mängel bezüglich transparenter und unabhängiger Untersuchungen führe. Genau dies liege im gegenständlichen Fall vor. Allein aus der Installierung einer derartigen Beschwerdestelle sei ersichtlich, dass polizeiliches Fehlverhalten an der Tagesordnung stehe. Im Falle einer Rückkehr nach Mazedonien müsse der Beschwerdeführer somit mit einer unmenschlichen Behandlung gem. Art. 3 EMRK rechnen.In einer Stellungnahme der rechtsfreundlichen Vertreterin des Beschwerdeführers vom 16.06.2010 wurde im Wesentlichen darauf hingewiesen, dass in dem vom Bundesasylamt herangezogenen Bericht zwar ausgeführt werde, dass sich das Polizeiverhalten in Mazedonien in den letzten Jahren durch das neue Polizeigesetz 2006 verbessert habe. Allein die Formulierung "verbessert", lasse erkennen, dass es nach wie vor entsprechende Übergriffe geben könne bzw. wie im folgenden Fall keine entsprechenden Aufnahmen von Anzeigen erfolgen würden. Beschwerden über polizeiliches Fehlverhalten könnten zwar beim Staatsanwalt eingebracht werden, doch würden diese letztlich zu keiner Änderung im aktuellen Polizeigeschehen führen. Zudem werde das System im Bericht als zu passiv kritisiert. Es gebe auch Kommunikationsprobleme zwischen der Staatsanwaltschaft und dem SCIPS, was zu Verzögerungen und Mängel bezüglich transparenter und unabhängiger Untersuchungen führe. Genau dies liege im gegenständlichen Fall vor. Allein aus der Installierung einer derartigen Beschwerdestelle sei ersichtlich, dass polizeiliches Fehlverhalten an der Tagesordnung stehe. Im Falle einer Rückkehr nach Mazedonien müsse der Beschwerdeführer somit mit einer unmenschlichen Behandlung gem. Artikel 3, EMRK rechnen.

Mit Bescheid vom 21.06.2010, FZ. 10 02.809-BAW wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I.), und wies gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG den Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Mazedonien aus (Spruchpunkt II.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich seines Antrages auf internationalen Schutz ausschließlich Umstände geltend gemacht habe, die seiner Schilderung zufolge schon während des ersten Asylverfahrens bestanden hätten und somit eine bereits entschiedene Sache vorliege. Die zwischenzeitliche mittelbare Bedrohung durch eine unbekannte Privatperson per SMS an das Mobiltelefon seines Vaters stelle keinen neuen relevanten Sachverhalt dar, zumal der Rechtsschutz in Mazedonien bereits im ersten Verfahren abgehandelt worden sei. Ein diesbezüglicher Beweisantrag zur Einvernahme des Vaters des Beschwerdeführers wurde als irrelevant abgelehnt.Mit Bescheid vom 21.06.2010, FZ. 10 02.809-BAW wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt römisch eins.), und wies gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG den Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Mazedonien aus (Spruchpunkt römisch zwei.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich seines Antrages auf internationalen Schutz ausschließlich Umstände geltend gemacht habe, die seiner Schilderung zufolge schon während des ersten Asylverfahrens bestanden hätten und somit eine bereits entschiedene Sache vorliege. Die zwischenzeitliche mittelbare Bedrohung durch eine unbekannte Privatperson per SMS an das Mobiltelefon seines Vaters stelle keinen neuen relevanten Sachverhalt dar, zumal der Rechtsschutz in Mazedonien bereits im ersten Verfahren abgehandelt worden sei. Ein diesbezüglicher Beweisantrag zur Einvernahme des Vaters des Beschwerdeführers wurde als irrelevant abgelehnt.

Der dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 14.07.2010 gemäß § 66 Abs. 4 AVG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Bundesasylamt ein zentrales Beweisanbot des Beschwerdeführers, nämlich die Befragung seines Vaters als Augenzeuge für die behauptete Schutzverweigerung, ohne sachliche Begründung abgelehnt habe, wobei im Hinblick auf diesen Erhebungsmangel eine qualifizierten Unglaubwürdigkeit des neuen Vorbringens nicht festgestellt werden könne.Der dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 14.07.2010 gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Bundesasylamt ein zentrales Beweisanbot des Beschwerdeführers, nämlich die Befragung seines Vaters als Augenzeuge für die behauptete Schutzverweigerung, ohne sachliche Begründung abgelehnt habe, wobei im Hinblick auf diesen Erhebungsmangel eine qualifizierten Unglaubwürdigkeit des neuen Vorbringens nicht festgestellt werden könne.

1.3. Am 24.08.2010 langte beim Bundesasylamt ein Schriftsatz der rechtsfreundlichen Vertreterin des Beschwerdeführers ein, worin ersucht wurde, ihr eine Ladung für eine neu anzuberaumende Verhandlung zukommen zu lassen.

In einer niederschriftlichen Zeugeneinvernahme beim Bundesasylamt, Außenstelle Wien, am 25.08.2010 brachte der Vater des Beschwerdeführers im Beisein eines Dolmetschers der albanischen Sprache unter anderem vor, dass er mit seinen Kindern "Deutsch und Albanisch" spreche, wobei der Beschwerdeführer seit den letzten fünf oder sechs Jahren nur noch Deutsch spreche. Seit der Beschwerdeführer geheiratet habe, wohne er in Niederösterreich und komme sie am Wochenende besuchen. Der Zeuge habe 2008 eine gegen den Beschwerdeführer gerichtete Morddrohung per SMS an sein Mobiltelefon erhalten. Sein Mobiltelefon sei angemeldet und er besitze die dazugehörige Telefonnummer seit etwa zehn Jahren, welche auch im Telefonbuch eingetragen sei. Er sei zur Polizei in Mazedonien gegangen und habe den Polizeibeamten die SMS gezeigt. Dieser habe ihm gesagt, dass es mehrere solche Fälle gebe und er sich keine Sorgen machen brauche, denn ein Hund der belle, beiße nicht. Ende Juli 2009 habe er erneut eine derartige gegen seinen Sohn gerichtete Droh-SMS mit der gleichen Absendernummer erhalten. Er sei darauf sofort nach Mazedonien gefahren und habe mit dem Sohn seines Bruders, der Polizist sei, die zweite Droh-SMS bei der Polizei gemeldet. Ein Polizeibeamter habe dann die Nummer zurückgerufen, sich beim Abheben des Angerufenen als Polizist vorgestellt, woraufhin letzterer sein Telefon "ausgeschaltet" habe. Die Polizisten hätten dann nicht mehr gewusst, was sie machen sollten. Er habe gedacht, dass die Person anhand der Telefonnummer gefunden werden könne. Dies sei aber nicht der Fall gewesen. Auf die Frage, weshalb die Telefonnummer nicht ausgeforscht worden wäre, gab der Zeuge an, dies nicht zu wissen und ergänzte dazu, dass man sich in Mazedonien beim Erhalt jeder Nummer ausweisen müsse. Der Zeuge räumte auch ein, dass er im Zusammenhang mit der Droh-SMS auch gefürchtet habe, selbst umgebracht werden zu können, zumal bereits zwei seiner Onkel ermordet worden seien. Auf die Frage, ob er seither wieder in Mazedonien gewesen sei, erklärte der Zeuge, dass er oft dorthin fahre und erst letzte Woche von Mazedonien zurückgekommen sei. In G würden seine Eltern leben und habe er dort ein eigenes Haus, in dem er wohne. Auf Vorhalt, dass es nicht nachvollziehbar wäre, dass er trotz seiner Befürchtung in Zusammenhang mit der SMS umgebracht zu werden dennoch weiter regelmäßig nach Mazedonien fahre, erklärte der Zeuge: "Sie haben nicht mich sondern meinen Sohn bedroht." Weshalb sein Sohn bedroht werde, wisse weder er noch sein Sohn. Immer wenn er in Mazedonien sei, erkundige er sich bei der Polizei, ob sie den Absender der Droh-SMS gefunden hätten, was bislang nicht passiert wäre. Die Polizei würde der Sache nachgehen, doch gäbe es keinen Akt, "da sie nicht wissen, gegen wen der Akt gehen soll". Auf Vorhalt, dass sich seine Angaben widersprechen, wonach die Polizei weiter der Sache nachgehe, andererseits es dazu aber keinen Akt gebe, erklärte der Zeuge wiederum, dass die Polizei "aufgehört habe" und der Sohn seines Bruders der Sache nachgehe. Die Polizei habe aufgegeben und ihm gesagt, dass sie keine Chance hätte. Auf Vorhalt, dass dies seinen Angaben widerspreche, wonach sich in Mazedonien jeder Telefoninhaber ausweisen müsse, erklärte der Zeuge: "Sie finden ihn aber nicht, warum weiß ich nicht." Auf Vorhalt, dass er schriftlich eine Anzeige einbringen könne und sich darüber hinaus beschweren könnte, wenn die Polizei nichts unternehme, erklärte der Zeuge, dass er nicht wisse, wo er sich beschweren könne. Auf Vorhalt, dass ihm sein Verwandter, der selbst Polizist sei, dies sagen könnte, erklärte der Zeuge, dass dieser privat suche. Letzterer gehe der Sache nicht offiziell nach, da er als Polizist nicht in G arbeite. Der Zeuge sei zum Zeitpunkt, als er die SMS-Nachrichten erhalten habe, beide Male in Wien gewesen. Sein Sohn sei das letzte Mal 2005 für etwa drei Wochen in G gewesen, wo er auch geschlagen worden sei. Er habe seine Zeit dort mit Freunden verbracht, die in Österreich leben und in Mazedonien Urlaub machen würden. Zu den Freunden konkret befragt, gab der Zeuge an, dass er sie kenne, es aber immer verschiedene seien. Es seien über 200 Familien aus G hier, die sich alle kennen würden.

Eine Abfrage bei Herold.at durch das Bundesasylamt ergab keinen Hinweis auf die Mobiltelefonnummer des Zeugen.

Mit Schreiben des Bundesasylamts vom 25.08.2010 wurden dem Beschwerdeführer Länderfeststellungen zu Mazedonien, die auf Berichten der österreichischen Botschaft in Skopje, des Council of Europe sowie der Commission of the European Communities aus dem Zeitraum November 2008 bis Oktober 2010 basieren, zu Kenntnis gebracht. Aus diesen geht im Wesentlichen hervor, dass Einrichtungen wie das neugeschaffene Büro für interne Kontrolle und professionelle Standards, dessen Aufgabe es darstelle, allen Vorwürfen der Korruption oder nicht gesetzeskonformer Polizeiarbeit nachzugehen, in Mazedonien existieren würden. Im Zusammenhang mit der Tätigkeit der Abteilung seien auch Verurteilungen hochrangiger Politiker, Richter und Polizeioffiziere aufgrund von Korruption ausgesprochen worden. Die Kooperation zwischen Korruptionsbekämpfungseinrichtungen wie etwa der staatlichen Antikorruptionskommission, dem staatsanwaltlichen Büro zur Verfolgung von organisiertem Verbrechen und Korruption sowie spezialisierten Richtern habe sich verbessert, wobei auch deren Leistungsfähigkeit ausgebaut worden sei. Laut den letzten Evaluierungsbericht von GRECO (The Group of States against Corruption of the Council of Europe) wären der Großteil von ihren Empfehlungen in Mazedonien bereits umgesetzt worden. Die weit verbreitete Korruption bleibe trotz entsprechender Bemühungen dennoch weiter ein Grund zur Sorge, wobei weitere Schritte nötig wären, um den gesetzlichen Rahmen zu straffen.

In einer Stellungnahme vom 17.09.2010 durch die rechtsfreundliche Vertreterin des Beschwerdeführers wurde zu den Feststellungen im Wesentlichen ausgeführt, dass das neu geschaffene Büro für interne Kontrolle und professionelle Standards nur dann eine Wirkung entfalten könne, wenn die zuständigen Polizisten, bei denen versucht werde, eine Anzeige zu erstatten, den Anzeigenerstatter darauf hinweisen würden, dass es eine Möglichkeit der Anzeigenerstattung gäbe oder aber, wenn ein Aushang in den Polizeistationen diesbezüglich getätigt werde. Beides sei hinsichtlich des Zeugen nicht der Fall gewesen. Weiters wurde der Umstand, dass dem Ersuchen der rechtsfreundlichen Vertreterin vom 24.08.2010, ihr eine Ladung für die anzuberaumende Verhandlung, insbesondere für die beantragte Einvernahme des Zeugen, zu eigenen Handen zu übermitteln, seitens des Bundesasylamts nicht nur nicht nachgekommen worden sei, sondern die Verhandlung ohne ihre Beiziehung erfolgt sei, als massive Verletzung des Parteiengehörs des Beschwerdeführers bemängelt, zumal Fragenstellungen an den Zeugen nicht möglich gewesen wären. Dem Schreiben wurden eine Heiratsurkunde vom XXXX, zwei österreichische Staatsbürgerschaftsnachweise der Gattin und der Mutter des Beschwerdeführers, eine Wiedereinstellungszusage für Mitte September 2010 bei einem Personaldienstleistungsunternehmen sowie Sozialversicherungsdatenauszüge beigelegt.In einer Stellungnahme vom 17.09.2010 durch die rechtsfreundliche Vertreterin des Beschwerdeführers wurde zu den Feststellungen im Wesentlichen ausgeführt, dass das neu geschaffene Büro für interne Kontrolle und professionelle Standards nur dann eine Wirkung entfalten könne, wenn die zuständigen Polizisten, bei denen versucht werde, eine Anzeige zu erstatten, den Anzeigenerstatter darauf hinweisen würden, dass es eine Möglichkeit der Anzeigenerstattung gäbe oder aber, wenn ein Aushang in den Polizeistationen diesbezüglich getätigt werde. Beides sei hinsichtlich des Zeugen nicht der Fall gewesen. Weiters wurde der Umstand, dass dem Ersuchen der rechtsfreundlichen Vertreterin vom 24.08.2010, ihr eine Ladung für die anzuberaumende Verhandlung, insbesondere für die beantragte Einvernahme des Zeugen, zu eigenen Handen zu übermitteln, seitens des Bundesasylamts nicht nur nicht nachgekommen worden sei, sondern die Verhandlung ohne ihre Beiziehung erfolgt sei, als massive Verletzung des Parteiengehörs des Beschwerdeführers bemängelt, zumal Fragenstellungen an den Zeugen nicht möglich gewesen wären. Dem Schreiben wurden eine Heiratsurkunde vom römisch 40 , zwei österreichische Staatsbürgerschaftsnachweise der Gattin und der Mutter des Beschwerdeführers, eine Wiedereinstellungszusage für Mitte September 2010 bei einem Personaldienstleistungsunternehmen sowie Sozialversicherungsdatenauszüge beigelegt.

1.4. Mit dem nunmehr angefochtenen oben angeführten Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 leg.cit. der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Republik Kosovo nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.), wobei gleichzeitig seine Ausweisung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 leg.cit. ausgesprochen (Spruchpunkt III.) wurde und einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 38 Abs. 1 leg.cit. die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde (Spruchpunkt IV.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Gefährdung im Zusammenhang mit den erhaltenen SMS-Drohungen unglaubwürdig sei. Dazu wurde unter anderem dargelegt, dass die erste SMS laut Angaben des Zeugen bereits 2008 - also noch während des ersten Asylverfahrens des Beschwerdeführers - erfolgt sei, jedoch damals zu keinem Zeitpunkt geltend gemacht worden sei, was in diesem Zusammenhang bereits auf eine tatsachenwidrige Steigerung des Vorbringens hindeute. Hinzu komme, dass die Angaben des Zeugen dem Vorbringen des Beschwerdeführers, der im Wesentlichen behauptet habe, dass sein Vater im Sommer 2009 zwei derartige SMS erhalten habe (vgl. AS 37) wobei er in weiterer Folge überhaupt nur mehr eine Droh-SMS, nämlich jene vom XXXX, deren Text er vorgelegt habe, erwähnt habe, deutlich widersprechen würden. So habe der Zeuge ausdrücklich ausgeführt, dass der Beschwerdeführer von der SMS im Jahr 2008 informiert gewesen wäre und sich als Reaktion darauf damals "gewundert" hätte (vgl. As 373). Weiters habe sein Vater als Zeuge nachweislich eine Falschaussage getätigt, als er erklärt habe, dass seine Mobiltelefonnummer im Telfonbuch zu finden sei. Auch sei es unplausibel, dass der behauptete Verfolger sich durch das Verschicken einer SMS unter einer eigenen Telfonnummer dem Risiko einer Strafverfolgung aussetzen würde, zumal der Zeuge ausgeführt habe, dass in Mazedonien eine Telefonnummer ohnedies nur unter Vorlage eines Ausweises vergeben werde. Weites habe der Zeuge nicht plausibel darlegen können, weshalb er, der im Zusammenhang mit der Droh-SMS für sich selbst befürchte, wie seine zwei Onkel umgebracht zu werden, dennoch regelmäßig freiwillig nach Mazedonien fahre und sich in G dieser angeblichen Gefahr aussetze. Auch habe sich der Zeuge darin widersprochen, als er einerseits fortgesetzte Fahndungshandlungen der Polizei behauptet habe und diese kurze Zeit später wieder bestritten habe (vgl. As 375). Weiters sei es nicht plausibel, dass der Zeuge keine Beschwerde gegen die von ihm zuletzt behauptete Untätigkeit der Polizei erwogen hätte, zumal aus den Länderfeststellungen hervorgehe, dass dazu Möglichkeiten bestehen würden, und er in diesem Zusammenhang auch auf die Kenntnisse und Beziehungen seines Neffen, der als aktiver Polizist über derartige Möglichkeiten bestens informiert sein müsste, zurückgreifen hätte können. Da zwischen dem Zeugen und seinem Neffen, der ihn sogar zur Polizei begleitet hätte, somit in diesem Zusammenhang ein massiver Kommunikationsfluss bestanden hätte, sei eine diesbezügliche völlige Unkenntnis des Zeugen unwahrscheinlich. Was das Vorbringen betreffe, bei der niederschriftlichen Zeugeneinvernahme nicht geladen worden zu sein, um dem Vater Fragen stellen zu können, werde darauf hingewiesen, dass es sich hierbei nicht um eine Verhandlung im Sinne des AVG, sondern um die "Anfertigung eines Beweismittels" gehandelt habe, bei der ein derartiges Recht nicht zustehe. Die Niederschrift sei im Rahmen der Akteneinsicht persönlich ausgefolgt und dem Beschwerdeführer sohin die Möglichkeit gegeben worden, dazu Stellung zu nehmen.1.4. Mit dem nunmehr angefochtenen oben angeführten Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, leg.cit. der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Republik Kosovo nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.), wobei gleichzeitig seine Ausweisung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, leg.cit. ausgesprochen (Spruchpunkt römisch drei.) wurde und einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß Paragraph 38, Absatz eins, leg.cit. die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde (Spruchpunkt römisch vier.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Gefährdung im Zusammenhang mit den erhaltenen SMS-Drohungen unglaubwürdig sei. Dazu wurde unter anderem dargelegt, dass die erste SMS laut Angaben des Zeugen bereits 2008 - also noch während des ersten Asylverfahrens des Beschwerdeführers - erfolgt sei, jedoch damals zu keinem Zeitpunkt geltend gemacht worden sei, was in diesem Zusammenhang bereits auf eine tatsachenwidrige Steigerung des Vorbringens hindeute. Hinzu komme, dass die Angaben des Zeugen dem Vorbringen des Beschwerdeführers, der im Wesentlichen behauptet habe, dass sein Vater im Sommer 2009 zwei derartige SMS erhalten habe vergleiche AS 37) wobei er in weiterer Folge überhaupt nur mehr eine Droh-SMS, nämlich jene vom römisch 40 , deren Text er vorgelegt habe, erwähnt habe, deutlich widersprechen würden. So habe der Zeuge ausdrücklich ausgeführt, dass der Beschwerdeführer von der SMS im Jahr 2008 informiert gewesen wäre und sich als Reaktion darauf damals "gewundert" hätte vergleiche As 373). Weiters habe sein Vater als Zeuge nachweislich eine Falschaussage getätigt, als er erklärt habe, dass seine Mobiltelefonnummer im Telfonbuch zu finden sei. Auch sei es unplausibel, dass der behauptete Verfolger sich durch das Verschicken einer SMS unter einer eigenen Telfonnummer dem Risiko einer Strafverfolgung aussetzen würde, zumal der Zeuge ausgeführt habe, dass in Mazedonien eine Telefonnummer ohnedies nur unter Vorlage eines Ausweises vergeben werde. Weites habe der Zeuge nicht plausibel darlegen können, weshalb er, der im Zusammenhang mit der Droh-SMS für sich selbst befürchte, wie seine zwei Onkel umgebracht zu werden, dennoch regelmäßig freiwillig nach Mazedonien fahre und sich in G dieser angeblichen Gefahr aussetze. Auch habe sich der Zeuge darin widersprochen, als er einerseits fortgesetzte Fahndungshandlungen der Polizei behauptet habe und diese kurze Zeit später wieder bestritten habe vergleiche As 375). Weiters sei es nicht plausibel, dass der Zeuge keine Beschwerde gegen die von ihm zuletzt behauptete Untätigkeit der Polizei erwogen hätte, zumal aus den Länderfeststellungen hervorgehe, dass dazu Möglichkeiten bestehen würden, und er in diesem Zusammenhang auch auf die Kenntnisse und Beziehungen seines Neffen, der als aktiver Polizist über derartige Möglichkeiten bestens informiert sein müsste, zurückgreifen hätte können. Da zwischen dem Zeugen und seinem Neffen, der ihn sogar zur Polizei begleitet hätte, somit in diesem Zusammenhang ein massiver Kommunikationsfluss bestanden hätte, sei eine diesbezügliche völlige Unkenntnis des Zeugen unwahrscheinlich. Was das Vorbringen betreffe, bei der niederschriftlichen Zeugeneinvernahme nicht geladen worden zu sein, um dem Vater Fragen stellen zu können, werde darauf hingewiesen, dass es sich hierbei nicht um eine Verhandlung im Sinne des AVG, sondern um die "Anfertigung eines Beweismittels" gehandelt habe, bei der ein derartiges Recht nicht zustehe. Die Niederschrift sei im Rahmen der Akteneinsicht persönlich ausgefolgt und dem Beschwerdeführer sohin die Möglichkeit gegeben worden, dazu Stellung zu nehmen.

1.5. Dagegen wurde binnen offener Frist Beschwerde erhoben, worin der oben wiedergegebenen Beweiswürdigung konkret lediglich mit dem Argument entgegengetreten wurde, dass der Ansicht des Bundesasylamts, wonach die unterlassene Erwägung des Vaters des Beschwerdeführers eine Beschwerde gegen die Untätigkeit der Polizei zu erheben unglaubwürdig sei, entgegengehalten werde, dass der Vater auch nicht in Kenntnis einer Existenz einer Beschwerdeinstanz gewesen sei. Eine Erklärung, weshalb man sich nicht an den Cousin des Beschwerdeführers gewandt habe, der Polizist sei, wäre bereits im Vorbringen des Beschwerdeführers sowie in der Einvernahme seines Vaters mehrfach dargelegt worden. Um Wiederholungen zu vermeiden werde auf diese verwiesen. Weiters liege auch kein Widerspruch zu den Angaben des Vaters des Beschwerdeführers vor. Es sei richtig, dass der Vater des Beschwerdeführers ein Haus in G besitze, der Beschwerdeführer selbst jedoch nicht. Es werde insbesondere auch darauf hingewiesen, dass der Vater des Beschwerdeführers auf die Ermordung von zwei seiner Onkel hingewiesen hätte. Der Würdigung des Bundesasylamts, dass es nicht nachvollziehbar sei, weshalb der Vater des Beschwerdeführers dann dennoch nach Mazedonien zurückgekehrt sei, sei entgegenzuhalten, dass die Onkel vor längerer Zeit getötet worden wären, der Vater aber diesbezüglich nicht näher befragt worden wäre. In diesem Zusammenhang wurde auch angemerkt, dass die ausgewiesene Rechtsanwältin des Beschwerdeführers zur Einvernahme dessen Vaters nicht geladen worden sei und kein Recht auf Fragestellung gehabt hätte. Auch habe sie keine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme erhalten. Der Beschwerdeführer sei daher in seinem Recht auf Parteiengehör verletzt. Weiters wurde eine Gefährdung der notdürftigsten Lebensgrundlage des Beschwerdeführer in Mazedonien behauptet und auf dessen Bindung an Österreich bzw. den fehlenden Bezug zu seinem Herkunftsland verwiesen. So lebe der Beschwerdeführer seit seiner Geburt in Österreich bei seinen Eltern, habe seine gesamte Schulausbildung in Österreich absolviert und sei inzwischen auch mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet, mit der er auch zusammenlebe. Er sei in seinem Herkunftsland nie integriert gewesen, zumal er dort lediglich für ein bis zwei Wochen während der Sommermonate sporadisch auf Urlaub gewesen wäre. Es sei nicht richtig, dass er regelmäßig seine Familie bzw. nahe Verwandten in Mazedonien besucht hätte, sondern sei es richtig, dass er seinerseits als minderjähriges Kind mit seinen Eltern mitgefahren sei bzw. mitfahren habe müssen, wie eben Kinder mit ihren Eltern zu ihren Tanten und Onkel auf Besuch fahren würden. Ein Entscheidungsrecht sei ihm nicht zugestanden. Es sei eine Tatsache, dass in seinem Herkunftsland Onkel und Tanten sowie Großeltern leben würden, zu denen habe er jedoch keinen Kontakt habe. Er sei seinerzeit mit den Eltern gemeinsam als minderjähriges Kind und später als Erwachsener mitgereist, wobei das Interesse der Reise nicht im Besuch der Verwandten sondern als Familienereignis eines gemeinsam verbrachten Urlaubes gesehen worden sei. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer fließend albanisch spreche, sei ebenfalls unrichtig. Er sei faktisch zu einem Inländer geworden, verfüge über ausgezeichnete Deutschkenntnisse und sei nunmehr auch teilzeitlich berufstätig. Aufgrund seines sozialen Status - insbesondere infolge seiner rechtskräftigen Verurteilung und der Anordnung der Schubhaft, die zum Verlust seiner Vollzeitarbeitsanstellung geführt hätten - sei er nur geringfügig beschäftigt, besitze allerdings einen Befreiungsschein. Es sei auch nicht richtig, dass der Beschwerdeführer lange Zeit von öffentlichen Mitteln gelebt habe, zumal er von seinen Eltern unterstützt worden sei und werde, bei denen er auch wohne. Eine Ausweisung würde sein durch Art. 8 EMRK geschütztes Recht auf Familien- und Privatleben erheblich verletzen. In diesem Zusammenhang wurde auf die Entscheidung des EGMR vom 12.01.2010, A.W. Khan vs. UK, ApplNr. 47486/06 sowie eine Empfehlung des Ministerkomitees des Europarates aus dem Jahr 2000, Rec (2000) 15, bzw. auf die Empfehlung der parlamentarischen Versammlung des Europarates, Empfehlungsnummer 1504 (2001) verwiesen, in der die Mitgliedstaaten dazu aufgefordert worden seien, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit die Sanktion der Ausweisung bei langjährig ansässigen Einwanderern nach 20 Aufenthaltsjahren keine bzw. nur bei besonders schweren Straftaten in Zusammenhang mit der Sicherheit des Staates Anwendung finden sollten, um so zu gewährleisten, dass die im Aufnahmestaat geborenen oder aufgewachsenen Einwanderer und deren minderjährige Kinder unter keinen Umständen ausgewiesen werden dürften.1.5. Dagegen wurde binnen offener Frist Beschwerde erhoben, worin der oben wiedergegebenen Beweiswürdigung konkret lediglich mit dem Argument entgegengetreten wurde, dass der Ansicht des Bundesasylamts, wonach die unterlassene Erwägung des Vaters des Beschwerdeführers eine Beschwerde gegen die Untätigkeit der Polizei zu erheben unglaubwürdig sei, entgegengehalten werde, dass der Vater auch nicht in Kenntnis einer Existenz einer Beschwerdeinstanz gewesen sei. Eine Erklärung, weshalb man sich nicht an den Cousin des Beschwerdeführers gewandt habe, der Polizist sei, wäre bereits im Vorbringen des Beschwerdeführers sowie in der Einvernahme seines Vaters mehrfach dargelegt worden. Um Wiederholungen zu vermeiden werde auf diese verwiesen. Weiters liege auch kein Widerspruch zu den Angaben des Vaters des Beschwerdeführers vor. Es sei richtig, dass der Vater des Beschwerdeführers ein Haus in G besitze, der Beschwerdeführer selbst jedoch nicht. Es werde insbesondere auch darauf hingewiesen, dass der Vater des Beschwerdeführers auf die Ermordung von zwei seiner Onkel hingewiesen hätte. Der Würdigung des Bundesasylamts, dass es nicht nachvollziehbar sei, weshalb der Vater des Beschwerdeführers dann dennoch nach Mazedonien zurückgekehrt sei, sei entgegenzuhalten, dass die Onkel vor längerer Zeit getötet worden wären, der Vater aber diesbezüglich nicht näher befragt worden wäre. In diesem Zusammenhang wurde auch angemerkt, dass die ausgewiesene Rechtsanwältin des Beschwerdeführers zur Einvernahme dessen Vaters nicht geladen worden sei und kein Recht auf Fragestellung gehabt hätte. Auch habe sie keine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme erhalten. Der Beschwerdeführer sei daher in seinem Recht auf Parteiengehör verletzt. Weiters wurde eine Gefährdung der notdürftigsten Lebensgrundlage des Beschwerdeführer in Mazedonien behauptet und auf dessen Bindung an Österreich bzw. den fehlenden Bezug zu seinem Herkunftsland verwiesen. So lebe der Beschwerdeführer seit seiner Geburt in Österreich bei seinen Eltern, habe seine gesamte Schulausbildung in Österreich absolviert und sei inzwischen auch mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet, mit der er auch zusammenlebe. Er sei in seinem Herkunftsland nie integriert gewesen, zumal er dort lediglich für ein bis zwei Wochen während der Sommermonate sporadisch auf Urlaub gewesen wäre. Es sei nicht richtig, dass er regelmäßig seine Familie bzw. nahe Verwandten in Mazedonien besucht hätte, sondern sei es richtig, dass er seinerseits als minderjähriges Kind mit seinen Eltern mitgefahren sei bzw. mitfahren habe müssen, wie eben Kinder mit ihren Eltern zu ihren Tanten und Onkel auf Besuch fahren würden. Ein Entscheidungsrecht sei ihm nicht zugestanden. Es sei eine Tatsache, dass in seinem Herkunftsland Onkel und Tanten sowie Großeltern leben würden, zu denen habe er jedoch keinen Kontakt habe. Er sei seinerzeit mit den Eltern gemeinsam als minderjähriges Kind und später als Erwachsener mitgereist, wobei das Interesse der Reise nicht im Besuch der Verwandten sondern als Familienereignis eines gemeinsam verbrachten Urlaubes gesehen worden sei. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer fließend albanisch spreche, sei ebenfalls unrichtig. Er sei faktisch zu einem Inländer geworden, verfüge über ausgezeichnete Deutschkenntnisse und sei nunmehr auch teilzeitlich berufstätig. Aufgrund seines sozialen Status - insbesondere infolge seiner rechtskräftigen Verurteilung und der Anordnung der Schubhaft, die zum Verlust seiner Vollzeitarbeitsanstellung geführt hätten - sei er nur geringfügig beschäftigt, besitze allerdings einen Befreiungsschein. Es sei auch nicht richtig, dass der Beschwerdeführer lange Zeit von öffentlichen Mitteln gelebt habe, zumal er von seinen Eltern unterstützt worden sei und werde, bei denen er auch wohne. Eine Ausweisung würde sein durch Artikel 8, EMRK geschütztes Recht auf Familien- und Privatleben erheblich verletzen. In diesem Zusammenhang wurde auf die Entscheidung des EGMR vom 12.01.2010, A.W. Khan vs. UK, ApplNr. 47486/06 sowie eine Empfehlung des Ministerkomitees des Europarates aus dem Jahr 2000, Rec (2000) 15, bzw. auf die Empfehlung der parlamentarischen Versammlung des Europarates, Empfehlungsnummer 1504 (2001) verwiesen, in der die Mitgliedstaaten dazu aufgefordert worden seien, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit die Sanktion der Ausweisung bei langjährig ansässigen Einwanderern nach 20 Aufenthaltsjahren keine bzw. nur bei besonders schweren Straftaten in Zusammenhang mit der Sicherheit des Staates Anwendung finden sollten, um so zu gewährleisten, dass die im Aufnahmestaat geborenen oder aufgewachsenen Einwanderer und deren minderjährige Kinder unter keinen Umständen ausgewiesen werden dürften.

Am 14.10.2010 langte beim Asylgerichtshof ein ergänzendes Schreiben des Beschwerdeführers ein, mit dem in Kopie ein Befreiungsschein, Sozialversicherungsdatenauszüge sowie ein Protokollsvermerk und die gekürzte Urteilsausfertigung eines Bezirksgerichtes vom 30.04.2009, die einen Freispruch des Beschwerdeführers mangels Schuldbeweis hinsichtlich § 125 StGB enthält, vorgelegt wurden.Am 14.10.2010 langte beim Asylgerichtshof ein ergänzendes Schreiben des Beschwerdeführers ein, mit dem in Kopie ein Befreiungsschein, Sozialversicherungsdatenauszüge sowie ein Protokollsvermerk und die gekürzte Urteilsausfertigung eines Bezirksgerichtes vom 30.04.2009, die einen Freispruch des Beschwerdeführers mangels Schuldbeweis hinsichtlich Paragraph 125, StGB enthält, vorgelegt wurden.

1.6. Mit Urteil des Straflandesgerichts XXXX vom XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen der §§ 142 Abs. 1 (Raub), 15, 127, 130, 164 StGB zu 11 Monaten Haftstrafe unter bedingter Nachsicht von 9 Monaten unter einer Probezeit von 3 Jahren rechtskräftig verurteilt. Dieser Verurteilung liegt zu Grunde, dass der Beschwerdeführer im Zusammenwirken mit einem Mittäter am XXXX zwei verschiedenen Opfern unter Zuhilfenahme einer Softgun jeweils ein Handy im Wert von EUR 100,-- durch Drohung mit Schlägen geraubt habe. Zudem habe der Beschwerdeführer mit demselben Mittäter im Dezember 2003 in der gleichen Art und Weise versucht, zwei Jugendlichen jeweils ein Handy zu rauben, wobei die Opfer entkommen seien. Am XXXX habe der Beschwerdeführer gemeinsam mit zwei Mittätern einem Unbekannten ein Handy in nicht mehr feststellbarem Wert gestohlen. Im zweiten Halbjahr 2003 habe er zu nicht mehr genau feststellbaren Zeiten in fünf bis sechs Angriffen jeweils einem unbekannt gebliebenen Geschädigten ein Handy in nicht mehr feststellbarem Wert gestohlen. Schließlich habe der Beschwerdeführer am XXXX, am XXXX und ein weiteres Mal kurz vor Weihnachten 2003 jeweils ein durch Raub erlangtes Handy verhehlt.1.6. Mit Urteil des Straflandesgerichts römisch 40 vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen der Paragraphen 142, Absatz eins, (Raub), 15, 127, 130, 164 StGB zu 11 Monaten Haftstrafe unter bedingter Nachsicht von 9 Monaten unter einer Probezeit von 3 Jahren rechtskräftig verurteilt. Dieser Verurteilung liegt zu Grunde, dass der Beschwerdeführer im Zusammenwirken mit einem Mittäter am römisch 40 zwei verschiedenen Opfern unter Zuhilfenahme einer Softgun jeweils ein Handy im Wert von EUR 100,-- durch Drohung mit Schlägen geraubt habe. Zudem habe der Beschwerdeführer mit demselben Mittäter im Dezember 2003 in der gleichen Art und Weise versucht, zwei Jugendlichen jeweils ein Handy zu rauben, wobei die Opfer entkommen seien. Am römisch 40 habe der Beschwerdeführer gemeinsam mit zwei Mittätern einem Unbekannten ein Handy in nicht mehr feststellbarem Wert gestohlen. Im zweiten Halbjahr 2003 habe er zu nicht mehr genau feststellbaren Zeiten in fünf bis sechs Angriffen jeweils einem unbekannt gebliebenen Geschädigten ein Handy in nicht mehr feststellbarem Wert gestohlen. Schließlich habe der Beschwerdeführer am römisch 40 , am römisch 40 und ein weiteres Mal kurz vor Weihnachten 2003 jeweils ein durch Raub erlangtes Handy verhehlt.

Mit Urteil des Straflandesgerichts XXXX vom XXXX wurde der Beschwerdeführer erneut wegen der §§ 142 Abs. 1, 143 StGB rechtskräftig zu einer unbedingten Haftstrafe von 3 Jahren verurteilt. Dieser Verurteilung liegt zu Grunde, dass der Beschwerdeführer am 12.03.2006 gemeinsam mit drei Mittätern unter Verwendung einer Gaspistole einem männlichen Opfer einen Bargeldbetrag von ca. EUR 70,-- sowie ein Mobiltelefon geraubt habe. Zunächst sei die Waffe von einem Mittäter gegen das Opfer gerichtet worden. Anschließend sei das Opfer durch Mittäter aus dem Pkw gezerrt worden. Schließlich hätten alle vier Verurteilten auf den Mann eingeschlagen und vereinbarungsgemäß versucht, ihn in den Kofferraum seines Pkw einzusperren.Mit Urteil des Straflandesgerichts römisch 40 vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer erneut wegen der Paragraphen 142, Absatz eins, 143, StGB rechtskräftig zu einer unbedingten Haftstrafe von 3 Jahren verurteilt. Dieser Verurteilung liegt zu Grunde, dass der Beschwerdeführer am 12.03.2006 gemeinsam mit drei Mittätern unter Verwendung einer Gaspistole einem männlichen Opfer einen Bargeldbetrag von ca. EUR 70,-- sowie ein Mobiltelefon geraubt habe. Zunächst sei die Waffe von einem Mittäter gegen das Opfer gerichtet worden. Anschließend sei das Opfer durch Mittäter aus dem Pkw gezerrt worden. Schließlich hätten alle vier Verurteilten auf den Mann eingeschlagen und vereinbarungsgemäß versucht, ihn in den Kofferraum seines Pkw einzusperren.

2.1. Aufgrund des vom Bundesasylamt durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht nachstehender, entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Mazedonien, gehört der albanischen Volksgruppe an, ist muslimischen Bekenntnisses, wurde im Bundesgebiet geboren und ist bei einer Rückkehr in seinem Herkunftsland keiner konkreten individuellen Verfolgung oder sonstigen Gefährdung ausgesetzt.

Um Wiederholungen zu vermeiden wird von den zutreffenden Feststellungen des Bundesasylamts zum Herkunftsstaat im angefochtenen Bescheid ausgegangen. Die Situation im Herkunftsstaat hat sich seit dem Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung in den gegenständlich relevanten Punkten nicht entscheidungswesentlich verändert, sodass ein neuerlicher Vorhalt im Beschwerdeverfahren unterbleiben konnte.

2.2. Das Bundesasylamt hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Die vom Bundesasylamt getroffene Würdigung der Beweise, insbesondere der Aussagen des Beschwerdeführers und der Zeugenaussage seines Vaters ist im Umfang der oben zusammengefassten Wiedergabe derselben schlüssig und im Ergebnis zutreffend.

Die in der Beweiswürdigung des Bundesasylamts nachvollziehbar dargelegten Abweichungen in den Angaben zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Vater, sowie die Widersprüchlichkeiten und Ungereimtheiten in der Zeugenaussage von letzterem stehen im Einklang mit der protokollierten Zeugeneinvernahme vom 25.08.2010 sowie den Einvernahmeprotokollen vom 31.03.2010, 07.04.2010 und 01.06.2010. Insbesondere ergibt sich daraus, dass der Beschwerdeführer in zeitlich erheblichem Ausmaß abweichende Angaben hinsichtlich dem Zeitpunkt des Erhalts der ersten Droh-SMS machte, und diese - trotz einer unter Zugrundelegung der Zeugenangaben des Vaters, der auch die damalige Kenntnis des Beschwerdeführers von der SMS bestätigte, bestehenden Möglichkeit - in seinem ersten Asylverfahren vollkommen unerwähnt gelassen hat.

Unabhängig davon erwies sich die Zeugenaussage des Vaters - wie dies auch vom Bundesasylamt in der oben zusammengefassten Weise hinreichend dargelegt wurde - als nicht geeignet, eine Gefährdungswahrscheinlichkeit des Beschwerdeführers in Zusammenhang mit zwei erhaltenen SMS glaubhaft darzutun. So ist dem Bundesasylamt Recht zu geben, dass die Begründung des Vaters des Beschwerdeführers auf die Frage, warum er bei der mazedonischen Polizei weder schriftlich eine Anzeige eingebracht noch sich wegen deren angeblicher Untätigkeit beschwert habe, nicht gewusst zu haben, wo er sich beschweren müsse (vgl. As 375), angesichts des Umstands, dass sein Neffe in Mazedonien selbst Polizist sei, völlig unplausibel. Der gleiche Neffe, der als Polizist über derartige Zuständigkeiten informiert sein müsste, jedenfalls aber diese ohne erhebliche Schwierigkeiten in Erfahrung bringen könnte, hätte den Vater des Beschwerdeführers laut seiner Zeugenaussage zudem auf das Polizeirevier begleitet und ihn auch unterstützt (vgl. As 373). Der behauptete Umstand, dass der Neffe als Polizist nicht für die Stadt G zuständig gewesen wäre, vermag daran nichts zu ändern. Eine sonstige Begründung ist entgegen der Behauptung in der Beschwerdeschrift weder dem Zeugenprotokoll noch dem übrigen Akteninhalt zu entnehmen. Unabhängig davon war der Zeuge - wie vom Bundesasylamt ausgeführt - aber nicht einmal in der Lage, die Untätigkeit der Polizei widerspruchsfrei darzustellen (vgl. As 375). Unter Miteinbeziehung des familiären Naheverhältnisses zwischen Vater und Sohn kann somit kein Grund erkannt werden, weshalb dem diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers Glauben zu schenken gewesen wäre.Unabhängig davon erwies sich die Zeugenaussage des Vaters - wie dies auch vom Bundesasylamt in der oben zusammengefassten Weise hinreichend dargelegt wurde - als nicht geeignet, eine Gefährdungswahrscheinlichkeit des Beschwerdeführers in Zusammenhang mit zwei erhaltenen SMS glaubhaft darzutun. So ist dem Bundesasylamt Recht zu geben, dass die Begründung des Vaters des Beschwerdeführers auf die Frage, warum er bei der mazedonischen Polizei weder schriftlich eine Anzeige eingebracht noch sich wegen deren angeblicher Untätigkeit beschwert habe, nicht gewusst zu haben, wo er sich beschweren müsse vergleiche As 375), angesichts des Umstands, dass sein Neffe in Mazedonien selbst Polizist sei, völlig unplausibel. Der gleiche Neffe, der als Polizist über derartige Zuständigkeiten informiert sein müsste, jedenfalls aber diese ohne erhebliche Schwierigkeiten in Erfahrung bringen könnte, hätte den Vater des Beschwerdeführers laut seiner Zeugenaussage zudem auf das Polizeirevier begleitet und ihn auch unterstützt vergleiche As 373). Der behauptete Umstand, dass der Neffe als Polizist nicht für die Stadt G zuständig gewesen wäre, vermag daran nichts zu ändern. Eine sonstige Begründung ist entgegen der Behauptung in der Beschwerdeschrift weder dem Zeugenprotokoll noch dem übrigen Akteninhalt zu entnehmen. Unabhängig davon war der Zeuge - wie vom Bundesasylamt ausgeführt - aber nicht einmal in der Lage, die Untätigkeit der Polizei widerspruchsfrei darzustellen vergleiche As 375). Unter Miteinbeziehung des familiären Naheverhältnisses zwischen Vater und Sohn kann somit kein Grund erkannt werden, weshalb dem diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers Glauben zu schenken gewesen wäre.

Der Beschwerdeschrift lassen sich derartige Gründe ebenso wenig entnehmen wie nachvollziehbare Argumente gegen die oben dargestellte Beweiswürdigung des Bundesasylamts. Der in der Beschwerdeschrift getroffene Vorwurf an das Bundesasylamt, den Vater des Beschwerdeführers in Zusammenhang mit seiner persönlich empfundenen Befürchtung, auch selbst umgebracht zu werden, nicht näher zu seinen beiden "vor längerer Zeit" getöteten Onkel befragt zu haben, kann nicht gefolgt werden. Dem Vater des Beschwerdeführers wurde vom Bundesasylamt konkret und ausdrücklich die Gelegenheit eingeräumt, die Diskrepanz zwischen seiner subjektiv empfundenen Lebensgefahr in Mazedonien und seiner davon gänzlich unberührten Reisebereitschaft ins Herkunftsland aufzuklären, was diesem - wie im Protokoll festgehalten (vgl. As 375) - nicht in nachvollziehbarer Weise gelungen ist. Angesichts der offensichtlich uneingeschränkt bestehenden Reisebereitschaft seines Vaters kann daraus auch keine Gefährdung für den Beschwerdeführer selbst abgeleitet werden. Eine weitere Befragung erscheint für die zu Recht getroffene Feststellung des Bundesasylamt, wonach es nicht nachvollziehbar sei, dass der Vater des Beschwerdeführers einerseits befürchte, in Mazedonien umgebracht zu werden, andererseits aber nach wie vor regelmäßig und freiwillig nach Mazedonien fährt, nicht erforderlich. Dass aber auch darüber hinaus kein Anlass dazu besteht, ergibt sich im Übrigen aus der Beschwerdeschrift selbst, in welcher über das Schicksal der ermordeten Onkel auch keinerlei weitere konkrete Anhaltspunkte vermittelt werden, die einen Anknüpfungspunkt zum Beschwerdeführer erkennen lassen würden.Der Beschwerdeschrift lassen sich derartige Gründe ebenso wenig entnehmen wie nachvollziehbare Argumente gegen die oben dargestellte Beweiswürdigung des Bundesasylamts. Der in der Beschwerdeschrift getroffene Vorwurf an das Bundesasylamt, den Vater des Beschwerdeführers in Zusammenhang mit seiner persönlich empfundenen Befürchtung, auch selbst umgebracht zu werden, nicht näher zu seinen beiden "vor längerer Zeit" getöteten Onkel befragt zu haben, kann nicht gefolgt werden. Dem Vater des Beschwerdeführers wurde vom Bundesasylamt konkret und ausdrücklich die Gelegenheit eingeräumt, die Diskrepanz zwischen seiner subjektiv empfundenen Lebensgefahr in Mazedonien und seiner davon gänzlich unberührten Reisebereitschaft ins Herkunftsland aufzuklären, was diesem - wie im Protokoll festgehalten vergleiche As 375) - nicht in nachvollziehbarer Weise gelungen ist. Angesichts der offensichtlich uneingeschränkt bestehenden Reisebereitschaft seines Vaters kann daraus auch keine Gefährdung für den Beschwerdeführer selbst abgeleitet werden. Eine weitere Befragung erscheint für die zu Recht getroffene Feststellung des Bundesasylamt, wonach es nicht nachvollziehbar sei, dass der Vater des Beschwerdeführers einerseits befürchte, in Mazedonien umgebracht zu werden, andererseits aber nach wie vor regelmäßig und freiwillig nach Mazedonien fährt, nicht erforderlich. Dass aber auch darüber hinaus kein Anlass dazu besteht, ergibt sich im Übrigen aus der Beschwerdeschrift selbst, in welcher über das Schicksal der ermordeten Onkel auch keinerlei weitere konkrete Anhaltspunkte vermittelt werden, die einen Anknüpfungspunkt zum Beschwerdeführer erkennen lassen würden.

In diesem Zusammenhang ist aber auch nicht zu verkennen, dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Antrages immer wieder falsche Angaben mit der offensichtlichen Absicht, das Bundesasylamt zu täuschen, getätigt hat. So gab er etwa ursprünglich am 24.09.2008 an, "nie" in Mazedonien gewesen zu sein (vgl. As 21 zu 08 09.039-BAW), räumte dann in der Einvernahme vom 21.11.2008 auf ausdrückliche Befragung ein, "zumindest seit fünf Jahren" nicht mehr - also zuletzt im Jahr 2003 - dort gewesen zu sein (vgl. As 95 zu 08 09.039-BAW), und legte dann, nachdem entsprechende Ermittlungen vor Ort durchgeführt wurden, die unter anderem ergaben, dass seine jährlichen Besuche mit seinen Eltern in Mazedonien nur durch seine Justizhaft unterbrochen worden seien, in der Einvernahme vom 04.02.2009 einen Arztbrief aus Mazedonien vom August 2005 vor, der beweisen sollte, dass er dort im Jahr 2005 zusammengeschlagen worden wäre (vgl. 213 zu 08 09.039-BAW). Hierbei handelt es sich nur um ein Beispiel, das sich unter anderem hinsichtlich seiner Angaben über seine Albanisch-Sprachkenntnisse oder bezüglich seines Informationsstandes über seine Angehörigen in Mazedonien in ähnlicher Weise dokumentieren ließe.In diesem Zusammenhang ist aber auch nicht zu verkennen, dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Antrages immer wieder falsche Angaben mit der offensichtlichen Absicht, das Bundesasylamt zu täuschen, getätigt hat. So gab er etwa ursprünglich am 24.09.2008 an, "nie" in Mazedonien gewesen zu sein vergleiche As 21 zu 08 09.039-BAW), räumte dann in der Einvernahme vom 21.11.2008 auf ausdrückliche Befragung ein, "zumindest seit fünf Jahren" nicht mehr - also zuletzt im Jahr 2003 - dort gewesen zu sein vergleiche As 95 zu 08 09.039-BAW), und legte dann, nachdem entsprechende Ermittlungen vor Ort durchgeführt wurden, die unter anderem ergaben, dass seine jährlichen Besuche mit seinen Eltern in Mazedonien nur durch seine Justizhaft unterbrochen worden seien, in der Einvernahme vom 04.02.2009 einen Arztbrief aus Mazedonien vom August 2005 vor, der beweisen sollte, dass er dort im Jahr 2005 zusammengeschlagen worden wäre vergleiche 213 zu 08 09.039-BAW). Hierbei handelt es sich nur um ein Beispiel, das sich unter anderem hinsichtlich seiner Angaben über seine Albanisch-Sprachkenntnisse oder bezüglich seines Informationsstandes über seine Angehörigen in Mazedonien in ähnlicher Weise dokumentieren ließe.

Was den Vorwurf betrifft, dass die rechtsfreundliche Vertreterin nicht zur Zeugeneinvernahme des Vaters des Beschwerdeführers geladen wurde, ist darauf hinzuweisen, dass die in diesem Verfahren anzuwendenden Vorschriften des AVG keinen Anspruch der Parteien auf persönliche Anwesenheit, Gegenüberstellung und Fragestellung bei der (auch beantragten) Einvernahme eines Zeugen vorsehen (vgl. VwGH vom 21.11.2001, 98/08/0029; VwGH vom 14.02.1985, Zl. 81/08/0099; VwGH vom 17.09.1980, 2375/80). Gleiches gilt im Übrigen für das AsylG. Eine Gegenüberstellung mit der Partei oder deren rechtsfreundlichen Vertretung kann aber nach Umständen des Einzelfalls geboten sein. Angesichts der Ermittlungsergebnisse und dem Vorbringen in der Beschwerdeschrift, wobei der Vollständigkeit halber darauf hingewiesen wird, dass das Protokoll der Zeugeneinvernahme auch im bekämpften Bescheid enthalten und somit den Parteien jedenfalls bekannt sein müsste, liegt gegenständlich ein derartiger Einzelfall nicht vor.Was den Vorwurf betrifft, dass die rechtsfreundliche Vertreterin nicht zur Zeugeneinvernahme des Vaters des Beschwerdeführers geladen wurde, ist darauf hinzuweisen, dass die in diesem Verfahren anzuwendenden Vorschriften des AVG keinen Anspruch der Parteien auf persönliche Anwesenheit, Gegenüberstellung und Fragestellung bei der (auch beantragten) Einvernahme eines Zeugen vorsehen vergleiche VwGH vom 21.11.2001, 98/08/0029; VwGH vom 14.02.1985, Zl. 81/08/0099; VwGH vom 17.09.1980, 2375/80). Gleiches gilt im Übrigen für das AsylG. Eine Gegenüberstellung mit der Partei oder deren rechtsfreundlichen Vertretung kann aber nach Umständen des Einzelfalls geboten sein. Angesichts der Ermittlungsergebnisse und dem Vorbringen in der Beschwerdeschrift, wobei der Vollständigkeit halber darauf hingewiesen wird, dass das Protokoll der Zeugeneinvernahme auch im bekämpften Bescheid enthalten und somit den Parteien jedenfalls bekannt sein müsste, liegt gegenständlich ein derartiger Einzelfall nicht vor.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (AsylG 2005, BGBL. I Nr. 100 i.d.g.F. BGBl. I Nr. 135/2009) in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden.1. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (AsylG 2005, BGBL. römisch eins Nr. 100 i.d.g.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,) in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden.

Soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 nichts anderes ergibt, sind gemäß § 23 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nichts anderes ergibt, sind gemäß Paragraph 23, Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamts zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamts zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

2. Zur Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (§ 3 Abs. 1 AsylG 2005 i.d.g.F.):2. Zur Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 i.d.g.F.):

2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.2.1. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.Gemäß Paragraph 3, Absatz 2, AsylG kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (Paragraph 2, Ziffer 23,) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.

Im Hinblick auf die Neufassung des § 3 AsylG 2005 im Vergleich zu § 7 AsylG 1997 als der die Asylgewährung regelnden Bestimmung wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 anzuwenden ist.Im Hinblick auf die Neufassung des Paragraph 3, AsylG 2005 im Vergleich zu Paragraph 7, AsylG 1997 als der die Asylgewährung regelnden Bestimmung wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 anzuwenden ist.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Weiters muss sie sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hiefür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist. Anträge auf internationalen Schutz sind gemäß § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn den Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht (Z.1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat (Z. 2).Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Weiters muss sie sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hiefür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist. Anträge auf internationalen Schutz sind gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn den Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht (Ziffer eins,) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG) gesetzt hat (Ziffer 2,).

Gemäß § 11 Abs. 1 AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz auch dann abzuweisen, wenn Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Gemäß § 11 Abs. 2 AsylG ist bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen.Gemäß Paragraph 11, Absatz eins, AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz auch dann abzuweisen, wenn Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Gemäß Paragraph 11, Absatz 2, AsylG ist bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen.

2.2. Wie das Bundesasylamt im bekämpften Bescheid zutreffend feststellte, ist es dem Beschwerdeführer jedoch während des gesamten Verfahrens nicht gelungen, glaubhaft darzustellen, dass ihm in seinem Herkunftsland Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention droht.

3. Zur Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 i.d.g.F.):3. Zur Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 i.d.g.F.):

3.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,3.1. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,

1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.

Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht.Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht.

Im Vergleich zu § 8 Abs. 1 AsylG 1997, der auf § 57 FrG verwies, bezieht sicht § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nunmehr direkt auf die EMRK. Die Verbote des § 57 Abs. 1 FrG (nunmehr § 50 FPG 2005) orientierten sich aber gleichfalls an Art 3 EMRK (Vgl. auch VwGH vom 21.09.2000, 98/20/0557) und erweitern ihn um die Todesstrafe, die per se noch keine unmenschliche oder erniedrigende Strafe i.S.d. EMRK darstellt. Angesichts des somit im Wesentlichen identen Regelungsinhalts des bis 31.12.2005 in Kraft stehenden § 8 Abs. 1 AsylG 1997 im Verhältnis zum nunmehr in Geltung stehenden § 8 Abs. 1 AsylG 2005 - abgesehen vom im letzten Halbsatz des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nunmehr enthaltenen zusätzlichen Verweis auf eine eventuelle ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes als weitere mögliche Bedingung für eine Gewährung subsidiären Schutzes - lässt sich die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum § 8 AsylG 1997 i.V.m § 57 Abs. 1 auch auf die neue Rechtslage anwenden.Im Vergleich zu Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997, der auf Paragraph 57, FrG verwies, bezieht sicht Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 nunmehr direkt auf die EMRK. Die Verbote des Paragraph 57, Absatz eins, FrG (nunmehr Paragraph 50, FPG 2005) orientierten sich aber gleichfalls an Artikel 3, EMRK (Vgl. auch VwGH vom 21.09.2000, 98/20/0557) und erweitern ihn um die Todesstrafe, die per se noch keine unmenschliche oder erniedrigende Strafe i.S.d. EMRK darstellt. Angesichts des somit im Wesentlichen identen Regelungsinhalts des bis 31.12.2005 in Kraft stehenden Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 im Verhältnis zum nunmehr in Geltung stehenden Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 - abgesehen vom im letzten Halbsatz des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 nunmehr enthaltenen zusätzlichen Verweis auf eine eventuelle ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes als weitere mögliche Bedingung für eine Gewährung subsidiären Schutzes - lässt sich die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Paragraph 8, AsylG 1997 in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, auch auf die neue Rechtslage anwenden.

Gemäß Art 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden. Letzteres wurde wiederum durch das Protokoll Nr. 6 beziehungsweise Nr. 13 zur Abschaffung der Todesstrafe hinfällig. Gemäß Art 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.Gemäß Artikel 2, EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden. Letzteres wurde wiederum durch das Protokoll Nr. 6 beziehungsweise Nr. 13 zur Abschaffung der Todesstrafe hinfällig. Gemäß Artikel 3, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Der Fremde hat das Bestehen einer aktuellen, also im Fall seiner Abschiebung in den von seinem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren und in den Schutzbereich des Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention fallenden Bedrohung glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (vgl. VwGH vom 02.08.2000, 98/21/0461, zu § 57 FrG 1997; auch VwGH vom 25.01.2001, 2001/20/0011).Der Fremde hat das Bestehen einer aktuellen, also im Fall seiner Abschiebung in den von seinem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren und in den Schutzbereich des Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention fallenden Bedrohung glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist vergleiche VwGH vom 02.08.2000, 98/21/0461, zu Paragraph 57, FrG 1997; auch VwGH vom 25.01.2001, 2001/20/0011).

Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, 2002/20/0582; VwGH vom 31.05.2005, 2005/20/0095).Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche etwa VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche VwGH vom 31.03.2005, 2002/20/0582; VwGH vom 31.05.2005, 2005/20/0095).

3.2. Im gesamten Asylverfahren finden sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit der in diesem Zusammenhang maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefährdungssituation im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG ausgesetzt sein würde. Dass jedem Abgeschobenen im vorliegenden Herkunftsstaat Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohen, dass die Abschiebung im Lichte des Art. 3 EMRK unzulässig wäre, kann nicht festgestellt werden. Nicht festgestellt werden kann weiters, dass es Abgeschobenen im vorliegenden Herkunftsstaat an der notdürftigsten Lebensgrundlage fehlen würde.3.2. Im gesamten Asylverfahren finden sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit der in diesem Zusammenhang maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefährdungssituation im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ausgesetzt sein würde. Dass jedem Abgeschobenen im vorliegenden Herkunftsstaat Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohen, dass die Abschiebung im Lichte des Artikel 3, EMRK unzulässig wäre, kann nicht festgestellt werden. Nicht festgestellt werden kann weiters, dass es Abgeschobenen im vorliegenden Herkunftsstaat an der notdürftigsten Lebensgrundlage fehlen würde.

Weder aus den Angaben des Beschwerdeführers zu den Gründen, die für die Ausreise maßgeblich gewesen sein sollen, noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.08.2001, 2000/01/0443). Im zitierten Erkenntnis des VwGH vom 21.08.2001 wird die maßgelbliche Judikatur des EGMR dargestellt. Vor dem Hintergrund dieser Judikatur kommt es unter dem hier interessierenden Aspekt darauf an, ob die Abschiebung die betreffende Person in eine "unmenschliche Lage" versetzen würde. Solche Umstände sind im Asylverfahren nicht hervorgekommen.Weder aus den Angaben des Beschwerdeführers zu den Gründen, die für die Ausreise maßgeblich gewesen sein sollen, noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Artikel 3, EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.08.2001, 2000/01/0443). Im zitierten Erkenntnis des VwGH vom 21.08.2001 wird die maßgelbliche Judikatur des EGMR dargestellt. Vor dem Hintergrund dieser Judikatur kommt es unter dem hier interessierenden Aspekt darauf an, ob die Abschiebung die betreffende Person in eine "unmenschliche Lage" versetzen würde. Solche Umstände sind im Asylverfahren nicht hervorgekommen.

Hinsichtlich der Existenzsicherung des Beschwerdeführers ist darauf hinzuweisen, dass bereits im Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 19.03.2009 festgestellt wurde, dass der 21-jährige Beschwerdeführer arbeitsfähig ist, keine Krankheiten geltend machte und im Herkunftsstaat sowohl über Unterkunftsmöglichkeiten als auch über ein soziales Netz verfügt. Unter Berücksichtigung des neuen Vorbringens des Beschwerdeführer sowie der Angaben seines Vaters kann diesbezüglich in Hinblick auf Art. 3 EMRK eine entscheidungswesentliche Änderung der damals festgestellten Verhältnisse nicht erkannt werden. Neuerlich ist darauf hinzuweisen, dass sich allein aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung oder Bedrohung im Sinne des § 50 Abs. 1 FPG ergibt, solange die notdürftigsten Lebensgrundlagen sichergestellt sind (vgl. VwGH vom 30.01.2001, 2000/01/0162).Hinsichtlich der Existenzsicherung des Beschwerdeführers ist darauf hinzuweisen, dass bereits im Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 19.03.2009 festgestellt wurde, dass der 21-jährige Beschwerdeführer arbeitsfähig ist, keine Krankheiten geltend machte und im Herkunftsstaat sowohl über Unterkunftsmöglichkeiten als auch über ein soziales Netz verfügt. Unter Berücksichtigung des neuen Vorbringens des Beschwerdeführer sowie der Angaben seines Vaters kann diesbezüglich in Hinblick auf Artikel 3, EMRK eine entscheidungswesentliche Änderung der damals festgestellten Verhältnisse nicht erkannt werden. Neuerlich ist darauf hinzuweisen, dass sich allein aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung oder Bedrohung im Sinne des Paragraph 50, Absatz eins, FPG ergibt, solange die notdürftigsten Lebensgrundlagen sichergestellt sind vergleiche VwGH vom 30.01.2001, 2000/01/0162).

3.3. Das Vorbringen des Beschwerdeführers vermag sohin keine Gefahren i.S.d. § 8 Abs. 1 AsylG darzutun.3.3. Das Vorbringen des Beschwerdeführers vermag sohin keine Gefahren i.S.d. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG darzutun.

4. Zur Ausweisungsentscheidung (§10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 i.d.g.F.):4. Zur Ausweisungsentscheidung (§10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 i.d.g.F.):

4.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.4.1. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.

Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt (Z 1) oder diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden (Z 2). Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (lit. a); das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (lit. b); die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (lit. c); der Grad der Integration (lit. d); die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden (lit. e); die strafgerichtliche Unbescholtenheit (lit. f); Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (lit. g); die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (lit. h).Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt (Ziffer eins,) oder diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden (Ziffer 2,). Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Litera a,); das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Litera b,); die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Litera c,); der Grad der Integration (Litera d,); die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden (Litera e,); die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Litera f,); Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Litera g,); die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Litera h,).

Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung gemäß § 10 Abs. 3 AsylG für die notwendige Zeit aufzuschieben.Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG für die notwendige Zeit aufzuschieben.

Über die Zulässigkeit der Ausweisung ist gemäß § 10 Abs. 5 AsylG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Über die Zulässigkeit der Ausweisung ist gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei dieser Abwägung sind insbesondere die Dauer des Aufenthaltes, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung maßgeblich. Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (Vgl. VfGH vom 29.09.2007, B 1150/07-9).Artikel 8, Absatz 2, EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei dieser Abwägung sind insbesondere die Dauer des Aufenthaltes, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung maßgeblich. Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (Vgl. VfGH vom 29.09.2007, B 1150/07-9).

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei dieser Abwägung sind insbesondere die Dauer des Aufenthaltes, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung maßgeblich. Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (Vgl. VfGH vom 29.09.2007, B 1150/07-9).Artikel 8, Absatz 2, EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei dieser Abwägung sind insbesondere die Dauer des Aufenthaltes, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung maßgeblich. Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (Vgl. VfGH vom 29.09.2007, B 1150/07-9).

Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen solche zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure bejaht. Als Kriterien kommen in einer Gesamtbetrachtung etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Intensität und die Dauer des Zusammenlebens bzw. die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Sich bei der Prüfung allein auf das Kriterium der Abhängigkeit zu beschränken, greift jedenfalls zu kurz (vgl. VwGH vom 26.1.2006, Zl. 2002/20/0423). Der EGMR unterscheidet auch nicht zwischen einer ehelichen und einer nichtehelichen Familie, sondern stellt auf ein tatsächliches Bestehen des Familienlebens ab. Für die Feststellung, ob es sich im Einzelfall um eine familiäre Beziehung i.S.v. Art. 8 EMRK handelt, stützt sich der EGMR auf tatsächliche Anhaltspunkte, wie das gemeinsame Wohnen, die Art und die Länge der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander, etwa durch gemeinsame Kinder oder andere Umstände.Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Artikel 8, EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen solche zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure bejaht. Als Kriterien kommen in einer Gesamtbetrachtung etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Intensität und die Dauer des Zusammenlebens bzw. die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Sich bei der Prüfung allein auf das Kriterium der Abhängigkeit zu beschränken, greift jedenfalls zu kurz vergleiche VwGH vom 26.1.2006, Zl. 2002/20/0423). Der EGMR unterscheidet auch nicht zwischen einer ehelichen und einer nichtehelichen Familie, sondern stellt auf ein tatsächliches Bestehen des Familienlebens ab. Für die Feststellung, ob es sich im Einzelfall um eine familiäre Beziehung i.S.v. Artikel 8, EMRK handelt, stützt sich der EGMR auf tatsächliche Anhaltspunkte, wie das gemeinsame Wohnen, die Art und die Länge der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander, etwa durch gemeinsame Kinder oder andere Umstände.

Im Zusammenhang mit der in der Beschwerdeschrift zitierten Empfehlung Rec (2000) 15 des Europarates vom 13.09.2000 sowie der Empfehlung der parlamentarischen Versammlung des Europarates, Empfehlungsnummer 1504 (2001), ist darauf hinzuweisen, dass es sich hierbei um ausdrücklich nicht als verbindliche Rechtsakte ausgestaltete "Empfehlungen" handelt. Weiters ist auf die Überlegungen des EGMR zu den allgemeinen Grundsätzen in seiner Entscheidung Üner gegen Niederlande, Nr. 46410/99, vom 18.10.2006 zu verweisen, in denen er ausführte, dass die Konvention einem Ausländer nicht das Recht zusichert, in einen bestimmten Staat einzureisen oder sich dort aufzuhalten, wobei die Vertragsstaaten bei der Erfüllung ihres Auftrags zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung berechtigt sind, einen straffälligen Ausländer auszuweisen. Jedoch müssen sich ihre Entscheidungen in diesem Bereich, soweit sie ein durch Artikel 8 Abs. 1 geschütztes Recht beeinträchtigen, als in einer demokratischen Gesellschaft notwendig herausstellen, d.h. durch ein herausragendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und insbesondere in Bezug auf das rechtmäßig verfolgte Ziel verhältnismäßig sein (Dalia ./. Frankreich, Urteil vom 19.02.1998, Sammlung 1998-I, S. 91, Rdnr. 52, Mehemi ./. Frankreich, Urteil vom 26.09.1997, Sammlung 1997-VI, S. 1971, Rdnr. 34, Boultif ./. Schweiz, s.o., Rdnr. 46, und Slivenko ./. Lettland [GK], Nr. 48321/99, CEDH-2003-X, Rdnr. 113). Der Gerichtshof vertrat die Auffassung, dass diese Grundsätze unabhängig davon anwendbar sind, ob ein Ausländer als Erwachsener oder in sehr jungen Jahren in das Gastland eingereist oder dort gar geboren ist. Er verweist hier auf die Empfehlung 1504 (2001) über die Nichtausweisung von langjährig ansässigen Zuwanderern, in der die Parlamentarische Versammlung des Europarats empfohlen hat, das Ministerkomitee möge die Mitgliedstaaten u.a. auffordern zu gewährleisten, dass die langjährig ansässigen Einwanderer, die im Gastland geboren oder dort aufgewachsenen sind, unter keinen Umständen ausgewiesen werden dürfen. Obwohl eine Reihe von Vertragsstaaten Gesetze oder Verordnungen erlassen haben, wonach langjährig ansässige Einwanderer, die in ihrem Staatsgebiet geboren oder dort in jungen Jahren eingereist sind, auf der Grundlage ihrer Vorstrafen nicht ausgewiesen werden dürfen, kann ein solches absolutes Recht auf Nichtausweisung aus Artikel 8 der Konvention nicht abgeleitet werden, dessen Wortlaut gemäß Absatz 2 eindeutig Ausnahmen von den nach Absatz 1 zugesicherten allgemeinen Rechten vorsieht (vgl. dazu insbesondere in Zusammenhang mit § 55 Abs. 4 FPG die gegenständlich zutreffende Bestimmung des § 61 Z 4 FPG, wonach gegen einen Fremden, der von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist, ein Aufenthaltsverbot nicht erlassen werden darf, es sei denn, der Fremde wäre wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung rechtskräftig zu mehr als einer unbedingten zweijährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden oder würde einen der in § 60 Abs. 2 Z 12 bis 14 bezeichneten Tatbestände verwirklichen).Im Zusammenhang mit der in der Beschwerdeschrift zitierten Empfehlung Rec (2000) 15 des Europarates vom 13.09.2000 sowie der Empfehlung der parlamentarischen Versammlung des Europarates, Empfehlungsnummer 1504 (2001), ist darauf hinzuweisen, dass es sich hierbei um ausdrücklich nicht als verbindliche Rechtsakte ausgestaltete "Empfehlungen" handelt. Weiters ist auf die Überlegungen des EGMR zu den allgemeinen Grundsätzen in seiner Entscheidung Üner gegen Niederlande, Nr. 46410/99, vom 18.10.2006 zu verweisen, in denen er ausführte, dass die Konvention einem Ausländer nicht das Recht zusichert, in einen bestimmten Staat einzureisen oder sich dort aufzuhalten, wobei die Vertragsstaaten bei der Erfüllung ihres Auftrags zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung berechtigt sind, einen straffälligen Ausländer auszuweisen. Jedoch müssen sich ihre Entscheidungen in diesem Bereich, soweit sie ein durch Artikel 8 Absatz eins, geschütztes Recht beeinträchtigen, als in einer demokratischen Gesellschaft notwendig herausstellen, d.h. durch ein herausragendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und insbesondere in Bezug auf das rechtmäßig verfolgte Ziel verhältnismäßig sein (Dalia ./. Frankreich, Urteil vom 19.02.1998, Sammlung 1998-I, S. 91, Rdnr. 52, Mehemi ./. Frankreich, Urteil vom 26.09.1997, Sammlung 1997-VI, S. 1971, Rdnr. 34, Boultif ./. Schweiz, s.o., Rdnr. 46, und Slivenko ./. Lettland [GK], Nr. 48321/99, CEDH-2003-X, Rdnr. 113). Der Gerichtshof vertrat die Auffassung, dass diese Grundsätze unabhängig davon anwendbar sind, ob ein Ausländer als Erwachsener oder in sehr jungen Jahren in das Gastland eingereist oder dort gar geboren ist. Er verweist hier auf die Empfehlung 1504 (2001) über die Nichtausweisung von langjährig ansässigen Zuwanderern, in der die Parlamentarische Versammlung des Europarats empfohlen hat, das Ministerkomitee möge die Mitgliedstaaten u.a. auffordern zu gewährleisten, dass die langjährig ansässigen Einwanderer, die im Gastland geboren oder dort aufgewachsenen sind, unter keinen Umständen ausgewiesen werden dürfen. Obwohl eine Reihe von Vertragsstaaten Gesetze oder Verordnungen erlassen haben, wonach langjährig ansässige Einwanderer, die in ihrem Staatsgebiet geboren oder dort in jungen Jahren eingereist sind, auf der Grundlage ihrer Vorstrafen nicht ausgewiesen werden dürfen, kann ein solches absolutes Recht auf Nichtausweisung aus Artikel 8 der Konvention nicht abgeleitet werden, dessen Wortlaut gemäß Absatz 2 eindeutig Ausnahmen von den nach Absatz 1 zugesicherten allgemeinen Rechten vorsieht vergleiche dazu insbesondere in Zusammenhang mit Paragraph 55, Absatz 4, FPG die gegenständlich zutreffende Bestimmung des Paragraph 61, Ziffer 4, FPG, wonach gegen einen Fremden, der von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist, ein Aufenthaltsverbot nicht erlassen werden darf, es sei denn, der Fremde wäre wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung rechtskräftig zu mehr als einer unbedingten zweijährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden oder würde einen der in Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 12 bis 14 bezeichneten Tatbestände verwirklichen).

4.2. Im Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 19.03.2009, Zl. B6 404.999-1/2009/2E, wurde bereits festgestellt, dass der inzwischen 23-jährige Beschwerdeführer mit seiner Kernfamilie (Eltern, Schwester) seit seiner Geburt in Österreich lebt und seine gesamte Schulpflicht hier absolviert hat. Selbst wenn man davon ausgeht, dass sich das Bundesasylamt bei der Protokollierung nicht um ein Jahr versehen hat und der Beschwerdeführer tatsächlich bereits im Mai 2008 (vgl. As 149) - als er sich noch in Justizstrafhaft befand - seine nunmehrige Gattin, eine österreichische Staatsbürgerin, kennengelernt hätte, bestand zu diesem Zeitpunkt bereits über ein Jahr ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot gegen ihn. Ihre Ehe wurde am XXXX geschlossen. Zum Zeitpunkt der Eheschließung lag daher ein in allen Spruchpunkten rechtskräftig negativ abgeschlossenes Asylverfahren samt aufrechter Ausweisung vor. Die Ehepartner konnten und durften somit nicht auf einen Verbleib des Beschwerdeführers im Bundesgebiet vertrauen. Die Angaben seines Vaters, der behauptete, dass der Beschwerdeführer bei seiner Gattin wohne und die Eltern am Wochenende besuche (vgl. As 371), deuten darauf hin, dass ein gemeinsamer Haushalt mit den Eltern und der Schwester - wie noch im ersten Verfahren bestanden und vom Beschwerdeführer immer noch behauptet wird - in dieser Form wahrscheinlich nicht mehr bestehen dürfte. Hierzu ist weiters anzumerken, dass die Gattin des Beschwerdeführers laut Melderegisterauskunft an ihrer Adresse als Hauptwohnsitz sowie seit März 2010 auch an der Wohnadresse der Eltern des Beschwerdeführers als Nebenwohnsitz gemeldet ist. Der Beschwerdeführer war wiederum bis März 2010 ausschließlich an der Adresse seiner Gattin als Hauptwohnsitz gemeldet, wobei er im März 2010 seinen Hauptwohnsitz an die Adresse seiner Eltern verlegte und sich an der Adresse seiner Gattin abmeldete. Die Behauptung des Beschwerdeführers in der Beschwerdeschrift, wonach er an der Adresse seiner Gattin als Nebenwohnsitz gemeldet ist, fand in einer Abfrage beim Zentralen Melderegister am 13.10.2010 keine Bestätigung.4.2. Im Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 19.03.2009, Zl. B6 404.999-1/2009/2E, wurde bereits festgestellt, dass der inzwischen 23-jährige Beschwerdeführer mit seiner Kernfamilie (Eltern, Schwester) seit seiner Geburt in Österreich lebt und seine gesamte Schulpflicht hier absolviert hat. Selbst wenn man davon ausgeht, dass sich das Bundesasylamt bei der Protokollierung nicht um ein Jahr versehen hat und der Beschwerdeführer tatsächlich bereits im Mai 2008 vergleiche As 149) - als er sich noch in Justizstrafhaft befand - seine nunmehrige Gattin, eine österreichische Staatsbürgerin, kennengelernt hätte, bestand zu diesem Zeitpunkt bereits über ein Jahr ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot gegen ihn. Ihre Ehe wurde am römisch 40 geschlossen. Zum Zeitpunkt der Eheschließung lag daher ein in allen Spruchpunkten rechtskräftig negativ abgeschlossenes Asylverfahren samt aufrechter Ausweisung vor. Die Ehepartner konnten und durften somit nicht auf einen Verbleib des Beschwerdeführers im Bundesgebiet vertrauen. Die Angaben seines Vaters, der behauptete, dass der Beschwerdeführer bei seiner Gattin wohne und die Eltern am Wochenende besuche vergleiche As 371), deuten darauf hin, dass ein gemeinsamer Haushalt mit den Eltern und der Schwester - wie noch im ersten Verfahren bestanden und vom Beschwerdeführer immer noch behauptet wird - in dieser Form wahrscheinlich nicht mehr bestehen dürfte. Hierzu ist weiters anzumerken, dass die Gattin des Beschwerdeführers laut Melderegisterauskunft an ihrer Adresse als Hauptwohnsitz sowie seit März 2010 auch an der Wohnadresse der Eltern des Beschwerdeführers als Nebenwohnsitz gemeldet ist. Der Beschwerdeführer war wiederum bis März 2010 ausschließlich an der Adresse seiner Gattin als Hauptwohnsitz gemeldet, wobei er im März 2010 seinen Hauptwohnsitz an die Adresse seiner Eltern verlegte und sich an der Adresse seiner Gattin abmeldete. Die Behauptung des Beschwerdeführers in der Beschwerdeschrift, wonach er an der Adresse seiner Gattin als Nebenwohnsitz gemeldet ist, fand in einer Abfrage beim Zentralen Melderegister am 13.10.2010 keine Bestätigung.

Seit 2003 wurde der Beschwerdeführer kriminell auffällig, verübte bereits als Minderjähriger unter anderen mehrere Raubtaten, für die er unter Berücksichtigung seiner Minderjährigkeit zu einer Haftstrafe von 11 Monaten unter bedingter Nachsicht von 9 Monaten von einem Strafgericht rechtskräftig verurteilt wurde. Dies hielt ihn jedoch nicht davon ab, im Jahr 2006 erneut, nunmehr aber als Volljähriger, einschlägig kriminell aktiv zu werden, wobei er in weiterer Folge von einem Strafgericht zu einer unbedingten Haftstrafe von 3 Jahren rechtskräftig verurteilt wurde. Der Beschwerdeführer geht zumindest seit 2006 keiner Vollzeit-Beschäftigung mehr nach. Wie der Verwaltungsgerichtshof in Zusammenhang mit Art. 8 Abs. 2 EMRK bezüglich des den Beschwerdeführer betreffenden unbefristeten Aufenthaltsverbots in einem abweisenden Erkenntnis festgestellt hat, habe das strafbare Verhalten des Beschwerdeführers in Österreich gezeigt, dass er "vor der Anwendung massiver Gewalt gegen andere nicht zurückschreckt. Auf Grund der zahlreichen Straftaten und des gravierenden Rückfalls nach der ersten Verurteilung kann der belangten Behörde (Sicherheitsdirektion) nicht entgegengetreten werden, wenn sie für den Beschwerdeführer keine positive Verhaltensprognose erstellte. Der in diesem Zusammenhang vorgebrachte Umstand, dass der Beschwerdeführer nur einmal rückfällig geworden sei, kann zu keiner anderen Sichtweise führen, zumal der Beschwerdeführer - wie die belangte Behörde richtig erkannt hat - sein strafbares Verhalten trotz rechtskräftiger Verurteilung sogar noch gesteigert hat" (VwGH vom 19.06.2008, Zl. 2007/18/0213).Seit 2003 wurde der Beschwerdeführer kriminell auffällig, verübte bereits als Minderjähriger unter anderen mehrere Raubtaten, für die er unter Berücksichtigung seiner Minderjährigkeit zu einer Haftstrafe von 11 Monaten unter bedingter Nachsicht von 9 Monaten von einem Strafgericht rechtskräftig verurteilt wurde. Dies hielt ihn jedoch nicht davon ab, im Jahr 2006 erneut, nunmehr aber als Volljähriger, einschlägig kriminell aktiv zu werden, wobei er in weiterer Folge von einem Strafgericht zu einer unbedingten Haftstrafe von 3 Jahren rechtskräftig verurteilt wurde. Der Beschwerdeführer geht zumindest seit 2006 keiner Vollzeit-Beschäftigung mehr nach. Wie der Verwaltungsgerichtshof in Zusammenhang mit Artikel 8, Absatz 2, EMRK bezüglich des den Beschwerdeführer betreffenden unbefristeten Aufenthaltsverbots in einem abweisenden Erkenntnis festgestellt hat, habe das strafbare Verhalten des Beschwerdeführers in Österreich gezeigt, dass er "vor der Anwendung massiver Gewalt gegen andere nicht zurückschreckt. Auf Grund der zahlreichen Straftaten und des gravierenden Rückfalls nach der ersten Verurteilung kann der belangten Behörde (Sicherheitsdirektion) nicht entgegengetreten werden, wenn sie für den Beschwerdeführer keine positive Verhaltensprognose erstellte. Der in diesem Zusammenhang vorgebrachte Umstand, dass der Beschwerdeführer nur einmal rückfällig geworden sei, kann zu keiner anderen Sichtweise führen, zumal der Beschwerdeführer - wie die belangte Behörde richtig erkannt hat - sein strafbares Verhalten trotz rechtskräftiger Verurteilung sogar noch gesteigert hat" (VwGH vom 19.06.2008, Zl. 2007/18/0213).

Wenngleich der Beschwerdeführer von Geburt an im Inland aufgewachsen ist und der Schwerpunkt seiner sozialen Kontakte zweifellos in Österreich liegt, erscheint seine Ausweisung in Hinblick auf das beachtliche öffentliche Interesse an der Verhinderung der Eigentums- und Gewaltkriminalität (Vgl. in diesem Zusammenhang EGMR, Onur gegen Vereinigtes Königreich, Nr. 27319/07, 17.02.2009) diesfalls dennoch geboten. Der Beschwerdeführer hat wiederholt einschlägige, eine hohe Gewaltbereitschaft kennzeichnende Verbrechen begangen, wobei aufgrund des Rückfalls und der Steigerung der kriminellen Aktivitäten die Wahrscheinlichkeit eines künftigen Wohlverhaltens realistischerweise gering erscheint. Daran änderte auch - wie bereits mehrfach darauf hingewiesen - der Umstand, dass der Beschwerdeführer sich seit seiner Geburt in Österreich aufhält, nichts (EGMR, Yilmaz gegen Deutschland, Nr. 52853/99, 17.07.2003, wo in einem vergleichbaren Fall lediglich die Verhängung eines "unbefristeten" Aufenthaltsverbots bei einem in Deutschland geborenen und dort durchgehend aufhältigen Ausländer der zweiten Generation, der in sein Herkunftsland nur auf Urlaubsreisen war und seine Eltern, Geschwister, jedoch auch eine Lebensgefährtin mit einem gemeinsamen Kleinkind in Deutschland hatte, insbesondere wegen seines "jungen" Kindes als unverhältnismäßig beurteilt wurde, die Ausweisung "an sich" aber ausdrücklich nicht bemängelt wurde; aber auch EGMR, Baghli gegen Frankreich, Nr. 34374/97, 30.11.1999, wo ein seit seinem zweiten Lebensjahr in Frankreich lebender Ausländer wegen Drogendelikten ausgewiesen wurde). Hierzu ist weiters anzumerken, dass der Beschwerdeführer im Gegensatz zum Fall Maslov (vgl. EGMR, Maslov gegen Österreich, Nr. 1638/03, 23.06.2008) seine Straftaten nicht ausschließlich als Minderjähriger begangen hatte und diese zudem mit einem hohen Gewaltpotential verbunden waren.Wenngleich der Beschwerdeführer von Geburt an im Inland aufgewachsen ist und der Schwerpunkt seiner sozialen Kontakte zweifellos in Österreich liegt, erscheint seine Ausweisung in Hinblick auf das beachtliche öffentliche Interesse an der Verhinderung der Eigentums- und Gewaltkriminalität (Vgl. in diesem Zusammenhang EGMR, Onur gegen Vereinigtes Königreich, Nr. 27319/07, 17.02.2009) diesfalls dennoch geboten. Der Beschwerdeführer hat wiederholt einschlägige, eine hohe Gewaltbereitschaft kennzeichnende Verbrechen begangen, wobei aufgrund des Rückfalls und der Steigerung der kriminellen Aktivitäten die Wahrscheinlichkeit eines künftigen Wohlverhaltens realistischerweise gering erscheint. Daran änderte auch - wie bereits mehrfach darauf hingewiesen - der Umstand, dass der Beschwerdeführer sich seit seiner Geburt in Österreich aufhält, nichts (EGMR, Yilmaz gegen Deutschland, Nr. 52853/99, 17.07.2003, wo in einem vergleichbaren Fall lediglich die Verhängung eines "unbefristeten" Aufenthaltsverbots bei einem in Deutschland geborenen und dort durchgehend aufhältigen Ausländer der zweiten Generation, der in sein Herkunftsland nur auf Urlaubsreisen war und seine Eltern, Geschwister, jedoch auch eine Lebensgefährtin mit einem gemeinsamen Kleinkind in Deutschland hatte, insbesondere wegen seines "jungen" Kindes als unverhältnismäßig beurteilt wurde, die Ausweisung "an sich" aber ausdrücklich nicht bemängelt wurde; aber auch EGMR, Baghli gegen Frankreich, Nr. 34374/97, 30.11.1999, wo ein seit seinem zweiten Lebensjahr in Frankreich lebender Ausländer wegen Drogendelikten ausgewiesen wurde). Hierzu ist weiters anzumerken, dass der Beschwerdeführer im Gegensatz zum Fall Maslov vergleiche EGMR, Maslov gegen Österreich, Nr. 1638/03, 23.06.2008) seine Straftaten nicht ausschließlich als Minderjähriger begangen hatte und diese zudem mit einem hohen Gewaltpotential verbunden waren.

Zu dem in der Beschwerdeschrift enthaltenen Verweis auf den Fall A.W. Kahn gegen das Vereinigtes Königreich, den der EGMR am 12.01.2010 zur Zahl 47.486/06 zugunsten von Kahn entschied ist anzumerken, dass dieser keinen unmittelbaren Vergleich zum vorliegenden Fall zulässt. So handelt es sich im Fall Kahn um einen zum Entscheidungszeitpunkt etwa 34-jährigen Mann aus Pakistan, der bereits im Alter von vier Jahren in das Vereinigte Königreich einreiste und im Jahr 2003 wegen Beteiligungstäterschaft an einer illegalen Drogeneinfuhr von 2,5 kg Heroin rechtskräftig zu sieben Jahren Haftstrafe verurteilt wurde, jedoch im April 2006 wegen guter Führung vorzeitig entlassen wurde. Im Mai 2006 wurde eine Ausweisung gegen ihn ausgesprochen, die in weiterer Folge bis hin zum Höchstgericht bestätigt wurde. Im Jahr 2005 ging Kahn eine Partnerschaft mit einer britischen Staatsbürgerin ein, wobei im April 2008 eine gemeinsame Tochter geboren wurde. Der EGMR begründete seine Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der Kläger trotz Begehung eines schweren Drogen-Verbrechens weder vor seiner Verurteilung noch seit seiner Haftentlassung einschlägig strafrechtlich verurteilt wurde, seit seinem vierten Lebensjahr sein ganzes Leben im Vereinigten Königreich zugebracht habe und weder eine kulturelle, soziale noch familiäre Bindung zum Herkunftsland Pakistan mehr aufweise. So sei der Beschwerdeführer seit seiner Ankunft im Vereinten Königreich nicht mehr - auch nicht für einen kurzen Besuch - in seinem Herkunftsland gewesen, habe dort keine unmittelbaren Familienangehörige mehr, wobei er im Aufenthaltsstaat die meiste Zeit mit seiner Mutter und seinen beiden Schwestern zusammengelebt habe, und eine Abhängigkeit aufgrund der Krankheit der genannten Familienangehörigen bestehe. Das Familienleben mit seiner Freundin und seinem Kind, mit denen er eine feste Beziehung führe, nicht zusammenlebe, aber in regelmäßigen Kontakt stehe, sei hingegen keine Entscheidungsrelevanz zugekommen.

In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer im Gegensatz zum oben wiedergegebenen Fall seit seiner Geburt in Österreich regelmäßig in sein Herkunftsland zurückgekehrt ist, dort auch noch über direkte Familienangehörige wie etwa seine Großeltern verfügt und weiters auch keine qualifizierte Abhängigkeit - aufgrund eines Pflege- oder Unterstützungsverhältnisses in Zusammenhang mit Krankheitsfällen - zu seinen in Österreich aufhältigen Familienangehörigen besteht.

Zusätzliches Gewicht kommt im gegenständlichen Fall aber vor allem dem Umstand zu, dass im Gegensatz zum oben besprochenen Fall der Beschwerdeführer wiederholt wegen einschlägiger, schwerwiegender Verbrechen verurteilt wurde, denen auch ein entsprechendes Gewaltpotential innewohnte. Hierzu führte der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.06.2008, Zl. 2007/18/0213-7, insbesondere im Hinblick auf die "unbefristete Dauer" des gegen den Beschwerdeführer ausgesprochenen Aufenthaltsverbot aus, dass der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden könne, "wenn sie angesichts der zahlreichen gravierenden Straftaten des Beschwerdeführers und des einschlägigen Rückfalls die Auffassung vertreten hat, dass der Zeitpunkt des Wegfalls der für die Erlassung des Aufenthaltsverbots maßgeblichen Umstände nicht vorhergesehen werden könne, und deshalb das Aufenthaltsverbot unbefristet erlassen hat." Angesichts des gravierenden Rückfalls vermag auch die etwa zwei Jahre andauernde Periode ohne strafrechtliche Verurteilungen im konkreten Fall noch keine aussagekräftige und ausschlaggebende Basis für eine positive Verhaltensprognose zu begründen. Im Gegensatz zum Fall Maslov, bei dem die Minderjährigkeit bei der wiederholten Tatbegehung einen wesentlichen Faktor darstellte (vgl. EGMR, Maslov gegen Österreich, Nr. 1638/03, 23.06.2008), war der Beschwerdeführer bei seinen strafgerichtlich verfolgten Folgetaten bereits volljährig - ein Umstand, der letztlich auch in Hinblick auf den mit der Volljährigkeit in der Regel verbundenen persönlichen Reifegrad bei der Zukunftsprognose nicht positiv zu bewerten war. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer bei seiner Haftentlassung unter dem Eindruck einer unmittelbar bevorstehenden Ausweisung stand, der er bis dato durch wiederholte, unbegründete Asylantragsstellungen zu entgehen versuchte. Bei der durchzuführenden Abwägung war in der Folge zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer durch zwei Untersuchungshaftaufenthalte (von 12.2.2009 bis 25.2.2009 und von 21.3.2009 bis 24.6.2009) sowie durch eine Schubhaft während dieser Haftzeiten in seinem gewöhnlichen Aktionsradius wesentlich eingeschränkt war und daher diese Zeiten im Rahmen der Interessenabwägung und der zu erstellenden Zukunftsprognose nicht uneingeschränkt positiv herangezogen werden konnten.Zusätzliches Gewicht kommt im gegenständlichen Fall aber vor allem dem Umstand zu, dass im Gegensatz zum oben besprochenen Fall der Beschwerdeführer wiederholt wegen einschlägiger, schwerwiegender Verbrechen verurteilt wurde, denen auch ein entsprechendes Gewaltpotential innewohnte. Hierzu führte der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.06.2008, Zl. 2007/18/0213-7, insbesondere im Hinblick auf die "unbefristete Dauer" des gegen den Beschwerdeführer ausgesprochenen Aufenthaltsverbot aus, dass der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden könne, "wenn sie angesichts der zahlreichen gravierenden Straftaten des Beschwerdeführers und des einschlägigen Rückfalls die Auffassung vertreten hat, dass der Zeitpunkt des Wegfalls der für die Erlassung des Aufenthaltsverbots maßgeblichen Umstände nicht vorhergesehen werden könne, und deshalb das Aufenthaltsverbot unbefristet erlassen hat." Angesichts des gravierenden Rückfalls vermag auch die etwa zwei Jahre andauernde Periode ohne strafrechtliche Verurteilungen im konkreten Fall noch keine aussagekräftige und ausschlaggebende Basis für eine positive Verhaltensprognose zu begründen. Im Gegensatz zum Fall Maslov, bei dem die Minderjährigkeit bei der wiederholten Tatbegehung einen wesentlichen Faktor darstellte vergleiche EGMR, Maslov gegen Österreich, Nr. 1638/03, 23.06.2008), war der Beschwerdeführer bei seinen strafgerichtlich verfolgten Folgetaten bereits volljährig - ein Umstand, der letztlich auch in Hinblick auf den mit der Volljährigkeit in der Regel verbundenen persönlichen Reifegrad bei der Zukunftsprognose nicht positiv zu bewerten war. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer bei seiner Haftentlassung unter dem Eindruck einer unmittelbar bevorstehenden Ausweisung stand, der er bis dato durch wiederholte, unbegründete Asylantragsstellungen zu entgehen versuchte. Bei der durchzuführenden Abwägung war in der Folge zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer durch zwei Untersuchungshaftaufenthalte (von 12.2.2009 bis 25.2.2009 und von 21.3.2009 bis 24.6.2009) sowie durch eine Schubhaft während dieser Haftzeiten in seinem gewöhnlichen Aktionsradius wesentlich eingeschränkt war und daher diese Zeiten im Rahmen der Interessenabwägung und der zu erstellenden Zukunftsprognose nicht uneingeschränkt positiv herangezogen werden konnten.

Angesichts des Umstands, dass die Eltern bzw. die Schwester des Beschwerdeführers aus Mazedonien stammen, teilweise noch mazedonische Staatsbürger sind, sein Vater in XXXX sogar ein Haus gebaut hat und dieses regelmäßig besucht, kann - unabhängig von der Frage eines tatsächlichen Zusammenlebens - grundsätzlich kein "unüberwindbares Hindernis" erkannt werden, das einer Weiterführung des Familienlebens mit seinen Eltern oder seiner Schwester in Mazedonien entgegensteht. Zudem steht es ihnen jedenfalls offen, den Beschwerdeführer periodenweise in Mazedonien zu besuchen. Gleiches gilt im Wesentlichen auch für die Ehefrau des Beschwerdeführers, die zwar sprachlich und kulturell Mazedonien nicht so nahe stehen dürfte, anderseits aber - wie bereits weiter oben ausgeführt - angesichts des rechtskräftigen Aufenthaltsverbots zum Zeitpunkt ihres Kennenlernens sowie der zum Zeitpunkt der Eheschließung bestehenden rechtskräftigen Ausweisung ihres Gatten jedenfalls nicht auf dessen Verbleib im Bundesgebiet vertrauen durfte. Die Ehe ist zudem bisher kinderlos geblieben (vgl dazu EGMR, Onur gegen Vereinigtes Königreich, Nr. 27319/07, 17.02.2009; EGMR, Omoregie gegen Norwegen, Nr. 265/07, 31.07.2008,).Angesichts des Umstands, dass die Eltern bzw. die Schwester des Beschwerdeführers aus Mazedonien stammen, teilweise noch mazedonische Staatsbürger sind, sein Vater in römisch 40 sogar ein Haus gebaut hat und dieses regelmäßig besucht, kann - unabhängig von der Frage eines tatsächlichen Zusammenlebens - grundsätzlich kein "unüberwindbares Hindernis" erkannt werden, das einer Weiterführung des Familienlebens mit seinen Eltern oder seiner Schwester in Mazedonien entgegensteht. Zudem steht es ihnen jedenfalls offen, den Beschwerdeführer periodenweise in Mazedonien zu besuchen. Gleiches gilt im Wesentlichen auch für die Ehefrau des Beschwerdeführers, die zwar sprachlich und kulturell Mazedonien nicht so nahe stehen dürfte, anderseits aber - wie bereits weiter oben ausgeführt - angesichts des rechtskräftigen Aufenthaltsverbots zum Zeitpunkt ihres Kennenlernens sowie der zum Zeitpunkt der Eheschließung bestehenden rechtskräftigen Ausweisung ihres Gatten jedenfalls nicht auf dessen Verbleib im Bundesgebiet vertrauen durfte. Die Ehe ist zudem bisher kinderlos geblieben vergleiche dazu EGMR, Onur gegen Vereinigtes Königreich, Nr. 27319/07, 17.02.2009; EGMR, Omoregie gegen Norwegen, Nr. 265/07, 31.07.2008,).

5. Eine mündliche Verhandlung kann gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67d AVG. Von der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung konnte somit abgesehen werden.5. Eine mündliche Verhandlung kann gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67 d, AVG. Von der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung konnte somit abgesehen werden.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Aufenthaltsverbot, Ausweisung, Ehe, familiäre Situation, Glaubwürdigkeit, Interessensabwägung, kriminelle Delikte, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, strafrechtliche Verurteilung, Zeitpunkt der Eheschließung, Zukunftsprognose

Zuletzt aktualisiert am

12.11.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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