TE AsylGH Erkenntnis 2010/10/27 D13 235416-4/2010

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Veröffentlicht am 27.10.2010
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Norm

AsylG 2005 §9 Abs2
AsylG 2005 §9 Abs2 Z3
AsylG 2005 §9 Abs4
  1. AsylG 2005 § 9 heute
  2. AsylG 2005 § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2010 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  6. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 9 heute
  2. AsylG 2005 § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2010 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
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Spruch

D13 235416-4/2010/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Dajani als Vorsitzenden und den Richter Mag. Auttrit als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX auch XXXX auch XXXX auch XXXX, StA. von Georgien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.05.2010, FZ. 05 02.194-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Dajani als Vorsitzenden und den Richter Mag. Auttrit als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 auch römisch 40 auch römisch 40 auch römisch 40 , StA. von Georgien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.05.2010, FZ. 05 02.194-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid wird gemäß § 9 Abs. 2 Z 3 und Abs. 4 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009 mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides zu lauten hat wie folgt:Die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid wird gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3 und Absatz 4, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides zu lauten hat wie folgt:

"I. Gemäß § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009, wird SXXXX der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt."I. Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, wird SXXXX der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt.

II. Gemäß § 9 Abs. 4 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009, wird XXXX die Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter entzogen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, wird römisch 40 die Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter entzogen.

III. Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des XXXX aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ist gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 135/2009 unzulässig."römisch drei. Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des römisch 40 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ist gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, unzulässig."

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Georgien und Angehöriger der kurdischen Volksgruppe sowie der jezidischen Religion, reiste am 13.08.2001 in das österreichische Bundesgebiet und stellte am selben Tage einen Asylantrag (in weiterer Folge auch als erster Asylantrag bezeichnet). Hiezu wurde er am 02.10.2001 vom Bundesasylamt im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die georgische Sprache vor dem zur Entscheidung berufenen Organwalter niederschriftlich einvernommen und gab im Wesentlichen an, dass er in Georgien einerseits verfolgt werde, da er als Deserteur angesehen werde, da er, als er 18 Jahre alt gewesen sei, nicht zum Militärdienst eingezogen habe werden wollen, weswegen auch sein Vater einer massiven Verfolgung ausgesetzt gewesen sei, und er andererseits verfolgt werde, da er der kurdischen Minderheit angehöre. Mit Bescheid vom 28.02.2002, Zahl: 01 18.549-BAL, wies das Bundesasylamt den ersten Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG 1997 ab (= Spruchpunkt I.) und erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Georgien gemäß § 8 leg. cit. für zulässig (= Spruchpunkt II.). Nachdem dieser Bescheid dem Beschwerdeführer am 05.03.2002 durch Hinterlegung am zuständigen Postamt zugestellt worden war, dieser dagegen jedoch kein Rechtsmittel erhob, erwuchs der Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.02.2002 am 20.03.2002 in Rechtskraft.1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Georgien und Angehöriger der kurdischen Volksgruppe sowie der jezidischen Religion, reiste am 13.08.2001 in das österreichische Bundesgebiet und stellte am selben Tage einen Asylantrag (in weiterer Folge auch als erster Asylantrag bezeichnet). Hiezu wurde er am 02.10.2001 vom Bundesasylamt im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die georgische Sprache vor dem zur Entscheidung berufenen Organwalter niederschriftlich einvernommen und gab im Wesentlichen an, dass er in Georgien einerseits verfolgt werde, da er als Deserteur angesehen werde, da er, als er 18 Jahre alt gewesen sei, nicht zum Militärdienst eingezogen habe werden wollen, weswegen auch sein Vater einer massiven Verfolgung ausgesetzt gewesen sei, und er andererseits verfolgt werde, da er der kurdischen Minderheit angehöre. Mit Bescheid vom 28.02.2002, Zahl: 01 18.549-BAL, wies das Bundesasylamt den ersten Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 ab (= Spruchpunkt römisch eins.) und erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Georgien gemäß Paragraph 8, leg. cit. für zulässig (= Spruchpunkt römisch zwei.). Nachdem dieser Bescheid dem Beschwerdeführer am 05.03.2002 durch Hinterlegung am zuständigen Postamt zugestellt worden war, dieser dagegen jedoch kein Rechtsmittel erhob, erwuchs der Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.02.2002 am 20.03.2002 in Rechtskraft.

1.2. Nachdem der Beschwerdeführer zwischenzeitig in die Schweiz gereist war und auch dort einen Asylantrag gestellt hatte, wurde er am 19.12.2002 aus der Schweiz rückübernommen und stellte am 02.01.2003 aus dem Stande der Schubhaft neuerlich einen Asylantrag in Österreich (in weiterer Folge auch als zweiter Asylantrag bezeichnet). Hiezu wurde er am 14.02.2003 vom Bundesasylamt im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache vor dem zur Entscheidung berufenen Organwalter niederschriftlich einvernommen, wobei er keine neuen Fluchtgründe geltend machte. Mit Bescheid vom 18.02.2003, Zahl: 03 00.119-BAI, wies das Bundesasylamt den zweiten Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 68 Abs.1 AVG wegen entschiedener Sache zurück. Die vom Beschwerdeführer am 04.03.2003 fristgerecht dagegen erhobene Berufung wurde vom Unabhängigen Bundesasylsenat wegen entschiedener Sache mit Bescheid vom 14.04.2003, GZ. 235.416/0-VIII/22/03, abgewiesen.1.2. Nachdem der Beschwerdeführer zwischenzeitig in die Schweiz gereist war und auch dort einen Asylantrag gestellt hatte, wurde er am 19.12.2002 aus der Schweiz rückübernommen und stellte am 02.01.2003 aus dem Stande der Schubhaft neuerlich einen Asylantrag in Österreich (in weiterer Folge auch als zweiter Asylantrag bezeichnet). Hiezu wurde er am 14.02.2003 vom Bundesasylamt im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache vor dem zur Entscheidung berufenen Organwalter niederschriftlich einvernommen, wobei er keine neuen Fluchtgründe geltend machte. Mit Bescheid vom 18.02.2003, Zahl: 03 00.119-BAI, wies das Bundesasylamt den zweiten Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück. Die vom Beschwerdeführer am 04.03.2003 fristgerecht dagegen erhobene Berufung wurde vom Unabhängigen Bundesasylsenat wegen entschiedener Sache mit Bescheid vom 14.04.2003, GZ. 235.416/0-VIII/22/03, abgewiesen.

1.3. Nachdem der Beschwerdeführer am 16.02.2005 aus Polen rückübernommen worden war, stellte er am selben Tag einen Asylantrag (in weiterer Folge auch als dritter Asylantrag bezeichnet). Hiezu wurde er am 18.02.2005 vom Bundesasylamt im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache vor dem zur Entscheidung berufenen Organwalter niederschriftlich einvernommen und gab im Wesentlichen - für das gegenständliche Verfahren - Folgendes an:

Er sei im Jänner 2004 mit dem Bus und dem Zug von Tiflis nach Moskau gefahren, wo er bis September 2004 gelebt habe. Dann habe er ein tschechisches Visum in Moskau ausgestellt erhalten und sei im September 2004 mit dem Zug von Moskau über Polen nach Tschechien gefahren, wo er um Asyl angesucht habe. Da ihm jedoch Freunde aus Polen gesagt hätten, dass es in Polen keine Probleme mit Familienzusammenführungen gebe, sei er nach Polen gegangen und habe auch dort einen Asylantrag gestellt, woraufhin er nach Österreich überstellt worden sei. In Österreich befinden sich seine Ehefrau und seine Kinder. Er besitze seit dem Jahr 1999 die russische Staatsbürgerschaft und habe sich im Jänner 2004 in Moskau auch einen russischen Reisepass ausstellen lassen, der jedoch bei den Behörden in Tschechien verblieben sei. Zum Zeitpunkt seines ersten Asylverfahrens habe er auch noch einen georgischen Reisepass besessen. Zudem müsse er vorbringen, dass er nunmehr an HIV erkrankt sei, was er erst bei der Untersuchung in Tschechien erfahren habe.

Am 04.10.2005 wurde der Beschwerdeführer neuerlich vom Bundesasylamt im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache vor dem zur Entscheidung berufenen Organwalter niederschriftlich einvernommen und gab im Wesentlichen - für das gegenständliche Verfahren - Folgendes an:

Er habe seine Frau im Jahr 1999 geheiratet, davor habe er sie nicht gekannt. Seine Frau sei so wie er im Jahr 2001 nach Österreich geflohen, habe sich im Gegensatz zu ihm jedoch durchgehend hier aufgehalten. Er habe sein Frau jetzt fast zwei Jahre lang überhaupt nicht gesehen, da er aus Österreich ausgewiesen worden sei, seine Frau mit den Kindern jedoch bei seinen Eltern in Österreich verblieben sei. Mit seiner Frau habe er im Jahr 1999 zunächst in der Ukraine gelebt und im Jahr 2000 dann für einige Tage in Moskau, da er ein Visum für Europa besorgen habe wollen.

Er habe einen russischen Pass erhalten und die georgische Staatsbürgerschaft verloren. Offiziell habe er aber keine russische Staatsbürgerschaft, er habe sich den russischen Reisepass, der sich in Tschechien befinde, um US$ 800 gekauft. Die georgische Staatsbürgerschaft habe er nie abgegeben.

Hinsichtlich seiner HIV Erkrankung sei er im XXXX Krankenhaus behandelt worden und lege er auch eine diesbezügliche Bestätigung vor. Im XXXX habe er auch eine Methadon-Therapie angefangen und abgeschlossen. Er lebe jetzt seit fünf Monaten drogenfrei. Ihm werde dort auch jedes Monat Blut abgenommen und eine Kontrolle gemacht und überprüft, wie stark sein Immunsystem sei.Hinsichtlich seiner HIV Erkrankung sei er im römisch 40 Krankenhaus behandelt worden und lege er auch eine diesbezügliche Bestätigung vor. Im römisch 40 habe er auch eine Methadon-Therapie angefangen und abgeschlossen. Er lebe jetzt seit fünf Monaten drogenfrei. Ihm werde dort auch jedes Monat Blut abgenommen und eine Kontrolle gemacht und überprüft, wie stark sein Immunsystem sei.

In dieser Einvernahme legte der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Erkrankung einen Kurzarztbericht der XXXX vom 30.06.2005, vor, wonach der Beschwerdeführer an einer Opiatabhängigkeit, einer Hepatitis C Erkrankung und einer HIV-Infektion leide jedoch eine erfolgreiche Entzugsbehandlung absolviert habe.In dieser Einvernahme legte der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Erkrankung einen Kurzarztbericht der römisch 40 vom 30.06.2005, vor, wonach der Beschwerdeführer an einer Opiatabhängigkeit, einer Hepatitis C Erkrankung und einer HIV-Infektion leide jedoch eine erfolgreiche Entzugsbehandlung absolviert habe.

Mit Bescheid vom 11.10.2005, Zahl: 05 02.194-BAL, wies das Bundesasylamt den dritten Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 68 Abs.1 AVG wegen entschiedener Sache zurück. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 24.10.2005 fristgerecht eine Berufung.Mit Bescheid vom 11.10.2005, Zahl: 05 02.194-BAL, wies das Bundesasylamt den dritten Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 24.10.2005 fristgerecht eine Berufung.

Mit Bescheid vom 02.03.2006, Zahl: 235.416/3-VIII/22/05, behob der Unabhängige Bundesasylsenat den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.10.2005 und verwies die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurück.Mit Bescheid vom 02.03.2006, Zahl: 235.416/3-VIII/22/05, behob der Unabhängige Bundesasylsenat den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.10.2005 und verwies die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurück.

1.4. Nachdem das Bundesasylamt am 20.03.2006 eine Anfrage an die Staatendokumentation, Grundsatz- und Dublinabteilung, gestellt hatte, langte beim Bundesasylamt die diesbezügliche Anfragebeantwortung ein, die dem Beschwerdeführer am 26.04.2006 zur Stellungnahme übermittelt wurde und in welcher - für das gegenständliche Verfahren - im Wesentlichen Folgendes ausgeführt wird:

Zur Frage bezüglich einer Behandelbarkeit von AIDS werde ausgeführt, dass alle in Georgien registrierten HIV-infizierte Personen ein Forschungsprogramm zur antiretroviralen Therapie (ARV) durchlaufen. Jede Person, die eine ARV in Anspruch nehmen wolle, bekomme sie auch. ARV-Medikamente werden kostenlos durch den globalen Fond zur Bekämpfung von AIDS angeboten. Hinsichtlich einer Behandlung von Hepatitis C sehe es jedoch anders aus. Chronische Krankheiten aus dem Bereich der inneren Medizin können wenn überhaupt nur in den größeren Städten behandelt werden. Der Zugang zu diesen Behandlungen sei aufgrund der hohen Kosten jedoch erschwert.

Am 10.05.2006 langte die diesbezügliche Stellungnahme des Beschwerdeführers beim Bundesasylamt ein, in welcher dieser im Wesentlichen ausführte, dass er mit HIV und Hepatitis C infiziert sei, eine adäquate Behandlung dieser Erkrankungen in Georgien jedoch keinesfalls gewährleistet sei, was bedeuten würde, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr sterben müsste.

Der Beschwerdeführer legte in dieser Stellungnahme einen Brief des XXXX vor, in welchem Folgendes ausgeführt wird:Der Beschwerdeführer legte in dieser Stellungnahme einen Brief des römisch 40 vor, in welchem Folgendes ausgeführt wird:

Beim Beschwerdeführer sei im Jahr 2005 eine HIV und Hepatitis C-Infektion diagnostiziert worden und komme er seither zu regelmäßigen Kontrollen. Die Blutuntersuchungen bezüglich der HIV-Infektion ergeben einen relativ stabilen Zustand. Eine Verringerung der Immunzellen sei jedoch bereits vorhanden. Eine HIV-Therapie habe bisher noch nicht eingeleitet werden müssen, sei jedoch absehbar. Die Prognose der bestehenden Infektionserkrankung sei mit einer entsprechenden Tablettentherapie sehr gut. Dies gehe soweit, dass mit einer effektiven Behandlung eine völlige körperliche Rekonstruktion zu erwarten sei und auch keine Einschränkungen für eine eventuelle Arbeitstätigkeit erwachsen. Der Grund des Schreibens sei jedoch, dass der Beschwerdeführer durch den negativen Asylbescheid sehr belastet sei. Einerseits leben seine Ehefrau und Kinder in Österreich, andererseits sei evident, dass in Georgien keinerlei Möglichkeiten einer adäquaten und finanzierbaren HIV-Therapie bestehen. Dies würde bedeuten, dass der Beschwerdeführer im Laufe der Jahre an seiner HIV-Erkrankung sterben würde.

Mit Bescheid vom 26.07.2006, Zahl: 05 02.194-BAL, wies das Bundesasylamt den dritten Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 ab (= Spruchpunkt I.), erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. jedoch für nicht zulässig (= Spruchpunkt II.) und erteilte dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 3 iVm § 15 Abs. 2 leg. cit. eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 30.04.2007 (= Spruchpunkt III.). Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer am 10.08.2006 fristgerecht eine (als Berufung bezeichnete) Beschwerde. Die Spruchpunkte II. und III. erwuchsen hingegen in Rechtskraft.Mit Bescheid vom 26.07.2006, Zahl: 05 02.194-BAL, wies das Bundesasylamt den dritten Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, ab (= Spruchpunkt römisch eins.), erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 8, Absatz eins, leg. cit. jedoch für nicht zulässig (= Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 2, leg. cit. eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 30.04.2007 (= Spruchpunkt römisch drei.). Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer am 10.08.2006 fristgerecht eine (als Berufung bezeichnete) Beschwerde. Die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. erwuchsen hingegen in Rechtskraft.

Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 27.10.2010, Zl. D13 235416-4/2008/24E, wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 26.07.2006 als unbegründet abgewiesen.Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 27.10.2010, Zl. D13 235416-4/2008/24E, wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 26.07.2006 als unbegründet abgewiesen.

Mit Bescheid vom 02.05.2007, Zahl. 05 02.194-BAL, verlängerte das Bundesasylamt die befristete Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 bis zum 30.04.2008.Mit Bescheid vom 02.05.2007, Zahl. 05 02.194-BAL, verlängerte das Bundesasylamt die befristete Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 bis zum 30.04.2008.

1.5. Am 25.04.2008 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Verlängerung seiner befristeten Aufenthaltsberechtigung und führte darin aus, dass sich die Voraussetzungen für die Erteilung des bisherigen Aufenthaltsberechtigung nicht verändert hätten. Die Lage im Herkunftsstaat als auch die humanitäre und Sicherheitslage sowie die individuelle Situation sprechen für die Verlängerung des Aufenthaltsrechtes. Insbesondere sei der Beschwerdeführer, der in Österreich verheiratet sei, auf medizinische Hilfe angewiesen, da er eine HIV-Infektion habe.

In diesem Antrag legte der Beschwerdeführer einen Kurzarztbrief des XXXX vom 23.03.2008 vor, in welchem ausgeführt wird, dass der Beschwerdeführer an einer HIV-Infektion Stadium B2, chronischer Hepatitis C - Genotyp 1, iatrogener Hyperbilirubinämie (Gelbsucht), Opiatsubstitution und latenter Tuberkulose leidet und wegen einer Pneumonie (Lungenentzündung) im linken Unterlappen am 28.04.2008 stationär aufgenommen und am 11.04.2008 wieder entlassen wurde.In diesem Antrag legte der Beschwerdeführer einen Kurzarztbrief des römisch 40 vom 23.03.2008 vor, in welchem ausgeführt wird, dass der Beschwerdeführer an einer HIV-Infektion Stadium B2, chronischer Hepatitis C - Genotyp 1, iatrogener Hyperbilirubinämie (Gelbsucht), Opiatsubstitution und latenter Tuberkulose leidet und wegen einer Pneumonie (Lungenentzündung) im linken Unterlappen am 28.04.2008 stationär aufgenommen und am 11.04.2008 wieder entlassen wurde.

Diesbezüglich wurde der Beschwerdeführer am 30.05.2008 vom Bundesasylamt im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache vor dem zur Entscheidung berufenen Organwalter niederschriftlich einvernommen und gab im Wesentlichen Folgendes an:

Er leide an einer HIV-Infektion, chronischer Hepatitis B und C, latenter TBC und habe auch Pneumonie. Zudem befinde er sich in einem Substitutionsprogramm. Er halte sich seit dem 16.02.2005 durchgehend in Österreich auf, könne die lateinische Schrift lesen und die deutsche Sprache sprechen. Er habe einen Deutschkurs besucht, damit er eine Arbeit bekomme und habe er auch eine Arbeitsbewilligung bekommen. Wegen seiner Krankheiten könne er jedoch keine schwere Arbeit verrichten. Er arbeite zurzeit nicht. In Österreich befinden sich seine Ehefrau, seine Kinder und seine Eltern. Seine Frau habe Arbeit.

Er sei in Österreich bereits mehrmals vorbestraft, wobei nunmehr gegen ihn auch eine Anzeige wegen Ladendiebstahl am 15.04.2008 bestehe. Damals habe er eine Uhr um etwa ¿ 170 gestohlen.

Er lebe gern in Österreich und habe sich auch schon gut integriert. Er wolle die deutsche Sprache noch besser lernen und spreche mit seinen Kindern auch deutsch zu Hause. In einem Verein sei er nicht tätig. Auch befinde er sich derzeit in keiner Ausbildung, da er im XXXX Krankenhaus auf einen Langzeit Substitutionstherapieplatz warte. Er befinde sich zwar in einem normalen Substitutionsprogramm, doch brauche er eine Langzeittherapie. Er möchte erst die Therapie machen und gesund sein und dann erst eine Ausbildung beginnen. Die Ärzte hätten gesagt, er habe Knoten auf der Lunge, doch könne man die Medikamente dagegen nicht gemeinsam mit den Substitutionsmedikamenten nehmen, weswegen zunächst seine Drogensucht einer Therapie bedarf. Er habe auch noch Depressionen - deswegen habe er überhaupt angefangen Drogen zu nehmen und Alkohol zu trinken - wegen der Dinge die ihm passiert seien, doch sei er deswegen nicht in Behandlung.Er lebe gern in Österreich und habe sich auch schon gut integriert. Er wolle die deutsche Sprache noch besser lernen und spreche mit seinen Kindern auch deutsch zu Hause. In einem Verein sei er nicht tätig. Auch befinde er sich derzeit in keiner Ausbildung, da er im römisch 40 Krankenhaus auf einen Langzeit Substitutionstherapieplatz warte. Er befinde sich zwar in einem normalen Substitutionsprogramm, doch brauche er eine Langzeittherapie. Er möchte erst die Therapie machen und gesund sein und dann erst eine Ausbildung beginnen. Die Ärzte hätten gesagt, er habe Knoten auf der Lunge, doch könne man die Medikamente dagegen nicht gemeinsam mit den Substitutionsmedikamenten nehmen, weswegen zunächst seine Drogensucht einer Therapie bedarf. Er habe auch noch Depressionen - deswegen habe er überhaupt angefangen Drogen zu nehmen und Alkohol zu trinken - wegen der Dinge die ihm passiert seien, doch sei er deswegen nicht in Behandlung.

In Österreich sei er glücklich und fühle sich hier zu Hause. Sein zweites Kind sei hier geboren. Wäre er in Georgien, wäre er wahrscheinlich schon lange tot.

In dieser Einvernahme legte der Beschwerdeführerin einen Kurzarztbrief des XXXX vom 03.05.2008 vor, in welchem erneut ausgeführt wird, dass der Beschwerdeführer an einer HIV-Infektion Stadium B2, einer Pneumonie beiderseitig (Lungenentzündung), chronischer Hepatitis C - Genotyp 1, iatrogener Hyperbilirubinämie (Gelbsucht), Opiatsubstitution, latenter Tuberkulose, Xerosis cutis (trockene Haut), interdigitalmykosis pedis (Fußpilz), oraler soor (Pilzinfektion im Mund- und Rachenbereich) und Pharyngitis (Rachenentzündung) leidet und neuerlich wegen der Pneumonie beiderseitig am 03.05.2008 stationär aufgenommen wurde. Dem Beschwerdeführer werde ein neuerlicher Entzug nahe gelegt und konnte er am 08.05.2008 wieder nach Hause entlassen werden.In dieser Einvernahme legte der Beschwerdeführerin einen Kurzarztbrief des römisch 40 vom 03.05.2008 vor, in welchem erneut ausgeführt wird, dass der Beschwerdeführer an einer HIV-Infektion Stadium B2, einer Pneumonie beiderseitig (Lungenentzündung), chronischer Hepatitis C - Genotyp 1, iatrogener Hyperbilirubinämie (Gelbsucht), Opiatsubstitution, latenter Tuberkulose, Xerosis cutis (trockene Haut), interdigitalmykosis pedis (Fußpilz), oraler soor (Pilzinfektion im Mund- und Rachenbereich) und Pharyngitis (Rachenentzündung) leidet und neuerlich wegen der Pneumonie beiderseitig am 03.05.2008 stationär aufgenommen wurde. Dem Beschwerdeführer werde ein neuerlicher Entzug nahe gelegt und konnte er am 08.05.2008 wieder nach Hause entlassen werden.

Am 13.06.2008 langte beim Bundesasylamt eine Stellungnahme der den Beschwerdeführer im XXXX behandelnden Ärzte OA. Dr. XXXXund OA Dr. XXXX, ein, in welcher diese Folgendes ausführen:Am 13.06.2008 langte beim Bundesasylamt eine Stellungnahme der den Beschwerdeführer im römisch 40 behandelnden Ärzte OA. Dr. XXXXund OA Dr. römisch 40 , ein, in welcher diese Folgendes ausführen:

Beim Beschwerdeführer sei im Jahr 2005 eine HIV und Hepatitis C-Infektion diagnostiziert worden und komme er seither zu regelmäßigen Kontrollen. Die Blutuntersuchungen bezüglich der HIV-Infektion zeigen sukzessive eine Verschlechterung, ebenso sei es mehrmals pro Jahr zu schweren Lungenentzündungen gekommen, die stationäre Aufenthalte erfordert hätten. Die Prognose der bestehenden Infektionserkrankung sei mit einer entsprechenden Kombinations-Tablettentherapie grundsätzlich gut. Dies gehe soweit, dass mit einer effektiven Behandlung eine körperliche Rekonstruktion zu erwarten sei und auch keine Einschränkungen für eine eventuelle Arbeitstätigkeit erwachsen. Zurzeit bestehe jedoch eine deutliche Einschränkung der Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers, er sei untergewichtig und kaum belastbar. Aus medizinischer und humanitärer Sicht werde der Verbleib des Beschwerdeführers in Österreich befürwortet, da in Bezug auf seiner Erkrankungen evident sei, dass er in Georgien keinerlei Möglichkeiten einer adäquaten und finanzierbaren Behandlung habe und er daher an seiner HIV-Infektion sterben müsste.

Mit Bescheid vom 04.07.2008, Zahl: 05 02.194-BAL, verlängerte das Bundesasylamt die befristete Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 bis zum 30.04.2009.Mit Bescheid vom 04.07.2008, Zahl: 05 02.194-BAL, verlängerte das Bundesasylamt die befristete Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 bis zum 30.04.2009.

1.6. Am 28.04.2009 stellte der Beschwerdeführer neuerlich einen Antrag auf Verlängerung seiner befristeten Aufenthaltsberechtigung und führte darin aus, dass sich die Verhältnisse in Georgien nach wie vor nicht zu seinen Gunsten verbessert hätten. Er sei schwer erkrankt und leide an einer HIV-Infektion, weswegen er ständiger stationärer Behandlung im Krankenhaus bedarf.

Diesbezüglich wurde der Beschwerdeführer am 18.05.2009 vom Bundesasylamt im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache vor dem zur Entscheidung berufenen Organwalter niederschriftlich einvernommen und gab im Wesentlichen Folgendes an:

Er leide an einer HIV-Infektion, chronischer Hepatitis B und C und latenter TBC. Er habe seit drei Monaten keine Untersuchung gehabt und wisse daher nicht genau, in welchem Zustand er sich genau befinde. Er habe ein Substitolprogramm absolviert, habe dieses jedoch aus eigenem Willen vor zweieinhalb Monaten beendet. Er nehme nunmehr keine Drogen mehr. Er erhalte wegen seiner HIV-Infektion eine medikamentöse Therapie. Er könne mittlerweile auch gut Deutsch und habe vier Jahre lang einen Deutschkurz besucht.

Derzeit befinde er sich im Gefängnis, seine Frau besuche in regelmäßig, seine Kinder glauben jedoch, dass er im Krankenhaus sei. Er möchte sich nach seiner Haftentlassung auch ganz seiner Familie widmen und sich eine Arbeit suchen. Er sei auch bisher immer laufend beim Arbeitsamt gewesen, doch hätte es nur selten etwas Passendes für ihn gegeben. Nach seiner Entlassung werde er von der AIDS Hilfe unterstützt. Vor circa zwei Jahren habe er in einem Programm der Caritas mitgearbeitet. Seither habe er keine Arbeit mehr gehabt. Er befinde sich auch in keiner Ausbildung oder in einem Verein. Nach seinem Drogenentzug könne er nunmehr klar denken und wolle nach seiner Entlassung einem geregelten Leben nachgehen. In Georgien habe er keine Lebensgrundlage mehr und würden ihm dort immer noch die gleichen Probleme wie vor seiner Ausreise drohen.

Nachdem das Bundesasylamt am 04.06.2009 eine Anfrage beim österreichischen Verbindungsbeamten in Georgien gestellt hatte, langte am 06.07.2009 die diesbezügliche Anfragebeantwortung ein, in welcher im Wesentlichen Folgendes ausgeführt wird:

Hinsichtlich der Frage, ob sozial schlechter gestellte Familien eine Unterstützung erhalten, werde ausgeführt, dass IOM ein Unterstützungsprogramm für nach Georgien zurückkehrende Familie eingerichtet habe. Auch gebe es staatliche Unterstützung für Sozialfälle.

Hinsichtlich der Frage, ob Hepatitis B und C, TBC bzw. HIV in Georgien behandelbar sei, werde ausgeführt, dass das staatliche Programm der Behandlung der Infektionskrankheiten eine stationäre Behandlung von Hepatitis B und C ohne spezifische Medikamente umfasse. Personen im Alter von 3 bis 60 Jahren müssen 50 Prozent der Behandlungskosten selbst tragen. Das staatliche Programm für TBC werde vollständig vom Staat finanziert und stehe allen Personen zu, die sich auf dem georgischen Territorium aufhalten. Eine HIV Behandlung stehe allen Bürgern Georgiens zu, die sich an das heil-praktische Zentrum für Infektionspathologie, AIDS und klinische Immunologie wenden sollten.

Am 27.10.2009 legte der Beschwerdeführer ein Sprachzertifikat für die deutsche Sprache des österreichischen Integrationsfonds, Niveaustufe A2 des Europarats, vom 25.07.2009 vor, wonach der Beschwerdeführer den Test mit 49,5 von 64 Punkten bestanden habe.

Mit Bescheid vom 21.12.2009, Zahl: 05 02.194-BAL, verlängerte das Bundesasylamt die befristete Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 bis zum 30.04.2010.Mit Bescheid vom 21.12.2009, Zahl: 05 02.194-BAL, verlängerte das Bundesasylamt die befristete Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 bis zum 30.04.2010.

1.7. Am 31.03.2010 stellte der Beschwerdeführer neuerlich (gegenständlichen) einen Antrag auf Verlängerung seiner befristeten Aufenthaltsberechtigung und führte darin aus, dass sich die Umstände, die zur Gewährung des subsidiären Schutzes geführt hätten, nicht geändert hätten.

Hiezu wurde der Beschwerdeführer am 19.05.2010 vom Bundesasylamt im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache vor dem zur Entscheidung berufenen Organwalter niederschriftlich einvernommen und gab im Wesentlichen Folgendes an:

Seine Deutschkenntnisse seien bereits dergestalt, dass die Einvernahme auch in Deutsch durchgeführt werden könne.

Es gehe ihm momentan ganz gut. Er nehme vier Medikamente gegen seine HIV-Infektion und eines als Drogenersatz. Einmal pro Monat müsse er sich im XXXX einfinden, wo ihm Blut abgenommen werde und er wiederum die Medikamente verschrieben bekomme.Es gehe ihm momentan ganz gut. Er nehme vier Medikamente gegen seine HIV-Infektion und eines als Drogenersatz. Einmal pro Monat müsse er sich im römisch 40 einfinden, wo ihm Blut abgenommen werde und er wiederum die Medikamente verschrieben bekomme.

Seine Eltern, seine Ehefrau und seine beiden Söhne leben nach wie vor in Österreich. Sein in Georgien lebender Onkel sei vor ein paar Monaten verstorben. Im Falle der Rückkehr hätte er dieselben Probleme wie bisher. Aufgrund seiner Religion werde er in Georgien verfolgt und sei es in Georgien auch verboten kurdisch zu sprechen. Er habe dort aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit und seiner Religion keine Möglichkeit eine Arbeit zu finden und werde dort deswegen diskriminiert.

Momentan sei er nicht berufstätig, doch besuche er einen Kurs beim BFI, welcher ein Vorbereitungskurs für Gesundheit und Soziales sei. Seine Ehefrau bestreite den Lebensunterhalt für die gesamte Familie.

Zuletzt habe er eine Strafhaft verbüßt wegen gewerbsmäßigem Diebstahl. Drogen nehme er seit etwa eineinhalb Monaten nicht mehr. Er sei am 19.04.2010 wegen § 27 SMG angezeigt worden, da er damals eine Woche in Wien gewesen sein und am Schwarzmarkt Substitol erworben habe. Auf Vorhalt, dass er mit Regelmäßigkeit stehlen gehe, führte der Beschwerdeführer aus, dass er zuletzt eine Jacke gestohlen habe, da ihm kalt gewesen sei und er zuwenig Geld gehabt habe.Zuletzt habe er eine Strafhaft verbüßt wegen gewerbsmäßigem Diebstahl. Drogen nehme er seit etwa eineinhalb Monaten nicht mehr. Er sei am 19.04.2010 wegen Paragraph 27, SMG angezeigt worden, da er damals eine Woche in Wien gewesen sein und am Schwarzmarkt Substitol erworben habe. Auf Vorhalt, dass er mit Regelmäßigkeit stehlen gehe, führte der Beschwerdeführer aus, dass er zuletzt eine Jacke gestohlen habe, da ihm kalt gewesen sei und er zuwenig Geld gehabt habe.

In dieser Einvernahme legte der Beschwerdeführer einen Kurzarztbericht der XXXX vom 29.04.2010 vor, in welchem ausgeführt wird, dass der Beschwerdeführer nach wie vor an einer Opiatabhängigkeit (Umstellung von Substitol auf Suboxone), einer HIV-Infektion Stadium C2, einer induzierten Hyperbilirubinämie (Gelbsucht), einer chronischen Hepatitis C - Genotyp 1 und einer latenten Tuberkulose leidet und von 25.04.2010 bis 29.05.2010 stationär behandelt werden musste.In dieser Einvernahme legte der Beschwerdeführer einen Kurzarztbericht der römisch 40 vom 29.04.2010 vor, in welchem ausgeführt wird, dass der Beschwerdeführer nach wie vor an einer Opiatabhängigkeit (Umstellung von Substitol auf Suboxone), einer HIV-Infektion Stadium C2, einer induzierten Hyperbilirubinämie (Gelbsucht), einer chronischen Hepatitis C - Genotyp 1 und einer latenten Tuberkulose leidet und von 25.04.2010 bis 29.05.2010 stationär behandelt werden musste.

Mit Bescheid vom 25.05.2010, Zahl: 05 02.194-BAL, erkannte das Bundesasylamt den dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 26.07.2006,

Zahl: 05 02.194-BAL, zuerkannten Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 idgF von Amts wegen ab (= Spruchpunkt I.), erklärte dessen Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien gemäß § 9 Abs. 2 leg. cit. jedoch für unzulässig (= Spruchpunkt II.). Begründend führte das Bundesasylamt darin aus, dass der Beschwerdeführer bereits fünf Mal rechtskräftig von einem Bezirksgericht und ein Mal von einem Landesgericht verurteilt worden sei, wobei bei der letzten Verurteilung vor dem Landesgericht als erschwerende Strafbemessungsgründe die vier einschlägigen Vorstrafen und neun Fakten angeführt worden seien. Deswegen sei ihm der subsidiäre Schutz gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 abzuerkennen gewesen. Im Lichte der vom Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Bescheinigungen, bleibe für das Bundesasylamt jedoch dennoch zu befinden, dass sich der Beschwerdeführer in einer gesundheitlichen Situation befinde, die ihn im Falle der Rückkehr nach Georgien in eine ausweglose Lage geraten lassen würde. Der Beschwerdeführer leide an einer HIV-Infektion Stadium C2, an chronischer Hepatitis C, an latenter TBC sowie an einer Opiatabhängigkeit und sei daher an Medikamente und Drogensubstitutionspräparate angewiesen. Seine Rückkehr nach Georgien würde daher einer unmenschlichen Behandlung gleich kommen. Er könnte sich in Georgien auch nur schwer niederlassen, ohne in eine existenzbedrohende Situation zu kommen. Aus realistischer Sicht bestehe für den Beschwerdeführer keine hohe Wahrscheinlichkeit, dass er eine Beschäftigung finden könne und sein Unterhalt folglich gewährleistet wäre. Der Beschwerdeführer verfüge auch über keinerlei familiäre Anknüpfungspunkte in Georgien, bei welchen er bei allfälliger Notwendigkeit unterkommen könnte. Für den Beschwerdeführer würden im Falle der Rückkehr somit die Kriterien für eine ausweglose Lage vorliegen und erscheine eine Rückkehr objektiv betrachtet derzeit nicht möglich.Zahl: 05 02.194-BAL, zuerkannten Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 idgF von Amts wegen ab (= Spruchpunkt römisch eins.), erklärte dessen Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien gemäß Paragraph 9, Absatz 2, leg. cit. jedoch für unzulässig (= Spruchpunkt römisch zwei.). Begründend führte das Bundesasylamt darin aus, dass der Beschwerdeführer bereits fünf Mal rechtskräftig von einem Bezirksgericht und ein Mal von einem Landesgericht verurteilt worden sei, wobei bei der letzten Verurteilung vor dem Landesgericht als erschwerende Strafbemessungsgründe die vier einschlägigen Vorstrafen und neun Fakten angeführt worden seien. Deswegen sei ihm der subsidiäre Schutz gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 abzuerkennen gewesen. Im Lichte der vom Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Bescheinigungen, bleibe für das Bundesasylamt jedoch dennoch zu befinden, dass sich der Beschwerdeführer in einer gesundheitlichen Situation befinde, die ihn im Falle der Rückkehr nach Georgien in eine ausweglose Lage geraten lassen würde. Der Beschwerdeführer leide an einer HIV-Infektion Stadium C2, an chronischer Hepatitis C, an latenter TBC sowie an einer Opiatabhängigkeit und sei daher an Medikamente und Drogensubstitutionspräparate angewiesen. Seine Rückkehr nach Georgien würde daher einer unmenschlichen Behandlung gleich kommen. Er könnte sich in Georgien auch nur schwer niederlassen, ohne in eine existenzbedrohende Situation zu kommen. Aus realistischer Sicht bestehe für den Beschwerdeführer keine hohe Wahrscheinlichkeit, dass er eine Beschäftigung finden könne und sein Unterhalt folglich gewährleistet wäre. Der Beschwerdeführer verfüge auch über keinerlei familiäre Anknüpfungspunkte in Georgien, bei welchen er bei allfälliger Notwendigkeit unterkommen könnte. Für den Beschwerdeführer würden im Falle der Rückkehr somit die Kriterien für eine ausweglose Lage vorliegen und erscheine eine Rückkehr objektiv betrachtet derzeit nicht möglich.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 10.06.2010 fristgerecht eine Beschwerde, in welcher er den Bescheid hinsichtlich der Aberkennung des subsidiären Schutzes anfocht (Spruchpunkt I.) und ausführte, dass er entgegen der Ansicht des Bundesasylamtes nicht georgischer sondern russischer Staatsbürger sei. Mit der Annahme der russischen Staatsbürgerschaft sei seine georgische Staatsbürgerschaft verloren gegangen. Seitens des UBAS sei der Auftrag ergangen (mit Bescheid vom 02.03.2006, Zahl: 235.416/3-VIII/22/05), die Situation der Staatsbürgerschaft im zweiten Rechtsgang zu klären, was jedoch nicht erfolgt sei. Seiner Ehefrau sei der Verlängerungsantrag bewilligt worden. Da die Rechtslage völlig gleichgelagert sei, hätte auch sein Antrag auf Verlängerung bewilligt werden müssen. Die Rechtslage habe sich in Georgien - insbesondere gegenüber den Jeziden - zu den letzten Jahren nicht geändert. Auch aus diesen Gründen hätte sein Antrag auf Verlängerung der subsidiären Schutzberechtigung bewilligt werden müssen.Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 10.06.2010 fristgerecht eine Beschwerde, in welcher er den Bescheid hinsichtlich der Aberkennung des subsidiären Schutzes anfocht (Spruchpunkt römisch eins.) und ausführte, dass er entgegen der Ansicht des Bundesasylamtes nicht georgischer sondern russischer Staatsbürger sei. Mit der Annahme der russischen Staatsbürgerschaft sei seine georgische Staatsbürgerschaft verloren gegangen. Seitens des UBAS sei der Auftrag ergangen (mit Bescheid vom 02.03.2006, Zahl: 235.416/3-VIII/22/05), die Situation der Staatsbürgerschaft im zweiten Rechtsgang zu klären, was jedoch nicht erfolgt sei. Seiner Ehefrau sei der Verlängerungsantrag bewilligt worden. Da die Rechtslage völlig gleichgelagert sei, hätte auch sein Antrag auf Verlängerung bewilligt werden müssen. Die Rechtslage habe sich in Georgien - insbesondere gegenüber den Jeziden - zu den letzten Jahren nicht geändert. Auch aus diesen Gründen hätte sein Antrag auf Verlängerung der subsidiären Schutzberechtigung bewilligt werden müssen.

Spruchpunkt II. des o.a. Bescheides - hinsichtlich der Unzulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 idgF - wurde vom Beschwerdeführer hingegen nicht angefochten und erwuchs dieser Spruchpunkt mangels Beschwerdeerhebung daher in Rechtskraft.Spruchpunkt römisch zwei. des o.a. Bescheides - hinsichtlich der Unzulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 idgF - wurde vom Beschwerdeführer hingegen nicht angefochten und erwuchs dieser Spruchpunkt mangels Beschwerdeerhebung daher in Rechtskraft.

Während seines Asylverfahrens war der Beschwerdeführer - wie folgt - strafrechtlich in Erscheinung getreten:

Mit Urteil vom BG XXXX, wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen der §§ 15 Abs. 1 und 127 StGB zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je ¿ 2 (insgesamt ¿ 140) und im Nichteinbringungsfall zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 35 Tagen verurteilt;Mit Urteil vom BG römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen der Paragraphen 15, Absatz eins und 127 StGB zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je ¿ 2 (insgesamt ¿ 140) und im Nichteinbringungsfall zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 35 Tagen verurteilt;

Mit Urteil des BG XXXX, wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen der §§ 15 und 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 3 Wochen, bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren verurteilt;Mit Urteil des BG römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen der Paragraphen 15 und 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 3 Wochen, bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren verurteilt;

Mit Urteil des BG XXXX, wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen des § 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe von einem Monat, bedingt, auf eine Probezeit von drei Jahren verurteilt;Mit Urteil des BG römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen des Paragraph 127, StGB zu einer Freiheitsstrafe von einem Monat, bedingt, auf eine Probezeit von drei Jahren verurteilt;

Mit Urteil des BG XXXX, wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen des § 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten, bedingt, auf eine Probezeit von drei Jahren verurteilt;Mit Urteil des BG römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen des Paragraph 127, StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten, bedingt, auf eine Probezeit von drei Jahren verurteilt;

Mit Urteil des LG XXXX, wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen der §§ 127 130 (1. Fall) und 15 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt, wobei er am 25.06.2009 aus der Haft entlassen wurde;Mit Urteil des LG römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen der Paragraphen 127, 130 (1. Fall) und 15 Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt, wobei er am 25.06.2009 aus der Haft entlassen wurde;

Mit Urteil des BG XXXX, wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen des § 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt;Mit Urteil des BG römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen des Paragraph 127, StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt;

Zum Entscheidungszeitpunkt befindet sich der Beschwerdeführer (voraussichtlich bis 15.09.2010) in der Justizanstalt XXXX in Strafhaft.Zum Entscheidungszeitpunkt befindet sich der Beschwerdeführer (voraussichtlich bis 15.09.2010) in der Justizanstalt römisch 40 in Strafhaft.

Der Asylgerichtshof erhob Beweis durch folgende Handlungen:

Einsichtnahme in die Verwaltungsakten des Beschwerdeführers samt Beschwerdeschrift.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Folgender Sachverhalt steht als erwiesen fest:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers wird folgendes festgestellt:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Georgien und Angehöriger der kurdischen Volksgruppe sowie der jezidischen Religion. Seine Identität konnte er mangels Vorlage eines identitätsbezeugenden Personaldokumentes nicht nachweisen. Soweit der Beschwerdeführer in diesem Verfahren namentlich genannt wird, dient dies nicht zur Feststellung seiner Identität sondern lediglich zur Individualisierung seiner Person.

Dem Beschwerdeführer wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.07.2006, Zahl: 05 02.194-BAL, gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 subsidiärer Schutz gewährt und ihm gemäß § 8 Abs. 3 iVm § 15 Abs. 2 leg. cit. eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 30.04.2007 erteilt, welche letztmalig mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.12.2009, Zahl: 05 02.194-BAL, bis zum 30.04.2010 verlängert wurde. Nach der Entscheidung des Bundesasylamtes, mit welcher dem Beschwerdeführer subsidiärer Schutz gewährt worden war, wurde der Beschwerdeführer fünf Mal von einem Bezirksgericht und ein Mal von einem Landesgericht zum Teil wegen versuchten Diebstahls (§§ 15, 127 StGB), zum Teil wegen vollendeten Diebstahls (§ 127 StGB) und zum Teil wegen versuchten gewerbsmäßigem Diebstahls (§§ 15, 127, 130 1. Fall StGB) zu einer Geldstrafe bzw. Freiheitsstrafen von drei Wochen bis sechs Monaten verurteilt. Derzeit befindet sich der Beschwerdeführer in der Justiazanstalt XXXX in Strafhaft.Dem Beschwerdeführer wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.07.2006, Zahl: 05 02.194-BAL, gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, subsidiärer Schutz gewährt und ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 2, leg. cit. eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 30.04.2007 erteilt, welche letztmalig mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.12.2009, Zahl: 05 02.194-BAL, bis zum 30.04.2010 verlängert wurde. Nach der Entscheidung des Bundesasylamtes, mit welcher dem Beschwerdeführer subsidiärer Schutz gewährt worden war, wurde der Beschwerdeführer fünf Mal von einem Bezirksgericht und ein Mal von einem Landesgericht zum Teil wegen versuchten Diebstahls (Paragraphen 15, 127, StGB), zum Teil wegen vollendeten Diebstahls (Paragraph 127, StGB) und zum Teil wegen versuchten gewerbsmäßigem Diebstahls (Paragraphen 15, 127, 130, 1. Fall StGB) zu einer Geldstrafe bzw. Freiheitsstrafen von drei Wochen bis sechs Monaten verurteilt. Derzeit befindet sich der Beschwerdeführer in der Justiazanstalt römisch 40 in Strafhaft.

In Österreich leben die Ehefrau des Beschwerdeführers XXXX, welcher mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 15.05.2006, Zahl: 227.907/29-VIII/22/06, gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 subsidiärer Schutz gewährt und gemäß § 8 Abs. 3 iVm § 15 Abs. 2 leg. cit. eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 30.04.2007 erteilt wurde, welche letztmalig mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.05.2010, Zahl: 02 07.672-BAL, bis zum 30.04.2011 verlängert wurde.In Österreich leben die Ehefrau des Beschwerdeführers römisch 40 , welcher mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 15.05.2006, Zahl: 227.907/29-VIII/22/06, gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, subsidiärer Schutz gewährt und gemäß Paragraph 8, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 2, leg. cit. eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 30.04.2007 erteilt wurde, welche letztmalig mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.05.2010, Zahl: 02 07.672-BAL, bis zum 30.04.2011 verlängert wurde.

Weiters leben die beiden Söhne des Beschwerdeführers XXXX, und XXXX, in Österreich, welchen mit Bescheiden des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 08.06.2006, Zahlen: 227.906/1-VIII/22/06 und 235.982/1-VIII/22/06, gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 subsidiärer Schutz gewährt und gemäß § 8 Abs. 3 iVm § 15 Abs. 2 leg. cit. eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 30.04.2007 erteilt wurde, welche letztmalig mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 25.05.2010, Zahlen: 02 07.678-BAL und 02 32.237-BAL, bis zum 30.04.2011 verlängert wurde.Weiters leben die beiden Söhne des Beschwerdeführers römisch 40 , und römisch 40 , in Österreich, welchen mit Bescheiden des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 08.06.2006, Zahlen: 227.906/1-VIII/22/06 und 235.982/1-VIII/22/06, gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, subsidiärer Schutz gewährt und gemäß Paragraph 8, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 2, leg. cit. eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 30.04.2007 erteilt wurde, welche letztmalig mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 25.05.2010, Zahlen: 02 07.678-BAL und 02 32.237-BAL, bis zum 30.04.2011 verlängert wurde.

Der Beschwerdeführer lebt mit seiner Ehefrau und seinen beiden Söhnen - abgesehen von den Unterbrechungen durch seine Haftaufenthalte - in Österreich in gemeinsamen Haushalt und führt mit diesen ein im Sinne des Art. 8 EMRK schützenswertes Familienleben.Der Beschwerdeführer lebt mit seiner Ehefrau und seinen beiden Söhnen - abgesehen von den Unterbrechungen durch seine Haftaufenthalte - in Österreich in gemeinsamen Haushalt und führt mit diesen ein im Sinne des Artikel 8, EMRK schützenswertes Familienleben.

Weiters leben in Österreich auch die Eltern des Beschwerdeführers XXXX, und XXXX, ebenfalls Staatsbürger von Georgien, deren Asylverfahren (Zahlen: D4 229990-3/2009 und D4 243716-2/2008) nach wie vor beim Asylgerichtshof anhängig sind.Weiters leben in Österreich auch die Eltern des Beschwerdeführers römisch 40 , und römisch 40 , ebenfalls Staatsbürger von Georgien, deren Asylverfahren (Zahlen: D4 229990-3/2009 und D4 243716-2/2008) nach wie vor beim Asylgerichtshof anhängig sind.

In Georgien verfügt der Beschwerdeführer über keinerlei Angehörige mehr. Der Beschwerdeführer leidet an einer Opiatabhängigkeit (Drogenersatztherapieprogramm mit Suboxone), einer HIV-Infektion Stadium C2, einer induzierten Hyperbilirubinämie (Gelbsucht), einer chronischen Hepatitis C - Genotyp 1 und einer latenten Tuberkulose. Daraus ergibt sich für den Beschwerdeführer eine lebenslange Behandlungsbedürftigkeit. Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat würde eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten. Der Beschwerdeführer ist während seines Aufenthalts in Österreich keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen.In Georgien verfügt der Beschwerdeführer über keinerlei Angehörige mehr. Der Beschwerdeführer leidet an einer Opiatabhängigkeit (Drogenersatztherapieprogramm mit Suboxone), einer HIV-Infektion Stadium C2, einer induzierten Hyperbilirubinämie (Gelbsucht), einer chronischen Hepatitis C - Genotyp 1 und einer latenten Tuberkulose. Daraus ergibt sich für den Beschwerdeführer eine lebenslange Behandlungsbedürftigkeit. Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat würde eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten. Der Beschwerdeführer ist während seines Aufenthalts in Österreich keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen.

Zum Herkunftsland des Beschwerdeführers (Georgien) wird Folgendes festgestellt:

Der Asylgerichtshof schließt sich im vorliegenden Fall den vom Bundesasylamt getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Situation in Georgien, zur Situation der jezidischen und kurdischen Minderheit und zur medizinischen Versorgung, die sich - vor dem Hintergrund des vorliegenden Falles - in unbedenklicher Weise auf verschiedene aktuelle Länderberichte unterschiedlichster Quellen stützen können (vgl. S. 32 - 65 des o.a. Bescheides), an. Die Länderfeststellungen beruhen auf den angeführten Länderberichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen und besteht für den erkennenden Senat kein Grund an diesen zu zweifeln, sodass der erkennende Senat des Asylgerichtshofes diese zum Bestandteil dieses Erkenntnisses erhebt. Bis zum Entscheidungsdatum sind dem Asylgerichtshof keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen der Ländersituation bekannt geworden.Der Asylgerichtshof schließt sich im vorliegenden Fall den vom Bundesasylamt getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Situation in Georgien, zur Situation der jezidischen und kurdischen Minderheit und zur medizinischen Versorgung, die sich - vor dem Hintergrund des vorliegenden Falles - in unbedenklicher Weise auf verschiedene aktuelle Länderberichte unterschiedlichster Quellen stützen können vergleiche S. 32 - 65 des o.a. Bescheides), an. Die Länderfeststellungen beruhen auf den angeführten Länderberichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen und besteht für den erkennenden Senat kein Grund an diesen zu zweifeln, sodass der erkennende Senat des Asylgerichtshofes diese zum Bestandteil dieses Erkenntnisses erhebt. Bis zum Entscheidungsdatum sind dem Asylgerichtshof keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen der Ländersituation bekannt geworden.

2. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus folgender Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers, wobei dessen Ausführungen vor dem Bundesasylamt bzw. in der gegenwärtigen Beschwerde, er sei eigentlich Staatsangehöriger der Russischen Föderation, aufgrund seiner diesbezüglich vollkommen widersprüchlichen Angaben kein Glauben geschenkt werden kann, und zwar aus folgenden Erwägungen:

So hat der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme am 18.02.2005 angegeben, er habe sich im Jänner 2004 in Moskau beim Passamt einen russischen Reisepass ausstellen lassen und besitze seit dem Jahr 1999 die russische Staatsbürgerschaft. In seiner Einvernahme am 04.10.2005 hat der Beschwerdeführer auf Frage seines rechtsfreundlichen Vertreters, ob er nach wie vor die georgische Staatsbürgerschaft besitze oder diese verloren habe, zunächst angegeben, er habe einen russischen Reisepass erhalten und habe die georgische Staatsbürgerschaft verloren. Auf weitere Frage des rechtsfreundlichen Vertreters, ob er die russische Staatsbürgerschaft erhalten habe, führte der Beschwerdeführer aus, dass er offiziell keine russische Staatsbürgerschaft erhalten habe. Er habe sich lediglich um US$ 800 einen russischen Reisepass gekauft, um mit diesem aus Georgien ausreisen zu können. Auf genaue Nachfrage durch den einvernehmenden Organwalter des Bundesasylamtes, ob er nun georgischer Staatsbürger sei oder nicht, führte der Beschwerdeführer dann genauer aus, dass er nach wie vor georgischer Staatsbürger sei, da er diese Staatsbürgerschaft nie abgegeben habe. Die russische Staatsbürgerschaft habe er hingegen nie erworben, er habe sich lediglich einen russischen Reisepass gekauft. Bereits aus den diesbezüglich vollkommen widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers und seinem letztendlichen Eingeständnis, doch Staatsangehöriger von Georgien zu sein, kann der erkennende Senat des Asylgerichtshofes lediglich den Schluss ziehen, dass der Beschwerdeführer nur die georgische Staatsbürgerschaft besitzt und sich lediglich zum Zwecke seiner Ausreise aus Georgien einen russischen Reisepass gekauft hat, die russische Staatsbürgerschaft jedoch niemals besessen hat.

Dem diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers muss zudem weiteres entgegen gehalten werden, dass der Beschwerdeführer im Zuge seines ersten Asylantrages ausgeführt hat, dass er Staatsangehöriger von Georgien sei. Er habe früher einen sowjetischen Reisepass besessen, habe diesen jedoch im Jahr 1998 auf einen georgischen austauschen lassen, da er dazu gesetzlich verpflichtet gewesen sei und sei er damals selber zum Passamt gegangen. Bereits aus diesen Angaben ergibt sich für den zuständigen Senat des Asylgerichtshofes eindeutig, dass sich der Beschwerdeführer nach dem Zerfall der Sowjetunion und der Unabhängigkeit Georgiens zu seiner georgischen Staatsangehörigkeit bekannt hat. Des Weiteren hat der Beschwerdeführer bereits sowohl in seinem ersten Asylantrag als auch in seinen beiden weiteren Asylanträgen und in seinen Anträgen auf Verlängerung seiner befristeten Aufenthaltsberechtigung, mehrmals angegeben, dass er sich in Georgien einer Verfolgung ausgesetzt sieht, da er dort als Deserteur angesehen werde, da er im Alter von 18 Jahren aus religiösen Gründen nicht zum Militärdienst eingezogen werden wollen. Dieses Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers kann daher nicht im Einklang mit seinen nunmehrigen Angaben, eigentlich Staatsangehöriger der Russischen Föderation zu sein, gesehen werden, da auch in Georgien nur jene männlichen Personen zum Militärdienst eingezogen werden, welche auch die georgische Staatsbürgerschaft besitzen.

Aus all diesen Erwägungen musste der erkennende Senat des Asylgerichtshofes daher zu dem Schluss kommen, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger von Georgien und nicht von der Russischen Föderation ist.

Der Asylgerichtshof schließt sich den Feststellungen zur Situation in Georgien an, da sich diese auf verschiedene aktuelle Länderberichte unterschiedlichster Quellen stützen, denen der Beschwerdeführer auch nicht substantiiert entgegengetreten ist.

Dem Beschwerdeführer wurde vor dem Bundesasylamt hinlänglich Gelegenheit geboten, alle seiner Meinung nach seinen Standpunkt stützenden Argumente ins Treffen zu führen.

Die Feststellungen über die erstmalig erfolgte Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten an den Beschwerdeführer gründen sich auf den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.07.2006, Zahl: 05 02.194-BAL, welcher sich in den Verwaltungsakten des Beschwerdeführers befindet.

Die Feststellungen über den aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers gehen auf den Kurzarztbericht der XXXX vom 29.04.2010 zurück.Die Feststellungen über den aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers gehen auf den Kurzarztbericht der römisch 40 vom 29.04.2010 zurück.

Die Feststellungen darüber, dass im gegenständlichen Fall beim Beschwerdeführer eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeutet und daher unzulässig ist, ergibt sich aus folgenden Erwägungen:Die Feststellungen darüber, dass im gegenständlichen Fall beim Beschwerdeführer eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeutet und daher unzulässig ist, ergibt sich aus folgenden Erwägungen:

Der Beschwerdeführer konnte glaubwürdig vorbringen, dass er in Georgien über keine Verwandten mehr verfügt, die ihm im Falle der Rückkehr unterstützend zur Seite stehen könnten und ihm die Wiedereingliederung in die georgische Gesellschaft, das Finden eines Arbeitsplatzes und einer geeigneten Wohnung erleichtern könnten. Wie das Bundesasylamt bereits zu Recht ausgeführt hat, besteht beim Beschwerdeführer aufgrund seiner zum Teil lebensbedrohlichen Erkrankungen aus realistischer Sicht keine sehr hohe Wahrscheinlichkeit, dass dieser in Georgien im Falle der Rückkehr eine Beschäftigung finden und er folglich seinen Unterhalt aus Eignem bestreiten könnte. Der sehr angeschlagene gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers würde in Zusammenschau mit seinen mangelnden familiären Anknüpfungspunkten in Georgien somit dazu führen, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat einer realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre, sodass eine Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 zwar zulässig ist, dessen Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Georgien jedoch für unzulässig zu erklären war.Der Beschwerdeführer konnte glaubwürdig vorbringen, dass er in Georgien über keine Verwandten mehr verfügt, die ihm im Falle der Rückkehr unterstützend zur Seite stehen könnten und ihm die Wiedereingliederung in die georgische Gesellschaft, das Finden eines Arbeitsplatzes und einer geeigneten Wohnung erleichtern könnten. Wie das Bundesasylamt bereits zu Recht ausgeführt hat, besteht beim Beschwerdeführer aufgrund seiner zum Teil lebensbedrohlichen Erkrankungen aus realistischer Sicht keine sehr hohe Wahrscheinlichkeit, dass dieser in Georgien im Falle der Rückkehr eine Beschäftigung finden und er folglich seinen Unterhalt aus Eignem bestreiten könnte. Der sehr angeschlagene gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers würde in Zusammenschau mit seinen mangelnden familiären Anknüpfungspunkten in Georgien somit dazu führen, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat einer realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre, sodass eine Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 zwar zulässig ist, dessen Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Georgien jedoch für unzulässig zu erklären war.

Die Feststellungen über die erfolgten strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers basieren auf dem Strafregisterauszug vom 12.08.2010 bzw. den Urteilen des Bezirksgerichtes XXXX, des Bezirksgerichtes XXXX vom 03.12.2007, des Bezirksgerichtes XXXX vom 08.08.2008 und vom 28.11.2008, des Landesgerichtes XXXX vom 05.03.2009 und des Bezirksgerichtes XXXX vom 09.04.2010, welche sich in den Verwaltungsakten des Beschwerdeführers befinden.Die Feststellungen über die erfolgten strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers basieren auf dem Strafregisterauszug vom 12.08.2010 bzw. den Urteilen des Bezirksgerichtes römisch 40 , des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 03.12.2007, des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 08.08.2008 und vom 28.11.2008, des Landesgerichtes römisch 40 vom 05.03.2009 und des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 09.04.2010, welche sich in den Verwaltungsakten des Beschwerdeführers befinden.

Die Feststellungen betreffend das Familienleben des Beschwerdeführers mit seiner Ehefrau und seinen beiden Söhnen in Österreich und der bisher nicht gegebenen Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers im Bundesgebiet, basieren auf seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben.

Auch der Beschwerde vermag der Asylgerichtshof keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, welche geeignet wären, die vom Bundesasylamt getroffene Entscheidung in Frage zu stellen, weshalb die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof unterbleiben konnte, da der maßgebende Sachverhalt durch die Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war (vgl. § 41 Abs. 7 AsylG iVm § 67d AVG idgF).Auch der Beschwerde vermag der Asylgerichtshof keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, welche geeignet wären, die vom Bundesasylamt getroffene Entscheidung in Frage zu stellen, weshalb die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof unterbleiben konnte, da der maßgebende Sachverhalt durch die Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war vergleiche Paragraph 41, Absatz 7, AsylG in Verbindung mit Paragraph 67 d, AVG idgF).

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG wäre der Sachverhalt lediglich dann nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 2.3.2006, Zl. 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.1.2003, Zl. 2002/20/0533; 12.06.2003, Zl. 2002/20/0336).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Artikel römisch zwei, Absatz 2, lit. D Ziffer 43 a, EGVG wäre der Sachverhalt lediglich dann nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 2.3.2006, Zl. 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.1.2003, Zl. 2002/20/0533; 12.06.2003, Zl. 2002/20/0336).

Im Ergebnis war daher der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes zuzustimmen.

3. Rechtlich ergibt sich daraus:

3.1. Gemäß § 23 AsylGHG idF BGBl. I Nr. 147/2008 sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.3.1. Gemäß Paragraph 23, AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 idgF ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Obwohl der vorliegende Antrag auf internationalen Schutz bereits am 16.02.2005 gestellt wurde und daher eigentlich das AsylG 1997 idF BGBl. I. Nr. 101/2003 zur Anwendung kommen sollte, sind auf die im vorliegenden Fall maßgebenden rechtlichen Bestimmungen, jene des AsylG 2005 idF BGBl. Nr. 135/2009 anzuwenden, da gemäß § 73 Abs. 7 leg. cit., ua. die §§ 2 Abs. 3, § 8 Abs. 3a und 4, § 9 Abs. 2 bis 4, § 10 Abs. 1, 5 und 6 sowie § 75 Abs. 6 mit Wirkung vom 01.01.2010 in Kraft treten. Zudem ergibt sich - wie bereits im hg. Erkenntnis zu GZ. C9 301052-1/2008/18E vom 14.04.2010 festgestellt - aufgrund der Übergangsbestimmungen des § 75 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009, dass die Bestimmung des § 9 Abs. 2 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009, auch auf alle bereits vor dem 01.01.2010 anhängige Verfahren nach dem AsylG 2005 anzuwenden ist. Dies ergibt sich vor allem daraus, dass § 9 in der abschließenden Aufzählung in § 75 Abs. 9 AsylG 2005 nicht angeführt ist. Nur die dort aufgezählten Bestimmungen sind auf Verfahren nach dem AsylG 2005, die bereits vor dem 01.01.2010 anhängig gewesen sind, nicht anzuwenden. In gegenständlichen Verfahren ist daher § 9 Abs. 2 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009, anzuwenden.Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 idgF ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Obwohl der vorliegende Antrag auf internationalen Schutz bereits am 16.02.2005 gestellt wurde und daher eigentlich das AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 101 aus 2003, zur Anwendung kommen sollte, sind auf die im vorliegenden Fall maßgebenden rechtlichen Bestimmungen, jene des AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 135 aus 2009, anzuwenden, da gemäß Paragraph 73, Absatz 7, leg. cit., ua. die Paragraphen 2, Absatz 3,, Paragraph 8, Absatz 3 a und 4, Paragraph 9, Absatz 2 bis 4, Paragraph 10, Absatz eins, 5 und 6 sowie Paragraph 75, Absatz 6, mit Wirkung vom 01.01.2010 in Kraft treten. Zudem ergibt sich - wie bereits im hg. Erkenntnis zu GZ. C9 301052-1/2008/18E vom 14.04.2010 festgestellt - aufgrund der Übergangsbestimmungen des Paragraph 75, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, dass die Bestimmung des Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, auch auf alle bereits vor dem 01.01.2010 anhängige Verfahren nach dem AsylG 2005 anzuwenden ist. Dies ergibt sich vor allem daraus, dass Paragraph 9, in der abschließenden Aufzählung in Paragraph 75, Absatz 9, AsylG 2005 nicht angeführt ist. Nur die dort aufgezählten Bestimmungen sind auf Verfahren nach dem AsylG 2005, die bereits vor dem 01.01.2010 anhängig gewesen sind, nicht anzuwenden. In gegenständlichen Verfahren ist daher Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, anzuwenden.

Gemäß § 75 Abs. 6 AsylG 2005 gilt einem Fremden, dem am oder nach dem 31.12.2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1991 oder des Asylgesetztes 1997 zugekommen ist oder zuerkannt wurde, der Status des subsidiär Schutzberechtigten als zuerkannt.Gemäß Paragraph 75, Absatz 6, AsylG 2005 gilt einem Fremden, dem am oder nach dem 31.12.2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1991 oder des Asylgesetztes 1997 zugekommen ist oder zuerkannt wurde, der Status des subsidiär Schutzberechtigten als zuerkannt.

Da dem Beschwerdeführer seit dem 26.07.2006 mehrmals eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 3 iVm. § 15 Abs. 2 AsylG 1997 zugekommen ist, gilt ihm ab diesem Zeitpunkt der Status des subsidiär Schutzberechtigten iSd. § 2 Abs. 1 Z 16 iVm. § 8 AsylG 2005 als zuerkannt und findet im vorliegenden Fall jedenfalls das Asylgesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009 Anwendung.Da dem Beschwerdeführer seit dem 26.07.2006 mehrmals eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 2, AsylG 1997 zugekommen ist, gilt ihm ab diesem Zeitpunkt der Status des subsidiär Schutzberechtigten iSd. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 16, in Verbindung mit Paragraph 8, AsylG 2005 als zuerkannt und findet im vorliegenden Fall jedenfalls das Asylgesetz 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, Anwendung.

3.2. Vorausgeschickt wird, dass Spruchpunkt II., welcher die Unzulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 idgF zum Gegenstand hat, des o. a. Bescheides des Bundesasylamtes vom 25.05.2010 in Rechtskraft erwachsen ist und "Sache" im Sinne des § 66 Abs. 4 AVG des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens ausschließlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ist.3.2. Vorausgeschickt wird, dass Spruchpunkt römisch zwei., welcher die Unzulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 idgF zum Gegenstand hat, des o. a. Bescheides des Bundesasylamtes vom 25.05.2010 in Rechtskraft erwachsen ist und "Sache" im Sinne des Paragraph 66, Absatz 4, AVG des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens ausschließlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides ist.

Gemäß § 75 Abs. 13 AsylG 2005 idgF stellen Änderungen der Rechtslage nach diesem Bundesgesetz keinen Grund für Zurückverweisungen gemäß § 66 AVG dar.Gemäß Paragraph 75, Absatz 13, AsylG 2005 idgF stellen Änderungen der Rechtslage nach diesem Bundesgesetz keinen Grund für Zurückverweisungen gemäß Paragraph 66, AVG dar.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

3.3. Zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten:

3.3.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3.3.1. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Ziffer eins,), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Ziffer 2,), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.

Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des Paragraph 11, offen steht.

3.3.2. Der Verwaltungsgerichtshof (in der Folge: VwGH) hat in seinem Erkenntnis vom 22.10.2002, Zl. 2001/01/0256, zur Verlängerung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung und dem dabei ins Kalkül zu ziehenden Kriterium der Zumutbarkeit der Rückkehr in den Herkunftsstaat festgehalten:

"Wie sich aus § 15 Abs. 2 letzter Satz und Abs. 3 erster Satz AsylG ergibt, ist eine Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung vorgesehen. Dafür normiert das Gesetz keine spezifischen Voraussetzungen, woraus in der Literatur zum Teil gefolgert wird, dass für die Verlängerung die gleichen Regeln anzuwenden seien wie für die erstmalige Erteilung, weil es sich bei der Verlängerung nur um einen Unterfall der Erteilung handle (Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 1997 [2001], 267; Muzak, Rechtsfragen befristeter Aufenthaltsberechtigungen im Asylrecht, ZUV 2001/4, 13). Diesem Standpunkt kann indes nicht ohne weiteres beigepflichtet werden. Wie die belangte Behörde richtig erkannt hat, muss die Frage der Verlängerung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung nämlich im Zusammenhang mit der ausdrücklich geregelten Widerrufsmöglichkeit gesehen werden. Der Widerruf einer befristeten Aufenthaltsberechtigung hat jedoch - unter Beschränkung auf die hier interessierende Problematik im Zusammenhang mit Sachverhaltsänderungen im Herkunftsstaat - schon dann zu unterbleiben, wenn dem Fremden die Ausreise in den Herkunftsstaat nicht zugemutet werden kann. Dem Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 30. November 2001, B 719/01, folgend sind bei Beurteilung des Kriteriums der Zumutbarkeit der Ausreise neben einer allfälligen Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat auch mittlerweile gewonnene persönliche und soziale Bindungen im Aufenthaltsstaat im Verhältnis zur nunmehrigen Beziehung zum Herkunftsstaat zu beachten. Das ergibt sich einerseits schon aus der Diktion des § 15 Abs. 3 AsylG, weil dem Gesetzgeber zugesonnen werden muss, dass er mit Grund von der Verwendung der sonst eine Verfolgungsgefahr umschreibenden Wortfolge abgesehen hat (vgl. auch Rohrböck, Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl [1999], Rz 496). Andererseits war es (vgl. die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu § 12 Abs. 3 und 15 FrG; 686 BlgNR 20. GP 65) erklärte Absicht, im Fall der Unzulässigkeit der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes einen titellosen Inlandsaufenthalt weitgehend auszuschließen, sodass die Prüfung einer Art ¿Aufenthaltsverfestigung' schon in dieser Phase nur folgerichtig erscheint. Mithin sind die Voraussetzungen für die Verlängerung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung - gemessen an den Voraussetzungen für deren erstmalige Erteilung - unter dem eben erwähnten Aspekt weniger streng.""Wie sich aus Paragraph 15, Absatz 2, letzter Satz und Absatz 3, erster Satz AsylG ergibt, ist eine Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung vorgesehen. Dafür normiert das Gesetz keine spezifischen Voraussetzungen, woraus in der Literatur zum Teil gefolgert wird, dass für die Verlängerung die gleichen Regeln anzuwenden seien wie für die erstmalige Erteilung, weil es sich bei der Verlängerung nur um einen Unterfall der Erteilung handle (Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 1997 [2001], 267; Muzak, Rechtsfragen befristeter Aufenthaltsberechtigungen im Asylrecht, ZUV 2001/4, 13). Diesem Standpunkt kann indes nicht ohne weiteres beigepflichtet werden. Wie die belangte Behörde richtig erkannt hat, muss die Frage der Verlängerung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung nämlich im Zusammenhang mit der ausdrücklich geregelten Widerrufsmöglichkeit gesehen werden. Der Widerruf einer befristeten Aufenthaltsberechtigung hat jedoch - unter Beschränkung auf die hier interessierende Problematik im Zusammenhang mit Sachverhaltsänderungen im Herkunftsstaat - schon dann zu unterbleiben, wenn dem Fremden die Ausreise in den Herkunftsstaat nicht zugemutet werden kann. Dem Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 30. November 2001, B 719/01, folgend sind bei Beurteilung des Kriteriums der Zumutbarkeit der Ausreise neben einer allfälligen Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat auch mittlerweile gewonnene persönliche und soziale Bindungen im Aufenthaltsstaat im Verhältnis zur nunmehrigen Beziehung zum Herkunftsstaat zu beachten. Das ergibt sich einerseits schon aus der Diktion des Paragraph 15, Absatz 3, AsylG, weil dem Gesetzgeber zugesonnen werden muss, dass er mit Grund von der Verwendung der sonst eine Verfolgungsgefahr umschreibenden Wortfolge abgesehen hat vergleiche auch Rohrböck, Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl [1999], Rz 496). Andererseits war es vergleiche die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu Paragraph 12, Absatz 3 und 15 FrG; 686 BlgNR 20. Gesetzgebungsperiode 65) erklärte Absicht, im Fall der Unzulässigkeit der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes einen titellosen Inlandsaufenthalt weitgehend auszuschließen, sodass die Prüfung einer Art ¿Aufenthaltsverfestigung' schon in dieser Phase nur folgerichtig erscheint. Mithin sind die Voraussetzungen für die Verlängerung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung - gemessen an den Voraussetzungen für deren erstmalige Erteilung - unter dem eben erwähnten Aspekt weniger streng."

Die gleichen Kriterien zur Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung ergeben sich aus dem folgenden Erkenntnis des VwGH vom 07.10.2003, Zl. 2002/01/0379:

"Neuerlich ist auf das hg. Erkenntnis vom 22. Oktober 2002, Zl. 2001/01/0256 zu verweisen, in dem der Verwaltungsgerichtshof in diesbezüglicher Anknüpfung an die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes festhielt, dass bei der Frage der Verlängerung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung im Sinn der ausdrücklichen Regelung für den Widerruf in § 15 Abs. 3 AsylG auch dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit einer Ausreise in den Herkunftsstaat Bedeutung zukommt, wobei insbesondere mittlerweile gewonnene persönliche und soziale Bindungen im Inland im Verhältnis zur nunmehrigen Beziehung zum Herkunftsstaat Beachtung zu finden haben (vgl. zuletzt auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 25. November 2002, B 156/02, und das hg. Erkenntnis vom 14. Jänner 2003, Zl. 2001/01/0017).""Neuerlich ist auf das hg. Erkenntnis vom 22. Oktober 2002, Zl. 2001/01/0256 zu verweisen, in dem der Verwaltungsgerichtshof in diesbezüglicher Anknüpfung an die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes festhielt, dass bei der Frage der Verlängerung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung im Sinn der ausdrücklichen Regelung für den Widerruf in Paragraph 15, Absatz 3, AsylG auch dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit einer Ausreise in den Herkunftsstaat Bedeutung zukommt, wobei insbesondere mittlerweile gewonnene persönliche und soziale Bindungen im Inland im Verhältnis zur nunmehrigen Beziehung zum Herkunftsstaat Beachtung zu finden haben vergleiche zuletzt auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 25. November 2002, B 156/02, und das hg. Erkenntnis vom 14. Jänner 2003, Zl. 2001/01/0017)."

Die genannten Erkenntnisse des VwGH nehmen zwar auf die Regelung der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG 1997 Bezug, die Bestimmungen des AsylG 2005 bezüglich der befristeten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter und die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten sind jedoch im Wesentlichen inhaltsgleich mit jenen des AsylG 1997, weshalb die og. Erkenntnisse ebenso zur Auslegung des § 9 AsylG 2005 herangezogen werden können.Die genannten Erkenntnisse des VwGH nehmen zwar auf die Regelung der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG 1997 Bezug, die Bestimmungen des AsylG 2005 bezüglich der befristeten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter und die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten sind jedoch im Wesentlichen inhaltsgleich mit jenen des AsylG 1997, weshalb die og. Erkenntnisse ebenso zur Auslegung des Paragraph 9, AsylG 2005 herangezogen werden können.

3.3.3. Gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009, ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn3.3.3. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn

1. die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) nicht oder nicht mehr vorliegen;1. die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) nicht oder nicht mehr vorliegen;

2. er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat oder

3. er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.3. er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.

Gemäß § 9 Abs. 2 leg. cit. ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus Gründen des Abs. 1 abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wennGemäß Paragraph 9, Absatz 2, leg. cit. ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus Gründen des Absatz eins, abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn

1. einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;1. einer der in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;

2. der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder

3. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.3. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht.

In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 9 Abs. 3 AsylG 2005 leg. cit. ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 oder 2 wahrscheinlich ist.Gemäß Paragraph 9, Absatz 3, AsylG 2005 leg. cit. ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz eins, oder 2 wahrscheinlich ist.

Gemäß § 9 Abs. 4 AsylG 2005 idF FrÄG 2009 ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen.Gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen.

Gemäß § 2 Abs. 3 AsylG 2005 idgF ist ein Fremder im Sinne dieses Bundesgesetzes straffällig geworden, wenn erGemäß Paragraph 2, Absatz 3, AsylG 2005 idgF ist ein Fremder im Sinne dieses Bundesgesetzes straffällig geworden, wenn er

wegen einer vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die in die Zuständigkeit des Landesgerichtes fällt, oder

mehr als einmal wegen einer sonstigen vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die von Amts wegen zu verfolgen ist,

rechtskräftig verurteilt worden ist.

Diese Voraussetzungen der Straffälligkeit des Beschwerdeführers liegen im gegenständlichen Fall unter Hinweis auf die fünfmaligen Verurteilungen durch österreichische Bezirksgerichte und die einmalige Verurteilung durch ein österreichisches Landesgericht daher sowohl hinsichtlich § 2 Abs. 3 Z1 als auch Z 2 AsylG 2005 idgF jedenfalls vor.Diese Voraussetzungen der Straffälligkeit des Beschwerdeführers liegen im gegenständlichen Fall unter Hinweis auf die fünfmaligen Verurteilungen durch österreichische Bezirksgerichte und die einmalige Verurteilung durch ein österreichisches Landesgericht daher sowohl hinsichtlich Paragraph 2, Absatz 3, Z1 als auch Ziffer 2, AsylG 2005 idgF jedenfalls vor.

Wie das Bundesasylamt im o.a. Bescheid bereits zu Recht ausgeführt hat, liegen die Voraussetzungen für die Aberkennung des subsidiären Schutzes gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 - unter Bedachtnahme auf die im o. a. Bescheid festgehaltenen Länderfeststellungen, die den Beschwerdeführer individuelle treffenden Faktoren, wie seine diversen zum Teil lebensbedrohlichen Erkrankungen und seine, im Falle der Rückkehr nach Georgien mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht gesicherten Lebensumstände sowie sein in Österreich bestehendes Familienleben mit seiner Ehefrau und seinen beiden minderjährigen Söhnen - nicht vor.Wie das Bundesasylamt im o.a. Bescheid bereits zu Recht ausgeführt hat, liegen die Voraussetzungen für die Aberkennung des subsidiären Schutzes gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 - unter Bedachtnahme auf die im o. a. Bescheid festgehaltenen Länderfeststellungen, die den Beschwerdeführer individuelle treffenden Faktoren, wie seine diversen zum Teil lebensbedrohlichen Erkrankungen und seine, im Falle der Rückkehr nach Georgien mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht gesicherten Lebensumstände sowie sein in Österreich bestehendes Familienleben mit seiner Ehefrau und seinen beiden minderjährigen Söhnen - nicht vor.

Jedoch besteht im Falle des Beschwerdeführers eine rechtskräftige Verurteilung wegen eines Verbrechens im Sinne des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 (gewerbsmäßiger Diebstahl), welches auch bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 zur Aberkennung des subsidiären Schutzes führt, sodass die Voraussetzungen zur Aberkennung des Status des subsidiären Schutzes gegeben sind. Gemäß § 130 erster Satz StGB besteht eine Strafdrohung für gewerbsmäßigen Diebstahl von 6 Monaten bis zu fünf Jahren, womit es sich dabei um ein Verbrechen im Sinne des § 17 StGB handelt. Gemäß § 17 StGB sind Verbrechen vorsätzliche Handlungen, die mit lebenslanger oder mit mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht sind.Jedoch besteht im Falle des Beschwerdeführers eine rechtskräftige Verurteilung wegen eines Verbrechens im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 (gewerbsmäßiger Diebstahl), welches auch bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 zur Aberkennung des subsidiären Schutzes führt, sodass die Voraussetzungen zur Aberkennung des Status des subsidiären Schutzes gegeben sind. Gemäß Paragraph 130, erster Satz StGB besteht eine Strafdrohung für gewerbsmäßigen Diebstahl von 6 Monaten bis zu fünf Jahren, womit es sich dabei um ein Verbrechen im Sinne des Paragraph 17, StGB handelt. Gemäß Paragraph 17, StGB sind Verbrechen vorsätzliche Handlungen, die mit lebenslanger oder mit mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht sind.

Im Fall des Beschwerdeführers liegt jedoch nicht nur eine Verurteilung wegen eines Verbrechens vor, sondern liegen in den Jahren 2006 bis 2010 bereits fünf rechtskräftige Verurteilungen (erstmals nur zu einer Geldstrafe, dann jedoch immer zu mehrwöchigen bzw. mehrmonatigen Freiheitsstrafen) wegen (versuchtem) Diebstahls und somit wegen minderschwerer Straftaten vor. Es kann zwar in diesen Fällen nicht davon gesprochen werden, dass der Beschwerdeführer ein besonders schweres Verbrechen begangen hätte, jedoch standen schon die bisherigen Verurteilungen immer im Zusammenhang mit (versuchtem) Diebstahl und wurde der Beschwerdeführer am 09.04.2010 erstmals wegen des Vergehens des Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten verurteilt, wodurch er aber ein objektiv besonders wichtiges Rechtsgut verletzt hat. Diese gehäuften, jeweils gegen fremdes Vermögen gerichteten Straftaten lassen in ihrer Summe hinsichtlich der Person des Beschwerdeführers daher nicht auf eine positive Zukunftsprognose schließen, und kann aus dem Umstand, dass die letzte Verurteilung erst am 09.04.2010 erfolgte und sich der Beschwerdeführer gegenwärtig in Strafhaft befindet, aktuell in keiner Weise eine Änderung seines Verhaltens oder gar eine Verbesserung festgestellt werden. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass im Hinblick auf die Vielzahl der Verurteilungen des Beschwerdeführers nicht von der Hand zu weisen ist, dass der Beschwerdeführer als Wiederholungstäter zu bezeichnen ist und auch im Hinblick auf den festgestellten Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht mit einer Änderung zum Positiven gerechnet werden kann (vgl. dazu auch VwGH 23.09.2009, 2006/01/0626 sowie Urteil des EGMR im Fall Grant gegen das Vereinigte Königreich Beschwerde-Nr. 10.606/07 vom 08.01.2009).Im Fall des Beschwerdeführers liegt jedoch nicht nur eine Verurteilung wegen eines Verbrechens vor, sondern liegen in den Jahren 2006 bis 2010 bereits fünf rechtskräftige Verurteilungen (erstmals nur zu einer Geldstrafe, dann jedoch immer zu mehrwöchigen bzw. mehrmonatigen Freiheitsstrafen) wegen (versuchtem) Diebstahls und somit wegen minderschwerer Straftaten vor. Es kann zwar in diesen Fällen nicht davon gesprochen werden, dass der Beschwerdeführer ein besonders schweres Verbrechen begangen hätte, jedoch standen schon die bisherigen Verurteilungen immer im Zusammenhang mit (versuchtem) Diebstahl und wurde der Beschwerdeführer am 09.04.2010 erstmals wegen des Vergehens des Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten verurteilt, wodurch er aber ein objektiv besonders wichtiges Rechtsgut verletzt hat. Diese gehäuften, jeweils gegen fremdes Vermögen gerichteten Straftaten lassen in ihrer Summe hinsichtlich der Person des Beschwerdeführers daher nicht auf eine positive Zukunftsprognose schließen, und kann aus dem Umstand, dass die letzte Verurteilung erst am 09.04.2010 erfolgte und sich der Beschwerdeführer gegenwärtig in Strafhaft befindet, aktuell in keiner Weise eine Änderung seines Verhaltens oder gar eine Verbesserung festgestellt werden. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass im Hinblick auf die Vielzahl der Verurteilungen des Beschwerdeführers nicht von der Hand zu weisen ist, dass der Beschwerdeführer als Wiederholungstäter zu bezeichnen ist und auch im Hinblick auf den festgestellten Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht mit einer Änderung zum Positiven gerechnet werden kann vergleiche dazu auch VwGH 23.09.2009, 2006/01/0626 sowie Urteil des EGMR im Fall Grant gegen das Vereinigte Königreich Beschwerde-Nr. 10.606/07 vom 08.01.2009).

Somit war der Ansicht des Bundesasylamtes zu folgen und dem Beschwerdeführer gemäß § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009, der bisherige Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen abzuerkennen.Somit war der Ansicht des Bundesasylamtes zu folgen und dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, der bisherige Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen abzuerkennen.

3.4. Bezüglich des Entzugs der befristeten Aufenthaltsberechtigung:

Gemäß § 9 Abs. 4 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009, ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen.Gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen.

Im Lichte dieser Bestimmung wäre das Bundesasylamt gemäß § 9 Abs. 4 AsylG 2005 dazu verpflichtet gewesen, mit der Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten des Beschwerdeführers, diesem auch dessen befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu entziehen. Da das Bundesasylamt dieser Verpflichtung jedoch nicht nachgekommen ist, wurde der diesbezügliche Spruchpunkt im gegenständlichen Erkenntnis nachgetragen.Im Lichte dieser Bestimmung wäre das Bundesasylamt gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005 dazu verpflichtet gewesen, mit der Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten des Beschwerdeführers, diesem auch dessen befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu entziehen. Da das Bundesasylamt dieser Verpflichtung jedoch nicht nachgekommen ist, wurde der diesbezügliche Spruchpunkt im gegenständlichen Erkenntnis nachgetragen.

Schlagworte

Aberkennungstatbestand § 9 Abs. 2, Aufenthaltsrecht, gesundheitliche Beeinträchtigung, Identität, medizinische Versorgung, strafrechtliche Verurteilung

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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