TE AsylGH Erkenntnis 2010/11/15 B3 264671-2/2008

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 15.11.2010
beobachten
merken

Spruch

B3 264.669-2/2008/6E

B3 264.671-2/2008/5E

B3 312.093-2/2008/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Karin WINTER als Vorsitzende und den Richter Mag. Florian NEWALD als Beisitzer über die Beschwerden (1.) des XXXX, (2.) der XXXX und (3.) der XXXX, alle kosovarische Staatsangehörige, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 21. November 2007, Zlen. (1.) 04 11.287-BAL,Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Karin WINTER als Vorsitzende und den Richter Mag. Florian NEWALD als Beisitzer über die Beschwerden (1.) des römisch 40 , (2.) der römisch 40 und (3.) der römisch 40 , alle kosovarische Staatsangehörige, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 21. November 2007, Zlen. (1.) 04 11.287-BAL,

(2.) 04 11.286-BAL und (3.) 07 03.810-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

1. Der Beschwerde von XXXX wird stattgegeben, der angefochtene Bescheid behoben und die betreffende Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.1. Der Beschwerde von römisch 40 wird stattgegeben, der angefochtene Bescheid behoben und die betreffende Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

2. In Erledigung der Beschwerden des XXXX und der XXXX werden die angefochtenen Bescheide gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG behoben.2. In Erledigung der Beschwerden des römisch 40 und der römisch 40 werden die angefochtenen Bescheide gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG behoben.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführer, ein Ehepaar und sein in Österreich geborenes Kind, sind Angehörige der bosniakischen Volksgruppe (Torbesch) muslimischen Glaubens und (nunmehr auch) kosovarische Staatsbürger. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin stammen aus XXXX, Gemeinde Prizren, und brachten - nachdem sie unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet gelangt waren - am 1. Juni 2004 Asylanträge ein. Dazu legten sie ihre am 8. April 2004 in Prizren ausgestellten Personalausweise sowie ihre am 8. April 2004 vom Standesamt XXXX ausgestellte Heiratsurkunde vor und führten schriftlich im Wesentlichen Folgendes aus: Sie seien der albanischen Sprache nicht mächtig. "Die Albaner" hätten sie jeden Tag beleidigt, verfolgt, malträtiert und bedroht. Sie hätten 6 Monate in einem Krankenhaus gearbeitet, ohne hierfür ein Entgelt erhalten zu haben; dann seien sie entlassen worden. Beim Verlassen des Krankenhauses nach einer Nachtschicht habe man beiden mit dem Umbringen und der Zweitbeschwerdeführerin mit Vergewaltigung gedroht.1. Die Beschwerdeführer, ein Ehepaar und sein in Österreich geborenes Kind, sind Angehörige der bosniakischen Volksgruppe (Torbesch) muslimischen Glaubens und (nunmehr auch) kosovarische Staatsbürger. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin stammen aus römisch 40 , Gemeinde Prizren, und brachten - nachdem sie unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet gelangt waren - am 1. Juni 2004 Asylanträge ein. Dazu legten sie ihre am 8. April 2004 in Prizren ausgestellten Personalausweise sowie ihre am 8. April 2004 vom Standesamt römisch 40 ausgestellte Heiratsurkunde vor und führten schriftlich im Wesentlichen Folgendes aus: Sie seien der albanischen Sprache nicht mächtig. "Die Albaner" hätten sie jeden Tag beleidigt, verfolgt, malträtiert und bedroht. Sie hätten 6 Monate in einem Krankenhaus gearbeitet, ohne hierfür ein Entgelt erhalten zu haben; dann seien sie entlassen worden. Beim Verlassen des Krankenhauses nach einer Nachtschicht habe man beiden mit dem Umbringen und der Zweitbeschwerdeführerin mit Vergewaltigung gedroht.

2. Bei ihren Einvernahmen vor dem Bundesasylamt am 3. und 17. Juni 2004 gaben der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin im Wesentlichen Folgendes an: Sie gehörten der Minderheit der moslemischen Bosniaken im Kosovo an; in ihrem Heimatdorf seien nur Bosniaken und einige Serben wohnhaft. Der Erstbeschwerdeführer sei diplomierter Krankenpfleger und die Zweitbeschwerdeführerin sei diplomierte Krankenschwester; dazu legten sie die entsprechenden Diplome vor. Weiters führten sie aus, dass sie seit 6 Monaten im Krankenhaus von Prizren beschäftigt gewesen seien und für ihre Dienste bisher kein Entgelt erhalten hätten. Aufgrund ihrer Abstammung seien sie im Krankenhaus von Angehörigen der albanischen Volksgruppe provoziert, beleidigt und bedroht worden. Als sie am 13. Mai 2004 nach Dienstschluss das Krankenhaus verlassen hätten, seien sie von 3 ihnen unbekannten Männern, die Serbisch gesprochen hätten, überfallen worden. Der Zweitbeschwerdeführerin sei mit Vergewaltigung gedroht worden; es sei versucht worden, sie in ein Auto zu zerren. Passanten hätten dies verhindert. Sie hätten keine Anzeige bei den Sicherheitsbehörden erstattet, um nicht ihre Familienmitglieder in Gefahr zu bringen. In der Folge hätten sie sich nur noch zu Hause aufgehalten und zwei Wochen später den Kosovo verlassen. Die Eltern und zwei Brüder des Erstbeschwerdeführers sowie die Eltern und zwei Brüder der Zweitbeschwerdeführerin würden nach wie vor in Dörfern der Gemeinde Prizren leben.

3. Nach Zulassung des Verfahrens am 15. März 2005 vor dem Bundesasylamt einvernommen, wiederholte die Zweitbeschwerdeführerin im Wesentlichen das bisher Vorgebrachte und führte zusätzlich aus, dass sie zum Zeitpunkt des Vorfalls am 13. Mai 2004 schwanger gewesen sei und aufgrund des Stresses das Kind verloren habe. Sie habe den Vorfall nicht angezeigt, da ihnen von den Männern, die am Vorfall beteiligt gewesen seien, im Falle einer Anzeige gedroht worden sei, dass ihren Familien etwas passieren würde. Wenn sich dieser Vorfall nicht zugetragen hätte, hätte sie ihren Herkunftsstaat nicht verlassen. Sie leide seit dem Vorfall an Angstzuständen und Depressionen. Auf Vorhalt des Bundesasylamtes, dass UNHCR und UNMIK der Ansicht seien, dass Angehörige der bosniakischen Volksgruppe in den Kosovo zurückkehren könnten und die Sicherheitslage für diese im Wesentlichen stabil sei, gab die Zweitbeschwerdeführerin an, es seien auch andere Personen aus ihrem Dorf geflüchtet. Es gebe Probleme und Auseinandersetzungen. Niemand hätte ihr geholfen, wenn sie vergewaltigt worden wäre. Im Zuge dieser Einvernahme brachte das Bundesasylamt der Zweitbeschwerdeführerin Länderfeststellungen zur Lage im Kosovo, insbesondere zur Sicherheitslage zur Kenntnis und bot die Gelegenheit zur Stellungnahme; darauf gab die Beschwerdeführerin an, es stimme nicht alles, was ihr vorgehalten worden sei. Sie selbst habe erlebt, dass ein Bosniake vom Arzt nicht bzw. nur gegen Bezahlung behandelt worden sei.

Der Erstbeschwerdeführer führte zusätzlich aus, auch ein bosniakischer Arzt sei im Krankenhaus bedroht worden. Dieser sei zu Hause aufgesucht worden, wobei er und seine Familienangehörigen misshandelt worden seien, woraufhin dieser das Land verlassen habe. Die drei am Vorfall vom 13. Mai 2004 beteiligten Männer hätten zwar Serbisch gesprochen, aus ihrem Akzent schließe er jedoch, dass es sich um Angehörige der albanischen Volksgruppe gehandelt habe. Nach diesem Vorfall seien er und die Zweitbeschwerdeführerin der Arbeit im Krankenhaus nicht mehr nachgegangen. Auf die vorgehaltenen Länderfeststellungen gab der Erstbeschwerdeführer an, er verstehe nicht, dass ihm vorgehalten werde, im Kosovo sei es sicher. Aufgrund seiner Muttersprache würden die Albaner annehmen, er sei Serbe.

4. Am 19. April 2005 langte beim Bundesasylamt ein die Zweitbeschwerdeführerin betreffender "Klinisch-psychologischer Befund" vom 5. April 2005 ein, wonach sie an einer massiven Psychotraumatisierung mit Panikattacken, Trennungsängsten, Schlafstörungen und Gefühlen der Insuffizienz leide.

5. Mit Bescheiden vom 20. September 2005, Zlen. 04 11.287-BAL und 04 11.286-BAL, wies das Bundesasylamt die Asylanträge des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin gemäß § 7 AsylG 1997 ab (jeweils Spruchteil I.), erklärte deren Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach "Serbien und Montenegro in die Provinz Kosovo" gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 (bezüglich des Erstbeschwerdeführers iVm § 10 Abs. 3 AsylG 1997) für nicht zulässig (jeweils Spruchteil II.) und erteilte ihnen gemäß § 8 Abs. 3 iVm § 15 Abs. 2 AsylG 1997 befristete Aufenthaltsberechtigungen bis zum 20. September 2006 (jeweils Spruchteil III.). Das Bundesasylamt traf nach Darstellung der Verfahrensgänge Feststellungen zur Situation im Kosovo, insbesondere zu den dreitägigen Unruhen im März 2004, sowie zu den Sicherheitskräften, zur Sicherheitslage und zur Situation der bosniakischen Minderheit. Demnach gebe es im Kosovo zwei Gruppen slawischer Moslem, die Goraner und die Bosniaken. Angehörigen der bosniakischen Volksgruppe begegne die Gesellschaft im Kosovo mit größerer Toleranz; diese zählten nach Einschätzung des UNHCR grundsätzlich nicht mehr zu den Minderheiten mit besonderem Schutzbedürfnis. In der Gemeinde Prizren gehörten die Bosniaken mit etwa 9,6 Prozent Bevölkerungsanteil zur größten Minderheit. Während der Unruhen im März 2004 seien im Wesentlichen nur Objekte der Serben beschädigt oder zerstört worden. Nach Auskunft der UNMIK-Police sei die Sicherheit in der Gemeinde gegeben und die Lage ruhig. Das Fluchtvorbringen beurteilte das Bundesasylamt als glaubwürdig und begründete die Abweisung der Asylanträge im Wesentlichen mit der Schutzfähigkeit und -willigkeit der Sicherheitskräfte im Kosovo bei drohenden Übergriffen Dritter auf die Bevölkerung, und zwar auch bei Angehörigen von Minderheiten. Dem Umstand, dass der Schutz nicht lückenlos sein könne, komme keine Asylrelevanz zu. Die Zuerkennung subsidiären Schutzes begründete das Bundesasylamt mit der psychischen Erkrankung der Zweitbeschwerdeführerin.5. Mit Bescheiden vom 20. September 2005, Zlen. 04 11.287-BAL und 04 11.286-BAL, wies das Bundesasylamt die Asylanträge des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 ab (jeweils Spruchteil römisch eins.), erklärte deren Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach "Serbien und Montenegro in die Provinz Kosovo" gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 (bezüglich des Erstbeschwerdeführers in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 1997) für nicht zulässig (jeweils Spruchteil römisch zwei.) und erteilte ihnen gemäß Paragraph 8, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 2, AsylG 1997 befristete Aufenthaltsberechtigungen bis zum 20. September 2006 (jeweils Spruchteil römisch drei.). Das Bundesasylamt traf nach Darstellung der Verfahrensgänge Feststellungen zur Situation im Kosovo, insbesondere zu den dreitägigen Unruhen im März 2004, sowie zu den Sicherheitskräften, zur Sicherheitslage und zur Situation der bosniakischen Minderheit. Demnach gebe es im Kosovo zwei Gruppen slawischer Moslem, die Goraner und die Bosniaken. Angehörigen der bosniakischen Volksgruppe begegne die Gesellschaft im Kosovo mit größerer Toleranz; diese zählten nach Einschätzung des UNHCR grundsätzlich nicht mehr zu den Minderheiten mit besonderem Schutzbedürfnis. In der Gemeinde Prizren gehörten die Bosniaken mit etwa 9,6 Prozent Bevölkerungsanteil zur größten Minderheit. Während der Unruhen im März 2004 seien im Wesentlichen nur Objekte der Serben beschädigt oder zerstört worden. Nach Auskunft der UNMIK-Police sei die Sicherheit in der Gemeinde gegeben und die Lage ruhig. Das Fluchtvorbringen beurteilte das Bundesasylamt als glaubwürdig und begründete die Abweisung der Asylanträge im Wesentlichen mit der Schutzfähigkeit und -willigkeit der Sicherheitskräfte im Kosovo bei drohenden Übergriffen Dritter auf die Bevölkerung, und zwar auch bei Angehörigen von Minderheiten. Dem Umstand, dass der Schutz nicht lückenlos sein könne, komme keine Asylrelevanz zu. Die Zuerkennung subsidiären Schutzes begründete das Bundesasylamt mit der psychischen Erkrankung der Zweitbeschwerdeführerin.

6. Ausschließlich gegen die Spruchteile I. dieser Bescheide wurden fristgerecht Berufungen an den unabhängigen Bundesasylsenat erhoben, die in der Folge als Beschwerden an den Asylgerichtshof zu werten waren.6. Ausschließlich gegen die Spruchteile römisch eins. dieser Bescheide wurden fristgerecht Berufungen an den unabhängigen Bundesasylsenat erhoben, die in der Folge als Beschwerden an den Asylgerichtshof zu werten waren.

7. Mit Schreiben vom 6. September 2006 teilte das Bundesasylamt (nur) dem Erstbeschwerdeführer mit, dass es gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 idF vor dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2009 BGBl. I 122 (in der Folge: FrÄG 2009) ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einleite, weil es der Ansicht sei, die Vorraussetzungen für die Zuerkennung dieses Status lägen nicht mehr vor. Dem Schreiben wurden allgemeine Länderfeststellungen zum Kosovo beigegeben. Das Bundesasylamt räumte eine dreiwöchige Frist zur Stellungnahme und zur Angabe allfälliger Gründe, die aus der Sicht des Erstbeschwerdeführers gegen eine Aberkennung des subsidiären Schutzes und der Ausweisung aus dem Bundesgebiet sprechen könnten, ein.7. Mit Schreiben vom 6. September 2006 teilte das Bundesasylamt (nur) dem Erstbeschwerdeführer mit, dass es gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 in der Fassung vor dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2009 Bundesgesetzblatt römisch eins 122 (in der Folge: FrÄG 2009) ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einleite, weil es der Ansicht sei, die Vorraussetzungen für die Zuerkennung dieses Status lägen nicht mehr vor. Dem Schreiben wurden allgemeine Länderfeststellungen zum Kosovo beigegeben. Das Bundesasylamt räumte eine dreiwöchige Frist zur Stellungnahme und zur Angabe allfälliger Gründe, die aus der Sicht des Erstbeschwerdeführers gegen eine Aberkennung des subsidiären Schutzes und der Ausweisung aus dem Bundesgebiet sprechen könnten, ein.

8. Mit Schreiben vom 26. September 2006 nahm der Erstbeschwerdeführer im Wesentlichen wie folgt Stellung: Er gehöre der Volksgruppe der "Torbesh im Kosovo" an, seine Muttersprache sei Torbeschi, weiters spreche er Serbokroatisch, jedoch nicht die albanische Sprache. Bis zu seiner Ausreise sei er Repressalien durch die albanische Bevölkerung ausgesetzt gewesen, welche sich in Beschimpfungen, Misshandlungen bis hin zur Vorenthaltung einer seinem Ausbildungsniveau entsprechenden beruflichen Tätigkeit, wodurch die Existenzgrundlage und Bewegungsfreiheit für ihn und seine Familie unmöglich gemacht worden seien, geäußert hätten. Die vom Bundesasylamt herangezogenen Länderinformationen beschönigten die Sicherheits- und Minderheitensituation im Kosovo. Zur Sicherheitslage habe UNHCR in seinem Positionspapier vom Juni 2006 festgestellt, dass trotz Verbesserungen die Sicherheitssituation fragil und in gewisser Weise unvorhersehbar bleibe. Angehörige ethnischer Minderheiten seien Opfer ethnisch motivierter Zwischenfälle geringerer Intensität, wie etwa tätlichen Angriffen und verbalen Drohungen. Die Strafverfolgung werde von vielen Beobachtern als unzureichend bewertet, wenn es um strafrechtliche Handlungen mit ethnischem Hintergrund gehe. Die Freizügigkeit der Angehörigen der Minderheit der Torbesch in Prizren sei eingeschränkt, die Eltern des Erstbeschwerdeführers verließen aus Angst vor Übergriffen "praktisch nie" das Dorf. Um Arbeit zu suchen müsste er sich jedoch "frei bewegen" können. Bei einer Rückkehr würde er daher in eine ausweglose Lage geraten. Auch UNHCR habe festgestellt, dass die geringe Anzahl von innerethnischen Zwischenfällen teilweise darauf zurückzuführen sei, dass Minderheiten den Kontakt zur Mehrheitsbevölkerung mieden. Angehörige ethnischer Minderheiten seien weiterhin gravierenden Hindernissen beim Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen in den Bereichen des Gesundheitswesens, des Schulwesens, der Justiz und der öffentlichen Verwaltung ausgesetzt. Die eingeschränkte Freizügigkeit führe dazu, dass viele Familien nicht in der Lage seien, ihren grundlegenden Lebensunterhalt zu decken. Der unabhängige Bundesasylsenat habe in gleichgelagerten Fällen Asyl gewährt. Es könne nicht erwartet werden, dass er im Kosovo die für die Existenzsicherung erforderlichen Mittel verdienen könne. Die Zweitbeschwerdeführerin erwarte ein Kind; im Kosovo hätten sie Probleme beim Zugang zur nötigen medizinischen Behandlung. Sie habe bereits einmal ein Kind verloren. Weiters arbeite der Erstbeschwerdeführer seit fast einem Jahr bei einer in Österreich ansässigen Firma.

9. Mit Bescheiden vom 9. Oktober 2006, Zlen. 04 11.287-BAL und 04 11.286-BAL, erteilte das Bundesasylamt dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 idF vor dem FrÄG 2009 befristete Aufenthaltsberechtigungen bis zum 20. September 2007.9. Mit Bescheiden vom 9. Oktober 2006, Zlen. 04 11.287-BAL und 04 11.286-BAL, erteilte das Bundesasylamt dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 in der Fassung vor dem FrÄG 2009 befristete Aufenthaltsberechtigungen bis zum 20. September 2007.

10. Für die am XXXX in Österreich geborene Drittbeschwerdeführerin wurde am 20. April 2007 ein Antrag auf internationalen Schutz (in der Folge auch: Asylantrag) gestellt.10. Für die am römisch 40 in Österreich geborene Drittbeschwerdeführerin wurde am 20. April 2007 ein Antrag auf internationalen Schutz (in der Folge auch: Asylantrag) gestellt.

11. Mit Bescheid vom 3. Mai 2007, Zl. 07 03.810-BAL, wies das Bundesasylamt diesen Antrag gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ab (Spruchteil I.), erkannte der Drittbeschwerdeführerin gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 iVm § 34 Abs. 3 AsylG 2005 den Status einer subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchteil II.) und erteilte ihr gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 20. September 2007 (Spruchteil III.).11. Mit Bescheid vom 3. Mai 2007, Zl. 07 03.810-BAL, wies das Bundesasylamt diesen Antrag gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ab (Spruchteil römisch eins.), erkannte der Drittbeschwerdeführerin gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, AsylG 2005 den Status einer subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchteil römisch zwei.) und erteilte ihr gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 20. September 2007 (Spruchteil römisch drei.).

12. Nur gegen Spruchteil I. dieses Bescheides wurde fristgerecht Berufung an den unabhängigen Bundesasylsenat erhoben, die in der Folge als Beschwerde an den Asylgerichtshof zu werten war.12. Nur gegen Spruchteil römisch eins. dieses Bescheides wurde fristgerecht Berufung an den unabhängigen Bundesasylsenat erhoben, die in der Folge als Beschwerde an den Asylgerichtshof zu werten war.

13. Mit Schreiben vom 16. August 2007 beantragten die Beschwerdeführer die Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigungen.

14. Dazu am 25. September 2007 vor dem Bundesasylamt einvernommen gab die Zweitbeschwerdeführerin im Wesentlichen Folgendes an: Sie sei gesundheitlich in der Lage die Einvernahme "jetzt" durchzuführen, sie habe keine gesundheitlichen Probleme. Sie sei in Österreich berufstätig, ebenso der Erstbeschwerdeführer. Die letzten drei Jahre vor der Ausreise aus dem Kosovo habe sie bei den Eltern des Erstbeschwerdeführers in XXXX gelebt; ihr Schwiegervater habe dort ein Haus, in dem auch dessen beiden Brüder lebten. Nach Vorhalt allgemeiner Länderfeststellungen zum Kosovo gab die Zweitbeschwerdeführerin an, es stimme nicht, dass man im Kosovo "gut" lebe. Sie habe gehört, dass in Pristina eine Bombe explodiert sei und dabei Menschen verletzt bzw. getötet worden seien. Viele Bosniaken würden auch jetzt noch flüchten und hätten Angst, wenn die Kinder zur Schule gingen. Sie würden auf der Straße bedroht, weil sie Serbisch und nicht Albanisch sprächen.14. Dazu am 25. September 2007 vor dem Bundesasylamt einvernommen gab die Zweitbeschwerdeführerin im Wesentlichen Folgendes an: Sie sei gesundheitlich in der Lage die Einvernahme "jetzt" durchzuführen, sie habe keine gesundheitlichen Probleme. Sie sei in Österreich berufstätig, ebenso der Erstbeschwerdeführer. Die letzten drei Jahre vor der Ausreise aus dem Kosovo habe sie bei den Eltern des Erstbeschwerdeführers in römisch 40 gelebt; ihr Schwiegervater habe dort ein Haus, in dem auch dessen beiden Brüder lebten. Nach Vorhalt allgemeiner Länderfeststellungen zum Kosovo gab die Zweitbeschwerdeführerin an, es stimme nicht, dass man im Kosovo "gut" lebe. Sie habe gehört, dass in Pristina eine Bombe explodiert sei und dabei Menschen verletzt bzw. getötet worden seien. Viele Bosniaken würden auch jetzt noch flüchten und hätten Angst, wenn die Kinder zur Schule gingen. Sie würden auf der Straße bedroht, weil sie Serbisch und nicht Albanisch sprächen.

Am selben Tag vor dem Bundesasylamt einvernommen gab der Erstbeschwerdeführer nach Darlegung seines Lebenslaufs und Vorhalt allgemeiner Länderfeststellungen zum Kosovo zusätzlich im Wesentlichen Folgendes an: Die Sicherheit für das gesamte Land sei garantiert, nicht jedoch für einzelne Gruppen.

15. Mit den angefochtenen Bescheiden erkannte das Bundesasylamt gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 idF vor dem FrÄG 2009 den mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 20. September 2005, Zlen. 04 11.287-BAL und 04 11.286-BAL, bzw. vom 3. Mai 2007, Zl. 07 03.810-BAL, den Beschwerdeführern zuerkannten Status als subsidiär Schutzberechtigte ab (jeweils Spruchteil I.), entzog ihnen gemäß § 9 Abs. 2 leg. cit. die befristeten Aufenthaltsberechtigungen (jeweils Spruchteil II.) und wies sie gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 leg. cit. aus dem Bundesgebiet nach "Serbien Provinz Kosovo" aus (jeweils Spruchteil III.). Das Bundesasylamt traf Feststellungen zur allgemeinen Situation im Kosovo und führte (lediglich) aus, dass die nationalen und internationalen Sicherheitskräfte im Kosovo ausreichenden Schutz böten. Nur unter außerordentlichen Umständen könne die Entscheidung, Fremde außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen. Das Vorliegen derartiger außergewöhnlicher Umstände sei in den gegenständlichen Fällen jedoch nicht ersichtlich. Die Ausweisungen aus dem Bundesgebiet und die damit verbundenen Eingriffe in das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführer seien zulässig, weil das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung deutlich überwiege.15. Mit den angefochtenen Bescheiden erkannte das Bundesasylamt gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 in der Fassung vor dem FrÄG 2009 den mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 20. September 2005, Zlen. 04 11.287-BAL und 04 11.286-BAL, bzw. vom 3. Mai 2007, Zl. 07 03.810-BAL, den Beschwerdeführern zuerkannten Status als subsidiär Schutzberechtigte ab (jeweils Spruchteil römisch eins.), entzog ihnen gemäß Paragraph 9, Absatz 2, leg. cit. die befristeten Aufenthaltsberechtigungen (jeweils Spruchteil römisch zwei.) und wies sie gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, leg. cit. aus dem Bundesgebiet nach "Serbien Provinz Kosovo" aus (jeweils Spruchteil römisch drei.). Das Bundesasylamt traf Feststellungen zur allgemeinen Situation im Kosovo und führte (lediglich) aus, dass die nationalen und internationalen Sicherheitskräfte im Kosovo ausreichenden Schutz böten. Nur unter außerordentlichen Umständen könne die Entscheidung, Fremde außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK führen. Das Vorliegen derartiger außergewöhnlicher Umstände sei in den gegenständlichen Fällen jedoch nicht ersichtlich. Die Ausweisungen aus dem Bundesgebiet und die damit verbundenen Eingriffe in das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführer seien zulässig, weil das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung deutlich überwiege.

16. Gegen diese Bescheide richten sich die vorliegenden Berufungen an den unabhängigen Bundesasylsenat, die nunmehr als Beschwerden an den Asylgerichtshof zu werten sind. Darin wird im Wesentlichen ausgeführt, dass das Bundesasylamt eine wesentliche, dauerhafte und für die Beschwerdeführer relevante Änderung der Umstände, die zur Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten geführt hätten, nicht dargelegt habe. Überdies werde in unverhältnismäßiger Weise in die durch Art. 8 EMRK geschützten Rechte eingegriffen, da der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin in Österreich berufstätig seien, die Drittbeschwerdeführerin in Österreich geboren worden sei und die Beschwerdeführer in Österreich sozial integriert seien.16. Gegen diese Bescheide richten sich die vorliegenden Berufungen an den unabhängigen Bundesasylsenat, die nunmehr als Beschwerden an den Asylgerichtshof zu werten sind. Darin wird im Wesentlichen ausgeführt, dass das Bundesasylamt eine wesentliche, dauerhafte und für die Beschwerdeführer relevante Änderung der Umstände, die zur Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten geführt hätten, nicht dargelegt habe. Überdies werde in unverhältnismäßiger Weise in die durch Artikel 8, EMRK geschützten Rechte eingegriffen, da der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin in Österreich berufstätig seien, die Drittbeschwerdeführerin in Österreich geboren worden sei und die Beschwerdeführer in Österreich sozial integriert seien.

14. Mit Erkenntnis vom heutigen Tag, Zlen. B3 264.669-2/2008/5E u. a., wies der Asylgerichtshof die Beschwerden der Beschwerdeführer gegen die Entscheidungen des Bundesasylamtes im Asylpunkt gemäß § 7 AsylG 1997 bzw. § 3 AsylG 2005 als unbegründet ab.14. Mit Erkenntnis vom heutigen Tag, Zlen. B3 264.669-2/2008/5E u. a., wies der Asylgerichtshof die Beschwerden der Beschwerdeführer gegen die Entscheidungen des Bundesasylamtes im Asylpunkt gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 bzw. Paragraph 3, AsylG 2005 als unbegründet ab.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (in der Folge: AsylGHG, Art. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz BGBl. I 4/2008) idF der DienstRNov. 2008 BGBl. I 147 ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG kann der Asylgerichtshof, wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverweisen. Gemäß § 66 Abs. 3 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG kann der Asylgerichtshof jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (in der Folge: AsylGHG, Artikel eins, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008,) in der Fassung der DienstRNov. 2008 Bundesgesetzblatt römisch eins 147 ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG kann der Asylgerichtshof, wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverweisen. Gemäß Paragraph 66, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG kann der Asylgerichtshof jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

2. Gemäß § 75 Abs. 6 iVm § 8 AsylG 2005 idF des FrÄG 2009 gilt einem Fremden, dem am oder nach dem 31. Dezember 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1991 oder des Asylgesetzes 1997 zugekommen oder zuerkannt wurde, der Status eines subsidiär Schutzberechtigten als zuerkannt. Die gegenständlichen Verfahren sind daher nach dem AsylG 2005 zu führen.2. Gemäß Paragraph 75, Absatz 6, in Verbindung mit Paragraph 8, AsylG 2005 in der Fassung des FrÄG 2009 gilt einem Fremden, dem am oder nach dem 31. Dezember 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1991 oder des Asylgesetzes 1997 zugekommen oder zuerkannt wurde, der Status eines subsidiär Schutzberechtigten als zuerkannt. Die gegenständlichen Verfahren sind daher nach dem AsylG 2005 zu führen.

3. Zur Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin:

3.1. Gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 (die Fassungen vor und nach dem FrÄG 2009 sind die gleichen) ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht oder nicht mehr vorliegen. Gemäß § 9 Abs. 2 erster Satz idF vor dem FrÄG 2009 (bzw. Abs. 4 idF nach dem FrÄG 2009) ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden.3.1. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 (die Fassungen vor und nach dem FrÄG 2009 sind die gleichen) ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht oder nicht mehr vorliegen. Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, erster Satz in der Fassung vor dem FrÄG 2009 (bzw. Absatz 4, in der Fassung nach dem FrÄG 2009) ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden.

3.2. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 12.12.2002, 2000/20/0236; 30.9.2004, 2001/20/0135; ebenso der Sache nach zu einem Verfahren, in dem der unabhängige Bundesasylsenat einen nach § 5 AsylG 1997 idF der Novelle 2003 ergangenen Bescheid nach § 66 Abs. 2 AVG aufgehoben hatte: VwGH 9.5.2006, 2005/01/0141) ausgeführt hat, war in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet; dabei kam dem unabhängigen Bundesasylsenat - einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens - die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zu (Art. 129 c Abs. 1 B-VG idF vor Art. 1 Z 5 BG BGBl. I 100/2005). In diesem Verfahren hatte bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es war gemäß § 27 Abs. 1 AsylG 1997 grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen würden aber - so die Rechtsprechung zu dieser Rechtslage - unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde - den unabhängigen Bundesasylsenat - verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und - so die Beispiele der Rechtsprechung - brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es die Berufungsbehörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass sie ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich enden, sieht man von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle ihrer Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof ab. Auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens konnte dies dafür sprechen, nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen.3.2. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 12.12.2002, 2000/20/0236; 30.9.2004, 2001/20/0135; ebenso der Sache nach zu einem Verfahren, in dem der unabhängige Bundesasylsenat einen nach Paragraph 5, AsylG 1997 in der Fassung der Novelle 2003 ergangenen Bescheid nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG aufgehoben hatte: VwGH 9.5.2006, 2005/01/0141) ausgeführt hat, war in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet; dabei kam dem unabhängigen Bundesasylsenat - einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens - die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zu (Artikel 129, c Absatz eins, B-VG in der Fassung vor Artikel eins, Ziffer 5, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,). In diesem Verfahren hatte bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es war gemäß Paragraph 27, Absatz eins, AsylG 1997 grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen würden aber - so die Rechtsprechung zu dieser Rechtslage - unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde - den unabhängigen Bundesasylsenat - verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und - so die Beispiele der Rechtsprechung - brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es die Berufungsbehörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass sie ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich enden, sieht man von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle ihrer Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof ab. Auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens konnte dies dafür sprechen, nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG vorzugehen.

Diese Erwägungen müssen umso mehr für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, der als Gericht nach Erschöpfung des Instanzenzuges (ua.) "über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen" erkennt, gelten (vgl. dazu ausführlich AsylGH 12.8.2008, C5 251.212-0/2008/11E).Diese Erwägungen müssen umso mehr für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, der als Gericht nach Erschöpfung des Instanzenzuges (ua.) "über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen" erkennt, gelten vergleiche dazu ausführlich AsylGH 12.8.2008, C5 251.212-0/2008/11E).

3.3. Im oben unter Punkt I.5. dargestellten Bescheid des Bundesasylamtes wurde als tragender Grund für die Zuerkennung des subsidiären Schutzes die psychische Erkrankung der Zweitbeschwerdeführerin, wegen derer sie an einer massiven Psychotraumatisierung mit Panikattacken, Trennungsängsten, Schlafstörungen und Gefühlen der Insuffizienz leide, ins Treffen geführt (der Erstbeschwerdeführer und die Drittbeschwerdeführerin erlangten aufgrund des Familienverfahrens subsidiären Schutz).3.3. Im oben unter Punkt römisch eins.5. dargestellten Bescheid des Bundesasylamtes wurde als tragender Grund für die Zuerkennung des subsidiären Schutzes die psychische Erkrankung der Zweitbeschwerdeführerin, wegen derer sie an einer massiven Psychotraumatisierung mit Panikattacken, Trennungsängsten, Schlafstörungen und Gefühlen der Insuffizienz leide, ins Treffen geführt (der Erstbeschwerdeführer und die Drittbeschwerdeführerin erlangten aufgrund des Familienverfahrens subsidiären Schutz).

Damit setzte sich das Bundesasylamt im Aberkennungsverfahren überhaupt nicht auseinander, sondern begründete die Aberkennung des subsidiären Schutzes (nur) damit, dass der Zweitbeschwerdeführerin die Rückkehr in den Kosovo in wirtschaftlicher Hinsicht zugemutet werden könne, ohne konkret auf ihren Gesundheitszustand einzugehen. Die Zweitbeschwerdeführerin gab zwar bei ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 25. September 2007 auf Befragen an, sie sei gesundheitlich in der Lage, die Einvernahme durchzuführen. Ausgehend von dem oben unter Punkt I.4. dargelegten Befund, den das Bundesasylamt unzweifelhaft seiner Entscheidung für die Zuerkennung des subsidiären Schutzes zu Grunde gelegt hat, hätte das Bundesasylamt jedenfalls zu prüfen gehabt, ob sich die für die Zuerkennung dieses Schutzes relevanten Umstände derart wesentlich verändert haben, dass die Zweitbeschwerdeführerin nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden. Zur individuellen Prüfung ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung iSd § 66 Abs. 2 AVG unvermeidlich, wobei es unerheblich ist, ob eine Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist.Damit setzte sich das Bundesasylamt im Aberkennungsverfahren überhaupt nicht auseinander, sondern begründete die Aberkennung des subsidiären Schutzes (nur) damit, dass der Zweitbeschwerdeführerin die Rückkehr in den Kosovo in wirtschaftlicher Hinsicht zugemutet werden könne, ohne konkret auf ihren Gesundheitszustand einzugehen. Die Zweitbeschwerdeführerin gab zwar bei ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 25. September 2007 auf Befragen an, sie sei gesundheitlich in der Lage, die Einvernahme durchzuführen. Ausgehend von dem oben unter Punkt römisch eins.4. dargelegten Befund, den das Bundesasylamt unzweifelhaft seiner Entscheidung für die Zuerkennung des subsidiären Schutzes zu Grunde gelegt hat, hätte das Bundesasylamt jedenfalls zu prüfen gehabt, ob sich die für die Zuerkennung dieses Schutzes relevanten Umstände derart wesentlich verändert haben, dass die Zweitbeschwerdeführerin nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden. Zur individuellen Prüfung ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung iSd Paragraph 66, Absatz 2, AVG unvermeidlich, wobei es unerheblich ist, ob eine Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist.

Auf Grund der unter Punkt 3.2. angestellten Erwägungen kann nicht gesagt werden, dass die unmittelbare Beweisaufnahme durch den Asylgerichtshof bei einer Gesamtbetrachtung zu einer Ersparnis an Zeit und Kosten führen würde.

3.4. § 75 Abs. 13 AsylG 2005 idF des FrÄG lautet: "Änderungen der Rechtslage nach diesem Bundesgesetz stellen keinen Grund für Zurückverweisungen gemäß § 66 AVG dar."3.4. Paragraph 75, Absatz 13, AsylG 2005 in der Fassung des FrÄG lautet: "Änderungen der Rechtslage nach diesem Bundesgesetz stellen keinen Grund für Zurückverweisungen gemäß Paragraph 66, AVG dar."

Die Materialien dazu (Erläut. zur RV des FrÄG 2009, 330 BlgNR 24. GP, 27) beschränken sich auf die Aussage, § 75 Abs. 13 AsylG 2005 stelle "klar, dass eine Änderung der Rechtslage keine Zurückverweisung nach § 66 AVG rechtfertigt".Die Materialien dazu (Erläut. zur Regierungsvorlage des FrÄG 2009, 330 BlgNR 24. GP, 27) beschränken sich auf die Aussage, Paragraph 75, Absatz 13, AsylG 2005 stelle "klar, dass eine Änderung der Rechtslage keine Zurückverweisung nach Paragraph 66, AVG rechtfertigt".

Der Asylgerichtshof geht davon aus, dass mit den "Zurückverweisungen gemäß § 66 AVG" Zurückverweisungen iSd § 66 Abs. 2 AVG gemeint ist. Nach dem insoweit eindeutigen Text des § 75 Abs. 13 AsylG 2005 - der ja ein Teil des AsylG 2005 ist - bezieht sich diese Bestimmung auf Änderungen der Rechtslage durch das AsylG 2005, das als Art. 2 des Fremdenrechtspakets 2005 erlassen worden und am 1. Jänner 2006 in Kraft getreten ist. Der Asylgerichtshof geht jedoch davon aus, dass der Gesetzgeber mit dieser Wendung eine Änderung der Rechtslage durch jenes Gesetz im Auge hatte, durch das § 75 Abs. 13 AsylG 2005 eingeführt wurde, nämlich durch das FrÄG 2009, und zwar deshalb, weil durch das AsylG 2005 (bei seinem Inkrafttreten) damals anhängige Verfahren (also solche nach dem AsylG 1997) kaum berührt wurden (vgl. dazu § 75 Abs. 1 AsylG 2005 in der Stammfassung), anders als die am 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem AsylG 2005 durch das FrÄG 2009 (vgl. im Übrigen ähnlich missverständliche Formulierungen in §§ 42 a, 44 Abs. 5 erster Satz und Abs. 7 erster Satz AsylG 1997 idF BGBl I Nr. 101/2003).Der Asylgerichtshof geht davon aus, dass mit den "Zurückverweisungen gemäß Paragraph 66, AVG" Zurückverweisungen iSd Paragraph 66, Absatz 2, AVG gemeint ist. Nach dem insoweit eindeutigen Text des Paragraph 75, Absatz 13, AsylG 2005 - der ja ein Teil des AsylG 2005 ist - bezieht sich diese Bestimmung auf Änderungen der Rechtslage durch das AsylG 2005, das als Artikel 2, des Fremdenrechtspakets 2005 erlassen worden und am 1. Jänner 2006 in Kraft getreten ist. Der Asylgerichtshof geht jedoch davon aus, dass der Gesetzgeber mit dieser Wendung eine Änderung der Rechtslage durch jenes Gesetz im Auge hatte, durch das Paragraph 75, Absatz 13, AsylG 2005 eingeführt wurde, nämlich durch das FrÄG 2009, und zwar deshalb, weil durch das AsylG 2005 (bei seinem Inkrafttreten) damals anhängige Verfahren (also solche nach dem AsylG 1997) kaum berührt wurden vergleiche dazu Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 in der Stammfassung), anders als die am 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem AsylG 2005 durch das FrÄG 2009 vergleiche im Übrigen ähnlich missverständliche Formulierungen in Paragraphen 42, a, 44 Absatz 5, erster Satz und Absatz 7, erster Satz AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,).

Es wäre daher unzulässig, den angefochtenen Bescheid gemäß § 66 Abs. 2 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG zu beheben und die Angelegenheit gemäß dieser Bestimmung zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen, wenn Grund dafür eine Änderung der Rechtslage durch das FrÄG 2009 wäre. Dies wäre offenkundig dann der Fall, wenn der "Sachverhalt" (iSd § 66 Abs. 2 AVG), beurteilt nach der Rechtslage vor dem FrÄG 2009, nicht "qualifiziert" mangelhaft (wie in § 66 Abs. 2 AVG umschrieben) war, dies aber nunmehr geworden ist, wenn die durch das FrÄG 2009 eingetretenen Änderungen den Sachverhalt also nachträglich als mangelhaft erscheinen lassen (weil etwa durch das FrÄG 2009 neue Tatbestandselemente eingeführt worden sind, zu deren Beurteilung neue Feststellungen erforderlich sind, die nach der alten Rechtslage nicht geboten waren; vgl. dazu AsylGH 28.6.2010, C5 412.796-1/2010/2E). Dieser Hinderungsgrund des § 75 Abs. 13 AsylG 2005 liegt im Beschwerdefall schon deshalb nicht vor, weil - wie oben ausgeführt - der Sachverhalt iSd § 66 Abs. 2 AVG, beurteilt nach der Rechtslage vor dem FrÄG 2009, "qualifiziert" mangelhaft war.Es wäre daher unzulässig, den angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG zu beheben und die Angelegenheit gemäß dieser Bestimmung zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen, wenn Grund dafür eine Änderung der Rechtslage durch das FrÄG 2009 wäre. Dies wäre offenkundig dann der Fall, wenn der "Sachverhalt" (iSd Paragraph 66, Absatz 2, AVG), beurteilt nach der Rechtslage vor dem FrÄG 2009, nicht "qualifiziert" mangelhaft (wie in Paragraph 66, Absatz 2, AVG umschrieben) war, dies aber nunmehr geworden ist, wenn die durch das FrÄG 2009 eingetretenen Änderungen den Sachverhalt also nachträglich als mangelhaft erscheinen lassen (weil etwa durch das FrÄG 2009 neue Tatbestandselemente eingeführt worden sind, zu deren Beurteilung neue Feststellungen erforderlich sind, die nach der alten Rechtslage nicht geboten waren; vergleiche dazu AsylGH 28.6.2010, C5 412.796-1/2010/2E). Dieser Hinderungsgrund des Paragraph 75, Absatz 13, AsylG 2005 liegt im Beschwerdefall schon deshalb nicht vor, weil - wie oben ausgeführt - der Sachverhalt iSd Paragraph 66, Absatz 2, AVG, beurteilt nach der Rechtslage vor dem FrÄG 2009, "qualifiziert" mangelhaft war.

3.5. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

4. Zu den Beschwerden des Erstbeschwerdeführers und der Drittbeschwerdeführerin:

4.1. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind (Kernfamilie) eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familiengemeinschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.4.1. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind (Kernfamilie) eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familiengemeinschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind "unter einem" zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Dies ist entweder die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen.Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind "unter einem" zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Dies ist entweder die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen.

Nach den erläuternden Bemerkungen zu § 34 AsylG 2005 (RV 952 BlgNR 22. GP, 54) sind die Asylverfahren einer Familie "unter einem" zu führen, wobei jeder Antrag auf internationalen Schutz gesondert zu prüfen ist. Jener Schutzumfang, der das stärkste Recht gewährt, ist auf alle Familienmitglieder anzuwenden. Das gemeinsame Führen der Verfahren hat den Vorteil, dass möglichst zeitgleich über die Berechtigungen, die Österreich einer Familie gewährt, abgesprochen wird. Diese Vereinfachung und Straffung der Verfahren wird auch im Berufungsverfahren (nunmehr: Beschwerdeverfahren) fortgesetzt.Nach den erläuternden Bemerkungen zu Paragraph 34, AsylG 2005 Regierungsvorlage 952 BlgNR 22. GP, 54) sind die Asylverfahren einer Familie "unter einem" zu führen, wobei jeder Antrag auf internationalen Schutz gesondert zu prüfen ist. Jener Schutzumfang, der das stärkste Recht gewährt, ist auf alle Familienmitglieder anzuwenden. Das gemeinsame Führen der Verfahren hat den Vorteil, dass möglichst zeitgleich über die Berechtigungen, die Österreich einer Familie gewährt, abgesprochen wird. Diese Vereinfachung und Straffung der Verfahren wird auch im Berufungsverfahren (nunmehr: Beschwerdeverfahren) fortgesetzt.

4.2. Der Erstbeschwerdeführer und die Drittbeschwerdeführerin gehören als Ehemann bzw. unverheiratete, minderjährige Tochter der Zweitbeschwerdeführerin deren Kernfamilie an. Da das die Zweitbeschwerdeführerin betreffende Verfahren nach der Behebung des von ihr angefochtenen Bescheides wieder beim Bundesasylamt anhängig ist und gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 Verfahren von Familienangehörigen "unter einem" zu führen sind, waren die die Erst- und Drittbeschwerdeführer betreffenden Bescheide aufzuheben.4.2. Der Erstbeschwerdeführer und die Drittbeschwerdeführerin gehören als Ehemann bzw. unverheiratete, minderjährige Tochter der Zweitbeschwerdeführerin deren Kernfamilie an. Da das die Zweitbeschwerdeführerin betreffende Verfahren nach der Behebung des von ihr angefochtenen Bescheides wieder beim Bundesasylamt anhängig ist und gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 Verfahren von Familienangehörigen "unter einem" zu führen sind, waren die die Erst- und Drittbeschwerdeführer betreffenden Bescheide aufzuheben.

4.3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

gesundheitliche Beeinträchtigung, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, psychische Störung

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten