TE AsylGH Erkenntnis 2010/11/24 S18 416371-1/2010

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Veröffentlicht am 24.11.2010
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Spruch

S18 416371-1/2010/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Hermann LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. SOMALIA, vertreten durch RAe KOCHER & BUCHER, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.10.2010, Zl. 1008.058-EAST Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Hermann LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , StA. SOMALIA, vertreten durch RAe KOCHER & BUCHER, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.10.2010, Zl. 1008.058-EAST Ost, zu Recht erkannt:

Der Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.10.2010, Zl. 1008.058-EAST Ost wird gem. § 66 Abs. 4 AVG 1991, BGBl. I Nr. 51/1991 idgF ersatzlos behoben.Der Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.10.2010, Zl. 1008.058-EAST Ost wird gem. Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1991, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991, idgF ersatzlos behoben.

Text

Entscheidungsgründe:

I.1. Der Beschwerdeführer (BF) reiste am im Akt ersichtlichen Datum in das österreichische Bundesgebiet ein und brachte einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG ein.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer (BF) reiste am im Akt ersichtlichen Datum in das österreichische Bundesgebiet ein und brachte einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13 AsylG ein.

I.2. Der BF brachte im Wesentlichen vor, dass er über Griechenland in das Territorium der Europäischen Union einreiste. Nach einem dortigen Aufenthalt sei er schlepperunterstützt über eine ihn unbekannte Route nach Österreich weitergereist.römisch eins.2. Der BF brachte im Wesentlichen vor, dass er über Griechenland in das Territorium der Europäischen Union einreiste. Nach einem dortigen Aufenthalt sei er schlepperunterstützt über eine ihn unbekannte Route nach Österreich weitergereist.

Nach Griechenland wolle er wegen der dort herrschenden Lage der Asylwerber nicht zurück.

Der RB wies darauf hin, dass "England und Holland die Abschiebungen nach Griechenland bis zur Klärung durch den EUGH ausgesetzt haben."

I.3. Der Antrag des BF wurde mit im Spruch des gegenständlichen Erkenntnisses bezeichneten Bescheid des Bundesasylamtes (in weiterer Folge als "angefochtener Bescheid" bezeichnet) gem. § 5 (1) AsylG zurückgewiesen. Für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz ist gemäß der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates Griechenland zuständig (Spruchpunkt I). Weiters wurde der Beschwerdeführer gem. § 10 (1) 1 AsylG nach Griechenland ausgewiesen; demzufolge ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF gem. § 10 (4) AsylG nach Griechenland zulässig (Spruchpunkt II).römisch eins.3. Der Antrag des BF wurde mit im Spruch des gegenständlichen Erkenntnisses bezeichneten Bescheid des Bundesasylamtes (in weiterer Folge als "angefochtener Bescheid" bezeichnet) gem. Paragraph 5, (1) AsylG zurückgewiesen. Für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz ist gemäß der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates Griechenland zuständig (Spruchpunkt römisch eins). Weiters wurde der Beschwerdeführer gem. Paragraph 10, (1) 1 AsylG nach Griechenland ausgewiesen; demzufolge ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF gem. Paragraph 10, (4) AsylG nach Griechenland zulässig (Spruchpunkt römisch zwei).

I.3.1.Im gegenständlichen Bescheid wurde seitens des Bundesasylamtes gegenüber dem BF insbesondere in Bezug auf die ihn betreffende Lage in Griechenland nicht das Parteiengehör gewahrt und keine den Anforderungen des § 29 Abs. 5 AsylG entsprechende Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs durchgeführt.römisch eins.3.1.Im gegenständlichen Bescheid wurde seitens des Bundesasylamtes gegenüber dem BF insbesondere in Bezug auf die ihn betreffende Lage in Griechenland nicht das Parteiengehör gewahrt und keine den Anforderungen des Paragraph 29, Absatz 5, AsylG entsprechende Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs durchgeführt.

Ebenso wurden Einwände des BF gegen eine Rückkehr nach Griechenland nicht genauer hinterfragt, sondern begnügte sich das Bundesasylamt offensichtlich im Wesentlichen damit, in standardisiertes Befragungsformular auszufüllen.

Das Bundesasylamt setzt sich in seinen Feststellungen zur Lage in Griechenland nicht mit der gegenwärtigen Lage im Partnerstaat auseinander und stützt seine Feststellungen auf Quellenmaterial, welche nicht den Anforderungen an Aktualität entsprechen. Soweit Quellen, deren Entstehungsdatum nach dem 1. Quartal 2010 anzusiedeln ist, genannt werden, sind diese für die Lage von Asylwerbern, welche gem. der Dublin II VO rücküberstellt werden, nicht repräsentativ bzw. beschreiben nur sehr punktuell die Lage in Griechenland. Zum überwiegenden Teil befassen sie sich mit bis dato nicht umgesetzten Absichtserklärungen der griechischen Regierung und Reaktionen hierauf.Das Bundesasylamt setzt sich in seinen Feststellungen zur Lage in Griechenland nicht mit der gegenwärtigen Lage im Partnerstaat auseinander und stützt seine Feststellungen auf Quellenmaterial, welche nicht den Anforderungen an Aktualität entsprechen. Soweit Quellen, deren Entstehungsdatum nach dem 1. Quartal 2010 anzusiedeln ist, genannt werden, sind diese für die Lage von Asylwerbern, welche gem. der Dublin römisch zwei VO rücküberstellt werden, nicht repräsentativ bzw. beschreiben nur sehr punktuell die Lage in Griechenland. Zum überwiegenden Teil befassen sie sich mit bis dato nicht umgesetzten Absichtserklärungen der griechischen Regierung und Reaktionen hierauf.

Das Bundesasylamt argumentiert in tragenden Punkten auszugesweise mit der Zitierung ho. Erkenntnisse, welche durch die aktuelle Judikatur des VfGH überholt sind.

Ebenso setzte sich das Bundesasylamt nicht im Rahmen einer inneren Quellenanalyse mit notorisch bekannten, sich zum Teil widersprechenden Erkenntnisquellen zur Lage in Griechenland auseinander.

Auch finden sich im angefochtenen Bescheid nur rudimentär individuelle Feststellungen und wurde der Bescheid durch die Aneinanderreihung verschiedener Textbausteine konzipiert.

I.4. Gegen den angefochtenen Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.römisch eins.4. Gegen den angefochtenen Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.

I.4.1. Der BF brachte im Beschwerdeverfahren aufgrund der Verletzung des Parteiengehörs und damit nicht wirksamen Neuerungsverbotes erstmals und zulässigerweise einen weiteren Sachverhalt vor, welcher sich auf aktuellere Quellen wie jene, welche vom Bundesasylamt das Bundesasylamt zur Entscheidungsfindung herangezogen wurden, stützt.römisch eins.4.1. Der BF brachte im Beschwerdeverfahren aufgrund der Verletzung des Parteiengehörs und damit nicht wirksamen Neuerungsverbotes erstmals und zulässigerweise einen weiteren Sachverhalt vor, welcher sich auf aktuellere Quellen wie jene, welche vom Bundesasylamt das Bundesasylamt zur Entscheidungsfindung herangezogen wurden, stützt.

I.4.2. Hinsichtlich des Inhaltes der Beschwerde im Detail wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.römisch eins.4.2. Hinsichtlich des Inhaltes der Beschwerde im Detail wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Der AsylGH hat durch Einsicht in den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben.

Der festgestellte Sachverhalt steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) fest.

III. Rechtliche Beurteilungrömisch drei. Rechtliche Beurteilung

III.1. Gemäß § 61 (1) AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.römisch drei.1. Gemäß Paragraph 61, (1) AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.

III.2. Gemäß § 61 (2) AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegenrömisch drei.2. Gemäß Paragraph 61, (2) AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen

1. zurückweisende Bescheide

[......]

2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.

III.3. Gem. § 23 (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.römisch drei.3. Gem. Paragraph 23, (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

II.4.1. Gemäß § 66 Abs 4 AVG idgF hat der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], sofern die Beschwerde [Berufung] nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er [sie] ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) seine [ihre] Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.römisch zwei.4.1. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG idgF hat der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], sofern die Beschwerde [Berufung] nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er [sie] ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) seine [ihre] Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Einleitend ist auf Erkenntnis des VwGH vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, welches sich auf den Unabhängigen Bundesasylsenat bezog und aufgrund der identischen Interessenslage in Bezug auf den AsylGH ebenfalls seine Gültigkeit hat, zu verweisen wo dieser zur Frage der Aufgabenzuweisung zwischen Bundesasylamt und dem UBAS (nunmehr AsylGH) Folgendes ausführte:

"Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet, wobei der belangten Behörde die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zukommt (Art. 129c Abs. 1 B-VG). In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln [Unterstreichung nicht im Original] und es ist gemäß § 27 Abs. 1 AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. [Unterstreichung nicht im Original] Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht."Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet, wobei der belangten Behörde die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zukommt (Artikel 129 c, Absatz eins, B-VG). In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln [Unterstreichung nicht im Original] und es ist gemäß Paragraph 27, Absatz eins, AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. [Unterstreichung nicht im Original] Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht.

Auch sei auf Art. 129 B-VG verwiesen, welcher die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, den Asylgerichtshof und den Verwaltungsgerichtshof zur Sicherung der Gesetzmäßigkeit der öffentlichen Verwaltung beruft, wodurch der AsylGH in erster Linie zur nachfolgenden Kontrolle verwaltungsbehördlicher Entscheidungen (hier Bescheide des Bundesasylamtes) und nicht zur erstmaligen Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts berufen wird (vgl. hier auch Erk. d. VfGH v. KI-14/97 - KI-16/97 vom 25.6.1997 zur Auslegung der vom Verfassungsgesetzgeber programmatischen Anordnung "Sicherung der Gesetzmäßigkeit der öffentlichen Verwaltung"; auch in diese Richtung gehend allgemeiner Teil der RV 314 XXIII GP NR, welcher das Bundesasylamt als erste und letzte verwaltungsbehördliche Instanz und den AsylGH als gerichtliche Rechtsmittelinstanz bezeichnet; ebenso betrachtet die RV zu § 40 AsylG das BAA als Tatsacheninstanz ["Die mit der AsylG-Nov 2003 vorgeschlagene Fassung des § 32 Asylgesetz 1997 trug dem Konzept Rechnung, dass die Kompetenzen des Bundesasylamtes als Tatsacheninstanz erweitert werden"])Auch sei auf Artikel 129, B-VG verwiesen, welcher die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, den Asylgerichtshof und den Verwaltungsgerichtshof zur Sicherung der Gesetzmäßigkeit der öffentlichen Verwaltung beruft, wodurch der AsylGH in erster Linie zur nachfolgenden Kontrolle verwaltungsbehördlicher Entscheidungen (hier Bescheide des Bundesasylamtes) und nicht zur erstmaligen Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts berufen wird vergleiche hier auch Erk. d. VfGH v. KI-14/97 - KI-16/97 vom 25.6.1997 zur Auslegung der vom Verfassungsgesetzgeber programmatischen Anordnung "Sicherung der Gesetzmäßigkeit der öffentlichen Verwaltung"; auch in diese Richtung gehend allgemeiner Teil der Regierungsvorlage 314 römisch 23 Gesetzgebungsperiode NR, welcher das Bundesasylamt als erste und letzte verwaltungsbehördliche Instanz und den AsylGH als gerichtliche Rechtsmittelinstanz bezeichnet; ebenso betrachtet die Regierungsvorlage zu Paragraph 40, AsylG das BAA als Tatsacheninstanz ["Die mit der AsylG-Nov 2003 vorgeschlagene Fassung des Paragraph 32, Asylgesetz 1997 trug dem Konzept Rechnung, dass die Kompetenzen des Bundesasylamtes als Tatsacheninstanz erweitert werden"])

III.4.2. Aus den oa. Ausführungen ergibt sich zwischen dem Bundesasylamt und den AsylGH folgende Aufgabenverteilung:römisch drei.4.2. Aus den oa. Ausführungen ergibt sich zwischen dem Bundesasylamt und den AsylGH folgende Aufgabenverteilung:

Das Bundesasylamt hat den maßgeblichen Sachverhalt vollständig zu ermitteln.

Der AsylGH hat primär seine Prüfungs- und Kontrollfunktion wahrzunehmen.

Das erkennende Gericht übersieht zwar nicht, dass aufgrund der grundsätzlichen Anwendbarkeit des § 66 (1) AVG im Asylverfahren der AsylGH primär dazu berufen ist, meritorisch und nicht kassatorisch zu entscheiden, dieser Grundsatz findet jedoch aufgrund der oa. Ausführungen seine Grenzen, wenn das Bundesasylamt seine Rolle als "erste und letzte" verwaltungsbehördliche Tatsachen(ermittlungs)instanz nicht wahrnimmt und der AsylGH im Wege des § 66 (1) 2. Alt. verhalten werden soll, anstatt seiner Prüf- und Kontrollfunktion wahrzunehmen, den maßgeblichen Sachverhalt über erhebliche Strecken zu ermitteln.Das erkennende Gericht übersieht zwar nicht, dass aufgrund der grundsätzlichen Anwendbarkeit des Paragraph 66, (1) AVG im Asylverfahren der AsylGH primär dazu berufen ist, meritorisch und nicht kassatorisch zu entscheiden, dieser Grundsatz findet jedoch aufgrund der oa. Ausführungen seine Grenzen, wenn das Bundesasylamt seine Rolle als "erste und letzte" verwaltungsbehördliche Tatsachen(ermittlungs)instanz nicht wahrnimmt und der AsylGH im Wege des Paragraph 66, (1) 2. Alt. verhalten werden soll, anstatt seiner Prüf- und Kontrollfunktion wahrzunehmen, den maßgeblichen Sachverhalt über erhebliche Strecken zu ermitteln.

III.4.3. Typische Sachverhalte, welche den AsylGH in die oa. Rolle zwängen stellten fallbezogen dar:römisch drei.4.3. Typische Sachverhalte, welche den AsylGH in die oa. Rolle zwängen stellten fallbezogen dar:

  • -Strichaufzählung
    grobe Verletzungen des Parteiengehörs, welche den BF dazu veranlassen, nachdem er im angefochtenen Bescheid erstmals den Sachverhalt liest, von dem das BAA ausgeht, zu diesem Sachverhalt ein ausführliches Vorbringen zu erstatten

  • -Strichaufzählung
    keine genaue Erfragung des Sachverhalts

  • -Strichaufzählung
    Unterlassene innere Quellenanalyse mit den oa. Konsequenzen

  • -Strichaufzählung
    Unterlassene Abwägung sich widersprechender Quellen mit den oa. Konsequenzen

  • -Strichaufzählung
    Unterlassung jeglicher Beweiswürdigung bzw. Beschränkung auf textbausteinartige Beweiswürdigung ohne individuelle Ausführungen mit den oa. Konsequenzen

  • -Strichaufzählung
    Fehlen von individuellen, fallbezogenen Feststellungen mit den oa. Konsequenzen

Besonders gravierend stellen sich oa. Ausführungen dar, wenn sie nicht auf ein einmaliges Versehen eines Organwalters des Bundesasylamtes, sondern als wiederholtes oder sogar systematisches Vorgehen zu qualifizieren sind, weil hiermit der Wille des (Verfassungs-) Gesetzgebers in Hinblick auf die Aufgabenverteilung zwischen dem Bundesasylamt und dem AsylGH mit den hieraus ableitbaren rechtlichen umgangen werden.

II.4.4. Im gegenständlichen Fall -wobei es sich hierbei um keinen Einzelfall, sondern um wiederholtes Vorgehen des Bundesasylamtes im sog. Dublinverfahren handelt- wurde das Parteiengehör verletzt, indem dem BF die ihn betreffende Lage im Partnerstaat nicht zur Kenntnis gebracht wurde. Hierzu ist anzuführen:römisch zwei.4.4. Im gegenständlichen Fall -wobei es sich hierbei um keinen Einzelfall, sondern um wiederholtes Vorgehen des Bundesasylamtes im sog. Dublinverfahren handelt- wurde das Parteiengehör verletzt, indem dem BF die ihn betreffende Lage im Partnerstaat nicht zur Kenntnis gebracht wurde. Hierzu ist anzuführen:

In verschiedenen Erkenntnissen geht der VwGH davon aus, dass die Verletzung des Parteiengehörs durch die Möglichkeit der Einbringung der Berufung als saniert anzusehen ist (vgl. für viele: VwGH vom 11.9.2003, 99/07/0062; VwGH vom 27.2.2003, 2000/18/0040; VwGH vom 26.2.2002, 98/21/0299). Aufgrund der Spezifika des Zulassungsverfahrens (vgl. § 29 Abs. 5 AsylG), aber auch des Asylverfahrens (etwa § 40 AsylG), oder etwa der bereits geschilderten dem AsylGH und BAA zukommenden Rollen im Asylverfahren erscheint es zweifelhaft, ob diese Ausführungen Ausführungen des VwGH, welche zum allgemeinen Verwaltungsverfahren ergingen, im vollen Umfang auf das Asylverfahrens anwendbar sind. Viel mehr ist davon auszugehen, dass eine gröbliche Verletzung des Parteiengehörs, welche den AsylGH in die Rolle der ersten Tatsacheninstanz drängt, durch die Möglichkeit der Erhebung der Beschwerde nicht geheilt wird.In verschiedenen Erkenntnissen geht der VwGH davon aus, dass die Verletzung des Parteiengehörs durch die Möglichkeit der Einbringung der Berufung als saniert anzusehen ist vergleiche für viele: VwGH vom 11.9.2003, 99/07/0062; VwGH vom 27.2.2003, 2000/18/0040; VwGH vom 26.2.2002, 98/21/0299). Aufgrund der Spezifika des Zulassungsverfahrens vergleiche Paragraph 29, Absatz 5, AsylG), aber auch des Asylverfahrens (etwa Paragraph 40, AsylG), oder etwa der bereits geschilderten dem AsylGH und BAA zukommenden Rollen im Asylverfahren erscheint es zweifelhaft, ob diese Ausführungen Ausführungen des VwGH, welche zum allgemeinen Verwaltungsverfahren ergingen, im vollen Umfang auf das Asylverfahrens anwendbar sind. Viel mehr ist davon auszugehen, dass eine gröbliche Verletzung des Parteiengehörs, welche den AsylGH in die Rolle der ersten Tatsacheninstanz drängt, durch die Möglichkeit der Erhebung der Beschwerde nicht geheilt wird.

Ebenso wertet das Bundesasylamt die durch die Einführung des Neuerungsverbotes gem. § 40 AsylG eingetretene Aufwertung als Tatsacheninstanz contra legem wieder ab und beraubt den BF um seine ex lege eingeräumte Möglichkeit, im Rahmen einer Einvernahme gem. § 29 Abs. 5 im Beisein eines Rechtsberaters zum Beweisergebnis Stellung zu beziehen.Ebenso wertet das Bundesasylamt die durch die Einführung des Neuerungsverbotes gem. Paragraph 40, AsylG eingetretene Aufwertung als Tatsacheninstanz contra legem wieder ab und beraubt den BF um seine ex lege eingeräumte Möglichkeit, im Rahmen einer Einvernahme gem. Paragraph 29, Absatz 5, im Beisein eines Rechtsberaters zum Beweisergebnis Stellung zu beziehen.

Im gegenständlichen Fall erstattete der BF aufgrund der Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens in Bezug auf die Verletzung des Parteiengehörs zulässiger Weise einen neuen Sachverhalt bzw. legte weiteres Quellenmaterial vor. Diesen Sachverhalt hat die Behörde bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen, was nur angemessen im Rahmen einer weiteren Befragung des möglich ist, nämlich, insbesondere inwieweit sich der weitere Sachverhalt sich als glaubwürdig darstellt bzw. inwieweit dieser bzw. das vorgelegte Quellenmaterial auf seine individuelle Lage Einfluss hat.

Dass im weiteren Anschluss eine umfassende Abwägung der Quellen bzw. eine Quellenanalyse vorzunehmen ist, versteht sich von selbst.

Enthält -wie im gegenständlichen Fall- der Bescheid eine nicht auf den sonstigen Inhalt abgestimmte schlüssige Beweiswürdigung, so führt dies in weiterer Folge dazu, dass auch die hierauf aufbauenden Feststellungen letztlich auf ein mangelhaftes Verfahren fußen und das Ermittlungsverfahren in seiner Gesamtheit als mangelhaft anzusehen ist. Hätte das Bundesasylamt die Unschlüssigkeit der Beweiswürdigung erkannt, hätte es weitere Erhebungen zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes getätigt, wozu auch eine weitere Befragung des BFs, bzw. eine Konfrontation des BFs mit dem Ergebnis der Erhebungen erforderlich gewesen wäre.

In diesem Zusammenhang erscheint das Verhalten des Rechtsberaters unter Hinweis auf sein Anforderungsprofil (§ 65 Abs. 4 AsylG 2005) sehr bedenklich. Demnach haben nämlich Rechtsberater Asylwerber bei Rechtshandlungen, bei der ihre Anwesenheit erforderlich ist -wie es hier der Fall war-, zu unterstützen und ihre Beratungstätigkeit objektiv und nach bestem Wissen und Gewissen durchzuführen. Es erscheint daher bedenklich, wenn sich im konkreten Fall der Rechtsberater -als ausgebildeter Jurist- in der Einvernahme vor dem Hintergrund der für ihn offenkundig erkennbaren Verletzung des Parteiengehörs passiv verhält und schweigt, anstatt im Rahmen seines gesetzlichen Auftrages auf die Einhaltung der Parteienrechte hinzuwirken.In diesem Zusammenhang erscheint das Verhalten des Rechtsberaters unter Hinweis auf sein Anforderungsprofil (Paragraph 65, Absatz 4, AsylG 2005) sehr bedenklich. Demnach haben nämlich Rechtsberater Asylwerber bei Rechtshandlungen, bei der ihre Anwesenheit erforderlich ist -wie es hier der Fall war-, zu unterstützen und ihre Beratungstätigkeit objektiv und nach bestem Wissen und Gewissen durchzuführen. Es erscheint daher bedenklich, wenn sich im konkreten Fall der Rechtsberater -als ausgebildeter Jurist- in der Einvernahme vor dem Hintergrund der für ihn offenkundig erkennbaren Verletzung des Parteiengehörs passiv verhält und schweigt, anstatt im Rahmen seines gesetzlichen Auftrages auf die Einhaltung der Parteienrechte hinzuwirken.

III.4.5. Zur mangelnden Aktualität der vom BAA herangezogenen Quellen wird darauf verwiesen, dass in den Erkenntnissen vom 11.11.1998, GZ. 98/01/0283, 12.5.1999, GZ. 98/01/0365, 6.7.1999, GZ. 98/01/0602 der VwGH feststellte, dass es sich bei den Asylbehörden, namentlich beim Bundesasylamt und beim Unabhängigen Bundesasylsenat [somit nunmehr sinngemäß auch beim AsylGH] um Spezialbehörden handelt.römisch drei.4.5. Zur mangelnden Aktualität der vom BAA herangezogenen Quellen wird darauf verwiesen, dass in den Erkenntnissen vom 11.11.1998, GZ. 98/01/0283, 12.5.1999, GZ. 98/01/0365, 6.7.1999, GZ. 98/01/0602 der VwGH feststellte, dass es sich bei den Asylbehörden, namentlich beim Bundesasylamt und beim Unabhängigen Bundesasylsenat [somit nunmehr sinngemäß auch beim AsylGH] um Spezialbehörden handelt.

Der Verwaltungsgerichtshof stellte weiters im Erkenntnis vom 4.4.2001, GZ. 2000/01/0348 fest, dass [in diesem Fall noch] der Unabhängige Bundesasylsenat [und nunmehr der AsylGH] als Spezialbehörde [da aufgrund der oa. Erkenntnisse des VwGH das Bundesasylamt ebenfalls als Spezialbehörde anzusehen ist, gelten nachstehende Ausführungen des VwGH auch für dieses] verpflichtet ist, sich laufend über aus asylrechtlicher Sicht maßgebliche Entwicklungen besonders in jenen Ländern, aus denen viele Asylwerber nach Österreich kommen, auf den neuesten Stand zu halten (vgl. E. vom 9. März 1999, Zl. 98/01/0287 und sinngemäß -im Zusammenhang mit Entscheidungen nach § 4 AsylG 1997- das E. vom 11.November 1998, 98/01/0284). Er hat daher seinen Bescheiden die zum Entscheidungszeitpunkt aktuellen Beweismittel zu Grunde zu legen (vg. auch E. vom 7. Juni 2000, Zl. 99/01/0210. Im letztgenannten Erkenntnis wurden bezogen auf den Kosovo rund neun Monate alte Beweismittel als überholt angesehen. Im am Anfang des Absatzes zitierten Erkenntnisses stammten die -als nicht aktuell erkannten-Quellen (zum damaligen Überwinterungsprogramm) -ebenfalls bezogen auf den Kosovo- vom September/Oktober 1999, während der Bescheid Ende April 2000 erlassen wurde. Im diesem Erkenntnis nimmt der VwGH auch auf die den Kosovo betreffende Berichtsdichte Bezug und stellte im Hinblick auf die festgestellte Mangelhaftigkeit des Verfahrens einen direkten Bezug zwischen der Berichtsdichte und der nicht mehr vorhandenen Aktualität der Quelle her.Der Verwaltungsgerichtshof stellte weiters im Erkenntnis vom 4.4.2001, GZ. 2000/01/0348 fest, dass [in diesem Fall noch] der Unabhängige Bundesasylsenat [und nunmehr der AsylGH] als Spezialbehörde [da aufgrund der oa. Erkenntnisse des VwGH das Bundesasylamt ebenfalls als Spezialbehörde anzusehen ist, gelten nachstehende Ausführungen des VwGH auch für dieses] verpflichtet ist, sich laufend über aus asylrechtlicher Sicht maßgebliche Entwicklungen besonders in jenen Ländern, aus denen viele Asylwerber nach Österreich kommen, auf den neuesten Stand zu halten vergleiche E. vom 9. März 1999, Zl. 98/01/0287 und sinngemäß -im Zusammenhang mit Entscheidungen nach Paragraph 4, AsylG 1997- das E. vom 11.November 1998, 98/01/0284). Er hat daher seinen Bescheiden die zum Entscheidungszeitpunkt aktuellen Beweismittel zu Grunde zu legen (vg. auch E. vom 7. Juni 2000, Zl. 99/01/0210. Im letztgenannten Erkenntnis wurden bezogen auf den Kosovo rund neun Monate alte Beweismittel als überholt angesehen. Im am Anfang des Absatzes zitierten Erkenntnisses stammten die -als nicht aktuell erkannten-Quellen (zum damaligen Überwinterungsprogramm) -ebenfalls bezogen auf den Kosovo- vom September/Oktober 1999, während der Bescheid Ende April 2000 erlassen wurde. Im diesem Erkenntnis nimmt der VwGH auch auf die den Kosovo betreffende Berichtsdichte Bezug und stellte im Hinblick auf die festgestellte Mangelhaftigkeit des Verfahrens einen direkten Bezug zwischen der Berichtsdichte und der nicht mehr vorhandenen Aktualität der Quelle her.

Gerade in Bezug auf Griechenland herrscht gegenwärtig eine besonders hohe Berichtsdichte und ändert sich die Berichtslage in relativ kurzen Abständen, weshalb hier fallbezogen in Bezug auf die Aktualität der Quellen ein besonders strenger Maßstab heranzuziehen ist.

Aufgrund des Ursprungsdatums der zur Entscheidungsfindung herangezogenen Quellen waren diese daher bereits zum Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides als nicht aktuell anzusehen.

Aufgrund der oa. Erwägungen ist letztlich festzustellen, dass das Bundesasylamt seine neuerliche Entscheidungsfindung auf im Sinne der oa. Ausführungen aktuelle Quellen zu stützen haben wird, deren nicht notorisch bekannten Teile dem Berufungswerber im Rahmen des Parteiengehörs zu Kenntnis zu bringen sein werden.

III.4.6. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt weiters die Ansicht, dass beweiswürdigende Überlegungen zur Stichhaltigkeit einer Fluchtgeschichte sich regelmäßig nicht auf das Vorbringen des Asylwerbers beschränken dürfen. Vielmehr bedarf es idR auch einer Betrachtung der konkreten fallbezogenen Lage im Herkunftsstaat des Betreffenden, weil seine Angaben letztlich nur vor diesem Hintergrund einer Plausibilitätskontrolle zugänglich sind (VwGH 18.4.2002, 2001/01/0002; in diesem Sinne auch VwGH 28.1.2005, 2004/01/0476). Von den Asylbehörden ist eine Einbeziehung des realen Hintergrundes der von einem Asylwerber vorgetragenen Fluchtgeschichte in das Ermittlungsverfahren zu erwarten. Die Behauptungen des Asylwerbers sind auch am Verhältnis zu der Berichtslage in Bezug auf das Ereignis, von dem er betroffen gewesen sein will, zu messen (VwGH 30.9.2004, 2001/20/0135, in diesem Sinne auch VwGH 31.5.2005, 2005/20/0176).römisch drei.4.6. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt weiters die Ansicht, dass beweiswürdigende Überlegungen zur Stichhaltigkeit einer Fluchtgeschichte sich regelmäßig nicht auf das Vorbringen des Asylwerbers beschränken dürfen. Vielmehr bedarf es idR auch einer Betrachtung der konkreten fallbezogenen Lage im Herkunftsstaat des Betreffenden, weil seine Angaben letztlich nur vor diesem Hintergrund einer Plausibilitätskontrolle zugänglich sind (VwGH 18.4.2002, 2001/01/0002; in diesem Sinne auch VwGH 28.1.2005, 2004/01/0476). Von den Asylbehörden ist eine Einbeziehung des realen Hintergrundes der von einem Asylwerber vorgetragenen Fluchtgeschichte in das Ermittlungsverfahren zu erwarten. Die Behauptungen des Asylwerbers sind auch am Verhältnis zu der Berichtslage in Bezug auf das Ereignis, von dem er betroffen gewesen sein will, zu messen (VwGH 30.9.2004, 2001/20/0135, in diesem Sinne auch VwGH 31.5.2005, 2005/20/0176).

Auch der Verfassungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis 2001/10/02 B 2136/00 davon aus, dass sich die Asylbehörden nicht mit Feststellungen zur allgemeinen Situation im Herkunftsstaat begnügen dürfen, sondern fallbezogen konkrete Ermittlungen ( im gegenständlichen Erkenntnis des VfGH geht es um eine Geheimgesellschaft) in Bezug auf das individuelle Vorbringen tätigen müssen, um dieses einer Plausibilitätskontrolle unterziehen zu können. Nach Ansicht des zitierten VfGH Erkenntnis besteht diese Verpflichtung selbst dann, "wenn die vom Beschwerdeführer gegebene Schilderung von vornherein als kaum glaubwürdig und als irreal erscheint. Dies entbindet die Asylbehörde nicht von ihrer Verpflichtung, die notwendigen Ermittlungen vorzunehmen".

Es wäre somit Aufgabe des BAA gewesen, das Vorbringen des BF genauer zu hinterfragen und individuell -über die textbausteinmäßige Abhandlung hinausgehend- mit der Lage in Griechenland abzustimmen. Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass der VwGH in der ausschließlichen Verwendung von Textbausteinen die Anmaßung eines im Gesetz nicht vorgesehenes Recht der Ablehnung der Behandlung eines Vorbringens erachtet (sehe VwGH 20.2.2009, 2007/19/0961 -0968).

III.4.7. Das Bundesasylamt unterließ es, den BF näher zu befragen, mit welcher konkreten individuellen Situation sich der BF in Griechenland konfrontiert sieht. Wenn der BF hier sehr allgemein antwortet, so wäre es am BAA gelegen gewesen, zumindest bis zu einem gewissen Grad aktiv nachzufragen, was der BF mit diesen allgemeinen Ausführungen meint. Das Bundesasylamt seiner Aufgabe entspricht nicht, wenn es das Vorbringen des BF unreflektiert zur Kenntnis nimmt, ohne es näher zu hinterfragen.römisch drei.4.7. Das Bundesasylamt unterließ es, den BF näher zu befragen, mit welcher konkreten individuellen Situation sich der BF in Griechenland konfrontiert sieht. Wenn der BF hier sehr allgemein antwortet, so wäre es am BAA gelegen gewesen, zumindest bis zu einem gewissen Grad aktiv nachzufragen, was der BF mit diesen allgemeinen Ausführungen meint. Das Bundesasylamt seiner Aufgabe entspricht nicht, wenn es das Vorbringen des BF unreflektiert zur Kenntnis nimmt, ohne es näher zu hinterfragen.

III.4.8. Wurde von der Behörde der Antrag der Partei rechtswidriger Weise zurückgewiesen, so ist der entsprechende Bescheid gem. § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos zu beheben (vgl. Hengstschläger/Leeb AVG § 66, Rz 106) mwN). Dies muss auch für den Fall gelten, wenn von der belangten Behörde ein Bescheid zu jenem Zeitpunkt erlassen wurde, an dem ein derartig mangelhaftes Ermittlungsergebnis vorlag, dass nicht geeignet ist zu beurteilen, ob der Antrag zurückzuweisen sein wird und die belangte Behörde dennoch eine Zurückweisungsentscheidung erlässt. Genau dieser Fall liegt hier vor: Das Bundesasylamt wies den Antrag auf internationalen Schutz ab, obwohl aufgrund des mangelhaft durchgeführten Ermittlungsverfahrens zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides nicht beurteilt werden konnte, ob tatsächlich eine Zurückweisungsentscheidung zu erlassen ist.römisch drei.4.8. Wurde von der Behörde der Antrag der Partei rechtswidriger Weise zurückgewiesen, so ist der entsprechende Bescheid gem. Paragraph 66, Absatz 4, AVG ersatzlos zu beheben vergleiche Hengstschläger/Leeb AVG Paragraph 66,, Rz 106) mwN). Dies muss auch für den Fall gelten, wenn von der belangten Behörde ein Bescheid zu jenem Zeitpunkt erlassen wurde, an dem ein derartig mangelhaftes Ermittlungsergebnis vorlag, dass nicht geeignet ist zu beurteilen, ob der Antrag zurückzuweisen sein wird und die belangte Behörde dennoch eine Zurückweisungsentscheidung erlässt. Genau dieser Fall liegt hier vor: Das Bundesasylamt wies den Antrag auf internationalen Schutz ab, obwohl aufgrund des mangelhaft durchgeführten Ermittlungsverfahrens zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides nicht beurteilt werden konnte, ob tatsächlich eine Zurückweisungsentscheidung zu erlassen ist.

III.4.9. Das Bundesasylamt wird daher im Rahmen der nachzuholenden Ermittlungstätigkeiten auch den BF ein weiteres Mal zu befragen haben. Ebenso wird es dem BF das Ermittlungsergebnis zur Kenntnis zu bringen und ihm die Gelegenheit einzuräumen zu haben, sich hierzu zu äußern, wobei im Zulassungsverfahren darauf Bedacht zu nehmen ist, dass dies im Rahmen einer Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs unter Einhaltung der in § 29 Abs. 5 genannten verfahrensrechtlichen Garantien ("Bei der Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs hat der Rechtsberater anwesend zu sein. Zu Beginn dieser Einvernahme ist dem Asylwerber das bisherige Beweisergebnis vorzuhalten. Der Asylwerber hat die Möglichkeit, weitere Tatsachen und Beweismittel anzuführen oder vorzulegen.") In weiterer Folge wird das BAA das Ermittlungsergebnis unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Bescheinigungsmittel einer schlüssigen Beweiswürdigung zu unterziehen und individuelle Feststellungen zu treffen zu haben, welche als Basis für die rechtliche Beurteilung dienen.römisch drei.4.9. Das Bundesasylamt wird daher im Rahmen der nachzuholenden Ermittlungstätigkeiten auch den BF ein weiteres Mal zu befragen haben. Ebenso wird es dem BF das Ermittlungsergebnis zur Kenntnis zu bringen und ihm die Gelegenheit einzuräumen zu haben, sich hierzu zu äußern, wobei im Zulassungsverfahren darauf Bedacht zu nehmen ist, dass dies im Rahmen einer Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs unter Einhaltung der in Paragraph 29, Absatz 5, genannten verfahrensrechtlichen Garantien ("Bei der Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs hat der Rechtsberater anwesend zu sein. Zu Beginn dieser Einvernahme ist dem Asylwerber das bisherige Beweisergebnis vorzuhalten. Der Asylwerber hat die Möglichkeit, weitere Tatsachen und Beweismittel anzuführen oder vorzulegen.") In weiterer Folge wird das BAA das Ermittlungsergebnis unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Bescheinigungsmittel einer schlüssigen Beweiswürdigung zu unterziehen und individuelle Feststellungen zu treffen zu haben, welche als Basis für die rechtliche Beurteilung dienen.

Das erkennende Gericht weist besonders darauf hin, dass sich das Verfahren aufgrund der Behebung gem. § 66 Abs. 4 AVG nach wie vor im Zulassungsverfahren befindet und daher das ergänzende Ermittlungsverfahren in einer Erstaufnahmestelle des BAA zu führen ist.Das erkennende Gericht weist besonders darauf hin, dass sich das Verfahren aufgrund der Behebung gem. Paragraph 66, Absatz 4, AVG nach wie vor im Zulassungsverfahren befindet und daher das ergänzende Ermittlungsverfahren in einer Erstaufnahmestelle des BAA zu führen ist.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Beweiswürdigung, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Parteiengehör, Rechtsberater

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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