Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
S22 415.911-1/2010-9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Isabella ZOPF als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch RA Mag. Nadja LORENZ, Kirchengasse 19/9, 1070 Wien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.10.2010, Zl. 10 06.996-EAST-West, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Isabella ZOPF als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch RA Mag. Nadja LORENZ, Kirchengasse 19/9, 1070 Wien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.10.2010, Zl. 10 06.996-EAST-West, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gem. §§ 5, 10 des Asylgesetzes 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gem. Paragraphen 5, 10, des Asylgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005) idgF als unbegründet abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I.1.1. Der Beschwerdeführer (BF) reiste am 08.08.2010 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und brachte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG ein (AS 13, 15).römisch eins.1.1. Der Beschwerdeführer (BF) reiste am 08.08.2010 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und brachte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13 AsylG ein (AS 13, 15).
I.1.2. Im Wesentlichen brachte der BF vor, dass er sein Heimatland verlassen habe, weil sein Vater und ein Bruder getötet worden und die Taliban in ihrem Gebiet gewesen seien; sein Leben sei in Gefahr gewesen, deswegen sei er von Afghanistan nach Teheran geflohen.römisch eins.1.2. Im Wesentlichen brachte der BF vor, dass er sein Heimatland verlassen habe, weil sein Vater und ein Bruder getötet worden und die Taliban in ihrem Gebiet gewesen seien; sein Leben sei in Gefahr gewesen, deswegen sei er von Afghanistan nach Teheran geflohen.
Vom Iran sei er schlepperunterstützt nach Istanbul gelangt und von dort mit einem Schlauchboot nach Griechenland. In Athen habe er sich zwei Wochen aufgehalten und sei anschließend mit einem Minibus im Kofferraum nach Österreich gelangt (AS 15).
Später im Verfahren führte er aus, dass er zu Griechenland nichts sagen könne, weil er nicht dort gewesen sei (AS 121).
I.2.1. Der Antrag des BF wurde mit im Spruch des gegenständlichen Erkenntnisses bezeichneten Bescheid des Bundesasylamtes (in weiterer Folge als "angefochtener Bescheid" bezeichnet) gem. § 5 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF zurückgewiesen. Für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz ist gemäß Artikel 10 (1) iVm 18 (7) der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates Griechenland zuständig (Spruchpunkt I). Weiters wurde der Beschwerdeführer gem. § 10 (1) 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen; demzufolge ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF gem. § 10 (4) AsylG nach Griechenland zulässig (Spruchpunkt II).römisch eins.2.1. Der Antrag des BF wurde mit im Spruch des gegenständlichen Erkenntnisses bezeichneten Bescheid des Bundesasylamtes (in weiterer Folge als "angefochtener Bescheid" bezeichnet) gem. Paragraph 5, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF zurückgewiesen. Für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz ist gemäß Artikel 10 (1) in Verbindung mit 18 (7) der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates Griechenland zuständig (Spruchpunkt römisch eins). Weiters wurde der Beschwerdeführer gem. Paragraph 10, (1) 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen; demzufolge ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF gem. Paragraph 10, (4) AsylG nach Griechenland zulässig (Spruchpunkt römisch zwei).
I.2.2. Das Bundesasylamt traf im angefochtenen Bescheid Feststellungen zum in Punkt I.2.1. genannten Artikel der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates zur Prüfung des gegenständlichen im zuständigen Staat zu führenden Asylverfahrens, zur Praxis des Non-Refoulement-Schutzes, der Ausweisung und zur Versorgung von Asylwerbern.römisch eins.2.2. Das Bundesasylamt traf im angefochtenen Bescheid Feststellungen zum in Punkt römisch eins.2.1. genannten Artikel der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates zur Prüfung des gegenständlichen im zuständigen Staat zu führenden Asylverfahrens, zur Praxis des Non-Refoulement-Schutzes, der Ausweisung und zur Versorgung von Asylwerbern.
I.2.3. Die Feststellungen des BAA - unter anderem auf dem Dienstreisebericht des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) vom 03.12.2008, der UNHCR Position zu Griechenland vom Jänner 2009 sowie auf dem hg. Erkenntnis vom 16.01.2009, GZ. S1 402.025-1/2008/13E, basierend - enthalten eine ausführliche Darstellung zum griechischen Asylverfahren.römisch eins.2.3. Die Feststellungen des BAA - unter anderem auf dem Dienstreisebericht des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) vom 03.12.2008, der UNHCR Position zu Griechenland vom Jänner 2009 sowie auf dem hg. Erkenntnis vom 16.01.2009, GZ. S1 402.025-1/2008/13E, basierend - enthalten eine ausführliche Darstellung zum griechischen Asylverfahren.
Unter anderem wird ausgeführt, dass sowohl bei der Ankunft am Flughafen als auch bei Antragstellung Flüchtlinge ein Merkblatt mit den Adressen der in Griechenland agierenden Flüchtlingshilfeorganisationen erhalten würden, an die sich der Asylwerber um Unterstützung wenden kann. Hier erfolge regelmäßig eine Rechtsberatung. Bei ihrer Rückkehr nach Griechenland würden Asylwerber ein offizielles Dokument ausgestellt erhalten, eine sog. "pink card". Asylwerber, die im Rahmen eines Aufnahmeverfahrens, somit Personen, die noch nie in Griechenland um Asyl angesucht haben, nach Griechenland überstellt werden, haben nach erfolgter Überstellung Zugang zum Asylverfahren.
Ein gem. der Dublin II VO Überstellter erhält die Möglichkeit, einen Asylantrag zu stellen. Soweit ein Asylantrag gestellt wird, erfolgt eine Anhörung unter Zuziehung einer sprachkundigen Person. Wenn der Betreffende keinen Asylantrag stellen will, werde er in ein anderes Verfahren übergeführt. Es würden keine Asylwerber außer Landes gebracht werden, solange das Asylverfahren nicht nach den Bestimmungen des Art. 33 Abs. 1 GFK, nach Art. 3 EMRK und anderer internationaler Abkommen beendet worden sei. Der faktische Zugang zum Asylverfahren in Griechenland ist für Rücküberstellte nach der Dublin II-Verordnung gegeben. Auch in jenen Fällen, in denen in Griechenland bereits ein Asylverfahren begonnen hatte oder abgeschlossen worden war, ist der Zugang weiterhin gewährleistet.Ein gem. der Dublin römisch zwei VO Überstellter erhält die Möglichkeit, einen Asylantrag zu stellen. Soweit ein Asylantrag gestellt wird, erfolgt eine Anhörung unter Zuziehung einer sprachkundigen Person. Wenn der Betreffende keinen Asylantrag stellen will, werde er in ein anderes Verfahren übergeführt. Es würden keine Asylwerber außer Landes gebracht werden, solange das Asylverfahren nicht nach den Bestimmungen des Artikel 33, Absatz eins, GFK, nach Artikel 3, EMRK und anderer internationaler Abkommen beendet worden sei. Der faktische Zugang zum Asylverfahren in Griechenland ist für Rücküberstellte nach der Dublin II-Verordnung gegeben. Auch in jenen Fällen, in denen in Griechenland bereits ein Asylverfahren begonnen hatte oder abgeschlossen worden war, ist der Zugang weiterhin gewährleistet.
Im Zuge eines Berufungsverfahrens am England and Wales Court of Appeal (Civil Division) werde seitens der berufenden Behörde (The Secretary of State for Home Department) durch Verweis auf Stellungnahmen griechischer Behörden, von Amnesty International und der Dublineinheit des Norwegian Directorate of Immigration angeführt, dass, trotz gewichtiger Bedenken über Mängel im griechischen Asylverfahren, es keinerlei Hinweise darauf gibt, dass Asylwerber nach ihrer Rückführung nach Griechenland in Länder wie Afghanistan, Irak, Iran, Somalia oder Sudan unter Verletzung der non-refoulement Bestimmungen abgeschoben werden bzw. dass die Rückführung von Asylwerbern unter der Dublin-Verordnung eine Verletzung oder gar einen Bruch der Bestimmungen des Artikels 3 der EMRK darstellten. In einem Verfahren am Europäischen Menschenrechtsgerichtshof (von England nach Griechenland abzuschiebender iranischer Staatsangehöriger) komme der Gerichtshof zum Schluss, dass, trotz vieler Bedenken bezüglich der Flüchtlingssituation, in Griechenland derzeit kein Risiko für rücküberstellte Flüchtlinge bestehe in Länder wie Afghanistan, Irak, Iran oder Somalia abgeschoben zu werden und diese der Gefahr einer dem Sinn des Artikels 3 der EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt wären. Weiters werde festgehalten, dass Asylwerber in Griechenland das Recht auf Berufung gegen jegliche Abschiebungsbeschlüsse hätten und es weiters keine Hinweise darauf gebe, dass ihnen die Möglichkeit seitens der griechischen Behörden verwehrt werde beim Europäischen Menschenrechtsgerichtshof um vorübergehende Maßnahmen im Falle einer drohenden Ausweisung "under Rule 39 of the Rules of the Court" einzufordern.
Niemand werde aus dem alleinigen Grund einer Asylantragsstellung inhaftiert. Jedes Ausweisungsverfahren, ob es nun Fremde oder Asylwerber betreffe, welche zuvor aufgrund illegaler Einreise inhaftiert gewesen seien, biete mehrere Möglichkeiten, Rechtsmittel einzulegen. So lange nicht alle Phasen/Instanzen des Asylverfahrens abgeschlossen seien, werde niemand ausgewiesen. Das "Non-refoulement"-Prinzip werde nicht nur bei der eigentlichen Asylentscheidung berücksichtigt, sondern auch nochmals unmittelbar bevor eine Abschiebung in den Herkunftsstaat vollzogen werde, einer umfassenden Prüfung unterzogen. Darüber hinaus könne der jeweilige Generalsekretär der Region eine Abschiebung jederzeit abbrechen, wenn Gefahr für das Leben oder Gesundheit des Abzuschiebenden bestehe. Eine direkte Gefahr eines Verstoßes gegen das "Non-refoulment"-Gebot seitens Griechenlands werde seitens des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge aufgrund einer durchgeführten Dienstreise vom 23.11. - 28.11.2008 nicht gesehen.
Polizeiübergriffe gegenüber Flüchtlingen können von diesen nach dem Strafgesetzbuch verfolgt werden. Betroffene haben die Möglichkeit bei Verstößen seitens der Polizei entsprechend der Bestimmungen im Strafgesetzbuch vorzugehen. Ein systematisches gewaltbereites Vorgehen der griechischen Polizei gegen Personen, die nach der Dublin II-VO nach Griechenland rücküberstellt werden, sei nicht ersichtlich.
Am 13. November 2007 habe Griechenland einen Präsidialerlass angenommen, mit dem die rechtlichen Regelungen der Aufnahmerichtlinie umgesetzt wurden. Laut diesem Erlass solle der Staat Asylsuchenden Unterkunft und ein für die Befriedigung der Grundbedürfnisse ausreichendes Tagegeld zur Verfügung stellen. 2007 und 2008 wurden zusätzliche Aufnahmezentren eröffnet, die völlig neu errichtet wurden [Samos für 280 Personen (Dezember 2007), Kyprinos für 378 Personen (Juni 2007). Das Zentrum kann für eine Kapazität auf 500 Personen erweitert werden. Amygdaleza (Attica): Spezielles Aufnahmezentrum für Minderjährige für 40 Personen (April 2008). Das Zentrum kann auf 54 Personen erweitert werden. Sparta (Lakonia) für 60 Personen (ab Sommer 2008)]. Während des Asylverfahrens hat jeder Asylwerber Zugang zu öffentlicher medizinischer und gesundheitlicher Versorgung. Weiters darf er/sie legal während dieser Zeit einer Arbeit nachgehen, Kinder haben das Recht eine Schule und freie Sprach- und Ausbildungskurse zu besuchen. Soweit Überstellte nicht über Kontakte zu Freunden oder Verwandten verfügen, wird über das Gesundheitsministerium eine Unterkunft in einer Aufnahmeeinrichtung bzw. in Hotels oder Mietwohnungen für den Asylwerber gesucht. Der Überstellte erhält eine "rosa Karte", auf der entweder bereits eine Adresse eingetragen ist oder mit der er sich zu einer Registrierung einer Adresse innerhalb von fünf Tagen in der Petrou Ralli Str. melden muss. Diese Karte sei kein Aufenthaltstitel, berechtigt jedoch zur Ausbildungs- sowie Arbeitsaufnahme und begründet einen Fürsorgeanspruch. Das Präsidialdekret 668/18.05.2005 gewähre freie medizinische Versorgung für Asylwerber und Flüchtlinge, die nicht versichert sind oder die nicht über die Mittel verfügen, diese Kosten selbst zu bestreiten.
Asylwerber hätten das Recht in den Aufnahmezentren eine Unterkunft zu erhalten. Durch die Ausstellung der "pink card" bestehe darüber hinaus voller Zugang zum griechischen Gesundheitssystem für Asylwerber.
Die Unterbringung von Familien erfolge zusammen in einem Zimmer. Einzelne Männer und Frauen würden getrennt untergebracht. Verpflegung werde ausreichend gewährt und sei individuell auf religiöse oder kulturelle Bedürfnisse abgestimmt.
Personen mit posttraumatischem Syndrom würden in speziellen Unterkünften mit entsprechenden Betreuungsmöglichkeiten untergebracht werden. Folteropfer würden darüber hinaus auch von der "Medical Rehabilitation Centre for Victims of Torture" betreut und bei Bedarf einer erforderlichen Therapie zugeführt.
Asylwerber könnten auch eine befristete Arbeitsbewilligung für die Dauer des Verfahrens beantragen und Asylwerbern unter 18 Jahren werde kostenlose Schulbildung ermöglicht. Asylwerber könnten sich während des Verfahrens frei im Land bewegen, vorausgesetzt die Behörden werden über den jeweiligen aktuellen Aufenthaltsort rechtzeitig informiert. Entsprechend dem Präsidialdekret 220, durch welche die Aufnahmerichtlinie in griechisches Recht umgesetzt wurde, seien alle Asylwerber auf Unterbringung anspruchsberechtigt, wenn sie danach fragen. Ein systematischer Ausschluss von Versorgungsleistungen liege nicht vor. Es bestünden zwar Probleme bei der Unterbringung, jedoch würden die griechischen Behörden und die Flüchtlingshilfeorganisationen diesbezüglich Abhilfe schaffen, was ihnen auch in einer nennenswerten Anzahl von Fällen gelinge.
Das BAA ging auf Mängel im griechischen Asylverfahren und von NGOs beschriebene Defizite in differenzierender Weise ein. Ebenso setzte sich die belangte Behörde mit der von der griechischen Regierung geplanten und teilweise bereits in Angriff genommenen Reform des griechischen Asylverfahrens auseinander.
I.2.4. Zum Vorbringen des BF führte das BAA aus, dass seine Identität nicht feststehe; er sei Staatsangehöriger von Afghanistan. Es könne nicht festgestellt werden, dass der BF noch minderjährig sei. Er leide an keinen lebensbedrohlichen Krankheiten.römisch eins.2.4. Zum Vorbringen des BF führte das BAA aus, dass seine Identität nicht feststehe; er sei Staatsangehöriger von Afghanistan. Es könne nicht festgestellt werden, dass der BF noch minderjährig sei. Er leide an keinen lebensbedrohlichen Krankheiten.
Am 10.06.2010 sei ein Aufnahmegesuch an Griechenland gestellt worden. Die griechischen Behörden hätten jedoch nicht fristgerecht geantwortet. Mit Schreiben vom 13.09.2010 habe das Bundesasylamt den griechischen Behörden mitgeteilt, dass die Zuständigkeit gemäß der Dublin II-VO auf Griechenland übergegangen sei.
Es könne nicht festgestellt werden, dass ihm in Griechenland die Einbringung eines Asylantrages verwehrt sei. Es könne nicht festgestellt werden, dass er in Griechenland von der Grundversorgung, welche Asylwerber dort erhielten, ausgeschlossen sei.
Es könne nicht festgestellt werden, dass er in Griechenland vom dortigen Gesundheitssystem ausgeschlossen sei und auch nicht, dass er bei einer Überstellung nach Griechenland einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt wäre. Hinweise der Notwendigkeit des Aufschubs der Durchführung der Ausweisung hätten sich nicht ergeben.Es könne nicht festgestellt werden, dass er in Griechenland vom dortigen Gesundheitssystem ausgeschlossen sei und auch nicht, dass er bei einer Überstellung nach Griechenland einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt wäre. Hinweise der Notwendigkeit des Aufschubs der Durchführung der Ausweisung hätten sich nicht ergeben.
Beweis würdigend wurde dazu ausgeführt, dass mangels Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokumentes oder sonstigen originalen Bescheinigungsmittels seine Identität nicht feststehe. Hinsichtlich seiner behaupteten Herkunftsregion, Volkszugehörigkeit und Staatsangehörigkeit werde seinen Angaben deswegen Glauben geschenkt, weil er über die erforderlichen Sprach- und Lokalkenntnisse verfüge.
Er sei, nachdem er sein Asylbegehren deutlich gemacht habe, durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt worden. In dieser Niederschrift, welche ihm durch den anwesenden Dolmetscher wortwörtlich rückübersetzt worden sei und welche er mittels Daumenabdruck unterschrieben habe, führe er aus, am XXXX geboren - und somit volljährig - zu sein. Am 30.08.2010 habe er eine Vollmacht, mit welcher er den "Verein Menschenrechte Österreich" ermächtigt habe, Informationen über den Stand seines Asylverfahrens einzuholen. Auf dieser Vollmacht sei ebenfalls ersichtlich, dass er im Jahr XXXX geboren sei.Er sei, nachdem er sein Asylbegehren deutlich gemacht habe, durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt worden. In dieser Niederschrift, welche ihm durch den anwesenden Dolmetscher wortwörtlich rückübersetzt worden sei und welche er mittels Daumenabdruck unterschrieben habe, führe er aus, am römisch 40 geboren - und somit volljährig - zu sein. Am 30.08.2010 habe er eine Vollmacht, mit welcher er den "Verein Menschenrechte Österreich" ermächtigt habe, Informationen über den Stand seines Asylverfahrens einzuholen. Auf dieser Vollmacht sei ebenfalls ersichtlich, dass er im Jahr römisch 40 geboren sei.
Am 15.09.2010, also fünf Wochen nach Durchführung der Erstbefragung, sei er durch das Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen worden. Hier habe er erstmalig erklärt, dass er am XXXX geboren sei. Dieses Datum entspreche dem XXXX der hier üblichen Zeitrechnung. Erklärend habe er dazu ausgeführt, dass er gestern, also am 14.09.2010, seine Mutter angerufen habe und diese ihm dieses Datum mitgeteilt habe. Auch sei es ihm möglich, binnen vier Wochen seine Geburtsurkunde im Original nachzubringen.Am 15.09.2010, also fünf Wochen nach Durchführung der Erstbefragung, sei er durch das Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen worden. Hier habe er erstmalig erklärt, dass er am römisch 40 geboren sei. Dieses Datum entspreche dem römisch 40 der hier üblichen Zeitrechnung. Erklärend habe er dazu ausgeführt, dass er gestern, also am 14.09.2010, seine Mutter angerufen habe und diese ihm dieses Datum mitgeteilt habe. Auch sei es ihm möglich, binnen vier Wochen seine Geburtsurkunde im Original nachzubringen.
Aufgrund seiner bisher im Verfahren getätigten widersprüchlichen Angaben zu seinem Alter und auch aufgrund seines optischen Erscheinungsbildes, welches nicht dem eines sechzehnjährigen Jugendlichen entspreche, sei er in der zweiten Einvernahme vor dem Bundesasylamt, welche am 27.09.2010 stattgefunden habe, näher zu seinem Alter befragt worden. Dabei habe er neuerlich ausgeführt, am 0XXXX geboren und somit erst sechzehn Jahre alt zu sein. Das von ihm nun angeführte Geburtsdatum habe ihm seine Mutter mitgeteilt, nachdem er sie von Österreich aus angerufen hätte. Weiters sei es ihm auch möglich, eine Geburtsurkunde beizubringen, auf welcher das von ihm angegebenen Geburtsdatum stehen würde. Auf die Fragestellung hin, wer diese Geburtsurkunde ausgestellt hätte und ob er selbst bei der Ausstellung der Urkunde anwesend gewesen sei, habe er erklärt, dass er nie etwas gesehen habe und auch nicht wisse, was überhaupt eine Geburtsurkunde sei. Erst auf neuerliche Fragestellung hin, ob denn diese Geburtsurkunde somit erst nach seiner nunmehrigen Einreise nach Österreich ausgestellt werden würde, habe er ausgeführt, dass diese Urkunde bereits vor drei oder vier Jahren ausgestellt worden sei. Bei dieser Urkunde würde es sich um einen Zettel handeln, auf welchem auch sein Foto angebracht gewesen sei. Bei der Ausstellung dieser Urkunde sei er jedoch nicht selbst anwesend gewesen. Bis zu seiner Ausreise hätte sich diese Urkunde auch bei ihm zu Hause befunden. Auf den konkreten Vorhalt hin, dass auf einer afghanischen Geburtsurkunde niemals ein konkretes Geburtsdatum stehen würde und eine solche - wie von ihm beschriebene - Urkunde üblicherweise erst ab einem Lebensalter von sechzehn Jahren ausgestellt werde und er somit nach Einrechnung des von ihm genannten Ausstellungsdatums neunzehn oder zwanzig Jahre alt sein müsse, habe er nur lapidar erklärt, diese Urkunde (derzeit) nicht zu besitzen und er sich daher nicht dazu äußern könne, weiters sei er auch ein Analphabet. Bezüglich seiner Eltern habe er ausgeführt, dass sein verstorbener Vater jegliche Art von Gelegenheitsarbeiten gemacht habe. Er hätte aber ein bisschen lesen und auch schreiben können. Seine Mutter hingegen sei - ebenso wie er - Analphabetin. Auf nochmalige Fragestellung hin, woher seine Mutter, welche fünf Kinder zur Welt gebracht hätte, sein konkretes Geburtsdatum wisse, obwohl in Afghanistan das Geburtsdatum bei "einfachen Leuten" eine völlig unbedeutende Rolle spiele, habe er erklärt, dass die Mohammedaner das Geburtsdatum ihrer Kinder in den Koran schreiben würden und so habe seine Mutter auch sein Geburtsdatum im Koran stehen. Wie seine Mutter als Analphabetin dieses Datum überhaupt lesen könne, sei seinen Angaben aber nicht mehr zu entnehmen gewesen. Ebenso habe er dann weiters ausgeführt, als er aufgefordert worden sei, sich die entsprechende Seite aus diesem Koran schicken zu lassen, dass er eigentlich gar nicht wisse, wo sich dieser Koran befinde.
Angemerkt werde auch, dass ihm die Möglichkeit gegeben worden sei, die von ihm angekündigte Geburtsurkunde beizubringen. Bis dato habe er jedoch weder ein FAX dieser Urkunde, noch das Original vorgelegt. Dazu sei ebenso anzuführen, dass bekannt sei, dass viele Menschen in Afghanistan nicht wüssten, wie alt sie tatsächlich seien. Laut afghanischer Regierung würden derzeit weniger als ein Prozent der Afghanen eine Geburtsurkunde besitzen. Wenn ein Dokument aber ausgestellt werde, unterliege die Ausstellung dieser Dokumente auch in Afghanistan einer bestimmten Vorgangsweise. So werde z.B. vor dem ausstellenden Beamten der Daumenabdruck des Dokumenteninhabers am Dokument angebracht. Die von ihm geschilderte Vorgangsweise bezüglich der Ausstellung seiner Geburtsurkunde sei aber mit den aufliegenden Informationen nicht in Einklang zu bringen und somit dränge sich der Verdacht auf, dass er das von ihm genannte Dokument gar nicht besitze.
Zusammengefasst könne somit festgehalten werden, dass aufgrund seines äußeren Erscheinungsbildes (deutlicher Bartansatz, deutlich ausgeprägte Gesichtszüge, etc.), seines bisherigen vor dem Bundesasylamt gezeigten Verhaltens, seiner widersprüchlichen Angaben zu seinem Geburtsdatum und auch der Tatsache, dass er das von ihm mehrmals angekündigte Dokument bis dato nicht vorgelegt habe, bei ihm keine Minderjährigkeit mehr gegeben sei. Offensichtlich habe er die nunmehrigen Angaben zu seinem Geburtsdatum nur deswegen getätigt, um sich so Vorteile in diesem Verfahren zu verschaffen bzw. einer drohenden Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet entgegenzuwirken.
Im Hinblick auf die Begründung des Dublin-Sachverhaltes wurde ausgeführt, dass sich die Feststellungen zur Einbringung des Antrages auf internationalen Schutz, zur Einleitung und Abschluss des Konsultationsverfahrens, sowie zum zuständigkeitsbegründenden Sachverhalt aus dem unbedenklichen Akteninhalt und seinen eigenen Erstangaben ergeben würden.
Soweit er vor dem Bundesasylamt angeführt habe, dass er nie in Griechenland gewesen sei und auch derzeit eigentlich gar nicht wisse, in welchem Staat er sich hier aufhalten würde, sei festzuhalten, dass seinen nunmehrigen Angaben aus nachstehenden Gründen nicht gefolgt werden könne:
Im Zuge der Erstbefragung sei er mehrmals zu seinem Reisweg befragt worden. Hier hätte er konkret - und dies auch mehrmals und voneinander unabhängig - ausgeführt, dass er von Afghanistan aus in den Iran und von dort aus weiter in die Türkei gereist sei. In Istanbul habe er ein Schlauchboot bestiegen, mit welchem er bis nach Griechenland gekommen sei. Nach seiner Einreise nach Griechenland sei er nach Athen gefahren und habe sich dort für zwei Wochen aufgehalten. Nunmehr erkläre er widersprüchlich zu seinen Erstangaben, dass er von Afghanistan aus in den Iran und von dort aus weiter in die Türkei gelangt wäre. In Istanbul hätte er sich zwei Wochen aufgehalten und dann habe er ein Boot bestiegen, mit welchem er in ein unbekanntes Land gekommen sei. Zehn Tage habe er sich an einem ihm unbekannten Ort in einem Zimmer aufhalten müssen, bevor er nach Österreich weitergebracht worden wäre.
In der Erstbefragung habe er von sich aus angegeben, dass er für die Reise vom Iran bis nach Istanbul einem Schlepper US-$ 3.500,-- übergeben habe. Für die Fahrt von Istanbul bis nach Griechenland habe er weitere US-$ 2.500,-- dem Schlepper bezahlt. Schlussendlich hätte ihn der Schlepper für nochmals ¿ 2.700,-- von Athen aus nach Österreich weitergeschleust. Nunmehr führe er jedoch aus, dass er für die Reise 260.000,-- Afghani (ca. US-$ 4.500,-- bis US-$ 5.000,--) bezahlt hätte. Seine Mutter hätte weiters dem Schlepper auch noch Geld zukommen lassen. Wie viel seine Mutter geschickt hätte, würde er jedoch nicht wissen.
Mit ihm sei durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes eine Erstbefragung durchgeführt und darüber eine Niederschrift erstellt worden. Diese Niederschrift sei ihm durch den anwesenden Dolmetscher wortwörtlich rückübersetzt worden. In weiterer Folge habe er auch mittels Daumenabdruck diese Niederschrift unterschrieben. Somit sei auch jedenfalls ersichtlich, dass er sich durch seine eigenhändige Unterschriftsleistung auch mit dem Inhalt dieser Niederschrift einverstanden erklärt habe und sich der Inhalt dieser Niederschrift mit den von ihm dort getätigten Angaben decke.
Er sei in der Erstbefragung in der Lage gewesen, konkrete Angaben zu seinen Reisebewegungen zu machen. Auch vor dem Bundesasylamt habe er noch genau angeben können, dass er, als er vor ca. drei Monaten den Iran verlassen habe, zuerst nach Urumieh/Iran, dann nach Van/Türkei und weiter nach Istanbul/Türkei gereist sei. Somit sei es völlig unglaubwürdig, dass er, obwohl er sich bis zur zweiten Einvernahme vor dem Bundesasylamt ca. sieben Wochen im österreichischen Bundesgebiet aufgehalten habe, hier bereits mehrmals befragt worden und auch versorgt und untergebracht worden sei, nicht einmal wisse, dass er in Österreich sei.
Zusammengefasst versuche er offensichtlich durch seine nunmehrigen Angaben zu seinem Reiseweg den Aufenthalt in Griechenland zu verheimlichen, um so seiner drohenden Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland entgegenzuwirken.
Die Feststellungen zu Griechenland basierten auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des BAA. Diese sei gemäß § 60 Abs. 2 AsylG 2005 zur Objektivität verpflichtet und unterliege der Beobachtung eines Beirates. Es sei daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammten, ausgewogen zusammengestellt worden seien und somit keine Bedenken bestünden, sich darauf zu stützen.Die Feststellungen zu Griechenland basierten auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des BAA. Diese sei gemäß Paragraph 60, Absatz 2, AsylG 2005 zur Objektivität verpflichtet und unterliege der Beobachtung eines Beirates. Es sei daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammten, ausgewogen zusammengestellt worden seien und somit keine Bedenken bestünden, sich darauf zu stützen.
Zusammengefasst seien aus seinen Angaben keine stichhaltigen Gründe zu entnehmen, dass er tatsächlich konkret Gefahr liefe, in Griechenland Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihm eine Verletzung seiner durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte.Zusammengefasst seien aus seinen Angaben keine stichhaltigen Gründe zu entnehmen, dass er tatsächlich konkret Gefahr liefe, in Griechenland Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihm eine Verletzung seiner durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte.
Aus seinem Vorbringen und dem amtswegigen Ermittlungsverfahren ergebe sich, dass Artikel 10 (1) iVm 18 (7) der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates erfüllt sei.Aus seinem Vorbringen und dem amtswegigen Ermittlungsverfahren ergebe sich, dass Artikel 10 (1) in Verbindung mit 18 (7) der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates erfüllt sei.
Der im Spruch genannte Mitgliedstaat sei auf dieser Grundlage bereit ihn einreisen zu lassen und seinen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen bzw. die sonstigen ihn aus der Dublin Verordnung treffenden Verpflichtungen ihm gegenüber zu erfüllen.
Das Vorliegen eines schützenswerten Familienlebens iS von Art. 8 EMRK könne nicht festgestellt werden.Das Vorliegen eines schützenswerten Familienlebens iS von Artikel 8, EMRK könne nicht festgestellt werden.
Aus der Aktenlage sei nicht feststellbar, dass besondere private Anknüpfungspunkte in Österreich bestehen würden.
Mangels Vorliegens eines anderen Aufenthaltsrechtes ergebe sich grundsätzlich die Zulässigkeit der zielstaatsbezogenen Ausweisung in den zuständigen Mitgliedstaat.
Aufgrund einer Gesamtabwägung der Interessen und unter Beachtung aller bekannten Umstände ergibt sich, dass seine Ausweisung zur Erreichung des angeführten und in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zieles gerechtfertigt sei. Bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen könnten keine Hinweise gefunden werden, welche den Schluss zuließen, dass durch seine Ausweisung auf unzulässige Weise im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK in sein Recht auf Schutz des Familien- und Privatlebens eingegriffen würde.Aufgrund einer Gesamtabwägung der Interessen und unter Beachtung aller bekannten Umstände ergibt sich, dass seine Ausweisung zur Erreichung des angeführten und in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Zieles gerechtfertigt sei. Bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen könnten keine Hinweise gefunden werden, welche den Schluss zuließen, dass durch seine Ausweisung auf unzulässige Weise im Sinne von Artikel 8, Absatz 2, EMRK in sein Recht auf Schutz des Familien- und Privatlebens eingegriffen würde.
I.3. Gegen den angefochtenen Bescheid wurde mit Telefax vom 18.10.2010 eine Beschwerde eingebracht, in welcher Rechtswidrigkeit des Inhalts und Mangelhaftigkeit des Verfahrens gerügt wurde (AS 319 - 343).römisch eins.3. Gegen den angefochtenen Bescheid wurde mit Telefax vom 18.10.2010 eine Beschwerde eingebracht, in welcher Rechtswidrigkeit des Inhalts und Mangelhaftigkeit des Verfahrens gerügt wurde (AS 319 - 343).
Zunächst verweise er auf die allgemeine schlechte Lage in Griechenland; diese habe zahlreiche Mitgliedstaaten der EU dazu bewogen, die Überstellungen nach Griechenland zur Gänze oder teilweise einzustellen. Dazu wurde ein Bericht von UNHCR vom 16.06.2010 zitiert.
In Folge dessen habe auch der EGMR schon in mehreren Fällen gegen Österreich eine einstweilige Verfügung erlassen, so erst kürzlich im Fall Khankhel v. Austria und andere.
Ebenso verweise er auf das beiliegende Schreiben der UK Border Agency an Donna Covey, Chief Executive, Refugee Council, vom 23.09.2010 und auf die neueste Stellungnahme des Menschenrechtskommissars Hammarberg zu dieser Thematik.
Dadurch, das Griechenland praktisch nie aktiv zustimme, sondern - wie auch in seinem Fall - eine Zustimmung durch Verfristung eingetreten sei, was das mangelnde Interesse wie auch die Überforderung Griechenlands zum Ausdruck bringe, sei dieser Aspekt ebenso mit zu berücksichtigen. In Anbetracht dessen müsse auch im konkreten Fall zumindest vorläufig von einer Überstellung abgesehen werden, da aufgrund der Lage für Flüchtlinge in Griechenland ernsthaft eine Verletzung der Art. 2, 3 EMRK drohe.Dadurch, das Griechenland praktisch nie aktiv zustimme, sondern - wie auch in seinem Fall - eine Zustimmung durch Verfristung eingetreten sei, was das mangelnde Interesse wie auch die Überforderung Griechenlands zum Ausdruck bringe, sei dieser Aspekt ebenso mit zu berücksichtigen. In Anbetracht dessen müsse auch im konkreten Fall zumindest vorläufig von einer Überstellung abgesehen werden, da aufgrund der Lage für Flüchtlinge in Griechenland ernsthaft eine Verletzung der Artikel 2, 3, EMRK drohe.
Der Effektivitätsgrundsatz könne nicht das einzige Kriterium einer Zuständigkeitsprüfung im Rahmen der VO 2003/343/EG sein. Dies gelte insbesondere im Fall von Griechenland, wo die Verstöße gegen die Aufnahmerichtlinie in mehrfacher Hinsicht zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen können.Der Effektivitätsgrundsatz könne nicht das einzige Kriterium einer Zuständigkeitsprüfung im Rahmen der VO 2003/343/EG sein. Dies gelte insbesondere im Fall von Griechenland, wo die Verstöße gegen die Aufnahmerichtlinie in mehrfacher Hinsicht zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK führen können.
Er habe niederschriftlich angegeben, XXXX geboren und somit 16 Jahre alt zu sein. Ohne irgendeine ärztliche oder psychologische Untersuchung, lediglich aufgrund ihrer subjektiven Einschätzung, habe die belangte Behörde ihn für "großjährig" erklärt. Schon aus diesem Grund sei das gegenständliche Verfahren völlig mangelhaft, sodass der angefochtene Bescheid schon aus diesem Grunde zu beheben sei.Er habe niederschriftlich angegeben, römisch 40 geboren und somit 16 Jahre alt zu sein. Ohne irgendeine ärztliche oder psychologische Untersuchung, lediglich aufgrund ihrer subjektiven Einschätzung, habe die belangte Behörde ihn für "großjährig" erklärt. Schon aus diesem Grund sei das gegenständliche Verfahren völlig mangelhaft, sodass der angefochtene Bescheid schon aus diesem Grunde zu beheben sei.
Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung würden vorliegen, daher werde der Asylgerichtshof diese jedenfalls zuzuerkennen haben.
I.4. Am 22.10.2010 erfolgte durch die zuständige Richterin eine Sichtung des Aktes. Hierbei wurde festgestellt, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen ist.römisch eins.4. Am 22.10.2010 erfolgte durch die zuständige Richterin eine Sichtung des Aktes. Hierbei wurde festgestellt, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen ist.
I.5. Hinsichtlich des weiteren Verfahrensherganges und Vorbringens der Verfahrensparteien im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524).römisch eins.5. Hinsichtlich des weiteren Verfahrensherganges und Vorbringens der Verfahrensparteien im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524).
I.6. Das erkennende Gericht geht von folgendem erwiesenen Sachverhalt aus:römisch eins.6. Das erkennende Gericht geht von folgendem erwiesenen Sachverhalt aus:
I.6.1 Die Identität des BF steht mangels Vorlage eines geeigneten Dokumentes nicht fest; der BF ist volljährig. Der BF ist gesund und alleinstehend; er hat keine Angehörigen in Österreich oder einem EU-Staat. Der BF ist dass Gegenteil einer besonders vulnerablen Person.römisch eins.6.1 Die Identität des BF steht mangels Vorlage eines geeigneten Dokumentes nicht fest; der BF ist volljährig. Der BF ist gesund und alleinstehend; er hat keine Angehörigen in Österreich oder einem EU-Staat. Der BF ist dass Gegenteil einer besonders vulnerablen Person.
Er reiste erstmals im Juli 2010 (vgl. AS 15) illegal in Griechenland ein. Nach einem Aufenthalt von 2 Wochen in Athen reiste er schlepperunterstützt weiter nach Österreich.Er reiste erstmals im Juli 2010 vergleiche AS 15) illegal in Griechenland ein. Nach einem Aufenthalt von 2 Wochen in Athen reiste er schlepperunterstützt weiter nach Österreich.
Es liegt daher die Zuständigkeit Griechenlands gemäß Art. 10 (1) der Dublin II-VO vor.Es liegt daher die Zuständigkeit Griechenlands gemäß Artikel 10, (1) der Dublin II-VO vor.
Das Bundesasylamt durfte daher zu Recht an Griechenland einen Antrag auf Aufnahme gemäß Art. 10 (1) der Dublin II-VO stellen. Griechenland antwortete nicht fristgerecht und wurde daher gemäß Art. 18 (7) iVm 10 (1) der Dublin II-VO zuständig. Vom BAA wurde Griechenland der Umstand der Verfristung mit Schreiben vom 13.09.2010 mitgeteilt (AS 67).Das Bundesasylamt durfte daher zu Recht an Griechenland einen Antrag auf Aufnahme gemäß Artikel 10, (1) der Dublin II-VO stellen. Griechenland antwortete nicht fristgerecht und wurde daher gemäß Artikel 18, (7) in Verbindung mit 10 (1) der Dublin II-VO zuständig. Vom BAA wurde Griechenland der Umstand der Verfristung mit Schreiben vom 13.09.2010 mitgeteilt (AS 67).
I.6.2. In Bezug auf Griechenland ist die Verordnung 2003/343/EG zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen gestellten Asylantrags in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist, ABl. L 50 vom 25.2.2003, S. 1 anwendbar.römisch eins.6.2. In Bezug auf Griechenland ist die Verordnung 2003/343/EG zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen gestellten Asylantrags in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist, Amtsblatt L 50 vom 25.2.2003, S. 1 anwendbar.
I.6.3.1 Ebenso sind in Bezug auf Griechenland anwendbar:römisch eins.6.3.1 Ebenso sind in Bezug auf Griechenland anwendbar:
I.6.3.2. Das Ziel der Statusrichtlinie ist die Festlegung von Mindestnormen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz (gem. Art. 2 lit a leg. cit ist als "internationaler Schutz" die Flüchtlingseigenschaft und der subsidiäre Schutzstatus zu verstehen) benötigen, sowie des Inhalts des zu gewährenden Schutzes (Art. 1) und enthält hierfür die entsprechenden rechtlichen Garantien.römisch eins.6.3.2. Das Ziel der Statusrichtlinie ist die Festlegung von Mindestnormen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz (gem. Artikel 2, Litera a, leg. cit ist als "internationaler Schutz" die Flüchtlingseigenschaft und der subsidiäre Schutzstatus zu verstehen) benötigen, sowie des Inhalts des zu gewährenden Schutzes (Artikel eins,) und enthält hierfür die entsprechenden rechtlichen Garantien.
I.6.3.3. Die Verfahrensrichtlinie stellt ua. sicher, dass die Asylbehörde ihre Entscheidung über einen Asylantrag nach angemessener Prüfung trifft. Zu diesem Zweck stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Anträge einzeln, objektiv und unparteiisch geprüft und entschieden werden (Art. 8 (2) a) und die Entscheidungen über Asylanträge schriftlich ergehen, dass bei der Ablehnung eines Antrags die sachlichen und rechtlichen Gründe dafür in der Entscheidung dargelegt werden und Asylwerber schriftlich darüber informiert werden, wie eine ablehnende Entscheidung angefochten werden kann (Art. 9 (1) u. (2)). Die Verfahrensrichtlinie stellt weiter sicher, dass Asylbewerber das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf vor einem Gericht oder Tribunal gegen eine Entscheidung über ihren Asylantrag ...haben (Art. 39 (1)).römisch eins.6.3.3. Die Verfahrensrichtlinie stellt ua. sicher, dass die Asylbehörde ihre Entscheidung über einen Asylantrag nach angemessener Prüfung trifft. Zu diesem Zweck stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Anträge einzeln, objektiv und unparteiisch geprüft und entschieden werden (Artikel 8, (2) a) und die Entscheidungen über Asylanträge schriftlich ergehen, dass bei der Ablehnung eines Antrags die sachlichen und rechtlichen Gründe dafür in der Entscheidung dargelegt werden und Asylwerber schriftlich darüber informiert werden, wie eine ablehnende Entscheidung angefochten werden kann (Artikel 9, (1) u. (2)). Die Verfahrensrichtlinie stellt weiter sicher, dass Asylbewerber das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf vor einem Gericht oder Tribunal gegen eine Entscheidung über ihren Asylantrag ...haben (Artikel 39, (1)).
I.6.3.4. Gem. den Artikeln 15 und 20 der Aufnahmerichtlinie ist der hier zuständige Partnerstaat verpflichtet, für eine ausreichende medizinische Versorgung von kranken Asylwerbern zu sorgen, sowie bei Opfern von Folter und Gewalt im Bedarfsfall eine Behandlung bereitzustellen, die für Schäden, die durch Folter, Vergewaltigung oder andere schwere Gewalttaten erlitten wurden, erforderlich ist.römisch eins.6.3.4. Gem. den Artikeln 15 und 20 der Aufnahmerichtlinie ist der hier zuständige Partnerstaat verpflichtet, für eine ausreichende medizinische Versorgung von kranken Asylwerbern zu sorgen, sowie bei Opfern von Folter und Gewalt im Bedarfsfall eine Behandlung bereitzustellen, die für Schäden, die durch Folter, Vergewaltigung oder andere schwere Gewalttaten erlitten wurden, erforderlich ist.
Ebenso ist der hier zuständige Partnerstaat nach der Aufnahmerichtlinie verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass Asylsuchende ab Antragstellung materielle Leistungen erhalten, die einem Lebensstandard entsprechen, welcher Gesundheit und Lebensunterhalt der Asylsuchenden gewährleistet (Artikel 13).
Nach dieser Richtlinie soll die Unterbringung das Familienleben schützen, sowie Kommunikation mit oder Zugang zu Rechtsberatern, UNHCR und NGOs ermöglichen. Die Mitgliedstaaten sind kraft der Richtlinie verpflichtet, Gewalt in Sammelunterkünften zu verhüten. Das in Einrichtungen eingesetzte Personal muss angemessen geschult sein, und die Asylsuchenden können an der Verwaltung der Unterbringungszentren beteiligt werden. Minderjährige sollten zusammen mit ihren Eltern oder Familienangehörigen untergebracht werden.
Gem. Art. 16 (3) und (4) der Aufnahmerichtlinie können die Mitgliedstaaten Sanktionen für grobe Verstöße gegen die Vorschriften der Unterbringungszentren und grob gewalttätiges Verhalten festlegen. Die Mitgliedstaaten gewährleisten in jedem Fall Zugang zur medizinischen Notversorgung.Gem. Artikel 16, (3) und (4) der Aufnahmerichtlinie können die Mitgliedstaaten Sanktionen für grobe Verstöße gegen die Vorschriften der Unterbringungszentren und grob gewalttätiges Verhalten festlegen. Die Mitgliedstaaten gewährleisten in jedem Fall Zugang zur medizinischen Notversorgung.
I.6.3.5 Aus den nicht widerlegten Feststellungen der belangten Behörde ergibt sich, dass Griechenland sowohl die Verfahrens-, als auch die Aufnahme und Statusrichtlinie in nationales Recht umsetzten.römisch eins.6.3.5 Aus den nicht widerlegten Feststellungen der belangten Behörde ergibt sich, dass Griechenland sowohl die Verfahrens-, als auch die Aufnahme und Statusrichtlinie in nationales Recht umsetzten.
I.6.3.6. Auch sonst sieht das erkennende Gericht keinen Anlass, die unter Punkt 1.2.3 wiedergegebenen Kernaussagen der Feststellungen der belangten Behörde in Zweifel zu ziehen und erhebt sie zu den Feststellungen des gegenständlichen Erkenntnisses.römisch eins.6.3.6. Auch sonst sieht das erkennende Gericht keinen Anlass, die unter Punkt 1.2.3 wiedergegebenen Kernaussagen der Feststellungen der belangten Behörde in Zweifel zu ziehen und erhebt sie zu den Feststellungen des gegenständlichen Erkenntnisses.
I.6.4. Gegen Griechenland hat die Europäische Kommission aktuell kein Vertragsverletzungsverfahren wegen Verletzung der Status-, Verfahrens-, oder Aufnahmerichtlinie eingeleitet. Ebenso ist keine Klage eines Mitgliedsstaates gegen Griechenland wegen Verletzung der Status-, Verfahrens-, oder Aufnahmerichtlinie anhängig. In Zusammenschau mit der Zurückziehung der Klage der Europäischen Kommission gegen Griechenland vor dem Europäischen Gerichtshof (wegen der seinerzeitigen Unterbrechungspraxis) folgt für das erkennende Gericht, dass auch in Fällen, in denen in Griechenland bereits ein Asylverfahren begonnen hatte oder abgeschlossen worden war, der Zugang weiterhin im Allgemeinen gewährleistet ist (ho. Erk. S1 402.025-1/2008/13E, 16.01.2009).römisch eins.6.4. Gegen Griechenland hat die Europäische Kommission aktuell kein Vertragsverletzungsverfahren wegen Verletzung der Status-, Verfahrens-, oder Aufnahmerichtlinie eingeleitet. Ebenso ist keine Klage eines Mitgliedsstaates gegen Griechenland wegen Verletzung der Status-, Verfahrens-, oder Aufnahmerichtlinie anhängig. In Zusammenschau mit der Zurückziehung der Klage der Europäischen Kommission gegen Griechenland vor dem Europäischen Gerichtshof (wegen der seinerzeitigen Unterbrechungspraxis) folgt für das erkennende Gericht, dass auch in Fällen, in denen in Griechenland bereits ein Asylverfahren begonnen hatte oder abgeschlossen worden war, der Zugang weiterhin im Allgemeinen gewährleistet ist (ho. Erk. S1 402.025-1/2008/13E, 16.01.2009).
I.6.5. Zusammengefasst ist festzustellen, dass in Griechenland von einer Beachtung des Non-Refoulements-Schutzes, der Existenz einer Grund- und Gesundheitsversorgung für Asylwerber, der Existenz von Versorgungs- und Unterbringungseinrichtungen, sowie einer unbedenklichen Sicherheitslage ausgegangen werden kann, wobei eingeräumt wird, dass in Bezug auf die Unterbringung von BF bei gewissen Fallkonstellationen Kapazitätsengpässe auftreten können. Ebenso vertritt Griechenland in Bezug auf die Auslegung der GFK, der Status-, Verfahrens- und Aufnahmerichtlinie, sowie der Beurteilung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat des BF keine relevanten Sonderpositionen innerhalb der Europäischen Union. Ebenso kann nicht festgestellt werden, dass Asylwerber im Falle einer Rückkehr nach Griechenland mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müssen, keinen Zugang zu einem Asylverfahren zu finden, welches den Antrag meritorisch prüft.römisch eins.6.5. Zusammengefasst ist festzustellen, dass in Griechenland von einer Beachtung des Non-Refoulements-Schutzes, der Existenz einer Grund- und Gesundheitsversorgung für Asylwerber, der Existenz von Versorgungs- und Unterbringungseinrichtungen, sowie einer unbedenklichen Sicherheitslage ausgegangen werden kann, wobei eingeräumt wird, dass in Bezug auf die Unterbringung von BF bei gewissen Fallkonstellationen Kapazitätsengpässe auftreten können. Ebenso vertritt Griechenland in Bezug auf die Auslegung der GFK, der Status-, Verfahrens- und Aufnahmerichtlinie, sowie der Beurteilung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat des BF keine relevanten Sonderpositionen innerhalb der Europäischen Union. Ebenso kann nicht festgestellt werden, dass Asylwerber im Falle einer Rückkehr nach Griechenland mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müssen, keinen Zugang zu einem Asylverfahren zu finden, welches den Antrag meritorisch prüft.
I.7. Mit Schreiben vom 29.10.2010 gab die nunmehrige rechtsfreundliche Vertretung ihr Vollmachtsverhältnis bekannt.römisch eins.7. Mit Schreiben vom 29.10.2010 gab die nunmehrige rechtsfreundliche Vertretung ihr Vollmachtsverhältnis bekannt.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
II. 1. Beweiswürdigungrömisch zwei. 1. Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt wird aufgrund der Einsichtnahme in den Verwaltungsakt als erwiesen angenommen. Der BF trat den Feststellungen des Bundesasylamtes, welche zusammengefasst ebenfalls zu den unter 1.6.5. getroffenen Feststellungen nicht im Widerspruch stehen, sondern dort ihre Bestätigung finden, nicht ausreichend konkret und substantiiert entgegen, um die Überzeugung des erkennenden Gerichts von deren Richtigkeit zu erschüttern.
Die im angefochtenen Bescheid enthaltenen und unter Punkt 1.2.3 zusammengefasst wiedergegebenen Länderfeststellungen zu Griechenland stammen von der Staatendokumenta-tion des Bundesasylamtes, welche zur Objektivität verpflichtet ist und der Beobachtung eines Beirates unterliegt.
Das erkennende Gericht sieht die unter 1.6.5. getroffenen zusammengefassten Ausführungen als erwiesen an.
Das Bundesasylamt legte in der Beweiswürdigung ausführlich dar, warum es von der Volljährigkeit des BF ausgeht, insofern wird auf diese Ausführungen (vgl. Punkt I.2.4.) verwiesen und ist dem zuzustimmen. Der BF hatte in der Erstbefragung angegeben, sein Geburtsdatum sei der XXXX (AS 11). Bestätigung findet das in der Vollmacht vom 30.08.2010 (AS 63). Die spätere Bekanntgabe eines Geburtsdatums XXXX ist unglaubwürdig, weil afghanische Geburtsurkunden kein genaues Geburtsdatum enthalten, er angab, bei der Ausstellung der Geburtsurkunde nicht dabei gewesen zu sein (gemäß den dortigen Vorschriften wird sie aber mit dem Daumenabdruck des Inhabers versehen - was ja nicht möglich ist, wenn er nicht anwesend ist) und die Angabe, er habe dies von seiner Mutter erfahren ebenso unglaubwürdig ist; diese ist Analphabetin und kann das Datum folglich weder in einen Koran geschrieben haben noch daraus abgelesen haben. Vom BF wurde zwar angekündigt, er könne die Geburtsurkunde vorlegen, erfolgt ist das jedoch nie. Ebenso konnte er nicht belegen, dass seine Mutter sein Geburtsdatum in einen Koran geschrieben habe.Das Bundesasylamt legte in der Beweiswürdigung ausführlich dar, warum es von der Volljährigkeit des BF ausgeht, insofern wird auf diese Ausführungen vergleiche Punkt römisch eins.2.4.) verwiesen und ist dem zuzustimmen. Der BF hatte in der Erstbefragung angegeben, sein Geburtsdatum sei der römisch 40 (AS 11). Bestätigung findet das in der Vollmacht vom 30.08.2010 (AS 63). Die spätere Bekanntgabe eines Geburtsdatums römisch 40 ist unglaubwürdig, weil afghanische Geburtsurkunden kein genaues Geburtsdatum enthalten, er angab, bei der Ausstellung der Geburtsurkunde nicht dabei gewesen zu sein (gemäß den dortigen Vorschriften wird sie aber mit dem Daumenabdruck des Inhabers versehen - was ja nicht möglich ist, wenn er nicht anwesend ist) und die Angabe, er habe dies von seiner Mutter erfahren ebenso unglaubwürdig ist; diese ist Analphabetin und kann das Datum folglich weder in einen Koran geschrieben haben noch daraus abgelesen haben. Vom BF wurde zwar angekündigt, er könne die Geburtsurkunde vorlegen, erfolgt ist das jedoch nie. Ebenso konnte er nicht belegen, dass seine Mutter sein Geburtsdatum in einen Koran geschrieben habe.
Bestätigt wird dieses Ergebnis - die Unglaubwürdigkeit hinsichtlich des behaupteten jugendlichen Alters - noch durch den Umstand, dass der BF im Verfahren weiter widersprüchliche Angaben machte. In der Erstbefragung hatte er angegeben, dass sein Vater und ein Bruder getötet worden seien und die Taliban seien in ihrem Gebiet, sein Leben sei in Gefahr (er leitete also für sich daraus eine Gefahr ab - vgl. AS 17), später gab er an, sein Vater sei vor acht oder neun Jahren ermordet worden, sein Bruder sei im Iran jahrelang im Gefängnis gewesen, er sei ein Dieb gewesen, vor zwei Jahren sei dieser nach Afghanistan gekommen und zum Militär gegangen, dann sei auch dieser ermordet worden (vgl. AS 111). In dieser Darstellung ist also ein Konnex zu seinen eigenen Fluchtgründen nicht mehr erkennbar (das Ereignis den Vater betreffend liegt zu lange zurück; der Bruder ist offensichtlich beim Militär gefallen) und brachte er hier auch wirtschaftliche Gründe ins Spiel (...Vor einem Jahr sahen wird keine Möglichkeit mehr, in Afghanistan weiterzuleben; die Situation war in Afghanistan sehr schlecht...). Seine Angaben sind insoweit widersprüchlich und damit unglaubwürdig.Bestätigt wird dieses Ergebnis - die Unglaubwürdigkeit hinsichtlich des behaupteten jugendlichen Alters - noch durch den Umstand, dass der BF im Verfahren weiter widersprüchliche Angaben machte. In der Erstbefragung hatte er angegeben, dass sein Vater und ein Bruder getötet worden seien und die Taliban seien in ihrem Gebiet, sein Leben sei in Gefahr (er leitete also für sich daraus eine Gefahr ab - vergleiche AS 17), später gab er an, sein Vater sei vor acht oder neun Jahren ermordet worden, sein Bruder sei im Iran jahrelang im Gefängnis gewesen, er sei ein Dieb gewesen, vor zwei Jahren sei dieser nach Afghanistan gekommen und zum Militär gegangen, dann sei auch dieser ermordet worden vergleiche AS 111). In dieser Darstellung ist also ein Konnex zu seinen eigenen Fluchtgründen nicht mehr erkennbar (das Ereignis den Vater betreffend liegt zu lange zurück; der Bruder ist offensichtlich beim Militär gefallen) und brachte er hier auch wirtschaftliche Gründe ins Spiel (...Vor einem Jahr sahen wird keine Möglichkeit mehr, in Afghanistan weiterzuleben; die Situation war in Afghanistan sehr schlecht...). Seine Angaben sind insoweit widersprüchlich und damit unglaubwürdig.
Bestätigung findet das auch durch das Vorbringen der Rechtsberaterin, die angab, dass der BF vom optischen Erscheinungsbild und vom Verhalten her sicherlich schon volljährig ist; folglich sei keine gesetzliche Vertretung durch die Rechtsberaterin im Zulassungsverfahren gegeben (AS 119).
Unglaubwürdig sind auch seine später im Verfahren gemachten Angaben, er sei vom Schlepper aus Istanbul mit einem Boot an einen unbekannten Ort gebracht worden (AS 73), hatte er doch in der Erstbefragung detailliert seine Fluchtroute beschrieben (Teheran - Van - Istanbul - mit dem Schlauchboot zur griechischen Grenze - von der Grenze mit einem Pkw bis Athen - von Athen bis Wien mit einem Minibus) und die Preise für die jeweiligen Abschnitte der Schleppung detailliert (US$ 3.500,00; US$ 2.500,00; ¿ 2.700,00; vgl. AS 15) genannt; später in der Befragung hatte er die Kosten dem entsprechend mit (US$ 6.000,00 + ¿ 2.700,00 - vgl. AS 17) beziffert. In der letzten Einvernahme beschreibt er die genaue Fluchtroute vom Iran beginnend genau (Urumieh - Van - Ankara - Istanbul), ab dort wird seine Schilderung aber vage; er spricht nur mehr von einer Bootsfahrt auf einem Meer und einer anschließenden Unterbringung. Es ist nicht plausibel, warum er in der Erstbefragung diese Details (auch zu Griechenland) alle nennen kann, ihm in den weiteren Einvernahmen aber die Erinnerung zu Griechenland fehlt. Seine Angaben in den Einvernahmen vor dem Bundesasylamt sind insoweit unglaubwürdig.Unglaubwürdig sind auch seine später im Verfahren gemachten Angaben, er sei vom Schlepper aus Istanbul mit einem Boot an einen unbekannten Ort gebracht worden (AS 73), hatte er doch in der Erstbefragung detailliert seine Fluchtroute beschrieben (Teheran - Van - Istanbul - mit dem Schlauchboot zur griechischen Grenze - von der Grenze mit einem Pkw bis Athen - von Athen bis Wien mit einem Minibus) und die Preise für die jeweiligen Abschnitte der Schleppung detailliert (US$ 3.500,00; US$ 2.500,00; ¿ 2.700,00; vergleiche AS 15) genannt; später in der Befragung hatte er die Kosten dem entsprechend mit (US$ 6.000,00 + ¿ 2.700,00 - vergleiche AS 17) beziffert. In der letzten Einvernahme beschreibt er die genaue Fluchtroute vom Iran beginnend genau (Urumieh - Van - Ankara - Istanbul), ab dort wird seine Schilderung aber vage; er spricht nur mehr von einer Bootsfahrt auf einem Meer und einer anschließenden Unterbringung. Es ist nicht plausibel, warum er in der Erstbefragung diese Details (auch zu Griechenland) alle nennen kann, ihm in den weiteren Einvernahmen aber die Erinnerung zu Griechenland fehlt. Seine Angaben in den Einvernahmen vor dem Bundesasylamt sind insoweit unglaubwürdig.
Gleichzeitig gibt er an, nicht zu wissen, in welchem Staat er sich gegenwärtig aufhalte, dagegen hatte er noch in der Einvernahme am 15.09.2010 angegeben, der Busfahrer habe ihn aussteigen lassen und habe dieser gesagt, hier sei Wien, Österreich (AS 93). Sein Vorbringen ist auch insoweit - als es von den Angaben in der Erstbefragung abweicht - unglaubwürdig.
Wenn er dazu angibt, im Iran habe er einmal beim Spielen einen Basketball auf den Kopf bekommen, seither leide er unter Gedächtnisschwund, so muss das als Schutzbehauptung angesehen werden. Im bisherigen Verfahren hatte er stets behauptet, er sei völlig gesund (AS 13, 91, 109).
Vielmehr ergibt sich der Eindruck, dass der BF zwischen Erstbefragung und den beiden Einvernahmen durch (falsche) Berater in der Weise manipuliert wurde, seine Angaben im Hinblick auf die Dublin II-VO anzupassen (eine Anwesenheit in Griechenland zu verheimlichen und ein jugendliches Geburtsdatum anzugeben).
Dem Bundesasylamt ist hier zuzustimmen, wenn es - auch unter Berücksichtigung des äußeren Erscheinungsbildes (deutlicher Bartansatz, ausgeprägte Gesichtszüge) und seines bisherigen gezeigten Verhaltens - von der Volljährigkeit des BF ausgeht. Für den Asylgerichtshof ist daher die vom BAA festgestellte Volljährigkeit erwiesen; dem Einwand in der Beschwerde war also nicht zu folgen. Entgegen den dortigen Ausführungen, die Feststellung der Volljährigkeit gründe sich lediglich auf die subjektive Einschätzung des Bundesasylamtes, gründet sich diese auf die Angaben des BF in der Erstbefragung, auf seine Angaben gegenüber dem Verein Menschenrechte, die Unglaubwürdigkeit der Angaben betreffend seines jugendlichen Geburtsdatums, die Einschätzung der Rechtsberaterin im Verfahren und das vom Bundesasylamt festgestellte äußere Erscheinungsbild und Auftreten des BF.
Der BF ist ein junger, gesunder, alleinstehender, erwachsener Mann und daher das Gegenteil eines Menschen, der einer besonders vulnerablen Personengruppe angehört. Die in der Beschwerde angeführten Berichte sind nicht geeignet, für den BF daraus eine Gefährdungssituation abzuleiten.
II.2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:römisch zwei.2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:
II.2.1. Zuständigkeitrömisch zwei.2.1. Zuständigkeit
Gemäß § 61 (1) AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idgF entscheidet derGemäß Paragraph 61, (1) AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF entscheidet der
Asylgerichtshof ... über... Beschwerden gegen Bescheide des
Bundesasylamtes, woraus sich im gegenständlichen Verfahren die Zuständigkeit des AsylGH ergibt.
II.2.2. Entscheidung durch den Einzelrichterrömisch zwei.2.2. Entscheidung durch den Einzelrichter
2. Gemäß § 61 (1) AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 4/2008 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über2. Gemäß Paragraph 61, (1) AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über
1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
2. [.....]
(2) [.....]
(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen
1. zurückweisende Bescheide
a)...
b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5
c)
2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung
(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.
Aufgrund der oben zitierten Bestimmung ist über die gegenständliche Beschwerde gem. § 61 Abs. 3 Z 1 lit. b und Z2 durch den Einzelrichter zu entscheiden.Aufgrund der oben zitierten Bestimmung ist über die gegenständliche Beschwerde gem. Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, Litera b und Z2 durch den Einzelrichter zu entscheiden.
II.2.3. Anzuwendendes Verfahrensrechtrömisch zwei.2.3. Anzuwendendes Verfahrensrecht
Gem. § 23 (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gem. Paragraph 23, (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat das erkennende Gericht, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Es ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat das erkennende Gericht, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Es ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Gem. §§ 74, 75 AsylG ist dieses Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 idgF zu führen zumal es am 31.12.2005 nicht anhängig war.Gem. Paragraphen 74, 75, AsylG ist dieses Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 idgF zu führen zumal es am 31.12.2005 nicht anhängig war.
II.2.4.1. § 5 AsylG lautet:römisch zwei.2.4.1. Paragraph 5, AsylG lautet:
"(1) Ein nicht gemäß § 4 erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin - Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Behörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist."(1) Ein nicht gemäß Paragraph 4, erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin - Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Behörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.
(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin - Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.(2) Gemäß Absatz eins, ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin - Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder bei der Behörde offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet."(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder bei der Behörde offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet."
§ 10 AsylG idgF lautet:Paragraph 10, AsylG idgF lautet:
"§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird;
2. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird;
3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und kein Fall der §§ 8 Abs 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.
(2) Ausweisungen nach Abs. 1 sind unzulässig, wenn(2) Ausweisungen nach Absatz eins, sind unzulässig, wenn
1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder
2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
d) der Grad der Integration;
e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;
f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.
(3) Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.(3) Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4) Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.(4) Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
..."
Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist somit ein nicht gemäß § 4 AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.2.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist somit ein nicht gemäß Paragraph 4, AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18.2.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.
Aufgrund des aus dem Akteninhalt ersichtlichen Datums der Asylantragstellung bezieht sich in casu § 5 AsylG auf die Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.2.2003 (Dublin II), da gemäß Artikel 29 leg. cit. diese Verordnung auf Asylanträge anwendbar ist, die ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten - dies ist der 1.9.2003 - gestellt werden.Aufgrund des aus dem Akteninhalt ersichtlichen Datums der Asylantragstellung bezieht sich in casu Paragraph 5, AsylG auf die Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18.2.2003 (Dublin römisch zwei), da gemäß Artikel 29 leg. cit. diese Verordnung auf Asylanträge anwendbar ist, die ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten - dies ist der 1.9.2003 - gestellt werden.
Weiters ist gemäß § 10 Abs 1 Z1 AsylG die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der § 10 Abs 3 und Abs 4 AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden.Weiters ist gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Z1 AsylG die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der Paragraph 10, Absatz 3 und Absatz 4, AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden.
II.2.4.2. § 28 AsylG lautet:römisch zwei.2.4.2. Paragraph 28, AsylG lautet:
"(1) Ist der Antrag voraussichtlich nicht zurückzuweisen, ist das Verfahren zuzulassen, soweit das Verfahren nicht vor Zulassung inhaltlich entschieden wird. Die Zulassung erfolgt durch Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte (§ 51); eines Bescheides bedarf es dann nicht. Die Zulassung steht einer späteren zurückweisenden Entscheidung nicht entgegen."(1) Ist der Antrag voraussichtlich nicht zurückzuweisen, ist das Verfahren zuzulassen, soweit das Verfahren nicht vor Zulassung inhaltlich entschieden wird. Die Zulassung erfolgt durch Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte (Paragraph 51,); eines Bescheides bedarf es dann nicht. Die Zulassung steht einer späteren zurückweisenden Entscheidung nicht entgegen.
(2) Entscheidet das Bundesasylamt nicht binnen zwanzig Tagen nach Einbringen des Antrags auf internationalen Schutz, dass der Antrag zurückzuweisen ist, ist der Antrag zuzulassen, es sei denn es werden Konsultationen gemäß der Dublin - Verordnung oder eines Vertrages über die Zuständigkeit zur Prüfung eines Asylantrages oder eines Antrages auf internationalen Schutz geführt. Das Führen solcher Konsultationen ist dem Asylwerber innerhalb der 20-Tages-Frist mitzuteilen. Diesfalls gilt die 20-Tages-Frist nicht. Diese gilt überdies nicht, wenn der Asylwerber am Verfahren nicht mitwirkt, dieses gegenstandslos wird oder er sich diesem entzieht. Ist der Asylwerber aus in seiner Person gelegenen Gründen nicht in der Lage, am Verfahren mitzuwirken, ist der Lauf der Frist nach Satz 1 gehemmt.
(3) Eine Stattgebung oder Abweisung des Antrags im Zulassungsverfahren ersetzt die Zulassungsentscheidung (Abs. 1). Wird der Antrag im Zulassungsverfahren abgewiesen, gilt dieser Antrag als zugelassen, wenn oder sobald der Beschwerde gegen diese Entscheidung aufschiebende Wirkung zukommt.(3) Eine Stattgebung oder Abweisung des Antrags im Zulassungsverfahren ersetzt die Zulassungsentscheidung (Absatz eins,). Wird der Antrag im Zulassungsverfahren abgewiesen, gilt dieser Antrag als zugelassen, wenn oder sobald der Beschwerde gegen diese Entscheidung aufschiebende Wirkung zukommt.
(4) Dem Asylwerber in der Erstaufnahmestelle ist eine ärztliche Untersuchung zu ermöglichen."
§ 29 AsylG lautet:Paragraph 29, AsylG lautet:
"(1) Zulassungsverfahren sind mit Einbringen von Anträgen auf internationalen Schutz zu beginnen und in einer Erstaufnahmestelle des Bundesasylamtes zu führen, soweit sich aus diesem Bundesgesetz nichts anderes ergibt. § 17 Abs. 3 und 6 gilt. Unverzüglich nach Einbringung des Antrages ist dem Asylwerber eine Orientierungsinformation und eine Erstinformation über das Asylverfahren in einer ihm verständlichen Sprache zu geben."(1) Zulassungsverfahren sind mit Einbringen von Anträgen auf internationalen Schutz zu beginnen und in einer Erstaufnahmestelle des Bundesasylamtes zu führen, soweit sich aus diesem Bundesgesetz nichts anderes ergibt. Paragraph 17, Absatz 3 und 6 gilt. Unverzüglich nach Einbringung des Antrages ist dem Asylwerber eine Orientierungsinformation und eine Erstinformation über das Asylverfahren in einer ihm verständlichen Sprache zu geben.
(2) Nach Einbringung des Antrags auf internationalen Schutz hat binnen 48 - längstens jedoch nach 72 - Stunden eine Befragung des Asylwerbers durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes (§ 19 Abs. 1) zu erfolgen, soweit eine solche Befragung im ausreichenden Umfang nicht bereits im Rahmen der Vorführung erfolgt ist. Samstage, Sonntage und gesetzliche Feiertage hemmen die Frist gemäß Satz 1.(2) Nach Einbringung des Antrags auf internationalen Schutz hat binnen 48 - längstens jedoch nach 72 - Stunden eine Befragung des Asylwerbers durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Paragraph 19, Absatz eins,) zu erfolgen, soweit eine solche Befragung im ausreichenden Umfang nicht bereits im Rahmen der Vorführung erfolgt ist. Samstage, Sonntage und gesetzliche Feiertage hemmen die Frist gemäß Satz 1.
(3) Nach Durchführung der notwendigen Ermittlungen hat die Behörde je nach Stand des Ermittlungsverfahrens
1. dem Asylwerber eine Aufenthaltsberechtigungskarte (§ 51) auszufolgen;1. dem Asylwerber eine Aufenthaltsberechtigungskarte (Paragraph 51,) auszufolgen;
2. seinem Antrag auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten stattzugeben (§ 3);2. seinem Antrag auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten stattzugeben (Paragraph 3,);
3. dem Asylwerber mit Verfahrensanordnung (§ 63 Abs. 2 AVG) mitzuteilen, dass beabsichtigt ist, seinem Antrag auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) stattzugeben und bezüglich des Status des Asylberechtigten abzuweisen;3. dem Asylwerber mit Verfahrensanordnung (Paragraph 63, Absatz 2, AVG) mitzuteilen, dass beabsichtigt ist, seinem Antrag auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) stattzugeben und bezüglich des Status des Asylberechtigten abzuweisen;
4. dem Asylwerber mit Verfahrensanordnung (§ 63 Abs. 2 AVG) mitzuteilen, dass beabsichtigt ist, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen (§§ 4, 5 und § 68 Abs. 1 AVG) oder4. dem Asylwerber mit Verfahrensanordnung (Paragraph 63, Absatz 2, AVG) mitzuteilen, dass beabsichtigt ist, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen (Paragraphen 4, 5 und Paragraph 68, Absatz eins, AVG) oder
5. dem Asylwerber mit Verfahrensanordnung (§ 63 Abs. 2 AVG) mitzuteilen, dass beabsichtigt ist, seinen Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen.5. dem Asylwerber mit Verfahrensanordnung (Paragraph 63, Absatz 2, AVG) mitzuteilen, dass beabsichtigt ist, seinen Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen.
(4) Bei Mitteilungen nach Abs. 3 Z 3 bis 5 hat die Behörde den Asylwerber zu einem Rechtsberater zu verweisen. Dem Asylwerber ist eine Aktenabschrift auszuhändigen und eine 24 Stunden nicht zu unterschreitende Frist zur Vorbereitung einzuräumen. Der Asylwerber und der Rechtsberater sind unter einem zu einer Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs nach Verstreichen dieser Frist zu laden. In dieser Frist hat eine Rechtsberatung (§§ 64, 65) zu erfolgen; dem Rechtsberater ist unverzüglich eine Aktenabschrift, soweit diese nicht von der Akteneinsicht ausgenommen ist (§ 17 Abs. 3 AVG), zugänglich zu machen (§ 57 Abs. 1 Z 3). Die Rechtsberatung hat, wenn der Asylwerber in der Erstaufnahmestelle versorgt wird, in dieser stattzufinden. Wird der Asylwerber angehalten, kann die Rechtsberatung auch in den Hafträumen erfolgen.(4) Bei Mitteilungen nach Absatz 3, Ziffer 3 bis 5 hat die Behörde den Asylwerber zu einem Rechtsberater zu verweisen. Dem Asylwerber ist eine Aktenabschrift auszuhändigen und eine 24 Stunden nicht zu unterschreitende Frist zur Vorbereitung einzuräumen. Der Asylwerber und der Rechtsberater sind unter einem zu einer Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs nach Verstreichen dieser Frist zu laden. In dieser Frist hat eine Rechtsberatung (Paragraphen 64, 65,) zu erfolgen; dem Rechtsberater ist unverzüglich eine Aktenabschrift, soweit diese nicht von der Akteneinsicht ausgenommen ist (Paragraph 17, Absatz 3, AVG), zugänglich zu machen (Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 3,). Die Rechtsberatung hat, wenn der Asylwerber in der Erstaufnahmestelle versorgt wird, in dieser stattzufinden. Wird der Asylwerber angehalten, kann die Rechtsberatung auch in den Hafträumen erfolgen.
(5) Bei der Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs hat der Rechtsberater anwesend zu sein. Zu Beginn dieser Einvernahme ist dem Asylwerber das bisherige Beweisergebnis vorzuhalten. Der Asylwerber hat die Möglichkeit, weitere Tatsachen und Beweismittel anzuführen oder vorzulegen."
Zunächst ist im gegenständlichen Verfahren zu prüfen, ob die zwanzigtägige Frist des § 28 Abs. 2 AsylG eingehalten worden ist, nach deren Ablauf der Antrag "zuzulassen" ist, wenn ihn das Bundesasylamt nicht zuvor zurückgewiesen hat (§ 28 Abs. 2 erster Satz AsylG), und innerhalb derer dem Asylwerber mitzuteilen ist, dass Konsultationen nach der Dublin-V geführt werden (§ 28 Abs. 2 zweiter Satz AsylG). "Diesfalls" - so § 28 Abs. 2 dritter Satz AsylG - "gilt die 20- Tages-Frist nicht". Das erkennende Gericht versteht diese "Nichtgeltung" dahin, dass "das Führen solcher Konsultationen" (§ 28 Abs. 2 dritter Satz AsylG) dem Asylwerber zwar innerhalb dieser Frist mitzuteilen ist, dass aber - geschieht dies - § 28 Abs. 2 erster Satz AsylG nicht anzuwenden ist, dass der Antrag daher in solchen Fällen nicht schon auf Grund des Fristablaufs zuzulassen ist. (Die Zwanzig-Tages-Frist "gilt" somit hinsichtlich der Mitteilung, nicht aber hinsichtlich der Entscheidung über den Antrag.) Es versteht sich von selbst, dass dies nur dann gelten kann, wenn Konsultationen auch tatsächlich geführt werden, wenn die Mitteilung darüber also zutrifft. Zusammengefasst bedeutet dies, dass der Antrag zuzulassen ist, wenn nicht 1. innerhalb von zwanzig Tagen nach seiner Einbringung Konsultationen eingeleitet werden undZunächst ist im gegenständlichen Verfahren zu prüfen, ob die zwanzigtägige Frist des Paragraph 28, Absatz 2, AsylG eingehalten worden ist, nach deren Ablauf der Antrag "zuzulassen" ist, wenn ihn das Bundesasylamt nicht zuvor zurückgewiesen hat (Paragraph 28, Absatz 2, erster Satz AsylG), und innerhalb derer dem Asylwerber mitzuteilen ist, dass Konsultationen nach der Dublin-V geführt werden (Paragraph 28, Absatz 2, zweiter Satz AsylG). "Diesfalls" - so Paragraph 28, Absatz 2, dritter Satz AsylG - "gilt die 20- Tages-Frist nicht". Das erkennende Gericht versteht diese "Nichtgeltung" dahin, dass "das Führen solcher Konsultationen" (Paragraph 28, Absatz 2, dritter Satz AsylG) dem Asylwerber zwar innerhalb dieser Frist mitzuteilen ist, dass aber - geschieht dies - Paragraph 28, Absatz 2, erster Satz AsylG nicht anzuwenden ist, dass der Antrag daher in solchen Fällen nicht schon auf Grund des Fristablaufs zuzulassen ist. (Die Zwanzig-Tages-Frist "gilt" somit hinsichtlich der Mitteilung, nicht aber hinsichtlich der Entscheidung über den Antrag.) Es versteht sich von selbst, dass dies nur dann gelten kann, wenn Konsultationen auch tatsächlich geführt werden, wenn die Mitteilung darüber also zutrifft. Zusammengefasst bedeutet dies, dass der Antrag zuzulassen ist, wenn nicht 1. innerhalb von zwanzig Tagen nach seiner Einbringung Konsultationen eingeleitet werden und
2. der Asylwerber innerhalb dieser Frist darüber informiert wird.
Daraus ergibt sich im gegenständlichen Fall Folgendes:
Vom Bundesasylamt wurde am 10.08.2010 gemäß Art. 10 (1) der Dublin II VO ein Aufnahmeersuchen an Griechenland gestellt (AS 27ff). Das Führen von Konsultationen wurde dem BF mit Schreiben vom 10.08.2010 am 10.08.2010 mitgeteilt (AS 57).Vom Bundesasylamt wurde am 10.08.2010 gemäß Artikel 10, (1) der Dublin römisch zwei VO ein Aufnahmeersuchen an Griechenland gestellt (AS 27ff). Das Führen von Konsultationen wurde dem BF mit Schreiben vom 10.08.2010 am 10.08.2010 mitgeteilt (AS 57).
Das Aufnahmeersuchen stützte sich auf die illegale Einreise des BF nach Griechenland innerhalb der letzten zwölf Monate und die Angaben des BF darüber. Da Griechenland nicht innerhalb der Monatsfrist gemäß Art. 18 (7) der Dublin II-VO antwortete, wurde diesem Mitgliedstaat mit Schreiben vom 13.09.2010 mitgeteilt, dass gemäß Artikel 18 (7) der Dublin II VO von der Zuständigkeit Griechenlands ausgegangen werde (AS 67).Das Aufnahmeersuchen stützte sich auf die illegale Einreise des BF nach Griechenland innerhalb der letzten zwölf Monate und die Angaben des BF darüber. Da Griechenland nicht innerhalb der Monatsfrist gemäß Artikel 18, (7) der Dublin II-VO antwortete, wurde diesem Mitgliedstaat mit Schreiben vom 13.09.2010 mitgeteilt, dass gemäß Artikel 18 (7) der Dublin römisch zwei VO von der Zuständigkeit Griechenlands ausgegangen werde (AS 67).
Die 20-Tagesfrist galt daher nicht.
In dem bezeichneten Schreiben wurde auf 20 (1) (c) der Dublin II-VO Bezug genommen. Im gegeben Fall ist das unrichtig, weil kein Fall der Wiederaufnahme vorliegt. Das schadet hier aber nicht, weil die richtigen Normen ( 10 (1) und 18 (7)) angeführt sind.
Im gegenständlichen Fall ergeben sich keine weiteren Hinweise, dass durch das Bundesasylamt nicht gem. den Bestimmungen der §§ 28 und 29 AsylG vorgegangen worden wäre. Auch andere Verfahrensverstöße sind nicht erkennbar.Im gegenständlichen Fall ergeben sich keine weiteren Hinweise, dass durch das Bundesasylamt nicht gem. den Bestimmungen der Paragraphen 28 und 29 AsylG vorgegangen worden wäre. Auch andere Verfahrensverstöße sind nicht erkennbar.
II.2.4.3. Die Dublin II VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts der Europäischen Union, die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebensowenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.römisch zwei.2.4.3. Die Dublin römisch zwei VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts der Europäischen Union, die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebensowenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.
Es ist daher zunächst zu überprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Art. 5 Abs 1 Dublin II VO) Kriterien der Art. 6-12 bzw 14 und Art. 15 Dublin II VO zuständig ist oder die Zuständigkeit bei ihm selbst nach dem Auffangtatbestand des Art. 13 Dublin II VO (erste Asylantragstellung) liegt und sich so eine Verpflichtung zur Aufnahme bzw. Wiederaufnahme des BF gem. Art. 16 ff Dublin II VO eines Partnerstaates ergibt.Es ist daher zunächst zu überprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Artikel 5, Absatz eins, Dublin römisch zwei VO) Kriterien der Artikel 6 -, 12, bzw 14 und Artikel 15, Dublin römisch zwei VO zuständig ist oder die Zuständigkeit bei ihm selbst nach dem Auffangtatbestand des Artikel 13, Dublin römisch zwei VO (erste Asylantragstellung) liegt und sich so eine Verpflichtung zur Aufnahme bzw. Wiederaufnahme des BF gem. Artikel 16, ff Dublin römisch zwei VO eines Partnerstaates ergibt.
Die Dublin II-VO sieht in den Art. 6 bis 14 des Kapitels III Zuständigkeitskriterien vor, die gemäß Art. 5 Abs. 1 Dublin II-VO in der im Kapitel III genannten Reihenfolge Anwendung finden. Gemäß Art. 5 Abs. 2 Dublin II-VO wird bei der Bestimmung des nach diesen Kriterien zuständigen Mitgliedstaats von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Asylbewerber seinen Antrag zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt. Gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO kann jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der betreffende Mitgliedstaat wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat im Sinne dieser Verordnung und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen.Die Dublin II-VO sieht in den Artikel 6 bis 14 des Kapitels römisch drei Zuständigkeitskriterien vor, die gemäß Artikel 5, Absatz eins, Dublin II-VO in der im Kapitel römisch drei genannten Reihenfolge Anwendung finden. Gemäß Artikel 5, Absatz 2, Dublin II-VO wird bei der Bestimmung des nach diesen Kriterien zuständigen Mitgliedstaats von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Asylbewerber seinen Antrag zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt. Gemäß Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO kann jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der betreffende Mitgliedstaat wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat im Sinne dieser Verordnung und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen.
Im vorliegenden Fall liegt eine Zuständigkeit Griechenlands gemäß Art. 10 (1) der Dublin II VO vor. Das Bundesasylamt ging zu Recht von der Zuständigkeit Griechenlands - wegen der illegalen Einreise in diesem Mitgliedstaat - aus.Im vorliegenden Fall liegt eine Zuständigkeit Griechenlands gemäß Artikel 10, (1) der Dublin römisch zwei VO vor. Das Bundesasylamt ging zu Recht von der Zuständigkeit Griechenlands - wegen der illegalen Einreise in diesem Mitgliedstaat - aus.
Es sind aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeit Griechenlands wegen Verletzung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin II VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1/2007, 22ff; vgl auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006, Zl. 2005/20/0444). Das Konsultationsverfahren erfolgte ansonsten mängelfrei. Das Bundesasylamt hat auch in der Begründung dieses Ersuchens nichts Wesentliches verschwiegen.Es sind aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeit Griechenlands wegen Verletzung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin römisch zwei VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1 aus 2007,, 22ff; vergleiche auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006, Zl. 2005/20/0444). Das Konsultationsverfahren erfolgte ansonsten mängelfrei. Das Bundesasylamt hat auch in der Begründung dieses Ersuchens nichts Wesentliches verschwiegen.
Griechenland wurde schließlich durch Verfristung gemäß Art. 18 (7) der Dublin II VO zuständig, weil eine Antwort nicht fristgerecht erging.Griechenland wurde schließlich durch Verfristung gemäß Artikel 18, (7) der Dublin römisch zwei VO zuständig, weil eine Antwort nicht fristgerecht erging.
Im Lichte des Art. 7 VO 1560/2003 ergibt sich auch keine Verpflichtung seitens der beteiligten Mitgliedstaaten oder seitens der Regelungen der Dublin II VO, dass die Überstellung in einer Weise durchgeführt wird, die potentiell belastenden Zwangscharakter aufweist.Im Lichte des Artikel 7, VO 1560 aus 2003, ergibt sich auch keine Verpflichtung seitens der beteiligten Mitgliedstaaten oder seitens der Regelungen der Dublin römisch zwei VO, dass die Überstellung in einer Weise durchgeführt wird, die potentiell belastenden Zwangscharakter aufweist.
Hinweise auf weitere, die Zuständigkeit Griechenlands ausschließende Rechtsgrundlagen und Sachverhalte konnten bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht erkannt werden.
Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs 2 Dublin II VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher - entsprechend den Ausführungen in der Beschwerde - noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre. Dazu vertrat der Verfassungsgerichtshof die Auffassung, dass Österreich, um Verletzungen der Art. 3 und 8 MRK zu vermeiden, von seinem Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen müsse (VfSlg. 16.122/2001; vgl. weiters VfSlg. 16.160/2001 sowie VfGH 11.6.2001, B 308/00;Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher - entsprechend den Ausführungen in der Beschwerde - noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre. Dazu vertrat der Verfassungsgerichtshof die Auffassung, dass Österreich, um Verletzungen der Artikel 3 und 8 MRK zu vermeiden, von seinem Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen müsse (VfSlg. 16.122 aus 2001,; vergleiche weiters VfSlg. 16.160 aus 2001, sowie VfGH 11.6.2001, B 308/00;
11.6.2001, B 1247/00; 11.6.2001, B 1351/00; 11.6.2001, B 1749/00;
26.11.2001, B 901/01). Dieser Rechtsansicht schloss sich der Verwaltungsgerichtshof an (VwGH 23.1.2003, 2000/01/0498 - verst. Sen. und die folgende stRsp., zuletzt VwGH 31.3.2005, 2002/20/0582;
30.6.2005, 2002/20/0276; 24.11.2005, 2002/20/0377). Nach Ansicht beider Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts gilt nichts anderes für das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-V (VfGH 15.10.2004, G 237/03 ua.; 17.6.2005, B 336/05; VwGH 31.5.2005, 2005/20/0095), sodass sich die Rechtsprechung zur alten auf die neue Rechtslage übertragen lässt (VwGH 31.5.2005, 2005/20/0095).30.6.2005, 2002/20/0276; 24.11.2005, 2002/20/0377). Nach Ansicht beider Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts gilt nichts anderes für das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin-V (VfGH 15.10.2004, G 237/03 ua.; 17.6.2005, B 336/05; VwGH 31.5.2005, 2005/20/0095), sodass sich die Rechtsprechung zur alten auf die neue Rechtslage übertragen lässt (VwGH 31.5.2005, 2005/20/0095).
II.2.4.4. Mögliche Verletzung des Art. 8 EMRKrömisch zwei.2.4.4. Mögliche Verletzung des Artikel 8, EMRK
Familiäre Bezüge in Österreich sind im Verfahren nicht hervorgekommen, ebenso wenig - schon aufgrund der relativ kurzen Aufenthaltsdauer - schützenswerte Aspekte des Privatlebens wie beispielsweise eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer (vgl. VfGH 26.02.2007, ZI 1802, 1803/06-11). Derartige Umstände sind auch vom BF zu keinem Zeitpunkt behauptet worden.Familiäre Bezüge in Österreich sind im Verfahren nicht hervorgekommen, ebenso wenig - schon aufgrund der relativ kurzen Aufenthaltsdauer - schützenswerte Aspekte des Privatlebens wie beispielsweise eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer vergleiche VfGH 26.02.2007, ZI 1802, 1803/06-11). Derartige Umstände sind auch vom BF zu keinem Zeitpunkt behauptet worden.
II.2.4.5. Prüfung der Sicherheit von Griechenland, mögliche Verletzung von Art. 3 EMRKrömisch zwei.2.4.5. Prüfung der Sicherheit von Griechenland, mögliche Verletzung von Artikel 3, EMRK
Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Gemeinschaftsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin II VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall gemeinschaftsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II VO zwingend geboten sei (vgl. hierzu jüngst auch Erk. d. VwGH vom 23.1.2007, 2006/01/0949).Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Gemeinschaftsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin römisch zwei VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall gemeinschaftsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO zwingend geboten sei vergleiche hierzu jüngst auch Erk. d. VwGH vom 23.1.2007, 2006/01/0949).
Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerweise an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl. auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). Maßgeblich ist, ob aufgrund eines solchen Vorbringens eine individuelle Gefahrenprognose zu treffen ist, wonach der Asylwerber in dem nach der Dublin II VO zuständigen Mitgliedstaat im Fall der Berechtigung seines Schutzbegehrens, also der Glaubhaftmachung des von ihm behaupteten Bedrohungsbildes der realen Gefahr einer unzulässigen Kettenabschiebung in den Herkunftsstaat ausgesetzt wäre.Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerweise an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vergleiche auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). Maßgeblich ist, ob aufgrund eines solchen Vorbringens eine individuelle Gefahrenprognose zu treffen ist, wonach der Asylwerber in dem nach der Dublin römisch zwei VO zuständigen Mitgliedstaat im Fall der Berechtigung seines Schutzbegehrens, also der Glaubhaftmachung des von ihm behaupteten Bedrohungsbildes der realen Gefahr einer unzulässigen Kettenabschiebung in den Herkunftsstaat ausgesetzt wäre.
Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Art. 16 Abs 1 lit. e Dublin II VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025).Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin römisch zwei VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025).
Weiterhin hatte das erkennende Gericht folgende Umstände zu berücksichtigen:
Bei entsprechender Häufung von Fällen, in denen in Folge Ausübung des Selbsteintrittsrechts die gemeinschaftsrechtliche Zuständigkeit nicht effektuiert werden kann, kann eine Gefährdung des "effet utile" Grundsatzes des Gemeinschaftsrechts entstehen.
Zur effektiven Umsetzung des Gemeinschaftsrechts sind alle staatlichen Organe kraft Gemeinschaftsrechts verpflichtet.
Der Verordnungsgeber der Dublin II VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte (vgl insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin II VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen.Der Verordnungsgeber der Dublin römisch zwei VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte vergleiche insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin römisch zwei VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen.
Die allfällige Rechtswidrigkeit von Gemeinschaftsrecht kann nur von den zuständigen gemeinschaftsrechtlichen Organen, nicht aber von Organen der Mitgliedstaaten rechtsgültig festgestellt werden. Der EGMR hat festgestellt, dass der Rechtsschutz des Gemeinschaftsrechts regelmäßig den Anforderungen der EMRK entspricht (Bosphorus Airlines v Irland, Rs 45036/98).
Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des § 5 Abs 3 AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Eine Rechtsprechung, die in bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls rechtswidrig.Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Eine Rechtsprechung, die in bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls rechtswidrig.
Im Erk. vom 23.1.2007, 2006/01/0949 führte der VwGH, auf welches dieser auch im Erk. vom 12.12.2007, Zl 2006/19/1022 verweist, konkret aus:
"...Zum anderen ging es dem Gesetzgeber darum, mit § 5 Abs. 3 AsylG 2005 eine "Beweisregel" zu schaffen, die es - im Hinblick auf die vom Rat der Europäischen Union vorgenommene normativeVergewisserung - grundsätzlich nicht notwendig macht, die Sicherheit des Asylwerbers vor "Verfolgung" in dem nach der Dublin- Verordnung zuständigen Mitgliedstaat (insbesondere gemeint im Sinne der Achtung der Grundsätze des Non-Refoulements durch diesen Staat) von Amts wegen in Zweifel zu ziehen. Die damit aufgestellte Sicherheitsvermutung ist jedoch widerlegt, wenn besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder bei der Behörde offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in diesem Mitgliedstaat sprechen."...Zum anderen ging es dem Gesetzgeber darum, mit Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 eine "Beweisregel" zu schaffen, die es - im Hinblick auf die vom Rat der Europäischen Union vorgenommene normativeVergewisserung - grundsätzlich nicht notwendig macht, die Sicherheit des Asylwerbers vor "Verfolgung" in dem nach der Dublin- Verordnung zuständigen Mitgliedstaat (insbesondere gemeint im Sinne der Achtung der Grundsätze des Non-Refoulements durch diesen Staat) von Amts wegen in Zweifel zu ziehen. Die damit aufgestellte Sicherheitsvermutung ist jedoch widerlegt, wenn besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder bei der Behörde offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in diesem Mitgliedstaat sprechen.
Die Wendung "in der Person des Asylwerbers gelegene besondere Gründe" gleicht schon ihrem Wortlaut nach dem § 4 Abs. 2 AsylG ("Sofern nicht besondere, in der Person des Asylwerbers gelegene Umstände ausnahmsweise für eine gegenteilige Annahme sprechen, ist Drittstaatssicherheit in Liechtenstein und der Schweiz jedenfalls gegeben."). Zu dieser letztgenannten Bestimmung hat der Verfassungsgerichtshof in dem Erkenntnis vom 15. Oktober 2004, G 237/03 u.a. (Punkt III.1.6.1 der Entscheidungsgründe), ausgeführt, die Regelung dürfe nicht eng ausgelegt werden und erfasse alle Umstände, die sich auf die besondere Situation des einzelnen Asylwerbers auswirken, daher auch solche, die durch die Änderung der Rechtslage oder der Behördenpraxis bewirkt werden.Die Wendung "in der Person des Asylwerbers gelegene besondere Gründe" gleicht schon ihrem Wortlaut nach dem Paragraph 4, Absatz 2, AsylG ("Sofern nicht besondere, in der Person des Asylwerbers gelegene Umstände ausnahmsweise für eine gegenteilige Annahme sprechen, ist Drittstaatssicherheit in Liechtenstein und der Schweiz jedenfalls gegeben."). Zu dieser letztgenannten Bestimmung hat der Verfassungsgerichtshof in dem Erkenntnis vom 15. Oktober 2004, G 237/03 u.a. (Punkt römisch drei.1.6.1 der Entscheidungsgründe), ausgeführt, die Regelung dürfe nicht eng ausgelegt werden und erfasse alle Umstände, die sich auf die besondere Situation des einzelnen Asylwerbers auswirken, daher auch solche, die durch die Änderung der Rechtslage oder der Behördenpraxis bewirkt werden.
Der Verwaltungsgerichtshof geht - mangels gegenteiliger Anhaltspunkte in den Materialien zum AsylG 2005 - davon aus, dass diese Auslegung auch für § 5 Abs. 3 AsylG 2005 maßgeblich ist.Der Verwaltungsgerichtshof geht - mangels gegenteiliger Anhaltspunkte in den Materialien zum AsylG 2005 - davon aus, dass diese Auslegung auch für Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 maßgeblich ist.
Was die Frage der "Beweislast" anbelangt, so ist vorweg klarzustellen, dass bei Vorliegen "offenkundiger" Gründe (zum Begriff der "Offenkundigkeit" vgl. § 45 Abs. 1 AVG und die dazu ergangene Judikatur, beispielsweise zitiert in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998), E 27 zu § 45 AVG) eine Mitwirkung des Asylwerbers zur Widerlegung der in § 5 Abs. 3 AsylG 2005 implizit aufgestellten Vermutung nicht erforderlich ist.Was die Frage der "Beweislast" anbelangt, so ist vorweg klarzustellen, dass bei Vorliegen "offenkundiger" Gründe (zum Begriff der "Offenkundigkeit" vergleiche Paragraph 45, Absatz eins, AVG und die dazu ergangene Judikatur, beispielsweise zitiert in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998), E 27 zu Paragraph 45, AVG) eine Mitwirkung des Asylwerbers zur Widerlegung der in Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 implizit aufgestellten Vermutung nicht erforderlich ist.
Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist. Es versteht sich von selbst, dass bei der Beurteilung, ob die geforderte "Glaubhaftmachung" gelungen ist, der besonderen Situation von Asylwerbern, die häufig keine Möglichkeit der Beischaffung von entsprechenden Beweisen haben (vgl. dazu auch Punkt III.2.4. der Entscheidungsgründe im bereits zitierte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 15. Oktober 2004), Rechnung getragen werden muss (in diesem Sinne auch Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, 226).Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist. Es versteht sich von selbst, dass bei der Beurteilung, ob die geforderte "Glaubhaftmachung" gelungen ist, der besonderen Situation von Asylwerbern, die häufig keine Möglichkeit der Beischaffung von entsprechenden Beweisen haben vergleiche dazu auch Punkt römisch drei.2.4. der Entscheidungsgründe im bereits zitierte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 15. Oktober 2004), Rechnung getragen werden muss (in diesem Sinne auch Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, 226).
Hat der Asylwerber die oben angesprochenen besonderen Gründe glaubhaft gemacht, ist die dem § 5 Abs. 3 AsylG 2005 immanente Vermutung der im zuständigen Mitgliedstaat gegebenen Sicherheit vor Verfolgung widerlegt. In diesem Fall sind die Asylbehörden gehalten, allenfalls erforderliche weitere Erhebungen (auch) von Amts wegen durchzuführen, um die (nach der Rechtsprechung des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes erforderliche) Prognose, der Asylwerber werde bei Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat der realen Gefahr ("real risk") einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt sein, erstellen zu können. Diese Ermittlungspflicht ergibt sich aus § 18 AsylG 2005, die insoweit von § 5 Abs 3 AsylG 2005 unberührt bleibt."Hat der Asylwerber die oben angesprochenen besonderen Gründe glaubhaft gemacht, ist die dem Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 immanente Vermutung der im zuständigen Mitgliedstaat gegebenen Sicherheit vor Verfolgung widerlegt. In diesem Fall sind die Asylbehörden gehalten, allenfalls erforderliche weitere Erhebungen (auch) von Amts wegen durchzuführen, um die (nach der Rechtsprechung des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes erforderliche) Prognose, der Asylwerber werde bei Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat der realen Gefahr ("real risk") einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt sein, erstellen zu können. Diese Ermittlungspflicht ergibt sich aus Paragraph 18, AsylG 2005, die insoweit von Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 unberührt bleibt."
Die oa. Ausführungen in Bezug auf die normative Vergewisserung der Sicherheit gelten im Grunde auch für Griechenland, auch wenn einzuräumen ist, dass in Bezug auf die Lage von Asylwerbern in Griechenland die beschriebenen Probleme bestehen. Es ist daher eine Prüfung des Vorbringens des BF im Lichte dieser bekannten Problemfelder geboten.
Im gegenständlichen Fall äußerte sich der BF in der im Punkt I.3. beschriebenen Weise zur Lage in Griechenland.Im gegenständlichen Fall äußerte sich der BF in der im Punkt römisch eins.3. beschriebenen Weise zur Lage in Griechenland.
Konkretisierend wird hierzu Folgendes ausgeführt:
Soweit der Beschwerdeführer die Versorgungssituation in Griechenland kritisiert, ist zunächst auf die diesbezüglichen Länderfeststellungen des Bundesasylamtes hinzuweisen, wonach Asylwerber mit der Asylantragstellung, welche ihnen bei einer Rücküberstellung am Flughafen ermöglicht wird, die "rosa Karte" erhalten, womit sie ein Recht auf Unterkunft und Verpflegung haben, legal einer Beschäftigung nachgehen können und vollen Zugang zur Gesundheitsversorgung erhalten. Den Feststellungen des Bundesasylamtes zufolge werden Asylwerber in Griechenland auch tatsächlich versorgt, wobei allerdings erhebliche Kapazitätsprobleme bestehen, sodass die tatsächliche Inanspruchnahme etwa einer Unterkunft mitunter nicht ohne längere Wartezeiten möglich ist. Zu berücksichtigen ist hierbei allerdings, dass neben staatlichen Versorgungseinrichtungen auch humanitäre Organisationen existieren, von denen mittellose Asylwerber ebenfalls Versorgung und Unterstützung erhalten.
Die Feststellungen des Bundesasylamtes erhalten auch Bestätigung durch den Bericht des Österreichischen Roten Kreuzes und der Caritas Österreich (The Situation of Persons returned by Austria to Greece under the Dublin Regulation; Report on a joint Fact-Finding Mission to Greece; May 23rd - 28th 2009, 17.08.2009), zumal sich daraus ergibt, dass von staatlicher Seite Anstrengungen zur Unterbringung von Dublin-Rückkehrern getroffen werden, wobei vulnerable Gruppen bzw. "sensible Fälle" prioritär behandelt werden, auch Familien staatlicherseits untergebracht und auch alleinstehende männliche Personen in griechischen Flüchtlingslagern versorgt werden und dass in anderen Fällen, in welchen keine (zeitnahe) staatliche Unterbringung erfolgt, Versorgungsmöglichkeiten durch (zum Teil staatlich geförderte) Hilfsorganisationen und private Unterbringungsmöglichkeiten vorhanden sind. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass Versorgungsleistungen völlig fehlen würden oder Asylwerber etwa systematisch davon ausgeschlossen wären und dass Asylwerber, welche nach der Dublin II-VO nach Griechenland rücküberstellt werden, in Griechenland allgemein in eine existenzielle Notlage geraten würden; auch aus den in der Beschwerde angesprochenen Berichten und auch aus dem UNHCR-Positionspapier zu Griechenland ergibt sich Solches nicht.
Die durch Kapazitätsprobleme bedingten mitunter auch längeren Wartezeiten bei der Inanspruchnahme von Unterkunft und Versorgung können jedoch im Einzellfall bei Asylwerbern, bei denen im Hinblick auf Gesundheitszustand, persönliche Merkmale oder Lebensumstände besondere individuelle Gründe für die Annahme einer speziellen Schutzbedürftigkeit bestehen (zB Personen mit Erkrankungen, Familien mit Kleinkindern oder schwangeren Frauen), zu einer Situation führen, in welcher die Rücküberstellung nach Griechenland im Widerspruch zu Art. 3 EMRK stehen kann (vgl. dazu die Entscheidungen des Asylgerichtshofes etwa vom 16.11.2009, S14 406.668-2/2009/4E oder vom 22.10.2009, S14 409.393-1/2009/3E).Die durch Kapazitätsprobleme bedingten mitunter auch längeren Wartezeiten bei der Inanspruchnahme von Unterkunft und Versorgung können jedoch im Einzellfall bei Asylwerbern, bei denen im Hinblick auf Gesundheitszustand, persönliche Merkmale oder Lebensumstände besondere individuelle Gründe für die Annahme einer speziellen Schutzbedürftigkeit bestehen (zB Personen mit Erkrankungen, Familien mit Kleinkindern oder schwangeren Frauen), zu einer Situation führen, in welcher die Rücküberstellung nach Griechenland im Widerspruch zu Artikel 3, EMRK stehen kann vergleiche dazu die Entscheidungen des Asylgerichtshofes etwa vom 16.11.2009, S14 406.668-2/2009/4E oder vom 22.10.2009, S14 409.393-1/2009/3E).
Es ist daher zu fragen, welche Folgen im Fall des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund dieser - auch mit Wartezeiten einhergehenden - Versorgungslage im Falle seiner Rücküberstellung nach Griechenland zu erwarten sind. Der Beschwerdeführer hätte als "Dublin-Rückkehrer" die Möglichkeit der Stellung eines Asylantrages am Ankunftsort und somit auch des unmittelbaren Zuganges zur "rosa Karte", die wiederum vollen Zugang zu den (medizinischen -siehe unten-) Versorgungseinrichtungen und zum Arbeitsmarkt gewährt. Dadurch sollte es dem Beschwerdeführer jedenfalls möglich sein, - gegebenenfalls durch Aufnahme einer legalen Beschäftigung - zumindest seinen notwendigen Lebensunterhalt zu bestreiten.
Es sei an dieser Stelle auch darauf hinzuweisen, dass der BF angab, bereits vor seiner Weiterreise nach Österreich in Griechenland (zwei Wochen) aufhältig gewesen zu sein und war er hierbei offensichtlich in der Lage, seine dringendsten Lebensbedürfnisse zu decken. Weder brachte der BF gegenteiliges substantiiert hervor, noch ergeben sich sonst aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Akt, dass sich der BF nach seiner Einreise nach Österreich in einem dermaßen verwahrlosten Eindruck befand, der den Schluss zuließe, dass er vor seiner Reise nach Österreich eine Zeitlang Lebensumständen ausgesetzt war, in der der BF nicht in der Lage war, seine dringendsten Lebensbedürfnisse zu decken.
Es ist daher davon auszugehen, dass vor dem Hintergrund der individuellen Überlebensfähigkeiten des BF und den in Griechenland vorzufindenden Verhältnissen der BF in der Lage ist seine dringendsten Lebensbedürfnisse so weit zu befriedigen, dass er nicht in eine dauerhaft ausweglose Lage gedrängt wird.
Vor diesem Hintergrund kommen Befürchtungen, der Beschwerdeführer könnte bei einer Rücküberstellung nach Griechenland in eine ausweglose Situation geraten, nicht auf. Mit einer - seine elementaren Lebensbedürfnisse abdeckenden - (Grund)Versorgung, sei es auch durch Hilfsorganisationen oder kirchliche Einrichtungen, kann der Beschwerdeführer bei einer Rücküberstellung nach Griechenland jedenfalls rechnen. Im Fall des Beschwerdeführers, bei dem im Hinblick auf Gesundheitszustand, persönliche Merkmale oder Lebensumstände besondere individuelle Gründe für die Annahme einer speziellen Schutzbedürftigkeit nicht bestehen, kann jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, dass in Griechenland seine elementarsten Grundbedürfnisse und allenfalls sogar sein Überleben in Frage gestellt wären. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rücküberstellung nach Griechenland die ihm dort zustehenden (medizinischen) Versorgungs- Unterkunfts- und Sozialleistungen, allenfalls unter Einhaltung einer dem Beschwerdeführer aber aufgrund seiner persönlichen Situation zumutbaren längeren Wartezeit, erhalten wird, wenn er sie in Anspruch nehmen will.
Auch (bzw. gerade für) rücküberstellte alleinstehende, junge und gesunde Männer - wie den Beschwerdeführer - bestehen in Griechenland nach dem Gesagten jedenfalls Möglichkeiten, ihre elementarsten Grundbedürfnisse, wie Nahrung und Unterkunft, zu decken. Fallbezogen kann daher aufgrund der persönlichen Situation des Beschwerdeführers kein "real risk" erkannt werden, dass der Beschwerdeführer im Hinblick auf die Versorgung und Unterbringung in Griechenland in eine Art. 3 EMRK widersprechende Situation geraten könnte (vgl. auch die Zulässigkeitsentscheidung des EGMR vom 2.12.2008 in der Rechtssache 32733/08 [K.R.S. gegen das Vereinigte Königreich], in welcher der EGMR die Überstellung eines iranischen Asylwerbers vom Vereinigten Königreich nach Griechenland als mit [Art. 3] der EMRK im Einklang stehend befunden hat, obwohl dem EGMR das UNHCR-Positionspapier vom 15.04.2008 vorgelegen hat, in welchem die Aufnahmebedingungen in Griechenland seitens des UNHCR als problematisch bewertet worden waren).Auch (bzw. gerade für) rücküberstellte alleinstehende, junge und gesunde Männer - wie den Beschwerdeführer - bestehen in Griechenland nach dem Gesagten jedenfalls Möglichkeiten, ihre elementarsten Grundbedürfnisse, wie Nahrung und Unterkunft, zu decken. Fallbezogen kann daher aufgrund der persönlichen Situation des Beschwerdeführers kein "real risk" erkannt werden, dass der Beschwerdeführer im Hinblick auf die Versorgung und Unterbringung in Griechenland in eine Artikel 3, EMRK widersprechende Situation geraten könnte vergleiche auch die Zulässigkeitsentscheidung des EGMR vom 2.12.2008 in der Rechtssache 32733/08 [K.R.S. gegen das Vereinigte Königreich], in welcher der EGMR die Überstellung eines iranischen Asylwerbers vom Vereinigten Königreich nach Griechenland als mit ["Art". 3] der EMRK im Einklang stehend befunden hat, obwohl dem EGMR das UNHCR-Positionspapier vom 15.04.2008 vorgelegen hat, in welchem die Aufnahmebedingungen in Griechenland seitens des UNHCR als problematisch bewertet worden waren).
Soweit verschiedene (verfahrensrechtliche) Aspekte des griechischen Asylverfahrens und der Entscheidungspraxis in Griechenland kritisiert werden, werden keine konkreten Anhaltspunkte aufgezeigt, die im vorliegenden Fall die Verfahrensgestaltung oder die Entscheidungspraxis unter Gesichtspunkten der EMRK oder des Gemeinschaftsrechtes bedenklich erscheinen lassen würden. Das Beschwerdevorbringen und die in der Beschwerde angeführten Berichte sind nicht geeignet, die umfassenden Feststellungen des Bundesasylamtes zum griechischen Asylverfahren in Frage zu stellen.
Auch hinsichtlich Zugang zum Asylverfahren in Griechenland ist aufgrund der Feststellungen des Bundesasylamtes davon auszugehen, dass Asylwerber, welche - wie der Beschwerdeführer - im Rahmen der Dublin II-VO nach Griechenland überstellt werden, vollen Zugang zum griechischen Asylverfahren haben, zumal sie bei der Ankunft (am Flughafen) die Möglichkeit der Asylantragstellung mit Ausfolgung der "rosa Karte" erhalten (vgl. auch den bereits angesprochenen Bericht des Österreichischen Roten Kreuzes/Caritas Österreich vom 17.08.2009).Auch hinsichtlich Zugang zum Asylverfahren in Griechenland ist aufgrund der Feststellungen des Bundesasylamtes davon auszugehen, dass Asylwerber, welche - wie der Beschwerdeführer - im Rahmen der Dublin II-VO nach Griechenland überstellt werden, vollen Zugang zum griechischen Asylverfahren haben, zumal sie bei der Ankunft (am Flughafen) die Möglichkeit der Asylantragstellung mit Ausfolgung der "rosa Karte" erhalten vergleiche auch den bereits angesprochenen Bericht des Österreichischen Roten Kreuzes/Caritas Österreich vom 17.08.2009).
Der Umstand, dass im vorliegenden Fall die Zustimmung Griechenlands nicht ausdrücklich, sondern durch Verfristung erfolgte, gibt keinen Grund zu der Annahme, dass Griechenland dem Beschwerdeführer rechtswidrigerweise den Zugang zum Asylverfahren verweigern könnte, zumal es einer zusätzlichen "ausdrücklichen Zustimmungserklärung" Griechenlands im Falle einer - wie fallbezogen - durch Verfristung eingetretenen Zuständigkeit für die Aufnahmeverpflichtung nicht bedarf. Die Möglichkeit der Einholung einer Bestätigung des zuständigen Mitgliedsstaates iSv Art. 10 Abs. 2 Durchführungsverordnung, wonach die sich aus der Überschreitung der Antwortfrist ergebende Verantwortung anerkannt wird, besteht zusätzlich und fakultativ und ändert nichts an der bereits eingetretenen Zuständigkeit und Aufnahmeverpflichtung.Der Umstand, dass im vorliegenden Fall die Zustimmung Griechenlands nicht ausdrücklich, sondern durch Verfristung erfolgte, gibt keinen Grund zu der Annahme, dass Griechenland dem Beschwerdeführer rechtswidrigerweise den Zugang zum Asylverfahren verweigern könnte, zumal es einer zusätzlichen "ausdrücklichen Zustimmungserklärung" Griechenlands im Falle einer - wie fallbezogen - durch Verfristung eingetretenen Zuständigkeit für die Aufnahmeverpflichtung nicht bedarf. Die Möglichkeit der Einholung einer Bestätigung des zuständigen Mitgliedsstaates iSv Artikel 10, Absatz 2, Durchführungsverordnung, wonach die sich aus der Überschreitung der Antwortfrist ergebende Verantwortung anerkannt wird, besteht zusätzlich und fakultativ und ändert nichts an der bereits eingetretenen Zuständigkeit und Aufnahmeverpflichtung.
Soweit die Beschwerde auf das griechische Asylsystem Bezug nimmt, ist festzuhalten, dass die bisherige Berufungsbehörde für neue Verfahren abgeschafft wurde, jedoch weiterhin ein Rechtsmittel an den Staatsrat erhoben werden kann, wobei nicht ersichtlich ist, dass dergestalt eine Aufhebung von Entscheidungen bei (groben) Verfahrensfehlern (Willkür) und eine Hintanhaltung von Verstößen gegen die EMRK (oder des Gemeinschaftsrechtes) nicht gewährleistet wären. Ergänzend dazu sind negative Erstentscheidungen (Artikel 2) nunmehr zu begründen und haben eine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten. Zusätzlich wurde ein beratendes "Refugee Commitee", unter Beteiligung des UNHCR (welcher dies bis dato abgelehnt hat), eingerichtet, welches nach einem Interview unter Beiziehung eines Dolmetschers eine begründete Empfehlung an die Erstbehörde abgibt, die eine davon abweichende Entscheidung zu begründen hat (Artikel 3). Insgesamt ergibt sich daraus keine derartige Veränderung (Verschlechterung) des griechischen Asylverfahrens, welche unter Gesichtspunkten der EMRK oder des Gemeinschaftsrechtes bedenklich wäre. Dass diese reformierte Rechtslage mit den einschlägigen europarechtlichen Regelungen etwa nicht in Einklang stünde, wurde auch von der Europäischen Kommission nicht vorgebracht. Es ist vielmehr (weiterhin) davon auszugehen, dass die derzeit geltende griechische Asylrechtslage und die Verfahrensgestaltung auch in der Praxis gewährleisten, dass Fremde nicht ohne gehörige Prüfung ihrer Asyl- und Refoulementgründe - im Wege dritter Staaten - in unsichere Herkunftsstaaten abgeschoben werden.
Im Hinblick auf die Gefahr einer Refoulementverletzung (durch Kettenabschiebung) ist zunächst auf das bereits angesprochene Urteil des EGMR vom 2.12.2008 in der Rechtssache 32733/08 [K.R.S. gegen das Vereinigte Königreich] hinzuweisen, wonach bei einer Rücküberstellung eines Asylsuchenden nach Griechenland keine reale Gefahr einer (Ketten)Abschiebung im Sinn des Art. 3 EMRK besteht. Auch aus den Länderfeststellungen des Bundesasylamtes (vgl. oben Punkt I.2. bzw. S 10ff des angefochtenen Bescheides), die auf verlässlichen und unzweifelhaften Quellen anerkannter Einrichtungen basieren, ergibt sich, dass das Prinzip des Non-Refoulement in Griechenland in Recht und Praxis beachtet wird und sohin keine reale Gefahr der ungeprüften - direkten oder indirekten - Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat besteht. Zwar schildert ein Bericht des Greek Council for Refugees vom Juni 2009 sechs bzw. sieben Fälle angeblich durchgeführter bzw. drohender Abschiebungen (während eines laufenden Asylverfahrens) aus Griechenland in die Türkei bzw. in die Herkunftsstaaten Irak, Afghanistan bzw. Pakistan. Darüber hinaus wurde auch vom EGMR eine Verletzung grundlegender Menschenrechte von Asylwerbern durch Griechenland in Einzelfällen ersichtlich gemacht (z. B. EGMR 11.06.2009, 53541/07, S. D./Griechenland). Doch ist auch hier zu fragen, was daraus für den konkreten Fall folgt bzw. ob sich daraus für den Beschwerdeführer ein - über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes - ausreichend substantiiertes "real risk" ergibt, trotz Berechtigung seines Schutzbegehrens der Gefahr einer - direkten oder indirekten - Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ausgesetzt zu sein. Diese Gefahrenprognose hat sich neben verfahrensrechtlichen und faktischen Aspekten auf die persönliche Situation des Beschwerdeführers in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage in Griechenland zu beziehen. In dieser Hinsicht fällt ins Gewicht, dass - wie oben ausgeführt - davon auszugehen ist, dass die derzeit geltende griechische Asylrechtslage und die Verfahrensgestaltung sowie die Asylpraxis grundsätzlich gewährleisten, dass Asylwerber in Griechenland nicht ohne gehörige Prüfung ihrer Asyl- und Refoulementgründe - im Wege dritter Staaten - in unsichere Herkunftsstaaten abgeschoben werden und der Beschwerdeführer nach einer Rücküberstellung nach der Dublin II-VO jedenfalls Zugang zu einem Asylverfahren und zu einer Refoulementprüfung in Griechenland hat. Zu beachten ist ferner, dass Griechenland gegenwärtig in der Praxis keine Abschiebungen in problematische Herkunftsstaaten wie Afghanistan, Iran, Irak, Somalia oder Sudan durchführt (vgl. dazu die Entscheidung des EGMR vom 02.12.2008 in der Rechtssache 32733/08) und keine konkreten Anhaltspunkte bestehen, dass Griechenland diese Praxis in Kürze zu ändern beabsichtigt. Ausgehend von diesen Erwägungen und angesichts der sehr hohen Anzahl von Asylwerbern in Griechenland ergibt sich aus der Dokumentation von Einzellfällen einer rechtswidrigen Verbringung von Asylwerbern von Griechenland in die Türkei im konkreten Fall des Beschwerdeführers kein - über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes - ausreichend substantiiertes "real risk", dass der Beschwerdeführer der Gefahr einer - direkten oder indirekten - Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ausgesetzt ist. Auch UNHCR räumt im genannten Themenpapier vom Dezember 2009 ein, dass keine unzulässigen Kettenabschiebungen in die Türkei beobachtet wurden.Im Hinblick auf die Gefahr einer Refoulementverletzung (durch Kettenabschiebung) ist zunächst auf das bereits angesprochene Urteil des EGMR vom 2.12.2008 in der Rechtssache 32733/08 [K.R.S. gegen das Vereinigte Königreich] hinzuweisen, wonach bei einer Rücküberstellung eines Asylsuchenden nach Griechenland keine reale Gefahr einer (Ketten)Abschiebung im Sinn des Artikel 3, EMRK besteht. Auch aus den Länderfeststellungen des Bundesasylamtes vergleiche oben Punkt römisch eins.2. bzw. S 10ff des angefochtenen Bescheides), die auf verlässlichen und unzweifelhaften Quellen anerkannter Einrichtungen basieren, ergibt sich, dass das Prinzip des Non-Refoulement in Griechenland in Recht und Praxis beachtet wird und sohin keine reale Gefahr der ungeprüften - direkten oder indirekten - Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat besteht. Zwar schildert ein Bericht des Greek Council for Refugees vom Juni 2009 sechs bzw. sieben Fälle angeblich durchgeführter bzw. drohender Abschiebungen (während eines laufenden Asylverfahrens) aus Griechenland in die Türkei bzw. in die Herkunftsstaaten Irak, Afghanistan bzw. Pakistan. Darüber hinaus wurde auch vom EGMR eine Verletzung grundlegender Menschenrechte von Asylwerbern durch Griechenland in Einzelfällen ersichtlich gemacht (z. B. EGMR 11.06.2009, 53541/07, S. D./Griechenland). Doch ist auch hier zu fragen, was daraus für den konkreten Fall folgt bzw. ob sich daraus für den Beschwerdeführer ein - über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes - ausreichend substantiiertes "real risk" ergibt, trotz Berechtigung seines Schutzbegehrens der Gefahr einer - direkten oder indirekten - Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ausgesetzt zu sein. Diese Gefahrenprognose hat sich neben verfahrensrechtlichen und faktischen Aspekten auf die persönliche Situation des Beschwerdeführers in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage in Griechenland zu beziehen. In dieser Hinsicht fällt ins Gewicht, dass - wie oben ausgeführt - davon auszugehen ist, dass die derzeit geltende griechische Asylrechtslage und die Verfahrensgestaltung sowie die Asylpraxis grundsätzlich gewährleisten, dass Asylwerber in Griechenland nicht ohne gehörige Prüfung ihrer Asyl- und Refoulementgründe - im Wege dritter Staaten - in unsichere Herkunftsstaaten abgeschoben werden und der Beschwerdeführer nach einer Rücküberstellung nach der Dublin II-VO jedenfalls Zugang zu einem Asylverfahren und zu einer Refoulementprüfung in Griechenland hat. Zu beachten ist ferner, dass Griechenland gegenwärtig in der Praxis keine Abschiebungen in problematische Herkunftsstaaten wie Afghanistan, Iran, Irak, Somalia oder Sudan durchführt vergleiche dazu die Entscheidung des EGMR vom 02.12.2008 in der Rechtssache 32733/08) und keine konkreten Anhaltspunkte bestehen, dass Griechenland diese Praxis in Kürze zu ändern beabsichtigt. Ausgehend von diesen Erwägungen und angesichts der sehr hohen Anzahl von Asylwerbern in Griechenland ergibt sich aus der Dokumentation von Einzellfällen einer rechtswidrigen Verbringung von Asylwerbern von Griechenland in die Türkei im konkreten Fall des Beschwerdeführers kein - über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes - ausreichend substantiiertes "real risk", dass der Beschwerdeführer der Gefahr einer - direkten oder indirekten - Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ausgesetzt ist. Auch UNHCR räumt im genannten Themenpapier vom Dezember 2009 ein, dass keine unzulässigen Kettenabschiebungen in die Türkei beobachtet wurden.
Der Beschwerdeführer hat kein ausreichend substantiiertes Vorbringen erstattet, aus welchem sich in seinem Fall die reale Gefahr einer unzulässigen (Ketten)Abschiebung aus Griechenland ergeben würde.
Aus der Beschwerde ergibt sich auch nicht, dass Angehörige der Nationaliät bzw. der Volksgruppe des BF im Allgemeinen bzw. der Beschwerdeführer im Besonderen einer speziellen Gefährdung ausgesetzt wären. In diesem Zusammenhang ist auch auf die in den Feststellungen des Bundesasylamtes angesprochene Fact-Finding-Mission der schwedischen Migrationsbehörde hinzuweisen, der zufolge die Untersuchung von 26 Fällen, in welchen eine Rücküberstellung von Schweden im Rahmen eines "Dublin-Verfahrens" nach Griechenland erfolgt war, ergab, dass in allen 26 Fällen ein inhaltliches Asylverfahren in Griechenland anhängig und keine Kettenabschiebung erfolgt war (Schwedisches Migrationsamt:
Richtlinien des Generaldirektors betreffend die Anwendung der Dublin-Verordnung im Verhältnis zu Griechenland [Übersetzung aus dem Schwedischen] 07.05.2008).
Soweit über (illegale) unmittelbare Zurückweisungen von Fremden, die über den Landweg aus dem Drittstaat Türkei nach Griechenland einreisen, in die Türkei und über dergestalt drohende Kettenabschiebungen in unsichere Herkunftsstaaten berichtet wird, sind davon "Dublin-Rückkehrer" nicht betroffen, zumal diese nicht über einen Drittstaat nach Griechenland gelangen. Ebenso wird hier nochmals darauf verwiesen, dass UNHCR im beschriebenen Beobachtungszeitraum keine illegalen Kettenabschiebungen in die Türkei feststellen konnte. Abgesehen davon besteht gegebenenfalls die Möglichkeit, konkret drohende oder eingetretene Menschenrechtsverletzungen bei den zuständigen Behörden in Griechenland und letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte geltend zu machen.
Im konkreten Fall des Beschwerdeführers ergibt sich kein - über die entfernte Möglichkeit hinausgehendes - "real risk", dass der Beschwerdeführer als nach der Dublin II-VO Rücküberstellter von derartigen Haftbedingungen in Griechenland betroffen sein könnte. Es bestehen nämlich keine ausreichend konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer, der nach der Dublin II-VO nach Griechenland rücküberstellt werden würde, überhaupt eine (längere) Anhaltung in Haft in Griechenland zu gewärtigen hätte. Vielmehr ergibt sich anhand der Feststellungen (unter Pkt. I.2.) und vorhandener Länderinformation gegenteilig, dass Asylwerber in Griechenland nicht automatisch in Haft genommen werden und dass Dublin-Rückkehrer am Flughafen Athen nicht automatisch festgenommen werden (vgl. die Feststellungen unter I.2. sowie das Telefonat des Bundesasylamtes mit dem griechischen Dublin-Büro vom 24.9.2009, wonach Vorwürfe, dass alle Dublin-Rückkehrer am Flughafen Athen festgenommen werden würden, vom griechischen Dublin-Büro nicht bestätigt wurden. Es würden nur Leute festgenommen, deren Asylwunsch zurückgewiesen wurde. Jeder Fall werde aber einzeln behandelt. Dublin-Rückkehrer würden nicht festgenommen werden).Im konkreten Fall des Beschwerdeführers ergibt sich kein - über die entfernte Möglichkeit hinausgehendes - "real risk", dass der Beschwerdeführer als nach der Dublin II-VO Rücküberstellter von derartigen Haftbedingungen in Griechenland betroffen sein könnte. Es bestehen nämlich keine ausreichend konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer, der nach der Dublin II-VO nach Griechenland rücküberstellt werden würde, überhaupt eine (längere) Anhaltung in Haft in Griechenland zu gewärtigen hätte. Vielmehr ergibt sich anhand der Feststellungen (unter Pkt. römisch eins.2.) und vorhandener Länderinformation gegenteilig, dass Asylwerber in Griechenland nicht automatisch in Haft genommen werden und dass Dublin-Rückkehrer am Flughafen Athen nicht automatisch festgenommen werden vergleiche die Feststellungen unter römisch eins.2. sowie das Telefonat des Bundesasylamtes mit dem griechischen Dublin-Büro vom 24.9.2009, wonach Vorwürfe, dass alle Dublin-Rückkehrer am Flughafen Athen festgenommen werden würden, vom griechischen Dublin-Büro nicht bestätigt wurden. Es würden nur Leute festgenommen, deren Asylwunsch zurückgewiesen wurde. Jeder Fall werde aber einzeln behandelt. Dublin-Rückkehrer würden nicht festgenommen werden).
Dazu ist festzuhalten, dass sich weder aus dem Beschwerdevorbringen noch aus anderen gerichtsnotorischen Quellen ein allgemeines, systematisches gewaltbereites Vorgehen (der griechischen Polizei) gegen Asylwerber ergibt. Auch aus den diesbezüglichen Feststellungen des Bundesasylamtes folgt, dass es zwar zu Fehlverhalten griechischer Behördenorgane gegenüber Asylwerbern gekommen ist, dass aber keine systematischen Übergriffe auf Asylwerber in Griechenland erfolgen. Nichts deutet darauf hin, dass der Beschwerdeführer nach einer Rücküberstellung nach Griechenland nach der Dublin II-VO konkret Opfer polizeilicher Übergriffe wird. Darüber hinaus besteht ein "real risk" einer Verletzung des Art. 3 EMRK auch deshalb nicht, weil der Beschwerdeführer jedenfalls die Möglichkeit hat, diesbezüglich den Rechtsweg zu beschreiten. Gegen etwaige Übergriffe der Polizei, bestehen den Feststellungen des Bundesasylamtes zufolge entsprechende Rechtsschutzmöglichkeiten. Es sind auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass seitens griechischer Behörden und Gerichte effektiver Schutz nicht zur Verfügung gestellt würde bzw. die die Effektivität der (Rechts)Schutzeinrichtungen in Griechenland in Frage stellen könnten.Dazu ist festzuhalten, dass sich weder aus dem Beschwerdevorbringen noch aus anderen gerichtsnotorischen Quellen ein allgemeines, systematisches gewaltbereites Vorgehen (der griechischen Polizei) gegen Asylwerber ergibt. Auch aus den diesbezüglichen Feststellungen des Bundesasylamtes folgt, dass es zwar zu Fehlverhalten griechischer Behördenorgane gegenüber Asylwerbern gekommen ist, dass aber keine systematischen Übergriffe auf Asylwerber in Griechenland erfolgen. Nichts deutet darauf hin, dass der Beschwerdeführer nach einer Rücküberstellung nach Griechenland nach der Dublin II-VO konkret Opfer polizeilicher Übergriffe wird. Darüber hinaus besteht ein "real risk" einer Verletzung des Artikel 3, EMRK auch deshalb nicht, weil der Beschwerdeführer jedenfalls die Möglichkeit hat, diesbezüglich den Rechtsweg zu beschreiten. Gegen etwaige Übergriffe der Polizei, bestehen den Feststellungen des Bundesasylamtes zufolge entsprechende Rechtsschutzmöglichkeiten. Es sind auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass seitens griechischer Behörden und Gerichte effektiver Schutz nicht zur Verfügung gestellt würde bzw. die die Effektivität der (Rechts)Schutzeinrichtungen in Griechenland in Frage stellen könnten.
Zutreffend ist, dass UNHCR empfohlen hat, von Rücküberstellungen Asylsuchender nach Griechenland in Anwendung der Dublin II-VO Abstand zu nehmen, und auch von NGOs Kritik an verschiedenen Aspekten des griechischen Asylverfahrens und des Umgangs mit Asylwerbern geübt wird und dass einer UNHCR-Empfehlung Indizwirkung zukommt (vgl. etwa VwGH 16.01.2008, 2006/19/0182). In seinem aktualisierten Positionspapier vom Dezember 2009 ("Observations on Greece as a country of asylum") hält UNHCR zwar seine bisherigen Aussagen zu Griechenland im Wesentlichen aufrecht, weist aber auch auf von der neuen Regierung ausgehende positive Impulse durch die Einsetzung eines Expertenkomitees zur Erarbeitung von Maßnahmen zur Verbesserung der Lage von Asylwerbern in Griechenland hin ("UNHCR notes with appreciation the commitment of the Government of Greece to address serious shortcomings in the Greek asylum procedure, to which UNHCR and others have drawn attention in recent years. On November 26, 2009, the Minister of Citizen Protection established a Committee of Experts on Asylum. This Committee, which includes representatives of relevant Ministries and agencies, as well as academics, NGOs and UNHCR, is tasked with presenting a proposal for the reform of the Greek asylum system. This is a welcome development.").Zutreffend ist, dass UNHCR empfohlen hat, von Rücküberstellungen Asylsuchender nach Griechenland in Anwendung der Dublin II-VO Abstand zu nehmen, und auch von NGOs Kritik an verschiedenen Aspekten des griechischen Asylverfahrens und des Umgangs mit Asylwerbern geübt wird und dass einer UNHCR-Empfehlung Indizwirkung zukommt vergleiche etwa VwGH 16.01.2008, 2006/19/0182). In seinem aktualisierten Positionspapier vom Dezember 2009 ("Observations on Greece as a country of asylum") hält UNHCR zwar seine bisherigen Aussagen zu Griechenland im Wesentlichen aufrecht, weist aber auch auf von der neuen Regierung ausgehende positive Impulse durch die Einsetzung eines Expertenkomitees zur Erarbeitung von Maßnahmen zur Verbesserung der Lage von Asylwerbern in Griechenland hin ("UNHCR notes with appreciation the commitment of the Government of Greece to address serious shortcomings in the Greek asylum procedure, to which UNHCR and others have drawn attention in recent years. On November 26, 2009, the Minister of Citizen Protection established a Committee of Experts on Asylum. This Committee, which includes representatives of relevant Ministries and agencies, as well as academics, NGOs and UNHCR, is tasked with presenting a proposal for the reform of the Greek asylum system. This is a welcome development.").
Ausgehend von den obigen Ausführungen zur Situation für Asylsuchende in Griechenland in Recht und Praxis, besteht jedoch nach der gegenwärtigen Berichtslage unter Einbeziehung des Beschwerdevorbringens keine Grundlage dafür, Überstellungen nach Griechenland nach der Dublin II-VO im Lichte der EMRK allgemein für unzulässig zu erklären. Vielmehr ist eine Einzellfallprüfung durchzuführen, in welcher sich bei Vorliegen einer - im Fall des Beschwerdeführers jedoch nicht gegebenen - speziellen Schutzbedürftigkeit eines Asylwerbers die reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK bei einer Verbringung nach Griechenland ergeben kann. Diese Beurteilung des Asylgerichtshofes (dass die Überstellung von Asylwerbern nach der Dublin II-VO gegenwärtig nicht allgemein als unzulässig angesehen werden kann) wird auch vom Verfassungsgerichtshof geteilt (vgl. etwa die Beschlüsse des VfGH vom 28.04.2009, U 1080/09-3 und 27.04.2009, U 1111/08-7, mit welchen die Behandlung von Beschwerden gegen die hg. Erkenntnisse des Asylgerichtshofes vom 27.02.2009, GZ: S6 404.605 bis 607, und vom 23.10.2008, GZ: S4 402.100 abgelehnt wurde, wobei die genannten hg. Erkenntnisse Zuständigkeitsentscheidungen nach § 5 AsylG und Ausweisungen nach Griechenland betrafen). Auch der englische Court of Appeal (Urteil vom 14.05.2008 in der Rechtssache Nassari ([2008] EWCA Civ 464) und der schwedische Oberste Gerichtshof für Migrationssachen (Urteil in der Rechtssache UM200397-08 [Oktober 2008]) haben Überstellungen nach Griechenland grundsätzlich für zulässig erachtet. Darüber hinaus hat der EGMR in der Entscheidung vom 02.12.2008 in der Rechtssache 32733/08 die Überstellung eines iranischen Asylwerbers vom Vereinigten Königreich nach Griechenland als mit der EMRK im Einklang stehend befunden. In diesem Zusammenhang ist zu vorliegenden Entscheidungen deutscher Verwaltungsgerichte festzuhalten, dass es sich auch hier um Entscheidungen anhand konkreter Einzellfälle handelt, welche einen Rückschluss auf eine generelle Unzulässigkeit der Überstellung nach Griechenland, oder gar auf die Unzulässigkeit einer solchen im vorliegenden Fall, nicht zulassen. Dazu kommt, dass es grundsätzlich den europäischen Organen, insbesondere zunächst der Europäischen Kommission obliegt, bei allgemeinen Mängeln im Asylwesen eines Mitgliedstaates tätig zu werden, wenngleich dies mitgliedstaatliche Organe nicht von der Verpflichtung entbindet, bei einer Verletzung von Bestimmungen der EMRK das Selbsteintrittrecht auszuüben. Ein derzeit anhängiges bzw. eingeleitetes Mahn- oder Vertragsverletzungsverfahren gegen Griechenland ist allerdings nicht bekannt. Vielmehr hat die Europäische Kommission ihre Klage gegen Griechenland im Zusammenhang mit der Umsetzung von Art. 16 der Dublin II-VO vor dem Europäischen Gerichtshof zurückgezogen, das diesbezügliche Verfahren zu C-130/08 wurde mit Entscheidung des Präsidenten des EuGH vom 22.10.2008 eingestellt. Aus dem Umstand der Anordnung einer vorläufigen Maßnahme nach Art. 39 der Verfahrensordnung durch den EGMR allein ergibt sich noch nicht, dass die Rücküberstellung von Asylsuchenden nach Griechenland in Anwendung der Dublin II-VO (im Allgemeinen) der EMRK entgegen steht.Ausgehend von den obigen Ausführungen zur Situation für Asylsuchende in Griechenland in Recht und Praxis, besteht jedoch nach der gegenwärtigen Berichtslage unter Einbeziehung des Beschwerdevorbringens keine Grundlage dafür, Überstellungen nach Griechenland nach der Dublin II-VO im Lichte der EMRK allgemein für unzulässig zu erklären. Vielmehr ist eine Einzellfallprüfung durchzuführen, in welcher sich bei Vorliegen einer - im Fall des Beschwerdeführers jedoch nicht gegebenen - speziellen Schutzbedürftigkeit eines Asylwerbers die reale Gefahr einer Verletzung des Artikel 3, EMRK bei einer Verbringung nach Griechenland ergeben kann. Diese Beurteilung des Asylgerichtshofes (dass die Überstellung von Asylwerbern nach der Dublin II-VO gegenwärtig nicht allgemein als unzulässig angesehen werden kann) wird auch vom Verfassungsgerichtshof geteilt vergleiche etwa die Beschlüsse des VfGH vom 28.04.2009, U 1080/09-3 und 27.04.2009, U 1111/08-7, mit welchen die Behandlung von Beschwerden gegen die hg. Erkenntnisse des Asylgerichtshofes vom 27.02.2009, GZ: S6 404.605 bis 607, und vom 23.10.2008, GZ: S4 402.100 abgelehnt wurde, wobei die genannten hg. Erkenntnisse Zuständigkeitsentscheidungen nach Paragraph 5, AsylG und Ausweisungen nach Griechenland betrafen). Auch der englische Court of Appeal (Urteil vom 14.05.2008 in der Rechtssache Nassari ([2008] EWCA Civ 464) und der schwedische Oberste Gerichtshof für Migrationssachen (Urteil in der Rechtssache UM200397-08 [Oktober 2008]) haben Überstellungen nach Griechenland grundsätzlich für zulässig erachtet. Darüber hinaus hat der EGMR in der Entscheidung vom 02.12.2008 in der Rechtssache 32733/08 die Überstellung eines iranischen Asylwerbers vom Vereinigten Königreich nach Griechenland als mit der EMRK im Einklang stehend befunden. In diesem Zusammenhang ist zu vorliegenden Entscheidungen deutscher Verwaltungsgerichte festzuhalten, dass es sich auch hier um Entscheidungen anhand konkreter Einzellfälle handelt, welche einen Rückschluss auf eine generelle Unzulässigkeit der Überstellung nach Griechenland, oder gar auf die Unzulässigkeit einer solchen im vorliegenden Fall, nicht zulassen. Dazu kommt, dass es grundsätzlich den europäischen Organen, insbesondere zunächst der Europäischen Kommission obliegt, bei allgemeinen Mängeln im Asylwesen eines Mitgliedstaates tätig zu werden, wenngleich dies mitgliedstaatliche Organe nicht von der Verpflichtung entbindet, bei einer Verletzung von Bestimmungen der EMRK das Selbsteintrittrecht auszuüben. Ein derzeit anhängiges bzw. eingeleitetes Mahn- oder Vertragsverletzungsverfahren gegen Griechenland ist allerdings nicht bekannt. Vielmehr hat die Europäische Kommission ihre Klage gegen Griechenland im Zusammenhang mit der Umsetzung von Artikel 16, der Dublin II-VO vor dem Europäischen Gerichtshof zurückgezogen, das diesbezügliche Verfahren zu C-130/08 wurde mit Entscheidung des Präsidenten des EuGH vom 22.10.2008 eingestellt. Aus dem Umstand der Anordnung einer vorläufigen Maßnahme nach Artikel 39, der Verfahrensordnung durch den EGMR allein ergibt sich noch nicht, dass die Rücküberstellung von Asylsuchenden nach Griechenland in Anwendung der Dublin II-VO (im Allgemeinen) der EMRK entgegen steht.
Internationale Judikatur
Hier ist einerseits festzustellen, dass es sich zum Teil um Beschlüsse handelt, welche die Ausweisung bis zur abschließenden Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes aussetzen und somit keine endgültige Feststellung über eine allfällige Unzulässigkeit der Überstellung nach Griechenland getroffen wurde und es sich zum anderen um spezifische Einzelfälle handelt, aus denen nicht geschlossen werden kann, dass die genannten Staaten bzw. Gerichte von einer generellen Unzulässigkeit einer Überstellung von Asylwerbern nach Griechenland ausgehen. Eine solche Unzulässigkeit kann daher nur in speziellen, besonders qualifizierten Einzelfällen angenommen werden, doch kann aufgrund solcher Einzelfälle noch nicht von einer den rücküberstellten Asylwerbern über die bloße Möglichkeit hinausgehend mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohenden realen Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK, etwa durch eine Kettenabschiebung unter Verletzung des Refoulementverbotes, ausgegangen werden.Hier ist einerseits festzustellen, dass es sich zum Teil um Beschlüsse handelt, welche die Ausweisung bis zur abschließenden Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes aussetzen und somit keine endgültige Feststellung über eine allfällige Unzulässigkeit der Überstellung nach Griechenland getroffen wurde und es sich zum anderen um spezifische Einzelfälle handelt, aus denen nicht geschlossen werden kann, dass die genannten Staaten bzw. Gerichte von einer generellen Unzulässigkeit einer Überstellung von Asylwerbern nach Griechenland ausgehen. Eine solche Unzulässigkeit kann daher nur in speziellen, besonders qualifizierten Einzelfällen angenommen werden, doch kann aufgrund solcher Einzelfälle noch nicht von einer den rücküberstellten Asylwerbern über die bloße Möglichkeit hinausgehend mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohenden realen Gefahr einer Verletzung des Artikel 3, EMRK, etwa durch eine Kettenabschiebung unter Verletzung des Refoulementverbotes, ausgegangen werden.
Jedenfalls haben Asylwerber in Griechenland gegebenenfalls die Möglichkeit, konkret drohende oder eingetretene Menschenrechtsverletzungen bei den zuständigen Behörden in Griechenland und letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte geltend zu machen. Auch die Organe der Europäischen Union und der Mitgliedstaaten teilen diese Einschätzung (z. B. Europäische Kommission, Pressemitteilung vom 09.04.2008;
englischer Court of Appeal 14.05.2008, EWCA Civ 464, Jawad Nassari;
belgischer Aliens Litigation Council, 10.04.2008, Nr. 9796;
norwegisches Arbeits- und Sozialministerium, 21.07.2008;
schwedischer Oberster Gerichtshof für Migrationssachen, Oktober 2008, UM200397-08). Einige gegenteilige Entscheidungen deutscher Verwaltungsgerichte erster Instanz ergingen -wie bereits wiederholt erwähnt - jeweils zu besonders gelagerten Einzelfällen. Die Europäische Kommission zog ihre Klage gegen Griechenland vor dem Europäischen Gerichtshof im Zusammenhang mit der Umsetzung von Art. 16 Dublin-Verordnung wieder zurück (EuGH 22.10.2008, C-130/08). Die jüngst mit dem Präsidialdekret Nr. 81/2009 vorgenommene Reform des griechischen Asylwesens stellt keine für die Entscheidung des Asylgerichtshofes unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK wesentliche Änderung dar. Dass diese reformierte Rechtslage etwa mit den einschlägigen europarechtlichen Regelungen nicht in Einklang stünde, wurde auch von der Europäischen Kommission nicht vorgebracht.schwedischer Oberster Gerichtshof für Migrationssachen, Oktober 2008, UM200397-08). Einige gegenteilige Entscheidungen deutscher Verwaltungsgerichte erster Instanz ergingen -wie bereits wiederholt erwähnt - jeweils zu besonders gelagerten Einzelfällen. Die Europäische Kommission zog ihre Klage gegen Griechenland vor dem Europäischen Gerichtshof im Zusammenhang mit der Umsetzung von Artikel 16, Dublin-Verordnung wieder zurück (EuGH 22.10.2008, C-130/08). Die jüngst mit dem Präsidialdekret Nr. 81 aus 2009, vorgenommene Reform des griechischen Asylwesens stellt keine für die Entscheidung des Asylgerichtshofes unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK wesentliche Änderung dar. Dass diese reformierte Rechtslage etwa mit den einschlägigen europarechtlichen Regelungen nicht in Einklang stünde, wurde auch von der Europäischen Kommission nicht vorgebracht.
Medizinische Krankheitszustände; Behandlung in Griechenland
Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Griechenland nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohte und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin II VO zwingend auszuüben wäre.Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 3, EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Griechenland nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohte und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin römisch zwei VO zwingend auszuüben wäre.
Im vorliegenden Fall konnten seitens des Beschwerdeführers keine akut existenzbedrohenden Krankheitszustände oder Hinweise einer unzumutbaren Verschlechterung der Krankheitszustände im Falle einer Überstellung nach Griechenland belegt werden, respektive die Notwendigkeit weiterer Erhebungen seitens des Asylgerichtshofes. Aus der Aktenlage sind keine Hinweise auf das Vorliegen (schwerer) Erkrankungen ersichtlich.
Der Vollständigkeit halber ist noch anzuführen, dass die Feststellungen des Bundesasylamtes zur Situation in Griechenland auf verlässlichen und unzweifelhaften Quellen anerkannter staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen basieren. Für den Asylgerichtshof besteht somit kein Grund, an der Objektivität und Richtigkeit sowie der fallbezogenen Aktualität der Darstellung des Bundesasylamtes zu zweifeln, wobei solche Zweifel auch anhand des Vorbringens des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt und in der Beschwerde nicht entstanden sind.
Es gehen aus den Feststellungen des Bundesasylamtes auch Mängel bei der Versorgung von Asylwerbern oder auch Gewaltanwendungen gegenüber Asylwerbern hervor. Wie sich jedoch aus den obigen Ausführungen ergibt, führen diese - auch vom Bundesasylamt aufgezeigten Mängel - im konkreten Fall des Beschwerdeführers nicht zu einer Verletzung von grundrechtlichen Positionen. Da der Sachverhalt mit Blick auf die konkrete Situation des Beschwerdeführers ausreichend geklärt ist und Entscheidungsreife vorliegt, waren weitere Ermittlungen zur Situation in Griechenland nicht mehr zu führen.
Aufgrund der erfolgten normativen Vergewisserung der Sicherheit Griechenlands und der oa. Ausführungen ist auch davon auszugehen, dass die griechischen Behörden grundsätzlich generell willens und fähig sind, Personen, welche sich auf dem dortgigen Hoheitsgebiet aufhalten, vor Übergriffen seitens Dritter wirksam und nachhaltig zu schützen. Der BF brachte keinen qualifizierten Sachverhalt vor, welcher den Schluss zuließe, dass die griechischen Behörden trotz dieses grundsätzlich generell vorhandenen Willens und der Fähigkeit, Schutz zu gewähren, gerade im gegenständlichen Fall über die die bloße Möglichkeit hinausgehend mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) nicht willens und/oder fähig wären, den BW vor den von ihm befürchteten Übergriffen zu schützen.
Letztlich wird nochmals darauf hingewiesen, dass dem erkennenden Gericht schließlich keine Hinweise auf eine allgemeine, systematische menschenrechtswidrige Behandlung von Asylwerbern in Griechenland vorliegen, noch Hinweise darauf, dass das Asylverfahren in Griechenland mit der GFK in der Rechtspraxis im Widerspruch stehe bzw. die Status-, Verfahrens- oder Aufnahmerichtlinie der EU allgemein nicht umgesetzt würden.
Im Lichte der oben dargestellten rechtlichen Determinanten der Prüfung im gegenständlichen Zusammenhang ist daher von einem entscheidungsreifen Sachverhalt auszugehen und war festzustellen, dass die erstinstanzliche Entscheidung zu Recht ergangen ist.
Im Falle der generell nicht vorhandenen Sicherheit Griechenlands bzw. der gemeinschafsrechtswidrigen Auslegung und Anwendung der GFK bzw. der Status-, Verfahrens- oder Aufnahmerichtlinie wären die hierzu berechtigten Organe bzw. die Mitgliedstaaten der Europäischen Union - also auch Österreich - angehalten, gegen Griechenland ein Vertragsverletzungsverfahren anzustrengen (vgl. hierzu etwa auch Urteil des EuGH vom 30.4.2009 - Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland, Rechtssache C-256/08; Urteil des EuGH vom 14.5.2009 - Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich Schweden [beide Urteile wegen nicht fristgerechter Umsetzung der Statusrichtlinie]). Hinweise auf ein aktuelles derartiges Handeln der Kommission hierzu liegen jedoch nicht vor, weshalb die Organe der Europäischen Union und deren Mitgliedstaaten - also auch Österreich - offenkundig davon ausgehen, dass Griechenland nicht einen generell unsicheren Staat darstellt. Es besteht für die entscheidende Richterin kein Anlass, eine den oa. Überlegungen widersprechende Ansicht zu vertreten.Im Falle der generell nicht vorhandenen Sicherheit Griechenlands bzw. der gemeinschafsrechtswidrigen Auslegung und Anwendung der GFK bzw. der Status-, Verfahrens- oder Aufnahmerichtlinie wären die hierzu berechtigten Organe bzw. die Mitgliedstaaten der Europäischen Union - also auch Österreich - angehalten, gegen Griechenland ein Vertragsverletzungsverfahren anzustrengen vergleiche hierzu etwa auch Urteil des EuGH vom 30.4.2009 - Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland, Rechtssache C-256/08; Urteil des EuGH vom 14.5.2009 - Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich Schweden [beide Urteile wegen nicht fristgerechter Umsetzung der Statusrichtlinie]). Hinweise auf ein aktuelles derartiges Handeln der Kommission hierzu liegen jedoch nicht vor, weshalb die Organe der Europäischen Union und deren Mitgliedstaaten - also auch Österreich - offenkundig davon ausgehen, dass Griechenland nicht einen generell unsicheren Staat darstellt. Es besteht für die entscheidende Richterin kein Anlass, eine den oa. Überlegungen widersprechende Ansicht zu vertreten.
Das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall konnte im Lichte der bereits getätigten Ausführungen ebenfalls nicht festgestellt werden.
Im gegenständlichen Fall wird auch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Griechenland aufgrund der Dublin II Verordnung zur Übernahme des BF und somit europarechtlich zur Prüfung des Asylantrages verpflichtet ist. Ebenso hat Griechenland die Statusrichtlinie, die Verfahrensrichtlinie und die Aufnahmerichtlinie anzuwenden, ein den dort genannten Anforderungen entsprechendes Asylverfahren zu führen, beim Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen Schutz zu gewähren und für die Dauer des Verfahrens eine entsprechende Grundversorgung zu bieten. Der Asylwerber konnte nicht konkret und substantiiert vorbringen, warum Griechenland in seinem Fall seinen Asylantrag nicht unter Einhaltung der innerstaatlichen, völker- und europarechtlichen Bestimmungen prüfen und eine entsprechende Entscheidung treffen sollte, weshalb die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall nicht erschüttert werden konnte.Im gegenständlichen Fall wird auch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Griechenland aufgrund der Dublin römisch zwei Verordnung zur Übernahme des BF und somit europarechtlich zur Prüfung des Asylantrages verpflichtet ist. Ebenso hat Griechenland die Statusrichtlinie, die Verfahrensrichtlinie und die Aufnahmerichtlinie anzuwenden, ein den dort genannten Anforderungen entsprechendes Asylverfahren zu führen, beim Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen Schutz zu gewähren und für die Dauer des Verfahrens eine entsprechende Grundversorgung zu bieten. Der Asylwerber konnte nicht konkret und substantiiert vorbringen, warum Griechenland in seinem Fall seinen Asylantrag nicht unter Einhaltung der innerstaatlichen, völker- und europarechtlichen Bestimmungen prüfen und eine entsprechende Entscheidung treffen sollte, weshalb die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall nicht erschüttert werden konnte.
Zur Verneinung der Sicherheit Griechenlands wären im vorliegenden Zusammenhang schon bei einer Grobprüfung erkennbare grundsätzliche schwerwiegende Defizite im Asylverfahren des zuständigen Mitgliedstaates (also etwa: grundsätzliche Ablehnung aller Asylanträge oder solcher bestimmter Staatsangehöriger oder Angehöriger bestimmter Ethnien; kein Schutz vor Verfolgung "Dritter", kein Rechtsmittelverfahren) gewesen. Solche Mängel (die bei einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht vorausgesetzt werden können, sondern zunächst einmal mit einer aktuellen individualisierten Darlegung des Antragstellers plausibel zu machen sind, dies im Sinne der Regelung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005) sind schon auf Basis der erstinstanzlichen Feststellungen nicht erkennbar und überzeugen auch die Ausführungen in der Beschwerde nicht.Zur Verneinung der Sicherheit Griechenlands wären im vorliegenden Zusammenhang schon bei einer Grobprüfung erkennbare grundsätzliche schwerwiegende Defizite im Asylverfahren des zuständigen Mitgliedstaates (also etwa: grundsätzliche Ablehnung aller Asylanträge oder solcher bestimmter Staatsangehöriger oder Angehöriger bestimmter Ethnien; kein Schutz vor Verfolgung "Dritter", kein Rechtsmittelverfahren) gewesen. Solche Mängel (die bei einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht vorausgesetzt werden können, sondern zunächst einmal mit einer aktuellen individualisierten Darlegung des Antragstellers plausibel zu machen sind, dies im Sinne der Regelung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005) sind schon auf Basis der erstinstanzlichen Feststellungen nicht erkennbar und überzeugen auch die Ausführungen in der Beschwerde nicht.
Ein Vorbringen, das geeignet wäre, anzunehmen, dass Griechenland in Hinblick auf AsylwerberInnen mit der Staatsangehörigkeit des BF unzumutbare rechtliche Sonderpositionen vertreten würde, ist nicht erstattet worden. Hinweise auf konkrete individuelle Vulnerabilität im Verhältnis der griechischen Asylbehörde zu gerade diesen Beschwerdeführern sind weder aus der Aktenlage ersichtlich noch wurde diese im Beschwerdeschriftsatz substantiiert vorgebracht.
Der Beschwerdeführer konnte keine besonderen Gründe, die für eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK in Griechenland sprechen, glaubhaft machen, weshalb die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005, wonach ein Asylwerber in einem "Dublinstaat" Schutz vor Verfolgung findet, greift.Der Beschwerdeführer konnte keine besonderen Gründe, die für eine reale Gefahr einer Verletzung des Artikel 3, EMRK in Griechenland sprechen, glaubhaft machen, weshalb die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005, wonach ein Asylwerber in einem "Dublinstaat" Schutz vor Verfolgung findet, greift.
Soweit sich die Beschwerde auf Quellen verschiedener, der Dublin II VO zumindest kritisch bis ablehnend gegenüberstehenden NGOs beruft, ist im Rahmen einer inneren Quellenanalyse anzuführen, dass es sich hierbei eben um Organisationen handelt, die, wie schon deren Selbstbeschreibung ergibt, ihre Aufgabe über die objektive Beschreibung des stauts quo hinausgehend auch in kritischer Betrachtung, aber auch in der Abgabe von Statements politischen - und somit wertenden - Inhalts sehen und die Verfasserinnen welche zumindest teilweise ihre Dienstleistungen auf dem Gebiet des Asylwesens kommerziell anbieten, der Sphäre dieser Organisationen zuzurechnen sind.Soweit sich die Beschwerde auf Quellen verschiedener, der Dublin römisch zwei VO zumindest kritisch bis ablehnend gegenüberstehenden NGOs beruft, ist im Rahmen einer inneren Quellenanalyse anzuführen, dass es sich hierbei eben um Organisationen handelt, die, wie schon deren Selbstbeschreibung ergibt, ihre Aufgabe über die objektive Beschreibung des stauts quo hinausgehend auch in kritischer Betrachtung, aber auch in der Abgabe von Statements politischen - und somit wertenden - Inhalts sehen und die Verfasserinnen welche zumindest teilweise ihre Dienstleistungen auf dem Gebiet des Asylwesens kommerziell anbieten, der Sphäre dieser Organisationen zuzurechnen sind.
Der Organisationszweck der Herausgeber, aber offensichtlich auch jener der Erkenntnisquellen auf die sie sich berufen, liegt somit gerade auch darin, vermeintliche Defizite in der Lage der Menschenrechtslage aufzudecken und falls laut dem Dafürhalten -immer vor dem Hintergrund der hier vorzunehmenden inneren Quellenanalyse - der Organisation ein solches Defizit vorliegt, dies unter der Heranziehung einer entsprechenden Wortwahl ohne diplomatische Rücksichtnahme gepaart mit Schlussfolgerungen und Wertungen - allenfalls unter teilweiser Außerachtlassung einer systematisch-analytischen wissenschaftlich fundierten Auswertung der Vorfälle, aus welchen gewisse Schlussfolgerungen und Wertungen abgeleitet werden - aufzuzeigen, was dazu führt, dass auch in Bezug auf Staaten, welche bemüht sind die Menschenrechte zu achten [wozu laut Dafürhalten des erkennenden Gerichts auch Österreich zu zählen ist] eine ähnliche Wortwahl gefunden wird (vgl. beispielsweise wörtliche Wiedergabe einer Passage aus dem Jahresbericht 2005 von Amnesty International zu Österreich: "Misshandlungen durch die Polizei und der Einsatz exzessiver Gewalt sind an der Tagesordnung. Weitere Schwerpunkte der Kritik sind rassistische Übergriffe, Fußtritte, Schläge und demütigende Rituale vonseiten der Polizei sowie die Verabschiedung des neuen Asylgesetzes, das bestimmte Kategorien von Asylwerbern vom Asylverfahren ausschließt." bzw. dieselbe Quelle, Jahresbericht 2008: "Asylsuchende wurden routinemäßig in Haft genommen und Migranten ohne Beachtung ihrer familiären Bindungen und privaten Situation abgeschoben. Das System zur Kontrolle von Hafteinrichtungen war weder unabhängig noch umfassend. Personen, die in Polizeigewahrsam misshandelt wurden, sowie Angehörige bei Todesfällen in Haft erhielten nur inDer Organisationszweck der Herausgeber, aber offensichtlich auch jener der Erkenntnisquellen auf die sie sich berufen, liegt somit gerade auch darin, vermeintliche Defizite in der Lage der Menschenrechtslage aufzudecken und falls laut dem Dafürhalten -immer vor dem Hintergrund der hier vorzunehmenden inneren Quellenanalyse - der Organisation ein solches Defizit vorliegt, dies unter der Heranziehung einer entsprechenden Wortwahl ohne diplomatische Rücksichtnahme gepaart mit Schlussfolgerungen und Wertungen - allenfalls unter teilweiser Außerachtlassung einer systematisch-analytischen wissenschaftlich fundierten Auswertung der Vorfälle, aus welchen gewisse Schlussfolgerungen und Wertungen abgeleitet werden - aufzuzeigen, was dazu führt, dass auch in Bezug auf Staaten, welche bemüht sind die Menschenrechte zu achten [wozu laut Dafürhalten des erkennenden Gerichts auch Österreich zu zählen ist] eine ähnliche Wortwahl gefunden wird vergleiche beispielsweise wörtliche Wiedergabe einer Passage aus dem Jahresbericht 2005 von Amnesty International zu Österreich: "Misshandlungen durch die Polizei und der Einsatz exzessiver Gewalt sind an der Tagesordnung. Weitere Schwerpunkte der Kritik sind rassistische Übergriffe, Fußtritte, Schläge und demütigende Rituale vonseiten der Polizei sowie die Verabschiedung des neuen Asylgesetzes, das bestimmte Kategorien von Asylwerbern vom Asylverfahren ausschließt." bzw. dieselbe Quelle, Jahresbericht 2008: "Asylsuchende wurden routinemäßig in Haft genommen und Migranten ohne Beachtung ihrer familiären Bindungen und privaten Situation abgeschoben. Das System zur Kontrolle von Hafteinrichtungen war weder unabhängig noch umfassend. Personen, die in Polizeigewahrsam misshandelt wurden, sowie Angehörige bei Todesfällen in Haft erhielten nur in
geringfügigem Maße Wiedergutmachung und Entschädigung ... Die
schlechten Haftbedingungen nahmen das Ausmaß von Misshandlungen an, und die Asylsuchenden erhielten weder umgehend noch regelmäßig Zugang zu einem Rechtsbeistand.") Reduziert man die hier erörterten Schilderungen seitens NGOs zur Lage im hier erörterten Dublin II Partnerstaat unter Beachtung der soeben getroffenen Ausführungen auf den objektiven Aussagekern, stehen sie letztlich mit den vom BAA und dem erkennenden Gericht getroffenen Feststellungen in Bezug auf die Kernaussagen nicht im Widerspruch.schlechten Haftbedingungen nahmen das Ausmaß von Misshandlungen an, und die Asylsuchenden erhielten weder umgehend noch regelmäßig Zugang zu einem Rechtsbeistand.") Reduziert man die hier erörterten Schilderungen seitens NGOs zur Lage im hier erörterten Dublin römisch zwei Partnerstaat unter Beachtung der soeben getroffenen Ausführungen auf den objektiven Aussagekern, stehen sie letztlich mit den vom BAA und dem erkennenden Gericht getroffenen Feststellungen in Bezug auf die Kernaussagen nicht im Widerspruch.
Vergleicht man die Ausführungen etwa von amnesty international zu Österreich, wo etwa davon ausgegangen wird, dass keine oder eine unzureichende Prüfung eines allfälligen Sachverhaltes gem. Art. 8 EMRK bzw. systematische Verstöße gegen Art. 3 EMRK im Rahmen der Vollziehung des Asylrechts behauptet werden mit den Ausführungen zu Griechenland und würde man letztlich der vom BF der auf die genannten Berichte aufbauenden Argumentationslinie folgen, hätte dies letztlich zur Folge, dass man im Rahmen der Prüfung der Sicherheit eines Dublin II Partnerstaats im Rahmen für diesen Staat höhere Standards auferlegen würde, als sie für Österreich gelten würde, was jedoch nicht zulässig ist (vgl. Punkt II.2 des gegenständlichen Erkenntnisses).Vergleicht man die Ausführungen etwa von amnesty international zu Österreich, wo etwa davon ausgegangen wird, dass keine oder eine unzureichende Prüfung eines allfälligen Sachverhaltes gem. Artikel 8, EMRK bzw. systematische Verstöße gegen Artikel 3, EMRK im Rahmen der Vollziehung des Asylrechts behauptet werden mit den Ausführungen zu Griechenland und würde man letztlich der vom BF der auf die genannten Berichte aufbauenden Argumentationslinie folgen, hätte dies letztlich zur Folge, dass man im Rahmen der Prüfung der Sicherheit eines Dublin römisch zwei Partnerstaats im Rahmen für diesen Staat höhere Standards auferlegen würde, als sie für Österreich gelten würde, was jedoch nicht zulässig ist vergleiche Punkt römisch zwei.2 des gegenständlichen Erkenntnisses).
Aufgrund der oa. Darstellungen ist anzuführen, dass der Asylgerichtshof im Einklang mit der diesbezüglichen Sichtweise des Bundesasylamtes keinen Anlass sieht, Österreich zwingend zur Anwendung des Art 3 Abs 2 VO 343/2003 infolge drohender Verletzung von Art 3 oder Art 8 EMRK zu verpflichten.Aufgrund der oa. Darstellungen ist anzuführen, dass der Asylgerichtshof im Einklang mit der diesbezüglichen Sichtweise des Bundesasylamtes keinen Anlass sieht, Österreich zwingend zur Anwendung des Artikel 3, Absatz 2, VO 343 aus 2003, infolge drohender Verletzung von Artikel 3, oder Artikel 8, EMRK zu verpflichten.
Letztlich sei darauf hingewiesen, dass das erkennende Gericht auch in seiner bisherigen Rechtsprechung nicht von der generellen Unsicherheit Griechenlands ausging (z. B. Erk. GZ. S9 409985-1/2009, S7 410399-1/2009, S11 409762-1/2009, S10 409514-1/2009, S11 409761-1/2009, S6 407718-1/2009, S9 405585-1/2009, S14 407.908, S1 401.025, S18 410.883-1/2010, S18 410.994-1/2010, S18 411.366 - S18 411.369). Mangels eines hier vorliegenden qualifizierten Sachverhaltes sieht die erkennende Richterin keinen Anlass von dieser Spruchpraxis abzugehen.
Es ergaben sich zusammengefasst keine von Amtswegen aufzugreifende Umstände, die es zwingend erforderlich machten, dass neben dem materiellen Asylverfahren in Griechenland ein weiteres materielles Asylverfahren in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, nämlich in Österreich, durchgeführt werden muss.
II.2.4.6. Gem. § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG war gegenständlicher Bescheid mit einer Ausweisung zu verbinden. Ein Sachverhalt, welcher unter § 10 Abs. 2 oder 3 bzw. Abs. 5 zu subsumieren wäre, kam im Ermittlungsverfahren nicht hervor. Weder kommt dem BF ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zu, noch liegt eine Verletzung des Art. 8 EMRK vor. Hier wird auf die bereits getätigten Ausführungen (insb. Punkt II.2.4.4. des gegenständlichen Erkenntnisses) verwiesen. Weiters kam bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Sachverhalt hervor, welcher den Schluss zuließe, dass die Durchführung der Ausweisung nach Griechenland eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen würde oder gem. Abs. 4 leg. cit. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Griechenland unzulässig erscheinen lassen würde. Der BF war daher aus dem Bundesgebiet nach Griechenland auszuweisen.römisch zwei.2.4.6. Gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG war gegenständlicher Bescheid mit einer Ausweisung zu verbinden. Ein Sachverhalt, welcher unter Paragraph 10, Absatz 2, oder 3 bzw. Absatz 5, zu subsumieren wäre, kam im Ermittlungsverfahren nicht hervor. Weder kommt dem BF ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zu, noch liegt eine Verletzung des Artikel 8, EMRK vor. Hier wird auf die bereits getätigten Ausführungen (insb. Punkt römisch zwei.2.4.4. des gegenständlichen Erkenntnisses) verwiesen. Weiters kam bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Sachverhalt hervor, welcher den Schluss zuließe, dass die Durchführung der Ausweisung nach Griechenland eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellen würde oder gem. Absatz 4, leg. cit. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Griechenland unzulässig erscheinen lassen würde. Der BF war daher aus dem Bundesgebiet nach Griechenland auszuweisen.
II.2.4.7. Eine Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gem. § 37 Abs. 1 AsylG erfolgte durch in Punkt I.4. beschriebenen Aktenvermerk.römisch zwei.2.4.7. Eine Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gem. Paragraph 37, Absatz eins, AsylG erfolgte durch in Punkt römisch eins.4. beschriebenen Aktenvermerk.
II.2.4.8. Gemäß § 41 Abs 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.römisch zwei.2.4.8. Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Altersfeststellung, Ausweisung, EMRK, Glaubwürdigkeit, internationale Judikatur, real risk, Reiseroute, Verfahrensführung, Versorgungslage, VolljährigkeitZuletzt aktualisiert am
16.12.2010