TE AsylGH Erkenntnis 2010/12/3 A5 312821-1/2008

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Veröffentlicht am 03.12.2010
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs2
AsylG 2005 §10 Abs5
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1
EMRK Art8 Abs1
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

A5 312.821-1/2008/29E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SCHREFLER-KÖNIG als Vorsitzende und die Richterin Mag. UNTERER als Beisitzerin, im Beisein der Schriftführerin VB LACHMAYER, über die Beschwerde der XXXX, Staatsangehörige von Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 6.6.2007, Zl. 07 01.731-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SCHREFLER-KÖNIG als Vorsitzende und die Richterin Mag. UNTERER als Beisitzerin, im Beisein der Schriftführerin VB LACHMAYER, über die Beschwerde der römisch 40 , Staatsangehörige von Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 6.6.2007, Zl. 07 01.731-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde der XXXX wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I. Nr 122/2009, abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde der römisch 40 wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr 122 aus 2009,, abgewiesen.

II. Gemäß § 8 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I. Nr 122/2009, wird XXXX der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Nigeria nicht zuerkannt.römisch zwei. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr 122 aus 2009,, wird römisch 40 der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Nigeria nicht zuerkannt.

III. Gemäß § 10 Abs. Abs. 2. Z. 2 und Abs. 5 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 122/2009, ist die Ausweisung von XXXX aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria auf Dauer unzulässig.römisch drei. Gemäß Paragraph 10, Abs. Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 5, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, ist die Ausweisung von römisch 40 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria auf Dauer unzulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

I.1. Mit dem angefochtenen Bescheid hat das Bundesasylamt den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 16.2.2007 gemäß § 3 AsylG 2005 abgewiesen, ihr den Status der Asylberechtigten ebenso wie den Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Nigeria nicht zuerkannt und diese Entscheidung mit einer Ausweisung verbunden.römisch eins.1. Mit dem angefochtenen Bescheid hat das Bundesasylamt den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 16.2.2007 gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 abgewiesen, ihr den Status der Asylberechtigten ebenso wie den Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Nigeria nicht zuerkannt und diese Entscheidung mit einer Ausweisung verbunden.

I.2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde.römisch eins.2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde.

I.3. Mit Verfügung vom 30.9.2010 wurde gegenständliche Angelegenheit infolge behaupteten Eingriffs in die sexuelle Selbstbestimmung dem nunmehr erkennenden Senat zur Entscheidung zugewiesen.römisch eins.3. Mit Verfügung vom 30.9.2010 wurde gegenständliche Angelegenheit infolge behaupteten Eingriffs in die sexuelle Selbstbestimmung dem nunmehr erkennenden Senat zur Entscheidung zugewiesen.

I.4. Der Asylgerichtshof führte am 18.11.2010 eine öffentliche, mündliche Verhandlung durch, zu der die Beschwerdeführerin ordnungsgemäß geladen und in Begleitung einer Rechtsvertreterin erschienen ist.römisch eins.4. Der Asylgerichtshof führte am 18.11.2010 eine öffentliche, mündliche Verhandlung durch, zu der die Beschwerdeführerin ordnungsgemäß geladen und in Begleitung einer Rechtsvertreterin erschienen ist.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

II.1. Zur Person der Beschwerdeführerin und ihren Fluchtgründenrömisch zwei.1. Zur Person der Beschwerdeführerin und ihren Fluchtgründen

II.1.1. Die Beschwerdeführerin trägt den im Spruch angeführten Namen und ist Staatsangehörige von Nigeria. Die Genannte reiste eigenen Angaben zufolge am 16.2.2007 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz.römisch zwei.1.1. Die Beschwerdeführerin trägt den im Spruch angeführten Namen und ist Staatsangehörige von Nigeria. Die Genannte reiste eigenen Angaben zufolge am 16.2.2007 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz.

II.1.2. Am Tag der Antragstellung wurde die Beschwerdeführerin von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gemäß § 19 AsylG 2005 einer niederschriftlichen Erstbefragung unterzogen. Dabei gab sie zu Protokoll, in Lagos geboren worden zu sein und dem Volksstamm der Yoruba anzugehören. Sie habe zuletzt den Beruf einer Anwältin ausgeübt und ihre Heimat am 15.2.2007 mit einem Flugzeug, ausgehend von Lagos, verlassen. Sie habe ihre Reise nach Österreich mittels PKW und Zug fortgesetzt, könne aber nicht angeben, von welchem europäischen Flughafen ausgehend. Pastor XXXX habe sie an einen Schlepper vermittelt, dem sie 300.000 Naira überlassen habe.römisch zwei.1.2. Am Tag der Antragstellung wurde die Beschwerdeführerin von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gemäß Paragraph 19, AsylG 2005 einer niederschriftlichen Erstbefragung unterzogen. Dabei gab sie zu Protokoll, in Lagos geboren worden zu sein und dem Volksstamm der Yoruba anzugehören. Sie habe zuletzt den Beruf einer Anwältin ausgeübt und ihre Heimat am 15.2.2007 mit einem Flugzeug, ausgehend von Lagos, verlassen. Sie habe ihre Reise nach Österreich mittels PKW und Zug fortgesetzt, könne aber nicht angeben, von welchem europäischen Flughafen ausgehend. Pastor römisch 40 habe sie an einen Schlepper vermittelt, dem sie 300.000 Naira überlassen habe.

Befragt zu ihren Fluchtgründen führte die nunmehrige Beschwerdeführerin fest, dass ihr Vater einem Geheimbund namens "XXXX" angehört habe und sie nach dessen Tod seine Nachfolge antreten hätte sollen. Sie habe sich allerdings geweigert, da diese Gesellschaft mit Hexen zu tun habe. Sie sei dennoch in den Bund eingeführt worden und hätte sieben Tage nackt in einem Raum mit höchstrangigen Kultmitgliedern verbringen und an verschiedenen Zeremonien teilnehmen sollen. Die Beschwerdeführerin habe sich deshalb in den Norden des Landes, nach Kaduna, begeben und sei in weiterer Folge aus Nigeria ausgereist.

II.1.3. Am 21.2.2007 wurde die nunmehrige Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Zu ihren Lebensverhältnissen in Nigeria befragt, verwies die Genannte auf ihren Universitätsabschluss im Fach Rechtswissenschaften und ihre Tätigkeit als Anwältin in einer von ihr selbst seit dem Jahr 1992 geführten Rechtsanwaltskanzlei. Zu ihren Fluchtgründen hielt die Beschwerdeführerin fest, familiäre Probleme gehabt zu haben, die darin bestanden hätten, dass sie als Erstgeborene die Position ihres verstorbenen Vater in einer näher bezeichneten Geheimgesellschaft übernehmen hätte sollen. Um vollwertiges Mitglied zu werden, wäre die Teilnahme an einer siebentägigen Zeremonie notwendig gewesen, in deren Rahmen sie sich nackt mit anderen Kultmitgliedern in einem Raum aufhalten und einen Bluteid ablegen hätte müssen. Danach hätte sie sich vom Chefpriester zum Fluss bringen lassen müssen und hätte dort der Mutter aller Hexen präsentiert werden sollen. Die Beschwerdeführerin habe diese Zeremonie aber nicht durchlaufen wollen und Termine vorgeschützt, um Zeit zu gewinnen. Ihre Verwandten, allen voran ihre Tante, hätten sie aber unter Druck gesetzt, so dass die Ausreise aus Nigeria für die Beschwerdeführerin der einzige Ausweg gewesen wäre. Die Genannte bestritt, jemals mit den Behörden ihres Heimatstaates Probleme gehabt zu haben und betonte, dass der nigerianische Staat nichts gegen solche Gesellschaften unternehmen würde.römisch zwei.1.3. Am 21.2.2007 wurde die nunmehrige Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Zu ihren Lebensverhältnissen in Nigeria befragt, verwies die Genannte auf ihren Universitätsabschluss im Fach Rechtswissenschaften und ihre Tätigkeit als Anwältin in einer von ihr selbst seit dem Jahr 1992 geführten Rechtsanwaltskanzlei. Zu ihren Fluchtgründen hielt die Beschwerdeführerin fest, familiäre Probleme gehabt zu haben, die darin bestanden hätten, dass sie als Erstgeborene die Position ihres verstorbenen Vater in einer näher bezeichneten Geheimgesellschaft übernehmen hätte sollen. Um vollwertiges Mitglied zu werden, wäre die Teilnahme an einer siebentägigen Zeremonie notwendig gewesen, in deren Rahmen sie sich nackt mit anderen Kultmitgliedern in einem Raum aufhalten und einen Bluteid ablegen hätte müssen. Danach hätte sie sich vom Chefpriester zum Fluss bringen lassen müssen und hätte dort der Mutter aller Hexen präsentiert werden sollen. Die Beschwerdeführerin habe diese Zeremonie aber nicht durchlaufen wollen und Termine vorgeschützt, um Zeit zu gewinnen. Ihre Verwandten, allen voran ihre Tante, hätten sie aber unter Druck gesetzt, so dass die Ausreise aus Nigeria für die Beschwerdeführerin der einzige Ausweg gewesen wäre. Die Genannte bestritt, jemals mit den Behörden ihres Heimatstaates Probleme gehabt zu haben und betonte, dass der nigerianische Staat nichts gegen solche Gesellschaften unternehmen würde.

Bei einer weiteren Einvernahme am 4.6.2007 wurden der Beschwerdeführerin Feststellungen zu den in Nigeria existierenden Geheimbünden zur Kenntnis gebracht. Im Wesentlichen wiederholte die Genannte ihre bisherigen Angaben und betonte ihre Ablehnung gegenüber dem Kult. Im Fall ihrer Rückkehr befürchte sie, Mitglied der Gesellschaft werden zu müssen, andernfalls ihr der Tod droht. Über Nachfrage, warum sie sich nicht in einem anderen Landesteil niedergelassen habe, hielt die nunmehrige Beschwerdeführerin fest, sie hätte sich nach Kaduna begeben, jedoch gäbe es in jeder Region Nigerias Mitglieder der besagten Organisation. Die Beschwerdeführerin legte zum Beweis ihrer Angaben Unterlagen über ihre Eintragung als Rechtsanwältin vor. Abschließend betonte die Beschwerdeführerin, unter Bluthochdruck und Herzproblemen zu leiden und auch deshalb in Österreich bleiben zu wollen.

II.1.4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung von internationalem Schutz ab und erkannte der Genannten weder den Status einer Asylberechtigten noch jenen einer subsidiär Schutzberechtigten zu. Sie verband die Entscheidung mit einer Ausweisung.römisch zwei.1.4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung von internationalem Schutz ab und erkannte der Genannten weder den Status einer Asylberechtigten noch jenen einer subsidiär Schutzberechtigten zu. Sie verband die Entscheidung mit einer Ausweisung.

Zusammengefasst begründete die belangte Behörde dies mit der fehlenden Glaubwürdigkeit der Angaben, die vage gehalten gewesen wären. Konkreten Fragen wäre die Beschwerdeführerin stets ausgewichen.

Im Zusammenhang mit der Nichtzuerkennung subsidiären Schutzes führte die belangte Behörde weiters aus, dass die Beschwerdeführerin keine "außergewöhnlichen Umstände" verwirkliche, die eine Abschiebung im Sinne des Art. 3 EMRK in Verbindung mit § 50 FPG unzulässig machten.Im Zusammenhang mit der Nichtzuerkennung subsidiären Schutzes führte die belangte Behörde weiters aus, dass die Beschwerdeführerin keine "außergewöhnlichen Umstände" verwirkliche, die eine Abschiebung im Sinne des Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 50, FPG unzulässig machten.

Betreffend die Zulässigkeit der Ausweisung hielt die belangte Behörde fest, dass die Beschwerdeführerin weder über einen Familienbezug zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden in Österreich oder zu einem österreichischen Staatsbürger verfüge noch unter sonstigen Gesichtspunkten von einem schützenswerten Privatleben gemäß Art. 8 EMRK auszugehen sei.Betreffend die Zulässigkeit der Ausweisung hielt die belangte Behörde fest, dass die Beschwerdeführerin weder über einen Familienbezug zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden in Österreich oder zu einem österreichischen Staatsbürger verfüge noch unter sonstigen Gesichtspunkten von einem schützenswerten Privatleben gemäß Artikel 8, EMRK auszugehen sei.

II.1.6. Die Beschwerdeführerin bekämpfte die Entscheidung des Bundesasylamtes fristgerecht mittels Berufung (ab 1.7.2008: Beschwerde). Darin wiederholte die Genannte im Wesentlichen die ihr drohenden Probleme infolge ihrer Weigerung, einer näher bezeichneten Geheimgesellschaft beizutreten und betonte, dass aufgrund der ständigen Bedrohungen in den letzten sieben Monaten vor ihrer Ausreise auch ihre Arbeit als Rechtsanwältin gelitten habe.römisch zwei.1.6. Die Beschwerdeführerin bekämpfte die Entscheidung des Bundesasylamtes fristgerecht mittels Berufung (ab 1.7.2008: Beschwerde). Darin wiederholte die Genannte im Wesentlichen die ihr drohenden Probleme infolge ihrer Weigerung, einer näher bezeichneten Geheimgesellschaft beizutreten und betonte, dass aufgrund der ständigen Bedrohungen in den letzten sieben Monaten vor ihrer Ausreise auch ihre Arbeit als Rechtsanwältin gelitten habe.

Die Beschwerdeführerin wäre durch spirituelle Attacken, die zu schrecklichen Albträumen geführt hätten, traumatisiert worden und habe sogar überlegt, Selbstmord zu begehen. Durch die medizinische Betreuung in Österreich hätte sich ihr Gesundheitszustand kontinuierlich verbessert, sie zurückzuschicken, würde ihren sicheren Tod bedeuten bzw. sie zu einer Patientin für die Psychiatrie zu machen. Ihr Herz könne stehenbleiben und der Fluch der Unfruchtbarkeit und Kinderlosigkeit würde weiter auf ihr lasten.

II.1.7. Mit Aktenvermerk des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 25.3.2008 wurde das Verfahren infolge fehlender aufrechter Meldeadresse der Beschwerdeführerin eingestellt und am 21.4.2008 nach Bekanntgabe einer Meldeadresse wieder fortgesetzt.römisch zwei.1.7. Mit Aktenvermerk des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 25.3.2008 wurde das Verfahren infolge fehlender aufrechter Meldeadresse der Beschwerdeführerin eingestellt und am 21.4.2008 nach Bekanntgabe einer Meldeadresse wieder fortgesetzt.

II.1.8. Der Senat des Asylgerichtshofes, dem die gegenständliche Beschwerdeangelegenheit mit 1.7.2008 zugewiesen wurde, führte am 27.9.2010 eine öffentliche, mündliche Verhandlung an, in deren Rahmen sich nach Befragung zu den Fluchtgründen die Behauptung eines Eingriffs in die sexuelle Selbstbestimmung ergab. Der - männlich besetzte - Senat stellte daraufhin seine Unzuständigkeit gemäß § 20 AsylG fest und wurde die Beschwerdeangelegenheit daraufhin dem nunmehr erkennenden Senat zur Entscheidung zugewiesen.römisch zwei.1.8. Der Senat des Asylgerichtshofes, dem die gegenständliche Beschwerdeangelegenheit mit 1.7.2008 zugewiesen wurde, führte am 27.9.2010 eine öffentliche, mündliche Verhandlung an, in deren Rahmen sich nach Befragung zu den Fluchtgründen die Behauptung eines Eingriffs in die sexuelle Selbstbestimmung ergab. Der - männlich besetzte - Senat stellte daraufhin seine Unzuständigkeit gemäß Paragraph 20, AsylG fest und wurde die Beschwerdeangelegenheit daraufhin dem nunmehr erkennenden Senat zur Entscheidung zugewiesen.

II.1.9. Die Beschwerdeführerin legte im Wege ihres ausgewiesenen Rechtsvertreters verschiedene Arztbriefe und Befunde vor, aus denen sich ergibt, dass die Genannte aufgrund ihres Kinderwunsches in regelmäßiger ärztlicher Behandlung steht. Seit dem Jahr 2009 erfolgt eine In Vitro- Fertilisations- Therapie.römisch zwei.1.9. Die Beschwerdeführerin legte im Wege ihres ausgewiesenen Rechtsvertreters verschiedene Arztbriefe und Befunde vor, aus denen sich ergibt, dass die Genannte aufgrund ihres Kinderwunsches in regelmäßiger ärztlicher Behandlung steht. Seit dem Jahr 2009 erfolgt eine In Vitro- Fertilisations- Therapie.

II.3. Rechtliche Beurteilungrömisch zwei.3. Rechtliche Beurteilung

II.3.1. Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 2008/4 nimmt der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 01.07.2008 außer Kraft.römisch zwei.3.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, BGBl. römisch eins Nr. 2008/4 nimmt der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, tritt mit 01.07.2008 außer Kraft.

II.3.2. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 (AsylG 2005), nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.römisch zwei.3.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 (AsylG 2005), nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

II.3.3. Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.römisch zwei.3.3. Gemäß Paragraph 9, leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.

II.3.4. Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.römisch zwei.3.4. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

II.3.5. Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:römisch zwei.3.5. Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:

1. Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.

2. Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.

3. Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des Unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.

II.3.6. Gemäß § 18 Abs. 1 AsylG 2005 haben das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amtswegen beizuschaffen. Gemäß Abs. 2 ist im Rahmen der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens eines Asylwerbers auf die Mitwirkung im Verfahren Bedacht zu nehmen.römisch zwei.3.6. Gemäß Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005 haben das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amtswegen beizuschaffen. Gemäß Absatz 2, ist im Rahmen der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens eines Asylwerbers auf die Mitwirkung im Verfahren Bedacht zu nehmen.

II.3.7. Gemäß § 15 AsylG 2005 hat ein Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken; insbesondere hat er ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Weiters hat er bei Verfahrenshandlungen und Untersuchungen durch einen Sachverständigen persönlich und rechtzeitig zu erscheinen, und an diesen mitzuwirken sowie unter anderen auch dem Bundesasylamt oder dem Asylgerichtshof alle ihm zur Verfügung stehenden Dokumente und Gegenstände am Beginn des Verfahrens, oder soweit diese erst während des Verfahrens hervorkommen oder zugänglich werden, unverzüglich zu übergeben, soweit diese für das Verfahren relevant sind.römisch zwei.3.7. Gemäß Paragraph 15, AsylG 2005 hat ein Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken; insbesondere hat er ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Weiters hat er bei Verfahrenshandlungen und Untersuchungen durch einen Sachverständigen persönlich und rechtzeitig zu erscheinen, und an diesen mitzuwirken sowie unter anderen auch dem Bundesasylamt oder dem Asylgerichtshof alle ihm zur Verfügung stehenden Dokumente und Gegenstände am Beginn des Verfahrens, oder soweit diese erst während des Verfahrens hervorkommen oder zugänglich werden, unverzüglich zu übergeben, soweit diese für das Verfahren relevant sind.

II.3.8. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.römisch zwei.3.8. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Auf die oben zitierte Bestimmung des § 23 Abs. 1 AsylGHG, derzufolge die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe anzuwenden sind, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, wird hingewiesen.Auf die oben zitierte Bestimmung des Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG, derzufolge die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe anzuwenden sind, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, wird hingewiesen.

II.3.9. Die Beschwerdeführerin hat den Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz am 16.2.2007 gestellt. Daher gelangen im gegenständlichen Verfahren die Bestimmungen des AsylG 2005 vollumfänglich zur Anwendung.römisch zwei.3.9. Die Beschwerdeführerin hat den Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz am 16.2.2007 gestellt. Daher gelangen im gegenständlichen Verfahren die Bestimmungen des AsylG 2005 vollumfänglich zur Anwendung.

II.3.10. Gemäß § 3 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.römisch zwei.3.10. Gemäß Paragraph 3, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr -Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.2.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr -Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vergleiche auch VwGH 16.2.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.

Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).

II.3.11. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.römisch zwei.3.11. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung der Beschwerdeführerin in ihr Heimatland Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen Bedrohung der relevanten Rechtsgüter, hinsichtlich derer der Staat nicht willens oder nicht in der Lage ist, Schutz zu bieten, glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, 95/18/1291; 17.7.1997, 97/18/0336).Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung der Beschwerdeführerin in ihr Heimatland Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen Bedrohung der relevanten Rechtsgüter, hinsichtlich derer der Staat nicht willens oder nicht in der Lage ist, Schutz zu bieten, glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, 95/18/1291; 17.7.1997, 97/18/0336).

Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).

Im Sinne der Judikatur des EGMR und des darauf in seiner Rechtsprechung Bezug nehmenden VwGH - vgl. etwa VwGH vom 23.9.2004, Zl. 2004/21/0134 mit weiteren Nachweisen - hat die entsprechende Prüfung von Refoulementschutz dahin gehend zu erfolgen, ob im Herkunftsstaat des Antragstellers eine derart extreme Gefahrenlage herrscht, dass praktisch jedem, der in diesen Staat abgeschoben wird, Gefahr für Leib und Leben in einem Maße droht, dass die Abschiebung im Lichte des Art. 3 EMRK unzulässig erschiene.Im Sinne der Judikatur des EGMR und des darauf in seiner Rechtsprechung Bezug nehmenden VwGH - vergleiche etwa VwGH vom 23.9.2004, Zl. 2004/21/0134 mit weiteren Nachweisen - hat die entsprechende Prüfung von Refoulementschutz dahin gehend zu erfolgen, ob im Herkunftsstaat des Antragstellers eine derart extreme Gefahrenlage herrscht, dass praktisch jedem, der in diesen Staat abgeschoben wird, Gefahr für Leib und Leben in einem Maße droht, dass die Abschiebung im Lichte des Artikel 3, EMRK unzulässig erschiene.

Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den der Fremde abgeschoben werden soll, genügt nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH (vgl. E vom 1.7.1999, Zl. 97/21/0804, E. vom 9.5.2003, Zl. 1998/18/0317), nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde.Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den der Fremde abgeschoben werden soll, genügt nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH vergleiche E vom 1.7.1999, Zl. 97/21/0804, E. vom 9.5.2003, Zl. 1998/18/0317), nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde.

II.3.12. Gemäß § 10 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.römisch zwei.3.12. Gemäß Paragraph 10, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 sind Ausweisungen unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden.Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 sind Ausweisungen unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden.

Gemäß § 10 Abs. 5 ist über die Ausweisung begründet abzusprechen, wobei im Zusammenhang mit der Unzulässigkeit insbesondere eine Aussage dahingehend zu treffen ist, ob diese auf Dauer ist. Nachdem es sich bei der unterschiedlichen Herkunft der Familienmitglieder um einen dauerhaften Zustand handelt, der eine Fortsetzung des Familienlebens bzw. die Wahrung der Familieneinheit außerhalb Österreichs nicht bloß vorübergehend in Frage stellt, war spruchgemäß zu entscheiden.Gemäß Paragraph 10, Absatz 5, ist über die Ausweisung begründet abzusprechen, wobei im Zusammenhang mit der Unzulässigkeit insbesondere eine Aussage dahingehend zu treffen ist, ob diese auf Dauer ist. Nachdem es sich bei der unterschiedlichen Herkunft der Familienmitglieder um einen dauerhaften Zustand handelt, der eine Fortsetzung des Familienlebens bzw. die Wahrung der Familieneinheit außerhalb Österreichs nicht bloß vorübergehend in Frage stellt, war spruchgemäß zu entscheiden.

II.4. Beweiswürdigungrömisch zwei.4. Beweiswürdigung

Zu Spruchpunkt IZu Spruchpunkt römisch eins

Der Asylgerichtshof gelangt nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zum Ergebnis, dass dem Vorbringen der Beschwerdeführerin keine Asylrelevanz zukommt.

Vorausgeschickt wird, dass die Beschwerdeführerin während des gesamten Verfahrens gleichlautende Angaben zu ihren Fluchtgründen machte und zusammengefasst behauptete, Nigeria aufgrund familiären Drucks, einem Geheimbund beizutreten und die Position ihres verstorbenen Vaters einzunehmen, verlassen zu haben. Der Asylgerichtshof hält in diesem Zusammenhang fest, dass dieser Sachverhalt - auch bei Annahme des Wahrheitsgehaltes -nicht unter einen der in der GFK genannten Tatbestände subsumiert werden kann, zumal nicht von staatlichen oder dem Staat zurechenbaren Verfolgungshandlungen ausgegangen werden kann.

Die Beschwerdeführerin hat in der mündlichen Verhandlung selbst eingeräumt, niemals von behördlicher Seite bedroht worden zu sein, sondern primär von ihrer Familie, die sie auch nach Vornahme eines Wohnsitzwechsels - mittels spiritueller Kräfte und telefonisch - aufgespürt habe. Dass die Beschwerdeführerin mentalem Druck und Stress ausgesetzt war, wird nicht angezweifelt, ein Konventionsgrund ist daraus aber nicht ableitbar.

Ungeachtet dessen, wäre es der Beschwerdeführerin auch möglich gewesen, sich dennoch bei beharrlicher Belästigung durch ihre Familie an die Sicherheitsbehörden zu wenden und kann aus dem Pauschalhinweis, dass bei der Polizei selbst zahlreiche Geheimbundmitglieder tätig wären, nicht auf eine landesweite fehlende Bereitschaft zur Hilfestellung geschlossen werden. Ihren eigenen Angaben zufolge hat sich die Genannte niemals an die Behörden ihres Heimatlandes gewandt, wobei in diesem Kontext auch auf ihre Position als Rechtsanwältin hinzuweisen ist, die es ihr sicherlich ermöglicht hätte, entsprechende Maßnahmen zu veranlassen.

Weiters wäre es der Beschwerdeführerin auch möglich gewesen, den familiären Streitigkeiten durch Vornahme eines innerstaatlichen Ortswechsels zu entgehen. Sie hat zwar eingeräumt, sich nach Kaduna begeben zu haben, meinte aber, dass sie von ihrer Tante auch dort telefonisch aufgespürt worden sei. Daraus vermag freilich nicht der Schluss gezogen zu werden, dass die Beschwerdeführerin in Kaduna oder einem anderen Landesteil kein weitgehend unbehelligtes Dasein führen hätte können. Zu beachten ist dabei ihre hervorragende Berufsausbildung, die es ihr wohl, unabhängig von ihrer Niederlassung, ermöglicht hätte, sich eine neue Existenz aufzubauen.

Über Vorhalt des fehlenden Verfolgungstatbestandes gab die Beschwerdeführerin gegenüber dem Asylgerichtshof zu Protokoll, ihre Heimat letztlich verlassen zu haben, weil die Kultur dieses Landes für sie unerträglich geworden sei.

In der mündlichen Verhandlung betonte die Beschwerdeführerin unter Bezugnahme auf die von ihr in Österreich durchgeführte In-Vitro-Fertilisationstherapie, dass es in Nigeria kulturell ein Problem darstellen würde, wenn eine Frau keine Kinder bekommen könne. Sie habe bereits in Nigeria viele Jahre hindurch erfolglos versucht, schwanger zu werden und legte sie in diesem Zusammenhang einen Internetausdruck über die Bedeutung der Mutterschaft in Nigeria vor.

Der Asylgerichtshof hält dazu fest, dass der intensive Kinderwunsch der Beschwerdeführerin, losgelöst von kulturellen Gegebenheiten, durchaus nachvollziehbar ist. Ein Asylgrund ist darin freilich nicht zu erblicken, zumal nicht erkannt werden kann, dass kinderlose Frauen in Nigeria staatlichen Verfolgungshandlungen oder Diskriminierungen ausgesetzt wären. Der Vollständigkeit halber wird auf die langjährige berufliche Laufbahn der (kinderlosen) Beschwerdeführerin in Nigeria hingewiesen, die von dieser selbst als erfolgreich eingestuft wurde. Sie hat nicht nur einen Universitätsabschluss, sondern darüber hinaus auch ihren eigenen Angaben zufolge mehr als 15 Jahre erfolgreich als Anwältin in Lagos gearbeitet. Die Beschwerdeführerin hat nicht behauptet, in dieser Zeit aufgrund ihrer Kinderlosigkeit jemals Problemen begegnet zu sein.

Es kann im Fall der Beschwerdeführerin nicht ausgeschlossen werden, dass die Hauptursache für das Verlassen ihrer Heimat darin bestand, sich aufgrund ihres persönlichen Kinderwunsches im Ausland einer Fertilitätsbehandlung zu unterziehen. Dafür spricht auch der Hinweis der Genannten, bereits in Nigeria über Jahre hindurch ohne Erfolg versucht zu haben, schwanger zu werden und ihre Aussage, seit dem Jahr 2007 (Einreise nach Österreich) auch hierzulande entsprechende Bemühungen gesetzt und sich letztlich zur Durchführung einer künstlichen Befruchtung entschlossen zu haben.

Der Asylgerichtshof hat die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass für diese Zwecke die Erlangung eines Visums oder Aufenthaltstitels nach den einschlägigen Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes bzw. des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes anzustreben gewesen wäre und das Asylverfahren nicht dazu dient, einen Aufenthaltsstatus für die Durchführung medizinischer Behandlungen zu erlangen. Der juristisch gebildeten Beschwerdeführerin dürfte dies durchaus vor ihrer Ausreise aus Nigeria bewusst gewesen sein, da sie in der mündlichen Verhandlung meinte, von vielen Kollegen zu wissen, dass deren Visumanträge abgelehnt worden wären und auch sie selbst die Voraussetzungen dafür möglicherweise nicht erfülle.

Zusammengefasst liegt somit kein asylrelevanter Sachverhalt vor.

Zu Spruchpunkt IIZu Spruchpunkt römisch zwei

Der Asylgerichtshof teilt weiters die Auffassung des Bundesasylamtes, wonach die Voraussetzungen für die Gewährung von subsidiärem Schutz im Fall der Beschwerdeführerin nicht vorliegen. Bereits die belangte Behörde hat in der bekämpften Entscheidung zu Recht darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin keine "außergewöhnlichen Umstände" im Sinne der Judikatur des EGMR zu Art.3 EMRK verwirklicht, die einer Außerlandesbringung entgegen stehen. Die Genannte leidet auch an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung. Sie hat sowohl im erstinstanzlichen Verfahren, als auch in der Beschwerde und der mündlichen Verhandlung davon gesprochen, dass sie vor und unmittelbar nach ihrer Einreise nach Österreich unter Bluthochdruck und Herzproblemen gelitten habe, gleichzeitig aber auch erwähnt, dass sich ihr Zustand durch die medizinische Versorgung in Österreich kontinuierlich verbessert habe. Befunde, die auf ein latentes gesundheitliches Problem der Beschwerdeführerin hinweisen, hat sie nicht beigebracht, vielmehr ist davon auszugehen, dass die Genannte, die sich seit mehr als einem Jahr einer künstlichen Befruchtungstherapie unterzieht, gesund ist. Soweit sie in ihrer Beschwerde darauf hinweist, dass sie im Fall ihrer Rückkehr Patientin der Psychiatrie werden könne oder ihr Herz stehen bleiben würde, ist ihr zu entgegnen, dass reine Spekulationen über mögliche gesundheitliche Entwicklungen nicht für die Begründung einer Verletzung des Art. 3 EMRK ausreichen.Der Asylgerichtshof teilt weiters die Auffassung des Bundesasylamtes, wonach die Voraussetzungen für die Gewährung von subsidiärem Schutz im Fall der Beschwerdeführerin nicht vorliegen. Bereits die belangte Behörde hat in der bekämpften Entscheidung zu Recht darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin keine "außergewöhnlichen Umstände" im Sinne der Judikatur des EGMR zu Artikel 3, EMRK verwirklicht, die einer Außerlandesbringung entgegen stehen. Die Genannte leidet auch an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung. Sie hat sowohl im erstinstanzlichen Verfahren, als auch in der Beschwerde und der mündlichen Verhandlung davon gesprochen, dass sie vor und unmittelbar nach ihrer Einreise nach Österreich unter Bluthochdruck und Herzproblemen gelitten habe, gleichzeitig aber auch erwähnt, dass sich ihr Zustand durch die medizinische Versorgung in Österreich kontinuierlich verbessert habe. Befunde, die auf ein latentes gesundheitliches Problem der Beschwerdeführerin hinweisen, hat sie nicht beigebracht, vielmehr ist davon auszugehen, dass die Genannte, die sich seit mehr als einem Jahr einer künstlichen Befruchtungstherapie unterzieht, gesund ist. Soweit sie in ihrer Beschwerde darauf hinweist, dass sie im Fall ihrer Rückkehr Patientin der Psychiatrie werden könne oder ihr Herz stehen bleiben würde, ist ihr zu entgegnen, dass reine Spekulationen über mögliche gesundheitliche Entwicklungen nicht für die Begründung einer Verletzung des Artikel 3, EMRK ausreichen.

Weiters ist anzumerken, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Heimat nicht nur einen Universitätsabschluss erlangt hat, sondern seit Anfang der neunziger Jahre in Lagos als Rechtsanwältin gearbeitet hat. Sie konnte dem Asylgerichtshof nicht schlüssig auseinandersetzen, warum eine Wiederaufnahme und Fortsetzung dieser Berufstätigkeit nach einer Rückkehr nach Nigeria nicht mehr möglich sein sollte. Es ist daher davon auszugehen, dass die überdurchschnittlich gut ausgebildete und beruflich äußerst erfahrene Beschwerdeführerin, unabhängig von familiären Bezugspunkten in ihrer Heimat, jederzeit eine eigene Existenz aufzubauen in der Lage ist.

Soweit sie unter Bezugnahme auf einen in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Internetauszug verweist, der die Bedeutung der Mutterschaft in der nigerianischen Gesellschaft thematisiert, vermag der Asylgerichtshof aus einer (ungewollten) Kinderlosigkeit nicht auf die Gefahr unmenschlicher Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK schließen. Dass es sich bei freiwilliger oder unfreiwilliger Kinderlosigkeit generell um "außergewöhnliche Umstände" im Sinne der Judikatur des EGMR handelt, kann nicht festgestellt werden.Soweit sie unter Bezugnahme auf einen in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Internetauszug verweist, der die Bedeutung der Mutterschaft in der nigerianischen Gesellschaft thematisiert, vermag der Asylgerichtshof aus einer (ungewollten) Kinderlosigkeit nicht auf die Gefahr unmenschlicher Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK schließen. Dass es sich bei freiwilliger oder unfreiwilliger Kinderlosigkeit generell um "außergewöhnliche Umstände" im Sinne der Judikatur des EGMR handelt, kann nicht festgestellt werden.

Insgesamt ergeben sich für den Asylgerichtshof keine Hinderungsgründe für eine Außerlandesbringung der Beschwerdeführerin.

Zu Spruchpunkt IIIZu Spruchpunkt römisch drei

Die Voraussetzungen für eine Ausweisung liegen nach dem Dafürhalten des Asylgerichtshofes im Fall der Beschwerdeführerin nicht vor.

Die Genannte lebt seit dem Jahr 2007 im Bundesgebiet, ist unbescholten und hat Deutschkurse besucht.

Die in der mündlichen Verhandlung präsentierten Unterlagen über eine Anmeldung zu einem von einer Kärntner Einrichtung angebotenen kostenpflichtigen mehrmonatigen Ausbildungslehrgang zur Kleinkindererzieherin, der im Jahr 2011 beginnen soll, untermauern die Bestrebungen der Beschwerdeführerin, sich in Österreich weiter zu integrieren und für den Unterhalt selbst sorgen zu können. Freilich handelt es sich dabei zunächst um reine Absichtserklärungen und steht noch nicht fest, ob die Genannte die inhaltlichen und finanziellen Voraussetzungen für eine Teilnahme an diesem Kurs erfüllt. Darauf angesprochen, verwies die Beschwerdeführerin auf die von der Caritas in Aussicht gestellte finanzielle Unterstützung, unter der Voraussetzung, dass sie selbst einen Teil der Kosten übernimmt.

Die angeführten Parameter würden für sich alleine betrachtet noch nicht ein Ausmaß an Integration begründen, das von Art und Intensität ausreichen würde, um von einer Verletzung des Privatlebens der Beschwerdeführerin auszugehen, zumal das Asylwesen nicht den Zweck hat, auf Basis der verfahrensbedingten Aufenthaltsberechtigung Ausbildungen zu machen und in den Arbeitsmarkt einzusteigen.

Die Beschwerdeführerin steht weiters seit dem Jahr 2007 in einer Lebensgemeinschaft mit einem nigerianischen Asylwerber und lebt mit diesem seit 2008 im gemeinsamen Haushalt.

Die von der Beschwerdeführerin gemeinsam mit ihrem Partner gesetzten (bislang erfolglosen) Schritte zur Erfüllung ihres Kinderwunsches (In-Vitro-Fertilisationstherapien) sind nicht dazu geeignet, ein schützenswertes Privat- und Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK zu begründen. Dazu ist festzuhalten, dass die im Rahmen des Asylverfahrens für die Dauer des Verfahrens bestehende Aufenthaltsberechtigung nicht den Zweck einer hierzulande erfolgenden Familiengründung hat. Für die Inanspruchnahme medizinischer Hilfe im Ausland hätte die Beschwerdeführerin nach den Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes ein Visum beantragen müssen.Die von der Beschwerdeführerin gemeinsam mit ihrem Partner gesetzten (bislang erfolglosen) Schritte zur Erfüllung ihres Kinderwunsches (In-Vitro-Fertilisationstherapien) sind nicht dazu geeignet, ein schützenswertes Privat- und Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK zu begründen. Dazu ist festzuhalten, dass die im Rahmen des Asylverfahrens für die Dauer des Verfahrens bestehende Aufenthaltsberechtigung nicht den Zweck einer hierzulande erfolgenden Familiengründung hat. Für die Inanspruchnahme medizinischer Hilfe im Ausland hätte die Beschwerdeführerin nach den Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes ein Visum beantragen müssen.

Dennoch ergeben sich für den Asylgerichtshof in der Person der Beschwerdeführerin Gründe, die im Falle ihrer Ausweisung die Annahme einer Verletzung ihres Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK rechtfertigen:Dennoch ergeben sich für den Asylgerichtshof in der Person der Beschwerdeführerin Gründe, die im Falle ihrer Ausweisung die Annahme einer Verletzung ihres Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK rechtfertigen:

Der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin, XXXX (Zl. A5 219.759-2/2008), lebt seit dem Jahr 2000 als Asylwerber in Österreich. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 03.12.2010, Zl. A5 219.759-2/2008/20E, wurde der Asylantrag des Genannten abgewiesen und seine Ausweisung nach Nigeria als dauerhaft unzulässig qualifiziert. Begründend wurde auf den Umstand verwiesen, dass die langjährige Verfahrensdauer nicht dem Beschwerdeführer anzulasten war und dieser nachweislich während seines 10-jährigen Aufenthaltes im Bundesgebiet Integrationstatbestände gesetzt hat, die eine Ausweisung nicht mehr zulässig machen. Der Genannte arbeitet seit dem Jahr 2002 bei einem Nettoeinkommen von knapp über 1.000 -¿, ist unbescholten und spricht nachweislich sehr gut Deutsch. Seit August 2010 ist er zudem im Besitz eines Gewerbescheines für die Ausübung eines Handelsgewerbes, wobei er in der mündlichen Verhandlung angegeben hat, einen Autohandel betreiben zu wollen.Der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin, römisch 40 (Zl. A5 219.759-2/2008), lebt seit dem Jahr 2000 als Asylwerber in Österreich. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 03.12.2010, Zl. A5 219.759-2/2008/20E, wurde der Asylantrag des Genannten abgewiesen und seine Ausweisung nach Nigeria als dauerhaft unzulässig qualifiziert. Begründend wurde auf den Umstand verwiesen, dass die langjährige Verfahrensdauer nicht dem Beschwerdeführer anzulasten war und dieser nachweislich während seines 10-jährigen Aufenthaltes im Bundesgebiet Integrationstatbestände gesetzt hat, die eine Ausweisung nicht mehr zulässig machen. Der Genannte arbeitet seit dem Jahr 2002 bei einem Nettoeinkommen von knapp über 1.000 -¿, ist unbescholten und spricht nachweislich sehr gut Deutsch. Seit August 2010 ist er zudem im Besitz eines Gewerbescheines für die Ausübung eines Handelsgewerbes, wobei er in der mündlichen Verhandlung angegeben hat, einen Autohandel betreiben zu wollen.

Im gegenständlichen Fall liegt kein Familienverfahren im Sinne des AsylG vor, dennoch vertritt der Asylgerichtshof im Lichte der EGMR-Judikatur zu "de facto"-Beziehungen den Standpunkt, dass die Entscheidung im Verfahren des Lebensgefährten der Beschwerdeführerin nicht völlig unberücksichtigt bleiben kann und Beachtlich ist nicht nur der Umstand der gemeinsamen Haushaltsführung, sondern auch die finanzielle Unterstützung, die der Beschwerdeführerin durch ihren Lebensgefährten zukommt.

Vor dem Hintergrund der beim Lebensgefährten der Beschwerdeführerin als dauerhaft unzulässig erkannten Ausweisung und dem damit verbundenen Rechtsanspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach den Bestimmungen des NAG (in weiterer Folge möglicherweise sogar auf Erteilung der österreichischen Staatsbürgerschaft), kann der Genannten die Fortsetzung ihres Familienlebens mit ihrem Freund im gemeinsamen Herkunftsstaat Nigeria nicht (mehr) erfolgreich entgegen gehalten werden.

Eine Ausweisung der Beschwerdeführerin würde somit zu einem unverhältnismäßigen Eingriff in ihr Privatleben führen und ist - in Verbindung mit den eingangs erwähnten Parametern, die auf ernsthafte Integrationsbestrebungen hinweisen - daher unzulässig.

Schlagworte

Ausweisung dauernd unzulässig, bestehendes Familienleben, Eingriff in sexuelle Selbstbestimmung, innerstaatliche Fluchtalternative, Interessensabwägung, Lebensgemeinschaft, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, private Streitigkeiten, private Verfolgung, Privatleben

Zuletzt aktualisiert am

07.01.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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