Norm
AsylG 2005 §23 Abs4Spruch
D10 235927-2/2010/4E
B E S C H L U S S
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter MMag. Elie ROSEN als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Georgien, XXXX, vertreten durch Edward W. DAIGENAULT, RA in 1160 Wien, Lerchenfelder Gürtel 45/11, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15. November 2010, Zl. 10 06.118-EAST-Ost, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter MMag. Elie ROSEN als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Georgien, römisch 40 , vertreten durch Edward W. DAIGENAULT, RA in 1160 Wien, Lerchenfelder Gürtel 45/11, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15. November 2010, Zl. 10 06.118-EAST-Ost, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Die Beschwerde wird gemäß § 23 Abs. 4 AsylG 2005 in Verbindung mit § 63 Abs. 5 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, idgF als unzulässig zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 23, Absatz 4, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 63, Absatz 5, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, idgF als unzulässig zurückgewiesen.
Text
BEGRÜNDUNG :
Der Beschwerdeführer, ein georgischer Staatsangehöriger und der georgischen Volksgruppe zugehörig, gelangte am 26. Mai 2002 unter Umgehung der Grenzkontrollen auf österreichisches Bundesgebiet und stellte am 28. Mai 2002 unter Angabe einer falschen Identität einen Antrag auf Gewährung von Asyl.
In dem von ihm ausgefüllten Formblatt führte der Beschwerdeführer aus, er stamme aus XXXX, Teilrepublik Abchasien, Georgische Republik, wo 1992 ein grausamer Bürgerkrieg ausgebrochen sei. Obwohl sein Bedürfnis nach Frieden stark ausgeprägt gewesen wäre, habe er sich gezwungen gesehen, an kriegerischen Auseinandersetzungen aktiv teilzunehmen. Er habe gemeinsam mit georgischen Partisanen gekämpft, allerdings "die ganze Zeit versucht" von denselben "wegzukommen". Als "die Offiziere" von seiner Antikriegshaltung ("Antikriegsintention") erfahren hätten, sei sein Leben unerträglich geworden. Man habe ihn als Verräter eingestuft und zu verfolgen begonnen. Ein später erfolgter Versuch, ihn "physisch zu vernichten" sei missglückt und habe er sich im Anschluss gezwungen gesehen, Georgien zu verlassen.In dem von ihm ausgefüllten Formblatt führte der Beschwerdeführer aus, er stamme aus römisch 40 , Teilrepublik Abchasien, Georgische Republik, wo 1992 ein grausamer Bürgerkrieg ausgebrochen sei. Obwohl sein Bedürfnis nach Frieden stark ausgeprägt gewesen wäre, habe er sich gezwungen gesehen, an kriegerischen Auseinandersetzungen aktiv teilzunehmen. Er habe gemeinsam mit georgischen Partisanen gekämpft, allerdings "die ganze Zeit versucht" von denselben "wegzukommen". Als "die Offiziere" von seiner Antikriegshaltung ("Antikriegsintention") erfahren hätten, sei sein Leben unerträglich geworden. Man habe ihn als Verräter eingestuft und zu verfolgen begonnen. Ein später erfolgter Versuch, ihn "physisch zu vernichten" sei missglückt und habe er sich im Anschluss gezwungen gesehen, Georgien zu verlassen.
Nachdem der Beschwerdeführer am 25. September 2002 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Bundespolizeidirektion XXXX festgenommen worden war, verlangte dieser ausdrücklich die Verständigung der georgischen Vertretungsbehörde in XXXX.Nachdem der Beschwerdeführer am 25. September 2002 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Bundespolizeidirektion römisch 40 festgenommen worden war, verlangte dieser ausdrücklich die Verständigung der georgischen Vertretungsbehörde in römisch 40 .
Am 13. November 2002 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde im Rahmen des Asylverfahrens einvernommen, gab seine tatsächliche Identität preis und erklärte, seine in dem o.a. Formular gemachten Ausführungen würden nicht den "Hauptgrund" seiner Flucht wiedergeben. Er habe 1992 seine Schulausbildung abgeschlossen und habe im Anschluss bis 1994 seinen Militärdienst abgeleistet. Danach habe er das Studium der Rechtswissenschaften betrieben, dieses aber nicht abgeschlossen und im Jahre 1998 in XXXX bei einer XXXX zu arbeiten begonnen. Er sei dort zunächst mit einfachen juristischen Arbeiten betraut worden, habe aber nach zwei Jahren "schon fast wie ein Anwalt" gearbeitet. Seine Aufgabe sei es gewesen, "mal dieses, mal jenes" zu schreiben und "die" "in juristischen Fragen" zu unterstützen. Der namentlich genannte "Präsident" der XXXX sei ein georgischer Armenier gewesen, das Institut habe sich "hauptsächlich mit dem Erdölhandel beschäftigt". Es habe aber eine andere "Gesellschaft" gegeben, die auch "mit Erdöl gehandelt" habe. Zwischen der XXXX und dieser Gesellschaft habe es "einen Konflikt" gegeben.Am 13. November 2002 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde im Rahmen des Asylverfahrens einvernommen, gab seine tatsächliche Identität preis und erklärte, seine in dem o.a. Formular gemachten Ausführungen würden nicht den "Hauptgrund" seiner Flucht wiedergeben. Er habe 1992 seine Schulausbildung abgeschlossen und habe im Anschluss bis 1994 seinen Militärdienst abgeleistet. Danach habe er das Studium der Rechtswissenschaften betrieben, dieses aber nicht abgeschlossen und im Jahre 1998 in römisch 40 bei einer römisch 40 zu arbeiten begonnen. Er sei dort zunächst mit einfachen juristischen Arbeiten betraut worden, habe aber nach zwei Jahren "schon fast wie ein Anwalt" gearbeitet. Seine Aufgabe sei es gewesen, "mal dieses, mal jenes" zu schreiben und "die" "in juristischen Fragen" zu unterstützen. Der namentlich genannte "Präsident" der römisch 40 sei ein georgischer Armenier gewesen, das Institut habe sich "hauptsächlich mit dem Erdölhandel beschäftigt". Es habe aber eine andere "Gesellschaft" gegeben, die auch "mit Erdöl gehandelt" habe. Zwischen der römisch 40 und dieser Gesellschaft habe es "einen Konflikt" gegeben.
Zu dem vorgenannten Leiter der XXXX, der ansonsten ein "Einzelgänger" gewesen sei, hätten er und ein weiterer Mitarbeiter sehr engen Kontakt gehabt. Er habe mit diesem auch in seiner Freizeit verkehrt und sehr oft mitbekommen, wie dieser "telefonisch bedroht", d.h. diesem seine Ermordung bzw. die Entführung seiner Kinder in Aussicht gestellt worden sei. Aufgrund des engen Verhältnisses habe er auch über den Leiter der XXXX gewusst und auch davon Kenntnis davon gehabt, von wem die Bedrohungen ausgegangen sind und "wer ihn umbringen würde". In Georgien sei es üblich, dass sich "Konkurrenten gegenseitig umbringen" und so habe "das Ganze" schließlich im Dezember 1999 zur Ermordung des XXXX geführt. Dieser sei getötet worden, als er sich gerade rasiert habe.Zu dem vorgenannten Leiter der römisch 40 , der ansonsten ein "Einzelgänger" gewesen sei, hätten er und ein weiterer Mitarbeiter sehr engen Kontakt gehabt. Er habe mit diesem auch in seiner Freizeit verkehrt und sehr oft mitbekommen, wie dieser "telefonisch bedroht", d.h. diesem seine Ermordung bzw. die Entführung seiner Kinder in Aussicht gestellt worden sei. Aufgrund des engen Verhältnisses habe er auch über den Leiter der römisch 40 gewusst und auch davon Kenntnis davon gehabt, von wem die Bedrohungen ausgegangen sind und "wer ihn umbringen würde". In Georgien sei es üblich, dass sich "Konkurrenten gegenseitig umbringen" und so habe "das Ganze" schließlich im Dezember 1999 zur Ermordung des römisch 40 geführt. Dieser sei getötet worden, als er sich gerade rasiert habe.
Nach einiger Zeit sei ein "Mitarbeiter" "der anderen XXXX" wegen "einer ganz anderen Sache" verhaftet worden. Dessen Freunde würden nun behaupten, dass er (Anm.: der Beschwerdeführer) diesen als Mörder des Leiters der XXXX hingestellt habe und derselbe aufgrund dessen festgenommen worden sei. Aus diesem Grunde seien sie eingeschränkt worden und habe es Probleme gegeben. Man habe gedroht sie umzubringen ("Aus diesem Grund wurden wir eingeschränkt und entstanden uns Probleme. Man drohte uns umzubringen. So war das.").Nach einiger Zeit sei ein "Mitarbeiter" "der anderen XXXX" wegen "einer ganz anderen Sache" verhaftet worden. Dessen Freunde würden nun behaupten, dass er Anmerkung, der Beschwerdeführer) diesen als Mörder des Leiters der römisch 40 hingestellt habe und derselbe aufgrund dessen festgenommen worden sei. Aus diesem Grunde seien sie eingeschränkt worden und habe es Probleme gegeben. Man habe gedroht sie umzubringen ("Aus diesem Grund wurden wir eingeschränkt und entstanden uns Probleme. Man drohte uns umzubringen. So war das.").
Probleme mit den Behörden seines Herkunftsstaates habe er nicht, sondern nur mit dem "KGB" gehabt. Diesem habe das Konkurrenzunternehmen gehört ("Diese Firma hat dem KGB gehört."). Er wisse nicht, wie er sich gegen den KGB zur Wehr setzen solle.
Beweismittel für sein Vorbringen, wie etwa einen Arbeitsvertrag, Studienzeugnisse etc. vermochte der Beschwerdeführer nicht beizubringen, kündigte aber die Vorlage von solchen an und wurde diesem auch der Auftrag erteilt, solche nachzureichen.
Am 5. März 2003 (Datum des Posteinganges) brachte der Beschwerdeführer allerdings lediglich zum Beweise seiner Identität (s)einen georgischen Führerschein zur Vorlage.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 17. März 2003 wurde daraufhin der vorbehandelte (erste) Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und dessen Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Georgien gemäß § 8 AsylG 1997 für zulässig erklärt (Spruchpunkt II.).Mit Bescheid der belangten Behörde vom 17. März 2003 wurde daraufhin der vorbehandelte (erste) Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und dessen Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Georgien gemäß Paragraph 8, AsylG 1997 für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei.).
Begründend führte die belangte Behörde dem Grund nach aus, die Angaben des Beschwerdeführers im Asylverfahren würden den an die Glaubwürdigkeit zu stellenden Anforderungen nicht entsprechen. So habe der Beschwerdeführer zunächst unter Angabe einer falschen Nationale um Asyl angesucht. Seine (seitens des AsylGH oben lediglich zusammengefasst wiedergegebenen) Ausführungen in der Einvernahme vom 13. November 2002 seien lediglich abstrakt und allgemein gehalten gewesen. Der Beschwerdeführer habe zu seinem Aufgabenbereich in der von ihm ins Treffen geführten XXXX keinerlei konkrete Angaben zu geben vermocht und seien auch die übrigen Erzählungen nur abstrakt und allgemein gehalten bzw. in keinster Weise plausibel oder nachvollziehbar gewesen. Beweismittel zur Untermauerung seines Vorbringens oder Teilen desselben habe der Beschwerdeführer trotz Ankündigung bzw. entsprechenden Auftrages ohne Angabe von Gründen nicht zur Vorlage gebracht.Begründend führte die belangte Behörde dem Grund nach aus, die Angaben des Beschwerdeführers im Asylverfahren würden den an die Glaubwürdigkeit zu stellenden Anforderungen nicht entsprechen. So habe der Beschwerdeführer zunächst unter Angabe einer falschen Nationale um Asyl angesucht. Seine (seitens des AsylGH oben lediglich zusammengefasst wiedergegebenen) Ausführungen in der Einvernahme vom 13. November 2002 seien lediglich abstrakt und allgemein gehalten gewesen. Der Beschwerdeführer habe zu seinem Aufgabenbereich in der von ihm ins Treffen geführten römisch 40 keinerlei konkrete Angaben zu geben vermocht und seien auch die übrigen Erzählungen nur abstrakt und allgemein gehalten bzw. in keinster Weise plausibel oder nachvollziehbar gewesen. Beweismittel zur Untermauerung seines Vorbringens oder Teilen desselben habe der Beschwerdeführer trotz Ankündigung bzw. entsprechenden Auftrages ohne Angabe von Gründen nicht zur Vorlage gebracht.
Zudem sei auch darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer in dem von ihm gelegentlich der Einbringung des Asylantrages ausgefüllten Formblatt, ganz andere Angaben zu seinen Fluchtgründen gemacht habe, welche mit seinem Ausführungen in der Einvernahme vom 13. November 2002 nicht in Einklang zu bringen wären.
In der gegen diese Entscheidung mit Schriftsatz vom 21. März 2003 (Datum der Postaufgabe) erhobenen Berufung führte der Beschwerdeführer dem Grunde nach wiederholend aus, er habe Probleme "mit dem georgischen KGB". Er kenne die Einzelheiten des von ihm geschilderten Mordes an dem "XXXX". Nicht nur er selbst, sondern auch andere Mitarbeiter der XXXX, die Details über den Mord wüssten, seien gefährdet und geflüchtet. Im Herkunftsstaat sei es nämlich "Opfern krimineller Machenschaften" derzeit unmöglich effizienten staatlichen Schutz zu erhalten. Er werde versuchen Beweismittel und Bestätigungen hinsichtlich seiner Arbeit in Georgien beizubringen.In der gegen diese Entscheidung mit Schriftsatz vom 21. März 2003 (Datum der Postaufgabe) erhobenen Berufung führte der Beschwerdeführer dem Grunde nach wiederholend aus, er habe Probleme "mit dem georgischen KGB". Er kenne die Einzelheiten des von ihm geschilderten Mordes an dem "XXXX". Nicht nur er selbst, sondern auch andere Mitarbeiter der römisch 40 , die Details über den Mord wüssten, seien gefährdet und geflüchtet. Im Herkunftsstaat sei es nämlich "Opfern krimineller Machenschaften" derzeit unmöglich effizienten staatlichen Schutz zu erhalten. Er werde versuchen Beweismittel und Bestätigungen hinsichtlich seiner Arbeit in Georgien beizubringen.
Am XXXX wurde der Beschwerdeführer gemeinsam mit drei georgischen Asylwerbern sowie einer weiteren Person in XXXX wegen Verdachtes der Begehung einer Straftat gem. §§ 129 und 130 StGB festgenommen.Am römisch 40 wurde der Beschwerdeführer gemeinsam mit drei georgischen Asylwerbern sowie einer weiteren Person in römisch 40 wegen Verdachtes der Begehung einer Straftat gem. Paragraphen 129 und 130 StGB festgenommen.
Am XXXX schloss der Beschwerdeführer vor dem Standesamt XXXX mit der am XXXX geborenen, in Österreich als Konventionsflüchtling anerkannten und ebenso aus Georgien stammenden XXXX die Ehe.Am römisch 40 schloss der Beschwerdeführer vor dem Standesamt römisch 40 mit der am römisch 40 geborenen, in Österreich als Konventionsflüchtling anerkannten und ebenso aus Georgien stammenden römisch 40 die Ehe.
In der seitens des Unabhängigen Bundesasylsenates am 10. Januar 2008 durchgeführten Berufungsverhandlung gab der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer zu Beginn an, er leide seit sieben Jahren an "Neurosen". Er habe Depressionen und gehe manchmal zum Arzt, von dem er dann auch Medikamente erhalte. Er werde versuchen in den nächsten Tagen entsprechende medizinische Befunde vorzulegen. Daraufhin wurde die Berufungsverhandlung vom verhandlungsleitenden Senatsmitglied zur Einholung eines Sachverständigengutachtens betreffend den psychiatrischen Status geschlossen und in weiterer Folge Univ. Prof. Dr. XXXX zum Sachverständigen bestellt.In der seitens des Unabhängigen Bundesasylsenates am 10. Januar 2008 durchgeführten Berufungsverhandlung gab der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer zu Beginn an, er leide seit sieben Jahren an "Neurosen". Er habe Depressionen und gehe manchmal zum Arzt, von dem er dann auch Medikamente erhalte. Er werde versuchen in den nächsten Tagen entsprechende medizinische Befunde vorzulegen. Daraufhin wurde die Berufungsverhandlung vom verhandlungsleitenden Senatsmitglied zur Einholung eines Sachverständigengutachtens betreffend den psychiatrischen Status geschlossen und in weiterer Folge Univ. Prof. Dr. römisch 40 zum Sachverständigen bestellt.
Mit Schreiben vom 22. Februar 2008 (Datum der Datierung des Gutachtens) erstattete der gerichtlich beeidete Sachverständige das seitens des Unabhängigen Bundesasylsenates in Auftrag gegebene Gutachten. Der Gutachter gelangt hierin zum Schluss, dass beim Beschwerdeführer lediglich eine leichtgradige psychiatrische Symptomatik vorliege, die sich in zeitweise auftretenden depressiven Verstimmungen äußere, die auch mit einer körperlichen Symptomatik verbunden sei. Im psychopathologischen Querschnittsbefund selbst habe sich nur eine sehr diskrete Symptomatik wie zeitweise depressive Stimmungslage, eine Einschlafstörung und das Auftreten einer körperlichen vegetativen Symptomatik für Belastungen gefunden. Diagnostisch könnte diese Symptomatik am ehesten einer Dysthymia (ICD-10: F 43.1) zugeordnet werden, bei der es sich um eine chronisch depressive Verstimmung handle, die nicht die Kriterien für eine leichte oder mittelgradige rezidivierende depressive Störung erreiche. Differentialdiagnostisch wäre aufgrund der Migrationsproblematik auch eine chronifizierte leichte Anpassungsstörung mit längerdauernder depressiver Reaktion (ICD-10: F 43.21) zu sehen. Eine Weiterführung der bereits seit drei Jahren erfolgten Behandlung mit zwei niedrig dosierten Antidepressiva sei empfehlenswert.
In der vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat am 26. Mai 2008 abgehaltenen öffentlich mündlichen Berufungsverhandlung führte der Beschwerdeführer zunächst ins Treffen, ihm sei es "nicht mehr möglich" gewesen seine georgischen Zeugnisse bzw. sonstige Beweismittel vorzulegen. Das Institut, an dem er studiert habe, sei "umgewandelt" worden. Es sei "alles geändert worden". Allfällige Archive hätten ihn wissen lassen, dass sie keinerlei Unterlagen ins Ausland übersenden würden.
Zu den Beweggründen für seine Flucht ergänzte der Beschwerdeführer im Wesentlichen, er selbst sei nicht Zeuge des Mordes an dem im Laufe des Verfahrens ins Treffen geführten Direktors der XXXX gewesen. Im Haus des Ermordeten sei nur dessen Putzfrau anwesend gewesen, die aber in dem großen Haus nur zwei Schüsse vernommen und im Anschluss das Opfer im Badezimmer aufgefunden habe. Einen eigentlichen Zeugen für die unmittelbare Tat selbst habe es nicht gegeben. Kenntnis über die Details des Vorfalles habe er durch die besagte Putzfrau und den Sohn des Getöteten erlangt. Es sei auch alles in den Medien berichtet worden. Zu Gericht oder zur Polizei sei er im Zusammenhang mit dem Mord selbst niemals geladen worden. Nur die Putzfrau und der Sohn seien befragt worden.Zu den Beweggründen für seine Flucht ergänzte der Beschwerdeführer im Wesentlichen, er selbst sei nicht Zeuge des Mordes an dem im Laufe des Verfahrens ins Treffen geführten Direktors der römisch 40 gewesen. Im Haus des Ermordeten sei nur dessen Putzfrau anwesend gewesen, die aber in dem großen Haus nur zwei Schüsse vernommen und im Anschluss das Opfer im Badezimmer aufgefunden habe. Einen eigentlichen Zeugen für die unmittelbare Tat selbst habe es nicht gegeben. Kenntnis über die Details des Vorfalles habe er durch die besagte Putzfrau und den Sohn des Getöteten erlangt. Es sei auch alles in den Medien berichtet worden. Zu Gericht oder zur Polizei sei er im Zusammenhang mit dem Mord selbst niemals geladen worden. Nur die Putzfrau und der Sohn seien befragt worden.
Zwei, drei Tage nach der Ermordung seines Vorgesetzten sei er dann zu Verwandten nach XXXX gezogen. Dies deswegen, weil sie ("Wir") nämlich alle von den gegen das Opfer gerichteten Bedrohungen Kenntnis gehabt hätten. Bei den Bedrohern bzw. Kontrahenten seines Chefs habe es sich um XXXX, XXXX, XXXX sowie XXXX gehandelt, die in der Politik bzw. der Verwaltung und auch in höheren Positionen bei der Polizei tätig gewesen seien. Deren Namen habe er im Rahmen der bisherigen Einvernahmen nicht angeben können. Er habe hiezu keine Möglichkeit gehabt. Nach einem zwei-, dreiwöchigen Aufenthalt bei seinen Verwandten in XXXX, sei er schließlich nach Ossetien gezogen, wo er bis 20. Mai 2002 bei seinem Onkel gelebt habe.Zwei, drei Tage nach der Ermordung seines Vorgesetzten sei er dann zu Verwandten nach römisch 40 gezogen. Dies deswegen, weil sie ("Wir") nämlich alle von den gegen das Opfer gerichteten Bedrohungen Kenntnis gehabt hätten. Bei den Bedrohern bzw. Kontrahenten seines Chefs habe es sich um römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 sowie römisch 40 gehandelt, die in der Politik bzw. der Verwaltung und auch in höheren Positionen bei der Polizei tätig gewesen seien. Deren Namen habe er im Rahmen der bisherigen Einvernahmen nicht angeben können. Er habe hiezu keine Möglichkeit gehabt. Nach einem zwei-, dreiwöchigen Aufenthalt bei seinen Verwandten in römisch 40 , sei er schließlich nach Ossetien gezogen, wo er bis 20. Mai 2002 bei seinem Onkel gelebt habe.
Befragt, welche Probleme sein Chef (Anm.: Von dem der Beschwerdeführer angegeben hatte, "alles" zu wissen.) mit den vier genannten Personen denn gehabt habe, erwiderte der Beschwerdeführer, die Genannten hätten denselben "zuerst einige Male bedroht" und habe es "immer wieder Konflikte mit ihnen gegeben".Befragt, welche Probleme sein Chef Anmerkung, Von dem der Beschwerdeführer angegeben hatte, "alles" zu wissen.) mit den vier genannten Personen denn gehabt habe, erwiderte der Beschwerdeführer, die Genannten hätten denselben "zuerst einige Male bedroht" und habe es "immer wieder Konflikte mit ihnen gegeben".
Mitte 2000 sei schließlich XXXX "wegen einer anderen Angelegenheit", von der er keine Kenntnis habe, verhaftet worden.Mitte 2000 sei schließlich römisch 40 "wegen einer anderen Angelegenheit", von der er keine Kenntnis habe, verhaftet worden.
Befragt, warum er nicht weiterhin in Ossetien geblieben sei, er habe dort doch zweieinhalb Jahre unbehelligt leben können, antwortete der Beschwerdeführer, es habe die Gefahr bestanden, dass er dort "von jemand gesehen oder erkannt werde". Die Georgier würden auch in (Süd)Ossetien "verkehren". Er habe Angst, dass XXXX glaubt, dass er etwas mit seiner Verhaftung "zu tun habe". In Ossetien habe er nicht einmal bei seinem Onkel, sondern bei einem Freund desselben gewohnt, um sicher zu gehen, dass er nicht gefunden werde.Befragt, warum er nicht weiterhin in Ossetien geblieben sei, er habe dort doch zweieinhalb Jahre unbehelligt leben können, antwortete der Beschwerdeführer, es habe die Gefahr bestanden, dass er dort "von jemand gesehen oder erkannt werde". Die Georgier würden auch in (Süd)Ossetien "verkehren". Er habe Angst, dass römisch 40 glaubt, dass er etwas mit seiner Verhaftung "zu tun habe". In Ossetien habe er nicht einmal bei seinem Onkel, sondern bei einem Freund desselben gewohnt, um sicher zu gehen, dass er nicht gefunden werde.
Er sei zwar nicht persönlich bedroht worden, denn man habe ja gar nicht gewusst, wo er sich aufhalte, allerdings sei seine Familie "einige Male" nach seinem Aufenthaltsort befragt worden.
Darauf hingewiesen, dass er vor dem Bundesasylamt angegeben habe, "eingeschränkt" worden zu sein bzw. Probleme bekommen zu haben und sogar mit dem Umbringen bedroht worden zu sein, entgegnete der Beschwerdeführer zunächst die erwähnten Nachfragen bei seiner Familie habe es 2003 und 2004 gegebenen. Schließlich gab der Beschwerdeführer nach erneuter Stellung der Frage an, er habe von den Bedrohungen vorhin einfach zu berichten vergessen.
Hierauf angehalten von den Bedrohungen näher zu berichten, erzählte der Beschwerdeführer, ungefähr sechs Monate nach dem Mord sei es zu besagter Verhaftung des XXXX gekommen. Danach habe es "einen Anruf" gegeben. "Sie hätten Angst gehabt, dass er bei der Polizei gegen XXXX aussage. Er sei damals schon in Ossetien gewesen.Hierauf angehalten von den Bedrohungen näher zu berichten, erzählte der Beschwerdeführer, ungefähr sechs Monate nach dem Mord sei es zu besagter Verhaftung des römisch 40 gekommen. Danach habe es "einen Anruf" gegeben. "Sie hätten Angst gehabt, dass er bei der Polizei gegen römisch 40 aussage. Er sei damals schon in Ossetien gewesen.
Über Nachfrage, wo ihn, nachdem er schon in Ossetien gewesen sein wolle, denn dann der besagte Anruf erreicht habe, erwiderte der Beschwerdeführer, ein mit ihm befreundeter Kollege, der ihn über den nunmehrigen Aufenthaltsort und die Tätigkeit ("...wo sie heute sind und was sie heute machen...") der Kontrahenten seines ermordeten Chefs unterrichtet habe, habe ihm "das" mitgeteilt. Dieser sei angerufen worden und habe ihn gefragt, ob er nicht etwas (Belastendes) über den Verhafteten erzählt habe. Niemand habe seine Telefonnummer. Er habe über seinen Kollegen "diese Leute" überhaupt erst "kennen gelernt". Besagter Kollege sei bei der XXXX als Buchhalter beschäftigt gewesen. Dieser habe über die "Bedrohungen" nicht Bescheid gewusst, er sei kürzer dort beschäftigt gewesen als er (Anm.: der Beschwerdeführer) selbst. Nur von ihm (Anm.: dem Beschwerdeführer) habe sein Kollege von den Bedrohungen Kenntnis erhalten.Über Nachfrage, wo ihn, nachdem er schon in Ossetien gewesen sein wolle, denn dann der besagte Anruf erreicht habe, erwiderte der Beschwerdeführer, ein mit ihm befreundeter Kollege, der ihn über den nunmehrigen Aufenthaltsort und die Tätigkeit ("...wo sie heute sind und was sie heute machen...") der Kontrahenten seines ermordeten Chefs unterrichtet habe, habe ihm "das" mitgeteilt. Dieser sei angerufen worden und habe ihn gefragt, ob er nicht etwas (Belastendes) über den Verhafteten erzählt habe. Niemand habe seine Telefonnummer. Er habe über seinen Kollegen "diese Leute" überhaupt erst "kennen gelernt". Besagter Kollege sei bei der römisch 40 als Buchhalter beschäftigt gewesen. Dieser habe über die "Bedrohungen" nicht Bescheid gewusst, er sei kürzer dort beschäftigt gewesen als er Anmerkung, der Beschwerdeführer) selbst. Nur von ihm Anmerkung, dem Beschwerdeführer) habe sein Kollege von den Bedrohungen Kenntnis erhalten.
Nach seinen Rückkehrbefürchtungen befragt, erklärte der Beschwerdeführer, hinsichtlich der Ermordung seines Chefs ("in dieser Angelegenheit") sei noch niemand verurteilt worden. Es sei "noch alles offen" und kein Schuldiger gefunden worden. Wenn er wieder in Georgien "auftauche" könnten die genannten Kontrahenten seines Chefs "wieder Angst bekommen", dass er etwas, von dem er Kenntnis habe, erzählen werde ("...dann könnten sie wieder Angst bekommen, dass ich etwas erzähle, was ich weiß.").
Mit am 6. Juni 2008 in Rechtskraft erwachsenem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX gemäß §§ 127, 128 Abs.1 Z. 4, § 129 Z. 4 iVm §§ 2, 15 sowie 12 3.F StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, davon 10 Monate bedingt, verurteilt.Mit am 6. Juni 2008 in Rechtskraft erwachsenem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 gemäß Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4,, Paragraph 129, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraphen 2, 15, sowie 12 3.F StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, davon 10 Monate bedingt, verurteilt.
In der seitens der rechtsfreundlichen Vertretung des Beschwerdeführers zu den Länderfeststellungen des Unabhängigen Bundesasylsenates am 19. Juni 2008 (Datum des Posteinganges) eingebrachten Stellungnahme, gab der Beschwerdeführer an, der Mord an seinem Vorgesetzten habe "vermutlich sowohl einen finanziellen, als auch einen politischen Aspekt." Der politische Aspekt ergebe sich aufgrund der Tatsache, dass eine jener Personen, die vom Beschwerdeführer "belastet werden könnten", nämlich XXXX, politisch aktiv sei. Für den Fall seiner strafrechtlichen Verfolgung müsse dieser mit negativen Folgen für seine politische Karriere rechnen. "Im weiteren Sinne", sei die dem Beschwerdeführer drohende Verfolgung sohin politisch bedingt. Da es sich bei den Personen, von denen die Verfolgung ausgehe, zum Teil um Polizisten handle, sei auf Grundlage der in den Länderfeststellungen getroffenen Ausführungen, wonach von Polizisten begangene schwere Straftaten im Endergebnis de-facto ungestraft blieben, davon auszugehen, dass die dem Beschwerdeführer drohende Verfolgung mittelbar dem georgischen Staat zuzurechnen ist. Der Beschwerdeführer könne jedenfalls nicht darauf vertrauen, im Herkunftsstaat effektiven Rechtsschutz zu erhalten.In der seitens der rechtsfreundlichen Vertretung des Beschwerdeführers zu den Länderfeststellungen des Unabhängigen Bundesasylsenates am 19. Juni 2008 (Datum des Posteinganges) eingebrachten Stellungnahme, gab der Beschwerdeführer an, der Mord an seinem Vorgesetzten habe "vermutlich sowohl einen finanziellen, als auch einen politischen Aspekt." Der politische Aspekt ergebe sich aufgrund der Tatsache, dass eine jener Personen, die vom Beschwerdeführer "belastet werden könnten", nämlich römisch 40 , politisch aktiv sei. Für den Fall seiner strafrechtlichen Verfolgung müsse dieser mit negativen Folgen für seine politische Karriere rechnen. "Im weiteren Sinne", sei die dem Beschwerdeführer drohende Verfolgung sohin politisch bedingt. Da es sich bei den Personen, von denen die Verfolgung ausgehe, zum Teil um Polizisten handle, sei auf Grundlage der in den Länderfeststellungen getroffenen Ausführungen, wonach von Polizisten begangene schwere Straftaten im Endergebnis de-facto ungestraft blieben, davon auszugehen, dass die dem Beschwerdeführer drohende Verfolgung mittelbar dem georgischen Staat zuzurechnen ist. Der Beschwerdeführer könne jedenfalls nicht darauf vertrauen, im Herkunftsstaat effektiven Rechtsschutz zu erhalten.
Zudem gehe aus dem seitens des Unabhängigen Bundesasylsenates eingeholten neurologisch-psychiatrischen Sachverständigengutachten hervor, dass die Fortführung der seit drei Jahren bestehenden psychiatrischen Behandlung empfehlenswert sei. Die medizinische Versorgung des Beschwerdeführers sei aber in Georgien keinesfalls sicher gestellt, weshalb dessen Verbringung in den Herkunftsstaat die erforderliche Behandlung gefährde und sohin einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK darstellen würde.Zudem gehe aus dem seitens des Unabhängigen Bundesasylsenates eingeholten neurologisch-psychiatrischen Sachverständigengutachten hervor, dass die Fortführung der seit drei Jahren bestehenden psychiatrischen Behandlung empfehlenswert sei. Die medizinische Versorgung des Beschwerdeführers sei aber in Georgien keinesfalls sicher gestellt, weshalb dessen Verbringung in den Herkunftsstaat die erforderliche Behandlung gefährde und sohin einen Verstoß gegen Artikel 3, EMRK darstellen würde.
Mit am 6. April 2009 in Rechtskraft erwachsenem Bescheid des fremdenpolizeilichen Büros der Bundespolizeidirektion XXXX, wurde über den Beschwerdeführer ein bis zum 6. April 2019 gültiges Rückkehrverbot verhängt.Mit am 6. April 2009 in Rechtskraft erwachsenem Bescheid des fremdenpolizeilichen Büros der Bundespolizeidirektion römisch 40 , wurde über den Beschwerdeführer ein bis zum 6. April 2019 gültiges Rückkehrverbot verhängt.
In einer weiteren, beim nunmehr zuständigen Asylgerichtshof am 17. April 2009 eingebrachten Stellungnahme führte die rechtsfreundliche Vertretung des Beschwerdeführers unter anderem noch aus, es sei unter Bezugnahme auf vorgelegte Länderberichte anzumerken, dass die Selbstmordrate unter georgischen Rückkehrern höher als unter der Normalbevölkerung sei. Aus dem Sachverständigengutachten gehe einerseits hervor, dass der Beschwerdeführer "traumatisiert" sei und andererseits die Fortführung der seit drei Jahren durchgeführten Therapie empfehlenswert erscheine.
Schließlich versagte der Asylgerichtshof dem vom Beschwerdeführer gegen die vorbehandelte Erledigung des Bundesasylamtes vom 17. März 2003 eingebrachten Rechtmittel mit Erkenntnis vom 28. Oktober 2009, D7 235927-0/2008/20E, den Erfolg und wies den Asylantrag vom 26. Mai 2002 gemäß § 7 Abs. 2 AsylG 1997 ab (Spruchpunkt I.). Unter einem erklärte der Gerichtshof die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Georgien gemäß § 8 AsylG 1997 für zulässig (Spruchpunkt II.)Schließlich versagte der Asylgerichtshof dem vom Beschwerdeführer gegen die vorbehandelte Erledigung des Bundesasylamtes vom 17. März 2003 eingebrachten Rechtmittel mit Erkenntnis vom 28. Oktober 2009, D7 235927-0/2008/20E, den Erfolg und wies den Asylantrag vom 26. Mai 2002 gemäß Paragraph 7, Absatz 2, AsylG 1997 ab (Spruchpunkt römisch eins.). Unter einem erklärte der Gerichtshof die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Georgien gemäß Paragraph 8, AsylG 1997 für zulässig (Spruchpunkt römisch zwei.)
Begründend führte der Asylgerichtshof aus, dem Vorbringen des Beschwerdeführers sei in einer Gesamtbetrachtung aufgrund der bei Einbringung des Asylantrag angegebenen falschen Identität, der Steigerung der für das Verlassen des Herkunftsstaates maßgeblichen Gründe, konkret genannter Widersprüche, mangels Vorlage von Beweismittel bzw. Beschränkung auf Allgemeinplätze sowie mangels Plausibilität die Glaubhaftigkeit zu versagen gewesen.
Auf Grundlage der vom psychiatrischen Sachverständigen mit Gutachten vom 22. August 2008 getroffenen Feststellungen zum psychischen Gesundheitszustand des Beschwerde-führers, könne im Sinne der aufgezeigten Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes vom Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, die der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung entgegenstünden bzw. die hohe Schwelle des Art. 3 EMRK erreichten, nicht ausgegangen werden.Auf Grundlage der vom psychiatrischen Sachverständigen mit Gutachten vom 22. August 2008 getroffenen Feststellungen zum psychischen Gesundheitszustand des Beschwerde-führers, könne im Sinne der aufgezeigten Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes vom Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, die der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung entgegenstünden bzw. die hohe Schwelle des Artikel 3, EMRK erreichten, nicht ausgegangen werden.
Mit Bescheid des fremdenpolizeilichen Büros der Bundespolizeidirektion XXXX, wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen.Mit Bescheid des fremdenpolizeilichen Büros der Bundespolizeidirektion römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen.
Mit am 17. Juni 2010 in Rechtskraft erwachsenem Urteil des Bezirksgerichtes XXXX wurde der Beschwerdeführer zu XXXX gemäß § 91 Abs. 2 (1.2. F) verurteilt. Gemäß §§ 31 und 40 StGB wurde unter Bedachtnahme auf das oben zitierte und zu XXXX ergangene Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX eine Zusatzstrafe nicht verhängt.Mit am 17. Juni 2010 in Rechtskraft erwachsenem Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 wurde der Beschwerdeführer zu römisch 40 gemäß Paragraph 91, Absatz 2, (1.2. F) verurteilt. Gemäß Paragraphen 31 und 40 StGB wurde unter Bedachtnahme auf das oben zitierte und zu römisch 40 ergangene Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 eine Zusatzstrafe nicht verhängt.
Schließlich stellte der Beschwerdeführer am 12. Juli 2010 den gegenständlichen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz und strengte hiermit ein zweites Asylverfahren in Österreich an.
Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Traiskirchen EAST am gleichen Tage, führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er habe das österreichische Bundesgebiet seit Ergehen des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 28. Oktober 2009 nicht verlassen und sich durchgehend im Inland aufgehalten. Seine Probleme in Georgien seien aber noch immer aufrecht. Außerdem habe er im XXXX geheiratet und lebe seit bereits acht Jahren in Österreich.Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Traiskirchen EAST am gleichen Tage, führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er habe das österreichische Bundesgebiet seit Ergehen des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 28. Oktober 2009 nicht verlassen und sich durchgehend im Inland aufgehalten. Seine Probleme in Georgien seien aber noch immer aufrecht. Außerdem habe er im römisch 40 geheiratet und lebe seit bereits acht Jahren in Österreich.
Es seien aber auch neue Probleme dazu gekommen. Im Herkunftsstaat habe man "mehrere Strafverfahren aus den Jahren 1995 bis 2010" (sic!) wieder "aufgerollt. Sein ehemaliger Vorgesetzter ("Der Besitzer meiner XXXX") sei seinerzeit in Georgien ermordet worden. Dessen Mörder befürchteten nun, dass er im Strafverfahren (gegen sie) aussagen werde. Diese seien einmal, als er selbst nicht zu Hause gewesen sei, bei ihm gewesen. Anschließend sei er "ausgereist", weshalb sie ihn nicht persönlich hätten bedrohen können. Sein Freund und Arbeitskollege sei mehrmals von ihnen bedroht worden.
Sein Leben sei in Gefahr und habe er Angst. Ehemalige Angestellte seines seinerzeitigen Arbeitgebers ("der XXXX") seien befragt und sei auch sein "Kollege" bereits einvernommen worden. Er wolle in besagtem Strafverfahren allerdings nicht in Erscheinung treten, da er Angst "vor diesen Leuten" habe.
Befragt, seit wann ihm die Änderung der Situation bereits bekannt sei, erwiderte der Beschwerdeführer, sein Arbeitskollege sei vor zwei Monaten einvernommen worden. Dieser habe ihm mitgeteilt, dass alle ehemaligen Mitarbeiter einvernommen würden.
Über Nachfrage, warum er den gegenständlichen Asylantrag dann erst jetzt einbringe, antwortete der Beschwerdeführer, er habe gehofft, dass nur sein Kollege ("er") einvernommen werde, jetzt habe sich aber herausgestellt, dass alle ehemaligen Mitarbeiter einvernommen würden.
Mit Schreiben vom 28. Juni 2010 beantragte der Beschwerdeführer nach Wechsel seines bisherigen Vertreters bei der Bundespolizeidirektion XXXX durch den nunmehrigen rechtsfreundlichen Vertreter die Aufhebung des über ihn verhängten Rückkehrverbotes sowie die Feststellung der dauerhaften Unzulässigkeit seiner Ausweisung. Der Beschwerdeführer führt in dem verfahrenseinleitenden Schriftsatz aus, er gehe davon aus, dass er bislang noch nicht aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen worden sei, weil der im Fremdenakt befindliche Bescheidentwurf vom 16. Dezember 2009 zwar ihm selbst, nicht aber einem seiner damaligen Vertreter zugestellt worden sei.Mit Schreiben vom 28. Juni 2010 beantragte der Beschwerdeführer nach Wechsel seines bisherigen Vertreters bei der Bundespolizeidirektion römisch 40 durch den nunmehrigen rechtsfreundlichen Vertreter die Aufhebung des über ihn verhängten Rückkehrverbotes sowie die Feststellung der dauerhaften Unzulässigkeit seiner Ausweisung. Der Beschwerdeführer führt in dem verfahrenseinleitenden Schriftsatz aus, er gehe davon aus, dass er bislang noch nicht aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen worden sei, weil der im Fremdenakt befindliche Bescheidentwurf vom 16. Dezember 2009 zwar ihm selbst, nicht aber einem seiner damaligen Vertreter zugestellt worden sei.
Festzustellen sei, dass seine Gattin in Österreich Asyl zuerkannt bekommen habe. Diese stehe zum XXXX der XXXX in einem aufrechten Dienstverhältnis und sei er bei seiner Ehefrau mitversichert.Festzustellen sei, dass seine Gattin in Österreich Asyl zuerkannt bekommen habe. Diese stehe zum römisch 40 der römisch 40 in einem aufrechten Dienstverhältnis und sei er bei seiner Ehefrau mitversichert.
Gemäß Art. 23 Abs. 1 der Statusrichtlinie 2004/83/EG trägen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass der Familienverband eines Asylberechtigten aufrecht erhalten werden könne. Wenngleich das Gemeinschaftsrecht Ausnahmen bei Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit vorsehe, so sei darauf hinzuweisen, dass eine solche Gefahr von ihm nicht ausgehe. "Aufgrund einmaliger Verurteilung, aufgrund der angeklagten Tatbestände zu einer sehr geringen und gänzlich bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe" sei "erkennbar, dass nicht nur damals aufgrund geringer Gefährlichkeit Milderungsgründe weitaus überwogen" hätten, "sondern auch derzeit von" ihm eine Bedrohung nicht ausgehe.Gemäß Artikel 23, Absatz eins, der Statusrichtlinie 2004/83/EG trägen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass der Familienverband eines Asylberechtigten aufrecht erhalten werden könne. Wenngleich das Gemeinschaftsrecht Ausnahmen bei Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit vorsehe, so sei darauf hinzuweisen, dass eine solche Gefahr von ihm nicht ausgehe. "Aufgrund einmaliger Verurteilung, aufgrund der angeklagten Tatbestände zu einer sehr geringen und gänzlich bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe" sei "erkennbar, dass nicht nur damals aufgrund geringer Gefährlichkeit Milderungsgründe weitaus überwogen" hätten, "sondern auch derzeit von" ihm eine Bedrohung nicht ausgehe.
Das Rückkehrverbot träfe indirekt seine Gattin. Diese könne mit ihm nicht nach Georgien ausreisen, weil sie dort verfolgt würde. Seine Frau habe bereits einmal einen Ehemann verloren und würde im Falle seiner Ausreise wohl auch ihn verlieren, weshalb diese "bereits jetzt einem psychischen Zusammenbruch nahe" sei und befürchte er, dass sie sich für den Fall seiner Ausreise "etwas antun" könnte.
In diesem Zusammenhang verweist der Beschwerdeführer die Fremdenpolizei auf einen von der (seiner Ehefrau) dienstvorgesetzten XXXX gelegentlich seiner Schubhaftnahme verfassten offenen Brief an die Bundesministerin für Inneres, der am 22. Dezember 2009 in der Tageszeitung "Der Standard" erschienen sei.In diesem Zusammenhang verweist der Beschwerdeführer die Fremdenpolizei auf einen von der (seiner Ehefrau) dienstvorgesetzten römisch 40 gelegentlich seiner Schubhaftnahme verfassten offenen Brief an die Bundesministerin für Inneres, der am 22. Dezember 2009 in der Tageszeitung "Der Standard" erschienen sei.
Angesichts der Tatsache, dass er fließend Deutsch spreche, jederzeit im Bereich der XXXX Beschäftigung finden könne, keinerlei Verbindungen zu kriminellen Personen mehr habe, geläutert sei und durch seine Gattin eine starke soziale Verankerung in Österreich verspüre, sei er sicherlich heute "nicht (mehr)" als für die österreichische Gesellschaft gefährlich einzustufen.Angesichts der Tatsache, dass er fließend Deutsch spreche, jederzeit im Bereich der römisch 40 Beschäftigung finden könne, keinerlei Verbindungen zu kriminellen Personen mehr habe, geläutert sei und durch seine Gattin eine starke soziale Verankerung in Österreich verspüre, sei er sicherlich heute "nicht (mehr)" als für die österreichische Gesellschaft gefährlich einzustufen.
Mit Schreiben vom 16. Juli 2010 (Datum des Posteinganges) teilte die rechtsfreundliche Vertretung des Beschwerdeführers der belangten Behörde unter Beischluss eines an den Beschwerdeführer selbst gerichteten Arztbriefes mit, dass der Beschwerdeführer aus medizinischen Gründen zu der für denselben Tage anberaumten Einvernahme nicht erscheinen könne. Die Bestätigung Dris. XXXX, führt diesbezüglich allgemeinst und nicht konkret aus: "Hiermit bestätige ich Ihnen, dass Sie aufgrund von starken Medikamenten heute nicht in der Lage sind, ein Interview abzugeben. Außerdem sind Sie durch die Hitzewelle sehr stark beeinträchtigt."Mit Schreiben vom 16. Juli 2010 (Datum des Posteinganges) teilte die rechtsfreundliche Vertretung des Beschwerdeführers der belangten Behörde unter Beischluss eines an den Beschwerdeführer selbst gerichteten Arztbriefes mit, dass der Beschwerdeführer aus medizinischen Gründen zu der für denselben Tage anberaumten Einvernahme nicht erscheinen könne. Die Bestätigung Dris. römisch 40 , führt diesbezüglich allgemeinst und nicht konkret aus: "Hiermit bestätige ich Ihnen, dass Sie aufgrund von starken Medikamenten heute nicht in der Lage sind, ein Interview abzugeben. Außerdem sind Sie durch die Hitzewelle sehr stark beeinträchtigt."
Mit Schreiben vom 27. Juli 2010 (Datum des Posteinganges) ersuchte der Beschwerdeführer um Verschiebung der seitens der belangten Behörde nach Rücksprache mit der rechtsfreundlichen Vertretung für 30. Juli 2010 anberaumten Einvernahme und erklärte, er leide wie aus der beigefügten fachärztlichen Bestätigung hervorgehe, "an massiven psychischen Beschwerden". Durch die ihm verabreichten Medikamente "habe" er "starke Nebenwirkungen" und sei nicht in der Lage eine Einvernahme "durchzuhalten". Er ersuche daher um Verschiebung des Termins bis 20. August 2010.
Der vorgenannten Eingabe hat der Beschwerdeführer folgende ärztliche Bestätigungen angeschlossen:
(Wiederum) An den Beschwerdeführer gerichtete "Bestätigung" der Dr. XXXX vom 27. Juli 2010: "Hiermit bestätige ich Ihnen, dass Sie wegen einer Depression starke Psychopharmaka einnehmen müssen und daher nicht in der Lage sind, ein Interview durchzuführen. Eine Kontrolle beim Psychiater findet am 20. August statt. Es wäre sinnvoll, den Termin für das Interview auf die Zeit nach dem 20. August zu verschieben."(Wiederum) An den Beschwerdeführer gerichtete "Bestätigung" der Dr. römisch 40 vom 27. Juli 2010: "Hiermit bestätige ich Ihnen, dass Sie wegen einer Depression starke Psychopharmaka einnehmen müssen und daher nicht in der Lage sind, ein Interview durchzuführen. Eine Kontrolle beim Psychiater findet am 20. August statt. Es wäre sinnvoll, den Termin für das Interview auf die Zeit nach dem 20. August zu verschieben."
Handschriftliche Bestätigung Dris. XXXX, Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie in XXXX, vom 17. Januar 2010: "Herr XXXX" (sic!) "steht in FÄ psychiatrischer Behandlung mit Dg.: Depressive Episode mit somatischen Symptomen".Handschriftliche Bestätigung Dris. römisch 40 , Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie in römisch 40 , vom 17. Januar 2010: "Herr XXXX" (sic!) "steht in FÄ psychiatrischer Behandlung mit Dg.: Depressive Episode mit somatischen Symptomen".
Gelegentlich seiner, hierauf erst am 31. August 2010 erfolgten Einvernahme vor der belangten Behörde brachte der Beschwerdeführer vor, er fühle sich sehr schwach und gehe es ihm schlecht. Er sei nicht einvernahmefähig. Er stehe in ärztlicher Behandlung und nehme starke Medikamente. Er könne nachts überhaupt nicht schlafen und fühle sich tagsüber sehr schlecht. Er habe sich schon bei seiner Ankunft (Anm.: in Österreich) sehr schlecht gefühlt. Seit Frühling des laufenden Jahres stehe er bei Dr. XXXX in Behandlung. Zuvor sei er von Dr. XXXX und Dr. XXXXbetreut worden.Gelegentlich seiner, hierauf erst am 31. August 2010 erfolgten Einvernahme vor der belangten Behörde brachte der Beschwerdeführer vor, er fühle sich sehr schwach und gehe es ihm schlecht. Er sei nicht einvernahmefähig. Er stehe in ärztlicher Behandlung und nehme starke Medikamente. Er könne nachts überhaupt nicht schlafen und fühle sich tagsüber sehr schlecht. Er habe sich schon bei seiner Ankunft Anmerkung, in Österreich) sehr schlecht gefühlt. Seit Frühling des laufenden Jahres stehe er bei Dr. römisch 40 in Behandlung. Zuvor sei er von Dr. römisch 40 und Dr. XXXXbetreut worden.
Der Beschwerdeführer brachte in diesem Zusammenhang zur Vorlage:
Handschriftlicher medizinischer Befund Dris. XXXX, Fachärztin fürHandschriftlicher medizinischer Befund Dris. römisch 40 , Fachärztin für
Psychiatrie und Neurologie in XXXX, vom 25. August 2010: "Der Patient stammt aus Georgien, lebt seit ca 8 Jahren in Österreich, ist seit XXXX verheiratet. Er leidet an schwerer Depressio, seine Stimmungslage ist gedrückt. Patient ist ängstlich, unruhig, hat massive Einschlaf- und Durchschlafstörungen. Trotz medikamentöserPsychiatrie und Neurologie in römisch 40 , vom 25. August 2010: "Der Patient stammt aus Georgien, lebt seit ca 8 Jahren in Österreich, ist seit römisch 40 verheiratet. Er leidet an schwerer Depressio, seine Stimmungslage ist gedrückt. Patient ist ängstlich, unruhig, hat massive Einschlaf- und Durchschlafstörungen. Trotz medikamentöser
Therapie mit ......[unleserlich] 0-0-0-1, Cipralex 10mg 1-0-0-0,
Seroquel 25mg 1-0-0-1, Dominal f. 80mg 0-0-1, Zoldem 10mg 0-0-0-1, hat sein Zustand nur leicht gebessert, er hat nach wie vor [unleserlich] SM Gedanken und Alpträume, ist nur in negativen [unleserlich] affizierbar. Hr. XXXX braucht ständige Unterstützung seiner Gattin. Die Überstellung des Patienten nach Georgien wird zur deutlichen Verschlechterung des Zustandes führen."Seroquel 25mg 1-0-0-1, Dominal f. 80mg 0-0-1, Zoldem 10mg 0-0-0-1, hat sein Zustand nur leicht gebessert, er hat nach wie vor [unleserlich] SM Gedanken und Alpträume, ist nur in negativen [unleserlich] affizierbar. Hr. römisch 40 braucht ständige Unterstützung seiner Gattin. Die Überstellung des Patienten nach Georgien wird zur deutlichen Verschlechterung des Zustandes führen."
In Folge dessen wurde die Einvernahme des Beschwerdeführers erneut abgebrochen und der Beschwerdeführer für den 9. September 2010 zu einer psychiatrischen Untersuchung sowie einer anschließenden Einvernahme geladen.
Mit Schreiben vom 9. September 2010 teilte der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers der belangten Behörde mit, er ersuche um Verständnis, dass seine Mandantschaft "aus psychischen Gründen" der Ladung zur am selben Tage angesetzten Einvernahme bzw. ärztlichen Untersuchung nicht folgen könne.
Der Vertreter des Beschwerdeführers brachte zeitgleich zur Vorlage:
Ärztlicher Befund Dris. XXXX, Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie vom gleichen Tage:"Herr XXXX steht in psychiatrischer Behandlung mit Diagnose: Posttraumatische Störung mit depressiver Symptomatik. Der Patient stammt aus Georgien und lebt seit 2002 in Österreich. Er leidet nach der Verfolgung in seinem Herkunftsstaat [sic!] an Depressionen mit heftigen Kopfschmerzen, psycho-motorischer Unruhe und massiven Schlafstörungen. Herr XXXX ist ängstlich, fühlt sich verfolgt und bedroht. Der Patient hat in XXXX seine Gattin, die sich um Patienten [sic!] rührend kümmert. Beim Patient besteht schwere Depression [sic!] mit Angststörungen. Er ist in [sic!] Verhalten zurückgezogen, sehr traurig wirkend. Herr XXXX äußert Zukunftsängste, hat massive Albträume und Schlafstörungen, ist nur im negativen Skalenbereich affizierbar. Fachärztliche Betreuung, sowie psychotherapeutische Hilfestellung ist weiter anzuraten um der [sic!] Patienten ausreichend zu stabilisieren zu können. Von einer Überstellung des Patienten nach Georgien wird aus medizinischer Sicht aus oben erwähnten Gründen dringend abgeraten, da in Georgien keine optimale medikamentöse und fachärztliche Behandlung möglich wäre, was drastische Folgen auf seinen Gesundheitszustand haben könnte. Herr XXXX bedarf weiterhin der fürsorglichen Unterstützung seiner Gattin, sowie medizinische Betreuung in Österreich."Ärztlicher Befund Dris. römisch 40 , Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie vom gleichen Tage:"Herr römisch 40 steht in psychiatrischer Behandlung mit Diagnose: Posttraumatische Störung mit depressiver Symptomatik. Der Patient stammt aus Georgien und lebt seit 2002 in Österreich. Er leidet nach der Verfolgung in seinem Herkunftsstaat [sic!] an Depressionen mit heftigen Kopfschmerzen, psycho-motorischer Unruhe und massiven Schlafstörungen. Herr römisch 40 ist ängstlich, fühlt sich verfolgt und bedroht. Der Patient hat in römisch 40 seine Gattin, die sich um Patienten [sic!] rührend kümmert. Beim Patient besteht schwere Depression [sic!] mit Angststörungen. Er ist in [sic!] Verhalten zurückgezogen, sehr traurig wirkend. Herr römisch 40 äußert Zukunftsängste, hat massive Albträume und Schlafstörungen, ist nur im negativen Skalenbereich affizierbar. Fachärztliche Betreuung, sowie psychotherapeutische Hilfestellung ist weiter anzuraten um der [sic!] Patienten ausreichend zu stabilisieren zu können. Von einer Überstellung des Patienten nach Georgien wird aus medizinischer Sicht aus oben erwähnten Gründen dringend abgeraten, da in Georgien keine optimale medikamentöse und fachärztliche Behandlung möglich wäre, was drastische Folgen auf seinen Gesundheitszustand haben könnte. Herr römisch 40 bedarf weiterhin der fürsorglichen Unterstützung seiner Gattin, sowie medizinische Betreuung in Österreich."
Schließlich konnte der Beschwerdeführer am 22. September 2010 einer gutachterlichen Untersuchung im Zulassungsverfahren gemäß § 10 AsylG 2005 unterzogen werden. Die für die Fachgebiete psychotherapeutische Medizin sowie Psychotraumatologie gerichtlich beeidete Sachverständige Dr. XXXX MSc.(psychotherapeutische Medizin), gelangt in der von ihr erstatteten gutachterlichen Stellungnahme nach eingehender und in concreto umfassend dargelegter Exploration zum Ergebnis, dass beim Beschwerdeführer aus aktueller Sicht keine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung und auch keine psychischen Krankheitssymptome vorliege. Begründend führt die Sachverständige aus, der Beschwerdeführer sei allseits orientiert und bewusstseinsklar. Der Kontakt könne gut hergestellt werden, der Blickkontakt sei herstell- und haltbar. Es bestünden zum Zeitpunkt der Untersuchung keine Denkstörungen, es sei keine produktive Symptomatik explorierbar und bestehe kein Wahn. Der Ductus sei flüssig, kohärent und zielführend. Die Auffassung und die Konzentration seien objektiv nicht vermindert, die Aufmerksamkeit nicht getrübt. Die Stimmung sei weitgehend euthym, evtl. etwas sorgenvoll. Die Befindlichkeit sei subjektiv etwas negativ getrübt. Der Affekt sei in beiden Skalenbereichen ausreichend gut modulierbar, auch im positiven Skalenbereich, der Antrieb ausreichend gegeben. Sozialkontakte gegeben, kein sozialer Rückzug erhebbar (im Gegenteil, sage er könnte nicht alleine sein). Keine Selbstmordgedanken erkennbar, dies seien sogar kategorisch verneint worden, sowie keine Selbstmordversuche in der Anamnese. Des Weiteren keine intrusiven Symptome zu explorieren, bei Fehlen des Kriteriums A (Erlebnis von schrecklichem, katastrophenartigen Ausmaß, keine Gewalterlebnisse explorierbar, Anm.). Keine dissoziativen Symptome zu explorieren oder zu beobachten. Keine frei flottierende Angst, keine motorische Unruhe, keine Blickunruhe, keine vegetativen Zeichen von Hyperarousal. Keine Vermeidung, keine Schreckhaftigkeit, keine tiefgreifende Verstörung.Schließlich konnte der Beschwerdeführer am 22. September 2010 einer gutachterlichen Untersuchung im Zulassungsverfahren gemäß Paragraph 10, AsylG 2005 unterzogen werden. Die für die Fachgebiete psychotherapeutische Medizin sowie Psychotraumatologie gerichtlich beeidete Sachverständige Dr. römisch 40 MSc.(psychotherapeutische Medizin), gelangt in der von ihr erstatteten gutachterlichen Stellungnahme nach eingehender und in concreto umfassend dargelegter Exploration zum Ergebnis, dass beim Beschwerdeführer aus aktueller Sicht keine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung und auch keine psychischen Krankheitssymptome vorliege. Begründend führt die Sachverständige aus, der Beschwerdeführer sei allseits orientiert und bewusstseinsklar. Der Kontakt könne gut hergestellt werden, der Blickkontakt sei herstell- und haltbar. Es bestünden zum Zeitpunkt der Untersuchung keine Denkstörungen, es sei keine produktive Symptomatik explorierbar und bestehe kein Wahn. Der Ductus sei flüssig, kohärent und zielführend. Die Auffassung und die Konzentration seien objektiv nicht vermindert, die Aufmerksamkeit nicht getrübt. Die Stimmung sei weitgehend euthym, evtl. etwas sorgenvoll. Die Befindlichkeit sei subjektiv etwas negativ getrübt. Der Affekt sei in beiden Skalenbereichen ausreichend gut modulierbar, auch im positiven Skalenbereich, der Antrieb ausreichend gegeben. Sozialkontakte gegeben, kein sozialer Rückzug erhebbar (im Gegenteil, sage er könnte nicht alleine sein). Keine Selbstmordgedanken erkennbar, dies seien sogar kategorisch verneint worden, sowie keine Selbstmordversuche in der Anamnese. Des Weiteren keine intrusiven Symptome zu explorieren, bei Fehlen des Kriteriums A (Erlebnis von schrecklichem, katastrophenartigen Ausmaß, keine Gewalterlebnisse explorierbar, Anmerkung Keine dissoziativen Symptome zu explorieren oder zu beobachten. Keine frei flottierende Angst, keine motorische Unruhe, keine Blickunruhe, keine vegetativen Zeichen von Hyperarousal. Keine Vermeidung, keine Schreckhaftigkeit, keine tiefgreifende Verstörung.
Auf Grundlage des vorangeführten Befundes gelangt die Sachverständige daher zum Schluss, dass bei Beschwerdeführer eine Belastung durch die aktuelle Lebenssituation mit unklarer Zukunft im Asylverfahren vorliegen möge, jedoch aufgrund des erhobenen psychopathologischen Status und der Verhaltensbeobachtung nach den Kriterien der ICD-10 keine Störung von Krankheitswert festgestellt werden könne. In eventu könnten die verabreichten Medikamente eine deutliche Besserung erwirkt haben, allerdings könnten die Symptome einer schweren Depression oder einer PTSD auch anamnestisch nicht gefunden werden.
In der ebenfalls am 22. September 2010 erfolgten niederschriftlichen Einvernahme des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde führte der Beschwerdeführer über Befragen aus, er sei vorbestraft und drei Monate in Haft gewesen. Gegen ihn sei (derzeit) aber kein Gerichtsverfahren anhängig. Seinen Lebensunterhalt habe er "meistens" mit der Unterstützung seiner Frau bestritten. Bis 2008 habe er "Sozialhilfe" bekommen. Seit seine Frau allerdings einen "fixen Job" habe, bekomme er nichts mehr. Derzeit sei er auch bei seiner Frau "mitversichert".
Er "glaube", dass er in der Erstbefragung zum gegenständlichen, neuangestrengten Asylverfahren alles berichtet habe. Die dort gemachten Angaben entsprächen der Wahrheit. "Das einzige", das er noch ergänzen könne, wäre, dass er geheiratet und nunmehr eine Ehegattin "habe". Auch sein Vorbringen im Erstverfahren sei ihm noch bekannt, er habe "damals alles erzählt".
Befragt, ob er hinsichtlich der in der Erstbefragung aufgestellten Behauptungen ("Angaben"), Beweismittel vorlegen könne, erwiderte der Beschwerdeführer, er verfüge über keinerlei Beweise, es gäbe dazu "keine schriftlichen Berichte". Ungefähr Ende Juni oder Anfang Juli 2010 habe er zuletzt Kontakt zu seinem ehemaligen Arbeitskollegen gehabt, dieser habe ihm berichtet, dass die "Untersuchungen bereits begonnen" hätten und "dieser Fall genau geprüft werde". Der Sachverhalt habe sich im Hinblick auf das rechtkräftig beendete Erstverfahren dahingehend verändert, "dass nun neu ermittelt" werde.
Hinsichtlich seiner Rückkehrbefürchtungen gab der Beschwerdeführer an, in Georgien könne "alles mögliche passieren". Er befürchte umgebracht zu werden, da er "ein Zeuge" sei. Er würde von der Polizei vernommen werden. Alle Mitarbeiter (der XXXX) würden jetzt "neuerlich befragt". Er sei damals nach XXXX geflohenHinsichtlich seiner Rückkehrbefürchtungen gab der Beschwerdeführer an, in Georgien könne "alles mögliche passieren". Er befürchte umgebracht zu werden, da er "ein Zeuge" sei. Er würde von der Polizei vernommen werden. Alle Mitarbeiter (der römisch 40 ) würden jetzt "neuerlich befragt". Er sei damals nach römisch 40 geflohen
Über Nachfrage, vor wem er im Jahre 2002 geflohen sei, erklärte der Beschwerdeführer, er sei "damals nach XXXX geflohen" und nachdem er sich dort versteckt habe, nach Österreich geflohen. Er sei damals von den Mördern seines Chefs geflohen. Eine Rückkehr nach Georgien wäre für ihn "wegen derselben" Leute gefährlich. Obwohl berichtet werde, dass sich die Situation in Georgien verbessert habe, treffe dies nicht zu. "Die Bürger" würden nach wie vor nicht beschützt.Über Nachfrage, vor wem er im Jahre 2002 geflohen sei, erklärte der Beschwerdeführer, er sei "damals nach römisch 40 geflohen" und nachdem er sich dort versteckt habe, nach Österreich geflohen. Er sei damals von den Mördern seines Chefs geflohen. Eine Rückkehr nach Georgien wäre für ihn "wegen derselben" Leute gefährlich. Obwohl berichtet werde, dass sich die Situation in Georgien verbessert habe, treffe dies nicht zu. "Die Bürger" würden nach wie vor nicht beschützt.
Einen neuen Antrag stelle er, weil er wolle, dass sein "Verfahren neu überprüft" wird. Es bestünden noch immer die dieselben Probleme. Sein Leben sei in Gefahr. Er sei jetzt nicht mehr alleine, habe eine Frau in Österreich und müsse jetzt befürchten, dass auch ihr etwas passieren "könnte".
Befragt, ob er den ins Treffen geführten Arbeitskollegen um Beistellung von Beweisen für die "nach wie vor bestehende Bedrohung" anhalten könne, antwortete der Beschwerdeführer, er müsse diesen "erst fragen". Vielleicht habe er (Anm.: der Kollege) Angst, ihm "etwas zu schreiben". Damals habe es Artikel in den Zeitungen gegeben.Befragt, ob er den ins Treffen geführten Arbeitskollegen um Beistellung von Beweisen für die "nach wie vor bestehende Bedrohung" anhalten könne, antwortete der Beschwerdeführer, er müsse diesen "erst fragen". Vielleicht habe er Anmerkung, der Kollege) Angst, ihm "etwas zu schreiben". Damals habe es Artikel in den Zeitungen gegeben.
Befragt, woher er - wie bei der Erstbefragung angegeben - über Informationen verfüge, dass auch sein "Kollege" in Georgien bedroht worden bzw. wann dies der Fall gewesen sei, gab der Beschwerdeführer an, sein ehemaliger Arbeitskollege (selbst) habe ihm davon berichtet. Wann dieser zuletzt bedroht worden sei, entziehe sich seiner Kenntnis. Vielleicht könne ihm dieser "etwas schicken".
Über Befragen, ob sich sein Kollege an die Polizei gewandt habe, erklärte der Beschwerdeführer, dies sei "sicher nicht" der Fall gewesen. Die Polizei wisse "alles besser als er und auch als ich". Er glaube nicht, dass ihm die Polizei in Georgien Schutz bieten könne. Für den Fall seiner Rückkehr wisse er genau, dass er von der Polizei geladen werden würde. Dann würde er "früher oder später von diesen Leuten getötet" werden. Wie berichtet wolle er seine Frau und seine Eltern nicht in Gefahr bringen.
Der am selben Tage entgegen genommen Ladung zur (erneuten) Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 12. Oktober 2010 leistete der Beschwerdeführer keine Folge und entschuldigte mit Schreiben vom 11. Oktober 2010 wegen Erkrankung. Die im Verfahren bereits wiederholt als behandelnde Ärztin in Erscheinung getretene Dr. XXXX, bestätigte diesbezüglich: "Hiermit bestätige ich Ihnen, dass Sie an einem grippalen Infekt erkrankt sind und für 1 Woche das Bett hüten müssen. Sie kommen in einer Woche zu mir zur Kontrolle."Der am selben Tage entgegen genommen Ladung zur (erneuten) Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 12. Oktober 2010 leistete der Beschwerdeführer keine Folge und entschuldigte mit Schreiben vom 11. Oktober 2010 wegen Erkrankung. Die im Verfahren bereits wiederholt als behandelnde Ärztin in Erscheinung getretene Dr. römisch 40 , bestätigte diesbezüglich: "Hiermit bestätige ich Ihnen, dass Sie an einem grippalen Infekt erkrankt sind und für 1 Woche das Bett hüten müssen. Sie kommen in einer Woche zu mir zur Kontrolle."
Daraufhin wurde dem Vertreter des Beschwerdeführers am 13. Oktober 2010 eine erneute Ladung für den Beschwerdeführer zur Einvernahme am 28. Oktober 2010 übermittelt. Der Beschwerdeführer und ein gewillkürter Vertreter erschienen an besagten Tag auch vor der belangten Behörde, allerdings ersuchte der gewillkürte Vertreter, "da Terminschwierigkeiten aufgetreten seien", um Vertagung der Einvernahme und wurde nach Rücksprache mit der rechtsfreundlichen Vertretung ein neuer Einvernahmetermin für den 4. November 2010 angesetzt.
Gelegentlich seiner Einvernahme am XXXX brachte der Beschwerdeführer zur Vorlage:Gelegentlich seiner Einvernahme am römisch 40 brachte der Beschwerdeführer zur Vorlage:
Österreichischer Mutter-Kind-Pass für XXXX, ausgestellt am 19. Oktober 2010 von Dr. XXXX, Fachärztin für Frauenheilkunde und Geburtshilfe in XXXX. Hierin angeführt: Erster Tag der letzten normalen Regel: 27. August 2010, errechneter Geburtstermin: XXXXÖsterreichischer Mutter-Kind-Pass für römisch 40 , ausgestellt am 19. Oktober 2010 von Dr. römisch 40 , Fachärztin für Frauenheilkunde und Geburtshilfe in römisch 40 . Hierin angeführt: Erster Tag der letzten normalen Regel: 27. August 2010, errechneter Geburtstermin: römisch 40
Maschinschriftliches und handschriftlich mit "25.10.2010" sowie einer Unterschrift versehenes Schreiben in georgischer Sprache, übermittelt am 27. Oktober 2010 vom Zentralpostamt in XXXX:
"Es wird berichtet, dass ich XXXX zusammen mit XXXX im Jahre 1999 - 2000 in der XXXX gearbeitet habe. Die XXXX befand sich in XXXX und der Besitzer war XXXX- Die XXXX stand im Erdölimport in Konkurrenz mit XXXX und auch mit weiteren Personen, deren Namen ich bewusst nicht erwähne, weil sie aktuell zur georgischen Regierung gehören."Es wird berichtet, dass ich römisch 40 zusammen mit römisch 40 im Jahre 1999 - 2000 in der römisch 40 gearbeitet habe. Die römisch 40 befand sich in römisch 40 und der Besitzer war XXXX- Die römisch 40 stand im Erdölimport in Konkurrenz mit römisch 40 und auch mit weiteren Personen, deren Namen ich bewusst nicht erwähne, weil sie aktuell zur georgischen Regierung gehören.
Im Dezember 2000 wurde XXXX in seiner eigenen Wohnung unter ungeklärten Umständen getötet. Die Vertrauensperson XXXX namens XXXX besaß alle Informationen über Erdöl-Importe und über XXXX Konkurrenten sowie die Beschäftigung von Firmen und XXXX (und den bis heute noch ungeklärten Mord). XXXX wurde unter Druck gesetzt, er war gezwungen Georgien zu verlassen und nach XXXX zu ziehen. Weil sein Leben in XXXX in Gefahr geraten war, ist er nach Europa geflüchtet. Jahrelang, bis heute hat XXXX Kontakt mit mir und liefere ich ihm Informationen über den mit Nebel bedeckten Fall (Der Fall blieb bis heute ungeklärt). Mit meiner Unterschrift bestätige ich unter voller Verantwortung die Wahrheit der Informationen."Im Dezember 2000 wurde römisch 40 in seiner eigenen Wohnung unter ungeklärten Umständen getötet. Die Vertrauensperson römisch 40 namens römisch 40 besaß alle Informationen über Erdöl-Importe und über römisch 40 Konkurrenten sowie die Beschäftigung von Firmen und römisch 40 (und den bis heute noch ungeklärten Mord). römisch 40 wurde unter Druck gesetzt, er war gezwungen Georgien zu verlassen und nach römisch 40 zu ziehen. Weil sein Leben in römisch 40 in Gefahr geraten war, ist er nach Europa geflüchtet. Jahrelang, bis heute hat römisch 40 Kontakt mit mir und liefere ich ihm Informationen über den mit Nebel bedeckten Fall (Der Fall blieb bis heute ungeklärt). Mit meiner Unterschrift bestätige ich unter voller Verantwortung die Wahrheit der Informationen."
Bei seiner Befragung führte der Beschwerdeführer aus, seine Frau sei mittlerweile schwanger geworden, diesbezüglich verweise er auf den vorgelegten Mutter-Kind-Pass. Er lebe mit seiner Ehegattin seit dem Jahre 2003 zusammen und werde dieselbe "demnächst" um die österreichische Staatsbürgerschaft ansuchen. Verwandte habe er in Österreich keine.
Zwischenzeitig habe er auch das vorgelegte Schreiben seines ehemaligen Arbeitskollegen erhalten, der ihm bestätigt habe, dass sie gemeinsam bei der von ihm bezeichneten XXXX gearbeitet hätten und er (Anm.: der Beschwerdeführer) nach Problemen das Land verlassen bzw. einige Zeit in XXXX gelebt habe.Zwischenzeitig habe er auch das vorgelegte Schreiben seines ehemaligen Arbeitskollegen erhalten, der ihm bestätigt habe, dass sie gemeinsam bei der von ihm bezeichneten römisch 40 gearbeitet hätten und er Anmerkung, der Beschwerdeführer) nach Problemen das Land verlassen bzw. einige Zeit in römisch 40 gelebt habe.
Zur beabsichtigten Zurückweisung des gegenständlichen Asylantrages wegen entschiedener Sache erklärte der Beschwerdeführer, er habe nun mal "diese neuen Gründe". Die Unter-suchung des Falles sei in Georgien neu aufgerollt worden und wolle dort nicht als Zeuge auftreten ("...möchte nicht, dass ich als Zeuge erscheinen muss."). Wenn er nämlich als Zeuge aussagen müsste, so würde er mit "diesen Leuten" Probleme bekommen, welche für den Tod seines ehemaligen Vorgesetzten verantwortlich seien. Er habe keine anderen Beweise für sein Vorbringen. Er habe keine andere Möglichkeit "Beweise zu bekommen", ansonsten hätte er dieselben ja bereits im Erstverfahren vorgelegt. Sein Freund habe sogar Angst gehabt, den vorgelegten Brief zu schreiben. Er habe zwei Wochen gebraucht, diesen hierzu zu überreden.
Der "Vertreter" des rechtfreundlichen Beistandes des Beschwerdeführers gab zu Protokoll, dass dem Beschwerdeführer "aufgrund des langen Familienlebens mit der dauerhaft zum Aufenthalt in Österreich berechtigten Gattin, der guten Integration in Österreich und der Tatsache, dass im XXXX ein gemeinsames Kind erwartet werde, welches ebenfalls zum Aufenthalt in Österreich dauerhaft aufenthaltsberechtigt sein wird" aus den Gründen des Art. 8 EMRK ein gemeinsames Familienleben ermöglicht werden müsse. Er stelle daher den Antrag, die Ausweisung des Beschwerdeführers für dauerhaft unzulässig zu erklären.Der "Vertreter" des rechtfreundlichen Beistandes des Beschwerdeführers gab zu Protokoll, dass dem Beschwerdeführer "aufgrund des langen Familienlebens mit der dauerhaft zum Aufenthalt in Österreich berechtigten Gattin, der guten Integration in Österreich und der Tatsache, dass im römisch 40 ein gemeinsames Kind erwartet werde, welches ebenfalls zum Aufenthalt in Österreich dauerhaft aufenthaltsberechtigt sein wird" aus den Gründen des Artikel 8, EMRK ein gemeinsames Familienleben ermöglicht werden müsse. Er stelle daher den Antrag, die Ausweisung des Beschwerdeführers für dauerhaft unzulässig zu erklären.
Mit dem hier angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den gegenständlichen Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von internationalem Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurück (Spruchpunkt I.) und den Beschwerdeführer unter einem aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien aus (Spruchpunkt II.).Mit dem hier angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den gegenständlichen Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von internationalem Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurück (Spruchpunkt römisch eins.) und den Beschwerdeführer unter einem aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien aus (Spruchpunkt römisch zwei.).
Begründend führte die belangte Behörde aus, es habe insgesamt kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden können. Die Begründung des Folgeantrages reiche nicht aus, einen neuen gegenüber dem Vorverfahren wesentlich geänderten entscheidungsrelevanten Sachverhalt entstehen zu lassen.
Die Angaben des Beschwerdeführers stützten sich auch im gegenständlichen Verfahren zur Gänze auf ein Vorbringen, dass dieser bereits im Vorverfahren getätigt habe und die in diesem Verfahren als unglaubwürdig qualifiziert worden seien.
Wie schon im Vorverfahren genügten auch die Angaben im gegenständlichen Verfahren den an die Glaubwürdigkeit zu stellenden Erfordernissen nicht.
Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach eine Änderung des Sachverhaltes insofern eingetreten sei, als die georgischen Gerichte nunmehr Fälle neu "aufarbeiten" würden und er nunmehr befürchte, in diesem Zusammenhang einvernommen zu werden, was ihn wiederum in Gefahr bringe, sei entgegenzuhalten, dass diese Angaben (Anm.: die Befürchtung als Zeuge einvernommen zu werden) bereits Gegenstand des Vorverfahrens gebildet hätten.Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach eine Änderung des Sachverhaltes insofern eingetreten sei, als die georgischen Gerichte nunmehr Fälle neu "aufarbeiten" würden und er nunmehr befürchte, in diesem Zusammenhang einvernommen zu werden, was ihn wiederum in Gefahr bringe, sei entgegenzuhalten, dass diese Angaben Anmerkung, die Befürchtung als Zeuge einvernommen zu werden) bereits Gegenstand des Vorverfahrens gebildet hätten.
Auch das Schreiben des vermeintlichen Kollegen des Beschwerdeführers könne zu keinem anderen Ergebnis führen, da dieses ebenfalls einen bereits entschiedenen Sachverhalt "behandle". Auch sei zu bemerken, dass dieser Arbeitskollege, obwohl von derselben Sache bedroht, weiterhin in Georgien aufhältig sei und dort wohl auch zu leben vermöge.
Im entscheidungswesentlichen Zeitraum sei auch keine wesentliche Änderung der (allgemeinen) Lage in Georgien eingetreten. Die für den Beschwerdeführer maßgebliche Lage habe sich seit rechtskräftigem Abschluss des Vorverfahrens sohin nicht geändert und stünden auch sonst keinerlei Umstände einer Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat entgegen.
Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers sei dieser im gegenständlichen Verfahren auch einer psychiatrischen Untersuchung unterzogen worden. Zu Folge des vorliegenden medizinischen Gutachtens lägen beim Beschwerdeführer aus aktueller Sicht keine belastungsabhängigen krankheitswertigen psychischen Störungen oder sonstige psychische Krankheitssymptome vor. Zudem sei anzuführen, dass zu Folge der einschlägigen Judikatur des EGMR und VwGH im Allgemeinen kein Fremder das Recht habe, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden. Und zwar selbst dann nicht, wenn dieser an einer schweren Krankheit leide oder selbstmordgefährdet sei. Dass die Behandlung im Zielstaat nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver sei, wäre unerheblich, solange grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat oder einem Teil desselben bestünden. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände könne die Abschiebung zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen.Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers sei dieser im gegenständlichen Verfahren auch einer psychiatrischen Untersuchung unterzogen worden. Zu Folge des vorliegenden medizinischen Gutachtens lägen beim Beschwerdeführer aus aktueller Sicht keine belastungsabhängigen krankheitswertigen psychischen Störungen oder sonstige psychische Krankheitssymptome vor. Zudem sei anzuführen, dass zu Folge der einschlägigen Judikatur des EGMR und VwGH im Allgemeinen kein Fremder das Recht habe, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden. Und zwar selbst dann nicht, wenn dieser an einer schweren Krankheit leide oder selbstmordgefährdet sei. Dass die Behandlung im Zielstaat nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver sei, wäre unerheblich, solange grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat oder einem Teil desselben bestünden. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände könne die Abschiebung zu einer Verletzung des Artikel 3, EMRK führen.
Der Beschwerdeführer sei seit dem XXXX mit XXXX, verheiratet, welche seit 4. April 2005 als Flüchtling in Österreich anerkannt sei. Die Gattin sei gegenwärtig schwanger. Ansonsten bestünden keine familiären Bindungen in Österreich.Der Beschwerdeführer sei seit dem römisch 40 mit römisch 40 , verheiratet, welche seit 4. April 2005 als Flüchtling in Österreich anerkannt sei. Die Gattin sei gegenwärtig schwanger. Ansonsten bestünden keine familiären Bindungen in Österreich.
Es liege somit in Österreich ein schützenswertes Familienleben iSd des Art. 8 EMRK vor, in das die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet eingreife.Es liege somit in Österreich ein schützenswertes Familienleben iSd des Artikel 8, EMRK vor, in das die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet eingreife.
Zur Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet sei auszuführen, dass dieser die Beziehung bzw. Ehe zu seiner nunmehrigen Ehegattin zu einem Zeitpunkt eingegangen sei, zu dem er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bereits bewusst sein habe müssen, da das Asylverfahren damals in der ersten Instanz bereits negativ entschieden gewesen wäre. Hingegen könne die Familienzusammenführung mit in Österreich aufhältigen Angehörigen nicht Aufgabe des Asylverfahrens sein, wären doch diesfalls die einschlägigen fremdenrechtlichen Bestimmungen überflüssig.
Zudem stünden den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers augrund dessen strafrechtlicher Verurteilung durch das Landesgericht für Strafsachen vom XXXX und der daraus abzuleitenden, vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefahr, maßgebliche öffentliche Interessen entgegen. Wie bereits im Vorverfahren festgehalten bewirke dieses Fehlverhalten des Beschwerdeführers eine erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit.Zudem stünden den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers augrund dessen strafrechtlicher Verurteilung durch das Landesgericht für Strafsachen vom römisch 40 und der daraus abzuleitenden, vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefahr, maßgebliche öffentliche Interessen entgegen. Wie bereits im Vorverfahren festgehalten bewirke dieses Fehlverhalten des Beschwerdeführers eine erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit.
Zur Aufenthaltsdauer habe der Verwaltungsgerichtshof festgestellt, dass ein Aufenthalt von drei Jahren jedenfalls nicht so lange sei, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könne. Das Gewicht dieser Aufenthaltsdauer werde zudem dadurch gemindert, dass der Antragsteller sich nur auf ein aus (letztendlich unberechtigten) Asylanträgen abgeleitetes Aufenthaltsrecht habe stützen können. Der Verwaltungsgerichtshof räume daher dem Gewicht einer Integration aufgrund eines langjährigen Aufenthaltes, der lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen sei, einen geminderten Stellenwert ein.
Aufgrund der Umstände des Falles ergäbe sich, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers zur Erreichung der in Artikel 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringlich geboten sei. Die persönlichen Gründe des Beschwerdeführers seien nicht geeignet, die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen zu überwiegen. Ein unzulässiger Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Beschwerdeführers liege sohin nicht vor.Aufgrund der Umstände des Falles ergäbe sich, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers zur Erreichung der in Artikel 8 Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringlich geboten sei. Die persönlichen Gründe des Beschwerdeführers seien nicht geeignet, die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen zu überwiegen. Ein unzulässiger Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Beschwerdeführers liege sohin nicht vor.
Mit Telefax vom 15. November 2010 übermittelte die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid der rechtsfreundlichen Vertretung des Beschwerdeführers. Dem Beschwerdeführer selbst wurde die Erledigung am 16. November 2010 durch Organe des öffentlichen Sicher-heitsdienstes des Landespolizeikommandos XXXX persönlich zugestellt.Mit Telefax vom 15. November 2010 übermittelte die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid der rechtsfreundlichen Vertretung des Beschwerdeführers. Dem Beschwerdeführer selbst wurde die Erledigung am 16. November 2010 durch Organe des öffentlichen Sicher-heitsdienstes des Landespolizeikommandos römisch 40 persönlich zugestellt.
Mit der hiergegen mit Schriftsatz der rechtsfreundlichen Vertretung vom 22. November 2010 erhobenen Beschwerde, macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend. Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, er habe seine Verfolgung nunmehr durch Vorlage eines Schreibens eines Bekannten verstärkt glaubhaft machen können, sodass die belangte Behörde nicht ohne weitere Ermittlungen neuerlich von der Unglaubwürdigkeit seines Vorbringens hätte ausgehen dürfen. Die belangte Behörde hätte durch ihr zumutbare Schritte, etwa durch Nachforschungen eines Verbindungsbeamtens des Bundesministeriums für Inneres in Georgien, die Verfolgung des Beschwerdeführers verifizieren können. Die belangte Behörde habe in ihren Länderfeststellungen selbst festgehalten, dass "Folter, etc. in georgischen Polizeiverhören vorkommen".
Hinzu komme sein derzeitiger schlechter psychiatrischer Gesundheitszustand, der zwar zu Folge des Gutachtens Dris. XXXX nicht krankheitswertig sei, aber doch verhindere, dass er "inHinzu komme sein derzeitiger schlechter psychiatrischer Gesundheitszustand, der zwar zu Folge des Gutachtens Dris. römisch 40 nicht krankheitswertig sei, aber doch verhindere, dass er "in
Georgien auf mich alleine gestellt .... eine eigenverantwortliche
Lebensführung werde bestreiten können".
Gänzlich "unverständlich" sei im Hinblick auf die Bestimmung des Art. 23 Abs. 1 der Statusrichtlinie 2004/83/EG die von der belangten Behörde verfügte Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischem Bundesgebiet. Der Beschwerdeführer führt hiezu gleichlautend wie in seinem an die Bundespolizeidirektion XXXX gerichteten Antrag auf Aufhebung des gegen ihn verhängten Rückkehrverbotes vom 28. Juni 2010 aus, gemäß Art. 23 Abs. 1 der Statusrichtlinie 2004/83/EG würden die Mitgliedstaaten dafür Sorge tragen, dass der Familienverband eines Asylberechtigten aufrecht erhalten werden könne. Wenngleich das Gemeinschaftsrecht Ausnahmen bei Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit vorsehe, so sei darauf hinzuweisen, dass eine solche Gefahr von ihm nicht ausgehe. "Aufgrund einmaliger Verurteilung, aufgrund der angeklagten Tatbestände zu einer sehr geringen und gänzlich bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe" sei "erkennbar, dass nicht nur damals aufgrund geringer Gefährlichkeit Milderungsgründe weitaus überwogen" hätten, "sondern auch derzeit von" ihm eine "Gefährlichkeit" nicht ausgehe.Gänzlich "unverständlich" sei im Hinblick auf die Bestimmung des Artikel 23, Absatz eins, der Statusrichtlinie 2004/83/EG die von der belangten Behörde verfügte Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischem Bundesgebiet. Der Beschwerdeführer führt hiezu gleichlautend wie in seinem an die Bundespolizeidirektion römisch 40 gerichteten Antrag auf Aufhebung des gegen ihn verhängten Rückkehrverbotes vom 28. Juni 2010 aus, gemäß Artikel 23, Absatz eins, der Statusrichtlinie 2004/83/EG würden die Mitgliedstaaten dafür Sorge tragen, dass der Familienverband eines Asylberechtigten aufrecht erhalten werden könne. Wenngleich das Gemeinschaftsrecht Ausnahmen bei Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit vorsehe, so sei darauf hinzuweisen, dass eine solche Gefahr von ihm nicht ausgehe. "Aufgrund einmaliger Verurteilung, aufgrund der angeklagten Tatbestände zu einer sehr geringen und gänzlich bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe" sei "erkennbar, dass nicht nur damals aufgrund geringer Gefährlichkeit Milderungsgründe weitaus überwogen" hätten, "sondern auch derzeit von" ihm eine "Gefährlichkeit" nicht ausgehe.
Das Rückkehrverbot träfe indirekt seine Gattin. Diese könne mit ihm nicht nach Georgien ausreisen, weil sie dort verfolgt würde. Seine Frau habe bereits einmal einen Ehemann verloren und würde im Falle seiner Ausreise wohl auch ihn verlieren, weshalb diese "bereits jetzt einem psychischen Zusammenbruch nahe" sei und befürchte er, dass sie sich für den Fall seiner Ausreise "etwas antun" könnte.
Es erfordere sohin nicht nur sein psychischer Gesundheitszustand - und damit Art. 3 EMRK - sondern auch der psychische Zustand seiner Ehegattin - und damit Art. 8 EMRK - dass die ausgesprochene Ausweisung für auf Dauer unzulässig erkannt werde.Es erfordere sohin nicht nur sein psychischer Gesundheitszustand - und damit Artikel 3, EMRK - sondern auch der psychische Zustand seiner Ehegattin - und damit Artikel 8, EMRK - dass die ausgesprochene Ausweisung für auf Dauer unzulässig erkannt werde.
Der Beschwerdeführer beantrage daher unter anderem auch eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof und stelle den Antrag der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Mit Aktenvermerk vom 3. Dezember 2010 stellte der Asylgerichtshof fest, dass der gegenständlichen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen sei. Nach Vornahme einer Grobprüfung sei nicht anzunehmen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat die reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK sowie deren ZP 6 und 13 bedeute oder für diesen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen werde.Mit Aktenvermerk vom 3. Dezember 2010 stellte der Asylgerichtshof fest, dass der gegenständlichen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen sei. Nach Vornahme einer Grobprüfung sei nicht anzunehmen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat die reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 und 3 EMRK sowie deren ZP 6 und 13 bedeute oder für diesen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen werde.
Der Asylgerichtshof hat nach Vorlage der Verwaltungsakten erwogen:
Gemäß § 23 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG), BGBl. I Nr. 4/2008 idF BGBl. I Nr. 147/2008, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 68 Abs. 1 AVG iVm § 23 AsylGHG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist.Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, AsylGHG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist.
"Entschiedene Sache" iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt. Werden nur Nebenumstände modifiziert, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, so ändert dies nichts an der Identität der Sache. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und hat sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht geändert, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen."Entschiedene Sache" iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt. Werden nur Nebenumstände modifiziert, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, so ändert dies nichts an der Identität der Sache. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und hat sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht geändert, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen.
Gegenüber neu entstandenen Tatsachen fehlt es an der Identität der Sache; neu hervorgekommene Tatsachen (oder Beweismittel) rechtfertigen dagegen allenfalls eine Wiederaufnahme iSd § 69 Abs. 1 Z. 2 bedeuten jedoch keine Änderung des Sachverhaltes iSd § 68 Abs. 1 AVG. Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund des selben Sachverhaltes ausgeschlossen, sondern auch dann, wenn das selbe Begehren auf Tatsachen und Beweismittel gestützt wird, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben (vgl. E VwGH 30.9.1994, 94/08/0183 mwN; 24.8.2004, 2003/01/0431).Gegenüber neu entstandenen Tatsachen fehlt es an der Identität der Sache; neu hervorgekommene Tatsachen (oder Beweismittel) rechtfertigen dagegen allenfalls eine Wiederaufnahme iSd Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, bedeuten jedoch keine Änderung des Sachverhaltes iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG. Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund des selben Sachverhaltes ausgeschlossen, sondern auch dann, wenn das selbe Begehren auf Tatsachen und Beweismittel gestützt wird, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben vergleiche E VwGH 30.9.1994, 94/08/0183 mwN; 24.8.2004, 2003/01/0431).
Zu einer neuen Sachentscheidung kann die Behörde jedoch nur durch eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes berechtigt und verpflichtet werden, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die - falls sie festgestellt werden kann - zu einem anderen Ergebnis als das erste Verfahren führen kann (VwGH 4.11.2004, 2002/20/0391, mwN zur gleichlautenden Vorgängerbestimmung des § 18 Abs. 1 AsylG, nämlich § 28 AsylG 1997).Zu einer neuen Sachentscheidung kann die Behörde jedoch nur durch eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes berechtigt und verpflichtet werden, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die - falls sie festgestellt werden kann - zu einem anderen Ergebnis als das erste Verfahren führen kann (VwGH 4.11.2004, 2002/20/0391, mwN zur gleichlautenden Vorgängerbestimmung des Paragraph 18, Absatz eins, AsylG, nämlich Paragraph 28, AsylG 1997).
Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den diese positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung, ob der (neuerliche) Asylantrag zulässig ist, mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Antragstellers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben ihre Ermittlungen, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (vgl. etwa E VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 bzw. auch E VwGH 25.4.2007, 2004/20/0100). Wird in einem neuen Asylantrag eine Änderung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalts nicht einmal behauptet, geschweige denn nachgewiesen, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen und berechtigt die Behörde dazu, ihn zurückzuweisen (VwGH 4.5.2000, 99/20/0192).Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den diese positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung, ob der (neuerliche) Asylantrag zulässig ist, mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Antragstellers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben ihre Ermittlungen, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen vergleiche etwa E VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 bzw. auch E VwGH 25.4.2007, 2004/20/0100). Wird in einem neuen Asylantrag eine Änderung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalts nicht einmal behauptet, geschweige denn nachgewiesen, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen und berechtigt die Behörde dazu, ihn zurückzuweisen (VwGH 4.5.2000, 99/20/0192).
Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtskräftigen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Bei der Prüfung, ob Identität der Sache vorliegt, ist vom rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne seine sachliche Richtigkeit - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. zB VwGH 15.10.1999, 96/21/0097; 25.4.2002, 2000/07/0235).Aus Paragraph 68, AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtskräftigen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Bei der Prüfung, ob Identität der Sache vorliegt, ist vom rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne seine sachliche Richtigkeit - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf vergleiche zB VwGH 15.10.1999, 96/21/0097; 25.4.2002, 2000/07/0235).
Ob ein neuerlicher Antrag wegen geänderten Sachverhaltes zulässig ist, darf nur anhand jener Gründe geprüft werden, welche die Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht hat; in der Berufung (hier: Beschwerde) gegen den Zurückweisungsbescheid dürfen derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (vgl. zB VwSlg. 5642 A/1961; 23.5.1995, 94/04/0081; 15.10.1999, 96/21/0097; 4.4.2001, 98/09/0041; 25.4.2002, 2000/07/0235). Allgemein bekannte Tatsachen hat das Bundesasylamt jedoch als Spezialbehörde von Amts wegen zu berücksichtigen (vgl. VwGH 7.6.2000, 99/01/0321; 29.6.2000, 99/01/0400).Ob ein neuerlicher Antrag wegen geänderten Sachverhaltes zulässig ist, darf nur anhand jener Gründe geprüft werden, welche die Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht hat; in der Berufung (hier: Beschwerde) gegen den Zurückweisungsbescheid dürfen derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden vergleiche zB VwSlg. 5642 A/1961; 23.5.1995, 94/04/0081; 15.10.1999, 96/21/0097; 4.4.2001, 98/09/0041; 25.4.2002, 2000/07/0235). Allgemein bekannte Tatsachen hat das Bundesasylamt jedoch als Spezialbehörde von Amts wegen zu berücksichtigen vergleiche VwGH 7.6.2000, 99/01/0321; 29.6.2000, 99/01/0400).
Aus dem Neuerungsverbot im Beschwerdeverfahren folgt, dass der Asylgerichtshof den bekämpften Bescheid in sachverhaltsmäßiger Hinsicht bezogen auf den Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides des Bundesasylamtes zu kontrollieren hat.
"Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.5.1995, 93/08/0207).
Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens iSd § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 AsylGHG bildet somit die Frage, ob das Bundesasylamt den neuerlichen Asylantrag des Beschwerdeführers zu Recht gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens iSd Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, AsylGHG bildet somit die Frage, ob das Bundesasylamt den neuerlichen Asylantrag des Beschwerdeführers zu Recht gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat.
In diesem Zusammenhang bleibt daher in einem ersten Schritt zunächst zu prüfen, ob der nunmehr bekämpfte Bescheid rechtswirksam erlassen worden ist:
Gemäß § 23 Abs. 3 AsylG 2005 ist bei Zustellungen von zurück- oder abweisenden Entscheidungen, die wie im gegenständlichen falle mit einer durchsetzbaren Ausweisung (§ 10) verbunden sind, soweit dem Asylwerber zum Zeitpunkt der Zustellung faktischer Abschiebeschutz (§ 12) oder ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz (§ 13) zukommt, jedenfalls der Asylwerber als Empfänger zu bezeichnen.Gemäß Paragraph 23, Absatz 3, AsylG 2005 ist bei Zustellungen von zurück- oder abweisenden Entscheidungen, die wie im gegenständlichen falle mit einer durchsetzbaren Ausweisung (Paragraph 10,) verbunden sind, soweit dem Asylwerber zum Zeitpunkt der Zustellung faktischer Abschiebeschutz (Paragraph 12,) oder ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz (Paragraph 13,) zukommt, jedenfalls der Asylwerber als Empfänger zu bezeichnen.
Gemäß § 23 Abs. 4 AsylG 2005 ist, soweit der Asylwerber einen Zustellbevollmächtigten hat, in den Fällen des Abs. 3 auch an diesen zuzustellen. Von der Zustellung abhängige Fristen beginnen erst mit Zustellung an den Zustellbevollmächtigten zu laufen.Gemäß Paragraph 23, Absatz 4, AsylG 2005 ist, soweit der Asylwerber einen Zustellbevollmächtigten hat, in den Fällen des Absatz 3, auch an diesen zuzustellen. Von der Zustellung abhängige Fristen beginnen erst mit Zustellung an den Zustellbevollmächtigten zu laufen.
Im gegenständlichen Verfahren lag unzweifelhaft die Bevollmächtigung des zur berufs-mäßigen Parteienvertretung berechtigten Vertreters des Beschwerdeführers, Edward W. DAIGENAULT, vor. Die auf Seite 45 des Verwaltungsaktes einliegende Vollmachtsurkunde weist unmissverständlich auch eine ausdrückliche Zustellvollmacht aus.
Daraus folgt, dass auf Grundlage der vorzitierten Bestimmungen der §§ 23 Abs. 3 und Abs. 4 AsylG 2005 der angefochtene Bescheid sowohl dem Beschwerdeführer selbst als auch seinem zustellbevollmächtigten rechtsfreundlichen Vertreter zuzustellen war.Daraus folgt, dass auf Grundlage der vorzitierten Bestimmungen der Paragraphen 23, Absatz 3 und Absatz 4, AsylG 2005 der angefochtene Bescheid sowohl dem Beschwerdeführer selbst als auch seinem zustellbevollmächtigten rechtsfreundlichen Vertreter zuzustellen war.
Gemäß § 21 AVG sind Zustellungen nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Zustellung behördlicher Dokumente (Zustellgesetz - ZustG), BGBl. Nr. 200/1982, vorzu-nehmen.Gemäß Paragraph 21, AVG sind Zustellungen nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Zustellung behördlicher Dokumente (Zustellgesetz - ZustG), Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, vorzu-nehmen.
Gemäß § 1 ZustG regelt dieses Gesetz u.a. die Zustellung der von Gerichten und Verwaltungsbehörden in Vollziehung der Gesetze zu übermittelnden Dokumente.Gemäß Paragraph eins, ZustG regelt dieses Gesetz u.a. die Zustellung der von Gerichten und Verwaltungsbehörden in Vollziehung der Gesetze zu übermittelnden Dokumente.
Das ZustG gilt sowohl für die "traditionelle" Zustellung schriftlicher Erledigungen in Papierform, als auch für elektronische Zustellungen, wobei der I. Abschnitt (§§ 1 bis 12; allgemeine Bestimmungen) und der IV. Abschnitt (§§38 bis 40 Schlussbestimmungen) grundsätzlich für alle Zustellungen gelten.Das ZustG gilt sowohl für die "traditionelle" Zustellung schriftlicher Erledigungen in Papierform, als auch für elektronische Zustellungen, wobei der römisch eins. Abschnitt (Paragraphen eins bis 12; allgemeine Bestimmungen) und der römisch vier. Abschnitt (§§38 bis 40 Schlussbestimmungen) grundsätzlich für alle Zustellungen gelten.
Der III. Abschnitt des ZustG (§§ 28 bis 37) hingegen regelt die elektronische Zustellung. Elektronische Zustellungen können diesen Bestimmungen zu Folge nur (mehr) im Wege eines Zustelldienstes und nicht durch direkte Übermittlung erfolgen. Für den Fall der formlosen Übermittlung einer Erledigung - zB mittels E-Mail oder Telefax - kommt eine Heilung nach § 7 Abs. 2 ZustG nicht in Betracht, weil solch formlose Übermittlungen keine Zustellungen iS des ZustG sind und daher für sie § 7 ZustG nicht gilt. (Vgl. hiezu auch Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht4 383ff, Verlag Österreich (2006))Der römisch drei. Abschnitt des ZustG (Paragraphen 28 bis 37) hingegen regelt die elektronische Zustellung. Elektronische Zustellungen können diesen Bestimmungen zu Folge nur (mehr) im Wege eines Zustelldienstes und nicht durch direkte Übermittlung erfolgen. Für den Fall der formlosen Übermittlung einer Erledigung - zB mittels E-Mail oder Telefax - kommt eine Heilung nach Paragraph 7, Absatz 2, ZustG nicht in Betracht, weil solch formlose Übermittlungen keine Zustellungen iS des ZustG sind und daher für sie Paragraph 7, ZustG nicht gilt. (Vgl. hiezu auch Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht4 383ff, Verlag Österreich (2006))
Nun hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer den angefochtenen Bescheid, wie den dem Asylgerichtshof am 25. November 2010 übermittelten Unterlagen zu entnehmen ist, am 16. November 2010 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zugestellt und damit auch wirksam erlassen.
Allerdings hat sich die belangte Behörde bei der "Zustellung" des angefochtenen Bescheides an den zustellungsbevollmächtigten rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers über die Bestimmungen des ZustG hinweggesetzt und sich bei der elektronischen Übermittlung des angefochtenen Bescheides nicht den Bestimmungen des III. Abschnittes entsprechend eines zugelassenen Zustelldienstes bedient. Vielmehr hat die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid dem Parteienvertreter direkt und formlos an die auf seinem Briefpapier ausgewiesene Telefaxnummer übermittelt (vgl. hiezu den auf Seite 279 des Verwaltungsakt einliegenden Sendebericht).Allerdings hat sich die belangte Behörde bei der "Zustellung" des angefochtenen Bescheides an den zustellungsbevollmächtigten rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers über die Bestimmungen des ZustG hinweggesetzt und sich bei der elektronischen Übermittlung des angefochtenen Bescheides nicht den Bestimmungen des römisch drei. Abschnittes entsprechend eines zugelassenen Zustelldienstes bedient. Vielmehr hat die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid dem Parteienvertreter direkt und formlos an die auf seinem Briefpapier ausgewiesene Telefaxnummer übermittelt vergleiche hiezu den auf Seite 279 des Verwaltungsakt einliegenden Sendebericht).
Diese formlose Art der Zustellung stellt aber, wie der Asylgerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen hat, keine Zustellung iSd ZustellG und ist dem entsprechend, wie bereits oben angeführt, mangels Anwendbarkeit keiner Heilung gemäß § 7 Abs. 2 ZustG zugänglich (Vgl. hiezu etwa den hg. Beschluss vom 16. August 2010, D10 414732-1/2010/2E).Diese formlose Art der Zustellung stellt aber, wie der Asylgerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen hat, keine Zustellung iSd ZustellG und ist dem entsprechend, wie bereits oben angeführt, mangels Anwendbarkeit keiner Heilung gemäß Paragraph 7, Absatz 2, ZustG zugänglich (Vgl. hiezu etwa den hg. Beschluss vom 16. August 2010, D10 414732-1/2010/2E).
Daraus folgt aber, dass mangels wirksamer Zustellung des angefochtenen Bescheides an den zustellungsbevollmächtigten Vertreter die Beschwerdefrist gemäß § 23 Abs. 4 AsylG 2005 noch nicht zu laufen begonnen hat und die gegenständliche Beschwerde aus diesem Grunde zurückzuweisen ist (Vgl. hiezu etwa den hg. Beschluss vom 11. Februar 2009, D5 403891-1/2009).Daraus folgt aber, dass mangels wirksamer Zustellung des angefochtenen Bescheides an den zustellungsbevollmächtigten Vertreter die Beschwerdefrist gemäß Paragraph 23, Absatz 4, AsylG 2005 noch nicht zu laufen begonnen hat und die gegenständliche Beschwerde aus diesem Grunde zurückzuweisen ist (Vgl. hiezu etwa den hg. Beschluss vom 11. Februar 2009, D5 403891-1/2009).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Eine öffentlich mündliche Verhandlung konnte auf Grundlage der Bestimmung des § 67d Abs. 2 Z.1 AVG entfallen.Eine öffentlich mündliche Verhandlung konnte auf Grundlage der Bestimmung des Paragraph 67 d, Absatz 2, Ziffer eins, AVG entfallen.
Schlagworte
Vollmacht, Zustellmangel, ZustellungZuletzt aktualisiert am
13.01.2011