Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
D17 319761-1/2008/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Riepl als Vorsitzende und die Richterin MMag. Dr. Schneider als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.05.2008, Zl. 06 13.118-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Riepl als Vorsitzende und die Richterin MMag. Dr. Schneider als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.05.2008, Zl. 06 13.118-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gem. §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005, idF BGBl. I 122/2009 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gem. Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins und 10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2009, als unbegründet abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
I.1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe, reiste am 04.12.2006 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe, reiste am 04.12.2006 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.
Im Rahmen ihrer Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 04.12.2006 erklärte sie, vor ca. 2 Monaten ihren Heimatort XXXX verlassen zu haben. Sie sei mit Auslands- und Inlandsreisepass ausgereist, wobei ihr der Auslandsreisepass von den polnischen Beamten abgenommen worden sei.Im Rahmen ihrer Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 04.12.2006 erklärte sie, vor ca. 2 Monaten ihren Heimatort römisch 40 verlassen zu haben. Sie sei mit Auslands- und Inlandsreisepass ausgereist, wobei ihr der Auslandsreisepass von den polnischen Beamten abgenommen worden sei.
In Polen seien Fingerabdrücke abgenommen und ein Foto gemacht worden. In das ihr zugewiesene Flüchtlingslager sei die Beschwerdeführerin jedoch nicht gefahren. Sie habe sich ca. einen Monat bei einem Bekannten ihres Sohnes XXXX aufgehalten und habe ihr dieser Bekannte einen Kleinbus organisiert, der sie nach Österreich zu ihrem Sohn XXXX gebracht habe.In Polen seien Fingerabdrücke abgenommen und ein Foto gemacht worden. In das ihr zugewiesene Flüchtlingslager sei die Beschwerdeführerin jedoch nicht gefahren. Sie habe sich ca. einen Monat bei einem Bekannten ihres Sohnes römisch 40 aufgehalten und habe ihr dieser Bekannte einen Kleinbus organisiert, der sie nach Österreich zu ihrem Sohn römisch 40 gebracht habe.
Die Beschwerdeführerin erklärte, in keinem anderen Land um Asyl angesucht zu haben. In Polen habe sie etwas unterschrieben, was dies gewesen sei, wisse sie nicht.
Ein Sohn und eine Tochter würden sich im Bundesgebiet und ein weiterer Sohn in Frankreich oder Polen befinden.
Zum Verlassen ihres Herkunftsstaates befragt, erklärte die Beschwerdeführerin, dass ihr Ehegatte im Mai 2006 verstorben sei. Sie sei nach Österreich zu ihren Kindern gekommen und wolle mit diesen zusammenbleiben. Nach der Tradition müsse ihr jüngster Sohn XXXX für sie sorgen und wolle sie mit diesem in Österreich zusammenleben.Zum Verlassen ihres Herkunftsstaates befragt, erklärte die Beschwerdeführerin, dass ihr Ehegatte im Mai 2006 verstorben sei. Sie sei nach Österreich zu ihren Kindern gekommen und wolle mit diesen zusammenbleiben. Nach der Tradition müsse ihr jüngster Sohn römisch 40 für sie sorgen und wolle sie mit diesem in Österreich zusammenleben.
Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme am 12.12.2006 vor der Erstaufnahmestelle Ost erklärte die Beschwerdeführerin eingangs sich gut zu fühlen und der Einvernahme folgen zu können.
Nach ihrem Werdegang befragt, berichtete die Beschwerdeführerin von einem Grundschulbesuch vom Jahr 1955 bis 1958, einen Kurs für Brotbäcker im Jahr 1971 sowie Arbeitsverhältnissen vom Jahr 1960 bis 1970 in XXXX (Hilfsarbeiterin in einer Plastikfabrik), vom Jahr 1971 bis 1984 in XXXX (staatlichen Brotbäckerei als Bäckerin), vom Jahr 1984 bis 1991 in XXXX (Kolchose als Hilfsarbeiterin). Militärdienst habe sie keinen geleistet.Nach ihrem Werdegang befragt, berichtete die Beschwerdeführerin von einem Grundschulbesuch vom Jahr 1955 bis 1958, einen Kurs für Brotbäcker im Jahr 1971 sowie Arbeitsverhältnissen vom Jahr 1960 bis 1970 in römisch 40 (Hilfsarbeiterin in einer Plastikfabrik), vom Jahr 1971 bis 1984 in römisch 40 (staatlichen Brotbäckerei als Bäckerin), vom Jahr 1984 bis 1991 in römisch 40 (Kolchose als Hilfsarbeiterin). Militärdienst habe sie keinen geleistet.
Die Beschwerdeführerin verwies neuerlich darauf, dass Ihr Sohn XXXX und ihre Tochter XXXX sich jeweils seit mehreren Jahren in Österreich als Asylwerber aufhalten würden.Die Beschwerdeführerin verwies neuerlich darauf, dass Ihr Sohn römisch 40 und ihre Tochter römisch 40 sich jeweils seit mehreren Jahren in Österreich als Asylwerber aufhalten würden.
Die Beschwerdeführerin schilderte in der Folge erneut ihre Ausreise aus der Russischen Föderation über Polen nach Österreich im Wesentlichen gleichlautend wie in der Erstbefragung.
Um ihre Ausreise zu bezahlen, habe sie drei Kühe und drei Stiere verkauft. Nunmehr stehe ihr Haus leer und die Nachbarn würden auf ihr Haus aufpassen.
In der niederschriftlichen Einvernahme wurde schließlich erläutert, dass aufgrund des Alters der Beschwerdeführerin und der Tatsache, dass die Asylverfahren ihrer Familienangehörigen in Österreich inhaltlich geprüft werden würden, kein Konsultationsverfahren mit Polen eingeleitet werde.
Die Beschwerdeführerin sei nicht vorbestraft, sei von den Behörden in ihrem Heimatland nie erkennungsdienstlich behandelt worden, sei niemals im Gefängnis gewesen, habe auch keiner politischen Partei angehört und habe auch keine Probleme mit den heimatlichen Behörden (Polizei, Militär, sonstige Behörden) gehabt und werde auch nicht offiziell gesucht. Ihr Mann sei aber 5 Mal mitgenommen worden. Sie habe auch keiner bewaffneten Gruppierung angehört.
Zu den Gründen für das Verlassen ihres Herkunftsstaates befragt, erklärte die Beschwerdeführerin, dass ihr Mann am 27.05.2006 verstorben sei. Nach dem Tod ihres Gatten sei sie allein zurückgeblieben und habe eine Nachbarin bei ihr genächtigt. Diese habe dann jedoch geheiratet und sei sie in der Folge ganz allein gewesen. Sie wolle bei ihrem Sohn in Österreich bleiben und brauche zudem medizinische Hilfe.
Die Beschwerdeführerin leide an hohem Blutdruck, Magenschmerzen und Gelenksschmerzen. In einen anderen Teil ihres Herkunftsstaates hätte sie nicht gehen können, da sie keine Angehörigen in der Russischen Föderation habe. Ihr Sohn und ihre Tochter würden sich nämlich in Österreich befinden.
Die Beschwerdeführerin sei in ihrem Herkunftsland auch niemals irgendwelchen Misshandlungen, tätlichen Übergriffen oder Vergewaltigungen ausgesetzt gewesen.
Sie selbst sei auch niemals in Ihrem Herkunftsland, konkret irgendwelchen Verfolgungen aufgrund Ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder Ihrer politischen Ansichten ausgesetzt gewesen. Die russischen Soldaten seien aber öfters gekommen und hätten Kontrollen gemacht. Ihr selbst sei jedoch nichts getan worden. Jetzt würden auch schon Tschetschenen kommen und Kontrollen machen. Diese seien aber noch schlechter als die Russen.
Die Beschwerdeführerin führte schließlich noch an, dass sie insgesamt über 20 Verwandte im Krieg verloren habe. Während eines Bombenangriffes habe sie mit einem Schlag 11 Verwandte verloren. Auch eine ihrer Töchter sei bei einem Bombenangriff ums Leben gekommen.
Nach Befürchtungen im Falle einer Rückkehr in ihr Heimatland befragt, erklärte die Beschwerdeführerin, dass sie dort alleine wäre.
Am 30.10.2007 wurde die Beschwerdeführerin durch das Bundesasylamt, Außenstelle Wien, einvernommen. Auf Nachfrage erklärte sie, dass sie sich den Umständen entsprechend wohl fühle, keine physischen und psychischen Probleme habe und die Befragung absolvieren könne. In ihrer Heimat sei sie nicht in Behandlung gestanden. Sie habe lediglich Tabletten gegen den hohen Blutdruck eingenommen. In Österreich stand die Beschwerdeführerin aufgrund des hohen Blutdruckes im Spital in Behandlung und sei hoher Zucker festgestellt worden. Dahingehend legte die Beschwerdeführerin Befunde des XXXX (Patientenbrief vom 18.04.2007, worin der stationären Aufenthalt der Beschwerdeführerin vom 06.03. bis 20.03.2007 bestätigt wird) vor.Am 30.10.2007 wurde die Beschwerdeführerin durch das Bundesasylamt, Außenstelle Wien, einvernommen. Auf Nachfrage erklärte sie, dass sie sich den Umständen entsprechend wohl fühle, keine physischen und psychischen Probleme habe und die Befragung absolvieren könne. In ihrer Heimat sei sie nicht in Behandlung gestanden. Sie habe lediglich Tabletten gegen den hohen Blutdruck eingenommen. In Österreich stand die Beschwerdeführerin aufgrund des hohen Blutdruckes im Spital in Behandlung und sei hoher Zucker festgestellt worden. Dahingehend legte die Beschwerdeführerin Befunde des römisch 40 (Patientenbrief vom 18.04.2007, worin der stationären Aufenthalt der Beschwerdeführerin vom 06.03. bis 20.03.2007 bestätigt wird) vor.
Weitere Beweismittel oder Dokumente könne die Beschwerdeführerin nicht vorlegen. In ihrem Heimatland sei ihr in XXXX ca. 2 Wochen vor ihrer Ausreise ein Reisepass ausgestellt worden, der sich nunmehr in Polen befinde. In Polen habe es im Übrigen ein Interview gegeben bzw. eine Befragung gegeben, nach der die Beschwerdeführerin sich wie bereits ausgeführt, bei einem Freund ihres Sohnes aufgehalten habe.Weitere Beweismittel oder Dokumente könne die Beschwerdeführerin nicht vorlegen. In ihrem Heimatland sei ihr in römisch 40 ca. 2 Wochen vor ihrer Ausreise ein Reisepass ausgestellt worden, der sich nunmehr in Polen befinde. In Polen habe es im Übrigen ein Interview gegeben bzw. eine Befragung gegeben, nach der die Beschwerdeführerin sich wie bereits ausgeführt, bei einem Freund ihres Sohnes aufgehalten habe.
Die Beschwerdeführerin lebe bei der Caritas.
Nach ihrem Lebenslauf befragt erklärte die Beschwerdeführer als geb. XXXX, geboren zu sein. Sie sei im Zuge des zweiten Weltkrieges gemeinsam mit ihren Eltern, ihren drei Brüdern und vier Schwestern nach Kasachstan deportiert worden, wo sie sich bis zum Jahr 1959 aufgehalten hätten und danach wieder nach XXXX in Tschetschenien zurückgekehrt seien. Sie habe Ende des Jahres 1959 ihren Mann XXXX geheiratet und fortan mit diesem in XXXX gelebt.Nach ihrem Lebenslauf befragt erklärte die Beschwerdeführer als geb. römisch 40 , geboren zu sein. Sie sei im Zuge des zweiten Weltkrieges gemeinsam mit ihren Eltern, ihren drei Brüdern und vier Schwestern nach Kasachstan deportiert worden, wo sie sich bis zum Jahr 1959 aufgehalten hätten und danach wieder nach römisch 40 in Tschetschenien zurückgekehrt seien. Sie habe Ende des Jahres 1959 ihren Mann römisch 40 geheiratet und fortan mit diesem in römisch 40 gelebt.
Nach Geburtsjahren ihrer Kinder und deren jeweiligen Aufenthaltsort befragt, gab die Beschwerdeführerin an, 7 Töchter und 3 Söhne zu haben. Als erste sei im Jahr 1960 ihre Tochter XXXX geboren worden, die hier in Österreich in XXXX lebe (Anmerkung: Zl. 04 07.674-BAL). Im Jahr 1963 sei ihr Sohn XXXX geboren worden, welchen sie in Polen hätte antreffen sollen. Man habe ihr gesagt, dass er nach Frankreich gefahren sei, wo er mit Kindern und Familie lebe. Auch ihre kleine Tochter lebe dort. Letzten Freitag sei er aufgrund zu hohem Blutdruck sowie einer Gehirnblutung verstorben. Vermutlich im Jahr 1966 sei die Tochter XXXX geboren worden, die nach Leningrad geheiratet habe und dort lebe. Im Jahr 1968 sei ihr Sohn XXXX geboren worden. Dieser sei seit vier Jahren verschollen und gebe es keine Nachricht von ihm. Sie habe gehört, dass er in Moldawien leben soll. Im Jahr 1971 sei ihre Tochter XXXX geboren worden, die im Bezirk XXXX lebe. Ihr Mann und dessen Brüder seien verschleppt worden. Vermutlich im Jahr 1973 sei ihr Sohn XXXX (Anmerkung: Zl. 03 33.074-BAT) geboren worden, mit dem die Beschwerdeführerin in Wien lebe. Im Jahr 1975 sei ihre Tochter XXXX geboren worden, die zusammen mit ihrem Mann in der Nähe von XXXX bei einem Raketenangriff ums Leben gekommen sei. Im Jahr 1977 oder 1978 sei ihre Tochter XXXX geboren worden, die nicht mehr lebe. Sie sei mit 26 Jahren zusammen mit ihrer ein Jahr und vier Monate alte Tochter umgekommen.Nach Geburtsjahren ihrer Kinder und deren jeweiligen Aufenthaltsort befragt, gab die Beschwerdeführerin an, 7 Töchter und 3 Söhne zu haben. Als erste sei im Jahr 1960 ihre Tochter römisch 40 geboren worden, die hier in Österreich in römisch 40 lebe (Anmerkung: Zl. 04 07.674-BAL). Im Jahr 1963 sei ihr Sohn römisch 40 geboren worden, welchen sie in Polen hätte antreffen sollen. Man habe ihr gesagt, dass er nach Frankreich gefahren sei, wo er mit Kindern und Familie lebe. Auch ihre kleine Tochter lebe dort. Letzten Freitag sei er aufgrund zu hohem Blutdruck sowie einer Gehirnblutung verstorben. Vermutlich im Jahr 1966 sei die Tochter römisch 40 geboren worden, die nach Leningrad geheiratet habe und dort lebe. Im Jahr 1968 sei ihr Sohn römisch 40 geboren worden. Dieser sei seit vier Jahren verschollen und gebe es keine Nachricht von ihm. Sie habe gehört, dass er in Moldawien leben soll. Im Jahr 1971 sei ihre Tochter römisch 40 geboren worden, die im Bezirk römisch 40 lebe. Ihr Mann und dessen Brüder seien verschleppt worden. Vermutlich im Jahr 1973 sei ihr Sohn römisch 40 (Anmerkung: Zl. 03 33.074-BAT) geboren worden, mit dem die Beschwerdeführerin in Wien lebe. Im Jahr 1975 sei ihre Tochter römisch 40 geboren worden, die zusammen mit ihrem Mann in der Nähe von römisch 40 bei einem Raketenangriff ums Leben gekommen sei. Im Jahr 1977 oder 1978 sei ihre Tochter römisch 40 geboren worden, die nicht mehr lebe. Sie sei mit 26 Jahren zusammen mit ihrer ein Jahr und vier Monate alte Tochter umgekommen.
Die Beschwerdeführerin fürchte sich darüber zu sprechen, da sie zuhause bei der Miliz unterschreiben hätten müssen, dass sie nichts sagen würde. Zwei weitere Töchter würden noch im Herkunftsstaat leben.
Im Jahr 1981 sei ihre Tochter XXXX geboren worden und lebe diese in Argun. Deren Mann befinde sich seit 9 Jahren in Haft. Im Jahr 1984 sei ihre Tochter XXXX geboren, die in Frankreich lebe.Im Jahr 1981 sei ihre Tochter römisch 40 geboren worden und lebe diese in Argun. Deren Mann befinde sich seit 9 Jahren in Haft. Im Jahr 1984 sei ihre Tochter römisch 40 geboren, die in Frankreich lebe.
Sie habe trotz Kinder gearbeitet (10 Jahre Fabrik/2 Jahre Nähbetrieb/13 Jahre Bäckermeisterin/7 Jahre Tabakfeld). Sie habe eine Pension in der Höhe von 1360 Rubel bezogen.
Die Beschwerdeführerin und ihr Vater würden dem Tejp XXXX angehören. Ihr Mann sei vor eineinhalb Jahren verstorben. Nach der Todesursache befragt, erklärte die Beschwerdeführerin, dass er fünf Mal mitgenommen worden sei. Nach dem Vorfall in XXXX sei er verprügelt und mitgenommen geworden und in der Folge zusehends schwächer geworden und habe dieser nicht einmal auf Begräbnisse gehen können, sondern nur zur Notdurft in den Hof. Schließlich sei er vor eineinhalb Jahren - im Alter von 69 Jahren - verstorben.Die Beschwerdeführerin und ihr Vater würden dem Tejp römisch 40 angehören. Ihr Mann sei vor eineinhalb Jahren verstorben. Nach der Todesursache befragt, erklärte die Beschwerdeführerin, dass er fünf Mal mitgenommen worden sei. Nach dem Vorfall in römisch 40 sei er verprügelt und mitgenommen geworden und in der Folge zusehends schwächer geworden und habe dieser nicht einmal auf Begräbnisse gehen können, sondern nur zur Notdurft in den Hof. Schließlich sei er vor eineinhalb Jahren - im Alter von 69 Jahren - verstorben.
Von ihren Geschwistern lebe nur mehr eine Schwester im Bezirk XXXX. Ein Bruder sei ebenso verstorben wie auch die größere Schwester. Die Beschwerdeführerin sei die kleinere Schwester.Von ihren Geschwistern lebe nur mehr eine Schwester im Bezirk römisch 40 . Ein Bruder sei ebenso verstorben wie auch die größere Schwester. Die Beschwerdeführerin sei die kleinere Schwester.
Die Beschwerdeführerin habe sowohl im ersten als auch im zweiten Krieg in ihrem Haus in XXXX gelebt.Die Beschwerdeführerin habe sowohl im ersten als auch im zweiten Krieg in ihrem Haus in römisch 40 gelebt.
Im ersten Krieg und auch im zweiten hätten ihre Töchter XXXX, XXXX und XXXX mit ihr gelebt. Nach Kampfhandlungen in ihrem Dorf im ersten Krieg befragt, meinte die Beschwerdeführerin, dass diese bis heute nicht beendet seien und seit dem ersten Tag andauern würden.Im ersten Krieg und auch im zweiten hätten ihre Töchter römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 mit ihr gelebt. Nach Kampfhandlungen in ihrem Dorf im ersten Krieg befragt, meinte die Beschwerdeführerin, dass diese bis heute nicht beendet seien und seit dem ersten Tag andauern würden.
Befragt, ob die Söhne ihrer Familie an Kampfhandlungen teilgenommen oder die Kämpfer in irgendeiner anderen Weise unterstützt hätten, vermeinte die Beschwerdeführerin, dass diese geholfen hätten. Der mittlere Sohn XXXX sei nach XXXX gekommen, als die Waffenstillstandsgespräche stattgefunden hätten.Befragt, ob die Söhne ihrer Familie an Kampfhandlungen teilgenommen oder die Kämpfer in irgendeiner anderen Weise unterstützt hätten, vermeinte die Beschwerdeführerin, dass diese geholfen hätten. Der mittlere Sohn römisch 40 sei nach römisch 40 gekommen, als die Waffenstillstandsgespräche stattgefunden hätten.
Befragt, ob sie selbst oder ihr Mann die Kämpfer unterstützt hätten, meinte sie, dass sie Wäsche gewaschen und Essen hergegeben habe.
Zum fluchtauslösenden Ereignis befragt, führte die Beschwerdeführerin aus, dass es eines Tages einen Angriff auf ihr Dorf gegeben habe, bei dem mehr als fünfzig Häuser zerstört worden seien. Ihr Sohn XXXX sei im Zuge dessen verwundet und schließlich weggebracht worden. Es werde gesagt, dass dieser im Ausland sei. Ihr Sohn XXXX sei auch verwundet worden und schließlich auch ausgereist. Der Mann ihrer Tochter XXXX sei ins Gefängnis geworfen worden, wo er sich bis heute befinde. Der Mann ihrer Tochter XXXX sei getötet worden und sei diese als Terroristin betrachtet worden. Schließlich sei sie nach dem Tod ihres Mannes allein im Haushalt verblieben und habe beschlossen hierher zu kommen.Zum fluchtauslösenden Ereignis befragt, führte die Beschwerdeführerin aus, dass es eines Tages einen Angriff auf ihr Dorf gegeben habe, bei dem mehr als fünfzig Häuser zerstört worden seien. Ihr Sohn römisch 40 sei im Zuge dessen verwundet und schließlich weggebracht worden. Es werde gesagt, dass dieser im Ausland sei. Ihr Sohn römisch 40 sei auch verwundet worden und schließlich auch ausgereist. Der Mann ihrer Tochter römisch 40 sei ins Gefängnis geworfen worden, wo er sich bis heute befinde. Der Mann ihrer Tochter römisch 40 sei getötet worden und sei diese als Terroristin betrachtet worden. Schließlich sei sie nach dem Tod ihres Mannes allein im Haushalt verblieben und habe beschlossen hierher zu kommen.
Befragt, ob sie persönlich mitgenommen worden sei, meinte die Beschwerdeführerin vorerst, dass der einvernehmende Referent im Internet nachschauen solle, wo alles über ihren Mann und sie selbst stehen würde. Nach Fragewiederholung meinte sie, dass sie einmal mit einigen Verwandten mitgenommen worden sei.
Es habe sich um den Vorfall in XXXX (angemerkt: 01.09.2004) gehandelt, im Zuge dessen sie aufgrund der Verwandtschaft zu XXXX auf einen Hügel gebracht worden seien. Die Beschwerdeführerin habe XXXX auch persönlich gekannt.Es habe sich um den Vorfall in römisch 40 (angemerkt: 01.09.2004) gehandelt, im Zuge dessen sie aufgrund der Verwandtschaft zu römisch 40 auf einen Hügel gebracht worden seien. Die Beschwerdeführerin habe römisch 40 auch persönlich gekannt.
Zweck der Anhaltung auf dem Hügel sei der Transport mit dem Hubschrauber nach XXXX oder XXXX gewesen, wo sie im Fernsehen darüber sprechen und gestehen hätten sollen, dass XXXX ein Terrorist und Bandit sei.Zweck der Anhaltung auf dem Hügel sei der Transport mit dem Hubschrauber nach römisch 40 oder römisch 40 gewesen, wo sie im Fernsehen darüber sprechen und gestehen hätten sollen, dass römisch 40 ein Terrorist und Bandit sei.
Zuerst sei ihr Mann darum gebeten worden, vorzusprechen. Dieser habe jedoch abgelehnt.
Sie seien von Maskierten mitgenommen worden. Sie seien für drei Tage in einem Keller bei irgendeiner Militäreinheit festgehalten worden. Ihr Mann sei auch verprügelt worden.
Abgesehen von ihrem Ehegatten, seien keine weiteren Familienangehörigen festgenommen worden. Sie seien danach wieder freigelassen worden und wenn die Erstürmung in XXXX nicht stattgefunden hätte, wären sie dorthin gebracht und vorgezeigt worden.Abgesehen von ihrem Ehegatten, seien keine weiteren Familienangehörigen festgenommen worden. Sie seien danach wieder freigelassen worden und wenn die Erstürmung in römisch 40 nicht stattgefunden hätte, wären sie dorthin gebracht und vorgezeigt worden.
Weitere Vorladungen oder Mitnahmen habe es nicht mehr gegeben, doch seien sie jeden zweiten, dritten Tag gekommen und hätten Fragen gestellt und alles überprüft.
Sie habe bis zu ihrer Ausreise weiterhin in ihrem Haus gelebt, vermeinte jedoch, dass sie von vier Seiten beobachtet worden sei. Sie sei dort als Köder belassen worden, falls jemand zu ihr kommen sollte.
Die Beschwerdeführerin sei selbst eine XXXX. XXXX sei der Sohn ihres Bruders gewesen. XXXX habe dem Tejp XXXX angehört und habe auch aus XXXX gestammt und habe nach ihr geheiratet.Die Beschwerdeführerin sei selbst eine römisch 40 . römisch 40 sei der Sohn ihres Bruders gewesen. römisch 40 habe dem Tejp römisch 40 angehört und habe auch aus römisch 40 gestammt und habe nach ihr geheiratet.
Sie wisse nicht, ob XXXX noch lebe, es werde jedoch gesagt, dass er getötet worden sei.Sie wisse nicht, ob römisch 40 noch lebe, es werde jedoch gesagt, dass er getötet worden sei.
Befragt, erklärte die Beschwerdeführer dass XXXX Jahrgang 1963, 1964 oder 1965 gewesen sei.Befragt, erklärte die Beschwerdeführer dass römisch 40 Jahrgang 1963, 1964 oder 1965 gewesen sei.
Schließlich schilderte die Beschwerdeführerin ein Treffen zwischen XXXX, dem Vater von XXXX und Achmed KADYROW, bei dem sie und zwei weitere Frauen mit diesen bei Tisch gesessen seien und gemeinsam gegessen hätten, wobei die beiden Männer über persönliche Angelegenheiten gesprochen hätten.Schließlich schilderte die Beschwerdeführerin ein Treffen zwischen römisch 40 , dem Vater von römisch 40 und Achmed KADYROW, bei dem sie und zwei weitere Frauen mit diesen bei Tisch gesessen seien und gemeinsam gegessen hätten, wobei die beiden Männer über persönliche Angelegenheiten gesprochen hätten.
Nach Nachteilen aufgrund ihrer Angehörigkeit zur Familie des XXXX befragt, meinte die Beschwerdeführerin, dass sie gegen den Krieg gewesen sei und an Versammlungen teilgenommen habe, bei denen sie den Abzug der russischen Truppen gefordert habe.Nach Nachteilen aufgrund ihrer Angehörigkeit zur Familie des römisch 40 befragt, meinte die Beschwerdeführerin, dass sie gegen den Krieg gewesen sei und an Versammlungen teilgenommen habe, bei denen sie den Abzug der russischen Truppen gefordert habe.
Konkret verfolgt sei sie, da sie - ebenso wie ihre Kinder - Angehörige des XXXX gewesen sei.Konkret verfolgt sei sie, da sie - ebenso wie ihre Kinder - Angehörige des römisch 40 gewesen sei.
Auf die Möglichkeit sich in einem anderer Teil der Russischen Föderation - beispielsweise bei ihrer Tochter in LENINGRAD niederzulassen - unter gleichzeitigem Hinweis auf entsprechende Länderberichte, erwiderte die Beschwerdeführerin, dass ihre Tochter seit 20 Jahren in LENINGRAD lebe und die Mutter ihres Mannes Russin sei. In MOSKAU seien zwei ihrer drei Kinder von der Miliz überfahren und getötet worden. Sie wolle ihrer Tochter und deren Sohn nunmehr in LENINGRAD durch ihre Anwesenheit nicht schaden.
Nach Verfolgung aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit befragt, erklärte die Beschwerdeführerin, dass "sie" Krieg geführt und getötet hätten. Seit fünfhundert Jahren würden "sie" deswegen alle fünfzig Jahre töten. In ihrer Heimat würden strenge Gesetze herrschen. Sie müsse mit ihrem jüngeren Sohn leben und dieser müsse sie erhalten und begraben und deshalb würde jegliches Eigentum beim jüngsten Sohn XXXX verbleiben, der sich im Bundesgebiet aufhalte.Nach Verfolgung aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit befragt, erklärte die Beschwerdeführerin, dass "sie" Krieg geführt und getötet hätten. Seit fünfhundert Jahren würden "sie" deswegen alle fünfzig Jahre töten. In ihrer Heimat würden strenge Gesetze herrschen. Sie müsse mit ihrem jüngeren Sohn leben und dieser müsse sie erhalten und begraben und deshalb würde jegliches Eigentum beim jüngsten Sohn römisch 40 verbleiben, der sich im Bundesgebiet aufhalte.
Die Beschwerdeführerin sei Angehörige einer politischen Partei (XXXX) gewesen, sei deshalb jedoch nicht verfolgt worden.Die Beschwerdeführerin sei Angehörige einer politischen Partei (römisch 40 ) gewesen, sei deshalb jedoch nicht verfolgt worden.
Während des Krieges sei sie mit anderen Personen auf den Platz gegangen und sie habe "nieder mit dem Krieg" und "weg mit den Soldaten nach Russland" geschrien und mit den anderen um Friedensgespräche gebeten.
Sie sei aufgrund ihrer tschetschenischen Volksgruppenzugehörigkeit verfolgt worden und darüber hinaus, da sie Verwandte von XXXX gewesen sei.Sie sei aufgrund ihrer tschetschenischen Volksgruppenzugehörigkeit verfolgt worden und darüber hinaus, da sie Verwandte von römisch 40 gewesen sei.
Die Beschwerdeführerin könne kein Dokument vorlegen, aus denen ihr Mädchenname hervorgehe.
Zum Treffen zwischen XXXX und Achmed KADYROW, bei dem die Beschwerdeführerin anwesend gewesen sein soll, befragt, meinte sie, dass sie bei ihrem Bruder Salman gesessen sei und zugehört habe. Sie seien nicht unbedingt anwesend gewesen, hätten es aber zufällig gehört.Zum Treffen zwischen römisch 40 und Achmed KADYROW, bei dem die Beschwerdeführerin anwesend gewesen sein soll, befragt, meinte sie, dass sie bei ihrem Bruder Salman gesessen sei und zugehört habe. Sie seien nicht unbedingt anwesend gewesen, hätten es aber zufällig gehört.
Der Beschwerdeführerin wurde schließlich vorgehalten, dass XXXX dem Tejp XXXX und nicht dem XXXX angehört habe, woraufhin die Beschwerdeführerin erwiderte, ob dies heiße, dass er ein KADYROW sei. XXXX werde auch als XXXX oder XXXX bezeichnet. Auf weiteren Vorhalt, dass KADYROW dem Tejp Cinhoj angehöre, entgegnete die Beschwerdeführerin, dass er nicht Cinhoj sondern XXXX sei.Der Beschwerdeführerin wurde schließlich vorgehalten, dass römisch 40 dem Tejp römisch 40 und nicht dem römisch 40 angehört habe, woraufhin die Beschwerdeführerin erwiderte, ob dies heiße, dass er ein KADYROW sei. römisch 40 werde auch als römisch 40 oder römisch 40 bezeichnet. Auf weiteren Vorhalt, dass KADYROW dem Tejp Cinhoj angehöre, entgegnete die Beschwerdeführerin, dass er nicht Cinhoj sondern römisch 40 sei.
Die Beschwerdeführerin verneinte, Zugehörige einer sozialen Gruppe zu sein und gab an, nicht zu wissen, was bei einer Rückkehr in die Russische Föderation geschehen würde. Würde man erfahren, dass sie weggefahren sei, würde man ihr Haus zerstören.
Zurzeit würden ihre Nachbarn im Haus leben, da leerstehende Häuser gesprengt werden würden.
Im Bundesgebiet gehe sie nirgends hin, sie sei krank und lebe im dritten Stock ohne Lift und könne schwer hinaufgehen. Ihr sei früher von einer Mitarbeiterin geholfen worden. Weder ihr Sohn noch ihre Tochter werden zu ihr gelassen und dürfe sie nur einmal in der Woche Besuche empfangen.
Am 09.11.2009 langten bei der belangten Behörde Unterlagen über das in Polen geführte Asylverfahren betreffend die Beschwerdeführerin ein. Das polnische Asylverfahren der Beschwerdeführerin wurde mangels Möglichkeit die Beschwerdeführerin vorzuladen mittels Bescheid vom 27.12.2006 eingestellt.
Ihren Asylantrag in Polen begründete die Beschwerdeführerin wie folgt: "Ich fuhr von zuhause weg, weil meine Kinder dort nicht mehr sind. Mein Mann ist gestorben und ich blieb allein."
Am 17.01.2008 übermittelte die belangte Behörde die seitens der Beschwerdeführerin im Asylverfahren vorgelegten medizinischen Unterlagen an den chefärztlichen Dienst der Sicherheitsdirektion Wien mit dem Ersuchen dahingehend Stellung zu beziehen.
Laut dem Polizeichefarzt der Sicherheitsdirektion Wien, seien die in den vorgelegten Befunden dargelegten gesundheitlichen Probleme jedenfalls auch in der Russischen Föderation behandelbar. Aufgrund der Sprachbarrieren wären die durchgeführten Untersuchungen in der Russischen Föderation wesentlich besser durchzuführen gewesen.
Da eine Behandlung in ihrem Herkunftsstaat möglich sei, bestehe auch keine Gefahr, dass eine Behandlung der Beschwerdeführerin dort nicht erfolgen könne und gebe es auch keine Todesgefahr, erniedrigende oder unmenschliche Behandlung bei einer Rückkehr für die Beschwerdeführerin zu gewärtigen.
I.2. Mit Bescheid vom 16.05.2008, Zl. 06 13.118-BAW, hat das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz in Spruchpunkt I. unter Heranziehung von § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen; in Spruchpunkt II. wurde gem. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen und die Beschwerdeführerin in Spruchpunkt III. nach § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.römisch eins.2. Mit Bescheid vom 16.05.2008, Zl. 06 13.118-BAW, hat das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz in Spruchpunkt römisch eins. unter Heranziehung von Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen; in Spruchpunkt römisch zwei. wurde gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen und die Beschwerdeführerin in Spruchpunkt römisch drei. nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.
In ihrer Begründung traf die belangte Behörde Länderfeststellungen zu Tschetschenien. Die belangte Behörde erachtete das Vorbringen der Beschwerdeführerin als nicht glaubhaft, da es die Grundanforderung an die Glaubhaftmachung (substantiiert, schlüssig, plausibel, persönlich glaubwürdig) nicht erfülle.
Die Beschwerdeführerin habe sowohl am 04.12.2006 als auch am 12.12.2006 als Ausreisegrund angegeben, dass sie nach dem Tod ihres Gatten zu ihren Kindern nach Österreich gereist sei, um mit diesen zusammenzuleben.
Mangels weiterer Angehöriger in der Russischen Föderation, könne sie auch in keinen anderen Teil ihres Herkunftslandes ziehen.
Schließlich habe die Beschwerdeführerin ausdrücklich erklärt, dass sie in ihrem Herkunftsland keinen Misshandlungen, tätlichen Übergriffen oder Vergewaltigungen oder selbst konkret irgendwelchen Verfolgungen aufgrund der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Ansichten ausgesetzt gewesen sei. Es habe lediglich Kontrollen durch russische und tschetschenische Soldaten gegeben.
Am 30.10.2007 gab sie im Gegensatz zu ihren bisherigen Befragungen an, dass sie doch Angehörige in der Russischen Föderation - u.a. ihre Tochter in LENINGRAD - habe.
Im Widerspruch zu ihren bisherigen Befragungen erklärte die Beschwerdeführerin nunmehr, dass sie selbst auch festgenommen worden sei und zwar im Zusammenhang mit ihrem Verwandtschaftsverhältnis zu
XXXX.römisch 40 .
Da die Angaben der Beschwerdeführerin zu XXXX mit jenen der Staatendokumentation und jenen ihrer Tochter nicht übereingestimmt hätten und ihr auch nicht geglaubt worden sei, dass sie bei einem Treffen zwischen dem Vater von XXXX und Achmed KADYROW anwesend gewesen sei, bezweifelte die belangte Behörde ein tatsächliches Verwandtschaftsverhältnis zu XXXX.Da die Angaben der Beschwerdeführerin zu römisch 40 mit jenen der Staatendokumentation und jenen ihrer Tochter nicht übereingestimmt hätten und ihr auch nicht geglaubt worden sei, dass sie bei einem Treffen zwischen dem Vater von römisch 40 und Achmed KADYROW anwesend gewesen sei, bezweifelte die belangte Behörde ein tatsächliches Verwandtschaftsverhältnis zu römisch 40 .
Zumal ihr Vorbringen in Zusammenhang mit XXXX nachgeschoben bzw. gesteigert sei, sei die Beschwerdeführerin bei ihren ursprünglichen Angaben zu behaften, nämlich dass sie nach dem Tod ihres Ehemannes zu ihren Kindern in das Bundesgebiet einreisen habe wollen.Zumal ihr Vorbringen in Zusammenhang mit römisch 40 nachgeschoben bzw. gesteigert sei, sei die Beschwerdeführerin bei ihren ursprünglichen Angaben zu behaften, nämlich dass sie nach dem Tod ihres Ehemannes zu ihren Kindern in das Bundesgebiet einreisen habe wollen.
Die belangte Behörde wies zudem darauf hin, dass auch die Angaben ihrer Tochter XXXX als unglaubwürdig qualifiziert worden seien.Die belangte Behörde wies zudem darauf hin, dass auch die Angaben ihrer Tochter römisch 40 als unglaubwürdig qualifiziert worden seien.
Im Übrigen würden sich zumindest eine Schwester sowie zwei Töchter in Tschetschenien und eine Tochter in der Russischen Föderation aufhalten, die somit gleichfalls einer - wie von der Beschwerdeführerin behaupteten - Verfolgung ausgesetzt sein müssten.
Unter Berücksichtigung der Unglaubwürdigkeit ihres Fluchtvorbringens sowie der Feststellungen zur allgemeinen Lage - insbesondere auch zur medizinische Versorgung - in der Russischen Föderation hätten sich keine Umstände ergeben - auch nicht unter Berücksichtigung ihrer gesundheitlichen Probleme -, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würden.
Die Ausweisung sei im Lichte des Art. 8 EMRK notwendig und geboten.Die Ausweisung sei im Lichte des Artikel 8, EMRK notwendig und geboten.
I.3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerechte - als Berufung eingebrachte - Beschwerde vom 03.06.2008, in welcher dieser wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften angefochten wurde.römisch eins.3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerechte - als Berufung eingebrachte - Beschwerde vom 03.06.2008, in welcher dieser wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften angefochten wurde.
Begründend wird in der Beschwerde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin bereits vor der belangten Behörde ihre Tätigkeit für den tschetschenischen Widerstand sowie den Anschluss einiger ihrer Söhne an der tschetschenischen Widerstandsbewegung dargelegt habe. Auch aufgrund ihres Verwandtschaftsverhältnisses zu XXXX sei sie einer asylrelevanten Gefährdung ausgesetzt.Begründend wird in der Beschwerde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin bereits vor der belangten Behörde ihre Tätigkeit für den tschetschenischen Widerstand sowie den Anschluss einiger ihrer Söhne an der tschetschenischen Widerstandsbewegung dargelegt habe. Auch aufgrund ihres Verwandtschaftsverhältnisses zu römisch 40 sei sie einer asylrelevanten Gefährdung ausgesetzt.
Nach tschetschenischem Familienrecht könne sie aufgrund der Zugehörigkeit ihrer Tochter zum Familienverband des verstorbenen Mannes nicht mit dieser leben, sondern müsse vielmehr bei ihrem jüngsten Sohn, der sich in Österreich aufhalte leben, da dieser für sie verantwortlich sei.
Es sei auch davon auszugehen, dass aufgrund ihres Verwandtschaftsverhältnisses zu XXXX landesweit nach ihr gefahndet werde.Es sei auch davon auszugehen, dass aufgrund ihres Verwandtschaftsverhältnisses zu römisch 40 landesweit nach ihr gefahndet werde.
Der Beschwerdeführerin drohe sehr wohl eine Verfolgung im Sinne von Art. 1 GFK. Es handle sich bei ihr um die Verfolgung aus Gründen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, nämlich der Familie bzw. aus Gründen der Nationalität.Der Beschwerdeführerin drohe sehr wohl eine Verfolgung im Sinne von Artikel eins, GFK. Es handle sich bei ihr um die Verfolgung aus Gründen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, nämlich der Familie bzw. aus Gründen der Nationalität.
I.4. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:römisch eins.4. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:
Einsicht in den dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakt der belangten Behörde, beinhaltend die Ersteinvernahme und die niederschriftlichen Einvernahmen vor dem Bundesasylamt vom 04.12.2006, 12.12.2006 und 30.10.2007 (AS 11-19; 41-53; 101-117), die Beschwerde vom 03.06.2008 (AS 331-341), die vorgelegten medizinischen Befunde und Dokumente der Beschwerdeführerin sowie die aktenmäßige Stellungnahme des Polizeichefarztes der Sicherheitsdirektion Wien vom 22.01.2008 (AS 187-215) sowie Einsicht in die Verwaltungsakte der im Bundesgebiet aufhältigen Kinder der Beschwerdeführerin XXXX, Zl. 03 33.074-BAT, XXXX, Zl. 04 07.674-BAL sowie XXXX, Zl. 08 05.795-BAL beinhaltend sämtliche Einvernahmen sowie im Fall von XXXX unter Berücksichtigung der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof am 19.10.2010.Einsicht in den dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakt der belangten Behörde, beinhaltend die Ersteinvernahme und die niederschriftlichen Einvernahmen vor dem Bundesasylamt vom 04.12.2006, 12.12.2006 und 30.10.2007 (AS 11-19; 41-53; 101-117), die Beschwerde vom 03.06.2008 (AS 331-341), die vorgelegten medizinischen Befunde und Dokumente der Beschwerdeführerin sowie die aktenmäßige Stellungnahme des Polizeichefarztes der Sicherheitsdirektion Wien vom 22.01.2008 (AS 187-215) sowie Einsicht in die Verwaltungsakte der im Bundesgebiet aufhältigen Kinder der Beschwerdeführerin römisch 40 , Zl. 03 33.074-BAT, römisch 40 , Zl. 04 07.674-BAL sowie römisch 40 , Zl. 08 05.795-BAL beinhaltend sämtliche Einvernahmen sowie im Fall von römisch 40 unter Berücksichtigung der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof am 19.10.2010.
I.5. Folgender Sachverhalt wird festgestellt:römisch eins.5. Folgender Sachverhalt wird festgestellt:
Die Beschwerdeführerin ist russische Staatsangehörige der tschetschenischen Volksgruppe zugehörig und trägt den im Spruch angeführten Namen. Die Identität steht durch Vorlage unbedenklicher Dokumente fest.
Die Beschwerdeführerin stellte am 19.09.2006 einen Asylantrag in Polen und reiste am 04.12.2006 in das Bundesgebiet ein, wo sie am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
Sie ist Mutter von XXXX geb. (Beschwerdeführer zu D15 255743-0/2008), XXXX (Beschwerdeführerin zu D17 258631-2/2008) und XXXX (Beschwerdeführerin zu D17 403726-2/2010), die sich allesamt im Bundesgebiet aufhalten, wobei betreffend XXXX und XXXX mit Erkenntnissen vom heutigen Tag, Zlen. D15 255743-0/2008 und D17 403726-2/2010, deren Beschwerden abgelehnt worden sind und deren Ausweisung in die Russische Föderation verfügt worden ist.Sie ist Mutter von römisch 40 geb. (Beschwerdeführer zu D15 255743-0/2008), römisch 40 (Beschwerdeführerin zu D17 258631-2/2008) und römisch 40 (Beschwerdeführerin zu D17 403726-2/2010), die sich allesamt im Bundesgebiet aufhalten, wobei betreffend römisch 40 und römisch 40 mit Erkenntnissen vom heutigen Tag, Zlen. D15 255743-0/2008 und D17 403726-2/2010, deren Beschwerden abgelehnt worden sind und deren Ausweisung in die Russische Föderation verfügt worden ist.
Der Asylantrag von XXXX wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.12.2007, Zl. 04 07.674-BAL, negativ entschieden und deren Ausweisung in die Russische Föderation verfügt. Das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof ist nach wie vor anhängig.Der Asylantrag von römisch 40 wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.12.2007, Zl. 04 07.674-BAL, negativ entschieden und deren Ausweisung in die Russische Föderation verfügt. Das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof ist nach wie vor anhängig.
Im Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. (D15 255741-0/2010), betreffend ihrer Schwiegertochter XXXX, welche lediglich einen Antrag gem. § 10 AsylG 1997 stellte, wurde in Ermangelung einer rechtlichen Grundlage keine Ausweisung ausgesprochen.Im Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. (D15 255741-0/2010), betreffend ihrer Schwiegertochter römisch 40 , welche lediglich einen Antrag gem. Paragraph 10, AsylG 1997 stellte, wurde in Ermangelung einer rechtlichen Grundlage keine Ausweisung ausgesprochen.
Im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin halten sich Verwandte und auch Familienangehörige (zumindest eine Schwester und ihre zwei Töchter) auf.
Das Vorbringen der Beschwerdeführerin zu den Fluchtgründen wird den Feststellungen mangels Glaubwürdigkeit nicht zugrunde gelegt.
Eine Furcht vor Verfolgung aus den Gründen, die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannt sind, konnten von der Beschwerdeführerin nicht glaubhaft gemacht werden. Im Entscheidungszeitpunkt konnte keine aktuell drohende Gefährdung der Beschwerdeführerin in der Russischen Föderation festgestellt werden.Eine Furcht vor Verfolgung aus den Gründen, die in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannt sind, konnten von der Beschwerdeführerin nicht glaubhaft gemacht werden. Im Entscheidungszeitpunkt konnte keine aktuell drohende Gefährdung der Beschwerdeführerin in der Russischen Föderation festgestellt werden.
Vielmehr ist die Beschwerdeführerin aus asylfremden Motiven - Familiennachzug infolge des Todes ihres Ehegatten im Herkunftsstaat - ausgereist.
Der Beschwerdeführerin war es vor ihrer Ausreise aus der Russischen Föderation möglich, ihre Lebensgrundlage zu sichern. Sie bezog eine staatliche Pension und verfügt nach wie vor über ein Haus, wodurch sie ihr Wohnbedürfnis befriedigen kann.
Die Beschwerdeführerin verfügt in ihrer Heimat über zahlreiche Verwandte, mit deren Unterstützung sie in einer Notlage rechnen könnte.
Die Beschwerdeführerin verfügt in ihrer Heimat sohin zweifelsfrei über hinreichende Existenzmöglichkeiten, sodass sie nach Rückkehr - wie bereits vor ihrer Ausreise - weiterhin dort ihren Lebensunterhalt wird sichern können. Sie hat demnach, soweit es die notwendige Existenzgrundlage angeht, in materieller Hinsicht keine ihre Existenz bedrohende Lage zu bewältigen.
Die Beschwerdeführerin hat ihren kranken Ehegatten bis zu dessen Tod im Mai 2006 gepflegt und ist in ihrem Herkunftsstaat - abgesehen von der Einnahme von Medikamenten gegen ihren Bluthochdruck - nicht in Behandlung gestanden. Aufgrund ihrer Bluthochdruckprobleme bzw. der Blutzuckerwarte ist sie in Österreich vom 06.03.2007 bis 21.03.2007 in stationärer Behandlung gestanden.
Die Beschwerdeführerin leidet an keiner Krankheit, die einer Rückführung entgegenstünde, zumal eine allgemeine medizinische Versorgung als auch die Behandlungsmöglichkeit der von ihr konkret vorgetragenen gesundheitlichen Probleme in ihrem Herkunftsstaat gewährleistet ist.
Eine anderweitige Gefährdung der Beschwerdeführerin im Gefolge der Rückkehr, die einer Verletzung deren durch die EMRK geschützten Rechte gleichkäme, war nicht feststellbar.
I.6. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus folgender Beweiswürdigung:römisch eins.6. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus folgender Beweiswürdigung:
Auch der Asylgerichtshof kommt in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt zum klaren Ergebnis, dass für die Beschwerdeführerin keine asylrelevante Gefährdung besteht und die im erstinstanzlichen Bescheid des Bundesasylamtes getroffenen Feststellungen - insbesondere auch die Länderberichte der Staatendokumentation zur Russischen Föderation bzw. zu Tschetschenien (vgl. S. 25-32 des erstinstanzlichen Bescheides) - schlüssig und nachvollziehbar sind und zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses erhoben werden.Auch der Asylgerichtshof kommt in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt zum klaren Ergebnis, dass für die Beschwerdeführerin keine asylrelevante Gefährdung besteht und die im erstinstanzlichen Bescheid des Bundesasylamtes getroffenen Feststellungen - insbesondere auch die Länderberichte der Staatendokumentation zur Russischen Föderation bzw. zu Tschetschenien vergleiche S. 25-32 des erstinstanzlichen Bescheides) - schlüssig und nachvollziehbar sind und zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses erhoben werden.
Das Bundesasylamt hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und werden die daraus gewonnenen Ergebnisse der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt, zumal die Beschwerdeführerin mit ihrer unsubstantiierten Beschwerde weder die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes im o.a. Bescheid erschüttern konnte, noch ihre erstinstanzlich vorgebrachten Fluchtgründe in substantiierter oder glaubhafter Weise ergänzt bzw. konkretisiert hat.
Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 i.d.F. BGBl. I Nr. 4/2008 hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur am 30.06.2008 außer Kraft getretenen (vgl. BGBl. I Nr. 87/2008) Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG war der Sachverhalt nicht als geklärt anzusehen, "wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will" (VwGH v. 02.03.2006, Zl. 2003/20/0317, mit Hinweisen auf VwGH v. 23.01.2003, Zl. 2002/20/0533; VwGH v. 12.06.2003, Zl. 2002/20/0336).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur am 30.06.2008 außer Kraft getretenen vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2008,) Regelung des Artikel römisch zwei, Absatz 2, lit. D Ziffer 43 a, EGVG war der Sachverhalt nicht als geklärt anzusehen, "wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will" (VwGH v. 02.03.2006, Zl. 2003/20/0317, mit Hinweisen auf VwGH v. 23.01.2003, Zl. 2002/20/0533; VwGH v. 12.06.2003, Zl. 2002/20/0336).
Ausgehend von dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, war der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen, da sich insbesondere in der Beschwerde, mit welcher die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes in keiner Weise substantiiert bekämpft werden konnte, kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit ergeben hat, den maßgeblichen Sachverhalt mit der Beschwerdeführerin zu erörtern, sodass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof im Fall der Beschwerdeführerin gem. § 41 Abs. 7 leg. cit. unterbleiben konnte.Ausgehend von dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, war der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen, da sich insbesondere in der Beschwerde, mit welcher die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes in keiner Weise substantiiert bekämpft werden konnte, kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit ergeben hat, den maßgeblichen Sachverhalt mit der Beschwerdeführerin zu erörtern, sodass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof im Fall der Beschwerdeführerin gem. Paragraph 41, Absatz 7, leg. cit. unterbleiben konnte.
Wie die belangte Behörde völlig zu Recht anführt, hat die Beschwerdeführerin ihr Asylverfahren in der Erstbefragung am 04.12.2006 damit begründet, dass im Mai 2006 ihr Ehegatte verstorben sei und sie nach Österreich zu Ihren Kindern gekommen sei und mit diesen zusammenleben möchte (AS 15 des Verwaltungsaktes).
Auch ihren zuvor gestellten Asylantrag in Polen vom 19.09.2006 begründete sie damit, dass sie von zuhause weggefahren sei, weil ihre Kinder dort nicht mehr seien. Ihr Mann sei gestorben und sie sei alleine zurückgeblieben (AS 175 des Verwaltungsaktes).
In ihrer folgenden niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 12.12.2006 erklärte die Beschwerdeführerin schließlich, in Ihrem Heimatland nicht vorbestraft und auch nicht erkennungsdienstlich behandelt worden zu sein bzw. selbst auch keine Probleme mit den heimatlichen Behörden gehabt zu haben oder im Gefängnis gewesen zu sein, jedoch sei ihr Mann fünf Mal mitgenommen worden.
Bezüglich der Gründe warum sie ihr Heimatland verlassen habe befragt, erklärte sie wie bereits in der Erstbefragung und zuvor vor den polnischen Behörden, dass ihr Mann am 27.05.2006 verstorben sei und sie danach allein gewesen sei. Eine Nachbarin hätte zwar eine Zeit dann bei Ihr genächtigt, musste aber nach ihrer Heirat wegziehen. Sie wolle nun bei ihrem Sohn in Österreich bleiben und benötige außerdem medizinische Hilfe (AS 49 des Verwaltungsaktes).
Die Beschwerdeführerin erklärte ausdrücklich, in ihrem Herkunftsland keinen Misshandlungen, tätlichen Übergriffen oder Vergewaltigungen oder selbst konkret irgendwelchen Verfolgungen aufgrund der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Ansichten ausgesetzt gewesen zu sein. Die Soldaten seien des Öfteren gekommen und hätten Kontrollen durchgeführt, hätten der Beschwerdeführerin selbst jedoch nichts getan. Es würden sowohl von Tschetschenen als auch von Russen Kontrollen durchgeführt werden.
Konkret nach Befürchtungen im Falle der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat befragt, erklärte sie, dort allein zu sein (AS 51 des Verwaltungsaktes).
Der Asylgerichtshof hält als Zwischenergebnis fest, dass dieser Ausreisegrund der Beschwerdeführerin - der Zuzug aus Tschetschenien zu ihren im Bundesgebiet aufhältigen Angehörigen aufgrund der Einsamkeit infolge des Todes ihres Ehegatten im Jahr 2006 - nicht die Grundlage für internationalen Schutz gemäß dem Asylgesetz darstellen kann.
Irgendeine Bedrohungssituation bzw. Furcht vor Verfolgung hat die Beschwerdeführerin in ihren ersten beiden Einvernahmen vor der belangten Behörde und auch in ihrem Asylantrag vor den polnischen Asylbehörden nicht vorgebracht.
Das in der Einvernahme am 30.10.2007 erstmals erstattete von ihrem bisherigen Ausführungen völlig abgewandelte Vorbringen, das auch in der Beschwerde - jedoch lediglich kursorisch - Erwähnung findet, wonach die Beschwerdeführerin und ihre gesamte Familie aufgrund der Verwandtschaft zu XXXX sowie der Involvierung in den tschetschenischen Widerstand Verfolgung drohe, vermögen bereits im Hinblick darauf, dass es sich bei diesem Vorbringen um eine Steigerung bzw. völlige Abwandlung ihres Ausreisegrundes handelt, nicht zu überzeugen.Das in der Einvernahme am 30.10.2007 erstmals erstattete von ihrem bisherigen Ausführungen völlig abgewandelte Vorbringen, das auch in der Beschwerde - jedoch lediglich kursorisch - Erwähnung findet, wonach die Beschwerdeführerin und ihre gesamte Familie aufgrund der Verwandtschaft zu römisch 40 sowie der Involvierung in den tschetschenischen Widerstand Verfolgung drohe, vermögen bereits im Hinblick darauf, dass es sich bei diesem Vorbringen um eine Steigerung bzw. völlige Abwandlung ihres Ausreisegrundes handelt, nicht zu überzeugen.
Dahingehend ist die belangte Behörde auch völlig zu Recht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshof gefolgt, wonach ein spätes, gesteigertes Vorbringen als unglaubwürdig qualifiziert werden kann, da sich wohl kein Asylwerber eine sich bietende Gelegenheit zentral entscheidungsrelevantes Vorbringen zu erstatten, ungenützt vorübergehen lassen würde. Es war daher seitens der belangten Behörde legitim, das gesteigerte Vorbringen der Beschwerdeführerin als unglaubwürdig anzusehen.
Ist sohin bereits in diesem Grund ein gewichtiges Indiz für die Unglaubwürdigkeit der Ausführungen der Beschwerdeführerin zu sehen, konnte sie im Übrigen auch nicht glaubwürdig darlegen, dass sie mit XXXX verwandt sei und können demgemäß auch die darauf aufbauenden Schilderungen nicht der Wahrheit entsprechen.Ist sohin bereits in diesem Grund ein gewichtiges Indiz für die Unglaubwürdigkeit der Ausführungen der Beschwerdeführerin zu sehen, konnte sie im Übrigen auch nicht glaubwürdig darlegen, dass sie mit römisch 40 verwandt sei und können demgemäß auch die darauf aufbauenden Schilderungen nicht der Wahrheit entsprechen.
Hiebei ist insbesondere ins Treffen zu führen, dass sowohl ihr Sohn XXXX als auch ihre Tochter XXXX, die den Herkunftsstaat bereits im Jahr 2003 bzw. 2002 verlassen haben und sich nunmehr im Bundesgebiet aufhalten, ein derartiges Verwandtschaftsverhältnis nicht darlegen haben können und wird auf das dahingehende Erkenntnis vom heutigen Tag Zl. D15 255743-0/2008 sowie den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.10.2007, Zl. 04 07.674-BAL verwiesen. Auch ihrer im Jahr 2007 eingereiste Tochter XXXX ist es nicht gelungen das Verwandtschaftsverhältnis zu XXXX nachzuweisen und wird diesbezüglich auf die entsprechenden Ausführungen im Erkenntnis vom heutigen Tag zu Zl. D17 403726-2/2010/6E verwiesen.Hiebei ist insbesondere ins Treffen zu führen, dass sowohl ihr Sohn römisch 40 als auch ihre Tochter römisch 40 , die den Herkunftsstaat bereits im Jahr 2003 bzw. 2002 verlassen haben und sich nunmehr im Bundesgebiet aufhalten, ein derartiges Verwandtschaftsverhältnis nicht darlegen haben können und wird auf das dahingehende Erkenntnis vom heutigen Tag Zl. D15 255743-0/2008 sowie den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.10.2007, Zl. 04 07.674-BAL verwiesen. Auch ihrer im Jahr 2007 eingereiste Tochter römisch 40 ist es nicht gelungen das Verwandtschaftsverhältnis zu römisch 40 nachzuweisen und wird diesbezüglich auf die entsprechenden Ausführungen im Erkenntnis vom heutigen Tag zu Zl. D17 403726-2/2010/6E verwiesen.
Es bleibt anzumerken, dass es weder der Beschwerdeführerin noch ihren im Bundesgebiet aufhältigen Familienangehörigen möglich gewesen ist, ein identitätsbezeugendes Dokument vorzulegen, das das Verwandtschaftsverhältnis zu XXXX beweist. Dieser Umstand wiegt umso schwerer, als die Beschwerdeführerin ihre Ausreise geplant hat und wohl ausreichend Gelegenheit gehabt hätte entsprechende Unterlagen betreffend ihre Fluchtgründe zu organisieren. Auch ihre im Jahr 2007 nachgereiste Tochter XXXX - die ein ganzes Konvolut an Unterlagen bei ihrer gut organisierten Ausreise aus Tschetschenien mitgeführt hat - konnte eine derartige identitätsbezeugende Urkunde nicht vorlegen.Es bleibt anzumerken, dass es weder der Beschwerdeführerin noch ihren im Bundesgebiet aufhältigen Familienangehörigen möglich gewesen ist, ein identitätsbezeugendes Dokument vorzulegen, das das Verwandtschaftsverhältnis zu römisch 40 beweist. Dieser Umstand wiegt umso schwerer, als die Beschwerdeführerin ihre Ausreise geplant hat und wohl ausreichend Gelegenheit gehabt hätte entsprechende Unterlagen betreffend ihre Fluchtgründe zu organisieren. Auch ihre im Jahr 2007 nachgereiste Tochter römisch 40 - die ein ganzes Konvolut an Unterlagen bei ihrer gut organisierten Ausreise aus Tschetschenien mitgeführt hat - konnte eine derartige identitätsbezeugende Urkunde nicht vorlegen.
In den Erwägungen des erkennenden Senates soll schließlich nicht unerwähnt bleiben, dass das ein Jahr nach ihrer Einreise ins Bundesgebiet massiv gesteigerte bzw. überhaupt abgeänderte Vorbringen als mit ihren seit mehreren Jahren im Bundesgebiet aufhältigen Familienangehörigen abgesprochen erscheint. Dieser Schluss ist insofern zulässig, als die Beschwerdeführerin seit ihrer Einreise im Dezember 2006 Kontakt mit diesen pflegt und wie bereits zuvor ausgeführt, nicht nachvollziehbar ist, weshalb die Beschwerdeführerin entscheidendes ihre Flucht bedingendes Vorbringen nicht bereits zu Beginn ihres Asylverfahrens getätigt hat. Auch in der Beschwerde findet sich überhaupt kein Erklärungsversuch, wieso die Beschwerdeführerin erst nach knapp einjährigem Aufenthalt ihr Fluchtvorbringen geändert hat.
Zur Unglaubwürdigkeit eines Verwandtschaftsverhältnisses zu XXXX bleibt schließlich noch auszuführen, dass sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihre Tochter XXXX nicht den Tejp, dem XXXX angehört, richtig benennen konnten und die Beschwerdeführerin im Übrigen völlig unplausibel darlegte, gemeinsam mit zwei anderen Frauen, Zeugin eines Gesprächs des Vaters des XXXX, namens XXXX, mit dem später ermordeten Achmed KADYROW gewesen zu sein, in dem die KGB Ausbildung des KADYROW angesprochen worden wäre. Es erscheint völlig unplausibel, dass bei solch einem Gespräch, wie von der Beschwerdeführerin behauptet, drei weibliche Personen dabeisitzen durften.Zur Unglaubwürdigkeit eines Verwandtschaftsverhältnisses zu römisch 40 bleibt schließlich noch auszuführen, dass sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihre Tochter römisch 40 nicht den Tejp, dem römisch 40 angehört, richtig benennen konnten und die Beschwerdeführerin im Übrigen völlig unplausibel darlegte, gemeinsam mit zwei anderen Frauen, Zeugin eines Gesprächs des Vaters des römisch 40 , namens römisch 40 , mit dem später ermordeten Achmed KADYROW gewesen zu sein, in dem die KGB Ausbildung des KADYROW angesprochen worden wäre. Es erscheint völlig unplausibel, dass bei solch einem Gespräch, wie von der Beschwerdeführerin behauptet, drei weibliche Personen dabeisitzen durften.
Im Gegensatz zu ihrem bisherigen Vorbringen schilderte die Beschwerdeführerin am 30.10.2007, auch selbst einmal festgenommen worden zu sein. Dies soll sich im Zusammenhang mit der Geiselnahme von XXXX im Jahr 2004 zugetragen haben.Im Gegensatz zu ihrem bisherigen Vorbringen schilderte die Beschwerdeführerin am 30.10.2007, auch selbst einmal festgenommen worden zu sein. Dies soll sich im Zusammenhang mit der Geiselnahme von römisch 40 im Jahr 2004 zugetragen haben.
Sie selbst soll mit einigen anderen Verwandten festgenommen worden sei. Alle Dorfbewohner sollen auf einen Hügel gebracht worden sei. Von dem Hügel aus seien sie mit dem Hubschrauber nach XXXX oder XXXX gebracht worden, wo sie im Fernsehen darüber sprechen hätten sollen, dass XXXX ein Terrorist sei. Der Mann der Beschwerdeführerin hätte sich jedoch geweigert und sie wären, als es zu Erstürmung in XXXX gekommen sei, wieder freigelassen worden. Die Beschwerdeführerin gab an, selbst nicht misshandelt worden zu sein, berichtete jedoch darüber, dass ihr Ehegatte und eine schwangere Verwandte geschlagen worden seien. Bezüglich der Personen die sie mitgenommen hätten, konnte die Beschwerdeführerin, außer, dass sie maskiert gewesen wären, keine Angaben machen.Sie selbst soll mit einigen anderen Verwandten festgenommen worden sei. Alle Dorfbewohner sollen auf einen Hügel gebracht worden sei. Von dem Hügel aus seien sie mit dem Hubschrauber nach römisch 40 oder römisch 40 gebracht worden, wo sie im Fernsehen darüber sprechen hätten sollen, dass römisch 40 ein Terrorist sei. Der Mann der Beschwerdeführerin hätte sich jedoch geweigert und sie wären, als es zu Erstürmung in römisch 40 gekommen sei, wieder freigelassen worden. Die Beschwerdeführerin gab an, selbst nicht misshandelt worden zu sein, berichtete jedoch darüber, dass ihr Ehegatte und eine schwangere Verwandte geschlagen worden seien. Bezüglich der Personen die sie mitgenommen hätten, konnte die Beschwerdeführerin, außer, dass sie maskiert gewesen wären, keine Angaben machen.
Abgesehen davon, dass dieses Vorbringen eine Steigerung ihres bisherigen Vorbringens bedeutet und eine Verwandtschaft zu XXXX nicht nachgewiesen werden konnte, wurde dieses Ereignis völlig oberflächlich geschildert und konnte die Beschwerdeführerin keine Angaben zu den Personen machen, die sie sogar mit einem Hubschrauber mitgenommen haben sollen. Abgesehen davon ist nicht ersichtlich, wieso ihr Ehegatte - der unter hypothetischer Zugrundelegung des Vorbringens überhaupt kein Blutsverwandter von XXXX ist - Stellungnahme zu XXXX nehmen hätte sollen.Abgesehen davon, dass dieses Vorbringen eine Steigerung ihres bisherigen Vorbringens bedeutet und eine Verwandtschaft zu römisch 40 nicht nachgewiesen werden konnte, wurde dieses Ereignis völlig oberflächlich geschildert und konnte die Beschwerdeführerin keine Angaben zu den Personen machen, die sie sogar mit einem Hubschrauber mitgenommen haben sollen. Abgesehen davon ist nicht ersichtlich, wieso ihr Ehegatte - der unter hypothetischer Zugrundelegung des Vorbringens überhaupt kein Blutsverwandter von römisch 40 ist - Stellungnahme zu römisch 40 nehmen hätte sollen.
Es ist schließlich bei einem derartigen Interesse an der Beschwerdeführerin und ihren Ehegatten nicht nachvollziehbar, dass diese nach diesem Vorfall bis zum Tod ihres Ehegatten bzw. bis zu ihrer Ausreise nicht mehr verhaftet bzw. verhört worden seien.
Am 30.07.2010 schilderte die Beschwerdeführerin schließlich von zahlreichen Schicksalsschlägen im Zusammenhang mit dem Tschetschenienkonflikt innerhalb ihrer Familie und steigerte ihr Vorbringen noch weiter, indem sie erklärte, sich auch an Versammlungen beteiligt zu haben, bzw. Unterstützung für den Widerstand (Wäsche waschen, kochen) geleistet zu haben, obwohl sie dies bisher völlig unerwähnt gelassen hat.
Befragt, welche Nachteile sie erlitten habe, Angehörige der Familie des XXXX zu sein, antwortete die Beschwerdeführerin ausweichend mit der Gegenfrage "Wer braucht den Krieg.", um weiter auszuführen, dass sie dagegen gewesen sei und sie auf Versammlungen gegangen sei, um den Abzug der russischen Truppen zu fordern. Sie sei während des Krieges mit anderen auf den Platz gegangen und habe "nieder mit dem Krieg, weg mit den Soldaten nach Russland" geschrien und um Friedensgespräche gebeten.Befragt, welche Nachteile sie erlitten habe, Angehörige der Familie des römisch 40 zu sein, antwortete die Beschwerdeführerin ausweichend mit der Gegenfrage "Wer braucht den Krieg.", um weiter auszuführen, dass sie dagegen gewesen sei und sie auf Versammlungen gegangen sei, um den Abzug der russischen Truppen zu fordern. Sie sei während des Krieges mit anderen auf den Platz gegangen und habe "nieder mit dem Krieg, weg mit den Soldaten nach Russland" geschrien und um Friedensgespräche gebeten.
Aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin wird klar erkennbar, dass sie keine zielgerichtete Verfolgung zu befürchten hatte, sondern von der Bürgerkriegssituation während des Tschetschenienkonfliktes schilderte, von der jedoch die gesamte Bevölkerung gleichermaßen betroffen war.
Abgesehen von einer Mitnahme im Jahr 2004, die in keiner Weise glaubwürdig dargelegt worden ist und in deren Zusammenhang die Beschwerdeführerin auch gar keinen Übergriffen ausgesetzt gewesen sein soll und von der die gesamte Dorfbevölkerung betroffen gewesen sein soll, hat sie keine gegen sie gerichteten Verfolgungshandlungen geltend gemacht.
Die von der Beschwerdeführerin dargelegten Ereignisse datieren im Übrigen auf den Zeitpunkt des Beginns des zweiten Tschetschenienkrieges und davor bis zum Jahr 2004 zurück und diesen fehlt demgemäß jeglicher zeitlicher Konnex zur Ausreise.
Der Aufenthalt der Beschwerdeführerin stellt sich für den erkennenden Senat nach deren Schilderungen dermaßen dar, dass sie bis zu ihrer Ausreise im Jahr 2006 in Tschetschenien in ihrem Heimatort an ihrer Wohnadresse aufhältig gewesen ist, keinen zielgerichteten Übergriffen ausgesetzt gewesen ist, von einer staatlichen Pension gelebt hat, vor ihrer Ausreise problemlos einen Auslandsreisepass seitens der heimatlichen Behörden ausgestellt bekommen hat und legal mit dem Zug problemlos aus Tschetschenien und der Russischen Föderation ausgereist ist.
Der Asylgerichtshof kommt sohin wie die belangte Behörde zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Herkunftsstaat evidentermaßen keiner zielgerichteten, intensiven Verfolgung ausgesetzt gewesen ist und auch in Zukunft dahingehend keine Gefährdung besteht und letztlich Motiv für ihre Einreise in das Bundesgebiet ihre im Bundesgebiet aufhältigen Familienangehörigen gewesen sind.
In der Beschwerde wird im Übrigen den beweiswürdigenden Überlegungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gar nichts entgegengesetzt, sondern sich vielmehr damit auseinandergesetzt, dass der Sohn der Beschwerdeführerin XXXX laut tschetschenischem Familienrecht für sie verantwortlich sei und ihr aufgrund der tschetschenischen Sitten ein Leben mit ihrer Tochter in Leningrad nicht möglich sei.In der Beschwerde wird im Übrigen den beweiswürdigenden Überlegungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gar nichts entgegengesetzt, sondern sich vielmehr damit auseinandergesetzt, dass der Sohn der Beschwerdeführerin römisch 40 laut tschetschenischem Familienrecht für sie verantwortlich sei und ihr aufgrund der tschetschenischen Sitten ein Leben mit ihrer Tochter in Leningrad nicht möglich sei.
Mangels eines Asylgrundes sind weitere Erwägungen zu einer inländischen Fluchtalternative nachrangig, ist der belangten Behörde folgend jedoch darauf hinzuweisen, dass in der Länderdokumentation zweifelsfrei die Möglichkeit dargelegt wurde, als Tschetschene außerhalb Tschetscheniens zu leben. Der in Leningrad wohnhaften Tochter der Beschwerdeführerin war dies auch offensichtlich möglich und ist wohl auszuschließen, dass die eigene Tochter der Beschwerdeführerin - trotz tschetschenischer Sitten - der eigenen Mutter eine vorübergehende Unterstützung verwehren würde.
Im Übrigen hat die Beschwerdeführerin noch am 12.12.2006 vermeint, keine Angehörigen in der Russischen Föderation zu haben und erklärte dass dies der Grund dafür sei, dass sie sich in keinem anderen Teil des Herkunftsstaates niederlassen könne. Die in der Beschwerde weiters angeführten Gründe gegen eine Niederlassung außerhalb Tschetscheniens - eine landesweite Fahndung aufgrund ihrer Verwandtschaft zu XXXX bzw. wegen ihrer Unterstützungstätigkeit für den Widerstand - scheidet wie zuvor umfassend dargelegt aus.Im Übrigen hat die Beschwerdeführerin noch am 12.12.2006 vermeint, keine Angehörigen in der Russischen Föderation zu haben und erklärte dass dies der Grund dafür sei, dass sie sich in keinem anderen Teil des Herkunftsstaates niederlassen könne. Die in der Beschwerde weiters angeführten Gründe gegen eine Niederlassung außerhalb Tschetscheniens - eine landesweite Fahndung aufgrund ihrer Verwandtschaft zu römisch 40 bzw. wegen ihrer Unterstützungstätigkeit für den Widerstand - scheidet wie zuvor umfassend dargelegt aus.
Die Beschwerdeführerin hat bis zur Ausreise aus ihrem Herkunftsstaat in ihrem eigenen Haus gelebt, ihren Ehegatten betreut, hat eine staatliche Pension bezogen und war ihr Existenzgrundlage stets gesichert.
Zudem halten sich im Herkunftsstaat ihre Tochter in Leningrad sowie eine weitere Tochter und eine Schwester in Tschetschenien auf.
Mit Erkenntnis vom heutigen Tag wurde zudem die Ausweisung ihres Sohnes XXXX und ihrer Tochter XXXX in die Russische Föderation verfügt, deren Unterstützung ihr bei einer Rückkehr zweifelsfrei offensteht. Zudem hat die Beschwerdeführerin während des gesamten Verfahrens darauf beharrt, dass ihr Sohn XXXX für sie verantwortlich bzw. sorgepflichtig sei.Mit Erkenntnis vom heutigen Tag wurde zudem die Ausweisung ihres Sohnes römisch 40 und ihrer Tochter römisch 40 in die Russische Föderation verfügt, deren Unterstützung ihr bei einer Rückkehr zweifelsfrei offensteht. Zudem hat die Beschwerdeführerin während des gesamten Verfahrens darauf beharrt, dass ihr Sohn römisch 40 für sie verantwortlich bzw. sorgepflichtig sei.
Hiezu ist erläuternd angemerkt, dass der Familienbegriff in Tschetschenien im Gegensatz zu westeuropäischen Staaten viel weiter zu fassen ist, nämlich auch weitverzweigte Verwandte hinzuzuzählen sind und der Familienzusammenhalt besonders stark ausgeprägt ist. Mangels ausgeprägten Sozialsystems übernimmt die Familie diese Rolle und greift unterstützend ein.
Die wirtschaftliche Lage in der Russischen Föderation stellt sich für die Beschwerdeführerin sohin als ausreichend gesichert dar. Am familiären Zusammenhalt haben sich keine Zweifel ergeben.
Zu den vorgetragenen gesundheitlichen Problemen ist auszuführen, dass es sich bei den erwähnten Bluthochdruckproblemen, Gelenksschmerzen bzw. Zucker um typische Alterserkrankungen handelt und die Beschwerdeführerin sich betreffend einer hypertensiven Entgleisung (= krisenhaft erhöhte Blutdruckwerte) im März 2007 in stationärer Behandlung befunden hat.
Der Polizeichefarzt der Sicherheitsdirektion Wien hat unter Berücksichtigung der vorgelegten Befunde in einer aktenmäßigen Stellungnahme - die auch im angefochtenen Bescheid wiedergegeben worden ist - betreffend der gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin dargelegt, dass eine Behandlung im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin zweifelsfrei möglich ist und im Falle einer Abschiebung aufgrund des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin Art. 3 MRK nicht tangiert ist, was im Übrigen auch dem Amtswissen des Asylgerichtshofes entspricht, wonach in der Russischen Föderation bzw. Tschetschenien eine medizinische Grundversorgung zweifelsfrei gewährleistet ist.Der Polizeichefarzt der Sicherheitsdirektion Wien hat unter Berücksichtigung der vorgelegten Befunde in einer aktenmäßigen Stellungnahme - die auch im angefochtenen Bescheid wiedergegeben worden ist - betreffend der gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin dargelegt, dass eine Behandlung im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin zweifelsfrei möglich ist und im Falle einer Abschiebung aufgrund des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin Artikel 3, MRK nicht tangiert ist, was im Übrigen auch dem Amtswissen des Asylgerichtshofes entspricht, wonach in der Russischen Föderation bzw. Tschetschenien eine medizinische Grundversorgung zweifelsfrei gewährleistet ist.
Diesem Ergebnis wurde in der Beschwerde in keiner Weise entgegengetreten und wurden auch sonst keine weiteren Befunde vorgelegt, die auf eine schwerwiegende Erkrankung der Beschwerdeführerin hinweisen würden.
Seitens der belangten Behörde wurde jedenfalls hinreichend dargelegt, dass es sich bei den gesundheitlichen Problemen der Beschwerdeführerin in keiner Weise um lebensbedrohliche Erkrankungen handelt und wurde umgekehrt von der Beschwerdeführerin zu keiner Zeit des Asylverfahrens - auch in der Beschwerde nicht - behauptet, dass es bei einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat zu einer lebensbedrohlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes kommen würde und ist davon aufgrund der festgestellten Behandlungsmöglichkeit ihrer gesundheitlichen Probleme auszugehen und hat sie zudem bereits im Heimatland Medikamente zur Behandlung ihres Bluthochdrucks eingenommen.
Abgesehen davon, dass die Beschwerdeführerin im März 2007 in stationärer Behandlung gestanden ist, hat sich zum gegenwärtigen Zeitpunkt überhaupt kein akuter Behandlungsbedarf ergeben.
Es war daher kein Gutachten zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin einzuholen, da das Bundesasylamt seine Feststellungen hierzu gemäß den Angaben der Beschwerdeführerin sowie den vorgelegten Berichten getroffen hat und diese Angaben ausreichend konkret waren, um den Gesundheitszustand abschließend, jedenfalls in der dargestellten, relevanten Form einzuschätzen. Eine fehlende Behandlungsmöglichkeit in der Russischen Föderation wurde von der Beschwerdeführerin nicht einmal vorgebracht.
Unter Berücksichtigung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin steht eine Abschiebung Art. 3 EMRK nicht entgegen.Unter Berücksichtigung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin steht eine Abschiebung Artikel 3, EMRK nicht entgegen.
Eine aktuelle Bedrohungssituation für die Beschwerdeführerin in der Russischen Föderation, die einer Rückkehr entgegenstehen würde, wurde demnach von der belangten Behörde zutreffend verneint.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
II.1. Gemäß § 23 AsylGHG sind - soweit sich aus dem B-VG, dem AsylG und dem VwGG nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind - soweit sich aus dem B-VG, dem AsylG und dem VwGG nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Mit 01.01.2006 ist das Asylgesetz 2005 (AsylG) in Kraft getreten.
§ 61 AsylG 2005 lautet wie folgt:Paragraph 61, AsylG 2005 lautet wie folgt:
(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.
(2) Beschwerden gemäß Abs. 1 Z 2 sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.(2) Beschwerden gemäß Absatz eins, Ziffer 2, sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.
(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen
1. zurückweisende Bescheide
a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4;a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,;
b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5;b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5,;
c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG undc) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und
2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.
Nachdem der Asylantrag der Beschwerdeführerin am 04.12.2006 gestellt wurde, findet das genannte AsylG 2005 auf dieses Verfahren vollumfänglich Anwendung.
Gemäß der Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 8 AsylG 2005 idF FrÄG 2009, BGBl. I Nr. 122/2009, ist § 10 AsylG 2005 idF FrÄG 2009 auf alle am oder nach dem 01.01.2010 anhängigen Verfahren nach dem AsylG 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem AsylG 1997, die vor dem 01.01.2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach § 10 AsylG 2005, die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem AsylG 1997 als Zurückweisung nach § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 und die Abweisung eines Asylantrages nach dem AsylG 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 gilt. Gemäß dieser Übergangsbestimmung sind alle Ausweisungen, die mit einer asylrechtlichen Entscheidung, gleichgültig ob diese gemäß dem AsylG 1997 oder dem AsylG 2005 erfolgt, zu verbinden sind, künftig gemäß § 10 AsylG 2005 auszusprechen, da nur diese Norm die für notwendig erachtete Bestimmtheit hinsichtlich der Zulässigkeit der Ausweisung gewährleistet.Gemäß der Übergangsbestimmung des Paragraph 75, Absatz 8, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, ist Paragraph 10, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 auf alle am oder nach dem 01.01.2010 anhängigen Verfahren nach dem AsylG 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem AsylG 1997, die vor dem 01.01.2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach Paragraph 10, AsylG 2005, die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem AsylG 1997 als Zurückweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 und die Abweisung eines Asylantrages nach dem AsylG 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 gilt. Gemäß dieser Übergangsbestimmung sind alle Ausweisungen, die mit einer asylrechtlichen Entscheidung, gleichgültig ob diese gemäß dem AsylG 1997 oder dem AsylG 2005 erfolgt, zu verbinden sind, künftig gemäß Paragraph 10, AsylG 2005 auszusprechen, da nur diese Norm die für notwendig erachtete Bestimmtheit hinsichtlich der Zulässigkeit der Ausweisung gewährleistet.
Für die Ausweisungsentscheidung gilt sohin § 10 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 122/2009.Für die Ausweisungsentscheidung gilt sohin Paragraph 10, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,.
II.2. Zu Spruchpunkt I.:römisch zwei.2. Zu Spruchpunkt römisch eins.:
II.2.1. Gemäß § 3 leg.cit. ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.römisch zwei.2.1. Gemäß Paragraph 3, leg.cit. ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Flüchtling i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling i.S.d. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH v. 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH v. 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche z.B. VwGH v. 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH v. 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH v. 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH v. 26.02.1997, Zl. 95/01/0454; VwGH v. 09.04.1997, Zl. 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH v. 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; vgl. auch VwGH v. 16.02.2000, Zl. 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH v. 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH v. 26.02.1997, Zl. 95/01/0454; VwGH v. 09.04.1997, Zl. 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH v. 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; vergleiche auch VwGH v. 16.02.2000, Zl. 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.
Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH v. 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH v. 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH v. 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; VwGH v. 18.02.1999, Zl. 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; VwGH v. 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche dazu VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH v. 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH v. 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH v. 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; VwGH v. 18.02.1999, Zl. 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; VwGH v. 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
Gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 zB VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen).Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins und Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK vorliegen kann vergleiche zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 zB VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen).
II.2.2. Gemessen an dieser Rechtslage erweist sich der von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Sachverhalt, wie beweiswürdigend dargelegt, als nicht geeignet, um eine Furcht vor Verfolgung aus den Gründen, die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannt sind, glaubhaft zu machen. Vielmehr ist die Beschwerdeführerin aus asylfremden Gründen aus ihrem Herkunftsstaat ausgereist, nämlich um zu ihren Familienangehörigen in das Bundesgebiet zu reisen.römisch zwei.2.2. Gemessen an dieser Rechtslage erweist sich der von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Sachverhalt, wie beweiswürdigend dargelegt, als nicht geeignet, um eine Furcht vor Verfolgung aus den Gründen, die in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannt sind, glaubhaft zu machen. Vielmehr ist die Beschwerdeführerin aus asylfremden Gründen aus ihrem Herkunftsstaat ausgereist, nämlich um zu ihren Familienangehörigen in das Bundesgebiet zu reisen.
Ihr weiteres Vorbringen betreffend eine Verfolgung konnte mangels Glaubwürdigkeit und selbst bei unterstellter Glaubwürdigkeit - mangels zeitlichem Konnex bzw. Zielgerichtetheit bzw. Intensität - der Entscheidung nicht zugrunde gelegt werden.
Es bestehen darüber hinaus auch keine von Amts wegen aufzugreifenden Anhaltspunkte für die Annahme, dass der Beschwerdeführerin in der Russischen Föderation bzw. Tschetschenien eine aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität in Folge einer der in der Genfer Flüchtlinskonvention genannten Gründe drohen würde.
Hilfsweise ist die Beschwerdeführerin auf die dargelegte Möglichkeit hinzuweisen, bei ihrer Tochter in Leningrad Aufenthalt zu nehmen.
Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.
II.3. Zu Spruchpunkt II:römisch zwei.3. Zu Spruchpunkt II:
II.3.1. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 zu verbinden (Abs. 2 leg.cit.).römisch zwei.3.1. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, ist dem Asylwerber gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, zu verbinden (Absatz 2, leg.cit.).
§ 8 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300).Paragraph 8, AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300).
Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 AsylG 1997 iVm § 57 FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 8, AsylG 1997 in Verbindung mit Paragraph 57, FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).
Gemäß § 8 Abs. 3 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz auch in Bezug auf den subsidiären Schutz abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind (nach der Rechtslage nach dem AsylG 1997 musste sich die Gefahr auf das gesamte Staatsgebiet beziehen; z.B. VwGH 26.6.1997, 95/21/0294; 25.1.2001, 2000/20/0438; 30.5.2001, 97/21/0560).Gemäß Paragraph 8, Absatz 3 und Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz auch in Bezug auf den subsidiären Schutz abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind (nach der Rechtslage nach dem AsylG 1997 musste sich die Gefahr auf das gesamte Staatsgebiet beziehen; z.B. VwGH 26.6.1997, 95/21/0294; 25.1.2001, 2000/20/0438; 30.5.2001, 97/21/0560).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000;Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten (oder anderer in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000;
VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 8.6.2000, 99/20/0586; 21.9.2000, 99/20/0373; 25.1.2001, 2000/20/0367;
25.1.2001, 2000/20/0438; 25.1.2001, 2000/20/0480; 16.4.2002, 2000/20/0131). Diese in der Rechtsprechung zum AsylG 1997 erwähnten Fälle sind nun zT durch andere in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FremdenG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028).25.1.2001, 2000/20/0438; 25.1.2001, 2000/20/0480; 16.4.2002, 2000/20/0131). Diese in der Rechtsprechung zum AsylG 1997 erwähnten Fälle sind nun zT durch andere in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FremdenG, dies ist nun auf Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FremdenG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509; 22.8.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 57, FremdenG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509; 22.8.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des Paragraph 8, AsylG 1997 (nunmehr: Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).
II.3.2. Im gegenständlichen Fall liegt die vorgebrachte Bedrohung iSd § 8 Abs. 1 AsylG 2005 schon deshalb nicht vor, weil die Beschwerdeführerin ihren behaupteten Fluchtgrund nicht glaubhaft machen konnte. Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden. Es sind keine Umstände gerichtsbekannt, dass in der Russischen Föderation eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd. Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre.römisch zwei.3.2. Im gegenständlichen Fall liegt die vorgebrachte Bedrohung iSd Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 schon deshalb nicht vor, weil die Beschwerdeführerin ihren behaupteten Fluchtgrund nicht glaubhaft machen konnte. Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann ein "reales Risiko" einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden. Es sind keine Umstände gerichtsbekannt, dass in der Russischen Föderation eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd. Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre.
Da die Beschwerdeführerin in ihrem Herkunftsstaat bis zu ihrer Ausreise im Jahr 2006 selbständig leben konnte, darüber hinaus ihren kranken Ehegatten bis zu dessen Tod versorgt hat, eine Pension bezogen hat und darüber hinaus über ein Haus verfügt, ist nicht ersichtlich, dass sie nunmehr bei einer Rückkehr in eine Existenz gefährdende Notlage geraten könnte. Vielmehr kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführerin in ihrer Heimat, in der sie bereits vor ihrer Ausreise eine Pension bezogen hat, diese auch bei einer Rückkehr gewährt wird und ihr die Bestreitung ihres Lebensunterhalts dadurch möglich sein wird, zumal sie auch nach wie vor über ihr Haus verfügt. Zudem ist für die Beschwerdeführerin - wie beweiswürdigend umfassend dargelegt - vom Vorhandensein ausreichender Unterstützung durch Familienangehörige auszugehen.
In diesem Zusammenhang wird auf die von der Rechtsprechung des Gerichtshofes für Menschenrechte (für die Unzumutbarkeit der Abschiebung von Fremden in ihren Herkunftsstaat) angenommene "hohe Schwelle" des Art. 3 EMRK hingewiesen (vgl. dazu z.B. VfGH 6.3.2008, B 2004/07 mwN).In diesem Zusammenhang wird auf die von der Rechtsprechung des Gerichtshofes für Menschenrechte (für die Unzumutbarkeit der Abschiebung von Fremden in ihren Herkunftsstaat) angenommene "hohe Schwelle" des Artikel 3, EMRK hingewiesen vergleiche dazu z.B. VfGH 6.3.2008, B 2004/07 mwN).
Der belangten Behörde ist auch zuzustimmen, wenn sie ausführt, dass keine Hinweise bestehen, dass für die Beschwerdeführerin aufgrund ihres Gesundheitszustandes eine Rückkehr in ihren Herkunftsstaat nicht zumutbar wäre.
Wie beweiswürdigend dargelegt, leidet die Beschwerdeführerin an keiner schwerwiegenden bzw. lebensbedrohlichen Erkrankung, es wurde gar kein akuter Behandlungsbedarf dargelegt und sind die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin in der Russischen Föderation bzw. Tschetschenien behandelbar, wie im Übrigen auch generell eine ausreichende medizinische Grundversorgung vorhanden ist. Im Übrigen ist zu bemerken, dass gemäß dem Amtswissen des Asylgerichtshofes in der Russischen Föderation bzw. Tschetschenien fast alle Erkrankungen wie in Westeuropa behandelt werden können.
Die Beschwerdeführerin hat sich seit ihrer Einreise in das Bundesgebiet lediglich im März 2007 in stationärer Behandlung befunden.
Es haben sich insgesamt sohin keine Hinweise ergeben, dass die Beschwerdeführerin an einem lebensbedrohlichen Krankheitsbild leidet bzw. im Falle einer Überstellung in ihren Herkunftsstaat in einen lebensbedrohlichen Zustand gerät.
Der VfGH hat in einer Entscheidung vom 06.03.2008, Zl. B 2004/07-9, die Judikatur des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit
Art. 3 EMRK zitiert und unter anderem sehr kurz zusammengefasst ausgeführt, dass der EGMR die unmenschliche Behandlung im Fall D. v. the United Kingdom (EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997, 93), es ging um die Abschiebung eines an Aids im Endstadium erkranken Staatsangehörigen von St. Kitts/Karibik, nicht bloß in der Krankheit des Beschwerdeführers, sondern in den besonderen Umständen, mit denen der Beschwerdeführer im Fall der Abschiebung konfrontiert wäre, nämlich im Risiko eines Todes unter qualvollen Umständen, sah. Im Fall Bensaid (EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,96), einer an Schizophrenie erkrankten Person, sag der EGMR in der Abschiebung nach Algerien keine Verletzung in Art. 3 EMRK. Er bestätigte zwar die Ernsthaftigkeit des Krankheitszustandes, erklärte jedoch, dass die Möglichkeit einer Behandlung in Algerien grundsätzlich gegeben sei. Die Tatsache, dass die Umstände der Behandlung in Algerien weniger günstig seien, als im Vereinigten Königreich, sei im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht entscheidend. Ebenso wenig erkannte der EGMR im Fall Ndangoya (EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03) eine Verletzung in Art. 3 EMRK durch die Abschiebung einer mit HIV infizierten, noch nicht an Aids erkrankten Person. Der EGMR stellte Fest, dass AIDS ohne Behandlung in etwa ein bis zwei Jahren ausbrechen dürfte, dass aber eine medizinische Behandlung im Herkunftsstaat (Tanzania) möglich sei. Dem Fall Salkic and others (EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04) lag ein Sachverhalt zu Grund, nach dem den Eltern nach ihrer Einreise in Schweden im Jahr 2002 ein posttraumatisches Belastungssyndrom diagnostiziert wurde und ein Gutachten dem 14 Jahre alten Sohn und der acht Jahre alten Tochter ein sehr schweres Traum attestierte. Der EGMR sah in der Abschiebung der Familie unter Verweis auf den o. a. Fall D. v. the United Kingdom keine Verletzung in Art. 3 EMRK. Auch im Fall Ovdienko (EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04) lag nach der Entscheidung des EGMR keine Verletzung von Art. 3 EMRK durch die Zurückschiebung einer an einem posttraumatischen Stresssyndrom und an Depression leidender Person vor. Diese hatte sich seit 2002 in psychiatrischer Behandlung befunden und wurde teilweise in einer geschlossenen psychiatrischen Krankenanstalt behandelt. Der EGMR begründete seine Entscheidung neuerlich damit, dass der Beschwerdeführer nicht an einer unheilbaren Krankheit im Endstadium leide und verwies auf seine Entscheidung im Fall D. v. the United Kingdom. Auch im Fall Hukic (EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05) sah der EGMR die Abschiebung einer am Down-Syndrom leidenden Person nicht als Verletzung von Art. 3 EMRK. Er führte aus, dass es in Bosnien-Herzegowina Behandlungsmöglichkeiten gebe. Selbst wenn diese nicht den Standard wie in Schweden aufwiesen, nicht so leicht zu erhalten und kostenintensiver seien, würde eine Abschiebung nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen. Im Fall Ayegh (EGMR 07.11.2006, Appl. 4701/05) drohte einem Beschwerdeführer, dem in zwei Gutachten eine schwere Traumatisierung, Depression, Angstzustände und die Gefahr, Selbstmord zu begehen, attestiert wurden, die Abschiebung in den Iran. Der EGMR begründetet seine Entscheidung, die Beschwerde für unzulässig zu erklären, damit, dass schlechte Behandlungsmöglichkeiten im Iran kein Abschiebehindernis seien und dass auch die Selbstmorddrohung für den Fall der Ausweisung den Staat nicht daran hindere, die Abschiebung zu vollziehen, vorausgesetzt, dass konkrete Maßnahmen zur Verhinderung des angedrohten Selbstmordes vom Staat ergriffen werden. Die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Russland im Fall Goncharova & Alekseytsev (EGMR 03.05.2007, Appl. 31.246/06) erkannte der EGMR nicht als Verletzung in Art. 3 EMRK, obwohl der Zeitbeschwerdeführer schwer psychisch krank war, bereits zwei Selbstmordversuche hinter sich und gedroht hatte, sich im Fall der Abschiebung umzubringen. Der EGMR begründete seine Entscheidung erneut - unter Zitierung der Entscheidung D. v. United Kingdom - damit, dass nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände Art. 3 EMRK verletzt sein könnte. Der Zweitbeschwerdeführer sei jedoch nicht in einer geschlossenen Anstalt gewesen und habe auch nicht ständigen Kontakt mit einem Psychiater gehabt. Auch die Drohung im Falle der Abschiebung Selbstmord zu begehen, hindere den Vertragsstaat nicht daran, die Abschiebung zu veranlassen. Der VfGH führt dazu aus: "... Zusammenfassend ergibt sich aus den erwähnten Entscheidungen, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielland bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt (vgl. Pkt. 2.3 Fall Ndangoya). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwas vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom). ..." (VfGH v. 06.03.2008, Zl. B 2400/07-9).Artikel 3, EMRK zitiert und unter anderem sehr kurz zusammengefasst ausgeführt, dass der EGMR die unmenschliche Behandlung im Fall D. v. the United Kingdom (EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997, 93), es ging um die Abschiebung eines an Aids im Endstadium erkranken Staatsangehörigen von St. Kitts/Karibik, nicht bloß in der Krankheit des Beschwerdeführers, sondern in den besonderen Umständen, mit denen der Beschwerdeführer im Fall der Abschiebung konfrontiert wäre, nämlich im Risiko eines Todes unter qualvollen Umständen, sah. Im Fall Bensaid (EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,96), einer an Schizophrenie erkrankten Person, sag der EGMR in der Abschiebung nach Algerien keine Verletzung in Artikel 3, EMRK. Er bestätigte zwar die Ernsthaftigkeit des Krankheitszustandes, erklärte jedoch, dass die Möglichkeit einer Behandlung in Algerien grundsätzlich gegeben sei. Die Tatsache, dass die Umstände der Behandlung in Algerien weniger günstig seien, als im Vereinigten Königreich, sei im Hinblick auf Artikel 3, EMRK nicht entscheidend. Ebenso wenig erkannte der EGMR im Fall Ndangoya (EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03) eine Verletzung in Artikel 3, EMRK durch die Abschiebung einer mit HIV infizierten, noch nicht an Aids erkrankten Person. Der EGMR stellte Fest, dass AIDS ohne Behandlung in etwa ein bis zwei Jahren ausbrechen dürfte, dass aber eine medizinische Behandlung im Herkunftsstaat (Tanzania) möglich sei. Dem Fall Salkic and others (EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04) lag ein Sachverhalt zu Grund, nach dem den Eltern nach ihrer Einreise in Schweden im Jahr 2002 ein posttraumatisches Belastungssyndrom diagnostiziert wurde und ein Gutachten dem 14 Jahre alten Sohn und der acht Jahre alten Tochter ein sehr schweres Traum attestierte. Der EGMR sah in der Abschiebung der Familie unter Verweis auf den o. a. Fall D. v. the United Kingdom keine Verletzung in Artikel 3, EMRK. Auch im Fall Ovdienko (EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04) lag nach der Entscheidung des EGMR keine Verletzung von Artikel 3, EMRK durch die Zurückschiebung einer an einem posttraumatischen Stresssyndrom und an Depression leidender Person vor. Diese hatte sich seit 2002 in psychiatrischer Behandlung befunden und wurde teilweise in einer geschlossenen psychiatrischen Krankenanstalt behandelt. Der EGMR begründete seine Entscheidung neuerlich damit, dass der Beschwerdeführer nicht an einer unheilbaren Krankheit im Endstadium leide und verwies auf seine Entscheidung im Fall D. v. the United Kingdom. Auch im Fall Hukic (EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05) sah der EGMR die Abschiebung einer am Down-Syndrom leidenden Person nicht als Verletzung von Artikel 3, EMRK. Er führte aus, dass es in Bosnien-Herzegowina Behandlungsmöglichkeiten gebe. Selbst wenn diese nicht den Standard wie in Schweden aufwiesen, nicht so leicht zu erhalten und kostenintensiver seien, würde eine Abschiebung nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände zu einer Verletzung des Artikel 3, EMRK führen. Im Fall Ayegh (EGMR 07.11.2006, Appl. 4701/05) drohte einem Beschwerdeführer, dem in zwei Gutachten eine schwere Traumatisierung, Depression, Angstzustände und die Gefahr, Selbstmord zu begehen, attestiert wurden, die Abschiebung in den Iran. Der EGMR begründetet seine Entscheidung, die Beschwerde für unzulässig zu erklären, damit, dass schlechte Behandlungsmöglichkeiten im Iran kein Abschiebehindernis seien und dass auch die Selbstmorddrohung für den Fall der Ausweisung den Staat nicht daran hindere, die Abschiebung zu vollziehen, vorausgesetzt, dass konkrete Maßnahmen zur Verhinderung des angedrohten Selbstmordes vom Staat ergriffen werden. Die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Russland im Fall Goncharova & Alekseytsev (EGMR 03.05.2007, Appl. 31.246/06) erkannte der EGMR nicht als Verletzung in Artikel 3, EMRK, obwohl der Zeitbeschwerdeführer schwer psychisch krank war, bereits zwei Selbstmordversuche hinter sich und gedroht hatte, sich im Fall der Abschiebung umzubringen. Der EGMR begründete seine Entscheidung erneut - unter Zitierung der Entscheidung D. v. United Kingdom - damit, dass nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände Artikel 3, EMRK verletzt sein könnte. Der Zweitbeschwerdeführer sei jedoch nicht in einer geschlossenen Anstalt gewesen und habe auch nicht ständigen Kontakt mit einem Psychiater gehabt. Auch die Drohung im Falle der Abschiebung Selbstmord zu begehen, hindere den Vertragsstaat nicht daran, die Abschiebung zu veranlassen. Der VfGH führt dazu aus: "... Zusammenfassend ergibt sich aus den erwähnten Entscheidungen, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielland bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt vergleiche Pkt. 2.3 Fall Ndangoya). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwas vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom). ..." (VfGH v. 06.03.2008, Zl. B 2400/07-9).
Abgesehen davon, dass die in der soeben zitierten Judikatur geforderte Exzeptionalität der Umstände im gegenständlichen Asylverfahren überhaupt nicht vorliegt, ist die medizinische Behandlungsmöglichkeit für die Erkrankung der Beschwerdeführerin in der Russischen Föderation vorhanden.
Der erkennende Senat übersieht nicht, dass die medizinische Versorgung in der Russischen Föderation bzw. Tschetschenien nicht österreichischen Standards entspricht. Nach der soeben dargelegten Judikatur des europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und jener des Verfassungsgerichtshofes hat jedoch - aus dem Blickwinkel des Art. 3 EMRK - im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden; dies selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich und kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gäbe (siehe VfGH 6.3.2008, B 2004/07), was für die Russische Föderation, wie bereits wiederholt dargelegt, zutrifft. Allfällige (finanzielle) Schwierigkeiten bei der Gewährleistung einer entsprechenden medizinischen Behandlung in der Russischen Föderation erreichen im vorliegenden Fall die unbestreitbar "hohe Schwelle" des Art. 3 EMRK, wie sie von der zuvor erwähnten Judikatur festgesetzt wird, nicht.Der erkennende Senat übersieht nicht, dass die medizinische Versorgung in der Russischen Föderation bzw. Tschetschenien nicht österreichischen Standards entspricht. Nach der soeben dargelegten Judikatur des europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und jener des Verfassungsgerichtshofes hat jedoch - aus dem Blickwinkel des Artikel 3, EMRK - im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden; dies selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich und kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gäbe (siehe VfGH 6.3.2008, B 2004/07), was für die Russische Föderation, wie bereits wiederholt dargelegt, zutrifft. Allfällige (finanzielle) Schwierigkeiten bei der Gewährleistung einer entsprechenden medizinischen Behandlung in der Russischen Föderation erreichen im vorliegenden Fall die unbestreitbar "hohe Schwelle" des Artikel 3, EMRK, wie sie von der zuvor erwähnten Judikatur festgesetzt wird, nicht.
Zum gesundheitlichen Zustand der Beschwerdeführerin wurde letztendlich bereits im Zuge der Beweiswürdigung klar dargelegt, dass ihre Erkrankungen - im Wesentlichen Alterserscheinungen, Bluthochdruck, Zucker - auch in der Russischen Föderation behandelbar sind, nicht lebensbedrohlich sind und kein Überstellungshindernis darstellen. Die Beschwerdeführerin hat somit offensichtlich keine Beeinträchtigung ihres Gesundheitszustandes, welche oberhalb der Schwelle des Art. 3 EMRK liegt, zu erdulden und ist eine aus Art. 3 EMRK ableitbare Verpflichtung des Staates, von einer Rückführung der Beschwerdeführerin wegen gesundheitlicher Probleme Abstand zu nehmen, unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EGMR somit nicht gegeben.Zum gesundheitlichen Zustand der Beschwerdeführerin wurde letztendlich bereits im Zuge der Beweiswürdigung klar dargelegt, dass ihre Erkrankungen - im Wesentlichen Alterserscheinungen, Bluthochdruck, Zucker - auch in der Russischen Föderation behandelbar sind, nicht lebensbedrohlich sind und kein Überstellungshindernis darstellen. Die Beschwerdeführerin hat somit offensichtlich keine Beeinträchtigung ihres Gesundheitszustandes, welche oberhalb der Schwelle des Artikel 3, EMRK liegt, zu erdulden und ist eine aus Artikel 3, EMRK ableitbare Verpflichtung des Staates, von einer Rückführung der Beschwerdeführerin wegen gesundheitlicher Probleme Abstand zu nehmen, unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EGMR somit nicht gegeben.
Für den erkennenden Senat des Asylgerichtshofes haben sich daher - in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt - keine Anhaltspunkte ergeben, die, in Bezug auf eine aufenthaltsbeendende Maßnahme, auf eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 und Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention hindeuten würden. Der Beschwerdeführerin ist es daher weder gelungen eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung glaubhaft zu machen, noch ist es ihr gelungen Gründe darzulegen, die eine Feststellung der Unzulässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig machen würden.Für den erkennenden Senat des Asylgerichtshofes haben sich daher - in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt - keine Anhaltspunkte ergeben, die, in Bezug auf eine aufenthaltsbeendende Maßnahme, auf eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 und Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention hindeuten würden. Der Beschwerdeführerin ist es daher weder gelungen eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung glaubhaft zu machen, noch ist es ihr gelungen Gründe darzulegen, die eine Feststellung der Unzulässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig machen würden.
Weder droht ihr im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Eine solche Gefahr ist im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen und ist auch nicht notorisch oder amtsbekannt. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden.
Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.
II.4. Zu Spruchpunkt III:römisch zwei.4. Zu Spruchpunkt III:
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 idF BGBl. I 122/2009 ist eine Entscheidung nach dem AsylG 2005 mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Asylantrag abgewiesen und dem Fremden weder Asyl noch subsidiärer Schutz gewährt wird. Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 idF BGBl. I 29/2009 ist eine Ausweisung unzulässig, wenn sie Art. 8 EMRK verletzen würde oder wenn dem Fremden ein nicht auf das AsylG 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt. Würde ihre Durchführung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen, so ist gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2009, ist eine Entscheidung nach dem AsylG 2005 mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Asylantrag abgewiesen und dem Fremden weder Asyl noch subsidiärer Schutz gewährt wird. Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 29 aus 2009, ist eine Ausweisung unzulässig, wenn sie Artikel 8, EMRK verletzen würde oder wenn dem Fremden ein nicht auf das AsylG 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt. Würde ihre Durchführung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Artikel 3, EMRK verletzen, so ist gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.
Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 idF BGBl. I 29/2009 unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts sowie die Frage zu berücksichtigen, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (vgl. VfGH 29.9.2007, B 1150/07; 12.6.2007, B 2126/06; VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479; 26.1.2006, 2002/20/0423).Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 29 aus 2009, unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts sowie die Frage zu berücksichtigen, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren vergleiche VfGH 29.9.2007, B 1150/07; 12.6.2007, B 2126/06; VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479; 26.1.2006, 2002/20/0423).
Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundene Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; handelt es sich jedoch um Ausweisungsentscheidungen gegen Volljährige, die ein Familienleben mit ihren Eltern geltend machen, so wird ein besonders strenger Maßstab angelegt; das rechtliche Band der Blutsverwandtschaft allein reicht nicht, um ein Familienleben iSd Art 8 MRK zu begründen. Hier wird auf das tatsächliche Bestehen eines effektiven Familienlebens abgestellt, darüber hinaus müssen zusätzliche Merkmale einer Abhängigkeit gegeben sein, die über die sonst üblichen Beziehungen hinausgehen. Vgl. ua. EGMR 30.11.1999 (Baghli gegen Frankreich) Ziff 35; EGMR Ezzouhdi (FN 9) Ziff 34; EGMR 10.07.2003 (Benhebba gegen Frankreich); EGMR 17.01.2006 (Aoulmi gegen Frankreich).Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundene Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; handelt es sich jedoch um Ausweisungsentscheidungen gegen Volljährige, die ein Familienleben mit ihren Eltern geltend machen, so wird ein besonders strenger Maßstab angelegt; das rechtliche Band der Blutsverwandtschaft allein reicht nicht, um ein Familienleben iSd Artikel 8, MRK zu begründen. Hier wird auf das tatsächliche Bestehen eines effektiven Familienlebens abgestellt, darüber hinaus müssen zusätzliche Merkmale einer Abhängigkeit gegeben sein, die über die sonst üblichen Beziehungen hinausgehen. Vgl. ua. EGMR 30.11.1999 (Baghli gegen Frankreich) Ziff 35; EGMR Ezzouhdi (FN 9) Ziff 34; EGMR 10.07.2003 (Benhebba gegen Frankreich); EGMR 17.01.2006 (Aoulmi gegen Frankreich).
Maßgebliches Kriterium für das Vorliegen eines Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK zwischen Eltern und deren erwachsenen Kindern ist eine gewisse Beziehungsintensität. Kriterium hiefür stellen unter anderem vor allem der gemeinsame Wohnsitz, ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis oder eine andere besondere Abhängigkeit (zB schlechter körperlicher Zustand, Unselbstständigkeit) dar. Auch ein zwischenzeitlicher Abbruch der Beziehungen nach Eintritt der Volljährigkeit kann von Bedeutung sein. (vgl. VwGH v. 17.04.2007, Zl. 2006/19/0915; VwGH v. 26.01.2006, Zl. 2002/20/0423; VwGH v. 26.01.2006, Zl. 2002/20/0235).Maßgebliches Kriterium für das Vorliegen eines Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK zwischen Eltern und deren erwachsenen Kindern ist eine gewisse Beziehungsintensität. Kriterium hiefür stellen unter anderem vor allem der gemeinsame Wohnsitz, ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis oder eine andere besondere Abhängigkeit (zB schlechter körperlicher Zustand, Unselbstständigkeit) dar. Auch ein zwischenzeitlicher Abbruch der Beziehungen nach Eintritt der Volljährigkeit kann von Bedeutung sein. vergleiche VwGH v. 17.04.2007, Zl. 2006/19/0915; VwGH v. 26.01.2006, Zl. 2002/20/0423; VwGH v. 26.01.2006, Zl. 2002/20/0235).
Die Beschwerdeführerin verfügt über keine iSd. Art. 8 EMRK relevante Beziehungen zu einer dauernd aufenthaltsberechtigten Person.Die Beschwerdeführerin verfügt über keine iSd. Artikel 8, EMRK relevante Beziehungen zu einer dauernd aufenthaltsberechtigten Person.
Die Anträge ihres Sohnes XXXX und ihrer Tochter XXXX, welche ebenfalls auf Grund unbegründeter Asylanträge vorübergehend aufenthaltsberechtigt waren, wurden mit Erkenntnissen vom heutigen Tag abgewiesen und die getroffenen Ausweisungsentscheidungen der belangten Behörde bestätigt.Die Anträge ihres Sohnes römisch 40 und ihrer Tochter römisch 40 , welche ebenfalls auf Grund unbegründeter Asylanträge vorübergehend aufenthaltsberechtigt waren, wurden mit Erkenntnissen vom heutigen Tag abgewiesen und die getroffenen Ausweisungsentscheidungen der belangten Behörde bestätigt.
Betreffend ihre Tochter XXXX, die sich ebenfalls als Asylwerberin (negativer Asylbescheid des Bundesasylamtes) im Bundesgebiet aufhält, deren Beschwerdeverfahren jedoch beim Asylgerichtshof anhängig ist, wurde nicht dargetan, dass die Beschwerdeführerin mit dieser ein Familienleben iSd. Art. 8 MRK führt. Bereits im Herkunftsstaat hat die Beschwerdeführerin die letzten Jahre vor ihrer Ausreise nicht mit ihrer Tochter zusammengelebt und ergibt sich aus dem Melderegister, dass diese keinen gemeinsamen Wohnsitz haben. Die mittellose Beschwerdeführerin lebt außerdem von der Grundversorgung und erhält auch ihre Tochter staatliche Unterstützung, weshalb auch eine gegenseitige finanzielle Abhängigkeit auszuschließen ist. Mit ihrer Tochter XXXX führt die Beschwerdeführerin sohin kein Familienleben iSd. Art. 8 MRK. Abgesehen davon ist die Tochter der Beschwerdeführerin aufgrund ihres unsicheren Asylstatus keine zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigte Person.Betreffend ihre Tochter römisch 40 , die sich ebenfalls als Asylwerberin (negativer Asylbescheid des Bundesasylamtes) im Bundesgebiet aufhält, deren Beschwerdeverfahren jedoch beim Asylgerichtshof anhängig ist, wurde nicht dargetan, dass die Beschwerdeführerin mit dieser ein Familienleben iSd. Artikel 8, MRK führt. Bereits im Herkunftsstaat hat die Beschwerdeführerin die letzten Jahre vor ihrer Ausreise nicht mit ihrer Tochter zusammengelebt und ergibt sich aus dem Melderegister, dass diese keinen gemeinsamen Wohnsitz haben. Die mittellose Beschwerdeführerin lebt außerdem von der Grundversorgung und erhält auch ihre Tochter staatliche Unterstützung, weshalb auch eine gegenseitige finanzielle Abhängigkeit auszuschließen ist. Mit ihrer Tochter römisch 40 führt die Beschwerdeführerin sohin kein Familienleben iSd. Artikel 8, MRK. Abgesehen davon ist die Tochter der Beschwerdeführerin aufgrund ihres unsicheren Asylstatus keine zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigte Person.
Die Beschwerdeführerin lebt in einem Flüchtlingshaus der Caritas in Wien in dem auch ihre Schwiegertochter XXXX lebt. Abgesehen davon, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Herkunftsstaat mit dieser nicht zusammengelebt hat, ist der nunmehrige gemeinsame Aufenthalt zu relativieren, da es sich dabei um eine im Rahmen der Grundversorgung zugewiesene Betreuungseinrichtung für Flüchtlinge handelt. Es besteht im Verhältnis zwischen Beschwerdeführerin und ihrer Schwiegertochter auch kein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis, da beide im Rahmen der Grundversorgung versorgt werden. Im Übrigen ist auch ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis nicht begründbar. Eine Pflegebedürftigkeit der Beschwerdeführerin ist im gegenständlichen Verfahren nicht hervorgekommen und spricht auch der dargelegte Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin gegen einen Betreuungsbedarf. Zudem war es der Beschwerdeführerin bis zu ihrer Ausreise aus Tschetschenien möglich für sich selbst und darüber hinaus für ihren kranken Ehegatten zu sorgen. Der Beschwerdeführerin ist zwar eine emotionale Unterstützung durch die Schwiegertochter zuzugestehen, diese reicht jedoch keinesfalls für ein Abhängigkeitsverhältnis aus, um ein Familienleben i.S.d. Art 8 EMRK zu begründen.Die Beschwerdeführerin lebt in einem Flüchtlingshaus der Caritas in Wien in dem auch ihre Schwiegertochter römisch 40 lebt. Abgesehen davon, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Herkunftsstaat mit dieser nicht zusammengelebt hat, ist der nunmehrige gemeinsame Aufenthalt zu relativieren, da es sich dabei um eine im Rahmen der Grundversorgung zugewiesene Betreuungseinrichtung für Flüchtlinge handelt. Es besteht im Verhältnis zwischen Beschwerdeführerin und ihrer Schwiegertochter auch kein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis, da beide im Rahmen der Grundversorgung versorgt werden. Im Übrigen ist auch ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis nicht begründbar. Eine Pflegebedürftigkeit der Beschwerdeführerin ist im gegenständlichen Verfahren nicht hervorgekommen und spricht auch der dargelegte Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin gegen einen Betreuungsbedarf. Zudem war es der Beschwerdeführerin bis zu ihrer Ausreise aus Tschetschenien möglich für sich selbst und darüber hinaus für ihren kranken Ehegatten zu sorgen. Der Beschwerdeführerin ist zwar eine emotionale Unterstützung durch die Schwiegertochter zuzugestehen, diese reicht jedoch keinesfalls für ein Abhängigkeitsverhältnis aus, um ein Familienleben i.S.d. Artikel 8, EMRK zu begründen.
Im Übrigen hat die Beschwerdeführerin während des gesamten Verfahrens stets darauf beharrt, dass ihr Sohn XXXX für sie verantwortlich und unterhaltspflichtig sei, dieser jedoch wie dargelegt keine dauerhaft zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigte Person ist, sondern über diesen die Ausweisung in die Russische Föderation verfügt wurde.Im Übrigen hat die Beschwerdeführerin während des gesamten Verfahrens stets darauf beharrt, dass ihr Sohn römisch 40 für sie verantwortlich und unterhaltspflichtig sei, dieser jedoch wie dargelegt keine dauerhaft zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigte Person ist, sondern über diesen die Ausweisung in die Russische Föderation verfügt wurde.
Mangels familiärer Anknüpfungspunkte der Beschwerdeführerin zu dauerhaft im Bundesgebiet aufenthaltsberechtigten Personen stellt die Ausweisung keinen Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd. Art. 8 MRK dar.Mangels familiärer Anknüpfungspunkte der Beschwerdeführerin zu dauerhaft im Bundesgebiet aufenthaltsberechtigten Personen stellt die Ausweisung keinen Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd. Artikel 8, MRK dar.
Vielmehr bestehen familiäre Anknüpfungspunkte zum Herkunftsstaat.
Ist im gegenständlichen Fall ein Eingriff in das Familienleben zu verneinen, bleibt noch zu prüfen, ob mit der Ausweisung in das Privatleben der Beschwerdeführerin eingriffen wird und bejahendenfalls, ob dieser Eingriff eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist (Art. 8 Abs. 2 EMRK).Ist im gegenständlichen Fall ein Eingriff in das Familienleben zu verneinen, bleibt noch zu prüfen, ob mit der Ausweisung in das Privatleben der Beschwerdeführerin eingriffen wird und bejahendenfalls, ob dieser Eingriff eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist (Artikel 8, Absatz 2, EMRK).
Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.
Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 8.4.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003., Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; uvm).Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche EGMR 8.4.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003., Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; uvm).
Die Ausweisung eines Fremden, dessen Aufenthalt lediglich auf Grund der Stellung von einem oder mehreren Asylanträgen oder Anträgen aus humanitären Gründen besteht, und der weder ein niedergelassener Migrant noch sonst zum Aufenthalt im Aufenthaltsstaat berechtigt ist, stellt in Abwägung zum berechtigten öffentlichen Interesse einer wirksamen Einwanderungskontrolle keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das Privatleben dieses Fremden dar, wenn dessen diesbezügliche Anträge abgelehnt werden, zumal der Aufenthaltsstatus eines solchen Fremden während der ganzen Zeit des Verfahrens als unsicher gilt (EGMR 08.04.2008, Nnyanzi, 21878/06).
Im Hinblick auf den bestehenden Eingriff in das Privatleben der Beschwerdeführerin ist zu berücksichtigen, dass sich die Beschwerdeführerin seit knapp vier Jahren in Österreich aufhält. Dieser Zeitkomponente ist jedoch klar entgegenzuhalten, dass die Einreise illegal erfolgte, die Beschwerdeführerin einen offensichtlich unbegründeten Asylantrag gestellt hat und relevante Bindungen zum Bundesgebiet nicht dargelegt wurden. Ihr Aufenthalt hat sich letztlich nur auf ein auf das Asylverfahren beschränktes Aufenthaltsrecht nach dem Asylgesetz gestützt. Die Beschwerdeführerin ist nicht Mitglied in einem Verein, hat sich nicht fortgebildet, hat keine Deutschkenntnisse durch einen Kursbesuch nachgewiesen und kann ihren Lebensunterhalt auch nicht durch eigene finanzielle Mittel bestreiten. Im Gegensatz dazu verbrachte die Beschwerdeführerin den Großteil ihres Lebens in der Russischen Föderation, wo sie bis unmittelbar vor ihrer Ausreise eine Pension bezogen hat und weitere Familienangehörige leben und mit Erkenntnis vom heutigen Tag auch ihr Sohn und ihre Tochter samt ihren minderjährigen Kindern ausgewiesen worden sind. Nach Ansicht des Asylgerichtshofes überwiegen daher die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, wie insbesondere das Interesse an der Aufrechterhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften sowie der öffentlichen Ordnung, die privaten Interessen der Beschwerdeführerin am Verbleib im Bundesgebiet.
Es ist schließlich auf die restriktive Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen der bei wesentlich längerem Aufenthalt im Bundesgebiet und unter Berücksichtigung weit stärkerer persönlichen Interessen an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet - nämlich familiäre Bindungen, mehrjähriger Aufenthalt, Freundes- und Bekanntenkreis, Absolvierung einer Ausbildung, Erwerbstätigkeit - als diese bei der Beschwerdeführerin vorliegen, das Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung sowie eines geordneten Fremdenwesens als höher bewertet (vgl. VwGH 30.04.2009, 2008/21/0285; VwGH 11.05.2009, 2009/18/0103; VwGH 07.07.2009, 2009/18/0217; VwGH 08.07.2009, 2008/21/0466, VwGH 27.05.2009, 2009/21/0082). Die Integration der Beschwerdeführerin beschränkt sich darauf, dass sie seit nunmehr vier Jahren im Rahmen der Bundesbetreuung in einem Flüchtlingshaus betreut wird.Es ist schließlich auf die restriktive Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen der bei wesentlich längerem Aufenthalt im Bundesgebiet und unter Berücksichtigung weit stärkerer persönlichen Interessen an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet - nämlich familiäre Bindungen, mehrjähriger Aufenthalt, Freundes- und Bekanntenkreis, Absolvierung einer Ausbildung, Erwerbstätigkeit - als diese bei der Beschwerdeführerin vorliegen, das Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung sowie eines geordneten Fremdenwesens als höher bewertet vergleiche VwGH 30.04.2009, 2008/21/0285; VwGH 11.05.2009, 2009/18/0103; VwGH 07.07.2009, 2009/18/0217; VwGH 08.07.2009, 2008/21/0466, VwGH 27.05.2009, 2009/21/0082). Die Integration der Beschwerdeführerin beschränkt sich darauf, dass sie seit nunmehr vier Jahren im Rahmen der Bundesbetreuung in einem Flüchtlingshaus betreut wird.
Der Beschwerdeführerin kommt auch kein - auf einer anderen Rechtsgrundlage als dem AsylG 2005 gestütztes - Aufenthaltsrecht zu; es gibt weiters keine Hinweise darauf, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in ihrer Person liegen und die nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen könnte.Der Beschwerdeführerin kommt auch kein - auf einer anderen Rechtsgrundlage als dem AsylG 2005 gestütztes - Aufenthaltsrecht zu; es gibt weiters keine Hinweise darauf, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in ihrer Person liegen und die nicht von Dauer sind, Artikel 3, EMRK verletzen könnte.
Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände und unter Zugrundelegung der o.a. Judikatur der Höchstgerichte überwiegt das öffentliches Interesse - nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und ein geregeltes Fremdenwesen - die Interessen der Beschwerdeführerin. Aus einer Gesamtschau und Abwägung dieser Umstände ist in der gegenständlichen Rechtssache ersichtlich, dass zum Entscheidungszeitpunkt die angeführten öffentlichen Interessen an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften und der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens zum Zweck des Schutzes der öffentlichen Ordnung durch die Beendigung des Aufenthaltes der Beschwerdeführerin in Österreich das Interesse der Beschwerdeführerin an ihrem Verbleib in Österreich im konkreten Fall überwiegen.
Die in Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides angeordnete Ausweisung der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat stellt somit keinen unzulässigen Eingriff in eine gemäß Art. 3 oder Art. 8 EMRK geschützte Rechtsposition dar und erweist sich im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK daher als gerechtfertigt und zulässig.Die in Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides angeordnete Ausweisung der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat stellt somit keinen unzulässigen Eingriff in eine gemäß Artikel 3, oder Artikel 8, EMRK geschützte Rechtsposition dar und erweist sich im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK daher als gerechtfertigt und zulässig.
Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.
Schlagworte
Abschiebungshindernis, Ausweisung, EMRK, familiäre Situation, gesteigertes Vorbringen, gesundheitliche Beeinträchtigung, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, non refoulementZuletzt aktualisiert am
04.01.2011