TE Vwgh Erkenntnis 2009/5/27 2009/21/0082

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Veröffentlicht am 27.05.2009
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Index

19/05 Menschenrechte
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FPG 2005 §125 Abs3
FPG 2005 §53
FPG 2005 §66 Abs1
MRK Art8 Abs2

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Pelant, Dr. Sulzbacher, Dr. Pfiel und Mag. Eder als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Kühnberg, über die Beschwerde des L, vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Mozartstraße 11/6, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 5. Februar 2009, Zl. St 263/08, betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von € 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer, ein chinesischer Staatsangehöriger, reiste im Alter von 15 Jahren am 1. September 2001 in das Bundesgebiet ein. Nachdem er am 15. Jänner 2002 in der Küche eines "China-Restaurants" bei der Verrichtung von Küchenarbeiten betreten worden war, verhängte die belangte Behörde mit im Instanzenzug ergangenem Bescheid vom 30. Juli 2003 ein auf § 36 Abs. 2 Z 8 Fremdengesetz 1997 gestütztes fünfjähriges Aufenthaltsverbot. Die gegen diesen Bescheid erhobene und zur Zl. 2003/18/0338 protokollierte Beschwerde wies der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 4. Oktober 2006 als unbegründet ab.Der Beschwerdeführer, ein chinesischer Staatsangehöriger, reiste im Alter von 15 Jahren am 1. September 2001 in das Bundesgebiet ein. Nachdem er am 15. Jänner 2002 in der Küche eines "China-Restaurants" bei der Verrichtung von Küchenarbeiten betreten worden war, verhängte die belangte Behörde mit im Instanzenzug ergangenem Bescheid vom 30. Juli 2003 ein auf Paragraph 36, Absatz 2, Ziffer 8, Fremdengesetz 1997 gestütztes fünfjähriges Aufenthaltsverbot. Die gegen diesen Bescheid erhobene und zur Zl. 2003/18/0338 protokollierte Beschwerde wies der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 4. Oktober 2006 als unbegründet ab.

Am 5. September 2003 stellte der Beschwerdeführer einen Asylantrag, den das Bundesasylamt mit Bescheid vom 11. November 2003 gemäß § 7 Asylgesetz 1997 abwies; zugleich stellte es gemäß § 8 Asylgesetz 1997 fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach China zulässig sei. Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung wies der Asylgerichtshof mit Bescheid vom 15. September 2008, in Rechtskraft erwachsen am 23. September 2008, ab.Am 5. September 2003 stellte der Beschwerdeführer einen Asylantrag, den das Bundesasylamt mit Bescheid vom 11. November 2003 gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997 abwies; zugleich stellte es gemäß Paragraph 8, Asylgesetz 1997 fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach China zulässig sei. Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung wies der Asylgerichtshof mit Bescheid vom 15. September 2008, in Rechtskraft erwachsen am 23. September 2008, ab.

Mit dem nunmehr angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde den Beschwerdeführer gemäß §§ 31, 53 und 66 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG aus dem Bundesgebiet aus, da er sich seit rechtskräftig negativem Abschluss seines Asylverfahrens rechtswidrig in Österreich befinde. Im Hinblick auf § 66 Abs. 1 FPG ging die belangte Behörde davon aus, dass mit der Erlassung des Aufenthaltsverbotes in erheblicher Weise in sein Privat- und Familienleben eingegriffen werde. Dabei nahm sie auf den mehr als sieben Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Beschwerdeführers, auf seine beinahe durchgehende sozialversicherungspflichtige Beschäftigung seit 2002 sowie darauf Bezug, dass er seit längerer Zeit mit einer Lebensgefährtin im eigenen Haushalt lebe, bereits zwei Deutschkurse besucht und in Österreich Freundschaften zu Österreichern und in Österreich lebenden Chinesen aufgebaut habe. Diesen integrationsbegründenden Umständen sei jedoch gegenüber zu stellen, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers während des Asylverfahrens nur auf Grund eines unberechtigten Antrages temporär zulässig gewesen sei. Er habe nicht damit rechnen können, dauerhaft in Österreich bleiben zu dürfen. Im Übrigen sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat völlig entwurzelt sei, zumal dort sein Vater lebe. Soweit er auf seine Tätigkeit als Koch verweise, bleibe es ihm unbenommen, seine Zulassung als Schlüsselkraft - jedoch vom Ausland aus - zu beantragen.Mit dem nunmehr angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde den Beschwerdeführer gemäß Paragraphen 31, 53, und 66 Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG aus dem Bundesgebiet aus, da er sich seit rechtskräftig negativem Abschluss seines Asylverfahrens rechtswidrig in Österreich befinde. Im Hinblick auf Paragraph 66, Absatz eins, FPG ging die belangte Behörde davon aus, dass mit der Erlassung des Aufenthaltsverbotes in erheblicher Weise in sein Privat- und Familienleben eingegriffen werde. Dabei nahm sie auf den mehr als sieben Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Beschwerdeführers, auf seine beinahe durchgehende sozialversicherungspflichtige Beschäftigung seit 2002 sowie darauf Bezug, dass er seit längerer Zeit mit einer Lebensgefährtin im eigenen Haushalt lebe, bereits zwei Deutschkurse besucht und in Österreich Freundschaften zu Österreichern und in Österreich lebenden Chinesen aufgebaut habe. Diesen integrationsbegründenden Umständen sei jedoch gegenüber zu stellen, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers während des Asylverfahrens nur auf Grund eines unberechtigten Antrages temporär zulässig gewesen sei. Er habe nicht damit rechnen können, dauerhaft in Österreich bleiben zu dürfen. Im Übrigen sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat völlig entwurzelt sei, zumal dort sein Vater lebe. Soweit er auf seine Tätigkeit als Koch verweise, bleibe es ihm unbenommen, seine Zulassung als Schlüsselkraft - jedoch vom Ausland aus - zu beantragen.

Nunmehr halte sich der Beschwerdeführer seit mehr als vier Monaten unberechtigt in Österreich auf. Die öffentliche Ordnung werde aber schwer wiegend beeinträchtigt, wenn sich einwanderungswillige Fremde unerlaubt nach Österreich begeben, um damit die inländischen Behörden vor vollendete Tatsachen zu stellen. Das gelte auch dann, wenn Fremde nach Auslaufen einer Aufenthaltsberechtigung bzw. nach Abschluss eines Asylverfahrens das Bundesgebiet nicht rechtzeitig verlassen. Die Ausweisung sei in solchen Fällen erforderlich, um jenen Zustand herzustellen, der bestünde, wenn sich der Fremde gesetzestreu verhalten hätte. Vor diesem Hintergrund sei auch das Ermessen nicht zu Gunsten des Beschwerdeführers zu üben, insbesondere weil das dem Beschwerdeführer vorwerfbare (Fehl-)Verhalten (illegale Einreise in das Bundesgebiet und illegaler Aufenthalt in der Dauer von mehr als vier Monaten nach Abschluss des Asylverfahrens) im Verhältnis zu der vom Beschwerdeführer geltend gemachten, jedoch erheblich zu relativierenden Integration überwiege.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Der Beschwerdeführer stellt nicht in Frage, dass er sich nach rechtskräftigem Abschluss seines Asylverfahrens nicht mehr rechtmäßig in Österreich aufhält. Er macht jedoch unter dem Blickwinkel des § 66 Abs. 1 FPG im Ergebnis geltend, dass Art. 8 EMRK bei einer anzustellenden Gesamtbetrachtung seiner Ausweisung entgegenstehe. Dazu verweist er auf seinen langjährigen inländischen Aufenthalt und auf seine familiären und privaten Bindungen im Bundesgebiet, wobei er in diesem Zusammenhang einerseits die bestehende Lebensgemeinschaft und andererseits seine Berufstätigkeit ins Treffen führt.Der Beschwerdeführer stellt nicht in Frage, dass er sich nach rechtskräftigem Abschluss seines Asylverfahrens nicht mehr rechtmäßig in Österreich aufhält. Er macht jedoch unter dem Blickwinkel des Paragraph 66, Absatz eins, FPG im Ergebnis geltend, dass Artikel 8, EMRK bei einer anzustellenden Gesamtbetrachtung seiner Ausweisung entgegenstehe. Dazu verweist er auf seinen langjährigen inländischen Aufenthalt und auf seine familiären und privaten Bindungen im Bundesgebiet, wobei er in diesem Zusammenhang einerseits die bestehende Lebensgemeinschaft und andererseits seine Berufstätigkeit ins Treffen führt.

Auf all diese Umstände hat jedoch schon die belangte Behörde Bedacht genommen und dem Beschwerdeführer davon ausgehend erhebliche private und familiäre Bindung im Bundesgebiet zugestanden. Wenn sie allerdings unter Hinweis darauf, dass die Integration des Beschwerdeführers auf einem letztlich unbegründeten Asylantrag beruhte, zu dem Ergebnis gelangte, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens dringend geboten sei, so kann ihr nicht entgegengetreten werden. In diesem Zusammenhang ist ergänzend auf das eingangs dargestellte Aufenthaltsverbot, das gemäß § 125 Abs. 3 FPG mit 1. Jänner 2006 zu einem Rückkehrverbot wurde, und weiter darauf zu verweisen, dass die erstinstanzliche Entscheidung im Asylverfahren bereits im November 2003 ergangen ist, sodass der Beschwerdeführer jedenfalls seit damals keine genügende Veranlassung gehabt hatte, von einer Erlaubnis zu einem dauernden Aufenthalt in Österreich auszugehen. Diesem Gesichtspunkt kommt im gegebenen Zusammenhang wesentliche Bedeutung zu (vgl. aus jüngster Zeit etwa das hg. Erkenntnis vom 30. April 2009, Zl. 2009/21/0086).Auf all diese Umstände hat jedoch schon die belangte Behörde Bedacht genommen und dem Beschwerdeführer davon ausgehend erhebliche private und familiäre Bindung im Bundesgebiet zugestanden. Wenn sie allerdings unter Hinweis darauf, dass die Integration des Beschwerdeführers auf einem letztlich unbegründeten Asylantrag beruhte, zu dem Ergebnis gelangte, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens dringend geboten sei, so kann ihr nicht entgegengetreten werden. In diesem Zusammenhang ist ergänzend auf das eingangs dargestellte Aufenthaltsverbot, das gemäß Paragraph 125, Absatz 3, FPG mit 1. Jänner 2006 zu einem Rückkehrverbot wurde, und weiter darauf zu verweisen, dass die erstinstanzliche Entscheidung im Asylverfahren bereits im November 2003 ergangen ist, sodass der Beschwerdeführer jedenfalls seit damals keine genügende Veranlassung gehabt hatte, von einer Erlaubnis zu einem dauernden Aufenthalt in Österreich auszugehen. Diesem Gesichtspunkt kommt im gegebenen Zusammenhang wesentliche Bedeutung zu vergleiche , aus jüngster Zeit etwa das hg. Erkenntnis vom 30. April 2009, Zl. 2009/21/0086).

Der nunmehrigen Behauptung in seiner Beschwerde, dass er "sehr wohl" Fluchtgründe habe, steht die Rechtskraft des das Asylverfahren des Beschwerdeführers abschließenden Bescheides entgegen. Dass er, wie er weiter betont, seine Jugend in Österreich verbrachte und hier integriert ist, hat auch die belangte Behörde nicht bezweifelt. Wenn sie im Hinblick darauf, dass der Vater des Beschwerdeführers in China lebe, davon ausging, er habe dort nach wie vor familiäre Anknüpfungspunkte, so kann dem mit dem Hinweis darauf, dass die Bindung des Beschwerdeführers zu seiner in Österreich lebenden Lebensgefährtin stärker sei als jene zu seinem Vater, nicht mit Erfolg entgegengetreten werden. Soweit der Beschwerdeführer schließlich rügt, die belangte Behörde habe nicht festgestellt, dass sein Aufenthalt vor Abschluss seines Asylverfahrens in Österreich rechtmäßig gewesen sei, ist ihm vorerst zu erwidern, dass für den Zeitraum seines Aufenthalts im Bundesgebiet bis 5. September 2003 (Stellung seines Asylantrages) keine Aufenthaltsberechtigung ersichtlich ist. Für die Dauer des Asylverfahrens ist die belangte Behörde aber erkennbar ohnehin von einem rechtmäßigen inländischen Aufenthalt ausgegangen.

Nach dem Gesagten vermag die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Nach dem Gesagten vermag die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Sie war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am 27. Mai 2009

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2009210082.X00

Im RIS seit

13.11.2009

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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