Index
19/05 MenschenrechteNorm
FPG 2005 §31 Abs1Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Pelant, Dr. Sulzbacher, Dr. Pfiel und Mag. Eder als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Jantschgi, über die Beschwerde des A in G, vertreten durch Dr. Klaus Kocher und Mag. Wilfried Bucher, Rechtsanwälte in 8010 Graz, Friedrichgasse 31, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark vom 6. Juni 2008, Zl. 2 F 235//4-2008, betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von € 41,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem zitierten, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde den Beschwerdeführer, einen nigerianischen Staatsangehörigen, gemäß § 53 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG aus dem Bundesgebiet aus.Mit dem zitierten, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde den Beschwerdeführer, einen nigerianischen Staatsangehörigen, gemäß Paragraph 53, Absatz eins, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG aus dem Bundesgebiet aus.
Begründend führte sie aus, der Beschwerdeführer sei am 30. August 2002 illegal nach Österreich eingereist und habe hier am 11. September 2002 einen Asylantrag gestellt. Dieser sei mit im Instanzenzug ergangenem Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 28. Jänner 2008 (richtig: 21. September 2007) gemäß § 7 AsylG abgewiesen worden. Gleichzeitig sei gemäß § 8 AsylG festgestellt worden, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria zulässig sei. Die Behandlung einer dagegen erhobenen Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof sei mit Beschluss vom 7. Dezember 2007, Zl. 2007/20/1329, abgelehnt worden. Der Beschwerdeführer halte sich seither unberechtigt im Bundesgebiet auf, weil er weder über einen gültigen Einreisetitel noch über einen Aufenthaltstitel verfüge.Begründend führte sie aus, der Beschwerdeführer sei am 30. August 2002 illegal nach Österreich eingereist und habe hier am 11. September 2002 einen Asylantrag gestellt. Dieser sei mit im Instanzenzug ergangenem Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 28. Jänner 2008 (richtig: 21. September 2007) gemäß Paragraph 7, AsylG abgewiesen worden. Gleichzeitig sei gemäß Paragraph 8, AsylG festgestellt worden, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria zulässig sei. Die Behandlung einer dagegen erhobenen Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof sei mit Beschluss vom 7. Dezember 2007, Zl. 2007/20/1329, abgelehnt worden. Der Beschwerdeführer halte sich seither unberechtigt im Bundesgebiet auf, weil er weder über einen gültigen Einreisetitel noch über einen Aufenthaltstitel verfüge.
Den für die Einreise und den Aufenthalt von Fremden getroffenen Regelungen komme aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK ein sehr hoher Stellenwert zu. Im Verhältnis zu diesem öffentlichen Interesse an der Erlassung der Ausweisung seien die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich trotz des mehrjährigen Aufenthaltes, der jedoch großteils auf einen letztlich unbegründeten Asylantrag zurückzuführen sei, nicht ausreichend stark ausgeprägt.Den für die Einreise und den Aufenthalt von Fremden getroffenen Regelungen komme aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK ein sehr hoher Stellenwert zu. Im Verhältnis zu diesem öffentlichen Interesse an der Erlassung der Ausweisung seien die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich trotz des mehrjährigen Aufenthaltes, der jedoch großteils auf einen letztlich unbegründeten Asylantrag zurückzuführen sei, nicht ausreichend stark ausgeprägt.
Der Beschwerdeführer habe in den Jahren 2004 und 2005 für die Firma "Hurtig & Flink" als Prospektverteiler gearbeitet. Etwa 2005 habe er bei Cimedia (einem Zustelldienst) zu arbeiten begonnen und übe diese Beschäftigung nach wie vor aus. Damit verdiene er durchschnittlich € 300,-- monatlich. Durch verschiedene Tätigkeiten bei Theatergruppen könne er kleinere Beträge dazuverdienen. Er sei laut eigenen Angaben bei Missionaren untergebracht und brauche dort keine Miete zu zahlen. Es könne daher nicht von Selbsterhaltungsfähigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen werden. Außerdem handle es sich bei der Beschäftigung bei Cimedia um keine so qualifizierte Tätigkeit, dass sie nicht auch in einem anderen Land außerhalb Österreichs ausgeübt werden könnte.
Der Beschwerdeführer verfüge in Österreich oder im sonstigen Europa, wie er selbst eingeräumt habe, über keine familiären Beziehungen. Kontakte zu einem in Österreich erworbenen großen Freundes- und Bekanntenkreis könnten auch durch deren Besuche im Ausland aufrecht erhalten werden.
Das Vorbringen, sich in Österreich vorbildlich verhalten zu haben, nicht straffällig geworden zu sein und auch sonst nie gegen österreichische Gesetze verstoßen zu haben, könne nicht zu Gunsten des Beschwerdeführers ausschlagen, weil diese Umstände weder eine Stärkung seiner persönlichen Interessen noch eine Schwächung des die Ausweisung gebietenden öffentlichen Interesses zur Folge habe. Nach § 53 Abs. 1 FPG komme es auf ein weiteres - zum unrechtmäßigen Aufenthalt hinzukommendes - die öffentliche Ordnung oder Sicherheit beeinträchtigendes Verhalten des Fremden nicht an.Das Vorbringen, sich in Österreich vorbildlich verhalten zu haben, nicht straffällig geworden zu sein und auch sonst nie gegen österreichische Gesetze verstoßen zu haben, könne nicht zu Gunsten des Beschwerdeführers ausschlagen, weil diese Umstände weder eine Stärkung seiner persönlichen Interessen noch eine Schwächung des die Ausweisung gebietenden öffentlichen Interesses zur Folge habe. Nach Paragraph 53, Absatz eins, FPG komme es auf ein weiteres - zum unrechtmäßigen Aufenthalt hinzukommendes - die öffentliche Ordnung oder Sicherheit beeinträchtigendes Verhalten des Fremden nicht an.
Insgesamt erweise sich daher die Ausweisung zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten. Gründe, die für eine Übung des der Behörde eingeräumten Ermessens zu Gunsten des Beschwerdeführers sprächen, seien weder von diesem vorgebracht worden noch im Verfahren hervorgekommen.Insgesamt erweise sich daher die Ausweisung zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten. Gründe, die für eine Übung des der Behörde eingeräumten Ermessens zu Gunsten des Beschwerdeführers sprächen, seien weder von diesem vorgebracht worden noch im Verfahren hervorgekommen.
Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage durch die belangte Behörde erwogen:
Unter der Überschrift "Ausweisung Fremder ohne Aufenthaltstitel" ordnet § 53 Abs. 1 FPG an, dass Fremde mit Bescheid ausgewiesen werden können, wenn sie sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten. Die Beschwerde stellt nicht in Abrede, dass das Asylverfahren des Beschwerdeführers rechtskräftig beendet ist. Ihr sind auch keine Behauptungen zu entnehmen, dass eine der Voraussetzungen für einen rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß § 31 Abs. 1 FPG - insbesondere die Erteilung eines Aufenthaltstitels - beim Beschwerdeführer vorläge. Dafür sind nach der Aktenlage auch keine Anhaltspunkte ersichtlich, sodass keine Bedenken gegen die behördliche Annahme bestehen, der Ausweisungstatbestand des § 53 Abs. 1 FPG sei im vorliegenden Fall verwirklicht.Unter der Überschrift "Ausweisung Fremder ohne Aufenthaltstitel" ordnet Paragraph 53, Absatz eins, FPG an, dass Fremde mit Bescheid ausgewiesen werden können, wenn sie sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten. Die Beschwerde stellt nicht in Abrede, dass das Asylverfahren des Beschwerdeführers rechtskräftig beendet ist. Ihr sind auch keine Behauptungen zu entnehmen, dass eine der Voraussetzungen für einen rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß Paragraph 31, Absatz eins, FPG - insbesondere die Erteilung eines Aufenthaltstitels - beim Beschwerdeführer vorläge. Dafür sind nach der Aktenlage auch keine Anhaltspunkte ersichtlich, sodass keine Bedenken gegen die behördliche Annahme bestehen, der Ausweisungstatbestand des Paragraph 53, Absatz eins, FPG sei im vorliegenden Fall verwirklicht.
Bei der Prüfung der Zulässigkeit der Ausweisung im Grunde des § 66 Abs. 1 FPG hat die belangte Behörde den inländischen Aufenthalt des im Bundesgebiet über keine Angehörigen verfügenden Beschwerdeführers seit 30. August 2002, seine geringfügigen Erwerbstätigkeiten sowie sein soziales Engagement berücksichtigt und ist von einem mit der Ausweisung verbundenen relevanten Eingriff in sein Privatleben ausgegangen. Die aus der Dauer des inländischen Aufenthaltes resultierenden persönlichen Interessen sind jedoch in ihrem Gewicht insoweit zu relativieren, als dieser Aufenthalt nur auf Grund eines Asylantrages, der sich letztlich als unberechtigt herausgestellt hat, erlaubt und seit Ablehnung der zu Zl. 2007/20/1329 protokollierten Beschwerde mit hg. Beschluss vom 7. Dezember 2007 unrechtmäßig war. Im Hinblick darauf kommt auch den - zudem verhältnismäßig geringfügigen - Einkünften als Zusteller und aus verschiedenen künstlerischen Aktivitäten, die entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht keinesfalls zu einer finanziellen Absicherung des Beschwerdeführers führen, keine wesentliche Bedeutung zu (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 22. Jänner 2009, Zl. 2007/21/0552).Bei der Prüfung der Zulässigkeit der Ausweisung im Grunde des Paragraph 66, Absatz eins, FPG hat die belangte Behörde den inländischen Aufenthalt des im Bundesgebiet über keine Angehörigen verfügenden Beschwerdeführers seit 30. August 2002, seine geringfügigen Erwerbstätigkeiten sowie sein soziales Engagement berücksichtigt und ist von einem mit der Ausweisung verbundenen relevanten Eingriff in sein Privatleben ausgegangen. Die aus der Dauer des inländischen Aufenthaltes resultierenden persönlichen Interessen sind jedoch in ihrem Gewicht insoweit zu relativieren, als dieser Aufenthalt nur auf Grund eines Asylantrages, der sich letztlich als unberechtigt herausgestellt hat, erlaubt und seit Ablehnung der zu Zl. 2007/20/1329 protokollierten Beschwerde mit hg. Beschluss vom 7. Dezember 2007 unrechtmäßig war. Im Hinblick darauf kommt auch den - zudem verhältnismäßig geringfügigen - Einkünften als Zusteller und aus verschiedenen künstlerischen Aktivitäten, die entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht keinesfalls zu einer finanziellen Absicherung des Beschwerdeführers führen, keine wesentliche Bedeutung zu vergleiche , etwa das hg. Erkenntnis vom 22. Jänner 2009, Zl. 2007/21/0552).
Auch soweit der Beschwerdeführer auf den Erwerb eines Freundes- und Bekanntenkreises, soziales Engagement in seiner Pfarre und durch den Einsatz gegen Drogenmissbrauch, eine Absolvierung von Kursen (insbesondere eines PC-Kurses und zum Erwerb der deutschen Sprache) sowie auf weitere soziale und kulturelle Aktivitäten verweist, ist dem zu entgegnen, dass das dadurch aufgezeigte private Interesse an einem Verbleib in Österreich in seinem Gewicht gemildert ist, weil der Beschwerdeführer keine genügende Veranlassung gehabt hatte, von einer Erlaubnis zu einem dauernden Aufenthalt in Österreich auszugehen. Ebenso hat die belangte Behörde zutreffend das Wohlverhalten sowie die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers neutral gewertet (vgl. zum Ganzen etwa die hg. Erkenntnisse vom 22. Jänner 2009, Zl. 2008/21/0654 und Zl. 2008/21/0655).Auch soweit der Beschwerdeführer auf den Erwerb eines Freundes- und Bekanntenkreises, soziales Engagement in seiner Pfarre und durch den Einsatz gegen Drogenmissbrauch, eine Absolvierung von Kursen (insbesondere eines PC-Kurses und zum Erwerb der deutschen Sprache) sowie auf weitere soziale und kulturelle Aktivitäten verweist, ist dem zu entgegnen, dass das dadurch aufgezeigte private Interesse an einem Verbleib in Österreich in seinem Gewicht gemildert ist, weil der Beschwerdeführer keine genügende Veranlassung gehabt hatte, von einer Erlaubnis zu einem dauernden Aufenthalt in Österreich auszugehen. Ebenso hat die belangte Behörde zutreffend das Wohlverhalten sowie die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers neutral gewertet vergleiche , zum Ganzen etwa die hg. Erkenntnisse vom 22. Jänner 2009, Zl. 2008/21/0654 und Zl. 2008/21/0655).
Dem Beschwerdevorbringen über das Fehlen der Möglichkeit, in Nigeria ein Familienleben zu führen, ist zu entgegnen, dass ein solches unstrittig auch in Österreich nicht vorliegt. Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang weiters ins Treffen führt, keine Informationen über den Verbleib seiner Mutter und seiner zwei Schwestern in Nigeria zu haben, zeigt er nicht konkret auf, aus welchen Gründen entsprechende Kontakte nicht wieder herstellbar sein sollten.
In Bezug auf das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung ist die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich durch eine illegale Einreise begonnen wurde und in der Folge nur so lange rechtmäßig war, als er auf einem Asylantrag beruhte, der sich letztlich als unbegründet erwiesen hat. Die belangte Behörde ist daher insoweit im Recht, als sie im Verhalten des Beschwerdeführers, insbesondere im unrechtmäßigen Verbleib im Bundesgebiet nach Abschluss des Asylverfahrens, eine maßgebliche Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses an einem geordneten Fremdenwesen gesehen hat. Den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelenden Normen kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung - und damit eines von Art. 8 Abs. 2 EMRK erfassten Interesses - ein hoher Stellenwert zu, dem im vorliegenden Fall ein nicht höher einzuschätzendes privates Interesse des familiär in Österreich nicht integrierten Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet gegenübersteht. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die belangte Behörde seine Ausweisung iSd § 66 Abs. 1 FPG für dringend geboten erachtete (vgl. zum Ganzen zuletzt etwa das hg. Erkenntnis vom 30. April 2009, Zl. 2008/21/0285, mwN).In Bezug auf das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung ist die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich durch eine illegale Einreise begonnen wurde und in der Folge nur so lange rechtmäßig war, als er auf einem Asylantrag beruhte, der sich letztlich als unbegründet erwiesen hat. Die belangte Behörde ist daher insoweit im Recht, als sie im Verhalten des Beschwerdeführers, insbesondere im unrechtmäßigen Verbleib im Bundesgebiet nach Abschluss des Asylverfahrens, eine maßgebliche Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses an einem geordneten Fremdenwesen gesehen hat. Den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelenden Normen kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung - und damit eines von Artikel 8, Absatz 2, EMRK erfassten Interesses - ein hoher Stellenwert zu, dem im vorliegenden Fall ein nicht höher einzuschätzendes privates Interesse des familiär in Österreich nicht integrierten Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet gegenübersteht. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die belangte Behörde seine Ausweisung iSd Paragraph 66, Absatz eins, FPG für dringend geboten erachtete vergleiche , zum Ganzen zuletzt etwa das hg. Erkenntnis vom 30. April 2009, Zl. 2008/21/0285, mwN).
In der Beschwerde werden schließlich auch keine tauglichen Gründe aufgezeigt, wonach die Ermessensübung durch die belangte Behörde nicht im Sinne des Gesetzes erfolgt wäre.
Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet, sodass sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet, sodass sie gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen war.
Der Kostenzuspruch gründet sich - im Rahmen des begehrten Betrages - auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.Der Kostenzuspruch gründet sich - im Rahmen des begehrten Betrages - auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit , der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.
Wien, am 8. Juli 2009
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008210466.X00Im RIS seit
14.12.2009Zuletzt aktualisiert am
25.06.2026