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19/05 MenschenrechteNorm
FPG 2005 §53 Abs1Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Pelant, Dr. Sulzbacher, Dr. Pfiel und Mag. Eder als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Kühnberg, über die Beschwerde des AJ, vertreten durch Mag. Michael-Thomas Reichenvater, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Herrengasse 13/II, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark vom 8. November 2007, Zl. 2 F 141/2007, betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Pelant, Dr. Sulzbacher, Dr. Pfiel und Mag. Eder als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Kühnberg, über die Beschwerde des AJ, vertreten durch Mag. Michael-Thomas Reichenvater, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Herrengasse 13/II, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark vom 8. November 2007, Zl. 2 F 141 aus 2007,, betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von € 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem zitierten, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde den Beschwerdeführer, einen nigerianischen Staatsangehörigen, gemäß § 53 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG aus dem Bundesgebiet aus.Mit dem zitierten, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde den Beschwerdeführer, einen nigerianischen Staatsangehörigen, gemäß Paragraph 53, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG aus dem Bundesgebiet aus.
Begründend führte sie aus, der Beschwerdeführer sei am 25. September 2003 illegal nach Österreich eingereist und habe am selben Tag einen Asylantrag gestellt. Dieser sei mit im Instanzenzug ergangenem Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 3. Mai 2006 gemäß § 7 AsylG abgewiesen worden. Gleichzeitig sei gemäß § 8 AsylG festgestellt worden, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria zulässig sei. Die Behandlung einer dagegen eingebrachten Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof sei mit Beschluss vom 29. März 2007 (Zl. 2006/20/0136) abgelehnt worden. Der Beschwerdeführer halte sich somit "seit 29.03.2007" unberechtigt im Bundesgebiet auf, weil er weder über einen gültigen Einreisetitel noch über einen Aufenthaltstitel verfüge.Begründend führte sie aus, der Beschwerdeführer sei am 25. September 2003 illegal nach Österreich eingereist und habe am selben Tag einen Asylantrag gestellt. Dieser sei mit im Instanzenzug ergangenem Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 3. Mai 2006 gemäß Paragraph 7, AsylG abgewiesen worden. Gleichzeitig sei gemäß Paragraph 8, AsylG festgestellt worden, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria zulässig sei. Die Behandlung einer dagegen eingebrachten Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof sei mit Beschluss vom 29. März 2007 (Zl. 2006/20/0136) abgelehnt worden. Der Beschwerdeführer halte sich somit "seit 29.03.2007" unberechtigt im Bundesgebiet auf, weil er weder über einen gültigen Einreisetitel noch über einen Aufenthaltstitel verfüge.
Den für die Einreise und den Aufenthalt von Fremden getroffenen Regelungen komme aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK ein sehr hoher Stellenwert zu. Die öffentliche Ordnung würde schwer beeinträchtigt, wenn sich einwanderungswillige Fremde unerlaubt nach Österreich begäben, ohne das betreffende Verfahren abzuwarten, um damit die österreichischen Behörden vor vollendete Tatsachen zu stellen. Im Verhältnis zu diesem öffentlichen Interesse an der Erlassung der Ausweisung seien die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich angesichts seines noch keineswegs langen Aufenthaltes in der Dauer von rund vier Jahren, wovon sieben Monate als unrechtmäßig "zu Buche schlagen", nicht ausreichend stark ausgeprägt.Den für die Einreise und den Aufenthalt von Fremden getroffenen Regelungen komme aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK ein sehr hoher Stellenwert zu. Die öffentliche Ordnung würde schwer beeinträchtigt, wenn sich einwanderungswillige Fremde unerlaubt nach Österreich begäben, ohne das betreffende Verfahren abzuwarten, um damit die österreichischen Behörden vor vollendete Tatsachen zu stellen. Im Verhältnis zu diesem öffentlichen Interesse an der Erlassung der Ausweisung seien die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich angesichts seines noch keineswegs langen Aufenthaltes in der Dauer von rund vier Jahren, wovon sieben Monate als unrechtmäßig "zu Buche schlagen", nicht ausreichend stark ausgeprägt.
Der Beschwerdeführer erziele aus dem Verkauf eines Straßenmagazins ein monatliches Einkommen von durchschnittlich € 150,-- bis € 200,--. Er verfüge in Österreich oder im sonstigen Europa über keine familiären Beziehungen. Im Heimatland Nigeria lebten zwar seine Mutter und ihre Angehörigen, zu denen er jedoch keinen Kontakt unterhalte. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer ins Treffen geführt, er beabsichtige, seine in Deutschland lebende Freundin, die deutsche Staatsangehörige P., zu heiraten. Diese besuche ihn in zweimonatigen Abständen für jeweils rund eine Woche. Er habe vor, nach einer Eheschließung einen gemeinsamen Wohnsitz in Deutschland zu begründen. Auch eine solche Absicht des Beschwerdeführers vermöge jedoch sein persönliches Interesse an einem Verbleib im Bundesgebiet nicht maßgeblich zu verstärken.
Schließlich sei auch die während der rechtmäßigen Aufenthaltsdauer erlangte Integration in ihrem Gewicht dadurch gemindert, dass dieser Aufenthalt lediglich auf einen unberechtigten Asylantrag zurückzuführen sei. Die Ausweisung sei daher insgesamt zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten. Gründe, die für eine Übung des der Behörde eingeräumten Ermessens zu Gunsten des Beschwerdeführers sprächen, seien weder von diesem vorgebracht worden noch im Verfahren hervorgekommen.Schließlich sei auch die während der rechtmäßigen Aufenthaltsdauer erlangte Integration in ihrem Gewicht dadurch gemindert, dass dieser Aufenthalt lediglich auf einen unberechtigten Asylantrag zurückzuführen sei. Die Ausweisung sei daher insgesamt zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten. Gründe, die für eine Übung des der Behörde eingeräumten Ermessens zu Gunsten des Beschwerdeführers sprächen, seien weder von diesem vorgebracht worden noch im Verfahren hervorgekommen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage durch die belangte Behörde erwogen hat:
Unter der Überschrift "Ausweisung Fremder ohne Aufenthaltstitel" ordnet § 53 Abs. 1 FPG an, dass Fremde mit Bescheid ausgewiesen werden können, wenn sie sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten. Die Beschwerde stellt nicht in Abrede, dass das Asylverfahren des Beschwerdeführers rechtskräftig beendet ist. Ihr sind auch keine Behauptungen zu entnehmen, dass eine der Voraussetzungen für einen rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß § 31 Abs. 1 FPG - insbesondere die Erteilung eines Aufenthaltstitels - beim Beschwerdeführer vorläge. Dafür sind nach der Aktenlage auch keine Anhaltspunkte ersichtlich, sodass keine Bedenken gegen die behördliche Annahme bestehen, der Ausweisungstatbestand des § 53 Abs. 1 FPG sei im vorliegenden Fall verwirklicht.Unter der Überschrift "Ausweisung Fremder ohne Aufenthaltstitel" ordnet Paragraph 53, Absatz eins, FPG an, dass Fremde mit Bescheid ausgewiesen werden können, wenn sie sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten. Die Beschwerde stellt nicht in Abrede, dass das Asylverfahren des Beschwerdeführers rechtskräftig beendet ist. Ihr sind auch keine Behauptungen zu entnehmen, dass eine der Voraussetzungen für einen rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß Paragraph 31, Absatz eins, FPG - insbesondere die Erteilung eines Aufenthaltstitels - beim Beschwerdeführer vorläge. Dafür sind nach der Aktenlage auch keine Anhaltspunkte ersichtlich, sodass keine Bedenken gegen die behördliche Annahme bestehen, der Ausweisungstatbestand des Paragraph 53, Absatz eins, FPG sei im vorliegenden Fall verwirklicht.
Bei der Prüfung der Zulässigkeit der Ausweisung im Grunde des § 66 Abs. 1 FPG hat die belangte Behörde den inländischen Aufenthalt des Beschwerdeführers seit 25. September 2003 sowie seine Erwerbstätigkeit als Zeitungskolporteur berücksichtigt und ist von einem mit der Ausweisung verbundenen relevanten Eingriff in sein Privatleben ausgegangen. Die aus der Dauer seines inländischen Aufenthalts resultierenden persönlichen Interessen sind jedoch in ihrem Gewicht insoweit zu relativieren, als dieser Aufenthalt nur auf Grund eines Asylantrages, der sich letztlich als unberechtigt herausgestellt hat, erlaubt und seither unrechtmäßig war. Im Hinblick darauf kommt auch den - zudem verhältnismäßig geringfügigen - Einkünften aus dem Verkauf von Zeitschriften, die entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht keinesfalls zu einer "finanziellen Absicherung" des Beschwerdeführers führen, keine wesentliche Bedeutung zu. Auch soweit sich der Beschwerdeführer darauf beruft, unbescholten zu sein, macht er keinen zusätzlichen Umstand geltend, der seine persönlichen Interessen an einem weiteren Aufenthalt in Österreich maßgeblich verstärken könnte (vgl. zum Ganzen etwa das hg. Erkenntnis vom 2. Oktober 2008, Zl. 2008/18/0670 mwN).Bei der Prüfung der Zulässigkeit der Ausweisung im Grunde des Paragraph 66, Absatz eins, FPG hat die belangte Behörde den inländischen Aufenthalt des Beschwerdeführers seit 25. September 2003 sowie seine Erwerbstätigkeit als Zeitungskolporteur berücksichtigt und ist von einem mit der Ausweisung verbundenen relevanten Eingriff in sein Privatleben ausgegangen. Die aus der Dauer seines inländischen Aufenthalts resultierenden persönlichen Interessen sind jedoch in ihrem Gewicht insoweit zu relativieren, als dieser Aufenthalt nur auf Grund eines Asylantrages, der sich letztlich als unberechtigt herausgestellt hat, erlaubt und seither unrechtmäßig war. Im Hinblick darauf kommt auch den - zudem verhältnismäßig geringfügigen - Einkünften aus dem Verkauf von Zeitschriften, die entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht keinesfalls zu einer "finanziellen Absicherung" des Beschwerdeführers führen, keine wesentliche Bedeutung zu. Auch soweit sich der Beschwerdeführer darauf beruft, unbescholten zu sein, macht er keinen zusätzlichen Umstand geltend, der seine persönlichen Interessen an einem weiteren Aufenthalt in Österreich maßgeblich verstärken könnte vergleiche , zum Ganzen etwa das hg. Erkenntnis vom 2. Oktober 2008, Zl. 2008/18/0670 mwN).
Unter Berücksichtigung des hohen Stellenwerts der den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) erweist sich auch die Verfahrensrüge, die belangte Behörde hätte die deutsche Lebensgefährtin des Beschwerdeführers und ihn selbst einvernehmen müssen, was seine Ausführungen zum Bestehen baldiger Heiratsabsichten bestätigt hätte, als nicht zielführend. Auch eine Untermauerung der baldigen Absicht einer Eheschließung hätte nämlich zu keinem anderen Ergebnis des Verfahrens führen können (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 28. Februar 2008, Zl. 2006/21/0176).Unter Berücksichtigung des hohen Stellenwerts der den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) erweist sich auch die Verfahrensrüge, die belangte Behörde hätte die deutsche Lebensgefährtin des Beschwerdeführers und ihn selbst einvernehmen müssen, was seine Ausführungen zum Bestehen baldiger Heiratsabsichten bestätigt hätte, als nicht zielführend. Auch eine Untermauerung der baldigen Absicht einer Eheschließung hätte nämlich zu keinem anderen Ergebnis des Verfahrens führen können vergleiche , etwa das hg. Erkenntnis vom 28. Februar 2008, Zl. 2006/21/0176).
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Durchführung der vom Beschwerdeführer beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG unterbleiben.Die Durchführung der vom Beschwerdeführer beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 6, VwGG unterbleiben.
Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.Der Kostenzuspruch gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit , der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.
Wien, am 22. Jänner 2009
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2007210552.X00Im RIS seit
28.05.2009Zuletzt aktualisiert am
30.06.2026