TE AsylGH Erkenntnis 2010/12/30 C12 316810-1/2008

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Veröffentlicht am 30.12.2010
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

C12 316.810-1/2009/13E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. DRAGONI als Vorsitzenden und den Richter Mag. BÜCHELE als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX alias XXXX, StA. INDIEN, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.12.2007, FZ. 07 04.932-BAW, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.12.2010 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. DRAGONI als Vorsitzenden und den Richter Mag. BÜCHELE als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 alias römisch 40 , StA. INDIEN, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.12.2007, FZ. 07 04.932-BAW, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.12.2010 zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 und 10 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8 und 10 Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 ist die Durchführung der Ausweisung bis zum 28.02.2011 aufzuschieben.römisch zwei. Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 ist die Durchführung der Ausweisung bis zum 28.02.2011 aufzuschieben.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Das Verfahren vor dem Bundesasylamt:

1.1. Die Beschwerdeführerin, eine indische Staatsangehörige aus dem Bundesstaat Punjab, ist nach ihren eigenen Angaben am 16.05.2007 illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist und hat am 30.05.2007 einen Antrag auf Internationalen Schutz (in der Folge: Asylantrag) gestellt. Sie wurde noch am gleichen Tag von einem Organ der Polizeiinspektion Traiskirchen niederschriftlich erstbefragt.

Dabei gab sie zu ihrer Person an, dass sie aus XXXX stamme und dort nach wie vor ihre Eltern und ihr Bruder wohnen würden. Sie habe ihr Heimatland am 14.03.2007 legal mit ihrem eigenen Reisepass verlassen. Diesen habe ihr dann der Schlepper abgenommen. Sie sei nach Moskau geflogen, wo sie die nächsten 15 Tage verbracht habe. Danach sei sie mit einem PKW über eine unbekannte Reiseroute nach Österreich gebracht worden, wo sie an einem Bahnhof abgesetzt worden sei. Sie habe dort einen Zeitungsverkäufer getroffen, mit dessen Hilfe sie in einem Sikh-Tempel gelangt sei. Dort habe sie eine indische Familie getroffen, welche sie unterstützt und ihr eine Unterkunft verschafft hätte. Sie wohne bei einem Inder.Dabei gab sie zu ihrer Person an, dass sie aus römisch 40 stamme und dort nach wie vor ihre Eltern und ihr Bruder wohnen würden. Sie habe ihr Heimatland am 14.03.2007 legal mit ihrem eigenen Reisepass verlassen. Diesen habe ihr dann der Schlepper abgenommen. Sie sei nach Moskau geflogen, wo sie die nächsten 15 Tage verbracht habe. Danach sei sie mit einem PKW über eine unbekannte Reiseroute nach Österreich gebracht worden, wo sie an einem Bahnhof abgesetzt worden sei. Sie habe dort einen Zeitungsverkäufer getroffen, mit dessen Hilfe sie in einem Sikh-Tempel gelangt sei. Dort habe sie eine indische Familie getroffen, welche sie unterstützt und ihr eine Unterkunft verschafft hätte. Sie wohne bei einem Inder.

Zu ihren Fluchtgründen gab sie an, dass ihr Vater Anhänger der Kongresspartei sei. Bei den letzten Wahlen hätten jedoch die Anhänger der Akali Dal Partei die Mehrheit erlangt. Nach dem Wahlsieg sei ihre gesamte Familie von Leuten der Akali Dal Partei belästigt und schikaniert worden. Einmal sei die Familie auch von der Polizei festgenommen worden. Aus diesen Gründen habe sie Indien verlassen. Bei einer Rückkehr befürchte sie weitere Probleme mit der Polizei und den Anhängern der Akali Dal zu bekommen.

Eine Eurodac-Abfrage vom selben Tag ergab keine Übereinstimmung.

1.2. Am 04.06.2007 führte das Bundesasylamt eine niederschriftliche Einvernahme mit Hilfe eines Dolmetschers für Punjabi durch.

Zu ihrer Person gab die Beschwerdeführerin an, sie heiße XXXX und sei am XXXXgeboren. Sie wohne derzeit bei einem Bekannten in Wien und legte einen Meldezettel vor. Der Bekannte heiße XXXX, sie habe ihn in Österreich kennengelernt. Der Mann habe ihr geholfen. Auf Vorhalt, dass es nicht glaubhaft sei, dass sie als alleine reisende Frau zu einem ihr vorher nicht bekannten jungen Mann ziehen würde, änderte sie ihre Aussage und gab an, dass dieser Mann ihr Freund sei und sie ihn schon seit etwa sechs Jahren aus Indien kennen würde. Auf die Frage, weshalb sie falsche Angaben gemacht habe, antwortete sie, dass es ihr leit tun und sie ab jetzt nur mehr die Wahrheit sagen würde. Sie habe wirklich Probleme in Indien gehabt. Auch ihr Freund habe Probleme in Indien und könne deshalb nicht zurückkehren. Weil sie nun auch Probleme gehabt habe, sei sie hierher gekommen.Zu ihrer Person gab die Beschwerdeführerin an, sie heiße römisch 40 und sei am XXXXgeboren. Sie wohne derzeit bei einem Bekannten in Wien und legte einen Meldezettel vor. Der Bekannte heiße römisch 40 , sie habe ihn in Österreich kennengelernt. Der Mann habe ihr geholfen. Auf Vorhalt, dass es nicht glaubhaft sei, dass sie als alleine reisende Frau zu einem ihr vorher nicht bekannten jungen Mann ziehen würde, änderte sie ihre Aussage und gab an, dass dieser Mann ihr Freund sei und sie ihn schon seit etwa sechs Jahren aus Indien kennen würde. Auf die Frage, weshalb sie falsche Angaben gemacht habe, antwortete sie, dass es ihr leit tun und sie ab jetzt nur mehr die Wahrheit sagen würde. Sie habe wirklich Probleme in Indien gehabt. Auch ihr Freund habe Probleme in Indien und könne deshalb nicht zurückkehren. Weil sie nun auch Probleme gehabt habe, sei sie hierher gekommen.

In ihrem Heimatland sei sie weder im Gefängnis noch in Polizeihaft gewesen. Sie gehöre auch keiner politischen Partei an. Ihren Lebensunterhalt hätten ihre Eltern bestritten, bei welchen sie auch gelebt habe. Auf die Frage, ob sie die bei der Erstbefragung angegebenen Fluchtgründe ergänzen wolle, antwortete sie, dass diese Angaben eigentlich nicht richtig gewesen wären. Sie sei nur wegen ihrem Freund nach Österreich gekommen, damit sie mit ihm zusammen sein könne.

1.3. In der Folge wurden Konsultationen gemäß Art.21 Dublin II-VO mit Tschechien und der Slowakei geführt, welche jedoch kein Ergebnis erbrachten.1.3. In der Folge wurden Konsultationen gemäß Artikel 21, Dublin II-VO mit Tschechien und der Slowakei geführt, welche jedoch kein Ergebnis erbrachten.

1.4. Am 28.08.2007 führte das Bundesasylamt eine neuerliche Einvernahme mit der Beschwerdeführerin durch.

Dabei änderte sie die Angaben zu ihrer Person und gab an, dass sie am XXXX geboren sei. Auf die Frage, warum sie ursprünglich ein anderes Geburtsdatum angegeben habe, antwortete sie, dass es in ihrem Land üblich wäre, sich jünger zu machen. Sie wolle weiters angeben, dass ihr Name eigentliche XXXX sei und sie mit einem österreichischen Visum gereist sei. Eine EKIS Abfrage ergab jedoch, dass unter dem angegebenen Namen kein Visum gespeichert worden war. Dazu gab sie an, dass sie sich sicher wäre, dass es ein Schengenvisum gewesen sei. Sie wisse jedoch nicht, von welchem Land dieses ausgestellt worden sei.Dabei änderte sie die Angaben zu ihrer Person und gab an, dass sie am römisch 40 geboren sei. Auf die Frage, warum sie ursprünglich ein anderes Geburtsdatum angegeben habe, antwortete sie, dass es in ihrem Land üblich wäre, sich jünger zu machen. Sie wolle weiters angeben, dass ihr Name eigentliche römisch 40 sei und sie mit einem österreichischen Visum gereist sei. Eine EKIS Abfrage ergab jedoch, dass unter dem angegebenen Namen kein Visum gespeichert worden war. Dazu gab sie an, dass sie sich sicher wäre, dass es ein Schengenvisum gewesen sei. Sie wisse jedoch nicht, von welchem Land dieses ausgestellt worden sei.

Zu ihren Fluchtgründen befragt, gab die Beschwerdeführerin erneut an, dass sie nur nach Österreich gekommen sei, um ihren Freund zu heiraten. Sie hätten am XXXX in einem indischen Tempel XXXX geheiratet. Es gebe keine Heiratsurkunde, sondern lediglich Hochzeitsfotos.Zu ihren Fluchtgründen befragt, gab die Beschwerdeführerin erneut an, dass sie nur nach Österreich gekommen sei, um ihren Freund zu heiraten. Sie hätten am römisch 40 in einem indischen Tempel römisch 40 geheiratet. Es gebe keine Heiratsurkunde, sondern lediglich Hochzeitsfotos.

1.5. Am 26.11.2007 wurde die Beschwerdeführerin ein weiteres Mal von einem Organ des Bundesasylamtes zu ihrem Antrag einvernommen. Dabei gab sie im Wesentlichen an, sie spreche Punjabi, Hindi und ein wenig Englisch. Sie sei gesund und im sechsten Monat schwanger. Sie legte ein Schulzeugnis und die Heratsurkunde eines österreichischen Sikh-Tempels vor, wonach sie am 10.03.2007 den Asylwerber XXXX geheiratet habe. Dieser sei auch der Vater ihres ungeborenen Kindes. Sie sei bereits mit ihm verlobt gewesen, bevor dieser nach Österreich gekommen sei. Sonst habe sie in Österreich niemanden, mit dem sie verwandt oder von dem sie finanziell abhängig wäre.1.5. Am 26.11.2007 wurde die Beschwerdeführerin ein weiteres Mal von einem Organ des Bundesasylamtes zu ihrem Antrag einvernommen. Dabei gab sie im Wesentlichen an, sie spreche Punjabi, Hindi und ein wenig Englisch. Sie sei gesund und im sechsten Monat schwanger. Sie legte ein Schulzeugnis und die Heratsurkunde eines österreichischen Sikh-Tempels vor, wonach sie am 10.03.2007 den Asylwerber römisch 40 geheiratet habe. Dieser sei auch der Vater ihres ungeborenen Kindes. Sie sei bereits mit ihm verlobt gewesen, bevor dieser nach Österreich gekommen sei. Sonst habe sie in Österreich niemanden, mit dem sie verwandt oder von dem sie finanziell abhängig wäre.

Sie sei in Indien bei ihren Eltern aufgewachsen und habe immer bei diesen gewohnt. Sie habe darüber hinaus noch einen Bruder und eine Schwester. Auf die Frage, weshalb sie ursprünglich einen falschen Namen angegeben habe, antwortete sie, dass ihr einige Leute dazu geraten hätten, falsche Angaben zu machen.

Auf die Frage, weshalb sie Indien verlassen habe, gab sie an, dass ihr Mann Probleme wegen einer Landwirtschaft gehabt hätte. Auch der ältere Bruder ihres Mannes und ihr Schwiegervater hätten nach Kanada flüchten müssen. Dieser sei dann nach einigen Monaten wieder zurückgekehrt. Ihre Schwiegermutter sei verstorben. Dann hätten einige Leute mit ihrem Mann gestritten. Sie hätten auch bei ihr angerufen und gedroht, sie zu entführen, wenn ihr Mann nicht zurückkehren würde. Deswegen habe sie Indien verlassen. Wenn sie gemeinsam zurückkehren würden, würde ihr Mann umgebracht werden. Diese Leute hätten ihm das Leben schwer gemacht und würden wieder Probleme machen. Es gehe dabei um ein Grundstück in Jadla. Persönlich sei sie jedoch nie dort gewesen.

Auf die Frage, weshalb sie nicht gemeinsam mit ihrem Mann ausgereist sei, antwortete sie, dass dieser Indien wegen seiner Probleme in Eile verlassen habe. Sie seien damals auch noch nicht verheiratet gewesen. Auf die Frage, weshalb man sie nach so langer Zeit bedrohen sollte, antwortete sie, dass ihre Feinde vielleicht gedacht hätten, ihr Mann würde zurückkehren, wenn man sie entführe. Sie wisse nicht wer diese Personen seien, sondern nur wo sie leben würden. Diese Leute hätten immer wieder ihre Eltern angerufen. Auf Vorhalt, dass sie das alles bei ihren früheren Befragungen nicht angegeben habe, antwortete sie, dass sie nicht nach dem Grund ihrer Ausreise gefragt worden wäre. Auf Vorhalt ihrer Aussage bei der Ersteinvernahme, dass sie Probleme mit der Akali Dal Partei gehabt habe, gab sie an, dass sie damals von anderen Leuten beeinflusst worden sei.

2. Der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes:

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.12.2007 wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, (kurz: AsylG 2005) abgewiesen und der Beschwerdeführerin Status einer Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.) und weiters festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Indien gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt II.). Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.12.2007 wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, (kurz: AsylG 2005) abgewiesen und der Beschwerdeführerin Status einer Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.) und weiters festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Indien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).

Das Bundesasylamt stützte seine Entscheidung unter anderem auf länderkundliche Feststellungen zu Indien.

Beweiswürdigend hielt das Bundesasylamt im Wesentlichen fest, dass die Beschwerdeführerin keine systematische asylrelevante Verfolgung iS. der Genfer Flüchtlingskonvention (kurz: GFK) glaubhaft gemacht habe. Ihre Angaben seien widersprüchlich und damit nicht glaubhaft. Es könne auch nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr nach Indien Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden. Schließlich wurde festgestellt, dass die gesamte Familie der Beschwerdeführerin von der Ausweisung betroffen sei und daher diesbezüglich kein unzulässiger Eingriff in ihr Recht auf Privat- und Familienleben nach Art. 8 EMRK vorliege.Beweiswürdigend hielt das Bundesasylamt im Wesentlichen fest, dass die Beschwerdeführerin keine systematische asylrelevante Verfolgung iS. der Genfer Flüchtlingskonvention (kurz: GFK) glaubhaft gemacht habe. Ihre Angaben seien widersprüchlich und damit nicht glaubhaft. Es könne auch nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr nach Indien Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden. Schließlich wurde festgestellt, dass die gesamte Familie der Beschwerdeführerin von der Ausweisung betroffen sei und daher diesbezüglich kein unzulässiger Eingriff in ihr Recht auf Privat- und Familienleben nach Artikel 8, EMRK vorliege.

Der Bescheid wurde dem rechtlichen Vertreter der Beschwerdeführerin am 12.12.2007 nachweislich zugestellt.

3. Das Verfahren vor dem Asylgerichtshof:

3.1. Mit Schreiben 20.12.2007 wurde fristgerecht eine Berufung beim unabhängigen Bundesasylsenat eingebracht. Darin wird der gegenständliche Bescheid seinem gesamten Umfang nach wegen materieller und formeller Rechtswidrigkeit angefochten. Die belangte Behörde habe sich mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht entsprechend auseinandergesetzt. Diese habe nämlich vorgebracht, dass sie ihre Flucht auf die Fluchtgründe ihres Mannes stütze, worauf die Behörde nicht entsprechend eingegangen wäre. Weiters habe die Beschwerdeführerin eine Heiratsurkunde beigebracht. Bereits aus diesem Grunde wäre ihre Ausweisung ein massiver Eingriff in ihre Rechte nach Art. 8 EMRK. Sie habe sich darüber hinaus bereits intensive soziale Bindungen aufgebaut.3.1. Mit Schreiben 20.12.2007 wurde fristgerecht eine Berufung beim unabhängigen Bundesasylsenat eingebracht. Darin wird der gegenständliche Bescheid seinem gesamten Umfang nach wegen materieller und formeller Rechtswidrigkeit angefochten. Die belangte Behörde habe sich mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht entsprechend auseinandergesetzt. Diese habe nämlich vorgebracht, dass sie ihre Flucht auf die Fluchtgründe ihres Mannes stütze, worauf die Behörde nicht entsprechend eingegangen wäre. Weiters habe die Beschwerdeführerin eine Heiratsurkunde beigebracht. Bereits aus diesem Grunde wäre ihre Ausweisung ein massiver Eingriff in ihre Rechte nach Artikel 8, EMRK. Sie habe sich darüber hinaus bereits intensive soziale Bindungen aufgebaut.

3.2. Mit Wirksamkeit zum 01.07.2008 wurden alle beim unabhängigen Bundesasylsenat offenen Verfahren - wie u.a. das verfahrensgegenständliche - in die Zuständigkeit des Asylgerichtshofs übergeleitet (vgl. unten Punkt II.3.1.).3.2. Mit Wirksamkeit zum 01.07.2008 wurden alle beim unabhängigen Bundesasylsenat offenen Verfahren - wie u.a. das verfahrensgegenständliche - in die Zuständigkeit des Asylgerichtshofs übergeleitet vergleiche unten Punkt römisch zwei.3.1.).

3.3. Mit Schreiben vom 26.08.2010 teilte der Asylgerichtshof den Parteien des Beschwerdeverfahrens (der Beschwerdeführerin und dem Bundesasylamt) gemäß § 45 Abs. 3 AVG mit, dass er beabsichtige, in seinem Erkenntnis Feststellungen zur Situation in Indien zu treffen und sich dabei auf folgende Unterlagen und Berichte zu stützen:3.3. Mit Schreiben vom 26.08.2010 teilte der Asylgerichtshof den Parteien des Beschwerdeverfahrens (der Beschwerdeführerin und dem Bundesasylamt) gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG mit, dass er beabsichtige, in seinem Erkenntnis Feststellungen zur Situation in Indien zu treffen und sich dabei auf folgende Unterlagen und Berichte zu stützen:

  • -Strichaufzählung
    Britisches Home Office, Border Agency, Country of Origin Information Report. India vom 12.05.2009 und 04.01.2010;

  • -Strichaufzählung
    Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien vom 04.10.2009,

  • -Strichaufzählung
    Christian Brüser, Gutachten vom 16.10.2009, Teil B (allgemeines Gutachten).

Der Asylgerichtshof gab gleichzeitig bekannt, er gehe vorläufig davon aus, dass der Beschwerdeführerin - lege man sein eigenes Vorbringen zugrunde - die Möglichkeit offen stehe, sich in Indien außerhalb seiner engeren Heimat niederzulassen, ohne sich der Gefahr der Verfolgung auszusetzen. Dies ergebe sich nach der vorläufigen Ansicht des Asylgerichtshofes aus den oben genannten Berichten.

Weiters gab der Asylgerichtshof bekannt, dass er nach der vorliegenden Aktenlage zur gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin vorläufig davon ausgehe, dass diese weder an einer lebensbedrohlichen Krankheit leide, noch dass er eine längerfristige Pflege- oder Rehabilitation bedürfe.

Der Asylgerichtshof führte in seinem Schreiben vom 26.08.2010 weiters aus, dass die Beschwerdeführerin nach der vorliegenden Aktenlage mit einem in Wien lebenden indischen Staatsbürger verheiratet sei und mit diesem ein minderjähriges Kind habe (bei beiden ist ebenfalls eine Beschwerde beim Asylgerichthof anhängig). In Indien würden ihre Eltern, ein Bruder und eine Schwester leben. Im Akt würden sich keine Anhaltspunkte dafür finden, dass die Beschwerdeführerin zwischenzeitig Sprachkurse besucht habe, Deutsch spreche oder einer regelmäßigen legalen beruflichen Tätigkeit nachgehe. Die mittlerweile 28 jährige Beschwerdeführerin habe den Großteil seines Lebens in Indien verbracht und lediglich die letzten dreieinhalb Jahre in Österreich gelebt. Es sei davon auszugehen, dass sie in Indien ihren Lebensunterhalt zumindest mit Gelegenheitsarbeiten bestreiten könne. Insgesamt sei nicht von einer besonderen Aufenthaltsverfestigung in Österreich auszugehen.

Der Asylgerichtshof gab abschließend bekannt, dass seine Entscheidung auf der Grundlage dieses Ergebnisses der Beweisaufnahme ergehen werde, soweit nicht allfällige Stellungnahmen der Verfahrensparteien anderes erfordern würden. Es wurde weiters angeboten, Einsicht in die den Sachverhaltsfeststellungen zum Herkunftsstaat zugrundeliegenden Quellen zu nehmen. Den Parteien des Verfahrens stehe es darüber hinaus frei, innerhalb von zwei Wochen ergänzende Vorbringen, insbesondere auch zur Frage der Integration der Beschwerdeführerin (vor allem unter dem Gesichtspunkt familiärer und privater Bindungen) zu erstatten und allenfalls damit im Zusammenhang stehende weitere Beweismittel vorzulegen.

3.4.1. Die Beschwerdeführerin übermittelte über ihren rechtlichen Vertreter mit Schreiben vom 13.09.2010 eine Stellungnahme an den Asylgerichtshof. Von der Möglichkeit, Einsicht in die Akten zu nehmen (insbesondere in die zugrunde gelegten Länderberichte), wurde kein Gebrauch gemacht.

In ihrer Stellungnahme führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie mit ihrem Ehemann und ihrem Sohn in Wien zusammen wohne, gut deutsch spreche und sämtliche Behördenwege alleine und selbstständig erledigen könne. Um ihre Deutschkenntnisse weiter zu verbessern, habe sie sich für einen Deutsch-Integrationskurs (A2-Niveau) angemeldet. Ihr Ehemann übe das selbständige Gewerbe der Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen aus und versorge die Familie mit einem monatlichen Durchschnittseinkommen in der Höhe von 1.600.- Euro. Die Beschwerdeführerin kümmere sich um ihren Sohn und sei um dessen bestmögliche Betreuung bemüht. Dieser werde in den nächsten Monaten das erste Mal den Kindergarten besuchen. Die Beschwerdeführerin stehe mit vielen Freunden und Bekannten in Kontakt, darunter auch österreichische Staatsbürger. Aufgrund ihrer nunmehr etwa dreieinhalbjährigen Aufenthaltsdauer habe sie sich ihren Lebensmittelpunkt in Österreich aufgebaut. Zu ihren in Indien lebenden Eltern habe sie nur mehr sporadisch telefonischen Kontakt. Weitere Bindungen zu ihrem Heimatstaat würden nicht bestehen. Dagegen habe sie aufgrund ihrer guten sozialen Integration und der Bindung zu ihrer Familie ein besonderes Naheverhältnis zu Österreich.

3.4.2. Mit der Stellungnahme wurde eine Anmeldebestätigung des Bildungsinstituts XXXX für einen Deutschkurs auf A2-Nievau vorgelegt.3.4.2. Mit der Stellungnahme wurde eine Anmeldebestätigung des Bildungsinstituts römisch 40 für einen Deutschkurs auf A2-Nievau vorgelegt.

3.5.1. Mit Schreiben des Asylgerichtshofes vom 20.11.2010 wurden die Verfahrensparteien von der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung am 14.12.2010 in Kenntnis gesetzt und entsprechend geladen. Mit Schreiben des rechtlichen Vertreters vom 10.12.2010 wurde um Vertagung der mündlichen Verhandlung ersucht, da sich die Beschwerdeführerin am 01.12.2010 einen Bruch ihrer Schulter zugezogen habe, deshalb nicht mobil sei und an starken Schmerzen leiden würde. Sie legte dazu einen Bericht des XXXX vor, woraus sich ergibt, dass sie am 07.10.2010 ambulant behandelt worden war. Die Diagnose lautet: "Fract. Clav. Lat. Sin. non rec." Es handelt sich dabei um eine nicht frische, seitliche Fraktur des Schlüsselbeins. Weiters ergibt sich aus diesem Schreiben, dass der Patientin zur Behandlung der Verletzung ein Tornisterverband angelegt wurde. Eine Röntgenkontrolle war nicht nötig. Die Patientin wurde für 14.12.2010 wiederbestellt.3.5.1. Mit Schreiben des Asylgerichtshofes vom 20.11.2010 wurden die Verfahrensparteien von der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung am 14.12.2010 in Kenntnis gesetzt und entsprechend geladen. Mit Schreiben des rechtlichen Vertreters vom 10.12.2010 wurde um Vertagung der mündlichen Verhandlung ersucht, da sich die Beschwerdeführerin am 01.12.2010 einen Bruch ihrer Schulter zugezogen habe, deshalb nicht mobil sei und an starken Schmerzen leiden würde. Sie legte dazu einen Bericht des römisch 40 vor, woraus sich ergibt, dass sie am 07.10.2010 ambulant behandelt worden war. Die Diagnose lautet: "Fract. Clav. Lat. Sin. non rec." Es handelt sich dabei um eine nicht frische, seitliche Fraktur des Schlüsselbeins. Weiters ergibt sich aus diesem Schreiben, dass der Patientin zur Behandlung der Verletzung ein Tornisterverband angelegt wurde. Eine Röntgenkontrolle war nicht nötig. Die Patientin wurde für 14.12.2010 wiederbestellt.

3.5.2. Die anberaumte mündliche Verhandlung wurde daraufhin auf den 22.11.2010 verlegt und die Verfahrensparteien entsprechend geladen. Mit Schreiben vom 14.12.2010 teilte das Bundesasylamt mit, dass die Teilnahme eines informierten Vertreters an dieser Verhandlung nicht möglich sei. Ungeachtet dessen werde die Abweisung der gegenständlichen Beschwerde beantragt.

3.6. Am 22.12.2010 führte der Asylgerichthof in der Angelegenheit eine mündliche Verhandlung durch, an der die Beschwerdeführerin, ihr Lebensgefährte und der zweieinhalbjährige Sohn teilnahmen. Die Beschwerdeführerin gab dabei in Anwesenheit einer Dolmetscherin in der Sprache Punjabi im Wesentlichen an, dass sie eigentlich wegen ihrem Mann nach Österreich gekommen sei. Sie wären bereits in Indien verlobt gewesen. Als er Indien verlassen habe, hätten seine Feinde herausgefunden, dass sie seine Verlobte sei und begonnen ihre Familie zu "foltern". Ihre Familie habe dann mit der Familie ihres Mannes gesprochen und ausgemacht, dass entweder er zurückkehre oder seine Familie ihr dabei behilflich sei, auch nach Österreich zu reisen. Da ihr Verlobter wegen seiner Problem nicht zurückkehren habe können, sei sie zu ihm nach Österreich gekommen und habe ihn dann in einem Sikhtempel geheiratet. Auf die Frage, was sie damit meinen würde, wenn sie sage, sie sei von den Feinden ihres Mannes gefoltert worden, gab sie an, dass diese Steine in das Haus ihres Schwiegervaters geworfen und auch das Scheinwerferlicht des Autos kaputtgemacht hätten. Die Feinde ihres Mannes hätten dann herausgefunden, wer sie sei und angefangen auch sie zu bedrohen. Es hätte auch passieren können, dass sie sie angreifen. Auf Vorhalt, dass sie im Verfahren vor dem Bundesasylamt dreimal einvernommen worden sei und zu ihren Fluchtgründen jedes Mal andere Angaben gemacht habe, brachte sie vor, dass ihr bei der ersten Einvernahme ihr Anwalt geraten habe, eine gesteigerte Geschichte zu erzählen, da sonst ihr Antrag negativ entschieden werden würde. Auch andere Leute hätten ihr das Gleiche geraten. Bei der zweiten Einvernahme habe sie dagegen alles richtig erzählt. Auf Vorhalt, dass sie bei einer weiteren Einvernahme angegeben habe, dass man gedroht habe, sie zu entführen, gab sie an, sie hätte bereits ausgesagt, dass sie von den Gegnern bedroht worden sei.

Ihren Mann kenne sie schon seit 2001. Kurz vor seiner Ausreise hätten sie sich verlobt. Beide Familien seien mit ihrer Verbindung einverstanden gewesen. Erst drei Jahre später sei sie ihm nach Österreich gefolgt. Auf die Frage, was sie zu befürchten habe, wenn sie nach Indien zurückkehren würde, antwortete sie, es wären nur die Probleme ihres Mannes. Sie habe nun jedoch ein kleines Kind und wolle daher kein Risiko eingehen.

Die Frage, ob sie die gegen sie gerichteten Bedrohungen bei der Polizei angezeigt habe, verneinte sie und gab an, dass sie nur drei bis vier Mal telefonisch bedroht worden seien. Ihr Schwiegervater habe eine Anzeige erstattet, aber es sei nichts unternommen worden, weil das Oberhaupt der gegnerischen Familie gute Kontakte zu Politikern und zur Polizei hätte.

Auf die Frage, welche Probleme sei haben würde, wenn sie nicht in ihren Heimatort sondern in eine andere Gegend ziehen würden, antwortete sie, dass sie in Österreich sehr glücklich seien und sich gut eingelebt hätten. Sie wolle nicht nach Indien zurück und von vorne anfangen. Ihr Mann habe sich hier ein Leben aufgebaut. Sie müssten in Indien wieder bei Null beginnen.

Sie habe noch keinen Aufenthaltstitel in Österreich. Zu ihrem Gesundheitszustand befragt, gab sie an, dass sie einen niedrigen Blutdruck und deswegen manchmal Probleme habe. Sie glaube auch dass sie Leberprobleme habe, sei jedoch außer wegen ihrer Schulter nicht in medizinischer Behandlung. Die Frage, ob sie medizinische Atteste vorlegen könne, verneinte sie und gab weiters an, dass sie wegen Alkoholproblemen auch physische Probleme gehabt habe, und deswegen in Behandlung gewesen sei. Auf die Frage, wie es nun mit ihrer Schulter weitergehen würde, gab sie an, dass sie vom Sofa gefallen sei und man ihr gesagt habe, dass sie den Verband einen Monat tragen müsse. Bei der Kontrolle am 14.12.2010 habe man ihr gesagt, dass ein Knochen gebrochen sei und die nächste Kontrolle am 30.12.2010 stattfinden würde.

Zu ihrem üblichen Tagesablauf befragt, gab sie an, dass sie nur zuhause bei ihrem Kind sei. Sie habe Kontakt zu ihren Nachbarn und noch einige andere Freunde. Auf Vorhalt, dass sie in ihrer Stellungnahme geschrieben habe, dass sie gut Deutsch sprechen würde, gab sie an, dass dies ein Fehler ihres Rechtsanwalts gewesen wäre. Sie habe ihm gesagt, dass sie Hindi, Punjabi und etwas Englisch spreche, aber kein Deutsch. Sie könne lediglich einige Wörter verstehen, aber nicht sprechen.

Nach ihren Angehörigen in Indien befragt, gab sie an, dass sie eine relativ große Familie habe. Es würden dort ihre Eltern sowie ihr Bruder und ihre Schwester, jeweils mit ihren Familien leben. Auf die Frage, ob sie noch etwas ergänzen wolle, gab sie an, dass sie wegen ihrer Schulter in Behandlung sei. Es könne auch sein, dass sie deswegen in stationäre Behandlung komme. Sie wolle weder ohne, noch mit ihrem Mann nach Indien zurückkehren, dieses Risiko wolle sie nicht eingehen. Ihr Sohn sei gesund und nicht in medizinischer Behandlung.

II. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständigen Richter über die Beschwerde wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständigen Richter über die Beschwerde wie folgt erwogen:

1. Entscheidungswesentlicher Sachverhalt:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers stellt der Asylgerichtshof fest:

Die Beschwerdeführerin ist indische Staatsangehörige. Sie stellte am 30.05.2007 den gegenständlichen Asylantrag.

Die Beschwerdeführerin hat nach ihren Angaben ihr Heimatland wegen der Probleme ihres Lebensgefährten mit den Mitgliedern einer Familie, welche sich ein Grundstück seines Vaters angeeignet habe, verlassen. Diese Probleme hätten sich nach der Ausreise ihres Lebensgefährten auf sie ausgeweitet und es sei zu telefonischen Drohungen gekommen. Sie ist mit seinem Vorbringen jedoch nicht glaubwürdig (vgl. Punkt II.2.4.). Der Beschwerdeführerin droht bei ihrer Rückkehr in ihr Heimatland keine ernsthafte Gefahr einer - insbesondere landesweiten - Verfolgung.Die Beschwerdeführerin hat nach ihren Angaben ihr Heimatland wegen der Probleme ihres Lebensgefährten mit den Mitgliedern einer Familie, welche sich ein Grundstück seines Vaters angeeignet habe, verlassen. Diese Probleme hätten sich nach der Ausreise ihres Lebensgefährten auf sie ausgeweitet und es sei zu telefonischen Drohungen gekommen. Sie ist mit seinem Vorbringen jedoch nicht glaubwürdig vergleiche Punkt römisch zwei.2.4.). Der Beschwerdeführerin droht bei ihrer Rückkehr in ihr Heimatland keine ernsthafte Gefahr einer - insbesondere landesweiten - Verfolgung.

Die Beschwerdeführerin ist 27 Jahre alt, leidet an keinen lebensbedrohlichen Krankheiten und ist im erwerbsfähigen Alter. Sie hat sich am 01.12.2010 ihr Schlüsselbein gebrochen. Diese Verletzung wird zurzeit mit Hilfe eines Tornisterverbandes behandelt, welchen sie nach eigenen Aussagen etwa einen Monat tragen muss. Die letzte ärztliche Kontrolle war am 14.12.2010, die nächste ist für den 30.12.2010 vorgesehen. Für das Vorliegen von allfälligen Komplikationen ergeben sich aus dem vorgelegten Spitalsbericht keine Hinweise, ebenso wenig wie für die Notwendigkeit einer Operation oder einem stationären Aufenthalt. Dass ihr allgemeiner Gesundheitszustand, abgesehen von einer aktuellen Verletzung des Schlüsselbeines, nachhaltig beeinträchtigt wäre, hat die Beschwerdeführerin im Verfahren weder behauptet, noch ist es dem erkennenden Gericht sonst wie bekannt geworden. In der mündlichen Verhandlung am 22.12.2010 hat sie dazu gegenüber dem Asylgerichtshof lediglich angegeben, dass sie einen niedrigen Blutdruck und deshalb manchmal Probleme habe. Sie ist jedoch nur wegen ihrer Schulter in medizinischer Behandlung. Es wurden auch keine weiteren medizinischen Unterlagen vorgelegt, welche auf eine schwere bzw. lebensgefährliche Erkrankung der Beschwerdeführerin hinweisen würden.

Sie hat in Indien die Schule besucht und bis zur Ausreise bei ihren Eltern gelebt. In Indien halten sich nach wie vor ihre Eltern, ein Bruder und eine Schwester auf. Es ist daher anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat auf deren weitere Unterstützung zählen kann und nicht in eine hoffnungslose Lage kommen wird.

Die Beschwerdeführerin wohnt seit etwa dreieinhalb Jahren mit dem indischen Asylwerber, XXXX, und dem gemeinsamen Sohn, XXXX in einem gemeinsamen Haushalt. Laut vorgelegter Bestätigung hat sie ihren Lebensgefährten am XXXX in Wien nach dem "Verhaltenskodex der Sikhs" geheiratet. Eine zivilrechtliche Eheschließung vor dem Standesamt ist nicht erfolgt. Die Beschwerdeführerin verbringt die meiste Zeit zuhause und widmet sich der Betreuung ihres Sohnes. Ihr Lebensgefährte ist seit Oktober 2004 als Zeitungszusteller tätig und verdient damit zurzeit zwischen 800,- und 900,- Euro im Monat. Seit 01.07.2010 hat er beim Magistrat Wien das Gewerbe "Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern, deren höchstzulässiges Gesamtgewicht insgesamt 3.500 kg nicht übersteigt" angemeldet, dass er nach eigenen Angaben auch betreibt und damit zwischen 1600,- und 2000,- Euro monatlich verdient.Die Beschwerdeführerin wohnt seit etwa dreieinhalb Jahren mit dem indischen Asylwerber, römisch 40 , und dem gemeinsamen Sohn, römisch 40 in einem gemeinsamen Haushalt. Laut vorgelegter Bestätigung hat sie ihren Lebensgefährten am römisch 40 in Wien nach dem "Verhaltenskodex der Sikhs" geheiratet. Eine zivilrechtliche Eheschließung vor dem Standesamt ist nicht erfolgt. Die Beschwerdeführerin verbringt die meiste Zeit zuhause und widmet sich der Betreuung ihres Sohnes. Ihr Lebensgefährte ist seit Oktober 2004 als Zeitungszusteller tätig und verdient damit zurzeit zwischen 800,- und 900,- Euro im Monat. Seit 01.07.2010 hat er beim Magistrat Wien das Gewerbe "Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern, deren höchstzulässiges Gesamtgewicht insgesamt 3.500 kg nicht übersteigt" angemeldet, dass er nach eigenen Angaben auch betreibt und damit zwischen 1600,- und 2000,- Euro monatlich verdient.

Der Beschwerdeführerin hat bisher keine Deutschkurse besucht und spricht nicht Deutsch. Bis auf ihren Lebensgefährten und ihren minderjährigen Sohn hat sie keine weiteren Verwandten in Österreich. Es bestehen keine besonderen Beziehungen oder Abhängigkeiten zu dauerhaft in Österreich aufenthaltsberechtigten Personen.

1.2. Zur Situation im Herkunftsstaat Indien stellt der Asylgerichtshof fest:

Allgemeine Entwicklung:

Indien hat eine Bevölkerung von knapp 1,13 Milliarden Menschen; der Staat besteht aus 28 Unionsstaaten und sechs Unionsterritorien (die Hauptstadt Neu-Delhi hat einen besonderen Rechtsstatus) und ist ein demokratischer Rechtsstaat, der mit Einschränkungen gut funktioniert. Die Rechtsordnung garantiert die grundlegenden Menschenrechte und Freiheiten. Die Presse ist im Wesentlichen frei.

Zur politischen Lage in Indien:

Das Parlament besteht aus zwei Kammern: dem Unterhaus (Lok Sabha) und dem Oberhaus (Rajya Sabha). Die Parteienlandschaft ist vielfältig und von fortschreitender Regionalisierung und Neugründungen geprägt. Landesweite Bedeutung haben die Kongress-Partei unter Sonia Gandhi (Stimmenanteil 2004 etwa 27 %) und die hindu-konservative "Bharatiya Janata Party" (BJP; etwa 26 %;

Hochburg: das hindisprachige Nordindien). Von überregionaler Bedeutung sind weiters die kommunistischen Parteien (Wählerzentren: Westbengalen und Kerala) und die "Bahujan Samaj Party" (BSP), die für die Angehörigen unterer Kasten eintritt. Nach den Unterhauswahlen im April/Mai 2009 wurde Premierminister Dr. Manmohan Singh am 22.05.2009 in seinem Amt bestätigt. Unter der Führung der Kongress-Partei hat sich gemeinsam mit fünf anderen Parteien sowie fünf Abgeordneten von Kleinstparteien die Koalition der United Progressive Alliance (UPA) neu konstituiert. Die Regierungskoalition hat keine parlamentarische Mehrheit (sie verfügt über 262 von 545 Sitzen). Sie wird jedoch von mehreren Parteien unterstützt. Die Legislaturperiode dauert fünf Jahre. Manmohan Singh ist ein ausgewiesener Wirtschaftsfachmann und gilt als "Vater" der zu Beginn der 90er Jahre angestoßenen wirtschaftlichen Öffnung Indiens. In ihrem Koalitionsprogramm verpflichtet sich die neue Regierung zur Fortsetzung der Wirtschaftsreformen, allerdings unter stärkerer Berücksichtigung der sozialen Aspekte.

Zur Sicherheitslage:

Abgesehen von den Bundesstaaten Kaschmir, die Staaten des Nordostens und den von Ureinwohnern bewohnten Gebieten von Andhra Pradesh, Chhattisgarh, Madhya Pradesh und Orissa ist die Sicherheitslage in Indien normal. Die Justiz ist unabhängig; Verfahren dauern allerdings häufig sehr lang. Das Recht auf einen Verteidiger eigener Wahl ist in der Verfassung verankert. Korruption kann nicht ausgeschlossen werden. Durch Gesetz ("Protection of Human Rights Act" - HRA) wurde am 28.09.1993 die "National Human Rights Commission" (NHRC) eingesetzt, die auf Antrag oder von Amts wegen Menschenrechtsverletzungen untersuchen und Empfehlungen an die Regierung richten oder beim Obersten Gerichtshof die Einleitung von Strafverfolgungsmaßnahmen beantragen kann. Sie trägt zunehmend durch in der Öffentlichkeit ausgeübten Druck und durch Zusammenarbeit mit Nicht-Regierungs-Organisationen zur Ahndung und zur Verhinderung von Menschenrechtsverletzungen bei. Nach eigenen Angaben verzeichnet sie pro Jahr etwa 70.000 neue Fälle. Der weit überwiegende Teil der Beschwerden (59 %) kommt aus dem Staat Uttar Pradesh. In Kapitel 5, Nr. 21 des HRA wird empfohlen, dass jeder Unionsstaat eine Menschenrechtskommission einrichte. Bislang gibt es Menschenrechtskommissionen in 15 Staaten, darunter Jammu und Kaschmir und Punjab. Die 1997 eingesetzte Menschenrechtskommission von Jammu und Kaschmir hat kaum Wirkungen entfaltet. Darüber hinaus sieht der HRA Spezialgerichte für Menschenrechtsverletzungen vor; sie wurden bisher in Tamil Nadu, Uttar Pradesh und Andhra Pradesh geschaffen.

Allgemeine asylrelevante Menschenrechtslage:

In ganz Indien kommt es zu Menschenrechtsverletzungen. Dazu zählen außergesetzliche Tötungen, willkürliche Verhaftungen durch die Polizei (u.a. auch um Lösegelder zu erpressen) und Misshandlungen in Polizeigewahrsam. Außerdem werden weiterhin Fälle von Personen dokumentiert, die in der Obhut der Sicherheitsbehörden "verschwinden". Noch immer wird in Indien die Todesstrafe verhängt. Im Jahr 2007 sind laut Amnesty International Jahresbericht 2008 100 Menschen zum Tode verurteilt worden. Es fanden jedoch keine Hinrichtungen statt. Zugenommen haben in den letzten Jahren die Opferzahlen durch Auseinandersetzungen zwischen maoistischen Gruppierungen wie den Naxaliten und Sicherheitskräften, ebenso die Opferzahlen bei gewaltsamen Auseinandersetzungen in Zusammenhang mit großen Industrialisierungsprojekten. Die Gefahr, Opfer willkürlicher Übergriffe untergeordneter Polizeiorgane zu werden, wird von verschiedenen Faktoren beeinflusst: Zum einen durch die politische Lage und die Sicherheitslage in der entsprechenden Region, zum anderen durch persönliche Eigenschaften des potentiellen Opfers, wie Bildung, Vermögen und sozialer Status. Setzt man die Zahlen der in diversen Menschenrechtsberichten dokumentierten Fälle von Menschrechtsverletzung in Relation zur Gesamtbevölkerung Indiens (über 1 Milliarde), so zeigt sich, dass das individuelle Risiko, selbst Opfer von Menschrechtsverletzungen zu werden unter normalen Bedingungen gering ist.

Gefährdung durch private oder nicht-staatliche Akteure (Mitglieder terroristischer Gruppen, politischer Parteien etc.):

Auf lokaler Ebene kann eine Gefährdung durch private oder nicht-staatliche Organisationen (Mitglieder terroristischer Gruppen, politischer Parteien etc.) nie gänzlich ausgeschlossen werden. In der Vergangenheit wurden beispielsweise im Punjab Entführungsfälle (z.B. durch Khalistan-Terroristen) in Zusammenhang mit Lösegeld-Erpressungen erwähnt. Es ist prinzipiell nicht auszuschließen, dass nicht-staatliche Organisationen über die logistischen Fähigkeiten verfügen könnten, Personen (die z.B. die Zusammenarbeit mit Terroristen verweigern oder politische Gegner) auch überregional zu verfolgen. Allerdings sind in den vorliegenden Dokumenten keine derartigen Fälle erwähnt. Da selbst die Polizei nicht immer in der Lage ist, sogar "high-profile"-Verdächtige auszuforschen, dürften nicht-staatliche Akteure (z.B. Parteien, Terroristen oder Verbrechersyndikate) nur in Ausnahmefällen dazu in der Lage sein. Für Privatpersonen, die sich nicht der Logistik einer Organisation bedienen können, ist dies praktisch auszuschließen.

Gefährdung durch falsche Beschuldigungen (im Zusammenhang mit Vetternwirtschaft, Parteiverbindungen oder Korruption):

Es ist nicht auszuschließen, dass auf lokaler Ebene die Polizei aufgrund falscher Anschuldigungen (deren Nichtzutreffen der Polizei bewusst ist) und motiviert durch Vetternwirtschaft, Parteiverbindungen oder Korruption gegen eine bestimmte Person vorgeht. Die Wahrscheinlichkeit, dass eine solche, falsche Anschuldigung über diesen lokalen Rahmen in Gestalt eines überregionalen Fahndungsersuchens hinausgeht, ist gering, da in diesem Falle ein deutlich höherer Begründungsaufwand zu leisten wäre und die Beamten ein viel größeres Risiko eingingen, selbst wegen ihres Handelns belangt zu werden.

Zum Bundesstaat Punjab:

1920 wurde die Akali Dal (auch Shiromani Akali Dal) als Partei gegründet, welche die Forderungen der Sikhs vertreten und die Unabhängigkeitsbewegung führen würde. In den 1980er Jahren kam es zu gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen der Akali Dal und der Zentralregierung. Nachdem der Terrorismus im Punjab, der auf die Unabhängigkeit "Khalistans" abzielte, in den 1980er Jahren niedergeschlagen wurde, ist die terroristische Gewalt im Punjab seit 2000 nahezu vollständig zum Erliegen gekommen. Die Sicherheitslage ist weitaus günstiger als noch Anfang der 1990er Jahre. Dies bedeutet, dass terroristische Aktivitäten gegenwärtig nur mehr ganz vereinzelt vorkommen, nicht häufiger als in anderen Teilen Indiens. Im Alltag der Bevölkerung ist von den Bedrohungen, die während des Khalistan-Konflikts herrschten, nichts mehr zu spüren. Aus den Statistiken des South Asia Terrorism Portal (http://www.satp.org) geht hervor, dass es von 2003 bis April 2009 im Punjab keine terroristischen Opfer mehr zu verzeichnen gab, mit Ausnahme des Jahres 2007, in dem 7 Zivilisten ums Leben kamen. Die Sikhs, 60 % der Bevölkerung des Punjabs, stellen dort einen erheblichen Teil der Beamten, Richter, Soldaten und Sicherheitskräfte. Auch hochrangige Positionen stehen ihnen offen. Die Angehörigen der verschiedenen militanten Gruppen haben den Punjab verlassen und operieren aus anderen Unionsstaaten oder aus Pakistan. Finanzielle Unterstützung erhalten sie auch von Sikh-Exilgruppierungen im westlichen Ausland. Die Akali Dal nimmt dagegen heute am politischen Leben im Punjab teil. Im Punjab fanden im Februar 2007 Regionalwahlen statt, die zu einem Machtwechsel führten. Die Koalition von Shiromani Akali Dal und Bharatiya Janata Party (SAD-BJP), welche bereits von 1997-2002 an der Macht war, löste die Kongress-Partei ab. In erster Linie hatte die BJP einen Zugewinn an Mandaten zu verzeichnen. Prakash Singh Badal (SAD) übernahm das Amt des Chief Ministers von Captain Amarinder Singh (Kongress-Partei). Im Wahlkampf hatte die SAD-BJP-Koalition versprochen, die Preise für Grundnahrungsmittel zu senken. Wichtige Themen waren außerdem Bildung und Arbeitsplätze. Die staatlichen Schulen sind in einem sehr schlechten Zustand, so dass alle, die es sich leisten können, ihre Kinder auf Privatschulen schicken. Die Arbeitslosigkeit unter der jungen Bevölkerung steigt stark an. Tausende versuchen ihr Glück im Ausland und viele werden dabei betrogen.

Sicherheitsbehörden und Militär:

Die Polizei handelt auf Grund von Polizeigesetzen der einzelnen Unionsstaaten. Auch das Militär kann im Inneren tätig werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit notwendig ist. Die zivile Kontrolle des Militärapparats wurde nie in Frage gestellt. Daneben sind paramilitärische Einheiten tätig, so die "Central Reserve Police Force" und die "Border Security Force". Sie handeln auf der Grundlage sondergesetzlicher Ermächtigungen, die zum Teil Grundrechte einschränken oder außer Kraft setzen. Auch für das Handeln der Geheimdienste "Intelligence Bureau" (IB), "Central Bureau of Investigation" (CBI), "Criminal Investigation Department" (CID) und "Research and Analysis Wing" (R&AW) gibt es gesetzliche Grundlagen. Es kommt immer wieder zu willkürlichen Übergriffen der Staatsorgane, vorwiegend gegenüber Häftlingen im Polizeigewahrsam, aber auch durch das Militär und durch die paramilitärischen Gruppen bei ihren Einsätzen im Inneren. Die angerufenen Gerichte haben in den letzten Jahren verstärkt Verantwortung gezeigt. Sicherheitskräfte wenden - trotz Verbot - bei Vernehmungen immer wieder auch Folter an. Die meisten Fälle von Folter werden aus den Krisenregionen gemeldet, in denen Ermittlungen und die Verfolgung von Tätern aus den Reihen der Sicherheitskräfte durch Sondergesetze erschwert werden. Grundsätzlich verfolgt der Staat Folterer. Allerdings bleiben Menschenrechtsverletzungen Polizeibeamter und paramilitärischer Einheiten immer wieder ungeahndet und führen häufig nicht einmal zu Ermittlungsverfahren. Besonders foltergefährdet sind traditionell Angehörige unterer Kasten und andere sozial schwache Bevölkerungsschichten. Die bekannt gewordenen Fälle extralegaler Tötungen sind überwiegend Todesfälle im Polizei- oder Justizgewahrsam, bei denen die Opfer entweder an den Folgen der Folter starben oder getötet wurden, um die Folter zu vertuschen. Menschenrechtsgruppen schätzen, dass in den Unruhegebieten mehrere hundert Personen in Befragungszentren von Militärs und Paramilitärs langfristig ohne offizielles Verfahren inhaftiert sind. Es ist nicht auszuschließen, dass auf lokaler Ebene die Polizei auf Grund bewusst falscher Anschuldigungen und motiviert durch Vetternwirtschaft, Parteiverbindungen oder Korruption gegen eine bestimmte Person vorgeht. Die Wahrscheinlichkeit, dass eine solche falsche Anschuldigung über diesen lokalen Rahmen in Gestalt eines überregionalen Fahndungsersuchens hinausgeht, ist gering, da in diesem Falle ein deutlich höherer Begründungsaufwand zu leisten ist und die Beamten ein viel größeres Risiko eingehen, selbst wegen ihres Handelns belangt zu werden. Die Haftbedingungen in den Gefängnissen liegen unter dem internationalen Standard.

Interne Fluchtalternative und Möglichkeit der Sicherung einer Existenzgrundlage außerhalb der engeren Heimat:

Volle Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes ist gewährleistet. Es gibt kein staatliches Melde- oder Registrierungssystem, sodass ein Großteil der Bevölkerung keinen Ausweis hat. Dies begünstigt die Niederlassung in einem anderen Landesteil im Falle einer Verfolgung. Auch bei strafrechtlicher Verfolgung ist in der Regel ein unbehelligtes Leben in ländlichen Bezirken in anderen Landesteilen möglich, ohne dass die Person ihre Identität verbergen muss. In städtischen Gebieten ist die Polizei personell und materiell besser ausgestattet, sodass die Möglichkeit der Entdeckung größer ist. So wurden zB in Neu Delhi Separatisten aus dem Punjab nach mehreren Jahren friedlichen Aufenthaltes aufgespürt und verhaftet. Nach Einschätzung von Beobachtern könnte die Polizei des Punjab ernsthaft versuchen, Verdächtige überall in Indien aufzuspüren; praktisch kommt dafür nur eine Handvoll Leute in Frage. Auf den Listen der Polizei stehen nur sehr wenige Leute, die in der Vergangenheit mit bewaffneten Gruppen zusammengearbeitet haben. Neben der regionalen Fahndung gibt es auch eine unionsweite Suchliste, auf die jedoch nur Personen gesetzt werden, die im Verdacht schwerwiegender Delikte stehen. Darunter ist nicht jedes schwere Verbrechen im Sinne des Strafgesetzbuches zu verstehen, sondern nur Delikte, welche die öffentliche Sicherheit in gravierender Weise zu bedrohen geeignet sind, wie insbesondere Anschläge auf Politiker und sonstige terroristische Akte. Diese Suchliste findet auch bei der Grenzkontrolle und den für Reisen von und nach Europa am meisten frequentierten Flughäfen in Neu Delhi, Mumbai (Bombay), Kalkutta und Chennai (Madras) Anwendung. Bedürftigen Sikhs wird zumindest vorübergehend in den in ganz Indien verbreiteten Sikh-Tempeln (Gurudwara) Nahrung und Unterkunft gewährt. Wer aus einem Teil Indiens in einen anderen neu zuzieht, wird nicht überprüft, auch wenn er ein Sikh aus dem Punjab ist. Die örtliche Polizei hat weder die Ressourcen noch die sprachlichen Möglichkeiten dazu. Es gibt kein Registrierungssystem, viele Leute haben keine Ausweise, die im Übrigen leicht gefälscht werden können. Sikhs, die aus dem Punjab oder aus anderen Teilen Indiens übersiedeln, müssen sich nicht bei der Polizei melden. Wer Probleme im Punjab hat oder hatte, kann sich dennoch anderwärts in Indien niederlassen. Die Behörden in Delhi werden nicht davon informiert, wer von der Polizei des Punjabs gesucht wird. Sikhs, die sich anderwärts niederlassen, haben freien Zugang zum Wohnungs- und Arbeitsmarkt, zum Gesundheits- und zum Bildungssystem. Sikhs aus dem Punjab könnten sich gegebenenfalls problemlos in Bundesstaaten wie Rajasthan, Haryana oder Uttar Pradesh niederlassen, außerdem in den Metropolen Delhi oder Bombay. Zwar ist die Sicherheitslage auch in anderen Teilen Indiens normal, dort bestehen aber unter Umständen größere Schwierigkeiten der sprachlichen Eingewöhnung. So ist etwa in Kalkutta das Bengali, in Madras Tamil Verkehrssprache. Die Möglichkeiten, sich außerhalb der engeren Heimat in Indien eine Existenzgrundlage zu schaffen, hängen sehr stark von den individuellen Fähigkeiten und Kenntnissen und von der körperlichen Verfassung ab und können durch Unterstützung von Verwandten, Freunden oder Glaubensbrüdern deutlich erhöht werden. Selbst für unqualifizierte, aber gesunde Menschen wird es in der Regel möglich sein, sich durch Gelegenheitsarbeiten (im schlechtesten Falle als Tellerwäscher, Abfallsammler, Lagerarbeiter, Rikschafahrer usw.) den Lebensunterhalt zu sichern. Die Einkünfte aus solchen Arbeiten reichen aber in der Regel nicht aus, um eine Familie (größere Wohnung, medizinische Versorgung, Ausbildung der Kinder etc.) zu erhalten. Was Angehörige der Sikhs betrifft: Sikhs gelten als mobile und unternehmerische Gemeinschaft. In ganz Indien sind Sikhs in verschiedenen Berufen (Kraftfahrer, Mechaniker, Inhaber von Restaurants, Hotels oder Reisebüros etc.) und im öffentlichen Dienst sowie in der Armee anzutreffen. Die Regierung besitzt weitgehend staatliche Gebietsgewalt. Nur in entlegenen Gebieten des östlichen Kernindien, va. in schwer zugänglichem Gelände (Dschungel), ist es Naxaliten gelungen, eigene Herrschaftsstrukturen zu errichten.

Situation von Rückkehrern:

Sofern es nicht zu außergewöhnlichen Naturkatastrophen kommt, ist eine das Überleben sichernde Nahrungsversorgung auch der untersten Schichten der Bevölkerung grundsätzlich sichergestellt. Es gibt keine staatlichen Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer, Sozialhilfe oder ein anderes soziales Netz. Rückkehrer sind auf die Unterstützung der eigenen Familie oder Freunde angewiesen. Nach Erkenntnissen des deutschen Auswärtigen Amts hat ein Asylantrag allein keine nachteiligen Konsequenzen für abgeschobene indische Staatsangehörige. In den letzten Jahren hatten indische Asylbewerber, die in ihr Heimatland abgeschoben wurden, grundsätzlich - abgesehen von einer intensiven Prüfung der (Ersatz-)Reisedokumente und einer Befragung durch die Sicherheitsbehörden - keine Probleme durch den Staat zu befürchten. Gesuchte Personen werden allerdings den Sicherheitsbehörden übergeben. Der bloße Umstand einer erfolgten Asylantragstellung im Ausland führt nicht zu einer Gefährdung des Rückkehrers, sondern allenfalls, so den indischen Grenzbehörden dieser Umstand überhaupt bewusst werden sollte, zu einer Überprüfung der Daten des Rückkehrers, unter Einschluss einer Überprüfung, ob der Rückkehrer auf der unionsweite Suchliste steht. Auf diese Liste werden jedoch nur Personen gesetzt, die im Verdacht schwerwiegender Delikte stehen, worunter nicht jedes schwere Verbrechen im Sinne des Strafgesetzbuches zu verstehen ist, sondern nur solche Delikte, die die öffentliche Sicherheit in gravierender Weise zu bedrohen geeignet sind, wie insbesondere Anschläge auf Politiker und sonstige terroristische Akte.

Die Feststellungen zur Lage in Indien beruhen i.W. auf dem Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien vom 04.10.2009, der durch die Berichte des britischen Home Office vom 12.05.2009 und 04.01.2010 bestätigt wird, ebenso durch das Gutachten Mag. Brüsers. Die Feststellung, dass u.U. auf lokaler Ebene die Polizei auf Grund bewusst falscher Anschuldigungen vorgeht, dass dies aber kaum über den lokalen Rahmen hinausgeht, stützt sich auf das Gutachten Mag. Brüsers. Die Feststellung zur religiösen Zusammensetzung der indischen Bevölkerung stützt sich auf die Berichte des britischen Home Office. Die Feststellungen über die Ausweichmöglichkeiten stützen sich auf den Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes auf die Berichte des Home Office sowie auf das Gutachten Brüsers.

2. Beweiswürdigung:

Der Asylgerichtshof hat durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des Bundesasylamtes unter zentraler Berücksichtigung der darin enthaltenen niederschriftlichen Angaben der Beschwerdeführerin, des bekämpften Bescheides, des Beschwerdeschriftsatzes, der aktuellen Länderberichte, der eingelangten Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 10.09.2010 und der Aussagen der Beschwerdeführerin sowie ihres Lebensgefährten im Zuge der mündlichen Verhandlung am 22.10.2010 Beweis erhoben.

2.1. Das Bundesasylamt hat mit der Beschwerdeführerin drei eingehende Einvernahmen durchgeführt und sie dabei konkret und ausführlich zu ihren Fluchtgründen befragt. Der festgestellte Sachverhalt, dessen Beweiswürdigung und die rechtliche Subsumtion finden ihren Niederschlag im angefochtenen Bescheid und sind nicht zu beanstanden.

2.2. Die Beschwerdeführerin stammt nach eigenen Angaben aus Indien; davon war auch aufgrund einer gewissen geographischen Orientiertheit der Beschwerdeführerin auszugehen. Nähere Feststellungen zu ihrer Identität konnten dagegen in Ermangelung von glaubhaften Dokumenten nicht erfolgen.

2.3. Die zitierten Unterlagen, auf welchen die Feststellungen unter Punkt II.1.2. beruhen, stammen von angesehenen staatlichen Einrichtungen und einem erfahrenen Sachverständigen, der schon viele schlüssige und nachvollziehbare Gutachten für den unabhängigen Bundesasylsenat sowie den Asylgerichtshof verfasst hat und Indien regelmäßig bereist. Es bestehen daher keine Bedenken dagegen, sich darauf zu stützen.2.3. Die zitierten Unterlagen, auf welchen die Feststellungen unter Punkt römisch zwei.1.2. beruhen, stammen von angesehenen staatlichen Einrichtungen und einem erfahrenen Sachverständigen, der schon viele schlüssige und nachvollziehbare Gutachten für den unabhängigen Bundesasylsenat sowie den Asylgerichtshof verfasst hat und Indien regelmäßig bereist. Es bestehen daher keine Bedenken dagegen, sich darauf zu stützen.

2.4. Die Beschwerdeführerin stützt ihr Fluchtvorbringen im Kern auf Verfolgung ihres Lebensgefährten durch die Mitglieder einer Familie, die sich ein Grundstück seines Vaters angeeignet habe. Diese Verfolgung habe sich nach der Flucht ihres Lebensgefährten auf sie ausgeweitet und sie sei telefonisch drei bis vier Mal bedroht worden.

Bei der befürchteten Verfolgung durch die gegnerische Familie handelt es sich jedoch allenfalls um eine Verfolgung durch Private. Wie aber den oben angeführten Länderfeststellungen zu entnehmen ist, handelt die indische Polizei grundsätzlich aufgrund von Polizeigesetzen der einzelnen Unionsstaaten. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Polizei in Indien generell nicht in der Lage oder Willens ist, gegen Drohungen oder körperliche Übergriffe von Privatpersonen entsprechend vorzugehen, wenn diese entsprechend zur Anzeige gebracht werden.

Die Beschwerdeführerin hat dazu im Zuge der Verhandlung selbst angegeben, dass sie die Drohungen nicht bei der Polizei angezeigt hat. Der Vater ihres Lebensgefährten habe einmal eine Anzeige erstattet, aber es sei nichts unternommen worden, weil das Oberhaupt der Familie gute Kontakte zu Politikern und zur Polizei habe. Der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin hatte diesen Einfluss damit begründet, dass der Nachbar ein führendes Mitglied der Kongresspartei gewesen sei.

Unabhängig von der Frage der Glaubwürdigkeit dieser Aussage ist vor dem Hintergrund der aktuellen Länderfeststellungen in diesem Zusammenhang festzustellen, dass im Februar 2007 im Punjab Regionalwahlen stattgefunden haben, die zu einem Machtwechsel führten. Die Koalition von Shiromani Akali Dal und Bharatiya Janata Party (SAD-BJP), welche bereits von 1997-2002 an der Macht war, löste die Kongresspartei ab. Es ist daher aktuell nur schwer vorstellbar, dass der Einfluss der Oppositionsparteien im Punjab auf die Polizei nach wie vor so groß sein sollte, dass diese der Beschwerdeführerin im Falle von Übergriffen und Bedrohungen durch ein Mitglied der Oppositionsparteien den notwendigen Schutz verweigern würde und entsprechenden Anzeigen generell nicht nachgehen würde.

Zudem war das Vorbringen der Beschwerdeführerin zu ihren Fluchtgründen sehr vage und in wesentlichen Punkten widersprüchlich. So begründete sie ihre Flucht bei der Erstbefragung damit, dass ihr Vater Anhänger der Kongresspartei sei, aber bei den letzten Wahlen die Anhänger der Akali Dal Partei die Mehrheit erlangt hätten. Danach sei ihre gesamte Familie von Leuten der Akali Dal Partei belästigt und schikaniert worden und einmal sogar die ganze Familie von der Polizei festgenommen worden. Bei ihrer ersten Einvernahme beim Bundesasylamt gab sie dagegen an, dass dieses Vorbringen falsch gewesen sei und sie nur nach Österreich gekommen wäre, um mit ihrem Verlobten zusammen zu sein. In den weiteren Einvernahmen steigerte sie ihr Fluchtvorbringen und gab an, dass ihr die Gegner ihres Lebensgefährten auch das Leben schwer gemacht und sogar gedroht hätten, sie zu entführen, wenn ihr Lebensgefährte nicht nach Indien zurückkehre.

In der mündlichen Verhandlung versuchte sie diese Widersprüche damit zu erklären, dass ihr damals ein Rechtsanwalt und einige andere Leute geraten hätten, eine gesteigerte Geschichte zu erzählen, da sonst ihr Antrag negativ entschieden werden würde.

In den Aussagen der Beschwerdeführerin finden sich darüber hinaus noch einige weitere Widersprüche, welche insgesamt an ihrer Glaubwürdigkeit maßgebliche Zweifel aufwerfen. So gab die Beschwerdeführerin ursprünglich vor dem Bundesasylamt an, dass sie in Österreich von einem Inder aufgenommen worden sei, den sie hier erst kennengelernt habe. Erst im Zuge der weiteren Befragung gab sie zu, dass es sich dabei um ihren Verlobten handeln würde, den sie schon seit mehreren Jahren kennen würde und wegen dem sie eigentlich nach Österreich gereist sei. Schließlich hat die Beschwerdeführerin im Laufe des Verfahrens auch verschiedene Angaben zu ihrem Namen und ihrem Geburtsdatum gemacht.

Zusammengefasst war die Beschwerdeführerin auch nach Ansicht des Asylgerichtshofes nicht in der Lage, eine aktuelle oder hinkünftig bestehende Gefährdung durch Angehörige einer verfeindeten Familie oder die lokalen Sicherheitsbehörden in Indien glaubhaft zu machen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass auch ihr Lebensgefährte, auf dessen Fluchtgründen sich die Beschwerdeführerin im Wesentlichen berufen hat, nicht in der Lage war, gegenüber dem Asylgerichthof die tatsächliche Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung glaubhaft zu machen.

2.5. Ob die Feststellungen zu den Fluchtgründen der Beschwerdeführerin und die dazu führende Beweiswürdigung zutreffen, kann aber letztlich dahingestellt bleiben. Auch wenn man ihren Darstellungen zu ihren individuellen Fluchtgründen folgen würde, ergibt sich letztlich, dass sie außerhalb ihres behaupteten Herkunftsortes in Indien eine innerstaatliche Flucht- bzw. Schutzalternative hat. Dass dies in Indien grundsätzlich möglich ist, ergibt sich aus den Feststellungen. In Indien besteht für die Beschwerdeführerin die Möglichkeit, den von ihr behaupteten örtlichen Bedrohungen durch Umzug in andere Landesteile zu entgehen:

Aus den in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen ergibt sich, dass in Indien volle Bewegungsfreiheit gewährleistet ist. Die Quellen zeichnen diesbezüglich ein eindeutiges Bild, wonach grundsätzlich örtlich begrenzten Konflikten bzw. Verfolgungshandlungen durch Übersiedlung in einen anderen Landesteil ausgewichen werden kann. Es gibt kein staatliches Melde- oder Registrierungssystem für indische Bürger. Die Bürger besitzen in der Mehrzahl keine Ausweise. Die indische Verfassung garantiert indischen Staatsangehörigen das Recht auf Bewegungsfreiheit im Staatsgebiet sowie das Recht auf Niederlassung und Aufenthalt in jedem Teil des Landes. Auch bei strafrechtlicher Verfolgung ist in der Regel ein unbehelligtes Leben in ländlichen Bezirken in anderen Teilen Indiens möglich, ohne dass diese Person ihre Identität verbergen muss. Hingegen ist die Polizei in städtischen Gebieten personell und materiell besser ausgestattet, so dass die Möglichkeit der Entdeckung größer ist. So wurden z.B. in Neu Delhi Separatisten aus dem Punjab nach mehreren Jahren friedlichen Aufenthaltes aufgespürt und verhaftet. Wer sich verfolgt fühlt, kann sich demnach in einem anderen Landesteil niederlassen. Die Möglichkeit sich außerhalb der engeren Heimat in Indien eine Existenzgrundlage zu schaffen, hängt sehr stark von den individuellen Fähigkeiten, Kenntnissen und der körperlichen Verfassung ab und kann durch Unterstützung seitens Verwandter, Freunde oder Glaubensbrüder deutlich erhöht werden. Für unqualifizierte, aber gesunde Menschen wird es in der Regel jedoch möglich sein, sich durch Gelegenheitsarbeiten ihren Lebensunterhalt zu sichern.

Wie bereits oben festgestellt, handelt es sich bei der Beschwerdeführerin um eine junge und im Wesentlichen gesunde Frau, der dies durchaus zuzumuten ist. Auch im gegenständlichen Fall besteht jedenfalls die Möglichkeit eines Umzugs in einen anderen Landesteil, da sich die vom Beschwerdeführer genannten Verfolgungshandlungen allenfalls auf einen regionalen Bereich beschränken.

Diesen Feststellungen vermochte die Beschwerdeführerin weder in ihrer Beschwerde noch im Zuge der mündlichen Verhandlung erfolgreich entgegenzutreten. Auf Vorhalt der innerstaatlichen Fluchtalternative hat sie lediglich angegeben, dass sie nicht nach Indien zurück und von vorne anfangen wolle. Diese Antwort legt den Schluss nahe, dass die Beschwerdeführerin selbst nicht davon ausgeht, dass ihr in Indien tatsächlich eine landesweite Verfolgung drohen könnte. Jedenfalls hat sie während des gesamten Verfahrens keine nachvollziehbaren Gründe vorgebracht, die einen solchen Schluss nahe legen würden.

Der Asylgerichtshof übersieht bei seiner Beurteilung nicht, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um die Mutter eines Kleinkindes handelt. Sie kann bei der Versorgung ihres Kindes jedoch auf die Unterstützung ihres Lebensgefährten und Vater des Kindes zählen, welcher ebenfalls von einer rechtskräftigen Ausweisung nach Indien betroffen und aufgrund seiner persönlichen Umstände (Lebensalter, Gesundheitszustand, Ausbildung) in der Lage ist, zumindest mit Gelegenheitsarbeiten für einen entsprechenden Lebensunterhalt zu sorgen.

Bei der Prüfung, ob eine inländische Fluchtalternative vorliegt, geht der Asylgerichtshof - unabhängig von der Glaubwürdigkeit - von den Angaben der Beschwerdeführerin zu ihren Fluchtgründen aus. Das bedeutet, dass er dabei eine Verfolgte mit dem Verfolgungsprofil der Beschwerdeführerin im Auge hat und nicht schablonenhaft von einer inländischen Fluchtalternative für jeden Staatsangehörigen des Herkunftslandes ausgeht.

Zusammengefasst ist es der Beschwerdeführerin jedenfalls nicht gelungen, eine Verfolgung im gesamten Staatsgebiet Indiens glaubhaft zu machen, weil sie sich auch bei Zutreffen der von ihr vorgebrachten Fluchtgründe jedenfalls außerhalb ihrer engeren Heimat niederlassen könnte und ihr daher eine inländische Flucht- und Schutzalternative offensteht.

2.6. Es liegt daher insgesamt die Voraussetzung für die Gewährung von Asyl nicht vor, nämlich die Gefahr einer aktuellen Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe, die sich allenfalls im gesamten Herkunftsstaat auswirken würde.

3. Rechtliche Erwägungen zur zulässigen Beschwerde:

Mit Datum 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG idF BGBL. I Nr. 100/2005) und somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz anzuwenden. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Mit Datum 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 100 aus 2005,) und somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz anzuwenden. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

3.1. Zur Abweisung des Asylantrags nach § 3 Abs. 1 AsylG 2005 (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.1. Zur Abweisung des Asylantrags nach Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides):

3.1.1. Zur Regelung des § 3 Abs. 1 AsylG 2005:3.1.1. Zur Regelung des Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. 55/1955, Genfer Flüchtlingskonvention (in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04. 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt 55 aus 1955,, Genfer Flüchtlingskonvention (in der Folge: GFK) droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04. 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG 2005) gesetzt hat.

Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) - deren Bestimmungen gemäß Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011; 17.03.2009, 2007/19/0459; 28.05.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771, 17.03.2009, 2007/19/0459; 28.05.2009, 2008/19/1031; 06.11.2009, 2008/19/0012). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011; 17.03.2009, 2007/19/0459; 28.05.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation fürchten würde vergleiche VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771, 17.03.2009, 2007/19/0459; 28.05.2009, 2008/19/1031; 06.11.2009, 2008/19/0012). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

Gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 zB VwGH 15.03.2001, 99/20/0036; 15.03.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614; 29.03.2001, 2000/20/0539; 17.03.2009, 2007/19/0459).Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins und Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK vorliegen kann vergleiche zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 zB VwGH 15.03.2001, 99/20/0036; 15.03.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen gemäß Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614; 29.03.2001, 2000/20/0539; 17.03.2009, 2007/19/0459).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 27.06.1995, 94/20/0836; 23.07.1999, 99/20/0208; 21.09.2000, 99/20/0373; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 12.09.2002, 99/20/0505; 17.09.2003, 2001/20/0177, 28.10.2009, 2006/01/0793) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 27.06.1995, 94/20/0836; 23.07.1999, 99/20/0208; 21.09.2000, 99/20/0373; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 12.09.2002, 99/20/0505; 17.09.2003, 2001/20/0177, 28.10.2009, 2006/01/0793) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN).

Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256), kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120, 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256, 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793).Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256), kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat vergleiche VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120, 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen vergleiche VwGH 22.03.2000, 99/01/0256, 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793).

3.1.2. Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Asylgerichtshofes die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund nicht gegeben (vgl. oben Punkte II.2.4.).3.1.2. Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Asylgerichtshofes die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund nicht gegeben vergleiche oben Punkte römisch zwei.2.4.).

3.1.3. Des Weiteren wäre es der Beschwerdeführerin gegebenenfalls - wenn eine aktuelle Verfolgung entgegen der Ansicht des Asylgerichtshofes tatsächlich gegeben wäre - möglich, in anderen Landesteilen (oben Punkt II.2.5.) gefahrlos zu leben, ohne, dass die Existenz der Beschwerdeführerin gefährdet wäre. Anhaltspunkte für eine Unzumutbarkeit im Fall der Beschwerdeführerin, sich in anderen Landesteilen niederzulassen, sind im Verfahren nicht hervorgekommen.3.1.3. Des Weiteren wäre es der Beschwerdeführerin gegebenenfalls - wenn eine aktuelle Verfolgung entgegen der Ansicht des Asylgerichtshofes tatsächlich gegeben wäre - möglich, in anderen Landesteilen (oben Punkt römisch zwei.2.5.) gefahrlos zu leben, ohne, dass die Existenz der Beschwerdeführerin gefährdet wäre. Anhaltspunkte für eine Unzumutbarkeit im Fall der Beschwerdeführerin, sich in anderen Landesteilen niederzulassen, sind im Verfahren nicht hervorgekommen.

Der Beschwerdeführerin ist es nicht gelungen, eine Verfolgung durch eine mit ihrem Lebensgefährten verfeindeten Familie im gesamten Staatsgebiet Indiens glaubhaft zu machen, da sie sich, wie sich aus den Feststellungen im angefochtenen Bescheid ergibt, in Indien außerhalb ihrer engeren Heimat niederlassen kann und ihr daher eine inländische Flucht- bzw. Schutzalternative offen steht. So gibt es in Indien kein Registrierungssystem, das Neuankömmlinge aus anderen Bundesstaaten erfasst, und die lokalen Polizeibehörden verfügen nicht über die Ressourcen oder über die Sprachkenntnisse, Hintergrundinformationen über Neuankömmlinge einzuholen. Dies gilt im Besonderen auch für Personen, die im Punjab Probleme gehabt haben.

Wie bereits oben ausgeführt wurde, muss für die Gewährung von Asyl eine Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eintreten, es genügt nicht, dass sie bloß nicht ausgeschlossen werden kann (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Dass eine solche maßgebliche Wahrscheinlichkeit vorliegt, hat sich aber weder aus dem Verfahren noch aus den Ausführungen in der Beschwerde schlüssig ergeben.

3.1.4. Im Ergebnis liegt daher die Voraussetzung für die Gewährung von Asyl nicht vor, nämlich die Gefahr einer - insbesondere landesweiten - aktuellen Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe. Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.3.1.4. Im Ergebnis liegt daher die Voraussetzung für die Gewährung von Asyl nicht vor, nämlich die Gefahr einer - insbesondere landesweiten - aktuellen Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe. Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.

3.2. Zur Abweisung des Antrags auf subsidiären Schutz nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):3.2. Zur Abweisung des Antrags auf subsidiären Schutz nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides):

3.2.1. Zur Regelung des § 8 Abs. 1 AsylG 2005:3.2.1. Zur Regelung des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005:

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.

§ 8 Abs. 1 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragsstellers. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 ist ein Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragsstellers. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, ist ein Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.

Der (vormalige) § 8 Abs. 1 AsylG 1997 in der Fassung der AsylG-Novelle 2003 verwies auf § 57 Fremdengesetz (FrG), BGBl. I Nr. 75/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 126/2002, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung verletzt würde. Nach der Rechtsprechung des VwGH zum vormaligen § 57 FrG - welche in wesentlichen Teilen auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen sein wird - ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, den Beschwerdeführer betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesem nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliegt. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).Der (vormalige) Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung der AsylG-Novelle 2003 verwies auf Paragraph 57, Fremdengesetz (FrG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung verletzt würde. Nach der Rechtsprechung des VwGH zum vormaligen Paragraph 57, FrG - welche in wesentlichen Teilen auf Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zu übertragen sein wird - ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, den Beschwerdeführer betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesem nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliegt. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).

Die Anerkennung des Vorliegens einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person, die als Zivilperson die Gewährung von subsidiärem Schutz beantragt, setzt nicht voraus, dass sie beweist, dass sie aufgrund von ihrer persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist. Eine solche Bedrohung liegt auch dann vor, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (vgl. EUGH 17.02.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45).Die Anerkennung des Vorliegens einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person, die als Zivilperson die Gewährung von subsidiärem Schutz beantragt, setzt nicht voraus, dass sie beweist, dass sie aufgrund von ihrer persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist. Eine solche Bedrohung liegt auch dann vor, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein vergleiche EUGH 17.02.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (vgl. z.B. VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/18/1291). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann.Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist vergleiche z.B. VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/18/1291). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann.

3.2.2. Wie bereits ausgeführt wurde, hat die Beschwerdeführerin keine ihr konkret drohende aktuelle, an asylrelevante Merkmale im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität bzw. für eine aktuelle drohende unmenschliche Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe ausreichend konkret behauptet bzw. glaubhaft zu machen vermocht. Es kann nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführerin in ganz Indien eine konkret gegen ihre Person gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität droht.3.2.2. Wie bereits ausgeführt wurde, hat die Beschwerdeführerin keine ihr konkret drohende aktuelle, an asylrelevante Merkmale im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität bzw. für eine aktuelle drohende unmenschliche Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe ausreichend konkret behauptet bzw. glaubhaft zu machen vermocht. Es kann nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführerin in ganz Indien eine konkret gegen ihre Person gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität droht.

3.2.3. Dass der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Indien die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (vgl. VwGH vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059, zur dargestellten "Schwelle" des Art. 3 EMRK), hat die Beschwerdeführerin selbst nicht behauptet und kann dies auch von Amts wegen unter Berücksichtigung der getroffenen Feststellungen zu Indien, welchen die Beschwerdeführerin auch in der Beschwerde nicht substantiiert entgegentritt, nicht mit der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit angenommen werden.3.2.3. Dass der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Indien die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre vergleiche VwGH vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059, zur dargestellten "Schwelle" des Artikel 3, EMRK), hat die Beschwerdeführerin selbst nicht behauptet und kann dies auch von Amts wegen unter Berücksichtigung der getroffenen Feststellungen zu Indien, welchen die Beschwerdeführerin auch in der Beschwerde nicht substantiiert entgegentritt, nicht mit der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit angenommen werden.

3.2.4. Der jungen, gesunden und arbeitsfähigen Beschwerdeführerin kann grundsätzlich zugemutet werden, sich in ihrer Heimat mit Gelegenheitsarbeiten einen entsprechenden Lebensunterhalt zu verdienen, zumal sie sich zeit ihres Lebens in Indien aufgehalten hat, die Sprachen Hindi und Punjabi spricht und darüber hinaus auch auf die Unterstützung ihres Lebensgefährten, ihrer Eltern und ihrer Geschwister zurückgreifen kann.

Wie oben bereits festgestellt übersieht dabei der Asylgerichtshof nicht, dass die Beschwerdeführer auch für ihr etwa zweieinhalb Jahre altes Kind zu sorgen hat. Es ist jedoch davon auszugehen, dass zumindest der Lebensgefährte und Vater des Kindes aufgrund seiner persönlichen Umstände (Lebensalter, Gesundheitszustand, Ausbildung) in der Lage sein wird, für einen entsprechenden Lebensunterhalt zu sorgen. Es ist daher nicht ausreichend wahrscheinlich, dass sie bei einer Rückkehr in ihre Heimat mit ihrem Kind in eine lebensbedrohliche Notlage geraten würde.

3.2.5. Somit sind keine Umstände hervorgetreten, die im gegenständlichen zu einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention führen könnten. Es war daher auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des beschwerdegegenständlichen Bescheides des Bundesasylamtes als unbegründet abzuweisen.3.2.5. Somit sind keine Umstände hervorgetreten, die im gegenständlichen zu einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention führen könnten. Es war daher auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des beschwerdegegenständlichen Bescheides des Bundesasylamtes als unbegründet abzuweisen.

3.3. Zur Ausweisung der Beschwerdeführerin nach Indien gemäß § 10 AsylG 2005 (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):3.3. Zur Ausweisung der Beschwerdeführerin nach Indien gemäß Paragraph 10, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides):

3.3.1. Zur Regelung des § 10 Abs. 1 AsylG 2005: Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn 1. der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird; 2. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird; 3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder3.3.1. Zur Regelung des Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005: Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn 1. der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird; 2. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird; 3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird.

Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:

a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

d) der Grad der Integration;

e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;

f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.

Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist (§ 10 Abs. 3 AsylG 2005). Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen (§ 10 Abs. 4 AsylG 2005). Über die Zulässigkeit der Ausweisung ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre (§ 10 Abs. 5 AsylG 2005). Ausweisungen nach Abs. 1 bleiben binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht (§ 10 Abs. 6 AsylG 2005).Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist (Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005). Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen (Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005). Über die Zulässigkeit der Ausweisung ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre (Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005). Ausweisungen nach Absatz eins, bleiben binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht (Paragraph 10, Absatz 6, AsylG 2005).

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Bei der Abwägung, die durch Art. 8 EMRK vorgeschrieben wird, stehen die Interessen des Fremden an seinem Verbleib im Inland, die durch Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützt sind, dem öffentlichen Interesse an der Beendigung seines Aufenthaltes gegenüber. Nach dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 17.516/2005 (Punkt IV.2.1), das zur Vorgängerbestimmung des § 10 AsylG 2005 ergangen ist (nämlich zu § 8 Abs. 2 AsylG 1997), beabsichtigt der Gesetzgeber, "durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern". Dem in § 37 FrG verankerten Ausweisungshindernis durfte nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht die Bedeutung unterstellt werden, "es wäre für Fremde zulässig, sich durch die Missachtung der für die Einreise und den Aufenthalt von Fremden geltenden Vorschriften im Bundesgebiet ein Aufenthaltsrecht zu verschaffen" (VwGH 22.03.2002, 99/21/0082 mwN.). Nichts anderes kann aber für die durch das AsylG 2005 vorgeschriebene Abwägung gelten, hat doch der Verfassungsgerichtshof (zu § 8 Abs. 2 AsylG 1997) ausgesprochen (VfSlg. 17.516/2005 [Punkt IV.3.2]; vgl. VfSlg. 18.224/2007, wo der VfGH - anlässlich einer auf § 10 AsylG 2005 gestützten Ausweisung - auf das zu § 8 Abs. 2 AsylG 1997 ergangene Erk. VfSlg. 17.340/2004 verweist): "§ 37 FrG legt [...] Kriterien fest, die sich auch aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte [...] zu Art. 8 EMRK in Fällen der Außerlandesschaffung eines Fremden ergeben und die von den Asylbehörden bei Ausweisungen nach § 8 Abs. 2 AsylG, auch wenn sie dort nicht genannt sind, zu beachten sind."Bei der Abwägung, die durch Artikel 8, EMRK vorgeschrieben wird, stehen die Interessen des Fremden an seinem Verbleib im Inland, die durch Artikel 8, Absatz eins, EMRK geschützt sind, dem öffentlichen Interesse an der Beendigung seines Aufenthaltes gegenüber. Nach dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 17.516 aus 2005, (Punkt römisch vier.2.1), das zur Vorgängerbestimmung des Paragraph 10, AsylG 2005 ergangen ist (nämlich zu Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997), beabsichtigt der Gesetzgeber, "durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern". Dem in Paragraph 37, FrG verankerten Ausweisungshindernis durfte nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht die Bedeutung unterstellt werden, "es wäre für Fremde zulässig, sich durch die Missachtung der für die Einreise und den Aufenthalt von Fremden geltenden Vorschriften im Bundesgebiet ein Aufenthaltsrecht zu verschaffen" (VwGH 22.03.2002, 99/21/0082 mwN.). Nichts anderes kann aber für die durch das AsylG 2005 vorgeschriebene Abwägung gelten, hat doch der Verfassungsgerichtshof (zu Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997) ausgesprochen (VfSlg. 17.516 aus 2005, [Punkt römisch vier.3.2]; vergleiche VfSlg. 18.224 aus 2007,, wo der VfGH - anlässlich einer auf Paragraph 10, AsylG 2005 gestützten Ausweisung - auf das zu Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 ergangene Erk. VfSlg. 17.340 aus 2004, verweist): "§ 37 FrG legt [...] Kriterien fest, die sich auch aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte [...] zu Artikel 8, EMRK in Fällen der Außerlandesschaffung eines Fremden ergeben und die von den Asylbehörden bei Ausweisungen nach Paragraph 8, Absatz 2, AsylG, auch wenn sie dort nicht genannt sind, zu beachten sind."

Die diesbezügliche Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte hat der Verfassungsgerichtshof wie folgt zusammengefasst (VfSlg. 18.223/2007, 18.224/2007; vgl. weiters VfGH 13.03.2008, B 1032/07; 22.09.2008, B 642/08; 28.04.2009, U 847/08; 01.07.2009, U 1209/09; 03.09.2009, U 61/09):Die diesbezügliche Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte hat der Verfassungsgerichtshof wie folgt zusammengefasst (VfSlg. 18.223 aus 2007,, 18.224 aus 2007,; vergleiche weiters VfGH 13.03.2008, B 1032/07; 22.09.2008, B 642/08; 28.04.2009, U 847/08; 01.07.2009, U 1209/09; 03.09.2009, U 61/09):

"Er hat etwa die Aufenthaltsdauer, die [...] an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird [...], das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens [...] und dessen Intensität [...], die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert [...], die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung [...] für maßgeblich erachtet.

Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen [...]."

Mit Erkenntnis 22.06.2009, U 1031/09, hat der Verfassungsgerichtshof die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte dahin zusammengefasst, diese Kriterien seien "u.a.:

  • -Strichaufzählung
    die Dauer des Aufenthalts des Beschwerdeführers in dem Land, aus dem er ausgewiesen werden soll;

  • -Strichaufzählung
    die Staatsangehörigkeit der einzelnen Betroffenen;

  • -Strichaufzählung
    die familiäre Situation des Beschwerdeführers und insbesondere gegebenenfalls die Dauer seiner Ehe und andere Faktoren, welche die Effektivität eines Familienlebens bei einem Paar belegen;

  • -Strichaufzählung
    die Frage, ob aus der Ehe Kinder hervorgegangen sind und wenn ja, welches Alter sie haben, und das Maß an Schwierigkeiten, denen der Ehegatte in dem Land unter Umständen begegnet, in das der Beschwerdeführer auszuweisen ist.

Gemäß Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, welche die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zu (vgl. zB. VwGH vom 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251). Dem vorläufigen Aufenthaltsrecht nach dem AsylG wird auch nach Jahren des Aufenthalts weniger Wert beigemessen als anderen Aufenthaltstiteln nach dem übrigen Fremdenrecht (VfGH 17. 3. 2005, G 78/04 und VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/0479).Gemäß Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, welche die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zu vergleiche zB. VwGH vom 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251). Dem vorläufigen Aufenthaltsrecht nach dem AsylG wird auch nach Jahren des Aufenthalts weniger Wert beigemessen als anderen Aufenthaltstiteln nach dem übrigen Fremdenrecht (VfGH 17. 3. 2005, G 78/04 und VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/0479).

3.3.2. Das Bundesasylamt hat die durch Art. 8 Abs. 2 EMRK bzw. durch § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 vorgeschriebene Interessenabwägung mängelfrei vorgenommen.3.3.2. Das Bundesasylamt hat die durch Artikel 8, Absatz 2, EMRK bzw. durch Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 vorgeschriebene Interessenabwägung mängelfrei vorgenommen.

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin illegal in das Bundesgebiet eingereist ist und bisher nur auf Grund eines Asylantrages zum Aufenthalt berechtigt war, der sich letztlich als nicht begründet erwiesen hat, sodass sie sich ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst gewesen sein musste (vgl. VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479 sowie mit ähnlichen Überlegungen zu Ausweisungen nach § 33 Abs. 1 FrG zB VwGH 20.02.2004, 2003/18/0347; 26.02.2004, 2004/21/0027; 27.04.2004, 2000/18/0257; 08.03.2005, 2005/18/0044; vgl. auch VwGH 09.05.2003, 2002/18/0293, wonach dies anders zu beurteilen ist, wenn [fallbezogen] "nicht festgestellt wurde, dass der Asylantrag [...] von vornherein - und nicht etwa wegen einer geänderten Lage im Kosovo - unberechtigt gewesen wäre"; weiters - anknüpfend an VfSlg. 18.224/2007 - VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216; vgl. überdies EGMR 8.4.2008, NNYANZI gg. Vereinigtes Königreich, Rs. 21878/06, wonach ein vom Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrages im Aufnahmestaat aufhalten darf, begründetes Privatleben per se nicht geeignet ist, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes zu begründen).In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin illegal in das Bundesgebiet eingereist ist und bisher nur auf Grund eines Asylantrages zum Aufenthalt berechtigt war, der sich letztlich als nicht begründet erwiesen hat, sodass sie sich ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst gewesen sein musste vergleiche VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479 sowie mit ähnlichen Überlegungen zu Ausweisungen nach Paragraph 33, Absatz eins, FrG zB VwGH 20.02.2004, 2003/18/0347; 26.02.2004, 2004/21/0027; 27.04.2004, 2000/18/0257; 08.03.2005, 2005/18/0044; vergleiche auch VwGH 09.05.2003, 2002/18/0293, wonach dies anders zu beurteilen ist, wenn [fallbezogen] "nicht festgestellt wurde, dass der Asylantrag [...] von vornherein - und nicht etwa wegen einer geänderten Lage im Kosovo - unberechtigt gewesen wäre"; weiters - anknüpfend an VfSlg. 18.224 aus 2007, - VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216; vergleiche überdies EGMR 8.4.2008, NNYANZI gg. Vereinigtes Königreich, Rs. 21878/06, wonach ein vom Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrages im Aufnahmestaat aufhalten darf, begründetes Privatleben per se nicht geeignet ist, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes zu begründen).

Der Beschwerdeführerin kommt auch kein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zu.

Die Beschwerdeführerin hat jedoch in Österreich mittlerweile relevante familiäre Bindungen; sie lebt seit etwa dreieinhalb Jahren mit einem indischen Asylwerber in einer Lebensgemeinschaft und hat mit ihm einen gemeinsamen Sohn, welcher ebenfalls einen Antrag auf internationalen Schutz eingebracht hat. Das Bundesasylamt hat den Asylantrag des Lebensgefährten mit Bescheid 07.06.2005, FZ. 04 09.085-BAW, und jenen des minderjährigen Sohnes mit Bescheid vom 24.02.2009, FZ. 08 09.192-BAW, gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen, weiters die damit verbundenen Anträge auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und die Asylwerber aus dem österreichischen Staatsgebiet nach Indien ausgewiesen. Die dagegen eingebrachten Beschwerden wurden vom Asylgerichtshof mit den Erkenntnissen Zl. 12 261.915-0/2008 und Zl. 12 405.174-1/2009 am heutigen Tag ebenfalls abgewiesen. Da die Beschwerdeführerin somit gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten und ihrem Sohn nach Indien ausgewiesen wird und in Österreich über keine weiteren familiären Beziehungen verfügt, ist in dieser Maßnahme jedenfalls kein unzulässiger Eingriff in das Familienleben des Beschwerdeführers nach § 8 EMRK zu erkennen.Die Beschwerdeführerin hat jedoch in Österreich mittlerweile relevante familiäre Bindungen; sie lebt seit etwa dreieinhalb Jahren mit einem indischen Asylwerber in einer Lebensgemeinschaft und hat mit ihm einen gemeinsamen Sohn, welcher ebenfalls einen Antrag auf internationalen Schutz eingebracht hat. Das Bundesasylamt hat den Asylantrag des Lebensgefährten mit Bescheid 07.06.2005, FZ. 04 09.085-BAW, und jenen des minderjährigen Sohnes mit Bescheid vom 24.02.2009, FZ. 08 09.192-BAW, gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen, weiters die damit verbundenen Anträge auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und die Asylwerber aus dem österreichischen Staatsgebiet nach Indien ausgewiesen. Die dagegen eingebrachten Beschwerden wurden vom Asylgerichtshof mit den Erkenntnissen Zl. 12 261.915-0/2008 und Zl. 12 405.174-1/2009 am heutigen Tag ebenfalls abgewiesen. Da die Beschwerdeführerin somit gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten und ihrem Sohn nach Indien ausgewiesen wird und in Österreich über keine weiteren familiären Beziehungen verfügt, ist in dieser Maßnahme jedenfalls kein unzulässiger Eingriff in das Familienleben des Beschwerdeführers nach Paragraph 8, EMRK zu erkennen.

Infrage kommt daher allenfalls ein Eingriff in ihr durch Art. 8 EMRK geschütztes Recht auf Privatleben. Die Beschwerdeführerin hat auf den diesbezüglichen Vorhalt, der ihr vom Asylgerichtshof zur Stellungnahme übermittelt wurde, zur Frage ihrer Integration in Österreich angegeben, dass sie seit mittlerweile dreieinhalb Jahren in Österreich ist, sich in der Zwischenzeit entsprechende Deutschkenntnisse angeeignet und einen Freundeskreis aufgebaut hat. Sie habe sich damit in Österreich gut integriert und die lange Verfahrensdauer sei nicht auf ihr Verschulden zurückzuführen. Schließlich habe sie sich während ihres gesamten Aufenthalts in Österreich wohl verhalten und sei nicht vorbestraft.Infrage kommt daher allenfalls ein Eingriff in ihr durch Artikel 8, EMRK geschütztes Recht auf Privatleben. Die Beschwerdeführerin hat auf den diesbezüglichen Vorhalt, der ihr vom Asylgerichtshof zur Stellungnahme übermittelt wurde, zur Frage ihrer Integration in Österreich angegeben, dass sie seit mittlerweile dreieinhalb Jahren in Österreich ist, sich in der Zwischenzeit entsprechende Deutschkenntnisse angeeignet und einen Freundeskreis aufgebaut hat. Sie habe sich damit in Österreich gut integriert und die lange Verfahrensdauer sei nicht auf ihr Verschulden zurückzuführen. Schließlich habe sie sich während ihres gesamten Aufenthalts in Österreich wohl verhalten und sei nicht vorbestraft.

Der Beschwerdeführerin ist dahingehend zuzustimmen, dass bei der durchzuführenden Interessensabwägung ihr etwas mehr als dreieinhalb Jahre dauernder Aufenthalt in Österreich und ihre strafgerichtliche Unbescholtenheit zu ihren Gunsten zu berücksichtigen sind. Weiters muss im gegenständlichen Fall der Umstand, dass die Dauer ihres Aufenthalts ausschließlich auf die lange Verfahrensdauer, und nicht etwa auf mehrfache missbräuchliche Antragsstellungen zurückzuführen ist, ebenso zu Gunsten der Beschwerdeführerin mitberücksichtigt werden (vgl. VfGH vom 13.03.2008, B 1032/07; VwGH vom 19.01.2006, 2005/21/0297).Der Beschwerdeführerin ist dahingehend zuzustimmen, dass bei der durchzuführenden Interessensabwägung ihr etwas mehr als dreieinhalb Jahre dauernder Aufenthalt in Österreich und ihre strafgerichtliche Unbescholtenheit zu ihren Gunsten zu berücksichtigen sind. Weiters muss im gegenständlichen Fall der Umstand, dass die Dauer ihres Aufenthalts ausschließlich auf die lange Verfahrensdauer, und nicht etwa auf mehrfache missbräuchliche Antragsstellungen zurückzuführen ist, ebenso zu Gunsten der Beschwerdeführerin mitberücksichtigt werden vergleiche VfGH vom 13.03.2008, B 1032/07; VwGH vom 19.01.2006, 2005/21/0297).

Zu ihrem Privatleben ist dagegen weiters festzustellen, dass allenfalls in Österreich bestehende freundschaftliche Bindungen jedenfalls erst nach ihrer illegalen Einreise und damit zu einem Zeitpunkt entstanden sind, als sie sich ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste. In diesem Zusammenhang ist auf die Judikatur des EGMR hinzuweisen, der in seiner Entscheidung Nnyanzi Nr. 21878/06 vom 08.04.2008 zu der Ansicht gelangt ist, dass ein während eines laufenden Asylverfahrens und damit zum Zeitpunkt des unsicheren Aufenthalts begründetes Privatleben regelmäßig nicht zur Rechtfertigung der Unverhältnismäßigkeit einer Ausweisung herangezogen werden kann.

Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Stellungnahme zwar allgemein ausgeführt, dass sie in Österreich Freunde habe und gut integriert sei, es finden sich darin jedoch keine konkreten Anhaltspunkte, die auf eine besondere soziale Verfestigung, etwa durch intensive Teilnahme am Vereins- oder Gesellschaftsleben oder Mitarbeit bei sonstigen gemeinnützigen Organisationen, hindeuten würden. Wie sich in der mündlichen Verhandlung herausgestellt hat, spricht die Beschwerdeführerin nicht Deutsch und verbringt den Großteil ihrer Zeit zu Hause mit ihrer Familie.

Die heute 27-jährige Beschwerdeführerin hat den Großteil seines bisherigen Lebens in Indien verbracht; lediglich während den letzten dreieinhalb Jahren hat sie in Österreich mit dem unsicheren Status einer Asylwerberin gelebt. Es ist davon auszugehen, dass die im Wesentlichen gesunde Beschwerdeführerin in der Lage sein wird, sich gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten auch in Indien eine entsprechende Existenzgrundlage zu schaffen und für den Lebensunterhalt ihrer Familie entsprechend zu sorgen. Bis dahin wird es ihr jedenfalls möglich sein, zu ihrem Lebensunterhalt zumindest mit Gelegenheitsarbeiten etwas beizutragen. Weiters kann sie im Bedarfsfall auch auf die Unterstützung ihrer nach wie vor in Indien lebenden Familie (Eltern und Geschwister) zurückgreifen.

Da im gegenständlichen Fall in Österreich (abgesehen von den ebenfalls nach Indien ausgewiesenen Familienmitgliedern) jedenfalls kein schützenswertes Familienleben vorliegt und dagegen den Normen, welche die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung nach ständiger Rechtsprechung ein relativ hoher Stellenwert zukommt, gelangt auch der Asylgerichthof schließlich zu dem Ergebnis, dass die öffentlichen Interessen an einer Ausweisung nach wie vor die privaten Interessen der Beschwerdeführerin überwiegen und damit der mit ihrer Ausweisung verbundene Eingriff in ihr Privatleben im Lichte des Art. 8 EMRK verhältnismäßig ist.Da im gegenständlichen Fall in Österreich (abgesehen von den ebenfalls nach Indien ausgewiesenen Familienmitgliedern) jedenfalls kein schützenswertes Familienleben vorliegt und dagegen den Normen, welche die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung nach ständiger Rechtsprechung ein relativ hoher Stellenwert zukommt, gelangt auch der Asylgerichthof schließlich zu dem Ergebnis, dass die öffentlichen Interessen an einer Ausweisung nach wie vor die privaten Interessen der Beschwerdeführerin überwiegen und damit der mit ihrer Ausweisung verbundene Eingriff in ihr Privatleben im Lichte des Artikel 8, EMRK verhältnismäßig ist.

3.3.3. Somit ist die Beschwerde auch gegen Spruchpunkt III. des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.3.3.3. Somit ist die Beschwerde auch gegen Spruchpunkt römisch drei. des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.

4. Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 ist die Durchführung einer Ausweisung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn sie aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.4. Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 ist die Durchführung einer Ausweisung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn sie aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.

Wie oben bereits ausgeführt, hat sich die Beschwerdeführerin am 01.12.2010 ihr Schlüsselbein gebrochen. Diese Verletzung wird zurzeit mit Hilfe eines Tornisterverbandes behandelt, welchen sie nach eigenen Aussagen etwa einen Monat tragen muss. Die letzte ärztliche Kontrolle war am 14.12.2010, die nächste ist für den 30.12.2010 vorgesehen. Für das Vorliegen von allfälligen Komplikationen ergeben sich aus dem vorgelegten Spitalsbericht keine Hinweise, ebenso wenig wie für die Notwendigkeit einer Operation oder einen stationären Aufenthalt. Da die Verletzung aber zumindest zurzeit noch erhebliche Schmerzen verursacht, erscheint dem Asylgerichthof bis zu deren Ausheilung eine derart weite Reise im Hinblick auf Art. 3 EMRK unzumutbar. Die Ausweisung der Beschwerdeführerin war daher gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 bis zum 28.02.2011 aufzuschiebenWie oben bereits ausgeführt, hat sich die Beschwerdeführerin am 01.12.2010 ihr Schlüsselbein gebrochen. Diese Verletzung wird zurzeit mit Hilfe eines Tornisterverbandes behandelt, welchen sie nach eigenen Aussagen etwa einen Monat tragen muss. Die letzte ärztliche Kontrolle war am 14.12.2010, die nächste ist für den 30.12.2010 vorgesehen. Für das Vorliegen von allfälligen Komplikationen ergeben sich aus dem vorgelegten Spitalsbericht keine Hinweise, ebenso wenig wie für die Notwendigkeit einer Operation oder einen stationären Aufenthalt. Da die Verletzung aber zumindest zurzeit noch erhebliche Schmerzen verursacht, erscheint dem Asylgerichthof bis zu deren Ausheilung eine derart weite Reise im Hinblick auf Artikel 3, EMRK unzumutbar. Die Ausweisung der Beschwerdeführerin war daher gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 bis zum 28.02.2011 aufzuschieben

Schlagworte

Ausweisung aufgeschoben, Glaubwürdigkeit, innerstaatliche Fluchtalternative, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, private Verfolgung, soziale Verhältnisse

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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