TE AsylGH Erkenntnis 2011/7/25 D14 218214-4/2011

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Veröffentlicht am 25.07.2011
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Norm

AsylG 1997 §8 Abs4
AVG §66 Abs4

Spruch

D14 218214-4/2011/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Windhager als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Riepl als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA.: Moldau, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.05.2006, FZ. 00 04.064-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Windhager als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Riepl als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA.: Moldau, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.05.2006, FZ. 00 04.064-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 66 Abs. 4 AVG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

Text

Entscheidungsgründe:

I. 1. Beim Beschwerdeführer handelt es sich nach Aktenlage um einen moldawischen Staatsbürger, der am 08.04.2000 illegal in das Bundesgebiet eingereist ist und am selben Tag einen Asylantrag eingebracht hat. Diesen Asylantrag begründete der Beschwerdeführer dahingehend, dass er im Herkunftsstaat einen Mord beobachtet habe, in welchen ein Polizist involviert gewesen sei.römisch eins. 1. Beim Beschwerdeführer handelt es sich nach Aktenlage um einen moldawischen Staatsbürger, der am 08.04.2000 illegal in das Bundesgebiet eingereist ist und am selben Tag einen Asylantrag eingebracht hat. Diesen Asylantrag begründete der Beschwerdeführer dahingehend, dass er im Herkunftsstaat einen Mord beobachtet habe, in welchen ein Polizist involviert gewesen sei.

Dieser Asylantrag vom 08.04.2000 wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.07.2000 zu Zl. 00 04.064-BAW, gem. § 7 AsylG abgewiesen, zugleich wurde die Zulässigkeit der Abschiebung nach Moldau festgestellt (§ 8 AsylG 1997).Dieser Asylantrag vom 08.04.2000 wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.07.2000 zu Zl. 00 04.064-BAW, gem. Paragraph 7, AsylG abgewiesen, zugleich wurde die Zulässigkeit der Abschiebung nach Moldau festgestellt (Paragraph 8, AsylG 1997).

2. Mit mit Instanzenzug ergangenem Bescheid vom 06.12.2002 wies der Unabhängige Bundesasylsenat eine fristgerechte Berufung des Beschwerdeführers gem. § 7 AsylG ab, gewährte diesem jedoch gem. § 8 AsylG Refoulementschutz und erteilte ihm gem. § 15 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung.2. Mit mit Instanzenzug ergangenem Bescheid vom 06.12.2002 wies der Unabhängige Bundesasylsenat eine fristgerechte Berufung des Beschwerdeführers gem. Paragraph 7, AsylG ab, gewährte diesem jedoch gem. Paragraph 8, AsylG Refoulementschutz und erteilte ihm gem. Paragraph 15, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung.

Mit Schreiben vom 21.11.2003, ergänzt durch einen Antrag vom 18.02.2005, beantragte der Beschwerdeführer beim Bundesasylamt die Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung. Am 13.05.2005 stellte der Beschwerdeführer diesbezüglich beim Unabhängigen Bundesasylsenat einen Devolutionsantrag.

In weiterer Folge erklärte das Bundesasylamt mit Bescheid vom 15.05.2006 die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Moldau gem. § 8 Abs. 4 AsylG für zulässig, die vom Unabhängigen Bundesasylsenat erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung wurde mit diesem Bescheid gem. § 15 Abs. 2 leg. cit. widerrufen und der Beschwerdeführer unter Spruchpunkt II nach Moldau ausgewiesen.In weiterer Folge erklärte das Bundesasylamt mit Bescheid vom 15.05.2006 die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Moldau gem. Paragraph 8, Absatz 4, AsylG für zulässig, die vom Unabhängigen Bundesasylsenat erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung wurde mit diesem Bescheid gem. Paragraph 15, Absatz 2, leg. cit. widerrufen und der Beschwerdeführer unter Spruchpunkt römisch zwei nach Moldau ausgewiesen.

3. In Folge einer fristgerechten Berufung erkannte der Unabhängige Bundesasylsenat mit Bescheid vom 14.12.2006, Zl. 218.214/6-VII/43/06, dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ab und entzog ihm die befristete Aufenthaltsberechtigung; gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gem. § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 nach Moldau ausgewiesen.3. In Folge einer fristgerechten Berufung erkannte der Unabhängige Bundesasylsenat mit Bescheid vom 14.12.2006, Zl. 218.214/6-VII/43/06, dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ab und entzog ihm die befristete Aufenthaltsberechtigung; gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 nach Moldau ausgewiesen.

In der selben Entscheidung vom 14.12.2006 wies der Unabhängige Bundesasylsenat den Devolutionsantrag vom 13.05.2005 gem. § 73 Abs. 2 AVG als unzulässig zurück.In der selben Entscheidung vom 14.12.2006 wies der Unabhängige Bundesasylsenat den Devolutionsantrag vom 13.05.2005 gem. Paragraph 73, Absatz 2, AVG als unzulässig zurück.

Dieser Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 14.12.2006 wurde in Folge einer eingebrachten Beschwerde durch den Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 17.05.2011, Zl. 2011/01/0026-9, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

II. Zur wieder unerledigten Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.05.2006, Zl 00 04.064-BAW wurde wie folgt erwogen:römisch zwei. Zur wieder unerledigten Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.05.2006, Zl 00 04.064-BAW wurde wie folgt erwogen:

1. Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz nimmt der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 01.07.2008 außer Kraft.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz nimmt der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, tritt mit 01.07.2008 außer Kraft.

2. Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.2. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.

3. § 61 Abs. 3 Z. 1 AsylG sieht eine Einzelrichterentscheidung im Fall einer zurückweisenden Entscheidung wegen a) Drittstaatsicherheit gem. § 4 AsylG, b) Zuständigkeit eines anderen Staates gem. § 5 AsylG, c) entschiedener Sache gem. § 68 Abs. 1 AVG, sowie gem. Z. 2 bei einer mit diesen Entscheidungen verbundenen Ausweisung vor.3. Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, AsylG sieht eine Einzelrichterentscheidung im Fall einer zurückweisenden Entscheidung wegen a) Drittstaatsicherheit gem. Paragraph 4, AsylG, b) Zuständigkeit eines anderen Staates gem. Paragraph 5, AsylG, c) entschiedener Sache gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG, sowie gem. Ziffer 2, bei einer mit diesen Entscheidungen verbundenen Ausweisung vor.

4. Gemäß § 23 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, sofern sich aus dem AsylG 2005 nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.4. Gemäß Paragraph 23, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, sofern sich aus dem AsylG 2005 nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

5. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.5. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

6. Wie der Verwaltungsgerichtshof mit dem verfahrensgegenständlichen Erkenntnis vom 17.05.2011, Zl. 2011/01/0026-9, umfassend dargestellt hat, ging im vorliegenden Fall mit dem Einlangen des Devolutionsantrages (am 17.05.2005) die Entscheidungsbefugnis über den Antrag des Beschwerdeführers auf Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung gem. § 73 Abs. 2 AVG auf den Unabhängigen Bundesasylsenat über. Das Bundesasylamt war ab diesem Zeitpunkt nicht mehr zuständig, über den Antrag vom 21.11.2003 auf Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung zu entscheiden.6. Wie der Verwaltungsgerichtshof mit dem verfahrensgegenständlichen Erkenntnis vom 17.05.2011, Zl. 2011/01/0026-9, umfassend dargestellt hat, ging im vorliegenden Fall mit dem Einlangen des Devolutionsantrages (am 17.05.2005) die Entscheidungsbefugnis über den Antrag des Beschwerdeführers auf Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung gem. Paragraph 73, Absatz 2, AVG auf den Unabhängigen Bundesasylsenat über. Das Bundesasylamt war ab diesem Zeitpunkt nicht mehr zuständig, über den Antrag vom 21.11.2003 auf Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung zu entscheiden.

7. Nach dem Gesagten wurde der angefochtene Bescheid vom 15.05.2006 von einer unzuständigen Behörde erlassen und ist bereits aus diesem Grunde ersatzlos zu beheben.

8. Über den Devolutionsantrag vom 17.05.2005 und die Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung ergeht eine gesonderte Entscheidung.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Bescheidbehebung, Bundesasylamt, Unzuständigkeit

Zuletzt aktualisiert am

17.08.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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