Norm
AsylG 2005 §10 Abs2Spruch
B3 265.734-1/2008/5E
B3 265.735-1/2008/4E
B3 265.736-1/2008/4E
B3 265.737-1/2008/7E
B3 311.683-1/2008/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Karin WINTER als Vorsitzende und den Richter Dr. Elmar SAMSINGER als Beisitzer über die Beschwerden (1.) des XXXX, (2.) der XXXX, (3.) des XXXX, (4.) des XXXX und (5.) der XXXX, alle kosovarische Staatsangehörige, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 6. Februar 2006, Zlen.Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Karin WINTER als Vorsitzende und den Richter Dr. Elmar SAMSINGER als Beisitzer über die Beschwerden (1.) des römisch 40 , (2.) der römisch 40 , (3.) des römisch 40 , (4.) des römisch 40 und (5.) der römisch 40 , alle kosovarische Staatsangehörige, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 6. Februar 2006, Zlen.
(1.) 05 12.965-BAS, (2.) 05 12.968-BAS, (3.) 05 12.966-BAS, (4.) 05 12.967-BAS, und vom 18. April 2007 (5.) 07 03.545-BAS, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
1. Die Beschwerden des XXXX, der XXXX, des XXXX und des XXXX werden - soweit sie sich gegen die Spruchteile I. und II. der erst- bis viertangefochtenen Bescheide wenden - gemäß §§ 7 und 8 Abs. 1 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 (AsylG 1997), mit der Maßgabe abgewiesen, dass die Wortfolge "nach Serbien und Montenegro, Provinz Kosovo" in den Spruchteilen II. dieser Bescheide jeweils durch die Wortfolge "in die Republik Kosovo" ersetzt wird.1. Die Beschwerden des römisch 40 , der römisch 40 , des römisch 40 und des römisch 40 werden - soweit sie sich gegen die Spruchteile römisch eins. und römisch zwei. der erst- bis viertangefochtenen Bescheide wenden - gemäß Paragraphen 7 und 8 Absatz eins, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, (AsylG 1997), mit der Maßgabe abgewiesen, dass die Wortfolge "nach Serbien und Montenegro, Provinz Kosovo" in den Spruchteilen römisch zwei. dieser Bescheide jeweils durch die Wortfolge "in die Republik Kosovo" ersetzt wird.
2. Die Beschwerde der XXXX wird - soweit sie sich gegen die Spruchteile I. und II. des fünftangefochtenen Bescheides wendet - gemäß §§ 3 und 8 Asylgesetz 2005, Art. 2 BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011 (AsylG 2005), mit der Maßgabe abgewiesen, dass die Wortfolge "Serbien, Provinz Kosovo" im Spruchteil II. dieses Bescheides durch die Wortfolge "Republik Kosovo" ersetzt wird.2. Die Beschwerde der römisch 40 wird - soweit sie sich gegen die Spruchteile römisch eins. und römisch zwei. des fünftangefochtenen Bescheides wendet - gemäß Paragraphen 3 und 8 Asylgesetz 2005, Artikel 2, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, (AsylG 2005), mit der Maßgabe abgewiesen, dass die Wortfolge "Serbien, Provinz Kosovo" im Spruchteil römisch zwei. dieses Bescheides durch die Wortfolge "Republik Kosovo" ersetzt wird.
3. Den Beschwerden gegen die Spruchteile III. der angefochtenen Bescheide wird stattgegeben und gemäß § 10 Abs. 5 und Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 festgestellt, dass die Ausweisung von XXXX, XXXX, XXXX, XXXX und XXXX aus dem Bundesgebiet auf Dauer unzulässig ist.3. Den Beschwerden gegen die Spruchteile römisch drei. der angefochtenen Bescheide wird stattgegeben und gemäß Paragraph 10, Absatz 5 und Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 festgestellt, dass die Ausweisung von römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 aus dem Bundesgebiet auf Dauer unzulässig ist.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführer (der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind verheiratet und die Eltern der Drittbis Fünftbeschwerdeführer) sind Angehörige der Volksgruppe der Torbesch muslimischen Glaubens und (nunmehr auch) kosovarische Staatsangehörige. Die Erst- bis Viertbeschwerdeführer reisten ihren Angaben zufolge am 21. August 2005 illegal in das Bundesgebiet ein und brachten am selben Tag Asylanträge ein. Dazu legten der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin ihre am XXXX ausgestellten (jugoslawischen) Personalausweise vor.1. Die Beschwerdeführer (der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind verheiratet und die Eltern der Drittbis Fünftbeschwerdeführer) sind Angehörige der Volksgruppe der Torbesch muslimischen Glaubens und (nunmehr auch) kosovarische Staatsangehörige. Die Erst- bis Viertbeschwerdeführer reisten ihren Angaben zufolge am 21. August 2005 illegal in das Bundesgebiet ein und brachten am selben Tag Asylanträge ein. Dazu legten der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin ihre am römisch 40 ausgestellten (jugoslawischen) Personalausweise vor.
2. Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 24. August 2005 gab der Erstbeschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes an: Er sei in XXXX, Bosnien und Herzegowina, geboren und habe zuletzt in Prizren gewohnt, wo seine Eltern und einer seiner Bruder nach wie vor leben würden. Seine Tochter XXXX, lebe in München. Er habe von 1968 bis 1976 die Grundschule und von 1976 bis 1980 die Berufsschule in Prizren abgeschlossen. Seinen Militärdienst habe er von 1982 bis 1983 in XXXX, Mazedonien, geleistet. Von 1985 bis 1990 habe er als selbständiger Händler und Verkäufer in Prizren und von 1990 bis 1991 in der Schweiz im Baugewerbe gearbeitet. Am 19. August 2005 sei er schlepperunterstützt mit seiner Familie von Prizren "Richtung Europa" gefahren. Dafür habe er EUR 8.000,- bezahlt. Er stelle zum ersten Mal einen Asylantrag. Sein Bruder XXXX halte sich als Asylwerber in Österreich, weil dessen Haus im Kosovo von Albanern enteignet worden sei. Der Erstbeschwerdeführer habe den Kosovo wegen der politischen Lage verlassen. Sie hätten Probleme mit Albanern gehabt und seien "unter Druck gesetzt" worden. Wegen der schwierigen politischen Lage könnten seine Kinder nicht zur Schule gehen. Darüber hinaus finde er keine Arbeit. Weiters hätte es Probleme wegen ihrer Sprache gegeben, da sie nicht Albanisch sprechen würden. Er wisse auch nicht, wie es mit seinen Eltern "weiter gehen" solle, da diese "alleine" seien.2. Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 24. August 2005 gab der Erstbeschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes an: Er sei in römisch 40 , Bosnien und Herzegowina, geboren und habe zuletzt in Prizren gewohnt, wo seine Eltern und einer seiner Bruder nach wie vor leben würden. Seine Tochter römisch 40 , lebe in München. Er habe von 1968 bis 1976 die Grundschule und von 1976 bis 1980 die Berufsschule in Prizren abgeschlossen. Seinen Militärdienst habe er von 1982 bis 1983 in römisch 40 , Mazedonien, geleistet. Von 1985 bis 1990 habe er als selbständiger Händler und Verkäufer in Prizren und von 1990 bis 1991 in der Schweiz im Baugewerbe gearbeitet. Am 19. August 2005 sei er schlepperunterstützt mit seiner Familie von Prizren "Richtung Europa" gefahren. Dafür habe er EUR 8.000,- bezahlt. Er stelle zum ersten Mal einen Asylantrag. Sein Bruder römisch 40 halte sich als Asylwerber in Österreich, weil dessen Haus im Kosovo von Albanern enteignet worden sei. Der Erstbeschwerdeführer habe den Kosovo wegen der politischen Lage verlassen. Sie hätten Probleme mit Albanern gehabt und seien "unter Druck gesetzt" worden. Wegen der schwierigen politischen Lage könnten seine Kinder nicht zur Schule gehen. Darüber hinaus finde er keine Arbeit. Weiters hätte es Probleme wegen ihrer Sprache gegeben, da sie nicht Albanisch sprechen würden. Er wisse auch nicht, wie es mit seinen Eltern "weiter gehen" solle, da diese "alleine" seien.
Bei ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt am selben Tag gab die Zweitbeschwerdeführerin im Wesentlichen Folgendes an: Sie sei in XXXX, Bosnien und Herzegowina, geboren. Von 1972 bis 1980 habe sie die Grundschule in Prizren abgeschlossen und dort zuletzt gewohnt. Ihre Eltern würden nach wie vor in Prizren leben, zwei ihrer Brüder seien als Gastarbeiter in der Schweiz bzw. in Deutschland. 1999, während des Krieges im Kosovo, seien sie in Deutschland gewesen; einen Asylantrag hätten sie dort nicht gestellt. Ihre älteste Tochter sei verheiratet und lebe in München. 2005 seien sie in den Kosovo zurückgekehrt, wo sie sich nur kurz, etwa einen Monat, aufgehalten hätten und wo es keine besonderen Vorfälle gegeben habe. Sie könne im Kosovo "nicht leben" und habe "das Gefühl", wenn sie sich länger dort aufhalte, begehe sie Selbstmord, wie ihr Bruder vor achteinhalb Jahren. Seit 1999 sei sie "psychisch belastet", weshalb sie in Deutschland in Behandlung gewesen sei. Auch der Viertbeschwerdeführer leide unter Ängsten.Bei ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt am selben Tag gab die Zweitbeschwerdeführerin im Wesentlichen Folgendes an: Sie sei in römisch 40 , Bosnien und Herzegowina, geboren. Von 1972 bis 1980 habe sie die Grundschule in Prizren abgeschlossen und dort zuletzt gewohnt. Ihre Eltern würden nach wie vor in Prizren leben, zwei ihrer Brüder seien als Gastarbeiter in der Schweiz bzw. in Deutschland. 1999, während des Krieges im Kosovo, seien sie in Deutschland gewesen; einen Asylantrag hätten sie dort nicht gestellt. Ihre älteste Tochter sei verheiratet und lebe in München. 2005 seien sie in den Kosovo zurückgekehrt, wo sie sich nur kurz, etwa einen Monat, aufgehalten hätten und wo es keine besonderen Vorfälle gegeben habe. Sie könne im Kosovo "nicht leben" und habe "das Gefühl", wenn sie sich länger dort aufhalte, begehe sie Selbstmord, wie ihr Bruder vor achteinhalb Jahren. Seit 1999 sei sie "psychisch belastet", weshalb sie in Deutschland in Behandlung gewesen sei. Auch der Viertbeschwerdeführer leide unter Ängsten.
Der Drittbeschwerdeführer gab bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt an, er halte sich zum ersten Mal im Ausland auf. Im Kosovo habe er, wenn er ausgegangen sei, wegen seiner mangelnden Albanisch-Kenntnisse Probleme mit albanischen Jugendlichen gehabt. Ansonsten schließe er sich den Ausführungen des Erstbeschwerdeführers an.
Der Viertbeschwerdeführer gab, im Beisein der Zweitbeschwerdeführerin als seine gesetzliche Vertreterin, an, keine persönlichen Probleme zu haben, sondern den Kosovo wegen seiner Eltern verlassen zu haben.
3. Bei seiner weiteren Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 31. August 2005 gab der Erstbeschwerdeführer an, er sei seit Mai bzw. Juni 1999 bis 19. August 2005 in Deutschland gewesen. Sie hätten in Deutschland keinen Asylantrag gestellt, sondern hätten sich aufgrund einer Duldung dort aufgehalten, die zuletzt nur noch ein bis zwei Wochen verlängert worden sei. Er habe gearbeitet. Der Drittbeschwerdeführer habe in Deutschland weder die Schule besuchen können noch arbeiten dürfen, weshalb er freiwillig eine Jugendarbeit verrichtet habe. Die Zweitbeschwerdeführerin habe den Haushalt geführt und 10 Stunden pro Woche bei einer Reinigungsfirma gearbeitet. Der Viertbeschwerdeführer sei zur Schule gegangen. Am 19. August 2005 hätten sie Deutschland verlassen und seien nach Österreich gekommen, um zu verhindern, dass ein Aufenthaltsverbot ausgesprochen werde. Vor seiner Ausreise aus dem Kosovo habe der Erstbeschwerdeführer mit seiner Familie im Haus seiner Eltern gelebt.
Die Zweitbeschwerdeführerin verwies bei ihrer Einvernahme am selben Tag auf die Angaben des Erstbeschwerdeführers.
Der Drittbeschwerdeführer gab an, sie hätten in Deutschland gelebt, wo er die Hauptschule abgeschlossen habe und sich ehrenamtlich im Bereich Jugendarbeit betätigt habe, weil er nach seinem Hauptschulabschluss weder eine Ausbildung machen noch arbeiten habe dürfen.
4. Mit Bescheiden vom 25. Oktober 2005 wies das Bundesasylamt die Asylanträge der Erst- bis Viertbeschwerdeführer gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 1997 zurück, stellte fest, dass gemäß Art. 9 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates Deutschland zuständig sei und wies die Beschwerdeführer zugleich gemäß § 5a Abs. 1 iVm § 5a Abs. 4 AsylG 1997 nach Deutschland aus.4. Mit Bescheiden vom 25. Oktober 2005 wies das Bundesasylamt die Asylanträge der Erst- bis Viertbeschwerdeführer gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 1997 zurück, stellte fest, dass gemäß Artikel 9, Absatz 4, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates Deutschland zuständig sei und wies die Beschwerdeführer zugleich gemäß Paragraph 5 a, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 5 a, Absatz 4, AsylG 1997 nach Deutschland aus.
5. Dagegen wurde fristgerecht Berufung erhoben, in welcher für das Verfahren der Zweitbeschwerdeführerin ein Aufnahmeblatt des Klinikum
XXXX vom 26. Oktober 2005 sowie ärztliche Atteste vom 11. September 2003, 25. Februar 2004 und 15. Juli 2005, wonach die Zweitbeschwerdeführerin an einer chronischen Bluterkrankung leide, regelmäßig Infusionen erhalte, häufig Migräneanfälle habe und ängstlich-depressiv sei, vorgelegt wurden.römisch 40 vom 26. Oktober 2005 sowie ärztliche Atteste vom 11. September 2003, 25. Februar 2004 und 15. Juli 2005, wonach die Zweitbeschwerdeführerin an einer chronischen Bluterkrankung leide, regelmäßig Infusionen erhalte, häufig Migräneanfälle habe und ängstlich-depressiv sei, vorgelegt wurden.
6. Mit Bescheiden vom 21. November 2005 gab der unabhängige Bundesasylsenat den Berufungen statt, behob die bekämpften Bescheide und verwies die Asylanträge wegen Ablaufs der 20-tägigen Frist nach § 24a Abs. 8 AsylG 1997 zur Durchführung des materiellen Asylverfahrens an das Bundesasylamt zurück.6. Mit Bescheiden vom 21. November 2005 gab der unabhängige Bundesasylsenat den Berufungen statt, behob die bekämpften Bescheide und verwies die Asylanträge wegen Ablaufs der 20-tägigen Frist nach Paragraph 24 a, Absatz 8, AsylG 1997 zur Durchführung des materiellen Asylverfahrens an das Bundesasylamt zurück.
7. Bei seiner weiteren Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 1. Februar 2006 gab der Erstbeschwerdeführer im Wesentlichen an, es stimme, dass er und seine Familie seit 1999 nicht mehr im Kosovo gewesen seien, sondern sich durchgehend in Deutschland aufgehalten hätten. Um nicht abgeschoben zu werden, seien sie nach Österreich gekommen. Der Grund für die nunmehrige Asylantragstellung sei, dass sie im Kosovo eine Minderheit darstellen würden. Dort gebe es für sie "kein Leben" und für ihre Kinder keine Schule oder Ausbildung. Seine Kinder würden "perfekt" Deutsch sprechen. Sie hätten keinen Bezug zum Kosovo und wären dort "völlig hilflos". Sein Bruder XXXX sei in den Kosovo zurückgekehrt, doch sei ihm dort sein Haus weggenommen worden, weshalb er nach Österreich geflüchtet sei. Ein anderer Bruder lebe im Kosovo "unter Beobachtung der UNMIK". Vor dem Krieg 1999 habe sich der Erstbeschwerdeführer zwei Jahre in der Schweiz aufgehalten und dort gearbeitet. Für den minderjährigen Viertbeschwerdeführer stelle er gemäß § 10 AsylG 1997 einen Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.7. Bei seiner weiteren Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 1. Februar 2006 gab der Erstbeschwerdeführer im Wesentlichen an, es stimme, dass er und seine Familie seit 1999 nicht mehr im Kosovo gewesen seien, sondern sich durchgehend in Deutschland aufgehalten hätten. Um nicht abgeschoben zu werden, seien sie nach Österreich gekommen. Der Grund für die nunmehrige Asylantragstellung sei, dass sie im Kosovo eine Minderheit darstellen würden. Dort gebe es für sie "kein Leben" und für ihre Kinder keine Schule oder Ausbildung. Seine Kinder würden "perfekt" Deutsch sprechen. Sie hätten keinen Bezug zum Kosovo und wären dort "völlig hilflos". Sein Bruder römisch 40 sei in den Kosovo zurückgekehrt, doch sei ihm dort sein Haus weggenommen worden, weshalb er nach Österreich geflüchtet sei. Ein anderer Bruder lebe im Kosovo "unter Beobachtung der UNMIK". Vor dem Krieg 1999 habe sich der Erstbeschwerdeführer zwei Jahre in der Schweiz aufgehalten und dort gearbeitet. Für den minderjährigen Viertbeschwerdeführer stelle er gemäß Paragraph 10, AsylG 1997 einen Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
Die Zweitbeschwerdeführerin gab (lediglich) an, bei ihrer Familie bleiben zu wollen. Sie legte eine "Nervenärztliche Bescheinigung" einer Gemeinschaftspraxis in XXXX vom 18. Jänner 2005 vor, wonach sie dort seit 2001 in Behandlung gewesen sei.Die Zweitbeschwerdeführerin gab (lediglich) an, bei ihrer Familie bleiben zu wollen. Sie legte eine "Nervenärztliche Bescheinigung" einer Gemeinschaftspraxis in römisch 40 vom 18. Jänner 2005 vor, wonach sie dort seit 2001 in Behandlung gewesen sei.
Auch der Drittbeschwerdeführer gab in seiner Einvernahme vom 1. Februar 2006 an, wegen der drohenden Abschiebung aus Deutschland nach Österreich gereist zu sein. Im Kosovo sei er "völlig hilflos" und habe "keine Angehörigen". Sie gehörten der Minderheit der Torbesch an und hätten "keine Chance auf ein ordentliches Leben". Angehörige von ihm seien auch geflüchtet, weil sie im Kosovo nicht überleben könnten. Weitere Probleme habe er nicht.
8. Mit den erst- bis viertangefochtenen Bescheiden wies das Bundesasylamt die Asylanträge der Erst- bis Viertbeschwerdeführer gemäß § 7 AsylG 1997 ab (jeweils Spruchteil I.), stellte gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 fest, dass ihre Zurückweisung, Zurückschiebung und Abschiebung "nach Serbien und Montenegro, Provinz Kosovo" zulässig sei (jeweils Spruchteil II.) und wies sie gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 aus dem Bundesgebiet "nach Serbien-Montenegro, Provinz Kosovo" aus (jeweils Spruchteil III.). Nach Darstellung des Verfahrensganges traf das Bundesasylamt Feststellungen zur Situation im Kosovo, darunter zur Lage der Minderheiten. Das Vorbringen der Erst- und Drittbeschwerdeführer legte das Bundesasylamt seiner Beurteilung zugrunde und führte dazu aus, im Kosovo sei von einer "gezielten Massenverfolgung" von Torbesch oder anderen Minderheitenangehörigen nichts bekannt. Die Erst- bis Viertbeschwerdeführer hätten keine Übergriffe geschildert; solche seien auch nicht anzunehmen, weil sie sich bereits seit 1999 außerhalb des Kosovo aufhalten würden. Seit ihrer Flucht 1999 habe sich die Situation im Kosovo völlig verändert, weshalb die Gründe dafür nunmehr weggefallen seien. Die befürchtete Arbeitslosigkeit der Beschwerdeführer sei aus asylrechtlicher Sicht unerheblich. Die vorgebrachte allgemeine Benachteiligung könne nur von Privaten ausgehen und keinesfalls dem Staat zugerechnet werden. Die Abweisung der die Zweitbeschwerdeführerin und den Viertbeschwerdeführer betreffenden Asylanträge begründete das Bundesasylamt mit dem Vorliegen eines Familienverfahrens und, dass sie keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht hätten. Zur Erkrankung der Zweitbeschwerdeführerin führte das Bundesasylamt aus, dass diese im Kosovo behandelbar sei. Auch sonst hätten sich keine refoulementrelevanten Umstände ergeben. Abschließend begründete das Bundesasylamt seine Ausweisungsentscheidungen.8. Mit den erst- bis viertangefochtenen Bescheiden wies das Bundesasylamt die Asylanträge der Erst- bis Viertbeschwerdeführer gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 ab (jeweils Spruchteil römisch eins.), stellte gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 fest, dass ihre Zurückweisung, Zurückschiebung und Abschiebung "nach Serbien und Montenegro, Provinz Kosovo" zulässig sei (jeweils Spruchteil römisch zwei.) und wies sie gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 aus dem Bundesgebiet "nach Serbien-Montenegro, Provinz Kosovo" aus (jeweils Spruchteil römisch drei.). Nach Darstellung des Verfahrensganges traf das Bundesasylamt Feststellungen zur Situation im Kosovo, darunter zur Lage der Minderheiten. Das Vorbringen der Erst- und Drittbeschwerdeführer legte das Bundesasylamt seiner Beurteilung zugrunde und führte dazu aus, im Kosovo sei von einer "gezielten Massenverfolgung" von Torbesch oder anderen Minderheitenangehörigen nichts bekannt. Die Erst- bis Viertbeschwerdeführer hätten keine Übergriffe geschildert; solche seien auch nicht anzunehmen, weil sie sich bereits seit 1999 außerhalb des Kosovo aufhalten würden. Seit ihrer Flucht 1999 habe sich die Situation im Kosovo völlig verändert, weshalb die Gründe dafür nunmehr weggefallen seien. Die befürchtete Arbeitslosigkeit der Beschwerdeführer sei aus asylrechtlicher Sicht unerheblich. Die vorgebrachte allgemeine Benachteiligung könne nur von Privaten ausgehen und keinesfalls dem Staat zugerechnet werden. Die Abweisung der die Zweitbeschwerdeführerin und den Viertbeschwerdeführer betreffenden Asylanträge begründete das Bundesasylamt mit dem Vorliegen eines Familienverfahrens und, dass sie keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht hätten. Zur Erkrankung der Zweitbeschwerdeführerin führte das Bundesasylamt aus, dass diese im Kosovo behandelbar sei. Auch sonst hätten sich keine refoulementrelevanten Umstände ergeben. Abschließend begründete das Bundesasylamt seine Ausweisungsentscheidungen.
9. Gegen diese Bescheide erhoben die Erst- bis Viertbeschwerdeführer fristgerecht Berufungen an den unabhängigen Bundesasylsenat, die nunmehr als Beschwerden an den Asylgerichtshof zu werten sind. Darin wird im Wesentlichen ausgeführt, sie seien als Angehörige der Torbesch im Kosovo asylrelevanter Bedrohung ausgesetzt, weil die albanische Mehrheitsbevölkerung slawische Minderheiten nicht tolerieren würden. Es komme zu Übergriffen auf Goraner, wogegen Polizeibehörden oder UNMIK keinen wirksamen Schutz bieten könnten. Die "Lage in der Nacht" sei von "Bedrohung und Unsicherheit" für "Goraner (Torbesch)" gekennzeichnet; ein "auffälliges Fehlen der Sicherheitskräfte [sei] festzustellen". Albaner würden "sogar Bomben in Siedlungen werfen", um sie zu vertreiben oder zu töten. Der Bruder des Erstbeschwerdeführers, XXXX, sei in den Kosovo zurückgekehrt und habe berichtet, dass es für Angehörige der goranischen Minderheit "unmöglich" sei, einen Arbeitsplatz zu finden. Auch in den Schulen würden Minderheitenangehörige benachteiligt und auf den Schulwegen komme es zu Übergriffen. Die Sicherheitslage sei "völlig unbefriedigend". Die Beschwerdeführer wären aufgrund ihrer serbischen Sprache Aggressionen und Vorurteilen ausgesetzt. Im Kosovo hätten die Beschwerdeführer keine Lebensgrundlage. Der Bruder des Erstbeschwerdeführers habe sein Haus durch Enteignung verloren; auch sein Vater könne nicht mehr im Elternhaus wohnen, sondern lebe in einer "vorübergehenden Unterkunft", wo die Beschwerdeführer "unmöglich" wohnen könnten.9. Gegen diese Bescheide erhoben die Erst- bis Viertbeschwerdeführer fristgerecht Berufungen an den unabhängigen Bundesasylsenat, die nunmehr als Beschwerden an den Asylgerichtshof zu werten sind. Darin wird im Wesentlichen ausgeführt, sie seien als Angehörige der Torbesch im Kosovo asylrelevanter Bedrohung ausgesetzt, weil die albanische Mehrheitsbevölkerung slawische Minderheiten nicht tolerieren würden. Es komme zu Übergriffen auf Goraner, wogegen Polizeibehörden oder UNMIK keinen wirksamen Schutz bieten könnten. Die "Lage in der Nacht" sei von "Bedrohung und Unsicherheit" für "Goraner (Torbesch)" gekennzeichnet; ein "auffälliges Fehlen der Sicherheitskräfte [sei] festzustellen". Albaner würden "sogar Bomben in Siedlungen werfen", um sie zu vertreiben oder zu töten. Der Bruder des Erstbeschwerdeführers, römisch 40 , sei in den Kosovo zurückgekehrt und habe berichtet, dass es für Angehörige der goranischen Minderheit "unmöglich" sei, einen Arbeitsplatz zu finden. Auch in den Schulen würden Minderheitenangehörige benachteiligt und auf den Schulwegen komme es zu Übergriffen. Die Sicherheitslage sei "völlig unbefriedigend". Die Beschwerdeführer wären aufgrund ihrer serbischen Sprache Aggressionen und Vorurteilen ausgesetzt. Im Kosovo hätten die Beschwerdeführer keine Lebensgrundlage. Der Bruder des Erstbeschwerdeführers habe sein Haus durch Enteignung verloren; auch sein Vater könne nicht mehr im Elternhaus wohnen, sondern lebe in einer "vorübergehenden Unterkunft", wo die Beschwerdeführer "unmöglich" wohnen könnten.
10. Am 1. Februar 2007 langte beim unabhängigen Bundesasylsenat die Kopie des dem Erstbeschwerdeführer am XXXX ausgestellten (jugoslawischen) Reisepasses ein, in dem die ihm von Deutschland gewährten Duldungen bzw. die mit 20. August 2005 befristete Ausreisepflicht ersichtlich ist.10. Am 1. Februar 2007 langte beim unabhängigen Bundesasylsenat die Kopie des dem Erstbeschwerdeführer am römisch 40 ausgestellten (jugoslawischen) Reisepasses ein, in dem die ihm von Deutschland gewährten Duldungen bzw. die mit 20. August 2005 befristete Ausreisepflicht ersichtlich ist.
11. Am 12. April 2007 brachte die Zweitbeschwerdeführerin als gesetzliche Vertreterin für die am XXXX in Österreich geborene Fünftbeschwerdeführerin einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Dazu legte sie die am XXXX ausgestellte Geburtsurkunde der Fünftbeschwerdeführerin vor.11. Am 12. April 2007 brachte die Zweitbeschwerdeführerin als gesetzliche Vertreterin für die am römisch 40 in Österreich geborene Fünftbeschwerdeführerin einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Dazu legte sie die am römisch 40 ausgestellte Geburtsurkunde der Fünftbeschwerdeführerin vor.
12. Mit dem fünftangefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag der Fünftbeschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ab, erkannte ihr weder den Status einer Asylberechtigten (Spruchteil I.) noch jenen einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat "Serbien, Provinz Kosovo" (Spruchteil II.) zu und wies sie gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem Bundesgebiet "nach Serbien, Provinz Kosovo" aus (Spruchteil III.). Begründend führte das Bundesasylamt aus, dass ein Familienverfahren vorliege, die Fünftbeschwerdeführerin der Kernfamilie der Zweitbeschwerdeführerin angehöre und für sie keine (individuellen) Fluchtgründe geltend gemacht worden seien.12. Mit dem fünftangefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag der Fünftbeschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins und Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ab, erkannte ihr weder den Status einer Asylberechtigten (Spruchteil römisch eins.) noch jenen einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat "Serbien, Provinz Kosovo" (Spruchteil römisch zwei.) zu und wies sie gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem Bundesgebiet "nach Serbien, Provinz Kosovo" aus (Spruchteil römisch drei.). Begründend führte das Bundesasylamt aus, dass ein Familienverfahren vorliege, die Fünftbeschwerdeführerin der Kernfamilie der Zweitbeschwerdeführerin angehöre und für sie keine (individuellen) Fluchtgründe geltend gemacht worden seien.
13. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Berufung an den unabhängigen Bundesasylsenat erhoben, die nunmehr als Beschwerde an den Asylgerichtshof zu werten ist. Diese enthält lediglich allgemeine Textbausteine.
14. Mit Schreiben vom 27. Mai 2011 übermittelte der Asylgerichtshof den Verfahrensparteien vorläufige Sachverhaltsannahmen zur Situation im Kosovo und teilte ihnen mit, er gehe davon aus, dass die Beschwerdeführer (nunmehr auch) kosovarische Staatsangehörige seien und nach wie vor familiäre Anknüpfungspunkte im Kosovo hätten. Die Beschwerdeführer seien gesund und arbeitsfähig. Sie wurden aufgefordert, aktuelle Unterlagen zur Gesundheitssituation der Zweitbeschwerdeführerin vorzulegen. Weiters sei dem bisherigen Akteninhalt nach keine tiefergehende Integration der Beschwerdeführer ersichtlich, weshalb die Beschwerdeführer aufgefordert wurden, bei Vorliegen allfälliger integrativer Sachverhalte entsprechende Nachweise vorzulegen.
15. Während sich das Bundesasylamt dazu nicht äußerte, nahm der gewählte Vertreter der Beschwerdeführer im Wesentlichen wie folgt Stellung: Bei der Zweitbeschwerdeführerin sei 2010 ein "Plattenepithelkarzinom der Cervix" diagnostiziert und operativ entfernt worden; derzeit unterziehe sie sich einer Chemotherapie. Der Viertbeschwerdeführer habe die Matura erfolgreich bestanden.
Folgende Unterlagen wurden vorgelegt: einen den Erstbeschwerdeführer betreffenden Versicherungsdatenauszug vom 5. Mai 2011, wonach dieser von 4. Dezember 2008 bis 10. März 2009, am 13. und 14. Juli 2009 und von 26. Dezember 2009 bis 15. April 2010 bei diversen Firmen beschäftigt gewesen sei; einen den Drittbeschwerdeführer betreffenden Versicherungsdatenauszug vom 5. Mai 2011, wonach dieser in der Zeit von 21. Dezember 2006 bis 22. April 2007, von 22. bis 31. Dezember 2007, von 4. Dezember 2008 bis 2. Jänner 2009, von 7. Februar 2009 bis 31. März 2009, von 13. bis 14. Juli 2009, von 27. November 2009 bis 8. März 2010 und von 26. November 2010 bis 31. März 2011 bei verschiedenen Arbeitgebern beschäftigt gewesen sei; einen Lebenslauf der Zweitbeschwerdeführerin; eine "Bestätigung der Einsatzmöglichkeit" der XXXX vom 1. Juni 2011, wonach der Erstbeschwerdeführer bei Vorliegen einer entsprechenden Arbeitserlaubnis für näher genannte Arbeiten eingesetzt werden könne; eine Stellungnahme des Pfarrkindergarten XXXX vom 7. Juni 2011, wonach die Zweitbeschwerdeführerin seit 1. Juni 2008 im Rahmen des Projektes "XXXX" als Reinigungskraft beschäftigt sei, über gute Deutschkenntnisse verfüge und im Falle eines positiven Verfahrensausganges im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung weiter beschäftigt werde; das Reifeprüfungszeugnis und eine Schulbesuchsbestätigung des Viertbeschwerdeführers; eine Bestätigung des Freiwilligenzentrum der XXXX vom 6. Mai 2011 über ehrenamtliche Tätigkeiten der Beschwerdeführer; die Erst- bis Viertbeschwerdeführer betreffende Schreiben der XXXX vom 6. Mai 2011, wonach sich diese durch Hilfstätigkeiten und Dienstleistungen ehrenamtlich an diversen Projekten beteiligt hätten; ein Unterstützungsschreiben des Kindergartens XXXX; ein Integrationsschreiben des XXXX vom 8. Mai 2011, wonach die Beschwerdeführer über gute Deutschkenntnisse verfügen und verschiedene Veranstaltungen durch ihre Mithilfe unterstützen würden. Zur Gesundheitssituation der Zweitbeschwerdeführerin wurde ein Befundbericht vom 2. September 2010 vorgelegt, wonach sie aufgrund eines Cervix-Carcinom von 17. bis 28. Juli 2010 stationär aufhältig gewesen sei und am 15. Juli 2010 eine "Radikaloperation nach Wertheim" stattgefunden habe, wobei der postoperative Verlauf komplikationslos gewesen sei; es seien engmaschige Kontrollen notwendig, da keine Bestrahlung vorgesehen sei. Wieters wurde ein Befundbericht über den stationären Aufenthalt der Zweitbeschwerdeführerin am 10. August 2010 vorgelegt, wonach an diesem Tag ein "suspektes Areal" in Allgemeinnarkose entfernt worden sei, dieser Eingriff komplikationslos verlaufen sei und das Medikament Euthyrox 100mg (Medikament zur Hormonbehandlung der Schilddrüse) verschrieben worden sei. Zur in der Stellungnahme erwähnten Chemotherapie wurden hingegen keine Unterlagen vorgelegt.Folgende Unterlagen wurden vorgelegt: einen den Erstbeschwerdeführer betreffenden Versicherungsdatenauszug vom 5. Mai 2011, wonach dieser von 4. Dezember 2008 bis 10. März 2009, am 13. und 14. Juli 2009 und von 26. Dezember 2009 bis 15. April 2010 bei diversen Firmen beschäftigt gewesen sei; einen den Drittbeschwerdeführer betreffenden Versicherungsdatenauszug vom 5. Mai 2011, wonach dieser in der Zeit von 21. Dezember 2006 bis 22. April 2007, von 22. bis 31. Dezember 2007, von 4. Dezember 2008 bis 2. Jänner 2009, von 7. Februar 2009 bis 31. März 2009, von 13. bis 14. Juli 2009, von 27. November 2009 bis 8. März 2010 und von 26. November 2010 bis 31. März 2011 bei verschiedenen Arbeitgebern beschäftigt gewesen sei; einen Lebenslauf der Zweitbeschwerdeführerin; eine "Bestätigung der Einsatzmöglichkeit" der römisch 40 vom 1. Juni 2011, wonach der Erstbeschwerdeführer bei Vorliegen einer entsprechenden Arbeitserlaubnis für näher genannte Arbeiten eingesetzt werden könne; eine Stellungnahme des Pfarrkindergarten römisch 40 vom 7. Juni 2011, wonach die Zweitbeschwerdeführerin seit 1. Juni 2008 im Rahmen des Projektes "XXXX" als Reinigungskraft beschäftigt sei, über gute Deutschkenntnisse verfüge und im Falle eines positiven Verfahrensausganges im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung weiter beschäftigt werde; das Reifeprüfungszeugnis und eine Schulbesuchsbestätigung des Viertbeschwerdeführers; eine Bestätigung des Freiwilligenzentrum der römisch 40 vom 6. Mai 2011 über ehrenamtliche Tätigkeiten der Beschwerdeführer; die Erst- bis Viertbeschwerdeführer betreffende Schreiben der römisch 40 vom 6. Mai 2011, wonach sich diese durch Hilfstätigkeiten und Dienstleistungen ehrenamtlich an diversen Projekten beteiligt hätten; ein Unterstützungsschreiben des Kindergartens römisch 40 ; ein Integrationsschreiben des römisch 40 vom 8. Mai 2011, wonach die Beschwerdeführer über gute Deutschkenntnisse verfügen und verschiedene Veranstaltungen durch ihre Mithilfe unterstützen würden. Zur Gesundheitssituation der Zweitbeschwerdeführerin wurde ein Befundbericht vom 2. September 2010 vorgelegt, wonach sie aufgrund eines Cervix-Carcinom von 17. bis 28. Juli 2010 stationär aufhältig gewesen sei und am 15. Juli 2010 eine "Radikaloperation nach Wertheim" stattgefunden habe, wobei der postoperative Verlauf komplikationslos gewesen sei; es seien engmaschige Kontrollen notwendig, da keine Bestrahlung vorgesehen sei. Wieters wurde ein Befundbericht über den stationären Aufenthalt der Zweitbeschwerdeführerin am 10. August 2010 vorgelegt, wonach an diesem Tag ein "suspektes Areal" in Allgemeinnarkose entfernt worden sei, dieser Eingriff komplikationslos verlaufen sei und das Medikament Euthyrox 100mg (Medikament zur Hormonbehandlung der Schilddrüse) verschrieben worden sei. Zur in der Stellungnahme erwähnten Chemotherapie wurden hingegen keine Unterlagen vorgelegt.
16. Einem Schreiben des "XXXX" vom 25. Juli 2011 zufolge beabsichtige der Viertbeschwerdeführer im Herbst dieses Jahres an der XXXX Bauingeneurwissenschaften zu studieren und begleitend zum Studium bei der Firma XXXX zu arbeiten.16. Einem Schreiben des "XXXX" vom 25. Juli 2011 zufolge beabsichtige der Viertbeschwerdeführer im Herbst dieses Jahres an der römisch 40 Bauingeneurwissenschaften zu studieren und begleitend zum Studium bei der Firma römisch 40 zu arbeiten.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zu Grunde gelegt:
1.1. Zur hier entscheidungsrelevanten Situation im Kosovo
Allgemeine politische Lage
Am 24.03.1999 begann die NATO die Luftangriffe gegen die Bundesrepublik Jugoslawien mit dem erklärten Ziel "eine humanitäre Katastrophe zu verhindern (und) das Morden im Kosovo zu beenden". Im Juni 1999 rückten die unter Führung der NATO gebildeten KFOR-Einheiten in den Kosovo ein. Am 10.06.1999 wurde das Gebiet auf der Basis der Sicherheitsrats-Resolution 1244 der vorläufigen zivilen UN-Verwaltung "United Nations Interim Administration Mission in Kosovo (UNMIK)" unterstellt. Völkerrechtlich gehörte der Kosovo aber nach wie vor zur Bundesrepublik Jugoslawien. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 03/2008, Seite 2)Am 24.03.1999 begann die NATO die Luftangriffe gegen die Bundesrepublik Jugoslawien mit dem erklärten Ziel "eine humanitäre Katastrophe zu verhindern (und) das Morden im Kosovo zu beenden". Im Juni 1999 rückten die unter Führung der NATO gebildeten KFOR-Einheiten in den Kosovo ein. Am 10.06.1999 wurde das Gebiet auf der Basis der Sicherheitsrats-Resolution 1244 der vorläufigen zivilen UN-Verwaltung "United Nations Interim Administration Mission in Kosovo (UNMIK)" unterstellt. Völkerrechtlich gehörte der Kosovo aber nach wie vor zur Bundesrepublik Jugoslawien. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 03 aus 2008,, Seite 2)
Das kosovarische Parlament erklärte am 17. Februar 2008 gegen den Willen Serbiens seine Unabhängigkeit. Die Proklamation enthält neben dem Bekenntnis zur Verwirklichung des Ahtisaari-Plans für eine überwachte Unabhängigkeit eine Einladung an die EU, die Staatswerdung des Kosovo mit einer eigenen Mission zu begleiten, und an die NATO, ihre Schutztruppen im Land aufrechtzuerhalten.
Die einseitige Sezession ist völkerrechtlich und international umstritten. Gleichwohl haben mittlerweile 69 Staaten (Stand: 19. Mai 2010), allen voran die USA und die Mehrzahl der EU-Staaten, den Kosovo förmlich anerkannt. Die Unabhängigkeit von Serbien verstößt nach einer Stellungnahme des Internationalen Gerichtshofs vom Juli 2010 nicht gegen das Völkerrecht. Die Stellungnahme ist rechtlich für keine Seite bindend. (International Court of Justice, 22. July 2010: Accordance with International Law on the Unilateral Declaration of Independence in Respect of Kosovo)
Das politische System hat sich seit der Unabhängigkeitserklärung vom 17. Februar 2008 gefestigt. Kosovo ist eine Republik in Form einer parlamentarischen Demokratie. Die am 15. Juni 2008 in Kraft getretene Verfassung bildet die Grundlage für die - noch für einen unbestimmten Übergangszeitraum "überwachte" - Souveränität der Republik Kosovo. Neben den Grundwerten moderner europäischer Verfassungen und dem Prinzip der Gewaltenteilung sieht die Verfassung umfassenden Schutz für die in Kosovo anerkannten Minderheiten (Serben, Türken, Bosniaken, RAE) und weitgehende Möglichkeiten ihrer politischen Partizipation vor.
Es gibt keine aktuelle Erhebung zur Einwohnerzahl Kosovos. Das Statistische Amt schätzte die Gesamtbevölkerung zum Ende des Jahres 2005 auf insgesamt 2.069.989 Einwohner (ca. 190 Personen pro Quadratkilometer). Nach offiziellen Schätzungen besteht die Bevölkerung zu ca. 91 Prozent aus Albanern, zu ca. 5 Prozent aus Serben und zu ca. 4 Prozent aus Angehörigen anderer ethnischer Gruppen (Türken, Bosniaken, Gorani, RAE).
Bei den von der OSZE unterstützten und demokratischen Parlamentswahlen am 17. November 2007 wurde die "Partia Demokratike e Kosovës" (PDK) des Premierministers Thaci mit 34,3 Prozent stärkste Partei mit 37 der 120 Sitze im Parlament, gefolgt von der "Lidhja Demokratike e Kosovës" (LDK) des Präsidenten Sejdiu mit 22,6 Prozent (25 Sitze). Am 9. Januar 2008 bestätigte das Parlament die ehemalige Koalitionsregierung aus LDK und PDK unter Führung von Premierminister Thaci und wählte Staatspräsident Sejdiu erneut zum Präsidenten.
Nachdem das Verfassungsgericht eine Verletzung der Verfassung durch den Umstand festgestellt hatte, dass Sejdiu neben dem Amt des Präsidenten gleichzeitig den Vorsitz der LDK innehatte, ist dieser am 27. September 2010 von seinem Amt als Staatspräsident zurückgetreten. Der darauf folgende Bruch der Regierungskoalition löste vorgezogene parlamentarische Neuwahlen für den 12. Dezember 2010 aus.
Die PDK erreichte bei diesen Wahlen laut vorläufigem Wahlergebnis 33,5 Prozent der Stimmen, bei einer Wahlbeteiligung von knapp unter 48 Prozent. Danach folgten die LDK von Isa Mustafa, (der Bürgermeister von Pristina mit 23,6 Prozent), Vetevendosje von Albin Kurti (12,2 Prozent), die AAK von Ramush Haradinaj (10,8 Prozent) sowie die AKR von Behgjet Pacolli mit 7,1 Prozent. Für die Minderheiten in Kosovo sind im 120 Sitze umfassenden Parlament 20 Sitze reserviert. Die serbische Bevölkerung in den Enklaven südlich des Ibar beteiligte sich in unterschiedlichem Maß am Urnengang (Wahlbeteiligung zwischen 33 Prozent und 50 Prozent), dem gegenüber war die Beteiligung im Norden sehr gering (zwischen 0 und 0,6 Prozent, lediglich Zubin Potok 6,2 Prozent).
In ersten Stellungnahmen durch eine Delegation des Europäischen Parlaments, die internationale Wahlbeobachtungsmission ENEMO sowie den kosovarischen Nichtregierungsorganisationsverbund "Demokratie in Aktion" wurden zwar der ruhige und grds. gut organisierte Ablauf der Wahlen gelobt. Es wurden jedoch auch massive Betrugsversuche festgestellt und technische Missstände aufgedeckt. (Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom 06. Jänner 2011, Stand: Dezember 2010, Seite 7-8)
Auf Beschluß der Zentrale Wahlkommission wurden am 9. Januar 2011 in allen Wahllokalen von Drenas und Decan, sowie in je einer Gemeinde in Lipjan und Malisheva neue Wahlen durchgeführt sowie am 16. Januar 2011 die Wahl auch in 24 von 29 Wahlbezirken in Mitrovica wiederholt , da massive Fälschungen durchgeführt wurden.
Ende Februar einigte sich Thaçis PDK mit der AKR von Behgjet Pacolli, der Demokratischen Liga Ibrahim Rugova von Ukë Rugova, der Selbstständigen Liberalen Partei von Slobodan Petrovic sowie mit der Minderheitenkoalition 6plus auf eine Regierungskoalition. Pacolli sollte neuer Staatspräsident werden. Beim dritten Anlauf wurde er schließlich am 22. Februar 2011 mit 61 von 120 möglichen Stimmen gewählt. Am 22. Februar wurde zudem die neue Regierung für die Legislaturperiode 2011-2014 vom Kosovarischen Parlament mit einer Mehrheit gewählt. Hashim Thaçi soll weiterhin Premierminister bleiben. (http://www.orf.at/stories/2035082, http:derstandard.at/1297818695578 jeweils eingesehen am 09.03.2011)
Der kosovarischen Regierung ist es bislang nicht gelungen, effektive Hoheitsgewalt über den serbisch dominierten Norden des Landes zu erlangen.
Durch die allgemeinen Gemeinderatswahlen der Republik Serbien am 11. Mai 2008, die auch in den serbisch dominierten Gemeinden in Kosovo durchgeführt wurden, entstanden von Serbien unterstützte und geförderte lokalpolitische Parallelstrukturen. Diese Wahlen und damit auch die daraus hervorgegangenen Gemeindevertreter sind weder von der kosovarischen Regierung noch der internationalen Gemeinschaft anerkannt worden. Insbesondere im Norden des Landes lassen diese Strukturen eine Umsetzung von Regierungsentscheidungen aus Pristina nicht oder nur eingeschränkt zu.
Die Wirtschaftslage bleibt prekär. Eine strukturelle, nachhaltige Verbesserung der Wirtschaftsentwicklung konnte seit der Unabhängigkeitserklärung nicht erreicht werden. Für das Jahr 2009 wurde vom Internationalen Währungsfonds ein Wirtschaftswachstum von ca. 4,4 Prozent des BIP festgestellt, für 2010 wird ein Wachstum von ca. 4,5 Prozent des BIP vorhergesagt. (Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik
Kosovo vom 06. Jänner 2011, Stand: Dezember 2010, Seite 8-9)
Staatsangehörigkeit:
Das Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) der Republik Kosovo trat am 15. Juni 2008 in Kraft.
Nach Art. 155 der Verfassung der Republik Kosovo haben alle rechtmäßigen Bewohner Kosovos einen Anspruch auf die kosovarische Staatsbürgerschaft. Außerdem haben ihn alle Bürger (und deren Abkömmlinge) der ehemaligen Bundesrepublik Jugoslawien, die am 1. Jänner 1998 ihren ständigen Wohnsitz in Kosovo, unabhängig vom derzeitigen Wohnort, hatten.Nach Artikel 155, der Verfassung der Republik Kosovo haben alle rechtmäßigen Bewohner Kosovos einen Anspruch auf die kosovarische Staatsbürgerschaft. Außerdem haben ihn alle Bürger (und deren Abkömmlinge) der ehemaligen Bundesrepublik Jugoslawien, die am 1. Jänner 1998 ihren ständigen Wohnsitz in Kosovo, unabhängig vom derzeitigen Wohnort, hatten.
Ein Bürger kann auch Bürger eines oder mehrerer anderer Staaten sein, der Erwerb oder Besitz einer anderen Staatsbürgerschaft bedeutet nicht den Verlust der kosovarischen Staatsangehörigkeit.
Eine erleichterte Einbürgerung ermöglicht Art. 13 StAG den Mitgliedern der Kosovo-Diaspora (Ausreise vor dem 1. Jänner 1998). Als ihr Mitglied gilt, wer seinen Wohnsitz außerhalb Kosovos hat, im Kosovo geboren ist und enge familiäre und wirtschaftliche Beziehungen in Kosovo hat (Abs. 2). Auch Nachkommen der ersten Generation, die familiäre Verbindungen in Kosovo haben, zählen zur Kosovo-Diaspora (Abs. 3). Art. 28 und 29 StAG regeln den Status derjenigen, die als rechtmäßige Bewohner registriert sind (legal residents) und der Bürger des ehemaligen Jugoslawiens, die am 1. Jänner 1998 ihren ständigen Wohnsitz in Kosovo hatten (habitually residing).Eine erleichterte Einbürgerung ermöglicht Artikel 13, StAG den Mitgliedern der Kosovo-Diaspora (Ausreise vor dem 1. Jänner 1998). Als ihr Mitglied gilt, wer seinen Wohnsitz außerhalb Kosovos hat, im Kosovo geboren ist und enge familiäre und wirtschaftliche Beziehungen in Kosovo hat (Absatz 2,). Auch Nachkommen der ersten Generation, die familiäre Verbindungen in Kosovo haben, zählen zur Kosovo-Diaspora (Absatz 3,). Artikel 28 und 29 StAG regeln den Status derjenigen, die als rechtmäßige Bewohner registriert sind (legal residents) und der Bürger des ehemaligen Jugoslawiens, die am 1. Jänner 1998 ihren ständigen Wohnsitz in Kosovo hatten (habitually residing).
Jeder, der die Voraussetzungen erfüllt, gilt automatisch als Staatsbürger der Republik Kosovo. Laut Art. 28 I StAG ist jede Person, die als "habitual resident" gem. UNMIK Regulation No. 2000/13 im Zivilregister registriert wurde, als Staatsbürger Kosovos zu betrachten (shall be considered) und als solcher in einem Staatsbürgerschaftsregister zu erfassen.Jeder, der die Voraussetzungen erfüllt, gilt automatisch als Staatsbürger der Republik Kosovo. Laut Artikel 28, römisch eins StAG ist jede Person, die als "habitual resident" gem. UNMIK Regulation No. 2000/13 im Zivilregister registriert wurde, als Staatsbürger Kosovos zu betrachten (shall be considered) und als solcher in einem Staatsbürgerschaftsregister zu erfassen.
Um als rechtmäßiger Bewohner (habitual resident) registriert zu werden, musste nachgewiesen werden:
(ausgenommen von dieser Regel sind Personen, die aufgrund ihrer Flucht die minimale Residenzpflicht nicht erfüllen können). Nur wer im Zivilregister eingetragen ist, konnte eine UNMIK-Identity Card (ID) und damit ein UNMIK- Travel-Dokument (TD) beantragen. Der Besitz eines UNMIK-Dokuments spricht demnach dafür, dass der Inhaber Staatsbürger Kosovos ist (Art. 28 StAG).(ausgenommen von dieser Regel sind Personen, die aufgrund ihrer Flucht die minimale Residenzpflicht nicht erfüllen können). Nur wer im Zivilregister eingetragen ist, konnte eine UNMIK-Identity Card (ID) und damit ein UNMIK- Travel-Dokument (TD) beantragen. Der Besitz eines UNMIK-Dokuments spricht demnach dafür, dass der Inhaber Staatsbürger Kosovos ist (Artikel 28, StAG).
Eine Sonderegelung für Vertriebene und Flüchtlinge des Kosovo-Krieges ist Art. 29 StAG. Danach sind auch alle Personen (und ihre direkten Nachkommen), die am 1. Jänner 1998 Bürger der Bundesrepublik Jugoslawien waren und an diesem Tag ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in Kosovo hatten, Bürger von Kosovo und als solche im Bürgerregister unabhängig von ihrem derzeitigen Wohnort oder ihrer derzeitigen Staatsangehörigkeit zu erfassen. Für die Erfassung im Bürgerregister bedarf es jedoch eines Antrags (Abs. 3) Kriterien zur Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthaltsortes in Kosovo am 1. Jänner 1998 sind analog der in der UNMIK-Richtlinie 2000/13 zum zentralen Zivilregister festgelegt (Abs. 5). Auch dieser Personenkreis hat also die Staatsbürgerschaft kraft Gesetzes erworben, so er die Erfassung im Register beantragt. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 08/2008).Eine Sonderegelung für Vertriebene und Flüchtlinge des Kosovo-Krieges ist Artikel 29, StAG. Danach sind auch alle Personen (und ihre direkten Nachkommen), die am 1. Jänner 1998 Bürger der Bundesrepublik Jugoslawien waren und an diesem Tag ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in Kosovo hatten, Bürger von Kosovo und als solche im Bürgerregister unabhängig von ihrem derzeitigen Wohnort oder ihrer derzeitigen Staatsangehörigkeit zu erfassen. Für die Erfassung im Bürgerregister bedarf es jedoch eines Antrags (Absatz 3,) Kriterien zur Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthaltsortes in Kosovo am 1. Jänner 1998 sind analog der in der UNMIK-Richtlinie 2000/13 zum zentralen Zivilregister festgelegt (Absatz 5,). Auch dieser Personenkreis hat also die Staatsbürgerschaft kraft Gesetzes erworben, so er die Erfassung im Register beantragt. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 08 aus 2008,).
Internationale Präsenz in Kosovo
Die internationale Präsenz in Kosovo hat sich grundlegend gewandelt. Die durch Resolution 1244/99 in Kosovo eingerichtete VN-Mission UNMIK hat ihre Umstrukturierung nunmehr abgeschlossen. Lediglich 10 Prozent (ca. 420 Personen) des vormaligen Personalbestandes von UNMIK sind noch im Einsatz. Ihre wesentlichen früheren Aufgaben im Bereich Polizei, Justiz und Zoll werden jetzt durch kosovarische Regierungsstellen bzw. die europäische Rechtsstaatsmission EULEX ausgeübt.
EULEX hat am 9. Dezember 2008 die operative Arbeit im gesamten Land aufgenommen und am 6. April 2009 volle Einsatzfähigkeit erreicht. Neben Beratungsfunktionen beim Aufbau von Polizei, Justiz, Zoll und Verwaltung haben die Mitarbeiter auch exekutive Funktionen, z.B. bei der Verfolgung organisierter Kriminalität, Korruption, interethnischer Kriminalität, Kriegsverbrechen sowie bei der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. EULEX hat derzeit 1.642 internationale und 1.165 lokale Beschäftigte. Davon sind ca. 1.200 Vollzugsbeamte der Polizei; etwa 450 Beamte sind in geschlossenen Einheiten ("Formed Police Units" (FPU) eingesetzt, die zur Kontrolle von Menschenansammlungen bzw. in aufruhrähnlichen Situationen oder Unruhen eingesetzt werden können. (Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom 6. Jänner 2011, Stand: Dezember 2010, Seite 9-10)
Sicherheitslage
Die Sicherheitslage in Kosovo ist weitgehend stabil, in Teilgebieten, insbesondere im Norden und im Brennpunkt Mitrovica, aber weiterhin fragil. Seit den Ausschreitungen im März 2004 gab es keine landesweiten Unruhen mehr.
Es gibt keine konkreten Hinweise auf intendierte staatliche Repressionen aufgrund der Volksgruppenzugehörigkeit. Repressionen Dritter gegenüber ethnischen Minderheiten haben seit 2004 stetig abgenommen. Die subjektiv zum Teil immer noch als unsicher empfundene Sicherheitslage behindert aber v.a. den Rückkehrprozess von Kosovo-Serben.
Das nach Auflösung der kosovo-albanischen Befreiungsarmee UÇK eingerichtete zivile Hilfskorps "Kosovo Protection Corps" (KPC, alb. TMK) wurde am 30. Juni 2009 aufgelöst. Seither bilden multiethnische und zivil kontrollierte leichtbewaffnete Sicherheitskräfte die "Kosovo Security Forces (KSF)", die nicht mehr als 2.500 Mitglieder und maximal 800 Reservisten haben sollen. Derzeit umfasst die KSF etwa 2.000 Kräfte, davon gehören 8 Prozent den Minderheiten an. Die KSF übernimmt derzeit primär zivile Aufgaben wie Krisenreaktion, Sprengmittelbeseitigung und Zivilschutz. Im September 2009 hat die KSF ihre grundsätzliche Einsatzfähigkeit erreicht, die volle Einsatzfähigkeit kann voraussichtlich zwischen Ende 2011 und 2014 erreicht werden.
Die Polizei (Kosovo Police, KP - ehemals Kosovo Police Service, KPS) hat derzeit eine Stärke von ca. 9.000 Personen und ist im ganzen Land vertreten. Der Frauenanteil in der KP beträgt fast 15 Prozent; mehr als 14 Prozent sind Angehörige von Minderheiten. EULEX-Polizisten beraten und unterstützen Polizeidienststellen im gesamten Land. Die kosovo-serbischen Polizeistrukturen im Norden lassen sich schwer in die zentralen Kommandostrukturen der KP integrieren. Derzeit berichten die Polizeistationen im Norden unmittelbar an die Operationszentrale von EULEX, die sodann die KP unterrichtet.
In Nord-Kosovo führen KP, EULEX und KFOR seit Anfang Oktober 2010 verstärkte Personen- und Fahrzeugkontrollen durch, zudem wurden gezielte Ermittlungsmaßnahmen und Zugriffe gegen Personen aus dem Umkreis der Organisierten Kriminalität durchgeführt.
Die innere Sicherheit der Republik Kosovo beruht weiterhin auf drei Komponenten: der KP, den internationalen Polizeikräften (v.a. EULEX) und den KFOR-Truppen. Die KFOR wird nach wie vor von allen Beteiligten anerkannt. KFOR steht als letzte Option bereit, wenn die KP und die internationale Polizei sich nicht durchsetzen können. Die Truppe hat ihren Ruf als Garant der Sicherheit gefestigt durch ihr robustes und entschlossenes Handeln bei den gewalttätigen Ausschreitungen am 17. März 2008 durch Kosovo-Serben in Mitrovica, bei denen der Einsatz von Maschinenpistolen und Handgranaten durch Demonstranten zu über 70 Verletzten führte.
Die nach wie vor verbreitete Gewaltbereitschaft und die große Zahl der frei zirkulierenden Waffen beeinträchtigen die Sicherheitslage. Es gibt praktisch in jedem Haushalt eine oder mehrere (illegale) Schusswaffen.
Nach einer belastbaren Studie des "United Nations Office on Drugs and Crime" (UNODC) ist die Kriminalität, mit Ausnahme der Organisierten Kriminalität und der Korruption, rückläufig und niedriger als im gesamteuropäischen Vergleich. Dies gilt besonders für Eigentums-, Körperverletzungs- und Tötungsdelikte. (Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom 06. Jänner 2011, Stand: Dezember 2010, Seite 10-11)
Laut Kriminalitätsstatistik ist die Anzahl der gemeldeten Straftaten im Jahresvergleich rückläufig. 2009 wurden 7 Prozent weniger Straftaten gemeldet als 2008. (Kriminalstatistik 2009, übermittelt vom Verbindungsbeamten des BMI am 19. März 2010)
Dem Auswärtigen Amt liegen keine Berichte über gezielte Menschenrechtsverletzungen durch die Regierung der Republik Kosovo oder durch Personal von UNMIK, EULEX, OSZE, ICO vor. (Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom 06. Jänner 2011, Stand: Dezember 2010, Seite
11)
Politische Opposition
Die politische Opposition wird in ihrer Betätigung nicht eingeschränkt. (Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom 6. Jänner 2011, Stand: Dezember 2010, Seite 12-16)
Religionsfreiheit
Die Religionsfreiheit ist nach Art. 38 der kosovarischen Verfassung garantiert. Einschränkungen der Religionsfreiheit sind nicht bekannt. (Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom 6. Jänner 2011, Stand: Dezember 2010, Seite 16)Die Religionsfreiheit ist nach Artikel 38, der kosovarischen Verfassung garantiert. Einschränkungen der Religionsfreiheit sind nicht bekannt. (Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom 6. Jänner 2011, Stand: Dezember 2010, Seite 16)
Selbst Personen, welche eine fundamentalistische Form des Islams sowohl im Erscheinungsbild (Vollbart, Pluderhose, Schleier) als auch in der strengen Anwendung des Islams (strikte Einhaltung der Gebote) praktizieren, sind im öffentlichen Leben akzeptiert, auch wenn sie von der Bevölkerung mit Argwohn betrachtet werden. (Kosovo-Bericht 29. September 2008 des Verbindungsbeamten des BMI, Seite 7 und 9)
Strafverfolgungs- und Strafzumessungspraxis
Im gesamten Justizwesen sind Richter und Staatsanwälte aus allen relevanten ethnischen Gruppen tätig. Nach Angaben von EULEX-Richtern gibt es zum Teil noch erhebliche Ausbildungsdefizite bei den lokalen Richtern und Staatsanwälten. EULEX hat seit dem 9. Dezember 2008 justizielle Funktionen im Bereich der Strafjustiz, der Zivilgerichtsbarkeit und der Staatsanwaltschaft übernommen, die zuvor von internationalen UNMIK-Richtern/- Staatsanwälten ausgeübt wurden. Dabei handelt es sich inbesondere um Fälle von Kriegsverbrechen, schwere organisierte Kriminalität und ungelöste Eigentumsfragen im Nachgang zu den kriegerischen Auseinandersetzungen bis 1999.
Insgesamt ist der Zugang zum Gerichtswesen nicht landesweit einheitlich gewährleistet. Das Gericht in Nord-Mitrovica ist z.B. nach wie vor nur sehr eingeschränkt funktionstüchtig. Es gibt inzwischen zehn u.a. von UNDP und Legal Aid Commission betriebene Regionalbüros für Rechtsfragen, die Personen mit geringem Einkommen kostenlose Rechtshilfe anbieten, um ihre Rechtsansprüche durchzusetzen, darunter auch zahlreiche Minderheitenangehörige (Serben, RAE, Bosniaken und Türken). Es ist jedoch davon auszugehen, dass es Unterschiede beim Zugang zum Gerichtswesen gibt, gerade auch für Minderheitenangehörige in jeweiligen Mehrheitsgebieten (z.B. Kosovo-Albaner in Nord-Kosovo oder Kosovo-Serben in Westkosovo). (Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom 6. Jänner 2011, Stand: Dezember 2010, Seite 17-18)
Repressionen Dritter
Die Akzeptanz der verschiedenen ethnischen Gruppen untereinander hat zugenommen. Bei Auseinandersetzungen zwischen Angehörigen verschiedener ethnischer Gruppen handelt es sich häufig nicht um ethnisch motivierte Streitigkeiten, sondern um Streitigkeiten zwischen Nachbarn oder Verletzungen des persönlichen Ehrgefühls.
Interethnische Zwischenfälle finden fast ausschließlich vor dem Hintergrund des angespannten Verhältnisses zwischen Kosovo-Serben und Kosovo-Albanern statt. Sie ereignen sich in aller Regel - lokal eingegrenzt - in bestimmten Gebieten des unmittelbarräumlichen Aufeinandertreffens/Zusammenlebens beider Bevölkerungsgruppen. Zumeist ergeben sich problematische Situationen wie z.B. handgreifliche Auseinandersetzungen bzw. Proteste, wenn das Betreten eines von der anderen Ethnie dominierten Gebietes als Provokation ausgelegt wird. Insbesondere in den Gebieten nördlich des Flusses Ibar werden staatliche Maßnahmen als Eingriff in die serbischen Parallelstrukturen angesehen und sind Ursache häufiger Spannungen und Auseinandersetzungen.
Die Anzahl interethnischer Vorfälle gegen Angehörige der Minderheitengemeinschaften der ethnischen Roma, Askhali und Ägypter geht weiter zurück. Auch in Kosovo tätige internationale Flüchtlingshilfeorganisationen berichten in diesem Zusammenhang lediglich von einigen wenigen konkreten Vorfällen. Ethnisch motivierte Verfolgungshandlungen durch nicht-staatliche Akteure können weiterhin nicht ausgeschlossen werden; konkrete Vorfälle sind in den letzten Monaten allerdings nicht bekannt geworden. Bei den (u.a. von UNMIK, vom UNHCR und Amnesty International berichteten) Vorfällen, die sich Ende Juli/Anfang August 2009 in dem von Angehörigen der Roma bewohnten Wohngebiet Abdullah Presheva in der Stadt Gjilan/Gnjilane ereigneten, handelte es sich im Wesentlichen um Auseinandersetzungen zwischen dort lebenden Roma und einigen beteiligten Auslandsalbanern, die zu diesem Zeitpunkt ihren Urlaub bei Verwandten in diesem Wohngebiet verbrachten. Die tätlichen Angriffe wurden zur Anzeige gebracht. Die Vorfälle wurden von EULEX als nicht ethnisch motivierte Verfolgungshandlungen qualifiziert.
Bei vielen Minderheitenangehörigen, insbesondere den RAE, besteht trotz der insgesamt positiven Entwicklung weiterhin ein Unsicherheitsgefühl gegenüber staatlichen Sicherheitskräften. Ursächlich hierfür sind maßgeblich die in den Jahren 1999 und 2004 gegen RAE-Angehörige verübten Gewalttaten. Inzwischen verfügt jede regionale Dienststelle der KP über Polizeibeamte, die ausschließlich für die Belange aller Minderheitengemeinschaften zuständig sind. Zumeist sind solche Beamte selbst Angehörige verschiedener Minderheiten. Nach den vorliegenden Erkenntnissen unterhalten diese Beamten ständige Kontakte zu den in ihrem Zuständigkeitsbereich lebenden Minderheitengemeinschaften. Regelmäßig findet ein Austausch mit den jeweiligen Führern der örtlichen Minderheitengemeinschaften statt. Auch hierdurch soll gewährleistet werden, dass Minderheitenangehörigen die Möglichkeit geboten wird, u.a. gegen sie gerichtete Straftaten anzuzeigen und verfolgen zu lassen. NGOs weisen in diesen Zusammenhang darauf hin, dass insbesondere bei Roma davon ausgegangen werden kann, dass viele Ereignisse nicht zur Anzeige gebracht werden. Die EULEX-Polizei in Kosovo übt u.a. Monitoring- Funktionen über die Kosovo Polizei aus und informiert berechtigte Stellen u.a. die Deutsche Botschaft Pristina in sog. Security Situation Reports täglich über polizeiliche Vorfälle. Der EULEX-Polizei liegen keine Erkenntnisse vor, dass Anzeigen insbesondere von RAE-Minderheiten nicht angenommen bzw. nicht bearbeitet werden. Ferner weist EULEX-Polizei darauf hin, dass entsprechende Anzeigen von Angehörigen der RAE auch bei der EULEX-Polizei gestellt werden können.
Es ist nicht auszuschließen, dass es noch Personengruppen gibt, die weiterhin einer Gefährdung ausgesetzt sind (so z.B. Personen in Mischehen und Personen gemischtethnischer Herkunft sowie Personen, die der Zusammenarbeit mit den serbischen Behörden in der Zeit von 1990 bis 1999 verdächtigt werden). Kosovo-Albaner christlichen Glaubens sind keinen Diskriminierungen durch die muslimische Mehrheitsbevölkerung ausgesetzt.
Die kosovo-albanische Tradition der Blutrache ist kaum mehr anzutreffen. Allerdings sind insbesondere außerhalb der größeren Städte nicht selten Racheakte aus verschiedenen Gründen zu beobachten. Diese werden landläufig als Blutrache bezeichnet und ohne Beachtung der einschränkenden Regeln des Kanun (der Eröffnung, Ablauf und Beendigung regelt) beharrlich betrieben, zum Teil mit blutigen bzw. tödlichen Folgen. Bei diesen Racheakten ist die Hemmschwelle, eine Schusswaffe zu benutzen, oft sehr niedrig. (Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom 06. Jänner 2011,
Stand: Dezember 2010, Seite 20-22)
Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der Behörden:
Kosovo Police (KP), ehemals Kosovo Police Service KPS/ShPK:
Die OSCE leitete in VUSHTRRI eine zentrale Aus - und Fortbildungsstätte für KPS. Seit 1999 werden die verschiedenen Lehrgänge - bisher immerhin über 8.000 Polizisten - durch internationale Trainer aus verschiedenen Staaten ausgebildet.
Inzwischen wird das Institut durch einen lokalen Direktor geleitet und auch seit 2006 aus dem Kosovo Budget finanziert. Die OSCE ist mit einem kleinen Stab an Mitarbeitern (12 und 2 sonstige) direkt vor Ort bzw. als Unterstützung auch im Hauptquartier vertreten.
Neben der Ausbildung besteht ein Hauptaugenmerk auf Fortbildung. Immer wieder werden bei Kursen auch externe Experten eingeflogen, welche dann in ihrem Spezialgebiet die Kenntnisse weitergeben.
Durch entsprechende gesetzliche Regelungen wurde die Aus- und Fortbildung von Polizei, Zoll, Feuerwehr und Justiz (Justizwache) an dieser Fortbildungsstätte zusammengefasst. Das Kosovo Centre for Public Safety Education and Development - KCPSED - ist im Ministerium für Inneres angesiedelt und hat 2008 ein Budget von 2,7 Millionen Euro bei einem Personalstand von 177 ständigen Mitarbeitern.
Nach der Ausbildung erfolgt die Aufteilung in die verschiedenen Regionen des Kosovo. Von diesen waren bis auf die Region Mitrovica alle bereits von UNMIK Police an KPS übergeben worden. UNMIK Police übte eine beobachtende Rolle aus, unterstützt und evaluierte die Arbeit von KPS. (Kosovo-Bericht 29. September 2008 des Verbindungsbeamten des BMI, Seite 41-42)
KPS geht Anzeigen professionell nach. Beschwerden und Anzeigen gegen Angehörige von KPS werden sehr genau auch im Zuge von Disziplinarverfahren untersucht, Konsequenzen wie Suspendierungen, etc. werden nach den bisherigen Erfahrungswerten fast rascher ausgesprochen als in Österreich. (Auskunft des Verbindungsbeamten des BMI 05. Mai 2007, Zahl 154/07 an das BAE)
KPS erfüllt seine Aufgaben generell professionell und kompetent. (Commission of the European Communities: Kosovo Under UNSCR 1244 2007 Progress Report, COM (2007) 663 final, 06. November 2007, Seite
46)
Es besteht eine beratende und überwachende Tätigkeit von EULEX Polizei bezüglich Kosovo Police auch im Falle, wenn Anzeigen nicht entgegengenommen werden. (Auskunft des Verbindungsbeamten des BMI, 15. Jänner 2009, Zahl 10/09 an den Asylgerichtshof)
Wenden sich Personen an KFOR, versuchen diese, die Anzeige an eine dafür zuständige Stelle weiterzuleiten. KFOR hat keine Exekutivgewalt im Kosovo.
Als weitere Möglichkeit bietet sich eine direkte Anzeige bei der Justiz (Staatsanwalt) an, wo dann über die weitere Vorgangsweise entschieden wird.
Die Beamten von KPS tragen deutlich sichtbar ihre jeweilige Dienstnummer, wodurch eine Zuordnung ohne Probleme möglich ist. Die Tätigkeit ist in den Dienstberichten dokumentiert und transparent nachvollziehbar.
Das Einbringen von Beschwerden ist jederzeit möglich, aufgrund der Sensibilisierung werden Beschwerden auch rasch behandelt und führen - wenn berechtigt - zu den entsprechenden Konsequenzen für den betroffenen Funktionsträger.
Missstände in der Verwaltung können auch beim Ombudsmann angezeigt werden. Es besteht die Möglichkeit einer Beschwerde an den Ombudsmann und damit eine Garantie für eine Weiterbehandlung.
Dieser strich bei einem persönlichen Gespräch hervor, dass Beschwerden gegen KPS von dieser Institution unverzüglich und effizient bearbeitet werden. (Kosovo-Bericht 31. März 2007 des Verbindungsbeamten des BMI, Seite 9-10; Auskunft des Verbindungsbeamten des BMI, 26. Mai 2009, Zahl 132/09 an den Asylgerichtshof)
Zudem wird die Tätigkeit jeder Polizeidienststelle von der OSZE (Security Issues Officer) überwacht. Täglich werden Polizeiberichte verfasst, welche auch der OSZE übermittelt werden. Gegebenenfalls kann sich eine Person auch an die OSZE wenden, sollte ein KPS Mitarbeiter seine Kompetenzen überschritten bzw. nicht erfüllt haben. [XXXX: Gutachten zu Aktivitäten der AKSh. 07. Mai 2007, Seite 11].
Es besteht also auch hier die Möglichkeit einer Beschwerde bzw. Anfrage um Unterstützung im Anlassfall. (Auskunft des Verbindungsbeamten des BMI, 26. Mai 2009, Zahl 132/09 an den Asylgerichtshof)
UNMIK Police/EULEX Police
Seit August 1999 war UNMIK Police im Kosovo präsent. Konkrete operative Aufgaben bestanden in der Region Mitrovica, in der Abteilung für Organisierte Kriminalität, im Interpol - Büro, bei Kriegsverbrechen und im Ordnungsdienst (Demonstrationen, etc.). Sonderfälle waren die Einheiten für Zeugenschutz, Transport von Häftlingen und Personenschutz. Sonst hatte UNMIK POLICE eine beobachtende Funktion von KPS eingenommen.
Nunmehr hat EULEX Police die Rolle von UNMIK Police übernommen. Der Aufgabenbereich liegt in Überwachung und Beratung der lokalen Polizei, Justiz, Justizwache und des Zolls. Operative Aufgaben im Polizeibereich sind: Finanzverbrechen, Kriegsverbrechen, Organisierte Kriminalität, Wirtschaftsverbrechen, Terrorismus, Zeugenschutz, Personenschutz (Auskunft des Verbindungsbeamten des BMI, 15. Jänner 2009, Zahl 10/09 an den Asylgerichtshof; Kosovo-Bericht 31. März 2010, Verbindungsbeamter des BMI, Seite 39)
Generell ist für alle ethnischen Albaner, auch solchen in Gebieten, wo sie eine Minderheit bilden, hinlänglicher Schutz durch UNMIK/KPS verfügbar.
UNMIK/KPS sind willens und auch in der Lage, denjenigen, die Verfolgung befürchten, Schutz zu gewähren und stellen einen rechtlichen Mechanismus zur Ermittlung, Strafverfolgung und Bestrafung von Verfolgungsmaßnahmen sicher. (Home Office, Operational Guidance Note Kosovo, 22. July 2008, Seite 4 und 5)
Die Aufklärungsquote liegt bei Eigentumsdelikten bei 45 Prozent, bei Straftaten gegen Personen bei 71 Prozent. Schwerere Verbrechen haben eine höhere Aufklärungsrate als weniger schwere Verbrechen aufgrund der Ressourcen, die zu deren Ermittlung bereitgestellt werden. (UN Security Council: Report of the Secretary-General on the United Nations Interim Administration Mission in Kosovo. S/2008/211, 28. März 2008, Seite 11)
Municipal Community Safety Council:
In allen Gemeinden des Kosovo besteht darüber hinaus ein "Municipal Community Safety Council" (MCSC, Rat zum Schutz der Volksgruppen). Dem Rat gehören neben KFOR, UNMIK Polizei, KPS auch Vertreter der verschiedenen Glaubensgemeinschaften (orthodoxe, katholische, islamische Gemeinschaft) wie auch alle Dorfvorsitzenden der Gemeinde an. Zweck des Rates, welcher vom Gemeindepräsidenten einberufen wird, ist es, einmal pro Monat über die Sicherheitslage im Allgemeinen und eventuelle Bedenken bzw. Bedürfnisse der einzelnen ethnischen bzw. religiösen Minderheiten zu beraten und wenn erforderlich korrigierende Maßnahmen zu ergreifen. Personen, die sich unsicher fühlen, können sich an diesen Rat wenden bzw. über ihre Dorfräte ihre Sicherheitsbedenken den zuständigen Behörden bekannt machen. So klagte beispielsweise der Dorfrat eines Dorfes im albanischen Grenzgebiet in der Gemeinde Gjakove/Djakovica (der MCSC wurde in dieser Gemeinde im August 2006 eingerichtet) über Raubüberfälle (vorwiegend Viehraub) durch maskierte Banden. Zur Verbesserung des Schutzes der Bevölkerung dieser Gegend verstärkte die KFOR ihre Truppen in der Region und auch die Polizei führt seither mehr Patrouillen in der Region durch. (XXXX: Gutachten zu Aktivitäten der AKSh. 07. Mai 2007 , Seite 11-12)
Kosovo-Albaner
Der UNHCR wies bereits im Januar 2003 darauf hin, dass die überwiegende Mehrheit der Kosovo-Albaner, die während der Kosovo-Krise geflohen waren, nach Hause zurückgekehrt ist.
Die Sicherheitslage hat sich im Allgemeinen für Angehörige der albanischen Mehrheitsbevölkerung in den letzten Jahren kontinuierlich verbessert. Nicht zuletzt die größere Effizienz der lokalen Polizei "KPS" und eine Verbesserung des lokalen Gerichtswesens haben dazu beigetragen, die Situation (für ethnische Albaner) zu verbessern. Zudem haben aber auch das - für Nachkriegssituationen typische - allgemeine Chaos und die relative Normenungebundenheit, die in der Gesellschaft vorherrschte, nachgelassen und ein mehr geregeltes gesellschaftliches Leben ist an deren Stelle getreten. Gegenwärtig gibt die allgemeine Sicherheitslage für ethnische Albaner, d.h. Angehörige des nunmehrigen Mehrheitsvolkes in Kosovo, bis auf genau definierte Ausnahmen zu Besorgnissen keinen Anlass mehr. (XXXX: Allgemeines Gutachten zur Situation im Kosovo, 15. Februar 2007, Seite 4-5)
Im Positionspapier des UNHCR vom 9. November 2009 wird aber darauf hingewiesen, dass es immer noch einige Kategorien von Kosovo-Albanern (so z.B. aus Gebieten in denen sie eine ethnische Minderheit bilden oder Kosovo-Albaner in Mischehen und Personen gemischt-ethnischer Herkunft, Kosovo-Albaner, die der Mitarbeit mit dem serbischen Regime nach 1990 verdächtigt werden, Opfer von Menschenhandel, Opfer von häuslicher Gewalt sowie Personen, deren Anträge auf sexueller Orientierung basieren) gibt, die mit ernsten Problemen konfrontiert werden könnten, wenn sie derzeit nach Hause zurückkehren würden. (UNHCR Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Individuals from Kosovo)
Ausweichmöglichkeiten
Eine Übersiedlung in andere Teile des Landes unterliegt keinen rechtlichen Einschränkungen. Alle Ethnien können sich in Kosovo grundsätzlich frei bewegen. Die Freizügigkeit von Personen ist nach Einschätzung der Europäischen Kommission allerdings nicht im gesamten Land gewährleistet. Die Sicherheitskräfte bemühen sich zwar um einen verstärkten Schutz für Minderheitengebiete und Enklaven, Angehörige von Minderheiten verlassen diese Gebiete - oftmals aufgrund eines subjektiv empfundenen Unsicherheitsgefühls und auch sprachlicher Barrieren - nur selten.
Von der Freizügigkeit wird zum Teil von Kosovo-Serben und Kosovo-Albanern v.a. dort aus einem subjektiv empfundenen Unsicherheitsgefühl heraus kein Gebrauch gemacht, wo sich diese Gruppen in der Minderheit befinden. (Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom 06. Jänner 2011, Stand: Dezember 2010, Seite 23)
Slawische Muslime (Bosniaken, Gorani, Torbesh)
Von ursprünglich geschätzten bis zu 100.000 muslimischen Slawen (Bosnier, Bosniaken, Gorani, Torbesh) sollen derzeit noch ca. 57.000 im Kosovo leben. Innerhalb der Gemeinschaft der muslimischen Slawen gibt es Untergruppen, die sich nach ihrem Herkunftsgebiet im Kosovo als Goranen (aus der Region um Gora) bzw. Torbesh (aus der Region um Prizren) definieren. Bosniaken sprechen das Albanische mit deutlich serbischem bzw. bosnischem Akzent. Das Bosnische - eine spezielle Ausprägung des Serbischen - ist ihre Muttersprache. Die Torbesh sprechen "Bosnisch" oder eine bulgarisch-mazedonische Sprache, Goranen sprechen eine Mischung aus Mazedonisch, Türkisch, Bosnisch und Serbisch.
Die Sicherheitslage der slawischen Muslime wird allgemein als stabil bezeichnet. Bewegungsfreiheit und Sprachgebrauch verbesserten sich weiter. Die Volksgruppen werden von den Albanern und Serben mehr oder weniger toleriert. Bosniaken und Goranen waren auch nicht Ziel der Ausschreitungen von 2004. Als serbisch-sprechende Minderheit fühlen sie sich dennoch Diskriminierungen ausgesetzt, in ihrer Bewegungsfreiheit eingeschränkt und teilweise auch bedroht. In Einzelfällen können sie nach wie vor Opfer von Repressalien (z.B. Belästigungen, Einschüchterungen) durch die Bevölkerungsmehrheit werden. Auch sie leiden unter den schwierigen sozialen und wirtschaftlichen Lebensbedingungen im Kosovo (insbesondere mangelnder Wohnraum und hoher Arbeitslosigkeit). (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Informationszentrum Asyl und Migration, Serbien/Kosovo, Ethnische Minderheiten im Kosovo, 1. Oktober 2007, Seite 25f)
Torbesh in Prizren
Die Torbesh gelten als eine Untergruppe der slawischen Muslime, sie sprechen "Bosnisch" (Serbisch) oder eine bulgarisch-mazedonische Sprache und gehören dem Islam an. Sie leben hauptsächlich im Süden in der Region um Prizren und Rahovec/Orahovac. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Informationszentrum Asyl und Migration, Serbien/Kosovo, Ethnische Minderheiten im Kosovo, 1. Oktober 2007, Seite 26)
Prizren ist bekannt für seine ethnische Vielfalt und geprägt von einer langen Tradition der Toleranz und inter-ethnischer Zusammenarbeit. Die Gefahr von ethnisch motivierter Gewalt besteht nach wie vor, aber im Gegensatz zu anderen Teilen des Kosovo wird die serbische und bosnische Sprache in der Stadt Prizren und in Gebieten der Kosovo-Serben ohne Einschränkung gesprochen. (OSZE, Mission in Kosovo, Prizren 2009, vom 30. September 2009, http://www.osce.org/kosovo/13128)
Es besteht Bewegungsfreiheit, eine normale Lebenssituation und Beteiligung am politischen Leben in der Gemeinde. (Republik Kosovo, Länderbericht 2009 des Verbindungsbeamten Obstlt. XXXX, vom 26.3.2009, Seite 40)Es besteht Bewegungsfreiheit, eine normale Lebenssituation und Beteiligung am politischen Leben in der Gemeinde. (Republik Kosovo, Länderbericht 2009 des Verbindungsbeamten Obstlt. römisch 40 , vom 26.3.2009, Seite 40)
Schutz der Menschenrechte
Seit November 2000 gibt es die Einrichtung einer Ombudsperson, die für alle Beschwerden über Menschenrechtsverletzungen oder Amtsmissbrauch durch die zivilen Behörden in Kosovo zuständig ist. Die institutionelle Garantie des Amtes sowie die mit dem Amt verbundenen Rechte und Pflichten der Ombudsperson sind in der Verfassung festgeschrieben (Art. 132 bis Art. 135). Die Ombudsperson geht Hinweisen auf Menschenrechtsverletzungen nach und gibt in einem Jahresbericht an das Parlament Empfehlungen für deren Behebung.Seit November 2000 gibt es die Einrichtung einer Ombudsperson, die für alle Beschwerden über Menschenrechtsverletzungen oder Amtsmissbrauch durch die zivilen Behörden in Kosovo zuständig ist. Die institutionelle Garantie des Amtes sowie die mit dem Amt verbundenen Rechte und Pflichten der Ombudsperson sind in der Verfassung festgeschrieben (Artikel 132 bis Artikel 135,). Die Ombudsperson geht Hinweisen auf Menschenrechtsverletzungen nach und gibt in einem Jahresbericht an das Parlament Empfehlungen für deren Behebung.
Gezielte Menschenrechtsverletzungen durch staatliche Stellen sind dem Auswärtigen Amt nicht bekannt. Es kommt immer wieder zu einzelnen Vorwürfen von Menschenrechtsverletzungen, denen in der Regel durch NGOs, die Ombudsperson aber auch die genannten staatlichen Stellen nachgegangen wird. Allerdings münden diese Nachforschungen aufgrund der bereits erwähnten Engpässe und des Verbesserungsbedarfs im Justizwesen nicht immer in ein rechtliches Verfahren mit einem abschließenden Urteil.
Das Verbot der Folter sowie der unmenschlichen Behandlung ist in der Verfassung verankert. Es sind keine Fälle von Folter durch die lokale Polizei (KP) oder andere staatliche Stellen bekannt geworden. (Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom 6. Jänner 2011, Stand: Dezember 2010, Seite 24-25)
Grundversorgung
Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Die Bevölkerung Kosovos ist bis auf wenige Ausnahmen (z.B. die sozial schwachen Bewohner der Enklaven) nicht mehr auf die Lebensmittelversorgung durch internationale Hilfsorganisationen angewiesen.
Staatliche Sozialleistungen sind bei der jeweiligen Gemeindeverwaltung zu beantragen und werden für die Dauer von bis zu 6 Monaten bewilligt. Bedürftige Personen erhalten Unterstützung in Form von Sozialhilfe nach dem Gesetz No. 2003/15. Nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes ist ein neuer Antrag zu stellen. Das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen wird durch Mitarbeiter des Sozialministeriums (Ministry of Social Welfare) überprüft. Jede Gemeinde verfügt über ein Zentrum für Sozialarbeit. Angehörige der Minderheiten werden zusätzlich von den in jeder Gemeinde eingerichteten Büros für Minderheitenangelegenheiten betreut.
Die Sozialhilfe bewegt sich auf niedrigem Niveau. Seit Inkrafttreten des Gesetzes im Jahr 2003 gab es keine Anpassungen. Sie beträgt für Einzelpersonen 40 Euro monatlich und für Familien (abhängig von der Zahl der Personen) bis zu 80 Euro monatlich. Zusätzlich hierzu sind Empfänger von Sozialhilfeleistungen von den Zuzahlungsbeträgen im öffentlichen Gesundheitssystem befreit. Ferner ist die Stromzufuhr für Familien, die Sozialhilfeleistungen beziehen, bis zu 500 kW pro Monat kostenlos. Voraussetzung hierfür ist ein registrierter Stromzähler. Im Dezember 2009 erhielten 35.654 Familien bzw. 152.508 Personen Sozialhilfe, bezogen auf die Familien eine Steigerung um 3,8 Prozent im Vergleich zum Vorjahresmonat. (Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom 06. Jänner 2011, Stand: Dezember 2010, Seite 26-27)
Die Kriterien für die Sozialhilfe sind entsprechend geregelt und auch im Verwaltungsweg durchsetzbar.
Kategorie I:
Alle Familienmitglieder sind Abhängige (eingestuft als nicht arbeitsfähig oder für Arbeit nicht verfügbar und tatsächlich nicht arbeitstätig):
1. Personen über 18 Jahre mit dauernder oder schwerer Behinderung und damit verbundener Arbeitsunfähigkeit;
2. Personen mit 65 Jahren oder älter;
3. Personen mit Behinderung, mit 65 Jahren oder älter oder Kinder unter 5 Jahren, welche eine Vollaufsicht benötigen;
4. Kinder bis zu 14 Jahren;
5. Personen zwischen dem 15. und 18. Lebensjahr (inklusive), welche eine höhere Schule besuchen;
6. Elternteile mit Kindern unter 15 Jahren;
Kategorie II:
Zumindest ein Familienmitglied ist arbeitsfähig und beim Arbeitsamt ("Entin e Punsimit") als "arbeitslos" gemeldet und die restlichen Familienmitglieder sind "Abhängige" (siehe Kategorie I) oder auch als arbeitslos gemeldet.Zumindest ein Familienmitglied ist arbeitsfähig und beim Arbeitsamt ("Entin e Punsimit") als "arbeitslos" gemeldet und die restlichen Familienmitglieder sind "Abhängige" (siehe Kategorie römisch eins) oder auch als arbeitslos gemeldet.
a) zumindest ein Kind unter 5 Jahren od.
b) ein Vollwaisenkind unter 15 Jahren mit Vollaufsicht
c) Grundbesitz nicht über 50 Ar (1/2 Hektar)
Es gibt die Möglichkeit einer Berufung, wenn Sozialhilfe nicht gewährt wird. Zusätzlich wurde die Möglichkeit geschaffen, für Familien welche Sozialunterstützung erhalten oder unter das Kriegsopfergesetz fallen Strom bis zu 500 kw/h pro Monat kostenlos zu beziehen (Voraussetzung ist ein registrierter Stromzähler und ein Vertrag mit dem Energieversorgungsunternehmen KEK).
Die Sozialleistungen reichen alleine oft nicht zur Abdeckung der Grundbedürfnisse
Der Zusammenhalt der Familien besonders im ländlichen aber auch im städtischen Bereich sichert das wirtschaftliche Überleben, verbunden mit Unterstützungszahlungen von Verwandten aus dem Ausland. Zusätzliche Einnahmequellen bestehen in der Landwirtschaft bzw. durch die Erledigung von Gelegenheitsarbeiten vor allem in der Baubranche.
Unterstandslosigkeit ist im Kosovo im Gegensatz zu westlichen EU-Staaten äußerst selten auftauchendes Problem. So ist die Zahl der tatsächlich unterstandslosen Personen in Pristina - immerhin geschätzte 600.000 Einwohner verschwindend gering (geschätzte 20 Personen!), im ländlichen Bereich gar nicht vorhanden. (Kosovo-Bericht 27. September 2009 des Verbindungsbeamten des BMI, Seite 12; Auswärtiges Amt der BRD, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo, Stand Dezember 2010, 06. Jänner 2011, Seite 27; XXXX: Gutachten vom 10. April 2009 zu GZ B12 233056- 0/2008/5Z, B12 244057-0/2008/5Z, B12 402256-1/2008/5Z, B12 402477-1/2008/5Z vom 10. April 2009; Kosovo-Bericht 27. September 2009 des Verbindungsbeamten des BMI, Seite 13-15)
Selbst wenn keine eigene Unterkunft zur Verfügung steht, so funktioniert im Kosovo das "Auffangbecken" Familie trotz aller widrigen, vor allem schweren wirtschaftlichen, Umstände nach wie vor. Soll heißen, dass durch diese Familienbande kein derartiger Kosovare einem Leben auf der Straße ausgesetzt wäre. Es finden sich allein schon aufgrund der im Kosovo vorherrschenden "zahlreichen" Verwandtschaftsverhältnisse immer noch irgendwelche Möglichkeiten der Unterbringung und Unterstützung solcher Personen.
Sollte die für einen AW extreme Situation der "Nichtunterstützung" seitens seiner Familie auftreten, welche allerdings sehr unwahrscheinlich ist, so finden sich im Kosovo nach wie vor einzelne internationale und nationale humanitäre Organisationen ("XXXX"...), die humanitäre Hilfe ermöglichen.
Weiters sind zahlreiche NGOs im Kosovo tätig, die eine zusätzliche Möglichkeit darstellen, bei auftretenden Problemen welcher Art auch immer entsprechende Unterstützung zu erhalten. Der Zugang zu deren Büros oder eine direkte Kontaktaufnahme ist für alle Personen im Kosovo möglich. (Auskunft des Spezialattachés XXXX,12. November 2007, Zahl 536/07 an das BAE)Weiters sind zahlreiche NGOs im Kosovo tätig, die eine zusätzliche Möglichkeit darstellen, bei auftretenden Problemen welcher Art auch immer entsprechende Unterstützung zu erhalten. Der Zugang zu deren Büros oder eine direkte Kontaktaufnahme ist für alle Personen im Kosovo möglich. (Auskunft des Spezialattachés römisch 40 ,12. November 2007, Zahl 536/07 an das BAE)
Im Allgemeinen ist festzuhalten, dass ethnische Albaner im Kosovo nicht Gefahr laufen zu verhungern oder in ihrer Existenz gefährdet zu sein. Die Solidarität in der Großfamilie in Zusammenspiel mit Schwarz- oder Gelegenheitsarbeiten, möglicher Sozialhilfe und humanitärer Hilfe verhindern im Allgemeinen ein vollkommenes Abgleiten kosovo-albanischer Familien. (XXXX: Gutachten vom 10. April 2009 zu GZ B12 233056- 0/2008/5Z, B12 244057-0/2008/5Z, B12 402256-1/2008/5Z, B12 402477-1/2008/5Z, Seite 8-9)
Es sind in den erörterten Berichten keine Fälle dokumentiert, dass aufgrund der schwierigen wirtschaftlichen Lage Personen tatsächlich lebensgefährdend in ihrer Existenz bedroht waren oder aktuell sind.
Medizinische Versorgung
Durch die Ereignisse der neunziger Jahre wurde der Gesundheitssektor sehr in Mitleidenschaft gezogen. Die Wiederherstellung einer umfassenden medizinischen Versorgung, insb. durch das öffentliche Gesundheitssystem, ist für die Regierung prioritär, schreitet aber nur langsam voran. (Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom 06. Jänner 2011, Stand: Dezember 2010, Seite 28)
Öffentliches Gesundheitssystem
Die medizinische Grundversorgung der Bevölkerung erfolgt in einem öffentlichen dreistufigen Gesundheitssystem. Es besteht aus Erstversorgungszentren, Krankenhäusern auf regionaler Ebene sowie einer spezialisierten medizinischen Versorgung durch die Universitätsklinik Pristina.
Es existiert kein öffentliches oder privates Krankenversicherungssystem. Das Gesundheitsministerium ist weiterhin bestrebt, unter Mithilfe einer Anzahl ausländischer Experten sowie unter Einbeziehung der von der Weltbank in Auftrag gegebenen Studie ("Kosovo Health Financing Reform Study") vom 6. Mai 2008 einen zum Teil aus Steuermitteln finanzierten öffentlichen Gesundheitsfonds einzuführen.
Die primäre Gesundheitsversorgung, d.h. die ambulante Grundversorgung durch Allgemeinmediziner und andere Fachärzte sowie medizinisches Assistenzpersonal erfolgt in Kosovo in sogenannten Familien-Gesundheitszentren, die in der Verantwortung der jeweiligen Kommune betrieben und von diesen finanziert werden. Die dafür erforderlichen Mittel werden vom Ministerium für Wirschaft und Finanzen zur Verfügung gestellt. Zur primären Erstversorgung der Bevölkerung stehen 191 Ambulanzen für Familienmedizin, 145 Zentren für Familienmedizin und 30 medizinische Hauptzentren zur Verfügung. Bei den Ambulanzen handelt es sich um Gesundheitsstationen in den ländlichen Gebieten, die eine eingeschränkte Basisversorgung bieten und nur zu bestimmten Zeiten mit einem Arzt besetzt sind. Die Zentren für Familienmedizin sind täglich geöffnet. Patienten werden von einem Arzt sowie in den meisten Zentren durch einen Zahnarzt medizinisch behandelt. Die medizinischen Hauptzentren sind regionale Gesundheitshäuser in den Städten Deçan, Gjakovë, Gllogoc, Gjilan, Dragash, Istog, Kaçanik, Klinë, Fushë Kosovë, Kamenicë, Mitrovicë, Leposaviq, Lipjan, Malishevë, Novobërdë, Obiliq, Rahovec, Pejë, Podujevë, Prishtinë, Prizren, Skënderaj, Shtime, Shtërpcë, Suharekë, Ferizaj, Viti, Vushtrri, Zubin Potok und Zveçan. In diesen Zentren werden Patienten durch Ärzte für Allgemeinmedizin sowie durch weitere Fachärzte, wie Ärzte für Pädiatrie, Dermatologie, Ophthalmologen, Gynäkologen und Zahnärzte behandelt.
Die sekundäre Versorgung wird aus dem Etat des Gesundheitsministeriums von Kosovo finanziert. Sie beinhaltet die ambulante und stationäre Gesundheitsversorgung, die in den Regionalkrankenhäusern in Ferizaj, Gjakovë, Gjilan, Mitrovicë-Nord, Pejë, Prizren und Vushtrri geleistet wird.
Die tertitäre Gesundheitsversorgung wird durch die Universitätsklinik Pristina gewährleistet, die medizinische Dienstleistungen von hoher Komplexität und mit hohen Kosten bietet. Gleichzeitig ist die Universitätsklinik für die sekundäre Gesundheitsversorgung für die Bevölkerung der Region Pristina zuständig. Dies führt zu einer starken Auslastung ihrer Ambulanzen.
Die derzeit 336 auf das gesamte Gebiet von Kosovo verteilten öffentlichen Ambulanzen und Zentren für Familienmedizin, sowie die in allen Städten von Kosovo befindlichen 30 medizinischen Hauptzentren, sieben Regionalkrankenhäuser und die Universitätsklinik Pristina gewährleisten zumindest eine flächendeckende medizinische Basisversorgung in allen Regionen von Kosovo. Die in den großen Städten befindlichen Regionalkrankenhäuser können durch ein Netz von regelmäßig mehrmals am Tag verkehrenden Busverbindungen erreicht werden. Private Minibusse und Privattaxen verkehren zwischen den meisten Dörfern und den größeren Städten. Von den größeren Städten aus bestehen mehrmals tägliche regelmäßige Busverbindungen nach Pristina und zurück. Zehn Fußminuten vom Busbahnhof Pristina entfernt befindet sich die Universitätsklinik. Besondere vom Staat eingerichtete Busverbindungen (sog. "humanitarian bus lines") werden von vielen Minderheitenangehörigen genutzt, um aus entlegenen Gebieten zum Einkauf und für sonstige Verrichtungen in die Städte zu fahren.
Die Bettenkapazität in den Krankenhäusern ist ausreichend. Die Auslastungsquote der Regionalkrankenhäuser liegt im Durchschnitt bei ca. 63 Prozent. Das Universitätsklinikum Pristina verfügt über eine Kapazität von 1.998 Betten, seine Auslastungsquote liegt bei ca. 74 Prozent. Der Gesamtetat des Gesundheitsministeriums beträgt für das Jahr 2010 88 Mio. Euro. Zusammen mit den Einnahmen aus Zuzahlungen der Patienten reichen die Mittel aber nur zur Finanzierung einer Gesundheitsversorgung auf einfachem Niveau aus. Patienten, die Leistungen des öffentlichen Gesundheitssystems in Anspruch nehmen, müssen weiterhin Einschränkungen hinnehmen, die insbesondere auf den schlechten baulichen Zustand von Krankenhäusern und Gesundheitsstationen sowie auf die noch teilweise vorhandenen veralteten Ausstattungen zurückzuführen sind. Die Regionalkrankenhäuser sowie die Universitätsklinik Pristina wurden in den letzten Jahren mit einigen modernen und leistungsstarken medizinisch-technischen Diagnosegeräten ausgestattet. Abgesehen von Notfällen müssen Patienten wegen der Auslastung der wenigen Geräte mit Wartezeiten rechnen, die mehrere Wochen betragen können. Die Wartezeiten für eine Kontrolluntersuchung, die mit der Durchführung eines Herzultraschalls und einer Elektrokardiographie (EKG) verbunden ist, können mehrere Monate betragen.
Mit der abgeschlossenen Erweiterung der Kardiologie der Universitätsklinik verfolgt das Gesundheitsministerium das Ziel, dass im öffentlichen Gesundheitswesen in Kosovo herzchirurgische Eingriffe durchgeführt werden können. Mangels ausreichender finanzieller Mittel musste die Anschaffung der Ausstattung mit den erforderlichen medizinischtechnischen Geräten bisher zurückgestellt werden. Kontrolluntersuchungen bei Herzerkrankungen sind im öffentlichen Gesundheitssystem möglich. Defizite bei der Durchführung von operativen Eingriffen bestehen weiterhin vor allem in der invasiven Kardiologie, in der Neurochirurgie sowie in der chirurgischen Orthopädie. Schwere Komplikationen bei Herzerkrankungen, die einen operativen herzchirurgischen Eingriff notwendig machen, können deshalb im öffentlichen Gesundheitswesen weiterhin nicht behandelt werden. Im November 2010 wurde in Pristina eine Privatklinik unter türkischer Leitung eröffnet, die derzeit als einzige Klinik in Kosovo Herzoperationen aller Art durchführt. (siehe Abschnitt IV.1.2.2.) Kinder mit schweren Herz- oder Tumorerkrankungen können nicht behandelt werden.Mit der abgeschlossenen Erweiterung der Kardiologie der Universitätsklinik verfolgt das Gesundheitsministerium das Ziel, dass im öffentlichen Gesundheitswesen in Kosovo herzchirurgische Eingriffe durchgeführt werden können. Mangels ausreichender finanzieller Mittel musste die Anschaffung der Ausstattung mit den erforderlichen medizinischtechnischen Geräten bisher zurückgestellt werden. Kontrolluntersuchungen bei Herzerkrankungen sind im öffentlichen Gesundheitssystem möglich. Defizite bei der Durchführung von operativen Eingriffen bestehen weiterhin vor allem in der invasiven Kardiologie, in der Neurochirurgie sowie in der chirurgischen Orthopädie. Schwere Komplikationen bei Herzerkrankungen, die einen operativen herzchirurgischen Eingriff notwendig machen, können deshalb im öffentlichen Gesundheitswesen weiterhin nicht behandelt werden. Im November 2010 wurde in Pristina eine Privatklinik unter türkischer Leitung eröffnet, die derzeit als einzige Klinik in Kosovo Herzoperationen aller Art durchführt. (siehe Abschnitt römisch vier.1.2.2.) Kinder mit schweren Herz- oder Tumorerkrankungen können nicht behandelt werden.
In einem Neubau auf dem Gelände der Uni-Klinik Pristina wurde inzwischen die neue Klinik für Onkologie und Bestrahlungstherapie errichtet. Ausgestattet wurde die Klinik u.a. mit modernen Bestrahlungsgeräten. Wegen des Mangels an medizinischem Fachpersonal kann die Abteilung für Bestrahlungsmedizin jedoch auf absehbare Zeit nicht in Betrieb genommen werden. Die der Onkologischen Klinik zugeordnete Abteilung für Mammografie hat inzwischen ihren Betrieb aufgenommen. Auch hier bestehen wegen der starken Inanspruchnahme lange Wartezeiten von mehreren Wochen für einen Untersuchungstermin. Aus- und Fortbildungsmöglichkeiten für Ärzte und Pflegepersonal sind weiterhin begrenzt. Hinsichtlich der fachärztlichen Ausbildung bestehen Defizite, die es erforderlich machen, dass Ärzte Zusatzausbildungen im Ausland erhalten. Aus- und Fortbildungsmaßnahmen für medizinisches Personal finden derzeit in Kliniken in Deutschland, der Türkei, in Tschechien, Albanien und Mazedonien statt.
Weiterhin verfügen Ärzte bei der Anwendung neuartiger Operationsmethoden und - techniken nicht immer über die erforderlichen Kenntnisse. Das Fehlen praktischer Erfahrungen kann deshalb in Einzelfällen dazu führen, dass ein behandelnder Arzt die Durchführung eines komplizierten Eingriffs ablehnt und dem Patienten eine Weiterbehandlung im Ausland empfiehlt. Im Jahr 2010 stellt das Gesundheitsministerium für die Behandlung von ca. 500 Patienten im Ausland Mittel in Höhe von ca. 2,5 Mio. Euro zur Verfügung. Über die Bewilligung eines Antrages auf Behandlung im Ausland entscheidet eine ärztliche Kommission des Gesundheitsministeriums. Die Bewilligung eines Antrages ist an strenge Regelungen gebunden. Die Wartezeit kann bis zu zwei Jahre betragen. Das Gesundheitsministerium verfügt zudem über einen Fonds, um medizinische Behandlungen, vor allem von Kindern mit Herz- oder Tumorerkrankungen, im Ausland zu ermöglichen. Auch Nichtregierungsorganisationen wie "Nena Theresa" und Initiativen von Privatpersonen führen für schwerkranke Kinder regelmäßig Spendensammlungen durch und/oder suchen Sponsoren für die Finanzierung von Behandlungskosten, die im Ausland anfallen.
Die Durchführung von Organtransplantationen ist gesetzlich verboten. Die Medikamentenversorgung im staatlichen Gesundheitssystem wird zentral vom Gesundheitsministerium gesteuert; die Medikamente werden zentral beschafft und an alle medizinischen Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitssystems weitergeleitet. Der Etat für den Einkauf von Medikamenten beträgt auch im Jahr 2010 insgesamt 16 Mio. Euro. Hiervon wurden drei Mio. Euro für die Anschaffung und Bereitstellung von Zytostatika zur Behandlung von Krebspatienten zur Verfügung gestellt.
Im Bedarfsfall sind alle vom Gesundheitsministerium zugelassenen Medikamente über Apotheken in Kosovo gegen Zahlung des Verkaufspreises erhältlich. In der vom Gesundheitsministerium auf seiner Homepage www.mshgov-ks.org/veprimtaria_private/ipsh/ veröffentlichten Importliste (Lista e Produktet qe kane drejt importi dhe ato qe posedojn certifikata) sind alle in Kosovo zugelassenen Medikamente mit Angabe der enthaltenen Wirkstoffe, der Packungsgrößen und Bezugsquellen aufgeführt.
Für medizinische Leistungen sowie für bestimmte Basismedikamente (verzeichnet in der sog. "Essential Drug List") zahlen Patienten Eigenbeteiligungen, die nach vorgegebenen Sätzen pauschal erhoben werden. Von der Zuzahlungspflicht befreit sind Invaliden und Empfänger von Sozialhilfeleistungen, chronisch Kranke, Kinder bis zum 15. Lebensjahr, Schüler und Studenten bis zum Ende der Regelausbildungszeit und Personen über 65 Jahre. Das Gesundheitsministerium verfügt über ein Budget, um Personen ohne ausreichende finanzielle Mittel Medikamente zur Verfügung stellen zu können, die nicht in der "Essential Drug List" aufgeführt sind. Die Entscheidung über die Vergabe trifft eine Kommission des Gesundheitsministeriums. Das Verfahren ist sehr formell und an strenge Voraussetzungen gebunden. Die Bewilligung erfolgt nur in Ausnahmefällen, wenn der Patient ansonsten in eine lebensbedrohliche Situation geraten würde. Es gibt auch Krankenhausärzte, die Medikamentenvorräte angelegt haben, mit denen sie sozial schwache Patienten kostenlos behandeln.
Am 15. Dezember 2006 haben das Gesundheitsministerium der Republik Albanien und das Gesundheitsministerium von Kosovo ein Memorandum of Understanding geschlossen, in dem Kosovaren medizinische Behandlungsmöglichkeiten auf den Gebieten der Kardiochirurgie, Neurochirurgie und Onkologie (Strahlentherapie) im Universitätsklinikum "Nenë Terezë" in Tirana eröffnet werden.
Gemessen am Durchschnittsverdienst in Kosovo lagen bedingt durch die Finanzknappheit im öffentlichen Gesundheitssystem die Gehälter des medizinischen Personals im unteren Bereich. Insbesondere vor diesem Hintergrund sind Korruptionsfälle im öffentlichen Gesundheitswesen aufgetreten. Gegen Geldzahlungen an medizinisches Personal bewirkten Patienten eine vorrangige Behandlung. Auch sind Korruptionsfälle im Hinblick auf die an sich kostenlose Bereitstellung von Medikamenten bekannt geworden. Vor diesem Hintergrund und nach massiven Protesten des medizinischen Personals wurden ihre Monatslöhne seit Februar 2010 wesentlich erhöht. Gegen Korruption im öffentlichen Gesundheitswesen tritt außerdem u.a. KDI, das Kosova Democratic Institute in Zusammenarbeit mit Transparency International (TI) ein. Im Rahmen der Durchführung des Programms ALAC (Advocacy and Legal Advice Center) geht KDI Korruptionsvorwürfen aus der Bevölkerung nach und erstattet gegebenenfalls Anzeige.
Kosovaren nutzen teilweise auch die Möglichkeit, eine für sie kostenpflichtige medizinische Behandlung in Mazedonien durchführen zu lassen. Soweit sie gültige serbische bzw. ehemals serbisch-montenegrinische Personaldokumente (Personalausweis oder Reisepass) besitzen, können sie auch nach Serbien reisen, um sich dort auf eigene Kosten medizinisch behandeln zu lassen. Aufgrund der politischen Situation sind aber die ethnische Zugehörigkeit der Person, die ethnische Situation am Behandlungsort, Sprachkenntnisse etc. entscheidende Faktoren, um von dieser Möglichkeit Gebrauch machen zu können. (Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom 06. Jänner 2011, Stand: Dezember 2010, Seite 28-32)
Psychische Erkrankungen
Die Behandlung von psychischen Erkrankungen wird im öffentlichen Gesundheitssystem in acht regionalen Gesundheitszentren ("Mental Health Care Centres", MHCs) durchgeführt, die sich in den Städten Pejë/Pec, Prizren, Ferizaj/Uro¿evac, Gjilan/Gnjilane, Gjakovë/Djakovica, Mitrovicë/Mitrovica (Süd), Podujevo und Prishtinë/Pri¿tina befinden.
Ferner verfügt Kosovo über acht Integrationshäuser, die der Rehabilitierung und Reintegration von chronisch erkrankten Patienten mit psychiatrischem Behandlungsbedarf dienen; sie befinden sich in Mitrovicë/Mitrovica (Süd), Fushe Kosovë, Drenas, Pejë/Pec, Gjakovë/Djakovica, Prizren, Ferizaj/Uro¿evac und Gjilan/Gnjilane.
Über die Aufnahme in eine dieser Einrichtungen entscheidet eine ärztliche Kommission des Gesundheitsministeriums. Alternativ hierzu gibt es die Möglichkeit, Patienten auf eine häuslich-familiäre Fürsorge einzustellen. Pflegedienste, die als "mobile Feldtruppe" bezeichnet werden, führen häusliche Besuche und Behandlungen durch und beobachten den Gesundheitszustand ihrer Patienten.
Personen, die einer stationären Behandlung bedürfen, werden in den vier Regionalkrankenhäusern Gjilan/Gnjilane, Pejë/Pec, Prizren und Gjakovë/Dakovica in den Abteilungen für stationäre Psychiatrie (jeweils mit angeschlossener Ambulanz) sowie in der Psychiatrischen Klinik der Universitätsklinik Pristina behandelt. In diesen Regionalkrankenhäusern stehen insgesamt 81 Betten zur Verfügung. Die Auslastungsquote bei der Bettenbelegung beträgt ca. 80 Prozent. Die Aufnahme neuer Patienten ist unproblematisch. Das Regionalkrankenhaus in Mitrovica-Nord, einer serbischen Enklave, verfügt ebenfalls über eine Abteilung für stationäre Psychiatrie.
Behandlung von Posttraumatischen Belastungsstörungen (PTBS) im öffentlichen Gesundheitssystem: Patienten mit dem Krankheitsbild PTBS werden in den psychiatrischen Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitssystems weiterhin primär medikamentös behandelt. Eine Behandlung auf psychotherapeutischer Grundlage wird nach Angaben der Ärzte durchgeführt, wenn hierfür eine medizinische Notwendigkeit vorliegt und die für die Durchführung von psychotherapeutisch orientierten Gesprächen erforderliche Zeit zur Verfügung steht. Die Ärzte sehen sich in der Lage, trotz teilweise fehlender psychotherapeutischer Qualifikation psychotherapeutisch orientierte Gespräche mit an PTBS leidenden Patienten zu führen. Nach belastbaren Angaben öffentlicher Gesundheitseinrichtungen ist die Quote der Patienten mit dem Krankheitsbild PTBS insbesondere in den letzten drei Jahren deutlich zurückgegangen.
Die Nachsorge der PTBS-Patienten findet zunehmend in den MHCs statt. So legen die Zentren für Mentale Gesundheit einen Schwerpunkt auf die Rehabilitation. Es finden ambulante Gesprächstherapien in den Einrichtungen oder in Form von Hausbesuchen durch mobile Teams statt; dabei werden Familienmitglieder in die Behandlung integriert.
Behandlung von PTBS im privaten Gesundheitssektor: PTBS wird im privaten Gesundheitssektor durch Fachärzte für Psychiatrie sowohl medikamentös als auch durch Psychotherapie behandelt. Einige Fachärzte, die eine neurologische Praxis betreiben, bieten ebenfalls Behandlungsmöglichkeiten für psychisch Erkrankte an. Privatpraxen für Psychiatrie bzw. Neurologie befinden sich in den Regionen Pristina, Mitrovica, Gjilan Gjakove, Peja und Prizren. Die behandelnden Ärzte verfügen mindestens über eine Qualifikation als Neuropsychiater. Einige Ärzte haben zusätzliche Fachkenntnisse im Ausland erworben. Nach einer im Sommer 2008 durchgeführten Erhebung bestanden in 10 von 16 Praxen keine Wartezeiten für neue Patienten. Jede dieser Privatpraxen bietet die Durchführung von Psychotherapien an. Der Preis für die Durchführung einer Gesprächstherapie beläuft sich im Normalfall auf ca. EUR 10,- bis 20,- in schwierigen Fällen bis zu EUR 30,- pro Zeitstunde. Alle befragten Ärzte erklärten, für die Weiterführung einer im Ausland begonnen Behandlung qualifiziert zu sein. Die Euromed-Klinik bietet ebenfalls umfangreiche Behandlungsmöglichkeiten für an PTBS Erkrankte an. (Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom 6. Jänner 2011, Stand: Dezember 2010, Seite 34-36)
Behandlung von Rückkehrern
Aus Drittstaaten zurückgeführte Personen erhalten direkt nach Ankunft am Flughafen Pristina weiterführende Informationen durch ein von UNHCR und IOM in Auftrag gegebenes Kontaktstellen-Projekt. (Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo, Stand: Dezember 2010, Seite 36)
Zur ersten medizinischen Versorgung ankommender Rückkehrer wurde eine Flughafenambulanz eingerichtet. Im Bedarfsfall können individuelle medizinische Versorgungsmöglichkeiten organisiert werden.
Alleinstehende oder alleinerziehende Frauen: Personen, die keine Unterstützung durch Angehörige erhalten, sind wegen der hohen Arbeitslosenquote zumeist unmittelbar abhängig von Sozialhilfe bzw. von Hilfeleistungen von Nichtregierungsorganisationen. Dies hat regelmäßig eine untergeordnete soziale Stellung dieser Personen zur Folge. Frauen können in diese Situation kommen, wenn ihre Familienangehörigen sie nach einer Scheidung oder der Geburt eines unehelichen Kindes verstoßen.
Alte Menschen: Alleinstehende Personen oder Ehepaare über 65 Jahre, die in Kosovo über keine Familienangehörigen verfügen oder sonstigen besonders schweren sozialen Bedingungen ausgesetzt sind, können in einem der drei staatlichen Seniorenheimen Aufnahme finden. Das Seniorenheim in Pristina verfügt über 135 Plätze. Die Kapazitäten der Seniorenheime in Skenderaj und Istok liegt bei jeweils 20 Plätzen. Aufnahmemöglichkeiten für Personen, die gegenüber dem Sozialmininisterium nachweisen können, die vorgenannten Kriterien zu erfüllen, bestehen abhängig von der Belegungssituation zum jeweiligen Zeitpunkt der Anfrage. Nach Auskunft des Sozialministeriums standen im November 2010 einige freie Plätze im Seniorenheim Pristina zur Verfügung. (Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik
Kosovo vom 6. Jänner 2011, Stand: Dezember 2010, Seite 36-37)
1.2. Zur Person der Beschwerdeführer:
Die Beschwerdeführer tragen die im Spruch angeführten Namen, gehören der Volksgruppe der Torbesch an, sind muslimischen Glaubens und (jedenfalls auch) kosovarische Staatsangehörige. Die Erst- bis Viertbeschwerdeführer verließen den Kosovo 1999 und hielten sich bis August 2005, aufgrund der ihnen gewährten Duldungen, in Deutschland auf. Vor ihrer Ausreise aus dem Kosovo lebten sie im Haus der Eltern des Erstbeschwerdeführers in Prizren. Die Eltern und einer der Brüder des Erstbeschwerdeführers sowie die Eltern der Zweitbeschwerdeführerin leben nach wie vor in der Gemeinde Prizren. Ein weiterer Bruder des Erstbeschwerdeführers hält sich ebenfalls als Asylwerber in Österreich auf. Zwei Brüder der Zweitbeschwerdeführerin leben als Gastarbeiter in Deutschland und der Schweiz. Die älteste Tochter des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin ist verheiratet und lebt in München.
Der Erstbeschwerdeführer verfügte im Zeitraum vom 2. Dezember 2008 bis 30. April 2009 und vom 22. Dezember 2009 bis 15. April 2010 über zur Arbeitsaufnahme berechtigende Bewilligungen. Für ihn liegt ein Einstellungszusage vor. Der Drittbeschwerdeführer verfügte (saisonbedingt) im Zeitraum vom 21. Dezember 2006 bis 30. April 2007, vom 20. Dezember 2007 bis 30. April 2008, vom 2. Dezember 2008 bis 30. April 2009, vom 5. Februar 2009 bis 15. April 2009, vom 22. November 2009 bis 11. April 2010 und vom 15. November 2010 bis 8. Mai 2011 über zur Arbeitsaufnahme berechtigende Bewilligungen. Die Zweitbeschwerdeführerin ist seit 1. Juni 2008 im Rahmen des Projektes "XXXX" im Pfarrkindergarten XXXX als Reinigungskraft beschäftigt. Für den Viertbeschwerdeführer besteht die Möglichkeit, begleitend zum Studium an der XXXX bei der Firma XXXX zu arbeiten.Der Erstbeschwerdeführer verfügte im Zeitraum vom 2. Dezember 2008 bis 30. April 2009 und vom 22. Dezember 2009 bis 15. April 2010 über zur Arbeitsaufnahme berechtigende Bewilligungen. Für ihn liegt ein Einstellungszusage vor. Der Drittbeschwerdeführer verfügte (saisonbedingt) im Zeitraum vom 21. Dezember 2006 bis 30. April 2007, vom 20. Dezember 2007 bis 30. April 2008, vom 2. Dezember 2008 bis 30. April 2009, vom 5. Februar 2009 bis 15. April 2009, vom 22. November 2009 bis 11. April 2010 und vom 15. November 2010 bis 8. Mai 2011 über zur Arbeitsaufnahme berechtigende Bewilligungen. Die Zweitbeschwerdeführerin ist seit 1. Juni 2008 im Rahmen des Projektes "XXXX" im Pfarrkindergarten römisch 40 als Reinigungskraft beschäftigt. Für den Viertbeschwerdeführer besteht die Möglichkeit, begleitend zum Studium an der römisch 40 bei der Firma römisch 40 zu arbeiten.
Die Zweitbeschwerdeführerin wurde am 15. Juli 2010 aufgrund eines diagnostizierten Cervix-Carcinom erfolgreich operiert. Am 10. August 2010 wurde sie erneut erfolgreich operiert und ein suspektes Areal entfernt; ihr wurde das Medikament Euthyrox 100mg verschrieben. Die übrigen Beschwerdeführer sind gesund. Die Erst- bis Viertbeschwerdeführer sind arbeitsfähig.
Im Strafregister scheinen keine Verurteilungen der strafmündigen Beschwerdeführer auf. Die Beschwerdeführer leben in einem gemeinsamen Haushalt in XXXX. Sie beherrschen die deutsche Sprache und sind in Österreich im Rahmen der XXXX und des XXXX seit Jahren ehrenamtlich tätig.Im Strafregister scheinen keine Verurteilungen der strafmündigen Beschwerdeführer auf. Die Beschwerdeführer leben in einem gemeinsamen Haushalt in römisch 40 . Sie beherrschen die deutsche Sprache und sind in Österreich im Rahmen der römisch 40 und des römisch 40 seit Jahren ehrenamtlich tätig.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die zur Lage im Kosovo getroffenen Feststellungen basieren auf Berichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Umstände, die an der Richtigkeit dieser Berichte zweifeln ließen, wurden im Verfahren nicht aufgezeigt.
2.2. Die Feststellungen zur Person der Beschwerdeführer ergeben sich aus ihren glaubwürdigen Angaben, den vorgelegten Unterlagen sowie aus den Auskünften des Arbeitsmarktservices (AMS), dem Strafregister und der Zentralen Meldeauskunft, jeweils vom 2. bzw. 3. August 2011. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand und der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführer stützen sich auf die vorgelegten Unterlagen und den diesbezüglichen vorläufigen Sachverhaltsannahmen des Asylgerichtshofes, denen nicht entgegengetreten wurde. Die Feststellung zu den Deutschkenntnisse der Beschwerdeführer ergibt sich aus dem vorgelegten Reifeprüfungszeugnis des Viertbeschwerdeführers, dem Schreiben des Kindergartens XXXX, dem Schreiben der XXXX sowie der Annahme, dass die Beschwerdeführer, die seit 1999 im deutschen Sprachraum leben, die deutsche Sprache erlernt haben.2.2. Die Feststellungen zur Person der Beschwerdeführer ergeben sich aus ihren glaubwürdigen Angaben, den vorgelegten Unterlagen sowie aus den Auskünften des Arbeitsmarktservices (AMS), dem Strafregister und der Zentralen Meldeauskunft, jeweils vom 2. bzw. 3. August 2011. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand und der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführer stützen sich auf die vorgelegten Unterlagen und den diesbezüglichen vorläufigen Sachverhaltsannahmen des Asylgerichtshofes, denen nicht entgegengetreten wurde. Die Feststellung zu den Deutschkenntnisse der Beschwerdeführer ergibt sich aus dem vorgelegten Reifeprüfungszeugnis des Viertbeschwerdeführers, dem Schreiben des Kindergartens römisch 40 , dem Schreiben der römisch 40 sowie der Annahme, dass die Beschwerdeführer, die seit 1999 im deutschen Sprachraum leben, die deutsche Sprache erlernt haben.
3. Rechtlich folgt:
3.1.1. Gemäß § 75 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) sind "Alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren [...] nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. § 44 AsylG 1997 gilt."3.1.1. Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) sind "Alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren [...] nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. Paragraph 44, AsylG 1997 gilt."
Gemäß § 44 Abs. 2 AsylG 1997 werden Asylanträge, die ab dem 1. Mai 2004 gestellt werden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 in der jeweils geltenden Fassung geführt.Gemäß Paragraph 44, Absatz 2, AsylG 1997 werden Asylanträge, die ab dem 1. Mai 2004 gestellt werden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der jeweils geltenden Fassung geführt.
Gemäß § 75 Abs. 8 AsylG 2005 ist § 10 leg. cit. "auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 1. Jänner 2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach § 10 [...] und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach § 10 Abs. 1 Z 2 gilt."Gemäß Paragraph 75, Absatz 8, AsylG 2005 ist Paragraph 10, leg. cit. "auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 1. Jänner 2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach Paragraph 10, [...] und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, gilt."
3.1.2. Die Erst- bis Viertbeschwerdeführer haben ihre Asylanträge nach dem 1. Mai 2004 eingebracht. Ihre Verfahren waren am 31. Dezember 2005 anhängig, weshalb sie nach dem Asylgesetz 1997 idF der Novelle 2003 zu führen sind. Was die Ausweisung betrifft, kommt gemäß § 75 Abs. 8 AsylG 2005 § 10 AsylG 2005 zur Anwendung.3.1.2. Die Erst- bis Viertbeschwerdeführer haben ihre Asylanträge nach dem 1. Mai 2004 eingebracht. Ihre Verfahren waren am 31. Dezember 2005 anhängig, weshalb sie nach dem Asylgesetz 1997 in der Fassung der Novelle 2003 zu führen sind. Was die Ausweisung betrifft, kommt gemäß Paragraph 75, Absatz 8, AsylG 2005 Paragraph 10, AsylG 2005 zur Anwendung.
Der Antrag auf internationalen Schutz der Fünftbeschwerdeführerin wurde nach Inkrafttreten des Asylgesetzes 2005 gestellt; das sie betreffende Verfahren ist daher nach den Bestimmungen des AsylG 2005 zu führen.
3.2. Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (in der Folge: AsylGHG, Art. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz BGBl. I 4/2008 [in der Folge: AsylGH-EinrichtungsG]) idF der DienstRNov. 2008 BGBl. I 147 ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.3.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (in der Folge: AsylGHG, Artikel eins, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, [in der Folge: AsylGH-EinrichtungsG]) in der Fassung der DienstRNov. 2008 Bundesgesetzblatt römisch eins 147 ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Die Zuständigkeit des Asylgerichtshofes stützt sich auf § 38 Asylgesetz 1997. Diese Bestimmung spricht zwar vom "unabhängigen Bundesasylsenat" und ist durch das AsylGH-EinrichtungsG nicht geändert worden; auch die Übergangsbestimmungen des Asylgesetzes 2005 ergeben insoweit nichts. Da jedoch gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 1 B-VG der unabhängige Bundesasylsenat am 1. Juli 2008 zum Asylgerichtshof geworden ist und dieser gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 4 B-VG die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängigen Verfahren weiterzuführen hat, ist davon auszugehen, dass sich § 38 Asylgesetz 1997 nunmehr auf den Asylgerichtshof bezieht. Ebenso ist davon auszugehen, dass sich jene Bestimmungen des Asylgesetz 1997, die von "Berufungen" sprechen, nunmehr auf Beschwerden beziehen (vgl. dazu AsylGH 12.8.2008, C5 251.212-0/2008/11E).Die Zuständigkeit des Asylgerichtshofes stützt sich auf Paragraph 38, Asylgesetz 1997. Diese Bestimmung spricht zwar vom "unabhängigen Bundesasylsenat" und ist durch das AsylGH-EinrichtungsG nicht geändert worden; auch die Übergangsbestimmungen des Asylgesetzes 2005 ergeben insoweit nichts. Da jedoch gemäß Artikel 151, Absatz 39, Ziffer eins, B-VG der unabhängige Bundesasylsenat am 1. Juli 2008 zum Asylgerichtshof geworden ist und dieser gemäß Artikel 151, Absatz 39, Ziffer 4, B-VG die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängigen Verfahren weiterzuführen hat, ist davon auszugehen, dass sich Paragraph 38, Asylgesetz 1997 nunmehr auf den Asylgerichtshof bezieht. Ebenso ist davon auszugehen, dass sich jene Bestimmungen des Asylgesetz 1997, die von "Berufungen" sprechen, nunmehr auf Beschwerden beziehen vergleiche dazu AsylGH 12.8.2008, C5 251.212-0/2008/11E).
Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Diese Bestimmung ist auch in Verfahren, die nach dem Asylgesetz 1997 zu führen sind, anzuwenden (vgl. dazu ebenfalls AsylGH 12.8.2008, C5 251.212-0/2008/11E).Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Diese Bestimmung ist auch in Verfahren, die nach dem Asylgesetz 1997 zu führen sind, anzuwenden vergleiche dazu ebenfalls AsylGH 12.8.2008, C5 251.212-0/2008/11E).
3.3. Gemäß § 1 Z 6 AsylG 1997 ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind (Kernfamilie) eines Asylwerbers oder Asylberechtigten ist.3.3. Gemäß Paragraph eins, Ziffer 6, AsylG 1997 ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind (Kernfamilie) eines Asylwerbers oder Asylberechtigten ist.
Gemäß § 10 Abs. 1 erster Satz AsylG 1997 stellen Familienangehörige eines Asylberechtigten, subsidiär Schutzberechtigten oder Asylwerbers einen Antrag auf Gewährung desselben Schutzes. Für Ehegatten gilt dies überdies nur dann, wenn die Ehe spätestens innerhalb eines Jahres nach der Einreise des Fremden geschlossen wird, der den ersten Asylantrag eingebracht hat. Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 1997 hat die Behörde auf Grund des Antrages eines Familienangehörigen mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, erster Satz AsylG 1997 stellen Familienangehörige eines Asylberechtigten, subsidiär Schutzberechtigten oder Asylwerbers einen Antrag auf Gewährung desselben Schutzes. Für Ehegatten gilt dies überdies nur dann, wenn die Ehe spätestens innerhalb eines Jahres nach der Einreise des Fremden geschlossen wird, der den ersten Asylantrag eingebracht hat. Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 1997 hat die Behörde auf Grund des Antrages eines Familienangehörigen mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind (Kernfamilie) eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familiengemeinschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind (Kernfamilie) eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familiengemeinschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind "unter einem" zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Dies ist entweder die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen.Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind "unter einem" zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Dies ist entweder die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen.
3.4. Zur Abweisung der Asylanträge der Erst- bis Viertbeschwerdeführer sowie zur Nichtzuerkennung des Status einer Asylberechtigten an die Fünftbeschwerdeführerin:
Gemäß § 7 AsylG 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.Gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 55 aus 1955, (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2004 Nr. L 304/12 [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG, die auf Artikel 9, der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2004 Nr. L 304/12 [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG 2005) gesetzt hat.
Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) - deren Bestimmungen gemäß Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid (bzw. das Asylerkenntnis) erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233). Gemäß Art. 1 C Z 5 GFK fällt eine Person nicht mehr unter die Konvention, wenn sie nach Wegfall der Umstände, aufgrund derer sie als Flüchtling anerkannt worden ist, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Staates in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde vergleiche VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid (bzw. das Asylerkenntnis) erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233). Gemäß Artikel eins, C Ziffer 5, GFK fällt eine Person nicht mehr unter die Konvention, wenn sie nach Wegfall der Umstände, aufgrund derer sie als Flüchtling anerkannt worden ist, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Staates in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt.
3.3.2. Den Beschwerdeführern ist es nicht gelungen, wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus Gründen der GFK glaubhaft zu machen:
Zunächst ergibt sich aus den Länderfeststellungen, dass die Beschwerdeführer im Kosovo allein wegen ihrer Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Torbesch (bosniakische Volksgruppe) bzw. ihrer Sprachkenntnissen keiner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt sind (vgl. dazu insbes. den Bericht der OSCE vom 30. September 2009 mit dem Titel "Mission in Kosovo, Profile of Prizren", wonach Prizren für seine ethnische Vielfalt und die lange Tradition der Toleranz und inter-ethnischer Zusammenarbeit bekannt ist und dort die serbische und bosnische Sprache frei gesprochen wird). Dies zeigt auch der Umstand, dass nach wie vor enge Familienangehörige der Beschwerdeführer dort leben.Zunächst ergibt sich aus den Länderfeststellungen, dass die Beschwerdeführer im Kosovo allein wegen ihrer Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Torbesch (bosniakische Volksgruppe) bzw. ihrer Sprachkenntnissen keiner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt sind vergleiche dazu insbes. den Bericht der OSCE vom 30. September 2009 mit dem Titel "Mission in Kosovo, Profile of Prizren", wonach Prizren für seine ethnische Vielfalt und die lange Tradition der Toleranz und inter-ethnischer Zusammenarbeit bekannt ist und dort die serbische und bosnische Sprache frei gesprochen wird). Dies zeigt auch der Umstand, dass nach wie vor enge Familienangehörige der Beschwerdeführer dort leben.
Weiters ist davon auszugehen, dass die Sicherheitsbehörden im Kosovo willens und fähig sind, den Beschwerdeführern vor allfälligen Übergriffen Dritter hinreichend Schutz zu gewähren. Zwar geht der UNHCR in seiner aktuellen Position zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs von Personen aus dem Kosovo vom 9. November 2009 davon aus, dass Instrumente zum Schutz von Minderheiten "im schlimmsten Fall ineffektiv und im besten Fall inkonsistent" seien (S 7). Dieser Empfehlung kommt Indizwirkung zu (vgl. dazu VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059; 16.1.2008, 2006/01/0182, und 17.9.2008, 2008/23/0588, jeweils mwN); dies bedeutet aber nicht, dass die Asylbehörden in Bindung an entsprechende Empfehlungen des UNHCR Asyl oder Abschiebeschutz zu gewähren haben. Vielmehr ist beweiswürdigend darzulegen, warum die Lage im Herkunftsstaat anders eingeschätzt wird (vgl. dazu VwGH 19.3.2009, 2006/01/0930). Nach Einschätzung des Asylgerichtshofes ist zur Beurteilung der individuellen Gefährdungssituation der Beschwerdeführer auf die konkrete Situation Bedacht zu nehmen: Aus den getroffenen Länderfeststellungen ist ersichtlich, dass die Situation für Angehörige der bosniakischen Volksgruppe bzw. der Torbesch in Prizren stabil ist. Es sind auch keine Fälle einer generellen und offenen Diskriminierung bekannt. Inzwischen verfügt jede Dienststelle der Kosovo Police über Polizeibeamte, die ausschließlich für die Belange der Minderheitengemeinschaft zuständig sind, wobei solche Beamte meist selbst Angehörige einer Minderheit sind (vgl. dazu den in den Länderfeststellungen zitierten Bericht des [dt.] Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom 6. Jänner 2011, S 21, sowie den OSCE-Bericht "Kosovo Communities Profiles 2010", wonach es in der Region Prizren insgesamt 54 Polizisten und eine Polizistin bosniakischer Volksgruppenzugehörigkeit gibt). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführer keine konkreten gegen sie gerichteten Verfolgungshandlungen vorgebracht haben. Darüber hinaus leben (wie bereits ausgeführt) sowohl die Eltern und der Bruder des Erstbeschwerdeführers als auch die Eltern der Zweitbeschwerdeführerin nach wie vor im Kosovo. Somit ist - entgegen dem Beschwerdevorbringen - davon auszugehen, dass den Beschwerdeführern bei Übergriffen Dritter effektiver Schutz gewährt würde (vgl. auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. November 2008, 2006/01/0191, in dem er grundsätzlich von der Schutzfähigkeit der im Kosovo stationierten Kräfte ausgeht; sowie die Erkenntnisse des Asylgerichtshofes vom 11. Oktober 2010, Zl. B1 242.881-3/2010/2E; vom 8. Oktober 2010, Zl. B2 268.539-0/2008/14E;Weiters ist davon auszugehen, dass die Sicherheitsbehörden im Kosovo willens und fähig sind, den Beschwerdeführern vor allfälligen Übergriffen Dritter hinreichend Schutz zu gewähren. Zwar geht der UNHCR in seiner aktuellen Position zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs von Personen aus dem Kosovo vom 9. November 2009 davon aus, dass Instrumente zum Schutz von Minderheiten "im schlimmsten Fall ineffektiv und im besten Fall inkonsistent" seien (S 7). Dieser Empfehlung kommt Indizwirkung zu vergleiche dazu VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059; 16.1.2008, 2006/01/0182, und 17.9.2008, 2008/23/0588, jeweils mwN); dies bedeutet aber nicht, dass die Asylbehörden in Bindung an entsprechende Empfehlungen des UNHCR Asyl oder Abschiebeschutz zu gewähren haben. Vielmehr ist beweiswürdigend darzulegen, warum die Lage im Herkunftsstaat anders eingeschätzt wird vergleiche dazu VwGH 19.3.2009, 2006/01/0930). Nach Einschätzung des Asylgerichtshofes ist zur Beurteilung der individuellen Gefährdungssituation der Beschwerdeführer auf die konkrete Situation Bedacht zu nehmen: Aus den getroffenen Länderfeststellungen ist ersichtlich, dass die Situation für Angehörige der bosniakischen Volksgruppe bzw. der Torbesch in Prizren stabil ist. Es sind auch keine Fälle einer generellen und offenen Diskriminierung bekannt. Inzwischen verfügt jede Dienststelle der Kosovo Police über Polizeibeamte, die ausschließlich für die Belange der Minderheitengemeinschaft zuständig sind, wobei solche Beamte meist selbst Angehörige einer Minderheit sind vergleiche dazu den in den Länderfeststellungen zitierten Bericht des [dt.] Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom 6. Jänner 2011, S 21, sowie den OSCE-Bericht "Kosovo Communities Profiles 2010", wonach es in der Region Prizren insgesamt 54 Polizisten und eine Polizistin bosniakischer Volksgruppenzugehörigkeit gibt). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführer keine konkreten gegen sie gerichteten Verfolgungshandlungen vorgebracht haben. Darüber hinaus leben (wie bereits ausgeführt) sowohl die Eltern und der Bruder des Erstbeschwerdeführers als auch die Eltern der Zweitbeschwerdeführerin nach wie vor im Kosovo. Somit ist - entgegen dem Beschwerdevorbringen - davon auszugehen, dass den Beschwerdeführern bei Übergriffen Dritter effektiver Schutz gewährt würde vergleiche auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. November 2008, 2006/01/0191, in dem er grundsätzlich von der Schutzfähigkeit der im Kosovo stationierten Kräfte ausgeht; sowie die Erkenntnisse des Asylgerichtshofes vom 11. Oktober 2010, Zl. B1 242.881-3/2010/2E; vom 8. Oktober 2010, Zl. B2 268.539-0/2008/14E;
vom 12. Oktober 2010, Zl. B3 303.166-1/2008/7E; vom 21. Oktober 2010, Zl. B4 308.360-1/2008/17E; vom 18. Oktober 2010, Zl. B5 233.908-0/2008/6E; vom 5. August 2010, Zl. B6 310.431-1/2008/10E;
vom 28. September 2010, Zl. B7 401.240-1/2008/8E; vom 29. September 2010, Zl. B8 243.143-0/2008/3E; vom 17. September 2010, Zl. B9 308.721-3/2010/12E, vom 17. September 2010, Zl. B10 232.968-0/2008/9E sowie vom 15. Juli 2010, Zl. B11 414.267-1/2010/2E, in denen ebenfalls von der Schutzwilligkeit und -fähigkeit der kosovarischen Behörden bei von Privatpersonen ausgehenden Bedrohungen ausgegangen wird). Es haben sich auch keine Hinweise ergeben, dass gerade den Beschwerdeführern notwendiger Schutz verweigert werden würde. Sollten sie der Meinung sein, die lokale Polizei werde nicht ausreichend tätig, könnten sie sich an die vorgesetzten Dienststellen, die UNMIK-Polizei, den Staatsanwalt oder den Ombudsmann wenden. Weiters ist darauf hinzuweisen, dass ein lückenloser Schutz vor privater Verfolgung naturgemäß nicht gewährleistet werden kann, weshalb dem Fehlen eines solchen keine Asylrelevanz zukommt (siehe VwGH 4.5.2000, 99/20/0177, wie auch 13.11.2008, 2006/01/0191, wonach das Vorbringen, die nächste Polizeistation sei 30 Kilometer vom Heimatort des Beschwerdeführers entfernt und daher könne ihn die Polizei nicht durchgehend schützen, nicht ausreicht, die Fähigkeit der Behörden, vor Übergriffen zu schützen, in Zweifel zu ziehen).
Soweit die Beschwerdeführer wirtschaftliche Gründe für das Verlassen ihres Herkunftslandes geltend machten, ist darauf hinzuweisen, dass in allgemeinen schlechten wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen keine Verfolgung gesehen werden kann (vgl. VwGH 8. Juni 2000, 99/20/0597 unter Bezugnahme auf VwGH 24. Oktober 1996, 95/20/0321, 0322) und eine existenzgefährdende Schlechterstellung der Beschwerdeführer aus Gründen der GFK nicht ersichtlich ist.Soweit die Beschwerdeführer wirtschaftliche Gründe für das Verlassen ihres Herkunftslandes geltend machten, ist darauf hinzuweisen, dass in allgemeinen schlechten wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen keine Verfolgung gesehen werden kann vergleiche VwGH 8. Juni 2000, 99/20/0597 unter Bezugnahme auf VwGH 24. Oktober 1996, 95/20/0321, 0322) und eine existenzgefährdende Schlechterstellung der Beschwerdeführer aus Gründen der GFK nicht ersichtlich ist.
3.5. Zur Nichtgewährung von subsidiärem Schutz an die Erst- bis Viertbeschwerdeführer sowie zur Nichtzuerkennung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten an die Fünftbeschwerdeführerin:
3.5.1. Ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 von Amts wegen bescheidmäßig (soweit dies nunmehr durch den Asylgerichtshof geschieht: im Rahmen des Erkenntnisses; § 17 Abs. 3 AsylGHG) festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat nach § 57 FrG zulässig ist; diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.3.5.1. Ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 von Amts wegen bescheidmäßig (soweit dies nunmehr durch den Asylgerichtshof geschieht: im Rahmen des Erkenntnisses; Paragraph 17, Absatz 3, AsylGHG) festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat nach Paragraph 57, FrG zulässig ist; diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.
Wird ein Asylantrag "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG 2005 zu verbinden.Wird ein Asylantrag "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist dem Asylwerber gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, AsylG 2005 zu verbinden.
Gemäß § 8 Abs. 3 und 6 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offensteht oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Daraus und aus mehreren anderen Vorschriften (§ 2 Abs. 1 Z 13, § 10 Abs. 1 Z 2, § 27 Abs. 2 und 4 und § 57 Abs. 11 Z 3 AsylG 2005) ergibt sich, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Asylantrag auch in dieser Beziehung förmlich abzuweisen ist.Gemäß Paragraph 8, Absatz 3 und 6 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offensteht oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Daraus und aus mehreren anderen Vorschriften (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 27, Absatz 2 und 4 und Paragraph 57, Absatz 11, Ziffer 3, AsylG 2005) ergibt sich, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Asylantrag auch in dieser Beziehung förmlich abzuweisen ist.
Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 Asylgesetz 1997 (AsylG 1997) iVm § 57 Fremdengesetz 1997 BGBl I 75 (FrG) ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und -fähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 8, Asylgesetz 1997 (AsylG 1997) in Verbindung mit Paragraph 57, Fremdengesetz 1997 BGBl römisch eins 75 (FrG) ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und -fähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören - der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0586; 21.9.2000, 99/20/0373; 21.6.2001, 99/20/0460; 16.4.2002, 2000/20/0131). Diese in der Judikatur zum AsylG 1997 angeführten Fälle sind nun zT durch andere in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427).Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören - der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten (oder anderer in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0586; 21.9.2000, 99/20/0373; 21.6.2001, 99/20/0460; 16.4.2002, 2000/20/0131). Diese in der Judikatur zum AsylG 1997 angeführten Fälle sind nun zT durch andere in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG, dies ist nun auf Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FrG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 57, FrG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des Paragraph 8, AsylG 1997 (nunmehr: Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).
3.5.2. Wie bereits oben ausgeführt, bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit der Beschwerdeführer aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre. Zu prüfen bleibt, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführer in ihren Herkunftsstaat Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur EMRK verletzt würde. Es besteht im Kosovo nicht eine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Es kann auch nicht gesagt werden, dass die Beschwerdeführer nach einer Abschiebung dorthin in ihrer Lebensgrundlage gefährdet wären. So verfügen die Beschwerdeführer im Kosovo über enge familiäre Anknüpfungspunkte. Weiters ist davon auszugehen, dass die arbeitsfähigen Erst- bis Viertbeschwerdeführer, die zum Teil bereits jahrelang Berufserfahrungen sammeln konnten, in der Lage sind, den Unterhalt der Beschwerdeführer zu verdienen. Zusätzlich könnten sie von ihren in der Schweiz und in Deutschland lebenden Verwandten unterstützt werden. Sollten sie (entgegen der Ansicht des Asylgerichtshofes) dennoch nicht in der Lage sein, ihren Lebensunterhalt zu verdienen, bestünde die Möglichkeit, Sozialhilfe zu erlangen (vgl. dazu die entsprechenden Länderfeststellungen). Dabei ist auch auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach sich aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinne des § 57 FrG ergibt (vgl. etwa VwGH 30.1.2001, 2001/01/0021). Überdies sprach der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 16. Juli 2003, Zl. 2003/01/0059, aus, dass die Situation einer in einem beheizbaren Zelt von neun Quadratmetern untergebrachten fünfköpfigen Familie zwar als prekär, aber unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK noch erträglich zu beurteilen ist.3.5.2. Wie bereits oben ausgeführt, bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit der Beschwerdeführer aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre. Zu prüfen bleibt, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführer in ihren Herkunftsstaat Artikel 2, oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur EMRK verletzt würde. Es besteht im Kosovo nicht eine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Es kann auch nicht gesagt werden, dass die Beschwerdeführer nach einer Abschiebung dorthin in ihrer Lebensgrundlage gefährdet wären. So verfügen die Beschwerdeführer im Kosovo über enge familiäre Anknüpfungspunkte. Weiters ist davon auszugehen, dass die arbeitsfähigen Erst- bis Viertbeschwerdeführer, die zum Teil bereits jahrelang Berufserfahrungen sammeln konnten, in der Lage sind, den Unterhalt der Beschwerdeführer zu verdienen. Zusätzlich könnten sie von ihren in der Schweiz und in Deutschland lebenden Verwandten unterstützt werden. Sollten sie (entgegen der Ansicht des Asylgerichtshofes) dennoch nicht in der Lage sein, ihren Lebensunterhalt zu verdienen, bestünde die Möglichkeit, Sozialhilfe zu erlangen vergleiche dazu die entsprechenden Länderfeststellungen). Dabei ist auch auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach sich aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinne des Paragraph 57, FrG ergibt vergleiche etwa VwGH 30.1.2001, 2001/01/0021). Überdies sprach der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 16. Juli 2003, Zl. 2003/01/0059, aus, dass die Situation einer in einem beheizbaren Zelt von neun Quadratmetern untergebrachten fünfköpfigen Familie zwar als prekär, aber unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK noch erträglich zu beurteilen ist.
Zum Gesundheitszustand der Zweitbeschwerdeführerin ist Folgendes auszuführen: Die Zweitbeschwerdeführerin wurde im Juli und August 2010 aufgrund eines diagnostizierten Cervix-Carcinom und eines einen Monat später aufgetretenen "suspekten Areals" operiert; ihr wurde das Medikament Euthyrox 100 mg zur Hormonbehandlung der Schilddrüse verschrieben und eine gynäkologische Kontrolle in 4 bis 6 Wochen empfohlen. Mangels Vorlage aktueller Unterlagen ist nicht davon auszugehen, dass sie derzeit in Behandlung steht oder Medikamente erhält. Sollte die Zweitbeschwerdeführerin jedoch nach wie vor das ihr im August 2010 verordnete Schilddrüsenmedikament Euthyrox 100mg erhalten, ist dazu auszuführen, dass der in diesem Medikament enthaltene Wirkstoff Levothyroxin im Kosovo erhältlich ist (vgl. dazu die auf der Homepage des kosovarischen Gesundheitsministeriums veröffentlichte Essential Drug List vom 20. April 2011, http://www.msh-ks.org/en/dep-of-pharmacy.html). Sollte sich die Zweitbeschwerdeführerin derzeit tatsächlich einer Chemotherapie unterziehen - wovon jedoch mangels Vorlage geeigneter Unterlagen nicht auszugehen ist - ist zunächst auf die getroffenen Feststellungen zur Gesundheitssituation im Kosovo hinzuweisen, wonach eine Chemotherapie grundsätzlich möglich ist und die Therapie zur Behandlung von Krebs im Regelfall kostenfrei ist. Weiters ist auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 6. März 2008, B 2400/07, hinzuweisen, in dem - unter Bezugnahme auf die Judikatur des EGMR - festgehalten wird, dass kein Fremder das Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden und es unerheblich ist, ob die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, solange nur eine grundsätzliche Behandlungsmöglichkeit besteht.Zum Gesundheitszustand der Zweitbeschwerdeführerin ist Folgendes auszuführen: Die Zweitbeschwerdeführerin wurde im Juli und August 2010 aufgrund eines diagnostizierten Cervix-Carcinom und eines einen Monat später aufgetretenen "suspekten Areals" operiert; ihr wurde das Medikament Euthyrox 100 mg zur Hormonbehandlung der Schilddrüse verschrieben und eine gynäkologische Kontrolle in 4 bis 6 Wochen empfohlen. Mangels Vorlage aktueller Unterlagen ist nicht davon auszugehen, dass sie derzeit in Behandlung steht oder Medikamente erhält. Sollte die Zweitbeschwerdeführerin jedoch nach wie vor das ihr im August 2010 verordnete Schilddrüsenmedikament Euthyrox 100mg erhalten, ist dazu auszuführen, dass der in diesem Medikament enthaltene Wirkstoff Levothyroxin im Kosovo erhältlich ist vergleiche dazu die auf der Homepage des kosovarischen Gesundheitsministeriums veröffentlichte Essential Drug List vom 20. April 2011, http://www.msh-ks.org/en/dep-of-pharmacy.html). Sollte sich die Zweitbeschwerdeführerin derzeit tatsächlich einer Chemotherapie unterziehen - wovon jedoch mangels Vorlage geeigneter Unterlagen nicht auszugehen ist - ist zunächst auf die getroffenen Feststellungen zur Gesundheitssituation im Kosovo hinzuweisen, wonach eine Chemotherapie grundsätzlich möglich ist und die Therapie zur Behandlung von Krebs im Regelfall kostenfrei ist. Weiters ist auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 6. März 2008, B 2400/07, hinzuweisen, in dem - unter Bezugnahme auf die Judikatur des EGMR - festgehalten wird, dass kein Fremder das Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden und es unerheblich ist, ob die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, solange nur eine grundsätzliche Behandlungsmöglichkeit besteht.
Schließlich kann aufgrund der getroffenen Feststellungen nicht gesagt werden, dass eine Abschiebung der Beschwerdeführer für diese als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Denn in der Republik Kosovo ist eine Zivilperson nicht allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt.
3.6. Zur Ausweisungsentscheidung:
3.6.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach dem AsylG 2005 mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen und dem Fremden weder der Status eines Asylberechtigten noch eines subsidiärer Schutzberechtigten gewährt wird und auch nicht gemäß §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 festzustellen ist, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat unzulässig ist. Gemäß § 75 Abs. 8 AsylG 2005 ist diese Bestimmung auch in am oder nach dem 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 anzuwenden; dies mit der Maßgabe, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor diesem Tag erlassen worden ist, als Ausweisungsentscheidung nach § 10 AsylG 2005 und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 gilt.3.6.1. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach dem AsylG 2005 mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen und dem Fremden weder der Status eines Asylberechtigten noch eines subsidiärer Schutzberechtigten gewährt wird und auch nicht gemäß Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 festzustellen ist, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat unzulässig ist. Gemäß Paragraph 75, Absatz 8, AsylG 2005 ist diese Bestimmung auch in am oder nach dem 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 anzuwenden; dies mit der Maßgabe, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor diesem Tag erlassen worden ist, als Ausweisungsentscheidung nach Paragraph 10, AsylG 2005 und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 gilt.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Gemäß § 10 Abs. 2 Z 1 und 2 AsylG 2005 ist eine Ausweisung unzulässig, wenn dem Fremden ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder sie eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde. Bei Beantwortung der Frage, ob eine solche Verletzung von Art. 8 EMRK vorliegt, sind gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 lit. a bis i AsylG 2005 - insbesondere - zu berücksichtigten: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, sowie die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. Würde die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen, so ist gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins und 2 AsylG 2005 ist eine Ausweisung unzulässig, wenn dem Fremden ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder sie eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde. Bei Beantwortung der Frage, ob eine solche Verletzung von Artikel 8, EMRK vorliegt, sind gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a bis i AsylG 2005 - insbesondere - zu berücksichtigten: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, sowie die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. Würde die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Artikel 3, EMRK verletzen, so ist gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
Gemäß der aktuellen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist die Integration von Asylwerbern stärker zu berücksichtigen, wenn - anders als in Fällen, in denen die Integration auf einem nur durch Folgeanträge begründeten unsicheren Aufenthaltsstatus basierte - diese während eines einzigen Asylverfahrens erfolgt ist und von den Asylwerbern nicht schuldhaft verzögert wurde (vgl. VfGH 7.10.2010, B 950/10 u.a., wonach es die Verantwortung des Staates ist, die Voraussetzungen zu schaffen, um Verfahren so effizient führen zu können, dass nicht bis zur ersten rechtskräftigen Entscheidung - ohne Vorliegen außergewöhnlich komplexer Rechtsfragen und ohne, dass den nunmehrigen Beschwerdeführern die lange Dauer des Asylverfahrens anzulasten wäre - 7 Jahre verstreichen). Diese Judikatur wurde durch die Einfügung der lit. i in § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 im Rahmen der Novelle BGBl. I Nr. 38/2011 umgesetzt.Gemäß der aktuellen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist die Integration von Asylwerbern stärker zu berücksichtigen, wenn - anders als in Fällen, in denen die Integration auf einem nur durch Folgeanträge begründeten unsicheren Aufenthaltsstatus basierte - diese während eines einzigen Asylverfahrens erfolgt ist und von den Asylwerbern nicht schuldhaft verzögert wurde vergleiche VfGH 7.10.2010, B 950/10 u.a., wonach es die Verantwortung des Staates ist, die Voraussetzungen zu schaffen, um Verfahren so effizient führen zu können, dass nicht bis zur ersten rechtskräftigen Entscheidung - ohne Vorliegen außergewöhnlich komplexer Rechtsfragen und ohne, dass den nunmehrigen Beschwerdeführern die lange Dauer des Asylverfahrens anzulasten wäre - 7 Jahre verstreichen). Diese Judikatur wurde durch die Einfügung der Litera i, in Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 im Rahmen der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, umgesetzt.
3.6.2. Zunächst ist festzuhalten, dass unter den Beschwerdeführern jedenfalls zueinander ein schützenswertes Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK besteht, das durch eine partielle Ausweisung einzelner Mitglieder der Kernfamilie unzulässigerweise verletzt würde. Zu den mittlerweile volljährigen Dritt- und Viertbeschwerdeführern ist festzuhalten, dass diese nach wie vor im Familienband mit den übrigen Beschwerdeführern leben, sodass von einem Familienleben nach Art. 8 EMRK ausgegangen werden muss (vgl. dazu EGMR Bousarra, 23.9.2010, 25.672/07 Rz 38, wonach zwischen einem jungen Erwachsenen [im konkreten Fall des EGMR: 24 Jahre], der noch keine eigene Familie gegründet hat, und seinen Eltern und sonstigen Verwandten ein Familienleben existiert). Eine Ausweisung könnte im vorliegenden Fall daher nur für alle Beschwerdeführer gemeinsam ausgesprochen werden.3.6.2. Zunächst ist festzuhalten, dass unter den Beschwerdeführern jedenfalls zueinander ein schützenswertes Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK besteht, das durch eine partielle Ausweisung einzelner Mitglieder der Kernfamilie unzulässigerweise verletzt würde. Zu den mittlerweile volljährigen Dritt- und Viertbeschwerdeführern ist festzuhalten, dass diese nach wie vor im Familienband mit den übrigen Beschwerdeführern leben, sodass von einem Familienleben nach Artikel 8, EMRK ausgegangen werden muss vergleiche dazu EGMR Bousarra, 23.9.2010, 25.672/07 Rz 38, wonach zwischen einem jungen Erwachsenen [im konkreten Fall des EGMR: 24 Jahre], der noch keine eigene Familie gegründet hat, und seinen Eltern und sonstigen Verwandten ein Familienleben existiert). Eine Ausweisung könnte im vorliegenden Fall daher nur für alle Beschwerdeführer gemeinsam ausgesprochen werden.
Zu ihrem Recht auf Privatleben nach Art 8 EMRK ist Folgendes festzuhalten: Die Fünftbeschwerdeführerin wurde in Österreich geboren. Die Erst- bis Viertbeschwerdeführer leben hier seit August 2005 und damit seit beinahe sechs Jahren. Aufgrund des zuvor geduldeten Aufenthaltes in Deutschland halten sie sich nunmehr seit bereits 12 Jahren im deutschen Kulturraum auf. Weiters erhielt der Drittbeschwerdeführer seit 2006 jährlich eine Beschäftigungsbewilligung für die Wintersaison, weshalb davon ausgegangen werden kann, dass er auch in diesem Jahr wieder eine Beschäftigungsbewilligung erhält. Auch bezieht er keine Leistungen aus der Grundversorgung (vgl. dazu die Auskunft aus dem GVS vom 2. August 2011). Der Erstbeschwerdeführer ging im Rahmen der ihm erteilten zur Arbeitsaufnahme berechtigenden Bewilligung einer Beschäftigung nach. Ihm wurde die Möglichkeit einer Einstellung zugesichert. Die Zweitbeschwerdeführerin geht (im Rahmen des Flüchtlingsprojekts "XXXX") bereits einer Beschäftigung nach. Vor dem Hintergrund des zuvor Ausgeführten, den Deutschkenntnissen der Beschwerdeführer, der strafgerichtlichen Unbescholtenheit, der ehrenamtlichen Tätigkeiten der Erst- bis Viertbeschwerdeführer und den Bestrebungen des Viertbeschwerdeführers, eine universitäre Ausbildung zu beginnen und daneben zu arbeiten, ist eine soziale Verfestigung der Beschwerdeführer anzunehmen, die ihre "gelungene Integration" in Österreich erkennen lässt. Überdies kann nicht gesagt werden, dass die Dauer der Asylverfahren auf Folgeanträge oder schuldhafte Verzögerungen durch die Beschwerdeführer zurückzuführen wäre (vgl. wieder VfGH 7.10.2010, B 950/10 u.a.). Damit würde eine Ausweisung in jedem Fall einen Eingriff in das Privatleben der Beschwerdeführer darstellen.Zu ihrem Recht auf Privatleben nach Artikel 8, EMRK ist Folgendes festzuhalten: Die Fünftbeschwerdeführerin wurde in Österreich geboren. Die Erst- bis Viertbeschwerdeführer leben hier seit August 2005 und damit seit beinahe sechs Jahren. Aufgrund des zuvor geduldeten Aufenthaltes in Deutschland halten sie sich nunmehr seit bereits 12 Jahren im deutschen Kulturraum auf. Weiters erhielt der Drittbeschwerdeführer seit 2006 jährlich eine Beschäftigungsbewilligung für die Wintersaison, weshalb davon ausgegangen werden kann, dass er auch in diesem Jahr wieder eine Beschäftigungsbewilligung erhält. Auch bezieht er keine Leistungen aus der Grundversorgung vergleiche dazu die Auskunft aus dem GVS vom 2. August 2011). Der Erstbeschwerdeführer ging im Rahmen der ihm erteilten zur Arbeitsaufnahme berechtigenden Bewilligung einer Beschäftigung nach. Ihm wurde die Möglichkeit einer Einstellung zugesichert. Die Zweitbeschwerdeführerin geht (im Rahmen des Flüchtlingsprojekts "XXXX") bereits einer Beschäftigung nach. Vor dem Hintergrund des zuvor Ausgeführten, den Deutschkenntnissen der Beschwerdeführer, der strafgerichtlichen Unbescholtenheit, der ehrenamtlichen Tätigkeiten der Erst- bis Viertbeschwerdeführer und den Bestrebungen des Viertbeschwerdeführers, eine universitäre Ausbildung zu beginnen und daneben zu arbeiten, ist eine soziale Verfestigung der Beschwerdeführer anzunehmen, die ihre "gelungene Integration" in Österreich erkennen lässt. Überdies kann nicht gesagt werden, dass die Dauer der Asylverfahren auf Folgeanträge oder schuldhafte Verzögerungen durch die Beschwerdeführer zurückzuführen wäre vergleiche wieder VfGH 7.10.2010, B 950/10 u.a.). Damit würde eine Ausweisung in jedem Fall einen Eingriff in das Privatleben der Beschwerdeführer darstellen.
Bei der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK fallen die oben angeführten Umstände zu Gunsten der Beschwerdeführer ins Gewicht, zu ihren Lasten ist zu berücksichtigen, dass die Erst- bis Viertbeschwerdeführer illegal in das Bundesgebiet einreisten und der Aufenthalt der Beschwerdeführer bisher nur aufgrund einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz berechtigt war.Bei der Interessenabwägung nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK fallen die oben angeführten Umstände zu Gunsten der Beschwerdeführer ins Gewicht, zu ihren Lasten ist zu berücksichtigen, dass die Erst- bis Viertbeschwerdeführer illegal in das Bundesgebiet einreisten und der Aufenthalt der Beschwerdeführer bisher nur aufgrund einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz berechtigt war.
Vor diesem Hintergrund geht der Asylgerichtshof davon aus, dass das Interesse der Beschwerdeführer an einem weiteren Verbleib in Österreich das öffentliche Interesse an der Beendigung ihres Aufenthaltes überwiegt.
4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 unterbleiben.4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 unterbleiben.
Schlagworte
Ausweisung dauernd unzulässig, Familienverfahren, Integration, Interessensabwägung, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, private Verfolgung, Privatleben, staatlicher Schutz, Volksgruppenzugehörigkeit, wirtschaftliche GründeZuletzt aktualisiert am
20.09.2011