TE AsylGH Erkenntnis 2011/8/5 E7 402015-2/2010

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 05.08.2011
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Norm

AsylG 2005 §11
AsylG 2005 §6 Abs1
AsylG 2005 §7 Abs1
AsylG 2005 §7 Abs4
AsylG 2005 §8 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs2
AsylG 2005 §8 Abs3a
AsylG 2005 §9 Abs2
  1. AsylG 2005 § 11 gültig von 01.01.2006 bis 11.06.2026 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 39/2026
  1. AsylG 2005 § 7 heute
  2. AsylG 2005 § 7 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
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Spruch

E7 402015-2/2008/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Nikolas BRACHER als Vorsitzenden und den Richter Dr. Martin DIEHSBACHER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Irak, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.02.2010, Zl. 92 12.811-BAT, in nicht-öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Nikolas BRACHER als Vorsitzenden und den Richter Dr. Martin DIEHSBACHER als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Irak, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.02.2010, Zl. 92 12.811-BAT, in nicht-öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 6 Abs. 1 Z. 4, § 7 Abs. 1 und 4, § 8 Abs. 1, 2 und 3a, § 9 Abs. 2 und § 11 AsylG 2005 idgF abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4,, Paragraph 7, Absatz eins und 4, Paragraph 8, Absatz eins, 2 und 3 a, Paragraph 9, Absatz 2 und Paragraph 11, AsylG 2005 idgF abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden auch: BF), ein Angehöriger der kurdischen Volksgruppe und aus D. im Nordirak stammend, reiste am 01.07.1992 gemeinsam mit seiner Mutter und seinen Geschwistern legal unter Verwendung eines Visums der ÖB Teheran über den Flughafen Wien-Schwechat in das Bundesgebiet ein. Sein Vater war bereits zuvor nach Österreich eingereist und wurde diesem im Gefolge dessen mit Bescheid des Bundesministeriums f. Inneres vom 19.03.1991 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt.

Der Mutter des BF sowie ihren Kindern, u.a. dem BF, wurde im Weiteren ebenso mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.07.1992 gemäß § 3 AsylG 1991 Asyl gewährt.Der Mutter des BF sowie ihren Kindern, u.a. dem BF, wurde im Weiteren ebenso mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.07.1992 gemäß Paragraph 3, AsylG 1991 Asyl gewährt.

2. Am 08.11.2007 wurde der BF wegen des Verdachts der Begehung der Delikte nach §§ 127, 143, 15 und 269 StGB, § 27 Abs. 1 SMG und § 50 WaffenG festgenommen.2. Am 08.11.2007 wurde der BF wegen des Verdachts der Begehung der Delikte nach Paragraphen 127, 143, 15 und 269 StGB, Paragraph 27, Absatz eins, SMG und Paragraph 50, WaffenG festgenommen.

Mit Urteil des LG für Strafsachen XXXX wurde er wegen der versuchten Vergehen nach § 27 Abs. 1 6.Fall, Abs. 2 Z. 2 1.Fall SMG iVm § 15 StGB, des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs. 1 StGB, des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB, des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB, und des Vergehens nach § 50 Abs. 1 Z. 2 WaffenG rechtskräftig zu einer bedingten Haftstrafe von 10 Monaten unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt.Mit Urteil des LG für Strafsachen römisch 40 wurde er wegen der versuchten Vergehen nach Paragraph 27, Absatz eins, 6.Fall, Absatz 2, Ziffer 2, 1.Fall SMG in Verbindung mit Paragraph 15, StGB, des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach Paragraph 241 e, Absatz eins, StGB, des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB, des Vergehens des Diebstahls nach Paragraph 127, StGB, und des Vergehens nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 2, WaffenG rechtskräftig zu einer bedingten Haftstrafe von 10 Monaten unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt.

Mit Urteil des LG für Strafsachen XXXX wurde er vom Geschworenengericht wegen der Verbrechen des schweren Raubes nach §142 Abs.1 und §143 2.Fall StGB unter Bedachtnahme auf das oben genannte Urteil des LG f. Strafsachen vom 14.12.2007 zu einer zusätzlichen unbedingten Haftstrafe von acht Jahren verurteilt.Mit Urteil des LG für Strafsachen römisch 40 wurde er vom Geschworenengericht wegen der Verbrechen des schweren Raubes nach §142 Absatz eins und §143 2.Fall StGB unter Bedachtnahme auf das oben genannte Urteil des LG f. Strafsachen vom 14.12.2007 zu einer zusätzlichen unbedingten Haftstrafe von acht Jahren verurteilt.

3. Mit 12.09.2008 wurde dem BF seitens des Bundesasylamtes, Außenstelle Traiskirchen, zur Kenntnis gebracht, dass aufgrund der oben genannten strafrechtlichen Verurteilung beabsichtigt sei, ihm den Status des Asylberechtigten abzuerkennen und festzustellen, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukomme, und wurde er unter einem aufgefordert hierzu Stellung zu nehmen.

Mit Schreiben vom 18.09.2008 erstattete ein vormaliger anwaltlicher Vertreter eine Vollmachtsbekanntgabe an das BAA. Zugleich nahm dieser zur beabsichtigten Vorgangsweise des BAA insoweit Stellung, als er - zusammengefasst dargestellt - vorbrachte, daß das Strafverfahren, dem die Verurteilung vom 07.02.2008 folgte, wesentlich mangelhaft gewesen sei, zumal der BF aufgrund von Kriegsereignissen traumatisiert, deshalb suchtmittelabhängig und daher im Hinblick auf die ihm vorgeworfenen Straftaten zurechnungsunfähig gewesen sei. Auf der Grundlage eines ergänzenden psychologischen Gutachtens werde daher auch die Wiederaufnahme des Strafverfahrens angestrebt. Darüber hinaus sei unabhängig von dieser Frage die Schwere der strafrechtlichen Verurteilung des BF nicht ausreichend für eine Asylaberkennung. Schließlich würde dem BF im Falle einer Abschiebung in den Irak zum einen aus politischen Gründen und zum anderen wegen der inländischen strafrechtlichen Verurteilung im Zusammenhang mit Drogenvergehen die Todesstrafe drohen.

4. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.09.2008 unter oben genannter Zahl wurde dem BF in Spruchpunkt I gemäß § 7 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 der mit Bescheid des BAA vom 07.07.1992 zuerkannte Status des Asylberechtigten aberkannt. Unter einem wurde dem BF in Spruchpunkt II gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm zugleich in Spruchpunkt III eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 bis 30.09.2009 erteilt.4. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.09.2008 unter oben genannter Zahl wurde dem BF in Spruchpunkt römisch eins gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der mit Bescheid des BAA vom 07.07.1992 zuerkannte Status des Asylberechtigten aberkannt. Unter einem wurde dem BF in Spruchpunkt römisch zwei gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm zugleich in Spruchpunkt römisch drei eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 bis 30.09.2009 erteilt.

Im Gefolge der Wiedergabe des oben angeführten Verfahrensgangs sowohl im Asyl- als auch im Strafverfahren und unter Bezugnahme auf die Beweismittel der Unterlagen des Asylverfahrens, der Stellungnahme des Vertreters vom 19.09.2008 und der beiden Urteilausfertigungen des LG f. Strafsachen sowie des Tagesberichts der Gen.dir. f. öffentl. Sicherheit vom 08.11.2008 gelangte die belangte Behörde in ihrer Entscheidungsbegründung zur Feststellung, dass der BF die oben angeführte Identität besitze, er irakischer Staatsbürger kurdischer Abstammung und Moslem sei, dass er in oben dargestellter Form strafrechtlich verurteilt worden und im Gefolge dessen nunmehr in der JA XXXX in Strafhaft sei. Die aktuelle allgemeine Lage im Irak lasse demgegenüber die Feststellung eines realen Risikos einer unmenschlichen Behandlung (erg.: des BF) im Falle der Rückkehr in den Irak zu.Im Gefolge der Wiedergabe des oben angeführten Verfahrensgangs sowohl im Asyl- als auch im Strafverfahren und unter Bezugnahme auf die Beweismittel der Unterlagen des Asylverfahrens, der Stellungnahme des Vertreters vom 19.09.2008 und der beiden Urteilausfertigungen des LG f. Strafsachen sowie des Tagesberichts der Gen.dir. f. öffentl. Sicherheit vom 08.11.2008 gelangte die belangte Behörde in ihrer Entscheidungsbegründung zur Feststellung, dass der BF die oben angeführte Identität besitze, er irakischer Staatsbürger kurdischer Abstammung und Moslem sei, dass er in oben dargestellter Form strafrechtlich verurteilt worden und im Gefolge dessen nunmehr in der JA römisch 40 in Strafhaft sei. Die aktuelle allgemeine Lage im Irak lasse demgegenüber die Feststellung eines realen Risikos einer unmenschlichen Behandlung (erg.: des BF) im Falle der Rückkehr in den Irak zu.

Im Weiteren traf die belangte Behörde - unter Bezugnahme auf eine Darstellung durch die Staatendokumentation auf der Grundlage verschiedener Informationsquellen - Feststellungen zur allgemeinen Lage im Irak, wobei sie u. a. zur Feststellung gelangte, dass es auch in der autonomen Region Kurdistan-Irak derzeit zu Auseinandersetzungen und Terroranschlägen komme.

In ihren rechtlichen Schlussfolgerungen führte die Behörde zu Spruchpunkt I unter Verweis auf § 7 Abs. 1 Z. 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Z. 4 AsylG 2005, die ihrerseits auf den Art. 33 Z. 2 GFK abstellen, aus, dass im Lichte der höchstgerichtlichen Judikatur folgende Kriterien als Voraussetzungen für eine Asylaberkennung in dieser Form anzusehen seien: Der Betroffene müsse wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden und zudem gemeingefährlich sein, und es müssten die öffentlichen Interessen an der Asylaberkennung das individuelle Interesse am Fortbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen. Ergänzend wurde ausgeführt, dass der dem § 6 Abs. 1 Z. 4 AsylG zugrunde liegende Begriff des "schweren Verbrechens" nicht jenem des österr. Strafgesetzes entspreche, sondern der Definition des Art. 33 Z. 2 GFK folge. Typischer Weise seien als solche die der Tötung, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, des Drogenhandels und bewaffneten Raubes anzusehen. Als "besonders schwere Verbrechen" wiederum seien strafbare Handlungen gegen Leib und Leben, schwerste Eingriffe in die persönliche Freiheit sowie qualifizierte Formen der Schlepperei, die zu einer erheblichen Gefährdung, nicht unbedeutenden Verletzung oder gar Tötung oder zu erheblichen, mit Folter vergleichbaren Eingriffen in die Rechte des Geschleppten komme, schwerste Eingriffe in fremdes Vermögen, bedeutende gemeingefährliche Handlungen, schwerste Handlungen gegen die sexuelle Integrität eines Betroffenen und besonders schwere Verstöße gegen das Suchtmittelgesetz anzusehen. Vor diesem Hintergrund sei nicht die Verwirklichung des vorgesehenen Straftatbestandes an sich, sondern der jeweilige Unwert einer Tat maßgeblich, und sei eine entsprechende Güterabwägung vorzunehmen.In ihren rechtlichen Schlussfolgerungen führte die Behörde zu Spruchpunkt römisch eins unter Verweis auf Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005, die ihrerseits auf den Artikel 33, Ziffer 2, GFK abstellen, aus, dass im Lichte der höchstgerichtlichen Judikatur folgende Kriterien als Voraussetzungen für eine Asylaberkennung in dieser Form anzusehen seien: Der Betroffene müsse wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden und zudem gemeingefährlich sein, und es müssten die öffentlichen Interessen an der Asylaberkennung das individuelle Interesse am Fortbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen. Ergänzend wurde ausgeführt, dass der dem Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG zugrunde liegende Begriff des "schweren Verbrechens" nicht jenem des österr. Strafgesetzes entspreche, sondern der Definition des Artikel 33, Ziffer 2, GFK folge. Typischer Weise seien als solche die der Tötung, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, des Drogenhandels und bewaffneten Raubes anzusehen. Als "besonders schwere Verbrechen" wiederum seien strafbare Handlungen gegen Leib und Leben, schwerste Eingriffe in die persönliche Freiheit sowie qualifizierte Formen der Schlepperei, die zu einer erheblichen Gefährdung, nicht unbedeutenden Verletzung oder gar Tötung oder zu erheblichen, mit Folter vergleichbaren Eingriffen in die Rechte des Geschleppten komme, schwerste Eingriffe in fremdes Vermögen, bedeutende gemeingefährliche Handlungen, schwerste Handlungen gegen die sexuelle Integrität eines Betroffenen und besonders schwere Verstöße gegen das Suchtmittelgesetz anzusehen. Vor diesem Hintergrund sei nicht die Verwirklichung des vorgesehenen Straftatbestandes an sich, sondern der jeweilige Unwert einer Tat maßgeblich, und sei eine entsprechende Güterabwägung vorzunehmen.

Weiters setze die Feststellung, dass der Täter eine Gefahr für die Allgemeinheit des Aufenthaltslandes darstelle, eine Zukunftsprognose voraus, der wiederum das Gesamtverhalten des Täters zugrunde zu legen sei. Eine Gefahr für die Allgemeinheit impliziere wiederum eine Wiederholungsgefahr im Hinblick auf geschützte Rechtsgüter eines weiten Personenkreises.

Insgesamt müsse sich eine Straftat, die als "besonders schweres Verbrechen" zu qualifizieren sei, im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen, dies unter Berücksichtigung besonderer Umstände, die ihr erst diese außerordentliche Schwere zukommen lassen. In diesem Zusammenhang sind zum einen auch etwaige Milderungsgründe einzubeziehen, zum anderen können auch im Hinblick auf die Beurteilung der Gefährlichkeit eines Täters Ereignisse miteinbezogen werden, die vor Verhängung der Haft gelegen sind, sodass es im Hinblick darauf zu einer umfassenden Zukunftsprognose kommen kann.

Vor diesem Hintergrund ist schließlich zuletzt eine Güterabwägung in dem Sinne durchzuführen, ob die Interessen des Zufluchtsstaates (erg.: an der Entziehung des individuellen Schutzes) jene des Betroffenen an der Beibehaltung dieses Schutzes überwiegen, was regelmäßig eine Klärung der eventuell drohenden individuellen Rückkehrgefährdung im Herkunftsstaat voraussetzt (vgl. VwGH v. 05.10.2007, 2007/20/0416).Vor diesem Hintergrund ist schließlich zuletzt eine Güterabwägung in dem Sinne durchzuführen, ob die Interessen des Zufluchtsstaates (erg.: an der Entziehung des individuellen Schutzes) jene des Betroffenen an der Beibehaltung dieses Schutzes überwiegen, was regelmäßig eine Klärung der eventuell drohenden individuellen Rückkehrgefährdung im Herkunftsstaat voraussetzt vergleiche VwGH v. 05.10.2007, 2007/20/0416).

Im Hinblick auf diese allgemeinen Ausführungen gelangte die Behörde im Weiteren zum Schluss, dass die oben zitierten Verurteilungen des BF die Feststellung rechtfertigen, dass der BF eine Gefahr für die Gemeinschaft iSd § 7 Abs. 1 Z. 1 AsylG bedeute. Sie stütze sich dabei auf die "wiederkehrend ausgeführten und von ihrer Intensität her sich steigernden und zunehmend gewalttätigen Straftaten" des BF, die die Annahme rechtfertigen, dass er derartige Delikte neuerlich begehen werde. Insbesondere stelle die einer früheren Verurteilung wegen Suchtmittel- und Eigentumsdelikten folgende weitere Verurteilung wegen "schweren (bewaffneten) Raubs" gem. §143 2. Fall StGB ein entsprechend "besonders schweres Verbrechen" im oben dargestellten Sinne dar. Die im Zuge dessen verhängte Strafe von 8 Jahren Haft liege auch deutlich über der Mindeststrafe von 5 Jahren und wurde diese auch zur Gänze unbedingt ausgesprochen. Eine positive Zukunftsprognose sei in Anbetracht dessen nicht gerechtfertigt.Im Hinblick auf diese allgemeinen Ausführungen gelangte die Behörde im Weiteren zum Schluss, dass die oben zitierten Verurteilungen des BF die Feststellung rechtfertigen, dass der BF eine Gefahr für die Gemeinschaft iSd Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG bedeute. Sie stütze sich dabei auf die "wiederkehrend ausgeführten und von ihrer Intensität her sich steigernden und zunehmend gewalttätigen Straftaten" des BF, die die Annahme rechtfertigen, dass er derartige Delikte neuerlich begehen werde. Insbesondere stelle die einer früheren Verurteilung wegen Suchtmittel- und Eigentumsdelikten folgende weitere Verurteilung wegen "schweren (bewaffneten) Raubs" gem. §143 2. Fall StGB ein entsprechend "besonders schweres Verbrechen" im oben dargestellten Sinne dar. Die im Zuge dessen verhängte Strafe von 8 Jahren Haft liege auch deutlich über der Mindeststrafe von 5 Jahren und wurde diese auch zur Gänze unbedingt ausgesprochen. Eine positive Zukunftsprognose sei in Anbetracht dessen nicht gerechtfertigt.

Aus diesen Erwägungen sei daher der Tatbestand des § 7 Abs. 1 Z. 1 AsylG als erfüllt anzusehen.Aus diesen Erwägungen sei daher der Tatbestand des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG als erfüllt anzusehen.

Im Hinblick auf Spruchpunkt II, mit welchem dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, führte die Behörde aus, dass die derzeitige allgemeine Sicherheitslage im Irak die reale Gefahr einer Bedrohung im Sinne der Legaldefinition des § 8 Abs. 1 AsylG rechtfertige, woraus die Zuerkennung dieses Status gem. § 8 Abs. 1 Z. 2 AsylG folge.Im Hinblick auf Spruchpunkt römisch zwei, mit welchem dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, führte die Behörde aus, dass die derzeitige allgemeine Sicherheitslage im Irak die reale Gefahr einer Bedrohung im Sinne der Legaldefinition des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG rechtfertige, woraus die Zuerkennung dieses Status gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG folge.

Die Zustellung des Bescheides erfolgte am 01.10.2008 zu Handen des Vertreters des BF.

5. Gegen diesen Bescheid erhob der rechtsfreundliche Vertreter des BF fristgerecht mit Schriftsatz vom 08.10.2008, zur Post gegeben am 14.10.2008, die Beschwerde an den Asylgerichtshof, mit der Spruchpunkt I des Bescheides bekämpft wurde, welche an die erstinstanzliche Behörde weitergeleitet und diese zugleich um Aktenvorlage ersucht wurde.5. Gegen diesen Bescheid erhob der rechtsfreundliche Vertreter des BF fristgerecht mit Schriftsatz vom 08.10.2008, zur Post gegeben am 14.10.2008, die Beschwerde an den Asylgerichtshof, mit der Spruchpunkt römisch eins des Bescheides bekämpft wurde, welche an die erstinstanzliche Behörde weitergeleitet und diese zugleich um Aktenvorlage ersucht wurde.

Neuerlich monierte im Zuge dessen der Vertreter des BF die Mangelhaftigkeit des Strafverfahrens gegen den BF aufgrund unzureichender Begutachtung des BF im Hinblick auf seine Zurechnungsfähigkeit zum Tatzeitpunkt. Ersterer habe deshalb zwischenzeitig ein privates Gutachten eines klinischen Psychologen in Auftrag gegeben und komme dieses, im Gegensatz zum neurologisch-psychiatrischen Gutachten im Strafverfahren, gerade zum Ergebnis, dass eine Zurechnungsfähigkeit des BF zum Tatzeitpunkt nicht gegeben gewesen sei. Ein darauf gestütztes Wiederaufnahmeverfahren sei bereits anhängig gemacht worden. Nachdem der BF seine Delikte wegen seiner Suchtmittelabhängigkeit begangen habe und bei entsprechender Abstinenz ein weiteres strafbares Verhalten wie in der vergangenen Form nicht mehr zu erwarten sei, sei auch die Prognose einer fortbestehenden Gefahr für die Allgemeinheit ausgehend vom BF nicht zutreffend. Die erstinstanzliche Behörde habe diese Umstände außer Acht gelassen und sich keinen persönlichen Eindruck vom BF gemacht um eine zutreffende Prognose erstellen können. Der BF sei daher auch in seinem Recht auf Parteigehör verletzt worden.

Die Durchführung einer Beschwerdeverhandlung wurde beantragt.

Eine Kopie des erwähnten psychologischen Gutachtens wurde beigelegt. Dieses kommt im Ergebnis zum Schluss, dass der BF vor dem Hintergrund der vom Gutachter explorierten Erfahrungen des BF an einer schweren Posttraumatischen Belastungsstörung in Folge von Folterung und Kriegsereignissen, andauernder Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung und psychischen sowie Verhaltensstörungen durch Abhängigkeit von Seditiva und Hypnotika leide, weshalb ein Schuldausschließungsgrund zur Tatzeit gem. § 11 StGB aus klinisch-psychologischer Sicht als begründet anzusehen sei.Eine Kopie des erwähnten psychologischen Gutachtens wurde beigelegt. Dieses kommt im Ergebnis zum Schluss, dass der BF vor dem Hintergrund der vom Gutachter explorierten Erfahrungen des BF an einer schweren Posttraumatischen Belastungsstörung in Folge von Folterung und Kriegsereignissen, andauernder Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung und psychischen sowie Verhaltensstörungen durch Abhängigkeit von Seditiva und Hypnotika leide, weshalb ein Schuldausschließungsgrund zur Tatzeit gem. Paragraph 11, StGB aus klinisch-psychologischer Sicht als begründet anzusehen sei.

6. Mit Erkenntnis vom 19.11.2008 zu Zl. E7 402.015-1/2008-8E behob der AsylGH den erstinstanzlichen Bescheid vom 30.09.2008 gemäß § 66 Abs. 2 AVG und verwies das Verfahren zur neuerlichen Durchführung und Erlassung eines Bescheides an die Erstbehörde zurück. Begründend wurde dort wie folgt ausgeführt:6. Mit Erkenntnis vom 19.11.2008 zu Zl. E7 402.015-1/2008-8E behob der AsylGH den erstinstanzlichen Bescheid vom 30.09.2008 gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG und verwies das Verfahren zur neuerlichen Durchführung und Erlassung eines Bescheides an die Erstbehörde zurück. Begründend wurde dort wie folgt ausgeführt:

"Vor dem Hintergrund des erstinstanzlichen Ermittlungsergebnisses führte die belangte Behörde im Rahmen ihrer Entscheidungsbegründung aus, dass unter Bedachtnahme auf die hierfür als relevant anzusehenden rechtlichen Maßstäbe im gg. Fall davon auszugehen sei, dass die Verurteilungen des BF die Feststellung rechtfertigen, dass dieser eine Gefahr für die Gemeinschaft iSd § 7 Abs. 1 Z. 1 AsylG bedeute. Sie stütze sich dabei auf die "wiederkehrend ausgeführten und von ihrer Intensität her sich steigernden und zunehmend gewalttätigen Straftaten" des BF, die die Annahme rechtfertigen, dass er derartige Delikte neuerlich begehen werde. Insbesondere stelle die einer früheren Verurteilung wegen Suchtmittel- und Eigentumsdelikten folgende weitere Verurteilung wegen "schweren (bewaffneten) Raubs" gem. § 143 2. Fall StGB ein entsprechend "besonders schweres Verbrechen" im oben dargestellten Sinne dar. Die im Zuge dessen verhängte Strafe von 8 Jahren Haft liege auch deutlich über der Mindeststrafe von 5 Jahren und wurde diese auch zur Gänze unbedingt ausgesprochen. Eine positive Zukunftsprognose sei in Anbetracht dessen nicht gerechtfertigt. Aus diesen Erwägungen sei daher der Tatbestand des § 7 Abs. 1 Z. 1 AsylG als erfüllt anzusehen, was zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten zu führen habe."Vor dem Hintergrund des erstinstanzlichen Ermittlungsergebnisses führte die belangte Behörde im Rahmen ihrer Entscheidungsbegründung aus, dass unter Bedachtnahme auf die hierfür als relevant anzusehenden rechtlichen Maßstäbe im gg. Fall davon auszugehen sei, dass die Verurteilungen des BF die Feststellung rechtfertigen, dass dieser eine Gefahr für die Gemeinschaft iSd Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG bedeute. Sie stütze sich dabei auf die "wiederkehrend ausgeführten und von ihrer Intensität her sich steigernden und zunehmend gewalttätigen Straftaten" des BF, die die Annahme rechtfertigen, dass er derartige Delikte neuerlich begehen werde. Insbesondere stelle die einer früheren Verurteilung wegen Suchtmittel- und Eigentumsdelikten folgende weitere Verurteilung wegen "schweren (bewaffneten) Raubs" gem. Paragraph 143, 2. Fall StGB ein entsprechend "besonders schweres Verbrechen" im oben dargestellten Sinne dar. Die im Zuge dessen verhängte Strafe von 8 Jahren Haft liege auch deutlich über der Mindeststrafe von 5 Jahren und wurde diese auch zur Gänze unbedingt ausgesprochen. Eine positive Zukunftsprognose sei in Anbetracht dessen nicht gerechtfertigt. Aus diesen Erwägungen sei daher der Tatbestand des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG als erfüllt anzusehen, was zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten zu führen habe.

Diesbezüglich ist aus Sicht des Asylgerichtshofs festzustellen, dass diesen Erwägungen zwar in Anbetracht der Ausführungen der belangten Behörde auf S. 19 bis 20 ihres Bescheides eine nicht von vornherein als unrichtig anmutende, aber doch sehr verkürzte Beurteilung des Gesamtverhaltens des BF im Sinne der höchstgerichtlichen Judikatur, auf die zuvor ausführlich verwiesen wurde, zugrunde lag. Über die Bewertung der beiden Strafverfahren des BF hinaus, insbesondere das verhängte Strafmaß sowie die evidente Steigerung im Deliktverhalten des BF betreffend, findet sich nämlich in diesen Ausführungen keine Bezugnahme auf andere Umstände im persönlichen Bereich des BF, die im Sinne einer Gesamtbeurteilung mit einzubeziehen wären. Auffällig ist hierbei etwa der Umstand, dass der BF bereits 1992 in das Bundesgebiet einreiste und erste Straftaten erst 2007 gesetzt hat, wobei sich keinerlei Feststellungen zum Verlauf des dazwischen liegenden Aufenthalts des BF finden. Es ist zweifelhaft, inwieweit sich auf dieser Grundlage eine zutreffende Gesamtbeurteilung des BF und im Weiteren eine schlüssige Zukunftsprognose das weitere Verhalten des BF betreffend erstellen lasse. Das im Rahmen der Beschwerde vorgelegte klinisch-psychologische Gutachten enthält hierzu verschiedene Hinweise, die diese Überlegung unterstützen.

Besonders wesentlich ist aber aus Sicht des Asylgerichtshofs, dass vor dem Hintergrund der erstinstanzlichen Feststellungen zur Gefahr für die Allgemeinheit, die vom BF ausgehe, die auch aus Sicht der belangten Behörde letztlich erforderliche Güterabwägung in dem Sinne, ob die Interessen des Zufluchtsstaates (erg.: an der Entziehung des individuellen Schutzes) jene des Betroffenen an der Beibehaltung dieses Schutzes überwiegen, überhaupt nicht getroffen wurde, welche ihrerseits wiederum eine Klärung der Frage einer eventuell drohenden individuellen Rückkehrgefährdung im Herkunftsstaat voraussetzt (vgl. VwGH v. 05.10.2007, 2007/20/0416). Hier ist ebenso auf den Inhalt des psychologischen Gutachtens zu den persönlichen Schilderungen des BF in Verbindung mit den länderkundlichen Feststellungen der Erstbehörde zu verweisen.Besonders wesentlich ist aber aus Sicht des Asylgerichtshofs, dass vor dem Hintergrund der erstinstanzlichen Feststellungen zur Gefahr für die Allgemeinheit, die vom BF ausgehe, die auch aus Sicht der belangten Behörde letztlich erforderliche Güterabwägung in dem Sinne, ob die Interessen des Zufluchtsstaates (erg.: an der Entziehung des individuellen Schutzes) jene des Betroffenen an der Beibehaltung dieses Schutzes überwiegen, überhaupt nicht getroffen wurde, welche ihrerseits wiederum eine Klärung der Frage einer eventuell drohenden individuellen Rückkehrgefährdung im Herkunftsstaat voraussetzt vergleiche VwGH v. 05.10.2007, 2007/20/0416). Hier ist ebenso auf den Inhalt des psychologischen Gutachtens zu den persönlichen Schilderungen des BF in Verbindung mit den länderkundlichen Feststellungen der Erstbehörde zu verweisen.

In Anbetracht dessen, dass dieses Verfahrenselement also gänzlich fehlt, war das erstinstanzliche Verfahren mit einem entscheidungswesentlichen Mangel behaftet."

Diese Entscheidung des AsylGH wurde dem Vertreter des BF mit 21.11.2008 und der Erstbehörde mit 20.11.2008 rechtswirksam zugestellt.

7. Mit 07.01.2009 beauftragte die Erstbehörde daraufhin einen amtsbekannten Facharzt für Neurologie und Psychiatrie mit der Begutachtung des BF im Hinblick auf die Fragestellung, ob bei diesem aktuell eine "komplexe posttraumatische Belastungsstörung", eine "andauernde Persönlichkeitsveränderung" oder eine "psychische oder Verhaltensstörung aufgrund einer Abhängigkeit von Seditiva oder Hypnotika" vorliege bzw. ob bei diesem aktuell ein Behandlungsbedarf bestehe.

Zu diesem Zweck wurde beim zuständigen Landesgericht für Strafsachen das im Strafverfahren des BF wegen §142 Abs.1 und §143 2.Fall StGB zu XXXX erstellte psychiatrische Sachverständigengutachten unter mehrmaliger Urgenz angefordert und dem vom Bundesasylamt beauftragten Gutachter am 18.03.2009 übermittelt.Zu diesem Zweck wurde beim zuständigen Landesgericht für Strafsachen das im Strafverfahren des BF wegen §142 Absatz eins und §143 2.Fall StGB zu römisch 40 erstellte psychiatrische Sachverständigengutachten unter mehrmaliger Urgenz angefordert und dem vom Bundesasylamt beauftragten Gutachter am 18.03.2009 übermittelt.

8. Mit 03.03.2009 erstellte der im gg. Strafverfahren des BF herangezogene Sachverständige im mittlerweile anhängigen strafrechtlichen Wiederaufnahmeverfahren des LG f. Strafsachen ein kurzes Ergänzungsgutachten im Hinblick auf die im oben erwähnten Privatgutachten eines klinischen Psychologen getroffenen Schlussfolgerungen den BF betreffend.

9. Mit 16.04.2009 erstellte der vom Bundesasylamt beauftragte Gutachter sein Gutachten im Hinblick auf die oben erwähnten Fragestellungen und übermittelte dieses an das Bundesaylamt.

10. Am 05.08.2009 fand eine neuerliche Einvernahme des BF beim Bundesasylamt in deutscher Sprache statt.

Dem BF wurde dabei zur vom Bundesasylamt beabsichtigten Aberkennung des Status des Asylberechtigten Parteigehör gewährt und schilderte dieser im Zuge dessen im Wesentlichen seinen bisherigen Lebensverlauf.

11. Nach Urgenz durch die Erstbehörde vom 04.11.2009 legte der BF mit Schriftsatz seines Vertreters vom 17.11.2009 verschiedene Fotos und Schriftstücke zu seiner ehemaligen Tätigkeit für die U.S.-Armee im Irak vor (vgl. AS 439 bis 515) und verwies bezüglich seines Gesundheitszustands auf die Justizanstalt, in welcher der BF seine Haft verbüßt.11. Nach Urgenz durch die Erstbehörde vom 04.11.2009 legte der BF mit Schriftsatz seines Vertreters vom 17.11.2009 verschiedene Fotos und Schriftstücke zu seiner ehemaligen Tätigkeit für die U.S.-Armee im Irak vor vergleiche AS 439 bis 515) und verwies bezüglich seines Gesundheitszustands auf die Justizanstalt, in welcher der BF seine Haft verbüßt.

12. Nach mehrmaliger Urgenz des Bundesasylamtes legte die Leitung der Justizanstalt mit 12.01.2010 die Krankenunterlagen des BF vor (vgl. AS 525 bis 579), denen zusammengefasst zu entnehmen war, dass der BF an einer Hepatitis C - Erkrankung in nunmehr vollständiger Remission litt, zudem sei ihm operativ eine Zyste entfernt worden.12. Nach mehrmaliger Urgenz des Bundesasylamtes legte die Leitung der Justizanstalt mit 12.01.2010 die Krankenunterlagen des BF vor vergleiche AS 525 bis 579), denen zusammengefasst zu entnehmen war, dass der BF an einer Hepatitis C - Erkrankung in nunmehr vollständiger Remission litt, zudem sei ihm operativ eine Zyste entfernt worden.

13. Mit Bescheid vom 26.02.2010 erkannte das Bundesasylamt dem BF den am 07.07.1992 zuerkannten Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 AsylG 2005 ab und stellte zugleich fest, dass ihm damit gemäß § 7 Abs. 4 AsylG nicht mehr die Flüchtlingseigenschaft zukomme (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG wurde ihm auch nicht der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II), und wurde zugleich festgestellt, dass seine Abschiebung in den Irak im Sinne dieser Bestimmungen nicht zulässig sei (Spruchpunkt III).13. Mit Bescheid vom 26.02.2010 erkannte das Bundesasylamt dem BF den am 07.07.1992 zuerkannten Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, AsylG 2005 ab und stellte zugleich fest, dass ihm damit gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AsylG nicht mehr die Flüchtlingseigenschaft zukomme (Spruchpunkt römisch eins). Gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG wurde ihm auch nicht der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei), und wurde zugleich festgestellt, dass seine Abschiebung in den Irak im Sinne dieser Bestimmungen nicht zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei).

Nach der Wiedergabe des bisherigen Verfahrensverlaufs und Auflistung der herangezogenen Beweismittel stellte die belangte Behörde Identität und Staatsangehörigkeit des BF fest und traf Feststellungen zu seinem physischen und psychischen Gesundheitszustand, seinen bisherigen strafgerichtlichen Verurteilungen sowie zur Lage im Irak.

Im Rahmen ihrer Beweiswürdigung führte die Behörde u.a. aus, die zur Asylaberkennung führenden Feststellungen gründeten sich auf die aktenkundigen strafgerichtlichen Verurteilungen, im Hinblick auf eine eventuelle Rückkehr in den Irak sei auf die allgemeine Sicherheitslage vor Ort zu verweisen, darüber hinaus sei aus dem Vorbringen abzuleiten, dass der BF für die U.S.-Armee im Irak "in geheimer Mission" tätig gewesen sei, weshalb er durch Dritte gefährdet sei und die irakischen Behörden nicht in der Lage seien ihn davor zu schützen.

In rechtlicher Hinsicht sei zu folgern, dass der BF einerseits aufgrund seiner strafgerichtlichen Verurteilungen eine Gefahr für die Gemeinschaft iSd § 7 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 bedeute, was sich insbesondere aus seiner letzten Verurteilung wegen des besonders schweren Verbrechens des bewaffneten Raubs gemäß § 143 2.Fall StGB ergebe, wobei angesichts des bisherigen Lebensverlaufs auch von keiner positiven Zukunftsprognose auszugehen war, andererseits war festzustellen, dass er gegenüber einer von ihm behaupteten Gefährdung im Irak durch kriminelle Privatpersonen eine Ausweichmöglichkeit in andere Landesteile hätte, in denen er ehemals nicht tätig gewesen sei. Aus der Verbindung dieser beiden Sachverhaltselemente ergebe sich daher ein überwiegendes staatliches Interesse an der Asylaberkennung, weshalb spruchgemäß vorzugehen sei (Spruchpunkt I). Weiters sei ausgehend von der Feststellung, dass der BF wegen seiner früheren Tätigkeit als Mitarbeiter des US-Militärs der Möglichkeit von Rachehandlungen Dritter und angesichts der fehlenden Schutzfähigkeit staatlicher irakischer Organe daher einer Gefährdung iSd § 8 Abs. 1 AsylG ausgesetzt, angesichts des Vorliegens einer strafgerichtlichen Verurteilung nach § 143 2.Fall StGB gemäß §§ 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG 2005 jedoch eine Zuerkennung subsidiären Schutzes ausgeschlossen wäre (Spruchpunkt II), die Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung in den Irak zu treffen (Spruchpunkt III), und folgerichtig auch von einer Ausweisung gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 abzusehen.In rechtlicher Hinsicht sei zu folgern, dass der BF einerseits aufgrund seiner strafgerichtlichen Verurteilungen eine Gefahr für die Gemeinschaft iSd Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 bedeute, was sich insbesondere aus seiner letzten Verurteilung wegen des besonders schweren Verbrechens des bewaffneten Raubs gemäß Paragraph 143, 2.Fall StGB ergebe, wobei angesichts des bisherigen Lebensverlaufs auch von keiner positiven Zukunftsprognose auszugehen war, andererseits war festzustellen, dass er gegenüber einer von ihm behaupteten Gefährdung im Irak durch kriminelle Privatpersonen eine Ausweichmöglichkeit in andere Landesteile hätte, in denen er ehemals nicht tätig gewesen sei. Aus der Verbindung dieser beiden Sachverhaltselemente ergebe sich daher ein überwiegendes staatliches Interesse an der Asylaberkennung, weshalb spruchgemäß vorzugehen sei (Spruchpunkt römisch eins). Weiters sei ausgehend von der Feststellung, dass der BF wegen seiner früheren Tätigkeit als Mitarbeiter des US-Militärs der Möglichkeit von Rachehandlungen Dritter und angesichts der fehlenden Schutzfähigkeit staatlicher irakischer Organe daher einer Gefährdung iSd Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ausgesetzt, angesichts des Vorliegens einer strafgerichtlichen Verurteilung nach Paragraph 143, 2.Fall StGB gemäß Paragraphen 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 jedoch eine Zuerkennung subsidiären Schutzes ausgeschlossen wäre (Spruchpunkt römisch zwei), die Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung in den Irak zu treffen (Spruchpunkt römisch drei), und folgerichtig auch von einer Ausweisung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 abzusehen.

Dieser Bescheid wurde dem anwaltlichen Vertreter des BF am 02.03.2010 zugestellt.

14. Mit Telefax vom 15.03.2010 erhob ein neuer, zugleich bevollmächtigter Vertreter des BF fristgerecht (eine lediglich formale) Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid und verwies auf eine bis 31.03.2010 nachzureichende Beschwerdebegründung.

Die Beschwerdevorlage des Bundesasylamtes langte am 22.03.2010 beim AsylGh ein.

15. Nachdem bis dahin keine Beschwerdebegründung beim AsylGh eingelangt war, wurde am 09.11.2010 dahingehend bei der Vertretung des BF Nachfrage gehalten, welche die Nachreichung binnen einer Woche zusagte.

Mit Schreiben vom 18.11.2010 teilte die Vertretung des BF mit, dass ein Antrag auf vorzeitige Haftentlassung vorbereitet werde, im Falle derselben habe sich der BF bereit erklärt Österreich zu verlassen und in den Irak zurückzukehren.

Mit 29.12.2010 teilte die Vertretung des BF telefonisch mit, dass eine vorzeitige Haftentlassung nicht möglich sei, weshalb nunmehr eine Beschwerdebegründung eingebracht wurde. Diese langte bereits mit 22.12.2010 beim AsylGh ein.

In dieser wurden ausdrücklich die Spruchpunkte I und II des erstinstanzlichen Bescheides angefochten. In rechtlicher Hinsicht wurde moniert, dass die belangte Behörde es unterlassen habe, bei der Abwägung der Sachverhaltselemente im Hinblick auf die besondere Schwere der Straftat des BF sämtliche Umstände ausreichend einzubeziehen, insbesondere sei auf der subjektiven Tatseite das prägende Vorleben des BF im Ausland nicht gehörig berücksichtigt worden. Auch die negative Zukunftsprognose sei verfehlt gewesen, zumal der BF sowohl von Seiten seiner Herkunftsfamilie als auch von Seiten einer Lebensgefährtin Unterstützung erfahre. Weiters sei die belangte Behörde angesichts ihrer Feststellung einer möglichen Gefährdung des BF bei einer Rückkehr in den Irak durch Dritte zu Unrecht von einem überwiegenden öffentlichen Interesse an der Asylaberkennung ausgegangen, da ihm demgegenüber im Irak sogar eine Lebensgefahr drohe. Zudem sei der BF seit seiner Kindheit in Österreich und lebe auch seine Familie hier.In dieser wurden ausdrücklich die Spruchpunkte römisch eins und römisch zwei des erstinstanzlichen Bescheides angefochten. In rechtlicher Hinsicht wurde moniert, dass die belangte Behörde es unterlassen habe, bei der Abwägung der Sachverhaltselemente im Hinblick auf die besondere Schwere der Straftat des BF sämtliche Umstände ausreichend einzubeziehen, insbesondere sei auf der subjektiven Tatseite das prägende Vorleben des BF im Ausland nicht gehörig berücksichtigt worden. Auch die negative Zukunftsprognose sei verfehlt gewesen, zumal der BF sowohl von Seiten seiner Herkunftsfamilie als auch von Seiten einer Lebensgefährtin Unterstützung erfahre. Weiters sei die belangte Behörde angesichts ihrer Feststellung einer möglichen Gefährdung des BF bei einer Rückkehr in den Irak durch Dritte zu Unrecht von einem überwiegenden öffentlichen Interesse an der Asylaberkennung ausgegangen, da ihm demgegenüber im Irak sogar eine Lebensgefahr drohe. Zudem sei der BF seit seiner Kindheit in Österreich und lebe auch seine Familie hier.

16. Mit 06.06.2011 wurde dem Vertreter des BF gemäß § 45 Abs. 3 AVG ein aktueller Länderbericht zum Irak als weiteres Beweismittel sowie präjudiziell zur Kenntnis gebracht, dass der AsylGH von einer Rückkehrmöglichkeit für den BF in den Nordirak ausgeht, und ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt. Eine solche langte mit 22.06.2011 beim AsylGh ein, wobei in dieser im Wesentlichen auf die schlechte allgemeine Sicherheitslage im Irak verwiesen und auch eine Rückkehrmöglichkeit in den autonomen Teil des Nordiraks angesichts des besonderen Gefährdungsprofils des BF und des Fehlens eines sozialen Netzwerks vor Ort bestritten wurde.16. Mit 06.06.2011 wurde dem Vertreter des BF gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG ein aktueller Länderbericht zum Irak als weiteres Beweismittel sowie präjudiziell zur Kenntnis gebracht, dass der AsylGH von einer Rückkehrmöglichkeit für den BF in den Nordirak ausgeht, und ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt. Eine solche langte mit 22.06.2011 beim AsylGh ein, wobei in dieser im Wesentlichen auf die schlechte allgemeine Sicherheitslage im Irak verwiesen und auch eine Rückkehrmöglichkeit in den autonomen Teil des Nordiraks angesichts des besonderen Gefährdungsprofils des BF und des Fehlens eines sozialen Netzwerks vor Ort bestritten wurde.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Beweis erhoben wurde im gg. Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verfahrensakt unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des BF vor der Erstbehörde, in den bekämpften Bescheid, in den Beschwerdeschriftsatz sowie in die von ihm vorgelegten Urkunden.

2. Auf der Grundlage dieses Beweisverfahrens gelangte der Asylgerichtshof nach Maßgabe unten dargelegter Erwägungen zu folgenden entscheidungswesentlichen Feststellungen:

2.1. Der BF ist Staatsangehöriger des Irak, Angehöriger der kurdischen Volksgruppe und moslemischen Glaubens. Er stammt aus der nordirakischen Stadt D. in der gleichnamigen Provinz der heute autonomen Region des Nordirak und reiste im Jahre 1992 im Alter von 11 Jahren gemeinsam mit seiner Mutter und seinen Geschwistern nach Österreich ein und wurde ihm Bezug nehmend auf den Umstand, dass seinem bereits 1991 nach Österreich eingereisten Vater Asyl sowie der Flüchtlingsstatus gewährt worden war, auch ihm derselbe Schutzumfang zuerkannt. Nach Absolvierung seiner Schulbildung sowie verschiedenen Erwerbstätigkeiten reiste er ebenso wie sein Vater, einem ehemaligen Mitglied des kurdischen Widerstands im Nordirak unter dem Regime von Saddam Hussein sowie der Kurdenpartei PDK, im Jahre 2000 vorerst nach Syrien und später nach dessen Sturz 2003 in den Irak ein und nahm beginnend mit 2003 bis 2005 eine bezahltes Engagement bei in XXXX stationierten Einheiten der U.S.-Armee als Dolmetscher und Helfer im Beschaffungswesen an, in der Folge kehrte er wieder nach Österreich zurück. Nachdem er bereits als Jugendlicher Berührung mit Drogen gehabt hatte, begann er nach der Rückkehr mit dem Konsum harter Drogen sowie anderer Suchtmittel. Nach einer ersten strafgerichtlichen Verurteilung im Jahre 2007 zu einer bedingten Haftstrafe wegen Suchtmittelvergehen und Eigentumsdelikten wurde er im Jahre 2008 wegen des Verbrechens des schweren bewaffneten Raubs rechtskräftig zu einer unbedingten Haftstrafe von 8 Jahren verurteilt, die er aktuell in der Justizanstalt XXXX verbüßt. Seine Angehörigen leben weiterhin in Österreich, mit ihnen steht der BF auch in losem Kontakt. Darüber hinaus hat er eine österr. Freundin, mit der er in losem Kontakt steht.2.1. Der BF ist Staatsangehöriger des Irak, Angehöriger der kurdischen Volksgruppe und moslemischen Glaubens. Er stammt aus der nordirakischen Stadt D. in der gleichnamigen Provinz der heute autonomen Region des Nordirak und reiste im Jahre 1992 im Alter von 11 Jahren gemeinsam mit seiner Mutter und seinen Geschwistern nach Österreich ein und wurde ihm Bezug nehmend auf den Umstand, dass seinem bereits 1991 nach Österreich eingereisten Vater Asyl sowie der Flüchtlingsstatus gewährt worden war, auch ihm derselbe Schutzumfang zuerkannt. Nach Absolvierung seiner Schulbildung sowie verschiedenen Erwerbstätigkeiten reiste er ebenso wie sein Vater, einem ehemaligen Mitglied des kurdischen Widerstands im Nordirak unter dem Regime von Saddam Hussein sowie der Kurdenpartei PDK, im Jahre 2000 vorerst nach Syrien und später nach dessen Sturz 2003 in den Irak ein und nahm beginnend mit 2003 bis 2005 eine bezahltes Engagement bei in römisch 40 stationierten Einheiten der U.S.-Armee als Dolmetscher und Helfer im Beschaffungswesen an, in der Folge kehrte er wieder nach Österreich zurück. Nachdem er bereits als Jugendlicher Berührung mit Drogen gehabt hatte, begann er nach der Rückkehr mit dem Konsum harter Drogen sowie anderer Suchtmittel. Nach einer ersten strafgerichtlichen Verurteilung im Jahre 2007 zu einer bedingten Haftstrafe wegen Suchtmittelvergehen und Eigentumsdelikten wurde er im Jahre 2008 wegen des Verbrechens des schweren bewaffneten Raubs rechtskräftig zu einer unbedingten Haftstrafe von 8 Jahren verurteilt, die er aktuell in der Justizanstalt römisch 40 verbüßt. Seine Angehörigen leben weiterhin in Österreich, mit ihnen steht der BF auch in losem Kontakt. Darüber hinaus hat er eine österr. Freundin, mit der er in losem Kontakt steht.

Aus gesundheitlicher Sicht war feststellbar, dass eine frühere Hepatitis C-Erkrankung nach erfolgter medikamentöser Therapie aktuell nicht akut ist und eine Zyste erfolgreich operiert wurde. In psychischer Hinsicht leidet der BF an einer Drogenabhängigkeit (Polytoxikomanie einschließlich des Morphintyps), die er in der Strafhaft im Rahmen eines Drogenersatzprogramms therapiert, sowie einer sogen. Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion. Das Vorliegen einer sogen. Posttraumatischen Belastungsstörung oder einer andauernden Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung war nicht feststellbar. Eine nervenärztliche Betreuung und Fortsetzung der Drogensubstitution ist derzeit aus psychiatrischer Sicht angezeigt.

2.2. Nicht feststellbar war, dass der BF aktuell bei einer Rückkehr in seine Heimatregion im Nordirak mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer asylrelevanten Gefährdung ausgesetzt wäre.

Weiters war nicht feststellbar, dass der BF im Fall der Rückkehr dort mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Gefährdung iSd Art. 3 EMRK aus in seiner Person gelegenen Gründen oder aufgrund der allgemeinen Lage vor Ort unterläge.Weiters war nicht feststellbar, dass der BF im Fall der Rückkehr dort mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Gefährdung iSd Artikel 3, EMRK aus in seiner Person gelegenen Gründen oder aufgrund der allgemeinen Lage vor Ort unterläge.

2.3. Zur aktuellen Lage im Irak sowie in der autonomen Region des Nordirak wird auf die zeitlich aktuellen Feststellungen im zuletzt herangezogenen Länderbericht des Asylgerichtshofes verwiesen, die der gg. Entscheidung zugrunde gelegt werden. Im Wesentlichen finden sich dort folgende entscheidungsrelevante Feststellungen:

Zur Sicherheitslage allgemein bzw. in der Region Kurdistan-Nordirak:

Trotz der sich relativ verbessernden allgemeinen Sicherheitslage im Irak hat die hohe Gewaltrate außerhalb der Region Kurdistan-Irak immer noch erhebliche Auswirkungen im alltäglichen Leben. In der Region Kurdistan-Irak ist die Sicherheitslage deutlich besser als in Bagdad und dem Rest des Landes. In den außerhalb der Region Kurdistan-Irak liegenden Gebieten des Nordirak bleibt die Zahl der Anschläge und der Todesopfer hoch. Besonders prekär ist die Lage in den Provinzen Niniwe mit der Hauptstadt Mosul und Tamin mit der Hauptstadt Kirkuk. Die ehemalige Regierung unter führte in den 1990er Jahren eine aggressive Arabisierungspolitik in Kirkuk durch. Vor allem kurdische Gruppen versuchen seit dem Sturz des Regimes, diese Politik rückgängig zu machen, indem die arabische Bevölkerung zur Rückkehr in ihre ehemaligen Siedlungsgebiete aufgefordert wird und gezielt Kurden in Kirkuk angesiedelt werden. Diese Siedlungspolitik führt zu Spannungen in der Bevölkerung. Ein offener ethnischer Konflikt ist bisher nicht ausgebrochen, doch kommt es immer wieder zu Anschlägen in der gesamten Provinz. Zudem birgt der Streit um den Status der Stadt Kirkuk und der Provinz Tamin ein erhebliches Potential an Spannungen zwischen den Volksgruppen. Von der allgemein prekären Sicherheitslage und den ethnisch-konfessionellen Auseinandersetzungen sind auch Kurden betroffen, insbesondere soweit sie außerhalb der autonomen Region Kurdistan-Irak leben. Im Konflikt um den Status von Kirkuk, aber auch in Mosul kommt es immer wieder zu Übergriffen und Anschlägen auf Kurden.

Seit Oktober 1991 üben kurdische Sicherheitskräfte de facto die Sicherheitsverantwortung in in den Provinzen Sulaymaniya und Dohuk sowie in Teilen der Provinzen Erbil und Tamin aus. Seit Januar 2006 wird die Region Kurdistan-Irak von einer einheitlichen Regierung verwaltet, nachdem sich die beiden großen kurdischen Parteien KDP und PUK das Gebiet zuvor aufgeteilt hatten. Beide Parteien unterhielten in ihrem jeweiligen Herrschaftsbereich - neben den Peshmerga-Milizen - zusätzliche eigene Sicherheitskräfte ("Asayish"), die jeweils eng mit den Geheimdiensten der beiden Parteien zusammenarbeiteten.

Zu innerstaatlichen Ausweichmöglichkeiten:

Trotz internationaler Hilfsgelder bleibt die Versorgungslage der Bevölkerung infolge der schlechten Sicherheitslage und der nur schleppenden Wiederaufbaumaßnahmen außerhalb der Region Kurdistan-Irak sehr schwierig. Die prekäre Menschenrechtslage sowie das massive Sicherheitsdefizit bestehen, trotz relativer Verbesserung der Sicherheitslage insgesamt, in allen Teilen des Zentral- und Südirak fort. Die Versorgungslage der Binnenvertriebenen ist nach wie vor schwierig, besonders in den kurdischen Provinzen ist ihre Nahrungsmittelversorgung problematisch. Insgesamt sind die Lebensbedingungen in den unter kurdischer Autonomie stehenden Teilen des Nordirak besser als im übrigen Staatsgebiet. Doch ist die Sicherheitslage auch dort angespannt. Den kurdischen Sicherheitsbehörden gelingt es mit enormem Ressourcen-Aufwand, extremistische Vereinigungen wie Ansar as-Sunna bzw. Ansar al-Islam und al-Qaida, die dort terroristisch aktiv sein wollen, weitgehend zu kontrollieren. Ein lückenloser Schutz der Bevölkerung einschl. gefährdeter Minderheiten ist dennoch nicht immer möglich. Die Regionalregierung führt die Verwaltung und die rein kurdischen Sicherheitskräfte mit straffer Hand.

Die massive innerirakische Migration in die Region Kurdistan-Irak belastet die Ressourcen der Regionalregierung stark und birgt die Gefahr einer Destabilisierung der Region. Durch ein Registrierungsverfahren wird daher der Zuzug kontrolliert. Jeder irakische Staatsangehörige, der von außerhalb in die Region kommt, erhält an den Kontrollpunkten eine Besuchskarte. Wer nur als Reisender oder Tourist dort bleibt, gibt die Karte beim Verlassen des kurdischen Gebiets zurück. Wer dauerhaft bleiben möchte, muss zur Asayish-Behörde des jeweiligen Bezirks gehen und sich anmelden. Die Anmeldung wird an die zentrale Asayish-Behörde beim Innenministerium geschickt, die prüft, ob Bedenken gegen die Niederlassung bestehen. Häufig wird eine Bürgschaft durch einen rechtmäßig in Kurdistan-Irak lebenden Residenten verlangt. Bestehen keine Bedenken gegen die Niederlassung, wird dem Zuziehenden eine Meldebescheinigung in Kartenform ausgestellt.

Reisemöglichkeiten:

Turkish Airlines fliegt täglich von Istanbul nach Bagdad und plant Flüge nach Erbil.

Seit Oktober 2005 gibt es wieder Flüge zwischen Bagdad und Kairo. Seit April 2008 fliegt Austrian Airways vier- bis fünfmal pro Woche von Wien nach Erbil und zurück. Auch von Frankfurt, Hamburg, Düsseldorf und München aus gibt es - allerdings unregelmäßige - Flugverbindungen nach Erbil und Sulaimaniya. Die Fluggesellschaft Air Berlin fliegt im wöchentlichen bzw. zweiwöchentlichen Charterverkehr für kurdische Fluggäste Erbil und Sulaimaniya an. Die Deutsche Lufthansa

fliegt seit April 2010 Erbil mehrmals wöchentlich im Linienverkehr an.

(aus: Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, vom 28.11.2010)

3. Der Asylgerichtshof stützt sich im Hinblick auf diese Feststellungen auf folgende Erwägungen:

In der Gesamtsicht der persönlichen Aussagen des BF über beide Verfahrensgänge des Asylverfahrens hinweg einschließlich der von ihm selbst vorgelegten Beweismittel sowie den Ergebnissen der fachärztlichen Begutachtungen des BF im Asylverfahren wie auch im Rahmen seines Strafverfahrens aus 2008 war zu den oben getroffenen Feststellungen unter 2.1. zu gelangen.

Den dargestellten Lebensverlauf des BF betreffend war das Ergebnis der Beweisaufnahme - mit Ausnahme des unten erläuterten Beweisthemas - in sich stimmig und in den wesentlichen Details konsistent. Widersprüchlich waren diesbezüglich aber die Angaben des BF zu den Ereignissen während seines Aufenthalts in Syrien ab 2000 und seiner bezahlten Tätigkeit für die U.S.-Armee im Irak zwischen 2003 und 2005.

Anläßlich seiner Begutachtung im Strafverfahren in 2008 wurde dazu auf Befragen festgehalten, er habe seinerzeit als "Bodyguard und Beschaffungsbeamter bei einer amerikanischen Firma gearbeitet, es sei zwar zu Kämpfen gekommen, er selbst sei aber nicht verletzt worden, habe nur anderen Personen gegenüber Hilfe geleistet". In diesem fachärztlichen Gutachten wurde dem BF auch die volle Schuldfähigkeit im Zusammenhang mit der ihm vorgeworfenen Straftat des schweren Raubes attestiert.

In einem - nach Einleitung des Asylaberkennungsverfahrens im Gefolge der strafgerichtlichen Verurteilung des BF zum Zweck einer möglichen Wiederaufnahme des Strafverfahrens erstellten - Privatgutachten eines klinischen Psychologen wurde festgehalten, dass der BF, nachdem er zuvor in "Kurdistan" eine Ausbildung als Scharfschütze erhalten habe, ab 2003 von Einheiten der U.S.-Armee wegen seiner Sprachkenntnisse engagiert worden sei, er habe zuerst eine Ausbildung als Fallschirmjäger in XXXX erhalten und sei dann ausgehend vom dortigen amerikanischen Luftwaffenstützpunkt an zahlreichen Einsätzen mobiler Verbände zur Konvoibegleitung und zur Bekämpfung bewaffneter Gruppen der Al Kaida oder von Verbrecherbanden beteiligt gewesen. Er habe dabei nicht nur schreckliche Dinge erlebt, sondern habe er auch zwei Mal eine Verletzung durch ein Autobombenattentat bzw. ein Schußattentat erlitten. Nach fast vierjähriger ununterbrochener Beteiligung an Kriegshandlungen im Raum XXXX sei er schließlich auch noch von einer bewaffneten Bande entführt und nach Misshandlungen gegen Lösegeld wieder freigekommen. Danach sei er in viermonatiger ärztlicher Behandlung gestanden und zuletzt gegen eine hohe Abfertigung aus den Diensten der U.S.-Armee ausgeschieden." Auf der Grundlage dieser Angaben des BF gelangte dieser Gutachter zur Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung sowie einer andauernden Persönlichkeitsstörung nach Extrembelastung nebst psychischen Störungen infolge Abhängigkeit von Hypnotika und Seditiva.In einem - nach Einleitung des Asylaberkennungsverfahrens im Gefolge der strafgerichtlichen Verurteilung des BF zum Zweck einer möglichen Wiederaufnahme des Strafverfahrens erstellten - Privatgutachten eines klinischen Psychologen wurde festgehalten, dass der BF, nachdem er zuvor in "Kurdistan" eine Ausbildung als Scharfschütze erhalten habe, ab 2003 von Einheiten der U.S.-Armee wegen seiner Sprachkenntnisse engagiert worden sei, er habe zuerst eine Ausbildung als Fallschirmjäger in römisch 40 erhalten und sei dann ausgehend vom dortigen amerikanischen Luftwaffenstützpunkt an zahlreichen Einsätzen mobiler Verbände zur Konvoibegleitung und zur Bekämpfung bewaffneter Gruppen der Al Kaida oder von Verbrecherbanden beteiligt gewesen. Er habe dabei nicht nur schreckliche Dinge erlebt, sondern habe er auch zwei Mal eine Verletzung durch ein Autobombenattentat bzw. ein Schußattentat erlitten. Nach fast vierjähriger ununterbrochener Beteiligung an Kriegshandlungen im Raum römisch 40 sei er schließlich auch noch von einer bewaffneten Bande entführt und nach Misshandlungen gegen Lösegeld wieder freigekommen. Danach sei er in viermonatiger ärztlicher Behandlung gestanden und zuletzt gegen eine hohe Abfertigung aus den Diensten der U.S.-Armee ausgeschieden." Auf der Grundlage dieser Angaben des BF gelangte dieser Gutachter zur Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung sowie einer andauernden Persönlichkeitsstörung nach Extrembelastung nebst psychischen Störungen infolge Abhängigkeit von Hypnotika und Seditiva.

Im Gefolge der Zurückverweisung des Asylverfahrens an die erstinstanzliche Behörde durch den AsylGH wurde wie schon oben dargestellt ein weiteres Gutachten zur Feststellung des psychischen Zustands des BF in Auftrag gegeben. Im Zuge dessen wurde festgehalten, dass der BF auf Befragen dargelegt habe, er sei zwischen 2000 und 2003 in Syrien auf Seiten einer "kurdischen Gruppe in den Kampf gegen die PKK" involviert gewesen, ehe er 2003 in den Dienst der U.S.-Armee getreten sei. Er habe dort als Convoysecurity an zahlreichen Missionen teilgenommen und sei auch an "Kampfhandlungen" beteiligt gewesen. Er habe danach Angstzustände bzw. psychische Probleme bekommen und sei 2005 als nicht mehr diensttauglich ausgeschieden. Eine etwaige Entführung samt Misshandlungen wurde in dieser Befundaufnahme im Jahre 2009 nicht festgehalten. Das fachärztliche Gutachten verneinte - wie oben bereits wiedergegeben - das Vorliegen der im psychologischen Privatgutachten diagnostizierten psychischen Störungen des BF.

In seiner persönlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt im zweiten Verfahrensgang im August 2009 gab der BF auf Befragen an, er habe sich zwischen 2000 und 2003 in Syrien aufgehalten und dort einen Schulabschluß nachgemacht, auch sein Vater habe in dieser Zeit dort gelebt und gearbeitet. Die allgemeine Lage der Kurden dort sei zwar seinen Aussagen nach nicht ideal gewesen, von einer Beteiligung an der Bekämpfung der PKK oder sonstigen Kampfhandlungen berichtete der BF aber nicht. Seine Tätigkeit im Irak für die U.S.-Armee beschrieb er als "Eskorten von höheren Offizieren" und Herstellung von wirtschaftlichen Kontakten zwischen den Militärs und der irakischen Bevölkerung. Er habe einmal eine Schussverletzung erlitten und sei er auch einmal entführt und gegen die Zahlung von Lösegeld wieder freigelassen worden. Als gegen Ende des Jahres 2004 einmal eine Autobombe unmittelbar vor ihm einen Wagen zerstörte, in dem sich auch Bekannte von ihm befunden hatten, sei er aus psychischen Gründen dienstfrei gestellt und ins Ausland auf Erholung geschickt worden. Danach sei er noch einmal in den Dienst zurückgekehrt.

In Entsprechung seiner Ankündigung im Rahmen dieser Einvernahme legte der BF durch seinen Vertreter in der Folge verschiedene Beweismittel in Form von Fotos und Bestätigungsschreiben seiner früheren amerikanischen Vorgesetzten vor (vgl. oben bzw. AS 439 bis 515).In Entsprechung seiner Ankündigung im Rahmen dieser Einvernahme legte der BF durch seinen Vertreter in der Folge verschiedene Beweismittel in Form von Fotos und Bestätigungsschreiben seiner früheren amerikanischen Vorgesetzten vor vergleiche oben bzw. AS 439 bis 515).

In der Zusammenschau dieser verschiedenen Aussagen fällt auf, dass der BF zum einen mehrmals verschiedene Versionen der Ereignisse nicht nur für die Zeit zwischen 2003 und 2005 im Irak, sondern für die Zeit auch zwischen 2000 und 2003 in Syrien präsentierte, zum anderen gerade die Ereignisse im Irak betreffend aber auch sukzessive und maßgeblich steigerte sowie mit wesentlichen Widersprüchen belastete. So war erkennbar, dass er offenkundig, nachdem er vorerst eine harmlose Version dieser Ereignisse im Strafverfahren dargelegt hatte, in weiterer Folge bestrebt war, diese Ereignisse wesentlich zu dramatisieren bzw. vor allem als ursächlich für eine behauptete nachhaltige Traumatisierung darzustellen, die ihrerseits das Verschuldenselement bzw. die Zurechenbarkeit seiner strafbaren Handlungen im strafgerichtlichen Wiederaufnahmeverfahren zu seinen Gunsten modifizieren sollte. Wenn auch dieser Versuch mittels eines von seinem Vertreter vorgelegten Privatgutachtens keinen Erfolg hatte, zumal der BF weiterhin der Verbüßung der ursprünglich verhängten Freiheitsstrafe unterworfen ist, so zeigte dieses auf der Grundlage der persönlichen Aussagen des BF erstellte Privatgutachten für die gg. Beweiswürdigung auf, dass er jedenfalls bereit war, seine rechtliche Position durch unschlüssige Vorbringenssteigerungen zu verbessern. Im Einzelnen behauptete er nämlich im Gegensatz zur ersten fachärztlichen Exploration, der zufolge er lediglich in den Bereichen der Bewachung und des Beschaffungswesens tätig gewesen sei, wobei er selbst nicht wesentlich in Mitleidenschaft gezogen worden sei, er sei vielmehr für militärische Sonderkommandos zur Bekämpfung von sunnitischen Guerillas und anderen schweren Kriminellen ausgebildet worden, habe dabei "über vier Jahre hinweg ununterbrochen" an Kampfhandlungen bzw. an nicht weniger als 63 größeren Einsätzen teilgenommen, sei dabei auch zwei Mal verwundet worden und sei schließlich zuletzt auch noch entführt, gefoltert und gegen Lösegeld freigelassen worden. All dies war allerdings nie Bestandteil seiner ursprünglichen Angaben gewesen.

In seinen Aussagen anlässlich seiner neuerlichen Begutachtung im zweiten Verfahrensgang fanden sich wiederum erstmalige Angaben zu angeblichen Kampfeinsätzen schon in Syrien "gegen die PKK" zwischen 2000 und 2003, die zudem auch per se nicht nachvollziehbar waren, weil gerade die Verbindung der verschiedenen kurdischen Kräften in der Region, also auch mit der PKK, die im Nordirak ihre Rückzugsgebiete hat, diesen vagen Aussagen des BF aus Gründen der fehlenden Plausibilität widerspricht. Aber auch den Verlauf der Ereignisse in weiterer Folge im Irak stellte er insofern wesentlich anders als zuvor dar, als er nun zwar eine Tätigkeit als Begleiter von Convoys behauptete, etwaige schwere Verletzungen oder gar eine Entführung samt Folterungen fanden sich in dieser Exploration nicht mehr.

Diese gänzlich divergierenden Angaben erhellten schließlich weiter in seiner Aussage anlässlich seiner letzten Einvernahme vor dem Bundesasylamt, als er die Zeit in Syrien betreffend nun plötzlich nur mehr von einem Aufenthalt gemeinsam mit seinem Vater und einem nachgeholten Schulabschluß sowie einer allgemein schwierigen Situation für Kurden an sich sprach, weshalb er auch ein auf Vermittlung zustande gekommenes Angebot, im Irak für die U.S.-Armee zu arbeiten, annahm, eine etwaige Beteiligung an militärischen Aktivitäten war aber kein Bestandteil dieser Darstellung mehr. Für die Zeit im Irak gab er nunmehr auch keinerlei Beteiligung an Kampfeinsätzen von Sonderkommandos mehr an, vielmehr sei er als eine Art Verbindungsmann und Dolmetscher zwischen amerikanischen Offizieren und Mitgliedern der irakischen Bevölkerung insbesondere bei Beschaffungsvorgängen tätig gewesen. Aus einem ehemals behaupteten Autobombenattentat auf ihn wurde dieses Mal eine zufällige Anwesenheit bei einem solchen Anschlag auf ein anderes Fahrzeug, eine angeblich erlittene Schussverletzung blieb in seiner zeitlichen und kausalen Zuordnung wiederum gänzlich unbestimmt. Lediglich auf eine angebliche Entführung kam er nochmals zurück, führte diese aber nur auf monetäre Interessen der Entführer und ausdrücklich auf keine politischen Ursachen zurück. Auffälliger Weise behauptete er in diesem Zusammenhang auch noch, er sei im Einzelnen gegen Bezahlung eines Lösegeldes in Höhe von $ 120.000 durch die U.S.-Armee freigekommen, während noch im erwähnten Privatgutachten erwähnt wurde, dass er keine konkreten Hinweise darauf habe, er nehme jedoch persönlich an, dass für ihn ein Lösegeld in unbestimmter Höhe gezahlt worden sei.

Insgesamt enthielten somit die verschiedenen Aussagen des BF zu den angesprochenen Ereignissen zwischen 2000 und 2005 aus Sicht des erkennenden Gerichtshofs derart viele gravierende Ungereimtheiten, Widersprüche und Unschlüssigkeiten, dass die Glaubwürdigkeit des BF diesbezüglich wesentlich in Zweifel zu ziehen war.

Zuletzt legte er erstinstanzlich als Beweismittel noch die erwähnten Fotos und Bestätigungsschreiben die Zeit im Irak betreffend vor. Die Einsichtnahme in zweitere offenbarte, dass er ab März 2003 für einige Monate als Dolmetscher, Bewacher und Verbindungsmann im Beschaffungswesen zur Unterstützung der dort genannten militärischen Einheiten der U.S. Armee vor allem in XXXX tätig war, in der Folge war er bis Ende 2004 als Dolmetscher und Verbindungsmann im Beschaffungswesen der "XXXX" der U.S. Armee tätig, wobei er diesen Aufgaben dem Wortlaut der Schreiben nach zur größten Zufriedenheit der jeweiligen amerikanischen Offiziere nachgekommen war. Danach erhielt er einen mehrmonatigen Erholungsurlaub gewährt. Auch die vorgelegten Fotos ließen nicht erkennen, dass er wie behauptet tatsächlich ausgebildetes Mitglied von bewaffneten Sondereinheiten für mobile Einsätze innerhalb des Irak gewesen wäre, ist er doch dort den Posen nach ausschließlich auf eindeutig als harmlose Erinnerungsfotos zu identifizierenden Aufnahmen gemeinsam mit amerikanischen Soldaten oder von geselligen Treffen solcher mit irakischen Zivilisten zu sehen.Zuletzt legte er erstinstanzlich als Beweismittel noch die erwähnten Fotos und Bestätigungsschreiben die Zeit im Irak betreffend vor. Die Einsichtnahme in zweitere offenbarte, dass er ab März 2003 für einige Monate als Dolmetscher, Bewacher und Verbindungsmann im Beschaffungswesen zur Unterstützung der dort genannten militärischen Einheiten der U.S. Armee vor allem in römisch 40 tätig war, in der Folge war er bis Ende 2004 als Dolmetscher und Verbindungsmann im Beschaffungswesen der "XXXX" der U.S. Armee tätig, wobei er diesen Aufgaben dem Wortlaut der Schreiben nach zur größten Zufriedenheit der jeweiligen amerikanischen Offiziere nachgekommen war. Danach erhielt er einen mehrmonatigen Erholungsurlaub gewährt. Auch die vorgelegten Fotos ließen nicht erkennen, dass er wie behauptet tatsächlich ausgebildetes Mitglied von bewaffneten Sondereinheiten für mobile Einsätze innerhalb des Irak gewesen wäre, ist er doch dort den Posen nach ausschließlich auf eindeutig als harmlose Erinnerungsfotos zu identifizierenden Aufnahmen gemeinsam mit amerikanischen Soldaten oder von geselligen Treffen solcher mit irakischen Zivilisten zu sehen.

Glaubwürdig war aus Sicht des AsylGh in diesem Zusammenhang im Übrigen, dass er schließlich 2005 seinen Dienst nach Ablauf seines Vertrages und Genuß seines Urlaubs gegen Auszahlung einer Abfindung quittierte, zumal er zumindest in dieser Hinsicht stets gleich lautende Angaben machte und dies zum Teil auch aus den vorgelegten Beweismitteln zu gewinnen war.

In Ansehung dieser Erwägungen war aus Sicht des erkennenden Gerichtshofs feststellbar, dass der BF zwar zwischen 2000 und 2003 in Syrien war, wo sich auch sein Vater aufgehalten hat und er selbst angesichts unbefriedigender Perspektiven in Österreich neue Möglichkeiten für sich suchte, und er aufgrund persönlicher Kontakte seines Vaters und eines Onkels als Mitglieder der lokalen kurdischen politischen Szene im Nordirak ein Angebot der U.S.-Armee annahm, für diese als Dolmetscher und Verbindungsmann im Beschaffungswesen tätig zu sein. Dass er jemals, sei es noch in Syrien bzw. insbesondere später im Irak, in behaupteter Weise als Mitglied von Sonderkommandos jahrelang in Kampfhandlungen verwickelt war, war aus oben dargestellten Gründen nicht nachvollziehbar und damit nicht glaubhaft. Inwieweit es allenfalls im Rahmen seiner Tätigkeit mittelbar zu einer Verletzung oder psychischen Belastung des BF, etwa als Augenzeuge von Anschlägen auf Dritte oder dgl., kam, musste als zwar denkmögliches, jedoch angesichts der persönlichen Aussagen des BF nicht klar nachzuvollziehendes und letztlich auch nicht entscheidungswesentliches Geschehen dahingestellt bleiben.

Die rudimentäre Feststellung der erstinstanzlichen Behörde im angefochtenen Bescheid, der BF sei ehemals für die U.S.-Armee bei "geheimen Missionen" tätig gewesen, war insofern nicht haltbar, diesbezüglich ermangelte es dem gg. Bescheid auch jeder nachvollziehbaren Beweiswürdigung, wurden doch die jeweiligen Angaben des BF, wie sie in diesem Erkenntnis des AsylGH wiedergegeben werden, nie einander gegenüber gestellt oder auf ihre Glaubwürdigkeit hinterfragt, sondern lediglich in einer vollkommen verkürzten Form der Entscheidung zugrunde gelegt. Auch in der Beschwerde des BF und in weiteren Schriftsätzen seiner Vertretung im Beschwerdeverfahren fanden sich hierzu nur allgemein gehaltene Behauptungen, die im Wesentlichen nur auf diese erstinstanzliche Feststellung verwiesen.

Folgerichtig war aus diesen Feststellungen aus Sicht des AsylGH aber auch zu folgern, dass der BF keiner mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit vorliegenden Gefährdung im Falle einer Rückkehr durch Dritte aus Rache für Handlungen, die er im Rahmen solcher Kampfeinsätze begangen hätte, ausgesetzt wäre.

Weiters war angesichts des Akteninhalts nachvollziehbar, dass der BF in XXXX für die dortige amerikanische Militärbasis tätig war. Diese Stadt liegt außerhalb der heutigen autonomen kurdischen Region des Nordirak, das Herkunftsgebiet des BF selbst liegt wiederum innerhalb der westlichsten der drei nordirakischen Provinzen dieser Region in D., welches damit auch weit von XXXX entfernt liegt. Ausgehend von der Feststellung, dass der BF ehemals in XXXX zwischen 2003 und 2005 in der festgestellten Form tätig war, wäre nicht erkennbar, weshalb ihm deshalb insbesondere in seiner Heimat aktuell irgendjemand übel gesonnen sein sollte. Wie oben ausgeführt, war keine Beteiligung des BF an Kampfhandlungen zum Nachteil Dritter, aus denen Rachehandlungen ihm gegenüber resultieren könnten, feststellbar, vielmehr hat er sich ehemals bloß als Dolmetscher und vor allem als Verbindungsmann im Beschaffungswesen zwischen der Bevölkerung und der Militärbasis in XXXX betätigt, zudem waren Vater und Onkel sogar Mitglieder der lokalen kurdischen politischen Szene, was ebenfalls eher für ein für den BF günstiges Umfeld spricht. Die mangelhaft begründete Schlussfolgerung der belangten Behörde in ihrer Beweiswürdigung, der BF habe sich an "geheimen bewaffneten Missionen" beteiligt und sei deshalb der möglichen Rache Dritter ausgesetzt, entbehrt diesbezüglich in Ansehung des festgestellten Sachverhalts jeder Grundlage. Dass diese Feststellung einer fehlenden Gefährdung des BF in seiner früheren Heimat zutrifft, erhellte im Übrigen auch die erste Mitteilung des BF im Beschwerdeverfahren durch seine Vertretung, dass er vorhabe dorthin zurückzukehren. Das anders lautende Vorbringen in weiterer Folge resultiert aus Sicht des AsylGH daher wohl aus dem an sich verständlichen Wunsch des BF, sein weiteres Leben vorzugsweise doch in Österreich im familiären Umfeld zuzubringen, war jedoch nicht einer stichhaltigen Gefährdungsprognose zuzuschreiben. Entsprechend vage gestalteten sich auch die abschließenden Ausführungen des BF in seiner letzten Einvernahme, als er auf die Frage nach allfälligen Rückkehrbefürchtungen bloß meinte, er sei dort "Ausländer", es gäbe dort "Moscheen und Radikale", man könnte ihn dort "wieder erkennen", dies sei alles was er diesbezüglich vorzubringen habe, wichtig sei ihm, dass er nicht abgeschoben werde.Weiters war angesichts des Akteninhalts nachvollziehbar, dass der BF in römisch 40 für die dortige amerikanische Militärbasis tätig war. Diese Stadt liegt außerhalb der heutigen autonomen kurdischen Region des Nordirak, das Herkunftsgebiet des BF selbst liegt wiederum innerhalb der westlichsten der drei nordirakischen Provinzen dieser Region in D., welches damit auch weit von römisch 40 entfernt liegt. Ausgehend von der Feststellung, dass der BF ehemals in römisch 40 zwischen 2003 und 2005 in der festgestellten Form tätig war, wäre nicht erkennbar, weshalb ihm deshalb insbesondere in seiner Heimat aktuell irgendjemand übel gesonnen sein sollte. Wie oben ausgeführt, war keine Beteiligung des BF an Kampfhandlungen zum Nachteil Dritter, aus denen Rachehandlungen ihm gegenüber resultieren könnten, feststellbar, vielmehr hat er sich ehemals bloß als Dolmetscher und vor allem als Verbindungsmann im Beschaffungswesen zwischen der Bevölkerung und der Militärbasis in römisch 40 betätigt, zudem waren Vater und Onkel sogar Mitglieder der lokalen kurdischen politischen Szene, was ebenfalls eher für ein für den BF günstiges Umfeld spricht. Die mangelhaft begründete Schlussfolgerung der belangten Behörde in ihrer Beweiswürdigung, der BF habe sich an "geheimen bewaffneten Missionen" beteiligt und sei deshalb der möglichen Rache Dritter ausgesetzt, entbehrt diesbezüglich in Ansehung des festgestellten Sachverhalts jeder Grundlage. Dass diese Feststellung einer fehlenden Gefährdung des BF in seiner früheren Heimat zutrifft, erhellte im Übrigen auch die erste Mitteilung des BF im Beschwerdeverfahren durch seine Vertretung, dass er vorhabe dorthin zurückzukehren. Das anders lautende Vorbringen in weiterer Folge resultiert aus Sicht des AsylGH daher wohl aus dem an sich verständlichen Wunsch des BF, sein weiteres Leben vorzugsweise doch in Österreich im familiären Umfeld zuzubringen, war jedoch nicht einer stichhaltigen Gefährdungsprognose zuzuschreiben. Entsprechend vage gestalteten sich auch die abschließenden Ausführungen des BF in seiner letzten Einvernahme, als er auf die Frage nach allfälligen Rückkehrbefürchtungen bloß meinte, er sei dort "Ausländer", es gäbe dort "Moscheen und Radikale", man könnte ihn dort "wieder erkennen", dies sei alles was er diesbezüglich vorzubringen habe, wichtig sei ihm, dass er nicht abgeschoben werde.

Was die allgemeine Lage im Nordirak, der Herkunftsregion des kurdisch-stämmigen BF, angeht, so war nicht nur angesichts der jüngsten länderkundlichen Informationen des AsylGH als notorisch bekannt festzustellen, dass dort die Sicherheitslage mittlerweile ungleich besser als im übrigen Irak ist und sich dort auf der Grundlage weitestgehender Autonomie eine prosperierende Gesellschaft entwickelt hat, weshalb angesichts dessen und trotz mitunter schwieriger Lebensumstände etwa für manche Binnenvertriebene aus anderen Landesteilen eine Rückkehr dorthin sowohl zumutbar als auch angesichts täglicher Flugverbindungen ins Ausland und offener Grenzen zu den Nachbarstaaten faktisch möglich ist. Soweit die Vertretung des BF darüber hinaus vortrug, die Herkunftsfamilie des BF sei zur Gänze in Österreich und sei in Ermangelung eines sozialen Netzwerks im Nordirak der BF dort in seiner Existenz gefährdet, vermag sich der AsylGH dieser Sichtweise deshalb nicht anzuschließen, da der BF zwar noch als Kind den Irak verließ und in Österreich aufwuchs, er aber die kurdische Sprache beherrscht und auch Kenntnisse verschiedener anderer lokaler Sprachen hat und nicht zuletzt aufgrund seiner mehrjährigen Tätigkeit vor Ort zwischen 2003 und 2005 mit den örtlichen Gegebenheiten grundsätzlich vertraut ist. Als junger Mann mit gehobener Bildung und Kenntnissen in mehreren Sprachen wie Kurdisch, Persisch, Arabisch, Englisch und Türkisch wäre er mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit dort selbsterhaltungsfähig, die allgemeinen Umstände im Nordirak sind wie bereits erwähnt aktuell weder in wirtschaftlicher Hinsicht noch aus Sicherheitserwägungen heraus dergestalt, dass praktisch jeder dort mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Gefährdung seiner physischen Integrität ausgesetzt wäre. Anderslautende Behauptungen des Vertreters des BF in der Beschwerde sowie in der abschließenden Stellungnahme sind nicht stichhaltig, weil sie einerseits auf behauptete, aber für den AsylGH nicht feststellbare vormalige Aktivitäten des BF abstellten und andererseits nur vage auf die allgemeine Lage im Irak verwiesen. Auch eine akute schwerwiegende Erkrankung des BF war als Rückkehrhindernis nicht feststellbar, seine Drogenabhängigkeit sollte bis zur Entlassung aus der Strafhaft therapiert sein.

Dass dem BF eine sogenannte innerstaatliche Fluchtalternative außerhalb der Region XXXX offen stünde, hat im Übrigen auch die erstinstanzliche Behörde festgestellt und aus diesem Grunde eine allfällige landesweite asylrelevante Gefährdung des BF bei einer Rückkehr verneint.Dass dem BF eine sogenannte innerstaatliche Fluchtalternative außerhalb der Region römisch 40 offen stünde, hat im Übrigen auch die erstinstanzliche Behörde festgestellt und aus diesem Grunde eine allfällige landesweite asylrelevante Gefährdung des BF bei einer Rückkehr verneint.

Insgesamt war somit aus Sicht des erkennenden Gerichtshofs festzustellen, dass eine im Rahmen einer Asylaberkennung vorzunehmende individuelle Gefährdungsprognose dahingehend ausfällt, dass ein aktueller Schutzbedarf des BF weder aus Konventionsgründen noch aus Gründen der EMRK besteht.

III. Rechtlich folgt:römisch drei. Rechtlich folgt:

1. Mit Datum 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009 AsylG) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden. Nachdem das gg. Asylaberkennungsverfahren nach dem 1.1.2006 eingeleitet wurde, sind gemäß § 75 AsylG die Bestimmungen des AsylG 2005 in der geltenden Fassung anzuwenden.1. Mit Datum 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, AsylG) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden. Nachdem das gg. Asylaberkennungsverfahren nach dem 1.1.2006 eingeleitet wurde, sind gemäß Paragraph 75, AsylG die Bestimmungen des AsylG 2005 in der geltenden Fassung anzuwenden.

Gemäß dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008, wurde der Asylgerichtshof - bei gleichzeitigem Außerkrafttreten des Bundesgesetzes über den unabhängigen Bundesasylsenat - eingerichtet und treten die dort getroffenen Änderungen des Asylgesetzes mit 01.07.2008 in Kraft.Gemäß dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, wurde der Asylgerichtshof - bei gleichzeitigem Außerkrafttreten des Bundesgesetzes über den unabhängigen Bundesasylsenat - eingerichtet und treten die dort getroffenen Änderungen des Asylgesetzes mit 01.07.2008 in Kraft.

Gemäß § 61 AsylG 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.Gemäß Paragraph 61, AsylG 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 60 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 60, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.

Gemäß § 23 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 147/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr.51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. In analoger Anwendung dieser Bestimmung tritt an die Stelle des Begriffes "Berufungswerber" der Begriff "Beschwerdeführer".Gemäß Paragraph 23, des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 147 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr.51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. In analoger Anwendung dieser Bestimmung tritt an die Stelle des Begriffes "Berufungswerber" der Begriff "Beschwerdeführer".

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat das erkennende Gericht, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Es ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat das erkennende Gericht, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Es ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

2. Gemäß § 7 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 idgF ist einem Fremden von Amts wegen der Status des Asylberechtigten abzuerkennen, wenn ein Asylausschlussgrund nach § 6 (AsylG 2005) vorliegt. Gemäß Abs. 2 ist ein solches Verfahren jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (vgl. § 2 Abs. 3 AsylG) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 wahrscheinlich ist. Gemäß Abs. 4 ist die Aberkennung nach Abs. 1 mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt.2. Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 idgF ist einem Fremden von Amts wegen der Status des Asylberechtigten abzuerkennen, wenn ein Asylausschlussgrund nach Paragraph 6, (AsylG 2005) vorliegt. Gemäß Absatz 2, ist ein solches Verfahren jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist vergleiche Paragraph 2, Absatz 3, AsylG) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz eins, wahrscheinlich ist. Gemäß Absatz 4, ist die Aberkennung nach Absatz eins, mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt.

Gemäß § 6 Abs. 1 Z. 4 AsylG 2005 ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet.Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet.

Gemäß § 8 Abs.1 Z. 2 AsylG ist einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 der Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ist einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 der Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.

Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist gemäß § 8 Abs. 2 AsylG mit der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 AsylG zu verbinden.Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG mit der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, AsylG zu verbinden.

Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 3 Z. 1 AsylG und bezüglich der Zuerkennung des Status subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 3 AsylG abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11) offen steht.Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins, AsylG und bezüglich der Zuerkennung des Status subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz 3, AsylG abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11) offen steht.

Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs. 3a AsylG eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 der Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Absatz eins, oder aus den Gründen des Absatz 3, oder 6 abzuweisen, so hat gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß Paragraph 9, Absatz 2, vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 der Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.

Gemäß § 9 Abs. 2 hat eine Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (auch dann) zu erfolgen, wenn gemäß Z. 2 der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit darstellt oder gemäß Z. 3 der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens iSd § 17 StGB rechtskräftig verurteilt worden ist. In diesen Fällen ist die Aberkennung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 der Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, hat eine Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (auch dann) zu erfolgen, wenn gemäß Ziffer 2, der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit darstellt oder gemäß Ziffer 3, der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens iSd Paragraph 17, StGB rechtskräftig verurteilt worden ist. In diesen Fällen ist die Aberkennung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 der Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.

Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.

Kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so ist gemäß § 11 Abs. 1 AsylG der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist gemäß Abs. 2 auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände des Asylwerbers zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen.Kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so ist gemäß Paragraph 11, Absatz eins, AsylG der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist gemäß Absatz 2, auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände des Asylwerbers zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen.

3. Wie bereits oben unter I. dargestellt wurde, stützte die erstinstanzliche Behörde ihre Aberkennung des Status des Asylberechtigten des BF auf § 7 Abs. 1 Z. 1 iVm § 6 Abs. 1 Z. 4 AsylG.3. Wie bereits oben unter römisch eins. dargestellt wurde, stützte die erstinstanzliche Behörde ihre Aberkennung des Status des Asylberechtigten des BF auf Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG.

Im gg. Verfahren bleib unstrittig, dass der BF den oben genannten strafgerichtlichen Verurteilungen unterworfen war. Mit Urteil des LG für Strafsachen XXXX wurde er wegen der versuchten Vergehen nach § 27 Abs. 1 6.Fall, Abs. 2 Z. 2 1.Fall SMG iVm § 15 StGB, des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs. 1 StGB, des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB, des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB, und des Vergehens nach § 50 Abs. 1 Z. 2 WaffenG rechtskräftig zu einer bedingten Haftstrafe von 10 Monaten unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt. Mit Urteil des LG für Strafsachen XXXX wurde er wegen der Verbrechen des schweren Raubes nach §142 Abs.1 und §143 2.Fall StGB unter Bedachtnahme auf das oben genannte Urteil des LG f. Strafsachen vom 14.12.2007 zu einer zusätzlichen unbedingten Haftstrafe von acht Jahren verurteilt. Er verbüßt diese Strafe aktuell in einer Justizanstalt.Im gg. Verfahren bleib unstrittig, dass der BF den oben genannten strafgerichtlichen Verurteilungen unterworfen war. Mit Urteil des LG für Strafsachen römisch 40 wurde er wegen der versuchten Vergehen nach Paragraph 27, Absatz eins, 6.Fall, Absatz 2, Ziffer 2, 1.Fall SMG in Verbindung mit Paragraph 15, StGB, des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach Paragraph 241 e, Absatz eins, StGB, des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB, des Vergehens des Diebstahls nach Paragraph 127, StGB, und des Vergehens nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 2, WaffenG rechtskräftig zu einer bedingten Haftstrafe von 10 Monaten unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt. Mit Urteil des LG für Strafsachen römisch 40 wurde er wegen der Verbrechen des schweren Raubes nach §142 Absatz eins und §143 2.Fall StGB unter Bedachtnahme auf das oben genannte Urteil des LG f. Strafsachen vom 14.12.2007 zu einer zusätzlichen unbedingten Haftstrafe von acht Jahren verurteilt. Er verbüßt diese Strafe aktuell in einer Justizanstalt.

In Übereinstimmung mit der belangten Behörde stellt auch aus Sicht des AsylGH die letzte Verurteilung des BF nach §§ 142 und 143 StGB eine solche wegen eines besonders schweren Verbrechens dar. Die Einsichtnahme in das entsprechende strafgerichtliche Urteil offenbart, dass der BF zu mehreren Zeitpunkten jeweils Privatpersonen vorsätzlich und durch Drohung mit Gefahr für Leib und Leben unter Verwendung verschiedener Waffen beraubte. Die volle Zurechenbarkeit der Taten bzw. Schuldfähigkeit des BF zu diesen Zeitpunkten wurden im gg. Strafverfahren gutachterlich festgestellt und diese Feststellung auch der Bestrafung zugrunde gelegt. Mit Hilfe eines Privatgutachtens, welches sich auf ein neues persönliches Vorbringen des BF bezüglich einer behaupteten Traumatisierung durch Kriegsereignisse im Irak stützte, wurde zwar ein strafgerichtliches Wiederaufnahmeverfahren angestrengt, dieses blieb aber erfolglos. Im zweiten Verfahrensgang des Asylverfahrens wurde gerade die Frage einer allfälligen Traumatisierung bzw. Persönlichkeitsveränderung des BF aufgrund behaupteter Kriegserlebnisse nochmals gutachterlich untersucht und solche psychischen Störungen des BF verneint. In Ansehung dieser Umstände wie auch der eigenen Erwägungen des AsylGH in seiner Beweiswürdigung oben zur fehlenden Glaubwürdigkeit der Aussagen des BF zu angeblichen Ereignissen im Irak zwischen 2003 und 2005 ist daher für den AsylGH im Hinblick auf eine Gesamtwürdigung weiter davon auszugehen, dass dem BF ein besonders verwerfliches, vorsätzliches strafbares Verhalten zur Last zu legen ist, wobei - entgegen den Ausführungen des Vertreters des BF zuletzt im Beschwerdeverfahren - aus dem Vorleben des BF im Irak eben keine Entschuldigungsgründe resultierten.In Übereinstimmung mit der belangten Behörde stellt auch aus Sicht des AsylGH die letzte Verurteilung des BF nach Paragraphen 142 und 143 StGB eine solche wegen eines besonders schweren Verbrechens dar. Die Einsichtnahme in das entsprechende strafgerichtliche Urteil offenbart, dass der BF zu mehreren Zeitpunkten jeweils Privatpersonen vorsätzlich und durch Drohung mit Gefahr für Leib und Leben unter Verwendung verschiedener Waffen beraubte. Die volle Zurechenbarkeit der Taten bzw. Schuldfähigkeit des BF zu diesen Zeitpunkten wurden im gg. Strafverfahren gutachterlich festgestellt und diese Feststellung auch der Bestrafung zugrunde gelegt. Mit Hilfe eines Privatgutachtens, welches sich auf ein neues persönliches Vorbringen des BF bezüglich einer behaupteten Traumatisierung durch Kriegsereignisse im Irak stützte, wurde zwar ein strafgerichtliches Wiederaufnahmeverfahren angestrengt, dieses blieb aber erfolglos. Im zweiten Verfahrensgang des Asylverfahrens wurde gerade die Frage einer allfälligen Traumatisierung bzw. Persönlichkeitsveränderung des BF aufgrund behaupteter Kriegserlebnisse nochmals gutachterlich untersucht und solche psychischen Störungen des BF verneint. In Ansehung dieser Umstände wie auch der eigenen Erwägungen des AsylGH in seiner Beweiswürdigung oben zur fehlenden Glaubwürdigkeit der Aussagen des BF zu angeblichen Ereignissen im Irak zwischen 2003 und 2005 ist daher für den AsylGH im Hinblick auf eine Gesamtwürdigung weiter davon auszugehen, dass dem BF ein besonders verwerfliches, vorsätzliches strafbares Verhalten zur Last zu legen ist, wobei - entgegen den Ausführungen des Vertreters des BF zuletzt im Beschwerdeverfahren - aus dem Vorleben des BF im Irak eben keine Entschuldigungsgründe resultierten.

Während seiner Anhaltung in Untersuchungshaft zwischen November 2007 und Februar 2008 im Vorfeld der erwähnten Verurteilung war der BF im Dezember 2007 bereits einem weiteren strafgerichtlichen Verfahren unterworfen, dabei wurde er wegen der versuchten Vergehen nach § 27 Abs. 1 6.Fall, Abs. 2 Z. 2 1.Fall SMG iVm § 15 StGB, des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs. 1 StGB, des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB, des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB, und des Vergehens nach § 50 Abs. 1 Z. 2 WaffenG rechtskräftig zu einer bedingten Haftstrafe von 10 Monaten unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt. Die Einsichtnahme in dieses strafgerichtliche Urteil offenbart, dass der BF - abgesehen vom versuchten Drogenhandel und der Entwendung der Bankomatkarte eines Dritten - insbesondere mehrmals Dritte durch die Drohung mit einer Gefahr für Leib und Leben zur Herausgabe von Bargeld nötigte bzw. zu nötigen versuchte und dabei auch eine verbotene Waffe benutzte.Während seiner Anhaltung in Untersuchungshaft zwischen November 2007 und Februar 2008 im Vorfeld der erwähnten Verurteilung war der BF im Dezember 2007 bereits einem weiteren strafgerichtlichen Verfahren unterworfen, dabei wurde er wegen der versuchten Vergehen nach Paragraph 27, Absatz eins, 6.Fall, Absatz 2, Ziffer 2, 1.Fall SMG in Verbindung mit Paragraph 15, StGB, des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach Paragraph 241 e, Absatz eins, StGB, des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB, des Vergehens des Diebstahls nach Paragraph 127, StGB, und des Vergehens nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 2, WaffenG rechtskräftig zu einer bedingten Haftstrafe von 10 Monaten unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt. Die Einsichtnahme in dieses strafgerichtliche Urteil offenbart, dass der BF - abgesehen vom versuchten Drogenhandel und der Entwendung der Bankomatkarte eines Dritten - insbesondere mehrmals Dritte durch die Drohung mit einer Gefahr für Leib und Leben zur Herausgabe von Bargeld nötigte bzw. zu nötigen versuchte und dabei auch eine verbotene Waffe benutzte.

Wenn auch in beiden Strafurteilen das jeweilige Geständnis des BF als strafmildernd gewertet wurde, so ist diesen jeweils zu entnehmen, dass der BF insbesondere in fortgesetzter Weise zu wiederholten Gelegenheiten und unter Verwendung verschiedener Waffen bereit war, Privatpersonen mit dem Tod bzw. mit gravierenden Eingriffen in ihre physische Integrität zu bedrohen um an Geld für sich zu kommen. Aus diesen Umständen ist eine besondere Gefährlichkeit des BF abzuleiten.

Auch wenn festzustellen war, dass der BF bis zu diesen Verurteilungen unbescholten war, so ergibt sich weiters aus seinem Lebenslauf, dass er im Alter von ca. 19 Jahren sein bisheriges soziales Umfeld in Österreich verließ, sich anschließend zwischen 2000 und 2005 im Nahen Osten aufhielt, und nach seiner Rückkehr von dort - wie aus den erwähnten Strafverfahren zu gewinnen war - in schwerwiegenden Konflikt mit der Rechtsordnung geriet. Sein offenbar in den Folgejahren entwickelter Bezug zur Suchtgiftszene, die aus der Verurteilung wegen des versuchten Drogenhandels abzuleiten war, sowie seine eigene Drogenabhängigkeit, die in den erwähnten Gutachten festgestellt wurde, gipfelte ca. 2 Jahre später in die erwähnten Vergehen bzw. schweren Verbrechen. Aus diesem Verlauf war insgesamt abzuleiten, dass er sich in jenem zeitlichen Umfang, in dem er als Erwachsener in Österreich aufhältig war, nämlich im Gefolge der Rückkehr im Jahre 2005, als wesentliche Gefahr für die Gemeinschaft entpuppte. Gründe für die Annahme, dass sich dies seither geändert hätte, waren im gg. Verfahren nicht festzustellen, zumal der BF seit 2007 in Haft ist. In einer Gesamtabwägung war daher festzustellen, dass auch die Annahme der belangten Behörde, der BF stelle pro futuro eine Gefahr für die Gemeinschaft dar, zutrifft.

Anhaltspunkte für eine positive Zukunftsprognose den BF betreffend, im Sinne einer fehlenden Wiederholungswahrscheinlichkeit für weitere Straftaten bzw. einer positiven Resozialisierungsperspektive, waren aus folgenden Gründen nicht festzustellen. Aus dem Vorbringen, dass er von seiner Herkunftsfamilie durch Übernahme der Anwaltskosten im Strafverfahren unterstützt wurde, ist per se nicht zu gewinnen, dass er schon deshalb ein besonders günstiges soziales Umfeld nach einer Haftentlassung hätte oder auf diese verwandtschaftlichen Beziehungen in außergewöhnlichem Maße angewiesen wäre, sein Verhältnis zur Herkunftsfamilie war vielmehr anhand des Ergebnisses der Begutachtungen des BF als sehr belastet festzustellen. Er war nach seiner Rückkehr aus dem Irak auch weder erwerbstätig noch in besonderem Maße sozial eingebunden oder in irgendeiner Form sozial engagiert, ein beabsichtigtes Studium hat er tatsächlich nie begonnen. Eine zuletzt noch behauptete Beziehung zu einer österr. Staatsbürgerin, mit der er seit der Anhaltung in der Haft in gelegentlichem Kontakt stehe, blieb den Aussagen des BF folgend in Intensität und Umfang bisher nur oberflächlich und lose.

Vor diesem Hintergrund war schließlich eine Güterabwägung in dem Sinne durchzuführen, ob die Interessen des Zufluchtsstaates (erg.: an der Entziehung des individuellen Schutzes) jene des Betroffenen an der Beibehaltung dieses Schutzes überwiegen, was regelmäßig eine Klärung der eventuell drohenden individuellen Rückkehrgefährdung im Herkunftsstaat voraussetzt (vgl. VwGH v. 05.10.2007, 2007/20/0416).Vor diesem Hintergrund war schließlich eine Güterabwägung in dem Sinne durchzuführen, ob die Interessen des Zufluchtsstaates (erg.: an der Entziehung des individuellen Schutzes) jene des Betroffenen an der Beibehaltung dieses Schutzes überwiegen, was regelmäßig eine Klärung der eventuell drohenden individuellen Rückkehrgefährdung im Herkunftsstaat voraussetzt vergleiche VwGH v. 05.10.2007, 2007/20/0416).

Diesbezüglich war ja die belangte Behörde in ihrer Entscheidungsbegründung zur Feststellung gelangt, im Hinblick auf eine eventuelle Rückkehr in den Irak sei aus dem Vorbringen abzuleiten, dass der BF für die U.S.-Armee im Irak "in geheimer Mission" tätig gewesen sei, weshalb er durch Dritte gefährdet sei und die irakischen Behörden nicht in der Lage seien ihn davor zu schützen. Darüber hinaus sei auf die (erg.: schlechte) allgemeine Sicherheitslage im Irak zu verweisen.

Demgegenüber war jedoch aus dem gesamten Vorbringen des BF im erstinstanzlichen Verfahren wie auch in seinen Strafverfahren aus Sicht des AsylGH gerade diese von der belangten Behörde festgestellte Tätigkeit des BF für die U.S.-Armee nicht nachvollziehbar abzuleiten, aus der heraus eine solche Gefährdung durch Dritte als wahrscheinlich anzusehen wäre, wie oben in der Beweiswürdigung dargestellt wurde. Gerade auch aus den von ihm selbst im zweiten Verfahrensgang vorgelegten zahlreichen Beweismitteln ließ sich kein Anhaltspunkt für diese Feststellung, die wie oben bereits erwähnt von der belangten Behörde ohne entsprechende Beweiswürdigung getroffen worden war, gewinnen. Aus Sicht des AsylGH war vielmehr festzustellen, dass der BF wegen seiner vormaligen Tätigkeit, die entgegen seiner nicht nachvollziehbaren und daher auch nicht glaubhaften Behauptungen keine Zuteilung zu Kampftruppen, sondern eine solche als Dolmetscher und Hilfskraft im Beschaffungswesen umfasste, gerade keiner solchen Verfolgungsgefahr durch Dritte bei einer Rückkehr ausgesetzt ist.

Darüber hinaus war in Absehung von dieser Feststellung auch feststellbar, dass seine frühere Tätigkeit für die U.S.-Armee eine solche für die in XXXX gelegene Militärbasis umfasste. Dieser frühere Dienstort liegt jedenfalls außerhalb der heutigen autonomen kurdischen Region im Nordirak, welches in Form der Stadt sowie Provinz D. auch die Herkunftsregion des BF einschließt. Aus den länderkundlichen Informationen des AsylGH ist zu gewinnen, dass diese autonome Region ein de facto abgeschlossener Landesteil innerhalb des gesamten irakischen Staatsgebietes ist, der von einer eigenen staatsgleichen Autorität in Form der kurdischen Regionalregierung und ihren politischen sowie Sicherheitsorganen kontrolliert wird. Ein unkontrollierter Zuzug von außerhalb dieses Landesteils ist angesichts genauer Grenzkontrollen und Aufenthaltsbestimmungen nicht möglich. Zudem ist die allgemeine Sicherheitslage innerhalb dieser Region ungleich besser als im übrigen Irak. Der BF selbst hat sowohl grundsätzlich Zugang zu diesem Gebiet, da er von dort stammt und die kurdische Sprache spricht, als auch wäre von seiner Selbsterhaltungsfähigkeit dort auszugehen. In Ansehung dessen war daher auch feststellbar, dass dem BF unabhängig von den Feststellungen hinsichtlich einer allfälligen Bedrohung im Raum XXXX aufgrund seiner früheren Präsenz dort jedenfalls eine innerstaatliche Fluchtalternative iSd § 11 AsylG im Nordirak offenstünde.Darüber hinaus war in Absehung von dieser Feststellung auch feststellbar, dass seine frühere Tätigkeit für die U.S.-Armee eine solche für die in römisch 40 gelegene Militärbasis umfasste. Dieser frühere Dienstort liegt jedenfalls außerhalb der heutigen autonomen kurdischen Region im Nordirak, welches in Form der Stadt sowie Provinz D. auch die Herkunftsregion des BF einschließt. Aus den länderkundlichen Informationen des AsylGH ist zu gewinnen, dass diese autonome Region ein de facto abgeschlossener Landesteil innerhalb des gesamten irakischen Staatsgebietes ist, der von einer eigenen staatsgleichen Autorität in Form der kurdischen Regionalregierung und ihren politischen sowie Sicherheitsorganen kontrolliert wird. Ein unkontrollierter Zuzug von außerhalb dieses Landesteils ist angesichts genauer Grenzkontrollen und Aufenthaltsbestimmungen nicht möglich. Zudem ist die allgemeine Sicherheitslage innerhalb dieser Region ungleich besser als im übrigen Irak. Der BF selbst hat sowohl grundsätzlich Zugang zu diesem Gebiet, da er von dort stammt und die kurdische Sprache spricht, als auch wäre von seiner Selbsterhaltungsfähigkeit dort auszugehen. In Ansehung dessen war daher auch feststellbar, dass dem BF unabhängig von den Feststellungen hinsichtlich einer allfälligen Bedrohung im Raum römisch 40 aufgrund seiner früheren Präsenz dort jedenfalls eine innerstaatliche Fluchtalternative iSd Paragraph 11, AsylG im Nordirak offenstünde.

Somit war in der Abwägung des öffentlichen Interesses an der Aberkennung des Status des Asylberechtigten, welches aus den oben getroffenen Feststellungen zum strafbaren Verhalten des BF, der besonderen Schwere und Vorwerfbarkeit desselben und der fehlenden positiven Zukunftsprognose resultiert, gegenüber einem allfälligen individuellen Schutzinteresse des BF wegen drohender Verfolgung bei einer Rückkehr in Ermangelung letzterer vom Zutreffen der Voraussetzungen insgesamt für die Aberkennung des Status des Asylberechtigten gemäß §§ 7 Abs. 1 iVm & 6 Abs. 1 Z. 4 AsylG 2005 auszugehen.Somit war in der Abwägung des öffentlichen Interesses an der Aberkennung des Status des Asylberechtigten, welches aus den oben getroffenen Feststellungen zum strafbaren Verhalten des BF, der besonderen Schwere und Vorwerfbarkeit desselben und der fehlenden positiven Zukunftsprognose resultiert, gegenüber einem allfälligen individuellen Schutzinteresse des BF wegen drohender Verfolgung bei einer Rückkehr in Ermangelung letzterer vom Zutreffen der Voraussetzungen insgesamt für die Aberkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraphen 7, Absatz eins, in Verbindung mit & 6 Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 auszugehen.

Die Beschwerde war folgerichtig hinsichtlich Spruchpunkt I des bekämpften Bescheides abzuweisen.Die Beschwerde war folgerichtig hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins des bekämpften Bescheides abzuweisen.

4. Die oben getroffenen Feststellungen zur fehlenden Gefährdung des BF bei einer Rückkehr hinsichtlich allfälliger asylrelevanter Bedrohungen lassen sich auch, wie bereits angedeutet, auf die Frage der allfälligen Erfordernis subsidiären Schutzes sinngemäß umlegen, zumal aus logischen Gründen daraus auch das Fehlen einer realen Gefahr der Verletzung von Art. 2 oder Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 der Konvention oder einer ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit als Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts abzuleiten ist.4. Die oben getroffenen Feststellungen zur fehlenden Gefährdung des BF bei einer Rückkehr hinsichtlich allfälliger asylrelevanter Bedrohungen lassen sich auch, wie bereits angedeutet, auf die Frage der allfälligen Erfordernis subsidiären Schutzes sinngemäß umlegen, zumal aus logischen Gründen daraus auch das Fehlen einer realen Gefahr der Verletzung von Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 der Konvention oder einer ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit als Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts abzuleiten ist.

Die Ausführungen oben zur innerstaatlichen Aufenthaltsalternative gemäß § 11 AsylG treffen zudem auch auf die Frage zu, ob dem BF jedenfalls auch eine solche im Hinblick auf allfällige Gefahren iSd § 8 Abs. 1 zur Verfügung steht.Die Ausführungen oben zur innerstaatlichen Aufenthaltsalternative gemäß Paragraph 11, AsylG treffen zudem auch auf die Frage zu, ob dem BF jedenfalls auch eine solche im Hinblick auf allfällige Gefahren iSd Paragraph 8, Absatz eins, zur Verfügung steht.

Daraus ist zu folgern, dass auch ein Schutzerfordernis den BF betreffend iSd § 8 Abs. 1 Z. 2 AsylG nicht gegeben ist.Daraus ist zu folgern, dass auch ein Schutzerfordernis den BF betreffend iSd Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG nicht gegeben ist.

5. Im Übrigen wäre selbst für den Fall, dass der AsylGH wie die belangte Behörde zur Feststellung gelangt wäre, dass der BF zwar einer lokal begrenzten Gefährdung bei einer Rückkehr durch Dritte ausgesetzt wäre, jedoch eine Ausweichmöglichkeit in einen anderen Landesteil, im Konkreten aus Sicht des AsylGH in die autonome kurdische Region im Nordirak, für ihn gegeben wäre, eine Zuerkennung subsidiären Schutzes gemäß § 8 Abs. 1 Z. 2 AsylG angesichts der - von der belangten Behörde grundsätzlich zutreffend festgestellten Voraussetzungen für die - Anwendbarkeit des § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 Z. 2 und 3 AsylG ausgeschlossen. Auf die Ausführungen oben Spruchpunkt I betreffend ist zu verweisen, die sinngemäß auch auf diese Bestimmungen umzulegen sind.5. Im Übrigen wäre selbst für den Fall, dass der AsylGH wie die belangte Behörde zur Feststellung gelangt wäre, dass der BF zwar einer lokal begrenzten Gefährdung bei einer Rückkehr durch Dritte ausgesetzt wäre, jedoch eine Ausweichmöglichkeit in einen anderen Landesteil, im Konkreten aus Sicht des AsylGH in die autonome kurdische Region im Nordirak, für ihn gegeben wäre, eine Zuerkennung subsidiären Schutzes gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG angesichts der - von der belangten Behörde grundsätzlich zutreffend festgestellten Voraussetzungen für die - Anwendbarkeit des Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2 und 3 AsylG ausgeschlossen. Auf die Ausführungen oben Spruchpunkt römisch eins betreffend ist zu verweisen, die sinngemäß auch auf diese Bestimmungen umzulegen sind.

Auch aus dieser Sicht wäre daher im Ergebnis nichts für den BF im Sinne einer Gewährung bzw. Beibehaltung internationalen Schutzes zu gewinnen.

Die Beschwerde war somit auch hinsichtlich Spruchpunkt II abzuweisen.Die Beschwerde war somit auch hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei abzuweisen.

6. In Ansehung dessen, dass zwar den Ausführungen oben unter Pkt. 3 und 4 folgend keine aktuelle Schutzbedürftigkeit des BF gegeben ist, was an sich gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG zur Entscheidung über die Frage einer Ausweisung des BF aus dem österr. Bundesgebiet in den Irak führen müsste, jedoch wie oben dargestellt erstinstanzlich in Anwendung von § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG keine Ausweisung erfolgte und diese somit auch keinen Beschwerdegegenstand bilden konnte, war auch für den AsylGH im gg. Erkenntnis nicht darüber zu befinden.6. In Ansehung dessen, dass zwar den Ausführungen oben unter Pkt. 3 und 4 folgend keine aktuelle Schutzbedürftigkeit des BF gegeben ist, was an sich gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG zur Entscheidung über die Frage einer Ausweisung des BF aus dem österr. Bundesgebiet in den Irak führen müsste, jedoch wie oben dargestellt erstinstanzlich in Anwendung von Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG keine Ausweisung erfolgte und diese somit auch keinen Beschwerdegegenstand bilden konnte, war auch für den AsylGH im gg. Erkenntnis nicht darüber zu befinden.

7. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs 7 AsylG iVm § 67d Abs 4 AVG unterbleiben. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass der AsylGH zum einen zwar zu abweichenden Feststellungen bezüglich der Schutzbedürftigkeit des BF bei einer Rückkehr aus oben dargestellten Erwägungen im Rahmen der Beweiswürdigung gelangte, die sich von jenen in der Entscheidungsbegründung der belangten Behörde unterscheiden, diese Sichtweise unpräjudiziell jedoch auch dem BF im Rahmen des Parteigehörs zum Länderbericht vor der Entscheidungsfindung vorhielt und die Möglichkeit der Stellungnahme dazu einräumte sowie die Äußerung des BF dazu in die Erwägungen mit einbezog, darüber hinaus stützte sich der AsylGH bei diesen Erwägungen ausschließlich auf die persönlichen Aussagen des BF und den Inhalt der von ihm vorgelegten Urkunden, sodass eine weitere Befragung des BF selbst dazu im Rahmen einer mündlichen Verhandlung nicht notwendig war. Zum anderen ist auf die Eventualbegründung des erkennenden Gerichtshofs oben zu verweisen, dass selbst im Falle dessen, dass man der Entscheidungsbegründung der belangten Behörde in Anwendung der §§ 6, 7 und 8 Abs. 3a AsylG folgen würde, man zu keinem anderen Ergebnis gelangt wäre, sodass auch aus dieser Sicht eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte.7. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG in Verbindung mit Paragraph 67 d, Absatz 4, AVG unterbleiben. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass der AsylGH zum einen zwar zu abweichenden Feststellungen bezüglich der Schutzbedürftigkeit des BF bei einer Rückkehr aus oben dargestellten Erwägungen im Rahmen der Beweiswürdigung gelangte, die sich von jenen in der Entscheidungsbegründung der belangten Behörde unterscheiden, diese Sichtweise unpräjudiziell jedoch auch dem BF im Rahmen des Parteigehörs zum Länderbericht vor der Entscheidungsfindung vorhielt und die Möglichkeit der Stellungnahme dazu einräumte sowie die Äußerung des BF dazu in die Erwägungen mit einbezog, darüber hinaus stützte sich der AsylGH bei diesen Erwägungen ausschließlich auf die persönlichen Aussagen des BF und den Inhalt der von ihm vorgelegten Urkunden, sodass eine weitere Befragung des BF selbst dazu im Rahmen einer mündlichen Verhandlung nicht notwendig war. Zum anderen ist auf die Eventualbegründung des erkennenden Gerichtshofs oben zu verweisen, dass selbst im Falle dessen, dass man der Entscheidungsbegründung der belangten Behörde in Anwendung der Paragraphen 6, 7 und 8 Absatz 3 a, AsylG folgen würde, man zu keinem anderen Ergebnis gelangt wäre, sodass auch aus dieser Sicht eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte.

Schlagworte

Aberkennung des Status des Asylberechtigten, besonders schweres Verbrechen, Glaubwürdigkeit, innerstaatliche Fluchtalternative, Sicherheitslage, strafrechtliche Verurteilung

Zuletzt aktualisiert am

21.09.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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