TE AsylGH Erkenntnis 2011/8/26 B1 415344-1/2010

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Veröffentlicht am 26.08.2011
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §9 Abs1
AsylG 2005 §9 Abs4
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 9 heute
  2. AsylG 2005 § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2010 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  6. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 9 heute
  2. AsylG 2005 § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2010 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  6. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

B1 415.344-1/2010/15E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat gemäß gemäß §§ 61 Abs. 1, 75 Asylgesetz 2005, BGBl. IDer Asylgerichtshof hat gemäß gemäß Paragraphen 61, Absatz eins, 75, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins

Nr. 100/2005 (AsylG 2005) iVm § 66 Abs.4 AVG 1991 durch den Richter Dr. Ruso als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Magele als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, Staatsangehörigkeit:Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005) in Verbindung mit Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1991 durch den Richter Dr. Ruso als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Magele als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , Staatsangehörigkeit:

Republik Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.08.2010, Zl: 03 28.893-BAS, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.08.2010, Zl: 03 28.893-BAS, wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass Spruchpunkt I. zu lauten hat:Die Beschwerde von römisch 40 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.08.2010, Zl: 03 28.893-BAS, wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass Spruchpunkt römisch eins. zu lauten hat:

Gemäß § 9 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 wird XXXX der Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen aberkannt.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 wird römisch 40 der Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen aberkannt.

Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II stattgegeben und dieser ersatzlos behoben.Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei stattgegeben und dieser ersatzlos behoben.

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 wird XXXX aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo ausgewiesen.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 wird römisch 40 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo ausgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Gang des Verfahrens und Sachverhaltrömisch eins. Gang des Verfahrens und Sachverhalt

1.1.1 Der Beschwerdeführer, damals minderjährig und ein Staatsangehöriger von Serbien und Montenegro, sowie Angehöriger der albanischen Volksgruppe aus dem Kosovo stellte am 22.09.2003 nach illegaler Einreise einen Asylantrag, wobei er bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 10.11.2003 angab, er habe den Herkunftsstaat verlassen, da es im Kosovo keine Sicherheit gebe und seine Familie kein Haus hätte. Ihr Haus hätten die Serben in der Zeit des Krieges verbrannt. Der Beschwerdeführer habe gesehen, wie die Serben seinen Vater umgebracht hätten, und auch weitere Opfer des bewaffneten Konfliktes gesehen. Der Beschwerdeführer sei während der Intervention durch die NATO von seiner Mutter und seinem Bruder getrennt und dann von der serbischen Polizei in einer Kolonne über die Grenze nach Albanien gebracht worden. Als er von Albanien wieder zurückgekommen sei, hätte er seine Mutter und seinen Bruder in XXXX wiedergefunden. Die Reste des Hauses der Familie befänden sich auf der serbischen Seite (von XXXX) und nun werde er verfolgt, da "diese Leute" verhindern wollten, dass die Familie des Beschwerdeführers ihr Eigentum zurückfordere. Wenn er zurückkehre, könnte es sein, dass die Serben ihn - wie seinen Vater - töten. Vorgelegt wurde eine Bestätigung einer Systemischen Therapeutin vom 04.11.2003, wonach der Beschwerdeführer an schweren Symptomen einer Posttraumatischen Belastungsstörung leide.1.1.1 Der Beschwerdeführer, damals minderjährig und ein Staatsangehöriger von Serbien und Montenegro, sowie Angehöriger der albanischen Volksgruppe aus dem Kosovo stellte am 22.09.2003 nach illegaler Einreise einen Asylantrag, wobei er bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 10.11.2003 angab, er habe den Herkunftsstaat verlassen, da es im Kosovo keine Sicherheit gebe und seine Familie kein Haus hätte. Ihr Haus hätten die Serben in der Zeit des Krieges verbrannt. Der Beschwerdeführer habe gesehen, wie die Serben seinen Vater umgebracht hätten, und auch weitere Opfer des bewaffneten Konfliktes gesehen. Der Beschwerdeführer sei während der Intervention durch die NATO von seiner Mutter und seinem Bruder getrennt und dann von der serbischen Polizei in einer Kolonne über die Grenze nach Albanien gebracht worden. Als er von Albanien wieder zurückgekommen sei, hätte er seine Mutter und seinen Bruder in römisch 40 wiedergefunden. Die Reste des Hauses der Familie befänden sich auf der serbischen Seite (von römisch 40 ) und nun werde er verfolgt, da "diese Leute" verhindern wollten, dass die Familie des Beschwerdeführers ihr Eigentum zurückfordere. Wenn er zurückkehre, könnte es sein, dass die Serben ihn - wie seinen Vater - töten. Vorgelegt wurde eine Bestätigung einer Systemischen Therapeutin vom 04.11.2003, wonach der Beschwerdeführer an schweren Symptomen einer Posttraumatischen Belastungsstörung leide.

1.1.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.11.2003, Zl. 03 28.893-BAS, wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I) und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Serbien-Montenegro gemäß § 8 AsylG 1997 aber als nicht zulässig erklärt (Spruchpunkt II) . Ihm wurde gemäß § 15 Abs. 1 iVm. § 15 Abs. 3 AsylG 1997 eine Aufenthaltsberechtigung befristet auf ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III).1.1.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.11.2003, Zl. 03 28.893-BAS, wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins) und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Serbien-Montenegro gemäß Paragraph 8, AsylG 1997 aber als nicht zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei) . Ihm wurde gemäß Paragraph 15, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 3, AsylG 1997 eine Aufenthaltsberechtigung befristet auf ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch drei).

Begründend führte das Bundesasylamt aus, der Beschwerdeführer habe den Herkunftsstaat wegen seiner tristen persönlichen Situation verlassen, während er keine asylrelevante Verfolgungsgefahr geltend gemacht habe. Allerdings stehe fest, dass der Beschwerdeführer minderjährig sei und somit besonderen Schutzes bedürfe. Die von ihm vorgebrachten Sachverhalte seien zwar nicht geeignet, zur Asylgewährung zu führen, als Minderjährigen ohne jeglichen sozialen Hintergrund in Verbindung mit seiner schwierigen gesundheitlichen Situation, die er durch ein unbedenkliches fachärztliches Gutachten habe belegen können, würde er in seinem Herkunftsstaat nicht in der Lage sein, alle Grundrechte und -freiheiten in Anspruch zu nehmen. Dieser Bescheid erwuchs mit 02.12.2003 in Rechtskraft.

Die befristete Aufenthaltsberechtigung wurde dem Beschwerdeführer in der Folge vom Bundesasylamt laufend, zuletzt mit Gültigkeit bis zum 17.11.2009, erteilt.

1.2.1. Mit Schreiben vom 20.10.2009 beantragte der zu dieser Zeit in der Justizanstalt XXXX angehaltene Beschwerdeführer die Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung, da sich die Bedingungen für eine Rückkehr nicht verändert hätten.1.2.1. Mit Schreiben vom 20.10.2009 beantragte der zu dieser Zeit in der Justizanstalt römisch 40 angehaltene Beschwerdeführer die Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung, da sich die Bedingungen für eine Rückkehr nicht verändert hätten.

Auf Aufforderung des Bundesasylamts zur Vorlage von Beweismitteln führte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 27.10.2009 aus, er sei noch immer sehr traumatisiert und die Zustände hätten sich nicht verändert - er müsse sich um sein Leben sorgen. Er habe sich integriert, habe gut Deutsch gelernt und vier Jahre lang gearbeitet. Zu seinen Straftaten könne er nichts sagen, außer dass ihm von Seiten der Staatsanwaltschaft Eigentumsdelikte vorgeworfen würden. Zur Vorlage gebracht wurden Lohnzettel vom Mai und Juli 2009.

Durch die Bezirkshauptmannschaft XXXX wurde dem Bundesasylamt am XXXX das Urteil des LG XXXX vom XXXX übermittelt, womit neben anderen Beschuldigten der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des teils versuchten und teils vollendeten gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 30 Monaten (10 Monate unbedingt) verurteilt wurde. Aus den Sachverhaltsfeststellungen des Gerichts ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer mit weiteren Mittätern in der Zeit vom März 2009 bis August 2009 in 19 teils versuchten und teils vollendeten Fakten gewerbsmäßigen schweren Diebstahl durch Einbruch begangen hat. Für die Strafbemessung wurden ein teilweises Geständnis als mildernd, eine einschlägige Vorverurteilung und die Faktenhäufung dagegen als erschwerend berücksichtigt. Die Bezirkshauptmannschaft teilte mit, dass beabsichtigt sei, aufgrund der vorliegenden Verurteilung und einer weiteren strafgerichtlichen Verurteilung aus dem Jahr 2005 durch das LG XXXX ebenfalls wegen Einbruchsdiebstahls zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten ein unbefristetes Rückkehrverbot gegen den Beschwerdeführer zu erlassen.Durch die Bezirkshauptmannschaft römisch 40 wurde dem Bundesasylamt am römisch 40 das Urteil des LG römisch 40 vom römisch 40 übermittelt, womit neben anderen Beschuldigten der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des teils versuchten und teils vollendeten gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 30 Monaten (10 Monate unbedingt) verurteilt wurde. Aus den Sachverhaltsfeststellungen des Gerichts ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer mit weiteren Mittätern in der Zeit vom März 2009 bis August 2009 in 19 teils versuchten und teils vollendeten Fakten gewerbsmäßigen schweren Diebstahl durch Einbruch begangen hat. Für die Strafbemessung wurden ein teilweises Geständnis als mildernd, eine einschlägige Vorverurteilung und die Faktenhäufung dagegen als erschwerend berücksichtigt. Die Bezirkshauptmannschaft teilte mit, dass beabsichtigt sei, aufgrund der vorliegenden Verurteilung und einer weiteren strafgerichtlichen Verurteilung aus dem Jahr 2005 durch das LG römisch 40 ebenfalls wegen Einbruchsdiebstahls zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten ein unbefristetes Rückkehrverbot gegen den Beschwerdeführer zu erlassen.

Mit Schreiben vom 10.06.2010 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt darüber in Kenntnis gesetzt, dass im Hinblick auf die positive Entwicklungen der Lage im Herkunftsstaat geprüft werde, ob die Voraussetzungen für die Gewährung von subsidiärem Schutz überhaupt noch vorliegen, und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zweier Wochen zu vorläufigen Feststellungen zur Situation im Kosovo eingeräumt.

Mit Schreiben des nunmehrigen Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom 15.07.2010 wurde dazu Stellung genommen und ausgeführt, es habe sich seit Erlassung des "Grundbescheides" vom 17.11.2003, Zl. 03 28.893-BAS, die politische Lage im Kosovo verändert, jedoch sei in Bezug auf die allgemeine sozio-ökonomische Lebenssituation keine Verbesserung für junge Menschen im Kosovo eingetreten. Vielmehr werde die für die wirtschaftlichen Lebensperspektiven eines jungen Mannes im Kosovo maßgebliche allgemeine Situation durch folgende Umstände geprägt: hohe Gesamtarbeitslosigkeit, hohe Überbevölkerung und "Überjüngung", das Fehlen ausländischer Investoren und von Industriebetrieben. Dies habe zur Folge, dass ein Großteil der jungen kosovo-albanischen Männer keine Arbeit habe, auf Gelegenheitsarbeiten oder Schwarzhandel angewiesen sei, für die man vielleicht einige Euro verdienen könne. Für diese "soziale Gruppe" bestehe überhaupt keine reale Aussicht auf einen festen Arbeitsplatz mit unterhaltsdeckendem Lohneinkommen. Den Beschwerdeführer würde diese Lage besonders hart treffen, da bei diesem eine stark ausgeprägte Entwurzelung und Verlust der erforderlichen Kontakte vorliege. Aus einem Bericht von K. Lüthke aus dem Jahr 2007 gehe hervor, dass Rückkehrer aus Europe im Kosovo bei der Arbeitssuche benachteiligt seien. Der Beschwerdeführer gehöre daher einer besonders gefährdeten "sozialen Gruppe" an. Er sei ein junger erwachsener Mann ohne jeglichen sozialen Hintergrund, der im Falle einer Rückkehr in eine extreme Armutssituation geriete. Der zehnmonatige Aufenthalt in der Justizanstalt XXXX habe dem Beschwerdeführer stark zugesetzt. Er habe das Haftübel kaum ertragen können und sei ihm damit vor Augen geführt worden, welche Konsequenzen es habe, wenn er in Zukunft nochmals straffällig werden sollte. Er habe erkannt, dass er durch die Strafdelikte sein eigenes Leben zerstört habe. Mit Urteil des LG XXXX vom XXXX sei über den Beschwerdeführer eine Freiheitsstrafe in der Dauer von 30 Monaten verhängt worden, wobei ihm 20 Monate bedingt nachgesehen worden seien. Bei ihm sei auch Bewährungshilfe angeordnet worden. Der Beschwerdeführer sei am 04.07.2010 bei einem Restaurant als Speisenträger auf unbestimmte Zeit angestellt worden. Er sei sehr motiviert, unter Beweis zu stellen, dass die pädagogische Wirkung der über ihn verhängten Freiheitsstrafe und des Vollzuges eines Teils dieser Freiheitsstrafe bei ihm auf fruchtbaren Boden gefallen sei. Im Falle einer Abschiebung würden alle für das Privatleben und die persönliche Lebenszukunft des Beschwerdeführers maßgeblichen Lebensbeziehungen und Lebensmöglichkeiten zunichte gemacht. Der Beschwerdeführer wisse ohnehin, dass er sich in Österreich strafrechtlich nichts mehr zuschulden kommen lassen dürfe, da sonst die bedingte Strafnachsicht für den noch offenen Strafrest gemäß Urteil des LGs XXXX im Ausmaß von 20 Monaten widerrufen werden würde.Mit Schreiben des nunmehrigen Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom 15.07.2010 wurde dazu Stellung genommen und ausgeführt, es habe sich seit Erlassung des "Grundbescheides" vom 17.11.2003, Zl. 03 28.893-BAS, die politische Lage im Kosovo verändert, jedoch sei in Bezug auf die allgemeine sozio-ökonomische Lebenssituation keine Verbesserung für junge Menschen im Kosovo eingetreten. Vielmehr werde die für die wirtschaftlichen Lebensperspektiven eines jungen Mannes im Kosovo maßgebliche allgemeine Situation durch folgende Umstände geprägt: hohe Gesamtarbeitslosigkeit, hohe Überbevölkerung und "Überjüngung", das Fehlen ausländischer Investoren und von Industriebetrieben. Dies habe zur Folge, dass ein Großteil der jungen kosovo-albanischen Männer keine Arbeit habe, auf Gelegenheitsarbeiten oder Schwarzhandel angewiesen sei, für die man vielleicht einige Euro verdienen könne. Für diese "soziale Gruppe" bestehe überhaupt keine reale Aussicht auf einen festen Arbeitsplatz mit unterhaltsdeckendem Lohneinkommen. Den Beschwerdeführer würde diese Lage besonders hart treffen, da bei diesem eine stark ausgeprägte Entwurzelung und Verlust der erforderlichen Kontakte vorliege. Aus einem Bericht von K. Lüthke aus dem Jahr 2007 gehe hervor, dass Rückkehrer aus Europe im Kosovo bei der Arbeitssuche benachteiligt seien. Der Beschwerdeführer gehöre daher einer besonders gefährdeten "sozialen Gruppe" an. Er sei ein junger erwachsener Mann ohne jeglichen sozialen Hintergrund, der im Falle einer Rückkehr in eine extreme Armutssituation geriete. Der zehnmonatige Aufenthalt in der Justizanstalt römisch 40 habe dem Beschwerdeführer stark zugesetzt. Er habe das Haftübel kaum ertragen können und sei ihm damit vor Augen geführt worden, welche Konsequenzen es habe, wenn er in Zukunft nochmals straffällig werden sollte. Er habe erkannt, dass er durch die Strafdelikte sein eigenes Leben zerstört habe. Mit Urteil des LG römisch 40 vom römisch 40 sei über den Beschwerdeführer eine Freiheitsstrafe in der Dauer von 30 Monaten verhängt worden, wobei ihm 20 Monate bedingt nachgesehen worden seien. Bei ihm sei auch Bewährungshilfe angeordnet worden. Der Beschwerdeführer sei am 04.07.2010 bei einem Restaurant als Speisenträger auf unbestimmte Zeit angestellt worden. Er sei sehr motiviert, unter Beweis zu stellen, dass die pädagogische Wirkung der über ihn verhängten Freiheitsstrafe und des Vollzuges eines Teils dieser Freiheitsstrafe bei ihm auf fruchtbaren Boden gefallen sei. Im Falle einer Abschiebung würden alle für das Privatleben und die persönliche Lebenszukunft des Beschwerdeführers maßgeblichen Lebensbeziehungen und Lebensmöglichkeiten zunichte gemacht. Der Beschwerdeführer wisse ohnehin, dass er sich in Österreich strafrechtlich nichts mehr zuschulden kommen lassen dürfe, da sonst die bedingte Strafnachsicht für den noch offenen Strafrest gemäß Urteil des LGs römisch 40 im Ausmaß von 20 Monaten widerrufen werden würde.

Beigelegt wurden folgende Dokumente: Bericht von K. Lüthke "Perspektiven bei einer Rückkehr in das Kosovo, insbesondere für Angehörige ethnischer Minderheiten" (nicht datiert, offensichtlich aus 2007), ein Bericht von K. Mildner [Mitabeiter der KfW-Entwicklungsbank] vom Mai 2006 "Kosovo - Die ungelöste Frage des Balkans", weitere Medienberichte, in denen die schwierige wirtschaftliche Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers beschrieben wird, weiters eine vom Rechtsvertreter erstellte Zusammenfassung von Berichten über die allgemeine wirtschaftliche Lage im Kosovo vom Juli 2007, eine Bestätigung vom 12.07.2010 betreffend die Beschäftigung des Beschwerdeführers und eine Bestätigung des AMS vom 14.06.2010.

1.2.2. Mit Schreiben des Bundesasylamts vom 23.07.2010 wurde der Beschwerdeführer darüber in Kenntnis gesetzt, dass nach Prüfung der Aktenlage - insbesondere des Urteils des LG XXXX vom XXXX - ein Aberkennungsverfahren hinsichtlich des subsidiären Schutzes eingeleitet worden sei.1.2.2. Mit Schreiben des Bundesasylamts vom 23.07.2010 wurde der Beschwerdeführer darüber in Kenntnis gesetzt, dass nach Prüfung der Aktenlage - insbesondere des Urteils des LG römisch 40 vom römisch 40 - ein Aberkennungsverfahren hinsichtlich des subsidiären Schutzes eingeleitet worden sei.

Mit Schreiben des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom 23.08.2010 wurde dazu ausgeführt, der Beschwerdeführer stelle nicht in Abrede, dass er mit diesem Urteil wegen des Verbrechens des teils versuchten und teils vollendeten gewerbsmäßigen schweren Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten rechtskräftig verurteilt worden sei. § 9 Abs. 2 AsylG 2005 sehe vor, dass eine Aberkennung obligatorisch zu erfolgen habe, wenn der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden sei. § 9 Abs. 2 AsylG 2005 sei jedoch auf den Fall des Beschwerdeführers nicht anzuwenden, was sich aus der Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 10 zweiter Satz AsylG 2005 ergebe. Danach sei § 9 Abs. 2 idF. BGBl. I Nr. 122/2009 in Verfahren nach dem AsylG 1997 nur dann anzuwenden, wenn es sich um Verfahren handle, die am oder nach dem 01.01.2010 anhängig gewesen seien. Das Asylverfahren des Beschwerdeführers sei am 01.01.2010 schon rechtskräftig beendet gewesen.Mit Schreiben des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom 23.08.2010 wurde dazu ausgeführt, der Beschwerdeführer stelle nicht in Abrede, dass er mit diesem Urteil wegen des Verbrechens des teils versuchten und teils vollendeten gewerbsmäßigen schweren Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten rechtskräftig verurteilt worden sei. Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 sehe vor, dass eine Aberkennung obligatorisch zu erfolgen habe, wenn der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden sei. Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 sei jedoch auf den Fall des Beschwerdeführers nicht anzuwenden, was sich aus der Übergangsbestimmung des Paragraph 75, Absatz 10, zweiter Satz AsylG 2005 ergebe. Danach sei Paragraph 9, Absatz 2, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, in Verfahren nach dem AsylG 1997 nur dann anzuwenden, wenn es sich um Verfahren handle, die am oder nach dem 01.01.2010 anhängig gewesen seien. Das Asylverfahren des Beschwerdeführers sei am 01.01.2010 schon rechtskräftig beendet gewesen.

Die Voraussetzungen für eine Aberkennung nach § 9 Abs. 1 AsylG 2005 seien auch nicht erfüllt. Dem Beschwerdeführer fehle es im Kosovo an jeglicher materiellen, sozialen und ökonomischen Lebensgrundlage. Er habe durch den Krieg nicht nur seinen Vater, sondern auch sein Elternhaus, das sich im serbischen Teil XXXX befinde, verloren. Die Mutter müsse mit dem Bruder des Beschwerdeführers eine Unterkunft im albanischen Teil von XXXX bewohnen. Sie verfüge über kein eigenes Einkommen, sondern sei von Hilfeleistungen der Verwandten abhängig. Der Beschwerdeführer selbst habe seine Mutter immer wieder finanziell unterstützt. Auch die Traumatisierung, die der Beschwerdeführer aufgrund des bewaffneten Konflikts davongetragen habe, sei nicht abgeklungen. Er leide noch immer unter Alpträumen, Angstzuständen und nicht kontrollierbaren Rückerinnerungen an die grauenhaften Geschehnisse, die er als 13-jähriger Jugendlicher habe erfahren müssen. Er habe die psychotherapeutische Behandlung abgebrochen, da ihm die Willenskraft gefehlt habe, weiterhin Therapien zu absolvieren. Außerdem sei auch die Finanzierung immer ein Problem gewesen. Er lebe seit dem 22.09.2003 durchgehend in Österreich.Die Voraussetzungen für eine Aberkennung nach Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 seien auch nicht erfüllt. Dem Beschwerdeführer fehle es im Kosovo an jeglicher materiellen, sozialen und ökonomischen Lebensgrundlage. Er habe durch den Krieg nicht nur seinen Vater, sondern auch sein Elternhaus, das sich im serbischen Teil römisch 40 befinde, verloren. Die Mutter müsse mit dem Bruder des Beschwerdeführers eine Unterkunft im albanischen Teil von römisch 40 bewohnen. Sie verfüge über kein eigenes Einkommen, sondern sei von Hilfeleistungen der Verwandten abhängig. Der Beschwerdeführer selbst habe seine Mutter immer wieder finanziell unterstützt. Auch die Traumatisierung, die der Beschwerdeführer aufgrund des bewaffneten Konflikts davongetragen habe, sei nicht abgeklungen. Er leide noch immer unter Alpträumen, Angstzuständen und nicht kontrollierbaren Rückerinnerungen an die grauenhaften Geschehnisse, die er als 13-jähriger Jugendlicher habe erfahren müssen. Er habe die psychotherapeutische Behandlung abgebrochen, da ihm die Willenskraft gefehlt habe, weiterhin Therapien zu absolvieren. Außerdem sei auch die Finanzierung immer ein Problem gewesen. Er lebe seit dem 22.09.2003 durchgehend in Österreich.

Sollte tatsächlich ein Aberkennungsverfahren nach § 9 Abs. 1 AsylG 2005 durchgeführt werden, so begehre der Beschwerdeführer, dass in diesem Fall ausgesprochen werde, dass seine Ausweisung in den Kosovo auf Dauer unzulässig sei. Diese ergebe sich aus der privaten und sozialen Gesamtlebenssituation des Beschwerdeführers in Verbindung mit seinem lange andauernden Aufenthalt in Österreich, seiner beruflichen Integration sowie der besonderen Schutzwürdigkeit des Privatlebens des Beschwerdeführers und seiner Entwurzelung im Kosovo. Von den Armuts- und Sozialgegebenheiten im Kosovo wäre der Beschwerdeführer in besonderer Weise betroffen, da er ein Waisenkind sei, aus einer sehr armen Familie stamme und durch den Konflikt im Kosovo mit seiner Familie aus dem Nordteil von XXXX vertrieben worden sei. Das heiße, dass er nicht mehr in sein Heimatgebiet zurückkehren könne, sondern an einem anderen Ort des Kosovo Aufenthalt nehmen müsste. Daher habe er seine Lebensbindungen zum Kosovo verloren. Zudem müsse bedacht werden, dass ihm durch einen Zeitraum von ca. 6 Jahren hindurch ein explizites Aufenthaltsrecht nach § 15 AsylG 1997 zugekommen sei. Im Strafverfahren sei ihm hinsichtlich des Strafrests von zwei Jahren die bedingte Strafnachsicht gewährt worden, woraus ersehen werden könne, dass das Gericht der Auffassung sei, dass es nicht notwendig wäre, den Beschwerdeführer weiterhin in Haft zu halten, um der Begehung weiterer Delikte entgegenzuwirken. Es sei daher auch nicht zulässig, in einem weiteren Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu erblicken.Sollte tatsächlich ein Aberkennungsverfahren nach Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 durchgeführt werden, so begehre der Beschwerdeführer, dass in diesem Fall ausgesprochen werde, dass seine Ausweisung in den Kosovo auf Dauer unzulässig sei. Diese ergebe sich aus der privaten und sozialen Gesamtlebenssituation des Beschwerdeführers in Verbindung mit seinem lange andauernden Aufenthalt in Österreich, seiner beruflichen Integration sowie der besonderen Schutzwürdigkeit des Privatlebens des Beschwerdeführers und seiner Entwurzelung im Kosovo. Von den Armuts- und Sozialgegebenheiten im Kosovo wäre der Beschwerdeführer in besonderer Weise betroffen, da er ein Waisenkind sei, aus einer sehr armen Familie stamme und durch den Konflikt im Kosovo mit seiner Familie aus dem Nordteil von römisch 40 vertrieben worden sei. Das heiße, dass er nicht mehr in sein Heimatgebiet zurückkehren könne, sondern an einem anderen Ort des Kosovo Aufenthalt nehmen müsste. Daher habe er seine Lebensbindungen zum Kosovo verloren. Zudem müsse bedacht werden, dass ihm durch einen Zeitraum von ca. 6 Jahren hindurch ein explizites Aufenthaltsrecht nach Paragraph 15, AsylG 1997 zugekommen sei. Im Strafverfahren sei ihm hinsichtlich des Strafrests von zwei Jahren die bedingte Strafnachsicht gewährt worden, woraus ersehen werden könne, dass das Gericht der Auffassung sei, dass es nicht notwendig wäre, den Beschwerdeführer weiterhin in Haft zu halten, um der Begehung weiterer Delikte entgegenzuwirken. Es sei daher auch nicht zulässig, in einem weiteren Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu erblicken.

Beigelegt wurden neben Unterlagen, die bereits mit der Stellungnahme vom 15.07.2010 vorgelegt worden waren, ein Bericht des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers "Zum Ausmaß des sozialen und wirtschaftlichen Elends im Kosovo 2010", worin dieser im Wesentlichen ein Gespräch mit einer aus dem Kosovo stammenden Person über deren Eindrücke während eines Besuchsaufenthalts im Sommer 2010 darstellt, und eine Lohn-Gehaltsabrechnung des Beschwerdeführers vom Juli 2010.

1.2.3. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.08.2010 wurde der dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.11.2003, Zl. 03 28.893-BAS zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß "§ 9 Abs. 1 und Abs. 2" AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.). Die mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.11.2008, Zl. 03 28.893-BAS erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter wurde ihm gemäß § 9 Abs. 4 AsylG entzogen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet "nach der" Republik Kosovo ausgewiesen (Spruchpunkt III.).1.2.3. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.08.2010 wurde der dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.11.2003, Zl. 03 28.893-BAS zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß "§ 9 Absatz eins und Absatz 2, AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Die mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.11.2008, Zl. 03 28.893-BAS erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter wurde ihm gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG entzogen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet "nach der" Republik Kosovo ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).

Begründend führte das Bundesasylamt aus, die zur Gewährung subsidiären Schutzes führende Minderjährigkeit liege nicht mehr vor und vom Bestehen eines medizinisch zu behandelnden körperlichen oder psychischen Schadens sei nichts bekannt. Der Beschwerdeführer sei mit Urteil des LG XXXX vom XXXX wegen des Verbrechens des teils versuchten und teils vollendeten gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Z 1 und 2, 130 und 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten verurteilt worden. Zum Ausspruch der Ausweisung wurde angemerkt, dass kein dauerhaftes Aufenthaltsrecht für den Beschwerdeführer bestanden habe, womit dieser niemals davon habe ausgehen können, dauerhaft und unbegrenzt in Österreich bleiben zu können. Es seien keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich gegeben und hinzu komme, dass er vor kurzem wegen eines Verbrechens rechtskräftig gerichtlich verurteilt worden sei.Begründend führte das Bundesasylamt aus, die zur Gewährung subsidiären Schutzes führende Minderjährigkeit liege nicht mehr vor und vom Bestehen eines medizinisch zu behandelnden körperlichen oder psychischen Schadens sei nichts bekannt. Der Beschwerdeführer sei mit Urteil des LG römisch 40 vom römisch 40 wegen des Verbrechens des teils versuchten und teils vollendeten gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch nach den Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins und 2, 130 und 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten verurteilt worden. Zum Ausspruch der Ausweisung wurde angemerkt, dass kein dauerhaftes Aufenthaltsrecht für den Beschwerdeführer bestanden habe, womit dieser niemals davon habe ausgehen können, dauerhaft und unbegrenzt in Österreich bleiben zu können. Es seien keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich gegeben und hinzu komme, dass er vor kurzem wegen eines Verbrechens rechtskräftig gerichtlich verurteilt worden sei.

1.3. Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und - ergänzend zum bisherigen Vorbringen - im Wesentlichen ausgeführt, die Erstbehörde habe die Aberkennungstatbestände nach § 9 Abs. 1 und § 9 Abs. 2 2005 in unzulässiger Weise miteinander vermengt und kumulativ angewandt. Es entstehe der Eindruck, dass die Erstbehörde in Wahrheit eine Aberkennungsentscheidung nach § 9 Abs. 2 AsylG aus dem Grund des Straffälligwerdens des Beschwerdeführers getroffen habe und diese Entscheidung nur zum Schein mit Argumenten des § 9 Abs. 1 AsylG 2005 begründet habe. Mit Schreiben vom 23.07.2010 habe die Erstbehörde dem Rechtsvertreter lediglich mitgeteilt, dass nunmehr - insbesondere auf Grund des Urteils des LGs XXXX vom XXXX - ein Aberkennungsverfahren hinsichtlich des subsidiären Schutzes eingeleitet werde. Nach welcher Gesetzesstelle dieses durchgeführt werde, sei nicht expliziert worden, doch wäre dies notwendig gewesen, da es für die Wahrung der Parteienrecht des Beschwerdeführers einen wesentlichen Unterschied mache, welche Gesetzesstelle zur Anwendung komme. Das Bundesasylamt habe zuletzt am 17.11.2008 dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung "nach § 15 AsylG 1997" für die Dauer eines Jahres erteilt, womit die Behörde zum Ausdruck gebracht habe, dass die Voraussetzungen für das Aufrechtbleiben des subsidiären Schutzes nach § 8 AsylG 1997 bzw. § 8 AsylG 2005 weiterhin fortbestünden. Da sich seit dieser Entscheidung die tatsächlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung und für die Aufrechterhaltung des subsidiären Schutzes keinesfalls geändert hätten, komme im vorliegenden Fall als einziger Grund für die nunmehr vorgenommene Aberkennung die strafrechtliche Delinquenz des Beschwerdeführers und das Urteil des LG XXXX vom XXXX in Betracht. Auch stelle sich im Falle eines Aberkennungsverfahrens nach § 9 Abs. 1 AsylG 2005 die Frage, ob eine Ausweisung zulässig sei. Ein derartiges Ausweisungsverfahren habe im Falle einer Entscheidung nach § 9 Abs. 2 leg.cit. zu unterbleiben.1.3. Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und - ergänzend zum bisherigen Vorbringen - im Wesentlichen ausgeführt, die Erstbehörde habe die Aberkennungstatbestände nach Paragraph 9, Absatz eins und Paragraph 9, Absatz 2, 2005 in unzulässiger Weise miteinander vermengt und kumulativ angewandt. Es entstehe der Eindruck, dass die Erstbehörde in Wahrheit eine Aberkennungsentscheidung nach Paragraph 9, Absatz 2, AsylG aus dem Grund des Straffälligwerdens des Beschwerdeführers getroffen habe und diese Entscheidung nur zum Schein mit Argumenten des Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 begründet habe. Mit Schreiben vom 23.07.2010 habe die Erstbehörde dem Rechtsvertreter lediglich mitgeteilt, dass nunmehr - insbesondere auf Grund des Urteils des LGs römisch 40 vom römisch 40 - ein Aberkennungsverfahren hinsichtlich des subsidiären Schutzes eingeleitet werde. Nach welcher Gesetzesstelle dieses durchgeführt werde, sei nicht expliziert worden, doch wäre dies notwendig gewesen, da es für die Wahrung der Parteienrecht des Beschwerdeführers einen wesentlichen Unterschied mache, welche Gesetzesstelle zur Anwendung komme. Das Bundesasylamt habe zuletzt am 17.11.2008 dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung "nach Paragraph 15, AsylG 1997" für die Dauer eines Jahres erteilt, womit die Behörde zum Ausdruck gebracht habe, dass die Voraussetzungen für das Aufrechtbleiben des subsidiären Schutzes nach Paragraph 8, AsylG 1997 bzw. Paragraph 8, AsylG 2005 weiterhin fortbestünden. Da sich seit dieser Entscheidung die tatsächlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung und für die Aufrechterhaltung des subsidiären Schutzes keinesfalls geändert hätten, komme im vorliegenden Fall als einziger Grund für die nunmehr vorgenommene Aberkennung die strafrechtliche Delinquenz des Beschwerdeführers und das Urteil des LG römisch 40 vom römisch 40 in Betracht. Auch stelle sich im Falle eines Aberkennungsverfahrens nach Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 die Frage, ob eine Ausweisung zulässig sei. Ein derartiges Ausweisungsverfahren habe im Falle einer Entscheidung nach Paragraph 9, Absatz 2, leg.cit. zu unterbleiben.

Weiters habe die Behörde die Frage des Wegfalls der Voraussetzungen für die Gewährung von subsidiärem Schutz nach einem unrichtigen "Vergleichsmaßstab" beurteilt, da durch die erteilten befristeten Aufenthaltsberechtigungen das Recht der Behörde erloschen sei, trotz dieser "Verlängerungsbewilligungen" zu einem späteren Zeitpunkt die Erteilung einer weiteren Verlängerung mit der Begründung zu verwehren, dass sich nunmehr die Verhältnisse für die Gewährung von subsidiärem Schutz nicht nur in Bezug auf die Erteilung der letzten befristeten Aufenthaltsberechtigung, sondern im Vergleich zur Sachlage im Zeitpunkt der Grundentscheidung geändert hätten.

Dem Bescheid vom 17.11.2003 könne aufgrund der damaligen Angaben des Beschwerdeführers und der getroffenen Länderfeststellungen entnommen werden, dass der Beschwerdeführer aus dem serbischen nördlichen Teil von XXXX stamme; sich das Haus der Familie in diesem Teil befunden habe und durch den Krieg zerstört worden sei sowie in der Folge von der Familie des Beschwerdeführers nicht wieder in Besitz genommen werden habe können, da die Hausreste von den Serben okkupiert worden seien; er im Krieg seinen Vater verloren habe und nunmehr seine Mutter und sein Bruder zurückgeblieben seien; und dennoch für zurückkehrende kosovarische Albaner keine Gefährdung der notdürftigsten Lebensgrundlage bestehe. Auch habe die Behörde damals festgestellt, dass der Beschwerdeführer seine Heimat "aufgrund der tristen persönlichen Situation verlassen" und versucht habe, so den "tristen sozio-ökonomischen Verhältnissen" zu entfliehen. Darüber hinaus sei im damaligen Verfahren eine Stellungnahme einer Psychotherapeutin vorgelegen, zu deren Inhalt jedoch in der Bescheidbegründung keine Feststellungen getroffen wurden. Vergleiche man diese Tatsachen mit der Gesamtlebenssituation des Beschwerdeführers, in die er im Falle einer Ausweisung geriete, so seien keine nennenswerten Verbesserungen festzustellen. Hingewiesen wurde hierzu auf das Vorbringen in den Stellungnahmen vom 15.07.2010 und 23.08.2010 sowie die damals vorgelegten Berichten.Dem Bescheid vom 17.11.2003 könne aufgrund der damaligen Angaben des Beschwerdeführers und der getroffenen Länderfeststellungen entnommen werden, dass der Beschwerdeführer aus dem serbischen nördlichen Teil von römisch 40 stamme; sich das Haus der Familie in diesem Teil befunden habe und durch den Krieg zerstört worden sei sowie in der Folge von der Familie des Beschwerdeführers nicht wieder in Besitz genommen werden habe können, da die Hausreste von den Serben okkupiert worden seien; er im Krieg seinen Vater verloren habe und nunmehr seine Mutter und sein Bruder zurückgeblieben seien; und dennoch für zurückkehrende kosovarische Albaner keine Gefährdung der notdürftigsten Lebensgrundlage bestehe. Auch habe die Behörde damals festgestellt, dass der Beschwerdeführer seine Heimat "aufgrund der tristen persönlichen Situation verlassen" und versucht habe, so den "tristen sozio-ökonomischen Verhältnissen" zu entfliehen. Darüber hinaus sei im damaligen Verfahren eine Stellungnahme einer Psychotherapeutin vorgelegen, zu deren Inhalt jedoch in der Bescheidbegründung keine Feststellungen getroffen wurden. Vergleiche man diese Tatsachen mit der Gesamtlebenssituation des Beschwerdeführers, in die er im Falle einer Ausweisung geriete, so seien keine nennenswerten Verbesserungen festzustellen. Hingewiesen wurde hierzu auf das Vorbringen in den Stellungnahmen vom 15.07.2010 und 23.08.2010 sowie die damals vorgelegten Berichten.

Es komme zudem keinesfalls auf die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Erlassung des Grundbescheides an, sondern sei eine humanitäre Gesamtbetrachtung anzustellen. Auch ein 17-jähriger könne in seinen Herkunftsstaat abgeschoben werde, wenn eine derartige Abschiebung nicht die Gefahr einer unmenschlichen Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK nach sich zöge.Es komme zudem keinesfalls auf die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Erlassung des Grundbescheides an, sondern sei eine humanitäre Gesamtbetrachtung anzustellen. Auch ein 17-jähriger könne in seinen Herkunftsstaat abgeschoben werde, wenn eine derartige Abschiebung nicht die Gefahr einer unmenschlichen Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK nach sich zöge.

Es sei weiters nicht zulässig, ein humanitäres Entgegenkommen, welches die Behörde bei der Erlassung des Bescheides vom 17.11.2003 zugunsten des Beschwerdeführers habe walten lassen, nunmehr im Wege einer Aberkennungsentscheidung nach § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 zu korrigieren. Dem stehe die Rechtskraftwirkung des seinerzeitigen Bescheides entgegen. Sollte für die Beurteilung der Frage, ob die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten im Falle des Beschwerdeführers nicht mehr vorliegen, tatsächlich die Sachlage gemäß den Feststellungen im Bescheid vom 17.11.2003 heranzuziehen sein, so läge in diesem Fall eine wesentliche Mangelhaftigkeit des Verfahrens vor, weil es die Behörde unterlassen habe, den für die Beurteilung dieser Frage entscheidenden Sachverhalt ausreichend zu ermitteln und dabei auf das Tatsachenvorbringen des Beschwerdeführers entsprechend Bedacht zu nehmen. Im Hinblick darauf, dass auch bei Erlassung des Grundbescheides vom 17.11.2003 ein Maßstab für die Gewährung von subsidiärem Schutz herangezogen worden sei, der unterhalb jener Eingriffsschwelle liege, die aus der Judikatur des EGMR ableitbar sei, wäre es notwendig gewesen, dass sich die Erstbehörde mit folgenden Themenbereichen und Sachfragen im Detail auseinandersetze:Es sei weiters nicht zulässig, ein humanitäres Entgegenkommen, welches die Behörde bei der Erlassung des Bescheides vom 17.11.2003 zugunsten des Beschwerdeführers habe walten lassen, nunmehr im Wege einer Aberkennungsentscheidung nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 zu korrigieren. Dem stehe die Rechtskraftwirkung des seinerzeitigen Bescheides entgegen. Sollte für die Beurteilung der Frage, ob die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten im Falle des Beschwerdeführers nicht mehr vorliegen, tatsächlich die Sachlage gemäß den Feststellungen im Bescheid vom 17.11.2003 heranzuziehen sein, so läge in diesem Fall eine wesentliche Mangelhaftigkeit des Verfahrens vor, weil es die Behörde unterlassen habe, den für die Beurteilung dieser Frage entscheidenden Sachverhalt ausreichend zu ermitteln und dabei auf das Tatsachenvorbringen des Beschwerdeführers entsprechend Bedacht zu nehmen. Im Hinblick darauf, dass auch bei Erlassung des Grundbescheides vom 17.11.2003 ein Maßstab für die Gewährung von subsidiärem Schutz herangezogen worden sei, der unterhalb jener Eingriffsschwelle liege, die aus der Judikatur des EGMR ableitbar sei, wäre es notwendig gewesen, dass sich die Erstbehörde mit folgenden Themenbereichen und Sachfragen im Detail auseinandersetze:

die sozio-ökonomische Lebenssituation des Beschwerdeführers, die allgemeine sozio-ökonomischen Lage im Kosovo, das materielle Existenzminimum des Beschwerdeführers und die konkrete gesundheitliche Konstitution des Beschwerdeführers, der nach wie vor an den Folgen einer Traumatisierung durch den bewaffneten Konflikt im Kosovo leide. Zur Beurteilung der Lage im Herkunftsstaat und der Situation des Beschwerdeführers im Falle einer erzwungenen Rückkehr wurde die Einholung eines ein Sachverständigengutachten beantragt, zur Klärung der Situation des Beschwerdeführers im Falle der Rückkehr auch dessen Einvernahme im Rahmen einer mündlichen Beschwerdeverhandlung.

Zur Ausweisungsentscheidung wurde ausgeführt, die Behörde hätte darauf Bedacht nehmen müssen, dass der Beschwerdeführer als 17-jähriger nach Österreich gekommen sei, er in Österreich immer wieder gearbeitet habe und auch derzeit einer Erwerbstätigkeit als Speisenträger nachgehe, während ihn im Kosovo geradezu katastrophale höchstpersönliche Armut, Arbeitslosigkeit, Perspektivenlosigkeit und ein Leben ohne jedwede materielle, soziale und berufliche Zukunft erwarten würde. Weiters müsse bedacht werden, dass dem Beschwerdeführer durch einen Zeitraum von etwa sechs Jahren hindurch ein explizites Aufenthaltsrecht "nach § 15 AsylG 1997" zugekommen sei, was seinem Aufenthalt ein höheres rechtliches Gewicht verleihe. All dem stehe die Tatsache der Begehung mehrerer Verbrechen gegenüber, für die der Beschwerdeführer jedoch eine Strafe erhalten, diese gesühnt und sodann erstmals das Haftübel kennengelernt habe, wobei nunmehr über den Beschwerdeführer das Damoklesschwert der Ausweisung und Rückführung in den Kosovo schwebe. All dies habe beim Beschwerdeführer einen tiefgreifenden Bewusstseinswandel und umfassende Reue ausgelöst. Der Beschwerdeführer werde sich mit Sicherheit in Österreich in Zukunft wohlverhalten und alle Gesetze beachten. Er werde jegliche Handlung vermeiden, durch welche er Gefahr liefe, die ihm vom LG XXXX gewährte bedingte Strafnachsicht für einen Teil der Freiheitsstrafe zu verlieren. Er werde beweisen, dass er des Vertrauens würdig sei, das in ihn gesetzt würde, sollte von einer Ausweisung Abstand genommen und ausgesprochen werden, dass die Ausweisung auf Dauer unzulässig sei. Sollte § 9 Abs. 2 AsylG 2005 idgF tatsächlich anwendbar sein - was jedoch aufgrund § 75 Abs. 10 zweiter Satz nicht angenommen wird - wäre die Asylaberkennung mit der Feststellung der Unzulässigkeit der Rückführung des Beschwerdeführers in den Kosovo zu verbinden gewesen und hätte eine Ausweisung zu unterbleiben.Zur Ausweisungsentscheidung wurde ausgeführt, die Behörde hätte darauf Bedacht nehmen müssen, dass der Beschwerdeführer als 17-jähriger nach Österreich gekommen sei, er in Österreich immer wieder gearbeitet habe und auch derzeit einer Erwerbstätigkeit als Speisenträger nachgehe, während ihn im Kosovo geradezu katastrophale höchstpersönliche Armut, Arbeitslosigkeit, Perspektivenlosigkeit und ein Leben ohne jedwede materielle, soziale und berufliche Zukunft erwarten würde. Weiters müsse bedacht werden, dass dem Beschwerdeführer durch einen Zeitraum von etwa sechs Jahren hindurch ein explizites Aufenthaltsrecht "nach Paragraph 15, AsylG 1997" zugekommen sei, was seinem Aufenthalt ein höheres rechtliches Gewicht verleihe. All dem stehe die Tatsache der Begehung mehrerer Verbrechen gegenüber, für die der Beschwerdeführer jedoch eine Strafe erhalten, diese gesühnt und sodann erstmals das Haftübel kennengelernt habe, wobei nunmehr über den Beschwerdeführer das Damoklesschwert der Ausweisung und Rückführung in den Kosovo schwebe. All dies habe beim Beschwerdeführer einen tiefgreifenden Bewusstseinswandel und umfassende Reue ausgelöst. Der Beschwerdeführer werde sich mit Sicherheit in Österreich in Zukunft wohlverhalten und alle Gesetze beachten. Er werde jegliche Handlung vermeiden, durch welche er Gefahr liefe, die ihm vom LG römisch 40 gewährte bedingte Strafnachsicht für einen Teil der Freiheitsstrafe zu verlieren. Er werde beweisen, dass er des Vertrauens würdig sei, das in ihn gesetzt würde, sollte von einer Ausweisung Abstand genommen und ausgesprochen werden, dass die Ausweisung auf Dauer unzulässig sei. Sollte Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 idgF tatsächlich anwendbar sein - was jedoch aufgrund Paragraph 75, Absatz 10, zweiter Satz nicht angenommen wird - wäre die Asylaberkennung mit der Feststellung der Unzulässigkeit der Rückführung des Beschwerdeführers in den Kosovo zu verbinden gewesen und hätte eine Ausweisung zu unterbleiben.

1.4. Auf Ersuchen wurde dem Asylgerichtshof durch das LG XXXX das seinerzeit gegen den Beschwerdeführer als jungen Erwachsenen ergangene Strafurteil vom XXXX übermittelt, woraus sich ergibt, dass der Beschwerdeführer in der Zeit vom Mai bis August 2005 teilweise im Zusammenwirken mit einem Mittäter in zumindest drei Fakten das Verbrechen des teils versuchten, teil vollendeten gewerbsmäßigen Diebstahls sowie weiters das Verbrechen der Verleumdung begangen hat und deshalb zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 8 Monaten, davon ein Teil von 6 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen, verurteilt worden ist. Bei der Strafbemessung wurden als mildernd die bisherige Unbescholtenheit, die teilweise Schadensgutmachung und geständige Verantwortung zum gewerbsmäßigen Diebstahl, als erschwerend hingegen die Tatwiederholung und das Zusammentreffen von zwei Verbrechen berücksichtigt.1.4. Auf Ersuchen wurde dem Asylgerichtshof durch das LG römisch 40 das seinerzeit gegen den Beschwerdeführer als jungen Erwachsenen ergangene Strafurteil vom römisch 40 übermittelt, woraus sich ergibt, dass der Beschwerdeführer in der Zeit vom Mai bis August 2005 teilweise im Zusammenwirken mit einem Mittäter in zumindest drei Fakten das Verbrechen des teils versuchten, teil vollendeten gewerbsmäßigen Diebstahls sowie weiters das Verbrechen der Verleumdung begangen hat und deshalb zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 8 Monaten, davon ein Teil von 6 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen, verurteilt worden ist. Bei der Strafbemessung wurden als mildernd die bisherige Unbescholtenheit, die teilweise Schadensgutmachung und geständige Verantwortung zum gewerbsmäßigen Diebstahl, als erschwerend hingegen die Tatwiederholung und das Zusammentreffen von zwei Verbrechen berücksichtigt.

Aus dem ebenfalls übermittelten Beschluss des LG XXXX vom XXXX geht hervor, dass das Gericht eine bedingte Nachsicht aus der mit Urteil des LG XXXX vom XXXX verhängten Freiheitsstrafe im Hinblick auf die erstmalige längere Haft, allerdings schon teilbedingte Strafe wegen gleichartiger Vermögensdelikten im Jahre 2005, nur mit einem geringen Strafrest (11 Tage laut dem Berichtungsbeschluss des LG XXXX vom XXXX) für angebracht erachtete.Aus dem ebenfalls übermittelten Beschluss des LG römisch 40 vom römisch 40 geht hervor, dass das Gericht eine bedingte Nachsicht aus der mit Urteil des LG römisch 40 vom römisch 40 verhängten Freiheitsstrafe im Hinblick auf die erstmalige längere Haft, allerdings schon teilbedingte Strafe wegen gleichartiger Vermögensdelikten im Jahre 2005, nur mit einem geringen Strafrest (11 Tage laut dem Berichtungsbeschluss des LG römisch 40 vom römisch 40 ) für angebracht erachtete.

Über Anfrage des Asylgerichtshofes teilte die Krankenabteilung der Justizanstalt XXXX mit Schreiben vom 10.01.2011 mit, dass der Beschwerdeführer dort zwischen September 2009 und Mai 2010 in ärztlicher Betreuung gewesen sei. Der Beschwerdeführer sei während der gesamten Haft in XXXX hafttauglich gewesen und habe zuletzt antidepressive Medikation verordnet erhalten.Über Anfrage des Asylgerichtshofes teilte die Krankenabteilung der Justizanstalt römisch 40 mit Schreiben vom 10.01.2011 mit, dass der Beschwerdeführer dort zwischen September 2009 und Mai 2010 in ärztlicher Betreuung gewesen sei. Der Beschwerdeführer sei während der gesamten Haft in römisch 40 hafttauglich gewesen und habe zuletzt antidepressive Medikation verordnet erhalten.

Mit Verfahrensanordnung vom 25.01.2011 wurde der Beschwerdeführer über das Ergebnis einer Beweisaufnahme zur allgemeinen Situation in der Republik Kosovo, zu seiner nunmehrigen Staatsangehörigkeit, seinem Gesundheitszustand sowie den familiären und persönlichen Bindungen zu Österreich in Kenntnis gesetzt.

Dazu führte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Eingabe von 10.02.2011 aus, dass die Sicherheitslage im Herkunftsstaat extrem ungünstiger sei als in den Berichten dargestellt werde. Katastrophal sei die allgemeine wirtschaftliche Lage und es würden entgegen verharmlosenden und beschönigenden Feststellungen des Asylgerichtshofes mindestens 50% der Bevölkerung in Armut, davon bis zu 20% in extremer Armut leben. Hunger sei im Kosovo ein brennendes Problem. Es möge sein, dass niemand "echt" verhungere, doch würden viele Menschen unter Mangelernährung leiden. Der Beschwerdeführer und seine im Kosovo lebende Mutter und sein Bruder würden zur "sozialen Gruppe der extrem armen Menschen" gehören. Auch der informelle Arbeitsmarkt sei hoffnungslos überlastet und es würde die Armut des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr durch das hohe Niveau der Lebensmittelpreise im Kosovo verschärft werden. Dazu wurden als Beweismittel im Verfahren bereits vorgelegte Quellen, wie der Bericht eines Mitarbeiters der KfW-Entwicklungsbank von Mai 2006, der (offensichtlich aus 2007 datierende) Aufsatz des K. Lüthke sowie die Darstellung des Rechtsvertreters des Beschwerdeführer vom Juli 2007 und vom Sommer 2010 neuerlich angeschlossen. Auch wurden weitere Medienberichte (online-Artikel der Deutschen Welle vom 17.01.2008, online-Artikel des Österreichischen Wirtschaftsblatts vom 27.12.2007, online-Artikel der Süddeutschen Zeitung vom 16.02.2009) vorgelegt, worin die im Herkunftsstaat bestehende ökonomische Situation geprägt durch verbreitete Arbeitslosigkeit, Jugendarbeitslosigkeit und Armut dargestellt werden.

Der bereits in der Beschwerde gestellte Antrag auf Einholung eins Gutachtens eines Sachverständigen für die Beurteilung der sozio-ökonomischen Lage im Kosovo zum Beweis dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in einen Zustand extremer Armut geraten würde, in welcher er nicht in Lage wäre seine Grundversorgungsbedürfnisse abzudecken, wurde wiederholt.

Der Beschwerdeführer leide nach wie vor an einem Kriegstrauma und sei suizidgefährdet. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass er derzeit in keiner psychotherapeutischen Behandlung stehe. Der Beschwerdeführer sei der Auffassung, dass es das Beste für ihn sei, sich durch Arbeitstätigkeit abzulenken und sein Leben in geordnete Bahnen zu bringen. Die akute Abschiebegefahr verstärke die psychische Erkrankung des Beschwerdeführers. Dazu wurde der Antrag auf Einholung eines psychiatrischen Gutachtens zum Beweis dafür, dass der Beschwerdeführer unter einem Kriegstrauma aufgrund seiner Involvierung in den Kosovo-Konflikt leide und die Gefahr bestehe, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr einen Suizid begehe, sowie zum Beweis dafür, dass die Erkrankung aufgrund ihrer Eigenart im Kosovo wegen eines etwaigen Retraumatisierungseffektes nicht therapierbar sei.

Die Mutter und der Bruder des Beschwerdeführers müssten im Kosovo ihre Aufenthaltsorte laufend wechseln und seien dabei von Hilfeleistungen Verwandter abhängig. So habe die Mutter des Beschwerdeführers zuletzt bei ihrem Onkel, einem Großonkel des Beschwerdeführers, im Süden von XXXX gelebt. Der Beschwerdeführer habe keine Möglichkeit, bei einem der entfernten Verwandten eine dauerhafte Bleibe zu finden, zumal nicht einmal die Mutter und sein Bruder dort dauerhaft aufgenommen werden können.Die Mutter und der Bruder des Beschwerdeführers müssten im Kosovo ihre Aufenthaltsorte laufend wechseln und seien dabei von Hilfeleistungen Verwandter abhängig. So habe die Mutter des Beschwerdeführers zuletzt bei ihrem Onkel, einem Großonkel des Beschwerdeführers, im Süden von römisch 40 gelebt. Der Beschwerdeführer habe keine Möglichkeit, bei einem der entfernten Verwandten eine dauerhafte Bleibe zu finden, zumal nicht einmal die Mutter und sein Bruder dort dauerhaft aufgenommen werden können.

Der Beschwerdeführer sei gegenüber dem Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung des Bundesasylamtes vom 17.11.2003, mit der es zur erstmaligen Gewährung von subsidiärem Schutz gekommen ist, zwar älter geworden und es sei damit seine Möglichkeit zur Bewältigung seiner Lebensprobleme verbessert worden. Dies werde jedoch durch die Tatsachen aufgewogen, dass der Beschwerdeführer seit fast 8 Jahren in Österreich lebe, seine Anbindungen zum Kosovo verloren habe und ihm der Kosovo damit fremd geworden sei, sich die psychische Erkrankung des Beschwerdeführers mit zunehmenden Alter nicht verbessert sondern verschlechtert habe und die Therapierbarkeit zum jetzigen Zeitpunkt nicht günstiger sondern ungünstiger sei, als dies im November 2003 der Fall gewesen wäre.

Einem im Schriftsatz gestellten Antrag auf Einräumung einer weiteren Frist von 6 Wochen, um in die durch den Asylgerichtshof als Grundlage von Länderfeststellungen herangezogenen Quellen einsehen und eine ergänzende Stellungnahme abgeben zu können, wurde mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 21.02.2011 durch Erstreckung der Frist für die Abgabe einer ergänzenden Stellungnahme bis 04.04.2011 entsprochen. Ein in diesem Schriftsatz ebenfalls gestellter Antrag auf Ablehnung des vorsitzenden Richters wegen Befangenheit wurde durch Beschluss des Asylgerichtshofes vom 09.03.2011 abgewiesen.

Eine mit Schriftsatz vom 31.03.2011 beantragte neuerliche Fristerstreckung für die Abgabe der beabsichtigen ergänzenden Stellungnahme nunmehr bis 22.04.2011 wurde ebenso bewilligt.

Mit Schriftsatz vom 21.04.2011 brachte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter vor, dass der Beschwerdeführer nach wie vor psychisch krank sei. Er leide an "den Folgen einer posttraumatischen Belastungsstörung." Er habe sich am 21.04.2011 in der Landesnervenklinik in Behandlung gegeben müssen. Das Ergebnis der Behandlung stehe noch nicht fest und es wurde die Nachreichung entsprechender schriftlicher Nachweise angekündigt. Es wurde neuerlich die Einholung eines psychiatrischen Fachgutachtens zum Beweisthema beantragt, dass hinsichtlich jener psychischen Beschwerden, welche in der Stellungnahme einer Therapeutin vom 04.11.2003 beschrieben wurde, keine Verbesserung eingetreten sei.

Dem Beschwerdeführer stehe wie schon bei der Erlassung des Bescheides vom 17.11.2003 im Herkunftsstaat nach wie vor keine Lebensgrundlage zur Verfügung. Dazu wurden im Verfahren bereits getätigte Angaben zur Lebenssituation der Mutter und des Bruders des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat wiederholt und Abschnitte aus Länderberichten zitiert, in denen im wesentlichen übereinstimmend die Verbreitung von Armut im Kosovo und die schwierige Lebenssituation von davon betroffenen Menschen beschrieben wird.

Weiters wurde auf die auch vom Asylgerichtshof als Quelle herangezogenen Ausführungen im Bericht des polizeilichen Verbindungsbeamten des BMI vom März 2010 hingewiesen, wonach die kosovarische Wirtschaft durch Strukturschwäche und Unterbeschäftigung gekennzeichnet sei und vergleichsweise hohe Lebensmittelpreise bestehen würden.

Weiters seien die Voraussetzungen dafür, eine Ausweisung des Beschwerdeführers gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 für dauernd unzulässig zu erklären, gegeben. Der Beschwerdeführer lebe seit mehr als 71/2 Jahre durchgehend in Österreich und habe durch den Kosovo-Krieg seine unmittelbare Heimat verloren. Da er aus dem serbisch dominierten nördlichen Teil der Stadt XXXX stamme, wohin er nach dem bewaffneten Konflikt nicht mehr zurückkehren habe können, sei er in der Heimat selbst bereits entwurzelt gewesen. Er habe einen erheblichen Teil dieser Zeit in Österreich auch gearbeitet und arbeite auch seit seiner Haftentlassung. Die Nachreichung eines Beleges für die Beschäftigungszeiträume wurde angekündigt. Nach der Einreise habe der Beschwerdeführer im Clearing-Haus der regionalen SOS-Kinderdorf-Organisation gelebt und die deutsche Sprache sehr gut erlernt. Die privaten Interessen würden auf einem auf Grund der subsidiären Schutzberechtigung erteilten Aufenthaltsrechts fußen und es werde auch durch die zweifelsohne erheblich strafrechtliche Delinquenz des Beschwerdeführers eine Interessensabwägung dennoch nicht zu seinem Nachteil ausschlagen, da er sein Handeln bereut habe, einen Teil der verhängten Strafe verbüßt habe und ihm eine bedingte Haftentlassung gewährt worden sei. Der Beschwerdeführer sei ein Ersttäter, auch wenn er eine Reihe von keinesfalls geringfügigen strafbaren Delikten zu vertreten habe. Auf Grund der positiven pädagogischen Wirkungen der Freiheitsstrafe, der teilweisen Verbüßung diese Freiheitsstrafe sowie des anhängigen Aberkennungsverfahrens bedürfe es beim Beschwerdeführer keiner aufenthaltsbeendigenden Maßnahme um die öffentliche Sicherheit oder Ordnung zu wahren.Weiters seien die Voraussetzungen dafür, eine Ausweisung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 für dauernd unzulässig zu erklären, gegeben. Der Beschwerdeführer lebe seit mehr als 71/2 Jahre durchgehend in Österreich und habe durch den Kosovo-Krieg seine unmittelbare Heimat verloren. Da er aus dem serbisch dominierten nördlichen Teil der Stadt römisch 40 stamme, wohin er nach dem bewaffneten Konflikt nicht mehr zurückkehren habe können, sei er in der Heimat selbst bereits entwurzelt gewesen. Er habe einen erheblichen Teil dieser Zeit in Österreich auch gearbeitet und arbeite auch seit seiner Haftentlassung. Die Nachreichung eines Beleges für die Beschäftigungszeiträume wurde angekündigt. Nach der Einreise habe der Beschwerdeführer im Clearing-Haus der regionalen SOS-Kinderdorf-Organisation gelebt und die deutsche Sprache sehr gut erlernt. Die privaten Interessen würden auf einem auf Grund der subsidiären Schutzberechtigung erteilten Aufenthaltsrechts fußen und es werde auch durch die zweifelsohne erheblich strafrechtliche Delinquenz des Beschwerdeführers eine Interessensabwägung dennoch nicht zu seinem Nachteil ausschlagen, da er sein Handeln bereut habe, einen Teil der verhängten Strafe verbüßt habe und ihm eine bedingte Haftentlassung gewährt worden sei. Der Beschwerdeführer sei ein Ersttäter, auch wenn er eine Reihe von keinesfalls geringfügigen strafbaren Delikten zu vertreten habe. Auf Grund der positiven pädagogischen Wirkungen der Freiheitsstrafe, der teilweisen Verbüßung diese Freiheitsstrafe sowie des anhängigen Aberkennungsverfahrens bedürfe es beim Beschwerdeführer keiner aufenthaltsbeendigenden Maßnahme um die öffentliche Sicherheit oder Ordnung zu wahren.

Mit Schriftsatz vom 02.05.2011 legte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers einen Versicherungsdatenauszug (Stand 29.04.2011) vor, aus dem ersichtlich ist, dass er seit Dezember 2004 über Zeiträume von etwa 45 Monaten eine Beschäftigung ausgeübt hat.

Mit weiterem Schriftsatz vom 19.05.2011 wurde durch den Beschwerdeführer ein Ambulanzbericht vorgelegt, wonach er am 11.05.2011 eine ambulante Behandlung bei Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode in Anspruch genommen hat und ihm medikamentöse Behandlung durch ein Antidepressivum empfohlen worden ist. Mit dem Schriftsatz wurde weiters der Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe zur Lage der medizinischen Versorgung im Kosovo vom 01.09.2010 vorgelegt.

2. Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens:

2.1. Zur Person des Beschwerdeführers wird folgender Sachverhalt festgestellt:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Kosovo und Angehöriger der albanischen Volksgruppe. Es wird zugrunde gelegt, dass er aus dem nördlichen serbisch dominierten Teil von XXXX stammt, wo während des bewaffneten Konfliktes 1999 das Haus der Familie zerstört wurde. Die Mutter und der Bruder des Beschwerdeführers leben - ebenso wie der Beschwerdeführer in der Zeit nach Beendigung des bewaffneten Konfliktes im Sommer 1999 bis zu seiner Ausreise im Herbst 2003 - im südlichen albanisch dominierten Teil XXXX und werden von Verwandten unterstützt.Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Kosovo und Angehöriger der albanischen Volksgruppe. Es wird zugrunde gelegt, dass er aus dem nördlichen serbisch dominierten Teil von römisch 40 stammt, wo während des bewaffneten Konfliktes 1999 das Haus der Familie zerstört wurde. Die Mutter und der Bruder des Beschwerdeführers leben - ebenso wie der Beschwerdeführer in der Zeit nach Beendigung des bewaffneten Konfliktes im Sommer 1999 bis zu seiner Ausreise im Herbst 2003 - im südlichen albanisch dominierten Teil römisch 40 und werden von Verwandten unterstützt.

Dem Beschwerdeführer reiste als Minderjähriger im September 2003 illegal nach Österreich ein; ihm kommt seit 17.11.2003 bis zur Rechtskraft der vorliegenden Entscheidung der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu.

Mit Urteil des LG XXXX vom XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 127, 130 1. Fall und 15 StGB sowie § 297 Abs. 1 2. Fall StGB (teils versuchter, teils vollendeter gewerbsmäßiger Diebstahl und Verleumdung) zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 8 Monaten verurteilt, wobei ein Teil von 6 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde, während der Rest durch Anrechnung der Vorhaft verbüßt war.Mit Urteil des LG römisch 40 vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraphen 127, 130, 1. Fall und 15 StGB sowie Paragraph 297, Absatz eins, 2. Fall StGB (teils versuchter, teils vollendeter gewerbsmäßiger Diebstahl und Verleumdung) zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 8 Monaten verurteilt, wobei ein Teil von 6 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde, während der Rest durch Anrechnung der Vorhaft verbüßt war.

Mit Urteil des LG XXXX vom XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 127, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Z 1 und 2, 130 und 15 StGB (teils versuchter und teils vollendeter gewerbsmäßiger schwerer Diebstahl durch Einbruch) zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 30 Monaten, davon 20 Monate unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt, verurteilt.Mit Urteil des LG römisch 40 vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins und 2, 130 und 15 StGB (teils versuchter und teils vollendeter gewerbsmäßiger schwerer Diebstahl durch Einbruch) zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 30 Monaten, davon 20 Monate unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt, verurteilt.

Mit Beschluss des LG XXXX vom XXXX in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom XXXX wurde der Beschwerdeführer unter bedingter Nachsicht eines Strafrestes von 11 Tagen mit 04.06.2010 bedingt entlassen.Mit Beschluss des LG römisch 40 vom römisch 40 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer unter bedingter Nachsicht eines Strafrestes von 11 Tagen mit 04.06.2010 bedingt entlassen.

Es wird nicht festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Fall der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Kosovo in seinem Recht auf das Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen würde, von der Todesstrafe bedroht wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde.

Insbesondere ist der Beschwerdeführer volljährig und es besteht nicht (mehr) die im Bescheid des Bundesasylamts vom 17.11.2003 aus der seinerzeitigen Minderjährigkeit abgeleitete besondere Verletzlichkeit und Schutzbedürftigkeit. Beim Beschwerdeführer liegt auch nicht (mehr) die damals festgestellte gesundheitliche Beeinträchtigung (Postraumatische Belastungsstörung laut Bestätigung einer Systemischen Therapeutin vom 04.11.2003) vor.

Der Beschwerdeführer hat bei Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode am 11.05.2011 ambulante Behandlung in Anspruch genommen, wobei eine medikamentöse Therapie mit einem Antidepressivum empfohlen wurde. Diese aktuelle gesundheitliche Beeinträchtigung stellt keine lebensgefährliche oder schwerwiegende Erkrankung dar.

Seit Dezember 2004 war der Beschwerdeführer für insgesamt etwa 45 Monate legal beschäftigt; er ist dies auch aktuell auch nach der im Frühsommer 2010 erfolgten bedingten Entlassung aus der Strafhaft.

Der Beschwerdeführer ist arbeitsfähig; er hat keine Verwandten oder sonstigen nahen Angehörige in Österreich. Seine Mutter, sein Bruder und weitere Verwandte leben im Herkunftsstaat.

2.2 Zur Situation im Kosovo wird festgestellt:

Allgemeines:

Im Kosovo, einem Gebiet von ca. 11.000 qkm, leben - geschätzt - 2,1 Millionen Menschen, davon 92 Prozent ethnische Albaner, 5,3 Prozent Serben, 0,4 Prozent Türken, 1,1 Prozent Roma sowie 1,2 Prozent anderer Ethnien. Die Amtssprachen sind Albanisch und Serbisch. Auf Gemeindeebene sind auch Bosnisch, Romanes und Türkisch als Amtssprachen in Verwendung. [Kosovo - Bericht 27.09.2009 von Obstlt. XXXX, Verbindungsbeamter des BMI , Seite 3]Im Kosovo, einem Gebiet von ca. 11.000 qkm, leben - geschätzt - 2,1 Millionen Menschen, davon 92 Prozent ethnische Albaner, 5,3 Prozent Serben, 0,4 Prozent Türken, 1,1 Prozent Roma sowie 1,2 Prozent anderer Ethnien. Die Amtssprachen sind Albanisch und Serbisch. Auf Gemeindeebene sind auch Bosnisch, Romanes und Türkisch als Amtssprachen in Verwendung. [Kosovo - Bericht 27.09.2009 von Obstlt. römisch 40 , Verbindungsbeamter des BMI , Seite 3]

Lageentwicklung:

Kosovo unter UN - Verwaltung

Am 24.03.1999 begann die NATO die Luftangriffe gegen die Bundesrepublik Jugoslawien mit dem erklärten Ziel, "eine humanitäre Katastrophe zu verhindern (und) das Morden im Kosovo zu beenden". Im Juni 1999 rückten die unter Führung der NATO gebildeten KFOR-Einheiten in den Kosovo ein. Am 10.06.1999 wurde das Gebiet auf der Basis der Sicherheitsrats-Resolution 1244 der vorläufigen zivilen UN-Verwaltung "United Nations Interim Administration Mission in Kosovo (UNMIK)" unterstellt. Völkerrechtlich gehörte der Kosovo aber nach wie vor zur Bundesrepublik Jugoslawien. [Bundesamt für Migration und Flüchtlinge:: Entscheidungen Asyl 03/2008 , Seite 2]Am 24.03.1999 begann die NATO die Luftangriffe gegen die Bundesrepublik Jugoslawien mit dem erklärten Ziel, "eine humanitäre Katastrophe zu verhindern (und) das Morden im Kosovo zu beenden". Im Juni 1999 rückten die unter Führung der NATO gebildeten KFOR-Einheiten in den Kosovo ein. Am 10.06.1999 wurde das Gebiet auf der Basis der Sicherheitsrats-Resolution 1244 der vorläufigen zivilen UN-Verwaltung "United Nations Interim Administration Mission in Kosovo (UNMIK)" unterstellt. Völkerrechtlich gehörte der Kosovo aber nach wie vor zur Bundesrepublik Jugoslawien. [Bundesamt für Migration und Flüchtlinge:: Entscheidungen Asyl 03 aus 2008, , Seite 2]

Unabhängigkeit des Kosovo

Das kosovarische Parlament erklärte am 17.02.2008 gegen den Willen Serbiens seine Unabhängigkeit. Die Proklamation enthält neben dem Bekenntnis zur Verwirklichung des Ahtisaari-Plans für eine überwachte Unabhängigkeit eine Einladung an die EU, die Staatswerdung des Kosovo mit einer eigenen Mission zu begleiten, und an die NATO, ihre Schutztruppen im Land aufrechtzuerhalten.

Die einseitige Sezession ist völkerrechtlich und international umstritten. Gleichwohl haben mittlerweile 69 Staaten (Stand: 19.05.2010), allen voran die USA und die Mehrzahl der EU-Staaten, den Kosovo förmlich anerkannt. Die Unabhängigkeit von Serbien verstößt nach einer Stellungnahme des Internationalen Gerichtshofs vom Juli 2010 nicht gegen das Völkerrecht. Die Stellungnahme ist rechtlich für keine Seite bindend. [International Court of Justice, 22.07.2010: Accordance with International Law on the Unilateral Declaration of Independence in Respect of Kosovo]

Das neue Staatswesen ist zwar formal souverän, die internationale Staatengemeinschaft wird jedoch weiterhin sowohl zivil als auch militärisch präsent sein. Die Außenminister der EU und die NATO haben sich verständigt, die KFOR nicht abzuziehen; rund 17.000 NATO-Soldaten bleiben im Kosovo, darunter knapp 2.400 Deutsche. Die EU-Staats- und Regierungschefs haben die Entsendung einer ca. 2.000 Mann starken EU-Mission (EULEX) beschlossen. Sie soll die UN-Verwaltung (UNMIK) nach einer Übergangszeit ablösen. Rund 70 Experten sind für ein International Civilian Office (ICO) unter Leitung eines EU-Sondergesandten mit weitreichenden Befugnissen vorgesehen. Als Leiter von EULEX wurde der französische General und ehemalige KFOR-Kommandeur Yves de Kermabon zum EU-Sondergesandten (EUSR) der Niederländer Pieter Feith bestellt. [Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 03/2008, Seiten 2-3; http://www.kosovothanksyou.com (13.08.2010)]Das neue Staatswesen ist zwar formal souverän, die internationale Staatengemeinschaft wird jedoch weiterhin sowohl zivil als auch militärisch präsent sein. Die Außenminister der EU und die NATO haben sich verständigt, die KFOR nicht abzuziehen; rund 17.000 NATO-Soldaten bleiben im Kosovo, darunter knapp 2.400 Deutsche. Die EU-Staats- und Regierungschefs haben die Entsendung einer ca. 2.000 Mann starken EU-Mission (EULEX) beschlossen. Sie soll die UN-Verwaltung (UNMIK) nach einer Übergangszeit ablösen. Rund 70 Experten sind für ein International Civilian Office (ICO) unter Leitung eines EU-Sondergesandten mit weitreichenden Befugnissen vorgesehen. Als Leiter von EULEX wurde der französische General und ehemalige KFOR-Kommandeur Yves de Kermabon zum EU-Sondergesandten (EUSR) der Niederländer Pieter Feith bestellt. [Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 03 aus 2008,, Seiten 2-3; http://www.kosovothanksyou.com (13.08.2010)]

Wegen der unklaren rechtlichen Verhältnisse und Kompetenzen hatte sich der Aufbau von EULEX mehrfach verzögert. Am 26. November 2008 hat der UN-Sicherheitsrat hat dem Plan zum Aufbau der EU-Polizei- und Justizmission EULEX im Kosovo zugestimmt. In einer einstimmig verabschiedeten Erklärung gab der Sicherheitsrat in New York nach Diplomatenangaben grünes Licht für den Aufbau der Mission. Zuvor hatten die Außenminister von Serbien und Kosovo, Vuk Jeremic und Skender Hyseni, vor dem UN-Sicherheitsrat ihre Bereitschaft zur Kooperation mit EULEX versichert. [APA 27.11.2008: UN-Sicherheitsrat stimmte EU-Mission EULEX im Kosovo zu]

Am 09.12.2008 hat EULEX die Tätigkeit aufgenommen. Der offizielle Start der EU-Rechtsstaatsmission EULEX im Kosovo ist ohne Zwischenfälle verlaufen. Landesweit nahmen rund 1.400 EULEX -Vertreter ihre Arbeit auf. In den Wintermonaten soll eine geplante Stärke von rund 1.900 internationalen und etwa 1.100 lokalen Mitarbeitern erreicht werden. Dann arbeiten 1.400 internationale Polizeibeamte, 300 Justizbeamte - darunter 40 Richter und etwa 20 Staatsanwälte - sowie 27 Zollbeamte im Rahmen von EULEX für mehr Rechtsstaatlichkeit im Kosovo. [Der Standard 09.12.2008: Start der EU-Mission ohne Zwischenfälle]

Die im Rahmen der EULEX tätigen internationalen Richter und Staatsanwälte haben von der kosovarischen Justiz bisher 1.250 Fälle übernommen. Diese Fälle beziehen sich mehrheitlich auf Kriegsverbrechen, Organisierte Kriminalität und schwere Mordfälle. Im Kreisgericht von Prishtina (Pristina) wurden Mitte Jänner auch schon die ersten Gerichtsverfahren unter dem Vorsitz von EULEX-Richtern aufgenommen. [APA 28.01.2009: EU-Justizmission im Kosovo hat bereits 1.250 Fälle übernommen]

Unter UNMIK - Verwaltung haben sich im Kosovo demokratische Strukturen entwickelt; es gibt ein Parlament und eine demokratisch legitimierte (provisorische) Regierung. Gewaltenteilung ist gewährleistet. Das Justizsystem bedarf an vielen Stellen noch der Verbesserung.

Eine kosovarische Polizei wurde aufgebaut, die sich bislang als gute Stütze der demokratischen Strukturen etabliert hat. Der Transitionsprozess, d. h. die schrittweise Übertragung der Kompetenzen von UNMIK auf kosovarische Institutionen hat bereits begonnen. Nach dem vorliegenden Verfassungsentwurf ist die Republik Kosovo ein demokratisches, multiethnisch zusammengesetztes Staatswesen, das den Minderheiten starke Rechte zusichert. Der Entwurf enthält alle notwendigen Schutzmaßnahmen gegen Bedrohungen oder Diskriminierung von Minderheiten. Nationale Identitäten, Kulturen, Religionen und Sprachen werden darin respektiert. [Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 03/2008, Seiten 2-3]Eine kosovarische Polizei wurde aufgebaut, die sich bislang als gute Stütze der demokratischen Strukturen etabliert hat. Der Transitionsprozess, d. h. die schrittweise Übertragung der Kompetenzen von UNMIK auf kosovarische Institutionen hat bereits begonnen. Nach dem vorliegenden Verfassungsentwurf ist die Republik Kosovo ein demokratisches, multiethnisch zusammengesetztes Staatswesen, das den Minderheiten starke Rechte zusichert. Der Entwurf enthält alle notwendigen Schutzmaßnahmen gegen Bedrohungen oder Diskriminierung von Minderheiten. Nationale Identitäten, Kulturen, Religionen und Sprachen werden darin respektiert. [Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 03 aus 2008,, Seiten 2-3]

Die Verfassung wurde am 15. Juni 2008 vom Parlament verabschiedet [UN, Security Council: Report of the Secretary-General on the United Nations Interim Administration Mission in Kosovo, 12.06.2008], welche am selben Tag in Kraft trat. ]

Der Kosovo bleibt unter internationalem Protektorat.

Laut den Übergangsbestimmungen der Verfassung sind alle kosovarischen Institutionen verpflichtet, mit dem Internationalen Beauftragten, internationalen Organisationen und anderen Akteuren voll zu kooperieren, deren Mandat im Status Vorschlag des UNO-Vermittlers Ahtisaari definiert wurde. Auch die im Kosovo seit Juni 1999 stationierte NATO- geführte internationale Schutztruppe KFOR wird weiterhin das Mandat und die Befugnisse im Einklang mit einschlägigen internationalen Instrumenten genießen, die UNO-Resolution 1244 eingeschlossen.[APA 10.06.2008: Der Kosovo will Heimat aller seiner Bürger sein ]

Staatsangehörigkeit:

Das Staatsangehörigkeitsgesetz der Republik Kosovo trat am 15.06.2008 in Kraft.

Zusammenfassend ergibt sich:

Nach Art. 155 haben alle rechtmäßigen Bewohner Kosovos einen Anspruch auf die kosovarische Staatsbürgerschaft. Außerdem haben ihn alle Bürger (und deren Abkömmlinge) der ehemaligen Bundesrepublik Jugoslawien, die am 01.01.1998 ihren ständigen Wohnsitz in Kosovo, unabhängig vom derzeitigen Wohnort, hatten.Nach Artikel 155, haben alle rechtmäßigen Bewohner Kosovos einen Anspruch auf die kosovarische Staatsbürgerschaft. Außerdem haben ihn alle Bürger (und deren Abkömmlinge) der ehemaligen Bundesrepublik Jugoslawien, die am 01.01.1998 ihren ständigen Wohnsitz in Kosovo, unabhängig vom derzeitigen Wohnort, hatten.

Ein Bürger kann auch Bürger eines oder mehrerer anderer Staaten sein, der Erwerb oder Besitz einer anderen Staatsbürgerschaft bedeutet nicht den Verlust der kosovarischen Staatsangehörigkeit.

Eine erleichterte Einbürgerung ermöglicht Art. 13 den Mitgliedern der Kosovo-Diaspora (Ausreise vor dem 01.01.1998). Als ihr Mitglied gilt, wer seinen Wohnsitz außerhalb Kosovos hat, in Kosovo geboren ist und enge familiäre und wirtschaftliche Beziehungen in Kosovo hat (Abs. 2). Auch Nachkommen der ersten Generation, die familiäre Verbindungen in Kosovo haben, zählen zur Kosovo- Diaspora (Abs. 3). Art. 28 und 29 StAG regeln den Status derjenigen, die als rechtmäßige Bewohner registriert sind (legal residents) und der Bürger des ehemaligen Jugoslawiens, die am 01.01.1998 ihren ständigen Wohnsitz in Kosovo hatten (habitually residing).Eine erleichterte Einbürgerung ermöglicht Artikel 13, den Mitgliedern der Kosovo-Diaspora (Ausreise vor dem 01.01.1998). Als ihr Mitglied gilt, wer seinen Wohnsitz außerhalb Kosovos hat, in Kosovo geboren ist und enge familiäre und wirtschaftliche Beziehungen in Kosovo hat (Absatz 2,). Auch Nachkommen der ersten Generation, die familiäre Verbindungen in Kosovo haben, zählen zur Kosovo- Diaspora (Absatz 3,). Artikel 28 und 29 StAG regeln den Status derjenigen, die als rechtmäßige Bewohner registriert sind (legal residents) und der Bürger des ehemaligen Jugoslawiens, die am 01.01.1998 ihren ständigen Wohnsitz in Kosovo hatten (habitually residing).

Jeder, der die Voraussetzungen erfüllt, gilt automatisch als Staatsbürger der Republik Kosovo. Laut Art. 28 I ist jede Person, die als "habitual resident" gem. UNMIK Regulation No. 2000/13 im Zivilregister registriert wurde, als Staatsbürger Kosovos zu betrachten (shall be considered) und als solcher in einem Staatsbürgerschaftsregister zu erfassen.Jeder, der die Voraussetzungen erfüllt, gilt automatisch als Staatsbürger der Republik Kosovo. Laut Artikel 28, römisch eins ist jede Person, die als "habitual resident" gem. UNMIK Regulation No. 2000/13 im Zivilregister registriert wurde, als Staatsbürger Kosovos zu betrachten (shall be considered) und als solcher in einem Staatsbürgerschaftsregister zu erfassen.

Um als rechtmäßiger Bewohner (habitual resident) registriert zu werden, musste nachgewiesen werden:

  • -Strichaufzählung
    in Kosovo geboren zu sein,

  • -Strichaufzählung
    oder mindestens einen in Kosovo geborenen

Elternteil zu haben,

  • -Strichaufzählung
    oder mindestens fünf Jahre ununterbrochen in

Kosovo gewohnt zu haben

(ausgenommen von dieser Regel sind Personen, die aufgrund ihrer Flucht die minimale Residenzpflicht nicht erfüllen können). Nur wer im Zivilregister eingetragen ist, konnte eine UNMIK - Identity Card (ID) und damit ein UNMIK- Travel-Dokument (TD) beantragen. Der Besitz eines UNMIK - Dokuments spricht demnach dafür, dass der Inhaber Staatsbürger Kosovos ist (Art. 28).(ausgenommen von dieser Regel sind Personen, die aufgrund ihrer Flucht die minimale Residenzpflicht nicht erfüllen können). Nur wer im Zivilregister eingetragen ist, konnte eine UNMIK - Identity Card (ID) und damit ein UNMIK- Travel-Dokument (TD) beantragen. Der Besitz eines UNMIK - Dokuments spricht demnach dafür, dass der Inhaber Staatsbürger Kosovos ist (Artikel 28,).

Eine Sonderegelung für Vertriebene und Flüchtlinge des Kosovo-Krieges ist Art. 29 StAG. Danach sind auch alle Personen (und ihre direkten Nachkommen), die am 01.01.1998 Bürger der Bundesrepublik Jugoslawien waren und an diesem Tag ihrenEine Sonderegelung für Vertriebene und Flüchtlinge des Kosovo-Krieges ist Artikel 29, StAG. Danach sind auch alle Personen (und ihre direkten Nachkommen), die am 01.01.1998 Bürger der Bundesrepublik Jugoslawien waren und an diesem Tag ihren

gewöhnlichen Aufenthaltsort in Kosovo hatten, Bürger von Kosovo und als solche im Bürgerregister unabhängig von ihrem derzeitigen Wohnort oder ihrer derzeitigen Staatsangehörigkeit zu erfassen. Für die Erfassung im Bürgerregister bedarf es jedoch eines Antrags (Abs. 3) Kriterien zur Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthaltsortes in Kosovo am 01.01.1998 sind analog der in der UNMIK- Richtlinie 2000/13 zum zentralen Zivilregister festgelegt (Abs. 5). Auch dieser Personenkreis hat also die Staatsbürgerschaft kraft Gesetzes erworben, so er die Erfassung im Register beantragt. [Bundesamt fürgewöhnlichen Aufenthaltsort in Kosovo hatten, Bürger von Kosovo und als solche im Bürgerregister unabhängig von ihrem derzeitigen Wohnort oder ihrer derzeitigen Staatsangehörigkeit zu erfassen. Für die Erfassung im Bürgerregister bedarf es jedoch eines Antrags (Absatz 3,) Kriterien zur Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthaltsortes in Kosovo am 01.01.1998 sind analog der in der UNMIK- Richtlinie 2000/13 zum zentralen Zivilregister festgelegt (Absatz 5,). Auch dieser Personenkreis hat also die Staatsbürgerschaft kraft Gesetzes erworben, so er die Erfassung im Register beantragt. [Bundesamt für

Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 08/2008]

Sicherheitslage im Kosovo:

Lageentwicklung:

Insgesamt hat sich die Sicherheitslage seit Juni 1999 verbessert, mit den Unruhen Mitte März 2004 wieder punktuell eingetrübt (ohne auf das Niveau von 1999 zurückzufallen). Nach den Ausschreitungen im März 2004 gab es keine weiten Unruhen mehr.

Laut Kriminalitätsstatistik ist die Anzahl der gemeldeten Straftaten ist im Jahresvergleich rückläufig. 2009 wurden 7 Prozent weniger Straftaten gemeldet als 2008. [Kriminalstatistik 2009, übermittelt vom Verbindungsbeamten des BMI am 19.03.2010]

Nach einer belastbaren Studie des "United Nations Office on Drugs and Crime"(UNODC) ist die Kriminalität, mit Ausnahme der Organisierten Kriminalität und der Korruption, rückläufig und niedriger als im gesamteuropäischen Vergleich. Dies gilt besonders für Eigentums-, Körperverletzungs- und Tötungsdelikte [Auswärtiges Amt der BRD, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo Stand Mai 2010, 20.06.2010, S.9]

Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der Behörden:

Kosovo Police (KP), ehemals Kosovo Police Service KPS /ShPK:

Die OSCE leitete in Vushtrri eine zentrale Aus -und Fortbildungsstätte für KPS. Seit 1999 werden die verschiedenen Lehrgänge - bisher immerhin über 8.000 Polizisten - durch internationale Trainer aus verschiedenen Staaten ausgebildet.

Inzwischen wird das Institut durch einen lokalen Direktor geleitet und auch seit 2006 aus dem Kosovo Budget finanziert. Die OSCE ist mit einem kleinen Stab an Mitarbeitern (12 und 2 sonstige) direkt vor Ort bzw. als Unterstützung auch im Hauptquartier vertreten. Neben der Ausbildung besteht ein Hauptaugenmerk auf Fortbildung. Immer wieder werden bei Kursen auch externe Experten eingeflogen, welche dann in ihrem Spezialgebiet die Kenntnisse weitergeben.

Durch entsprechende gesetzliche Regelungen wurde die Aus- und Fortbildung von Polizei, Zoll, Feuerwehr und Justiz (Justizwache) an dieser Fortbildungsstätte zusammengefasst. Das Kosovo Centre for Public Safety Education and Development - KCPSED - ist im Ministerium für Inneres angesiedelt und hat 2008 ein Budget von 2,7 Millionen Euro bei einem Personalstand von 177 ständigen Mitarbeitern. Nach der Ausbildung erfolgt die Aufteilung in die verschiedenen Regionen des Kosovo.

Von diesen waren bis auf die Region Mitrovica alle bereits von UNMIK Police an KPS übergeben worden. UNMIK Police übte eine beobachtende Rolle aus, unterstützt und evaluierte die Arbeit von KPS.

Gesamtstand: 7.160 Beamte (30.11.2007)

davon serbische Ethnie: 716 Beamte = 10,0 Prozent

sonstige Minderheiten: 403 Beamte = 5,6 Prozent

[Kosovo - Bericht 29.09.2008 von Obstlt. XXXX, Verbindungsbeamter des BMI , Seiten 41-42][Kosovo - Bericht 29.09.2008 von Obstlt. römisch 40 , Verbindungsbeamter des BMI , Seiten 41-42]

KPS geht Anzeigen professionell nach. Beschwerden und Anzeigen gegen Angehörige von KPS werden sehr genau auch im Zuge von Disziplinarverfahren untersucht, Konsequenzen wie Suspendierungen, etc werden nach den bisherigen Erfahrungswerten fast rascher ausgesprochen als in Österreich. [Auskunft des Verbindungsbeamten Obstlt. XXXX, 05.05.2007, Zahl 154/07 an das BAE ]KPS geht Anzeigen professionell nach. Beschwerden und Anzeigen gegen Angehörige von KPS werden sehr genau auch im Zuge von Disziplinarverfahren untersucht, Konsequenzen wie Suspendierungen, etc werden nach den bisherigen Erfahrungswerten fast rascher ausgesprochen als in Österreich. [Auskunft des Verbindungsbeamten Obstlt. römisch 40 , 05.05.2007, Zahl 154/07 an das BAE ]

KPS erfüllt seine Aufgaben generell professionell und kompetent. [Commission of the European Communities: Kosovo Under UNSCR 1244 2007 Progress Report, COM(2007) 663 final, 06.11.2007, Seite 46]

Es besteht eine beratende und überwachende Tätigkeit von EULEX Polizei bezüglich Kosovo Police auch im Falle, wenn Anzeigen nicht entgegengenommen werden. [Auskunft des Verbindungsbeamten Obstlt. XXXX, 15.01.2009, Zahl 10/09 an den Asylgerichtshof]Es besteht eine beratende und überwachende Tätigkeit von EULEX Polizei bezüglich Kosovo Police auch im Falle, wenn Anzeigen nicht entgegengenommen werden. [Auskunft des Verbindungsbeamten Obstlt. römisch 40 , 15.01.2009, Zahl 10/09 an den Asylgerichtshof]

Wenden sich Personen an KFOR, versuchen diese, die Anzeige an eine dafür zuständige Stelle weiterzuleiten. KFOR hat keine Exekutivgewalt im Kosovo.

Als weitere Möglichkeit bietet sich eine direkte Anzeige bei der Justiz (Staatsanwalt) an, wo dann über die weitere Vorgangsweise entschieden wird.

Die Beamten von KPS tragen deutlich sichtbar ihre jeweilige Dienstnummer, wodurch eine Zuordnung ohne Probleme möglich ist. Die Tätigkeit ist in den Dienstberichten dokumentiert und transparent nachvollziehbar.

Das Einbringen von Beschwerden ist jederzeit möglich, aufgrund der Sensibilisierung werden Beschwerden auch rasch behandelt und führen - wenn berechtigt - zu den entsprechenden Konsequenzen für den betroffenen Funktionsträger.

Missstände in der Verwaltung können auch beim Ombudsmann angezeigt werden.

Es besteht die Möglichkeit einer Beschwerde an den Ombudsmann und damit eine Garantie für eine Weiterbehandlung.

Dieser strich bei einem persönlichen Gespräch hervor, dass Beschwerden gegen KPS von dieser Institution unverzüglich und effizient bearbeitet werden. [Kosovo - Bericht 31.03.2007 von Obstlt. XXXX, Verbindungsbeamter des BMI, Seiten 9-10; Auskunft des Verbindungsbeamten Obstlt. XXXX, 26.05.2009, Zahl 132/09 an den Asylgerichtshof]Dieser strich bei einem persönlichen Gespräch hervor, dass Beschwerden gegen KPS von dieser Institution unverzüglich und effizient bearbeitet werden. [Kosovo - Bericht 31.03.2007 von Obstlt. römisch 40 , Verbindungsbeamter des BMI, Seiten 9-10; Auskunft des Verbindungsbeamten Obstlt. römisch 40 , 26.05.2009, Zahl 132/09 an den Asylgerichtshof]

Zudem wird die Tätigkeit jeder Polizeidienststelle von der OSZE (Security Issues Officer) überwacht. Täglich werden Polizeiberichte verfasst, welche auch der OSZE übermittelt werden. Gegebenenfalls kann sich eine Person auch an die OSZE wenden, sollte ein KPS Mitarbeiter seine Kompetenzen überschritten bzw. nicht erfüllt haben. [XXXX: Gutachten zu Aktivitäten der AKSh. 07.05.2007 , Seite 11].

Es besteht also auch hier die Möglichkeit einer Beschwerde bzw. Anfrage um Unterstützung im Anlassfall. [Auskunft des Verbindungsbeamten Obstlt. XXXX, 26.05.2009, Zahl 132/09 an den Asylgerichtshof]Es besteht also auch hier die Möglichkeit einer Beschwerde bzw. Anfrage um Unterstützung im Anlassfall. [Auskunft des Verbindungsbeamten Obstlt. römisch 40 , 26.05.2009, Zahl 132/09 an den Asylgerichtshof]

UNMIK Police/EULEX Police

Seit August 1999 war UNMIK Police im Kosovo präsent. Konkrete operative Aufgaben bestanden in der Region Mitrovica, in der Abteilung für Organisierte Kriminalität, im Interpol - Büro, bei Kriegsverbrechen und im Ordnungsdienst (Demonstrationen, etc).

Sonderfälle waren die Einheiten für Zeugenschutz, Transport von Häftlingen und Personenschutz.

Sonst hatte UNMIK Police eine beobachtende Funktion von KPS eingenommen.

UNMIK Police übt derzeit keine exekutive Tätigkeit oder sichtbare Präsenz im Kosovo aus und ist nur noch mit einem Verbindungsbüro und dem Büro von Interpol vertreten. Diese Besetzung ist aufgrund der politischen Situation (Kontakt mit Staaten, welche den Kosovo nicht anerkannt haben bzw. Einhaltung der Resolution 1244) erforderlich. [Kosovo - Bericht 31.03.2010 von Obstlt. XXXX, Verbindungsbeamter des BMI , Seite 40; Kosovo - Bericht 29.09.2008 von Obstlt. XXXX, Verbindungsbeamter des BMI , Seite 32].UNMIK Police übt derzeit keine exekutive Tätigkeit oder sichtbare Präsenz im Kosovo aus und ist nur noch mit einem Verbindungsbüro und dem Büro von Interpol vertreten. Diese Besetzung ist aufgrund der politischen Situation (Kontakt mit Staaten, welche den Kosovo nicht anerkannt haben bzw. Einhaltung der Resolution 1244) erforderlich. [Kosovo - Bericht 31.03.2010 von Obstlt. römisch 40 , Verbindungsbeamter des BMI , Seite 40; Kosovo - Bericht 29.09.2008 von Obstlt. römisch 40 , Verbindungsbeamter des BMI , Seite 32].

Nunmehr hat EULEX Police die Rolle von UNMIK Police übernommen.

Der Aufgabenbereich liegt in Überwachung und Beratung der lokalen Polizei, Justiz, Justizwache und des Zolls

Operative Aufgaben im Polizeibereich sind: Finanzverbrechen, Kriegsverbrechen, Organisierte Kriminalität, Wirtschaftsverbrechen, Terrorismus, Zeugenschutz, Personenschutz

[Auskunft des Verbindungsbeamten Obstlt. XXXX, 15.01.2009, Zahl 10/09 an den Asylgerichtshof; Kosovo - Bericht 31.03.2010 von Obstlt. XXXX, Verbindungsbeamter des BMI , Seite 39][Auskunft des Verbindungsbeamten Obstlt. römisch 40 , 15.01.2009, Zahl 10/09 an den Asylgerichtshof; Kosovo - Bericht 31.03.2010 von Obstlt. römisch 40 , Verbindungsbeamter des BMI , Seite 39]

Generell ist für alle ethnischen Albaner, auch solchen in Gebieten, wo sie eine Minderheit bilden, hinlänglicher Schutz durch UNMIK/KPS verfügbar.

UNMIK/KPS sind willens und auch in der Lage, denjenigen, die Verfolgung befürchten, Schutz zu gewähren und stellen einen rechtlichen Mechanismus zur Ermittlung, Strafverfolgung und Bestrafung von Verfolgungsmaßnahmen sicher. [Home Office, Operational Guidance Note Kosovo, 22.07.2008, Seiten 4 und 5]

Die Aufklärungsquote liegt bei Eigentumsdelikten bei 45 Prozent, bei Straftaten gegen Personen bei 71 Prozent. Schwerere Verbrechen haben eine höhere Aufklärungsrate als weniger schwere Verbrechen aufgrund der Ressourcen, die zu deren Ermittlung bereitgestellt werden. [UN Security Council: Report of the Secretary-General on the United Nations Interim Administration Mission in Kosovo. S/2008/211, 28.03.2008, Seite 11]

Kosovo Protection Corps KPC / TMK - Kosovo Security Force KSF / FSK

KPC / TMK wurde nach der Demilitarisierung der Kosovo Liberation Army KLA / UCK 1999 gegründet und wurde in Ausrüstung, Training und Dienstversehung durch Kosovo Force KFOR unterstützt. Nach Ablauf der Übergangsphase von 120 Tagen nach Ausrufung der einseitigen Unabhängigkeitserklärung sollte KPC / TMK in eine Kosovo Security Force KSF / FSK übergeleitet werden. Die Schaffung der neuen Einheit ist im Ahtisaari - Paket vorgesehen. Die Auflösung von KPC / TMK wurde im Parlament mittels Gesetz 2008/03-L083 am 13.06.2008 beschlossen. [Kosovo - Bericht 29.09.2008 von Obstlt. XXXX, Verbindungsbeamter des BMI , Seite 42].KPC / TMK wurde nach der Demilitarisierung der Kosovo Liberation Army KLA / UCK 1999 gegründet und wurde in Ausrüstung, Training und Dienstversehung durch Kosovo Force KFOR unterstützt. Nach Ablauf der Übergangsphase von 120 Tagen nach Ausrufung der einseitigen Unabhängigkeitserklärung sollte KPC / TMK in eine Kosovo Security Force KSF / FSK übergeleitet werden. Die Schaffung der neuen Einheit ist im Ahtisaari - Paket vorgesehen. Die Auflösung von KPC / TMK wurde im Parlament mittels Gesetz 2008/03-L083 am 13.06.2008 beschlossen. [Kosovo - Bericht 29.09.2008 von Obstlt. römisch 40 , Verbindungsbeamter des BMI , Seite 42].

KPC wurde per Gesetz mit 20. Jänner 2009 aufgelöst.

KSF wurde mit 21. Jänner 2009 etabliert. Sämtliche Bewerber für das neue Korps mussten sich einem Auswahlverfahren unterziehen, welches von KFOR geleitet wurde. Mehr als 1000 neue Mitglieder werden im gesamten Kosovo rekrutiert, 1400 wurden aus KPC übernommen. Der Gesamtstand von KSF beträgt lt. Planung:

Aktive: 2.500

Reservisten: 800

Minderheitenanteil: analog der ethnischen Zusammensetzung der Bevölkerung

Die Ausbildung der ersten 300 Mitglieder erfolgte im früheren Ausbildungszentrum der Kosovo Police in Vushtrri ab 02.02.2009. Das Zentrum wurde für den öffentlichen Dienst (Zoll, Feuerwehr, etc) zugänglich gemacht und führt die Bezeichnung KCPSED (Kosovo Center for Public Safety, Education and Development). Die weitere Ausbildung findet im Trainingszentrum in Ferizaj statt. [Kosovo - Bericht 31.03.2010 von Obstlt. XXXX, Verbindungsbeamter des BMI , Seite 40]Die Ausbildung der ersten 300 Mitglieder erfolgte im früheren Ausbildungszentrum der Kosovo Police in Vushtrri ab 02.02.2009. Das Zentrum wurde für den öffentlichen Dienst (Zoll, Feuerwehr, etc) zugänglich gemacht und führt die Bezeichnung KCPSED (Kosovo Center for Public Safety, Education and Development). Die weitere Ausbildung findet im Trainingszentrum in Ferizaj statt. [Kosovo - Bericht 31.03.2010 von Obstlt. römisch 40 , Verbindungsbeamter des BMI , Seite 40]

Zum ersten Befehlshaber wurde General Sylejman Selimi ernannt, einer der Gründer und auch Generalstabschef der albanischen Kosovo-Befreiungsarmee UCK.

[APA 20.12.2008: Kosovo ernannte Befehlshaber für neue Sicherheitskräfte]

KFOR:

KFOR hat eine Präsenz von ca. 10.000 Soldaten und gliedert sich in fünf Regionen, das Hauptquartier ist in PRISTINA. Das Vertrauen der Bevölkerung in KFOR ist im Vergleich mit anderen internationalen Institutionen am höchsten. KFOR führt auch im CIMIC Sektor immer wieder zahlreiche Projekte durch, mit welchen die Infrastruktur im Kosovo verbessert werden soll.

Reduzierungen finden laufend statt, so haben einige Nationen ihre Truppen völlig abgezogen (u.a. Spanien mit ca. 600 Soldaten). Bis Herbst 2010 soll der Gesamtstand 4.000 - 6.000 Soldaten betragen. [Kosovo - Bericht 31.03.2010 von Obstlt. XXXX, Verbindungsbeamter des BMI , Seiten 40-41]Reduzierungen finden laufend statt, so haben einige Nationen ihre Truppen völlig abgezogen (u.a. Spanien mit ca. 600 Soldaten). Bis Herbst 2010 soll der Gesamtstand 4.000 - 6.000 Soldaten betragen. [Kosovo - Bericht 31.03.2010 von Obstlt. römisch 40 , Verbindungsbeamter des BMI , Seiten 40-41]

Municipal Community Safety Council:

In allen Gemeinden des Kosovo besteht darüber hinaus ein "Municipal Community Safety Council" (MCSC, Rat zum Schutz der Volksgruppen). Dem Rat gehören neben KFOR, UNMIK Polizei, KPS auch Vertreter der verschiedenen Glaubensgemeinschaften (orthodoxe, katholische, islamische Gemeinschaft) wie auch alle Dorfvorsitzenden der Gemeinde an. Zweck des Rates, welcher vom Gemeindepräsidenten einberufen wird, ist es, einmal pro Monat über die Sicherheitslage im Allgemeinen und eventuelle Bedenken bzw. Bedürfnisse der einzelnen ethnischen bzw. religiösen Minderheiten zu beraten und wenn erforderlich korrigierende Maßnahmen zu ergreifen. Personen, die sich unsicher fühlen, können sich an diesen Rat wenden bzw. über ihre Dorfräte ihre Sicherheitsbedenken den zuständigen Behörden bekannt machen. So klagte beispielsweise der Dorfrat eines Dorfes im albanischen Grenzgebiet in der Gemeinde Gjakove/Djakovica (der MCSC wurde in dieser Gemeinde im August 2006 eingerichtet) über Raubüberfälle (vorwiegend Viehraub) durch maskierte Banden. Zur Verbesserung des Schutzes der Bevölkerung dieser Gegend verstärkte die KFOR ihre Truppen in der Region und auch die Polizei führt seither mehr Patrouillen in der Region durch. [XXXX: Gutachten zu Aktivitäten der AKSh. 07.05.2007 , Seiten 11-12]

Die Sicherheitssituation ist derzeit stabil mit Ausnahme Nordkosovo. Bisher verlief die Phase seit der Ausrufung der einseitigen Unabhängigkeit durch den Kosovo überraschend ruhig.

Für den Großteil der Bevölkerung im Südkosovo und auch in den anderen serbischen Gemeinden außerhalb des Brennpunktes Mitrovica gestaltet sich das Leben völlig normal und ist in keiner Weise von mangelnder Sicherheit betroffen. [Kosovo - Bericht 29.09.2008 von Obstlt. XXXX, Verbindungsbeamter des BMI , Seite 46-47; UN Security Council: Report of the Secretary-General on the United Nations Interim Administration Mission in Kosovo, S/2009/149, 17.03.2009, Seite 3)Für den Großteil der Bevölkerung im Südkosovo und auch in den anderen serbischen Gemeinden außerhalb des Brennpunktes Mitrovica gestaltet sich das Leben völlig normal und ist in keiner Weise von mangelnder Sicherheit betroffen. [Kosovo - Bericht 29.09.2008 von Obstlt. römisch 40 , Verbindungsbeamter des BMI , Seite 46-47; UN Security Council: Report of the Secretary-General on the United Nations Interim Administration Mission in Kosovo, S/2009/149, 17.03.2009, Seite 3)

Kosovo - Albaner

Der UNHCR wies bereits im Januar 2003 darauf hin, dass die überwiegende Mehrheit der Kosovo - Albaner, die während der Kosovo - Krise geflohen waren, nach Hause zurückgekehrt ist.

Die Sicherheitslage hat sich im Allgemeinen für Angehörige der albanischen Mehrheitsbevölkerung in den letzten Jahren kontinuierlich verbessert. Nicht zuletzt die größere Effizienz der lokalen Polizei "KPS" und eine Verbesserung des lokalen Gerichtswesens haben dazu beigetragen, die Situation (für ethnische Albaner) zu verbessern. Zudem haben aber auch das - für Nachkriegssituationen typische - allgemeine Chaos und die relative Normenungebundenheit, die in der Gesellschaft vorherrschte nachgelassen und ein mehr geregeltes gesellschaftliches Leben ist an deren Stelle getreten. Gegenwärtig gibt die allgemeine Sicherheitslage für ethnische Albaner, d.h. Angehörige des nunmehrigen Mehrheitsvolkes in Kosovo, bis auf genau definierte Ausnahmen zu Besorgnissen keinen Anlass mehr. [XXXX: Allgemeines Gutachten zur Situation im Kosovo, 15.02.2007 , Seiten 4-5]

Im Positionspapier des UNHCR vom 09. November 2009 wird aber darauf hingewiesen, dass es immer noch einige Kategorien von Kosovo - Albanern (so z.B. aus Gebieten in denen sie eine ethnische Minderheit bilden oder Kosovo - Albaner in Mischehen und Personen gemischt-ethnischer Herkunft, Kosovo - Albaner, die der Mitarbeit mit dem serbischen Regime nach 1990 verdächtigt werden, Opfer von Menschenhandel, Opfer von häuslicher Gewalt sowie Personen, deren Anträge auf sexueller Orientierung basieren) gibt, die mit ernsten Problemen konfrontiert werden könnten, wenn sie derzeit nach Hause zurückkehren würden. [UNHCR¿s Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Individuals from Kosovo]

Rückkehrfragen: Wirtschaft, Grundversorgung und Gesundheitssystem im Kosovo

Wirtschaft:

Trotz der Unabhängigkeit ist die wirtschaftliche Lage in der rohstoffreichen Region weiterhin äußerst prekär. Mit einem Bruttoinlandsprodukt von ca. 1.100 Euro/Kopf ist der Kosovo Schlusslicht in Europa. Das Land hat mit einem Durchschnittsalter von 25 Jahren die jüngste Bevölkerung Europas und die höchste Geburtenrate. Ein Drittel der Einwohner ist jünger als 14 Jahre. Jährlich drängen 36.000 junge Leute neu auf den Arbeitsmarkt.

Das durchschnittliche monatliche Brutto-Arbeitseinkommen liegt derzeit bei ca. 270 Euro.

Die Anzahl der Arbeitssuchenden hat sich leicht erhöht. Nach der offiziellen Arbeitslosenstatistik für Februar 2010 waren 338.895 Personen (davon 161.131 Frauen) als arbeitslos registriert (308.200 albanische Volkszugehörige, 13.190 Serben sowie 17.505 Angehörige anderer Volksgruppen). Die Arbeitslosenquote beträgt derzeit ca. 44 %. Diese offiziellen Zahlen berücksichtigen nicht die weit verbreitete Schwarzarbeit. [Bundesamt für Migration und Flüchtlinge:

Entscheidungen Asyl 03/2008 , Seiten 2-3; Auswärtiges Amt der BRD, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo Stand Mai 2010, 20.06.2010, Seite 25]Entscheidungen Asyl 03 aus 2008, , Seiten 2-3; Auswärtiges Amt der BRD, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo Stand Mai 2010, 20.06.2010, Seite 25]

Grundversorgung/Sozialwesen

Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Die Bevölkerung Kosovos ist bis auf wenige Ausnahmen (z.B. sozial schwache Bewohner von Enklaven) nicht mehr auf die Lebensmittelversorgung durch internationale Hilfsorganisationen angewiesen. Bedürftige Personen erhalten Unterstützung in Form von Sozialhilfe, die bei der jeweiligen Gemeindeverwaltung beantragt und für die Dauer von bis zu 6 Monaten bewilligt wird. Nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes ist ein neuer Antrag zu stellen. Jede Gemeinde verfügt über ein Zentrum für Sozialarbeit und in einigen Gemeinden gibt es zusätzliche Büros, die sich den Angelegenheiten der Minderheiten widmen.

Die Sozialhilfe beträgt für Einzelpersonen 35 Euro monatlich und für Familien (abhängig von der Zahl der Personen) bis zu 75 Euro monatlich. Zusätzlich hierzu sind Empfänger von Sozialhilfeleistungen von den Zuzahlungsbeträgen im öffentlichen Gesundheitssystem befreit.

[Auswärtiges Amt der BRD, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo Stand Mai 2010, 20.06.2010, Seite 24]

Im September 2009 bezogen insgesamt 36 265 Familien (mit gesamt 158 500 Angehörigen) Sozialunterstützung.

Die Kriterien für die Sozialhilfe sind entsprechend geregelt und auch im Verwaltungsweg durchsetzbar.

Kategorie I:

Alle Familienmitglieder sind Abhängige (eingestuft als nicht arbeitsfähig oder für Arbeit nicht verfügbar und tatsächlich nicht arbeitstätig):

1. Personen über 18 Jahre mit dauernder oder schwerer Behinderung und damit

verbundener Arbeitsunfähigkeit;

2. Personen mit 65 Jahren oder älter;

3. Personen mit Behinderung, mit 65 Jahren oder älter oder Kinder unter 5 Jahren, welche eine Vollaufsicht benötigen;

4. Kinder bis zu 14 Jahren;

5. Personen zwischen dem 15. und 18. Lebensjahr (inklusive), welche eine höhere

Schule besuchen;

6. Elternteile mit Kindern unter 15 Jahren;

Kategorie II:

Zumindest ein Familienmitglied ist arbeitsfähig und beim Arbeitsamt ("Entin e Punsimit") als "arbeitslos" gemeldet und die restlichen Familienmitglieder sind "Abhängige" (siehe Kategorie I) oder auch als arbeitslos gemeldet.Zumindest ein Familienmitglied ist arbeitsfähig und beim Arbeitsamt ("Entin e Punsimit") als "arbeitslos" gemeldet und die restlichen Familienmitglieder sind "Abhängige" (siehe Kategorie römisch eins) oder auch als arbeitslos gemeldet.

a) zumindest ein Kind unter 5 Jahren od.

b) ein Vollwaisenkind unter 15 Jahren mit Vollaufsicht

c) Grundbesitz nicht über 50 Ar (1/2 Hektar)

Generell wird Sozialhilfe auf die Dauer von bis zu sechs Monaten bewilligt und bedarf dann eines neuen Antrags.

Überprüfungen der Fakten werden durch Bedienstete des Ministeriums für Soziales und Arbeit vor Ort durchgeführt. Bei bestimmten Kriterien wie Eigentum (Qualität des Hauses, Fahrzeuge, Arbeitstätigkeit im Ausland, etc) kann aufgrund der gesetzlichen Kriterien der Anspruch gestrichen werden.

Es gibt die Möglichkeit einer Berufung, wenn Sozialhilfe nicht gewährt wird.

Zusätzlich wurde die Möglichkeit geschaffen, für Familien welche Sozialunterstützung erhalten oder unter das Kriegsopfergesetz fallen Strom bis zu 500 kw/h pro Monat kostenlos zu beziehen (Voraussetzung ist ein registrierter Stromzähler und ein Vertrag mit dem Energieversorgungsunternehmen KEK).

Die Sozialleistungen reichen alleine oft nicht zur Abdeckung der Grundbedürfnisse

Der Zusammenhalt der Familien besonders im ländlichen aber auch im städtischen Bereich sichert das wirtschaftliche Überleben, verbunden mit Unterstützungszahlungen von Verwandten aus dem Ausland. Zusätzliche Einnahmequellen bestehen in der Landwirtschaft bzw. durch die Erledigung von Gelegenheitsarbeiten vor allem in der Baubranche.

Unterstandslosigkeit ist im Kosovo im Gegensatz zu westlichen EU-Staaten äußerst selten auftauchendes Problem. So ist die Zahl der tatsächlich unterstandslosen Personen in Pristina - immerhin geschätzte 600.000 Einwohner verschwindend gering (geschätzte 20 Personen!), im ländlichen Bereich gar nicht vorhanden. [Kosovo - Bericht 27.09.2009 von Obstlt. XXXX, Verbindungsbeamter des BMI , Seite 12; Auswärtiges Amt der BRD, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo Stand Mai 2010, 20.06.2010, Seite 24; XXXX: Gutachten vom 10.04.2009 zu GZ B12 233056- 0/2008/5Z, B12 244057- 0/2008/5Z, B12 402256-1/2008/5Z, B12 402477- 1/2008/5Z vom 10.04.2009; Kosovo - Bericht 27.09.2009 von Obstlt. XXXX, Verbindungsbeamter des BMI , Seiten 13-15]Unterstandslosigkeit ist im Kosovo im Gegensatz zu westlichen EU-Staaten äußerst selten auftauchendes Problem. So ist die Zahl der tatsächlich unterstandslosen Personen in Pristina - immerhin geschätzte 600.000 Einwohner verschwindend gering (geschätzte 20 Personen!), im ländlichen Bereich gar nicht vorhanden. [Kosovo - Bericht 27.09.2009 von Obstlt. römisch 40 , Verbindungsbeamter des BMI , Seite 12; Auswärtiges Amt der BRD, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo Stand Mai 2010, 20.06.2010, Seite 24; XXXX: Gutachten vom 10.04.2009 zu GZ B12 233056- 0/2008/5Z, B12 244057- 0/2008/5Z, B12 402256-1/2008/5Z, B12 402477- 1/2008/5Z vom 10.04.2009; Kosovo - Bericht 27.09.2009 von Obstlt. römisch 40 , Verbindungsbeamter des BMI , Seiten 13-15]

Selbst wenn keine eigene Unterkunft zur Verfügung steht, so funktioniert im Kosovo das "Auffangbecken" Familie trotz aller widrigen, vor allem schweren wirtschaftlichen, Umstände nach wie vor. Soll heißen, dass durch diese Familienbande kein derartiger Kosovare einem Leben auf der Straße ausgesetzt wäre. Es finden sich allein schon aufgrund der im Kosovo vorherrschenden "zahlreichen" Verwandtschaftsverhältnisse immer noch irgendwelche Möglichkeiten der Unterbringung und Unterstützung solcher Personen.

Sollte die für einen AW extreme Situation der "Nichtunterstützung" seitens seiner Familie auftreten, welche allerdings sehr unwahrscheinlich ist, so finden sich im Kosovo nach wie vor einzelne internationale und nationale humanitäre Organisationen ("Mutter Teresa", das "Rote Kreuz", die "Caritas"...), die humanitäre Hilfe ermöglichen.

Weiters sind zahlreiche NGOs im Kosovo tätig, die eine zusätzliche Möglichkeit darstellen, bei auftretenden Problemen welcher Art auch immer entsprechende Unterstützung zu erhalten. Der Zugang zu deren Büros oder eine direkte Kontaktaufnahme ist für alle Personen im Kosovo möglich. [Auskunft des Spezialattachés XXXX, 12.11.2007, Zahl 536/07 an das BAE ]Weiters sind zahlreiche NGOs im Kosovo tätig, die eine zusätzliche Möglichkeit darstellen, bei auftretenden Problemen welcher Art auch immer entsprechende Unterstützung zu erhalten. Der Zugang zu deren Büros oder eine direkte Kontaktaufnahme ist für alle Personen im Kosovo möglich. [Auskunft des Spezialattachés römisch 40 , 12.11.2007, Zahl 536/07 an das BAE ]

Im Allgemeinen ist festzuhalten, dass ethnische Albaner im Kosovo nicht Gefahr laufen zu verhungern oder in ihrer Existenz gefährdet zu sein. Die Solidarität in der Großfamilie in Zusammenspiel mit Schwarz- oder Gelegenheitsarbeiten, möglicher Sozialhilfe und humanitärer Hilfe verhindern im Allgemeinen ein vollkommenes Abgleiten kosovo-albanischer Familien. [XXXX: Gutachten vom 10.04.2009 zu GZ B12 233056- 0/2008/5Z, B12 244057- 0/2008/5Z, B12 402256-1/2008/5Z, B12 402477- 1/2008/5Z, Seiten 8-9]

Es sind in den erörterten Berichten keine Fälle dokumentiert, dass aufgrund der schwierigen wirtschaftlichen Lage Personen tatsächlich lebensgefährdend in ihrer Existenz bedroht waren oder aktuell sind.

Gesundheitswesen:

Die medizinische Grundversorgung der Bevölkerung wird durch ein öffentliches dreistufiges Gesundheitssystem gewährleistet. Es besteht aus Erstversorgungszentren, Krankenhäusern auf regionaler Ebene sowie einer spezialisierten medizinischen Versorgung durch die Universitätsklinik Pristina.

Durch die Ereignisse der neunziger Jahre ist der Gesundheitssektor sehr in Mitleidenschaft gezogen worden. Die Wiederherstellung einer umfassenden medizinischen Versorgung durch das öffentliche Gesundheitssystem ist für die Regierung prioritär, schreitet aber nur langsam voran. Es existiert kein öffentliches oder privates Krankenversicherungssystem.

Die medizinische Grundversorgung der Bevölkerung wird durch das staatlich finanzierte Gesundheitssystem gewährleistet. Für medizinische Leistungen sowie für bestimmte Basismedikamente (verzeichnet in der so genannten "Essential Drug List") zahlt der Patient Eigenbeteiligungen, die nach vorgegebenen Sätzen pauschal erhoben werden. Von der Zuzahlungspflicht befreit sind Invaliden und Empfänger von Sozialhilfeleistungen, chronisch

Kranke, Kinder bis zum 10. Lebensjahr und Personen über 65 Jahre.

Zur medizinischen Erstversorgung der Bevölkerung stehen im öffentlichen Gesundheitssystem 191 Ambulanzen für Familienmedizin (Ambulanta Mjeksise Familijare), 145 Zentren für Familienmedizin (Qenda te Mjeksise Familijare) und 30 medizinische Hauptzentren (Qenda Kryesore te Mjeksise) zur Verfügung.

Die medizinischen Hauptzentren sind regionale Gesundheitshäuser und befinden sich in folgenden Städten: Deçan, Gjakovë, Gllogoc, Gjilan, Dragash, Istog, Kaçanik, Klinë, Fushë Kosovë, Kamenicë, Mitrovicë, Leposaviq, Lipjan, Malishevë, Novobërdë, Obiliq, Rahovec, Pejë, Podujevë, Prishtinë, Prizren, Skënderaj, Shtime, Shtërpcë, Suharekë, Ferizaj, Viti, Vushtrri, Zubin Potok und Zveçan. In diesen Zentren werden Patienten durch Ärzte für Allgemeinmedizin sowie durch weitere Fachärzte, wie Ärzte für Pädiatrie, Dermatologie, Ophthalmologen, Gynäkologen und Zahnärzte behandelt.

Die sekundäre Versorgung wird aus dem Etat des Gesundheitsministeriums von Kosovo finanziert. Sie beinhaltet die ambulante und stationäre Gesundheitsversorgung, die in den Regionalkrankenhäusern in Ferizaj, Gjakovë, Gjilan, Mitrovicë-Nord, Pejë, Prizren und Vushtrri geleistet wird. Die tertiätr Gesundheitsversorgung wird durch das Universitätsklinikum Pristina wahrgenommen. Das Personal der Uni-Klinik von 3.168 Beschäftigten teilt sich auf in 445 Ärzte, 37 Zahnärzte, 1.778 Personen Pflegepersonal sowie 908 Personen sonstiges Personal.

Die in den großen Städten befindlichen Regionalkrankenhäuser können durch ein Netz von regelmäßig mehrmals am Tag verkehrenden Busverbindungen erreicht werden. Private Minibusse und Privattaxen verkehren zwischen den meisten Dörfern und den größeren Städten. Von den größeren Städten aus bestehen mehrmals tägliche regelmäßige Busverbindungen nach Pristina und zurück. Zehn Fußminuten vom Busbahnhof Pristina entfernt befindet sich die Universitätsklinik.

Die Bettenkapazität in den Krankenhäusern ist ausreichend. Die Auslastungsquote der Regionalkrankenhäuser liegt im Durchschnitt bei ca. 63 %. Das Universitätsklinikum Pristina verfügt über eine Kapazität von 1.998 Betten, seine Auslastungsquote liegt bei ca. 74

%.

Die Versorgung bei Operationen bessert sich stetig, ist aber vor allem in der invasiven Kardiologie (z.B. Herzoperationen bei Säuglingen und Kleinkindern), in der Neurochirurgie sowie in der chirurgischen Orthopädie noch eingeschränkt. So sind Kontrolluntersuchungen bei Herzerkrankungen im öffentlichen Gesundheitssystem möglich, soweit kein kardiochirurgischer Eingriff indiziert ist. Schwere Komplikationen bei Herzerkrankungen, die einen operativen herzchirurgischen Eingriff notwendig machen, können in öffentlichen Einrichtungen noch nicht behandelt werden.

Das Gesundheitsministerium verfügt über einen Fonds, um medizinische Behandlungen, vor allem von Kindern mit Herz- oder Tumorerkrankungen, im Ausland zu ermöglichen. Auch Nichtregierungsorganisationen wie Nena Theresa und Initiativen von Privatpersonen führen für schwerkranke Kinder regelmäßig Spendensammlungen durch und/oder suchen Sponsoren für die Finanzierung von Behandlungskosten, die im Ausland anfallen.

Im Jahr 2008 stellte das Gesundheitsministerium für die Behandlung von ca. 500 Patienten im Ausland Mittel in Höhe von ca. 2,5 Mio. Euro zur Verfügung. Über die Bewilligung eines Antrages auf Behandlung im Ausland entscheidet eine ärztliche Kommission des Gesundheitsministeriums. Die Bewilligung eines Antrages ist an strenge Regelungen gebunden. Die Wartezeit kann bis zu zwei Jahre betragen.

Begleitmedikamente, z.B. gegen Herzerkrankungen, Anämie u.ä., die in westeuropäischen Staaten zum Standard zählen, können wegen der knappen Haushaltslage im öffentlichen Gesundheitssystem zumeist nicht zur Verfügung gestellt werden. Die Kosten für diese Medikamente belaufen sich auf ca. 300 ¿ monatlich. [Auswärtiges Amt der BRD, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo Stand Mai 2010, 20.06.2010, Seiten 25-30]

Neben den öffentlichen Gesundheitseinrichtungen gibt es mittlerweile eine große Anzahl von Privatpraxen und einige privat geführte medizinische Behandlungszentren, die eine Vielzahl von Behandlungsmöglichkeiten anbieten. Derzeit gibt es 737 zugelassene Privatärzte und -praxen sowie 40 zugelassene Behandlungszentren. Das Gesundheitsministerium veröffentlicht auf seiner Homepage Listen der zugelassenen Privatärzte und Behandlungszentren geordnet nach medizinischen Fachgebieten sowie nach Namen, Anschriften und Telefonnummern. Die Listen werden regelmäßig aktualisiert und stehen im Internet als Download zur Verfügung (www.mshgov-ks.org/veprimtaria_private/ipsh/).

Die derzeit größte privat betriebene Klinik mit dem umfangreichsten Behandlungsangebot ist die Euromed-Klinik in Fushe Kosove, ca. 5 Kilometer von Pristina entfernt.

Ihre Ausstattung, ärztliche Versorgung und Hygiene entspricht weitestgehend den in deutschen Krankenhäusern bestehenden Standards. Die Klinik verfügt über drei Operationssäle, eine Intensivstation mit sechs Betten, ein mit allen erforderlichen Geräten ausgestattetes Labor sowie über eine Radiologie, die sich auf dem neuesten technologischen Stand befindet. Ferner bestehen in der Klinik Abteilungen für Innere Medizin, Neurologie, Neurochirurgie, Psychiatrie, HNO, Orthopädie, Urologie, plastische Chirurgie, Gynäkologie und Geburtshilfe, Pädiatrie und Gefäßchirurgie. In der Abteilung für invasive Kardiologie kann eine komplette kardiologische Diagnostik durchgeführt werden. Für die stationäre Behandlung stehen 26 Betten zur Verfügung.

Kosovaren nutzen teilweise auch die Möglichkeit, eine für sie kostenpflichtige medizinische Behandlung in Mazedonien durchführen zu lassen. Soweit sie gültige serbische bzw. ehemals

serbisch-montenegrinische Personaldokumente (Personalausweis oder Reisepass) besitzen, können sie auch nach Serbien reisen, um sich dort auf eigene Kosten medizinisch behandeln zu lassen. Aufgrund der politischen Situation sind aber die ethnische Zugehörigkeit der Person, die ethnische Situation am Behandlungsort, Sprachkenntnisse etc. entscheidende Faktoren, um von dieser Möglichkeit Gebrauch machen zu können. [Auswärtiges Amt der BRD, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo Stand Stand Mai 2010, 20.06.2010, Seiten 25-30]

Psychische Erkrankungen

Die Behandlung von psychischen Erkrankungen wird im öffentlichen Gesundheitssystem in acht regionalen Gesundheitszentren ("Mental Health Care Centres", MHCs) durchgeführt, die sich in den Städten Pejë/Pec, Prizren, Ferizaj/Uro¿evac, Gjilan/Gnjilane, Gjakovë/Djakovica, Mitrovicë/Mitrovica (Süd), Podujevo und Prishtinë/Pri¿tina befinden.

Ferner verfügt Kosovo über acht Integrationshäuser, die der Rehabilitierung und Reintegration von chronisch erkrankten Patienten mit psychiatrischem Behandlungsbedarf dienen; sie befinden sich in Mitrovicë/Mitrovica (Süd), Fushe Kosovë, Drenas, Pejë/Pec, Gjakovë/Djakovica, Prizren, Ferizaj/Uro¿evac und Gjilan/Gnjilane.

Über die Aufnahme in eine dieser Einrichtungen entscheidet eine ärztliche Kommission des Gesundheitsministeriums. Alternativ hierzu gibt es die Möglichkeit, Patienten auf eine häuslichfamiliäre Fürsorge einzustellen. Pflegedienste, die als "mobile Feldtruppe" bezeichnet werden, führen häusliche Besuche und Behandlungen durch und beobachten den Gesundheitszustand ihrer Patienten.

Personen, die einer stationären Behandlung bedürfen, werden in den vier Regionalkrankenhäusern Gjilan/Gnjilane, Pejë/Pec, Prizren und Gjakovë/Dakovica in den Abteilungen für stationäre Psychiatrie (jeweils mit angeschlossener Ambulanz) sowie in der Psychiatrischen Klinik der Universitätsklinik Pristina behandelt. In diesen Regionalkrankenhäusern stehen insgesamt 81 Betten zur Verfügung. Die Auslastungsquote bei der Bettenbelegung beträgt ca. 80 %. Die Aufnahme neuer Patienten ist unproblematisch.

Das Regionalkrankenhaus in Mitrovica-Nord, einer serbischen Enklave, verfügt ebenfalls über eine Abteilung für stationäre Psychiatrie.

In der Psychiatrischen Klinik der Universitätsklinik Pristina stehen zur stationären Aufnahme von psychisch Erkrankten 92 Betten zur Verfügung. Die jährliche Auslastungsquote der Psychiatrie liegt durchschnittlich bei ca. 54 %. Das medizinische Personal besteht aus 16 Ärzten und 41 Personen in der Pflege. Die geschlossene psychiatrische Abteilung der Universitätsklinik für akute Fälle verfügt über 14 Betten. In dieser Abteilung sind drei Fachärzte, zwei Assistenzärzte sowie 11 Personen Pflegepersonal tätig.

Der Anteil der in die Kategorie psychischer Erkrankungen (Psychic and personality disorder F00-F99) einzuordnenden Krankmeldungen beträgt in den Regionalkrankenhäusern im Durchschnitt 3,7 %, in der Universitätsklinik Pristina 4 %.

Ferner gibt es das Kosovo Institute for Mental Health Recovery (KIMHR), Centre for Stress Management and Education (CSME) in Gjakovë/Djakovica, "One to One" Psychosocial Centres in Pejë/Pec und Prizren.

Behandlung von Posttraumatischen Belastungsstörungen (PTBS) im öffentlichen Gesundheitssystem: Patienten mit dem Krankheitsbild PTBS werden in den psychiatrischen Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitssystems weiterhin primär medikamentös behandelt.

Eine Behandlung auf psychotherapeutischer Grundlage wird nach Angaben der Ärzte durchgeführt, wenn hierfür eine medizinische Notwendigkeit vorliegt und die für die Durchführung von psychotherapeutisch orientierten Gesprächen erforderliche Zeit zur Verfügung steht. Die Ärzte sehen sich in der Lage, trotz teilweise fehlender psychotherapeutischer Qualifikation psychotherapeutisch orientierte Gespräche mit an PTBS leidenden Patienten zu führen. Nach belastbaren Angaben öffentlicher Gesundheitseinrichtungen ist die Quote der Patienten mit dem Krankheitsbild PTBS insbesondere in den letzten drei Jahren deutlich zurückgegangen.

Die Nachsorge der PTBS-Patienten findet zunehmend in den MHCs statt. So legen die Zentren für Mentale Gesundheit einen Schwerpunkt auf die Rehabilitation. Es finden ambulante Gesprächstherapien in den Einrichtungen oder in Form von Hausbesuchen durch mobile Teams statt; dabei werden Familienmitglieder in die Behandlung integriert.

Behandlung von Posttraumatischen Belastungsstörungen (PTBS) im privaten Gesundheitssektor: PTBS wird im privaten Gesundheitssektor durch Fachärzte für Psychiatrie sowohl medikamentös als auch durch Psychotherapie behandelt. Einige Fachärzte, die eine neurologische Praxis betreiben, bieten ebenfalls Behandlungsmöglichkeiten für psychisch Erkrankte an. Privatpraxen für Psychiatrie bzw. Neurologie befinden sich in den Regionen Pristina, Mitrovica, Gjilan Gjakove, Peja und Prizren. Die behandelnden Ärzte verfügen mindestens über eine Qualifikation als Neuropsychiater. Einige Ärzte haben zusätzliche Fachkenntnisse im Ausland erworben. Nach einer im Sommer 2008 durchgeführten Erhebung bestanden in 10 von 16 Praxen keine Wartezeiten für neue Patienten. Jede dieser Privatpraxen bietet die Durchführung von Psychotherapien an. Der Preis für die Durchführung einer Gesprächstherapie beläuft sich im Normalfall auf ca. 10 bis 20 ¿, in schwierigen Fällen bis zu 30 ¿ pro Zeitstunde. Alle befragten Ärzte erklärten, für die Weiterführung einer im Ausland begonnen Behandlung qualifiziert zu sein. Die Euromed-Klinik bietet ebenfalls umfangreiche

Behandlungsmöglichkeiten für an PTBS Erkrankte an. [Auswärtiges Amt der BRD, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo Stand Mai 2010, 20.06.2010, Seiten 30-32]

Neben den Apotheken in öffentlichen Gesundheitseinrichtungen existieren im Kosovo nach Presseberichten ca. 350 privat betriebene Apotheken. Im Bedarfsfall können nahezu alle erforderlichen Medikamente über die Apotheken aus dem Ausland bezogen werden. [Auswärtiges Amt der BRD, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien u. Montenegro (Kosovo), 29.11.2007, Seiten 18-20]

3. Beweiswürdigung:

3.1. Die Herkunft und die Identität des Beschwerdeführers, seine familiären und persönlichen Verhältnisse im Herkunftsstaat und in Österreich sind durch seine diesbezüglich glaubwürdigen Angaben sowie die vorgelegten Dokumente dargetan. Der Beschwerdeführer hat nicht behauptet, in Österreich familiäre oder familienähnliche Bindungen zu haben.

Der Feststellung im angefochtenen Bescheid, wonach der Beschwerdeführer Staatsangehöriger der Republik Kosovo ist, wurde nicht entgegengetreten.

Die Feststellung zu den in Österreich erfolgten strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus den vorliegenden Urteilen der Strafgerichte.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers beruhen auf den vom Beschwerdeführer selbst im Verfahren vorgelegten aktuellen ärztlichen Bestätigungen. Aus dem Ambulanzbericht vom 11.05.2011 geht hervor, dass der Beschwerdeführer eine ambulante Behandlung bei Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode in Anspruch genommen hat und ihm medikamentöse Behandlung durch ein Antidepressivum empfohlen worden ist. Daraus ist ersichtlich, dass die in der - seinerzeit für die Gewährung von subsidiärem Schutz wohl relevanten - Bestätigung einer Systemischen Therapeutin vom 04.11.2003 festgestellten schweren Symptomen einer Posttraumatischen Belastungsstörung nicht (mehr) vorliegen und dass der Beschwerdeführer auch keiner stationären Behandlung bedarf. Da der Beschwerdeführer während der zuletzt vom Herbst 2009 bis Beginn des Sommers 2010 verbüßten Strafhaft hafttauglich war und er seit der Haftentlassung eine Beschäftigung ausübt, ist ersichtlich, dass er aktuell an keiner schwerwiegenden oder gar lebensbedrohenden Erkrankung leidet. Da der Beschwerdeführer seit Dezember 2004 immer wieder einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, hat offensichtlich auch in dieser Zeit keine schwerwiegende gesundheitliche Beeinträchtigung bestanden.

Nachdem die aktuellen vom Beschwerdeführer selbst vorgelegten ärztlichen Bestätigungen über seinen Gesundheitszustand im vorliegenden Verfahren der Beurteilung zugrunde gelegt wurden, war die beantragte Einholung eines psychiatrischen Fachgutachtens entbehrlich, zumal sich aus seinen Lebensumständen (Hafttauglichkeit, Erwerbsfähigkeit) kein Hinweis auf das Vorliegen einer schwerwiegenden gesundheitlichen Beeinträchtigung ergibt.

Die Feststellungen zur Beschäftigung des Beschwerdeführers in Österreich gründen sich auf seine Angaben, die im Einklang mit vorgelegten Beweismitteln (Versicherungsdatenauszug, Bestätigung des AMS) stehen.

Aus dem Ermittlungsergebnis über die persönliche Situation des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der Lage im Herkunftsstaat hat sich nicht ergeben, dass er im Falle einer Rückkehr in den Kosovo am Leben bedroht oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen wäre oder dies für ihn als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Es bestehen im Hinblick auf die getroffenen Feststellungen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass er in seiner Heimat in eine ausweglose Lebenssituation geraten würde.

3.2. Die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers ergeben sich aus den mit der Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofs vom 25.01.2011 mitgeteilten Länderberichten.

Die vom Beschwerdeführer bzw. seinem rechtsfreundlichen Vertreter vorgelegten Berichte zur Lage im Kosovo (Bericht des rechtsfreundlichen Vertreters des Beschwerdeführers "Zum Ausmaß des sozialen und wirtschaftlichen Elends im Kosovo 2010", Bericht von K. Lüthke "Perspektiven bei einer Rückkehr in das Kosovo" [ex 2007], Bericht von K. Mildner [Mitabeiter der KfW-Entwicklungsbank] vom Mai 2006 "Kosovo - Die ungelöste Frage des Balkans", weitere Zeitungsartikel, Zusammenfassung von Berichten über die allgemeine wirtschaftliche Lage im Kosovo durch den Rechtsvertreter vom Juli 2007) weisen gegenüber den vom Asylgerichtshof herangezogenen Quellen zum Teil eine geringere Aktualität auf. Sie stehen den Feststellungen der vorliegenden Entscheidung auch inhaltlich nicht entgegen beziehungsweise betreffen - soweit sie sich auf die Situation von Minderheiten beziehen - nicht die Situation des Beschwerdeführers.

In den vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (zum Teil wiederholt) vorgelegten Quellen werden weitgehend Tatsachen dargestellt, die bereits aus den dem Beschwerdeführer mit der Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes 25.01.2011 zugänglich gemachten Länderfeststellungen der vorliegenden Entscheidung ersichtlich sind: So ist auch in dieser Entscheidung zu Grunde gelegt worden, dass die Wirtschaftslage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers als prekär anzusehen ist, dass sich aus einer hohen Geburtenrate und einem niedrigen Altersdurchschnitt der Bevölkerung eine hohe Arbeitslosigkeit ergibt und dass auch Teile der Bevölkerung (weiterhin) auf Unterstützung der Lebensmittelversorgung durch internationale Hilfsorganisationen angewiesen sind. In den vom Vertreter des Beschwerdeführers zitierten Abschnitten von Berichten wurde allerdings die Tatsache ausgeblendet, dass in dessen Herkunftsstaat ein wenn auch auf niedrigem Niveau bestehendes Sozialhilfesystem eingerichtet ist und für bedürftige Personen weiterhin durch nationale und internationale Nicht-Regierungsorganisation humanitäre Hilfsmaßnahmen geleistet werden. Entgegen den wiederholten Behauptungen im Verfahren ist die Versorgungslage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers allerdings keinesfalls als derartig katastrophal zu bezeichnen, dass gleichsam jedermann damit rechnen müsste, im Falle einer Rückkehr in eine auswegslose Lebenssituation zu geraten. Dies ist letztlich auch aus den konkreten Lebensumständen des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat vor seiner Ausreise im Herbst 2003 ersichtlich, als er auch nach dem erzwungenen Verlassen seiner Herkunftsregion im nördlichen Teil von XXXX gemeinsam mit seiner Mutter und seinem Bruder (und allenfalls mit Unterstützung weiterer Verwandter) über 3 Jahre nach Beendigung des bewaffneten Konfliktes sein Auskommen finden konnte. Nach den Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren leben dessen Mutter und dessen Bruder seither weiterhin in dieser Region des Herkunftsstaates, wobei sie ebenso wie entferntere Verwandte zwar schwierige Lebensbedingungen bewältigen müssen, jedoch auch nach der Ausreise des Beschwerdeführers eine Lebensgrundlage vorgefunden haben.In den vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (zum Teil wiederholt) vorgelegten Quellen werden weitgehend Tatsachen dargestellt, die bereits aus den dem Beschwerdeführer mit der Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes 25.01.2011 zugänglich gemachten Länderfeststellungen der vorliegenden Entscheidung ersichtlich sind: So ist auch in dieser Entscheidung zu Grunde gelegt worden, dass die Wirtschaftslage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers als prekär anzusehen ist, dass sich aus einer hohen Geburtenrate und einem niedrigen Altersdurchschnitt der Bevölkerung eine hohe Arbeitslosigkeit ergibt und dass auch Teile der Bevölkerung (weiterhin) auf Unterstützung der Lebensmittelversorgung durch internationale Hilfsorganisationen angewiesen sind. In den vom Vertreter des Beschwerdeführers zitierten Abschnitten von Berichten wurde allerdings die Tatsache ausgeblendet, dass in dessen Herkunftsstaat ein wenn auch auf niedrigem Niveau bestehendes Sozialhilfesystem eingerichtet ist und für bedürftige Personen weiterhin durch nationale und internationale Nicht-Regierungsorganisation humanitäre Hilfsmaßnahmen geleistet werden. Entgegen den wiederholten Behauptungen im Verfahren ist die Versorgungslage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers allerdings keinesfalls als derartig katastrophal zu bezeichnen, dass gleichsam jedermann damit rechnen müsste, im Falle einer Rückkehr in eine auswegslose Lebenssituation zu geraten. Dies ist letztlich auch aus den konkreten Lebensumständen des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat vor seiner Ausreise im Herbst 2003 ersichtlich, als er auch nach dem erzwungenen Verlassen seiner Herkunftsregion im nördlichen Teil von römisch 40 gemeinsam mit seiner Mutter und seinem Bruder (und allenfalls mit Unterstützung weiterer Verwandter) über 3 Jahre nach Beendigung des bewaffneten Konfliktes sein Auskommen finden konnte. Nach den Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren leben dessen Mutter und dessen Bruder seither weiterhin in dieser Region des Herkunftsstaates, wobei sie ebenso wie entferntere Verwandte zwar schwierige Lebensbedingungen bewältigen müssen, jedoch auch nach der Ausreise des Beschwerdeführers eine Lebensgrundlage vorgefunden haben.

Somit konnte auch dem Vorbringen, dem Beschwerdeführer fehle es im Kosovo an jeglicher materiellen, sozialen und ökonomischen Lebensgrundlage, nicht gefolgt werden und war dem diesbezüglichen Antrag auf Einholung eines länderkundigen Sachverständigengutachtens nicht zu entsprechen.

Aus den Feststellungen ist auch ersichtlich, dass die Grundversorgung mit Medikamenten im Kosovo gewährleistet ist, sodass für den Beschwerdeführer auch die allenfalls erforderlich Fortsetzung der im Ambulanzbericht vom 11.05.2011 empfohlenen medikamentösen Therapie im Herkunftsstaat möglich und zumutbar ist. Dies wird auch durch den Inhalt des vom Beschwerdeführer selbst vorgelegten Berichts der Schweizerischen Flüchtlingshilfe zur Lage der medizinischen Versorgung im Kosovo vom 01.09.2010 bestätigt, in dem in Abschnitt 3.2.3 ausgeführt wird, dass die medikamentöse Behandlung mit Antidepressiva möglich ist.

II. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei. Rechtliche Beurteilung:

1.1. Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.1.1. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.

Im gegenständlichen Fall wurde das Aberkennungsverfahren gem. § 9 AsylG am 23.07.2010 eingeleitet und ist das vorliegende Verfahren somit gem. § 73 Abs. 1 AsylG nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 zu führen.Im gegenständlichen Fall wurde das Aberkennungsverfahren gem. Paragraph 9, AsylG am 23.07.2010 eingeleitet und ist das vorliegende Verfahren somit gem. Paragraph 73, Absatz eins, AsylG nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 zu führen.

1.2. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I Nr. 147/2008) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.1.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

1.3. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.1.3. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

2.1. Nachdem der Begriff des subsidiären Schutzes bereits im AsylG 1997 in der zuletzt geltenden Fassung gebraucht wurde (vgl. zum Beispiel: Überschrift zu § 8 AsylG 1997) wird der Begriff des Status des subsidiär Schutzberechtigten erstmals im AsylG 2005 (§ 2 Abs. 1 Z 16) in Umsetzung des Art. 15 der Statusrichtlinie expressis verbis genannt. Gemäß § 75 Abs. 6 AsylG 2005 kommt in jenen Fällen, in denen einem Fremden am oder nach dem 31.12.2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung nach den Bestimmungen des AsylG 1997 zugekommen ist, im Geltungsbereich des AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 2 Abs. 1 Z 16 AsylG 2005 zu. Es sind somit die Voraussetzungen für das Weiterbestehen oder die Aberkennung dieses Status anhand der einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 zu beurteilen. Dies bedeutet, dass ab 1.1.2006 über die Verlängerung oder Aberkennung einer unter Anwendung der Bestimmungen des AsylG 1997 erteilten befristeten Aufenthaltsberechtigung grundsätzlich nach den Bestimmungen des AsylG 2005 zu entscheiden ist.2.1. Nachdem der Begriff des subsidiären Schutzes bereits im AsylG 1997 in der zuletzt geltenden Fassung gebraucht wurde vergleiche zum Beispiel: Überschrift zu Paragraph 8, AsylG 1997) wird der Begriff des Status des subsidiär Schutzberechtigten erstmals im AsylG 2005 (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 16,) in Umsetzung des Artikel 15, der Statusrichtlinie expressis verbis genannt. Gemäß Paragraph 75, Absatz 6, AsylG 2005 kommt in jenen Fällen, in denen einem Fremden am oder nach dem 31.12.2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung nach den Bestimmungen des AsylG 1997 zugekommen ist, im Geltungsbereich des AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 16, AsylG 2005 zu. Es sind somit die Voraussetzungen für das Weiterbestehen oder die Aberkennung dieses Status anhand der einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 zu beurteilen. Dies bedeutet, dass ab 1.1.2006 über die Verlängerung oder Aberkennung einer unter Anwendung der Bestimmungen des AsylG 1997 erteilten befristeten Aufenthaltsberechtigung grundsätzlich nach den Bestimmungen des AsylG 2005 zu entscheiden ist.

Im gegenständlichen Fall wurde die Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers als subsidiär Schutzberechtigter erstmalig mit Bescheid des Bundesasylamts vom 17.11.2003 auf Grund von § 8 iVm § 15 AsylG 1997 und in der Folge mit Bescheiden des Bundesasylamts zuletzt mit Befristung bis 17.11.2009 nach § 8 Abs. 4 AsylG 2005 erteilt. Über die Verlängerung einer damit im Zusammenhang stehenden Aufenthaltsberechtigung bzw. die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist gemäß den Bestimmungen des AsylG 2005 zu entscheiden.Im gegenständlichen Fall wurde die Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers als subsidiär Schutzberechtigter erstmalig mit Bescheid des Bundesasylamts vom 17.11.2003 auf Grund von Paragraph 8, in Verbindung mit Paragraph 15, AsylG 1997 und in der Folge mit Bescheiden des Bundesasylamts zuletzt mit Befristung bis 17.11.2009 nach Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 erteilt. Über die Verlängerung einer damit im Zusammenhang stehenden Aufenthaltsberechtigung bzw. die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist gemäß den Bestimmungen des AsylG 2005 zu entscheiden.

§ 9 AsylG 2005 lautet:

§ 9. (1) Einem Fremden ist der Status eines subsidiär

Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn

1. die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) nicht oder nicht mehr vorliegen;1. die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) nicht oder nicht mehr vorliegen;

2. er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat oder

3. er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3. er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(2) Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Abs. 1 abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn(2) Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Absatz eins, abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn

1. einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;1. einer der in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;

2. der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder

3. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.3. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht.

In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(3) Ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 oder 2 wahrscheinlich ist.(3) Ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz eins, oder 2 wahrscheinlich ist.

(4) Die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen.

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, sofern dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, sofern dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht.

Aus der früheren Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zur Rechtslage nach dem AsylG 1997 vor dem Inkrafttreten der Asylgesetz-Novelle 2003 im Hinblick auf § 15 Abs. 3 AsylG 1997 ergab sich, dass die damals als Voraussetzung für den Widerruf einer befristeten Aufenthaltsberechtigung festgelegte Feststellung der Zumutbarkeit der Ausreise über eine reine Non-refoulement-Prüfung hinausgehe, da nicht nur die Verfolgungsgefahr in Bezug auf den Herkunftsstaat zu beurteilen sei, sondern überdies gewonnene persönliche und soziale Bindungen im Aufenthaltsstaat im Verhältnis zur nunmehrigen Beziehung zum Herkunftsstaat Beachtung zu finden haben (vgl. VfGH vom 30.11.2001, Zl. B 719/01-7).Aus der früheren Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zur Rechtslage nach dem AsylG 1997 vor dem Inkrafttreten der Asylgesetz-Novelle 2003 im Hinblick auf Paragraph 15, Absatz 3, AsylG 1997 ergab sich, dass die damals als Voraussetzung für den Widerruf einer befristeten Aufenthaltsberechtigung festgelegte Feststellung der Zumutbarkeit der Ausreise über eine reine Non-refoulement-Prüfung hinausgehe, da nicht nur die Verfolgungsgefahr in Bezug auf den Herkunftsstaat zu beurteilen sei, sondern überdies gewonnene persönliche und soziale Bindungen im Aufenthaltsstaat im Verhältnis zur nunmehrigen Beziehung zum Herkunftsstaat Beachtung zu finden haben vergleiche VfGH vom 30.11.2001, Zl. B 719/01-7).

Dieser Ansicht des Verfassungsgerichtshofes hat sich in der Folge auch der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 22.10.2002, Zl. 2001/01/0256 angeschlossen, in welchem der Verwaltungsgerichtshof ausführte, "dem Verfassungsgerichtshof folgend, sind bei Beurteilung des Kriteriums der Zumutbarkeit der Ausreise nach § 15 Abs. 3 AsylG [1997] neben einer allfälligen Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat auch mittlerweile gewonnene persönliche und soziale Bindungen im Aufenthaltsstaat im Verhältnis zur nunmehrigen Beziehung zum Herkunftsstaat zu beachten. Das ergibt sich einerseits schon aus der Diktion des § 15 Abs. 3 AsylG [1997], weil dem Gesetzgeber zugesonnen werden muss, dass er mit Grund von der Verwendung der sonst eine Verfolgungsgefahr umschreibenden Wortfolge abgesehen hat (vgl. auch Rohrböck, aaO.; Rz.496). Andererseits war es (vgl. die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu §§ 12 Abs.3 und 15 FrG; 685 BlgNR 20.GP 65) erklärte Absicht, im Fall der Unzulässigkeit der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes einen titellosen Inlandsaufenthalt weitgehend auszuschließen, sodass die Prüfung einer Art ¿Aufenthaltsverfestigung' schon in dieser Phase nur folgerichtig erscheint. Mithin sind die Voraussetzungen für die Verlängerung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung - gemessen an den Voraussetzungen für deren erstmalige Erteilung - weniger streng."Dieser Ansicht des Verfassungsgerichtshofes hat sich in der Folge auch der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 22.10.2002, Zl. 2001/01/0256 angeschlossen, in welchem der Verwaltungsgerichtshof ausführte, "dem Verfassungsgerichtshof folgend, sind bei Beurteilung des Kriteriums der Zumutbarkeit der Ausreise nach Paragraph 15, Absatz 3, AsylG [1997] neben einer allfälligen Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat auch mittlerweile gewonnene persönliche und soziale Bindungen im Aufenthaltsstaat im Verhältnis zur nunmehrigen Beziehung zum Herkunftsstaat zu beachten. Das ergibt sich einerseits schon aus der Diktion des Paragraph 15, Absatz 3, AsylG [1997], weil dem Gesetzgeber zugesonnen werden muss, dass er mit Grund von der Verwendung der sonst eine Verfolgungsgefahr umschreibenden Wortfolge abgesehen hat vergleiche auch Rohrböck, aaO.; Rz.496). Andererseits war es vergleiche die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu Paragraphen 12, Absatz 3 und 15 FrG; 685 BlgNR 20.Gesetzgebungsperiode 65) erklärte Absicht, im Fall der Unzulässigkeit der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes einen titellosen Inlandsaufenthalt weitgehend auszuschließen, sodass die Prüfung einer Art ¿Aufenthaltsverfestigung' schon in dieser Phase nur folgerichtig erscheint. Mithin sind die Voraussetzungen für die Verlängerung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung - gemessen an den Voraussetzungen für deren erstmalige Erteilung - weniger streng."

Seit der Einführung der asylrechtlichen Ausweisung durch die Novelle 2003 (BGBl. I 2003/101) in § 6 Abs. 3 und § 8 Abs. 1 AsylG 1997 unter gleichzeitiger Beseitigung des Zumutbarkeitskalküls in § 15 Abs. 3 AsylG 1997 bildet die Beurteilung von gewonnenen persönlichen und sozialen Bindungen im Aufenthaltsstaat eine Voraussetzung für die Prüfung der Zulässigkeit einer Ausweisung im Hinblick auf Art. 8 EMRK, ist jedoch nach dem eindeutigen Wortlaut von § 15 Abs. 2 AsylG 1997 idF BGBl. I 2003/101 nicht (mehr) im Zusammenhang mit der Aberkennung von subsidiärem Schutz zu prüfen. Diesen Prinzipien entspricht auch die in den vorliegenden Verfahren anzuwendende Bestimmung des § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, die ausschließlich darauf abstellt, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nicht oder nicht mehr vorliegen. Das Vorliegen von persönlichen und sozialen Bindungen im Aufenthaltsstaat kann dagegen der Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht entgegenstehen, ist allerdings bei der Beurteilung der Zulässigkeit der asylrechtlichen Ausweisung nach § 10 Abs. 2 und 5 AsylG 2005 zu berücksichtigen. Da im Falle der auf Dauer bestehenden Unzulässigkeit der Ausweisung an einen solchen Ausspruch die amtswegige Erteilung einer Niederlassungsbewilligung gemäß § 44 NAG geknüpft ist, vermeidet auch die nunmehrige Systematik im Fall der Unzulässigkeit der Erlassung einer Ausweisung einen titellosen Inhaltsaufenthalt.Seit der Einführung der asylrechtlichen Ausweisung durch die Novelle 2003 (BGBl. römisch eins 2003/101) in Paragraph 6, Absatz 3 und Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 unter gleichzeitiger Beseitigung des Zumutbarkeitskalküls in Paragraph 15, Absatz 3, AsylG 1997 bildet die Beurteilung von gewonnenen persönlichen und sozialen Bindungen im Aufenthaltsstaat eine Voraussetzung für die Prüfung der Zulässigkeit einer Ausweisung im Hinblick auf Artikel 8, EMRK, ist jedoch nach dem eindeutigen Wortlaut von Paragraph 15, Absatz 2, AsylG 1997 in der Fassung BGBl. römisch eins 2003/101 nicht (mehr) im Zusammenhang mit der Aberkennung von subsidiärem Schutz zu prüfen. Diesen Prinzipien entspricht auch die in den vorliegenden Verfahren anzuwendende Bestimmung des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, die ausschließlich darauf abstellt, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 nicht oder nicht mehr vorliegen. Das Vorliegen von persönlichen und sozialen Bindungen im Aufenthaltsstaat kann dagegen der Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht entgegenstehen, ist allerdings bei der Beurteilung der Zulässigkeit der asylrechtlichen Ausweisung nach Paragraph 10, Absatz 2 und 5 AsylG 2005 zu berücksichtigen. Da im Falle der auf Dauer bestehenden Unzulässigkeit der Ausweisung an einen solchen Ausspruch die amtswegige Erteilung einer Niederlassungsbewilligung gemäß Paragraph 44, NAG geknüpft ist, vermeidet auch die nunmehrige Systematik im Fall der Unzulässigkeit der Erlassung einer Ausweisung einen titellosen Inhaltsaufenthalt.

Der Asylgerichtshof hat zunächst gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 zu klären, ob im Falle der Rückkehr des Beschwerdeführers in den Kosovo (weiterhin) eine Bedrohung gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005, nämlich eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bestehen würde oder diese für ihn als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Der Asylgerichtshof hat zunächst gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 zu klären, ob im Falle der Rückkehr des Beschwerdeführers in den Kosovo (weiterhin) eine Bedrohung gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005, nämlich eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bestehen würde oder diese für ihn als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Art. 2 EMRK lautet:Artikel 2, EMRK lautet:

"(1) Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden.

(2) Die Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt:

a) um die Verteidigung eines Menschen gegenüber rechtswidriger Gewaltanwendung sicherzustellen;

b) um eine ordnungsgemäße Festnahme durchzuführen oder das Entkommen einer ordnungsgemäß festgehaltenen Person zu verhindern;

c) um im Rahmen der Gesetze einen Aufruhr oder einen Aufstand zu unterdrücken."

Art. 3 EMRK lautet:Artikel 3, EMRK lautet:

"Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden."

Art. 1 und 2 des Protokolls Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe lauten:Artikel eins und 2 des Protokolls Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe lauten:

"Artikel 1 - Abschaffung der Todesstrafe

Die Todesstrafe ist abgeschafft. Niemand darf zu dieser Strafe verurteilt oder hingerichtet werden.

Artikel 2 - Todesstrafe in Kriegszeiten

Ein Staat kann durch Gesetz die Todesstrafe für Taten vorsehen, welche in Kriegszeiten oder bei unmittelbarer Kriegsgefahr begangen werden; diese Strafe darf nur in den Fällen, die im Gesetz vorgesehen sind und in Übereinstimmung mit dessen Bestimmungen angewendet werden. Der Staat übermittelt dem Generalsekretär des Europarates die einschlägigen Rechtsvorschriften."

Art. 1 bis 3 des Protokoll Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe lauten:Artikel eins bis 3 des Protokoll Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe lauten:

"Artikel 1 - Abschaffung der Todesstrafe

Die Todesstrafe ist abgeschafft, niemand darf zu dieser Strafe verurteilt oder hingerichtet werden.

Artikel 2 - Verbot des Abweichens

Von diesem Protokoll darf nicht nach Artikel 15 der Konvention abgewichen werden.

Artikel 3 - Verbot von Vorbehalten

Vorbehalte nach Artikel 57 der Konvention zu diesem Protokoll sind nicht zulässig."

Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiantly real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiantly real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche etwa VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.

Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist im Zeitpunkt der Entscheidung zu prüfen. Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, 2002/20/0582 und 2005/20/0095).Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist im Zeitpunkt der Entscheidung zu prüfen. Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche VwGH vom 31.03.2005, 2002/20/0582 und 2005/20/0095).

Die konkrete individuelle Lebenssituation des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der festgestellten wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse im Herkunftsstaat führt nicht dazu, dass eine allfällige Abschiebung den Beschwerdeführer in eine "unmenschliche Lage" im Sinne von Art. 3 EMRK brächte.Die konkrete individuelle Lebenssituation des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der festgestellten wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse im Herkunftsstaat führt nicht dazu, dass eine allfällige Abschiebung den Beschwerdeführer in eine "unmenschliche Lage" im Sinne von Artikel 3, EMRK brächte.

Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ein Fremder prinzipiell keinen Anspruch auf Verbleib in einem Vertragsstaat geltend machen kann, um weiterhin medizinische, soziale oder andere Formen von staatlicher Unterstützung in Anspruch nehmen zu können, selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist; sei denn, es lägen derart außergewöhnliche Umstände vor, die - aufgrund zwingender humanitärer Überlegungen - eine Außerlandesschaffung des Fremden mit Art. 3 EMRK nicht vereinbar erscheinen lassen (vgl. die Zusammenfassung der jüngeren Rechtsprechung des EGMR im Erkenntnis des VfGH vom 06.03.2008, B 2400/07).Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ein Fremder prinzipiell keinen Anspruch auf Verbleib in einem Vertragsstaat geltend machen kann, um weiterhin medizinische, soziale oder andere Formen von staatlicher Unterstützung in Anspruch nehmen zu können, selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist; sei denn, es lägen derart außergewöhnliche Umstände vor, die - aufgrund zwingender humanitärer Überlegungen - eine Außerlandesschaffung des Fremden mit Artikel 3, EMRK nicht vereinbar erscheinen lassen vergleiche die Zusammenfassung der jüngeren Rechtsprechung des EGMR im Erkenntnis des VfGH vom 06.03.2008, B 2400/07).

Es ist angesichts der persönlichen Situation des Beschwerdeführers nicht zu ersehen, dass er bei einer Rückkehr in den Kosovo nicht in der Lage sein sollte, sich durch eigene Erwerbstätigkeit und allenfalls mit Unterstützung von Verwandten zumindest die notdürftigste Lebensgrundlage zu sichern.

Der Beschwerdeführer ist nicht mehr wegen Minderjährigkeit als besonderes verletzlich und schutzbedürftig anzusehen, wie dies nach der Beurteilung im Bescheid des Bundesasylamts vom 17.11.2003 erfolgt war. Vielmehr ist der Beschwerdeführer arbeitsfähig und hat auch während des bisherigen Aufenthalts in Österreich längerfristig Beschäftigungen in Gastronomiebetrieben ausgeübt. Es ist dem Beschwerdeführer durchaus zumutbar, seinen Lebensunterhalt im Herkunftsstaat durch Anspannung eigener Kräfte zu erwerben. Wenn der Beschwerdeführer künftig die in Österreich bei der Begehung von Vermögensdelikten in einer Vielheit von Einzelfakten gezeigte (kriminelle) Energie entsprechend den im Verfahren vorgebrachten Vorsätzen in legale Erwerbstätigkeit kanalisiert, kann er sein Auskommen auch auf dem schwierigen Arbeitsmarkt im Herkunftsstaat finden.

Es steht ihm die Möglichkeit offen, bei Verwandten (Mutter, Bruder, Onkel), die im südlichen Teil von XXXX leben, zumindest (wie auch in der Stellungnahme vom 21.04.2011, S. 4 eingeräumt wurde) vorübergehend Aufnahme zu finden. Vor dem Hintergrund der im Herkunftsstaat bestehenden Einrichtungen für Sozialhilfe und humanitäre Hilfe sowie des familiären Zusammenhaltes, der Unterstützungsleistungen auch von dieser Seite wahrscheinlich erscheinen lässt, ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer von derart außergewöhnlichen Umständen betroffen wäre, die die hohe Eingriffsschwelle des Art 3 EMRK übersteigen und eine massive Bedrohung seiner Lebensgrundlage bilden könnten. Für eine Gefährdung iSd § 8 Abs. 1 AsylG (Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe) ergibt sich somit kein Anhaltspunkt. Unter Bedachtnahme, darauf dass der Beschwerdeführer zumindest vorübergehend bei Verwandten leben könnte, stellt sich die Unterkunftssituation als weit besser gesichert dar, als die laut dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, 2003/01/0059 als zwar prekär aber unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK noch erträglich beurteilten Situation der Unterbringung einer fünfköpfigen Familie in einem beheizbaren Zelt in der Größe von neun Quadratmetern.Es steht ihm die Möglichkeit offen, bei Verwandten (Mutter, Bruder, Onkel), die im südlichen Teil von römisch 40 leben, zumindest (wie auch in der Stellungnahme vom 21.04.2011, S. 4 eingeräumt wurde) vorübergehend Aufnahme zu finden. Vor dem Hintergrund der im Herkunftsstaat bestehenden Einrichtungen für Sozialhilfe und humanitäre Hilfe sowie des familiären Zusammenhaltes, der Unterstützungsleistungen auch von dieser Seite wahrscheinlich erscheinen lässt, ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer von derart außergewöhnlichen Umständen betroffen wäre, die die hohe Eingriffsschwelle des Artikel 3, EMRK übersteigen und eine massive Bedrohung seiner Lebensgrundlage bilden könnten. Für eine Gefährdung iSd Paragraph 8, Absatz eins, AsylG (Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe) ergibt sich somit kein Anhaltspunkt. Unter Bedachtnahme, darauf dass der Beschwerdeführer zumindest vorübergehend bei Verwandten leben könnte, stellt sich die Unterkunftssituation als weit besser gesichert dar, als die laut dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, 2003/01/0059 als zwar prekär aber unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK noch erträglich beurteilten Situation der Unterbringung einer fünfköpfigen Familie in einem beheizbaren Zelt in der Größe von neun Quadratmetern.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass alle jene Sachverhaltselemente, die im November 2003 zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten geführt haben, nunmehr nicht (mehr) vorliegen: Der Beschwerdeführer ist volljährig und selbsterhaltungsfähig, er leidet an keiner Posttraumatischen Belastungsstörung (mehr) und verfügt im Herkunftsstaat über familiäre Anknüpfungspunkte.

Aufgrund der Situation im Herkunftsstaat ergibt sich auch nicht, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers für ihn als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich brächte.

Darüber hinaus geht auch der Verwaltungsgerichtshof bereits seit mehr als fünf Jahren davon aus, dass die allgemeine Lage im Kosovo aktuell nicht dergestalt ausgestaltet ist, wonach im Kosovo jemand gezwungen wäre zu verhungern oder sonst nicht in der Lage wäre, Grundbedürfnisse zu befriedigen. Gegenteiliges sei derzeit nicht notorisch (VwGH 23.02.2006, 2005/01/0686-6). Belege für eine zwischenzeitliche Verschlechterung der allgemeinen Situation wurden vom Beschwerdeführer nicht vorgelegt und sind auch aus den Länderberichten nicht ersichtlich.

Der Beschwerdeführer gehört nach den Feststellungen auch keiner der im Positionspapier des UNHCR vom November 2009 genannten Kategorien von Kosovo-Albanern an, die im Falle einer Rückkehr mit ernsten Problemen zu rechnen hätten.

Da der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers in der Beschwerde ausführte, schon bei Erlassung des "Grundbescheides" vom 17.11.2003 sei ein Maßstab für die Gewährung von subsidiärem Schutz herangezogen worden, der unterhalb jener Eingriffsschwelle liege, die aus der Judikatur des EGMR ableitbar sei, dürfte er zudem selbst davon ausgehen, dass die Voraussetzungen für die Gewährung von subsidiärem Schutz zum heutigen Zeitpunkt jedenfalls nicht mehr vorliegen.

Sollten im Zusammenhang mit einer gesundheitlichen Beeinträchtigung des Beschwerdeführers künftig Umstände eintreten, durch die eine Abschiebung als Verletzung von Art. 3 EMRK anzusehen wäre, müsste dies gemäß § 50 Abs. 1 FPG von der zuständigen Fremdenpolizeibehörde berücksichtigt werden. Der Asylgerichtshof geht davon aus, dass die Fremdenpolizeibehörden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben diese gesetzliche Bestimmung einhalten und umsetzen.Sollten im Zusammenhang mit einer gesundheitlichen Beeinträchtigung des Beschwerdeführers künftig Umstände eintreten, durch die eine Abschiebung als Verletzung von Artikel 3, EMRK anzusehen wäre, müsste dies gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG von der zuständigen Fremdenpolizeibehörde berücksichtigt werden. Der Asylgerichtshof geht davon aus, dass die Fremdenpolizeibehörden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben diese gesetzliche Bestimmung einhalten und umsetzen.

Wie in einem zuletzt beim Asylgerichtshof anhängigen anderem Beschwerdeverfahren (Zl.

B7 232.141-3/2009) bekannt geworden ist, wurde dem Bundesasylamt mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres, Abteilung II/3/C, Fremdenpolizeiliche Zwangsmaßnahmen, vom 22.09.2009 mitgeteilt, dass, wenn im Voraus bekannt ist, dass eine Problemabschiebung bevorsteht, vom Zeitpunkt der Festnahme an ein Amtsarzt bei der Amtshandlung zugegen ist. Für solche Fälle hat sich auch der stellvertretende Chefarzt des Bundesministeriums für Inneres bereit erklärt, für die ärztliche Versorgung zu sorgen. Es kann also davon ausgegangen werden, dass in solchen Fällen (bei Charterabschiebungen, auch in den Kosovo, sei dies Standard) von Beginn der Amtshandlung bis zur Übergabe der betreffenden Person an die Behörden des Heimatlandes eine ärztliche Versorgung gewährleistet ist. Auch ist es bei derartigen Charterabschiebungen gängige Praxis, dass Vertreter des Menschenrechtsbeirates sowohl bei den Kontaktgesprächen als auch im Rahmen der Flugabschiebung als Beobachter dabei sind. Transporte von Kindern werden auch von speziell ausgebildeten weiblichen Beamten begleitet. Auch kann die hauseigene Psychologin des Bundesministeriums für Inneres beigezogen werden und mitfliegen, wenn man von dem Abschiebungsvorgang rechtzeitig Kenntnis erlangt. Im Hinblick auf diese Mitteilung ist davon auszugehen, dass für den Fall einer tatsächlich erfolgenden Abschiebung in Bezug auf den konkreten Abschiebevorgang ausreichende medizinische Betreuung gewährleistet wäre.

In diesem Zusammenhang sei aber an dieser Stelle angemerkt, dass es am Beschwerdeführer selbst liegt, sich die naturgemäß als außerordentliche Belastung empfundene zwangsweise Rückverbringung in den Herkunftsstaat mit all den als demütigend empfundenen Begleitumständen zu ersparen, indem sich der Beschwerdeführer dazu entschließt, freiwillig - wie dies auch gesetzlich als Normalfall vorgesehen wäre, stellt doch in Fällen, in denen ausgewiesene Personen ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, die zwangsweise Verbringung in den Herkunftsstaat lediglich die letzte staatliche Möglichkeit zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes dar - aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Kosovo auszureisen.

Zu § 9 Abs. 2 AsylG 2005, den das Bundesasylamt im Spruch des angefochtenen Bescheids herangezogen hat, ist auszuführen, dass gemäß dem Wortlaut des ersten Halbsatzes dieser Bestimmung: "Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Abs. 1 abzuerkennen ..." das Vorliegen der Voraussetzungen der Aberkennung gem. § 9 Abs. 1 AsylG 2005 die Anwendung des § 9 Abs. 2 AsylG 2005 ausschließt. Der angefochtene Bescheid wurde daher zu Unrecht auch auf § 9 Abs. 2 AsylG 2005 gestützt und es war der Spruch entsprechend zu ändern.Zu Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005, den das Bundesasylamt im Spruch des angefochtenen Bescheids herangezogen hat, ist auszuführen, dass gemäß dem Wortlaut des ersten Halbsatzes dieser Bestimmung: "Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Absatz eins, abzuerkennen ..." das Vorliegen der Voraussetzungen der Aberkennung gem. Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 die Anwendung des Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 ausschließt. Der angefochtene Bescheid wurde daher zu Unrecht auch auf Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 gestützt und es war der Spruch entsprechend zu ändern.

Gemäß § 9 Abs. 4 AsylG 2005 ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Da die zuletzt für den Beschwerdeführer erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung mit Gültigkeit bis 17.11.2009 zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheids bereits abgelaufen war, kommt ihr Entzug nicht in Betracht und war Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheids zu beheben.Gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005 ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Da die zuletzt für den Beschwerdeführer erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung mit Gültigkeit bis 17.11.2009 zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheids bereits abgelaufen war, kommt ihr Entzug nicht in Betracht und war Spruchpunkt römisch zwei des angefochtenen Bescheids zu beheben.

4. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird.4. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird.

Gemäß § 10 Abs. 2 Z 1 und 2 AsylG 2005 ist eine Ausweisung unzulässig, wenn dem Fremden ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder sie eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde. Für die Frage, ob eine solche Verletzung von Art. 8 EMRK vorliegt, sind dabei gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 lit. a bis i AsylG 2005 - insbesondere - zu berücksichtigten: Die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war; das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens; die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; der Grad der Integration; die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden; die strafgerichtliche Unbescholtenheit; Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts; die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. Würde die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen, so ist gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins und 2 AsylG 2005 ist eine Ausweisung unzulässig, wenn dem Fremden ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder sie eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde. Für die Frage, ob eine solche Verletzung von Artikel 8, EMRK vorliegt, sind dabei gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a bis i AsylG 2005 - insbesondere - zu berücksichtigten: Die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war; das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens; die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; der Grad der Integration; die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden; die strafgerichtliche Unbescholtenheit; Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts; die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. Würde die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Artikel 3, EMRK verletzen, so ist gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt (vgl. dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981,Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt vergleiche dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Artikel 8,; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vergleiche auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981,

B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980,

B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981,B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981,

B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).

Die Ausweisung stellt keinen Eingriff in das Recht auf Schutz des Familienlebens des Beschwerdeführers dar, da der Beschwerdeführer nicht dargetan hat, dass er in Österreich familiäre oder familienähnliche Beziehungen zu sonstigen Personen begründet hat. Demgegenüber leben seine nächsten Familienangehörigen (Mutter und Bruder) im Herkunftsstaat. Im vorliegenden Fall verfügt der Beschwerdeführer daher über keinerlei familiäre Bindungen in Österreich, während zu seinen im Herkunftsstaat noch lebenden Verwandten nach wie vor gewisse familiäre Bindungen als bestehend anzusehen sind. Es ist von dieser Seite selbst bei Zugrundelegung einer schwierigen ökonomischen Situation auch eine Hilfeleistung bei einer Wiedereingliederung des Beschwerdeführers nach einer Rückkehr in den Herkunftsstaat zu erwarten.

Die Dauer des Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet seit der illegalen Einreise im September 2003 ist zwar mit fast acht Jahren nicht als kurz zu bezeichnen. Allerdings hat der Beschwerdeführer davon einen Zeitraum von 12 Monaten in Untersuchungs- und Strafhaft verbracht, in welcher Zeit nicht davon auszugehen ist, dass legitime Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet verfestigt wurden. Der Beschwerdeführer übte in Österreich über eine beträchtliche Zeit während seines Aufenthalts eine erlaubte Beschäftigung aus. Ein gewisser Grad an Integration ist in wirtschaftlicher Hinsicht daher erreicht worden, da der Beschwerdeführer selbsterhaltungsfähig ist. Von einer vollständigen wirtschaftlichen Integration des Beschwerdeführers kann jedoch nicht ausgegangen werden, da dieser die Diebstahlshandlungen, die zu seiner strafgerichtlichen Verurteilung durch das LG XXXX vom XXXX geführt haben, zu einer Zeit begangen hat, als er (auch) einer erlaubten Beschäftigung nachgegangen ist.Die Dauer des Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet seit der illegalen Einreise im September 2003 ist zwar mit fast acht Jahren nicht als kurz zu bezeichnen. Allerdings hat der Beschwerdeführer davon einen Zeitraum von 12 Monaten in Untersuchungs- und Strafhaft verbracht, in welcher Zeit nicht davon auszugehen ist, dass legitime Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet verfestigt wurden. Der Beschwerdeführer übte in Österreich über eine beträchtliche Zeit während seines Aufenthalts eine erlaubte Beschäftigung aus. Ein gewisser Grad an Integration ist in wirtschaftlicher Hinsicht daher erreicht worden, da der Beschwerdeführer selbsterhaltungsfähig ist. Von einer vollständigen wirtschaftlichen Integration des Beschwerdeführers kann jedoch nicht ausgegangen werden, da dieser die Diebstahlshandlungen, die zu seiner strafgerichtlichen Verurteilung durch das LG römisch 40 vom römisch 40 geführt haben, zu einer Zeit begangen hat, als er (auch) einer erlaubten Beschäftigung nachgegangen ist.

Der Beschwerdeführer hat gute Kenntnisse der deutschen Sprache. Damit sind private und persönliche Interessen des Beschwerdeführer am Verbleib im Inland gegeben.

Es ist davon auszugehen, dass im Falle des Beschwerdeführers ein beachtlicher Grad an Integration erreicht worden ist. Die Schutzwürdigkeit seines Privatlebens in Österreich ist aufgrund des Umstandes, dass sein Aufenthalt auf dem Status als subsidiär Schutzberechtigter beruht, in höherem Maße gegeben als bei einem Fremden, der bloß auf Grundlage eines im Ergebnis nicht berechtigten Asylantrags aufhältig war.

Im Hinblick auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer zwar schon im Alter von 17 Jahren nach Österreich eingereist ist, hat er doch den überwiegenden Teil seines Lebens im Herkunftsstaat verbracht, wo er vor der Ausreise bei seiner Familie gewohnt hat, und ist davon auszugehen, dass anhaltende Bindungen zum Herkunftsstaat bestehen, zumal dort seine Mutter und sein Bruder sowie weitere entferntere Verwandte leben und der Beschwerdeführer auch die Sprache der Mehrheitsbevölkerung des Herkunftsstaats als Muttersprache beherrscht. Der mit einer Ausweisung des Beschwerdeführers verbundene Eingriff in sein Recht auf Schutz des Privatlebens ist daher zwar als solcher mit beachtlicher Intensität zu betrachten, der Beschwerdeführer hat allerdings auch durch seine Sprachkenntnisse und familiären Beziehungen anhaltende Bindungen zum Herkunftsstaat.

Der Beschwerdeführer verliert die Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter mit der Rechtskraft der vorliegenden Entscheidung und hat keine Möglichkeit, eine Legalisierung seines Aufenthaltes im Inland vorzunehmen.

Der Beschwerdeführer ist in Österreich durch die Urteile des LG XXXX vom XXXX und vom LG XXXX vom XXXX wiederholt wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls verurteilt worden. Während der Verurteilung durch das LG XXXX eine überschaubare Anzahl von Tathandlungen in der Zeit vom Mai bis Juli 2005 zugrunde lag, ist aus den Feststellungen im Urteil des LG XXXX ersichtlich, dass der Beschwerdeführer in der Zeit zwischen März und August 2009 im Zusammenwirken mit Mittätern 19 einschlägige Einzelfakten als Verwirklichung einschlägiger Delikte gesetzt hat, was vom Strafgericht auch als erschwerende Faktenhäufung neben der einschlägigen Vorverurteilung bei der Strafbemessung berücksichtigt worden ist. Die zuletzt erfolgte strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers weist daher sowohl hinsichtlich der nach der Schadenshöhe bemessenen Schwere der einzelnen Deliktshandlungen als auch im Hinblick auf die Anzahl dieser Deliktshandlungen eine wesentliche Steigerung gegenüber der Vorverurteilung durch das LG XXXX auf. Das Vorbringen in der Beschwerde, der Beschwerdeführer habe im Zusammenhang mit der Verurteilung durch das LG XXXX "erstmals das Haftübel kennengelernt", was einen tiefgreifenden Bewusstseinswandel ausgeübt habe, ist nicht nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer hatte nämlich bereits auf Grund des Strafurteils des LG XXXX vom XXXX eine Freiheitsstrafe im Ausmaß von 2 Monaten verbüßt, weshalb es nicht zutrifft, dass der Beschwerdeführer aufgrund des Strafurteils des LG XXXX vom XXXX erstmalig dem Haftübel ausgesetzt gewesen sei. Da die Rechtskraft des zuletzt genannten Strafurteils des LG XXXX vom XXXX weniger als eineinhalb Jahre zurückliegt, kann nicht davon ausgegangen werden, dass ein nachhaltiger Gesinnungswandel des Straftäters dahingehend eingetreten sei, dass für seine Einstellung gegenüber der österreichischen Rechtsordnung eine jedenfalls günstige Prognosebeurteilung zu treffen sei. Vielmehr hat der Beschwerdeführer in der Vergangenheit bereits einmal durch die Begehung auf der gleichen schädlichen Neigung beruhender und gehäufter Straftaten erkennen lassen, dass sein Aufenthalt im Bundesgebiet eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstellt und dem Interesse an der Verhinderung strafbarer Handlungen zuwider läuft. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer zwar gegenwärtig eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, allerdings auch während des Zeitraumes, in dem er die zur Verurteilung durch das LG XXXX führenden gehäuften Deliktshandlungen gesetzt hatte, in einem Beschäftigungsverhältnis gestanden ist. Die vom Beschwerdeführer wiederholt gesetzten auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Straftaten, die gesteigerte Schwere und Häufigkeit der Einzeldelikte bei Wiederholung der Deliktsbegehung und der genannte Umstand der Begehung des Wiederholungsdeliktes während des Bestehens eines aufrechten Beschäftigungsverhältnisses des Beschwerdeführers führen dazu, dass die begangenen Straftaten mit erheblichem Gewicht zu Lasten des Beschwerdeführers zu bewerten sind.Der Beschwerdeführer ist in Österreich durch die Urteile des LG römisch 40 vom römisch 40 und vom LG römisch 40 vom römisch 40 wiederholt wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls verurteilt worden. Während der Verurteilung durch das LG römisch 40 eine überschaubare Anzahl von Tathandlungen in der Zeit vom Mai bis Juli 2005 zugrunde lag, ist aus den Feststellungen im Urteil des LG römisch 40 ersichtlich, dass der Beschwerdeführer in der Zeit zwischen März und August 2009 im Zusammenwirken mit Mittätern 19 einschlägige Einzelfakten als Verwirklichung einschlägiger Delikte gesetzt hat, was vom Strafgericht auch als erschwerende Faktenhäufung neben der einschlägigen Vorverurteilung bei der Strafbemessung berücksichtigt worden ist. Die zuletzt erfolgte strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers weist daher sowohl hinsichtlich der nach der Schadenshöhe bemessenen Schwere der einzelnen Deliktshandlungen als auch im Hinblick auf die Anzahl dieser Deliktshandlungen eine wesentliche Steigerung gegenüber der Vorverurteilung durch das LG römisch 40 auf. Das Vorbringen in der Beschwerde, der Beschwerdeführer habe im Zusammenhang mit der Verurteilung durch das LG römisch 40 "erstmals das Haftübel kennengelernt", was einen tiefgreifenden Bewusstseinswandel ausgeübt habe, ist nicht nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer hatte nämlich bereits auf Grund des Strafurteils des LG römisch 40 vom römisch 40 eine Freiheitsstrafe im Ausmaß von 2 Monaten verbüßt, weshalb es nicht zutrifft, dass der Beschwerdeführer aufgrund des Strafurteils des LG römisch 40 vom römisch 40 erstmalig dem Haftübel ausgesetzt gewesen sei. Da die Rechtskraft des zuletzt genannten Strafurteils des LG römisch 40 vom römisch 40 weniger als eineinhalb Jahre zurückliegt, kann nicht davon ausgegangen werden, dass ein nachhaltiger Gesinnungswandel des Straftäters dahingehend eingetreten sei, dass für seine Einstellung gegenüber der österreichischen Rechtsordnung eine jedenfalls günstige Prognosebeurteilung zu treffen sei. Vielmehr hat der Beschwerdeführer in der Vergangenheit bereits einmal durch die Begehung auf der gleichen schädlichen Neigung beruhender und gehäufter Straftaten erkennen lassen, dass sein Aufenthalt im Bundesgebiet eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstellt und dem Interesse an der Verhinderung strafbarer Handlungen zuwider läuft. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer zwar gegenwärtig eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, allerdings auch während des Zeitraumes, in dem er die zur Verurteilung durch das LG römisch 40 führenden gehäuften Deliktshandlungen gesetzt hatte, in einem Beschäftigungsverhältnis gestanden ist. Die vom Beschwerdeführer wiederholt gesetzten auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Straftaten, die gesteigerte Schwere und Häufigkeit der Einzeldelikte bei Wiederholung der Deliktsbegehung und der genannte Umstand der Begehung des Wiederholungsdeliktes während des Bestehens eines aufrechten Beschäftigungsverhältnisses des Beschwerdeführers führen dazu, dass die begangenen Straftaten mit erheblichem Gewicht zu Lasten des Beschwerdeführers zu bewerten sind.

Aus dem Umstand, dass eine bedingte Nachsicht der Freiheitsstrafe durch die Strafgerichte jeweils teilweise erfolgt ist, kann für den delinquenten Beschwerdeführer ebenfalls keine günstige Prognosebeurteilung seines künftigen Verhaltens abgeleitet werden, zumal er bereits nach der im Urteil des LG XXXX vom XXXX erfolgten teilweisen bedingten Nachsicht einer Freiheitsstrafe erneut einschlägig straffällig geworden war.Aus dem Umstand, dass eine bedingte Nachsicht der Freiheitsstrafe durch die Strafgerichte jeweils teilweise erfolgt ist, kann für den delinquenten Beschwerdeführer ebenfalls keine günstige Prognosebeurteilung seines künftigen Verhaltens abgeleitet werden, zumal er bereits nach der im Urteil des LG römisch 40 vom römisch 40 erfolgten teilweisen bedingten Nachsicht einer Freiheitsstrafe erneut einschlägig straffällig geworden war.

Dem Umstand, dass der Beschwerdeführer im September 2003 illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist war, kommt im Vergleich dazu eher geringe Bedeutung zu.

Daher ist davon auszugehen, dass die Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet zwar angesichts der Aufenthaltsdauer und des erreichten Maßes an sprachlicher und gesellschaftlicher Integration ein gewisses Gewicht haben, allerdings gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, vor allem aber an dem Interesse an der Verhinderung strafbarer Handlungen, in den Hintergrund treten. Die Verfügung der Ausweisung ist daher im vorliegenden Fall dringend geboten und erscheint auch nicht unverhältnismäßig, zumal für den Beschwerdeführer in weiterer Folge keine Hindernisse dagegen bestehen, sich vom Ausland aus um einen Einreise- und Aufenthaltstitel für Österreich zu bemühen.

Die nachteiligen Folgen einer Abstandnahme von einer Ausweisung des Beschwerdeführers wiegen demgemäß schwerer als deren Auswirkungen auf seine Lebenssituation.

Zusammengefasst ist daher davon auszugehen, dass beim Beschwerdeführer zwar private Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet bestehen, allerdings das öffentliche Interesse an einer Ausweisung als notwendige Maßnahme zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen überwiegt.

5. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336).5. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Artikel römisch zwei, Absatz 2, lit. D Ziffer 43 a, EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336).

Gemäß dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war. Was das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Fluchtgründe der Beschwerdeführer. Auch tritt der Beschwerdeführer in der Beschwerde den seitens der Behörde getätigten beweiswürdigenden Ausführungen nicht in ausreichend konkreter Weise entgegen.

Der Asylgerichtshof hat die zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt aktuelle allgemeine Situation und die Sicherheitslage und Versorgungslage in der Republik Kosovo sowie seine Ermittlungsergebnisse zur Frage der (nunmehrigen) Staatsangehörigkeit und der gesundheitliche Situation dem Beschwerdeführer gem. § 45 AVG mit Verfahrensanordnung vom 25.01.2011 zur Kenntnis gebracht (zum Auslangen einer schriftlichen Stellungnahmemöglichkeit zur Wahrung des Parteiengehörs VwGH vom 17.10.2006, 2005/20/0459, VfGH vom 10.12.2008, U80/08-15). Der Beschwerdeführer ist diesen aktuellen Feststellungen zur allgemeinen Situation im Herkunftsstaat und der (nunmehrigen) Staatsbürgerschaft nicht auf entsprechendem fachlichem Niveau entgegengetreten. Die umfänglichen Stellungnahmen des Beschwerdeführers haben insbesondere nicht aufgezeigt, dass die Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers dergestalt ausgeprägt sei, dass dieser im Falle einer Rückkehr dem realen Risiko ausgesetzt wäre, keine Lebensgrundlage vorzufinden. Das zu seiner privaten Situation erstattete Vorbringen und der aktuelle Beleg vom 11.05.2011 über eine vorliegende Beeinträchtigung der psychischen Gesundheit wurden zugrunde gelegt.Der Asylgerichtshof hat die zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt aktuelle allgemeine Situation und die Sicherheitslage und Versorgungslage in der Republik Kosovo sowie seine Ermittlungsergebnisse zur Frage der (nunmehrigen) Staatsangehörigkeit und der gesundheitliche Situation dem Beschwerdeführer gem. Paragraph 45, AVG mit Verfahrensanordnung vom 25.01.2011 zur Kenntnis gebracht (zum Auslangen einer schriftlichen Stellungnahmemöglichkeit zur Wahrung des Parteiengehörs VwGH vom 17.10.2006, 2005/20/0459, VfGH vom 10.12.2008, U80/08-15). Der Beschwerdeführer ist diesen aktuellen Feststellungen zur allgemeinen Situation im Herkunftsstaat und der (nunmehrigen) Staatsbürgerschaft nicht auf entsprechendem fachlichem Niveau entgegengetreten. Die umfänglichen Stellungnahmen des Beschwerdeführers haben insbesondere nicht aufgezeigt, dass die Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers dergestalt ausgeprägt sei, dass dieser im Falle einer Rückkehr dem realen Risiko ausgesetzt wäre, keine Lebensgrundlage vorzufinden. Das zu seiner privaten Situation erstattete Vorbringen und der aktuelle Beleg vom 11.05.2011 über eine vorliegende Beeinträchtigung der psychischen Gesundheit wurden zugrunde gelegt.

Schlagworte

Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, Ausreiseverpflichtung, Ausweisung, familiäre Situation, Interessensabwägung, Lebensgrundlage, Sicherheitslage, Spruchpunktbehebung-Ausweisung, strafrechtliche Verurteilung

Zuletzt aktualisiert am

20.09.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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