Norm
AsylG 1997 §7Spruch
D15 305642-1/2008/18E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Riepl als Vorsitzende und den Richter Mag. Windhager als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, StA. von Georgien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.09.2006, FZ. 05 03.866-BAL, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.04.2011 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Riepl als Vorsitzende und den Richter Mag. Windhager als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , StA. von Georgien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.09.2006, FZ. 05 03.866-BAL, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.04.2011 zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. gemäß § 7 und § 8 Abs. 1 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. gemäß Paragraph 7 und Paragraph 8, Absatz eins, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und dieser gemäß § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos behoben.römisch zwei. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und dieser gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG ersatzlos behoben.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
Die Beschwerdeführerin, eine georgische Staatsangehörige, reiste am 09.03.2005 legal mit dem Flugzeug über die Türkei in das österreichische Bundesgebiet ein - ihr Ehemann XXXX (Zl. D15 250087-0/2008) befand sich bereits seit 11.12.2003 als Asylwerber in Österreich - und stellte am 21.03.2005 einen Asylantrag.Die Beschwerdeführerin, eine georgische Staatsangehörige, reiste am 09.03.2005 legal mit dem Flugzeug über die Türkei in das österreichische Bundesgebiet ein - ihr Ehemann römisch 40 (Zl. D15 250087-0/2008) befand sich bereits seit 11.12.2003 als Asylwerber in Österreich - und stellte am 21.03.2005 einen Asylantrag.
Hiezu wurde die Beschwerdeführerin am 31.03.2005 vor dem Bundesasylamt im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die georgische Sprache von einem Organwalter des Bundesasylamtes niederschriftlich einvernommen und brachte im Wesentlichen Folgendes vor:
Sie habe Georgien am 07.03.2005 verlassen und sei mit dem Bus nach Istanbul gefahren. Von dort sei sie mit dem Flugzeug nach Wien geflogen, wo sie mit ihrem Reisepass, von welchem sie nunmehr nicht mehr wisse, wo er sei und welcher ihr vor etwa drei Jahren ohne Probleme ausgestellt worden sei, nach Stempelabgabe durch den Zollbeamten legal eingereist sei.
Seit ihrer Hochzeit im Jahr 2000 - wobei sie davor bereits zwei Jahre mit ihrem Ehemann eine Beziehung geführt habe - habe sie Probleme gehabt, da sie einen Kurden geheiratet habe und seither nicht mehr studieren habe können. Seither habe sie auch keinen Kontakt mehr zu ihrer Familie und ihren Verwandten, diese würden nicht mehr mit ihr sprechen. Sie habe Probleme mit Studenten gehabt, da ihr diese vorgeworfen hätten, dass sie einen Kurden geheiratet habe.
Auf Nachfrage erklärte die Beschwerdeführerin, dass sie in ihrem Herkunftsstaat ihre Religion frei ausüben habe können, nicht vorbestraft oder inhaftiert gewesen sei und auch keine Probleme mit den heimatlichen Behörden gehabt habe. Auch gebe es keine aktuellen staatlichen Fahndungsmaßnahmen (Aufenthaltsermittlung, Haftbefehl, Strafanzeige, Steckbrief, etc.) gegen sie. Sie sei auch nie politisch tätig oder Mitglied in einer politischen Partei gewesen. Auch Probleme aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit verneinte die Beschwerdeführerin.
Im Falle der Rückkehr wisse sie nicht, ob sie mit Sanktionen zu rechnen hätte. Eine innerstaatliche Fluchtalternative sei ihr nicht zur Verfügung gestanden. Sie sei mit ihrer Schwägerin - welche auch mit ihr nach Österreich gereist sei - in Ossetien gewesen, doch seien sie zurück nach XXXX gegangen. Ansonsten hätte sie nirgends in Georgien hin können.Im Falle der Rückkehr wisse sie nicht, ob sie mit Sanktionen zu rechnen hätte. Eine innerstaatliche Fluchtalternative sei ihr nicht zur Verfügung gestanden. Sie sei mit ihrer Schwägerin - welche auch mit ihr nach Österreich gereist sei - in Ossetien gewesen, doch seien sie zurück nach römisch 40 gegangen. Ansonsten hätte sie nirgends in Georgien hin können.
Ihr Mann sei bereits Anfang November 2003 aus Georgien ausgereist. Sie sei nicht mit diesem zusammen ausgereist, da dieser bei Bekannten in XXXX gewesen sei und sie telefonisch erfahren habe, dass er ausgereist sei. Mit dem Bruder und der Mutter ihres Ehemannes habe sie nicht ausreisen können, da sie mit diesen keinen Kontakt gehabt habe. Diese hätten Probleme gehabt, da sie und ihre Schwägerin Georgierinnen seien.Ihr Mann sei bereits Anfang November 2003 aus Georgien ausgereist. Sie sei nicht mit diesem zusammen ausgereist, da dieser bei Bekannten in römisch 40 gewesen sei und sie telefonisch erfahren habe, dass er ausgereist sei. Mit dem Bruder und der Mutter ihres Ehemannes habe sie nicht ausreisen können, da sie mit diesen keinen Kontakt gehabt habe. Diese hätten Probleme gehabt, da sie und ihre Schwägerin Georgierinnen seien.
Ihren Ehemann habe sie am 10.01.2002 geheiratet. Am 12.01.2002 habe die standesamtliche Hochzeit stattgefunden. Gesehen habe sie diesen in Georgien zum letzten Mal im März 2003, seither hätten sie nur noch telefonischen Kontakt gehabt - bis Anfang November 2003. Im November 2003 habe ihr ein Freund ihres Mannes dann erzählt, dass dieser ausgereist sei. Über einen Freund habe sie dann auch erfahren, dass ihr Ehemann in Österreich sei, wobei sie nicht wisse, weswegen ihr Ehemann einen Freund aber nicht sie kontaktiert habe. Sie wisse auch nicht, woher dieser Freund das alles erfahren habe. Sie habe die Ausreise nicht früher angetreten, da sie niemanden gehabt habe, der ihr hätte helfen können.
Eine Ehering trage sie nicht, einen solchen habe sie nie gehabt, da sie nie kirchlich geheiratet hätten, da ihr Ehemann nicht getauft sei.
Auf Nachfrage, weswegen ihre Probleme erst mit der Hochzeit im Jahr 2002 angefangen hätten, wenn sie schon zwei Jahre zuvor mit ihrem Ehemann eine Beziehung geführt habe, führte die Beschwerdeführerin aus, dass dies wegen der Nationalität gewesen sei. Sie hätten Probleme mit ihrer Familie und jener ihres Ehemannes gehabt und habe sie auch keine Beziehung zu ihren Eltern mehr. Bis zur Hochzeit habe jedoch niemand von ihrer Beziehung gewusst, danach hätten "alle" erfahren, dass sie ein Ehepaar seien. Sie hätten aber nur mit Bekannten Probleme gehabt. Auf Nachfrage, wie es dann möglich sei, dass sie mit Studenten Probleme gehabt habe, erklärte die Beschwerdeführerin, dass sie von diesen ausgelacht worden sei. Diese hätten sich nicht vorstellen können, dass sie einen Kurden heiraten werde. Deswegen habe sie das Studium verlassen. Sie habe die Erniedrigungen nicht mehr ausgehalten.
Sie sei nicht in eine andere Stadt gezogen und habe dort weiterstudiert, da sie zwar in Ossetien gewesen sei, doch habe es dort Unruhen gegeben. Sie hätten dort nicht mehr bleiben können, da dort der Krieg begonnen habe. Ansonsten habe sie niemanden, zu dem sie gehen könnte. Nach Österreich sei sie wegen ihres Ehemannes gekommen, sie habe niemanden anders. Wenn ihr Mann nach Georgien geschickt werde, könne sie trotzdem nicht nach Georgien zurück. Zudem wolle sie noch vorbringen, dass ihr Schwiegervater getötet worden sei. Unbekannte seien zu ihr gekommen und hätten sie bedroht. Der Wohnungsbesitzer habe gesagt, sie müssten das Haus verlassen.
In dieser Einvernahme legte die Beschwerdeführerin dem Bundesasylamt folgende Dokumente vor:
Kopie ihrer Heiratsurkunde Nr. XXXX, samt Übersetzung in die deutsche Sprache;Kopie ihrer Heiratsurkunde Nr. römisch 40 , samt Übersetzung in die deutsche Sprache;
Georgischer Personalausweis Nr. XXXX;Georgischer Personalausweis Nr. römisch 40 ;
Am 08.09.2006 wurde die Beschwerdeführerin neuerlich vor dem Bundesasylamt im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die georgische Sprache von einem Organwalter des Bundesasylamtes niederschriftlich einvernommen und brachte im Wesentlichen Folgendes vor:
Sie sei gesund und einvernahmefähig. Am XXXX sei ihr Sohn XXXX (Zl. D15 305643-1/2008) geboren worden.Sie sei gesund und einvernahmefähig. Am römisch 40 sei ihr Sohn römisch 40 (Zl. D15 305643-1/2008) geboren worden.
Sie habe in den Jahren 1988 bis 1999 die Grundschule besucht. Von XXXX bis XXXX habe sie in XXXX an der medizinischen Universität studiert. Danach habe sie nichts gemacht. Bis zum 20.10.2003 habe sie bei ihren Eltern gelabt, danach habe sie mit ihrer Schwägerin gemeinsam in einer Wohnung gelebt. Den Entschluss zur Ausreise habe sie bereits im November 2003 gefasst. Ihren Reisepass habe ihr der Schlepper nach der Einreise am Flughafen Schwechat abgenommen. Sie sei seit dem 12.02.2002 mit ihrem Ehemann verheiratet und habe mit diesem seit der Eheschließung zusammengelebt. Auf Nachfrage, ob sie mit ihrem Ehemann bei ihren Eltern gelebt habe, führte die Beschwerdeführerin unter Angaben der genauen Adresse aus, dass sie mit ihrem Ehemann nicht bei ihren Eltern gelebt habe. Sie habe mit diesem bis zum 15.09.2003 an dieser Adresse gewohnt. Chronologisch habe sie somit bis zur ihrer Heirat bei ihren Eltern gelebt, dann bis 15.09.2003 mit ihrem Ehemann - danach habe sich dieser in einem anderen Bezirk versteckt - und dann bei ihrer Schwägerin.Sie habe in den Jahren 1988 bis 1999 die Grundschule besucht. Von römisch 40 bis römisch 40 habe sie in römisch 40 an der medizinischen Universität studiert. Danach habe sie nichts gemacht. Bis zum 20.10.2003 habe sie bei ihren Eltern gelabt, danach habe sie mit ihrer Schwägerin gemeinsam in einer Wohnung gelebt. Den Entschluss zur Ausreise habe sie bereits im November 2003 gefasst. Ihren Reisepass habe ihr der Schlepper nach der Einreise am Flughafen Schwechat abgenommen. Sie sei seit dem 12.02.2002 mit ihrem Ehemann verheiratet und habe mit diesem seit der Eheschließung zusammengelebt. Auf Nachfrage, ob sie mit ihrem Ehemann bei ihren Eltern gelebt habe, führte die Beschwerdeführerin unter Angaben der genauen Adresse aus, dass sie mit ihrem Ehemann nicht bei ihren Eltern gelebt habe. Sie habe mit diesem bis zum 15.09.2003 an dieser Adresse gewohnt. Chronologisch habe sie somit bis zur ihrer Heirat bei ihren Eltern gelebt, dann bis 15.09.2003 mit ihrem Ehemann - danach habe sich dieser in einem anderen Bezirk versteckt - und dann bei ihrer Schwägerin.
Hinsichtlich ihrer Fluchtgründe befragt, führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie keine eigenen Fluchtgründe habe. Sie beziehe sich in ihrem Vorbringen lediglich auf die Fluchtgründe ihres Ehemannes. Sie sei aus den gleichen Gründen ausgereist. Zu den Fluchtgründen ihres Ehemannes wolle sie ausführen, dass ihr Schwiegervater bei XXXX gearbeitet habe und am 31.12.2001 umgebracht worden sei. Dessen Probleme kenne sie nicht. Hinsichtlich der Probleme ihres Ehemannes gebe sie an, dass zu ihm unbekannte Personen gekommen seien. Erstmals seien diese am 07.01.2002 gekommen. Am 28.01.2002 hätten sie ihn mitgenommen und am 30.01.2002 sei er wieder nach Hause gekommen. Sie hätten ihn stark geschlagen und habe er eine Verletzung im Gesicht gehabt. Genaues könne sie über die Probleme ihres Mannes jedoch nicht angeben. Auch hätten Unbekannte bei ihnen angerufen. Ab 16.09.2003 habe sich ihr Ehemann dann versteckt.Hinsichtlich ihrer Fluchtgründe befragt, führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie keine eigenen Fluchtgründe habe. Sie beziehe sich in ihrem Vorbringen lediglich auf die Fluchtgründe ihres Ehemannes. Sie sei aus den gleichen Gründen ausgereist. Zu den Fluchtgründen ihres Ehemannes wolle sie ausführen, dass ihr Schwiegervater bei römisch 40 gearbeitet habe und am 31.12.2001 umgebracht worden sei. Dessen Probleme kenne sie nicht. Hinsichtlich der Probleme ihres Ehemannes gebe sie an, dass zu ihm unbekannte Personen gekommen seien. Erstmals seien diese am 07.01.2002 gekommen. Am 28.01.2002 hätten sie ihn mitgenommen und am 30.01.2002 sei er wieder nach Hause gekommen. Sie hätten ihn stark geschlagen und habe er eine Verletzung im Gesicht gehabt. Genaues könne sie über die Probleme ihres Mannes jedoch nicht angeben. Auch hätten Unbekannte bei ihnen angerufen. Ab 16.09.2003 habe sich ihr Ehemann dann versteckt.
Auf Nachfrage, was vorgefallen sei, dass sich der Ehemann der Beschwerdeführerin gerade ab 16.09.2003 verstecken habe müssen, erklärte die Beschwerdeführerin, dass nichts passiert sei. Ihr Ehemann habe lediglich telefoniert und dabei erfahren, dass es besser wäre, wenn er sich verstecke.
Auf Vorhalt, dass die Angaben der Beschwerdeführer massiv widersprüchlich zu jenen ihres Ehemannes seien, führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie die Probleme ihres Mannes nicht genau kenne. Nicht einmal er wisse, welche Probleme zum Mord an seinem Vater geführt hätten. Zu ihrer Schwiegermutter habe sie eine schlechte Beziehung. Auf Vorhalt, dass ihr Ehemann angegeben habe, sein Vater sei am 31.12.2002 getötet worden und ihre Zeitangaben somit um ein ganzes Jahr differieren würden, führte die Beschwerdeführerin aus, dass es das Jahr 2001 gewesen sei und ihr Schwiegervater am 04.01.2002 beerdigt worden sei. Auf Vorhalt, ihr Ehemann habe als Tag der Beerdigung den 05.01.2003 angegeben, erklärte die Beschwerdeführerin, dass dies nicht stimmen könne und ihre Angaben richtig seien. Auf Vorhalt, dass ihr Ehemann ausgeführt habe, dass seine Probleme erst nach dem 30.12.2002 begonnen hätten und auf Nachfrage, wann ihr Ehemann im Spital gewesen sei, führte die Beschwerdeführerin aus, dass dieser am 30.01.2002 für einen Tag im Krankenhaus gewesen sei und am selben Tag wieder entlassen worden sei.
Auf Nachfrage, weswegen die Beschwerdeführerin ihr Studium beendet habe, erklärte die Beschwerdeführerin, dass ihr ihre Freunde an der Universität Probleme gemacht hätten, da sie keinen Georgier geheiratet habe. Ihr Studium sei bis zur Eheschließung von ihren Eltern finanziert worden. Danach habe sie nicht mehr bezahlt. Sie sei aber dennoch bis zum XXXX zu den Vorlesungen gegangen, habe jedoch keine Prüfungen abgelegt, weswegen ihr keine Kosten entstanden seien. Die Probleme mit den Studienkollegen hätten nach der Eheschließung begonnen. Auf Vorhalt, dass nicht nachvollziehbar sei, weswegen die Beschwerdeführerin trotz dieser Probleme und mangelnder Finanzmittel für das Studium, dieses weiter betrieben habe, erklärte die Beschwerdeführerin, dass man sie beleidigt habe und sie dann aufgehört habe. Das habe im März 2002 angefangen und sei bis zum XXXX so weitergegangen. Sie sei nur drei Mal pro Woche auf der Uni gewesen. Nur die gynäkologische Ausbildung, die sie sehr interessiert habe, habe sie jeden Tag besucht.Auf Nachfrage, weswegen die Beschwerdeführerin ihr Studium beendet habe, erklärte die Beschwerdeführerin, dass ihr ihre Freunde an der Universität Probleme gemacht hätten, da sie keinen Georgier geheiratet habe. Ihr Studium sei bis zur Eheschließung von ihren Eltern finanziert worden. Danach habe sie nicht mehr bezahlt. Sie sei aber dennoch bis zum römisch 40 zu den Vorlesungen gegangen, habe jedoch keine Prüfungen abgelegt, weswegen ihr keine Kosten entstanden seien. Die Probleme mit den Studienkollegen hätten nach der Eheschließung begonnen. Auf Vorhalt, dass nicht nachvollziehbar sei, weswegen die Beschwerdeführerin trotz dieser Probleme und mangelnder Finanzmittel für das Studium, dieses weiter betrieben habe, erklärte die Beschwerdeführerin, dass man sie beleidigt habe und sie dann aufgehört habe. Das habe im März 2002 angefangen und sei bis zum römisch 40 so weitergegangen. Sie sei nur drei Mal pro Woche auf der Uni gewesen. Nur die gynäkologische Ausbildung, die sie sehr interessiert habe, habe sie jeden Tag besucht.
Im Falle der Rückkehr hätte sie in Georgien keine Unterkunft. Sie habe nunmehr ein Kind und keinen Kontakt zu ihren Eltern oder Freunden mehr. Als sie bei ihrer Schwägerin gewohnt habe, hätten sich zwei unbekannte Männer nach dem Aufenthalt ihres Ehemannes erkundigt. Diese hätten ihr gesagt, dass nunmehr sie verantwortlich für alles sei. Sie wisse aber nicht mehr genau, wann dies gewesen sei. Sie habe sich wegen all dieser Vorfälle nie an die Polizei gewendet, da ihr diese zwar geholfen hätte, doch wäre eine Anzeige nicht möglich gewesen, da ihr diese Männer gänzlich unbekannt gewesen seien. Sie hätte nicht gewusst, gegen wen sie Anzeige erstatten hätte sollen.
Nach Verlesen der Länderfeststellungen führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie mit diesen nicht einverstanden sei. Es gebe eine Verfolgung von religiösen Minderheiten in Georgien. Sie sei dort ohne ihren Ehemann ungeschützt und habe in Georgien große Probleme. Ihre Kenntnisse über die Verfolgung von religiösen Minderheiten ziehe sie aus ihrer eigenen Erfahrung, da sie Probleme mit ihren Eltern und ihrer Schwiegermutter sowie ihren Freunden an der Uni gehabt habe, da ihr Ehemann kein Christ sei.
Mit Bescheid vom 11.09.2006, Zahl: 05 03.866-BAL, wies das Bundesasylamt den Asylantrag der Beschwerdeführerin gemäß § 7 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 ab (Spruchpunkt I.) und erklärte deren Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Georgien gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. für zulässig (Spruchpunkt II.). Weiters wies das Bundesasylamt die Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs. 2 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien aus (Spruchpunkt III.). Begründend führte das Bundesasylamt aus, dass die Angaben der Beschwerdeführerin in Bezug auf die Fluchtgründe ihres Ehemanns aufgrund der gravierenden inhaltlichen Widersprüche im Vergleich zu den Angaben ihres Ehemannes vom Bundesasylamt ernsthaft angezweifelt würden. Mangels Beweisbarkeit, welcher der beiden Aussagen nun erhöhte Glaubwürdigkeit beizumessen sei und weil die Beschwerdeführerin keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht habe, werde der von der Beschwerdeführerin geschilderte Sachverhalt der weiteren rechtlichen Beurteilung zu Grunde gelegt. Der Vollständigkeit halber sei auszuführen, dass natürlich nicht ausgeschlossen werden könne, dass die Beschwerdeführerin in Georgien tatsächlich Übergriffe zu erdulden gehabt habe, doch ergeben sich weder aus dem Parteivorbringen noch dem Erhebungsergebnis irgendwelche Hinweise, dass die Beschwerdeführerin in solche Auseinandersetzungen verwickelt gewesen sei, welchen man in Georgien nicht aufgrund der Größe und der Bevölkerungsstruktur des Landes durch einen Wohnsitzwechsel entgehen hätte können. Zudem sei in Anbetracht der Länderfeststellungen und der Umstrukturierungen in Georgien auch nicht erkennbar, weswegen die Beschwerdeführerin von den staatlichen Behörden im Falle einer Bedrohung nicht Schutz erlangen könnte. Die Beschwerdeführerin habe sich in ihrem Vorbringen auf innerfamiliäre Probleme bzw. Probleme mit den Studienkollegen beschränkt. Eine landesweite Gruppenverfolgung jener Personen, die einer georgisch/kurdischen Mischehe angehören bzw. jener Personen die der kurdischen Volksgruppe angehören, sei den Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht zu entnehmen gewesen, bzw. würde sich eine solche auch nicht aus den Länderfeststellungen ergeben.Mit Bescheid vom 11.09.2006, Zahl: 05 03.866-BAL, wies das Bundesasylamt den Asylantrag der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, ab (Spruchpunkt römisch eins.) und erklärte deren Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Georgien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, leg. cit. für zulässig (Spruchpunkt römisch zwei.). Weiters wies das Bundesasylamt die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 8, Absatz 2, leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien aus (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend führte das Bundesasylamt aus, dass die Angaben der Beschwerdeführerin in Bezug auf die Fluchtgründe ihres Ehemanns aufgrund der gravierenden inhaltlichen Widersprüche im Vergleich zu den Angaben ihres Ehemannes vom Bundesasylamt ernsthaft angezweifelt würden. Mangels Beweisbarkeit, welcher der beiden Aussagen nun erhöhte Glaubwürdigkeit beizumessen sei und weil die Beschwerdeführerin keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht habe, werde der von der Beschwerdeführerin geschilderte Sachverhalt der weiteren rechtlichen Beurteilung zu Grunde gelegt. Der Vollständigkeit halber sei auszuführen, dass natürlich nicht ausgeschlossen werden könne, dass die Beschwerdeführerin in Georgien tatsächlich Übergriffe zu erdulden gehabt habe, doch ergeben sich weder aus dem Parteivorbringen noch dem Erhebungsergebnis irgendwelche Hinweise, dass die Beschwerdeführerin in solche Auseinandersetzungen verwickelt gewesen sei, welchen man in Georgien nicht aufgrund der Größe und der Bevölkerungsstruktur des Landes durch einen Wohnsitzwechsel entgehen hätte können. Zudem sei in Anbetracht der Länderfeststellungen und der Umstrukturierungen in Georgien auch nicht erkennbar, weswegen die Beschwerdeführerin von den staatlichen Behörden im Falle einer Bedrohung nicht Schutz erlangen könnte. Die Beschwerdeführerin habe sich in ihrem Vorbringen auf innerfamiliäre Probleme bzw. Probleme mit den Studienkollegen beschränkt. Eine landesweite Gruppenverfolgung jener Personen, die einer georgisch/kurdischen Mischehe angehören bzw. jener Personen die der kurdischen Volksgruppe angehören, sei den Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht zu entnehmen gewesen, bzw. würde sich eine solche auch nicht aus den Länderfeststellungen ergeben.
Den Refoulementschutz betreffend führte die belangte Behörde aus, dass den Angaben der Beschwerdeführerin nicht entnommen werden könne, dass dieser im Falle der Rückkehr seitens des Staates Gefahr drohen würde, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden. Weiters könne auf Grundlage der Länderfeststellungen nicht davon gesprochen werden, dass in Georgien eine nicht sanktionierte ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechtsverletzungen herrschen würde. Zudem könne nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin an einer Erkrankung leide. Weiters verfüge die Beschwerdeführerin in Georgien nach wie vor über familiäre Anknüpfungspunkte.
Hinsichtlich der Ausweisungsentscheidung führte das Bundesasylamt aus, dass die Beschwerdeführerin über keinen Familienbezug (Kernfamilie) zu einer zum dauerhaften Aufenthalt in Österreich berechtigten Person verfüge. Der Aufenthalt ihrer Angehörigen sei ebenso wie ihrer nur ein vorübergehender. Da auch sonst keine Anhaltspunkte für eine nachhaltige Integration der Beschwerdeführerin in Österreich gegeben seien, stelle die Ausweisung der Beschwerdeführerin somit keinen Eingriff in Art. 8 EMRK dar.Hinsichtlich der Ausweisungsentscheidung führte das Bundesasylamt aus, dass die Beschwerdeführerin über keinen Familienbezug (Kernfamilie) zu einer zum dauerhaften Aufenthalt in Österreich berechtigten Person verfüge. Der Aufenthalt ihrer Angehörigen sei ebenso wie ihrer nur ein vorübergehender. Da auch sonst keine Anhaltspunkte für eine nachhaltige Integration der Beschwerdeführerin in Österreich gegeben seien, stelle die Ausweisung der Beschwerdeführerin somit keinen Eingriff in Artikel 8, EMRK dar.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin am 26.09.2006 fristgerecht (eine als Berufung eingebrachte) Beschwerde, in welcher sie den Bescheid in seinem vollen Umfang anfocht und im Wesentlichen ausführte, dass sie dem Bundesasylamt bereits dargelegt habe, dass sie in ihrer Heimat aufgrund ihrer Ehe mit einem Kurden/Jesiden Probleme habe. Sie sei von ihrer eignen Familie verstoßen worden und habe auch keinen Kontakt mehr zu diesen. Auch auf der Universität sei sie immer wieder Erniedrigungen und Anfeindungen ausgesetzt gewesen. Da sie als alleinstehende Frau mit einem Baby über keine finanziellen Möglichkeiten verfüge, hätte sie in ihrer Heimat keine menschenwürdige Existenz führen können. Da sich ihr Ehemann bereits als Asylwerber in Österreich befunden habe, habe sie keinen anderen Ausweg gesehen, als aus ihrer Heimat zu ihrem Ehemann zu flüchten.
In weiterer Folge zitierte die Beschwerdeführerin einzelne Passagen aus Länderberichten zur Situation von Angehörigen ethnischer und religiöser Minderheiten und wies darauf hin, dass vor dem Hintergrund dieser Verhältnisse in ihrem Herkunftsstaat objektiv nachvollziehbar sei, dass jede vernunftbegabte Person in ihrer Situation die Flucht angetreten hätte. Aufgrund der wirtschaftlichen und politischen Lage in Georgien, wäre ihr auch keine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung gestanden. Dies umso weniger als junge, alleinstehende Frau mit einem Baby ohne jeglichen familiären Rückhalt und wegen ihrer Mischehe mit einem Jesiden. Im Falle der Rückkehr würde sie in eine ausweglose Situation geraten und sich ständig versteckt halten müssen. Sie könnte in Georgien nirgends überleben.
Mit Urteil des XXXX, wurde die Beschwerdeführerin rechtskräftig wegen § 164 Abs. 4 (3. Fall) StGB zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten, bedingt, auf eine Probezeit von 3 Jahren verurteilt.Mit Urteil des römisch 40 , wurde die Beschwerdeführerin rechtskräftig wegen Paragraph 164, Absatz 4, (3. Fall) StGB zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten, bedingt, auf eine Probezeit von 3 Jahren verurteilt.
Mit Bescheid der XXXX, wurde gegen die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer rechtskräftigen Verurteilung ein Rückkehrverbot (nicht rechtskräftig) erlassen, welches bis zum XXXX gültig ist.Mit Bescheid der römisch 40 , wurde gegen die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer rechtskräftigen Verurteilung ein Rückkehrverbot (nicht rechtskräftig) erlassen, welches bis zum römisch 40 gültig ist.
Am 12.04.2011 führte der erkennende Senat des Asylgerichtshofes eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an welcher die Beschwerdeführerin, ihre rechtsfreundliche Vertreterin, ihr Ehemann XXXX (Zl. D15 250087-0/2008) und ihre Schwiegermutter XXXX (Zl. D15 250085-0/2008) sowie eine Dolmetscherin für die georgische Sprache teilgenommen haben (siehe Verhandlungsprotokoll OZ 14Z). Im Rahmen dieser Verhandlung wurden die Beschwerdeführerin und ihre Familienmitglieder zur Aktualität der Fluchtgründe befragt.Am 12.04.2011 führte der erkennende Senat des Asylgerichtshofes eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an welcher die Beschwerdeführerin, ihre rechtsfreundliche Vertreterin, ihr Ehemann römisch 40 (Zl. D15 250087-0/2008) und ihre Schwiegermutter römisch 40 (Zl. D15 250085-0/2008) sowie eine Dolmetscherin für die georgische Sprache teilgenommen haben (siehe Verhandlungsprotokoll OZ 14Z). Im Rahmen dieser Verhandlung wurden die Beschwerdeführerin und ihre Familienmitglieder zur Aktualität der Fluchtgründe befragt.
Im Zuge dieser mündlichen Beschwerdeverhandlung legte die Beschwerdeführerin ihre georgische Geburtsurkunde Nr. XXXX, samt Übersetzung in die deutsche Sprache vor.Im Zuge dieser mündlichen Beschwerdeverhandlung legte die Beschwerdeführerin ihre georgische Geburtsurkunde Nr. römisch 40 , samt Übersetzung in die deutsche Sprache vor.
Am 13.04.2011 wurde der rechtsfreundlichen Vertretung der Beschwerdeführerin im Rahmen des Parteiengehörs - über die in der Beschwerdeverhandlung am 12.04.2011 vorgelegten Länderfeststellungen zu Georgien hinaus - ein weiterer Länderbericht übermittelt und dieser eine dreiwöchige Frist zur schriftlichen Stellungnahme eingeräumt.
Am 11.05.2011 langte die entsprechende Stellungnahme der Beschwerdeführerin beim Asylgerichtshof ein (OZ 17Z) und führte diese darin im Wesentlichen Folgendes aus:
Die Angaben der Nachbarin vom 20.05.2010, dass "die Eltern die Wohnung verkauft haben und (...) zu den Kindern ins Ausland gefahren" seien, mache deutlich, dass die Nachbarin (vermutlich bewusst) falsche Angaben gemacht habe, denn dem Asylgerichtshof liege ein georgischer Totenschein des Schwiegervaters der Beschwerdeführerin vor. Es sei daher denkunmöglich, dass die Eltern gemeinsam ins Ausland gefahren seien. Dies lasse weiters darauf schließen, dass über den Mord am Schwiegervater Stillschweigen gewahrt werde und die anderen Nachbarn am 10.09.2010 ebenfalls nicht die Wahrheit gesagt hätten. Dass zudem Personen in Georgien äußerst misstrauisch seien (und daher eine beträchtliche Wahrscheinlichkeit unrichtiger oder ausweichender Antworten bestehe), ergebe sich auch aus der Anmerkung des Verbindungsbeamten selbst, der festgehalten habe, dass die Auskunftspersonen nicht mehr antworten, sobald nach Nachnamen gefragt werde. Außerdem sei zu berücksichtigen, dass es sich bei den am 10.09.2010 befragten Personen nicht um direkte Nachbarn der Familie des Ehemannes der Beschwerdeführerin gehandelt habe. Auch wenn sich - wie der Verbindungsbeamte festhalte - die Bewohner eines so großen Hauses kennen würden, heiße dies nicht automatisch, dass sämtliche Hausparteien über fundierte Informationen über die Lebensgeschichte der gesamten Nachbarschaft verfügen. Zudem müsse hervorgehoben werden, dass die Tante des Ehemannes der Beschwerdeführerin den Mord an seinem Vater bestätigt habe. Die Beschwerdeführerin und ihre Familie hätten zwar keine Berichte über den Mord am Schwiegervater finden können, doch hätten sie einen Artikel vom XXXX (somit vor dem Mord an dem Schwiegervater) über den am 14.08.2002 geschehenen Mord am Finanzminister von "XXXX", eines Tochterunternehmens der "XXXX", finden können. Dieser Artikel bestätige auch, dass es auch Angriffe auf andere Mitarbeiter gegeben habe.Die Angaben der Nachbarin vom 20.05.2010, dass "die Eltern die Wohnung verkauft haben und (...) zu den Kindern ins Ausland gefahren" seien, mache deutlich, dass die Nachbarin (vermutlich bewusst) falsche Angaben gemacht habe, denn dem Asylgerichtshof liege ein georgischer Totenschein des Schwiegervaters der Beschwerdeführerin vor. Es sei daher denkunmöglich, dass die Eltern gemeinsam ins Ausland gefahren seien. Dies lasse weiters darauf schließen, dass über den Mord am Schwiegervater Stillschweigen gewahrt werde und die anderen Nachbarn am 10.09.2010 ebenfalls nicht die Wahrheit gesagt hätten. Dass zudem Personen in Georgien äußerst misstrauisch seien (und daher eine beträchtliche Wahrscheinlichkeit unrichtiger oder ausweichender Antworten bestehe), ergebe sich auch aus der Anmerkung des Verbindungsbeamten selbst, der festgehalten habe, dass die Auskunftspersonen nicht mehr antworten, sobald nach Nachnamen gefragt werde. Außerdem sei zu berücksichtigen, dass es sich bei den am 10.09.2010 befragten Personen nicht um direkte Nachbarn der Familie des Ehemannes der Beschwerdeführerin gehandelt habe. Auch wenn sich - wie der Verbindungsbeamte festhalte - die Bewohner eines so großen Hauses kennen würden, heiße dies nicht automatisch, dass sämtliche Hausparteien über fundierte Informationen über die Lebensgeschichte der gesamten Nachbarschaft verfügen. Zudem müsse hervorgehoben werden, dass die Tante des Ehemannes der Beschwerdeführerin den Mord an seinem Vater bestätigt habe. Die Beschwerdeführerin und ihre Familie hätten zwar keine Berichte über den Mord am Schwiegervater finden können, doch hätten sie einen Artikel vom römisch 40 (somit vor dem Mord an dem Schwiegervater) über den am 14.08.2002 geschehenen Mord am Finanzminister von "XXXX", eines Tochterunternehmens der "XXXX", finden können. Dieser Artikel bestätige auch, dass es auch Angriffe auf andere Mitarbeiter gegeben habe.
Mit dieser Stellungnahme legte die Beschwerdeführerin eine Artikel in englischer Sprache von "XXXX vor.
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:
Einsicht in den dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakt des Bundesasylamtes der Beschwerdeführerin (AIS-Zl. 05 03.866), beinhaltend die niederschriftlichen Einvernahmen am 31.03.2005 (AS 21-35) und am 08.09.2006 (AS 87-101) sowie die Berufung vom 26.09.2006 (AS 231-245).
Einsicht in den Verwaltungsakt des Ehemannes der Beschwerdeführerin XXXX (Zl. D15 250087-0/2008), AIS-Zl. 03 37.832, sowie in jenen ihrer Schwiegermutter XXXX (Zl. D15 250085-0/2008), AIS-Zl. 03Einsicht in den Verwaltungsakt des Ehemannes der Beschwerdeführerin römisch 40 (Zl. D15 250087-0/2008), AIS-Zl. 03 37.832, sowie in jenen ihrer Schwiegermutter römisch 40 (Zl. D15 250085-0/2008), AIS-Zl. 03
37.816.
Einsicht in die Verhandlungsschrift der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Asylgerichtshof vom 12.04.2011 (OZ 29Z) sowie in die im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung und dem Parteiengehör vorgelegten Länderberichte:
Länderfeststellungen des Asylgerichtshofes zu Georgien, Stand 04.11.2010;
Analyse der Staatendokumentation, Georgien: Jesiden in Georgien vom 25.08.2009;
Gesprächsnotiz des Verbindungsbeamten mit Mitarbeitern von IOM vom 23.06.2009;
Analyse der Staatendokumentation, Georgien: Reformen im Justizsystem vom 29.01.2010;
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Folgender Sachverhalt steht als erwiesen fest:
1.1. Zur Person der Beschwerdeführerin wird Folgendes festgestellt:
Die Beschwerdeführerin ist georgische Staatsangehörige, führt den Namen XXXX und ist am XXXX geboren. Sie konnte ihre Identität durch Vorlage ihres georgischen Personalausweises nachweisenDie Beschwerdeführerin ist georgische Staatsangehörige, führt den Namen römisch 40 und ist am römisch 40 geboren. Sie konnte ihre Identität durch Vorlage ihres georgischen Personalausweises nachweisen
Die Beschwerdeführerin ist die Ehefrau des XXXX (Zl. D15 250087-0/2008) und die Mutter des gemeinsamen minderjährigen Sohnes XXXX (Zl. D15 305643-1/2008). Weiters ist die Beschwerdeführerin die Schwiegertochter der XXXX (Zl. D15 250085-0/2008) und die Schwägerin des XXXX (Zl. D15 250084-2/2008). Alle Familienmitglieder der Beschwerdeführerin halten sich im Bundesgebiet als Asylwerber auf.Die Beschwerdeführerin ist die Ehefrau des römisch 40 (Zl. D15 250087-0/2008) und die Mutter des gemeinsamen minderjährigen Sohnes römisch 40 (Zl. D15 305643-1/2008). Weiters ist die Beschwerdeführerin die Schwiegertochter der römisch 40 (Zl. D15 250085-0/2008) und die Schwägerin des römisch 40 (Zl. D15 250084-2/2008). Alle Familienmitglieder der Beschwerdeführerin halten sich im Bundesgebiet als Asylwerber auf.
Das Vorbringen der Beschwerdeführerin zu ihren Fluchtgründen wird den Feststellungen mangels Glaubwürdigkeit nicht zugrunde gelegt. Demzufolge wird weiters festgestellt, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Herkunftsstaat weder aus religiösen, politischen, ethnischen oder sonstigen Gründen verfolgt wird. Nicht festgestellt werden konnte, dass der Beschwerdeführerin in Georgien asylrelevante Verfolgung oder die Gefahr einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder die Todesstrafe droht.
Nicht festgestellt werden kann, dass die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Georgien in ihrem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen würde oder von der Todesstrafe bedroht wäre. In diesem Zusammenhang wird insbesondere hervorgehoben, dass die Beschwerdeführerin unter keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankheiten leidet und arbeitsfähig ist. Die Beschwerdeführerin verfügt in Georgien nach wie vor über ihre Eltern und ihre beiden Schwestern und wird es der Beschwerdeführerin, wie bereits vor ihrer Ausreise aus Georgien, möglich sein, ihren Lebensunterhalt mit Unterstützung ihres Ehemannes und ihrer Eltern zu bestreiten. Im Falle einer etwaigen Rückkehr nach Georgien ist somit von der erfolgreichen Abdeckung der lebensnotwendigen Bedürfnisse der Beschwerdeführerin auszugehen. Darüber hinaus spricht die Beschwerdeführerin die georgische Sprache, ist in Georgien aufgewachsen und mit den dort herrschenden Gepflogenheiten vertraut.
Die Beschwerdeführerin ist in Österreich strafrechtlich in Erscheinung getreten. Mit Urteil des XXXX, wurde sie rechtskräftig wegen § 164 Abs. 4 (3. Fall) StGB zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten, bedingt, auf eine Probezeit von 3 Jahren verurteilt.Die Beschwerdeführerin ist in Österreich strafrechtlich in Erscheinung getreten. Mit Urteil des römisch 40 , wurde sie rechtskräftig wegen Paragraph 164, Absatz 4, (3. Fall) StGB zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten, bedingt, auf eine Probezeit von 3 Jahren verurteilt.
Mit Bescheid der XXXX, wurde gegen die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer rechtskräftigen Verurteilung ein Rückkehrverbot (nicht rechtskräftig) erlassen, welches bis zum XXXX gültig ist.Mit Bescheid der römisch 40 , wurde gegen die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer rechtskräftigen Verurteilung ein Rückkehrverbot (nicht rechtskräftig) erlassen, welches bis zum römisch 40 gültig ist.
1.2. Zum Herkunftsland der Beschwerdeführerin (Georgien) wird Folgendes festgestellt:
Hinsichtlich der relevanten Situation in Georgien wird zunächst prinzipiell auf die im Akt einliegenden und der Beschwerdeführerin in der Verhandlung am 12.04.2011 vor dem erkennenden Senat zur Kenntnis gebrachten bzw. mit Parteiengehör vom 13.04.2011 übermittelten Länderfeststellungen verwiesen, die aus folgenden Quellen bestehen:
Länderfeststellungen des Asylgerichtshofes zu Georgien, Stand 04.11.2010;
Analyse der Staatendokumentation, Georgien: Jesiden in Georgien vom 25.08.2009;
Gesprächsnotiz des Verbindungsbeamten mit Mitarbeitern von IOM vom 23.06.2009;
Analyse der Staatendokumentation, Georgien: Reformen im Justizsystem vom 29.01.2010;
Die Länderfeststellungen beruhen auf den angeführten Länderberichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Die Beschwerdeführerin ist diesen Länderberichten weder in der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 12.04.2011 noch in ihrer Stellungnahme vom 03.05.2011 substantiiert entgegen getreten. Aus diesen Länderfeststellungen ergibt sich für die im vorliegenden Fall relevante Situation insbesondere, dass sich die allgemeine Lage in Georgien nicht derart schlecht darstellt, dass diese einer Rückkehr der Beschwerdeführerin entgegenstehen würde.
Aus diesen Länderfeststellungen wird insbesondere Folgendes hervorgehoben:
Länderfeststellungen des Asylgerichtshofes zu Georgien, Stand 04.11.2010:
Allgemeines
Die frühere Georgische Sozialistische Sowjetrepublik erlangte ihre völkerrechtliche Unabhängigkeit am 9. April 1991. Das Staatsgebiet wird verwaltungsmäßig in 79 Bezirke und kreisfreie Städte gegliedert. Die nach Art. 1 Z. 2 der Verfassung demokratische Republik beschloss am 14. August 2008 den Austritt aus der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten (GUS). An der Spitze des Staates steht ein Präsident, der alle 5 Jahre direkt vom Volk gewählt wird. Das alle vier Jahre neu zu wählende Parlament ist ein Einkammersystem mit 150 Sitzen (75 nach dem Verhältniswahlrecht zu wählende Listenplätze und 75 Direktmandate durch Mehrheitswahlrecht von Wahlkreisen). Das allgemeine Wahlalter liegt bei 18 Jahren.Die frühere Georgische Sozialistische Sowjetrepublik erlangte ihre völkerrechtliche Unabhängigkeit am 9. April 1991. Das Staatsgebiet wird verwaltungsmäßig in 79 Bezirke und kreisfreie Städte gegliedert. Die nach Artikel eins, Ziffer 2, der Verfassung demokratische Republik beschloss am 14. August 2008 den Austritt aus der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten (GUS). An der Spitze des Staates steht ein Präsident, der alle 5 Jahre direkt vom Volk gewählt wird. Das alle vier Jahre neu zu wählende Parlament ist ein Einkammersystem mit 150 Sitzen (75 nach dem Verhältniswahlrecht zu wählende Listenplätze und 75 Direktmandate durch Mehrheitswahlrecht von Wahlkreisen). Das allgemeine Wahlalter liegt bei 18 Jahren.
Regierungschef ist der Premierminister. Er wird gemeinsam mit dem Kabinett auf Vorschlag des Präsidenten vom Parlament gewählt. Das Innen-, Verteidigungs- und Sicherheitsministerium unterstehen nicht dem Premier, sondern direkt dem Präsidenten. Regierung und hohe Beamte können vom Parlament mit einer Drei-Fünftelmehrheit abgewählt werden. Die Verfassung der Republik Georgien wurde am 24. August 1995 und am 6. Februar 2004 wesentlich geändert. Sie bekennt sich zu Grund- und Menschenrechten einschließlich der Meinungs- und Pressefreiheit. 1996 wurde ein Verfassungsgericht eingerichtet, 1997 die Todesstrafe abgeschafft. Georgien unternimmt Anstrengungen, sich bei der Rechtsreform und der Wahrung der Menschen- und Minderheitenrechte den Standards des Europarats anzupassen. Defizite, am auffälligsten im Bereich des Strafvollzugs, der unter einem chronisch defizitären Budget leidet, bestehen jedoch fort.
Seit der Rosenrevolution 2003 befindet sich das Land in einer Umstrukturierungsphase, die fast alle Bereiche der Verwaltung betrifft. In diesem Zusammenhang ist es zu einer völligen Neuausrichtung der politischen und strukturellen Schwerpunkte gekommen. Der derzeitige Blick des Landes ist stark gegen "Westen" gerichtet und hier spielt die Kooperation mit den Vereinigten Staaten eine bedeutende Rolle.
Die Verwaltung Georgiens ist stark zentralisiert. Sie gliedert sich auf oberer Ebene in neun Regionen, zwei autonome Republiken und hat als Hauptstadt Tblisi. Die Regionen wurden zwischen 1994 und 1996 mittels Dekret des Präsidenten eingeführt. Sie gelten nach wie vor als Provisorium bis zur endgültigen Lösung der sezessionistischen Probleme mit Abchasien und Südossetien. Die Regionen gliedern sich in jeweils mehrere Bezirke.
Die georgische Nation hat sich aus vielen Stämmen gebildet, die wichtigste Gemeinsamkeit der etwa 4,4 Millionen Bürger ist die Sprache:
Sie hat etwa seit dem vierten Jahrhundert ein eigenes Alphabet und gilt als extrem schwierig zu erlernen. Die abchasische Sprache hat zumindest Ähnlichkeit mit dem Georgischen.
Politische Situation
Georgien ist eine demokratische Republik mit einem starken Präsidialsystem und zentralisierter Verwaltung, aber zugleich eine defekte Demokratie. Zwar ist der Zugang zur Politik durch freie und geheime Wahlen gesichert, doch werden politische und bürgerliche Rechte sowie die Gewaltenkontrolle immer wieder eingeschränkt.
Im Zuge der so genannten Rosenrevolution im November 2003 stürmten oppositionelle Demonstranten unter der Führung von Michail Saakaschwili (geb. 1967) den Sitzungssaal des aufgrund eines Wahlbetrugs zustande gekommenen georgischen Parlaments und vertrieben Präsident Schewardnadse. Am 4. Januar 2004 wurde Saakaschwili zum Präsidenten gewählt und am 25. Januar 2004 im Amt vereidigt.
Im Herbst 2007 konsolidierte sich der größere Teil der zuvor schwachen und zersplitterten Opposition in dem Bündnis "Nationaler Rat", forderte baldige Parlamentswahlen und rief zu Protestkundgebungen gegen die Regierungspolitik auf. Zehntausende Demonstranten beklagten u.a. mangelnden Fortschritt bei der Bekämpfung der Armut und in der Sozialpolitik. Am 7. November 2007 lösten Ordnungskräfte eine seit Tagen anhaltende friedliche Demonstration im Stadtzentrum von Tblisi gewaltsam auf. Von 7. bis 16. November verhängte die Regierung den Ausnahmezustand mit weitgehender Einschränkung von Presse- und Versammlungsfreiheit. Gleichzeitig erklärte der Präsident seine Bereitschaft, sich dem Wählervotum in vorgezogenen Präsidentschaftswahlen am 5. Januar 2008 zu stellen.
Während der Demonstrationen im November 2007 wendete vor allem die Bereitschaftspolizei exzessive Gewalt gegenüber den Demonstranten an. Den offiziellen Zahlen zufolge wurden mehr als 550 Demonstranten und 34 Polizisten in Krankenhäuser eingeliefert.
Bei den Präsidentenwahlen im Januar 2008 wurde unter sieben Kandidaten der bisherige Präsident Saakaschwili nach einem intensiven Wahlkampf mit 53,47 Prozent der Stimmen für eine zweite Amtszeit wiedergewählt; der Kandidat des Oppositionsbündnisses, Gatschetschiladse, erhielt 25,69 Prozent. Oppositionsparteien unterstellten Manipulationen. Internationale Wahlbeobachter bescheinigten Georgien im Wesentlichen aber die Einhaltung der meisten demokratischen Standards, kritisierten aber auch zu beseitigende Missstände.
Am 21. Mai 2008 fanden Parlamentswahlen statt. Berichte über Unregelmäßigkeiten und Anschläge sowie der Tod eines Oppositionspolitikers überschatteten den Urnengang. Bereits im Vorfeld hatte auch einer der Kandidaten aufgrund von dokumentierten Einschüchterungsversuchen seine Kandidatur bei den Parlamentswahlen zurückziehen müssen. Auch der Public Defender beklagte eine alarmierende Anzahl von Einschüchterungsversuchen von Wählern. Die Opposition verlangte den Ausschluss der regierenden Partei, National Movement, von den Parlamentswahlen weil diese ihre Kandidatenliste behaupteter Maßen zu spät an die Zentrale Wahlkommission weitergeleitet habe und die Liste unvollständig gewesen sein soll. Ein im Kern positives Fazit der Wahlen, die den Wählern echte Wahlalternativen geboten und deren Ergebnisse grundsätzlich den Wählerwillen abgebildet haben sollen, bescheinigt das Auswärtige Amt, verweist allerdings gleichzeitig auch auf zahlreiche, teilweise schwerwiegende Zwischenfälle in einzelnen Wahlbezirken und die damit verbundenen weiter bestehenden Herausforderungen beim Aufbau eines demokratischen Staatswesens in Georgien. Auch die Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) hat bei der Durchführung der Parlamentswahl eine "Anzahl von Problemen" festgestellt. Obwohl politische Interessensgruppen sich bemüht hätten, die Wahl nach internationalen Standards abzuhalten, sei es zu "Unebenheiten" und "bleibenden Widersprüchen" bei der Wahldurchführung gekommen.
Die zentrale Wahlkommission Georgiens gab am 5. Juni die offiziellen Endergebnisse der Parlamentswahlen bekannt. Die Wahlbeteiligung lag bei 59,18 %, 56.099 Stimmen waren ungültig. Es galt eine 5%-Sperrklausel. In 71 von 75 Wahlkreisen errang die Partei von Präsident Saakaschwili (Vereinte Nationale Bewegung) die Mehrheit der Stimmen. Insgesamt verfügt diese damit über 119 von 150 Mandaten, was einer deutlichen verfassungsändernden Mehrheit entspricht. Daneben haben vier Oppositionsparteien den Einzug in das Parlament geschafft: das jetzt nur noch aus acht Parteien bestehende Bündnis "Nationaler Rat/Neue Rechte" mit 17,73 Prozent der Zweitstimmen und zwei Direktmandaten, die Christlich-Demokratische Bewegung von Giorgi Targamadse mit 8,66 Prozent der Zweitstimmen, die Arbeitspartei mit 7,44 Prozent der Zweitstimmen und die Republikaner mit zwei Direktmandaten.
Ein Großteil der Opposition, allen voran das Parteienbündnis "Nationaler Rat/Neue Rechte", ist weiter nicht bereit, das Wahlergebnis anzuerkennen, da die Wahlen gefälscht worden seien. Stattdessen werden Neuwahlen gefordert. Ausgehend von einem Anti-Krisen-Memorandum der oppositionellen Christdemokraten unter dem früheren Fernsehmoderator Targamadse einigten sich die Regierung und die Christdemokraten am 12. Juni 2008 auf Parameter, die den letzteren und einigen anderen Oppositionsvertretern die Annahme ihrer Parlamentssitze ermöglichten. 16 der 31 oppositionellen Mandatsträger haben ihre Mandate dagegen zurückgegeben, sie wollen nun außerparlamentarisch gegen das aus ihrer Sicht illegitime Parlament ankämpfen.
Das gegenwärtige Regierungskabinett ist seit dem 17. Februar 2004 im Amt. 2004 und 2005 gab es mehrere Umbesetzungen. Im November 2007 löste Lado Gurgenidse Surab Noghaideli als Premierminister ab. Er behielt das Amt auch nach der Präsidentschaftswahl 2008. Vollkommen überraschend wurde er am 27. Oktober durch den ehemaligen georgischen Botschafter in der Türkei, Grigol Mgalobischwili, in diesem Amt abgelöst.
Im Frühjahr und Sommer 2009 kam es zu monatelangen friedlichen Protesten und Demonstrationen der Opposition gegen Staatspräsident und Regierung. Im Gegensatz zur Situation 2007 kam es nicht zu einer anhaltenden Eskalation.
Die Regierung tolerierte die Proteste weitgehend. Trotzdem kam es bei den Protesten 2009 - wie schon 2007 - zu übermäßigem Gewalteinsatz durch die Polizei gegen Demonstranten und Journalisten. Es gab mehrere Dutzend Verletzte.
Am 30. Mai 2010 fanden in ganz Georgien Kommunalwahlen statt. Diese wurden nach den Turbulenzen rund um die Wahlen 2008 gewissermaßen als "Demokratieprobe" für das georgische Regime betrachtet, und als Wegweiser für zukünftige demokratiepolitische Entwicklungen im Land.
26 Parteien waren ursprünglich für die Kommunalwahlen registriert, von denen sich zwei später wieder zurückzogen. Zehn Parteien waren nicht registriert worden, da sie die hierfür nötige Anzahl von 30.000 Unterschriften nicht erreicht hatten. Von den 15 registrierten Parteien schlossen sich zehn zu drei Blöcken zusammen, die restlichen 14 Parteien traten alleine an.
Wie bereits in Wahlvorhersagen vermutet errang die regierende VNB einen erdrutschartigen Sieg. Von allen 63 Bezirksräten außerhalb von Tblisi erhielt die VNB über 50% der Wählerstimmen, in der Hauptstadt Tblisi gewann sie 39 von 50 Sitzen im Stadtrat. Landesweit entfielen auf die VNB circa 63%, also fast zwei Drittel der abgegebenen Stimmen. Weit dahinter folgten mit 11,9 Prozent die "Christdemokratische Bewegung" und das Parteienbündnis "Allianz für Georgien" mit 11,3 Prozent. Obwohl die Hauptstadt als Hochburg der Opposition gilt, gewann der amtierende Bürgermeister der VNB Gigi Ugulava die Bürgermeisterwahlen in Tblisi mit 55% der Wählerstimmen. Der Opposition gelang es nicht, sich auf einen Bürgermeisterkandidaten zu einigen. Letztlich kam Irakli Alasania, auf den viele Regierungsgegner ihre Hoffnung gesetzt hatten, auf 19,05% der Stimmen, Gia Tschanturia ("Christdemokratische Bewegung") auf 10,74%, Swiad Dsidsiguri ("Nationaler Rat") auf 8,31% und Giorgi Topadse ("Industrialisten") auf 5,19%.
Wirtschaftliche und sozioökonomische Situation
Die Regierung Saakaschwili leitete eine radikale Privatisierungspolitik ein. Dies führte zu einem schnellen Anstieg des Bruttoinlandproduktes. Im Jahr 2007 betrug der Anstieg 12 Prozent, vor allem jüngere Menschen der politischen Elite konnten vom Wirtschaftswachstum profitieren. Aber die große Mehrheit der Bevölkerung gehört zu den Verlierern dieser Wirtschaftspolitik. Etwa 25 Prozent der georgischen Bevölkerung leben in extremer Armut, d.h. mit weniger als zwei US Dollar pro Tag. 40 Prozent der Bevölkerung sind arm. Viele verdienen ihren Lebensunterhalt mit einer Vielzahl verschiedener, parallel ausgeübter Jobs und versuchen so über die Runden zu kommen. Große Gegensätze herrschen auch zwischen den zwei boomenden Städten Tbilisi und Batumi einerseits und dem in wirtschaftlicher Stagnation verharrenden Rest des Landes andererseits.
Die Sozialversicherung gilt für alle berufstätigen Georgier, Sozialhilfe können Alte und Behinderte empfangen. Eine Alterspension wird an Männer ab 65 und Frauen ab 60 Jahren ausbezahlt, die mindestens fünf Jahre berufstätig waren, sie beträgt 70 Lari pro Monat. Behinderte Personen erhalten Ermäßigungen bei Krankenhausbesuchen und Medikamenten, sie können um eine monatliche Pension zwischen 22 und 35 Lari ansuchen.
Mütter erhalten nach der Geburt ihres Kindes für 126 Tage 100% ihres durchschnittlichen Monatseinkommens (für 140 Tage bei Geburten mit Komplikationen oder Mehrlingsgeburten), unbezahlter Mutterschutz kann bis auf drei Jahre ausgeweitet werden. Zudem bekommen Mütter 200 Lari für medizinische Versorgung bzw.
400 Lari, wenn es sich um eine Mutter aus einer Familie mit niedrigem Einkommen handelt.
Es gibt eine Unterstützung für Sozialfälle. Jemand der angibt ein Sozialfall zu sein, wird vom Sozialministerium untersucht. So die Person unter der Armutsgrenze liegt, gibt es verschiedene Unterstützungen wie z.B. Geld (geringes Taschengeld), Ermäßigungen bei Busfahrten, bei ärztlichen Untersuchungen usw. Darunter fallen auch Personen, die körperlich und geistig behindert sind sowie Kriegsinvaliden und -veteranen.
Die andauernden Konflikte in Südossetien und Abchasien hatten auch Einfluss auf die sozioökonomische Situation Georgiens. Auch hatte der neue Krieg im August 2008 für Georgien schwere wirtschaftliche Einbußen zur Folge. Die direkten Schäden an der zivilen Infrastruktur werden auf 400 Millionen US-Dollar geschätzt. Vor allem die Landwirtschaft und Gebäude erlitten große Schäden, Brücken, Häuser und Transportinfrastruktur müssen neu aufgebaut werden. Neue Investoren müssen nach Tbilissi geholt werden.
Die Folgen der Rezession konnten durch die auf der Geberkonferenz in Brüssel im Oktober 2008 zugesagten
4,5 Mrd. US-Dollar Unterstützung weitgehend aufgefangen werden. Diese werden über den Zeitraum 2009 bis 2011 zur Verfügung gestellt. Zusätzlich erhielt Georgien finanzielle Unterstützung durch einen Beistandskredit des Internationalen Währungsfonds (IWF) in Höhe von insgesamt 1,2 Mrd. US-Dollar. Dieser wird über den Zeitraum 2009 bis 2011 zur Verfügung gestellt. Mit den von der Geberkonferenz zugesagten Hilfsgeldern werden insbesondere Verkehrs- und Infrastrukturprojekte finanziert. So soll die Attraktivität Georgiens als Transitland erhöht werden. Von den beachtlichen Wachstumszahlen profitiert ein Großteil der georgischen Bevölkerung nur sehr begrenzt, insbesondere in den ländlichen Gebieten. Nach Angaben der Weltbank leben 55,0% (Stand 2008) der Bevölkerung in Armut (ihnen stehen nur bis zu 2 US-Dollar pro Tag zu Verfügung). Die Regierung sieht in der Armutsbekämpfung einen ihrer Schwerpunkte; Erfolge lassen aber noch auf sich warten.
Die völkerrechtlich zu Georgien gehörenden Regionen Abchasien und Südossetien sind spätestens seit dem russisch-georgischen Krieg und der einseitigen Anerkennung beider Entitäten durch Russland am 26.8.08 nicht mehr Teil des georgischen Wirtschaftsraumes. Nach georgischem Verständnis muss jede wirtschaftliche Tätigkeit in diesen beiden Entitäten mit den zuständigen Regierungsstellen in XXXX abgestimmt werden. Die Vorgehensweise dabei regelt das sogenannte "Gesetz über die besetzten Gebiete". Wirtschaftstätigkeit in Abchasien und Südossetien erstreckt sich überwiegend in Richtung Russland, das im September 2008 mit beiden Entitäten jeweils einen Vertrag, unter anderem über wirtschaftliche Integration, abschloss. Mit einer "Strategie über die besetzten Gebiete" vom Januar 2010 und einem "Aktionsplan für Engagement" vom Juli 2010, der auch den Wirtschaftsbereich einschließt, will Georgien die Situation entspannen. Für wirtschaftliche Aktivitäten ist aber weiterhin die Zustimmung der georgischen Regierung erforderlich.Die völkerrechtlich zu Georgien gehörenden Regionen Abchasien und Südossetien sind spätestens seit dem russisch-georgischen Krieg und der einseitigen Anerkennung beider Entitäten durch Russland am 26.8.08 nicht mehr Teil des georgischen Wirtschaftsraumes. Nach georgischem Verständnis muss jede wirtschaftliche Tätigkeit in diesen beiden Entitäten mit den zuständigen Regierungsstellen in römisch 40 abgestimmt werden. Die Vorgehensweise dabei regelt das sogenannte "Gesetz über die besetzten Gebiete". Wirtschaftstätigkeit in Abchasien und Südossetien erstreckt sich überwiegend in Richtung Russland, das im September 2008 mit beiden Entitäten jeweils einen Vertrag, unter anderem über wirtschaftliche Integration, abschloss. Mit einer "Strategie über die besetzten Gebiete" vom Januar 2010 und einem "Aktionsplan für Engagement" vom Juli 2010, der auch den Wirtschaftsbereich einschließt, will Georgien die Situation entspannen. Für wirtschaftliche Aktivitäten ist aber weiterhin die Zustimmung der georgischen Regierung erforderlich.
Im Jahr 2009 betrug das georgische Bruttoinlandsprodukt (BIP) 10,744 Mrd. US-Dollar (2008: 12,8 Mrd. US-Dollar). An der Entstehung des BIP waren die öffentliche Verwaltung einschließlich der Verteidigungsausgaben mit 17%, der Handel und die Industrie mit jeweils 15%, der Transport und die Telekommunikation mit 11,9% sowie die Landwirtschaft mit 8,9% beteiligt. Die Schattenwirtschaft wird auf etwa 40% des BIP geschätzt. Am dynamischsten entwickelt sich seit 2007 der Bergbau mit Wachstumsraten von über 20% in den Jahren 2007 und 2008.
Die georgische Wirtschaft entwickelte sich bis August 2008 sehr dynamisch. Mit hohen Wachstumsraten in den Jahren 2006 (+9,4%) und 2007 (+12,3%), die auf erheblichen Zuflüssen von Auslandsüberweisungen und ausländischen Direktinvestitionen (2007 ganze 20% des BIP!) basierten, schienen der wirtschaftlichen Expansion des Kaukasuslandes keine Grenzen gesetzt. Diese Entwicklung wurde vor allem von der Dynamik im Finanz-, Immobilien-, Transport- und Bausektor forciert.
Der Krieg zwischen Georgien und Russland und die internationale Finanz- und Wirtschaftskrise setzten dem Aufschwung ein jähes Ende. Die Doppelkrise erfasste insbesondere den Banken- und Finanzsektor, den Bau- und Immobiliensektor und die Tourismusbranche. Der Vertrauensverlust potenzieller Investoren in die Stabilität des georgischen Marktes führte zu einem Einbruch der ausländischen Direktinvestitionen um 60% im Jahr 2009 gegenüber 2007.
Der Krieg mit Russland und die internationale Finanz- und Wirtschaftskrise haben Spuren hinterlassen. Alle Bereiche der Wirtschaft waren betroffen. Der Industrie- und der Transportsektor schrumpften um mehr als 10%, die Landwirtschaft um 5%. Das Wachstum betrug 2008 nur noch 2,3%. Das Jahr 2009 erwies sich im Gefolge der globalen Wirtschaftskrise als besonders schwierig. Aufgrund gesunkener Direktinvestitionen aus dem Ausland (-51,5%) und einer nachlassenden Exportnachfrage, allgemeiner Unsicherheit und einem sinkenden Binnenkonsum ist das BIP um -3,9% auf 10,7 Mrd. US-Dollar geschrumpft. 2009 betrug das BIP pro Kopf der Bevölkerung 2.450 US-Dollar (2008: 2.921 US-Dollar). Für das Jahr 2010 wird mit einem erneuten Anstieg des Wirtschaftswachstums auf 5,0% gerechnet, nachdem im 1. Quartal 2010 - entgegen den ursprünglichen Prognosen von 2,0% - ein Wirtschaftswachstum von 4,5% verzeichnet wurde. Mit 557 US-Dollar pro Kopf im 1. Quartal 2010 kann Georgien auch auf den besten Wert seit fünf Jahren verweisen. Die georgische Regierung rechnet im Jahr 2011 mit einer deutlichen Erholung der wirtschaftlichen Lage und einem Wirtschaftswachstum von 8,0 bis 9,0.
Die georgische Regierung bemüht sich seit Jahren, den Gesundheitssektor zu modernisieren. Nach einer erfolgreichen Privatisierung des Pharmabereichs, sollen seit 2005 die 256 maroden und überdimensionierten Krankenhäuser aus der Sowjetzeit privatisiert werden. Erfolge lassen aber noch auf sich warten. Mit einer weiteren Reform der Steuergesetzgebung, die 2011 in Kraft treten soll (die letzte war 2005), hofft die Regierung die Armut zu bekämpfen, Arbeitsplätze zu schaffen, unternehmerische Aktivitäten zu legalisieren, das Wirtschaftswachstum anzukurbeln und das Investitionsklima zu verbessern. Eckpunkte sind Steuerbefreiungen für Kleinstunternehmen, Steuersenkungen für kleinere Unternehmen, eine vereinfachte Verwaltung und eine höhere Belastung umsatzstarker Unternehmen. Ein Ombudsmann soll künftig die Rechte der Steuerzahler sichern. Die Zahl der Steuern wurde auf sechs reduziert. Dabei gibt es unter anderem eine pauschale Einkommenssteuer von 20,0%, eine Umsatzsteuer von 15,0% und eine Mehrwertsteuer von 18,0%. Aufgrund des vereinfachten Verfahrens und niedriger Steuersätze rangiert Georgien hinsichtlich der Steuerbelastung seiner Bürger auf Platz 4 der Forbes-Liste.
Das georgische Arbeitsrecht wurde 2006 reformiert und gehört nun zu den liberalsten der Welt. In einigen Punkten steht es im Widerspruch zu den von Georgien ratifizierten Konventionen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO). Die Hauptprobleme bleiben die schlechten beruflichen Aus- und Fortbildungsmöglichkeiten in Georgien. Die georgische Regierung ist bemüht, mit Hilfe verschiedener Geberprogramme die Berufsausbildung in Georgien zu verbessern und den Mangel an Fachkräften zu überwinden. Langfristige Herausforderungen bleiben die Bekämpfung der Armut (25,0% der Bevölkerung), die Integration der Binnenflüchtlinge, die Migrationsbewegung, die schrumpfende Bevölkerung sowie der Zugang der Bevölkerung zu einer adäquaten Gesundheitsversorgung..
Dennoch vermochte allein dieser externe Schock die georgische Wirtschaft nicht nachhaltig zu schädigen; insbesondere blieb der Finanzsektor bis auf Liquiditätsengpässe einiger Banken, die mit ausländischen Krediten schnell behoben wurden, erstaunlich stabil und zeigte sich krisenresistent. Die Rückgewinnung des Vertrauens potenzieller Investoren sowie die Erhöhung der Attraktivität Georgiens im Vergleich zu anderen Transformationsstaaten stehen derzeit im Mittelpunkt aller Bemühungen. Potenzielle Wachstumsbereiche, in denen Staatseigentum verstärkt privatisiert werden soll, sind der Energiesektor, die Landwirtschaft, der Tourismus, die Immobilienwirtschaft und der Gesundheitssektor. Der Schwerpunkt der Anstrengungen liegt dabei auf der finanzkräftigen arabischen Halbinsel, die Georgien mit den Vereinigten Arabischen Emiraten den bisher größten Investor der letzten Jahre beschert hat.
Unter der Voraussetzung, dass die politische Lage in Georgien stabil bleibt, sollten sich mittelfristig seine günstige geostrategische Lage als Energietransitland, das gute Geschäftsklima, niedrige Steuern, geringe staatliche Eingriffe und eine im Regionalvergleich niedrige Korruption, landschaftliche Reize sowie das relativ hohe Bildungsniveau positiv auf eine wirtschaftliche Erholung auswirken. Auch die vorgesehene Rehabilitierung der Überlandleitungen wird künftig Einnahmen aus Wasserkraft sichern
Rechtswesen
Justiz und Rechtswesen allgemein
Das Gesetz sieht für Georgien eine unabhängige Justiz vor, dennoch wird seitens der Exekutive und anderen Interessensgruppen von außen Druck auf die Justizbehörden ausgeübt, in die eine oder andere Richtung zu judizieren. Es gibt eine unabhängige Staatsanwaltschaft, der eine ähnliche Aufgabenstellung übertragen wurde wie in Österreich.
Nichtregierungsorganisationen konstatieren, dass Justizbehörden die Entscheidungen der Staatsanwaltschaft ungeprüft "abstempelten". Außerdem wird die mangelnde Erfahrung der Richter für das Fehlen unabhängiger Entscheidungen verantwortlich gemacht.
Im Rahmen der Justizreform wurde zum einen der Instanzenzug neu geregelt, zum anderen aber auch eine radikale Verjüngung der Richterschaft durchgesetzt. Reformanstrengungen im Rechtsbereich werden fortgesetzt, um fortbestehende Defizite wie z.B. den Rückstau an Verfahren und die zum Teil unhaltbaren Zustände in den Strafvollzugsanstalten zu beseitigen. Dennoch sind Entscheidungen vielfach nicht nachvollziehbar bzw. fehlt es häufig an rechtlich fundierter Begründung. Das Justizsystem in Georgien ist trotz aller Reformbemühungen noch nicht auf internationalem Standard. Prozesse sind zum Teil politisch motiviert und das Urteil steht bereits bei Beginn des Prozesses fest. Dies betrifft vor allem politisch hoch sensible Verfahren, durchwegs aber auch Prozesse ohne größere politische Brisanz. Grundsätzlich wird eine weitgehende Annäherung des georgischen Justizsystems an jenes der Vereinigten Staaten angestrebt, was sich etwa an der Übernahme der Schwurgerichtsbarkeit zeigt.
Im Strafrechtsbereich wurde eine umfassende Gesetzesnovelle vollzogen. Die hier eingeschlagene Richtung geht hin zu einer "law and order" Politik. Die Strafen für einige Delikte wurden merklich erhöht. Dennoch wurde die Todesstrafe in Georgien im Zuge der Verfassungsänderung 2006 durch Art. 15 Z. 2 abgeschafft. Der Strafrahmen auch für relativ geringe Vergehen ist in Georgien sehr hoch und werden hohe Haftstrafen in der Praxis auch verhängt. Es wurde auch ein Zeugenschutzprogramm etabliert. Hier sind alle üblichen Maßnahmen wie neue Identitäten und Wohnort möglich. Ein eigenes Büro für kostenlose juristische Beratung ist derzeit in Ausarbeitung.Im Strafrechtsbereich wurde eine umfassende Gesetzesnovelle vollzogen. Die hier eingeschlagene Richtung geht hin zu einer "law and order" Politik. Die Strafen für einige Delikte wurden merklich erhöht. Dennoch wurde die Todesstrafe in Georgien im Zuge der Verfassungsänderung 2006 durch Artikel 15, Ziffer 2, abgeschafft. Der Strafrahmen auch für relativ geringe Vergehen ist in Georgien sehr hoch und werden hohe Haftstrafen in der Praxis auch verhängt. Es wurde auch ein Zeugenschutzprogramm etabliert. Hier sind alle üblichen Maßnahmen wie neue Identitäten und Wohnort möglich. Ein eigenes Büro für kostenlose juristische Beratung ist derzeit in Ausarbeitung.
Der für die Disziplinierung der Richter zuständige Hohe Justizrat wurde reorganisiert, nunmehr sind dort keine Mitglieder der Exekutive mehr vertreten. Zwei der 13 Mitglieder werden vom Präsidenten ernannt. Die Kompetenz der Ernennung und Entlassung von Richtern wurde vom Präsidenten auf den Hohen Justizrat übertragen.
Menschenrechtsorganisationen zeigen sich besorgt, dass die kostenlose Rechtsberatung in der Praxis nicht funktioniert. Die Qualität der Arbeit der hierfür bestimmten Anwälte sei unzulänglich.
In Georgien gibt es keine Doppelbestrafung. Personen, die in Österreich oder anderswo ihre Strafe verbüßt haben, werden in Georgien nicht nochmals für das gleiche Delikt zur Rechenschaft gezogen. Strafverfahren, die im Ausland geführt werden, werden jedenfalls akzeptiert, auch wenn diese mit einem Freispruch abgeschlossen wurden.
Am 27. April 1999 trat Georgien als erstes südkaukasisches Land dem Europarat bei. Am 7. Juni 2002 ratifizierte das Land das 1. Zusatzprotokoll zur Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten.
Sicherheitsbehörden/Polizei
Nach der Rosenrevolution 2003 ist der Polizeibereich wie kaum ein anderer umstrukturiert worden. Die legislativen Reformmaßnahmen wurden allerdings noch nicht vollends umgesetzt. Die 2004 begonnene Reform der Polizei bedarf daher weiterer Schritte, um die angestrebten europäischen Standards zu erfüllen. Ein Problem stellt dabei die Unerfahrenheit der Polizisten dar: 50-60% der ehemaligen Sicherheitsbeamten wurden nach der Rosenrevolution entlassen. Durch diese teils überstürzten Reformmaßnahmen ist es auch auf einigen Gebieten zu Lücken gekommen, die erst nach und nach wieder gefüllt werden müssen.
Die Polizeiarbeit in Georgien hat sich aber merklich professionalisiert und die Korruption konnte verringert werden. Grundlegend verweigert die Polizei in Georgien ihre Arbeit nicht. Das Europäische Komitee zur Folterbekämpfung verzeichnete drastische Verbesserungen im Bereich Polizeigewalt und Vorbeugung ebensolcher. CPT hob in seinem 2007 erstellten Bericht hervor, dass die Zahl von Misshandlungen durch die Polizei seit 2005 deutlich zurückgegangen sei. Der Delegation sind gelegentlich ihrer Visiten (in Haftanstalten) nur wenige Einzelbeschwerden vorgetragen worden, die sich mit einer Ausnahme auf exzessive Gewaltanwendung bei Verhaftungen konzentrierten. Diese Wahrnehmungen sind auch von Gesprächspartnern vor Ort bestätigt worden. Auch nach Angaben des Büros des Öffentlichen Verteidigers hat sich die Zahl der gemeldeten Polizeiübergriffe zwischen 2005 und Frühjahr 2007 um ca. 80 Prozent verringert. Auch auf legislativem Gebiet ist es zu Fortschritten gekommen. So wurde der Begriff der Folter im Georgischen Strafrecht neu definiert um die Verfolgung von Staatsorganen zukünftig zu erleichtern.
Amnesty International verzeichnete hingegen in den letzten Jahren eine Vielzahl von Beschwerden, die polizeiliche Misshandlungen zum Gegenstand hatten. Diese traten insbesondere in Zusammenhang mit Festnahmen und der Auflösung von Demonstrationen auf. Die Menschenrechtsorganisation kritisiert in diesem Zusammenhang vor allem, dass bei entsprechenden Hinweisen und Vorbringen nur unzureichend ermittelt werde. In einer Vielzahl von Fällen behaupteter Polizeigewalt sei von den einschreitenden Beamten keine Identifikationsplakette getragen worden, die Angehörigen der speziellen operativen Einheit des Innenministeriums seien zudem vermummt auftreten.
Die geschilderten Verbesserungen dürfen nicht darüber hinwegtäuschen, dass es in Fällen von Polizeigewalt noch immer sehr wenige Gerichtsverfahren und entsprechende Verurteilungen gibt, sondern eher disziplinarrechtliche Maßnahmen ergriffen werden. Was jedenfalls bleibt, ist grundlegendes Misstrauen der Bevölkerung gegenüber Uniformierten. Dieser Umstand führt dazu, dass der Weg zur Polizei öfters erst gar nicht angetreten wird. Während der Demonstrationen im November 2007 wandte vor allem die Bereitschaftspolizei exzessive Gewalt gegenüber den Demonstranten an. Den offiziellen Zahlen zufolge wurden mehr als 550 Demonstranten und 34 Polizisten in Krankenhäuser eingeliefert.
Das Menschenrechtskomitee der UNO kritisierte die Fälle von Polizeigewalt während Verhaftungen, und Todesfälle, die vermeintlich auf exzessive Polizeigewalt zurückzuführen sind. Außerdem kommt es vor, dass Polizisten gelegentlich Beweismaterial unterschieben oder fälschen.
Trotzdem kam es bei den Protesten 2009 - wie schon 2007 - zu übermäßigem Gewalteinsatz durch die Polizei gegen Demonstranten und Journalisten. Es gab mehrere Dutzend Verletzte. Unterstützer der Opposition sollen bei den Demonstrationen bedroht und geschlagen worden sein, so wurde etwa der Oppositionspolitiker Kakha Khozelishvili ("Demokratische Bewegung - Einiges Georgien") Anfang April 2009 zusammengeschlagen. Bei weiteren Vorfällen im Mai und Juni 2009 soll die Polizei Aufprallgeschosse auf demonstrierende Anhänger der Opposition abgefeuert haben und unter Einsatz unverhältnismäßiger Gewalt auseinandergetrieben haben. Dutzende Aktivisten sollen verhaftet und aufgrund von vermeintlich politisch motivierten Anklagen verurteilt worden sein. Viele von ihnen beklagten später Misshandlungen in der Haft. 50 Fälle wurden zwar von den Behörden eröffnet, jedoch nicht ausreichend untersucht. Die meisten Gewaltvorfälle blieben nicht untersucht, Täter wurden nicht vor Gericht gestellt.
Verbrechens- und Korruptionsbekämpfung
Der Schwerpunkt der Polizeiarbeit lag 2007 auf dem Bereich der organisierten Kriminalität, eine eigene Spezialabteilung wurde eingerichtet. Hochrangige Vertreter der organisierten Kriminalität konnten verhaftet werden.
Es gibt in Georgien eigene Verbrechenshotlines, die 24 Stunden besetzt sind, und bei denen jeder Bürger Verbrechen melden und diese neben der Polizei um Hilfe ansuchen kann. Darüber hinaus kann jeder Bürger die häufig anzutreffenden Polizisten im Streifendienst aufhalten, oder aber direkt bei Polizeistationen um Hilfe bitten.
Der Public Defender beklagte in Zusammenhang mit den im Mai 2008 Mai durchgeführten Parlamentswahlen, das von der Regierung erzeugte Klima der Angst habe inzwischen dazu geführt, dass Angestellte nicht mehr über ihre Lage zu sprechen wagten. Daher sei es in vielen Fällen nicht möglich, Fälle von Erpressungen und Bedrohungen in Georgien zu verfolgen, weil Zeugen eingeschüchtert seien und nicht auszusagen wagten.
Behördliche Korruption ist zwar gesetzlich verboten, stellt aber dennoch vor allem im öffentlichen Sektor ein Problem dar. Auf niedrigerer Ebene werden die Anti-Korruptionsgesetze umgesetzt, auf höheren Ebenen können Behörden hingegen noch immer mit einer gewissen Straffreiheit rechnen.
Obwohl die Situation hinsichtlich Korruption in Georgien noch immer bedenklich ist, beginnen die rigorosen Antikorruptionsmaßnahmen der Regierung allmählich zu greifen. Nachdem diese unmittelbar nach der Rosenrevolution eher ungeordnet und ungenügend waren, wurden die Maßnahmen im Laufe der Jahre umfassender und geordneter.
Auch die Group of States Against Corruption (GRECO) berichtete im November 2007 über Fortschritte in der Korruptionsbekämpfung. Positive Veränderungen im Bereich der Korruptionsbekämpfung sind nach dem US Department of State in folgenden Bereichen zu verzeichnen: Aufnahmeprüfungen an Universitäten, staatliche Lizenzen, Steuereinnahmen, Meldewesen. Der Mangel an Transparenz in öffentlichen Einrichtungen trägt aber dazu bei, dass noch immer Bedenken bezüglich Korruption bestehen.
Georgien hat bislang die Council of Europe Civil Law Convention on Corruption ratifiziert (2003) bzw. die Council of Europe Criminal Law Convention on Corruption unterzeichnet (1999).
Korruptionsbekämpfung ist ein Schwerpunkt der derzeitigen Verwaltung. Die Umsetzung des 2005 verabschiedeten Antikorruptionsplans der Regierung ist noch in einem Anfangsstadium. Trotz der Fortschritte in der Korruptionsbekämpfung auf niedrigem und mittlerem Niveau kämpft Georgien auf höherer Ebene weiterhin mit Korruption. Die Opposition nahm diesbezügliche Beschwerden in ihre Kritik gegenüber Präsident Saakaschwili auf.
Seit 2004 wird eine selektive Antikorruptionskampagne durchgeführt, von der viele meinen, dass die engsten Vertrauten des Präsidenten ausgenommen sind. Internationale Finanzorganisationen stellten einen deutlichen Fortschritt im Unternehmens- und Wirtschaftsbereich fest. In vielen Bereichen versagten die Maßnahmen der Regierung laut Transparency International jedoch.
Menschenrechte
Die Aufsicht über die Einhaltung der Grundfreiheiten und Menschenrechte obliegt gem. Art. 43 der georgischen Verfassung dem Public Defender. Dessen Amt wurde 1997 eingerichtet. Der öffentliche Verteidiger wird für eine Amtszeit von 5 Jahren durch mehrheitlichen Parlamentsbeschluss gewählt. Er ist mit der Aufsicht staatlicher Einrichtungen betraut und erteilt Ratschläge zur Verbesserung der Lage der Menschenrechte und Grundfreiheiten. Obwohl seine Regularien europäischen Standards entsprechen, entspricht das Gesetz über den öffentlichen Verteidiger nicht anderen gesetzlichen Rechtsakten. Häufige Wechsel in der Führung, längere Vakanzen wie nach der Rosenrevolution, sowie beschränkte Ressourcen wiesen bis 2004 auf den überwiegend formalen Charakter der Institution hin.Die Aufsicht über die Einhaltung der Grundfreiheiten und Menschenrechte obliegt gem. Artikel 43, der georgischen Verfassung dem Public Defender. Dessen Amt wurde 1997 eingerichtet. Der öffentliche Verteidiger wird für eine Amtszeit von 5 Jahren durch mehrheitlichen Parlamentsbeschluss gewählt. Er ist mit der Aufsicht staatlicher Einrichtungen betraut und erteilt Ratschläge zur Verbesserung der Lage der Menschenrechte und Grundfreiheiten. Obwohl seine Regularien europäischen Standards entsprechen, entspricht das Gesetz über den öffentlichen Verteidiger nicht anderen gesetzlichen Rechtsakten. Häufige Wechsel in der Führung, längere Vakanzen wie nach der Rosenrevolution, sowie beschränkte Ressourcen wiesen bis 2004 auf den überwiegend formalen Charakter der Institution hin.
Die Tätigkeiten des Öffentlichen Verteidigers umfassen verschiedene Schwerpunktbereiche. Hierzu zählt der Kampf gegen Polizeigewalt, wobei Polizeistationen seitens der Mitarbeiter des Ombudsmannes regelmäßig besucht werden. Der Ombudsmann muss dem georgischen Parlament zweimal jährlich Bericht erstatten.
2004 wurde das dem Präsidenten nahe stehende Mitglied des Freiheitsinstitutes Sosar Subari zum Ombudsmann gewählt, der die Einhaltung der Bürgerrechte im Land kontrollieren soll. Subari konzentrierte sich zunächst auf die Schaffung neuer, auch regionaler Strukturen seines Büros und trat zunächst nur selten in Erscheinung. Beginnend mit 2005 ging Subari jedoch regelmäßig an die Öffentlichkeit und zeigte sich auch an menschenrechts- und gesellschaftspolitischen Brennpunkten. Er galt als durchwegs kritische Stimme.
Zahlreiche beim Public Defender eingebrachte Beschwerden beziehen sich heute auch auf rechtswidrige Entscheidungen der Gerichte. Der Einfluss des Public Defenders beschränkt sich hier allerdings auf Empfehlungen, die er beim Hohen Justizrat bezüglich der Disziplinierung der betroffenen Richter einbringen kann. Der Ombudsmann kritisiert durchwegs öffentlich, dass seine diesbezüglichen Vorschläge nicht umgesetzt werden, dass die Staatsanwaltschaft Verbrechen von Behörden - darunter Folter, unmenschliche Behandlung, willkürliche Verhaftungen, einseitige Ermittlungen oder die Nichtumsetzung von Gerichtsentscheidungen - vielfach nicht untersuchen würde.
Aufgrund seiner zunehmend regierungskritischen Haltung erwies sich Subari aus Regierungssicht als unbequem. Insbesondere im Zusammenhang mit den Ausschreitungen im Oktober 2007 sowie den Wahlen 2008 wandte sich Subari mit deutlichen Worten an die Öffentlichkeit. So berichtete er Anfang Mai 2008, dass viele Bürger bei den Wahlen Zielscheibe von politischem Druck und Terror geworden seien, sich aus Angst aber nicht darüber zu sprechen trauten. Bereits im Vorfeld der Wahl verzeichnete Subari in Georgien ein steigendes Klima der Angst. Die Zahl der Erpressung von Angestellten des öffentlichen Dienstes hatte seinen Berichten zu Folge alarmierende Ausmaße angenommen.
Im März 2008 wandte sich der Public Defender an die Öffentlichkeit, nachdem das georgische Parlament zuvor die Anhörung seines Berichtes über die Menschenrechtslage in Georgien 2007 verweigert hatte. Bei einer Pressekonferenz vor internationalen Medien bezeichnete Subari die Menschenrechtssituation in Georgien als in bedauerlichem Zustand und den Umgang der Regierung mit den Menschenrechten als verachtungsvoll. Das Parlament verweigere die Auseinandersetzung mit den hunderten Menschenrechtsverletzungen in Georgien, weil diese vor dessen eigenen Augen und mit dessen Zustimmung, in manchen Fällen auch auf dessen Anstiftung hin geschehen seien.
Der Bericht Subaris wurde wie erwartet von den Politikern der Nationalen Bewegung in aller Schärfe kritisiert. Diese bezeichneten die negativen Berichte als politisch einseitig und inkompetent. Die Abgeordnete Chatuna Gogorischwili kritisierte, dass Subari sich nicht zu dem Menschenrechtsverletzungen in der Region Gali in der abtrünnigen georgischen Teilrepublik Abchasien geäußert habe. Subari wies die Politikerin darauf hin, dass sein Bericht diesem Thema ganze 25 Seiten widme.
Giorgi Gabaschwili von der Nationalen Bewegung rechtfertigte erneut den gewaltsamen Einsatz der Polizei gegen die friedlichen Demonstranten in Tblisi am 7. November. Er vertrat die Meinung, dass ein Umsturz der Regierung Saakaschwili geplant gewesen sei. Dieselbe Argumentation hatten auch Politiker der Regierung Saakaschwili nach der gewaltsamen Niederschlagung mehrfach verwendet, jedoch niemals Beweise dafür geliefert. Gabaschwili diskreditierte die Dokumentation des Ombudsmannes mit den Worten, bei den geschilderten Fakten handle es sich um "Gerüchte". Der Politiker nannte die für seine Partei negativen Berichte "einseitig".
Subari stellte zu den Vorwürfen in aller Deutlichkeit klar, dass er sich in seinem Bericht ausschließlich auf Fakten beziehe. Er könne nicht verstehen, warum die Politiker der Nationalen Bewegung keine objektive Bewertung sehen wollen.
Am 31. Juli 2009 wurde George Tugushi vom georgischen Parlament für fünf Jahre zum neuen Ombudsmann gewählt, er trat das Amt am 17. September 2009 an. Er definiert seine Aufgaben dahingehend, dass er Aussagen und Behauptungen nachgehen will, die sich mit der Verletzung von Rechten und Freiheiten befassen, die in der georgischen Verfassung und in georgischen Gesetzen oder in internationalen Verträgen sowie Abkommen festgelegt sind. Er will überprüfen, ob in Gefängnissen, Untersuchungshaftanstalten und anderen Anhaltezentren Menschenrechte und Grundfreiheiten verletzt werden. Als seine Aufgabe sieht er zudem, Bildungskampagnen im Menschenrechtsbereich durchzuführen.
In seinem ersten Bericht, der unter seinem Vorgänger Sozar Subari begonnen wurde und im Oktober 2009 dem Parlament vorgestellt wurde, kritisiert Tugushi insbesondere die Haftbedingungen. Der zuständige Minister hinterfragte die Objektivität des Berichts, da dieser unter Subari begonnen wurde, und der nunmehr Oppositionspolitiker ist.
Analyse der Staatendokumentation, Georgien: Jesiden in Georgien vom 25.08.2009:
Jesiden
Das Jesidentum ist eine unter den Kurden verbreitete Religionsgemeinschaft. Es ist eine monotheistische Religion mit vielfältigen Einflüssen: altorientalische Religionen, Parsismus, Gnosis, Islam (Sufismus) und orientalisches Christentum, ebenso wie Zoroastrismus, Manichäismus, aber auch Judentum.
Von Andersgläubigen, hier vor allem von Muslimen, werden Jesiden fälschlicherweise oft als "Teufelsanbeter" bezeichnet, da sie den gefallenen Engel "Malak Tawus", der oft als Pfau dargestellt wird, verehren. Das zentrale Heiligtum der Jesiden befindet sich in Lalesch, nordöstlich von Mosul im Irak, es ist dies eine Tempelanlage mit der Grabstätte von Scheich Adi Ibn Musafir (gest. 1162), der als wichtigster Heiliger gilt.
Die Gesellschaft gliedert sich in drei Kasten, den Scheichs, den Pirs und den Murids. Zum jesidischen Glauben kann man weder bekehrt werden, noch einheiraten oder übertreten. Man kann ihn nur durch Geburt erwerben und es ist verboten, Andersgläubige zu heiraten (Endogamie). Angehörige dieser Glaubensgemeinschaft unterliegen sehr strengen Regeln in Bezug auf Kleidung und Körperhygiene, außerdem besitzen weibliche Mitglieder mehr Einfluss als bei muslimischen Kurden.
Ursprüngliches Siedlungsgebiet waren Teile des Irak, Irans, Syriens und die Nordosttürkei. Durch die repressive Politik flohen viele Jesiden in den Kaukasus. In den Jahren des Ersten Weltkrieges siedelten sie sich vor allem in Armenien und Georgien an. In den letzten Jahrzehnten des 20. Jahrhunderts zogen viele von ihnen, aufgrund von gesellschaftlicher Benachteiligung und Verfolgung, weiter nach Mittel- und Westeuropa. In Deutschland leben - je nach Quelle - zwischen 20 000 und 60 000 Jesiden.
Eine Besonderheit ergibt sich aus ihrer Situation als "doppelte Minderheit": einerseits gehören sie innerhalb der kurdischen Gemeinschaft zu einer religiösen Minderheit, da sie einen anderen Glauben haben als muslimische Kurden, andererseits sind sie aufgrund ihrer Zugehörigkeit zum Kurdentum eine ethnische Minderheit.
Ein Problem, das alle Jesiden trifft egal in welchem Staat sie leben, ist die Tatsache, dass es keinen "Mutterstaat" gibt. Insofern fehlt Jesiden die Unterstützung durch diesen in Bezug auf ihre Minderheitenrechte.
Jesiden in Georgien
Seit dem Zerfall der Sowjetunion ist die jesidischen Minderheit in Georgien stark geschrumpft, laut Volkszählungen um etwa 37% zwischen 1989 und 2002. Gemäß dem Zensus lebten 2002 18.329 Jesiden in Georgien. Diese Zahl wird von vielen Experten als viel zu hoch erachtet, einige Gemeindeleiter sind der Ansicht, dass lediglich 6.000 Jesiden in Georgien leben. Fast 95% der Jesiden wären in der Hauptstadt Tiflis ansässig.
In Georgien ging im Zeitraum zwischen 1989 und 2002 allgemein die Anzahl der Minderheitenbevölkerung von ursprünglich 30% auf 16% zurück. Der starke Rückgang der jesidischen Minderheit ist nicht allein darauf zurückzuführen, dass das Klima für ethnische Minderheiten nach der georgischen Unabhängigkeit zunehmend ungünstiger wurde. Er begründet sich also nicht vorwiegend in staatlichen Bestimmungen, Nationalismus oder Diskriminierung.
Für Jesiden machen es die übliche Endogamie und das Kastensystem schwieriger, sich an neue Umstände anzupassen. Zudem kam es nach dem Zerfall der Sowjetunion zu einer massiven Emigration aus wirtschaftlichen Gründen. Die jesidische Gemeinschaft - ohnehin schon eine zahlenmäßig kleine Minderheit - verlor so zusätzlich Möglichkeiten zur Reproduktion. Die Ausreise wichtiger jesidischer Geschäftsmänner und Führungspersönlichkeiten der Gemeinschaft schränkte sowohl die finanziellen Mittel ein, als auch die Möglichkeiten der Jesiden, neue Institutionen zu gründen und dies genau zu der Zeit, in der auch die staatliche Unterstützung entzogen wurde. Die verhältnismäßig stärkere Emigration von Mitgliedern der religiösen Kaste sorgte für eine Einschränkung der Möglichkeiten, religiöse Zeremonien abzuhalten und die religiösen Traditionen aufrechtzuerhalten und weiterzugeben. Der der Emigration folgende Rückgang jesidischer Vereine und der damit einhergegangenen Treffen erschwerte wiederum die traditionelle Endogamie.
Einen weiteren Schlüsselfaktor der Gefährdung stellt die interne Organisation der jesidischen Gemeinschaft dar. Der nach dem Zerfall der Sowjetunion notwendig gewordene Wettkampf mit anderen Minderheitengruppen um die vorhandenen staatlichen Ressourcen machte die Organisierung von "ethnischen Interessensgruppen" notwendig um kollektive Rechte durchsetzen zu können. In diesen Organisationen, wie etwa dem Verein "Ronai" (der heutigen "Union der Jesiden Georgiens") entstanden Auseinandersetzungen um die Führerschaft.
Andererseits trat ein Identitätsproblem auf: Sollte man sich als Kurden identifizieren oder eine eigene jesidische Identität aufrechterhalten? Zudem verfügen die Jesiden nicht über eine eigene Partei, sondern sind vielmehr in mehreren verschiedenen Parteien vertreten, was dazu führt, dass meist kein ethnischer Jeside in einer von diesen hoch genug gelistet war, um auch tatsächlich ins Parlament einziehen zu können.
Nicht zuletzt spielte auch die staatliche Politik eine Rolle, die von einer postkolonialen "Georgisierung" geprägt ist, was sich vor allem in religiöser Hinsicht auf die Jesiden auswirkte: Die "Georgisierung" führte zu einer Prädominanz der Georgisch Orthodoxen Kirche im Bildungssystem. Obgleich es zu keinen erzwungenen Konversionen, physischer Gewalt oder anderen Menschenrechtsverletzungen kam, waren die Jesiden somit vermehrt der Orthodoxie "ausgesetzt", während - wie weiter oben erläutert - die eigenen Gottesdienste zurückgingen. Es kam zu Übertritten vom Jesidentum zum orthodoxen Christentum.
Was die Sprache betrifft, so ist auch deren Verwendung rückläufig. In Tbilissi gibt es zwar ein kurdisches Kulturzentrum, in dem Sprachkurse für Kurdisch besucht werden können, und die "Union der Jesiden Georgiens" gibt seit 2003 unregelmäßig eine Monatszeitung in kurdischer Sprache heraus. Jedoch sprechen nur noch 30 Prozent der Jesiden in Georgien Kurdisch, und es gibt Befürchtungen, dass ihre Kultur langsam ausstirbt. 2003 soll es in Tiflis vier Schulen gegeben haben, die auf Kurdisch unterrichteten. Aktuelleren Quellen zufolge gibt es derzeit keine solche Schule. Der Anreiz der Eltern, ihren Kindern eine "zukunftsträchtige" Sprache zu vermitteln ist größer als jener, die Kinder Kurdisch zu lehren.
Der Vorsitzende der 1987 gegründeten "Union der Jesiden Georgiens" ist Rostom Atashov. Er studierte Rechtswissenschaften in Russland, und arbeitete nach seiner Rückkehr nach Georgien im Justizministerium, sowie als Richter. Die Union sei die größere von zwei kurdischen Organisationen, hat laut Atashov rund 10.000 Mitglieder und soll die kurdische Kultur und Sprache in Georgien fördern, sowie die Integration ethnischer Kurden in die georgische Gesellschaft unterstützen. Atashov gibt die Zahl der Jesiden in Georgien mit 22.000 bis 25.000 an, von denen rund 8.000 außerhalb von Tiflis in Rustavi, Telavi und Batumi leben würden.
Verfolgung von Jesiden in Georgien
Die ethnisch georgische Mehrheit akzeptiert die jesidische Präsenz in Georgien als "traditionell". Ab Ende der 1990er Jahre wurde die jesidische Gemeinschaft neu belebt, 1997 etwa wurde mit staatlicher Unterstützung der oben erwähnte jesidische Kulturverein "Union der Jesiden Georgiens" (ehemals Ronahi) wiederbelebt.
Derzeit finden sich in öffentlich zugänglichen Internetquellen keinerlei Berichte über Verfolgungshandlungen gegen Jesiden. Vielmehr wird berichtet, dass die Regierung die Rechte ethnischer Minderheiten in den nicht von Separatisten kontrollierten Gebieten Georgiens im Allgemeinen respektieren würde. Gleichwohl Minderheiten nicht die für eine freie Entfaltung notwendige Unterstützung bekommen, ist in keinem der herkömmlichen Berichte zur Menschenrechtslage in Georgien von Verfolgungshandlungen, insbesondere nicht von gezielter, systematischer Verfolgung von Personen aufgrund ihres Jesidentums die Sprache. Ebenso wenig finden sich Berichte, die darauf hinweisen, dass die wirtschaftliche und soziale Stellung der Jesiden signifikant anders oder schlechter wäre als jene anderer georgischer Staatsbürger. Auch die Religionsfreiheit würde nicht nur für die Georgisch Orthodoxe Kirche, sondern genauso für traditionelle Minderheitengruppen gelten. Eventuelle Verfolgungshandlungen würden sich, so sie vorkommen, eher auf in Georgien neuere Religionsgemeinschaften, wie etwa Zeugen Jehovas, Pfingstkirchen oder Baptisten beziehen.
Der Europäischen Kommission zufolge kam es 2007 und 2008 zu einigen Fortschritten bei der Verbesserung der Lebensbedingungen von Minderheiten und ihrer Integration, vor allem durch die Verbesserung der Transportinfrastruktur in periphere Regionen, in denen diese Minderheiten leben. Es wurde ein nationales Konzept für Toleranz und Integration erarbeitet. Es gab jedoch auch Berichte über vereinzelte Fälle von religiöser Intoleranz. Die Europäische Charta für regionale und Minderheitensprachen wurde nicht unterzeichnet.
Angehörige von Minderheiten sehen sich nach eigener Einschätzung im Vergleich zum Durchschnitt der georgischen Mehrheitsbevölkerung häufig in einer schlechteren wirtschaftlichen Lage. Aussagekräftige Statistiken hierzu gibt es jedoch nicht. Derzeit gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass Jesiden und Kurden aufgrund ihrer religiösen oder ethnischen Identität in Georgien staatlicher Repression ausgesetzt seien.
In einem in einem Blog zitierten Interview mit dem oben erwähnten Rostom Atashov im September 2006 gibt dieser an, dass Jesiden keine Probleme mit dem Staat hätten. Jesiden würden als Bürger Georgiens anerkannt werden, es gäbe keine Probleme, man hätte dieselben Rechte. Das Problem sei eher, dass sich die junge
Generation ihren Traditionen und ihrer Kultur nicht bewusst seien. Ein anderes Problem sei die Migration. Jesiden würden laut Atashov bei der Arbeitssuche nicht diskriminiert werden.
Conclusio
Obwohl in Georgien seit Jahren über eine Minderheitengesetzgebung diskutiert wird, wurde bis dato kein solches Gesetz verabschiedet. Nachdem das Land 1999 der Internationalen Konvention zur Abschaffung aller Formen rassischer Diskriminierung beigetreten war, wurde 2003 ein Aktionsplan zum Minderheitenschutz verabschiedet.
Nach dem Regierungswechsel in der Folge der Rosenrevolution wurde dieser jedoch nicht umgesetzt.
Minderheiten könnten in Georgien durchaus besser gefördert werden, ihre Lage hat sich insbesondere in Hinblick auf die zu Sowjetzeiten großzügige Unterstützung seit dem Zerfall der Sowjetunion aufgrund der eingetretenen "Georgisierung" sicherlich erschwert. Jesiden und andere Minderheiten sind zu einem gewissen Grad von wirtschaftlichen und sozialen Problemen betroffen. Aus der oben zitierten Quellenlage geht nicht eindeutig hervor, ob Jesiden sozioökonomisch schlechter gestellt sind als ethnische Georgier. Es finden sich aber auch keinerlei Anzeichen die darauf schließen ließen, dass eine eventuelle schlechtere Lage auf gezielte Diskriminierung zurückzuführen sein könnte.
Es scheint offensichtlich, dass die jesidische Kultur in Georgien vom Aussterben bedroht ist. Der starke Rückgang der jesidischen Minderheit beruht jedoch nicht auf staatlicher Verfolgung, sondern vorwiegend auf der Emigration aus wirtschaftlichen Gründen, auf der damit einhergehenden Zersplitterung der Gemeinschaft, der zum Teil ebenfalls mit der Emigration zusammenhängenden Abkehr der Jungen von den jesidischen Traditionen, und dem Mangel an interner Organisationsfähigkeit. Eine gezielte Diskriminierung oder Verfolgung gegen Jesiden scheint jedenfalls weder von staatlicher Seite noch durch Dritte gegeben zu sein.
Gesprächsnotiz des Verbindungsbeamten mit Mitarbeitern von IOM vom 23.06.2009:
1. Wie stellt sich die soziale und wirtschaftliche Stellung von Jeziden dar? Sind diese allein aufgrund Ihrer Volksgruppe wirtschaftlich schlechter gestellt als die Gesamtbevölkerung?
Laut der Auskunft von Frau Imnadze gibt es in Georgien keine Information über derzeitige Verfolgungen der Jeziden, obwohl sie schließt nicht aus, dass es irgendwo vielleicht den einen oder anderen Fall gab, aber die Information darüber ist im Apparat von Ombudsmann nicht bekannt. Die wirtschaftliche und soziale Stellung von Jeziden sind genauso wie die Stellung aller anderen Bürger Georgiens. Sie haben die gleichen Probleme wie die ganze Bevölkerung, wie z.B. schlechte wirtschaftliche Lage, Arbeitslosigkeit u. a. Laut ihrer Auskunft gibt es eine Schlechterstellung aufgrund ihrer Religion nicht, bzw. ist beim Ombudsmann nicht bekannt.
3. Welche Unterstützung können wirtschaftlich schlecht gestellte Familien erhalten (staatlich und von Hilfsorganisationen)?
Laut der Aussage von Frau Titberidze hat IOM das Unterstützungsprogramm für Emigranten, die nach Georgien zurückkommen, das sie bei der Reintegration unterstützt. IOM hat auch das Beschäftigungszentrum in Tbilisi und in Batumi, wo es Beratungen für die Bevölkerung gibt, die arbeitslos sind. Da werden sie dabei unterstützt, wie sie Arbeit finden können, und wo sie Arbeit bekommen. Bis April 2009 gab es auch das Programm der humanitären Hilfe für die Flüchtlinge, sie haben ihnen etappenweise Gegenstände für das tägliche Leben (sanitäre Verbrauchsgüter) geliefert. Das Sozialministerium hat bezüglich dieser Frage nicht geantwortet. Ho ist jedoch bekannt, dass es eine Unterstützung für Sozialfälle gibt. Jemand der angibt ein Sozialfall zu sein, wird vom Sozialministerium untersucht. Wenn die Person unter der Armutsgrenze liegt, gibt es verschiedentliche Unterstützungen wie z.B. Geld (geringes Taschengeld), Ermäßigungen bei Busfahrten, bei ärztlichen Untersuchungen usw. Darunter fallen auch Personen die körperlich und geistig behindert sind sowie Kriegsinvaliden und -veteranen.
4. Wie gestalten sich die Behandlungsmöglichkeiten für Hepatitis B+C und latente TBC und wie hoch sind die Kosten dieser Behandlung?
Das staatliche Programm der Behandlung der Infektionskrankheiten umfasst die stationäre Behandlung der Hepatitis B+C ohne spezifische Medikamente (Interferon, Ribavirin) und dessen mittlerer Tarif beträgt 386 GEL (ungefähr 169 Euro). Die Behandlungskosten müssen zu einem gewissen Anteil vom Patienten selbst getragen werden:
Für Kinder bis 3 Jahren 20% bezahlt der Patient;
Patienten im Alter von 3-60 Jahren bezahlen 50% der Kosten selbst;
Patienten über 60 Jahren bezahlen 30% der Kosten selbst.
Das staatliche Programm der phthisiatrischen Behandlung wird vollständig vom Staat finanziert, sodass für die Patienten von Tuberkulose keine Kosten anfallen. Dieses Programm steht sowohl den georgischen Bürgern offen als auch den Ausländern, die sich auf dem Territorium Georgiens aufhalten. Die auf Territorium Georgiens positiv getesteten Personen, welche mit den säurehaltigen Bakterien (MGB+) infiziert sind, werden hier kostenlos behandelt auch wenn es sich um staatenlose Bürger handelt.
2. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus folgender Beweiswürdigung:
Die Beschwerdeführerin gab im Zuge ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt (am 08.09.2006) an, dass sie keine eigenen Fluchtgründe habe, sie beziehe ihr Fluchtvorbringen lediglich auf die Gründe ihres Ehemannes. Auch im Rahmen der Beschwerdeverhandlung gab die Beschwerdeführerin an, dass sie wegen des Ehemannes das Heimatland verlassen habe (vgl. Verhandlungsschrift, Seite 27). Diesbezüglich ist daher auf die Begründung im Erkenntnis betreffend ihren Ehemann vom heutigen Tag (Zl. D15 250087-0/2008/33E), in dem auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin umfassend Berücksichtigung findet, zu verweisen.Die Beschwerdeführerin gab im Zuge ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt (am 08.09.2006) an, dass sie keine eigenen Fluchtgründe habe, sie beziehe ihr Fluchtvorbringen lediglich auf die Gründe ihres Ehemannes. Auch im Rahmen der Beschwerdeverhandlung gab die Beschwerdeführerin an, dass sie wegen des Ehemannes das Heimatland verlassen habe vergleiche Verhandlungsschrift, Seite 27). Diesbezüglich ist daher auf die Begründung im Erkenntnis betreffend ihren Ehemann vom heutigen Tag (Zl. D15 250087-0/2008/33E), in dem auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin umfassend Berücksichtigung findet, zu verweisen.
Die entsprechenden Passagen im Erkenntnis betreffend den Ehemann, die auch für die Beschwerdeführerin Gültigkeit besitzen, lauten wie folgt:
"Der Asylgerichtshof kommt nach Einvernahme des Beschwerdeführers, seiner Ehefrau und seiner Mutter zum klaren Ergebnis, dass das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers nicht den Tatsachen entspricht.
Abgesehen von den widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers bereits über den Reiseweg, konnte auch seinem oberflächlich gehaltenen Vorbringen zu den Umständen des Ablebens seines Vaters aufgrund von Widersprüchlichkeiten und Ungereimtheiten in der dargelegten Form nicht geglaubt werden. Dazu kommt das Rechercheergebnis des Verbindungsbeamten der Österreichischen Botschaft in Georgien, welcher am 20.05.2010 sowie am 10.09.2010 im Auftrag des Asylgerichtshofes Befragungen vor Ort mit ehemaligen Nachbarn und der Schwester der Mutter des Beschwerdeführers durchführte und das Fluchtvorbringen der Familie noch zusätzlich widerlegte.
Auffallend war, dass die Mutter des Beschwerdeführers im Verfahren vor dem Bundesasylamt ursprünglich noch keine Kenntnisse, weder vom Tatmotiv, noch von den Mördern ihres Ehemannes hatte, sie erst im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die Tat mit politischen Motiven zu erklären versuchte. So erklärte sie im Rahmen ihrer Einvernahme am 08.01.2004, dass der Ehemann Probleme mit Privatpersonen gehabt habe, sie selbst habe keine Probleme, weder mit Privatpersonen noch mit Behörden gehabt. Näher dazu befragt gab sie an, ihr Mann habe als XXXX bei den XXXX gearbeitet und sei ab Anfang des Jahres 2003 von jemandem bedroht worden. Sie könne jedoch nicht angeben, ob es sich dabei um einen Außenstehenden oder einen Mitarbeiter gehandelt habe. Ihr Mann habe gemeint, dass er entlassen werden könnte. Die einschreitenden Polizisten hätten ihr dann auch gesagt, dass die Männer die Familie des Beschwerdeführers ausrauben hätten wollen. Nachdem die Beschwerdeführerin im Rahmen des Beschwerdeverfahrens mit schriftlicher Eingabe einen Zeitungsartikel vorlegte und damit einen Zusammenhang mit dem Ableben ihres Ehemannes behauptete, gab diese in der Beschwerdeverhandlung zu den Tätern befragt an, dass diese in der Regierung und Polizei zu finden seien. Nach Aufforderung nähere Angaben dazu zu tätigen, gab sie an, dass im Internet nachzulesen sei, dass am 14.8.2002 ein Finanzmanager einer Firma namens "XXXX" umgebracht worden sei. Sie wisse, dass ihr Ehemann mit diesem eng zusammengearbeitet und zum engsten Vertrautenkreis des Managements gehört habe. Sie habe das auch oftmals gegenüber der Polizei angegeben, welche sie aber an der Weiterverfolgung gehindert habe (vgl. Verhandlungsschrift, Seite 7). Angesichts dieses Vorbringens, welches einzig aus vagen Vermutungen der Mutter des Beschwerdeführers besteht, ohne dafür vernünftige Nachweise vorzulegen, lediglich Zeitungsartikel bzw. ein Internetauszug über Machenschaften eines Konzerns ohne jeglichen Bezug zum individuellen Vorbringen hinsichtlich des Mordes am Vater vorgelegt wurden, wird die Konstruiertheit dieses Vorbringens evident.Auffallend war, dass die Mutter des Beschwerdeführers im Verfahren vor dem Bundesasylamt ursprünglich noch keine Kenntnisse, weder vom Tatmotiv, noch von den Mördern ihres Ehemannes hatte, sie erst im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die Tat mit politischen Motiven zu erklären versuchte. So erklärte sie im Rahmen ihrer Einvernahme am 08.01.2004, dass der Ehemann Probleme mit Privatpersonen gehabt habe, sie selbst habe keine Probleme, weder mit Privatpersonen noch mit Behörden gehabt. Näher dazu befragt gab sie an, ihr Mann habe als römisch 40 bei den römisch 40 gearbeitet und sei ab Anfang des Jahres 2003 von jemandem bedroht worden. Sie könne jedoch nicht angeben, ob es sich dabei um einen Außenstehenden oder einen Mitarbeiter gehandelt habe. Ihr Mann habe gemeint, dass er entlassen werden könnte. Die einschreitenden Polizisten hätten ihr dann auch gesagt, dass die Männer die Familie des Beschwerdeführers ausrauben hätten wollen. Nachdem die Beschwerdeführerin im Rahmen des Beschwerdeverfahrens mit schriftlicher Eingabe einen Zeitungsartikel vorlegte und damit einen Zusammenhang mit dem Ableben ihres Ehemannes behauptete, gab diese in der Beschwerdeverhandlung zu den Tätern befragt an, dass diese in der Regierung und Polizei zu finden seien. Nach Aufforderung nähere Angaben dazu zu tätigen, gab sie an, dass im Internet nachzulesen sei, dass am 14.8.2002 ein Finanzmanager einer Firma namens "XXXX" umgebracht worden sei. Sie wisse, dass ihr Ehemann mit diesem eng zusammengearbeitet und zum engsten Vertrautenkreis des Managements gehört habe. Sie habe das auch oftmals gegenüber der Polizei angegeben, welche sie aber an der Weiterverfolgung gehindert habe vergleiche Verhandlungsschrift, Seite 7). Angesichts dieses Vorbringens, welches einzig aus vagen Vermutungen der Mutter des Beschwerdeführers besteht, ohne dafür vernünftige Nachweise vorzulegen, lediglich Zeitungsartikel bzw. ein Internetauszug über Machenschaften eines Konzerns ohne jeglichen Bezug zum individuellen Vorbringen hinsichtlich des Mordes am Vater vorgelegt wurden, wird die Konstruiertheit dieses Vorbringens evident.
Abgesehen davon, dass es nicht nachvollziehbar bleibt, warum weder die Mutter noch der Beschwerdeführer selbst im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens diese - unbestritten - wichtigen Angaben zur Situation (insbesondere des Vaters) im Heimatland vorbrachte, die Mutter im Rahmen der Beschwerdeverhandlung nunmehr den Ehemann als einflussreichen hochrangigen Mitarbeiter dieses Konzerns darzustellen versuchte, waren diese Angaben wiederum widersprüchlich zu den Angaben im Erstverfahren sowie zur Darstellung über die Situation als unterprivilegierte kurdische Familie. Letztlich konnte auch der Beschwerdeführer die Angaben zum Vater und dessen angebliche machtpolitischen Verstrickungen nicht bestätigen, vielmehr gab er zur konkreten Frage des erkennenden Senates hinsichtlich des näheren Täterkreises der Mörder seines Vaters an, dass er lediglich wisse, dass der Vater in der Arbeit Probleme gehabt habe, man habe ihn zwingen wollen, die Arbeit zu verlassen. Selbst nach neuerlicher Aufforderung dazu konkretes anzugeben, gab er einzig an, dass es von "oben komme, es seien sicher keine kleinen Fische gewesen". Auch die nachgereiste Ehefrau des Beschwerdeführers konnte keine näheren Angaben zum Ableben ihres Schwiegervaters tätigen, führte ins Treffen, dass auch ihr Ehemann nicht mehr darüber wisse und verstrickte sich in zahlreiche massive Widersprüche, was weder der Beschwerdeführerin noch seine Mutter vernünftig zu erklären vermochten (vgl. Verhandlungsschrift, Seiten 20 und 21 sowie 25 und Akt des BAL, AS 95: "Wie kann ich wissen, welche Probleme mein Mann hat, er kennt die Probleme seines Vaters auch nicht").Abgesehen davon, dass es nicht nachvollziehbar bleibt, warum weder die Mutter noch der Beschwerdeführer selbst im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens diese - unbestritten - wichtigen Angaben zur Situation (insbesondere des Vaters) im Heimatland vorbrachte, die Mutter im Rahmen der Beschwerdeverhandlung nunmehr den Ehemann als einflussreichen hochrangigen Mitarbeiter dieses Konzerns darzustellen versuchte, waren diese Angaben wiederum widersprüchlich zu den Angaben im Erstverfahren sowie zur Darstellung über die Situation als unterprivilegierte kurdische Familie. Letztlich konnte auch der Beschwerdeführer die Angaben zum Vater und dessen angebliche machtpolitischen Verstrickungen nicht bestätigen, vielmehr gab er zur konkreten Frage des erkennenden Senates hinsichtlich des näheren Täterkreises der Mörder seines Vaters an, dass er lediglich wisse, dass der Vater in der Arbeit Probleme gehabt habe, man habe ihn zwingen wollen, die Arbeit zu verlassen. Selbst nach neuerlicher Aufforderung dazu konkretes anzugeben, gab er einzig an, dass es von "oben komme, es seien sicher keine kleinen Fische gewesen". Auch die nachgereiste Ehefrau des Beschwerdeführers konnte keine näheren Angaben zum Ableben ihres Schwiegervaters tätigen, führte ins Treffen, dass auch ihr Ehemann nicht mehr darüber wisse und verstrickte sich in zahlreiche massive Widersprüche, was weder der Beschwerdeführerin noch seine Mutter vernünftig zu erklären vermochten vergleiche Verhandlungsschrift, Seiten 20 und 21 sowie 25 und Akt des BAL, AS 95: "Wie kann ich wissen, welche Probleme mein Mann hat, er kennt die Probleme seines Vaters auch nicht").
Selbst auch eine eingeleitete Recherche des österreichischen Verbindungsbeamten in Georgien am Wohnort des Beschwerdeführers konnte das Fluchtvorbringen nicht untermauern. Vielmehr gaben die Nachbarin sowie die in unmittelbarer Nachbarschaft befragten Auskunftspersonen übereinstimmend an, dass der Vater eines natürlichen Todes in der Wohnung verstorben sei, jedenfalls ein Mord innerhalb der Familie der Beschwerdeführer und im Wohnblock unbekannt sei, das Ehepaar auch keine Probleme mit der Polizei gehabt habe und die Familie des Beschwerdeführers ins Ausland gereist sei. Nach Konfrontation dieses Ermittlungsergebnisses vermochte die Mutter des Beschwerdeführers, keine vernünftige Erklärung zu diesen massiven Widersprüchen abzugeben und beschränkte sich auf allgemeine Spekulationen (vgl. Verhandlungsschrift, Seiten 10 und 14-15: "Kein Mensch will über einen Zeitraum von acht Jahren berichten; die Leute haben Angst"). An anderer Stelle gab sie auch an, dass die Nachbarn wegen der Silvesternacht vom Mord im Haus nichts mitbekommen hätten, womit sie sich selbst widerlegt, als sie im erstinstanzlichen Verfahren noch angab, dass eine Nachbarin den Schuss gehört, den Ehemann am Boden liegend gesehen und die Rettung verständigt habe (Akt des BAL zu AIS 03 37.816, AS 22). Schließlich war auch die Rechtfertigung des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Stellungnahme vom 03.05.2011 nicht geeignet, diese eklatanten Widersprüche zum Fluchtgrund vernünftig zu erklären (vgl. D15 250087-0/2008/32). Angesichts der zahlreichen Widersprüche und Ungereimtheiten in den Schilderungen des Beschwerdeführers, seiner Mutter und der Ehefrau gibt es für den erkennenden Senat keinen vernünftigen Grund das Ergebnis der Recherchen des österreichischen Verbindungsbeamten in Georgien in Zweifel zu ziehen, vielmehr der Bericht mit den Angaben der Mutter über die im Bericht befragte Nachbarin hinsichtlich ihrer Person und der genauen Lage ihrer Wohnung übereinstimmt (vgl. Verhandlungsschrift, Seite 7 zur Frage, wer die Nachbarn unterhalb ihrer Wohnung sind: "Die Familie XXXX, sie heißen XXXX und der Sohn XXXX, XXXX war russischstämmig"). Auch gibt es keinen vernünftigen Grund, warum die befragten Nachbarn keine Angaben über diesen Mord tätigen sollen, dies auch vor dem Hintergrund, dass die Mutter des Beschwerdeführers vorbrachte, dass in den Medien über diesen Mordfall berichtet worden sei, selbst auch die im Heimatland verbliebene Tante offensichtlich keine Gefahr darin erkannte, die Angaben der Beschwerdeführer vor dem Verbindungsbeamten im Wesentlichen zu bestätigen.Selbst auch eine eingeleitete Recherche des österreichischen Verbindungsbeamten in Georgien am Wohnort des Beschwerdeführers konnte das Fluchtvorbringen nicht untermauern. Vielmehr gaben die Nachbarin sowie die in unmittelbarer Nachbarschaft befragten Auskunftspersonen übereinstimmend an, dass der Vater eines natürlichen Todes in der Wohnung verstorben sei, jedenfalls ein Mord innerhalb der Familie der Beschwerdeführer und im Wohnblock unbekannt sei, das Ehepaar auch keine Probleme mit der Polizei gehabt habe und die Familie des Beschwerdeführers ins Ausland gereist sei. Nach Konfrontation dieses Ermittlungsergebnisses vermochte die Mutter des Beschwerdeführers, keine vernünftige Erklärung zu diesen massiven Widersprüchen abzugeben und beschränkte sich auf allgemeine Spekulationen vergleiche Verhandlungsschrift, Seiten 10 und 14-15: "Kein Mensch will über einen Zeitraum von acht Jahren berichten; die Leute haben Angst"). An anderer Stelle gab sie auch an, dass die Nachbarn wegen der Silvesternacht vom Mord im Haus nichts mitbekommen hätten, womit sie sich selbst widerlegt, als sie im erstinstanzlichen Verfahren noch angab, dass eine Nachbarin den Schuss gehört, den Ehemann am Boden liegend gesehen und die Rettung verständigt habe (Akt des BAL zu AIS 03 37.816, AS 22). Schließlich war auch die Rechtfertigung des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Stellungnahme vom 03.05.2011 nicht geeignet, diese eklatanten Widersprüche zum Fluchtgrund vernünftig zu erklären vergleiche D15 250087-0/2008/32). Angesichts der zahlreichen Widersprüche und Ungereimtheiten in den Schilderungen des Beschwerdeführers, seiner Mutter und der Ehefrau gibt es für den erkennenden Senat keinen vernünftigen Grund das Ergebnis der Recherchen des österreichischen Verbindungsbeamten in Georgien in Zweifel zu ziehen, vielmehr der Bericht mit den Angaben der Mutter über die im Bericht befragte Nachbarin hinsichtlich ihrer Person und der genauen Lage ihrer Wohnung übereinstimmt vergleiche Verhandlungsschrift, Seite 7 zur Frage, wer die Nachbarn unterhalb ihrer Wohnung sind: "Die Familie römisch 40 , sie heißen römisch 40 und der Sohn römisch 40 , römisch 40 war russischstämmig"). Auch gibt es keinen vernünftigen Grund, warum die befragten Nachbarn keine Angaben über diesen Mord tätigen sollen, dies auch vor dem Hintergrund, dass die Mutter des Beschwerdeführers vorbrachte, dass in den Medien über diesen Mordfall berichtet worden sei, selbst auch die im Heimatland verbliebene Tante offensichtlich keine Gefahr darin erkannte, die Angaben der Beschwerdeführer vor dem Verbindungsbeamten im Wesentlichen zu bestätigen.
Vor diesem Hintergrund muss der erkennende Senat auch die Richtigkeit der in der vorgelegten Todesurkunde enthaltenen Daten hinsichtlich des Sterbegrundes des Vaters massiv in Zweifel ziehen. Aber selbst wenn man von der Richtigkeit der Angabe im Totenschein ausgehen wollte, nämlich das der Vater in Folge eines Kopfschusses verstorben sei, was angesichts der Ergebnisse des gesamten Ermittlungsverfahrens nicht mehr plausibel erklärbar wäre, so ist daraus jedenfalls auch nur ableitbar, dass der Vater eines unnatürlichen Todes verstorben sein muss. Dass der Vater tatsächlich infolge der insbesondere von der Mutter des Beschwerdeführers geschilderten Umstände, nämlich aufgrund politischer Verstrickungen in hochrangigen Wirtschaftsebenen umgebracht worden ist, konnten diese jedenfalls nicht glaubhaft machen.
Dass die Beschwerdeführer einzig nur einen Zeitungsartikel bzw. einen Internetauszug vorlegen konnten, ohne jeglichen Bezug zum eigenen Vorbringen, bleibt angesichts der geschilderten, Aufsehen erregenden Ereignisse um das Ableben des Vaters jedenfalls nicht mehr nachvollziehbar. Da die Mutter behauptete, dass es über den Mordfall Zeitungsartikel gegeben habe, auch eine Obduktion eingeleitet worden sei, müsste darüber eine Fülle von Unterlagen vorhanden sein. Überdies behaupteten die Beschwerdeführer - ursprünglich - ein Arbeitsverhältnis des Vaters bzw. Ehemannes zur Firma "XXXX", während in der Beschwerdeverhandlung wiederum von einem Konzern namens "XXXX" gesprochen wurde. Irgendwelche Nachweise, wie etwa Gehaltszettel, Versicherungsauszüge, bzw. andere Unterlagen, aus welchen der Arbeitgeber des Vaters hervorgeht, wurden jedoch niemals vorgelegt. Vielmehr wurde auch von der Mutter die Existenz von schriftlichen Unterlagen, verneint, obwohl der Beschwerdeführer einerseits behauptete, dass die Familie bei der Klärung des Mordfalles sehr aktiv gewesen sei, er an anderer Stelle wiederum angibt, dass er zur Aufklärung des Mordes nichts machen konnte (vgl. Verhandlungsschrift, Seiten 7 -9 sowie 20-21). Vielmehr beschränkten sich beide Beschwerdeführer während der Dauer des mehrjährigen Verfahrens auf vage Vermutungen, welche sie durch die Vorlage von mehreren privaten Schreiben ihrer Bekannten bzw. einer weiteren Todesurkunde einer Bekannten, welche fünf Jahre nach Ausreise infolge großflächiger Verbrühungen der Haut verstorben sei, zu untermauern versuchten. Warum beide Beschwerdeführer aber jahrelang keinerlei konkrete Nachweise über das geschilderte Ableben des Vaters bzw. Ehemannes vorlegten, konnten diese nicht mehr erklären und gab die Mutter dazu einzig an, dass sie "nicht daran gedacht habe" (vgl. Verhandlungsschrift, Seite 8). Für den erkennenden Senat ist es zwar durchaus verständlich, dass Bekannte der Familie bzw. die im Heimatland lebende Tante des Beschwerdeführers diese bestmöglich unterstützen wollen, doch kann diesen vorgelegten Schreiben, welche im Übrigen auch nur vage Vermutungen beinhalteten, jedenfalls kein Gewicht beimessen werden (vgl. etwa OZ 3). Schließlich hat auch die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers bislang keinen dahingehenden Nachweis vorgelegt und musste eingestehen, dass keine diesbezüglichen Unterlagen vorgelegt werden können.Dass die Beschwerdeführer einzig nur einen Zeitungsartikel bzw. einen Internetauszug vorlegen konnten, ohne jeglichen Bezug zum eigenen Vorbringen, bleibt angesichts der geschilderten, Aufsehen erregenden Ereignisse um das Ableben des Vaters jedenfalls nicht mehr nachvollziehbar. Da die Mutter behauptete, dass es über den Mordfall Zeitungsartikel gegeben habe, auch eine Obduktion eingeleitet worden sei, müsste darüber eine Fülle von Unterlagen vorhanden sein. Überdies behaupteten die Beschwerdeführer - ursprünglich - ein Arbeitsverhältnis des Vaters bzw. Ehemannes zur Firma "XXXX", während in der Beschwerdeverhandlung wiederum von einem Konzern namens "XXXX" gesprochen wurde. Irgendwelche Nachweise, wie etwa Gehaltszettel, Versicherungsauszüge, bzw. andere Unterlagen, aus welchen der Arbeitgeber des Vaters hervorgeht, wurden jedoch niemals vorgelegt. Vielmehr wurde auch von der Mutter die Existenz von schriftlichen Unterlagen, verneint, obwohl der Beschwerdeführer einerseits behauptete, dass die Familie bei der Klärung des Mordfalles sehr aktiv gewesen sei, er an anderer Stelle wiederum angibt, dass er zur Aufklärung des Mordes nichts machen konnte vergleiche Verhandlungsschrift, Seiten 7 -9 sowie 20-21). Vielmehr beschränkten sich beide Beschwerdeführer während der Dauer des mehrjährigen Verfahrens auf vage Vermutungen, welche sie durch die Vorlage von mehreren privaten Schreiben ihrer Bekannten bzw. einer weiteren Todesurkunde einer Bekannten, welche fünf Jahre nach Ausreise infolge großflächiger Verbrühungen der Haut verstorben sei, zu untermauern versuchten. Warum beide Beschwerdeführer aber jahrelang keinerlei konkrete Nachweise über das geschilderte Ableben des Vaters bzw. Ehemannes vorlegten, konnten diese nicht mehr erklären und gab die Mutter dazu einzig an, dass sie "nicht daran gedacht habe" vergleiche Verhandlungsschrift, Seite 8). Für den erkennenden Senat ist es zwar durchaus verständlich, dass Bekannte der Familie bzw. die im Heimatland lebende Tante des Beschwerdeführers diese bestmöglich unterstützen wollen, doch kann diesen vorgelegten Schreiben, welche im Übrigen auch nur vage Vermutungen beinhalteten, jedenfalls kein Gewicht beimessen werden vergleiche etwa OZ 3). Schließlich hat auch die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers bislang keinen dahingehenden Nachweis vorgelegt und musste eingestehen, dass keine diesbezüglichen Unterlagen vorgelegt werden können.
Zum weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers, nach dem Mord am Vater von vier oder fünf Männern bedroht und misshandelt worden zu sein, schilderte der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren, dass am 20. oder 21. Jänner vor der Wohnung ein weißes Auto stand und er von vier oder fünf Männern zum Einsteigen gezwungen worden sei, in weiterer Folge sei er von diesen vor den Garagen hinter dem Wohnblock gebracht worden (Akt des BAL, AS 23). Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung schilderte er, dass er nach Hause ging. Jemand habe ihn mit dem Vornamen gerufen, es seien insgesamt drei Männer gewesen. Diese hätten ihn hinter dem Haus zu den Garagen gebracht und ihm gesagt, dass seine Mutter die Anzeige zurückziehen solle, ansonsten ihm das gleiche wie seinem Vater geschehen werde. Er sei dann von einem Mann mit einem schweren Gegenstand im Augenbereich geschlagen worden, er sei deshalb auch genäht worden, er habe nach dem ersten Schlag keine Erinnerungen mehr gehabt. Auf Nachfrage, wie er zur Garage gebracht worden sei, konkretisierte er, dass sie zur Garage gegangen seien, neben den Männern wäre noch ein weißes Auto gestanden. Auf Vorhalt des erkennenden Senates, wonach er im erstinstanzlichen Verfahren angab, dass er gezwungen worden sei, in das Auto einzusteigen, gab er lediglich an, sich heute nicht mehr genauer erinnern zu können, er könne sich aber sehr gut an ein weißes Auto erinnern (vgl. Verhandlungsschrift, Seiten 17-18). Angesichts dieser widersprüchlichen Darstellung dieses wohl sehr einschneidenden Ereignisses, welches den Beschwerdeführer letztlich auch zur Flucht aus dem Heimatland bewegt haben soll, kann auch diesem Vorbringen kein Glauben geschenkt werden. Dazu kommt, dass auch die weiteren geschilderten Geschehnisse nach diesem Vorfall massiv von den Schilderungen seiner Mutter und Ehefrau abweichen. Der Beschwerdeführer schildert im Rahmen der Beschwerdeverhandlung, dass er vier oder fünf Tage im Krankenhaus gewesen sei und ihn die Mutter abgeholt habe. Danach seien sie nicht mehr zurück nach Hause gegangen, sie hätten dann alle gemeinsam bei der Familie XXXX gelebt (vgl. Verhandlungsschrift, insb. Seite 18). Abgesehen davon, dass nicht einmal die eigene Ehefrau von diesem Krankenhausaufenthalt in dieser Dauer näheres wusste, diese angab, dass der Ehemann sich einen Tag im Krankenhaus befunden habe, schilderte die Mutter, dass die Familie erst im März 2003 zu der genannten Familie gezogen sei, was wiederum mit den Angaben des Beschwerdeführers im Erstverfahren, wonach er bereits im März gemeinsam mit seinem Bruder XXXX aus Georgien ausgereist sei, nicht übereinstimmt. Im Ergebnis waren sämtliche Beschwerdeführer nicht in der Lage einfache Fragen zu wesentlichen Details einheitlich zu beantworten und wird dadurch wiederum evident, dass es sich bei der gesamten Fluchtgeschichte um eine Aneinanderreihung unwahrer Angaben handelt.Zum weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers, nach dem Mord am Vater von vier oder fünf Männern bedroht und misshandelt worden zu sein, schilderte der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren, dass am 20. oder 21. Jänner vor der Wohnung ein weißes Auto stand und er von vier oder fünf Männern zum Einsteigen gezwungen worden sei, in weiterer Folge sei er von diesen vor den Garagen hinter dem Wohnblock gebracht worden (Akt des BAL, AS 23). Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung schilderte er, dass er nach Hause ging. Jemand habe ihn mit dem Vornamen gerufen, es seien insgesamt drei Männer gewesen. Diese hätten ihn hinter dem Haus zu den Garagen gebracht und ihm gesagt, dass seine Mutter die Anzeige zurückziehen solle, ansonsten ihm das gleiche wie seinem Vater geschehen werde. Er sei dann von einem Mann mit einem schweren Gegenstand im Augenbereich geschlagen worden, er sei deshalb auch genäht worden, er habe nach dem ersten Schlag keine Erinnerungen mehr gehabt. Auf Nachfrage, wie er zur Garage gebracht worden sei, konkretisierte er, dass sie zur Garage gegangen seien, neben den Männern wäre noch ein weißes Auto gestanden. Auf Vorhalt des erkennenden Senates, wonach er im erstinstanzlichen Verfahren angab, dass er gezwungen worden sei, in das Auto einzusteigen, gab er lediglich an, sich heute nicht mehr genauer erinnern zu können, er könne sich aber sehr gut an ein weißes Auto erinnern vergleiche Verhandlungsschrift, Seiten 17-18). Angesichts dieser widersprüchlichen Darstellung dieses wohl sehr einschneidenden Ereignisses, welches den Beschwerdeführer letztlich auch zur Flucht aus dem Heimatland bewegt haben soll, kann auch diesem Vorbringen kein Glauben geschenkt werden. Dazu kommt, dass auch die weiteren geschilderten Geschehnisse nach diesem Vorfall massiv von den Schilderungen seiner Mutter und Ehefrau abweichen. Der Beschwerdeführer schildert im Rahmen der Beschwerdeverhandlung, dass er vier oder fünf Tage im Krankenhaus gewesen sei und ihn die Mutter abgeholt habe. Danach seien sie nicht mehr zurück nach Hause gegangen, sie hätten dann alle gemeinsam bei der Familie römisch 40 gelebt vergleiche Verhandlungsschrift, insb. Seite 18). Abgesehen davon, dass nicht einmal die eigene Ehefrau von diesem Krankenhausaufenthalt in dieser Dauer näheres wusste, diese angab, dass der Ehemann sich einen Tag im Krankenhaus befunden habe, schilderte die Mutter, dass die Familie erst im März 2003 zu der genannten Familie gezogen sei, was wiederum mit den Angaben des Beschwerdeführers im Erstverfahren, wonach er bereits im März gemeinsam mit seinem Bruder römisch 40 aus Georgien ausgereist sei, nicht übereinstimmt. Im Ergebnis waren sämtliche Beschwerdeführer nicht in der Lage einfache Fragen zu wesentlichen Details einheitlich zu beantworten und wird dadurch wiederum evident, dass es sich bei der gesamten Fluchtgeschichte um eine Aneinanderreihung unwahrer Angaben handelt.
Schließlich waren auch ihre Angaben zur Untätigkeit der Polizei in Verbindung mit dem Vorgesagten weder haltbar, noch widerspruchsfrei geschildert. Insbesondere konnten die Beschwerdeführer nicht den grundsätzlichen Widerspruch aufklären, warum Regierung und Polizei bewusst den Mordfall am Vater bzw. Ehemann - offensichtlich erfolgreich - vertuscht hätten, andererseits aber die Widersacher jahrelang ein massives Interesse an der Zurücklegung der Anzeige durch die Familie des Beschwerdeführers zeigen. Neben angeblichen zahlreichen Interventionen der Mutter an Behörden, war weder sie fähig darüber nachvollziehbar zu schildern oder irgendeine schriftliche Unterlage darüber vorzulegen, noch hat der Beschwerdeführer selbst irgendwelche Bemühungen zur Aufklärung des angeblichen Mordfalles angestrengt (vgl. Verhandlungsschrift, Seite 20). Überraschend wurde im Rahmen der Beschwerdeverhandlung dann der Name eines Polizeibeamten genannt, ein Antrag auf Ausforschung gestellt, nähere Angaben, welche einen Bezug zum Fluchtvorbringen herstellen können, jedoch unterlassen. Dazu bleibt festzuhalten, dass angesichts des vorliegenden Ermittlungsergebnisses der erkennende Senat - auch mangels eines näheren Beweisthemas dazu - keinen weiteren Anlass sieht, Ermittlungen darüber, ob "der genannte Polizeibeamte zum Vorfallszeitpunkt und aktuell im Polizeidienst steht", anzustellen, weshalb der im Rahmen der Beschwerdeverhandlung gestellte Antrag auch abzuweisen ist (vgl. Verhandlungsschrift, Seite 16).Schließlich waren auch ihre Angaben zur Untätigkeit der Polizei in Verbindung mit dem Vorgesagten weder haltbar, noch widerspruchsfrei geschildert. Insbesondere konnten die Beschwerdeführer nicht den grundsätzlichen Widerspruch aufklären, warum Regierung und Polizei bewusst den Mordfall am Vater bzw. Ehemann - offensichtlich erfolgreich - vertuscht hätten, andererseits aber die Widersacher jahrelang ein massives Interesse an der Zurücklegung der Anzeige durch die Familie des Beschwerdeführers zeigen. Neben angeblichen zahlreichen Interventionen der Mutter an Behörden, war weder sie fähig darüber nachvollziehbar zu schildern oder irgendeine schriftliche Unterlage darüber vorzulegen, noch hat der Beschwerdeführer selbst irgendwelche Bemühungen zur Aufklärung des angeblichen Mordfalles angestrengt vergleiche Verhandlungsschrift, Seite 20). Überraschend wurde im Rahmen der Beschwerdeverhandlung dann der Name eines Polizeibeamten genannt, ein Antrag auf Ausforschung gestellt, nähere Angaben, welche einen Bezug zum Fluchtvorbringen herstellen können, jedoch unterlassen. Dazu bleibt festzuhalten, dass angesichts des vorliegenden Ermittlungsergebnisses der erkennende Senat - auch mangels eines näheren Beweisthemas dazu - keinen weiteren Anlass sieht, Ermittlungen darüber, ob "der genannte Polizeibeamte zum Vorfallszeitpunkt und aktuell im Polizeidienst steht", anzustellen, weshalb der im Rahmen der Beschwerdeverhandlung gestellte Antrag auch abzuweisen ist vergleiche Verhandlungsschrift, Seite 16).
Selbst wenn man dem Vorbringen in groben Teilen folgen wollte, so kann im Ergebnis daraus, auf Grundlage der von sämtlichen Familienangehörigen getätigten Angaben über ihre Fluchtgründe, auch kein wie - auch immer geartetes - Bedrohungsszenarios erkannt werden. Den Behauptungen der Söhne zufolge seien diese auf dem Luftweg von XXXX nach XXXX gereist, wobei der Bruder XXXX sich einen kurzen Zeitraum zuvor (am 20.08.2003) noch einen Personalausweis ausstellen lassen (vgl. Schreiben vom 30.09.2004). Will man der nun abgeänderten Darstellung über den Ausreisezeitpunkt mit November 2003 Glauben schenken, so haben sich sämtliche Beschwerdeführer - trotz des angeblichen Mordes am Vater und der darauffolgenden Drohung samt Misshandlung des Sohnes im Jänner 2003 - noch mehrere Monate lang im selben Wohnort aufgehalten. Auch der späte Ausreisezeitpunkt der Schwiegertöchter samt Enkel der Beschwerdeführerin zeigen kein weiteres Interesse der angeblichen Widersacher auf, wie es die Bf auch aktuell noch behaupten wollen. Vielmehr vermochte auch die Schwiegertochter insbesondere keine Angriffe oder ernsthafte Versuche der angeblichen Widersacher an der Habhaftmachung der Familie glaubhaft zu machen. Diese konnte dann im Rahmen der Beschwerdeverhandlung lediglich familiäre Probleme als Rückkehrhindernis ins Heimatland vorbringen (vgl. Verhandlungsschrift, Seite 27: "Ich bin zu meinem Mann nach Österreich, weil ich ihn liebe und weil wir ein gemeinsames Kind haben. Vorher (dem Tod des Schwiegervaters) hatte ich nur Probleme, weil mich die Familie meines Mannes nicht akzeptierte"). In einer Gesamtschau dieser Schilderungen bleibt jedenfalls kein vernünftiger Grund der Darstellung der Beschwerdeführerin über irgendein Bedrohungsszenario bzw. über die näheren Umstände des Ablebens des Ehemannes zu glauben. In Zusammenhalt mit dem gewonnenen Eindruck des erkennenden Senates von der Beschwerdeführerin, deren Sohn und der Schwiegertochter in der Beschwerdeverhandlung, hat sich das Fluchtvorbringen infolge der massiv widersprüchlichen Schilderungen der Beschwerdeführer untereinander als nicht glaubwürdig erwiesen.Selbst wenn man dem Vorbringen in groben Teilen folgen wollte, so kann im Ergebnis daraus, auf Grundlage der von sämtlichen Familienangehörigen getätigten Angaben über ihre Fluchtgründe, auch kein wie - auch immer geartetes - Bedrohungsszenarios erkannt werden. Den Behauptungen der Söhne zufolge seien diese auf dem Luftweg von römisch 40 nach römisch 40 gereist, wobei der Bruder römisch 40 sich einen kurzen Zeitraum zuvor (am 20.08.2003) noch einen Personalausweis ausstellen lassen vergleiche Schreiben vom 30.09.2004). Will man der nun abgeänderten Darstellung über den Ausreisezeitpunkt mit November 2003 Glauben schenken, so haben sich sämtliche Beschwerdeführer - trotz des angeblichen Mordes am Vater und der darauffolgenden Drohung samt Misshandlung des Sohnes im Jänner 2003 - noch mehrere Monate lang im selben Wohnort aufgehalten. Auch der späte Ausreisezeitpunkt der Schwiegertöchter samt Enkel der Beschwerdeführerin zeigen kein weiteres Interesse der angeblichen Widersacher auf, wie es die Bf auch aktuell noch behaupten wollen. Vielmehr vermochte auch die Schwiegertochter insbesondere keine Angriffe oder ernsthafte Versuche der angeblichen Widersacher an der Habhaftmachung der Familie glaubhaft zu machen. Diese konnte dann im Rahmen der Beschwerdeverhandlung lediglich familiäre Probleme als Rückkehrhindernis ins Heimatland vorbringen vergleiche Verhandlungsschrift, Seite 27: "Ich bin zu meinem Mann nach Österreich, weil ich ihn liebe und weil wir ein gemeinsames Kind haben. Vorher (dem Tod des Schwiegervaters) hatte ich nur Probleme, weil mich die Familie meines Mannes nicht akzeptierte"). In einer Gesamtschau dieser Schilderungen bleibt jedenfalls kein vernünftiger Grund der Darstellung der Beschwerdeführerin über irgendein Bedrohungsszenario bzw. über die näheren Umstände des Ablebens des Ehemannes zu glauben. In Zusammenhalt mit dem gewonnenen Eindruck des erkennenden Senates von der Beschwerdeführerin, deren Sohn und der Schwiegertochter in der Beschwerdeverhandlung, hat sich das Fluchtvorbringen infolge der massiv widersprüchlichen Schilderungen der Beschwerdeführer untereinander als nicht glaubwürdig erwiesen.
Hinsichtlich des weiteren vorgebrachten Fluchtgrundes der Diskriminierung von ethnischen Jesiden ist auszuführen, dass beide Beschwerdeführer, wie auch die Brüder (XXXX) im gesamten durchgeführten Verfahren weder aus eigener Initiative, noch auf Nachfrage, ein reales Bedrohungsszenario oder Diskriminierungen schilderten und sich lediglich auf allgemeine Äußerungen beschränkten ("Wir Kurden sind Menschen zweiter Klasse, ich bin eine Kurdin, sie haben mich ausgelacht und nicht ernst genommen; ich verließ frühzeitig die Schule, weil ich dort öfters geschlagen wurde", Akt des BAL, AS 23). Dazu kommt, dass die Mutter, insbesondere im Rahmen der Beschwerdeverhandlung, das Vorbringen auf politische Motive steigerte, diese den Ehemann nunmehr als einen mit dem Management seiner Firma eng vertrauten und im Dunstkreis politischer Verstrickungen agierenden hohen Mitarbeiter eines Konzerns in XXXX darzustellen versuchte, was wiederum nicht mit dem Vorbringen, als Jesiden Menschen zweiter Klasse zu sein, in Einklang zu bringen war. Auch gaben beide Beschwerdeführer einheitlich an, dass sie in Georgien gut gelebt hätten ("Ich habe Georgien verlassen, nachdem der Mann getötet wurde. Ich habe vorher sehr gut in Georgien gelebt. Ich liebe Georgien". Mein Vater hat gut gearbeitet, er hatte einen guten Posten", Akt des BAL, AS 24 bzw 19 hinsichtlich der Mutter). Schließlich hat die Mutter im Rahmen der Beschwerdeverhandlung auch vorgebracht, dass sie in Georgien viele (georgisch-stämmige) Freunde habe, die sie offensichtlich auch unterstützen, selbst auch der durch Betreiben der Mutter von der Georgischen Vertretungsbehörde im August 2010 ausgestellte Reisepass lässt keine wie auch immer geartete staatliche Verfolgung vermuten. Letztendlich sprechen auch die eingeholten Länderberichte gegen das behauptete Vorbringen, da sich aus diesen eindeutig ergibt, dass Angehörige der ethnischen Volksgruppe der Jesiden keiner wie immer gearteten Verfolgung in Georgien ausgesetzt sind. Eine gezielte Diskriminierung oder Verfolgung gegen Jesiden scheint jedenfalls weder von staatlicher Seite noch durch Dritte gegeben zu sein.Hinsichtlich des weiteren vorgebrachten Fluchtgrundes der Diskriminierung von ethnischen Jesiden ist auszuführen, dass beide Beschwerdeführer, wie auch die Brüder (römisch 40 ) im gesamten durchgeführten Verfahren weder aus eigener Initiative, noch auf Nachfrage, ein reales Bedrohungsszenario oder Diskriminierungen schilderten und sich lediglich auf allgemeine Äußerungen beschränkten ("Wir Kurden sind Menschen zweiter Klasse, ich bin eine Kurdin, sie haben mich ausgelacht und nicht ernst genommen; ich verließ frühzeitig die Schule, weil ich dort öfters geschlagen wurde", Akt des BAL, AS 23). Dazu kommt, dass die Mutter, insbesondere im Rahmen der Beschwerdeverhandlung, das Vorbringen auf politische Motive steigerte, diese den Ehemann nunmehr als einen mit dem Management seiner Firma eng vertrauten und im Dunstkreis politischer Verstrickungen agierenden hohen Mitarbeiter eines Konzerns in römisch 40 darzustellen versuchte, was wiederum nicht mit dem Vorbringen, als Jesiden Menschen zweiter Klasse zu sein, in Einklang zu bringen war. Auch gaben beide Beschwerdeführer einheitlich an, dass sie in Georgien gut gelebt hätten ("Ich habe Georgien verlassen, nachdem der Mann getötet wurde. Ich habe vorher sehr gut in Georgien gelebt. Ich liebe Georgien". Mein Vater hat gut gearbeitet, er hatte einen guten Posten", Akt des BAL, AS 24 bzw 19 hinsichtlich der Mutter). Schließlich hat die Mutter im Rahmen der Beschwerdeverhandlung auch vorgebracht, dass sie in Georgien viele (georgisch-stämmige) Freunde habe, die sie offensichtlich auch unterstützen, selbst auch der durch Betreiben der Mutter von der Georgischen Vertretungsbehörde im August 2010 ausgestellte Reisepass lässt keine wie auch immer geartete staatliche Verfolgung vermuten. Letztendlich sprechen auch die eingeholten Länderberichte gegen das behauptete Vorbringen, da sich aus diesen eindeutig ergibt, dass Angehörige der ethnischen Volksgruppe der Jesiden keiner wie immer gearteten Verfolgung in Georgien ausgesetzt sind. Eine gezielte Diskriminierung oder Verfolgung gegen Jesiden scheint jedenfalls weder von staatlicher Seite noch durch Dritte gegeben zu sein.
Wie bereits eingangs festgehalten waren auch die Angaben über den Reiseweg massiv widersprüchlich. Während die Mutter im Rahmen ihrer Ersteinvernahme (am 12.12.2003) noch angibt nach Ausreise aus Georgien bei einer Freundin in XXXX gewesen zu sein und in weiterer Folge zu Fuß nach Polen und dann nach Tschechien gegangen zu sein, gab diese in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt (am 08.01.2004) wiederum an, von Istanbul nach Budapest geflogen zu sein und im Anschluss mit dem Flugzeug nach Prag weitergereist zu sein. Konfrontiert mit diesen Widersprüchen gab sie dazu einzig an, dass sie das nicht gesagt habe. Zum Ausreisezeitpunkt der Söhne XXXX gab sie im Rahmen der Beschwerdeverhandlung an, dass diese das Heimatland zwei oder drei Tage vor ihr verlassen hätten, sie selbst habe Georgien am 01.11.2003 verlassen, während der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt (am 29.01.2004) wiederum angibt, dass er Georgien gemeinsam mit dem Bruder XXXX am 09.03.2003 verlassen habe (Akt des BAL, AS 21). Damit konfrontiert, beschränkte sich die Mutter lediglich darauf, dass es sich dabei um ein Missverständnis gehandelt habe, der der Beschwerdeführer am 08. oder 09. März 2003 lediglich das Haus in Georgien verlassen habe, was wiederum nicht mit den Angaben des Beschwerdeführers in Einklang steht, dieser angab, dass er bereits im Jänner 2003 das Haus verlassen und sich bis zur Ausreise am 08.03.2003 bei Verwandten seiner Mutter in einem anderen Bezirk in XXXX aufgehalten habe. Letztlich brachte der Beschwerdeführer in Abänderung seines bisherigen Vorbringens zum Ausreisezeitpunkt vor, dass er das Heimatland irgendwann im Herbst 2003 verlassen habe, er könne sich jetzt nicht mehr so genau erinnern (vgl. Akt des BAL, AS 21 sowie Verhandlungsschrift, Seite 11 und 16 bis 17). Im Ergebnis zeigen auch die massiv widersprüchlichen Angaben zum Reiseweg bzw. Ausreisezeitpunktes, dass mit allen Mitteln versucht wurde, sämtliche Angaben zur Ausreise zu verschleiern und wird durch deren stets ändernde und spekulative Beantwortung zu wesentlichen Details evident, dass es sich bei diesem Vorbringen lediglich um eine konstruierte Geschichte handelt.Wie bereits eingangs festgehalten waren auch die Angaben über den Reiseweg massiv widersprüchlich. Während die Mutter im Rahmen ihrer Ersteinvernahme (am 12.12.2003) noch angibt nach Ausreise aus Georgien bei einer Freundin in römisch 40 gewesen zu sein und in weiterer Folge zu Fuß nach Polen und dann nach Tschechien gegangen zu sein, gab diese in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt (am 08.01.2004) wiederum an, von Istanbul nach Budapest geflogen zu sein und im Anschluss mit dem Flugzeug nach Prag weitergereist zu sein. Konfrontiert mit diesen Widersprüchen gab sie dazu einzig an, dass sie das nicht gesagt habe. Zum Ausreisezeitpunkt der Söhne römisch 40 gab sie im Rahmen der Beschwerdeverhandlung an, dass diese das Heimatland zwei oder drei Tage vor ihr verlassen hätten, sie selbst habe Georgien am 01.11.2003 verlassen, während der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt (am 29.01.2004) wiederum angibt, dass er Georgien gemeinsam mit dem Bruder römisch 40 am 09.03.2003 verlassen habe (Akt des BAL, AS 21). Damit konfrontiert, beschränkte sich die Mutter lediglich darauf, dass es sich dabei um ein Missverständnis gehandelt habe, der der Beschwerdeführer am 08. oder 09. März 2003 lediglich das Haus in Georgien verlassen habe, was wiederum nicht mit den Angaben des Beschwerdeführers in Einklang steht, dieser angab, dass er bereits im Jänner 2003 das Haus verlassen und sich bis zur Ausreise am 08.03.2003 bei Verwandten seiner Mutter in einem anderen Bezirk in römisch 40 aufgehalten habe. Letztlich brachte der Beschwerdeführer in Abänderung seines bisherigen Vorbringens zum Ausreisezeitpunkt vor, dass er das Heimatland irgendwann im Herbst 2003 verlassen habe, er könne sich jetzt nicht mehr so genau erinnern vergleiche Akt des BAL, AS 21 sowie Verhandlungsschrift, Seite 11 und 16 bis 17). Im Ergebnis zeigen auch die massiv widersprüchlichen Angaben zum Reiseweg bzw. Ausreisezeitpunktes, dass mit allen Mitteln versucht wurde, sämtliche Angaben zur Ausreise zu verschleiern und wird durch deren stets ändernde und spekulative Beantwortung zu wesentlichen Details evident, dass es sich bei diesem Vorbringen lediglich um eine konstruierte Geschichte handelt.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die im erstinstanzlichen Verfahren auffallend allgemein und einsilbig, sowie ausgesprochen lapidar präsentierte, nicht näher beschriebene religiöse und politische Verfolgung, im Verlauf der durchgeführten Beschwerdeverhandlung als gesteigertes Vorbringen darstellte, in der offenkundigen Erwartung, mit dieser Vorgangsweise ihre Erfolgsaussichten auf einen positiven Ausgang seines Asylverfahrens zu steigern.
Im Asylverfahren, in dem nur in eingeschränktem Umfang auf alternative Beweismittel zurückgegriffen werden kann, ist jedoch die Glaubwürdigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers von elementarer Bedeutung. Ausgehend von der Summe der Angaben des Beschwerdeführers, die er sowohl in mehreren Einvernahmen vor der belangten Behörde, als auch im Rahmen des Beschwerdeschriftsatzes, den ergänzenden Schriftsätzen und Stellungnahmen sowie in der Verhandlung vor dem erkennenden Senat des Asylgerichtshofes gemacht hat, erscheinen die vorgebrachten Fluchtgründe dem erkennenden Senat unglaubwürdig."
Zum weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach sie in ihrem Heimatland wegen ihrer Eheschließung mit einem Kurden diskriminiert werde, bleibt festzuhalten, dass auch die Beschwerdeführerin, wie auch deren Ehemann und die Schwiegermutter, keinerlei qualifizierte bzw. relevante Angaben hinsichtlich dieses Vorbringens getätigt hat. Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung wurde die Beschwerdeführerin zu ihren aktuellen Problemen hinsichtlich einer Rückkehr ins Heimatland befragt und gab diese dazu lediglich an, dass sie ihr Heimatland wegen des Ehemannes verlassen und daher keinen Kontakt mehr mit ihren Eltern habe. Zu weiteren Problemen vor dem angeblich Flucht auslösenden Tod des Schwiegervaters im Heimatland befragt gab die Beschwerdeführerin an, dass sie lediglich Probleme mit der Familie des Ehemannes gehabt habe, diese hätten sie nicht akzeptiert. Schließlich gab sie nach konkretem Vorhalt ihres Vorbringens über eine Diskriminierung wegen der Ehe mit einem Jesiden an, dass sie von Freundinnen immer verspottet worden sei, einige hätten auch den Kontakt zu ihr abgebrochen, sie hätte ansonsten keinerlei Übergriffe erdulden müssen (vgl. Verhandlungsschrift, Seite 27).Zum weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach sie in ihrem Heimatland wegen ihrer Eheschließung mit einem Kurden diskriminiert werde, bleibt festzuhalten, dass auch die Beschwerdeführerin, wie auch deren Ehemann und die Schwiegermutter, keinerlei qualifizierte bzw. relevante Angaben hinsichtlich dieses Vorbringens getätigt hat. Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung wurde die Beschwerdeführerin zu ihren aktuellen Problemen hinsichtlich einer Rückkehr ins Heimatland befragt und gab diese dazu lediglich an, dass sie ihr Heimatland wegen des Ehemannes verlassen und daher keinen Kontakt mehr mit ihren Eltern habe. Zu weiteren Problemen vor dem angeblich Flucht auslösenden Tod des Schwiegervaters im Heimatland befragt gab die Beschwerdeführerin an, dass sie lediglich Probleme mit der Familie des Ehemannes gehabt habe, diese hätten sie nicht akzeptiert. Schließlich gab sie nach konkretem Vorhalt ihres Vorbringens über eine Diskriminierung wegen der Ehe mit einem Jesiden an, dass sie von Freundinnen immer verspottet worden sei, einige hätten auch den Kontakt zu ihr abgebrochen, sie hätte ansonsten keinerlei Übergriffe erdulden müssen vergleiche Verhandlungsschrift, Seite 27).
Angesichts dieses Ergebnisses hat die Beschwerdeführerin in den gesamten mit ihr durchgeführten Verfahren weder eine Gefährdung, noch irgendeine Form einer relevanten Diskriminierung infolge einer Eheschließung mit einem Jesiden glaubhaft und nachvollziehbar vorgebracht. Abgesehen davon, dass bereits dem Ehemann die Glaubhaftigkeit seines Vorbringens zum Ableben seines Vaters wegen der Fülle von Widersprüchen und Ungereimtheiten zu versagen war, waren auch die höchst oberflächlich gehaltenen Angaben der Beschwerdeführerin zur angeblichen Diskriminierung wegen der Ehe mit einem Jesiden nicht geeignet daraus eine asylrelevante Gefährdung der Beschwerdeführerin abzuleiten. Es konnte daher nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt ihrer Ausreise, wie auch aktuell, irgendeiner Gefährdung im Heimatland ausgesetzt war bzw. ist. Im Übrigen wir auf die übermittelten und oben zum Teil wiedergegebenen Länderfeststellungen verwiesen. Aus diesen ergibt sich eindeutig, dass eine Diskriminierung oder Schlechterstellung von Jesiden in Georgien allein aufgrund ihrer Minderheitenzugehörigkeit nicht gegeben ist. Es finden sich keine Berichte die darauf hinweisen würden, dass die wirtschaftliche oder soziale Stellung der Jesiden signifikant anders oder schlechter wäre als jene anderer georgischer Staatsbürger. Auch haben - wie in den Länderfeststellungen eindeutig festgehalten - seit der Rosenrevolution im Jahr 2004 massive Veränderungen im Staatsapparat stattgefunden, Korruption wurde eingedämmt, das Rechts- und Justizwesen ausgebaut und verbessert. Sollte die Beschwerdeführerin im Falle der Rückkehr in Georgien irgendwelchen Diskriminierungen ausgesetzt sein, kann dieser zum jetzigen Zeitpunkt und aufgrund der zahlreichen Reformen bei den georgischen Sicherheitsbehörden durchaus zugemutet werden, sich an die Polizei oder dieser übergeordnete Stellen zu wenden, um Schutz vor solchen Übergriffen zu erlangen.
3. Rechtlich ergibt sich daraus:
3.1. Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG idF BGBl. I Nr. 147/2008) tritt dieses Bundesgesetz mit 1.7.2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2005, außer Kraft.3.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,) tritt dieses Bundesgesetz mit 1.7.2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, außer Kraft.
Gemäß § 23 AsylGHG idF BGBl. I Nr. 147/2008 sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 75 Abs. 7 Z 2 AsylG 2005 idgF sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, vom Asylgerichtshof (konkret: von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat) weiterzuführen.Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, Ziffer 2, AsylG 2005 idgF sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, vom Asylgerichtshof (konkret: von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat) weiterzuführen.
Im gegenständlichen Fall handelt es sich um ein Beschwerdeverfahren nach leg. cit. gegen einen abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes, in welchem bis zum 1.7.2008 eine Verhandlung vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat noch nicht stattgefunden hat. Daher ist das Verfahren der Beschwerdeführerin von dem zuständigen Senat des Asylgerichtshofes (D/15) weiterzuführen.
Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 idgF sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 (...) zu Ende zu führen (...). § 44 AsylG 1997 gilt.Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 idgF sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 (...) zu Ende zu führen (...). Paragraph 44, AsylG 1997 gilt.
Gemäß § 44 Abs. 2 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 werden Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge, die ab dem 01.05.2004 gestellt werden, nach den Bestimmungen des AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997, in der jeweils geltenden Fassung geführt.Gemäß Paragraph 44, Absatz 2, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, werden Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge, die ab dem 01.05.2004 gestellt werden, nach den Bestimmungen des AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997,, in der jeweils geltenden Fassung geführt.
Gemäß § 75 Abs. 8 AsylG 2005 idgF ist § 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2009 auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 1. Jänner 2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach § 10, die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997 als eine Zurückweisung nach § 10 Abs. 1 Z 1 und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach § 10 Abs. 1 Z 2 gilt.Gemäß Paragraph 75, Absatz 8, AsylG 2005 idgF ist Paragraph 10, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 1. Jänner 2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach Paragraph 10,, die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997 als eine Zurückweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, gilt.
Gemäß § 66 Abs.4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
3.2. Zu Spruchpunkt I.:3.2. Zu Spruchpunkt römisch eins.:
3.2.1. Zum Status der Asylberechtigten:
Gemäß § 7 AsylG 1997 idF BGBl. 101/2003 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.Gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt 101 aus 2003, hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK droht und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Flüchtling i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK (i.d.F. des Art. 1 Abs.2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling i.S.d. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH v. 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH v. 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche z.B. VwGH v. 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH v. 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH v. 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH v. 26.02.1997, Zl. 95/01/0454; VwGH v. 09.04.1997, Zl. 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH v. 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; vgl. auch VwGH v. 16.02.2000, Zl. 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH v. 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH v. 26.02.1997, Zl. 95/01/0454; VwGH v. 09.04.1997, Zl. 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH v. 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; vergleiche auch VwGH v. 16.02.2000, Zl. 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.
Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH v. 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH v. 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH v. 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; VwGH v. 18.02.1999, Zl. 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; VwGH v. 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche dazu VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH v. 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH v. 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH v. 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; VwGH v. 18.02.1999, Zl. 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; VwGH v. 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (vgl. zB VwGH 24.3.1999, 98/01/0352 mwN; 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl vergleiche zB VwGH 24.3.1999, 98/01/0352 mwN; 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).
Eine Verfolgung, d.h. ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen, kann nur dann asylrelevant sein, wenn sie aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) erfolgt, und zwar sowohl bei einer unmittelbar von staatlichen Organen ausgehenden Verfolgung als auch bei einer solchen, die von Privatpersonen ausgeht (VwGH vom 27.01.2000, 99/20/0519, VwGH vom 22.03.2000, 99/01/0256, VwGH vom 04.05.2000, 99/20/0177, VwGH vom 08.06.2000, 99/20/0203, VwGH vom 21.09.2000, 2000/20/0291, VwGH vom 07.09.2000, 2000/01/0153, u.a.).
Kriminelle Machenschaften reichen als Begründung eines Asylantrages jedoch nicht aus (VwGH vom 08.06.2000, 99/20/0111, 0112, 0113; VwGH vom 26.07.2000, 2000/20/0250).
Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
Gemessen an dieser Rechtslage erweist sich der von der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann vorgebrachte Sachverhalt, wie beweiswürdigend dargelegt, als nicht geeignet, um eine Furcht vor Verfolgung aus den Gründen, die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannt sind, glaubhaft zu machen. Aus den Gesamtangaben der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann ist nicht ableitbar, dass die Beschwerdeführerin in Georgien konkrete Verfolgungsmaßnahmen von gewisser Intensität zu befürchten hätte, da sich aus den vorgetragenen Fluchtgründen eine glaubwürdige individuelle Verfolgung der Beschwerdeführerin nicht ergeben hat. Die Beschwerdeführerin konnte somit nicht glaubhaft darlegen, dass sie in ihrem Herkunftsland konkrete Verfolgungsmaßnahmen von gewisser Intensität zu befürchten hätte und sind die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK geforderten Voraussetzungen nicht erfüllt.Gemessen an dieser Rechtslage erweist sich der von der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann vorgebrachte Sachverhalt, wie beweiswürdigend dargelegt, als nicht geeignet, um eine Furcht vor Verfolgung aus den Gründen, die in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannt sind, glaubhaft zu machen. Aus den Gesamtangaben der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann ist nicht ableitbar, dass die Beschwerdeführerin in Georgien konkrete Verfolgungsmaßnahmen von gewisser Intensität zu befürchten hätte, da sich aus den vorgetragenen Fluchtgründen eine glaubwürdige individuelle Verfolgung der Beschwerdeführerin nicht ergeben hat. Die Beschwerdeführerin konnte somit nicht glaubhaft darlegen, dass sie in ihrem Herkunftsland konkrete Verfolgungsmaßnahmen von gewisser Intensität zu befürchten hätte und sind die in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK geforderten Voraussetzungen nicht erfüllt.
Es bestehen darüber hinaus auch keine von Amts wegen aufzugreifenden Anhaltspunkte für die Annahme, dass der Beschwerdeführerin in Georgien eine aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität in Folge einer der in der Genfer Flüchtlinskonvention genannten Gründe drohen würde. Ein weiteres Sachvorbringen, welches geeignet wäre, die vom Bundesasylamt getroffene Entscheidung in Frage zu stellen, vermag der erkennende Senat des Asylgerichtshofs der Beschwerde nicht zu entnehmen.
Im hier vorliegenden Fall wurde von der Beschwerdeführerin somit keine wohlbegründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung glaubhaft gemacht. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war daher der Erfolg zu versagen.Im hier vorliegenden Fall wurde von der Beschwerdeführerin somit keine wohlbegründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung glaubhaft gemacht. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides war daher der Erfolg zu versagen.
3.2.2. Zum Status der subsidiär Schutzberechtigten:
Ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF BGBl I Nr. 101/2003 von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat nach § 57 Fremdengesetz 1997, BGBl I Nr. 75/1997 (FrG), zulässig ist; diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.Ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat nach Paragraph 57, Fremdengesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 1997, (FrG), zulässig ist; diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.
§ 8 Abs 1 AsylG verweist auf § 57 Fremdengesetz; BGBl I Nr. 75/1997 (FrG), wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der der Todesstrafe verletzt würde.Paragraph 8, Absatz eins, AsylG verweist auf Paragraph 57, Fremdengesetz; Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 1997, (FrG), wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der der Todesstrafe verletzt würde.
Überdies ist gemäß § 57 Abs 2 FrG die Zurückweisung oder die Zurückschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl 78/1974).Überdies ist gemäß Paragraph 57, Absatz 2, FrG die Zurückweisung oder die Zurückschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,).
Der Prüfungsrahmen des § 57 FrG ist jedoch durch § 8 Abs 1 AsylG auf den Herkunftsstaat des Fremden beschränkt.Der Prüfungsrahmen des Paragraph 57, FrG ist jedoch durch Paragraph 8, Absatz eins, AsylG auf den Herkunftsstaat des Fremden beschränkt.
Gemäß Art. 5 § 1 des Fremdenrechtspakets BGBl I 100/2005 ist das FrG mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft getreten; am 1.1.2006 ist gemäß § 126 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (Art. 3 BG BGBl I 100/2005; in der Folge: FPG) das FPG in Kraft getreten. Gemäß § 124 Abs 2 FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG verwiesen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Damit soll zum Ausdruck gebracht werden, dass das jeweilige andere Bundesgesetz nunmehr auf die entsprechenden Bestimmungen des FPG verweist. Demnach wäre die Verweisung des § 8 Abs 1 AsylG auf § 57 FrG nunmehr auf die "entsprechende Bestimmung" des FPG zu beziehen, di. § 50 FPG. Ob dies wirklich der Absicht des Gesetzgebers entspricht - da doch Asylverfahren, die am 31.12.2005 bereits anhängig waren, nach dem AsylG 1997 weiterzuführen sind - braucht nicht weiter untersucht zu werden, da sich die Regelungsgehalte beider Vorschriften (§ 57 FrG und § 50 FPG) nicht in einer Weise unterscheiden, die für den vorliegenden Fall von Bedeutung wäre und da sich die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die sich - unmittelbar oder mittelbar - auf § 57 FrG bezieht, insoweit auch auf § 50 FPG übertragen ließe. Angemerkt sei jedoch, dass ein Verweis des § 8 Abs 1 AsylG auf § 50 FPG nicht etwa jene Rechtslage herstellte, die dem Asylgesetz 2005 entspricht; § 8 Abs 1 Asylgesetz 2005 (der inhaltlich dem § 8 Abs. 1 AsylG entspricht) verweist nämlich nicht auf § 50 FPG, sondern regelt den subsidiären Rechtsschutz etwas anders als § 8 Abs 1 AsylG, er zählt auch die maßgeblichen Bedrohungen selbst auf, und zwar in einer Weise, die nicht wörtlich dem § 50 FPG entspricht (vgl. dazu den Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 13.2.2006, Zl. 252.076/0-X/47/04).Gemäß Artikel 5, Paragraph eins, des Fremdenrechtspakets Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, ist das FrG mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft getreten; am 1.1.2006 ist gemäß Paragraph 126, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 (Artikel 3, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,; in der Folge: FPG) das FPG in Kraft getreten. Gemäß Paragraph 124, Absatz 2, FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG verwiesen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Damit soll zum Ausdruck gebracht werden, dass das jeweilige andere Bundesgesetz nunmehr auf die entsprechenden Bestimmungen des FPG verweist. Demnach wäre die Verweisung des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG auf Paragraph 57, FrG nunmehr auf die "entsprechende Bestimmung" des FPG zu beziehen, di. Paragraph 50, FPG. Ob dies wirklich der Absicht des Gesetzgebers entspricht - da doch Asylverfahren, die am 31.12.2005 bereits anhängig waren, nach dem AsylG 1997 weiterzuführen sind - braucht nicht weiter untersucht zu werden, da sich die Regelungsgehalte beider Vorschriften (Paragraph 57, FrG und Paragraph 50, FPG) nicht in einer Weise unterscheiden, die für den vorliegenden Fall von Bedeutung wäre und da sich die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die sich - unmittelbar oder mittelbar - auf Paragraph 57, FrG bezieht, insoweit auch auf Paragraph 50, FPG übertragen ließe. Angemerkt sei jedoch, dass ein Verweis des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG auf Paragraph 50, FPG nicht etwa jene Rechtslage herstellte, die dem Asylgesetz 2005 entspricht; Paragraph 8, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (der inhaltlich dem Paragraph 8, Absatz eins, AsylG entspricht) verweist nämlich nicht auf Paragraph 50, FPG, sondern regelt den subsidiären Rechtsschutz etwas anders als Paragraph 8, Absatz eins, AsylG, er zählt auch die maßgeblichen Bedrohungen selbst auf, und zwar in einer Weise, die nicht wörtlich dem Paragraph 50, FPG entspricht vergleiche dazu den Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 13.2.2006, Zl. 252.076/0-X/47/04).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (für viele: VwGH 26.6.1997, 95/18/1291; 17.7.1997, 97/18/0336). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214). Bei der Beurteilung des Vorliegens einer Gefährdung im Sinn des § 57 Abs. 1 und 2 FrG ist die konkrete Einzelsituation in ihrer Gesamtheit, gegebenenfalls vor dem Hintergrund der allgemeinen Verhältnisse, in Form einer Prognose für den gedachten Fall der Abschiebung des Antragstellers in diesen Staat zu beurteilen. Für diese Beurteilung ist nicht unmaßgeblich, ob etwa allenfalls gehäufte Verstöße der in § 57 Abs 1 FrG umschriebenen Art durch den genannten Staat bekannt geworden sind (vgl. VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Das Vorliegen der Voraussetzungen des A§ 57 Abs 2 wurde überdies bereits einer Prüfung gemäß § 7 AsylG unterzogen und dort verneint.Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (für viele: VwGH 26.6.1997, 95/18/1291; 17.7.1997, 97/18/0336). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214). Bei der Beurteilung des Vorliegens einer Gefährdung im Sinn des Paragraph 57, Absatz eins und 2 FrG ist die konkrete Einzelsituation in ihrer Gesamtheit, gegebenenfalls vor dem Hintergrund der allgemeinen Verhältnisse, in Form einer Prognose für den gedachten Fall der Abschiebung des Antragstellers in diesen Staat zu beurteilen. Für diese Beurteilung ist nicht unmaßgeblich, ob etwa allenfalls gehäufte Verstöße der in Paragraph 57, Absatz eins, FrG umschriebenen Art durch den genannten Staat bekannt geworden sind vergleiche VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Das Vorliegen der Voraussetzungen des A§ 57 Absatz 2, wurde überdies bereits einer Prüfung gemäß Paragraph 7, AsylG unterzogen und dort verneint.
Bei der Entscheidungsfindung ist insgesamt die Rechtsprechung des EGMR zur Auslegung der EMRK, auch unter dem Aspekt eines durch die EMRK zu garantierenden einheitlichen europäischen Rechtsschutzsystems als relevanter Vergleichsmaßstab zu beachten. Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom und Henao v. The Netherlands, Unzulässigkeitsentscheidung vom 24.06.2003, Beschwerde Nr. 13669/03).Bei der Entscheidungsfindung ist insgesamt die Rechtsprechung des EGMR zur Auslegung der EMRK, auch unter dem Aspekt eines durch die EMRK zu garantierenden einheitlichen europäischen Rechtsschutzsystems als relevanter Vergleichsmaßstab zu beachten. Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Artikel 3, EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind vergleiche EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom und Henao v. The Netherlands, Unzulässigkeitsentscheidung vom 24.06.2003, Beschwerde Nr. 13669/03).
Im vorliegenden Fall liegt die vorgebrachte Bedrohung iSd § 8 Abs. 1 AsylG 1997 schon deshalb nicht vor, weil die Beschwerdeführerin eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft machen konnte. Eine extreme Gefährdungslage, aufgrund der jeder Rückkehrende einer menschenrechtlich relevanten Gefährdung ausgesetzt wäre, besteht in Georgien - ausgehend von den der Beschwerdeführerin in der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 12.04.2011 vorgelegten sowie im Parteiengehör vom 13.04.2011 übermittelten und dieser Entscheidung zugrunde gelegten Länderfeststellungen - nicht; ebenso wenig liegt eine Bedrohungssituation iSd Art. 15 lit. c StatusRL vor.Im vorliegenden Fall liegt die vorgebrachte Bedrohung iSd Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 schon deshalb nicht vor, weil die Beschwerdeführerin eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft machen konnte. Eine extreme Gefährdungslage, aufgrund der jeder Rückkehrende einer menschenrechtlich relevanten Gefährdung ausgesetzt wäre, besteht in Georgien - ausgehend von den der Beschwerdeführerin in der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 12.04.2011 vorgelegten sowie im Parteiengehör vom 13.04.2011 übermittelten und dieser Entscheidung zugrunde gelegten Länderfeststellungen - nicht; ebenso wenig liegt eine Bedrohungssituation iSd Artikel 15, Litera c, StatusRL vor.
Weder aus den Angaben der Beschwerdeführerin zu den Gründen, die für ihre Ausreise aus ihrem Herkunftsstaat maßgeblich gewesen sein sollen, noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.8.2001, Zl. 2000/01/0443).Weder aus den Angaben der Beschwerdeführerin zu den Gründen, die für ihre Ausreise aus ihrem Herkunftsstaat maßgeblich gewesen sein sollen, noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Artikel 3, EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.8.2001, Zl. 2000/01/0443).
Ausgehend von den Länderberichten zu Georgien - zu denen die Beschwerdeführerin nicht substantiiert Stellung nahm - besteht kein Grund, davon auszugehen, dass jeder zurückgekehrte Staatsbürger Georgiens einer reellen Gefahr einer Gefährdung gemäß Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre. Eine völlige Perspektivenlosigkeit für die Beschwerdeführerin kann somit schlichtweg nicht erkannt werden.Ausgehend von den Länderberichten zu Georgien - zu denen die Beschwerdeführerin nicht substantiiert Stellung nahm - besteht kein Grund, davon auszugehen, dass jeder zurückgekehrte Staatsbürger Georgiens einer reellen Gefahr einer Gefährdung gemäß Artikel 3, EMRK ausgesetzt wäre. Eine völlige Perspektivenlosigkeit für die Beschwerdeführerin kann somit schlichtweg nicht erkannt werden.
Weiters ist diesbezüglich auszuführen, dass die Beschwerdeführerin in Georgien nach wie vor über familiäre Anknüpfungspunkte verfügt (Eltern und Schwestern) und ihr dieses nach wie vor in Georgien bestehende soziale Umfeld im Falle der Rückkehr daher unterstützend zur Seite stehen und ihr die Wiedereingliederung in die georgische Gesellschaft erleichtern kann. Darüber hinaus handelt es sich bei der Beschwerdeführerin nicht um eine alleinstehende Frau, sondern wird diese gemeinsam mit ihrem Ehemann sowie dem gemeinsamen minderjährigen Sohn nach Georgien zurückkehren. Selbst wenn man der Beschwerdeführerin zugestehen muss, dass ihr die Aufnahme einer Arbeit mit einem fünfjährigen Kind nur eingeschränkt zugemutet werden kann, so ist in diesem Zusammenhang doch darauf hinzuweisen, dass es sich bei ihrem Ehemann um einen jungen und arbeitsfähigen Mann handelt, dem durchaus zumutbar ist, in Georgien seinen Lebensunterhalt und jenen seiner Familie durch eigene und notfalls auch wenig attraktive Arbeit zu bestreiten, so wie ihm dies auch vor der Ausreise möglich gewesen ist. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keine besonderen Fähigkeiten erfordern und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können, auch soweit diese Arbeiten im Bereich einer Schatten- oder Nischenwirtschaft stattfinden. Im Falle einer Rückkehr ist daher nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin und ihre Familie in eine Notlage geraten werden und wird es ihrem Ehemann möglich und zumutbar sein, durch eigene Arbeit jedenfalls das für seinen Lebensunterhalt und jenen seiner Familie Notwendige zu erlangen. Ziel des Refoulementschutzes ist es nicht, Menschen vor unangenehmen Lebenssituationen, wie es die Rückkehr nach Georgien sein wird, zu beschützen, sondern einzig und allein Schutz vor exzeptionellen Lebenssituationen zu geben. Weiters gilt es zu bedenken, dass die Beschwerdeführerin in Georgien aufgewachsen ist, dort knapp 23 Jahre gelebt und somit den prägendsten Teil ihres Leben verbracht hat, in Georgien die Schule und auch die Universität besucht hat, die georgische Sprache beherrscht und mit den dort herrschenden Gepflogenheiten vertraut ist.
Außergewöhnliche Umstände, angesichts derer die Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Georgien die Garantien des Art. 3 EMRK verletzen würde, können unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes somit nicht erblickt werden.Außergewöhnliche Umstände, angesichts derer die Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Georgien die Garantien des Artikel 3, EMRK verletzen würde, können unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes somit nicht erblickt werden.
Für den erkennenden Senat des Asylgerichtshofes haben sich daher keine Anhaltspunkte ergeben, die, in Bezug auf eine aufenthaltsbeendende Maßnahme, auf eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 und Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention hindeuten würden. Der Beschwerdeführerin ist es daher weder gelungen eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung glaubhaft zu machen, noch ist es ihr gelungen Gründe darzulegen, die eine Feststellung der Unzulässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig machen würden. Weder droht ihr im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte und ist eine solche Gefahr auch im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden.Für den erkennenden Senat des Asylgerichtshofes haben sich daher keine Anhaltspunkte ergeben, die, in Bezug auf eine aufenthaltsbeendende Maßnahme, auf eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 und Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention hindeuten würden. Der Beschwerdeführerin ist es daher weder gelungen eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung glaubhaft zu machen, noch ist es ihr gelungen Gründe darzulegen, die eine Feststellung der Unzulässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig machen würden. Weder droht ihr im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte und ist eine solche Gefahr auch im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden.
Der Beschwerdeführerin ist es daher nicht gelungen, darzulegen, dass sie im Falle ihrer Abschiebung nach Georgien in eine "unmenschliche Lage" versetzt würde. Daher verstößt eine allfällige Abschiebung der Beschwerdeführerin nicht gegen Art. 2, Art. 3 EMRK oder gegen die Zusatzprotokolle zur EMRK Nr. 6 und Nr. 13 und auch nicht gegen Art. 15 lit.c StatusRL.Der Beschwerdeführerin ist es daher nicht gelungen, darzulegen, dass sie im Falle ihrer Abschiebung nach Georgien in eine "unmenschliche Lage" versetzt würde. Daher verstößt eine allfällige Abschiebung der Beschwerdeführerin nicht gegen Artikel 2,, Artikel 3, EMRK oder gegen die Zusatzprotokolle zur EMRK Nr. 6 und Nr. 13 und auch nicht gegen Artikel 15, Litera c, StatusRL.
Somit war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.Somit war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.
3.3. Zu Spruchpunkt III.:3.3. Zu Spruchpunkt römisch drei.:
Prinzipiell ist gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 idgF eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Prinzipiell ist gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 idgF eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Im Fall der Beschwerdeführerin hat das Bundesasylamt jedoch unzulässiger Weise eine Ausweisung der Beschwerdeführerin ausgesprochen und zwar aus folgenden Gründen:
Wie bereits oben ausgeführt ist die Beschwerdeführerin am 09.03.2005 in das österreichische Bundesgebiet eingereist und hat hier am 21.03.2005 einen Asylantrag gestellt. Ihr Ehemann, mit welchem sie laut georgischer Heiratsurkunde seit dem 12.01.2002 standesamtlich verheiratet ist, reiste hingegen bereits am 11.12.2003 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 12.12.2003 einen Asylantrag, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.04.2004, Zahl: 03 37.832-BAL, abgewiesen wurde. Aufgrund der zum damaligen Zeitpunkt anzuwendenden Rechtslage des AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002, hat das Bundesasylamt im Fall des Ehemannes der Beschwerdeführerin jedoch nicht über dessen Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien abgesprochen, da Ausweisungsentscheidungen nach der damals herrschenden Rechtslage den Fremdenbehörden vorbehalten gewesen sind.Wie bereits oben ausgeführt ist die Beschwerdeführerin am 09.03.2005 in das österreichische Bundesgebiet eingereist und hat hier am 21.03.2005 einen Asylantrag gestellt. Ihr Ehemann, mit welchem sie laut georgischer Heiratsurkunde seit dem 12.01.2002 standesamtlich verheiratet ist, reiste hingegen bereits am 11.12.2003 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 12.12.2003 einen Asylantrag, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.04.2004, Zahl: 03 37.832-BAL, abgewiesen wurde. Aufgrund der zum damaligen Zeitpunkt anzuwendenden Rechtslage des AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, hat das Bundesasylamt im Fall des Ehemannes der Beschwerdeführerin jedoch nicht über dessen Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien abgesprochen, da Ausweisungsentscheidungen nach der damals herrschenden Rechtslage den Fremdenbehörden vorbehalten gewesen sind.
Da es infolge der (nur) gegenüber der Beschwerdeführerin ausgesprochenen asylrechtlichen Ausweisung möglich erscheint, dass diese das Bundesgebiet ohne ihren Ehemann zu verlassen hat, greift eine solche asylrechtliche Ausweisung nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Familienleben der Beschwerdeführerin ein (siehe VwGH v. 28.10.2009, Zlen. 2007/01/0210 bis 0212; VwGH v. 25.6.2009, Zl. 2007/01/0449; VwGH v. 27.5.2009, Zlen. 2008/23/0349,0350; VwGH v. 26.5.2009, Zlen. 2007/01/0089 bis 0091; VwGH v. 28.4.2009, Zlen. 2008/23/1282 bis 1284; VwGH v. 31.3.2009, Zlen. 2006/20/0198 bis 0200; VwGH v. 29.2.2008, Zlen. 2007/20/0086 bis 0089; VwGH v. 31.1.2008, Zlen. 2007/01/1060 bis 1062; VwGH v. 17.12.2007, Zlen. 2006/01/0216 bis 0219; VwGH v. 12.12.2007, Zl. 2007/19/1054; u.a.).Da es infolge der (nur) gegenüber der Beschwerdeführerin ausgesprochenen asylrechtlichen Ausweisung möglich erscheint, dass diese das Bundesgebiet ohne ihren Ehemann zu verlassen hat, greift eine solche asylrechtliche Ausweisung nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Recht auf Familienleben der Beschwerdeführerin ein (siehe VwGH v. 28.10.2009, Zlen. 2007/01/0210 bis 0212; VwGH v. 25.6.2009, Zl. 2007/01/0449; VwGH v. 27.5.2009, Zlen. 2008/23/0349,0350; VwGH v. 26.5.2009, Zlen. 2007/01/0089 bis 0091; VwGH v. 28.4.2009, Zlen. 2008/23/1282 bis 1284; VwGH v. 31.3.2009, Zlen. 2006/20/0198 bis 0200; VwGH v. 29.2.2008, Zlen. 2007/20/0086 bis 0089; VwGH v. 31.1.2008, Zlen. 2007/01/1060 bis 1062; VwGH v. 17.12.2007, Zlen. 2006/01/0216 bis 0219; VwGH v. 12.12.2007, Zl. 2007/19/1054; u.a.).
Wie in diesen zitierten Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes zum Ausdruck gebracht wurde, ist es in einer derartigen Familienkonstellation den Instanzen im Asylverfahren verwehrt, nur über eine Ausweisung eines einzelnen Familienmitgliedes abzusprechen. Dies deswegen damit die Fremdenbehörden in die Lage versetzt werden, über die Zulässigkeit der Ausweisungen aller Familienmitglieder gemeinsam entscheiden zu können. In der vorliegenden Familienkonstellation ist daher in weiterer Folge die Fremdenbehörde für eine allfällige Ausweisung der Beschwerdeführerin zuständig. Folglich war der Spruchpunkt III. des o.a. Bescheides vom zuständigen Senat des Asylgerichtshofes ersatzlos zu beheben.Wie in diesen zitierten Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes zum Ausdruck gebracht wurde, ist es in einer derartigen Familienkonstellation den Instanzen im Asylverfahren verwehrt, nur über eine Ausweisung eines einzelnen Familienmitgliedes abzusprechen. Dies deswegen damit die Fremdenbehörden in die Lage versetzt werden, über die Zulässigkeit der Ausweisungen aller Familienmitglieder gemeinsam entscheiden zu können. In der vorliegenden Familienkonstellation ist daher in weiterer Folge die Fremdenbehörde für eine allfällige Ausweisung der Beschwerdeführerin zuständig. Folglich war der Spruchpunkt römisch drei. des o.a. Bescheides vom zuständigen Senat des Asylgerichtshofes ersatzlos zu beheben.
3.4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
familiäre Situation, Glaubwürdigkeit, non refoulement, Rechtsschutzstandard, Rückkehrverbot, Sicherheitslage, Spruchpunktbehebung-Ausweisung, strafrechtliche VerurteilungZuletzt aktualisiert am
08.10.2012