Norm
AsylG 2005 §10Spruch
A4 262.642-1/2011/15E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Lammer als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Holzschuster als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.10.2007,Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Lammer als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Holzschuster als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.10.2007,
Zl. 07 06.415-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und dieser Spruchpunkt gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. I Nr. 51, ersatzlos behoben.Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und dieser Spruchpunkt gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 51, ersatzlos behoben.
Text
Entscheidungsgründe:
I. 1. Der Beschwerdeführer reiste nach eigenen Angaben am 28.12.2004 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf Gewährung von Asyl. Das Bundesasylamt wies den Antrag mit Bescheid vom 12.07.2005, Zl. 04 25.972-BAE gemäß § 7 AsylG ab und erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria gem. § 8 Abs. 1 AsylG für zulässig. Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen.römisch eins. 1. Der Beschwerdeführer reiste nach eigenen Angaben am 28.12.2004 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf Gewährung von Asyl. Das Bundesasylamt wies den Antrag mit Bescheid vom 12.07.2005, Zl. 04 25.972-BAE gemäß Paragraph 7, AsylG ab und erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG für zulässig. Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen.
Die dagegen erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 27.03.2007, Zl. 262.642/0/3E-XI/33/05, gemäß § 7 AsylG abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria zulässig ist und gemäß § 8 Abs. 2 AsylG der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer durch Hinterlegung bei der Behörde gem. § 23 Abs. 1 ZustellG rechtswirksam zugestellt.Die dagegen erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 27.03.2007, Zl. 262.642/0/3E-XI/33/05, gemäß Paragraph 7, AsylG abgewiesen. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria zulässig ist und gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer durch Hinterlegung bei der Behörde gem. Paragraph 23, Absatz eins, ZustellG rechtswirksam zugestellt.
Am 15.06.2007 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf ordnungsgemäße Zustellung, in eventu einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 21.06.2007, Zl. 262.642/0/7E-XI/33/05, wurde der Antrag auf Zustellung des Bescheides vom 27.03.2007 gemäß § 21 AVG iVm § 8 ZustG abgewiesen.Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 21.06.2007, Zl. 262.642/0/7E-XI/33/05, wurde der Antrag auf Zustellung des Bescheides vom 27.03.2007 gemäß Paragraph 21, AVG in Verbindung mit Paragraph 8, ZustG abgewiesen.
Der Beschwerdeführer erhob gegen den Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 27.03.2007, Zl. 262.642/0/3E-XI/33/05 und gegen den Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 21.06.2007, Zl. 262.642/0/7E-XI/33/05 Beschwerde an Verwaltungsgerichtshof.
Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.03.2011, Zln. 2008/23/0820-7, 0821-4, wurde die Behandlung der Beschwerden gegen den Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 27.03.2007, Zl. 262.642/0/3E-XI/33/05 und gegen den Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 21.06.2007, Zl. 262.642/0/7E-XI/33/05, abgelehnt.
2. Am 13.07.2007 stellte der Beschwerdeführer einen zweiten Asylantrag und wurde am 14.07.2007 einer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen.
Am 25.07.2007, 01.08.2007 und am 27.09.2007 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.10.2007, Zl. 07 06.415-BAe, wies die Erstinstanz den Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.10.2007, Zl. 07 06.415-BAe, wies die Erstinstanz den Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.
Die dagegen erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 07.11.2007, Zl. 262.642-2/2E-V/14/07, gemäß § 68 Abs. 1 AVG iVm § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 abgewiesen.Die dagegen erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 07.11.2007, Zl. 262.642-2/2E-V/14/07, gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 abgewiesen.
Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.03.2011, Zl. 2008/23/0824-6, wurde der angefochtene Bescheid hinsichtlich der Ausweisung gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrenvorschriften aufgehoben.Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.03.2011, Zl. 2008/23/0824-6, wurde der angefochtene Bescheid hinsichtlich der Ausweisung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, Asylgesetz 2005 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrenvorschriften aufgehoben.
Mit Schreiben des Asylgerichtshofes vom 28.04.2011, Zl. A4 262.642-2/2011/11Z, wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, innerhalb von zwei Wochen zu seiner aktuellen persönlichen (privaten) Situation in Österreich Stellung zu nehmen und allfällige damit im Zusammenhang stehende Beweismittel in Vorlage zu bringen.
Mit Schreiben vom 04.05.2011 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er eine Daueraufenthaltskarte erhalten habe und legte eine Kopie derselben bei.
II. Auf Grundlage des durchgeführten Ermittlungsverfahrens wird folgender Sachverhalt festgestellt und der Entscheidung zu Grunde gelegt:römisch zwei. Auf Grundlage des durchgeführten Ermittlungsverfahrens wird folgender Sachverhalt festgestellt und der Entscheidung zu Grunde gelegt:
Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes wurde die Beschwerde in Bezug auf die Abweisung der Berufung gemäß § 68 Abs. 1 AVG mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 07.11.2007, Zl. 262.642-2/2E-V/14/07, abgelehnt. Die diesbezügliche Entscheidung ist daher rechtskräftig.Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes wurde die Beschwerde in Bezug auf die Abweisung der Berufung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 07.11.2007, Zl. 262.642-2/2E-V/14/07, abgelehnt. Die diesbezügliche Entscheidung ist daher rechtskräftig.
Die Entscheidung des Unabhängigen Bundesasylsenates betreffend die Ausweisung des Beschwerdeführers gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005 wurde wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.Die Entscheidung des Unabhängigen Bundesasylsenates betreffend die Ausweisung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, Asylgesetz 2005 wurde wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Verfahrensgegenständlich ist daher die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 04.10.2007, Zl. 07 06.415-BAE, womit die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria verfügt wurde.Verfahrensgegenständlich ist daher die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 04.10.2007, Zl. 07 06.415-BAE, womit die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria verfügt wurde.
Der Beschwerdeführer ist seit 01.10.2009 im Besitz einer Daueraufenthaltskarte.
Rechtlich folgt aus dem festgestellten Sachverhalt:
1. Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 2008/4 nimmt der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, BGBl. römisch eins Nr. 2008/4 nimmt der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.
Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG sind, soweit sich aus dem AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Nach Abs. 2 leg. cit. sind Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG sind, soweit sich aus dem AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Nach Absatz 2, leg. cit. sind Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.
Gemäß § 9 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 9, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.
Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 leg. cit. entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, leg. cit. entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
Gemäß § 18 Abs. 1 AsylG 2005 haben das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Gemäß Abs. 2 leg. cit. ist im Rahmen der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens eines Asylwerbers auf die Mitwirkung im Verfahren Bedacht zu nehmen.Gemäß Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005 haben das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Gemäß Absatz 2, leg. cit. ist im Rahmen der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens eines Asylwerbers auf die Mitwirkung im Verfahren Bedacht zu nehmen.
Gemäß § 15 AsylG 2005 hat ein Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken; insbesondere hat er ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Weiters hat er bei Verfahrenshandlungen und Untersuchungen durch einen Sachverständigen persönlich und rechtzeitig zu erscheinen, und an diesen mitzuwirken sowie unter anderen auch dem Bundesasylamt oder dem Asylgerichtshof alle ihm zur Verfügung stehenden Dokumente und Gegenstände am Beginn des Verfahrens, oder soweit diese erst während des Verfahrens hervorkommen oder zugänglich werden, unverzüglich zu übergeben, soweit diese für das Verfahren relevant sind.Gemäß Paragraph 15, AsylG 2005 hat ein Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken; insbesondere hat er ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Weiters hat er bei Verfahrenshandlungen und Untersuchungen durch einen Sachverständigen persönlich und rechtzeitig zu erscheinen, und an diesen mitzuwirken sowie unter anderen auch dem Bundesasylamt oder dem Asylgerichtshof alle ihm zur Verfügung stehenden Dokumente und Gegenstände am Beginn des Verfahrens, oder soweit diese erst während des Verfahrens hervorkommen oder zugänglich werden, unverzüglich zu übergeben, soweit diese für das Verfahren relevant sind.
Gemäß § 75 Abs. 8 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 idgF ist § 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2009 auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 1. Jänner 2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach § 10, die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997 als Zurückweisung nach § 10 Abs. 1 Z 1 und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach § 10 Abs. 1 Z 2 gilt.Gemäß Paragraph 75, Absatz 8, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 idgF ist Paragraph 10, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 1. Jänner 2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach Paragraph 10,, die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997 als Zurückweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, gilt.
2. Gemäß § 10 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. Nr. 100 idF BGBl I Nr. 38/2011, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn2. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Asylgesetz 2005, BGBl. Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn
der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird; (Z 1)der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird; (Ziffer eins,)
der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des/der Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des/der subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird; (Z 2)der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des/der Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des/der subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird; (Ziffer 2,)
einem/einer Fremden der Status des/der Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des/der subsidiär Schutzberechtigten kommt (Z 3) odereinem/einer Fremden der Status des/der Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des/der subsidiär Schutzberechtigten kommt (Ziffer 3,) oder
einem/einer Fremden der Status des/der subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird (Z 4) und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.einem/einer Fremden der Status des/der subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird (Ziffer 4,) und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.
Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011, sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wennGemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn
dem/der Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt (Z 1) oderdem/der Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt (Ziffer eins,) oder
diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
der Grad der Integration
die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;
die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist (§ 10 Abs. 3 AsylG 2005). Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen (§ 10 Abs. 4 AsylG 2005).Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist (Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005). Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen (Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005).
Im vorliegenden Fall verfügt der Beschwerdeführer seit dem 01.10.2009 über eine Daueraufenthaltskarte. Damit kommt dem Beschwerdeführer ein gemäß § 10 Abs. 2 Z 1 AsylG nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zu. Eine Ausweisung gemäß § 10 Abs. 1 AsylG ist damit unzulässig.Im vorliegenden Fall verfügt der Beschwerdeführer seit dem 01.10.2009 über eine Daueraufenthaltskarte. Damit kommt dem Beschwerdeführer ein gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zu. Eine Ausweisung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG ist damit unzulässig.
Daher war der die Ausweisung betreffende Spruchpunkt II. des belangten Bescheides ersatzlos zu beheben.Daher war der die Ausweisung betreffende Spruchpunkt römisch zwei. des belangten Bescheides ersatzlos zu beheben.
Schlagworte
Aufenthaltsrecht, Interessensabwägung, Spruchpunktbehebung-AusweisungZuletzt aktualisiert am
06.10.2011