TE AsylGH Erkenntnis 2011/9/6 A6 264882-2/2008

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Veröffentlicht am 06.09.2011
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Spruch

A6 264.882-2/2008/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Unterer als Vorsitzende und die Richterin Dr. Schrefler-König als Beisitzerin über die Beschwerde der XXXX, Staatsangehörige von Kamerun, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.03.2008, Zl. 08 01.501-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Unterer als Vorsitzende und die Richterin Dr. Schrefler-König als Beisitzerin über die Beschwerde der römisch 40 , Staatsangehörige von Kamerun, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.03.2008, Zl. 08 01.501-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung, zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde von XXXX wird der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde von römisch 40 wird der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

I.1. Die minderjährige Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Kamerun, ist die am XXXX in Österreich nachgeborene Tochter der kamerunischen Asylwerberin XXXX (zu Zl. A6 259.977-0/2008), und des in Österreich aufhältigen XXXX, Staatsangehöriger von Kamerun, geb. XXXX.römisch eins.1. Die minderjährige Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Kamerun, ist die am römisch 40 in Österreich nachgeborene Tochter der kamerunischen Asylwerberin römisch 40 (zu Zl. A6 259.977-0/2008), und des in Österreich aufhältigen römisch 40 , Staatsangehöriger von Kamerun, geb. römisch 40 .

Die Mutter der Beschwerdeführerin reiste eigenen Angaben zufolge am 14.11.2003 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte an ebendiesem Tage einen Asylantrag.

I.2. Hiezu wurde die Mutter der Beschwerdeführerin zunächst am 06.08.2004 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, niederschriftlich einvernommen. Dabei gab diese zu Protokoll, dass sie am 15.04.2001 im Zuge eines Marsches in XXXX, der aufgrund der Tötung von neun jungen Männern durch die Polizei stattgefunden hätte, als SDF-Mitglied festgenommen worden wäre. Zunächst sei sie acht Monate in einer örtlichen Polizeistation, wo sie zu sexuellen Handlungen gezwungen worden wäre, sowie sodann 22 Monate im XXXX in XXXX inhaftiert gewesen. Am 15.10.2003 sei es ihr mit Hilfe eines Gefängniswärters gelungen, zu fliehen. Zu ihrer privaten Situation in Österreich befragt, führte die Mutter der Beschwerdeführerin an, hier keine Bindungen zu haben und von Sozialleistungen der XXXX zu leben. Im Zuge dieser Einvernahme legte die Mutter der Beschwerdeführerin einen Personalausweis und eine Geburtsurkunde vor.römisch eins.2. Hiezu wurde die Mutter der Beschwerdeführerin zunächst am 06.08.2004 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, niederschriftlich einvernommen. Dabei gab diese zu Protokoll, dass sie am 15.04.2001 im Zuge eines Marsches in römisch 40 , der aufgrund der Tötung von neun jungen Männern durch die Polizei stattgefunden hätte, als SDF-Mitglied festgenommen worden wäre. Zunächst sei sie acht Monate in einer örtlichen Polizeistation, wo sie zu sexuellen Handlungen gezwungen worden wäre, sowie sodann 22 Monate im römisch 40 in römisch 40 inhaftiert gewesen. Am 15.10.2003 sei es ihr mit Hilfe eines Gefängniswärters gelungen, zu fliehen. Zu ihrer privaten Situation in Österreich befragt, führte die Mutter der Beschwerdeführerin an, hier keine Bindungen zu haben und von Sozialleistungen der römisch 40 zu leben. Im Zuge dieser Einvernahme legte die Mutter der Beschwerdeführerin einen Personalausweis und eine Geburtsurkunde vor.

I.3. Das Bundesasylamt veranlasste sodann eine Anfrage bei ACCORD, im Zuge derer der Wahrheitsgehalt ihrer Angaben abgeklärt werden sollte.römisch eins.3. Das Bundesasylamt veranlasste sodann eine Anfrage bei ACCORD, im Zuge derer der Wahrheitsgehalt ihrer Angaben abgeklärt werden sollte.

In der Anfragebeantwortung vom 22.11.2004 wurde festgehalten, dass am 24.01.2001 neun Jugendliche im Bezirk XXXX verhaftet und vermutlich getötet worden seien, nachdem sie des Diebstahls an einem Gaskanister verdächtigt worden wären. Am 15.04.2001 habe es eine Demonstration mit 500 Teilnehmern gegeben, im Rahmen derer unter anderem fünfzehn Mitglieder der SDF festgenommen, jedoch am 17.04. aus Mangel an Beweisen wieder freigelassen worden wären.In der Anfragebeantwortung vom 22.11.2004 wurde festgehalten, dass am 24.01.2001 neun Jugendliche im Bezirk römisch 40 verhaftet und vermutlich getötet worden seien, nachdem sie des Diebstahls an einem Gaskanister verdächtigt worden wären. Am 15.04.2001 habe es eine Demonstration mit 500 Teilnehmern gegeben, im Rahmen derer unter anderem fünfzehn Mitglieder der SDF festgenommen, jedoch am 17.04. aus Mangel an Beweisen wieder freigelassen worden wären.

I.4. Am XXXX ehelichte die Mutter der Beschwerdeführerin den kamerunischen Staatsangehörigen XXXX (Vater der Beschwerdeführerin).römisch eins.4. Am römisch 40 ehelichte die Mutter der Beschwerdeführerin den kamerunischen Staatsangehörigen römisch 40 (Vater der Beschwerdeführerin).

I.5. Am 16.03.2005 fand eine neuerliche Befragung der Mutter der Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, statt, anlässlich derer sie genauer zu besagter Demonstration befragt wurde. Sie gab weiters an, nicht zu wissen, weshalb gerade sie so lange im Gefängnis angehalten worden wäre.römisch eins.5. Am 16.03.2005 fand eine neuerliche Befragung der Mutter der Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, statt, anlässlich derer sie genauer zu besagter Demonstration befragt wurde. Sie gab weiters an, nicht zu wissen, weshalb gerade sie so lange im Gefängnis angehalten worden wäre.

I.6. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.04.2005,römisch eins.6. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.04.2005,

Zl. 03 35.498-BAT, wurde der Asylantrag der Mutter der Beschwerdeführerin gemäß § 7 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idgF, abgewiesen (Spruchteil I) und unter einem festgestellt, dass gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Mutter der Beschwerdeführerin nach Kamerun zulässig ist (Spruchteil II). Gleichzeitig wurde die Mutter der Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs. 2 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchteil III). Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Mutter der Beschwerdeführerin jegliche Glaubwürdigkeit abzusprechen sei, zumal ihre Angaben hinsichtlich des Demonstrationszeitpunktes im Widerspruch zu den erfolgten Recherchen stünden. Zudem sei den Berichten zwar zu entnehmen, dass es zu Festnahmen gekommen wäre, jedoch stünde dort nichts über länger andauernde Inhaftierungen.Zl. 03 35.498-BAT, wurde der Asylantrag der Mutter der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 7, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, idgF, abgewiesen (Spruchteil römisch eins) und unter einem festgestellt, dass gemäß Paragraph 8, Absatz eins, leg. cit. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Mutter der Beschwerdeführerin nach Kamerun zulässig ist (Spruchteil römisch zwei). Gleichzeitig wurde die Mutter der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 8, Absatz 2, leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchteil römisch drei). Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Mutter der Beschwerdeführerin jegliche Glaubwürdigkeit abzusprechen sei, zumal ihre Angaben hinsichtlich des Demonstrationszeitpunktes im Widerspruch zu den erfolgten Recherchen stünden. Zudem sei den Berichten zwar zu entnehmen, dass es zu Festnahmen gekommen wäre, jedoch stünde dort nichts über länger andauernde Inhaftierungen.

I.7. Gegen diesen, der Mutter der Beschwerdeführerin am 12.04.2005 im Wege der Hinterlegung beim örtlich zuständigen Postamt ordnungsgemäß zugestellten Bescheid erhob diese am 21.04.2005 fristgerecht Berufung. Darin bemängelte sie, dass die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens aus der Bescheidbegründung nicht hervorgingen und ihr das zustehende Parteiengehör nicht eingeräumt worden wäre. Sie habe ausreichend dargelegt, dass sie bereits Verfolgung ausgesetzt gewesen sei und, dass ihr Verfolgung drohe. Eine Abschiebung in ihre Heimat sei unzulässig, da sie bei einer Rückkehr Gefahr liefe, unmenschlicher Behandlung oder Strafe unterworfen zu werden.römisch eins.7. Gegen diesen, der Mutter der Beschwerdeführerin am 12.04.2005 im Wege der Hinterlegung beim örtlich zuständigen Postamt ordnungsgemäß zugestellten Bescheid erhob diese am 21.04.2005 fristgerecht Berufung. Darin bemängelte sie, dass die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens aus der Bescheidbegründung nicht hervorgingen und ihr das zustehende Parteiengehör nicht eingeräumt worden wäre. Sie habe ausreichend dargelegt, dass sie bereits Verfolgung ausgesetzt gewesen sei und, dass ihr Verfolgung drohe. Eine Abschiebung in ihre Heimat sei unzulässig, da sie bei einer Rückkehr Gefahr liefe, unmenschlicher Behandlung oder Strafe unterworfen zu werden.

I.8. Am 28.07.2005 stellte der Vater der Beschwerdeführerin für die minderjährige Beschwerdeführerin einen (ersten) Asylantrag.römisch eins.8. Am 28.07.2005 stellte der Vater der Beschwerdeführerin für die minderjährige Beschwerdeführerin einen (ersten) Asylantrag.

Hiezu wurde der Vater der Beschwerdeführerin am 23.09.2005 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, niederschriftlich einvernommen. Dieser führte aus, dass seine Tochter in Österreich geboren sei, diese aber bei einer Rückkehr nach Kamerun ebenso wenig in Gefahr sei wie er selbst. Er stelle den Asylantrag für sein Kind nur deshalb, da die Fremdenpolizei keine Niederlassungsbewilligung erteile.

I.9. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.09.2005, Zl. 05 11.285-BAT, wurde der Asylantrag der minderjährigen Beschwerdeführerin gemäß § 7 AsylG 1997 idgF abgewiesen und ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Kamerun gemäß § 8 Abs. 1 leg.cit. für zulässig erklärt. Das Bundesasylamt sah die Angaben des Vaters als glaubwürdig an und führte dazu aus, dass er für seine Tochter keinerlei Probleme in Kamerun befürchte und den Asylantrag nur gestellt hätte, da seiner Tochter keine Niederlassungsbewilligung nach dem Fremdenrecht erteilt worden wäre. Von einer Ausweisung sah das Bundesasylamt aufgrund des vorliegenden Familienbezugs zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden (Vater) ab.römisch eins.9. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.09.2005, Zl. 05 11.285-BAT, wurde der Asylantrag der minderjährigen Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 idgF abgewiesen und ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Kamerun gemäß Paragraph 8, Absatz eins, leg.cit. für zulässig erklärt. Das Bundesasylamt sah die Angaben des Vaters als glaubwürdig an und führte dazu aus, dass er für seine Tochter keinerlei Probleme in Kamerun befürchte und den Asylantrag nur gestellt hätte, da seiner Tochter keine Niederlassungsbewilligung nach dem Fremdenrecht erteilt worden wäre. Von einer Ausweisung sah das Bundesasylamt aufgrund des vorliegenden Familienbezugs zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden (Vater) ab.

I.10. Gegen den letztgenannten Bescheid erhob die Mutter der Beschwerdeführerin am 13.10.2005 Berufung, die der Vater der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 13.03.2007 zurückzog. Der Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.09.2005 erwuchs somit in Rechtskraft.römisch eins.10. Gegen den letztgenannten Bescheid erhob die Mutter der Beschwerdeführerin am 13.10.2005 Berufung, die der Vater der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 13.03.2007 zurückzog. Der Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.09.2005 erwuchs somit in Rechtskraft.

I.11. Am XXXX gebar die Mutter der Beschwerdeführerin ihren Sohn XXXX, Staatsangehöriger von Kamerun. Bei dessen Vater handelt es sich ebenfalls um XXXX.römisch eins.11. Am römisch 40 gebar die Mutter der Beschwerdeführerin ihren Sohn römisch 40 , Staatsangehöriger von Kamerun. Bei dessen Vater handelt es sich ebenfalls um römisch 40 .

I.12. Am 11.02.2008 stellte die Mutter der Beschwerdeführerin für die Beschwerdeführerin und deren Bruder jeweils Anträge auf Gewährung von internationalem Schutz.römisch eins.12. Am 11.02.2008 stellte die Mutter der Beschwerdeführerin für die Beschwerdeführerin und deren Bruder jeweils Anträge auf Gewährung von internationalem Schutz.

Hiezu wurde die Mutter der Beschwerdeführerin am 28.02.2008 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, niederschriftlich einvernommen. Sie führte aus, dass der Vater der Kinder nicht mit einer Asylantragstellung für diese einverstanden sei, da er ein Visum für zehn Jahre habe. Man habe ihnen gesagt, dass die Kinder ein solches nicht erhalten könnten, da die Mutter der Beschwerdeführerin über kein Visum verfüge. Bei einer Rückkehr nach Kamerun befürchte sie, dass ihre Kinder die gleichen Probleme wie sie bekommen würden.

Im Rahmen dieser Einvernahme wurden der Mutter der Beschwerdeführerin aktuelle Länderfeststellungen zu Kamerun ausgehändigt und ihr eine Stellungnahmefrist von einer Woche gewährt.

I.13. Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 04.03.2008, Zl. 08 01.501-BAT sowie 08 01.502-BAT, wurden die Anträge der Beschwerdeführerin und ihres Bruders auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF abgewiesen, ihnen der Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. nicht zuerkannt und sie aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Kamerun ausgewiesen. Das Bundesasylamt stellte fest, dass die Kinder mit den Eltern im Familienverband lebten und das Asylverfahren der Mutter im Berufungsstadium anhängig sei, während der Vater über einen auf zehn Jahre befristeten Aufenthaltstitel verfügte. Weiters hielt das Bundesasylamt fest, dass sich die Mutter einzig auf ihre eigenen Ausreisegründe bezogen habe, die bereits in ihrem Verfahren nicht zur Gewährung internationalen Schutzes geführt hätten. Hinweise auf außergewöhnliche Umstände bestünden zudem nicht. Hinsichtlich der Ausweisungsentscheidung verwies das Bundesasyamt auf einen mangelnden Aufenthaltstitel der Kinder sowie darauf, dass sämtliche Angehörige in Österreich lediglich einen vorübergehenden Aufenthalt hätten, weshalb eine Ausweisung keinen Eingriff in Art. 8 EMRK darstellte.römisch eins.13. Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 04.03.2008, Zl. 08 01.501-BAT sowie 08 01.502-BAT, wurden die Anträge der Beschwerdeführerin und ihres Bruders auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 idgF abgewiesen, ihnen der Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, leg. cit. nicht zuerkannt und sie aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Kamerun ausgewiesen. Das Bundesasylamt stellte fest, dass die Kinder mit den Eltern im Familienverband lebten und das Asylverfahren der Mutter im Berufungsstadium anhängig sei, während der Vater über einen auf zehn Jahre befristeten Aufenthaltstitel verfügte. Weiters hielt das Bundesasylamt fest, dass sich die Mutter einzig auf ihre eigenen Ausreisegründe bezogen habe, die bereits in ihrem Verfahren nicht zur Gewährung internationalen Schutzes geführt hätten. Hinweise auf außergewöhnliche Umstände bestünden zudem nicht. Hinsichtlich der Ausweisungsentscheidung verwies das Bundesasyamt auf einen mangelnden Aufenthaltstitel der Kinder sowie darauf, dass sämtliche Angehörige in Österreich lediglich einen vorübergehenden Aufenthalt hätten, weshalb eine Ausweisung keinen Eingriff in Artikel 8, EMRK darstellte.

I.14. Gegen die letztzitierten Bescheide erhob die Mutter der Beschwerdeführerin als gesetzliche Vertreterin ihrer Kinder am 20.03.2008 fristgerecht Berufung (nunmehr Beschwerde).römisch eins.14. Gegen die letztzitierten Bescheide erhob die Mutter der Beschwerdeführerin als gesetzliche Vertreterin ihrer Kinder am 20.03.2008 fristgerecht Berufung (nunmehr Beschwerde).

I.15. Mit Erkenntnis vom heutigen Tag zu Zahl A6 259.977-0/2008 behob der Asylgerichtshof den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.04.2005, Zl. 03 35.498-BAT, mit welchem der Asylantrag der Mutter der minderjährigen Beschwerdeführerin gemäß § 7 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idgF, abgewiesen, ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Kamerun gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. für zulässig erklärt worden war sowie diese gemäß § 8 Abs. 2 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen worden war, gemäß § 66 Abs. 2 AVG und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurück.römisch eins.15. Mit Erkenntnis vom heutigen Tag zu Zahl A6 259.977-0/2008 behob der Asylgerichtshof den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.04.2005, Zl. 03 35.498-BAT, mit welchem der Asylantrag der Mutter der minderjährigen Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 7, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, idgF, abgewiesen, ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Kamerun gemäß Paragraph 8, Absatz eins, leg. cit. für zulässig erklärt worden war sowie diese gemäß Paragraph 8, Absatz 2, leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen worden war, gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurück.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

II.1. Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, BGBl. römisch eins Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.

II.2. Gemäß § 23 AsylGHG sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.römisch zwei.2. Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.

II.3. Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.römisch zwei.3. Gemäß Paragraph 9, leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.

II.4. Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.römisch zwei.4. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

II.5. Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:römisch zwei.5. Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:

Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.

Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.

Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des Unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.

II.6. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.römisch zwei.6. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG berechtigt (vgl. dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG berechtigt vergleiche dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).

II.7. Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof) eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt gemäß § 37 AVG den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnung des Gesetzgebers würde aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens wesentlicher Sachverhaltsermittlungen in erster Instanz zu einer Verlagerung des Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, eigentlich jene Stelle darstellt, die in einer Gesamtbetrachtung erstmals den für das Verfahren sowie für eine Entscheidung wesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dieser Gesichtspunkt ist auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - immer unter ausreichender Berücksichtigung des Parteieninteresses an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach § 66 Abs. 2 und 3 AVG einzubeziehen.römisch zwei.7. Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof) eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt gemäß Paragraph 37, AVG den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnung des Gesetzgebers würde aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens wesentlicher Sachverhaltsermittlungen in erster Instanz zu einer Verlagerung des Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, eigentlich jene Stelle darstellt, die in einer Gesamtbetrachtung erstmals den für das Verfahren sowie für eine Entscheidung wesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dieser Gesichtspunkt ist auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - immer unter ausreichender Berücksichtigung des Parteieninteresses an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG einzubeziehen.

II.8. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).römisch zwei.8. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).

II.9. Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, unter anderem in seinem Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes (vgl. VfSlg. 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 15.302/1992 m. w. N., 14.421/1996, 15.743/2000).römisch zwei.9. Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, unter anderem in seinem Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes vergleiche VfSlg. 15.451 aus 1999,, 15.743 aus 2000,, 16.354 aus 2001,, 16.383 aus 2001,). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt vergleiche VfSlg. 15.302 aus 1992, m. w. N., 14.421 aus 1996,, 15.743 aus 2000,).

II.10. Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung iSd § 66 Abs. 2 AVG unvermeidlich erscheint.römisch zwei.10. Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung iSd Paragraph 66, Absatz 2, AVG unvermeidlich erscheint.

Wie dem Verfahrensgang zu entnehmen ist, hat die minderjährige Beschwerdeführerin bereits am 28.07.2005 einen ersten Asylantrag gestellt, der vom Bundesasylamt (in Folge der Berufungszurückziehung) rechtskräftig abgewiesen wurde. Die belangte Behörde hat es im nunmehrigen (zweiten) Verfahrensgang jedenfalls verabsäumt, einen Bezug zum ersten Verfahren herzustellen. Dies wäre insofern von Relevanz gewesen, als die "materielle Rechtskraft" die grundsätzliche "Unabänderlichkeit" und "Unwiederholbarkeit" des Bescheides bedeutet und einer weiteren Entscheidung in derselben Sache entgegensteht. Durch den Grundsatz "ne bis in idem" soll eine nochmalige Auseinandersetzung mit einer bereits entschiedenen Sache, abgesehen von den Fällen der §§ 68 Abs. 2-4, 69 und 71 AVG, nicht erfolgen. Es wäre daher Aufgabe des Bundesasylamtes gewesen, zu prüfen und nachvollziehbar darzulegen, ob der von der minderjährigen Beschwerdeführerin nunmehr geltend gemachte Sachverhalt überhaupt einer neuen, inhaltlichen Sachentscheidung zugänglich ist oder ob der neuerliche Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückzuweisen wäre.Wie dem Verfahrensgang zu entnehmen ist, hat die minderjährige Beschwerdeführerin bereits am 28.07.2005 einen ersten Asylantrag gestellt, der vom Bundesasylamt (in Folge der Berufungszurückziehung) rechtskräftig abgewiesen wurde. Die belangte Behörde hat es im nunmehrigen (zweiten) Verfahrensgang jedenfalls verabsäumt, einen Bezug zum ersten Verfahren herzustellen. Dies wäre insofern von Relevanz gewesen, als die "materielle Rechtskraft" die grundsätzliche "Unabänderlichkeit" und "Unwiederholbarkeit" des Bescheides bedeutet und einer weiteren Entscheidung in derselben Sache entgegensteht. Durch den Grundsatz "ne bis in idem" soll eine nochmalige Auseinandersetzung mit einer bereits entschiedenen Sache, abgesehen von den Fällen der Paragraphen 68, Absatz 2 -, 4, 69 und 71 AVG, nicht erfolgen. Es wäre daher Aufgabe des Bundesasylamtes gewesen, zu prüfen und nachvollziehbar darzulegen, ob der von der minderjährigen Beschwerdeführerin nunmehr geltend gemachte Sachverhalt überhaupt einer neuen, inhaltlichen Sachentscheidung zugänglich ist oder ob der neuerliche Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückzuweisen wäre.

Auch in Bezug auf die Ausweisungsentscheidung hat sich das Bundesasylamt nur unzureichend auseinandergesetzt. Dabei ist zu beachten, dass im ersten Asylverfahren von einer Ausweisung der minderjährigen Beschwerdeführerin aufgrund des "Familienbezugs zu ihrem dauernd aufenthaltsberechtigten Vater" abgesehen worden war, sie jedoch im nunmehrigen Verfahrensgang mit Hinweis auf einen Familienverband zu ihrem Vater, der über "einen auf zehn Jahre befristeten Aufenthaltstitel verfügte" ausgewiesen wurde. Die belangte Behörde hätte nachvollziehbar darzulegen gehabt, über welches Aufenthaltsrecht der Vater der Beschwerdeführerin verfügt und ob eine solches im Hinblick auf § 10 Abs. 2 Z. 1 AsylG 2005 auf die Beschwerdeführerin abgeleitet werden kann.Auch in Bezug auf die Ausweisungsentscheidung hat sich das Bundesasylamt nur unzureichend auseinandergesetzt. Dabei ist zu beachten, dass im ersten Asylverfahren von einer Ausweisung der minderjährigen Beschwerdeführerin aufgrund des "Familienbezugs zu ihrem dauernd aufenthaltsberechtigten Vater" abgesehen worden war, sie jedoch im nunmehrigen Verfahrensgang mit Hinweis auf einen Familienverband zu ihrem Vater, der über "einen auf zehn Jahre befristeten Aufenthaltstitel verfügte" ausgewiesen wurde. Die belangte Behörde hätte nachvollziehbar darzulegen gehabt, über welches Aufenthaltsrecht der Vater der Beschwerdeführerin verfügt und ob eine solches im Hinblick auf Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 auf die Beschwerdeführerin abgeleitet werden kann.

Schließlich war der gegenständlich bekämpfte Bescheid aber auch deshalb zu beheben sowie die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen, da der Asylgerichtshof jenen Bescheid, mit dem der Asylantrag der Mutter der Beschwerdeführerin durch das Bundesasylamt abgewiesen worden war, gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben hat.Schließlich war der gegenständlich bekämpfte Bescheid aber auch deshalb zu beheben sowie die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen, da der Asylgerichtshof jenen Bescheid, mit dem der Asylantrag der Mutter der Beschwerdeführerin durch das Bundesasylamt abgewiesen worden war, gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG behoben hat.

Hiebei ist darauf zu verweisen, dass Entscheidungen im Familienverfahren möglichst zeitnah erlassen werden sollen (vgl. ErläutRV zur AsylG-Novelle 2003, 120 BlgNR 22. GP, 10, 15: "Zweck dieses Vorschlages ist es, über die Anträge aller Familienangehörigen die gleiche Entscheidung zum gleichen ZeitpunktHiebei ist darauf zu verweisen, dass Entscheidungen im Familienverfahren möglichst zeitnah erlassen werden sollen vergleiche ErläutRV zur AsylG-Novelle 2003, 120 BlgNR 22. GP, 10, 15: "Zweck dieses Vorschlages ist es, über die Anträge aller Familienangehörigen die gleiche Entscheidung zum gleichen Zeitpunkt

zu erlassen. ... Das gemeinsame Führen der Verfahren hat den

Vorteil, dass - wenn möglich zeitgleich - über die Berechtigungen, die Österreich einer Familie gewährt, abgesprochen wird."; vgl. VwGH 18.10.2005, 2005/01/0402; 20.02.2009, 2008/19/0176; Fessl/Holzschuster, AsylG 2005, 498, sprechen in diesem Zusammenhang vom "Vorrang der Familienzusammenführung"; vgl. auch Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, 5. Auflage, K26-31 zu § 34).Vorteil, dass - wenn möglich zeitgleich - über die Berechtigungen, die Österreich einer Familie gewährt, abgesprochen wird."; vergleiche VwGH 18.10.2005, 2005/01/0402; 20.02.2009, 2008/19/0176; Fessl/Holzschuster, AsylG 2005, 498, sprechen in diesem Zusammenhang vom "Vorrang der Familienzusammenführung"; vergleiche auch Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, 5. Auflage, K26-31 zu Paragraph 34,).

II.11. Von der durch § 66 Abs. 3 AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil sich das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - als Mehrparteienverfahren darstellt (vgl. § 67b Z 1 AVG), so dass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der §§ 51a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Asylgerichtshof zentral in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf § 66 Abs. 2 AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH 29.01.1987, Zl. 86/08/0243).römisch zwei.11. Von der durch Paragraph 66, Absatz 3, AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil sich das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - als Mehrparteienverfahren darstellt vergleiche Paragraph 67 b, Ziffer eins, AVG), so dass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der Paragraphen 51 a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Asylgerichtshof zentral in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf Paragraph 66, Absatz 2, AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH 29.01.1987, Zl. 86/08/0243).

II.12. Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall dem diesbezüglichen Antrag in der Beschwerde Rechnung zu tragen und das dem Asylgerichtshof gemäß § 66 Abs. 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß § 66 Abs. 2 AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind (vgl. z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach § 66 Abs. 2 AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), so dass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen hat.römisch zwei.12. Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall dem diesbezüglichen Antrag in der Beschwerde Rechnung zu tragen und das dem Asylgerichtshof gemäß Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind vergleiche z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), so dass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen hat.

Schlagworte

familiäre Situation, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Prozesshindernis der entschiedenen Sache

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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