Index
E3R E19103000;Norm
32003R0343 Dublin-II Art4 Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Heinzl und die Hofräte Mag. Nedwed und Dr. Fasching als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. S. Giendl, über die Beschwerde des I, vertreten durch Mag. Wolfgang Auner, Rechtsanwalts-Kommandit-Partnerschaft KG in 8700 Leoben, Parkstraße 1/I, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 18. Jänner 2008, Zl. 316.783-1/2E-V/14/08, betreffend §§ 5, 10 Asylgesetz 2005 (weitere Partei: Bundesminister für Inneres), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Heinzl und die Hofräte Mag. Nedwed und Dr. Fasching als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. S. Giendl, über die Beschwerde des römisch eins, vertreten durch Mag. Wolfgang Auner, Rechtsanwalts-Kommandit-Partnerschaft KG in 8700 Leoben, Parkstraße 1/I, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 18. Jänner 2008, Zl. 316.783-1/2E-V/14/08, betreffend Paragraphen 5, 10, Asylgesetz 2005 (weitere Partei: Bundesminister für Inneres), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation und gehört zur Familie des M (Vater), der Z (Mutter) sowie des U und A und der P und M (Geschwister).
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers vom 15. November 2007 gemäß §§ 5 Abs. 1 und 10 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) zurück, erklärte Tschechien für die Prüfung des Asylantrages gemäß Art. 4 Abs. 3 Dublin-Verordnung für zuständig und wies ihn dorthin aus. Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers vom 15. November 2007 gemäß Paragraphen 5, Absatz eins und 10 Absatz eins, Ziffer eins, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) zurück, erklärte Tschechien für die Prüfung des Asylantrages gemäß Artikel 4, Absatz 3, Dublin-Verordnung für zuständig und wies ihn dorthin aus.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat: Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen hat:
Mit hg. Erkenntnissen vom 21. Jänner 2009, 2008/23/0961 bis 0965, und vom 22. Jänner 2009, 2006/19/0686, wurden die im Spruch gleich lautenden Bescheide der belangten Behörde betreffend die zuvor genannten Familienangehörigen wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften (hinsichtlich des Vaters) bzw. wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes (hinsichtlich der Mutter und der Geschwister) aufgehoben, weil die belangte Behörde die Voraussetzungen des § 24b Abs. 1 Asylgesetz 1997 (in der Fassung der Novelle 2003, BGBl. I Nr. 101) in Bezug auf den Vater des Beschwerdeführers nicht ausreichend geprüft hatte. Dieser Umstand schlägt im Familienverfahren gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 auch auf das Verfahren des nachgeborenen Kindes, also des Beschwerdeführers, durch. Mit hg. Erkenntnissen vom 21. Jänner 2009, 2008/23/0961 bis 0965, und vom 22. Jänner 2009, 2006/19/0686, wurden die im Spruch gleich lautenden Bescheide der belangten Behörde betreffend die zuvor genannten Familienangehörigen wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften (hinsichtlich des Vaters) bzw. wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes (hinsichtlich der Mutter und der Geschwister) aufgehoben, weil die belangte Behörde die Voraussetzungen des Paragraph 24 b, Absatz eins, Asylgesetz 1997 (in der Fassung der Novelle 2003, Bundesgesetzblatt I Nr. 101) in Bezug auf den Vater des Beschwerdeführers nicht ausreichend geprüft hatte. Dieser Umstand schlägt im Familienverfahren gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 auch auf das Verfahren des nachgeborenen Kindes, also des Beschwerdeführers, durch.
Der angefochtene Bescheid war deshalb wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben. Der angefochtene Bescheid war deshalb wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47 f, f, VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr. 455.
Wien, am 20. Februar 2009
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008190176.X00Im RIS seit
03.07.2009Zuletzt aktualisiert am
06.07.2009