Index
E3R E19103000;Norm
32003R0343 Dublin-II Art9 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Heinzl und die Hofräte Mag. Nedwed und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. S. Giendl, über die Beschwerde der Z, vertreten durch Dr. Bernhard Glawitsch, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Graben 9, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 18. Jänner 2006, Zl. 267.403/0- V/14/06, betreffend §§ 5, 5a Asylgesetz 1997 (weitere Partei: Bundesminister für Inneres), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Heinzl und die Hofräte Mag. Nedwed und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. S. Giendl, über die Beschwerde der Z, vertreten durch Dr. Bernhard Glawitsch, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Graben 9, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 18. Jänner 2006, Zl. 267.403/0- V/14/06, betreffend Paragraphen 5, 5 a, Asylgesetz 1997 (weitere Partei: Bundesminister für Inneres), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Russischen Föderation und gehört zur Kernfamilie des M (Ehemann) und der Kinder U und A sowie P und T.
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde den Asylantrag der Beschwerdeführerin vom 20. November 2005 gemäß § 5 Abs. 1 Asylgesetz 1997 in der Fassung der Asylgesetz-Novelle 2003, BGBl. Nr. 101 (AsylG), zurück, erklärte Tschechien für die Prüfung des Asylantrages gemäß Art. 9 Abs. 4 Dublin-Verordnung für zuständig und wies sie dorthin aus. Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde den Asylantrag der Beschwerdeführerin vom 20. November 2005 gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Asylgesetz 1997 in der Fassung der Asylgesetz-Novelle 2003, Bundesgesetzblatt , Nr. 101 (AsylG), zurück, erklärte Tschechien für die Prüfung des Asylantrages gemäß Artikel 9, Absatz 4, Dublin-Verordnung für zuständig und wies sie dorthin aus.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat: Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen hat:
Mit Erkenntnis vom 21. Jänner 2009, 2008/23/0961 bis 0965, wurden die im Spruch gleichlautenden Bescheide der belangten Behörde betreffend die zuvor genannten Familienangehörigen wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften (hinsichtlich des Ehemannes) bzw. wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes (hinsichtlich der Kinder) aufgehoben, weil die belangte Behörde die Voraussetzungen des § 24b Abs. 1 AsylG in Bezug auf den Ehemann der Beschwerdeführerin nicht ausreichend geprüft hatte. Dieser Umstand schlägt im Familienverfahren gemäß § 10 Abs. 5 AsylG auch auf das Verfahren der Ehefrau/Mutter, der Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren, durch. Mit Erkenntnis vom 21. Jänner 2009, 2008/23/0961 bis 0965, wurden die im Spruch gleichlautenden Bescheide der belangten Behörde betreffend die zuvor genannten Familienangehörigen wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften (hinsichtlich des Ehemannes) bzw. wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes (hinsichtlich der Kinder) aufgehoben, weil die belangte Behörde die Voraussetzungen des Paragraph 24 b, Absatz eins, AsylG in Bezug auf den Ehemann der Beschwerdeführerin nicht ausreichend geprüft hatte. Dieser Umstand schlägt im Familienverfahren gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG auch auf das Verfahren der Ehefrau/Mutter, der Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren, durch.
Der angefochtene Bescheid war deshalb wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben. Der angefochtene Bescheid war deshalb wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47 f, f, VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , II Nr. 455.
Wien, am 22. Jänner 2009
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2006190686.X00Im RIS seit
28.05.2009Zuletzt aktualisiert am
29.05.2009