Index
E3R E19103000;Norm
32003R0343 Dublin-II Art9 Abs4;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2008/23/0962 2008/23/0965 2008/23/0964 2008/23/0963Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail sowie die Hofrätin Dr. Pollak und den Hofrat Dr. Hofbauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Schmidl, über die Beschwerde 1. des M T, geboren am 9. August 1968, 2. des U T, geboren am 18. August 1990, 3. der P T, geboren am 24. November 1992, 4. des A T, geboren am 15. Februar 1998, und 5. der M T, geboren am 14. Dezember 2001, alle in S, alle vertreten durch Dr. Bernhard Glawitsch, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Graben 9, gegen die Bescheide des unabhängigen Bundesasylsenates vom 1.) 17. Jänner 2006, Zl. 267.402/0-V/14/06, 2.) 18. Jänner 2006, Zl. 267.404/0-V/14/06,
3.) 18. Jänner 2006, Zl. 267.405/0-V/14/06, 4.) 18. Jänner 2006, Zl. 267.406/0-V/14/06, und 5.) 18. Jänner 2006, Zl. 267.407/0- V/14/06, betreffend §§ 5, 5a Asylgesetz 1997 (weitere Partei: Bundesminister für Inneres), zu Recht erkannt:3.) 18. Jänner 2006, Zl. 267.405/0-V/14/06, 4.) 18. Jänner 2006, Zl. 267.406/0-V/14/06, und 5.) 18. Jänner 2006, Zl. 267.407/0- V/14/06, betreffend Paragraphen 5, 5 a, Asylgesetz 1997 (weitere Partei: Bundesminister für Inneres), zu Recht erkannt:
Spruch
Die angefochtenen Bescheide werden hinsichtlich des Erstbeschwerdeführers wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, hinsichtlich der zweit- bis fünftbeschwerdeführenden Parteien wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat den beschwerdeführenden Parteien Aufwendungen in der Höhe von jeweils EUR 1.106,40, zusammen somit EUR 5.532,--, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die beschwerdeführenden Parteien (der Erstbeschwerdeführer ist der Vater der zweit- bis fünftbeschwerdeführenden Parteien) sind Staatsangehörige der Russischen Föderation tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit, reisten gemeinsam mit ihrere Ehefrau bzw. Mutter (Beschwerdeführerin zur hg. Zl. 2006/19/0686) am 19. November 2005 in das Bundesgebiet ein und stellten am selben Tag Asylanträge.
Das Bundesasylamt wies diese Anträge mit Bescheiden vom 2. Jänner 2006 gemäß § 5 Abs. 1 Asylgesetz 1997 (AsylG) als unzulässig zurück, stellte fest, dass gemäß Art. 9 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin-Verordnung) für die Prüfung der Asylanträge die Tschechische Republik zuständig sei und wies die beschwerdeführenden Parteien gemäß § 5a Abs. 1 iVm Abs. 4 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet dorthin aus; weiters wurde jeweils gemäß § 64 Abs. 2 AVG die aufschiebende Wirkung einer Berufung ausgeschlossen. Das Bundesasylamt wies diese Anträge mit Bescheiden vom 2. Jänner 2006 gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Asylgesetz 1997 (AsylG) als unzulässig zurück, stellte fest, dass gemäß Artikel 9, Absatz 4, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates (Dublin-Verordnung) für die Prüfung der Asylanträge die Tschechische Republik zuständig sei und wies die beschwerdeführenden Parteien gemäß Paragraph 5 a, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 4, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet dorthin aus; weiters wurde jeweils gemäß Paragraph 64, Absatz 2, AVG die aufschiebende Wirkung einer Berufung ausgeschlossen.
Mit den angefochtenen Bescheiden wies die belangte Behörde dagegen erhobene Berufungen "gemäß §§ 5 Abs. 1 und 5a Abs. 1 AsylG" ab. Mit den angefochtenen Bescheiden wies die belangte Behörde dagegen erhobene Berufungen "gemäß Paragraphen 5, Absatz eins und 5 a Absatz eins, AsylG" ab.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat: Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen hat:
1. Gemäß § 24b Abs. 1 AsylG (in der im vorliegenden Fall maßgeblichen Fassung der AsylG-Novelle 2003, BGBl. I Nr. 101) ist das Asylverfahren zuzulassen, wenn sich in der Ersteinvernahme oder einer weiteren Einvernahme im Zulassungsverfahren (§ 24a) medizinisch belegbare Tatsachen ergeben, die die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber Opfer von Folter oder durch die Geschehnisse in Zusammenhang mit dem die Flucht auslösenden Ereignis traumatisiert sein könnte. 1. Gemäß Paragraph 24 b, Absatz eins, AsylG (in der im vorliegenden Fall maßgeblichen Fassung der AsylG-Novelle 2003, Bundesgesetzblatt , I Nr. 101) ist das Asylverfahren zuzulassen, wenn sich in der Ersteinvernahme oder einer weiteren Einvernahme im Zulassungsverfahren (Paragraph 24 a,) medizinisch belegbare Tatsachen ergeben, die die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber Opfer von Folter oder durch die Geschehnisse in Zusammenhang mit dem die Flucht auslösenden Ereignis traumatisiert sein könnte.
2. Zur Auslegung dieser Bestimmung hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 11. November 2008, Zl. 2006/19/0497, die hg. Judikatur in ihren wesentlichen Aussagen zusammengefasst. Auf diese Entscheidung wird daher gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen. 2. Zur Auslegung dieser Bestimmung hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 11. November 2008, Zl. 2006/19/0497, die hg. Judikatur in ihren wesentlichen Aussagen zusammengefasst. Auf diese Entscheidung wird daher gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG verwiesen.
3. Im vorliegenden Fall ist der Erstbeschwerdeführer in der Berufung den - auf einem ärztlichen Bericht vom 1. Dezember 2005 über die Untersuchung des Erstbeschwerdeführers im Zulassungsverfahren beruhenden - Feststellungen im erstinstanzlichen Bescheid betreffend die Voraussetzungen für eine Zulassung des Asylverfahrens nach § 24b Abs. 1 AsylG entgegen getreten. Er verwies insbesondere darauf, dass er unter psychischen und körperlichen Beschwerden leide, die auf eine traumatische Erkrankung schließen lassen würden. Zur Abklärung seiner Erkrankung bemühe er sich derzeit um einen Termin bei einem Psychologen, er werde den Befund ehest möglich nachreichen. In einem in weiterer Folge vorgelegten Arztbrief der Internen Abteilung des Landesklinikums Mostviertel vom 23. Dezember 2005 wurde als Diagnose "reaktive Depressio" und "atypischer Thoraxschmerz" vermerkt und weiters festgehalten, der Erstbeschwerdeführer wünsche psychologische Betreuung. (Ein Bericht einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 23. Jänner 2006, die das Vorliegen einer "Posttraumatischen Belastungsstörung" beim Erstbeschwerdeführer diagnostizierte, langte der Aktenlage zufolge beim Bundesasylamt am 24. Jänner 2006, somit am Tag nach der Zustellung des erstangefochtenen Bescheides an das Bundesasylamt ein; dem Erstbeschwerdeführer wurde dieser Bescheid hingegen erst am 2. Februar 2006 zugestellt.) 3. Im vorliegenden Fall ist der Erstbeschwerdeführer in der Berufung den - auf einem ärztlichen Bericht vom 1. Dezember 2005 über die Untersuchung des Erstbeschwerdeführers im Zulassungsverfahren beruhenden - Feststellungen im erstinstanzlichen Bescheid betreffend die Voraussetzungen für eine Zulassung des Asylverfahrens nach Paragraph 24 b, Absatz eins, AsylG entgegen getreten. Er verwies insbesondere darauf, dass er unter psychischen und körperlichen Beschwerden leide, die auf eine traumatische Erkrankung schließen lassen würden. Zur Abklärung seiner Erkrankung bemühe er sich derzeit um einen Termin bei einem Psychologen, er werde den Befund ehest möglich nachreichen. In einem in weiterer Folge vorgelegten Arztbrief der Internen Abteilung des Landesklinikums Mostviertel vom 23. Dezember 2005 wurde als Diagnose "reaktive Depressio" und "atypischer Thoraxschmerz" vermerkt und weiters festgehalten, der Erstbeschwerdeführer wünsche psychologische Betreuung. (Ein Bericht einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 23. Jänner 2006, die das Vorliegen einer "Posttraumatischen Belastungsstörung" beim Erstbeschwerdeführer diagnostizierte, langte der Aktenlage zufolge beim Bundesasylamt am 24. Jänner 2006, somit am Tag nach der Zustellung des erstangefochtenen Bescheides an das Bundesasylamt ein; dem Erstbeschwerdeführer wurde dieser Bescheid hingegen erst am 2. Februar 2006 zugestellt.)
4. Die belangte Behörde ging im erstangefochtenen Bescheid davon aus, dass das Vorliegen medizinisch belegbarer Tatsachen im Sinne des § 24b Abs. 1 AsylG "nicht festgestellt werden" könne. Diese Feststellung wurde auf den im erstinstanzlichen Verfahren eingeholten ärztlichen Bericht vom 1. Dezember 2005 gestützt, wonach beim Erstbeschwerdeführer lediglich die Stimmung leicht gedrückt sei, jedoch keine "krankheitswerte psychische Störung" vorliege. Im vom Beschwerdeführer vorgelegten Arztbrief vom 23. Dezember 2005 sei "ebenso wenig eine Traumatisierung im Sinne eines Posttraumatischen Belastungssyndroms (PTSD), sondern lediglich eine reaktive Depressio und ein atypischer Thoraxschmerz diagnostiziert" worden. Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung wurde diesbezüglich ergänzend ausgeführt, die zuletzt genannte ärztliche Stellungnahme stamme nicht von einem Facharzt für Psychiatrie oder einem "Arzt für Psychotherapeutische Medizin"; angesichts "der Kürze und des Gegenstandes" dieses Schreibens könne daraus keinesfalls abgeleitet werden, dass der Erstbeschwerdeführer traumatisiert sein könnte. 4. Die belangte Behörde ging im erstangefochtenen Bescheid davon aus, dass das Vorliegen medizinisch belegbarer Tatsachen im Sinne des Paragraph 24 b, Absatz eins, AsylG "nicht festgestellt werden" könne. Diese Feststellung wurde auf den im erstinstanzlichen Verfahren eingeholten ärztlichen Bericht vom 1. Dezember 2005 gestützt, wonach beim Erstbeschwerdeführer lediglich die Stimmung leicht gedrückt sei, jedoch keine "krankheitswerte psychische Störung" vorliege. Im vom Beschwerdeführer vorgelegten Arztbrief vom 23. Dezember 2005 sei "ebenso wenig eine Traumatisierung im Sinne eines Posttraumatischen Belastungssyndroms (PTSD), sondern lediglich eine reaktive Depressio und ein atypischer Thoraxschmerz diagnostiziert" worden. Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung wurde diesbezüglich ergänzend ausgeführt, die zuletzt genannte ärztliche Stellungnahme stamme nicht von einem Facharzt für Psychiatrie oder einem "Arzt für Psychotherapeutische Medizin"; angesichts "der Kürze und des Gegenstandes" dieses Schreibens könne daraus keinesfalls abgeleitet werden, dass der Erstbeschwerdeführer traumatisiert sein könnte.
5. Damit hat die belangte Behörde verkannt, dass sie sich - in Ermangelung eigenen Fachwissens - angesichts des bestreitenden Berufungsvorbringens in Verbindung mit dem vorgelegten ärztlichen Bericht vom 23. Dezember 2005 nicht darauf hätte beschränken dürfen, dem zuletzt genannten Bericht jegliche Eignung zum Nachweis des Vorliegens medizinisch belegbarer Tatsachen im Sinne des § 24b Abs. 1 AsylG abzusprechen, ohne diesbezüglich eine ergänzende fachkundige Beurteilung im Berufungsverfahren einzuholen (vgl. dazu insbesondere die Punkte 1.4 und 1.6. des zitierten Erkenntnisses vom 11. November 2008). Der erstangefochtene Bescheid war daher schon aus diesem Grund gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben. 5. Damit hat die belangte Behörde verkannt, dass sie sich - in Ermangelung eigenen Fachwissens - angesichts des bestreitenden Berufungsvorbringens in Verbindung mit dem vorgelegten ärztlichen Bericht vom 23. Dezember 2005 nicht darauf hätte beschränken dürfen, dem zuletzt genannten Bericht jegliche Eignung zum Nachweis des Vorliegens medizinisch belegbarer Tatsachen im Sinne des Paragraph 24 b, Absatz eins, AsylG abzusprechen, ohne diesbezüglich eine ergänzende fachkundige Beurteilung im Berufungsverfahren einzuholen vergleiche , dazu insbesondere die Punkte 1.4 und 1.6. des zitierten Erkenntnisses vom 11. November 2008). Der erstangefochtene Bescheid war daher schon aus diesem Grund gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
6. Dieser Umstand schlägt gemäß § 10 Abs. 5 AsylG auch auf die Verfahren der Familienangehörigen des Erstbeschwerdeführers (also die zweit- bis fünftbeschwerdeführenden Parteien) durch und belastet die ihnen gegenüber erlassenen Bescheide aus den im hg. Erkenntnis vom 20. April 2006, Zlen. 2005/01/0556 bis 0560, dargestellten Gründen (auf die gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird) mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Diese Bescheide waren daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben. 6. Dieser Umstand schlägt gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG auch auf die Verfahren der Familienangehörigen des Erstbeschwerdeführers (also die zweit- bis fünftbeschwerdeführenden Parteien) durch und belastet die ihnen gegenüber erlassenen Bescheide aus den im hg. Erkenntnis vom 20. April 2006, Zlen. 2005/01/0556 bis 0560, dargestellten Gründen (auf die gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG verwiesen wird) mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Diese Bescheide waren daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.
7. Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008. 7. Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.
Wien, am 21. Jänner 2009
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008230961.X00Im RIS seit
17.02.2009Zuletzt aktualisiert am
24.04.2009